Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2000 - IX ZR 285/99

bei uns veröffentlicht am02.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 285/99 Verkündet am:
2. März 2000
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
------------------------------------
Nimmt der Anfechtungskläger, der ein rechtskräftiges, vorbehaltloses Anfechtungsurteil
erwirkt hat, nach Empfang des ausgeurteilten Betrages die Zahlungsklage gegen
den ursprünglichen Schuldner zurück, ist eine Klage auf Rückzahlung des Geleisteten
wegen ungerechtfertigter Bereicherung zulässig.
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - IX ZR 285/99 - OLG Schleswig
LG Kiel
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Zugehör

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juli 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte erwirkte gegen den Architekten Sch. am 15. September 1991 einen Vollstreckungsbescheid über eine Schadensersatzforderung in Höhe von 33.108,08 DM nebst Zinsen. Gestützt auf diesen Titel, erlangte sie gegen die jetzigen Kläger ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1994 auf Zahlung des gleichen Betrages. Nach dem Inhalt dieses Urteils schuldeten die Kläger den Betrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 7 AnfG a.F., weil sie Grundvermögen von Sch. erworben und weiterveräußert hatten. Die Kläger zahlten daraufhin 37.750 DM an die Beklagte.
Im Jahr 1995 legte Sch. gegen den Vollstreckungsbescheid vom 15. September 1991 Einspruch ein. Nachdem das Oberlandesgericht auf eine Beschwerde hin den Einspruch für rechtzeitig befunden hatte, weil der Voll-
streckungsbescheid nicht wirksam zugestellt worden sei, nahm die Beklagte ihre Klage gegen Sch. - unter Hinweis auf die von den jetzigen Klägern geleistete Zahlung - im Jahre 1996 zurück.
Nunmehr verlangen die Kläger von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 37.750 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Klage für zulässig erklärt, das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren vom Berufungsgericht zugelassene Revision.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Im angefochtenen Zwischenurteil habe das Landgericht die Einrede der rechtskräftigen Entscheidung im Sinne des § 322 ZPO und allenfalls seine Zuständigkeit - zutreffend - beschieden. Insbesondere stehe die Rechtskraft des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Mai 1994, das einen Vorbehalt im Sinne von § 10 AnfG a.F. nicht enthalten habe, der jetzigen Rückforderungsklage nicht entgegen. Zwar sei § 826 BGB nicht verwirklicht. Jedoch könne das nach
rechtskräftiger Verurteilung zur Abwehr der Zwangsvollstreckung Geleistete gemäß Bereicherungsgrundsätzen zurückgefordert werden. Wenn die den Bereicherungsanspruch begründenden Tatsachen nach dem für die Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstanden seien, werde die Rechtskraft des Leistungsurteils nicht berührt. Die Kläger seien 1994 zur Zahlung nur verurteilt worden, weil die Beklagte damals über einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner Sch. verfügt habe. Das Oberlandesgericht sei irrig von der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheids ausgegangen. Das Bekanntsein eines erst vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels hätte zur Aufnahme des Vorbehalts gemäß § 10 AnfG a.F. in das Urteil geführt. Dann hätten die Kläger nach der späteren Rücknahme der Klage der Beklagten gegen Sch. eine geleistete Zahlung gemäß § 812 BGB zurückfordern können. Dieser Anspruch werde durch das Unterbleiben des Vorbehalts nicht ausgeschlossen. Denn eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung des Anfechtungsanspruchs sei weggefallen. Dafür sei es unerheblich , ob dies durch gerichtliche Wiederaufnahmeentscheidung oder durch Klagerücknahme seitens des Gläubigers geschehe.

II.


Demgegenüber rügt die Revision: Die Klage, mit der das kontradiktorische Gegenteil der rechtskräftigen früheren Anfechtungsentscheidung begehrt werde, sei gemäß § 322 ZPO unzulässig. Sogar wenn man unterstelle, daß der von der Beklagten erwirkte Vollstreckungsbescheid dem Schuldner Sch. nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, handele es sich um eine Einwendung
gegen den rechtskräftig festgestellten Rückgewähranspruch gemäß § 7 AnfG a.F., die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß hätte geltend gemacht werden können. Die Parteien hätten auch bereits im Anfechtungsprozeß über die ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungsbescheids und die damit verbundene Problematik der Rechtskraft dieses Titels gestritten. Zudem könne die Rechtskraft eines Urteils, bei dem sich der titulierte Anspruch auf ein anderes rechtskräftiges Urteil stütze, nur gemäß § 580 Nr. 6 ZPO durchbrochen werden, weil sonst die strengen Voraussetzungen dieser Sondervorschrift unterlaufen würden. Die §§ 579 f ZPO ließen Gründe für eine Nichtigkeits- oder Restitutionsklage abschließend zu. Solche Gründe seien hier nicht vorhanden. Eine Gleichsetzung mit anderen Gründen sei ausgeschlossen. Ferner seien weder der vermeintlich zulässige Einspruch des Schuldners noch das Prozeßverhalten der Beklagten Gründe für die von den Klägern geltend gemachte Unrichtigkeit des Anfechtungsurteils. Endlich hätten die Kläger den "Anfechtungsgrund", nämlich das Fehlen eines Vorbehalts nach § 10 AnfG a.F., im Wege eines im Vorprozeß gestellten Antrags auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) vergeblich - weil verspätet - geltend gemacht. Dieses Fristversäumnis könne nicht durch eine neue Klage ausgeglichen werden.

III.


Die Rechtsmittel sind zulässig. Über die Zulässigkeit einer Klage kann durch Zwischenurteil gemäß § 303 ZPO entschieden werden. Dann ist es nach § 280 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinsichtlich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
Berufung und Revision dagegen finden also statt, wenn sie gegen das auf die Klage zu erwartende Endurteil statthaft wären. Das ist hier der Fall.

IV.


Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht für zulässig erachtet.
1. Die Rechtskraftwirkung nach § 322 Abs. 1 ZPO verhindert, das durch ein rechtskräftiges Urteil Zugesprochene mit der Begründung zurückzufordern, der Rechtsstreit sei unrichtig entschieden worden, in Wahrheit werde nichts geschuldet (BGHZ 83, 278, 280; 131, 82, 87 f; BGH, Urt. v. 28. Mai 1986 - IVa ZR 197/84, NJW 1986, 2645, 2646). Die Rechtskraft hindert aber nicht daran, sich auf Tatsachen zu berufen, die erst nach dem Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der diese Tatsachen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen (vgl. BGHZ 37, 375, 377; Urt. v. 24. November 1951 - II ZR 51/51, LM § 133 [A] BGB Nr. 2 unter II 4; v. 11. März 1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rdnr. 236). Dies verdeutlichen § 767 Abs. 2 ZPO für einen besonders häufigen Anwendungsfall nachträglicher Veränderungen und § 323 ZPO für Gestaltungen, in denen schon das erste Urteil auf der Vorausschau einer künftigen Entwicklung beruhte (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6. März 1987 - V ZR 19/86, WM 1987, 1048, 1049).
Eine Klage, mit der vorgetragen wird, die für die frühere Entscheidung maßgebenden Tatsachen hätten sich nachträglich geändert, ist deshalb jedenfalls dann nicht unzulässig, wenn auf der Grundlage der für die neuerliche Sachprüfung vorgebrachten neuen Tatsachen eine Ä nderung der materiellen Voraussetzungen für das seinerzeit zugesprochene Recht eingetreten sein kann, d.h. wenn die neu vorgebrachten Tatsachen möglicherweise eine abweichende Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen, Einwendungen oder Einreden rechtfertigen (Habscheid in Anm. ZZP 1960, 430, 431).
2. Eine solche Ä nderung der maßgebenden Tatsachen ist hier dargetan.

a) Die sachlichen Voraussetzungen für den ausgeurteilten Anfechtungsanspruch der Beklagten werden in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, diejenigen für die Umwandlung in einen Wertersatzanspruch in § 7 Abs. 1 AnfG a.F. genannt. Insoweit hat sich allerdings nach dem Vorbringen der Kläger nichts geändert.

b) Indem die Kläger sich in erster Linie auf einen späteren Wegfall des Vollstreckungsbescheides gegen Sch. berufen, aus dem die Beklagte ihre Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG herleitet, bringen sie einerseits vor, die frühere Anfechtungsklage gegen sie sei aus heutiger Sicht unzulässig gewesen. Denn § 2 AnfG bestimmt, wann ein Einzelanfechtungsanspruch gerichtlich verfolgbar ist (RGZ 145, 341, 342; Jaeger, Gläubigeranfechtung 2. Aufl. § 2 Rdnr. 1; Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 2 Anm. I 1; vgl. RGZ 155, 42, 45 ff). Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Anfechtungsprozeß verfahrensrechtlicher Natur (RG JW 1898, 480 Nr. 17, vgl. auch BGHZ 90, 207, 209; offengelassen von Gaul, Festschrift Schwab 1990, S. 111, 137 f), indem sie dem Rechtsschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners dienen (Jaeger aaO § 2
Rdnr. 2). Fehlt eine der in § 2 AnfG genannten Rechtsschutzvoraussetzungen, so ist eine Anfechtungsklage unzulässig (OLG Köln ZIP 1983, 1316, 1317; OLG Stuttgart NJW 1987, 71 f; Jaeger aaO § 2 Rdnr. 5; Kilger/Huber aaO Anm. II 1; vgl. RGZ 160, 204, 209 f).
Jedoch ist der Schuldtitel des Gläubigers zugleich für die Beurteilung des Vorliegens der Anfechtungsvoraussetzungen nicht ohne Bedeutung (vgl. RGZ 145, 341, 342 f). Denn zum Rechtsgrund des Anfechtungsanspruchs gehört auch die - durch die anfechtbare Handlung beeinträchtigte - sachlichrechtliche Gläubigerstellung der Beklagten gegenüber Sch. Der Anfechtungsanspruch ist ein Hilfs- und Nebenrecht der befriedigungsbedürftigen Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner. Sein Bestand hängt vom Bestehen dieser Forderung mit ab (OLG Königsberg KuT 1939, 27, 28). Das Anfechtungsrecht steht dem Gläubiger nur zu, wenn und soweit er eine Forderung gegen den Schuldner besitzt (RGZ 122, 84, 87; Kilger/Huber, aaO Einf. II 3; vgl. RGZ 39, 12, 13). Insoweit ist diese zugleich eine materielle Voraussetzung für den Bestand des Anfechtungsanspruchs.
§ 2 AnfG soll den Anfechtungsprozeß vom Streit über das Bestehen eines Anspruchs des Anfechtenden gegen den Schuldner möglichst freihalten (vgl. Gaul, aaO S. 123 f, 137). Einerseits soll nicht das Gericht im Anfechtungsprozeß selbständig prüfen müssen, ob ein solcher Hauptanspruch - hier: gemäß § 635 BGB - besteht; diese Vorfrage soll vielmehr zwischen den unmittelbar Berechtigten und Verpflichteten des Hauptanspruchs geklärt werden. Andererseits sollen auch Einwendungen und Einreden des Anfechtungsgegners dagegen grundsätzlich nicht den Anfechtungsprozeß belasten (BGHZ 55, 20, 28; 90, 207, 210; BGH, Urt. v. 5. Februar 1953 - IV ZR 173/52, LM § 2 AnfG
Nr. 1; v. 26. April 1961 - VIII ZR 165/60, NJW 1961, 1463; v. 11. Dezember 1963 - VIII ZR 168/62, NJW 1964, 1277; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, WM 1999, 33, 34; RGZ 7, 188, 189; 68, 138, 139 m.w.N.; 96, 335, 337 f; 155, 42, 45 f; Kilger/Huber aaO § 2 Anm. VI 2; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 6. Aufl. Rdnr. 265; Gaul, aaO S. 130; Jauernig, Zwangsvollstreckungsrecht 21. Aufl., § 31 IV 3, S. 141; a.A. Jaeger aaO § 2 Rdnr. 34 ff; G. Paulus AcP 155, 277, 354 ff; Gerhardt, ZIP 1984, 397, 398). Wäre das anders, ließen sich Anfechtungsprozesse, zumal mit zunehmendem Zeitablauf und entsprechendem Verlust von Beweismitteln, nur unter erheblich vermehrten Erschwernissen sowie mit immer geringer werdenden Erfolgsaussichten führen. Endlich soll aus Gründen einer geordneten Rechtspflege eine Vervielfältigung von Rechtsstreitigkeiten über denselben Anspruch vermieden werden.
Daraus folgt umgekehrt, daß der gemäß § 2 AnfG vorzulegende Titel die Prüfung der materiellen Begründetheit für den Anfechtungsrechtsstreit im Verhältnis zu beiden Parteien formalisiert vorwegnimmt. Fällt er weg, hat das Gericht des Anfechtungsprozesses - mangels eigener Prüfungskompetenz - vom Nichtbestehen des Hauptanspruchs gegen den Schuldner selbst auszugehen. Der Anfechtungsanspruch gilt dann auch materiell-rechtlich als unbegründet.
Im vorliegenden Fall ist der Vollstreckungsbescheid vom 15. September 1991, der Grundlage für das Anfechtungsurteil war, mit der Rücknahme der Klage gegen den Schuldner gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden. Damit ist zugleich der Rechtsgrund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB für die auf das Anfechtungsurteil geleistete Zahlung der Beklagten nachträglich weggefallen. Die Rechtskraft des Anfechtungsurteils vom 20. Mai 1994
schließt folglich die vorliegende Klage auf Rückforderung des Geleisteten nicht aus.
3. Andere Gründe, die der Zulässigkeit der vorliegenden Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ist somit richtig.

V.


Für das weitere Verfahren folgt aus den vorangegangenen Ausführungen , daß die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs der Kläger nicht von der Streitfrage der Parteien abhängt, ob der Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Architekten Sch. nach materiellem Recht
zusteht. Vielmehr gilt als Rechtsgrund für die Zahlung der Kläger insoweit - wie ausgeführt (oben IV 2 b) - der Bestand des Vollstreckungstitels der Beklagten gegen Sch. Solange die Beklagte nicht einen solchen Titel beibringt, ist auch für den Rückforderungsprozeß ohne weiteres vom Wegfall des Rechtsgrundes auszugehen.
Paulusch Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Zugehör

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 02. März 2000 - IX ZR 285/99

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Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Anfechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel erlangt oder daß die Handlung durch Zwangsvollstreckung erwirkt worden ist.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(2) Hat der Gläubiger, bevor er einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hatte oder seine Forderung fällig war, dem Anfechtungsgegner seine Absicht, die Rechtshandlung anzufechten, schriftlich mitgeteilt, so wird die Frist vom Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung zurückgerechnet, wenn schon zu dieser Zeit der Schuldner unfähig war, den Gläubiger zu befriedigen, und wenn bis zum Ablauf von zwei Jahren seit diesem Zeitpunkt die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht wird.

(3) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerechnet, während der Maßnahmen nach § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes angeordnet waren.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Zur Anfechtung ist jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, daß sie nicht dazu führen würde.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.