Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 423/12

bei uns veröffentlicht am23.10.2013
vorgehend
Landgericht Heilbronn, 8 O 367/10, 12.08.2011
Oberlandesgericht Stuttgart, 5 U 128/11, 30.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 423/12 Verkündet am:
23. Oktober 2013
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
HGB § 25; CISG Art. 4, Art. 7

a) Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen
Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung
nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens
geltenden Recht (Firmenstatut).

b) § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen
von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung
des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.

c) Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen
unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem
nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung
von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.
BGH, Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die
Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die
Richterin Dr. Fetzer

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1 auf eine Firmenfortführung gestützten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Italien ansässige Klägerin schloss im Jahre 2002 mit der in Deutschland ansässigen und Mitte des Jahres 2005 in Insolvenz gefallenen B. I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Kaufvertrag über die Lieferung von elektrischen Heizgerä- ten. Auf den Kaufpreis von 18.195,42 € wurden in der Folgezeit8.195,42 € gezahlt; ein vom Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) über den Restbe- trag ausgestellter Scheck wurde nicht eingelöst. Ob die Lieferung der Heizgeräte erfolgt ist und ob der restliche Kaufpreis später noch gezahlt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
2
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der nach ihren Behauptungen seinerzeit als faktischer Geschäftsführer der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2009 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Schuldnerin fungiert hat, auf Zahlung in Höhe des restlichen Kaufpreises von 10.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Dies stützt sie neben deliktischen Ansprüchen und einer von ihr geltend gemachten Durchgriffshaftung darauf, dass der Beklagte im Verlauf des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin deren Geschäftsbetrieb unter Verwendung des prägenden Firmenbestandteils "B. I. " fortgeführt habe. Ihre im Jahre 2010 erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Firmenfortführung gestützten Ansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im zugelassenen Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
5
Der Klägerin stünden gegen den Beklagten weder deliktische Ansprüche zu noch komme eine Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Betracht. Ebenso wenig ergebe sich ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch der Klägerin auf den gemäß Art. 53 CISG zu zahlenden Restkaufpreis aus dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung. Eine solche im UN-Kaufrecht nicht geregelte und deshalb nach dem deutschen Firmenstatut der Schuldnerin zu beurteilende Haftung sei deshalb zu verneinen, weil der insoweit maßgebliche § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB hier aufgrund des bei Unternehmensfortführung bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sei.
6
Zwar stelle sich der vom Beklagten unter dem Namen "B. I. " und der Internetadresse "www.b. .de" aufgenommene Betrieb seines Einzelunternehmens als Fortführung der bisherigen Firma der Schuldnerin dar, da dieser Bestandteil deren Firma geprägt habe. Ebenso komme es in Betracht, die Tätigkeit des Beklagten als Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin anzusehen. Hierfür reiche es aus, dass ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt werde, also der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen würden. Unter diesen Vorzeichen spreche vieles für eine Firmenfortführung, weil der Beklagte für im Wesentlichen gleiche Leistungen bis 2007 die gleichen Räumlichkeiten und bis heute die gleichen Telekommunikationsanschlüsse ge- nutzt, den Kernbestandteil der Firma "B. I. " übernommen, wenigstens einen Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen und nach dem Bericht des Insolvenzverwalters mit Gerätschaften weiter "gewurschtelt" habe, die teilweise zur Insolvenzmasse gehört hätten.
7
Gleichwohl scheide eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit Rücksicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens der Schuldnerin aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stünde die Anwendung dieser Bestimmung im Widerspruch zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Gläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verwertung zu erzielen. Dieses Ziel, die realisierbaren Vermögenspositionen zur Masse zu ziehen und die Insolvenzgläubiger mit möglichst hoher Quote gleichmäßig zu befriedigen , wäre in den seltensten Fällen erreichbar, wenn die Werthaltigkeit der Masse dadurch geschmälert wäre, dass ein Unternehmensnachfolger eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Gläubiger von Insolvenzforderungen befürchten müsste und der Insolvenzverwalter deshalb in aller Regel darauf beschränkt wäre, eine Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung durchzuführen. Dementsprechend komme § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesichts des Umstandes, dass der Beklagte den von ihm unter der Bezeichnung "B. I. " geführten Geschäftsbetrieb erst im Jahre 2006 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen habe, nicht zur Anwendung.
8
Eine Haftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufgelebt. Insoweit sei zwar durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass ein erst nach Firmenfortführung eröffnetes Insolvenzverfahren der Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB selbst dann nicht entgegenstehe, wenn das erworbene Unternehmen bei Fortführung bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Umgekehrt komme ein Aufleben der Haftung bei einer während der Insolvenz erfolgten Firmenfortführung aber auch nicht in Betracht, weil dies die entgegenstehenden Verwertungsaussichten des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unzulässig schmälern würde. Diese Sperrwirkung bestehe selbst dann, wenn der Fortführung - wie hier - kein Erwerbsvorgang, sondern eine eigenständige Neugründung mit einer (im Kern) gleichen Firma wie der des insolventen Unternehmens zugrunde liege. Denn durchgängiges Prinzip der typisierenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei die Anknüpfung an Merkmale, die für den Rechtsverkehr sichtbar seien, so dass es konsequent sei, allein auf die aus dem Handelsregister ersichtliche Tatsache des Eröffnungsbeschlusses abzustellen und die Anwendung dieser Bestimmung ab Insolvenzeröffnung generell auszuschließen.
9
Bei dieser Sachlage komme es auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede sowie den Einwand der Verwirkung nicht mehr an. Diese griffen allerdings auch nicht durch, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts hier die Verjährungsvorschriften des italienischen Rechts mit der dort in Art. 2946 CC vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kämen und es für eine Verwirkung an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen zu Gunsten des Beklagten persönlich wirkenden Vertrauenstatbestand fehle.

II.

10
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gestützte Haftung des Beklagten für den von der Schuldnerin zu zahlenden Kaufpreis schon deshalb auszuscheiden habe, weil zum Zeitpunkt der von ihm in Betracht gezogenen Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet war.
11
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die auf eine Firmenfortführung gestützte Haftung des Beklagten unvereinheitlichtes deutsches Recht und damit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für anwendbar erachtet. Zwar finden auf den zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen Warenkauf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und nicht das sonst gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF als Vertragsstatut heranzuziehende unvereinheitlichte italienische Recht Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Denn der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Kaufpreisanspruch (Art. 53 CISG) beruht nicht auf einer vom Beklagten nach Maßgabe von Art. 14 ff. CISG originär eingegangenen Verpflichtung , sondern darauf, dass der Beklagte die in der Person der Schuldnerin begründeten kaufvertraglichen Pflichten nachträglich übernommen haben soll. Diese Frage behandelt das UN-Kaufrechtsübereinkommen, das nach Art. 4 Satz 1 CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt, nicht. Sie ist vielmehr nach Maßgabe des nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu bestimmenden nationalen Rechts zu beantworten.
12
a) Es besteht in der internationalen Rechtspraxis weitgehende Übereinstimmung , dass sich die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme und eines Schuldbeitritts allein nach dem hierfür anwendbaren nationalen Recht beurteilen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 4 CISG Rn. 57 mwN). Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).
13
b) Für die Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens ist nach - jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit vor Inkrafttreten der Rom-Verordnungen - allgemeiner Auffassung nicht an das - vorliegend italienische - Vertragsstatut, das dazu in Art. 2560 Abs. 2 CC eigene Regeln enthält (dazu Merkt/Dunckel, RIW 1996, 533, 536), sondern an das Recht am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens als dem Firmenstatut anzuknüpfen. Denn allein dieses Recht ist berufen, über einen kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Rechten und Pflichten aus einem in seinem Geltungsbereich ansässigen Handelsgeschäft im Falle der Fortführung durch einen Dritten zu entscheiden (MünchKommBGB/Kindler, 5. Aufl., IntGesR Rn. 253; Merkt/ Dunckel, aaO S. 542; Freitag, ZHR 174 [2010], 429, 431 f.; jeweils mwN). Das führt angesichts der in Deutschland gelegenen Niederlassung der Schuldnerin kollisionsrechtlich zur Anwendbarkeit von § 25 HGB.
14
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch,soweit es eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für Firmenfortführungen ausschließen will, die - wie hier - nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des fortgeführten Unternehmens erfolgen.
15
a) § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN). Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008- VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).
16
b) Das Berufungsgericht hat anhand dieser Maßstäbe den vom Beklagten aufgenommenen Betrieb eines Einzelunternehmens unter dem Namen "B. I. " als Fortführung der bisherigen Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der Schuldnerin angesehen. Ferner hat das Berufungsgericht, ohne dies allerdings - nach seinem Standpunkt folgerichtig - abschließend zu entscheiden , in Betracht gezogen, in der Tätigkeit des Beklagten auch sonst eine tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin zu sehen, weil auch hierfür nach den Umständen vieles spreche. Bei der danach revisionsrechtlich zu unterstellenden Unternehmensfortführung hätte das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die in Rede stehende Kaufpreisforderung nicht allein daran scheitern lassen dürfen , dass die Fortführung erst nach der im Sommer 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt ist. Denn eine derart weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 HGB ist nicht veranlasst.
17
aa) Allerdings hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden muss und keine Anwendung finden kann, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet. Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942). Zudem käme es in diesem Fall bei einer Fortsetzungshaftung auch zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten (BAG, aaO S. 942 f. mwN).
18
bb) Die durch diese Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte treffen aber auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließt (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, aaO). Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).
19
Nichts anderes gilt hier. Denn die Gesichtspunkte, die in Fällen einer Unternehmensfortführung aus der Insolvenzmasse heraus zu einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB geführt haben, um einen Widerspruch zu gegenläufigen insolvenzrechtlichen Wertungen zu vermeiden, treffen nicht auf den Fall zu, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist. Weder kollidiert in solch einem Fall eine Fortführungshaftung des Erwerbers mit den aus § 159 InsO folgenden Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters noch folgt aus der lediglich tatsächlichen Unternehmensfortführung die beschriebene Gefahr einer ungleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt eines quasi stichtagsbezogenen Ausschlusses jeglicher Fortführungshaftung nach Insolvenzeröffnung findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB keine Stütze.
20
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit Recht weder als verjährt noch als verwirkt angesehen.
21
a) Für die Beurteilung einer Verjährung des geltend gemachten Kaufpreisanspruchs nach Art. 53 CISG hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Vorschriften des unvereinheitlichten italienischen Rechts gestützt und danach einen Verjährungseintritt verneint.
22
aa) Die Frage einer Anspruchsverjährung wird, wie nicht zuletzt auch Art. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 586) zeigt, nach nahezu einhelliger Auffassung mit Recht nicht zu den in Art. 4 Satz 1 CISG beschriebenen Regelungsmaterien des UN-Kaufrechtsübereinkommens gezählt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 38 mwN). Da weder Italien noch Deutschland zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 gehören, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF nach dem Vertragsstatut und damit gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF nach dem für den Sitz der Klägerin maßgeblichen unvereinheitlichten italienischen Recht.
23
bb) Das italienische Recht bestimmt in Art. 2934 Abs. 1 CC, dass jedes Recht durch Verjährung erlischt, wenn es der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit nicht ausübt. Nach Art. 2935 CC beginnt die Verjährung von jenem Tag an zu laufen, an dem das Recht geltend gemacht werden kann, hier also mit Fälligkeit der im Jahre 2002 begründeten Kaufpreisforderung (Asam, RIW 1992, 798, 800). Zur ordentlichen Verjährung, der auch Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen unterfallen (Asam, aaO S. 801), sieht Art. 2946 CC vor, dass Ansprüche durch Verjährung nach Ablauf von 10 Jahren erlöschen. Zugleich besagt Art. 2943 CC, dass die Verjährung durch Zustellung eines Schriftstücks unterbrochen wird, mit welchem ein (gerichtliches) Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, was Art. 2945 Abs. 1, 2 CC dahin ergänzt, dass mit dem Eintritt der Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, und zwar im Falle eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erst dann, wenn das Urteil, mit dem das Verfahren abge- schlossen wird, in Rechtskraft erwächst. Danach ist eine Verjährung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin aufgrund der im Jahre 2010 erfolgten Klageerhebung in Deutschland nicht eingetreten (vgl. Stürner, RIW 2006, 338, 340 f. mwN).
24
cc) Hieran ändert, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen hat, nichts, dass eine Mithaftung des Beklagten für die Kaufpreisverpflichtung der Schuldnerin erst nachträglich durch den gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgten Schuldbeitritt aufgrund der revisionsrechtlich zu unterstellenden Firmenfortführung im Jahre 2006 eingesetzt hat. Denn als Folge dieser nach dem deutschen Firmenstatut eingetretenen Mithaftung treffen die in dem fortgeführten Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten den Erwerber in dem Zustand, in dem sie sich bei Geschäftsfortführung befinden. Die Gläubiger erhalten also nur einen neuen Schuldner, wobei die Schuld des Erwerbers grundsätzlich den gleichen Inhalt und die gleiche Beschaffenheit hat wie die Schuld des bisherigen Inhabers. Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ 135, 104, 107 f.; Staub/ Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 83; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rn. 31).
25
b) Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kaufpreisanspruch der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht für verwirkt erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Frage einer Verwirkung zwar nicht nach unvereinheitlichtem Recht. Die im Kern auf den in Art. 7 Abs. 1 CISG benannten und in einer Reihe anderer Vorschriften für spezielle Fallgestaltungen konkretisierten Auslegungsgrundsatz der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zurückzuführende Frage einer Verwirkung von Rechtspositionen ist nach überwiegender und zutreffender Auffassung vielmehr im UN-Kaufrechtsübereinkommen mitgeregelt und deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG anhand der dafür aus dem Übereinkommen herleitbaren Wertungen und allgemeinen Grundsätze zu entscheiden (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 53, Art. 7 Rn. 43; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, UNKaufrecht , 5. Aufl., Art. 4 Rn. 42; jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass eine Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber dem Beklagten trotz fehlenden Ablaufs der Verjährungsfrist bereits ausnahmsweise treuwidrig sein könnte, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest; sie ergeben sich - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, der sich insoweit auf den nicht weiter unterlegten Einwand beschränkt, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche ganz offensichtlich über Jahre hinweg nicht verfolgt habe.

III.

26
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit hinsichtlich des Beklagten im angefochtenen Umfang zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Übernahme des Unternehmens der Schuldnerin jedenfalls in seinem Kern getroffen hat. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit der möglicherweise gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 CISG für die Frage einer Kaufpreisfälligkeit bedeutsamen Frage der vom Beklagten bestrittenen Zurverfügungstellung der Ware und der von ihm behaupteten vollständigen Erfüllung der Kaufpreisschuld befasst. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.08.2011 - 8 O 367/10 Ka -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2012 - 5 U 128/11 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 423/12

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 423/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme
Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 423/12 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Handelsgesetzbuch - HGB | § 25


(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des frühere

Handelsgesetzbuch - HGB | § 17


(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Insolvenzordnung - InsO | § 159 Verwertung der Insolvenzmasse


Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2006 - IX ZA 27/06

bei uns veröffentlicht am 09.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 27/06 vom 9. November 2006 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2008 - VIII ZR 192/06

bei uns veröffentlicht am 24.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 192/06 Verkündet am: 24. September 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 23. Okt. 2013 - VIII ZR 423/12.

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 25. Mai 2018 - 8 U 51/17

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 07.04.2017, Az. 418 HKO 4/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2015 - VIII ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 17/15 Verkündet am: 16. September 2015 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Referenzen

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -
12
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
18
aa) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB greift nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmens- träger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 1. Dezember 1986 - II ZR 303/85, NJW 1987, 1633; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, 912; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1001, 1002 Rn. 7; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, NJW-RR 2009, 820 Rn. 12 und vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, NJW 2010, 236, 237 Rn. 13). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB knüpft allein an die nach außen in Erscheinung tretende Kontinuität des Unternehmens als tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber (BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO; vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004, 1173; vom 28. November 2005 aaO Rn. 7 und 14; vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19 und vom 16. September 2009 aaO Rn. 15). Von einer Unternehmensfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 911; vom 28. November 2005 aaO Rn. 9 mwN; vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 13 und vom 16. September 2009 aaO S. 238 Rn. 18). Die Haftungsfolge aus § 25 Abs. 1 HGB kommt daher auch dann zum Zuge, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen sind, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so dass sich der nach außen für die beteiligten Verkehrskreise in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO mwN und vom 16. September 2009 aaO Rn. 17 f; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 229/08, NJW-RR 2010, 246, 247 Rn. 2). Die Frage, ob eine Firmenfortführung vorliegt, ist aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise zu beantworten, für die allein entscheidend ist, dass die unter dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weiter geführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Dass die alte Firma nicht unverändert fortgeführt wird, ist unerheblich, sofern der prägende Teil der alten in der neuen Firma beibehalten ist und deswegen die mit dem jeweiligen Unternehmen in geschäftlichem Kontakt stehenden Kreise des Rechtsverkehrs die neue Firma noch mit der alten identifizieren (s. BGH, Urteile vom 15. März 2004 aaO S. 1174; vom 28. November 2005 aaO Rn. 12 und vom 24. September 2008 aaO S. 821 Rn. 19). Unerheblich ist insbesondere die Hinzufügung oder Weglassung eines auf die Gesellschaft (KG, GmbH usw.) deutenden Zusatzes (s. BGH, Urteile vom 4. November 1991 aaO S. 912 und vom 15. März 2004 aaO). § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gelangt schließlich auch dann zur Anwendung, wenn eine "sukzessiv erfolgende Unternehmensübernahme" vorliegt, es also zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt, sofern sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (BGH, Urteil vom 24. September 2008 aaO S. 820 Rn. 15 f).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -
12
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.

(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.

(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

12
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Schuldnerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Wegfalls des Eröffnungsgrundes (§ 212 InsO). Sie hat jedoch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass nach der Einstellung weder Zahlungsunfähigkeit noch drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 25 Abs. 1 HGB trägt nicht. Wie das Insolvenzgericht zutreffend ausgeführt hat, gilt diese Vorschrift nicht für die Fortführung eines grundstücksbezogenen Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter oder dessen Pächter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 25 Abs. 1 HGB auf Unternehmensveräußerungen durch den Konkurs- oder Insolvenzverwalter nicht anwendbar, weil die Aufgabe des Verwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine mögli- che Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden soll (BGH, Urt. v. 11. April 1988 - II ZR 313/87, ZIP 1988, 727; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399). Gleiches gilt für die Fortführung des Betriebs im Rahmen der Zwangsverwaltung, die sowohl den Interessen des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers als auch denjenigen des Schuldners dient (BGHZ 163, 9, 17 f). Sie darf nicht durch eine Belastung dessen, der den Betrieb (zeitweise) fortführt, mit Altverbindlichkeiten unmöglich gemacht werden.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 355/03 Verkündet am:
28. November 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers ist eine der Voraussetzungen für die
Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach
außen in Erscheinung tritt, die der Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im
Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen
Nachfolger ist.

b) Eine für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB weiter erforderliche Unternehmensfortführung
ist nach der maßgeblichen Sicht der beteiligten Verkehrskreise gegeben,
wenn ein Unternehmen in seinem wesentlichen Bestand fortgeführt wird. Dabei kommt es
auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht darauf, ob ihr ein rechtsgeschäftlicher
, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt.

c) Eine Firmenfortführung ist nach der auch hier maßgebenden Sicht des betroffenen Verkehrs
anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und von
dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr
sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung
der bisherigen Firma sieht. Dabei genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma
in der neuen beibehalten wird.

d) Die Tatsache, dass ein zahlungsunfähiges und insolventes Unternehmen fortgeführt wird,
steht der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen.

e) Die Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB tritt unabhängig davon ein, ob das übernommene
und fortgeführte Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden
Wert verkörpert.
BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Strohn und
Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. September 2003 wird auf Kosten des Streithelfers der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 25 Abs. 1 HGB auf Bezahlung von - der Höhe nach unstreitigen - Vergütungsansprüchen aus anwaltlicher Vertretung der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) in Anspruch.
2
Die KG betrieb seit September 1984 in einer gemieteten Halle eine Diskothek mit Gastronomie. Nachdem ihr wegen Mietrückstands gekündigt worden war, gab sie die Mieträume am 15. November 1999 an die Vermieterin heraus. Diese vermietete die Räumlichkeiten noch am selben Tag an die Getränkefirma , die die Diskothek beliefert hatte. Die Getränkefirma schloss ebenfalls noch am 15. November 1999 mit der beklagten eingetragenen Kauffrau, deren Ehemann Gesellschafter der - inzwischen im Handelsregister gelöschten - KG war und die seit 1985 leitende Angestellte dieser Gesellschaft gewesen war, einen Untermietvertrag. Seit diesem Tag hat die Beklagte die Diskothek in derselben Weise und in demselben Umfang betrieben, wie sie vorher von der KG geführt worden war. Die Beklagte hat das Inventar der Diskothek, das Sicherungseigentum einer Brauerei war, weiter benutzt und den Telefonanschluss, die Telefonanlage, das Faxgerät, die EDV-Anlage und den Warenbestand der KG sowie 90 der 220 Mitarbeiter übernommen und den Betrieb ohne Unterbrechung und im Einverständnis mit der KG unter deren Kurzbezeichnung "P." weitergeführt.
3
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 21.121,69 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr bis auf einen Teil der Zinsforderungen stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Streithelfer der Beklagten für diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Über die Revision ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil der Kläger im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
5
Die Revision des Streithelfers der Beklagten ist nicht begründet.
6
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten , die gegen die KG begründeten Vergütungsforderungen des Klägers zu bezahlen. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB liegen vor. Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der KG unter Lebenden erworben und unter der Firma der KG fortgeführt.
7
1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist die Firmenfortführung beim Wechsel des Inhabers deswegen eine der Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, weil in ihr die Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Die Vorschrift greift danach ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das ist hier der Fall.
8
a) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Beklagte das Unternehmen der KG unter Lebenden erworben und fortgeführt hat.
9
Von Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (vgl. Sen.Urt. v. 16. Januar 1984 - II ZR 114/83, NJW 1984, 1186, 1187; v. 4. November 1991 - II ZR 85/91, ZIP 1992, 398, 399; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, NJW 1986, 581; OLG München, BB 1996, 1682, 1683; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 965). Dabei kommt es nur auf die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung an, nicht hingegen darauf, ob ihr ein rechtsge- schäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 400 m.w.Nachw.; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1985 aaO 581 f.).
10
Die Beklagte hat das Unternehmen der KG in diesem Sinne übernommen und fortgeführt. Sie hat unstreitig ohne zeitliche Unterbrechung den Betrieb der KG unter Übernahme der Räumlichkeiten samt Inventar und kommunikationstechnischen Einrichtungen sowie der Lieferantenbeziehungen und eines Teils der Mitarbeiter der KG fortgesetzt.
11
b) Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte den Diskothekbetrieb der KG unter deren Firma fortgeführt hat.
12
Aus der - maßgebenden - Sicht der beteiligten Verkehrskreise ist eine Firmenfortführung anzunehmen, wenn die von dem bisherigen Geschäftsinhaber tatsächlich geführte und von dem Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers eine Fortführung der bisherigen Firma sieht (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 324/01, ZIP 2004, 1103, 1104 m.w.Nachw.). Dabei kommt es nicht darauf an, dass die alte Firma unverändert fortgeführt wird; es genügt, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird (Sen.Urt. v. 15. März 2004 aaO). Danach liegt hier Firmenfortführung vor. Der prägende Teil der Firma der KG bestand in der BuchstabenZahlenkombination "P. ", unter der die Diskothek so eingeführt und bekannt war, dass für die Beklagte nach ihrem Vortrag in einem anderen Rechtsstreit ein Erwerb des Unternehmens ohne diese Bezeichnung nicht in Frage gekommen wäre. Die Firma der Beklagten enthält genau diese, dem Verkehr als Kurzbezeichnung für den Diskothekbetrieb bekannte Buchstaben- und Zahlenfolge. Das reicht zur Annahme einer Firmenfortführung aus.
13
c) Demgegenüber beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, dass die Anwendbarkeit von § 25 HGB kraft teleologischer Reduktion hier ausscheiden müsse, jedenfalls aber der Kläger von der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auszunehmen sei.
14
Dass die KG insolvent ist, rechtfertigt es nicht, den Kläger so zu behandeln , als habe die Beklagte das Unternehmen in der Insolvenz erworben (vgl. Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO 399 m.w.Nachw.). § 25 HGB findet hinsichtlich der Verbindlichkeiten der KG gegenüber dem Kläger Anwendung, obwohl diesem bei Begründung seiner Honorarforderungen bekannt war, dass die KG erhebliche Verbindlichkeiten hatte und weitgehend vermögenslos war. Die Revision verkennt, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB eine typisierende Vorschrift ist, die die Haftung des Nachfolgers für Verbindlichkeiten des Vorinhabers allein an die durch Fortführung von Unternehmen und Firma nach außen zum Ausdruck kommende Unternehmenskontinuität knüpft. Die Haftung des Nachfolgers tritt deshalb unabhängig davon ein, ob das übernommene Unternehmen noch einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpert (Sen.Urt. v. 4. November 1991 aaO).
15
2. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt.
16
Die Revision ist zu Unrecht der Auffassung, die unstreitig am 31. Dezember 2001 ablaufende Verjährungsfrist sei durch das am 3. Dezember 2001 eingegangene Mahngesuch des Klägers nicht unterbrochen worden. Der Mahnbescheid ist zwar erst am 7. März 2002 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Zustellung damit noch "demnächst" i.S. des § 693 ZPO a.F. vorgenommen wurde, weil ihre Verzögerung auf vom Kläger nicht zu vertretenden Umständen beruhte. Das Berufungsgericht hat in der Angabe der Geschäftsanschrift der Beklagten statt der Privatadresse ihrer Inhaberin mit Recht keine vom Kläger zu vertretende Nachlässigkeit gesehen. Der Kläger hat sich, wie das Berufungsgericht mit Tatbestandswirkung festgestellt hat, unwidersprochen darauf berufen, dass das Geschäftslokal der Beklagten nach der früheren Übung zu den üblichen Zustellzeiten der Post besetzt gewesen sei.
Goette Kurzwelly Münke
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.03.2003 - 2 O 280/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.09.2003 - 28 U 72/03 -
12
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.