Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR86.16.0
bei uns veröffentlicht am27.02.2018
vorgehend
Landgericht Kleve, 2 O 27/14, 18.02.2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 28/15, 23.02.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 86/16 Verkündet am:
27. Februar 2018
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1004, 823 Abs. 2 (Bf.); KUG § 22
Die Grundsätze über das fehlende Rechtsschutzbedürfnis von gesonderten Ehrenschutzklagen
gegen Parteivorbringen in zivilgerichtlichen Verfahren können für Abwehransprüche
gegen die Vorlage von Personen zeigenden Lichtbildern zur
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Ansatz entsprechend herangezogen
werden. Dabei ist der besonderen Bedeutung des Rechts am eigenen Bild als Ausprägung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen und für Bilder
aus dem Bereich der Privatsphäre ein besonders enger sachlicher Bezug zum Ausgangsverfahren
zu fordern. Über etwaige Beweisverwertungsverbote ist grundsätzlich
im Ausgangsverfahren zu entscheiden (Weiterführung von Senat, Urteil vom
11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996).
BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 86/16 - OLG Düsseldorf
LG Kleve
ECLI:DE:BGH:2018:270218UVIZR86.16.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Februar 2016 im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert wie folgt: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 18. Februar 2015 teilweise abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, Fotografien, die den Kläger zeigen, an den Landschaftsverband R. zu versenden , wenn dies wie in der E-Mail vom 9. Januar 2009 (Anlage K1) geschieht. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Kläger 18/25, der Beklagte 7/25, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/6, der Beklagte 5/6, von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der minderjährige Kläger macht vor dem Hintergrund eines teilweise öffentlich ausgetragenen Sorgerechtsstreites Ansprüche auf Unterlassung ihn zeigender Lichtbilder geltend.
2
Der Kläger wuchs bei seinen Großeltern auf, denen die Vormundschaft übertragen worden war. Sie wurden im September 2007 aus diesem Amt entlassen und das Stadtjugendamt zum neuen Vormund bestellt. Der Kläger wurde in eine stationäre Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung verbracht.
3
Der Beklagte versandte im Januar 2009, teilweise im Namen des X. e.V., der nach Darstellung des Beklagten als außergerichtlicher Beistand der Großeltern auftrat, E-Mails an diverse Adressaten, in deren Anhang sich elf Lichtbilder befanden. Die Bilderserie zeigt den etwa siebenjährigen Kläger in einem Innenraum. Es sind äußerliche Verletzungen zu sehen, nämlich Beulen am Kopf sowie Hämatome an Bauch und Rücken. Dabei wird der Kläger zum Teil mit entblößtem Oberkörper und in Nahaufnahme abgebildet. Solche E-Mails versandte der Beklagte am 9. Januar 2009 unter dem Betreff "Y. - Amtsvormündin - erhebliche blaue Flecken bei Z. [Kläger] im …-Heim …in …- Antrag auf Kindeswohlgefährdungsanalyse" an das Jugendamt der Stadt G. und das "Landgericht D. zum Verfahren 12 O 79/08", den EU-Petitionsausschuss, das Europäische Parlament , das "Secretariat of the CPT", "Report München" und "Zur Heimaufsicht: Landschaftsverband R.: … Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach §§ 45, 46a und 48 SGB VIII/KJHG": "Sehr geehrte Frau Y.[Amtsvormündin], wir haben das Jugendamt, wegen der, seit der letzten Gerichtsverhandlung beim Familiengericht G. ….bekannten erheblichen blauen Flecken und Beulen bei Z. …. aufzufordern, wegen der Dringlichkeit eine Kindeswohlgefährdungsanalyse durchzuführen und setzen dafür Frist bis zum … bei X. e.V. oder den Großeltern Z. eingehend. … Wir sind außergerichtlicher Beistand der Großeltern Z., wie auch deren Vertrauens- und Bezugsperson … Die Großeltern haben bis hier und heute … die Elterliche Sorge inne… …Dies bedeutet, dass alle Jugendamts-Aktionen: der Entzugsversuch, den wir im Beisein des öffentlich rechtlichen Fernsehens verhinderten, inkl. die Abmah- nungen des öffentlich rechtlichen … Rundfunks durch die Vormündin grob geset- zeswidrig waren. Die Vormündin hat es sogar geschafft, mit demzufolge nötigen- den Charakter, den … Rundfunk dazu zu bewegen, die Veröffentlichung des Films ….'Kindesentzug auf Verdacht? Die unkontrollierbare Macht der Jugendämter' aus dem Internetangebot des … herausnehmen zu lassen,indem die Vormündin dort falsche Tatsachen hat vortragen lassen und die Sorgerechtsinhaber damit einfach ausgeblendet hat. Ebenfalls hat sie es durchgesetzt, dass wir mit eben diesen Tatsachen als Menschenrechtsverein X. mit einer Prozesslawine überrollt wurden, die noch anhängig ist. … X. kann Ihnen an dieser Stelle schon versprechen, dass zu diesem Fall Z. noch sehr viel in Europa geschrieben werden wird, auch mit offiziellen Stellen…. Das Jugendamt hält sich nicht an die geltenden Gesetze. Denn einen behinderten Jungen aus seiner Großelterlichen Familie zu entziehen, zunächst ohne irgendein Gutachten, dann 1 Jahr später - nach Entfremdung - mit falschem Gutachten , was noch separat angegriffen werden wird, scheint nicht ins Propagandabild der Bundesfamilienministerin …. zu passen, die vorgab, welche wichtige Funk- tionen Großeltern haben, wenn die leiblichen Eltern ausgefallen sind… Damit sich hier verantwortungsbewusste Menschen ein Bild machen können, was hier von Frau Y. reklamiert wurde und was natürlich die Vormündin nicht gerne lesen und sehen will, sind hier in der Folge 11 Bilder des kleinen Z. in der Unterlassungserklärung abgebildet. Diese Bilder wurden alle im Heim … gemacht, wo sich der Junge Z. seit … 2007 aufhält. Natürlich würde nicht nur uns die Geschichte, der auf den Bildern abgebildeten Spuren von blauen Flecken und Beulen interessieren. Das Heim hat folgende Adresse und verantwortliche Personen: … Wir werden in Kürze Weiterungen wegen Ihrer vielfachen Amtspflichtverletzungen und Dienstvergehen im Zusammenhang mit Ihren geplanten, ungesetzlichen Kindesentziehungsversuchen und Ihren Nötigungen gegenüber den Großel- tern, Frau … und … [Name des Beklagten] und des öffentlich rechtlichen Fernsehens. …Rundfunks, R. M., veranlassen…."
4
Der Landschaftsverband R. war die gemäß §§ 45 ff. SGB VIII zuständige Aufsichtsbehörde für das Kinderheim, in dem sich der Kläger aufhielt.
5
In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht D. (12 O 79/08) wurde der X. e.V., vertreten auch durch den Beklagten als Vizepräsidenten, von zwei Rechtsanwälten, die im Streit um das Sorgerecht für den Kläger die Stadt G. vertreten hatten, auf Unterlassung in Anspruch genommen, nachdem er ihre anwaltlichen Schreiben ohne ihre Genehmigung auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht hatte.
6
Am 13. Januar 2009 versandte der Beklagte folgende E-Mail mit gleichem Fotoanhang an das Amtsgericht G. zum dortigen Az. 14 C 264/08: "zur Akte wird Fotodokumentation übergeben, die auch eben bereits per Fax übermittelt wird, jedoch nur in Farbe im PDF gut zu sehen ist."
7
In diesem Verfahren nahm der Kläger den Beklagten auf Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Der Beklagte hatte auf der Internetseite "www.kindesraub.de" einen Link zum Filmbeitrag des … Rundfunks eingestellt. In dieser Reportage wurde u.a. unter Verwendung von (anderen) Lichtbildern des Klägers über den Sorgerechtsstreit berichtet. Der … Rundfunk hatte auf Aufforderung des Klägers eine Unterlassungserklärung wegen der verwendeten Lichtbilder abgegeben. Weil der Kläger bzw. sein Vormund die Verlinkung für unzulässig hielt, mahnte er den Beklagten durch seine Rechtsanwälte ab.
8
Der Vormund des Klägers hatte in die Versendung der Lichtbilder nicht eingewilligt.
9
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag des Klägers insoweit stattgegeben, als dem Beklagten untersagt wurde, Fotografien, die den Kläger zeigen, zu verbreiten, wenn dies wie mit den E-Mails vom 9. Januar 2009 und/ oder vom 13. Januar 2009 gegenüber folgenden Institutionen geschieht: (1) EUPetitionsausschuss , (2) Europäisches Parlament und/oder Mitgliedern des Europäischen Parlaments, (3) Secretariat of the CPT, (4) Landschaftsverband R., (5) Poststelle des LG D. und (6) Poststelle des AG G. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Verbreitung nur hinsichtlich der Institutionen (1) bis (3) untersagt. Im Übrigen - hinsichtlich des Landschaftsverbandes und der Gerichte - hat es die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
10
Der Kläger begehrt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

11
Das Berufungsgericht hält - soweit im Revisionsverfahren noch von Belang - die Klage für unzulässig. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis. Der Bundesgerichtshof verneine in ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis für Klagen auf Unterlassung oder Beseitigung von ehrverletzenden Äußerungen , die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienten. Diese Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu übertragen. Dies folge aus dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Die darin zur Geltung kommende Privilegierung gelte nicht nur für den Sachvortrag, sondern auch für die Vorlage von Lichtbildern. Ob die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder einem Beweisverwertungsverbot unterliege, sei innerhalb des Verfahrens zu entscheiden, in dem sie vorgelegt würden. Eine Überprüfung außerhalb des jeweiligen Verfahrens sei als unzulässiger Eingriff anzusehen. Dies gelte auch, wenn der Kläger an den gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die ihn zeigenden Lichtbilder vorgelegt würden, nicht als Partei oder sonstiger Verfahrensbeteiligter beteiligt sei. Die fehlende Verfahrensbeteiligung führe nicht schon aus sich heraus dazu, dass mangels eigener innerverfahrensrechtlicher Rechtschutzmöglichkeiten ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage zu bejahen sei. Vielmehr sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage könne danach angenommen werden, wenn die Äußerung bzw. die Lichtbildvorlage keinen Bezug zum Ausgangsverfahren aufweise, sie auf der Hand liegend falsch sei oder eine unzulässige Schmähung darstelle. Soweit der Beklagte die Lichtbilder in den besagten Rechtsstreiten vor dem Landgericht D. und dem Amtsgericht G. sowie gegenüber dem Landschaftsverband R. vorgelegt habe, falle die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Rechtsschutzinteressen des Beklagten aus, so dass einer Unterlassungsklage des Klägers das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Anderes gelte hinsichtlich der sonstigen Adressaten , denen die Lichtbilder übersandt worden seien.
12
Soweit der Beklagte die Lichtbilder per E-Mail an die Poststellen der Gerichte versandt habe, fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage. Vor dem Landgericht D. sei der Verein X. e.V. durch eine Rechtsanwaltskanzlei auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Der Beklagte habe als Präsidiumsmitglied des Vereins Schreiben und Schriftsätze der Rechtsanwälte der Stadt G. aus der den Kläger betreffenden Vormundschaftssache ohne Genehmigung veröffentlicht. Der Verein habe dabei für sich in Anspruch genommen, die Veröffentlichung der Anwaltsschreiben sei von seiner Meinungsfreiheit gedeckt, da es in der Kindschaftssache des Klägers erhebliche rechtsstaatliche Bedenken gebe, auf die er die Öffentlichkeit aufmerksam machen wolle. Unter anderem habe der Verein geltend gemacht, der Kläger sei im Kinderheim misshandelt worden. Die nunmehr streitgegenständlichen Lichtbilder seien in diesem Rechtsstreit per E-Mail an das Landgericht D. übermittelt worden. Durch den Prozessbevollmächtigten des Vereins sei die E-Mail schriftsätzlich nur pauschal in Bezug genommen und als Beweismittel nicht ausdrücklich benannt worden. Dennoch bestehe ein hinreichender Zusammenhang zum Ausgangsrechtsstreit. Der Beklagte habe redlicherweise davon ausgehen dürfen , dass die Lichtbilder, mit denen Misshandlungen des Klägers fotografisch dokumentiert worden sein sollen, die Rechtsposition des Vereins stützen könne, da damit das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung der Rechtsanwaltsschriftsätze verdeutlicht werden könne. Die Abwägung falle auch nicht deshalb anders aus, weil es um Abbildungen eines besonders schützenswerten Minderjährigen gehe, die noch dazu die Intimsphäre des Klägers berührten. Es sei nämlich zu beachten, dass die Lichtbilder nicht einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden seien, sondern einem geschlossenen und überschaubaren Adressatenkreis, nämlich den Verfahrensbeteiligten. Damit sei die Eingriffsintensität herabgesetzt. Im Verfahren vor dem Amtsgericht G. habe der Beklagte redlicherweise davon ausgehen können, dass die Richtigkeit der von ihm erhobenen Misshandlungsvorwürfe entscheidungserheblich sein könne und dass die Lichtbilder dazu einen Beitrag leisten könnten.
13
Die Übersendung der Lichtbilder mit der E-Mail vom 9. Januar 2009 an den für die Aufsicht über das Kinderheim des Klägers zuständigen Landschaftsverband R. falle ebenfalls unter die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Übersendung der E-Mail sei als Petition im Sinne des Art. 17 GG auszulegen. Die Vorlage von Lichtbildern im Rahmen einer Petition sei ebenso schützenswert wie die Vorlage in einem Gerichtsverfahren.

II.

14
Die dagegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg. Bezüglich der Versendung der Lichtbilder an den Landschaftsverband hat das Berufungsgericht zu Recht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage jedoch nicht, soweit sie sich auf die Versendung der Lichtbilder zu den Verfahren vor dem Amtsgericht G. und dem Landgericht D. bezieht. Er kann von dem Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 Satz 1, § 23 KUG die Unterlassung der Versendung der Lichtbilder wie mit den E-Mails vom 9. und 13. Januar 2009 an das Amtsgericht und das Landgericht geschehen verlangen.
15
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, den Unterlassungsanträgen fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, hält rechtlicher Nachprüfung hinsichtlich der Versendung der Lichtbilder an das Landgericht und das Amtsgericht nicht stand.
16
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem zivilgerichtlichen Verfahren dienen, regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243; vom 3. Dezember 1968 - VI ZR 140/67, GRUR 1969, 236, 237 "Ost-Flüchtlinge"; vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69, GRUR 1971, 175, 176 "Steuerhinterziehung"; vom 14. Januar 1972 - VI ZR 102/71, GRUR 1973, 550, 551 "halbseiden"; vom 14. Juni 1977 - VI ZR 111/75, GRUR 1977, 745, 747 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 69, 181] "Heimstättengemeinschaft" ; vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 94/82, GRUR 1984, 301, 304 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 89, 198] "Aktionärsversammlung"; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 7 mwN sowie BGH, Urteile vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, GRUR 1987, 568 f. "Gegenangriff"; vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 21 "Honorarkürzung" und vom 15. November 2012 - I ZR 128/11, GRUR 2013, 647 Rn. 12 f. "Rechtswidriger Zuschlagsbeschluss"

).

17
Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche bzw. in einem weiteren Verfahren erfolgte Verurteilung zur Unterlassung oder Beseitigung in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Es wäre mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt , der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt , ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 13; vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 mwN).
18
Dieses Privileg gilt grundsätzlich auch für Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren, durch die Rechte von am Verfahren nicht beteiligten Dritten betroffen werden, wenn die Äußerungen in einem engen Bezug zum Verfahren stehen. Kann sich der Dritte in dem betreffenden Verfahren nicht gegen die Äußerung wehren, ist allerdings eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten und dabei besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte die Äußerung hinnehmen muss (Senat, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, NJW 2008, 996 Rn. 15; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 15).
19
b) Diese Grundsätze können - wie es das Berufungsgericht angenommen hat - im Ansatz entsprechend für eine Lichtbildvorlage, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen soll, herangezogen werden (in Abgrenzung zum Senatsurteil vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87, NJW 1988, 304). Allerdings ist bei der Entscheidung, ob der Betroffene ein Rechtsschutzbedürfnis hat, es zu untersagen, Fotos, die dem Bildnisschutz der §§ 22, 23 KUG oder dem (weitergehenden) Recht am eigenen Bild durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht unterfallen, in einem Zivilgerichtsverfahren ohne seine Einwilligung vorzulegen, der besondere Stellenwert des Bildnisschutzes als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. nur Senatsurteil vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 31) zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die im Verfahren vorgelegten Lichtbilder wie hier der Privatsphäre des Abgebildeten unter Näherung an dessen Intimsphäre zuzuordnen sind. In einem solchen Fall ist für die Vorlage der Lichtbilder zum Schutz des Abgebildeten ein besonders enger sachlicher Bezug gerade der Lichtbilder zum Verfahren erforderlich. Fehlt es daran, kann das Rechtsschutzbedürfnis des Abgebildeten für eine Unterlassungsklage nicht verneint werden.
20
aa) Die beanstandeten Lichtbilder gehören (noch) nicht zu dem Bereich der Intimsphäre, sondern zu dem der Privatsphäre. Die Lichtbilder zeigen den kindlichen Kläger nur mit entblößtem Oberkörper und geben so nicht mehr preis, als beim unverfänglichen Spiel oder Sport im Sommer oder im Schwimmbad wahrgenommen werden könnte. Allerdings wird er mit mehreren Beulen und Hämatomen, teilweise in Nahaufnahme, abgebildet. Er soll damit als mögliches Opfer von Misshandlungen und so in einer Verfassung der Erniedrigung und Demütigung präsentiert werden. Die Verletzungen sind jedoch optisch nicht so erheblich, dass sie entstellend wirken würden. Da Kinder und Jugendliche sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen, sind sie in der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte aber besonders schutzbedürftig (vgl. BVerfGE 101, 361, 385; 119, 1, 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 335/14, NJW 2017, 466 Rn. 10). Die Darstellung des Klägers als Opfer durfte deshalb nicht ohne besonderen Grund den Kreis der Sorgeberechtigten und engsten Familienangehörigen verlassen.
21
bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einschränkung des Ehrenschutzes gegenüber einer im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigten Äußerung muss der Rechtsschutzsuchende allerdings die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen zu können, die nach seiner vom guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Dies trägt nicht nur dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, sondern zugleich auch dem Recht auf einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz, das aus Art. 2 Abs. 1 GG oder dem jeweils betroffenen Einzelgrundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt, sowie dem Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das Gebiet des gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 67, 208, 211). Er umfasst die Befugnis, sich zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Deshalb darf die in einem Zivilprozess vorgetragene Behauptung einer ehrverletzenden Sache, die nicht der Stimmungsmache gegen einen anderen Prozessbeteiligten dient, sondern aus der Sicht der Partei als rechts-, einwendungs- oder einredebegründender Umstand prozesserheblich sein kann, nicht schon deshalb strafrechtlich geahndet werden, weil sich später nicht aufklären lässt, ob die Behauptung wahr ist (BVerfG, NJW 1991, 2074, 2075). Dem Rechtsstaat entspricht ein wirkungsvoller gerichtlicher Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten (BVerfGE 54, 277, 291). Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Effektivität des Rechtsschutzes (BVerfGE 88, 118, 123). Zu jenen Handlungen der Parteien, die für die Behauptung im Zivilprozess erforderlich sind, gehört es aufgrund des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 - IX ZB 137/07, NZI 2008, 240 Rn. 9), denn es gibt im Zivilprozess keine allgemeine prozessuale Aufklärungspflicht. Das Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf rechtliches Gehör gebieten bei dieser Verfahrensgestaltung mit Verhandlungs- oder Beibringungsgrundsatz , dass die Partei gegenüber dem Gericht grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, auch die Beweismittel zu benennen oder gegebenenfalls vorzulegen, die aus ihrer Sicht erforderlich sind, ihren Vortrag zu belegen. Dazu können auch Lichtbilder gehören , die Personen zeigen.
22
cc) Der Ausgleich dieser grundgesetzlich gewährleisteten Rechtspositionen , des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einerseits und des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz andererseits, hat in der Weise stattzufinden, dass die Vorlage der Lichtbilder auf ein notwendiges Maß beschränkt wird. Dies erfordert einen besonders engen sachlichen Bezug der Lichtbilder zum Ausgangsverfahren. Daran fehlt es bei der Vorlage der Lichtbilder in den beiden gerichtlichen Verfahren.
23
(1) Das vor dem Amtsgericht G. geführte Verfahren betraf einen Kostenerstattungsanspruch aus einer Abmahnung wegen des gesetzten Links auf den Filmbeitrag. Hier ist der erforderliche enge Bezug der Lichtbilder oder der durch die Bilder zu belegenden Behauptung, der Kläger werde im Kinderheim misshandelt , zu der in dem Rechtsstreit allein noch inmitten stehenden Kostenfrage nicht gegeben.
24
(2) In dem Verfahren vor dem Landgericht D. um die Unterlassung der Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben aus der Amtsvormundschaftssache fehlt es ebenfalls an dem erforderlichen engen Sachbezug. Da die dort klagenden Rechtsanwälte die Verletzung eigener Rechte geltend machten, erscheint auch ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme , Misshandlungen des Klägers im Kinderheim beweisen zu müssen, abwegig. Dies auch schon deshalb, weil der anwaltliche Vertreter des Beklagten die von diesem dem Gericht unmittelbar übersandte streitgegenständliche E-Mail nur pauschal in Bezug genommen hat, ohne die Lichtbilder als Beweismittel für einen konkreten Sachvortrag zu benennen.
25
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht aber ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers verneint, soweit die Unterlassungsklage die Versendung der Lichtbilder an den Landschaftsverband R. als Behörde der Heimaufsicht betrifft. Dem Inhalt der beigefügten E-Mail, die an das Jugendamt gerichtet war, konnte auch von Seiten des Landschaftsverbandes entnommen werden, dass der Beklagte den Verdacht einer Misshandlung des Klägers im Kinderheim hatte.
26
Eingaben an öffentliche Stellen (Art. 17 GG) erfahren wegen des öffentlichen Interesses an der Aufdeckung etwaiger Missstände den gleichen Schutz wie Äußerungen im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 3. November 1977 - VI ZR 256/74, WM 1978, 62; OLG Düsseldorf, NVwZ 1983, 502 f.; OLG Celle, NVwZ 1985, 69 f.). So wird für angeblich unrichtige ehrverletzende Angaben gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung die Anwendung dieser Grundsätze bejaht (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1994, 416), ebenso bei Äußerungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (Senatsurteile vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11, NJW 2012, 1659 Rn. 8; vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 245; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vgl. auch BVerfGE 74, 257, 258, 262 f.; BVerfG, NJW 1991, 29, 30; Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17). Wer der Staatsanwaltschaft oder der Polizei seinen Verdacht mitteilt, dass ein anderer eine strafbare Handlung begangen habe, berührt zwangsläufig die Ehre des anderen. Das kann ihm nicht verwehrt werden; denn mit der Erstattung der Anzeige übt er ein jedem Staatsbürger zustehendes Recht aus. Die Strafanzeige eines Bürgers liegt darüber hinaus grundsätzlich im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, aaO; BVerfGE 74, 257, 262). Aus diesen Gründen muss der Anzeigende im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren grundsätzlich das Vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält. Diese Rechtsprechung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung, die für Äußerungen in solchen Zusammenhängen aus dem Rechtsstaatsprinzip und insbesondere dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02, Rn. 18, juris, mwN). Im Streitfall sind diese Grundsätze entsprechend auf die Lichtbildvorlage an die zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen.
27
Der Landschaftsverband R. war in seiner Funktion als aufsichtsführendes Landesjugendamt für die Einrichtung berufen, dem Verdacht, es fänden in der Einrichtung Misshandlungen statt, beispielsweise nach § 46 SGB VIII nachzugehen und ggf. Maßnahmen gegen Missstände nach §§ 45, 48 SGB VIII zu ergreifen. Er durfte sich - auch anhand der ihm übersandten Fotos - ein eigenes Bild vom Zustand des Klägers machen.
28
3. Soweit die Klage zulässig ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch aus § 1004 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der Versendung der beanstandeten Bilder wie an das Amtsgericht und das Landgericht mit den E-Mails vom 9. und 13. Januar 2009 geschehen.
29
a) Einer sachlich-rechtlichen Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Vorinstanzen die Klage als unzulässig behandelt haben.
30
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (BGH, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401; vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; Senatsurteil vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden , wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 563 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können , besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (BGH, Urteile vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, IBRRS 2018, 0230 Rn. 43; vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165; vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438). Dieser Sonderfall liegt hier vor.
31
b) Durch den Versand an die vorgenannten Gerichte ist in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht am eigenen Bild eingegriffen worden. Es ist bereits der Tatbestand des § 22 KUG eröffnet. Nach § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei den versendeten Lichtbildern handelt es sich um Bildnisse im Sinne von § 22 KUG, also um die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person in einer für Dritte erkennbaren Weise (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201, 2202). Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Bildern erkennbar. Dies ist jedenfalls bei den Bildern der Fall, die sein Gesicht zeigen. Aber auch die Nahaufnahmen von Bauch und Rücken sind identifizierbar, weil sie durch den Zusammenhang der Bilderserie und die Beschriftung dem Kläger zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1965 - Ib ZR 126/63, NJW 1965, 2148, 2149). Die Vorlage der Bilder bei Gericht stellt ein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG dar, obwohl anders als bei einer Veröffentlichung in den Medien nur die Wahrnehmung durch einen begrenzten Personenkreis zu erwarten ist (vgl. Ahrens in Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, Kap. 6 Rn. 53). Verbreiten bedeutet jede Art der Weitergabe körperlicher Exemplare, auch digitaler Aufnahmen, an Dritte. Auf eine Verbreitung in die Öffentlichkeit kommt es nicht an, denn schon die Verbreitung an Einzelpersonen führt zu einem der Kontrolle und dem Selbstbestimmungsrecht des Abgebildeten vorbehaltenen Übergang des Bildnisses in die Verfügungsgewalt eines anderen (vgl. Dreier/Schulze/Specht, KUG, 5. Aufl., § 22 Rn. 9; Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberecht, 5. Aufl., § 22 KUG Rn. 36). Auch wenn man einer Definition des Verbreitens folgen wollte, wonach Verbreitung die Weitergabe ist, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt (vgl. Fricke in Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht , 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 8; Engels in BeckOK Urheberrecht, Ahlberg/ Götting, Stand 1.8.2017, § 22 KUG Rn. 51), wäre durch die Zuleitung der Lichtbilder an die Gerichte und die Überlassung an die Behörde der Tatbestand des Verbreitens im Sinne des § 22 KUG erfüllt, da auch dadurch dieses Risiko besteht. Eine teleologische Reduzierung des Tatbestandsmerkmals des "Verbreitens" , wie es für private Videoaufnahmen zur Beweissicherung im Rahmen eines Verkehrsunfallprozesses diskutiert wird (vgl. LG München, Beschluss vom 14. Oktober 2016, Az. 17 S 6473/16, juris Rn. 9; LG Frankenthal, NJOZ 2016, 1195, 1198 f.), ist jedenfalls im vorliegend zu entscheidenden Fall nicht vorzunehmen. Denn ob ein Verbreiten anzunehmen ist, ist im Gesamtkontext der Verwendung der Bilder durch den Beklagten zu beurteilen. Im Fall des Beklagten ist eine weitergehende, d.h. über Beweiszwecke im Gerichts- oder Petitionsverfahren hinausgehende, Veröffentlichungsabsicht zu bejahen, wie schon die Versendung an zahlreiche weitere Adressaten außerhalb des Prozessrechtsverhältnisses zeigt. Der Beklagte war gerade darauf aus, für seine Anliegen und die des Vereins, den er vertrat, eine Öffentlichkeit zu schaffen und sich zum Anwalt eines Allgemeininteresses zu machen.
32
Die Versendung erfolgte unstreitig ohne Einwilligung des als Vormund entscheidungsbefugten Jugendamtes (vgl. dazu nur Engels in BeckOK Urheberrecht aaO Rn. 41; Götting in Schricker/Loewenheim aaO Rn. 42). Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 KUG war nicht gegeben, die Voraussetzungen des § 24 KUG sind nicht erfüllt. Andere Rechtfertigungsgründe sind weder ersichtlich noch dargetan.
33
c) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten des Beklagten indiziert (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN). Galke Wellner Oehler Roloff Klein
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 18.02.2015 - 2 O 27/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.02.2016 - I-20 U 28/15 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich
Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16 zitiert 12 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 17


Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage


(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur G

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 48 Tätigkeitsuntersagung


Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die An

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2012 - I ZR 105/11

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2012 - I ZR 128/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/11 Verkündet am: 15. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2007 - VI ZR 14/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 14/07 Verkündet am: 11. Dezember 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Sept. 2013 - I ZR 208/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 208/12 Verkündet am: 12. September 2013 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2012 - VI ZR 79/11

bei uns veröffentlicht am 28.02.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 79/11 Verkündet am: 28. Februar 2012 Holmes als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2017 - V ZR 19/16

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 19/16 Verkündet am: 29. September 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja zu den

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - VI ZR 134/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 134/15 Verkündet am: 15. Dezember 2015 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - VI ZR 271/14

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2018 - KZR 47/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 47/15 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2018 - VI ZR 233/17

bei uns veröffentlicht am 15.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 233/17 Verkündet am: 15. Mai 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

13
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechtsstreit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff). Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.). Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Ge- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell -rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen ; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16).
21
(2) Danach fehlt auch einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis , mit der auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das BVSK-Gesprächsergebnis zu kürzen. Denn die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess. Dies ergibt sich insbesondere aus § 100 VVG. Danach ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Diese Verpflichtung umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter (vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 28. Aufl., § 100 VVG Rn. 10). Die Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter durch den Haftpflichtversicherer bildet daher eine Einheit und kann nicht in eine außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und eine Abwehr von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer aufgespaltet werden.
12
2. Einer Klage auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren dienen , fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis. Dem liegt die Erwägung zugrunde , dass auf den Ablauf eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens nicht dadurch Einfluss genommen werden und seinem Ergebnis nicht dadurch vorgegriffen werden soll, dass ein an diesem Verfahren Beteiligter durch Unterlassungs - oder Beseitigungsansprüche in seiner Äußerungsfreiheit eingeengt wird. Die Relevanz des Vorbringens soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, GRUR 2013, 305 Rn. 14 = WRP 2013, 327 - Honorarkürzung , mwN).
13
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechtsstreit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.
21
(2) Danach fehlt auch einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis , mit der auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das BVSK-Gesprächsergebnis zu kürzen. Denn die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess. Dies ergibt sich insbesondere aus § 100 VVG. Danach ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Diese Verpflichtung umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter (vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 28. Aufl., § 100 VVG Rn. 10). Die Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter durch den Haftpflichtversicherer bildet daher eine Einheit und kann nicht in eine außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und eine Abwehr von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer aufgespaltet werden.
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Der Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechtsstreit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Ehrenschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten bereits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.
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(2) Danach fehlt auch einer Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis , mit der auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer eingewirkt werden soll, um sie daran zu hindern, im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung Sachverständigenhonorare ohne auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Begründung allein unter Berufung auf das BVSK-Gesprächsergebnis zu kürzen. Denn die Begründung für die Kürzung von Schadenspositionen im Rahmen der außergerichtlichen Schadensregulierung einer Haftpflichtversicherung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsverteidigung im Prozess. Dies ergibt sich insbesondere aus § 100 VVG. Danach ist der Versicherer bei der Haftpflichtversicherung verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Diese Verpflichtung umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Dritter (vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz , 28. Aufl., § 100 VVG Rn. 10). Die Abwehr unbegründeter Ansprüche Dritter durch den Haftpflichtversicherer bildet daher eine Einheit und kann nicht in eine außergerichtliche Abwehr unbegründeter Ansprüche und eine Abwehr von Ansprüchen in einem gerichtlichen Verfahren durch den Haftpflichtversicherer aufgespaltet werden.
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Diesem Schutzbedürfnis Rechnung tragend zielt der Bildnisschutz der §§ 22 ff. KUG auf das Verbreiten und die öffentliche Zurschaustellung des hergestellten Bildes ab (vgl. Götting in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 22 KUG Rn. 5; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208). Er stellt aber nur eine teilweise Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und schließt einen weitergehenden Bildnisschutz nicht aus (vgl. Lorenz in Kahl/Waldhoff/Walter, BK, Art. 2 Abs. 1 GG Rn. 297, Stand April 2008). Durch die Sonderregelung des § 22 KUG wird ein Rückgriff auf das Persönlichkeitsrecht nicht verwehrt (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1974 - VI ZR 121/73, NJW 1974, 1947, 1948). So hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass ein Löschungsanspruch in Betracht kommt, wenn bereits durch die Anfertigung von Fotos das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten verletzt wurde, der Besitz an den Fotos Folge dieser Verletzung ist und der hierdurch hervorgerufene Störungszustand aufrechterhalten wird (vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 119 Rn. 30; vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64, NJW 1966, 2353, 2354; BGH, Urteil vom 10. Mai 1957 - I ZR 234/55, BGHZ 24, 200, 208; Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 9 Rn. 4). Zum rechtlich geschützten Bereich des Persönlichkeitsrechts gehört in Ausformung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art. 1 und Art. 2 GG zugunsten des freien, eigenverantwortlichen Individuums auch, dass der Einzelne grundsätzlich allein zur Verfügung über die Verwendung seines Bildnisses - nicht nur in der Öffentlichkeit sondern auch sonst - berechtigt ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats besteht für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, in aller Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (Senatsurteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, VersR 2008, 357 Rn. 12 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f. mwN; BGH, Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 44/85, WRP 1987, 627, 628 - Gegenangriff). Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91, VersR 1992, 443 mwN; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, VersR 2005, 277 f.). Vielmehr müssen die Parteien in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Der von der ehrkränkenden Äußerung Betroffene kann weder Unterlassungs- noch Widerrufsansprüche geltend machen (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503 mwN.; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, aaO, S. 278; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13). Dies trägt dem Recht der Parteien auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip sowie dem Recht auf rechtliches Ge- hör aus Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29; NJW-RR 2007, 840, 841; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 1404/04, juris Rn. 17, jeweils mwN). Die Rechte des Betroffenen werden hinreichend dadurch gewahrt, dass ihm bereits im Ausgangsverfahren prozessual wie materiell -rechtlich ausreichende Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen ; er kann schon in diesem Verfahren die Behauptung des Prozessgegners zur Nachprüfung durch das Gericht stellen (vgl. Senatsurteile vom 14. November 1961 - VI ZR 89/59, NJW 1962, 243, 244; vom 10. Juni 1986 - VI ZR 154/85, NJW 1986, 2502, 2503; vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07, aaO Rn. 13, 16).

(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken.

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit

1.
die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen sowie
2.
mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche zu führen, wenn die zuständige Behörde
a)
das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie
b)
den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt unberührt.
Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung in Frage gestellt würden.
Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach Maßgabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings als Regel angenommen worden, dass das Revisionsgericht die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen und nicht in der Sache selbst zu befinden hat, wenn es im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht (Senat, Urteile vom 23. November 1960 - V ZR 102/59, BGHZ 33, 398, 401 und vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; BGH, Urteile vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032 und vom 11. Januar 1990 - IX ZR 27/89, NJW 1990, 990, 992). Daraus folgt aber nicht, dass es dem Revisionsgericht schlechthin verwehrt ist, selbst in der Sache zu entscheiden, wenn die Vorinstanz die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Vielmehr bringt § 565 Abs. 3 ZPO den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz im Revisionsverfahren zur Geltung, von einer Zurückverweisung abzusehen, wenn der Rechtsstreit bereits zur Endentscheidung reif ist. Das Revisionsgericht kann deshalb über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entscheiden, wenn das Berufungsurteil einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundla- ge bietet, und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können , besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen; es kann nicht nur eine unschlüssige Klage als unbegründet abweisen, sondern auch einer nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt begründeten Klage stattgeben (zum Ganzen BGH, Urteile vom 5. Dezember 1975 - I ZR 122/74, WM 1976, 164, 165 und vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, NJW 1992, 436, 438).
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3. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, VersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN - Empfehlungs-E-Mail). Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts abgelehnt.
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e) Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert. Dies entspricht für den wettebewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch stän- diger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 455 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 58 = WRP 2013, 785 - Völkl, mwN), gilt aber auch, wenn sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch - wie im Streitfall - aus dem allgemeinen Deliktsrecht ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, GRUR 1994, 394, 395 = WRP 1994, 306 - Bilanzanalyse; Urteil vom 27. Januar 1998 - VI ZR 72/97, NJW 1998, 1391, 1392 - Klartext, jeweils zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ; Urteil vom 30. Oktober 1998 - V ZR 64/98, BGHZ 140, 1, 10, zur Verletzung des Eigentums; Soehring in Soehring/Hoehne, Presserecht, 5. Aufl., § 30 Rn. 8a; Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 44 Rn. 5; MünchKomm.BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1004 Rn. 292).