Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2011 - VI ZR 311/09

bei uns veröffentlicht am08.02.2011
vorgehend
Amtsgericht Montabaur, 15 C 281/08, 13.03.2009
Landgericht Koblenz, 12 S 106/09, 21.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 311/09 Verkündet am:
8. Februar 2011
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine
Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.
BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09 - LG Koblenz
AG Montabaur
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll,
Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. Oktober 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringt, auf Unterlassung der persönlichen Kontaktaufnahme in Anspruch.
2
Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Kläger der Beklagten wirksam einen Auftrag zur Bereitstellung eines DSL-Anschlusses erteilt hat. Die Beklagte behauptet dies und stellte dem Kläger dafür ab Januar 2008 Entgelte in Rechnung. Mit Schriftsatz vom 19. März 2008 zeigte ein vom Kläger beauftragter Rechtsanwalt unter Vorlage einer anwaltlichen Vollmacht seine Vertretung gegenüber der Beklagten an. Nachdem ein von der Beklagten beauftragtes Inkassounternehmen unter dem 27. März 2008 dennoch ein Mahnschreiben direkt an den Kläger versandt hatte, forderte dessen Rechtsanwalt die Beklagte mit Schreiben vom 1. April 2008 unter Hinweis auf sein Mandat auf, den Kläger nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschließlich mit ihm zu korrespondieren. Dessen ungeachtet erhielt der Kläger unter dem 14. April 2008, dem 24. April 2008 und dem 2. Mai 2008 weitere drei Mahnschreiben von der Beklagten selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einer von ihr beauftragten Rechtsanwältin.
3
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, eine direkte Kontaktaufnahme zum Kläger zu unterlassen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Verpflichtung des Beklagten , außergerichtlich ausschließlich mit dem bevollmächtigten Rechtsanwalt des Klägers zu korrespondieren, nicht gegeben. Insbesondere stehe dem Kläger kein Anspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung sei durch die unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Kläger nicht gegeben. Es liege im berechtigten Interesse der Beklagten, unmittelbar mit ihrem Vertragspartner zur Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen in Kontakt zu treten und im Rahmen dieser Kontaktaufnahme bestehe keine rechtliche Verpflichtung, nur noch über einen bestellten Vertreter zu korrespondieren. Es sei grundsätzlich jeder Vertragspartei unbenommen, mit ihrem Gegenüber unmittelbar in Kontakt zu treten, wie sich daraus ergebe, dass die Fälle, in denen zwingend nur der Bevollmächtigte zur Korrespondenz zugelassen sei, als Aus- nahme vom Regelfall gesetzlich geregelt seien. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bestünden nicht.

II.

5
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
6
1. Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich eine Verpflichtung der Beklagten, eine unmittelbare Kontaktaufnahme zum anwaltlich vertretenen Kläger zu unterlassen, weder aus § 172 ZPO noch aus § 12 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) in der Fassung vom 22. März 1999 (BRAK-Mitt. Nr. 3 S. 123), zuletzt geändert durch Beschluss der Bundesrechtsanwaltskammer vom 25./26. Juni 2010 (BRAK-Mitt. Nr. 6 S. 253) ergibt. Nach § 172 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung in einem anhängigen Verfahren an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn ist die Vorschrift nur auf ein bereits anhängiges gerichtliches Verfahren bezogen und sagt nichts über die Frage des richtigen Zustellungsadressaten bei außergerichtlichen Streitigkeiten aus. § 12 BORA verbietet es zwar einem Rechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten unmittelbar Verbindung aufzunehmen oder zu verhandeln. Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis, der Schutz des gegnerischen Mandanten und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen , die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden. Trotz dieses Schutzzwecks kommt sie als Anspruchsgrundlage für den Kläger aber nicht in Betracht, weil diese berufsrechtliche Vorschrift nur die beteiligten Rechtsanwälte, nicht jedoch die von ihnen vertretenen Mandanten verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02, VersR 2004, 402, 403 mwN).
7
2. Entgegen der Auffassung der Revision hält auch die Verneinung eines Anspruchs des Klägers, gemäß §§ 1004 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG die unmittelbare Kontaktaufnahme zu unterlassen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
8
a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332, 337; BVerfGE 35, 202, 220; 44, 197, 203). Hieraus folgt ein Recht des Einzelnen, seine Privatsphäre freizuhalten von unerwünschter Einflussnahme anderer, und die Möglichkeit des Betroffenen, selbst darüber zu entscheiden, mit welchen Personen und gegebenenfalls in welchem Umfang er mit ihnen Kontakt haben will. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann deshalb vor Belästigungen schützen, die von einer unerwünschten Kontaktaufnahme ausgehen (vgl. OLG Köln, OLGR Köln 1992, 57; LG Oldenburg, NJW 1996, 62, 63; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 287; Lange /Schmidbauer in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 823 BGB Rn. 33; MünchKommBGB /Rixecker, 5. Aufl., Anhang zu § 12 Allg. PersnlR Rn. 101; Soergel /Beater, BGB, 13. Aufl., § 823 Anh. IV Rn. 80). Dies kommt auch in den gesetzlichen Regelungen des § 1 Abs. 2 GewSchG und des § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Ausdruck, die Teilbereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen (vgl. BT-Drucks. 14/5429, S. 17 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1 GewSchG Rn. 4; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 238 Rn. 2). In der bloßen - als solche nicht ehrverletzenden - Kontaktaufnahme kann aber regelmäßig nur dann eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, wenn sie gegen den eindeutig erklärten Willen des Betroffenen erfolgt, weil ansonsten die Freiheit kommunikativen Verhaltens schwerwiegend beeinträchtigt wäre (vgl. LG Oldenburg, aaO; Erman/Ehmann, aaO; MünchKommBGB /Rixecker, aaO, Rn. 96, 101).
9
b) Der erkennende Senat hat unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze entschieden, dass dem Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung, der sich durch einen Aufkleber an seinen Briefkasten gegen den Einwurf von Werbematerial wehrt, wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Werbenden ein Unterlassungsanspruch zustehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, BGHZ 106, 229, 233 ff.). Dem sind die Instanzgerichte und das Schrifttum gefolgt (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Stuttgart, BB 1991, 1454; OLG Frankfurt, NJW 1996, 934; Lange/Schmidbauer, aaO; MünchKommBGB/Rixecker, aaO, Rn. 97; Soergel/Beater, aaO, Rn. 81 ff.) und haben diese Grundsätze auf unerwünschte E-Mail-Werbung (OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2005, 769 f.) sowie auf Telefon - und Faxwerbung (OLG Hamm, Urteil vom 26. März 2009 - 4 U 219/08, juris Rn. 13) ausgedehnt. Zum einen wird der Unterlassungsanspruch mit dem Aufwand begründet, der dem Betroffenen dadurch aufgezwungen wird, dass er das Werbematerial sichten und sodann von anderen Sendungen trennen muss (OLG Bamberg, aaO, 770). Zum anderen wird auf die Suggestionswirkung der Werbung abgestellt. Der Wille des Betroffenen, seinen privaten Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung freizuhalten, sei als Ausfluss seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig (vgl. Senat, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VI ZR 182/88, aaO).
10
c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte, welche im Fall der unerwünschten Werbung einen Unterlassungsanspruch begründen können, nicht auf die im Streitfall gegebenen Umstände übertragen und entschieden, dass dem Kläger kein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zusteht.
11
aa) Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen hat der von Kläger beauftragte Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 19. März 2008 seine Bevollmächtigung gegenüber der Beklagten angezeigt und diese mit Schreiben vom 1. April 2008 unter Hinweis auf sein Mandat aufgefordert, den Kläger nicht mehr direkt anzuschreiben und ausschließlich mit ihm zu korrespondieren. Nachdem der Kläger dennoch weitere Mahnschreiben von der Beklagten selbst, von einem von ihr beauftragten Inkassounternehmen sowie von einer von ihr beauftragten Rechtsanwältin erhalten hat, hat sich die Beklagte über den eindeutigen Willen, nicht mit ihm persönlich in Kontakt zu treten, hinweggesetzt und dadurch sein Persönlichkeitsrecht tangiert.
12
bb) Das Berufungsgericht hat es zutreffend für geboten erachtet, das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seiner Privatsphäre aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem berechtigten Interesse der Beklagten, zur Durchsetzung ihrer behaupteten Ansprüche unmittelbar mit ihrem Vertragspartner in Kontakt zu treten, abzuwägen. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 mwN). Dies führt zu dem Ergebnis, dass im Streitfall ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht besteht.
13
Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegt das Interesse des Klägers nicht das Interesse der Beklagten, mit ihm unmittelbar in Kontakt zu treten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die unerwünschten Mahnschreiben die Interessen des Klägers nur vergleichsweise geringfügig beeinträchtigten, weil er diese mit geringem Aufwand an den beauftragten Rechtsanwalt hätte weiterleiten können. Andererseits lag es im berechtigten Interesse der Beklagten , mit ihrem Vertragspartner zur Geltendmachung von vermeintlichen Ansprüchen in Kontakt zu treten und diese Ansprüche weiter zu verfolgen, und auf Seiten der Beklagten bestand auch keine rechtliche Verpflichtung, nur noch mit dem vom Kläger beauftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Wie oben ausgeführt, lässt sich eine solche Verpflichtung weder aus § 172 ZPO noch aus der berufsrechtlichen Regelung des § 12 BORA ableiten. Aus der Vorschrift des § 171 ZPO, nach der an den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden kann, ergibt sich vielmehr, dass außerhalb eines anhängigen Prozesses auch nach Beauftragung eines Bevollmächtigten ein Schriftstück grundsätzlich sowohl an den Bevollmächtigten als auch an den Vollmachtgeber gesandt werden kann. Dies steht in Einklang mit der Auffassung des Berufungsgerichts, dass es grundsätzlich jeder Vertragspartei unbenommen ist, mit ihrem Gegenüber unmittelbar in Kontakt zu treten, und die Fälle, in denen zwingend nur der Bevollmächtigte zur Korrespondenz zugelassen ist, als Ausnahme vom Regelfall ausdrücklich gesetzlich geregelt sind. Eine solche ausdrückliche gesetzliche Regelung liegt im Streitfall nicht vor.
14
Es besteht auch keine Notwendigkeit, zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Klägers der Beklagten vorzuschreiben, nur mit dem vom Kläger be- auftragten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Auch wenn die Beklagte die Mahnschreiben weiterhin an den Kläger versendet, kann er diese Schreiben ohne Weiteres an seinen Rechtsanwalt weiterleiten, der den Schreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig ist, darf die Beklagte auch einen etwaigen Mahnbescheid gemäß § 171 ZPO unmittelbar dem Kläger zustellen lassen, so dass er ohnehin für diesen Fall Vorsorge treffen und gegebenenfalls das Notwendige, möglicherweise durch seinen bevollmächtigten Anwalt, veranlassen muss. Wenn ihm die Schreiben der Beklagten zu lästig werden, hat er die Möglichkeit, seinen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegen die Beklagte zu beauftragen, mit der Folge, dass in dem dann anhängigen Prozess Zustellungen gemäß § 172 ZPO an seinen Prozessbevollmächtigten erfolgen. Nachteile können dem Kläger dadurch nicht entstehen, weil der Beklagten als Anspruchstellerin auch in der Rolle der Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen obliegt, aus denen sie ihren Anspruch herleitet (vgl. Senat, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, VersR 1993, 857, 858; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 18). Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vorläge, hat das Berufungsgericht nicht gesehen und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen. Mithin ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig, weil dessen Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der Beklagten nicht überwiegt.
15
3. Nach den vorstehenden Ausführungen ist auch der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 242 BGB nicht gegeben.
16
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Zoll Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 13.03.2009 - 15 C 281/08 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 21.10.2009 - 12 S 106/09 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 08. Feb. 2011 - VI ZR 311/09

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 429/02 Verkündet am:
17. Oktober 2003
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 134, 138 Abs. 1 Cf; BORA § 12 Abs. 1
Ein Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot führt weder zur Nichtigkeit
eines verbotswidrig zustande gekommenen Vertrages nach § 134 BGB noch
ohne weitere Umstände zu seiner Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 2003 - V ZR 429/02 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 14. Zivilsenat in Freiburg – vom 15. November 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit Notarvertrag vom 4. Mai 1998 kauften die Kläger von den Beklagten unter Ausschluß der Gewährleistung für Sachmängel für 500.000 DM ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Der Kaufpreis wurde bezahlt, der Besitz ging über.
Eine der Wohnungen des Hauses befindet sich im Kellergeschoß. Die Wohnung war bei Abschluß des Kaufvertrags von Schimmel befallen. Dies führten die Kläger auf das Eindringen von Feuchtigkeit in das Gebäude zurück. Zum Beweis der Behauptung, in das Kellergeschoß dringe Wasser ein, leiteten sie im Mai 1999 ein selbständiges Beweisverfahren ein. Sie machten geltend, den Beklagten sei der Schimmelbefall bei Vertragsschluß bekannt gewesen. Das stellten die anwaltlich vertretenen Beklagten in Abrede. Das Gericht ordnete die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
In seinem am 15. Februar 2000 dem Gericht übermittelten Gutachten stellte der Sachverständige fest, daß Wasser in die Kellerwohnung eindringt, weil die notwendige Abdichtung des Gebäudes gegen drückendes Wasser fehlt. Den zur Behebung des Mangels und der innerhalb des Gebäudes infolge des Wassereintritts entstandenen Schäden notwendigen Aufwand bezifferte er auf rund 26.000 DM.
Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 24. Februar 2000 forderten die Kläger die Beklagten unter Bezugnahme auf das Gutachten zur Zahlung von 33.515,33 DM bis zum 6. März 2000 auf. Der Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach. Am 27. März 2000 fertigte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage. Hiernach verlangten die Kläger von den Beklagten Zahlung von 37.201,92 DM Schadensersatz zuzüglich Zinsen.
Mit am 28. März 2000 zugegangenem Schreiben wandten sich die Beklagten an den Prozeßbevollmächtigten der Kläger. In dem Schreiben heißt es:
“Nach der Einsicht des Gutachtens ... sehen wir ein, daß es wirklich Baumängel sind, und nicht Ursachen von Leitungswasser von innen. Wir sind bereit, den Schaden zu bezahlen, wir möchten Sie bitten, uns einen Termin zu geben, damit wir es mit Ihnen besprechen können, vielleicht wäre eine Ratenzahlung möglich.“
Am 30. März 2000 wurde die Klage bei Gericht eingereicht und den Beklagten am 5. April 2000 zugestellt. Am 17. April 2000 trafen die Parteien im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zusammen. Die Beklagten verpflichteten sich, an die Kläger am 15. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2000 jeweils 16.000 DM zu zahlen. Die erste Rate wurde von den Beklagten bezahlt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Nach Erweiterung der Klage haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 49.850,65 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Beklagten haben geltend gemacht, durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 sei ihre Zahlungsverpflichtung auf 48.000 DM beschränkt worden. Außerdem haben sie die Höhe des behaupteten Schadens bestritten. Der Beklagte zu 1 hat seine Verpflichtung zur Zahlung darüber hinaus mit der Begründung in Abrede gestellt, er sei bei Vertragsschluß nicht Eigentümer des Grundstücks gewesen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kläger. Sie erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger. Es meint, dem geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Grundlage. Einer Haftung der Beklagten aus § 463 Satz 2 BGB a.F. stehe ihre Behauptung entgegen, die Kläger hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung bei Vertragsabschluß gekannt. Das Schreiben vom 28. März 2000 hindere die Beklagten nicht daran, ihre Ersatzpflicht in Abrede zu stellen. Auch die Vereinbarung vom 17. April 2000 habe nicht zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten geführt. Diese Vereinbarung sei nichtig, weil sie unter gezielter Umgehung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten geschlossen worden sei.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.


1. Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch folgt aus § 463 Satz 2 BGB a.F. Die Beklagten haben ihre Verantwortlichkeit für den durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden mit ihrem am 28. März 2000 dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger übermittelten Schreiben anerkannt. Das Anerkenntnis bindet die Beklagten.
Die Auslegung des Schreibens durch das Berufungsgericht, die Beklagten hätten lediglich um eine Unterredung im Büro der Klägervertreter
nachgesucht, ist rechtfehlerhaft und bindet den Senat daher nicht. Sie berücksichtigt nicht das vorausgegangene Beweisverfahren, die Aufforderung vom 24. Februar 2000 und die Behauptung der Kläger im Beweisverfahren, die Beklagten hätten den Schimmelbefall der Kellergeschoßwohnung beim Verkauf des Grundstücks arglistig verschwiegen. Sie trägt schließlich der Tatsache nicht Rechnung, daß die Beklagten auch im vorliegenden Rechtstreit ihre Haftung dem Grunde nach zunächst nicht in Abrede gestellt haben. Bei Berücksichtigung dieser Umstände scheidet eine Auslegung der Erklärung der Beklagten als bloße Bitte um einen Gesprächstermin aus.
Weiteres Vorbringen der Parteien hierzu ist nicht zu erwarten. Die damit dem Senat mögliche eigene Würdigung ergibt, daß die Beklagten ihre Eintrittspflicht für den den Klägern entstandenen Schaden in bindender Weise anerkennen wollten, die Kläger dies akzeptiert haben und dieser übereinstimmende Wille der Parteien der Auslegung vorgeht. Die Beklagten haben sich in ihrem Schreiben zu ihrer Verantwortlichkeit für den den Klägern durch das Eindringen von Wasser in das Gebäude entstandenen Schaden bekannt und um eine einverständliche Regelung von Höhe und Fälligkeit ihrer Zahlungsverpflichtung nachgesucht. Sie wollten ihre Haftung dem Grunde nach auch dann nicht mehr in Frage stellen, wenn zur Höhe und zur Fälligkeit ihrer Forderung keine Einigung erzielt würde. Das Schreiben der Beklagten bedeutet insoweit das Angebot eines bestätigenden Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1988, IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795; Urt. v. 1. Dezember 1994, VII ZR 215/93, WM 1995, 402, 404). Dieses Angebot haben die Kläger angenommen. Damit sind die Beklagten mit Einwendungen gegen den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
Das gilt auch für den Beklagten zu 1. Daß er bei Abschluß des Kaufvertrages am 4. Mai 1998 nicht Miteigentümer des verkauften Grundstücks war, ist für seine Haftung und die Würdigung des Schreibens der Beklagten ohne Bedeutung. Daß ein Verkäufer nicht Eigentümer der verkauften Sache ist, läßt seine Möglichkeit unberührt, sich zu verpflichten, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen.
2. Die Haftung der Beklagten ist nach ihrem Vorbringen durch die Vereinbarung vom 17. April 2000 auf 48.000 DM/24.542,01 "!# $ %'& (*) + Hiervon sind 16.000 DM/8.170,35 April 2000 ist nicht deshalb nichtig, weil er ohne Mitwirkung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Zwar verbietet es § 12 BORA einem Rechtsanwalt grundsätzlich, ohne Einwilligung des gegnerischen Rechtsanwalts mit dessen Mandanten Verhandlungen aufzunehmen oder zu verhandeln. Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt jedoch nicht dazu, daß ein verbotswidrig abgeschlossener Vertrag nichtig wäre.

a) § 134 BGB greift nicht ein. Die Bestimmung ordnet für ein Rechtsgeschäft , das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit an. Während die Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann daher nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet das Verbot selbst eine Rechtsfolge an, so ist diese maßgeblich. Fehlt eine verbotseigene Rechtsfolgeregelung, sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 93, 264, 267; 110, 230, 240; 143, 283, 286). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es
mit dem Sinn und dem Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar ist, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (BGHZ 115, 123, 125; 143, aaO.). Diese Prüfung ergibt, daß der Verstoß gegen das Verbot in § 12 Abs. 1 BORA nicht zur Nichtigkeit einer Einigung der Parteien führt, die ohne Kenntnis oder Erlaubnis des Rechtsanwalts der anderen Partei zustande gekommen ist.
§ 12 Abs. 1 BORA wendet sich nicht gegen den Inhalt des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern gegen die Umstände seines Abschlusses. Schon dies spricht grundsätzlich gegen die Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (Erman/Palm, BGB, 10. Aufl. § 134 Rdn. 11, Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 134 Rdn. 20; generell verneinend Staudinger/Kohler, BGB [2003], § 134 Rdn. 69). Zweck des Verbots sind der Schutz des gegnerischen Rechtsanwalts vor Eingriffen in dessen Mandatsverhältnis , der Schutz des gegnerischen Mandanten (Feuerich in Feuerich /Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 12 BORA Rdn. 1; Hartung in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., § 12 BORA, Rdn. 2; Zuck in Lingenberg /Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., § 24 Rdn. 1) und der Schutz der Rechtsprechung vor der Belastung mit Auseinandersetzungen, die ihren Grund in Einlassungen der von ihrem Rechtsanwalt nicht beratenen Partei finden (BVerfG NJW 2001, 3325, 3326). Diese Zwecke gebieten es nicht, ein unter Verstoß gegen das in § 12 Abs. 1 BORA bestimmte Verbot zustande gekommenes Rechtsgeschäft als nichtig zu werten. Die Achtung von § 12 Abs. 1 BORA ist durch die standesrechtlichen Befugnisse der Rechtsanwaltskammern hinreichend gewährleistet (vgl. Staudinger/Kohler, aaO., Rdn. 27).
Gegen die Nichtigkeit eines insoweit verbotswidrig zustande gekomme- nen Rechtsgeschäfts spricht des weiteren, daß sich das Verbot nicht an die Beteiligten des Rechtsgeschäfts richtet, sondern an ihre Rechtsanwälte. Ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA kann im jeweiligen Fall immer nur von dem Rechtsanwalt eines der Beteiligten begangen werden. Das Verbot wirkt insofern einseitig und führt auch deshalb grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des verbotswidrig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts (vgl. BGHZ 118, 142, 145; 143, 283, 287). Schließlich gilt es nicht ausnahmslos, sondern steht unter dem Vorbehalt von § 12 Abs. 2 BORA.

b) Die Einigung der Parteien ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten gem. § 138 BGB nichtig. Daß § 134 BGB nicht greift, führt nicht notwendig dazu, daß die Einigung der Prüfung nach § 138 BGB standhält (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 1981, I ZR 40/79, NJW 1981, 1439; MünchKommBGB , Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 4). § 138 BGB bezieht sich jedoch auf das Rechtsgeschäft und nicht auf das Handeln der Beteiligten oder die Umstände bei dem Abschluß eines Rechtsgeschäfts. Letztere können daher nur dann zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen, wenn sie dem Rechtsgeschäft trotz indifferenten Inhalts ein sittenwidriges Gesamtgepräge geben (BGHZ 53, 369, 376; RGZ 150, 1, 5; Soergel/Hefermehl, BGB, aaO., § 138 Rdn. 29).
Voraussetzung der Berücksichtigung des in § 12 Abs. 1 BORA bestimmten Verbots bei der Feststellung des Gesamtgepräges eines verbotswidrig geschlossenen Vertrags ist daher, daß der Vertrag die Interessen der durch das Verbot geschützten Vertragspartei mißachtet. Daran fehlt es, wenn die ratenweise Erfüllung einer Forderung oder die Höhe einer Forderung in einem
nicht zu beanstandenden Umfang und ihre Erfüllung in Raten vereinbart werden. Umstände, die insoweit Bedenken gegen den Vertrag vom 17. April 2000 erwecken könnten, sind jedoch nicht vorgetragen.

III.


An einer abschließende Entscheidung des Rechtsstreits ist der Senat gehindert, weil es an Feststellungen zur Höhe des Schadens der Kläger und zum Inhalt der Vereinbarung vom 17. April 2000 fehlt, soweit die Beklagten geltend machen, es handele sich um einen Vergleich, durch welchen die For- %, - , , - . derung der Kläger auf den Betrag von 48.000 DM/24.542,01 sei. Insoweit wird das Berufungsgericht die Vernehmung der Beklagten als Partei gemäß § 148 ZPO zu erwägen haben. Die Richtigkeit ihres Vorbringens ist wahrscheinlich. Mit der am 5. April 2000 zugestellten Klage haben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 37.201,92 DM zuzüglich Zinsen seit dem 6. März 2000 verlangt. Daß die Beklagten sich angesichts dieser Forderung am 17. April 2000 zur Zahlung von 48.000 DM innerhalb kurzer Fristen verpflichtet haben, ist nur plausibel, wenn durch die vereinbarte Zahlungsverpflichtung die Forderung der Kläger festgeschrieben wurde.
Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,

1.
die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
2.
sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
3.
zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
4.
Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
5.
Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
2.
eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
a)
in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
b)
eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b liegt eine unzumutbare Belästigung nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen, indem er wiederholt

1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
a)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen,
4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht,
5.
zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c begeht,
6.
eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht,
7.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter Vortäuschung der Urheberschaft der Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
8.
eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare Handlung vornimmt.

(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht,
2.
das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
3.
dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nachstellt,
4.
bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
5.
eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet,
6.
einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 verwendet oder
7.
über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer unter sechzehn Jahre ist.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

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b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - z.V.b. m.w.N.).

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)