Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - VI ZR 26/05

bei uns veröffentlicht am15.11.2005
vorgehend
Amtsgericht Ingolstadt, 13 C 1138/04, 23.08.2004
Landgericht Ingolstadt, 2 S 1783/04, 17.01.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 26/05 Verkündet am:
15. November 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 249 Gb, Hb
Zur Berechnung der zu ersetzenden Umsatzsteuer bei konkreter Schadensabrechnung
nach Ersatzbeschaffung für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug (Fortführung
des Senatsurteils vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - BGHZ 162, 270).
BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 26/05 - LG Ingolstadt
AG Ingolstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 7. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller,
den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und
Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 17. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Ingolstadt vom 23. August 2004 abgeändert, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als ein weiteres Schmerzensgeld von 150 € zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung und Abänderung wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 95 % und die Beklagte 5 % und von den Kosten der zweiten Instanz der Kläger 93 % und die Beklagte 7 % zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 2. Dezember 2003. Die volle Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger erlitt leichte Verletzungen. An seinem Pkw entstand Totalschaden. Der von ihm beauftragte Sachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs auf 1.800 € brutto. Den Wiederbeschaffungswert bezifferte er mit 15.100 € brutto, wobei er von einer Differenzbesteuerung ausging und einen Steueranteil von 2 % (266 €) zugrunde legte. Die Beklagte erstattete dem Kläger neben sonstigen Schadenspositionen zunächst 13.034 €, nämlich den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und Mehrwertsteueranteil. Am 26. Februar 2004 erwarb der Kläger als Ersatzfahrzeug einen regelbesteuerten Neuwagen zum Preis von 24.741,01 € brutto (21.328,46 € netto zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer). Daraufhin erstattete die Beklagte ihm auch den vom Gutachter geschätzten Mehrwertsteueranteil von 266 €. Mit der Klage hat der Kläger neben einem angemessenen weiteren Schmerzensgeld (Vorstellung: 650 €) die Zahlung weiterer 2.107,44 € begehrt, nämlich 16 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes (15.100 € minus 266 €) abzüglich gezahlter 266 €. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben und dem Kläger darüber hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 150 € zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Verurteilung um 288 € (16 % des Restwertes ) auf 1.969,44 € (1.819,44 € zuzüglich 150 € Schmerzensgeld) nebst Zinsen ermäßigt. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision greift die Beklagte das angefochtene Urteil an, soweit sie zur Zahlung von 1.819,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der Kläger begehrt im Wege der Anschlussrevision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

2
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Berechnung des dem Geschädigten zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils sei grundsätzlich von dem Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Kraftfahrzeugs auszugehen; dieser Betrag erhöhe sich um den Steuersatz, der bei der Ersatzbeschaffung tatsächlich anfalle. Wenn - wie im Streitfall - ein älteres Fahrzeug beschädigt werde, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise differenzbesteuert angeboten werde, der Geschädigte als Ersatz aber ein regelbesteuertes Fahrzeug erwerbe, sei für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil der Regelsteuersatz zugrunde zu legen. Der Mehrwertsteueranteil berechne sich aus dem Nettowiederbeschaffungswert. Vorab sei allerdings der Restwert abzuziehen.

II.


3
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Anschlussrevision des Klägers hat dagegen keinen Erfolg.
4
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927).
5
2. Für den zu ersetzenden Mehrwertsteueranteil ist von Bedeutung, ob der Geschädigte seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder aber konkret auf der Basis einer von ihm vorgenommenen Reparatur oder Ersatzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 663 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665). Erwirbt der Geschädigte - wie im Streitfall - ein Ersatzfahrzeug, ist für die Berechnung des zu ersetzenden Mehrwertsteueranteils entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs zugrunde zu legen und um den bei der Ersatzbeschaffung angefallenen Steuersatz zu erhöhen. Das Ergebnis einer solchen Berechnung wäre nämlich ein "fiktiver Mehrwertsteueranteil", der mit einer konkreten Schadensberechnung nicht vereinbar wäre und in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stünde, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 158, 388; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576; vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - aaO S. 667).
6
Wie der erkennende Senat - zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden hat, kommt es in den Fällen, in denen der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, nicht darauf an, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-)Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist. Vielmehr kann der Geschädigte im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - VersR 2005, 994, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 270 bestimmt ). Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist in diesen Fällen grundsätzlich auch nicht von Bedeutung, welcher Steuersatz bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich anfällt. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-)Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB - bis zur Höhe des (Brutto-)Wiederbeschaffungswertes - den tatsächlich aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (Senatsurteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - aaO S. 995 m.w.N.).
7
3. Der Kläger, der ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 24.741,01 € einschließlich Mehrwertsteuer erworben hat, kann mithin (nur) die Differenz zwischen dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert (15.100 €) und dem Restwert (1.800 €), also 13.300 € ersetzt verlangen. Da die Beklagte diesen Betrag vorgerichtlich gezahlt hat, erweist sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz weiteren materiellen Schadens als unbegründet.

III.


8
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Ingolstadt, Entscheidung vom 23.08.2004 - 13 C 1138/04 -
LG Ingolstadt, Entscheidung vom 17.01.2005 - 2 S 1783/04 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 15. Nov. 2005 - VI ZR 26/05

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistend

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25a Differenzbesteuerung


(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer i
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 10 Bemessungsgrundlage für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe


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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 25a Differenzbesteuerung


(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Der Unternehmer i

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 267/03 Verkündet am: 18. Mai 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 361/02 Verkündet am: 15. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 70/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 70/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2005 - VI ZR 172/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 172/04 Verkündet am: 15. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. März 2005 - VI ZR 91/04

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2006 - VI ZR 225/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 225/05 Verkündet am: 9. Mai 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2006 - IV ZR 263/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 263/03 Verkündetam: 24.Mai2006 Heinekamp, Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ____________________

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Sept. 2016 - VI ZR 654/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 654/15 Verkündet am: 13. September 2016 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Amtsgericht Krefeld Urteil, 29. Juli 2016 - 2 C 151/16

bei uns veröffentlicht am 29.07.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 258,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1

Referenzen

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 267/03 Verkündet am:
18. Mai 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines
Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer
über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne
des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG
lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so
steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des
Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).
BGH, Urteil vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - LG Arnsberg
AG Meschede
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller sowie die Richter
Wellner, Diederichsen, Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 4. September 2002, bei dem sein PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten für den Schaden ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden vorgerichtlich auf der Basis eines vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens reguliert, jedoch ohne die in den angegebenen Beträgen laut Gutachten enthaltene Mehrwertsteuer, die der Kläger daraufhin klageweise geltend gemacht hat. Nachdem der Kläger einen Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug von einem gewerblichen Verkäufer ohne Mehrwertsteuerausweis, aber mit einer im Firmenstempel aufgeführten Steuernummer vorgelegt hat, hat die Beklagte weitere 130 € (= 2 % des Bruttoverkaufspreises) gezahlt. Das Amtsgericht hat
die Klage, mit der der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung des (vollen) Mehrwertsteuerbetrages (im Sinne des § 10 UstG) auf Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens abzüglich der gezahlten 130 € weiterverfolgt , abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage zugelassen, ob sich an der rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung als Fall der Naturalrestitution aufgrund der Neueinführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas geändert hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstinstanzliche Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen , daß auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene Sachschaden nicht nach § 251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist, dessen Absatz 2 einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht nur die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufspreis zu berechnende Differenz-Mehrwertsteuer zuerkannt, welche die Beklagte bereits ausgeglichen habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben und lasse nicht erkennen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde. Zwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290) die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht auf den Berufungsantrag; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Dabei braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; es genügt vielmehr, daß aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nach Lage des Falles soeben noch. Es läßt erkennen, daß der Kläger - über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus - sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz des vollen (Regel -)Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat. 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Regel -)Mehrwertsteuerbetrages im Sinne des § 10 UStG versagt. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Eratz von Umsatz-
steuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht jedoch selbst nicht geltend, daß dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die von der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des § 25a UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - verwiesen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 70/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des
Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem
Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung
gemacht hat (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 154, 395 ff.).
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - OLG Naumburg
LG Halle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall , für den die Beklagten als Unfallgegner und Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des klägerischen Fahrzeugs erforderlichen Kosten schätzte der KFZ-Sachverständige auf 18.427,37 DM inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 13.800 DM und den Restwert auf 2.500 DM. Der Kläger reparierte das Fahrzeug in Eigenregie teilweise und nutzt es weiter. Die Beklagte zu 1 erstattete vorprozessual 11.300 DM.
Der Kläger vertritt die Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe von 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu erstatten seien. Er hat u.a. weitere Reparaturkosten von 3.394,98 € (= 6.640 DM) eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage zuerst in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Umfangs der durchgeführten Reparatur hat das Landgericht dem Kläger den von der Beklagten zu 1 in Abzug gebrachten Restwert in Höhe von 1.278,23 € (= 2.500 DM) zugesprochen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision beschränkt auf den Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten zugelassen. Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel sein Klagebegehren hinsichtlich des Reparaturkostenersatzes weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten , weil dem Kläger nach den Umständen des Falles kein Integritätszuschlag von 30% über dem Wiederbeschaffungswert zugebilligt werden könne. Für diesen Zuschlag sei erforderlich, daß das Fahrzeug fachgerecht und vollständig repariert werde, auch wenn eine Selbstreparatur vorgenommen werden dürfe. Hinsichtlich des Reparaturbedarfs habe sich der Geschädigte an den im Schadensgutachten enthaltenen fachhandwerklichen Vorgaben zu orientieren. Bei einer nur die Fahrbereitschaft wiederherstellenden Teilreparatur
komme ein schutzwürdiges Integritätsinteresse des Geschädigten nicht zum Tragen. Allerdings sei in einem solchen Fall der für die Schadensbehebung erforderliche Geldbetrag bis zum Wiederbeschaffungswert, also ohne Abzug des Restwerts, zu erstatten.

II.

Die Revision bleibt erfolglos. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Geschädigte nicht Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten verlangen kann, wenn er den Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet, die Reparatur jedoch nicht im entsprechenden Umfang und fachgerecht durchführt, erweist sich als zutreffend. 1. a) Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte, der es nach einem Sachschaden selbst in die Hand nimmt, den früheren Zustand herzustellen , berechtigt, vom Schädiger den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Der Schädiger kann ihn auf eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Wertverlust nur dann verweisen, wenn und soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend ist (§ 251 Abs. 1 BGB) oder unverhältnismäßige Aufwendungen erfordert (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB). Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet also bei möglicher Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet. Insoweit hat Naturalrestitution Vorrang vor Kompensation (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367).
b) Bei einem Schaden an einem Kraftfahrzeug kann der Geschädigte auf zweierlei Weise Naturalrestitution erreichen: er kann die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeugs verlangen.
Auch die letztere Art der Schadensbeseitigung ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat und woran er weiter festhält, eine Form der Naturalrestitution (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397; 115, 364, 368; 115, 375 ff.). Denn das Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine (Wieder)Herstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassenderer Weise gemäß § 249 Abs. 1 BGB darin, den Zustand herzustellen, der, wirtschaftlich gesehen, der ohne das Schadensereignis bestehenden Lage entspricht (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 368 m.w.N.). aa) Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Auch dieses Wirtschaftlichkeitspostulat hat der Senat mehrfach betont (Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 387; 115, 364, 373; 115, 375 ff.; 66, 239, 248 f.; 63, 182, 186 f.; 61, 346, 349 ff. und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594). Es findet seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Denn die Einbuße des Geschädigten ist, auch unter Berücksichtigung des für § 249 BGB in Frage stehenden Interesses an dem Erhalt seines Vermögens in dessen gegenständlicher Zusammensetzung, nicht größer als das, was er aufwenden muß, um sein Vermögen auch hinsichtlich des beschädigten Bestandteils in zumutbarer Weise in einen dem früheren wirtschaftlich gleichwertigen Zustand zu versetzen. bb) Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten allerdings nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (Senatsurteile BGHZ 63, 295, 300; vom 30. Mai 1961 - VI ZR 139/60 - VersR 1961, 707, 708 und vom 4. März 1976 - VI ZR 14/75 - VersR 1976, 732, 734).
Immerhin kann dem letzteren Gesichtspunkt Bedeutung für die Beurteilung der Frage zukommen, ob der Geschädigte den Aufwand in vernünftigen Grenzen gehalten hat (Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f. und vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - VersR 1982, 548, 549). Denn nur diejenigen Aufwendungen sind ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger abzunehmen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 375, 378; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80 - aaO und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989,1056 f. m.w.N.). Bei der Prüfung, ob der Geschädigte sich in diesem Rahmen gehalten hat, ist Rücksicht auf seine spezielle Situation, also insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen; denn § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stellt auf eine Restitution in Eigenregie des Geschädigten ab. Die Schadensersatzpflicht besteht aber von vornherein nur insoweit, als sich die Aufwendungen im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten (Senatsurteile BGHZ 115, 375, aaO; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). cc) Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht "verdienen" (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 398; 115, 364, 368; 115, 375, 378 jeweils m.w.N.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458 und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710, 711).
c) In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grund-
sätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f. und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2059 f.). Er ist weder dazu verpflichtet , sein Fahrzeug zu reparieren noch es zur Reparatur in eine Kundendienstwerkstatt zu geben, deren Preise in der Regel Grundlage der Kostenschätzung sind. Es bleibt vielmehr ihm überlassen, ob und auf welche Weise er sein Fahrzeug wieder instand setzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 155, 1, 3; 154, 395, 398; 54, 82, 86; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710 und vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N.). 2. Mit diesen schadensrechtlichen Grundsätzen ist es vereinbar, daß dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist zum einen die Verhältnismäßigkeit des Reparaturaufwands zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist auch zu bedenken, daß nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs regelmäßig sein Integritätsinteresse zu befriedigen vermag (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11).
a) In diesem Zusammenhang weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, daß sich das Integritätsinteresse des Geschädigten nicht nur in dem Wunsch auf reine Herstellung der Mobilität mit einem gleichwertigen PKW er-
schöpft. Ihm liegen durchaus wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrunde (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371 mit Anm. von Lipp in NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - jeweils aaO; vom 18. Juni 1985 - VI ZR 168/84 - VersR 1985, 865, 866 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - aaO). Selbst wenn bei voller Berücksichtigung des Vorteilsausgleichs "neu für alt" insbesondere bei älteren Fahrzeugen die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung in aller Regel deutlich übersteigen, ist eine Abrechnung von Reparaturkosten in solchen Fällen nicht generell ausgeschlossen. Denn der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs weiß, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche Mängel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegenüber sind dem Käufer eines Gebrauchtwagens diese Umstände, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepräge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Daß ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, daß bei dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs aus "erster Hand" regelmäßig ein höherer Preis gezahlt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). Hierbei handelt es sich somit keineswegs um immaterielle Erwägungen, wie etwa die Anerkennung einer "eigentlich unsinnigen emotionalen Bindung des Geschädigten an einen technischen Gegenstand" (Freundorfer, VersR 1992, 1332, 1333). Ein derartiges Affektionsinteresse könnte schadensrechtlich keine Anerkennung finden.
b) Sind es mithin die dargelegten wirtschaftlichen Aspekte, die den Zuschlag von bis zu 30% zum Wiederbeschaffungswert aus schadensrechtlicher Sicht gerechtfertigt erscheinen lassen, sind diese auch von Bedeutung für die bisher vom Senat nicht ausdrücklich entschiedene Frage, welche Qualität und welchen Umfang die Reparatur haben muß, um im Rahmen des Schadensersatzes diesen Zuschlag zu rechtfertigen.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision können Umfang und Qualität der Reparatur nicht schon deshalb außer Betracht bleiben, weil der Geschädigte sein Fahrzeug selbst instand setzen darf, also nicht in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren lassen muß. Insoweit ist nicht maßgebend, ob dem Geschädigten der entsprechende finanzielle Aufwand tatsächlich entstanden ist. Auch eine Eigenreparatur kann eine Abrechnung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts rechtfertigen, wenn der Geschädigte mit ihr sein Integritätsinteresse bekundet hat. Das aber ist nur dann der Fall, wenn er durch eine fachgerechte Reparatur zum Ausdruck bringt, daß er das Fahrzeug in einen Zustand wie vor dem Unfall versetzen will. Nur unter diesen Umständen hat der Schädiger Reparaturkostenersatz bis zur Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts zu leisten. bb) Setzt jedoch der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht instand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Wert der Sache wäre eine solche Art der Wiederherstellung im allgemeinen unverhältnismäßig und kann dem Geschädigten nur ausnahmsweise im Hinblick darauf zugebilligt werden, daß der für ihn gewohnte und von ihm gewünschte Zustand des Kraftfahrzeugs auch tatsächlich wie vor dem Schadensfall erhalten bleibt bzw. wiederhergestellt wird (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024 f.; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593, 594; Lipp, NJW 1990, 104, 105; Medicus, Jus 1973, aaO). Stellt der Geschädigte lediglich die Fahrbereitschaft, nicht aber den früheren Zustand des Fahrzeugs wieder her, so beweist er dadurch zwar ein Interesse an der Mobilität durch sein Fahrzeug, das jedoch in vergleichbarer Weise auch durch eine Ersatzbeschaffung befriedigt werden könnte. Der für die Zubilligung der "Integritätsspitze" von 30% ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt , daß der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahr-
zeug lege (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO), verliert bei einer unvollständigen und vor allem nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung. cc) Daß der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt, ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt. Nur zu diesem Zweck wird die "Opfergrenze" des Schädigers erhöht. Anderenfalls wäre ein solcher erhöhter Schadensausgleich verfehlt. Er hätte eine ungerechtfertigte Aufblähung der Ersatzleistungen zur Folge, führte zu einer vom Zweck des Schadensausgleichs nicht gebotenen Belastung des Schädigers und jedenfalls in dem über den Wiederbeschaffungswert hinausgehenden Betrag zur Bereicherung des Geschädigten.
c) Dem entspricht die Auffassung des Berufungsgerichts, die von anderen Oberlandesgerichten und im Schrifttum geteilt wird (vgl. OLG Hamm, NZV 2002, 272; OLG Dresden, NZV 2001, 346; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , VersR 1999, 202; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Düsseldorf , Schaden-Praxis 1998, 390; Thüringer OLG, OLGR Jena 1998, 15; OLG Karlsruhe, ZfS 1997, 53; OLG Koblenz, NZV 1995, 355; vgl. dazu auch Eggert, DAR 2001, 20, 21 f.; Luckey, VersR 2004, 1525 f.). Ihr folgt auch der erkennende Senat. Danach kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs dann verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
d) Im Streitfall hat der Geschädigte nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das Fahrzeug weder vollständig
noch fachgerecht repariert. Es sind Restunfallschäden vorhanden, die nur in einer Fachwerkstatt unter Einsatz einer Richtbank zu beheben wären. Insbesondere am Längsträger und am Radeinbau vorne rechts sowie an den Verbindungsstellen zum Frontblech befinden sich noch unfallbedingte Beschädigungen , deren Beseitigung einen Kostenaufwand von 3000 € erfordern würde. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich hierbei nicht um unmaßgebliche Restarbeiten. Da der Kläger sie nicht vorgenommen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz von den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturkosten. Die Beklagte zu 1 hat bereits Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs geleistet. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht weiteren Reparaturkostenersatz versagt.
e) Ob - wie das Berufungsgericht meint - ein Abzug des Restwerts nicht geboten war, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Beklagte zu 1 an den Kläger Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswerts des PKW ohne Berücksichtigung des Restwerts gezahlt hat (vgl. zum Abzug des Restwerts Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04).
3. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 172/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand
des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese
Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar
wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall , für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz-Sachverständige auf 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes "neu für alt" bei den Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 € vor. Für die voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen aus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer , den Restwert des Fahrzeugs auf 1.000 €. Der Kläger ließ das Fahr-
zeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür wendete er 1.800 € zuzüglich 288 € Mehrwertsteuer auf. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von 5.858,62 € ohne Mehrwertsteuer gemäß Gutachten unter Berücksichtigung des Abzugs "neu für alt" (6.044,41 € minus 185,79 €), die von ihm für die durchgeführte Reparatur bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 288 € sowie weitere Kosten , die nicht mehr im Streit sind. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten zu erstatten seien, da diese 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überstiegen und er sein Fahrzeug tatsächlich repariert habe. Eine vollständige Reparatur des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Die Mehrwertsteuer sei zu erstatten, da sie tatsächlich angefallen sei. Das Amtsgericht hat einen Ersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) des Fahrzeugs bejaht und dem Kläger weitere 752,73 € zuzüglich 5% Zinsen seit dem 21. Januar 2004 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zinsbeginns auf 26. Juli 2003 abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz der geschätzten Reparaturkosten und der für die durchgeführte Reparatur gezahlten Mehrwertsteuer weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt, weil die erforderlichen Reparaturkosten für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs über dem Wiederbeschaffungswert lägen und der Kläger weder vollständig noch fachgerecht repariert habe. Dies sei Voraussetzung für die Abrechnung von Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts. In Umkehrung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375 ff.), daß die Reparatur nicht in einen sinnvollen und einen nicht sinnvollen Teil aufgespalten werden könne, müsse bei einer nicht in vollem Umfang und nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur der Grundsatz gelten, daß der Geschädigte einen Integritätszuschlag nur für eine insgesamt wirtschaftlich sinnvolle, vollständig sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur verlangen könne. Der Kläger könne deshalb lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, denn der Restwert bleibe nur bei einer Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert außer Acht. Allerdings könne der Kläger die in dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Diese werde zwar vom Sachverständigen mit 16% in Höhe von 613,79 € berechnet. Erwerbe der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann, der keine Mehrwertsteuer bezahle, sei deshalb der Wiederbeschaffungsaufwand um diesen Betrag zu kürzen. Da der Kläger kein neues Fahrzeug erworben habe, könne aber auf der Grundlage der Differenzbesteuerung des § 25a UStG die Mehrwertsteuer pauschal mit 2% des Wiederbeschaffungswerts auf 90 € angesetzt werden. In dieser Höhe sei Um-
satzsteuer für die Kosten der Teilreparatur vom Kläger tatsächlich gezahlt worden. Deshalb könne er den Wiederbeschaffungsaufwand einschließlich der Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende für die Teilreparatur aufgewendete Mehrwertsteuer könne er hingegen nicht verlangen, da die Grenze seines Ersatzanspruches der Wiederbeschaffungsaufwand sei.

II.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. 1. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat in der Sache VI ZR 70/04 entschieden, daß der Geschädigte Ersatz eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands nur dann verlangen kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Auch seine weitere Auffassung , daß der Kläger bei fiktiver Schadensberechnung lediglich Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands - also abzüglich des Restwerts - verlangen könne, trifft im Ergebnis zu.
a) Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat im Urteil - VI ZR 70/04 - vom heutigen Tag (vorges. zur Veröff. in BGHZ) ausgeführt hat - zum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999,
245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil, BGHZ 115, aaO). Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
b) Repariert der Geschädigte - wie im Streitfall - sein Fahrzeug nicht fachgerecht oder nur unvollständig, beweist er zwar durch die Weiternutzung des unvollständig reparierten Fahrzeugs sein Interesse an der Mobilität. Dieses kann aber im allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden. Hingegen kommt in einem solchen Fall dem für den fraglichen Zuschlag maßgeblichen Gesichtspunkt, daß der Geschädigte besonderen Wert auf das vertraute Fahrzeug lege, weil dieses zuverlässig und gut gewartet sei, was er im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs unter Umständen missen müßte (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO), keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Übersteigt der erforderliche Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, kann deshalb - nach den im Senatsurteil vom heutigen Tag (VI ZR 70/04) dargelegten Grundsätzen - Ersatz dieses Reparaturaufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse nachweist. Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Ein darüber
hinausgehender Schadensausgleich ließe das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung außer Acht. aa) Insofern liegt der Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt anders als im Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff.. Dort hat der Senat entschieden, daß Qualität und Umfang der Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich - wie in den Senatsurteilen BGHZ 154, 395 ff. und 115, 364, 371 ff. dargelegt - im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt. bb) Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden geboten, in dem die für eine Schadensbehebung erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Zwar steht es dem Geschädigten auch in solchen Fällen frei, in welcher Weise er den Schaden beseitigen will. Doch können dem Geschädigten Reparaturkosten , die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt. 2. Da der Kläger keine tatsächliche Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist - entgegen der Auffassung der Revision - nur zu ersetzen, wenn sie bei einer Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen wäre. Ohne Durchführung der Ersatzbeschaffung hat der Geschädigte hingegen nur einen Anspruch auf den NettoWiederbeschaffungsaufwand. Auch der Meinung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch jedenfalls zustehe, soweit die gezahlte Mehrwertsteuer dem als Kosten der Ersatzbeschaffung geschätzten Mehrwertsteuersatz entspreche, ist nicht zu folgen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, wirkt sich die Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht aus. Sie steht aber in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist, wobei eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - DAR 2003, 554). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876. In diesem Urteil hat der Senat klargestellt, daß auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung in Frage kommt und nicht nur die Kompensation gemäß § 251 Abs. 1 BGB. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt im Fall der Kompensation außer Betracht, findet aber grundsätzlich Anwendung im Fall der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung (vgl. Luckey, VersR 2004, 1525, 1526).
3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 361/02
Verkündet am:
15. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zu den Voraussetzungen einer Bindung des Berufungsgerichts an die
erstinstanzlich aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffenen
Feststellungen.

b) Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag
im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines
Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen
Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche
Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines
Ersatzfahrzeuges beanspruchen.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - LG Stade
AG Stade
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. September 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht (restliche) Reparatur- und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 30. Oktober 2000 gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des anderen unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges geltend. Er bezifferte zunächst die Reparaturkosten aufgrund eines privaten Sachverständigengutachtens vom 31. Oktober 2000 auf 2.972,60 DM, wobei für die Dauer der Reparatur drei Tage veranschlagt waren. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger die in seinem Privatgutachten angegebenen Reparaturkosten. Danach ließ der Kläger an dem Fahrzeug Reparaturarbeiten vornehmen. Die hiermit beauftragte Kfz-Werkstatt vertrat nach Einleitung der Arbeiten die Auffassung, die hintere linke Tür, welche der Kläger als gebrauchtes Teil selbst beschafft hatte, könne nicht eingepaßt werden. Der mit einer erneuten Begutachtung durch den Kläger beauftragte Privatsachverständige gelangte daraufhin in einem Nachtragsgutachten vom 16. November 2000
zu dem Ergebnis, das bei dem Unfall beschädigte Seitenteil des Fahrzeuges sei mit einem zusätzlichen Reparaturaufwand in Höhe von 3.520,65 DM zu erneuern. Die Reparatur des Fahrzeuges wurde von der vom Kläger beauftragten Kfz-Werkstatt gleichwohl ohne Erneuerung des Seitenteils unter Einbeziehung von "Eigenleistungen" des Klägers zum Preis von 1.022,89 DM durchgeführt. Der Kläger macht geltend, es seien Mängel verblieben, weil die hintere Tür sich nur schlecht öffnen lasse und an der Seitenwand links eine Lichtbeule verblieben sei. Mit seiner Klage hat er die vom Privatsachverständigen bezifferten zusätzlichen Reparaturkosten von 3.520,65 DM sowie Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer der tatsächlichen Reparatur vom 14. November bis 23. November 2000 in Höhe von 2.686,56 DM sowie eine Unkostenpauschale von 40 DM verlangt. Das Amtsgericht hat dem Kläger nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wonach eine Reparatur ohne Erneuerung des Seitenteils in vier Tagen möglich gewesen sei, le- "! # $ diglich für diese Zeit einen Betrag von 610,50 zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zunächst beantragt, die Beklagten zur Zahlung der restlichen erstinstanzlich geltend gemachten Mietwagenkosten in Höhe von &%('& ) % $ $ * + *, -. / 0 121/ 3 54 + / 61/ +798 :; %< % 7 6 /8 % / 763,12 sfrist ) die Berufung wegen der restlichen Reparaturkosten um 3.520,65 DM & 7/ # 5> / ) ? @ A $ $ ,B-. DC& /8 ) 0 1 1/ E & 0 1GF37/ $ H I (= 1.820,53 = gung der Sache auf den Einzelrichter die Berufung des Klägers mit Ausnahme der !< J K' ! L> M / %/ N8 O Zuerkennung einer Unkostenpauschale von 20,45 vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag zurückgewiesen und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Frage der Zulässigkeit einer kombinierten Geltendmachung von zugleich fiktiven und konkreten Schadenspositionen im Zusammenhang mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis nach vorläufiger Prüfung bislang nicht Gegenstand einer Entscheidung des obersten Ge-
richts gewesen und darüber hinaus von grundsätzlicher Bedeutung sei. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren - soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist - weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. eine Bindung an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen angenommen. Dieser Grundsatz erfahre lediglich dann eine Ausnahme, wenn konkrete Anhaltspunkte vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu wecken geeignet seien. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige habe entgegen der entsprechenden Behauptung des Klägers ausgeführt, daß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten Reparaturweg zurückzuführen seien. Die vom Kläger selbst beschaffte gebrauchte Tür sei nur mangelhaft eingepaßt worden. Die verbliebene Lichtbeule sei auf mangelhaft durchgeführte Spachtel- und Finisharbeiten zurückzuführen aufgrund eines unvollständigen Spachtelüberganges. Berücksichtige man den Umstand, daß die Arbeiten gerade nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt worden seien, die Reparaturkosten in ganz erheblichem Umfang unter der zuvor vom Privatgutachter des Klägers berechneten Höhe blieben und schließlich auch noch gebrauchte Teile Verwendung gefunden hätten, könne nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß eine Behebung auch der letzten noch vorhandenen Mängel durch eine Vertragswerkstatt bei Verwendung von Originalteilen und ordnungsgemäßer Spachtelung nicht möglich
gewesen wäre und aus diesem Grund das komplette hintere Seitenteil hätte ausgetauscht werden müssen. Daneben stehe dem Kläger gegen die Beklagten auch kein Anspruch auf Mietwagenkosten in einer dem zuerkannten Betrag von 7/ # /8 QPSR)1/ %*,AP3 67& A %T7& 6 /0 " 0 1& *U 8 V(8 XWY 610,40 äger nicht die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten begehre, sondern vielmehr auf Gutachtenbasis abrechne. Wenn sich der Kläger aber für die Abrechnung auf fiktiver Basis entscheide und davon absehe, sein Fahrzeug entsprechend dem zugrundeliegenden Gutachten wieder sach- und fachgerecht instandsetzen zu lassen, dann sei er an diese Entscheidung gebunden. Es stehe dem Kläger nicht frei, hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen zwischen fiktiven und tatsächlich angefallenen Kosten zu wechseln und so das für ihn jeweils günstigste Ergebnis in Anrechnung zu bringen.

II.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht dem Kläger über die bereits gezahlten bzw. zuerkannten Beträge hinaus weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Reparatur- und Mietwagenkosten versagt. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung über die Möglichkeit einer mangelfreien Reparatur ohne Einbau eines neuen Seitenteils gebunden, läßt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. die Begründung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 14/6036 S. 159). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten oder der Person des Gutachters ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Sachverständige erkennbar nicht sachkundig war, sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Sachverständigenfrage gibt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 529 Rn. 9). Anhaltspunkte hierfür werden von der Revision im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt.
b) Soweit die Revision meint, die entsprechenden Feststellungen seien bereits deshalb nicht verfahrensfehlerfrei getroffen worden, weil das Gutachten nicht von dem vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen, sondern von einem Mitarbeiter seines Büros erstellt worden sei, wird übersehen, daß das Amtsgericht in seinem Beweisbeschluß lediglich das "Büro" des Sachverständigen beauftragt hat. Ob eine Ernennung des Sachverständigen in dieser allgemeinen Form nach § 404 ZPO zulässig ist, kann im vorliegenden Fall letztlich dahinstehen. Denn der Inhaber des Sachverständigenbüros hat nach der entsprechenden Beauftragung dem Gericht den Mitarbeiter seines Büros benannt, welcher das Gutachten erstellen und einer eventuellen Gerichtsverhandlung beiwohnen werde. Nachdem weder seitens des Gerichts noch seitens der Par-
teien, denen dies zur Kenntnis gebracht wurde, hiergegen Einwände erhoben worden sind, war damit die Person des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens hinreichend bestimmt.
c) Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Amtsgerichts ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus den vom Kläger inhaltlich gegen das Gutachten erhobenen Bedenken. Das Gutachten ist weder in sich widersprüchlich noch unvollständig, noch haben sich die Tatsachengrundlagen geändert. Der Kläger hat lediglich seine auf das Nachtragsgutachten des Privatsachverständigen gestützte Behauptung aufrechterhalten , daß zu einer ordnungsgemäßen Reparatur eine Erneuerung des Seitenteils erforderlich sei. Hierüber hatte sich jedoch das erstinstanzliche Gericht aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine gegenteilige Überzeugung gebildet. Allein der Umstand, daß der Kläger das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten nicht für überzeugend hält, vermag bei dieser Sachlage konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Richtigkeit und Vollständigkeit nicht zu ersetzen. Geändert hatte sich hier lediglich die Beurteilung des vom Kläger beauftragten Privatsachverständigen hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Erneuerung des Seitenteils. Dieser - zum Zeitpunkt der Einholung des gerichtlichen Gutachtens bereits bekannte - Meinungswandel nötigte jedoch das Berufungsgericht bereits deshalb nicht zur Ergänzung der Beweisaufnahme, weil dadurch keine Fehler oder Widersprüche im gerichtlichen Gutachten aufgezeigt werden. Schließlich begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß es das Berufungsgericht nach den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen als plausibel angesehen hat, daß die nach durchgeführter Reparatur noch festgestellten Mängel auf den vom Kläger gewählten, weitaus billigeren als von seinem eigenen Sachverständigen bezeichneten Reparaturweg unter Verwendung einer gebrauchten Tür zurückzuführen seien und deshalb nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit da-
von ausgegangen werden könne, daß eine erneute Beweisaufnahme zu einem anderen Ergebnis führen werde. Dies ist auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens eine zulässige tatrichterliche Würdigung, die - mangels von der Revision aufgezeigter Verfahrensfehler - revisionsrechtlicher Überprüfung entzogen ist. 2. Das Berufungsgericht ist schließlich auch mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger über dem ihm zuerkannten Betrag hinaus kein Schadensersatzanspruch hinsichtlich weiterer Mietwagenkosten zusteht. Die vom Einzelrichter im Zusammenhang mit der Revisionszulassung als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage einer Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung bedarf in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Fall keiner abschließenden Beurteilung. Jedenfalls unter den Umständen des vorliegenden Falles muß sich der Kläger hinsichtlich der Dauer der Schadensbehebung an der seiner ursprünglichen Schadensabrechnung zugrundeliegenden Art der Reparatur festhalten lassen, welche ihm die Beklagte zu 2 bezahlt hat und die nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nach vier Tagen zu einer ordnungsgemäßen Wiederherstellung des Fahrzeugs geführt hätte. Die Mietwagenkosten für die Dauer der von ihm tatsächlich durchgeführten Reparatur kann er schon deshalb nicht verlangen, weil er damit eine andere , billigere Art der Wiederherstellung gewählt hat, deren Kosten er gerade nicht geltend macht. Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen
Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen. Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 267/03 Verkündet am:
18. Mai 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines
Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer
über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne
des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG
lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so
steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des
Urteils vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
).
BGH, Urteil vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - LG Arnsberg
AG Meschede
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller sowie die Richter
Wellner, Diederichsen, Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 4. September 2002, bei dem sein PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten für den Schaden ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden vorgerichtlich auf der Basis eines vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens reguliert, jedoch ohne die in den angegebenen Beträgen laut Gutachten enthaltene Mehrwertsteuer, die der Kläger daraufhin klageweise geltend gemacht hat. Nachdem der Kläger einen Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug von einem gewerblichen Verkäufer ohne Mehrwertsteuerausweis, aber mit einer im Firmenstempel aufgeführten Steuernummer vorgelegt hat, hat die Beklagte weitere 130 € (= 2 % des Bruttoverkaufspreises) gezahlt. Das Amtsgericht hat
die Klage, mit der der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung des (vollen) Mehrwertsteuerbetrages (im Sinne des § 10 UstG) auf Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens abzüglich der gezahlten 130 € weiterverfolgt , abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage zugelassen, ob sich an der rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung als Fall der Naturalrestitution aufgrund der Neueinführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas geändert hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstinstanzliche Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen , daß auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene Sachschaden nicht nach § 251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist, dessen Absatz 2 einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht nur die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufspreis zu berechnende Differenz-Mehrwertsteuer zuerkannt, welche die Beklagte bereits ausgeglichen habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben und lasse nicht erkennen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde. Zwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290) die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht auf den Berufungsantrag; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Dabei braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; es genügt vielmehr, daß aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nach Lage des Falles soeben noch. Es läßt erkennen, daß der Kläger - über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus - sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz des vollen (Regel -)Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat. 2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Regel -)Mehrwertsteuerbetrages im Sinne des § 10 UStG versagt. Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Eratz von Umsatz-
steuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder - ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung - sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht jedoch selbst nicht geltend, daß dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die von der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des § 25a UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - verwiesen.
Müller Wellner Diederichsen Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 172/04 Verkündet am:
15. Februar 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Übersteigt der Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs,
können dem Geschädigten Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand
des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese
Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar
wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand
übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand
beschränkt.
BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04 - LG Bochum
AG Bochum
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 11. Mai 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall , für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz-Sachverständige auf 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes "neu für alt" bei den Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 € vor. Für die voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen aus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer , den Restwert des Fahrzeugs auf 1.000 €. Der Kläger ließ das Fahr-
zeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür wendete er 1.800 € zuzüglich 288 € Mehrwertsteuer auf. Der Kläger begehrte von den Beklagten die Reparaturkosten in Höhe von 5.858,62 € ohne Mehrwertsteuer gemäß Gutachten unter Berücksichtigung des Abzugs "neu für alt" (6.044,41 € minus 185,79 €), die von ihm für die durchgeführte Reparatur bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von 288 € sowie weitere Kosten , die nicht mehr im Streit sind. Der Kläger ist der Ansicht, daß ihm die geschätzten Reparaturkosten zu erstatten seien, da diese 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht überstiegen und er sein Fahrzeug tatsächlich repariert habe. Eine vollständige Reparatur des Fahrzeugs sei nicht erforderlich. Die Mehrwertsteuer sei zu erstatten, da sie tatsächlich angefallen sei. Das Amtsgericht hat einen Ersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) des Fahrzeugs bejaht und dem Kläger weitere 752,73 € zuzüglich 5% Zinsen seit dem 21. Januar 2004 (dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Zinsbeginns auf 26. Juli 2003 abgeändert und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch auf Ersatz der geschätzten Reparaturkosten und der für die durchgeführte Reparatur gezahlten Mehrwertsteuer weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt, weil die erforderlichen Reparaturkosten für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs über dem Wiederbeschaffungswert lägen und der Kläger weder vollständig noch fachgerecht repariert habe. Dies sei Voraussetzung für die Abrechnung von Reparaturkosten bis zu 130% des Wiederbeschaffungswerts. In Umkehrung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 375 ff.), daß die Reparatur nicht in einen sinnvollen und einen nicht sinnvollen Teil aufgespalten werden könne, müsse bei einer nicht in vollem Umfang und nicht ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur der Grundsatz gelten, daß der Geschädigte einen Integritätszuschlag nur für eine insgesamt wirtschaftlich sinnvolle, vollständig sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur verlangen könne. Der Kläger könne deshalb lediglich nach dem Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen, denn der Restwert bleibe nur bei einer Abrechnung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert außer Acht. Allerdings könne der Kläger die in dem vom Sachverständigen geschätzten Wiederbeschaffungsaufwand enthaltene Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangen. Diese werde zwar vom Sachverständigen mit 16% in Höhe von 613,79 € berechnet. Erwerbe der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug von einem Privatmann, der keine Mehrwertsteuer bezahle, sei deshalb der Wiederbeschaffungsaufwand um diesen Betrag zu kürzen. Da der Kläger kein neues Fahrzeug erworben habe, könne aber auf der Grundlage der Differenzbesteuerung des § 25a UStG die Mehrwertsteuer pauschal mit 2% des Wiederbeschaffungswerts auf 90 € angesetzt werden. In dieser Höhe sei Um-
satzsteuer für die Kosten der Teilreparatur vom Kläger tatsächlich gezahlt worden. Deshalb könne er den Wiederbeschaffungsaufwand einschließlich der Mehrwertsteuer ersetzt verlangen. Darüber hinausgehende für die Teilreparatur aufgewendete Mehrwertsteuer könne er hingegen nicht verlangen, da die Grenze seines Ersatzanspruches der Wiederbeschaffungsaufwand sei.

II.

Die Revision des Klägers bleibt erfolglos. 1. Mit Urteil vom heutigen Tag hat der erkennende Senat in der Sache VI ZR 70/04 entschieden, daß der Geschädigte Ersatz eines den Wiederbeschaffungswert übersteigenden Reparaturaufwands nur dann verlangen kann, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Davon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. Auch seine weitere Auffassung , daß der Kläger bei fiktiver Schadensberechnung lediglich Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands - also abzüglich des Restwerts - verlangen könne, trifft im Ergebnis zu.
a) Bei der Frage, welchen Aufwand der Geschädigte für die Reparatur seines Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, ist - wie der Senat im Urteil - VI ZR 70/04 - vom heutigen Tag (vorges. zur Veröff. in BGHZ) ausgeführt hat - zum einen das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zu berücksichtigen (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367); zum anderen ist zu bedenken, daß regelmäßig nur die Reparatur des dem Geschädigten vertrauten Fahrzeugs sein Integritätsinteresse befriedigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 364, 371; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999,
245 f. und vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - VersR 1992, 710; OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Deshalb steht es mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang, daß dem Geschädigten, der eine Reparatur nachweislich durchführt, die zur Instandsetzung erforderlichen Kosten zuerkannt werden können, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% übersteigen (Senatsurteil, BGHZ 115, aaO). Allerdings kann ein solcher Integritätszuschlag bis zu 30% über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
b) Repariert der Geschädigte - wie im Streitfall - sein Fahrzeug nicht fachgerecht oder nur unvollständig, beweist er zwar durch die Weiternutzung des unvollständig reparierten Fahrzeugs sein Interesse an der Mobilität. Dieses kann aber im allgemeinen durch die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs in vergleichbarer Weise befriedigt werden. Hingegen kommt in einem solchen Fall dem für den fraglichen Zuschlag maßgeblichen Gesichtspunkt, daß der Geschädigte besonderen Wert auf das vertraute Fahrzeug lege, weil dieses zuverlässig und gut gewartet sei, was er im Falle eines Gebrauchtwagenkaufs unter Umständen missen müßte (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO), keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Übersteigt der erforderliche Reparaturaufwand den Fahrzeugwert, kann deshalb - nach den im Senatsurteil vom heutigen Tag (VI ZR 70/04) dargelegten Grundsätzen - Ersatz dieses Reparaturaufwands nur verlangt werden, wenn der Geschädigte durch eine qualifizierte Reparatur der oben beschriebenen Art sein Integritätsinteresse nachweist. Entspricht die Reparatur diesen Anforderungen nicht, kann eine fiktive Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands erfolgen. Ein darüber
hinausgehender Schadensausgleich ließe das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung außer Acht. aa) Insofern liegt der Sachverhalt in einem entscheidenden Punkt anders als im Senatsurteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - BGHZ 154, 395 ff.. Dort hat der Senat entschieden, daß Qualität und Umfang der Reparatur jedenfalls so lange keine Rolle spielen, als die geschätzten Reparaturkosten zwar den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert), nicht aber den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In einem solchen Fall kann der Geschädigte nämlich grundsätzlich nach den zur Schadensbehebung erforderlichen Kosten abrechnen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Dann ist auch der Restwert nicht abzuziehen, weil er sich - wie in den Senatsurteilen BGHZ 154, 395 ff. und 115, 364, 371 ff. dargelegt - im Rahmen einer solchen Schadensberechnung lediglich als hypothetischer Rechnungsposten darstellt. bb) Demgegenüber ist eine grundlegend andere Betrachtungsweise in Fällen wie dem vorliegenden geboten, in dem die für eine Schadensbehebung erforderlichen Kosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Zwar steht es dem Geschädigten auch in solchen Fällen frei, in welcher Weise er den Schaden beseitigen will. Doch können dem Geschädigten Reparaturkosten , die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt. Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Hiernach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht dem Kläger nur den Wiederbeschaffungsaufwand zuerkannt. 2. Da der Kläger keine tatsächliche Ersatzbeschaffung vorgenommen hat, besteht gemäß § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch kein Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist - entgegen der Auffassung der Revision - nur zu ersetzen, wenn sie bei einer Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen wäre. Ohne Durchführung der Ersatzbeschaffung hat der Geschädigte hingegen nur einen Anspruch auf den NettoWiederbeschaffungsaufwand. Auch der Meinung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein Anspruch jedenfalls zustehe, soweit die gezahlte Mehrwertsteuer dem als Kosten der Ersatzbeschaffung geschätzten Mehrwertsteuersatz entspreche, ist nicht zu folgen. Da nur der Kläger Revision eingelegt hat, wirkt sich die Auffassung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall allerdings nicht aus. Sie steht aber in Widerspruch zu § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, soweit sie tatsächlich angefallen ist, wobei eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung nicht zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - DAR 2003, 554). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich nichts anderes aus dem Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - VersR 2004, 876. In diesem Urteil hat der Senat klargestellt, daß auch im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens die Naturalrestitution in Form der Ersatzbeschaffung in Frage kommt und nicht nur die Kompensation gemäß § 251 Abs. 1 BGB. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt im Fall der Kompensation außer Betracht, findet aber grundsätzlich Anwendung im Fall der Naturalrestitution durch Ersatzbeschaffung (vgl. Luckey, VersR 2004, 1525, 1526).
3. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Für die Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
Der Unternehmer ist ein Wiederverkäufer. Als Wiederverkäufer gilt, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
2.
Die Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert. Für diese Lieferung wurde
a)
Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 nicht erhoben oder
b)
die Differenzbesteuerung vorgenommen.
3.
Die Gegenstände sind keine Edelsteine (aus Positionen 71 02 und 71 03 des Zolltarifs) oder Edelmetalle (aus Positionen 71 06, 71 08, 71 10 und 71 12 des Zolltarifs).

(2) Der Wiederverkäufer kann spätestens bei Abgabe der ersten Voranmeldung eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass er die Differenzbesteuerung von Beginn dieses Kalenderjahres an auch auf folgende Gegenstände anwendet:

1.
Kunstgegenstände (Nummer 53 der Anlage 2), Sammlungsstücke (Nummer 49 Buchstabe f und Nummer 54 der Anlage 2) oder Antiquitäten (Position 9706 00 00 des Zolltarifs), die er selbst eingeführt hat, oder
2.
Kunstgegenstände, wenn die Lieferung an ihn steuerpflichtig war und nicht von einem Wiederverkäufer ausgeführt wurde.
Die Erklärung bindet den Wiederverkäufer für mindestens zwei Kalenderjahre.

(3) Der Umsatz wird nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und in den Fällen des § 10 Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufspreises der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1. Lässt sich der Einkaufspreis eines Kunstgegenstandes (Nummer 53 der Anlage 2) nicht ermitteln oder ist der Einkaufspreis unbedeutend, wird der Betrag, nach dem sich der Umsatz bemisst, mit 30 Prozent des Verkaufspreises angesetzt. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 gilt als Einkaufspreis der Wert im Sinne des § 11 Abs. 1 zuzüglich der Einfuhrumsatzsteuer. Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 schließt der Einkaufspreis die Umsatzsteuer des Lieferers ein.

(4) Der Wiederverkäufer kann die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise und der Werte nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt (Gesamtdifferenz). Die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz ist nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Steuer ist mit dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 zu berechnen. Die Steuerbefreiungen, ausgenommen die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), bleiben unberührt. Abweichend von § 15 Abs. 1 ist der Wiederverkäufer in den Fällen des Absatzes 2 nicht berechtigt, die entstandene Einfuhrumsatzsteuer, die gesondert ausgewiesene Steuer oder die nach § 13b Absatz 5 geschuldete Steuer für die an ihn ausgeführte Lieferung als Vorsteuer abzuziehen.

(6) § 22 gilt mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers zu ersehen sein müssen

1.
die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,
2.
die Einkaufspreise und
3.
die Bemessungsgrundlagen nach den Absätzen 3 und 4.
Wendet der Wiederverkäufer neben der Differenzbesteuerung die Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften an, hat er getrennte Aufzeichnungen zu führen.

(7) Es gelten folgende Besonderheiten:

1.
Die Differenzbesteuerung findet keine Anwendung
a)
auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist,
b)
auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3.
2.
Der innergemeinschaftliche Erwerb unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des § 1a Abs. 1 die Differenzbesteuerung im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist.
3.
Die Anwendung des § 3c und die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a) sind bei der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.

(8) Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er Absatz 4 nicht anwendet. Bezieht sich der Verzicht auf die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände, ist der Vorsteuerabzug frühestens in dem Voranmeldungszeitraum möglich, in dem die Steuer für die Lieferung entsteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 91/04 Verkündet am:
1. März 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 249 Gb, Hb
Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem
Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann
er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung
bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten
Kraftfahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage
, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert
Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang
nicht an (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 20. April 2004
- VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR
2004, 927).
BGH, Urteil vom 1. März 2005 - VI ZR 91/04 - LG Marburg
AG Marburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2005 durch die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge, Stöhr und
Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 25. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 31. August 2002 in Anspruch, bei dem die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw das Fahrzeug des Klägers, einen vier Jahre alten Passat TDI Trendline, erheblich beschädigte. Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit. Ein vom Kläger in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten gelangte zu einem "Wiederbeschaffungswert incl. MwSt" des Fahrzeugs von 12.800 € und zu einem Restwert von 5.000 €. Der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb bei einem gewerblichen Kfz-Händler ein im Sinne des § 25a UStG differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug, einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 €. Die Beklagte zu 2 zahlte an den Kläger lediglich einen Betrag von 6.034,48 €, wobei sie den Netto-Wiederbeschaffungswert aus dem Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung des Regel-Mehrwertsteuersatzes im
Sinne des § 10 UStG von 16 % errechnete (12.800 € - 1.765,52 € = 11.034,48 €) und hiervon den Restwert in Abzug brachte. Darüber hinaus zahlte sie weitere 268 € als bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeugs tatsächlich angefallene , mit 2 % des Verkaufspreises geschätzte Differenz-Umsatzsteuer im Sinne des § 25a UStG. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des gesamten - um den Restwert gekürzten - Brutto-Wiederbeschaffungswertes laut Sachverständigengutachten und hat die Beklagten auf Zahlung des Restbetrages in Höhe von 1.497,52 € verklagt. Das Amtsgericht hat die in dem differenzbesteuerten Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug enthaltene Umsatzsteuer ausgehend von einer von ihm geschätzten Händlerspanne von 25 % mit 462,07 € errechnet und dem Kläger insoweit weitere 194,07 € zuerkannt. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger den gesamten Restbetrag von 1.497,52 € nebst Zinsen zugesprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob bei der Ermittlung des Netto -Wiederbeschaffungswertes von dem im Sachverständigengutachten ausgewiesenen "Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer" ein Regelsteuersatz von 16 % oder nur die - zum Teil auf 2 % des Verkaufspreises geschätzte - geringere Differenzsteuer zu berücksichtigen oder ob je nach Alter und Typ des Fahrzeugs hinsichtlich des vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen-
den Umsatzsteuersatzes zu differenzieren sei. In aller Regel habe es nämlich auf den Endverkaufspreis, den der private Käufer bei einem gewerblichen Händler für einen Pkw zu zahlen habe, keinen Einfluß, ob er ein regelbesteuertes Fahrzeug oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug kaufe. Denn der Markt für private Käufer orientiere sich am Endpreis incl. Umsatzsteuer - in welcher Höhe auch immer -, dem sogenannten Händler-Brutto-Verkaufspreis für das Fahrzeug und nicht an dem Nettopreis. Daher könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, daß der vom Sachverständigen in seinem Gutachten mit 12.800 € bezifferte Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer sowohl den Wiederbeschaffungswert für ein regelbesteuertes Kfz wie auch für ein differenzbesteuertes Fahrzeug wiedergebe. Da aus § 249 BGB nur entnommen werden könne, daß sich der Wiederbeschaffungswert nach dem Wert richte, den der Geschädigte aufwenden müsse, um ein gleichwertiges, gebrauchtes Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt unter Aufwendung von Umsatzsteuer bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler zu erwerben, müsse es dem Geschädigten überlassen bleiben, ob er als Ersatz für sein beschädigtes Fahrzeug ein regelbesteuertes oder aber ein differenzbesteuertes Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler erwerbe. Dem Geschädigten sei daher der gesamte vom Sachverständigen ermittelte Wiederbeschaffungswert incl. Mehrwertsteuer zu ersetzen, wenn er, wie im vorliegenden Fall, ein vergleichbares Fahrzeug bei einem Händler unter Aufwendung von Umsatzsteuer zu einem gleichen oder höheren Preis erwerbe. Denn dann sei die zur Wiederbeschaffung erforderliche Umsatzsteuer - zumindest in Form der Differenzbesteuerung - "in entsprechender Höhe des Wiederbeschaffungswertes incl. Umsatzsteuer tatsächlich angefallen". Dem Kläger sei daher über die erstinstanzlich zuerkannten 194,07 € ein weiterer Betrag von 1.303,45 € zuzuerkennen, so daß sich insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.497,52 € ergebe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, bestimmt sich die Ersatzpflicht der Beklagten gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach den Vorschriften der §§ 249 ff. BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674). Nach dieser gesetzlichen Neuregelung schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dies gilt auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - BGHZ 158, 388 = NJW 2004, 1943 und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - VersR 2004, 927). Will der Geschädigte demnach seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abrechnen, ist von einem dort angegebenen Brutto-Wiederbeschaffungswert eine darin enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen. Weist das Sachverständigengutachten - in solchen Fällen - lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert aus, so besteht für den Tatrichter grundsätzlich Veranlassung zu klären, ob solche Fahrzeuge üblicherweise auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat und damit umsatzsteuerfrei angeboten werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - aaO, S. 1945 m.w.N.). 2. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem der Kläger ein Ersatzfahrzeug beschafft hat und seinen Schaden konkret auf Basis dieser Er-
satzbeschaffung abrechnet (zur Differenzierung zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung vgl. auch Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - und - VI ZR 172/04 -, jeweils zur Veröffentlichung bestimmt).
a) Durch die gesetzliche Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wollte der Gesetzgeber nichts an der Möglichkeit des Geschädigten ändern, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag stets und insoweit zu verlangen , als er zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes tatsächlich angefallen ist (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 22). Lediglich bei der fiktiven Schadensabrechnung nach einer Beschädigung von Sachen soll sich nach der Absicht des Gesetzgebers deren Umfang mindern, indem die fiktive Umsatzsteuer als zu ersetzender Schadensposten entfällt. Umsatzsteuer kann mithin nur noch dann ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch Reparatur oder Ersatzbeschaffung auch tatsächlich anfällt, d.h. wenn und soweit sie der Geschädigte zur Wiederherstellung aus seinem Vermögen aufgewendet oder er sich hierzu verpflichtet hat. Sie soll hingegen nicht mehr ersetzt verlangt werden können, wenn und soweit sie nur fiktiv bleibt, weil es zu einer umsatzsteuerpflichtigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung bei einem Fachbetrieb oder einem anderen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG nicht mehr kommt. Wird eine gleichwertige Sache als Ersatz beschafft und fällt dafür Umsatzsteuer an, so ist die Umsatzsteuer im angefallenen Umfang zu ersetzen. Fällt für die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache - etwa beim Kauf von Privat - keine Umsatzsteuer an, ist sie auch nicht zu ersetzen (vgl. BT-Drs. 14/7752 S. 23).
b) Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht - wie in den Senatsurteilen vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - (aaO) - um den Ersatz fiktiver Umsatzsteuer, sondern um den Ersatz des tat-
sächlich für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrages, allerdings begrenzt auf den Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges. aa) Hätte der Geschädigte ein völlig gleichartiges und gleichwertiges Fahrzeug entweder differenzbesteuert oder von Privat ohne Umsatzsteuer zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert erworben , würde eine Kürzung dieses Betrages um eine "fiktive Mehrwertsteuer" von 16 % im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung der originären Funktion des Schadensersatzes widersprechen, die in der Wiederherstellung des früheren Zustandes liegt, und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat. Stellt der Geschädigte durch eine konkrete Ersatzbeschaffung eines gleichartigen Fahrzeugs zu dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert wirtschaftlich den Zustand wieder her, der vor dem Unfallereignis bestand, so kann er nach § 249 BGB den tatsächlich hierfür aufgewendeten Betrag unabhängig davon ersetzt verlangen, ob in ihm die Regelumsatzsteuer im Sinne des § 10 UStG, eine Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG oder gar keine Umsatzsteuer enthalten ist (vgl. etwa Huber, Das neue Schadensrecht, Rdn. 297; Pamer, Die Mehrwertsteuer beim Fahrzeugschaden § 4 Rdn. 119, 144; a.A. Hess, ZfS 2002, 367, 369; Eggert, ZAP 2002, Fach 9, 647, 651, die bei einem Erwerb von einem Privaten die Kappung der im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Mehrwertsteuer für unvermeidbar ansehen). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einfluß-
möglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5 und vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381). Im Rahmen dieser "subjektbezogenen Schadensbetrachtung" kann es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn er bei der konkreten Ersatzbeschaffung auf dem Gebrauchtwagenmarkt von den umsatzsteuerrechtlich möglichen verschiedenen Erwerbsmöglichkeiten nicht gerade diejenige realisiert, die der Sachverständige - für die fiktive Schadensabrechnung - als die statistisch wahrscheinlichste bezeichnet hat. Er genügt vielmehr seiner Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens, wenn er sich beim Erwerb an dem vom Sachverständigen genannten (Brutto-) Wiederbeschaffungswert als Endpreis für das auf dem Gebrauchtwagenmarkt gehandelte Fahrzeug orientiert , zumal das Berufungsgericht im vorliegenden Fall - von der Revision unangegriffen - festgestellt hat, daß die unterschiedliche steuerliche Behandlung in aller Regel auf den Endverkaufspreis für den privaten Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt keinen Einfluß hat. bb) Etwas anderes kann aus schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen einer (wirtschaftlichen) Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges (vgl. Senatsurteile vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03 - und vom 18. Mai 2004 - VI ZR 267/03 - aaO) auch dann nicht gelten, wenn sich der Geschädigte - etwa weil er auf dem örtlichen Gebrauchtwagenmarkt kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug gefunden hat - ein (etwas) teureres Ersatzfahrzeug anschafft, wie im vorliegenden Fall statt des beschädigten vier Jahre alten Passat TDI Trendline zum (Brutto-) Wiederbeschaffungswert von 12.800 € einen fünf Jahre alten Audi A 4 TDI zum Preis von 13.400 €. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung tatsächlich mindestens den Betrag aufgewendet, den der
Sachverständige als erforderlich für die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Erwerb eines gleichartigen Fahrzeuges ermittelt hat und den der Geschädigte in diesem Fall - wie oben ausgeführt - unabhängig von einem darin enthaltenen Umsatzsteueranteil im Rahmen einer konkreten Schadensabrechnung jedenfalls hätte ersetzt verlangen können. Es ist unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung kein Grund ersichtlich, den Geschädigten schlechter zu stellen, weil er entweder kein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug auf dem für ihn maßgebenden Gebrauchtwagenmarkt gefunden hat oder aber weil er aus Anlaß des Unfalls einen an sich erst für später geplanten Erwerb eines anderen oder eines Neufahrzeugs vorgezogen hat, zumal es im Einzelfall auch schwierig sein dürfte zu beurteilen , welche Fahrzeuge im Rahmen einer Ersatzbeschaffung nach Typ, Motorisierung und Ausstattung als gleichartig zu betrachten sind.
c) Erwirbt mithin der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Fahrzeuges entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes des unfallbeschädigten Fahrzeuges - unter Abzug des Restwertes - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Greiner Wellner Pauge Stöhr Zoll

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.