Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B

ECLI:ECLI:DE:BSG:2017:090517BB13R24016B0
bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 23. Juni 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das LSG für das Saarland hat mit Urteil vom 23.6.2016 den Antrag der Kläger, die zum 1.6.2011 in der Gruppe der Versicherten als durchgeführt geltende Wahl zur Vertreterversammlung der Beklagten für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Wahl unter Berücksichtigung ihrer Vorschlagsliste zu wiederholen sei, abgelehnt. Die Beklagte habe zu Recht die Liste der Kläger zurückgewiesen, weil diese nicht gemäß § 48 SGB IV von der erforderlichen Anzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet worden sei.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Sie berufen sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.

3

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 4.10.2016 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan (vgl § 160 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG). Der Beschwerdevortrag der Kläger im Schriftsatz vom 14.2.2017 war nicht mehr zu berücksichtigen, weil er außerhalb der bis zum 4.10.2016 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist lag (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt.

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung der Kläger vom 4.10.2016 nicht gerecht.

6
   Die Kläger halten folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam:     
        

1.    

"Ist § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB IV verfassungswidrig, soweit das Gesetz keine Ausnahmeregelung vorsieht für Gewerkschaften und sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände, die sich bei mehreren Sozialwahlen bei verschiedenen Sozialversicherungsträgern erfolgreich beteiligt haben und deshalb dort mit einem oder mehreren Versicherten in der Vertreterversammlung / im Verwaltungsrat vertreten waren?"

        

2.    

"Ist die Regelung in §§ 48 Abs. 3 Satz 1 iVm 50 Abs. 1 Satz 3 SGB IV verfassungswidrig, wonach die Unterzeichnungsbefugnis der Unterstützer davon abhängt, welcher Rentenversicherungsträger das Konto führt oder die Rente leistet, weil der Träger der Vorschlagsliste die Kontoführerschaft nicht prüfen kann (Verstoß gegen die Wahl- und Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG)?"

        

3.    

"Ist ein zur Überprüfung der Unterzeichnungsbefugnis gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB IV erfolgter Abgleich der Versicherungsnummer in der Unterstützerliste (Anlage 4 SVWO) mit den bei einem Rentenversicherungsträger gespeicherten Versichertendaten ohne Einwilligung des Versicherten mangels gesetzlicher Grundlage und Verstoß gegen Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG unzulässig und daher ein genereller Wahlfehler, der sich mandatsrelevant auswirkt?"

        

4.    

"Liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des Vorsitzenden des Wahlausschusses gem. § 22 Abs. 3 SVWO vor, wenn nach Vorliegen des Ergebnisses eines Datenabgleichs zur Prüfung der Unterzeichnungsberechtigung der Unterzeichner von Unterstützerlisten dem Listenvertreter der Vorschlagsliste dieses Ergebnis nicht unverzüglich mitgeteilt wird?"

        

5.    

"Ist § 22 Abs. 4 Satz 1 SVWO ergänzend so auszulegen, dass der Wahlausschuss dem Listenträger zur Einreichung weiterer Unterstützerlisten eine angemessene Nachfrist einzuräumen hat, wenn der Listenträger erst aufgrund eines Abgleichs der Versicherungsnummern der Unterzeichner mit den beim Rentenversicherungsträger gespeicherten Versichertendaten erfahren, welchen Unterzeichnern der Unterstützerlisten die Unterzeichnungsbefugnis gem. §§ 48 Abs. 3, 50 Abs. 1 Satz 3 SGB IV fehlt?"

        

6.    

"Ist das Fehlen der Rückseite/Seite 2 der Unterstützerliste (Anlage 4 SVWO) ein wesentlicher Formmangel iSd §§ 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 15 Abs. 1 Satz 2 SVWO mit der Folge der Nichtanrechenbarkeit der Unterstützerunterschriften?"

7

a) Es begegnet bereits erheblichen Zweifeln, ob die Kläger die Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der aufgeworfenen Fragen dargetan haben. Denn nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten vom 20.1.2017 hat deren Wahlausschuss die Vorschlagsliste der Kläger für die Sozialversicherungswahlen 2017 zugelassen, weil ua - anders als vorliegend - auch das Unterschriftenquorum erreicht wurde. Klärungsfähigkeit setzt indessen voraus, dass die bezeichneten Rechtsfragen in dem von den Klägern angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein könnten. Die Wahlanfechtungsklage der Kläger bezogen auf die Sozialversicherungswahlen bei der Beklagten aus dem Jahr 2011 würde sich jedoch durch die demnächst anstehende Neuwahl (Wahltag: 31.5.2017) erledigen. Zwar sind die Regelungen über die Fortsetzungsfeststellungsklage für die Wahlanfechtungsklage entsprechend anzuwenden. Voraussetzung für eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber ua ein berechtigtes Feststellungsinteresse, das typischerweise gegeben ist bei Wiederholungsgefahr oder absehbaren Folgewirkungen der angefochtenen Wahl (BSG Urteil vom 13.9.2005 - B 2 U 21/04 R - SozR 4-2400 § 57 Nr 2 RdNr 18). Den Klägern war es aber offenbar für die Sozialversicherungswahlen 2017 ohne Weiteres möglich, die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für das Erreichen des Unterschriftenquorums sowohl hinsichtlich der in dem Fragenkatalog problematisierten Notwendigkeit als auch der Modalitäten für das Sammeln der Unterschriften auf der Unterstützerliste zu erfüllen. Ob und inwieweit insoweit konkrete Wiederholungsgefahr für künftige Sozialversicherungswahlen oder absehbare Folgewirkungen der angefochtenen Wahl aus dem Jahr 2011 noch bestehen, erschließt sich aus dem im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigungsfähigen Beschwerdevortrag der Kläger aber nicht. Näherer Darlegungen hätte es insoweit bereits bedurft, weil die konkrete Wiederholungsgefahr zweifelhaft ist, da nicht von vornherein angenommen werden kann, die Kläger reichten auch bei zukünftigen Sozialversicherungswahlen Unterlagen von Unterstützern ein, deren Versicherungskonten nicht bei dem Versicherungsträger geführt werden, zu dessen Wahlen die Kläger antreten. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Versäumnis der Übergabe von vollständig ausgefüllten Unterstützerlisten nach Maßgabe des Musterformulars nach Anlage 4 der SVWO.

8

Überdies haben die Kläger auch im Hinblick auf die unter 3. aufgeworfene Fragestellung deren Klärungsfähigkeit nicht im gebotenen Maße aufgezeigt. Sie tragen selbst vor, dass nach Auffassung des LSG das aus Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG abgeleitete Recht auf informationelle Selbstbestimmung "bei einer Wahlanfechtung nicht relevant" sei, weil mit dem Hinweis auf einen Verstoß gegen dieses Recht vor allem individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden geltend gemacht würden, die jedoch nicht Gegenstand einer Wahlanfechtungsklage sein könnten. Mit einer solchen Klage könnten lediglich die Einhaltung von Wahlvorschriften überprüft, nicht aber subjektive Rechte geltend gemacht werden. Nach Ansicht der Kläger habe sich das Berufungsgericht hierbei zu Unrecht auf Entscheidungen des BSG (Urteil vom 23.9.1982 - 8 RK 19/82 - BSGE 54, 104 = SozR 2100 § 57 Nr 1) und des BVerfG (Beschluss vom 18.9.1952 - 1 BvC 5/52 - BVerfGE 1, 430) berufen, weil diese andere Sachverhaltskonstellationen beträfen.

9

Wenn das Wahlanfechtungsklageverfahren nach diesen höchstrichterlichen Entscheidungen aber nicht den Schutz subjektiver Rechte, sondern ausschließlich die Einhaltung des objektiven Wahlrechts zum Ziel hat (vgl auch BVerfG Beschluss vom 20.6.1973 - 2 BvC 1/73 - BVerfGE 35, 300, 301; BVerfG Beschluss vom 2.4.1974 - 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71 - BVerfGE 37, 84, 89), hätten die Kläger im Einzelnen darlegen müssen, ob und inwieweit der von ihnen geltend gemachte Verstoß gegen individuelle Rechte der Unterschriftsleistenden (…"ohne Einwilligung des Versicherten"…) im Rahmen eines Wahlanfechtungsklageverfahrens überprüft werden könnte und damit im Rahmen des angestrebten Revisionsverfahrens überhaupt klärungsfähig sei. Hieran fehlt es. Ob sie darüber hinaus die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in gebotenem Maße aufgezeigt haben, bedarf daher keiner Erörterung mehr.

10

b) Im Übrigen haben die Kläger jedoch die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellungen auch nicht hinreichend dargetan.

11

Hinsichtlich der unter 1. gestellten Frage ist schon zweifelhaft, ob die Kläger eine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet haben. Sie rügen zwar die "Verfassungswidrigkeit" des § 48 Abs 4 S 2 SGB IV, benennen aber keine Vorschrift des GG, gegen die § 48 Abs 4 S 2 SGB IV verstoßen soll. Sofern die Kläger sich insoweit auf den "Grundsatz der Wahlgleichheit" berufen wollen (S 5 der Beschwerdebegründung vom 4.10.2016), reicht es allerdings nicht aus, die "Verfassungswidrigkeit" lediglich zu behaupten. Vielmehr darf derjenige, der einen Verfassungsverstoß geltend macht oder sich auf die Verfassungswidrigkeit der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, sich dabei nicht auf die bloße Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu den (konkret) gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (stRspr, zB bereits BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 f = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 13 f). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG im Einzelnen dargelegt werden (stRspr, zB BSG Beschluss vom 12.7.2013 - B 1 KR 123/12 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6).

12

Diese Darlegungsanforderungen erfüllt der Vortrag der Kläger nicht. Vielmehr tragen sie selbst vor, dass die bereits in der Entscheidung des BVerfG vom 24.2.1971 (1 BvR 438/68 ua - BVerfGE 30, 227) "entwickelten Rechtsgrundsätze" (…) "sich auf die Anwendung des Gesetzes in der jetzigen Fassung übertragen" ließen. Warum dennoch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehen soll, zeigen die Kläger jedoch nicht hinreichend auf. Sie verkennen, dass als höchstrichterlich geklärt eine Rechtsfrage auch schon dann anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden Rechts aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (stRspr, zB BSG Beschluss vom 25.5.2011 - B 4 AS 29/11 B - Juris RdNr 7). Sofern sie meinen, die Auffassung des LSG zu den "Ausnahmeregelungen zu § 48 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB IV" (…) "widerspreche" der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, rügen sie im Kern die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen LSG-Urteils. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

13

Soweit die Kläger mit der zweiten Frage einen Verstoß der Regelungen in § 48 Abs 3 S 1 iVm § 50 Abs 1 S 3 SGB IV "gegen die Wahl- und Chancengleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG" rügen, versäumen sie es bereits, die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze und Prüfungsmaßstäbe des von ihnen geltend gemachten Rechts auf Wahl- und Chancengleichheit aufzuzeigen und diese im Kontext zu dem Regelungs- und Sinngehalt der insoweit als verfassungswidrig gerügten Normen zu setzen. Allein die bloßen Hinweise auf die Schlussberichte der Wahlbeauftragten zu den Sozialversicherungswahlen 2005 und 2011 reichen nicht aus. Im Übrigen legen die Kläger nicht dar, warum es eine unangemessene Benachteiligung für sie darstellen solle, im Vorfeld der Erstellung ihrer Unterstützerlisten, die Unterschriftsleistenden hinsichtlich des für sie zuständigen RV-Trägers zu befragen. Dass es für die Unterstützer unzumutbar oder gar unmöglich sei, den für sie jeweils zuständigen (kontoführenden) RV-Träger zum maßgeblichen Stichtag in Erfahrung zu bringen, behaupten die Kläger nicht.

14

Zu der unter 4. formulierten Frage fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit, aber auch zu deren Klärungsfähigkeit. In der bezeichneten Fragestellung wird von den Klägern unterstellt, dass vom Vorsitzenden des Wahlausschusses nach Vorliegen des Ergebnisses eines Datenabgleichs zur Prüfung der Unterschriftsberechtigung der Unterstützer der Unterstützerlisten dem Listenvertreter dieses Ergebnis "nicht unverzüglich" mitgeteilt worden sei. Sie versäumen es jedoch, sich mit dem Rechtsbegriff "unverzüglich" (vgl § 121 Abs 1 S 1 BGB) auseinanderzusetzen. Anlass hierfür hätte allein schon deshalb bestanden, weil das LSG ausgehend von den von ihm getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (vgl § 163 SGG)eine "unverzügliche" Mitteilung des Vorsitzenden des Wahlausschusses bejaht hatte. Im Kern ihres diesbezüglichen Vortrags rügen die Kläger die Verkennung der diesbezüglichen Maßstäbe durch das Berufungsgericht und damit wiederum die inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann jedoch - wie oben schon erwähnt - eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

15

Mit der unter 5. bezeichneten Fragestellung problematisieren die Kläger, ob für den dort bezeichneten Fall die Einräumung einer Nachfrist durch den Wahlausschuss geboten sei. Das LSG habe die Einräumung einer Nachfrist/Verlängerung der Einreichungsfrist abgelehnt, weil es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Gerade deshalb stelle sich die Frage, ob dies eine "gesetzliche Lücke" sei, die durch eine "ergänzende Auslegung" zu füllen sei. Die Kläger versäumen es jedoch, sich mit dem einfach- und verfassungsrechtlichen Maßstäben einer ergänzenden Auslegung bei Vorliegen einer von ihnen behaupteten - vermeintlichen - gesetzlichen Regelungslücke sowie den möglichen Grenzen einer solchen richterlichen Rechtsfortbildung auseinanderzusetzen (vgl hierzu allgemein BVerfG Beschluss vom 19.5.2015 - 2 BvR 1170/14 - Juris RdNr 51 mwN). Sie erläutern insbesondere nicht, ob ausgehend von dem Regelungs- und Sinngehalt der in der Fragestellung genannten Normen die Voraussetzungen für eine ergänzende richterliche Rechtsfortbildung überhaupt gegeben sind.

16

Schließlich haben die Kläger auch die Klärungsbedürftigkeit der unter 6. formulierten Frage nicht in dem gebotenen Umfang dargetan. Sie halten die der Fragestellung zugrunde liegende Auffassung des LSG für unrichtig, dass Unterstützerunterschriften, die auf einer Unterstützerliste ohne die Rückseite der Anlage 4 zur SVWO geleistet worden seien, nicht der vorgeschriebenen Form des § 15 Abs 1 S 2 SVWO entsprächen und diese nicht formgerecht erstellten Seiten mit den darauf befindlichen Unterschriften nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO ungültig seien. Sie weisen in diesem Zusammenhang jedoch selbst auf das Urteil des BSG vom 16.12.2003 (B 1 KR 26/02 R - BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1)hin. In diesem Urteil hat das BSG bereits entschieden, dass die Vorschlagsliste nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO ungültig ist, wenn die in § 15 Abs 1 S 2 SVWO vorgeschriebene Form nicht gewahrt sei. Die Kläger erwähnen zwar, dass dieser Rechtsprechung in der Literatur vereinzelt widersprochen worden sei. Sie versäumen es jedoch, sich mit deren (ausführlichen) Begründung insbesondere im Hinblick auf den vom BSG in dieser Entscheidung postulierten Grundsatz der "Formstrenge bei der Wahlprüfung" auch in Bezug auf die Musterformulare nach § 15 Abs 1 S 2 SVWO im Einzelnen auseinanderzusetzen. Sofern die Kläger darauf hinweisen, dass das vorgenannte BSG-Urteil noch auf einer alten Fassung der Anlage 4 zur SVWO beruhe, die inzwischen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 10.11.2003 (BGBl I 2274) geändert worden sei, versäumen sie es, die im Hinblick auf die Begründung des BSG - gegebenenfalls - relevanten Änderungen in den Musterformularen alter und neuer Fassung dar- bzw gegenüberzustellen und hiervon ausgehend aufzuzeigen, warum an dem Grundsatz der Formstrenge bei der Wahlprüfung in der vom BSG judizierten Form in Bezug auf die (neuen) Musterformulare nach § 15 Abs 1 S 2 SVWO nicht mehr festgehalten werden könne. Eine nähere Erläuterung wäre überdies schon deshalb geboten gewesen, weil sich das LSG in dem angefochtenen Urteil (ergänzend) ausdrücklich auch auf die "Bekanntmachung Nr 5 des Bundeswahlbeauftragten" beruft, in der unter dem Stichwort "Unterstützerunterschriften" besonders darauf hingewiesen worden sei, dass "eine Vorschlagsliste nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherung entspricht, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 zur SVWO besteht".

17

2. Auch die gerügte Divergenz haben die Kläger nicht in der gebotenen Weise bezeichnet.

18

Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht. Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte, dass die Beschwerdebegründung erkennen lassen muss, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht; ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 4.10.2016 nicht gerecht.

19

Die Kläger meinen, das LSG habe einen seiner Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Rechtssatz aufgestellt, indem es ausgeführt habe: "Soweit die Kläger geltend machen, dass sie bereits in Vertreterversammlungen anderer Sozialversicherungsträger vertreten sind, macht dies ein Unterschriftenquorum hier nicht entbehrlich, da sich aus dem Wortlaut des § 48 Abs. 4 S. 2 Nrn 1 - 3 SGB IV und aus Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ergibt, dass sich die in dieser Vorschrift normierten Ausnahmen vom Erfordernis eines Unterschriftenquorums stets auf die jeweilige Vertreterversammlung ('… der Vertreterversammlung …') bezieht, zu der eine Vorschlagsliste eingereicht wird." Hiermit widerspreche es dem Beschluss des BVerfG vom 24.2.1971 (1 BvR 438/68 ua - BVerfGE 30, 227). Das BVerfG halte dies gerade nicht für entscheidend, "wenn sich die Ernsthaftigkeit des Wahlvorschlags und Dauerhaftigkeit der Interessenwahrnehmung aus den genannten Umständen der jahrelangen Vertretung in anderen Vertreterversammlungen" ergebe.

20

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger damit jeweils einen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung des LSG und dem in Bezug genommenen Beschluss des BVerfG in der gebotenen Klarheit herausgearbeitet und bezeichnet haben. Denn mit ihrem weiteren Vorbringen haben sie keine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG aufgezeigt. Die Kläger versäumen es darzulegen, inwieweit der dem Beschluss des BVerfG zugrunde liegende Sachverhalt insbesondere auch im Hinblick auf die jeweils geltende Rechtslage mit dem vom LSG hier konkret festgestellten Sachverhalt vergleichbar ist bzw übereinstimmt. Ausführungen hätten sich schon deshalb aufgedrängt, weil sich das LSG neben Gesetzeszweck und Gesetzessystematik ausdrücklich auf den Wortlaut der seiner Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsnormen berufen hat. Überdies sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden oder gar übersehen und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, daraus nicht ohne Weiteres schon geschlossen werden kann, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung in dem angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

21

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1, § 159 S 2 VwGO.

24

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 S 1 und 3 GKG(vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - B 1 KR 28/14 R - BSGE 119, 286 = SozR 4-2400 § 48 Nr 2, Juris RdNr 29).

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B

Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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bei uns veröffentlicht am 08.09.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 12. Juli 2013 - B 1 KR 123/12 B

bei uns veröffentlicht am 12.07.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 25. Mai 2011 - B 4 AS 29/11 B

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.

Bundessozialgericht Beschluss, 20. Juli 2010 - B 1 KR 10/10 B

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Beschluss, 09. Mai 2017 - B 13 R 240/16 B.

Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2018 - B 6 KA 9/18 B

bei uns veröffentlicht am 24.10.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Februar 2018 (L 12 KA 210/14) wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 21. März 2018 - B 6 KA 70/17 B

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. September 2017 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf den Vorschlagslisten den Tag des Eingangs und bezeichnet sie in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern. Gehen mehrere Vorschlagslisten am selben Tag ein, entscheidet über die Ordnungsnummer, die eine Liste erhält, das Los; Vorschlagslisten, die bis zum 225. Tag vor dem Wahltag eingereicht werden, gelten als an diesem Tage eingegangen. Die Lose werden von den Listenvertretern in Gegenwart des Vorsitzenden des Wahlausschusses gezogen; für nicht erschienene Listenvertreter zieht der Vorsitzende des Wahlausschusses das Los.

(2) Der Vorsitzende des Wahlausschusses prüft die Vorschlagsberechtigung der Listenträger und die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern; § 11 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Prüfung von Vorschlagslisten, die von Verbänden vorschlagsberechtigter Organisationen eingereicht wurden, liegt die Vorschlagsberechtigung vor, wenn alle oder mindestens drei ihrer Mitgliederorganisationen bis zum Ende der Einreichungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht haben. Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit in der Person eines Bewerbers vorliegen, ist nur zu prüfen, wenn ein besonderer Anlaß dazu besteht.

(3) Gibt eine fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Vorschlagsliste mit. Die Mitteilung muß den Hinweis enthalten, daß Zweifel und behebbare Mängel bis zum 161. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, beseitigt werden können (Mängelbeseitigungsfrist); das Datum ist anzugeben. Gibt eine Vorschlagsliste zu Zweifeln oder Beanstandungen Anlaß, die nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beseitigt werden können, ist auf diese Frist hinzuweisen.

(4) Der Wahlausschuß hat dem Listenvertreter zur Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden könnten oder hätten behoben werden müssen, eine angemessene Nachfrist einzuräumen, wenn in den ihm vom Wahlausschuß nach § 14 Abs. 3 mitgeteilten Voraussetzungen für die Einreichung einer gültigen Vorschlagsliste Veränderungen eingetreten sind, die eine Zulassung der Vorschlagsliste in der eingereichten Fassung ausschließen. Darüber ist unverzüglich der zuständige Wahlbeauftragte zu unterrichten.

(5) Geht eine Vorschlagsliste erst nach Ablauf der Einreichungsfrist ein, teilt der Vorsitzende des Wahlausschusses dies dem Listenvertreter unverzüglich mit.

(6) Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung

1.
in mehreren Vorschlagslisten für die Wahl zur Vertreterversammlung oder zum Verwaltungsrat desselben Versicherungsträgers aufgeführt,
2.
in Vorschlagslisten für die Wahl zu den Verwaltungsräten mehrerer Krankenkassen aufgeführt und hat der Wahlausschuß hiervon Kenntnis oder
3.
hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten bei demselben Versicherungsträger unterzeichnet,
wird der Name des Bewerbers oder Wahlberechtigten in sämtlichen Vorschlagslisten gestrichen. Die Streichung ist dem Listenvertreter innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder, falls diese bereits verstrichen ist, unverzüglich mitzuteilen.

(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 3 bis 6 sind dem Listenvertreter zuzustellen oder gegen persönliche Empfangsbestätigung auszuhändigen.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. September 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin ist mit ihrem Begehren, die Kosten für das von ihr in der Zeit von Dezember 2007 bis Februar 2009 selbst beschaffte Arzneimittel Sandoglobulin in Höhe von 6700 Euro erstattet zu bekommen, bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, ein Sachleistungsanspruch sei nicht gegeben. Die Voraussetzungen einer zulassungsüberschreitenden Anwendung des - zwischenzeitlich nicht mehr produzierten - Arzneimittels Sandoglobulin bei Multipler Sklerose (MS) seien ebenso wenig gegeben wie die einer grundrechtsorientierten Leistungserweiterung. Für das im betroffenen Zeitraum privatärztlich verordnete Sandoglobulin lasse sich ein Kostenerstattungsanspruch auch nicht aus dem Umstand früherer Kostenübernahmen auf der Grundlage von Kassenrezepten ableiten (Beschluss vom 10.9.2012).

2

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.

3

II. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

4

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG)beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN; BSG Beschluss vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - Juris RdNr 4 ). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage:

        

"Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskataloges der GKV, wenn diese der Vermeidung einer notstandsähnlichen Situation und/oder gravierenden Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dienen?"

6

Der erkennende Senat lässt es offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert. Sie zeigt jedenfalls den Klärungsbedarf nicht hinreichend auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit (hier: Verstoß gegen den Schutz der Gesundheit durch Art 2 Abs 2 GG) der höchstrichterlichen Auslegung einer Vorschrift beruft, wie es hier die Klägerin im Kern macht, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 und BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 10/10 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 5.12.2012 - B 1 KR 14/12 B - NZS 2013, 318, Juris RdNr 5 mwN). Die Klägerin zeigt schon den Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen nicht auf und erörtert nicht die Sachgründe ihrer Ausgestaltung. Sie setzt sich auch nicht näher mit der Rechtsprechung des BVerfG auseinander. Nicht nur das BSG beantwortet die aufgeworfene Rechtsfrage im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) in ständiger Rechtsprechung dahingehend, dass für die grundrechtsorientierte Leistungserweiterung eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegen muss (vgl BSGE 96, 153 = SozR 4-2500 § 27 Nr 7, RdNr 31-32 - D-Ribose; BSGE 96, 170 = SozR 4-2500 § 31 Nr 4, RdNr 23 - Tomudex; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 8 RdNr 16 mwN - Mnesis/Idebenone; BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr 9, RdNr 32 - "Lorenzos Öl"; BSG SozR 4-2500 § 31 Nr 15 RdNr 45 f mwN - ADHS/Methylphenidat; BSGE 109, 212 = SozR 4-2500 § 31 Nr 19 RdNr 23 - BTX/A; zur zulassungsüberschreitenden Anwendung des Immunglobulins Venimmun bei MS insbesondere BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 16 RdNr 29 ff). Diese Rechtsprechung zur Versorgung mit Arzneimitteln hat das BVerfG vielmehr bestätigt (vgl zB BVerfG SozR 4-2500 § 31 Nr 17, zur Versorgung mit Immunglobulinen bei MS). Eine Rechtsfrage, über die bereits höchstrichterlich entschieden worden ist, kann zwar dennoch klärungsbedürftig sein, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 S 19 mwN; BSG Beschluss vom 27.1.2012 - B 1 KR 47/11 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 5.2.2013 - B 1 KR 72/12 B - RdNr 7), was im Rahmen der Beschwerdebegründung ebenfalls darzulegen ist (vgl zB BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - Juris RdNr 5, zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Daran fehlt es aber hier im erforderlichen Umfang. Denn die Beschwerdebegründung verweist lediglich auf eine Eilentscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.3.2011 - L 4 KR 48/11 B ER -, ohne sich näher mit den einschlägigen einfachgesetzlichen Normen und der Rechtsprechung des BVerfG zu beschäftigen.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 9. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der 1941 geborene, bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, die Beklagte möge ihm wegen einer erektilen Dysfunktion nach einer operativen Entfernung der Prostata wegen eines Harnblasenkarzinoms die bisher entstandenen Kosten für das Medikament Viagra erstatten und für die Zukunft mit einem Arzneimittel mit dem Wirkstoff Sildenafil nach ärztlicher Verordnung versorgen, in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat im Wesentlichen ausgeführt: Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht gegeben, da Arzneimittel zur Steigerung der Potenz nach § 34 Abs 1 Satz 8 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen seien. Nach der Rechtsprechung des BSG verstoße dieser Ausschluss nicht gegen Art 2 Abs 1 und 2 GG (BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139). Art 3 GG sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht etwa verletzt, weil Behandlungen bei psychischen Störungen und Inkontinenz von der Leistungspflicht der KKn umfasst seien, die Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit durch Medikamente nach einer Prostataoperation aber nicht. Den sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung, der auch für die in § 34 Abs 1 Satz 8 SGB V aufgeführten Regelbeispiele gelte, habe der Gesetzgeber in § 34 Abs 1 Satz 7 SGB V genannt. Ausnahmen von dem Leistungsausschluss lasse das Gesetz nicht zu. Aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten der medikamentösen Behandlung der erektilen Dysfunktion könne der Kläger schon wegen der Unterschiede der beiden Systeme der Krankheitsvorsorge nichts für sich herleiten; außerdem habe das BVerwG einen solchen Anspruch im Rahmen der Beihilfe ebenfalls ausgeschlossen (Urteil vom 9.12.2009).

2

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

4

Wer sich auf diesen Zulassungsgrund beruft, muss gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist(vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden worden ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17; BSG SozR 1500 § 160 Nr 51 S 52 mwN). In diesem Fall muss deshalb dargetan werden, dass für die Frage zB mit Blick auf einschlägige Kritik im Schrifttum oder bei den Instanzgerichten - erneut Klärungsbedarf entstanden ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.

5

Der Kläger formuliert lediglich sinngemäß die Rechtsfrage, ob "die streitgegenständliche gesetzliche Regelung, die neu in das SGB V eingeführt worden ist (…), die bestimmte Arzneimittel von der Versorgung generell ausschließt, ohne dass für einen begründeten Ausnahmefall eine Ausnahmeregelung vorgesehen ist bzw. von der Rechtsprechung zugelassen wird", verfassungswidrig ist. Der Senat lässt offen, ob er damit hinreichend klar eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage formuliert, denn er erfüllt jedenfalls nicht die Darlegungsanforderungen für die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage.

6

Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nämlich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; zB BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. An alledem fehlt es. Dem umfangreichen, jedoch wenig geordneten Vorbringen des Klägers ist noch sinngemäß zu entnehmen, dass er sich wohl auf eine Verletzung von Art 2 Abs 1 und 2 GG sowie Art 3 Abs 1 GG beruft. Er berücksichtigt allerdings nicht in ausreichendem Maße die hierzu bereits ergangene Rechtsprechung des BVerfG und des BSG.

7

Dies betrifft zum einen den Vortrag des Klägers, die Behandlung seiner erektilen Dysfunktion sei keine "life-style"-Behandlung, sondern wegen der Prostata-Operation die Behandlung einer Krankheit. Er legt nicht dar, weshalb dies die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage begründet, obwohl nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats der Leistungsausschluss gemäß § 34 Abs 1 Satz 7 bis 9 SGB V nicht gegen Art 2 Abs 1 und 2 GG verstößt(vgl BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2 RdNr 25 - Viagra; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139). Er geht nicht hinreichend darauf ein, dass aus diesen Bestimmungen des GG zwar eine objektiv-rechtliche Pflicht des Staates folgt, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen (vgl BVerfGE 85, 191, 212; 88, 203, 251; 90, 145, 195), darüber hinaus verfassungsrechtlich grundsätzlich jedoch nur geboten ist, eine medizinische Versorgung für alle Bürger bereit zu halten. Auch setzt er sich nicht damit auseinander, dass der Gesetzgeber seinen weiten Gestaltungsspielraum nicht verletzt, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der GKV Leistungen aus dem Leistungskatalog herausnimmt, die - wie hier - in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienen (vgl Senat BSGE 94, 302 = SozR 4-2500 § 34 Nr 2 RdNr 25 - Viagra; vgl auch zum Ganzen BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 KR 10/05 R - USK 2006-139).

8

Auch soweit sich der Kläger auf eine Verletzung von Art 3 GG beruft, berücksichtigt er die bereits vorliegende Rechtsprechung des BVerfG und des BSG ebenfalls nicht in ausreichendem Maße. Dies gilt zunächst für den geltend gemachten Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen der unterschiedlichen Behandlung einer durch eine Prostataoperation eingetretenen Inkontinenz und einer auf dieser Krankheit beruhenden erektilen Dysfunktion. Er geht weder auf das in dem LSG-Urteil genannte sachliche Differenzierungskriterium für die Ungleichbehandlung beider Fallkonstellationen ein noch auf die umfangreiche Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 GG (vgl etwa BVerfGE 117, 316, 325 ff = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 RdNr 29 ff mwN; BSG SozR 4-2500 § 27a Nr 7 RdNr 11 ff mwN). Auch befasst er sich gar nicht mit den bereits vom LSG zitierten Entscheidungen des BSG, in denen ein Verstoß des Ausschlusses von Arzneimitteln zur überwiegenden Behandlung der erektilen Dysfunktion nach § 34 Abs 1 Satz 7 bis 9 SGB V gegen Verfassungsrecht verneint wird.

9

Soweit sich der Kläger des Weiteren darauf beruft, Beihilfeberechtigten stehe im Unterschied zu Versicherten der GKV ein Anspruch auf die streitige Versorgung zu, bestand Anlass für eine Auseinandersetzung damit, dass die Ungleichbehandlung der GKV-Versicherten gegenüber auf andere Weise abgesicherten Personen Folge der Entscheidung des Gesetzgebers für unterschiedliche Sicherungssysteme gegen Krankheit ist. Denn das BVerfG hat dem Gesetzgeber grundsätzlich zugestanden, Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung in der GKV in bestimmter Weise festzulegen (BVerfGE 18, 38, 45 f; 18, 257, 265 ff; 18, 366 = SozR Nr 54, 55, 56 zu Art 3 GG). Auch das BSG hat wiederholt betont, dass es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, sich für verschiedene Leistungssysteme zu entscheiden, in denen sich der Gleichheitssatz dann den Eigenarten der Systeme entsprechend unterschiedlich auswirkt (BSGE 38, 149, 150 = SozR 2200 § 1267 Nr 3 S 10; BSGE 41, 157, 158 f = SozR 5420 § 2 Nr 2 S 2; BSGE 47, 259, 260 f = SozR 3100 § 40a Nr 6 S 16 f). Auch hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

10

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Februar 2011 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt A beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren nach § 63 SGB X.

2

Die Kläger hatten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen einen Bescheid über die Übernahme einer Heizkostennachzahlung Widerspruch eingelegt. Der Beklagte bewilligte mit Widerspruchsbescheid eine weitere Heizkostennachzahlung in Höhe von 223,40 Euro und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid sah hinsichtlich der Aufwendungen eine Erstattung in Höhe von 50 % vor (Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008).

3

Gegen den Widerspruchsbescheid legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger wegen der Kostenentscheidung wiederum Widerspruch ein, der vom Beklagten als unzulässig verworfen wurde. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 7.7.2010), das LSG die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 7.2.2011). Das LSG hat ausgeführt, dass die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 unzulässig sei, weil die Klagefrist nicht gewahrt worden sei. Im Übrigen sei ein gesondertes Widerspruchsverfahren gegen eine Kostenentscheidung in einem vorhergehenden Widerspruchsverfahren unzulässig.

4

Mit ihren gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG gerichteten Beschwerden machen die Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend. Bei der Kostengrundentscheidung in einem Widerspruchsbescheid handele es sich um einen Verwaltungsakt. Aus dem Reglungszusammenhang ergebe sich die Erforderlichkeit der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck des Widerspruchsverfahrens, das der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Verbesserung des Rechtsschutzes des Bürgers diene.

5

II. Die Beschwerden sind nicht zulässig, denn die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt.

6

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtslage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie legt die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung des anzuwendenden Rechts aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 314 mwN). Die erforderliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG zu § 63 SGB X, die übereinstimmend voraussetzt, dass ein gesondertes Vorverfahren hinsichtlich der Kostenentscheidung entbehrlich ist, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Berücksichtigung hätte zB die Rechtsprechung des BSG finden müssen, wonach allein in der gerichtlichen Kostenentscheidung erstmals über die Kosten eines Widerspruchs gegen einen Bescheid mit unzutreffender Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden ist, soweit dieser Bescheid Gegenstand eines Gerichtsverfahrens geworden ist (BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 42/00 R; BSG Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R).

8

Den Klägern steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben

1.
Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
2.
Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
3.
für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände,
4.
Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie Listen).
Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine Vorschlagsliste einzureichen.

(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit

bis zu10 000
Versicherten von

10 Personen,
10 001 bis50 000
Versicherten von

25 Personen,
50 001 bis100 000
Versicherten von

50 Personen,
100 001 bis500 000
Versicherten von

100 Personen,
500 001 bis3 000 000
Versicherten von

300 Personen,
mehr als3 000 000
Versicherten von

1 000 Personen


unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung maßgebend.

(3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese

1.
seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten sind oder
2.
bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der Vertreterversammlung angehört oder
3.
bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war.

(5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.

(6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.

(6a) (weggefallen)

(7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.

(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen.

(9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.

(10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Wahlberechtigt ist, wer an dem in der Wahlausschreibung bestimmten Tag (Stichtag für das Wahlrecht)

1.
bei dem Versicherungsträger zu einer der Gruppen gehört, aus deren Vertretern sich die Selbstverwaltungsorgane des Versicherungsträgers zusammensetzen,
2.
das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
3.
eine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder regelmäßig dort beschäftigt oder tätig ist.
Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs haben, können in der Renten- und Unfallversicherung an der Wahl nur teilnehmen, wenn sie in der Zeit zwischen dem 107. und dem 37. Tag vor dem Wahltag bei dem Versicherungsträger einen Antrag auf Teilnahme an der Wahl stellen. In der Rentenversicherung ist ein Versicherter bei dem Träger wahlberechtigt, der sein Versicherungskonto führt, ein Rentenbezieher bei dem Träger, der die Rente leistet.

(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass nicht wahlberechtigt ist, wer am Stichtag für das Wahlrecht fällige Beiträge nicht bezahlt hat.

(4) Anstelle eines nach den Absätzen 1 und 2 nicht wahlberechtigten Arbeitgebers kann sein gesetzlicher Vertreter oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, ein Geschäftsführer oder bevollmächtigter Betriebsleiter das Wahlrecht ausüben; die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

(1) Der Wahlausschuß entscheidet bis zum 142. Tag vor dem Wahltag in einer Sitzung über die Zulassung sämtlicher Vorschlagslisten, Listenzusammenlegungen und Listenverbindungen sowie über die Reihenfolge, in der die zugelassenen Listen auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (§ 41 Abs. 2). Zu dieser Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Listenvertreter.

(2) Ungültig ist eine Vorschlagsliste,

1.
die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht,
2.
die unter einer Bedingung eingereicht worden ist,
3.
deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat,
4.
die nicht die Form des § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 wahrt,
5.
deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht rechtzeitig beantragt hat,
6.
die nicht von der nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist oder
7.
die nicht die nach § 48 Absatz 9 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Quoten einhält.
Der Wahlausschuß hat Vorschlagslisten zurückzuweisen, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind. Über die Zulassung einer zurückgenommenen Vorschlagsliste entscheidet der Wahlausschuß nur auf Antrag. Listenzusammenlegungen oder Listenverbindungen hat der Wahlausschuß zurückzuweisen, wenn die in § 20 oder § 21 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen. Entspricht eine Vorschlagsliste hinsichtlich einzelner Bewerber nicht den Anforderungen, die durch das Vierte Buch Sozialgesetzbuch oder diese Verordnung aufgestellt sind, sind die Namen dieser Bewerber aus der Vorschlagsliste zu streichen.

(3) Der Wahlausschuß teilt jedem Listenvertreter unverzüglich nach der Sitzung schriftlich mit,

1.
ob seine Vorschlagsliste zugelassen ist,
2.
welche Bewerber auf seiner zugelassenen Vorschlagsliste gestrichen sind und aus welchen Gründen,
3.
welche anderen Vorschlagslisten seiner Wählergruppe zugelassen sind,
4.
ob eine Wahlhandlung stattfindet,
5.
in welcher Reihenfolge die zugelassenen Vorschlagslisten auf dem Stimmzettel aufgeführt werden,
und fügt der Mitteilung eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 bei. Die aus einer Vorschlagsliste gestrichenen Bewerber erhalten vom Wahlausschuß eine gesonderte Mitteilung, der ebenfalls eine Belehrung über den Rechtsbehelf des § 24 beizufügen ist. Die Mitteilungen des Wahlausschusses sind gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen oder zuzustellen. Findet eine Wahl mit Wahlhandlung statt, hat der Wahlausschuss dies unverzüglich dem Bundeswahlbeauftragten und dem zuständigen Landeswahlbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die Vorschlagslisten für die Wahlen der Vertreterversammlungen sind auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 und für die Wahlen der Verwaltungsräte nach dem Muster der Anlage 2 einzureichen. Muß die Vorschlagsliste nach § 48 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer bestimmten Anzahl von Personen unterzeichnet sein (Unterstützerliste), sind diese Unterschriften in der Rentenversicherung und in der Krankenversicherung nach dem Muster der Anlage 3 und in der Unfallversicherung nach dem Muster der Anlage 4 beizubringen. Die Vordrucke müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Werden Vorschlagslisten oder Zustimmungserklärungen zur Wahrung der Einreichungsfrist elektronisch übersandt, gilt die Frist als gewahrt, wenn spätestens bis zum Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist dem Wahlausschuß die Originale vorliegen.

(2) In den Vorschlagslisten ist ein Kennwort anzugeben. Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder Verbänden, die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Personenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname eines Listenunterzeichners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeichner eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen außerdem der Zusatz "Freie Liste" vorangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlausschuß von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort ersetzt.

(3) Die Vorschlagslisten der nach § 48 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vorschlagsberechtigten Personenvereinigungen und Verbände müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.

(4) Den Vorschlagslisten sind eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 5 beizufügen. Fehlt diese nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen. Der Nachweis, daß ein Vertreter einer Vereinigung auf der Liste einer anderen Vereinigung in die Vertreterversammlung oder den Verwaltungsrat gewählt worden ist und die Vereinigung ohne eigene Liste seit der letzten Wahl mit mindestens einem Vertreter in der Vertreterversammlung oder dem Verwaltungsrat vertreten war, kann nur dann geführt werden, wenn bei der Einreichung der Liste zur vorhergehenden Wahl und bei späterer Ergänzung der Vertreterversammlung oder des Verwaltungsrates (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) eine entsprechende Erklärung des Listenträgers unter Nennung der betreffenden Personen abgegeben worden ist. Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Abs. 2 bis 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können, um Zweifel am Wahlrecht auszuschließen, Erklärungen des Listenvertreters nach dem Muster der Anlage 6 beigefügt werden.

(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss insbesondere ersichtlich sein,

1.
wen die vorschlagsberechtigten Organisationen zur Einreichung von Bewerbervorschlägen aufgerufen haben,
2.
in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
3.
durch welches nachvollziehbare Verfahren aus den Bewerbern die Vorschlagsliste erstellt worden ist,
4.
durch welches nachvollziehbare Verfahren die Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden ist und
5.
nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds einer Vertreterversammlung oder eines Verwaltungsrates der Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausgewählt wird.
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Begründungen enthalten. Die Niederschrift ist von den vertretungsberechtigten Personen der Organisation und bei freien Listen vom Listenvertreter und dem Stellvertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.

(5) Unterschriften auf den in den Absätzen 1 und 4 genannten Vordrucken können nicht zurückgenommen werden.

(6) Der Versicherungsträger legt am Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in seinen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entsprechend. In den Abschriften der Vorschlagslisten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der in der Gruppe der Versicherten im Jahr 2011 durchgeführten Wahl zum Verwaltungsrat der beklagten Krankenkasse (KK).

2

Die Klägerin ist eine Fachgewerkschaft, in der nach § 1 Abs 2 ihrer Satzung Beschäftigte und frühere Beschäftigte aller Träger der sozialen Sicherung und ihrer Verbände sowie von Einrichtungen, die mit diesen organisatorisch oder finanziell verbunden sind, gewerkschaftlich organisiert sind. Die Klägerin beteiligte sich an den Sozialwahlen 2011 in der Gruppe der Versicherten bei der Beklagten mit einer Vorschlagsliste, die 1086 gültige Unterschriften umfasste. Der Wahlausschuss der Beklagten wies die Vorschlagsliste zurück, weil sie nicht von der erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet sei. Zwar erfülle sie das Unterschriftenquorum von 1000 Unterschriften (§ 48 Abs 2 SGB IV), jedoch stammten entgegen § 48 Abs 3 S 2 SGB IV 303 und damit mehr als 25 vH der gesamten Unterschriften von (aktiv) Beschäftigten der Beklagten, die nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen seien. Eine Wahlhandlung finde nicht statt, da sowohl aus der Wählergruppe der Arbeitgeber als auch für die Gruppe der Versicherten nur eine Vorschlagsliste (Vorschlagsliste der "unternehmer nrw" und Vorschlagsliste der Beigeladenen) zugelassen worden sei. Die in den zugelassenen Vorschlagslisten genannten Bewerber würden mit Ablauf des 1.6.2011 als zum Mitglied bzw stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten gewählt gelten (Beschluss des Wahlausschusses vom 20.1.2011; sog Friedenswahl). Die gegen die Zurückweisung (21.1.2011) der Vorschlagsliste der Klägerin eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss des Beschwerdeausschusses vom 7.2.2011). Während das SG die gegen die Gültigkeit der Wahl erhobene Klage abgewiesen hat (Urteil vom 23.10.2012), hat das LSG das SG-Urteil geändert, die in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten für ungültig erklärt und festgestellt, dass die Wahl wiederholt werden müsse. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei der Gesamtzahl der Unterzeichner iS von § 48 Abs 3 S 2 SGB IV sei auf die Gesamtzahl der für die Erfüllung des Unterschriftenquorums maßgebenden Anzahl an Unterstützerunterschriften abzustellen. Es sei daher für die Gültigkeit der Vorschlagsliste ausreichend, dass - wie hier - von 1000 gültigen Unterschriften 750 von nicht beim Versicherungsträger oder der Aufsichtsbehörde Beschäftigten stammten (Urteil vom 5.6.2014).

3

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 48 Abs 3 S 2 SGB IV und § 23 Abs 2 S 1 Nr 6 Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO). Der Wortlaut des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV sei nicht auslegungsfähig, die Formulierung "Gesamtzahl der Unterzeichner" sei eindeutig. Zweck und Systematik der gesetzlichen Regelungen rechtfertigten die vom LSG vorgenommene Einschränkung nicht.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 23. Oktober 2012 zurückzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

7

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der beklagten KK ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, dass die in der Gruppe der Versicherten durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten ungültig ist und wiederholt werden muss. Die von der klagenden Gewerkschaft erhobene Klage ist zulässig (dazu 1.) und begründet (dazu 2.).

9

Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler, die einer Sachentscheidung entgegenstehen, liegen nicht vor. Insbesondere sind im Anfechtungsverfahren, das die Wahl insgesamt betrifft, außer den hier Beigeladenen weder die einzelnen Gewählten noch der Landes- oder Bundeswahlbeauftragte notwendig beizuladen. Dies folgt aus den Besonderheiten des Wahlanfechtungsverfahrens (eingehend dazu BSGE 54, 104, 105 f = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2 f; BSGE 71, 175, 180 f = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 26; aA BSGE 39, 244, 252 = SozR 5334 Art 3 § 1 Nr 1 S 10).

10

1. Müsste der erkennende Senat noch den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit prüfen (vgl aber § 17a Abs 5 GVG), würde er ihn - wovon schon das SG zu Recht ausgegangen ist - bei Wahlanfechtungsklagen bejahen. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Wahlen zur Vertreterversammlung einer KK sind "öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung" iS von § 51 Abs 1 SGG(zur Wahlanfechtungsklage im Kassenarztrecht BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23, Coseriu in Zeihe/Hauck, SGG, Stand 1.4.2015, § 51 Anm 17b ll). Dies verdeutlicht auch § 131 Abs 4 SGG, der die Wahlanfechtungsklage voraussetzt. Die gegen den Versicherungsträger - hier die Beklagte - zu richtende (§ 57 Abs 2 SGB IV idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV vom 12.11.2009 - BGBl I 3710) Wahlanfechtungsklage ist als Klage besonderer Art statthaft (eingehend BSGE 23, 92, 93; aA Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 55 RdNr 24: Feststellungsklage). Sie zielt nicht nur auf die Feststellung, dass die Wahl ungültig ist, sondern auch auf die gerichtlich zu bestimmenden Folgerungen, die sich aus ihrer Ungültigkeit ergeben (§ 131 Abs 4 SGG; vgl auch Begründung zu Art 2 § 4 Nr 3<§ 131 Abs 4 SGG> des Entwurfs eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Selbstverwaltungsgesetzes, BT-Drucks V/1674 S 25).

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Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin gehört zu dem Kreis der Anfechtungsberechtigten. Nach § 57 Abs 2 SGB IV können die in § 48 Abs 1 SGB IV(idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV) genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte die Wahl durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Die Klägerin ist als Gewerkschaft nach § 48 Abs 1 Nr 1 SGB IV berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen. Sie hat auch den vor Klageerhebung obligatorischen Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (§ 57 Abs 4 SGB IV idF der Bekanntmachung der Neufassung des SGB IV iVm § 24 Abs 1 SVWO idF durch Art 1 Nr 12 der Zweiten Verordnung zur Änderung der SVWO vom 10.11.2003 - BGBI I 2274 mit Wirkung vom 20.11.2003), die Vorschlagsliste der Klägerin zurückzuweisen (§ 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO, idF der Zweiten Verordnung zur Änderung der SVWO, aaO), erfolglos eingelegt (vgl dazu BSGE 18, 278, 281). Ein Vorverfahren iS von §§ 83 ff SGG war hingegen nicht durchzuführen(§ 57 Abs 3 S 3 SGB IV); die Klagefrist gemäß § 57 Abs 3 S 2 SGB IV hat die Klägerin eingehalten.

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2. Die Klage ist auch begründet. Gegenstand der Wahlanfechtung ist die Wahl (dazu a). Zu Unrecht wies der Wahlausschuss der Beklagten die Vorschlagsliste der Klägerin nach § 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO zurück. Die Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin war rechtswidrig (dazu b). Die Vorschlagsliste wies die erforderlichen Unterschriften auf (dazu c) und unterlag auch nicht anderen Mängeln, die eine Vorschlagsliste ungültig machen (dazu d). Die Wahl ist ungültig und muss wiederholt werden (dazu e).

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a) Gegenstand der Wahlanfechtung ist allein die Wahl selbst, hier die im Jahr 2011 durchgeführte Wahl zum Verwaltungsrat der Beklagten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 57 Abs 2 SGB IV. Hiernach können die in § 48 Abs 1 SGB IV genannten Personen und Vereinigungen, der Bundeswahlbeauftragte und der zuständige Landeswahlbeauftragte "die Wahl" durch Klage gegen den Versicherungsträger anfechten. Die während des Wahlverfahrens ergangenen Beschlüsse der Wahlausschüsse sind dagegen nicht Gegenstand der Wahlanfechtungsklage (BSGE 92, 59 RdNr 10 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1, RdNr 9; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2; zu der bis 2.8.1984 anzuwendenden Fassung des § 57 SGB IV vgl aber BSGE 57, 42, 43 = SozR 2100 § 48 Nr 1 S 2; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2). Dass die Wahlanfechtungsklage nicht auf die während des Wahlverfahrens ergangenen Beschlüsse der Wahlausschüsse abzielt, ergibt sich zusätzlich sinngemäß daraus, dass das diesbezügliche Beschwerdeverfahren zwar nach § 57 Abs 4 SGB IV Zulässigkeitsvoraussetzung für die spätere Klage ist, aber nicht ein Vorverfahren darstellt. Denn ein solches findet nach § 57 Abs 3 S 3 SGB IV nicht statt. Dementsprechend führt eine nach § 131 Abs 4 SGG erfolgreiche Wahlanfechtung (lediglich) dazu, dass das Gericht ausspricht, die Wahl sei ungültig, und die Folgerungen bestimmt, die sich aus der Ungültigkeit der Wahl ergeben.

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b) Die Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin war rechtswidrig. Die Voraussetzungen über die Zulassung von Wahllisten ergeben sich aus der SVWO, zu deren Erlass der Verordnungsgeber (BMAS) in § 56 S 1 iVm § 56 S 2 Nr 5 SGB IV ausdrücklich ermächtigt wird. Danach entscheidet der Wahlausschuss der Beklagten über die Zulassung der Vorschlagslisten (§ 23 Abs 1 SVWO). Ungültig ist ua eine Vorschlagsliste, die nicht von der nach § 48 Abs 2 bis 5 SGB IV erforderlichen Zahl von Wahlberechtigten unterzeichnet ist(§ 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO). Vorschlagslisten, die ungültig sind oder Mängel aufweisen, die innerhalb der Mängelbeseitigungsfrist oder der eingeräumten Nachfrist nicht behoben worden sind, hat der Wahlausschuss zurückzuweisen (§ 23 Abs 2 S 2 SVWO). Diese Voraussetzungen einer Zurückweisung der Vorschlagsliste der Klägerin waren nicht erfüllt. Die Vorschlagsliste der Klägerin war nämlich gültig. Sie wies die erforderliche Zahl von Unterschriften Wahlberechtigter auf (dazu c) und litt auch nicht an anderen wesentlichen Mängeln (dazu d).

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c) Nach § 48 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV haben Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände das Recht, Vorschlagslisten einzureichen. Vorschlagslisten müssen bei einem Versicherungsträger mit 1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten (am 31. 12. des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung, § 48 Abs 2 S 2 SGB IV) von 1000 Personen unterzeichnet sein (§ 48 Abs 4 iVm § 48 Abs 2 S 1 SGB IV), wenn sie bisher nicht mit einer eigenen Vorschlagsliste oder über eine Gemeinschaftsliste in dem Verwaltungsrat der Beklagten vertreten waren (§ 48 Abs 4 S 2 und 3 SGB IV). Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 SGB IV oder der Wählbarkeit nach § 51 Abs 1 S 2 SGB IV erfüllen(§ 48 Abs 4 iVm § 48 Abs 3 S 1 SGB IV).

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Die Klägerin war nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)als Gewerkschaft berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen (s oben) und bisher nicht mit einer eigenen Vorschlagsliste oder über eine Gemeinschaftsliste in dem Verwaltungsrat der Beklagten vertreten. Die Vorschlagsliste der Klägerin war auch von der Mindestzahl von 1000 der nach § 48 Abs 3 S 1 SGB IV unterzeichnungsberechtigten Personen unterschrieben worden. Die Mindestzahl beruht darauf, dass die Beklagte am Stichtag mehr als 1 000 000 und weniger als 3 000 001 Versicherte hatte. Die von der Klägerin vorgelegte Vorschlagsliste trug 1147 Unterschriften. Gültig hiervon waren 1086 Unterschriften. Zwei Unterschriften waren doppelt. Die übrigen ungültigen Unterschriften stammten von familienversicherten Personen, die zwar versichert (§ 10 SGB V), nicht aber Mitglieder der KK sind und deshalb nicht zur Gruppe der wahlberechtigten Versicherten gehören (vgl § 47 Abs 1 Nr 1 SGB IV). Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

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Die Vorschlagsliste der Klägerin erfüllte auch die Voraussetzung von mindestens 750 Unterschriften behördenfremder Unterstützer (§ 48 Abs 3 S 2 SGB IV). Die Regelung des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV ist in diesem Sinne teleologisch zu reduzieren.

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aa) Nach dem Wortlaut dieser Rechtsnorm dürfen "von der Gesamtzahl der Unterzeichner" höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der - wegen Behördenangehörigkeit - nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist(§ 48 Abs 4 iVm § 48 Abs 3 S 2 SGB IV). Behördenangehörige in diesem Sinne sind Personen, die als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger, als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger haben, oder als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung beschäftigt sind oder regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrags freiberuflich oder in Geschäftsstellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in knappschaftlich versicherten Betrieben tätig sind.

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Die "Gesamtzahl der Unterzeichnenden" bezieht sich nicht etwa zwingend auf die tatsächlich vorhandene Gesamtzahl der Unterzeichnenden der Vorschlagsliste. Eine an Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung lässt es vielmehr zu, auf die jeweils - in Abhängigkeit von der Anzahl der Versicherten - unterschiedliche Mindestgesamtzahl der Unterschriften abzustellen, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind. Nur dieses einschränkende Verständnis wird dem Regelungsziel gerecht, eine Mindestqualität durch behördenfremde Unterstützer zu gewährleisten, ohne willkürliche Verzerrungen hervorzurufen. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn - bezogen auf das hier maßgebende Unterschriftenquorum von 1000 Unterschriften - mindestens 750 der Unterschriften von behördenfremden Personen stammen, die also nicht behördenangehörig sind iS der Regelung des § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV. Dies gilt auch dann, wenn die Gesamtzahl der Unterschriften auf der Vorschlagsliste größer ist als 1000 und mehr als 250 Unterschriften von Behördenangehörigen im oben genannten Sinne stammen.

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bb) Sinn der Mindestanforderung an die Zahl behördenfremder Unterstützer, die die Vorschlagsliste unterzeichnen müssen, ist es, flankierend zu den generellen Anforderungen an vorschlagsberechtigte Vereinigungen Missbrauch speziell bei Unterzeichnung der Vorschlagslisten zu vermeiden, ohne willkürliche Verzerrungen zu bewirken.

21

Die generellen Anforderungen an vorschlagsberechtigte Vereinigungen konkretisiert § 48a Abs 3 SGB IV. Danach ist eine Arbeitnehmervereinigung, der mehr als 25 vH Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als 25 vH haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, nicht vorschlagsberechtigt. Dies soll verhindern, dass die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane zu stark durch die Bediensteten des Versicherungsträgers beeinflusst wird (BT-Drucks 10/1162 S 7 zu Nr 4).

22

Die Mindestanforderung an die Zahl behördenfremder Unterstützer, die die Vorschlagsliste unterzeichnen müssen (§ 48 Abs 3 S 2 SGB IV), dient dem gleichen Ziel (BT-Drucks 10/1162 S 6 und 7 zu § 48a Abs 3 zu Nr 3b). Bis zur Einfügung von § 48 Abs 3 S 2 und § 48a Abs 3 SGB IV durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts für die Sozialversicherungswahlen vom 27.7.1984 (Wahlrechtsverbesserungsgesetz - BGBl I 1029) kannte das Gesetz lediglich das Unterschriftenquorum. Es kam vor Einführung dieser neuen gesetzlichen Regelungen bei den Sozialversicherungswahlen auf der Basis des Quorums zu Vorschlagslisten, bei denen die Zahl behördenangehöriger Unterstützer erheblich dominierte. Dies warf die Frage auf, ob die Kontrollfunktion der Selbstverwaltungsorgane gegenüber der Verwaltung durch Angehörige dieser Verwaltung ausgeübt werden solle (BT-Plenarprotokoll 10/64 S 4532 B). Die "gewaltige Hürde" (Weiß, WzS 2014, 211, 215) des Unterschriftenquorums sollte nicht (mehr) durch einen beherrschenden Einfluss aktiv Beschäftigter des Versicherungsträgers genommen werden können.

23

Ein Normenverständnis des § 48 Abs 3 S 2 SGB IV im Sinne einer starren, fixierten Quotierung der tatsächlichen Unterstützer würde zwar dem aufgezeigten Grundanliegen des Gesetzes dienen, einen beherrschenden Einfluss aktiv Beschäftigter des Versicherungsträgers im Rahmen der Kontrollinstitutionen zu verhindern. Es hätte aber zugleich willkürliche Verwerfungen und Unzuträglichkeiten zur Folge: So müssten nach Erfüllung der Mindestbedingungen zB von 1000 Unterschriften (750 behördenfremde und 250 behördenangehörige Wahlberechtigte) - bei Hinzutreten von weiteren 25 behördenangehörigen Unterstützern 75 zusätzliche behördenfremde Unterstützer die Vorschlagslisten unterschreiben. Dies würde zugleich Abwehrmechanismen gegen weitere Unterstützung auslösen, wenn die Grundvoraussetzungen der Unterschriften für die Vorschlagslisten erfüllt sind, die dem Gesamtanliegen des Unterstützungsvorgangs abträglich wären. Zugleich wären willkürliche Verzerrungen die Folge, bewirkte doch das Hinzutreten behördenangehöriger Unterstützer nach Erfüllung der Grundvoraussetzungen der Unterschriften für die Vorschlagslisten, dass die zuvor zulässigen Listen nunmehr unzulässig würden. Das war nicht der Wille des Gesetzgebers.

24

cc) Die Vorschlagsliste der Klägerin entspricht den dargelegten gesetzlichen Anforderungen. Von den gültigen 1086 Unterschriften stammten 783 Unterschriften von behördenfremden Personen, deren passives Wahlrecht nicht wegen ihrer Nähe zum Versicherungsträger nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV ausgeschlossen ist. Lediglich 303 Behördenangehörige unterschrieben, die gemäß § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV nicht wählbar sind. Auch wenn die Vorschlagsliste mehr als 1000 Unterschriften aufweist, war zu ihrer Gültigkeit iS von § 23 Abs 2 S 1 Nr 6 SVWO iVm § 48 Abs 3 S 2 SGB IV - wie oben dargelegt - nicht notwendig, dass von der Gesamtzahl aller Unterzeichner der vorgelegten Vorschlagsliste höchstens 25 vH dem nach § 51 Abs 6 Nr 5 und 6 SGB IV nicht wählbaren Personenkreis angehören.

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d) Sonstige Zurückweisungsgründe, bei denen die Vorschlagsliste ungültig ist, liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 23 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 5 SVWO ist eine Vorschlagsliste ungültig und dementsprechend nach § 23 Abs 2 S 2 SVWO zurückzuweisen, die nicht innerhalb der Einreichungsfrist bei der Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, eingeht(Nr 1), die unter einer Bedingung eingereicht worden ist (Nr 2), deren Listenträger bereits eine Vorschlagsliste eingereicht und diese nicht zurückgenommen hat (Nr 3), die nicht die Form des § 15 Abs 1 S 1, 2 und 4 SVWO wahrt(Nr 4) oder deren Listenträger nicht das Recht hat, Vorschlagslisten einzureichen, oder deren Listenträger die Feststellung seiner Vorschlagsberechtigung entgegen den §§ 48b und 48c SGB IV nicht rechtzeitig beantragt hat(Nr 5). Nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs 2 S 1 Nr 1 bis 5 SVWO nicht erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

26

Ohne Bedeutung für die Gültigkeit der Vorschlagsliste ist die fehlende eigenhändig unterschriebene Zustimmungserklärung (§ 15 Abs 4 S 1 SVWO) des Bewerbers S. Dies führt nach § 15 Abs 4 S 2 SVWO lediglich dazu, dass der Name des Bewerbers auf der Vorschlagsliste zu streichen ist.

27

e) Die rechtwidrige Zurückweisung der Vorschlagsliste hat die Ungültigkeit der Wahl zur Folge. Das Demokratiegebot sowie die Rechte von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern verpflichten den Gesetzgeber einerseits, ein Wahlprüfungsverfahren vorzusehen, um die Richtigkeit der Ermittlung des Wählerwillens so weit wie möglich sicherzustellen. Andererseits kann der Zweck des Prüfungsverfahrens nicht weiterreichen als derjenige der Wahl selbst: Da es dabei ausschließlich um die Feststellung der Mandatsverteilung geht, beschränkt sich auch das Prüfungsverfahren auf Fehler bei Zwischenentscheidungen, die diese Verteilung beeinflussen können; die Verletzung von Wahlvorschriften, die sich auf das Wahlergebnis letztlich nicht auswirkt (sog mandatsirrelevante Wahlfehler), bleibt infolgedessen im Wahlprüfungsverfahren unbeachtlich (zum Ganzen BSGE 81, 268, 270 f = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 22 mwN zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG). Nach diesen Kriterien ist die Rüge der Klägerin im Wahlprüfungsverfahren beachtlich, die von ihnen eingereichte Bewerberliste sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Abgesehen davon, dass bei zwei zugelassenen Vorschlagslisten die Vorgeschlagenen nicht nach § 46 Abs 3 SGB IV durch Friedenswahl ohne Wahlhandlung als gewählt gegolten hätten, ist nicht ohne Weiteres anzunehmen, dass keiner der Kandidaten der Liste der Klägerin ein Mandat erhalten hätte. Deshalb handelt es sich um einen mandatsrelevanten Wahlfehler. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass es infolge der Nichtzulassung der Liste der Klägerin zu keiner Wahl mit Wahlhandlung gekommen ist.

28

Zu Recht hat das LSG als Folge der Ungültigkeit der Wahl (§ 131 Abs 4 SGG) auch festgestellt, dass die Wahl zu wiederholen ist. Jedenfalls zur Klarstellung ist eine Aussage zur Wahlwiederholung zulässig (BSGE 92, 59 = SozR 4-2400 § 48 Nr 1).

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2 und § 47 Abs 1 GKG. Für Wahlanfechtungsklagen ist der Regelstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG zu Grunde zu legen, da genügende Anhaltspunkte für eine Bewertung des Streitgegenstandes nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin fehlen(vgl BSG Beschluss vom 14.9.2006 - B 6 KA 24/06 B - Juris RdNr 2).