Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08

bei uns veröffentlicht am21.07.2010
vorgehend
Landgericht Waldshut-Tiengen, 2 O 160/05, 28.04.2006
Oberlandesgericht Karlsruhe, 4 U 72/06, 05.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 104/08 Verkündet am:
21. Juli 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von
seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung
allein aufgenommen hat.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - OLG Karlsruhe in Freiburg
LG Waldshut-Tiengen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. April 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um den Ausgleich im Innenverhältnis wegen eines von der Beklagten bei ihren Eltern aufgenommenen Darlehens.
2
Die 1992 geschlossene, im gesetzlichen Güterstand geführte Ehe der Parteien wurde im November 2003 rechtskräftig geschieden. Im Jahr 1993 erwarben die Parteien eine Eigentumswohnung nebst zwei Pkw-Stellplätzen zum Preis von 372.000 DM (190.200,58 €). Zur Finanzierung nahmen sie zwei Bankdarlehen auf, für die sie gesamtschuldnerisch hafteten. Die Beklagte schloss außerdem am 10. Juni 1993 einen Darlehensvertrag mit ihren Eltern, auf dessen Grundlage sie einen Betrag von 130.000 DM (66.467,94 €) erhielt. Das Darlehen sollte zinslos gewährt werden und in Höhe von ca. 110.000 DM (ca. 56.242 €) zum Erwerb der Wohnung und im Übrigen zum Kauf der Kücheneinrichtung nebst Zubehör verwendet werden. Die Tilgung wurde für zehn Jahre ausgesetzt und sollte danach in zehn gleichen Jahresraten erfolgen.
3
Seit der Trennung der Parteien im Jahr 1998 nutzt die Beklagte die Wohnung mit den gemeinsamen Kindern der Parteien. Da sie auf das Darlehen der Eltern nach Ablauf der Zehnjahresfrist nur geringe Teilzahlungen geleistet hat, wurde dieses von den Eltern mit Schreiben vom 18. März 2005 gekündigt.
4
Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der Hälfte des Wohnwertes verlangt. Die Beklagte hat hilfsweise mit einem Erstattungsanspruch aufgrund von Zahlungen auf eines der Bankdarlehen aufgerechnet und im Wege der Widerklage Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer Leistungen auf das Elterndarlehen (10.108 € nebst Zinsen) sowie Freistellung in Höhe weiterer 22.976 € nebst Zinsen verlangt.
5
Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Widerklagebegehren weiter verfolgt. Die in Bezug auf die Klage eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist.
7
1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 875 veröffentlicht ist, hat Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger wegen des von den Eltern gewährten Darlehens verneint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Gesamtschuldausgleich (§ 426 BGB) komme nicht in Betracht , da Darlehensnehmerin allein die Beklagte gewesen sei. Auf § 748 BGB könne der Widerklageanspruch nicht gestützt werden, weil Aufwendungen zum Erwerb des gemeinschaftlichen Gegenstandes nicht unter die genannte Bestimmung fielen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergebe sich auch keine abweichende Vereinbarung, nach der der Kläger die Darlehensverpflichtung gegenüber den Eltern übernommen habe. Die Beklagte habe zwar vorgetragen, der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass sie zum Erwerb der Wohnung ein Darlehen ihrer Eltern erhalte. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sich der Kläger im Verhältnis zur Beklagten zum hälftigen Ausgleich verpflichtet habe. Den vorliegenden Umständen lasse sich auch keine konkludente Vereinbarung dieses Inhalts entnehmen. Der Rechtsgrund für Zuwendungen von Ehegatten während der Ehe liege in der ehelichen Lebensgemeinschaft. Der Ausgleich solcher Leistungen erfolge im gesetzlichen Güterstand über den Zugewinnausgleich. Daher bestehe bei der Aufnahme eines Darlehens zum Zweck des Vermögenserwerbs im Normalfall kein Grund, einen bestimmten Willen der Eheleute über einen internen Ausgleich des Darlehens anzunehmen. Da ein billiger Vermögensausgleich beim Scheitern der Ehe in der Regel über den Zugewinnausgleich erfolge, hätten die Ehegatten bei einzelnen Vermögensdispositionen während der Ehe normalerweise nicht die Vorstellung, deshalb müsse vom Zugewinnausgleich abgewichen werden. Eine andere Beurtei- lung käme unter Umständen dann in Betracht, wenn die Parteien bereits im Jahr 1993 abgesehen hätten, dass ein späterer Zugewinnausgleich zu unbilligen Ergebnissen führen könne. Dafür sei jedoch nichts ersichtlich. Dass die Parteien zu einem späteren Zeitpunkt von einer hälftigen Beteiligung des Klägers an dem Darlehen ausgegangen seien, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Insbesondere ergebe sich dafür nichts aus dem von der Beklagten angestrengten Zugewinnausgleichsverfahren. Ein gesonderter Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) komme nicht in Betracht. Aus dem Vorbringen der Beklagten lasse sich nicht ersehen, dass die Beschränkung auf den - nach Versagung von Prozesskostenhilfe nicht durchgeführten - Zugewinnausgleich für diese zu einem untragbaren Ergebnis führe. Eine solche Feststellung sei nur im Rahmen einer Gesamtschau möglich, für die es an dem erforderlichen Vortrag fehle.
8
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Da die Beklagte das Darlehen bei ihren Eltern allein aufgenommen hat, sind die Parteien insofern - anders als bei den ihnen gewährten Bankdarlehen - keine Gesamtschuldner.
10
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Aufwendungen für den Erwerb der Eigentumswohnung, die die Beklagte mit dem zinslosen Darlehen der Eltern bestritten haben will, nicht unter § 748 BGB fallen, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 197; MünchKomm/K. Schmidt 5. Aufl. § 748 Rdn. 8).
11
4. a) Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Beklagten keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich des Elterndarlehens im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
12
b) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine konkludente Vereinbarung dieses Inhalts verneint hat, trägt die Abweisung der Widerklage indessen nicht. Das Berufungsgericht meint zwar, beim Erwerb einer Wohnung, die der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, sei es oft nicht fern liegend, dass die Partner stillschweigend davon ausgingen, eingegangene Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Eine entsprechende Regel lasse sich für die Finanzierung einer Wohnung während des Zusammenlebens von Ehegatten aber nicht allgemein aufstellen. Denn deren oft unterschiedliche Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung stellten ehebezogene Zuwendungen dar, für die ein Ausgleich - von Ausnahmefällen abgesehen - im Rahmen des Zugewinnausgleichs erfolge, was der Annahme eines anderweitigen Ausgleichswillens entgegenstehe.
13
aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben muss. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die güterrechtli- chen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwendenden unzumutbar unbillig ist, kommt ein Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 115, 132, 138; vom 4. Dezember 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
14
bb) Ein Vorrang des Güterrechts besteht dagegen nicht im Verhältnis zu einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten. Denn bei richtiger Handhabung der güterrechtichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen (st. Rspr., vgl. BGHZ 87, 265, 273; Senatsurteile vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1240; vom 27. April 1988 - IVb ZR 55/87 - FamRZ 1988, 920, 921 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 96/87 - FamRZ 1988, 1031). Gesamtschuldner sind einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, sofern nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602). Scheidet eine abweichende gesetzliche Regelung aus, kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten eine abweichende Bestimmung über den Ausgleich im Innenverhältnis getroffen haben.
15
cc) Nach einer solchen (konkludenten) Vereinbarung ist aber auch dann vorrangig zu fragen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darle- hens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat und zu entscheiden ist, ob ein Ausgleichs- oder Freistellungsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten besteht. Denn eine ehebezogene Zuwendung des Ehegatten, der das Darlehen aufgenommen hat, scheidet denknotwendig aus, wenn sich eine Vereinbarung über einen Ausgleich im Innenverhältnis feststellen lässt. Damit steht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat. Die Ausgleichsverpflichtung - auch unter Ehegatten - ergibt sich dann aus besonderer Vereinbarung (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/ K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).
16
c) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach den gegebenen Umständen von einer im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme konkludent zustande gekommenen Vereinbarung der Parteien über eine Ausgleichspflicht des Klägers hinsichtlich des Elterndarlehens auszugehen ist. Eine solche Vereinbarung ist für die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche indessen von vorrangiger Bedeutung.
17
5. Danach kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen bedarf. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , das den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben und sodann die zum Vorliegen einer konkludenten Ausgleichsvereinbarung notwendigen Feststellungen nachzuholen haben wird.
18
6. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
19
a) Die Beklagte hat geltend gemacht, der Kläger sei mit der Darlehensaufnahme bei ihren Eltern einverstanden gewesen. Für die Richtigkeit dieses Vorbringens könnte zwar sprechen, dass ein zinsloses Verwandtendarlehen in einem Schreiben der W.B. AG vom 11. Mai 1993 aufgeführt ist, das zur Vorlage bei der Landeskreditbank im Zusammenhang mit der Beantragung von Förderdarlehen diente. Unbeschadet eines möglichen Einverständnisses des Klägers müssen indessen Gründe dafür bestanden haben, dass die Beklagte das Elterndarlehen allein in Anspruch genommen hat. Eine mögliche Erklärung könnte darin bestehen, dass sie das Darlehen auch allein zurückzahlen wollte, zumal die Tilgung für zehn Jahre ausgesetzt war.
20
In dem Darlehensvertrag vom 10. Juni 1993 ist vorgesehen, dass wegen eines Betrages von 110.000 DM eine dingliche Sicherheit zu bestellen ist. Ob und ggf. in welcher Weise diese Regelung umgesetzt worden ist (etwa durch Belastung nur des Miteigentumsanteils der Beklagten), ist nicht ersichtlich. Auch hieraus können Rückschlüsse darauf zu gewinnen sein, welche Vorstellungen die Parteien über einen Ausgleich im Innenverhältnis hatten.
21
b) Wann mögliche Ausgleichsansprüche fällig sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 197). Es dürfte ggf. einiges dafür sprechen, diesen Zeitpunkt mit dem des Scheiterns der Ehe anzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677).
22
c) Hinsichtlich des Umfangs einer möglichen Ausgleichspflicht dürfte zum einen zu berücksichtigen sein, in welcher Höhe das Darlehen zur Finanzierung der Eigentumswohnung eingesetzt worden ist, und zum anderen, dass dem Kläger Nutzungsentschädigung erst für die Zeit ab 1. November 2004 zuerkannt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676 ff.). Hahne Weber-Monecke Dose Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 28.04.2006 - 2 O 160/05 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 4 U 72/06 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08

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Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2008 - XII ZR 184/05

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - XII ZR 160/12

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2014 - KZR 15/12

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 2012 aufgehoben.

Referenzen

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/06 Verkündet am:
3. Februar 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 Bb, D, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige)
Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als
Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl.
etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394
m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden,
dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern
in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich
teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).

c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten
Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der den Betrag von 1.980,62 € (Rückforderung in bar übergebener 2.000 DM = 1.022,58 € und Materialkosten in Höhe von 958,04 €) übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 ver- langt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten.
2
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
3
Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
4
In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1 mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
5
Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
6
Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1 darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
9
Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

10
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
11
Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechen- de Anwendung; denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - für den Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute komme.
12
Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen habe , wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Beklagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzenden Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Dennoch sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwendung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Belangen der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Beklagten über den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
13
Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweckschenkung , sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
14
Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hätten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege ausgeschlossen.

B.

15
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten geflossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen zu beanstanden.

I.

17
Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
18
1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar.
19
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwendung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.
20
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derartige - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schenkung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
21
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
22
Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder voraus , dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen , Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1), was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschenkungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck verfolgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201).
23
Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge.
24
Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).
25
b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl.
BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
26
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
27
Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen gegenüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602).
28
2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
29
3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke zugrunde, Eltern könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen begünstigt werde.
30
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwiegereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. "Kettenschenkung" ) mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
31
b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
32
aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
33
Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert. Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaftlich - über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demgegenüber erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, während der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
34
bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt , ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen.
35
Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
36
Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten : Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind heran- gezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen , dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
37
Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser Aspekt ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts daran ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, sondern an das Schwiegerkind erfolgt ist.
38
cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
39
(1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung , also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung er- folgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung , wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (MünchKomm /Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhalten. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren.
40
(2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
41
Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti- gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag , 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
42
Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden , dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln , wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter /Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entgegen , dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
43
(3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB).
44
dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zugewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinnausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fälle eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellationen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.
45
ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
46
c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.

II.

47
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.
48
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).
49
Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).
50
Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen , warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungs- recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
51
Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne FamRZ 1968, 356, 358).

III.

52
Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand.
53
Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).
54
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3) zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
55
Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (II) verwiesen werden.

IV.

56
Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2). Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1 an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

V.

57
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
58
1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
59
Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen : Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
60
2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Relevanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
61
3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Ausgangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beachten , dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 22 O 234/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 -

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 289/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern
überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen
Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere
- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt
nicht geltend macht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit 1996 getrennt lebt und seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Oktober 2001 daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten. Aus der 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Frederike Joana, geboren am 2. März 1987, und der Sohn Dario Jerome, geboren am 1. November 1993, hervorgegangen. Nach der Trennung lebten beide Kinder zunächst beim Kläger. Seit März 1998 lebt die Tochter weiterhin beim Kläger, der Sohn bei der Beklagten. Die Parteien haben einander bislang kei-
nen Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gezahlt. Die Beklagte ist zur Zahlung von Unterhalt für die Tochter in Höhe von monatlich 403,00 DM für die Zeit von März 1999 bis Dezember 1999 und von 393,00 DM ab Januar 2000 verurteilt worden. Der Kläger arbeitet als angestellter Facharzt. Die Beklagte gab nach der Geburt des Sohnes ihre Vollzeitstelle als Krankenschwester auf, arbeitet seit September 1996 aber wieder mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Während ihrer Ehe und vor ihrer Trennung nahmen die Parteien für die Renovierung und Instandsetzung der Ehewohnung, den Kauf von Möbeln und für Reisen gemeinsam ein Bank- und ein Bausparkassendarlehen auf, die sie teilweise durch Risikolebensversicherungen und einen Avalkredit absicherten, ferner zwei Privatdarlehen. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Juli 1996 belief sich die Schuldenlast auf noch rund 155.000 DM. Der Kläger trug und trägt die sich daraus ergebenden Belastungen allein. Das Landgericht wies seine Klage auf hälftige Zahlung und Freistellung ab. Seine Berufung, mit der er zugleich seinen Zahlungsantrag erhöhte und seinen Antrag auf hälftige Freistellung auf das Bausparkassendarlehen und eines der beiden Privatdarlehen beschränkte, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die das Kammergericht zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, so daß von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich für vor 1997 erbrachte Zahlungen verlangt der Kläger auch nicht. Ebenso zutreffend ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derartige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche nach dem Scheitern der Ehe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen wieder bestehen , soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264). Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände seien hier gegeben und schlössen die geltend gemachten Ansprüche aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indes nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht stellt maßgebend darauf ab, ein vom Regelfall abweichender Maßstab des Gesamtschuldnerausgleichs ergebe sich hier daraus , daß die Beklagte von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1999 vom Kläger Trennungsunterhalt hätte verlangen können, diesen aber nicht geltend gemacht, sondern darauf wegen der alleinigen Rückführung der Darlehen durch den Kläger verzichtet habe. Dieser Zusammenhang zwischen alleiniger Bedienung der Darlehen einerseits und der unterbliebenen Geltendmachung von Trennungsunterhalt andererseits ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998, in dem er sich dem Unterhaltsbegehren der Beklagten mit dem Hinweis darauf widersetzt habe, er trage die Darlehenslasten allein. Ferner ist das Berufungsgericht der Auffassung, bei der alleinigen Lastentragung durch den Kläger müsse es auch für die Zeit ab März 1999 verbleiben. Zwar sei der Beklagten von diesem Zeitpunkt an eine Vollerwerbstätigkeit zumutbar gewesen, so daß die für die Folgejahre durchgeführten Berechnungen ergäben, daß nunmehr der Kläger seinerseits berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten Trennungs- bzw. ab Mai 1999 nachehelichen Unterhalt zu verlangen. Das rechtfertige aber keine Änderung der get roffenen Vereinbarung über die alleinige Lastentragung, weil deren Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei und sich auch nicht geändert habe. Davon sei nämlich nur auszugehen, wenn der Gesamtbetrag des der Beklagten bis Februar 1999 zustehenden Unterhalts geringer sei als der Gesamtbetrag des Unterhalts, der dem Kläger seinerseits ab März 1999 bis zur vollständigen Schuldentilgung zustehe. Die durchgeführten Berechnungen ergäben aber, daß letztlich ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleiben werde.
2. Mit diesen Begründungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die getroffenen Feststellungen lassen das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erscheinen.
a) Richtig ist zwar, daß eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 276 ff.). Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, daß an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, daß der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne daß - wie hier - über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Wever aaO. Rdn. 282).
b) Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998 - zumindest im Gesamtzusammenhang der Korrespondenz der Parteien - nicht für, sondern gegen eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Denn die Beklagte hatte den Kläger nach ihrem eigenen Vortrag schon im August 1996, April 1997 und erneut im Juni 1997 zur Unterhaltszahlung aufgefordert, während der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte spätestens mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 1998 und sodann mit der Klageschrift vom 28. September 1998 geltend gemacht hat. Soweit die Beklagte Unterhaltsansprüche nicht durchzusetzen versucht hat, läßt dies folglich keinen hinreichen-
den Schluß auf ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien zu und läßt auch die vom Berufungsgericht getroffene, nicht näher begründete Feststellung, die Beklagte habe auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, fragwürdig erscheinen. Jedenfalls kann der Umstand, daß wechselseitige Ansprüche zunächst nicht weiterverfolgt werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien seien stillschweigend übereingekommen, daß es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle. Der vom Berufungsgericht angenommene Zusammenhang zwischen alleiniger Schuldentilgung durch den Kläger einerseits und Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Beklagten andererseits erscheint um so weniger zwingend, als auch der Kläger für die bis März 1998 in seinem Haushalt lebenden Kinder keinen Kindesunterhalt von der Beklagten verlangt hatte. Die Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts kann daher zumindest bis März 1998 auch auf einem konkludenten "Stillhalteabkommen" mit Rücksicht auf den umgekehrt auch nicht geltend gemachten Kindesunterhalt beruht haben, was sogar näher liegen dürfte, da es sich um wirtschaftlich wechselseitige Ansprüche auf der Unterhaltsebene handelt.
c) Aber selbst wenn es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nach Zurückverweisung der Sache gelingen sollte, eine stillschweigend getroffene anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB nachzuweisen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, dabei müsse es auch nach Februar 1999 verbleiben. Kehrt sich das Pflichtenverhältnis dergestalt um, daß die Unterhaltspflicht des die Schulden allein tilgenden Ehegatten entfällt und dieser seinerseits Unterhalt verlangen kann, liegt die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrund-
lage nahe. Denn die Nichtgeltendmachung eines nun nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruchs kann schwerlich als Gegenleistung oder Entgegenkommen angesehen werden, die es rechtfertigten, daß der andere Ehegatte die gemeinsamen Schulden weiterhin allein abträgt. Insoweit überzeugt es auch nicht, wie das Berufungsgericht den gesamten Zeitraum bis zur endgültigen Schuldentilgung zugrundezulegen, die in dieser Zeit anfallenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche zu saldieren und die anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB als fortbestehend anzusehen, wenn die Prognose ergibt, daß die Unterhaltsansprüche des die Schulden allein tilgenden Ehegatten insgesamt nicht die Höhe des dem anderen Ehegatten in dieser Zeit zustehenden Unterhalts erreichen. Das ist schon deshalb fehlsam, weil dabei nicht berücksichtigt wird, wie sich der Betrag der laufenden monatlichen Darlehensrückführung zur Höhe der jeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten verhält. Im übrigen beruht die hier vom Berufungsgericht angenommene Tilgungszeit bis November 2000 auf einer ebenfalls hypothetischen Hochrechnung , die unterstellt, daß der Kläger die gemeinsamen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe weitertilgen werde wie in den Jahren zuvor. Davon kann aber um so weniger ausgegangen werden, als regelmäßige Tilgungen der Privatdarlehen nicht vereinbart sind und auch bisher unterschiedlich hohe Rückzahlungen in unregelmäßigen Abständen erfolgten. Vor allem aber läuft der Bausparkassenkredit der Parteien (Freistellungsantrag 2) mit regelmäßigen Tilgungsleistungen noch bis Februar 2008, und es erscheint unwahrscheinlich, daß der finanziell bedrängte Kläger diesen Kredit schneller tilgt als er muß, nur weil inzwischen andere Belastungen wegfallen. Dann aber läuft die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der Verpflichtungen nicht bis November 2002, sondern bis Februar
2008, mit der Folge, daß die Ausgleichspflicht der Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts vom Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger Unterhaltsansprüche abhängen würde, die ihrerseits kaum noch prognostiziert werden kann, da nicht einmal auszuschließen ist, daß sich die Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis der Parteien erneut umkehrt. Außerdem wäre der Ausgleichsanspruch dann manipulierbar. Würde etwa ein Unterhaltssaldo zugunsten des Klägers im Jahre 2006 in einen solchen zugunsten der möglicherweise inzwischen wieder unterhaltsberechtigten Beklagten umzuschlagen drohen, könnte der Kläger sich veranlaßt sehen, alles daranzusetzen, die verbliebenen Schulden sofort zu tilgen, um seinen Ausgleichsanspruch zu erhalten, da dieser andernfalls - auch für die zurückliegende Zeit - entfallen würde. Soweit das Berufungsgericht dies alles noch aus einer ursprünglichen stillschweigenden anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB herzuleiten zu können glaubt, vermag der Senat dem nach alledem nicht zu folgen. 3. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein.
Die erneute Verhandlung wird dem Kläger auch Gelegenheit geben, die dann noch bestehenden Verbindlichkeiten, von denen er Freistellung verlangt, hinsichtlich der noch ausstehenden Restbeträge zu beziffern (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 942; MünchKomm/ZPO-Lüke 2. Aufl. § 253 Rdn. 146 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 90/05 Verkündet am:
26. September 2007
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen
den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.

b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich
zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein
Darlehen aufgenommen haben.
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten.
2
Die Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatlichen Raten von 747,93 DM (382,41 €) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 €) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufgenommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 €). Für die Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt 17.044,16 DM (8.714,54 €) gezahlt.
3
Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am 2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In dem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht verurteilt, für Cenk monatlich 525 DM (286,43 €) und für Cem monatlich 444 DM (227,01 €) zu zahlen.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht bestehe.
5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 € (hälftige Kreditraten für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Unterhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten berücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhaltsrechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen, die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die andere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches Recht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist - noch türkische Staatsangehörige sein sollten.
10
Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt der Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dem Schuldstatut des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Pa- landt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abweichender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der Partei befindet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).
11
Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der D. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Palandt /Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Anknüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.
12
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Parteien für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers hinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in Betracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren hälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsanspruch aber auch bezüglich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens ergeben , das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haftet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich wesentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des Klägers gesunken ist.
13
4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht eine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
14
Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor und schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen nicht stand.
15
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt /Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
16
b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter- halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt.
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Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsvergütung entgegensteht, verneint).
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5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geeinigt , dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die behauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vorbringen zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf ihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die Geschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war Anlass für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung mehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klageanspruch aber bereits stattgegeben.
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6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
20
Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden , da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000 erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen des Klägers über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/05 Verkündet am:
9. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten
nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung
durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden
Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen
geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,
ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden
kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236 ff.).

d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende
Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der
Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen
worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen
Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend
entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein
zu tragen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 getrennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten.
2
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988, und C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten leben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von 10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 €) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der Beklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrechnen.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 € vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen aufgenomme- nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit danach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976).
7
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungsund Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen Kreditraten von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht hätten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, müsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise gere- gelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Erwägungen , nämlich wegen der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berücksichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesunterhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen der Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder auswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten Unterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Elternteil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Unterhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht einseitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung durch ihn allein lösen.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti- ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
10
4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
11
5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
12
a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Regelung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am Schuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart worden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der Kläger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt einen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat.
13
b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine anderweitige Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Klägers mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob bejahendenfalls eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass der Kläger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zuließen , sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden.
14
c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Behandlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren gesehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem Endvermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlossen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Darlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien.
15
Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
16
Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f.).
17
Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch offenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endvermögens in Abzug gebracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Gesamtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben sollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
18
6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weiteren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.