Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 215/13

bei uns veröffentlicht am09.04.2014
vorgehend
Amtsgericht Hamburg-St.Georg, 919 C 577/11, 18.09.2012
Landgericht Hamburg, 320 S 142/12, 28.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 215/13 Verkündet am:
9. April 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des
Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die
Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII
ZR 198/90, BGHZ 115, 47).
BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 28. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Frage, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist.
2
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 15. Juni 2010 einen Pkw VW Touareg zum Preis von 75.795 € brutto zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten. Unter Berufung auf diverse Mängel des Fahrzeugs verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der sich die Beklagte schließlich einverstanden erklärte. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen Betrag von 67.664,69 €.Dabei hatte sie für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer einen Nutzungswert von 9.230,32 € errechnet und diesen Betrag vom zu erstattenden Bruttokaufpreis abgezogen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.759,47 € nebst Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 213,31 € begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.846,07 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 126,68 € freizuhalten; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung auf 1.605,07 € nebst Zinsen ermäßigt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage in Höhe weiterer 1.403,30 € begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Hamburg, DAR 2013, 652) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Zu Recht habe das Amtsgericht dem Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.846,07 € zugesprochen. Es sei dabei für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile so vorgegangen, dass es von dem - um die Zulassungs- und Überführungskosten bereinigten - Bruttokaufpreis in Höhe von 75.795 € ausgegangen und den Wert der Gebrauchsvorteile nach der von keiner der Parteien in Frage gestellten kilometeranteiligen Wertminderung errechnet habe. Die Differenz zwischen dem nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwar- tete Gesamtfahrleistung) errechneten Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe von 7.384,25 € und dem von der Beklagten angerechneten Betrag von 9.230,32 € belaufe sich auf 1.846,07 €. Dieser Betrag stehe dem Kläger noch zu.
7
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei zusätzlich zu dem vom Amtsgericht ermittelten Nutzungswert von 7.384,25 € nicht noch die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30 € in Ansatz zu bringen. Allerdings sei die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal - nämlich durch Zugrundelegung des Bruttokaufpreises - zu veranschlagen sei, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf der Basis des Bruttokaufpreises errechneten Nutzungswert, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 28. November 2007, juris) an, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer für falsch halte.
8
Die sonach vom Amtsgericht dem Kläger mit Recht zugesprochene Forderung von 1.846,07 € vermindere sich jedoch um den Betrag von 241 €, mit welchem die Beklagte in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt habe, die auch durchgreife. Die dem Kläger zustehende Hauptforderung des Klägers reduziere sich damit auf 1.605,07 €.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
10
Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob zu dem von den Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises von 75.795 € zutreffend errechneten Nutzungswert in Höhe von 7.384,25 € die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30 € hinzu kommt und damit von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dies mit Recht verneint.
11
1. Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 49 ff.; vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299 unter II 3, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159,

215).

12
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anknüpfung an den Bruttokaufpreis bei einer Bewertung des Gebrauchsnutzens in Abhängigkeit vom Kaufpreis und von der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer dem Interesse der Vertragsbeteiligten entspricht. Denn im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander hat der Käufer den Bruttokaufpreis zu entrichten. Dann aber kann im Verhältnis der Vertragspartner zueinander auch der als Bewertungsmaßstab heranzuziehende Kaufpreis nur der Bruttopreis sein. Andernfalls würde der Verkäufer eine verhältnismäßig geringere Nutzungsvergütung erhalten, als sie dem Wert des von ihm zurückzuerstattenden Kaufpreises entspricht. Das wird besonders deutlich, wenn der Gebrauch durch den Käufer nahezu oder vollständig die mögliche Nutzungszeit erreicht. In diesem Fall würde der Verkäufer weniger als den Kaufpreis erhalten, obwohl der Gebrauchswert völlig aufgezehrt ist und der vertragsmäßige Bruttopreis voll an den Käufer zurückgezahlt werden muss (Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, aaO S. 51 f.).
13
2. Aus dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermit- telten Nutzungswertersatz nicht noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist; diese ist vielmehr von dem auf diese Weise ermittelten Nutzungswertersatz bereits umfasst (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2007 - 4 U 68/07, juris Rn. 25 ff.; KG, DAR 2013, 514, 515 f.). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
14
a) Wie die Revision selbst einräumt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1991 (VIII ZR 198/90, aaO S. 52) den Gebrauchswert auf der Grundlage des Bruttokaufpreises und nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur höchstmöglichen Nutzungsdauer errechnet, ohne den so ermittelten Gebrauchswert um die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erhöhen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mithin im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
15
Insbesondere stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anknüpfung der Wertminderung an den (Netto-)Sachwert entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zum genannten Senatsurteil. Hierbei handelt es sich nur um eine hypothetische Kontrollrechnung des Berufungsgerichts , die verdeutlicht, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile in verschiedener Weise - mit jeweils gleichem Ergebnis - berücksichtigt werden kann.
16
b) Die Auffassung der Revision, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises nach der üblichen Formel errechneten Wert der erlangten Gebrauchsvorteile die Mehrwertsteuer (nochmals) hinzugeschlagen sei (Nachweise zum Streitstand bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1179), trifft nicht zu. Das ergibt sich bereits aus dem Senatsurteil vom 26. Juni 1991 und dem dort gebildeten Beispiel (VIII ZR 198/90, aaO).
17
Würde nämlich, wie die Revision meint, der nach der Formel errechnete Nutzungswert um die Mehrwertsteuer erhöht, könnte der Verkäufer vom Käufer, wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höheren Betrag beanspruchen als den Bruttokaufpreis , den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. Der Käufer hätte in diesem Fall als Nutzungswertersatz den vollen Bruttokaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erstatten. Er würde damit im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile geht, mit der Mehrwertsteuer doppelt belastet. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat einen zweimaligen Ansatz der Mehrwertsteuer deshalb mit Recht abgelehnt (ebenso KG, aaO).
18
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht - im Wege einer Kontrollrechnung - den Nutzungswert auf der Grundlage des Nettokaufpreises berechnet und den so ermittelten Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht hat. Denn beide Berechnungsweisen führen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum selben Ergebnis.
19
d) Aus dem Senatsurteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10, WM 2011, 2141 Rn. 12 f.), auf das die Revision verweist, und aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur (fehlenden) Umsatzsteuerpflichtigkeit des Minderwertausgleichs beim Leasingvertrag ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht ausgeführt. Sie räumt ein, dass die hier zu entscheidende Frage von dieser Rechtsprechung nicht beantwortet wird. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 18.09.2012 - 919 C 577/11 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 320 S 142/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 215/13

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 09. Apr. 2014 - VIII ZR 215/13

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10

bei uns veröffentlicht am 18.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 260/10 Verkündet am: 18. Mai 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Oberlandesgericht Rostock Urteil, 01. Nov. 2016 - 4 U 37/15

bei uns veröffentlicht am 01.11.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.02.2015, Az. 4 O 159/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an

Referenzen

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

12
Demgegenüber sind sogenannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zah- lung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO Rn 13 mwN; BFH, aaO). Die Entscheidung darüber, ob es sich steuerrechtlich um nicht umsatzsteuerpflichtigen echten Schadensersatz oder um eine steuerbare sonstige Leistung handelt, hängt davon ab, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in Wechselbeziehung steht, ob also ein Leistungsaustausch stattgefunden hat. Grundlage des Leistungsaustauschs ist dabei eine innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung im Sinne eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert. Maßgebend ist insoweit der tatsächliche Geschehensablauf. Lässt dieser erkennen, dass die "Ersatzleistung" die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG darstellt , liegt keine nichtsteuerbare Schadensersatzleistung, sondern steuerpflichtiges Entgelt vor (Senatsurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 68/06, aaO mwN).