Bundessozialgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - B 8 SF 1/14 R

bei uns veröffentlicht am30.09.2014

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Der Beklagte trägt die Kosten für das weitere Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

I. Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des von der Klägerin beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Die S GmbH, die in W eine soziotherapeutische Einrichtung betreibt (im Folgenden "Einrichtung"), unterhält bei der Klägerin ein Konto, auf das der Beklagte die Eingliederungshilfegelder nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die leistungsberechtigten Bewohner der Einrichtung überwies. Die Klägerin, die sich von der Einrichtung zur Sicherung ihrer Ansprüche alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen deren Schuldner hatte abtreten lassen (Globalabtretung vom 19.7.2007), teilte dem Beklagten mit der "Anzeige einer Forderungsabtretung" (vom 22.6.2007, Eingang bei dem Beklagten am 10.11.2011) mit, Leistungen seien künftig regelmäßig auf ein (Treuhand-)Konto bei ihr zu überweisen. Der Beklagte lehnte dies ab, weil es sich bei seinen Leistungen um zweckgebundene Ansprüche der jeweiligen Hilfeempfänger handele, die nach § 17 Abs 1 SGB XII nicht abgetreten werden könnten.

3

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 40 000 Euro. Sie trägt vor, die Einrichtung habe gegen den Beklagten auf Grund der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs 3 SGB XII einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch; diese Vereinbarungen seien öffentlich-rechtliche Verträge nach § 53 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). In einem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 habe dieser seinen Rechtsbindungswillen zur Zahlung der vereinbarten Vergütung an die Einrichtung zum Ausdruck gebracht; auch diese "Kostenübernahmeerklärung" begründe den Zahlungsanspruch der Einrichtung. Dieser Anspruch sei wirksam an sie (die Klägerin) abgetreten worden.

4

Das SG hat den Sozialrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Wuppertal verwiesen (Beschluss vom 18.2.2013); auf die Beschwerde der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen diesen Beschluss aufgehoben (Beschluss vom 20.12.2013). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, es handele sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz), weil die Klägerin lediglich Ansprüche der Einrichtung aus abgetretenem Recht geltend mache und sich zur Begründung der Klage auf Normen des öffentlichen Rechts auf dem Gebiet des Sozialrechts, nämlich auf § 75 Abs 3 SGB XII, stütze. Zudem leite die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis her. Zwar sei auch ein möglicher Anspruch aus einem Schuldbeitritt des Beklagten zu den Verpflichtungen der Hilfeempfänger gegenüber der Einrichtung zu prüfen, bei dem es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handele; da die Klägerin jedoch das SG angerufen und in nicht offensichtlich unverständiger Weise einen einheitlichen Lebenssachverhalt zur Überprüfung gestellt habe, sei der Anspruch gemäß § 17 Abs 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) umfassend von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu prüfen.

5

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom LSG zugelassenen weiteren Beschwerde. Er ist der Ansicht, der Anspruch der Klägerin könne sich weder aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldanerkenntnis noch unmittelbar aus der Leistungs-/Vergütungsvereinbarung ergeben, sondern allenfalls aus einem zivilrechtlichen Schuldbeitritt, sodass das SG den Rechtsstreit zu Recht verwiesen habe.

6

II. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte und auch im Übrigen zulässige (weitere) Beschwerde (§ 202 SGG iVm § 17a Abs 4 Satz 4 GVG) ist unbegründet. Der von der Klägerin beschrittene Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist - gegenwärtig noch - zulässig. Zutreffend hat das LSG deshalb den Beschluss des SG aufgehoben. In der Sache hat es damit zugleich entschieden, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Dies war jedoch im Tenor klarzustellen (vgl § 17a Abs 3 Satz 2 GVG).

7

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung muss von der Sache her getroffen werden. Ausgangspunkt für die Prüfung ist deshalb die Frage, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist (vgl zum Ganzen nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN).

8

Vorliegend handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (§ 51 Abs 1 Nr 6a SGG). Die Klägerin macht mit ihrem Vortrag in erster Linie einen Anspruch unmittelbar aus den Vereinbarungen nach § 75 Abs 3 SGB XII und aus einem abstrakten (öffentlich-rechtlichen) Schuldanerkenntnis geltend, das der Beklagte aus ihrer (der klägerischen) Sicht abgegeben haben soll, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 28.10.2011 ergebe. Die Klägerin beruft sich damit auf einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch der Einrichtung, den diese wirksam an die Klägerin abgetreten habe. Diese - von der Klägerin behauptete - Verpflichtung zur Zahlung hat ihre Grundlage im Sozialhilferecht. Sie verlöre ihren Charakter nicht durch eine Abtretung; denn durch die Abtretung wird das zugrundeliegende Rechtsverhältnis nicht geändert (vgl BSGE 61, 274 ff = SozR 1200 § 53 Nr 7).

9

Nach dem klägerischen Vortrag ist insoweit nicht entscheidend, dass der Beklagte den (schuldrechtlichen) Verpflichtungen des Heimbewohners gegenüber der Einrichtung (nur) beigetreten ist (grundlegend zum sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis BSGE 102, 1 ff RdNr 15 ff = SozR 4-1500 § 75 Nr 9; aus der Literatur vgl nur: Pattar, Sozialrecht aktuell 2012, 85 ff; Frings, Sozialrecht aktuell 2012, 137 ff; Müller-Fehling, Sozialrecht aktuell 2012, 133 ff; Dillmann, Sozialrecht aktuell 2012, 181 ff). Ein solcher Zahlungsanspruch der Einrichtung aus einem Schuldbeitritt findet seine Grundlage zwar im Zivilrecht, weil er notwendigerweise die Rechtsnatur der Forderung des Gläubigers (aus dem Heimvertrag) teilt (vgl BSG SozR 4-3500 § 75 Nr 3; Coseriu, Sozialrecht aktuell 2012, 99 ff; Eicher, SGb 2013, 127 ff; Jaritz/Eicher, juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 75 SGB XII RdNr 30 ff). Zutreffend geht das LSG aber davon aus, dass es sich bei dem vorgetragenen Lebenssachverhalt um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt; denn sowohl Klageantrag als auch Klagegrund sind identisch (vgl dazu nur: Bundesgerichtshof , Beschluss vom 27.11.2013 - III ZB 59/13 - BGHZ 199, 159 RdNr 16 mwN; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 454/12 - RdNr 17). Im Streit ist hier nur die Zahlung der bewilligten, nicht höherer Leistungen (zu dieser Unterscheidung Eicher, SGb 2013, 127 ff). In solchen Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischem Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete (auch tatsächlich und rechtlich selbständige) Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist(stRspr seit BGHZ 114, 1 ff). Damit nimmt der Gesetzgeber seit der Novellierung von § 17 Abs 2 Satz 1 GVG zum 1.1.1991 durchaus gewisse Zufälligkeiten hin, die sich aus dem Vortrag der Klägerin und weiteren Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (vgl Bundesverwaltungsgericht , Beschluss vom 30.4.2002 - 4 B 72/01 -, NJW 2002, 2894 ff).

10

Dies darf zwar nicht dazu führen, dass der Rechtsweg vollständig zur Disposition der Beteiligten steht. Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht gegeben sind bzw erkennbar vom Rechtsuchenden nur mit dem Ziel geltend gemacht werden, einen bestimmten Rechtsweg beschreiten zu können, haben bei der Prüfung des Rechtswegs außer Betracht zu bleiben (vgl etwa BVerwG Buchholz 300 § 17a GVG Nr 5). Ein solcher Fall liegt hier aber (noch) nicht vor. Der Vortrag der Klägerin, es werde "aus einer Vereinbarung nach § 75 Abs 2 SGB XII" geleistet und der Beklagte habe zudem mit seinem weiteren Schreiben eine entsprechende öffentlich-rechtliche Verpflichtung in einem abstrakten Schuldanerkenntnis erklärt, ist nicht zielgerichtet zur Begründung allein des Rechtswegs erfolgt und auch gegenwärtig (noch) nicht offensichtlich haltlos(vgl: Ladage, SGb 2013, 553, 556; Eicher, SGb 2013, 127, 131 und Fußn 68). Bereits das BVerwG hat allerdings in einer den Einrichtungen (wie auch den Leistungsberechtigten) übersandten Kostenübernahmeerklärung kein (öffentlich-rechtliches) Schuldanerkenntnis gesehen (BVerwGE 126, 295 ff). Hieran ist festzuhalten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die dann aber für die Begründung des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit künftig dargelegt werden müssen. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 18.3.2014 (SozR 4-3500 § 75 Nr 3), in der die zivilrechtliche Natur des Zahlungsanspruchs der Einrichtung aus der Schuldübernahme betont worden ist, kann künftig dagegen der Vortrag (wie hier), es bestehe allein auf der Basis der typischen Konstellation des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses ein öffentlich-rechtlicher Anspruch, den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht mehr begründen.

11

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit nur: BSG, Beschluss vom 27.4.2010 - B 8 SO 2/10 R - RdNr 16 -, insoweit nicht abgedruckt in SozR 4-1300 § 116 Nr 1 mwN; SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 12 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG, § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Der Festsetzung eines Streitwerts bedurfte es mangels eines Antrags des Anwalts der Klägerin (§ 33 Abs 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) schon im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens für den Beklagten (§ 64 Abs 3 SGB X) nicht.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - B 8 SF 1/14 R

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
Bundessozialgericht Beschluss, 30. Sept. 2014 - B 8 SF 1/14 R zitiert 15 §§.

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(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

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(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernom

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(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt ein

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(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. (2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen z

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(1) Auf Sozialhilfe besteht ein Anspruch, soweit bestimmt wird, dass die Leistung zu erbringen ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

(2) Über Art und Maß der Leistungserbringung ist nach pflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden, soweit das Ermessen nicht ausgeschlossen wird. Werden Leistungen auf Grund von Ermessensentscheidungen erbracht, sind die Entscheidungen im Hinblick auf die sie tragenden Gründe und Ziele zu überprüfen und im Einzelfall gegebenenfalls abzuändern.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

(1) Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag über Sozialleistungen kann nur geschlossen werden, soweit die Erbringung der Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 59/13
vom
27. November 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Macht ein Beschwerdeführer geltend, er könne in seiner Eigenschaft als Beteiligter
an einem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Akteneinsicht
nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG verlangen, so ist gegen die ablehnende Verfügung
der Bundesanstalt gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG der ordentliche Rechtsweg
eröffnet.

b) Bei einem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 IFG) und einem auf der Grundlage der
§§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es
sich um verschiedene prozessuale Ansprüche. Eine rechtswegüberschreitende
Entscheidungskompetenz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG des für den
Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG zuständigen Gerichts auch für das Akteneinsichtsrecht
nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht daher nicht.
BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13 - OLG Frankfurt/Main
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2013 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink
und Dr. Remmert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2013 - WpÜG 3 und 4/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Parteien streiten über den Rechtsweg für einen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG.
2
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2010 Aktionär der D. P. AG. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte er nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes bei der Beschwerdegegnerin, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die Gewährung von Akteneinsicht in die Unterlagen , welche die Beschwerdegegnerin über die P. -Übernahme durch die D. B. AG habe. Die Beschwerdegegnerin gab diesem Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 teilweise bezüglich näher bezeichneter Unterlagen statt und lehnte das Begehren im Übrigen ab.
3
Der Beschwerdeführer hatte zwischenzeitlich mit Schreiben vom 19. November 2010 Widerspruch gegen die Gestattung des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der D. B. AG durch die Beschwerdegegnerin eingelegt. In dem Schreiben beantragte er nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG Einsicht in die Unterlagen, welche die Beschwerdegegnerin über die P. - Übernahme durch die D. B. AG habe. Diesen Antrag lehnte die Beschwerdegegnerin mit Bescheid vom 25. November 2010 ab.
4
Die gegen die Bescheide vom 25. November 2010 und 3. Dezember 2010 gerichteten Widersprüche des Beschwerdeführers wies die Beschwerdegegnerin mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2011 zurück. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einlegung der Beschwerde bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin zunächst mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, mit der er sein Akteneinsichtsgesuch nach dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgte. Ebenfalls mit am selben Tag, jedoch zeitlich nach der Klage bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben vom 21. Februar 2011 legte er Beschwerde bei dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ein, mit der er seine Akteneinsichtsbegehren nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG und dem Informationsfreiheitsgesetz weiterverfolgte.
5
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erklärte mit Beschluss vom 24. August 2011 den Verwaltungsrechtsweg für zulässig. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdegegnerin wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 zurück. Die weitere Beschwerde der Beschwerdegegnerin wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. September 2012 (NVwZ 2012, 1563 = ZIP 2012, 2319) zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den ordentlichen Rechtsweg wegen des Anspruchs auf Akteneinsicht nach §§ 13, 29 VwVfG für zulässig erklärt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Beschwerde verfolgt der Beschwerdeführer seinen Verweisungsantrag vom 30. Oktober 2012 weiter.

II.


6
1. Die Beschwerde ist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist eine Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff ZPO oder jedenfalls als solche zu behandeln (Senat, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 2/04, NJW-RR 2005, 142; BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, BGHZ 152, 213, 214 f; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 17a GVG Rn. 29). Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Oberlandesgericht erstmals eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 2 bis 4 GVG getroffen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2002 - XI ZB 5/02, NJW 2003, 433, 434; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17a GVG Rn. 28; MüKoZPO/ Zimmermann, 4. Aufl., § 17a GVG Rn. 33).
7
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
8
a) Das Oberlandesgericht hat in Bezug auf die Klage auf Gewährung des Informationszuganges nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) eine Bindungswirkung des rechtskräftigen, den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. August 2011 angenommen. Ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Aktionär einen Anspruch auf Akteneinsicht in die behördlichen Akten eines Verwaltungsverfahrens zur Erteilung einer Befreiung an einen Bieter nach §§ 35, 37 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) als Drittbetroffener auf § 29 VwVfG stütze, werde jedoch von der abdrängenden, den ordentlichen Rechtsweg eröffnenden Sonderzuweisung nach § 48 Abs. 4 WpÜG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO umfasst.
9
Hieran ändere die im Verwaltungsrechtsweg rechtskräftig getroffene Entscheidung über die bestehende dortige Zuständigkeit hinsichtlich der Prüfung eines Akteneinsichtsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz nichts. Der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sei nicht eröffnet, da es sich bei dem Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheits- gesetz und dem Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG um unterschiedliche Streitgegenstände handele. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 2012, in dem eine Identität des Streitgegenstands offen gelassen worden sei.
10
Auch eine (teilweise) Verweisung des Verfahrens hinsichtlich des auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Verpflichtungsbegehrens komme nicht in Betracht, weil dieser Anspruch vor dem Verwaltungsgericht bereits rechtshängig sei.
11
b) Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
12
aa) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Oberlandesgericht angenommen, dass für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG grundsätzlich der ordentliche Rechtsweg gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG eröffnet ist. Die Bestimmung des § 48 Abs. 4 WpÜG ist eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO (Santelmann in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 48 Rn. 2; MüKoAktG/Wackerbarth/Kreße, 3. Aufl., § 48 WpÜG Rn. 2; Döhmel in Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Der Gesetzgeber hat in § 48 Abs. 4 WpÜG die Gerichtszuständigkeit bei dem Oberlandesgericht am Sitz der Beschwerdegegnerin konzentriert, um divergierende Entscheidungen und Gesetzesauslegungen verschiedener Rechtswege zu vermeiden und der Sachnähe zum Verfahren der Fusionskontrolle Rechnung zu tragen (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen, BT-Drucks. 14/7034 S. 64 f). Um dieser Intention gerecht zu werden, ist die Sonderzuweisung in § 48 Abs. 4 WpÜG weit auszulegen (Döhmel aaO § 48 Rn. 52; Louven in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Aufl., § 48 Rn. 3). Sie umfasst sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die Verfügungen oder sonstige hoheitliche Handlungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr nach dem Wertpapiererwerbs - und Übernahmegesetz zugewiesenen Aufgaben betreffen einschließlich hiermit in Zusammenhang stehender Nebenverfahren (vgl. Louven aaO; KK-WpÜG/Pohlmann, 2. Aufl., § 48 Rn. 21). Nach dieser Maßgabe unterfällt auch der auf eine Verfahrensbeteiligung und damit auf §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG gestützte Akteneinsichtsanspruch der Sonderzuweisung des § 48 Abs. 4 WpÜG. Das Akteneinsichtsrecht eines Beteiligten an dem Verfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz steht in einem engen Zusammenhang mit dem betreffenden Verfahren selbst. Es dient der Verwirklichung der Rechte des Beteiligten und ist im Verhältnis zu diesen Rechten nur ein Annex. Nebenansprüche, die nur einen Annex zu dem Hauptrecht des Beteiligten darstellen, folgen indes in der Rechtswegfrage denselben Regeln wie das Hauptrecht. Eine für letzteres geltende Rechtswegzuweisung ist daher auch auf die Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts zu erstrecken (vgl. zu einem Auskunftsanspruch, der als Hilfs- oder Nebenanspruch zum Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, Senat, Urteil vom 25. September 1980 - III ZR 74/78, BGHZ 78, 274, 276 ff).
13
bb) Die Entscheidung über das Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG fällt vorliegend auch nicht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG in die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Ihm fällt damit eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz zu.
14
(1) Diese setzt indes voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (Senat , Urteil vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 2; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 17 Rn. 55; Hk-ZPO/Rathmann, 5. Aufl., § 17 GVG Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Aufl., § 17 GVG Rn. 5; Stein/Jonas/Jacobs aaO § 17 GVG Rn. 16). Ziel der Änderung des § 17 Abs. 2 GVG war es, in Fällen , in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Grundlagen gestützt ist, das angerufene Gericht zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe zu verpflichten, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist. Würde diese Erweiterung der Entscheidungskompetenz hingegen auch bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des Rechtswegs für sämtliche prozessuale Ansprüche begründen, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet. Dass der Gesetzgeber dies in Kauf nehmen wollte, ist nicht ersichtlich (Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO).
15
(2) Bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Anspruch auf Informationszugang und dem auf der Grundlage der §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG geltend gemachten Akteneinsichtsrecht handelt es sich - wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat - um verschiedene Streitgegenstände mit der Folge, dass eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht gegeben ist (verschiedene Streitgegenstände annehmend auch HessVGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 6 B 1926/11, juris Rn. 30 ff; ablehnend Dauernheim/ Schörnig, EWiR 2013, 283, 284 sowie - für das IFG NRW - VG Düsseldorf, GesR 2012, 489, 490; für das Verhältnis von § 25 SGB X zu § 1 IFG ebenfalls bejahend Keller, jurisPR-SozR 15/2012 Anm. 6; a.A. insoweit - jedoch ohne Begründung - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2010 - L 16 B 9/09 SV, juris Rn. 13).
16
(a) Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag (Rechtsfolge) und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (sogenannter zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2006 - III ZB 36/06, NJW-RR 2006, 1502 Rn. 8; BGH, Urteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, NJW-RR 2009, 790 Rn. 17 und vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50). Auch im Fall eines einheitlichen Klageantrags können daher mehrere Streitgegenstände vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf mehrere Sachverhalte und Ansprüche gestützt wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., Einleitung Rn. 74).
17
(b) Vorliegend sind zwar die durch den Beschwerdeführer formulierten Anträge, mit denen ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und ein Akteneinsichtsanspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits geltend gemacht werden, inhaltlich im Wesentlichen identisch. Mit beiden Anträgen begehrt der Beschwerdeführer Einsicht in die Unterlagen, die der Beschwerdegegnerin über die P. -Übernahme durch die D. B. AG vorliegen. Eine Mehrheit von Streitgegenständen kann jedoch bei gleichem Antrag auch dann vorliegen, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (Senat, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173 und vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; BGH, Urteile vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13 und vom 22. Oktober 2013 - XI ZR 42/12, juris Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist vorliegend der Fall.
18
Das Oberlandesgericht hat zu Recht auf die grundlegenden strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz und dem Akteneinsichtsrecht gemäß § 29 VwVfG hingewiesen. Das Informationsfreiheitsgesetz begründet unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren ein allgemeines Informationszugangsrecht für jedermann, das nicht nur hinsichtlich der Zugangsarten, der Anspruchsvoraussetzungen und der Grenzen eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat, sondern für das auch hinsichtlich seiner Gewährung ein eigenständiges, im Informationsfreiheitsgesetz geregeltes Verwaltungsverfahren vorgesehen ist (§§ 7 ff IFG; vgl. dazu Schoch, IFG, 2009, § 1 Rn. 17). Dagegen besteht das Akteneinsichtsrecht gemäß der spezialgesetzlichen Regelung des § 29 VwVfG ausschließlich im Rahmen eines konkreten Verwaltungsverfahrens. Es dient den Akteneinsicht Begehrenden zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen als Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 VwVfG. Das Akteneinsichtsrecht nach § 29 VwVfG ist mithin - als Annex zu den Hauptrechten der Beteiligten (s.o. zu aa) - untrennbar mit dem Verwaltungsverfahren selbst verbunden , innerhalb dessen es geltend gemacht wird.
19
Diese bedeutenden funktionellen und strukturellen Unterschiede zwischen dem Informationszugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz einerseits und dem Akteneinsichtsrecht nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits dürfen bei der Frage eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nicht unberücksichtigt bleiben. Eine Sichtweise, die in der vorliegenden spezifischen Konstellation ausschließlich auf den Wortlaut des Klageantrags abstellt, greift zu kurz, da sie den vorgenannten Unterschieden und Besonderheiten der Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG nicht hinreichend Rechnung trägt.
20
Zudem ist zu bedenken, dass mit der Neufassung des § 17 Abs. 2 GVG durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809) zwar eine rechtswegüberschreitende Entscheidungskompetenz in dem Sinn begründet worden ist, dass das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend entscheidet, sofern der der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung , BT-Drucks. 11/7030 S. 37). Diese für den zu entscheidenden Einzelfall sinnvolle und prozessökonomische Lösung darf indes nicht dazu führen, dass der Rechtsweg in bestimmten Konstellationen vollständig zur Disposition der Parteien steht (vgl. zu diesem für die Bestimmung der Reichweite von § 17 Abs. 2 GVG maßgeblichen Gesichtspunkt: Senat, Urteil vom 28. Februar 1991 aaO). Insbesondere wäre es mit der spezialgesetzlichen Regelung eines - das Informationszugangsrecht nach § 1 Abs. 3 IFG nicht verdrängenden - Akteneinsichtsrechts und der daraus oder aus einer gesetzlichen Sonderzuweisung wie § 48 Abs. 4 WpÜG (vgl. auch § 63 Abs. 4 GWB, § 75 Abs. 4 EnWG) folgenden Zuständigkeit der entsprechenden Fachgerichte nicht vereinbar, wenn mittels der gleichzeitigen Geltendmachung des allgemeinen Informationszugangs- rechts nach dem Informationsfreiheitsgesetz systematisch die Entscheidungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit unterlaufen und eine übergreifende Entscheidungskompetenz für Akteneinsichtsrechte der für Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigen Gerichtsbarkeit begründet werden könnte. Eine solche, zur Disposition der Parteien stehende Verlagerung der Entscheidungskompetenz droht indes bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands im Fall von Ansprüchen nach § 1 IFG und §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG, zumal hier ein Anspruch nach § 1 IFG nicht nach § 1 Abs. 3 IFG verdrängt und auch im Übrigen selten von vornherein offensichtlich nicht gegeben sein wird (zu diesem eine rechtswegübergreifende Entscheidungskompetenz ausschließenden Gesichtspunkt vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89, BGHR GVG § 17 Teilverweisung 2 - Zivildienstverhältnis; Zöller/Vollkommer aaO § 17 GVG Rn. 8).
21
Die vorgenannten funktionellen und strukturellen Unterschiede und die Gefahr einer zur Disposition der Parteien stehenden Aushöhlung der Entscheidungskompetenz der sachnäheren Gerichtsbarkeit für das spezialgesetzlich geregelte Akteneinsichtsrecht stehen nach Auffassung des Senats der Annahme eines einheitlichen prozessualen Anspruchs im Fall des Informationszugangsrechts gemäß § 1 IFG einerseits und des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG andererseits entgegen. Eine Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gemäß § 17 Abs. 2 GVG auch betreffend den Anspruch nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG besteht danach nicht.
22
(3) Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ist in Bezug auf den Anspruch aus §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bindungswirkung des § 17a Abs. 1 GVG anwendbar. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Septem- ber 2012 - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht mit Bindungswirkung eine rechtswegübergreifende Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 17 Abs. 2 GVG auch für den Anspruch aus § 29, 13 Abs. 1 VwVfG festgestellt. Es hat vielmehr, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, ausdrücklich offen gelassen, ob die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG demselben Streitgegenstand zuzuordnen sind und damit auch über den Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden ist (BVerwG, ZIP 2012, 2319, 2320; so auch Kräft, GWR 2012, 492). Zwar hat es eine Identität des Streitgegenstands für den Fall erwogen, dass der Anspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 IFG auf die Gewährung von Akteneinsicht gerichtet ist. Zugleich hat es jedoch in Betracht gezogen, dass bei einem Verpflichtungsbegehren der Streitgegenstand nicht allein durch die begehrte Rechtsfolge und den Klagegrund bestimmt, sondern auch durch die gesetzliche Anspruchsgrundlage präzisiert und umgrenzt wird. Es hat diese - aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblichen - Fragen jedoch nicht vertieft.
23
Die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, eine einheitliche Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand werde dadurch gewährleistet , dass das Gericht, bei dem ein Verfahren zuerst rechtshängig geworden sei, nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG rechtswegüberschreitend über sämtliche Anspruchsgrundlagen entscheiden könne, beruhen auf der hypothetischen Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands. Diesen hat es indes - wie ausgeführt - in Bezug auf die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gerade nicht festgestellt.
24
(4) Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers wäre im Übrigen auch dann unbegründet, wenn - entgegen den vorstehenden Ausführungen - die Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 29, 13 Abs. 1 VwVfG einen einheitlichen Streitgegenstand bilden würden. In diesem Fall hätte das vom Beschwerdeführer früher angerufene Verwaltungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG auch über den Akteneinsichtsanspruch nach § 29, 13 Abs. 1 VwVfG zu entscheiden. Damit aber wäre die Rechtshängigkeit hinsichtlich dieses Anspruchs zuerst beim Verwaltungsgericht eingetreten, so dass die beim Oberlandesgericht später eingereichte Beschwerde auf Grund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig wäre. Das in der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des prozessualen Anspruchs begründete, von Amts wegen zu beachtende Prozesshindernis würde zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig und nicht zu einer Verweisung in den anderen bereits beschrittenen Rechtsweg führen (Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 16; MüKoZPO/Zimmermann aaO § 17 GVG Rn. 8).
25
cc) Der Rechtsstreit ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - auch nicht zur Vermeidung divergierender Entscheidungen über das Akteneinsichtsbegehren durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit einerseits und das Oberlandesgericht andererseits an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Abweichende Entscheidungen zu verschiedenen Streitgegenständen sind jederzeit möglich und unbedenklich. Selbst bei Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands und der daraus folgenden Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit wären unterschiedliche Ergebnisse bezüglich der beiden geltend gemachten, sich in ihren Voraussetzungen und insbesondere ihren Ausnahmeregelungen unterscheidenden Anspruchsgrundlagen ohne weiteres möglich.
26
3. Der Verweisungsantrag des Beschwerdeführers ist nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Es verbleibt vielmehr hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts nach §§ 29, 13 Abs. 1 VwVfG bei der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gemäß § 48 Abs. 4 WpÜG.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.02.2013 - WpÜG 3 und 4/11 -

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 16. April 2012 - 12 Sa 19/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine restliche arbeitsvertragliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001.

2

Der Kläger war seit dem 1. August 1999 bei dem Beklagten als Rechtsanwalt zu einem monatlichen Festgehalt in Höhe von 4.500,00 Euro brutto angestellt. Darüber hinaus enthielt der Arbeitsvertrag vom 15. Mai 1999 ua. folgende Regelung:

§ 3

Gewinnbeteiligung

1. Herr Z erhält eine Beteiligung von 15 % am Gewinn der Kanzlei, die mindestens € 25.500,00/Jahr beträgt. Beträgt der Gewinn der Kanzlei mehr als € 250.000,00, erhöht sich die Gewinnbeteiligung auf 16 %, beträgt er mehr als € 300.000,00 auf 17 %.

4. Die Gewinnbeteiligung wird nach Feststellung des Gewinns der Kanzlei durch einen Steuerberater, spätestens zum 30.06. eines Jahres für das Vorjahr berechnet und gezahlt. Zuvor werden monatliche Vorwegentnahmen von € 1.500,00 gezahlt. Bei nicht ausreichender Liquidität kann die Vorwegentnahme gekürzt oder ausgesetzt werden. In den nachfolgenden Monaten ist die Kürzung auszugleichen.“

3

Im Jahr 2001 zahlte der Beklagte dem Kläger monatlich 6.000,00 Euro brutto (4.500,00 Euro brutto + 1.500,00 Euro brutto). Zum 1. Januar 2002 begründeten die Parteien eine Sozietät in Form einer BGB-Gesellschaft. Die Zusammenarbeit endete am 5. Dezember 2005. Im Jahr 2003 oder 2004 rechnete der Beklagte eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 in Höhe von 29.640,96 Euro ab. Eine Zahlung auf diese Abrechnung erfolgte aber nicht.

4

Nach Beendigung der Zusammenarbeit kam es zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten. Am 21. Dezember 2005 schlossen die Parteien vor dem Landgericht Mannheim (- 3 O 454/05 -) einen Prozessvergleich ab, der in § 4 folgende Regelung enthält:

„Die Parteien verzichten wechselseitig bis 31.12.2006 auf die Geltendmachung der Verjährung hinsichtlich finanzieller Ansprüche der jeweiligen Gegenseite aus der beruflichen Zusammenarbeit.“

5

Mit einer am 29. Dezember 2006 beim Landgericht Heidelberg eingegangenen Klage (- 2 O 366/07 -) verlangte der Kläger vom Beklagten ua. die Zahlung von 102.473,18 Euro Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001, hilfsweise die Einstellung eines solchen Betrags zugunsten des Klägers im Rahmen der Liquidation. Zur Begründung der Klage führte der Kläger insoweit aus, die Parteien hätten ab dem 1. Januar 2001 eine Anwaltssozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen „R Rechtsanwälte“ geführt. Aus dieser Sozietät stünde ihm eine hälftige Gewinnbeteiligung zu. Unter Anrechnung erhaltener Vergütung und geleisteter Sozialversicherungsbeiträge ergebe sich noch der geltend gemachte Betrag. Der Klageschrift war der Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Mai 1999 beigefügt.

6

Das Landgericht Heidelberg wies mit Urteil vom 19. Mai 2009 bezüglich der Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag ab. Es hat seine Entscheidung ua. damit begründet, dass im Jahr 2001 das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbestanden habe. Die Existenz einer BGB-Gesellschaft vor dem 1. Januar 2002 habe der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen können.

7

Die insoweit eingelegte Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe (- 1 U 115/09 -) nahm der Kläger nach gerichtlichem Hinweisbeschluss im Juli 2010 zurück. Ende 2010 wurde das Urteil des Landgerichts Heidelberg insgesamt rechtskräftig. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers den Beklagten auf, restliche Gehaltsansprüche aus dem Geschäftsjahr 2001 bis zum 10. Januar 2011 abzurechnen und zu überweisen. In diesem Zusammenhang gaben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 12. Januar 2011 folgende Erklärung ab:

„Natürlich verzichten wir hiermit für unseren Mandanten hinsichtlich der von Ihnen in Ihrem Schreiben vom 22. Dezember 2010 geltend gemachten etwaigen Gehaltsansprüche Ihres Mandanten aus dem Jahr 2001 auf die Einrede der Verjährung, und zwar befristet bis zum 28. Februar 2011 und nur soweit die Verjährung dieser Ansprüche nicht schon bei Zugang dieser Erklärung bei Ihnen eingetreten sein sollte.“

8

Die vorliegende Klage vom 4. Februar 2011, eingegangen beim Arbeitsgericht Mannheim per Fax am selben Tag, wurde dem Beklagten am 18. Februar 2011 zugestellt.

9

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Klage sei zulässig. Das Landgericht Heidelberg habe lediglich rechtskräftig entschieden, dass er keine Gewinnbeteiligung als Mitgesellschafter für das Jahr 2001 verlangen könne. Über den jetzt geltend gemachten arbeitsvertraglichen Gewinnbeteiligungsanspruch liege keine gerichtliche Entscheidung vor. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Verjährung der Klageforderung berufen. Das am 29. Dezember 2006 eingeleitete Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg habe den Eintritt der Verjährung gehemmt.

10

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 29.640,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, über seine arbeitsvertraglich zugesagte Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 Abrechnung zu erteilen.

11

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Ihr stehe die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Heidelberg entgegen, mit der ein Anspruch des Klägers auf eine Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 abgelehnt worden sei. Zwar habe sich das Landgericht Heidelberg nicht mit einem eventuellen arbeitsvertraglichen Anspruch befasst. Es sei aber gemäß § 17 Abs. 2 GVG verpflichtet gewesen, die Klage nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dass das Landgericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, ändere nichts daran, dass die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 unabhängig von ihrer rechtlichen Begründung Gegenstand des Verfahrens gewesen sei.

12

Jedenfalls sei die Klageforderung verjährt. Die Klage vor dem Landgericht Heidelberg habe den Eintritt der Verjährung nicht gehemmt. Sie habe sich durchgängig und ausschließlich auf den Lebenssachverhalt „Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ und nicht auf einen Lebenssachverhalt „Bestand eines Arbeitsverhältnisses“ bezogen. Angesichts derart unterschiedlicher Lebenssachverhalte sei der Weg zu einer Ausdehnung der verjährungshemmenden Wirkung einer Klage nach § 213 BGB versperrt.

13

Unabhängig davon habe der Kläger im Jahr 2002 umfangreiche Gewinnbeteiligungszahlungen erhalten, in denen auch etwaige Ansprüche aus dem Jahr 2001 enthalten gewesen seien.

14

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die auf Zahlung einer weiteren Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 und Abrechnung derselben gerichtete Klage ist zulässig (zu I), aber unbegründet (zu II). Ein möglicher Anspruch des Klägers ist verjährt (§§ 195, 214 Abs. 1 BGB).

16

I. Der Zulässigkeit der Klage steht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 19. Mai 2009 (- 2 O 366/07 -) nicht entgegen. Ansprüche auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 aus einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten waren nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Vielmehr ging es dort ausschließlich um Ansprüche des Klägers aus einer von ihm bereits für das Jahr 2001 behaupteten BGB-Gesellschaft zwischen den Parteien.

17

1. Streitgegenstand ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene, eigenständige prozessuale Anspruch, der durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird. Zum Streitgegenstand zählen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens unterbreitet hat (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 23; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - Rn. 17 mwN; BGH 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 -; vgl. auch zum identischen Streitgegenstandsbegriff im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren: BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 13). Der Streitgegenstand wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren bestimmt. Das Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber Beklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem Antrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BGH 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - Rn. 20).

18

Eine materiell rechtskräftige Entscheidung (§ 322 ZPO)über einen Streitgegenstand steht einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung entgegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht über den ihm unterbreiteten Sachverhalt nicht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte entschieden hat (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 795/09 - aaO). Da der Streitgegenstand aber nicht allein durch den zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel) bestimmt wird, genügt die Einheitlichkeit des Klageziels mehrerer Verfahren nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen. Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 37, BAGE 136, 302). Präjudizielle Rechtsverhältnisse und Vorfragen werden nur dann iSv. § 322 ZPO rechtskräftig festgestellt, wenn sie selbst Streitgegenstand waren. Es genügt nicht, dass über sie als bloße Vorfragen zu entscheiden war (BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 867/11 - Rn. 23 mwN; zu einer Fallgestaltung, in der der in einem Vorprozess entschiedene Streitgegenstand als Vorfrage Bindungswirkung für einen Folgeprozess hat: BAG 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 - Rn. 16).

19

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen war Streitgegenstand der Klage vor dem Landgericht Heidelberg ausschließlich ein gesellschaftsrechtlicher Gewinnbeteiligungsanspruch für das Jahr 2001.

20

Nach dem Tatbestand der Entscheidung vom 19. Mai 2009 hatte der Kläger den Standpunkt vertreten, der im Jahr 1999 abgeschlossene Arbeitsvertrag sei bereits Ende 2000 beendet worden und seit dem 1. Januar 2001 habe eine BGB-Gesellschaft bestanden. Aus diesem Gesellschaftsverhältnis hat er einen Gewinnanteil in Höhe von 50 % verlangt, für das Jahr 2001 einen Betrag von 102.473,50 Euro. Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag hat der Kläger im Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg nicht, auch nicht hilfsweise, geltend gemacht und solche dem Gericht nicht zur Entscheidung unterbreitet. Der Kläger hat nicht lediglich seinen Vortrag auf eine mögliche Anspruchsgrundlage aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis beschränkt, was den Streitgegenstand nicht einschränken würde (vgl. dazu BGH 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - zu II 1 c der Gründe), sondern er hat Ansprüche nur aus dem Lebenssachverhalt „gesellschaftsrechtliche Verbindung zum Beklagten“ verlangt. Hierbei handelt es sich um eine gänzlich andere, eigenständige Tatsachengrundlage, die besondere Vereinbarungen voraussetzt, ein Arbeitsverhältnis ausschließt und grundsätzlich andere Rechtsfolgen bewirkt. Dies hat im Übrigen auch der Beklagte zunächst so gesehen. Das Landgericht hatte sich lediglich als logische Vorfrage damit auseinanderzusetzen, ob im Jahr 2001 noch ein Arbeitsverhältnis oder bereits ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien bestand. Dadurch wurden arbeitsrechtliche Ansprüche aber nicht streitgegenständlich, ohne dass der Kläger diese zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat (vgl. BGH 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - Rn. 22). Das Landgericht hat demgemäß über arbeitsrechtliche Ansprüche nicht entschieden und die Frage, ob solche bestehen, nicht behandelt.

21

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Nach dieser Norm hat das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dies gilt aber nur so weit, wie ein bestimmter Anspruch streitgegenständlich ist. Der vom Kläger bestimmte Streitgegenstand darf vom Gericht weder erweitert noch verändert werden (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. beispielhaft bei einem Unterlassungsantrag: BGH 3. April 2003 - I ZR 1/01 - BGHZ 154, 342). Beschränkt der Kläger zulässig seinen Streitgegenstand (und nicht nur seine Rechtsfolgebehauptung; vgl. dazu Zöller/Vollkommer 29. Aufl. Einl. Rn. 84), so ist das Gericht hieran gebunden.

22

II. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Ein möglicher Anspruch des Klägers auf eine weitere arbeitsvertragliche Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 ist verjährt.

23

1. Auf die streitgegenständliche Forderung findet neues Verjährungsrecht Anwendung. Der Anspruch auf Gewinnbeteiligung wurde gemäß § 3 Nr. 4 des Arbeitsvertrags nach Feststellung des Gewinns der Kanzlei, spätestens zum 30. Juni des Folgejahres fällig. Wegen der Notwendigkeit der Gewinnfeststellung lag die Fälligkeit damit keinesfalls vor dem 1. Januar 2002, sodass nach Art. 229 § 6 EGBGB die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften auf die Forderung Anwendung finden.

24

2. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB Ende des Jahres 2002. Verjährung wäre damit mit dem 31. Dezember 2005 eingetreten. Durch Prozessvergleich vom 21. Dezember 2005 haben sich die Parteien aber darauf verständigt, den Verjährungseintritt um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2006 hinauszuschieben (vgl. zur Zulässigkeit solcher Vereinbarungen: Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 202 Rn. 1, 4). Darüber hinaus hat der Beklagte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Jahr „2003 oder 2004“ die Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 abgerechnet. Einen genauen Zeitpunkt hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt, letztlich kann dieser aber dahinstehen. Auch wenn man zugunsten des Klägers annimmt, dass die Abrechnung erst am 31. Dezember 2004 erfolgte und die Verjährung wegen der Abrechnung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begann, endete die Verjährungsfrist nach § 195 BGB am 31. Dezember 2007. Eine Hemmung der Verjährung darüber hinaus ist nicht eingetreten.

25

a) Die Verjährung ist nicht durch Verhandlungen iSd. § 203 Satz 1 BGB gehemmt worden. Der entsprechenden Annahme des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr entgegengetreten.

26

b) Eine Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung iSv. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist durch die Klageerhebung vor dem Landgericht Heidelberg(- 2 O 366/07 -) nicht erfolgt. Eine solche Hemmung tritt nur für Ansprüche ein, die streitgegenständlich sind (BGH 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06 - Rn. 15). Arbeitsrechtliche Ansprüche waren - wie dargelegt - nicht Streitgegenstand des landgerichtlichen Verfahrens.

27

c) Durch das Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg war die Verjährung auch nicht iSv. §§ 213, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 213 BGB liegen nicht vor. Der Anspruch auf arbeitsvertragliche Gewinnbeteiligung beruht weder auf „demselben Grunde“ wie die vor dem Landgericht streitgegenständlichen Ansprüche noch besteht er wahlweise neben diesen Ansprüchen oder an deren Stelle.

28

aa) § 213 BGB erstreckt die Hemmungswirkung nach § 203 ff. BGB auf Ansprüche „die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind“. Die mit der Schuldrechtsreform neu eingeführte Norm verallgemeinert einen Gedanken, der vorher lediglich im Bereich des Kaufvertrags- und Werkvertragsrechts Anwendung fand (§ 477 Abs. 3 BGB aF, § 639 Abs. 1 BGB aF; vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 91; jurisPK-BGB/Lakkis 6. Aufl. § 213 Rn. 1). Der Gesetzgeber der Schuldrechtsreform wollte den Gläubiger, „der ein bestimmtes Interesse mit einem bestimmten Anspruch verfolgt“ davor schützen, „dass inzwischen andere Ansprüche auf dasselbe Interesse verjähren, die von vornherein wahlweise neben dem geltend gemachten Anspruch gegeben sind oder auf die er stattdessen übergehen kann“. Der Gläubiger sollte nicht gezwungen werden, insoweit gesonderte Hilfsanträge zu stellen (BT-Drucks. 14/6040 S. 121).

29

bb) Tatbestandliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 213 BGB ist zunächst, dass der Anspruch „aus demselben Grunde“ gegeben ist.

30

(1) Gemeint ist damit der durch das Anspruchsziel geprägte Sachverhalt (Erman/J. Schmidt-Räntsch 13. Aufl. § 213 Rn. 3), nicht der Streitgegenstand im prozessualen Sinn. Dies ergibt sich aus systematischen Erwägungen: Für Ansprüche, die im Vorprozess streitgegenständlich waren, tritt eine Hemmung der Verjährung bereits nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein. Würde man eine Identität des Streitgegenstands verlangen, wäre § 213 BGB überflüssig(jurisPK-BGB/Lakkis § 213 Rn. 2). Die Norm erstreckt die Hemmung im Sinne einer „Wirkungserstreckung“ (Erman/J. Schmidt-Räntsch § 213 Rn. 1; MüKoBGB/Grothe 6. Aufl. § 213 Rn. 1) auf bestimmte weitere Ansprüche, die nicht unmittelbar Streitgegenstand waren. Dabei genügt aber nicht, dass die Ansprüche irgendwie wirtschaftlich zusammenhängen. Ebenso wenig ist ausreichend, dass die Ansprüche gegen denselben Schuldner gerichtet sind; dies ist eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung. Vielmehr müssen sie sich aus demselben Lebenssachverhalt ergeben, der Anspruchsgrund muss mindestens „im Kern identisch“ sein (Bamberger/Roth/Henrich 3. Aufl. § 213 Rn. 2; MüKoBGB/Grothe § 213 Rn. 3; Palandt/Ellenberger § 213 Rn. 2). Durch das Tatbestandsmerkmal wird die Wirkungserstreckung auf Ansprüche beschränkt, die in einem ähnlichen Verhältnis zueinander stehen wie die Gewährleistungsansprüche des § 477 Abs. 1 BGB aF oder die Ansprüche des § 638 BGB aF(Erman/J. Schmidt-Räntsch § 213 Rn. 3). Dies macht auch der Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens deutlich: Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 14/6040 S. 5) sollte § 213 BGB folgenden Wortlaut haben: „Die Hemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.“ Dieser Wortlaut ließ die Deutung zu, dass ein Zusammenhang im Anspruchsgrund nicht Voraussetzung für die Anwendung der Norm sein sollte. Der Bundesrat hat die Auffassung vertreten, aus dieser Formulierung werde weder das nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/6040 S. 121 f.) erforderliche Wahlverhältnis zwischen den Ansprüchen noch die Tatsache deutlich, dass die Ansprüche auf das gleiche Interesse gerichtet sein müssen (BT-Drucks. 14/6857 S. 10). Die Bundesregierung hat diese Bedenken aufgegriffen; mit der jetzigen Gesetzesfassung sollten diese den Anwendungsbereich der Norm einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen - die sich früher bereits aus der systematischen Stellung des § 477 Abs. 3 BGB aF ergaben - klargestellt werden(BT-Drucks. 14/6857 S. 46).

31

Von einem derart beschränkten Anwendungsbereich der Norm geht auch die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte aus. So werden beispielsweise Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte, die auf demselben Mangel beruhen, als aus demselben Grund gegeben angesehen (BGH 8. Dezember 2009 - XI ZR 181/08 - Rn. 49; KG Berlin 9. Februar 2010 - 6 U 204/08 - Rn. 57). Ebenso wird dies für eine Vorschussklage zur Mängelbeseitigung und einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aF angenommen (OLG Celle 17. Januar 2013 - 16 U 94/11 - Rn. 59 ff.) oder im Verhältnis zwischen einem Erfüllungsanspruch und dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung (OLG Hamm 25. Februar 2010 - 22 U 89/09 - Rn. 47 ff.). Abgelehnt wurde hingegen eine Anwendung des § 213 BGB auf das Verhältnis zwischen einem abstrakten Schuldversprechen einerseits und einem Darlehensvertrag andererseits(OLG Frankfurt 11. Juli 2007 - 23 U 7/07 -), da die Ansprüche nur erfüllungsmäßig funktionell miteinander verknüpft seien.

32

(2) Ausgehend davon ist der Grund der vom Kläger in beiden Verfahren verfolgten Ansprüche nicht derselbe, er ist auch nicht im Kern identisch. Zwar hat der Kläger vor dem Landgericht Heidelberg ebenso einen Zahlungsanspruch auf Gewinnbeteiligung für das Jahr 2001 geltend gemacht wie nunmehr (in niedrigerer Höhe) im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Auch beruhen beide Ansprüche auf der Arbeit des Klägers in der Kanzlei im Jahr 2001. Der Rechtsgrund unterscheidet sich jedoch deutlich. Die Förderung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise (§ 705 BGB) ist etwas grundlegend anderes als die Leistung abhängiger, fremdbestimmter Arbeit. Der Anspruch aus einem Arbeitsvertrag auf Gewinnbeteiligung, der nur kraft besonderer Vereinbarung neben dem Anspruch auf eine arbeitsvertragliche Grundvergütung besteht, unterscheidet sich nach Modell und Inhalt grundlegend vom gesetzlichen Anspruch eines Gesellschafters auf einen bestimmten Anteil des Gewinns einer BGB-Gesellschaft nach §§ 721, 722 BGB. Der Schuldner, gegenüber dem einer dieser Ansprüche gerichtlich geltend gemacht wird, muss nicht damit rechnen, dass nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsstreits und nach Ablauf der Verjährungsfrist ein Anspruch aus einer völlig anderen Vertragsbeziehung durchgesetzt werden kann. Es fehlt ihm gegenüber an einer hinreichenden „Warnung“ durch das erste Klageverfahren, die seine Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf die Verjährung entfallen lässt (vgl. zu diesem Gedanken: BT-Drucks. 14/6040 S. 121; jurisPK-BGB/Lakkis § 213 Rn. 1).

33

cc) Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen auch nicht in elektiver oder alternativer Konkurrenz. Es fehlt ein Nebeneinander mehrerer inhaltlich verschiedener, sich gegenseitig ausschließender Rechte, unter denen der Berechtigte auswählen kann (jurisPK-BGB/Lakkis § 213 Rn. 5), bzw. die dadurch entstehen können, dass das andere Recht ausfällt.

34

§ 213 BGB soll insoweit dem Gläubiger Hilfsanträge bei seinem ersten Vorgehen ersparen. Die Bestimmung nimmt sich der Situation an, die sich ergibt, wenn der Gläubiger mehreres verlangen kann, das eine Begehren aber das andere - oder die anderen - ausschließt (Staudinger/Peters/Jacoby (2009) § 213 Rn. 6). Ein solches Wahlrecht stand und steht dem Kläger in der vorliegenden Situation weder gesetzlich (vgl. dazu OLG Frankfurt 15. April 2008 - 8 U 238/06 - Rn. 39) noch vertraglich zur Verfügung. Auch ist kein Anspruch an die Stelle eines anderen Anspruchs getreten, etwa ein gesetzlicher Anspruch an die Stelle eines unwirksamen Vertrags wie der Bereicherungsanspruch beim nichtigen Werkvertrag (vgl. noch zur alten Rechtslage: BGH 18. Juli 2000 - X ZR 62/98 - zu II 2 a der Gründe). Ob dem Kläger für das Jahr 2001 ein arbeitsvertraglicher Gewinnbeteiligungsanspruch oder ein Anteil am Gewinn einer Gesellschaft zusteht, hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob die Tätigkeit, die er im Jahr 2001 erbracht hat, noch auf arbeitsvertraglicher Grundlage erfolgt ist, oder ob der Arbeitsvertrag (gegebenenfalls konkludent) durch Eingehung einer BGB-Gesellschaft mit dem Beklagten abgelöst wurde. Der Kläger konnte also nicht wählen, ob er den einen oder anderen Anspruch geltend macht, sondern die objektive Vertragslage ist maßgebend. Er konnte sich nur dafür entscheiden, welche Rechtsauffassung er zu dieser Frage vertritt und ob er - wie erfolgt - lediglich einen der beiden Ansprüche zum Streitgegenstand eines Prozesses macht oder (gegebenenfalls in einem Hilfsverhältnis) beide Ansprüche. Dass sich die beiden Ansprüche - jedenfalls in der vorliegenden Situation - logisch ausschließen, betrifft lediglich die zu beantwortende Vorfrage, ob noch ein Arbeitsverhältnis im Jahr 2001 bestand, begründet aber kein Wahlrecht iSd. § 213 BGB. Auch ergibt sich nicht ohne Weiteres ein arbeitsvertraglicher Gewinnbeteiligungsanspruch, wenn kein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist; vielmehr bedarf es insoweit einer besonderen Vereinbarung, die im Arbeitsverhältnis keineswegs selbstverständlich ist. Es kommt nicht darauf an, dass diese Vereinbarung zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig war.

35

3. Da der Kläger einen arbeitsvertraglichen Gewinnbeteiligungsanspruch für das Jahr 2001 jedenfalls nicht mehr durchsetzen kann, kann er auch keine hierauf gerichtete Abrechnung verlangen.

36

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

   Mestwerdt  

        

        

        

    Simon    

        

   A. Effenberger   

                 

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.

(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.

(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.

(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.

(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit

1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist,
2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt,
3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten,
4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
Die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1 bis 4 und 6 sowie die Vorschriften zum Inhalt der Vereinbarung (§ 76), zur Verbindlichkeit der vereinbarten Vergütung (§ 77a), zur Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung (§ 78), zur Kürzung der Vergütung (§ 79) und zur außerordentlichen Kündigung der Vereinbarung (§ 79a) gelten entsprechend.

(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.

Tatbestand

1

Im Streit ist im Rahmen eines Zwischenverfahrens die Zulässigkeit des vom Kläger beschrittenen Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit.

2

Der 1993 geborene Beklagte ist geistig behindert; der Kläger erbrachte an ihn vom 1.1.1994 bis 30.9.2004 Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Im Jahre 1999 schloss der Beklagte eine Vereinbarung mit den Haftpflichtversicherern (Beigeladene zu 1 und 2) der Beigeladenen zu 3 und 4 (Geburtshelfer des Beklagten), auf deren Grundlage ihm wegen der bei der Geburt erlittenen Schädigungen ein Betrag in Höhe von 2 100 000 DM ausgezahlt wurde. Nachdem der Kläger sich zunächst erfolglos bemüht hatte, einen Betrag in Höhe von 189 527,76 Euro wegen der für den Beklagten aufgewandten Sozialhilfekosten erstattet zu erhalten, hat er im Dezember 2005 Klage erhoben, weil die Ansprüche des Beklagten gegen die Beigeladenen zu 3 und 4 auf ihn übergegangen seien und deshalb nicht der gesamte Betrag aus der Vereinbarung des Beklagten mit den Beigeladenen zu 1 und 2 an den Beklagten hätte gezahlt werden dürfen.

3

Das Sozialgericht (SG) hat vorab die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bejaht (Beschluss vom 9.10.2008) ; das Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Klägers hiergegen zurückgewiesen (Beschluss vom 22.7.2009) . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Verpflichtung des Beklagten beruhe auf § 116 Abs 7 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) und ergebe sich insoweit aus einem Sozialleistungsverhältnis.

4

Mit der vom LSG zugelassenen Beschwerde macht der Beklagte geltend, der Rückforderungsanspruch des § 116 Abs 7 SGB X sei dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und deshalb nicht vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass die Gerichte doppelt in Anspruch genommen würden; denn ein Anspruch nach § 816 Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) könne auf zivilrechtlichem Weg ohnehin durchgesetzt werden.

Entscheidungsgründe

5

Die (weitere) Beschwerde (§ 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz) gegen den Beschluss des LSG ist unbegründet; zu Recht haben SG und LSG entschieden, dass für die Klage der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs 1 Nr 6a Sozialgerichtsgesetz (SGG) eröffnet ist.

6

Nach dieser Vorschrift entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Bei dem Streit über den vom Kläger als Sozialhilfeträger geltend gemachten Anspruch nach § 116 Abs 7 SGB X handelt es sich um eine Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl zur Zuständigkeit der Sozialgerichte für Verfahren nach § 116 Abs 7 SGB X allgemein: Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 116 RdNr 41; Breitkreuz in Lehr- und Praxiskommentar zum SGB X , 2. Aufl 2007, § 116 RdNr 33 f; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X, K § 116 RdNr 54, Stand Dezember 2005; Kater in Kasseler Kommentar, § 116 SGB X RdNr 255 und 261, Stand Januar 2010; von Maydell in von Maydell/Schellhorn, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - , § 116 RdNr 476 ff; Plagemann/Plagemann in Beiträge zum Sozialrecht - Festgabe für Hans Grüner, 1982, S 421, 439; Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl 2008, Kap 30 RdNr 87; Waltermann in Kreikebohm ua, Kommentar zum Sozialrecht, § 116 SGB X RdNr 83) ; der Erstattungsanspruch des § 116 Abs 7 SGB X ist mithin nicht zivilrechtlicher Natur (so aber zu Unrecht: Ebel, VersR 1985, 897 f; Bley, DOK 1981, 143, 154).

7

Nach dieser Vorschrift hat ua der Geschädigte dem Träger der Sozialhilfe Leistungen zu erstatten, die er von dem zum Schadensersatz Verpflichteten auf einen auf den Sozialhilfeträger (nach § 116 Abs 7 SGB X) übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber diesem erhalten hat (Satz 1). Hat die Leistung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, so haften der zum Schadensersatz Verpflichtete und der Geschädigte dem Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner (Satz 2). § 116 Abs 7 SGB X normiert auf diese Weise eine Erstattungspflicht des Geschädigten, der Sozialhilfeleistungen erhalten hat, ohne dass es letztlich für dessen Verpflichtung darauf ankäme, ob die Leistung an ihn mit befreiender Wirkung (Satz 1) oder ohne befreiende Wirkung (Satz 2) erbracht ist. Für letzteren Fall ordnet Satz 2 der Vorschrift (lediglich) an, dass nicht nur der Geschädigte, sondern auch der zahlende Schädiger als Gesamtschuldner haftet. Voraussetzung für die Anwendung des § 116 Abs 7 SGB X ist allerdings, dass nach § 116 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Sozialhilfeträgers ein Anspruchsübergang stattgefunden hat. Nach dieser Vorschrift geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf ua den Sozialhilfeträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (Satz 1).

8

Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Natur ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (vgl nur BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9 mwN) . Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG (Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten) als auch von § 51 Abs 1 SGG (Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit). Die Abgrenzung ist dabei von der Sache her zu treffen; Ausgangspunkt für die Prüfung muss die Frage sein, welcher Art das Klagebegehren nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist auszugehen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt aufgrund eines ihm eingeräumten oder auferlegten Sonderrechts handelt (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 108, 284, 287 = SozR 1500 § 51 Nr 53 S 108; BSGE 65, 133, 135 f = SozR 2100 § 76 Nr 2; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl 2009, § 40 RdNr 11) . Die auf diese Weise vorzunehmende Abgrenzung weist das Streitverhältnis derjenigen Verfahrensordnung zu, die ihm nach der gesetzgeberischen Wertung in der Sache am besten entspricht, und bewirkt zugleich, dass regelmäßig diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BSG SozR 4-1720 § 17a Nr 3 RdNr 9) . Vorliegend erwächst der vom Kläger geltend gemachte Anspruch - gleichgültig, ob er sich aus Satz 1 oder Satz 2 des § 116 Abs 7 SGB X ergibt - dem Sozialrecht, konkret dem Sozialhilferecht (§ 51 Nr 6a SGG) , weil § 116 Abs 7 SGB X den Sozialhilfeträger im Rahmen des normativen Umfelds sonstiger öffentlich-rechtlicher Rückabwicklungsregelungen für die Fälle nachträglichen Zuflusses zweckidentischer Leistungen Dritter zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ermächtigt und ihm damit als Träger öffentlicher Gewalt ein Sonderrecht einräumt (Waltermann, aaO, § 116 SGB X RdNr 83; Eichenhofer in Wannagat, SGB, § 116 SGB X RdNr 65) . Dies belegen die historische Entwicklung, Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung.

9

§ 116 Abs 7 SGB X weist sowohl nach der Interessenlage der Beteiligten als auch nach seiner Ausgestaltung unübersehbare Parallelen zu Erstattungsansprüchen des früheren § 152 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum Inkrafttreten des SGB X am 1.1.1981 geltenden Fassung auf. Danach war Arbeitslosengeld (Alg) bzw Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Fällen der sog Gleichwohlgewährung zurückzuzahlen, wenn der leistungspflichtige Dritte trotz eines Anspruchsübergangs auf die Bundesanstalt für Arbeit, heute Bundesagentur für Arbeit (BA), an den Arbeitslosen gezahlt hatte; soweit er an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung geleistet hatte, hafteten er und der Empfänger als Gesamtschuldner. Vergleichbare gesetzliche Regelungen fanden bzw finden sich - allerdings beschränkt auf die Fälle der Zahlung mit befreiender Wirkung an den Alg- bzw Alhi-Empfänger - in § 117 Abs 4, § 140 Abs 2 AFG (bis 31.12.1997), § 203 Abs 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis 31.12.2004 geltenden Fassung, § 140 Abs 4 SGB III in der bis 31.3.1999 geltenden Fassung, § 143 Abs 3 und § 143a Abs 4 SGB III. Bei all diesen Normen standen der öffentlich-rechtliche Charakter sowie die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nie in Frage (zB: BSGE 52, 47 = SozR 4100 § 117 Nr 7; BSG, Urteil vom 20.6.1978 - 7/12/7 RAr 126/75; vgl auch Henke in Eicher/Schlegel, SGB III, § 143 RdNr 130 ff mwN, Stand Februar 2004) . Die mit § 152 Abs 2 AFG aF geregelten Fälle waren vielmehr Teil des durch §§ 151, 152 AFG im Zusammenhang geregelten öffentlich-rechtlichen Rückabwicklungsinstrumentariums, bis mit Inkrafttreten des SGB X die "allgemeinen" Erstattungsansprüche gesondert im SGB X geregelt und für § 152 Abs 2 AFG Nachfolgeregelungen im AFG und später (ab 1.1.1998) im SGB III geschaffen wurden; selbst das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) enthielt als Vorgänger des AFG bereits eine vergleichbare Regelung in § 185 Abs 3.

10

Zwar ist zuzugestehen, dass die Vorschriften des § 152 Abs 2 AFG aF und des § 185 Abs 3 AVAVG einer von der nach Inkrafttreten des SGB X abweichenden Erstattungssystematik folgten; gleichwohl ist eine Kontinuität des öffentlich-rechtlichen Charakters der Rückabwicklungsinstrumente erkennbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Rechtsprechung zu den Regelungen des § 117 Abs 4 und § 140 Abs 2 AFG (als Nachfolgevorschrift des § 152 Abs 2 AFG aF) sowie zu den Folgevorschriften des SGB III trotz des Wortlauts der Vorschriften, nach dem bei befreiender Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen das Alg (bzw die Alhi) zu erstatten war, betont hat, es handele sich um einen Erstattungsanspruch eigener Art, der auf dem Rechtsgedanken des § 816 Abs 2 BGB beruhe (BSGE 72, 111, 115 f = SozR 3-4100 § 117 Nr 9 S 54) , der gerade nicht auf Erstattung des Alg (bzw der Alhi) gerichtet sei, sondern auf Herausgabe der Leistungen, die vom Dritten (zu Unrecht) an den Arbeitslosen erbracht worden sind (BSGE 60, 168, 172 = SozR 4100 § 117 Nr 16 S 74; BSGE 72, 111, 115 f = SozR 3-4100 § 117 Nr 9 S 54) . Die Rechtsprechung hat mithin insoweit unter Korrektur des Gesetzeswortlauts das entschieden, was in § 116 Abs 7 SGB X ausdrücklich geregelt ist: nämlich nicht die Erstattung der erbrachten Sozialhilfeleistungen, sondern die der vom zum Schadensersatz Verpflichteten trotz des Anspruchsübergangs an den Geschädigten erbrachten Leistungen.

11

Die Annahme einer hoheitlichen Eingriffsermächtigung des Sozialhilfeträgers zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 116 Abs 7 SGB X gegenüber dem Geschädigten (sogar) durch Verwaltungsakt fügt sich in diesen normativen Kontext ein und entspricht Sinn und Zweck der Norm. Die Regelung soll den Sozialleistungsträger gerade nicht mehr - wie vor Inkrafttreten des SGB X (vgl BSG SozR 1200 § 51 Nr 13 S 33) - auf die Geltendmachung von bürgerlichrechtlichen Bereicherungsansprüchen nach § 816 Abs 2 BGB beschränken (vgl dazu auch BSG SozR 3-4100 § 117 Nr 1 S 3 f) , sondern sie soll ihm mit der Möglichkeit des Erlasses von Verwaltungsakten zwecks Herstellung einer möglichst umfassenden Regelungskompetenz für die Behandlung von Leistungsfällen einen einfachen und schnellen Weg auch für die Rückabwicklung bei nachträglichem Zufluss zweckidentischer Leistungen Dritter verschaffen, ohne dass die bereicherungsrechtlichen Probleme der Entreicherung bzw Bösgläubigkeit eine Rolle spielen. Insbesondere wäre § 116 Abs 7 Satz 1 SGB X, verstünde man ihn nicht als eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch, ohne jegliche Bedeutung, weil ohnedies ein Anspruch aus § 816 Abs 2 BGB bestünde. § 116 Abs 7 Satz 2 SGB X mit seiner gesamtschuldnerischen Haftung in den Fällen der Zahlung ohne befreiende Wirkung, der zwar einen Anspruch gegen den Geschädigten nicht ausdrücklich normiert, jedoch inzident voraussetzt, hat ohnedies im zivilen Bereicherungsrecht keine Parallele.

12

Auch der Wortlaut ("erstatten") spricht für eine Zuordnung des Anspruchs aus § 116 Abs 7 SGB X zum öffentlichen Recht. Erstatten deutet in der (sozial-)verwaltungsrechtlichen Terminologie auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, der von vornherein - anders als bürgerlichrechtliche Bereicherungsansprüche - nicht auf Herausgabe des Erlangten, sondern auf die Rückgängigmachung von Vermögensverschiebungen gerichtet ist (vgl: Waschull in LPK-SGB X, 2. Aufl 2007, § 50 RdNr 1; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 50 RdNr 2) . Nicht zuletzt sprechen systematische Gründe dafür, weil sich die Regelungstechnik dieser Norm auch in sonstigen sozialrechtlichen Vorschriften wiederfindet, wie etwa in § 125 Abs 3 Satz 2 SGB III oder § 105 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Zwar betreffen diese Vorschriften Zahlungen öffentlich-rechtlicher Leistungsträger an den Leistungsempfänger trotz Übergang des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs auf einen anderen Leistungsträger (BA bzw Sozialhilfeträger); jedoch zeigen diese Vorschriften, dass sich der Gesetzgeber breitflächig im Sozialrecht eines die Regelung des § 816 Abs 2 BGB ersetzenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bedient. Auch bei den bezeichneten Normen stand bzw steht der hoheitliche Charakter der Normen nicht in Frage. § 105 Abs 1 SGB XII beispielsweise soll eine Lücke schließen, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 99, 114, 117 f) aufgrund einer Nichtanwendbarkeit der - öffentlich-rechtlichen - §§ 48, 50 SGB X entstanden war (vgl BT-Drucks 15/1514 S 68).

13

Der gewonnenen Auslegung kann nicht entgegengehalten werden, die ordentlichen Gerichte wiesen generell eine besondere Sachnähe deshalb auf, weil es um die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen des § 116 Abs 7 SGB X gehe. Dies ist schon deshalb nicht überzeugend, weil in den Fällen der Zahlung an den Geschädigten gerade allgemein die Schadensersatzpflicht als solche nicht mehr im Vordergrund steht, sondern in der Regel die sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen Schadensersatz und Sozialleistung, die im vorliegenden Verfahren ebenfalls zu klären sein wird (vgl etwa zum Schmerzensgeld nur Bieresborn in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl 2008, § 116 RdNr 12 mwN) , und sich die Frage stellt, inwieweit mit Rücksicht auf die Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1 und 2 und dem Beklagten und die Zahlung nicht durch den Schädiger selbst überhaupt ein Fall des § 116 Abs 7 SGB X anzunehmen ist.

14

Schließlich spräche gegen das Ergebnis nicht, dass es in den Fällen des § 116 Abs 7 Satz 2 SGB X, also bei Zahlungen ohne befreiende Wirkung, zu einem Gesamtschuldverhältnis zwischen einem privatrechtlich (wegen des Schadensersatzanspruchs) und einem wegen Satz 1 öffentlich-rechtlich haftenden Schuldner kommen könne; eine Gesamtschuld ist vielmehr auch möglich zwischen einem Schuldner öffentlich-rechtlicher und einem Schuldner privatrechtlicher Forderung (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.3.1996 - 17 W 18/95 -, Juris RdNr 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.5.1978 - 18 U 32/77, MDR 1978, 853; Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl 2010 § 421 RdNr 10; aA zu Unrecht Ebel, VersR 1985, 897, 898) . Abgesehen davon dürfte ohnedies davon auszugehen sein, dass bei nicht befreiender Zahlung durch den Schädiger der zivilrechtliche Anspruch aufgrund der Gleichstellung mit dem Erstattungsanspruch gegen den Geschädigten seinen zivilrechtlichen Charakter verliert (vgl nur Bieresborn in von Wulffen, aaO, § 116 RdNr 41 mwN) , zumindest aber ein eigener öffentlich-rechtlicher neben den zivilrechtlichen Anspruch tritt. Letztlich bedarf dies vorliegend keiner Entscheidung durch den Senat.

15

Für die Frage des Rechtswegs unerheblich ist das Verhältnis des gegen den Beklagten geltend gemachten Anspruchs nach § 116 Abs 7 Satz 1 und 2 SGB X zu möglichen bürgerlichrechtlichen Ansprüchen nach § 816 Abs 2 BGB. Mit der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 116 Abs 7 SGB X ist jedenfalls der Sozialrechtsweg eröffnet. Ggf wäre vom zuständigen Gericht auch über konkurrierende bürgerlichrechtliche Ansprüche mit zu entscheiden (§ 17 Abs 2 Satz 1 GVG) ; die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Gerichte besteht deshalb - entgegen der Ansicht des Beklagten - in der Regel nicht. Hinzuweisen ist indes darauf, dass es für die isolierte Geltendmachung möglicher bürgerlichrechtlicher Ansprüche gegen den Kläger - ebenso wie auch für die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zur Durchsetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs nach § 116 Abs 7 SGB X - am Rechtsschutzbedürfnis fehlen dürfte, wenn für den Sozialleistungsträger die Möglichkeit der Entscheidung durch Verwaltungsakt besteht (vgl BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 22 S 54 f) . Gerade diese Möglichkeit zum Erlass eines Verwaltungsakts zeigt im Übrigen, dass sich die Zuordnung der jeweiligen Rechtssache innerhalb des sozialgerichtlichen Verfahrens zu den einzelnen Sozialrechtsgebieten danach richtet, wer nach welchen sozialrechtlichen Vorschriften Sozialleistungen erbracht hat, deren Kosten auszugleichen sind.

16

Die Kostenentscheidung (zu deren Notwendigkeit: BSG SozR 3-1500 § 51 Nr 15 S 28 und Nr 27 S 77 f; SozR 3-1500 § 140 Nr 2 S 2; BVerwGE 103, 26, 32; BGH, Beschluss vom 17.6.1993 - V ZB 31/92 -, NJW 1993, 2541, 2542) beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.