Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2010 - VI ZR 15/10

bei uns veröffentlicht am30.11.2010
vorgehend
Amtsgericht Aachen, 117 C 133/09, 01.10.2009
Landgericht Aachen, 6 S 168/09, 08.01.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 15/10
Verkündet am:
30. November 2010
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anscheinsbeweis bei einem Auffahrunfall beim Verlassen der Autobahn.
BGH, Urteil vom 30. November 2010 - VI ZR 15/10 - LG Aachen
AG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen sowie den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin und der Widerbeklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 8. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 3/5 und die Widerbeklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 2/5.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien machen mit Klage und Widerklage wechselseitig Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 5. November 2008 auf der Ausfahrt einer Bundesautobahn ereignet hat. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem Fahrzeug des Widerklägers, einem Opel Astra, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, die Autobahn und wechselte an der Ausfahrt auf den Verzögerungsstreifen, um dort die Autobahn zu verlassen. Der Widerbeklagte zu 1 befand sich mit dem Fahrzeug der Klägerin, einem VWBus , der bei der Widerbeklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, zunächst hinter dem Beklagten zu 1, überholte diesen jedoch im weiteren Verlauf, wobei der konkrete zeitliche Ablauf zwischen den Parteien streitig ist. In der lang gezogenen Ausfahrt bremste der Widerbeklagte zu 1 den VW-Bus dann plötzlich bis zum Stillstand ab, wobei der Beklagte zu 1 nicht mehr rechtzeitig zu reagieren vermochte und mit dem Opel Astra auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Hierdurch wurde der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt. Die Klägerin und die Widerbeklagten haben behauptet, der Widerbeklagte zu 1 habe mit dem VW-Bus den Opel Astra bereits 300 m vor der Ausfahrt überholt. Der spätere Unfall habe hiermit in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang gestanden. Die Beklagten und die Widerkläger haben behauptet , der Verkehrsunfall sei dadurch verursacht worden, dass der Widerbeklagte zu 1 mit dem VW-Bus, der ihn zuvor überholt habe, unvermittelt wieder auf die rechte Spur vor den vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra gewechselt sei.
2
Das Amtsgericht hat der Klage und der Widerklage jeweils zur Hälfte stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten hatte lediglich hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Es hat die Revision im Hinblick auf die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei Auffahrunfällen zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Klägerin und die Widerbeklagten ihr Klage- bzw. Klageabweisungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat sich gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Amtsgerichts gebunden gesehen, welches nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den von der Beklagtenseite behaupteten Spur- wechsel für ebenso wahrscheinlich hielt, wie den von der Klägerseite behaupteten Unfallhergang. Gegen den Beklagten zu1 spreche insbesondere nicht der Beweis des ersten Anscheins. Allein das Kerngeschehen eines Heckanstoßes als solches reiche als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt seien, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprächen. Im Fall eines unstreitig oder erwiesenermaßen unmittelbar zuvor erfolgten Spurwechsels des Vorausfahrenden spreche der Beweis des ersten Anscheins nicht gegen den Auffahrenden, sondern vielmehr dafür, dass der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO die Fahrspur gewechselt habe. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sei umstritten, ob ein (behaupteter) vorheriger Spurwechsel des Vorausfahrenden schon die Typizität des Auffahrunfalls in Frage stelle oder lediglich auf der nachfolgenden Stufe den Anscheinsbeweis erschüttere. Dabei verdiene die Auffassung den Vorzug, wonach der Vorausfahrende bei einem Fahrstreifenwechsel für die Unfallschäden mithafte, wenn er nicht vortragen und notfalls beweisen könne, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren sei, dass der Hintermann zum Aufbau des erforderlichen Sicherheitsabstandes in der Lage gewesen sei. Zumindest dann, wenn der Auffahrende nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlege, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch den Unfall verursacht habe, sei nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf auszugehen. Andernfalls stehe derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechsle, prozessual besser als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen müsse. Das erstinstanzlich bindend festgestellte "non liquet" rechtfertige daher die angenommene hälftige Haftungsverteilung.

II.


4
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
5
1. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zum Teil bei Auffahrunfällen auf der Autobahn bereits ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Auffahrenden verneint und - in der Regel - eine hälftige Schadensteilung angenommen , wenn vor dem Auffahren ein Fahrspurwechsel stattgefunden hat, aber streitig und nicht aufklärbar ist, ob die Fahrspur unmittelbar vor dem Anstoß gewechselt worden ist und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 4. September 2009 - 10 U 3291/09, juris, Rn. 21; KG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 12 U 195/06, NZV 2008, 198, 199 und Urteil vom 21. November 2005 - 12 U 214/04, NZV 2006, 374, 375; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2004 - 1 U 97/03, juris, 2. Orientierungssatz, Rn. 10, 19; OLG Hamm, Urteil vom 8. Dezember 1997 - 6 U 103/97, MDR 1998, 712, 713 und OLG Celle, Urteil vom 26. November 1981 - 5 U 79/81, VersR 1982, 960 f.). Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug nur dann das typische Gepräge eines Auffahrunfalls trage, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder einen unzureichenden Sicherheitsabstand des Hintermannes zulasse, wenn feststehe, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon "eine gewisse Zeit" vor dem nachfolgenden PKW befunden und diesem die Möglichkeit gegeben habe, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 21. April 1989 - 10 U 3383/88, NZV 1989, 438).
6
2. Ein anderer Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung vertritt die Auffassung , dass nur die seitens des Auffahrenden bewiesene ernsthafte Möglichkeit , dass das vorausfahrende Fahrzeug in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall in die Fahrbahn des Auffahrenden gewechselt sei, den Anscheinsbeweis erschüttern könne (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Urteile vom 19. Mai 2009 - 4 U 347/08, NZV 2009, 556, 557 f. und vom 19. Juli 2005 - 9 U 290/04, MDR 2006, 329; OLG Zweibrücken, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 U 19/08, SP 2009, 175 und OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, RuS 2005, 127; ebenso wohl auch OLG Naumburg, Urteil vom 6. Juni 2008 - 10 U 72/07, NZV 2008, 618, 620; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Juni 2008 - 1 U 5/08, SP 2009, 66, 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. März 2006 - 3 U 220/05, VersR 2006, 668, 669 und OLG Koblenz, Urteil vom 3. August 1992 - 12 U 798/91, NZV 1993, 28). Zeige das Unfallgeschehen das typische Gepräge eines Auffahrunfalls, so könne sich der Unfallgegner nicht mit der bloßen Behauptung der lediglich theoretischen Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entlasten mit der Folge, dass es nunmehr Sache des Vorausfahrenden sei, den theoretisch in Betracht kommenden Unfallverlauf im Sinne einer beweisrechtlichen "Vorleistung" auszuschließen (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2005 - 4 U 209/04, 31/05, juris, Rn. 2; KG, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - 12 U 168/08, NZV 2009, 458 459). Vielmehr müssen sich nach dieser Ansicht aus den unstreitigen oder bewiesenen Umständen zumindest konkrete Anhaltspunkte und Indizien für den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem behaupteten Fahrspurwechsel und dem Auffahrunfall ergeben, um den gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29. Juni 2004 - 9 U 176/03, aaO). Auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung greift der Anscheinsbeweis bei Auffahrunfällen nur dann nicht zu Lasten des Auffahrenden ein, wenn aufgrund erwiesener Tatsachen feststeht oder unstreitig ist, dass der Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall erfolgt ist (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 4 StVO Rn. 24; Buschbell in Münchener Anwaltshandbuch Straßenverkehrsrecht, 3. Aufl., § 23 Rn. 284; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 4 StVO Rn. 18 und Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27, Rn. 149).
7
3. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87, VersR 1989, 54, 55 an seiner bis dahin ergangenen Rechtsprechung festgehalten, dass bei Unfällen durch Auffahren, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, grundsätzlich der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden sprechen kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, VersR 1982, 672 und vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86, VersR 1987, 1241). Dies setzt allerdings nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass ein typischer Geschehensablauf feststeht (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09, VersR 2010, 392 m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall.
8
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Widerbeklagte zu 1 nach eigenen Angaben mit dem VW-Bus den vor ihm fahrenden, vom Beklagten zu 1 geführten Opel Astra ca. 300 m vor der Ausfahrt, an der beide Unfallbeteiligten die Autobahn verlassen haben, überholt und ist danach vor diesem auf dessen Fahrspur gewechselt. Nach § 7 Abs. 5 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies setzt u. a. voraus, dass der überholte Kraftfahrer nach dem Wiedereinscheren des ihn überholenden Fahrzeuges in der Lage ist, zu diesem einen ausreichenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO aufzubauen, was im Streitfall offen geblieben ist. Ein Anscheinsbeweis spricht hierfür nicht. Steht mithin lediglich fest, dass sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Überholvorgang kurz vor der Ausfahrt einer Autobahn ereignet hat, an der beide Verkehrsteilnehmer die Autobahn verlassen haben, liegt eine Verkehrssituation vor, die sich von derjenigen, die den Schluss auf ein Verschulden des Auffahrenden zulässt, grundlegend unterscheidet (vgl. Senatsurteil vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80, VersR 1982, 672). Darüber hinaus lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Schräganstoß vor, bei dem der VW-Bus hinten rechts und der Opel Astra vorne links beschädigt wurde. In einer solchen Situation gilt nicht mehr der Erfahrungssatz, dass der Auffahrende diesen Unfall infolge zu hoher Geschwindigkeit , Unaufmerksamkeit und/oder unzureichendem Sicherheitsabstand verschuldet hat. Mindestens ebenso nahe liegt der Schluss, dass der Überholende zuvor gegen die hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen und sich im Bereich der Ausfahrt in einem so geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gesetzt hat, dass der Sicherheitsabstand vom Überholten nicht mehr rechtzeitig vergrößert werden konnte und beim plötzlichen Abbremsen des Überholenden nicht mehr ausreichte.
9
Nach diesen Grundsätzen ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung angenommenen Nichterweislichkeit des ge- nauen Unfallhergangs eine hälftige Schadensteilung aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Aachen, Entscheidung vom 01.10.2009 - 117 C 133/09 -
LG Aachen, Entscheidung vom 08.01.2010 - 6 S 168/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2010 - VI ZR 15/10

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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge


(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers


(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m

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(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (2) Wer ein Kra

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Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal, 34 C 25/12, vom 22.08.2013 teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesa

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.



Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Januar 2008 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.861,08 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.483,83 Euro seit 15. Juni 2007 und aus weiteren 377,25 Euro seit 20. Juli 2007 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 546,69 Euro nebst  Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Juli 2007 zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger ¼ und die Beklagten ¾ zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2007 gegen 16.00 Uhr auf der Bundesstraße B 9 zwischen Ludwigshafen am Rhein und Speyer. An diesem Tag befand sich auf der Fahrbahn in Richtung Speyer eine Baustelle, an der der Verkehr auf der rechten Spur der in diese Fahrtrichtung zweispurig ausgebauten Bundesstraße vorbeigeleitet wurde. Der Baustelle näherte sich auf der linken Fahrspur der Kläger mit einem Pkw Porsche. Vor der Engstelle wechselte er nach rechts. Anschließend fuhr die Beklagte zu 1), die mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw VW des Beklagten zu 2) auf der rechten Fahrspur gefahren war, von hinten auf den Pkw Porsche auf; der Aufprall erfolgte frontal bei vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge in gerader Fahrtrichtung.

2

Der Kläger, der einen Kfz–Handel betreibt, hat von den Beklagten vollen Ersatz seines Schadens in Höhe von 7.961,69 Euro verlangt:

3

5.885,22 Euro netto wegen Reparaturkosten;

4

  848,47 Euro wegen Sachverständigenkosten;

5

  700,00 Euro wegen Wertminderung;

6

  474,00 Euro wegen Nutzungsausfall;

7

   29,00 Euro wegen Nachbesichtigung des Fahrzeugs;

8

   25,00 Euro wegen Auslagenpauschale.

9

Er hat beantragt,

10

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.961,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 7.458,69 Euro seit 15. Juni 2007 und aus 7.961,69 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

11

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 661,17 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgebracht, der Kläger sei nicht Eigentümer des zum Unfallzeitpunkt gesteuerten Pkw Porsche. Außerdem habe er für die Unfallfolgen alleine einzustehen, weil er den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt habe. Der Schadensumfang werde bestritten.

13

Der Einzelrichter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat durch Urteil vom 9. Januar 2008 die Beklagten zur Zahlung von 3.907,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.655,89 Euro seit 15. Juni 2007 sowie aus weiteren 251,51 Euro seit 20. Juli 2007 und zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Juli 2007 verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er den Schadenersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach bejaht, die Haftungsquote der Beklagten allerdings auf 50% begrenzt. Einen zu Gunsten des Klägers sprechenden Anscheinsbeweis dahin, dass die Beklagte zu 1) als Auffahrende unaufmerksam gewesen ist und dadurch den Unfall verursacht hat, hat der Erstrichter unter Berufung auf OLG Celle, VersR 1982, 969 mit der Begründung verneint, dass der Kläger unstreitig – wenn auch unklar in welchem zeitlichen Abstand – kurz vor dem Unfall auf die Fahrspur der Beklagten zu 1) gewechselt sei; da nach Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) unklar geblieben sei, ob der Fahrspurwechsel schon einige Zeit vor dem Unfall erfolgte oder "in irgendeiner Form" den Unfallhergang beeinflusste, sei eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 geboten.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

15

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er – auf der Grundlage der Schadensberechnung durch das Landgericht – seinen restlichen Schadenersatzanspruch weiterverfolgt. Nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 19. März 2008 beantragt er,

16

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger

17

1. weitere 3.907,39 Euro nebst 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.655,89 Euro seit dem 15. Juni 2007 und aus weiteren 251,50 Euro seit 20. Juni 2007 und

18

2. aus weiteren 258,36 Euro nebst 5%-Punkten über dem  Basiszinssatz

19

zu zahlen.

20

Die Beklagten beantragen nach Maßgabe ihrer Begründung vom 24. April 2008 und weiteren Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.

II.

21

Die Berufung ist zum Teil begründet. Entgegen der Ansicht des Erstrichters haben die Beklagten dem Kläger nicht nur 50% sondern 75% seines Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2007 zu ersetzen. Das sind 5.861,08 Euro von einem – vom Erstrichter zutreffend errechneten – Gesamtschaden von 7.814,77 Euro. Hinzu kommen 546,69 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

22

1. Der Erstrichter hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger aus den §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 StVG ein Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz seines Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 31. Mai 2007 zusteht. Seinen zutreffenden Ausführungen zur Aktivlegitimation des Klägers und dem Fehlen von Feststellungen für eine Provokation des Unfalls durch den Kläger schließt sich der Senat auch in Ansehung des Vorbringens der Beklagten in der Berufung an. Die von ihnen im Berufungsverfahren angeführte Aussage des Zeugen PHK P… vom 02. Juni 2008 in einem Parallelrechtsstreit zwischen dem Beklagten zu 2) als Kläger und dem Kläger und dessen Haftpflichtversicherer als Beklagte zu den Angaben des Klägers und der Beklagten zu 1) bei der Unfallaufnahme rechtfertigt gleichfalls nicht den Schluss auf eine bewusste Herbeiführung des Unfalls durch den Kläger. Danach soll der Kläger von Anfang an ausgesagt haben, er habe wegen der Baustelle die Fahrspur nach rechts gewechselt und wegen vor ihm befindlichen anderen Verkehrs habe er bremsen müssen. Aus der von ihnen besonders hervorgehobenen Angabe des Zeugen, er könne sich nicht erinnern, dass der Kläger damals auch gesagt habe, er habe wegen des Verkehrs sogar anhalten müssen, können die Beklagten keine Feststellung zum Nachteil des Klägers herleiten. Die Anmerkung des Zeugen, ein verkehrsbedingtes Anhalten des Klägers hätte zu den damaligen Verkehrsverhältnissen "so wie wir sie angetroffen haben als wir zur Unfallstelle kamen" nicht gepasst, besagt für die Situation zum Unfallzeitpunkt nichts.

23

2. Der Kläger rügt zu Recht, dass der Erstrichter die Anwendung des Anscheinsbeweises gegen die Beklagte zu 1) als Auffahrende verneint hat und deshalb zu einer hälftigen Haftungsverteilung gelangt ist.

24

2.1 Nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hängt die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Unfallschadens des Klägers von den Umständen ab, insbesondere davon, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Diese Umstände werden insbesondere durch die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge geprägt. Deren allgemeine Betriebsgefahr kann durch besondere Umstände, namentlich die fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen erhöht sei (BGH VersR 2000, 1294; VersR 2005, 702). Die für die Abwägung maßgeblichen Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein und sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH VersR 1995, 357 m.w.N.).

25

2.2 Danach geht zu Lasten der Beklagten der die allgemeine Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 2) erhöhende Umstand, dass die Beklagte zu 1) das Auffahren auf den Pkw des Klägers verschuldet hat. Das steht nach den Regeln des Anscheinsbeweises fest.

26

Unstreitig fuhr die Beklagte zu 1) mit dem von ihr gesteuerten Pkw auf den vom Kläger gesteuerten Porsche bei vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge in gerader Fahrtrichtung von hinten auf. Der Erstrichter hat nicht übersehen, dass bei Unfällen durch Auffahren der erste Anschein für ein Verschulden des Auffahrenden spricht (vgl. z.B. BGH VersR 1989, 54; OLG Köln, 9. Zivilsenat, VersR 2004, 77; OLG Frankfurt ZfS 2006, 259 m. Anm. Diehl; Senat, Urteil vom 26. Februar 2003 – 1 U 166/02). Er hat jedoch angenommen, der Anscheinsbeweis greife vorliegend nicht ein, weil unklar geblieben sei, in welchen zeitlichen und räumlichen Abstand zu dem späteren Auffahren der Beklagten zu 1) der Kläger mit seinem Pkw die Spur wechselte.

27

Dem folgt der Senat nicht.

28

a) Ausgangspunkt für die Annahme eines Auffahrunfalls ist der hier unstreitige Auffahrvorgang (bei vollständiger Überdeckung der Fahrzeuge in gerader Fahrrichtung). Das ist zugleich die Tatsache, an die der Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden (unzureichender Abstand oder mangelnde Aufmerksamkeit) anknüpft. Sind weitere Umstände (wie Zeit und Art eines vorausgegangenen Spurwechsels des Geschädigten) streitig, berührt das nicht die Bedeutung des Auffahrvorgangs als Anknüpfungspunkt für den typischen Geschehensablaufs, sondern ist im Rahmen der Erschütterung des dadurch begründeten Anscheinsbeweises von Bedeutung. Solche Umstände sind deshalb vom Schädiger – der den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis ausräumen will – nachzuweisen.

29

Dem Erstrichter ist allerdings zuzugeben, dass in der Rechtsprechung ein solcher Rechtssatz durchaus angewandt wird.

30

(a) Unklar noch das KG Berlin – 12. Zivilsenat – in seinem Urteil vom 21. November 2005 (12 U 214/04 – DAR 2006, 322). Einerseits ist in der Entscheidung ausgeführt, der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden setze voraus, dass beide Fahrzeuge – unstreitig oder erwiesenermaßen – so lange in einer Spur hintereinander hergefahren sind, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können. Das legt die Vermutung nahe, dass das KG das Fahrverhalten des Vordermanns unmittelbar vor dem eigentlichen Auffahrvorgang zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zählt und damit der Darlegungs– und Beweislast des Vordermanns zuordnet. Später heißt es jedoch, dass eine hälftige Schadensteilung angezeigt sei, wenn der Unfall – "bei einem ernsthaft möglichen Fahrstreifenwechsel als Unfallursache" – ungeklärt bleibe. Das deutet auf die Vorstellung von einer Erschütterung des (bejahten) Anscheinsbeweises durch die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Verlaufs hin (vgl. auch die Kritik an der insoweit "missverständlichen" Rechtsprechung des 12. Zivilsenats des KG durch dessen 22. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 2001 – 22 U 1044/00, KGR 2001, 93).

31

(b) Einen vergleichbaren Eindruck vermittelt das Urteil des OLG Karlsruhe – 10. Zivilsenat – vom 23. März 2001 (10 U 231/00 juris). Darin wird zwar der Rechtssatz aufgestellt, von einer (den Anscheinsbeweis begründenden) typischen Auffahrsituation könne nur ausgegangen werden, wenn das vorausfahrende Fahrzeug sich schon einige Zeit auf der auch vom nachfolgenden Verkehrsteilnehmer benutzten Fahrspur befunden hat, nicht aber dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug erst wenige Sekunden vor der Kollision auf die Fahrspur des sich nähernden Fahrzeugs übergewechselt hat. Die anschließende Formulierung, ein Anscheinsbeweis werde durch einen kurz vor der Kollision erfolgten Fahrspurwechsel jedenfalls entkräftet, scheint das jedoch wieder einzuschränken. Im Ergebnis kam es nicht darauf an, weil nach der dortigen Beweisaufnahme ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich war.

32

(c) Von der Auffassung des erkennenden Senats eindeutig abweichende Positionen nehmen dagegen das OLG des Landes Sachsen–Anhalt – 9. Zivilsenat – in seinem Urteil vom 17. Dezember 2002 (9 U 178/02, NJW–RR 2003, 809), das OLG Düsseldorf – 1. Zivilsenat – in seinen Urteil vom 8. März 2004 (1 U 97/03, I–1 U 97/03) und vom 4. November 2005 (I–1 U 93/03, jeweils juris und das AG Hamburg in seinem Urteil vom 30. Oktober 2006 (644 C 249/06 juris) ein. Den Entscheidungen liegt der Rechtssatz zugrunde, dass der eigentliche Auffahrvorgang für die Begründung des Anscheinsbeweises nicht ausreicht. Denn für die Bejahung eines typischen Auffahrunfalls sei es unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit habe, einen hinreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann aufzubauen und einzuhalten. Könne bei einem Auffahrunfall nach einem Spurwechsel des Vordermanns nicht geklärt werden, ob der Auffahrer in der Lage war, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten, sei bei der Annahme gleich hoher Betriebsgefahr der beteiligten Kraftfahrzeuge eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.

33

Damit werden die Anforderungen an den Anscheinsbeweis aber überspannt. Es wird nicht genügend in den Blick genommen, dass der Anscheinsbeweis lediglich ein "Kerngeschehen" voraussetzt, das auf einen Geschehensablauf schließen lässt, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat (vgl. BGH VersR 1996, 772). Das ist hier der Auffahrvorgang. Er würde als Grundlage des Anscheinsbeweises nur dann nicht ausreichen, wenn weitere Umstände des Unfallgeschehens feststünden, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH aaO; VersR 2001, 457). Solche, das "Kerngeschehen" Auffahrvorgang in erheblicher Weise erweiternde Umstände mit der Folge, dass die aus dem Kerngeschehen folgende Typizität fraglich ist, stehen hier gerade nicht fest. Der Spurwechsel des Klägers ist zwar unstreitig; dessen zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit dem anschließenden Auffahrunfall ist indes offen geblieben.

34

b) Der Auffahrvorgang ist vorliegend außer Streit. Somit spricht für den Kläger ein Anscheinsbeweis, den die Beklagten entkräften müssten. Das ist ihnen nicht gelungen.

35

Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises genügt nicht schon der Hinweis auf einen Geschehensablauf, nach dem der Schaden die typische Folge einer anderen Ursache sein kann. Vielmehr muss der in Anspruch Genommene auch dartun, dass diese andere Ursache ernsthaft in Betracht kommt. Die Tatsachen, aus denen eine solche ernsthafte andere Möglichkeit hergeleitet werden, bedürfen, sofern streitig, des vollen Beweises (BGHZ VersR 1995, 723). Danach hat nach einem den Anscheinsbeweis rechtfertigenden Auffahrvorgang der Hintermann darzutun und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass ein atypischer Verlauf, für den die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheint, zumindest ernsthaft möglich ist (BGH VersR 1989, 54). Dazu gehört auch ein mit dem Auffahrunfall in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehender Spurwechsel des Vordermanns (vgl. Senat aaO). Es ist also nicht Sache des Vordermanns vorzutragen und nachzuweisen, dass der Spurwechsel in keinem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall stehen könne, weil er, der Vordermann, schon geraume Zeit zuvor die Spur gewechselt habe (vgl. KG Berlin – 22. Zivilsenat – KGR 2001, 93; SaarlOLG – 4. Zivilsenat – OLGR 2005, 813).

36

Ein solcher Nachweis ist den Beklagten nicht gelungen. Allein der unstreitige Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall die Fahrspur wechselte, ergibt noch keine ernsthafte Möglichkeit dafür, dass dies in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall geschah.

37

c) Die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Anteile des Klägers und der Beklagten zu 1) an dem in Rede stehenden Verkehrsunfall wird somit auf Seiten des Klägers von der Betriebsgefahr seines Porsche und auf Seiten der Beklagten von der Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Pkw und deren (im Wege des Anscheinsbeweises) festgestellten Fahrfehler bestimmt. Da der Kläger eine Unabwendbarkeit des Unfalls nach § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht nachgewiesen hat – die Behauptung der Beklagten, er habe den Spurwechsel in einem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall vorgenommen und zudem noch gebremst, hat der für die Unabwendbarkeit beweispflichtige Kläger nicht ausgeräumt – und auch eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten zu 1) nicht festgestellt ist, muss sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Pkw, die der Senat mit 25% bewertet, anrechnen lassen.

38

3. Der Erstrichter hat den Unfallschaden des Klägers auf 7.814,77 Euro beziffert:

39

5.738,30 Euro wegen Reparaturkosten,

40

  848,47 Euro wegen Sachverständigenkosten,

41

  700,00 Euro wegen Wertminderung,

42

  474,00 Euro wegen Nutzungsausfall,

43

   29,00 Euro wegen Nachbesichtigung und

44

   25,00 Euro wegen Auslagenpauschale.

45

Dagegen haben die Parteien in der Berufung nichts Erhebliches vorgebracht. Hiervon haben die Beklagten dem Kläger als Gesamtschuldner 75% = 5.861,08 Euro zu ersetzen.

46

4. Die von den Beklagten zu übernehmenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers, die ihm durch die Verfolgung der begründeten Schadensersatzforderung (vgl. BGH NJW 2008, 1888) in Höhe von 5.861,08 Euro entstanden sind, belaufen sich auf 546,69 Euro:

47

1/3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG:     

439,40 Euro

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

  20,00 Euro

        

459,40 Euro

19% Mwst. Nr. 7008 VV RVG:

  87,29 Euro

Summe

546,29 Euro

48

5. Die Entscheidung über die Zinsen aus 5.483,83 Euro ab dem Verzugszeitpunkt 15. Juni 2007 (75% aus bis dahin angemahnten 7.311,77 Euro) und aus 377,25 Euro (75% aus mit der Klage geltend gemachten weiteren 503,00 Euro: 274,00 Euro wegen Nutzungsentschädigung + 29,00 Euro wegen Nachbesichtigung) sowie aus den Rechtsanwaltskosten von 546,29 Euro beruht auf den § 288, 291 ZPO.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

50

Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie ausgeführt, bestehen in der auszugsweise wiedergegebenen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises nach einem Auffahrunfall. Es wird zwar häufig auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, die das Geschehen prägen und damit die Beurteilung der Typizität eines Hergangs beeinflussen. Davon zu trennen ist jedoch die Verschiedenheit der Rechtssätze dazu, ob der Auffahrvorgang zur Begründung des Anscheinsbeweises ausreicht und der Schädiger den Anscheinsbeweis z.B. durch den Nachweis der ernsthaften Möglichkeit eines mit dem Auffahrvorgang in zeitlichem und örtlichem

51

Zusammenhang stehenden Spurwechsels zu erschüttern hat oder ob die Begründung des Anscheinsbeweises – über den Auffahrvorgang hinaus – weitere Feststellungen zum Verkehrsgeschehen unmittelbar vor dem Auffahrunfall (wie z. B. die Dauer des Hintereinanderherfahrens) erfordert, die der Geschädigte notfalls zu beweisen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
TEILSVERSÄUMNIS- UND SCHLUSSURTEIL
VI ZR 33/09 Verkündet am:
19. Januar 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brandursachen
(hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug).
BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - LG Gera
AGRudolstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll,
den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 7. Januar 2009 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt - Zweigstelle Saalfeld - vom 15. November 2007 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Am 30. Mai 2006 parkte die Klägerin ihren PKW in der Nähe einer Feldscheune. Diese geriet gegen 15 Uhr in Brand und stand gegen 15:22 Uhr vollständig in Flammen. Der Brand beschädigte auch das Fahrzeug der Klägerin. Die beiden damals elf Jahre alten Beklagten hatten sich kurz vor Ausbruch des Feuers in der Scheune befunden und mit einem Feuerzeug hantiert, das sie dort gefunden hatten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten den Brand verursacht, und hat diese deshalb auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen.
2
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe nicht das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufes nachgewiesen, in Ansehung dessen es nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung typischerweise zur Entstehung des streitgegenständlichen Scheunenbrandes gekommen sei. Als zur Begründung der Annahme eines Anscheinsbeweises dienender Sachverhalt sei aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörungen lediglich festzustellen, dass die Beklagte zu 1, gemeinsam mit der Beklagten zu 2 in der Scheune stehend, das handelsübliche Feuerzeug kurzzeitig dergestalt betätigt habe, dass eine Flamme erzeugt worden sei. Dass bzw. wie diese Flamme mit brennbarem Material in Verbindung geraten sei, sei auch unter Berücksichtigung des Inhaltes der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht festzustellen gewesen. Wenn auch generell das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune, zudem im Mai, unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun darstelle und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen, so sei jedoch vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin als Geschädigte für das Vorliegen eines Anscheinsbeweises ein Geschehen darzulegen und zu beweisen habe , das nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig und üblicherweise einen Brand zur Folge habe. Dies sei der Klägerin im Ergebnis jedoch nicht gelungen, da das vorliegend allein festzustellende kurzzeitige, einmalige Entzünden eines handelsüblichen Feuerzeuges in einer mit Stroh u.a. brennbaren Materialien gefüllten Scheune ohne Berührung mit brennbarem Material und ohne Hinzutreten weiterer Umstände eben nicht regelmäßig und üblicherweise zur Brandentfachung führe. Der nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörungen der Beklagten, der Beweisaufnahme durch sachverständige Beratung sowie Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakte festzustellende Geschehensablauf rechtfertige die Annahme eines Anscheinsbeweises für die Inbrandsetzung der Feldscheune infolge des Betätigens des Feuerzeuges durch die Beklagte zu 1 nicht. Denn als Ausgangspunkt für den typisierten Geschehensablauf sei vorliegend gerade nicht ein allgemeines "Spielen mit dem Feuer in einer Scheune" zugrunde zu legen, sondern der konkret im Einzelfall festgestellte Sachverhalt, also das einmalige Entzünden eines Feuerzeuges durch eine stehende Person "mitten in der Luft". Dieses aber sei, im Gegensatz zu dem unbewiesenen "Spielen" mit offenem Feuer, nicht geeignet, als Anscheinsbeweis für die Entstehung des Scheunenbrandes zu dienen, weil bei lebensnaher Betrachtung alles dagegen spreche, dass durch einen solchen Vorgang die Inbrandsetzung einer Scheune erfolge.
4
Soweit man einen Anscheinsbeweis bejahen wollte, sei es den Beklagten allerdings nicht möglich, diesen zu entkräften. Denn ernsthaft in Betracht zu ziehende andere Ursachen für die Brandentstehung seien von den Beklagten entweder bereits nicht hinreichend dargelegt (betreffend die sich auf dem Gelände der Agrargenossenschaft gegen 15:00 Uhr aufhaltenden drei erwachsenen Personen sowie eine mit dem Linienbus nach B. fahrende männliche Person ) oder aber nicht bewiesen worden (betreffend in der Scheune aufhältige und rauchende Jugendliche/Kinder).

II.

5
Die Revision hat Erfolg. Da die Beklagte zu 1 in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über ihre Revision antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge , sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
6
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu.
7
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin im Wege des Anscheinsbeweises bewiesen, dass die Beklagten den Brand verursacht haben.
8
a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil BGHZ 163, 209, 212). Zutreffend geht das Beru- fungsgericht davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - VersR 1974, 750; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82 - VersR 1984, 63 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - VersR 1980, 532; vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351; vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - VersR 1991, 460, 461; OLG Düsseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG Köln, VersR 1994, 1420; OLG Rostock, OLGR 2008, 736 f.). Im Wege des Anscheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (Senatsurteile vom 22. Mai 1979 - VI ZR 97/78 - VersR 1979, 822, 823; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195; vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - VersR 1997, 205, 206). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO, m.w.N.). Typizität bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so häufig vor- kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben , sehr groß ist (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO; BGH, Urteil vom 6. März 1991 - IV ZR 82/90 - aaO, S. 461 f.).
9
b) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht einen typischen Geschehensablauf mit der unzutreffenden Begründung verneint habe , das Betätigen des Feuerzeuges sowie die Entzündung der Flamme in der Scheune reichten hierfür nicht aus.
10
aa) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Brand der Scheune nach den Feststellungen des Sachverständigen sowohl in technischer wie in zeitlicher Hinsicht durch das Hantieren der Beklagten mit dem Feuerzeug verursacht worden sein kann. Allerdings trifft es ersichtlich keine Feststellungen zum konkreten Geschehensablauf. Darauf kommt es für die Frage, ob ein Anscheinsbeweis greift, aber auch nicht an.
11
In Fällen, in denen - wie hier - darum gestritten wird, ob ein an sich schadensträchtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tatsächlich ausgelöst hat, soll der Anscheinsbeweis dem Geschädigten den Kausalitätsbeweis erleichtern. Steht das zur Herbeiführung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zunächst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkräften. Die Funktion dieser Beweiserleichterung , den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbe- kannter - Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, würde nicht unbeträchtlich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt würde, als Teil des typischen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Einzelheiten , welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vorträgt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkräften (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - aaO).
12
bb) Bezogen auf den Streitfall nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune stelle unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun dar und sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Beklagten seinerzeit mit dem Feuerzeug in der Scheune hantierten, dass dabei eine offene Flamme erzeugt wurde und dass in unmittelbarer zeitlicher Folge die Scheune in Brand stand. Anhaltspunkte für andere Brandursachen sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts entweder nicht substantiiert vorgetragen oder jedenfalls nicht beweisbar. Das Berufungsgericht meint, dies spiele nur insoweit eine Rolle, als es um die von den Beklagten darzulegende und zu beweisende Entkräftung des Anscheinsbeweises gehe.
13
Das ist indes unrichtig. Bereits bei der Bestimmung des typischen Lebenssachverhalts darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass für andere Ursachen als die, die der Geschädigte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg für eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die diese Ursache als möglich erscheinen lassen, während für andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tatsächlicher Art völlig fehlen, der Beweis des ersten Anscheins für die erste Ursache spricht (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteil BGHZ 172, 1, 6). Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines schädigenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus rückblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein etwaiger anderer möglicher Ursachen bestehen (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteile BGHZ 114, 284, 290; 163, 209, 212 f.). Denn wenn eine gefährliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis rechtfertigende typische Situation vorlag, nicht unberücksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache ersichtlich sind.
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cc) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschränkt sich danach in Fällen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gelungen.
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2. Die Revision ist danach begründet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Wenn das Berufungsgericht die den Anscheinsbeweis begründenden Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt und allein die Grundsätze des Anscheinsbeweises verkannt hat, kann das Revisionsgericht selbst die rechtliche Schlussfolgerung daraus ziehen und die Ursächlichkeit bejahen (Senatsurteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - aaO). Die Höhe des entstandenen Schadens ist unstreitig.
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Allerdings macht die Revisionserwiderung geltend, die Beklagte zu 2 hafte schon deshalb nicht, weil sie nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Äußerungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung das gefundene Feuerzeug lediglich zunächst betätigt habe, ohne eine Flamme zu erzeugen. Das Berufungsgericht meint in anderem rechtlichen Zusammenhang, bei diesem Sachverhalt handele es sich nicht um ein gemeinsames Spielen in einer Scheune mit offenem Feuer. Für die Frage der Mithaftung ist darauf jedoch nicht abzustellen. Nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt waren beide Kinder an der Schaffung der Brandgefahr beteiligt. Die Beklagte zu 2 war bei dem gefährlichen Tun der Beklagten zu 1 nicht etwa nur anwesend, sondern hat, indem sie das Feuerzeug zunächst selbst ausprobierte und es sodann der Beklagten zu 1 zur weiteren Betätigung überließ, selbstständig zu dem schädlichen Erfolg beigetragen, was ihre Haftung begründet (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 284 f. und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 - VersR 1988, 800 f.; OLG Hamm, OLGR 1998, 284 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671 f.).
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Da die Klage demnach begründet ist, sind die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
AG Rudolstadt, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 C 705/06 -
LG Gera, Entscheidung vom 07.01.2009 - 1 S 485/07 -

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

(2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,

1.
wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies angekündigt wurde,
2.
wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3.
auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.

(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.