Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 291/13

bei uns veröffentlicht am18.07.2014
vorgehend
Landgericht Chemnitz, 4 O 1671/05, 04.04.2013
Oberlandesgericht Dresden, 10 U 651/13, 17.10.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 291/13 Verkündet am:
18. Juli 2014
Weschenfelder
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13
MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der
Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in
entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur
Wegnahme verweist.

b) Der Entschädigungsanspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den
Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf
dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage
(Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge
der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1. Januar
1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 291/13 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2014 durch die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub,die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Oktober 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Vater des Beklagten brachte in den 1950er Jahren seinen Betrieb mit landwirtschaftlichen Grundstücken in eine LPG, einen Vorgängerbetrieb der Klägerin, ein. Die LPG errichtete zwischen 1977 und 1979 - u.a. unter Einbeziehung der von dem Vater des Beklagten eingebrachten Grundstücke - eine Entwässerungsanlage (sog. Komplexmelioration).
2
Der Beklagte schied 1992 aus dem Unternehmen der Klägerin aus. Zwischen den Parteien kam es zu einem Rechtsstreit über einen Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung, der 1996 mit einer Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofs endete (Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 22/96 - unveröffentlicht). Der Beklagte, der die eingebrachten Grundstücke von der Klägerin zurückerhalten hatte, veräußerte diese im Jahre 2000 an einen Dritten.
3
Die Klägerin hat den Beklagten im Jahre 2004 auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Werts der am 1. Januar 1995 kraft Gesetzes in dessen Eigentum übergegangenen Anlagen verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe des von einem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Werts der Anlage am 1. Januar 1995 von 8.500 € zzgl. Zinsen stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem restlichen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnG erklärt, weil die Meliorationsanlagen in der Umwandlungsbilanz der Klägerin nicht mit Null DM hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, woraus sich ein restlicher Abfindungsanspruch in Höhe von 3.957,40 € ergebe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung der hilfsweisen Aufrechnung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung und die Hilfsaufrechnung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin nach § 13 MeAnlG i.V.m. § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB. Deren Rechtsvorgängerin sei Eigentümerin der von ihr zwischen 1977 und 1979 errichteten Anlage geworden. Der Beklagte sei auf Grund des gesetzlichen Eigentumsübergangs am 1. Januar 1995 als damaliger Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, woran sich durch die im Jahre 2000 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten nichts ändere. Der Beklagte sei durch den Übergang des Eigentums an der Anlage auch bereichert, da diese am 1. Januar 1995 funktionstüchtig gewesen sei und seine Grundstücke - jedenfalls nach seinem Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - über keine andere Entwässerungsanlage verfügten.

5
Die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG dürfte bereits unzulässig sein, da es sich um eine rechtswegfremde Gegenforderung handele. Es bestehe jedoch auch in der Sache kein Gegenanspruch. Dem stehe bereits die rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 entgegen, mit der dem Beklagten ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 61.139,30 DM zuerkannt worden sei. Die Klägerin hätte den Wert der Meliorationsanlagen auch nicht eigenkapitalerhöhend in die für die Abfindung der Mitglieder maßgebliche Bilanz einstellen müssen.

II.


6
Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
7
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nach § 13 MeAnlG zusteht.
8
a) Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass selbständiges Anlageeigentum an einer Entwässerungsanlage bestand, weil die Entschädigung für den Rechtsverlust durch den gesetzlich angeordneten Übergang des Eigentums an den Entwässerungsanlagen auf den Grundstückseigentümer (§ 12 Satz 1 MeAnlG) gewährt wird. Das ist hier der Fall. Die Anlage wurde mit ihrer Errichtung Eigentum der LPG und nicht des Grundstückseigentümers.
9
Die sich auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 LPGG 1959 berufende gegenteilige Auffassung der Revision, dass an den von den LPGn unter Geltung des LPGG vom 3. Juni 1959 (GBl. I S. 577) errichteten Meliorationsanlagen selbständiges Anlageneigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 MeAnlG nicht entstanden sei, ist unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass die zitierte Vorschrift im LPGG 1959 die Entstehung selbständigen (von dem Eigentum an Grund und Boden unabhängigen) genossenschaftlichen Eigentums nur für die von den LPGn errichteten Gebäude (und angepflanzten Waldflächen) anordnete, dies aber - im Unterschied zu § 27 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 443) - nicht auch für die von der LPG errichteten Anlagen bestimmte. Die Revision übergeht bei ihrer an den Wortlaut anknüpfenden Gesetzesauslegung jedoch, dass diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der ehemaligen DDR auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96, BGHZ 135, 158, 161 f.; Urteil vom 18. März 1998 - IV ZR 126/96, VIZ 1998, 332, 333; Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99, BGHZ 144, 29, 40). In der DDR wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Umfangs des genossenschaftlichen Eigentums in Art. 13 der DDR Verfassung vom 6. April 1968 (Neufassung vom 7. Oktober 1974, GBl. I S. 432) die Vorschrift in § 13 Abs. 2 LPGG 1959 dahin ausgelegt, dass (auch) die von den LPGn in Ausübung ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichteten Anlagen genossenschaftliches Eigentum wurden (Oehler in LPG-Recht [1976], S. 240, 241).
10
Danach entstand an den - u.a. auf den von dem Vater des Beklagten in die LPG eingebrachten und daher nach § 8 und § 10 LPGG 1959 ihrem Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen - errichteten Meliorationsanlagen gemäß § 13 Abs. 2 LPGG 1959 selbständiges Anlageeigentum der Genossenschaft (so auch: OLG Brandenburg, VIZ 2000, 163, 164; vgl. auch OVG Magdeburg, RdL 1999, 244, 245). Das nach § 13 Abs. 2 LPGG entstandene Anlageeigentum blieb genossenschaftliches Eigentum nach § 27 LPGG 1982 und bestand nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über den 3. Oktober 1990 hinaus fort.
11
b) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 110/56, BGHZ 23, 61, 65) zum Schutz des Eigentümers vor Wertersatzansprüchen aus aufgedrängter Bereicherung betrifft unrechtmäßige, gegen den Willen des Grundstückseigentümers vorgenommene Baumaßnahmen auf seinem Grundstück. Diese Rechtsprechung ist auf die in § 1 MeAnlG bezeichneten Anlagen nicht übertragbar. Das Meliorationsanlagengesetz knüpft an die Rechtslage in der ehemaligen DDR an, nach der die LPGn zur Errichtung von Meliorationsanlagen auf den ihrem gesetzlichen Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen berechtigt waren (§ 10 Abs. 1 Buchstabe b LPGG 1959; § 18 Abs. 2 Nr. 2 LPGG 1982); die Errichtung sog. komplexer Anlagen zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung nach der Meliorationsordnung vom 29. Juni 1967 - GBl. II, S. 411), die über die Grenzen einzelner LPGn hinausgehen konnten (Oehler, Staat und Recht [1965], 1829, 1835), wurde zudem staatlicherseits gefördert. Für einen Schutz des Eigentümers vor unerwünschten Meliorationsmaßnahmen nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung ist vor diesem Hintergrund kein Raum (Thiele in Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 2. Aufl., § 13 MeAnlG Rn. 6).
12
c) Der Entschädigungsanspruch ist nicht im Hinblick auf eine vor 1977 vorhandene Entwässerungsanlage (Vormelioration) zu kürzen. Der Anspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage (Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1. Januar 1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.

13
aa) § 13 MeAnlG berücksichtigt solche Vormeliorationen nicht. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Satz 2 dieser Vorschrift nach dem Wert der Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen zu den für die Vergütung nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ausdrücklich eine Entschädigung des früheren Eigentümers nach dem Wert der Anlage bestimmt (BT-Drucks. 12/7135, S. 80).
14
bb) Die Anwendung des § 13 MeAnlG ist auch nicht im Hinblick auf die Erwägung zur Entschädigungspflicht in den Gesetzesmaterialien einzuschränken, wonach die von der LPG angelegte Drainage deshalb einen Vorteil für den Bodeneigentümer darstelle, weil er - wäre die Anlage nicht vorhanden - selbst eine Drainage anlegen müsste (BT-Drucks. 12/7135, S. 79). Eine solche (teleologische) Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist allerdings geboten, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23). Von einer solchen Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
15
Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber in § 13 Satz 2 MeAnlG das für den Rechtsverlust zu zahlende Entgelt nach dem objektiven (Rest-)Wert der Anlage am 1. Januar 1995 und nicht nach dem Umfang der von dem Grundstückseigentümer ersparten Aufwendungen bestimmt hat. Diese Entschädigung wurde für Entwässerungsanlagen angeordnet, welche die LPGn nach ihren Investitionsentscheidungen angelegt hatten (BT-Drucks. 12/7135, S. 74). Die Neuerrichtung einer Meliorationsanlage konnte von den privaten Bodeneigentümern nicht verhindert werden (vgl. Oehler, LPG-Recht [1976], S. 239), was selbst dann galt, wenn dabei die von den Bodeneigentümern zur Entwässerung ihrer Grundstücke angelegten Vormeliorationen zerstört wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Meliorationsanlagengesetz die nach den Rechtsverhältnissen in der DDR entstandenen Rechte so hingenommen hat, wie es sie vorgefunden hat. Den Anlageneigentümern ist eine nach einem einheitlichen Maßstab zu bemessende Entschädigung für den Verlust ihres Eigentumsrechts zuerkannt worden, während der hypothetische Umstand, dass der Eigentümer einen entsprechenden Aufwand nicht gehabt hätte, wenn eine auf seinem Grundstück bereits vorhandene Altanlage in der DDR nicht beseitigt worden wäre, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht bleibt.
16
d) Der Beklagte kann den Entschädigungsanspruch auch nicht mit dem Argument abwenden, dass die Anlage für ihn keinen Vorteil mehr dargestellt habe.
17
aa) Ein solcher Einwand ist allerdings grundsätzlich möglich, da § 13 Satz 1 MeAnlG auf die Vorschrift über die Vergütung für den Rechtsverlust in § 951 Abs. 1 BGB verweist. Diese Bestimmung ist wiederum keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf das allgemeine Bereicherungsrecht (Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 159; BGH, Urteil vom 11. Januar 1971 - VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 177). Auf Grund der Verweisung auf das Bereicherungsrecht müssen für den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erfüllt sein.
18
Der Grundstückseigentümer kann daher einwenden, dass er durch den Übergang des Anlageneigentums nicht bereichert sei, weil die vorhandene Entwässerungsanlage (objektiv) für sein Grundstück keinen Vorteil mehr darstellte (Knauber in Kiethe, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 3. Erg.Lfg., § 3 MeAnlG Rn. 11). Der Grundstückseigentümer wird durch den Erwerb des Eigentums an der Anlage nicht bereichert, wenn für die Entwässerung des Grundstücks kein Bedarf (mehr) besteht (Zimmermann in Grundstücksrecht-Ost, § 13 MeAnlG Rn. 11).
19
bb) Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt hier aber zu keinem von dem Berufungsurteil abweichenden Ergebnis.
20
(1) Der Erwerb des Eigentums an der Entwässerungsanlage stellte einen Vorteil für den Beklagten dar, da sein Grundstück am 1. Januar 1995 landwirtschaftlich genutzt wurde (und auch weiterhin so genutzt wird) und für diese Nutzung eine Drainage zweckmäßig ist. Die Entwässerung des Grundstücks erfolgte über die von der LPG angelegte Anlage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs funktionsfähig war und den von dem Sachverständigen ermittelten Wert hatte.
21
(2) Das von den Feststellungen im Berufungsurteil abweichende Vorbringen des Beklagten in einem nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz, in dem er erstmals vorgetragen hat, dass der Erwerber die alte Tonrohrmelioration weiter benutze, während die LPG-Melioration für ihn nicht den geringsten Ertrag abwerfe und sich als eine reine Störung darstelle, ist auch in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht der Entscheidung zugrunde gelegt und darin auch keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO gesehen. Der von der Revision erhobene Vorwurf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geht ins Leere, da das Berufungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil wiedergegeben, aber verfahrensfehlerfrei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zugelassen hat. Die Ablehnung einer nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts liegenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsprüfung des Revisionsgerichts entzogen, sofern sie nicht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen begründet ist, wofür hier von der Revision jedoch nichts dargelegt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867,

1868).

22
e) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Zurückweisung dieses Einwands im Berufungsurteil ist vor dem Hintergrund der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte habe nicht einmal behauptet, er habe sich auf Grund des Verhaltens der Klägerin darauf einrichten dürfen, dass diese ihren Anspruch auf Wertersatz nicht geltend machen werde. Solche Umstände müssen jedoch von dem Verpflichteten vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05, BGHZ 167, 75 Rn. 24). Fehlt es daran, kommt ein Ausschluss des Anspruchs wegen Verwirkung nicht in Betracht. Dieser Einwand ist nämlich auch wenn der Anspruch erst lange Zeit (hier etwa zehn Jahre nach seiner Entstehung) von dem Gläubiger geltend gemacht wird, nur dann begründet, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, NJW 2009, 847 Rn. 39, insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 19). Trägt der Verpflichtete hierzu nichts vor, kommt eine Verwirkung nicht in Betracht.
23
f) Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 13 MeAnlG durch die Klägerin stellt sich - auch angesichts des Umstands, dass dessen Wert in der für den Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung nach § 34 Abs. 1 LwAnpG 1990 (= § 28 Abs. 2 LwAnpG 1991) maßgeblichen Umwandlungsbilanz mit Null DM bewertet wurde - nicht als eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare, unzulässige widersprüchliche Rechtsausübung dar.

24
aa) Ein solcher Einwand kommt allerdings grundsätzlich in Betracht. Ein widersprüchliches Verhalten einer Partei ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei aus ihrem früheren Verhalten Vorteile gezogen hat und ihr jetziges Verhalten hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 354; Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 319; NKBGB /Krebs, 2. Aufl., § 242 Rn. 98; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 301).
25
So könnte es sich verhalten, wenn ein LPG-Nachfolgeunternehmen gegenüber einem (früheren) LPG-Mitglied den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG in voller Höhe geltend machte, nachdem es zuvor dessen von einer Bilanz abhängigen Ansprüche (nach § 28 Abs. 2, § 36 oder § 44 LwAnpG 1991) deswegen gekürzt hat, weil den Meliorationsanlagen kein Vermögenswert zukomme. Das dürfte selbst dann gelten, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung angesichts der damals noch ausstehenden gesetzlichen Regelung über die Anpassung der Rechtsverhältnisse an den Meliorationsanlagen nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu einer solchen Bewertung berechtigt war. Für die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kommt es allein darauf an, ob ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJWRR 2013, 757 Rn. 12).
26
bb) In der Sache ist der Einwand jedoch deshalb unbegründet, weil für eine Kürzung des Anspruchs des Beklagten durch die Bewertung der Meliorationsanlagen mit Null DM weder etwas ersichtlich noch vorgetragen worden ist. In dem Beschluss des Landwirtschaftssenats vom 29. November 1996 (BLw 22/96 - unveröffentlicht) zu dem Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung ist der Wert der Beteiligung des Beklagten an dem Unternehmen nicht auf Grund des in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gekürzt worden. Die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG zu berechnenden Beträge für den Inventarbeitrag, dessen Verzinsung und die Bodennutzung bei der Berechnung der baren Zuzahlung sind nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren ohne einen Abzug angesetzt worden. Da der Landwirtschaftssenat in dem Beschluss für die Wertschöpfung durch Arbeit (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG 1991) einen Betrag von 288 DM jährlich in Ansatz gebracht hat, kann dahinstehen, ob - wie von dem Beklagten vorgetragen - der in der Aufstellung der Klägerin (der sog. Personifizierung der Beteiligungen) für Arbeit ausgewiesene Wert von 160 DM pro Arbeitsjahr unter Berücksichtigung des Werts der Meliorationsanlagen auf einen Betrag von 258 DM pro Jahr zu erhöhen gewesen wäre.
27
2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch auf eine erhöhte Abfindung ohne Erfolg bleibt.
28
Da das Berufungsgericht über die - seiner Ansicht nach allerdings vor die Landwirtschaftsgerichte gehörende - Gegenforderung in der Sache entschieden hat, ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651), weil diese Vorschrift auf das Verhältnis von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht entsprechend anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93, VIZ 1996, 347, 348).
29
Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Gegenforderung ist im Ergebnis richtig. Zwar stünde einem Anspruch auf eine ergänzende Abfindung die materielle Rechtskraft des oben genannten Beschlusses vom 29. November 1996 nach den für eine verdeckte Teilklage geltenden Grundsätzen dann nicht entgegen, wenn der Beklagte einen insgesamt höheren Anspruch geltend machen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - BLw 46/97, VIZ 1999, 298). Da sich aus dem Vorbringen des Beklagten aber ein solcher Anspruch nicht ergibt, ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung zu Recht abgewiesen worden.

III.

30
Die Revision ist danach mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Lemke Czub Brückner Weinland Kazele
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.04.2013 - 4 O 1671/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2013 - 10 U 651/13 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 291/13

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Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Wasserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 141/99
Verkündet am:
2. März 2000
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO
§§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988

a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung
begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht
des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen
der DDR.

b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche
Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch
zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung
nach dem Recht der DDR, so hat nach dem
Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen
die Kosten zu tragen, die dadurch ent-
stehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten
Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung
verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138,
266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 -
WM 1999, 740).
BGH, Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Im Zuge des nach der Wiedervereinigung erfolgten Ausbaus der Bundesautobahn A 4 mußte die zwischen dem Autobahndreieck Nossen und dem Autobahndreieck Dresden die Bundesautobahn kreuzende Ferngasleitung 301 verlegt werden, die von einem VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beklagte ist, aufgrund 1983 getroffener Planentscheidungen erbaut und betrieben worden war.
Da zwischen der klagenden Bundesrepublik Deutschland und dem beklagten Energieversorgungsunternehmen unterschiedliche Auffassungen darüber bestanden, wer von ihnen die Kosten der straßenbaubedingten Verlegung der Ferngasleitung zu tragen hat, schlossen die Parteien im Dezember 1995 einen "Vorfinanzierungsvertrag". Darin verpflichtete sich die Beklagte, die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unverzüglich durchzuführen, während sich die Klägerin verpflichtete, die entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen. Die endgültige Klärung der Kostentragungspflicht sollte auf dem Rechtsweg erfolgen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erstattung des von ihr entsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Betrages von 53.867,30 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat der Klägerin nach dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken den für die Verlegung der Ferngasleitung verauslagten Betrag zu erstatten.
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , dem Rechtsvorgänger der Beklagten sei im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau der Ferngasleitung kein energierechtliches Mitbenutzungsrecht an dem Teil des Straßengrundes eingeräumt worden, an dem die Ferngasleitung die Autobahn kreuzt. Die Revision vertritt demgegenüber den Standpunkt, daß durch die am 29. September 1983 erteilte Standortgenehmigung ein Mitbenutzungsrecht des begünstigten Energiekombinats am Straßengrundstück im Sinne des § 29 der damals geltenden Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1980) vom 30. Oktober 1980 (DDR-GBl. I S. 321) begründet worden sei. Für dieses Mitbenutzungsrecht hätten seit Inkrafttreten der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1988) vom 1. Juni 1988 (DDRGBl. I S. 89) die Bestimmungen dieser Nachfolgeverordnung über die Mitnutzung von Grundstücken (§§ 29 ff, 48 EnVO 1988) gegolten (§ 69 Abs. 4 EnVO 1988). Dabei ergebe sich aus § 31 Abs. 3 EnVO 1988, der nach Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages bis zum 31. Dezember 2010 fortgelte, daß die Klägerin, die als Eigentümerin des Straßengrunds und Trägerin der Straßenbaulast den Ausbau der Bundesautobahn und die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Ferngasleitung veranlaßt habe, alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen habe.

Dem ist nicht zu folgen.

I.


Nach dem bei Planung bzw. Errichtung der Ferngasleitung geltenden § 29 Abs. 1 EnVO 1980 war - ebenso wie nach § 29 Abs. 1 EnVO 1988 - ein Energiekombinat berechtigt, Grundstücke dauernd oder vorübergehend für Energiefortleitungsanlagen (Anlagen zum Leitungstransport, zur Umspannung, Umformung etc. von Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie) mitzubenutzen. Vergleichbare Bestimmungen waren bereits in früheren Energieverordnungen enthalten, nämlich in § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - (EnVO 1976) vom 9. September 1976 (DDRGBl. I S. 441) und in § 48 Abs. 1 der Verordnung über die Planung und Leitung der Energiewirtschaft sowie die rationelle Energieanwendung und - umwandlung - Energieverordnung - (EnVO 1969) vom 10. September 1969 (DDR-GBl. II S. 495).
1. Das in den Energieverordnungen der DDR normierte Recht der Energieversorgungsbetriebe bzw. -kombinate, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzubenutzen, ist, wie § 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen) Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks in bestimmter Weise (vgl. § 321 Abs. 1 ZGB).
Dementsprechend bestimmte der hier maßgebliche § 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980, daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die dauernde Mitbenutzung "grundsätzlich" mit dem Eigentümer bzw. Rechtsträger des Grundstücks zu vereinbaren war. Kam eine solche Vereinbarung nicht zustande , so konnte nach § 30 Abs. 1 EnVO 1980 das Mitbenutzungsrecht auf Antrag des Energiekombinats durch Entscheidung des zuständigen Rates des Kreises begründet werden. Dabei war der Abschluß einer Mitbenutzungsvereinbarung nicht nur bei einer Inanspruchnahme in Privateigentum stehender Grundflächen der gesetzliche Regelfall, sondern auch bei volkseigenen Grundstücken. Denn die Rechtsträgerschaft war in der ehemaligen DDR dasjenige Rechtsinstitut , dessen man sich zur Bewirtschaftung volkseigener Grundstücke durch volkseigene Kombinate und Betriebe sowie staatliche Organe und Einrichtungen bediente (Autorenkollektiv Bodenrecht, 1989, 4.2 S. 80 ff).
Dieses "Vertragsprinzip" lag nicht nur der Energieverordnung 1980, sondern bereits den Energieverordnungen 1976 (§ 28 Abs. 2) und 1969 (§ 48 Abs. 1 Satz 2) zugrunde.
Auch für die Energieverordnung 1988 gilt nichts anderes, und zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht nur bezüglich der in Privateigentum stehenden Grundstücke (§ 29 ff EnVO 1988), sondern auch hinsichtlich der volkswirtschaftlichen Zwecken dienenden (volkseigenen) Grundflächen (§ 48 EnVO 1988, so schon Senat, Beschluß vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740, 742). Zwar spricht § 48 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EnVO 1988 davon, daß unter bestimmten Voraussetzungen das Recht des Energiekombinats zu dauernden Mitnutzung besteht. Indes heißt es in § 29 Abs. 1 Satz 1 EnVO 1988 auch, daß das Energiekombinat berechtigt ist, Grundstücke und
Bauwerke dauernd und z eitweilig für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, obwohl das Mitnutzungsrecht nach § 29 EnVO 1988, wie sich ganz deutlich aus den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen, den §§ 17 ff der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Bevölkerung - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 110), ergibt und von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird, auch nach der Konzeption dieser Verordnung nicht ipso iure zur Entstehung gelangte, sondern nach wie vor als ein vertraglich begründetes Recht verstanden wurde, auch wenn die Anforderungen an einen solchen Vertragsschluß nur gering waren. Daß dies auch bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken nicht grundsätzlich anders zu beurteilen war, zeigt § 25 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Volkswirtschaft - vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 113), der hinsichtlich der Einzelheiten der zu treffenden Vereinbarung auf die zu § 29 EnVO 1988 ergangenen Ausführungsbestimmungen der Zweiten Durchführungsbestimmung verweist, also insbesondere auf § 17. Der Umstand, daß diese Verweisung (zunächst) nicht auch die Entgeltregelung des § 19 mitumfaßt hat - dem die Revision besondere Bedeutung beimessen will -, was sich dadurch erklärt, daß bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken im Unterschied zu dem im Privateigentum stehenden Grundbesitz ein Nutzungsentgelt nicht zu zahlen war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, zumal später durch § 3 Nr. 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (DDR-GBl. I S. 1423) die Verweisung auch auf diese Entgeltregelung erstreckt worden ist.
2. a) Die Revision ist der Auffassung, daß vorliegend ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht des Rechtsvorgängers der Beklagten auch ohne den Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit der Straßenverwaltung nach
§ 29 Abs. 2 Satz 1 EnVO 1980 begründet worden sei. Hierzu führt sie aus: Da die Straßenverwaltung die im gesellschaftlichen Interesse gebotene Nutzung der öffentlichen Straßen für Zwecke der Energieversorgung nicht habe verhindern können und zudem die Mitbenutzung bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken unentgeltlich zu gestatten gewesen sei, habe es in den Fällen, in denen - wie üblich - das Energiekombinat den Bau der Ferngasleitung unter der Autobahn auf eigene Kosten durchgeführt habe, mangels Regelungsbedürfnisses keiner Vereinbarung mit dem Ministerium für Verkehr bedurft. Deshalb sei das energierechtliche Mitnutzungsrecht jedenfalls bei volkswirtschaftlich genutzten Grundstücken in der Praxis allein durch die bei Investitionsvorhaben wie dem Bau einer Ferngasleitung notwendige Standortgenehmigung nach Maßgabe der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 30. August 1972 (DDR-GBl. II S. 573) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 1. Februar 1979 (DDRGBl. I S. 57) begründet worden. Diese ständige Verwaltungspraxis werde, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, durch den Sachvortrag der Beklagten bestätigt, daß bei einer Inanspruchnahme von Straßenraum zum Zwecke der Energieversorgung in keinem Falle Mitbenutzungsverträge zwischen einem Energiekombinat und der Straßenverwaltung abgeschlossen worden seien.
Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen.

b) Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen stellte die der Standortbestätigung (Festlegung des "Makrostandorts" , vgl. § 7 der Verordnung) nachfolgende, der weiteren Präzisierung des Standortes ("Mikrostandort") dienende Standortgenehmigung die staatliche
Zustimmung des Rates der Stadt bzw. der Gemeinde oder des Bezirks bzw. Kreises zur Durchführung einer Investition auf den betreffenden Territorien dar. Diese Standortgenehmigung war - wie hier geschehen - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Rat des Bezirkes zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 5 der Verordnung).
Es ist naheliegend und kann zumindest zugunsten der Revision unterstellt werden, daß in einem zentralistisch gelenkten, planwirtschaftlichen System wie dem der DDR mit der Erteilung der Standortgenehmigung die eigentliche Entscheidung über die Durchführung der Investitionsmaßnahme gefallen war und die nach der objektiven Gesetzeslage bestehende Notwendigkeit, an jedem der durch die Maßnahme konkret betroffenen Grundstücke ein Nutzungsrecht zu begründen, keinerlei Probleme bereitete und als eine bloße - in der Lebenswirklichkeit der DDR möglicherweise sogar vielfach für entbehrlich erachtete - "Formsache" anzusehen war. Gleichwohl ist es nicht möglich, bereits in der die "Planungsphase" abschließenden Erteilung der Standortgenehmigung durch den zuständigen Rat des Kreises oder des Bezirkes - wobei letztere zugleich die Zustimmung der Räte aller von der Maßnahme betroffenen Kreise enthielt - die ein Mitbenutzungsrecht begründende Entscheidung des zuständigen Rates des Kreise im Sinne des - hier einschlägigen - § 30 Abs. 1 EnVO 1980 zu sehen. Ansonsten wäre das - wie ausgeführt - auch bei volkseigenen Grundstücken im Grundsatz geltende "Vertragsprinzip" der §§ 29 ff EnVO 1980, das nur subsudiär, nämlich für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung, auf Antrag des Energiekombinates eine den Vertragsschluß ersetzende staatliche Entscheidung vorsieht, vollständig ausgehebelt.
Zwar mögen - wie von der Beklagten behauptet und mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision als richtig zu unterstellen ist - bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums für Zwecke der Energieversorgung zwischen Energiekombinat und Straßenverwaltung niemals Mitbenutzungsverträge im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Energieverordnung abgeschlossen worden sein. Stattdessen wurde aber regelmäßig - wie sich den bisher an den Senat zur Entscheidung herangetragenen Fällen entnehmen läßt und wie unstreitig auch hier verfahren wurde - dem die Energiefortleitungsanlage errichtenden Energiekombinat eine förmliche Zustimmung bzw. Sondernutzungsgenehmigung zur Kreuzung der Autobahn "mittels Durchörterung" erteilt.
Die Erteilung solcher Genehmigungen stand im Einklang mit der objektiven Gesetzeslage.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der bei Errichtung der Leitung geltenden Verordnung über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (StraßenVO 1974) vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) bedurften Nutzungen der öffentlichen Straßen, die über den verkehrsüblichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehr hinausgingen und besondere verkehrslenkende und - organisatorische Maßnahmen erforderten bzw. solche Nutzungen, die nicht im Rahmen des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs erfolgten - worunter nach dem Wortlaut der Bestimmung insbesondere auch die Inanspruchnahme des Straßenraums durch Versorgungsleitungen zu verstehen war -, der vorherigen Zustimmung der jeweiligen Rechtsträger oder Eigentümer der öffentlichen Straßen, soweit sich das nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergab. Eine andere Rechtsvorschrift in diesem Sinne war insbesondere nicht die Verordnung über
die Standortverteilung der Investitionen, wie der Vergleich mit § 16 der StraßenVO 1974 und den einschlägigen Vorschriften der Ersten Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 522) deutlich zeigt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 StraßenVO 1974 bedurfte die Errichtung von Gebäuden oder baulichen Anlagen innerhalb eines bestimmten Sicherheitsbereichs (bei Autobahnen bis zu 100 m) der vorherigen Zustimmung der Rechtsträger der Straße. Diese Zustimmung konnte nach § 16 Abs. 2 StraßenVO mit Bedingungen verbunden werden, die in die Standortbestätigung bzw. Standortgenehmigung aufzunehmen waren. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung galt die Zustimmung als erteilt, wenn der Rechtsträger bereits im Standortbestätigungs- und Standortgenehmigungsverfahren dem Standort zugestimmt hatte. Jedoch regelte Satz 2 dieser Bestimmung ausdrücklich, daß die Vorschriften über Sondernutzungen hierdurch nicht berührt werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kann daher aus dem Umstand, daß zwischen dem Rechtsträger der Straße und dem Energiekombinat keine Mitbenutzungsverträge im Sinne der Energieverordnung(en) abgeschlossen wurden, nicht der Schluß gezogen werden, daß das Nutzungsrecht des Energiekombinats bezüglich der Inanspruchnahme öffentlichen Straßenraums unmittelbar auf der Standortbestätigung bzw. -genehmigung beruhte; vielmehr ist dies ein Beleg dafür, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR dieses Nutzungsrecht nicht durch (privatrechtliche) Mitbenutzungsvereinbarung , sondern durch die Erteilung einer (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung begründet wurde.

II.


Gründete - wie hier - die Befugnis, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung, so war nach dem Recht der DDR - wie der Senat bereits in dem erwähnten Beschluß vom 14. Januar 1999 (aaO S. 742; zustimmend Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 27 Rn. 101; vgl. auch Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f) ausgeführt hat - die Frage, wer bei einem Straßenausbau etwaige Ä nderungen oder Sicherungen einer kreuzenden Energiefortleitungsanlage vorzunehmen (Folgepflicht) und die hierbei anfallenden Kosten zu tragen hatte (Folgekostenpflicht), grundsätzlich nach straßenrechtlichen, nicht nach energierechtlichen Normen zu beantworten.
An dieser Auffassung, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hält der Senat nach erneuter Überprüfung der Rechtslage fest.
1. Nach § 31 Abs. 1 EnVO 1988 konnte auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers eine bestehende Energiefortleitungsanlage für dauernd verlegt werden. Gab das Energiekombinat dem Antrag statt, so hatte der Antragsteller nach § 31 Abs. 3 EnVO 1988 grundsätzlich alle durch die Verlegung entstehenden Aufwendungen zu tragen. Entsprechendes galt nach § 31 Abs. 4 EnVO 1988 bei einer vorübergehenden Verlegung. Bei Grundstücken, die der gesamten Volkswirtschaft zur Verfügung stehen, war nach § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 EnVO 1988 in der ursprünglichen Fassung § 31 EnVO 1988 nur eingeschränkt anwendbar; grundsätzlich galt hier, daß der Antragsteller ent-
sprechend den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen die für die Verlegung erforderlichen materiellen Fonds bereitzustellen und die finanziellen Aufwendungen zu tragen hatte. Seit dem 1. Juli 1990 war auch im Anwendungsbereich des § 48 EnVO 1988 allein die Folgekostenregelung des § 31 EnVO 1988 maßgeblich (vgl. § 1 Nr. 5 der Verordnung über die Ä nderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 509).
Dem § 31 EnVO 1988 vergleichbare Folge- bzw. Folgekostenregelungen enthielten bereits frühere Energieverordnungen, nämlich § 32 EnVO 1980, § 31 EnVO 1976 und insbesondere auch der bei Erlaß der Straßenverordnung 1974 geltende § 49 EnVO 1969.
Im Unterschied zu den energierechtlichen Folge- und Folgekostennormen bestimmte § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974, daß bei Maßnahmen der Instandhaltung, Erhaltung und Erweiterung an bestehenden Straßen die Sondernutzer die erforderlichen Folgemaßnahmen an ihren Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen haben. § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 regelte weiterhin, daß der Zeitwert zu beseitigender Teile von Sondernutzungsanlagen von den Rechtsträgern oder Eigentümern der öffentlichen Straße abzüglich des Zeitwertes wiederverwendungsfähiger Anlagenteile zu ersetzen ist. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 StraßenVO 1974 konnten der Minister für Verkehrswesen und die Leiter anderer zuständiger zentraler Staatsorgane in Rechtsvorschriften Besonderheiten für die im gesellschaftlichen Interesse erforderlichen Sondernutzungen regeln, zu denen nach Satz 2 u.a. Energiefortleitungsanlagen gehörten.
2. Die Vorschriften der Straßenverordnung - insbesondere § 13 Abs. 2 StraßenVO 1974, wonach der Sondernutzer seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat, daß keine Gefährdung der öffentlichen Nutzung sowie kein Schaden an öffentlichen Straßen eintritt - lassen erkennen, daß öffentliche Straßen vorrangig dem öffentlichen Verkehr dienen und demgegenüber die Interessen der Sondernutzer - und zwar auch solcher, die ihrerseits Aufgaben wahrnehmen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt - zurückzutreten haben. Daß hinsichtlich der Energieversorgungsunternehmen nach dem Recht der DDR anderes zu gelten hatte, läßt sich demgegenüber weder dem Wortlaut der Straßenverordnung noch dem der Energieverordnung(en) entnehmen (eingehend hierzu bereits Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 742 f).

a) Da nach dem Regelungskonzept sowohl der Straßenverordnung 1974 als auch der Energieverordnung(en) dem Energieversorger das Nutzungsrecht nicht ipso iure zustand, sondern eigens begründet werden mußte, können die Bestimmungen der Energieverordnung 1969 und ihrer Folgeverordnungen nicht als Rechtsvorschriften verstanden werden, aus denen sich bereits unmittelbar - also ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechtsträgers oder Eigentümers der öffentlichen Straße - das Recht zur Nutzung öffentlicher Straßen ergibt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 letzter Nebensatz StraßenVO 1974).

b) Die Energieverordnung 1969 und ihre Folgeverordnungen sind jeweils als Verordnungen des Ministerrats der DDR erlassen worden. Diese Verordnungen können daher auch nicht als besondere, die Folge- bzw. Folgekostenbestimmungen der Straßenverordnung 1974 modifizierende Rechtsvorschriften im Sinne des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 aufgefaßt werden (so zutreffend
Krüger in Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht Bd. I, Wege V A S. 126 f. [Stand: November 1996] gegen Ronnacker, RdE 1993, 10, 13 und Seeliger, RdE 1993, 103, 106). Die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 4 StraßenVO 1974 erfaßt ihrem Wortlaut nach nur nachrangige "Ressortregelungen", die zwischen dem Minister für Verkehrswesen und den Leitern anderer zentraler Staatsorgane zu treffen waren (soweit ersichtlich sind solche besonderen Rechtsvorschriften nur für die Deutsche Post im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen und dem Ministerium für Verkehrswesen getroffen worden, vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Hammer, Die Straße 1987, 378, 380). Hätte demgegenüber der Verordnungsgeber der Straßenverordnung 1974 auch im Geltungsbereich dieser Verordnung den Folge- bzw. Folgekostenregelungen der Energieverordnung(en) den Vorrang einräumen wollen, so hätte es nahegelegen, in § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 eine ausdrückliche Klarstellung in dem Sinne vorzunehmen, daß (insbesondere ) § 49 EnVO 1969 entsprechend anwendbar sei. Soweit die Straßenverordnung 1974 die Regelung des § 43 EnVO 1969 unberührt gelassen hat, wonach im Falle der Berührung von Energiefortleitungsanlagen mit anderen, insbesondere Verkehrsanlagen, bei allen Anlagen der sichere Betrieb und die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Unterhaltung zu gewährleisten ist, läßt sich hieraus für die Beantwortung der Folge- bzw. Folgekostenfrage nichts herleiten (a.A. Ronnacker aaO).

c) An dem "Dualismus" zwischen energierechtlichem Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlichem Sondernutzungsrecht hat auch der Erlaß der Energieverordnung 1988 nichts geändert. Soweit § 69 Abs. 4 EnVO 1988 bestimmte , daß aufgrund vorher geltender Rechtsvorschriften begründete Mitnutzungsrechte des Energiekombinats bestehen bleiben und nunmehr den Vor-
schriften dieser Verordnung unterliegen, bezog sich diese Übergangsregelung ersichtlich (vor allem) auf die unter der Geltung einer "Vorgängerverordnung" begründeten Mitbenutzungsrechte, aber (jedenfalls) nicht auf straßenrechtliche Sondernutzungsrechte, da die Geltung und der Anwendungsbereich der Straßenverordnung 1974 durch die Energieverordnung 1988 keinerlei Einschränkung erfahren hatte, es sich also hierbei um eine auch nach Erlaß der Energieverordnung 1988 fortgeltende Rechtsvorschrift handelte.
3. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspraxis der DDR, der bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften des DDR-Rechts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHZ 135, 158, 161 f), entgegen dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen von einem Vorrang der DDREnergieverordnung (en) gegenüber den Vorschriften der DDR-Straßenverordnung ausgegangen ist, sind nicht ersichtlich.

a) Bereits § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Straßenwesen (StraßenVO 1957) vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) - der Vorgängerverordnung der Straßenverordnung 1974 - bestimmte als erste DDR-spezifische Regelung der Straßennutzung überhaupt, daß eine den Gemeingebrauch übersteigende Nutzung der öffentlichen Straße als Sondernutzung einzustufen ist, die nur mit vorheriger Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig ist. Dabei war im Schrifttum anerkannt, daß zwar angesichts der generellen energierechtlichen Pflicht der Eigentümer und Nutzungsberechtigten, die Errichtung und den Betrieb von Energiefortleitungsanlagen für Zwecke der Energieversorgung zu dulden (vgl. § 25 der Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963, DDR-GBl. II S. 318), eine grundsätzliche Versagung der Sondernutzung nicht möglich sei, aber anderer-
seits nicht angenommen werden könne, daß energieversorgende Betriebe oder andere zentral geleitete staatliche Einrichtungen (vgl. § 6 Abs. 6 StraßenVO 1957) in jedem Fall und ohne weiteres das Recht zur Sondernutzung hätten. Vielmehr sei jeweils die Zustimmung zur Sondernutzung beim zuständigen Organ der Straßenverwaltung einzuholen mit der Folge, daß die Straßenverwaltung gegenüber dem Berechtigten keinerlei Verpflichtungen übernehme und der Gemeingebrauch gegenüber der Sondernutzung Vorrang genieße; die straßenrechtliche Regelung der Sondernutzung sei insoweit gegenüber den allgemein gehaltenen energierechtlichen Vorschriften lex specialis (vgl. im einzelnen Hohlwein, Die Straße 1969, 615, 617 f; ferner Priebe, Handbuch des Straßenwesens 1959, S. 108 ff. sowie - zur Frage der Ersatzleistung bei der Veränderung oder Verlegung einer öffentlichen Straße gemäß § 9 Abs. 3 StraßenVO 1957 - S. 158 ff). Hieran änderte sich auch nach Inkrafttreten der Straßenverordnung 1974 nichts (vgl. Hohlwein, Die Straße 1980, 272; Bönninger /Knobloch, Das Recht der öffentlichen Straßen, 1978, die freilich mit Blick auf die energierechtlichen Folgekostennormen die Durchsetzung der straßenrechtlichen Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO bei Energiefortleitungsanlagen für nicht unproblematisch erachteten, S. 68 f, 81, ohne diese Frage weiter zu vertiefen).

b) aa) Nach Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über Folgeinvestitionen - nämlich (zunächst) der Verordnung über die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Folgeinvestitionen (FolgeinvestitionsVO 1978) vom 13. Juli 1978 (DDR-GBl. I S. 247) und (später) der Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (InvestitionsVO 1988) vom 30. November 1988 (DDR-GBl. I S. 287) - war freilich die Frage der uneingeschränkten Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 StraßenVO (auch) bei Investitionsmaßnahmen im
Bereich des Straßenwesens zweifelhaft geworden. Da der Begriff der Erweiterung einer bestehenden öffentlichen Straße im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 StraßenVO 1974 weit zu verstehen war (vgl. Bönninger/Knobloch aaO S. 54), und also auch investive Straßenbaumaßnahmen der Straßenverwaltung mit umfaßte, stellte sich die Frage, ob auch in einem solchen Falle die durch die straßenbaubedingte Verlegung einer Energiefortleitungsanlage entstandenen Kosten nach § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 vom Energiekombinat zu tragen waren oder ob gemäß §§ 6 ff FolgeinvestitionsVO 1978 bzw. §§ 49 ff InvestitionsVO 1988 die Straßenverwaltung als derjenige, der mit seiner Investition die Notwendigkeit der Veränderung oder Verlegung von Grundmitteln anderer Rechtsträger begründet hatte, die (auch) für die Folgeinvestitionen erforderlichen materiellen und finanziellen Fonds zur Verfügung zu stellen hatte. Im Anschluß an eine Entscheidung des Zentralen Vertragsgerichts setzte sich offensichtlich die Auffassung durch, daß bei Investitionsmaßnahmen im Sinne der Folgeinvestitionsverordnung diese Verordnung, bei bloßen Instandhaltungsmaßnahmen hingegen weiterhin § 13 Abs. 3 StraßenVO Anwendung finde (Hohlwein, Die Straße 1981, 174 unter Aufgabe seiner noch in Die Straße, 1980, 272, 275 f vertretenen Auffassung; Hammer, Die Straße 1987, 378, 381). Diese Unterscheidung lag auch der vom Ministerium für Verkehrswesen erlassenen Richtlinie über die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses der Grundfonds der materiell-technischen Territorialstruktur im Bereich des Straßenwesens aus dem Jahre 1981 z ugrunde, in der eine Abgrenzung zwischen den dem Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 unterliegenden (bloßen) Instandsetzungsmaßnahmen und Investitionsmaßnahmen vorgenommen wurde.
bb) Aus dem Umstand, daß nach der Rechts- und Verwaltungspraxis der DDR der Folgeinvestitionsverordnung 1978 gegenüber der Straßenverordnung 1974 der Vorrang einzuräumen war, kann die Revision indes nichts für sie Günstiges herleiten.
(1) Zunächst ist der Umstand, daß diese Streitfrage überhaupt entstanden ist, deutlicher Beleg dafür, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR die Inanspruchnahme von Straßenraum für Energiefortleitungsanlagen auch unter dem Aspekt der Folgekosten in erster Linie straßenrechtlich und nicht energierechtlich zu beurteilen war. Denn hätten "an sich" - d.h. die Verordnung über Folgeinvestitionen hinweggedacht - auch im Bereich des Straßenwesens die energierechtlichen und nicht die straßenrechtlichen Folgekostenregelungen gegolten, so hätte es einer Abgrenzung von Instandsetzungs- und Investitionsmaßnahmen gar nicht bedurft, da in jedem Falle das sowohl der Energieverordnung als auch der Verordnung über Folgeinvestitionen zugrunde liegende Veranlassungsprinzip zum Tragen gekommen wäre.
(2) Dadurch, daß die Investitionsverordnung 1988 durch Bekanntmachung vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I S. 479) außer Kraft gesetzt wurde, kam die straßenrechtliche Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 wieder voll zur Wirkung. Die Rechtslage stellte sich danach nicht (mehr) anders dar als vor dem Erlaß der Folgeinvestitionsverordnung 1978 (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743; BGHZ 138, 266, 276). Daß unmittelbar im Anschluß an die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 die energierechtliche Folgekostenregelung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 durch die bereits unter II 1 erwähnte Ä nderungsverordnung vom 28. Juni 1990 geändert
worden ist, ist entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang ohne Aussagekraft.
Im Unterschied zu allen Vorgängerverordnungen, in denen die Mitbenutzung von privaten und volkseigenen Grundstücken für Zwecke der Energieversorgung einheitlich in einem eigenen Abschnitt geregelt war, regelte die Energieverordnung 1988 die Mitnutzung von Grundstücken sowohl in einem eigenen Abschnitt 3 des Teils 2 "Bevölkerung" als auch in einem eigenen Abschnitt 3 des Teils 3 "Volkswirtschaft", wobei freilich die Mitnutzungsregelung des Teils 3 (§ 48 EnVO 1988) Verweisungen auf die Mitnutzungsnormen des Teils 2 (§§ 29 ff EnVO 1988) enthielt. Da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 a.F. für den Fall, daß ein Investitionsvorhaben im Sinne der Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen vorlag, die Vorschriften der Investitionsverordnung 1988 maßgeblich waren, entstand durch deren Außerkraftsetzung eine Regelungslücke , die die Ä nderungsverordnung vom 28. Juni 1990 dergestalt schloß, daß § 48 Abs. 2 Satz 2 EnVO 1988 n.F. vollständig auf § 31 EnVO 1988 verwies. Dies führte im Ergebnis dazu, daß - wie in den früheren Energieverordnungen auch - für volkswirtschaftliche wie für sonstige Zwecke genutzte Grundstücke eine einheitliche energierechtliche Folge- bzw. Folgekostenregelung galt. Für den Bereich des Straßenwesens war eine solche Regelungslücke indes zu keinem Zeitpunkt entstanden, da die Aufhebung der Investitionsverordnung 1988 lediglich dazu führte, daß die formell nie aufgehobene oder geänderte und auch materiell nie völlig gegenstandslos gewordene Folge- bzw. Folgekostenregelung des § 13 Abs. 3 StraßenVO 1974 nicht mehr von den Rechtsvorschriften über die Folgeinvestitionen "überlagert" wurde.
Allerdings hatte die Außerkraftsetzung der Investitionsverordnung 1988 zur Folge, daß der im Anwendungsbereich dieser Verordnung zuletzt im Energie - und Straßenrecht der DDR bestehende "Gleichklang" hinsichtlich der durch ein Investitionsvorhaben ausgelösten Folgeinvestitionen beseitigt und insoweit wieder der ursprüngliche, durch das Vorhandensein unterschiedlicher Bestimmungen gekennzeichnete Zustand hergestellt wurde. Hätte jedoch der Verordnungsgeber diese Konsequenz vermeiden wollen, so wäre eine - nicht erfolgte - entsprechende Ä nderung des § 13 StraßenVO 1974 oder auch eine weitergehende Ä nderung des § 48 Abs. 2 EnVO 1988 in der Weise geboten gewesen, daß § 31 EnVO 1988 auch bei einer auf eine (investive) Erweiterung öffentlicher Straßen zurückzuführende Verlegung von Energiefortleitungsanlagen entsprechend anzuwenden sei. Da eine solche Ä nderung nicht vorgenommen wurde, kann nicht ohne weiteres von einem dahingehenden Willen des Verordnungsgebers ausgegangen werden, zumal nicht unterstellt werden kann, daß der Verordnungsgeber des Jahres 1990 die spätestens seit den fünfziger Jahren das Recht der DDR beherrschende Unterscheidung zwischen energierechtlichem (privatrechtlichem) Mit(be)nutzungsrecht und straßenrechtlicher (öffentlich-rechtlicher) Sondernutzung verkannt oder übersehen hat.

III.


Da nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 das Bundesfernstraßengesetz auch im Beitrittsgebiet Wirksamkeit erlangte, sind dann, wenn - wie hier - besondere vertragliche (endgültige) Folgekostenvereinbarungen fehlen und das Recht zur Straßennut-
zung nur auf einer (fortdauernden) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann, entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Verlegung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßenbaulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen; auch die - ohnehin nur schwach ausgestaltete - Rechtsposition nach § 13 Abs. 3 Satz 2 StraßenVO 1974 steht dem Versorgungsunternehmen nicht (mehr) zu (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 741; BGHZ 138, 266, 274 ff).
1. Vergeblich hält dem die Revision entgegen, daß gemäß Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 des Einigungsvertrages insbesondere die §§ 31, 48 und 69 Abs. 4 EnVO 1988 für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis zum 31. Dezember 2010 fortgelten. Dieser Bestimmung läßt sich nur entnehmen , daß der Einigungsvertragsgesetzgeber den Energieversorgungsunternehmen die zu DDR-Zeiten begründeten Rechtspositionen erhalten, ihnen aber keine Rechtsposition verschaffen wollte, die ihnen nach dem bei Herstellung der deutschen Einheit geltenden Recht der DDR nicht (mehr) zugestanden hat (Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 aaO S. 743). Zu diesem Regelungszweck steht es nicht in Widerspruch - sondern es besteht vielmehr Übereinstimmung mit dem Grundanliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, die Rechtslage in den neuen Ländern nach Möglichkeit genauso auszugestalten wie in den alten Ländern -, wenn die auf der Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung gründende Rechtsstellung eines Energieversorgungsunternehmens nicht - erstmals - nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in ein energierechtliches Mitnutzungsrecht umgedeutet wird.

Entgegen der Auffassung der Revision führt dies auch nicht dazu, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber hinsichtlich der Fortgeltung DDR-energierechtlicher Vorschriften "totes Recht" geschaffen hätte. Die Weitergeltung der §§ 29 ff, 48, 69 Abs. 4 EnVO 1988 bis zum 31. Dezember 2010 wird im Grundsatz nicht in Frage gestellt; diese Vorschriften dürften - soweit dies vom Senat beurteilt werden kann - außerhalb der dem Regime des Straßenrechts unterliegenden Grundflächen voll zum Tragen kommen. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Formulierung der Maßgabe des Satzes 2 der Nr. 4 Buchst. b - wonach für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemeinden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, die Vorschriften der Energieverordnung 1988 und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften nicht über den 31. Dezember 1991 hinaus anzuwenden sind -, das Normverständnis zuläßt, an den für Zwecke der Energieversorgung in Anspruch genommenen öffentlichen Straßenflächen seien üblicherweise oder regelmäßig energierechtliche Mitbenutzungsrechte begründet worden. Dieses Normverständnis würde indes dem zwischen DDRStraßenverordnung und DDR-Energieverordnung bestehenden Konkurrenzverhältnis nicht gerecht und stünde zudem im Widerspruch zur (wohl) ständigen Verwaltungspraxis der DDR, wonach die Nutzung öffentlicher Straßenflächen für Zwecke der Energieversorgung (allein) auf der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung und nicht (auch) auf der Vereinbarung eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts gründete.
Dem erkennbaren Anliegen des Einigungsvertragsgesetzgebers, den Energieversorgungsunternehmen auch über den 3. Oktober 1990 hinaus die Befugnis zu erhalten, öffentliche Straßenflächen für ihre Zwecke zu benutzen,
kann indes ohne Gefährdung des weiteren Anliegens, die Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen im gesamten Bundesgebiet den Regelungen des Bundesfernstraßengesetzes zu unterstellen (BGHZ 138, 266, 278), Rechnung getragen werden. Denn unbeschadet des Umstands, daß nach dem Recht der Bundesrepublik die Inanspruchnahme der öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen nicht auf einer Erlaubnis zur Sondernutzung beruht, sondern grundsätzlich einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Straßeneigentümer und dem Benutzer bedarf, steht nichts der Annahme entgegen, daß ein Energieversorgungsunternehmen auch ohne eine solche vertragliche Grundlage allein aufgrund einer nach dem Straßenrecht der DDR erteilten und durch die Herstellung der deutschen Einheit nicht automatisch wirkungslos gewordenen (vgl. Art. 19 des Einigungsvertrages) Sondernutzungsgenehmigung weiterhin öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke jedenfalls in den durch den Einigungsvertragsgesetzgeber gezogenen zeitlichen Grenzen (31. Dezember 1991 bzw. 31. Dezember 2010) nutzen darf. Dies hätte zur Folge, daß die vertragslose Inanspruchnahme von Straßenflächen durch ein Energieversorgungsunternehmen weder als rechtswidrige Beeinträchtigung des Straßeneigentums angesehen werden könnte noch - bereicherungsrechtlich gesehen - gegen die vermögensrechtliche Güterzuordnung verstieße (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1996 - III ZR 245/94 - NJW 1996, 3409, 3410, insoweit in BGHZ 132, 198 nicht abgedruckt; s. auch Salje, ET 1994, 56, 57; Hirse/Willingmann, NJ 1999, 477 f).
Für die vorliegend zu beantwortende Folge- bzw. Folgekostenfrage ist damit für die Revision freilich nichts gewonnen. Denn sowohl nach dem Straßenrecht der DDR als auch (erst recht) nach dem der Bundesrepublik hatten bzw. haben die Interessen des Sondernutzers gegenüber den öffentlichen Ver-
kehrsbelangen grundsätzlich zurückzutreten; insbesondere konnte bzw. kann der Sondernutzer eine im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs gebotene Erweiterung der öffentlichen Straße nicht unter Hinweis auf das Vorhandensein einer von ihm errichteten oder unterhaltenen Anlage verhindern oder seine Bereitschaft, die von ihm errichtete oder unterhaltene Anlage zu verlegen oder sonstwie den neuen Gegebenheiten anzupassen, davon abhängig machen, daß der Träger der Straßenbaulast bzw. der Straßeneigentümer die dabei entstehenden Kosten übernimmt.
2. Entgegen der Auffassung der Revision wird das bezüglich der Bestimmungen des Einigungsvertrages gewonnene Auslegungsergebnis nicht durch die Vorschriften des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (Art. 2 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes, BGBl. I S. 2182) in Frage gestellt.
Zwar trifft es zu, daß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG für die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Beitrittsgebiet zugunsten eines Energieversorgungsunternehmens entscheidend auf die tatsächliche Nutzung des betroffenen Grundstücks für Zwecke der Energieversorgung am 3. Oktober 1990 abstellt. Das beruht aber nicht darauf, daß der Gesetzgeber des Grundbuchbereinigungsgesetzes die vertragliche Natur des DDR-energierechtlichen Mitbenutzungsrechts verkannt und als ein unmittelbar kraft gesetzlicher Anordnung entstehendes Recht mißdeutet hätte, sondern darauf, daß der Gesetzgeber den begünstigten Energieversorgungsunternehmen den Nachweis eines Vertragsschlusses ersparen wollte, zumal zu DDR-Zeiten vielfach der Abschluß von Verträgen mit den Grundstückseigentümern verabsäumt worden ist (BTDrucks. 16/6228 S. 75). Im Bereich des Straßenwesens erklärt sich aber der
Nichtabschluß von Mitbenutzungsverträgen nicht dadurch, daß in der Lebenswirklichkeit der DDR - wie in anderen Lebensbereichen auch - das für die Errichtung von Energiefortleitungsanlagen formal geltende Recht nur unzulänglich beachtet oder umgesetzt worden wäre, sondern dadurch, daß nach dem Recht der DDR bei öffentlichen Straßen die Erteilung einer (öffentlichrechtlichen ) Sondernutzungsgenehmigung und nicht der Abschluß eines (privatrechtlichen ) Mitbenutzungsvertrages die reguläre Form der Einräumung der Nutzungsbefugnis war. Aus dem Regelungszweck des § 9 Abs. 1 GBBerG läßt sich daher, zumal nach § 9 Abs. 2 GBBerG für Leitungen über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen die Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gerade nicht vorgesehen ist, für die Frage der Existenz eines energierechtlichen Mitbenutzungsrechts an öffentlichen Straßenflächen nichts herleiten.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, einem Energieversorgungsunternehmen im Beitrittsgebiet die Kosten einer durch eine Straßenerweiterung notwendig gewordenen Verlegung einer Energiefortleitungsanlage aufzubürden , vermag der Senat nicht zu erkennen.

a) Die Frage, ob und inwieweit ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht in den durch den Einigungsvertrag gezogenen zeitlichen Grenzen dem begünstigten Energieversorgungsunternehmen eine dem Schutz des Art. 14 GG unterliegende Rechtsposition verschafft, stellt sich nicht, da vorliegend ein solches Recht zu DDR-Zeiten nie begründet wurde.

b) Ob ein auf die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 StraßenVO 1957 oder § 13 Abs. 1 StraßenVO 1974 gegründetes Recht
eines Energieversorgungsunternehmens, öffentlichen Straßenraum für Zwecke der Energieversorgung zu nutzen, überhaupt (in den für energierechtliche Mitbenutzungsrechte geltenden zeitlichen Grenzen) als eigentumsähnliche Rechtsposition verstanden werden kann, mag dahinstehen. Dieses Recht stellt die Klägerin im Grundsatz gar nicht in Frage. Jedenfalls ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß der Einigungsvertragsgesetzgeber im Interesse einer einheitlichen Gestaltung der Nutzungsverhältnisse an Bundesfernstraßen generell die Normen des Bundesfernstraßengesetzes für anwendbar erklärt hat und aufgrund dieser Vorschriften die Frage der Folge- bzw. Folgekostenpflicht zu beantworten ist (vgl. BGHZ 138, 266, 278).

c) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere kann von einer rechtlichen Benachteiligung der im Beitrittsgebiet tätigen Energieversorgungsunternehmen gegenüber den in den alten Bundesländern aktiven Unternehmen nicht die Rede sein. Zwar sehen die in den alten Bundesländern üblicherweise zwischen den Straßenbaubehörden und den Versorgungsunternehmen auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 FStrG abgeschlossenen Rahmenverträge vor, daß die Kosten der wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Ä nderung der Straße notwendig werdenden Ä nderung oder Sicherung der Anlage des Unternehmens zwischen dem Unternehmen und der Straßenbauverwaltung geteilt werden. Für den Abschluß solcher Verträge auch im Beitrittsgebiet gibt es indessen kein rechtliches Hindernis. Daß die Klägerin im vorliegenden Fall dazu nicht bereit gewesen wäre, ist im übrigen weder ersichtlich noch dargetan. Wenn aber die Beklagte in der Annahme, ihr stünde ein energierechtliches Mitbenutzungsrecht zu, jegliche Beteiligung an den Verlegungskosten verweigert, ist es auch unter dem Aspekt
des § 242 BGB nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin die ihr nach der objektiven Rechtslage zustehenden Ansprüche vollumfänglich geltend macht.

IV.


Entgegen der Auffassung der Revision setzt sich der Senat mit der vorliegenden Entscheidung nicht in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung.
1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Folgekostenlast stets an den negatorischen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB angeknüpft hat. Diese Rechtsprechung ist aber vor dem Hintergrund des tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an z ugrundeliegenden Systems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versorgungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die Errichtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. In diesem Zusammenhang stellt die Rechtsprechung mit Blick auf § 1004 BGB und - auch und gerade - Art. 14 GG bei Fehlen vertraglicher Folgekostenregelungen maßgeblich darauf ab, ob der Straßeneigentümer - wenn sich das Versorgungsunternehmen mit der notwendigen Verlegung der Leitungen nicht einverstanden erklärt hätte - dieses Ziel nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen können. Die Frage der Kostentragungspflicht ist danach bei durch eine Dienstbarkeit (§§ 1018, 1090 BGB) dinglich gesicherten (vgl. § 1023 BGB) und (bloß) obligatorischen (entgeltlichen) Nutzungsrechten wie Miete oder Pacht grundsätzlich zugunsten, bei (jederzeit kündbaren) Leih- oder ähnlichen Verträgen, die keine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition vermitteln, grundsätzlich zum Nachteil des Versorgungsunternehmens zu beantworten (Senatsurteile BGHZ 125, 293, 295, 298 ff; 123, 166, 167, 169 ff).

Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Denn die Nutzungsbefugnis der Beklagten beruht allein auf einer nach dem Recht der DDR erteilten Sondernutzungsgenehmigung. Dabei kann dahinstehen , ob die Klägerin ohne besondere Veranlassung - wofür vieles spricht - vor dem 31. Dezember 2010 eine Beseitigung der Ferngasleitung grundsätzlich nur verlangen könnte, wenn diese Genehmigung widerruflich erteilt worden ist, und sie von der Möglichkeit des Widerrufs auch Gebrauch gemacht hat. Es war und ist aber weder dem früheren Straßenrecht der DDR noch dem nunmehr allein maßgeblichen Straßenrecht der Bundesrepublik (§ 8 Abs. 2 a und 8 FStrG) zu entnehmen, daß ein solcher (Sonder-)Nutzungsberechtigter dem Verlangen des Trägers der Straßenbaulast, die wegen des Ausbaus der Straße notwendig werdende Verlegung oder Ä nderung der Versorgungsleitung vorzunehmen - und sei es auch nur gegen Übernahme der Kosten -, hätte entgegentreten können bzw. entgegentreten kann.
Der Gedanke, daß derjenige, der aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbefugnis öffentliche Straßenflächen (unentgeltlich) für seine Zwecke nutzen darf, eine beabsichtigte Ä nderung des Verkehrsweges mit Rücksicht auf seine Anlage nicht verhindern kann, sondern vielmehr die gebotenen (Folge-) Ä nderungen seiner Anlage auf eigene Kosten zu bewirken hat, lag und liegt im übrigen auch sowohl dem - mittlerweile außer Kraft getretenen - § 3 des Telegraphenwegegesetzes vom 18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705) in der ursprünglichen und in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) als auch dem - nunmehr geltenden - § 53 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugrunde.
2. In dem am 21. März 1996 ergangenen und in BGHZ 132, 198 veröffentlichten Urteil hatte sich der Senat mit der Frage zu befassen, ob ein im Beitrittsgebiet tätiges Energieversorgungsunternehmen, das zum Zwecke der Stromversorgung von Letztverbrauchern ohne (konzessions-)vertragliche Grundlage gemeindliche Wege- und Straßengrundstücke genutzt hatte, der Gemeinde gegenüber nach Bereicherungsrecht haftete. In dieser Entscheidung ist der Senat ohne weiteres davon ausgegangen, daß dem Versorgungsunternehmen bis zum 31. Dezember 1991 ein Mitbenutzungsrecht nach § 29 EnVO 1998 zugestanden hatte. Indes hatten die Parteien jenes Rechtsstreits und beide Vorinstanzen übereinstimmend angenommen, daß dem beklagten Energieversorgungsunternehmen ein solches Recht eingeräumt worden war, so daß sich der Senat weder veranlaßt gesehen hat, die Existenz solcher Mitbenutzungsrechte in Frage zu stellen, noch die Notwendigkeit bestanden hat, auf das Konkurrenzverhältnis zwischen DDR-Straßenverordnung und DDREnergieverordnung näher einzugehen.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht.

(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Wasserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

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(a) Die teleologische Reduktion einer Vorschrift - auch entgegen deren Wortlaut - ist dann eine anerkannte Auslegungsmethode und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31 mwN; BVerfG, NJW 1997, 2230 f. mwN). So verhält es sich hier. Die allgemeine Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll mit der Unterschriftsleistung eine Abgrenzung des Beschlusses von einem bloßen Entwurf ermöglichen (BT-Drucks. 16/6308, S. 195). Dieses Ziel ist in den in § 9 LwVG genannten Angelegenheiten auch dann nicht gefährdet, wenn nur die Berufsrichter und nicht auch die ehrenamtlichen Richter einen Beschluss unterschreiben. Insoweit besteht kein Unterschied zu Urteilen, bei denen die Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG). Das Unterschriftserfordernis bei Beschlüssen widerspricht vielmehr dem Ziel der Verfahrenserleichterung, welches der Grund für die Einführung der Regelung in § 48 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LwVG war (siehe vorstehend unter dd). Denn die mit der Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter verbundenen praktischen Schwierigkeiten bestehen bei Beschlüssen und Urteilen in gleicher Weise.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

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aa) Zwar mögen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die Gläubiger trotz Aufforderung keine Rechte mehr geltend gemacht haben. Daraus folgt indessen nicht die Verwirkung der Forderungen. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten , die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 14. November 2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 m.w.N.).

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:

1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter.
2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.

(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.

(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 172/04
Verkündet am:
17. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
§ 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend
anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).
BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin unterhält eine deutsche Basketball-Mannscha ft, die am Spielbetrieb der Bundesliga teilnimmt; die Beklagte ist ein Telekommunikationsunternehmen , das inzwischen seinen operativen Betrieb eingestellt hat. Unter dem 11./15. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen Werbevertrag, der in Ziffer VIII über die Vertragsdauer folgende Bestimmungen enthält:
"a) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit seiner Unterzeichnung durch beide Parteien und läuft für die Saison 2001/2002 und 2002/2003, d.h. für die Zeit bis zum 30. Juni 2003.
b) Beide Parteien erhalten allerdings die Möglichkeit, den Vertrag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. Sollte diese Kündigung ausgesprochen werden, endet der Vertrag bereits mit dem Ende der Spielzeit 2001/2002."
Mit Schreiben vom 27. März 2002 kündigte die Beklagte d as Vertragsverhältnis. Seinerzeit fielen die Osterfeiertage auf den 31. März und 1. April. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben schon am Karsamstag, dem 30. März 2002, oder frühestens am folgenden Dienstag, dem 2. April 2002, zugegangen ist.
Die Vorinstanzen haben eine Kündigung auch noch am 2. April 2002 für rechtzeitig gehalten und die auf Zahlung eines Teils der Vergütung für die Saison 2002/2003 in Höhe von 84.100 € einschließlich Mehrwertsteuer gerichtete Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision hat Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VuR 2004, 266 (m it zustimmender Anmerkung des vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten) veröffentlicht ist, läßt es wie das Landgericht dahinstehen, ob das Kündigungsschreiben der Beklagten schon am 30. März 2002 bei der Klägerin eingegangen ist. Es hält in zumindest analoger Anwendung des § 193 BGB auch einen Zugang noch am nächsten auf das Fristende (31. März 2002) folgenden Werktag für wirksam. Bei Kündigungserklärungen sei - abhängig vom jeweiligen Vertragstypus - nach der Schutzbedürftigkeit des Adressaten zu unterscheiden. Im Streitfall handele es sich um einen Werbevertrag zwischen gleichberechtigten Vertragspartnern, deren Position sich nicht mit derjenigen eines Arbeitgebers/ Arbeitnehmers oder Vermieters/Mieters gleichsetzen lasse. Eine Schutzbedürftigkeit wie in diesen Fallgruppen sei hier nicht gegeben. Auf die Frage, ob der Klägerin die Berufung auf einen verspäteten Zugang der Kündigung gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens zu versagen sei, weil sie diesen Umstand nicht während der auf die Kündigung folgenden Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien erwähnt und ihn erst im Prozeß geltend gemacht habe, komme es nicht an.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision n icht stand. § 193 BGB gilt, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelung besteht, insgesamt nicht für Kündigungsfristen.
1. Nach § 193 BGB kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abgegeben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
ben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen einzuhaltende Fristen ist umstritten. Überwiegend hat sich eine nach Vertragsformen differenzierende Kasuistik herausgebildet, während bei den hiervon nicht erfaßten Verträgen nach dem Schutzzweck der Kündigungsfrist unterschieden werden soll.
Für Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - n ach ursprünglich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmerkung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des § 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP Nr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit zustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639). Dem sind die übrige Rechtsprechung und die Fachliteratur gefolgt (vgl. nur LAG Düsseldorf DB 1960, 1218, 1219; LAG Köln NZA-RR 2002, 355, 356; Staudinger/Repgen, BGB, Neubearb. 2004, § 193 Rn. 14). Dieser Auffassung hat sich auch der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Handelsvertreterrecht angeschlossen (BGHZ 59, 265).
In Miet- und Pachtverhältnissen soll wegen der Schutzfunkt ion der dort bestimmten Kündigungsfristen die Auslegungsregel des § 193 BGB nach überwiegender Ansicht gleichfalls nicht gelten (Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 193 Rn. 4; Erman/H. Palm, BGB, 11. Aufl., § 193 Rn. 2; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 9; Staudinger/Repgen, aaO für den Fall, daß durch
die Kündigung eine gesetzliche Schutzfrist ausgelöst werde). Dem entgegen hat das Reichsgericht in solchen Fallgestaltungen die Anwendung des § 193 BGB gebilligt (RG JW 1907, 705; so auch LG Kiel WuM 1994, 542, 543). Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne "Kündigung" eintretenden Vertragsverlängerung.
Bei Versicherungsverträgen entspricht die Anwendung der Vorschrift auf der Grundlage älterer Entscheidungen der Instanzgerichte heute offenbar allgemeiner Meinung (LG Köln VersR 1953, 185; AG Hamburg VersR 1951, 125; AG München VersR 1951, 204, 205; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8 Rn. 7; Staudinger/Repgen, aaO; a.A. AG Osnabrück Recht 1942 Nr. 1703).
Für andere Vertragsverhältnisse, wie hier, will die Ko mmentarliteratur demgegenüber überwiegend danach unterscheiden, ob die Einhaltung der Kündigungsfrist dem Schutz des Adressaten dient oder ob dies zu verneinen ist (Nachweise oben bei Mietverträgen; s. ferner Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 193 Rn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 193 Rn. 7; a.A. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 3: keine Anwendung der Bestimmung bei Kündigungsfristen

).


2. Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an. Er hält über diese beiden Entscheidungen hinaus im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit eine Ausdehnung der dort entwickelten Grundsätze auf
alle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden Verträge und die Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers für geboten.

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 193 BGB auf Kü ndigungsfristen scheidet aus. Wenn mit einer Frist von einem Monat zu einem bestimmten Tag gekündigt werden kann, bedeutet dies weder, daß die Willenserklärung an einem bestimmten Tag abzugeben ist, noch, daß die Kündigung innerhalb einer Frist abgegeben werden müßte, wie es das Gesetz voraussetzt. Die Zeit vor Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeitpunkt , sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.; BGHZ 59, 265, 267). Auch der Beginn des Vertragsverhältnisses läßt sich nicht als Anfangstermin in diesem Sinne ansehen (so aber RG JW 1907, 705).

b) Eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB kommt eb enfalls nicht in Betracht. Die Bestimmung dient dem Schutz und den Interessen desjenigen , der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine Erklärung abgeben muß - wie etwa den Widerruf seiner Vertragserklärung (§ 355 BGB) -, soll davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird. Demgegenüber dient entgegen Teilen der Kommentarliteratur die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen stets dem Schutz des Kündigungsgegners. Dieser soll sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen können; insofern sind alle zu seinen Gunsten bestehenden Fristen, auch soweit es sich um vertraglich vereinbarte Fristen handelt, Mindestfristen, die ihm ungekürzt zur Verfügung stehen sollen. Davon abgesehen ist es auch metho-
disch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Empfängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Ergebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, sondern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304, 308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66 HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).
Ausnahmen hiervon je nach Interessenlage und fehlender besonderer Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers, gemessen an der Art des Vertragsverhältnisses oder der Länge der einzelnen Kündigungsfristen, sind nicht angebracht. Dies würde ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich bringen , während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht handhabbar sein müssen. Damit würde die erforderliche Rechtssicherheit durch schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende Billigkeitserwägungen ersetzt (BAG aaO S. 311; BGHZ aaO S. 268). So wäre etwa bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ohne weiteres einsichtig, warum der Vermieter einer Sache - das gilt beispielsweise auch für die Vermietung von Werbeflächen - vor einer Verkürzung der ihm gegenüber einzuhaltenden Kündigungsfrist geschützt sein sollte, wie es das Berufungsgericht offenbar im Auge hat, der Anbieter sonstiger Werbemaßnahmen, wie hier, bei kaum abweichender Interessenlage dagegen nicht.

III.


Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil danach nicht bestehen bleiben.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründe n als richtig dar (§ 561 ZPO). Widersprüchliches Verhalten, wie es die Beklagte der Klägerin vorwirft, verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere bleibt es der Partei grundsätzlich unbenommen , von einer Rechtsansicht, die sie bei vorausgegangenen Vertragsverhandlungen eingenommen hat, nach Einleitung eines Rechtsstreits abzurükken. Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchliches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht hierfür kein Anhalt.
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren Feststellungen nachholen kann.
Schlick Wurm Kapsa
Galke Herrmann
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a) Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten einer Partei im Grundsatz nicht (vgl. Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 106; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 55). Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181), sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen (BGH, Urteil vom 7. April 1983 - IX ZR 24/82, BGHZ 87, 169, 177) oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, ZIP 1992, 124, 125). Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834; vom 17. Februar 2005, aaO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9; vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41) kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.

Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.

(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.

(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:

1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen.
2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind.
5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

41
Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung kann aber auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Anspruchsgläubiger seinerzeit schuldlos handelte, keine Auskunft nach § 1379 BGB zu erteilen hatte oder der Zugewinnausgleich nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens war, z.B. weil die Ehegatten sich darüber in notarieller Urkunde geeinigt haben. Ein schuldhaftes Verhalten ist nämlich nicht Voraussetzung der Unzulässigkeit einer Rechtsausübung. Es kommt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGHZ 64, 5, 9). Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist, und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. MünchKommBGB/Roth 5. Aufl. § 242 Rdn. 255). Diese Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn und soweit die nachträgliche Geltendmachung einer im Zugewinnausgleichsverfahren vom Gläubiger arglistig nicht vorgetragenen und deshalb nicht berücksichtigten Forderung angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens wirtschaftlich auf eine Doppelbelastung des Schuldners hinausliefe.
12
a) Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten einer Partei im Grundsatz nicht (vgl. Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 106; Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 242 Rn. 55). Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181), sich auf die Nichtigkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung berufen (BGH, Urteil vom 7. April 1983 - IX ZR 24/82, BGHZ 87, 169, 177) oder ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft angreifen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, ZIP 1992, 124, 125). Widersprüchliches Verhalten ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1991 - IX ZR 271/90, NJW 1992, 834; vom 17. Februar 2005, aaO). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1975 - IV ZR 18/74, BGHZ 64, 5, 9; vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41) kann eine Rechtsausübung unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen.

(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)