Bundessozialgericht Beschluss, 09. Sept. 2010 - B 11 AL 4/10 C

bei uns veröffentlicht am09.09.2010

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 26. März 2010 - B 11 AL 192/09 B - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

I. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 16.9.2009 mit Beschluss vom 26.3.2010 - B 11 AL 192/09 B - als unzulässig verworfen. Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 7.4.2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 19.5.2010 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 18.5.2010 Anhörungsrüge erhoben. Er trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vor: "Innerhalb der Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil habe ich die Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss geprüft. Dabei erlangte ich am 05.05.2010 erstmals Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers und Beschwerdeführers durch den Zurückweisungsbeschluss. Eine frühere Bearbeitung war aufgrund außergewöhnlicher Arbeitsbelastung des Unterzeichnenden ausgeschlossen. Der Inhalt des Zurückweisungsbeschlusses ist dem Unterzeichneten durch Lektüre erst am 05.05.2010 bekannt geworden".

Entscheidungsgründe

2

II. Die statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

3

1. Nach § 178a Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz( in der ab 1.7.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 ) ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

4

a) Zur Wahrung der Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung der Anhörungsrüge kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs an. Dabei markiert die Zustellung oder sonstige Bekanntgabe der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung den frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung. Denn erst die Kenntnis der Entscheidung ermöglicht die Kenntnis der den Gehörsverstoß begründenden Tatsachen (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5; BSG Beschluss vom 3.8.2005, B 6 KA 22/05 R; ebenso BVerfG Beschluss vom 4.4.2007, 1 BvR 66/07, NJW 2007, 2242; Sächsisches OVG, Urteil vom 4.6.2009, 5 B 319/08).

5

Auch wenn somit der Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des BSG vom 26.3.2010 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7.4.2010 nicht automatisch mit dessen subjektiver Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen ist, muss hier davon ausgegangen werden, dass der Kläger bzw sein Prozessbevollmächtigter, dessen Kenntnis er sich zurechnen lassen muss (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 mwN),bereits mit der Zustellung des Beschlusses gegen Empfangsbekenntnis am 7.4.2010 oder jedenfalls vor dem 5.5.2010 Kenntnis von der (angeblichen) Gehörsverletzung erlangt hat.

6

Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 202 SGG ist eine Form der Zustellung, bei der der Prozessbevollmächtigte bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht nur bestätigt, vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt, sondern auch den Willen zu haben, es als zugestellt anzusehen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers eidesstattlich versichert hat, bei der von ihm persönlich bestätigten Zustellung des Beschlusses des Senats dessen Inhalt nicht zur Kenntnis genommen, sondern dies erst kurz vor Ablauf der einmonatigen Frist für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (vgl § 93 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz) am 5.5.2010 getan zu haben, überzeugt sein diesbezügliches Vorbringen den Senat nicht (dazu im Folgenden unter c). Es kann deshalb offen bleiben, ob der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung zu folgen ist, dass sich bei bewusstem Nichtlesen der Entscheidungsgründe der Prozessbevollmächtigte so behandeln lassen muss, als hätte er tatsächlich Kenntnis erlangt (vgl OLG Oldenburg, Beschluss vom 27.4.2009 - 13 U 46/08 - mwN).

7

b) In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" iS des § 178a Abs 2 Satz 1 SGG die Tatsachenkenntnis des Beteiligten und seines Prozessbevollmächtigten genügt, ohne dass diese darüber hinaus auch noch vom subjektiven Ergebnis einer rechtlichen Subsumtion abhängt. Insoweit gilt hier dasselbe wie bei § 586 Abs 2 Satz 1 ZPO, der den Beginn der Frist für Wiederaufnahmeklagen(§ 578 Abs 1 ZPO) an die "Kenntnis" von dem Anfechtungsgrund knüpft. Zu dieser Regelung ist bereits durch die Rechtsprechung geklärt, dass es nur auf die Kenntnis aller maßgeblichen Tatsachen ankommt, nicht aber auf deren zutreffende rechtliche Einordnung, also auch nicht auf die subjektive Erkenntnis, dass die bekannten Tatsachen einen Wiederaufnahmegrund ergeben (vgl BGH NJW 1993, 1596 mwN; BSGE 27, 259 = SozR Nr 1 zu § 586 ZPO). Da sich der Gesetzgeber bei Einführung der Anhörungsrüge an der Regelung in § 586 Abs 2 Satz 1 ZPO orientiert hat(vgl BT-Drucks 15/3706, S 16; BVerfG NJW 2007, 2242, 2244; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 178a RdNr 7a), ist auch von einer "Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs" bereits dann auszugehen, wenn der Betroffene und/oder sein Prozessbevollmächtigter die zur Begründung der Gehörsverletzung angeführten Tatsachen kennen, und nicht erst dann, wenn sie darüber hinaus zu der Rechtsauffassung gelangt sind, dass diese Tatsachen die Erhebung einer Anhörungsrüge rechtfertigen (ebenso Berchtold in Hennig, SGG, § 178a RdNr 111 mwN, Stand Oktober 2005; Frehse, SGb 2005, 265, 269 f; Rensen, MDR 2007, 695, 697). Der Vortrag des Klägers, seinem Prozessbevollmächtigten sei erst am 5.5.2010 anlässlich der Prüfung der Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde bewusst geworden, dass er eine Anhörungsrüge erheben könne, ist deshalb für die Beurteilung des Fristbeginns unerheblich. Eine möglicherweise unzutreffende rechtliche Einordnung ändert nichts an der subjektiven Kenntnis der Tatsachen.

8

c) Unter den gegebenen Umständen ist für die Beurteilung der Kenntnis iS des § 178 Abs 2 Satz 1 SGG von maßgeblicher Bedeutung, dass die gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18.5.2010 allein darin liegen soll, dass der Senat keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eingeholt hat. Denn um dies zu erkennen, musste der Prozessbevollmächtigte den Inhalt des angegriffenen Senatsbeschlusses nicht im Einzelnen lesen und durcharbeiten, wozu er nach seiner eidesstattlichen Versicherung wegen Arbeitsüberlastung erst am 5.5.2010 gekommen ist, um fristgerecht die Voraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dass der Senat eine abschließende Entscheidung getroffen hatte, ohne zuvor den EuGH anzurufen und eine Vorabentscheidung abzuwarten, war vielmehr bereits aus dem die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verwerfenden Entscheidungssatz des Senatsbeschlusses vom 26.3.2010 ohne Weiteres ersichtlich.

9

Dass der Prozessbevollmächtigte nicht einmal diesen Entscheidungssatz anlässlich der Zustellung des Beschlusses am 7.4.2010 oder jedenfalls vor dem 5.5.2010 zur Kenntnis genommen haben will, ist entgegen § 178a Abs 2 Satz 1, 2. Halbs SGG nicht glaubhaft gemacht und nicht einmal schlüssig dargetan. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt legt vielmehr bei objektiver Betrachtung ohne weiteres den Schluss nahe, dass sein Prozessbevollmächtigter schon vor dem 5.5.2010 von der als fehlerhaft beanstandeten Verfahrensweise des Senats Kenntnis hatte. Denn ohne vorherige Kenntnisnahme des Senatsbeschlusses mit dem den Kläger beschwerenden Entscheidungssatz hätte der Prozessbevollmächtigte auch keinen Anlass gehabt, die "Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde" im Auge zu behalten und sich zur Vermeidung einer Fristversäumung am 5.5.2010 mit dem Inhalt der Entscheidung des Senats zu befassen, um die bis dahin "aufgrund außergewöhnlicher Arbeitsbelastung" aufgeschobene Prüfung der "Voraussetzungen für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss" (so die eidesstattliche Versicherung) vorzunehmen.

10

Die erst am 19.5.2010 beim BSG eingegangene Anhörungsrüge ist somit verfristet. Wiedereinsetzungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich.

11

2. Unabhängig von der Verfristung der Anhörungsrüge ist diese auch deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 178a Abs 4 Satz 1 SGG), weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden ist.

12

Nach § 178a Abs 2 Satz 5 SGG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs 1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Nach § 178 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Darlegungen müssen bis zum Ablauf der Frist für die Erhebung der Anhörungsrüge erfolgen und eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schlüssig aufzeigen (vgl BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 8; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; ebenso Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 178a RdNr 6a, 6b und 7c).

13

Richtet sich die Anhörungsrüge - wie hier - gegen eine Entscheidung des Revisionsgerichts über die Nichtzulassung der Revision, muss dargelegt werden, dass das Revisionsgericht durch seine Entscheidung den Anspruch auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers offensichtlich nicht gerecht. Er rügt als Gehörsverletzung, dass der Senat eine Vorabentscheidung des EuGH hätte einholen müssen. Dieser Vortrag zeigt nicht auf, dass der Senat etwa sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen hätte. Vielmehr zielen seine zur Begründung der vermeintlichen Gehörsverletzung gemachten Ausführungen ausschließlich darauf ab, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beanstanden. Dies ist nicht der Sinn und Zweck der Anhörungsrüge. Das Recht auf rechtliches Gehör gibt keine Gewährleistung dafür, dass Anträge oder Anregungen eines Verfahrensbeteiligten befolgt werden (vgl BSG Beschlüsse vom 29.11.2005, B 1 KR 94/05 B, und vom 23.12.2008, B 12 KR 2/08 C; BVerfG Kammer-Beschluss vom 14.5.2007 - 1 BvR 730/07, RdNr 14).

14

Nur zur Klarstellung wird - ohne dass die vorliegende Entscheidung darauf beruht - darauf hingewiesen, dass der Senat, wie ohne Weiteres aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses (RdNr 10) ablesbar ist, das auf Gemeinschaftsrecht bezogene Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerdebegründung vom 12.1.2010 (S 6 ff) durchaus zur Kenntnis genommen hat. Die Beschwerdebegründung erfüllte indes nicht die Darlegungserfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

15

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

16

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 09. Sept. 2010 - B 11 AL 4/10 C

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa
Bundessozialgericht Beschluss, 09. Sept. 2010 - B 11 AL 4/10 C zitiert 10 §§.

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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für den Zeitraum 1. Dezember 2005 bis 16. Januar 2006 höheres Insolvenzgeld (Insg). Er macht geltend, die Beklagte habe bei der Festsetzung des Insg Beiträge an die Direktversicherung in Höhe von 1.272 Euro zu Unrecht nicht berücksichtigt, die im November 2005 vom Arbeitgeber wegen der Insolvenz nicht gezahlt wurden.

2

Widerspruch, Klage und Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. April 2006 sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 3. März 2008; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. September 2009).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger. Er macht geltend, das LSG weiche von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ab, weil es entschieden habe, dass er für die von seinem Arbeitgeber nicht entrichteten Beiträge für eine Direktversicherung keinen Anspruch auf Insg habe, denn diese seien kein Arbeitsentgelt iS von § 183 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

4

Ferner trägt der Kläger vor, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die Frage, ob im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Prämien für Direktversicherungen "Arbeitsentgelt" seien, auch im Hinblick auf die europarechtlichen Insolvenzrichtlinien geklärt werden müsse. Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits entfalle auch nicht wegen der Entscheidung des BSG vom 5. Dezember 2006 (B 11a AL 19/05 R) oder auf Grund der zwischenzeitlichen Gesetzesänderung (Gesetz vom 2. Dezember 2006, BGBl I 2742). Denn in der genannten Entscheidung setze sich das BSG bei der Auslegung des Begriffes "Arbeitsentgelt" nicht mit seiner eigenen divergierenden Rechtsprechung, der divergierenden Rechtsprechung des BVerfG, des Bundesarbeitsgerichts (BAG), des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs auseinander.

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (dazu nachfolgend unter 1) und der grundsätzlichen Bedeutung (dazu nachfolgend unter 2) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet bzw dargelegt worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

6

1) Um eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG zu bezeichnen, hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Dabei muss die Beschwerdebegründung deutlich machen, dass in der angefochtenen Entscheidung eine sie tragende Rechtsansicht entwickelt ist und nicht etwa nur ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder ein Rechtsirrtum im Einzelfall die Entscheidung bestimmen (SozR 1500 § 160a Nr 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26; stRspr). Schlüssig darzulegen ist auch, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl ua BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers vom 12. Januar 2010 nicht gerecht.

7

Mit dem Vortrag, das LSG habe "entschieden, dass der Kläger für die von seinem Arbeitgeber nicht entrichteten Beiträge an eine Direktversicherung keinen Anspruch auf Insolvenzgeld habe, weil sie kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB seien", hat er keinen tragenden abstrakten Rechtssatz formuliert, sondern nur eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Aussage. Doch selbst wenn man davon ausgeht, der Kläger habe mit diesen Ausführungen einen nicht nur auf sich, sondern auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer bezogenen, der Entscheidung des LSG zu Grunde liegenden Rechtssatz herausgearbeitet, ergibt sich aus seinen weiteren Ausführungen kein Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des BSG vom 14. Juli 2004 (B 12 KR 10/02 R, BSGE 93, 109 = SozR 4-5375 § 2 Nr 1) und des BVerfG vom 7. Juli 2009 (1 BvR 1164/07). Die Divergenz-Zulassung rechtfertigt sich nur, wenn die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung, von der angeblich abgewichen worden ist, dieselbe Rechtsfrage betreffen (vgl BSG, Beschluss vom 14. März 2007 - B 11a AL 143/06 B; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 404 mwN). Nach den Ausführungen der Beschwerdebegründung bezieht sich die genannte Entscheidung des BSG auf den Begriff des Arbeitsentgelts "sowohl im Beitragsrecht als auch im Steuerrecht". Insoweit ist aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass und weshalb diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Bereich des Insg-Rechts übertragbar sein soll. Die Beschwerdebegründung versäumt es insbesondere, sich mit der vom LSG zitierten Entscheidung des Senats vom 5. Dezember 2006 (B 11a AL 19/05 R) und den dortigen Ausführungen zur Eigenständigkeit des Arbeitsentgeltbegriffs des § 183 Abs 1 SGB III (vgl BSGE 98, 5 = SozR 4-4300 § 183 Nr 7 RdNr 24 mwN) auseinanderzusetzen. Ebenso lässt die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Aussage der genannten Entscheidung des BVerfG keine Identität der Rechtsfragen erkennen. Die Aussage, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von BAG und BGH Arbeitsentgelt seien, bezieht sich weder auf das Insg noch speziell auf die Frage der Entgeltumwandlung und ihres Rechtscharakters.

8

2) Auch der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht hinreichend dargelegt.

9

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Fragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage aufzeigen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.

10

Der Kläger wirft zwar die Frage auf, ob im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung Prämien für Direktversicherungen "Arbeitsentgelt" seien. Jedoch hat er die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht dargetan. Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründung schon nicht deutlich macht, welcher Sachverhalt dem Rechtsstreit und der aufgeworfenen Frage zu Grunde liegt, betrifft der Rechtsstreit - wie der Kläger selbst vorträgt - abgelaufenes Recht, nämlich § 183 Abs 1 SGB III in der bis zur Gesetzesänderung vom 2. Dezember 2006 gültigen Fassung. Eine außer Kraft getretene Vorschrift hat aber nach ständiger Rechtsprechung des BSG in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19). Der Einwand des Klägers, sein Fall werde durch diese Gesetzesänderung wegen der fehlenden Rückwirkung nicht erfasst, und die Behauptung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass noch eine Vielzahl weiterer, vergleichbarer Fälle anhängig sei, die nach bisherigem Recht zu entscheiden seien, ersetzen nicht die schlüssige Darlegung eines fortbestehenden Klärungsbedarfs (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; Kummer, aaO, RdNr 347). Fehl geht auch der Vortrag der Beschwerdebegründung, die Gesetzesänderung betreffe nur den Fall nicht gezahlter Beiträge für eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds im Rahmen einer Entgeltumwandlung, nicht aber die "Grundsatzfrage", ob Prämien an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds Arbeitsentgelt iS der §§ 183 ff SGB III bzw der einschlägigen europarechtlichen Insolvenzrichtlinien darstellten. Dabei verkennt der Kläger offensichtlich, dass das Revisionsverfahren nicht dazu da ist, Rechtsfragen abstrakt zu klären. Vielmehr muss die mit der Beschwerde herausgestellte Rechtsfrage für den zu entscheidenden Streitfall rechtserheblich und klärungsbedürftig sein. Die hiernach erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung jedoch nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 31; stRspr).

11

Soweit der Kläger zugleich eine inhaltliche Kritik an der Entscheidung des LSG vornimmt, eröffnet dies die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7; stRspr).

12

Die somit unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

(2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Gegen die Entscheidungen des ersuchten oder beauftragten Richters oder des Urkundsbeamten kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet. Die §§ 173 bis 175 gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.