Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 307/11

bei uns veröffentlicht am12.12.2012
vorgehend
Landgericht Stuttgart, 25 O 573/08, 01.07.2010
Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 166/10, 26.09.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 307/11 Verkündet am:
12. Dezember 2012
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in
Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom
21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05).
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 307/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen
Dr. Milger und Dr. Hessel, den Richter Dr. Schneider sowie die Richterin
Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin beansprucht von den beiden in der Volksrepublik China ansässigen Beklagten aus einem Kooperationsvertrag vom 15. Juli 2005, mit dem die Produkte der Beklagten zu 1 auf dem deutschen Markt vertrieben werden sollten, Ersatz des entgangenen Gewinns wegen Nichtbelieferung nach erfolg- ter Bestellung in Höhe von 423.634,36 €, Mängelbeseitigungskosten von 190.940 € sowie Erstattung von Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bei Endkunden in Höhe von 37.078,53 €.
2
Die Klageschrift vom 30. Dezember 2008 nimmt zum Beweis des Klagevortrags auf 29 Anlagen (K 1 bis K 29) Bezug. Der Kooperationsvertrag vom 15. Juli 2005 bildet die Anlage K 1. Die Anlagen K 2 bis K 20 betreffen Maschi- nenbestellungen und Verkaufsbestätigungen. Als Anlage K 21 ist (exemplarisch ) ein von der Klägerin eingeholtes Sachverständigengutachten zu einer von der Beklagten zu 1 gelieferten Maschine beigefügt, in dem der Sachverständige Mängel bestätigt. Die Anlagen K 22 bis K 27 bestehen aus Rechnungen, mit denen die Klägerin gegenüber der Beklagten Mängelbeseitigungskosten in Hö- he von 190.940 € abrechnet. Die Anlage K 29 betrifft eine Rechnung der Kläge- rin vom 31. Mai 2006 über entgangenen Gewinn.
3
Nachdem das Landgericht von der Klägerin für die Übersetzung von insgesamt 108 Seiten in die chinesische Sprache einen Betrag von 8.640 € angefordert hatte, hat die Klägerin mit Schreiben vom 3. März 2009 auf die Zustellung der Anlagen zur Klageschrift verzichtet. Daraufhin sind nur die Klageschrift, die am 3. Februar 2009 erfolgte Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sowie die Aufforderung, binnen vier Wochen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, anderenfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, ins Chinesische übersetzt worden. Ausweislich der Zustellungszeugnisse der für internationale Rechtshilfe zuständigen Zentralstelle in Peking vom 1. September 2009 ist die Zustellung der genannten Unterlagen an beide Beklagte am 17. Juni 2009 durch einfache Übergabe an den "personal service" der Beklagten erfolgt.
4
Nach Reduzierung des Klageantrags von 684.277,88 € auf 651.652,88 € hat das Landgericht am 9. November 2009 antragsgemäß ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, das laut zwei dem Urteil nachgehefteten Aktenvermerken der Urkundsbeamtin jeweils am 10. November 2009 unter der korrekten Anschrift der Beklagten zur Post gegeben worden ist.
5
Nachdem die Klägerin Ende 2009 mit einer Vollstreckung des Urteils in das Vermögen der Beklagten in Deutschland begonnen hatte, sind die Beklagten am 31. Dezember 2009 unter Erwähnung des "default judgement" (Versäumnisurteil ) sowie unter kurzer Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte an ihre damaligen Prozessbevollmächtigten herangetreten. Am 21. Januar 2010 haben die Beklagten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Sie haben vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe das Versäumnisurteil nicht erhalten. Die Beklagte zu 1 habe das Versäumnisurteil zwar erhalten; das Datum der Zustellung lasse sich aber nicht mehr nachvollziehen. Die Beklagte zu 1 sei weder in dem Versäumnisurteil noch in dem begleitenden Schreiben des Gerichts auf die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, sowie die hierfür geltenden Form- und Fristvorschriften hingewiesen worden. Dies sei erstmals erfolgt, als die Beklagte zu 1 am 7. Januar 2010 das Versäumnisurteil per E-Mail an ihre Prozessbevollmächtigten übersandt habe.
6
Das Landgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge der Beklagten ebenso wie die Einsprüche gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht zurückgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2011 - 5 U 166/10, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Das Landgericht habe den Einspruch der Beklagten zu Recht nach § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Das Versäumnisurteil sei den Beklagten am 24. November 2009 wirksam nach § 184 ZPO zugestellt worden mit der Folge, dass die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 ZPO am 8. Dezember 2009 abgelaufen sei, weshalb die Einsprüche der Beklagten vom 21. Januar 2010 verspätet seien.
10
Die Verfahrensvoraussetzungen für eine vereinfachte Zustellung nach § 184 Abs. 1 ZPO seien gewahrt. Eine Zustellung nach § 184 ZPO setze voraus , dass die im Ausland wohnende Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen sei. Eine solche Prozessförderungspflicht bestehe allerdings erst nach der wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses.
11
Sowohl die Klage (ohne Anlagen) als auch die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten seien beiden Beklagten zugestellt worden. Dies sei für die Beklagte zu 2 unstreitig und für die Beklagte zu 1 aufgrund des Zustellungszeugnisses der nach Art. 2 Abs. 1 des Haager Zustellungsübereinkommens zuständigen Zentralstelle in Peking gemäß § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen. Dem stehe nicht entgegen, dass in dem Zustellungszeugnis als Empfangsperson nur "personal service" eingetragen sei. Die Beklagten seien unter derselben Geschäftsadresse ansässig und hätten eingeräumt, dass in derselben Posteingangsstelle für beide Beklagte ein bestimmter Mitarbeiter für die ein- und ausgehende Post zuständig sei. Den Beklagten sei daher klar gewesen , welche konkrete Person die Schriftstücke entgegengenommen habe.
12
Die Zustellung der Klage ohne Anlagen habe auch - unabhängig von der Frage, ob die Klagezustellung ordnungsgemäß und wirksam gewesen sei - ein für die Anwendung von § 184 ZPO ausreichendes Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und den beiden Beklagten begründet.
13
Zwar sei nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 (VII ZR 164/05) eine Klagezustellung grundsätzlich unwirksam, wenn die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt werde, da die Zustellung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten diene. Dieser Grundsatz gelte jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht uneingeschränkt. Die Nichtzustellung von Anlagen zusammen mit der Klageschrift sei jedenfalls dann unschädlich und berühre die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten hierdurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Dies sei beispielsweise angenommen worden, wenn die Anlagen der Klageschrift zwar nicht beigefügt gewesen, der beklagten Partei aber nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden oder dieser ohnehin bekannt seien.
14
Ob die Beklagten vorliegend - was teilweise bestritten werde - die konkret mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen K 1 bis K 29 gekannt hätten, könne dahinstehen. Jedenfalls sei auch ohne Zustellung der Anlagen von der wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen. Hierfür reiche es aus, dass die Verteidigungsrechte der Beklagten gewahrt seien, weil die streitigen Punkte bereits vorprozessual zwischen den Parteien ausführlich erör- tert und die Beklagten nicht aus "heiterem Himmel" mit einer Klage überzogen worden seien. Sei die beklagte Partei durch die vorprozessuale Erörterung gewarnt und müsse sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, sei es Förmelei, für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auf der Übersendung einzelner Unterlagen zu bestehen, wenn diese den schon vorprozessual diskutierten Anspruch lediglich erneut belegten und keine weitergehenden Informationen enthielten. Vorliegend sei die Beklagtenseite über die von der Klägerin erhobenen Ansprüche schon vorprozessual ausreichend unterrichtet gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob die nunmehr mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen den Beklagten bereits konkret bekannt gewesen seien. Die vorprozessual von der Klägerin vorgelegten Rechnungen seien von der gleichen Art und genauso pauschal gewesen wie die eingereichten Anlagen zur Klageschrift, auch wenn sie im Einzelnen nicht identisch seien. Die Beklagten hätten davon ausgehen können, dass die nicht übersandten, aber in der Klageschrift in Bezug genommenen Anlagen nicht aussagekräftiger sein würden. Angesichts dessen sei der Einwand der Beklagten, einzelne Anlagen nicht zu kennen und deshalb untätig bleiben zu dürfen, rechtsmissbräuchlich. Wer einen Prozess nicht betreibe , obwohl er wisse, worum es gehe, müsse die hieraus resultierenden Nachteile tragen.
15
Die Beklagten seien daher nach § 184 ZPO verpflichtet gewesen, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Da sie dies nicht getan hätten, habe das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden dürfen.
16
Die Aktenvermerke der Urkundsbeamtin über die Aufgabe zur Post seien geeignet, den notwendigen Nachweis der Zustellung des Versäumnisurteils an beide Beklagte zu führen. Die Aktenvermerke müssten nicht auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks angebracht werden. Die beiden Vermerke befänden sich in den Akten unmittelbar hinter dem Versäumnisurteil und könnten diesem daher eindeutig zugeordnet werden. Die Urkundsbeamtin habe in den Vermerken auch den Tag und die richtig geschriebene Anschrift vermerkt, unter der sie das Versäumnisurteil zur Post gegeben habe.
17
Da die Zustellung nach § 184 ZPO als Inlandszustellung angesehen werde, habe es keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO und keiner Übersetzung des Versäumnisurteils bedurft. Eine Belehrung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten sei ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin beigefügt gewesen.
18
Den Beklagten sei auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie - unabhängig von einem Wiedereinsetzungsgrund - bereits die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt hätten. Die Frist beginne, sobald die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter erkannt habe, dass die fristgebundene Prozesshandlung versäumt sei, oder dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen. Vorliegend hätten die Beklagten in ihrer E-Mail an ihre Prozessbevollmächtigten vom 31. Dezember 2009 unstreitig von einem "default judgement" des Landgerichts berichtet. Dies zeige, dass die Beklagten zu dieser Zeit das Versäumnisurteil tatsächlich erhalten hätten. Auf den Zeitpunkt der vollständigen Unterrichtung der Anwälte durch Übersendung des Versäumnisurteils am 7. Januar 2010 komme es daher nicht an.

II.

19
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
20
Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass der Einspruch der Beklagten vom 21. Januar 2010 gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 9. November 2009 verfristet war und den Beklagten auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
21
1. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann nach § 339 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO mit der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils an beide Beklagte gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO am 24. November 2009 zu laufen und endete mit Ablauf des 8. Dezember 2009.
22
a) Die Zustellung des Versäumnisurteils durfte gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgen. Das Versäumnisurteil wurde auch hinsichtlich beider Beklagter am 10. November 2009 ordnungsgemäß zur Post gegeben.
23
aa) Die Zustellung durch Aufgabe zur Post ist nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur zulässig, wenn die betroffene Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt hat, obgleich sie dazu gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet war. Eine solche Verpflichtung besteht für die im Ausland wohnende Partei erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (§ 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1 ZPO). Erst dann besteht ein Prozessrechtsverhältnis , das eine Prozessförderungspflicht, wie sie in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt ist, begründen kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Februar 1972 - II ZR 7/71, BGHZ 58, 177, 179; vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, NJW 1999, 1187 unter II 1 a aa; Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, NJW 2002, 521 unter II 1). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, ein Prozessrechtsverhältnis könne auch unabhängig von einer wirksamen Klagezustellung entstehen, ist dem nicht zu folgen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 1; vom 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575 unter II 1; Musielak/Musielak, ZPO, 9. Aufl., Einl. Rn. 55). Allerdings ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen von ei- ner wirksamen Zustellung der Klage nebst Aufforderung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Belehrung nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO an beide Beklagte auszugehen.
24
(1) Sowohl die Klageschrift als auch die gerichtlichen Begleitverfügungen sind beiden Beklagten gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (vgl. BGBl. II 1977 S. 1453; Haager Zustellungsübereinkommen, im Folgenden: HZÜ) zugestellt worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Zustellung sei hinsichtlich der Beklagten zu 2 unstreitig, den Senat nach § 314 ZPO bindet oder ob eine solche Bindungswirkung wegen einer Widersprüchlichkeit der Feststellung mit der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Schriftsatzstelle ausscheidet (vgl. hierzu Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, WuM 2010, 688 Rn. 58 mwN). Jedenfalls ist die Zustellung an beide Beklagte durch die Zustellungszeugnisse der nach Art. 2 HZÜ zuständigen Zentralstelle in Peking gemäß § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 6 HZÜ bewiesen.
25
(a) Dem von einer ausländischen Zentralen Behörde (Art. 2 HZÜ) nach Art. 6 HZÜ ausgestellten Zustellungszeugnis kommt die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO zu (BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, aaO; vgl. auch Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 72; Musielak/Wittschier, aaO § 183 Rn. 4). Die Anwendung des § 418 Abs. 1 ZPO scheitert entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht daran, dass der Aussteller des Zustellungszeugnisses die bezeugte Zustellung (möglicherweise) nicht selbst vorgenommen oder wahrgenommen hat. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur auf die eigene Wahrnehmung des Bezeugten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386 unter II 2 b mwN). Ob dies auch für behördliche Zeugnisurkunden gilt oder ob es hierfür ausreicht, dass die Wahrnehmung von einem Amtsträger innerhalb der Behörde gemacht worden ist, kann an dieser Stelle dahinstehen (vgl. hierzu MünchKommZPO/Schreiber, 3. Aufl., § 418 Rn. 5). Nach § 418 Abs. 3 ZPO gilt nämlich auch in den Fällen der Beurkundung von Drittwahrnehmungen die Beweisregel des § 418 Abs. 1 ZPO, wenn sich aus Landes- oder Bundesgesetzen (Musielak/Huber, aaO, § 418 Rn. 4; MünchKommZPO/Schreiber, aaO) ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig sein soll. Eine solche Anordnung trifft für Zustellungszeugnisse der ersuchten Behörde § 183 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
26
(b) Anders als die Revision meint, steht einer Anwendung des § 418 Abs. 1 ZPO auch nicht entgegen, dass in den Zustellungszeugnissen nicht angegeben ist, an welche natürliche Person die Übergabe erfolgt ist, sondern - neben Ort, Datum und Form der Zustellung - jeweils lediglich eine Übergabe an den "personal service" der Beklagten bescheinigt wird. Zwar sieht das im Anhang zum Haager Zustellungsübereinkommen enthaltene und vorliegend auch verwendete Musterformular für ein Zustellungszeugnis vor, dass Name und Stellung der Empfangsperson sowie deren Verhältnis zum Zustellungsempfänger angegeben werden. Diese Angabe ist insbesondere für den Zustellungsempfänger wichtig, damit dieser weiß, wer die Zustellung erhalten hat, und diese Person befragen und erforderlichenfalls als Zeugen benennen kann, um den nach § 418 Abs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis zu führen (vgl. hierzu BVerwG, NJW 2000, 683, 684; vgl. auch BT-Drucks. 7/4892, S. 45). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass gerade in größeren Unternehmen - wie unstreitig auch bei den Beklagten - der Posteingang nach geregelten Strukturen abläuft. Erachtet bei der Zustellung an ein Unternehmen die ersuchte Behörde die Angabe der Organisationseinheit, an die das Schriftstück ausgehändigt wurde, nach dem am Zustellungsort geltenden Recht für ausreichend, schränkt dies die Nachvollziehbarkeit des Zustellungsvorgangs für den Zustellungsempfänger nicht wesentlich ein und berührt die Aussagekraft des Zustellungszeugnisses nach Art. 6 HZÜ nicht (vgl. Prütting/Gehrlein/Kessen, ZPO, 4. Aufl., § 183 Rn. 4).
27
(2) Die Zustellung der Klageschrift war entgegen der Ansicht der Revision vorliegend auch nicht deshalb unwirksam, weil die Anlagen nicht beigefügt waren.
28
(a) Nach § 253 Abs. 1 ZPO ist mit der Zustellung der Klageschrift die Klage erhoben und damit ein Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien und dem Gericht begründet. Erforderlich hierfür ist nur, dass das zugestellte Schriftstück als Klageschrift erkennbar ist. Weitere Voraussetzungen sind an die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses nicht zu stellen.
29
Sie ergeben sich insbesondere nicht aus § 253 Abs. 2 ZPO, der den notwendigen Inhalt einer Klageschrift bestimmt. Er besteht in der Bezeichnung der Parteien und des Gerichts, der Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs sowie einem bestimmten Antrag. Fehlt es an hinreichenden Angaben zu Gegenstand und Grund des Anspruchs oder an einem bestimmten Antrag, ist nach allgemeiner Ansicht eine dennoch zugestellte Klage - nach vorangegangenem Hinweis - als unzulässig abzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82, VersR 1984, 538 unter III 1; Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 23; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 20; HkZPO /Saenger, 4. Aufl., § 253 Rn. 31; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 61; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 15. Juli 2012, § 253 Rn. 80; vgl. auch Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 96 Rn. 52). Eine derartige Abweisung setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass zwischen den Parteien und dem Gericht überhaupt ein Prozessrechtsverhältnis besteht, da eine gerichtliche Entscheidung nicht außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses ergehen kann. Hieraus folgt, dass auch die Zustellung einer Klageschrift, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, wirksam ist und ein Prozessrechtsverhältnis begründet (vgl. Wieczorek/Schütze/ Assmann, ZPO, 3. Aufl., § 253 Rn. 174 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO Rn. 51).
30
Gleiches muss gelten, wenn - wie vorliegend - der Klage Anlagen nicht beigefügt waren (vgl. Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO Rn. 8; Gärtner/Mark, MDR 2009, 421, 422 ff.; differenzierend Musielak/Foerste, aaO, § 253 Rn. 15; Zöller/Greger, aaO Rn. 26). Für die Beifügung von Anlagen verweist § 253 Abs. 4 ZPO auf die Vorschriften der §§ 131, 134, 135 ZPO. Zwar sind nach § 131 Abs. 1 ZPO Urkunden, auf die in einem Schriftsatz Bezug genommen wird, diesem beizufügen. Dass die Beifügung nicht konstitutiv für die Wirksamkeit der Zustellung sein kann, belegt allerdings schon der Inhalt der Ausnahmeregelungen. So müssen beispielsweise Urkunden, die von bedeutsamem Umfang sind, dem Schriftsatz nicht beigefügt werden; hier genügt vielmehr die genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 131 Abs. 3 Alt. 2 ZPO). Dass im Falle des Fehlens von Unterlagen von geringem Umfang, die nach § 131 Abs. 1 ZPO beizufügen wären, eine Klagezustellung unwirksam sein soll, wohingegen sie im Falle des Fehlens umfangreicher Unterlagen unter den Voraussetzungen des § 131 Abs. 3 ZPO wirksam ist, erscheint wenig überzeugend. Gleiches gilt im Rahmen des § 135 ZPO, der Rechtsanwälten die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung ermöglicht. Die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift kann nicht davon abhängen, dass die Rechtsanwälte Urkunden, die als Anlagen zur Klage dienen , von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung übergeben. Insofern ist allgemein anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht des § 131 Abs. 1 ZPO nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führt, sondern nur zur An- wendung der Verspätungsregelungen sowie des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder zu Kostennachteilen (MünchKommZPO/Wagner, aaO, § 131 Rn. 5, § 129 Rn. 4; Musielak/Stadler, aaO, § 131 Rn. 3, § 129 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 131 Rn. 4, § 129 Rn. 13 ff.; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, § 131 Rn. 1, § 129 Rn. 4).
31
(b) Der hier vertretenen Auffassung steht nicht entgegen, dass die Zustellung - neben der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe eines Schriftstücks - auch gewährleisten soll, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt eines Schriftstücks Kenntnis nehmen kann, und damit auch der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG dient (BGH, Urteile vom 22. Februar 1978 - VIII ZR 24/77, NJW 1978, 1058 unter II 3 c bb; vom 6. April 1992 - II ZR 242/91, BGHZ 118, 45, 47; Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 164/05, NJW 2007, 775 Rn. 14; BVerfG, NJW 1988, 2361).
32
Die Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht der Parteien, sich zu dem Sachverhalt, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird, vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 63, 45, 59; 89, 28, 35; 101, 106, 129). Dieses Recht auf Äußerung ist eng verknüpft mit dem Recht der Parteien auf Information. Eine Art. 103 Abs. 1 GG genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die gerichtliche Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 89, 28, 35). Dementsprechend ist das Gericht zur Information der Parteien über den gesamten Tatsachenstoff verpflichtet, den es im Rahmen seiner Entscheidung verwenden will (vgl. Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 103 Abs. 1 Rn. 33). Im Zivilprozess gehören zu den der Gegenseite mitzuteilenden Äußerungen einer Prozesspartei auch solche, die nicht in einem Schriftsatz selbst, sondern in einer Anlage dazu enthalten sind (BVerfGE 50, 280, 284). Allerdings verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, den Beklagten bereits im erstmöglichen Zeitpunkt - bei Zustellung der Klage - in vollem Umfang zu informieren (vgl. Gärtner/Mark, aaO S. 422). Es muss vielmehr nur gewährleistet sein, dass der Beklagte sein Informationsrecht und sein Recht auf Äußerung vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung effektiv ausüben kann.
33
Hieraus folgt, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, die Zustellung einer Klageschrift ohne Anlagen als unwirksam anzusehen. Vielmehr wird in einer solchen Konstellation die Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör durch andere prozessuale Vorschriften (z.B. § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) ausreichend geschützt.
34
(c) Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Vorlagebeschluss vom 21. Dezember 2006 an den Gerichtshof der Europäischen Union die Auffassung vertreten hat, die fehlende Beifügung von Anlagen mache die Zustellung einer Klageschrift unwirksam (VII ZR 164/05, aaO Rn. 13 ff.), war dies - was der erkennende Senat zu entscheiden hat (so zu § 68 ZPO BGH, Beschluss vom 27. November 2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97, 99 f.; Musielak/Weth, aaO, § 68 Rn. 4; Hk-ZPO/Bendtsen, aaO, § 68 Rn. 6; Stein/ Jonas/Bork, aaO, § 68 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, aaO, § 68 Rn. 9; ausführlich Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rn. 97 ff.) - für die damalige Entscheidung nicht tragend. Eines Verfahrens nach § 132 Abs. 2 GVG bedarf es daher nicht.
35
Die Entscheidung des VII. Zivilsenats betraf die Frage der Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Ziviloder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 160, S. 37) fürden dort vorliegenden Sachverhalt, dass die Klageschrift in englischer Übersetzung nebst beigefügten Anlagen, diese allerdings ohne Übersetzung, in London an die dort ansässige Beklagte ausgehändigt worden war, die Beklagte die Annahme aber unter Berufung auf die genannte europarechtliche Bestimmung verweigert hatte, weil die Anlagen nicht in die englische Sprache übersetzt waren. Für diese Frage ist die vom VII. Zivilsenat darüber hinaus angesprochene Problematik, ob eine Klagezustellung nach deutschem Zivilprozessrecht wirksam ist, wenn die Anlagen zur Klageschrift nicht beigefügt waren, nicht erheblich. Die Vorlagefrage hätte sich in gleicher Weise gestellt, wenn der VII. Zivilsenat zu der Frage der Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift ohne Anlagen die gegenteilige Auffassung vertreten hätte.
36
bb) Da die Beklagten innerhalb der ihnen gesetzten - angemessenen - Frist von vier Wochen keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt haben, durften die weiteren Zustellungen gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post erfolgen. Diese ist vorliegend nach den Feststellungen des Berufungsgerichts , die von der Revision nicht angegriffen werden, am 10. November 2009 ausweislich der beiden Vermerke der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch ordnungsgemäß erfolgt.
37
b) Das Versäumnisurteil gilt gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, vorliegend am 24. November 2009, als zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 339 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO endete daher mit Ablauf des 8. Dezember 2009.
38
Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin keine Verletzung des Rechts der Beklagten auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Revision stützt sich darauf, dass die Einlassungsfristen für in- und ausländische Parteien identisch seien, was zu einer unangemessenen Benachteiligung von Ausländern führe, da für jene die in § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO angesetzte Zustellungsdauer von zwei Wochen häufig überschritten werde. Zum Ausgleich müsse daher entweder die Frist bis zum Eintritt der Zustellungsfiktion gemäß § 184 Abs. 2 Satz 2 ZPO oder die Einspruchsfrist gemäß § 339 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Geschehe dies nicht, sei Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Dies trifft nicht zu.
39
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits zu der Vorgängerregelung des § 175 ZPO entschieden, dass hiergegen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, auch wenn § 339 Abs. 2 ZPO nicht zur Anwendung kommt, weil es sich bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post um eine Inlandszustellung handelt (BVerfG, NJW 1997, 1772; BGH, Urteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, aaO unter II 1 b; aA Roth, IPrax 1990, 90 ff.; zu § 339 Abs. 2 ZPO zudem Senatsurteil vom 24. September 1986 - VIII ZR 320/85, BGHZ 98, 263, 266 f.; BGH, Beschluss vom 13. November 2001 - VI ZB 9/01, aaO). Hieran hat sich durch die Neufassung der Regelung in § 184 ZPO durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz - ZustRG) vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) nichts geändert. Die Neufassung hat vielmehr die Rechtslage für den Zustellungsempfänger (sogar) insofern verbessert (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 23 f.), als die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nicht mehr von Gesetzes wegen (§ 174 Abs. 2 ZPO aF), sondern nur auf Anordnung des Gerichts erfolgen muss (§ 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und der Zustellungsempfänger auf die Rechtsfolgen des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinzuweisen ist (§ 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ferner tritt die Zustellungsfiktion nicht mehr mit der Aufgabe zur Post (§ 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), sondern grundsätzlich erst zwei Wochen danach ein (§ 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO), wobei die Frist durch das Gericht verlängert werden kann (§ 184 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt nicht vor (BGH, Urteil vom 18. September 2012 - VI ZR 223/11, zur Veröffentlichung bestimmt, Rn.19, 22).
40
Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten, die gewöhnliche Postlaufzeit in die Volksrepublik China betrage bis zu elf Tagen, wobei auch Brieflaufzeiten von drei bis vier Wochen keine Seltenheit seien, ist das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren nicht verletzt. Sofern die Fiktion des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO dazu führt, dass beim tatsächlichen Zugang des Urteils die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, so kann der Zustellungsempfänger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO verlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99, NJW 2000, 3284 unter II

2).

41
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten die Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist bereits deshalb verweigert, weil die Beklagten die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO versäumt haben.
42
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis, das der Einhaltung einer Frist entgegensteht, behoben ist. Dem gleichzustellen ist der Fall, dass das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (Senatsbeschluss vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 unter II 1 a; Musielak/Grandel, aaO, § 234 Rn. 3 mwN).
43
b) Vorliegend hatten die Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls am 31. Dezember 2009 Kenntnis von dem sie betreffenden Versäumnisurteil vom 9. November 2009, dem ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts ein Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit, das zuständige Gericht und die einzuhaltenden Form- und Fristvorschriften gemäß § 338 ZPO beigefügt war.
44
Die Revision meint, die Wiedereinsetzungsfrist habe dennoch erst am 7. Januar 2010 zu laufen begonnen, weil die Beklagten die genannten Dokumente mangels Übersetzung ins Chinesische nicht hätten verstehen können. Das trifft nicht zu. Die Beklagten hätten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bereits vor dem 7. Januar 2010 die Versäumung der Einspruchsfrist erkennen können, so dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Januar 2010 die Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt haben.
45
aa) Einer Übersetzung des Urteils sowie der Belehrung in die chinesische Sprache bedurfte es schon deshalb nicht, weil die Zustellung nach § 184 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO im Inland erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. November 1995 - XII ZB 163/95, NJW-RR 1996, 387 unter II 1; vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871 unter II 1 c ee; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 11).
46
bb) Für Ausländer gelten grundsätzlich dieselben Sorgfaltsanforderungen wie für Deutsche (vgl. Hk-ZPO/Saenger, aaO, § 233 Rn. 23). Auch eine ausländische Partei, der eine Gerichtsentscheidung zugestellt wird, ist gehalten, sich alsbald über deren Inhalt zu vergewissern und sich nach Form und Frist eines zulässigen Rechtsmittels zu erkundigen, wenn sie die Entscheidung nicht hinnehmen will; sie muss hierfür unverzüglich die erforderlichen Schritte einleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 1995 - XII ZB 163/95, aaO unter II 2 mwN). Dies gilt vorliegend insbesondere deshalb, weil die Beklagten schon im Rahmen der ihnen in chinesischer Sprache am 17. Juni 2009 zugestellten gerichtlichen Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens darüber belehrt worden waren, dass bei Nichtanzeige der Verteidigungsabsicht ohne mündliche Ver- handlung ein Versäumnisurteil ergehen könnte. Die Beklagten mussten daher damit rechnen, dass ein Urteil gegen sie ergehen würde. Da die Beklagten international tätig sind und - wie ihre E-Mail vom 31. Dezember 2009 zeigt - in Kontakt zu einer deutschen Rechtsanwaltskanzlei standen, hätten sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bereits vor dem 7. Januar 2010 die Fristversäumung erkennen können.
47
c) Ungeachtet dessen haben die Beklagten auch einen Wiedereinsetzungsgrund entgegen § 236 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht.
48
Die Beklagten haben zwar vorgetragen, die Beklagte zu 2 habe das Versäumnisurteil gar nicht und die Beklagte zu 1 zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt erhalten. Belegt wird dieser Vortrag jedoch nur durch schriftliche und ohne Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegte Erklärungen eines Mitarbeiters , die zur Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO nicht ausreichen. Ball Dr. Milger Richterin Dr. Hessel ist urlaubsabwesend und kann daher nicht unterschreiben. Karlsruhe, 11 Dezember 2012 Ball Richter Dr. Schneider ist wegen Dr. Fetzer Teilnahme an einer auswärtigen Tagung gehindert zu unterschreiben. Karlsruhe, 11. Dezember 2012 Ball
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.07.2010 - 25 O 573/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2011 - 5 U 166/10 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 307/11

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 307/11

Referenzen - Gesetze

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder
Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - VIII ZR 307/11 zitiert 24 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 132


(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

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Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

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Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 338 Einspruch


Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 341 Einspruchsprüfung


(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. (2) Das Urteil

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(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. (2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfang

Zivilprozessordnung - ZPO | § 335 Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung


(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:1.wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 131 Beifügung von Urkunden


(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen. (2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung

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(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzule

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 26. Sept. 2011 - 5 U 166/10

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01.07/02.07.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufun
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Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Mai 2018 - 23 U 583/17

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Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.01.2017, Az. 22 O 24052/14, samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben. 2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entsch

Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Dez. 2018 - 25 W 962/18

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Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 27.02.2012, Az. 24 O 21706/11, aufgehoben. 2. Das vom Landgericht (Arrondissementsrechtsbank) Amsterdam erlassene Urteil vom 26.

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. März 2016 - I-22 U 176/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 22 O 18/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das am 14. Ok

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2016 - I ZB 87/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/14 vom 11. Februar 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. DD 650 007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fünf-Streifen-Schuh MarkenG § 54 Abs. 1 und 2 Satz 2; MarkenV §

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01.07/02.07.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 651.652, 88 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin beansprucht von den beiden in China ansässigen Beklagten aus einem Kooperationsvertrag vom 15.07.2005 (K 1), mit dem die Produkte der Beklagten Ziff. 1, eines Maschinenbauunternehmens, das u.a. Drehmaschinen produziert, auf dem deutschen Markt vertrieben werden sollten, Ersatz entgangenen Gewinns wegen Nichtbelieferung nach erfolgter Bestellung in Höhe von 423.634,36 EUR. Daneben werden Mängelbeseitigungskosten bzgl. gelieferter Maschinen in Höhe von 190.940 EUR geltend gemacht. Weiter verlangt die Klägerin Erstattung der Aufwendungen für die Beseitigung von Mängeln bei Endkunden in Höhe von 37.078, 52 EUR (s. Rechnung vom 15.03.2006, K 28). Die Auslandsgeschäfte werden durch die Beklagte Ziff. 2 als Tochter bzw. Abteilung der Beklagten Ziff. 1 abgewickelt. Unstreitig ist die Zusammenarbeit im Mai 2006 beendet worden.
Der entsprechenden Klage ist ein Leitzordner mit den Anlagen K 1 - 29 beigefügt. K 2 bis K 20 betreffen Maschinenbestellungen („intention of order“) aus dem Zeitraum April 2005 bis Dezember 2005 in einem Gesamtwert von 1.566.430 US-Dollar. Mit K 21 legt die Klägerin beispielhaft ein Gutachten der D... zu einer gelieferten Spitzendrehmaschine vor, in dem der Sachverständige Mängel an den Gussflächen und an der Lackierung bestätigt. Mit K 22 bis K 27 legt die Klägerin Rechnungen aus dem Zeitraum 20.12.2005 bis 15.04.2006 vor, mit denen sie gegenüber der Beklagten Ziff. 1 Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 190.940 EUR abgerechnet haben will. In den Rechnungen erscheint jeweils der Hinweis: „The charges for repairing of the machines incl. painting are calculated according to an Expert“. K 29 betrifft eine Rechnung vom 31.05.2006, in der die Klägerin den entgangenen Gewinn - abweichend von der in der Klage aufgestellten Berechnung - auf 197.034 EUR beziffert hat.
Der Richter in 1. Instanz hat ursprünglich verfügt (Bl. 41 d. A.), dass alle Anlagen zu übersetzen und zuzustellen seien. Auf die Anforderung der Kosten von 8.640 EUR für die Übersetzung von 108 Seiten teilte die Klägerin mit, dass aus ihrer Sicht ein Großteil der Anlagen nicht zu übersetzen sei, da diese entweder den Beklagten bekannt seien oder ohnehin in englischer Sprache abgefasst seien. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Bl. 44 d.A.) forderte der Einzelrichter die Klägerin unter Hinweis auf die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) auf, klarzustellen, welche Anlagen zur Klageschrift den Beklagten zugestellt werden sollen; diese müssten auch übersetzt werden. Daraufhin verzichtete die Klägerin am 03.03.2009, Bl. 46 d. A., auf die Zustellung der Anlagen zur Klageschrift; diese sollten zunächst nicht zugestellt werden, da noch nicht ersichtlich sei, ob und in welchem Umfang die Gegenseite überhaupt bestreiten werde.
Laut Zustellungszeugnissen vom 01.09.2009, Bl. 55 und Bl. 56 d. A., ist die Klage neben den Vordrucken ZP 642 und 643, mit denen das Landgericht die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und die Beklagten aufgefordert hat, binnen 4 Wochen nach Zustellung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen oder einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, andernfalls spätere Zustellungen durch Aufgabe zur Post bewirkt werden könnten, beiden Beklagten am 17.06.2009 durch einfache Übergabe an den „personal service“ zugestellt worden.
Nach Reduzierung des Klageantrags von 684.277,88 EUR auf 651.653, 88 EUR (Bl. 58, 58a, b d.A.) hat das Landgericht auf Antrag der Klägerin, der bereits in der Klageschrift gestellt worden war, ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen, das laut Aktenvermerk der Urkundsbeamtin (Bl. 64f d. A.) am 10.11.2009 in Bezug auf die Beklagten zur Post gegeben wurde. Nach Bekanntwerden erster Vollstreckungsmaßnahmen der Klägerin Ende 2009 in Vermögen der Beklagten in Deutschland sind die Beklagten am 31.12.2009 - unter kurzer Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte - mit einigen Fragen zur Rechtslage an ihre damaligen Prozessbevollmächtigten mit e-mail (B 13, Bl. 140 d.A.), vollständig vorgelegt mit B 15 (Bl. 142 d.A.), herangetreten. Am 21. Januar 2010 haben die Beklagten, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist beantragt. Frühestens am 07.01.2010 sei erkennbar gewesen, dass die Frist versäumt worden sein könnte. Die des deutschen Rechts unkundige ausländische Partei sei bis dahin nicht anwaltlich vertreten gewesen und dadurch vermehrt schutzbedürftig. Die Beklagte Ziff. 2 habe das Versäumnisurteil tatsächlich nicht erhalten. Die Beklagte Ziff. 1 habe zwar das Versäumnisurteil erhalten, allerdings lasse sich das genaue Datum der tatsächlichen Zustellung nicht nachvollziehen. Zum Nachweis des durch Aufgabe per Post zugestellten Versäumnisurteils gegenüber der Beklagten Ziff. 1 fehle es an einem ordnungsgemäßen und unterschriebenen Aktenvermerk auf dem Versäumnisurteil. Auch sei die Beklagte Ziff. 1 auf dem Einlieferungsbeleg unzutreffend als „D...“ statt als „D...“ (Buchstabendreher) bezeichnet worden. Auch habe das Gericht - entgegen der Vorschrift des § 339 Abs. 2 ZPO, die analog Anwendung finde -, die Einspruchsfrist nicht bestimmt. Auch sei unter Verstoß gegen § 338 S. 2 ZPO die Beklagte Ziff. 1 nicht auf die Möglichkeit, Einspruch einzulegen, hingewiesen worden.
Die Beklagte Ziff. 1 habe - anders als die Beklagte Ziff. 2 - die Klageschrift mit Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und der Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, nicht erhalten.
Die Zustellung der Klage sei im übrigen gegenüber beiden Beklagten unwirksam, da die Anlagen zur Klageschrift nicht beigefügt gewesen seien. Auch sei das Versäumnisurteil nicht ins Chinesische übersetzt worden.
Das Landgericht, das ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den Einspruch der Beklagten vom 21. Januar 2010 als unzulässig, da verfristet, verworfen. Da die Beklagten trotz Aufforderung keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benannt hätten, gelte das Versäumnisurteil gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen nach Aufgabe zur Post, demnach mit Ablauf des 24.11.2009, als zugestellt. Die Einspruchsfrist habe daher am 09.12.2009 geendet. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist komme nicht in Betracht.
Die Beklagten machen mit ihrer Berufung - unter Vertiefung und Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Vortrags - weiter geltend, dass es hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 an einer wirksamen Zustellung der Klage fehle, da sie von Anfang an in der Klageschrift falsch bezeichnet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, von welcher Behörde das Zustellungszeugnis über die Klage abgestempelt sei, da ohne Übersetzung der Stempel nicht leserlich sei. Auch sei das Zeugnis nicht unterschrieben. Weiter weise der im Zustellungszeugnis genannte Ort „Beijing“ keinen Bezug zu den Beklagten oder zum hiesigen Verfahren auf. Aus der Eintragung „personal service“ ergebe sich auch nicht, welcher konkreten Person die Klageschrift, so sie überhaupt übergeben wurde, ausgehändigt worden sei. In zeitlicher Hinsicht erscheine es weiter als fragwürdig, dass erst am 1. September 2009 eine knapp zweieinhalb Monate zuvor erfolgte Zustellung offiziell dokumentiert worden sein solle. Auch habe das Landgericht seine internationale und örtliche Zuständigkeit nicht näher überprüft. Weiter verstoße der Erlass des Versäumnisurteils ohne vorherige Zustellung des aktuellen, ermäßigten Klageantrags gegen § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Vor allem sei die Zustellung mangels Zustellung der Anlagen unwirksam. Eine Heilung anfänglicher Zustellungsmängel komme nicht in Betracht. Auch sei das Verfahren gem. § 15 HZÜ auszusetzen, bis über die Wirksamkeit der Zustellung Klarheit bestehe.
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Die Beklagten beantragen,
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unter Abänderung des Urteils des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 01./02.7.2010 - Geschäftsnummer: 25 O 573/08 - das Versäumnisurteil vom 13.11.09/25.11.09 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
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hilfsweise,
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das Verfahren an das Landgericht Stuttgart zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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Zurückweisung der Berufung.
16 
Beide Parteien haben - nach Hinweis des Senats vor dem Hintergrund der Nichtzustellung der Anlagen - vor allem ausführlich zur Frage vorgetragen, ob den Beklagten die Anlagen K 21 bis K 29 schon vor Klageerhebung bekannt waren. Insoweit wird auf Bl. 412 - 510 d.A., Bl. 520ff d.A. Bezug genommen.
17 
Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.
II.
18 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
19 
Das Landgericht hat den Einspruch der Beklagten zu Recht nach § 341 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
20 
Das Versäumnisurteil ist den Beklagten wirksam nach § 184 ZPO zugestellt worden, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist in Lauf gesetzt worden ist (1.).
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Der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2010 gegen das Versäumnisurteil ist nicht rechtzeitig erfolgt (2).
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Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist war nicht zu gewähren (3.).
1.
23 
Die Voraussetzungen für eine Zustellung des Versäumnisurteils auf der Grundlage der - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG NJW 1997, 1772) - Vorschriften der §§ 183 Abs. 1 S. 1, § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO sind eingehalten.
a)
24 
Sowohl die Klage (wenn auch ohne Anlagen) als auch die Aufforderung zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten sind beiden Beklagten zugestellt worden. Dies ist für die Beklagte Ziff. 2 unstreitig. Hiervon ist jedoch auch für die Beklagte Ziff. 1 aufgrund der entsprechenden Zustellzeugnisse der für internationale Rechtshilfe zuständigen Zentralstelle in Peking (Bl. 55, 56 d.A.) auszugehen.
25 
Das Zustellungsersuchen des Landgerichts stützt sich auf § 183 Abs. 1 S.1, § 183 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ZPO in Verbindung mit dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (sog. Haager Zustellungsübereinkommen - HZÜ, BGBl. 1977 II S. 1452). Sowohl China als auch die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsparteien dieses völkerrechtlichen Abkommens.
26 
Mit dem Zustellungszeugnis der Zentralen Behörde (§ 183 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 HZÜ) ist die Zustellung der Klageschrift mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1 ZPO nachgewiesen; das Zeugnis beweist die Übergabe der Schriftstücke. Wer die Beweiskraft dieser Urkunde bestreitet, muss gem. § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis der Unrichtigkeit führen (BGH NJW 2002, 521). Erforderlich ist hierbei ein Vollbeweis; der Beweisantritt muss mithin substantiiert sein, bloßes Bestreiten ist unzureichend (Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 418 Rdn. 4).
27 
Hier beschränken sich die Beklagten, die selbst der chinesischen Sprache mächtig sind, auf bloße Gemeinplätze. Ihnen müsste es unschwer möglich sein, den Stempel und auch die daran angehefteten, chinesischen Schriftstücke zu entziffern, um dann ggf. substantiiert darzulegen, dass es sich nicht um behördliche Stempel oder Schriftstücke der Zentralstelle in Peking für Auslandszustellungen handelt. Der Bezug zu Beijing (Peking) besteht dabei. Zentrale Behörde gem. Art. 2 HZÜ für die Volksrepublik China ist entsprechend der Bekanntmachung vom 30.10.1996, BGBl. II 1996/S. 2531, das Bureau of International Judicial Assistance, angesiedelt beim Justizministerium in Peking. Eine Unterzeichnung des Zustellungszeugnisses ist dabei nicht notwendig. Der Vordruck (siehe Anlage zu Art. 6 Abs.1 HZÜ, als Anhang zu ZRHO unter www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/mustervordrucke_in_zivilsachen-1.htm abrufbar)sieht insoweit ausdrücklich kumulativ und alternativ „Unterschrift und/oder Stempel“ vor. Das Formular darf auch in der Sprache des ersuchten Staats ausgefüllt werden.
28 
Im übrigen haben die Beklagten, die unter derselben Geschäftsadresse ansässig sind, von sich aus im Schriftsatz vom 22.03.2010 (Bl. 131 d.A.) eingeräumt, dass sie dieselbe Posteingangsstelle haben und dort für beide Beklagte der Mitarbeiter Z...S... für die eingehende und ausgehende Post zuständig ist. Auch wenn im Zustellzeugnis als Empfangsperson nur der „personal service“ eingesetzt wurde, so ist den Beklagten klar, welche konkrete Person die Schriftstücke entgegen genommen hat. Eine entsprechende tatsächliche Entgegennahme durch ihn ist für die Beklagte Ziff. 2 auch unstreitig. Daher ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte, die von der Beklagten Ziff. 1 nicht vorgetragen wurden, davon auszugehen, dass auch die Zustellung für die Beklagte Ziff. 1 in gleicher Weise erfolgt sein muss, zumal sie am gleichen Tag erfolgt ist.
b)
29 
Die Wirksamkeit der Zustellung der Klage scheitert nicht an der fehlerhaften Parteibezeichnung der Beklagten Ziff. 2, § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Bezeichnung fehlt lediglich der haftungsbeschränkende Zusatz „Ltd.“. Auch ist die Schreibweise ((„Import and Export“ statt „Import&Export“) nicht ganz korrekt und die Bezeichnung „Corporation“ nicht abgekürzt („Co.“), sondern ausgeschrieben. Diese Ungenauigkeiten hindern aber die Individualisierung der Beklagten Ziff. 2 nicht, weshalb diese der Erlangung der Parteistellung der Beklagten Ziff. 2 nicht entgegenstehen (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1361; BGH NJW 1999, 1187).
c)
30 
Die Verfahrensvoraussetzungen für eine vereinfachte Zustellung nach § 184 Abs. 1 S. 2, 1 ZPO sind gewahrt.
31 
Eine Zustellung nach § 184 ZPO setzt voraus, dass die im Ausland wohnende Partei keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat, obwohl sie dazu verpflichtet war. Eine solche Prozessförderungspflicht, wie sie § 184 ZPO begründet, besteht allerdings erst nach Rechtshängigkeit, also nach rechtswirksamer Zustellung der Klageschrift (vgl. BGH NJW 2002, 521, BGHZ 58, 177 m. Anm. Geimer NJW 1972, 1624; BGH VersR 1999, 510).
32 
Obgleich die Anlagen auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin der zugestellten Klageschrift nicht beigefügt waren, ist hier von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber beiden Beklagten mit der entsprechenden Verpflichtung zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten auszugehen.
aa)
33 
Die Frage, welche Schriftstücke für eine wirksame Zustellung der Klageschrift übersandt werden müssen, richtet sich, nachdem das HZÜ hierzu keine Bestimmung enthält, nach nationalem Recht.
34 
Der durch § 253 Abs. 2 ZPO festgelegte notwendige Inhalt der Klage muss sich aus der Klageschrift selbst ergeben. Mängel im notwendigen Inhalt der Klageschrift hindern die ordnungsgemäße Klageerhebung mit der Folge, dass dann, wenn der Kläger nach richterlichem Hinweis den Mangel nicht beseitigt, die Klage auch bei Säumnis des Beklagten als unzulässig abzuweisen ist (§ 331 Abs. 2 ZPO). Wird der Mangel dabei erst durch Vortrag in der mündlichen Verhandlung behoben, bei der der Beklagte nicht anwesend ist, steht § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegen. Die Nichteinhaltung der Vorschriften des §§ 253 Abs. 3 bis 5, die den nicht notwendigen Inhalt der Klageschrift betreffen, berühren hingegen die Zulässigkeit der Klageerhebung nicht (vgl. Lüke in Münchener Kommentar, ZPO, 2000, § 253 Rdn. 183). Hinsichtlich der einer Klageschrift beizufügenden Anlagen verweist § 253 Abs. 4 ZPO dabei auf § 131 Abs. 1 ZPO. Gem. § 131 Abs. 1 ZPO sind dem vorbereitenden Schriftsatz die Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, beizufügen; lediglich dann, wenn die Urkunden dem Gegner bereits bekannt sind oder aber von bedeutendem Umfang sind, brauchen diese nicht beigefügt zu werden; dann genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren (§ 131 Abs. 3 ZPO). Fehlende Anlagen können nach § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegenstehen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 131 Rdn. 1, 129 Rdn. 2a), die Zulässigkeit der Klageerhebung als solche ist durch die Nichtbeifügung der Anlagen jedoch nicht tangiert. Auch hindert eine mangelhafte Zustellung grundsätzlich nicht die Rechtskraft eines ordnungsgemäß zugestellten, nicht rechtzeitig angefochtenen Versäumnisurteils.
35 
Allerdings hat die Nichtbeifügung der Anlagen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung. Nach der Rechtsprechung des BGH in NJW 2007, 775 (m. krit. Anm. Gärtner/Mark MDR 2009, 421; Anm. Thode ZfBR 2007, 307) gehören Anlagen, auf die der Kläger im Klageschriftsatz Bezug nimmt, grundsätzlich zu der dem Beklagten zuzustellenden Klageschrift i.S.d. § 253 Abs. 1 ZPO. Wird die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt, entspricht die Zustellung nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist damit grundsätzlich unwirksam. Die Zustellung dient einerseits der Sicherung des Nachweises von Zeit und Art der Übergabe des Schriftstückes. Durch sie soll aber auch gewährleistet werden, dass der Zustellungsempfänger verlässlich von dem Inhalt des Schriftstücks Kenntnis nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dient sie der Verwirklichung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beklagte muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit der Klagezustellung diejenigen Informationen erhalten, die er für seine Entscheidung benötigt, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigt. Dazu gehören grundsätzlich alle Informationen, die in der Klageschrift enthalten sind. Unerheblich ist, ob diese Informationen in dem Schriftsatz selbst oder durch Bezugnahme auf Anlagen (§ 131 Abs. 1 ZPO) vorgetragen sind, die der Klageschrift beigefügt sind. Die nach § 253 Abs. 1 ZPO zuzustellende Klageschrift bildet, soweit sie auf beigefügte Anlagen Bezug nimmt, mit diesen eine Einheit. Die Wirksamkeit der Zustellung einer Klageschrift kann nicht unabhängig von der Zustellung der Anlagen beurteilt werden, etwa weil die wesentlichen Informationen sich bereits aus der Klageschrift ergeben oder der Beklagte sich im Laufe des Verfahrens noch ausreichend verteidigen könne, soweit es um den Inhalt der Anlagen gehe. Denn eine beklagte Partei hat Anspruch darauf, bereits bei Einleitung des Verfahrens so vollständig informiert zu sein, dass sie die von ihr erwarteten prozessual bedeutsamen Stellungnahmen auf der Grundlage des gesamten Vorbringens abgeben kann, das die klagende Partei zum Gegenstand ihres Vortrages macht (BGH a.a.O).
36 
Dieser Grundsatz gilt jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht uneingeschränkt. Die Nichtzustellung von Anlagen zusammen mit der Klageschrift ist jedenfalls dann unschädlich und berührt die Wirksamkeit der Zustellung nicht, wenn das Informationsbedürfnis des Beklagten hierdurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt ist.
37 
In diesem Fall begründet dann auch eine wegen der Nichtübersendung der Anlagen fehlerhafte Zustellung ein Prozessrechtsverhältnis (so in der Tendenz auch Geimer NJW 1972, 1624).
38 
Der Bundesgerichtshof hat es etwa unter Heranziehung des dem § 131 Abs. 3 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedankens für unbedenklich gehalten, dass eine den Streitgegenstand bestimmende Anlage der Klageschrift nicht beigefügt war, wenn sie der beklagten Partei nahezu zeitgleich mit der Klageerhebung übersandt worden ist (BGH, NJW 2001, 445, 447). Ebenso ist die Übersendung von Anlagen schon mit der Klageschrift zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten dann nicht erforderlich, wenn die fehlenden Anlagen der Gegenseite ohnehin schon bekannt sind (BGH a.a.O).
bb)
39 
Im Streitfall ist für die Würdigung vorab anzunehmen, dass eine H...ung eines evtl. Zustellungsmangels durch tatsächliche Kenntnisnahme der Anlagen nach Akteneinsicht nicht in Frage käme, da das HZÜ eine entsprechende Vorschrift nicht kennt (vgl. BGHZ 120, 305). Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO würde im übrigen nur ex nunc wirken; die Voraussetzungen für das vereinfachte Zustellverfahren nach § 184 ZPO müssen jedoch bei der Ausführung der Zustellung vorliegen (Zöller-Stöber, a.a.O. § 184 Rdn. 13). Da die Akteneinsicht erst nach Einlegung des Einspruchs erfolgt ist, steht auch eine denkbare Heilung der Nichteinhaltung der Verfahrensvoraussetzungen nach § 184 ZPO durch die Möglichkeit, gegen die auf der Grundlage dieser Vorschrift zugestellte Entscheidung Einspruch einzulegen, wodurch nicht gewährtes rechtliches Gehör grundsätzlich nachgeholt werden könnte, nicht in Frage.
cc)
40 
Hier war die Übersendung der Klageschrift auch ohne Anlagen jedenfalls geeignet, das für die Anwendung der Vorschrift des § 184 ZPO erforderliche Prozessrechtsverhältnis zu begründen. Daher ist - unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift - jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte.
41 
Die Beklagten waren daher gehalten, einen Zustellungsbevollmächtigen zu benennen. Da dies nicht geschehen ist, durfte das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden.
42 
Unabhängig von der Kenntnis der konkret mit der Klageschrift vorgelegten Anlagen K 1 bis K 29 ist vorliegend das Informationsbedürfnis der Beklagten durch die Nichtzustellung dieser Anlagen im einzelnen nicht tangiert. Einer Beweiserhebung über die konkrete, teilweise bestrittene Kenntnis der Beklagtenseite von einzelnen Anlagen bedarf es deshalb nicht.
43 
Die Anlagen K 1 bis K 20 sind den Beklagten bekannt; K 1 betrifft den Kooperationsvertrag, mit K 2 bis K 20 hat die Klägerin von Beklagtenseite jeweils unterzeichnete Auftragsbestätigungen vorgelegt.
44 
Mit Anlage K 21 legt die Klägerin exemplarisch ein privates Sachverständigengutachten der D... vor, in dem Mängel einer einzelnen aus der Vielzahl der von den Beklagten gelieferten Maschinen bestätigt werden. Mit den Anlagen K 22 bis K 27 rechnet die Klägerin eigene Mängelbeseitigungskosten gegenüber der Beklagten ab, jeweils unter Verweis auf - ihr vorliegende, jedoch den Rechnungen und der Klage nicht beigefügte - weitere Sachverständigengutachten. Anlage K 28 betrifft Reparaturkosten der Klägerin, die bei ihr aufgrund von Reklamationen einzelner Kunden entstanden sind. In Anlage K 29 stellt die Klägerin der Beklagten pauschal 15 % als entgangenen Gewinn aus verschiedenen Verträgen in Rechnung.
45 
Für die Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei genügt in Anlehnung an die obigen Ausführungen die bloße Zustellung einer Klageschrift, die den Anforderungen des § 253 Abs. 1, 2 ZPO entspricht, auch ohne Zustellung der in Bezug genommenen Anlagen für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses jedenfalls dann aus, wenn die streitigen Punkte bereits vorprozessual zwischen den Parteien ausführlich erörtert wurden und der Beklagte nicht aus „heiterem Himmel“ mit einer Klage überzogen wird. Ist die beklagte Partei durch die vorprozessuale Erörterung dermaßen gewarnt und muss sie mit einer entsprechenden Klage rechnen, wäre es Förmelei, für die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auf der Übersendung einzelner Unterlagen zu bestehen, wenn diese den schon vorprozessual erhobenen Anspruch lediglich erneut belegen und keine weitergehenden, über die schon vorprozessual diskutierten Ansprüche hinausgehenden Informationen enthalten. In einem solchen Fall stehen der beklagten Partei auch bei Übersendung der Anlagen faktisch keine gegenüber der vorprozessualen Erörterung weitergehenden Verteidigungsmöglichkeiten zu.
46 
Nach entsprechendem Hinweis durch den Senat haben die Parteien zu den vorprozessualen Verhandlungen der Parteien über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche wegen Mängelbeseitigung und auf entgangenen Gewinn ausführlich vorgetragen. Der von beiden Parteien vorgelegte Schriftverkehr kann vom Senat berücksichtigt werden, da dieser im Kern unstreitig ist.
47 
Bereits in einem Gespräch am 28. März 2006 in der Kanzlei von RA Dr. K..., der damals der einzige anwaltliche Vertreter der Beklagten war, wurden von Klägerseite Probleme im Zusammenhang mit den Lieferungen aufgrund des Kooperationsvertrags - neben den gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen der Parteien - thematisiert. Der Geschäftsführer der Klägerin selbst hat mit Schreiben vom 1. Mai 2006 (B 28, Bl. 445) an RA Dr. K... unter Verweis auf Gutachten von Sachverständigen Schäden an defekten Maschinen in Höhe von 237.000 EUR beklagt. Der bis 31.03.2006 entstandene Schaden wegen der nicht gelieferten Maschinen - von einem Bestellwert über 1.630.210 US-Dollar seien bislang lediglich Waren im Wert von 210.800 EUR geliefert worden - wird auf 212.911,50 EUR beziffert, mit dem Hinweis, monatlich kämen 35.000 EUR hinzu. Weiter haben die Beklagten ein Schreiben des früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin, RA Dr. H..., vom 6. Mai 2006, gerichtet an Dr. K..., vorgelegt (B 32, Bl. 451). Dort wird darauf abgehoben, dass die Beklagtenseite nachweislich nicht in der Lage sei, mangelfreie Maschinen zu liefern und die Bestellungen der Klägerin kapazitätsmäßig zu bewältigen. Der durch Nacharbeit und wegen Lieferverzugs stornierter Aufträge aufgelaufene Schaden der Klägerin (Mängelbeseitigungskosten/entgangener Gewinn) wird in diesem Schreiben auf rund 275.000 EUR beziffert. Klage wird angedroht. Mit e-mail vom 10. Mai 2006 (B 30, Bl. 448) hat Rechtsanwalt Dr. K... die Beklagtenseite, dort Herrn C..., darüber unterrichtet, dass die Anwälte der Klägerin die Schadensersatzforderung von 275.000 EUR wegen Nacharbeiten und Lieferausfällen aufrechterhalten und dabei angemerkt, die Forderung sei aus seiner Sicht unsubstantiiert. In einem weiteren Schreiben vom 21. August 2006 (B 34, Bl. 457), gerichtet an Rechtsanwalt Dr. K..., beziffert RA Dr. H... für die Klägerin den entgangenen Gewinn für den Zeitraum 7/05 bis 7/06 auf 197.034 EUR. An Reparaturkosten wegen der Mängel an den tatsächlich ausgelieferten Maschinen - diese Mängel seien sämtlich begutachtet und dokumentiert - seien von Klägerseite bis dato 263.173,42 EUR verauslagt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt standen also Ansprüche der Klägerin in Höhe von rund 460.000 EUR im Raum.
48 
Hieraus folgt für den Senat, dass die Beklagtenseite über die von Klägerseite erhobenen Ansprüche schon vorprozessual - auch ohne genaue Kenntnis einzelner Rechnungen und Sachverständigengutachten - ausreichend unterrichtet war. Schon vorprozessual haben die Beklagten hierbei die erhobenen Ansprüche als unsubstantiiert abgelehnt. Dieser entscheidende Einwand wäre den Beklagten unabhängig davon, ob im einzelnen die vorgelegten Unterlagen und Rechnungen K 22 - K 29 konkret bekannt waren, bei Zustellung der Klageschrift auch ohne Anlagen möglich gewesen. Die vorprozessual von der Klägerin vorgelegten Rechnungen waren von der gleichen Art und ebenso pauschal gehalten wie die eingereichten Anlagen zur Klageschrift, auch wenn sie im einzelnen - bei der Vielzahl der gelieferten Maschinen und der Komplexität der Vertragsbeziehung - nicht identisch sind. Angesichts der vorprozessualen Korrespondenz und der Klageschrift konnten die Beklagten davon ausgehen, dass die nicht übersandten, aber in Bezug genommenen Anlagen nicht aussagekräftiger sein würden. Nachdem die Klägerin dieselben Ansprüche bereits vorprozessual in den Raum gestellt hatte, war das rechtliche Gehör der Beklagten durch Zustellung einer Klageschrift auch ohne Rechnungen über Reparaturen und entgangenen Gewinn gewahrt. Dasselbe gilt für das nicht zugestellte, von der Klägerin lediglich exemplarisch vorlegte Sachverständigengutachten K 21, zumal Mängel an den Maschinen letztlich von Beklagtenseite sogar eingeräumt werden. In einem Gespräch vom 28.03.2006 hat Herr C... allgemein darauf hingewiesen, dass der chinesische Maschinenbau noch nicht die Qualitätsstandards des europäischen Werkzeugmaschinenbaus erreicht habe. Dafür seien aber auch die Preise für europäische Verhältnisse sehr niedrig. Herr C... schloss daher Mängel nicht aus, beharrte aber auf der Vorlage konkreter Nachweise über bei der Klägerin angefallenem Mängelbeseitigungsaufwand. Die Beklagten durften in diesem Fall nicht darauf vertrauen, dass das Verfahren nach § 184 ZPO mit der Möglichkeit einer fiktiven Zustellung einer Entscheidung gar nicht eingeschlagen werden dürfe, weil ggf. durch das Fehlen von Anlagen zur zugestellten Klageschrift nur der „Anschein“ eines Prozessrechtsverhältnisses geschaffen worden sei. Ebenso wie eine unzulässige Klage ein Prozessrechtsverhältnis zu begründen vermag (vgl. BGH NJW 1992, 2575; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. Einleitung Rdn. 205), vermag dies erst recht eine zulässige Klage, bei der allein Anlagen nicht beigefügt waren. Die Formvorschriften für die Zustellung sind nicht Selbstzweck, sie sollen vielmehr die Voraussetzungen für die Gewährung rechtlichen Gehörs schaffen. Ist der Beklagte vorprozessual ausreichend informiert, so erscheinen seine Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Klage, in der die Anlagen lediglich erneut einen vorprozessual inhaltlich bereits verfolgten Anspruch belegen sollen oder die bei einem umfangreichen Geschäftsverkehr lediglich exemplarisch vorgelegt werden - so das Gutachten K 21 -, nicht entscheidend eingeschränkt. Da es einem Kläger freisteht - ohne dass dies zur Unschlüssigkeit der Klage führen muss -, überhaupt Anlagen einer Klage beizufügen, erscheint der Einwand eines solchermaßen auf eine klageweise Inanspruchnahme vorbereiteten Beklagten, einzelne Anlagen seien ihm nicht bekannt, weshalb er auch den zugestellten Hinweis auf die Folgen der Nichtbestellung eines Empfangsbevollmächtigten ignorieren könne und auch keinen Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil einlegen müsse, als rechtsmissbräuchlich und läuft dem gesetzgeberischen Anliegen, das den Zustellvorschriften zugrundeliegt, zuwider. Wer einen Prozess nicht betreibt, obwohl er weiß, um was es geht, trägt den Nachteil seiner eigenen Untätigkeit.
49 
Daher muss über die Frage, ob die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen K 22-29, insbes. das exemplarische D...-Gutachten K 21, den Beklagten im einzelnen bekannt waren, etwa weil genau diese Unterlagen an die Beklagten vorprozessual ausgehändigt worden sind, kein Beweis erhoben zu werden.
50 
Daher ist - unabhängig von der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift - jedenfalls von einer wirksamen Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses auszugehen, das die Obliegenheit nach § 184 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, begründet hat, mit der Folge, dass das Versäumnisurteil durch Aufgabe zur Post zugestellt werden konnte. Ob die Anforderungen an die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses und die an die Wirksamkeit der Zustellung einer Klage dabei in vollem Umfang identisch sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Nachdem ein Versäumnisurteil ergangen war und dieses ordnungsgemäß zugestellt wurde, hätten die Beklagten rechtzeitig Einspruch einlegen müssen.
2.
51 
Gem. § 339 Abs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist 2 Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Da es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil handelt, begann die Einspruchsfrist grundsätzlich mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien (§§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO), d.h. hier mit der Urteilszustellung an die Beklagten am 24.11.2009, zu laufen.
52 
Die Einspruchsfrist lief damit am 08.12.2009 ab (§§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 188 Abs. 2 BGB), so dass der Einspruch der Beklagten vom 21.01.2010 nicht rechtzeitig erfolgt ist.
a)
53 
Das lt. Aktenvermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 10.11.2009 (Bl. 64 d.A.) zur Post gegebene Versäumnisurteil des Landgerichts gilt gem. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO, nachdem das Gericht keine längere Frist nach § 184 Abs. 2 S. 2 ZPO bestimmt hat und die Beklagten trotz entsprechenden Hinweises keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatten (§ 184 Abs. 1 S. 1 ZPO), zwei Wochen danach, also mit Ablauf des 24.11.2009, als zugestellt (§ 184 Abs. 2 S. 1 ZPO).
54 
Die Aktenvermerke der Urkundsbeamtin ( Bl. 64/65 d.A.) sind hier geeignet, den notwendigen Nachweis der Zustellung des Versäumnisurteils an beide Beklagten zu führen. Entgegen der Auffassung der Beklagten müssen diese Aktenvermerke nicht auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks angebracht werden; auch die Verwendung eines Vordrucks ist möglich. Die beiden Vordrucke finden sich, wie anhand der Blattzahl unschwer nachvollzogen werden kann, unmittelbar nach dem Versäumnisurteil (Bl. 60) in den Akten und können daher eindeutig dem Urteil zugeordnet werden. Im übrigen dient der Aktenvermerk des Urkundsbeamten lediglich dem Nachweis der Zustellung. Er ist nicht notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung. Die Zustellung wäre somit auch ohne Aktenvermerk wirksam; der Nachweis müsste dann jedoch mit anderen Beweismitteln geführt werden (was i.d.R. aber nicht gelingen dürfte, so Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl. 2009, § 184 Rdn. 9ff, anders aber wohl BGH NJW 1979, 218). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dabei gem. § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO den Tag und die richtig geschriebene Adresse vermerkt, unter der sie der Postanstalt das Versäumnisurteil übergeben hat. Unerheblich ist, dass auf dem nicht für die Beklagten, sondern für die Akten bestimmten Einlieferungsbeleg der Post die Firma der Beklagten aufgrund eines Schreibfehlers handschriftlich unzutreffend mit „D...“ vermerkt ist. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es auf dem maschinellen Adressaufkleber auf der für die Beklagten bestimmten Sendung ebenfalls zu einem derartigen Schreibfehler gekommen ist. Allein durch den handschriftlichen Schreibfehler auf dem Einlieferungsbeleg ist die Identität der Zustellungsadressaten nicht in Frage gestellt worden; eine Verwechslungsgefahr (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1187) bestand angesichts der Geringfügig- und Offensichtlichkeit des Fehlers zu keiner Zeit, selbst wenn er sich auch auf dem Adressaufkleber befunden hätte.
b)
55 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hätte es hier - bei Einhaltung der Voraussetzungen im übrigen - auch keiner Fristbestimmung nach § 339 Abs. 2 ZPO bedurft; die Zustellung durch Aufgabe zur Post wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 98, 263, BGH MDR 1992, 515, BGH NJW 2002, 521), vom Bundesverfassungsgericht gebilligt (NJW 1997, 1772), entgegen vereinzelter Kritik in der Literatur (vgl. Hausmann, IPRax 1988, 140; Roth, IPrax 1990, 90) auch dann als Inlandszustellung angesehen, wenn der Adressat im Ausland wohnt. Daher war auch von vornherein unschädlich, dass das Versäumnisurteil nicht übersetzt war. Im übrigen entschuldigt unzureichende Rechtskenntnis nach der insoweit strengen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH FamRZ 1989, 1287) auch eine ausländische Partei grundsätzlich nicht; denn auch Ausländern ist es zumutbar, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter, amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dies gilt vor allem auch angesichts dessen, dass die Klage und die gerichtliche Verfügung zum Verfahrensgang vom 03.02.2009 mit den Aufforderungen zur Verteidigung und Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten förmlich mit Übersetzung zugestellt worden waren. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs- oder Begründungsfristen sorgen.
c)
56 
Für die Ingangsetzung der Einspruchsfrist unerheblich wäre dabei, wenn das Versäumnisurteil möglicherweise ohne den seit 2005 vorgeschriebenen Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit, das zuständige Gericht und die einzuhaltende Frist und Form (§ 338 S. 2 ZPO) übersandt worden wäre. Eine unterbliebene Belehrung hindert nur die Ingangsetzung der Einspruchsbegründungsfrist, nicht jedoch die der Einspruchsfrist (ganz h.M., vgl. OLG Hamm OLGR Hamm 2008, 157 m.w.N.). Im übrigen ist eine Belehrung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen die Versäumnisurteile ausweislich des Aktenvermerks der Urkundsbeamtin vom 10.11.2009 auf dem Versäumnisurteil (Bl. 60 d.A.) - „Ausf. an Bekl. + RMB - Aufgabe zur Post“ - der Sendung beigefügt worden.
d)
57 
Dem Erlass eines Versäumnisurteils stand hier auch die Antragsermäßigung im Schriftsatz vom 05.10.2009 nicht entgegen, da hierauf § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH MDR 2010, 1340).
3.
58 
Eine Wiedereinsetzung nach Art. 16 Abs. 1 HZÜ in die versäumte Einspruchsfrist kommt nicht in Betracht. Die Beklagten haben - unabhängig von einem Wiedereinsetzungsgrund - bereits die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 1 S. 1 ZPO versäumt. Gem. § 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Die Frist beginnt, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter erkannt hat, dass die fristgebundene Prozesshandlung versäumt ist oder dies bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen (BGH NJW-RR 2005, 76, Hüßtege in Thomas/Putzo, 29. Aufl., § 234 Rdn. 5). Hier sind beide Beklagten unstreitig mit e-mail (B 13/B 15) bereits am 31.12.2009 an ihre früheren Prozessbevollmächtigten herangetreten. Beigefügt waren dieser ersten Kontaktaufnahme einige Fragen der Beklagten und eine Schilderung der bisherigen Prozessgeschichte (s. vollständig vorgelegte e-mail B 15 mit Übersetzung des chinesischen Textes ins englische). Dort haben die Beklagten ausdrücklich geschildert, dass das Gericht in Stuttgart ein „default judgment“ (= Versäumnisurteil) erließ, wonach die Beklagte Ziff. 1 an die Klägerin 684.277,88 EUR (richtig: 651.653,88 EUR) sowie Kosten in Höhe von 2.197, 60 EUR (richtig: 18.240, 80 EUR, s. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.12.2009 , Bl. 70 d.A.) zu bezahlen habe. Die Beklagten haben das Versäumnisurteil damit tatsächlich erhalten und spätestens am 31.12.2009 Kenntnis davon erlangt, dass gegen sie ein Titel ergangen war, aus dem gegen sie vollstreckt wurde, und gegen den ggf. fristgebundene Rechtsmittel einzulegen bzw. offensichtlich bereits versäumt waren. Auf den Zeitpunkt der vollständigen Unterrichtung der Anwälte am 07.01.2009 (unter Übersendung des erhaltenen Versäumnisurteils) kommt es daher nicht an: Nachdem die damaligen Anwälte jedenfalls bereits am 31.12.2009 von den Beklagten um Rechtsrat gebeten wurden, durfte bei der zu erwartenden Sorgfalt für den gebotenen Wiedereinsetzungsantrag der Beginn der Zweiwochenfrist nicht erst ab dem 07.01.2010 berechnet werden. Den Beklagten hatte es sich, wie sich aus der Anlage zur e-mail B 15 ergibt, ohne weiteres spätestens am 31.12.2009 selbst erschlossen, dass gegen sie ein Versäumnisurteil in Höhe von über 600.000 EUR ergangen war.
B.
59 
Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 15 Abs. 1 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II, S. 1453) (HZÜ) zur Feststellung ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks kommt entgegen der Ansicht der Beklagten in der Berufungsbegründung nicht in Betracht, weil die Beklagten sich in 1. Instanz insbes. mit den Schriftsätzen vom 21. Januar 2010 und vom 22. März 2010 auf das Verfahren auch sachlich eingelassen haben (vgl. BGHZ 98, 263).
60 
Daher wurde den Beklagten rechtliches Gehör, das Art. 15 Abs. 1 HZÜ sicherstellen will, in vollem Umfang gewährt. Auch bedürfen - wie dargelegt - die Zustellungsfragen keiner weiteren Aufklärung.
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
62 
Die Revision wird zugelassen.
63 
Der Bundesgerichtshof hat sich noch nicht mit der Frage von grundsätzlicher Bedeutung befasst, ob die Nichtzustellung von Anlagen neben der Klageschrift der Anwendung von § 184 ZPO entgegensteht, weil dann kein Prozessrechtsverhältnis begründet wird, des weiteren nicht mit der ebenfalls grundsätzlichen Frage, ob die Anlagen im einzelnen dann nicht zugestellt werden müssen, wenn diese gegenüber dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien keine wesentlichen neuen Informationen enthalten und sich daher bei Übersendung der Anlagen die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagtenseite nicht verbessert hätten. Die vom Bundesgerichtshof zu verwandten Fragen in der Entscheidung vom 21.12.2006 (VII ZR 164/05, NJW 2007, 775) vertretene Ansicht wird in der Literatur teilweise kritisch gesehen.

(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

58
Zwar stellt das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils zunächst fest, dass die Beklagten mit Rückforderungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 aufgerechnet hätten. Unmittelbar im Anschluss daran verweist der Tatbestand des Berufungsgerichts wie auch später die Entscheidungsgründe hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Aufrechnung der Beklagten aber auf deren Schreiben vom 30. August 2007, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass lediglich mit Rückzahlungsforderungen für die Jahre 2003 und 2004 aufgerechnet worden ist. Die Revisionserwiderung weist bei dieser Sachlage daher mit ihrer Gegenrüge zutreffend darauf hin, dass der Senat an die (irrtümliche) Feststellung , es sei auch mit Ansprüchen aus dem Jahr 2005 aufgerechnet worden, die insoweit zur Widersprüchlichkeit des Tatbestandes führte, nicht nach § 314 ZPO gebunden ist (Senatsurteil vom 28. Juni 2000 - VIII ZR 240/99, BGHZ 144, 370, 376 f.; BGH, Urteil vom 13. Mai 1996 - II ZR 275/94, NJW 1996, 2306 unter I 1; BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW 1989, 898 unter

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

(1) Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.

(2) Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.

(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

(1) Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.

(2) Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Abschrift beizufügen.

(2) Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.

(3) Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen:

1.
wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
2.
wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
3.
wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;
4.
wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
5.
wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 43/03
vom
27. November 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein
Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.

b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts.
Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses
objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.

c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige
Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung,
weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls
dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids
und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn
dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.
BGH, Beschl. v. 27. November 2003 - V ZB 43/03 - KG Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. November 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf,
Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten hin wird der Beschluß des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juni 2003 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits VG 15 A 296.02 vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausgesetzt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 350.000

Gründe


I.


Die Klägerin machte Verwendungen auf ein ehemals volkseigenes Grundstück in der Gemeinde W. . Dieses Grundstück wurde durch bestandskräftig gewordenen Zuordnungsbescheid der Präsidentin der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vom 21. Juli 1997 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG) dem Land B. zugeordnet. Durch Bescheid des nunmehr zuständigen Präsi-
denten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 wurde dieser Be- scheid ersatzlos aufgehoben, ohne festzustellen, wem das Grundstück stattdessen gehört. Hiergegen erhob die Beklagte am 30. April 2003 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage.
Eine gegen die Gemeinde W. gerichtete Klage der Klägerin auf Ersatz ihrer Verwendungen auf das Grundstück wurde in zweiter Instanz durch Urteil des Landgerichts P. vom 19. Februar 2002 abgewiesen. In diesem Rechtsstreit hatte die Klägerin der Beklagten den Streit verkündet; diese war dem Rechtsstreit nicht beigetreten. Nunmehr verlangt die Klägerin Ersatz dieser Verwendungen von der Beklagten, von deren Eigentum sie nach dem Aufhebungsbescheid vom 13. Oktober 2000 ausgeht.
Die Beklagte hat beantragt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsrechtsstreits gegen den Bescheid vom 13. Oktober 2000 auszusetzen. Dem hat das Landgericht entsprochen. Das Beschwerdegericht hat die Aussetzung aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

II.


Das Beschwerdegericht sieht den Verwaltungsrechtsstreit über den Zuordnungsbescheid vom 13. Oktober 2000 zwar mit dem Landgericht als vorgreiflich an. An der Berufung hierauf sei die Beklagte aber wegen der Wirkungen der Streitverkündung der Klägerin gegenüber der Beklagten in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Klägerin gegen die Gemeinde W. vor
dem Landgericht Potsdam gehindert. Zu den das in jenem Rechtsstreit ergan- gene klagabweisende Urteil tragenden Erwägungen gehöre die Feststellung des Landgerichts, der Bund sei Eigentümer des Grundstücks, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will.

III.


Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Der Verwaltungsrechtsstreit ist für die vorliegende Klage vorgreiflich. Der Erfolg der Klage hängt unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt entscheidend davon ab, daß die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks ist, auf das die Klägerin Verwendungen gemacht hat. Für diese Frage ist der Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits vor dem Verwaltungsgericht Berlin ausschlaggebend. Bei einem Obsiegen der Beklagten in diesem Verwaltungsrechtsstreit würde entweder die Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 festgestellt oder dieser aufgehoben. In beiden Fällen würde damit der Fortbestand des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Ausweislich dieses Bescheids ist das Land B. Eigentümer. Die Beklagte wäre dann im vorliegenden Rechtsstreit nicht passivlegitimiert. Bei einem Unterliegen der Beklagten würde die Aufhebung des Zuordnungsbescheids der Präsidentin der BvS vom 21. Juli 1997 bestätigt. Das Grundstück würde damit gewissermaßen wieder „zuordnungslos“. Da ein Zuordnungsverfahren nicht anhängig ist und auch nicht eingeleitet werden soll, wäre das Landgericht verpflichtet , in eigener Zuständigkeit festzustellen, wem das Grundstück nach dem
Einigungsvertrag und den diesen ergänzenden Vorschriften des Zuordnungsrechts zugefallen ist. Das wäre die Beklagte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien hat das Grundstück vor dem 3. Oktober 1990 nicht bestimmten Verwaltungszwecken oder der kommunalen Daseinsvorsorge, sondern den Erholungsbedürfnissen der Mitglieder des damaligen FDGB gedient. Es wäre deshalb nach Art. 22 des Einigungsvertrags als Finanzvermögen der Beklagten zugefallen. Deren Passivlegitimation im vorliegenden Rechtsstreit wäre deshalb gegeben.
2. Der Vorgreiflichkeit steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in dem Verwaltungsrechtsstreit einen In-sich-Prozeß gegen sich selbst führt. Ein solcher In-sich-Prozeß ist zwar gewöhnlich unzulässig, weil sein Ergebnis durch eine interne Weisung der gemeinsamen vorgesetzten Dienststelle der streitenden Stellen schneller und einfacher zu erreichen ist. Für Zuordnungsbescheide gilt das aber nicht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VZOG darf das Bundesministerium der Finanzen hier als gemeinsame oberste Dienstbehörde aller Zuordnungsstellen keine Einzelweisungen erteilen. Deshalb sind bei Zuordnungsbescheiden In-sich-Prozesse nach § 1 Abs. 1 Satz 4 VZOG ausdrücklich zugelassen.
3. Einer Berufung der Beklagten auf ein etwaiges obsiegendes Urteil in dem vorgreiflichen Verwaltungsstreit steht auch nicht die Interventionswirkung entgegen, die das Urteil des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. nach § 74 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 68 ZPO hat.

a) Ob sich das schon daraus ergibt, daß ein Urteil im Verwaltungsrechtsstreit nachträglich die von dem Landgericht P. im Vorprozeß der
Klägerin gegen die Gemeinde W. angenommene Rechtslage verändern würde, ist zweifelhaft. Sowohl die von der Beklagten beantragte Feststellung der Nichtigkeit des Zuordnungsbescheids als auch seine hilfsweise beantragte Aufhebung würden auf den Zeitpunkt seines Erlasses am 13. Oktober 2000 zurückwirken. Diese Frage bedarf hier indes keiner Entscheidung.
b) Die Feststellung des Landgerichts P. im Vorprozeß der Klägerin gegen die Gemeinde W. , die Beklagte sei Eigentümerin, löst nämlich keine Interventionswirkung aus.
aa) Diese Wirkung kommt zwar nicht nur dem Entscheidungsausspruch, sondern auch den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen zu, auf denen das Urteil im Vorprozeß beruht (BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 100, 257, 262; 103, 275, 278; 116, 95, 102; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl. § 68 Rdn. 9). Das gilt aber nicht für Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen, OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; OLG Köln, NJW-RR 1992, 119, 120; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl., § 68 Rdn. 15; Musielak/Weth, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 4; Zöller/Vollkommer aaO; Bischof, JurBüro 1984, 1141, 1143). Aus wessen Sicht sich beurteilt, ob eine Feststellung das Urteil trägt, wird unterschiedlich gesehen. Das OLG München (NJW 1986, 263) stellt auf die subjektive Sicht des Erstgerichts ab. Demgegenüber kommt es nach herrschender Meinung darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Rechtsauffassung beruht (RG, JW 1911, 767, 768; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 1506; LG Stuttgart, NJW-RR 1993, 296, 297; Musielak /Weth aaO; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 68 Rdn. 5; Vollkommer, NJW 1986, 264; Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 68 Rdn. 96; Zöller /Vollkommer aaO; Bischof aaO; im Ergebnis ebenso: Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 68 Rdn. 7). Dem schließt sich der Senat an. Die Nebeninterventionswirkungen treffen auch den nicht beitretenden Streitverkündungsempfänger, weil er die Möglichkeit hat, auf den Rechtsstreit Einfluß zu nehmen. Bei korrekter Prozeßführung durch das Gericht kann er nur auf den Streitstoff Einfluß nehmen, auf den es bei objektiver Betrachtung ankommt. Die Entscheidung, ob und auf welcher Seite er dem Streit beitritt, kann der Streitverkündungsempfänger sinnvoll nur treffen, wenn er von einer solchen korrekten Prozeßführung und den hierbei zu erwartenden Feststellungen ausgeht. Allerdings muß der Empfänger einer Streitverkündung auch damit rechnen, daß sich das Erstgericht für einen Begründungsansatz entscheidet, den er nicht für richtig hält. Dieser Begründungsansatz gibt den Rahmen vor. Eine in diesem Rahmen objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb überschießend, weil sie sich bei der Wahl eines anderen rechtlichen Ansatzes erübrigt hätte (Wieczorek/Schütze/Mansel, § 68 Rdn. 98).
bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts handelt es sich bei der Annahme des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks , auf das die Klägerin Verwendungen gemacht haben will, um eine solche überschießende Feststellung. Das Erstgericht hat eine analoge Anwendung des § 12 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) auf den nach § 8 VZOG Verfügungsberechtigten geprüft und „bereits“ wegen Fehlens einer (planwidrigen) Lücke verneinen wollen. Eine solche Lücke hat es zwar mit der Begründung verneint, der Bund sei Eigentümer. Auf das Eigentum gerade des Bundes kam es aber bei der gebotenen objektiven Betrachtung nicht an, um eine Lücke zu verneinen.
(1) Eine solche Analogie setzte nämlich voraus, daß die verklagte Gemeinde bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses gemäß § 8 VZOG verfügungsbefugt war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts kommen hierfür nur der 1. Mai oder der 1. August 2000 in Betracht. Zu beiden Zeitpunkten fehlte es an der Verfügungsbefugnis der Gemeinde W. . Diese war 1992 nach § 8 VZOG verfügungsbefugt, weil das Grundstück als Eigentum des Volkes gebucht und als dessen Rechtsträger der Rat der Gemeinde W. eingetragen war. Diese Verfügungsbefugnis ist gemäß § 8 Abs. 3 Buchst. a VZOG mit Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheids der BvS vom 21. Juli 1997 kraft Gesetzes erloschen. Der Bescheid ist zwar durch den Zuordnungsbescheid des Präsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 13. Oktober 2000 aufgehoben worden. Dieser Umstand hat aber entgegen der in dem Bescheid zum Ausdruck gebrachten Beurteilung jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zum Wiederaufleben der Verfügungsbefugnis geführt. Die Verfügungsbefugnis nach § 8 VZOG setzt nämlich voraus, daß das Grundstück noch als Eigentum des Volkes gebucht und noch ein Rechtsträger von Volkseigentum eingetragen ist. Diese Voraussetzungen konnte die Aufhebung des Zuordnungsbescheids nicht wiederherstellen. Zwar wäre das Grundstück, wenn, was das Verwaltungsgericht Berlin in dem Rechtsstreit VG zu klären hat, diese Art der Bescheidung rechtlich zulässig sein sollte, wieder „zuordnungslos“. An dem Verlust der Verfügungsbefugnis ändert das jedoch nichts. Diese hängt nämlich nicht von der materiellen Rechtslage ab, sondern allein von dem formalen Inhalt des Grundbuchs. Sie ist deshalb auch keineswegs bei allen ehemals volkseigenen Grundstücken gegeben (gewesen). Der frühere formale Grundbuchstand ist nicht wiederhergestellt und auch nicht wiederherstellbar , weil „Eigentum des Volkes“ seit dem 3. Oktober 1990 als Inhalt
einer Buchung im Grundbuch unzulässig ist. Damit fehlt einer Analogie auf den Verfügungsbefugten nach § 8 VZOG im vorliegenden Fall die Grundlage.
(2) Eine Analogie wäre im übrigen nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthielte (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174; Larenz /Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 ff.; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82 ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar wäre, den der Gesetzgeber geregelt hat, so daß angenommen werden könnte, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlaß der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Urteil vom 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933; Urt. v. 16. Juli 2003, VIII ZR 274/02, NJW 2003, 2601, 2603; BAG, NJW 2003, 2473, 2475). Die Lücke muß sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (BGH, Urt. v. 16. Juli 2003 aaO). Auch daran fehlt es. § 12 SchuldRAnpG setzt eine Abschöpfungslage voraus. Er knüpft tatbestandlich an § 11 SchuldRAnpG an. Danach erwirbt der Eigentümer des genutzten Grundstücks mit der Beendigung des Nutzungsvertrags kraft Gesetzes das Eigentum an den bis dahin im Eigentum des Nutzers stehenden, auf dem Grundstück errichteten Baulichkeiten. Hierdurch erfährt der Grundstückseigentümer regelmäßig einen Wertzuwachs, der ihm wirtschaftlich nicht zusteht, weil die Baulichkeit eine Investition des Nutzers oder seines Rechtsnachfolgers ist. Diese soll wertmäßig dem Nutzer verbleiben, der dazu (§ 11 Abs. 2 SchuldRAnpG) den in § 12 SchuldRAnpG geregelten Anspruch auf Wertersatz erhält. Eine solche Abschöpfungslage besteht nur im Verhältnis
zum wirklichen Grundstückseigentümer. Gegenüber einem Zuordnungsberechtigten besteht sie typischerweise nicht. Es mag anders sein, wenn eine im Sinne von § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle von ihren Befugnissen Gebrauch macht und sich den Wertzuwachs verschafft. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Außer der Entgegennahme der Kündigungserklärung der Klägerin hatte die seinerzeit verklagte Gemeinde W. nichts unternommen. Nicht einmal diese konnte sie wirksam entgegen nehmen, weil sie nicht mehr verfügungsbefugt war.
(3) Schließlich würde eine analoge Anwendung des § 12 SchuldRAnpG auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle auch nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Darauf hätte das Landgericht letztlich abgestellt, weil es eine Analogie „bereits“ am Fehlen einer Lücke scheitern ließ. Der Gesetzgeber wollte mit § 12 SchuldRAnpG einen Wertausgleich schaffen, der in der Person einer nach § 8 VZOG verfügungsbefugten Stelle nicht zu verwirklichen war. Außerdem sollte § 8 VZOG nur eine Möglichkeit zur Verfügung über noch nicht förmlich zugeordnete Grundstücke schaffen (Kimme/Dick, Offene Vermögensfragen, § 8 VZOG Rdn. 6; RVI/Schmidt-Räntsch/Hiestand § 8 VZOG Rdn. 5). Zweck des § 8 VZOG war dagegen nicht, möglichen Gläubigern der Eigentümer zugeordneter Grundstücke noch einen zusätzlichen Schuldner zu verschaffen. Den verfügungsbefugten Stellen eine solche Last zuzumuten, wäre unter dem Gesichtspunkt einer verbotenen Mischfinanzierung verfassungsrechtlich bedenklich und wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen. Sie hätte der Verfügungsbefugnis ihren Beschleunigungseffekt genommen. Etwas anderes könnte nur in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, daß sich die verfügungsbefugte Stelle unter Nutzung ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den Wertzuwachs verschafft.

Danach trug die Feststellung des Erstgerichts, die Beklagte sei Eigen- tümerin des Grundstücks, sein Urteil nicht. Diese Feststellung nimmt deshalb auch nicht an seiner Interventionswirkung teil.
4. Das Landgericht hat den Rechtsstreit, was das Beschwerdegericht insoweit nicht in Zweifel zieht, auch zu Recht ausgesetzt. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Frage, wer Eigentümer des Grundstücks ist, kann umfassend nur in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit geklärt werden.

IV.

Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nicht gesondert, sondern in der das Verfahren insgesamt abschließenden Entscheidung zu befinden (OLG Köln, OLGR 1998, 89, 90; MünchKom-ZPO/Lipp, § 577 n. F. Rdn. 23; Zöller/Greger, § 252 Rdn. 3; a. M. MünchKom-ZPO/Feiber § 252 Rdn. 28).
Wenzel Tropf Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.

(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

(4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 223/11 Verkündet am:
18. September 2012
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der in der Türkei ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs von Beteiligungen an der Beklagten.
2
Nach Eingang der Klage am 5. Juni 2006 hat der Vorsitzende der mit der Sache befassten Zivilkammer des Landgerichts durch Verfügung vom 6. Juli 2006 in Zusammenhang mit der Zustellung nach § 183 ZPO angeordnet, dass der Beklagten im Hinblick auf das angeordnete schriftliche Vorverfahren eine Notfrist von drei Wochen zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft gesetzt werde und dass sie innerhalb dieser Frist gemäß § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen habe. Auf die anderenfalls eintretenden rechtlichen Folgen der Zustellung von Schriftstücken durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift der Beklagten hat der Vorsitzende hingewiesen. Diese Verfügung und die Klageschrift sind der Beklagten am 24. August 2006 nach Maßgabe des Haager Übereinkommens über die Zu- stellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivilund Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 1977 II S. 1452, 1453; im Folgenden HZÜ) zugestellt worden. Am 26. September 2006 hat das Landgericht die Beklagte durch Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren antragsgemäß bis auf einen Teil des Zinsanspruchs verurteilt und die Einspruchsfrist auf drei Wochen festgesetzt. Das Versäumnisurteil ist am 2. Oktober 2006 unter der Anschrift der Beklagten zur Post aufgegeben worden. Am 10. Februar 2011 erfolgte eine erneute Zustellung an die Beklagte im förmlichen Rechtshilfeweg. Am 3. März 2011 hat die Beklagte Einspruch dagegen eingelegt. Mit Urteil vom 21. April 2011 hat das Landgericht den Einspruch als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte, das Berufungsurteil und die Urteile des Landgerichts vom 21. April 2011 und 26. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise , den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht habe den Einspruch gegen das Versäumnisurteil zu Recht gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil er nicht rechtzeitig eingelegt worden sei.
4
Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte das Versäumnisurteil zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als am 16. Oktober 2006 zugestellt. Daher sei die auf drei Wochen festgesetzte Einspruchsfrist bereits bei Einlegung des Ein- spruchs am 3. März 2011 abgelaufen gewesen. Die Regelungen in § 184 ZPO seien weder verfassungswidrig noch verletze ihre Anwendung das HZÜ oder das Deutsch-Türkische Abkommen von 1929, das ohnehin durch den Beitritt beider Staaten zum HZÜ zurücktrete. Die Zustellung nach § 184 ZPO stelle keinen Fall der Auslandszustellung dar, sondern eine fingierte Form der Zustellung im Inland. Sowohl die Klageschrift als auch die vom Vorsitzenden getroffene Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO seien im förmlichen Verfahren ordnungsgemäß zugestellt worden.
5
Die Anordnung nach § 184 ZPO erfordere nicht zwingend die Form eines Gerichtsbeschlusses. Es genüge die Anordnung des Vorsitzenden. Das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206), durch das § 184 ZPO an die Stelle des § 174 Abs. 1 ZPO a.F. getreten ist, habe lediglich die in § 20 Nr. 7 RPflG vorgesehene Zuständigkeitsübertragung auf den Rechtspfleger aufgehoben; ein Wille des Gesetzgebers, den gesamten Spruchkörper mit der Entscheidung zu befassen, lasse die Gesetzesbegründung hingegen nicht erkennen. Da die formelle Verfahrensführung in der Zivilprozessordnung dem Vorsitzenden übertragen sei, hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn davon abgewichen werden sollte. Der Vorsitzende habe auch sein Ermessen bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, nicht fehlerhaft ausgeübt. Der tatsächliche Geschehensablauf zeige, dass die Zustellung durch die Fiktion des § 184 Abs. 2 ZPO wesentlich beschleunigt werde. Nach der Erstverfügung am 6. Juli 2006 seien bis zur Zustellung in der Türkei am 24. August 2006 sieben Wochen vergangen.
6
Die Ausführung der Zustellung durch Aufgabe zur Post sei ordnungsgemäß in die Wege geleitet und aktenmäßig dokumentiert worden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle habe am 2. Oktober 2006 einen Vermerk darüber gefertigt, dass das Versäumnisurteil unter der Anschrift der Beklagten dem mit der Zustellung beauftragten Postunternehmen übergeben wurde, das die Übernahme der Sendung quittiert habe. Die Klägerin habe die nochmalige Zustellung des Versäumnisurteils nicht rechtsmissbräuchlich bewirkt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen herbeizuschaffen, ohne der Beklagten die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen. Die zweite Zustellung habe die bereits verstrichene Einspruchsfrist nicht erneut in Lauf setzen können. Sie habe nur den Charakter einer zusätzlichen Bestätigung oder besonderen Dokumentation. Zwar bringe die Zustellung durch Aufgabe zur Post die Gefahr mit sich, dass das zuzustellende Schriftstück erst nach Ablauf der fiktiven Zustellungsfrist übermittelt werde oder gar den Empfänger nie erreiche. Dies behaupte die Beklagte aber nicht. Dass sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt habe, beruhe nicht auf der Form der Zustellung, sondern auf ihrem eigenen Entschluss. Im Übrigen habe die Beklagte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht im Hinblick darauf beantragt, dass sie erst durch die zweite Zustellung von der ersten erfahren habe. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung von Amts wegen lägen nicht vor.

II.

7
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
8
1. Das Landgericht hatte auf den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil gemäß § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in der ordnungsgemäßen Form und Frist eingelegt worden ist. Da die Beklagte die Einspruchsfrist nicht gewahrt hat, musste der Einspruch gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO ohne Sachprüfung und ohne Rücksicht auf das ordnungsgemäße Zustandekommen des Versäumnis- urteils verworfen werden (BGH, Beschluss vom 5. März 2007 - II ZB 4/06, NJW-RR 2007, 1363 Rn. 9 ff.; Saenger/Pukall, ZPO, 4. Aufl., § 341 Rn. 1).
9
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts für wirksam erachtet. Dass die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Vorsitzenden alleine und nicht vom entsprechenden Spruchkörper getroffen worden ist, berührt jedenfalls nicht deren Wirksamkeit.
10
a) Die Frage der Kompetenz für die Anordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einigkeit besteht zunächst insoweit, dass in originären Einzelrichtersachen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 ZPO) die Anordnung nach § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter trifft, der als Prozessgericht vollständig an die Stelle des Kollegiums tritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. April 2011 - 5 U 26/11, BeckRS 2011, 26882; OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2011 - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64). Ist für den Rechtsstreit ein Kollegialgericht zuständig, sieht eine Auffassung die Anordnung durch den für Verfahren und Entscheidung zuständigen Spruchkörper als Wirksamkeitsvoraussetzung an (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 2009 - 14 W 27/09, NJW-RR 2010, 285; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 184 Rn. 8; Saenger/Eichele, ZPO, 4. Aufl., § 184 Rn. 2; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 184 Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 184 Rn. 3). Die Gegenauffassung hält auch den Vorsitzenden für zuständig (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 184 Rn. 3; MünchKommZPO/Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Rohe in Wieczorek/Schütze, 3. Aufl., § 184 Rn. 43; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5; Kessen in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 184 Rn. 2), zumindest sei die von ihm allein getroffene Anordnung wirksam (OLG Köln, Ur- teil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069). Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu.
11
aa) Zwar erfolgt nach dem Wortlaut des § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Auslandszustellung auf Ersuchen des "Vorsitzenden des Prozessgerichts", wohingegen § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, dem "Gericht" überträgt. Hieraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass in letzterem Fall nur ein vom zuständigen Spruchkörper gefasster Beschluss die Zustellung wirksam anordnet. Beide Regelungen gehen auf Vorschriften zurück, die früher nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. So geht die Formulierung des geltenden § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der "Vorsitzende des Prozessgerichts" handelt, auf § 183 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 zurück. Die dortige Formulierung entspricht inhaltlich § 199 ZPO in seiner bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung (vgl. BTDrucks. 14/4554, S. 23). Nach dieser Vorschrift erfolgte eine im Ausland zu bewirkende Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staat residierenden Konsuls oder Gesandten des Bundes; dass der "Vorsitzende des Prozessgerichts" das Ersuchen verfasst, war damals also noch nicht ausdrücklich geregelt.
12
Was die Zuständigkeit des "Gerichts" in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten betrifft, orientierte sich der Gesetzgeber an § 174 ZPO in der bis zum Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes geltenden Fassung. In dieser Vorschrift, die weitgehend auf der Regelung des § 160 ZPO in der Fassung vom 30. Januar 1877 (RGBl. 1877, S. 83) beruhte, war von einer Zuständigkeit des "Gerichts" die Rede. Allein der Wortlaut des § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach das "Gericht" anordnen kann, dass die im Ausland ansässige Partei einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen hat, steht mithin noch nicht der Wirksamkeit der Anordnung des Vorsitzenden entgegen.
13
bb) Dass unter dem vom Gesetzeswortlaut vorgegebenen Begriff "Gericht" nicht immer alle Mitglieder eines Spruchkörpers zu verstehen sind, sondern auch eine Wahrnehmung der Aufgabe durch den Vorsitzenden gemeint sein kann, ergibt sich aus den Regelungen zur Zuständigkeit der für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffenden Maßnahmen nach § 273 ZPO. Nach § 273 Abs. 1 ZPO veranlasst diese das "Gericht". Aus § 273 Abs. 2 ZPO folgt aber, dass der "Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts" die Maßnahmen ergreift. Typischerweise ist der Vorsitzende für die die mündliche Verhandlung vorbereitenden Maßnahmen zuständig. Dazu passt nicht, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, die häufig in die vorbereitende Phase des Prozesses fallen wird, ausschließlich in die funktionelle Zuständigkeit des Spruchkörpers fallen soll. Für eine ausschließliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts spricht auch nicht entscheidend, dass das Zustellungsrecht für bestimmte Aufgaben die Zuständigkeitsverteilung zwischen Vorsitzendem und Spruchkörper ausdrücklich regelt. So weist § 168 Abs. 2 ZPO die Befugnis, einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit einer Zustellung zu beauftragen, ausdrücklich dem "Vorsitzenden des Prozessgerichts oder einem von ihm bestimmten Mitglied" zu. Andere Normen regeln die funktionelle Zuständigkeit wiederum nicht ausdrücklich. Beispielsweise sieht § 166 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das "Gericht" die Zustellung solcher Dokumente anordnet, deren Zustellung nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist. § 270 Satz 1 ZPO schreibt die formlose Mitteilung von Schriftsätzen, die keine Sachanträge enthalten, vor, wenn nicht das "Gericht" die Zustellung anordnet. In den beiden letztgenannten Fällen entscheidet aber regelmäßig der Vorsitzende durch eine Verfügung (vgl. Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 166 Rn. 4; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 166 Rn. 52).
14
cc) Der Gesetzgeber des am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Zustellungsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) hat sich mit der hier in Rede stehenden Frage der funktionellen Zuständigkeit des Vorsitzenden oder aller Mitglieder des Prozessgerichts nicht befasst. Er hat die in § 20 Nr. 7 RPflG a.F. vorgesehene Übertragung der Aufgabe auf den Rechtspfleger gestrichen, weil die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (für im Inland ansässige Parteien) entfallen sei, und die Zuständigkeit des Gerichts für die - bei im Ausland ansässigen Parteien nunmehr im Ermessen stehende - Entscheidung , ob die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten angeordnet wird, begründet (vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 27). Im Hinblick auf das Schweigen der Gesetzesbegründung zur Frage der funktionellen Zuständigkeit spricht viel dafür, dass sich der Gesetzgeber damit nicht auseinandergesetzt hat, wer in funktioneller Hinsicht anstelle des bisher zuständigen Rechtspflegers die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anordnung treffen soll und ob dies auch durch eine Verfügung geschehen kann (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 18 U 55/10, MDR 2011, 1068, 1069).
15
Nach den vorstehenden Ausführungen ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, durch den Vorsitzenden getroffen worden ist. Im Übrigen wäre die Verletzung der funktionellen Zuständigkeit kein so schwerwiegender Fehler, dass dadurch die Zustellung der Klageschrift und die Anordnung der Zustellung durch Aufgabe zur Post gegenüber der Beklagten unwirksam würden.
16
dd) Zwar sind an die Einhaltung der Vorschriften über das Zustellungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die von § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgelöste Fiktion und die Bedeutung, die der Zustellung für den Beginn der Rechtsmittelfristen zukommt, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 512; BGH, Urteil vom 8. März 1979 - IX ZR 92/74, BGHZ 73, 388, 390). Wird eine Vorschrift über das Verfahren bei Zustellungen verletzt, ist die Zustellung dennoch nur dann unwirksam, wenn der Zweck der verletzten Verfahrensvorschrift dies erfordert. Bei Verletzung der hier in Rede stehenden funktionellen Zuständigkeit innerhalb des Spruchkörpers ist dies nicht der Fall.
17
Die Vorschriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtliches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Dokument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83, BVerfGE 67, 208, 211). Wird die Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, von einem funktionell nicht zuständigen Richter getroffen, wird dadurch die Möglichkeit des Zustellungsadressaten, von Dokumenten, die den Rechtsstreit betreffen, Kenntnis zu erlangen und rechtliches Gehör in Anspruch zu nehmen, in keiner Weise erschwert. Auch nach Anordnung durch den Vorsitzenden des Gerichts erhält der Zustellungsadressat das verfahrenseinleitende Schriftstück, die Aufforderung , einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, und die Belehrung über die Möglichkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post für den Fall, dass kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird. Er wird unabhängig davon, wer die Anordnung getroffen hat, jedenfalls über den Inhalt des Rechtsstreits informiert. Ihm wird verdeutlicht, dass er durch Bestellung eines Prozessbevollmächtigten oder durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten die Möglichkeit der Kenntnisnahme von weiteren den Rechtsstreit betreffenden Dokumenten zuverlässig sicherstellen soll und zur Wahrung seiner Rechte tätig werden muss. Die fehlende funktionelle Zuständigkeit des anordnenden Richters beeinträchtigt die prozessuale Rechtsposition der im Ausland ansässigen Partei mithin in keiner Weise. Sie berührt deshalb auch nicht die Wirksamkeit der Anordnung.
18
b) Die Anordnung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht mit Gründen versehen worden ist. Allein der Mangel der Begründung führt nicht zur Nichtigkeit der Anordnung, zumal diese unanfechtbar ist (MünchKommZPO /Häublein, 3. Aufl., § 184 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rn. 5). Aus dem zulässigen Unterlassen einer Begründung kann auch nicht auf einen Ermessensfehler des im Übrigen nicht an die Anregung der Partei gebundenen Richters geschlossen werden. Auch wenn zum Zwecke der Anerkennung des Urteils in der Türkei die förmliche Zustellung zwingend erforderlich ist, folgt daraus nicht von vornherein, dass die das weitere gerichtliche Verfahren betreffende Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen, gegen eine in der Türkei ansässige Partei ermessensfehlerhaft wäre. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass die förmliche Zustellung zu erheblichen Verzögerungen im Prozessablauf führen kann, wodurch der Justizgewährungsanspruch der betroffenen Partei maßgeblich beeinträchtigt würde.
19
3. Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die eine Zustellung durch Aufgabe zur Post unter der Anschrift des außerhalb des Bundesgebiets und außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. 2007 L 327, S. 79; im Folgenden: EuZVO) ansässigen Zustellungsadressaten erlaubt, ist im Streitfall weder durch völkerrechtliche Vereinbarungen ausgeschlossen noch verletzt sie Verfahrensgrundrechte der Beklagten oder verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK.
20
a) Die Beklagte ist in der Türkei und damit im Ausland außerhalb des Anwendungsbereichs der EuZVO (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuZVO) ansässig. Deshalb ist die in § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehene Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht durch die vorrangigen Regelungen der EuZVO (vgl. § 183 Abs. 5 Satz 1 ZPO) ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, BGHZ 188, 164 Rn. 17 ff. mit zustimmender Anmerkung Grohmann /Gruschinske, DZWIR 2011, 441 ff.; a.A. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 183 Rn. 79a). Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus nicht hergeleitet werden, dass auch die Regelungen des HZÜ den Zustellungsvorschriften in § 184 ZPO vorgingen. Der nationale Gesetzgeber hat nur die von den europäischen Zustellungsvorschriften erfassten grenzüberschreitenden Zustellungen nicht in die zur Durchführung von Auslandszustellungen aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen getroffenen Regelungen des § 183 ZPO integriert (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 190/10, aaO mwN). Die von der Revision in den Blick genommene Anwendung über den Wortlaut hinaus widerspräche dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach der Ausnahmecharakter einer Regelung einer vom Wortlaut nicht mehr gedeckten Anwendung widerspricht.
21
b) Die Regelung des § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Zustellung durch Aufgabe zur Post verletzt weder den Anspruch der ausländischen Partei auf rechtliches Gehör noch ihr Recht auf ein faires Verfahren (vgl. zu §§ 174, 175 ZPO a.F., wonach es nicht einmal einer Belehrung über die Folgen der Unterlassung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten bedurfte: Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 und BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 1 BvR 1353/95, NJW 1997, 1772). Den berechtigten Interessen beider Parteien eines Rechtsstreits auf effektiven Rechtsschutz wird im Einzelfall hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass die Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht obligatorisch, sondern aufgrund einer im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts stehenden Anordnung erfolgt. Die nach § 184 Abs. 2 Satz 3 ZPO bestehende Pflicht, über die Zustellungsfiktion zu belehren , stellt außerdem sicher, dass die im Ausland ansässige Partei sich der drohenden Rechtsnachteile bewusst wird und diese durch Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten vermeiden kann.
22
c) Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt der Beklagten keine weitergehende Rechtsposition. Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat es für Ausländer als zumutbar erachtet, Anstrengungen zu unternehmen, um sich über den Inhalt ihnen zugestellter amtlicher Schriftstücke Gewissheit zu verschaffen. Dementsprechend muss ein im Ausland lebender Rechtsmittelführer selbst für die Einhaltung der Einlegungs- und Begründungsfristen sorgen. Ganz allgemein gilt, dass die prozessrechtliche Ausgestaltung des Fair-trialGrundsatzes weitgehend den einzelnen Vertragsstaaten überlassen bleibt. Hierbei bestehen weite Gestaltungsspielräume (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - VI ZR 243/97, VersR 1999, 510, 513 f. mwN). Allerdings sind auch sogenannte versteckte Diskriminierungen verboten, nämlich Regelungen, die die benachteiligende Rechtswirkung zwar nicht ausdrücklich an die Ausländereigenschaft anknüpfen, deren Voraussetzungen jedoch typischerweise nur bei Ausländern gegeben sind. Eine offene oder versteckte Diskriminierung enthält § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die Obliegenheit zur Bestellung von Zustellungsbevollmächtigten unter den Voraussetzungen von § 184 Abs. 1 ZPO auch Inländer trifft (siehe auch Roth, IPRax 1990, 90, 93). Abgesehen davon kann nur dann eine Diskriminierung vorliegen, wenn die vorgenommene Differenzierung nicht sachlichen Unterschieden des zu regelnden Sachverhalts Rechnung trägt (EuGH, Urteil vom 10. Februar 1994 - Rs. C 398/92, NJW 1994, 1271 f.). Denn Art. 6 Abs. 1 EMRK ist eine Ausprägung des Gleichheitssatzes, wonach Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden zu behandeln ist. Die in § 184 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehene Anknüpfung der Pflicht zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten an den Umstand, dass die Partei über keine inländische Zustellungsmöglichkeit verfügt, trägt einem sachlichen Unterschied Rechnung. Dieser besteht in der Gefahr der ständigen Verzögerung eines Verfahrens , an dem eine im Ausland ansässige Partei beteiligt ist, wenn für jede gerichtliche Zustellung im Laufe des Verfahrens der gegenüber dem innerstaatlichen Zustellungsverfahren umständliche und langwierige Weg der internationalen Rechtshilfe beschritten werden muss (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1999 - VIII ZB 35/98, NJW 1999, 1871, 1872).
23
4. Die erneute förmliche Zustellung vermag die bereits eingetretene Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht zu durchbrechen. Die Anordnung der erneuten Zustellung lässt die Wirkung der zuvor erfolgten Zustellung gemäß § 184 Abs. 2 ZPO unberührt; sie setzt nicht nochmals eine Frist in Lauf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - IX ZB 147/01, NJW-RR 2006, 563, 564; vom 20. November 2006 - NotZ 35/06, juris Rn. 7; Urteil vom 15. Dezember 2010 - XII ZR 27/09, NJW 2011, 522 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 5 W 8/11, NJW-RR 2011, 1631, 1632; OLG Hamm, Urteile vom 10. August 2011 - I-8 U 3/11, juris Rn. 40 und - 8 U 31/11, NJW-RR 2012, 62, 64).
24
5. Der Beklagten ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie hat keine die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen. Solche sind auch nicht in der Weise offenkundig , dass von Amts wegen Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO gewährt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn. 6 f.). Diese scheidet schon deshalb aus, weil der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stets die Auffassung vertreten hat, die Zustellung durch Aufgabe zur Post sei aus Rechtsgründen unwirksam und der Einspruch rechtzeitig eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 198). Die Regelung in § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfordert außerdem, dass alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung erforderlich sind, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen werden (Senatsbeschlüsse vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, juris Rn. 4; vom 13. November 2007 - VI ZB 19/07, juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7). Solchen Vortrag zeigt die Revision nicht auf. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.04.2011 - 12 O 251/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2011 - 5 U 82/11 -

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 20/99
vom
24. Juli 2000
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Es ist mit dem Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens
unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach
§ 175 BGB als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der
Sendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhalten hat, die Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der Einspruchsfrist allein deshalb zu versagen,
weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat.
BGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 20/99 - OLG Frankfurt a.M.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:
Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten werden der Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. August 1999 und der Beschluß der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 1999 aufgehoben.
Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Nichteinhaltung der Einspruchsfrist hinsichtlich des Versäumnisurteils der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 1998 gewährt.
Beschwerdewert: 10 Mio. DM

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt als Konkursverwalterin über das Vermögen der D. Bank AG den in L. wohnhaften Beklagten aus einem Zeichnungsschein gemäß § 185 AktG sowie aus unerlaubter Handlung auf Zahlung von 10 Mio. DM in Anspruch. Die Klageschrift, die Verfügung des Gerichts zum schriftlichen Vorverfahren gemäß § 276 ZPO einschließlich einer
Belehrung über das Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 174 Abs. 2 ZPO und des Hinweises auf die Konsequenzen einer ansonsten möglichen Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175 Abs. 1 ZPO) wurden dem Beklagten persönlich am 3. März 1998 im Wege der Rechtshilfe nach § 199 ZPO zugestellt. Nachdem der Beklagte hierauf nicht reagiert hatte, erließ das Landgericht am 19. November 1998 antragsgemäß ohne mündliche Verhandlung ein entsprechendes Versäumnisurteil und setzte darin die Einspruchsfrist auf sechs Wochen fest. Dieses Urteil wurde dem Beklagten am 24. November 1998 durch Aufgabe zur Post (§ 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO), der Klägerin per Empfangsbekenntnis am 25. November 1998 zugestellt. Auf Antrag der Klägerin wurde - im Hinblick auf eine beabsichtigte Auslandsvollstreckung - das Versäumnisurteil dem Beklagten nochmals, und zwar nunmehr laut einer förmlichen Zustellungsbestätigung am 25. März 1999 im Wege der Auslandszustellung, zugestellt. Der Beklagte legte über seine daraufhin beauftragten Prozeßbevollmächtigten am 16. April 1999 Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Das Landgericht, das den Einspruch zunächst für wirksam hielt und dementsprechend die Frist zur Einspruchsbegründung antragsgemäß bis zum 10. Juni 1999 verlängerte, stellte sodann die frühere Zustellung vom 24. November 1998 fest und ließ den bis dahin fehlenden Zustellungsvermerk nach § 213 ZPO durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 6. Mai 1999 nachholen. Nach entsprechendem gerichtlichen Hinweis beantragten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, denen erstmals am 27. April 1999 Akteneinsicht gewährt worden war, am 10. Mai 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; zur Glaubhaftmachung bezogen sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung des Beklagten, nach der ihm das Versäumnisurteil erstmals am 18. März 1999 zugestellt worden ist; dabei handelte es sich - seinem Vorbringen zufolge - um die formale Auslandszustellung, die entgegen der offiziellen Zustellungsbestätigung bereits an diesem Tage erfolgte. Das
Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und den Einspruch gegen das Versäumnisurteil als verspätet verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der weiteren sofortigen Beschwerde.
II. Die gemäß § 568 a ZPO statthafte weitere sofortige Beschwerde ist begründet.
Die Vorinstanzen haben zwar zutreffend den Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 19. November 1998 als verspätet angesehen; sie haben ihm jedoch zu Unrecht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist verweigert und damit auch rechtsfehlerhaft seinen Einspruch als unzulässig verworfen.
1. Bei Einlegung des Einspruchs am 16. April 1999 war allerdings die Einspruchsfrist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bereits verstrichen. Sie begann - da es sich um ein im schriftlichen Vorverfahren erlassenes Versäumnisurteil handelte - mit der letzten der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen an die Parteien, d.h. hier mit der Urteilszustellung an die Klägerin am 25. November 1998 (§§ 310 Abs. 3, 331 Abs. 3, 339 Abs. 1 ZPO; vgl. dazu BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360 m.w.N.). Die Zustellung an den Beklagten galt bereits mit der Aufgabe zur Post am Tage zuvor als bewirkt (§ 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO), weil der Beklagte - nach der ordnungsgemäßen Verfahrenseinleitung - entgegen § 174 Abs. 2 ZPO bis dahin keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hatte. Auch die Förmlichkeiten dieses - verfassungsrechtlich unbedenklichen (BVerfG NJW 1997, 1772) - Zustellungsverfahrens wurden eingehalten. Die Urkunds-
beamtin der Geschäftsstelle hat gemäß § 213 ZPO in den Akten vermerkt, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post erfolgt ist; der Wirksamkeit des Vermerks steht nicht entgegen, daß er erst einige Zeit nach dem Zustellungsvorgang während des Einspruchsverfahrens gefertigt wurde (BGH, Beschl. v. 22. Februar 1989 - IVb ZB 150/88, FamRZ 1989, 1287, 1288 m.w.N.). Die mit der letzten der vorgenannten Amtszustellungen am 25. November 1998 in Gang gesetzte Einspruchsfrist war zur Zeit der Einspruchseinlegung zweifelsfrei abgelaufen.
2. Dem Beklagten ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist gehindert war (§ 233 ZPO).
Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe als Adressat der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 175 ZPO das Risiko des hier in Betracht kommenden Verlustes der Sendung im postalischen Bereich und der dadurch bedingten Unkenntnis von der fingierten Zustellung und dem Fristenlauf zu tragen, weil in der Nichtbenennung des Zustellungsbevollmächtigten ein die Wiedereinsetzung hinderndes Mitverschulden liege. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen.
Die Regelungen der §§ 174 Abs. 2, 175 ZPO dienen allerdings - im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit, aber auch des Justizgewährungsanspruchs des Klägers - einer zügigen Förderung des Rechtsstreits durch das Gericht und die Parteien; sie sollen der Gefahr unangemessener Verzögerungen bei solchen Verfahren vorbeugen, an denen im Ausland wohnende Parteien beteiligt sind. Als unmittelbare Folge des Verstoßes gegen die in § 174 Abs. 2 ZPO angeordnete Verpflichtung zur Bestellung eines Zustellungsbe-
vollmächtigten geht daher wegen der Fiktion des § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei der Berechnung des Fristenlaufs die Postlaufzeit grundsätzlich zu Lasten des Zustellungsadressaten. Damit ist jedoch kein genereller Ausschluß der Wiedereinsetzungsvorschriften verbunden; vielmehr wendet der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung in den Fällen der Versäumung von Notfristen, die aus Zustellungen gemäß § 175 ZPO resultieren, Wiedereinsetzungsrecht an (BGH, Urt. v. 10. November 1998 aaO S. 1192 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG aaO S. 1772). Ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden kann daher nicht - wie dem Oberlandesgericht offenbar vorschwebt - ohne Rücksicht auf die konkreten Hinderungsgründe für die Fristversäumung bereits aus dem Verstoß gegen § 174 Abs. 2 ZPO hergeleitet werden. Führt die Fiktion des § 175 ZPO im Extremfall dazu, daß beim tatsächlichen Zugang des Urteils die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist oder erhält der Empfänger - wie hier - bis zum Fristablauf wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt keine Kenntnis vom Erlaß des Urteils, so wird eine wesentliche Aufgabe der Zustellung, dem Empfänger rechtliches Gehör zu verschaffen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (BVerfG NJW 1988, 2361), verfehlt. Mit dem im Rechtsstaatsgebot wurzelnden Grundsatz des fairen Verfahrens ist es nach Ansicht des Senats unvereinbar, einer im Ausland wohnenden Partei, die ein nach § 175 ZPO als zugestellt geltendes Versäumnisurteil wegen Verlustes der Sendung auf dem Postweg überhaupt nicht erhält, den Rechtsbehelf des Einspruchs endgültig abzuschneiden, und zwar allein deshalb, weil sie den Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt hat (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - IV ZB 4/91, NJW 1992, 1701, 1702; BVerfG aaO S. 1772).
Im vorliegenden Fall ist danach - nicht anders als bei gewöhnlichen, nicht auf einer Fiktion beruhenden Inlandszustellungen - die Fristversäumung des Beklagten als unverschuldet anzusehen, weil ihm ein Verlust der Sendung
auf dem Postweg nicht anzulasten ist. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 14. Mai 1999 ist ihm die am 24. November 1998 zur Post gegebene Sendung mit dem Versäumnisurteil nie zugegangen, so daß von einem derartigen Verlust auszugehen ist. Nach Aktenlage besteht kein Anlaß, an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung zu zweifeln. Der Beklagte hat - obwohl ihm dies hinsichtlich eines etwaigen Fristenlaufes eher ungünstig war - versichert, die im Wege der Auslandszustellung wiederholte Übermittlung des Versäumnisurteils bereits am 18. März 1999 tatsächlich erhalten zu haben und nicht etwa eine Woche später - wie von der englischen Behörde in der Zustellungsurkunde vermerkt. Die Richtigkeit der diesbezüglichen Versicherung ergibt sich zudem daraus, daß der Inhalt der Sendung bereits durch die englischen Rechtsanwälte des Beklagten am 23. März 1999 per Fax an seine derzeitigen Prozeßbevollmächtigten übermittelt worden ist. Da der Beklagte nach Erhalt der Auslandszustellung sogleich seine Prozeßbevollmächtigten bestellt und mit der Einlegung des Einspruchs beauftragt hat, erscheint seine weitere Versicherung glaubhaft, er würde selbstverständlich - auch angesichts des Streitwerts von 10 Mio. DM - umgehend die Rechtsanwälte schon früher beauftragt haben, wenn ihn die am 24. November 1998 zur Post aufgegebene Sendung tatsächlich erreicht hätte.
3. Die - von den Vorinstanzen auf der Grundlage ihres Rechtsstandpunkts folgerichtig nicht geprüften - formalen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind ebenfalls gegeben, insbesondere ist die Frist des § 234 ZPO eingehalten. Diese Frist begann frühestens am 27. April 1999, dem Tag, an dem den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erstmals Akteneinsicht gewährt wurde; somit war die Einreichung des Gesuchs am 10. Mai 1999 rechtzeitig. Eine frühere Behebung des Hindernisses - Unkenntnis von der gemäß § 175 ZPO fingierten früheren Zustellung vom 24. November 1998 - kommt
nicht in Betracht. Gerade weil die Auslandszustellung des Urteils am 18. März 1999 erfolgte, mußte der Beklagte nicht mit einer früheren Zustellung gemäß § 175 ZPO rechnen, weil eine "doppelte" Zustellung jedenfalls grundsätzlich nicht ohne weiteres erwartet werden konnte. Folgerichtig haben seine Prozeßbevollmächtigten auch zunächst am 31. März 1999 nur Akteneinsicht beantragt und sich am 16. April 1999 mit der Einlegung des Einspruchs begnügt, weil die Akte wegen der Auslandszustellung bei Gericht nicht vor dem 27. April 1999 verfügbar war. Hinzu kam, daß selbst das Landgericht zunächst von der Rechtzeitigkeit des Einspruchs ausging, indem die Kammervorsitzende unter dem 23. April 1999 den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten schriftlich bescheinigte , daß das Versäumnisurteil am 25. März 1999 zugestellt sei, und im übrigen die Frist zur Einspruchsbegründung antragsgemäß bis zum 10. Mai 1999 verlängerte. Das Gericht selbst stellte erst am 6. Mai 1999 nach Aktendurchsicht die bereits am 24. November 1998 gemäß § 175 ZPO bewirkte frühere Zustellung fest und ließ den bis dahin fehlenden Aktenvermerk nach § 213 ZPO nachholen; erst danach wies es durch Schreiben vom 6. Mai 1999 den Beklagten auf die veränderte Situation hin. Bei dieser Sachlage mußten die Prozeßbevollmächtigten des Beklagten jedenfalls nicht vor der eigenen Akteneinsicht die frühere – zudem damals noch nicht förmlich bescheinigte - Zustellung vom 24. November 1998 bemerken.
4. Mit der die Wiedereinsetzung stattgebenden Entscheidung ist zugleich die auf die Fristversäumung gestützte Einspruchsverwerfung durch das Landgericht gegenstandslos.
5. Über die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens - zu denen auch die Kosten der für den Beklagten erfolgreichen Beschwerdeverfahren gehö-
ren - ist erst in der Endentscheidung über die Hauptsache zu erkennen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 238 Rdn. 11 m. Rechtsprechungsnachw.).

Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.