Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R

bei uns veröffentlicht am20.07.2011

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Halbwaisenrente (auch) während der Zeit ihrer Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst (EFD).

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Die 1986 geborene Klägerin bezog aus der Versicherung ihres 1996 verstorbenen Vaters E. L. eine Halbwaisenrente, zuletzt befristet bis zum 31.7.2005 (Ende der Schulausbildung; Bescheid vom 23.9.2004).

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Vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 nahm sie in Spanien am EFD teil. Die Entsendeorganisation war das Diakoniezentrum H. eV, die Aufnahmeorganisation X. (Valencia). Rechtliche Grundlage des EFD der Klägerin war der Beschluss Nr 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.4.2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (EGBes 1031/2000 - ABL L117 EG vom 18.5.2000, 1).

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Die Beklagte hat die weitere Gewährung der Halbwaisenrente abgelehnt. Die Teilnahme am EFD werde in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, anders als das freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ), nicht als Tatbestand genannt, der einen Waisenrentenanspruch nach Vollendung des 18. Lebensjahres begründen könne. Aus dem Umstand, dass während des EFD ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bestehe, lasse sich nichts anderes ableiten (Bescheid vom 7.7.2005 und Widerspruchsbescheid vom 24.11.2005).

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Das SG hat nach Einholung von Auskünften über die inhaltliche Ausgestaltung des EFD von der Deutschen Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND vom 6.2.2007 und des Hessischen Diakoniezentrums Hephata eV vom 10.5.2007 die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 12.9.2007). Der EFD erfülle nicht die Voraussetzungen eines FSJ im Sinne des deutschen Gesetzes über die Förderung eines FSJ. Es fehle an der für das FSJ zwingend vorgeschriebenen pädagogischen Begleitung vor, während und nach dem Dienst, die bei einem zwölfmonatigen Dienst im Ausland mindestens fünf Wochen umfassen müsse. Die von der Klägerin nach Angaben der Entsendeorganisation durchlaufenen "vielen Vorbereitungsgespräche" und das viertägige Ausreiseseminar reichten nicht aus.

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Das LSG hat mit Urteil vom 16.9.2010 die Berufung zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Halbwaisenrente im hier streitigen Zeitraum. Denn sie habe während des EFD keinen der insoweit nur in Betracht kommenden Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI erfüllt. Als Folge davon liege in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung bis zum Beginn des EFD - also vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Tatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor. Beim EFD handele es sich weder um eine Schulausbildung noch um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Ebenso wenig liege ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI vor. Dies scheitere bereits daran, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in Deutschland haben müsse, wenn das FSJ im Ausland stattfinde. § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI könne auch nicht entsprechend auf den EFD angewendet werden. Für eine planwidrige Regelungslücke bestehe kein Anhaltspunkt. Denn der Gesetzgeber sei in Kenntnis des Umstands tätig geworden, dass es neben dem FSJ vergleichbare Freiwilligendienste nach europäischem Recht gebe. Er habe im Einkommensteuerrecht den EFD dem FSJ und dem FÖJ gleichgestellt (Hinweis auf § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG). Wenn er eine Gleichstellung im Hinterbliebenenrentenrecht nicht vorgenommen habe, sei dies bewusst geschehen und beruhe nicht auf einem Versehen. Schließlich bestehe auch kein Anlass, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Sinne des Anliegens der Klägerin "verfassungskonform" auszulegen. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Waisenrenten einen weiten Spielraum, weil sie weniger auf versicherungsrechtlichen als auf fürsorgerischen Gründen beruhten (Hinweis auf Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr 7). Deshalb sei es nicht willkürlich und damit nicht gleichheitswidrig, wenn er den Anspruch auf Waisenrente an Volljährige, die sich nicht mehr in einer Schul- oder Berufsausbildung befänden oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten, nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulasse. Auch liege kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG darin, dass im Beamtenrecht die Gewährung des Waisengelds nach dem 18. Lebensjahr gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) im Wesentlichen an die Tatbestände des Einkommensteuerrechts anknüpfe. Denn die Beamtenversorgung folge eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums hätten (Hinweis auf Art 33 Abs 5 GG). Die Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf Halbwaisenrente aufgrund von Vorschriften des nationalen Rechts werfe auch nicht die Frage der Vereinbarkeit mit Vorschriften des Europarechts auf. Wenn die Bundesrepublik Deutschland rechtliche Hindernisse für die Teilnahme am EFD im Wesentlichen im Steuerrecht gesehen und dort beseitigt habe, liege dies im Rahmen des jedem Mitgliedstaat zustehenden Beurteilungsspielraums.

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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI. Bei dem EFD handele es sich um ein FSJ iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Zu Unrecht habe das LSG die Einordnung als FSJ daran scheitern lassen, dass der Träger des FSJ auch dann seinen Sitz in Deutschland haben müsse, wenn das FSJ selbst im Ausland stattfinde. Denn Träger sei die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck gewesen. Auch habe es sich bei dem von ihr geleisteten EFD um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI gehandelt. Sie habe während ihrer Tätigkeit soziale Unterstützungsarbeit geleistet, mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet, Pflege geleistet und Hilfeleistungen erbracht. Dies habe ihrem (damaligen) Wunsch entsprochen, ein Studium oder eine Ausbildung im Bereich der sozialen Arbeit aufzunehmen, und gelte daher nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung bereits als Berufsausbildung. Selbst wenn § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI nicht direkt angewendet werden könnte, sei doch zumindest eine analoge Anwendung geboten. Das Gesetz enthalte eine planwidrige Regelungslücke, die der Gesetzgeber so nicht beabsichtigt habe. Dafür spreche auch, dass sowohl der Bundesregierung als auch der Europäischen Kommission bekannt sei, dass die Nichtgewährung der Waisenrente während des EFD ein Mobilitätshindernis für deutsche Jugendliche darstelle. Zudem sei die Ähnlichkeit zwischen dem FSJ und dem EFD so ausgeprägt, dass eine sachlich begründete Unterscheidung nicht zu rechtfertigen sei. Dass der EFD beim Kindergeld berücksichtigt werde, bei der Waisenrente hingegen nicht, sei ebenfalls nicht sachlich zu begründen, da beide Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts des heranwachsenden jungen Menschen dienten.

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Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.9.2010 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12.9.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 Halbwaisenrente aus der Versicherung des E. L. zu gewähren, sowie die Beklagte außerdem zu verurteilen, ihr die Kosten aller Rechtszüge zu erstatten,

        

hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet.

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Zu Recht haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Halbwaisenrente vom 1.8.2005 bis 30.4.2006 hat.

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1. Die Dauer des Anspruchs auf Halbwaisenrente ist je nach Alter der Waise unterschiedlich. Anspruch besteht uneingeschränkt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs (§ 48 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI), für spätere Zeiträume - wie hier - hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 - ggf iVm Abs 5 - SGB VI. Nach § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI(in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791) besteht Anspruch auf (Halb-)Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise

a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder

b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder

c) ein FSJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FSJ oder ein FÖJ im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines FÖJ leistet oder

d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

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Die Klägerin erfüllte während ihres EFD vom 15.10.2005 bis 15.4.2006 keinen der insoweit nur in Betracht kommenden (Verlängerungs-)Tatbestände des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI(dazu unter 2.). Auch eine analoge Anwendung des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auf den EFD kommt nicht in Betracht(dazu unter 3.). Die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus ermöglichen, verstößt weder gegen Verfassungsrecht (dazu unter 4.) noch gegen europarechtliche Vorgaben (dazu unter 5.). Als Folge davon liegt in der Zwischenzeit nach dem Ende der Schulausbildung der Klägerin bis zum Beginn des EFD - also in der Zeit vom 1.8. bis 14.10.2005 - auch nicht der Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst b SGB VI vor.

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2. Die Klägerin erfüllte während ihrer Teilnahme am EFD keinen der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a oder c SGB VI aufgeführten Tatbestände, die einen (Zahlungs-)Anspruch auf Halbwaisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus begründen:

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a) Die Voraussetzungen des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI sind nicht erfüllt.

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aa) Die Klägerin befand sich nicht in einer Schulausbildung. Denn sie hat im streitigen Zeitraum keine allgemeinbildende oder weiterführende Schule besucht (vgl zum Begriff der Schulausbildung Senatsurteil vom 26.1.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr 3 S 8 f mwN).

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bb) Bei der Teilnahme am EFD handelte sich auch nicht um eine Berufsausbildung iS des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst a SGB VI. Denn der von der Klägerin geleistete Freiwilligendienst hat nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf gedient. Berufsausbildung im Sinne des Waisenrentenrechts liegt nur vor, soweit im jeweiligen Monat für den gewählten Beruf notwendige (nicht: nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson vermittelt werden (stRspr; zB BSG vom 31.8.2000 - SozR 3-2600 § 48 Nr 4 S 22; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 16). Bereits diese Anforderungen erfüllt der EFD nicht.

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Denn der EFD hat nach dem EGBes 1031/2000 nicht die Aufgabe, die erforderlichen Kenntnisse für ein konkretes Berufsbild zu vermitteln. Vielmehr soll er vorrangig der allgemeinen Persönlichkeitsbildung der teilnehmenden Jugendlichen (allgemein im Alter von 15 bis 25 Jahren) dienen, zum Erwerb von sprachlichen, sozialen und interkulturellen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen beitragen sowie eine aktive Teilnahme am öffentlichen Leben im europäischen Raum ermöglichen, und zwar durch Erbringen von gemeinnützigen Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen (sozial, soziokulturell, umweltbezogen, kulturell usw) innerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder in Drittstaaten, insbesondere solchen, mit denen die Gemeinschaft Kooperationsabkommen geschlossen hat (vgl die Erwägung Nr 9 und Nr 10 sowie Art 1 Abs 3, Art 2, Art 4 Abs 1, Anhang Aktion 2.1 und 2.2 des EGBes 1031/2000). Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 darauf hingewiesen, dass der EFD ein Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb einer Berufsausbildung ist und das vorrangige Ziel verfolgt, das nicht-formale Lernen der teilnehmenden Jugendlichen zu fördern (vgl auch Erwägung Nr 10 und Nr 14 sowie Art 1 Abs 3 Satz 1 EGBes 1031/2000; K. Sieveking, ZAR 2001, 119, 121, wonach die Teilnahme am Freiwilligendienst als "eine Art nicht formaler Bildung" konzipiert ist; vgl auch BFH vom 24.6.2004 - BFHE 206, 413, 416 f; BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 511; BAG vom 14.4.2011 - 6 AZR 734/09 - Juris RdNr 27, wonach auch die Ableistung des FSJ oder des FÖJ grundsätzlich nicht der Berufsausbildung, sondern überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen dient).

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Die Klägerin kann sich nicht auf die ständige Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs der "Berufsausbildung" stützen (exemplarisch BFH vom 24.6.2004 - BFHE 206, 413, 416 mwN), wonach sich in Berufsausbildung befindet, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat und alle Maßnahmen einzubeziehen sind, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ableistung des EFD im Einzelfall diese Anforderungen zu erfüllen vermag, weil der EFD - wie ausgeführt - in der Regel nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf und damit nicht der Berufsausbildung dienen soll. Aber selbst wenn dies im Falle der Klägerin ausnahmsweise anders zu beurteilen gewesen wäre, wofür allerdings sowohl nach den Feststellungen des LSG als auch nach dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte bestehen, steht schon die Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche einer Übertragung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs "Berufsausbildung" im Einkommensteuerrecht auf das Recht der Waisenrente im Sinne des SGB VI entgegen (vgl BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 23-25).

22

Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Anrechenbarkeit des EFD auf Praktika, die im Rahmen einer in der Folgezeit aufgenommenen Berufsausbildung zu leisten gewesen wären, kommt eine Beurteilung des Dienstes als Berufsausbildung nicht in Betracht. Das LSG hat nicht festgestellt, dass der von der Klägerin in Spanien geleistete EFD im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung auf eventuell dort vorgeschriebene Praktikumserfordernisse hätte angerechnet werden können; dies hat die Klägerin aber auch nicht behauptet oder etwa durch die Vorlage einer Bescheinigung über eine solche Anerkennung als Praktikum im Rahmen ihrer nachfolgenden Berufsausbildung belegt.

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b) Die Klägerin erfüllt ebenfalls nicht den Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI. Denn sie hat im streitigen Zeitraum weder ein FSJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FSJ (FSJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, BGBl I 2596) noch ein FÖJ nach dem Gesetz zur Förderung eines FÖJ (FÖJG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15.7.2002, BGBl I 2600) abgeleistet.

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Zwar erscheint vor dem Hintergrund, dass ein FSJ auch im Ausland geleistet werden kann (§ 3 FSJG) denkbar, dass die von der Klägerin in Spanien während des EFD verrichteten (sozialen und gemeinnützigen) Dienstleistungen auch im Rahmen eines FSJ hätten erbracht werden können; geschehen ist dies allerdings nicht.

25

Vielmehr hat die Klägerin ihre Dienstleistungen in Spanien im Rahmen und in der Form des EFD erbracht. Rechtliche Grundlage dieses Freiwilligendienstes war der EGBes 1031/2000, der auf Art 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) basiert und auf Vorschlag der Europäischen Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen ergangen war. Die Laufzeit des mit diesem Beschluss festgelegten Aktionsprogramms "Jugend", in dessen Rahmen der EFD durchgeführt wurde (vgl Art 3 Abs 1 Spiegelstrich 2 aaO), begann am 1.1.2000 und endete am 31.12.2006 (Art 1 Abs 2 aaO); er wurde ab 1.1.2007 ersetzt durch den Beschluss Nr 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.11.2006 über die Einführung des Programms "Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007-2013 (EGBes Nr 1719/2006 - ABl L 327 vom 24.11.2006, 30).

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Schon wegen dieser unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen ist es ausgeschlossen, den EFD der Klägerin in ein FSJ "umzudeuten" (ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris RdNr 23). Dementsprechend hat die Deutsche Agentur für das EU-Aktionsprogramm JUGEND in ihrer Auskunft für das SG vom 6.2.2007 den EFD zusammenfassend als "Freiwilligendienst eigener Prägung" bezeichnet (vgl auch Beschlusserwägung Nr 8 aaO, in der auf den "spezifischen Charakter" des EFD hingewiesen wird).

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3. Das von der Klägerin gewünschte Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung durch eine analoge Anwendung der in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI ausdrücklich und klar geregelten Verlängerungstatbestände des FSJ bzw FÖJ auf den Fall des EFD erreichen.

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a) Eine solche analoge Gesetzesanwendung setzt das Bestehen einer planwidrigen gesetzlichen Regelungslücke voraus. Von einer solchen Lücke ist auszugehen, wenn sich aus der bestehenden Regelung entnehmen lässt, dass sie auch auf den nicht geregelten Fall ausgedehnt worden wäre, wenn der Gesetzgeber diesen Fall in Betracht gezogen hätte (stRspr; vgl zB BSG vom 25.7.2002 - SozR 3-5868 § 2 Nr 2 S 14; BSG vom 17.7.2003 - SozR 4-5868 § 85 Nr 1 RdNr 10; BSG vom 19.2.2009 - B 10 EG 1/08 R - Juris RdNr 20; s auch BVerfGE 82, 6, 11 ff).

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI im Hinblick auf den EFD - wie das LSG zu Recht festgestellt hat - keine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke(ebenso LSG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2006 - L 12 RA 123/04 - Juris RdNr 24 f; LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris RdNr 25 f; SG Duisburg vom 29.7.2004 - S 10 RA 5/03 - Juris RdNr 47; SG Aachen vom 9.12.2005 - S 8 R 126/05 - Juris RdNr 14). Diese lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks 16/10542) vom 13.10.2008 auf die Frage 11 (aaO S 6) der Kleinen Anfrage zur europaweiten Mobilität junger Freiwilliger der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Kai Gehring, Rainder Steenblock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drucks 16/10439) ableiten, wonach der Bundesregierung bekannt sei, dass die Nichtgewährung von Ansprüchen auf Waisen- und Halbwaisenrente während des EFD ein "Mobilitätshindernis" für deutsche Jugendliche sein könne, am EFD teilzunehmen. Wenn angesichts dieser Erkenntnis weder aus der Mitte des Bundestags noch von Seiten der Bundesregierung (vgl Art 76 Abs 1 GG) versucht wurde, durch Gesetzesänderung Abhilfe zu schaffen, kann von einer ungewollten Regelungslücke nicht die Rede sein.

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Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber - anders als in der Parallelvorschrift des § 67 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VII bei der Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - in den Vorschriften des § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG und § 2 Abs 2 Satz 1 Nr 2 Buchst d des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), die eine Weitergewährung des Kindergelds über die Volljährigkeit des Kindes hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bis 31.12.2006: Vollendung des 27. Lebensjahres) regeln, neben dem FSJ und FÖJ durch das Gesetz zur Familienförderung vom 22.12.1999 (BGBl I 2552) - auf Empfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks 14/2022, S 7, 19, 30, 32) - (bereits) mit Wirkung vom 1.1.2000 ausdrücklich den EFD aufgeführt und durch spätere Änderungen weitere Dienste entsprechend berücksichtigt hat (so mit Wirkung vom 1.1.2002 "einen anderen Dienst im Ausland iS von § 14b des Zivildienstgesetzes", mit Wirkung vom 1.6.2008 den "entwicklungspolitischen Freiwilligendienst 'weltwärts' im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1.8.2007 " und mit Wirkung vom 23.7.2009 den "Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Abs 1a SGB VII"). Auch im Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 21.12.2007 in § 45 Abs 3, der die (Weiter-)Gewährung der Waisenrente nach dem Tode des Beschädigten über die Volljährigkeit der Waise hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zum Gegenstand hat, neben dem FSJ und dem FÖJ ausdrücklich den EFD als entsprechenden Verlängerungstatbestand aufgenommen (Satz 1 Buchst c aaO; vgl ebenso § 33b Abs 4 Satz 2 Nr 2 Buchst d BVG in der ab 21.12.2007 geltenden Fassung hinsichtlich der (Weiter-)Gewährung des Kinderzuschlags an Schwerbeschädigte nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes).

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Da es somit an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke fehlt, scheidet eine richterliche Rechtsfortbildung aus. Eine durch Richterrecht vorgenommene Erweiterung des waisenrentenberechtigten Personenkreises wäre dann nicht mehr Gesetzesauslegung, sondern Gesetzeskorrektur bzw Gesetzgebung, die nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung ausschließlich der Legislative vorbehalten ist.

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4. Die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der (Ausnahme-)Tatbestände in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI, die einen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus begründen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, sodass weder eine Vorlage an das BVerfG nach Art 100 Abs 1 GG noch eine verfassungskonforme Auslegung in Betracht kommt.

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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht dadurch verletzt, dass der Gesetzgeber nur bundesgesetzlich geregelte (nationale) Freiwilligendienste in § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG also das FSJ und das FÖJ) aufgenommen hat, die zu einem Anspruch auf (Halb-)Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus führen (dazu unter a), und dass gesetzliche Regelungen in anderen Rechtsbereichen weitergehende Leistungen bei der Teilnahme am EFD vorsehen. Denn daraus folgt nicht, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen - mag dies in Bezug auf den EFD sozialpolitisch durchaus auch wünschenswert erscheinen - verpflichtet ist, entsprechende begünstigende Regelungen auch im Bereich des Rechts der Waisenrente im SGB VI einzuführen (dazu unter b).

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a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt sowohl für Belastungen als auch für Begünstigungen (vgl BVerfGE 110, 412, 431; 122, 210, 230; 125, 1, 17). Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl BVerfGE 121, 108, 119; 121, 317, 370).

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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl BVerfGE 110, 274, 291; 117, 1, 30; 125, 1, 17).

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Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl BVerfGE 98, 365, 389; 121, 317, 369). Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (BVerfGE 98, 365, 389). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers geht dann besonders weit, wenn er Lebenssachverhalte verschieden behandelt und die Betroffenen sich durch eigenes Verhalten auf die unterschiedliche Regelung einstellen können. Die Grenze bildet dann allein das Willkürverbot (vgl BVerfGE 97, 271, 291).

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Soweit die Klägerin meint, § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil die Vorschrift Waisen, die ein FSJ oder ein FÖJ leisten, bei der Gewährung von (Halb-)Waisenrente über die Volljährigkeitsgrenze hinaus im Vergleich zu denen anders behandelt, die an einem EFD teilnehmen, trifft dies nicht zu.

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Prüfungsmaßstab ist hier allein das Willkürverbot. Denn die Unterscheidungsmerkmale, die die Klägerin beanstandet, sind nicht personenbezogen. Vielmehr knüpft der Gesetzgeber an verschiedene Lebenssachverhalte an, auf die sich die volljährigen Waisen nach ihrem Belieben einstellen können. Sie sind nicht verpflichtet, den EFD abzuleisten. Es steht ihnen frei, diesen Dienst entweder gar nicht oder aber an dessen Stelle ein - vom Verlängerungstatbestand des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI (in der hier maßgeblichen Fassung des RVNG) erfasstes FSJ bzw FÖJ zu leisten, gegebenenfalls auch im Ausland(vgl § 3 FSJG; § 3 FÖJG; ab 1.6.2008: § 6 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.5.2008 ). Dann aber ist es jedenfalls nicht willkürlich und damit auch nicht gleichheitswidrig, wenn der Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums keinen Anspruch auf (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an Volljährige vorsieht, die "freiwillig", dh aufgrund eigenen Willensentschlusses, einen ähnlichen, aber doch "anderen Dienst" als das FSJ oder FÖJ leisten.

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b) Gleichheitswidrig ist auch nicht, dass der EFD in anderen Rechts- und Regelungsbereichen - Kindergeld- und Einkommensteuerrecht (dazu unter aa), Beamtenrecht (dazu unter bb) und Versorgungsrecht (dazu unter cc) - leistungsbegründend wirkt, nicht jedoch im Recht der Waisenrente des SGB VI. Es handelt sich jeweils um eigenständige Systeme, deren Wertungen (auch) in Bezug auf die Berücksichtigung des EFD bei der (Weiter-)Gewährung der jeweiligen Leistungen über die Volljährigkeit hinaus nicht ohne Weiteres übertragbar sind.

40

Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in unterschiedlichen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (stRspr; vgl zB BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; 75, 78, 107; BVerfG SozR 4-2600 § 96a Nr 10 RdNr 13). Solange nicht feststeht, dass eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie grundsätzlich (auch) nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören (BVerfGE 40, 121, 139; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - SozR 3-2600 § 48 Nr 7 S 44). Unabhängig davon, ob die Versorgung von Waisen zum Kernbereich der versicherten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zählt (vgl Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 47), ist im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit und speziell auch im Bereich des Sozialrechts die weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren, insbesondere was die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises und die Bezugsdauer der einzelnen Leistung anbelangt (vgl BVerfGE 78, 104, 121; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45; BSG vom 19.2.2009 - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 RdNr 25, jeweils mwN).

41

aa) Dies gilt zunächst für die unterschiedliche Ausgestaltung der Bestimmungen über die (Weiter-)Gewährung von Waisenrenten nach dem SGB VI und von Kindergeld nach dem EStG bzw BKGG nach Eintritt der Volljährigkeit, die schon wegen der Verschiedenartigkeit der Rechts- und Regelungsbereiche verfassungsrechtlich hinzunehmen ist.

42

Die (Halb-)Waisenrente des § 48 SGB VI ist eine beitragsfinanzierte, dh von den Versicherten und den Arbeitgebern aufzubringende Unterhaltsersatzleistung der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tode des Versicherten(vgl BSG vom 12.3.1981 - 11 RA 12/80 - Juris RdNr 14; Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 46; BSG vom 18.6.2003 - SozR 4-2600 § 48 Nr 2 RdNr 26; vgl auch BVerfGE 97, 271, 291). Normadressat im Waisenrentenrecht ist ausschließlich die Waise. Dagegen ist das steuerrechtliche Kindergeld eine Steuervergütung (Abschlag auf die Steuererstattung) bzw Negativsteuer; es dient dem Zweck der Existenzsicherung des Kindes (BSG vom 18.6.2003 - aaO; BVerfG vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 2), und, soweit es dafür nicht erforderlich ist, der Förderung der Familie (vgl BFH vom 18.3.2009 - BFHE 224, 508, 510). Mit dem steuerrechtlichen Kindergeld soll also in erster Linie die Unterhaltsbelastung der Steuerpflichtigen ausgeglichen werden. Bei dem sozialrechtlichen Kindergeld nach dem BKGG handelt es sich zwar um eine materielle Sozialleistung (vgl § 6, § 25 Abs 1, § 68 Nr 9 SGB I); es wird aber (aus Steuermitteln) nur in solchen Sonderfällen gewährt, in denen nicht bereits das steuerrechtliche Kindergeld gezahlt wird (vgl § 25 Abs 1 SGB I), und teilt mit diesem die Zweckbestimmung.

43

bb) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass im Beamtenversorgungsrecht (Halb-)Waisengeld gemäß § 61 Abs 2 Satz 1 BeamtVG nach Vollendung des 18. Lebensjahres ua gewährt wird, solange die in § 32 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst d EStG genannten Voraussetzungen gegeben sind, also auch dann, wenn die (Halb-)Waise den EFD ableistet. Die insoweit gegebene unterschiedliche Behandlung von Waisen eines Beamten und eines Sozialversicherten ist verfassungsrechtlich hinzunehmen. Denn die Beamtenversorgung folgt eigenständigen Regeln, die ihre Grundlage in der verfassungsrechtlichen Absicherung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums haben (Art 33 Abs 5 GG; vgl BVerfGE 76, 256, 298; s auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45).

44

cc) Entsprechendes gilt schließlich für die unterschiedliche Behandlung der Waisen im Rentenversicherungs- und Versorgungsrecht, unabhängig davon, dass die Waisenrentenregelung des § 45 Abs 3 BVG erst mit Wirkung vom 21.12.2007 und damit nach dem hier streitigen Zeitraum um den EFD als Verlängerungstatbestand ergänzt worden ist (Satz 1 Buchst c aaO). Denn trotz der im Wesentlichen gleichen Unterhaltsersatzfunktion der Waisenrenten des Versorgungsrechts und der Waisenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung hat das BVerfG wegen der Eigenständigkeit der beiden Rechtsbereiche die unterschiedliche Ausgestaltung der Waisenrenten (stets) als mit dem GG vereinbar gesehen (vgl BVerfGE 40, 121, 139 f; 43, 13, 21; vgl auch Senatsurteil vom 20.6.2002 - aaO S 45 f).

45

5. Der Bundesgesetzgeber hat durch die Nichteinbeziehung des EFD in den Katalog der Freiwilligendienste des § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 Buchst c SGB VI auch nicht gegen europarechtliche Vorgaben verstoßen.

46

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bleiben die Mitgliedstaaten dafür zuständig, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festzulegen (vgl zB EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09 - RdNr 24 mwN - veröffentlicht in Juris). Allerdings sind sie bei der Festlegung der Voraussetzungen verpflichtet, das Unionsrecht zu beachten.

47

Eine Verpflichtung des Bundesgesetzgebers, eine (Halb-)Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch während der Ableistung eines EFD zu gewähren, folgt weder aus der VO (EWG) Nr 1408/71 (EWGV 1408/71) des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (in der konsolidierten Fassung der VO Nr 118/97 des Rates vom 2.12.1996, ABl Nr L 28 vom 30.1.1997, 4) (dazu unter a) noch aus dem EGBes 1031/2000 (dazu unter b).

48

a) Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der gemäß Art 51 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (später Art 42 EGV) erlassenen EWGV 1408/71 ist zwar grundsätzlich eröffnet. Denn gemäß Art 2 Abs 2 EWGV 1408/71 gilt diese VO für Hinterbliebene von Arbeitnehmern oder Selbstständigen, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Außerdem ist ein "Hinterbliebener" gemäß Art 1 Buchst g EWGV 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Hinterbliebener bestimmt oder anerkannt wird. In Art 4 Abs 1 Buchst d EWGV 1408/71 ist bestimmt, dass die VO auch für Leistungen an Hinterbliebene gilt. In diesem Zusammenhang hat der EuGH bereits entschieden, dass Waisenrenten nach dem Recht der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen im Sinne des die Waisenrenten betreffenden Art 78 EWGV 1408/71 sind (vgl EuGH vom 25.6.1997 - C-131/96 - RdNr 24 f mwN - veröffentlicht in Juris).

49

Mit der EWGV 1408/71 soll nach ihren Erwägungsgründen 2 und 4 die Freizügigkeit in der Europäischen Union gewährleistet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Eigenheiten der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Zu diesem Zweck stellt die VO - wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5, 6 und 10 ergibt - den Grundsatz der Gleichbehandlung aller im Gebiet eines Mitgliedstaats erwerbstätigen Arbeitnehmer und Selbstständigen sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen auf und zielt darauf ab, deren Gleichbehandlung bestmöglich zu gewährleisten und Nachteile für diejenigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit wahrnehmen, abzuwenden (vgl den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art 3 aaO; s auch EuGH vom 3.3.2011 - C-440/09 - RdNr 28 - veröffentlicht in Juris; EuGH vom 30.6.2011 - C-388/09 - RdNr 5 - veröffentlicht in Juris). Insbesondere sollen die Koordinierungsregeln der EWGV 1408/71 gemäß der sechsten Erwägung Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, sowie ihren Angehörigen und Hinterbliebenen die Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie der Anwartschaften ermöglichen.

50

Gemäß § 48 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB VI haben aber Waisen über die Vollendung ihres 18. Lebensjahres hinaus - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - bei Teilnahme am EFD von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sodass sie, wenn sie sich in Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit eigenverantwortlich dazu entschließen, einen EFD zu leisten, auch keine Vergünstigung verlieren, auf die sie nach nationalem Recht bereits Anspruch gehabt hätten. Sehen aber die Rechtsvorschriften des SGB VI insoweit von vornherein keinen Anspruch auf Waisenrente vor, lässt sich ein solcher auch nicht aus der EWGV 1408/71 herleiten.

51

b) Aus dem EGBes 1031/2000 ergibt sich nichts anderes. Wie bereits ausgeführt (s oben 2 b), basiert dieser auf Vorschlag der Europäischen Kommission erlassene Beschluss auf Art 149 EGV (vgl Niedobitek in Streinz, EUV/EGV, 2003, Art 149 EGV RdNr 44 f; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 26; vgl auch Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 37-40, Stand Einzelkommentierung August 2008, und Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 27 zum nachfolgenden, ab 1.1.2007 geltenden EGBes Nr 1719/2006; vgl auch die Nachfolgenorm des Art 149 EGV in Art 165 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ). Nach Art 149 Abs 1 EGV trägt die Gemeinschaft zur Entwicklung einer qualitativ hochstehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten unter strikter Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie der Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Als Ziel wird in Abs 2 des Art 149 EGV ua die Förderung des Ausbaus des Jugendaustauschs (Spiegelstrich 5) genannt. Bei dem "als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels" auf Vorschlag der Kommission gemäß dem Verfahren des Art 251 EGV und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen erlassenen EGBes 1031/2000 handelt es sich um eine "Fördermaßnahme" iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV, die zu den im Handlungskatalog von Art 249 EGV nicht aufgeführten sog ungekennzeichneten Rechtshandlungen zählt (Fischer, aaO, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken, aaO, Art 149 EGV RdNr 25). In der Praxis wurden Fördermaßnahmen (häufig) in der in Art 249 EGV (noch) nicht vorgesehenen Form eines "Beschlusses" verkündet (Fischer, aaO, Art 149 EGV RdNr 19; Simm aaO, RdNr 21; vgl nunmehr aber Art 288 Abs 3 AEUV). Diese waren jedenfalls insofern verbindlich, als sie eine Selbstbindung der EG-Organe und entsprechende Mitwirkungspflichten der Mitgliedstaaten auslösten (vgl Fischer, aaO; Simm, aaO).

52

Aufgrund Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 besteht im Rahmen dieser "Fördermaßnahme" auf dem Gebiet des Jugendaustausches - worauf auch das LSG zu Recht hingewiesen hat - zwar ein Handlungsauftrag bzw eine entsprechende Mitwirkungspflicht (vgl hierzu auch EuGH vom 30.5.1989 - C-242/87 - RdNr 11 - veröffentlicht in Juris) der Mitgliedstaaten im Sinne eines "Bemühens", "geeignete Maßnahmen" zu treffen, damit die Teilnehmer des EFD ihren sozialen Schutz behalten können, sowie, "soweit dies möglich ist", die "notwendig und geeignet" erscheinenden und die für den "reibungslosen Ablauf" des EFD "erforderlichen" Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige rechtliche oder administrative Hindernisse für die Teilnahme an diesem Programm zu beseitigen (vgl hierzu auch Beschlusserwägung Nr 8, wonach mit diesem Beschluss ein "Gemeinschaftsrahmen geschaffen (wird), der zur Entwicklung der grenzübergreifenden Aktivitäten des Freiwilligendienstes beitragen soll", und die Mitgliedstaaten sich "bemühen" sollten, "angemessene und koordinierte Maßnahmen zu treffen, um die rechtlichen und administrativen Hindernisse zu beseitigen und so den Zugang der Jugendlichen zum Programm weiter zu verbessern und die Anerkennung des spezifischen Charakters des Freiwilligendienstes für Jugendliche zu fördern").

53

Zwingende inhaltliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer vorgenannten Mitwirkungspflichten enthält der Beschluss als Fördermaßnahme iS des Art 149 Abs 4 Spiegelstrich 1 EGV für die Förderung des EFD aber nicht; vielmehr besteht insoweit - schon durch die Vielzahl der (insbesondere auch) in Art 4 Abs 4 Satz 2 und Art 5 Abs 4 EGBes 1031/2000 verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe - ein weiter Beurteilungs- und Handlungsspielraum (vgl hierzu allgemein auch Krebber in Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art 149 EGV RdNr 15; Fischer in Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag, 4. Aufl 2006, Art 149 EGV RdNr 19; Boecken in Hailbronner/Wilms, Recht der Europäischen Union, Band III, Art 149 EGV RdNr 26, Stand Einzelkommentierung August 2008; Simm in Schwarze, EU-Kommentar, 2. Aufl 2009, Art 150 EGV RdNr 21, wonach der Charakter von Fördermaßnahmen entsprechend dem Wortsinn auf "Stimulierung nationaler Aktivitäten" - vor allem durch finanzielle Anreize - "begrenzt" ist). Verpflichtungen können den Mitgliedstaaten ohnehin nur im Rahmen einer notwendigen Mitwirkung an der nationalen Umsetzung dieser Maßnahmen erwachsen (Simm, aaO RdNr 24). Aus den hier bestehenden Mitwirkungspflichten lässt sich aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten herleiten, den EFD rechtlich vollständig etwaigen nationalen Freiwilligendiensten gleichzustellen, mögen deren Ziele denen des EFD auch ähnlich sein oder sich mit ihnen sogar überschneiden (vgl hierzu auch die Beschlusserwägung Nr 12, wonach sich die Mitgliedstaaten "bemühen" müssen, "die Komplementarität zwischen den Aktivitäten des Europäischen Freiwilligendienstes und den verschiedenen ähnlichen Aktionen auf nationaler Ebene zu gewährleisten"), und schon gar nicht eine Regelung herbeizuführen, nach der eine nationale (Halb-)Waisenrente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung auch nach Eintritt der Volljährigkeit der Waisen während der Teilnahme am EFD (weiter) zu gewähren sei (vgl in diesem Sinne auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.10.2009 - L 2 KN 25/09 - Juris RdNr 28; SG Aachen vom 9.12.2005 - S 8 R 126/05 - Juris RdNr 15). Dies ist nicht Inhalt der Verpflichtung, den Zugang aller Jugendlichen zum EFD ohne Diskriminierung (vgl Art 4 Abs 2 EGBes 1031/2000) zu gewährleisten.

54

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

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Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


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(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. § 153 Abs. 2 und 4 sowie § 155 Abs. 2 bis 4 finden keine Anwendung.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16. Juli 2009 - 13 Sa 330/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Zahlung der Besitzstandszulage nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts(TVÜ-VKA) nach Wiederentstehen des Anspruchs auf Kindergeld wieder aufzunehmen ist.

2

Der Kläger ist als Schlosser bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin tätig. Aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme fand zunächst der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) Anwendung, seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD. Der Kläger erhielt für seinen am 19. November 1987 geborenen Sohn S bis zum 30. September 2005 den Sozialzuschlag nach § 33 BMT-G II, sodann vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Januar 2007 die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA von zuletzt monatlich 90,57 Euro brutto. Der Sohn des Klägers absolvierte vom 1. August 2003 bis zum 30. Januar 2007 erfolgreich eine Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker. Anschließend war er bis zum 31. Januar 2008 in seinem erlernten Beruf tätig. In dieser Zeit erhielt der Kläger für seinen Sohn weder Kindergeld noch die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA. Seit dem 6. Februar 2008 absolvierte der Sohn des Klägers an der Staatlichen Technikerschule Weilburg eine weiterführende Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker mit dem Schwerpunkt Produktions- und Qualitätsmanagement im Fachbereich Maschinentechnik. Neben dem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist eine entsprechende Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr in diesem Beruf Voraussetzung für diese Weiterbildung. Bei einer Ausbildung in Teilzeitform kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit während der Fachschulausbildung abgeleistet werden.

3

Seit Februar 2008 bezog der Kläger wieder Kindergeld. Seinen Antrag auf Zahlung der Besitzstandszulage für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 29. Januar 2010 lehnte die Beklagte ab, weil das Kindergeld für den Sohn S nicht ununterbrochen gezahlt worden sei.

4

§ 11 TVÜ-VKA bestimmt:

        

„Kinderbezogene Entgeltbestandteile

        

(1)     

1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des ... BMT-G ... in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. … 3Unterbrechungen wegen der Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; …“

5

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 sind mit Wirkung zum 1. Juli 2008 Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA vereinbart worden. Diese bestimmen ua.:

        

„1.     

1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. …

        

...     

        
        

3.    

1Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg. ...

        

4.    

1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. ...“

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA enthalte nur eine beispielhafte Aufzählung von unschädlichen Unterbrechungstatbeständen. Er hat sich insoweit auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16. November 2007 (- 3 Sa 9/07 - ZTR 2008, 259) berufen. Auch die Protokollerklärungen vom 31. März 2008 verdeutlichten, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA von Beginn an nicht abschließend gemeint gewesen sei. Ausgeschlossen sei ein Wiederaufleben der Zulage nur in den Fällen, in denen eine bewusste und gewollte Unterbrechung des Kindergeldbezugs ohne anerkennenswerten Grund erfolgt sei. Sei jedoch wie hier der vorübergehende Wegfall des Kindergeldbezugs zwingende Voraussetzung für eine Weiterqualifizierung oder ein Studium, müsse eine unschädliche Unterbrechung angenommen werden, um dem Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gerecht zu werden. Anderenfalls werde der Kläger im Vergleich zu den Beschäftigten benachteiligt, deren Kinder ohne zwingend erforderliche Berufspraxis ein Studium oder eine Weiterbildung aufnehmen könnten oder sich für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr entschieden.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Kind S, geboren am 19. November 1987, kinderbezogene Entgeltbestandteile seit Februar 2008 in Höhe von monatlich 90,57 Euro brutto, mithin aktuell einen Gesamtbetrag in Höhe von 633,99 Euro brutto, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte auch zukünftig bis zum 28. Januar 2010 verpflichtet ist, dem Kläger für das Kind S, geboren am 19. November 1987, einen monatlichen kinderbezogenen Entgeltbestandteil in Höhe von 90,57 Euro brutto zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die unschädlichen Unterbrechungstatbestände seien abschließend in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA aufgeführt. Die Tarifvertragsparteien hätten ein Wiederaufleben des Anspruchs nur in den eng begrenzten Ausnahmefällen des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA vorsehen wollen und ansonsten möglichst schnell das Ziel erreichen wollen, ebenso wie bei allen ab 2005 neu eingestellten Beschäftigten keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr zu zahlen. Seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zulage nach § 11 TVÜ-VKA einmal weggefallen, dann solle diese Leistung auch nicht mehr aufleben. Folge man der Auslegung des Klägers, werde aus dem Ausnahmefall des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA der Regelfall, weil in einer Vielzahl von Fällen eine Weiterbildung des Kindes möglich sei.

9

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der Kläger hat mit den Zusätzen „aktuell“ in Ziff. 1 des Klageantrags und „zukünftig“ in Ziff. 2 des Klageantrags deutlich gemacht, dass sich die Leistungsklage auf die Zeit von Februar 2008 bis einschließlich August 2008 bezieht und die Feststellungsklage nur den von der Leistungsklage nicht abgedeckten Zeitraum, also die Zeit von September 2008 bis einschließlich 28. Januar 2010, erfasst. Leistungs- und Feststellungsklage überschneiden sich also nicht, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse uneingeschränkt zu bejahen ist (zum Fehlen des Feststellungsinteresses für die Zeit der Überschneidung von Leistungs- und Feststellungsklage ausführlich BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 13 ff.).

11

B. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage rechtsfehlerfrei abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA für seinen Sohn S ist mit der Beendigung des Kindergeldanspruchs durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit seines Sohnes am 31. Januar 2007 endgültig untergegangen.

12

I. § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA gewährt in Fällen, in denen der Kindergeldanspruch wegen der Fortsetzung der Berufsausbildung des Kindes wieder entsteht, keinen erneuten Anspruch auf die Besitzstandszulage für den kinderbezogenen Entgeltbestandteil.

13

1. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA besteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage nur solange und insoweit, wie für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder ohne Unterbrechung Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG gezahlt würde. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nur in den in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA abschließend aufgezählten Fällen vor, deren Voraussetzungen hier unstreitig nicht erfüllt sind(vgl. in diesem Sinn schon BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 16, BAGE 129, 93; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 9/08 - Rn. 15, als Nachfolgeentscheidung zu der vom Kläger angeführten Entscheidung des LAG Niedersachsen vom 16. November 2007 - 3 Sa 9/07 - ZTR 2008, 259; ebenso Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Februar 2011 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA Rn. 131, 133; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand April 2011 § 11 TVÜ-VKA Rn. 30; Müller in BeckOK TVöD Stand Februar 2011 § 11 TVÜ-VKA Rn. 2d). Insoweit stehen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 TVÜ-VKA in einem eindeutigen und abschließenden Regel-Ausnahmeverhältnis. Hätten die Tarifvertragsparteien, wie die Revision annimmt, Satz 3 dieser Bestimmung nur beispielhaft gemeint, hätten sie dies mit Zusätzen wie „zum Beispiel“, „insbesondere“ oder „etwa“ deutlich gemacht.

14

2. Entgegen der Annahme des Klägers folgt aus den durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum 1. Juli 2008, also nach Beginn des streitbefangenen Zeitraums, eingefügten Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nichts anderes. Diese Protokollerklärungen regeln gerade nicht den hier streitbefangenen Fall, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf die Zulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA nach einer Unterbrechung des Kindergeldbezugs wieder auflebt. Einen Rückschluss auf den Bedeutungsgehalt des § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA lassen sie darum nicht zu. Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA erfasst mit dem Ruhen des Entgeltanspruchs des Beschäftigten selbst im Stichmonat September 2005 einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt. Die Protokollerklärungen Nr. 3 und Nr. 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA regeln den Wechsel der Kindergeldberechtigung, setzen aber den ununterbrochenen Anspruch auf Kindergeld für das Kind gerade voraus.

15

II. § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 TVÜ-VKA ist mit Art. 3 GG iVm. Art. 6 GG vereinbar. Diese Regelung benachteiligt Eltern, denen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG nach einer Unterbrechung der Berufsausbildung des Kindes wieder Kindergeld zusteht, nicht gleichheitswidrig und lässt auch deren durch Art. 6 GG geschützte Belangte nicht gleichheits- oder sachwidrig außer Betracht.

16

1. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet jedoch die Arbeitsgerichte dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig außer Betracht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 20 f., BAGE 129, 93).

17

2. Tarifvertragsparteien steht es frei, ob und in welchem Umfang sie neben dem rein arbeitsleistungsbezogenen Entgelt durch einen zusätzlichen Entgeltbestandteil einen sozialen, familienbezogenen Ausgleich gewähren wollen. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes zu einem Systemwechsel entschlossen und die ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion eines Teils des Entgelts für die Zukunft aufgegeben hatten, waren sie an ihre frühere Grundentscheidung, familienbezogene Entgeltbestandteile zu gewähren, auch nicht durch die Grundsätze der Folgerichtigkeit gebunden. Sie durften sich auf die Wahrung des bei Inkrafttreten des TVöD bestehenden Besitzstands beschränken. Sie waren bei der Gestaltung dieser Regelung auch nicht verpflichtet, sämtliche vorstellbaren künftigen Nachteile finanziell auszugleichen oder Vorsorge für jede in Zukunft denkbare Konstellation im Ausbildungs- und Berufsweg der Kinder der Beschäftigten, denen die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-VKA zufließt, zu treffen. Bei der Ausgestaltung dieser Besitzstandsregelung waren sie lediglich gehindert, bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne - auch unter Beachtung der Wertentscheidungen des Art. 6 GG - sachlich vertretbaren Grund von der Besitzstandsregelung hinsichtlich des kinderbezogenen Entgeltbestandteils im Ortszuschlag auszuschließen bzw. bestimmte Arbeitnehmergruppen ohne einen solchen sachlichen Grund bei Unterbrechungen des Kindergeldbezugs zu begünstigen (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 2 AZR 287/07 - Rn. 23, BAGE 129, 93; 30. Oktober 2008 - 6 AZR 712/07 - Rn. 18, 20, BAGE 128, 219).

18

Diesen Anforderungen genügt § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA.

19

a) Der Kläger rügt, er werde gegenüber den Beschäftigten benachteiligt, deren Kinder ohne erforderliche Berufspraxis sofort nach der schulischen Ausbildung ein Studium oder eine Weiterbildung aufnehmen können. Diese Beschäftigten beziehen durchgehend Kindergeld, so dass die Besitzstandszulage auch während des Studiums oder der Weiterbildung weitergezahlt wird, solange die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug nach § 32 Abs. 4 EStG erfüllt sind. Die Tarifvertragsparteien durften die endgültige Einstellung der Zulage nach § 11 TVÜ-VKA jedoch auch für die Fälle anordnen, in denen der Anspruch auf Kindergeld nach einer Berufstätigkeit des Kindes wieder entsteht.

20

aa) Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen also bestimmte, in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und können Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen, sofern die von ihnen vorgenommenen Verallgemeinerungen im Normzweck angelegt sind und diesem nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden, unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommenen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 26, BAGE 129, 93).

21

bb) Die Tarifvertragsparteien durften darauf abstellen, dass grundsätzlich mit der Einstellung der Kindergeldzahlung der bei Überleitung in den TVöD bestehende und nach ihrem Willen allein schützenswerte Besitzstand der Beschäftigten erlischt. In der als reine Besitzstandsregelung ausgestalteten Bestimmung des § 11 TVÜ-VKA ist die Differenzierung danach, ob der Besitzstand ununterbrochen fortbesteht, dh. das Kindergeld ununterbrochen fortgezahlt wird, oder der Anspruch auf Kindergeld, an den der schützenswerte Besitzstand knüpft, sei es auch nur vorübergehend, untergeht, bereits angelegt. Mit dieser Regelung haben sich die Tarifvertragsparteien von dem bis dahin bestehenden Automatismus, wonach aufgrund der vollinhaltlichen tariflichen Verweisung auf gesetzlich geregelte Anspruchsvoraussetzungen eine Entscheidung über das Kindergeld ohne Weiteres auch für den Anspruch auf die kinderbezogenen Entgeltbestandteile maßgebend sein sollte (vgl. BAG 13. März 2008 - 6 AZR 294/07 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 610), gelöst. Seit Inkrafttreten des TVöD ist die über § 11 TVÜ-VKA gesicherte kinderbezogene Entgeltkomponente nur noch als Garantie des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Besitzstands, nicht aber als Beitrag zu den Unterhaltslasten für das Kind(vgl. zu diesem Zweck des kinderbezogenen Bestandteils im Ortszuschlag BAG 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 28, BAGE 129, 93) ausgestaltet.

22

Die Tarifvertragsparteien mussten bei ihrer Regelung nicht berücksichtigen, dass es Berufswege gibt, bei denen zwischen schulischen Phasen, in denen ein Kindergeldbezug grundsätzlich in Betracht kommt, auch Phasen der Berufstätigkeit geschaltet sind, in denen nach Vollendung des 18. Lebensjahres grundsätzlich kein Kindergeldanspruch besteht (§ 32 Abs. 4 EStG). Sie mussten auch nicht danach differenzieren, ob diese Phasen der Berufstätigkeit - wie im Fall des Sohnes des Klägers - in der Ausbildungsordnung vorgesehen sind oder ob ein Kind eines Beschäftigten sich erst nach einigen Jahren der Berufstätigkeit entschließt, sich weiterzuqualifizieren oder sogar einen gänzlich neuen Berufsweg zu beginnen. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie es die Überleitung der Beschäftigten in den TVöD ist, liegt es in der Natur der Sache, dass es zu Randunschärfen kommt und die Regelung nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21, AP TVÜ § 4 Nr. 1 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 4 Nr. 3).

23

Dies gilt umso mehr, als auch bei dem Ausbildungsweg des Sohnes des Klägers Fälle denkbar sind, in denen die Zulage nach § 11 TVÜ-VKA fortgezahlt worden wäre. Wird die Technikerausbildung in Teilzeitform absolviert, kann die erforderliche entsprechende berufliche Tätigkeit, die Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachschule ist, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an Ein- und Zweijährigen Fachschulen des Landes Hessen vom 7. Mai 2007 (ABl. 06/07 S. 338) während der Fachschulausbildung abgeleistet werden. In solchen Fällen kann darum ungeachtet einer neben der Ausbildung erfolgenden Vollzeit- oder Teilzeiterwerbstätigkeit ein Kindergeldanspruch bestehen, soweit der Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschritten ist(vgl. BFH 21. Januar 2010 - III R 62/08 - BFH/NV 2010, 871). Diese Feinheiten des Kindergeldrechts konnten und mussten die Tarifvertragsparteien in der Besitzstandsregelung des § 11 TVÜ-VKA nicht berücksichtigen, zumal dies der effizienten Umsetzung des neuen Tarifwerks, das die Abschaffung kinderbezogener Entgeltbestandteile anstrebt, entgegengestanden hätte. Sie durften vielmehr pauschalisierend auf die - sei es auch nur vorübergehende - Einstellung des Kindergeldbezugs abstellen und diese zum Anlass nehmen, den Anspruch auf die Besitzstandszulage endgültig untergehen zu lassen.

24

b) Auch die vom Kläger angenommene ungerechtfertigte Begünstigung der Eltern, deren Kinder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, und denen nach dessen Beendigung die Besitzstandszulage (wieder) gezahlt wird, liegt nicht vor.

25

aa) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass die Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstandszulage nach Beendigung des Grundwehr- bzw. Zivildienstes Eltern wie ihn nicht diskriminiert. Die Tarifvertragsparteien haben mit § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei Grundwehrdienst und Zivildienst als dessen Surrogat um Grundpflichten handelte(vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 966/08 - Rn. 30, AP GG Art. 3 Nr. 322 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 20).

26

bb) Die Tarifvertragsparteien durften auch die Eltern, deren Kinder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, gleichermaßen begünstigen. Insoweit liegt eine grundlegend andere Konstellation als bei der Unterbrechung des Kindergeldbezugs aufgrund einer Berufstätigkeit als Voraussetzung einer weiteren Berufsausbildung vor. Während des freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres idF der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596) bzw. während des freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres idF der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600) sowie des diese Gesetze ablösenden Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Kindergeld (vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Stand April 2011 TVÜ-Bund/VKA F § 11 Rn. 9). In dieser Zeit ist damit auch ohne die Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA die Besitzstandszulage durchgehend zu zahlen. Insoweit hat § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-VKA lediglich klarstellende Funktion.

27

Ohnehin dienen derartige Dienste nicht der Berufsausbildung. Mit ihnen werden in der Regel keine Kenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf vermittelt. Vielmehr sollen sie den Jugendlichen soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl stärken. Sie dienen insoweit überwiegend der Persönlichkeitsbildung und Orientierung der Jugendlichen (vgl. für das freiwillige ökologische und das freiwillige soziale Jahr BFH 18. März 2009 - III R 33/07 - Rn. 15 f., BFHE 224, 508). Die Berufstätigkeit des Sohnes des Klägers hat jenem dagegen gerade die praktische Berufserfahrung vermittelt, die er als Teil der von ihm gewählten Ausbildung benötigt. An diesen Unterschied durften die Tarifvertragsparteien anknüpfen.

28

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Sieberts    

        

    Spiekermann    

                 

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und ausschließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen für den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen sind. Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1.
Die pädagogische Begleitung wird von einem nach § 10 zugelassenen Träger sichergestellt,
2.
zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst und während des Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trägers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit,
3.
die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.
Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.

(3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der Entsendung beträgt 18 Monate. Für die Zahl zusätzlicher Seminartage gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

Gründe

1

Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz.

I.

2

1. Die Zahlung vom Kindergeld ist seit 1. Januar 1996 im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt; die Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 eingefügt (BGBl I 1995 S. 1250). Das Kindergeld ist danach als Steuervergütung ausgestaltet (§ 31 Satz 3 EStG). Sie soll das Existenzminimum des Kindes durch eine Kindergeldzahlung in Form einer Steuererstattung bei den Eltern sicherstellen.

3

Nach dem System des sogenannten Familienleistungsausgleichs wird gemäß § 31 Satz 1 EStG die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes entweder durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das im X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelte Kindergeld bewirkt. Wirkt sich bei den Eltern der Kinderfreibetrag dergestalt aus, dass er in vollem Umfang zur Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage führt, wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums allein durch den Kinderfreibetrag bewirkt. Das gezahlte Kindergeld wird der Steuerschuld der Eltern als vorab gezahlte Steuervergütung dann wieder hinzugerechnet. Wirkt sich der Kinderfreibetrag hingegen nicht aus, weil das Einkommen der Eltern ihr eigenes steuerfreies Existenzminimum nicht übersteigt oder weil die steuerliche Entlastung durch den Freibetrag geringer ist als das gezahlte Kindergeld, so dient das Kindergeld gemäß § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie. Auch insoweit stellt es jedoch keine Sozialleistung im formellen Sinne dar, sondern eine einkommensteuerliche Förderung der Familie durch eine Sozialzwecknorm. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, dass im Verwaltungsverfahren die Bestimmungen der Abgabenordnung (nachfolgend: AO), nicht hingegen diejenigen des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (nachfolgend: SGB X) zur Anwendung kommen (stRspr des Bundesfinanzhofs, vgl. zuletzt Urteil vom 19. November 2008 - III R 108/06 -, BFH/NV 2009, 357).

4

Die Änderung von Kindergeldbescheiden nach dem Einkommensteuergesetz für die Zukunft richtet sich nach § 70 Abs. 2 EStG; für Änderungen wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel für die Vergangenheit gelten die allgemeine Verfahrensbestimmung in § 173 AO, die gemäß § 155 Abs. 4 AO auch auf Steuervergütungen Anwendung findet.

5

§ 173 AO lautet auszugsweise:

6

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

7

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

8

1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,

9

2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

10

(...)

11

2. Eltern, die in Deutschland nicht steuerpflichtig sind, aber in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung erfordert oder angemessen erscheinen lässt, erhalten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz. Gleiches gilt für Vollwaisen und Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen und für die die Kindergeldzahlung zur Vermeidung sozialer Härten weiter erforderlich ist. Diese Kinder sind zwar wegen ihres Wohnsitzes oder unbeschränkten Aufenthaltes in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Ihr eigener Kindergeldanspruch wird jedoch im Bundeskindergeldgesetz geregelt, da ihnen im Einkommensteuerrecht neben der steuerlichen Freistellung ihres Existenzminimums nicht zusätzlich ein Kinderfreibetrag oder ein Steuererstattungsbetrag gewährt werden kann (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags vom 31. Mai 1995, BTDrucks 13/1558, S. 163).

12

Bei dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) handelt es sich um eine materielle Sozialleistung. Es kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG zur Anwendung kommt (§ 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch, Allgemeiner Teil - SGB I). Kindergeldansprüche nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Einkommensteuerrecht schließen sich mithin gegenseitig aus.

13

Bei der Ausführung des Bundeskindergeldgesetzes ist nach § 18 BKGG das Sozialgesetzbuch anzuwenden, soweit das Bundeskindergeldgesetz selbst keine ausdrückliche Regelung trifft. Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes ist in § 44 SGB X geregelt; die Vorschrift lautet auszugsweise:

14

§ 44 [SGB X] Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes

15

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

16

(2) Im Übrigen ist ein rechtwidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

17

(...)

18

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

19

Das Bundeskindergeldgesetz regelt ergänzend:

20

§ 11 [BKGG] Zahlung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

21

(...)

22

(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

23

3. Bei den materiellrechtlichen Anforderungen an das Kind für die Inanspruchnahme von Kindergeld trafen EStG und BKGG keine unterschiedlichen Regelungen. Die einschlägige Regelung für ein berücksichtigungsfähiges Kind in § 32 EStG lautete für den Streitzeitraum:

24

§ 32 EStG Kinder, Freibeträge für Kinder

25

(...)

26

(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

27

(...)

28

3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.

29

§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BKGG enthält für den Streitzeitraum eine identische Bestimmung für das nach dem Bundeskindergeldgesetz zu gewährende Kindergeld.

II.

30

1. Der im Jahr 1967 geborene Sohn des Beschwerdeführers leidet seit 1992 an einer psychischen Krankheit. Der Grad der Behinderung beträgt 60 %. Im Februar 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung von Kindergeld für seinen mittlerweile 38-jährigen Sohn. Mit Bescheid vom 6. April 2005 lehnte die zuständige Familienkasse den Antrag des Beschwerdeführers ab Januar 2001 ab. Kindergeld für ein Kind über 18 Jahre könne bei Vorliegen einer Behinderung des Kindes nur dann gewährt werden, wenn die Behinderung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sei. Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sei dies im Fall der Behinderung des Sohnes jedoch nicht der Fall. Einen Einspruch legte der Beschwerdeführer - trotz beigefügter Rechtsbehelfsbelehrung - gegen diesen Bescheid nicht ein.

31

2. Mit Schreiben vom 28. September 2005 beantragte der Beschwerdeführer, den mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 6. April 2005 nach § 44 SGB X aufzuheben und ihm für die vergangenen vier Jahre für seinen Sohn Kindergeld zu gewähren. Aus einer fachärztlichen Stellungnahme und anderen Unterlagen ergebe sich, dass die Behinderung seines Sohnes bereits vor Vollendung dessen 27. Lebensjahres eingetreten sei. Unter anderem legte der Beschwerdeführer Schreiben aus den 1990er Jahren vor, die auf die psychische Erkrankung des Sohnes schließen lassen.

32

Die Familienkasse gewährte mit Bescheid vom 24. Januar 2006 dem Beschwerdeführer für seinen Sohn ab Mai 2005 laufendes Kindergeld. Für die Zeit bis zur Bekanntgabe des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 6. April 2005 wurde die Gewährung von Kindergeld jedoch abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Korrektur dieses Bescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hätten nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer sei erst nach Ablauf der Einspruchsfrist seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen.

33

3. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Das Finanzgericht begründete sein abweisendes Urteil im Wesentlichen damit, dem Beschwerdeführer sei grobes Verschulden daran vorzuwerfen, dass die Tatsache, wonach sein Sohn schon im Alter von 27 Jahren behindert gewesen sei, erst nachträglich bekannt geworden sei. Die Voraussetzungen der einschlägigen Korrekturvorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lägen deshalb nicht vor. Die Änderungsvorschrift des § 44 SGB X sei nicht einschlägig. Eine Änderung nach § 44 SGB X wäre nur dann möglich, wenn es sich um eine Kindergeldfestsetzung nach dem Bundeskindergeldgesetz gehandelt hätte. Im Anwendungsbereich des Einkommensteuergesetzes gelte das nur subsidiär anwendbare Bundeskindergeldgesetz nicht. Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Inland habe und damit unbeschränkt steuerpflichtig sei, finde das Einkommensteuergesetz Anwendung. Dies sei auch verfassungsgemäß.

34

4. Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltung des Kindergelds nach dem Einkommensteuergesetz als Steuervergütung einerseits und nach dem Bundeskindergeldgesetz als Sozialleistung andererseits, sei der Gesetzgeber nicht gehalten, auch für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz eine § 11 Abs. 4 BKGG bzw. § 44 SGB X vergleichbare Regelung vorzusehen, die die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit in das Ermessen der zuständigen Behörde stelle und nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO abhängig mache.

III.

35

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 sowie des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

36

Das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 entschieden, dass bei unterschiedlichen Regelungssystemen für eine Materie auch bei Begünstigungen keine Schlechterstellung vorgenommen werden dürfe. Im Streitfall liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber Empfängern von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz vor. Jenen stehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheids nach § 44 SGB X offen. Dem Beschwerdeführer hingegen werde das verwehrt. Er werde daher dafür "bestraft", dass er arbeite und deshalb Kindergeld nach dem System des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung beziehe. Dies sei aber kein zulässiges Differenzierungskriterium. Ein Ausgleich durch andere Vorteile sei nicht ersichtlich.

37

Der Bundesfinanzhof und das Finanzgericht hätten die Frage nach der verfassungskonformen Auslegung des § 173 AO im Wege der Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Daher sei auch Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

IV.

38

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die in § 93a Abs. 2 BVerfGG genannten Gründe für eine Annahme nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die entscheidungserheblichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits grundsätzlich geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt; die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

39

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, soweit sie die Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch die Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen Nichtvorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG rügt. Der Beschwerdeführer hat nicht, wie er es nach §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG hätte tun müssen, substantiiert aufgezeigt, dass eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes nicht möglich und das Gericht von der Verfassungswidrigkeit der Norm überzeugt ist (vgl. BVerfGE 85, 329 <333>; 88, 187 <194>; 90, 145 <170>; 96, 315 <324 f.>). Die angerufenen Gerichte sind vielmehr selbst nicht von der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ausgegangen.

40

2. Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht dadurch verletzt, dass im Falle des Beschwerdeführers die Rücknahmeregelungen der Abgabenordnung Anwendung finden, bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz die Rücknahme eines Kindergeldbescheides sich hingegen nach den grundsätzlich günstigeren Verfahrensvorschriften des § 44 SGB X beziehungsweise des § 11 Abs. 4 BKGG bestimmt.

41

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 110, 412 <431>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>; 122, 210 <230>; 125, 1 <17>; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 121, 108 <119>; 121, 317 <370>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 117, 1 <30>; 120, 1 <29>; 122, 39 <52>; 125, 1 <17>; stRspr). Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 14/09 -, juris, Rn. 45; siehe auch BVerfGE 88, 87 <96>; 98, 365 <389>; 121, 317 <369>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 u.a.-, juris, Rn. 83).

42

Eine Ungleichbehandlung kann unter anderem auf der Grundlage einer zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt sein. Denn Gesetze, die Massenvorgänge betreffen, dürfen, um praktikabel zu sein, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen (vgl. BVerfGE 96, 1 <6 f.>; 101, 297 <309 f.>; 110, 412 <436 f.>). Die ungleiche Wirkung darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit ihr notwendig verbundenen Ungleichheit stehen. Außerdem darf die gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren (vgl. BVerfGE 110, 274 <292>; 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>; 122, 39 <59>; 123, 1 <19>).

43

Die Entscheidung darüber, welches Verfahrensrecht beim Vollzug und der Abwicklung bestimmter Rechtsmaterien Anwendung finden und wie es im einzelnen ausgestaltet sein soll, knüpft grundsätzlich nicht an Persönlichkeitsmerkmale des Rechtsunterworfenen, sein persönliches Verhalten oder an seine Ausübung von Freiheitsrechten an. Sie ist vielmehr an Zweckmäßigkeitsüberlegungen und Sachgesetzlichkeiten der geregelten Materie sowie den vorhandenen oder zu schaffenden Strukturen einer Verwaltungsorganisation orientiert. Der Gleichheitssatz lässt dem Gesetzgeber hier eine weite, nur auf willkürliche Unterscheidungen zu überprüfende Gestaltungsfreiheit.

44

Für den Bereich des Kindergelds hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Grundsatz der horizontalen Steuergleichheit nach Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1GG die volle steuerliche Freistellung des existentiell notwendigen Bedarfs für die Kinder aller Steuerpflichtigen verlangt (vgl. BVerfGE 99, 216 <233 ff.>; 99, 246 <263 f.>; 110, 412 <436>; 124, 282 <294>). Für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienleistungsausgleich zu verwirklichen ist, besteht im Übrigen grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 110, 412 <436>). In besonderem Maße gilt dies für das Verwaltungsverfahren zur Abwicklung des Familienleistungsausgleichs.

45

b) Die Anwendung unterschiedlichen Verfahrensrechts zwischen Kindergeldempfängern nach Einkommensteuerrecht einerseits und solchen nach dem Bundeskindergeldgesetz andererseits führt zwar, wie auch im Ausgangsfall, zu einer Ungleichbehandlung grundsätzlich vergleichbarer Sachverhalte (aa). Diese ist jedoch gerechtfertigt (bb).

46

aa) Wird Kindergeld auf Grundlage der Regelungen des Einkommensteuergesetzes gewährt, wie dies bei nahezu 99 % der Kindergeldgewährungen der Fall ist (vgl. BVerfGE 122, 39 <45> m.w.N.), so finden neben den speziellen Korrekturnormen des steuerlichen Kindergeldrechts in § 70 Abs. 2 bis 4 EStG die Vorschriften der Abgabenordnung über die Aufhebung von Steuerverwaltungsakten nach §§ 129, 172 ff. AO über § 155 Abs. 4 AO, § 31 Satz 3 EStG Anwendung. Danach wird eine fehlerhafte Entscheidung zwar für die Zukunft korrigiert; demgegenüber ist in Fällen wie dem vorliegenden eine Aufhebung oder Änderung des bereits bestandskräftigen, belastenden rechtswidrigen Kindergeldbescheides nach dem steuerlichen Verfahrensrecht nur dann möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass Tatsachen oder Beweismittel erst nach der Festsetzung bekannt geworden sind (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO).

47

Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz nicht vor und wird gemäß § 25 SGB I Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz geleistet, richtet sich die Korrektur ergangener Kindergeldbescheide nach § 11 BKGG, §§ 44 ff. SGB X, die dem Kindergeldempfänger eine im Vergleich zu § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO grundsätzlich günstigere Verfahrensposition einräumen. Auch hiernach ist für die Zukunft ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt zwingend zurückzunehmen (§ 11 Abs. 4 Halbs. 1 BKGG, § 44 Abs. 2 SGB X). Die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit - wie sie hier in Rede steht - wird nach § 11 Abs. 4 Halbs. 2 BKGG, abweichend von dem allgemeinen Sozialverfahrensrecht in § 44 Abs. 1 SGB X, in das Ermessen der Behörde gestellt. Diese Ermessensvorschrift war mit Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) eingeführt worden. Der Gesetzesentwurf war mit der Erwägung begründet worden, im Kindergeldrecht seien überwiegend nur verhältnismäßig kurze Leistungszeiträume ab dem 18. Lebensjahr des Kindes betroffen. Es sei nicht durch Billigkeitsgesichtspunkte geboten und würde zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, alle diese Fälle entsprechend dem allgemeinen sozialrechtlichen Verfahrensrecht wieder aufzunehmen. Deshalb sei es sachgerecht, die Rücknahme für die Vergangenheit dem Ermessen der Kindergeldstellen zu überlassen (vgl. BTDrucks 8/2034, S. 41). Nach einer in der Literatur geäußerten Auffassung ist das Rücknahmeermessen im Bereich des Kindergeldrechts an der Frage auszurichten, ob der Kindergeldberechtigte den bisher ergangenen, rechtswidrigen Verwaltungsakt durch unrichtige Angaben (mit)verursacht hat (vgl. Helmke, in: Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, § 11 BKGG Rn. 10 ). Kommt es zu einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit, so wird Kindergeld bis zu einem Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme gezahlt (§ 44 Abs. 4 SGB X). Im Ergebnis bewertet danach das bei der Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz maßgebliche Verfahrensrecht das Interesse des Kindergeldempfängers an einer materiell richtigen Kindergeldentscheidung höher, wohingegen die Abgabenordnung der Bestandskraft des rechtswidrigen Verwaltungsakts eher den Vorrang gibt.

48

bb) Die ungleiche Ausgestaltung der Verfahrensregelungen über die Rücknahme einer rechtswidrigen Ablehnung von Kindergeld für die Vergangenheit ist sachlich gerechtfertigt, jedenfalls nicht willkürlich.

49

Von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist es zunächst, dass der Gesetzgeber den Familienleistungsausgleich in das Einkommensteuerrecht integriert hat. Nach dem System des Familienleistungsausgleichs wird die steuerliche Freistellung des Einkommensbetrages der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes entweder durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes bewirkt (vgl. § 31 Satz 1 EStG). Die Regelung des Familienleistungsausgleichs im Einkommensteuergesetz bot sich schon deshalb für den Gesetzgeber an, weil jedenfalls die Freistellung des steuerrechtlichen Existenzminimums für Kinder im Einkommensteuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen geboten ist (vgl. BVerfGE 99, 246 <259 f.>; 112, 164 <175>). So hat der Gesetzgeber die Regelungen des Familienleistungsausgleichs in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt (vgl. BVerfGE 112, 164 <176>). Es war daher zumindest nicht verfassungswidrig, die Gewährung von Kindergeld, die gemäß § 31 Satz 2 EStG im überschießenden Bereich eine sozialrechtliche Förderung der Familie darstellt (vgl. BVerfGE 110, 412 <432 f.>; 112, 164 <174 ff.>), auch verfahrenstechnisch in diesem Zusammenhang und an dieser Stelle mitzuregeln. Auf diese Weise kann die Prüfung des Finanzamtes, ob der Abzug eines Kinderfreibetrages vom Einkommen nach § 32 Abs. 6, § 2 Abs. 5 EStG oder die Zahlung von Kindergeld als eine Steuervergütung nach §§ 62 ff. EStG günstiger für den Steuerpflichtigen ist (vgl. § 31 Satz 4 EStG), gleichsam "aus einer Hand" durch dieselbe Behörde erfolgen. Wird eine solche Regelung gewählt, liegt es schon aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nahe, im Interesse eines Gleichlaufs der Verfahren die Verwaltung der Kinderfreibeträge und der Kindergeldzahlung, die der Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG unterliegen, dem einheitlichen Verfahrensrecht der Abgabenordnung zu unterwerfen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

50

Praktikabilitätserwägungen sprechen ferner dafür, für das nach dem Einkommensteuergesetz festzusetzende Kindergeld die Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts der Abgabenordnung vorzuschreiben, weil die für die Streitigkeiten aus dem Einkommensteuergesetz zuständigen Finanzgerichte mit der Anwendung dieses Verfahrensrechts besonders vertraut sind.

51

Bei Personen, die nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und denen damit ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG nicht zustehen kann, vermag das in § 31 EStG gesetzlich eingeführte System des Familienleistungsausgleichs demgegenüber von vornherein nicht zu greifen. Der Gesetzgeber war daher gehalten, für diesen Personenkreis eine andere Lösung des Familienleistungsausgleichs zu schaffen. Dass er hierzu das - bei Einführung des Familienleistungsausgleichs nach dem Einkommensteuergesetz ohnehin schon bestehende - Bundeskindergeldgesetz entsprechend ausgestaltet hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend hiervon war es wiederum folgerichtig, für diese materiell sozialrechtliche Regelung die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch für anwendbar zu erklären, da sie auf Sozialleistungen zugeschnitten sind und die Kindergeldbehörden sowie die nach § 15 BKGG zuständigen Sozialgerichte mit dieser Verfahrensordnung besonders vertraut sind.

52

Die unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Regelungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz einerseits und dem Einkommensteuergesetz andererseits sind mithin durch das jeweilige Rechtssystem bedingt, in das sie eingebunden sind. Für sie sprechen jeweils Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtsklarheit. Die gesetzgeberische Verfahrensge-staltung ist damit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

53

c) Dass der Ausschluss der Rücknahme eines rechtswidrigen Kindergeldbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er bestandskräftig ist und der Steuerpflichtige die rechtzeitige Vorlage der die Rechtswidrigkeit belegenden Unterlagen grob fahrlässig versäumt hat, auch im Bereich des Familienleistungsausgleichs nicht aus sich heraus - also jenseits der Frage einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung im Verhältnis zu den Verfahrensvorschriften des Bundeskindergeldrechts - verfassungswidrig sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich (vgl. dazu auch die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1982 - 1 BvR 1465/82 -, Information StW 1983, 313 und vom 2. März 1984 - 1 BvR 23/84 -, HFR 1984, 434).

54

3.Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen ist, sind der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen.

55

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Wer Kindern Unterhalt zu leisten hat oder leistet, hat ein Recht auf Minderung der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastungen.

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Nach dem Bundeskindergeldgesetz kann nur dann Kindergeld in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 des Einkommensteuergesetzes zur Anwendung kommt. Nach dem Bundeskindergeldgesetz können auch der Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.

(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.

(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet,
3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt § 41 sinngemäß. Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung.

(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise

1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet,
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn
a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und
b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 erhöht sich die jeweilige Altersgrenze für eine Waise, die einen in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes genannten Dienst oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes genannte Tätigkeit ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 2. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens dem Grunde nach gewährt. Soweit ein eigenes Einkommen der Waise jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 14 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 angerechnet.

(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Als Kinder gelten auch

1.
Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,
2.
Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeldgesetzes sowie
3.
(weggefallen)

(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die

a)
sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt und nicht mit der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Zuwendungen in entsprechender Höhe verbunden ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
b)
sich in einer Übergangszeit von in der Regel höchstens sieben Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
d)
infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten.
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbildung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldgesetzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und erzieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und solange sie wegen derselben körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen entfallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufgezehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligendienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7. Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger gewährt.

(4) Durch die Annahme der Waise als Kind bleibt ein Anspruch auf Waisenrente, der bis zur Annahme entstanden ist, unberührt.

(5) Kommen für dieselbe Waise mehrere Waisenrenten nach diesem Gesetz oder Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, in Betracht, so wird nur eine Rente gewährt.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.