Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2017 - V ZR 19/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR19.16.0
bei uns veröffentlicht am29.09.2017
vorgehend
Landgericht Mönchengladbach, 11 O 363/13, 10.10.2014
Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 162/14, 17.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 19/16 Verkündet am:
29. September 2017
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
zu den Leitsätzen zu ZPO § 322,
§ 325 u. zu § 433 Abs. 1, § 986
BGHR: ja

a) Die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger
gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO führt nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen
der Rechtskraft.

b) Die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im
Vorprozess hindert den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage, wenn er weder
rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.
§ 265 ZPO ist auch anzuwenden, wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen
Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten
Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, entfällt, wenn der
Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag, etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines
Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen Leistung, nicht (mehr) besteht.
Das Revisionsgericht kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung
als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche
Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein
anderes Ergebnis nicht möglich erscheint (Anschluss an BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR
122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).
BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
ECLI:DE:BGH:2017:290917UVZR19.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2015 aufgehoben und das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Oktober 2014 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, den in der beigefügten Flurkarte (Anlage K1)1 abgebildeten Grundbesitz, eingetragen in dem von dem Amtsgericht G. geführten Grundbuch von K. auf Blatt , Flur , Flurstücke , und (Anschrift: ), nebst sämtlichen Baulichkeiten zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer des Klägers.
Von Rechts wegen

1

Von dem Abdruck der Karte wurde zu Anonymisierungszwecken abgesehen.

Tatbestand:


1
B. L. (fortan: Frau L) verkaufte mit notariellem Vertrag vom 22. Februar 2007 ihr Hofanwesen an die Beklagte. Sie trat von diesem Kaufvertrag zurück. Mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 2008 verkaufte sie das Anwesen erneut, und zwar an Frau E. (fortan: Frau E), und verklagte, was Frau E wusste, die Beklagte in einem ersten Rechtsstreit (fortan: Ausgangsrechtsstreit ) auf Bewilligung der Löschung der zu deren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung Zug um Zug u.a. gegen Zahlung von 737.545,50 € sowie auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks. Das Landgericht wies die Klage im Oktober 2010 ab. Auf die Widerklage der Beklagten verurteilte es Frau L zur Abgabe der für die Verschaffung des Eigentums an dem Grundbesitz erforderlichen Erklärungen Zug um Zug u.a. gegen Freigabe eines hinterlegten Teilbetrags des Kaufpreises. Frau L legte gegen diese Verurteilung und gegen die Abweisung ihrer Klage Berufung ein, allerdings nur, soweit die Klage auf Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung, nicht dagegen, soweit sie auf Herausgabe und Räumung des Anwesens gerichtet war. Auf die Berufung wies das Oberlandesgericht im September 2011 die Widerklage ab und verurteilte die Beklagte zur Bewilligung der Löschung der Auflassungsvormerkung Zug um Zug gegen u.a. die genannten Leistungen. Eine im Anschluss hiernach erhobene Klage der Frau L gegen die Beklagte auf Herausgabe und Räumung des Anwesens wurde als unzulässig abgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wies der Senat mit Beschluss vom 18. September 2014 (V ZR 3/14) zurück.
2
Am 12. November 2013 vermietete Frau L dem Kläger das Anwesen und trat ihm in dem Mietvertrag ihren Herausgabeanspruch gegen die Beklagte (und deren Familie) zur selbstständigen Einziehung ab. Der Kläger forderte die Beklagte vergeblich zur Räumung bis zum 30. November 2013 auf. Mit der der Beklagten am 24. Dezember 2013 zugestellten Klage verlangt der Kläger (mit dem Hauptantrag) Räumung des Grundstücks und Herausgabe an ihn. Er hat die Klage zunächst auf den ihm abgetretenen Herausgabeanspruch der Frau L gestützt und, nachdem Frau E am 3. September 2014 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, auf den ihm am 18. September 2014 abgetretenen Herausgabeanspruch der Frau E.
3
Das Landgericht hat die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft des im Ausgangsrechtstreit ergangenen Urteils als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
4
Während des Revisionsverfahrens ist Frau L am 24. Oktober 2016 aufgrund einer notariellen Vereinbarung vom 19. Juli 2016 mit Frau E über die Rückabwicklung des Kaufvertrages als Eigentümerin des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen worden.

Entscheidungsgründe:


I.


5
Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig. In dem Ausgangsrechtsstreit sei Frau L der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Anwesens rechtskräftig abgesprochen worden. An der Identität des Streitgegenstands ändere es nichts, dass Frau L ihre Ansprüche auf den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Beklagten vom 22. Februar 2007 gestützt habe, während der Kläger Ansprüche aus dem Grundstückseigentum von Frau E herleite. Es handele sich um einen Fall der Anspruchskonkurrenz, in welcher dasselbe Rechtsschutzziel auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts lediglich auf eine andere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werde. Subjektiv wirke die Teilrechtskraft des Urteils in dem vorausgegangenen Prozess auch gegen Frau E, von der der Kläger als Prozessstandschafter seine Position ableite. Diese sei nämlich nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Ausgangsrechtsstreits im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO Rechtsnachfolgerin von Frau L geworden. § 325 Abs. 2 ZPO stehe der Rechtskrafterstreckung gegen Frau E nicht entgegen, weil ein gutgläubiger Erwerb nicht vorliege und Frau E von dem Ausgangsrechtsstreit zudem Kenntnis gehabt habe.

II.


6
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Klage ist zulässig.
7
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts führt die Teilrechtskraft des im Ausgangsverfahren ergangenen Urteils erster Instanz nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden, auf den Eigentumserwerb durch Frau E und deren Ansprüche aus Eigentum gestützten Klage.
8
a) Zutreffend hält das Berufungsgericht allerdings für unerheblich, dass das genannte Urteil nicht gegen den Kläger oder Frau E, sondern gegen Frau L ergangen ist. In subjektiver Hinsicht ist der Kläger an den Ausspruch in dem Urteil gebunden, weil er Prozessstandschafter der Rechtsnachfolgerin von Frau L ist.
9
aa) Nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO wirkt ein rechtskräftiges Urteil nicht nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, sondern u.a. auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind. Hierfür ist unerheblich, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Gesamtrechtsnachfolge handelt, auf welchem Grund die Rechtsnachfolge beruht und nach herrschender Meinung auch, ob ein abgeleiteter oder ein originärer Erwerb vorliegt (MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 19, 27; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 325 Rn. 21; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 4. Aufl., § 325 Rn. 23; hinsichtlich des originären Erwerbs aM Henckel, ZZP 82 [1969], 333, 339). Die Vorschrift knüpft inhaltlich an die Vorschrift des § 265 Abs. 1 ZPO an, deren Gegenstand die Rechtsnachfolge während des laufenden Rechtsstreits ist. Deshalb ist es - wie dort - entscheidend, dass es sich um eine Rechtsnachfolge in die in Streit befangenen Sache handelt. In Streit befangen ist eine Sache im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO wie auch im Sinne von § 325 Abs. 1 ZPO, wenn die Sachlegitimation des Klägers oder des Beklagten auf der rechtlichen Beziehung zum Gegenstand beruht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f. und Beschluss vom 23. August 2001 - V ZB 10/01, BGHZ 148, 335, 338; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 325 Rn. 18 und Becker-Eberhard, ebda., § 265 Rn. 16). Eine Sache ist insbesondere dann in Streit befangen, wenn der erhobene Anspruch deren Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, aaO S. 226). Bei einem vollständigen Einrücken in die Rechtsstellung - wie hier durch den Erwerb des Eigentums an der in Streit befangenen Sache - steht die Rechtsnachfolge außer Frage.
10
bb) Diese Voraussetzungen bejaht das Berufungsgericht zutreffend.
11
(1) Streitgegenstand des Ausgangsrechtstreits war, soweit hier von Interesse , die Herausgabe und Räumung des damals noch Frau L gehörenden Hofanwesens. Frau L hatte es der Beklagten verkauft und ihr aufgrund des Kaufvertrages den Besitz daran verschafft. Grundlage der nach erfolgtem Rücktritt erhobenen Klage der Frau L auf Herausgabe und Räumung war zwar in erster Linie der Anspruch auf Rückgewähr nach § 346 Abs. 1 BGB. Aus dem seinerzeit zu beurteilenden Lebenssachverhalt ergaben sich aber, worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt, auch Ansprüche der Frau L gegen die Beklagte aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 BGB, die ihr deshalb durch das insoweit rechtskräftig gewordene Urteil ebenfalls abgesprochen worden sind.
12
(2) Zutreffend sieht das Berufungsgericht Frau E als Rechtsnachfolgerin von Frau L an. Die Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO reicht zwar, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, nur so weit, wie der Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eingerückt ist (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225; BGH, Urteil vom 17. April 1956 - I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543; Musielak /Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl., § 325 Rn. 7). Deshalb wäre etwa der Erbe durch die gegenüber dem Erblasser erfolgte Feststellung des Eigentums eines Dritten nicht gehindert, sich darauf zu berufen, vor Rechtshängigkeit des Prozesses gegen den Erblasser unabhängig von der Gesamtrechtsnachfolge selbstständig Eigentum erworben zu haben (BGH, Urteil vom 17. April 1956 - I ZR 155/54, MDR 1956, 542, 543). Das stellt aber die Annahme des Berufungsgerichts , Frau E sei Rechtsnachfolgerin von Frau L geworden, nicht infrage. Frau E hat von Frau L das Eigentum an den Hofgrundstücken rechtsgeschäftlich erworben. Die von dem Kläger als Prozessstandschafter geltend gemachten Ansprüche der Frau E auf Herausgabe und Räumung der Grundstücke beruhen auf diesem Erwerb. Dass Frau E dadurch nicht in den Kaufvertrag von Frau L mit der Beklagten eingetreten ist, ändert daran nichts. Dieser Umstand betrifft nicht die subjektiven, sondern, worauf noch einzugehen sein wird, die objektiven Grenzen der Rechtskraft.
13
(3) Die Rechtsnachfolge der Frau E führt zur Erstreckung der Wirkungen der Rechtskraft des im Ausgangsrechtsstreit ergangenen Urteils nicht nur gegenüber dieser, sondern auch gegenüber dem Kläger. Dieser macht nämlich keine eigenen, sondern die Ansprüche von Frau E auf Herausgabe und Räumung geltend.
14
b) Das Berufungsgericht beachtet aber nicht, dass die Erweiterung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft eines Urteils gegenüber dem Rechtsnachfolger gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO nicht zu einer Erweiterung der objektiven Grenzen der Rechtskraft führt und dass deshalb die auf ein schuldrechtliches Recht zum Besitz gestützte Abweisung einer Vindikationsklage im Vorprozess den Rechtsnachfolger nicht an einer eigenen Vindikationsklage hindert, wenn er weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis mit dem Besitzer eingetreten ist.
15
aa) Den Erwerber der in Streit befangenen Sache treffen zwar nach § 325 Abs. 1 Fall 1, § 265 Abs. 1 ZPO die Wirkungen der Rechtskraft des gegenüber seinem Rechtsvorgänger erlassenen Urteils. Die Rechtskraft dieses Urteils reicht aber auch in der Person des Rechtsnachfolgers nach § 322 Abs. 1 ZPO in objektiver Hinsicht nicht weiter als der Streitgegenstand des Vorprozesses. Die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung nicht, wenn dies durch eine nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretene Änderung des Sachverhalts veranlasst wird (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; BGH, Urteil vom 12. Juli 1962 - III ZR 87/61, BGHZ 37, 375, 377). Das ergibt sich aus § 767 Abs. 2 ZPO. Die Vorschrift regelt zwar nur, auf welche Einwendungen eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden darf. Sie beschreibt damit aber eine allgemeine zeitliche Grenze der Tatsachenpräklusion (Senat, Urteil vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, aaO; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 136; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 232). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die neu eingetretene Tatsache schon früher hätte herbeigeführt werden können (BGH, Urteil vom 22. Februar 1962 - II ZR 119/61, NJW 1962, 915, 916; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 239). Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur neue Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urteile vom 22. Mai 1981 - V ZR 111/80, NJW 1981, 2306 und vom 11. März 1983 - V ZR 287/81, WM 1983, 658, 659; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 245 ff.). Die Prüfung ist von Amts wegen vorzunehmen, da die Rechtskraft ein unabdingbares, in jeder Verfahrenslage zu beachtendes Prozesshindernis für eine erneute gerichtliche Nachprüfung des Anspruchs schafft, über den bereits entschieden worden ist (Senat, Urteil vom 9. Februar 1979 - V ZR 108/77, WM 1979, 766, in BGHZ 73, 272 insoweit nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - IVb ZR 638/80, BGHZ 82, 246, 247 f.). Der Rechtsnachfolger wird durch die Bindung an das gegen seinen Rechtsvorgänger ergangene Urteil deshalb ebenso wenig wie dieser selbst daran gehindert, neue Tatsachen geltend zu machen und hieraus Ansprüche abzuleiten, selbst wenn sie auf das gleiche Ziel gerichtet sind (Senat, Beschluss vom 22. September 2016 - V ZR 4/16, NJW 2017, 893 Rn. 18).
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bb) Eine solche neue Tatsache kann sich auch aus dem Eintritt der nach § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO zu einer Erstreckung der subjektiven Wirkungen der Rechtskraft führenden Rechtsnachfolge ergeben.
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(1) Der Eintritt der Rechtsnachfolge ist allerdings nicht immer eine neue Tatsache, auch dann nicht, wenn sie erst nach der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess eintritt. Das ergibt sich aus § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO. Diese Vorschrift liefe ins Leere, sähe man die Rechtsnachfolge, an welche sie eine Erstreckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft knüpft, stets als neue Tatsache an. Aus der Vorschrift folgt aber auch nicht das Gegenteil. Mit der Rechtsnachfolge können nämlich weitergehende Wirkungen verbunden sein, die den Lebenssachverhalt, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist, entscheidend verändern. Die Geltendmachung solcher Veränderungen wird weder durch § 325 Abs. 1 ZPO noch durch § 322 ZPO präkludiert.
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(2) Wann eine solche Veränderung vorliegt, lässt sich nicht allgemein entscheiden. Diese Frage bestimmt sich vielmehr nach dem Streitgegenstand des Vorprozesses. Bei der Abweisung der Klage im Vorprozess kann dazu nach dem entscheidenden Grund für die Klageabweisung differenziert werden.
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Wäre etwa im Vorprozess die Klage auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks mangels Besitzes der beklagten Partei abgewiesen worden, veränderte die Veräußerung des herauszugebenden Grundstücks diesen Lebenssachverhalt nicht entscheidend. Anders kann es aber liegen, wenn die Klage im Vorprozess an einem schuldrechtlichen Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks gescheitert ist, und das herauszugebende Grundstück nach Rechtskraft des klageabweisenden Urteils rechtsgeschäftlich veräußert wird (v. Olshausen, JZ 1988, 584, 594; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 36). Ein solches Rechtsverhältnis entfaltet Wirkungen gegenüber einem Rechtsnachfolger nur, wenn er in das Schuldverhältnis eintritt (Erman/F. Ebbing , BGB, 15. Aufl., § 986 Rn. 21, 34). Das ist bei Grundstücken, worauf der Kläger zutreffend hinweist, wenn es - wie hier - an einem rechtsgeschäftlichen Eintritt in das Schuldverhältnis fehlt, nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der §§ 566, 578, § 581 Abs. 2, § 593b BGB und § 57 ZVG der Fall. Eine entsprechende Vorschrift für ein Recht zum Besitz auf anderer schuldrechtlicher Grundlage, wie zum Beispiel ein Recht zum Besitz des Käufers aus dem Kaufvertrag mit dem Veräußerer, besteht indessen nicht (vgl. Senat , Urteil vom 29. Juni 2001 - V ZR 215/00, WM 2001, 1913, 1914). Die bei Mobilien noch in Betracht zu ziehende Regelung in § 986 Abs. 2 BGB findet bei Grundstücken keine Anwendung, weil sie einen Eigentumserwerb nach §§ 930, 931 BGB voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 1990 - IX ZR 25/89, BGHZ 111, 142, 146 f.), der bei Grundstücken nicht vorgesehen ist.
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Ein durch ein solches, nur im Verhältnis der Parteien des Vorprozesses bindendes Rechtsverhältnis geprägter Lebenssachverhalt wird durch eine rechtsgeschäftliche Veräußerung des Grundstücks entscheidend verändert, wenn der Rechtsnachfolger in das Schuldverhältnis nicht eintritt, das dem Beklagten bisher den Besitz vermittelte. Mit der Wirksamkeit der Veräußerung entfällt nämlich, von dem Sonderfall eines vorgemerkten Übereignungsanspruchs (dazu: Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 63 und MüKoBGB/Kohler, 7. Aufl., § 888 Rn. 18) abgesehen, die Bindungswirkung des Schuldverhältnisses gegenüber dem Rechtsnachfolger. Dieser Fortfall der Bindungswirkung ist eine neue Tatsache. Auf sie darf sich der Rechtsnachfolger ungeachtet der Erstreckung der subjektiven Grenzen der Rechtskraft auf ihn gemäß § 325 Abs. 1 Fall 1 ZPO berufen, weil sie jenseits der objektiven Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess liegt.
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cc) Dieser zweite Fall liegt hier vor.
22
(1) Die Klage von Frau L auf Herausgabe und Räumung ist im Ausgangsrechtsstreit daran gescheitert, dass das Gericht ihren Rücktritt von dem Kaufvertrag mit der Beklagten als unbegründet angesehen und aufgrund dieses Kaufvertrags ein Recht der Beklagten zum Besitz des Anwesens angenommen hat. Das Besitzrecht eines Käufers, dem der Verkäufer die Kaufsache übergeben hat, folgt aus der Erfüllung seines Besitzverschaffungsanspruchs, der sich aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt (dazu: Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14). Das Bestehen oder Nichtbestehen des Kaufvertrages und das aus der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs folgende Besitzrecht des Käufers - hier der Beklagten - gegenüber der damaligen Eigentümerin - Frau L - waren damit für die Abweisung der Klage im ersten Rechtsstreit maßgeblich.
23
(2) Dieser Teil der Entscheidungsgründe hat durch die Übereignung des Grundstücks an Frau E eine entscheidende Veränderung erfahren.
24
(a) Mit dieser Übereignung hat Frau L ihr Eigentum verloren. Sie selbst war gegenüber Frau E nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt und konnte der Beklagten deshalb durch den Kaufvertrag ein Besitzrecht gegenüber Frau E nicht vermitteln. Frau E wiederum ist mit dem Erwerb des Grundstücks nicht in die Rechte und Pflichten von Frau L aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten eingetreten und war deshalb auch unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Rücktritts nicht verpflichtet, ihr weiterhin den Besitz des Grundstücks zu überlassen. Der Kaufvertrag entfaltete deshalb Wirkungen nur zwischen der Beklagten und Frau L, aber nicht zwischen der Beklagten und Frau E. Die bis dahin bestehende Bindungswirkung endete mit dem Wirksamwerden des Eigentumserwerbs von Frau E. An der Geltendmachung dieser nach dem Eintritt der Rechtskraft liegenden Veränderung sind weder Frau E noch der Kläger durch die Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit gehindert.
25
(b) Daran ändert es nichts, dass Frau L die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs der Beklagten aus dem Kaufvertrag bewilligt hatte und diese auch eingetragen worden ist. Die Beklagte könnte zwar, wie bereits erwähnt, auch dem Herausgabe- und Räumungsanspruch eines Rechtsnachfolgers von Frau L einen bestehenden und durch eine Vormerkung gesicherten Eigentumsverschaffungsanspruch entgegenhalten. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil im Ausgangsrechtsstreit, das von einem solchen Eigentumsverschaffungsanspruch ausgeht, aber gerade nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte ist vielmehr durch das Berufungsgericht zur Bewilligung der Löschung dieser Vormerkung verurteilt worden, weil der Rücktritt der Frau L von dem Kaufvertrag nach Ansicht des Berufungsgerichts wirksam und der Eigentumsverschaffungsanspruch erloschen war.
26
2. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 561 ZPO). Während des Revisionsverfahrens hat Frau E das Anwesen zwar an Frau L zurückübereignet. Durch diesen Rückerwerb ist aber die Prozessführungsbefugnis des Klägers nicht entfallen (unten a). Auch hat der Rückerwerb nicht zur unveränderten Wiederherstellung des Lebenssachverhalts geführt, über den durch das Urteil erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit teilrechtskräftig entschieden worden ist (unten b).
27
a) Entgegen der von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht ist der Kläger nach wie vor zur Prozessführung befugt.
28
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteile vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 15). Bei der gewillkürten Prozessstandschaft handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ist. Dabei ist das Revisionsgericht nicht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (BGH, Urteile vom 12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587, vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92, NJW 1994, 652, 653, vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/89, NJW 2000, 738 f. und vom 25. Juli 2012 - XII ZR 22/11, NJW 2012, 3032 Rn. 16).
29
bb) Der Kläger war ursprünglich als Prozessstandschafter der Frau L zur Prozessführung befugt.
30
(1) Er ist zwar mit der Abtretung durch die damalige Eigentümerin des Anwesens - Frau L - nicht selbst Inhaber von deren im vorliegenden Rechtsstreit zunächst geltend gemachten Ansprüchen auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum gemäß §§ 985, 1004 BGB geworden. Diese Ansprüche sind nämlich untrennbar mit dem Eigentum verbunden und können nicht isoliert abgetreten werden. Eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche ist aber materiellrechtlich als Einziehungsermächtigung und prozessual als Ermächtigung zur Prozessführung auszulegen (Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 46/94, DtZ 1995, 360, 365 für den Anspruch aus § 985 BGB und Urteil vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 Rn. 30 für den Anspruch aus § 1004 BGB).
31
(2) Das dafür notwendige schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers an der Durchsetzung dieser Ansprüche (vgl. Senat, Urteil vom 26. Oktober 1984 - V ZR 218/83, BGHZ 92, 347, 349, vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10, BGHZ 188, 157 Rn. 9 und vom 10. Juni 2016 - V ZR 125/15, NJW 2017, 486 Rn. 8, 10; BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288) ergibt sich aus seinem Mietvertrag über das Anwesen mit Frau L. Den ihm danach geschuldeten Besitz konnte ihm diese nicht verschaffen, weil die Beklagte die Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Die Einziehungsermächtigung ermöglicht es dem Kläger, die Rückgabe des Anwesens gegenüber der Beklagten selbst durchzusetzen. Aus diesem Zweck ergibt sich zum einen, dass mit den abgetretenen Herausgabeansprüchen nicht nur die Ansprüche aus § 985 BGB, sondern auch die Räumungsansprüche gemeint sind, die rechtlich allerdings nicht aus § 985 BGB, sondern aus § 1004 Abs. 1 BGB folgen (dazu: Senat, Urteile vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 14 und vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rn. 24; MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl., § 985 Rn. 73; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 985 Rn. 65). Aus diesem Zweck folgt zum anderen auch das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers, der sich anders jedenfalls nicht selbst in den ihm geschuldeten Besitz des Anwesens setzen kann.
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cc) Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist weder durch die Veräußerungen des Anwesens während des Rechtsstreits noch als deren Folge entfallen.
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(1) Die während des Rechtstreits eingetretenen Eigentumsveränderungen , nämlich der Eigentumserwerb der Frau E und der Rückerwerb des Eigentums durch Frau L, hatten keinen Einfluss auf die Prozessführungsbefugnis des Klägers.
34
(a) Wird ein Grundstück, dessen Herausgabe die klagende Partei verlangt , während des Rechtsstreits an einen Dritten veräußert, so hat dies nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss, wenn das Grundstück im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO in Streit befangen ist. In Streit befangen ist eine Sache, wie ausgeführt, insbesondere, wenn der erhobene Anspruch - wie die hier geltend gemachten Ansprüche aus § 985 und § 1004 Abs. 1 BGB - ihrem Eigentümer als solchem zusteht (Senat, Urteil vom 30. September 1955 - V ZR 140/54, BGHZ 18, 223, 225 f.; vgl. im Übrigen oben Rn. 9). Die Folge dessen ist, dass der Rechtsnachfolger seine Prozessführungsbefugnis weiter behält und den Rechtsstreit als Partei in eigenem Namen, in so genannter Prozessstandschaft, weiterführen darf. Es kann nur sein, dass er aufgrund der veränderten materiellen Rechtslage nicht mehr Leistung an sich selber verlangen darf, sondern Leistung an den Rechtsnachfolger verlangen muss, um eine Abweisung der Klage als unbegründet zu vermeiden (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207).
35
(b) Die Vorschrift des § 265 ZPO geht zwar davon aus, dass Kläger in dem Rechtsstreit, in dessen Verlauf die in Streit befangene Sache veräußert oder der geltend gemachte Anspruch abgetreten wird, der Eigentümer der Sache bzw. der Gläubiger des Anspruchs ist. Die Vorschrift ist aber auch anzuwenden , wenn die Ansprüche aus dem Eigentum an der in Streit befangenen Sache aufgrund einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber von einem Dritten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 58). Entschieden ist das für den Fall der Abtretung einer Forderung durch einen gewillkürten Prozessstandschafter (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933; ähnlich schon BGH, Urteil vom 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84, BGHZ 96, 151, 155) und für den Fall der Pfändung einer durch den Konkursverwalter als Partei kraft Amtes geltend gemachten Forderung (BGH, Urteil vom 12. März 1986 - VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207). Für den Fall der Veräußerung einer in Streit befangenen Sache gilt nichts anderes. Mit der Vorschrift des § 265 ZPO soll das Prozessrechtsverhältnis vor materiellrechtlichen Änderungen abgeschirmt werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91, BGHZ 118, 312, 315). Ein Bedürfnis dafür besteht unabhängig davon, ob die Klage von dem materiell-rechtlich Berechtigten selbst erhoben worden ist oder aufgrund einer Ermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft durch einen Dritten. Deshalb bleibt derjenige, der die aus dem Eigentum erwachsenen Ansprüche auf Herausgabe gemäß § 985 BGB und auf Räumung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aufgrund einer wirksamen Prozessführungsermächtigung durch den Eigentümer geltend macht, auch nach der Veräußerung der in Streit befangenen Sache weiterhin zur Prozessführung befugt. Es handelt sich dann um eine doppelte Prozessführungsbefugnis, einerseits als gewillkürter Prozessstandschafter und andererseits als gesetzlicher Prozessstandschafter entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
36
(c) Der Kläger war danach durchgängig zur Prozessführung befugt. Seine Prozessführungsbefugnis ergab sich zu Beginn des Rechtsstreits aus einer Prozessführungsermächtigung durch Frau L. Neben diese ist nach dem Eigentumserwerb der Frau E zunächst eine gesetzliche Prozessstandschaft für Frau E entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO getreten. Dass Frau E den Klä- ger mit der Abtretung der Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum inhaltlich nicht nur materiell-rechtlich zu deren Einziehung, sondern auch prozessual zu deren Geltendmachung in gewillkürter Prozessstandschaft ermächtigt hat und der Kläger dies offenlegte, ändert an seiner Prozessführungsbefugnis nichts. Er ist mit gleichen Befugnissen von einem gesetzlichen zu einem gewillkürten Prozessstandschafter geworden. Neben diese gewillkürte Prozessstandschaft ist mit der Rückübereignung des Anwesens an Frau L wiederum entsprechend § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine - ebenfalls inhaltsgleiche - gesetzliche Prozessführungsbefugnis getreten.
37
(2) Die Übereignungen des Grundstücks zunächst an Frau E und später wieder an Frau L haben auch nicht dazu geführt, dass das für eine wirksame gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers entfallen ist. Die Abtretung einer Forderung kann zwar zu einem solchen Verlust des Eigeninteresses führen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 1988 - VII ZR 129/88, NJW 1989, 1932, 1933). Das ist hier aber nicht der Fall. Frau E ist in das Mietverhältnis des Klägers mit Frau L eingetreten und hat den Kläger ihrerseits mit unveränderter Zweckrichtung ermächtigt, ihre Ansprüche auf Herausgabe und Räumung des Grundstücks im eigenen Namen geltend zu machen. In dieses Mietverhältnis ist Frau L mit dem Rückerwerb des Eigentums an dem Anwesen aufgrund des Rückabwicklungsvertrags mit Frau E nach § 566 Abs. 1 BGB wieder eingetreten. Sie kann ihre Besitzverschaffungspflicht nach wie vor nicht selbst erfüllen, weil die Beklagte Herausgabe und Räumung des Anwesens verweigert. Nichts spricht dafür, dass sie die dem Kläger ursprünglich von ihr erteilte und durch Frau E inhaltsgleich erneuerte Ermächtigung , sich den Besitz an dem Anwesen durch Geltendmachung ihrer Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum selbst zu verschaffen, entzogen haben könnte. Der Kläger hat deshalb nach wie vor ein schützenswertes Interesse daran, die Ansprüche auf Herausgabe und Räumung aus Eigentum in eigenem Namen geltend zu machen, um sich in den Besitz der Sache zu setzen , den ihm nunmehr Frau L schuldet.
38
b) Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau L hat auch nicht zur unveränderten Wiederherstellung des Lebenssachverhalts geführt, über den durch das Urteil erster Instanz im Ausgangsrechtsstreit rechtskräftig entschieden worden ist. Frau L ist zwar jetzt wieder Eigentümerin des Anwesens. Der Sachverhalt hat aber nach Eintritt der Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Ausgangsrechtsstreit zwei Veränderungen erfahren, die den Fortbestand des von dem Landgericht seinerzeit angenommenen Besitzrechts der Beklagten infrage stellen und an deren Geltendmachung der Kläger durch die Teilrechtskraft nicht gehindert ist.
39
aa) Die erste Veränderung ist der besitzrechtsfreie Erwerb des Anwesens durch Frau E Bei Abschluss des Kaufvertrages von Frau L mit Frau E war die Beklagte zwar zum Besitz berechtigt. Ihr Recht zum Besitz entstand aus der Erfüllung ihres Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag mit Frau L. Das schuldrechtliche Recht zum Besitz des Erstkäufers - hier der Beklagten - geht aber, wie bereits ausgeführt, mangels entsprechender gesetzlicher Anordnungen auf den Zweitkäufer nur über, wenn in dem Zweitkaufvertrag ein Eintritt des Zweitkäufers in die Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dem Erstkaufvertrag vereinbart wird. Das ist hier nicht geschehen. Frau E hat das Anwesen damit besitzrechtsfrei erworben. Der Rückerwerb des Anwesens durch Frau L ist als Folge dessen ebenfalls besitzrechtsfrei. Der besitzrechtsfreie Rückerwerb von Frau L kann allerdings schuldrechtlich durch ihre Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag mit der Beklagten überlagert werden. Wenn Frau L aus ihrem Kaufvertrag mit der Beklagten weiterhin verpflichtet wäre, dieser den Be- sitz an dem Anwesen zu verschaffen oder zu belassen, könnte sie sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf den besitzrechtsfreien Erwerb berufen. Sie verhielte sich nämlich widersprüchlich, weil sie von der Beklagten den Besitz des Anwesens herausverlangte, den sie ihr gleich wieder verschaffen müsste (sog. dolo-petit-Einwand).
40
bb) Ob Frau L der Beklagten aus dem Kaufvertrag weiterhin zur Besitzverschaffung oder -belassung verpflichtet ist, hängt jedoch entscheidend von einer zweiten Veränderung ab, die der Sachverhalt, der dem erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits zugrunde lag, zwischenzeitlich erfahren hat. Im Berufungsverfahren dieses Rechtsstreits ist nämlich die Widerklage der Beklagten auf Abgabe der für die Übereignung des Anwesens erforderlichen Erklärungen rechtskräftig abgewiesen worden. Damit ist der Beklagten der Eigentumsverschaffungsanspruch aus dem Kaufvertrag mit Frau L rechtskräftig aberkannt worden. Frau L kann der Beklagten zur Belassung des Besitzes an dem Anwesen deshalb nur verpflichtet sein, wenn deren aus der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs folgendes Recht zum Besitz auch durch die spätere Aberkennung des Eigentumsverschaffungsanspruchs nicht berührt worden wäre. Diese Frage war nicht Teil des Streitgegenstands, über den in dem erstinstanzlichen Urteil des Ausgangsrechtsstreits entschieden worden ist. Über sie ist auch in dem zweiten Rechtsstreit nicht entschieden worden, in welchem Frau L nach ihrem Obsiegen im Berufungsverfahren des Ausgangsrechtsstreits die Beklagte auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hatte. Denn diese Klage ist als unzulässig abgewiesen worden.

III.


41
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat hat nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. Danach ist die Klage begründet und dem Hauptantrag des Klägers stattzugeben.
42
1. Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben.
43
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (Senat, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; BGH, Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 und vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 565 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundla- ge bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können , besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (zum Ganzen BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).
44
b) Dieser Sonderfall liegt hier vor.
45
aa) Rechtsausführungen des Berufungsgerichts und im Grundsatz auch seine dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen gelten zwar als nicht geschrieben , wenn das Berufungsgericht die Klage als unzulässig abweist (Senat, Urteile vom 14. Dezember 1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279, 281 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284). Es fehlte dann an einem Sachverhalt, den das Revisionsgericht einer Sachentscheidung zugrunde legen könnte. Das gilt aber nicht, wenn die maßgeblichen Tatsachen zwischen den Parteien ausweislich des Berufungsurteils unstreitig sind und das Berufungsgericht die Prozessabweisung auf diese gestützt hat; dieser ist dann auch für die Beurteilung maßgeblich, ob der Klaganspruch sachlich begründet ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1976 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165).
46
bb) So liegt es hier. Der Sachverhalt, den das Berufungsgericht zur Feststellung der Grenzen der Rechtskraft des Urteils im Ausgangsrechtsstreit fest- gestellt hat, ist zwischen den Parteien unstreitig und vollständig; Tatsachen, die noch aufzuklären wären, sind nicht ersichtlich. Der Sachverhalt ist doppelt relevant , nämlich sowohl für die Prozessabweisung als auch für die Entscheidung in der Sache. Aufgrund solcher doppelt relevanten Tatsachen kann einer als unzulässig abgewiesenen Klage stattgegeben werden. Es bedeutete nämlich einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessökonomie , wollte man den dazu unstreitigen Vortrag der Parteien, obwohl er im Tatbestand des Berufungsurteils dargestellt ist, nicht als im Sinne des § 565 Abs. 3 ZPO festgestellt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1976 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165).
47
2. Nach dem festgestellten Sachverhältnis ist die Klage begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Räumung des Anwesens und Herausgabe an sich selbst verlangen. Dazu ist die Beklagte nach § 1004 Abs. 1 BGB und § 985 BGB verpflichtet, weil ihr ein Recht zum Besitz, das sie Frau L und damit dem Kläger nach § 986 BGB entgegenhalten könnte, und das dieser nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hätte, nicht zusteht.
48
a) aa) Sie war allerdings zunächst zum Besitz des Anwesens berechtigt, weil Frau L mit ihr einen Kaufvertrag geschlossen und ihr aufgrund dieses Kaufvertrages den Besitz an dem Anwesen verschafft hatte. Dieses Besitzrecht endete aber, wie oben Rn. 24 ausgeführt, mit dem Erwerb des Anwesens durch Frau E. Die Besitzberechtigung der Beklagten ist mit dem Rückerwerb des Anwesens durch Frau L nicht wiederaufgelebt.
49
bb) Ein Wiederaufleben des ursprünglichen Besitzrechts, das sich der Kläger als (jetzt: gesetzlicher) Prozessstandschafter von Frau L entgegenhalten lassen müsste, käme zwar, wie ausgeführt, in Betracht, wenn Frau L weiterhin verpflichtet wäre, der Beklagten den Besitz an dem Anwesen zu verschaffen. Das ist aber nicht der Fall.
50
(1) Das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache aufgrund der Erfüllung des Besitzverschaffungsanspruchs aus dem Kaufvertrag erlischt zwar nicht schon mit der Verjährung des Eigentumsverschaffungsanspruchs (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1984 - V ZR 102/83, BGHZ 90, 269, 270; RGZ 138, 296, 298; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 986 Rn. 14). Es entfällt aber, wenn der Erfüllungsanspruch aus dem Kaufvertrag - das ist der Eigentumsverschaffungsanspruch - etwa infolge Rücktritts oder aufgrund eines Verlangens von Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht (mehr) besteht (Senat, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, 159; RGZ 141, 259, 261; RG, SeuffArch 86 Nr. 43; JW 1932, 1204, 1206). Der ihm zu verschaffende Besitz der Sache ist zwar auch Teil der Gegenleistung, für die der Käufer den Kaufpreis schuldet (Senat, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 134/16, NJW 2017, 3438 Rn. 28). Die Verpflichtung des Verkäufers zur Verschaffung auch des Besitzes ist in § 433 Abs. 1 BGB wegen ihrer praktischen Bedeutung aufgenommen worden. Der Käufer könnte das ihm zu verschaffende Eigentum an der Kaufsache regelmäßig nicht vertragsgemäß nutzen, fehlte ihm der Besitz (Mugdan, Die gesammten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reiche, Bd. II, 1899 S. 176). Daraus folgt aber nicht, dass die Pflicht zur Verschaffung des Besitzes eine von der Eigentumsverschaffungspflicht losgelöste Bedeutung hat. Ihr Zweck ist die Verwirklichung des Anspruchs des Käufers auf Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache, um dessen Erwerbs willen der Käufer den Kaufvertrag schließt. Der Besitzverschaffungsanspruch und das aus der Erfüllung dieses Anspruchs folgende Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache verlieren ihren Sinn, wenn der Eigentumsverschaffungsanspruch entfällt. Mit seinem Fortfall endet damit auch das Recht des Käufers zum Besitz der Kaufsache.
51
(2) Dieser Fall ist hier eingetreten. Frau L ist von dem Kaufvertrag mit der Beklagten zurückgetreten. Den Rücktritt hat das Berufungsgericht im Ausgangsrechtsstreit im Gegensatz zum Landgericht als wirksam angesehen. Folge dessen war, dass die Leistungspflichten aus dem Kaufvertrag - hier der noch nicht erfüllte Eigentumsverschaffungsanspruch - entfielen und nur noch die Rückgewährpflichten aus § 346 BGB bestanden. Das steht schon auf Grund der rechtskräftigen Abweisung der Eigentumsverschaffungswiderklage der Beklagten im Ausgangsrechtsstreit fest. Damit endete deren Besitzrecht.
52
b) Der Kläger darf auch Leistung an sich selbst verlangen.
53
Der Prozessstandschafter macht zwar einen fremden Anspruch im eigenen Namen geltend. Dem entspräche es an sich, Leistung an den Anspruchsinhaber zu verlangen. Dem Prozessstandschafter kann aber eine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilt sein (BGH, Urteil vom 11. November 1981 - VIII ZR 269/80, BGHZ 82, 283, 288). Frau L, Frau E und nach dieser wieder Frau L hatten dem Kläger das Anwesen vermietet, konnten ihm den Besitz daran aber nicht verschaffen, da die Beklagte zur Herausgabe und Räumung des Anwesens nicht bereit ist. Die als Einziehungsermächtigung umzudeutende Abtretung ihrer Ansprüche aus dem Eigentum durch Frau L und Frau E sollte den Kläger erkennbar nicht nur zur Prozessführung im eigenen Namen, sondern auch dazu ermächtigen, sich selbst den ihm geschuldeten Besitz zu verschaffen und damit auch auf Räumung und Herausgabe an sich selbst zu klagen.

IV.


54
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner
Göbel Haberkamp

Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.10.2014 - 11 O 363/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2015 - I-9 U 162/14 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2017 - V ZR 19/16

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(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2020 - VIII ZR 193/19

bei uns veröffentlicht am 11.02.2020

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 193/19 vom 11. Februar 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:110220BVIIIZR193.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 86/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 10/01
vom
23. August 2001
in der Wohnungseigentumssache
Nachschlagewerk: ja
BGHR ja
BGHZ: ja

a) Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens
läßt die Verfahrensführungsbefugnis des
Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht
bedarf es nicht.

b) Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden
der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive
Bedeutung zu. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das
rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.

c) Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages
durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß
ist kein Nichtbeschluß.
BGH, Beschluß vom 23. August 2001 - V ZB 10/01 - OLG Köln
LG Aachen
AG Eschweiler
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. August 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger,
Dr. Klein und Dr. Gaier

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler vom 4. Februar 2000 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30. November 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 für ungültig erklärt worden ist.
Der Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz tragen die Antragsteller 2/3 und die Antragsgegner 1/3. Die Gerichtskosten der Beschwerdeinstanz werden den Antragstellern zu 17/20 und den Antragsgegnern zu 3/20 auferlegt. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die erste Instanz, unter Abänderung der Wertfestsetzung im angefochtenen Beschluß, auf 60.782,53 DM und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 35.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller waren Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Sie haben, wie auch die Beteiligten zu 2, im Laufe des vorliegenden Verfahrens ihre Miteigentumsanteile veräußert.
Am 9. Juli 1996 stimmte die Wohnungseigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 über die von den Antragstellern eingebrachten Beschlußanträge zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum ab. In der vom damaligen Verwalter erstellten Versammlungsniederschrift ist als Abstimmungsergebnis zu dem als "Hilfsantrag" bezeichneten Antrag, Wohnungseigentümer, die bestimmte Mängel am Gemeinschaftseigentum als vorhanden ansähen und hiervon betroffen seien, sollten den Bauträger auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, "85/430 Ja-Stimmen und 245/430 (richtig: 345/430) Enthaltungen" sowie die weitere Feststellung vermerkt: "Über den Hilfsantrag konnte kein gültiger Beschluß gefaßt werden".
Die Antragsteller beantragten daraufhin beim zuständigen Amtsgericht die Feststellung, daß ihr Hilfsantrag von der Eigentümerversammlung angenommen worden sei, sowie hilfsweise die Aufhebung des Beschlusses der Eigentümerversammlung und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung von Minderungsansprüchen gegenüber dem Bauträger. Im April 1997 erklärten die Antragsteller diesen Antrag für erledigt, worauf das Amtsgericht durch rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 28. August 1998 die Erledigung der Hauptsache feststellte.

Am 21. August 1997 beschloß die Versammlung der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 13 gegen die Stimmen der Antragsteller:
"Niemand soll ... ermächtigt werden, eventuelle Mängel des Gemeinschaftseigentums alleine und im eigenen Namen geltend zu machen. Die Eigentümergemeinschaft beabsichtigt auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Wahlrecht hinsichtlich event. in Betracht kommender Gewährleistungsansprüche auszuüben (Nachbesserung und Mängelbeseitigung , Minderung oder Schadenersatz)... Auf dieser Grundlage stellt die Gemeinschaft nochmals klar, daß in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zu dem insoweitigen Hilfsantrag der Eheleute M. (scil. der Antragsteller) kein Beschluß gefaßt worden ist."
Das Amtsgericht hat unter anderem diesen Beschluß antragsgemäß für ungültig erklärt. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Köln möchte die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juni 1979 (OLGZ 1979, 296) und vom 28. Dezember 1989 (OLGZ 1990, 180) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 16. Februar 2001 (ZMR 2001, 387 = ZWE 2001, 280) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG).
Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, wegen des klaren positiven Abstimmungsergebnisses zum Beschlußantrag vom 9. Juli 1996 bestehe für die in dem angefochtenen Beschluß enthaltene Klarstellung, daß seinerzeit kein Beschluß über den Hilfsantrag zustande gekommen sei, kein begründeter Anlaß. Der fehlerhaften Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter komme keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zu. Sie ändere nichts an der Annahme des Hilfsantrags, wie sich aus der im Wege objektiver Auslegung anhand der Versammlungsniederschrift zu ermittelnden Stimmenmehrheit ergebe. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen (OLGZ 1979, 296 und OLGZ 1990, 180) die Auffassung, die Entscheidung des Versammlungsleiters , der die Annahme oder Ablehnung eines gestellten Antrags verkündet habe, stelle die Beschlußfassung vorläufig verbindlich fest und könne nur in einem Beschlußanfechtungsverfahren nach § 23 Abs. 4 WEG beseitigt werden. Eine Ausnahme - auf die das Oberlandesgericht Hamm seine Entscheidungen allerdings nicht stützt - bestehe nur dann, wenn die Sachlage so eindeutig sei, daß auch ohne Verkündung durch den Vorsitzenden eine eindeutig protokollarisch festgelegte Willensäußerung der Eigentümerversammlung vorliege. Die Divergenz beider Auffassungen rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage gebun-
den (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376; 116, 392, 394).

III.


Die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; §§ 27, 29 FGG) und hat in der Sache Erfolg. Soweit der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 21. August 1997 zu Tagesordnungspunkt 13 gefaßte Beschluß für ungültig erklärt wurde, können die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufrecht erhalten bleiben.
1. Im Ergebnis zu Recht sind das Beschwerdegericht und das vorlegende Gericht davon ausgegangen, daß die Veräußerung des Wohnungseigentums nach Einleitung des Anfechtungsverfahrens weder die aktive noch die passive Verfahrensführungsbefugnis entfallen läßt. Ob dies aus dem Fortbestehen der materiell-rechtlichen Sachlegitimation oder aus der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist, bedarf hierbei keiner Entscheidung.

a) Zu den Folgen eines Eigentümerwechsels während eines rechtshängigen Verfahrens kann weder dem Wohnungseigentumsgesetz noch dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 43 Abs. 1 WEG) eine ausdrückliche Regelung entnommen werden. Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung ungeachtet
der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 1989, IX ZB 40/89, NJW 1990, 1794, 1795). Danach kommt eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO in Betracht, wenn Wohnungseigentum während der Rechtshängigkeit eines Wohnungseigentumsverfahrens veräußert wird (vgl. BayObLGZ 1983, 73, 76; BayObLG, WE 1995, 279, 280; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rdn. 113; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG Rdn. 39; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., Anh. § 43 Rdn. 8; Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., vor § 43 Rdn. 104).

b) Die für eine analoge Anwendung erforderliche Vergleichbarkeit des zur Beurteilung stehenden Sachverhalts mit dem, den der Gesetzgeber geregelt hat (vgl. BGHZ 105, 140, 143), ist zu bejahen. § 265 Abs. 2 ZPO dient - zumindest auch - der Prozeßökonomie (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 3; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 265 Rdn. 9; Zöller /Greger, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rdn. 1), indem nach Veräußerung der im Streit befangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation fortgeführt werden kann, falls das abschließende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veräußerer verliert seine Stellung als Partei nicht und führt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeßstandschafter im eigenen Namen für den Rechtsnachfolger weiter (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 69; Stein/Jonas/Schumann, aaO, § 265 Rdn. 39). Eine Erstreckung der Rechtskraft kennt nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch das Wohnungseigentumsverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59). Ist der Erwerber des Wohnungseigentums von dem Verfahren materiell betroffen, so kann danach die materielle Rechtskraft der richterlichen Entscheidung auch gegen ihn wirken (vgl. Staudinger/Wenzel, aaO, § 45 WEG Rdn. 59; Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37). Vergleichbar
der Interessenlage im Zivilprozeß besteht ferner auch im Wohnungseigentumsverfahren ein Interesse aller Beteiligten an einer ökonomischen Verfahrensgestaltung. Der Gesetzgeber wäre daher bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei Erlaß des § 265 Abs. 2 ZPO, auch für das Wohnungseigentumsverfahren zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen und hätte die Vorteile der durch § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG eröffneten Rechtskrafterstreckung im Wege der Verfahrensstandschaft bei einem Eigentümerwechsel im Wohnungseigentumsverfahren ebenfalls genutzt.

c) Zur Begründung der fortbestehenden Verfahrensführungsbefugnis bedarf es allerdings dann keiner entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO, wenn der Verlust des Eigentums die Sachlegitimation und damit auch das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nicht entfallen läßt (Staudinger/Wenzel , aaO, vor § 43 WEG Rdn. 39, 64). Bleibt etwa der Antragsteller, wie im Regelfall , an den angefochtenen Eigentümerbeschluß gebunden, so ist er aus materiell-rechtlichen Gründen anfechtungsbefugt und damit auch berechtigt, das Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (weiter) zu betreiben (vgl. Suilmann , Das Beschlußmängelverfahren im Wohnungseigentumsrecht, 1994 [künftig: Beschlußmängelverfahren], S. 148; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 39; Müller, Festschrift für Merle, 2000, S. 235, 241). Ob dies vorliegend für die Antragsteller gilt, die sich etwa durch den angefochtenen Beschluß weiterhin daran gehindert sehen können, ihre von der Veräußerung des Wohnungseigentums nicht berührten Ansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung.
Wie die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwingt nämlich auch das unveränderte Anfechtungsrecht des Veräußerers das Gericht nicht zu einer förmlichen Beteiligung des Sondernachfolgers am Verfahren (a.A. Suilmann , Beschlußmängelverfahren, S. 148 f). Ist der Sondernachfolger von dem Verfahren materiell nicht betroffen, erübrigt sich seine formelle Beteiligung schon aus diesem Grund (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 43 Rdn. 118). Ist der Sondernachfolger dagegen materiell betroffen, so erstreckt sich - wie ausgeführt - die materielle Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG auch auf ihn. Danach ist die entsprechende Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO zwar nicht zur Begründung der Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers, wohl aber insoweit gerechtfertigt, als dort ein Fall der gesetzlichen Prozeßstandschaft geregelt ist.
In Fällen, in denen sowohl der Veräußerer als auch sein Rechtsnachfolger materiell betroffen sind, hat dies zur Folge, daß der bisherige Wohnungseigentümer das Verfahren einerseits für sich selbst, zum anderen aber auch für den Erwerber als dessen Verfahrensstandschafter führt. Diese Situation steht der Vergleichbarkeit und damit der Heranziehung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Sie ist nämlich auch im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift möglich, wenn etwa die im Streit befangene Sache nur teilweise veräußert wird (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 266 Rdn. 3b für den vergleichbaren Fall bei § 266 ZPO). Ebensowenig kann eingewandt werden, die materielle Rechtskraft nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG erstrecke sich nur auf die auch formell am Verfahren Beteiligten (so Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 45 Rdn. 116; a.A. Weitnauer/Hauger, aaO, § 43 Rdn. 37; Niedenführ/Schulze, aaO, § 45 Rdn. 62) oder setze voraus, daß ihnen die Entscheidung förmlich zugestellt wurde und sie Gelegenheit hatten, Rechtsmittel einzulegen (so Staudin-
ger/Wenzel, aaO, § 45 Rdn. 59). Selbst wenn dies zutreffen sollte, wäre in Fällen wie hier eine formelle Beteiligung des Sondernachfolgers oder eine Zustellung an ihn wegen der gesetzlichen Verfahrensstandschaft - selbst unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. MünchKommZPO /Lüke, aaO, § 265 Rdn. 70) - nicht erforderlich. Dem Erwerber bleibt zudem auch im Wohnungseigentumsverfahren die Möglichkeit, dem Verfahren als Nebenintervenient entsprechend §§ 66 ff ZPO beizutreten (vgl. Staudinger /Wenzel, aaO, vor §§ 43 ff WEG Rdn. 52).

d) Hiernach macht es für das weitere Verfahren im Regelfall keinen Unterschied , ob die Verfahrensführungsbefugnis nach einem Eigentümerwechsel aus dem Fortbestehen materiell-rechtlicher Bindungen oder der entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO herzuleiten ist. Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage daher auch für die Antragsgegner, die ihr Wohnungseigentum veräußert haben, keiner Entscheidung.
2. Der Antrag auf Ungültigerklärung ist jedoch nicht zulässig. Den Antragstellern fehlt für die Anfechtung des (Zweit-)Beschlusses vom 21. August 1997 das Rechtsschutzinteresse; denn er ist inhaltsgleich zu der Willensbildung der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 zum damaligen Tagesordnungspunkt 8, die entgegen der Ansicht der Vorinstanzen als - inzwischen bestandskräftiger - (Erst-)Beschluß anzusehen ist.
3. Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist der Hilfsantrag der Antragsteller in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 nicht angenommen , sondern abgelehnt worden. Allerdings kommt auch dieser Ablehnung
eines Antrags Beschlußqualität zu, es handelt sich um einen Negativbeschluß und nicht um einen "Nichtbeschluß".

a) Der unter anderem von dem vorlegenden Gericht vertretenen Ansicht, maßgeblich für den Beschlußinhalt sei das tatsächliche (hier positive) Abstimmungsergebnis , während der Ergebnisfeststellung durch den Versammlungsleiter mangels gesetzlicher Regelung eine rechtliche Bedeutung nicht zukomme und daher nur deklaratorischen Charakter habe (ebenso BayObLGZ 1984, 213, 216; 1995, 407, 411; BayObLG, NZM 1998, 866, 867; 917, 918; 1999, 712; ZWE 2001, 267; ZMR 2001, 365; KG, OLGZ 1979, 28, 30; 1989, 423, 424; differenzierend dagegen in OLGZ 1993, 52, 56; OLG Schleswig, DWE 1987, 31; Staudinger/Bub, aaO, § 23 Rdn. 174; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., WEG § 23 Rdn. 6 a; Wangemann, WuM 1989, 53, 55; ders., Die Eigentümerversammlung nach WEG, 1994 [künftig: Eigentümerversammlung], Rdn. A 68; Patermann, ZMR 1991, 361, 363; Huff, WE 1999, 210, 211; Ormanschick , WE 2000, 223; Drabek, ZWE 2000, 395, 400; Rinke, ZMR 2001, 389 f), vermag der Senat nicht zu folgen. Ebensowenig kann die Auffassung überzeugen , die eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter zwar nicht für erforderlich hält, einer gleichwohl getroffenen Feststellung aber (lediglich ) inhaltsfixierende Wirkung beilegt und sie daher für vorläufig verbindlich erachtet (so im Grundsatz KG, OLGZ 1990, 421, 423; NJW-RR 1991, 213, 214; WE 1992, 283; MünchKomm-BGB/Röll, 3. Aufl., § 23 WEG Rdn. 16; Staudinger /Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 36; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 13; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 7; Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 10 f; Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 250). Vielmehr kommt der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter darüber hinaus grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Es handelt sich im
Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses (ebenso Merle, Bestellung und Abberufung des Verwalters nach § 26 WEG, 1977, S. 41 ff; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 34; Sauren, WEG, 3. Aufl., § 23 Rdn. 3; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums , 4. Aufl., 1997, Rdn. 267; Prüfer, Schriftliche Beschlüsse, gespaltene Jahresabrechnungen, 2001, S. 55 f; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 105; Merle, PiG 6, 65, 72; ders., PiG 17, 267, 270; ders. PiG 18, 125, 132; ders. PiG 25, 119, 127 = WE 1987, 138, 141; Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, Festschrift für Merle, 2000, S. 353, 357 = [aktualisiert] ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 184 f; wohl auch OLG Hamm, OLGZ 1979, 296, 297; 1990, 180, 183; RGRK-Augustin, BGB, 12. Aufl., § 23 WEG Rdn. 20; Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 23 WEG Rdn. 13; Rau, ZMR 2000, 119, 120).
aa) Diese Auffassung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 24 Abs. 6 WEG, wonach über die in der Versammlung "gefaßten Beschlüsse" eine Niederschrift aufzunehmen ist. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat mithin dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Das setzt die Feststellung voraus, daß eine gemeinschaftsinterne Willensbildung stattgefunden und zu einem bestimmten Ergebnis geführt hat. Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen und durch die Nichtigkeitsfolge sanktionierten gesetzlichen Anordnung zur Beschlußfeststellung wie etwa in §§ 130 Abs. 2, 241 Nr. 2 AktG kann deshalb nicht geschlossen werden, die Wohnungseigentümerversammlung bedürfe keines Vorsitzenden und das Beschlußergebnis keiner Feststellung durch ihn
(Wenzel, ZWE 2000, 382, 384; Hadding, ZWE 2001, 179, 185; a.A. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 9 f). Fehlt bei einer Eigentümerversammlung entgegen § 24 Abs. 5 WEG ausnahmsweise ein Vorsitzender, was nur bei kleinsten Wohnanlagen vorstellbar ist, kommt es darauf an, ob sich die Wohnungseigentümer über ein aus dem Abstimmungsergebnis gefolgertes Beschlußergebnis einig sind. Die Einigung hat dann die Wirkung einer Feststellung durch einen Versammlungsleiter (vgl. Zöllner, Festschrift für Lutter, 2000, S. 821, 828 zum GmbH-Recht).
bb) Da § 24 Abs. 6 WEG die Feststellung des Beschlußergebnisses voraussetzt, kann dieser nicht lediglich der Charakter eines Rechtsscheintatbestandes zukommen, der nur aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eine Anfechtung ermöglicht. Vielmehr findet hierin die gesetzgeberische Wertung Ausdruck, daß sowohl die mit der Feststellung der Zahl gültiger Ja- und Nein-Stimmen abschließende Prüfung der Gültigkeit der abgegebenen Stimmen als auch die rechtliche Beurteilung des Abstimmungsergebnisses nicht bei den Wohnungseigentümern verbleiben soll, sondern dem Versammlungsleiter obliegt und seine Einschätzung aus Gründen der Rechtssicherheit für die Wohnungseigentümer (vorläufig) verbindlich ist. Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb der kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlußfassung möglich ist, sind die Anfechtungsberechtigten darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Das dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben (Bub, ZWE 2000, 194, 202; Wenzel, ZWE 2000, 382, 385), wie auch der Sondernachfolger. Wäre nämlich eine förmliche Feststellung nicht erforderlich, müßten die Wohnungseigentümer auf
eigenes Risiko zunächst eine Interpretation und Bewertung des Abstimmungsergebnisses innerhalb laufender Anfechtungsfrist vornehmen. Mit der danach notwendigen Ermittlung des objektivierten Beschlußwillens sind die Wohnungseigentümer jedoch regelmäßig überfordert. Sowohl die Ermittlung des richtigen Abstimmungsergebnisses als auch seine Beurteilung anhand der rechtlichen Mehrheitserfordernisse setzen Rechtskenntnisse voraus, die von den Eigentümern weder erwartet werden können noch verlangt werden dürfen. So hinge die Gewährung von Rechtsschutz in Fällen des Stimmrechtsmißbrauchs (vgl. dazu BayObLG, NZM 1999, 712) von einer Kenntnis der einschlägigen Grundsätze oder in Fällen wie dem vorliegenden davon ab, ob einem Wohnungseigentümer bekannt ist, in welcher Weise Stimmenthaltungen rechtlich zu werten sind. Das läßt sich mit dem berechtigten Interesse aller Beteiligter an Rechtssicherheit nicht vereinbaren (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 36; Merle, PiG 18, 125, 139; ders., PiG 25, 119, 129; Suilmann, WE 1998, 512; Bub, aaO; Wenzel, ZWE 2000, 382, 386). Die Beschlußfeststellung hat daher nicht nur inhaltsfixierende, sondern auch konstitutive Wirkung (a.A. Becker/Gregor, ZWE 2001, 245, 251).
cc) Ein Vergleich mit der Rechtslage bei Personenvereinigungen bestätigt die Richtigkeit dieser Ansicht. Der Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter kommt überall dort konstitutive und inhaltsfixierende Bedeutung zu, wo ein fehlerhafter Beschluß nur im Wege eines fristgebundenen Beschlußanfechtungsverfahrens beseitigt werden kann. So wird für Beschlüsse der Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften die konstitutive und das Ergebnis fixierende Wirkung nicht aus § 130 Abs. 2 AktG, sondern aus der kurzen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG hergeleitet. Wegen der Frist von lediglich einem Monat müssen die Anfech-
tungsberechtigten von einem bestimmten Beschlußergebnis als maßgebend ausgehen können (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, II ZR 34/74, NJW 1975, 2101; vgl. auch BGHZ 76, 191, 197). In gleicher Weise regelt § 51 Abs. 1 GenG die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, weshalb der Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter auch im Genossenschaftsrecht konstitutive und v erbindliche Wirkung beigelegt wird (BGH, Urt. v. 23. September 1996, II ZR 126/95, NJW 1997, 318, 320). Ferner kann, weil die §§ 130 Abs. 2, 246 Abs. 1 AktG nach § 36 VAG auch für den Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Anwendung finden, für diese Personenvereinigung nichts anderes gelten (Merle, PiG 18, 125, 129). Wenn im GmbHRecht für Gesellschafterbeschlüsse nach überwiegender Ansicht eine Beschlußfeststellung und -verkündung nicht gefordert wird (vgl. BGHZ 76, 154; 88, 320, 329; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 17. Aufl., § 47 Rdn. 18 m.w.N.), einer gleichwohl erfolgten Feststellung aber inhaltsfixierende Wirkung zukommen soll (BGHZ 104, 66, 69; BGH, Urt. v. 3. Mai 1999, II ZR 119/98, NJW 1999, 2115, 2116), so ist die Rechtslage deswegen nicht vergleichbar, weil es für die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen keine strikte Frist von einem Monat gibt, die Klage vielmehr mit aller dem anfechtungsberechtigten Gesellschafter zumutbaren Beschleunigung erhoben werden muß (BGHZ 111, 224, 225 f m.w.N.). Zudem fehlt eine dem § 24 Abs. 6 WEG korrespondierende Vorschrift. Auch im Vereinsrecht, das eine besondere Anfechtungsklage nicht kennt, besteht kein Anlaß für die sofortige maßgebliche Feststellung des Inhalts eines Vereinsbeschlusses (BGH, Urt. v. 26. Mai 1975, aaO). Hieraus läßt sich als allgemeiner Rechtsgedanke herleiten, daß - um den Rechtsschutz der Beteiligten nicht zu gefährden - immer dann eine konstitutive und verbindliche Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Versammlungsleiter erforderlich ist, wenn ein mangelhafter Beschluß nur durch
fristgebundene Beschlußanfechtung beseitigt werden kann (Merle, PiG 18, 125, 131). Es gibt keine sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundsatz nicht auch im Wohnungseigentumsrecht mit seinem ebenfalls an eine Frist gebundenen Verfahren der Beschlußanfechtung anzuwenden (Merle, PiG 25, 119, 127; Wenzel, aaO).
dd) Gegen die hier vertretene Auffassung können Bedenken wegen unzuträglicher Folgen nicht eingewandt werden.
(1) Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses muß nicht in das Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in konkludenter Weise geschehen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35). Allerdings ist zu beachten, daß - zumindest dann, wenn der Beschluß auch für Sondernachfolger gelten soll (§ 10 Abs. 3 WEG) - für die Auslegung nur solche Umstände Berücksichtigung finden können, die für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, sich insbesondere aus dem Protokoll ergeben (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292). Daher wird für die Annahme einer konkludenten Feststellung in der Regel die bloße Wiedergabe des für sich genommen eindeutigen Abstimmungsergebnisses im Versammlungsprotokoll genügen, es sei denn, daß sich das hieraus folgende Beschlußergebnis nach den zu berücksichtigenden Umständen, insbesondere aufgrund der protokollierten Erörterungen in der Eigentümerversammlung, vernünftigerweise in Frage stellen läßt. Allein aus dem Fehlen einer Beschlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nicht schließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird
vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.
(2) Obwohl das Anfechtungsrecht der Wohnungseigentümer - abweichend von §§ 245 Nr. 1 AktG; 51 Abs. 2 Satz 1 GenG - nicht von einem schon in der Versammlung erklärten Widerspruch abhängt, müssen Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung erfolgen (a.A. Merle, PiG 18, 125, 132 f; einschränkend aber Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41). Bereits der Wortlaut des § 24 Abs. 6 Satz 1 WEG spricht dafür, daß - soweit nicht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 WEG erfüllt sind - die Eigentümerbeschlüsse "in der Versammlung" gefaßt werden, also der gesamte Entstehungstatbestand von den Beteiligten schon in der Eigentümerversammlung zu verwirklichen ist. Vor allem ist aber nur bei diesem Verständnis die Rechtssicherheit gewährleistet, auf die die Wohnungseigentümer insbesondere wegen der nur einmonatigen Anfechtungsfrist (§ 23 Abs. 4 Satz 2 WEG) angewiesen sind. Ist eine Feststellung oder Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in der Eigentümerversammlung unterblieben, so steht für die Wohnungseigentümer außer Frage, daß sie eine möglicherweise konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses in Betracht ziehen und, wenn dies zu bejahen ist, den damit zustande gekommenen Beschluß rechtzeitig anfechten müssen. Sie brauchen weder abzuwarten, bis eine Beschlußfeststellung oder - verkündung nachgeholt wird (wofür sich eine bestimmte Frist nicht herleiten läßt), noch müssen sie befürchten, daß für diesen Fall ein Beschlußergebnis Verbindlichkeit erlangt, das mit ihrer eigenen Auslegung nicht übereinstimmt. Ist dagegen eine konkludente Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses nicht gegeben, so können die Wohnungseigentümer, wie im Fall einer vom Versammlungsleiter ausdrücklich verweigerten Beschlußfeststellung
und -verkündung, um eine gerichtliche Entscheidung nachsuchen, ohne daß ein Nachholen des Versäumten zur Unzulässigkeit des anhängig gemachten Verfahrens führt. (3) Lehnt es der Versammlungsleiter - pflichtwidrig oder auch, weil er sich hierzu wegen tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten bei der Bewertung des Abstimmungsergebnisses außer Stande sieht - ab, ein Beschlußergebnis festzustellen, so besteht die Möglichkeit eines nicht fristgebundenen (Beschlußfeststellungs-)Antrags nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (vgl. Bärmann /Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 WEG Rdn. 37). Die rechtskräftige Feststellung des Beschlußergebnisses durch das Gericht ersetzt die unterbliebene Feststellung des Versammlungsleiters und komplettiert so den Tatbestand für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses (vgl. Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 35; Merle, PiG 18, 125, 135, Wenzel, ZWE 2000, 382, 385; gegen eine nicht heilbare Unwirksamkeit mangels Beschlußfeststellung durch den Versammlungsleiter auch Zöllner, aaO, S. 829 f, für das Aktienrecht).
(4) Der Gefahr einer Manipulation des Beschlußergebnisses bei der Feststellung durch den Versammlungsleiter (so OLG Schleswig, DWE 1987, 133; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 174) können die Wohnungseigentümer in der Versammlung durch Austausch des Versammlungsleiters gemäß § 24 Abs. 5 WEG und später im Wege der gerichtlichen Anfechtung begegnen (Suilmann, WE 1998, 512; Wenzel, aaO; Becker/Gregor, aaO).
(5) Wegen der auch hier zu beachtenden konstitutiven Wirkung kommt im schriftlichen Verfahren (§ 23 Abs. 3 WEG) ein Beschluß erst mit der Feststellung und einer an alle Wohnungseigentümer gerichteten Mitteilung des Be-
schlußergebnisses zustande (Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; Prüfer, aaO, S. 51 ff; so auch bereits KG, OLGZ 1974, 399, 403; a.A. Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 218; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 11; Niedenführ/ Schulze, aaO, § 23 Rdn. 13). Da es nur um eine entsprechende Anwendung der Regeln zur Beschlußfeststellung und -bekanntgabe in der Wohnungseigentümerversammlung gehen kann, ist dies nicht im Sinne des Zugangs der Mitteilung bei jedem einzelnen Eigentümer zu verstehen. Es genügt jede Form der Unterrichtung (etwa durch einen Aushang oder ein Rundschreiben), die den internen Geschäftsbereich des Feststellenden verlassen hat, und bei der den gewöhnlichen Umständen nach mit einer Kenntnisnahme durch die Wohnungseigentümer gerechnet werden kann (vgl. Merle, PiG 18, 125, 134; Bärmann / Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 93; a.A. Prüfer, aaO, S. 56 f). Bereits zu dem Zeitpunkt, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein Beschluß im schriftlichen Verfahren existent geworden.
ee) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts ist danach unerheblich , ob das Ergebnis der Abstimmung der Wohnungseigentümer vom 9. Juli 1996 zu Tagesordnungspunkt 8 rechtlich zutreffend als Annahme des Hilfsantrags der Antragsteller zu werten ist (vgl. dazu Senat, BGHZ 106, 179, 183). Maßgeblich ist vielmehr die verlautbarte Feststellung des Vorsitzenden der Eigentümerversammlung, wonach über den Hilfsantrag "kein gültiger Beschluß gefaßt" werden konnte. Die Auslegung des festgestellten und verkündeten Beschlußergebnisses hat "aus sich selbst heraus" - objektiv und normativ - zu erfolgen und kann vom Rechtsbeschwerdegericht selbst vorgenommen werden (Senat, BGHZ 139, 288, 291 ff). Aus dem Zusammenhang mit dem ebenfalls protokollierten und daher zu berücksichtigenden (vgl. Senat, BGHZ 139, 288, 292) Abstimmungsergebnis unter Angabe der Ja-Stimmen und der
Stimmenthaltungen folgt, daß mit der - nicht seltenen, ungenauen - Formulierung des Protokolls (vgl. Zöllner, aaO, S. 823) die Ablehnung des (hilfsweisen) Beschlußantrags der Antragsteller festgestellt worden ist. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. August 2001 erstmals vortragen, entgegen dem Protokollinhalt sei eine Feststellung des Beschlußergebnisses durch den Verwalter in der Versammlung nicht erfolgt, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung , die im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann (§ 43 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG; § 561 ZPO).

b) Bei der hiernach maßgeblichen Ablehnung des Antrags durch die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 9. Juli 1996 handelt es sich um einen - in Bestandskraft erwachsenen - Beschluß der Wohnungseigentümer.
aa) Allerdings vertritt insbesondere das Bayerische Oberste Landesgericht die Auffassung, ein Beschluß im Sinne von § 23 Abs. 4 WEG liege nur dann vor, wenn sich die Mehrheit für einen Antrag ausgesprochen und dadurch eine Regelung getroffen habe (anders noch BayObLGZ 1972, 150, 153). Werde ein Antrag abgelehnt, bleibe im Unterschied zum positiven Beschluß die Rechtslage unverändert; ein Eigentümerbeschluß, der angefochten werden könne, sei deshalb mangels sachlicher Regelung nicht vorhanden (BayObLGZ 1984, 213, 215; BayObLG, ZMR 1986, 319; NJW-RR 1992, 83, 84; 1994, 658, 659; WuM 1997, 57; 344; NZM 1998, 866, 867; 917; 1999, 712; 713, 714; ZMR 2000, 115, 116; ebenso OLG Hamburg, NJW-RR 1994, 783; OLG Hamm, NJW-RR 1995, 465; OLG Zweibrücken, NZM 1999, 849; OLG Düsseldorf, ZMR 2000, 118, 119; ähnlich OLG Köln, NZM 2001, 293, 294; Staudinger/Bub, aaO, § 23 WEG Rdn. 147 f; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 17; MünchKommBGB /Röll, aaO, § 23 WEG Rdn. 28; Niedenführ/Schulze, aaO, § 23 Rdn. 6;
Sauren, aaO, § 23 Rdn. 26, 42; Deckert, Festschrift für Seuß, 1987, S. 101, 111; Patermann, ZMR 1991, 361, 362; Buck, WE 1998, 90, 92).
bb) Dem folgt der Senat nicht. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt Beschlußqualität zu (ebenso Bärmann/Pick/Merle, § 23 Rdn. 40, 103; Staudinger/Wenzel, aaO, § 43 Rdn. 36; Soergel/Stürner, aaO, WEG § 23 Rdn. 6; Wangemann, Eigentümerversammlung, Rdn. A 42; Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 14; Bub, ZWE 2000, 194, 196; Wenzel, ZWE 2000, 382, 383; Schmidt, ZfIR 2001, 212, 214; Hadding, ZWE 2001, 179, 182; auch bereits AG Kerpen, NJW-RR 1991, 1236, 1237). Zwar trifft es zu, daß die Ablehnung eines Antrags die Rechtslage unverändert läßt, insbesondere kann aus der Ablehnung nicht auf den Willen der Wohnungseigentümer geschlossen werden, das Gegenteil des Beschlußantrags zu wollen (Suilmann, Beschlußmängelverfahren , S. 13). Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Entsprechend der Funktion des Beschlusses, den gemeinschaftsinternen Willen verbindlich festzulegen (vgl. Suilmann, Beschlußmängelverfahren, S. 13; Weitnauer/Lüke, aaO, § 23 Rdn. 12), kann einem kollektiven Willensakt, der diese Aufgabe erfüllt, Beschlußqualität nicht abgesprochen werden. Nicht anders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergebnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen (Bub, aaO; Wenzel, aaO). Es wird der Gemeinschaftswille festgelegt, daß die beantragte Ä nderung oder Ergänzung des Gemeinschaftsverhältnisses nicht eintreten soll (Hadding, aaO). Insoweit unterscheidet sich die Ablehnung eines Antrags in nichts von der - unzweifelhaft als Beschluß anzusehenden - Annahme des "negativen"
Antrags, eine bestimmte Handlung nicht vorzunehmen oder zu unterlassen (AG Kerpen, aaO; Bub, aaO; Wenzel aaO; Hadding, aaO).
Damit gilt auch hier im Ergebnis nichts anderes als nach nahezu einhelliger Ansicht im Gesellschaftsrecht (vgl. Hadding, aaO, in Fn. 11). Der Bundesgerichtshof geht in neuerer, inzwischen ständiger Rechtsprechung davon aus, daß auch die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrags mit Mehrheit oder infolge Stimmengleichheit ein Beschluß ist, der aus sachlichen Gründen nichtig oder anfechtbar sein kann, weil nur so für den antragstellenden Gesellschafter ein in allen Fällen ausreichender Rechtsschutz gewährleistet ist (BGHZ 76, 191, 198; 88, 320, 328; 97, 28, 30; 104, 66, 69 m.w.N.). Wiederum ist eine Rechtfertigung dafür, daß dies im Wohnungseigentumsrecht anders sein müßte, nicht erkennbar (Wenzel aaO; Hadding, ZWE 2001, 179, 183).
4. Dieser in der Eigentümerversammlung vom 9. Juli 1996 gefaßte Negativbeschluß wurde durch den nunmehr angefochtenen, inhaltsgleichen Eigentümerbeschluß vom 21. August 1997 bestätigt.

a) Beide Beschlüsse haben die Ermächtigung der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand. Mit dem früheren Beschluß wurde ein Antrag auf Erteilung der Ermächtigung abgelehnt, mit dem nachfolgenden Mehrheitsbeschluß ein negativ formulierter Antrag angenommen, nach dem keiner der Eigentümer ermächtigt sein sollte, Mängel am Gemeinschaftseigentum geltend zu machen. Da der spätere Beschluß ausdrücklich an den Inhalt des früheren anknüpft und diesen "klarstellen" soll, betreffen beide - entgegen der Ansicht der Antragsteller - die-
selben Mängel. Dem späteren Beschluß kommt damit ein über den früheren Beschluß hinausgehender Inhalt nicht zu. Es handelt sich, wie der Hinweis auf die Klarstellung des Beschlusses vom 9. Juli 1996 zeigt, nicht um einen Zweitbeschluß , durch den der inhaltsgleiche Erstbeschluß aufgehoben und novatorisch ersetzt worden ist, sondern um einen bestätigenden Zweitbeschluß mit dem Ziel, etwaige Mängel des Erstbeschlusses auszuräumen.

b) Die Wohnungseigentümer sind grundsätzlich nicht gehindert, über eine schon geregelte gemeinschaftliche Angelegenheit erneut zu beschließen. Die Befugnis dazu ergibt sich aus der autonomen Beschlußzuständigkeit der Gemeinschaft. Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinschaft eine erneute Beschlußfassung für angebracht hält. Von Bedeutung ist nur, ob der neue Beschluß aus sich heraus einwandfrei ist (Senat, BGHZ 113, 197, 200; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 51 f; Merle, DWE 1995, 146; Lüke, ZWE 2000, 98, 100). Gleichwohl erlangt die vom vorlegenden Gericht erörterte Frage, ob der Zweitbeschluß schutzwürdige Belange aus Inhalt und Wirkungen des Erstbeschlusses mißachtet (vgl. dazu Senat, BGHZ 113, 197, 200), hier keine Entscheidungserheblichkeit.
5. Für die Anfechtung des Zweitbeschlusses vom 21. August 1997 fehlt den Antragstellern nämlich das Rechtsschutzinteresse, nachdem der inhaltsgleiche Eigentümerbeschluß vom 9. Juli 1996 infolge rechtskräftig festgestellter Erledigung des zunächst anhängigen Anfechtungsverfahrens Bestandskraft erlangt hat. Eine Aufhebung des Zweitbeschlusses, der allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, wäre ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern, weil es bei der Wirksamkeit des bestandskräftigen Erstbeschlusses vom 9. Juli 1996 mit identischem Beschlußin-
halt verbliebe (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 106; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 62, § 43 Rdn. 59; Merle, DWE 1995, 146, 153; Müller, ZWE 2000, 557, 559). Damit wäre, weil dann die Unwirksamkeit ohnehin jederzeit geltend gemacht werden könnte, nur im Falle der Nichtigkeit des Erstbeschlusses ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Zweitbeschlusses gegeben (vgl. Senat, BGHZ 127, 99, 102). Der Beschluß vom 9. Juli 1996 ist jedoch nicht nichtig. Insbesondere stellt die unrichtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses keinen Nichtigkeits-, sondern lediglich einen Anfechtungsgrund dar (vgl. BGHZ 104, 66, 69 zum GmbH-Recht), der nach Erledigung des Anfechtungsverfahrens nicht mehr berücksichtigungsfähig ist.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Entscheidung über den Geschäftswert auf § 48 Abs. 3 WEG. Grundlage ist jeweils die Festsetzung der Einzelwerte für den Geschäftswert im Beschluß des Landgerichts. Der Senat hat für den Geschäftswert der ersten Instanz von der durch § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

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(2) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass diese Präklusion nicht weiter geht als die Rechtskraftwirkungen des Urteils (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - XII ZR 159/09, NJW 2012, 923 Rn. 23; MüKo- ZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 Rn. 139a u. 144 f.). Sie ist kein Institut neben der materiellen Rechtskraft, sondern nur die notwendige Kehrseite der Maßgeblichkeit der Entscheidung. Außerhalb der Grenzen des Streitgegenstands besteht keine Präklusion, auch wenn mit der neuen Klage ein wirtschaftlich identisches Ziel verfolgt wird und sich die Tatsachen überschneiden (MüKoZPO/Gottwald, aaO, Rn. 139 u. 145).

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 550, 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend.

Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a und 57b entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 215/00 Verkündet am:
29. Juni 2001
Kanik,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigentümer
eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des
Grundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum
Besitz.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2001 - V ZR 215/00 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte für den Zeitraum vom 16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung verurteilt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 30. November 1999 dahin abgeändert, daß die Klage auch in diesem Umfang abgewiesen wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten um Nutzungsersatz für ein Grundstück.
H. E. war Eigentümer eines mit einem Lagergebäude bebauten Grundstücks. Das Grundstück wurde 1988 zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte an seinen Neffen, M. E.. Er sollte das Grundstück nach wirtschaftlicher Erholung von H. E. auf diesen zurückübertragen. H. E. blieb im Besitz des Grundstücks. An M. E. zahlte er zunächst monatlich 1.400 DM. Mit der Behauptung, H. E. habe die geschuldete Zahlung nicht mehr erbracht, verlangte M. E. im Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts Regensburg von H. E. die Herausgabe des Grundstücks. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3. September 1992 beendeten die Prozeßparteien den Rechtsstreit durch gerichtlich protokollierten Vergleich. In diesem heißt es:
"1. Der Kläger (M. E.) verpflichtet sich, bis 30.09.1992 an den Beklagten (H. E.) das durch Zwangsversteigerung (Az.: K 239/85) erworbene Grundstück, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Regensburg für S., , Flurstück-Nr.: zu übereignen. 2. Der Kläger verpflichtet sich, das Grundstück lastenfrei zu übertragen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, hierfür zu bezahlen 232.500,-- DM (i.W.: zweihundertzweiunddreißigtausendfünfhundert Deutsche Mark), die im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung auf ein Anderkonto einzubezahlen sind und mit Eintragung der Auflassungsvormerkung und Löschung der Grundpfandrechte zur Auszahlung kommen sollen. 4. Mit dieser Vereinbarung sind erledigt das klagegegenständliche Räumungsbegehren, die Abrechnung aus dem Versteigerungsvorgang aus dem Jahr 1988 sowie auch die Abrechnung aus einer wie
auch immer zu bezeichnenden Zahlung von 30.000,-- DM seitens des Beklagten an den Kläger. Weitere Ansprüche zwischen den Parteien bestehen nicht mehr. ......" Die Auflassung des Eigentums an H. E. erfolgte nicht. Er blieb jedoch im Besitz des Grundstücks. Durch Vertrag vom 10. November 1993 vermietete H. E. es bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für monatlich 1.500 DM an die von ihm als Geschäftsführer vertretene Beklagte.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1994 an die Beklagte kündigte M. E. "die genutzten Lagerräume" und verlangte die Herausgabe des Grundstücks bis zum 1. August 1994. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1994 verkaufte er das Grundstück dem Kläger und ließ diesem das Eigentum auf. Am 16. März 1995 wurde der Kläger als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Mit der am 4. Februar 1999 der Beklagten zugestellten Klage hat er die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe des Grundstücks und zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 1.500 DM seit dem 1. Januar 1995 bis zur Räumung des Grundstücks verlangt. Das Landgericht hat die Beklagte zur Herausgabe und zur Zahlung des verlangten monatlichen Betrages seit dem 16. März 1995 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Senat hat die Revision der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt, durch Beschluß vom 8. März 2001 nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von 69.900 DM Nutzungsentschädigung für den Zeitraum vom 16. März 1995 bis zum 3. Februar 1999 verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Über den Revisionsantrag ist, da die Revisionsbeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO). Das Urteil beruht allerdings nicht auf der Säumnis. Es wäre nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f).

II.


Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Zahlungsanspruch für den Zeitraum vom 16. März 1994 an als gemäß §§ 991 Abs. 1, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für begründet. Es meint, vom 1. Oktober 1992 an sei H. E. nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen, weil der Vergleich vom 3. September 1992 keine Regelung zur Nutzung des Grundstücks für den Zeitraum nach September 1992 enthalte. Eine Fehlvorstellung von H. E. über seine Berechtigung zum Besitz des Grundstücks seit dem 1. Oktober 1992 sei durch die im Schreiben vom 12. Juli 1994 erklärte Kündigung und das Herausgabeverlangen aufgeklärt. Die Kenntnis von H. E., nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt zu sein, habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

III.


1. Der Besitzer einer Sache, der das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ableitet, der seinerseits gegenüber dem Eigentümer nicht zum Besitz berechtigt ist, schuldet dem Eigentümer nur dann Nutzungsersatz, wenn er selbst und der mittelbare Besitzer bösgläubig sind (§ 991 Abs. 1 BGB). Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Besitzer das Fehlen des Rechts zum Besitz beim Erwerb des Besitzes nicht kannte oder grob fahrlässig nicht erkannt hat (§ 990 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hat er seine Nichtberechtigung später erkannt, ist er fortan bösgläubig (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB). H. E. ist Geschäftsführer der Beklagten. Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs reicht daher die Feststellung seiner Bösgläubigkeit aus. An dieser fehlt es.

a) Ein Recht der Beklagten, das sie zum Besitz des Grundstücks gegenüber dem Kläger berechtigt, besteht nicht. Sie leitet das von ihr in Anspruch genommene Recht aus dem mit H. E. am 10. November 1993 geschlossenen Mietvertrag ab. Aus diesem Vertrag folgt kein gegenüber dem Kläger wirkendes Recht zum Besitz, weil auch H. E. dem Kläger gegenüber nicht zum Besitz berechtigt ist (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf die Zweifel des Berufungsgerichts an der Wirksamkeit des Mietvertrages zwischen der Beklagten und H. E. kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.
H. E. besaß das Grundstück zunächst als Eigentümer. Der Zuschlag des Eigentums an M. E. ließ das Recht von H. E. zum Besitz nicht entfallen, weil er sich mit M. E. über seine weitere Nutzung des Grundstücks einig war. Daß die Fortsetzung der Nutzung des Grundstücks durch H. E. auf einem Mietvertrag
zwischen H. und M. E. beruhte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Den hierher gehenden Ausführungen von M. E. im Verfahren 4 O 1524/91 des Landgerichts Regensburg ist H. E. in jenem Verfahren vielmehr mit dem Vorbringen entgegengetreten , M. E. habe das Grundstück in seinem Auftrag ersteigert und es an ihn zurückübertragen müssen. Grund für seine monatlichen Zahlungen sei es gewesen, daß er sich gegenüber M. E. verpflichtet habe, diesem den mit dem Erwerb des Grundstücks für ihn verbundenen Zinsaufwand und Zinsnachteil zu erstatten. Ein Mietverhältnis mit H. E., in das der Kläger gemäß § 571 Abs. 1 BGB mit dem Erwerb des Eigentums an dem Grundstück eingetreten wäre, bestand daher nicht.

b) Durch den Vergleich vom 3. September 1992 wurde die Verpflichtung von M. E. tituliert, das Eigentum an dem Grundstück bis zum 30. September 1992 H. E. aufzulassen. Wie die Revision geltend macht, spricht manches dafür , daß die Verzögerung der Erfüllung der Verpflichtung von M. E., das Eigentum H. E. aufzulassen, nicht dazu führte, daß die Berechtigung von H. E. zum Besitz des Grundstücks mit dem Ablauf der für die Auflassung vereinbarten Frist erlosch (vgl. Senat, BGHZ 90, 269 ff). Die Bedenken der Revision gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht können indessen dahingestellt bleiben: Die Vereinbarung eines über den 30. September 1992 hinaus wirkenden Besitzrechts zwischen H. und M. E. durch den Vergleich vom 3. September 1992 würde keine Wirkungen gegen den Kläger entfalten , weil eine obligatorische Vereinbarung zwischen dem Besitzer und dem Eigentümer eines Grundstücks zu dessen Nutzung gegen einen Nachfolger in das Eigentum nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum Besitz begründet (Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 986 Rdn. 14, 59 f; ferner Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 986 Rdn. 4, 9; MünchKomm-
BGB/Medicus, 3. Aufl., § 986 Rdn. 14, 20; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 986 Rdn. 5, 18) und es hieran fehlt.

c) Auch aus der am 1. Januar 1999 außer Kraft getretenen Vorschrift von § 419 BGB folgt nichts anderes. Es fehlt schon an den Voraussetzungen, von denen die in § 419 BGB bestimmte Rechtsfolge abhängig war. Erschöpfte sich das Vermögen des Übertragenden in einzelnen Gegenständen, haftete deren Erwerber Sachen nur dann nach § 419 BGB, wenn er wußte, daß die übertragenen Gegenstände das Vermögen des Veräußerers im wesentlichen ausmachten (st. Rspr., vgl. RGZ 76, 1, 4; 134, 121, 125; 154, 370, 375; 160, 7, 14; BGHZ 55, 105, 107; BGHZ 77, 293, 295). Daß diese Kenntnis beim Kläger vorhanden gewesen wäre, hat die Beklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht behauptet.

d) H. E. hat keine Kenntnis davon erlangt, nicht zum Besitz des Grundstücks berechtigt zu sein. Die Feststellung des Berufungsgerichts, H. E. habe die Beendigung seines Rechtes zum Besitz des Grundstücks aus dem Schreiben vom 12. Juli 1994 entnommen (§ 990 Abs. 1 Satz 2 BGB), hält nämlich dem Angriff der Revison nicht stand.
Ein Mietverhältnis zwischen M. E. und der Beklagten, das M. E. hätte kündigen können, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Verpflichtet sich der Eigentümer eines Grundstücks, dem Besitzer das Eigentum innerhalb einer bestimmten Frist aufzulassen, liegt die Annahme fern, nach dem Ablauf der für die Auflassung vereinbarten Zeit habe der Besitzer das Grundstück dem Eigentümer herauszugeben. Daß H. E. dieser Auffassung gewesen wäre, ist nicht vorgetragen. Daß M. E., obwohl er zur Auflassung des Grundstücks an H.
E. verpflichtet war, dessen Herausgabe verlangte, erlaubt keinen Schluß darauf , H. E. habe erkannt, nicht mehr zum Besitz des Grundstücks berechtigt zu sein. Selbst wo es an einem Recht des Besitzers zum Besitz fehlt, führt allein das Verlangen des Eigentümers, die Sache herauszugeben, nicht dazu, daß der Besitzer fortan vom Fehlen seiner Berechtigung zum Besitz Kenntnis hätte.
Hieran änderte auch der Erwerb des Eigentums an dem Grundstück durch den Kläger nichts. Daß H. E. erkannt hätte, daß das von ihm angenommene Recht zum Besitz des Grundstücks nicht gegen den Kläger wirkt, ist nicht behauptet. 2. Die Höhe der für die Nutzung des Grundstücks angemessenen Entschädigung haben die Parteien mit monatlich 1.500 DM unstreitig gestellt. Auf den Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 3. Februar 1999 entfallen damit 69.900 DM. In dieser Höhe ist die Klage nicht begründet.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

15
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von dem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozess verfolgen, sofern er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sog. gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98 - NJW 2000, 738 mwN).

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

30
Im neuen Berufungsverfahren wird festzustellen sein, ob und seit wann die Klägerin Eigentümerin der übrigen Anwesen ist. Diese Feststellung wäre entbehrlich, wenn die Klägerin nicht nur eigene Eigentumsrechte, sondern auch Eigentumsrechte der bisherigen Eigentümer geltend machte. Das wäre möglich (OLG Düsseldorf, ZMR 1996, 28, 32; Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 178; Palandt/Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 1004 Rn. 2; für einen Grundbuchbe- richtigungsanspruch: Senat, Urteile 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 und vom 6. Juni 2003 - V ZR 320/02, VIZ 2004, 79, 80) und ist von dem Senat bisher nur mangels entsprechenden Vortrags nicht angenommen worden (Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749, 752 Rn. 37).

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

9
aa) Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist diese nunmehr ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche - zumal ohne Entstehen eines Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der tragenden Gründe, die zur Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern (Klein in Bärmann, aaO, § 43 Rn. 149).
8
b) Der Klägerin fehlt aber das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

14
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Räumung der Garage folgt aus § 1004 Abs. 1 BGB. Für diesen Anspruch gilt § 902 Abs. 1 BGB nicht (Senat, BGHZ 60, 235, 238).
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bb) Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB hat allerdings nicht den Inhalt, den die Revision ihm beilegen will. Der Anspruch beschränkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an dem Überbau aufgibt und dem Eigentümer den Besitz an dem auf seinem Grundstück stehenden Teil des Gebäudes überlässt (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, aaO). Die über die Übertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (Räumung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14; NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., § 985 Rn. 43; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 Rn. 65).

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

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(2) Dem steht jedoch eine weitere Änderung des Rücktrittsrechts entgegen. Nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB ist nämlich für die Berechnung des Wertersatzes die Gegenleistung maßgeblich, wenn sie im Vertrag bestimmt ist. Auf diese Gegenleistung wäre selbst dann abzustellen, wenn sie nicht in Geld, sondern in einer Sachleistung besteht (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07, BGHZ 178, 355 Rn. 11). Nach § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer nicht nur das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen , sondern auch den Besitz daran. Der Kaufpreis ist damit auch die Gegenleistung für den Besitz der Kaufsache und ihre Nutzung durch den Käufer. Er ist damit für die Berechnung des Werts der Nutzungen heranzuziehen. Die Entscheidung des Käufers, das Grundstück zu kaufen und nicht zu mieten, schließt damit den Rückgriff auf den Mietwert aus (so schon: BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 325/03, BGHZ 164, 235, 238 f.).

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.