Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2001 - V ZR 231/00

bei uns veröffentlicht am14.09.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 231/00 Verkündet am:
14. September 2001
R i e g e l ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 883 Abs. 1 Satz 2; GesO § 9 Abs. 1 Satz 3
Ein künftiger Auflassungsanspruch, der durch eine vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens
eingetragene Vormerkung gesichert wird, ist insolvenzfest.
BGH, Urt. v. 14. September 2001 - V ZR 231/00 - OLG Rostock
LG Rostock
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 8. Juni 2000 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage hinsichtlich des im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Anspruchs als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen des T. B.
T. B. war zusammen mit H. P. zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks in R.-W., für das bis zum 31. Dezember 1996 ein dingliches Vorkaufsrecht zugunsten der W. GmbH bestand. Wegen des befristeten Vorkaufsrechts machten B. und P. am 19. März 1993 den Beklagten in notariell beurkundeter Form ein unwiderrufliches Angebot zum Abschluß eines Kaufvertrages über das Grundstück, das diese bis zum 30. Juni 1997 annehmen konnten. Die gleichzeitig zugunsten der Beklagten bewilligte Auflassungsvormerkung wurde am 9. Juni 1993 in das Grundbuch eingetragen. Den Kaufpreis von 250.000 DM
zahlten die Beklagten noch im selben Jahr. Nachdem am 21. November 1996 das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen des T. B. eröffnet worden war, nahmen die Beklagten das Vertragsangebot durch notarielle Urkunde vom 14. März 1997 an.
Der Kläger meint, ein wirksamer Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen , weshalb auch die Vormerkung erloschen sei. Er hat die Beklagten im Wege der Grundbuchberichtigung zunächst nur auf Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung in Anspruch genommen, hilfsweise nur insoweit, als diese den Miteigentumsanteil des Schuldners B. betrifft. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - nachdem die Beklagten als Miteigentümer nach H. P. in das Grundbuch eingetragen worden sind - die Klage erweitert und von den Beklagten deren Zustimmung zur Wiedereintragung der H. P. als Miteigentümerin verlangt. Die Beklagten haben den Kläger widerklagend auf Zustimmung zu ihrer Eintragung als Miteigentümer nach T. B., hilfsweise auf Erklärung der Auflassung insoweit in Anspruch genommen und weiter hilfsweise die Feststellung beantragt , daû der Kläger zur Erstattung der Herstellungskosten eines von ihnen auf dem Grundstück errichteten Gebäudes und zum Wertersatz des hierdurch gesteigerten Verkehrswertes verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf den Hauptantrag der Widerklage verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Berichtigungsanspruch aus § 894 BGB, weil die im Grundbuch zugunsten der Beklagten eingetragene Vormerkung mit der wirklichen Rechtslage übereinstimme. Ein durch eine Vormerkung zu sichernder künftiger Anspruch ergebe sich aus dem unwiderruflichen Vertragsangebot , denn danach sei die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen der Beklagten abhängig gewesen. Die Vormerkung sei, weil bereits vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens eingetragen, nach § 9 Abs. 1 GesO insolvenzfest. Hieraus folge die Verpflichtung des Klägers, sämtliche Erfüllungshandlungen vorzunehmen, die ohne Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens der Gemeinschuldner hätte erbringen müssen. Die Widerklage sei danach schon im Hauptantrag begründet. Dem stehe nicht entgegen, daû vom Beklagten die Annahme erst nach Eröffnung des Gesamtvollstrekkungsverfahrens erklärt worden sei. Insbesondere sei ein Zugang der Annahmeerklärung nicht erforderlich gewesen, weil die Vertragsparteien hierauf verzichtet hätten. Der mit den Beklagten geschlossene Kaufvertrag sei trotz der gemeinsamen Absicht der Umgehung des Vorkaufsrechts auch nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das hierfür erforderliche Gepräge der Sittenwidrigkeit nach dem Gesamtcharakter des Vertrages könne nicht festgestellt werden, weil nicht ersichtlich sei, daû die Berechtigte von dem Vorkaufsrecht habe Gebrauch machen wollen oder sich hieran gehindert gesehen habe.

II.


Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Klage hat weder mit den ursprünglichen Anträgen, noch mit dem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten zusätzlichen Antrag Erfolg. Auch die Verurteilung des Klägers auf die Widerklage hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Kein Raum ist für die Annahme des Berufungsgerichts, der Rechtsstreit habe insoweit seine Erledigung gefunden, als der Kläger mit dem schon in erster Instanz verfolgten Hauptantrag die Löschung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassungsvormerkung bezüglich des Miteigentumsanteils P. erstrebt. Die Erledigung setzt ein entsprechendes Verhalten des Klägers voraus, an dem es jedoch fehlt. Insbesondere kann hierfür - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht die Erweiterung der Klage, die sich nun auch gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentümer nach H. P. richtet, herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, daû im Grundbuch keine infolge Erfüllung erloschene Vormerkung zur Sicherung der Übertragung des Anteils der Miteigentümerin P., sondern eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück im Ganzen eingetragen ist. Deshalb kann nicht ohne weiteres angenommen werden , der Kläger sei nach der von ihm angegriffenen Umschreibung des Miteigentumsanteils an der Verfolgung seines Hauptantrages nicht länger interessiert.
2. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag Grundbuchberichtigung geltend macht, ist die Klage wegen der aus § 1011 BGB folgenden Prozeûstandschaft zulässig (vgl. Senat, BGHZ 79, 245, 247; auch Senat, Urt. v. 2. Oktober
1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999, 166, 167). In der Sache selbst scheitert der Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) jedoch daran, daû die im Grundbuch durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung verlautbarte Rechtslage mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt.

a) Die Unrichtigkeit folgt nicht daraus, daû mangels eines zu sichernden Anspruchs auch die von diesem abhängige (akzessorische) Vormerkung (vgl. Senat, BGHZ 143, 175, 179) von Anfang an nicht entstanden ist. Bereits der aus dem notariellen Kaufangebot vom 19. März 1993 folgende künftige Auflassungsanspruch war gemäû § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB vormerkungsfähig. Künftige Ansprüche können Vormerkungsschutz jedenfalls dann genieûen, wenn bereits der Rechtsboden für ihre Entstehung durch ein rechtsverbindliches Angebot soweit vorbereitet ist, daû die Entstehung des Anspruchs nur noch vom Willen des künftigen Berechtigten abhängt (vgl. Senat, BGHZ 12, 115, 117 f; Urt. v. 31. Mai 1974, V ZR 190/72, LM § 883 BGB Nr. 13; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446 f). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie hier - ein unwiderrufliches formgültiges Verkaufsangebot abgegeben wurde (vgl. Senat, Urt. v. 30. Oktober 1981, V ZR 190/80, WM 1981, 1357).

b) Das Grundbuch ist auch nicht im nachhinein dadurch unrichtig geworden , daû mangels rechtzeitiger, wirksamer Annahme des Vertragsangebotes wegen §§ 146, 148 BGB ein sicherer Rechtsboden für den Auflassungsanspruch nicht länger gegeben und damit auch die Vormerkung erloschen ist (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1995], § 886 Rdn. 13).
aa) Das Vertragsangebot ist von den Beklagten durch die notariell beurkundete Erklärung vom 14. März 1997 - vor Ablauf der Annahmefrist - rechtzeitig angenommen worden. Entscheidend ist allein das Datum der Abgabe der Annahmeerklärung; entgegen der Auffassung der Revision kommt es wegen § 152 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung bei den Antragenden nicht an. Diese Vorschrift ist nicht etwa abbedungen. Zwar ist das regelmäûig der Fall, wenn für die Annahme des Angebotes eine Frist gesetzt worden ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. September 1988, V ZR 77/87, NJW-RR 1989, 198, 199), hier ist aber als Besonderheit zu beachten, daû in der Vorbemerkung der Angebotsurkunde ausdrücklich erklärt wird, es komme für die Rechtzeitigkeit nicht auf den Zugang der Annahme bei den Anbietenden an. Waren die Anbietenden daher nicht am Zugang der Angebotserklärung innerhalb der Annahmefrist interessiert , so brauchte von § 152 BGB nicht abgewichen zu werden.
bb) Trotz der zwischenzeitlichen Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen eines der zu verpflichtenden Miteigentümer waren die Beklagten an der rechtzeitigen Annahme des Vertragsangebotes durch die formwirksame Erklärung vom 14. März 1997 nicht gehindert. Ein Kaufvertrag ist danach nicht allenfalls mit der Miteigentümerin P. zustande gekommen , die Identität zwischen dem vormerkungsgesicherten künftigen Anspruch und dem durch die Angebotsannahme entstandenen Anspruch (vgl. Staudinger/ Gursky, aaO, § 883 Rdn. 128) steht auûer Frage.
Um die Wirksamkeit der Annahme des Vertragsangebotes während des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Antragenden zu begründen , bedarf es nicht der entsprechenden Heranziehung des § 153 BGB.
Zwar wird vertreten, daû zu den Rechtshandlungen im Sinne des § 7 Abs. 1 KO auch die Entgegennahme empfangsbedürftiger Willenserklärungen (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 7 Rdn. 2a; K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 7 KO Anm. 1 a) zähle, während eine andere Ansicht dies verneint, die Wirksamkeit solcher Erklärungen aber daran scheitern läût, daû nicht der Gemeinschuldner, sondern der Verwalter für massebezogene Erklärungen der richtige Adressat sei (so Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 7 Rdn. 3). Vorliegend ist für all diese Überlegungen indessen kein Raum, weil der Gemeinschuldner im Konkursverfahren trotz § 7 KO (enger jetzt § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO) nicht seine Verpflichtungsfähigkeit verliert (vgl. v. Olshausen, ZIP 1998, 1093 m.w.N. in Fuûn. 6), so daû ein von ihm gemachtes Kaufangebot auch nach der Konkurseröffnung angenommen werden kann (vgl. Jaeger/Henckel, aaO, § 7 Rdn. 41; Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; zur InsO: MünchKomm-BGB/ Kramer, 4. Aufl., § 153 Rdn. 2; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 153 Rdn. 4). Dies gilt entsprechend auch für das Gesamtvollstreckungsverfahren, dessen Regeln hier weiterhin Anwendung finden (Art. 103 EGInsO). Die Möglichkeit des Schuldners, sich Dritten gegenüber rechtsgeschäftlich zu verpflichten, bleibt von der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens ebenfalls unberührt (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/ Wienberg, GesO, 4. Aufl., § 7 Rdn. 10, 10a). Zwar können die vom Schuldner während des Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen nicht zu einer Verkürzung der Masse führen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 7 Rdn. 7; Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 7 Rdn. 10a), dies ist unter den gegeben Umständen aber selbst bei einer Erfüllung nicht der Fall. Da die Wirkungen der Auflassungsvormerkung trotz des Gesamtvollstreckungsverfahrens erhalten bleiben und mit rückwirkender Kraft auf den Zeitpunkt der Eintragung geltend gemacht werden können (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO, 447), zählte die vom
gesicherten Anspruch betroffene Vermögensposition von Anfang an nicht zu den Bestandteilen der Masse (vgl. Schellewald, Die Sicherung künftiger Ansprüche im Vermögen des Schuldners, Diss. Bonn, 1986, S. 158 f).
3. Der (künftige) Anspruch der Beklagten teilt nämlich wegen seiner Sicherung durch die Vormerkung nicht das Schicksal anderer Forderungen nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens, sondern ist nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, dessen Regelungsgehalt dem der § 24 KO und § 106 InsO entspricht , insolvenzfest: Der Anspruch muû - nach seiner Entstehung - ungehindert von der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 GesO (§ 17 Abs. 1 KO, § 103 InsO) von dem Verwalter erfüllt werden (vgl. Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 1).

a) Damit sich eine - rechtsgeschäftlich begründete (zu Vormerkungen aufgrund einstweiliger Verfügung vgl. BGHZ 142, 208, 212; auch Senat, BGHZ 144, 181, 183) - Vormerkung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in der Gesamtvollstreckung durchsetzen kann, ist es grundsätzlich erforderlich, daû sie vor der Eröffnung des Verfahrens sowie ggf. vor Erlaû eines vorläufigen richterlichen Veräuûerungs- und Verfügungsverbotes (§ 2 Abs. 3 GesO) im Grundbuch eingetragen worden ist (vgl. Smid, GesO, 3. Aufl., § 9 Rdn. 79; Hess/Binz/Wienberg , aaO, § 9 Rdn. 92h; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 19). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt.

b) Der Insolvenzfestigkeit steht nicht entgegen, daû der durch die Vormerkung zunächst als künftiges Recht gesicherte Anspruch auf Eigentumsverschaffung erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens durch die Angebotsannahme entstanden ist. Wie der Senat bereits in anderem Zusam-
menhang ausgeführt hat, wäre der vom Gesetzgeber zugelassene Vormerkungsschutz für künftige Ansprüche (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB) sinnentleert, wollte man ihn erst von dem Zeitpunkt an eintreten lassen, in dem die gesicherten Ansprüche entstehen (Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). Aus diesen Überlegungen folgt, daû ein vormerkungsgesicherter künftiger Auflassungsanspruch Insolvenzfestigkeit erlangt und auch nach seinem Entstehen erst während des Gesamtvollstreckungsverfahrens von dem Verwalter zu erfüllen ist. Sobald die Vormerkung zur Sicherung des künftigen Auflassungsanspruchs wirksam entstanden ist, erlaubt die gesetzliche Regelung auch im Falle der Insolvenz des Schuldners keine Ausnahme von dem durch § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (§ 24 KO, § 106 InsO) angeordneten Vormerkungsschutz (vgl. Assmann, Die Vormerkung, 1998, S. 249).
aa) Allerdings setzt nach der in der Vergangenheit herrschenden Auffassung , der sich die Revision anschlieût, die Anwendung des § 24 KO voraus, daû bei einer Vormerkung zur Sicherung künftiger Rechte der Anspruch zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits entstanden ist (vgl. aus der älteren Literatur insbesondere Pfeiffer, LZ 1911, 606, 769 f; ders., ZBlFG 14, 552; Jaeger , LZ 1911, 606 f, 770; aus neuerer Zeit: RGRK-Augustin, 12. Aufl., § 883 Rdn. 101; Schumacher, Die Sicherung der Konkursmasse gegen Rechtsverluste , die nicht auf einer Rechtshandlung des Gemeinschuldners beruhen, Diss. Göttingen, 1975, S. 58 f; Wörbelauer, DNotZ 1963, 586, 580 in Fuûn. 24a; Haegele, BWNotZ 1971, 1, 8; Ertl, Rpfleger 1977, 345, 354; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; ders., Rpfleger 1986, 345, 350 ff). Dagegen nimmt nach einer im Vordringen begriffenen neueren Auffassung jedenfalls ein erst während des Konkursverfahrens durch Angebotsannahme entstandener Auflassungsanspruch , der zunächst als künftiger Anspruch wirksam durch eine Vormerkung
gesichert war (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB), teil an dem konkursrechtlichen Schutz durch § 24 KO (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; K. Schmidt, aaO., § 24 KO Anm. 2b; Schellewald, aaO, S. 146 ff; Assmann, aaO, S. 247 ff; Knott, MittRhNotK 1967, 586, 590; Allerkamp, MittRhNotK 1981, 55, 58; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; wohl auch Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 18; Kuhn/Uhlenbruck, aaO, § 24 Rdn. 2; AK-BGB/v. Schweinitz, § 883 Rdn. 34; Rosien, Der Schutz des Vormerkungsberechtigten, 1994, S. 48 in Fn. 118), § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 78) oder auch durch § 106 InsO (vgl. Smid, InsO, § 106 Rdn. 5; Kübler/Prütting/Tintelnot, InsO, § 106 Rdn. 16).
bb) Für die Auffassung, die Vormerkungen zur Sicherung künftiger, zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht entstandener Ansprüche, dem Anwendungsbereich der § 24 KO, § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO, § 106 InsO entziehen will, finden sich keine überzeugenden Gründe. So verhindert zwar § 15 KO (§ 91 InsO), daû nach Konkurseröffnung insbesondere Rechte jeder Art an Massegegenständen mit Wirkung gegenüber den Konkursgläubigern erworben werden. Aus dieser Vorschrift, die im Gesamtvollstreckungsverfahren entsprechend gilt (BGHZ 137, 267, 285 f für Satz 1; BGHZ 138, 179, 186 für Satz 2), kann jedoch nichts gegen die Insolvenzfestigkeit vormerkungsgesicherter künftiger Ansprüche hergeleitet werden (a.A. Jaeger, LZ 1911, 606, 607). Die Vormerkung zur Sicherung eines künftigen Anspruchs schafft keine nur künftige Sicherung, deren Entstehung vom Zeitpunkt der Konkurseröffnung an durch § 15 KO ein Riegel vorgeschoben werden könnte (so aber Jaeger, aaO). Es handelt sich vielmehr um die gegenwärtige Sicherung eines künftigen Anspruchs (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, aaO), auch wenn der gesicherte Anspruch erst nach seiner Entstehung geltend gemacht werden kann. Ebenso-
wenig kann die Unanwendbarkeit des § 24 KO mit einem § 3 KO (§ 38 InsO) zugrundeliegenden Prinzip begründet werden, nach dem am Konkurs nur derjenige teilnehmen könne, dem schon zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ein Vermögensanspruch zugestanden habe (so aber Pfeiffer, LZ 1911, 606; 769, 770; Ludwig, NJW 1983, 2792, 2798; Schumacher, aaO). Selbst wenn eine § 3 KO entsprechende Regelung für das Gesamtvollstreckungsverfahren angenommen (so Smid, GesO, 3. Aufl., § 2 Rdn. 2) und überdies der geschilderte Grundsatz unterstellt wird, ist dessen Geltung doch hier durch die gesetzliche Regelung zugunsten des Vormerkungsberechtigten durchbrochen. Der vormerkungsgesicherte Anspruch zählt nämlich nicht zu den in § 3 KO angesprochenen Konkursforderungen, den für diese geltenden Beschränkungen (§§ 12, 14 Abs. 1, 15, 61 ff, 138 ff, 193 KO) ist er nicht unterworfen (vgl. Assmann , aaO, S. 254; Denck, NJW 1984, 1009, 1012; Knott, MittRhNotK 1967, 590). Da § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB auch dessen Sicherung durch eine Vormerkung zuläût, kann für einen künftigen Anspruch nichts anderes gelten (vgl. Denck, aaO: "Die par conditio creditorum hat dem zu weichen"; auch Staudinger /Gursky, aaO, § 883 Rdn. 196; Schellewald, aaO, S. 154 f). Schlieûlich sind Wertungswidersprüche, die für den Fall von Hypothekenvormerkungen bei künftigen Forderungen geltend gemacht werden, weil dann zwar die Vormerkung , wegen § 15 KO nicht aber die Hypothek selbst insolvenzfest sein könne (vgl. Pfeiffer, LZ 1911, 606, 707; ders., ZBlFG 14, 552; gegen diese Argumentation aber Assmann, aaO., S. 248 f), zumindest im gegebenen Fall einer Auflassungsvormerkung ausgeschlossen (vgl. Denck, aaO).
cc) Die hier vertretene Auffassung steht im Einklang mit der - aus der Entstehungsgeschichte der Norm hergeleiteten - Forderung nach einer engen Auslegung des § 883 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Jaeger, LZ 1911, 770). Die bloûe
Möglichkeit eines Anspruchs reicht nach der Rechtsprechung des Senats noch nicht aus, um diesen durch eine Vormerkung sichern zu können. Der für die Vormerkungsfähigkeit erforderliche sichere Rechtsboden für das Entstehen des künftigen Anspruchs gewährleistet überdies auch dessen für eine Insolvenzfestigkeit notwendige Seriosität (vgl. Denck, NJW 1984, 1009, 1013). Vor einer Schmälerung der Masse durch nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebungen besteht im übrigen uneingeschränkter Schutz, weil die Insolvenzfestigkeit nicht zu einer Verstärkung des Anspruchs selbst führt, so daû im Fall eines nach § 10 GesO anfechtbaren Erwerbs auch die Vormerkung keine Wirkung mehr entfalten kann (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92k; Haarmeyer/Wutzke /Förster, aaO, § 9 Rdn. 103; für die KO: BGH, Urt. v. 24. März 1988, IX ZR 118/87, NJW-RR 1988, 841, 842). Im vorliegenden Fall fehlt es nach dem maûgeblichen Parteivorbringen (§ 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO) allerdings an tatsächlichen Hinweisen für das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes insbesondere nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO.
4. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs folgt auch nicht aus einer etwaigen Nichtigkeit des Kaufvertrages.

a) Der Kaufvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig. Die mögliche Absicht, durch die gewählte Konstruktion (bis nach Ablauf des Vorkaufsrechts bindendes Vertragsangebot, Sicherung durch Auflassungsvormerkung , Kaufpreiszahlung und vorgezogener Besitzübergang, so daû die Beklagten bereits in einen Hausbau investieren konnten) das Vorkaufsrecht zu vereiteln, genügt noch nicht für die Begründung der Sittenwidrigkeit. Auch der Vorkaufsverpflichtete soll von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Rechtsordnung bietet, grundsätzlich Gebrauch machen können. Erforderlich für
die Sittenwidrigkeit ist daher, daû der das Vorkaufsrecht vereitelnde Vertrag durch seinen Gesamtcharakter oder die Art und Weise seines Zustandekommens das Gepräge der Sittenwidrigkeit erhält (Senat, Urt. v. 11. Dezember 1963, V ZR 41/62, NJW 1964, 540, 541; Urt. v. 14. November 1969, V ZR 115/66, WM 1970, 321, 322). Hierzu hat das Berufungsgericht, was Rechtsfehler nicht erkennen läût, keine Feststellungen getroffen. Die Revision meint zwar, allein der ausschlieûliche Umgehungszweck müsse für die Sittenwidrigkeit ausreichen. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.
Im übrigen sind die Interessen des Vorkaufsberechtigten in solcher Situation ohnehin sachgerechter geschützt, wenn über §§ 162, 242 BGB ein Vorkaufsfall auf dem Wege einer Gesamtbetrachtung des Vertragsangebotes und der damit zusammenhängenden weiteren Abreden begründet werden kann. § 504 BGB ist wie jede andere gesetzliche Regelung einer interessengerechten Auslegung zugänglich. Es gibt Vertragsgestaltungen, die einem Kauf im Sinne des Vorkaufsrechts so nahe kommen, daû sie ihm unter Berücksichtigung der Interessen des Vorkaufsberechtigten und des Vorkaufsverpflichteten gleichgestellt werden können, und in die der Vorkaufsberechtigte zur Wahrung seines Erwerbs- und Abwehrinteresses "eintreten" kann, ohne die vom Verpflichteten ausgehandelten Konditionen der Veräuûerung zu beeinträchtigen. Bei der Frage, ob ein Vorkaufsfall gegeben ist, müssen rein formale Kriterien zurücktreten gegenüber einer materiellen Betrachtungsweise und einem interessengerechten Verständnis (Senat, BGHZ 115, 335, 339 f; Urt. v. 20. März 1998, V ZR 25/97, NJW 1998, 2136, 2137). Das könnte im vorliegenden Fall dafür sprechen, einen Vorkaufsfall bereits zum Zeitpunkt der Abgabe des Kaufangebotes - und nicht erst bei dessen Annahme nach Erlöschen des befri-
steten Vorkaufsrechts - anzunehmen. An der Wirksamkeit des Kaufvertrages mit den Beklagten würde dies aber nichts ändern.

b) Der Kaufvertrag ist nicht formnichtig. Seiner Wirksamkeit steht nicht entgegen, daû die Beklagten den Kaufpreis schon 1993 vor Annahme des Kaufangebotes gezahlt hatten. Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daû das Beurkundungserfordernis aus § 313 BGB Vereinbarungen zur Anrechnung von Vorleistungen auf den Kaufpreis umfaût (vgl. Senat, Urt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248; Urt. v. 17. März 2000, V ZR 362/98, NJW 2000, 2100). Dies gilt auch hier. Zu dem vereinbarten Gesamtgeschäft mit dem Ziel, die Ausübung des Vorkaufsrechts zu vermeiden, gehörte die Zahlung des Kaufpreises bereits nach Abgabe des Kaufangebotes; denn die Vertragsparteien wollten die Wirkungen eines Kaufs gerade auf diesen Zeitpunkt vorverlagern. Der Kaufvertrag gibt jedoch die Anrechnungsabrede nicht wieder.
Unterbleibt die Beurkundung der Anrechnungsabrede, so ist mangels besonderer Umstände zu vermuten, daû dies nach § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Grundstücksgeschäfts zur Folge hat (vgl. Senat, BGHZ 85, 315, 318; Urt. v. 20. September 1985, aaO). Hier ist diese Vermutung allerdings widerlegt. Die Beklagten können nämlich - durch die von ihnen in erster Instanz präsentierten Nachweise - die Kaufpreiszahlung ohne weiteres belegen (vgl. Senat, Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721; Urt. v. 17. März 2000, aaO, 2101).
5. Schlieûlich ist das Grundbuch nicht wegen der zwischenzeitlichen Umschreibung des Anteils der Miteigentümerin P. auf die Beklagten unrichtig
geworden. Eine Vormerkung verliert ihre Wirkungen erst mit vollständiger Erfüllung des gesicherten Anspruchs (vgl. Staudinger/Gursky, aaO, § 886 Rdn. 9; MünchKomm-BGB/Wacke, 3. Aufl., § 886 Rdn. 6). An einer vollständigen Erfüllung fehlt es aber hier; denn die Vormerkung sichert den Anspruch der Beklagten auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück im Ganzen.
6. Mit dem in der Berufungsinstanz angefallenen (vgl. BGHZ 41, 38, 39) Hilfsantrag, den das Berufungsgericht wegen der angenommenen Teilerledigung allein zum Gegenstand seiner Entscheidung machen konnte, hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Antrag richtet sich gegen eine Vormerkung, die einen Anspruch der Beklagten auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. sichern soll. Ob - vergleichbar etwa der Situation bei Belastung eines im Miteigentum stehenden Grundstücks mit einer Hypothek, mit der eine Gesamthypothek an den Miteigentumsanteilen verbunden sein soll (vgl. Staudinger/Langhein, BGB [1997], § 747 Rdn. 73) - eine solche Vormerkung überhaupt besteht, obwohl im Grundbuch nur eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks im Ganzen (vgl. § 747 Satz 2 BGB) eingetragen ist, bedarf keiner Entscheidung. Wird eine solche Vormerkung zugunsten des Klägers unterstellt, so ist nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtslage im Grundbuch auch insoweit zutreffend dargestellt.
7. Auch mit seinem weiteren, gegen die Eintragung der Beklagten als Miteigentümer gerichteten Antrag bleibt der Kläger ohne Erfolg.
In diesem Umfang ist die Klage unzulässig. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es dem Kläger bereits an der Prozeûführungsbefugnis. Zwar kann - wie schon ausgeführt - ein Grundbuchberichtigungsanspruch auch
im Wege der Prozeûstandschaft für andere Miteigentümer verfolgt werden. Voraussetzung ist aber, daû der Anspruch "in Ansehung der ganzen Sache" geltend gemacht wird, es sich also um einen gemeinschaftlichen Anspruch handelt (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, aaO, § 1011 Rdn. 1; Staudinger/ Gursky, BGB [1995], § 1011 Rdn. 5). Daran fehlt es hier, nachdem die Beklagten nur als Berechtigte des Miteigentumsanteils nach H. P. eingetragen worden sind, und von einer etwaigen Unrichtigkeit des Grundbuches daher nicht die Rechtsposition des anderen Miteigentümers betroffen sein kann (vgl. KG, OLGZ 1988, 355, 359; auch Senat, BGHZ 115, 1, 10). Damit wäre ein Recht für andere Personen als die tatsächliche Rechtsträgerin gebucht worden , so daû nur die Miteigentümerin P. als Rechtsinhaberin auch Gläubigerin des Grundbuchberichtigungsanspruchs nach § 894 BGB ist (vgl. Staudinger /Gursky, aaO, § 894 Rdn. 60).
8. Das Berufungsgericht hat den Kläger auf die Widerklage hin zu Recht verurteilt, der Eintragung der Beklagten als Miteigentümer nach dem Schuldner B. zuzustimmen.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO ist der Kläger als Verwalter verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die zur Erfüllung des insolvenzfesten kaufvertraglichen Anspruchs der Beklagten erforderlich sind (vgl. Hess/Binz/Wienberg, aaO, § 9 Rdn. 92j; Jaeger/Henckel, aaO, § 24 Rdn. 22). Nachdem der Anteil der Miteigentümerin P. bereits auf sie übertragen wurde, können sich die Beklagten zum Erwerb des Eigentums als Ganzes darauf beschränken, nur noch die Übertragung des Miteigentumsanteils des Schuldners B. (vgl. MünchKommBGB /K. Schmidt, aaO, § 1008 Rdn. 14), nicht aber die an sich notwendige gemeinschaftliche Verfügung beider Miteigentümer (vgl. Senat, Urt. v. 4. Februar
1994, V ZR 277/92, NJW 1994, 1470, 1471), zu fordern. Dies setzt wegen der den Beklagten in der Urkunde vom 19. März 1993 unter Befreiung von § 181 BGB eingeräumten Vollmacht zur Erklärung der Auflassung - nachdem die Verfügungsbefugnis des Schuldners entfallen ist (§ 7 Abs. 1 GesO) - nur noch die der Sache nach eingeklagte Zustimmung (§ 185 BGB) und die mit ihr verbundene Eintragungsbewilligung des Verwalters nach § 19 GBO voraus (vgl. Demharter, GBO, 23. Aufl., § 19 Rdn. 56, 60 f; Hess, KO, 6. Aufl., § 24 Rdn. 9).

b) Allerdings kann der aus § 9 Abs. 1 Satz 3 GesO in Anspruch genommene Verwalter gegen den vormerkungsgesicherten Anspruch alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die auch dem Schuldner auûerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens zugestanden hätten (vgl. Smid, aaO, § 9 Rdn. 85; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 9 Rdn. 103). Für das Bestehen solcher Gegenrechte ist jedoch nichts vorgetragen, insbesondere steht - wie ausgeführt - dem Anspruch der Beklagten weder die Sittenwidrigkeit noch die Formnichtigkeit des Kaufvertrages entgegen.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2001 - V ZR 231/00

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Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2001 - V ZR 231/00 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.

Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne dass beide Teile gleichzeitig anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151 Satz 2 findet Anwendung.

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

Auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, die vor dem 1. Januar 1999 beantragt worden sind, und deren Wirkungen sind weiter die bisherigen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden. Gleiches gilt für Anschlußkonkursverfahren, bei denen der dem Verfahren vorausgehende Vergleichsantrag vor dem 1. Januar 1999 gestellt worden ist.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.

(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.

(1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt.

(2) Unberührt bleiben die §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, § 5 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen und § 20 Abs. 3 der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 362/98 Verkündet am:
17. März 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------

a) Eine Vereinbarung, daß der Grundstückskaufpreis durch "Verrechnung" mit bestimmten
Forderungen des Käufers erbracht werden soll, ist beurkundungsbedürftig.

b) Die Formnichtigkeit einer Kaufpreisverrechnungsabrede läßt die Wirksamkeit des
übrigen Kaufvertrages unberührt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises
zu beweisen vermag.
BGH, Urt. v. 17. März 2000 - V ZR 362/98 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. August 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Vermögensverwalter in dem aufgrund Antrags vom 4. März 1996 mit Beschluß vom 30. Mai 1996 eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahren gegen W. P. (Gemeinschuldner).
Der Beklagte erbrachte 1994 und 1995 an den Gemeinschuldner Werkleistungen, auf die im Herbst 1995 eine Forderung von 200.077,23 DM offenstand. Zum Ausgleich sollte er ein Grundstück zum Preis von 200.000 DM erhalten. Er leistete am 15. September 1995 eine Anzahlung von 5.000 DM;
der restliche Kaufpreis sollte mit den offenen Werklohnforderungen verrechnet werden. Mit Schreiben vom 10. November 1995 bestätigte der Gemeinschuldner dem Beklagten den "Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM" und bat um die notarielle Beurkundung der getroffenen Vereinbarung. Diese erfolgte am 21. März 1996, wobei für den Beklagten eine vollmachtlose Vertreterin auftrat. Eine Verrechnungsvereinbarung enthält die Notarurkunde nicht. Der Beklagte genehmigte den Vertrag am 23. Mai 1996. Am selben Tag stellte der Gemeinschuldner eine Bestätigung aus, daß er den Kaufpreis in Höhe von 200.000 DM erhalten habe. Das Grundstück ist auf den Beklagten nicht umgeschrieben worden.
Mit Schreiben vom 17. März 1997 erklärte der Kläger die Anfechtung des Grundstückskaufvertrages nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 GesO. Mit der Klage hat er unter anderem die Verurteilung des Beklagten zum Abschluß eines Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags, hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnungsabrede begehrt. Das Landgericht hat dem Antrag zu 1 und dem ersten Hilfsantrag im wesentlichen stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist der Sache nach ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält den Grundstückskaufvertrag wegen Formmangels für nichtig. Zwischen den Vertragsparteien habe schon vor Vertragsschluß Einigkeit darüber bestanden, daß der Beklagte die Gegenleistung bereits erbracht habe, da an Stelle der Kaufpreiszahlung eine Aufrechnung mit den Werklohnforderungen treten sollte. Als eine die Gegenleistung betreffende Regelung sei diese Vereinbarung beurkundungsbedürftig gewesen. Die Formnichtigkeit der Aufrechnungsvereinbarung erfasse den gesamten Vertrag, weil beide eine rechtliche Einheit bildeten und nicht ersichtlich sei, daß der Beklagte den Kaufvertrag auch ohne die Verrechnungsabrede geschlossen haben würde, zumal er die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises nicht problemlos habe nachweisen können.

II.


Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Vorinstanzen haben den Klageantrag zu 1 und 2 als einen Antrag auf Rückauflassung und Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrages ausgelegt. Das ist nicht zu beanstanden.
2. Das Berufungsgericht geht unangefochten davon aus, daß die Parteien sich bei Vertragsschluß darüber einig waren, daß die von dem Beklagten im voraus gezahlten 5.000 DM auf den Kaufpreis angerechnet und die restliche
Forderung durch Aufrechnung des Beklagten mit seinen Werklohnforderungen unter Verzicht auf den dann noch offenen Betrag getilgt werden sollte. Es meint, daß beides hätte beurkundet werden müssen und der Kaufvertrag deswegen formnichtig sei. Ersteres trifft zu, letzteres nicht.

a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß deshalb auch die Einigung über die Anrechnung einer Vorauszahlung auf die Kaufpreisforderung dem Beurkundungszwang nach § 313 Satz 1 BGB unterliegt, weil sie konstitutive rechtliche Bedeutung hat; insbesondere aber auch deshalb , weil damit zugleich eine Einigung über die vorgeordnete Frage getroffen wird, wie der Kaufpreis erbracht werden soll (Senat, Urteile v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 954 = WM 1984, 170; v. 20. September 1985, V ZR 148/84, NJW 1986, 248 = WM 1985, 1452; v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, WM 1994, 598, 600 und v. 19. Juni 1998, V ZR 133/97, NJW-RR 1998, 1470). Dies hat sinngemäß auch für die Anrechnung anderer Leistungen zu gelten (Senat, Urt. v. 26. Februar 1999, V ZR 318/97, NJW-RR 1999, 927).
Danach war im vorliegenden Fall die Vereinbarung der Vertragsparteien über die Anrechnung der vom Beklagten bereits vor Vertragsschluß erbrachten Vorauszahlung in Höhe von 5.000 DM auf den Kaufpreis beurkundungsbedürftig und - mangels Beurkundung - formnichtig.

b) Dasselbe gilt für die Vereinbarung über die "Verrechung" der restlichen Kaufpreisforderung mit den Werklohnforderungen des Beklagten. Es handelt sich hierbei nicht um die deklaratorische Bezeichnung eines Rechts, das den Parteien nach § 387 BGB ohnehin zusteht, wie die Revision meint, sondern um die vertragliche Einigung, wie der Kaufpreis erbracht werden soll.
Sie nimmt dem Beklagten die Möglichkeit, den Kaufpreis auf andere Weise zu entrichten und legt auch den Gemeinschuldner auf die Aufrechnung fest. Sie regelt die Erfüllung der Gegenleistung und bedarf aus diesem Grund der Beurkundung.
3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts , daß dieser Formmangel die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge habe. Denn die hierfür sprechende Vermutung des § 139 BGB ist nach der Rechtsprechung des Senats dann widerlegt, wenn der Käufer die Belegung des Kaufpreises zu beweisen vermag (BGHZ 85, 315, 318; Urt. v. 11. November 1983, V ZR 150/82, NJW 1984, 974, 975; Urt. v. 10. Dezember 1993, V ZR 108/92, NJW 1994, 720, 721). Dies ist hier der Fall. Der Gemeinschuldner hat dem Beklagten nicht nur am 15. September 1995 eine Vorauszahlung von 5.000 DM quittiert und mit Schreiben vom 10. November 1995 den Eingang des Restkaufpreises von 195.000 DM bestätigt, sondern auch unter dem 23. Mai 1996 nochmals den Erhalt der Kaufsumme quittiert. Dies rechtfertigt die Annahme, daß sich die Parteien auch ohne die Anrechnungs- und Aufrechnungsvereinbarung auf den Kaufvertrag eingelassen hätten.
Damit hängt die Entscheidung von der Frage ab, ob der Kläger den Kaufvertrag wirksam angefochten hat. Da das Berufungsgericht dies - von
seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft und hierzu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.
Wenzel Lambert-Lang Tropf Klein Lemke

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)