Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 242/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Prof. Dr. Achilles und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht nach erklärtem Rücktritt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein von ihm geleastes Fahrzeug. Seine auf Rückzahlung des Kaufpreises von 60.702,85 € an die V. L. GmbH, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw A. , sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsurteil führt im Eingang der Urteilsgründe aus, dass es sich um ein gemäß § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO abgekürztes Urteil handele. Dementsprechend enthält es weder eigene tatsächliche Feststel- lungen noch nimmt es auf den Tatbestand der landgerichtlichen Entscheidung Bezug. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 2
- Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist bereits deshalb aufzuheben , weil es mangels tatsächlicher Feststellungen einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist.
I.
- 3
- 1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus einer etwaigen Bezugnahme auf Schriftsätze vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden.
- 4
- Die Einhaltung dieser Voraussetzungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Inhalt eines Berufungsurteils nicht entbehrlich (BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, juris Rn. 7 ff.; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW 2016, 3787 Rn. 5; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, NJW 2007, 2334 Rn. 5 ff; vom 8. Februar 2006 - XII ZR 57/03, NJW 2006, 1523 Rn. 5 ff; vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, BGHZ 158, 60, 61; jeweils mwN). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes , sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu oder unterliegt das Berufungsurteil - wie hier - der Nichtzulassungsbeschwerde, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, aaO S. 62; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, VersR 2017, 965 Rn. 6; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn. 8). Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen , von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß deutlich werden (BGH, Urteile vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09, FamRZ 2010, 1637 Rn. 20; vom 10. November 2011 - III ZR 77/11, WM 2012, 947 Rn. 9; jeweils mwN). Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt und das genaue Begehren selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn. 7; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, aaO; vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, aaO; vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, NJW 2015, 3309 Rn. 7; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04, aaO Rn. 5; jeweils mwN).
- 5
- 2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil den vorbeschriebenen Anforderungen nicht genügt. Es enthält keine eigenen tatbestandlichen Feststellungen und nimmt auch nicht auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug. Auch lassen sich den vierseitigen, ebenfalls nur rudimentären und aus sich heraus kaum verständlichen Gründen des Berufungsurteils die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, nicht entnehmen. Das Berufungsgericht ist offenbar - unter Verkennung des § 26 Nr. 8 EGZPO - davon ausgegangen, sein Urteil unterliege trotz eines Streitwertes von mehr als 60.000 € nicht der Revision und hat daher zu Unrechtein "abgekürztes Urteil" gemäß "§ 313 Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO" erlassen.
II.
- 6
- 1. Dem Berufungsurteil fehlt somit die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Daher ist es nach § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (BGH, Urteile vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, aaO Rn.13; vom 21. Februar 2017 - VI ZR 22/16, aaO; vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, aaO Rn. 9; jeweils mwN). Dabei macht der Senat von den Möglichkeiten des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO und des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch.
- 7
- 2. Für das neue Berufungsverfahren sieht der Senat unter Heranziehung des Akteninhalts Anlass zu folgenden Hinweisen:
- 8
- a) Dem Käufer (beziehungsweise hier aus abgetretenem Recht dem Kläger ) obliegt es nicht, im Rahmen seines Nachbesserungsbegehrens die genaue Ursache des beanstandeten Mangels zu benennen (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, NJW 2011, 1664 Rn. 10). Vielmehr genügt es, wenn er die Mangelerscheinung laienhaft beschreibt, also darlegt, in welchen Symptomen sich der Mangel äußert (Senatsurteil vom 26. Oktober 2016 - VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 16 [zum Kauf]; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 276/13, NJW-RR 2014, 1204 Rn. 16 [zum Werkvertrag]; Beschluss vom 21. Februar 2017 - VIII ZR 1/16, NJW 2017, 1877 Rn. 11 mwN [zur Miete]).
- 9
- Im vorliegenden Fall ist ein Mangel der Frontbeleuchtung betroffen, den der Kläger durch den Hinweis auf eine Blendwirkung dahin beschrieben hat, einer der beiden Scheinwerfer leuchte dreimal so hell wie der andere. Hierin fügte sich der weitere Vortrag des Klägers ein, dass er mit dem Fahrzeug von der Polizei angehalten worden sei, weil diese das Fahrzeug wegen der Blend- wirkung als verkehrsgefährdend eingestuft habe. In ähnlicher Weise hat sich im Übrigen auch der vom Landgericht beauftragte Sachverständige geäußert, der bei einem Scheinwerfer eine Lichtstärke von 15,7 lx und bei dem anderen von 47,2 lx festgestellt und das Fahrzeug deswegen als verkehrsunsicher und verkehrsgefährdend bezeichnet hat.
- 10
- Ob die Ursache dieser Blendwirkung letztlich auf einem Defekt der Scheinwerfer selbst, auf einer falschen Einstellung der Scheinwerfer, auf einem Softwarefehler oder einer Kombination dieser Ursachen beruht, ist für die Gewährleistungspflicht der Beklagten ersichtlich ohne Bedeutung, da sämtliche in Betracht kommenden Ursachen jedenfalls nach derzeitigem Sachstand der Sphäre der Beklagten zuzuordnen sind. Hierauf hat der Kläger im Übrigen bereits in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 24. September 2015, mit dem sich die Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt haben, zutreffend hingewiesen.
- 11
- b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trägt der Verkäufer und nicht der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist und den Käufer deshalb nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Gesetz den Ausschluss des Rücktrittsrechts bei nur unerheblichem Mangel als Ausnahme formuliert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. März 2008 - 15 U 175/07, juris Rn. 59 mwN; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Oktober 2005 - 1 U 84/05, juris Rn. 40; vom 8. Januar 2007 - 1 U 177/06, juris Rn. 24).
- 12
- c) Anders als das Berufungsgerichts meint, richtet sich die Beurteilung der Erheblichkeit eines Mangels schließlich keineswegs allein danach, ob die Mängelbeseitigungskosten die Grenze von 5 % des Kaufpreises übersteigen. Vielmehr ist - wie der Senat in seiner Grundsatzentscheidung vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN) ausgeführt hat - eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erforderlich. Weiter hat der Senat entschieden, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) in der Regel nicht mehr auszugehen ist, wenn bei einem behebbaren Mangel der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12 mwN).
- 13
- Dies schließt es allerdings nicht aus, dass bei Vorliegen besonderer Umstände - etwa einer nur sehr geringfügigen Gebrauchsbeeinträchtigung - trotz eines Mangelbeseitigungsaufwandes von mehr als 5 % des Kaufpreises der Mangel als unerheblich einzustufen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juli 2016 - 3 U 70/15, juris) oder umgekehrt trotz eines unter der 5 %-Grenze liegenden Mangelbeseitigungsaufwands aufgrund besonderer Umstände (etwa besondere Schwierigkeiten oder Zeitdauer einer erforderlichen Ersatzteilbeschaffung ) die Gesamtabwägung zur Bejahung einer erheblichen Pflichtverletzung führen kann. Denn wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 94/13, aaO Rn. 38 mwN) bereits betont hat, handelt es sich bei der Schwelle von 5 % des Kaufpreises um eine nicht starre ("in der Regel"), sondern - entsprechend den Vorstellungen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - um eine flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle , die dem Ziel dient, die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich zu bringen.
- 14
- d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in grundlegender Weise verkannt , dass sich die Frage der Behebbarkeit eines Mangels nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt des Rücktritts beurteilt (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, NJW 2011, 2872 Rn. 21; vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 19; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 16). Deshalb kommt es im Rahmen der Beurteilung der Unerheblichkeit eines Mangels nicht entscheidend auf die Behebbarkeit an, wenn die Mangelursache im Zeitpunkt des Rücktritts noch ungewiss ist, etwa weil es dem Verkäufer - wie der Kläger auch hier geltend macht - in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht gelungen ist, die Mangelursache zu finden und den Mangel zu beseitigen. In einem solchen Fall ist vielmehr auf die Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit abzustellen (Senatsurteile vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, aaO; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 aaO Rn. 17).
- 15
- e) Ausgehend von diesen Grundsätzen verbietet sich bei einer schwerwiegenden und in mehreren Nachbesserungsversuchen nicht behobenen Einschränkung der Verkehrssicherheit, wie sie der Kläger hier geltend macht, eine Einordnung als nur unerheblicher Mangel. Es kommt in diesen Fällen gerade nicht darauf an, ob die genaue Mangelursache zu einem späteren Zeitpunkt - nach dem Rücktritt - noch ermittelt wird, etwa im Rahmen der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, durch das sich dann herausstellt, dass die Beseitigung des Mangels nur einen unerheblichen Betrag erfordert. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
LG Köln, Entscheidung vom 22.12.2015 - 27 O 447/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.10.2016 - I-25 U 3/16 -
Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 242/16
Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 242/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2017 - VIII ZR 242/16 zitiert oder wird zitiert von 17 Urteil(en).
(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußberufung angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Es hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2179,22
Entscheidungsgründe:
I.
Die Gründe des Berufungsurteils lauten: "Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweise im Protokoll vom 20. Februar 2003 abgesehen".II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer tatbestandlichen Darstellung und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist. 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 13. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-fochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Da vorliegend das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll diese Darlegungen nicht enthält. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - WM 2004, 50 f.; BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - VersR 2003, 1415, 1416, vorgesehen zur Veröff. in BGHZ 154, 99, 100 f. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13). Demgegenüber enthält das Protokoll im vorliegenden Fall weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts noch die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls erforderliche Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Parteivorbringens im Beru-
fungsverfahren. Bezugnahmen finden sich nur hinsichtlich einzelner Punkte, in denen das Berufungsgericht der Begründung des angefochtenen Urteils beitritt. Das reicht jedoch nicht aus, weil die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für Urteile dieser Art nicht herabgesetzt werden (Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 8), sondern § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nur erlaubt, die für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung werden diese Darlegungen nicht durch die rechtlichen Hinweise im Protokoll ersetzt, weil zu deren Verständnis die Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren erforderlich wären und eine wirksame Bezugnahme hierauf fehlt. 2. Zudem läßt das Berufungsurteil auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die rechtlichen Hinweise im Protokoll nicht hinreichend erkennen , welches Rechtsbegehren der Klage zugrunde liegt, da es weder die Berufungsanträge noch die Klageanträge wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil grundsätzlich nicht verzichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - zur Veröff. vorgesehen; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 5 zur Veröff. vorgesehen. ; vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 – und vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 – jeweils aaO). Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht unbedingt erforderlich, genügend kann sein, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - jeweils aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die richterlichen Hinweise im Protokoll, auf die zur
Begründung des Urteils Bezug genommen wird, machen nicht verständlich, welches rechtliche Begehren dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten zwischen den Parteien, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffes und der im bisherigen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen voraus, die dem Revisionsgericht hier nicht vermittelt wird und ihm deshalb eine rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht. 3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGHZ 80, 64, 67; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; vom 22. Dezember 2002 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 4, zur Veröff. vorgesehen; vgl. auch MünchKomm ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdn. 6).
III.
1. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Sachrügen darauf hin, daß der Kläger für einen Verzugsschaden in Form entgangenen Gewinns Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst wenn ersichtlich ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1982 - II ZR 80/82 - NJW1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398 ff. unter I. 3.). Schließlich wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch dem Vortrag der Revision zum Fehlen eines Feststellungsinteresses für den Feststellungsantrag des Klägers trotz der Anerkennung der Ersatzpflicht durch den Beklagten in der Erklärung vom 29. Januar 2001 nachzugehen. 2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt, der sich der Beklagte mit einer unselbständigen Anschlußberufung angeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, das Berufungsurteil verkündet. Es hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die weitergehende Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung des Beklagten zurückgewiesen.Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Wiederherstellung des landge- richtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt im Wege der Anschlußrevision einen Zahlungsanspruch in Höhe von 2179,22
Entscheidungsgründe:
I.
Die Gründe des Berufungsurteils lauten: "Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweise im Protokoll vom 20. Februar 2003 abgesehen".II.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer tatbestandlichen Darstellung und der Wiedergabe der Berufungsanträge in der Revision nicht überprüfbar ist. 1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 13. August 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsurteil den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO nicht entspricht. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im ange-fochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Da vorliegend das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet worden ist, konnten gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Protokoll diese Darlegungen nicht enthält. Auch wenn das neue Recht die Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung entlasten will, sind diese Mindestvoraussetzungen für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - WM 2004, 50 f.; BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - VersR 2003, 1415, 1416, vorgesehen zur Veröff. in BGHZ 154, 99, 100 f. und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR 2003, 1290, 1291; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdn. 8). Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen doch deren revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Deshalb müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung auch im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO aus dem Sitzungsprotokoll einschließlich der in ihm enthaltenen Bezugnahmen so erschließen, daß eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist, denn § 559 ZPO ist der Sache nach gegenüber § 561 ZPO a.F. unverändert (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband, § 559 Rdn. 2; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 13). Demgegenüber enthält das Protokoll im vorliegenden Fall weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts noch die nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls erforderliche Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen des Parteivorbringens im Beru-
fungsverfahren. Bezugnahmen finden sich nur hinsichtlich einzelner Punkte, in denen das Berufungsgericht der Begründung des angefochtenen Urteils beitritt. Das reicht jedoch nicht aus, weil die Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO für Urteile dieser Art nicht herabgesetzt werden (Musielak/Ball, aaO, § 540 Rdn. 8), sondern § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO es nur erlaubt, die für den Inhalt des Urteils unerläßlichen Darstellungen in das Protokoll zu verlagern. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung werden diese Darlegungen nicht durch die rechtlichen Hinweise im Protokoll ersetzt, weil zu deren Verständnis die Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils und des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren erforderlich wären und eine wirksame Bezugnahme hierauf fehlt. 2. Zudem läßt das Berufungsurteil auch unter Berücksichtigung der Bezugnahme auf die rechtlichen Hinweise im Protokoll nicht hinreichend erkennen , welches Rechtsbegehren der Klage zugrunde liegt, da es weder die Berufungsanträge noch die Klageanträge wiedergibt. Auch nach neuem Recht kann auf die Aufnahme der Berufungsanträge in das Urteil grundsätzlich nicht verzichtet werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - zur Veröff. vorgesehen; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 5 zur Veröff. vorgesehen. ; vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 – und vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 – jeweils aaO). Zwar ist eine wörtliche Wiedergabe nicht unbedingt erforderlich, genügend kann sein, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen angegriffenen Positionen sinngemäß deutlich wird, was beide Parteien mit ihren wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln erstrebt haben (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - und vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - jeweils aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die richterlichen Hinweise im Protokoll, auf die zur
Begründung des Urteils Bezug genommen wird, machen nicht verständlich, welches rechtliche Begehren dem Rechtsstreit zugrunde liegt. Sie befassen sich zwar mit den einzelnen Streitpunkten zwischen den Parteien, setzen aber zu ihrem Verständnis die Kenntnis des Tatsachenstoffes und der im bisherigen Verfahren vertretenen Rechtsauffassungen voraus, die dem Revisionsgericht hier nicht vermittelt wird und ihm deshalb eine rechtliche Nachprüfung nicht ermöglicht. 3. Aus diesen Gründen ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - aaO; BGHZ 80, 64, 67; Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - aaO; vom 22. Dezember 2002 - VIII ZR 122/03 - Umdruck S. 4, zur Veröff. vorgesehen; vgl. auch MünchKomm ZPO/Wenzel, aaO, § 559 Rdn. 4; Musielak/Ball, aaO, § 559 Rdn. 18; Zöller /Gummer/Heßler, ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdn. 6).
III.
1. Für das weitere Verfahren weist der Senat im Hinblick auf die von der Revision vorgetragenen Sachrügen darauf hin, daß der Kläger für einen Verzugsschaden in Form entgangenen Gewinns Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt, auch wenn § 252 BGB für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung enthält. Erst wenn ersichtlich ist, daß der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wird vermutet, daß er gemacht worden wäre (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 1982 - II ZR 80/82 - NJW1983, 758 und vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553). Dem Ersatzpflichtigen obliegt dann der Beweis, daß der Gewinn nach dem späteren Verlauf oder aus irgendwelchen anderen Gründen dennoch nicht gemacht worden wäre (BGHZ 29, 393, 398 ff. unter I. 3.). Schließlich wird das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auch dem Vortrag der Revision zum Fehlen eines Feststellungsinteresses für den Feststellungsantrag des Klägers trotz der Anerkennung der Ersatzpflicht durch den Beklagten in der Erklärung vom 29. Januar 2001 nachzugehen. 2. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.
(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
-
Der Kläger kaufte im Mai 2013 von der Beklagten, die mit Kraftfahrzeugen handelt, zu einem Preis von 12.300 € einen gebrauchten Pkw Volvo V 50. Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeugs führte die Beklagte wiederholt Reparaturen am Fahrzeug, insbesondere an den Bremsen, durch. Auch danach bemängelte der Kläger die Bremsen noch und beanstandete außerdem, es sei nunmehr auch das Kupplungspedal nach Betätigung am Fahrzeugboden hängen geblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.
- 2
-
Bei einer daraufhin am 18. Juli 2013 durchgeführten Untersuchungsfahrt durch einen bei der Beklagten beschäftigten Kraftfahrzeugmeister trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Ob die Beklagte sich - wie der Kläger behauptet - daraufhin geweigert hat, die beanstandeten Defekte an der Bremse und der Kupplung zu reparieren, oder ob - wie die Beklagte behauptet - ihre Mitarbeiter dem Kläger angesichts der fehlenden Reproduzierbarkeit des gerügten Kupplungsmangels mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden bestehe und dass der Kläger, sollte das Kupplungspedal wieder hängen bleiben, das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen solle, ist zwischen den Parteien streitig. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er am 22. Juli 2013 unter Hinweis auf die Mängel an der Bremse und der Kupplung vom Kaufvertrag zurück und legte das Fahrzeug mit Ablauf des Monats still.
- 3
-
Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung von Schadensersatz (fehlgeschlagene Aufwendungen, Nutzungsausfallentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten) gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 11.215,93 € nebst Zinsen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des gekauften Fahrzeugs, sowie zur Zahlung weiterer 2.669 € und 899,40 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt und einen Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf eine vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 4
-
Die Revision hat keinen Erfolg.
-
I.
- 5
-
Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
- 6
-
Der Kläger könne vom Beklagten gemäß § 437 Nr. 2 Alt. 1, §§ 440, 323, 346 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der von ihm gezogenen Gebrauchsvorteile verlangen, da er am 22. Juli 2013 wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Denn das Fahrzeug sei mangelhaft gewesen, da nach dem eingeholten Sachverständigengutachten das Kupplungspedal sich infolge eines bereits bei Übergabe vorhandenen und nicht auf Verschleiß zurückzuführenden Fehlers der in dem Kupplungsgeberzylinder eingebauten Kolbenstange zeitweise nach Betätigung nicht wieder zurück in die Ausgangsposition zurückgestellt habe, sondern hängen geblieben sei.
- 7
-
Der vom Kläger auch auf diesen Mangel gestützte Rücktritt scheitere nicht daran, dass der Beklagten keine Frist zur Nachbesserung gesetzt worden sei. Eine solche Fristsetzung sei hier entbehrlich gewesen. Insoweit könne dahinstehen, ob der Geschäftsführer der Beklagten bei einem am 19. Juli 2013 geführten Telefonat weitere Reparaturen mit der Begründung abgelehnt habe, dass dies für die Beklagte wirtschaftlich nicht sinnvoll sei. Denn nach der eigenen Darstellung des Geschehensablaufs durch die Beklagte habe eine der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleichkommende Situation bestanden, nachdem die Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger angesichts des bei der Fahrzeugvorstellung am 18. Juli 2017 nicht reproduzierbaren Hängenbleibens des Kupplungspedals mitgeteilt hätten, dass kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit für ein Tätigwerden seitens der Beklagten bestünde; vielmehr solle der Kläger das Fahrzeug erneut vorstellen, wenn das Pedal wieder hängen bleiben sollte.
- 8
-
Der Annahme einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte danach eine Beseitigung von weiteren Mängeln nicht pauschal abgelehnt habe. Sie habe es aber abgelehnt, das Fahrzeug wegen des nach den Behauptungen des Klägers nur zeitweise auftretenden Mangels in der nach Art des gerügten Mangels notwendigen Weise näher zu untersuchen. Bei einem Mangel, der - wie hier - sicherheitsrelevante Fahrzeugteile betreffe, sei ein Verkäufer gehalten, das Fahrzeug ungeachtet des damit verbundenen wirtschaftlichen Aufwands notfalls auch über mehrere Tage hinweg näher zu untersuchen, um das Vorhandensein des gerügten Mangels abzuklären. Denn bei solchen Mängeln, auch wenn sie nur zeitweise aufträten, sei es einem Käufer nicht zuzumuten, bis zu ihrem erneuten Auftreten zuzuwarten und erst dann das Fahrzeug wieder beim Verkäufer mit der Aufforderung zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Abgesehen davon, dass der Verkäufer den ihm entstandenen Aufwand für die Mangelerforschung vom Käufer ersetzt verlangen könne, wenn sich nach näherer Untersuchung eine Mangelfreiheit herausstelle, bestünde bei Vorhandensein des gerügten Mangels im Falle einer weiteren Nutzung stets die Gefahr eines Unfalls, wenn der Mangel sich gerade in einer problematischen Verkehrssituation zeige. Bei einer solchen sicherheitsrelevanten Fallgestaltung habe der Kläger die Haltung der Beklagten, auf die Mängelbeseitigungsaufforderung nicht eingehen zu wollen, als deren "letztes Wort" verstehen können.
- 9
-
Ein Rücktritt von dem Kaufvertrag sei angesichts der erheblichen Auswirkungen des Mangels auf den Betrieb des Fahrzeugs auch nicht wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zwar komme es insoweit grundsätzlich nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwands zum Kaufpreis an, der sich vorliegend auf 433,49 € belaufe und damit unterhalb der 5 Prozent-Grenze liege. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sei jedoch abzustellen, wenn - wie hier - das Vorhandensein und die Ursache der ohnehin nur zeitweise auftretenden Mangelsymptomatik zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung gerade auch für einen Verkäufer wie die Beklagte, die ihrer Verpflichtung zur Fehlersuche nur unzureichend genügt habe, ungeklärt seien; in einer solchen Konstellation könne einem Mangel selbst dann die Erheblichkeit nicht abgesprochen werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass er tatsächlich mit vergleichsweise geringem Aufwand zu beseitigen gewesen sei.
- 10
-
Das Ausmaß der durch das zeitweise Hängenbleiben des Kupplungspedals eintretenden Funktionsbeeinträchtigung sei nach dem Ergebnis des erhobenen Sachverständigenbeweises als erheblich anzusehen. Danach habe das Fahrzeug nur als bedingt verkehrssicher eingestuft werden können, weil das beim Hängenbleiben notwendige Zurückziehen des Kupplungspedals zu einer Ablenkung des Fahrers vom Verkehrsgeschehen führe und damit die Gefahr eines Unfalls erhöhe.
- 11
-
Dem Kläger sei es schließlich nicht verwehrt, sich auf den von ihm wirksam erklärten Rücktritt zu berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen, obwohl der gerichtliche Sachverständige im Rahmen seiner Begutachtung den Mangel am Kupplungspedal durch Austausch des Kupplungsgeberzylinders beseitigt habe. Zwar könnte dem Anspruch auf Rückabwicklung nach Treu und Glauben die Grundlage entzogen sein, wenn ein hinzugezogener Sachverständiger mit Wissen und ausdrücklichem Einverständnis des Käufers einen Mangel beseitige. Das sei hier aber nicht der Fall. Ebenso wenig stehe der weiter verfolgten Rückabwicklung entgegen, dass der Kläger das von ihm stillgelegte Fahrzeug anschließend wieder in Benutzung genommen habe. Denn für die Fortdauer seines Rückabwicklungswunsches habe er durchaus plausible Gründe wie ein mangelndes Vertrauen in das Fahrzeug sowie den Ablauf einer nicht mehr verlängerbaren Anschlussgarantie anführen können.
- 12
-
Hiervon ausgehend könne der Kläger unter Anrechnung der gezogenen Gebrauchsvorteile die Rückzahlung des Kaufpreises, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, sowie die Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten beanspruchen. Darüber hinaus stehe ihm in der jeweils erkannten Höhe gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die von ihm erworbene zwölfmonatige Anschlussgarantie, die durch die nach dem Rücktritt erfolgte Fahrzeugstilllegung alsbald nutzlos geworden sei, sowie gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum zwischen der Stilllegung und der als erforderlich anzusehenden Anschaffung eines Interimsfahrzeugs und gemäß § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz seiner vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu.
-
II.
- 13
-
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- 14
-
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem sporadisch auftretenden Hängenbleiben des Kupplungspedals um einen sicherheitsrelevanten Mangel des verkauften Fahrzeugs gehandelt hat, dessen in seinen Ursachen und Abhilfemöglichkeiten unklare Beseitigung die Beklagte in einer dem Kläger nicht zumutbaren und deshalb mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbundenen Weise hinausgeschoben hat. Der Kläger war deshalb auch ohne ausdrückliche Setzung einer Frist zur Mangelbeseitigung gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB mit den sich daraus nach § 346 BGB ergebenden Rechtsfolgen zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, ohne dass die Beklagte dem mit Blick auf die sich nachträglich herausgestellten Mangelbeseitigungskosten den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) entgegen setzen kann. Da die Beklagte durch ihre Weigerung, die nach den Umständen gemäß § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der ihr mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und -beseitigung unverzüglich vorzunehmen, pflichtwidrig das Scheitern des Kaufvertrages verursacht hat, ist sie dem Kläger zugleich gemäß § 437 Nr. 3, § 284 BGB zum Ersatz seiner vom Berufungsgericht festgestellten fehlgeschlagenen Aufwendungen (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, WM 2015, 1485 Rn. 24 mwN) sowie gemäß § 437 Nr. 3, 440 Satz 1 Alt. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Ersatz seines Nutzungsausfallschadens (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 13 ff.) einschließlich der durch die ungebührliche Verzögerung der Mangelbeseitigung und den daran anknüpfenden Rücktritt veranlassten Rechtsanwaltskosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB) verpflichtet.
- 15
-
1. Nach den auf sachverständige Beratung gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts stellt das zeitweilige Hängenbleiben des Kupplungspedals am Fahrzeugboden, welches auf eine Fehlfunktion der im Kupplungszylindergeber eingebauten Kolbenstange zurückgeht, einen bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Denn vorbehaltlich weitergehender Anforderungen (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BGB) ist eine Sache nach dieser Bestimmung (nur dann) frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Für eine gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen insoweit grundsätzlich nur dann, wenn er nach seiner Beschaffenheit keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. März 2009 - VIII ZR 34/08, NJW 2009, 1588 Rn. 12 mwN).
- 16
-
Anders als die Revision, die das Vorliegen eines Mangels zwar nicht in Abrede stellt, in der genannten Fehlfunktion der zur üblichen Fahrzeugausstattung zählenden Kupplungshydraulik jedoch wegen einer immer noch bestehenden manuellen Rückstellbarkeit der Kupplung lediglich einen [lässlichen] Komfortmangel sehen will, hat das Berufungsgericht diesen Mangel in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen als sicherheitsrelevant eingestuft. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn das Hängenbleiben der Kupplung den zum Antrieb erforderlichen Kraftschluss zwischen Motor und Getriebe nicht beeinträchtigen sollte, drängt sich bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts zumindest für eine jederzeit mögliche problematische Verkehrssituation wie etwa ein Schalterfordernis während eines Überholvorgangs bei Gegenverkehr geradezu auf. Denn in einer solchen Situation kann allein schon eine durch das Hängenbleiben der Kupplung hervorgerufene Irritation und/oder ein zur Bereinigung der Lage eingeleiteter manueller Rückstellvorgang angesichts des damit regelmäßig verbundenen Aufmerksamkeitsverlusts und Zeitverzugs die Unfallgefahr signifikant erhöhen.
- 17
-
2. Vergeblich wendet sich die Revision weiter gegen das vom Berufungsgericht verneinte Erfordernis einer dem Rücktritt vorausgegangenen erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung gegenüber der Beklagten. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich erforderliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacherfüllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 Abs. 2 und § 440 BGB, in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 140/12, NJW 2013, 1523 Rn. 23 mwN). Dies hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.
- 18
-
a) Zwar begegnet es - wie die Revision zutreffend ausführt - Zweifeln, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme tragen, die Beklagte habe durch ihr Verhalten (konkludent) die nach den Umständen gebotene (sofortige) Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Denn nach den dazu aufgegriffenen Äußerungen der Beklagten, die auch der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen sind, hat diese über die bei der Fahrzeugvorführung nicht mögliche Reproduzierbarkeit der Fehlfunktion hinaus weder das Bestehen des aktuell lediglich nicht verifizierbaren Mangels bestritten noch sonst ihre Nachbesserungspflicht ein für alle Mal in einer Weise abschließend verneint, bei der auch eine Fristsetzung keine Umstimmung hätte bewirken können (vgl. Senatsurteil vom 1. Juli 2015 - VIII ZR 226/14, WM 2015, 1591 Rn. 33 mwN). Sie hat lediglich ein Tätigwerden von einem erneuten Hängenbleiben der Kupplung bei einem künftigen Fahrzeuggebrauch und einer dadurch veranlassten weiteren Vorstellung des Fahrzeugs abhängig gemacht.
- 19
-
Eine Fristsetzung war aber deshalb entbehrlich, weil die dem Kläger in der beschriebenen Weise allein angebotene Abhilfe nach der gegebenen Situation gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war. Zwar hat sich das Berufungsgericht mit diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich befasst, sondern ihn in Teilen lediglich bei der von ihm bejahten ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung mit berücksichtigt. Der Senat kann diese Prüfung jedoch selbst vornehmen, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Annahme einer Unzumutbarkeit tragen, ohne dass es insoweit zusätzlicher tatsächlicher Feststellungen bedarf.
- 20
-
b) Nach den Materialien des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3138) sollte § 440 BGB darauf angelegt sein, die in § 281 Abs. 2, § 323 Abs. 2 BGB geregelten Fallgestaltungen zunächst und vor allem um den Fall zu ergänzen, dass die Nacherfüllung in der Art, wie sie vom Käufer zu Recht gewählt worden ist, fehlgeschlagen ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 233). Für den Begriff des Fehlschlagens ist dabei an die vorgefundene Rechtsprechung zu § 11 Nr. 10 Buchst. b AGBG angeknüpft worden, nach der sich die wesentlichen Erscheinungsformen des Fehlschlagens in der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit, der Unzulänglichkeit, der unberechtigten Verweigerung, der ungebührlichen Verzögerung oder dem misslungenen Versuch der Nachbesserung geäußert haben (Senatsurteil vom 2. Februar 1994 - VIII ZR 262/92, NJW 1994, 1004 unter II 1 b mwN). Zugleich ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang auch Fälle eines Fehlschlagens anerkannt seien, in denen eine Nachbesserung wegen Unzumutbarkeit für den Käufer nicht in Betracht kommt (BT-Drucks. 14/6040, aaO). Dementsprechend sollten mit dem Begriff des Fehlschlagens die Fälle umschrieben werden, in denen es der Bestimmung einer Frist nicht bedarf, und zwar unter Einschluss derjenigen Fälle, in denen - trotz entsprechender Versuche - nicht davon gesprochen werden kann, dass der Verkäufer Abhilfe geschaffen hat (BT-Drucks. 14/6040, aaO).
- 21
-
Zur Vermeidung bestehender Zweifel, ob man unter einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auch den Fall der Unzumutbarkeit fassen kann, ist dieser Begriff zusätzlich in die Gesetzesfassung aufgenommen worden. Zugleich war mit der Aufnahme dieses Merkmals eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 5, 3. Spiegelstrich der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) vom 24. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171 S. 12; im Folgenden: Richtlinie 1999/44/EG) beabsichtigt, wonach der Verbraucher - über den im 2. Spiegelstrich geregelten Fall, dass der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, hinaus - eine Vertragsauflösung auch verlangen kann, wenn der Verkäufer nicht ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher Abhilfe geschaffen hat. Ebenso war die in diesem Merkmal angesprochene (Un-)Zumutbarkeit auf eine Konkretisierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 3 der Richtlinie 1999/44/EG angelegt, wonach die Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher unter Berücksichtigung der Art der Sache und des Zwecks, für den der Verbraucher die Sache benötigt, erfolgen muss (BT-Drucks. 14/6040, aaO, S. 233 f.).
- 22
-
c) Die Materialien belegen danach, dass der Gesetzgeber über die in § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB geregelte Alternative der Unzumutbarkeit einen Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung jedenfalls bei einem - wie hier - Verbrauchs-güterkauf (§ 474 BGB) auch in Fällen zulassen wollte, in denen eine vom Käufer berechtigterweise gewählte Art der Nacherfüllung zwar (noch) nicht endgültig vom Verkäufer verweigert ist und auch nicht als in einem engeren Wortsinn fehlgeschlagen angesehen werden kann, in denen der Verkäufer einer Nacherfüllung aber unberechtigt Hindernisse in den Weg gestellt hat, die geeignet sind, dem Käufer erhebliche Unannehmlichkeiten in Bezug auf den von ihm erstrebten Gebrauchszweck zu bereiten (ähnlich auch BeckOGK/Höpfner, BGB, Stand: März 2016, § 440 Rn. 20). So verhält es sich im Streitfall angesichts der Sicherheitsrelevanz des Mangels.
- 23
-
aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer in diesem Sinne gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dazu zählen neben Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung der Interessen des Käufers etwa auch die Zuverlässigkeit des Verkäufers und diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen sowie ein dadurch möglicherweise gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14, aaO Rn. 22).
- 24
-
bb) Das Fahrzeug war aufgrund des gelegentlichen Hängenbleibens des Kupplungspedals nicht mehr hinreichend verkehrssicher (dazu vorstehend unter II 1). Hieran anknüpfend ist das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dem Kläger, der das Fahrzeug tatsächlich auch mit Ablauf des Monats Juli 2013 stillgelegt hat, eine weitere Benutzung aus Sicherheitsgründen nicht mehr zumutbar war. Die Erklärung der Mitarbeiter der Beklagten anlässlich der Vorführung des Fahrzeugs, es bestünde kein Grund für die Annahme einer Mangelhaftigkeit und damit ein Tätigwerden, solange der behauptete Mangel nicht auftrete, und der Kläger solle das Fahrzeug erneut bei ihr vorstellen, sofern das Kupplungspedal wieder hängen bleibe, hat die Beseitigung des tatsächlich vorhandenen Mangels auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben. Diese Haltung hat damit faktisch zugleich eine verantwortungsvolle Benutzbarkeit des Fahrzeugs weitgehend aufgehoben, da der verkehrsunsichere Zustand angesichts der Ungewissheit über ein erneutes Auftreten der Fehlfunktion auf kaum absehbare Zeit fortbestanden hat und es dem Kläger nicht zugemutet werden konnte, das Risiko der Benutzung eines mit einem derartigen Mangel behafteten Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf sich zu nehmen.
- 25
-
cc) Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Beklagte sei, nachdem ihre Mitarbeiter bei der von ihnen im Beisein des Klägers durchgeführten Überprüfung durch mehrfaches Treten des Kupplungspedals kein Hängenbleiben hätten feststellen können, nicht verpflichtet gewesen, das Fahrzeug nur auf den vom Kläger behaupteten Mangel hin einer aufwändigen und kostenintensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei übersieht die Revision, die hierbei - anders als das Berufungsgericht - auch nicht zwischen sicherheitsrelevanten und sonstigen Mängeln differenzieren will, dass ein Käufer den Anforderungen an ein die Nacherfüllungspflicht gemäß § 439 Abs. 1 BGB auslösendes Nacherfüllungsverlangen bereits dadurch genügt, dass er dem Verkäufer neben einer Einräumung der Untersuchungsmöglichkeit (Senatsurteil vom 3. März 2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 Rn. 12 mwN) die Mangelsymptome hinreichend genau bezeichnet und ihm auf diese Weise eine Prüfung der Ursachen des in den Symptomen zum Ausdruck kommenden Mangels sowie der in Betracht kommenden Abhilfemöglichkeiten ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, NJW 2009, 354 Rn. 19 [Werkvertragsrecht]; OLG München, MDR 2006, 1338, 1339; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 689; jeweils mwN).
- 26
-
Auch das von der Revision als nacherfüllungshindernd reklamierte Kostenrisiko hat die Beklagte nicht berechtigt, die mit Erhebung des am 18. Juli 2013 vom Kläger erhobenen Nachbesserungsverlangens fällig gewordene Verpflichtung zur Nacherfüllung als mit einer lediglich oberflächlichen Überprüfung der Rückstellfähigkeit des Kupplungspedals zunächst erfüllt anzusehen und den Kläger darauf zu verweisen, eine genauere Überprüfung erst künftig bei einem weiteren Auftreten der Fehlfunktion vorzunehmen. Denn das Risiko der an den angezeigten Mangelsymptomen ansetzenden Ursachenklärung einschließlich des damit verbundenen Kostenrisikos ist grundsätzlich dem Verkäufer zugewiesen (vgl. § 439 Abs. 2 BGB).
- 27
-
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Pflichtverletzung der Beklagten nicht für unerheblich erachtet und deshalb auch keinen Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angenommen. Ob die Pflichtverletzung als unerheblich einzustufen, der Mangel also als geringfügig anzusehen ist, beurteilt sich im Wege einer umfassenden Interessenabwägung (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16 mwN). Diese hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin angestellt, dass der im Streit stehende Mangel ungeachtet des dafür anzusetzenden Reparaturaufwandes von 433,49 €, was einem Verhältnis zum Kaufpreis von dreieinhalb Prozent entspricht, nicht als geringfügig einzustufen ist.
- 28
-
a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB bei einem behebbaren Sachmangel im Rahmen der insoweit auf der Grundlage der Einzelfallumstände vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls in der Regel bereits dann als erreicht anzusehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet (Senatsurteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 12, 30). Die zur Anwendbarkeit dieser Regelfallbetrachtung vorausgesetzte Behebbarkeit des Mangels hat das Berufungsgericht jedoch unter Hervorhebung der zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bestehenden Ungewissheit über die Mangelursache sowohl aufseiten des Klägers als auch aufseiten der Beklagten, deren Mitarbeiter das ihnen angezeigte Mangelsymptom entweder nicht geglaubt oder für zumindest vorübergehend vernachlässigenswert und deshalb nicht für sofort abklärungswürdig gehalten haben, rechtsfehlerfrei verneint.
- 29
-
b) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein Mangel als geringfügig einzustufen ist, auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers an, hier also auf den 22. Juli 2013 und nicht auf die erst nachträglich im Zuge der gerichtlichen Mangelbegutachtung im Sommer 2014 zur Mängelursache und deren Beseitigung gewonnenen Erkenntnisse. Denn ein zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es dem Verkäufer möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt noch hätte gelingen können, das Fahrzeug in einen der geforderten Beschaffenheit entsprechenden Zustand zu versetzen (Senatsurteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 18 mwN).
- 30
-
Solange die Ursache eines aufgetretenen Mangelsymptoms jedoch unklar ist, lässt sich nicht abschätzen, ob überhaupt und mit welchem Aufwand die Ursache aufgefunden und in der Folge beseitigt werden kann. In dieser Situation kann die Geringfügigkeit eines Mangels deshalb regelmäßig nur an der von dem Mangelsymptom ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung gemessen werden. Diese hat das Berufungsgericht, welches das Fahrzeug angesichts des sporadischen Hängenbleibens des Kupplungspedals rechtsfehlerfrei als nur bedingt verkehrssicher eingestuft hat (dazu vorstehend II 1), folgerichtig als mehr als nur unerheblich eingestuft. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, der auch bisher schon Einschränkungen der Gebrauchstauglichkeit, die nicht nur den Fahrkomfort schmälern, sondern je nach der Verkehrssituation, in der sie auftreten, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, selbst wenn sie nur sporadisch auftreten, als einen erheblichen Mangel angesehen hat (Senatsurteile vom 9. März 2011 - VIII ZR 266/09, WM 2011, 1244 Rn. 17; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, aaO Rn. 52).
- 31
-
4. Vergeblich macht die Revision schließlich geltend, der Kläger könne sich auf den von ihm erklärten Rücktritt nicht berufen, weil der Sachverständige den vom ihm festgestellten Mangel am Kupplungsgeberzylinder mit jedenfalls stillschweigendem Einverständnis des Klägers beseitigt habe. Zwar könnte der Kläger nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) gehindert sein, an der durch den wirksam erklärten Rücktritt erlangten Rechtsposition festzuhalten, wenn die durch Austausch des defekten Kupplungsgeberzylinders gegen ein Neuteil erfolgte Mängelbeseitigung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, NJW 2009, 508 Rn. 23). Ein solches, das Festhalten am Rücktritt treuwidrig erscheinen lassendes Einverständnis hat das Berufungsgericht indes nicht festgestellt. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.
- 32
-
Die widerspruchslose Hinnahme des allein der Feststellung der Mangelursache dienenden Teilaustauschs durch den Sachverständigen kann ein Einverständnis nicht begründen. Für den Wiedereinbau der mangelbehafteten Teile hatte der Kläger nach erklärtem Rücktritt keinen Anlass (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2008 - VIII ZR 166/07, aaO). Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht im Übrigen angenommen, dass die vorübergehende Wiederingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Kläger nach durchgeführter Begutachtung einem Festhalten am Rücktritt nicht entgegensteht.
-
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
-
Dr. Schneider Kosziol
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.