Oberlandesgericht Rostock Urteil, 01. Nov. 2016 - 4 U 37/15

bei uns veröffentlicht am01.11.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.02.2015, Az. 4 O 159/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.176,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der im Wohnhaus des Klägers verbauten, von der Beklagten auszubauenden Wärmepumpe Typ Ochsner GMLW 14 plus (Heizen und Kühlen, Ausführung Luft, OTE plus) samt Split-Außenteil Millenium MSV 14 für Luft WP GMLW 19 plus (ohne Fundament) und Verbindungsleitungen zu Pufferspeicher und Zubehör zwischen Wärmepumpe und Speicher und Verbindungsleitung zur Heizungsleitung inkl. Pumpe sowie Ochsner Multifunktionsgerät Europa 313DK Luft/Wasserwärmepumpe samt Rohrverbindungen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über den Einbau einer Wärmepumpenheizung in das 1926/27 erbaute, nicht wärmegedämmte und mit Gussradiatoren ausgestattete Einfamilienhaus des zwischenzeitlich 80jährigen, seit Kurzem verwitweten Klägers.

2

Nach diesem Vertrag baute die Beklagte im August 2010 - entsprechend ihrem auf Anfrage des Klägers erstellten Angebot über 25.004,21 Euro - die bisherige, erdgasbetriebene Heizung in dem Haus aus und die neue, auch zur Warmwasserbereitung vorgesehene Anlage ein. In der Folgezeit waren zahlreiche Kundendiensteinsätze der Beklagten bzw. der Herstellerfirma O... erforderlich. Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13.06.2012 zahlte die Beklagte einen Betrag von 1.400,00 Euro an den Kläger durch Übergabe an dessen Sohn. Außerdem wurden zwei kostenlose Wartungen der Anlage durch die Fa. O... vereinbart. Der Kläger hat behauptet, der Heizungsaustausch habe nicht zu der versprochenen, deutlichen Reduzierung der Heizkosten geführt, im Gegenteil seien seine Stromkosten explodiert. Mit der Begründung, die Anlage sei fehlerhaft montiert und zudem für sein Haus insgesamt ungeeignet, hat er die Rückabwicklung des Vertrages verlangt. Die Beklagte hat Mängel in Abrede genommen und außerdem geltend gemacht, der Kläger habe mit der Vereinbarung vom 13.06.2012 auf sämtliche Mängelansprüche verzichtet.

3

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben zur Frage der Beauftragung bzw. Bevollmächtigung des Sohnes durch dessen Vernehmung sowie der Vernehmung von zwei Mitarbeiterinnen der Beklagten als Zeugen. In diesem Termin hat der Kläger seinen ursprünglich (nur) auf Zahlung von 25.004,21 Euro nebst Zinsen gerichteten Antrag modifiziert gestellt auf Zahlung Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Wärmepumpe. Sodann wurde mit Beweisbeschluss vom 25.04.2014 die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Dipl.-Ing. S ... angeordnet. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.10.2014 beide Behauptungen des Klägers als bestätigt angesehen. Das Landgericht hat sodann Termin auf den 08.01.2015 bestimmt und den Parteien eine Frist nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt, die die Beklagte mit ihrer Stellungnahme und dem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen nicht eingehalten hat. Im Termin war der Sachverständige nicht anwesend.

4

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage nach dem modifizierten Zug-um-Zug-Antrag in vollem Umfang aus §§ 634 Nr. 3, 633, 324, 280, 346 ff. BGB stattgegeben. Es hat den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag als Werkvertrag qualifiziert, von dem der Kläger wirksam zurückgetreten sei. Zur Begründung hat sich das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen und insbesondere die Verletzung einer Aufklärungs- und Hinweispflicht der Beklagten festgestellt. So hätte sie spätestens nach der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse im Haus des Klägers wissen müssen, dass die vorgesehene Heizungsart ungeeignet sei, weil die angepriesene Energiekostenersparnis von 50 % angesichts fehlender Wärmedämmungsmaßnahmen und ungeeigneter Heizkörper nicht zu realisieren seien. Von einer Anhörung des Sachverständigen hat das Landgericht abgesehen, weil der entsprechende Antrag der Beklagten verfristet und die vorgebrachten Einwände unerheblich seien. Der Vertrag sei daher rückabzuwickeln. Die Ansprüche des Klägers seien schließlich auch nicht durch den „Vergleich“ vom 13.06.2012 ausgeschlossen, da die Beklagte die von ihr behauptete Vertretungsmacht des Sohnes nicht bewiesen habe. Es könne daher offen bleiben, ob überhaupt ein Vergleich über einen Mängelverzicht vorliege. Der Vergleichsbetrag sei auch nicht von dem zu erstattenden Werklohn abzuziehen.

5

Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, des erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der Begründung im Einzelnen wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Parteien am 24.04.2013 im Beisein ihrer Anwälte und unter Beteiligung des Herstellers nochmals eine gemeinsame Besichtigung der Anlage durchgeführt hatten. Im Anschluss daran hatte der Kläger gegenüber der Beklagten keine Mängel oder Ausfälle der Heizung mehr geltend gemacht. Die Anlage verfügt über einen gesonderten, von der übrigen Elektrik des Hauses getrennten Stromzähler. Außerdem ist in zweiter Instanz unstreitig geworden, dass der Kläger auf die Rechnungen der Beklagten unter Berücksichtigung von Skontoabzügen insgesamt lediglich 24.379,11 Euro für die Heizungsanlage bezahlt hat.

6

Mit ihrer Berufung verfolgt die nunmehr von neuen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte ihr klageabweisendes Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, die Vereinbarung vom 13.06.2012 sei eindeutig als Vergleich auszulegen, mit dem sämtliche Forderungen des Klägers aus Mängelleistungen und Mehrbrauch abgegolten worden seien. Der Sohn des Klägers sei von diesem auch zum Abschluss bevollmächtigt gewesen, wie der Kläger bei seiner Anhörung selbst erklärt habe. Dass die Vollmacht im Innenverhältnis möglicherweise beschränkt gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Hilfsweise lägen die Voraussetzungen einer Duldungs- wie auch einer Anscheinsvollmacht vor. Der Kläger könne daher keine Ansprüche mehr geltend machen, der Rücktritt gehe ins Leere. Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft von der Anhörung des Sachverständigen abgesehen. Zwar sei die Frist des § 411 Abs. 4 ZPO nicht eingehalten worden, das verspätete Vorbringen der Beklagten hätte angesichts des erst auf den 08.01.2015 bestimmten Verhandlungstermins den Rechtsstreit aber nicht verzögert (§ 296 Abs. 1 ZPO). Dadurch sei der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei eine konkrete Stromersparnis nie zugesichert worden, zumal es dazu sehr auf das persönliche Nutzungsverhalten des Klägers ankomme. Schließlich rügt die Beklagte die ausgesprochene Zug-um-Zug-Verurteilung als fehlerhaft. So habe das Landgericht die in der Umstellung liegende teilweise Klagerücknahme und deren Auswirkungen auf die Kostenentscheidung übersehen. Auch habe es insoweit nicht auf einen sachdienlichen Antrag hingewirkt, weil es nicht geklärt habe, ob der Kläger von dem Vertrag insgesamt oder nur zum Teil habe zurücktreten wollen, etwa auch bezüglich der Rückübereignung der ursprünglich vorhandenen, von der Beklagten ausgebauten Altanlage. Diese sei im Übrigen vereinbarungsgemäß entsorgt worden und könne daher nicht zurückgegeben werden. Daher sei insoweit Wertersatz zu leisten. Außerdem seien die Pos. 2.2 - 2.4 der Schlussrechnung (Split-Außenteil samt Zuleitungen) durch den Einbau auf einem besonderen Fundament wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden, so dass insoweit kein Rückgewähranspruch, sondern Verpflichtung zum Wertersatz bestehe. Die Pos. 2.5 betreffe das Multifunktionsgerät (Warmwasser-Wärmepumpe), die vom Kläger nicht moniert worden sei. Es sei nicht klar, ob sich der Rücktritt auch hierauf beziehe. Die Pos. 2.6 und 2.7 (Erweiterte Inbetriebnahme, Aufpreis Heizen und Kühlen) seien einer Rückabwicklung nicht zugänglich, so dass auch insoweit Wertersatz zu leisten sei. Die in Pos. 2.8 genannte Fernbedienung habe der Kläger bei einer Rückabwicklung herauszugeben. Auch habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger die Heizungsanlage über mehrere Jahre genutzt habe, wofür er - ausgehend von der durchschnittlichen Nutzungsdauer (Lebenserwartung) der Geräte - eine Entschädigung zu leisten habe.

7

Die Beklagte beantragt,

8

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.02.2015 aufzuheben und abändernd die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

11

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass die Beklagte ihm in einem schriftlichen „Amort-Control-Kostenvergleich“ bei einem Verbrauch von insgesamt ca. 23.360 kWh eine Reduktion seiner Heizkosten um 42 % dargelegt habe. Nach Auftragserteilung habe die Beklagte verschiedene Rechnungen gestellt, die er - der Kläger - allesamt beglichen habe. Insgesamt habe er somit 26.945,23 Euro an die Beklagte bezahlt. Außerdem habe er für die notwendige Anpassung der Elektrik 1.757,03 Euro an eine Drittfirma bezahlt. Insgesamt habe er für seine neue Heizung also 28.702,26 Euro aufbringen müssen, während die Neuerstellung einer Gasheizung - ausweislich verschiedener von ihm eingeholter Kostenvoranschläge - nur zwischen ca. 5.600,00 Euro und 6.600,00 Euro zu Buche schlagen würde. Nach dem Einbau sei es zu einem explosionsartigen Anstieg der Stromkosten gekommen, auch dauerten die ständigen Ausfälle an. Daher wolle er, der Kläger, von der Anlage überhaupt nichts behalten. Der „Vergleich“ vom 13.06.2012 habe lediglich die Verteilung der Strommehrkosten geregelt, der Sohn sei dabei nur als Bote aufgetreten. Die Auffassung des Sachverständigen, eine Wärmepumpenheizung sei für den Einbau in ein altes Haus nicht geeignet, werde von verschiedenen Pressemitteilungen gestützt. Insofern hätte auch eine persönliche Anhörung des Sachverständigen kein anderes Ergebnis gebracht. Soweit die Beklagte auf das Nutzungsverhalten des Klägers verweise, habe sie dieses bei ihren Berechnungen gekannt und diesen zugrunde gelegt. Im Hinblick darauf sei der Kläger sogar über die mögliche Einsparung getäuscht worden. Ihm stehe daher nicht nur ein Anspruch auf Rückabwicklung, sondern auch auf Schadensersatz wegen Täuschung zu. Das von der Beklagten angesprochene Fundament für das Außenteil habe er, der Kläger, selbst gegossen. Es stelle keinen Vorteil, sondern nur ein Hindernis dar. Das Multifunktionsgerät sei Teil der Gesamtanlage, im Übrigen sei auch die Warmwasserbereitung von den Ausfällen betroffen. Soweit die Beklagte Nutzungsentschädigung geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass der Geschäftsführer der Beklagten selbst von einer längeren Nutzung, nämlich ca. 35 Jahre ausgegangen sei. Zudem seien die durch den erheblichen Mehrverbrauch entstehenden Kosten gegen den Nutzungsvorteil zu verrechnen. Die Heizung sei auch weiterhin immer wieder ausgefallen, er habe die Beklagte aber nicht mehr mit Reparaturen beauftragt, weil er kein Vertrauen mehr habe. Seit dem Jahr 2015 nutze er die Anlage nicht mehr, sondern betreibe elektrische Infrarotheizer und einen elektrischen Durchlauferhitzer.

12

Der Senat hat den Parteien mit Beschlüssen vom 18.04.2016 und 14.07.2016, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Hinweise erteilt und den Abschluss eines Vergleiches angeraten. Dazu ist es nicht gekommen. Die Parteien haben vielmehr weiter Stellung genommen, insbesondere zur Frage einer Nutzungsentschädigung. Außerdem hat die Beklagte Einwendungen gegen das schriftliche Sachverständigengutachten erhoben, die sich weit gehend mit jenen aus der ersten Instanz decken.

13

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.10.2016 hat der Sachverständige sein Gutachten erläutert und zu den Einwendungen und Fragen insbesondere der Beklagten Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.

II.

14

Die zulässige Berufung hat nur zu einem geringen Teil Erfolg. Der Rücktritt des Klägers vom Vertrag war begründet (1.), er hat auf seine Ansprüche nicht verzichtet (2.). Sie bestehen aber nicht in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe, weil insbesondere eine Nutzungsentschädigung abzusetzen ist (3.).

1.

15

Im Ergebnis zu Recht hat die Vorinstanz einen wirksamen Rücktritt des Klägers angenommen, weil die Wärmepumpenanlage mangelhaft ist. Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass sie für das Haus des Klägers nicht geeignet war. Einer ergänzenden Beweisaufnahme bedurfte es nicht.

a)

16

Allerdings ist dem Landgericht, wie die Berufung zutreffend moniert, insoweit ein Verfahrensfehler unterlaufen. Es durfte nicht von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen. Der entsprechende Antrag der Beklagten war zwar verspätet, hätte aber nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt. Die Anhörung war daher nachzuholen.

aa)

17

Das Landgericht hat den Parteien - wirksam, da eindeutig, durch das Gericht und den Parteien auch förmlich zugestellt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 411 Rn. 5f und § 296 Rn. 8c ff., jeweils m.w.N.) - mit Übersendung des schriftlichen Gutachtens und Ladung zum Termin vom 08.01.2015 eine Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO bis zum 02.12.2014 gesetzt.

18

Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten, weil ihr Schriftsatz vom 16.12.2014, mit dem sie die Ladung des Sachverständigen zum Termin beantragt und Einwendungen gegen das Gutachten erhoben hat, erst am 18.12.2014 um 15.14 Uhr per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Entschuldigungsgründe dazu hat sie nicht vorgetragen.

bb)

19

Aufgrund der Fristversäumung allein sind der Antrag und die Einwendungen jedoch nicht unbeachtlich. Vielmehr ist das Vorbringen gemäß §§ 411 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz, 296 Abs. 1 ZPO trotz Verspätung zuzulassen, wenn dies die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Das war hier der Fall.

20

Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 08.01.2015 war mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien und mit dem Sachverständigen abgestimmt. Der Sachverständige erhielt zudem eine Terminsnachricht, verbunden mit der Bitte, sich den Termin freizuhalten, und dem Hinweis, dass eine Ladung gesondert erfolge, falls seine Anhörung beantragt werde. Eine andere Nachricht an den Sachverständigen erging in der Folgezeit nicht, so dass er am 08.01.2015 - auch im Falle einer kurzfristigen Ladung - zur Verfügung gestanden hätte.

21

Nach Eingang des Schriftsatzes vom 16.12.2014 hätte daher auch unter Berücksichtigung der anstehenden Feiertage noch ausreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, den Sachverständigen hierüber zu informieren und zu laden. Er hätte dann sich noch vorbereiten, an dem Verhandlungstermin teilnehmen, sein Gutachten erläutern und sich mit den Einwendungen der Beklagten auseinander setzen können. Eine Verzögerung des Rechtsstreits wäre dadurch nicht eingetreten.

cc)

22

Dass das Landgericht die Beweisfrage aufgrund des schriftlichen Gutachtens für ausreichend geklärt erachtet und keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen hatte, rechtfertigt die Zurückweisung des Antrages ebenfalls nicht. Die Beklagte konnte gleichwohl die mündliche Anhörung und die Beantwortung ihrer Fragen verlangen, §§ 402, 397 ZPO (BGH, Urteil vom 22.05.2001 - VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, juris Tz. 17; Zöller/Greger, a.a.O., § 411 Rn. 5a). Die fehlerhafte Zurückweisung des Antrages verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 25.10.2005 - V ZR 241/04, NZBau 2006, 119, juris Tz. 9).

23

Da die Beklagte an ihren Einwendungen festgehalten hat, war der Sachverständige dazu zu hören.

b)

24

Nach der deshalb in der zweiten Instanz durchgeführten Anhörung des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die streitgegenständliche Wärmepumpenheizung für das Haus des Klägers nicht geeignet war, weshalb sie mangelhaft ist.

aa)

25

Der Sachverständige hat zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 16.10.2014, auf das Bezug genommen wird, sowie auf die Fragen der Prozessbeteiligten Folgendes ausgeführt:

26

Eine Bestellung als Sacherständiger ausdrücklich für Wärmepumpenheizungen habe er nicht, ihm sei aber auch nicht bekannt, dass es solche ausdrücklichen Bestellungen gebe; Er sei jedoch allgemein für Heizungen bestellt, davon seien auch Wärmepumpenheizungen umfasst. Außerdem habe er die einschlägigen Richtlinien und Literatur herangezogen. Wärmepumpenanlagen der vorliegenden Art hätten demnach eine Lebensdauer von 20 Jahren. Da eine Wärmepumpe der Umgebung mittels eines Kältemittels, das einen sehr niedrigen Siedepunkt aufweise, Wärme entziehe, wobei das Kältemittel verdampfe, mittels eines Kompressors verdichtet werde und sodann in einem Wärmetauscher unter Abgabe der Wärme an das Heizsystem wieder verflüssigt werde, sollte eine solche Heizung für einen wirtschaftlichen Betrieb eine niedrige Vorlauftemperatur aufweisen. Dann müsse bei der - zumeist elektrisch betriebenen - Verdichtung keine große Energiemenge zugeführt werden. Das bedeute jedoch, dass der Temperaturunterschied zwischen dem Kältemittel- und dem Heizkreislauf nicht sehr groß sei. Daraus wiederum ergebe sich die Notwendigkeit, dass die Wärmeabgabe großflächig erfolgen und Wärmeverluste möglichst gering gehalten werden sollten. Deshalb seien ungedämmte Bestandsgebäude, die nur mit Heizkörpern beheizt würden, in der Regel für den Betrieb von Wärmepumpen ungeeignet. Nach seiner Auffassung sei ein wirtschaftlicher Betrieb einer Wärmepumpenheizung auch in dem Gebäude des Klägers nicht möglich, da es schlecht gedämmt sei und über keine Fußbodenheizung verfüge, sondern nur über Gussradiatoren. Allerdings komme es auch auf das individuelle Nutzerverhalten und weitere Parameter, etwa die Rohrdimensionierung und die Heizfläche an, wobei für eine sichere Bewertung eine Langzeitbeobachtung erforderlich sei. Bei der Aufnahme der Gegebenheiten vor Ort habe er sich auf die Angaben der Parteien verlassen und selbst nur exemplarische Feststellungen getroffen. So habe er etwa den tatsächlichen Wärmeverlust an dem Gebäude nicht ermittelt, weil er dies nicht für erforderlich gehalten habe.

bb)

27

Der Sachverständige hat damit an der Begründung und dem Ergebnis seines schriftlichen Gutachtens festgehalten. Das erachtet der Senat für nachvollziehbar und überzeugend. Auch bestehen an der Kompetenz des Sachverständigen keine Zweifel.

(1)

28

Der Gutachter ist sowohl für Lüftungs- und Klimatechnik öffentlich bestellt und vereidigt als auch für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk. Damit fallen allgemein Heizungen in sein Fachgebiet, wozu insbesondere das Berechnen von Heizlast und Heizflächen gehört. Dass ihm hierzu die Sachkunde fehle, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beklagte nicht auf. Auch sind Bedenken gegen die Bestellung des Sachverständigen nicht erhoben worden, auch nicht während oder im unmittelbaren Anschluss an die von ihm Beisein der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten durchgeführte Ortsbesichtigung.

(2)

29

Die Ausführungen des Sachverständigen zur allgemeinen Funktionsweise einer Wärmepumpenheizung sind logisch nachvollziehbar und decken sich mit den Erkenntnissen des Senats aus anderen Verfahren sowie allgemein zugänglichen Informationsquellen. Sie werden von der Beklagten auch nicht angegriffen.

30

Aber auch die von dem Sachverständigen daraus gezogene, auf Stimmen in der einschlägigen Fachliteratur gestützte Schlussfolgerung, eine Wärmepumpenheizung sei wirtschaftlich sinnvoll für gut wärmegedämmte, möglichst mit Fußbodenheizungen ausgestattete Gebäude, erscheint grundsätzlich überzeugend, in sich stimmig und zutreffend. Der Senat versteht dies allerdings nicht dahingehend, dass eine solche Anlage immer nur dann geeignet sei und empfohlen werden könne, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr kommt es neben dem jeweiligen tatsächlichen Verbrauch auch auf die weiteren konkreten, objektbezogenen Umstände des Einzelfalls an, die im erforderlichen Umfang zu ermitteln sind. Das ist nach Ansicht des Senats vorliegend jedoch ausreichend geschehen.

(3)

31

Der Sachverständige hat zwar lediglich das Baujahr des Gebäudes - unstreitig 1926/27 - und exemplarisch für einige Räume die vorhandenen Heizradiatoren ermittelt (vgl. Tabelle S. 10 f. des schriftlichen Gutachtens sowie die Lichtbilder 11 - 14 in Anlage 1 des Gutachtens, auf die Bezug genommen wird). Es ist jedoch zwischen den Parteien unstreitig, dass das Gebäude nur über doppelverglaste Fenster verfügt und ansonsten nicht wärmegedämmt ist. Dass noch andere als die festgestellten Heizkörper oder sonstige Heizmöglichkeiten, etwa eine Fußbodenheizung, vorhanden sind, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Heizfläche der augenscheinlich älteren Gussradiatoren ist zwar nicht vermessen worden und mag größer sein als jene moderner Heizkörper. Es kann aber allein auf Grund der Angaben in dem Gutachten einschätzt werden, dass damit jedenfalls nicht das erforderliche Ziel einer möglichst großflächigen und gleichmäßigen Wärmeabstrahlung erreicht werden kann, da die Wärmeabgabe eben nur über den jeweiligen, einzigen Radiator des Raumes und damit punktuell erfolgt.

32

Insbesondere hat der Sachverständige jedoch unter Berücksichtigung eines mehrjährigen Zeitraumes die Jahresarbeitszahl der streitgegenständlichen Anlage ermittelt. Diese bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen der innerhalb eines Jahres abgegebenen (Nutz-)Wärmemenge und der dafür zugeführten Energiemenge. Dabei hat er für die Nutzwärmemenge den Jahresbedarf des Klägers zu Grunde gelegt, wie er sich aus dem Durchschnitt des Energie-(Erdgas-)Verbrauchs der Jahre 2008 bis 2010 (bis zum Heizungstausch) ergibt. Die dazu erforderlichen Angaben - die Jahresabrechnungen für Gas - waren ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden, die sie wiederum für die Planung der Anlage vom Kläger erbeten und erhalten gehabt hatte. Die Menge der eingesetzten Energie hat der Sachverständige dem Stromzähler der Anlage entnommen, so dass die Menge für die vier Jahre zwischen dem Einbau 2010 und der Begutachtung im Jahr 2014 eingestellt werden konnte. Daraus errechnet sich eine Jahresarbeitszahl von 2,05. Dieser Wert erhöht sich auf ca. 2,46, wenn - wie im schriftlichen Gutachten (S. 17 f.) ausgeführt - die von der Fa. Ochsner anlässlich der Anlagenbesichtigung vom 24.04.2013 festgestellten Fehler bei der Einstellung von Heizkurve und Soll-Raumtemperatur (Anlagen B 4, K 30) berücksichtigt werden. Einwendungen oder Bedenken gegen diese Berechnungen des Sachverständigen sind nicht erhoben worden und für den Senat auch nicht ersichtlich.

33

Damit hat der Sachverständige das individuelle Nutzerverhalten des Klägers mit all seinen Besonderheiten über einen ausreichend langen Zeitraum berücksichtigt und in seine Begutachtung einfließen lassen. Weiterer Langzeitbeobachtungen bedurfte es insoweit nicht, zumal größere Schwankungen in dem Nutzerverhalten nicht erkennbar und gravierende Änderungen nicht zu erwarten sind. Im Anschluss an den Sachverständigen erachtet der Senat außerdem Feststellungen zu weiteren objektbezogenen Umständen wie der Dimensionierung der vorhandenen Heizungs- und Warmwasserrohre oder dem tatsächlichen Wärmeverlust des Gebäudes ebenfalls für nicht erforderlich. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte im Rahmen der Planung der Anlage solche Feststellungen nicht getroffen hat. Vortrag dazu fehlt jedenfalls. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers hat zwar der Geschäftsführer der Beklagten in Vorbereitung der Erstellung des Angebots vom 28.06.2010 die Örtlichkeiten und insbesondere die vorhandene Erdgasheizung in Augenschein genommen. Auch forderte die Beklagte vom Kläger die letzten Jahresabrechnungen für den Gasverbrauch an, um die Verbrauchswerte zu ermitteln. Dass und ggfs. welche weiteren Erhebungen die Beklagte angestellt hätte, um die Eignung der schließlich eingebauten Anlage für das Haus des Klägers sicherzustellen, teilt sie jedoch nicht mit. Es ist deshalb für den Senat auch nicht ersichtlich, welche weiteren Feststellungen der Sachverständige hätte treffen müssen, um die konkrete Eignung beurteilen zu können.

cc)

34

Die Einwendungen der Beklagten gegen das Gutachten dringen daher nicht durch. Auch die Einholung eines weiteren Gutachtens war zur Überzeugung des Senats nicht erforderlich.

c)

35

Da die Anlage daher bereits als solche für das Haus nicht geeignet und damit mangelhaft war, kommt es nicht darauf an, ob sie - wie das Landgericht meinte - fehlerhaft montiert war und dies einen zum Rücktritt berechtigenden Mangel darstellte. Insbesondere bedarf keiner Entscheidung, ob insoweit durch die unstreitig erfolgten Nachbesserungsversuche der Beklagten und der Herstellerfirma eine Mangelbehebung erfolgt ist, nachdem der Kläger im Anschluss an den Besichtigungstermin vom 24.04.2013 keine weiteren Ausfälle mehr geltend gemacht hatte.

d)

36

Damit war der Kläger, wie das Landgericht zutreffend ausführt, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, §§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 634 Nr. 3, 636, 323 BGB. Der Rücktritt ist mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2013 erklärt worden. Angesichts der zahlreichen, erfolglos gebliebenen Nachbesserungsversuche war eine Fristsetzung entbehrlich, zumal die Anlage insgesamt ungeeignet ist und eine Nachbesserung daher grundsätzlich nicht möglich. Dem steht nicht entgegen, dass am 24.04.2013 - mit Zustimmung und im Beisein des Klägers - nochmals eine Besichtigung der Anlage stattgefunden hatte.

37

Der Rücktritt bezog sich, wie jedenfalls im Berufungsverfahren klargestellt worden ist, auf die gesamte Wärmepumpenanlage, also sowohl die Heizung als auch die Warmwasserbereitung. Das bedeutet, dass der Kläger die komplette Anlage zurückzugeben hat und im Gegenzug einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohnes hat, § 346 Abs. 1 BGB.

2.

38

Dieser Anspruch des Klägers ist nicht durch den „Vergleich“ vom 13.06.2012 (Anlage B 1) ausgeschlossen. Schon die Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass sie sich nur auf den Ausgleich von bestimmten Strommehrkosten bezieht, nicht aber eine endgültige Regelung zu streitigen Mängeln darstellen sollte. Auf die Frage der Vertretungsmacht des die Vereinbarung unterzeichnenden Sohnes des Klägers kommt es daher nicht an.

a)

39

Haben eine Willenserklärung oder ein Vertrag nach Wortlaut und Zweck keinen eindeutigen Inhalt, unterliegen sie der Auslegung. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen, aber gemäß §§ 133, 157 BGB nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille des bzw. der Erklärenden zu erforschen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 133 Rn. 1, 2, 6 und § 157 Rn. 1, jeweils m.w.N.). Deshalb bedarf es auch der Berücksichtigung von Begleitumständen der Erklärungen sowie der Interessenlage der Parteien, also etwa der Entstehungsgeschichte eines Vertrages und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn. 15 ff., 18 m.w.N.). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt.

40

Die danach hier vorzunehmende Auslegung der Vereinbarung ergibt, dass die Parteien nicht etwa eine endgültige Regelung über sämtliche Streitigkeiten bezüglich der Heizungsanlage treffen und insbesondere der Kläger nicht auf seine von ihm behaupteten Mängelansprüche verzichten wollten. Sie waren sich vielmehr lediglich über eine einmalige kulanzweise Zahlung der Beklagten als Ausgleich für die erhöhten Stromkosten des Klägers einig.

b)

41

Zwar weist die Berufung zutreffend darauf hin, dass allein die Überschrift - „Kostenerstattung“ und nicht etwa „Vergleich“ - eine endgültige Regelung auch der Mängelansprüche nicht ausschließt und der abschließende Satz - „Mit dieser Kulanzlösung sind sämtliche Forderungen aus Mängelleistungen und Mehrverbräuche abgegolten“ - eine solche sogar eher nahe legt.

42

Dem steht aber bereits entgegen, dass sich der restliche Text der Vereinbarung zu den behaupteten Mängeln nicht verhält. Vielmehr geht es ausdrücklich um eine „Kostenerstattung“ für die „entstandenen Unannehmlichkeiten“. Die Leistungen der Beklagten (Zahlung von 1.400,00 Euro) und der Fa. O... (kostenlose Wartung und Überprüfung der Anlage) stellen demnach eine kulanzweise gewährte Gegenleistung für einen Schaden des Klägers (“Unannehmlichkeiten“) dar. Dagegen hatte der Kläger seinerseits keine Gegenleistung zu erbringen. Insbesondere ist nicht von einem Verzicht seiner behaupteten Ansprüche die Rede.

43

Das Zustandekommen der Vereinbarung spricht ebenfalls für diese Auslegung. Der Kläger hat erstinstanzlich dazu vorgetragen, er habe sich mehrfach bei der Beklagten über den erhöhten Stromverbrauch beschwert und einen Ersatz seiner Mehrkosten gefordert, die Beklagte habe dazu Rücksprache mit der Fa. O... halten wollen, schließlich habe er 1.400,00 Euro sowie Gutscheine der Fa. O... erhalten. Dementsprechend sei sein Sohn auch nur zum Empfang des Geldes bevollmächtigt gewesen. Die Beklagte ist dem erstinstanzlich nicht entgegen getreten, sondern hat lediglich behauptet, der Sohn des Klägers habe wirksam eine Vereinbarung abschließen können, die einen endgültigen Verzicht des Klägers enthalte. Darüber hinaus haben die Parteien erstinstanzlich über die Frage gestritten, ob der Kläger - ggfs. über seinen Sohn - vorgerichtlich eine Kopie der schriftlichen Vereinbarung erhalten habe. Darauf kommt es aber nicht an, da dies nichts darüber aussagt, wie die Vereinbarung zustande gekommen ist. Das wiederum ergibt sich aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers: danach waren die Zahlung und die Wartungsgutscheinen lediglich ein Ausgleich für die Mehrkosten.

44

Das zeigt außerdem der Umstand, dass die Parteien - unstreitig - unter maßgeblicher Beteiligung der Fa. O... noch im Frühjahr 2013, also fast ein Jahr nach Abschluss der „Vergleichsvereinbarung“ vom 13.06.2012, einen weiteren Einigungsversuch unternahmen, wobei ein Techniker der Fa. O... eine als fehlerhaft angesehene Einstellung an der Heizkurve veränderte. Die Durchführung eines solchen Termins erschiene jedoch gerade aus Sicht des Herstellers unnötig, wenn von einem vorangegangenen, sämtliche Mängelansprüche betreffenden Verzicht des Klägers auszugehen wäre. Im Übrigen lässt die Formulierung in dem entsprechenden Schreiben der Fa. O... vom 22.05.2013 (Anlage K 30) darauf schließen, dass auch diese von einem „Ausgleich für den erhöhten Stromverbrauch“ ausging und nicht etwa von einem vergleichsweisen Anspruchsverzicht.

45

Ein derartiger Verzicht hätte außerdem in keinster Weise den Interessen des Klägers entsprochen, so dass nicht anzunehmen ist, dass er einen solchen - auch im Wege des gegenseitigen Nachgebens - abgeschlossen hat. Der Kläger hat bereits kurz nach Inbetriebnahme der Anlage diverse Mängel und stark ansteigende Stromkosten beklagt. Aus seiner Sicht konnten die Mängel nicht abgestellt werden, wie auch der Einigungsversuch vom 24.04.2013 zeigt. Er musste daher weiterhin hohe Stromkosten befürchten. Es war daher nicht zu erwarten, dass er gegen eine aus seiner Sicht eher geringfügige Zahlung von 1.400,00 Euro sowie Wartungsgutscheine im Wert von ca. 500,00 Euro für alle Zukunft auf alle Mängelansprüche verzichtet.

46

Schließlich deutet auch der Buchungsvermerk der Beklagten auf der schriftlichen Vereinbarung vom 13.06.212 - „Schadensersatz für zu hohe Stromkosten“ - darauf hin, dass die Beklagte selbst ebenfalls nur von einer Kostenerstattung und nicht von einem Verzicht ausging.

c)

47

Da der Kläger somit nicht auf seine Mängelansprüche verzichtet hat, kann dahin gestellt bleiben, in welchem Umfang sein Sohn bevollmächtigt war.

3.

48

Der Rückgewähranspruch des Klägers umfasst allerdings nicht sämtliche von ihm geleisteten oder behaupteten Zahlungen, sondern lediglich einen Betrag von 20.176,05 Euro.

a)

49

Auszugehen ist dabei von dem tatsächlich gezahlten Werklohn für die Anlage. Dieser belief sich, wie in zweiter Instanz unstreitig geworden ist, auf lediglich 24.379,11 Euro. Zwar sind dem Kläger Teil- und Schlussrechnung über den auch im Angebot genannten Preis von 25.004,21 Euro gestellt worden (Anlagen K 5, K 38). Er hat dabei jedoch - zulässig - einen Skontoabzug vorgenommen und daher, anders als noch vor dem Landgericht behauptet, nur eine geringere Summe bezahlt. Mehr als diesen Betrag kann der Kläger nicht zurück erhalten.

b)

50

Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz weitere Zahlungen behauptet hat (Anlagen K 39 - K 43), ist dieser Vortrag zum einen neu, bestritten und daher bereits nicht zuzulassen, § 531 Abs. 2 ZPO. Zum anderen waren diese Zahlungen nicht Gegenstand der Klage, die allein auf Rückabwicklung und Rückzahlung des Werklohnes gerichtet ist.

51

Der Kläger kann daher insbesondere auch nicht die - jetzt erstmals behaupteten - Kosten für die Anpassung der elektrischen Anlage seines Hauses an die Erfordernisse der Wärmepumpenheizung geltend machen.

c)

52

Abzuziehen sind dagegen die Kosten für die Demontage und Entsorgung der - inzwischen unstreitig nicht mehr vorhandenen - Altanlage über insgesamt 642,60 Euro brutto (Pos. 1.1 und 1.2 des Vertrages). Eine Rückabwicklung ist insoweit nicht möglich, so dass auch der Rückzahlungsanspruch entfällt.

53

Nach dem § 346 Abs. 2 BGB zugrunde liegenden allgemeinen Rechtsgedanken ist der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, etwa bei Entsorgungsleistungen, zum Wertersatz verpflichtet. Dieser bestimmt sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung (BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, BGHZ 175, 286, juris Tz. 22; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 135/2006, IBR 2010, 496, juris Tz. 30; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 346 Rn. 7, 10). Die Höhe des Anspruchs ist dabei auf der Grundlage des Bruttopreises ggfs. gemäß § 287 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 215/13, NJW 2014, 2435, juris Tz. 11), die Darlegungs- und Beweislast für seinen Umfang trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt (BGH, Urteil vom 15.04.2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192, juris Tz. 21).

54

Demnach hat die Beklagte für den ihr nicht mehr möglichen Wiederaufbau der alten Heizungsanlage des Klägers grundsätzlich Wertersatz zu leisten, der - mangels anderer Anhaltspunkte - in Höhe des im Vertrag insoweit vereinbarten Preises von insgesamt 642,60 Euro brutto zu bestimmen ist (Pos. 1.1 Demontage der alten Kesselanlage inkl. Entsorgung = 288,00 Euro netto; Pos. 1.2 Heizungsanlage entleeren, spülen und nach Montage wieder füllen und entlüften = 252,00 Euro netto). Einen darüber hinaus gehenden Wert hatte die Altanlage nach der in dem Vertrag dokumentierten übereinstimmenden Ansicht der Parteien nicht mehr.

55

Gleichzeitig hat aber auch der Kläger seinerseits Wertersatz an die Beklagte zu leisten, und zwar für eben diese Demontage-, Entsorgungs- und dazugehörigen Dienstleistungen. Auch diese sind auf den Betrag von 642,60 Euro brutto zu schätzen, so dass sich die Ansprüche gegenseitig aufheben. Damit ist der Rückzahlungsanspruch des Klägers um diese Summe zu kürzen.

56

Weitere Abzüge - mit Ausnahme einer Nutzungsentschädigung, dazu sogleich - sind dagegen nicht vorzunehmen. Insbesondere steht der Rückabwicklung nicht entgegen, dass Teile der Anlage auf ein vom Kläger extra dafür gegossenes Fundament montiert worden sind. Die „erweiterte Inbetriebnahme“ betrifft ausweislich Pos. 2.6 der Schussrechnung u.a. die Lieferung und Montage von 8 lfd. Meter Rohrleitung incl. Dämmung, die ebenfalls zurück gegeben werden können. Die Pos. 2.7 betrifft offensichtlich eine besondere Funktion der Anlage, weshalb bei deren Rückgabe grundsätzlich auch dieser Aufpreis zu erstatten ist. Dass auch die unter Pos. 2.8 aufgeführte Raumfernbedienung zurückzugeben ist, ergibt sich aus der Herausgabepflicht bezüglich der gesamten Anlage, wie sie geliefert und eingebaut worden war.

d)

57

Zutreffend weist die Berufung außerdem darauf hin, dass sich der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die Dauer der Nutzung der (mangelhaften) Heizungsanlage anrechnen lassen muss.

58

Der Kläger hat die Heizung unstreitig jedenfalls bis in das Jahr 2015 genutzt, sie stand ihm aber auch danach - bis heute - zur Verfügung. Diese Nutzungen können nicht herausgegeben werden, weshalb auch insoweit Nutzungsersatz (-entschädigung) zu leisten ist. Die Höhe der Entschädigung ist nach ständiger Rechtsprechung im Wege der zeitanteiligen linearen Wertminderung zu ermitteln, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache bzw. des vereinbarten Kaufpreises (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist vom Bruttopreis auszugehen und der so ermittelte Nutzungswertersatz nicht um die Mehrwertsteuer zu erhöhen (BGH, Urteil vom 09.04.2014, a.a.O., juris Tz. 11, 13 m.w.N.), ein Mangel des Werkes ist durch analoge Anwendung des § 638 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.07.2011 - VII ZR 113/10, BauR 2011, 1654, juris Tz. 7,11).

59

Der Senat hat dabei den tatsächlich gezahlten Betrag von 24.379,11 Euro angesetzt und hiervon den Betrag von 642,40 Euro für die nicht rückabwickelbare Demontage- und Entsorgungsleistungen in Abzug gebracht. Außerdem ist der Senat im Anschluss an die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die insoweit unwidersprochen geblieben sind, von einer Lebensdauer der Anlage von 20 Jahre ausgegangen. Dies deckt sich im Übrigen mit den Angaben der Beklagten in dem dem Kläger unterbreiteten Angebot vom 28.06.2010 (Anlage K 2), dessen „AmortControl - Kostenvergleich“ die prognostizierten Einsparungen durch die Wärmepumpenheizung für die Dauer von 20 Jahren berechnet. Die zu berücksichtigende Nutzungsdauer durch den Kläger hat der Senat zugunsten der Beklagten mit sechs Jahren angenommen, nachdem die Anlage unstreitig im August 2010 in Betrieb genommen worden ist, der Kläger aber nicht näher belegt hat, seit wann er sie tatsächlich nicht mehr nutzt. Für den festgestellten Mangel war schließlich ein Abzug von 50 % vorzunehmen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Anlage zwar grundsätzlich ungeeignet war, der Kläger sie aber - wenn auch notgedrungen - genutzt hat.

e)

60

Demnach ergibt sich folgende Berechnung:

61

Tatsächlich gezahlter Preis:

24.379,11 Euro

./. Demontagekosten

642,60 Euro

= berücksichtigungsfähiger Preis

23.736,51 Euro

bei 20 Jahren Wertminderung p.a.      

1.186,82 Euro

hiervon 50 %

593,41 Euro

Wertminderung für sechs Jahre

3.560,46 Euro

62

Dieser Betrag ist als Nutzungsentschädigung anzusetzen, so dass der Rückzahlungsanspruch des Klägers noch (23.736,51 ./. 3.560,46 =) 20.176,05 Euro beträgt.

4.

63

Der erstinstanzlich gestellte, um die Zug-um-Zug-Herausgabe der verbauten Anlage modifizierte Klageantrag war auslegungsfähig, so dass das Landgericht nicht mehr zugesprochen hat als beantragt war (§ 308 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat den Tenor insoweit zur Klarstellung und ohne inhaltliche Änderung neu gefasst, wobei er die Formulierungen in dem Angebot der Beklagten vom 28.06.2010 bzw. der Schlussrechnung vom 14.08.2010 übernommen hat.

5.

64

Mit Recht und zutreffender Begründung, die mit der Berufung nicht angegriffen wird, hat das Landgericht dem Kläger Verzugszinsen sowie den Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten zugesprochen. Allerdings waren letztere nach einem geringeren Gegenstandswert zu bestimmen, da dem Kläger nicht die Rückzahlung des gesamten Betrages von 25.004,21 Euro zustand. Vielmehr ist von einem Wert bis 22.000,00 Euro auszugehen, so dass sich bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 erstattungsfähige Kosten i.H.v. 1.023,16 Euro brutto ergeben.

III.

65

Von den Kosten des Berufungsverfahrens waren dem Kläger entsprechend seines teilweisen Unterliegens 20 % aufzuerlegen, während die Beklagte 80 % zu tragen hat, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Auch die Kostenverteilung für die erste Instanz war entsprechend abzuändern. Dabei hatte das Landgericht - entgegen der Ansicht der Berufung - die mit der Umstellung des Klageantrages auf die Zug-um-Zug-Verurteilung verbundene teilweise Klagerücknahme durchaus berücksichtigt, den Wert der Einschränkung auf 1/4 des Gesamtstreitwertes geschätzt und eine entsprechende Kostenentscheidung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffen. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an. Da die Klage aber auch darüber hinaus teilweise unbegründet ist, waren von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 45 % dem Kläger und 55 % der Beklagten aufzuerlegen.

66

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO.

67

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Es handelt sich vielmehr um eine Entscheidung im Einzelfall. Der Senat ist dabei auch nicht von einer allgemeinen Annahme dahingehend ausgegangen, dass Wärmepumpenheizungen der hier streitgegenständlichen Art grundsätzlich nicht für ungedämmte Wohnungen bzw. Häuser geeignet seien, ohne dass es näherer Feststellungen bedürfte.

68

Der am 19.10.2016 und damit erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 10.10.2016 hat dem Senat vorgelegen, gab jedoch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 01. Nov. 2016 - 4 U 37/15

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Rostock Urteil, 01. Nov. 2016 - 4 U 37/15

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

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(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 241/04
vom
25. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die
Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.236,69 €.

Gründe:


I.

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten - eine der Rechtsnachfolgerinnen der Deutschen Bundesbahn - den Ersatz von Schäden sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr des Zustroms von Grundwasser, das durch schädliche Bodeneinwirkungen verunreinigt ist. Die Beklagte verteidigt sich im Rechtsstreit u.a. damit, dass die Verunreinigungen nicht aus ihren ehemaligen Bahnhofsgrundstücken herrührten, welche sie zum Teil bis 1989 an eine Fa. R. verpachtet hatte, sondern ausschließlich aus dem jenseits der T. straße belegenen ehemaligen Betriebsgelände der Fa. R. stammten und allein durch den Grundwasserstrom durch ihr Grundstück hindurch auf das Betriebsgelände der Klägerin transportiert würden, die dort auf Grund einer wasserrechtlichen Erlaubnis zwei Brunnen betreibt.
2
Das Landgericht hat zwei hydrogeologische Gutachten eingeholt. Nach Eingang des zweiten Gutachtens hat das Landgericht durch Verfügung des Vorsitzenden vom 19. März 2003 den Parteien aufgegeben, binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. Mit Schriftsätzen im Mai und im Juni 2003 hat die Beklagte zweimal beantragt, die Frist zur Stellungnahme wegen Wechsels des Sachbearbeiters der Beklagten und wegen Überlastung des Anwalts zu verlängern; den Anträgen wurde entsprochen
3
Nachdem die Stellungnahme auch nicht innerhalb der verlängerten Frist eingegangen war, hat der Vorsitzende Termin auf den 11. November 2003 anberaumt. Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 hat die Beklagte Beweiseinreden erhoben, an den Sachverständigen zu stellende Fragen formuliert und beantragt, den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden. Dieser teilte mit, dass er am 11. November 2003 einen anderen Termin habe und zu dem umfangreichen Schriftsatz der Beklagten auch nicht binnen einer Woche sachgerecht Stellung nehmen könne.
4
Der Termin wurde ohne den Sachverständigen durchgeführt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und in den Urteilsgründen den Antrag der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen nach § 411 Abs. 4 ZPO i.V.m § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen.
5
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte nochmals die Anhörung des Sachverständigen unter Vorlage eines von ihr eingeholten Privatgutachtens beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag unter Bezugnahme auf die Gründe im Urteil des Landgerichts nicht entsprochen und die Berufung ohne Beweisaufnahme zurückgewiesen.

II.


6
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es sich die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht und deswegen von einer Anhörung des Sachverständigen auch im Berufungsrechtszug abgesehen hat.
7
1. a) Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag der Beklagten auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens nach § 411 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Eine Zurückweisung aus diesem Rechtsgrund setzt eine wirksame richterliche Fristsetzung voraus, an der es hier fehlt.
8
Der Senat lässt insoweit dahinstehen, ob die nicht in einer mündlichen Verhandlung gem. § 411 Abs. 4 ZPO bestimmte Frist von sechs Wochen zur Stellungnahme zu dem Gutachten schon deshalb keine Ausschlusswirkung für verspätetes Vorbringen nach § 296 Abs. 1 ZPO herbeiführen konnte, weil die mit einer Frist versehene Aufforderung nicht durch die Kammer beschlossen, sondern allein durch den Vorsitzenden verfügt worden ist (vgl. BGH, Urt. vom 22. Mai 2001, VI ZR 268/00, NJW-RR 2001, 1431, 1432). Einen Ausschluss der erst lange nach Fristablauf von der Beklagten vorgetragenen Beweiseinreden und des Antrags auf Ladung des Sachverständigen konnte die Fristsetzung hier jedenfalls deshalb nicht herbeiführen, weil es an dem dafür erforderlichen Hinweis an die Parteien über die Folgen einer Nichtbeachtung der Frist fehlte. Eine Präklusionswirkung kann der Ablauf einer richterlichen Frist zum Vorbringen der Einwendungen gegen das Gutachten und der die Begutachtung betreffenden Anträge nach § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO nur dann auslösen, wenn bei der Partei keine Fehlvorstellungen über diese Wirkung aufkommen können (BGH, Urt. vom 22. Mai 2001, VI ZR 268/00, aaO). Daran fehlte es hier. In der Verfügung wurden die Parteien zu einer Stellungnahme zu dem Gutachten in einer von dem Richter bestimmten Frist aufgefordert, ohne dass dies mit einem Hinweis auf einen Ausschluss eines erst nach Ablauf der Frist eingehenden Vorbringens verbunden wurde.
9
b) Die fehlerhafte Zurückweisung des Antrags auf Anhörung des Sachverständigen zu den von ihr erhobenen Beweiseinreden verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung des Verfahrensgrundrechts folgt daraus, dass der Beklagten unter Verstoß gegen die Vorschriften der Zivilprozessordnung das Fragerecht an den Gutachter aus §§ 402, 397 Abs. 1 ZPO zu Unrecht versagt worden ist (BVerfG NJW-RR 1996, 183, 185; NJW 1998, 2273, 2274 und Senat, Urt. v. 15. November 1996, V ZR 132/95, LM BGB § 315 Nr. 52a).
10
2. a) Das Berufungsgericht hat den Fehler fortgeführt, indem es sich unter Berufung auf die Gründe des Landgerichts an einer Ladung des Sachverständigen gehindert gesehen hat. Die in erster Instanz erhobenen Beweiseinreden und das daraus begründete Fragerecht waren - infolge fehlerhafter Zurückweisung durch das Landgericht - nicht nach § 531 Abs. 1 ZPO im Berufungsrechtszug ausgeschlossen. Das Berufungsgericht wäre zur Behebung des Fehlers verpflichtet gewesen, dem in zweiter Instanz erneut gestellten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zu entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1995, VI ZR 13/95, NJW 1996, 788, 789 und v. 29. Oktober 2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209).
11
b) Damit hat auch das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Zwar führt nicht jede fehlerhafte Anwendung einer Präklusionsvorschrift durch das Berufungsgericht zu einem Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht; eine solche Verletzung liegt jedoch dann vor, wenn der Fehler - wie hier - zur Folge hat, dass der Partei in beiden Tatsacheninstanzen auf Grund von Verfahrensfehlern das Fragerecht gegenüber dem Sachverständigen abgeschnitten wird (vgl. BVerfG NJW 1995, 2980).
12
3. a) Das angefochtene Urteil beruht auch auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der Beweiseinreden und einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen dazu anders entschieden hätte (Senat, Urt. v. 18. Juli 2003, V ZR 182/02, NJW 2003, 3205 f. und Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR 271/04, NJW 2005, 2624, 2625). So liegt es hier. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nach einer Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen zu den von der Beklagten erhobenen Einreden zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre.
13
b) Die Beweisfrage betrifft auch einen entscheidungserheblichen Punkt. Über die von der Klägerin geltend gemachten Abwehr- und Schadensersatzansprüche wäre anders zu urteilen, wenn die die Verunreinigung des Grundwassers auslösenden schädlichen Bodenveränderungen durch Teeröle allein auf den früheren Betriebsgrundstücken der Fa. R. , und nicht auch auf den ehemaligen Bahnhofsgrundstücken der Beklagten erfolgten.
14
Zur Abwehr von Beeinträchtigungen der Klägerin, die ausschließlich auf dem Durchfluss bereits verunreinigten Grundwassers von dem ehemaligen Betriebsgrundstück der Fa. R. zu den Betriebsgrundstücken und der auf diesen befindlichen Brunnenanlage der Klägerin beruhen, wäre die Beklagte nicht verpflichtet. Ein solcher Anspruch gegen Beeinträchtigungen aus dem natürlichen Grundwasserstrom setzt vielmehr voraus, dass die Störung wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeführt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 90, 255, 266; 114, 183, 187). Störungen, die auf schädliche Bodenveränderungen auf den im Eigentum der Fa. R. stehenden Betriebsgrundstücken zurückzuführen sind, hätte die Beklagte indes weder durch eigene Handlungen ermöglicht noch durch pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt.

III.


15
Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht.
16
Die Entscheidung über den Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.
Krüger Klein Lemke Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 23.12.2003 - 5 O 38/94 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 22 U 17/04 -

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 334/06 Verkündet am:
20. Februar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug
einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen
noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem
vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag
über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren
die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages
, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie
Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung
des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit
des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines
Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom
30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).
BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 - KG
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter
Dr. Achilles

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 €. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Klägers vom Typ BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass dieses von der Beklagten gegen Ablösung des hierfür noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank übernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Ablösebetrag , der sich auf 38.628,40 € belief, und dem mit 32.500,-- € angesetzten Wert des Altfahrzeugs "im Nachlass verrechnet" werden sollte. Die Beklagte übernahm das Altfahrzeug und löste vereinbarungsgemäß den restlichen Kredit für das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug zahlte der Kläger an die Beklagte 59.346,-- €. Zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank über 32.972,40 € auf.
2
Mit Schreiben vom 9. November 2004 erklärte der Kläger unter Berufung auf Mängel des Neufahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zurück. Die Parteien streiten darüber, ob im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug, wie es die Beklagte verlangt, auch die Vereinbarung über das von der Beklagten übernommene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug rückabzuwickeln ist.
3
Mit seiner Klage begehrt der Kläger Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Berücksichtigung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt, an den Kläger (weitere) 39.839,38 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darlehensverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend beantragt, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr übernommenen Altfahrzeugs, das heißt 32.500,-- €, auf 7.339,98 € nebst Zinsen herabgesetzt und die Zahlungsklage im Übrigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur Rückgabe und Übereignung des von ihr übernommenen Altfahrzeugs an den Kläger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Kläger habe gemäß § 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises für das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht derart rückabzuwickeln, dass der Kläger das Altfahrzeug zurücknehmen müsse und infolge dessen in Höhe von 32.500,-- € - dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug nicht verlangen könne.
7
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs, nach welcher der Käufer bei einer Rückabwicklung des Vertrages - außer dem in bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zurückverlangen könne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die Beklagte den Kredit über den Altwagen nur abgelöst, um den Kläger zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 € zu gewähren. Aus dieser wirtschaftlich motivierten Ablösung des Kredits für den Altwagen folge aber noch keine rechtliche Verbindung beider Verträge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der Parteien gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Ablösung des Darlehens unter Übernahme des Altwagens sei nur "bei Gelegenheit" des Abschlusses des Kaufvertrages über den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmatischen Verknüpfung fehle es.
8
Die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Rücknahme des Altwagens ergebe sich auch aus folgender Überlegung. Durch die Rückabwicklung nach § 346 Abs. 1 BGB solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Abschluss des Vertrages bestanden habe. Dies sei bezüglich des Kaufvertrages über das Neufahrzeug ohne weiteres möglich, nicht dagegen bezüglich der Vereinbarung über den Altwagen. Zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes hätte der Altwagen der finanzierenden Bank rückübereignet, dem Kläger dessen Anwartschaftsrecht rückübertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen werden müssen. Wegen der Beteiligung eines Dritten, der finanzierenden Bank, sei eine Rückabwicklung im Sinne der Wiederherstellung des Ausgangszustandes nicht möglich.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des dafür noch laufenden Restdarlehens durch die Beklagte rückabzuwickeln. Die Rückabwicklung ist auch möglich und führt nach § 346 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zusteht und sein Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises für das Neufahrzeug mit dem Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für das von ihr abgelöste Restdarlehen zu saldieren ist.
10
1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem Vertrag eine Einigung über einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem Kaufvertrag über das Neufahrzeug und der Vereinbarung über das Altfahrzeug nicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabhängige Verträge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag über das Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug eine Einheit, so dass in die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Neufahrzeug auch die Vereinbarung über das Altfahrzeug einzubeziehen ist.
11
a) Der Senat kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich beachtlicher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO). Dem wird die Auslegung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengeschäft nicht gegeben ist, offensichtlich nicht gerecht.
12
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).
13
Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht übersehen, hat aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im vorliegenden Fall keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.). Stattdessen hatte der Kläger für das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die Beklagte zu entrichten, während die Beklagte ihrerseits den für das Altfahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen hatte. Dies steht aber einer Auslegung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit der in ihm enthaltenen Vereinbarung über das Altfahrzeug eine rechtliche Einheit bildet und deshalb bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag nicht isoliert, sondern nur unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug rückabgewickelt werden kann, nicht entgegen. Die Parteien können für die Durchführung der Übernahme eines Gebrauchtwagens durch den Verkäufer des Neufahrzeugs auch eine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende Regelung treffen, ohne dass sich dadurch an der maßgeblichen Interessenlage beider Seiten etwas ändert. So verhält es sich hier.
14
Schon der Umstand, dass die Vereinbarung zur Übernahme des Altfahrzeugs durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den für dieses Fahrzeug noch laufenden Kredit abzulösen, nicht separat getroffen, sondern handschriftlich in das Bestellformular für den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht für die rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengeschäft.
15
Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen über das Neufahrzeug und über das Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass der von der Beklagten abzulösende Kredit für das Altfahrzeug noch in Höhe von 38.628,40 € valutierte und der Ablösebetrag damit über dem mit 32.500,-- € angesetzten Wert des Altfahrzeugs lag; bei dem Differenzbetrag von 6.128,40 €, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit für das Altfahrzeug abzulösen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, vereinbarungsgemäß um einen (versteckten) Nachlass der Beklagten auf den Kaufpreis für das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits teilweise - in Höhe von 6.128,40 € - in die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Neufahrzeug einbezogen, indem es den Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises um diesen Betrag gekürzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger mit der Ablösung des Kredits für das von ihr übernommene Altfahrzeug einen (versteckten) Preisnachlass für das Neufahrzeug gewährte, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die Vereinbarung über das Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich miteinander verbunden sein sollten. Für die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufspaltung der Vereinbarung über die Ablösung des den Altwagen betreffenden Kredits dahingehend , dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des Neufahrzeugs nur hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € eine Einheit bildet und deshalb nur inso- weit, nicht aber insgesamt rückabzuwickeln sei, lässt sich der Vereinbarung nichts entnehmen.
16
Entscheidend dafür, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung über das Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Einheit bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur Rückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132). Die Interessenlage im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer Inzahlungnahme, wie sie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt.
17
Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen löste die Beklagte den Kredit für das Altfahrzeug nur ab, um den Kläger zum Kauf des Neufahrzeugs zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Beklagte den für den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 € valutierte , nicht abgelöst und den mit nur 32.500,-- € bewerteten Altwagen nicht übernommen hätte, wenn nicht der Kläger zum Kauf des Neuwagens bereit gewesen wäre. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte bereit war, zur Ablösung des Kredits für das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrechnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert (BGHZ 89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verknüpfung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung über das Altfahrzeug, die dazu führt, dass der Kläger Rückabwicklung des Neuwagengeschäfts nur unter Einbeziehung des Altwagengeschäfts beanspruchen kann.
18
2. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages über den Neuwagen unter Einbeziehung der Vereinbarung über das Altfahrzeug ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts möglich und, wie ausgeführt, zu einem Teil auch bereits in dem vom Berufungsgericht bestätigten Urteil des Landgerichts vollzogen worden.
19
Nach § 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Als Leistungen der Beklagten hat der Kläger Besitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch in Höhe von 38.628,40 € valutierenden Kreditverbindlichkeit für das Altfahrzeug empfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des Klägers den Kaufpreis für das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem Altfahrzeug erhalten. Dass die Beklagte den Kaufpreis für das Neufahrzeug zurückzugewähren hat, indem sie dem Kläger den von ihm gezahlten Teil des Kaufpreises zurückerstattet und ihn von der hinsichtlich des Restbetrags neu eingegangenen Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank freistellt, ist zwischen den Parteien nicht im Streit; das Gleiche gilt für die Rückübereignung des Neufahrzeugs.
20
Für die Rückabwicklung der übrigen Leistungen, die aufgrund der Vereinbarung über das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes:
21
a) Soweit die Beklagte den Kläger von dessen restlicher Kreditverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank in Höhe von 38.628,40 € befreit hat, ist zwar die Wiederherstellung des Ausgangszustandes durch Neubegründung eines entsprechenden Restdarlehens des Klägers gegenüber der BMW-Bank nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht die Unmöglichkeit einer Rückabwicklung.
22
Nach § 346 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Rückgewährschuldner Wertersatz zu leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung aufgeführten Gründen nicht oder nicht unverändert zurückgewähren kann. Die Aufzählung der in § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Fallgruppen ist - trotz der Auflistungstechnik - nicht abschließend. Vielmehr kommt in der Vorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), § 346 Rdnr. 148 m.w.N.; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rdnr. 43 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 346 Rdnr. 7). Wertersatz ist damit auch für die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der Rückabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung eines Dritten nicht neu begründet werden kann (Staudinger/Kaiser, aaO, Rdnr. 75). Danach hat der Kläger in entsprechender Anwendung des § 346 Abs. 2 BGB der Beklagten den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese ihn befreit hat. Einer der Ausschlusstatbestände des § 346 Abs. 3 BGB, in denen die Pflicht zum Wertersatz entfällt, liegt nicht vor.
23
Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der Höhe nach der Forderung, von der die Beklagte den Kläger befreit hat, und beläuft sich damit auf 38.628,40 €. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug zu saldieren. Davon sind, wie unter 1 ausgeführt, hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Klägers um diesen Betrag herabgesetzt haben. Für den Restbetrag von 32.500,-- €, der dem Wert des von der Beklagten übernommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs und die Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgeführt, insgesamt - und nicht lediglich hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 € - rückabzuwickeln ist, steht der Beklagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- € Wertersatz für die Befreiung des Klägers von dessen Altverbindlichkeit gegenüber der BMW-Bank zu. Der dem Kläger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisrückzahlungsanspruch von 39.839,38 € ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- € auf 7.339,38 € nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch des Klägers besteht nicht.
24
b) Hinsichtlich des an die Beklagte übereigneten Altfahrzeugs ist diese zur Rückübereignung an den Kläger verpflichtet. Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Übereignung des Altfahrzeugs an die Beklagte noch nicht Eigentümer, sondern nur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch an die BMW-Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den Kläger nicht, das Fahrzeug - wie geschehen - durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) an die Beklagte zu übereignen. Die in der Vereinbarung über die Übernahme des Altfahrzeugs enthaltene dingliche Einigung der Parteien war darauf gerichtet, dass mit der Ablösung des Restdarlehens durch die Beklagte und dem dadurch bedingten Wegfall des Sicherungseigentums der BMW-Bank nicht der Kläger, sondern die Beklagte Eigentümer des Fahrzeugs werden sollte ; der Kläger hat der Beklagten auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch Einigung und Übergabe vom Kläger erworben (§ 929 BGB) und nicht etwa durch Rechtsgeschäft mit der BMW-Bank. Die vom Kläger vorgenommene Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch Rückübereignung des Fahrzeugs an den Kläger rückabzuwickeln. Ein bloßes Anwartschaftsrecht des Klägers, verbunden mit Sicherungseigentum der BMW-Bank, kann ebenso wenig wieder begründet werden wie die von der Beklagten abgelöste Darlehensverbindlichkeit für das Altfahrzeug. Das vom Kläger durch Einigung und Übergabe auf die Beklagte übertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht nunmehr , nachdem diese Vereinbarung rückabzuwickeln ist und Sicherungseigentum der BMW-Bank nicht mehr besteht, dem Kläger zu.

III.

25
Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kläger erhobene Zahlungsklage, wie ausgeführt, nur in Höhe von 7.339,83 € nebst Zinsen begründet und deshalb im Übrigen abzuweisen. Dem Kläger steht jedoch - als Äquivalent für die Herabsetzung seines Zahlungsanspruchs - ein Anspruch auf Rückübereignung des Altfahrzeugs zu. Hierüber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz - auch hilfsweise - noch nicht gestellt hat (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Kläger nicht auf die Sachdienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO), um dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Rückübereignung des Altfahrzeugs kann nur auf Antrag des Klägers erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann nicht ihre eigene Verurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch einen entsprechenden Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (§ 307 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 O 55/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2006 - 26 U 175/06 -

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 215/13 Verkündet am:
9. April 2014
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des
Bruttokaufpreises zu schätzen; der so ermittelte Nutzungswertersatz ist nicht um die
Mehrwertsteuer zu erhöhen (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII
ZR 198/90, BGHZ 115, 47).
BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 215/13 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. April 2014 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden, die
Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 20 - vom 28. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Rahmen der Rückabwicklung eines Kaufvertrages über die Frage, in welcher Weise die Mehrwertsteuer bei der Ermittlung des Wertes der anzurechnenden Gebrauchsvorteile zu berücksichtigen ist.
2
Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 15. Juni 2010 einen Pkw VW Touareg zum Preis von 75.795 € brutto zuzüglich Überführungs- und Zulassungskosten. Unter Berufung auf diverse Mängel des Fahrzeugs verlangte er die Rückabwicklung des Vertrages, mit der sich die Beklagte schließlich einverstanden erklärte. Die Beklagte erstattete dem Kläger einen Betrag von 67.664,69 €.Dabei hatte sie für die vom Kläger mit dem Fahrzeug gefahrenen 24.356 Kilometer einen Nutzungswert von 9.230,32 € errechnet und diesen Betrag vom zu erstattenden Bruttokaufpreis abgezogen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 3.759,47 € nebst Zinsen sowie zur Freihaltung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 213,31 € begehrt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.846,07 € nebst Zinsen zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 126,68 € freizuhalten; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der Hauptforderung auf 1.605,07 € nebst Zinsen ermäßigt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Abweisung der Klage in Höhe weiterer 1.403,30 € begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht (LG Hamburg, DAR 2013, 652) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
6
Zu Recht habe das Amtsgericht dem Kläger im Rahmen des Rückabwicklungsverhältnisses einen restlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.846,07 € zugesprochen. Es sei dabei für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile so vorgegangen, dass es von dem - um die Zulassungs- und Überführungskosten bereinigten - Bruttokaufpreis in Höhe von 75.795 € ausgegangen und den Wert der Gebrauchsvorteile nach der von keiner der Parteien in Frage gestellten kilometeranteiligen Wertminderung errechnet habe. Die Differenz zwischen dem nach der üblichen Formel (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer ./. erwar- tete Gesamtfahrleistung) errechneten Wert der Gebrauchsvorteile in Höhe von 7.384,25 € und dem von der Beklagten angerechneten Betrag von 9.230,32 € belaufe sich auf 1.846,07 €. Dieser Betrag stehe dem Kläger noch zu.
7
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei zusätzlich zu dem vom Amtsgericht ermittelten Nutzungswert von 7.384,25 € nicht noch die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30 € in Ansatz zu bringen. Allerdings sei die Frage, ob die Umsatzsteuer bei der Ermittlung der Nutzungsvergütung nur einmal - nämlich durch Zugrundelegung des Bruttokaufpreises - zu veranschlagen sei, oder ein zweites Mal durch den Aufschlag auf den auf der Basis des Bruttokaufpreises errechneten Nutzungswert, höchstrichterlich noch nicht entschieden. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 28. November 2007, juris) an, das einen zweimaligen Ansatz der Umsatzsteuer für falsch halte.
8
Die sonach vom Amtsgericht dem Kläger mit Recht zugesprochene Forderung von 1.846,07 € vermindere sich jedoch um den Betrag von 241 €, mit welchem die Beklagte in der Berufungsinstanz die Aufrechnung erklärt habe, die auch durchgreife. Die dem Kläger zustehende Hauptforderung des Klägers reduziere sich damit auf 1.605,07 €.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
10
Im Revisionsverfahren ist nur noch im Streit, ob zu dem von den Vorinstanzen auf der Grundlage des (bereinigten) Bruttokaufpreises von 75.795 € zutreffend errechneten Nutzungswert in Höhe von 7.384,25 € die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag in Höhe von 1.403,30 € hinzu kommt und damit von dem zu erstattenden Kaufpreis abzuziehen ist. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dies mit Recht verneint.
11
1. Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 49 ff.; vom 2. Juni 2004 - VIII ZR 329/03, NJW 2004, 2299 unter II 3, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 159,

215).

12
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Anknüpfung an den Bruttokaufpreis bei einer Bewertung des Gebrauchsnutzens in Abhängigkeit vom Kaufpreis und von der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer dem Interesse der Vertragsbeteiligten entspricht. Denn im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander hat der Käufer den Bruttokaufpreis zu entrichten. Dann aber kann im Verhältnis der Vertragspartner zueinander auch der als Bewertungsmaßstab heranzuziehende Kaufpreis nur der Bruttopreis sein. Andernfalls würde der Verkäufer eine verhältnismäßig geringere Nutzungsvergütung erhalten, als sie dem Wert des von ihm zurückzuerstattenden Kaufpreises entspricht. Das wird besonders deutlich, wenn der Gebrauch durch den Käufer nahezu oder vollständig die mögliche Nutzungszeit erreicht. In diesem Fall würde der Verkäufer weniger als den Kaufpreis erhalten, obwohl der Gebrauchswert völlig aufgezehrt ist und der vertragsmäßige Bruttopreis voll an den Käufer zurückgezahlt werden muss (Senatsurteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, aaO S. 51 f.).
13
2. Aus dieser Rechtsprechung des Senats hat das Berufungsgericht mit Recht hergeleitet, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises ermit- telten Nutzungswertersatz nicht noch die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist; diese ist vielmehr von dem auf diese Weise ermittelten Nutzungswertersatz bereits umfasst (ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 28. November 2007 - 4 U 68/07, juris Rn. 25 ff.; KG, DAR 2013, 514, 515 f.). Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
14
a) Wie die Revision selbst einräumt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1991 (VIII ZR 198/90, aaO S. 52) den Gebrauchswert auf der Grundlage des Bruttokaufpreises und nach dem Verhältnis der tatsächlichen Nutzungsdauer zur höchstmöglichen Nutzungsdauer errechnet, ohne den so ermittelten Gebrauchswert um die Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erhöhen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht mithin im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats.
15
Insbesondere stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Anknüpfung der Wertminderung an den (Netto-)Sachwert entgegen der Auffassung der Revision nicht im Widerspruch zum genannten Senatsurteil. Hierbei handelt es sich nur um eine hypothetische Kontrollrechnung des Berufungsgerichts , die verdeutlicht, dass die Umsatzsteuer bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile in verschiedener Weise - mit jeweils gleichem Ergebnis - berücksichtigt werden kann.
16
b) Die Auffassung der Revision, dass zu dem auf der Grundlage des Bruttokaufpreises nach der üblichen Formel errechneten Wert der erlangten Gebrauchsvorteile die Mehrwertsteuer (nochmals) hinzugeschlagen sei (Nachweise zum Streitstand bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. 1179), trifft nicht zu. Das ergibt sich bereits aus dem Senatsurteil vom 26. Juni 1991 und dem dort gebildeten Beispiel (VIII ZR 198/90, aaO).
17
Würde nämlich, wie die Revision meint, der nach der Formel errechnete Nutzungswert um die Mehrwertsteuer erhöht, könnte der Verkäufer vom Käufer, wenn dieser die mögliche Nutzungszeit vollständig ausgeschöpft hätte, für die erlangten Gebrauchsvorteile einen höheren Betrag beanspruchen als den Bruttokaufpreis , den der Käufer seinerzeit gezahlt und der Verkäufer dem Käufer zu erstatten hat. Der Käufer hätte in diesem Fall als Nutzungswertersatz den vollen Bruttokaufpreis zuzüglich der Mehrwertsteuer aus diesem Betrag zu erstatten. Er würde damit im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für die Gebrauchsvorteile geht, mit der Mehrwertsteuer doppelt belastet. Dass dies nicht richtig wäre, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat einen zweimaligen Ansatz der Mehrwertsteuer deshalb mit Recht abgelehnt (ebenso KG, aaO).
18
c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Berufungsgericht - im Wege einer Kontrollrechnung - den Nutzungswert auf der Grundlage des Nettokaufpreises berechnet und den so ermittelten Betrag um die Mehrwertsteuer erhöht hat. Denn beide Berechnungsweisen führen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zum selben Ergebnis.
19
d) Aus dem Senatsurteil vom 18. Mai 2011 (VIII ZR 260/10, WM 2011, 2141 Rn. 12 f.), auf das die Revision verweist, und aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur (fehlenden) Umsatzsteuerpflichtigkeit des Minderwertausgleichs beim Leasingvertrag ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts Anderes. Gegenteiliges wird auch von der Revision nicht ausgeführt. Sie räumt ein, dass die hier zu entscheidende Frage von dieser Rechtsprechung nicht beantwortet wird. Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 18.09.2012 - 919 C 577/11 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.06.2013 - 320 S 142/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 218/09
Verkündet am:
15. April 2010
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Zum Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags nach § 312 BGB.

b) Es liegt keine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1
BGB vor, wenn das in der "Haustürsituation" unterbreitete und zum Vertragsschluss
führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung
des Verbrauchers nicht unerheblich abweicht und dieser damit vorher
weder gerechnet hat noch rechnen musste (hier: Erwartung der Vermittlung
einer bestimmten, in einer Zeitungsannonce beschriebenen Partnerin und
Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen
Partnervermittlungsvertrages).

c) Die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem wirksamen
Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin empfangene Leistungen
des Unternehmers schuldet, richtet sich nicht nach dem vertraglich vereinbarten
Entgelt, sondern nach dem objektiven Wert dieser Leistungen, soweit
dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt.
BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09 - LG Stuttgart
AG Böblingen
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr,
Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Partnervermittlungsvertrags geleisteten Anzahlung.
2
Beklagte Die betreibt eine gewerbliche Partnerschaftsvermittlung und veröffentlicht zu diesem Zweck Kontaktanzeigen in Tageszeitungen. Auf eine dieser Anzeigen in der S. Zeitung meldete sich der Kläger am 15. Juli 2008 unter der dort angegebenen Telefonnummer bei der Beklagten, da er die in der Anzeige beschriebene Dame kennenlernen wollte. Kurz darauf rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei dem Kläger zurück und vereinbarte mit ihm, dass ihn eine weitere Mitarbeiterin der Beklagten am folgenden Tag, dem 16. Juli 2008, bei sich zu Hause aufsuchen werde. Bei dem verabredeten Zusammentreffen in der Privatwohnung des Klägers kam es zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrags, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger gegen ein Entgelt von 9.000 € eine gewisse Anzahl von Partnervorschlägen zu vermitteln. Ferner unterzeichnete der Kläger eine Bestätigung, wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt" habe. Der Kläger leistete an die Beklagte eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Nach Übermittlung zweier Partneradressen widerrief der Kläger den Partnervermittlungsvertrag mit Schreiben vom 24. Juli 2008.
3
Der Kläger hat geltend gemacht, er habe den Vertrag wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen und für die Übermittlung der beiden - für ihn unbrauchbaren - Partneradressen einen Wertersatz von allenfalls 300 € zu leisten, so dass die Beklagte ihm einen Betrag von 4.700 € zurückzuzahlen habe. Die Beklagte hat eingewandt, ein Widerrufsrecht nach § 312 BGB sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihre Mitarbeiterin zum Hausbesuch bestellt habe (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB).
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe


5
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht hat ausgeführt (VuR 2009, 436):
7
Das Zahlungsbegehren des Klägers rechtfertige sich aus § 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 312 BGB. Der Kläger habe das Widerrufsrecht nach § 312 BGB wirksam und fristgerecht ausgeübt. Der Partnervermittlungsvertrag sei in der Privatwohnung des Klägers abgeschlossen worden. Die ihm von der Beklagten zuvor eröffnete Möglichkeit eines Treffens an einem öffentlichen Ort (etwa in einer Gaststätte) sei wegen der erforderlichen Erörterung höchstpersönlicher Angelegenheiten keine ernstzunehmende Alternative gewesen. Das Widerrufsrecht sei nicht nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Als Ausnahmetatbestand und aus Gründen des effektiven Verbraucherschutzes sei der darin beschriebene Begriff der Bestellung restriktiv auszulegen. Eine vom Kunden veranlasste Bestellung zu mündlichen (Vertrags-)Verhandlungen setze im Hinblick auf den effektiven Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung voraus, dass die Bestellung nach Art und Inhalt hinreichend konkret sei und auf einer eigenen freien Entschließung des Kunden beruhe. Daran fehle es bei einer vom Unternehmer provozierten Bestellung des Kunden , wie sie auch hier vorgelegen habe. Die Geschäftsmethode der Beklagten sei auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt der überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt. Mit der Beschreibung in der Zeitungsannonce (Kontaktanzeige) werde das Interesse des Kunden geweckt, eine ganz bestimmte, partnersuchende Person kennenzulernen, ohne dass zugleich die vorgesehene tatsächliche vertragliche Gestaltung mit der Folge einer für den Kunden erheblichen wirtschaftlichen Belastung aufgezeigt werde. Die Einladung des Klägers zu Vertragsgesprächen bei sich zu Hause sei erkennbar zu dem Zweck erfolgt, gerade die in der Kontaktanzeige beschriebene Dame kennenzu- lernen. Hinzu komme, dass der auf dem Gebiet der gewerblichen Partnervermittlung unerfahrene Kläger in besonderem Maße aufklärungsbedürftig gewesen sei und die Beklagte keine ausreichende Aufklärung erteilt habe. Die vom Kläger unterschriebene gesonderte Bestätigung, dass er die Beklagte zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu sich bestellt habe, sei gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam. Für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge stehe der Beklagten ein Anspruch auf Wertersatz zu, der allerdings nicht nach dem anteiligen Betrag des vereinbarten Entgelts, sondern ohne den darin enthaltenen beträchtlichen Gewinnanteil zu berechnen und gemäß § 287 ZPO auf 300 € zu veranschlagen sei.

II.


8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat die Klage zu Recht im geltend gemachten Umfang als begründet angesehen (§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1, §§ 355, 312 BGB).
9
1. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Partnervermittlungsvertrag wirksam widerrufen, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
10
a) Das Widerrufsrecht des Klägers ergibt sich aus § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 BGB.
11
Der Kläger - als Verbraucher (§ 13 BGB) - hat mit der Beklagten - als Unternehmer (§ 14 BGB) - im Bereich einer Privatwohnung mündliche Ver- tragsverhandlungen geführt und ist dadurch zum Abschluss des Partnervermittlungsvertrags bestimmt worden. Hierfür ist es entgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, ob dem Kläger in dem vorangegangenen Telefongespräch mit der Zeugin R. , einer Mitarbeiterin der Beklagten, alternativ die Möglichkeit eingeräumt worden ist, das Treffen an einem öffentlichen Ort stattfinden zu lassen. Wie sich im Umkehrschluss aus § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ergibt, kommt es für die Voraussetzungen des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB - die vom Verbraucher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen sind (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07 - NJW 2009, 431, 432 Rn. 5 m.w.N.; MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 312 Rn. 36 f, 112) - nicht darauf an, welcher Vertragspartner die Initiative zur Verabredung der Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers ergriffen hat und welches der Anlass für dieses Zusammentreffen gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97 - NJW 1999, 575, 576). Für die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss genügt es, dass die besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 - NJW 2004, 2744, 2745 und vom 19. November 1998 aaO). Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die "Haustürsituation" für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen muss (Indizwirkung; vgl. dazu BGHZ 131, 385, 392; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 aaO; OLG Düsseldorf , OLGR 2009, 569).

12
b) Das Widerrufsrecht des Klägers war nicht gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
13
aa) Nach § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB besteht das in § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB eröffnete Widerrufsrecht nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind. Diese Ausnahmeregelung steht in einem engen Zusammenhang mit dem Zweck des Widerrufsrechts bei "Haustürgeschäften". Dieser liegt in dem Schutz des Verbrauchers vor einem übereilten und unüberlegten Vertragsschluss und somit in der Gewährleistung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit. In den in § 312 Abs. 1 BGB beschriebenen "Haustürsituationen" fehlt dem Verbraucher typischerweise die bei Ladengeschäften übliche Umkehrmöglichkeit und Überlegungszeit, die ihm insbesondere auch einen Preisvergleich gestatten; er läuft in diesen besonderen, mit einem "Überraschungsmoment" verbundenen, Verhandlungssituationen Gefahr , zu einem unbedachten Geschäftsabschluss veranlasst und in diesem Sinne "überrumpelt" zu werden. Die solchermaßen typischerweise - durch eine "situative Überrumpelung" (BGHZ 165, 363, 370) - beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers soll durch die Einräumung des Widerrufsrechts wiederhergestellt werden (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 7). Demgegenüber erscheint der Verbraucher nicht (in gleichem Maße) schutzwürdig, wenn der Anstoß zu den Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung von ihm selbst ausgeht; denn dies ähnelt einer Situation, in der ein Verbraucher von sich aus ein Vertriebsgeschäft aufsucht, und es ist ihm insbesondere auch ohne weiteres möglich, vor den Verhandlungen Vergleichsangebote zu prüfen (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 6, 10, 12). An diesem Gesetzeszweck hat sich die Auslegung von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB zu orientieren (s. BGHZ 110, 308, 309 f; 109, 127, 133 f; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 956, 957; OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 494 f; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619 f; FamRZ 2008, 1252, 1253 f; MDR 2009, 915, 916; OLGR 2009, 569 f).
14
Dementsprechend ist eine "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB - die der Unternehmer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 6. Oktober 1988 - III ZR 94/87 - NJW 1989, 584, 585; OLG Zweibrücken, NJW-RR 1992, 565; OLG Dresden, MDR 2000, 755; OLG Köln, MDR 2002, 751 [zu § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG]; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 810, 811; OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619; FamRZ 2008, 1252, 1254; MDR 2009 aaO; OLGR 2009, 569; Palandt /Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113; Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312 Rn. 175 f m.w.N.) - zu verneinen, wenn die Einladung vom Unternehmer "provoziert" worden ist, etwa dadurch, dass der Unternehmer sich unverlangt und unerwartet telefonisch an den Verbraucher gewandt und diesen zu der "Einladung" bewogen hat (s. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO; BGHZ 109, 127, 131 ff; BGH, Urteile vom 29. September 1994 - VII ZR 241/93 - NJW 1994, 3351, 3352 und vom 8. Juni 2004 aaO).
15
Die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in die Privatwohnung muss sich gerade auch auf die Durchführung von Vertragsverhandlungen beziehen ; eine Einladung (allein) zur allgemeinen Informationserteilung oder zur Präsentation von Waren oder Dienstleistungen genügt für eine "vorhergehende Bestellung" im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht (BGHZ 110, 308, 310 ff; 109, 127, 135, 137; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 348/07 - NJW 2008, 3423, 3424 Rn. 19). Für ein bloß allgemeines, unverbindliches Informationsinteresse kann sprechen, wenn bisher zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung bestand, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung, die ihm angeboten werden soll, von der Art und Qualität her nicht kennt, wenn es sich um ein aus objektiver Sicht größeres Geschäft mit erheblichen finanziellen Belastungen für den Kunden handelt oder wenn der Kunde ein Vergleichsangebot noch nicht eingeholt hatte (BGHZ 110, 308, 312). Die "vorhergehende Bestellung" des Verbrauchers muss zudem den Gegenstand der Verhandlung hinreichend konkret bezeichnen und sich auf eine bestimmte Art von Leistungen beziehen , damit der Verbraucher in der Lage ist, sich auf das Angebot des Unternehmers vorzubereiten, und nicht der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr" ausgesetzt wird (Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 - III ZR 276/88 - NJW 1990, 1048, 1049; BGHZ 110, 308, 310; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 aaO). Weicht das in der "Haustürsituation" unterbreitete, zum Vertragsschluss führende Angebot des Unternehmers von dem Gegenstand der Einladung ("Bestellung") des Verbrauchers nicht unerheblich ab, so bleibt der Verbraucher schutzwürdig, wenn er mit dieser Abweichung nicht gerechnet hat und auch nicht zu rechnen brauchte; in diesem Fall trifft ihn der Vertragsabschluss in der "Haustürsituation" unvorbereitet und findet der Ausschluss des Widerrufsrechts gemäß § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB keine rechtfertigende Grundlage (vgl. BT-Drucks. 10/2876, S. 12; Senatsurteil vom 7. Dezember 1989 aaO; BGH, Urteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90 - NJW 1992, 425, 426).
16
bb) Diesen Grundsätzen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Nach den auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des Amtsgerichts (Vernehmung der Zeuginnen R. und A. ) sowie der unstreitigen Tatsachen getroffenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Zeitungsannonce der Beklagten und das dem Besuchstermin vorangegangene Telefongespräch bei dem Kläger die Erwartung geweckt und bestärkt, dass es darum gehe, die in der Zeitungsanzeige beschriebene, einen Partner suchende Dame kennen zu lernen. Die- ses Interesse hat - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - die Kontaktaufnahme des Klägers gegenüber der Beklagten geprägt und bestimmt, und dieser Umstand war den Mitarbeitern der Beklagten erkennbar und bewusst. Dementsprechend diente die Einladung des Klägers, in seiner Wohnung Vertragsverhandlungen zu führen, allein dem Zweck, Kontakt zu der in der Zeitungsanzeige beschriebenen Dame zu finden und hierfür gegebenenfalls auch einen entgeltlichen (Partnervermittlungs-)Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Demgegenüber betrafen die mündlichen Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Klägers den Abschluss eines von diesem konkreten Partnerwunsch gelösten allgemeinen Partnervermittlungsvertrages, der die Unterbreitung einer gewissen Zahl von Partnervorschlägen (Partneradressen) gegen ein - beträchtliches - Entgelt von 9.000 € vorsah. Hierin hat das Berufungsgericht zutreffend Hinweise auf eine "Geschäftsmethode" der Beklagten gesehen, die auf eine Überrumpelung des Kunden mit dem Effekt einer für diesen (letztlich) überraschenden Vertragsunterzeichnung angelegt ist. Zwischen der Erwartung des Kunden, die seiner Einladung zum Hausbesuch zugrunde liegt, und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen besteht unter den vorerwähnten Umständen eine - von der Beklagten so erkannte und mindestens hingenommene, wenn nicht sogar beabsichtigte - erhebliche Diskrepanz, mit welcher der in Bezug auf Partnervermittlungsverträge unerfahrene Kunde (wie hier der Kläger) typischerweise nicht rechnet und auch nicht rechnen muss. Der Vertragsschluss trifft ihn in einer "Haustürsituation" und "unvorhergesehen". Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Widerrufsrechts nach § 312 BGB kann bei einer solchen Lage nicht angenommen werden, dass der Vertragsschluss und die ihm zugrunde liegenden mündlichen Verhandlungen in der Privatwohnung auf eine "vorhergehende Bestellung" des Kunden (im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB) zurückgehen. Vielmehr verbleibt es bei der für "Haustürsituationen" typischen "Überrumpelungsgefahr", so dass es angezeigt ist, dem Verbraucher zur Wiederherstellung seiner Entschließungsfreiheit das Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB einzuräumen (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: OLG Düsseldorf, MDR 2009, 915, 916).
17
cc) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die vom Kläger unterzeichnete "Bestätigung", wonach er die Beklagte "am 16.07.08 zum Abschluss eines Partnervermittlungsvertrages zu mir bestellt habe", geeignet ist, eine Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast vom Unternehmer (hier: der Beklagten) auf den Verbraucher (hier: den Kläger) zu bewirken. Es bedarf auch keiner Klärung, ob diese "Bestätigung" - die über eine vorhandene oder fehlende Diskrepanz zwischen den erkennbaren Erwartungen des Kunden beim Ausspruch seiner "Bestellung" und dem Inhalt der in der Privatwohnung geführten Vertragsverhandlungen nichts aussagt - als eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung zu würdigen ist, die als solche gemäß § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB unwirksam wäre (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1988 aaO [zu § 11 Nr. 15 Buchst. b AGBG]; OLG Düsseldorf, OLGR 2009 aaO; MDR 2009 aaO; Palandt/Grüneberg aaO § 309 Rn. 101 und § 312 Rn. 22; Masuch aaO § 312 Rn. 113).
18
c) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat und von der Revision nicht angezweifelt wird, hat der Kläger das Widerrufsrecht form- und fristgerecht ausgeübt (§ 355 BGB).
19
2. Infolge des wirksamen Widerrufs des Vertrages steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung des von ihm begehrten Betrages zu (§ 346 Abs. 1 i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB).
20
Das Berufungsgericht hat den Umfang des von der Anzahlung des Klägers (5.000 €) in Abzug zu bringenden Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge unter Heranziehung von § 287 ZPO - entsprechend der vom Kläger anerkannten Höhe - auf einen Betrag von 300 € bemessen. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
21
a) Der Wertersatzanspruch der Beklagten richtet sich nach § 357 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 346 Abs. 2 BGB, da die Rückgewähr der von der Beklagten geleisteten Dienste (hier: Übermittlung von Partnervorschlägen) wegen ihrer Beschaffenheit ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB; vgl. dazu allgemein etwa BT-Drucks. 14/6857, S. 22; Palandt/Grüneberg aaO § 346 Rn. 8; MünchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., § 346 Rn. 20). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang dieses Anspruchs trifft denjenigen, der den Wertersatz verlangt , hier also die Beklagte (s. OLG Düsseldorf, OLGR 2008, 619, 621; Palandt /Grüneberg aaO § 346 Rn. 21; Gaier aaO § 346 Rn. 69), wobei § 287 ZPO zu beachten ist (BGHZ 178, 355, 359 Rn. 11, 12).
22
b) Ein Anspruch auf Wertersatz steht der Beklagten dem Grunde nach allein für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge zu. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ohne Belang, ob die Beklagte vor dem Widerruf des Klägers bereits ein "Partnerdepot" mit 15 Partnervorschlägen erstellt hatte, da der Kläger hierdurch noch keine Leistung der Beklagten "empfangen" bzw. "erlangt" hätte (§ 346 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).
23
c) Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Berechnung des Wertersatzes für die übermittelten zwei Partnervor- schläge - entgegen § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB - nicht auf die vertragliche Entgeltregelung zurückgegriffen hat.
24
§ 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB gilt zwar im Allgemeinen auch für das gesetzliche Rücktrittsrecht (BGHZ 178, 355, 360 Rn. 14 und 361 Rn. 16), nicht aber zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers. Die in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene allgemeine Verweisung auf die entsprechende Anwendung der "Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt" ist nach richtiger Ansicht in diesem Sinne einschränkend auszulegen. Maßgeblich für die Bemessung des Wertersatzes, den der Verbraucher nach dem (wirksamen) Widerruf eines Haustürgeschäfts für bis dahin erbrachte Leistungen des Unternehmers gewähren muss, ist demnach nicht das vertraglich vereinbarte Entgelt, sondern der objektive Wert der Unternehmerleistungen , soweit dieser das vertragliche Entgelt nicht übersteigt (ähnlich Arnold/Dötsch, NJW 2003, 187, 188 f; modifizierend - kein Ersatz des Gewinnanteils des Unternehmers - OLG Düsseldorf, FamRZ 2008, 1252, 1254 m.w.N.; OLGR 2008, 619, 621; Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; Palandt/ Grüneberg aaO § 357 Rn. 15; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 357 Rn. 5; a.A. Masuch aaO § 357 Rn. 25; wohl auch Lorenz, NJW 2005, 1889, 1893; differenzierend hinsichtlich der Rückabwicklung von Kaufverträgen Staudinger/ Kaiser, BGB [2004], § 357 Rn. 13 und 21).
25
aa) Diese einschränkende Auslegung steht im Einklang mit der Regelungsabsicht des Gesetzgebers.
26
Gemäß § 361a Abs. 2 Satz 4 und 6 BGB, der durch das Gesetz vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden und mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 wieder außer Kraft getreten ist, hatte der Verbraucher für die bis zur Ausübung seines Rechts auf Widerruf eines Haustürgeschäfts empfangenen Leistungen deren objektiven Wert zu vergüten, wobei dieser Wertersatz auf den Höchstbetrag der vertraglich vereinbarten Gegenleistung begrenzt war (s. dazu Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 12, 17 m.w.N.; Arnold/Dötsch aaO S. 187 und 188). Diese Regelung hat der Gesetzgeber im Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts zwar nicht übernommen, andererseits aber auch nicht zu erkennen gegeben, dass er die bisherige Rechtslage bewusst ändern wolle (im Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird zu § 357 lediglich gesagt, dass Absatz 1 dem bisherigen § 361a Abs. 2 Satz 1 und Absatz 2 dem bisherigen § 361b Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 entspreche; vgl. BTDrucks. 14/6040, S. 199). Auch der Begründung zu § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Verbraucher bei Ausübung eines Widerrufsrechts in jedem Falle darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt zu entrichten. Dem Gesetzgeber erschien das in dieser Vorschrift vorgesehene grundsätzliche Festhalten an den vertraglichen Bewertungen deshalb interessengerecht, weil "die aufgetretene Störung allein die Rückabwicklung, nicht aber die von den Parteien privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede betrifft" (BT-Drucks. 14/6040, S. 196; vgl. hierzu auch die Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 14/6857, S. 22, in der von einem vorausgesetzten "Äquivalenzverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung die Rede ist). § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt demnach eine privatautonom ausgehandelte Entgeltabrede voraus; fehlt es an einer solchen, so sollen die objektiven Wertverhältnisse maßgebend sein (s. BT-Drucks. 14/6040 aaO; BGHZ 178, 355, 361 Rn. 16). Von einer privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede kann indes regelmäßig nicht ausgegangen werden, wenn dem Verbraucher wegen einer Vertragsverhandlungssituation, die für ihn typischerweise mit einem "Überraschungsmoment" und einer "Über- rumpelungsgefahr" verbunden ist, zur Wiederherstellung seiner dadurch beeinträchtigten Entschließungsfreiheit ein Widerrufsrecht eingeräumt wird. Nach seinem Sinn und Zweck - Beachtung der privatautonom ausgehandelten Entgeltabrede - greift § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB mithin zu Lasten des nach § 312 BGB zum Widerruf eines Haustürgeschäfts berechtigten Verbrauchers nicht ein. Dieser Würdigung steht die Einfügung von § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) nicht entgegen. Mit den darin vorgesehenen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollte dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Dezember 2001 (Rechtssache C-481/99; "Heininger") in Bezug auf Immobiliendarlehensverträge Rechnung getragen werden, ohne dass sich den Gesetzesmaterialien ein Anhalt dafür entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber mit dieser als allgemeine Rücktrittsfolgenregelung ausgestalteten Vorschrift den Verbraucher im Falle der Ausübung eines (Haustür-)Widerrufsrechts grundsätzlich darauf verweisen wollte, für bereits empfangene Leistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten zu müssen (s. dazu BTDrucks. 14/9266, S. 44, 45; Arnold/Dötsch, aaO S. 188 f).
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Die bb) einschränkende Auslegung der Verweisung in § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB auf § 346 Abs. 2 BGB beruht auf dem Erfordernis der effektiven und zweckentsprechenden Gewährleistung des Rechts zum Widerruf von Haustürgeschäften. Wie ausgeführt, soll das Widerrufsrecht die infolge von Vertragsverhandlungen in einer "Haustürsituation" typischerweise - durch eine "situative Überrumpelung" - beeinträchtigte Entschließungsfreiheit des Verbrauchers wiederherstellen. Dies entspricht sowohl der Regelungsabsicht des Gesetzgebers als auch den damit korrespondierenden Erwägungen der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABlEG L 372 S. 31). Die Ausübung des Widerrufsrechts wäre insbesondere im Bereich der Dienstleistungen in vielen Fällen wirtschaftlich sinnlos und somit dieses Recht wesentlich entwertet, wenn der Verbraucher für die an ihn erbrachten Unternehmerleistungen das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten müsste. Auf diese Weise wäre er nämlich trotz des Widerrufs letztlich doch zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet; der Zweck des Widerrufsrechts, der dem Verbraucher gerade die Möglichkeit geben will, sich von einem nachteiligen, unter Beeinträchtigung seiner Entschließungsfreiheit zustande gekommenen Vertrag wieder lösen zu können, würde verfehlt. Daher kann das Recht des Verbrauchers, seine auf Abschluss eines Vertrags in einer "Haustürsituation" gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, effektiv nur ausgeübt werden , wenn die vertragliche Entgeltregelung für die Bemessung des Wertersatzes nicht maßgebend ist (Arnold/Dötsch aaO S. 188; s. auch Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1154; für den Fall des Wertersatzes bei Unmöglichkeit der Rückgabe der gelieferten Sache auch Staudinger/Kaiser aaO § 357 Rn. 21).
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Die Gefahr einer zweckwidrigen Entwertung des Haustürwiderrufsrechts zeigt sich insbesondere bei Verträgen, die die Übermittlung von Partnervorschlägen zum Gegenstand haben (siehe hierzu auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 506). Wird die vertraglich vorgesehene Zahl von Partnervorschlägen noch in der Haustürsituation oder kurz darauf dem Verbraucher übermittelt und müsste dieser dafür in jedem Falle das vertraglich vereinbarte Entgelt entrichten , so wäre das Widerrufsrecht für den Verbraucher ohne Sinn: Im Ergebnis blieben hohe Entgeltverpflichtungen, die der Verbraucher unter dem Eindruck der typischen Überrumpelungssituation beim Haustürgeschäft eingegangen ist und wie sie gerade bei solchen Verträgen häufiger vorkommen, vom Widerrufsrecht unberührt; das Widerrufsrecht liefe weitestgehend leer.
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cc) Für die Bemessung des Wertersatzes für schon erbrachte Leistungen des Unternehmers nicht nach dem vertraglich vereinbarten Entgelt, sondern nach deren objektivem Wert spricht auch § 357 Abs. 3 BGB. Danach besteht eine Wertersatzpflicht für Verschlechterungen der gelieferten Sache infolge einer bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme nur dann, wenn der Verbraucher in dieser Hinsicht belehrt worden ist, und gar keine Wertersatzpflicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf eine Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Hiermit wäre es wertungsmäßig nicht vereinbar, wenn bei Verträgen über unkörperliche Leistungen stets und ohne jegliche Abwendungsmöglichkeit des Verbrauchers das vertragliche Entgelt entrichtet werden müsste (Arnold/Dötsch aaO).
30
d) Der Wertersatz, den die Beklagte für die dem Kläger übermittelten zwei Partnervorschläge verlangen kann, richtet sich mithin nach dem objektiven Wert dieser Leistungen. Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist (vgl. BGHZ 37, 258, 264). Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen "passender" und "vermittlungsbereiter" Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten , ähnlich einem Maklernachweis (siehe dazu BGHZ 163, 332, 336), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert.
31
Die Frage der "richtigen" Ermittlung des objektiven Wertes der beiden dem Kläger überlassenen Adressen braucht im vorliegenden Fall freilich nicht vertieft zu werden. Denn zum einen hat die - insoweit darlegungspflichtige - Beklagte zum objektiven Wert der ausgereichten Partnervorschläge nichts Greif- bares vorgetragen. Und zum anderen ist sie dem Vortrag des Klägers, dass die beiden Partnervorschläge nicht dem gewünschten Profil entsprochen hätten und für ihn deshalb gänzlich unbrauchbar gewesen seien, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht den Wertersatzanspruch der Beklagten - im Einklang mit dem vom Kläger selbst einberechneten Abzug - auf eine Höhe von 300 € schätzen.
Schlick Dörr Herrmann
Hucke Tombrink
Vorinstanzen:
AG Böblingen, Entscheidung vom 28.01.2009 - 20 C 2386/08 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2009 - 5 S 35/09 -

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.