Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2014
vorgehend
Amtsgericht Mainz, 85 C 95/12, 07.11.2012
Landgericht Mainz, 3 S 192/12, 14.08.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 396/13 Verkündet am:
20. Mai 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsanwalt kann die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses
(Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auch dann nur einmal
aus dem Gesamtgegenstandswert und nicht zweimal aus (dann niedrigeren)
Teilgegenstandswerten verlangen, wenn die von ihm für seinen Mandanten geltend
gemachte Forderung außergerichtlich nur teilweise erfüllt wird und ihm
deshalb für den noch offenen Teil der Forderung Klageauftrag erteilt wird.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13 - LG Mainz
AG Mainz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin
Diederichsen, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 14. August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Schäden die Beklagten unstreitig aufzukommen haben, beauftragte die Klägerin im Februar 2012 ihren späteren Prozessbevollmächtigten damit, im Hinblick auf den ihr entstandenen Fahrzeugschaden , ihre Gutachter-, Mietwagen-, Ummeldungs- und Abschleppkosten sowie die allgemeine Kostenpauschale Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 8.721,45 € gegenüber den jetzigen Beklagten außergerichtlich geltend zu machen. Auf die anwaltliche Aufforderung, den Schaden zu regulieren , erbrachte die Beklagte zu 3 als Haftpflichtversicherer Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.702,41 €. Zudem ersetzte sie der Klägerin an außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten 555,61 €, wobei sie der Abrechnung eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 5.702,41 € zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zugrunde legte.
2
Nachdem die Beklagte zu 3 weitere Zahlungen abgelehnt hatte, erteilte die Klägerin ihrem Rechtsanwalt Auftrag zur Klage, mit der sie gegen die Be- klagten restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.019,04 € zuzüglich weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 359,50 €, nämlich eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.019,04 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, geltend machte. Nach Zustellung der Klage erfüllte die Beklagte zu 3 die Hauptforderung der Beklagten voll. Auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten bezahlte sie weitere 162,79 €, wobei sie ihrer Berechnung eine 1,3-Geschäftsge- bühr aus einem Gegenstandswert von 8.721,45 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zugrunde legte und von den so ermittelten Kosten in Höhe von 718,40 € die bereits vorprozessual erbrachte Zahlung in Abzug brachte. Die restlichen 196,71 € nebst Zinsen sind - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Gegenstand des Rechtsstreits.
3
Die Klägerin vertritt unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 (VersR 1968, 1145 ff.) die Auffassung, der vorprozessual erledigte Teil der ursprünglichen Forderung einerseits und der übrige Teil der Forderung andererseits seien gebührenrechtlich auch im Hinblick auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr gesondert zu betrachten, so dass die diesbezüglichen Kosten nicht einmal aus einem Gesamtgegenstands- wert von 8.721,45 €, sondern gesondert einmal aus einem (Teil-)Wert von 5.702,41 € und zusätzlich aus einem (Teil-)Wert von 3.019,04 € zu berechnen seien.
4
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat sie das Landgericht unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelasse- nen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ersatz weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu, weil es an einem entsprechenden gegen sie gerichteten Honoraranspruch ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten fehle. Dieser könne die Gebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz [RVG]) nur einmal aus dem Gesamtwert von 8.721,45 € und nicht einmal aus einem Teilwert von 5.702,41 € und ein weiteres Mal aus einem Teilwert von 3.019,04 € verlangen, da es sich um eine einheitliche Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne handle. Daran habe auch der später bezüg- lich der außergerichtlich nicht beglichenen Forderung von 3.019,04 € erteilte Klageauftrag nichts geändert. Das Senatsurteil vom 1. Oktober 1968 (VI ZR 159/67, VersR 1968, 1145 ff.) stehe dem nicht entgegen.

II.

6
Das Berufungsurteil hält revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zutreffend kommt das Berufungsgericht zum Ergebnis, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung weiterer außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zusteht.
7
1. Die Bemessung der Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 6; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 12; jeweils mwN).
8
2. Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen.
9
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, NJW 2011, 2591 Rn. 7; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, NJW 2011, 155 Rn. 15; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, VersR 2011, 771 Rn. 14; jeweils mwN).
10
b) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Klägerin die streitgegenständlichen weiteren vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Innenverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt nicht entstanden sind. Auf der Grund- lage der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Gebührentabelle belaufen sich die der Klägerin durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten auf 718,40 €. Sie setzen sich aus 1,3 Gebühren nach Nr. 2300 VV bei einem Gegenstandswert von bis zu 9.000 €, der Postund Kommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV sowie Umsatzsteuer zusammen. Dieser Betrag wurde der Klägerin von der Beklagten zu 3 bereits erstattet.
11
c) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, durch die vorgerichtliche Tätigkeit ihres späteren Prozessbevollmächtigten seien nicht 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 9.000 €, sondern einmal 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 6.000 € und zusätzlich 1,3 Gebühren aus einem Gegenstandswert von bis zu 3.500 €, jeweils zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, angefallen.
12
aa) Ob die Gebühren für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit einheitlich aus einem Gesamtwert oder, was für den Rechtsanwalt insbesondere im Hinblick auf den degressiven Verlauf der Gebührentabelle regelmäßig günstiger ist, jeweils gesondert aus dann niedrigeren Teilwerten berechnet werden , hängt - wie sich aus §§ 15, 22 RVG ergibt - davon ab, ob es sich um eine oder mehrere Angelegenheiten handelt. Unter einer Angelegenheiten im gebührenrechtlichen Sinne wird dabei das gesamte Geschäft verstanden, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331 Rn. 9; BGH, Urteile vom 19. Dezember 2012 - IV ZR 186/11, NJW 2013, 1610 Rn. 19; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, MDR 1984, 561). Vorliegend war dies die außergerichtliche Geltendmachung der gesamten Schadensersatzansprüche der Klägerin in Höhe von 8.721,45 € gegen die Unfallverursacher und die hinter ihnen stehende Haftpflichtversicherung.
13
Durch die weiteren Geschehensabläufe hat sich hieran nichts geändert. Die maßgebliche Einheitlichkeit des Auftrags wird nicht dadurch in Frage gestellt , dass die vom Rechtsanwalt geschuldete außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung nur teilweise zum Erfolg führt. Denn auch die sich nach Zahlung eines Teilbetrags ggf. nur noch auf einen Teilbetrag der ursprünglichen Forderung beziehende außergerichtliche Tätigkeit wird vom Rechtsanwalt aufgrund des ursprünglichen Auftrags geschuldet. Ebenso wenig führt der Umstand , dass dem Rechtsanwalt hinsichtlich des vorgerichtlich nicht ausgeglichenen Teils der Forderung schließlich auch Klageauftrag erteilt wird, dazu, dass seine vorgerichtliche Tätigkeit insoweit nicht mehr vom ursprünglichen Auftrag umfasst wäre.
14
bb) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung lässt sich der Entscheidung des erkennenden Senats vom 1. Oktober 1968 (VI ZR 159/67, VersR 1968, 1145 ff.) Gegenteiliges nicht entnehmen. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit auch im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Raum für eine Anwendung der in der genannten Entscheidung für den Geltungsbereich der Bundesrechtsanwaltsvergütungsordnung (BRAGO) aufgestellten Grundsätze besteht. Denn die Aussage, eine bereits aus einem einheitlichen Gegenstandswert entstandene Geschäftsgebühr sei im Falle eines späteren , nur einen Teil der Forderung betreffenden Klageauftrags rückwirkend dahingehend neu zu berechnen, dass statt einer Geschäftsgebühr aus dem Gesamtstreitwert zwei getrennte Geschäftsgebühren aus den jeweiligen Teilstreitwerten entstehen, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. Sie befasst sich vielmehr allein mit der Höhe der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO aF bezüglich des nicht vom Klageauftrag erfassten Teils der Forderung sowie mit der Höhe der für den anderen Teil der Forderung angefallenen Gebühren nach § 31 BRAGO aF. Eine Aussage zur Berechnung der nach § 118 Abs. 1 BRAGO aF auch für den später vom Klageauftrag erfassten Teil der Forderung entstandenen, nach § 118 Abs. 2 BRAGO aF aber auf die Gebühren nach § 31 BRAGO aF anzurechnenden Gebühren enthält sie demgegenüber nicht. Galke Diederichsen Stöhr von Pentz Offenloch
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 07.11.2012 - 85 C 95/12 -
LG Mainz, Entscheidung vom 14.08.2013 - 3 S 192/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange
Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren


(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 22 Grundsatz


(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Ange

Referenzen - Urteile

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bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13.

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Landgericht Kiel Urteil, 25. Juli 2014 - 17 O 93/14

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Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.905,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2014 sowie an den Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten 386,75 € nebst Z

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(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

6
1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.
12
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 92, 85, 86 f.; 102, 322, 330; 161, 151, 154; Urteile vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07 - VersR 2009, 408, 409; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 – aaO, S. 1271; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 - z.V.b.).
6
1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.
15
bb) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO, Rn. 17, vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, Rn. 20; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09 und vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, jeweils aaO). Im rechtlichen Ansatz geht auch das Berufungsgericht hiervon aus. Jedoch vermag der Senat die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Verfolgung der Ansprüche einer Person wegen der Veröffentlichung eines Artikels gegen zwei Verletzer handele es sich stets um zwei verschiedene Angelegenheiten, nicht zu teilen. Diese Beurteilung beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des Begriffs der Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.
14
a) Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - aaO).

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

9
c) Nach Ansicht des erkennenden Senats spricht viel dafür, dass das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit zu verneinen ist, wenn sich - wie es das Berufungsgericht für den Streitfall feststellt - die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und der Deckungsschutz umstandslos bewilligt wird. Denn die Annahme einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht, so dass eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 23 ff.; vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff.).
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b) Bei Berücksichtigung der in der Rechtsprechung zur Definition des Begriffs der "Angelegenheit" i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG entwickelten Kriterien ist der anwaltliche Vertreter des Klägers in derselben Angelegenheit tätig geworden. Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinn ist das gesamte Geschäft, das der Rechtsanwalt auftragsgemäß für seinen Auftraggeber besorgen soll (BGH, Urteile vom 17. November 1983 - III ZR 193/82, MDR 1984, 561; vom 13. Dezember 2011 - VI ZR 274/10, VersR 2012, 331 Rn. 9). Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urteile vom 17. November 1983 aaO; vom 3. Mai 2005 - IX ZR 401/00, NJW 2005, 2927, 2928; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269, Rn. 23; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, VersR 2012, 121 Rn. 13, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein , sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist (BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431 unter II 1; vom 26. Mai 2009 aaO Rn. 24). Sowohl die Feststellung des Auftrags als auch die Abgrenzung im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteile vom 17. November 1983 aaO; vom 9. Februar 1995 aaO; vom 3. Mai 2005 aaO).