Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2017:0213.7U126.16.0A
bei uns veröffentlicht am13.02.2017

Tenor

I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf

6.000,00 €

festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 3.000,00 € sowie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller materiellen und immateriellen Schäden aus einem Unfall, der sich am 14.04.2014 auf der Baustelle S-Weg 14 in T ereignet hat.

2

Die Beklagte hatte den Auftrag, mit einem Bagger eine Betonplatte inklusive Streifenfundamente aufzustemmen und den entstandenen Bauschutt zu verladen. Die Firma S GmbH, bei der der Kläger als Lkw-Fahrer angestellt ist, war mit der Abfuhr des Bauschutts beauftragt. Der Bauschutt sollte zur Firma H nach A gefahren und dort entladen werden. Vor dem Unfall hatte es bereits ca. 3 - 4 Touren gegeben. Ein Beladevorgang dauerte ca. 20 - 30 Minuten. Kurz vor Beendigung des letzten Beladevorgangs kam es zu einem Unfall.

3

Der Kläger hatte sich mit einer Schaufel zu seinem Lkw begeben, um den restlichen Schutt hinter den LKW-Rädern zu entfernen und eine hindernisfreie Abfahrt zu ermöglichen. Zu diesem Zeitpunkt fehlten noch ca. 1 - 2 Baggerschaufeln, die Lkw-Mulde war bereits fast voll. Der Zeuge G, der seinerzeit als Praktikant bei der Firma S tätig war, hatte dem Geschäftsführer der Beklagten (der den Bagger selbst fuhr) entsprechend eingewiesen. Es war noch nicht ganz klar war, ob der restliche Bauschutt noch auf den Lkw passen würde. Beim Fahren des Baggers geriet der Kläger mit seinem rechten Fuß unter die Laufkette des Baggers und wurde dabei nicht unerheblich verletzt (schweres Anpralltrauma des rechten oberen Sprunggelenkes und des Rückfußes). Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 11.04.2016 erklärte der Kläger, dass er immer noch „permanent Schmerzen“ habe und diese bei Belastungen zunähmen. Er sei auf die tägliche Einnahme von Schmerzmitteln (Novalgin 2 x 2 und Arcoxia) angewiesen, außerdem mache er Physiotherapie.

4

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagten das Haftungsprivileg gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII zugute kommt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass zugunsten der Beklagten das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreife, weil es sich bei der Baustelle in T um eine „gemeinsame Betriebsstätte“ gehandelt habe.

6

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine „gemeinsame Betriebsstätte“, sondern um das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen. Außerdem sei zum Unfallzeitpunkt die eigentliche Lkw-Beladung bereits beendet gewesen.

7

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

8

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch mindestens in Höhe von 3.000,00 € nebst fünf Prozentpunkten hieraus seit dem 14.04.2014 zu zahlen, sowie

9

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 14.04.2014 auf dem Gelände S-Weg 14 in T zu bezahlen, sobald die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

10

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

11

Die Berufung hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 07.12.2016 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

12

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der Beklagten die Haftungsprivilegierung gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII zugute kommt. Es greift hier die sich aus § 104 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung für Unternehmer (u.a. Haftung nur bei vorsätzlicher Verursachung des Versicherungsfalls), weil sich der Unfall im Rahmen betrieblicher Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ ereignet hat.

13

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, VI ZR 483/12, Urteil vom 23.09.2014, juris Rn. 18 m. w. N.) erfasst der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine „gemeinsame Betriebsstätte“ ist nach allgemeinem Verständnis vielmehr als „dieselbe Betriebsstätte“ zu verstehen. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig, wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solche in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt. Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigkeiten verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, das typischerweise jeder der (in enger Berührung mit anderen) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann. Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die „gemeinsame Betriebsstätte“ kennzeichnet. Dies ist z. B. beim arbeitsteiligen Beladen eines Lkw`s mit tonnenschweren Papierrollen mittels eine Gabelstaplers der Fall (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 15.09.2016, NJW-Spezial 2016, 681 m. w. N.).

14

Gemessen daran lag in der konkreten Unfallsituation hier eine „gemeinsame Betriebsstätte“ zwischen dem Arbeitgeber des Klägers (Firma S GmbH & Co. KG.) und der Beklagten vor.

15

Bereits auf Grund des unstreitigen Tatbestands steht fest, dass der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten beim Beladen des Lkw`s arbeitsteilig vorgegangen sind. Während der Geschäftsführer der Beklagten mit einem mobilen Bagger den Bauschutt auf die Lkw-Mulde lud und der Zeuge G (Praktikant der Firma S) den Baggerfahrer einwies, kümmerte sich der Kläger um die Ladungssicherheit. Er passte z. B. auf, dass die Plane beim Beladen nicht beschädigt wurde. Entsprechend war auch bei den vorangegangenen Lkw-Touren verfahren worden. Es handelte sich deshalb nicht um das bloße, zufällige Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen, sondern um die arbeitsteilige Beladung eines Lkw mit Bauschutt. Damit lag auch eine sog. Gefahrengemeinschaft im Zuge des Beladevorgangs vor.

16

Entgegen der Auffassung des Klägers war zum Unfallzeitpunkt der Beladevorgang auch nicht beendet. Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin am 11.04.2016 selbst angegeben, dass unmittelbar vor dem Unfall noch „ein bis zwei Schaufeln fehlten“, um den Beladevorgang abzuschließen. Auch der Geschäftsführer der Beklagten gab an, dass zum Unfallzeitpunkt „vor dem Bagger noch ein bisschen Material war“, das noch verladen werden musste. Schließlich hat auch der Zeuge G erklärt, dass sich der Unfall in dem Moment ereignete, als der Bagger nach hinten fahren wollte, um auch noch die hintere Mulde zu beladen (vgl. S. 4 des Protokolls vom 11.04.2016, Bl. 104 d. GA). Damit steht fest, dass zum Unfallzeitpunkt die sogenannte Gefahrengemeinschaft noch bestand und der Beladevorgang noch nicht abgeschlossen war.

17

Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16

Urteilsbesprechungen zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer


(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen


(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht 1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versiche

Referenzen - Urteile

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 13. Feb. 2017 - 7 U 126/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2014 - VI ZR 483/12

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR483/12 Verkündet am: 23. September 2014 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Unternehmen gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten untereinander,
2.
der in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten gegenüber den Betriebsangehörigen desselben Unternehmens,
3.
der Betriebsangehörigen desselben Unternehmens gegenüber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 genannten Versicherten.

(2) Im Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 17 gelten die §§ 104 und 105 entsprechend für die Ersatzpflicht

1.
der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen,
2.
der Pflegepersonen gegenüber den Pflegebedürftigen,
3.
der Pflegepersonen desselben Pflegebedürftigen untereinander.

(3) Wirken Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder Unternehmen des Zivilschutzes zusammen oder verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) Die §§ 104 und 105 gelten ferner für die Ersatzpflicht von Betriebsangehörigen gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Versicherten.

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.

18
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen , wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte ; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, jeweils aaO). Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 aaO, S. 218 mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7 und 9) in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14 und 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12 sowie vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9).