Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - VI ZR 483/12

bei uns veröffentlicht am23.09.2014
vorgehend
Landgericht Wuppertal, 3 O 419/11, 28.03.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 19 U 6/12, 31.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR483/12 Verkündet am:
23. September 2014
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur
gegenüber den Parteien des Vorprozesses.

b) Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X
reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein
bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen.

c) Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen
den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele
Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen
ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 483/12 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Offenloch und die Richterin
Dr. Oehler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht Ansprüche gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht für Aufwendungen geltend, die sie wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr versicherten K. erbracht hat.
2
Am 2. Januar 2008 gegen 11.00 Uhr befuhr K. mit dem LKW seiner Arbeitgeberin , einer Transportfirma, das Betriebsgelände der Beklagten, um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen LKW besetzt war, verließ K. das Fahrzeug, um den Domdeckel seines LKW's zu öffnen. Im Fol- genden stürzte K. auf einer Eisplatte. Der Unfallhergang ist streitig und ungeklärt. Infolge des Sturzes zog sich K. erhebliche Verletzungen zu und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Klägerin entstanden hierdurch Aufwendungen in Höhe von 34.371,83 €. Sie macht unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Versicherten von 30 % gegenüber der Beklagten 70 % der Aufwendungen geltend.
3
Der Versicherte der Klägerin ist in einem Vorprozess gegen die Beklagte unterlegen. Die Klageabweisung hat das Landgericht auf die Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützt. Das Oberlandesgericht hat sich der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen und die Berufung des Versicherten K. mit Urteil vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
4
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich das Landgericht an die rechtskräftige Entscheidung für gebunden gehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Es könne dahinstehen, ob die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten geführten Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Be- klagten Bindungswirkung entfalte, denn jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz bestehender und künftiger Schäden aufgrund der Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Die beiderseitigen Aktivitäten des Versicherten der Klägerin und der Mitarbeiter der Beklagten stellten sich als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Es komme hierfür nicht darauf an, ob sich der Unfall ereignet habe, als K., unmittelbar nachdem er den Domdeckel geöffnet habe, von seinem Fahrzeug heruntergeklettert sei oder auf dem Rückweg von der auf dem Betriebsgelände befindlichen Toilette. Spätestens mit dem Öffnen des Domdeckels seines eigenen LKW's habe die wechselseitige Gefährdungslage im konkreten Arbeitsvorgang begonnen. Eine andere Betrachtungsweiseführe zur Aufspaltung der Geschehnisse mit der Folge, dass ein Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte durch vom Unternehmer nicht zu beeinflussende Einzelereignisse, Kleinigkeiten und Zufälligkeiten unterbrochen werden könnte, was einen ständigen Wechsel zwischen Anwendbarkeit und Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs zur Folge habe. Dies sei mit dem gesetzgeberischen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, wonach das versicherungspflichtige Unternehmen durch die Haftungsfreistellung eine gewisse Entlastung als Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung erfahren solle, nicht vereinbar.

II.

7
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen , dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherten von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufgrund einer Haftungsprivilegierung wegen des Zusammenwirkens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) ausgeschlossen.
8
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung entfaltet das rechtskräftige Urteil im Verfahren zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten , durch das die Klage wegen der Haftungsprivilegierung der Beklagten abgewiesen worden ist, keine Bindungswirkung im vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten der Beklagten.
9
a) Das Urteil wirkt Rechtskraft nur zwischen den damaligen Prozessparteien (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 95; Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 33 f.; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 325 Rn. 3). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Dritte, die am Prozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss hatten. Einer der Fälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt (§§ 325 ff. ZPO), liegt offensichtlich nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 46/66, BGHZ 52, 150, 151 ff.).
10
Für die Anwendung der Regelung in § 325 Abs. 1 ZPO, wonach das rechtskräftige Urteil zugleich für und gegen die Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, fehlt, dass die Ansprüche des Versicherten K. erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf die Klägerin übergegangen sind. Der Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X lag zeitlich jedenfalls vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regressberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X S. 971 b; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X/2, K § 116 Rn. 1 [Lfg. 1/07]; Kater in Kasseler Kommentar, § 116 SGB X Rn. 141a [Stand: Juni 2013]; Pickel /Marschner, SGB X, § 116 Rn. 13, 21 [Stand: April 2014]; Gitter in SGBSozVers -GesKomm; § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat/Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13, Stand: März 2001). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 12). Die im Streit befindlichen Schadensersatzansprüche gingen danach zeitlich vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses auf die Klägerin über, da offensichtlich war, dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für die Verletzungen des bei ihr Versicherten K. Leistungen zu erbringen haben würde. § 325 Abs. 1 ZPO bietet mithin keine Grundlage für eine Erstreckung der Rechtskraft des Urteils, das zwischen dem Verletzten K. und der Beklagten ergangen ist, auf die Klägerin.
11
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Berufungsgericht nicht gehalten, aufgrund einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten seinem Urteil zugrunde zu legen, dass die Beklagte gegenüber dem Versicherten K. haftungsprivilegiert ist und ein Schadensersatzanspruch deshalb gegen sie nicht gegeben ist. Ebenso wie die Rechtskraft wirkt eine frühere Entscheidung nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses bindend, nicht jedoch gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht hinreichend gewährleistet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 19, 23).
12
b) Eine Rechtskrafterstreckung folgt auch nicht aus den Regelungenin § 407 Abs. 2, § 412 BGB. Danach muss der neue Gläubiger (hier die Klägerin) ein Urteil gegen sich gelten lassen, das zwischen dem Schuldner einer abgetretenen bzw. übergegangenen Forderung (hier: die Beklagte) und dem bisherigen Gläubiger (hier: der Versicherte K.) in einem nach dem Forderungsübergang anhängig gewordenen Rechtsstreit rechtskräftig über die Forderung ergangen ist (§ 407 Abs. 2, 412 BGB). § 407 Abs. 2 BGB führt - anders als § 325 ZPO - zu einer Rechtskrafterstreckung nur gegen den Zessionar. Diese Voraussetzung wäre im Streitfall gegeben, da die Klage des Versicherten K. gegen die Beklagte abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 407 Abs. 2 BGB verwehrt es aber dem Schuldner, sich auf eine rechtskräftig in einem Prozess zwischen ihm und dem früheren Gläubiger ergangene Entscheidung zu berufen, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis vom Anspruchsübergang rechtshängig geworden ist. So liegt der Fall hier.
13
Dass die Beklagte den Anspruchsübergang auf die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses nicht kannte, kann aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Versicherten nicht angenommen werden. An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X, wie schon zur Zeit der Geltung des § 1542 RVO (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82, VersR 1984, 35 juris Rn. 18), nur maßvolle Anforderungen gestellt. Für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X genügt schon das Wissen, dass der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen (ständige Rechtsprechung, so etwa Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 286 und vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 127 f.). Für die Beklagte lag auf der Hand, dass K. als Mitarbeiter der Silotransportfirma gesetzlich versichert ist und die Klägerin wegen der unfallbedingten Verletzungen des bei ihr gesetzlich Versicherten K. Leistungen erbringen würde. Mithin kann sie sich nicht nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB auf das ihr günstige, die Klage abweisende Urteil berufen.
14
2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen eine Haftungsprivilegierung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Schädigung des Versicherten der Klägerin nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges versichertes Organ der Beklagten erfolgt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt das Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 10 mwN). Das Unfallversicherungsrecht unterscheidet zwischen Unternehmer und den für einen Betrieb Tätigen (vgl. §§ 104, 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII). Dass ein für die Beklagte handelndes Organ an dem Unfall beteiligt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für eigenes Tun oder Unterlassen besteht eine Haftungsbefreiung der Beklagten schon deshalb nicht.
15
3. Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten kommt mithin nur nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses (§§ 831, 840 Abs. 2 BGB) in Betracht. Dafür fehlt aber die Voraussetzung, dass sich der Unfall bei einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten zugetragen hat (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII).
16
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 ff.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 12). In solchen Fällen hat der erkennende Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, aaO, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, jeweils aaO). In Anwendung dieser Grundsätze könnte im Streitfall eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldverhältnisses nur entfallen, wenn sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zwischen dem Versicherten der Klägerin und den Mitarbeitern der Beklagten ereignet hätte.
17
b) Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
18
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen , wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, jeweils aaO). Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 aaO, S. 218 mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7 und 9) in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14 und 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12 sowie vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9).
19
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Unfallzeitpunkt habe zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und dem Versicherten K. eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorgelegen, nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht stützt die Haftungsprivilegierung allein auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Versicherten K. und der Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten am Unfallort zur Ausführung des in Aussicht genommenen Befüllvorgangs. Die Anwesenheit des Versicherten der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Beklagten und das Abstellen des LKW's, um diesen nach Freiwerden der Befüllstation befüllen zu lassen, be- gründet für sich gesehen noch keine Gefahrengemeinschaft, deren Risikoträchtigkeit sich in dem Schadensfall verwirklicht hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9 mwN). Es fehlte zum Unfallzeitpunkt ein betriebliches Zusammenwirken zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und K., bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Das Öffnen des Domdeckels durch K. begründete nicht eine Gefahrengemeinschaft zwischen K. und den Mitarbeitern der Beklagten. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass das Öffnen des Domdeckels erforderlich war, um den Befüllvorgang durchzuführen. Auch konnte der gesamte Befüllvorgang angesichts der Art der Transportfahrzeuge sowie des Befüllvorgangs als solchem und der sich daraus ergebenden Gefahren nicht ohne Absprache und Fachkenntnis der Beteiligten erfolgen. Doch hatte der Versicherte der Klägerin den LKW an die Befüllstation lediglich herangefahren und dort abgestellt , um das Freiwerden der Befüllstation abzuwarten. Ein Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Beklagten, das eine gegenseitige Gefahrensituation begründet hätte, war damit nicht verbunden. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass für eine wechselseitige Gefährdungslage nicht ausreichend ist, dass für eine der Parteien eine nur theoretische Möglichkeit besteht, verletzt zu werden.
20
Sollte K. erst auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Fahrzeug gestürzt sein, fehlen ebenso die Voraussetzungen eines notwendigen Miteinanders im Arbeitsablauf sowie des wechselseitigen Bezugs der betrieblichen Aktivitäten und damit die notwendige Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9 aE). K. war dem Risiko, auf dem Ge- lände der Klägerin zu Schaden zu kommen, nicht anders ausgesetzt als jeder andere, der dieses Gelände begangen hat.
21
Zum Unfallzeitpunkt war nach den getroffenen Feststellungen mithin das für die "gemeinsame Betriebsstätte" erforderliche aufeinander bezogene betriebliche Zusammenwirken des Verletzten mit den Mitarbeitern der Beklagten (noch) nicht gegeben.
22
c) Die Bedenken des Berufungsgerichts, dass die Aufspaltung der Geschehnisse einen ständigen Wechsel zwischen Anwendbarkeit und Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs zur Folge habe und dies mit dem gesetzgeberischen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII, den versicherungspflichtigen Unternehmen durch die Haftungsfreistellung eine gewisse Entlastung als Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung zukommen zu lassen, nicht vereinbar sei, teilt der erkennende Senat nicht. Der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruht auf dem Gedanken der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218). Andere Gesichtspunkte , die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, so die Wahrung des Betriebsfriedens oder auch die Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen dagegen nicht zum Tragen und können deshalb den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personen- schäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 und VI ZR 284/00 jeweils aaO; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508).
23
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Streitfall gut vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 zugrunde lag. Ein Zusammenwirken der Beteiligten in einem konkreten Arbeitsvorgang zum Zeitpunkt des Unfalls ist - wie dort - auch im Streitfall nicht gegeben. Gleiches gilt für die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 zugrunde lag. Auch dort war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen.
24
4. Ist eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen , fällt das Urteil der Aufhebung anheim. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Versicherten , der auf die Klägerin übergegangen ist, besteht. Galke Wellner Diederichsen Offenloch Oehler
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(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl

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(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Sch

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(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, das

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 407 Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger


(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang


Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen


(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschaden

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen


(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/07 Verkündet am: 22. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04

bei uns veröffentlicht am 14.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 25/04 Verkündet am: 14. Juni 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10

bei uns veröffentlicht am 10.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - VI ZR 32/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 32/04 Verkündet am: 14. September 2004 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Feb. 2011 - VI ZR 227/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 227/09 Verkündet am: 1. Februar 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 197/07 Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06

bei uns veröffentlicht am 17.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 257/06 Verkündet am: 17. Juni 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2010 - VI ZR 147/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 147/09 Verkündet am: 8. Juni 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01

bei uns veröffentlicht am 24.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 434/01 Verkündet am: 24. Juni 2003 H o l m e s , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juli 2003 - VI ZR 274/02

bei uns veröffentlicht am 08.07.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 274/02 Verkündet am: 8. Juli 2003 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Dez. 2003 - VI ZR 103/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 103/03 Verkündet am: 16. Dezember 2003 Kiefer, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 823 Ha
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR349/13 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Stöhr, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Dr. Oehler beschlossen: Die Beschwerde der

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 22. Juli 2015 - 4 U 36/15

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Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind

Referenzen

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 274/02 Verkündet am:
8. Juli 2003
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 242 Cd; § 677 ff.; § 779; § 812; § 818 Abs. 3

a) Bei einem Arbeitsunfall besteht für den Verletzten kein Anspruch auf Leistungen aus der
gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wären.
Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger geht deshalb gemäß § 116 Abs. 1
SGB X im Zeitpunkt des Unfalls insgesamt auf den Unfallversicherungsträger über, soweit
dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.

b) Leistungen, die die Krankenkasse dem Verletzten tatsächlich erbracht hat, sind ihr von
dem Unfallversicherungsträger nach den §§ 105 ff. SGB X zu erstatten. Die Krankenkasse
wird weder - teilweise - Inhaber des dem Verletzten gegen den Schädiger zustehenden
Schadensersatzanspruchs noch steht ihr gegen den Schädiger ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag zu.

c) Erbringt der Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Annahme, daß ein Arbeitsunfall
nicht vorliege, Ersatzleistungen an die Krankenkasse, so erfolgen diese regelmäßig ohne
Rechtsgrund. Ein unter diesen Voraussetzungen zwischen dem Haftpflichtversicherer und
der Krankenkasse geschlossener Abfindungsvergleich ist regelmäßig nach § 779 BGB
unwirksam.

d) Der Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers kann ausgeschlossen sein, wenn
sich die Krankenkasse im Hinblick auf die Versäumung der Fristen der §§ 111, 113 SGB
X erfolgreich auf Entreicherung berufen kann (§ 818 Abs. 3 BGB) oder wenn der für die
Folgen des Unfalls einstandspflichtige Haftpflichtversicherer durch die gestaffelte Rückabwicklung
hinsichtlich der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen grundlos entlastet
würde (§ 242 BGB).
BGH, Urteil vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Juni 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der klagende Haftpflichtversicherer verlangt von der beklagten Krankenkasse die Rückzahlung von Leistungen, die er in Folge eines Verkehrsunfalls erbracht hat. Im Jahr 1994 wurde R. auf dem Weg zur Schule durch ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug verletzt. R. war bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie übernahm die unfallbedingten Heilbehandlungskosten. Die Klägerin erstattete ihr diese aufgrund eines zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens in Höhe von 52.590,44 DM. Am 25. Oktober 1995 schlossen die Parteien einen Abfindungsvergleich, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche vergangenen und zukünftigen Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten.
Zuvor hatte R. der Klägerin mitteilen lassen, der Gemeindeunfallversicherungsverband (Streithelfer der Klägerin) habe durch Bescheid vom 15. August 1995 Entschädigungsansprüche mangels Vorliegens eines Arbeitsunfalls abgelehnt. Allerdings hatte R. gegen den ablehnenden Bescheid des Streithelfers Widerspruch eingelegt und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben ; die Kenntnis der Klägerin davon ist zwischen den Parteien streitig. Am 28. Oktober 1997 erkannte der Streithelfer den Unfall als entschädigungspflichtigen Wegeunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung an. Er zeigte der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf sich an und bat um Bestätigung ihrer Einstandspflicht. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der von ihr gezahlten Beträge auf. Das Landgericht hat die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil dahingehend abgeändert, daß die Beklagte (auf den von der Beklagten anerkannten Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt werde, an die Klägerin sämtliche Erstattungsansprüche gegen den Gemeindeunfallversicherungsverband abzutreten, die aus ihren Aufwendungen für den Geschädigten herrührten; die Zahlungsklage hat es abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in RuS 2002, 460 f. abgedruckt ist (dazu Lemcke, RuS 2002, 441 ff.), hat die Klägerin gegen
die Beklagte keinen Zahlungsanspruch, weil die Beklagte nicht ungerechtfertigt bereichert sei, die Klägerin ihre Leistungen vielmehr mit Rechtsgrund erbracht habe und der Rechtsgrund auch nicht später entfallen sei. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten R. gegen die Klägerin sei gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Beklagte übergegangen. Zwar sei die Beklagte unzuständiger Sozialleistungsträger gewesen, da gemäß § 11 Abs. 4 SGB V allein der Gemeindeunfallversicherungsverband zur Tragung der Heilungskosten verpflichtet gewesen sei. Die Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang auf die Beklagte seien deshalb nach dem Wortlaut des § 116 Abs. 1 SGB X nicht erfüllt gewesen. Infolgedessen bestehe auch gemäß § 105 SGB X eine interne Ausgleichspflicht zwischen der Beklagten und dem Streithelfer. Doch wirke dies sich nicht auf das Außenverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin aus. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Erstattungspflicht des Haftpflichtversicherers davon abhängen solle, ob der Krankenversicherer aufgrund eines Kompetenzkonfliktes zwischen ihm und dem Unfallversicherungsverband nur vorläufig leiste oder aber in einer rechtlich unklaren Situation irrtümlich die eigene Zuständigkeit annehme. Daher sei § 116 Abs. 1 SGB X dahin auszulegen, daß ein Anspruchsübergang auch dann stattfinde, wenn der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst jedoch bindenden Verwaltungsakts erbringe. Dadurch werde eine ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X geschaffen. Dem entspreche es, daß nach § 107 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers als erfüllt gelte. Der Erstattungsanspruch gehe erst im Zeitpunkt der Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherungsträger auf diesen über. Die Beklagte habe von der Klägerin
mithin Zahlung verlangen und auch den Abfindungsvergleich mit ihr schließen können.

II.

Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB nicht verneint werden. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen die Klägerin nicht auf die Beklagte übergegangen. Nach § 1 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Teilungsabkommens verzichtet die Klägerin als Haftpflichtversicherer auf die Prüfung der Haftungsfrage, wenn eine dem Abkommen beigetretene Krankenkasse gegen eine Person, die bei der Klägerin haftpflichtversichert ist, gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten geltend machen kann. Nach § 1 Abs. 5 des Abkommens gilt die Prüfung der Frage, ob ein Anspruch nach § 116 SGB X vorliegt, nicht als Prüfung der Haftungsfrage im Sinne des Abkommens. Damit ist klar gestellt, daß eine Zahlungspflicht der Klägerin den Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf die Beklagte nach § 116 SGB X voraussetzt. Ein solcher Anspruchsübergang ist nach dem festgestellten Sachverhalt zu verneinen.
a) Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regreßberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X
S. 971b; Hauck-Haines, SGB X/3, K § 116 Rn. 23; Kater in Kasseler Kommen- tar, § 116 SGB X Rn. 141; Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 116 SGB X Rn. 3a; Pickel, SGB X, § 116 SGB X Rn. 21; Gitter in SGB-SozVersGesKomm , § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat-Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadensstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (BGHZ 48, 181, 186 ff.; Senatsurteile BGHZ 127, 120, 125 und vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029 m.w.N.).
b) Eine Leistungspflicht der Beklagten bestand im Streitfall nicht. Auch das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß nicht etwa eine zunächst bestehende Leistungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall nachträglich entfallen ist, sondern daß sie von Anfang an nicht bestanden hat. § 11 Abs. 4 SGB V begründet eine ausschließliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger. Beim Vorliegen eines Arbeitsunfalls besteht deshalb für den Verletzten kein Anspruch auf irgendeine Leistung aus der gesetzlichen Krankenkasse, sofern sie als Folge des Arbeitsunfalls zu erbringen wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Verletzte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch tatsächlich erhält; aus § 11 Abs. 4 SGB V ergibt sich, daß bereits ein Anspruch auf Leistungen wegen des Arbeitsunfalls ausreicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse schlechthin auszuschließen (BSGE 81, 103, 108). Diese Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht vom ersten Tag an. Für die Anwendung des § 11 Abs. 4 SGB V ist allein der Eintritt des Versicherungsfalls und somit die Verpflichtung des Unfallversicherungsträgers dem Grunde nach maßgebend. Diese Verpflichtung ent-
steht nach § 40 Abs. 1 SGB I, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Verwaltungsakte (Anerkennungsbescheide ) über derart entstandene Ansprüche haben deshalb nur deklaratorische Bedeutung (vgl. BSGE 81, 103, 108; BSG, SozR 3-1300 § 111 SGB X Nr. 4; USK 89145). Danach war im Streitfall der zuständige Sozialversicherungsträger nicht die Beklagte, sondern der Gemeindeunfallversicherungsverband. Mithin ging der Ersatzanspruch des Geschädigten R. gegen den Schädiger und damit gegen die Klägerin gemäß § 116 SGB X bereits im Zeitpunkt der Schadensentstehung nicht auf die Beklagte, sondern auf den Streithelfer über (ebenso Lemcke, aaO, S. 442).
c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der Umstand, daß die beklagte Krankenversicherung dem Geschädigten tatsächlich Leistungen erbracht hat, zu keiner anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht geht selbst nicht davon aus, daß die beklagte Krankenkasse durch die Leistungsgewährung zum zuständigen Leistungsträger wurde. Es ist jedoch der Meinung, daß eine für den Anspruchsübergang ausreichende Leistungspflicht im Sinne des § 116 SGB X dadurch geschaffen werde, daß der Sozialleistungsträger in der irrtümlichen Annahme seiner Zuständigkeit Leistungen aufgrund eines zwar rechtswidrigen, ihn selbst aber bindenden Verwaltungsakts erbringe (ebenso ohne nähere Begründung: Kater in Kasseler Kommentar, SGB X, § 116 Rn. 159). Dem kann nicht gefolgt werden. Es kann dahinstehen, ob diese Ansicht zutraf, solange neben dem Unfallversicherungsträger - subsidiär - auch die Krankenkassen zuständig waren. Nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 4 SGB V und in Anbetracht der damit eingeführten ausschließlichen Zuständigkeit des
Unfallversicherungsträgers kann hiervon nicht mehr ausgegangen werden. Wie ausgeführt, hatten sowohl der die Leistungspflicht anerkennende Bescheid des Unfallversicherungsträgers als auch Übernahmeerklärungen der beklagten Krankenkasse im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 4 SGB V lediglich deklaratorischen Charakter. Sie sind deshalb für den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ohne Bedeutung (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 442 f.). Eine abweichende Betrachtungsweise stünde nicht nur im Widerspruch zu den vom Gesetz getroffenen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch zu den in den §§ 102 ff. SGB X enthaltenen Ausgleichsregelungen, hier zu der in § 105 SGB X getroffenen Regelung über den Ausgleichsanspruch des unzuständigen Leistungsträgers, der tatsächlich Leistungen erbracht hat. Diese Regelungen schließen die Annahme aus, ein unzuständiger Leistungsträger könne durch eigenes Handeln auf den Anspruchsübergang bzw. seinen Zeitpunkt Einfluß nehmen mit der Folge, während der Zeit seiner Inhaberschaft zu Lasten des zuständigen Leistungsträgers über den Anspruch verfügen zu können, etwa - wie hier - einen wirksamen Abfindungsvergleich zu schließen. Die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht lässt sich nicht aus einer ergebnisorientierten Wertung der Sachlage rechtfertigen. Der Fall, daß nach einem Unfall die Heilbehandlungskosten des Geschädigten von der Krankenkasse übernommen werden, weil zunächst das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht erkannt wird oder streitig ist (vgl. § 43 SGB I), tritt in der Rechtspraxis durchaus nicht selten auf (vgl. z.B. Marburger, SozVers 1992, 127 ff.). Für die Lösung dieser Konfliktfälle enthält das Sozialgesetzbuch klare Regelungen, die eine allein am Ergebnis orientierte Betrachtung entbehrlich machen.

d) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 107 SGB X, wonach unabhängig von der Zuständigkeit des leistenden Trägers durch dessen Leistung der Anspruch des Leistungsberechtigten als erfüllt gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, überzeugt nicht. Mit der Erfüllungsfiktion in § 107 Abs. 1 SGB X hat der Gesetzgeber sich aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie für eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen entschieden , die eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und Leistungsberechtigtem (§ 50 SGB X) sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausschließen soll; die Regelung ist bindend, d.h., es besteht kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf seinen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl. BSG, SozR 3-1300 § 107 SGB X Nr. 10; SozR 3-2600 § 93 SGB VI Nr. 4; BVerwGE 87, 31, 35; BVerwG, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 22 S. 28). Für die Frage des Anspruchsübergangs läßt sich aus § 107 SGB X danach allenfalls herleiten, daß das Gesetz den Sozialversicherungsträger zwingend auf die Ausgleichsregelungen der §§ 102 ff. SGB X verweist. Dies spricht aber gegen die Möglichkeit jeder Manipulation der bestehenden Zuständigkeitsregelungen und des daran anknüpfenden Anspruchsübergangs durch die außerhalb der Zuständigkeit erfolgende Erbringung von Leistungen.
e) Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X rechtfertigen. Ziel der Vorschrift, die es dem Sozialleistungsträger ermöglicht, bei dem Schädiger Regreß zu nehmen, ist es zu vermeiden, daß der Schädiger durch die dem Geschädigten zufließenden Sozialleistungen haftungsfrei gestellt oder aber der Geschädigte doppelt entschädigt (bereichert) wird (so bereits zu § 1542 RVO:
BVerfGE 21, 362, 375 f.; BGHZ 9, 179, 187 ff.; 27, 107, 116; Senatsurteile BGHZ 54, 377, 382; 70, 67, 69; vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 280/67 - VersR 1968, 1182, 1185; vom 27. Oktober 1970 - VI ZR 47/69 - VersR 1971, 149, 150; vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756; zum weiteren Zweck der Vorschrift, den Sozialversicherungsträger wirtschaftlich zu entlasten, vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 177, 183; 70, 67, 70 ff.). Dieses Ziel wird durch die gesetzliche Regelung, wonach der Regreßanspruch dem zuständigen Sozialleistungsträger zusteht und dieser dem unzuständigen Sozialleistungsträger von diesem erbrachte Leistungen zu erstatten hat, ohne weiteres erreicht. Die Auffassung des Berufungsgerichts führt dazu, daß die unzuständige Krankenkasse einerseits aus übergegangenem Recht den Schädiger in Anspruch nehmen kann, ihr andererseits aber auch ein Anspruch auf Erstattung gemäß § 105 SGB X gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger zusteht, der sich seinerseits an den Schädiger halten könnte (vgl. auch Lemcke, aaO, S. 443). Eine solche Lösung wird durch die beschriebene Zielrichtung des § 116 Abs. 1 SGB X weder gefordert noch gerechtfertigt, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß sie gegenüber der vom Gesetz vorgezeichneten Art der Abwicklung der in Frage stehenden Fallgestaltungen nennenswerte rechtliche oder praktische Vorteile bieten könnte. 2. Der danach nicht aus § 116 SGB X herzuleitende Rechtsgrund ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil ein Anspruch der Beklagten aus Geschäftsführung ohne Auftrag bejaht werden könnte. Die beklagte Krankenkasse hat die Heilbehandlungskosten - jedenfalls in erster Linie - in Erfüllung der ihr vermeintlich auferlegten Pflicht zu deren Übernahme gezahlt. Dies schließt es zwar nicht unbedingt aus, daß sie zugleich auch die privatrechtliche Schuld der Klägerin tilgen und somit auch deren Geschäfte besorgen wollte (vgl. BGHZ 30, 162, 167 m.w.N). In Fällen der vor-
liegenden Art scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag indes aus, weil die Rückgriffsfrage im Gesetz bereits geordnet ist (vgl. dazu BGHZ 30, 162, 169 ff.; 33, 243, 245 f.; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - NJW 2000, 72 f.). § 116 Abs. 1 SGB X sieht den Übergang der Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf den zuständigen Sozialleistungsträger vor. Die Erstattungsansprüche des unzuständigen Sozialleistungsträgers, der Leistungen erbringt, sind abschließend in § 105 SGB X geregelt. Dem nicht zuständigen Sozialleistungsträger darüber hinaus einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Schädiger zuzubilligen , erscheint als systemwidrig. Darüber hinaus besorgt die Krankenkasse, die dem Geschädigten die Heilbehandlung in Form von Sachleistungen gewährt (§§ 2, 11 ff., insb. § 13 SGB V), in der Regel kein Geschäft des zum Schadensersatz verpflichteten Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers i.S. des § 677 BGB (vgl. auch BGHZ 33, 243, 246). Es handelt sich um ein objektiv eigenes Geschäft, das seinen Fremdcharakter allenfalls durch den Willen des Geschäftsführers (auch) zu einer Fremdgeschäftsführung erhält; dafür besteht grundsätzlich keine tatsächliche Vermutung. Der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, muß hinreichend nach außen in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 23. September 1999 - III ZR 322/98 - aaO, S. 73, m.w.N.); diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht vorgetragen. 3. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung der aufgrund des Teilungsabkommens geleisteten Beträge. Ein solcher Anspruch besteht auch hinsichtlich der aufgrund des Abfindungsvergleichs geleisteten Zahlungen; auch diese hat die Klägerin ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 BGB erbracht. Denn der Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) Nach § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vergleich unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrundegelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre. Voraussetzung ist danach, daß die Parteien sich beim Abschluss über tatsächliche Gegebenheiten geirrt haben, die sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befanden (vgl. BGHZ 25, 390, 394; BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 113/96 - BGHR § 779 Abs. 1 BGB "Schiedsgutachtervergleich 1"). Ob darüber hinaus auch ein Rechtsirrtum zur Unwirksamkeit eines Vergleichs führen kann, ist umstritten (vgl. MünchKomm /Pecher, BGB, 3. Aufl., § 779 Rn. 64 m.w.N.), kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
b) Nach dem Inhalt des Vergleichs, wonach mit der Zahlung eines Betrages von 65.000 DM sämtliche zukünftige Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung abgegolten sein sollten, gingen beide Parteien davon aus, daß die Beklagte die Klägerin wegen der Ersatzansprüche des Geschädigten in Anspruch nehmen konnte. Diese Beurteilung betraf nicht lediglich eine Rechtsfrage , sondern erforderte die umfassende Wertung der tatsächlichen Umstände. Insbesondere die Frage, ob es sich in Anbetracht der Umstände des Falls um einen Arbeitsunfall handelte, ist (auch) tatsächlicher Natur. Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Parteien, hinsichtlich der vergangenen und zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten eine abschließende Regelung treffen zu können (vgl. auch Münch-Komm/Pecher, aaO, Rn. 29, 62 f.). Ihre übereinstimmende Beurteilung der Sachlage, aus der sich ergab, daß die Beklagte leistungspflichtig und die Klägerin ersatzpflichtig seien und daß eine über die Vergleichssumme hinaus gehende Inanspruchnahme der Klägerin wegen der unfallbedingten Heilungskosten ausgeschlossen sei, haben die Parteien bei Abschluß des Vergleichs als einen Sachverhalt im Sinne des § 779 BGB zugrunde gelegt. Dafür, daß sie seinerzeit von einer abweichenden Beurteilung ausgegangen wären, ist
nichts ersichtlich; davon auszugehen, wäre in Anbetracht der Funktion der Parteien als Haftpflichtversicherer und Krankenversicherungsträger auch lebensfremd.
c) Die Klägerin hat vorgetragen, bei Abschluss des Abfindungsvergleichs sei ihr nicht bekannt gewesen, daß das Anerkennungsverfahren durch den Streithelfer noch schwebte und somit eine Anerkennung als Arbeitsunfall noch möglich war. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist das Vorbringen der Klägerin revisionsrechtlich als richtig zu unterstellen. Demgegenüber hat die Beklagte allerdings behauptet, die Klägerin habe beim Abschluß des Vergleichs Kenntnis von dem seitens des Geschädigten durchgeführten Widerspruchsverfahren gehabt. Dieses Vorbringen ist - worauf im Hinblick auf das weitere Verfahren hinzuweisen ist - unerheblich. Selbst wenn die für die Klägerin Handelnden derart informiert gewesen sein sollten, können sie dem keine Bedeutung beigemessen haben und – in Übereinstimmung mit den für die Beklagte Handelnden - von der Leistungspflicht der Beklagten, der Ersatzpflicht der Klägerin ihr gegenüber und der Wirkung des Vergleichs hinsichtlich künftiger unfallbedingter Heilungskosten ausgegangen sein. Die Voraussetzungen des § 779 BGB lägen nur dann nicht vor, wenn die mögliche Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers (anstelle der Beklagten) Gegenstand des Streits oder der Ungewißheit war und (auch) dieser Streit oder diese Ungewissheit durch den Vergleich beseitigt werden sollte. Dafür gibt der Vortrag der Beklagten indes nichts her.
d) Da es sich, was aufgrund des Anerkenntnisses des Streithelfers feststeht , bei dem Unfall des Geschädigten R. um einen Arbeitsunfall gehandelt hat, war die Beklagte nicht der zuständige Leistungsträger und damit nicht Inhaberin der Schadensersatzansprüche des Geschädigten. Deshalb wirkt der Vergleich auch nicht zu Lasten des Streithelfers, so daß die Klägerin von die-
sem über die vereinbarte und gezahlte Vergleichssumme hinaus in Anspruch genommen werden kann. Die gemeinsame Vorstellung der Parteien über die Vergleichsgrundlage erweist sich mithin als irrig, so daß der Vergleich gemäß § 779 Abs. 1 BGB unwirksam ist. 4. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB sind danach grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Leistungen der Klägerin aufgrund des Teilungsabkommens als auch der Leistungen aufgrund des Abfindungsvergleichs zu bejahen. Eine abschließende Entscheidung über den Klageanspruch hängt allerdings davon ab, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Beklagte zu Recht auf Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) beruft. Diese Einrede kann grundsätzlich auch ein in Anspruch genommener Sozialleistungsträger erheben (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - VersR 1969, 1141, 1142). Im vorliegenden Fall könnte sich die Entreicherung der Beklagten daraus ergeben , daß ihr Erstattungsanspruch gegen den Streithelfer aus § 105 SGB X wegen Versäumung der einzuhaltenden Fristen (§§ 111, 113 SGB X) ausgeschlossen ist, wobei möglicherweise die Ursache der Fristversäumung in Betracht gezogen werden muß (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Erheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Rückforderungsverlangen der Klägerin sei treuwidrig, weil sie, obwohl sie für die Folgen des Unfalls des R. umfassend einstandspflichtig sei, durch die gestaffelte Rückabwicklung hinsichtlich der von der Beklagten erbrachten Leistungen zumindest teilweise grundlos entlastet werde (§ 242 BGB). Dies kann dem Bereicherungsanspruch der Klägerin je nach den besonderen Umständen des Falls entgegenstehen. Die Grundsätze von Treu und Glauben beanspruchen gerade im Bereicherungsrecht unter dem Blickpunkt der Billigkeit in besonderem Maße Geltung (vgl. etwa BGHZ 132, 198, 215; BGH, Urteil vom 15. März 1978 - IV ZR 77/77 - WM 1978, 708, 711).
Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen, so daß der erkennende Senat keine abschließende Entscheidung treffen kann. Insoweit kann auch der Sachvortrag des Unfallversicherungsträgers, dem erst im Revisionsverfahren der Streit verkündet worden ist und der dem Rechtsstreit nun auf Seiten der Klägerin beigetreten ist, weiteren Aufschluß geben.

III.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
12
a) Der Übergang von Schadensersatzansprüchen erfolgt sowohl nach § 116 SGB X als auch nach dem gemäß § 120 SGB X auf Schadensereignisse vor dem 30. Juni 1983 anwendbaren § 1542 RVO regelmäßig schon im Zeitpunkt des Unfalls, soweit - wie hier - nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der Sozialversicherungsträger (künftig: SVT) dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalles Leistungen zu erbringen hat, die sachlich und zeitlich mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten kongruent sind (vgl. Senat , BGHZ 19, 177, 178; 127, 120, 123 f.), spätestens aber - im Fall der Neubegründung des Anspruchs durch Änderung des bisherigen Leistungssystems - bei Inkrafttreten der neuen Regelung. Der Anspruch des R. ist daher spätestens mit Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 (Art. 79 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 [Gesundheits -Reformgesetz - GRG -] BGBl I, 2477) auf die AOK C. als Leistungsträger für ein Pflegegeld gemäß § 57 Abs. 1 SGB V a.F. übergegangen. Im Streitfall war R. nach den nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ab 1. Januar 1989 leis- tungsberechtigt nach §§ 53 ff. SGB V a.F.. Der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse ist mit dieser Leistung sachlich und zeitlich kongruent (Senat, Urteil vom 8. Oktober 1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565).

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

19
b) Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass das behauptete Rechtsverhältnis, nämlich eine Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Kläger gegenüber auch für die Zeit nach dem 1. März 1998, nicht besteht (vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald aaO § 322 Rdn. 183).

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 25/04 Verkündet am:
14. Juni 2005
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2;

a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben
seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen
lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt
(vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen
und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch
bleibt dabei außer Betracht.

b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers
bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle be-
schränkt, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und
Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit"
zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (Bestätigung des
Senatsurteils vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - BGHZ 157, 9 = VersR
2004, 202).
BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - OLG Frankfurt/Main
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagten materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend, den er als Arbeitnehmer
einer Dachdeckerfirma erlitten hat, die als Subunternehmerin der W. N. GmbH & Co. KG das Dach einer Kindertagesstätte eindecken sollte. Als er am 21. April 1998 auf der geschalten Dachfläche Aufmaß für die erforderliche Ziegelmenge nehmen wollte, stürzte er durch eine mit Dachpappe überdeckte Öffnung für ein Dachfenster ca. fünf Meter tief auf den Betonfußboden und erlitt dabei schwerste Verletzungen. Die zuständige BauBerufsgenossenschaft hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger hat ursprünglich (auch) die Generalunternehmerin W. N. GmbH & Co. KG (künftig: KG) in Anspruch genommen, welche an dem Bau die Zimmererarbeiten durchführte. Nachdem diese sich zwischenzeitlich in der Insolvenz befindet, ist das Verfahren gegen sie abgetrennt worden. Nunmehr verlangt der Kläger von deren nach Ablehnung der Insolvenzeröffnung mangels Masse in Liquidation befindlicher persönlich haftender Gesellschafterin W. N. GmbH, der Beklagten zu 1, und der Firma W. N. Systembau GmbH, der Beklagten zu 2, mit der vorliegenden Klage Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und die Beklagte zu 1 zur Zahlung von insgesamt 24.804,13 € (Schmerzensgeld und Verdienstausfall) verurteilt. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem genannten Arbeitsunfall zu ersetzen, soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagte zu 1 ihr Klageabweisungsbegehren und der Kläger sein Klagebegehren aus der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 2 weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die im Liquidationsstadium fortbestehende Beklagte zu 1 hafte als persönlich haftende Gesellschafterin der Generalunternehmerin , der KG, für deren Verbindlichkeiten gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB. Die Generalunternehmerin sei dem Kläger für die Folgen seines Sturzes nach §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB verantwortlich, wovon sie weder durch sozialrechtliche Privilegierungen noch infolge eines sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses befreit sei. Der Sturz des Klägers sei durch rechtswidriges Verhalten der für die Baustelle Verantwortlichen der Generalunternehmerin, für die diese nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB einzustehen habe, mitverursacht worden. Das rechtswidrige Verhalten ergebe sich aus dem Unterlassen, den Fensterausschnitt im Dach ausreichend zu sichern. Eine diesbezügliche Rechtspflicht ergebe sich aus § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der Bau-Berufsgenossenschaft in der Fassung vom 1. Januar 1997, welche die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisiere. Den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit für seinen Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd angelastet werden könne. Der Kläger, der als Mitarbeiter der mit der Dachdeckung beauftragten Firma bereits zu Ausführungen von Arbeiten an den Dachkandeln tätig gewesen und das Dach zum Unfallzeitpunkt im Auftrag seines Arbeitgebers zum Zwecke der Aufnahme eines Aufmaßes für die erforderlichen Dachziegel betreten habe, habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau vertrauen dürfen. Das Landgericht sei zwar "gut vertretbar" von einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII im Zusammenhang mit den Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten ausgegangen, die Haftungsprivilegierung komme jedoch grundsätzlich nicht dem beteiligten Unternehmer zugute,
der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig werde. Die mithin gegebene Haftung der Beklagten zu 1 aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB entfalle auch nicht nach den Grundsätzen der sogenannten gestörten Gesamtschuld. Es stehe bereits nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - Erstschädiger als Gesamtschuldner gebe, da die Parteien zu einem insoweit erforderlichen Verschulden im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB nichts vorgetragen hätten. Im übrigen störe die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung ein entsprechendes Gesamtschuldverhältnis nicht, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bei ihrem Hinwegdenken ebenfalls zu einer Haftung des Unternehmers als Zweitschädiger im Innenverhältnis zu seinen Arbeitnehmern als Erstschädiger führe. Ansprüche gegen die Zweitbeklagte bestünden dagegen nicht. Allein aus der Tatsache, daß zwei ihrer Mitarbeiter auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten. Daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt.

II.

A. Revision der Beklagten zu 1: Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hat. 1. Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, daß die KG als Generalunternehmerin für das rechtswidrige unerlaubte Verhalten ihrer mit den Zimmererarbeiten betrauten Verrichtungsgehilfen wegen der unterlassenen Absicherung der Absturzstelle als Geschäftsherr im Rahmen des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB haftungsrechtlich einzustehen hat. Eine Rechtspflicht zur
Absicherung von Öffnungen in einer Dachfläche hat das Berufungsgericht zutreffend aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht hergeleitet, die hier durch § 12 a der Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten (VGB 37) der BauBerufsgenossenschaft Frankfurt am Main in der Fassung vom 1. Januar 1997 dahin konkretisiert wird, daß bei Öffnungen in Dachflächen Einrichtungen vorhanden sein müssen, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten verhindern. 2. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist - entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten zu 1 - weiter die Beurteilung des Berufungsgerichts , den Kläger treffe auch keine eigene Verantwortlichkeit an seinem Sturz, die ihm nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd entgegengehalten werden könne. Soweit die Beklagte zu 1 meint, dem Kläger sei gleichwohl vorzuwerfen, das Dach ohne jegliche Rücksprache betreten zu haben, obwohl für ihn erkennbar gewesen sei, daß die Zimmererarbeiten in diesem Dachbereich noch nicht abgeschlossen gewesen seien, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Denn die Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau erfordern insbesondere dann besondere Beachtung, wenn Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind und sich in diesem Stadium erhöhter Gefährdung mit Bauarbeiten beschäftigte Personen fremder Unternehmen auf der Baustelle aufhalten. Unter diesen Umständen ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , der Kläger habe auf die Einhaltung der Allgemeinen Unfallverhütungsvorschriften am Bau beim Betreten des Daches auch ohne besondere Rückfrage nach etwaigen - noch nicht gesicherten - Gefahrenstellen vertrauen dürfen, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts , die KG sei nicht nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegiert. Denn eine Haftungsfreistellung nach dieser Norm kann nach der Recht-
sprechung des erkennenden Senats zugunsten des versicherten Unternehmers nur dann eingreifen, wenn dieser auf der gemeinsamen Betriebsstätte selbst tätig wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; 157, 9, 14; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, 1261 f.). Dies war hier nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 4. Das Berufungsurteil hält jedoch den Angriffen der Revision der Beklagten zu 1 nicht stand, soweit es die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses verneint.
a) Nach diesen Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 157, 9, 14; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669, 2670; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt, wobei unter
"Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - aaO).
b) Mit Recht wendet sich die Revision der Beklagten zu 1 in diesem Zusammenhang gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es stehe mangels Sachvortrags der Parteien zum Verschulden nicht fest, daß es überhaupt einen - vom Kläger nicht in Anspruch genommenen - nach §§ 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB gesamtschuldnerisch haftenden Erstschädiger gebe. Nachdem das Berufungsgericht einen rechtswidrigen Verstoß gegen eine die allgemeine Verkehrssicherungspflicht konkretisierende Unfallverhütungsvorschrift festgestellt hat, wird das Verschulden der hierfür verantwortlichen Mitarbeiter der KG indiziert (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1956 - VI ZR 48/55 - VersR 1956, 435, 436 und vom 13. Juli 1965 - VI ZR 73/64 - VersR 1965, 1055, 1056). Unter diesen Umständen war weiterer Sachvortrag hierzu nicht erforderlich. Hiervon gehen auch beide Parteien aus.
c) Das sich insoweit ergebende Gesamtschuldverhältnis ist auch gestört, da zugunsten der Erstschädiger die sozialrechtliche Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII wegen der Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eingreift. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erfaßt die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht , daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003
- VI ZR 434/01 - aaO m.w.N.). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf , das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Tätigkeiten der Zimmerleute und der Dachdecker waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Errichtung des Daches aufeinander bezogen und jedenfalls dergestalt miteinander verknüpft, daß sie sich "ablaufbedingt in die Quere kommen" konnten (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.).
d) Besteht mithin zugunsten der Mitarbeiter der KG, welche die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert hatten, ein Haftungsprivileg im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, kommen die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldverhältnisses zur Anwendung, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) im einzelnen konkretisiert hat. Danach ist der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner haftet, gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden ebenfalls grundsätzlich freigestellt (vgl. § 840 Abs. 2 BGB). Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden , auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat. Ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt
dabei - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - außer Betracht. Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile vom 19. September 1989 - VI ZR 349/88 - VersR 1989, 1197, 1198; vom 23. Januar 1990 - VI ZR 209/89 - VersR 1990, 387, 388; vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - VersR 1994, 477, 478 sowie BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516). Hiernach ist die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen ihm nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahlund Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von - eigenen , nicht an Arbeitnehmer delegierbaren - Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft. Dies wird das Berufungsgericht, welches bei seiner Entscheidungsfindung das Senatsurteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - (aaO) noch nicht kennen konnte, bei seiner erneuten Verhandlung zu beachten und ggf. seine tatsächlichen Feststellungen zu ergänzen haben.
B. Revision des Klägers: Die Revision des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Beklagte zu 2 hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, allein aus der Tatsache, daß zwei der Mitarbeiter der Beklagten zu 2 auf der Baustelle tätig gewesen seien, lasse sich ihre Haftung nicht herleiten, weil der Kläger nicht unter Beweis gestellt habe, daß diese Mitarbeiter für die Verkehrssicherung Verantwortung getragen hätten, läßt - entgegen der Auffassung der Revision - Rechts- bzw. Verfahrensfehler nicht erkennen. Das von der Revision herangezogene erstinstanzliche Vorbringen des Klägers war nicht geeignet, in schlüssiger Weise eine der Beklagten zu 2 als Geschäftsherr über § 831 BGB haftungsrechtlich zuzurechnende Verletzung von Verkehrssicherungspflichten darzutun. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen , daß und welche Mitarbeiter der Zweitbeklagten auf der Baustelle mit der Verlegung der Dachpappe als deren Verrichtungsgehilfen betraut waren. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang meint, es "liege auf der Hand", daß die Zweitbeklagte für die Generalunternehmerin mit der Verlegung der Dachpappebahnen als Subunternehmerin tätig geworden sei, so kann dem nicht beigetreten werden. Nachdem die Beklagte zu 2 ausdrücklich bestritten hatte, daß ihre beiden Mitarbeiter, die als Hilfskräfte auf der Baustelle zum Unfallzeitpunkt anwesend gewesen seien, mit dem Unfallgeschehen und mit der entsprechenden
Verkehrssicherungspflicht etwas zu tun gehabt hätten, wäre weiterer Sachvortrag des Klägers zur entsprechenden Aufgabenverteilung auf der Baustelle erforderlich gewesen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers , sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der andere allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.

(3) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 833 bis 838 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, ein Dritter für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Dritte allein verpflichtet.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte ] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Beklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sendungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kontrollieren , falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war, die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sachlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufällig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos nebeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt, weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätigkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen, denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Waren , die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anlieferung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeitsanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätigkeiten , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war. Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorinstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inanspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch für die Beklagte zu 1 gelte.

a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313). Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2 könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung (vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmeppen , NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146, 341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter , und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzelfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.

b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon deswegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 deswegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Beklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivilegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217). Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesellschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzusehen , denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unternehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Betriebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs- stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwogen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm. Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ 2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung , wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verursacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Schaden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie (endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzustehen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen gegen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausgeschlossen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 13/03 Verkündet am:
11. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.

a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben
seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen
lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt
(vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen
und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch
bleibt dabei außer Betracht.

b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers
bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt
, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und
Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit"
zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - OLG Hamm
LG Hagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma W. GmbH angestellt. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müll zu entsorgen. Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der Intensivstation eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog, stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschen-
kel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte gelagert und entsorgt werden müssen. Im Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Verletzung vom 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatz materieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Die Haftung der Beklagten scheitere nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. Der Arbeitsunfall der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma W. GmbH, zuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Zwar handele es sich bei der W. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das in deren Konzernabschluß einbezogen sei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Geschäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der W. GmbH an, so daß die Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der W. GmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII als Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII derjenige anzusehen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. Ausschlaggebend sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben werde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die W. GmbH das Geschäftsrisiko des Reinigungsunternehmens nicht selbst trage, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die W. GmbH, sondern für die Beklagte tätig geworden sei. Auch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sei die Haftung der Beklagten nicht ausgeschlossen, da die Haftungsprivilegierung wegen betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsten eines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen Unternehmers greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es an dieser Voraussetzung der Haftungsprivilegierung.
Schließlich sei die Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sich in Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei, der andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen den nicht haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der Beklagten, bei dem davon ausgegangen werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgehe, habe die Beklagte im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klägerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß kein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Haftungsprivilegiert als "Unternehmer" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist hier nicht die Beklagte als "Mutterunternehmen" sondern die Reinigungsfirma W. GmbH selbst, bei der die Klägerin beschäftigt ist.
a) Nach § 104 SGB VII entfällt grundsätzlich die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. "Unternehmer" ist nach der
Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens "unmittelbar" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies im Einzelfall ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 136 SGB VII Rdn. 17 m.w.N.; Hauck/Graeff, § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136 Rdn. 24 ff.; Mehrtens, § 136 Rdn. 8; Lauterbach/Watermann, § 136 Rdn. 21 ff.; Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 SGB VII Rdn. 18-21). Dabei kommt der Rechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KKRicke , aaO, Rdn. 30a). Im Streitfall ist die Firma W., eine GmbH, gegenüber der Beklagten, bei der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlich selbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem "Unternehmen W." auch in Bezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII festhalten lassen. Daran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen als Mutter- und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß im Aufsichtsrat der Firma W. GmbH der Aufsichtsratsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Prokurist der Beklagten tätig sind. Denn entgegen der Auffassung der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damit verbundenen Einflußmöglichkeiten der Beklagten auf ihr Tochterunternehmen dazu, daß die W. lediglich als "eine - wenn auch juristisch verselbständigte - Abteilung des Krankenhausunternehmens" zu betrachten wäre.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Senatsurteil vom 26. November 2002 - VI ZR 449/01 - (VersR 2003, 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um
die Haftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 SGB VII als (gemeinsamer ) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülers beim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die Haftungsprivilegierung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII als im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Betriebsangehöriger des "Unternehmens Schule". Soweit der Senat zuvor die Revision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatz seines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLG Dresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, so beruhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war. Davon unterscheidet sich maßgeblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit für die mit der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht identische Firma W. GmbH erlitten hat. 2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist. Denn die Haftungsfreistellung nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken, der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 823
BGB auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.
a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger ) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung , nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

b) Denkt man das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden für ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Spritze , an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 90, 470; Müko/Stein, BGB, 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.). Hätte mithin der Erstschädiger im Innenverhältnis zur Beklagten die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden der Klägerin (endgültig) haften zu lassen.
c) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Erstschädigers gegen die Beklagte.
Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unterneh- mers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemkke , r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.; verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Tischendorf ; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188). Sie ist unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen. Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts , das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet , die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7). Dieser soziale Bezug zum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Verschuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahrlässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die den innerbetrieblichen Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad des dem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der Arbeit , die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risiko-
prämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896). Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516). Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwar Fälle, in denen es um eine vertragliche Haftungsfreistellung des Zweitschädigers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch des Geschädigten gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies
auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädiger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument für die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG München NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich die Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben dargelegter Rechtsnatur ergibt. Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf , kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß. Zudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörten Gesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Geschädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten Erstschädiger leichtere oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zumeist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober oder gröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor der Einwand des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch
und der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis (so zutreffend Tischendorf, VersR 2002, 1188, 1192). Insoweit könnte es auch dem Betriebsfrieden schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger als Zeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konflikt geraten würde, einerseits im Interesse einer Haftungsreduzierung seines Arbeitgebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschuldensgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässigkeit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII in Regreß genommen zu werden (vgl. Otto, NZV 2002, 10, 16). Schließlich würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der §§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsangehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung: BT-Drs. 13/2204 S. 100). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe, der bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte den Versicherten eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem nach § 831 BGB haftenden Unternehmer, hätte der Geschädigte jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Hinblick auf § 840 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch zu Gunsten des Erstschädigers nicht in Betracht käme. Dann aber besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichen Wertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen nur deshalb haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht.
4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldverhältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des Senats, daß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage gestellt. Vielmehr bleibt die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses regelmäßig in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (vgl. auch Otto, NZV 2002, 10, 16; Imbusch, aaO, S. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es - von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. Gegebenenfalls wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tatsächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Senatsrechtsprechung gehandelt hat. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
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1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers , sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 13/03 Verkündet am:
11. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 831 Gd, 823 Aa, Ha, 840 Abs. 1 und 2; SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.

a) Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben
seinem nach § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen
lediglich nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner
haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten
Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt
(vgl. § 840 Abs. 2 BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen
und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch
bleibt dabei außer Betracht.

b) Die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers
bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt
, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und
Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit"
zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten
oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft.
BGH, Urteil vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03 - OLG Hamm
LG Hagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Reinigungskraft bei der Firma W. GmbH angestellt. Bei dieser Firma handelt es sich um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das beauftragt ist, den in den Krankenhäusern der Beklagten anfallenden Müll zu entsorgen. Als die Klägerin am späten Nachmittag des 23. März 1999 auf der Intensivstation eines dieser Krankenhäuser einen Müllsack aus einem Behälter zog, stach sie sich an einer gebrauchten Injektionsnadel in den rechten Oberschen-
kel und in den rechten Daumen. Die Nadel befand sich samt Spritze in dem Müllsack, obwohl sie in einem hierfür vorgesehenen gesonderten Gefäß hätte gelagert und entsorgt werden müssen. Im Januar 2000 wurde bei der Klägerin eine Hepatitis-C-Infektion diagnostiziert. Die Klägerin sieht die Ursache dieser Infektion in der Verletzung vom 23. März 1999 und nimmt die Beklagte auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt sowie ihre Pflicht zum Ersatz materieller und künftiger immaterieller Schäden der Klägerin festgestellt. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens verpflichtet. Die Haftung der Beklagten scheitere nicht an § 104 Abs. 1 SGB VII. Der Arbeitsunfall der Klägerin sei allein deren Stammbetrieb, der Firma W. GmbH, zuzurechnen, nicht aber der Beklagten. Zwar handele es sich bei der W. um ein Tochterunternehmen der Beklagten, das in deren Konzernabschluß einbezogen sei, auch gehörten der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, deren Geschäftsführer und deren Prokurist dem Aufsichtsrat der W. GmbH an, so daß die Beklagte maßgeblichen Einfluß auf Geschäftsführung und Leitung der W. GmbH habe. Doch sei nach der Definition des § 136 Abs. 3 SGB VII als Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 SGB VII derjenige anzusehen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zu Vor- oder Nachteil gereiche. Ausschlaggebend sei daher die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben werde. Da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die W. GmbH das Geschäftsrisiko des Reinigungsunternehmens nicht selbst trage, könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht für die W. GmbH, sondern für die Beklagte tätig geworden sei. Auch nach §§ 105, 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII sei die Haftung der Beklagten nicht ausgeschlossen, da die Haftungsprivilegierung wegen betrieblicher Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte jedenfalls nicht zugunsten eines auf der gemeinsamen Betriebsstätte nicht selbst tätig gewordenen Unternehmers greife. Da die Beklagte nicht selbst tätig geworden sei, fehle es an dieser Voraussetzung der Haftungsprivilegierung.
Schließlich sei die Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach beschränkten sich in Fällen, in denen wie hier einer der Gesamtschuldner haftungsprivilegiert sei, der andere jedoch nicht, die Ansprüche der geschädigten Person gegen den nicht haftungsprivilegierten Gesamtschuldner auf das, was im Innenverhältnis der Gesamtschuldner auf diesen endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht gestört wäre. Dem Mitarbeiter der Beklagten, bei dem davon ausgegangen werden müsse, daß ihm nur leichteste Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, stehe ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zu. Da dieser der Regelung in § 840 Abs. 2 BGB vorgehe, habe die Beklagte im Innenverhältnis den Schaden insgesamt zu tragen, so daß die Klägerin von ihr Ersatz in vollem Umfang verlangen könne.

II.

Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht allerdings mit Recht davon ausgegangen, daß kein Haftungsausschluß zugunsten der Beklagten nach § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Haftungsprivilegiert als "Unternehmer" im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist hier nicht die Beklagte als "Mutterunternehmen" sondern die Reinigungsfirma W. GmbH selbst, bei der die Klägerin beschäftigt ist.
a) Nach § 104 SGB VII entfällt grundsätzlich die Haftung des Unternehmers für einen Personenschaden, den ein in seinem Unternehmen tätiger Unfallversicherter durch einen Arbeitsunfall erlitten hat. "Unternehmer" ist nach der
Legaldefinition des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens "unmittelbar" zum Vor- oder Nachteil gereicht. Wer dies im Einzelfall ist, ist nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -, § 136 SGB VII Rdn. 17 m.w.N.; Hauck/Graeff, § 136 Rdn. 20-23; KK/Ricke, § 136 Rdn. 24 ff.; Mehrtens, § 136 Rdn. 8; Lauterbach/Watermann, § 136 Rdn. 21 ff.; Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 136 SGB VII Rdn. 18-21). Dabei kommt der Rechtsform ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1988 - VI ZR 7/88 - VersR 1988, 1276; BSGE 23, 83, 85 f.; 45, 279, 281; KKRicke , aaO, Rdn. 30a). Im Streitfall ist die Firma W., eine GmbH, gegenüber der Beklagten, bei der es sich ebenfalls um eine GmbH handelt, als juristische Person ein rechtlich selbständiger Unternehmer. An dieser rechtlichen Ausgestaltung muß sich die Beklagte für die Beurteilung ihrer Teilhabe an dem "Unternehmen W." auch in Bezug auf den Beurteilungsrahmen des § 104 Abs. 1 SGB VII festhalten lassen. Daran vermag weder die wirtschaftliche Verflechtung beider Unternehmen als Mutter- und Tochterunternehmen noch der Umstand etwas zu ändern, daß im Aufsichtsrat der Firma W. GmbH der Aufsichtsratsvorsitzende, der Geschäftsführer und der Prokurist der Beklagten tätig sind. Denn entgegen der Auffassung der Revision führen weder die teilweise Personenidentität noch die damit verbundenen Einflußmöglichkeiten der Beklagten auf ihr Tochterunternehmen dazu, daß die W. lediglich als "eine - wenn auch juristisch verselbständigte - Abteilung des Krankenhausunternehmens" zu betrachten wäre.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der vorliegende Fall auch nicht mit demjenigen vergleichbar, welcher dem Senatsurteil vom 26. November 2002 - VI ZR 449/01 - (VersR 2003, 348) zugrunde lag. Dort ging es nicht um
die Haftungsprivilegierung der Gemeinde nach § 104 SGB VII als (gemeinsamer ) Träger der Schule und der Skipiste, auf der sich der Unfall eines Schülers beim Sportunterricht ereignet hatte. Vielmehr ging es um die Haftungsprivilegierung des beklagten Leiters der gemeindlichen Sportstättenverwaltung nach § 106 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 SGB VII als im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung des Sportunterrichts in den Schulbetrieb eingegliederter Betriebsangehöriger des "Unternehmens Schule". Soweit der Senat zuvor die Revision des verletzten Schülers (VI ZR 338/98) gegen das seine Klage auf Ersatz seines Personenschadens gegen die Gemeinde abweisende Urteil des OLG Dresden (NJW-RR 1999, 902) nicht zur Entscheidung angenommen hatte, so beruhte dies darauf, daß die Gemeinde als Träger der Schule (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und zugleich der Sportstätte haftungsprivilegierter Unternehmer im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII war. Davon unterscheidet sich maßgeblich der vorliegende Fall, in welchem die Klägerin den Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit für die mit der Beklagten als Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht identische Firma W. GmbH erlitten hat. 2. Das Berufungsgericht ist weiter mit Recht und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte auch nicht nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist. Denn die Haftungsfreistellung nach dieser Norm könnte - falls es sich um eine gemeinsame Betriebsstätte gehandelt haben sollte - nur zugunsten des Mitarbeiters der Beklagten wirken, der die Spritze vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat, nicht jedoch für die Beklagte, die nicht selbst auf der Betriebsstätte tätig war (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 217; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht - eine Haftung der Beklagten aus §§ 831, 823
BGB auf Ersatz des der Klägerin entstandenen Personenschadens nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.
a) Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger ) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/61 - NJW 1987, 2669, 2670; und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - ZIP 2003, 1604, 1606). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung , nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen (vgl. grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 51, 53 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt (vgl. BGHZ 61, 51, 53 f.; Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO).

b) Denkt man das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII hinweg, so würde die Beklagte nach §§ 831, 823, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner aus vermutetem Auswahl- oder Überwachungsverschulden für ihren Mitarbeiter und Verrichtungsgehilfen haften, der die gebrauchte Spritze , an der sich die Klägerin verletzt hat, vorschriftswidrig in den Müllsack getan hat. Ist neben demjenigen, welcher nach § 831 BGB zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 BGB der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies beruht auf dem Grundgedanken, daß in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen soll, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 90, 470; Müko/Stein, BGB, 3. Aufl. § 840 Rdn. 25; Palandt/Thomas, BGB, 62. Aufl. § 840 Rdn. 10). Demgemäß entspricht es der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß derjenige, der seinerseits eine Pflicht verletzt hat, im Innenausgleich sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, in der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein (vgl. Senatsurteil BGHZ 110, 114, 122 m.w.N.). Hätte mithin der Erstschädiger im Innenverhältnis zur Beklagten die Verantwortung für die Schadensentstehung ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die Beklagte als Zweitschädiger im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden der Klägerin (endgültig) haften zu lassen.
c) An diesem Ergebnis ändert sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nichts durch einen etwa bestehenden arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch des Erstschädigers gegen die Beklagte.
Die Frage, ob bei der Bestimmung des Haftungsanteils des Unterneh- mers abweichend von der Regelung des § 840 Abs. 2 BGB der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch Berücksichtigung zu finden hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (bejahend: OLG Oldenburg, r+s 2002, 65; Lemkke , r+s 1999, 376, 377; 2000, 23, 24 und 2001, 371; Otto, NZV 2002, 10, 15 f.; verneinend: OLG München NZV 2003, 472 mit zustimmender Anmerkung Tischendorf ; Imbusch, VersR 2001, 1485; Tischendorf, VersR 2002, 1188). Sie ist unter Abwägung der maßgeblichen Gesichtspunkte zu verneinen. Der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch ist ein Rechtsinstitut des Arbeitsrechts , das den Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorgepflicht seines Arbeitgebers von den wirtschaftlichen Folgen einer - für ihn unter Umständen ruinösen - Haftung für bereits leicht fahrlässig begangene Fehler entlastet , die er im Zusammenhang mit den Risiken seines Arbeitsverhältnisses begeht (vgl. BGHZ 16, 111, 116; 200, 207; BAGE 5, 1, 7). Dieser soziale Bezug zum Arbeitsverhältnis kommt insbesondere dadurch zum Ausdruck, daß der Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber nur abgestuft nach seinem Verschuldensgrad haftet: bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er nicht, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet er grundsätzlich allein und bei normaler Fahrlässigkeit haftet er quotenmäßig, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Zu den Umständen, die den innerbetrieblichen Schadensausgleich und mithin auch den arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruch determinieren und denen je nach Lage des Einzelfalls ein unterschiedliches Gewicht beizumessen ist, gehören neben dem Grad des dem Arbeitnehmer anzulastenden Verschuldens die Gefahrgeneigtheit der Arbeit , die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch eine Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitsnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risiko-
prämie enthalten ist. Auch können unter Umständen die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, wie etwa die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, sein Lebensalter, seine Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten zu berücksichtigen sein (vgl. BAGE 5, 1, 7 sowie BAG VersR 1998, 895, 896). Diese Besonderheiten des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gelten grundsätzlich jedoch nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie beschränken weder Haftpflichtansprüche von außerhalb des Betriebes stehenden Dritten (st.Rspr.: vgl. etwa BGH VersR 1989, 1197, 1198; 1990, 387, 388; 1994, 477, 478; BAG VersR 1958, 54, 55) noch können sie umgekehrt bei einer Haftungsprivilegierung des Arbeitnehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses die haftungsrechtliche "Verantwortlichkeit" des Arbeitgebers im Verhältnis zum geschädigten außenstehenden Dritten erweitern. Denn die Verteilung des Risikos im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gehen den Geschädigten grundsätzlich nichts an (so bereits Gamillscheg, VersR 1967, 513, 516). Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß beim gestörten Gesamtschuldverhältnis vertragliche Regelungen zur Haftungsfreistellung zwischen Erst- und Zweitschädiger grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Haftungsfreistellung nicht nur die wirtschaftlichen Folgen der Haftung, sondern zugleich auch die Zuständigkeit zur Schadensverhütung umfaßt; ansonsten entfalten sie keine Außenwirkung (vgl. BGHZ 110, 114, 119 f. und Senatsurteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 -; NJW 1987, 2669). Dies betraf zwar Fälle, in denen es um eine vertragliche Haftungsfreistellung des Zweitschädigers im Verhältnis zum haftungsprivilegierten Erstschädiger ging, die sich im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs für einen Anspruch des Geschädigten gegen den Zweitschädiger nachteilig auswirken konnte. Ob dies
auch umgekehrt in den Fällen gilt, in denen der Zweitschädiger den Erstschädiger vertraglich von den Haftungsfolgen freistellt und sich hieraus ein Argument für die rechtliche Beurteilung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gewinnen läßt (so OLG München NZV 2003, 472; Imbusch, aaO), kann letztlich dahinstehen, da sich die Nichtberücksichtung des arbeitsrechtlichen Freistellungsanspruchs im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses bereits aus dessen oben dargelegter Rechtsnatur ergibt. Soweit in der Literatur (vgl. Imbusch, aaO) schließlich vertreten wird, aus den Urteilen des Bundesgerichtshofs, nach denen ein Haftungsfreistellungsanspruch des Arbeitnehmers bei Bestehen einer zu seinen Gunsten eingreifenden (Kfz-) Pflichtversicherung entfällt (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 62; 116, 200 sowie BGH, Urteil vom 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70 - VersR 1972, 166), lasse sich ein "übergreifendes Prinzip" ableiten, daß er eines solchen Schutzes auch beim Eingreifen des Haftungsprivileges der §§ 105, 106 SGB VII nicht bedarf , kann auch dies letztlich offenbleiben, da der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch bereits aus den oben genannten Gründen außer Betracht bleiben muß. Zudem würde seine Berücksichtigung im Außenverhältnis beim gestörten Gesamtschuldverhältnis zu dem widersinnigen Ergebnis führen, daß der Geschädigte in den Fällen, in welchen dem haftungsprivilegierten Erstschädiger leichtere oder mittlere Fahrlässigkeit zur Last fiele, gegen den Arbeitgeber weitergehende Schadensersatzansprüche geltend machen könnte als in den zumeist auch in ihren Folgen für den Verletzten schwereren Fällen grober oder gröbster Fahrlässigkeit. Da in letzteren ein Freistellungsanspruch grundsätzlich nicht besteht, griffe im Gegensatz zu den leichteren Fällen nach wie vor der Einwand des Arbeitgebers aus dem gestörten Gesamtschuldverhältnis durch
und der Verletzte ginge leer aus - ein schwerlich zu rechtfertigendes Ergebnis (so zutreffend Tischendorf, VersR 2002, 1188, 1192). Insoweit könnte es auch dem Betriebsfrieden schaden, wenn der haftungsprivilegierte Erstschädiger als Zeuge im Prozeß des Geschädigten gegen seinen Arbeitgeber in den Konflikt geraten würde, einerseits im Interesse einer Haftungsreduzierung seines Arbeitgebers sein eigenes Verhalten im Lichte eines möglichst hohen Verschuldensgrades darzustellen, andererseits aber Gefahr liefe, bei grober Fahrlässigkeit vom Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII in Regreß genommen zu werden (vgl. Otto, NZV 2002, 10, 16). Schließlich würden im Außenverhältnis gleichgelagerte Fälle ohne sachlichen Grund ungleich behandelt. Haftungsprivilegierte Personen im Sinne der §§ 106 Abs. 3, 3. Alternative, 105 Abs. 1 SGB VII können sowohl Betriebsangehörige als auch Nicht - Betriebsangehörige sein (vgl. amtliche Begründung: BT-Drs. 13/2204 S. 100). Stünde der haftungsprivilegierte Verrichtungsgehilfe, der bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte den Versicherten eines anderen dort tätigen Unternehmens verletzt, nicht in einem Arbeitsverhältnis zu dem nach § 831 BGB haftenden Unternehmer, hätte der Geschädigte jedenfalls gegen diesen nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses im Hinblick auf § 840 Abs. 2 BGB keinen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens, weil insoweit ein arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch zu Gunsten des Erstschädigers nicht in Betracht käme. Dann aber besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, den Arbeitgeber im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses abweichend von der gesetzlichen Wertung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zum Verrichtungsgehilfen nur deshalb haften zu lassen, weil im Innenverhältnis zwischen diesem und ihm ein Arbeitsverhältnis besteht.
4. Nach alledem kann der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise des gestörten Gesamtschuldverhältnisses keine Rolle spielen. Hierdurch wird die Rechtsprechung des Senats, daß nur der auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer nach § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII haftungsprivilegiert ist, nicht in Frage gestellt. Vielmehr bleibt die Haftung des nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätigen Unternehmers im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses regelmäßig in den Fällen erhalten, in denen ihn nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene "Verantwortlichkeit" zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (vgl. auch Otto, NZV 2002, 10, 16; Imbusch, aaO, S. 1488). Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, diesem Punkt, den es - von seinem Standpunkt aus konsequenterweise - nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hat, im Rahmen der neuen Verhandlung nachzugehen. Gegebenenfalls wird es auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob es sich tatsächlich um eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne der Senatsrechtsprechung gehandelt hat. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948, 949). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht dabei auf dem Gedanken, dass einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversicherung nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden alleine tragen zu lassen. Deshalb hat der Senat den Zweitschädiger in solchen Fällen in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO).
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1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers , sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 434/01 Verkündet am:
24. Juni 2003
H o l m e s ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
Kommt bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Gesellschafter die
Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zugute, weil er selbst
auf der Betriebsstätte tätig war, so kann eine Inanspruchnahme der Gesellschaft
durch den Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses
ausgeschlossen sein.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Unfalls vom 12. Dezember 1997 auf Ersatz materieller Schäden, Zahlung eines Schmerzensgeldes und einer Schmerzensgeldrente sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren [vertretungsberechtigte ] Gesellschafter der Beklagte zu 2 und seine Ehefrau sind. Die Gesellschaft betreibt einen Kurierdienst, für den die Klägerin als Subunternehmerin Büchersendungen auslieferte.
Die Übernahme der Sendungen erfolgte jeweils in der Lagerhalle der Beklagten zu 1. Dort wurden die für verschiedene Empfänger bestimmten Sendungen in Gitterboxen mit einem Lkw angeliefert, der von Mitarbeitern der Beklagten zu 1 mit einem Gabelstapler entladen wurde. Für eine Tour bestimmte
Gitterboxen wurden zu dem Ladeplatz des dafür zuständigen Subunternehmers gebracht. Dieser entnahm die einzelnen Bücherpakete, kontrollierte, ob sie zu seiner Tour gehörten, und lud sie sodann in seinen Transporter. Soweit eine Sammelbox Büchersendungen für unterschiedliche Touren enthielt, wurden die Pakete von den betreffenden Subunternehmern nach den jeweils von ihnen zu bedienenden Touren sortiert.
Als der Beklagte zu 2 am Unfalltag eine Gitterbox mit einem Gabelstapler zum Ladeplatz der Klägerin bringen wollte, kam eine Ecke der Box mit einer Bodenunebenheit in Berührung. Hierdurch kippte die Gitterbox von der Gabel und verletzte die Klägerin an der linken Schulter.
Die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt und Leistungen für die Klägerin erbracht. Diese meint, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt. Deshalb habe sie Schadensersatzansprüche gegen beide Beklagte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet diese sich mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint, die Haftung der Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf
einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme nicht nur dem Beklagten zu 2 zugute, der selbst in der Lagerhalle tätig geworden sei, sondern müsse auch für die Beklagte zu 1 gelten; andernfalls liefe die Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 2 letztlich leer.

II.


Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat.
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148, 214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f. und vom 8. April 2003 - VI ZR 251/00 - zur Veröffentlichung bestimmt; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Veröffentlichung in BAGE vorgesehen; OLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG, VersR 2002,
573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des Senats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507).
Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe seinen Feststellungen nur den Vortrag in der Klageschrift zugrunde gelegt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Vorbringen später dahin korrigiert habe, daß sie beim Entladen des Lkw nicht mitgewirkt habe. Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung verfahrensfehlerfrei entscheidend auf das Ergebnis der persönlichen Anhörung gestützt. Danach gehörte es zum Aufgabenbereich der Klägerin, die in den Gitterboxen befindliche Ware zu kontrollieren , falsch zugeordnete Pakete auszusondern und, wenn dazu Zeit war, die in der Sammelbox befindlichen Pakete zu sortieren und dem Kollegen zu bringen, für dessen Tour die betreffende Ware bestimmt war. Bei dieser Sachlage trafen die Klägerin und der Beklagte zu 2 in der Lagerhalle nicht rein zufällig aufeinander. Ihre Tätigkeiten vollzogen sich auch nicht beziehungslos nebeneinander. Auch wenn die Klägerin dem Beklagten zu 2 nicht beim Entladen des Lkw half, so war sie doch an dem gemeinsamen Warenumschlag beteiligt, weil sie bei jeder Tour die Bücher in der beschriebenen Weise sortierte. Ob das Merkmal einer gemeinsamen Betriebsstätte erfüllt wäre, wenn sich ihre Tätigkeit darin erschöpft hätte, bereitgestellte Ware abzuholen, kann dahin stehen, denn hier ging es nicht, wie die Revision meint, um das bloße Abholen von Waren , die ein anderer Unternehmer auf einem dafür bestimmten Platz abgestellt hatte. Einer Arbeitsverknüpfung steht auch nicht entgegen, daß für die Anlieferung und den Weitertransport der Waren getrennte Übergabeplätze eingerichtet waren. Die Tätigkeit der Klägerin erschöpfte sich nämlich nicht darin, für sie bestimmte Ware entgegenzunehmen und weiterzubefördern. Je nach Arbeitsanfall oblag ihr zusätzlich - neben der Kontrolle der in der Gitterbox befindlichen
Pakete und Behältnisse und der Weitergabe der nicht für ihre Tour bestimmten Sendungen an den dafür zuständigen Subunternehmer - auch die Sortierung der in der Sammelbox befindlichen Pakete und deren Weiterleitung an andere Subunternehmer. Bei dieser Sachlage handelte es sich um betriebliche Tätigkeiten , die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergriffen, miteinander verknüpft waren, sich gegenseitig ergänzten und unterstützten.
2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Beklagte zu 2 unfallversichert war. Allerdings kann die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt SGB VII dem für ein Unternehmen Tätigen, der auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat, nur zugute kommen, wenn er im Zeitpunkt der Schädigung selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung war (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212 m.w.N.), denn unabdingbare Voraussetzung des Haftungsprivilegs ist, daß der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - zur Veröffentlichung in BGHZ 151, 198 bestimmt). Das Berufungsgericht ist jedoch mit Recht davon ausgegangen, daß der Beklagte zu 2 Versicherter war. Dieser Umstand ist, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, in den Vorinstanzen nie in Zweifel gezogen worden und wird letztlich auch von der Revision nicht ernstlich in Frage gestellt.
3. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine etwaige Haftungsfreistellung des Beklagten zu 2 könne diesen nur dann wirksam vor einer Inanspruchnahme durch die Geschädigte schützen, wenn das Haftungsprivileg auch für die Beklagte zu 1 gelte.

a) Die Frage nach einer Geltung des Haftungsprivilegs für die Beklagte zu 1 stellt sich allerdings nur dann, wenn diese für ein Handeln des Beklagten zu 2 einzustehen hätte. Das erscheint nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen.
aa) Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte zu 1 gem. § 831 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein könnte, sind allerdings nicht ersichtlich. Voraussetzung dafür wäre, daß der Beklagte zu 2 Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1 war. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB ist nur, wer von Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht im allgemeinen kein Weisungsrecht gegenüber ihren Gesellschaftern zu (vgl. BGHZ 45, 311, 313). Daß die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse im Streitfall anders gelagert gewesen wären, zeigt die Revision nicht auf.
bb) Ein zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln des Beklagten zu 2 könnte der Beklagten zu 1 aber analog § 31 BGB zuzurechnen sein. Diese Vorschrift ist, wie der Bundesgerichtshof in Abkehr von seiner früheren Auffassung (vgl. BGHZ 45, 311, 312; Senatsurteil vom 26. November 1974 - VI ZR 164/73 - VersR 1975, 329, 331) nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsprechend anwendbar (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - VersR 2003, 650, 651, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. dazu Ulmer, ZIP 2003, 1113 ff.; kritisch Altmeppen , NJW 2003, 1553 ff.). Mit dieser Änderung der Rechtsprechung wird dem allgemein vollzogenen Wandel im Verständnis der Rechtssubjektivität der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Haftungsverfassung (vgl. BGHZ 146, 341) Rechnung getragen. Die Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterscheidet sich insoweit nicht (mehr) von derjenigen der OHG, bei der die
Haftung der Gesellschaft auch für gesetzliche Verbindlichkeiten, insbesondere auch für ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Gesellschafter , und die entsprechende Anwendbarkeit des § 31 BGB heute allgemein anerkannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO m.w.N.).
Unter welchen Voraussetzungen diese Haftungsgrundsätze allerdings bei deliktischem Handeln eines Gesellschafters bürgerlichen Rechts im Einzelfall zum Tragen kommen, ist in Rechtsprechung und Literatur bisher noch nicht abschließend geklärt. Insbesondere könnte durchaus zweifelhaft sein, ob die deliktische Schadenszufügung in einem Fall der vorliegenden Art "in Ausübung der (dem Gesellschafter) zustehenden (organschaftlichen) Verrichtungen" begangen worden ist (vgl. dazu K. Schmidt, NJW 2003, 1897, 1904). Diese Problematik bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung.

b) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 sind nämlich jedenfalls mittelbar wegen der auf § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII beruhenden Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 ausgeschlossen.
aa) Die Revisionserwiderung ist der Auffassung, die Haftungsbefreiung gelte auch für die Beklagte zu 1; das ergebe sich schon aus § 31 BGB. Richtig ist, daß diese Vorschrift keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm ist und deshalb voraussetzt, daß der verfassungsgemäße Vertreter eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 99, 299, 302). Ob es an dieser Voraussetzung schon deswegen fehlt, weil der Beklagte zu 2 selbst haftungsprivilegiert ist, kann im Streitfall offenbleiben.
bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts soll die Haftungsfreistellung gem. § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII der Beklagten zu 1 deswegen zugute kommen, weil die Privilegierung andernfalls gegenüber dem Beklagten zu 2 leerliefe. Nach dem Wortlaut der Bestimmungen, ihrer Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung gilt die Haftungsprivilegierung bei vorübergehenden Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte allerdings nur für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 217). Ob dazu auch die Beklagte zu 1 zu rechnen ist, erscheint zweifelhaft.
Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der Haftungszurechnung gem. § 31 BGB dazu führt, bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben deren vertretungsbefugten Gesellschaftern (vgl. BSGE 61, 15, 17) auch die Gesellschaft selbst als Unternehmer im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII anzusehen , denn die gesetzliche Haftungsprivilegierung knüpft nicht an die Unternehmereigenschaft an, sondern an das Tätigwerden auf der gemeinsamen Betriebsstätte.
Zwar könnte nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Haftungsfreistellung eine Ausdehnung auf die Beklagte zu 1 zu erwägen sein. Denn die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Privilegierung findet ihre Rechtfertigung in dem Gesichtspunkt der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 und 214, 220). Hiernach erhalten die in enger Berührung miteinander Tätigen als Schädiger durch den Haftungsausschluß einen Vorteil und müssen dafür andererseits als Geschädigte den Nachteil hinnehmen, daß sie selbst gegen den unmittelbaren Schädiger keine Schadensersatzansprüche wegen ihrer Personenschäden geltend machen können. Um eine solche auf
Gegenseitigkeit angelegte Haftungsbefreiung im Falle des auf der Betriebs- stätte tätigen Gesellschafters bürgerlichen Rechts zu erreichen, könnte erwogen werden, die Privilegierung nicht ihm selbst, sondern auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen. Dafür könnte sprechen, daß der Beklagte zu 2, wäre er Geschädigter, den gesetzlichen Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen müßte. Wenn andererseits als Schädiger zwar er selbst, nicht aber auch seine Gesellschaft privilegiert wäre und diese dem Geschädigten daher in vollem Umfang Ersatz zu leisten hätte, käme dem tätig gewordenen Gesellschafter der mit der gesetzlichen Regelung bezweckte Vorteil letztlich nicht zugute, wenn er für die Verbindlichkeit der Gesellschaft analog § 128 Satz 1 HGB persönlich einzustehen hätte. Denn der in dieser Norm zum Ausdruck kommende Grundsatz der akzessorischen Haftung findet entsprechende Anwendung auch auf gesetzliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGHZ 146, 341, 357; BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99 - aaO mit Anm. Reiff; vgl. auch Dauner-Lieb, DStR 2001, 356, 358 f.; Wiegand, SchiedsVZ 2003, 52, 57; Altmeppen, NJW 2003, aaO; K. Schmidt, aaO, S. 1900 f.). Die Frage, ob dieser Grundsatz stets dazu führt, die in § 106 Abs. 3, 3. Alt. i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII normierte Haftungsbefreiung auch der Gesellschaft zugute kommen zu lassen, bedarf im Streitfall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
cc) In Fallgestaltungen wie der vorliegenden ist eine Inanspruchnahme der Gesellschaft jedenfalls nach den Grundsätzen des sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen. Danach können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadens-
verteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung , wie sie früher in §§ 636, 637 RVO a.F. geregelt war (jetzt: §§ 104 ff. SGB VII), gestört wäre (vgl. u.a. Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; vom 23. April 1985 - VI ZR 91/83 - VersR 1985, 763 und vom 17. Februar 1987 - VI ZR 81/86 - NJW 1987, 2669). Die Beschränkung der Haftung des Zweitschädigers beruht auf dem Gedanken, daß einerseits die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei Mitberücksichtigung des Grundes der Haftungsprivilegierung, nämlich der anderweitigen Absicherung des Geschädigten, nicht gerechtfertigt wäre, den Zweitschädiger den Schaden allein tragen zu lassen (grundlegend Senatsurteil BGHZ 61, 53 ff.). Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat der Senat den Zweitschädiger "in Höhe des Verantwortungsteils" freigestellt, der auf den Privilegierten im Innenverhältnis entfiele, wenn man das Haftungsprivileg wegdenkt (Senatsurteil BGHZ aaO, S. 54). Dabei ist unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der eigene Anteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen (Senatsurteil BGHZ 110, 114, 119).
Diese Grundsätze kommen im Streitfall zum Tragen. Für eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung des Beklagten zu 2 hätten dieser und die Beklagte zu 1 entsprechend §§ 823, 31, 840 Abs. 1 BGB gegebenenfalls als Gesamtschuldner einzustehen. Da der Beklagte zu 2 den Schaden allein verursacht hat und Anhaltspunkte für eine Mitverantwortung der Beklagten zu 1 nicht ersichtlich sind, hätte er gem. § 426 BGB im Innenverhältnis der beiden Gesamtschuldner den "Verantwortungsteil" allein zu tragen und in vollem Umfang für den Schaden aufzukommen, wenn man das in § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII normierte Haftungsprivileg wegdenkt. Da diese Haftungsfreistellung nicht durch eine Heranziehung im Gesamtschuldnerausgleich unterlaufen werden darf, wä-
re es der Beklagten zu 1 verwehrt, den Beklagten zu 2 im Innenverhältnis auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen. Weil jedoch die Beklagte zu 1 für den Schaden ersichtlich nicht verantwortlich ist, auf sie also kein "Verantwortungsteil" in dem oben dargelegten Sinne entfällt, wäre es nicht gerechtfertigt, wenn sie (endgültig) gleichwohl für den Schaden - und zwar in vollem Umfang - einzustehen hätte. Damit ist vorliegend ein Fall des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs gegeben, der im Ergebnis dazu führt, daß die Klägerin - eine Haftung der Gesellschaft vorausgesetzt - schon im Außenverhältnis mit Ansprüchen gegen die für die Schadenszufügung nicht verantwortliche Beklagte zu 1 ausgeschlossen ist.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
19
aa) Darunter sind betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen zu verstehen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 157, 213, 216 f.; 155, 205, 207 f. m.w.N.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO, S. 643). Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 - aaO, S. 950 und vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO).
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).
12
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebens o wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/04 Verkündet am:
14. September 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten
des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,
die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur
dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig
geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni
2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 -
VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004,
381, 382).
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke
auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt. Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer,
selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleichzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezogenen , untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken auszugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann anwendbar , wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen. Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht ersichtlich , daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-
trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO). Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.
b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versicherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Unternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke,
Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 SGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, § 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nichtgewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten , bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 2. Halbsatz BGB). 2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII bejaht. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom
16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haftungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klägerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten zu 2 schädigen können.
b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der versicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. Soweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden wäre.
c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-
Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge
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1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers , sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist.
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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebens o wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 32/04 Verkündet am:
14. September 2004
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten
des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation,
die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.

b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur
dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig
geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni
2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 -
VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004,
381, 382).
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war als Auszubildende zur Pferdewirtin von ihrem Arbeitgeber zur Betreuung von dessen Pferden bei einer von dem Beklagten zu 2 auf dem Gelände des Reitvereins V. am 6. Dezember 1997 veranstalteten Hengstkörung eingesetzt. Als sie gegen 16.30 Uhr vor dem Eingangstor der Reithalle dem Hengst ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation eine Decke
auflegte, wurde sie von einem vorbeigeführten Pferd an den Kopf getreten und dadurch schwer verletzt. Sie hat vorgetragen, sie sei von dem Hengst des Beklagten zu 1 getreten worden, als jener das Tier ihres Arbeitgebers passiert habe. Sie meint, der Beklagte zu 1 habe beim Vorbeiführen nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten und hafte auch als Tierhalter. Der Beklagte zu 2 habe die ihm als Veranstalter obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Verurteilung der beiden Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 80.618 DM nebst Zinsen, eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht unter 500.000 DM sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel einer Zurückweisung der Berufungen der Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Gesundheitsschäden verneint, weil beiden Beklagten das Haftungsprivileg aus § 106 Abs. 3 SGB VII zugute komme. Der Beklagte zu 1 sei Unternehmer,
selbst wenn er lediglich privater Pferdehalter sein sollte. Der Unfall habe sich auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet, denn die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitgebers der Klägerin seien von ihrem Inhalt und ihrer Zielsetzung her miteinander verknüpft gewesen. Nur bei gemeinsamer, gleichzeitiger Präsentation der Pferde mehrerer Züchter sei eine Körveranstaltung sinnvoll und denkbar. Die einzelnen Hengsthalter seien auf die Teilnahme und die Mitwirkung konkurrierender Züchter zwingend angewiesen. Es sei deshalb hinsichtlich der eigentlichen Präsentation der Tiere sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Vor- und Nacharbeiten von einem aufeinander bezogenen , untrennbar miteinander verknüpften betrieblichen Zusammenwirken auszugehen. Hinsichtlich beider Beklagter seien daher die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 3. Alternative i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegeben. Das Schadensereignis stelle sich zudem nach seinem äußeren Erscheinungsbild als ein nahezu typischer Arbeitsunfall dar, der nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abzuwickeln sei. Der Beklagte zu 1 sei selbst tätig geworden. Die organisatorischen Maßnahmen des Beklagten zu 2 stellten sich ebenfalls als betriebliche Verrichtungen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte dar.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht meint, die Schädigung der Klägerin sei auf einer für die Klägerin und den Beklagten zu 1 gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII erfolgt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen diese Beurteilung nicht.

a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 238/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260, demnächst BGHZ 155, 205; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381 f.; vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz auch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten Begriffsmerkmale. § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII ist nicht schon dann anwendbar , wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt deshalb den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373). Das ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten anzunehmen, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung
oder Unterstützung ausgerichtet sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904). Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind dem angegriffenen Urteil keine Feststellungen zu entnehmen, die über die Annahme "derselben Betriebsstätte" für den Beklagten zu 1 und die Klägerin hinausgehen. Zweifelhaft ist im vorliegenden Fall bereits, ob die Aktivitäten des Beklagten zu 1 und des Arbeitsgebers der Klägerin bei der Körveranstaltung allgemein so miteinander verknüpft und aufeinander abgestimmt waren, daß sie über ein örtliches und zeitliches Zusammentreffen hinausgingen. Richtig mag sein, daß eine Körveranstaltung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher, von den Züchtern zur Körung vorgestellter Tiere publikumswirksam und damit auch finanziell von Interesse ist. Das Berufungsgericht trifft jedoch keine über die gleichzeitige Anwesenheit von Pferden mehrerer Züchter hinausgehenden Feststellungen. Es ist nicht ersichtlich, daß die von dem Beklagten zu 1 vorgenommene Vorstellung seines Pferdes darauf abzielte, die Vorstellung des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin zu ergänzen oder zu unterstützen. Sie erfolgte vielmehr allein dazu, die Körung des eigenen Pferdes zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die einzelnen Abläufe auf der Körveranstaltung ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken darstellten und sich nicht unabhängig voneinander vollzogen. Es ist nicht ersichtlich , daß die Körung des Pferdes des Beklagten zu 1 und/oder des Pferdes des Arbeitgebers der Klägerin nur im Zusammenwirken erfolgen konnten, etwa wegen eines erforderlichen Vergleichs, bei dem nur der oder die "Sieger" hätten gekört werden können. Ein möglicherweise aus der Teilnahme zahlreicher Pferde folgender Anreiz auf den Veranstalter oder das Publikum genügt nicht für die Annahme der erforderlichen "wechselseitig aufeinander bezogenen be-
trieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen" (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - aaO). Dieser Gesichtspunkt gilt erst recht für den eigentlichen Schädigungsvorgang (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 209, 212). Daß die Klägerin bei der weiteren Versorgung des Pferdes ihres Arbeitgebers nach Beendigung der Präsentation in den Arbeitsablauf des Beklagten zu 1 eingebunden, an diesem beteiligt oder von diesem auch nur berührt worden wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Unter diesen Umständen bildete die Körveranstaltung lediglich den Rahmen, in dem alle Teilnehmer und deren Personal aufeinander trafen; sie war nur "dieselbe", keine "gemeinsame" Betriebsstätte.
b) Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, der Beklagte zu 1 sei als Unternehmer "Versicherter" im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII kommt nämlich nur einem "versicherten Unternehmer" zugute, der selbst eine betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt. Das hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Hier ist zumindest zweifelhaft, ob der Beklagte zu 1 "versicherter Unternehmer" war, weil eine der bisherigen Regelung des § 658 RVO entsprechende Regelung im Siebten Buch Sozialgesetzbuch fehlt. Der Wegfall der besonderen Unternehmerdefinition für die nicht gewerbsmäßige Haltung von Reittieren wurde entbehrlich, weil nach der heutigen gesetzlichen Regelung die Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Versicherungspflicht begründet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII; vgl. Bereiter-Hahn/Schieke,
Unfallversicherung, 4. Auflage, § 2 Rdnr. 10.1; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, § 123 Rdnr. 17 f.; Wannagat/Brandenburg, SGB, § 128 SGB VII, Rdnr. 34; vgl. auch Kasseler-Kommentar/Ricke, SGB, § 121 SGB VII Rdnr. 6). Hiernach dürfte es auf die Abgrenzung (vgl. Hauck/Nehls, SGB VII, § 123 Rdnr. 7) zwischen der in der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßten gewerbsmäßigen (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5a, 123 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) und der nichtgewerbsmäßigen Reittierhaltung ankommen. Das läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen, weil das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
c) Das Berufungsurteil hat hinsichtlich des Beklagten zu 1 auch nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, daß sich der Beklagte zu 1 auf § 833 Satz 2 BGB berufen könnte und ihm insoweit der Entlastungsbeweis gelungen wäre. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe das Pferd zu Erwerbszwecken gehalten , bestritten; Feststellungen hat das Berufungsgericht hierzu - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht getroffen. Gleiches gilt für den Vortrag des Beklagten zu 1, er habe den Unfall nicht verhindern können (§ 833 Satz 2 2. Halbsatz BGB). 2. a) Das Berufungsgericht hat auch in Bezug auf den Beklagten zu 2 rechtsfehlerhaft eine gemeinsame Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII bejaht. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt – wie bereits erwähnt – wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen voraus (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - VersR 2003, 1260 f.; vom
16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381). Dazu ist dem angefochtenen Urteil nichts zu entnehmen. Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten der Prozeßbeteiligten ließe außer Acht, daß das Haftungsprivileg des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft beruht und daß nur schwer vorstellbar ist, die Klägerin habe ihrerseits durch Aktivitäten bei der Pferdebetreuung den Beklagten zu 2 schädigen können.
b) Eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 2 scheitert auch daran, daß bislang seine persönliche Tätigkeit nicht festgestellt ist. Allerdings kann nach dem in § 136 Abs. 3 SGB VII geregelten (weiten) Begriff des Unternehmers auch ein eingetragener Verein wie der Beklagte zu 2 "Unternehmer" sein und ein "Unternehmen" betreiben. Die Haftungsbeschränkung des § 103 Abs. 3 3. Alternative SGB VII setzt jedoch voraus, daß der versicherte Unternehmer selbst tätig geworden ist und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - VersR 2004, 381, 382). Dazu fehlen Feststellungen. Soweit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zu 2 in Frage steht, ist nicht ersichtlich, daß eines seiner Organe auf der Betriebsstätte persönlich tätig geworden wäre.
c) Auch insoweit hat das Berufungsurteil nicht aus anderen Gründen Bestand (§ 561 ZPO). Die Freizeichnungsklausel in den Teilnahmebedingungen des Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - bisher nicht der gebotenen engen Auslegung (vgl. §§ 5, 11 Nr. 7 AGB-
Gesetz, jetzt §§ 305 c Abs. 2, 309 Nr. 7 BGB n.F.; Senatsurteil vom 12. März 1985 - VI ZR 182/83 - VersR 1985, 595, 596) unterzogen. 3. Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil es zumindest zur Höhe noch weiterer Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Müller Greiner Wellner
Diederichsen Pauge
10
1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten für eigenes Tun oder Unterlassen gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur für die Mitarbeiter des Unternehmers , sondern auch für den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Schädigung des Klägers nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges Organ der Beklagten erfolgt ist.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f. und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.).
12
a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebens o wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO).

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 103/03 Verkündet am:
16. Dezember 2003
Kiefer,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII setzt
wechselseitig aufeinander bezogene betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer
Unternehmen voraus. Ein lediglich einseitiger Bezug reicht nicht aus (Fortführung
von BGHZ 145, 331).
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Ansprüche des Klägers auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer der insolvent gewordenen Firma Gerüstbau A. B. beschränken.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger arbeitete als selbständiger Dachdeckermeister an der Errichtung eines Senioren-Zentrums. Die dazu erforderlichen Gerüste wurden von der früheren Beklagten, der Firma Gerüstbau A.B., aufgestellt. Am 4. April 1997 befand sich der Kläger auf diesem Gerüst zur Durchführung von Dachdeckerarbeiten. Eine durchgefaulte Bohle brach unter seinem Gewicht. Er stürzte ab und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Bauberufsgenossenschaft erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte entsprechende Zahlungen. Inzwischen liegt ein Grad der Behinderung von 50 vor. Die Haftpflichtversicherung der Firma Gerüstbau A.B. leistete ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Teilzahlungen an den Kläger.
Mit der ursprünglich gegen die Firma Gerüstbau A.B. gerichteten Klage hat dieser die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der früheren Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Firma Gerüstbau A.B. verpflichtet sei, den zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden, der dem Kläger aus dem Unfall entstehen werde, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergingen oder übergegangen seien. Vor Ablauf der Revisionsfrist ist über das Vermögen der Firma Gerüstbau A.B. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Zwei Tage später hat die Gemeinschuldnerin gegen das gegen sie ergangene Urteil Revision eingelegt. Durch Schriftsatz vom 31. März 2003 hat der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten gemäß § 86 Ziff. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer zu erfolgen habe. Mit am 22. April 2003 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte Revision eingelegt und diese am 5. Mai 2003 begründet. Er begehrt die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe:

A.

Der Kläger hat das gemäß § 240 S. 1 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin unterbrochene Verfahren wirksam nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgenommen und seinen Klageantrag in zulässiger Weise der veränderten Sachlage angepaßt. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO können Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung betreffen. Um eine derartige Fallkonstellation handelt es sich hier. Der Kläger hat nämlich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gemäß § 157 VVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung gegen die Haftpflichtversicherung erworben. Die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits und die Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation war noch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1953 – VI ZR 203/53 – LM Nr. 4 zu § 146 KO; vom 23. Dezember 1953 - VI ZR 1/52 - LM Nr. 5 zu § 146 KO; BGH, Urteile vom 18. Februar 1965 - II ZR 205/61 - WM 1965, 626; vom 11. November 1979 - I ZR 13/78 - WM 1980, 164; vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht anders als in der Entscheidung vom 23. Dezember 1953 (VI ZR 1/52 - aaO) nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden
Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein Begehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er paßt lediglich seinen Antrag an § 157 VVG an, der es dem geschädigten Dritten in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, allerdings beschränkt auf Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 1956 - VI ZR 223/54 - VersR 1956, 625, 626 und vom 25. April 1989 - VI ZR 146/88 - VersR 1989, 730).

B.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus den §§ 836 Abs. 1, 847 Abs. 1 a. F. BGB zu. Der Anspruch sei nicht gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII ausgeschlossen. Zwar habe sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet. Eine solche liege nämlich vor, wenn Bauhandwerker an einem Bauvorhaben tätig seien, wobei die Aufgabe des einen darin bestehe, ein erforderliches Gerüst zu bauen, auf das ein anderer Bauhandwerker bei der Ausführung seiner Arbeiten angewiesen sei. Die Maßnahmen der einzelnen Unternehmen wirkten in einem solchen Fall wesensmäßig und zweckgerichtet zusammen und griffen ineinander; auf ein zeitliches Nebeneinander der Tätigkeiten sei nicht abzustellen. Vielmehr
komme es allein auf den sachlichen Zusammenhang der Verrichtung des einen und des anderen Bauhandwerkers an. Die frühere Beklagte sei als Unternehmer jedoch nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen. Nach allen in Betracht kommenden Auslegungskriterien und Auslegungsmethoden erstrecke sich das Haftungsprivileg nicht auf den Unternehmer selbst. Selbst wenn dieser bei der Errichtung des Gerüsts mitgearbeitet hätte, was bisher nicht vorgetragen worden sei, greife das Haftungsprivileg zu seinen Gunsten nicht ein.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß die Gemeinschuldnerin dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls aus den §§ 836, 837, 847 a. F. BGB haftet (vgl. Senatsurteile vom 4. März 1997 - VI ZR 51/96 - VersR 1997, 835; vom 27. April 1999 - VI ZR 174/98 - NJW 1999, 2593). Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision nicht. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen für einen Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII verneint.
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Haftungsfreistellung allerdings nicht daran, daß die Gemeinschuldnerin als Unternehmerin generell nicht in den Privilegierungstatbestand einbezogen wäre. Wie der erkennende Senat nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat, kommt
das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auch dem versicherten Unternehmer zugute, wenn er selbst eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - VersR 2003, 70, 71). Das Berufungsgericht ist - aus seiner Sicht konsequent - der Frage, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, nicht nachgegangen.
b) Eine Haftungsfreistellung der Gemeinschuldnerin scheidet jedoch deshalb aus, weil sich der Unfall, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ereignet hat. aa) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung erfaßt der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt (Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336 und vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - NJW 2003, 2984 m.w.N; BAG, VersR 2003, 1177, 1178). Erforderlich ist ein bewußtes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muß im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO).
bb) Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Zwar war der Kläger zur Erbringung der ihm obliegenden Dachdeckerarbeiten auf die Benutzung des von der Gemeinschuldnerin errichteten Gerüsts angewiesen. Dieser Umstand ist jedoch nicht ausreichend, um die beiderseitigen Aktivitäten in der erforderlichen Weise miteinander zu verknüpfen. Es fehlt an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf. Die betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma bzw. ihrer Mitarbeiter andererseits stellen sich nämlich nicht als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Die Arbeiten des Klägers bauten lediglich auf dem von der Gerüstbaufirma geschaffenen Arbeitsergebnis auf. Die eigentlichen Arbeitsabläufe dagegen vollzogen sich unabhängig voneinander. Jeder Beteiligte verrichtete die ihm obliegenden Tätigkeiten, ohne daß der andere in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Die Gerüstbaufirma hatte ihre Arbeiten , die Erstellung des Gerüsts, bereits beendet, als der Kläger mit den Dachdeckerarbeiten begann. Insofern bestand nicht die für eine gemeinsame Betriebsstätte typische Gefahr, daß sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Wannagat/Waltermann, SGB, Stand Februar 2003, § 106 SGB VII Rdn. 12; vgl. allgemein zum Gerüst: OLG Hamburg, Urteil vom 15. November 2002 - 1 U 42/00; LG Hamburg, HVBG-Info 2000, 1046; Otto, NZV 2002, 10, 11 jeweils die erforderliche Verknüpfung der Tätigkeiten verneinend; Freyberger, MDR 2001, 541, 543; Imbusch , VersR 2001, 547, 551; Lemcke, r+s 2002, 508 jeweils die Problematik erörternd, im Ergebnis offen; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 295, 296; LG Tübingen , MDR 2000, 959; Jahnke, VersR 2000, 155, 157 jeweils eine gemeinsame Betriebsstätte auf der Grundlage einer weiten Auslegung des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bejahend).
Abgesehen davon fehlt es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten des Klägers einerseits und der Gerüstbaufirma andererseits. Zwar ermöglichten deren (abgeschlossene) Arbeiten erst die des Klägers und mögen insoweit einen Bezug zu ihnen aufgewiesen haben. Dagegen war die Tätigkeit des Klägers nicht auf die der Gerüstbaufirma bezogen. Weder unterstützten die Dachdeckerarbeiten deren Tätigkeit noch ergänzten oder förderten sie sie in sonstiger Weise. Ein lediglich einseitiger Bezug genügt jedoch im Rahmen des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht. Vielmehr müssen die Aktivitäten, wie bereits ausgeführt, bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen , miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet, mithin wechselseitig aufeinander bezogen sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BAG, aaO). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob die Gerüstbaufirma das Gerüst fortlaufend zu kontrollieren hatte, wie der Beklagte in der Revisionsbegründung geltend macht, ohne übrigens einen entsprechenden vom Berufungsgericht übergangenen Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen aufzuzeigen und ohne einen Verfahrensfehler zu rügen. cc) Eine andere rechtliche Bewertung der betrieblichen Aktivitäten würde dem Sinn und Zweck des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII nicht ausreichend Rechnung tragen. Der in dieser Bestimmung enthaltene Haftungsausschluß beruht nämlich (nur) auf dem Gedanken der sog. Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/01 - aaO; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01 - aaO, S. 2985; BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - III ZR 234/01 - BGHZ 151, 198, 202). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen (Wahrung des Betriebsfriedens, Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der
Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird, vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen hier dagegen nicht zum Tragen und können deshalb einen Haftungsausschluß nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 218 ff.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - aaO, S. 1108). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 214, 220; BAG, aaO; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Wannagat/Waltermann, aaO, Rdn. 11 f.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand Oktober 2002, § 106 Anm. 8.2; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmude, Nomos und Ethos, S. 467, 473; Schmitt, Anmerkung zu LM Nr. 4 zu § 106 SGB VII; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, daß er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212; 148, 214, 220; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508; Waltermann, aaO, S. 1229; Wannagat-Waltermann, aaO, Rdn. 11 ff.). Zwischen dem Kläger und den für die Gerüstbaufirma Tätigen bestand jedoch keine Gefahrengemeinschaft in diesem Sinne. Sie gefährdeten sich nicht typischerweise gegenseitig. Allein der Kläger war dem naheliegenden Risiko ausgesetzt, durch einen Mangel des errichteten Gerüsts zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, daß er seinerseits den für die Gerüstbaufirma Tätigen Schaden zufügen würde, war aufgrund des fehlenden Miteinanders im Arbeitsablauf rein theoretischer Natur. Zwar war es nicht völlig ausgeschlossen, daß diese beim Abbau des Gerüsts beispielsweise durch einen unzureichend befestigten Dachziegel oder durch nicht ordnungsgemäß entfernte Arbeitsmaterialien des Klägers (Nägel, etc) verletzt werden würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Gefahren, mit denen aufgrund eines Zusammenwirkens der
Beteiligten typischerweise zu rechnen war. Das Risiko, von einem herabfallen- den Dachziegel getroffen zu werden oder in einen zurückgelassenen Nagel zu treten, ging nicht über die Gefahren hinaus, denen ein an der Erstellung eines Bauwerks Beteiligter im täglichen Leben ausgesetzt ist. Es traf die für die Gerüstbaufirma Tätigen nicht anders als den Bauherrn und jeden unabhängig vom Kläger und damit nicht auf einer gemeinsamen Betriebsstätte mit ihm arbeitenden Handwerker. Damit war auch die Möglichkeit, daß der Kläger im Verhältnis zur Gerüstbaufirma von der Haftungsbeschränkung profitieren würde, äußerst gering. In einer derartigen Situation ist ein Haftungsausschluß gemäß § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII jedoch nicht zu rechtfertigen. 3. Auch die weiteren Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
a) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger durch die uneingeschränkte Feststellung der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin für zukünftige immaterielle Schäden nicht mehr zuerkannt als er beantragt hat. Der entsprechende im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene, zu Beginn des Verfahrens formulierte und später lediglich in Bezug genommene Antrag des Klägers enthält zwar die Voraussetzung, daß eine auf den Unfall zurückzuführende dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von über 30% eintritt. Vor dem Hintergrund, daß inzwischen unstreitig ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt, ist aber nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Ersatzverpflichtung nicht vom Eintritt einer Erwerbsminderung von über 30% abhängig macht. Nachdem diese Voraussetzung zwischenzeitlich eingetreten war, war ihre Beibehaltung im Antrag nämlich gegenstandslos.
b) Die Revision rügt auch ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Feststellungsanträge nicht teilweise abgewiesen hat, obwohl es die Ersatz-
pflicht der Gemeinschuldnerin nur insoweit festgestellt hat, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht die Anträge des Klägers auch insoweit unter Berücksichtigung des gesamten Klagevorbringens ausgelegt und ihnen einen entsprechend eingeschränkten Inhalt beigemessen hat. Rechtliche Bedenken gegen diese Auslegung sind weder ersichtlich noch dargetan.

III.

Nach alledem war die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Im Tenor war lediglich der Anpassung des Klageantrags an die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschaffene neue Situation Rechnung zu tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Pauge Stöhr Zoll
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebens o wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO).