Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2010 - VII ZR 218/08

bei uns veröffentlicht am11.02.2010
vorgehend
Landgericht Duisburg, 4 O 491/06, 04.12.2007
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 3/08, 28.10.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 218/08 Verkündet am:
11. Februar 2010
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Schriftform für die Vereinbarung eines Honorars für die örtliche Bauüberwachung
bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen ist gewahrt, wenn dem Vertrag
ein Angebot über ein Honorar vorausgeht, das mit einem Prozentsatz von
2,65 der anrechenbaren Kosten errechnet wird, und der Vertrag sodann, ohne
dass der Prozentsatz von 2,65 nochmals erwähnt wird, dieses Honorar als Berechnungshonorar
vorsieht.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 218/08 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die
Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Leupertz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2008 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. Dezember 2007 aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt als Erbin ihres Ehemannes, eines Ingenieurs (künftig : Erblasser), restliches Honorar.
2
Der Beklagte und der Erblasser schlossen 2001 zwei Verträge über Ingenieurleistungen im Zusammenhang mit der Aufhöhung und Sanierung eines Banndeiches, darunter einen Vertrag über die Bauoberleitung, Objektbetreuung und Dokumentation sowie die örtliche Bauüberwachung. Die Parteien vereinbarten für diesen Vertrag ein Berechnungshonorar, das mit 359.518,38 DM netto ausgewiesen war. Dem war ein Angebot des Erblassers mit einer Honorarberechnung vorausgegangen, die mit diesem Nettobetrag endete und in der für die örtliche Bauüberwachung nach § 57 HOAI 2,65 % von den anrechenbaren Kosten in Ansatz gebracht worden waren.
3
Die Klägerin verlangt aus diesem Vertrag eine Restzahlung von 27.266,17 € und aus dem anderen Vertrag 1.557,51 €. Insgesamt macht sie 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18. Februar 2006 geltend. Zwischen den Parteien ist, nachdem der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin nach Vorlage des Erbscheins nicht mehr in Frage gestellt hat, lediglich das Honorar für die örtliche Bauüberwachung aus § 57 HOAI (in der damals geltenden Fassung vom 1. Januar 1996, künftig nur: HOAI) streitig. Die Klägerin meint, sie könne ein Honorar auf der Basis einer Vereinbarung von 2,65 % der anrechenbaren Kosten verlangen. Der Beklagte ist der Auffassung, es gelte gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI ein Prozentsatz von 2,1. Auf dieser Grundlage hat er eine Überzahlung der Schlussrechnung zum Vertrag über die örtliche Bauüberwachung von 23.117,35 € errechnet und insoweit mit seinem daraus folgenden Anspruch gegen den Resthonoraranspruch in Höhe von 1.557,51 € die Aufrechnung erklärt.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
5
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision der Klägerin führt zur Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 28.823,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. Februar 2006. Wegen des geringfügig überhöhten Zinsanspruchs war die Klage abzuweisen.

I.

7
Das Berufungsgericht stimmt dem Landgericht in der Beurteilung zu, dass das Schriftformerfordernis des § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI nicht gewahrt sei und die Klägerin daher nur ein Honorar von 2,1 % der anrechenbaren Kosten verlangen könne.
8
Im Vertrag über die Bauüberwachung sei der Prozentsatz von 2,65 nicht aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dem Formerfordernis nicht dadurch genügt, dass das unter § 7 des Vertrags als "Berechnungshonorar" genannte Honorar von 359.518,38 DM mit dem Angebotspreis des Erblassers übereinstimme. Allein durch die Bezeichnung der Vergütung als Berechnungshonorar werde die Berechnungsformel selbst nicht zum Vertragsinhalt. Erforderlich sei, dass die Grundlagen für die Honorarberechnung im Vertrag schriftlich fixiert werden. Dazu gehöre auch die Vereinbarung über den Prozentsatz der anrechenbaren Kosten nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI.
9
Der schriftliche Vertrag nehme auf das Angebot des Erblassers keinen ausreichenden Bezug, so dass die Schriftform nicht gewahrt sei. Dafür, dass die Honorarberechnung dem Vertrag als Anlage beigefügt worden sei, sei kein Beweis angetreten worden.

II.

10
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
11
1. Gemäß § 57 Abs. 2 Satz 3 HOAI gilt ein Honorar von 2,1 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI als vereinbart, wenn ein Honorar nach Satz 1 oder Satz 2 nicht bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist. Das Honorar für die örtliche Bauüberwachung kann nach § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI mit 2,1 bis 3,2 vom Hundert der anrechenbaren Kosten nach § 52 Abs. 2, 3, 6 und 7 HOAI vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung haben die Parteien schriftlich bei Auftragserteilung getroffen. Sie ergibt sich aus dem von beiden Seiten unterschriebenen Vertrag über die Bauüberwachung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, dass der zu vereinbarende Prozentsatz in der Vertragsurkunde fixiert sein müsste.
12
a) Die nach § 57 Abs. 2 HOAI erforderliche Schriftform ist gewahrt, wenn eine Vereinbarung über den Prozentsatz in einer Urkunde enthalten ist, die beide Parteien unterschrieben haben, § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB. Ob eine Vereinbarung über den Prozentsatz getroffen worden ist, ist durch Auslegung der unterschriebenen Erklärung zu ermitteln. Diese Auslegung ist nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen. Es können auch außerhalb des Vertrags liegende, zur Erforschung des Vertragsinhalts geeignete Umstände herangezogen werden (BGH, Urteil vom 25. März 1983 - V ZR 268/81, BGHZ 87, 150, 154; Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, BGHZ 63, 359, 362), wenn der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Die Grenze bei der Berücksichtigung dieser Umstände ist erst dort überschritten, wo der beurkundete Text die Richtung des rechtsgeschäftlichen Willens nicht einmal dem Grunde nach erkennen lässt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1974 - V ZR 132/73, aaO, 364).
13
Nach diesen Grundsätzen kann von einer Vereinbarung eines Prozentsatzes der anrechenbaren Kosten gemäß § 57 Abs. 2 HOAI auch dann ausgegangen werden, wenn der Prozentsatz in der Vertragsurkunde nicht fixiert ist, jedoch ein entsprechender Wille in der Vertragsurkunde zum Ausdruck gekommen ist und die bei der Auslegung zu berücksichtigenden Umstände diesen Willen bestätigen. Es besteht kein Grund, von diesen anerkannten Auslegungsgrundsätzen bei der Anwendung der Schriftformregeln der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure abzuweichen. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung für ihre abweichende Meinung auf Vygen in Korbion/ Mantscheff/Vygen, HOAI, 6. Aufl., § 4 Rdn. 16. Dort ist lediglich zutreffend dargestellt , dass zu der schriftlichen Honorarvereinbarung auch die für die Honorarberechnung maßgeblichen Berechnungskriterien gehören. Zu der Möglichkeit , eine Honorarvereinbarung nach den allgemeinen Grundsätzen so auszulegen , dass ein Berechnungsfaktor vereinbart ist, verhält sich der Kommentar nicht.
14
b) Das Berufungsgericht hat diese Auslegung nicht vorgenommen. Da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, kann der Senat sie selbst vornehmen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01, BauR 2003, 1566 = ZfBR 2003, 762 = NZBau 2003, 562). Der Wille der Parteien, einen Prozentsatz von 2,65 zu vereinbaren, hat in der Vertragsurkunde einen zwar nur unvollkommenen , aber noch ausreichenden Ausdruck gefunden, indem einerseits ein Berechnungshonorar vereinbart ist und andererseits die Honorarvereinbarung einen festen Betrag von 359.518,38 DM ausweist. Mit dieser Vereinbarung haben die Parteien verdeutlicht, dass das angegebene Honorar nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure berechnet wird, eine Berechnung mit bestimmten Berechnungsfaktoren bereits stattgefunden hat und die dieser Berechnung zugrunde gelegten nicht variablen Berechnungsfaktoren gelten sollen.
15
Auf dieser Grundlage bestehen keine Bedenken, für die Auslegung der Honorarvereinbarung auf die dem Vertragsschluss vorausgegangene Honorarberechnung des Erblassers zurückzugreifen. In dieser Honorarberechnung ist das Honorar für die örtliche Bauüberwachung nach einem Prozentsatz von 2,65 berechnet. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Parteien ihrer Honorarvereinbarung diesen Prozentsatz zugrunde legen wollten. Das ergibt sich schon daraus, dass das in der Honorarberechnung ermittelte Honorar mit 359.518,38 DM identisch ist mit dem im Vertrag genannten Berechnungshonorar. Diese Identität kann vernünftigerweise nur darauf zurückgeführt werden, dass die Parteien den in der Honorarberechnung genannten Prozentsatz akzeptierten.
16
2. Die Parteien haben daher formwirksam gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 HOAI eine Honorarvereinbarung von 2,65 vom Hundert der anrechenbaren Kosten getroffen. Da gegen die Honorarberechnung in den Schlussrechnungen im Übrigen keine Bedenken erhoben wurden, steht der Klägerin der geltend gemachte Hauptsachebetrag von 28.823,68 € zu. Die Aufrechnung des Beklagten geht ins Leere, weil eine Überzahlung nicht vorliegt.
17
Mit der Bezahlung befindet sich der Beklagte erst seit dem 20. Februar 2006 in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Soweit die Klägerin für einen früheren Zeitraum Zinsen beansprucht, ist die Klage abzuweisen.

III.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Kniffka Kuffer Bauner Leupertz Eick
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 4 O 491/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2008 - I-21 U 3/08 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 11. Feb. 2010 - VII ZR 218/08

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(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

(1) Für die in § 51 und der Anlage 14 Nummer 14.1 genannten Grundleistungen der Tragwerksplanungen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Anrechenbare
Kosten
in Euro
Honorarzone I
sehr geringe
Anforderungen
Honorarzone II
geringe
Anforderungen
Honorarzone III
durchschnittliche
Anforderungen
Honorarzone IV
hohe
Anforderungen
Honorarzone V
sehr hohe
Anforderungen
vonbisvonbisvonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuroEuroEuro
10 0001 4611 6241 6242 0642 0642 5752 5753 0153 0153 178
15 0002 0112 2342 2342 8412 8413 5433 5434 1494 1494 373
25 0003 0063 3403 3404 2474 2475 2965 2966 2036 2036 537
50 0005 1875 7635 7637 3277 3279 1399 13910 70310 70311 279
75 0007 1357 9287 92810 08010 08012 57212 57214 72414 72415 517
100 0008 9469 9409 94012 63912 63915 76315 76318 46118 46119 455
150 00012 30313 67013 67017 38017 38021 67721 67725 38725 38726 754
250 00018 37020 41120 41125 95125 95132 36532 36537 90637 90639 947
350 00023 90926 56526 56533 77633 77642 12542 12549 33549 33551 992
500 00031 59435 10535 10544 63344 63355 66655 66665 19465 19468 705
750 00043 46348 29348 29361 40161 40176 57876 57889 68689 68694 515
1 000 00054 49560 55060 55076 98476 98496 01496 014112 449112 449118 504
1 250 00064 94072 15572 15591 74091 740114 418114 418134 003134 003141 218
1 500 00074 93883 26583 265105 865105 865132 034132 034154 635154 635162 961
2 000 00093 923104 358104 358132 684132 684165 483165 483193 808193 808204 244
3 000 000129 059143 398143 398182 321182 321227 389227 389266 311266 311280 651
5 000 000192 384213 760213 760271 781271 781338 962338 962396 983396 983418 359
7 500 000264 487293 874293 874373 640373 640466 001466 001545 767545 767575 154
10 000 000331 398368 220368 220468 166468 166583 892583 892683 838683 838720 660
15 000 000455 117505 686505 686642 943642 943801 873801 873939 131939 131989 699

(2) Die Honorarzone wird nach dem statisch-konstruktiven Schwierigkeitsgrad anhand der in Anlage 14 Nummer 14.2 dargestellten Bewertungsmerkmale ermittelt.

(3) Sind für ein Tragwerk Bewertungsmerkmale aus mehreren Honorarzonen anwendbar und bestehen deswegen Zweifel, welcher Honorarzone das Tragwerk zugeordnet werden kann, so ist für die Zuordnung die Mehrzahl der in den jeweiligen Honorarzonen nach Absatz 2 aufgeführten Bewertungsmerkmale und ihre Bedeutung im Einzelfall maßgebend.

(4) Für Umbauten und Modernisierungen kann bei einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 bis 50 Prozent in Textform vereinbart werden.

(5) (weggefallen)

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 411/01 Verkündet am:
10. Juli 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 D
Zur ergänzenden Auslegung eines außergerichtlichen Vergleichs.
BGH, Versäumnisurteil vom 10. Juli 2003 - VII ZR 411/01 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 teilweise aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 4. Juli 2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.572,73 Zinsen seit dem 27. September 2001 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit über die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Zürich-Kautions- und Kreditversicherungs AG über 149.120 DM in der Hauptsache erledigt ist. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert durch Vergleich vereinbarten Restwerklohn. Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit Erschließungsarbeiten für einen Wohnpark in M. Nach Abschluß der Arbeiten kam es zum Streit über Fälligkeit und Höhe des restlichen Werklohns. Die Parteien verglichen sich im Laufe des ersten Rechtszuges außergerichtlich. Danach sollte ein Restbetrag in Höhe von 95.000 DM fällig werden, sobald die Klägerin bestimmte Mängel beseitigt und unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaften für die Stadtwerke E.W. GmbH, den Abwasserzweckverband V. (künftig: V) und die Gemeinde M. als Berechtigte vorgelegt hatte und diese von den Berechtigten akzeptiert waren. Die Klägerin begehrt nunmehr 95.000 DM von der Beklagten. Sie hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mängel beseitigt und den Berechtigten jeweils eine unbefristete, selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft vorgelegt. Die Bürgschaften sind von den Stadtwerken E. W. GmbH und der Gemeinde M. akzeptiert worden, nicht aber von V., da aus Rechtsgründen unklar ist, wer zur Abgabe der Erklärung berechtigt ist, daß die Bürgschaft akzeptiert werde. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage mangels Erfüllung der Vergleichsvoraussetzungen als nicht fällig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat ganz überwiegend Erfolg. Sie führt bis auf einen Teil des Zinsbegehrens zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten, an die Klägerin 48.572,73 Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, die Fälligkeit fehle, weil V. die für ihn bestimmte Bürgschaft bislang nicht akzeptiert habe. Die Rechtsanwälte des V. hätten zwar in ihren Schreiben vom 23. April und 28. August 2001 keine rechtlichen Bedenken gegenüber der vorgelegten Bürgschaft geäußert. Sie hätten aber mitgeteilt, daß sie keine weitergehenden Erklärungen abgeben könnten, da derzeit wegen eines Entflechtungsvertrages zwischen der Stadt E. und V. dessen rechtlicher Fortbestand fraglich sei; daher sei unklar, ob ihre Erklärungsbefugnis für V. fortbestehe. Diese Unklarheit begründe keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Bei der anzunehmenden vorübergehenden Ungewißheit über den zuständigen Rechtsträger, die noch nicht lange andauere, sei davon auszugehen, daß die Parteien auch bei Kenntnis dieser Ungewißheit in dem Vergleich keine abweichende Regelung getroffen hätten. Es sei der Klägerin zumutbar, selbst weitere Schritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen und jedenfalls noch einige Zeit zuzuwarten, bis die Frage der Zuständigkeit beantwortet sei.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Vergleich der Parteien nicht ausgelegt. Soweit seine Ausführungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zugleich als Ergebnis einer Vertragsauslegung zu verstehen sein sollten, wären sie rechtsfehlerhaft (1). Der Vergleich enthält eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Danach ist die Fälligkeit des Vergleichsbetrages mit dem Angebot der Klägerin an die Beklagte eingetreten, ihr die für V. bestimmte Bürgschaft zu übergeben (2). 1. Das Verständnis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nach dem Vergleich das Risiko der Ungewißheit über den rechtlichen Fortbestand des V. zu tragen, entspricht nicht einer den Interessen beider Seiten gerecht werdenden Auslegung. Das Berufungsgericht übersieht das eigene wirtschaftliche Interesse der Beklagten daran, V. als ihrem Vertragspartner einen eigenen, durch Bürgschaft gesicherten Gewährleistungsanspruch gegenüber der Klägerin zu verschaffen, um nach Möglichkeit nicht selbst in Anspruch genommen zu werden. Darauf hatte sie nach dem Bauvertrag mit der Klägerin keinen Anspruch. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, der Klägerin sei zumutbar, weitere Schritte zur Herbeiführung einer Klärung zu unternehmen, fehlt eine tragfähige Grundlage. Die Beklagte stand dem Risiko näher, einem ihrer Vertragspartner könne es vorübergehend nicht möglich sein, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Die Klägerin hatte zu den Berechtigten keine vertraglichen Beziehungen. 2. Der Vergleich der Parteien enthält keinen Hinweis darauf, sie hätten die Möglichkeit bedacht, daß der rechtliche Fortbestand eines Berechtigten bei
Vorlage der Bürgschaft aus Rechtsgründen zweifelhaft sein und damit die Fälligkeit des vereinbarten Restwerklohns über längere Zeit nicht eintreten könnte. Diese Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.
a) Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 27. September 2001 bestand nicht lediglich eine kurzfristige Unaufklärbarkeit. Die Anwälte des V. hatten die Klägerin bereits mit Schreiben vom 23. April 2001 darüber unterrichtet, daß aufgrund der Niederlegung der Vertretung des bisherigen Beauftragten des V. Zuständigkeitsprobleme eingetreten seien; ein neuer Beauftragter sei bislang nicht bestellt. Diese Unklarheiten bestanden nach ihrer Mitteilung vom 28. August 2001 fort und sollten erst in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit geklärt werden.
b) Da die Fälligkeit der Forderung der Klägerin nicht in einem Schwebezustand von ungewisser Dauer bleiben sollte, enthält der Vergleich eine ergänzungsbedürftige Regelungslücke. Für ihre Ergänzung ist der hypothetische Wille der Parteien maßgeblich. Es ist darauf abzustellen, was sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten.
c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, legt der Senat den Vergleich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin aus, daß die Fälligkeit des Vergleichsbetrages mit dem Angebot der Klägerin, der Beklagten die Bürgschaftsurkunde für V. als Berechtigten zu übergeben, eingetreten ist; das war der 27. September 2001. Die außergerichtliche Einigung der Parteien sollte zu einer zügigen und kostengünstigen Erledigung des anhängigen Rechtsstreits führen. Danach sollte die Klägerin 95.000 DM als Teil ihres eingeklagten Restwerklohnes er-
halten, sobald sie die Mängel beseitigt und den drei Berechtigten akzeptierbare Gewährleistungsbürgschaften als Sicherheit zur Verfügung gestellt hatte. Wenn aus Rechtsgründen längerfristig unklar blieb, ob ein Berechtigter als juristische Person fortbestand oder seine Zuständigkeit auf eine andere juristische Person übergegangen war, so liegt eine den Interessen beider Parteien entsprechende Regelung darin, daß Fälligkeit eintrat, sobald die Klägerin eine für diesen Berechtigten akzeptierbare Bürgschaftsurkunde der Beklagten zur Weiterleitung zu übergeben bereit war. Danach hat die Klägerin die Vergleichsvoraussetzungen für die Fälligkeit des vereinbarten Restwerklohns erfüllt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die im Vergleich vereinbarten Mängel beseitigt und den Stadtwerken E.W. GmbH und der Gemeinde M. Bürgschaftsurkunden vorgelegt, die von diesen akzeptiert worden sind. Mit dem Angebot ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2001, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die für V. bestimmte und akzeptierbare Bürgschaftsurkunde zu übergeben, ist Fälligkeit eingetreten. 4. Der Zinsanspruch in Höhe der beantragten 5% ist ab Eintritt der Fälligkeit nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor dem 17. Juli 2013 vertraglich vereinbart wurden; insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(2) Die durch die Erste Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geänderten Vorschriften sind erst auf diejenigen Vertragsverhältnisse anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 begründet worden sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.