Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2014 - V ZR 291/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Vater des Beklagten brachte in den 1950er Jahren seinen Betrieb mit landwirtschaftlichen Grundstücken in eine LPG, einen Vorgängerbetrieb der Klägerin, ein. Die LPG errichtete zwischen 1977 und 1979 - u.a. unter Einbeziehung der von dem Vater des Beklagten eingebrachten Grundstücke - eine Entwässerungsanlage (sog. Komplexmelioration).
- 2
- Der Beklagte schied 1992 aus dem Unternehmen der Klägerin aus. Zwischen den Parteien kam es zu einem Rechtsstreit über einen Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung, der 1996 mit einer Entscheidung des Landwirtschaftssenats des Bundesgerichtshofs endete (Beschluss vom 29. November 1996 - BLw 22/96 - unveröffentlicht). Der Beklagte, der die eingebrachten Grundstücke von der Klägerin zurückerhalten hatte, veräußerte diese im Jahre 2000 an einen Dritten.
- 3
- Die Klägerin hat den Beklagten im Jahre 2004 auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Werts der am 1. Januar 1995 kraft Gesetzes in dessen Eigentum übergegangenen Anlagen verklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe des von einem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Werts der Anlage am 1. Januar 1995 von 8.500 € zzgl. Zinsen stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einem restlichen Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnG erklärt, weil die Meliorationsanlagen in der Umwandlungsbilanz der Klägerin nicht mit Null DM hätten in Ansatz gebracht werden dürfen, woraus sich ein restlicher Abfindungsanspruch in Höhe von 3.957,40 € ergebe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Zurückweisung der hilfsweisen Aufrechnung zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung und die Hilfsaufrechnung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin nach § 13 MeAnlG i.V.m. § 951 Abs. 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB. Deren Rechtsvorgängerin sei Eigentümerin der von ihr zwischen 1977 und 1979 errichteten Anlage geworden. Der Beklagte sei auf Grund des gesetzlichen Eigentumsübergangs am 1. Januar 1995 als damaliger Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, woran sich durch die im Jahre 2000 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an einen Dritten nichts ändere. Der Beklagte sei durch den Übergang des Eigentums an der Anlage auch bereichert, da diese am 1. Januar 1995 funktionstüchtig gewesen sei und seine Grundstücke - jedenfalls nach seinem Vorbringen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - über keine andere Entwässerungsanlage verfügten.
- 5
- Die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG dürfte bereits unzulässig sein, da es sich um eine rechtswegfremde Gegenforderung handele. Es bestehe jedoch auch in der Sache kein Gegenanspruch. Dem stehe bereits die rechtskräftige Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1996 entgegen, mit der dem Beklagten ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 61.139,30 DM zuerkannt worden sei. Die Klägerin hätte den Wert der Meliorationsanlagen auch nicht eigenkapitalerhöhend in die für die Abfindung der Mitglieder maßgebliche Bilanz einstellen müssen.
II.
- 6
- Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 7
- 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Entschädigung nach § 13 MeAnlG zusteht.
- 8
- a) Dieser Anspruch setzt allerdings voraus, dass selbständiges Anlageeigentum an einer Entwässerungsanlage bestand, weil die Entschädigung für den Rechtsverlust durch den gesetzlich angeordneten Übergang des Eigentums an den Entwässerungsanlagen auf den Grundstückseigentümer (§ 12 Satz 1 MeAnlG) gewährt wird. Das ist hier der Fall. Die Anlage wurde mit ihrer Errichtung Eigentum der LPG und nicht des Grundstückseigentümers.
- 9
- Die sich auf den Wortlaut des § 13 Abs. 2 LPGG 1959 berufende gegenteilige Auffassung der Revision, dass an den von den LPGn unter Geltung des LPGG vom 3. Juni 1959 (GBl. I S. 577) errichteten Meliorationsanlagen selbständiges Anlageneigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 MeAnlG nicht entstanden sei, ist unzutreffend. Zwar ist es richtig, dass die zitierte Vorschrift im LPGG 1959 die Entstehung selbständigen (von dem Eigentum an Grund und Boden unabhängigen) genossenschaftlichen Eigentums nur für die von den LPGn errichteten Gebäude (und angepflanzten Waldflächen) anordnete, dies aber - im Unterschied zu § 27 des LPG-Gesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 443) - nicht auch für die von der LPG errichteten Anlagen bestimmte. Die Revision übergeht bei ihrer an den Wortlaut anknüpfenden Gesetzesauslegung jedoch, dass diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der ehemaligen DDR auszulegen und anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1997 - VI ZR 63/96, BGHZ 135, 158, 161 f.; Urteil vom 18. März 1998 - IV ZR 126/96, VIZ 1998, 332, 333; Urteil vom 2. März 2000 - III ZR 141/99, BGHZ 144, 29, 40). In der DDR wurde unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Umfangs des genossenschaftlichen Eigentums in Art. 13 der DDR Verfassung vom 6. April 1968 (Neufassung vom 7. Oktober 1974, GBl. I S. 432) die Vorschrift in § 13 Abs. 2 LPGG 1959 dahin ausgelegt, dass (auch) die von den LPGn in Ausübung ihres gesetzlichen Bodennutzungsrechts errichteten Anlagen genossenschaftliches Eigentum wurden (Oehler in LPG-Recht [1976], S. 240, 241).
- 10
- Danach entstand an den - u.a. auf den von dem Vater des Beklagten in die LPG eingebrachten und daher nach § 8 und § 10 LPGG 1959 ihrem Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen - errichteten Meliorationsanlagen gemäß § 13 Abs. 2 LPGG 1959 selbständiges Anlageeigentum der Genossenschaft (so auch: OLG Brandenburg, VIZ 2000, 163, 164; vgl. auch OVG Magdeburg, RdL 1999, 244, 245). Das nach § 13 Abs. 2 LPGG entstandene Anlageeigentum blieb genossenschaftliches Eigentum nach § 27 LPGG 1982 und bestand nach Art. 231 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB über den 3. Oktober 1990 hinaus fort.
- 11
- b) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG nicht dadurch abwenden, dass er von dem früheren Eigentümer der Anlage deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt und diesen in entsprechender Anwendung der Regelung in § 1001 Satz 2 BGB auf ein Recht zur Wegnahme verweist. Die von der Revision zitierte Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. Dezember 1956 - V ZR 110/56, BGHZ 23, 61, 65) zum Schutz des Eigentümers vor Wertersatzansprüchen aus aufgedrängter Bereicherung betrifft unrechtmäßige, gegen den Willen des Grundstückseigentümers vorgenommene Baumaßnahmen auf seinem Grundstück. Diese Rechtsprechung ist auf die in § 1 MeAnlG bezeichneten Anlagen nicht übertragbar. Das Meliorationsanlagengesetz knüpft an die Rechtslage in der ehemaligen DDR an, nach der die LPGn zur Errichtung von Meliorationsanlagen auf den ihrem gesetzlichen Bodennutzungsrecht unterliegenden Flächen berechtigt waren (§ 10 Abs. 1 Buchstabe b LPGG 1959; § 18 Abs. 2 Nr. 2 LPGG 1982); die Errichtung sog. komplexer Anlagen zur Verbesserung der Bodenbewirtschaftung nach der Meliorationsordnung vom 29. Juni 1967 - GBl. II, S. 411), die über die Grenzen einzelner LPGn hinausgehen konnten (Oehler, Staat und Recht [1965], 1829, 1835), wurde zudem staatlicherseits gefördert. Für einen Schutz des Eigentümers vor unerwünschten Meliorationsmaßnahmen nach den Grundsätzen über die aufgedrängte Bereicherung ist vor diesem Hintergrund kein Raum (Thiele in Thiele/Krajewski/Winterstein/Röske, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 2. Aufl., § 13 MeAnlG Rn. 6).
- 12
- c) Der Entschädigungsanspruch ist nicht im Hinblick auf eine vor 1977 vorhandene Entwässerungsanlage (Vormelioration) zu kürzen. Der Anspruch des ehemaligen Anlageeigentümers für den Rechtsverlust nach § 13 MeAnlG entfällt oder vermindert sich nicht, wenn sich auf dem Grundstück schon eine von dem Grundstückseigentümer angelegte Drainage (Altanlage) befand, die bei der Neuerrichtung der Entwässerungsanlagen im Zuge der Herstellung einer Komplexmelioration zerstört und durch die am 1. Januar 1995 noch vorhandene Anlage ersetzt wurde.
- 13
- aa) § 13 MeAnlG berücksichtigt solche Vormeliorationen nicht. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Satz 2 dieser Vorschrift nach dem Wert der Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Auffassungen zu den für die Vergütung nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgeblichen Bemessungsgrundlagen ausdrücklich eine Entschädigung des früheren Eigentümers nach dem Wert der Anlage bestimmt (BT-Drucks. 12/7135, S. 80).
- 14
- bb) Die Anwendung des § 13 MeAnlG ist auch nicht im Hinblick auf die Erwägung zur Entschädigungspflicht in den Gesetzesmaterialien einzuschränken, wonach die von der LPG angelegte Drainage deshalb einen Vorteil für den Bodeneigentümer darstelle, weil er - wäre die Anlage nicht vorhanden - selbst eine Drainage anlegen müsste (BT-Drucks. 12/7135, S. 79). Eine solche (teleologische) Reduktion einer Vorschrift nach ihrem Zweck ist allerdings geboten, wenn der Gesetzgeber nicht alle Konsequenzen der von ihm gewählten Gesetzesfassung bedacht hat und ihre wortgetreue Anwendung das gesetzgeberische Ziel deutlich verfehlen würde (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 31; Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 23). Von einer solchen Verfehlung der gesetzgeberischen Intention kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
- 15
- Dagegen spricht bereits, dass der Gesetzgeber in § 13 Satz 2 MeAnlG das für den Rechtsverlust zu zahlende Entgelt nach dem objektiven (Rest-)Wert der Anlage am 1. Januar 1995 und nicht nach dem Umfang der von dem Grundstückseigentümer ersparten Aufwendungen bestimmt hat. Diese Entschädigung wurde für Entwässerungsanlagen angeordnet, welche die LPGn nach ihren Investitionsentscheidungen angelegt hatten (BT-Drucks. 12/7135, S. 74). Die Neuerrichtung einer Meliorationsanlage konnte von den privaten Bodeneigentümern nicht verhindert werden (vgl. Oehler, LPG-Recht [1976], S. 239), was selbst dann galt, wenn dabei die von den Bodeneigentümern zur Entwässerung ihrer Grundstücke angelegten Vormeliorationen zerstört wurden. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass das Meliorationsanlagengesetz die nach den Rechtsverhältnissen in der DDR entstandenen Rechte so hingenommen hat, wie es sie vorgefunden hat. Den Anlageneigentümern ist eine nach einem einheitlichen Maßstab zu bemessende Entschädigung für den Verlust ihres Eigentumsrechts zuerkannt worden, während der hypothetische Umstand, dass der Eigentümer einen entsprechenden Aufwand nicht gehabt hätte, wenn eine auf seinem Grundstück bereits vorhandene Altanlage in der DDR nicht beseitigt worden wäre, bei der Bemessung der Entschädigung außer Betracht bleibt.
- 16
- d) Der Beklagte kann den Entschädigungsanspruch auch nicht mit dem Argument abwenden, dass die Anlage für ihn keinen Vorteil mehr dargestellt habe.
- 17
- aa) Ein solcher Einwand ist allerdings grundsätzlich möglich, da § 13 Satz 1 MeAnlG auf die Vorschrift über die Vergütung für den Rechtsverlust in § 951 Abs. 1 BGB verweist. Diese Bestimmung ist wiederum keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern eine Rechtsgrundverweisung auf das allgemeine Bereicherungsrecht (Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 159; BGH, Urteil vom 11. Januar 1971 - VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 177). Auf Grund der Verweisung auf das Bereicherungsrecht müssen für den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB erfüllt sein.
- 18
- Der Grundstückseigentümer kann daher einwenden, dass er durch den Übergang des Anlageneigentums nicht bereichert sei, weil die vorhandene Entwässerungsanlage (objektiv) für sein Grundstück keinen Vorteil mehr darstellte (Knauber in Kiethe, Schuldrechtsanpassungsgesetz, 3. Erg.Lfg., § 3 MeAnlG Rn. 11). Der Grundstückseigentümer wird durch den Erwerb des Eigentums an der Anlage nicht bereichert, wenn für die Entwässerung des Grundstücks kein Bedarf (mehr) besteht (Zimmermann in Grundstücksrecht-Ost, § 13 MeAnlG Rn. 11).
- 19
- bb) Dieser rechtliche Gesichtspunkt führt hier aber zu keinem von dem Berufungsurteil abweichenden Ergebnis.
- 20
- (1) Der Erwerb des Eigentums an der Entwässerungsanlage stellte einen Vorteil für den Beklagten dar, da sein Grundstück am 1. Januar 1995 landwirtschaftlich genutzt wurde (und auch weiterhin so genutzt wird) und für diese Nutzung eine Drainage zweckmäßig ist. Die Entwässerung des Grundstücks erfolgte über die von der LPG angelegte Anlage, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs funktionsfähig war und den von dem Sachverständigen ermittelten Wert hatte.
- 21
- (2) Das von den Feststellungen im Berufungsurteil abweichende Vorbringen des Beklagten in einem nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsatz, in dem er erstmals vorgetragen hat, dass der Erwerber die alte Tonrohrmelioration weiter benutze, während die LPG-Melioration für ihn nicht den geringsten Ertrag abwerfe und sich als eine reine Störung darstelle, ist auch in der Revisionsinstanz nicht zu berücksichtigen. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht der Entscheidung zugrunde gelegt und darin auch keinen Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO gesehen. Der von der Revision erhobene Vorwurf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geht ins Leere, da das Berufungsgericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seinem Urteil wiedergegeben, aber verfahrensfehlerfrei nach § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr zugelassen hat. Die Ablehnung einer nach § 156 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts liegenden Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist der Rechtsprüfung des Revisionsgerichts entzogen, sofern sie nicht mit rechtsfehlerhaften Erwägungen begründet ist, wofür hier von der Revision jedoch nichts dargelegt worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 21. Februar 1986 - V ZR 246/84, NJW 1986, 1867,
1868).
- 22
- e) Dem Anspruch steht auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen. Die Zurückweisung dieses Einwands im Berufungsurteil ist vor dem Hintergrund der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, der Beklagte habe nicht einmal behauptet, er habe sich auf Grund des Verhaltens der Klägerin darauf einrichten dürfen, dass diese ihren Anspruch auf Wertersatz nicht geltend machen werde. Solche Umstände müssen jedoch von dem Verpflichteten vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2006 - VII ZR 44/05, BGHZ 167, 75 Rn. 24). Fehlt es daran, kommt ein Ausschluss des Anspruchs wegen Verwirkung nicht in Betracht. Dieser Einwand ist nämlich auch wenn der Anspruch erst lange Zeit (hier etwa zehn Jahre nach seiner Entstehung) von dem Gläubiger geltend gemacht wird, nur dann begründet, wenn zu dem Zeitablauf besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08, NJW 2009, 847 Rn. 39, insoweit in BGHZ 179, 146 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 42/09, NJW 2010, 1074 Rn. 19). Trägt der Verpflichtete hierzu nichts vor, kommt eine Verwirkung nicht in Betracht.
- 23
- f) Die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach § 13 MeAnlG durch die Klägerin stellt sich - auch angesichts des Umstands, dass dessen Wert in der für den Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung nach § 34 Abs. 1 LwAnpG 1990 (= § 28 Abs. 2 LwAnpG 1991) maßgeblichen Umwandlungsbilanz mit Null DM bewertet wurde - nicht als eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbare, unzulässige widersprüchliche Rechtsausübung dar.
- 24
- aa) Ein solcher Einwand kommt allerdings grundsätzlich in Betracht. Ein widersprüchliches Verhalten einer Partei ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04, BGHZ 162, 175, 181; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Partei aus ihrem früheren Verhalten Vorteile gezogen hat und ihr jetziges Verhalten hierzu in einem unauflösbaren Widerspruch steht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 - IVa ZR 153/83, BGHZ 94, 344, 354; Bamberger/Roth/Sutschet, BGB, 3. Aufl., § 242 Rn. 125; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl., § 242 Rn. 319; NKBGB /Krebs, 2. Aufl., § 242 Rn. 98; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009], § 242 Rn. 301).
- 25
- So könnte es sich verhalten, wenn ein LPG-Nachfolgeunternehmen gegenüber einem (früheren) LPG-Mitglied den Entschädigungsanspruch nach § 13 MeAnlG in voller Höhe geltend machte, nachdem es zuvor dessen von einer Bilanz abhängigen Ansprüche (nach § 28 Abs. 2, § 36 oder § 44 LwAnpG 1991) deswegen gekürzt hat, weil den Meliorationsanlagen kein Vermögenswert zukomme. Das dürfte selbst dann gelten, wenn das Unternehmen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung angesichts der damals noch ausstehenden gesetzlichen Regelung über die Anpassung der Rechtsverhältnisse an den Meliorationsanlagen nach dem handelsrechtlichen Vorsichtsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) zu einer solchen Bewertung berechtigt war. Für die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kommt es allein darauf an, ob ein objektiver Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt. Selbst wenn eine Rechtsausübung an sich nicht zu missbilligen ist, kann sie unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJWRR 2013, 757 Rn. 12).
- 26
- bb) In der Sache ist der Einwand jedoch deshalb unbegründet, weil für eine Kürzung des Anspruchs des Beklagten durch die Bewertung der Meliorationsanlagen mit Null DM weder etwas ersichtlich noch vorgetragen worden ist. In dem Beschluss des Landwirtschaftssenats vom 29. November 1996 (BLw 22/96 - unveröffentlicht) zu dem Anspruch des Beklagten auf bare Zuzahlung ist der Wert der Beteiligung des Beklagten an dem Unternehmen nicht auf Grund des in der Umwandlungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals gekürzt worden. Die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 LwAnpG zu berechnenden Beträge für den Inventarbeitrag, dessen Verzinsung und die Bodennutzung bei der Berechnung der baren Zuzahlung sind nach den gesetzlichen Bemessungsfaktoren ohne einen Abzug angesetzt worden. Da der Landwirtschaftssenat in dem Beschluss für die Wertschöpfung durch Arbeit (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LwAnpG 1991) einen Betrag von 288 DM jährlich in Ansatz gebracht hat, kann dahinstehen, ob - wie von dem Beklagten vorgetragen - der in der Aufstellung der Klägerin (der sog. Personifizierung der Beteiligungen) für Arbeit ausgewiesene Wert von 160 DM pro Arbeitsjahr unter Berücksichtigung des Werts der Meliorationsanlagen auf einen Betrag von 258 DM pro Jahr zu erhöhen gewesen wäre.
- 27
- 2. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten mit einem Gegenanspruch auf eine erhöhte Abfindung ohne Erfolg bleibt.
- 28
- Da das Berufungsgericht über die - seiner Ansicht nach allerdings vor die Landwirtschaftsgerichte gehörende - Gegenforderung in der Sache entschieden hat, ist der Senat nach § 17a Abs. 5 GVG daran gebunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 269/97, NJW 1999, 651), weil diese Vorschrift auf das Verhältnis von Landwirtschaftsgericht und Prozessgericht entsprechend anzuwenden ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 1996 - II ZR 293/93, VIZ 1996, 347, 348).
- 29
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Gegenforderung ist im Ergebnis richtig. Zwar stünde einem Anspruch auf eine ergänzende Abfindung die materielle Rechtskraft des oben genannten Beschlusses vom 29. November 1996 nach den für eine verdeckte Teilklage geltenden Grundsätzen dann nicht entgegen, wenn der Beklagte einen insgesamt höheren Anspruch geltend machen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 1998 - BLw 46/97, VIZ 1999, 298). Da sich aus dem Vorbringen des Beklagten aber ein solcher Anspruch nicht ergibt, ist die zur Aufrechnung gestellte Forderung zu Recht abgewiesen worden.
III.
- 30
- Die Revision ist danach mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.04.2013 - 4 O 1671/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 17.10.2013 - 10 U 651/13 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Wasserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken und an Meliorationsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn an den Meliorationsanlagen nach § 27 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443), nach § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik oder nach Artikel 233 § 2b Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, soweit Anlagen oder Anlagenteile über oder in öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, einschließlich der zu den Wasserstraßen gehörenden Ufergrundstücke, verlegt sind.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
- 1.
Die LPG besteht in der in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Rechtsform weiter. - 2.
Die Mitglieder der LPG sind nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses an dem Unternehmen nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der formwechselnden LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Unternehmens neuer Rechtsform weiter.
(2) Ist das Unternehmen neuer Rechtsform nicht in ein Register einzutragen, so treten die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen mit der Eintragung des Formwechsels in das Register der LPG ein.
(3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer durch den in § 12 bestimmten Eigentumsübergang einen Rechtsverlust erleidet, kann vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung nach § 951 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Grundstückseigentümer hat nach Satz 1 den Wert zu ersetzen, den die Anlage im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs hat.
(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, daß das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist oder daß die Mitgliedschaftsrechte bei dem neuen Unternehmen kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der formwechselnden LPG sind.
(2) Sind die in dem Umwandlungsbeschluß bestimmten Anteile an dem Unternehmen neuer Rechtsform zu niedrig bemessen oder sind die Mitgliedschaftsrechte bei dem Unternehmen neuer Rechtsform kein ausreichender Gegenwert für die Mitgliedschaftsrechte bei der LPG, so kann jedes Mitglied, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses Klage zu erheben, nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, von dem Unternehmen einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend anzuwenden.
(1) Die LPG hat jedem Mitglied im Umwandlungsbeschluß den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Kann das Unternehmen auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaftsrechte nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Unternehmen erklärt. Das Unternehmen hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.
(2) Das Angebot nach Absatz 1 kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register des Sitzes des neuen Unternehmens nach § 33 als bekanntgemacht gilt. Ist nach § 37 Abs. 2 ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tage angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(3) Bei der Bemessung der Barabfindung ist § 44 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.
(1) Bei der Bewertung der im Jahresabschluß ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
- 1.
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. - 2.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. - 3.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. - 4.
Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. - 5.
Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. - 6.
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:
- 1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen. - 2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen. - 3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.
(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.
(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.
(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.
(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)