Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2010 - XII ZR 189/06

bei uns veröffentlicht am03.02.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 22 O 234/05, 04.11.2005
Kammergericht, 22 U 195/05, 25.10.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 189/06 Verkündet am:
3. Februar 2010
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 242 Bb, D, 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2

a) Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige)
Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als
Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl.
etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394
m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze
des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.

b) Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls
der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden,
dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern
in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich
teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).

c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten
Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung
, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger wegen der den Betrag von 1.980,62 € (Rückforderung in bar übergebener 2.000 DM = 1.022,58 € und Materialkosten in Höhe von 958,04 €) übersteigenden Klage zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind die Schwiegereltern des Beklagten. Sie begehren die Rückzahlung von Geldbeträgen, welche sie dem Beklagten vor dessen Eheschließung mit ihrer Tochter zur Verfügung gestellt haben. Der Kläger zu 1 ver- langt außerdem einen Ausgleich für Instandsetzungsarbeiten an der Wohnung des Beklagten.
2
Die Tochter der Kläger und der Beklagte lebten seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. 1994 wurde das erste der beiden gemeinsamen Kinder geboren. Im Februar 1996 ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung zum Preis von 297.764 DM. Zu diesem Zeitpunkt war die Eheschließung mit der Tochter der Kläger bereits in Aussicht genommen. Die Wohnung, die den späteren Eheleuten für die Zeit ihres Zusammenlebens als Familienheim diente, steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
3
Zur Finanzierung der Wohnung nahm der Beklagte unter anderem ein Darlehen über 180.000 DM auf. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf das Konto des Beklagten telegrafisch 58.000 DM. Weiter übergaben die Kläger in bar 2.000 DM. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse 48.764,10 DM auf den Gebotspreis.
4
In der Folgezeit wurden an der Eigentumswohnung Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten durchgeführt, an welchen der Kläger zu 1 mitwirkte. Ab Herbst 1996 bezogen der Beklagte, die Tochter der Kläger und das gemeinsame Kind die Wohnung. Im Juni 1997 schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger die Ehe, aus der 1999 ein zweites Kind hervorging. Im September 2002 zog der Beklagte aus der Wohnung aus. Nachdem die Tochter der Kläger im Mai 2003 Scheidungsantrag gestellt hatte, zog sie im September 2003 ebenfalls aus der Wohnung aus, die der Beklagte seither vermietet.
5
Im Scheidungsverfahren schlossen der Beklagte und die Tochter der Kläger einen Vergleich, nach dem unter anderem Zugewinnausgleichsansprüche nicht geltend gemacht werden sollten. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden.
6
Die Kläger haben vom Beklagten die Rückzahlung der überwiesenen 58.000 DM sowie der in bar übergebenen 2.000 DM verlangt, der Kläger zu 1 darüber hinaus eine Vergütung seiner Arbeiten und Ersatz der Materialkosten.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren mit Ausnahme des Ersatzes der Materialkosten weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung in Ansehung der in bar übergebenen 2.000 DM richtet. Denn insoweit greift die Revisionsbegründung das Berufungsurteil nicht an (vgl. BGH Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - NJW-RR 2008, 584, 585 m.w.N.; MünchKomm/Wenzel ZPO 3. Aufl. § 551 Rdn. 20).
9
Soweit die Revision eingelegt und zulässig ist, hat sie Erfolg und führt in diesem Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

A.

10
Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen den Klägern aus eigenem Recht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
11
Ein Anspruch nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1, 2 BGB scheide aus. Zwar liege in der Zahlung der 58.000 DM eine Zuwendung auch an den Beklagten. Auch wenn es sich dabei um eine während der Verlobungszeit erfolgte Zuwendung von Schwiegereltern handele, fänden die Grundsätze über ehebedingte Zuwendungen entsprechen- de Anwendung; denn die Zuwendung sei - mit Rücksicht auf die beabsichtigte Eheschließung und das damals schon geborene Enkelkind der Kläger - als Beitrag zur Schaffung eines Familienheims erfolgt. Mit dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage dieser Zuwendung entfallen. Denn diese sei - für den Beklagten erkennbar - in der Erwartung erfolgt, er werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Zuwendung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die ihrer Tochter auf Dauer zugute komme.
12
Indes sei die Beibehaltung der mit der Zuwendung geschaffenen Vermögenslage für die Kläger nicht unzumutbar. Bei ehebedingten Zuwendungen habe , wenn die Ehe scheitere, der güterrechtliche Ausgleich zwischen den Ehegatten grundsätzlich Vorrang vor einem Ausgleich nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Wenn, wie hier, Schwiegereltern mit der Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgten, sei daher eine Ausgleichspflicht nur dann denkbar, wenn das (leibliche) Kind der zuwendenden Eltern über das eheliche Güterrecht nicht angemessen begünstigt werde. Das sei hier zwar nicht der Fall, weil die Tochter der Kläger bei der Ehescheidung mit dem Beklagten im Vergleichswege vereinbart habe, dass Zugewinnausgleichansprüche nicht geltend gemacht würden. Dieser Vergleich erfasse auch einen ergänzenden Anspruch der Tochter auf den Ausgleich vorehelicher Zuwendungen. Dennoch sei es für die Kläger nicht unzumutbar, wenn ein Ausgleich ihrer Zuwendung nicht stattfinde. Die Zumutbarkeit, die durch die ehebedingte Zuwendung geschaffene Vermögenslage beizubehalten, beurteile sich nicht nach den Belangen der Kläger, sondern ihrer Tochter. Diese habe sich aber mit dem Beklagten über den Ausschluss von Zugewinnausgleichsansprüchen geeinigt. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt habe, der Beklagte selbst hohe Aufwendungen für die Anschaffung der Wohnung gehabt habe und nach wie vor die für die Finanzierung eingegangenen hohen Verpflichtungen erfüllen müsse. Aus den vorstehenden Gründen sei auch ein Anspruch auf Ersatz der erbrachten Arbeitsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ausgeschlossen.
13
Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung seien nicht gegeben. Die Leistungen der Kläger seien nicht als Zweckschenkung , sondern als ehebedingte Zuwendung erbracht worden, was eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ausschließe.
14
Schließlich stünden den Klägern auch keine Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Tochter zu. Denn die Tochter der Kläger und der Beklagte hätten insoweit etwa ursprünglich bestehende Ansprüche im Vergleichswege ausgeschlossen.

B.

15
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
16
Zwar hat das Berufungsgericht - im Ergebnis zu Recht - Ansprüche der Kläger aus abgeleitetem Recht ihrer Tochter verneint. Denn die Leistungen der Kläger sind nicht an die Tochter, sondern ausschließlich an den Beklagten geflossen. Soweit das Berufungsgericht allerdings auch Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten aus eigenem Recht verneint hat, ist dies aus Rechtsgründen zu beanstanden.

I.

17
Das Berufungsgericht hat mit unzutreffender Begründung Ansprüche der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 58.000 DM nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB) verneint.
18
1. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - vorliegend anwendbar.
19
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, die mit der bisherigen Senatsrechtsprechung in Einklang steht, handelt es sich bei der Zuwendung der Kläger allerdings nicht um eine unbenannte Zuwendung, sondern um eine Schenkung.
20
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263). Derartige - objektiv unentgeltliche - Zuwendungen waren regelmäßig nicht als Schenkung zu werten, weil es an dem hierfür erforderlichen subjektiven Tatbestand fehlte. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest.
21
Schwiegerelterliche Zuwendungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung.
22
Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263). Eine Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB setzt weder voraus , dass der Zuwendungsempfänger über den zugewandten Gegenstand frei verfügen kann, noch dass der Empfänger einseitig begünstigt wird. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass gemäß § 525 BGB eine Schenkung unter einer Auflage erfolgen kann. Gegenstand der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen , Begünstigter der Auflage insbesondere auch der Schenker selbst sein (MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2 f.; Palandt/Weidenkaff BGB 68. Aufl. § 525 Rdn. 1). Auch wird die Auflage zumindest in der Regel auf der Grundlage und aus dem Wert der Zuwendung zu erbringen sein (BGH Urteil vom 2. Oktober 1981 - V ZR 134/80 - NJW 1982, 818, 819; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 525 Rdn. 2; Palandt/Weidenkaff BGB 69. Aufl. § 525 Rdn. 1), was die freie Disposition des Beschenkten über den unter einer Auflage zugewendeten Gegenstand gerade ausschließt. Zudem werden auch Zweckschenkungen als Schenkungen qualifiziert, obwohl der Zuwendende hier ebenfalls einen über die Zuwendung an den Beschenkten hinausgehenden Zweck verfolgt (Kollhosser NJW 1994, 2313, 2318; MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 75; Tiedtke JZ 1996, 201).
23
Anders als bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten fehlt es im Falle schwiegerelterlicher Zuwendungen auch nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt (vgl. MünchKomm/Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 5 f.). Bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verloren gehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugute kommen (so Senatsurteile BGHZ 177, 193, 198 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 603; Wagenitz in Schwab/Hahne Familienrecht im Brennpunkt FamRZ-Buch Bd. 20 S. 167). Demgegenüber übertragen (potentielle) Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren (vgl. Schwab in Festschrift für Werner 2009 S. 459, 462 f.; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1363 Rdn. 27). Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge.
24
Da Zuwendungen, die Eltern mit Rücksicht auf die Ehe ihres Kindes an das (potentielle) Schwiegerkind erbringen, somit sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB erfüllen, sind sie als Schenkung zu werten. Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).
25
b) Auch wenn schwiegerelterliche Zuwendungen somit nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu werten sind, sind auf sie dennoch die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar (vgl.
BGH Urteile vom 8. November 2002 - V ZR 398/01 - FamRZ 2003, 223 und vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - FamRZ 1999, 705, 707).
26
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH Urteil vom 10. September 2009 - VII ZR 152/08 - NZBau 2009, 771, 774 m.w.N.). Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten (künftigen) Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
27
Hiergegen spricht insbesondere nicht, dass die im Schenkungsrecht ausdrücklich vorgesehenen Anspruchsgrundlagen für die Rückforderung von Geschenken wegen Nichterfüllung einer Auflage, wegen Verarmung und wegen groben Undanks des Beschenkten (§§ 527, 528, 530 BGB) Sonderfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und damit den allgemeinen Grundsätzen gegenüber speziell wären. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das allgemeine Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar ist, soweit der Sachverhalt außerhalb des Bereichs der speziellen Herausgabeansprüche des Schenkers liegt (BGH Urteil vom 21. Dezember 2005 - X ZR 108/03 - FamRZ 2006, 473, 475; Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602 m.w.N.). Um einen Sachverhalt außerhalb des Bereichs der Sondervorschriften handelt es sich indes auch bei dem Scheitern der Ehe (Senatsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 602).
28
2. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Geschäftsgrundlage der Schenkung der Kläger deren für den Beklagten erkennbare Erwartung war, der Beklagte werde mit der Tochter der Kläger eine dauerhafte Ehe eingehen; mit der Schenkung werde zur Schaffung einer Familienwohnung beigetragen, die der Tochter auf Dauer zugute komme. Diese Geschäftsgrundlage ist infolge des Scheiterns der Ehe des Beklagten mit der Tochter der Kläger und mit dem Auszug der Tochter aus der im Alleineigentum des Beklagten stehenden Familienwohnung entfallen.
29
3. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützte Ansprüche der Kläger zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, die Tochter der Kläger habe auf einen etwaigen den Zugewinnausgleich ergänzenden Anspruch verzichtet. Dieser Überlegung liegt der - auf die bisherige Senatsrechtsprechung gestützte - Gedanke zugrunde, Eltern könnten, wenn sie ihrem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht und damit nicht auch eigene, in die Zukunft gerichtete Interessen verfolgt hätten, im Scheidungsfall Ansprüche gegen das Schwiegerkind wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann nicht geltend machen, wenn auch ihr eigenes Kind - im Wege des Zugewinnausgleichs - durch die Zuwendung angemessen begünstigt werde.
30
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats kam, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt hatten, ein Anspruch der Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs schlechthin unangemessen war und für den Zuwender unzumutbar unbillig erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu messen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.). Zur Begründung hat der Senat insbesondere ausgeführt, die Schwiegereltern hätten bei Vorausschau des späteren Scheiterns der Ehe nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfang an ihr eigenes Kind und zu dessen uneingeschränkter Disposition. In diesem gedachten Fall hätte das eigene Kind den ihm zugewendeten Gegenstand ganz oder teilweise an seinen Ehegatten weitergegeben (sog. "Kettenschenkung" ) mit der Folge, dass ein Ausgleich unter den Ehegatten ebenfalls nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter diesen Umständen könnte bei einer unmittelbaren Zuwendung der Eltern an das Schwiegerkind im Regelfall nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die Schwiegereltern unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266).
31
b) An dieser Rechtsprechung, die nicht ohne Kritik geblieben ist (vgl. Bergschneider FamRZ 2003, 1660; Koch, Festschrift Schwab 2005, S. 513, 519; Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178), hält der Senat nicht mehr fest.
32
aa) Allein der Umstand, dass die Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich teilweise zugute kommt, vermag nicht zu erklären, warum die Beibehaltung der derzeitigen Vermögensverhältnisse für die Schwiegereltern in Fällen des gesetzlichen Güterstandes regelmäßig zumutbar sein soll. Dass dieser zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelte Gedanke nicht auf schwiegerelterliche Schenkungen übertragen werden kann, ergibt sich bereits aus einer vergleichenden Betrachtung der Auswirkungen des Zugewinnausgleichs auf schwiegerelterliche Schenkungen einerseits und auf Zuwendungen unter Eheleuten andererseits.
33
Zuwendungen unter Eheleuten können zur Folge haben, dass sich der Zugewinn des Zuwendungsempfängers maximal bis zur Höhe der Zuwendung erhöht, während sich der Zugewinn des Zuwenders entsprechend verringert. Denn wie bei jeder Zuwendung korrespondiert mit dem Vermögenszufluss beim Empfänger eine entsprechende Vermögensminderung beim Zuwender. Im für den zuwendenden Ehegatten günstigsten Fall erhält dieser somit - wirtschaftlich - über den Zugewinnausgleich seine gesamte Zuwendung zurück. Demgegenüber erhöht eine Zuwendung der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind auch nach der bisherigen Betrachtungsweise allenfalls dessen Zugewinn, während der Zugewinn des eigenen Kindes unbeeinflusst bleibt. Folglich kann das eigene Kind der Schwiegereltern über den Zugewinnausgleich allenfalls hälftig an der Zuwendung profitieren. Es ist aber nicht einzusehen, warum sich Schwiegereltern stets mit einem zumindest hälftigen Verbleib ihrer Schenkung beim (ehemaligen) Schwiegerkind abfinden sollen.
34
bb) Zwar entspricht im Verhältnis der Ehegatten untereinander eine hälftige Ausgleichsquote dem gesetzlichen Normalfall des güterrechtlichen Ausgleichs und dem Wesen der Ehe als einer Wirtschafts- und Risikogemeinschaft (Senatsurteile BGHZ 129, 259, 267 und 115, 132, 139). Aus diesem Grund wird nach der Senatsrechtsprechung zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten die Grenze der Unzumutbarkeit kaum je überschritten, solange der zuwendende Ehegatte güterrechtlich einen Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung erhält. Sogar dann, wenn sein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch hinter einer hälftigen Beteiligung zurückbleibt , ist eine Korrektur nicht ohne weiteres geboten (Senatsurteil BGHZ 115, 132, 139). Diese Grundsätze lassen sich aber auf das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht übertragen.
35
Der güterrechtliche Grundsatz der Halbteilung ist nicht einschlägig, weil die güterrechtlichen Vorschriften im Verhältnis von Schwiegereltern und Schwiegerkind nicht anwendbar sind (vgl. Wagenitz aaO S. 178). Deshalb können die Vorschriften des Zugewinnausgleichs - anders als bei Zuwendungen unter Eheleuten (vgl. Senatsurteile BGHZ 119, 392, 396 f.; 115, 132, 135 f.) - nicht als eine die allgemeinen Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verdrängende speziellere Regelung angesehen werden.
36
Aus dem Umstand, dass die Zuwendung der Schwiegereltern gerade in Ansehung der Ehe ihres Kindes mit dem beschenkten Schwiegerkind erfolgt ist, ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits aus dem Unterschied zwischen schwiegerelterlichen Schenkungen und unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten : Wendet ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Vermögensgegenstände zu, so handelt es sich um einen Vorgang innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Vordergrund der Zuwendung steht hier regelmäßig die persönliche Beziehung des Zuwendenden zu seinem Ehegatten. Aus dieser Nähebeziehung gerade zum Empfänger der Zuwendung rechtfertigt sich der grundsätzliche Vorrang des Güterrechts, das den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen den Eheleuten bei Scheitern der Ehe ausgestaltet. Anders als bei ehebezogenen Zuwendungen der Ehegatten untereinander geht es bei Zuwendungen von Schwiegereltern um Leistungen von Personen, die außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft stehen, also insbesondere nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Eheleute einbezogen sind. Wenden sie ihrem Schwiegerkind etwas zu, dann geschieht dies gewöhnlich primär in Ansehung ihres eigenen Kindes, während eine etwaige persönliche Beziehung der Schwiegereltern zu dem Schwiegerkind allenfalls Begleitmotiv ist. Die Schwiegereltern würden regelmäßig die Zuwendung nicht vornehmen, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger nicht um den Lebenspartner ihres Kindes handelte. Folglich kann in solchen Fällen nicht das Näheverhältnis zum Schwiegerkind heran- gezogen werden, um es für die Schwiegereltern zumutbar erscheinen zu lassen , dass das Schwiegerkind nach bisheriger Betrachtungsweise zumindest die hälftige Zuwendung behalten darf, wenn die Ehe mit dem eigenen Kind scheitert.
37
Auch der bislang von der Senatsrechtsprechung herangezogene Aspekt der (hypothetisch gedachten) Kettenschenkung (vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266) vermag keine abweichende Sichtweise zu rechtfertigen. Dieser Aspekt ist nicht verallgemeinerungsfähig (vgl. Schwab aaO S. 466; Wagenitz aaO S. 178). Außerdem beruht die (gedachte) Kettenschenkung lediglich auf einer - zudem in sich widersprüchlichen (vgl. Wagenitz aaO) - Fiktion, welche nichts daran ändert, dass die Schenkung tatsächlich nicht an das eigene Kind, sondern an das Schwiegerkind erfolgt ist.
38
cc) Ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern ist auch nicht deshalb regelmäßig zu verneinen, weil ansonsten die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Beschenkten - einerseits im Wege des Zugewinnausgleichs von Seiten seines Ehegatten, andererseits nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von Seiten seiner Schwiegereltern - bestünde (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 129, 259, 265).
39
(1) Das Schwiegerkind braucht regelmäßig eine Inanspruchnahme im Wege des Zugewinnausgleichs nicht zu befürchten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schwiegerelterliche Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen sind und sich somit im Zugewinnausgleich nicht auswirken. Bei vorehelichen Schenkungen ist dies bereits deshalb der Fall, weil der Schenkungsgegenstand bei Eheschließung , also zum maßgeblichen Stichtag, bereits im Vermögen des Schwiegerkindes vorhanden ist. Aber auch wenn die Schenkung nach Eheschließung er- folgt ist, erhöht sie regelmäßig nicht den Zugewinn des Schwiegerkindes. Während auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung unbenannte Zuwendungen der Schwiegereltern nicht gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen waren (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 263), können die nunmehr als Schenkung zu wertenden schwiegerelterlichen Zuwendungen auch dann unter § 1374 Abs. 2 BGB subsumiert werden, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgt sind (vgl. Soergel/Mühl/Teichmann BGB 12. Aufl. § 516 Rdn. 36). Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung , wonach im Falle ehebezogener Schenkungen der Schwiegereltern eine teleologische Reduktion des § 1374 Abs. 2 BGB vorzunehmen ist (MünchKomm /Koch BGB 5. Aufl. § 516 Rdn. 80; Tiedtke JZ 1996, 201, 202; vgl. zu echten Schenkungen unter Ehegatten Senatsurteil BGHZ 101, 65, 70), schließt sich der Senat nicht an. Wenn Eltern erreichen wollen, dass ihr Kind auch im Falle der Ehescheidung von der Schenkung profitiert, müssen sie ihr Kind direkt beschenken. Entscheiden sie sich demgegenüber dafür, nicht ihr Kind, sondern ihr Schwiegerkind zu beschenken, sind sie an dieser Entscheidung festzuhalten. Es besteht kein Anlass, diese Entscheidung über den Zugewinnausgleich teilweise zu korrigieren.
40
(2) Eine Privilegierung schwiegerelterlicher Schenkungen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil dies unangemessene Konsequenzen für den Zugewinnausgleich nach sich ziehen könnte.
41
Zwar ist die Gefahr unbilliger Ergebnisse im Zugewinnausgleichsverfahren nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - FamRZ 2007, 877, 878) entstehen etwaige Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern vor dem für den Zugewinnausgleich maßgeblichen Stichtag (vgl. § 1384 BGB). Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichti- gen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag , 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197). Dieser Umstand könnte im Ausgangspunkt zur Folge haben, dass dem eigenen Kind der schenkenden Schwiegereltern nicht nur gemäß § 1374 Abs. 2 BGB die Schenkung selbst nicht zugute kommt, sondern es im ungünstigsten Fall den Rückforderungsanspruch über den Zugewinnausgleich hälftig mitzutragen hat.
42
Jedoch können derartige unbillige Ergebnisse dadurch vermieden werden , dass die privilegierte schwiegerelterliche Schenkung lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes eingestellt wird. Denn der Beschenkte hat den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben, die Schenkung im Falle des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen. Zwar steht im für die Ermittlung des Anfangsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt (§ 1376 Abs. 1 BGB) noch nicht fest, ob und in welcher Höhe der Rückforderungsanspruch entstehen wird, es handelt sich also um eine ungewisse Forderung. Allerdings besteht in der Regel nur Veranlassung, das Anfangsvermögen zu ermitteln , wenn die Ehe gescheitert ist. Dann steht aber auch fest, dass und in welcher Höhe die Forderung entstanden ist. Daher kann sie mit ihrem vollen Wert in das Anfangsvermögen des Beschenkten eingestellt werden (Haußleiter /Schulz Kap. 6 Rdn. 154; Tiedtke JZ 1992, 1025, 1027). Dem steht nicht entgegen , dass künftige Verbindlichkeiten grundsätzlich in der Zugewinnausgleichsbilanz nicht berücksichtigt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1375 Rdn. 15, § 1374 Rdn. 4). Denn die hier interessierende künftige Verbindlichkeit mindert auch das Endvermögen und hängt eng mit einem Gegenstand des Anfangsvermögens und mit der Ehe der Parteien zusammen. Dies rechtfertigt eine abweichende Beurteilung.
43
(3) Ist demgemäß nicht nur die Schenkung selbst, sondern auch der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern sowohl im End- als auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen, folgt hieraus zugleich, dass die Schenkung der Schwiegereltern regelmäßig im Zugewinnausgleichsverfahren vollständig unberücksichtigt bleiben kann. Anderes gilt lediglich in besonderen Konstellationen, etwa in Fällen, in denen das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes negativ war und das Zugewinnausgleichsverfahren vor dem 1. September 2009 anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB).
44
dd) Schließlich kann ein Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern auch nicht deshalb unter Hinweis auf die Gefahr der doppelten Inanspruchnahme verneint werden, weil Konstellationen denkbar sind, in denen über den Zugewinnausgleich bereits durch rechtskräftiges Urteil entschieden oder darüber im Wege des Vergleichs eine Einigung erzielt wurde, und in denen das Schwiegerkind infolge der Schenkung seinem Ehepartner einen höheren Zugewinnausgleich leisten musste bzw. einen geringeren Ausgleich von ihm erhalten hat als dies ohne Schenkung der Fall gewesen wäre. Zum einen dürften solche Fälle eher selten sein. Problematisch werden im Wesentlichen nur Fallkonstellationen sein, in denen über den Zugewinnausgleich noch auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung zur unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendung entschieden wurde. Zum anderen können in diesen Fällen unbillige Ergebnisse in der Weise vermieden werden, dass das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs ausnahmsweise im Rahmen der tatrichterlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls berücksichtigt wird. Hierbei kann insbesondere von Bedeutung sein, ob der Zweck der Schenkung insoweit erreicht wurde, als das Kind bereits über den Zugewinnausgleich von der Schenkung profitiert hat.
45
ee) Im Ergebnis können folglich schwiegerelterliche Rückforderungsansprüche nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert. Vielmehr ist das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs lediglich ausnahmsweise bei der Ermittlung der Höhe des schwiegerelterlichen Rückforderungsanspruchs zu berücksichtigen.
46
c) Nachdem das Berufungsgericht Ansprüche der Kläger nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint hat, kann das angefochtene Urteil bereits aus diesem Grund nicht bestehen bleiben.

II.

47
Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche wegen Zweckverfehlung aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB im Einzelfall in Betracht kommen können. Diese können jedenfalls nicht mehr mit der vom Oberlandesgericht angeführten Erwägung abgelehnt werden, die Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe Vorrang und schließe eine Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze aus, auch wenn deren tatbestandliche Voraussetzungen gegeben seien.
48
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat es zwar abgelehnt, allein um der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgte schwiegerelterliche Zuwendungen auf der Grundlage von Bereicherungsansprüchen wegen Zweckverfehlung rückabzuwickeln (Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264). Eine Rückabwicklung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB kam danach nur in Betracht, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 f.). Insoweit galt also nichts anderes als in Ansehung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen unter Ehegatten (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 261, 262 m.w.N.).
49
Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest (vgl. bereits zu Zuwendungen unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Senatsurteile vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850; BGHZ 177, 193, 206 ff.).
50
Allein der Aspekt der größeren Flexibilität einer Abwicklung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vermag nicht zu rechtfertigen , warum stattdessen nicht Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung gegeben sein können, sofern deren tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen. Auch sind Fälle denkbar, in denen (künftige) Schwiegereltern mit ihrer Schenkung ehebezogene Zwecke verfolgen, hierüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielen, und in denen dieser Zweck infolge des Scheiterns der Ehe nicht erreicht wird. Insbesondere kann der verfolgte Zweck im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darin bestehen, dass der Zuwendungsgegenstand dem eigenen Kind der Schwiegereltern dauerhaft zugute kommt, indem dessen Ehe fortbesteht (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1242, 1244; OLG Hamm FamRZ 1990, 1232; vgl. auch Joost JZ 1985, 10, 17 zur unbenannten Zuwendung unter Ehegatten). Allein dadurch, dass die Ehe eine gewisse Zeit Bestand hatte und das eigene Kind der Schwiegereltern in dieser Zeit von der Schenkung profitierte, wird ein derartiger Zweck in solchen Fällen noch nicht vollständig erreicht, so dass Ansprüche aus Bereicherungs- recht nicht stets unter Hinweis auf die Zweckerreichung abgelehnt werden können (vgl. aber noch Senatsurteil BGHZ 115, 261, 264 und BGHZ 84, 361, 363, jeweils zum Zweck der Schaffung eines Familienheims).
51
Zwar wird eine entsprechende Zweckvereinbarung vielfach nicht festgestellt werden können. Eine Zweckabrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt positive Kenntnis von der Zweckvorstellung des anderen Teils voraus, ein bloßes Kennenmüssen genügt nicht (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263). Hinzu kommt, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Schenkung nicht selten die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der Ehe nicht in ihre Überlegungen aufnehmen. In diesen Fällen mag zwar dennoch eine gemeinsame Vorstellung vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft vorliegen, welche die Geschäftsgrundlage der Schenkung bildet; eine entsprechende Zweckvereinbarung kommt jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. Hausmann/Hohloch Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2. Aufl. 4. Kap. Rdn. 142; Kühne FamRZ 1968, 356, 358).

III.

52
Soweit das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers zu 1 in Ansehung der von ihm erbrachten Arbeitsleistungen abgelehnt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Prüfung ebenso wenig stand.
53
Zutreffend zieht das Berufungsgericht allerdings auch insoweit Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach bei Arbeitsleistungen erheblichen Umfangs, die insbesondere über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen, in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages (sog. Kooperationsvertrag) gesehen werden kann, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (Senatsurteile BGHZ 177, 193, 209; 127, 48, 51; siehe auch BGHZ 84, 361, 367 f.).
54
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indes Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hauptsächlich aus güterrechtlichen Erwägungen verneint. Insofern gilt nichts anderes, als vorstehend (I 3) zur Zuwendung der 58.000 DM ausgeführt wurde.
55
Gleichermaßen hat das Berufungsgericht in Ansehung der Arbeitsleistungen Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt. Insoweit kann ebenfalls auf die vorstehenden Ausführungen (II) verwiesen werden.

IV.

56
Der Senat ist nicht in der Lage, abschließend in der Sache zu entscheiden. Zwar hat das Berufungsgericht ausreichende Feststellungen zur Geschäftsgrundlage der Schenkung und zu deren Wegfall getroffen (vgl. oben I 2). Allerdings fehlt es an hinreichenden Feststellungen, um dem Senat eine eigene Billigkeitsabwägung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu ermöglichen. Ebenso wenig kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen beurteilt werden, ob zwischen den Klägern und dem Beklagten eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zustande gekommen ist. Außerdem ist noch ungeklärt, in welchem Umfang der Kläger zu 1 an den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten mitgewirkt hat.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

V.

57
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
58
1. Das Berufungsgericht wird nunmehr unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls eine Anpassung des Schenkungsvertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vorzunehmen haben. Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670). Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung des Senats keine Bedeutung mehr zu.
59
Demgemäß wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Tochter der Kläger die Wohnung sieben Jahre lang genutzt hat. Schon deshalb dürfte vorliegend eine vollständige Rückgewähr der Schenkung nicht in Betracht kommen : Ist - wie hier - die Geschäftsgrundlage einer schwiegerelterlichen Schenkung die Erwartung, dass der Gegenstand der Schenkung dem eigenen Kind der Schwiegereltern auf Dauer zugute kommt, so wird diese Erwartung jedenfalls dann nicht verwirklicht, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert. Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264). Über die Art und Weise, wie diesem Gesichtspunkt Geltung zu verschaffen ist, hat der Richter im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens zu befinden. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise.
60
2. Weiter dürfte - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht von Relevanz sein, ob die zugewendeten 58.000 DM in voller Höhe für den Erwerb der Wohnung verwendet wurden, oder ob damit teilweise auch sonstige Anschaffungen oder Ausgaben finanziert wurden. Sofern der Geldbetrag nach den für den Beklagten erkennbaren Vorstellungen der Kläger in die Wohnung fließen sollte, ist unerheblich, ob er auch tatsächlich hierfür Verwendung gefunden hat. Der Beklagte hat die Wohnung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Geldzuwendung erworben. Für den Rückforderungsanspruch der Kläger kann demgemäß nicht von Bedeutung sein, ob der Beklagte den geschenkten Betrag für die Bezahlung der Wohnung verwendet hat, oder ob er sein sonstiges Vermögen dafür eingesetzt und den - auf diese Weise frei gewordenen - Schenkungsbetrag anderweitig genutzt hat.
61
3. Für die Bemessung eines etwaigen Anspruchs des Klägers zu 1 nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen seiner Mitarbeit bei den Instandsetzungs-, Umbau- und Renovierungsarbeiten gilt im Ausgangspunkt nichts anderes, als zu dem die Schenkung betreffenden Rückforderungsanspruch ausgeführt wurde (vgl. oben V 1). Allerdings ist hier zu beachten , dass ein etwaiger Anspruch nicht nur auf den Betrag der noch vorhandenen Vermögensmehrung zu begrenzen ist, sondern auch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft nicht übersteigen darf (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 177, 193, 210). Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer Schilling
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 04.11.2005 - 22 O 234/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 25.10.2006 - 22 U 195/05 -

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2010 - XII ZR 189/06

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1374 Anfangsvermögen


(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 530 Widerruf der Schenkung


(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens


(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte. (2) Der Berech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 525 Schenkung unter Auflage


(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat. (2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 527 Nichtvollziehung der Auflage


(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigte

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 26/07
vom
16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1, § 520 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger
zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht,
die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines
Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme
nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
ZPO genügenden Weise begründet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom
19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.).
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 - VIII ZB 26/07 - LG Hannover
AG Neustadt
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns,
den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel

beschlossen:
Die von der Streithelferin geführte Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Februar 2007 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig verworfen. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 4.110,98 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung von Waren, die sie in Rechnungen vom 30. November 2004 und vom 23. Dezember 2004 in zahlreichen Positionen aufgelistet hat. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt , an die Klägerin 4.110,98 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und angekündigt, Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage zu beantragen. Zur Begründung ihrer Berufung hat sie ausgeführt , dass die Klägerin Positionen fehlerhaft berechnet habe, die zurückgegeben worden seien; sie hat dies für sechs Positionen der Rechnung vom 23. Dezember 2004 unter Hinweis darauf näher dargelegt, dass diese Fehlbe- http://www.juris.de/jportal/portal/t/4m5/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE061502301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - rechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien. Im Übrigen hat sie auf ihren gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag verwiesen.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hierzu hat das Berufungsgericht - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1976 (VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) - ausgeführt: Die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht hinreichend begründet. Soweit ein Berufungsantrag gestellt werde, dessen Wert oberhalb der Berufungssumme liege, müsse die Berufungsbegründung sich auf Sachverhalte beziehen, deren Wert ebenfalls über der Berufungssumme liege. Die Beklagte habe jedoch den Wert der angeblichen Fehlberechnungen der Klägerin nicht dargetan und den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht gemäß § 511 Abs. 3 ZPO glaubhaft gemacht.

II.

3
Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbeschwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder nicht klärungsbedürftig, weil sie von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits beantwortet sind.
4
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Diese Voraussetzung ist hier, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erfüllt. Die Berufung ist zum ganz überwiegenden Teil nicht in der gesetzlichen Form begründet (dazu 1) und im Übrigen nicht statthaft (dazu 2).
5
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entspricht die Berufungsbegründung allerdings insoweit der gesetzlichen Form, als sie die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Erklärung enthält, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Die Beklagte hat angekündigt, Abänderung des Urteils und Abweisung der Klage zu beantragen, und hat damit erklärt, das gesamte Urteil anfechten und die vollständige Abweisung der Klage beantragen zu wollen.
6
Die Berufungsbegründung muss aber nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO darüber hinaus die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Nach dieser Bestimmung ist - insoweit in Übereinstimmung mit § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF - die auf den Streitfall bezogene Darlegung erforderlich , in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, unter II 1). Im Falle einer umfassenden Anfechtung des gesamten Urteils ist die Berufung daher unzulässig, soweit die Berufungsbegründung das Urteil bezüglich eines quantitativ abgrenzbaren Teils des Streitgegenstandes nicht in Frage stellt (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF BGH, Urteile vom 11. November 1999 - VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015, unter II 1, vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96, NJW 1998, 1081, unter II 1 b, und vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95, NJW 1997, 1309, unter I 1, jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier.
7
In der Berufungsbegründung ist zwar ausreichend dargelegt, dass sechs näher bezeichnete Rechnungspositionen fehlerhaft berechnet worden seien, weil die betreffenden Waren zurückgegeben worden seien. Insoweit entspricht die Berufungsbegründung den Formanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Hinsichtlich der übrigen Rechnungspositionen beinhaltet jedoch weder der Hinweis, dass die dargelegten Fehlberechnungen nur exemplarisch und nicht vollständig seien, noch der pauschale Verweis auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag einen hinreichend konkreten Angriff gegen das angefochtene Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2000 - II ZR 172/98, NJW 2000, 1576, unter II). Insoweit ist die Berufung daher unzulässig. Dieser Mangel kann nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch nicht mehr geheilt werden.
8
2. Soweit die Berufung in der gesetzlichen Form begründet ist, ist sie nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes insoweit sechshundert Euro nicht übersteigt. Die sechs Positionen, für die näher dargelegt ist, dass sie zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, belaufen sich auf insgesamt nur 94,60 € und damit auf einen Betrag weit unterhalb der Berufungssumme.
9
Zwar kann grundsätzlich erst auf der Grundlage des in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Antrags entschieden werden, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die Berufungssumme erreicht, da ein die Berufungssumme unterschreitender Berufungsantrag noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einen die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigenden Umfang erweitert werden kann; solange diese Möglichkeit besteht, darf die Berufung deshalb nicht mit der Begründung als unzulässig verworfen werden, die Berufungssumme sei nicht erreicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 796, unter II 2 a).
10
Etwas anderes gilt aber, sobald feststeht, dass eine Erweiterung des die Berufungssumme unterschreitenden Berufungsantrags ausgeschlossen ist. So verhält es sich hier. Eine Erweiterung des Berufungsantrags kann nur auf schon in der Berufungsbegründung angeführte Gründe gestützt werden. Da die Berufungsbegründung sich nur mit den sechs näher bezeichneten Rechnungspositionen auseinandersetzt, wäre eine Erweiterung des Berufungsantrags auf weitere Rechnungspositionen nicht von der fristgerecht eingereichten Berufungsbegründung gedeckt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO).
11
3. Aus diesem Grunde ist, wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. Februar 1976 - VII ZR 90/74, BB 1976, 815 f.) zutreffend erkannt hat, die Berufung - schon dann - als unzulässig zu verwerfen, wenn der Berufungskläger - wie hier - zwar einen Berufungsantrag angekündigt hat, der die Berufungssumme erreicht, die Berufung aber bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nur hinsichtlich eines Teils der beantragten Abänderung des angefochtenen Urteils, der die Berufungssumme nicht erreicht, in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise begründet hat.

III.

12
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO der Streithelferin und Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen (BGHZ 49, 183, 195 f. m.w.N.). Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Neustadt am Rübenberge, Entscheidung vom 07.11.2006 - 47 C 396/06 -
LG Hannover, Entscheidung vom 12.02.2007 - 9 S 100/06 -

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 316/02 Verkündet am:
7. September 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3

a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger
diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiedenen
- Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen
an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen
Erbberechtigten erhalten hat.

b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an
die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669
und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).
BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags.
2
Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin, Frau Anna S. (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten ein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals 71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheitswert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute verpflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflichtung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden.
3
Das Landgericht hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklagten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat angenommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
4
Die Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der jetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

5
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der "Grundstücksüberlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erbfolge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag qualifiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Eigentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkommen ; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute gemeinsam "die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer Ehe" finanzieren.
7
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der "Überlassungsvertrag" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Bestand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögenszuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause wohnen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher Rückgewähranspruch gegeben.
8
Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.
9
a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der hier vorliegende "Überlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zuwendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.). Für Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45 Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor.
10
Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche Leben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Vertragsparteien als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten Vermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Großmutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklagten ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zugewandt , der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die dabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Vermögenshälfte durch weitergehende, mit jährlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten geschmälert wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an den Beklagten nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter geschuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorgenommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich erreichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten ist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerheblichen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; außerdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar.
11
b) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts , mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die Geschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des Überlassungsvertrags haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht (gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri- gen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an dem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. Das hat zur Folge, dass der Beklagte fortan über seinen Eigentumsanteil allein verfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das Wohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck gefährdete , sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand die Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall der Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das Scheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin "habe überhaupt nichts mit der Rückabwicklung dieses Grundstücksvertrages zu tun", hindert eine solche Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem Vortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Behauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur möglichen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa BGH Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöller /Greger ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Risiko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren, ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Geschäftsgrundlage der Grundstücksüberlassung, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Beklagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht.
12
c) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vorzunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr des zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint , einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305). Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, dass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten Versorgungszweck ohne die Rückgewähr des für den Beklagten begründeten Miteigentums nicht verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestanden hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht bestand , weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt fort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis dahin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht Berücksichtigung finden.
13
3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewährpflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen Rückauflassung des hälftigen Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das Grundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Außenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseranlage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten entfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemessen.
14
Diese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
15
Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Familienrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jedenfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwendung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren, gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen- dungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur verpflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beachtet. Im Einzelnen:
16
a) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht berücksichtigt , dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem Verhältnis , in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks stand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar. Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die Verfügung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; in die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbeziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem nominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleute das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrechtlich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der Übereignung des Gegenstandes trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftliches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des "Überlassungsvertrags" zu dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit diesem Verhältniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte Abfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages gebührt dem Beklagten als Ausgleich.
17
b) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leistungen. Das Oberlandesgericht hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses durch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter vertragsgemäß erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. Das der Großmutter in dem "Überlassungsvertrag" eingeräumte Wohnrecht stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grundstücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapitalisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenserwartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem Verhältniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grundstücks im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als DM-Betrag, im Hinblick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch nur hälftig - dem Beklagten.
18
c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Oberlandesgerichts , die von dem Beklagten und seiner Ehefrau getätigten Verwendungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen , als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückgewährpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen ; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsempfänger getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie aufgewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und Ausgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Geschäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur Scheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem rückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchsvorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen.
19
4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung des vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zudem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Scheidungszeitpunkt , über Art und Umfang der vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an die Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287 ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt.
Hahne Sprick RiBGH Wagenitz ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat.

(2) Liegt die Vollziehung der Auflage im öffentlichen Interesse, so kann nach dem Tod des Schenkers auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 398/01 Verkündet am:
8. November 2002
Kirchgeßner,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei der Veräußerung eines Grundstücks von
Eltern an ihren Sohn oder ihre Tochter und deren Ehepartner, wenn die Ehe später
scheitert.
BGH, Urt. v. 8. November 2002 - V ZR 398/01 - OLG Bamberg
LG Würzburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. November 2002 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. SchmidtRäntsch

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte war mit der Tochter des Klägers verheiratet. Die Ehe wurde am 17. Dezember 1997 rechtskräftig geschieden.
Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1993 verkaufte der Kläger seiner Tochter und dem Beklagten ein Anwesen von rund 1.000 qm mit Wohnhaus und landwirtschaftlicher Fläche in F. für 300.000 DM, zahlbar an die Raiffeisenbank F. zur Ablösung einer
in dieser Höhe valutierenden Buchgrundschuld, die die Erwerber zwecks späterer Kreditaufnahme als Eigentümergrundschuld übernehmen wollten. Die Erwerber wurden zu gleichen Teilen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei dem Vertrag um eine gemischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Der Kläger meint, jedenfalls habe dem Vertrag die beiderseitige Vorstellung zugrunde gelegen , daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortbestehe. Nur deswegen habe er den Grundbesitz weit unter Wert veräußert. Nach dem Scheitern der Ehe sei die Geschäftsgrundlage entfallen, und der Beklagte müsse die Hälfte des über den Kaufpreis hinausgehenden Wertes zurückzahlen.
Ausgehend von einem tatsächlichen Wert von 600.000 DM hat der Kläger Zahlung von 150.000 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr, gestützt auf einen sachverständig ermittelten Wert des Anwesens von 434.900 DM, in Höhe von 67.450 DM nebst Zinsen stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob es sich bei dem notariellen Vertrag um eine gemischte Schenkung oder um einen Kaufvertrag gehandelt hat. Jedenfalls habe nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-
grundlage eine Vertragsanpassung dahin zu erfolgen, daß der Beklagte die Hälfte der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert des Kaufgegenstandes nachzuzahlen habe. Aus den Umständen sei nämlich zu schließen , daß der Vertragsgestaltung die für den Beklagten erkennbare Vorstellung des Klägers zugrunde gelegen habe, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortdauere. Diese Grundlage sei mit der Scheidung weggefallen.

II.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lassen schon nicht erkennen, ob die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) im Hinblick auf eine bei dem Kläger vorhandene Vorstellung, die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten werde fortbestehen, überhaupt anwendbar sind. Dies kommt in Betracht, wenn dem Beklagten das Grundstück zusammen mit seiner damaligen Frau teilweise unentgeltlich zugewendet wurde , sei es, daß es sich dabei um eine gemischte Schenkung gehandelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), sei es, daß es um eine mit Rücksicht auf die Ehe mit der Tochter und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim gemachte Zuwendung geht, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach den Regeln über ehebezogene (sog. unbenannte) Zuwendungen unter Ehegatten zu behandeln ist (BGHZ 129, 259, 264 ff; BGH, Urt. v. 4. Februar 1998, XII ZR 160/96, FamRZ 1998, 669, 670). Das Berufungsgericht hat indes die Frage, ob eine gemischte Schenkung vorliegt, nicht geklärt und auch keine
Feststellungen dazu getroffen, ob von einer objektiv unentgeltlichen Zuwen- dung zur dauerhaften wirtschaftlichen Sicherung oder Förderung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen ist. Ohne Feststellungen hierzu bleibt aber die Annahme, der Kläger habe – für den Beklagten erkennbar – seine Entschließung auf der Vorstellung aufgebaut, daß die Ehe seiner Tochter mit dem Beklagten fortdauere, ohne Grundlage. Denn bei einem "reinen Kaufvertrag", von dem nach den Ausführungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich auszugehen ist, scheidet eine Vertragsanpassung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zwar nicht generell aus. Doch gibt es nach den bislang getroffenen Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage des Vertrages war. Die vertraglichen Leistungen sind vereinbarungsgemäß erbracht worden. Etwaige Störungen des Äquivalenzverhältnisses bleiben bis zur Grenze des § 138 BGB unbeachtlich. Nur wenn eine unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten unterstellt wird, kommt nach den hier vorliegenden Umständen die Vorstellung von einem Fortbestehen der Ehe als Geschäftsgrundlage des Vertrages ernsthaft in Betracht.
2. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Das Berufungsgericht wird zunächst zu klären haben, ob die Veräußerung des Grundstücks nach dem Willen der Parteien als eine teilweise unentgeltliche Zuwendung an den Beklagten anzusehen ist, sei es als (gemischte) Schenkung, sei es als sog. unbenannte Zuwendung. Bei dieser Frage können die Überlegungen eine Rolle spielen, die das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angestellt hat, daß der Fortbestand der Ehe der Tochter des Klägers Geschäftsgrundlage der Grundstücksveräußerung gewesen sei. Die dazu bislang getroffenen Feststellungen können der Entscheidung indes nicht
zugrunde gelegt werden, da sie – wie die Revision zu Recht rügt – rechts- und verfahrensfehlerhaft sind.
Das Berufungsgericht stützt seine Würdigung unter anderem auf den Vortrag des Beklagten, Anlaß für den Verkauf durch den Kläger sei die Notwendigkeit der Ablösung von Bankverbindlichkeiten gewesen. In einer solchen Situation versuche man, einen möglichst hohen Preis zu erzielen. Wenn sich der Kläger hier mit einem besonders niedrigen Preis zufrieden gegeben habe, so spreche das dafür, daß der Kläger von der Vorstellung ausgegangen sei, die Ehe seiner Tochter habe Bestand. Dies habe auch der Beklagte erkannt.
Hierbei verkennt das Berufungsgericht die ambivalente Bedeutung des von ihm bewerteten Umstands. Zwar ist es richtig, daß derjenige, der drängende Schulden abtragen muß, durch einen Verkauf einen möglichst hohen Preis erzielen möchte. Die Erfahrung zeigt indes, daß solchen Notverkäufen häufig ein besonders günstiger Preis eigen ist. Mit dieser naheliegenden Möglichkeit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Hinzu kommt, daß das Berufungsgericht die Darlegungslast verkannt hat. Für die Umstände, auf die die Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützt werden soll, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich darauf beruft (vgl. nur Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 242 Rdn. 17 m.w.N.). Wenn also das Berufungsgericht seine Wertung auf Vortrag des Beklagten stützt, so hätte dies zunächst einmal vorausgesetzt, daß sich der darlegungs- und beweisbelastete Kläger diesen Vortrag wenigstens hilfsweise zu eigen gemacht hätte. Dazu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Vor allem aber hätte es aus dem
Vorbringen des Beklagten nicht nur den Hinweis auf den Anlaß des Verkaufs zugrunde legen dürfen, ohne die weiter in diesem Zusammenhang vorgetragenen Umstände zu berücksichtigen. Diese aber legen die Annahme, daß es sich im vorliegenden Fall um einen Notverkauf zu besonders günstigen Bedingungen gehandelt hat, besonders nahe. Danach soll der Kläger das Grundstück nämlich deshalb verkauft haben, weil er die Tilgungsraten für laufende Darlehen nicht mehr habe aufbringen können. Dabei sei der Notverkauf an ihn, den Beklagten, und die Tochter des Klägers vor allem deswegen vorgenommen worden, weil bei einem Verkauf an außenstehende Dritte die finanzielle Notlage offenbar geworden wäre, was der Reputation des Geschäfts des Klägers geschadet hätte. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen.
Vor diesem Hintergrund verliert zudem das ohnehin nur schwache Argument des Berufungsgerichts an Bedeutung, daß nämlich das nahe Angehörigenverhältnis für die Annahme spreche, Geschäftsgrundlage für den Verkauf sei der Fortbestand der Ehe gewesen. Denn abgesehen davon, daß ohnehin nicht jedem Geschäft mit nahen Angehörigen eine solche oder ähnliche Vermutung inne wohnt und daß auch die Erwähnung der verwandtschaftlichen Beziehung des Beklagten im Vertrag ("Schwiegersohn") insoweit wenig aussagekräftig ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 19. Januar 1999, X ZR 60/97, NJW 1999, 1623, 1624 f), so läßt der Vortrag des Beklagten andere Motive in den Vordergrund rücken als die einer Zuwendung, die der Sicherung der Ehe der Tochter des Klägers dienen sollte.

III.


Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß hinsichtlich der Frage, ob das Grundstück unter Wert veräußert wurde, die Rüge der Revision , Vortrag des Beklagten sei übergangen worden, unbeachtlich ist. Der Umstand , daß im Zeitpunkt der Veräußerung auf dem Grundstück eine in Höhe von 300.000 DM valutierende Grundschuld lastete, ist für die Bestimmung des Preis-Leistungs-Verhältnisses ohne Bedeutung. Es mag allerdings den Vortrag des Beklagten stützen, daß es den Parteien in erster Linie um die Ablösung der den Kläger drängenden Schulden gegangen sei, entsprach doch der Preis genau der Summe, die zur Ablösung der Grundschuld bzw. deren Übernahme als Eigentümergrundschuld erforderlich war.
Unzutreffend ist auch die Annahme der Revision, der Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage stünden auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs entgegen, wonach der Beklagte vor einer zweimaligen Inanspruchnahme zu bewahren sei, einmal im Verhältnis zum Zuwendenden durch Vertragsanpassung nach § 242 BGB und einmal im Verhältnis zu dem geschiedenen Ehepartner durch Zugewinnausgleichsansprüche (BGH, Urt. v. 12. April 1995, XII ZR 58/94, NJW 1995, 1889). Zum einen trägt der Beklagte schon nicht vor, daß er durch eine Bewertung unentgeltlicher Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb Zugewinnausgleichsansprüchen seiner früheren Ehefrau ausgesetzt ist oder war. Zum ande-
ren besteht die Lösung des Problems nicht darin, die Möglichkeit der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage generell auszuschließen (vgl. BGH, aaO).
Wenzel Tropf Krüger Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 156/04 Verkündet am:
28. Februar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Bb, 1363, 1375
Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit
der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur
Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung
im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen
der Ehegatten zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungssatzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b des Entscheidungssatzes wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgegnerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.
2
Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu ½ sowie von seiner Tochter (Schwester des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je ¼ beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei Vertragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldnerisch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich bei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen Betrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben nach seiner Mutter - im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen.
3
Auf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Februar 1997 rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darlehen der Parteien und Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 210.000 DM an sie. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen.
4
Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinnausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil u.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 47.961,74 € verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 € zu zahlen; den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen.
5
Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hinsichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von 228.732,97 € und der Antragsgegnerin von 108.216,58 € ermittelt. Es hat dementsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller von (228.732,97 €- 108.216,58 € = 120.516,39 € : 2 = ) abgerundet 60.258 € zuerkannt. Im Einzelnen:
8
1. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils - mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit (574.692,07 € + 287.346,04 € =) 862.038,11 € festgestellt hat; das übrige Aktivvermögen hat es mit 26.793,31 € festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es mit (144.476,77 € + 72.238,38 € =) 216.715,15 € festgestellt hat; außerdem hat es die dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichsverpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 € berücksichtigt. Es hat daraus ein Endvermögen von (862.038,11 € + 26.793,31 € - 216.715,15 € - 107.371,30 € =) 564.744,97 € errechnet.
9
Davon hat das Oberlandesgericht das Anfangsvermögen, das es mit (1.191.000 DM, davon ¼ = 297.750 DM = 152.237,16 €, indexiert =) 188.997,33 € festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten Zuerwerb von 147.014,76 €. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den Wert des dem Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von 1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem Antragsteller bereits zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Miterbenanteils von ¼ des Grundstückswertes (¼ von - im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem danach dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft zugewandten Wert von (803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 €, indexiert =) 313.544,98 € hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuldnerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb vorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM = 136.344,50 €, indexiert =) 166.530,22 €.
10
Aus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 €) und Anfangsvermögen (188.997,33 €) nebst Zuerwerb (313.544,98 € - 166.530,22 € = 147.014,76 €) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 € - 188.997,33 € - 147.014,76 € =) 228.732,97 € [richtig: 228.732,88 €] ermittelt.
11
2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht deren 1/3 Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldnerische Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unberücksichtigt gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die Übereignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie deren Darlehenslast und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. Den Wert des Endvermögens hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 € + [210.000 DM =] 107.371,30 € =) 116.633,58 € festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 €, indexiert =) 6.612,92 € festgestellten Anfangsvermögens der Antragsgegnerin zuzüglich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs von (1.533,88 €, indexiert =) 1.803,92 €, insgesamt also 8.416,84 €, gerundet: 8.417 €, hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von (116.633,58 € - 8.417 € =) 108.216,58 € ermittelt.

II.

12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
13
1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgegnerin auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Ausgleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den Zugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung des Endvermögens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutreffend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt.
14
Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbilanz alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand , dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandesgericht festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 € : 3 =) 287.346,04 €; dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum Stichtag Gegenleistungen von 72.238,38 € (Freistellung) und 107.371,30 € (Ausgleichszahlung) gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem Antragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 € bemessen lässt.
15
Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer vom Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwendung beruht und dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuerkannt worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rückabwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche seien vielmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der endgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der sich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist damit vor dem für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994, § 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. Wever aaO Rdn. 515 ff.).
16
Soweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss erforderlichenfalls bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen der Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinnausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 = FamRZ 1977, 458, 459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991, 1169, 1172). Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zugewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht; auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugreifen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm festgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich entsprochen hat, entzieht sich allerdings einer Nachprüfung im späteren Zugewinnausgleichsverfahren; insoweit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva des einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind.
17
2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend - neben dessen ¼ Gesamthandsanteil an dem im Wesentlichen aus dem Grundstück bestehenden Nachlass seines Vaters - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester zugewandten Grundstückswert zugerechnet, soweit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück überstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist.
18
a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grundstückswertes ist das Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung maßgeblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von dem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderische Mitberechtigung des Antragstellers - ¼ des sich im Zeitpunkt der Eheschließung ergebenden Grundstückswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel bereits als Anfangsvermögen berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
19
Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im Rahmen des Grundstücksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt worden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hinsichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltliche Verfügung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, mag diese dann letztlich auch - über den Antragsteller - allein der Antragsgegnerin zugute gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine ehebezogene Zuwendung handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbeziehung der Erbengemeinschaft als Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser Sichtweise hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigene Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gegenüber gestellt. Der Senat vermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den Senat führt zu dem vom Oberlandesgericht im Vorprozess gefundenen Ergebnis:
20
In ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei verschiedene Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu überlassen, wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem Antragsteller von der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich erfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten gemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert der von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück betrug im Zeitpunkt des Vertragschlusses (¾ von 1.205.000 DM =) 903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwägerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben könnten, diese an der gemischten Schenkung zu beteiligen.
21
Näherliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr ausschließlich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit denen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende Entgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zuwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das Oberlandesgericht im Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Erträgnissen des Grundstücks bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt worden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig zustanden, ändert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundstücks nichts beigetragen hat.
22
Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit der Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt - der Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbengemeinschaft auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus Kostengründen erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtlichen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide Vorgänge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des Antragstellers zustehende Mitberechtigung am Grundstück als allein dem Antragsteller - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss.
23
b) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen , dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich und deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu erbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die Zuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemessen , dass es die Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen Miteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 Miteigentumsanteils von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit als unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3 von 400.000 DM übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die unter a) dargelegte Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum. Die an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung stellt sich dann als Entgelt für die bisher der Mutter und der Schwester zustehende und nunmehr - im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags unter den Miterben - ausschließlich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an dem Grundstück dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die dem Antragsteller als Miterben zu ¼ bereits zustehende Mitberechtigung - ¾ des Grundstückswertes umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit diesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt überschießende Teil dieses Wertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen.
24
c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der Grundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexierung nach Maßgabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und Tabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das Endvermögen beträgt 564.744,97 €. Das Anfangsvermögen beträgt ¼ des Grundstückswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = 152.237,16 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 188.998,47 €. Für die Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnenden Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zugewandten ¾ des Grundstückswertes im Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 : 4 = 903.750 DM = 462.080,04 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) 564.382,66 € auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von 400.000 DM = 204.516,75 €, indexiert (wie vor) 249.795,91 € abzuziehen, so dass sich ein Zuerwerb in Höhe von (564.382,66 € - 249.795,91 € =) 314.586,75 € ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn beläuft sich damit auf (564.744,97 € - 188.998,47 € - 314.586,75 € =) 61.159,75 €.
25
3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens von (5.326,70 €, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 6.612,96 € und eines nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs von (1.533,88 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 € ergibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 € - 6.612,96 € - 1.803,91 € =) 108.216,71 €.
26
4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als der Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich , mithin (108.216,71 € - 61.159,75 € = 47.056,96 € : 2 =) 23.528,48 €. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 24.04.2003 - 7a F 183/94 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.07.2004 - 5 UF 78/03 -

Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das beim Eintritt des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, das dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte.

(2) Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen hinzuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist.

(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten.

(4) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, der bei der Berechnung des Anfangsvermögens und des Endvermögens zu berücksichtigen ist, ist mit dem Ertragswert anzusetzen, wenn der Eigentümer nach § 1378 Abs. 1 in Anspruch genommen wird und eine Weiterführung oder Wiederaufnahme des Betriebs durch den Eigentümer oder einen Abkömmling erwartet werden kann; die Vorschrift des § 2049 Abs. 2 ist anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 163/07 Verkündet am:
18. Februar 2009
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung setzt
voraus, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung
über den mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen
genügen nicht.

b) Nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommt eine über
die Ausgestaltung des nichtehelichen Zusammenlebens hinausgehende
Zweckbestimmung regelmäßig nur bei solchen Leistungen in Betracht, die
deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt
(im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 193).

c) Für den Bereicherungsanspruch trägt grundsätzlich derjenige die volle Darlegungs
- und Beweislast, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es
zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Durch die den Bereicherungsschuldner
für sog. negative Umstände treffende sekundäre Behauptungslast
und durch seine Verpflichtung zum substantiierten Bestreiten des gegnerischen
Vortrags ändert sich nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers.
BGH, Versäumnisurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2
Der Kläger und die Beklagte zu 1 (im Folgenden Beklagte) waren seit Mitte der 90er Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit notariellem Vertrag vom 28. Dezember 1998 erwarb der Kläger ein Wohnungserbbaurecht. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die Beklagte am 2. Februar 1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag in Höhe von 79.000 DM. Am 7. Juli 2000 wurde der Kläger als Berechtigter im Wohnungs- erbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser Zeit bewohnte er die Wohnung gemeinsam mit der Beklagten. Am 30. Oktober 2000 zahlte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 16.000 DM.
3
Im Dezember 2002 trennten sich die Parteien; der Kläger zog aus seiner Wohnung aus und beließ sie der Beklagten zunächst zur unentgeltlichen weiteren Nutzung. Später zog auch die - inzwischen verstorbene - Mutter der Beklagten in die Wohnung ein, die einen weiteren Teil des Kaufpreises in Höhe von 105.000 DM an den beurkundenden Notar gezahlt hatte. Der Mietwert der Wohnung beträgt 526,35 € monatlich. Seit Juli 2004 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Betriebs- und Heizkostenpauschale von monatlich 270 €.
4
Mit der Klage hat der Kläger Räumung der Wohnung sowie eine Nutzungsentschädigung beantragt. Mit erstem Teilurteil vom 15. März 2006 wurde die Beklagte - inzwischen rechtskräftig - zur Räumung der Wohnung verurteilt. Die Beklagte hat widerklagend Rückzahlung ihrer an den Kläger gezahlten Beträge von (79.000 DM + 16.000 DM =) 95.000 DM = 48.572,73 € begehrt. Mit zweitem Teilurteil hat das Landgericht die Widerklage der Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht den Kläger verurteilt , an sie 48.572,73 € nebst Zinsen zu zahlen. Dagegen richtet sich die - vom Senat zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

5
Gegen die im Verhandlungstermin nicht erschienene Beklagte ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht hat der Widerklage stattgegeben. Vertragliche Rückzahlungsansprüche seien allerdings ausgeschlossen, weil die Beklagte weder die Voraussetzungen eines Treuhandvertrages mit dem Kläger noch diejenigen eines Auftrags oder einer Geschäftsbesorgung hinreichend substantiiert dargelegt habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitere an der Besorgung eines fremden Geschäfts. Zwar liege ein Fremdgeschäftsführungswille auch dann vor, wenn der Handelnde zugleich ein eigenes und ein fremdes Geschäft besorge. Hier habe sich aus dem Kaufvertrag aber nur eine Zahlungsverpflichtung für den Kläger ergeben. Dass die Zahlung der Beklagten auf den Kaufpreis auch dazu gedient habe, ein eigenes Geschäft zu führen, sei deswegen nicht ersichtlich.
8
Der Kläger habe die von der Beklagten geleisteten Beträge allerdings gleichwohl herauszugeben, weil der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg, nämlich ein Erwerb des Eigentums durch die Beklagte, nicht eingetreten sei. Soweit der Kläger Einwendungen gegen den Rückzahlungsanspruch erhebe, sei er dafür darlegungs- und beweisbelastet. Grundsätzlich habe zwar der Bereicherungsgläubiger die Voraussetzungen des Anspruchs zu beweisen und der Bereicherungsschuldner nur die von ihm erhobenen Einwendungen darzulegen. Hier gelte aber etwas anderes. Weil der Klä- ger behaupte, die eingeklagten Beträge zuvor der Beklagten überlassen zu haben , mache er seinerseits einen Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB geltend. In einer solchen Konstellation sei der Bereicherungsschuldner ausnahmsweise wie ein Bereicherungsgläubiger anzusehen. Es sei mithin Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, welche Zahlungen die Beklagte zuvor von ihm erlangt habe.
9
Dieser Darlegungs- und Beweislast sei der Kläger nicht nachgekommen. Zwar habe er vorgetragen, der Beklagten zuvor drei Schecks über einen Gesamtbetrag von 70.968,52 DM zu Anlagezwecken überlassen zu haben. Er habe aber nicht bewiesen, dass die Beklagte die Beträge zu ihrer freien Verfügung erhalten habe. Die Nachfrage zu der Scheckeinlösung über 40.000 DM sei von der B. Bank e.G. im Antwortfeld nicht vollständig ausgefüllt worden. Soweit maschinenschriftlich der Name und die Adresse der Beklagten aufgeführt seien, könne daraus allenfalls geschlossen werden, dass sie den Scheck eingereicht habe. Damit sei aber noch nicht belegt, dass der Betrag auch einem ihrer Konten gutgeschrieben worden sei. Aus der Antwort der B. Sparkasse zur Einlösung eines Schecks über 16.794,03 DM ergebe sich zwar, dass die Beklagte den genannten Scheck eingereicht habe. Auf wessen Konto die Gutschrift des Betrages erfolgt sei, lasse sich auch daraus nicht entnehmen. Durch Vorlage der Kontoauszüge für ihr Konto bei der B. Bank e.G. habe die Beklagte belegt, dass auf dieses Konto keine Einzahlung erfolgt sei. Soweit der Kläger behaupte , die Beklagte habe noch ein - konkret bezeichnetes - zweites Konto, sei dadurch nicht bewiesen, dass der Geldbetrag auf diesem Konto eingegangen sei. Auch die Nachfrage zur Einlösung eines weiteren Schecks über 14.174,49 DM sei von der Bank nicht konkret ausgefüllt worden. Denn neben der maschinenschriftlichen Eintragung des Namens der Beklagten und ihrer Adresse, die sich unter der handschriftlichen Überschrift Scheckeinreicher befinde, sei handschriftlich hinzugefügt: "Kto-Nr. .../neu: ... (Betrag ist in einer anderen Gesamt- summe enthalten)". Bei dem angegebenen Konto handle es sich zwar um ein Konto der Beklagten. Aus den von ihr vorgelegten Kontoauszügen ergebe sich aber, dass in der Zeit vom 4. März 1998 bis zum 3. April 1998 lediglich eine Gutschrift in Höhe von 15,04 DM auf diesem Konto eingegangen sei. Damit sei die Angabe, dass dieser Scheckbetrag in einer anderen Gesamtsumme enthalten sei, nicht nachvollziehbar. Weitere Barzahlungen in Höhe von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 seien von der Beklagten bestritten und vom Kläger nicht unter Beweis gestellt.
10
Auch hinsichtlich der weiteren Zahlung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 16.000 DM habe der Kläger keinen Rechtsanspruch dargelegt. Zwar habe er vorgetragen, am 9. August 2000 20.000 DM abgehoben und der Beklagten in bar übergeben zu haben. Wegen einer Nachforderung des Finanzamts habe er den Betrag kurzfristig von ihr zurückverlangt und sie habe deswegen die 16.000 DM auf sein Konto überwiesen sowie weitere - hier nicht streitgegenständliche - 4.000 DM in bar zurückgezahlt. Auch die Barzahlung in Höhe von 20.000 DM an die Beklagte habe der Kläger auf das Bestreiten der Beklagten nicht bewiesen.

II.

11
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
12
1. Das Berufungsgericht führt aus, dass der Beklagten gegen den Kläger weder vertragliche Rückzahlungsansprüche noch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen. Gegen diese - für ihn günstigen - Ausführungen wendet sich der Kläger nicht.
13
2. Zu Recht rügt die Revision allerdings, dass die Begründung des angefochtenen Urteils den zuerkannten bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch nicht trägt.
14
a) Soweit das Berufungsgericht einen Rückzahlungsanspruch der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB wegen Zweckverfehlung angenommen hat, fehlen tragfähige Ausführungen zum gemeinsamen Zweck. Zwar hat das Kammergericht pauschal ausgeführt, dass mit den Zahlungen der Beklagten der Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewesen sei. Gegen einen solchen Zweck bestehen aber schon deswegen Bedenken , weil die Beklagte auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet hat, der als Käufer den Kläger und nicht sie selbst vorsah. Dafür, dass mit der Kaufpreiszahlung durch die Beklagte eine spätere Eigentumsübertragung auf sie bezweckt gewesen sein sollte, fehlen jegliche Feststellungen. Mit der pauschalen Annahme eines solchen gemeinsamen Zwecks in Form eines „Eigentumserwerbs“ an dem Wohnungserbbaurecht des Klägers setzt sich das Berufungsgericht zudem in Widerspruch zu seiner vorangegangenen Entscheidung in dieser Sache. Denn das Landgericht hatte mit dem ersten Teilurteil vom 15. März 2006 der Klage auf Herausgabe der Wohnung stattgegeben, weil die Beklagte keine Treuhandabrede dargelegt habe, und das Berufungsgericht ist dieser Argumentation gefolgt.
15
Denkbar wäre deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB, die die Zahlung an eine Fortdauer der Lebensgemeinschaft oder jedenfalls an eine fortdauernde unentgeltliche Nutzung der Wohnung knüpfen würde. Dies setzt allerdings voraus, dass darüber mit dem Kläger als Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteil BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollen, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826).
16
Schließlich tragen die Entscheidungsgründe das Berufungsurteil auch insoweit nicht, soweit das Berufungsgericht der Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 16.000 DM nach § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BGB zugesprochen hat. Denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt, dass diese Zahlung der Beklagten nicht im Zusammenhang mit dem Wohnungskauf steht. Worin dann ein mit der Zahlung verbundener gemeinsamer Zweck liegen könnte, hat es nicht weiter ausgeführt.
17
b) Obwohl die Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 48.572,73 € (79.000 DM + 16.000 DM) zwischen den Parteien nicht in Streit stehen, scheidet ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB schon deswegen aus, weil die Beklagte diese Beträge nach ihrem eigenen Vortrag geleistet hat, obwohl sie wusste, dass sie nicht zur Leistung verpflichtet war (§ 814 BGB).
18
3. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darlegungs- und Beweislast halten den Angriffen der Revision nicht stand.
19
a) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass die Beklagte ihren Bereicherungsanspruch gegen den Kläger darzulegen und zu beweisen hat. Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko einer Klagabweisung tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle nachweisen muss, der den Anspruch - sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke der Aufrechnung - geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, nämlich dass die Vermögensmehrung , die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH Urteile vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 und vom 14. Dezember 1994 - IV ZR 304/93 - NJW 1995, 662, 663). Das gilt grundsätzlich auch in Fällen der Eingriffskondiktion (BGHZ 169, 377, 379 f. = FamRZ 2007, 386).
20
b) Hieraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass der Bereicherungsschuldner als Gegner des grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Bereicherungsgläubigers zu Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung überhaupt nicht verpflichtet sei. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck , sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründe, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen.
21
Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, hier also der Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGH Urteile vom 14. Juli 2003 - II ZR 335/00 - NJW-RR 2004, 556 und vom 18. Mai 1999 - X ZR 158/97 - NJW 1999, 2887 f.).
22
c) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts blieb danach die Beklagte für alle Voraussetzungen ihres Bereicherungsanspruchs, also auch für den mit der Zahlung verfolgten gemeinsamen Zweck, darlegungsund beweisbelastet. Dem Kläger als Bereicherungsschuldner obliegt zwar - sei es im Rahmen eines von ihm zu erwartenden substantiierten Bestreitens oder im Rahmen einer sekundären Darlegungslast - ein Vortrag zu den konkreten Gründen, die nach seiner Rechtsauffassung dem von der Beklagten behaupteten gemeinsamen Zweck entgegenstehen. Kommt der Bereicherungsschuldner dem nicht nach, kann der Vortrag des Bereicherungsgläubigers, die Leistung sei zu dem behaupteten gemeinsamen Zweck erfolgt, als unstreitig behandelt werden. Durch die Darlegungslast des Bereicherungsschuldners ändert sich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle streitigen Vortrags aber nichts an der grundsätzlichen Beweislast des Bereicherungsgläubigers (BGH Urteil vom 6. Oktober 1994 - III ZR 165/93 - NJW-RR 1995, 130, 131).
23
4. Auf der Grundlage seiner unzutreffenden Rechtsauffassung zur Darlegungs - und Beweislast hat das Berufungsgericht der Widerklage stattgegeben, weil der Kläger einen rechtlichen Grund für die Leistungen durch die Beklagte in Höhe von 79.000 DM und weiteren 16.000 DM nicht dargelegt habe.
24
Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Denn der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die die Zahlungen der Beklagten als Rückzahlung eines zuvor hinterlegten Betrages nach § 695 BGB darstellen können. So hat er substantiiert unter Hinweis auf konkrete Schecknummern sowie auf die Daten von Barzahlungen vorgetragen, der Beklagten als Verwahrerin Gelder zugewendet zu haben. Ein Rechtsgrund für spätere Rückzahlungen der Beklagten dürfte sich aus dem Vortrag des Klägers auch unabhängig davon ergeben, ob mit den Zahlungen des Klägers ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist oder ob lediglich ein Treuhandvertrag vorlag, der die Beklagte im Falle der Unentgeltlichkeit nach den Vorschriften des Auftragsrechts zur Rückzahlung verpflichtete (BGH Urteile vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - WM 1995, 2065 und vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01 - NJW 2002, 2459, 2460). Danach muss, wenn das vereinbarte Geschäft bestimmungsgemäß dazu geführt hat, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber etwas zur Ausführung des Auftrags erhalten hat, der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Erhaltene wieder herausgeben , soweit er es nicht entsprechend der getroffenen Abrede verwendet oder verbraucht hat (§ 667 BGB). Die Beklagte hat diesen Vortrag zwar bestritten. Dadurch hat sich an ihrer Beweislast aber nichts geändert. Sie hätte den vom Kläger vorgetragenen Zweck der Leistungen widerlegen müssen.
25
Weil das Berufungsgericht diese Beweislast für die Ansprüche der Beklagten verkannt hat, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Kammergericht zurückzuverweisen.
26
5. Für das weitere Verfahren merkt der Senat an, dass das Kammergericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung wesentlichen Sachvortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen hat.
27
a) Soweit es sich nicht von einer Scheckleistung des Klägers an die Beklagte in Höhe von (richtig wohl) 14.174,79 DM überzeugen konnte, berücksichtigt es nicht, dass nach der vom Kläger vorgelegten Antwort auf eine Nachfrage zum Einzugsvorgang dieser Scheck von der Beklagten eingereicht und der Betrag auf ihr Konto bei der B. Bank e.G. gutgeschrieben worden ist. Soweit das Kammergericht diese Auskunft wegen einer fehlenden Kontobewegung nach den von der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen für nicht nachvollziehbar hält, übergeht es weiteren Sachvortrag. Denn die B. Bank e.G. hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Scheckbetrag „in einer anderen Gesamtsumme enthalten“ und als solcher gutgeschrieben worden ist. Dazu hatte der Kläger substantiiert vorgetragen, dass der Scheckbetrag in einer sich aus dem Kontoauszug vom 4. März 1998 ergebenden Einzahlung in Höhe von 18.210,02 DM enthalten sei. Der gutgeschriebene Betrag setze sich aus diesem Scheck in Höhe von 14.174,79 DM sowie weiteren Scheckgutschriften in Höhe von 1.795 DM, 302,61 DM, 937,88 DM und 999,74 DM zusammen. Auch die weiteren Beträge hat er substantiiert unter Hinweis auf den Scheckaussteller vorgetragen. Dies wird das Berufungsgericht in seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben.
28
b) Auch eine Scheckgutschrift über 16.794,03 DM dürfte der Kläger schlüssig vorgetragen haben. Soweit das Kammergericht darauf abstellt, dass die Kontoauszüge der Beklagten für eines ihrer Konten keinen entsprechenden Zahlungseingang belegen, hätte es auf der Grundlage der zutreffenden Darlegungs - und Beweislast der Beklagten aufgeben müssen, auch die für die betreffende Zeit erstellten Kontoauszüge ihres weiteren Kontos vorzulegen, auf dem auch der vorgenannte Scheckbetrag gutgeschrieben worden war.
29
c) Wenn aber die Einlösung der zuvor genannten Schecks durch die Beklagte und die Gutschrift auf eines ihrer Konten schlüssig dargelegt war, hätte das Kammergericht der weiteren Auskunft der B. Bank e.G. vom 6. Mai 2004 größeres Gewicht verleihen müssen, nach der ein weiterer Scheck über 40.000 DM von der Beklagten eingelöst worden ist.
30
d) Auch die weitere Barzahlung in Höhe von insgesamt 41.000 DM (38.000 DM + 3.000 DM) im März oder April 1997 hat der Kläger schlüssig und unter Hinweis auf seine handschriftlichen Notizen vorgetragen. Es wäre deswegen Sache der Beklagten, auch diese Zahlung im Rahmen ihres Bereicherungsanspruchs zu widerlegen. Gleiches gilt für die vom Kläger behauptete Barzahlung in Höhe von 20.000 DM am 9. August 2000, der nach seinem Vortrag die Rückzahlung der 16.000 DM und weiterer 4.000 DM zugrunde liegt.
Auch insoweit wird die Beklagte die vom Kläger behauptete Zahlung widerlegen müssen.
Hahne Wagenitz Fuchs Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 26.07.2006 - 11 O 382/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2007 - 11 U 23/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 316/02 Verkündet am:
7. September 2005
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 242 Bb; ZGB/DDR § 45 Abs. 3

a) Zur dinglichen Rückgewähr eines Grundstücksanteils, wenn der Zuwendungsempfänger
diesen von der Großmutter seines - inzwischen geschiedenen
- Ehegatten gegen die Einräumung eines Wohnrechts und Pflegeleistungen
an die Zuwendende sowie Zahlung einer Abfindung an einen anderen
Erbberechtigten erhalten hat.

b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an
die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669
und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).
BGH, Urteil vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

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Die Klägerin begehrt die teilweise Rückabwicklung eines Grundstücksüberlassungsvertrags.
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Der Beklagte war seit 1974 mit der Enkelin der ursprünglichen Klägerin, Frau Anna S. (im Folgenden: Großmutter), verheiratet. Die Eheleute bewohnten ein Zimmer im Haus der Großeltern in der ehemaligen DDR. Der Großvater starb 1976. Mit notariellem Vertrag vom Dezember 1980 übertrug die damals 71jährige Großmutter das Eigentum an dem Hausgrundstück, dessen Einheitswert 9.000 Mark betrug, auf ihre Enkelin und den Beklagten. Die Eheleute verpflichteten sich in dem Vertrag, der Großmutter auf Lebenszeit die mietfreie Mitbewohnung des Hauses zu gestatten, ihre Räume instand zu halten und sie bei Krankheit oder Gebrechlichkeit unentgeltlich zu pflegen. Der Wert dieser Leistungen wurde in dem Vertrag mit 240 Mark jährlich angegeben. Außerdem zahlten die Eheleute aufgrund einer in dem Vertrag übernommenen Verpflichtung an die zweite Enkelin der Großmutter 4.500 Mark. In der Folgezeit nahmen sie an dem Hausgrundstück verschiedene Investitionen vor, die sich allerdings nur noch teilweise wertsteigernd auswirken. Im Mai 1996 zog der Beklagte aus dem Anwesen aus; seine Ehe ist seit April 1998 geschieden.
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Das Landgericht hat die auf Rückauflassung eines hälftigen Miteigentumsanteils gerichtete Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Großmutter ihr Klagbegehren nur noch Zug um Zug gegen eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Ausgleichszahlung weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend entsprochen und den Beklagten zur Übertragung seines hälftigen Miteigentums Zug um Zug gegen eine Zahlung von 6.676,19 € (= 13.057,50 DM) verurteilt. Mit der - vom Senat angenommenen - Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Die Großmutter ist im Jahre 2003 verstorben und von ihrer Tochter - der jetzigen Klägerin - allein beerbt worden; die Tochter hat den Rechtsstreit aufgenommen.

Entscheidungsgründe:

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Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der "Grundstücksüberlassungsvertrag" nicht aufgespalten und hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau des Beklagten als Vereinbarung einer vorweggenommenen Erbfolge angesehen, im Verhältnis zum Beklagten jedoch als ein Kaufvertrag qualifiziert werden kann, bei dem sich die Großmutter zur Übertragung hälftigen Eigentums und der Beklagte zur Zahlung der Abfindung an deren andere Enkelin verpflichtet hat. Einer solchen Aufspaltung widerspräche schon der Wortlaut des Vertrags, nach dem die Pflichten aus dem Vertrag vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau gemeinsam geschuldet waren. Auch für den an die andere Enkelin zu erbringenden Betrag sollte der Beklagte nicht allein aufkommen ; vielmehr sollten nach § 1 letzter Absatz des Vertrages die Eheleute gemeinsam "die Auszahlung aus Arbeitseinkünften während des Bestehens ihrer Ehe" finanzieren.
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2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stellt der "Überlassungsvertrag" ein familienbezogenes Rechtsverhältnis eigener Art dar (Art. 45 Abs. 3 ZGB, anwendbar gemäß Art. 232 § 1 EGBGB). Die Grundstücksüberlassung habe als Beitrag der Großmutter zur Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft ihrer Enkelin dienen sollen; deshalb seien auf diesen Vertrag die für ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Die Vorstellung der Großmutter, die Ehe der Enkelin werde Bestand haben, sei als Geschäftsgrundlage der Zuwendung anzusehen. Mit der Scheidung der Ehe sei diese Geschäftsgrundlage entfallen. Die Großmutter könne die Rückübertragung des Grundstücks verlangen, weil die Vermögenszuordnung ohne Korrektur für sie unzumutbar sei. Die Großmutter habe mit der Zuwendung auch in die Zukunft gerichtete eigene Interessen verfolgt, da sie die Erwartung gehabt habe, auch im Falle der Pflegebedürftigkeit im Hause wohnen bleiben und darüber hinaus ihre Versorgung durch Gewährleistung freien Wohnens sicherstellen zu können. In einem solchen Falle sei ein dinglicher Rückgewähranspruch gegeben.
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Auch diese Ausführungen lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.
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a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Oberlandesgerichts, der hier vorliegende "Überlassungsvertrag" stelle sich als eine ehebezogene Zuwendung dar. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.). Für Zuwendungen, die - wie hier - der Großelternteil des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten erbringt, kann nichts anderes gelten. Der Einordnung eines solchen Rechtsgeschäfts als ehebezogene Zuwendung steht nicht entgegen, dass die Zuwendung unter der Geltung des DDR-Rechts erfolgt ist (Senatsurteil aaO 670). Denn auch im Schuldrecht der DDR bestand kein Typenzwang; § 45 Abs. 3 ZGB/DDR gestattete es vielmehr, Verträge eigener Art abzuschließen, soweit nicht gegen zwingende Normen oder den Zweck der Gesetze verstoßen wurde. Ein solcher Vertrag liegt hier vor.
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Der besondere ehebezogene Charakter der Zuwendung an den Beklagten wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beklagte und seine (damalige) Ehefrau in dem Überlassungsvertrag der Großmutter ein Wohnrecht einräumten und sich verpflichteten, sie im Falle der Pflegebedürftigkeit zu betreuen sowie an deren andere Enkelin einen Ausgleichsbetrag zu zahlen. Die Verpflichtung zu derartigen Gegenleistungen könnte die Absicht der Großmutter, das eheliche Leben des Beklagten zu begünstigen, nur dann ausschließen, wenn die von den Eheleuten übernommenen Verpflichtungen sich nach dem Willen der Vertragsparteien als vollwertige Gegenleistung für den Erwerb des zugewandten Vermögensgegenstandes darstellten. Das ist jedoch nicht dargetan. Die Großmutter wollte ihre beiden Enkelinnen im wesentlichen wirtschaftlich gleichmäßig bedenken; sie hat ihrer einen Enkelin und dem mit dieser verheirateten Beklagten ihr Grundstück, der andern Enkelin aber einen Ausgleichsbetrag zugewandt , der dem hälftigen Einheitswert dieses Grundstücks entsprach. Dass die dabei auf die eine Enkelin und den Beklagten entfallende Vermögenshälfte durch weitergehende, mit jährlich 240 Mark bewertete Leistungspflichten geschmälert wurde, schließt einen verbleibenden Ehebezug der Zuwendung an den Beklagten nicht aus. Zwar mögen die auf Lebenszeit der Großmutter geschuldeten Leistungen - auf der Grundlage der im Überlassungsvertrag vorgenommenen Bewertung und angesichts des von der Großmutter tatsächlich erreichten hohen Lebensalters - den Wert des zugewandten Grundstücks, soweit er nicht bereits durch die Ausgleichszahlung an die andere Enkelin abgegolten ist, im Zeitpunkt der Scheidung des Beklagten bereits zu einem nicht unerheblichen Teil erschöpft haben. Der im Überlassungsvertrag angesetzte Wert dieser Leistungen gibt jedoch nicht notwendig deren tatsächlichen Wert wieder; außerdem war die geschuldete Leistungsdauer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar.
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b) Revisionsrechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme des Oberlandesgerichts , mit der Scheidung der Ehe des Beklagten mit der Enkelin sei die Geschäftsgrundlage der Zuwendung der Großmutter, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen sei, entfallen. Ausweislich des Überlassungsvertrags haben der Beklagte und seine damalige Ehefrau das Grundstück der Großmutter zu gemeinschaftlichem Eigentum und Vermögen erworben. Mangels gegenteiliger Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Eheleute nach dem Beitritt nicht (gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) für den Fortbestand ihres bisheri- gen Güterstandes optiert haben und deshalb (gemäß Art. 234 § 4 a EGBGB) an dem Grundstück Eigentum der Eheleute zu gleichen Bruchteilen entstanden ist. Das hat zur Folge, dass der Beklagte fortan über seinen Eigentumsanteil allein verfügen und auch grundsätzlich die Teilungsversteigerung betreiben kann. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Oberlandesgericht diesen Umstand, der das Wohnrecht der Großmutter und den von ihr verfolgten Versorgungszweck gefährdete , sowie die Scheidung der Ehe des Beklagten, von deren Fortbestand die Parteien bei der Grundstücksüberlassung ausgegangen sind, als Wegfall der Geschäftsgrundlage wertet. Der ursprüngliche Vortrag der Großmutter, das Scheitern der Ehe des Beklagten mit ihrer Enkelin "habe überhaupt nichts mit der Rückabwicklung dieses Grundstücksvertrages zu tun", hindert eine solche Wertung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - in diesem Vortrag überhaupt eine Tatsachenbehauptung zu finden ist, der Beklagte sich eine solche Behauptung zu eigen gemacht hat und die Großmutter diese Behauptung - weil zugestanden - später nicht mehr widerrufen konnte (zur möglichen Bindungswirkung eines vorweggenommenen Geständnisses etwa BGH Urteil vom 13. November 2003 - III ZR 70/03 - NJW 2004, 513, 515 f.; Zöller /Greger ZPO 25. Aufl. § 288 Rdn. 3 a). Jedenfalls reicht schon das bloße Risiko der Großmutter, im Zuge der güterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten die mit dem Vertrag bezweckte Möglichkeit zu verlieren, ihren Lebensabend in ihrem bisherigen Haus zu verbringen, aus, um die Geschäftsgrundlage der Grundstücksüberlassung, soweit sie dem Beklagten zugute gekommen ist, als entfallen anzusehen. Einer ernstlichen Drohung des Beklagten mit einer Teilungsversteigerung bedurfte es für einen solchen Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht.
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c) Die aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage grundsätzlich vorzunehmende Vertragsanpassung führt im Bereich der ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer Rückgewähr des zugewandten Gegenstandes. Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670). Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint , einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles vorliegen, unterliegt im Wesentlichen tatrichterlicher Beurteilung (BGHZ 68, 299, 305). Das Oberlandesgericht hat diese Voraussetzungen bejaht und darin gesehen, dass die Großmutter den von ihr maßgeblich verfolgten Versorgungszweck ohne die Rückgewähr des für den Beklagten begründeten Miteigentums nicht verwirklichen konnte. Dagegen ist - jedenfalls für den Fall einer ehebezogenen Zuwendung durch Schwiegereltern oder Schwiegergroßeltern - revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere steht der Umstand, dass der Vertrag im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits rund 18 Jahre bestanden hatte, der Beurteilung des Oberlandesgerichts nicht entgegen. Denn die vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau übernommene Leistungspflicht bestand , weil auf Lebenszeit der Großmutter eingegangen, zu diesem Zeitpunkt fort. Außerdem kann der nicht unerhebliche Umfang der vom Beklagten bis dahin bereits erbrachten Leistungen bei der Bemessung der Ausgleichungspflicht Berücksichtigung finden.
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3. Das Oberlandesgericht geht - im Ansatzpunkt zutreffend - davon aus, dass auch in Fällen, in denen der Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise einen Anspruch auf Rückgewähr in Natur begründet, diese Rückgewährpflicht von vornherein nur unter Berücksichtigung eines nach den Umständen des Einzelfalles gerechtfertigten Ausgleichs in Betracht kommt. Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367). Die danach Zug um Zug gegen Rückauflassung des hälftigen Grundeigentums zu erbringende Ausgleichszahlung will das Oberlandesgericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung des hälftigen Wertes der von den Ehegatten vorgenommenen und noch vorhandenen Verwendungen auf das Grundstück mit (14.115 DM für die Errichtung einer Garage + 4.500 DM für Außenanlagen + 7.500 DM für Wertverbesserungen an Dach und Hauswasseranlage = 26.115 DM, abzüglich des auf die geschiedene Ehefrau des Beklagten entfallenden hälftigen Anteils dieser Verwendungen =) 13.057,50 DM bemessen.
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Diese Bemessung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Der Ausgleich soll bewirken, dass sich der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewandte Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. Wagenitz in Schwab/Hahne, Familienrecht im Brennpunkt, 2004, 160, 172). In diesem Falle erschöpft sich die vom Zuwendungsempfänger nach Billigkeit geschuldete Ausgleichszahlung jedenfalls in dem Wert der Zuwendung, soweit dieser nicht bereits durch Leistungen aufgewogen wird, die der Zuwendungsempfänger im Hinblick auf die Zuwendung an den Zuwendenden erbracht hat; Wertsteigerungen, die der zugewandte Gegenstand nach der Zuwendung erfahren hat, verbleiben ebenso wie der zugewandte Gegenstand selbst grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO 365). Hat - wie hier - der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsgegenstand in Natur zurückzugewähren, gelten diese Grundsätze entsprechend: Der Zuwendende hat dem Zuwen- dungsempfänger - Zug um Zug gegen Rückgewähr - grundsätzlich diejenigen Leistungen auszugleichen, die dieser mit Rücksicht auf die Zuwendung erbracht hat und für deren Erbringung ebenfalls die Geschäftsgrundlage entfallen ist. Bei der Bemessung des Wertes dieser Leistungen ist nicht von den im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebenden Nominalwerten auszugehen; vielmehr ist der Zeitwert dieser Leistungen in dem Verhältnis anzuheben, um den auch der Wert des in Natur zurückzugewährenden Zuwendungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Leistungserbringung und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung gestiegen ist; denn in diesem Verhältnis gebührt die Wertsteigerung des Zuwendungsgegenstandes dem zur Rückgewähr in Natur verpflichteten Zuwendungsempfänger. Das hat das Oberlandesgericht nicht beachtet. Im Einzelnen:
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a) Das Oberlandesgericht hat bei der Ermittlung des Ausgleichs nicht berücksichtigt , dass die Großmutter den Eheleuten das Grundstück nur gegen eine Abfindungszahlung an ihre andere Enkelin überlassen hat. In dem Verhältnis , in dem diese Abfindung zum damaligen Verkehrswert des Grundstücks stand, stellt sich die Überlassung als eine teilweise entgeltliche Verfügung dar. Das von den Eheleuten gezahlte Entgelt hindert, wie ausgeführt, zwar nicht, die Verfügung zugunsten des Beklagten als auf dessen Ehe bezogen anzusehen; in die Bemessung des gegen Rückgewähr der ehebezogenen Verfügung zu leistenden Ausgleichs muss dieses Entgelt jedoch nach Billigkeit einbezogen werden. Das hat das Oberlandesgericht unterlassen. Bei der gebotenen Einbeziehung kann der in (DDR-)Mark entrichtete Abfindungsbetrag nicht mit dem nominal entsprechenden DM-Betrag in Ansatz gebracht werden. Da die Eheleute das Eigentum am Grundstück der Großmutter in Ansehung der Abfindung teilweise entgeltlich erworben haben, gebührt vielmehr auch der Wertzuwachs, den dieses Grundstück inzwischen aufgrund der deutschen Einheit erfahren hat, in dem Umfang den Erwerbern, in dem sie dieses Grundstück entgeltlich erworben haben (vgl. bereits Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO); denn insoweit ergeben sich zwischen einem vor der Wiedervereinigung vereinbarten und durchgeführten Grundstückskauf und der hier vorliegenden familienrechtlich geprägten Grundstücksüberlassung keine Unterschiede: In beiden Fällen ist für den erworbenen Gegenstand ein Preis entrichtet worden. Mit der Übereignung des Gegenstandes trägt der Erwerber dessen rechtliches und wirtschaftliches Schicksal allein; insoweit fällt ihm auch ein wiedervereinigungsbedingter Wertzuwachs allein an. Im Ergebnis wird deshalb der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des "Überlassungsvertrags" zu dem Verkehrswert im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ins Verhältnis zu setzen sein. Mit diesem Verhältniswert ist die von beiden Ehegatten in (DDR-)Mark erbrachte Abfindung zu multiplizieren; die Hälfte des sich daraus ergebenden Betrages gebührt dem Beklagten als Ausgleich.
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b) Diese Überlegungen gelten sinngemäß auch für die vom Beklagten und seiner geschiedenen Ehefrau an die Großmutter erbrachten sonstigen Leistungen. Das Oberlandesgericht hat die langjährige Mitbenutzung des Hauses durch die Großmutter sowie etwaige von den Eheleuten an die Großmutter vertragsgemäß erbrachte Betreuungs- oder Pflegeleistungen bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit unberücksichtigt gelassen. Das ist nicht richtig. Das der Großmutter in dem "Überlassungsvertrag" eingeräumte Wohnrecht stellt sich ebenso wie die von den Eheleuten übernommene Betreuungs- und Pflegeverpflichtung als eine Gegenleistung für die Übereignung des Grundstücks dar, das dieser insoweit den Charakter einer unentgeltlichen Zuwendung nimmt und deshalb bei der Bemessung des gegen Rückgewähr des Grundstücks zu leistenden Ausgleichs nach Billigkeit einbezogen werden muss. Dabei ist der Wert von Wohnrecht und Pflegeverpflichtung unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags bestehenden Lebenserwartung zu kapitalisieren. Von dem so ermittelten Betrag ist der kapitalisierte Wert in Abzug zu bringen, der dem Wohnrecht und der Pflegeverpflichtung im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wiederum unter Zugrundelegung der Lebenserwartung - noch zukommt; denn insoweit hat der Beklagte mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage die ursprünglich geschuldeten Leistungen nicht mehr zu erbringen. Die sich aus den beiden Werten ergebende Differenz bildet den Wert der von den Eheleuten erbrachten Wohn- und Pflegeleistungen. Er ist mit dem Verhältniswert zu multiplizieren, der sich aus den Verkehrwerten des Grundstücks im Zeitpunkt des Überlassungsvertrags und im Zeitpunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergibt. Das Produkt gebührt - als DM-Betrag, im Hinblick auf die von beiden Ehegatten gemeinsam erbrachten Leistungen jedoch nur hälftig - dem Beklagten.
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c) Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die Auffassung des Oberlandesgerichts , die von dem Beklagten und seiner Ehefrau getätigten Verwendungen seien bei der Ermittlung des Ausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen , als die durch sie bewirkten Wertsteigerungen noch vorhanden seien. Wie der Senat bereits klargestellt hat, geht es bei der Bemessung des dem rückgewährpflichtigen Zuwendungsempfänger geschuldeten Ausgleichs in Fällen der vorliegenden Art nicht um eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen ; Maßstab sind vielmehr die Grundsätze der Billigkeit , die einen Aufwendungsersatz rechtfertigen (Senatsurteil vom 28. Oktober 1998 aaO). Daher sind auch solche Aufwendungen berücksichtigungsfähig, die im Vertrauen auf den Fortbestand der Eigentümerstellung zur Erhaltung oder Verschönerung gemacht worden sind, ohne dass sie sich in einem bleibenden Wertanstieg des Grundstücks niedergeschlagen haben. Freilich werden vom Zuwendungsempfänger getätigte Verwendungen nicht generell und mit dem jeweils für sie aufgewandten Geldbetrag in Ansatz gebracht werden können. Rückgewähr und Ausgleich sollen das Vertragsgefüge im Hinblick auf den Wegfall seiner Geschäftsgrundlage anpassen. Soweit die Eheleute und die Großmutter im selben Haus zusammengelebt haben, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht. Verwendungen, die der rückgewährpflichtige Ehegatte bis zur Scheidung getätigt hat, stellen sich aber grundsätzlich nur als ein Korrelat des mietfreien Wohnens dar; in diesem Umfang sind sie - nicht anders als der dem rückgewährpflichtigen Ehegatten entschädigungslos verbleibende Gebrauchsvorteil - als von der Geschäftsgrundlage gedeckt anzusehen und deshalb bei der Bemessung des Ausgleichs nach Billigkeit außer Betracht zu lassen.
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4. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Bestimmung des vom rückgewährpflichtigen Ehegatten zu beanspruchenden Ausgleichs nach Billigkeit unterliegt weitgehend tatrichterlicher Beurteilung, für die hier zudem notwendige Feststellungen - etwa über den Grundstückswert im Scheidungszeitpunkt , über Art und Umfang der vom Beklagten und seiner früheren Ehefrau bis zu Scheidung getätigten Verwendungen sowie ihrer sonstigen an die Großmutter vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen - fehlen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die für einen umfassenden Ausgleich nach Billigkeit erforderlichen Feststellungen trifft und auf dieser Grundlage - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 287 ZPO - den Ausgleichsbetrag bestimmt.
Hahne Sprick RiBGH Wagenitz ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Dose

Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 08.02.2001 - 10 O 310/98 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.01.2002 - 5 U 63/01 -