Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2007 - XII ZR 156/04

bei uns veröffentlicht am28.02.2007
vorgehend
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), 7a F 183/94, 24.04.2003
Landgericht Zweibrücken, 5 UF 78/03, 20.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 156/04 Verkündet am:
28. Februar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 242 Bb, 1363, 1375
Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit
der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur
Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Verpflichtung
im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen
der Ehegatten zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 156/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken als Familiensenat vom 20. Juli 2004 zu Nr. I b des Entscheidungssatzes und im Kostenpunkt abgeändert und zu Nr. I b des Entscheidungssatzes wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 23.528,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9. September 2003 zu zahlen. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs wird abgewiesen. 2. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. 3. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Antragsteller zu 3/13 und die Antragsgegnerin zu 10/13 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Antragsteller zu 2/9 und die Antragsgegnerin zu 7/9 zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die am 23. November 1984 geschlossene Ehe der Parteien, die seit November 1993 getrennt leben, ist auf den am 31. Mai 1994 zugestellten Antrag seit dem 9. September 2003 rechtskräftig geschieden. Die Parteien streiten um den Zugewinnausgleich; im Streit steht dabei nur noch die ausgleichsrechtliche Erfassung des Eigentumserwerbs an ihrem Grundstück in F.
2
Damit hat es folgende Bewandtnis: Das Grundstück gehörte ursprünglich dem 1979 verstorbenen Vater des Antragstellers. Der Vater wurde von seiner Ehefrau (Mutter des Antragstellers) zu ½ sowie von seiner Tochter (Schwester des Antragstellers) und vom Antragsteller selbst zu je ¼ beerbt. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus diesem Grundstück, das im Zeitpunkt der Eheschließung der Parteien einen Verkehrswert von 1.191.000 DM hatte. Mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 15. Juli 1987 übertrug die Erbengemeinschaft das Eigentum an dem Grundstück, dessen Verkehrswert bei Vertragsschluss 1.205.000 DM betrug, zu 2/3 auf den Antragsteller und zu 1/3 auf die Antragsgegnerin, und zwar gegen eine von den Parteien gesamtschuldnerisch zu erbringende Zahlung von 225.000 DM an die Mutter und von 175.000 DM an die Schwester des Antragstellers; hierfür nahmen die Parteien gemeinsam Darlehen auf. Außerdem verpflichtete sich der Antragsteller, sich bei der Erbfolge nach seiner Mutter im Verhältnis zu seiner Schwester einen Betrag von 80.000 DM auf seinen Pflichtteil anrechnen zu lassen oder diesen Betrag - im Falle seiner gesetzlichen oder gewillkürten Berufung zum Erben nach seiner Mutter - im Verhältnis zu seiner Schwester zur Ausgleichung zu bringen.
3
Auf eine im Juni 1995 rechtshängig gewordene Klage wurde die Antragsgegnerin mit Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Februar 1997 rechtskräftig verurteilt, ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf den Antragsteller zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Freistellung der Antragsgegnerin von den gemeinsam aufgenommenen Darlehen der Parteien und Zahlung eines Ausgleichsbetrags in Höhe von 210.000 DM an sie. Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht angenommen.
4
Im Scheidungsverfahren haben die Parteien wechselseitig Zugewinnausgleich begehrt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil u.a. die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 47.961,74 € verurteilt; den Antrag der Antragsgegnerin auf Zugewinnausgleich hat es abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - das amtsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 60.258 € zu zahlen; den Antrag des Antragstellers auf Zahlung von Zugewinn hat es abgewiesen.
5
Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt der Antragsteller hinsichtlich des Zugewinnausgleichs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

6
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat einen Zugewinn des Antragstellers von 228.732,97 € und der Antragsgegnerin von 108.216,58 € ermittelt. Es hat dementsprechend der Antragsgegnerin einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Antragsteller von (228.732,97 €- 108.216,58 € = 120.516,39 € : 2 = ) abgerundet 60.258 € zuerkannt. Im Einzelnen:
8
1. Bei der Ermittlung des Endvermögens des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das gemeinsame Grundstück der Parteien - im Hinblick auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übertragung ihres Miteigentumsanteils - mit seinem vollen Wert berücksichtigt, den es für das Ehezeitende mit (574.692,07 € + 287.346,04 € =) 862.038,11 € festgestellt hat; das übrige Aktivvermögen hat es mit 26.793,31 € festgestellt. Als Verbindlichkeiten hat es - im Hinblick auf die Freistellungsverpflichtung des Antragstellers - die sich zum Ehezeitende ergebende volle Darlehensvaluta angesetzt, deren Höhe es mit (144.476,77 € + 72.238,38 € =) 216.715,15 € festgestellt hat; außerdem hat es die dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin obliegende Ausgleichsverpflichtung mit (210.000 DM =) 107.371,30 € berücksichtigt. Es hat daraus ein Endvermögen von (862.038,11 € + 26.793,31 € - 216.715,15 € - 107.371,30 € =) 564.744,97 € errechnet.
9
Davon hat das Oberlandesgericht das Anfangsvermögen, das es mit (1.191.000 DM, davon ¼ = 297.750 DM = 152.237,16 €, indexiert =) 188.997,33 € festgestellt hat, in Abzug gebracht, außerdem einen privilegierten Zuerwerb von 147.014,76 €. Diesen Zuerwerb hat es unter Bezugnahme auf das amtsgerichtliche Urteil ermittelt. Das Amtsgericht hatte aus dem Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung (1.205.000 DM) den Wert des dem Antragsteller übertragenen Miteigentumsanteils mit (2/3 von 1.205.000 DM =) 803.333 DM errechnet und hiervon den Wert des dem Antragsteller bereits zustehenden und als Anfangsvermögen berücksichtigten Miterbenanteils von ¼ des Grundstückswertes (¼ von - im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung - 1.205.000 DM = 301.250 DM) in Abzug gebracht. Von dem danach dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft zugewandten Wert von (803.333 DM - 301.250 DM = 502.083 DM = 256.710,96 €, indexiert =) 313.544,98 € hatte das Amtsgericht 2/3 der von den Ehegatten gesamtschuldnerisch zu leistenden Zahlung abgezogen, weil insoweit ein entgeltlicher Erwerb vorliege, mithin in Höhe von (2/3 von 400.000 DM = 266.666,67 DM = 136.344,50 €, indexiert =) 166.530,22 €.
10
Aus der Differenz von Endvermögen (564.744,97 €) und Anfangsvermögen (188.997,33 €) nebst Zuerwerb (313.544,98 € - 166.530,22 € = 147.014,76 €) hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn von (564.744,97 € - 188.997,33 € - 147.014,76 € =) 228.732,97 € [richtig: 228.732,88 €] ermittelt.
11
2. Beim Endvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht deren 1/3 Miteigentumsanteil am Grundstück sowie deren gesamtschuldnerische Belastung mit dem von den Parteien aufgenommenen Darlehen unberücksichtigt gelassen, weil sich der Wert des Miteigentumsanteils und die Übereignungsverpflichtung der Antragsgegnerin gegenseitig ebenso aufhöben wie deren Darlehenslast und deren Freistellungsanspruch gegen den Antragsteller. Den Wert des Endvermögens hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Wertfeststellungen des Amtsgerichts, aber unter Einbeziehung der der Antragsgegnerin vom Antragsteller für die Übertragung des Miteigentumsanteils zu erbringenden Ausgleichszahlung mit (9.262,28 € + [210.000 DM =] 107.371,30 € =) 116.633,58 € festgestellt. Unter Abzug des mit (5.326,70 €, indexiert =) 6.612,92 € festgestellten Anfangsvermögens der Antragsgegnerin zuzüglich eines sich aus einer Schenkung ihrer Eltern ergebenden Zuerwerbs von (1.533,88 €, indexiert =) 1.803,92 €, insgesamt also 8.416,84 €, gerundet: 8.417 €, hat das Oberlandesgericht einen Zugewinn der Antragsgegnerin in Höhe von (116.633,58 € - 8.417 € =) 108.216,58 € ermittelt.

II.

12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
13
1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht die Verurteilung der Antragsgegnerin auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils Zug um Zug gegen Ausgleichszahlung und Freistellung von den verbliebenen Darlehenslasten in den Zugewinnausgleich einbezogen. Es hat dementsprechend bei der Berechnung des Endvermögens des Antragstellers zutreffend den Wert des gesamten Grundstücks unter Abzug der den Antragsteller treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur Ausgleichszahlung berücksichtigt. Ebenso hat es den Anspruch der Antragsgegnerin auf diese Ausgleichszahlung zutreffend als Aktivposten in deren Endvermögen eingestellt.
14
Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die Zugewinnausgleichsbilanz alle rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert einzubeziehen (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 89). Voraussetzung ist, dass diese Positionen zum Stichtag bereits entstanden sind; bloße Erwerbsaussichten sowie in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind, bleiben unberücksichtigt. Der Umstand , dass der dem Antragsteller zuerkannte Anspruch auf Übertragung des der Antragsgegnerin gehörenden Miteigentumsanteils von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, könnte danach dessen Einbeziehung in den Zugewinnausgleich nur hindern, wenn diesem Anspruch angesichts der Höhe der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung kein wirtschaftlicher Wert beizumessen wäre. Das ist weder vorgetragen noch aus den vom Oberlandesgericht festgestellten Wertverhältnissen ersichtlich: Zum Stichtag betrug der Wert des Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin (862.038,11 € : 3 =) 287.346,04 €; dem Anspruch auf Übertragung dieses Anteils standen zum Stichtag Gegenleistungen von 72.238,38 € (Freistellung) und 107.371,30 € (Ausgleichszahlung) gegenüber, so dass sich der wirtschaftliche Wert des dem Antragsteller zuerkannten Anspruchs mit 107.736,36 € bemessen lässt.
15
Auch der Umstand, dass dieser Anspruch auf der Rückabwicklung einer vom Oberlandesgericht im Vorprozess angenommenen ehebedingten Zuwendung beruht und dem Antragsteller außerhalb des Zugewinnausgleichs zuerkannt worden ist, steht seiner Berücksichtigung nicht entgegen. Das Oberlandesgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Rückabwicklung den Zugewinnausgleich nicht unbeeinflusst lässt; die sich aus der Rückabwicklung ergebenden Ansprüche seien vielmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 a.E.; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rdn. 476). Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die ehebedingte Zuwendung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe findet. Diese Geschäftsgrundlage ist mit der endgültigen Trennung der Ehegatten (hier: im November 1993) entfallen. Der sich hieraus ergebende Rückabwicklungsanspruch ist damit vor dem für die Berechnung des Endvermögens maßgebenden Stichtag (hier: 31. Mai 1994, § 1384 BGB) entstanden, mag dieser Anspruch auch erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens geltend gemacht werden können (vgl. Wever aaO Rdn. 515 ff.).
16
Soweit - wie hier - über die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs entschieden wird, muss erforderlichenfalls bei der Rückabwicklung vorausschauend beurteilt werden, wie über den Zugewinnausgleich zu befinden sein wird, damit nicht im Rahmen der Rückabwicklung etwas zugesprochen wird, was aufgrund des Zugewinnausgleichs teilweise wieder zurückgewährt werden muss (BGHZ 68, 299, 303 = FamRZ 1977, 458, 459; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 140 = FamRZ 1991, 1169, 1172). Dies wird regelmäßig dadurch zu geschehen haben, dass der zugewandte Gegenstand dem zuwendenden Ehegatten nur Zug um Zug gegen eine Ausgleichszahlung zurückzugewähren ist, die dem Wert der Zuwendung entspricht; auf diese Weise wird die Rückabwicklung einer ehebedingten Zuwendung auf die gegenständliche Rückgewähr der Zuwendung beschränkt, ohne damit wertmäßig dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs vorzugreifen. Ob das Oberlandesgericht im Vorprozess dieser Vorgabe bei der von ihm festgesetzten Ausgleichszahlung vollumfänglich entsprochen hat, entzieht sich allerdings einer Nachprüfung im späteren Zugewinnausgleichsverfahren; insoweit bewendet es bei den im Vorprozess festgelegten Leistungen, die als Aktiva des einen oder Passiva des anderen Ehegatten in die Ausgleichsbilanz einzustellen sind.
17
2. Dem Anfangsvermögen des Antragstellers hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend - neben dessen ¼ Gesamthandsanteil an dem im Wesentlichen aus dem Grundstück bestehenden Nachlass seines Vaters - gemäß § 1374 Abs. 2 BGB den ihm im Wege der Erbauseinandersetzung mit seiner Mutter und seiner Schwester zugewandten Grundstückswert zugerechnet, soweit dieser Wert den Wert seiner bisherigen Gesamthandsberechtigung an dem Grundstück überstieg und ihm unentgeltlich zugewandt worden ist.
18
a) Bei der Bemessung des dem Antragsteller zugewandten Grundstückswertes ist das Oberlandesgericht von dem im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung maßgeblichen Wert des 2/3 Miteigentumsanteils ausgegangen, von dem es sodann - im Hinblick auf die bereits zuvor bestehende gesamthänderische Mitberechtigung des Antragstellers - ¼ des sich im Zeitpunkt der Eheschließung ergebenden Grundstückswertes abgezogen hat, weil dieses Viertel bereits als Anfangsvermögen berücksichtigt worden sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
19
Richtig ist zwar, dass dem Antragsteller von der Erbengemeinschaft im Rahmen des Grundstücksauseinandersetzungsvertrags nur ein 2/3 Miteigentumsanteil an dem Grundstück - und zwar teilweise unentgeltlich - zugewandt worden ist. Dies rechtfertigt aber noch nicht den Schluss, dass nicht auch hinsichtlich des verbleibenden 1/3 Miteigentumsanteils eine teilweise unentgeltliche Verfügung der Miterbengemeinschaft zugunsten des Antragstellers vorliegt, mag diese dann letztlich auch - über den Antragsteller - allein der Antragsgegnerin zugute gekommen sein. Das Oberlandesgericht ist im Vorprozess mit überzeugenden Gründen davon ausgegangen, dass es sich bei der Übertragung des 1/3 Miteigentumsanteils auf die Antragsgegnerin um eine ehebezogene Zuwendung handelt, die allein vom Antragsteller, wenn auch unter Einbeziehung der Erbengemeinschaft als Voreigentümer, bewirkt worden sei. Dieser Sichtweise hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren keine eigene Auslegung des Auseinandersetzungsvertrages gegenüber gestellt. Der Senat vermag diesen Vertrag selbst auszulegen, da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind. Die Auslegung durch den Senat führt zu dem vom Oberlandesgericht im Vorprozess gefundenen Ergebnis:
20
In ihrem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beteiligten zwei verschiedene Rechtsgeschäfte zu einer äußeren Einheit verbunden. Im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags haben sich der Antragsteller, seine Mutter und seine Schwester darauf geeinigt, dem Antragsteller das Grundstück zu überlassen, wobei diese Überlassung - jedenfalls im Hinblick auf die dem Antragsteller von der Mutter eingeräumte Mitberechtigung - teilweise unentgeltlich erfolgen sollte. Der Charakter dieses Rechtsgeschäfts als einer sogenannten gemischten Schenkung ergibt sich bereits aus dem Wertverhältnis: Der Wert der von Mutter und Schwester hergegebenen Mitberechtigung am Grundstück betrug im Zeitpunkt des Vertragschlusses (¾ von 1.205.000 DM =) 903.750 DM; diesem Wert steht ein Entgelt von 400.000 DM gegenüber. Es ist nicht ersichtlich, dass die Schwiegermutter und insbesondere auch die Schwägerin der Antragsgegnerin Anlass gehabt haben könnten, diese an der gemischten Schenkung zu beteiligen.
21
Näherliegend ist vielmehr die Annahme, dass der Antragsgegnerin im Rahmen eines weiteren, nunmehr allein zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsgeschäfts ein Miteigentumsanteil von 1/3 - und zwar nunmehr ausschließlich unentgeltlich und allein vom Antragsteller - zugewandt werden sollte. Die gesamtschuldnerische Mithaftung der Antragsgegnerin für die Darlehen, mit denen das an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlende Entgelt finanziert wurde, steht der Annahme einer solchen unentgeltlichen Zuwendung des Antragstellers an die Antragsgegnerin nicht entgegen. Die Verzinsung und Tilgung dieser Darlehen wurde, worauf das Oberlandesgericht im Vorprozess mit Recht hingewiesen hat, aus den Erträgnissen des Grundstücks bestritten, das der Antragsgegnerin zuvor vom Antragsteller anteilig zugewandt worden war. Der Umstand, dass der Antragsgegnerin diese Erträgnisse anteilig zustanden, ändert daran nichts, da sie zum Erwerb des Grundstücks nichts beigetragen hat.
22
Der Vollzug dieser ehebezogenen Zuwendung des Antragstellers ist mit der Erbauseinandersetzung zu einem einheitlichen dinglichen Übertragungsakt - der Übertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils unmittelbar von der Erbengemeinschaft auf die Antragsgegnerin - verbunden worden. Das mag sich aus Kostengründen erklären, ändert aber nichts an der zugewinnausgleichsrechtlichen Betrachtung, die - entsprechend den Vorstellungen der Beteiligten - beide Vorgänge trennen und die bis dahin der Mutter und der Schwester des Antragstellers zustehende Mitberechtigung am Grundstück als allein dem Antragsteller - und zwar teilweise unentgeltlich - gutgebracht ansehen muss.
23
b) Das Oberlandesgericht ist sodann - im Ansatz zutreffend - davon ausgegangen , dass die Zuwendung an den Antragsteller nur insoweit unentgeltlich und deshalb nach § 1374 Abs. 2 BGB in dessen Anfangsvermögen zu berücksichtigen war, als sie nicht durch die an seine Mutter und seine Schwester zu erbringende Entgeltzahlung abgegolten worden ist. Den Umfang, in dem die Zuwendung danach als entgeltlich anzusehen ist, hat es in der Weise bemessen , dass es die Entgeltzahlung im Verhältnis der den Parteien übertragenen Miteigentumsanteile aufgeteilt hat; dabei hat es die Übertragung des 2/3 Miteigentumsanteils von der Erbengemeinschaft auf den Antragsteller nur insoweit als unentgeltlich angesehen, als der Wert des zugewandten Miteigentums 2/3 von 400.000 DM übersteigt. Für eine solche Aufspaltung des an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu zahlenden Entgelts ist im Hinblick auf die unter a) dargelegte Auslegung des Auseinandersetzungsvertrags kein Raum. Die an die Mutter und die Schwester des Antragstellers zu erbringende Zahlung stellt sich dann als Entgelt für die bisher der Mutter und der Schwester zustehende und nunmehr - im Zuge des Erbauseinandersetzungsvertrags unter den Miterben - ausschließlich dem Antragsteller gutgebrachte Mitberechtigung an dem Grundstück dar. Da der Wert dieser Mitberechtigung - im Hinblick auf die dem Antragsteller als Miterben zu ¼ bereits zustehende Mitberechtigung - ¾ des Grundstückswertes umfasst, ist die Entgeltzahlung in vollem Umfang mit diesem Wert zu verrechnen. Nur der das Entgelt überschießende Teil dieses Wertes ist als dem Antragsteller unentgeltlich zugewandt anzusehen und nach § 1374 Abs. 2 BGB seinem Anfangsvermögen zuzurechnen.
24
c) Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn errechnet sich damit auf der Grundlage der Wertfeststellungen des Oberlandesgerichts wie folgt (Indexierung nach Maßgabe der von Gutdeutsch in Kemnade/Scholz/Zieroth, Daten und Tabellen zum Familienrecht, 5. Aufl., 659, 671 ff. veröffentlichten Tabelle): Das Endvermögen beträgt 564.744,97 €. Das Anfangsvermögen beträgt ¼ des Grundstückswertes im November 1984 = 1.191.000 DM : 4 = 297.750 DM = 152.237,16 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 188.998,47 €. Für die Ermittlung des dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnenden Zuerwerbs ist von den dem Antragsteller zugewandten ¾ des Grundstückswertes im Juli 1987, mithin von 1.205.000 DM x 3 : 4 = 903.750 DM = 462.080,04 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : Juli 1987 75,435) 564.382,66 € auszugehen. Von diesem Betrag ist das volle Entgelt von 400.000 DM = 204.516,75 €, indexiert (wie vor) 249.795,91 € abzuziehen, so dass sich ein Zuerwerb in Höhe von (564.382,66 € - 249.795,91 € =) 314.586,75 € ergibt. Der vom Antragsteller erzielte Zugewinn beläuft sich damit auf (564.744,97 € - 188.998,47 € - 314.586,75 € =) 61.159,75 €.
25
3. Das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht zutreffend errechnet. Unter Berücksichtigung eines Anfangsvermögens von (5.326,70 €, indexiert Mai 1994 92,136 : November 1984 74,215) 6.612,96 € und eines nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden Zuerwerbs von (1.533,88 €, indexiert (Mai 1994 92,136 : April 1989 78,344) 1.803,91 € ergibt sich ein Zugewinn der Antragsgegnerin von (116.633,58 € - 6.612,96 € - 1.803,91 € =) 108.216,71 €.
26
4. Die Antragsgegnerin hat danach einen höheren Zugewinn erzielt als der Antragsteller. Diesem gebührt folglich die Hälfte des Überschusses als Zugewinnausgleich , mithin (108.216,71 € - 61.159,75 € = 47.056,96 € : 2 =) 23.528,48 €. Insoweit war das angefochtene Urteil abzuändern.
Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose

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(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört. (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erb

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung


Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
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a) Zur Berechnung des Anfangsvermögens eines Ehegatten, der im wesentlichen
vor der Ehe im Haus seines Vaters eine Wohnung ausgebaut hat, seine Investitionen
aber wegen des späteren Räumungsverlangens des Vaters nicht mehr
nutzen kann.

b) Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmethode
, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus vorehelich erworbenen
Anwartschaften und aus dem Versorgungsausgleich bezieht (Fortführung des Senatsurteils
vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.).
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - OLG München/Augsburg
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Hahne, Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München , Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Oktober 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über die Folgesachen Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt. Die am 26. November 1971 geschlossene kinderlose Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 19. Juni 1996 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit 8. Juni 1999 rechtskräftig.
Die Parteien waren hälftige Miteigentümer einer Eigentumswohnung, die ihnen als Ehewohnung diente. Im Oktober 1997, ca. zwei Jahre nach der Trennung , verkauften sie die Wohnung. Die Ehefrau erhielt vom Erlös rund 148.000 DM, von denen sie ca. 135.000 DM verzinslich anlegte und für den Rest unter anderem Hausrat anschaffte. Der Ehemann erhielt rund 100.000 DM, mit denen er unter Aufnahme von Krediten ein Reihenhaus finanzierte. Die Ehefrau war nur vor der Ehe berufstätig, danach versorgte sie den Haushalt. Seit 1. Januar 1999 bezieht sie eine auf eigener Pflichtversicherung beruhende Rente von monatlich rund 415 DM. Aus dem Versorgungsausgleich erhielt sie, bezogen auf das Ehezeitende 31. Mai 1996, 639,15 DM gesetzliche Rentenanwartschaften. Schon während der Ehe verfügte sie über monatliche Zinseinnahmen von 267 DM. Der Ehemann bezog während der Ehe zuletzt eine monatliche Gesamtrente von 3.851 DM. Das Amtsgericht hat der Zugewinnausgleichsklage des Ehemannes teilweise in Höhe von 41.000 DM stattgegeben. Dabei hat es seinem Anfangsvermögen eine gegen seinen Vater gerichtete Bereicherungsforderung wegen nutzlos erbrachter Aufwendungen an dessen Haus zugerechnet. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit abgeändert und die Zugewinnausgleichsklage abgewiesen, weil die Bereicherungsforderung erst nach Eheschließung entstanden und daher nicht zum Anfangsvermögen zu rechnen sei. In der Folgesache Unterhalt hat das Amtsgericht der Ehefrau ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen monatlichen Altersunterhalt in Höhe von 450 DM zugesprochen und ihre Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Ehefrau hat das Oberlandesgericht diesen nachehelichen Altersun-
terhalt auf monatlich 939 DM erhöht und ihre Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils in den Folgesachen Zugewinn und Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Ehemannes führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
A. Zugewinnausgleich

I.

Das Amtsgericht hat auf seiten der Ehefrau ein unstreitiges Endvermögen in Höhe von 217.702,21 DM festgestellt und hiervon ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen in Höhe von 92.143 DM abgezogen, so daß sich bei ihr ein Zugewinn von 125.559,21 DM ergab. Auf seiten des Ehemannes hat es dessen unstreitiges Endvermögen in Höhe von 160.271,26 DM um ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen von 117.120 DM vermindert, so daß ein Zugewinn von 43.151,26 DM verblieb. In dieses Anfangsvermögen hat es als wesentlichsten Teil eine Forderung des Ehemannes gegen dessen Vater in Höhe von (inflationsbereinigt) 90.551,07 DM eingestellt, weil der Ehemann überwie-
gend vor, teils auch nach der Eheschlieûung Material- und Arbeitsleistungen zum Ausbau des väterlichen Anwesens erbracht habe in der Erwartung, dort auf Lebenszeit wohnen zu können. 1977 sei er - zusammen mit seiner Frau - auf Betreiben des Vaters zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung verpflichtet worden. Soweit diese somit nutzlos gewordenen Aufwendungen vor der Ehe erbracht wurden, hat sie das Amtsgericht als zum Anfangsvermögen gehörig angesehen und dem Ehemann demgemäû einen Zugewinnausgleichsanspruch von (125.559,10 DM - 43.151,26 DM) : 2 = abgerundet 41.000 DM zugesprochen. Das Oberlandesgericht ist dieser Berechnung, was die Bereicherungsansprüche des Ehemannes gegen den Vater angeht, nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung seien die aus §§ 812 und 951 BGB folgenden Kondiktionsansprüche insgesamt nicht in das Anfangsvermögen einzustellen, da sie erst nach Beginn der Ehe entstanden seien. Es handle sich um einen einheitlichen, die verschiedenen Arbeits- und Materialleistungen unabhängig vom jeweiligen Zeitpunkt ihrer Aufwendung zusammenfassenden Anspruch, der erst entstehe, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststehe. Das sei hier erst nach Erhebung der Räumungsklage der Fall gewesen, da hiermit die mit den Aufwendungen verbundene Erwartung des Ehemannes, sich ein lebenslanges Unterkommen zu sichern, entfallen sei. Die Ansprüche seien vom Ehemann gegen seinen Vater auch unstreitig erst nach Beginn der Ehe geltend gemacht worden. Eine Hinzurechnung zum Anfangsvermögen gemäû § 1374 Abs. 2 BGB scheide aus, da keiner der dort abschlieûend aufgezählten Zuwendungsfälle vorliege und die Norm nicht analogiefähig sei. Da sich bei Wegfall der Position von 90.551,07 DM das Anfangsvermögen bereits so verringere, daû sich dadurch bei dem Ehemann ein höherer Zugewinn als bei der Ehefrau
ergebe, scheide sein Zugewinnausgleichsanspruch aus, ohne daû es noch auf weitere Streitpunkte ankomme.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Ohne Erfolg wendet die Revision allerdings ein, die Ehefrau habe die Bereicherungsforderung des Ehemannes gegen dessen Vater im Sinne von § 288 ZPO zugestanden, indem sie sie nur der Höhe nach bestritten und in ihrer Berufungsbegründung mit (inflationsbereinigten) 31.532,70 DM anerkannt habe. Gegenstand eines Geständnisses im Sinne von § 288 ZPO können nur Tatsachen sein, gegebenenfalls auch in Form einer juristischen Einkleidung, soweit es sich um einfache, jedem Teilnehmer im Rechtsverkehr gebräuchliche Rechtsbegriffe handelt (BGH, Urteile vom 2. Februar 1990 - V ZR 245/88 - BGHR ZPO § 288 Abs. 1, Rechtsbegriff 3; vom 18. Mai 1994 - IV ZR 169/93 - NJW-RR 1994, 1085, 1086; Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 6 m.N.). Insoweit mag zwar zugestanden sein, daû der Ehemann nutzlose Aufwendungen auf das Anwesen seines Vaters getätigt und hieraus Bereicherungsansprüche erworben hat. Jedenfalls hatten die damaligen Parteien seinerzeit in dem Räumungsverfahren Widerklage gegen den Vater wegen der nutzlosen Aufwendungen erhoben, das Amtsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 1977 ihnen rund 44.276 DM zuerkannt und die Parteien sich in der Berufungsinstanz 1978 auf die Zahlung von 40.000 DM geeinigt.
Bei der Frage, ob eine bestimmte Vermögensposition dem Anfangsvermögen im Sinne des § 1374 BGB zuzurechnen ist, handelt es sich indessen um eine Rechtsfrage, die nicht der Geständniswirkung nach § 288 ZPO unterliegt , sondern der Beurteilung durch das Gericht vorbehalten bleibt (Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 62/84 - FamRZ 1986, 37). Die Parteien haben auch nicht etwa pauschal den Wert ihrer Anfangsvermögen zum Stichtag unstreitig gestellt. Schlieûlich liegt in dem Umstand, daû die Ehefrau die Bere icherungsforderung in ihrer Berufungsbegründung in einer bestimmten Höhe berechnet hat, auch kein (teilweises) Anerkenntnis des prozessualen Anspruchs auf Zugewinnausgleich im Sinne des § 307 Abs. 1 ZPO. Denn das Anfangsvermögen, das sich seinerseits aus verschiedenen Vermögenspositionen zusammensetzen kann, ist nur eine Rechengröûe im Gesamtgefüge der Zugewinnausgleichsberechnung, während der Zugewinnausgleichsanspruch das Ergebnis einer Saldierung und als solcher allein einem prozessualen Anerkenntnis zugänglich ist. 2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daû das Berufungsgericht die Forderung des Ehemannes nicht dem Anfangsvermögen zugerechnet hat.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats, umfaût das Anfangsvermögen alle dem Ehegatten am Stichtag (hier 26. November 1971, §§ 1374 Abs. 1, 1363 Abs. 1 BGB) zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, das heiût also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die beim Eintritt des Güterstandes bereits entstanden sind (vgl. nur BGHZ 82, 149, 150; zuletzt Senatsurteil vom 15. November 2000 - XII ZR 197/98 - NJW 2001, 439 f. m.N.). Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Ver-
mögenswert sowie die ihnen vergleichbaren Rechtsstellungen, die einen Anspruch auf künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maûstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - IX ZR 56/82 - FamRZ 1983, 881, 882; BGHZ 87, 367, 373; Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO S. 439). Der Wert muû jedoch nicht zwingend sogleich verfügbar sein (BGHZ 117, 70, 77; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. VII Rdn. 47). Die Berücksichtigung eines Rechts im Anfangsvermögen setzt auch nicht voraus, daû das Recht bereits fällig oder daû es unbedingt oder vererblich ist. Selbst in der Realisierung dubiose Forderungen sind grundsätzlich in das Anfangsvermögen einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO m.N.; Johannsen/Henrich/Jäger Eherecht 3. Aufl. § 1374 Rdn. 8; Staudinger/Thiele BGB Bearb. 2000 § 1374 Rdn. 3 und 4; Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1374 Rdn. 7; MünchKomm/Koch BGB 4. Aufl. § 1374 Rdn. 6 und 9; Schwab Handbuch aaO Rdn. 48). Nicht zum Anfangsvermögen gehören demgegenüber noch in der Entwicklung begriffene Rechte, die noch nicht zur Anwartschaft erstarkt sind und bloûe Erwerbsaussichten, da sie nicht das Merkmal "rechtlich geschützter Positionen mit wirtschaftlichem Wert" erfüllen (Senatsurteil vom 15. November 2000 aaO 440 m.w.N.).
b) Eine solche dem Anfangsvermögen des Ehemannes hinzuzurechnende , vermögenswerte Rechtsposition kommt - entgegen dem Oberlandesgericht - im Hinblick auf den dem Ehemann im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung zustehenden künftigen Bereicherungsanspruch gemäû § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB (Bereicherungsausgleich wegen Fortfalls des Rechtsgrundes) in Betracht.
Nach den bisherigen Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Ehemann im wesentlichen vor, teils auch während der Ehe nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen auf dem Hausgrundstück seines Vaters erbracht zu dem Zweck, sich dort auf Lebenszeit ein Unterkommen zu sichern. Der Vater hat ihn in der Folgezeit dort auch unentgeltlich wohnen lassen. Das legt die Annahme nahe, daû diese Handhabung weder vom Sohn noch vom Vater als ein bloûes unverbindliches und lediglich auf der verwandtschaftlichen Beziehung beruhendes gegenseitiges Gefälligkeitsverhältnis angesehen wurde ; vielmehr kann in einem solchen Fall angenommen werden, daû beide stillschweigend ein rechtlich verbindliches Leihverhältnis hinsichtlich der Wohnung vereinbart haben, aufgrund dessen der Ehemann berechtigt war, die Wohnung unentgeltlich zu nutzen, ohne einem überraschenden oder willkürlichen Räumungsverlangen ausgesetzt zu sein (§§ 598, 605 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313; BGHZ 111, 125, 128 ff.). Unter diesen Umständen wäre zu prüfen gewesen, ob zwischen dem Ehemann und seinem Vater ein solches stillschweigendes Leihverhältnis bestand. Aus diesem Leihverhältnis ergäbe sich hier zwar kein Verwendungsersatzanspruch gemäû § 601 Abs. 2 Satz 1 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 684 BGB), weil der Ehemann im hierfür maûgeblichen Zeitpunkt der Aufwendungen nicht die Absicht hatte, Kostenersatz zu fordern , so daû gemäû § 685 Abs. 1 BGB ein Anspruch ausscheidet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1984 aaO S. 314). In Betracht kommt aber ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. (Fortfall des Rechtsgrundes), weil der Leihvertrag, der den Rechtsgrund für die Investitionen des Ehemannes bildete, jedenfalls mit dem Auszug des Ehemannes und der Ehefrau auf das Räumungsverlangen des Vaters hin 1977 tatsächlich beendet wurde. Mit dem Fortfall dieses Leihverhältnisses war daher der Vater grundsätzlich zum Berei-
cherungsausgleich für die getätigten Investitionen verpflichtet (vgl. BGHZ aaO S. 129, 130). Richtig ist zwar, daû damit der Zeitpunkt für das Entstehen dieses Bereicherungsanspruches erst nach dem für das Anfangsvermögen maûgeblichen Zeitpunkt der Eheschlieûung anzusetzen ist. Das schlieût es jedoch nicht aus, daû dem Ehemann bereits zum Zeitpunkt der Heirat (Stichtag des Anfangsvermögens ) aufgrund seiner bis dahin getätigten Investitionen und der stillschweigenden Abrede eines Leihverhältnisses eine vermögenswerte Position zugestanden haben kann, die mehr war als eine bloûe ungewisse Erwerbsaussicht. Sie bestand entweder in der dauernden Nutzungsmöglichkeit der Wohnung oder in dem Bereicherungsanspruch, den er gehabt hätte, wenn der Leihvertrag bereits im Zeitpunkt der Heirat geendet hätte. Art und Umfang dieses Bereicherungsausgleichs richten sich - entsprechend den Grundsätzen für den Ausgleich von Mieterleistungen (Baukostenzuschuû , eigene Aus- und Umbauten) bei vorzeitiger Beendigung langfristiger Mietverträge - nach den Vorteilen, die der Vater infolge der vorzeitig erlangten Nutzungsmöglichkeit der ausgebauten Räume durch anderweitige Vermietung hätte erzielen können. Danach ist auf den Ertragswert der Räume zum Zeitpunkt der Heirat mit den bis dahin getätigten Investitionen abzustellen, wovon derjenige Ertragswert abzusetzen ist, der schon vor den Investitionen des Ehemannes gegeben war (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 aaO S. 315; BGHZ 111 aaO S. 130 ff. m.w.N.; Senatsurteil vom 16. September 1998 - XII ZR 136/96 - ZMR 1999, 93, 94 = NZM 1999, 19 ff.). Entsprechend diesem Bereicherungsausgleich wäre auch die in das Anfangsvermögen einzustellende Vermögensposition zu bewerten, wobei sie allerdings für die Zwecke des Zugewinnausgleichs zu kapitalisieren wäre. Das Oberlandesgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - weder zum Grund noch zur Höhe einer solchen in das Anfangsvermögen einzustellenden Forderung die notwendigen Feststellungen
getroffen. Die Sache muû daher zur Nachholung derselben an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, was den Parteien auch Gelegenheit gibt, hierzu ergänzend vorzutragen.
B. Unterhalt Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum nachehelichen Unterhalt halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

I.

Die Revision des Ehemannes erweist sich entgegen den Ausführungen der Revisionserwiderung nicht schon deshalb als unbegründet, weil er in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Juni 1997 den Anspruch auf Elementarunterhalt in Höhe von 1.400 DM und auf Krankenvorsorge- einschlieûlich Pflegeversicherungsunterhalt in Höhe von 182,18 DM anerkannt hat und dieses Anerkenntnis trotz Verstoûes gegen § 162 Abs. 1 ZPO wirksam war (vgl. Senat BGHZ 107, 142, 146). Denn der Ehemann hat dieses Anerkenntnis im Termin vom 12. Januar 1999 vor dem Amtsgericht widerrufen und sich dabei darauf gestützt, daû sich die tatsächlichen Verhältnisse durch den ab 1. Januar 1999 - also nach dem Anerkenntnis - eingetretenen Altersrentenbezug der Ehefrau wesentlich geändert hätten. Dieser Widerruf war hier ausnahmsweise wirksam. Zwar kann ein prozessuales Anerkenntnis grundsätzlich weder angefochten noch widerrufen werden (vgl. Senat BGHZ 80, 389, 392 f.; 107 aaO 147 m.w.N.). Eine Ausnahme hat die Rechtsprechung bisher lediglich im Falle eines Restitutionsgrundes zugelassen, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil
mit der Wiederaufnahmeklage beseitigt werden könnte (Senatsurteil BGHZ 80, aaO S. 394 m.w.N.). Ein solcher liegt hier nicht vor. Ob - bei Dauerschuldverhältnissen - auch ein nachträglich entstandener Abänderungsgrund im Sinne des § 323 ZPO einen Widerruf ermöglicht, wie es in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten wird (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 721, 724; Hamburg FamRZ 1984, 706; wohl auch München FamRZ 1992, 698; Bamberg FamRZ 1993, 1093; Schleswig FamRZ 1994, 766; Koblenz FamRZ 1998, 915, 916; Staudigl FamRZ 1980, 221; Zöller/Vollkommer ZPO 22. Aufl. vor § 306 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 43; Musielak ZPO 2. Aufl. § 307 Rdn. 14; einschränkend Karlsruhe FamRZ 1989, 645), hat der Senat bisher offengelassen (vgl. Senatsurteile BGHZ 80, aaO S. 397 und vom 17. März 1993 - XII ZR 256/91 - NJW 1993, 1717, 1719). Die Frage ist hier zu entscheiden , da das Anerkenntnis seine Wirkung regelmäûig für den ganzen Prozeû behält, unabhängig davon, ob ein Kläger einen Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils gestellt hat oder ob ein Versäumnisurteil ergangen ist oder ob streitig verhandelt worden ist. Sie bleibt daher auch dann bestehen, wenn kein Anerkenntnisurteil ergeht, so daû der Beklagte Gefahr läuft, von den Gerichten ohne Sachprüfung lediglich aufgrund seines Anerkenntnisses auch dann verurteilt zu werden, wenn ein entsprechender Antrag auf Erlaû eines Anerkenntnisurteils fehlt. Denn der allgemeine Verurteilungsantrag reicht hierzu grundsätzlich aus (Senatsurteile BGHZ 107 aaO, S. 147; vom 17. März 1993 aaO 1718; BGHZ 10, 333, 338). Um zu verhindern, daû bei Dauerschuldverhältnissen eine der zwischenzeitlich veränderten materiellen Rechtslage widersprechende Entscheidung ergeht, ist in solchen Fällen ein Widerruf des Anerkenntnisses zuzulassen, wenn im übrigen die Voraussetzungen einer Abänderungsklage gegeben sind. Letzteres ist deshalb erforderlich, weil die Geltendmachung von Abänderungsgründen auch in Fällen dieser Art nicht weitergehen
kann als im Falle einer Abänderungsklage selbst (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO 1719). Daû hier - mangels Antrags - kein Anerkenntnisurteil ergangen ist, hindert die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 323 ZPO ebenfalls nicht, da der beklagte Ehemann hierdurch nicht schlechter gestellt werden kann als er stünde, wenn er ein ergangenes Anerkenntnisurteil im Rechtsmittelweg durch die Geltendmachung von Abänderungsgründen bekämpfen könnte (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1993 aaO). Ein zulässiger Abänderungsgrund war auch gegeben, da sich durch den - nach dem Anerkenntnis eingetretenen - Rentenbezug der Ehefrau die Unterhaltsberechnung wesentlich änderte. Diese Änderung erfaûte auch den gesamten nachehelichen Unterhalt, da dieser erst ab Rechtskraft der Scheidung (8. Juni 1999) einsetzte.

II.

1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Unterhaltsentscheidung im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die ehelichen Lebensverhältnisse seien nicht nur durch das Renteneinkommen des Ehemannes in Höhe von 3.851 DM (vor Abzug des Versorgungsausgleichs ) bestimmt worden, sondern auch durch die Rente der Ehefrau in Höhe von 415 DM, unabhängig davon, daû diese ausschlieûlich auf ihrer Erwerbstätigkeit vor der Ehe beruhe. Denn sie habe die Rente seit 1. Januar 1999 bezogen, somit bevor die Scheidung am 8. Juni 1999 rechtskräftig geworden sei. Auch die Zinseinkünfte der Ehefrau von 267 DM monatlich seien eheprägend gewesen, weil zumindest sie sich davon während der Ehe besondere Wünsche erfüllt habe. Daneben sei der Wohnwert der in der Ehe genutzten , im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Eigentumswohnung ihnen in Höhe von 800 DM jeweils hälftig zuzurechnen. Da nach der Veräuûerung der Wohnung beide Ehegatten entsprechende Kapitaleinkünfte erzielen bzw. er-
zielen könnten - die Ehefrau in Höhe von 456 DM monatlich, der Ehemann in Höhe von fiktiven 422 DM monatlich, da die unwirtschaftliche Wiederanlage des Erlöses in eine neue Immobilie unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden könne - sei der Wohnwert auch weiterhin zu berücksichtigen. Schlieûlich seien die ehelichen Lebensverhältnisse auch durch die Haushaltsführung geprägt gewesen. Soweit ein Ersatzeinkommen zur Verfügung stehe, welches hier in den nichtprägenden Zinseinkünften bestehe, sei es als fiktives Entgelt für die Haushaltsführung zu berücksichtigen. Somit seien die den Wohnwert übersteigenden Zinseinkünfte des Ehemannes in Höhe von 22 DM und der Ehefrau in Höhe von 56 DM ebenfalls bei der Bedarfsermittlung einzubeziehen. Dagegen seien Zusatzversicherungen der Kranken- und Unfallvorsorge bei beiden Parteien nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen, weil diese im Hinblick auf den bereits eingetretenen Ruhestand nicht mehr als angemessene Vorsorge anzusehen seien. Danach ergebe sich folgende Unterhaltsberechnung : Rente Ehemann 3.851 DM abzüglich 639 DM Versorgungsausgleich 3.212 DM Rente Ehefrau einschlieûlich Versorgungsausgleich (nach Abzug der entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge) 1.033 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehemann 400 DM Ersatzeinkommen Hauserlös Ehefrau 400 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehemann 22 DM Ersatzeinkommen Hausfrauentätigkeit Ehefrau 56 DM prägende Zinseinkünfte Ehefrau 267 DM 5.390 DM Bedarf 5.390 DM : 2 = 2.695 DM.
Darauf habe sich die Ehefrau ihr Renteneinkommen in Höhe von 1.033 DM sowie die Zinseinkünfte in Höhe von nichtprägenden 456 DM und prägenden 267 DM, insgesamt 723 DM anrechnen zu lassen, so daû sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 939 DM ergebe. Dem kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden. 2. Der Senat hat mit Urteil vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) entschieden, daû sich der nach § 1578 BGB zu bemessende Unterhaltsbedarf eines Ehegatten, der seine Arbeitsfähigkeit während der Ehe ganz oder zum Teil in den Dienst der Familie gestellt, den Haushalt geführt und gegebenenfalls Kinder erzogen hat, nicht nur nach dem in der Ehe zur Verfügung stehenden Bareinkommen des Unterhaltspflichtigen richtet. Vielmehr soll dieser Ehegatte auch nach der Scheidung an dem durch seine Familienarbeit verbesserten ehelichen Lebensstandard teilhaben, weil seine in der Ehe durch Haushaltsführung und etwaige Kinderbetreuung erbrachten Leistungen der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sind und die ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben. Ausgehend von dieser Gleichwertigkeit hat der Senat daher ein Erwerbseinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten, welches dieser nach der Ehe erzielt und welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Familienarbeit angesehen werden kann, bei der Unterhaltsbemessung mitberücksichtigt und den Unterhalt nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungs-, sondern nach der Additions- bzw. Differenzmethode ermittelt. Diese, auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB und des bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" beruhenden Grundsätze sind in entsprechender Weise auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
Zwar hat die Ehefrau hier aus Altersgründen nach der Ehe keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, sondern bezieht Altersrente. Diese ist in gleicher Weise als Surrogatseinkommen in die Bedarfsberechnung einzubeziehen , und zwar insgesamt, ohne Unterscheidung danach, daû sie teilweise auf eigenen vorehelich erworbenen Anwartschaften, teilweise auf dem infolge der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich beruht.
a) Soweit es die im Versorgungsausgleich erworbene Rente betrifft, liegt dem Versorgungsausgleich der Gedanke zugrunde, daû die vom Ausgleichsverpflichteten erworbenen und formal ihm zugeordneten Versorgungsanrechte auf einer gemeinsamen Lebensleistung beider Ehegatten beruhen, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Erwerbstätigkeit oder Haushaltsführung handelt, und daû beide Tätigkeiten gleichwertige Beiträge zum Familienunterhalt erbringen (§ 1360 BGB). Das vom allein oder überwiegend erwerbstätigen Ehegatten in der Ehe angesammelte Versorgungsvermögen gebührt daher zu einem entsprechenden Teil auch demjenigen Ehegatten, dem es nicht formal zugeordnet ist, und ist im Falle der Scheidung zu teilen (BT-Drucks. 7/650 S. 61, 155; 7/4361 S. 18, 19; BVerfGE 53, 257 ff.; Johannsen/Henrich/Hahne aaO vor §§ 1587 bis 1587 p BGB Rdn. 4). Unter diesem Gesichtspunkt stellen sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau gleichsam als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Die daraus bezogene Rente der Ehefrau tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maûstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (in Abweichung zu den Senatsurteilen vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 460 und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817, 818 ff.; a.A. wohl Scholz FamRZ 2001, 1061, 1063).

b) Für den auf vorehelichen Rentenanwartschaften beruhenden Rententeil gilt im Ergebnis nichts anderes. Auch insoweit kann die Altersrente als ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit und die sich daran anschlieûende, nach Eheschlieûung in Form der Familienarbeit fortgeführte Tätigkeit angesehen werden. Würde nämlich der berechtigte Ehegatte nach Scheidung zunächst noch ein Erwerbseinkommen erzielen und erst später - unter Einschluû vorehelicher Rentenanwartschaften - eine Rente beziehen, so wäre diese Rente als normale Fortentwicklung seines Erwerbseinkommens bei späteren Unterhaltsberechnungen gemäû § 1578 BGB in gleicher Weise mit zu berücksichtigen , wie zuvor das als Surrogat der Haushaltstätigkeit anzusehende Erwerbseinkommen. Ein Vergleich mit der Situation beim Verpflichteten bestätigt dieses Ergebnis: Dessen - im Zeitpunkt der Scheidung erzieltes und danach im normalen Rahmen fortentwickeltes - Erwerbseinkommen wird in voller Höhe ohne Rücksicht darauf berücksichtigt, ob dieses Einkommen zum Beispiel auf besonderen Lehrgängen, Schulungen oder ähnlichem beruht, die der Verpflichtete vor der Ehe durchlaufen hat. Auch sein im Versorgungsfall an die Stelle des Erwerbseinkommens tretendes Renteneinkommen wird in voller Höhe in die Unterhaltsbemessung einbezogen, gleichgültig, ob es auch auf vorehelichen Beitrags- oder beitragsfreien Zeiten, zum Beispiel Ausbildungszeiten , beruht. Auf die Frage, ob die Rente noch vor Rechtskraft der Scheidung angefallen ist, kommt es somit nicht mehr an. 3. Die Revision beanstandet zu Unrecht den Einbezug der monatlichen Zinseinkünfte der Ehefrau in Höhe von 267 DM in die Bedarfsbemessung. Das Oberlandesgericht hat hierzu aufgrund des Vorbringens des Ehemannes in der mündlichen Verhandlung festgestellt, daû sich die Ehefrau in der Ehe von den Zinseinkünften zuweilen besondere Wünsche erfüllt habe. Das enthält eine bindende tatsächliche Feststellung im Sinne des § 314 ZPO, auch wenn sie in
den Gründen getroffen wird (BGHZ 139, 36, 39; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97 - NJW 1999, 641, 642). Daû ein Ehegatte sich von einem Teil seiner Einkünfte besondere persönliche Wünsche erfüllt, ohne daû der andere unmittelbar daran teilhat, entspricht im übrigen den üblichen Gepflogenheiten und steht der Annahme, daû auch dies zu den ehelichen Lebensverhältnissen zählt, nicht entgegen. 4. Bedenken bestehen jedoch gegen die Nichtberücksichtigung der Zusatzversicherungen der Parteien für Kranken- und Unfallvorsorge, die das Oberlandesgericht damit begründet hat, daû die Parteien bei ihrem jetzigen Renteneinkommen nur noch Anspruch auf eine angemessene Vorsorge hätten. Die von den Parteien schon während der Ehe jeweils abgeschlossenen Zusatzversicherungen entsprachen den ehelichen Lebensverhältnissen, weshalb sie bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen sind. Sie liegen auch nach der Pensionierung der Parteien nicht auûerhalb eines eheangemessenen Bedarfs. Dem Senat ist eine eigene Sachentscheidung verwehrt, da das Oberlandesgericht zu den der Höhe nach zwischen den Parteien zum Teil streitigen Versicherungen keine abschlieûenden Feststellungen getroffen hat. Daher war auch der Unterhaltsausspruch aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 5. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Oberlandesgericht hat nicht nur die jeweils 400 DM Kapitaleinkünfte der Parteien, die dem je hälftigen Wohnwert der zwischenzeitlich verkauften Eigentumswohnung entsprechen, in die Bedarfsbemessung einbezogen, sondern auch die darüber hinausgehenden Kapitalzinsen von 56 DM auf seiten der Ehefrau und 22 DM auf seiten des Ehemannes (jeweils monatlich). Es hat dies damit begründet, daû die 400 DM als Ersatzeinkommen für das "tote Kapital"
aus dem jeweiligen Wohnvorteil und die überschieûenden Zinsen als "Ersatzeinkommen für die Haushaltsführung" einzusetzen seien. Das weckt insofern Bedenken, als die Kapitaleinkünfte, die aus dem Wohnungsverkauf erzielt werden , nicht als Surrogat für die Haushaltsführung angesehen werden können. Denn sie stehen in keinem Zusammenhang mit der Haushaltsführung. Dieser Ansatz entspricht auch nicht der Rechtsprechung des Senats. Allerdings sind sie aus einem anderen Grunde als eheprägend anzusehen. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren dadurch geprägt, daû die Eheleute gemeinschaftlich Eigentümer einer Eigentumswohnung waren. Bis zum Verkauf dieser Wohnung war daher der Wohnwert in Höhe von 800 DM beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen. Durch die Veräuûerung der Wohnung entfiel der Wohnwert für beide Ehegatten, allerdings nicht ersatzlos. Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261). Dementsprechend prägten diese Kapitaleinkünfte der Parteien die ehelichen Lebensverhältnisse, und zwar auch, soweit sie den Wohnwert überstiegen. Gegen die Höhe der bisher angesetzten Zinseinkünfte wendet sich die Revision nicht. Sie ist auch nicht zu beanstanden. Allerdings wird das Oberlandesgericht bei der Berechnung des künftigen Unterhaltsanspruchs zu beachten haben, inwieweit sich die Zinseinkünfte der Ehefrau künftig verringern werden. Dies hängt davon ab, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie dem Ehemann einen Zugewinnausgleich zahlen muû, der ihr Kapital vermindert.
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Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.