Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - X ZR 27/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0
bei uns veröffentlicht am25.10.2016
vorgehend
Landgericht Braunschweig, 9 O 3029/11, 28.11.2012
Oberlandesgericht Braunschweig, 2 U 165/12, 11.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 27/15 Verkündet am:
25. Oktober 2016
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Scarlett
Haben die Parteien eines Vermehrungsvertrages für Saatgetreide vereinbart,
dass Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Entscheidung
durch ein Schiedsgericht unterworfen sein sollen, schließt diese
Abrede Streitigkeiten über die Verwendung des vom Züchter gelieferten und
zur Vermehrung bestimmten Saatguts für den Nachbau ein.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - X ZR 27/15 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
ECLI:DE:BGH:2016:251016UXZR27.15.0

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober-Dehm

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 11. Februar 2015 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten darum, ob die vorliegende, den mutmaßlichen
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Nachbau von Vermehrungsmaterial betreffende Streitigkeit einer die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausschließenden vertraglichen Schiedsabrede unterfällt. Die Klägerin ist von den Inhabern des gemeinschaftlichen Sortenschut2 zes (im Folgenden: Züchter) der Getreidesorten Scarlett (Sommergerste) sowie Magnus und Terrier (beides Winterweizen) ermächtigt, deren Rechte und Ansprüche in Bezug auf Nachbau und Aufbereitung von Saatgut im eigenen Namen vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten geltend zu machen. Der Beklagte ist Landwirt und erzeugt aufgrund eines Vertrages über die Gewährung einer Produktionslizenz für Saatgetreide vom 7. Februar 2002 (im Folgen- den: Vermehrungsvertrag) in einer seiner Betriebsstätten für die Züchter der genannten drei Sorten Saatgetreide. Der Vertrag sieht vor, dass der Vermehrer vom Züchter oder über eine
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von diesem in die Vertragsabwicklung eingeschaltete Vertriebsorganisation geliefertes , anerkanntes und von ihm zur Vermehrung bestimmtes Saatgut ("technisches Saatgut") verschiedener Getreidesorten auf nicht ausschließlicher Basis in der Bundesrepublik Deutschland zu nicht zur Weitervermehrung bestimmtem Z-Saatgut ("Verbrauchssaatgut") vermehrt. Des Weiteren ist in § 10 Abs. 5 des Vertrages in Übereinstimmung mit
4
einem ergänzend geschlossenen Schiedsvertrag vorgesehen, dass "Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag" von einem bestimmten Schiedsgericht entschieden werden. Der Beklagte betrieb auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages die
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Vermehrung der Sorten Scarlett und Terrier im Wirtschaftsjahr 2004/2005 und diejenige der Sorte Magnus in den Wirtschaftsjahren 2005/2006 und 2006/2007. Die Klägerin forderte den Beklagten daraufhin zur Auskunft über einen Nachbau im Wirtschaftsjahr 2007/2008 (Anbau zur Ernte 2008) auf. Nachdem dies erfolglos blieb, hat die Klägerin vor dem Landgericht Stufenklage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in jenem Wirtschaftsjahr in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der Züchter der genannten drei Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau ), und ihr bei den Sorten, bei denen dies der Fall ist, Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saat- und Pflanzguts und im Falle der Fremdaufbereitung Namen und Anschrift des Aufbereiters zu erteilen sowie die erteilten Auskünfte durch geeignete Nachweise zu belegen. Daneben hat die Klägerin Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € verlangt.
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Der Beklagte hat vor dem Landgericht gerügt, die Angelegenheit sei Gegenstand der getroffenen Schiedsvereinbarung.
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Das Landgericht hat die Klage auf diese Rüge hin als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vor den ordentlichen Gerichten weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Der Beklagte war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertre8 ten. Gleichwohl ist über die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, NJW 1998, 156 f.; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788 ff.). II. Das Berufungsgericht hat seine Annahme, es handele sich um eine
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Streitigkeit, die nach den vertraglichen Regelungen der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterliege, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Vermehrungsvertrag regle als Rahmenvertrag die gesamte Verwen10 dung des aus dem technischen Saatgut erzeugten Ernteguts einschließlich der daraus erwachsenen Folgegenerationen. Der Vermehrer habe das gesamte erwachsene Erntegut - vorbehaltlich einer abweichenden Genehmigung der Vertriebsorganisation - an den Sortenschutzinhaber abzuliefern oder sonst nach den von der Vertriebsorganisation erteilten Anweisungen damit zu verfahren. Alle Streitigkeiten über die Zulässigkeit der Verwendung von aus technischem Saatgut erzeugtem Erntegut und daraus erwachsenen Folgegenerationen und über Zahlungspflichten für die Verwendung dieses Ernteguts hingen daher im Sinne von § 10 Abs. 5 des Vermehrungsvertrags mit dieser vertraglichen Regelung zusammen. Dies gelte auch für Auskunftsansprüche, die als Hilfsansprüche der Vorbereitung der Geltendmachung derartiger Ansprüche dienten und damit deren Schicksal teilten. Unerheblich für die Frage, ob es sich um eine Streitigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag handele, sei, dass der Anspruch auf die Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz gestützt sei. Maßgeblich sei nicht die zivilrechtliche Grundlage, sondern der vorgetragene Sachverhalt. Die Vertragsparteien gingen bei einer derartigen Schiedsabrede davon aus, dass Tatbestände, die Vertragsverletzungen darstellten oder vertraglich geregelt seien, im Ganzen vom Schiedsgericht und nicht vom ordentlichen Gericht beurteilt werden sollten. Daran solle sich auch nicht dadurch etwas ändern, dass eine Seite eine Vertragsverletzung als unerlaubte Handlung einordne. Entsprechendes gelte für neben vertraglichen Ansprüchen geltend gemachte Ansprüche, die sich aufgrund desselben Sachverhalts unmittelbar aus dem Gesetz ergäben. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben
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ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Streitigkeit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfen ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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und des Bundesgerichtshofs gehört zur schlüssigen Darlegung eines den Nachbau betreffenden Auskunftsanspruchs, dass Anhaltspunkte oder Indizien dafür vorgetragen werden, dass der Anspruchsgegner tatsächlich Nachbau betrieben haben kann (EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - C-305/00, GRUR 2003, 868 Rn. 65 ff. - Schulin; BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau).
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Nach ihrem aus dem Berufungsurteil ersichtlichen Vorbringen stützt sich die Klägerin für ihre Ansprüche darauf, dass der Beklagte in vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verbrauchssaatgut aus von den Züchtern oder deren Vertriebsorganisationen auf der Grundlage des Vermehrungsvertrages geliefertem technischen Saatgut erzeugt hat. Der Sache nach macht sie damit - so hat das Berufungsgericht diesen Vortrag ausweislich der Gründe des Berufungsurteils und von der Revision unbeanstandet zutreffend verstanden - geltend, dass der vermutete Nachbau des Beklagten auf ihm vor dem Hintergrund des Vermehrungsvertrages geliefertes technisches Saatgut zurückgehe. 2. Auf der Grundlage dieses für die Beurteilung durch das Revisionsge14 richt maßgeblichen Vorbringens (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat das Berufungsgericht in dem Begehren der Klägerin zu Recht eine i. S. des Schiedsvertrags in Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehende und damit der Entscheidung durch das Schiedsgericht unterworfene Streitigkeit gesehen.
a) Die Auslegung des Vermehrungs- und des im Zusammenhang damit
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abgeschlossenen Schiedsvertrags durch das Berufungsgericht unterliegt der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof. Denn nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entsprechen beide Verträge einheitlich zwischen den beteiligten Verbänden ausgearbeiteten Musterverträgen. Deshalb besteht in Bezug auf sie dasselbe Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung, das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell die Behandlung allgemeiner Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen und deren freie Auslegung durch das Revisionsgericht gebietet (BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25; Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321 Rn. 21).
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b) Der Senat tritt der Beurteilung des Berufungsgerichts bei.
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aa) Im Hinblick darauf, dass der Entscheidung durch das Schiedsgericht nach den vertraglichen Regelungen nicht nur Streitigkeiten "aus dem Vermehrungsvertrag" unterworfen sind, sondern auch solche, die sich "im Zusammenhang mit diesem Vertrag" ergeben, ist der in diesem Kontext verwendete Begriff "Zusammenhang mit dem Vertrag" Ausdruck des Willens der Parteien, eine möglichst umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu begründen. Seiner Entscheidung sollen auch solche Auseinandersetzungen unterworfen sein, die den eigentlichen Vertragsgegenstand, die Vermehrung von technischem Saatgut , nicht nur unmittelbar betreffen, sondern dazu nur in mittelbarer Beziehung stehen. bb) Der Streit um die Auskunftserteilung des Vermehrers über seinen
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mutmaßlichen Einsatz von in Erfüllung des Vertrages erzeugtem Saatgut zu Nachbauzwecken weist einen diesem Sinne hinreichenden Bezug zum Vermehrungsvertrag auf. Denn der Nachbau steht in engem sachlichem Zusammenhang zu den im Vermehrungsvertrag getroffenen Regelungen über Inhalt und Reichweite der Vermehrungslizenz. Diese berechtigt den Vermehrer nach § 1 Abs. 1 des Vertrages lediglich dazu, aus dem ihm für eine Erzeugungsperiode überlassenen technischen Saatgut Verbrauchssaatgut zu gewinnen. Vorbehaltlich einer nach § 7 Abs. 3 des Vertrages erteilten Erlaubnis ist er nicht berechtigt, das erzeugte Erntegut einschließlich seiner Folgegenerationen zu vermehren (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Vermehrungsvertrages). cc) Bei an den §§ 133 und 157 BGB orientierter Auslegung wird damit
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entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht nur der Umfang der Vermehrungslizenz bestimmt, sondern dem Vermehrer gleichsam spiegelbildlich verwehrt , mit dem aus technischem Saatgut erzeugten Z-Saatgut ohne die erwähnte Erlaubnis anders zu verfahren, als es den sonstigen vertraglichen Regelungen entspricht, denen zufolge das erzeugte Saatgut in erster Linie an die Vertriebsorganisation abzuliefern ist (vgl. im Übrigen insbesondere § 7 des Vermehrungsvertrages). Mit dieser Abrede wird im Interesse des von den Züchtern verfolgten Ver20 tragszwecks, das vom Vermehrer erzeugte Z-Saatgut in dem von ihnen selbst gewünschten Umfang in die Hände zu bekommen, eine - wie die Klägerin es formuliert hat - den gesetzlichen Nachbauregeln vorgeschaltete schuldrechtliche Regelung getroffen. Ohne eine solche Vereinbarung wäre der Züchter dem Risiko ausgesetzt, dass der Vermehrer sich unter Inanspruchnahme der gesetzlichen Nachbauregeln dafür entscheidet, erzeugtes Saatgut zu behalten und nur die dafür vorgesehene gesetzliche Lizenz (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2004 - KZR 37/02 - Nachbauvergütung) an den Züchter abzuführen. dd) Ein für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts hinreichender Zusam21 menhang zum Vermehrungsvertrag besteht entgegen der Ansicht der Klägerin auch in Bezug auf das aus technischem Saatgut erwachsene Saatgut späterer Folgegenerationen. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages schließt diese aus22 drücklich ein. Ohne eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 3 dürfen auch die Folgegenerationen von aus technischem Saatgut erzeugtem Saatgut nicht vermehrt oder vom Vermehrer anderweitig verwendet werden, weil ihre Entstehung auf einem vertragswidrigen Verhalten beruht. Dass die nach § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsvertrages zu erteilende Erlaubnis sich nur auf erzeugtes Verbrauchssaatgut bezieht, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision nicht, die vertraglichen Regelungen dahin auszulegen, dass Folgegenerationen keinen Zusammenhang zum Vermehrungsvertrag aufwiesen. Die Regelung in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vertrages erklärt sich dadurch, dass die Genehmigung naturgemäß typischerweise jeweils für das in einem Wirtschaftsjahr aus technischem Saatgut (erstmalig) erzeugte Erntegut erteilt wird, bedeutet in Anbetracht der Folgegenerationen ausdrücklich einbeziehenden Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages aber nicht, dass die Verwendung von Folgegenerationen von Verbrauchssaatgut für Nachbau i. S. der Schiedsabrede nicht (mehr) als im Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag stehend zu sehen wäre, sondern gleichsam als davon unabhängiger Nachbau betrachtet werden könnte. Zu einer solchen Betrachtungsweise gibt auch der Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses der Züchter gerade und nur am Erhalt der erforderlichen "Zielmenge" an Z-Saatgut keinen Anlass, der nach der Darstellung der Revision Grund für den Erlaubnisvorbehalt in § 7 Abs. 3 Buchst. c des Vermehrungsvertrages sein soll. Der Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag besteht für alles Saatgut, das einmal aus geliefertem technischen Saatgut hervorgegangen ist.
c) Die sonstigen erhobenen Rügen der Revision gegen das vom Beru23 fungsgericht gefundene Auslegungsergebnis rechtfertigen eine abweichende Beurteilung ebenfalls nicht. aa) Sie macht insoweit geltend, die vom Berufungsgericht befürwortete
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weite Auslegung von Schiedsabreden sei kein Selbstzweck, sondern dürfe den damit eigentlich verfolgten Zweck nicht unterlaufen, die Zersplitterung von prozessualen Zuständigkeiten auf staatliche Gerichte und Schiedsgerichten zu vermeiden. Die Gefahr einer solchen Zersplitterung könne sich bei dem vom Berufungsgericht entwickelten Verständnis der Reichweite der Schiedsabrede aber verwirklichen, und zwar dann, wenn der Auskunftsanspruch hinsichtlich desselben Wirtschaftsjahres einerseits auf den Anhaltspunkt der vertraglichen Vermehrung und andererseits auf den Zukauf von zertifiziertem Saatgut (Verbrauchssaatgut ) gestützt werde. Dieser Einwand greift nicht durch. Setzt ein als Vermehrer tätiger Land25 wirt unabhängig davon (auch) im Landhandel erworbenes Verbrauchssaatgut zum Nachbau ein, handelt es sich bei Letzterem um einen anderen Lebenssachverhalt , für den ein Zusammenhang mit dem Vermehrungsvertrag nicht zu erkennen ist. Erteilt dieser Landwirt dem Züchter die diesbezüglich geforderten Auskünfte nicht, handelt es sich dementsprechend um eine eigenständige Streitigkeit. Eine einheitliche Zuständigkeit für Auskunftsbegehren in solchen Fällen mag zwar aus prozessökonomischen Gründen durchaus wünschenswert sein. Sie herzustellen kann aber nicht das Resultat einer entsprechenden Auslegung der Schiedsklausel sein, sondern, wie das Berufungsgericht zutreffend angemerkt hat, gegebenenfalls Ergebnis einer entsprechenden Gestaltung der vertraglichen Regelungen. bb) Eine abweichende Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Einwand
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der Revision, die Klägerin stütze ihren Auskunftsanspruch darauf, dass der Beklagte von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch gemacht und der Besitz von geschütztem Material infolge der Belieferung mit technischem Saatgut zu Vermehrungszwecken dafür lediglich die Voraussetzungen geschaffen habe, dies aber nichts daran ändere, dass sie deliktische und deshalb nicht vom Vermehrungsvertrag und der Schiedsabrede erfasste Ansprüche geltend mache. Dieser Sichtweise liegt eine Aufspaltung des vorgetragenen einheitlichen
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Lebenssachverhalts zugrunde, der sich schon das Berufungsgericht zu Recht verschlossen hat. Die Klägerin stützt sich, wie erwähnt, darauf, dass der Beklagte durch die Lieferung technischen Saatguts zu Vermehrungszwecken Material geschützter Sorten besaß und deshalb die Möglichkeit hatte, von seinem gesetzlichen Nachbaurecht Gebrauch zu machen (Revisionsbegründung S. 10). Aus diesem vom Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise einheitlich gewürdigten Geschehen lässt sich der Abschnitt des Nachbaus nicht isoliert von der Überlassung des Vermehrungsguts als davon zu trennendes, deliktisches Geschehen zum Gegenstand einer außerhalb des Vermehrungsvertrags stehenden Streitigkeit machen.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Meier-Beck Gröning Grabinski
Hoffmann Kober-Dehm
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 28.11.2012 - 9 O 3029/11 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 11.02.2015 - 2 U 165/12 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - X ZR 27/15

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2016 - X ZR 27/15 zitiert 7 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen


(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt

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(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 134/00 Verkündet am:
13. November 2001
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SortenschutzG § 10a Abs. 6

a) Eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern ist nicht befugt, nationale Sortenschutzrechte
für Sortenschutzinhaber gerichtlich geltend zu machen, die
nicht unmittelbare oder mittelbare Mitglieder der Vereinigung sind.

b) Der Inhaber eines nationalen Sortenschutzrechts kann von einem Landwirt
keine Auskunft darüber verlangen, in welchem Umfang er Erntegut durch
Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb
gewonnen und dieses als Vermehrungsmaterial im eigenen Betrieb verwendet
hat (Nachbau), solange nicht ersichtlich ist, daß er tatsächlich Nachbau
betrieben hat.
BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00 -OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 29. Juni 2000 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern und Nutzungsberechtigten von Sortenschutzrechten wahr.
Gesellschafter der Klägerin sind verschiedene Züchter. Seit dem 19. April 2000 ist auch der B. D. P. e.V. (im folgenden: BDP) Gesellschafter der Klägerin. Bis auf die D. A/S, die S. R. S.A. und die W. W. GmbH & Co. KG sind
alle Züchter, deren Sortenschutzrechte noch Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, Mitglieder im BDP.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, der als Landwirt tätig ist, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/98 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial von im einzelnen bezeichneten Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau). Außerdem begehrt sie Auskunft über die Menge des vom Beklagten verwendeten Saatguts.
Die Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigten an den Sortenschutzrechten , deren Sortenschutzrechte im Rechtsstreit geltend gemacht werden , haben die Klägerin jeweils ermächtigt, im eigenen Namen sämtliche Rechte des Züchters bezüglich Nachbau und Aufbereitung von Saat-/Pflanzgut der Vertragssorten sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen, eine angemessene Nachbauvergütung zu erheben und die dem Züchter gegenüber den Landwirten und sonstigen Dritten zustehenden Auskunftsrechte wahrzunehmen sowie im Namen der Züchter mit den Landwirten Vereinbarungen abzuschließen und geeigneten Dritten Aufbereitungslizenzen zu erteilen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, gemäß Art. 14 Abs. 3 6. Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz vom 27. Juli 1994 (GemSortVO) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 lit. b und c der dazu ergangenen (Durchführungs-) Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 (NachbauVO) bzw. gemäß
§ 10 a Abs. 6 SortG nicht nur für die von ihr betreuten EU-Sorten, sondern auch für die nationalen Sorten Auskunft über den Nachbau und dessen Umfang verlangen zu können, ohne dazu einen konkreten Nachbau der betroffenen Sorte aufzeigen zu müssen.
Das Landgericht hat die Prozeûstandschaft der Klägerin insgesamt für zulässig erachtet und dem Auskunftsbegehren für die EU-Sorten stattgegeben, Auskunftsansprüche hinsichtlich der nationalen Sorten hingegen verneint. Die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Wegen der Ansprüche der nicht dem BDP angehörenden Züchter hat das Berufungsgericht die erteilte Prozeûführungsermächtigung als unwirksam und die erhobene Klage schon als unzulässig angesehen, soweit sie noch Gegenstand der Berufungsinstanz war. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Auskunftsbegehren für die nationalen Sorten weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg.
I. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin Ansprüche der Züchter geltend mache, die weder zu ihren Gesellschaftern gehörten noch Mitglieder des BDP seien. Für die darüber hinausgehenden nationalen Sorten sei die erteilte Prozeûführungsermächtigung nicht zu beanstanden.
Hierzu hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Für die drei Sortenschutzrechte der nicht dem BDP angehörigen Züchter (die Kartoffelsorte T. der D. A/S, die Wintergerstensorte J. der S. R. S.A. und die Kartoffelsorte M. der W. W. GmbH & Co. KG) liege keine zulässige Prozeûstandschaft vor. Die Prozeûführungsermächtigung dieser Züchter sei rechtlich nicht zu billigen , weil die Klägerin mit deren Ausübung ungeachtet eines etwaigen Provisionsinteresses gegen die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) verstoûe, was der erteilten Ermächtigung zugleich gemäû § 134 BGB die Wirksamkeit nehme. Die Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses stelle eine Besorgung von Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG dar. Soweit die Klägerin die Rechte von Nichtgesellschaftern wahrnehme, könne sie sich bei ihrer Prozeûführung nicht auf die in Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG ausgesprochene Privilegierung der Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen stützen. Nach der von ihrem Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung überzeugend abgegebenen Darstellung sei zwar davon auszugehen, daû der als nicht wirtschaftlicher Verein organisierte BDP die berufsständische Organisation der mittelständischen Züchter darstelle und daû die mit diesem eng verflochtene Klägerin dessen rechtlich verselbständigter Dienstleister in den berufsständischen Angelegenheiten der Züchter sei. Aus diesem Grunde sei es auch möglich, die Mitglieder des BDP als (mittelbare) Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, denen in Angelegenheiten des Sortenschutzes Rat und Hilfe, und zwar auch über Prozeûführungsermächtigungen, gewährt werden könne. Eine derart weite Auslegung sei im übrigen auch nahegelegt durch die im europäischen Recht anzutreffende parallele Vorschrift des Art. 3 Abs. 2
NachbauVO. Anders sei es nur, wenn mitgliedschaftliche Beziehungen, wie sie auch das europäische Recht voraussetze, überhaupt nicht anzutreffen seien. In diesem Fall könne selbst bei weiter Auslegung Art. 1 § 3 Nr. 7, § 7 RBerG nicht zur Anwendung kommen, so daû die erteilte Prozeûführungsermächtigung auf eine unzulässige Rechtsberatung abziele.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Die Klägerin kann ihre Prozeûführungsbefugnis in dem vom Berufungsgericht beanstandeten Umfang nicht mit Erfolg auf gewillkürte Prozeûstandschaft stützen; dabei handelt es sich um eine Prozeûvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr., BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft ; BGHZ 119, 237, 240).
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeûstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozeûstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., BGHZ 119, 237, 242; BGHZ 89, 1, 2; BGH, Urt. v. 11.03.1999 - III ZR 205/97, NJW 1999, 1717). Ob die der Klägerin von Züchtern, die weder ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, erteilten Ermächtigungen zur Prozeûführung wegen Verstoûes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäû § 134 BGB von vornherein unwirksam gewesen sind, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Klägerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, die Ansprüche der drei Züchter, die weder
ihre Gesellschafter noch Mitglieder des BDP sind, im eigenen Namen im Prozeû zu verfolgen.
Ein solches Interesse folgt nicht aus der Tätigkeit der Klägerin, die als Vereinigung gewerbliche Interessen von Sortenschutzinhabern wahrnimmt. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse ist bei Vereinigungen und Verbänden nur für ihre Mitglieder anerkannt (Ullmann, Festschrift v. Gamm, S. 315, 324; vgl. Pastor /Ahrens, Der Wettbewerbsprozeû, 4. Aufl., Kap. 23 Rdn. 45) und auch nur soweit, als sich die Rechtsverfolgung im Rahmen der satzungsmäûigen Zwekke des Verbandes hält (BGH, Urt. v. 09.10.1997 - I ZR 122/95, GRUR 1998, 417, 418 - Verbandsklage in Prozeûstandschaft; Lindacher in MünchKomm. z. ZPO, 2. Aufl., vor § 50 Rdn. 60), wobei zur Klagebefugnis auch solche mittelbaren Verbandsmitglieder genügen, die einer Einrichtung angehören, die ihrerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist, sofern der Verband berechtigt ist, mit der Klage auch die Interessen dieser mittelbaren Mitglieder wahrzunehmen (BGH, Urt. v. 20.05.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 - Wir dürfen nicht feiern). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die drei fraglichen Unternehmen nicht Gesellschafter der Klägerin oder Mitglieder des BDP.

b) Die Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses der Klägerin, auch Rechte von Nichtmitgliedern im eigenen Namen geltend zu machen, wäre auch mit den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) nicht zu vereinbaren , die Genossenschaften und berufsständischen Vereinigungen entsprechende Tätigkeiten nur für ihre Mitglieder erlauben (Art. 1, §§ 3 Nr. 7 und 7 RBerG).
aa) Die Klägerin übt mit der Wahrnehmung sämtlicher aus einem Nachbau resultierenden Rechte der Züchter einschlieûlich der Geltendmachung und Durchsetzung von Vergütungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen sowie eines Lizenzvertragsschlusses Tätigkeiten aus, die als nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erlaubnispflichtige geschäftsmäûige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zu beurteilen sind. Von der Erlaubnispflicht nach dieser Vorschrift werden Tätigkeiten erfaût, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechte zu gestalten (BGH, Urt. v. 16.03.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 - Erbensucher; BGHZ 48, 12, 19).
bb) Nach Art. 1 § 7 RBerG bedarf es einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren. Entgegen der Auffassung der Revision kann sich die Klägerin nicht auf diese Vorschrift berufen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daû diese keine Anwendung findet, wenn gesellschaftsrechtliche oder mitgliedschaftliche Beziehungen zwischen der Vereinigung und dem Ermächtigungsgeber fehlen. Die Vereinigung darf nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Rechtsangelegenheiten leisten. Nur insoweit stellt die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs im Klageweg aufgrund der Prozeûführungsermächtigung keine unzulässige Rechtsberatung dar. Hingegen darf die Vereinigung nicht für auûenstehende Dritte tätig werden (Altenhoff /Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 694, 706; Rennen /Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 12).
Zu Unrecht meint die Revision, im Streitfall seien über den Kreis der Gesellschafter der Klägerin und der Mitglieder des BDP hinaus ferner alle Sortenschutzinhaber bzw. ausschlieûliche Nutzungsberechtigten als Mitglieder der Klägerin im Sinne des Art. 1 § 7 RBerG anzusehen, welche die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer aus einem Nachbau resultierenden Rechte ermächtigt hätten. Zwar setzt Art. 1 § 7 RBerG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht voraus, daû die im Gesetzestext genannten Vereinigungen in der Rechtsform eines Vereins betrieben werden; auch ein nichtrechtsfähiger Verein (§ 54 BGB) oder eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft sind befugt, im Rahmen des Art. 1 § 7 RBerG ihre Mitglieder zu betreuen (BGHZ 15, 315, 320); die Gesellschaftsform der Klägerin steht daher der Anwendung der Privilegierungsvorschrift nicht entgegen. Die drei nicht dem BDP angehörenden Züchter sind jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht gesellschaftsrechtlich mit der Klägerin verbunden. Sie haben die Klägerin lediglich ermächtigt , ihre Auskunftsansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Prozeûführungsermächtigung begründet kein Gesellschaftsverhältnis.

c) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung der Rechte der fraglichen Züchter ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 NachbauVO. Danach kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern unter den dort angegebenen Voraussetzungen bestimmte Rechte im eigenen Namen verfolgen. Es kann hier dahinstehen, ob diese dem Gemeinschaftsrecht angehörende Vorschrift auf Vereinigungen von Sortenschutzinhabern auch dann Anwendung findet, wenn diese Ansprüche aufgrund des nationalen Sortenschutzrechts geltend machen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daû die Klägerin eine Vereinigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 NachbauVO und als solche befugt ist, Rechte der Sortenschutzinhaber auf Auskunft, Zahlung der
angemessenen Entschädigung für den Nachbau, Unterlassung sowie Zahlung von Schadensersatz im Klageweg durchzusetzen. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauVO begrenzt diese Befugnis jedoch nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder, zu denen die drei fraglichen Unternehmen gerade nicht gehören.
II. 1. Soweit es um die Auskunftsansprüche der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder der Klägerin aus nationalen Sortenschutzrechten geht, hat das Berufungsgericht die Klage für unbegründet gehalten.
Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Nach dem Wortlaut von § 10 a Abs. 6 SortG seien zur Auskunft über den Umfang des Nachbaus nur Landwirte verpflichtet, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen...". Das bedeute keine Erstreckung auf sämtliche Landwirte, denen § 10 a Abs. 2 SortG die Möglichkeit des Nachbaus einräume. Zusätzliches Erfordernis einer Auskunftspflicht sei vielmehr das Gebrauchmachen von dieser eingeräumten Möglichkeit, also die Gewinnung von Erntegut durch Anbau von Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb und die dortige Verwendung dieses Erntegutes als Vermehrungsmaterial. Die von der Klägerin erstrebte Auslegung überschreite die Grenze des sprachlich möglichen Wortsinns und verlasse damit den Bereich der zulässigen Auslegung. In besonderen Fällen könne zwar von einem sprachlich unzweideutigen Wortlaut abgewichen werden, wenn dieser mit dem Gesetzeszweck in einer Weise kollidiere , daû eine abweichende Auslegung nicht nur nahegelegt, sondern geboten sei. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Insbesondere lasse sich nicht sicher feststellen, daû der Gesetzgeber sich bei der Wahl des Gesetzeswortlauts vergriffen habe und in Wirklichkeit etwas anderes zum
Ausdruck habe bringen wollen, nämlich eine mit dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz exakt deckungsgleiche Auskunftsverpflichtung. Den im Gesetzgebungsverfahren zur derzeitigen Fassung des § 10 a SortG dokumentierten Äuûerungen lasse sich derartiges jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen.
Der Vergleich mit ähnlichen Regelungen auf anderem Gebiet führe ebenfalls nicht zu dem von der Klägerin erstrebten Auslegungsergebnis. Das gelte insbesondere für das in § 26 UrhG geregelte Folgerecht und für die Betreibervergütung nach § 54 UrhG. Der Gesetzgeber habe sich veranlaût gesehen , eine von einem konkreten Vergütungstatbestand unabhängige Auskunftspflicht vorzusehen, weil im deutschen Recht eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht unbekannt sei und insbesondere keine Auskunftspflicht zu dem Zweck bestehe, Beweismittel zur Durchsetzung eines anderen Anspruchs zu erlangen. Für die Beurteilung könne die zur GEMA-Vermutung ergangene Rechtsprechung nicht herangezogen werden. Auch § 49 UrhG komme hierfür nicht in Betracht; der Auskunftsanspruch setze die Entstehung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Vornahme der Werknutzung und einen durch diese Nutzungshandlung ausgelösten Vergütungsanspruch voraus.
Aus der bloûen Möglichkeit eines Nachbaus lasse sich kein gesetzliches Schuldverhältnis mit daran anknüpfenden Auskunftspflichten nach den aus § 242 BGB abgeleiteten allgemeinen Grundsätzen ableiten. Die durch § 10 a Abs. 2 SortG im Wege einer gesetzlichen Lizenz eingeräumte Möglichkeit zum Nachbau führe erst dann zu rechtlichen Beziehungen zum Sortenschutzinhaber , wenn der Nachbauberechtigte auf dieses gesetzliche Lizenzangebot ein-
gehe und tatsächlich von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch mache. Nur für diesen Fall sehe § 10 a Abs. 3 und 6 SortG eine Vergütungs- und Auskunftspflicht vor. Das gesetzliche Lizenzverhältnis entstehe nicht schon mit der Landwirtseigenschaft eines Beteiligten. Über die im Gesetz ausdrücklich normierten Fälle hinaus könne ein Auskunftsanspruch grundsätzlich nur dann entstehen , wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen dem bestehe, der eine Auskunft fordere, und dem, der in Anspruch genommen werde. § 10 a Abs. 6 SortG enthalte keine Regelungslücke. Wann und unter welchen Voraussetzungen bei einem Nachbau Auskunft zu erteilen sei, habe in dieser Vorschrift eine eindeutige und abschlieûende Regelung gefunden.
Auch höherrangiges Recht verlange nicht das von der Klägerin erstrebte Auslegungsergebnis. Die von ihr angenommene Verpflichtung zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Sortenschutzrechts bestehe nicht. Deutscher und europäischer Sortenschutz stünden selbständig nebeneinander, da die Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene gerade nicht harmonisiert worden seien, so daû nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung fänden.
Ebensowenig sei es geboten, die Auskunftpflichten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes in dem von der Klägerin erstrebten Sinne durch eine verfassungskonforme Auslegung zu erweitern. Es sei grundsätzlich Sache eines jeden Rechtsinhabers, sich um seinen Rechtsschutz selbst zu kümmern und eigene Vorkehrungen für eine effektive Rechtswahrung zu treffen. So könnten die Züchter z.B. auf die Alternative verwiesen werden, sich selbst eine taugliche Überwachungsorganisation zu schaffen, wie dies ähnlich
im Urheberrecht anzutreffen sei. Ebenso lieûe sich daran denken, unter Aufgreifen urheberrechtlicher Vorbilder Zweckveranlasservergütungen bei den vorgelagerten Vertreibern von geschützten Sorten vorzusehen, um auf diese Weise zu einer pauschalen Vergütungspflicht zu kommen. Insbesondere könnten sich die Züchter bereits durch Erhebung einer Nachbaugebühr bei dem ersten Inverkehrbringen der geschützten Sorte die eingeräumte Nachbaumöglichkeit pauschal abgelten lassen und so ihre Entschädigungsansprüche wahren.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand.

a) § 10 a Abs. 6 SortG sieht den von der Klägerin geltend gemachten, lediglich an die Landwirtseigenschaft des Schuldners geknüpften weiteren Auskunftsanspruch nicht vor.
aa) Maûgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76; BGH, Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109). Nach dem für sich verständlichen, eindeutigen und klaren Wortlaut des § 10 a Abs. 6 SortG haben Landwirte, "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, sowie von ihnen beauftragte Aufbereiter" den Inhabern des Sortenschutzes Auskunft über den Umfang des Nachbaus zu erteilen. Der Wortlaut der Vorschrift knüpft - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Auskunftspflicht damit an den tatsächlichen Nachbau. Die Formulierung des Auskunftsanspruchs mit der Be-
schränkung auf den Umfang des Nachbaus macht zusätzlich deutlich, daû das deutsche Sortenschutzgesetz die Auskunftspflicht des Landwirts entsprechend den bei Verletzungen gewerblicher Schutzrechte üblichen Regelungen an Benutzungshandlungen bindet, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen sind.
bb) Diesem Verständnis des § 10 a Abs. 6 SortG stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ist ein vom Wortsinn des Relativsatzes "die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen" abweichender Wille des Gesetzgebers nicht mit der hierzu erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG reicht es nicht aus, daû in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Nachbauregelung (BT-Drucks. 13/7038, S. 14) zum Ausdruck gekommen ist, Ziel der Regelung sei es, für nationale Sortenschutzrechte die gleichen Nachbaugrundsätze anwendbar zu machen, die für den gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz entwickelt worden seien.
cc) Da das Gesetz die Auskunfts- und Zahlungspflicht des Landwirts an die tatsächliche Nutzungshandlung knüpft und nicht an die bloûe Berechtigung zum Nachbau, entsteht der Auskunftsanspruch nach § 10 a Abs. 6 SortG nur unter der Voraussetzung, daû der in Anspruch genommene Landwirt von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit zum Nachbau auch tatsächlich Gebrauch gemacht hat. Daû dies hier der Fall war, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision zeigt auch nicht auf, daû es in diesem Zusammenhang erheblichen Sachvortrag der Klägerin übergangen hat. Da mithin nicht davon ausgegangen werden kann, daû der Beklagte überhaupt Nachbau geschützter Sorten betrieben hat, kann dahingestellt bleiben, ob insoweit zu
verlangen ist, daû der Anspruchsberechtigte darlegt, daû der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut, oder ob es ausreicht, wenn er allgemein den tatsächlichen Nachbau einer Sorte - unabhängig davon, ob diese für den Sortenschutzinhaber geschützt ist - behauptet. Ob aus der Tatsache, daû ein Landwirt geschützte Sorten erworben hat, Darlegungs- und Beweiserleichterungen hinsichtlich der Feststellung des tatsächlichen Nachbaus hergeleitet werden können, bedarf hier ebenfalls keiner Entscheidung.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch nicht gegeben.
aa) Die Revision kann nicht mit Erfolg geltend machen, aus dem in Art. 10 EG (früher: Art. 5 EG-Vertrag) normierten "Diskriminierungsverbot" folge , daû nationale Behörden keinen Unterschied machen dürften zwischen Sachverhalten, die nach dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen sind und gleichartigen Sachverhalten, auf die allein nationales Recht anwendbar ist. Das in Art. 10 EG enthaltene Diskriminierungsverbot verbietet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Anwendung nationalen Rechts zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts Unterschiede gegenüber Verfahren zu machen, in denen über gleichartige, aber rein national bestimmte Sachverhalte entschieden wird (EuGH, Urt. v. 12.06.1980, Rs. 119 u. 126/79 - "Lippische Hauptgenossenschaft", Slg. 1980, 1863, 1879 Tz. 10; Urt. v. 21.09.1983, Rs. 205-215/82 - "Deutsche Milchkontor", Slg. 1983, 2633, 2665 f. Tz. 19; Grabitz/Hilf/v. Bogdandy, Recht der Europäischen Union, Art. 5 EG Rdn. 45).
Dieses Diskriminierungsverbot trifft jedoch nicht den vorliegenden Streitfall; denn im Rahmen des Sortenschutzgesetzes wird nicht nationales Recht zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts angewandt. Vielmehr stehen das Gemeinschaftsrecht (GemSortVO) und das nationale Recht (SortG) mit jeweils eigenständigen Bestimmungen nebeneinander. Die nationalen Regelungen für die gewerblichen Schutzrechte für Pflanzensorten sind auf der Gemeinschaftsebene bislang nicht harmonisiert worden, weshalb nach wie vor die inhaltlich unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten Anwendung finden. Das Recht der Mitgliedstaaten, nationale Schutzrechte zu erteilen, wird durch das Gemeinschaftsrecht nicht berührt (Art. 3 GemSortVO; Wuesthoff/Leûmann/ Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, Bd. 1, Rdn. 27).
Aus diesem Grunde kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, daû eine europarechtskonforme Auslegung dazu zwinge, die nationalen Nachbaubestimmungen entsprechend der gemeinschaftsrechtlichen Nachbauregelung auszulegen. Zwar steht einer solchen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht entgegen, daû es sich bei der GemSortVO nicht um eine Richtlinie handelt, sondern um eine Verordnung, die nach Art. 249 Abs. 2 EG unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt. Die Prinzipien der richtlinienkonformen Auslegung mögen auf das übrige Gemeinschaftsrecht und damit neben dem Primärrecht auch auf die Handlungsform der Verordnung übertragbar sein (so Hatje in Schwarze, EU-Kommentar, Art. 10 EGV Rdn. 29; Jarass, EuR 1991, 211, 223). Angesichts der parallelen Geltung des gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutzes und der nationalen Sortenschutzrechte (Art. 3 GemSortVO) könnte eine verordnungskonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbil-
dung (dazu etwa Nettesheim, AöR 1994, 261, 282 ff.) aber nur insoweit in Betracht kommen, als es etwa darum ginge, unbestimmte Rechtsbegriffe durch Inhalte oder Wertungen des Gemeinschaftsrechts zu füllen, oder darum, Regelungslücken , die infolge einer planwidrigen Unvollständigkeit bestehen, im Wege einer Analogie zu schlieûen. Notwendige, aber auch hinreichende Voraussetzung für eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung ist, daû der Wortlaut der nationalen Norm einen Entscheidungsspielraum eröffnet (Nettesheim , aaO, 275), woran es hier angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 a Abs. 6 SortG fehlt.
bb) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch folgt nicht aus § 8 Abs. 2 NachbauVO; diese Vorschrift findet im nationalen Sortenschutzgesetz keine entsprechende Anwendung.
Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes als Voraussetzung für eine "gesetzesimmanente Rechtsfortbildung" (dazu etwa BGH, Urt. v. 05.02.1981 - III ZR 66/80, NJW 1981, 1726, 1727; Urt. v. 04.05.1988 - VIII ZR 196/87, NJW 1988, 2109, 2110; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 373) liegt nicht vor. Ob eine derartige Lükke vorhanden ist, die etwa im Wege der Analogie ausgefüllt werden kann, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrundeliegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muû also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht , unvollständig sein. Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch ausdrücklich von einem tatsächlichen Nachbau abhängig gemacht. Für einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist aus den Gesetzesmaterialien nichts zu entnehmen. Die Gesetzesbegründung läût auch nicht den Schluû zu, daû der Gesetzgeber eine inhaltsgleiche Übernahme der gemeinschaftsrechtlichen
Sortenschutzbestimmungen anstrebte. Da es bereits an einer "planwidrigen Unvollständigkeit" des Gesetzes fehlt, braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob § 8 Abs. 2 NachbauVO einen selbständigen, nichtakzessorischen Auskunftsanspruch gewährt (so Keukenschrijver, SortG, § 10 a Rdn. 40; zweifelnd OLG Frankfurt GRUR Int. 2000, 1015, 1016).
cc) Ein solcher Auskunftsanspruch der Klägerin kann auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daû eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch dann bestehen kann, wenn der Kläger in entschuldbarer Weise nicht nur über den Umfang, sondern auch über das Bestehen seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Zahlungsanspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (st. Rspr.; u.a. BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I; BGH, Urt. v. 21.04.1988 - I ZR 210/86, GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Voraussetzung eines solchen unselbständigen Auskunftsanspruchs ist dabei stets, daû zwischen den Beteiligten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, z.B. aus unerlaubter Handlung, genügt (BGHZ 95, 274, 278 f. - GEMA-Vermutung I), und daû ein Eingriff in Rechte des Auskunftsberechtigten stattgefunden hat.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daû eine solche rechtliche Sonderbeziehung zwischen Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigtem und Landwirt nur entsteht, wenn der zum Nachbau Berechtigte tat-
sächlich von der ihm durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch macht.
Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daû schon vor der Entstehung eines solchen Schuldverhältnisses eine Auskunftspflicht besteht. Zwar ist anerkannt, daû von einer rechtlichen Sonderbeziehung nicht nur bei Vertragsbeziehungen und gesetzlichen Schuldverhältnissen ausgegangen werden kann, sondern etwa auch beim Vorhandensein besonderer familienrechtlicher oder erbrechtlicher Beziehungen (vgl. nur Erman/Kuckuk, BGB, 10. Aufl., §§ 259, 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die Landwirtseigenschaft für sich allein, mit der dadurch nach dem Gesetz eingeräumten Möglichkeit, Nachbau zu betreiben, begründet jedoch keine für die Bejahung einer Auskunftspflicht nach § 242 BGB notwendige rechtliche Sonderbeziehung, da die durch Gesetz begründete Möglichkeit zum Nachbau im Verhältnis zwischen Sortenschutzinhaber und Landwirt keine besonderen Rechte oder Pflichten hervorbringt. Die Tatsache allein, daû jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind, begründet keine Auskunftspflicht (BGH, Urt. v. 07.05.1980 - VIII ZR 120/79, NJW 1980, 2463, 2464; vgl. auch Urt. v. 18.01.1978 - VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002; Urt. v. 07.12.1988 - IVa ZR 290/87, NJW-RR 1989, 450).
dd) Die Revision kann ihre Auffassung auch nicht auf Fallgestaltungen stützen, in denen die Rechtsprechung dem Auskunftsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch zugesprochen hat, der auch die zur Feststellung des Bestehens eines Anspruchs erforderliche Auskunft umfaût. Insbesondere läût sich aus diesen konkreten Fallgestaltungen kein allgemeiner Auskunftsanspruch folgern.

(1) Die Revision kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Fallgruppe der gesetzlichen Lizenz sei im Urheberrecht anerkannt, daû neben der Auskunftsverpflichtung eine darüber hinausgehende Benachrichtigungspflicht bestehe. Eine solche Benachrichtigungspflicht ist nur zu bejahen, wenn durch eine Tathandlung ein gesetzliches Schuldverhältnis geschaffen worden ist, das sonst dem Urheberberechtigten verborgen geblieben wäre (vgl. Schricker/ Melichar, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 45 ff. Rdn. 27). Erst durch die urheberrechtlich relevante Tathandlung der Nutzung entsteht zwischen dem Verwerter und dem Urheberberechtigten ein gesetzliches Schuldverhältnis (Schricker/ Melichar, aaO, Rdn. 17).
(2) Nichts anderes ergibt sich aus § 49 UrhG. Auch für den urheberrechtlichen Anspruch auf Zahlung der Pressespiegelvergütung gemäû § 49 Abs. 1 Satz 2 UrhG gilt, daû ein Auskunftsanspruch, der der Vorbereitung des Vergütungsanspruchs dient, nur besteht, wenn eine Nutzungshandlung, die das gesetzliche Schuldverhältnis begründet, vorgenommen worden ist (vgl. OLG München GRUR 1980, 234; OLG Düsseldorf GRUR 1991, 908, 909).
(3) Ein allgemeiner Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Markenverletzung durch den Weitervertrieb von im Wege des Parallelimports eingeführten und umverpackten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (BGH, Urt. v. 10.04.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629 - Sermion II). Danach gehört zu den fünf Voraussetzungen, unter denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb von solchen Arzneimitteln nicht widersetzen kann und die kumulativ erfüllt sein müssen, daû der Markeninhaber durch den Importeur vorab vom Feilhalten des umgepack-
ten Arzneimittels unterrichtet wird (BGH, Urt. v. 10.04.1997, aaO, 631, 633). Die Verpflichtung zur Vorinformation begründet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch , sondern berechtigt den Importeur, sich unter anderem durch eine rechtzeitige Information des Markeninhabers die Möglichkeit zum Vertrieb der genannten Arzneimittel zu erhalten.
(4) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten GEMA-Vermutung berufen (BGHZ 95, 274, 278 ff. - GEMA-Vermutung I; BGHZ 95, 285, 288 ff. - GEMAVermutung II). Der Bundesgerichtshof hat in diesen Fällen nicht auf das Erfordernis einer rechtlichen Sonderbeziehung als Grundlage für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB verzichtet, sondern durch die Zulassung von Vermutungstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast der GEMA für eine Urheberrechtsverletzung erleichtert. Nach dieser Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, daû bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der GEMA wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II). Demnach muû auch hier eine Verletzungshandlung vorliegen.
ee) Entgegen der Auffassung der Revision folgt eine Pflicht des Landwirts mitzuteilen, ob er überhaupt Nachbau betreibt, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen.
Der Revision ist zuzugeben, daû die Durchsetzung von Vergütungsansprüchen nach § 10 a Abs. 3 Satz 1 SortG erschwert wird, wenn der Landwirt dem Sortenschutzinhaber nur im Fall der tatsächlichen Benutzung Auskunft darüber geben muû, in welchem Umfang er dem Sortenschutz unterliegende
Sorten nachbaut. Auch erscheint es zweifelhaft, ob der vom Berufungsgericht aufgezeigte Weg über ein Überwachungssystem geeignet ist, die Rechte des Sortenschutzinhabers auf Dauer zu sichern; denn in den Boden eingebrachtes Saatgut läût nicht erkennen, ob es sich um lizenziertes oder im Wege des Nachbaus erzeugtes Vermehrungsmaterial handelt. Das Berufungsgericht zeigt aber mit der von ihm angesprochenen Möglichkeit, Nachbaugebühren beim ersten Inverkehrbringen des Saatgutes zu erheben, auf, daû die Sortenschutzinhaber nicht praktisch rechtlos gestellt werden - wie die Revision meint -, wenn ihnen der erstrebte Auskunftsanspruch nicht zugestanden wird. Der Umstand, daû Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines solchen Entgelts am Markt zu erwarten sind, rechtfertigt es nicht, den Sortenschutzinhabern aus verfassungsrechtlichen Gründen unter Berufung auf den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes einen vom Gesetz nicht vorgesehenen allgemeinen Auskunftsanspruch zuzuerkennen, der nur die Landwirtseigenschaft des Auskunftsverpflichteten zur Voraussetzung hat.
III. Der Senat hat davon abgesehen, entsprechend der Anregung der Revision das Verfahren auszusetzen, um den Rechtsstreit zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 EG dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen.
Nach Art. 234 Abs. 1 lit. a EG entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und ist damit grundsätzlich auch zur Auslegung des Art. 10 EG berufen, auf den sich die Revision stützt. Erlangt die Frage der Auslegung von Gemeinschaftsrecht in einem vor einem innerstaatlichen Gericht rechtshängigen Verfahren Bedeutung und können dessen Entscheidun-
gen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu ersuchen, die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung vorzunehmen (Art. 234 Abs. 3 EG). Einer Vorlage bedarf es jedoch dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daû für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt (EuGH, Urt. v. 06.10.1982, Rs. 283/81 - "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415, 3431 f.; BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88, RIW 1989, 745, 746).
Wie ausgeführt, ist das in Art. 10 EG normierte Diskriminierungsverbot hier offenkundig nicht einschlägig, da im Rahmen des Sortenschutzgesetzes kein nationales Recht diskriminierend zu Lasten des gemeinschaftsrechtlich geregelten Sachverhalts angewandt wird. Soweit die Revision eine Vorabentscheidung zur Frage der europarechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts erreichen will, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht zur Auslegung innerstaatlichen Rechts berufen ist (EuGH, Urt. v. 18.12.1997 - Rs. C-309/96 - "Annibaldi", Slg. 1997, I-7493, 7510 Tz. 13; Lenz/Borchardt, EG-Vertrag, 2. Aufl., Art. 234 Rdn. 16).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Jestaedt Jestaedt Scharen Zugleich für den infolge seines Ausscheidens aus dem Dienst an der Unterzeichnung verhinderten Vorsitzenden Richter Rogge.
Mühlens Meier-Beck

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

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bb) Die im Wege der Auslegung zu treffende Unterscheidung von rechtsverbindlichen Vertragsbedingungen und unverbindlichen Erklärungen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08, aaO Rn. 11, 22) kann der Senat selbst vornehmen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11; vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, WM 2013, 2235 Rn. 14; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9; jeweils mwN). Dies gilt auch für die im Wege der Auslegung zu klärende Frage, ob überhaupt eine (rechtsverbindliche) Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB vorliegt (Senatsurteil vom 3. Juli 1996 - VIII ZR 221/95, aaO S. 187 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 2. Juli 1987 - III ZR 219/86, BGHZ 101, 271, 272 f. [jeweils noch zum alten Revisionsrecht]).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 60/04 Verkündet am:
5. Juli 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja (nur zu Ls. a)
BGHR: ja
BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BG, Cl, 309 Nr. 12 a, 315 Abs. 3 Satz 1; ZPO § 546;
KrW-/AbfG Bln §§ 5 Abs. 2, 8 Abs. 1

a) Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die
Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen
selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene
Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte
oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die
Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung
durch das Revisionsgericht nicht entgegen.

b) In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist
folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung
der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch
unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses
geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird
der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch
des Entgeltpflichtigen erstattet."
BGH, Urt. v. 5. Juli 2005 - X ZR 60/04 - Kammergericht
LG Berlin
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Scharen, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:


Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts, betreibt auf der Grundlage des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (BerlBG) die Abfallentsorgung und Straßenreinigung im Land Berlin. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie von dem beklagten Hauseigentümer Entgelt für Papierrecycling - und Abfallentsorgungsleistungen in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 6.301,87 € nebst Zinsen. Der Beklagte macht geltend, die von der Klägerin
festgesetzten Tarife entsprächen nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben, weil nach den Leistungsbedingungen der Klägerin Einwendungen gegen die Rechnung die Zahlungspflicht nicht ausschlössen und erst im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend gemacht werden könnten. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses muß schon im vorliegenden Zahlungsprozeß der Klägerin prüfen, ob die vom Beklagten erhobene Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) berechtigt ist. Die anderslautende Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin ist unwirksam.
I. Die Klägerin hat, wie auch der Beklagte nicht bezweifelt, grundsätzlich gegen ihre Kunden einen Anspruch auf Zahlung des tariflichen Entgelts für die von ihr erbrachten Abfallentsorgungsleistungen. Der Entgeltanspruch ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und den Abfallbesitzern bestehenden privatrechtlichen "Benutzungsverhältnis".
Dieses resultiert aus § 5 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Berlin (KrW-/AbfG Bln), wonach die Abfallbesitzer das Recht und die Pflicht haben, ihre Abfälle durch die Klägerin entsorgen zu lassen (Anschlußund Benutzungszwang), und aus § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln, wonach die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - nach § 2 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln das Land Berlin - durch privatrechtliche Entgelte zu decken sind, die von den benutzungspflichtigen Grundeigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 BerlBG genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind. Durch den Anschluß- und Benutzungszwang einerseits und die - der öffentlichen Verwaltung bei der Daseinsvorsorge erlaubte - privatrechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses andererseits , die aus der Wahl privatrechtlicher Entgelte hervorgeht (vgl. Erichsen/ Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 29 Rdn. 34), kommt zwischen der Klägerin und dem Abfallbesitzer ein privatrechtliches "Benutzungsverhältnis" zustande. Ob es sich dabei um einen (Werk-)Vertrag handelt (so BGHZ 115, 311, 314), braucht hier nicht entschieden zu werden. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und ihren Kunden findet das Werkvertragsrecht jedenfalls entsprechende Anwendung (vgl. BGHZ 59, 303, 305).
In diesem Verhältnis gelten die von der Klägerin einseitig festgesetzten Tarife und ihre Leistungsbedingungen ohne besondere Einbeziehungsvereinbarung im Sinne der §§ 2 Abs. 1 AGBG, 305 Abs. 2 BGB. Dies ergibt sich hinsichtlich der Tarife aus dem Gesetzeswortlaut (§ 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln). Es muß aber aufgrund des im Verwaltungsprivatrecht zu beachtenden öffentlichrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BGHZ 115, 311, 318), der eine für alle Kunden gleiche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen verlangt, auch für
die Leistungsbedingungen gelten. Sie sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln (BGH, Urt. v. 03.11.1983 - III ZR 227/82, MDR 1984, 558).
Die Höhe des Entgelts richtet sich nach der von der Klägerin einseitig festgesetzten Entgeltordnung. Die Leistungsbedingungen der Klägerin vom 21. März 2001 besagen dazu (Nr. 2.2.18 Abs. 1), daß für das Einsammeln von Abfällen nach Maßgabe der im Amtsblatt für Berlin veröffentlichten Tarife Entgelte erhoben werden. Diese Klausel, mit der die Klägerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht für sich in Anspruch nimmt, ist eine die gesetzliche Regelung des § 8 Abs. 1 KrW-/AbfG Bln wiederholende und somit lediglich deklaratorische Bestimmung und unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, 307 ff. BGB.
Der Beklagte schuldet der Klägerin also grundsätzlich das tarifliche Entgelt. Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Klägerin dessen Höhe auf der Grundlage ihrer Tarife richtig berechnet hat. Der Streit dreht sich allein um die Einrede des Beklagten, daß die Tarife als solche zu hoch und deshalb für ihn als Kunden nicht verbindlich seien.
II. Zu Unrecht - wenngleich von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben, ohne über die Berechtigung dieser Einrede zu entscheiden.
1. Den Kunden eines Versorgungsunternehmens steht grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu.

a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt , daß Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 659; Urt. v. 03.11.1983, aaO; BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.; Urt. v. 30.04.2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131). Dies ist zum Teil aus der Monopolstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden (BGH, Urt. v. 04.12.1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 8 Rdn. 15; dagegen und für eine Kontrolle über §§ 138, 305 f. BGB Staudinger/Rieble, BGB (2004), § 315 Rdn. 51 f.), muß aber für den hier vorliegenden Fall eines Anschluß- und Benutzungszwangs genauso gelten. Denn auch dann kann der Kunde der einseitigen Preisfestsetzung des Versorgungsunternehmens nicht durch Wahl eines anderen, konkurrierenden Anbieters entgehen.

b) Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB hat zur Folge, daß die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden nur verbindlich sind, wenn sie der Billigkeit entsprechen (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Entspricht die Tarifbestimmung nicht der Billigkeit, so wird sie, sofern das Versorgungsunternehmen dies beantragt, ersatzweise im Wege der richterlichen Leistungsbestimmung durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB; vgl. Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 294 f.). Erst die vom Gericht neu festgesetzten niedrigeren Tarife sind für den Kunden verbindlich, und erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung des Versorgungsunternehmens fällig und kann der Kunde in Verzug geraten (BGH, Urt. v.
24.11.1995 - V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; MünchKomm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 Rdn. 17; Staudinger/Rieble, aaO Rdn. 276); erst von diesem Zeitpunkt an besteht mithin eine im gerichtlichen Verfahren durchsetzbare Forderung des Versorgungsunternehmens.

c) Das gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch dann, wenn, wie hier, die Tarifbestimmung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde getroffen worden ist. Denn die rein öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und ist für die privatrechtliche Überprüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts anhand des § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell (vgl. nur BGHZ 115, 311, 315; BGH, Urt. v. 02.07.1998 - III ZR 287/97, NJW 1998, 3188, jeweils m.w.N.; vgl. auch Ludwig /Odenthal/ Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, § 30 AVBEltV Rdn. 56).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte nicht darauf beschränkt, die Einrede der unbilligen Leistungsbestimmung im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Soweit die Leistungsbedingungen der Klägerin einen Einwendungsausschluß für den Zahlungsprozeß enthalten, ist dieser unwirksam.

a) Die diesbezügliche Klausel Nr. 1.4.2 der von der Klägerin zu den Akten gereichten Leistungsbedingungen vom 21. März 2001, die nach Nr. 2.2.21
nicht nur für die Straßenreinigung, sondern auch für die Abfallentsorgung gilt, lautet:
"Einwendungen gegen Entgeltansprüche
(1) Entgeltansprüche verjähren in vier Jahren. Einwendungen gegen die Rechnung sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrem Zugang schriftlich bei den BSR geltend zu machen.
(2) Trotz rechtzeitiger Mitteilung bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."

b) Die vom Beklagten erhobene Einrede der unbilligen Tariffestsetzung wird vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Ausschlußklausel erfaßt.
aa) Bei deren Auslegung ist der erkennende Senat an das tatrichterliche Verständnis nicht gebunden, obwohl Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) keine Rechtsnormen sind und ihre Auslegung daher grundsätzlich Sache des Tatrichters ist.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß AGB dann wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen
vom Revisionsgericht frei auszulegen sind, wenn sie bestimmten Anforderungen in bezug auf ihren räumlichen Geltungsbereich genügen. Der Grund dafür ist das Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung überörtlich geltender AGB (BGHZ 112, 204, 210; 144, 245, 248). Dieses Bedürfnis gebietet es, immer dann, wenn gegen die Urteile verschiedener Berufungsgerichte die Revision zum Bundesgerichtshof eröffnet ist, diesem die Auslegung zu übertragen. In den älteren Entscheidungen hieß es auch, AGB seien frei auszulegen, soweit sie über den Bezirk des "Berufungsgerichts" hinaus angewendet würden (BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27). Spätere Entscheidungen besagten zwar, daß die AGB über den Bezirk eines "Oberlandesgerichts" hinaus gelten müßten (z.B. BGHZ 112, aaO; 144, aaO). Damit war aber ersichtlich kein Wechsel der Begründung bezweckt, sondern der Begriff "Oberlandesgericht" wurde schlicht als Synonym zu "Berufungsgericht" benutzt, weil damals, nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Revisionsrecht (§ 545 Abs, 1 ZPO a.F.), nur gegen von den Oberlandesgerichten erlassene Urteile die Revision möglich war. Nach Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es geboten, seit Geltung des neuen Revisionsrechts, nach dem gegen die Urteile aller Berufungsgerichte , sei es das Landgericht oder das Oberlandesgericht, die Revision möglich ist (§ 542 Abs. 1 ZPO n.F.), zu dem Begriff "Berufungsgericht" zurückzukehren (diesen verwendet auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 545 Rdn. 8).
Die Leistungsbedingungen der Klägerin gelten zwar nur in Berlin, aber gleichwohl "über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus". Denn je nach Streitwert der Entgeltklage ist in erster Instanz das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig und entscheidet im Berufungsverfahren das Landgericht oder das Kammergericht. Die daraus resultierende Gefahr widerstreitender Beru-
fungsurteile hat sich auch bereits verwirklicht. Abweichend von dem vorliegenden Berufungsurteil des Kammergerichts (26 U 142/03) hat das Landgericht Berlin als Berufungsgericht entschieden, daß die streitige Ausschlußklausel die Einrede nach § 315 Abs. 3 BGB nicht erfasse (48 S 28/04).
bb) Der erkennende Senat schließt sich der gegenteiligen Auslegung des Berufungsgerichts an.
Der Wortlaut der Klausel - "Einwendungen gegen die Rechnung" - deckt nach allgemeinem Sprachverständnis sämtliche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe ab, die der Kunde der Entgeltforderung der Klägerin entgegensetzen kann. Er läßt keine Beschränkung auf bestimmte, besondere Einwendungen erkennen. Insbesondere bietet die allgemein gehaltene Formulierung keinen Anhaltspunkt dafür, daß nur die Rüge von Ablese- oder Berechnungsfehlern in engerem Sinne gemeint ist, Einwände gegen den Tarif als solchen nach § 315 Abs. 3 BGB hingegen nicht erfaßt werden.
Auch Sinn und Zweck der Klausel sprechen dagegen, daß § 315 Abs. 3 BGB ausgenommen ist. Die Klausel ist in Anlehnung an die normativen Regelungen der §§ 30 AVBEltV, 30 AVB GasV, 30 AVB FernwärmeV und 30 AVBWasserV formuliert, in denen es heißt, daß Einwände gegen Rechnungen und Abschlußrechnungen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur berechtigen, soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, daß die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssen, in denen Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als
unberechtigt erweisen (Begründung des Bundesministers für Wirtschaft, wiedergegeben bei Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, § 30 AVBEltV Rdn. 3). Die Verfolgung dieses Zwecks, der ersichtlich auch der Ausschlußklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin zugrunde liegt, gebietet eine weite Auslegung dahin, daß alle Einwände gegen Grund und Höhe des Zahlungsanspruchs ohne Rücksicht auf ihre rechtliche Einordnung erfaßt werden, einschließlich der Einwände gegen die Höhe der Tarife nach § 315 Abs. 3 BGB (so auch BGH, Urt. v. 03.11.1983, aaO, zu einer Vorgängerklausel in den Leistungsbedingungen der Klägerin; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.05.2004 - VIII ZR 311/03, NJW 2004, 2161 zur weiten Auslegung der Haftungsbeschränkung in § 6 AVBEltV; ebenso Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 9, 26).
cc) Mit diesem Verständnis der Klausel begründet der erkennende Senat auch keine Divergenz zu früheren Urteilen des Bundesgerichtshofs, die sich mit dem Einwendungsausschluß in den Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens befaßt haben. Denn die einschlägigen Urteile betrafen entweder nicht die Einrede nach § 315 Abs. 3 BGB (Urt. v. 24.03.1988 - III ZR 11/87, MDR 1988, 759) oder nicht die Leistungsbedingungen der Klägerin (Urt. v. 19.01.1983, aaO; BGHZ 115, 311 ff.; Urt. v. 30.4.2003, aaO).

c) Die somit ihrem Inhalt nach einschlägige streitige Ausschlußklausel ist jedoch unwirksam.
Der Prüfungsmaßstab für die Ausschlußklausel ist nicht § 315 Abs. 3 BGB. Denn sie betrifft weder die Leistungsbestimmung, d.h. die Festsetzung des vom Kunden zu zahlenden Entgelts oder etwaiger Nebenpflichten, noch
Leistungsmodalitäten wie Leistungsort oder -zeit. Die Klausel regelt anderweitige Vertragsbestimmungen und ist daher der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 9 ff. AGBG, 307 ff. BGB unterworfen. Dieser Kontrolle hält sie nicht stand.
aa) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich allerdings nicht um eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen (§§ 11 Nr. 15 a AGBG, 309 Nr. 12 a BGB). Im Rahmen der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB trifft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Bestimmungsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß seine Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. nur BGH, Urt. v. 30.04.2003, aaO m.w.N.; so auch die herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. nur MünchKomm./Gottwald, aaO Rdn. 53; Staudinger/Rieble, aaO, § 288 f.; a.A. Palandt/Sprau, aaO Rdn. 19). Diese Beweisverteilung wird durch die streitige Klausel nicht berührt.
(1) Durch Auslegung läßt sich der Klausel keine Beweislastumkehr entnehmen. Ihr Text, wonach "die Einwendungen im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen (sind)", erwähnt die Beweislast nicht, und auch der bereits dargelegte Zweck der Klausel, das Versorgungsunternehmen vor Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen zu schützen, wird allein durch die Verweisung der Einwände des Kunden in einen Rückforderungsprozeß voll und ganz erreicht und erfordert daher keine weitergehende Einschränkung seiner Rechte. Die streitige Klausel bezweckt keine materiellrechtliche Verschlechterung der Position des Kunden (Ludwig/Odenthal/ Hempel/Franke, aaO Rdn. 58). Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck der
Klausel, im Rückforderungsprozeß des Kunden die Darlegungs- und Beweislast genauso zu handhaben, wie sie im Zahlungsprozeß des Versorgungsunternehmens ohne die streitige Klausel anzuwenden wäre (OLG Hamm WuM 1991, 431).
(2) Eine Beweislastumkehr folgt auch nicht aus dem Umstand, daß der Kunde im Rückforderungsprozeß seinen Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung stützen muß (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frage, ob es sich überhaupt um eine Beweislastklausel im Sinne der §§ 11 Nr. 15 a AGBG, 309 Nr. 12 a BGB handeln würde, wenn die Veränderung der Beweislast lediglich die Folge der Verweisung des Kunden auf einen Rückforderungsprozeß wäre, kann hier offenbleiben (verneint für die Abgabe eines vorformulierten abstrakten Schuldversprechens von BGHZ 99, 274, 284 f.; 114, 9, 12). Zwar würde die Anwendung des Grundsatzes, daß der Bereicherungsgläubiger dartun und beweisen muß, daß er ohne Rechtsgrund geleistet hat, im vorliegenden Fall bedeuten , daß der Kunde die Unverbindlichkeit der Tarife und damit deren Unbilligkeit darzulegen und zu beweisen hätte, wobei seine Belastung lediglich durch die sogenannte sekundäre Behauptungslast der Klägerin bezüglich der in ihrem Wahrnehmungs- und Verantwortungsbereich gelegenen tatsächlichen Grundlagen der Tarifgestaltung gemildert wäre (BGHZ 154, 5, 9). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wenn eine Zahlung lediglich als Abschlag oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt ist, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (BGH, Urt. v. 09.03.1989 - IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606; Urt. v. 08.07.2004 - III ZR 435/02, NJW 2004, 2897). Da auch die Zahlung des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der durch eine AGBKlausel mit seinen Einwänden auf einen Rückforderungsprozeß verwiesen
wird, konkludent unter Vorbehalt erfolgt, muß es auch in diesem Fall im bereicherungsrechtlichen Rückforderungsprozeß dabei bleiben, daß das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Verbindlichkeit bzw. Billigkeit seiner Tarife trägt.
(3) Davon ist auch der Bundesgerichtshof in seinem frühere Leistungsbedingungen der Klägerin betreffenden Urteil vom 3. November 1983 (aaO) ohne weiteres - stillschweigend - ausgegangen (so auch das Kammergericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Urt. v. 22.03.2001, NVwZ-RR 2002, 384; OLG Hamm aaO; Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 12, 55, 58). Soweit der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Bezug auf die inhaltlich ähnliche Klausel des § 30 AVBEltV am Rande die Ansicht geäußert hat, daß im Rückforderungsprozeß der Kunde nach allgemeinen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung des Versorgungsunternehmens darzutun und zu beweisen habe (BGH, Urt. v. 19.01.1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777; BGHZ 154, 5, 9), vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.
bb) Die streitige Bestimmung verstößt jedoch gegen die Generalklausel der §§ 9 AGBG, 307 BGB, die eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners verbietet.
(1) Die Klausel ist allerdings nicht etwa deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin mit ihr eine - der Verwaltung nicht erlaubte - "Flucht ins Privatrecht" angetreten, d.h. sich ihrer öffentlich-rechtlichen Bindungen zu entledigen versucht hätte. Wenn die Verwaltung, wie hier, öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt, so werden die Normen des Privatrechts
durch Bestimmungen des öffentlichen Rechts ergänzt, überlagert und modifiziert (sog. Verwaltungsprivatrecht). Die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung hat jedenfalls die grundlegenden Prinzipien der öffentlichen Finanzgebarung zu beachten (BGHZ 91, 84, 96 f.; 115, 311, 318). Soweit diese das für die Abgabeneinziehung geltende Verfahrensrecht einschließen, ergeben sich gegen die Klausel indessen keine Bedenken. Auch öffentliche Abgaben muß der in Anspruch Genommene bei wirtschaftlicher Betrachtung schon vor Klärung der Rechtslage leisten. Einwendungen gegenüber der Leistungspflicht hindern die Durchsetzung des Anspruchs nicht ohne weiteres; nach § 80 Abs. 2 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Zwar kommt eine Wiederherstellung dieser Wirkung und damit eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Auch bei ernstlichen Zweifeln, d.h. dann, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich wie der Mißerfolg ist (Redeker/ v.Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdn. 36), kann die Behörde die Aussetzung aber von einer Sicherheitsleistung abhängig machen (§ 80 Abs. 4 S. 2, 3 VwGO), die im Ergebnis zu einer weitgehenden Sicherstellung der öffentlichen Hand und einer vergleichbaren Belastung des Bürgers führt, wie sie der Einwendungsausschluß der streitigen Klausel mit sich bringt. Auch nach öffentlichem Recht läuft der Bürger also Gefahr, bei einem sich später als unbegründet erweisenden Abgabenbescheid zum einen zunächst einmal leisten und zum anderen die aktive Parteirolle ergreifen zu müssen, um sein Geld zurückzuerhalten.
Daß somit die streitige Klausel im wesentlichen der öffentlich-rechtlichen Regelung entspricht, hindert andererseits nicht die Feststellung ihrer Unwirk-
samkeit nach §§ 9 AGBG, 307 BGB. Entscheidet sich die öffentliche Hand, Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form zu regeln, so muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse der Kontrolle der ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt (BGHZ 115, 311, 317). Bei dieser Inhaltskontrolle spielt es deshalb auch keine Rolle, daß der Verordnungsgeber mit dem jeweiligen § 30 der Verordnungen über die AVB der Elektrizitäts -, Fernwärme-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen unter Abwägung der gegenläufigen Interessen von Versorgungsunternehmen und Kunden ein normatives Leitbild geschaffen hat (vgl. BGHZ 138, 118, 126 f.).
(2) Es kann dahinstehen, ob die streitige Klausel eine unangemessene Benachteiligung bereits deshalb enthält, weil sie keine Ausnahmeregelung für den Fall vorsieht, daß "offensichtliche" Fehler vorliegen, wie sie in § 30 der AVB der Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserversorgungsunternehmen enthalten ist (so Beuermann, GE 2003, 1192, 1196), oder ob die Klausel insoweit nach ihrem Sinn und Zweck und nach Treu und Glauben entsprechend einschränkend auszulegen ist (vgl. dazu BGH, Urt. v. 31.10.1984 - VIII ZR 226/83, NJW 1985, 320; Urt. v. 03.04.2003 - IX ZR 287/99, NJW 2003, 2231 für die Bürgschaft auf erstes Anfordern; Urt. v. 24.03.1988, aaO, 759; Ludwig /Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 11; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 5 Rdn. 41, § 6 Rdn. 15).
(3) Denn die Klausel ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der privatrechtlichen gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, so daß eine unangemessene Benachteiligung der Kunden im Zweifel anzunehmen ist (§§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB),
und weil die Klägerin nicht ausreichend dargelegt hat, daß die Benachteiligung der Kunden durch eigene höherrangige Interessen gerechtfertigt ist (BGHZ 114, 238, 242).
(a) Es ist eine grundlegende gesetzliche Regel des privaten Schuldrechts , daß der Gläubiger das Entstehen, die Begründetheit und die Fälligkeit seiner Forderung darlegen und beweisen muß, bevor er Erfüllung verlangen kann, und daß er umgekehrt keine Leistung beanspruchen kann, wenn der Schuldner berechtigte Einwände darlegt und beweist (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.1990 - IX ZR 294/89, NJW-RR 1990, 1265 für den ähnlich gelagerten Fall der Bürgschaft auf erstes Anfordern, dort auch in Anwendung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Von dieser Grundregel weicht die streitige Ausschlußklausel ab, weil sie den Schuldner mit seinen Einwendungen auf einen Rückforderungsprozeß verweist.
(b) Weil die Klausel auch den Einwand der unbilligen einseitigen Leistungsbestimmung erfaßt, ist sie ferner auch mit § 315 Abs. 3 BGB nicht zu vereinbaren , der ein formularmäßig nicht abdingbares Gerechtigkeitsgebot enthält. Ist der Einwand der Unangemessenheit nach § 315 BGB gerechtfertigt, so ist, wie bereits dargelegt, von Anfang an nur der angemessene, im Ergebnis vom Gericht bestimmte Betrag geschuldet. Nur auf diesen hat die Klägerin Anspruch. Eine Rechtfertigung, ihr darüber hinaus die Befugnis zuzugestehen, zunächst eine unter Umständen gar nicht geschuldete Leistung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozeß zu verweisen, ist nicht zu erkennen. Das liefe dem Zweck des § 315 BGB zuwider (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19.01.1983, aaO; Urt. v. 30.04.2003, aaO).
(c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß demgegenüber ihre schutzwürdigen Belange ein größeres Gewicht haben. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, daß ein beträchtlicher Teil der von ihren Kunden erhobenen und von ihr zurückgewiesenen Einwendungen sich letztlich als unbegründet erweisen wird (vgl. die Begründung des Bundesministers für Wirtschaft zu § 30 AVBEltV). Dies mag auch für die Rüge überhöhter Tarife zutreffen, zumal die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 2 BerlBG), die nur erteilt werden darf, wenn die Tarife den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen einer kostengünstigen, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten Versorgung entsprechen, wenngleich keine ausreichende Gewähr, so doch ein gewisses Indiz für die Billigkeit der Tarife liefert (vgl. Ludwig /Odenthal/Hempel/ Franke, aaO Rdn. 56; offengelassen in BGH, Urt. v. 03.02.2003, aaO). Bei unbegründeten Schuldnereinwendungen handelt es sich jedoch um ein typisches Gläubigerrisiko, das im Normalfall durch den Anspruch auf Verzugschadensersatz hinreichend ausgeglichen wird. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt , daß dies bei ihr nicht der Fall ist. Sie hat nur in allgemeiner Form auf ihre Vorleistungspflicht aufmerksam gemacht - die indes durch die Pflicht der Kunden zu vierteljährlicher Zahlung weitgehend entschärft ist (Nr. 2.2.21 Abs. 2 Satz 1, 1.4.1 Abs. 2 Satz 1 der Leistungsbedingungen) - und auf ihr - vom Beklagten bestrittenes - Liquiditätsrisiko und auf das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Abfallbeseitigung hingewiesen, hat aber nichts Konkretes dazu vorgetragen, in welcher Größenordnung sie durch Anwendung der streitigen Klausel Einnahmeausfälle, Verzugsschäden und Rechtsverfolgungskosten vermeiden kann. Trotz des Bestreitens des Beklagten hat die Klägerin nicht einmal dargelegt, in welcher Höhe sie überhaupt durch unbegründete Nichtzahlung ihrer Rechnungen Verluste erleidet, ge-
schweige denn, in welchem Umfang ihre Kunden gerade - und zwar unbegründet - die für das Gewicht der Kundenbenachteiligung ausschlaggebende Einrede der überhöhten Tariffestsetzung erheben und in welcher Größenordnung sie, die Klägerin, einen bleibenden Schaden erfahren würde, wenn diese Einrede im Zahlungsprozeß zu berücksichtigen wäre. Gegen eine hieraus resultierende Liquiditätsgefährdung spricht jedenfalls der vom Beklagten unwidersprochen vorgetragene Umstand, daß die Klägerin Entgeltrückstände erst kurz vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist gerichtlich geltend macht.
In Ermangelung näherer Darlegungen der Klägerin ist es dem Senat nicht möglich, das Gewicht der durch die streitige Klausel geschützten berechtigten Belange der Klägerin abzuschätzen und zu beurteilen, ob sie die Benachteiligung der Kunden überwiegen. Deshalb hilft auch die Erwägung nicht, daß der mit der Klausel verbundene Nachteil im Einzelfall bei Zuvielforderungen der Klägerin nicht sehr schwer wiegen mag. Die Klägerin entzieht den Kunden ihre Einwendungen nicht auf Dauer, sondern verweist sie lediglich auf ein gesondertes Verfahren. Daß der Kunde im Rückforderungsprozeß die aktive Kläger- statt der Beklagtenrolle übernehmen muß, belastet ihn in rechtlicher Hinsicht nicht, da, wie bereits dargelegt worden ist, die Darlegungs- und Beweislast sich nicht verändert und auch das Kostenrisiko sich nicht erhöht. Auch ist mit der Rückforderung der Leistung so gut wie kein Insolvenzrisiko verbunden , weil das Land Berlin Gewährträger der Klägerin ist (§ 4 BerlBG). Dies ändert indessen nichts daran, daß die Klägerin das Gewicht ihrer eigenen Interessen nicht hinreichend dargelegt hat.
Die diesbezüglichen Zweifel gehen zu Lasten der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin. Deshalb muß die streitige Klausel als unwirksam beur-
teilt werden (vgl. Palandt/Sprau, vor § 765 Rdn. 14 zur Bürgschaft auf erstes Anfordern; dafür - mit anderer Begründung - auch Rott/Butters, VuR 1999, 75, 79 und Beuermann, aaO S. 1196 f.; a.A. Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, aaO Rdn. 8; Herrmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Allgemeine Versorgungsbedingungen , § 30 AVBV Rdn. 15).
III. Das Berufungsurteil, das auf der Annahme beruht, die Klausel sei wirksam und der Beklagte mit seinem Einwand der unbilligen Tariffestsetzung im vorliegenden Zahlungsprozeß der Klägerin ausgeschlossen, kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung und zum Beweis zu geben, daß ihre Tarife der
Billigkeit entsprechen. Dazu hatte sie im Berufungsverfahren noch keinen Anlaß , nachdem die erstinstanzlich entscheidende Zivilkammer 9 des Landgerichts Berlin die Ausschlußklausel für wirksam gehalten hatte und dies mit der vorangegangenen Rechtsprechung des Kammergerichts in Einklang stand.
Melullis Scharen Ambrosius
Meier-Beck Asendorf

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 37/02 Verkündet am:
11. Mai 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nachbauvergütung
SortG § 10a Abs. 3 und 4;
Verordnung (EG) Nr. 2100/94 (GSortV) Art. 14 Abs. 3;
Verordnung (EG) Nr. 1768/95 (NachbauV) Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 5

a) Nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 kann eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern
die Rechte der Sortenschutzinhaber im Wege der gewillkürten
Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen, geltend machen (Ergänzung
zu EuGH, Urt. v. 11.3.2004 – Rs. C-182/01 – Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft
mbH/Jäger).

b) In der Ermächtigung, die Sortenschutzinhaber einer von ihnen gebildeten Vereinigung
zur kollektiven Geltendmachung der Nachbauvergütung erteilen, liegt
kein Verstoß gegen das Kartellverbot des § 1 GWB.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2004 – KZR 37/02 – OLG Celle
LG Hannover
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2004 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und
Dr. Raum

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Dezember 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist Landwirt. Er verwandte in der Vegetationsperiode 1997/98 aus eigener Ernte stammendes Saatgut sortengeschützter Pflanzen für eine neue Aussaat (Nachbau). Ein solcher Nachbau ist zulässig, aber vergütungspflichtig, und zwar bei Sorten, die nach der Gemeinschaftssortenschutzverordnung (GSortV) geschützt sind, seit 1994, bei Sorten, die nach dem Sortenschutzgesetz (SortG) geschützt sind, seit 1997.
Die klagende GmbH ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, die u.a. mit der Wahrnehmung der Sortenschutzrechte – auch soweit sie vom Beklagten genutzt worden sind – beauftragt ist. Sie soll diese Rechte im eigenen Namen gel-
tend machen. Die Sortenschutzinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, sind entweder selbst Gesellschafter oder Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter , der seinerseits Gesellschafter ist.
Um für die Berechnung der angemessenen Vergütung, die die Landwirte den Sortenschutzinhabern für den Nachbau schulden, eine Grundlage zu bieten, schlossen der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband im Jahre 1996 ein Kooperationsabkommen. Danach sind für einen Nachbau als Entgelt 80% der sogenannten Z-Lizenz zu zahlen. Die Z-Lizenz ist die Lizenzgebühr, die ein Lizenznehmer üblicherweise im Rahmen der Herstellung von Saatgut einer geschützten Sorte zahlt.
Auf der Grundlage dieses Abkommens unterzeichneten 96% aller den Nachbau betreibenden Landwirte eine Nachbauvereinbarung. Auch der Beklagte schloß solche Vereinbarungen mit den betreffenden, durch die Klägerin vertretenen Sortenschutzinhabern der von ihm nachgebauten Sorten. Mit dem Vordruck über die Nachbauerklärung für den Anbau zur Ernte 1997/98 hatte die Klägerin dem Beklagten einen "Ratgeber zur Nachbauerklärung" übersandt. Darin heißt es u.a.:
Verzichten Sie auf die Vorzüge des Kooperationsabkommens, so werden Sie für Ihren gesamten Betrieb ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Sortenschutzgesetzes (SortG) sowie der EG-Verordnung über den gemeinschaftlichen Sortenschutz veranlagt. … Entscheiden Sie sich für die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen, haben Sie zusätzliche Angaben betreffend Ihrer Aufbereitung zu machen. Zu veranlagende Nachbaugebühren sind in ihrer Höhe unabhängig von Ihrem betriebsspezifischen Saat- und Pflanzgutwechsel. Sie betragen 80% der Z-Lizenzgebühr. Die Veranlagung nach den gesetzlichen Regelungen sieht selbst bei einem hohen Saat- und Pflanzgutwechsel keine Rabattausschüttung vor.
Mit der Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 347,16 € zuzüglich Zinsen geltend, der sich aus den Nach-
bauvergütungen für die in Rede stehende Vegetationsperiode errechnet. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, in der gebündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin liege ein verbotenes Kartell. Außerdem hat der Beklagte seine Zustimmung zu den Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; es hat die zugunsten der Klägerin erklärten Ermächtigungen der Sortenschutzinhaber wegen eines Verstoßes gegen das Kartellverbot als unwirksam angesehen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben (OLG Celle OLG-Rep 2003, 89).
Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat in der gebündelten Geltendmachung der Nachbaurechte durch die Klägerin kein Kartell nach § 1 GWB gesehen. Auch eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeschlossen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klägerin sei befugt, die Rechte der Sortenschutzinhaber im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Die ihr erteilten Ermächtigungen seien wirksam. Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liege nicht vor, weil es an einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs fehle. Maßgeblich sei der Markt für Saatgut aller Sorten, die ein Landwirt anbauen könne. Einen Markt für Nachbaurechte ge-
be es nicht, weil ein Handel mit Nachbaurechten nicht möglich sei. Alternative zum Nachbau sei stets die Aussaat neuen zertifizierten Saatguts. Die Konditionen, unter denen der Nachbau möglich sei, stelle ein Merkmal dieses Saatguts dar. Im Rahmen der Entscheidung über die konkrete Aussaat spiele jedoch die Höhe der Nachbauvergütung eine völlig untergeordnete Rolle. Durch eine Verringerung der Nachbauvergütung von 80 auf 60% könne beispielsweise nur eine Verminderung der Anbaukosten um 0,3% erreicht werden. Daher sei es ausgeschlossen, daß die Höhe der Nachbauvergütung die Entscheidung des Landwirts für die eine oder andere Sorte beeinflusse.
Die Klage sei auch begründet. Die rechnerische Richtigkeit des Klagebetrages stehe nicht im Streit. Die vom Beklagten erklärte Anfechtung der Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung greife nicht durch. Die fragliche Erläuterung im "Ratgeber zur Nachbauerklärung" besage nichts anderes, als daß der Beklagte bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung 80% der Z-Lizenzgebühr zahlen müsse. Diese Aussage sei zutreffend. Demgegenüber sei es von untergeordneter Bedeutung, ob ein bestimmter Preis gesetzlich fixiert sei oder nicht. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin bewußt unwahre Angaben über die Höhe der nach dem Gesetz geschuldeten Nachbauvergütung gemacht habe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin grundsätzlich befugt ist, die Ansprüche der Sortenschutzinhaber im eigenen Namen, also in gewillkürter Prozeßstandschaft, geltend zu machen.

a) Abgesehen von der kartellrechtlichen Wirksamkeit der Ermächtigung, die die Sortenschutzinhaber der Klägerin erteilt haben – dazu sogleich unter b) –, bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, die zu ihren Gesellschaftern zählen oder die Mitglied einer Vereinigung sind, die wiederum Gesellschafterin der Klägerin ist. Da die geltend gemachten Vergütungsansprüche Sortenschutzrechte betreffen, deren Schutz auf nationalem oder auf Gemeinschaftsrecht beruht, ist insofern zu unterscheiden:
aa) Unabhängig davon, ob die geltend gemachten Ansprüche auf einem nationalen oder auf einem Gemeinschaftssortenschutzrecht beruhen, bedarf es für die gewillkürte Prozeßstandschaft neben der wirksamen Ermächtigung durch die Rechtsinhaber eines eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Geltendmachung der fremden Rechte. Ein solches Interesse der Klägerin ist gegeben. Es ergibt sich daraus, daß sie die Ansprüche ihrer Gesellschafter sowie der Mitglieder des Bundesverbands Deutscher Pflanzenzüchter geltend macht, der ebenfalls ihr Gesellschafter ist (vgl. BGHZ 149, 165, 167 f. – Nachbau-Auskunftspflicht

).


bb) Soweit die Klägerin Rechte geltend macht, die nach der Gemeinschaftssortenschutzverordnung geschützt sind, müssen darüber hinaus die Voraussetzungen erfüllt sein, die Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 GSortV (ABl. L 173 v. 25.7.1995, S. 14, im folgenden NachbauV) für die Geltendmachung der Nachbauvergütung aufstellt. Danach kann die Vergütung "von einzelnen Sortenschutzinhabern, von mehreren Sortenschutzinhabern oder von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden, die auf gemeinschaftlicher , nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassen ist". Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 11. März
2004 auf Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorf in einem ebenfalls die Klägerin betreffenden Fall (Rs. C-182/01, Tz. 58 – Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH/Jäger) zur Auslegung dieser Bestimmung entschieden, daß auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern sein und die Rechte von Sortenschutzinhabern geltend machen kann, wobei die Sortenschutzinhaber entweder selbst Mitglied der Vereinigung oder einer anderen Vereinigung sein müssen, die ihrerseits Mitglied der den Anspruch geltend machenden Vereinigung ist.
Der Umstand, daß die Klägerin die Rechte der Sortenschutzinhaber – wie stets im Falle der Prozeßstandschaft – im eigenen Namen geltend macht, steht einer berechtigten Geltendmachung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV nicht entgegen. Allerdings verweist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der angeführten Entscheidung in einer nicht tragenden Erwägung darauf, nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV könne eine Organisation von Sortenschutzinhabern nur im Namen ihrer Mitglieder, nicht jedoch im eigenen Namen oder im Namen von Sortenschutzinhabern tätig werden, die nicht zu ihren Mitgliedern gehörten (EuGH, Urt. v. 11.3.2004 – Rs. C-182/01, Tz. 57). Dieser Erwägung ist indessen nicht zu entnehmen, daß die Klägerin als Vereinigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV die Rechte ihrer Mitglieder nur in deren Namen geltend machen könnte. Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Regelungszusammenhang der fraglichen Bestimmung.
Die vom Gerichtshof gewählte Formulierung geht auf die sprachlichen Fassungen von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 NachbauV zurück, die – wie die französische und die spanische – davon sprechen, die Vereinigung der Sortenschutzinhaber könne nur im Namen ihrer Mitglieder tätig werden. So heißt es in der französischen Fassung der fraglichen Bestimmung:
Toute organisation de titulaires ne peut agir qu'au nom de ses membres et uniquement au nom de ceux qui lui ont donné un mandat écritpour ce faire. Entsprechend lautet die spanische Fassung: La organización de titulares sólo podrá actuar en nombre de sus miembros, y sólo en nombre de aquéllos que le hayan dado mandato por escrito para que lo haga. Dagegen ist in anderssprachigen Fassungen derselben Bestimmung nicht davon die Rede, daß die Vereinigung im eigenen Namen handeln müsse. So heißt es in der deutschen Fassung: Eine Organisation von Sortenschutzinhabern kann nur für diejenigen ihrer Mitglieder tätig werden, die sie dazu schriftlich bevollmächtigt haben. Die englische Fassung enthält eine ähnliche Formulierung: An organization of holders may act only for its members, and only for those thereof which have given the respective mandate in writing to the organization. Besonders deutlich ist die italienische Fassung, die davon spricht, die Vereinigung könne "nur für Rechnung ihrer Mitglieder" tätig werden: Un'organizzazione di titolari può agire soltanto per conto dei suoi membri, e solo per quelli fra essi che le abbiano conferito per iscritto il rispettivo mandato. Auch im übrigen ergibt sich – soweit ersichtlich – kein einheitliches Bild: Während die niederländische und die portugiesische Fassung ähnlich wie die Fassungen in französischer und spanischer Sprache auf ein Handeln namens oder im Namen der Mitglieder abzustellen scheinen, finden sich in den Fassungen in dänischer und schwedischer Sprache Formulierungen, die offenbar den Fassungen in deutscher und englischer Sprache entsprechen.
Trotz dieser unterschiedlichen Formulierungen läßt sich dem Regelungszusammenhang unzweideutig entnehmen, daß Vereinigungen von Sortenschutzin-
habern, die die Rechte ihrer Mitglieder geltend machen, dies im eigenen Namen, aber eben auf fremde Rechnung tun können. Aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 NachbauV ergibt sich, daß der Vergütungsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht ohne weiteres abtretbar ist. Wenn Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV sodann bestimmt, daß der Vergütungsanspruch nicht nur von einzelnen Sortenschutzinhabern oder von mehreren Sortenschutzinhabern gemeinsam, sondern auch von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, daß eine solche Vereinigung nicht selbst als Träger des Rechts auftreten, sondern nur das (fremde) Recht des Sortenschutzinhabers geltend machen darf. Eine solche Geltendmachung eines fremden Rechts kann im deutschen Recht – nach dem sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Ausübung der sich aus Art. 14 Abs. 3 GSortV, Art. 5 NachbauV ergebenden Rechte deutscher Sortenschutzinhaber richtet (vgl. Art. 1 Abs. 3 NachbauV) – nur im Wege der Prozeßstandschaft, also im eigenen Namen der Vereinigung, erfolgen (vgl. Keukenschrijver, Sortenschutzgesetz , § 10a Rdn. 38). Würde eine Vereinigung im Namen eines Sortenschutzinhabers tätig, würde nicht sie, sondern der vertretene Sortenschutzinhaber den Anspruch geltend machen. Der dritten Variante des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 NachbauV käme dann keine Bedeutung zu; denn es ist eine Selbstverständlichkeit, daß sich die Sortenschutzinhaber im Rahmen der Geltendmachung ihrer Ansprüche von Dritten vertreten lassen können. Im übrigen hätte der Verordnungsgeber – wäre es nur um eine solche Vertretung der Sortenschutzinhaber bei der (eigenen) Geltendmachung ihrer Ansprüche gegangen – nicht die Formulierung gewählt, wonach "die genannten Rechte … von einer Vereinigung von Sortenschutzinhabern geltend gemacht werden (können)".
Daß der Gerichtshof trotz der oben wiedergegebenen mißverständlichen Formulierung im Urteil vom 11. März 2004 (Rs. C-182/01, Tz. 57) eine Geltendmachung der Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft nicht aus-
schließen wollte, zeigen schließlich auch die Antworten, die er auf die Vorlagefragen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegeben hat. Aus dem in der Entscheidung mitgeteilten Sachverhalt ergibt sich, daß die (mit der Klägerin des vorliegenden Verfahrens identische) Klägerin des Ausgangsverfahrens die Rechte von mehr als sechzig Sortenschutzinhabern im eigenen Namen geltend gemacht hat (EuGH aaO Tz. 19). Gleichwohl hat dieser Umstand den Gerichtshof nicht dazu veranlaßt, auf Zweifel an der Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen. Aus diesem Grunde sieht der Senat auch keine Veranlassung, die Frage, ob die Klägerin die in Rede stehenden Rechte im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft geltend machen kann, zum Gegenstand eines weiteren Vorabentscheidungsersuchens zu machen.

b) Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die von den Inhabern des Sortenschutzrechts ausgesprochene Ermächtigung der Klägerin nicht gegen das Kartellverbot verstößt.
aa) Allerdings liegt darin, daß die Züchterbetriebe die Klägerin mit dem Abschluß von Nachbauvereinbarungen und mit der Geltendmachung der Ansprüche auf die Nachbauvergütung beauftragt haben, ein abgestimmtes Verhalten, das grundsätzlich unter § 1 GWB fällt.
Zwar liegt den Ermächtigungen, die die einzelnen Züchterbetriebe zugunsten der Klägerin ausgesprochen haben, ein Austauschvertrag zugrunde, in dem die Züchter die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Nachbaurechte beauftragt haben. Beauftragen aber Wettbewerber – untereinander abgestimmt und inhaltsgleich – ein Unternehmen damit, die von ihnen angebotenen Waren oder Leistungen im Markt anzubieten, liegt darin eine weitreichende Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens , die zumindest unter dem Gesichtspunkt des abgestimmten Verhaltens unter § 1 GWB fällt (vgl. BGHZ 152, 347, 351 – Ausrüstungsgegenstände für
Feuerlöschzüge; ferner Zimmer in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 186 ff.; Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 1 Rdn. 25; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht , 9. Aufl., § 1 GWB Rdn. 47). Ob bei einer solchen sternförmigen, eine horizontale Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens bewirkenden Vertragskonstellation eine darüber hinausgehende Abstimmung der einzelnen Vertragspartner untereinander erforderlich ist und ob gegebenenfalls schon aufgrund der Gleichförmigkeit der Sternverträge auf eine solche Abstimmung geschlossen werden kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn es ist gerade die Aufgabe der Klägerin , für ihre Gesellschafter, also für die einzelnen Züchterbetriebe, deren Nachbaurechte zu koordinieren und gegenüber Dritten wahrzunehmen. Ihre Tätigkeit stellt sich daher stets als ein abgestimmtes Verhalten der Züchterbetriebe dar.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht auch an der Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung kein Zweifel.
(1) Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß ein gesonderter Markt für Nachbaurechte nicht besteht. Denn Nachbaurechte können nicht gehandelt werden. Der Landwirt ist bei der Auswahl des Saatguts, das er für einen Nachbau verwenden möchte, auf die Sorten beschränkt, die er selbst angebaut und von denen er selbst Vermehrungsmaterial erzeugt hat. Fremdes Vermehrungsmaterial darf er keinesfalls für seinen Nachbau verwenden (§ 10a Abs. 2 Satz 1 SortG; Art. 14 Abs. 1 GSortV). Da für den Landwirt bei der Entscheidung darüber, mit welcher Pflanzensorte er Nachbau betreibt, allenfalls geringe Wahlmöglichkeiten bestehen, ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung allein auf dem (vorgelagerten ) Saatgutmarkt erwogen hat. Bei dem Erwerb des zertifizierten Saatguts stellt es einen Faktor für die Auswahl dar, unter welchen Bedingungen das jeweilige Produkt für den Nachbau eingesetzt werden kann.
(2) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht für diesen Markt eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung verneint. Die Einschaltung der Klägerin führt dazu, daß die Züchterbetriebe im wesentlichen dieselben Nachbauvergütungen verlangen. Daß die Klägerin in nennenswertem Umfang für Züchterbetriebe nur das Inkasso individuell vereinbarter Nachbauvergütungen übernommen hätte, ist nicht ersichtlich. Für den einzelnen Züchterbetrieb stellt es auch keine vernünftige Alternative dar, mit einzelnen Landwirten Individualvereinbarungen zu treffen, um sodann die Vergütung selbst oder über die Klägerin einzutreiben. Dementsprechend ist auch der Beklagte mit seinem Versuch, mit einzelnen Züchterbetrieben individuelle Vereinbarungen zu schließen, gescheitert. Vielmehr wurde er von den Züchterbetrieben durchweg an die Klägerin verwiesen.
Die Höhe der Nachbauvergütung stellt für den Landwirt, der die eigene Ernte teilweise zum Nachbau verwendet, schon beim Erwerb des Saatguts einen Kostenfaktor dar. Er wird darauf achten, daß nicht nur der Kaufpreis für das Saatgut günstig ist, sondern daß er ein Saatgut erwirbt, das auch zu möglichst günstigen Bedingungen nachgebaut werden kann. Die Höhe der Nachbauvergütung ist daher ein Bemessungsfaktor für den Preis, den der am Nachbau interessierte Landwirt insgesamt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufwenden muß. Ein abgestimmtes Verhalten sämtlicher Anbieter, das insofern zu einer einheitlichen Preisgestaltung führt, bewirkt stets eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung. Im übrigen ließe sich – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – das Fehlen der Spürbarkeit nicht damit begründen, daß sich die Kosten, die ein Landwirt insgesamt für die Herstellung des von ihm angebotenen Produkts aufwenden muß, durch das abgestimmte Verhalten nur ganz geringfügig – im Beispiel des Berufungsgerichts um 0,3% – erhöhen. Ist mit dem Berufungsgericht auf den Markt für zertifiziertes Saatgut abzustellen, müssen die Auswirkungen der Wettbewerbsbeschränkung auf diesem Markt geprüft werden. Es geht nicht an, die Wettbewerbs-
beschränkung auf diesem Markt mit der Begründung zu verneinen, sie habe auf einen anderen Markt – nämlich den Markt für das von den Landwirten hergestellte Endprodukt – keine nennenswerten Auswirkungen. In dem vom Berufungsgericht herangezogenen Rechenbeispiel erhöhen sich die Kosten, die ein Landwirt für das Saatgut einer bestimmten Sorte aufzuwenden hat, immerhin um knapp 3%, wenn die Nachbaugebühr nicht 60, sondern 80% der Z-Lizenzsätze beträgt.
cc) Das Kartell, das darin zu sehen ist, daß die auf einem Nachbau beruhenden Vergütungsansprüche sämtlicher Züchterbetriebe in einer Hand gebündelt und dort einheitlich bemessen und geltend gemacht werden, ist jedoch durch die gesetzliche Regelung in § 10a SortG und in Art. 14 GSortV, Art. 3 und 5 NachbauV gerechtfertigt. Diese gesetzlichen Regelungen enthalten Spezialregelungen, die insofern zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit von § 1 GWB führen.
Indem das Sortenschutzgesetz und die Gemeinschaftssortenschutzverordnung dem Sortenschutzinhaber kein ausschließliches Recht hinsichtlich des Nachbaus, sondern lediglich einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (gesetzliche Lizenz) einräumen, haben sie eine Gestaltung gewählt, die eine kollektive Wahrnehmung der Ansprüche nahelegt. Denn von dem Nachbaurecht wird von einer großen Zahl von Landwirten Gebrauch gemacht. Dem einzelnen Züchterbetrieb wäre es kaum möglich, individuelle Vereinbarungen mit den einzelnen Landwirten zu treffen. Soweit keine Vereinbarungen getroffen worden sind, müßten die Züchter eigene Ermittlungen anstellen, um den Vergütungsanspruch auch gegenüber vertragsungebundenen Nachbaubetrieben geltend machen zu können.
Im Urheberrecht, in dem das Recht des Urhebers hinsichtlich einer Reihe von Nutzungen auf einen Anspruch auf angemessene Vergütung reduziert ist, werden derartige Ansprüche durchweg kollektiv wahrgenommen. Das Gesetz
sieht in diesen Fällen sogar vielfach vor, daß die Ansprüche nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können (z.B. § 26 Abs. 5, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG). Die Geltendmachung durch eine Verwertungsgesellschaft führt notgedrungen dazu, daß ein Wettbewerb hinsichtlich dieser Nutzungsrechte nicht stattfindet. Vielmehr sieht das Gesetz vor, daß die Verwertungsgesellschaften hinsichtlich der von ihnen wahrgenommenen Rechte Tarife aufstellen müssen (§ 13 UrhWG). Dies führt dazu, daß die angemessene Vergütung stets auf dieselbe Weise berechnet wird. Werden Gesamtverträge zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzervereinigungen abgeschlossen, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarif (§§ 12, 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG).
Allerdings gehen die Ausnahmeregelungen des § 10a Abs. 4 SortG und der Art. 3 und 5 NachbauV deutlich weniger weit als die das Urheberrecht betreffende Bereichsausnahme des § 30 GWB. Die Vorschrift des § 10a Abs. 4 SortG läßt ihrem Wortlaut nach Gesamtverträge zwischen den Berufsvereinigungen zu, ohne gleichzeitig auch eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche von dem Kartellverbot auszunehmen. Hinsichtlich der Ansprüche, die auf Gemeinschaftssortenschutzrechten beruhen, setzt auch Art. 5 Abs. 4 NachbauV das Vorhandensein derartiger Gesamtverträge zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten voraus; Art. 3 Abs. 2 NachbauV sieht darüber hinaus auch die Möglichkeit einer kollektiven Wahrnehmung der Ansprüche vor. Diese gesetzlichen Regelungen zeigen, daß der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Möglichkeit individueller Vereinbarungen zwischen Sortenschutzinhabern und Landwirten zwar nicht ausschließen, im Interesse einer vereinfachten Geltendmachung der Ansprüche aber auch gesamtvertragliche Vereinbarungen sowie eine kollektive Geltendmachung der Ansprüche zulassen wollte. Denn die Rahmenverträge, die § 10a Abs. 4 Satz 1 SortG als eine den § 1 GWB insofern ausschließende Spezialregelung gestattet (so ausdrücklich die Begründung des Regierungsentwurfs
BT-Drucks. 13/7038, S. 14; vgl. ferner Wuesthoff/Leßmann/Würtenberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Sortenschutz, 1999, Bd. 1, Rdn. 363; Keukenschrijver aaO § 10a Rdn. 28) und deren Existenz Art. 5 Abs. 4 NachbauV voraussetzt, zielen auf einheitliche wie ein Tarif wirkende Vergütungssätze ab. Auch wenn die einzelnen Züchter und die einzelnen Landwirte an die in einem solchen Rahmenvertrag vorgesehenen Vergütungssätze nicht gebunden sind, werden diese Sätze doch in aller Regel die maßgebliche Grundlage für die Berechnung der Vergütungsansprüche darstellen. Dies zeigt, daß die gesetzliche Regelung einheitliche Vergütungssätze wenn nicht anstrebt, so doch in Kauf nimmt. Von einer ausdrücklichen Bereichsausnahme hat der deutsche Gesetzgeber – wie sich der Begründung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Sortenschutzgesetzes entnehmen läßt – nur deshalb abgesehen, weil dadurch der unerwünschte Eindruck entstanden wäre, daß das Wettbewerbsrecht insgesamt keine Anwendung im Bereich des Sortenschutzes fände (BT-Drucks. 13/7038, S. 14). Unter diesen Umständen kann in der gebündelten Geltendmachung der Vergütungsansprüche der Züchterbetriebe durch die Klägerin kein Verstoß gegen das Kartellverbot gesehen werden.
2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, daß die zwischen den Parteien geschlossene Nachbauvereinbarung trotz der erfolgten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht unwirksam ist.

a) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung des Beklagten durch die Klägerin verneint hat.
aa) Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß in dem "Ratgeber zur Nachbauerklärung" die gesetzliche Festlegung des Vergütungssatzes auf 80% nicht ausdrücklich behauptet wird. Zwar kann der Satz, wonach "die Nachbaugebühren 80% der Z-Lizenzgebühr" betrage, so aufgefaßt werden. Es ist aber auch
das Verständnis möglich, daß im Rahmen der gesetzlichen Regelung von einem Vergütungssatz von 80% auszugehen sei.
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich aus dem Umstand, daß in diesem Zusammenhang von einer "Gebühr" statt von einer "Vergütung" oder einem "Entgelt" die Rede ist, keine Rückschlüsse auf eine Arglist der Klägerin ziehen. Es ist üblich, von Lizenzgebühren zu sprechen, obwohl es sich auch dort nicht um öffentlich-rechtliche Gebühren, sondern um zivilrechtliche Vergütungen handelt. Auch in der juristischen Terminologie wird nicht stets klar zwischen öffentlich -rechtlichen Gebühren und zivilrechtlichen Vergütungen unterschieden.
cc) Ebenfalls mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Klägerin habe zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, daß die Landwirte bei einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung keinen niedrigeren als den Vergütungssatz von 80% zu zahlen gehabt hätten. Wird eine angemessene Vergütung geschuldet, gilt im allgemeinen die vereinbarte Vergütung als angemessen. In Ermangelung einer Einigung zwischen den Vertragsparteien kommt dem Vergütungssatz in einer Rahmenvereinbarung großes Gewicht zu. Hier sieht das Gesetz ausdrücklich vor, daß die Höhe der Vergütung in einer solchen Rahmenvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen festgelegt werden kann (§ 10a Abs. 4 Satz 1 SortG). Dies ist im Streitfall geschehen. Die 80% entsprechen genau dem Wert, den der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter und der Deutsche Bauernverband als angemessene Vergütung bestimmt haben. Für die Klägerin selbst stand fest, daß der Vergütungssatz bei einer Abrechnung nach dem Gesetz auf keinen Fall den Satz unterschreiten durfte, der bei einer Abrechnung nach dem Kooperationsabkommen zu zahlen war. Denn die Landwirte, die sich zur Unterzeichnung einer Vereinbarung bereiterklärt hatten, durften nicht schlechter gestellt werden als die Landwirte, die auf einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung bestanden hatten.

b) Im Hinblick darauf, daß die Rahmenvereinbarung zwischen den berufsständischen Vereinigungen einen Vergütungssatz von 80% der Z-Lizenzsätze vorsah , wäre eine Kausalität zwischen einer unterstellten Täuschung und der Vertragsunterzeichnung zweifelhaft. Die oben angeführten Erwägungen machen deutlich , daß für den Beklagten aus damaliger Sicht keine realistische Chance bestand , im Rahmen einer Abrechnung nach der gesetzlichen Regelung einen Vergütungssatz von unter 80% erzielen zu können. Unter diesen Umständen spricht wenig dafür, daß sich der Beklagte von der Unterzeichnung der Vereinbarung hätte abhalten lassen, wenn ihm klar gewesen wäre, daß das Gesetz die Höhe der Vergütung nicht selbst festschreibt.
3. Soweit die Revision die Berechnung der Vergütungshöhe als undurchschaubar rügt, zeigt sie nicht auf, daß der Beklagte in den Vorinstanzen die vorgelegte Berechnung der Vergütung als nicht nachvollziehbar beanstandet hätte.
III. Danach ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)