Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2004 - V ZR 339/03

bei uns veröffentlicht am17.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 339/03 Verkündet am:
17. September 2004
W i l m s,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 138 Abs. 1 Ca Dresdner Komplettierungskäufe

a) Sog. Komplettierungsverkäufe konnten auf Grund von § 8 VZOG abgeschlossen
werden (Abgrenzung zu BVerwG VIZ 1999, 534).

b) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG unterliegen weder der
Genehmigungspflicht nach § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften
der anderen neuen Länder noch dem darin enthaltenen Gebot, kommunales Vermögen
in der Regel nur zum vollem Wert zu veräußern (Fortführung von Senat
BGHZ 141, 184).

c) Kaufverträge und Auflassungen auf Grund von § 8 VZOG sind nichtig, wenn der
Preis einer Schenkung nahe kommt, die unter keinem Gesichtspunkt als durch die
Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen
der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden
kann (Anschluß an BGHZ 47, 30).

d) Die Bestimmung der legitimen öffentlichen Aufgabe ist bei Komplettierungsverkäufen
im Beitrittsgebiet nicht an dem für die Kommune jeweils geltenden Landesrecht
, sondern an den gemeinsamen Grundsätzen auszurichten, die den Landesrechten
aller neuen Länder zugrunde liegen (Fortführung von BGHZ 47, 30).

e) Zur Orientierung an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit gehört auch ein
demokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der
kommunalen Vertretungskörperschaft (Fortführung von BGHZ 47, 30 und Senat,
BGHZ 36, 395, 398).

f) Komplettierungskäufe im Beitrittsgebiet dienen einer legitimen öffentlichen Aufgabe
, wenn der Erwerber einen Kaufantrag vor dem 30. Juni 1990 gestellt hat, Inhaber
eines dinglichen Nutzungsrechts war und ein Verkauf vor dem 1. Oktober
1994 an vermögensrechtlichen Ansprüchen oder einer fehlenden Vermessung
scheiterte. Dies gilt jedenfalls bis Ende 1996; ob und unter welchen Voraussetzungen
dies für danach abgeschlossene Kaufverträge gilt, bleibt offen.
BGH, Urt. v. 17. September 2004 - V ZR 339/03 - OLG Dresden
LG Dresden
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Auf Grund eines ihnen am 12. November 1984 verliehenen dinglichen Nutzungsrechts an dem damals volkseigenen Grundstück L. Straße in D. errichteten die Beklagten ein Eigenheim. Am 7. März 1990 beantragten sie den Erwerb des Grundstücks. Am 27. August 1996 teilte die Klägerin den Beklagten mit, daß ihr Stadtrat dem Erwerbsantrag der Beklagten gemäß seinem Grundsatzbeschluß vom 17. August 1995 zugestimmt habe. Am 13. September 1996 verkaufte die Klägerin den Beklagten das Grundstück für 4.250 DM. Dieser Vertrag, der auch eine hypothekarisch gesicherte Mehrerlösabführungsklausel enthält, wurde am 5. Januar 1998 vollzogen; gleichzeitig gaben die Beklagten ihr dingliches Nutzungsrecht und ihr Gebäudeeigentum auf. Mit Zuordnungsbescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Ch. vom 12. Februar 1998 wurde das Grundstück der Klägerin zugeordnet. Mit Aufsichtsbescheid vom 19. Juni 2001 beanstandete das Regie-
rungspräsidium D. den Vertrag der Klägerin mit den Beklagten und die Verträge mit 145 weiteren Erwerbern wegen der zu geringen Kaufpreise und forderte die Klägerin auf, die Rückabwicklung dieser Verträge zu betreiben.
Auf Grund dieser Aufforderung verlangt die Klägerin im Wege der Grundbuchberichtigung ihre Wiedereintragung als Eigentümerin, hilfsweise die Rückauflassung des Grundstücks, beides jeweils Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises. Sie hält Verkauf und Auflassung für unwirksam.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. März 2003 (NJ 2003, 379) abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit Urteil vom 24. Oktober 2003 (VIZ 2004, 183) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie ihre Klageanträge weiterverfolgt. Die Beklagten treten der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe:


A.


Das Berufungsgericht verneint die Klageansprüche, weil Kaufvertrag und Auflassung weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstießen. Eine sächsische Gemeinde bedürfe zwar für eine Veräußerung von Gemeindevermögen der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Sie dürfe Kommunalvermögen in der Regel auch nur zum vollen Wert veräußern. Diese Bestimmungen fänden hier aber keine Anwendung, weil die Klägerin nach § 8 VZOG verfügungsbefugt gewesen sei. Die Annahme ei-
nes wucherähnlichen Geschäfts scheide aus, weil die Beklagten ersichtlich nicht eine intellektuelle oder wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin ausgenutzt haben könnten. Eine sittenwidrige Verschleuderung von Staatsvermögen liege unter den hier obwaltenden besonderen Umständen nicht vor. Im übrigen habe die Klägerin ihre Ansprüche verwirkt, weil sie diese erst fünf Jahre nach vollständigem Vollzug des Kaufvertrags im Grundbuch geltend gemacht habe.

B.


Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den Beklagten und die zu seiner Erfüllung erklärte Auflassung sind wirksam.

I.


Der von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgte Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs scheitert daran, daß die Auflassung des Grundstücks an die Beklagten wirksam und das Grundbuch damit richtig ist.
1. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung, ob der Kaufvertrag nichtig ist. Verstößt ein Rechtsgeschäft gegen ein Verbotsgesetz oder gegen die guten Sitten, führt das, abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 138 Abs. 2 BGB, grundsätzlich nur zur Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts, nicht auch zur Nichtigkeit des Erfüllungsgeschäfts (für § 134 BGB: BGHZ 115, 123, 130; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 1. Aufl., § 134 Rdn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 134 Rdn. 13; Staudinger /Sack, BGB, [Bearb. 2003] § 134 Rdn. 116; für § 138 Abs. 1 BGB: Senats-
urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, DtZ 1997, 229; Bamberger/Roth/Wendtland , aaO, § 138 Rdn. 36; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 138 Rdn. 52; Staudinger /Sack, aaO, § 138 Rdn. 140). Anders liegt es nur, wenn das Verbotsgesetz gerade auch das Erfüllungsgeschäft verhindern will (BGHZ 11, 59, 61 f.; 47, 364, 369; 115, 123, 130 f.) oder wenn der Verstoß gegen die guten Sitten auch im Erfüllungsgeschäft selbst liegt (Senatsurt. v. 21. März 1997, aaO). Das ist bei einem Verstoß gegen Art. 81 der Bayerischen Verfassung (BGHZ 47, 30, 39 – Grundstockvermögen) und gegen den dem § 90 SächsGO funktionell vergleichbaren Art. 75 BayGO (BayObLGZ 1983, 85, 91 für Art. 75 Abs. 1 Satz 1 und BayObLGZ 1995, 225, 226 f. für Art. 75 Abs. 1 Satz 2) bejaht worden. Nach Art. 81 der bayerischen Verfassung darf das Grundstockvermögen des Staats nur auf Grund eines Gesetzes verringert werden. Nach Art. 75 Abs. 1 BayGO darf eine bayerische Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht braucht, veräußern (Satz 1); die Veräußerung solcher Vermögensgegenstände darf in der Regel nur zu deren vollen Wert erfolgen (Satz 2). § 90 Abs. 1 SächsGO folgt dem im Ausgangspunkt, sieht aber zusätzlich die Möglichkeit vor, zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und Grundstücken angemessene Nachlässe zu gewähren. Ob die Auslegung des bayerischen Landesrechts auf den Besonderheiten der bayerischen Verfassungslage beruht oder ob § 90 SächsGO genauso auszulegen ist, kann hier offen bleiben. § 90 SächsGO wird im vorliegenden Fall bundesrechtlich durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz überlagert. Die Beklagten konnten nämlich als Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG von der Klägerin nach § 61 SachenRBerG den Verkauf des Grundstücks verlangen. Damit stand aber fest, daß es zum Verkauf des Grundstücks an die Beklagten kommen würde; es konnte nur noch um den anzusetzenden Preis gehen. Ein Verstoß gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten konnte in der vorliegenden Konstellation nur in den Bedingungen des Verkaufs liegen. Das ist aber eine Frage, die ausschließlich das Verpflichtungsgeschäft, den Kaufvertrag, betrifft. Die Auflassung als wertneutrales, hier ohnehin vorzunehmendes Erfüllungsgeschäft bleibt davon unberührt.
2. Die Auflassung ist auch wirksam. Sie konnte von der Klägerin mangels sonst erforderlicher (OLG Dresden OLG-NL 1997, 125, 126) Genehmigung nur auf Grund von § 8 VZOG erklärt werden. Das ist ausweislich des Kaufvertrags geschehen.

a) Der Anwendbarkeit des § 8 VZOG auf den vorliegenden Fall steht nicht entgegen, daß der Kaufvertrag und die Auflassung nicht der Durchführung von Investitionen dienten (a. A. Kellner, VIZ 2004, 153, 155). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19. November 1998 (3 C 35.97, VIZ 1999, 534, 535) die Auffassung vertreten, die Verfügungsbefugnis habe nur den Zweck, daß über Grund und Boden zu Investitionszwecken und für kommunale Vorhaben sofort habe verfügt werden können. Sie tauge nicht dazu, Gemeinden eine Befugnis für die Vollendung sämtlicher aus der DDRZeit herrührender Rechtsgeschäfte zuzusprechen. Eine Kommune sei daher nicht in der Lage gewesen, über ein aus den Beständen des früheren Ministeriums für Staatssicherheit der DDR in die Rechtsträgerschaft dieser Kommune überführtes Eigenheim zugunsten eines Privaten zu verfügen. Diese Entscheidung beruht aber nicht auf einer Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift, sondern darauf, daß die Kommune in dem entschiedenen Fall ihre technischen Möglichkeiten mißbraucht hatte.

b) Eine formale Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 8 VZOG auf investive und kommunale Vorhaben läßt sich auch nicht auf dessen Wortlaut stützen, der an den Grundbuchinhalt anknüpft (Senat, BGHZ 132, 245, 251) und keine inhaltlichen Beschränkungen erkennen läßt. Der Wille des Gesetzgebers und der Zweck der Vorschrift ergeben nichts anderes. Die Erleichterung von Investitionen war zwar ein Motiv des Gesetzgebers für die Einführung der gesetzlichen Verfügungsbefugnis des § 8 VZOG. Dieses Motiv konnte aber nach der Konzeption der Vorschrift nicht zu einer inhaltlichen Einschränkung führen. § 8 VZOG sollte Verfügungen über nicht zugeordnete Grundstükke ermöglichen. Diesen Zweck konnte die Vorschrift nur erfüllen, wenn sie allein von formalen Kriterien abhängig war, die keines besonderen Nachweises gegenüber dem Grundbuchamt bedurften. Hätte der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis hingegen von inhaltlichen Kriterien wie der Begünstigung von Investitionen oder der Verfolgung kommunaler Zwecke abhängig gemacht, hätte es eines Nachweises in der Form des § 29 GBO bedurft, daß diese Voraussetzung im konkreten Fall auch vorlag. Diesen grundbuchfähigen Nachweis hätte der Gesetzgeber nur durch einen entsprechenden Bescheid oder eine vergleichbare Unterlage einer öffentlichen Stelle ermöglichen können. Ein solches Instrument hat der Gesetzgeber aber nicht geschaffen, weil er die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG allein von formalen Kriterien abhängig machen wollte (BT-Drucks. 12/449 S. 18; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 2) und auch nur von solchen Kriterien abhängig gemacht hat. Dieses Verständnis wird auch durch die spätere Ergänzung von § 8 Abs. 1 VZOG durch das Wohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1823) bestätigt. Darin hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, daß die Verfügungsbefugnis unabhängig von dem – ansonsten nachweispflichtigen – tatsächlichen Entstehen oder Nichtentstehen von Volkseigentum gegeben sein
sollte (vgl. dazu Senatsurt. v. 23. Januar 2004, V ZR 205/03, VIZ 2004, 362, 363), um die auf ihrer rein formalen Ausgestaltung beruhende Funktionsfähigkeit der Vorschrift auch insoweit abzusichern. Wollte man die Verfügungsbefugnis des § 8 VZOG auf investiven oder kommunalen Zwecken dienende Verfügungen begrenzen, liefe sie hier leer, weil Verfügungen auf Grund von § 8 VZOG im Grundbuch nicht vollzogen werden könnten.

c) Die Wirksamkeit der Auflassung läßt sich auch nicht mit den von Frenz (DtZ 1993, 41, 42) erhobenen Bedenken gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlaß des § 8 VZOG in Zweifel ziehen. Die Verfügungsbefugnis stellt keine Regelung über die Verwendung des Vermögens von Ländern und Kommunen dar, zu deren Erlaß der Bund nicht berechtigt wäre. Sie ist vielmehr eine vom Eigentum an den Vermögenswerten losgelöste bürgerlich -rechtliche Handlungsermächtigung. Zu ihrer Einführung und zur Regelung der Modalitäten ihrer Ausübung war der Bund auf Grund seiner Gesetzgebungskompetenz für das Bürgerliche Recht befugt (OLG Dresden, Beschl. v. 10. April 2000, 3 W 382/00, juris, insoweit in NotBZ 2000, 197 nicht abgedruckt ; Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 44). Das nimmt die Revision hin.

II.


Der Hilfsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffenderweise von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Die Klägerin verlangt hiermit nichts Unmögliches. Zwar könnte das aufgegebene Gebäudeeigentum der Beklagten im Rahmen der mit
dem Hilfsantrag verlangten Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht wiederhergestellt werden. Dieser Umstand stellt aber die Möglichkeit einer Rückauflassung des Grundstücks an die Klägerin und damit die Zulässigkeit ihres Hilfsantrags nicht in Frage. Er führte nur zu der inhaltlichen und damit bei der Begründetheit der Klage zu prüfenden Frage, ob die Klägerin Rückauflassung Zug um Zug nur gegen Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könnte oder ob und in welcher Weise der Zug-um-Zug-Vorbehalt im Hinblick auf eine über den gezahlten Kaufpreis hinausgehende ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin zu erweitern wäre.
2. Der Kaufvertrag der Parteien verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb auch nicht gemäß § 134 BGB (in Verbindung mit § 120 Abs. 1 SächsGO) nichtig.

a) Dem Kaufvertrag der Parteien fehlte nicht eine erforderliche Genehmigung nach sächsischem Kommunalverfassungsrecht.
aa) Nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGO bedarf die Veräußerung eines Gemeindegrundstücks durch eine sächsische Kommune der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde. Mit der Erteilung einer solchen bislang nicht beantragten Genehmigung ist hier nicht zu rechnen, weil das zuständige Regierungspräsidium Dresden die Klägerin mit seiner bestandskräftig gewordenen Beanstandung zur Rückgängigmachung des Kaufvertrags aufgefordert hat. Wäre die Vorschrift auf den Kaufvertrag der Parteien anzuwenden, wäre er nach bestandskräftig versagter Genehmigung gemäß § 120 Abs. 1 SächsGO nichtig. Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf den vorliegenden Vertrag hat das Berufungsgericht aber mit zutreffenden Erwägungen verneint.

bb) Die Klägerin hat den Kaufvertrag mit den Beklagten vor der Zuordnung des Grundstücks auf sie auf Grund ihrer gesetzlichen Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG geschlossen. Verfügungen über nicht zugeordnete Grundstücke auf Grund von § 8 VZOG unterliegen nicht den Vorschriften in Bezug auf Verfügungen über das eigene Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Das gilt auch dann, wenn Gegenstand der Verfügung, wie hier, ein Grundstück ist, das kraft gesetzlicher Zuweisung zu deren Vermögen gehört. Das hat der Senat für einen Vertrag entschieden, der vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags am 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist (BGHZ 141, 184, 188 f.). Für Verträge, die, wie hier, nach dem 3. Oktober 1990 auf Grund von § 8 Abs. 1 VZOG abgeschlossen wurden, gilt nichts anderes. Zwar ist das ehemalige Volkseigentum durch Art. 21, 22 des Einigungsvertrags und die anderen Vorschriften des Zuordnungsrechts den Gebietskörperschaften, den anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und den Treuhandunternehmen kraft Gesetzes übertragen worden. Dieses Eigentum war aber regelmäßig erst nach abgeschlossenem Zuordnungsverfahren tatsächlich verkehrsfähig. Das brauchte Zeit. Diese Besonderheit nicht zugeordneter ehemals volkseigener Grundstücke hat den Gesetzgeber dazu veranlaßt, sie unabhängig von dem Eigentum durch Schaffung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis bis zum Abschluß des Zuordnungsverfahrens verkehrsfähig zu machen. Es wäre denkbar gewesen, Verfügungen auf Grund dieser Verfügungsbefugnis den Vorschriften über die Verwendung eigenen Vermögens zu unterstellen, die nach der Zuordnung ohnehin anzuwenden waren (OLG Dresden NotBZ 2000, 197; Schmidt-Räntsch, ZIP 1991, 973, 978; ders. Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 82). Welche das waren, war aber wiederum ohne die Zuordnung nicht festzustellen.
Ohne Kenntnis, wen die Verfügung letztlich materiell betreffen würde, war eine ihrem Zweck entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Verwendung des eigenen Vermögens auch inhaltlich nicht möglich. Mit einer Anwendung dieser Vorschriften hätte der Gesetzgeber deshalb § 8 VZOG inhaltlich von der Zuordnung abhängig gemacht, die die Vorschrift aber gerade überbrücken sollte. Das hätte sie entwertet. Deshalb hat der Gesetzgeber von der Anwendung dieser Vorschriften ganz abgesehen und in § 8 Abs. 1a VZOG ausdrücklich bestimmt, daß sie keine Anwendung finden sollen. Darauf, wem der betreffende Vermögenswert zugefallen ist, kann es dann aber auch nicht ankommen (OLG Dresden, NotBZ 2000, 197; OLG-NL 1997, 125, 126). Ob das immer gilt, wenn eine Verfügung nur auf Grund von § 8 VZOG vollzogen werden kann, oder nur, wenn sich die verfügungsbefugte Stelle ausdrücklich auf die Verfügungsbefugnis stützt und nicht auf Grund ihres Eigentums tätig wird (so OLG Dresden OLG-NL 1997, 125, 126), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin hat sich nach Nr. I 1. des Vertrags ausdrücklich nur auf ihre Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG gestützt.

b) Der Kaufvertrag der Parteien verstieß auch nicht gegen kommunalverfassungsrechtliche Anforderungen an den anzusetzenden Preis.
Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SächsGO darf eine sächsische Kommune ein Gemeindegrundstück in der Regel nur zu seinem vollen Wert veräußern. Ob in einer solchen Vorschrift ein Verbotsgesetz zu sehen ist, wird unterschiedlich beurteilt. Der Bundesgerichtshof (BGHZ 47, 30, 39 f.) und das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1983, 85, 91; 1995, 225, 226 f.) sehen vergleichbare Vorschriften des bayerischen Landesrechts als Verbotsgesetz an. Demgegenüber hält das Bundesverwaltungsgericht den dem § 90 SächsGO
ebenfalls vergleichbaren § 63 BHO, wonach Vermögensgegenstände des Bundes zwar auch nur zum vollen Wert veräußert werden dürfen (Absatz 3 Satz 1), wegen der Möglichkeit, im Haushaltsplan Ausnahmen vorzusehen (Absatz 3 Satz 2), nicht für ein Verbotsgesetz (VIZ 2004, 23, 25). Diese Frage bedarf hier keiner Vertiefung. Die Vorschrift ist hier ebenso wie § 90 Abs. 3 Nr. 1 SächsGO nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht nach der Zuordnung des Grundstücks auf sie als Eigentümerin, sondern zuvor auf Grund von § 8 VZOG als verfügungsbefugte Stelle gehandelt hat und § 8 Abs. 1a VZOG auch von der Einhaltung dieses Gebots freistellt (vgl. Senat BGHZ 141, 184, 189).
3. Der Kaufvertrag der Klägerin mit den Beklagten ist auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er nicht gegen die guten Sitten verstößt.

a) Die Annahme eines wucherähnlichen Geschäfts scheidet ersichtlich aus. Zwar ist revisionsrechtlich zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sie den Beklagten das Grundstück nicht zum halben Bodenwert, sondern zu einem Preis verkauft hat, der etwa 3,4 % des Bodenwerts entspricht. Die aus diesem besonders groben Mißverhältnis folgende Vermutung für die erforderliche (vgl. Senatsurteile v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166 und v. 16. Januar 2004, V ZR 166/03, BGH-Report 2004, 776, 777) verwerfliche Gesinnung der Beklagten ist hier aber widerlegt. Die Beklagten haben sich darauf beschränkt, am 7. März 1990 einen Antrag auf Erwerb des Grundstücks zu den damals geltenden Baulandpreisen zu stellen und im April 1996 an dessen Erledigung zu erinnern. Die Klägerin, die nicht verpflichtet war, den Beklagten das Grundstück zu den Baulandpreisen der DDR zu veräußern (Senatsbeschl. v. 11. November 1993, V ZR 284/92, VIZ 1994, 131; OLG Naumburg, VIZ 2001, 44, 45), hat den Beklagten den Verkauf zu diesen Bedin-
gungen von sich aus angeboten. Dieses Angebot beruhte auf einem Beschluß ihres Stadtrats vom 17. August 1995, in dem dieser sich dafür entschieden hatte , Erwerbsanträgen nach dem Verkaufsgesetz vom 7. März 1990, die bis zum Ablauf des 30. Juni 1990 gestellt worden waren, noch auf der Grundlage der Baulandpreise der DDR zu entsprechen. Anzeichen für eine intellektuelle oder wirtschaftliche Unterlegenheit der Klägerin oder überlegenes Wissen, das die Beklagten ausgenutzt haben könnten, bestehen nicht.

b) Die Nichtigkeit des Kaufvertrags hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schädigung der Allgemeinheit angenommen.
aa) Der Senat hat allerdings entschieden, daß ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt und damit nichtig ist, wenn eine Gemeinde einem Bürger darin eine Zuwendung macht und beide Vertragsteile wissen und billigen, daß die Zuwendung von der Gemeinde nur unter grober Verletzung der für die Haushaltsführung staatlicher Stellen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gemacht werden kann (BGHZ 36, 395, 398). Dafür genügt es allerdings nicht, daß die dem Bürger zugedachte Zuwendung unangebracht ist oder zu Kritik herausfordert. Die Handhabung der Haushaltsvorschriften muß vielmehr in einem so hohen Maße fehlerhaft sein, daß von einer sparsamen Ausgabe der öffentlichen Mittel und einer ordnungsgemäßen Verwendung des öffentlichen Vermögens schlechthin nicht mehr gesprochen werden kann (Senat aaO). Diese Grundsätze können hier nicht unmittelbar angewendet werden. Die Klägerin handelte nämlich, anders als die Kommune in dem von dem Senat entschiedenen Fall, nicht als Eigentümerin. Sie wurde vielmehr auf Grund der gesetzlichen Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG tätig und war in dieser Eigenschaft
nach § 8 Abs. 1a VZOG von der Einhaltung der speziellen haushalts- und kommunalrechtlichen Bestimmungen über die Verwendung eigenen Vermögens befreit.
bb) Der Revision ist aber darin zuzustimmen, daß diese Freistellung von bestimmten haushaltsrechtlichen Bestimmungen keine Freistellung der nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen von der Wahrung öffentlicher Belange, auch nicht von der Wahrung haushaltsrechtlicher Belange, schlechthin bedeutet (Schmidt-Räntsch/Hiestand, RVI, § 8 VZOG Rdn. 48). Die Verfügungsbefugnis ist den verfügungsbefugten Stellen gerade deshalb übertragen worden, weil sie als staatliche und kommunale Stellen Gewähr dafür boten, daß zentralen staatlichen Anliegen auch ohne besondere gesetzliche Vorgaben Rechnung getragen würde. Deshalb dürfen auch die nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stellen keine Verträge schließen, die im Widerspruch zu zentralen staatlichen Belangen stehen. Einer dieser Belange ist der sich letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Grundsatz, daß der Staat „nichts verschenken“ darf (BGHZ 47, 30, 39 f.). Dieser Grundsatz findet zwar in den Haushaltsordnungen von Bund und Ländern und den Kommunalverfassungsgesetzen der Länder eine in den Einzelheiten differenzierte Ausprägung. Sein inhaltlicher Kern gilt aber für Bund, Länder und Kommunen in gleicher Weise (BGHZ 47, 30, 40). Ihn müssen alle staatlichen und kommunalen Stellen beachten , unabhängig davon, auf welcher Grundlage sie tätig werden. Er ist deshalb für nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stellen auch dann verbindlich, wenn sie auf Grund dieser Verfügungsbefugnis handeln. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz führt zur Nichtigkeit von Verträgen, die eine unentgeltliche Zuwendung an Private zum Gegenstand haben und unter keinem Gesichtspunkt als durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen ei-
ner an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gerechtfertigt angesehen werden können (BGHZ 47, 30, 40). Zu einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Verwaltung gehört auch ein demokratisch legitimiertes Verfahren, bei einer Kommune die Einbindung der kommunalen Vertretungskörperschaft (vgl. dazu Senat, BGHZ 36, 395, 400).
cc) Auch unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Vertrag der Parteien wirksam.
(1) Die Klägerin war allerdings, wie ausgeführt, nicht verpflichtet, den Beklagten das Grundstück zu einem geringeren als dem halben Bodenwert zu verkaufen. Zu Gunsten der Klägerin ist davon auszugehen, daß der Kaufpreis nicht dem halben Bodenwert, sondern nur etwa 3,4 % des Grundstückswerts entspricht und damit einer unentgeltlichen Zuwendung sehr nahe kommt. Der Revision ist zuzugeben, daß das Interesse an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel nur zu verwirklichen ist, wenn von den Möglichkeiten der Veräußerung von Staatsvermögen unter Wert unabhängig von den Einzelheiten der für Bund, Länder und Gemeinden geltenden Vorschriften grundsätzlich nur zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Einzuräumen ist der Revision schließlich auch, daß dies gewöhnlich besonders dann angezeigt ist, wenn schützenswerten Belangen des Vertragspartners einer öffentlichen Stelle schon durch anderweitige gesetzliche Vorschriften Rechnung getragen wird. Das ist hier der Fall, weil die Klägerin den Beklagten als Nutzern im Sinne von § 9 SachenRBerG das Grundstück nicht zum vollen Verkehrswert verkaufen konnte, sondern nach §§ 61, 68 SachenRBerG zum halben Bodenwert verkaufen mußte.
(2) Der Abschluß des Kaufvertrags mit den Beklagten zu den am 30. Juni 1990 geltenden Preisen ist aber durch die Verfolgung einer legitimen öffentlichen Aufgabe gerechtfertigt.
(aa) Mit dem Verkauf des Grundstücks an die Beklagten wollte die Klägerin nach Nr. I 2. des Kaufvertrags nicht nur die Erwerbsansprüche der Beklagten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfüllen. Mit dem weitgehenden Verzicht auf den halben Bodenwert wollte sie die Bildung privaten Eigentums an Grundstücken fördern. Das ist ein Ziel, das Kommunen im Rahmen ihrer verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltung legitimerweise verfolgen dürfen. Ein Nachlaß in dem hier zu unterstellenden Ausmaß ist indes mit dem Ziel der Bildung privaten Eigentums unter normalen Umständen nicht zu rechtfertigen. Hier lagen aber keine normalen Umstände vor. Mit dem Preisnachlaß wollte die Klägerin ausweislich des in dem Kaufvertrag in Bezug genommenen Beschlusses ihres Stadtrats vom 17. August 1995 der historisch einmaligen Sondersituation gerecht werden, die durch das Verkaufsgesetz vom 7. März 1990 und seinen Vollzug entstanden war. Dieses Gesetz eröffnete noch vor den ersten freien Wahlen den Bürgern der ehemaligen DDR erstmals die Möglichkeit, Grundstückseigentum zu den damals noch geltenden (und verbindlichen ) Baulandpreisen zu erwerben und damit privates Eigentum an Grundstücken zu bilden. Von dieser Möglichkeit machten die Bürger in einem Umfang Gebrauch, der die für die Erledigung der Kaufgesuche zuständigen Räte der Kommunen völlig überforderte. Die Folge davon war, daß die eingehenden Anträge in einem nicht nach sachlichen Kriterien wie dem Zeitpunkt des Antragseingangs, der Bedürftigkeit des Antragstellers oder anderen sachlich nachvollziehbaren Kriterien bearbeitet wurden (VG Dresden SächsVBl 2002, 302, 306) und ein großer Teil der Kaufgesuche bei Freigabe der Preise
zum 1. Juli 1990 ohne erkennbaren sachlichen Grund unerledigt war. Diese Verletzung der Gleichbehandlung zog zwar keine rechtliche Verpflichtung der Kommunen zum Ausgleich nach sich (OLG Naumburg VIZ 2004, 44, 45; OVG Bautzen VIZ 2004, 236, 239). Die Ungleichbehandlung wurde aber als so unerträglich empfunden, daß sich die Kommunen in allen neuen Ländern veranlaßt sahen, die Gleichbehandlung im Nachhinein wieder herzustellen. Sie entschlossen sich deshalb, den betroffenen Bürgern mit Nutzungsrechten die Grundstücke auch nach der Freigabe der Preise am 1. Juli 1990 und nach dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 weiterhin zu den bei Ablauf des 30. Juni 1990 geltenden äußerst niedrigen Preisen zu verkaufen. Dafür sprach allerdings damals auch, daß die Kommunen Grundstücke, an denen die Kaufbewerber, wie hier, Gebäudeeigentum und dingliche Nutzungsrechte hatten , nicht sinnvoll anderweitig nutzen, sondern auch ohne gesetzlichen Zwang praktisch nur an die Nutzer verkaufen konnten. Denn die Rechte der Nutzer blieben unverändert erhalten (Art. 233 § 3 EGBGB) und vermittelten den Kommunen auch, von Ausnahmen abgesehen, keinen Anspruch auf Entgelt (Senatsurt. v. 30. Januar 2004, V ZR 262/03, VIZ 2004, 276, 277 f.). Aus diesen Gründen wurde diese Praxis mit den von den Beklagten zitierten Erlassen und Hinweisen durch die Innenministerien aller neuen Länder auch in dem Bereich zugelassen, in dem nach Kommunalverfassungsrecht eine Genehmigungspflicht bestand. In Sachsen geschah dies durch Nr. 5 des Runderlasses des Sächsischen Staatsministers des Innern vom 6. Februar 1992 (SächsABl. S. 138).
(bb) Bei Verkauf des Grundstücks an die Beklagten am 13. September 1996 hatte sich diese Ausgangslage allerdings wesentlich verändert. Seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 war
die Klägerin einerseits nach dessen § 61 gesetzlich verpflichtet, den Beklagten das Grundstück zu verkaufen, weil diese als Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts anspruchsberechtigte Nutzer i. S. d. §§ 9, 7 SachenRBerG waren. Sie durfte aber andererseits nach § 68 SachenRBerG als Preis den halben Bodenwert verlangen, was hier nicht geschehen ist und auch nicht geschehen sollte. Darin liegt aber keine singuläre Begünstigung speziell der Beklagten. Die Klägerin folgte hiermit vielmehr der Praxis der anderen Kommunen, die bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes noch nicht alle sog. Komplettierungsverkäufe hatten abschließen können. Sie verkauften Grundstücke an Nutzer i. S. d. Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auch nach dessen Inkrafttreten noch zu den Preisen vom 30. Juni 1990, wenn ein Vertragsschluß vor dem 1. Oktober 1994 an einer ausstehenden Vermessung oder einer noch nicht erfolgten bestandskräftigen Abweisung vermögensrechtlicher Ansprüche gescheitert war. Diese Praxis wurde den Kommunen durch die Innenministerien der neuen Länder auch für Grundstücke erlaubt, für deren Veräußerung eine Genehmigung nach Kommunalverfassungsrecht erforderlich war. So lag es auch in Sachsen. Nach Nr. VI des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 17. Januar 1995 in der Fassung des Erlasses vom 28. März 1995 konnten die Kommunen Sachsens zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten in eigener Verantwortung entscheiden, ob unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und des Rechtsfriedens in der Gemeinde ein den hälftigen Bodenwert nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterschreitender Preisnachlaß bis zur Höhe der DDR-Baulandpreise gewährt werden solle. Diesen nicht veröffentlichten Erlaß haben die Parteien zwar nicht vorgelegt. Sein Inhalt folgt aber aus den von ihnen vorgelegten Urteilen des VG Dresden vom 8. Mai 2002 (12 K 1916/00 unveröff. und 12 K 2709/99, SächsVBl 2002, 302, 306), die in diesem
Punkt auch nicht durch die Urteile des OVG Bautzen vom 27. Januar 2004 (4 B 608/02 unveröff. und 4 B 606/02, VIZ 2004, 236) korrigiert worden sind.
(cc) Mit den Komplettierungsverkäufen konnten allerdings weder die Kommunen in den neuen Ländern insgesamt noch speziell die Kläger eine vollständige Wiederherstellung der Gleichbehandlung erreichen. Für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Grundstücks, für die seinerzeit Kaufanträge gestellt worden waren, waren nämlich vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet , die sich als begründet erwiesen und dazu führten, daß die Grundstükke an die Antragsteller zurückübertragen wurden und von den damaligen Kaufinteressenten unter den übrigen Voraussetzungen des § 121 SachenRBerG zum halben Bodenwert angekauft werden mußten. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, konnte der Antragsteller einen Verkauf auch ganz ablehnen. Es stellt aber die Legitimität der Bemühung um Herstellung der Gleichbehandlung nicht in Frage, wenn sie nur im Rahmen der Möglichkeiten gelingt. Diese auszuschöpfen lag für die Kommunen auch besonders nahe. Denn die ehemals volkseigenen mit Eigenheimen bebauten Grundstücke waren mit dem Wirksamwerden des Beitritts nicht, was bei rein fiskalischer Betrachtung nahe gelegen hätte, als Finanzvermögen dem Bund, sondern nach Art. 22 Abs. 4 EV als wohnungswirtschaftliches Vermögen den Kommunen zugefallen (Bundesministerium des Innern (Hrsg.) Infodienst Kommunal Nr. 24 v. 19. April 1991 S. 13).
(dd) Allerdings zwingt auch eine historisch einmalige Sondersituation, was der Revision einzuräumen ist, nicht dazu, Abweichungen von den ansonsten beim Verkauf kommunalen Vermögens üblichen Grundsätzen zeitlich unbegrenzt durchzuführen oder zu erlauben. Solche Maßnahmen können auch dann beendet werden, wenn noch nicht alle Fälle behandelt worden sind. Und
die Beendigung solcher Maßnahmen kann dazu führen, daß danach abgeschlossene Verträge nicht mehr als durch eine legitime öffentliche Aufgabe gerechtfertigt angesehen werden können, selbst wenn sie inhaltlich Verträgen entsprechen, die vor der Beendigung einer solchen Maßnahme zulässig waren. Bei der Prüfung eines Vertrags im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB setzt das aber voraus, daß die Maßnahme allgemein als beendet anzusehen ist. Denn nur dann kann die Einhaltung der üblichen Prinzipien Inhalt eines allgemeinen Grundprinzips sein, das aus der Gesamtheit der für Bund, Länder und Kommunen geltenden Vorschriften abgeleitet werden kann und das unabhängig von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften im Einzelfall einzuhalten ist. So liegt es hier nicht. Die Innenministerien der neuen Länder wurden sich zwar einig darüber , daß die Maßnahmen zur Abwicklung des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude nur noch zeitlich begrenzt zulässig sein sollten. Zu einer einheitlichen Regelung, die Grundsätze vorprägen könnte, sind sie aber nicht gelangt. Brandenburg (Rderl. d. Innenministeriums II Nr. 4/1997 v. 18. Juni 1997, unveröff.), Mecklenburg-Vorpommern (Erl. d. Innenministeriums v. 3. Juli 1997, II 310-172.36-1, ABl. M-V S. 654) und Sachsen-Anhalt (Rderl. d. Innenministeriums v. 23. Juni 1997, 33.11-10390/01-01, MBl. LSA S. 1195) haben Verkäufe zu Baulandpreisen nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997, also auch in dem hier streitigen Zeitraum, zugelassen. Thüringen hat mit Gesetz vom 10. Oktober 1997 (GVBl. S. 352) einen Satz 5 in § 67 Abs. 1 ThürKO eingefügt, der eine Unterschreitung des vollen Werts auch zuläßt, wenn ein Nutzer mit einem dinglichen Nutzungsrecht die Veräußerung auf Grund des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vor dem 30. Juni 1990 beantragt hatte und der Vertrag vor dem 30. September 1994 wegen ausstehender Vermessung oder wegen noch nicht bestandskräftig beschiedener Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht abgeschlossen werden konnte.
Die Vorschrift spricht die Anwendung der Preise vom 30. Juni 1990 nicht ausdrücklich an, soll aber deren weitere Anwendung ermöglichen (Entwurfsbegründung , LT-Drucks. 2/2099 S. 6). Sie ist zeitlich nicht befristet. Auch in Sachsen ist eine Befristung nicht vorgenommen worden. Mit seinem Erlaß vom 22. April 1996 (23-0521.1/6) hat das Sächsische Staatsministerium des Innern die Anwendung der Baulandpreise vielmehr davon abhängig gemacht, daß sie mit dem Grundsatz einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung vereinbar ist und die Kommune eine geordnete Haushaltsführung hat. Damit läßt sich nicht sagen, daß die Komplettierungsverkäufe bei Abschluß des vorliegenden Kaufvertrags abgeschlossen waren.
(ee) Diese Änderung der Erlaßlage hat das Regierungspr äsidium Dresden indes veranlaßt, die Genehmigung derjenigen restlichen Komplettierungsverkäufe der Stadt Dresden zu versagen, die wegen zwischenzeitlich erfolgter Zuordnung, anders als der vorliegende Fall, der Genehmigungspflicht nach Kommunalverfassungsrecht unterlagen. Diese Entscheidung hat das OVG Bautzen im Gegensatz zum VG Dresden (SächsVBl. 2002, 302, 305; Urt. v. 8. Mai 2002, 12 K 1916/00, unveröff.) in seinen rechtskräftigen Urteilen vom 27. Januar 2004 (4 B 606/02, VIZ 2004, 236, 237 ff. i. V. m. Beschl. des BVerwG v. 5. August 2004, 8 B 37.04, unveröff.; 4 B 608/02, unveröff.) bestätigt. Es hat auch Zweifel angedeutet, ob die früheren Erlasse des Staatsministeriums des Innern von § 90 SächsGO gedeckt waren (VIZ 2004, 236, 239 r. Sp.). Diesen Zweifeln muß nicht nachgegangen werden.
Zum einen hat das OVG Bautzen in seinen Urteilen die Genehmigungsfähigkeit solcher Verträge nach sächsischem Landesrecht nicht völlig ausgeschlossen , sondern nur eine Deckung im Haushalt und eine Einzelfallprüfung
zur Höhe des Nachlasses verlangt. Diese Voraussetzungen liegen bei Komplettierungsverkäufen bis zum 17. Dezember 2003 über Grundstücke, die nach § 4 VermG oder wegen Wahl der Entschädigung nicht zu restituieren sind, schon von Gesetzes wegen vor. Die Erlöse aus solchen Verkäufen sind nämlich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 EntschG bis zu diesem Zeitpunkt ohne Nachschußpflicht (BVerwG VIZ 2002, 626, 627) an den Entschädigungsfonds abzuführen und deshalb in dem kommunalen Haushalt durchlaufende Posten. Auch in anderen Fällen ist die Herstellung der Genehmigungsfähigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen.
Zum anderen aber ist der Vertrag der Parteien nicht am Maßstab des § 90 SächsGO, sondern an den allgemeinen Grundsätzen zu messen, die sich aus § 90 SächsGO und den entsprechenden Vorschriften der anderen neuen Länder ableiten lassen. Diese aber gehen weniger weit und verbieten einen Verkauf zu schenkungsähnlichen Bedingungen, wie ausgeführt, nur, wenn er unter keinem Gesichtspunkt als durch eine öffentliche Aufgabe einer an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Verwaltung gerechtfertigt ist. So liegt es aber nicht, wenn eine Maßnahme in einem Land nachträglich durch eine ausdrückliche Gesetzesvorschrift erlaubt, in den anderen Ländern bei im wesentlichen gleicher Rechtslage als zulässig angesehen und selbst in dem Land, das die strengsten Maßstäbe anlegt, nicht ausdrücklich und in jedem Fall als unzulässig angesehen wird.
(ff) Ob ein Komplettierungsverkauf trotz der Unterschiedlichkeit der einzelnen Maßnahmen zum Abschluß der Komplettierungsverkäufe zu Baulandpreisen als sittenwidrig anzusehen ist, wenn er auch den großzügigsten Maßstäben , nämlich den Maßstäben des § 67 Abs. 1 Satz 5 ThürKO, nicht genügt,
kann hier offen bleiben. Die Beklagten erfüllen diese Bedingungen. Sie hatten ein dingliches Nutzungsrecht (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ThürKO). Sie hatten den Antrag am 7. März 1990 und damit rechtzeitig gestellt (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 ThürKO i. V. m. § 4 der ThürVO v. 9. Dezember 1997, GVBl. S. 519). Schließlich durften sie den Vertrag vor dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 nicht (mehr) abschließen, weil zu diesem Zeitpunkt noch vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück anhängig waren (§ 67 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 ThürKO). Daß diese Ansprüche erst nach dem 1. Juli 1990 gestellt wurden, ist dabei entgegen der Ansicht der Revision ohne Belang, weil die Anmeldung solcher Ansprüche erst auf Grund der Anmeldeverordnung vom 11. Juli 1990 möglich wurde.
(3) Gegen die Fortführung der Komplettierungspraxis läßt sich jedenfalls im vorliegenden Fall auch nicht, wie dies in dem Beanstandungsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 19. Juni 2001 geschieht, einwenden, daß die Kommunen bei Komplettierungsverkäufen über restitutionsbelastete Grundstücke den Differenzbetrag an den Entschädigungsfonds abführen müßten. Das wäre zwar ein erheblicher Einwand gegen die Fortführung der Komplettierungspraxis , weil den Kommunen dann über den Einnahmeverlust hinausgehende Vermögensschäden entstünden, die mit dem Zweck nicht mehr gerechtfertigt werden könnten. Eine solche Abführungspflicht bestand im vorliegenden Fall aber nicht, weil die Restitution des Grundstücks an die früheren Eigentümer nach dem Widerspruchsbescheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 12. Juni 1996 (W 4-1117 bis 1119/95) daran scheiterte, daß schon der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG zu verneinen war. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Nachzahlungspflicht der Kommunen auch im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1
EntschG abgelehnt (VIZ 2002, 626, 627). Das hat den Bundesgesetzgeber zwar zu einer Rechtsänderung veranlaßt. Die erweiterte Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 EntschG gilt aber nur für Verträge, die nach dem 17. Dezember 2003 geschlossen werden.
(4) Die Einräumung des Nachlasses ist auch in einem demokratisch legitimierten Verfahren zustande gekommen. Der Stadtrat der Klägerin hat sich mit der Angelegenheit inhaltlich befaßt und am 17. August 1995 beschlossen, Inhabern von dinglichen Nutzungsrechten den Verkauf zu den Preisen vom 30. Juni 1990 anzubieten. Dieser Beschluß entsprach auch den damals geltenden Erlassen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern. Daß die Klägerin an ihrer daraufhin eingeleiteten Praxis festhielt, obwohl das Staatsministerium seinen Erlaß geändert hatte, ändert an der demokratischen Legitimation nichts. Denn der Abschluß solcher Verträge stand auch nach dem Erlaß weiterhin in den gesetzlichen Grenzen im Ermessen der Klägerin (OVG Bautzen, VIZ 2004, 236, 238). Der Stadtrat der Klägerin hat sich mit seinem Beschluß vom 27. August 1996 dafür entschieden, den Beschluß vom 17. August 1995 auch nach dem Erlaß umzusetzen.
(5) Schließlich sieht der Vertrag mit einer über § 71 SachenRBerG hinausgehenden Mehrerlösabführungsklausel die bei einer Unterschreitung des möglichen Preises in der hier gegebenen Größenordnung sachlich gebotene Vorkehrung gegen eine Bodenspekulation vor. Diese Klausel ist auch dinglich gesichert.
Damit ist der Kaufvertrag nicht sittenwidrig, sondern wirksam.
4. Angesichts der Wirksamkeit des Kaufvertrags kommt es auf die Frage , ob die Klägerin einen etwaigen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagten trotz § 817 BGB durchsetzen könnte (dazu Senat BGHZ 36, 395, 399) oder hier wegen der Mitwirkung ihres Stadtrats (dazu Senat BGHZ 36, 395, 400) daran gehindert wäre, nicht an.

C.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2004 - V ZR 339/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2004 - V ZR 339/03

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2004 - V ZR 339/03 zitiert 21 §§.

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Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten


War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, we

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 8 Verfügungsbefugnis


(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt: a) die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 9 Nutzer


(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge: 1. der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,2. der Inhaber eines verliehenen oder zuge

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 121 Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags


(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 61 Grundsatz


(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht. (2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Anka

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 7 Andere bauliche Nutzungen


(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Pr

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 10 Einnahmen des Entschädigungsfonds


(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen: 1. von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des En

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 68 Regelmäßiger Preis


(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. (2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beant

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen


(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit erforderlich sind. (2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in abseh

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 71 Nachzahlungsverpflichtungen


(1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren

Referenzen - Urteile

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Sept. 2004 - V ZR 339/03 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2002 - V ZR 240/01

bei uns veröffentlicht am 19.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 240/01 Verkündet am: 19. Juli 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Jan. 2004 - V ZR 166/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 166/03 Verkündet am: 16. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2004 - V ZR 205/03

bei uns veröffentlicht am 23.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 205/03 Verkündet am: 23. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2004 - V ZR 262/03

bei uns veröffentlicht am 30.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 262/03 Verkündet am: 30. Januar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Juli 2006 - V ZR 246/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/05 Verkündet am: 7. Juli 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 04. Apr. 2012 - 11 Wx 111/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wird die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes G. vom 28. November 2011 - GRG.-Nr. 1480/11 - aufgehoben. Das Grundbuchamt G. wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 26. Mai 2011 erneut unter Be

Referenzen

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 205/03 Verkündet am:
23. Januar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein,
Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Juni 2003 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte steht seit dem 12. Juli 1993 als Eigentümerin eines mit einem Pfarrhaus bebauten Grundstücks in L. im Grundbuch. Die klagende Kirchengemeinde beansprucht dieses Grundstück für sich.
1879 wurde für das Grundstück das Grundbuch neu angelegt und die Gemeinde L. als Eigentümerin eingetragen. Später wurde aufgrund eines Gerichtsurteils in Abteilung II des Grundbuchs für das Diakonat L. ein Nutzungsrecht eingetragen. Genutzt wurde das Haus spätestens seit dem
19. Jahrhundert von einem Pfarrer der Kirchengemeinde zu Wohnzwecken. Ob es auch anderen kirchengemeindlichen Zwecken diente, ist zwischen den Parteien streitig.
Versuche der Klägerin in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, gestützt auf die Verordnung der Provinzialverwaltung der Mark Brandenburg über das Kirchenpatronatsrecht vom 9. Februar 1946 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen zu werden, scheiterten. Stattdessen wurde 1959 das zu ihren Gunsten eingetragene Nutzungsrecht gelöscht und Volkseigentum eingetragen, ohne daß eine Enteignung vorgenommen worden wäre und ohne daß die Voraussetzungen einer Enteignung vorgelegen hätten. Rechtsträger war der VEB Gebäudewirtschaft L. .
Die Beklagte wurde 1990 gegründet. Das Stammkapital wird zu 100 % von der Stadt L. gehalten, die die Grundstücke, u.a. das hier streitige Grundstück, mit notariellem Vertrag vom 2. September 1992 in die Beklagte eingebracht hat.
Mit Bescheid vom 18. August 1993 stellte die zuständige Oberfinanzdirektion fest, daß das Grundstück nach dem Einigungsvertrag in das Eigentum der Stadt L. übergegangen sei. Ein Restitutionsverfahren verlief für die Klägerin erfolglos.
Sie ist der Auffassung, daß ihr das Grundstück zustehe, und hat in erster Instanz die Übertragung des Eigentums, hilfsweise ihre Eintragung als Eigentümerin im Wege der Grundbuchberichtigung, verlangt. Das Landgericht
hat unter Abweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht auch den Hilfsantrag ab- gewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise, nach ihrem in erster Instanz gestellten Hauptantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hat über den Hauptantrag nicht befunden, da es ihn mangels Anschlußberufung der Klägerin als nicht mehr verfolgt angesehen hat. Den Hilfsantrag hat es mit der Begründung abgewiesen, daß das Grundbuch nicht unrichtig sei. Zwar habe die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück mit Inkrafttreten des Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht und gemeinsame Angelegenheiten der Gemeinden und Kirchengemeinden vom 9. Februar 1946 (VOBl. 1946, S. 101) erlangt. Sie habe es jedoch an die Beklagte verloren, da die Stadt L. darüber im Rahmen der Gründung der Beklagten zugunsten dieser verfügt habe. Diese Verfügung sei nach Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG wirksam.

II.


Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB zu, da sie Eigentümerin des Pfarrhausgrundstücks ist und die Beklagte zu Unrecht als Eigentümerin eingetragen ist. Auf den in der Revisionsinstanz nur hilfsweise verfolgten ursprünglichen Hauptantrag der Klägerin kommt es folglich nicht an.
1. Die Revision greift die ihr günstige Annahme des Berufungsgerichts nicht an, daß die Klägerin das Eigentum an dem Grundstück nach Art. IV der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht erworben hat. Diese Auffassung begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat herausgearbeitet , daß der Verordnung eigentumszuweisende Wirkung zukam, soweit Gebäude und Grundstück kirchlichen Zwecken gewidmet waren. Es ist nicht zu beanstanden, daß es diese Widmung aufgrund einer für die Klägerin streitenden Vermutung als gegeben angesehen hat. Der dagegen gerichtete Einwand der Revisionserwiderung, die Vermutung stütze sich auf eine lediglich verwaltungsinterne Vorschrift, der keine rechtliche Außenwirkung zukomme, greift nicht durch. Richtig ist, daß die "Anweisung zur Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht ... vom 9. Februar 1946" unter IV bestimmt , daß bei Nutznießungsrechten aus alter oder älterer Zeit eine Vermutung für eine kirchliche Widmung spreche. Diese Anweisung richtet sich allerdings nur an die mit der Ausführung der Verordnung über das Kirchenpatronatsrecht befaßten Stellen. Sie kann daher für außenstehende Dritte keine gesetzliche Vermutung begründen. Darin besteht aber auch nicht ihr Regelungszweck. Sie will, richtig verstanden, keinen Tatbestand schaffen, an den sich materiellrechtliche Folgen knüpfen ließen. Sie gibt nur einen Erfahrungssatz wieder, der ohnehin besteht, und macht ihn zum Gegenstand einer Verwal-
tungsanweisung. Gäbe es die Anweisung nicht, gälte nichts anderes. Aus dem Umstand, daß für das Diakonat L. - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - ein Nutzungsrecht im Grundbuch eingetragen war, das im Zeitpunkt der Geltung der Kirchenpatronatsverordnung noch fortbestand, kann der Schluß gezogen werden, daß Grundstück und Gebäude öffentlich-rechtlich für kirchliche Zwecke gewidmet waren. Wem ein Nutzungsrecht verliehen ist, der nutzt in aller Regel aufgrund dieses Rechts, nicht aufgrund privatrechtlicher Verträge, etwa aufgrund eines Mietvertrages. Daß diese auf der Lebenserfahrung beruhende Vermutung durch besondere Umstände erschüttert wäre, hat das Berufungsgericht zutreffend verneint.
2. Nicht zu folgen ist ihm hingegen, soweit es davon ausgeht, daß Art. 233 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG die Stadt L. dazu berechtigt habe, mit Wirkung gegen die Klägerin über das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu verfügen. Aus den von dem Berufungsgericht an sich nicht übersehenen Entscheidungen des Senats ergibt sich das Gegenteil.

a) Der Senat hatte zu der früheren Fassung des § 8 VZOG (in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes) entschieden, daß dem Verfügungsbefugten damit nicht die Rechtsmacht verliehen wurde, wirksam über nicht entstandenes Volkseigentum zu verfügen. Nur wenn Volkseigentum bestand, ermächtigte die Vorschrift zu Verfügungen; anderenfalls verlieh sie dem Adressaten nur die Stellung eines Buchberechtigten, und Dritte konnten nur unter den Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten (§ 892 BGB) Eigentum erwerben (Urt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/96, WM 1998, 1832 = VIZ 1998, 519). Diese Auffassung hat der Senat mit Urteil
vom 27. November 1998 (V ZR 180/97, WM 1999, 746, 748 f. = VIZ 1999, 161, 162 f.) bestätigt und zugleich dargelegt, daß die durch das Wohnraummoderni- sierungssicherungsgesetz geschaffene neue Fassung des § 8 Abs. 1 VZOG abweichend vom bisherigen Recht - verfassungsrechtliche Bedenken hier außer acht lassend - eine Verfügungsmacht auch für den Fall begründet, daß Volkseigentum zwar im Grundbuch eingetragen, aber nicht zur Entstehung gelangt war. Ferner hat er ausgeführt, daß eine unter der Geltung der alten Gesetzesfassung , ebenso unter der noch älteren des § 6 VZOG, unwirksame Verfügung nicht mit Inkrafttreten der Neufassung geheilt werden konnte.

b) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Für den hier vorliegenden Fall, der sich noch unter der Geltung des § 6 VZOG a.F. zugetragen hat, bedeutet dies, daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts § 8 Abs. 1 VZOG n.F. nicht anwendbar ist und folglich die Stadt L. nicht zur Verfügung berechtigt hat. Auf Art. 233 Abs. 2 Satz 1 EGBGB allein kann dies ebensowenig gestützt werden, da dort gerade vorausgesetzt wird, daß Volkseigentum zur Entstehung gelangt war (Senat, Urt. v. 27. November 1998 aaO).
3. Daß die Beklagte das Eigentum nicht gutgläubig gem. § 892 BGB erworben hat, hat schon das Landgericht zutreffend dargelegt. Hierauf kann verwiesen werden. Auch die Revisionserwiderung gründet ihren Rechtsstandpunkt nicht auf einen solchen Erwerbstatbestand.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Tropf Krüger Klein Gaier Stresemann

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Bundes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Ist der Wert gering oder besteht ein dringendes Bundesinteresse, so kann das Bundesministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 240/01 Verkündet am:
19. Juli 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die im Fall des entgeltlichen Erwerbs eines Grundstücks bei einem besonders groben
Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehende tatsächliche
Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ist erschüttert, wenn
sich die Vertragsparteien in sachgerechter, eine Übervorteilung regelmäßig ausschließender
Weise um die Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen
Leistungsverhältnisses bemüht haben.
BGH, Urt. v. 19. Juli 2002 - V ZR 240/01 - OLG München
LG Passau
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschluûrevision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der 1924 geborene Kläger war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehören und von denen eines mit einem Wohnhaus und mit Wirtschaftsgebäuden bebaut ist. Das Eigentum hatte der Kläger nach dem Tod seiner Ehefrau 1995 im Wege der Erbfolge zu ¾ erlangt und anschlieûend die Erbteile seiner Miterben erworben. Mit notarieller Urkunde vom 6. Dezember 1996, teilweise abgeändert durch Nachtragsurkunde vom 11. Dezember 1996, veräuûerte der Kläger, dessen Ehe kinderlos geblieben war, die Grundstücke nebst landwirtschaftlichem Inventar sowie dem Milchkontingent an die Beklagten. Als Barkaufpreis wurden 130.000 DM vereinbart. Au-
ûerdem ist unter dem Abschnitt "Kaufpreis" in der Vertragsurkunde bestimmt, daû die Beklagten die Zahlung einer wertgesicherten Leibrente von monatlich zunächst 1.450 DM, nach Zahlung von insgesamt 70.000 DM nur noch 500 DM, schulden und der Kläger ein alleiniges und ausschlieûliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Hauptgebäude sowie ein Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftseinrichtungen und dem Garten erhält. Zur Sicherung dieser Rechte wurden eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und eine Reallast bestellt. Die Beklagten übernahmen in der notariellen Urkunde ferner die Kosten für die Beerdigung des Klägers und für die Pflege seines Grabes. Sie wurden am 15. Juli 1997 als Eigentümer der Grundstücke in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger macht geltend, der zwischen ihm und den Beklagten geschlossene Vertrag sei wegen Wuchers, in jedem Falle aber wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Er hat behauptet, der Wert der Grundstücke und des Inventars habe sich auf mindestens 800.000 DM belaufen, während die Beklagten für die von ihnen geschuldeten Leistungen über die 130.000 DM für den Barkaufpreis hinaus nur noch weitere 270.000 DM hätten aufwenden müssen. Die Beklagten hätten ausgenutzt, daû er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses physisch und psychisch nicht in der Lage gewesen sei, sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Mit dem Hauptantrag hat der Kläger von den Beklagten - jeweils Zug um Zug gegen Rückzahlung des Barkaufpreises und bereits gezahlter Leibrenten in Höhe von zusammen 164.800 DM - verlangt, seiner Wiedereintragung als Eigentümer der Grundstücke im Wege der Grundbuchberichtigung zuzustimmen, hilfsweise, die Grundstücke an ihn aufzulassen. Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht insoweit die Klage abgewiesen, die Beklagten je-
doch auf den Hilfsantrag zur Rückauflassung verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und erstrebt mit der Anschluûrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Anschluûrevision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht bejaht ein grobes Miûverhältnis zwischen der Leistung des Klägers und der Gegenleistung der Beklagten. Es stehe allerdings nicht fest, daû die Beklagten einen Mangel an Urteilsvermögen und eine erhebliche Willensschwäche des Klägers ausgebeutet hätten. Trotz der Zeugenaussage des ihn behandelnden Arztes sei nicht auszuschlieûen, daû der Kläger in dem Bestreben, die Nachfolge in sein Vermögen zu regeln, seine körperlichen und seelischen Beschwerden überwunden und den Vertrag mit den Beklagten bei ausreichendem Urteilsvermögen geschlossen habe. Die Nachtragsbeurkundung zeige, daû der Kläger nicht nur in der Lage gewesen sei, das Ergebnis der Beurkundung zu kontrollieren, sondern auch seine Interessen habe durchsetzen können. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei jedoch als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Das besonders grobe Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung lasse den Schluû auf eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu. Gestützt werde diese Schluûfolgerung namentlich durch den Umstand, daû es dem Kl äger in einer Position der Verhandlungsschwäche und bei zugleich einge-
schränkter körperlicher und psychischer Leistungsfähigkeit nicht gelungen sei, sich von den Wertvorstellungen, die Grundlage der Erbauseinandersetzung gewesen seien, zu lösen. Von den Beklagten sei diese eingeengte Position des Klägers zu ihrem Vorteil ausgenutzt worden.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

II.


Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Voraussetzungen eines wucherähnlichen, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Geschäfts seien gegeben. Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme nicht, weshalb das Berufungsurteil , soweit es die Verurteilung der Beklagten auf den Hilfsantrag betrifft, der Aufhebung unterliegt (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.).
1. Allerdings verkennt das Berufungsgericht bei Prüfung des Bereicherungsanspruchs (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Gegenstand des Hilfsantrags ist, im Ansatz die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht. Danach kann ein auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichtetes Rechtsgeschäft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Punkten erfüllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wenn ein auffälliges Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und weitere Umstände hinzutreten, insbesondere der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl. nur Senat, BGHZ 146, 298, 301).

2. Nicht zu beanstanden ist ferner, daû das Berufungsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als ein auf Leistungsaustausch gerichtetes Rechtsgeschäft angesehen hat. Eine gemischte Schenkung, von der die Revision ausgehen will, setzt eine Einigung der Parteien über die teilweise Unentgeltlichkeit voraus (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urt. v. 6. März 1996, IV ZR 374/94, NJW-RR 1996, 754, 755). Eine solche Einigung verneint das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern. Die Revision verweist nicht auf Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, das eine andere Feststellung tragen könnte. Vielmehr ist im Gegenteil eine Schenkung selbst nach dem Tatsachenvortrag auszuschlieûen, den die Revision anführt. Die Beklagten sollen danach nämlich ein Schenkungsangebot des Klägers ausdrücklich abgelehnt haben, worauf sich die Parteien auf einen Kauf einigten und sich unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bemühten, einen angemessenen Kaufpreis auszuhandeln.
3. Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, daû das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) keine Feststellungen zum Wert der Gegenleistung der Beklagten getroffen hat, obwohl dieser Umstand im Hinblick auf die Prüfung eines auffälligen Miûverhältnisses der wechselseitigen Leistungen entscheidungserheblich ist. Schon deshalb kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
4. Darüber hinaus ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten bei Abschluû des Kaufvertrages mit verwerflicher Gesinnung gehandelt, nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Der Senat hält unverändert daran fest, daû für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts auch subjektive Merkmale entscheidend sind. Für die Annahme, diese Voraussetzung sei zugunsten eines der "laesio enormis" des gemeinen Rechts entsprechenden Ergebnisses aufgegeben (so Flume , ZIP 2001, 1621; anders aber Lorenz, Anm. zu LM § 138 [D] Nr. 3; Bork, JZ 2001, 1138, 1139), gibt auch das Urteil des Senats vom 19. Januar 2001 (BGHZ 146, 298) keine Grundlage. Die Entscheidung befaût sich im Gegenteil gerade mit der Frage, welche objektiven Umstände den Schluû auf das subjektive Merkmal der verwerflichen Gesinnung zulassen. Eine solche Schluûfolgerung ist aufgrund eines besonders groben Äquivalenzmiûverhältnisses selbst dann möglich, wenn der Begünstigte keine Kenntnis von den Wertverhältnissen hatte (Senat, aaO, 303). Es handelt sich jedenfalls um eine beweiserleichternde tatsächliche Vermutung, die vom Tatrichter im Bereich der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Regel sind zwar im vorliegenden Fall erfüllt, die tatsächliche Vermutung kann aber durch besondere Umstände erschüttert sein und damit nicht die Schluûfolgerung auf eine verwerfliche Gesinnung eröffnen. Solche Umstände können sich namentlich aus sachgerechten, eine Übervorteilung regelmäûig ausschlieûenden Bemühungen zur Ermittlung eines den Umständen nach angemessenen Leistungsverhältnisses ergeben, wie etwa bei einem (fehlerhaften) Verkehrswertgutachten als Grundlage der Kaufpreisbemessung (Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156).

b) Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet, als es von einem besonders groben Miûverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten geschlossen hat. Zu Recht rügt die Revision , daû von dem Berufungsgericht entgegen § 286 ZPO das - unter Be-
weisantritt gestellte und vom Kläger bestrittene - Vorbringen der Beklagten zu den Umständen des Vertragsschlusses nicht berücksichtigt worden ist. Hiernach soll der Kläger ihnen, den Beklagten, zunächst eine Schenkung angeboten haben, um so - dem Wunsch seiner verstorbenen Ehefrau entsprechend - Erhalt und Fortführung des Hofes zu sichern. Sie hätten die Schenkung jedoch nicht annehmen wollen, worauf der Kläger einen Rechtsanwalt seines Vertrauens gebeten habe, einen für alle akzeptablen Kaufpreis vorzuschlagen. Unter Mitwirkung dieses Rechtsanwalts sei dann auf der Grundlage des vom Kläger selbst genannten und für die Erbauseinandersetzung zugrunde gelegten Nachlaûwerts von 500.000 DM sowie unter Berücksichtigung bereits aus dem Erbe getätigter Schenkungen und Zahlungen die von ihnen geschuldete Gegenleistung ermittelt worden.
Gelingt den beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305) hierfür der Beweis, so ist für die Annahme einer verwerflichen Gesinnung der Beklagten kein Raum. Selbst wenn der Kläger nur unter dem Zwang der Verhältnisse oder bei Vorliegen eines der in § 138 Abs. 2 BGB genannten Merkmale, insbesondere unter Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfreiheit aus gesundheitlichen Gründen, einen ungünstigen Vertrag abgeschlossen haben sollte, hätten sich die Beklagten der Einsicht dieses Umstands nicht leichtfertig verschlossen. Die Beklagten haben den gesamten Umständen nach die erforderliche Sorgfalt nicht in ungewöhnlich groûem Maûe dadurch verletzt, daû sie schon einfachste, naheliegende Überlegungen unterlassen und das nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muûte (vgl. BGHZ 10, 14, 16; 89, 153, 161). Wegen des keineswegs unvernünftigen Motivs des Klägers, insbesondere aber wegen der Beratung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens und der aus ihrer Sicht vernünftigen und nachvollziehbaren
Ermittlung des Kaufpreises nach dem Nachlaûwert, konnten die Beklagten, ohne sich dem Vorwurf der Leichtfertigkeit auszusetzen, nicht davon ausgehen, daû sich der Kläger nur wegen einer Zwangslage oder einer vergleichbaren Schwächesituation auf das Geschäft mit ihnen einlieû. Zwar will das Berufungsgericht ersichtlich davon ausgehen, daû es dem Kläger gelungen war, bei der Auseinandersetzung mit den anderen Erben einen deutlich zu niedrigen Nachlaûwert zugrunde zu legen, Anhaltspunkte dafür, daû dies den Beklagten auch nur hätte bekannt sein müssen, sind indes nicht festgestellt.

III.


Auf die Anschluûrevision des Klägers ist das angefochtene Urteil auch insoweit aufzuheben, als es die Abweisung der Klage im Hauptantrag zum Gegenstand hat.
1. Die unselbständige Anschluûrevision ist zulässig. Ihrer akzessorischen Natur ist bereits dann Rechnung getragen, wenn sie in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem von der Revision erfaûten Streitgegenstand steht (BGHZ 148, 156, 159). Dies zumindest ist vorliegend der Fall, weil Anschluûrevision und Revision den Haupt- bzw. Hilfsantrag einer auf denselben Lebenssachverhalt gestützten Klage zum Gegenstand haben (vgl. BGHZ aaO, 164 f; ähnlich auch BGH, Urt. v. 30. April 2001, II ZR 322/99, NJW-RR 2001, 1177, 1178). Soweit der Entscheidung des Senats vom 26. Januar 2001 (V ZR 462/99, Umdruck S. 13, insoweit in BGHReport 2001, 450 nicht abgedruckt) anderes entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

2. Ohne Erfolg rügt die Anschluûrevision eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe insoweit, als sich das Berufungsgericht mit dem Hauptantrag des Klägers befaût. Aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht die Klage im Hauptantrag für nicht begründet erachtet, kann vielmehr den Entscheidungsgründen entnommen werden. Dort ist nämlich ausgeführt, die Ausbeutung eines Mangels an Urteilsvermögen und einer erheblichen Willensschwäche des Klägers könne nicht festgestellt werden. Dies bezieht sich zweifelsfrei auf die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Wuchers (§ 138 Abs. 2 BGB), aus dem der Kläger seinen Hauptantrag mit dem Ziel der Grundbuchberichtigung herleitet.
3. Dagegen sind dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung der erhobenen Beweise Rechtsfehler unterlaufen.

a) Allerdings hat das Berufungsgericht entgegen der weiteren Rüge der Anschluûrevision bei Würdigung der Aussage des (sachverständigen) Zeugen Dr. N. nicht gegen § 398 Abs. 1, § 523 ZPO a.F. verstoûen. Zwar ist hiernach die erneute Vernehmung eines Zeugen erforderlich, wenn das Berufungsgericht dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder werten will als die Vorinstanz (st. Rechtspr., s. nur BGH, Urt. v. 3. April 2001, XI ZR 223/00, NJW-RR 2001, 1430 m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht jedoch nicht im geschilderten Sinne von der Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts abgewichen. Es hat lediglich den Bekundungen des Zeugen keine entscheidenden Erkenntnisse entnehmen können, weil der Kläger sich gegenüber dem Zeugen nicht zu den Problemen bei der Nachfolge in sein Vermögen geäuûert hatte. Dem Berufungsgericht hat danach der objektive
Beweiswert der als wahr unterstellten Aussage des Zeugen Dr. N. nicht ausgereicht , um die Beweisfrage zu bejahen. Unter diesen Umständen war eine Wiederholung der Beweisaufnahme entbehrlich (vgl. BGH, Urt. v. 12. November 1991, VI ZR 369/90, NJW 1992, 741, 742; Urt. v. 2. Juni 1999, VIII ZR 112/98, NJW 1999, 2972, 2974).

b) Die Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. N. durch das Berufungsgericht verstöût auch nicht gegen die Denkgesetze. Das Berufungsgericht hat nicht etwa, wie die Anschluûrevision meint, aus dem Umstand, daû der Kläger mit dem ihn behandelnden Arzt keine Gespräche über seine Vermögensnachfolge führte, den Schluû gezogen, er habe seine physische und psychische Schwäche überwunden. Vielmehr ist das Berufungsgericht nur davon ausgegangen, daû die Aussage des Zeugen mangels solcher Unterredungen ein ausreichendes Urteilsvermögen des Klägers bei Regelung seiner Vermögensfragen nicht ausschlieûen könne.

c) Die Beweiswürdigung ist jedoch deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich das Berufungsgericht - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat - mit dem Sachverhalt und den Beweisergebnissen nicht widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482; BGH, Urt. v. 14. Januar 1993, IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937). Bei Erörterung der subjektiven Voraussetzungen des Wuchers gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger habe bei Vertragsschluû seine Lage "vernünftig und sachgerecht" beurteilen können, das "Ergebnis kontrolliert" und "hinreichend starken Willen" gehabt, seine Interessen durchzusetzen. Das Berufungsgericht ist hiernach davon ausgegangen, daû der Kläger nicht nur über genügende Willensstärke, sondern auch über ausreichendes Urteilsvermögen
verfügte, so daû eine Schwächesituation im Sinne des Wuchertatbestandes ausgeschlossen war. Damit läût sich nicht vereinbaren, daû das Berufungsgericht bei Prüfung des subjektiven Merkmals der Sittenwidrigkeit, für das die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Umstände in ihren Auswirkungen auf die freie Willensentschlieûung ebenfalls Bedeutung erlangen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 21. März 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1157), feststellt , der Kläger habe sich wegen seiner "Position der Verhandlungsschwäche" und seiner "zugleich eingeschränkten körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit" nicht von den - nun für ihn nachteiligen - Wertvorstellungen lösen können, die Grundlage der von ihm betriebenen Erbauseinandersetzung gewesen seien. Dies besagt aber nichts anderes, als daû der Kläger unfähig war, die Vor- und Nachteile des Vertrages mit den Beklagten vernünftig zu bewerten , also - entgegen der zuvor getroffenen Feststellung - doch ein Mangel an Urteilsvermögen bestand (vgl. Staudinger/Sack, BGB [1996], § 138 Rdn. 209; Erman/Palm, BGB, 10. Aufl., § 138 Rdn. 23).

IV.


Nach alledem ist das Berufungsurteil insgesamt aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es unter Beachtung der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen die notwendigen Feststellungen treffen kann. Hierbei wird das Berufungsgericht den Beweisangeboten der Beklagten auf Vernehmung der Zeugen H. B. , E. K. , R. K. , Dr. F. und F. P. nachgehen müssen. Können die Beklagten den ihnen obliegenden Beweis erbringen, so wäre damit auch der Wuchertatbestand ausgeschlossen. Die Beklagten waren sich dann nämlich einer etwaigen
Schwächesituation des Klägers jedenfalls nicht bewuût, so daû die subjektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind (vgl. Senat, Urt v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 77/93, NJW 1994, 1275). Angesichts der Rügen der Revision weist der Senat für das weitere Verfahren ferner darauf hin, daû die Feststellungen
zum Wert der drei im Berufungsurteil erörterten Grundstücke frei von Rechtsfehlern getroffen sein dürften.
Wenzel Tropf Klein Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 166/03 Verkündet am:
16. Januar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Januar 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die
Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Mai 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16. Juli 1992 erwarb die Klägerin von der Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Kaufgegenstands zwei Flurstücke in einer Gesamtgröße von 98.692 qm für 1.480.380 DM (= 15,- DM/qm). Der Kaufpreis ist in § 4 als "vorläufig" bezeichnet, weil im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein funktionsfähiger Markt für Grund und Boden und entsprechende Marktpreise fehlten; nach § 5 sollte der endgültige Kaufpreis durch eine auf den 31. Juli 1993 auf den Grund und Boden bezogene Nachbewertung festgestellt werden, wobei der vorläufige Kaufpreis als "Mindestpreis" vereinbart war. § 20 enthält Bestimmungen für den Fall der Undurchführbarkeit des Vertrags.
Vor dem Abschluß des Vertrags hatte die Klägerin ein Verkehrswertgutachten vom 1. Januar 1991 eingeholt, in welchem der Bodenwert mit 5,71 DM/qm ermittelt worden war; ein weiteres, ebenfalls von der Klägerin eingeholtes Gutachten weist zum 21. Mai 1992 einen Verkehrswert von 15,- DM/qm aus. In beiden Gutachten wird darauf hingewiesen, daß die verkauften Flurstücke nach der Aussage des Bürgermeisters der Klägerin in dem Flächennutzungsplan als Gewerbefläche bzw. als Mischgebiet ausgewiesen sind bzw. sich in einer Bebauungsplanung befinden. Die Klägerin übermittelte der Beklagten beide Gutachten vor dem Abschluß des Kaufvertrags.
Tatsächlich gab es seinerzeit - und gibt es noch heute - keinen Flächennutzungs - oder Bebauungsplan, der die verkauften Flurstücke erfaßt.
Mit Schreiben vom 24. Januar 1994 erklärte sich die Klägerin der Beklagten gegenüber mit der endgültigen Festschreibung des in dem Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises einverstanden.
In einem weiteren Sachverständigengutachten wurde der Verkehrswert der verkauften Flächen zum 22. Februar 1994 mit 15,- DM/qm ermittelt.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums, nachdem der von dem Landgericht beauftragte Sachverständige einen Verkehrswert der Flurstücke im Zeitpunkt des Vertragsschlusses von 1,56 DM/qm ermittelt hatte.
Die Klägerin hält den Kaufvertrag für nichtig, weil sie ihn wirksam angefochten habe und er sittenwidrig sei. Wenigstens sei er nach den Grundsätzen
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach seinem § 20 aufzuheben oder anzupassen. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten verstoße gegen Treu und Glauben.
Die Klage, mit der die Klägerin die Erklärung der Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde für unzulässig, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung, und die Herausgabe der Urkunde verlangt, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, der Kaufvertrag sei wirksam zustandegekommen ; die erforderlichen Genehmigungen seien erteilt worden. Er habe auch weiterhin Bestand, weil er nicht wegen Wuchers oder als wucherähnliches Geschäft nichtig sei. Auch die von der Klägerin eingewandten Verstöße gegen das öffentliche Haushaltsrecht und ihre Anfechtungserklärung führten nicht zur Nichtigkeit des Vertrags. Einen Anspruch auf Aufhebung oder Änderung des Vertrags habe die Klägerin nicht. Sie könne die Zwangsvollstreckung der Beklagten nur hindern, indem sie sich auf Gewährleistungsrechte berufe; diese seien jedoch vertraglich ausgeschlossen.

Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.


Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Kaufvertrag ist zulässig.
1. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kaufvertrag wirksam zustandegekommen und nicht nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers oder nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das öffentliche Haushaltsrecht nichtig ist; auch treffen seine weiteren Annahmen zu, daß die von der Klägerin erklärte Anfechtung nicht die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 142 Abs. 1 BGB zur Folge hat, die Klägerin durch den Vertrag nicht unangemessen benachteiligt wird und § 20 des Vertrags, der Bestimmungen für den Fall seiner Undurchführbarkeit enthält, keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin begründet. Das alles nimmt die Revision hin.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB verneint; er ist nicht sittenwidrig.

a) Es kann offen bleiben, ob hier ein grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Die daran geknüpfte Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten, also der Beklagten, wäre nämlich durch besondere Umstände erschüttert, so daß der Schluß allein von dem Vorliegen einer besonders groben Äquivalenzstörung auf eine subjektiv unlautere Ausnutzung eines den Benachteiligten in seiner Entscheidungsfreiheit hemmenden
Umstands nicht zulässig wäre (Senat, Urt. v. 27. September 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 643 m.w.N.). Beide Parteien haben die verkauften Flächen als Bauerwartungsland eingestuft. Darauf beruhte die Kaufpreisfindung. Sie war aus Sicht der Beklagten nach einem der ihr vorgelegten Sachverständigengutachten sachgerecht, zumal die Gutachter die bauplanungsrechtliche Qualität der Flächen aufgrund der Angaben des Bürgermeisters der Klägerin angenommen hatten. Unter diesen Umständen hat die Beklagte ausreichende, eine Übervorteilung der Klägerin ausschließende Bemühungen zur Ermittlung eines angemessenen Leistungsverhältnisses angestellt; daß das Gutachten fehlerhaft war, fällt ihr nicht zur Last (vgl. Senat, Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, WM 2003, 154, 156 m.w.N.).

b) Die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich aus der Bezeichnung des vereinbarten Kaufpreises als "vorläufig" und als "Mindestkaufpreis" ergebe, daß die Beklagte nicht auf die Gutachten vertraut, sondern die Möglichkeit eines besonders groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ausdrücklich in Kauf genommen habe, und daß sie vertragliche Abhilfemöglichkeiten nur zu ihren Gunsten durchgesetzt habe, bleibt ohne Erfolg. Eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten läßt sich diesen Vertragsbestimmungen nicht entnehmen. Sie wurden vereinbart, weil es nach Auffassung beider Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch keinen funktionsfähigen Grundstücksmarkt und entsprechende Marktpreise gab. Die Nachbewertung der verkauften Flächen sollte dem Rechnung tragen und zu einem marktüblichen Kaufpreis führen. Dabei lag es auf der Hand, daß die Parteien mit steigenden Grundstückspreisen rechneten (vgl. Senat, BGHZ 146, 331, 336). Nicht aber sollte die Nachbewertung Preisunterschiede ausgleichen, die sich aus einer eventuellen Änderung der baupla-
nungsrechtlichen Qualität der Flächen ergab. Daß die Parteien an eine solche Möglichkeit gedacht haben, ist nicht ersichtlich.

c) Wäre somit die auf ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beruhende Vermutung der verwerflichen Gesinnung der Beklagten erschüttert, müßte die Klägerin - ebenso wie bei dem Fehlen eines solchen Mißverhältnisses - die für die Sittenwidrigkeit eines wucherähnlichen Geschäfts entscheidenden subjektiven Merkmale auf seiten der Beklagten darlegen und beweisen. Das ist ihr nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht gelungen.

d) Auf die von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrügen (§ 286 ZPO), mit denen sie die Verkehrswertermittlung durch den von dem Landgericht bestellten Sachverständigen angreift und zusätzlich zu den Feststellungen des Berufungsgerichts die fehlende verwerfliche Gesinnung der Beklagten begründen will, kommt es nach alledem nicht an.
3. Ebenfalls - im Ergebnis - zu Recht hat das Berufungsgericht einen Aufhebungs- oder Abänderungsanspruch der Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneint.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin - wie das Berufungsgericht meint - wegen des Vorrangs der Sachmängelhaftung nicht auf eine fehlende oder geänderte Geschäftsgrundlage berufen kann (siehe dazu Senat , BGHZ 117, 159, 162 m.w.N.). Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht der Senat nicht zu prüfen. Denn selbst wenn die Annahme des
Berufungsgerichts fehlerhaft wäre und die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht über die Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen wären, könnte die Klägerin keine Aufhebung oder Anpassung des Vertrags verlangen. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nämlich kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft (Senat, BGHZ 74, 370, 373 m.w.N.). Hier hat die Klägerin das Risiko der künftigen Bebaubarkeit der verkauften Flächen übernommen.
Nach der gesetzlichen Interessenbewertung beim Kaufvertrag trägt in der Regel der Käufer das Risiko, ob er den Kaufgegenstand wie beabsichtigt verwenden kann. Bei dem Kauf von Bauerwartungsland kommt hinzu, daß ein solches Geschäft typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt, weil in aller Regel gerade nicht feststeht, ob und gegebenenfalls wann das Grundstück bebaubar werden wird. Sind - wie normalerweise in einem solchen Fall - Störungen der Geschäftsgrundlage voraussehbar, ist es grundsätzlich Sache des betroffenen Vertragspartners, sich gegen die daraus drohenden Nachteile zu sichern; für eine Berücksichtigung der Geschäftsgrundlage ist bei einem solchen risikobehafteten Geschäft in der Regel kein Raum (Senat, BGHZ 74, 370, 374; 101, 143, 151 f. m.w.N.). Das nach diesen allgemeinen Grundsätzen die Klägerin treffende Risiko der Verwendbarkeit des Kaufgegenstands wird nach den vertraglichen Vereinbarungen - worauf die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zutreffend hinweist - bei ihr belassen. Zum einen wurde der Klägerin zwar ein Rücktrittsrecht eingeräumt, nicht aber für den Fall, daß sie die Flächen nicht in der erwarteten Art und Weise nutzen kann. Zum anderen haben die Parteien in § 7 Abs. 2 einen Gewährleistungsausschluß vereinbart,
der sich ausdrücklich auch auf die Verwendbarkeit des Kaufgegenstands bezieht.

b) Nach alledem kommt es auf die weiteren von der Beklagten vorsorglich erhobenen Revisionsgegenrügen nicht an.
4. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß die Zwangsvollstrekkung aus der Kaufvertragsurkunde nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für unzulässig erklärt werden müsse.
Zwar kann der Einwand des Rechtsmißbrauchs im Wege der Vollstrekkungsabwehrklage nach § 767 ZPO der Vollstreckung aus einem Titel entgegengehalten werden (BGHZ 42, 1, 2). Voraussetzung ist aber, daß der Rechtsmißbrauch den Bestand der zu vollstreckenden Forderung betrifft (Musielak /Lackmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 26; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 767 Rdn. 12 "Rechtsmißbrauch"). Daran fehlt es hier. Die Beklagte hat, wie vorstehend unter II. 2. ausgeführt, die Kaufpreisforderung redlich erworben. Daran ändert nichts der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß der Kaufvertrag in der vielfach durch unrealistische Erwartungen gekennzeichneten Zeit unmittelbar nach der Wiedervereinigung von einer sehr kleinen Gemeinde in den neuen Bundesländern geschlossen wurde. Das Berufungsgericht hat - fehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen - nicht festgestellt, daß sich die Beklagte diesen Umstand bei der Vereinbarung des Kaufpreises einseitig zunutze gemacht hat. Vielmehr war es der Bürgermeister der Klägerin, der den Gutachtern die Bauerwartungsland-Qualität der verkauften Flächen vorgegeben und dadurch die Preisfindung entscheidend zum Nachteil der Klägerin beeinflußt hat. Daß den mit dem Vertragsschluß befaßten Mitarbeitern der Be-
klagten die abweichende rechtliche Qualität der Flächen bekannt war, hat das Berufungsgericht ebenfalls fehlerfrei und unangegriffen nicht festgestellt. Falls, wie die Revision meint, die Beklagte der Klägerin bei dem Vertragsschluß intellektuell überlegen gewesen wäre, hätte sich das somit nicht auf die Vereinbarung des Kaufpreises ausgewirkt. Schließlich spielt es entgegen der Auffassung der Revision für die Frage des Rechtsmißbrauchs auch keine Rolle, ob die Klägerin durch die Zwangsvollstreckung wirtschaftlich überfordert wird. Somit ist das Verhalten der Beklagten nicht als unzulässige Rechtsausübung anzusehen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.

(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn

1.
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
2.
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
3.
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.

(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und Glauben erheblich verzögert.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 262/03 Verkündet am:
30. Januar 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EGBGB Art. 233 § 3

a) Zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts gehört auch seine Entgeltlichkeit
oder Unentgeltlichkeit. Dafür sind neben den Bestimmungen über die Verleihung
von Nutzungsrechten auch die Bestimmungen über die Nichterhebung von Nutzungsentgelten
etwa nach der Eigenheimverordnung maßgeblich.

b) Auch nach 1970 waren dingliche Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken
in der Regel unentgeltlich. Deshalb kann ein Entgelt bei solchen Rechten nur
verlangt werden, wenn der Nutzer ausnahmsweise nicht von einem Entgelt befreit
war.
BGH, Urt. v. 30. Januar 2004 - V ZR 262/03 - LG Stendal
AG Burg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Januar 2004 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke,
Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal vom 27. August 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Dem Beklagten und seiner Ehefrau wurde am 27. April 1983 mit Wirkung zum 1. September 1978 ein Nutzungsrecht an dem damals volkseigenen Grundstück L. -Str. in B. verliehen. In der hierüber erteilten Nutzungsrechtsurkunde hieß es unter anderem:
„Das Entgelt für die Nutzung des volkseigenen Grund und Bodens wird vom Rat der Stadt bzw. Gemeinde festgesetzt.“
Am 10. April 2000 wurde das Grundstück der Klägerin mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 als Eigentum zugeordnet. Am 18. August 2000 verkaufte es die Klägerin dem Beklagten.
Mit ihrer am 8. November 2002 eingegangenen Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten für den Zeitraum vom 29. November 1993 bis zum Ablauf des 31. März 1995 eine Nutzungsentschädigung von 169,67 den Zeitraum vom 1. April 1995 bis zum 17. August 2000 eine Nutzungsentschädigung von 2.754,25
Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der beantragten Nutzungsentschädigung weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe


I.


Das Landgericht hält den Anspruch für unbegründet. Auf Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 4 oder 8 EGBGB lasse er sich nicht stützen. Für die Zeit vor dem 1. April 1995 sei der Anspruch verjährt, weil die Klage bis zum Ablauf des 7. November 2002 habe eingereicht werden müssen. Danach scheitere der Anspruch daran, daß die Klägerin kein Bereinigungsverfahren beantragt oder eingeleitet habe. Aus dem Nutzungsrecht selbst könne die Klägerin keine Festsetzungsbefugnis ableiten. Ein Entgelt habe vor dem 2. Oktober 1990 festgesetzt
werden können. Dies sei aber nicht geschehen und könne jetzt nicht mehr nachgeholt werden. Eine entsprechende Anwendung von § 315 BGB scheide aus, weil die Festsetzung seinerzeit hoheitlich habe erfolgen müssen und die dafür erforderliche Rechtsgrundlage entfallen sei.

II.


Dieses Ergebnis tragen die bisher getroffenen Feststellungen nicht.
1. Einen Anspruch aus Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB haben die Vorinstanzen indes zu Recht verneint. Für die Zeit vom 29. November 1993 bis zum Ablauf des 31. März 1995 ist der Anspruch verjährt, weil er bis zum Ablauf des 7. November 2002 hätte geltend gemacht werden müssen, die Klage aber erst am 8. November 2002 bei Gericht eingegangen ist. Für die Zeit vom 1. April 1995 bis zum Ablauf des 17. August 2000 scheitert der Anspruch daran, daß die Klägerin kein Bereinigungsverfahren eingeleitet hat. Beides wird von der Revision nicht angegriffen.
2. Auch auf das dingliche Nutzungsrecht läßt sich der Anspruch nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht stützen.

a) Das ergibt sich indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht schon daraus, daß die Entgeltpflicht nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (14. Dezember 1970, GBl. I S. 372 – im Folgenden: Nutzungsrechtsgesetz 1970) und § 288 Abs. 3 Satz 1 ZGB nicht näher ausgestaltet worden wäre. Dem Be-
rufungsgericht ist einzuräumen, daß die Grundsätze zur Festlegung von Entgelten für die Nutzung volkseigener Grundstücke nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nutzungsrechtsgesetz nicht von den örtlichen Räten, sondern vom Ministerrat festzulegen waren. Es spricht auch manches dafür, daß die Entgeltpflichtigkeit ohne die Festlegung solcher Grundsätze nicht umgesetzt werden konnte. Diese Festlegung hat der Ministerrat aber am 15. Dezember 1970 vorgenommen. An diesem Tag hat er die „Grundsätze zur Festsetzung von Entgelten für die Nutzung volkseigener Grundstücke für Eigenheime“ (nicht veröffentlicht, jetzt abgedruckt in Bundesministerium der Justiz [Hrsg.], Sammlung von Rechtsvorschriften , internen Anweisungen und Erläuterungen zum Grundstücksrecht der ehemaligen DDR, Geschäftszeichen 3440/4-140596/95 – im Folgenden: BMJSammlung –, Nr. 70.12.15.4). Nach Nr. 5 dieser Grundsätze sollte das Entgelt je Grundstück monatlich 10 Mark/DDR nicht unter- und monatlich 30 Mark/DDR nicht überschreiten. Ausnahmen nach „territorialen Besonderheiten“ waren danach zulässig. Damit war die Entgeltpflicht umsetzbar.

b) Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht von vornherein daran, daß die Entgelte „hoheitlich festzulegen“ gewesen und hierfür heute keine Ermächtigung gegeben sei.
Richtig ist allerdings, daß die geschuldeten Nutzungsentgelte nach Nr. 5.8 der „Hinweise und Erläuterungen zur Durchführung des Gesetzes vom 14. 12. 1970 über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (GBl. I S. 372)“ des Ministeriums der Finanzen der DDR vom 4. Juni 1971 (unveröffentlicht, verfügbar in BMJ-Sammlung Nr. 71.06.04) bei Verleihung des Nutzungsrechts durch einen (gleichzeitig zuzustellenden) gesonderten Bescheid festzusetzen waren. Die Passage in den nach Nr. 9. 2. der
vorgenannten Hinweise und Erläuterungen für die Verleihung des Nutzungsrechts zu verwendenden amtlichen Vordrucken, wonach das Entgelt vom Rat der Stadt bzw. Gemeinde festgesetzt wird, ist deshalb auch nur als Hinweis auf diesen ggf. zu erteilenden gesonderten Bescheid zu verstehen, nicht aber als Festsetzung des Entgelts dem Grunde nach. Eine solche (gesonderte) Festsetzung durch Bescheid würde jedenfalls heute auch einer besonderen Rechtsgrundlage bedürfen (vgl. dazu: BVerwG, NJW 1977, 1838, 1839), an der es fehlt.
Das Fehlen einer solchen Regelung bedeutet aber zunächst nur, daß ein geschuldetes Nutzungsentgelt statt durch Leistungsbescheid durch Klage durchzusetzen ist. Die Möglichkeit einer klageweisen Durchsetzung hängt wiederum davon ab, ob ein materiellrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts besteht. Das wäre nach Art. 233 § 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich der Fall. Danach bestehen beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken in den neuen Bundesländern mit ihrem bisherigen Rang und Inhalt fort. Zu diesen dinglichen Rechten gehören ungeachtet ihrer Begründung durch Verwaltungsakt auch dingliche Nutzungsrechte an ehemals volkseigenen Grundstücken. Der Entgeltanspruch bestünde deshalb grundsätzlich fort, wenn die Entgeltlichkeit eines Nutzungsrechts zu seinem Inhalt gehört. Dies läßt sich nicht mit dem Hinweis darauf in Zweifel ziehen, daß das Entgelt durch Bescheid festgesetzt werden sollte. Dieser Bescheid sollte nämlich die Entgeltpflicht nach der Konzeption des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 und des § 288 Abs. 3 ZGB nicht erst begründen, sondern eine kraft Gesetzes auf Grund der Verleihung des Nutzungsrechts schon bestehende Entgeltpflicht in dem durch die Grundsätze festgelegten Rahmen konkretisieren. Bei einem Erbbaurecht, dem dingliche Nutzungsrechte in einiger Beziehung ähneln, wäre das Entgelt
auch bei dinglicher Ausgestaltung allerdings nicht Inhalt des Erbbaurechts, sondern eine Belastung desselben. Bei dinglichen Nutzungsrechten ist das indes anders. Sie sind ursprünglich in bewußter Abkehr vom Modell des Erbbaurechts (Rhode, (Hrsg.) Lehrbuch des Bodenrechts, 1976, S. 293 ff.) als Rechte konzipiert worden, zu deren Inhalt es gehörte, daß die Nutzung unentgeltlich erfolgen soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Eigenheime und Siedlungshäuser vom 15. September 1954, GBl. I S. 784, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 3. April 1959, GBl. I S. 277). Das Nutzungsrechtsgesetz gibt zwar die Unentgeltlichkeit auf, behält aber die Konzeption des Nutzungsrechts ansonsten bei. Die neue Ausrichtung auf die Entgeltlichkeit erfolgte wie bisher im inhaltlichen Kontext des „Umfangs“ des Nutzungsrechts (§ 3 Nutzungsrechtsgesetz 1970). Genauso liegt es bei § 288 ZGB. Die Unentgeltlichkeit oder Entgeltlichkeit der Nutzung gehört deshalb zum Inhalt eines dinglichen Nutzungsrechts (MünchKom-BGB/v. Oefele, 3. Aufl., Art 233 § 4 EGBGB Rdn. 31; Staudinger/Rauscher, BGB, 12. Aufl., Art. 233 § 3 Rdn. 14). Einem Fortbestehen des Anspruchs steht nicht entgegen, daß eine Entgeltpflicht anhand der Grundsätze vom 15. Dezember 1970 konkretisiert werden muß. Denn eine solche Konkretisierung wäre mit zivilrechtlichen Mitteln möglich. Dazu kommt die von der Klägerin angesprochene entsprechende Anwendung von § 315 BGB in Betracht. Eine solche Bestimmung muß auch nicht daran scheitern, daß die Festlegung den örtlichen Räten übertragen war, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) untergegangen sind. Denn mit der Zuordnung des Grundstücks an die Klägerin sind nach §§ 1a Abs. 1, 11 Abs. 2 VZOG nicht nur die aus dem fortbestehenden dinglichen Nutzungsrecht fol-
genden Verpflichtungen, sondern auch die Rechte auf die Klägerin übergegangen , die aus diesem Recht abgeleitet werden können.

c) Die Klägerin hat aber bisher nicht dargelegt, daß im Fall des Beklagten für die Nutzung volkseigenen Bodens zu Eigenheimzwecken ein Entgelt erhoben werden durfte. Dies war vielmehr nur ausnahmsweise der Fall; worin die Ausnahme im Fall des Beklagten liegt, hat die Klägerin bislang nicht dargelegt.
aa) Die Möglichkeit, von der Erhebung eines Entgelts abzusehen, war ausdrücklich nur in § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB geregelt. Das hier zu beurteilende dingliche Nutzungsrecht ist aber nicht auf Grund von § 287 Abs. 1 ZGB, sondern auf Grund § 2 Abs. 1 Nutzungsrechtsgesetz 1970 verliehen worden. Dies war möglich, weil dieses Gesetz bei Einführung des ZGB nicht aufgehoben wurde, sondern bestehen blieb, soweit es dem ZGB nicht widersprach (§ 13 Abs. 2 EGZGB). In § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 ist die Möglichkeit einer unentgeltlichen Nutzung volkseigener Grundstücke auf Grund von dinglichen Nutzungsrechten nicht ausdrücklich vorgesehen. Das bedeutete aber nicht, daß eine Freistellung dinglicher Nutzungsrechte von der Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts nicht möglich war. Tatsächlich waren dingliche Nutzungsrechte nach dem Nutzungsrechtsgesetz 1970 in großem Umfang unentgeltlich. Grundlage war die Verordnung über die Förderung des Baus von Eigenheimen vom 24. November 1971 (GBl. II S. 709), nach deren § 8 Abs. 5 ein Entgelt für die Nutzung volkseigener Grundstücke für Eigenheime nicht zu erheben war, die nach dieser Verordnung finanziert wurden. Diese und ihre Nachfolgevorschriften wurden als die wesentlichen Rechtsvorschriften angesehen , die mit § 288 Abs. 3 Satz 2 ZGB angesprochen werden sollten (Mini-
sterium der Justiz [Hrsg.] Kommentar zum Zivilgesetzbuch der DDR und zum Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, 2. Aufl., § 288 Anm. 3). Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung. Jedenfalls für den hier maßgeblich Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 1976 kam ein anderes Verständnis des § 3 Abs. 4 Nutzungsrechtsgesetz 1970 nicht mehr in Betracht. Ein etwa engeres Verständnis dieser Vorschrift würde nämlich § 288 Abs. 3 ZGB widersprechen. Dies hätte nach § 13 Abs. 2 EGZGB zur Folge, daß die Vorschrift durch § 288 Abs. 3 ZGB ersetzt worden wäre.
bb) Von seiner Ermächtigung, Inhaber dinglicher Nutzungsrechte nach dem Nutzungsrechtsgesetz 1970 von der Zahlung eines Nutzungsentgelts freizustellen , hat der Gesetz- und Verordnungsgeber der DDR nie in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Es gab bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 immer eine wenn auch kleine Zahl von Inhabern solcher Nutzungsrechte, die nicht freigestellt waren und ein solches Entgelt zu zahlen hatten und auch zahlten (Bericht des Bundesministeriums der Justiz „Nutzungsrecht und Eigentum an Grund und Boden in den neuen Ländern und im Ostteil Berlins“ vom 28. Oktober 1991, Geschäftszeichen 3440/4-6, abgedruckt in: SchmidtRäntsch /Rühl/Baeyens, Grundeigentum und Investitionen in den neuen Bundesländern , 1994, S. 957, 960; Schmidt-Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundstücken, 2. Aufl., S. 110; MünchKom-BGB/v. Oefele, Art. 233 § 4 EGBGB Rdn. 31). Ob der Beklagte zu dieser kleinen Zahl entgeltpflichtiger oder zur großen Zahl der von einem Entgelt befreiten Inhaber dinglicher Nutzungsrechte gehörte, bestimmt sich entgegen der Ansicht der Revision aber weder nach den bei der Erstverleihung des Nutzungsrechts am 27. April 1983 geltenden noch nach den Vorschriften, die am 1. September 1978 galten, zu dem das dem Beklagten seinerzeit verliehe-
ne Nutzungsrecht wirksam werden sollte. Für die Freistellung kam es nämlich nach §§ 1, 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I S. 425) in Verbindung mit zunächst § 9 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 (GBl. I S. 428), vom 1. Oktober 1987 an in Verbindung mit § 11 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen vom 18. August 1987 (GBl. I S. 215) nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsrecht verliehen wurde, sondern darauf, ob der Eigenheimbau nach der Eigenheimverordnung finanziert war. Maßgeblich ist deshalb die bei Ablauf des 2. Oktober 1990 geltende Regelung, also § 11 Abs. 5 der Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987. Danach war ein Nutzungsentgelt von Arbeitern, Angestellten, Angehörigen der bewaffneten Organe, Mitgliedern sozialistischer Genossenschaften und kinderreichen sowie Familien mit drei Kindern nicht zu erheben, die das Eigenheim errichteten, modernisierten , instandsetzten oder seinen Kauf finanzierten.
cc) Die Erhebung eines Nutzungsentgelts für den Zeitraum vom 29. November 1993 bis zum 17. August 2000 kam deshalb nur in Betracht, wenn der Inhaber des Nutzungsrechts bei Ablauf des 2. Oktober 1990 zu den wenigen Bürgern gehörte, die danach von der Zahlung des Entgelts nicht befreit waren. Diese eingeschränkte Möglichkeit, ein Entgelt zu erheben, gehört zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentgelt aus einem dinglichen Nutzungsrecht. Der Klägerin ist einzuräumen, daß die Zahlung von Nutzungsentgelt nach dem Wortlaut sowohl des Nutzungsrechtsgesetzes 1970 als auch des § 288 Abs. 3 ZGB die Regel und die Befreiung die Ausnahme ist. Käme es hierauf an, könnte die Klägerin von der Möglichkeit der Entgelterhebung ausgehen ; der Beklagte müßte dann das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes
darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Das ursprünglich vorgesehene Regel -Ausnahme-Verhältnis ist aber praktisch nie Wirklichkeit geworden. Das Nutzungsrechtsgesetz 1970 selbst erhielt die Unentgeltlichkeit für alle bis zu seinem Inkrafttreten verliehenen Nutzungsrechte aufrecht. Für danach verliehen Nutzungsrechte wurde aber schon ein Jahr später eine weitreichende Befreiung von der Entgeltpflicht erlassen, nämlich durch § 8 Abs. 5 der Verordnung über die Förderung des Baus von Eigenheimen vom 24. November 1971 (GBl. II S. 709). Diese Befreiung ist auf Grund der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 auf weitere Teile der Bevölkerung ausgedehnt worden. Hinzu kam, daß die dinglichen Nutzungsrechte auf Grund von § 291 ZGB und seinen Vorgängervorschriften immer unentgeltlich geblieben waren. Bei dieser Sachlage war die Unentgeltlichkeit die Regel und die Entgeltlichkeit die seltene Ausnahme (Heuer, Grundzüge des Bodenrechts der DDR 1949-1990, S. 42 Rdn. 48). Daß im Fall des Beklagten und seiner Ehefrau ein Entgelt nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht festgesetzt worden ist, entsprach dieser Regel. Deshalb muß die Klägerin darlegen und erforderlichenfalls auch beweisen, daß der Beklagte abweichend von der Regel nicht von der Entgeltpflicht befreit war und ein Entgelt überhaupt erhoben werden durfte.
dd) Dieser Gesichtspunkt ist im bisherigen Verfahren nicht gesehen worden, deshalb fehlen Feststellungen hierzu. Verwertbare Erkenntnisse hierzu haben sich auch in der Revisionsinstanz nicht ergeben. Die Sache ist deshalb nicht entscheidungsreif. Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, unter Berücksichtigung der streitig gebliebenen Einlassungen des Beklagten im Einzelnen darzulegen, daß der Beklagte und seine Ehefrau zu den Inhabern von Nutzungsrechten gehörte, bei den ein Nutzungsentgelt ausnahmsweise zu erheben war. Sie wird sich dazu
nicht auf die vom Beklagten bestrittene Behauptung beschränken können, der Beklagte und seine Ehefrau hätten jedenfalls 1978 keine Kinder gehabt. Denn auch kinderlose Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten waren regelmäßig von der Pflicht zur Zahlung eines Entgelts befreit. Ein Entgelt konnte vielmehr nur erhoben werden, wenn weder der Erwerb noch die Instandsetzung oder Modernisierung eines Eigenheims ganz oder teilweise finanziert oder auch nur bezuschußt (§ 11 der Durchführungsbestimmung vom 18. August 1987) wurde oder wenn der Beklagte nicht zu den in § 12 Abs. 2 der Eigenheimverordnung vom 31. August 1978 genannten Bevölkerungsgruppen gehörte. Zu klären sein wird auch, ob die Klägerin ein Nutzungsentgelt auch noch nach Abschluß des Kaufvertrags über das Grundstück und für einen längere Zeit zurück liegenden Zeitraum, in dem sie untätig blieb, verlangen konnte.
Tropf Krüger Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts in nachstehender Reihenfolge:

1.
der im Grundbuch eingetragene Eigentümer eines Gebäudes,
2.
der Inhaber eines verliehenen oder zugewiesenen Nutzungsrechts,
3.
der Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, wenn außerhalb des Grundbuchs selbständiges, vom Eigentum am Grundstück unabhängiges Eigentum entstanden ist,
4.
der aus einem Überlassungsvertrag berechtigte Nutzer,
5.
derjenige, der mit Billigung staatlicher Stellen ein Gebäude oder eine bauliche Anlage errichtet hat,
6.
derjenige, der ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gekauft hat, wenn die Bestellung eines Nutzungsrechts ausgeblieben und selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum am Gebäude nicht entstanden ist,
7.
der in § 121 bezeichnete Käufer eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer baulichen Anlageoder deren Rechtsnachfolger. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn eine andere Person rechtskräftig als Nutzer festgestellt und in dem Rechtsstreit dem Grundstückseigentümer der Streit verkündet worden ist.

(2) Rechtsnachfolger sind auch

1.
Käufer eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, wenn der Kaufvertrag bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgeschlossen wurde und nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Gebäudeeigentum nicht entstanden war,
2.
die aus den volkseigenen Betrieben der Wohnungswirtschaft oder Arbeiterwohnungsbaugenossenschaften, gemeinnützigen Wohnungsbaugenossenschaften und sonstigen Wohnungsgenossenschaften, denen Gebäude oder Gebäudeteile nach Durchführung eines Investitionsvorhabens des staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden waren, hervorgegangenen kommunalen Wohnungsgesellschaften, Wohnungsunternehmen sowie Wohnungsgenossenschaften und die Kommunen oder
3.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand sowie Vereinigungen nach Absatz 3, wenn sie als Investitionsauftraggeber den Bau von Gebäuden oder baulichen Anlagen, die ihnen von staatlichen Hauptauftraggebern nach Errichtung zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung zur Verfügung gestellt worden sind, ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben.

(3) Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften im Sinne dieses Kapitels sind auch die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 - LPG-Gesetz - (GBl. I Nr. 25 S. 443), das zuletzt durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 483) geändert worden ist, bezeichneten Genossenschaften und rechtsfähigen Kooperationsbeziehungen sowie die durch Umwandlung, Zusammenschluß oder Teilung entstandenen Nachfolgeunternehmen. Vereinigungen im Sinne dieses Kapitels sind auch gesellschaftliche Organisationen nach § 18 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, die als rechtsfähige Vereine nach den §§ 21 und 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fortbestehen und nicht Parteien, mit ihnen verbundene Organisationen, juristische Personen oder Massenorganisationen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 sind.

(4) Auf die Ausübung der in diesem Kapitel begründeten Ansprüche durch Ehegatten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die Bestimmungen über das gemeinschaftliche Eigentum der Ehegatten in Artikel 234 § 4a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche entsprechend anzuwenden, wenn der Vertragsschluß oder die Bebauung des Grundstücks vor Ablauf des 2. Oktober 1990 und während der Ehe erfolgte.

(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.

(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben,
5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben,
6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder
7.
a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke
aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder
bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
b)
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.

(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und Glauben erheblich verzögert.

(1) Dem Nutzer, der bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag über ein Grundstück, ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abgeschlossen und aufgrund dieses Vertrages oder eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages Besitz erlangt oder den Besitz ausgeübt hat, stehen die Ansprüche nach Kapitel 2 gegenüber dem jeweiligen Grundstückseigentümer auch dann zu, wenn das Grundstück, das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag aus den in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Gründen nicht erfüllt worden ist. Die Ansprüche aus Satz 1 stehen dem Nutzer auch dann zu, wenn der Kaufvertrag nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen worden ist und

a)
der Kaufvertrag vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Vertragsschluß auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Nutzer vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche stehen auch dem Nutzer zu,

a)
der aufgrund eines bis zum Ablauf des 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages ein Eigenheim am 18. Oktober 1989 genutzt hat,
b)
bis zum Ablauf des 14. Juni 1990 einen wirksamen, beurkundeten Kaufvertrag mit einer staatlichen Stelle der Deutschen Demokratischen Republik über dieses Eigenheim geschlossen hat und
c)
dieses Eigenheim am 1. Oktober 1994 zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

(3) Entgegenstehende rechtskräftige Entscheidungen und abweichende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer bleiben unberührt.

(4) Bei der Bemessung von Erbbauzins und Ankaufspreis ist auch der Restwert eines vom Grundstückseigentümer errichteten oder erworbenen Gebäudes, einer baulichen Anlage und der Grundstückseinrichtungen in Ansatz zu bringen. Für die Bestimmung des Restwerts ist § 74 Abs. 1 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(5) Der Nutzer hat auf Verlangen des Grundstückseigentümers innerhalb der in § 16 Abs. 2 bestimmten Frist zu erklären, ob er von den Ansprüchen auf Erbbaurechtsbestellung oder Ankauf des Grundstücks Gebrauch machen will, und die Wahl auszuüben. Erklärt der Nutzer, daß er die in Satz 1 bestimmten Ansprüche nicht geltend machen will, ist § 17 Satz 5 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Der Nutzer kann von der Gemeinde oder der Gebietskörperschaft, die den Kaufpreis erhalten hat, nach § 818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Geleisteten verlangen, soweit diese durch seine Zahlung bereichert ist. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

1.
von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes;
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.
Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.
ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13.
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:

1.
von der Treuhandanstalt 3 Milliarden Deutsche Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jahresbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Entschädigungsfonds fest;
2.
50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzvermögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jährlichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen. Das Bundesministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten fest;
3.
von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung, Bahn, Post, der 1,3fache vor der Schädigung zuletzt festgestellte Einheitswert von Grundstücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Verwaltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsvertrages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von Entschädigung nicht restituiert werden;
4.
das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwicklungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5.
nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik und Überweisungen der Hinterlegungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchbereinigungsgesetzes;
6.
Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 7a Abs. 2 Satz 4 des Vermögensgesetzes;
7.
Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermögensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Vermögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot gemäß § 15 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gemeldet hat. Nicht beanspruchte Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind auch die den nicht bekannten oder nicht auffindbaren Miteigentümern oder Miterben zustehenden Rechte. Die §§ 1936, 1964 und 1965 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 369 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) finden keine Anwendung. Ein Aufgebotsverfahren ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten Vermögens den Betrag von 1.000 Deutsche Mark nicht erreicht;
8.
Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9.
Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensgesetzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerungen nach § 16 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsberechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10.
ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach § 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11.
Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli 1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist. Für Veräußerungen, die nach dem 17. Dezember 2003 beurkundet wurden, mindestens der im Zeitpunkt des Verkaufs geltende Kaufpreis gemäß § 68 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes;
12.
Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16 Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13.
Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar 2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädigungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht nicht.

(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditätsdarlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Finanzen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb

1.
das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,
2.
eine Nutzungsänderung nach § 70 erfolgt oder
3.
der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.
Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft des Veräußerers fortführt.

(2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1 bestimmten Differenzbetrags verlangen.

(3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.

(4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begründung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den Absätzen 1 und 2 gleich.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)