Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2009 - V ZR 139/08

bei uns veröffentlicht am06.02.2009
vorgehend
Amtsgericht Olpe, 25 C 362/06, 27.08.2007
Landgericht Siegen, 3 S 117/07, 23.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 139/08 Verkündet am:
6. Februar 2009
Langendörfer-Kunz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 28. April 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Die Kosten der Streithilfe tragen die Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
1991 erwarben die Kläger ein Grundstück, das in einem Landschaftsschutzgebiet liegt und das nach der Eintragung in Abt. II des Grundbuches seit dem 25. Juni 1986 mit einer zugunsten des beklagten Landkreises bestellten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet ist. Die Eintragung nimmt Bezug auf die Eintragungsbewilligung der damaligen Grundstückseigentümer vom 16. Juni 1986. In dieser heißt es u.a.: „Wir bewilligen und beantragen hiermit zugunsten des Kreises O. - Kreiswasserwerke - die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit auf dem vorstehenden Grundstück folgenden Inhalts: 1. In den eingezäunten und nicht eingezäunten Schutzzonen für die Wasserentnahme als Trinkwasser darf eine Düngung mit organischem Dünger und die Beweidung sowie der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nicht stattfinden.
2. Der Kreis O. - Kreiswasserwerke - ist berechtigt, auf dem vorgenannten Grundstück eine Wasserleitung nebst Zubehör zu verlegen und zu unterhalten. 3. Der Grundstückseigentümer hat die Leitung und ihre Anlagen nebst Zubehör dauernd in dem Grundstück zu dulden, … … 6. Die Ausübung dieses Rechts kann übertragen werden.“
2
Hintergrund der Bewilligung war, dass durch das Grundstück schon damals ein Wasserleitungssystem verlief, das ursprünglich zunächst durch den Wasserbeschaffungsverband B. und seit Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts durch den Beklagten zum Betrieb einer Trinkwassergewinnungsanlage genutzt wurde.
3
Bereits mit notariellem Vertrag vom 6. März 1959 hatte der Wasserbeschaffungsverband dem Landwirt J. W. sen. und dessen Rechtsnachfolgern als Gegenleistung für eine Grundstücksübertragung das Recht eingeräumt , „das in der Viehtränke gesammelte aus dem Hochbehälter (der Trinkwassergewinnungsanlage ) stammende Wasser unentgeltlich zu entnehmen“. Hierzu sollte der Landwirt auch gegenüber Rechtsnachfolgern des Wasserbeschaffungsverbandes berechtigt sein. Von diesem Recht macht mittlerweile der Landwirt J. W. jun. als Rechtsnachfolger seines Vaters Gebrauch. Er ist dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten beigetreten.
4
1999 gab der Beklagte die Trinkwassergewinnungsanlage endgültig auf. Mit notariellem Vertrag vom 23. August 2008 verkaufte er dem Streithelfer Grundstücke, auf denen die Trinkwassergewinnungsanlage betrieben worden war, nebst Rohrleitungen und „dem gesamten unterirdischen Leitungssystem bis zum Hochbehälter“. In § 5 des Kaufvertrages heißt es: „Die zugunsten der Kreiswasserwerke O. eingetragenen Leitungsrechte werden auf den Käufer als Rechtsnachfolger übertragen …“
5
Die Kläger möchten ihr Grundstück uneingeschränkt nutzen. Sie meinen, infolge der Aufgabe der Trinkwassergewinnungsanlage sei die Dienstbarkeit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage erloschen. Das Amtsgericht ist dem gefolgt und hat der - auf Bewilligung der Löschung der Dienstbarkeiten gerichteten - Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der von diesem zugelassenen Revision möchten die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit sei wirksam entstanden und nicht als auflösend bedingtes Recht bestellt worden. Wegen vollständigen Interessefortfalls sei die Dienstbarkeit nicht erloschen, weil mit ihr nicht nur der öffentlichrechtliche Zweck der Trinkwasserversorgung verfolgt worden sei, sondern auch das Anliegen, dem Rechtsvorgänger des Streithelfers (und dessen Rechtsnachfolgern) die Wasserentnahme zu ermöglichen. Letzteres wirke fort. Eine klare und unzweideutige Beschränkung des Rechts auf die Gewährleistung der öffentlichen Daseinsvorsorge sei weder der Grundbucheintragung selbst noch der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zu entnehmen. Schließlich reichten die von den Klägern vorgetragenen Umstände für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nicht aus.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
8
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht und von der Revision unbeanstandet davon aus, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden und nicht als auflösend bedingtes Recht (dazu Senat, Urt. v. 29. September 2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228) bestellt worden ist.
9
2. Die Dienstbarkeit ist nicht ganz oder teilweise erloschen.
10
a) Ein Erlöschen kann zunächst nicht auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden. Die Parteien sind schon nicht durch ein Rechtsgeschäft verbunden, das der Anpassung nach § 313 BGB (hier i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) unterläge. Der Senat hat bereits entschieden , dass weder die Grunddienstbarkeit selbst noch das mit dieser einhergehende schuldrechtliche Begleitschuldverhältnis unter § 313 BGB fallen. Als anpassungsfähiges Rechtsgeschäft kommt lediglich die der Dienstbarkeitsbestellung zugrunde liegende schuldrechtliche Abrede in Betracht (vgl. Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703, 3704). Aus dieser können die Kläger aber schon deshalb nichts herleiten, weil es sich hierbei um eine lediglich zwischen dem Beklagten und den Voreigentümern der Kläger bestehende - relative - Rechtsbeziehung handelt. Die Revision verweist auf kein tatsächliches Vorbringen, wonach mit dieser schuldrechtlichen Abrede auch Rechte zugunsten Dritter mit der Folge begründet worden sind, dass (auch) diese bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gegen die Beklagte vorgehen könnten.
11
b) Die Dienstbarkeit ist nicht wegen Vorteilswegfalls erloschen. Dass § 1090 Abs. 2 BGB nicht auf § 1019 BGB verweist, bedeutet nur, dass der auch für das Entstehen und den Fortbestand einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit konstitutive Vorteil nicht grundstücksbezogen sein muss, es vielmehr genügt, dass die Dienstbarkeit für irgendjemanden einen erlaubten Vorteil bietet (Senat, BGHZ 41, 209, 212 ff.; Urt. v. 24. Juni 1983, V ZR 167/82, NJW 1984, 924). Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein eigenes oder fremdes Interesse, das auch in der Verfolgung öffentlicher Belange bestehen kann. Demgemäß erlischt das dingliche Recht, wenn das mit der Dienstbarkeitsbestellung verfolgte Interesse endgültig entfallen ist (vgl. Senat, BGHZ 41, 209, 213 f.; Urt. v. 7. Dezember 1984, V ZR 189/83, NJW 1985, 1025; BGH NJW 1984, 924; OLG Celle, NZM 2005, 39, 40; ferner Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 18. Juli 2008, V ZR 171/07, NJW 2008, 3123, 3124; BGH VIZ 1999, 225, 226 f.). So liegt es hier jedoch nicht, weil nicht sämtliche der durch die Dienstbarkeit begünstigten Nutzungsarten endgültig aufgegeben worden sind.
12
aa) Das Berufungsgericht hat die Dienstbarkeit dahin ausgelegt, dass mit ihr nicht ausschließlich Belange der öffentlichen Daseinsvorsorge im Sinne einer geordneten Wasserversorgung verfolgt worden sind, sondern auch das - fortbestehende - Interesse, dem Landwirt J. W. sen. und seinen Rechtsnachfolgern zu ermöglichen, ihr Vieh mit Wasser aus der errichteten Anlage zu tränken. Diese - in vollem Umfang der revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegende - Auslegung (vgl. nur Senat BGHZ 92, 351, 355; Urt. v. 19. September 2008, V ZR 164/07, NJW 2008, 3703; jeweils m.w.N.) ist zutreffend.
13
Bei der Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf den Wortlaut und den Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Außerhalb dieser Urkunden liegende Umstände dürfen nur insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 145, 16, 20; Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, 1235; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Urt. v. 29. September 2006, V ZR 25/06, WM 2006, 2226, 2228), wozu auch die tatsächliche Handhabung bei der Bestellung der Dienstbarkeit zählt (Senat, Urt. v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418 m.w.N.).
14
Gemessen daran stützt schon der Wortlaut der Eintragungsbewilligung nicht die Auffassung der Kläger, mit der Dienstbarkeit sei der ausschließliche Zweck verfolgt worden, die Wasserversorgung des beklagten Landkreises im Sinne öffentlicher Daseinsvorsorge zu gewährleisten. Nach Nr. 2 der Bewilligung ist der Beklagte berechtigt, auf dem Grundstück eine Wasserleitung nebst Zubehör zu verlegen und zu unterhalten. Diese Anlagen hat der Grundstückseigentümer nach Nr. 3 der Eintragungsbewilligung „dauerhaft“ zu dulden. Dass dies nur zu dem Zwecke zulässig sein soll, die öffentliche Wasserversorgung zu gewährleisten, geht daraus nicht einmal ansatzweise hervor. Zwar mag man die konkretisierende Bezeichnung des Berechtigten durch den Zusatz „Kreiswasserwerke“ und den Inhalt der Dienstbarkeit nach Nr. 1 (Verbot der Beweidung und des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in den „Schutzzonen für die Wasserentnahme als Trinkwasser“) bei isolierter Würdigung als Argument für eine restriktive Auslegung ins Feld führen können. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Eintragungsbewilligung scheidet eine solche Deutung aus der Sicht eines unbefangenen Betrachters jedoch aus. Dies gilt umso mehr, als es dem Beklagten nach Nr. 6 der Bewilligung frei steht, die Ausübung des Rechts an einen Dritten zu übertragen. Für ein restriktives Verständnis dahin, die Ausübungsübertragung sei nur an Versorgungsträger zulässig, ist bei unbefangener Lesart kein Raum. Davon abgesehen war in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bestellung der Dienstbarkeit für jedermann ohne weiteres erkennbar, dass die Anlage auch der Entnahme von Wasser aus dem Hochbehälter für die Viehtränke diente. Ob die Kläger bei dem späteren Erwerb des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks hiervon Kenntnis hatten, ist ebenso unerheblich (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1975, V ZR 9/74, NJW 1976, 417, 418) wie die von der Revision verneinte Frage, ob sich die Dienstbarkeit nach der Eintragung im Grundbuch später kraft Gesetzes in ein unter den Voraussetzungen der §§ 1092 Abs. 2 u. 3 BGB übertragbares Recht umgewandelt hat (zu dieser Frage MünchKomm-BGB/Joost, aaO, § 1092 Rdn. 21).
15
bb) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe gegen § 531 Abs. 2 ZPO verstoßen, weil es die Behauptung der Kläger, der Streithelfer könne das von ihm für die Viehtränke benötigte Wasser auch aus anderen Ressourcen beziehen, nicht zugelassen habe, scheitert jedenfalls an der fehlenden Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens. Das Bestehen eines notwegeähnlichen Bedürfnisses ist nicht Voraussetzung für Bestehen und Fortbestand einer Dienstbarkeit. Wie bereits oben dargelegt reicht es insoweit aus, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entsprechend ihrer Zweckbestimmung für irgendjemanden von Vorteil ist. Das ist hier nach wie vor der Fall, weil der zugrunde gelegte Vorteil gerade darin besteht, dass der Streithelfer nicht auf andere Ressourcen zurückgreifen muss.
16
c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Dienstbarkeit schließlich auch nicht teilweise mit Blick auf die in Nr. 1 der Eintragungsbewilligung enthaltenen Verbote untergegangen, in den Schutzzonen für die Wasserentnahme den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie eine Beweidung zu unterlassen. Denn es liegt auf der Hand, dass ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, es dem Streithelfer der Beklagten als Rechtsnachfolger des Landwirts J. W. sen. zu ermöglichen, sein Vieh auch weiterhin mit unkontaminiertem Wasser zu tränken, mag der Hauptzweck der Trinkwassergewinnung auch entfallen sein.

II.

17
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen:
AG Olpe, Entscheidung vom 27.08.2007 - 25 C 362/06 -
LG Siegen, Entscheidung vom 23.06.2008 - 3 S 117/07 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2009 - V ZR 139/08

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1090 Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Gru
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Feb. 2009 - V ZR 139/08 zitiert 6 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks


Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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29. September 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur
Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur
bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung
der Ausübung entgegen halten lassen muss.

b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags
auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet worden. Die Grundbucheintragungen lauten: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am…“
2
In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Ausübung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflichten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlossenen Nutzungsvertrages … eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräußern".
3
Am 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin die Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger Geschäftsführer , der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der Beklagten für diese bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Veränderungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte, die von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden Anträgen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger gegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbarkeiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten.
4
Die Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten - auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu geltend , die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher habe der Geschäftführer der Beklagten über die Dienstbarkeiten verfügen können. Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuldrechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den Rechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten Dienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser Rechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigentümern ermächtigt worden.

5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894 BGB begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über die Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet gewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur Pfändbarkeit führende - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbucheintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten nicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen Ansprüchen der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, könne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den Kläger unbillig benachteilige.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft auf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es jedoch zu Unrecht verneint.
8
1. Die Voraussetzungen des § 894 BGB sind erfüllt. Entgegen der Grundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Löschungsbewilligungen und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen Aufgabeerklärungen im Sinne von § 875 Satz 1 BGB waren nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der Schuldnerin im Range nachstehen.
9
a) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine zur Pfändbarkeit führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung der Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam.
10
aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten Dienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsgestattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt, dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung zur Pfändbarkeit führt und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKommInsO /Lwowski, 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883; Hintzen, JurBüro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 76; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 12). Daran hält der Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse nicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen Belange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten Zwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt überlassen wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Dass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle spielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf der Hand.
11
Kommt es für die Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt dies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen Fällen zur Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch BGHZ 62, 133, 136 f.; OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], § 1092 Rdn. 11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pfändbarkeit einer „rein schuldrechtlichen Befugnis“, die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu überlassen. Dass die Vorschrift des § 1059b BGB, auf die § 1092 Abs. 2 BGB verweist , nicht der Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Nießbrauch entschieden (BGHZ 62, 133, 138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nichts anderes gelten. § 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die Pfändbarkeit durch § 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO).
12
bb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen müssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/ Otto, 2004, § 1092 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1092 Rdn. 2; Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO, § 1092 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1092 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6).
13
§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=874 - 8 - ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grunddienstbarkeit" oder "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch bezeichnet und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem genügen die hier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekennzeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen, ändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der schlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch selbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin nicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt bestellt worden.
15
aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grundbucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmungen im Sinne von § 874 BGB auf (BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter, aaO, § 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedingung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=873 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190&I=196 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205&I=208 - 9 - werden müssen (§ 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung dagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig (§ 874 BGB). Doch wäre dann nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von Grundbucheintragungen und Eintragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse sich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen.
16
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch nicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchunrichtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Bestand grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungsabreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung deutlicher Anhaltspunkte (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den Nutzungsverträgen keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der E. GmbH geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. Dabei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin bestellten Rechten um "Sicherungsdienstbarkeiten" handelt. Nur ergibt sich allein aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (§§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen können. Dass die E. GmbH in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall der Vertragsbeendigung „bereits jetzt“ die Löschung der Dienstbarkeiten bewilligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht ohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen der Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 BGB) lediglich auflösend bedingt geeinigt.
17
c) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach §§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden.
18
2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus § 894 BGB mit Erfolg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden Löschungsbewilligungen verpflichtet (§ 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutreffend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft neben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozessgegners unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.). Dagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme einer Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers, auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Nachteile erlitte, die über die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterliegensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96, 151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand.
19
3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer unterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichgerichteten Interesse der Beklagten und der Eigentümer, der Beklagten eine sinnvolle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienstbarkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fragen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
20
4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 164/07 Verkündet am:
19. September 2008
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden
Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können
sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung
verlangen.

b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können
auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004,
1027 BGB geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin über den Unterlassungsanspruch der Klägerin und ihren Zahlungsanspruch für die Nutzung der Parkplätze in der Vergangenheit entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Anschlussrevision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen des Feststellungsantrags als unzulässig abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
K. B. war Eigentümer der Grundstücke H. str. 14 (herrschendes Grundstück) und H. str. 16 (dienendes Grundstück) in R. . Mit Ver- trag vom 23. September 1980 verkaufte er das Grundstück H. str. 14. In dem Kaufvertrag wurde die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart und bewilligt, die diese berechtigt, "die (auf dem dienenden Grundstück) befindlichen PKW-Abstellplätze mitzube- nutzen und dieses Recht auch Dritten zu überlassen, …; es müssen den Berechtigten mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Verfügung stehen."
2
Die Dienstbarkeit wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in das Grundbuch eingetragen.
3
Auf dem dienenden Grundstück befinden sich derzeit 25 Parkplätze. Außer der Grunddienstbarkeit lastet auf ihm eine Stellplatzbaulast zugunsten des herrschenden Grundstücks. Der Beklagte ist Miteigentümer des herrschenden Grundstücks. Er betreibt dort eine Apotheke. Einen Teil der Räume in den Gebäuden auf dem Grundstück hat er an verschiedene Ärzte vermietet.
4
Im Dezember 2005 erwarb die Klägerin das dienende Grundstück. Sie behauptet, die Angestellten und Kunden der Apotheke und der Arztpraxen belegten tagsüber alle Parkplätze. Sie verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen , andere als die Parkplätze 1 bis 6 zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, Ersatz vorgerichtlicher Kosten, Zahlung von 9.500 € nebst Zinsen als Entgelt für die Nutzung der übrigen 19 Parkplätze im Zeitraum von Januar bis Oktober 2006 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für die künftige Nutzung dieser Parkplätze je 50 € im Monat zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Beklag- ten die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 verboten. Dagegen richtet sich dessen von dem Senat zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer Nutzungsregelung zu verurteilen, nach welcher diesem die Parkplätze 1 bis 11 und ihr die Parkplätze 12 bis 25 zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stehen haben.

Entscheidungsgründe


I.


6
Das Berufungsgericht hält den Unterlassungsantrag für teilweise begründet. Die vollständige Benutzung der Parkplätze durch die Angestellten und Kunden seiner Apotheke und der Arztpraxen sei dem Beklagten zuzurechnen. Die Regelung im Kaufvertrag vom 23. September 1980 sei nicht eindeutig und auslegungsbedürftig. Die begleitende Baulast spreche dafür, dass dem Beklagten neun Parkplätze zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden. Jedenfalls sei das Begleitschuldverhältnis zu der bestellten Dienstbarkeit nach § 313 BGB anzupassen und eine Treu und Glauben gerecht werdende Lösung zu finden. Diese ergebe sich aus dem Vorschlag des Beklagten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen im Vorfeld des Rechtsstreits. Dort habe der Beklagte vorgeschlagen, die Parkplätze 1 bis 11 zu nutzen und der Klägerin die übrigen Parkplätze zu überlassen. Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Das Recht zur Nutzung der Parkplätze auf dem dienenden Grundstück sei im Vertrag ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet worden.

II.


7
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
8
A. Zur Revision des Beklagten
9
Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs.1 BGB von dem Beklagten zwar grundsätzlich verlangen, bestimmte Parkplätze auf ihrem Grundstück nicht (mehr) zu benutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine dem Interesse der Klägerin einerseits und des Beklagten und der übrigen Miteigentümer seines Grundstücks anderseits nach billigem Ermessen entsprechende Nutzungsregelung. Dass die von ihm vorgenommene Zuteilung der Parkplatznutzung dem entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht auszuschließen.
10
1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht damit begründen , dass der Beklagte schon nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nur bestimmte Parkplätze benutzen dürfte.
11
a) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grundbuch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr nicht zu.
12
b) Nach der in dem Kaufvertrag vom 23. September 1980 enthaltenen Bewilligung darf der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks "die" Parkplätze auf dem dienenden Grundstück mitbenutzen. Die einschränkungslose Verwendung des bestimmten Artikels "die" ist sprachlich gleichbedeutend mit "sämtliche" und lässt, für sich genommen, keinen Zweifel daran, dass der Beklagte (und seine Mieter) alle Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin mitbenutzen dürfen.
13
c) Zweifel ergeben sich entgegen den Andeutungen des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Zusatz der Bewilligung, dass dem Berechtigten "mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verfügung stehen" müssen. Diese Passage deutet darauf hin, dass sechs Parkplätze von dem Berechtigten nicht nur mitbenutzt werden dürfen, sondern für ihn vorgehalten werden müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte und seine Mieter die übrigen Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin nicht nutzen dürften. Zwar könnte man grundsätzlich aus der Berechtigung zur exklusiven Nutzung einer bestimmten Zahl von Parkplätzen den Schluss ziehen, dass dem Berechtigten im Gegenzug eine Nutzung weiterer Parkplätze nicht zusteht. Diesem Schluss steht hier aber die ausdrückliche Vereinbarung entgegen, dass die Nutzung von sechs Stellplätzen die Bestimmung einer Mindestbefugnis bildet, die die Nutzungsberechtigung an den übrigen Stellplätzen gerade nicht einschränkt.
14
2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Nutzungsberechtigung des Beklagten aus der Dienstbarkeit im Wege der Anpassung nach § 313 BGB zu beschränken wäre.
15
a) Eine Anpassung würde sich zwar gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nach § 313 BGB richten. Es fehlt jedoch schon an einem anpassungsfähigen Vertrag.
16
aa) Die Grunddienstbarkeit selbst scheidet insoweit aus. Eine Dienstbarkeit wird zwar nach § 873 BGB durch Vertrag bestellt. Grundlage des - dinglichen - Vertrags ist die im Kaufvertrag vom 23. September 1980 vereinbarte schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung. Nur deren Geschäftsgrundlage könnte entfallen sein. Nur diese könnte anzupassen sein. Hierfür ist nichts ersichtlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
17
bb) Entgegen dessen Meinung scheidet aber auch das Begleitschuldverhältnis der Dienstbarkeit als Grundlage einer Anpassung aus. Das Begleitschuldverhältnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit. Es hat dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 80) und umfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Senat, BGHZ 106, 348, 350). Diese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit. Deshalb lässt sich etwa ein Anspruch gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast aus dem Begleitschuldverhältnis nur ableiten, wenn die Dienstbarkeit den Zweck hat, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (Senat , BGHZ 106, 348, 351; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Beschl. v. 15. Mai 2008, V ZR 204/07, juris). Bestimmt die Dienstbarkeit den Inhalt des Begleitschuldverhältnisses, kann dieses schon vom gedanklichen Ansatz her nicht zur Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten.
18
b) Des Weiteren fehlt es an einem Anpassungsgrund. Ein solcher Grund ist nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB entweder eine schwerwiegende Veränderung von Umständen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, oder der Umstand , dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Weder den einen noch den anderen Fall nimmt das Berufungsgericht an. Es stützt die Anpassung des Rechts zur Ausübung der eingetragenen Dienstbarkeit allein auf den Umstand, dass die von dem Beklagten praktizierte Ausübung den Geboten von Treu und Glauben nicht entspreche. Das ist kein Fall, in dem § 313 BGB eine Anpassung vorsieht.
19
3. Die teilweise Verurteilung des Beklagten stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
20
a) Der Klägerin kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Übermaßnutzung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen. Die Nutzung der Parkplätze könnte nämlich gegen Gebot der schonenden Nutzung (§ 1020 Satz 1 BGB) verstoßen. Eine in diesem Sinne übermäßige Nutzung braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu dulden (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330; Erman/Grizwotz, BGB, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 1; Staudinger/Mayer, aaO § 1020 Rdn. 9).
21
b) Ein solcher Unterlassungsanspruch bietet aber keine taugliche Grundlage für die Verurteilung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Nach § 1004 Abs. 1 BGB könnte der Eigentümer des dienenden Grundstücks von dem Berechtigten nämlich nur verlangen, die übermäßige Nutzung zu unterlassen. Ein Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Ausübung der Dienstbarkeit, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, folgt aus der Übermaßnutzung dagegen nicht (Senat, Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Erman/Grziwotz, aaO; Staudinger/Mayer, aaO).
22
4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.
23
a) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch kann sich nämlich, worauf die Anschlussrevision im Ergebnis zutreffend hinweist, daraus ergeben, dass die Klägerin von dem Beklagten und den anderen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks die Zustimmung zu einer Ausübungsregelung verlangen kann, die dem Beklagten die Stellplätze 1 bis 11 zuweist und die Nutzung der übrigen Stellplätze durch ihn untersagt.
24
aa) Ein Grundstückseigentümer, der von dem Berechtigten eine bestimmte Ausübungsregelung verlangen kann, ist nicht verpflichtet, zunächst auf den Abschluss einer entsprechenden Regelung zu klagen. Er ist vielmehr berechtigt , auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung nach § 1004 Abs. 1 BGB zu verlangen, eine Ausübung der Dienstbarkeit zu unterlassen, die der geschuldeten Ausübungsregelung widerspricht (für § 1024 BGB: BGH, Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB; Bamberger /Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1024 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, aaO, § 1024 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1024 Rdn. 3; NKBGB /Otto, § 1024 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1024 Rdn. 4; wohl auch Staudinger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 8 f.).
25
bb) Aus § 1024 BGB lässt sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall zwar nicht ableiten. Die Vorschrift spricht neben den Berechtigten aus einer Grunddienstbarkeit auch andere Nutzungsberechtigte an. Das Eigentum scheidet aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach allgemeiner Meinung als sonstiges Nutzungsrecht aus (RGZ 105, 186, 191; Erman/Grziwotz, aaO, § 1024 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Falckenberg, aaO, § 1024 Rdn. 2; NKBGB /Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4; RGRK/Rothe, aaO, § 1024 Rdn. 2; Staudinger /Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 5; wohl auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB). Eine § 1024 BGB entsprechende Vorschrift ist nur bei Inhabern nebeneinander bestehender beschränkter dinglicher Rechte an einem Grundstück notwendig, weil es an einer rechtlichen Verbindung der Rechtsinhaber untereinander fehlt. Eine solche Verbindung ist im Verhältnis des Berechtigten einer Dienstbarkeit zum Eigentümer des dienenden Grundstücks demgegenüber vorhanden und für ihr Verhältnis untereinander maßgeblich (NK-BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4).
26
cc) Als Grundlage eines Anspruchs auf Vereinbarung einer Ausübungsregelung kommt aber § 745 Abs. 2 BGB in Betracht. Dürfen Berechtigter und Eigentümer, wie hier, nach dem Inhalt einer Dienstbarkeit das Grundstück in bestimmter Beziehung gleichberechtigt nutzen, liegt eine der Gemeinschaft vergleichbare Lage vor, die es rechtfertigt, auf die für diese geltenden Vorschriften zurückzugreifen. Das hat der Senat für die Pflicht zur Unterhaltung einer gemeinschaftlich genutzten Anlage entschieden (Senat, BGHZ 161, 115, 123). Für die Ausübung der beiderseitigen Nutzungsbefugnisse gilt jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation nichts anderes. Zwar können Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten bei der Ausübung der Dienstbarkeit oder dem Gebot ihrer schonender Ausübung auch ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsverhältnis durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB und, im umgekehrten Fall, nach § 1027 BGB geklärt werden. Anders liegt es aber dann, wenn, wie hier, das von der Dienstbarkeit gewährte Recht neben das Recht des Eigentümers tritt und das Verhalten des Berechtigten für sich genommen dem Inhalt der Dienstbarkeit entspricht. Die Beeinträchtigung des Eigentums liegt dann nicht in einem Verhalten des Berechtigten, das Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein könnte, sondern ergibt sich aus dem Fehlen einer Ausübungsregelung. Diese kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB, sei es durch eine Klage auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, sei es durch eine Klage auf Unterlassung einer ihr widersprechenden Ausübung der Dienstbarkeit, durchsetzen.
27
b) Zu einer Unterlassung der Parkplatznutzung in dem von dem Berufungsgericht zuerkannten Umfang ist der Beklagte nach § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB aber nur verpflichtet, wenn die in der Verurteilung vorgenommene Zuweisung der Parkplätze den Interessen der Parteien, aber auch der anderen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks, nach billigem Ermessen entspricht. Dass und aus welchen Gründen das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Vergleichsvorschlag des Beklagten scheidet als Grundlage hierfür von vornherein aus. Er beschreibt nur die Interessen des Beklagten selbst, nicht das – auch zu berücksichtigende – Interesse der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks und besagt zudem das Gegenteil dessen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde gelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Vorschlag die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 keineswegs vollständig aufgeben wollen, sondern sich die weitere Mitbenutzung dieser Plätze ausdrücklich vorbehalten.
28
c) In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, welche Zuweisung aus welchen Gründen von Parkplätzen billigem Ermessen entspricht. Die Parteien haben dabei Gelegenheit zu dem entscheidenden, von ihnen in den Tatsacheninstanzen übersehenen rechtlichen Ansatz Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen zu ergänzen.

29
B. Zur Anschlussrevision der Klägerin
30
Die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr können Ansprüche auf alleinige Nutzung zusätzlicher Stellplätze und auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit zustehen. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten steht ihr nicht zu. Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
31
1. Ein Anspruch gegen den Beklagten, die Parkplätze 7 bis 25 nicht zu nutzen, steht der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zwar nicht zu. Ohne die erforderlichen Feststellungen lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass es billigem Ermessen entspricht, der Klägerin bei entsprechendem Antrag mehr als die Parkplätze 12 bis 25 zur Nutzung zuzuweisen.
32
2. Der Klägerin kann auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der Parkplätze in der Vergangenheit zustehen. Ihr stünden nämlich in entsprechender Anwendung von § 743 BGB nach Maßgabe einer noch festzustellenden Ausübungsregelung die Früchte der Benutzung der ihr zugewiesenen Parkplätze zu (Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708). Daran änderte es nichts, dass der Vertrag vom 23. September 1980 eine Entschädigung für die Nutzung des dienenden Grundstücks nicht vorsieht. Die Entschädigung für die Nutzung ist aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, zu dem die Klägerin selbst eine Ausübungsregelung gerichtlich geltend macht oder zu dem der Beklagte ihr die Mitbenutzung hartnäckig verweigert hat (Senat , Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, aaO, 1709). Die gerichtliche Geltendmachung kann auch im Wege der Unterlassungsklage erfolgen; eine hartnäckige Verweigerung der Mitbenutzung könnte in dem Schreiben des Beklagten vom 23. März 2006 zu sehen sein, in welchem er von der Klägerin verlangt hat, ihm 16 Parkplätze zur alleinigen Nutzung zu überlassen. In welchem Umfang danach ein Zahlungsanspruch besteht, hängt von dem festzustellenden Inhalt der Ausübungsregelung und der Bewertung des genannten Verhaltens des Beklagten ab.
33
3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zukunft ist schon deshalb unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte eine Ausübungsregelung , die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen hat, nicht einhalten wird.
34
4. Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin nur aus Verzug gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Dessen Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.


35
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
36
1. Bei der Prüfung, ob die von der Klägerin zu bezeichnende Ausübungsregelung billigem Ermessen entspricht, ist in entsprechender Anwendung von § 742 BGB als Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte und der Grundstückseigentümer in gleichem Umfang zur Benutzung der Parkplätze berechtigt sind.
37
2. Sodann ist zu prüfen, welche objektiven Gesichtspunkte in welchem Umfang unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungsbedürfnisse eine Abweichung hiervon gebieten. Dabei sind neben den Interessen der Parteien die Interessen der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks einzubeziehen. Insoweit sind über den Inhalt der Dienstbarkeit hinaus der mit ihrer Bestellung verfolgte Zweck und die begleitende Baulast zu berücksichtigen.
38
3. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehindert, seiner Entscheidung eine andere Ausübungsregelung zugrunde zu legen als die von der Klägerin geltend gemachte, wenn diese billigem Ermessen entspricht. Bei der Klage auf Abschluss einer solchen Regelung wäre zwar die Verurteilung zu einer anderen als der beantragten Ausübungsregelung möglicherweise nicht zulässig (BGH, Urt. v. 29. September 1993, XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327; Bamberger /Roth/Gehrlein, aaO, § 745 Rdn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 745 Rdn. 5; vgl. aber auch Senat, Urt. v. 12. Mai 2006, V ZR 97/05, NJW 2006, 2843, 2845). Hier geht es aber nicht um den Abschluss der Ausübungsregelung , sondern darum, das berechtigte Maß der Nutzung des dienenden Grundstücks durch den Beklagten zu bestimmen. Diese Bestimmung kann und muss das erkennende Gericht selbst vornehmen, wenn zwar nicht die von dem Unterlassungskläger zugrunde gelegte Ausübungsregelung, wohl aber eine andere beansprucht werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb ganz oder teilweise besteht.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 437/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 74/07 -

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 171/07 Verkündet am:
18. Juli 2008
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Mit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1983 kaufte der Kläger von seinem damaligen Nachbarn eine von dessen Grundstück abzutrennende Teilfläche , auf dem sich ein damals zu Wohnzwecken genutztes Hinterhaus befand. In dem Grundstückskaufvertrag bewilligte und beantragte der Verkäufer die Eintragung einer Wegerechtsdienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des verkauften Grundstücks auf dem von der Straße aus links neben dem damaligen Vorderhaus belegenen Gang. Der Vertrag wurde vollzogen.
2
Nach dem Auszug des Mieters im Jahre 1984 wurde das Hinterhaus auf dem von dem Kläger erworbenen Grundstück nicht mehr genutzt und verfällt seitdem. Das eingetragene Wegerecht wurde seit dieser Zeit ebenfalls nicht mehr ausgeübt.
3
Der Beklagte, der Eigentümer des anderen Nachbargrundstücks (Flurstück 316/76) war, erwarb in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbeschluss vom 30. Juni 2004 das vordere Grundstück (Flurstück 75/2). In dem Zuschlagsbeschluss ist darauf hingewiesen, dass das in Abteilung II Nr. 12 eingetragene Recht bestehen bleibt. Der Beklagte begann in den Monaten August /September 2005 das erworbene Grundstück mit einem Erweiterungsbau für seinen Kinobetrieb unter Einbeziehung der für das Wegerecht genutzten Fläche zu bebauen. Nach Fertigstellung des Rohbaus verlangte der Kläger im 1. Dezember 2005 den Rückbau im Bereich des Wegerechts. Anschließende Vergleichsgespräche scheiterten.
4
Das Amtsgericht hat der Klage auf Beseitigung der Bebauung auf der Wegerechtsfläche stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Beseitigung der die Ausübung des Wegerechts hindernden Bebauung nach §§ 1027, 1004 BGB.
6
Der Kläger sei nicht nach § 912 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Überbau des Weges durch den Neubau des Beklagten zu dulden. Der Beklagte habe den Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit nicht geführt. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass in dem Zuschlagsbeschluss, mit dem der Beklagte das dienende Grundstück vor dem Beginn der Baumaßnahmen erworben habe, auf das Bestehenbleiben des in Abteilung II Nr. 12 eingetragenen Rechts hingewiesen worden sei. Dem Beklagten, der ein erfahrener Geschäftsmann sei, habe klar sein müssen, dass er sich wegen der Bedeutung dieses Hinweises des Vollstreckungsgerichts, z.B. durch eine Einsicht in das Grundbuch, hätte erkundigen müssen. Es möge zwar sein, dass er sich darum nicht weiter gekümmert habe. Darin liege aber eine Missachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt in einem besonders schweren Maße, weil er einfache und nahe liegende Überlegungen nicht angestellt habe.
7
Der Kläger sei auch nicht deshalb zur Duldung des Überbaus verpflichtet , weil dessen Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Ein solcher Einwand sei nur für den sog. Eigengrenzüberbau anerkannt, wenn also der Überbauende zunächst auch Eigentümer des überbauten Grundstücks gewesen sei. Eine Verallgemeinerung dieser Grundsätze widerspreche der Wertung des § 912 Abs. 1 BGB, weil sie die den Anwendungsbereich der Norm einschränkenden Tatbestandsmerkmale obsolet mache, wenn der Berechtigte einen Überbau auch dann hinnehmen müsse, wenn dem Überbauer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last falle.
8
Das Begehren des Klägers auf Beseitigung des Überbaus stelle weder eine Schikane (§ 226 BGB) noch einen Rechtsmissbrauch dar (§ 242 BGB). Der Kläger verfolge ein schutzwürdiges Interesse, da der Zugang zu dem herrschenden Grundstück sonst nur durch die Garage auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Nachbargrundstück möglich wäre.

II.

9
Das hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand.
10
1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, dass dem Kläger der ihm von dem Berufungsgericht zuerkannte Anspruch nach §§ 1027, 1004 BGB schon deshalb nicht zustehen könne, weil die Grunddienstbarkeit wegen Wegfalles des Vorteiles für das herrschende Grundstück erloschen sei.
11
Die Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit setzt zwar nach § 1019 Satz 1 BGB voraus, dass diese einen Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bietet. Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher, wenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, V ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 20. Mai 1988, V ZR 29/87, NJWRR 1988, 1229, 1230; Urt. v. 15. Januar 1999, V ZR 163/96, VIZ 1999, 225, 226 - std. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen aber deshalb nicht vor, weil das herrschende Grundstück ohne das Wegerecht keine Verbindung zur öffentlichen Straße hätte und nur über das benachbarte Grundstück des Klägers durch ein Bauwerk (Garage) hindurch erreichbar wäre. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn bereits jeder brauchbare Weg, der zu einem Grundstück führt, für dessen Zweck vorteilhaft ist (vgl. RGZ 169, 180, 183; OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512), von einem Wegfall des Vorteils nicht gesprochen werden kann, wenn das Grundstück nur über das Wegerecht mit einer öffentlichen Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grunddienstbarkeit ein sog. gefangenes Grundstück entstünde.
12
Die Hinweise der Revision auf das öffentliche Baurecht vermögen demgegenüber den Vorteil einer Wegerechtsdienstbarkeit für ein Grundstück, dem eine andere Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, nicht zu beseitigen. Eine Grunddienstbarkeit gibt nämlich dem Berechtigten eine auf dem Privat- recht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unabhängig ist und deshalb nicht schon dann wegfällt, wenn dessen Nutzungsmöglichkeiten durch baurechtliche Vorschriften oder bauplanerische Feststetzungen (hier durch die von dem Beklagten vorgetragene nunmehrige Unzulässigkeit einer Nutzung des herrschenden Grundstücks zu Wohnzwecken) beschränkt werden oder ganz wegfallen (vgl. Senat, Urt. v. 7. April 1967, V ZR 14/65, NJW 1967, 1609, 1610).
13
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB nach den Vorschriften über den Überbau (§§ 912 ff. BGB) verneint hat.
14
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 912 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Überbau zwar nicht das Eigentum, aber ein anderes Recht des Nachbarn (wie eine Grunddienstbarkeit) beeinträchtigt (Senat, BGHZ 39, 5, 8 ff.; 42, 63, 68). Soweit die Revision meint, dass das Berufungsgericht die Unkenntnis des Beklagten von dem Wegerecht zu Unrecht als grob fahrlässig angesehen habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf.
15
Die Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu bewerten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Tatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach seinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Wertung ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern er nicht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ihr fehlerhaft gewonnene Feststellungen zugrunde gelegt hat (BGHZ 89, 153, 160; 145, 337, 340). Das ist hier nicht der Fall.
16
Die von der Revision benannten, von dem Berufungsgericht angeblich übergangenen Umstände sind für die tatrichterliche Beurteilung, auf die der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gestützt wird, unerheblich, weil der Beklagte das Grundstück selbst ersteigert hat und in dem Termin auf das bestehen bleibende Recht hingewiesen worden ist. Die Nichtbeachtung eines solchen Hinweises trägt die tatrichterliche Würdigung einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung des Wegerechts des Klägers durch den Beklagten. Subjektive Besonderheiten (wie geringe Geschäftsgewandtheit und Kenntnisse), die im Einzelfall im Sinne einer Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen können (BGHZ 119, 147, 149), liegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte ein erfahrender Geschäftsmann ist, nicht vor. Soweit die Revision schließlich auf den Vortrag des Beklagten verweist, dass dieser von anderer Seite - insbesondere seinem Architekten - nicht auf das der geplanten Bebauung entgegenstehende Wegerecht hingewiesen worden sei, ist das für die Feststellung einer grob fahrlässigen Unkenntnis schon deshalb ohne Bedeutung , weil das Berufungsgericht auf die eigenen Kenntnisse des Beklagten abgestellt hat.
17
3. Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht das auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 62, 388, 391 = NJW 1974, 1552 ff.) gestützte Vorbringen des Beklagten zur Unverhältnismäßigkeit des für die Beseitigung der Störung erforderlichen Aufwands mit der rechtsfehlerhaften Begründung zurückgewiesen hat, dass eine solche Einrede nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Eigengrenzüberbaus in Betracht komme.
18
a) Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Senats übersehen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung - unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage - unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit begrenzt ist (Senat, BGHZ 143, 1, 6; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 140/86, NJW 1988, 699, 700), was sich nunmehr aus § 275 Abs. 2 BGB ergibt (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 17; OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1024, 1025; zur weiteren Begründung hierzu wird auf das Urteil des Senats vom 30. Mai 2008 (V ZR 184/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.
19
Die Vorschrift findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, aaO). Eine solche Zumutbarkeitsgrenze auch gegenüber einem auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Beseitigungsverlangen hat der Senat schon auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechts analog § 251 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. 10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537; Urt. v. 16. März 1979, V ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Seitdem der Gesetzgeber mit der Schuldrechtsform in § 275 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Rechtssatz mit diesem Inhalt bestimmt hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 130), findet die Senatsrechtsprechung hierin ihre Bestätigung.
20
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nicht durch die Regelung in § 912 Abs. 1 BGB verdrängt. Die Vorschriften betreffen verschiedene Gegenstände, nämlich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Beseitigungsanspruchs. Aus § 912 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Duldungspflicht des Nachbarn nach § 1004 Abs. 2 BGB. Liegen deren Voraussetzungen vor, hat der Nachbar weder einen Anspruch auf Beseitigung noch auf Schadensersatz (vgl. Senat BGHZ 97, 292, 295; 156, 170, 172). § 275 Abs. 2 BGB begründet dagegen eine Einrede gegenüber dem Beseitigungsanspruch. Wird die Einrede erhoben und liegen deren Voraussetzungen vor, kann der Nachbar seinen An- spruch auf Beseitigung des Überbaus zwar nicht durchsetzen; seine anderen Ansprüche wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsverletzung bleiben aber davon unberührt (vgl. Senat, BGHZ 156, 170, 172).

III.

21
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif.
22
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Abwägung zwischen den Vorteilen, die eine Durchsetzung des Anspruches aus der Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück des Klägers hätte, und den dafür erforderlichen Aufwendungen des Beklagten durch den zumindest teilweisen Abriss des Kinoneubaus auf dem dienenden Grundstück unterlassen. Das ist nachzuholen.
23
Zwar wird die nach § 275 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotene Abwägung bei einem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vorsätzlich ) errichteten Überbaus in der Regel dazu führen, dass die Einrede zu versagen ist (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, 1181), was sich daraus ergibt, dass nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Bestimmung des Maßes der zumutbaren Anstrengungen auch das Verschulden des Schuldners berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 19).
24
Anders kann es aber auch unter Berücksichtigung des erheblichen Verschuldens des Überbauenden sein, wenn der Nachbar unter vorwerfbarer Verletzung seiner Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 912 Abs. 1 BGB, den Eigentümer vor ungewöhnlich hohen Schäden durch die Zerstörung der mit dem Überbau geschaffenen Werte zu bewahren, mit dem Verlangen auf Besei- tigung zuwartet und dadurch selbst wesentlich zu dem Missverhältnis zwischen den Vorteilen für ihn und Aufwendungen des Eigentümers für den Abriss des Neubaus beiträgt. Unter diesen Voraussetzungen kann die unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmende Abwägung dazu führen, dass der Eigentümer die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn auf Beseitigung des Überbaus verweigern darf.
25
Da diese Umstände von dem Beklagten zwar vorgetragen worden sind, das Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger RiBGH Dr. Klein ist Ri'inBGH Dr. Stresemann infolge Urlaubs an der ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Karlsruhe, den 21. Juli 2008 Der Vorsitzende Der Vorsitzende Krüger Krüger Czub Roth
Vorinstanzen:
AG Rendsburg, Entscheidung vom 31.07.2006 - 11 C 136/06 -
LG Kiel, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 S 101/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 164/07 Verkündet am:
19. September 2008
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden
Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können
sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung
verlangen.

b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können
auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004,
1027 BGB geltend gemacht werden.
BGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. SchmidtRäntsch
, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als darin über den Unterlassungsanspruch der Klägerin und ihren Zahlungsanspruch für die Nutzung der Parkplätze in der Vergangenheit entschieden worden ist.
Im Übrigen wird die Anschlussrevision der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen des Feststellungsantrags als unzulässig abgewiesen wird.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
K. B. war Eigentümer der Grundstücke H. str. 14 (herrschendes Grundstück) und H. str. 16 (dienendes Grundstück) in R. . Mit Ver- trag vom 23. September 1980 verkaufte er das Grundstück H. str. 14. In dem Kaufvertrag wurde die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart und bewilligt, die diese berechtigt, "die (auf dem dienenden Grundstück) befindlichen PKW-Abstellplätze mitzube- nutzen und dieses Recht auch Dritten zu überlassen, …; es müssen den Berechtigten mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Verfügung stehen."
2
Die Dienstbarkeit wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in das Grundbuch eingetragen.
3
Auf dem dienenden Grundstück befinden sich derzeit 25 Parkplätze. Außer der Grunddienstbarkeit lastet auf ihm eine Stellplatzbaulast zugunsten des herrschenden Grundstücks. Der Beklagte ist Miteigentümer des herrschenden Grundstücks. Er betreibt dort eine Apotheke. Einen Teil der Räume in den Gebäuden auf dem Grundstück hat er an verschiedene Ärzte vermietet.
4
Im Dezember 2005 erwarb die Klägerin das dienende Grundstück. Sie behauptet, die Angestellten und Kunden der Apotheke und der Arztpraxen belegten tagsüber alle Parkplätze. Sie verlangt von dem Beklagten, es zu unterlassen , andere als die Parkplätze 1 bis 6 zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu überlassen, Ersatz vorgerichtlicher Kosten, Zahlung von 9.500 € nebst Zinsen als Entgelt für die Nutzung der übrigen 19 Parkplätze im Zeitraum von Januar bis Oktober 2006 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für die künftige Nutzung dieser Parkplätze je 50 € im Monat zu zahlen.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Beklag- ten die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 verboten. Dagegen richtet sich dessen von dem Senat zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Mit der Anschlussrevision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur Bewilligung der Eintragung einer Nutzungsregelung zu verurteilen, nach welcher diesem die Parkplätze 1 bis 11 und ihr die Parkplätze 12 bis 25 zur alleinigen Nutzung zur Verfügung zu stehen haben.

Entscheidungsgründe


I.


6
Das Berufungsgericht hält den Unterlassungsantrag für teilweise begründet. Die vollständige Benutzung der Parkplätze durch die Angestellten und Kunden seiner Apotheke und der Arztpraxen sei dem Beklagten zuzurechnen. Die Regelung im Kaufvertrag vom 23. September 1980 sei nicht eindeutig und auslegungsbedürftig. Die begleitende Baulast spreche dafür, dass dem Beklagten neun Parkplätze zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden. Jedenfalls sei das Begleitschuldverhältnis zu der bestellten Dienstbarkeit nach § 313 BGB anzupassen und eine Treu und Glauben gerecht werdende Lösung zu finden. Diese ergebe sich aus dem Vorschlag des Beklagten im Rahmen von Vergleichsverhandlungen im Vorfeld des Rechtsstreits. Dort habe der Beklagte vorgeschlagen, die Parkplätze 1 bis 11 zu nutzen und der Klägerin die übrigen Parkplätze zu überlassen. Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. Das Recht zur Nutzung der Parkplätze auf dem dienenden Grundstück sei im Vertrag ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet worden.

II.


7
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
8
A. Zur Revision des Beklagten
9
Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs.1 BGB von dem Beklagten zwar grundsätzlich verlangen, bestimmte Parkplätze auf ihrem Grundstück nicht (mehr) zu benutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch eine dem Interesse der Klägerin einerseits und des Beklagten und der übrigen Miteigentümer seines Grundstücks anderseits nach billigem Ermessen entsprechende Nutzungsregelung. Dass die von ihm vorgenommene Zuteilung der Parkplatznutzung dem entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dies ist aber auch nicht auszuschließen.
10
1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht damit begründen , dass der Beklagte schon nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nur bestimmte Parkplätze benutzen dürfte.
11
a) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grundbuch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). Die nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang und den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück hat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch gefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die Dienstbarkeit gewährt, kommt ihr nicht zu.
12
b) Nach der in dem Kaufvertrag vom 23. September 1980 enthaltenen Bewilligung darf der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks "die" Parkplätze auf dem dienenden Grundstück mitbenutzen. Die einschränkungslose Verwendung des bestimmten Artikels "die" ist sprachlich gleichbedeutend mit "sämtliche" und lässt, für sich genommen, keinen Zweifel daran, dass der Beklagte (und seine Mieter) alle Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin mitbenutzen dürfen.
13
c) Zweifel ergeben sich entgegen den Andeutungen des Berufungsgerichts auch nicht aus dem Zusatz der Bewilligung, dass dem Berechtigten "mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verfügung stehen" müssen. Diese Passage deutet darauf hin, dass sechs Parkplätze von dem Berechtigten nicht nur mitbenutzt werden dürfen, sondern für ihn vorgehalten werden müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte und seine Mieter die übrigen Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin nicht nutzen dürften. Zwar könnte man grundsätzlich aus der Berechtigung zur exklusiven Nutzung einer bestimmten Zahl von Parkplätzen den Schluss ziehen, dass dem Berechtigten im Gegenzug eine Nutzung weiterer Parkplätze nicht zusteht. Diesem Schluss steht hier aber die ausdrückliche Vereinbarung entgegen, dass die Nutzung von sechs Stellplätzen die Bestimmung einer Mindestbefugnis bildet, die die Nutzungsberechtigung an den übrigen Stellplätzen gerade nicht einschränkt.
14
2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Nutzungsberechtigung des Beklagten aus der Dienstbarkeit im Wege der Anpassung nach § 313 BGB zu beschränken wäre.
15
a) Eine Anpassung würde sich zwar gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB nach § 313 BGB richten. Es fehlt jedoch schon an einem anpassungsfähigen Vertrag.
16
aa) Die Grunddienstbarkeit selbst scheidet insoweit aus. Eine Dienstbarkeit wird zwar nach § 873 BGB durch Vertrag bestellt. Grundlage des - dinglichen - Vertrags ist die im Kaufvertrag vom 23. September 1980 vereinbarte schuldrechtliche Bestellungsverpflichtung. Nur deren Geschäftsgrundlage könnte entfallen sein. Nur diese könnte anzupassen sein. Hierfür ist nichts ersichtlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
17
bb) Entgegen dessen Meinung scheidet aber auch das Begleitschuldverhältnis der Dienstbarkeit als Grundlage einer Anpassung aus. Das Begleitschuldverhältnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit. Es hat dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 80) und umfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbarkeit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflichten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Senat, BGHZ 106, 348, 350). Diese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit. Deshalb lässt sich etwa ein Anspruch gegen den Eigentümer des dienenden Grundstücks auf Zustimmung zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast aus dem Begleitschuldverhältnis nur ableiten, wenn die Dienstbarkeit den Zweck hat, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (Senat , BGHZ 106, 348, 351; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886; Beschl. v. 15. Mai 2008, V ZR 204/07, juris). Bestimmt die Dienstbarkeit den Inhalt des Begleitschuldverhältnisses, kann dieses schon vom gedanklichen Ansatz her nicht zur Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten.
18
b) Des Weiteren fehlt es an einem Anpassungsgrund. Ein solcher Grund ist nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB entweder eine schwerwiegende Veränderung von Umständen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, oder der Umstand , dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, als falsch herausstellen. Weder den einen noch den anderen Fall nimmt das Berufungsgericht an. Es stützt die Anpassung des Rechts zur Ausübung der eingetragenen Dienstbarkeit allein auf den Umstand, dass die von dem Beklagten praktizierte Ausübung den Geboten von Treu und Glauben nicht entspreche. Das ist kein Fall, in dem § 313 BGB eine Anpassung vorsieht.
19
3. Die teilweise Verurteilung des Beklagten stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
20
a) Der Klägerin kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Übermaßnutzung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen. Die Nutzung der Parkplätze könnte nämlich gegen Gebot der schonenden Nutzung (§ 1020 Satz 1 BGB) verstoßen. Eine in diesem Sinne übermäßige Nutzung braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu dulden (Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330; Erman/Grizwotz, BGB, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 1; Staudinger/Mayer, aaO § 1020 Rdn. 9).
21
b) Ein solcher Unterlassungsanspruch bietet aber keine taugliche Grundlage für die Verurteilung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Nach § 1004 Abs. 1 BGB könnte der Eigentümer des dienenden Grundstücks von dem Berechtigten nämlich nur verlangen, die übermäßige Nutzung zu unterlassen. Ein Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Ausübung der Dienstbarkeit, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, folgt aus der Übermaßnutzung dagegen nicht (Senat, Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Erman/Grziwotz, aaO; Staudinger/Mayer, aaO).
22
4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.
23
a) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch kann sich nämlich, worauf die Anschlussrevision im Ergebnis zutreffend hinweist, daraus ergeben, dass die Klägerin von dem Beklagten und den anderen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks die Zustimmung zu einer Ausübungsregelung verlangen kann, die dem Beklagten die Stellplätze 1 bis 11 zuweist und die Nutzung der übrigen Stellplätze durch ihn untersagt.
24
aa) Ein Grundstückseigentümer, der von dem Berechtigten eine bestimmte Ausübungsregelung verlangen kann, ist nicht verpflichtet, zunächst auf den Abschluss einer entsprechenden Regelung zu klagen. Er ist vielmehr berechtigt , auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung nach § 1004 Abs. 1 BGB zu verlangen, eine Ausübung der Dienstbarkeit zu unterlassen, die der geschuldeten Ausübungsregelung widerspricht (für § 1024 BGB: BGH, Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB; Bamberger /Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1024 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, aaO, § 1024 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1024 Rdn. 3; NKBGB /Otto, § 1024 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1024 Rdn. 4; wohl auch Staudinger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 8 f.).
25
bb) Aus § 1024 BGB lässt sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall zwar nicht ableiten. Die Vorschrift spricht neben den Berechtigten aus einer Grunddienstbarkeit auch andere Nutzungsberechtigte an. Das Eigentum scheidet aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach allgemeiner Meinung als sonstiges Nutzungsrecht aus (RGZ 105, 186, 191; Erman/Grziwotz, aaO, § 1024 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Falckenberg, aaO, § 1024 Rdn. 2; NKBGB /Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4; RGRK/Rothe, aaO, § 1024 Rdn. 2; Staudinger /Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 5; wohl auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB). Eine § 1024 BGB entsprechende Vorschrift ist nur bei Inhabern nebeneinander bestehender beschränkter dinglicher Rechte an einem Grundstück notwendig, weil es an einer rechtlichen Verbindung der Rechtsinhaber untereinander fehlt. Eine solche Verbindung ist im Verhältnis des Berechtigten einer Dienstbarkeit zum Eigentümer des dienenden Grundstücks demgegenüber vorhanden und für ihr Verhältnis untereinander maßgeblich (NK-BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4).
26
cc) Als Grundlage eines Anspruchs auf Vereinbarung einer Ausübungsregelung kommt aber § 745 Abs. 2 BGB in Betracht. Dürfen Berechtigter und Eigentümer, wie hier, nach dem Inhalt einer Dienstbarkeit das Grundstück in bestimmter Beziehung gleichberechtigt nutzen, liegt eine der Gemeinschaft vergleichbare Lage vor, die es rechtfertigt, auf die für diese geltenden Vorschriften zurückzugreifen. Das hat der Senat für die Pflicht zur Unterhaltung einer gemeinschaftlich genutzten Anlage entschieden (Senat, BGHZ 161, 115, 123). Für die Ausübung der beiderseitigen Nutzungsbefugnisse gilt jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation nichts anderes. Zwar können Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten bei der Ausübung der Dienstbarkeit oder dem Gebot ihrer schonender Ausübung auch ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsverhältnis durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB und, im umgekehrten Fall, nach § 1027 BGB geklärt werden. Anders liegt es aber dann, wenn, wie hier, das von der Dienstbarkeit gewährte Recht neben das Recht des Eigentümers tritt und das Verhalten des Berechtigten für sich genommen dem Inhalt der Dienstbarkeit entspricht. Die Beeinträchtigung des Eigentums liegt dann nicht in einem Verhalten des Berechtigten, das Gegenstand eines Unterlassungsanspruchs sein könnte, sondern ergibt sich aus dem Fehlen einer Ausübungsregelung. Diese kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB, sei es durch eine Klage auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, sei es durch eine Klage auf Unterlassung einer ihr widersprechenden Ausübung der Dienstbarkeit, durchsetzen.
27
b) Zu einer Unterlassung der Parkplatznutzung in dem von dem Berufungsgericht zuerkannten Umfang ist der Beklagte nach § 1004 Abs. 1 i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB aber nur verpflichtet, wenn die in der Verurteilung vorgenommene Zuweisung der Parkplätze den Interessen der Parteien, aber auch der anderen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks, nach billigem Ermessen entspricht. Dass und aus welchen Gründen das der Fall ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Der Vergleichsvorschlag des Beklagten scheidet als Grundlage hierfür von vornherein aus. Er beschreibt nur die Interessen des Beklagten selbst, nicht das – auch zu berücksichtigende – Interesse der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks und besagt zudem das Gegenteil dessen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde gelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Vorschlag die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 keineswegs vollständig aufgeben wollen, sondern sich die weitere Mitbenutzung dieser Plätze ausdrücklich vorbehalten.
28
c) In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, welche Zuweisung aus welchen Gründen von Parkplätzen billigem Ermessen entspricht. Die Parteien haben dabei Gelegenheit zu dem entscheidenden, von ihnen in den Tatsacheninstanzen übersehenen rechtlichen Ansatz Stellung zu nehmen und ihr Vorbringen zu ergänzen.

29
B. Zur Anschlussrevision der Klägerin
30
Die Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr können Ansprüche auf alleinige Nutzung zusätzlicher Stellplätze und auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit zustehen. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Kosten steht ihr nicht zu. Der Feststellungsantrag ist unzulässig.
31
1. Ein Anspruch gegen den Beklagten, die Parkplätze 7 bis 25 nicht zu nutzen, steht der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zwar nicht zu. Ohne die erforderlichen Feststellungen lässt sich aber auch nicht ausschließen, dass es billigem Ermessen entspricht, der Klägerin bei entsprechendem Antrag mehr als die Parkplätze 12 bis 25 zur Nutzung zuzuweisen.
32
2. Der Klägerin kann auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der Parkplätze in der Vergangenheit zustehen. Ihr stünden nämlich in entsprechender Anwendung von § 743 BGB nach Maßgabe einer noch festzustellenden Ausübungsregelung die Früchte der Benutzung der ihr zugewiesenen Parkplätze zu (Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, 1708). Daran änderte es nichts, dass der Vertrag vom 23. September 1980 eine Entschädigung für die Nutzung des dienenden Grundstücks nicht vorsieht. Die Entschädigung für die Nutzung ist aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, zu dem die Klägerin selbst eine Ausübungsregelung gerichtlich geltend macht oder zu dem der Beklagte ihr die Mitbenutzung hartnäckig verweigert hat (Senat , Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, aaO, 1709). Die gerichtliche Geltendmachung kann auch im Wege der Unterlassungsklage erfolgen; eine hartnäckige Verweigerung der Mitbenutzung könnte in dem Schreiben des Beklagten vom 23. März 2006 zu sehen sein, in welchem er von der Klägerin verlangt hat, ihm 16 Parkplätze zur alleinigen Nutzung zu überlassen. In welchem Umfang danach ein Zahlungsanspruch besteht, hängt von dem festzustellenden Inhalt der Ausübungsregelung und der Bewertung des genannten Verhaltens des Beklagten ab.
33
3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zukunft ist schon deshalb unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte eine Ausübungsregelung , die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen hat, nicht einhalten wird.
34
4. Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin nur aus Verzug gemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Dessen Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

III.


35
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
36
1. Bei der Prüfung, ob die von der Klägerin zu bezeichnende Ausübungsregelung billigem Ermessen entspricht, ist in entsprechender Anwendung von § 742 BGB als Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte und der Grundstückseigentümer in gleichem Umfang zur Benutzung der Parkplätze berechtigt sind.
37
2. Sodann ist zu prüfen, welche objektiven Gesichtspunkte in welchem Umfang unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungsbedürfnisse eine Abweichung hiervon gebieten. Dabei sind neben den Interessen der Parteien die Interessen der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks einzubeziehen. Insoweit sind über den Inhalt der Dienstbarkeit hinaus der mit ihrer Bestellung verfolgte Zweck und die begleitende Baulast zu berücksichtigen.
38
3. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehindert, seiner Entscheidung eine andere Ausübungsregelung zugrunde zu legen als die von der Klägerin geltend gemachte, wenn diese billigem Ermessen entspricht. Bei der Klage auf Abschluss einer solchen Regelung wäre zwar die Verurteilung zu einer anderen als der beantragten Ausübungsregelung möglicherweise nicht zulässig (BGH, Urt. v. 29. September 1993, XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327; Bamberger /Roth/Gehrlein, aaO, § 745 Rdn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 745 Rdn. 5; vgl. aber auch Senat, Urt. v. 12. Mai 2006, V ZR 97/05, NJW 2006, 2843, 2845). Hier geht es aber nicht um den Abschluss der Ausübungsregelung , sondern darum, das berechtigte Maß der Nutzung des dienenden Grundstücks durch den Beklagten zu bestimmen. Diese Bestimmung kann und muss das erkennende Gericht selbst vornehmen, wenn zwar nicht die von dem Unterlassungskläger zugrunde gelegte Ausübungsregelung, wohl aber eine andere beansprucht werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb ganz oder teilweise besteht.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub

Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 437/06 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 74/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 323/02 Verkündet am:
11. April 2003
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu
landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentümer
des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächshäusern
und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet
hat.

b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,
solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,
kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.
BGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 323/02 - OLG Bremen
LG Bremen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. September 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Nr. 2 des Tenors des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht !#"%$ & ' ( in Höhe von 250.000 Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Hausgrundstücks O. L. straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende Grundstück O. L. straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große Flurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses Grundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt, wurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grund-
stück "zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu befahren". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als Ackerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der Blumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräußert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 14.927 m² hinzu.
Die Beklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächshäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 ein Wohnhaus (Betriebsleiterhaus). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie auf dem benachbarten Grundstück O. L. straße 135 B (Flurstück 78) errichtet haben. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92 wurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte mit Ausnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Eigentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein Grundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf dem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzugepachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeit nicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das – sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten untersagt , das Grundstück des Klägers von und zu dem Flurstück 78 einschließlich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu überwegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t überschreitet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächs-
häusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 zu überwegen; darüber hinaus hat es den Beklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu verhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.
Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, weiter.

Entscheidungsgründe:


I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung von Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das Grundstück des Klägers verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumlichen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten Nutzungsintensität im landwirtschaftlichen Bereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit der Errichtung der Gebäude verbundene Bedarfssteigerung auf eine willkürliche, nicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zurückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das Betriebsleiterhaus verursachte Verkehrsaufkommen übersteige deshalb das zulässige Maß der Nutzung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die Bebauung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die Beklagten das Grundstück des Klägers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen
dürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws selbst mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die Beklagten seien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des Wegerechts gemäß § 1020 BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

II.


Der Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB verlangen, daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 unterlassen.
1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung des Grundeigentums des Klägers ist den Beklagten unabhängig davon zuzurechnen , ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von Arbeitnehmern des Gartenbaubetriebs, Besuchern der Gewächshäuser oder Bewohnern des Betriebsleiterhauses, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind die Beklagten als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unterhaltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem Flurstück 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. Senat , BGHZ 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die auf dem Grund- stück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die Bebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkommens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB). Ihrem Inhalt nach berechtigt die Grunddienstbarkeit die Beklagten als Miteigentümer des herrschenden Grundstücks nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus.

a) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16, 20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Dabei kann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und auslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,

21).


aa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht "zu landwirtschaftlichen Zwecken" ausgeübt werden. Unter den Begriff der Landwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der Rechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w. Nachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – überwiegend in Freilandkulturen und nicht überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109,
112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4; Soergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6). Da ebenso wie die Gewächshäuser auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welches dem Betriebsleiter als Unterkunft dient, Bestandteil des von dem Beklagten zu 1 unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl., § 585 Rdn. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken.
bb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch Anhaltspunkte außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerecht nicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen Betrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein Wohnhaus gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbucheintragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehören die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere die Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 138; MünchKomm -BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 17). Zum Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auch bei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine Bebauung der Grundstücke stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissen sollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.

b) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, son-
dern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche , bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai 1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975, V ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9). Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, BGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94, NJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger /Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit können sich die Beklagten jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht berufen.
Der ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich zwar nicht schon dadurch, daß die Beklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit begannen, Blumen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. Dagegen hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses
eine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da hierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen wurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sich brachten. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. erfordert der Betrieb der Beklagten den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden, Jungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpackungsmaterialien , als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten, Gewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von Verkaufswaren und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem Betrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, Betriebsberater und Kaufinteressenten sowie die Bewohner und Besucher des Betriebsleiterhauses von dem und zu dem Grundstück der Beklagten gelangen. Hierfür ist der Einsatz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erforderlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhand der Buchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den Produktionsabsatz veranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwerkern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs in seiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die Bedarfssteigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung der technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch auf einer von den Beklagten vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.
3. Nach alledem haben die Beklagten die Benutzung des im Miteigentum des Klägers stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem
Durchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses unter Berücksichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, BGHZ 44, 171, 177; Urt. v. 14. Dezember 1973, V ZR 136/71, DNotZ 1974, 290, 291). Hieraus folgt, daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtliche Fahrten über das Grundstück des Klägers zu unterlassen haben, die ausschließlich durch die Bebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unterlassungspflicht der Beklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004 Rdn. 204). Bleiben die Beklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 ZPO zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der negatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun erfaßt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163, 164; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 890 Rdn. 3a; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 5).
Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrten nach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. Insbesondere trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den Baulichkeiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransport von Hausabfällen ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierung von Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von Besuchern des Betriebsleiterhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturarbeiten an den Baulichkeiten beauftragt sind. Durchgreifende Zweifel an der Vollstreckungsfähigkeit des angefochtenen Urteils bestehen daher nicht.
4. Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers können sich die Beklagten nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242
BGB). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschränkung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum anderen ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemacht wird, die Gefahr verbunden, daß den Beklagten und den in ihrem Gartenbaubetrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu den Gebäuden auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67 lastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende Benutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.
5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflichtung der Beklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das Berufungsurteil lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit (§ 1020 BGB), den das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der den Beklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht angefochtenen Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Gewichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 25/06 Verkündet am:
29. September 2006
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur
Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur
bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung
der Ausübung entgegen halten lassen muss.

b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags
auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGH, Urt. v. 29. September 2006 - V ZR 25/06 - OLG Jena
LG Mühlhausen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den
Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und
Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Januar 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der klagende Insolvenzverwalter nimmt die Beklagte auf Grundbuchberichtigung in Anspruch. Im Jahr 1997 waren zugunsten der Schuldnerin fünf Grundstücke mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet worden. Die Grundbucheintragungen lauten: „Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage) für Ö. ; gemäß Bewilligung vom …; eingetragen am…“
2
In den Bewilligungen heißt es jeweils, die Schuldnerin dürfe "die Ausübung der Dienstbarkeit auf ihre Rechtsnachfolger, die in die Rechte und Pflichten des zwischen den Grundstückseigentümern und der Berechtigten geschlossenen Nutzungsvertrages … eintreten, übertragen sowie an Dritte weiterveräußern".
3
Am 4. Juni 2002 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit notarieller Urkunde vom 11. Juni 2002 beantragte und bewilligte die Schuldnerin die Löschung der Dienstbarkeiten. Für sie handelte ihr damaliger Geschäftsführer , der in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer auch der Beklagten für diese bereits mit notarieller Urkunde vom 24. Mai 2002 die Eintragung von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten ("Bau-, Betriebs-, Unterhaltungs- und Veränderungsrecht einer Anlage; Bauvorhaben: Windkraftanlage") beantragt hatte, die von den Eigentümern der Grundstücke bewilligt worden waren. Beiden Anträgen entsprach das Grundbuchamt am 17. Juli 2002. Nachdem der Kläger gegen die Löschung der zugunsten der Schuldnerin eingetragenen Dienstbarkeiten remonstriert hatte, trug das Grundbuchamt die gelöschten Rechte wieder ein, allerdings im Rang nach den Dienstbarkeiten der Beklagten.
4
Die Beklagte verweigert die Abgabe der von dem Kläger geforderten - auf Rangrücktritt gerichteten - Bewilligungserklärungen und macht hierzu geltend , die Dienstbarkeiten seien nicht in die Insolvenzmasse gefallen. Daher habe der Geschäftführer der Beklagten über die Dienstbarkeiten verfügen können. Jedenfalls aber sei die Schuldnerin zur Aufhebung der Dienstbarkeiten schuldrechtlich verpflichtet, weil die zwischen der E. GmbH und den Grundstückseigentümern geschlossenen Nutzungsverträge, die den Rechtsgrund für die Einräumung der zugunsten der Schuldnerin eingeräumten Dienstbarkeiten gebildet hätten, beendet seien. Zur Geltendmachung dieser Rechtsposition sei sie, die Beklagte, von den Eigentümern ermächtigt worden.

5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen von dem Kläger eingelegte Berufung ist erfolgreich gewesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.

6
Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die Klage sei aus § 894 BGB begründet. Das Grundbuch sei unrichtig. Die Schuldnerin habe nicht über die Dienstbarkeiten verfügen können. Die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten fielen in die Insolvenzmasse, weil die Ausübung durch Dritte gestattet gewesen sei (§ 857 Abs. 3 ZPO). Für eine wirksame - zur Pfändbarkeit führende - Ausübungsgestattung sei jedenfalls eine Bezugnahme in der Grundbucheintragung auf eine in den Eintragungsbewilligungen enthaltene Gestattung ausreichend. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Dienstbarkeiten nicht durch eine auflösende Bedingung mit der Beendigung des jeweiligen Nutzungsvertrages verknüpft gewesen. Ob die Schuldnerin schuldrechtlichen Ansprüchen der Eigentümer auf Löschung der Dienstbarkeiten ausgesetzt sei, könne offen bleiben. Einer Geltendmachung durch die Beklagte im Wege der Einrede stehe entgegen, dass die Zulassung einer Prozessstandschaft den Kläger unbillig benachteilige.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von einem Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ausgegangen; eine Prozessstandschaft auf Beklagtenseite zur Geltendmachung fremder Gegenforderungen hat es jedoch zu Unrecht verneint.
8
1. Die Voraussetzungen des § 894 BGB sind erfüllt. Entgegen der Grundbuchlage kommt den beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin der Vorrang vor denjenigen der Beklagten zu. Die von der Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Löschungsbewilligungen und die darin bei verständiger Würdigung jeweils auch enthaltenen Aufgabeerklärungen im Sinne von § 875 Satz 1 BGB waren nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil die Dienstbarkeiten zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 InsO). Bei dieser Sachlage konnten zugunsten der Beklagten nur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten begründet werden, die denjenigen der Schuldnerin im Range nachstehen.
9
a) Allerdings sind beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nach § 1092 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Etwas anderes gilt nach § 857 Abs. 3 ZPO jedoch dann, wenn die Ausübung des Rechts - wie hier - einem anderen überlassen werden kann. Eine zur Pfändbarkeit führende Ausübungsgestattung nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt vor. Nach dem Inhalt der durch die Grundbucheintragungen in Bezug genommenen Bewilligungen war es der Schuldnerin gestattet, die Ausübung der Dienstbarkeiten auf Dritte zu übertragen. Diese Gestattungen sind wirksam.
10
aa) Soweit nach Eintragung der zugunsten der Schuldnerin bestellten Dienstbarkeiten die Eigentümer der Grundstücke identisch geblieben sind, stellt sich die von dem Berufungsgericht verneinte Frage, ob sich die Ausübungsgestattung unmittelbar aus dem Grundbuch ergeben muss oder ob es genügt, dass diese in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung enthalten ist, nicht. Der Senat hat bereits entschieden, dass auch eine nicht im Grundbuch eingetragene Gestattung zur Pfändbarkeit führt und die Eintragung nur insoweit bedeutsam ist, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; ebenso BGH, Urt. v. 25. September 1963, VIII ZR 39/62, NJW 1963, 2319; RGZ 159, 193, 204; OLG Karlsruhe BB 1989, 942, 943; Bauer/v. Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 29; MünchKommInsO /Lwowski, 2001, § 35 Rdn. 455; vgl. auch Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; a.A. KG NJW 1968, 1882, 1883; Hintzen, JurBüro 1991, 755, 757; Jauernig, BGB, 10. Aufl., § 1092 Rdn. 2; RGRK-BGB/Rothe, 12. Aufl., § 1092 Rdn. 5; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 857 Rdn. 76; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 857 Rdn. 12). Daran hält der Senat fest. Durch die Gestattung wird zum Ausdruck gebracht, dass der Dienstbarkeitsberechtigte die aus dem dinglichen Recht folgenden Befugnisse nicht höchstpersönlich ausüben muss. Dann aber werden keine schutzwürdigen Belange berührt, wenn die Ausübung der Dienstbarkeit im Wege der Zwangsvollstreckung - etwa aufgrund einer nach § 857 Abs. 4 ZPO angeordneten Zwangsverwaltung (vgl. BGHZ 62, 133, 137) - einem Dritten gegen Entgelt überlassen wird, um den Vollstreckungsgläubiger aus dem Erlös zu befriedigen. Dass es für die fehlende Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange keine Rolle spielt, in welcher Form die Übertragung der Ausübung gestattet wird, liegt auf der Hand.
11
Kommt es für die Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 857 Abs. 3 ZPO nicht auf die Form der Gestattung an, so führt dies - in Übereinstimmung mit dem eindeutigen Wortlaut der Norm - in allen Fällen zur Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst (Senat, Urt. v. 23. Mai 1962, V ZR 187/60, NJW 1962, 1392, 1393; vgl. auch KG NJW 1968, 1882 f.; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 857 Rdn. 14; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht , 13. Aufl., Rdn. 1264; ebenso für den Nießbrauch BGHZ 62, 133, 136 f.; OLG Bremen NJW 1969, 2147 f.; a.A. Staudinger/Mayer [2002], § 1092 Rdn. 11) und nicht, wie die Revision meint, bei Fehlen einer unmittelbar aus dem Grundbuch ersichtlichen Gestattung nur zur Pfändbarkeit einer „rein schuldrechtlichen Befugnis“, die Ausübung der Dienstbarkeit einem Dritten zu überlassen. Dass die Vorschrift des § 1059b BGB, auf die § 1092 Abs. 2 BGB verweist , nicht der Pfändbarkeit des dinglichen Rechts selbst entgegen steht, hat der Bundesgerichtshof bereits für den Nießbrauch entschieden (BGHZ 62, 133, 138). Für eine zur Ausübung übertragbare beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nichts anderes gelten. § 1059b BGB stellt lediglich klar, dass die Pfändbarkeit durch § 1059a BGB nicht erweitert wird (BGH aaO).
12
bb) Auch soweit ein Eigentumswechsel stattgefunden hat, liegt eine Gestattung vor, die sich die jetzigen Eigentümer entgegen halten lassen müssen. Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme der Grundbucheintragung auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung (vgl. BayObLGZ 1982, 246, 250; KG JFG 15, 30, 33; AnwK-BGB/ Otto, 2004, § 1092 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 1092 Rdn. 2; Meikel/Bestelmeyer/Morvilius, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. C Rdn. 256b; MünchKomm-BGB/Joost, 4. Aufl., § 1092 Rdn. 7; RGRK-BGB/Rothe, aaO, § 1092 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 1092 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 857 Rdn. 76; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 1518 Fußn. 6).
13
§ 874 BGB lässt zur Entlastung des Grundbuchs eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes zu (vgl. Senat, BGHZ 35, 378, 382). Aus dem Grundbuch selbst muss nur der wesentliche Inhalt des Rechts ersichtlich sein. Da das Gesetz bei Dienstbarkei- http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=874 - 8 - ten drei verschiedene Arten der Belastung eines Grundstücks vorsieht (§§ 1090 Abs. 1, 1018 BGB), genügt es zwar nicht, dass das Recht lediglich mit "Grunddienstbarkeit" oder "beschränkte persönliche Dienstbarkeit" im Grundbuch bezeichnet und im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird. Vielmehr muss der jeweilige Inhalt des Rechts zumindest schlagwortartig als Wegerecht, Wasserentnahmerecht etc. gekennzeichnet werden. Wegen der weiteren inhaltlichen Ausgestaltung des Rechtes kann jedoch auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (Senat aaO). Dem genügen die hier in Rede stehenden Grundbucheintragungen. Die Rechte sind ausreichend mit "Dienstbarkeit (Betreiben und Unterhalten einer Windkraftanlage)" gekennzeichnet. Die Befugnis, die Ausübung dieser Rechte auf Dritte zu übertragen, ändert als bloße Modalität der Rechtsausübung nichts daran, dass sich dem Rechtsverkehr der wesentliche Inhalt der Dienstbarkeiten bereits aus der schlagwortartigen Grundbucheintragung erschließt und durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung deutlich gemacht wird, dass das Grundbuch selbst den Inhalt des Rechts nicht vollständig ausweist.
14
b) Entgegen der Auffassung der Revision sind die beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten der Schuldnerin nicht durch Eintritt einer auflösenden Bedingung mit der Folge erloschen, dass ein vorrangiges Recht der Schuldnerin nicht mehr bestünde. Die Dienstbarkeiten sind nicht nach §§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB auflösend bedingt bestellt worden.
15
aa) Die zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit erforderliche Grundbucheintragung bringt eine auflösende Bedingung selbst nicht zum Ausdruck. Fasst man Bedingungen ebenso wie Befristungen nicht als Inhaltsbestimmungen im Sinne von § 874 BGB auf (BayObLG NJW 1998, 1025 f.; Demharter, aaO, § 44 Rdn. 20 m.w.N.) oder zählt man sie zum wesentlichen Rechtsinhalt (MünchKomm-BGB/Wacke, aaO, § 874 Rdn. 4), hätte eine auflösende Bedingung - woran es hier fehlt - in den Eintragungsvermerk selbst aufgenommen http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=100&G=BGB&P=873 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=47&S=190&I=196 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205 [Link] http://rsw.beck.de/bib/bin/reference.asp?Y=300&Z=BGHZ&B=59&S=205&I=208 - 9 - werden müssen (§ 873 Abs. 1 BGB). Qualifiziert man Bedingung und Befristung dagegen als lediglich den näheren Inhalt des dinglichen Rechts in zeitlicher Hinsicht konkretisierende Elemente, wäre zwar eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung zulässig (§ 874 BGB). Doch wäre dann nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von Grundbucheintragungen und Eintragungsbewilligungen gelten, nur auf den Wortlaut und den Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen, und zwar so, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt (std. Rspr., vgl. etwa Senat, BGHZ 47, 190, 195 f.; 59, 205, 208 f.; Beschl. v. 7. Oktober 2004, V ZB 22/04, NJW 2004, 3413, 3415 f. m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, der Eintragungsbewilligung lasse sich eine auflösende Bedingung nicht entnehmen.
16
bb) Entgegen der Auffassung der Revision hat sich die Schuldnerin auch nicht mit den Eigentümern auf die Begründung - aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher - auflösend bedingter Rechte mit der Folge teilweiser Grundbuchunrichtigkeit geeinigt. Dienstbarkeiten sind abstrakt und in ihrem rechtlichen Bestand grundsätzlich unabhängig von schuldrechtlichen Kausal- und Sicherungsabreden. Daher bedarf die Annahme einer Verknüpfung durch eine Bedingung deutlicher Anhaltspunkte (vgl. auch Senat, Urt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86, NJW 1988, 2364; Urt. v. 20. Januar 1989, V ZR 181/87, WM 1989, 723, 724; BGH, Urt. v. 22. Januar 1992, VIII ZR 374/89, NJW-RR 1992, 593, 594). Solche zeigt die Revision nicht auf. Insbesondere lässt sich den Nutzungsverträgen keine auflösend bedingte Einigung entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Schuldnerin, wie die Revision meint, in die mit der E. GmbH geschlossenen Verträgen konkludent eingetreten ist. Dabei mag es durchaus sein, dass es sich bei den zugunsten der Schuldnerin bestellten Rechten um "Sicherungsdienstbarkeiten" handelt. Nur ergibt sich allein aus dieser Qualifikation nicht die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung mit der Folge, dass das dingliche Recht bei Bedingungseintritt erlischt (§§ 873 Abs. 1, 158 Abs. 2 BGB), sondern in der Regel nur, dass die Eigentümer bei Erledigung des Sicherungszwecks schuldrechtlich Rückgewähr verlangen können. Dass die E. GmbH in § 4 der Nutzungsverträge für den Fall der Vertragsbeendigung „bereits jetzt“ die Löschung der Dienstbarkeiten bewilligt hat, rechtfertigt selbst bei unterstelltem Vertragseintritt der Schuldnerin nicht ohne weiteres die Annahme, Eigentümer und Schuldnerin hätten sich entgegen der Grundbuchlage (§ 891 Abs. 1 BGB) lediglich auflösend bedingt geeinigt.
17
c) Ein gutgläubig rangbesserer Erwerb der Beklagten nach §§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO, 892 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Revision nicht auf Vorbringen verweist, aus dem sich ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten der Schuldnerin unter Verstoß gegen § 17 GBO vor Eintragung der zugunsten der Beklagten bestellten Dienstbarkeiten gelöscht wurden.
18
2. Bei der Frage, ob die Beklagte dem Anspruch aus § 894 BGB mit Erfolg entgegen halten kann, die Schuldnerin sei den Eigentümern gegenüber zur Aufhebung der Dienstbarkeiten und Erteilung von entsprechenden Löschungsbewilligungen verpflichtet (§ 242 BGB), geht das Berufungsgericht noch zutreffend davon aus, dass es einem Beklagten nicht verwehrt ist, unter den Voraussetzungen einer Prozessstandschaft fremde Gegenansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 17. November 1994, I ZR 136/92, GRUR 1995, 505, 506; Zöller/Vollkommer, aaO, vor § 50 Rdn. 43). Zu Recht legt es auch der Sache nach zugrunde, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft neben der Ermächtigung durch die Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten voraussetzt, das fehlt, wenn Belange des Prozessgegners unzumutbar beeinträchtigt werden (vgl. BGHZ 96, 151 f., 155 m.w.N.). Dagegen stößt die auf dieser Grundlage angestellte Erwägung, die Annahme einer Prozessstandschaft führe zu einer unbilligen Benachteiligung des Klägers, auf durchgreifende Bedenken, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger Nachteile erlitte, die über die "Verschiebung der Parteirollen" hinausgehen, wie dies etwa bei Vorschieben eines mittellosen Gegners der Fall ist, der im Unterliegensfalle zur Kostenerstattung nicht in der Lage wäre (vgl. Senat, Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR 182/86, NJW-RR 1988, 126, 127; ebenso BGHZ 96, 151, 153 ff.; BGH, Urt. v. 22. Dezember 1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; Urt. v. 21. Dezember 1989, VII ZR 49/89, NJW 1990, 1117). Mit der gegebenen Begründung hat das Berufungsurteil daher keinen Bestand.
19
3. Es ist nicht aus anderen Gründen richtig. Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft - wirksame Ermächtigungen der Eigentümer unterstellt - wären auch im Übrigen erfüllt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung fremder Ansprüche resultiert aus dem gleichgerichteten Interesse der Beklagten und der Eigentümer, der Beklagten eine sinnvolle Nutzung der ihr eingeräumten dinglichen Rechte zu ermöglichen, was eine Beseitigung der zugunsten der Schuldnerin bestehenden erstrangigen Dienstbarkeiten voraussetzt. Damit hängt die Begründetheit der Klage davon ab, ob die Eigentümer Aufhebung dieser Dienstbarkeiten verlangen können und ob sie die Beklagte zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt haben. Diese Fragen hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft und demgemäß hierzu auch keine Feststellungen getroffen.
20
4. Nach allem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Rechtsstreit mangels ausreichender Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 1 O 962/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 11.01.2006 - 4 U 967/04 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)