Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Aug. 2010 - 1 BvR 2585/06

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100817.1bvr258506
bei uns veröffentlicht am17.08.2010

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. September 2006 - 3 A 809/06 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Januar 2006 - 27 K 8944/04 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, mit denen eine auf Beseitigung der Folgen einer Äußerung der Bundeszentrale für Politische Bildung (im Folgenden: Bundeszentrale) gerichtete Klage abgewiesen wurde.

2

1. Der Beschwerdeführer ist emeritierter Professor der Politikwissenschaft. Im Jahr 2004 erschien ein von ihm verfasster Aufsatz mit dem Titel "Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte" in der Zeitschrift "Deutschland Archiv", die ein privater Verlag im Auftrag der Bundeszentrale herausgibt. Der Aufsatz befasst sich unter anderem mit der Verbreitung des Antisemitismus in der deutschen Bevölkerung während der Zeit des Nationalsozialismus. Er vertritt unter Berufung auf Zeitzeugen die These, dass die Mehrheit der Deutschen seinerzeit nicht antisemitisch eingestellt gewesen sei, sondern mit den verfolgten Juden sympathisiert habe. In diesem Zusammenhang spricht er unter anderem von einer "deutsch-jüdischen Symbiose unter dem Hakenkreuz".

3

Die den Aufsatz des Beschwerdeführers enthaltende Ausgabe des Deutschland Archivs wurde am 1. April 2004 an die mehreren tausend Abonnenten der Zeitschrift ausgeliefert. Erst danach erlangte die Leitungsebene der Bundeszentrale Kenntnis von dem Inhalt des Aufsatzes. Sie entschied, dass dieser mit ihrem Selbstverständnis unvereinbar sei, und richtete am folgenden Tag ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Abonnenten:

4

"Sehr geehrte Abonnentinnen und Abonnenten des 'Deutschland Archivs',

5

die Bundeszentrale für politische Bildung/bpb und der W. Bertelsmann Verlag distanzieren sich aufs Schärfste von dem im soeben erschienenen Heft 2/2004 des 'Deutschland Archivs' veröffentlichten Text 'Deutsche Identität in Verfassung und Geschichte' von L...

6

Der Verfasser vertritt Ansichten zum Antisemitismus im 20. Jahrhundert in Deutschland, die weder mit dem Selbstverständnis der Bundeszentrale für politische Bildung noch mit dem des W. Bertelsmann Verlages vereinbar sind. Die Bundeszentrale setzt sich seit Jahrzehnten intensiv mit dem Nationalsozialismus und dem Antisemitismus, einer seiner Grundlagen, auseinander und sieht durch eine derartige Veröffentlichung ihre Arbeit desavouiert.

7

Wir bedauern diesen Vorgang außerordentlich. Weder die Bundeszentrale für politische Bildung, in deren Auftrag der W. Bertelsmann Verlag die Zeitschrift herausgibt, noch der Beirat der Zeitschrift hatten von der geplanten Veröffentlichung Kenntnis.

8

Im nächstmöglichen Heft wird ein Beitrag von Prof. Dr. B…, erscheinen, der Entwicklung und Bedeutung des Antisemitismus in Deutschland untersucht.

9

Der Rest der Auflage von Heft 2/2004 wird makuliert.

10

Dieser in der langen Geschichte beider Häuser und des 'Deutschland Archivs' einmalige Vorgang wird sich nicht wiederholen. Wir bitten alle Leserinnen und Leser der Zeitschrift sowie diejenigen, welche sich durch den Beitrag von L… verunglimpft fühlen, um Entschuldigung."

11

Der Vorgang fand einen Widerhall in den Feuilletons mehrerer überregionaler Zeitungen; auf Artikel in der Süddeutschen Zeitung und der Welt reagierte der Beschwerdeführer mit Leserbriefen, die abgedruckt wurden.

12

2. a) Mit seiner Klage beim Verwaltungsgericht Köln begehrte der Beschwerdeführer die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger der Bundeszentrale, sich bei ihm zu entschuldigen und den Urteilsinhalt den Empfängern des Schreibens vom 2. April 2004 bekannt zu geben. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit seinem hier angegriffenen Urteil vom 13. Januar 2006 ab. Zur Begründung führte es aus, dass dem Beschwerdeführer ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht zustehe, weil er durch das Schreiben der Bundeszentrale nicht in seinen Grundrechten verletzt sei. Insbesondere verletze das streitgegenständliche Schreiben nicht die als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers. Es enthalte weder herabwürdigende wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen noch Werturteile, die als Schmähkritik oder Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise beeinträchtigten. Auf den Umstand, dass sich die Beklagte als Hoheitsträger nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen könne, komme es hierbei nicht an. Auch einem Hoheitsträger sei es nicht verwehrt, sich am "Kampf der Meinungen" zu beteiligen. Zwar müsse er dabei das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das Sachlichkeitsgebot einhalten, diese seien hier aber nicht verletzt.

13

Auch in das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG greife das Schreiben der Bundeszentrale nicht ein. Denn der Beschwerdeführer werde durch es weder in dem Prozess der wissenschaftlichen Erkenntnisgewinnung noch in der Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse beeinträchtigt. Ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ergebe sich auch nicht daraus, dass das Ansehen des Klägers als Wissenschaftler infolge des Schreibens Schaden genommen habe, denn das Grundrecht schütze nicht die fachliche Reputation eines Wissenschaftlers.

14

b) Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. September 2006 ab. Keiner der in dem Antrag geltend gemachten Gründe rechtfertige die Zulassung der Berufung. Insbesondere zeige das Vorbringen des Beschwerdeführers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

15

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 3 GG. Er meint, die Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2004 seien für ihn sowohl als Mensch als auch als Wissenschaftler in mehrfacher Weise rufschädigend und herabsetzend. Das Schreiben müsse so verstanden werden, dass ihm von Seiten der Bundeszentrale antisemitische Einstellungen unterstellt würden. Insbesondere die mehrfache Nennung seines Namens sowie die Ankündigung einer "Makulierung" der Restauflage führten zu einer besonderen Stigmatisierung. Dieses Verhalten der Bundeszentrale könne allenfalls im Fall einer extremen wissenschaftlichen Entgleisung gerechtfertigt sein. Eine solche liege jedoch mit seinem Aufsatz nicht vor. Die Bundeszentrale wolle eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den von ihm vertretenen Auffassungen unterdrücken. Aufgrund des Schreibens und des Echos, das dieses in der Presse gefunden habe, sei es ihm seither wesentlich erschwert, an der wissenschaftlichen Diskussion teilzunehmen. Auch der verantwortliche Redakteur des Deutschland Archivs habe angekündigt, weitere Beiträge von ihm in der Zeitschrift nicht mehr zu veröffentlichen. Ferner sei er von mehreren Vortragsveranstaltungen ausgeladen worden.

16

4. a) Gelegenheit zur Äußerung hatten die Bundesregierung, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht. Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Äußerung des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts übersandt, in der dieser auf sein Urteil vom 15. Dezember 2005 (7 C 20.04) sowie auf die weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerruf und Folgenbeseitigungsanspruch nach ehrverletzenden Äußerungen von Hoheitsträgern hinweist. Weitere Stellungnahmen sind nicht erfolgt.

17

b) Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahrens vorgelegen.

II.

18

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

19

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Das gilt insbesondere für den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber ehrverletzenden oder rufschädigenden Äußerungen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 114, 339 <346>) sowie für die Zulässigkeit derartiger Äußerung von staatlicher Seite (vgl. BVerfGE 105, 252 <268 ff.>; 279 <301 ff.>).

20

2. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und im Sinne des § 93c Abs. 1 BVerfGG offensichtlich begründet.

21

a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses Grundrecht schützt, ohne seinem Träger einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfGE 82, 236 <269>), nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfGE 99, 185 <193 f.>; 114, 339 <346>). Jedenfalls dem unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Staat verbietet es das allgemeine Persönlichkeitsrecht darüber hinaus aber auch, sich ohne rechtfertigenden Grund herabsetzend über einen Bürger zu äußern, etwa eine von diesem vertretene Meinung abschätzig zu kommentieren.

22

b) Eine solche herabsetzende Wirkung geht von dem beanstandeten Schreiben der Bundeszentrale aus. Unabhängig von der durch die Gerichte verneinten Frage, ob es eine Schmähkritik gegen den Beschwerdeführer enthält, muss sein Inhalt jedenfalls dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Aufsatz nach Auffassung der Bundeszentrale eine Position vertreten habe, die außerhalb des hinnehmbaren Meinungsspektrums liege. Weiter wird die Veröffentlichung des Aufsatzes als Desavouierung der eigenen Position bezeichnet und zugleich als naheliegend hingestellt, dass sich ein erheblicher Teil des Publikums durch diesen "einmaligen Vorgang" "verunglimpft" gefühlt haben könnte, so dass man sich von seinen Thesen nicht nur distanzieren, sondern für deren Abdruck sogar entschuldigen müsse. Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers des Deutschland Archivs - der davon ausgehen darf, dass die Bundeszentrale politische Neutralität zu wahren hat und daher ein gewisses Maß an Meinungspluralität zulassen muss (vgl. § 6 des Erlasses des BMI über die Bundeszentrale für politische Bildung) - wird der Beschwerdeführer hierdurch als Autor eines Aufsatzes dargestellt, der nicht mehr diskursiv erörtert, sondern nur noch makuliert werden kann. Namentlich im Zusammenhang mit Fragen des angesichts der deutschen Geschichte besonders sensiblen Themas Antisemitismus kann dies eine erhebliche Stigmatisierung des Betroffenen mit sich bringen, die im Falle des Beschwerdeführers, der unwidersprochen die Ausladung von Vortragsveranstaltungen geltend macht offenbar bereits praktische Folgen gezeitigt hat. Darauf, ob die Deutung des Verwaltungsgerichts, wonach das Schreiben dem Beschwerdeführer nicht vorwerfe, selbst nationalsozialistische oder antisemitische Auffassungen zu vertreten, zutrifft, kommt es angesichts dessen nicht an.

23

Die somit gegebene Grundrechtsbeeinträchtigung erfüllt zwar nicht die Voraussetzungen eines Eingriffs im klassischen Sinn, weil sie insbesondere nicht auf einer unmittelbaren Regelungswirkung beruht. Gleichwohl bedarf sie der Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Äußerung der Bundeszentrale, um vor Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG Bestand haben zu können, ein legitimes Ziel verfolgen und sich gemessen daran als verhältnismäßig erweisen muss (vgl. BVerfGE 105, 279 <299 ff.>). Entgegen der mindestens missverständlichen Ausdrucksweise der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, die insoweit von einem "freien Kommunikations- und Interaktionszusammenhang" zwischen Bürger und Staat spricht und staatlichen Stellen ein gewisses Recht zur Teilhabe am "Meinungskampf" zubilligen will, kann eine solche Rechtfertigung mangels Grundrechtsberechtigung der Bundeszentrale nicht wie in einem Rechtsstreit zwischen Privaten in der Meinungsfreiheit gefunden werden. Vielmehr kommt hier allein die kompetenzielle Rechtsgrundlage in Betracht, auf der die Tätigkeit der Bundeszentrale überhaupt fußt. Hierbei handelt es sich um die der Bundesregierung zukommende Aufgabe der Staatsleitung, die, ohne dass es darüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Eingriffsermächtigung bedürfte, staatliches Informationshandeln legitimieren kann. Namentlich gestattet sie es der Bundesregierung, die Bürger mit solchen Informationen zu versorgen, deren diese zur Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung bedürfen (vgl. BVerfGE 105, 279 <302>). Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bundesregierung eine Bundeszentrale für politische Bildung unterhält, die ihrerseits publizistische Foren für politische Debatten betreibt. Eingebunden in einen Bildungsauftrag ist diese auch nicht von vornherein darauf verwiesen, alle im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungen formal gleich zu behandeln; vielmehr kann sie insoweit auch wertende Unterscheidungen treffen, hat dabei aber Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz zu wahren. Hierbei können insbesondere Kriterien wie Qualität und Repräsentativität eine maßgebliche Rolle spielen; insofern ist es der Bundeszentrale für politische Bildung nicht grundsätzlich verwehrt, Extremmeinungen am Rande des politischen Spektrums und solche, die von der Wissenschaft nicht ernst genommen werden, nicht zu berücksichtigen, sie als solche zu bezeichnen und sich demgegenüber auf die Präsentation von Hauptströmungen zu konzentrieren.

24

Vorliegend steht jedoch nicht eine durch Rechtsstaatlichkeit, Ausgewogenheit und Distanz getragene bloße Übergehung der Position des Beschwerdeführers in Frage, sondern die explizite Distanzierung von dieser durch ein engagiertes Schreiben an die Abonnenten. Zwar kann mit der legitimen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundeszentrale im Einzelfall auch die Befugnis verbunden sein, das der Öffentlichkeitsarbeit zugrunde gelegte Konzept der Behörde durch Äußerungen, die auch Dritte betreffen, zu bestätigen oder zu verteidigen. Dazu kann auch das Recht gehören, zu der Meinung eines Bürgers urteilend Stellung zu beziehen. Im Hinblick auf den allein zulässigen Zweck einer rechtsstaatlichen distanzierten Aufgabenwahrnehmung kommt dies aber nur in Grenzen in Betracht. Von vornherein ausgeschlossen sind Äußerungen gegenüber Einzelnen, die allein dem Bestreben dienen, eine behördliche Auffassung, namentlich eine von der Bundeszentrale für richtig gehaltene spezifische Geschichtsinterpretation zur Geltung zu bringen und als einzig legitim oder vertretbar hinzustellen. Vielmehr kann es insoweit nur um die Erhaltung des zur Funktionsfähigkeit der Behörde notwendigen Mindestmaßes an öffentlichem Vertrauen in die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität gehen (vgl. BVerfGE 93, 266 <291>; BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 -, NJW 2008, S. 2262 <2265>). Gerade bei einer Einrichtung wie der Bundeszentrale, die keine Eingriffsverwaltung betreibt und auch nicht über die rechtlichen Mittel hierzu verfügt, sondern deren Aufgabe die Information der Bürger ist, gehört zu den Grundlagen der eigenen Tätigkeit auch das öffentliche Ansehen als zuverlässig und ausgewogen. Daher kann es ein legitimes Interesse darstellen, sich von ihr zuzurechnenden Beiträgen, die von dem Anspruch einer ausgewogenen Informationstätigkeit auffällig abweichen, weil sie etwa extreme oder extremistische Meinungen vertreten, zu distanzieren, um so die eigene Reputation wiederherzustellen. Bei der Frage, ob und welche Maßnahmen als öffentliche Reaktion auf einen drohenden Glaubwürdigkeitsschaden zu ergreifen sind, steht der Bundeszentrale ein Einschätzungs- und Handlungsspielraum zu. Etwaige von ihr ergriffene Maßnahmen müssen allerdings die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips beachten.

25

Dessen Grenzen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gewahrt. Das hier beanstandete Schreiben geht über das der Bundeszentrale zuzubilligende Anliegen, den Anschein zu beseitigen, sie biete unter Missachtung ihrer Pflicht zur politisch ausgewogenen Haltung extremistischen Positionen ein publizistisches Forum, deutlich hinaus. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass die vom Beschwerdeführer vertretenen Thesen, auch wenn sie als Bewertungen historischer Ereignisse die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreiten, aus sachlichen Gründen von der Bundeszentrale im Rahmen eines von rechtsstaatlicher Neutralität getragenen Veröffentlichungskonzepts als für einen Abdruck ungeeignet bewertet werden durften und auch nach der - später als Fehlentscheidung angesehenen - Veröffentlichung editorische Konsequenzen wie das den Abdruck einer kritischen Gegenmeinung erlaubt hätten. Ob dabei im Einzelfall zur Ansehenswahrung auch eine aktive Distanzierung der Bundeszentrale von einem zuvor veröffentlichtem Beitrag, der die Grenze zur Strafbarkeit oder Verfassungsfeindlichkeit nicht überschreitet, zulässig sein kann, kann dabei offen bleiben. Denn jedenfalls ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Schreiben der Bundeszentrale den ihr einzuräumenden Einschätzungs- und Handlungsspielraum wahrt und als erforderliche und angemessene Reaktion auf den Artikel des Beschwerdeführers angesehen werden kann. Weder hinsichtlich der Ankündigung der Makulierung noch hinsichtlich der Entschuldigung für eine etwaige Verunglimpfung ist erkennbar, dass diese von dem legitimen Zweck gedeckt sein können.

26

c) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auch auf dieser Grundrechtsverletzung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gerichte, hätten sie einen Eingriff in das Grundrecht bejaht, anders entschieden, nämlich der Klage stattgegeben hätten. Der hier geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ist einfachrechtlich anerkannt. Er ist begründet, wenn eine Grundrechtsverletzung vorliegt, wobei der konkrete Anspruchsinhalt nicht allgemein zu umschreiben ist, vielmehr im Einzelfall ermittelt werden muss (vgl. allgemein zum Folgenbeseitigungsanspruch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81/82 -, NJW 1985, S. 817).

27

d) Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch in weiteren Grundrechten, insbesondere in seiner Wissenschaftsfreiheit verletzt ist, kann offen bleiben.

28

3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Urteilsbesprechung zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Aug. 2010 - 1 BvR 2585/06

Urteilsbesprechungen zu Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Aug. 2010 - 1 BvR 2585/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Aug. 2010 - 1 BvR 2585/06 zitiert 8 §§.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen ein

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93c


(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsb

Referenzen - Urteile

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 17. Aug. 2010 - 1 BvR 2585/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 83/07 Verkündet am:
22. April 2008
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Einer Behörde kann ein Anspruch auf Richtigstellung zustehen, wenn die konkrete
Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen.
BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. April 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

1
Die Bundesrepublik Deutschland hat die Beklagte wegen der Veröffentlichung eines Presseartikels, der das Ansehen des Bundeskriminalamts (BKA) herabwürdige, auf Unterlassung und Richtigstellung in Anspruch genommen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.
2
Das Politmagazin CICERO veröffentlichte im April 2005 einen Artikel des Journalisten S. über den Terroristen Abu Mussab al-Sarkawi, durch den Detailinformationen aus einem geheimen Bericht des BKA vom 6. September 2004 bekannt wurden. Nachdem das BKA deshalb im Juni 2005 Strafanzeige erstattet hatte und es zu Durchsuchungen der Redaktion und des Privathauses des Journalisten gekommen war (vgl. BVerfGE 117, 224), erschien am 17. Septem- ber 2005 in dem von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazin FOCUS ein Artikel, in dem es u.a. heißt: "Leck verzweifelt gesucht Bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen lancierte das Bundeskriminalamt manipulierte Terrorismus-Akten … Auf der verzweifelten Suche nach einer undichten Stelle im BKA manipulierte die Sicherheitsbehörde offenbar streng geheime Dossiers, um anschließend den Abfluss brisanter Informationen an bestimmte Journalisten nachvollziehen zu können. Auf mehrere in- und ausländische Partner wie Bundesnachrichtendienst, FBI, CIA oder Mossad, die allesamt die BKA-Akte bestückt hatten, nahmen Schilys Sonderermittler keine Rücksicht. Sie sahen sich letztlich bestätigt: Zielperson S. tappte offenbar in eine raffiniert ausgelegte Falle. April 2005. Der freiberufliche Nahost-Spezialist (S.) … veröffentlicht im Monatsmagazin „Cicero“ eine fünfseitige Story über den jordanischen Terroristenführer ... Sarkawi. In seinem Portrait mit der Überschrift „Der gefährlichste Mann der Welt“ bezieht sich S. unter anderem auf einen – wie er selbst freimütig im Text offenbart – 125-seitigen geheimen „Auswertungsbericht des BKA vom 6. September 2004“… Zur Ausschmückung seines Artikels hatte der arglose „Cicero“-Autor … mehrere Nummern von Satellitentelefonen genannt, die Sarkawi … genutzt haben soll. Genau das war der versteckte Köder. Vor der Verteilung des Sarkawi-Dossiers an verschiedene Staatsschutzreferate des BKA in Meckenheim hatte eine Sondertruppe die mehr als zehnstelligen Satellitennummern mit unauffälligen Zahlendrehern versehen… Beamte mehrerer Referate, die allesamt unter dem Generalverdacht des Geheimnisverrats standen, erhielten somit manipulierte Berichte. Die Sarkawi-Akte, auf den ersten Blick identisch, unterschied sich in Wirklichkeit in kleinen Nuancen. Die befreundeten Geheimdienst- und Polizeibehörden erfuhren nichts von dem Räuber- und Gendarm-Spiel. Jetzt hieß es nur noch warten. Im April erschien dann die Sarkawi-Story von S. … Auch S. Artikel lieferte offensichtlich noch nicht den eindeutigen Hinweis auf die undichte Stelle im Amt. ... Katzenjammer unterdessen bei den Nachrichtendiensten. Mossad, CIA und auch der BND müssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine zweifelhafte BKA-Operation verheizt worden ist. Ein hochrangiger Berliner Sicherheitsbeamter spöttisch zum FOCUS: Da wollten wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen.“ Zusätzlich enthielt der Artikel noch folgenden Text: "Die Verfälschung. Im April 2005 veröffentlichte das Magazin CICERO diesen Artikel über den Top-Terroristen al-Sarkawi. Die Story stützte sich an einigen Stellen auf eine gezielte Desinformation des Bundeskriminalamts."
3
Die Klägerin bestreitet, dass das BKA für interne Ermittlungen die Sarkawi -Akte manipuliert und in Umlauf gebracht habe. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die erneute Veröffentlichung oder Verbreitung mehrerer Passagen des Artikels zu unterlassen und die nachfolgende Richtigstellung zu veröffentlichen. "Richtigstellung In unserer Ausgabe vom 17. September 2005 haben wir auf den Seiten 42 f. unter der Überschrift "Leck verzweifelt gesucht" berichtet, das Bundeskriminalamt habe bei der Fahndung nach einem Verräter in den eigenen Reihen Terrorismus-Akten, namentlich die sogenannte Sarkawi-Akte manipuliert , diese manipulierte Akte verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert. Diese Behauptungen treffen, was wir hiermit richtig stellen, nicht zu. Das BKA hat im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats weder die Sarkawi-Akte noch sonst irgendeine Akte manipuliert oder manipulierte Akten verwendet und daher auch nicht ausländische Geheimdienste brüskiert. Focus Magazin Verlag GmbH"
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Richtigstellung verurteilt. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Bezüglich des Anspruchs auf Richtigstellung hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen , da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen könne.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht (OLGR Hamburg 2007, 448) hat ausgeführt, der Klägerin stünden Ansprüche auf Unterlassung und auf Richtigstellung aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit § 186 StGB zu.
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Der beanstandete Artikel enthalte ehrenrührige Tatsachenbehauptungen. Es werde behauptet, das BKA habe geheimhaltungsbedürftiges Material nach vorheriger Manipulation bewusst an eine Vielzahl von Staatsschutzreferaten übersandt, obwohl es selbst davon ausgegangen sei, dass es von dort an die Presse weitergegeben werde. Durch die Verwendung des Begriffs "Verteilung" des Materials sowie insbesondere die Äußerung "Mossad, CIA und auch der BND müssen sich damit abfinden, dass ihr sensibles Sarkawi-Material für eine zweifelhafte BKA-Aktion verheizt worden ist" werde dem Leser mitgeteilt, dass das BKA zu dem Zweck der Aufdeckung einer "undichten Stelle" dieses Material an viele Adressaten gerichtet habe und somit die Lancierung an die Presse gewollt gewesen sei, obgleich es sich um sensible und geheime Informationen anderer Geheimdienste gehandelt habe. Damit werde das BKA als unsicherer Partner anderer Geheimdienste dargestellt, der Geheiminformationen nicht nur nicht vor dem Zugriff der Presse zu schützen wisse, sondern solche Informationen sogar für die Ermittlung von Informanten einsetze und damit entwerte.
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Prozessual sei von der Unwahrheit dieser Behauptungen auszugehen. Zwar trage die Klägerin beim Richtigstellungsanspruch die Beweislast für die Unrichtigkeit der Äußerung. Es hätte zur Benennung von Beweismitteln aber zunächst eines präzisen Vortrags der Beklagten bedurft, über dessen Unrichtigkeit auf entsprechenden Antrag der Klägerin möglicherweise hätte Beweis erhoben werden können. Dieser erweiterten Darlegungslast sei die Beklagte nicht nachgekommen. Der Vortrag, einer ihrer Mitarbeiter sei von einem unbekannten Informanten unterrichtet worden, genüge nicht.
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Ein Anspruch auf Richtigstellung stehe auch Körperschaften des öffentlichen Rechts zu. Weniger einschneidende Mittel stünden ihnen nicht zur Verfügung. Insbesondere seien eine Richtigstellung durch die eigene Pressestelle oder ein in einer anderen Zeitung abgedrucktes Dementi des Präsidenten des BKA nicht geeignet, die erfolgte Ehrbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Presse werde dadurch auch nicht unzumutbar belastet. Im Hinblick auf deren Wächteramt könne einer öffentlichen Stelle ein Anspruch auf Richtigstellung allerdings nur in besonders gravierenden Einzelfällen zuerkannt werden. Ein solcher Fall liege vor, weil die Vertrauenswürdigkeit des BKA in Frage gestellt und die Funktionsfähigkeit des Amtes gefährdet sei, da befreundete Staaten besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen möglicherweise nicht mehr zugänglich machten.

II.

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A. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf den Anspruch auf Richtigstellung ist wirksam. Es handelt sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes, über den gesondert durch Teilurteil hätte entschieden werden können. Ebenso wie das Widerrufsbegehren (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 1994 - VI ZB 43/93 - NJW-RR 1994, 1404 f.) ist auch das Richtigstellungsbegehren gegenüber dem Unterlassungsbegehren seinem Wesen nach verschieden und daher ein anderer Streitgegenstand.
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B. Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg.
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In Anlehnung an § 1004 BGB und verwandte Bestimmungen hat die Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen kann, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen (vgl. Senat, BGHZ 128, 1, 6; Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 398 sowie BGHZ [GS] 34, 99, 102). Formen der Berichtigung sind insbesondere der Widerruf oder die für den Störer weniger einschneidende Richtigstellung (vgl. BVerfGE 99, 185, 199; Senat, Urteil vom 25. November 1997 - VI ZR 306/96 - VersR 1998, 195, 196 m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, Rn. 688 ff.; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.11 ff.; Wenzel/Gamer, Das Recht der Wort- und Bildberichter- stattung, 5. Aufl., Kap. 13 Rn. 6 ff.). Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen eines Richtigstellungsanspruchs als erfüllt erachtet.
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1. Das Berufungsgericht entnimmt dem Artikel zutreffend äußere Tatsachen (das BKA habe unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte hergestellt; diese enthielten geheimhaltungsbedürftiges Material, das z.T. von anderen Geheimdiensten stamme) und innere Tatsachen (Zweck sei gewesen, einen Geheimnisverräter in den eigenen Reihen zu enttarnen; die Weitergabe der Akte an Dritte bzw. die Presse sei deshalb gewollt gewesen, um von der Version der weitergegebenen Akte auf den Geheimnisverräter rückschließen zu können), die zusammen die Tatsachenbehauptung ergeben, das BKA habe die SarkawiAkte manipuliert und ohne Rücksicht auf seine Informanten für eigene Zwecke verwendet.
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In diesen Aussagen hat das Berufungsgericht zu Recht eine Rufbeeinträchtigung im Sinne der §§ 823 Abs. 2 BGB, 186 StGB gesehen. Der Vorwurf, Geheiminformationen über einen Top-Terroristen zweckwidrig zur Suche nach einem internen Geheimnisverräter einzusetzen und die Zusammenarbeit mit anderen Geheimdiensten zu gefährden, deren sensibles Material für eine zweifelhafte Operation verheizt worden sei, ist geeignet, das Vertrauen in die Arbeit des BKA und dessen Funktionsfähigkeit zu gefährden.
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a) Die Revision kann demgegenüber keinen Erfolg haben mit der Erwägung , der Artikel könne (auch) dahin verstanden werden, das Vorhandensein unterschiedlicher Versionen der "Sarkawi-Akte" sei nur eine reine Vorsichtsmaßnahme für den Fall gewesen, dass "wider Erwarten" ein Exemplar an die Öffentlichkeit gerate. Der Artikel spricht nämlich nicht nur von einer "Verteilung" der Akte, sondern auch davon, das BKA habe die manipulierte TerrorismusAkte lanciert, und von einem "Räuber-und-Gendarm-Spiel". Außerdem sei die Sarkawi-Akte ein "versteckter Köder" gewesen und "verheizt" worden. Schließlich ist von einer "gezielten Desinformation" die Rede und wird die Äußerung zitiert, es hätten "wohl ein paar Polizisten ein bisschen Geheimdienst spielen" wollen. All dies steht einem solchen Verständnis entgegen.
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b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Formulierung, das BKA habe "offenbar" streng geheime Dossiers manipuliert, zeige, dass der Artikel nur die persönliche Schlussfolgerung des Verfassers wiedergebe und deshalb als Meinungsäußerung zu bewerten sei.
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aa) Die Revision zielt damit darauf ab, dass mit einem Berichtigungsanspruch nur Tatsachenbehauptungen bekämpft werden können, wenn deren Unwahrheit feststeht. Dagegen kann die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine (subjektive) Meinung, also ein wertendes Urteil enthalten, nicht verlangt werden, selbst wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik nicht haltbar ist. Art. 5 Abs. 1 GG, der die freie Meinungsäußerung gewährleistet, verbietet es, auf diese Weise das Aufgeben einer nur wertenden Kritik mit staatlichen Mitteln zu erzwingen (vgl. Senat, Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080, 1081; vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905). Zu beachten ist zudem, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen erstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, indem sie etwa darauf gerichtet sind, dem Leser ein eigenes Urteil über ein geschildertes Verhalten zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 90, 241, 247 f.; BVerfG NJW 2003, 1109; NJW 2003, 3760; Senat, Urteile vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - VersR 2007, 249, 250). Gleiches gilt, wenn es um eine Äußerung geht, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 20 f.; 139, 95, 101 f.; Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445, 446; vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05 - aaO). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der veröffentlichte Artikel wird vielmehr maßgeblich durch die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen und nicht durch Elemente einer Meinungsäußerung geprägt.
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bb) Für die Einstufung als Tatsachenbehauptung kommt es wesentlich darauf an, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277, 278 m.w.N.). Eine solche Überprüfung ist hinsichtlich der hier maßgeblichen Aussagen des Artikels möglich, die weiter oben bereits gewürdigt worden sind und im Richtigstellungsausspruch zusammengefasst werden.
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Dem steht die Verwendung des Einschubs "offenbar" nicht entgegen. Der Ansehensschutz würde leerlaufen, wenn es der Äußernde in der Hand hätte , allein durch solche Einschübe aus seinen Tatsachenbehauptungen zivilrechtlich weniger angreifbare Meinungsäußerungen zu machen. Deshalb stehen z.B. Formulierungen wie "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 326), "sollen angeblich" (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076), "ich meine, dass" (Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 4 Rn. 55), "so viel ich weiß" oder "offenbar" (Löffler/Steffen, Presserecht, 5. Aufl., § 6 LPG Rn. 93) einer Qualifizierung als Tatsachenbehauptung nicht prinzipiell entgegen. Jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des beanstandeten Artikels vom Verfasser aufgestellte rufbeeinträchtigende Behauptungen ergeben und der einschränkende Einschub den unbefangenen Leser nicht davon abhalten kann, die Äußerungen in diesem Sinne zu verstehen, liegt eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung vor. Dies ist hinsichtlich der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgeblichen Behauptung, das BKA habe Akten, insbesondere die Sarkawi-Akte manipuliert und verwendet und dadurch ausländische Geheimdienste brüskiert, der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb nicht erforderlich, den Einschub "offenbar" in den Urteilsausspruch aufzunehmen.
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Die Einstufung als Tatsachenbehauptung gilt auch für die im Artikel genannten inneren Tatsachen. Zwar kann bei einer inneren Tatsache auch eine Meinungsäußerung vorliegen, wenn der Äußernde auf die innere Tatsache nur mit Hilfe von Indizien schließt und daraus sein subjektives Urteil bzw. seine persönliche Meinung ableitet. Äußerungen über Motive oder Absichten eines Dritten können jedoch eine Tatsachenbehauptung darstellen, falls Gegenstand der Äußerung ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten eines Dritten ist und die Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen möglich erscheint (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2686, 2688; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in Presse und Rundfunk, 3. Aufl., Rn. 592). So liegt es etwa bei der Behauptung, jemand habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit ein Vorgang bei einer Überprüfung nicht aufgedeckt werden könne (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - NJW 1992, 1314, 1316). Entsprechendes gilt hier.
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2. Der Anspruch auf Richtigstellung setzt grundsätzlich voraus, dass die Unwahrheit der Behauptung feststeht, weil niemand durch Richterspruch verpflichtet werden darf, etwas als unrichtig zu bezeichnen, was möglicherweise wahr ist (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 182 f.; Urteil vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - GRUR 1987, 397, 399; Löffler/Steffen, aaO, Rn. 285; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 17 ff.). Diese Unwahrheit hat das Berufungsgericht unter den Umständen des Streitfalls aus prozessualen Gründen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.
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a) Werden aufgrund einer unwahren Tatsachenbehauptung zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, liegt die Beweislast für die Unwahrheit nach allgemeinen Regeln grundsätzlich beim Kläger (vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 826, 903 f.). Dies gilt auch bei einem Berichtigungsanspruch, bei dem eine Beweislastumkehr gemäß der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB nicht erfolgt (vgl. Senat, BGHZ 37, 187, 189 f.; 69, 181, 183; Löffler/Steffen, aaO; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 31.22 ff.; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 18; a.A. Teile der Literatur, vgl. Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II/2, 13. Aufl., § 88 II 2 a, Seite 712 und die Übersicht bei Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 19 m.w.N.).
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Unabhängig von der Beweislast kann den Beklagten in Streitigkeiten der vorliegenden Art allerdings eine erweiterte (sekundäre) Darlegungslast treffen, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - GRUR 1975, 36, 38; vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - AfP 1975, 801, 803). Der vom Betroffenen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Äußernde seine Vorwürfe stützt. Ist das nicht der Fall, so ist es dem Betroffenen schlechthin nicht zuzumuten, sich gewissermaßen ins Blaue hinein rechtfertigen zu müssen und dabei Umstände aus seinem persönlichen oder geschäftlichen Bereich in einem Umfang zu offenbaren, der bei ordnungsmäßiger Einlassung des Äußernden vermeidbar wäre. Kommt dieser der ihm hiernach obliegenden erweiterten Darlegungslast nicht nach, ist nach § 138 Abs. 3 ZPO von der Unwahrheit seiner Behauptung auszugehen (vgl. Senat, Urteile vom 9. Juli 1974 - VI ZR 112/73 - aaO; vom 17. Februar 1987 - VI ZR 77/86 - aaO; vom 20. November 2007 - VI ZR 144/07 - juris, Rn. 12 = ZUM-RD 2008, 117, 119; Löffler/Steffen, aaO, § 6 LPG Rn. 285; Prinz/Peters, aaO, Rn. 677 ff.; Soehring, aaO, Rn. 31.22; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 18). Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, solange an die Darlegungslast keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, die sich auf den Gebrauch der Meinungsfreiheit abschreckend auswirken könnten (BVerfGE 85, 1, 21; 99, 185, 198 f.; BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1210).
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b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht die Unwahrheit der für den Anspruch auf Richtigstellung maßgebenden Behauptung angenommen, das BKA habe im Rahmen von internen Ermittlungen wegen Geheimnisverrats Akten, insbesondere die "Sarkawi-Akte" manipuliert oder manipulierte Akten verwendet und daher ausländische Geheimdienste brüskiert. Deren Unwahrheit ist gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, weil die Beklagte nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist.
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aa) Allerdings war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren Informanten zu nennen (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 802). Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und Informanten. Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 117, 244, 259 m.w.N.).
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bb) Andererseits bliebe die Klägerin weitgehend schutzlos, wenn die Beklagte zum Beleg ihrer umstrittenen Behauptung allein auf einen nicht namentlich benannten Informanten verweisen dürfte. In solchen Fällen kann deshalb die Beklagtenseite gehalten sein, nähere Umstände vorzutragen, aus denen auf die Richtigkeit der Information geschlossen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 1975 - VI ZR 135/73 - aaO, 803; OLG Hamburg, NJW-RR 1992, 1378, 1379; OLG Köln, AfP 2001, 524, 525 f.; LG Köln, AfP 2007, 153, 154 f.; Damm/Rehbock, aaO, Rn. 827; Soehring, aaO, Rn. 30.24, 31.22; Wenzel /Gamer, aaO, Kap. 12 Rn. 135).
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Hier hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten ohne Rechtsfehler als nicht ausreichend angesehen. Ihr Vortrag, von einer "ihr als zuverlässig bekannten Quelle aus dem BKA kontaktiert worden" zu sein, enthält keine Anhaltspunkte dazu, warum die Quelle zuverlässig ist; dies allein zu behaupten genügt regelmäßig nicht (vgl. Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 6 Rn. 137). Dass es beim BKA interne Ermittlungen wegen Geheimnisverrats gegeben haben mag, lässt keine Rückschlüsse zu, ob im Rahmen solcher Ermittlungen Akten manipuliert wurden. Auch dass es unterschiedliche Versionen der Sarkawi-Akte gegeben haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Tatsachenbehauptung, dass diese gezielt zur Aufdeckung eines Geheimnisverräters hergestellt wurden. Ob die äußeren Tatsachen hinreichende Anhaltspunkte für eine Verdachtsberichterstattung hätten geben können (vgl. dazu Senat BGHZ 143, 199, 202 ff. sowie Urteile vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 - VersR 1963, 534 ff. und vom 3. Mai 1977 - VI ZR 36/74 - NJW 1977, 1288, 1289 und vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327), braucht nach Lage des Falles nicht entschieden zu werden, da die Beklagte den Vorgang ohne hinreichende Recherchierung (dazu unten 4 a sowie Senat BGHZ 132, 12, 24 m.w.N.) als feststehende Tatsache dargestellt hat. Soweit die Beklagte auf Zahlendreher und "abgeänderte" Hausnummern verweist, fehlen ebenfalls hinreichende An- haltspunkte, aus denen über eine Verdachtberichterstattung hinaus auf eine Manipulation der Beklagten geschlossen werden könnte. Dass sich das BKA von der seiner Strafanzeige nachfolgenden Durchsuchung Aufschlüsse darüber versprochen haben mag, auf welchem Weg die Sarkawi-Akte nach außen gelangt war, reicht als Beleg für Manipulationen zu internen Zwecken ebenfalls nicht aus, so dass es keiner Vernehmung der hierzu angebotenen Zeugen bedurfte. Beim Richtigstellungsanspruch geht es nicht darum, ob unterschiedliche Versionen der Akten mit Zahlendrehern oder fehlerhaften Adressen in Umlauf gekommen und weiter gegeben worden sind, sondern um die Frage, ob dies auf Manipulationen des BKA zur Entdeckung eines internen Informanten beruht. Dazu hat die Beklagte mit Ausnahme des Hinweises auf einen "zuverlässigen Informanten" keine Fakten vorgetragen. Den hier maßgeblichen Vorwurf hätte die Klägerin aber nur substantiiert bestreiten können, wenn die Beklagte nähere Angaben dazu gemacht hätte, auf welche Fakten sie den Vorwurf der Manipulation stützt. Da solche nicht vorgetragen wurden, ist die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Beklagte ihrer erweiterten Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Richtigstellung zu.
28
a) Die Revision stellt nicht in Frage, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Zwar haben sie weder eine "persönliche" Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff.
StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (vgl. Senat, Urteile vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - VersR 1982, 904, 905; vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - NJW 1983, 1183, jeweils m.w.N.; vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04 - VersR 2006, 382; BVerfGE 93, 266, 291).
29
Ein solcher Anspruch steht jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls auch der Bundesrepublik Deutschland als Klägerin zu. Die üble Nachrede richtet sich gegen eine konkrete Behörde, die als Bundesoberbehörde bzw. Behördentypus eigener Art dem Bundesministerium des Inneren nachgeordnet ist und dieses im Rechtsstreit vertritt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, Kommentar zum BKAG, § 2 Rn. 4). In einem solchen Fall gilt in gleicher Weise wie bei anderen Behörden, die als juristische Personen des öffentlichen Rechts klagen, der in § 194 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommene Grundsatz, dass auch Behörden ein Anspruch auf soziale Achtung zukommt, in dem sie verletzt werden können. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, "der Bund" bzw. die Bundesrepublik sei auf den strafrechtlichen Sonderschutz des § 90a StGB beschränkt und daher zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche als Folge von Medienberichterstattung nicht befugt (vgl. Damm/Rehbock, aaO, Rn. 394; Prinz/Peters, aaO, Rn. 141; Soehring, aaO, Rn. 13.19; Wenzel /Burkhardt, aaO, Kap. 5 Rn. 126), trifft dies jedenfalls dann nicht zu, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen. So liegt der Fall hier.
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b) Soweit die Revision meint, einer Behörde stehe im Regelfall ein Richtigstellungsanspruch nicht zu, weil dieser besonders intensiv in die Pressefreiheit eingreife und auch nicht verhältnismäßig sei, kann dem nicht gefolgt werden.
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Der erkennende Senat hat entschieden, dass einer Kassenärztlichen Vereinigung, also einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ein Anspruch auf Widerruf zustehen kann (vgl. Urteil vom 22. Juni 1982 - VI ZR 251/80 - aaO; ebenso Damm/Rehbock, aaO, Rn. 395). Dies entspricht dem Grundsatz, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen können , durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, warum ein gegenüber dem Widerruf weniger einschneidender Antrag auf Richtigstellung unzulässig sein sollte. Die etwaige Befürchtung, aus der Eröffnung solcher Ansprüche könnten sich unzumutbare Belastungen für die Wahrnehmung der Meinungs- und Pressefreiheit ergeben, ist nicht begründet. Zwar darf der zivilrechtliche Ehrenschutz nicht der öffentlichen Verwaltung dazu dienen, sachliche Kritik an ihrer Amtstätigkeit abzublocken oder sich gegen öffentliche Kritik abzuschirmen. Dem kann aber ausreichend bei der erforderlichen Interessen- und Güterabwägung (vgl. § 193 StGB) Rechnung getragen werden, indem Art. 5 Abs. 1, 2 GG eine gesteigerte Bedeutung eingeräumt wird, wenn es um das Ansehen einer Behörde und nicht um den Schutz der persönlichen Ehre geht (vgl. BVerfGE 93, 266, 291; Senat, Urteil vom 16. November 1982 - VI ZR 122/80 - aaO; Staudinger/Hager, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 13. Bearb., § 823 Rn. C 31).
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4. Die hiernach gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Verurteilung zur Richtigstellung nicht zu beanstanden ist.
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a) Zwar fällt zugunsten der Beklagten erheblich ins Gewicht, dass die Kontrolle der Institutionen öffentlicher Gewalt eine originäre Aufgabe der Presse ist und der Gegenstand ihres Berichts angesichts vielfältiger terroristischer Bedrohungen von erheblichem öffentlichem Interesse war. Daher bedarf die Pres- se bei der Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion des besonderen Schutzes vor staatlichen Eingriffen, wenn sie diese Aufgabe wirkungsvoll wahrnehmen will.
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Andererseits handelt es sich bei der Behauptung, das BKA habe Geheiminformationen über einen international gesuchten "Top-Terroristen" manipuliert , der als "der gefährlichste Mann der Welt" bezeichnet worden ist, und diese durch eine zweckwidrige Verwendung entwertet, so dass befreundete Geheimdienste brüskiert worden seien, um einen schwerwiegenden Vorwurf. Dadurch wird insbesondere die ordnungsgemäße Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Diensten bei der internationalen Verbrechensbekämpfung gefährdet , die eine wichtige Funktion des BKA darstellt (vgl. Ahlf/Daub/Lersch/Störzer, aaO, § 1 Rn. 6; §§ 3, 14, 15 BKAG; Art. 73 Nr. 10, 2. Halbsatz GG). Zudem besteht an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die - wie hier - als unwahr anzusehen sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; 99, 185, 196; 114, 339, 352). Das bedeutet zwar nicht, dass unwahre Tatsachenbehauptungen von vornherein aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen. Außerhalb des Schutzbereichs von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen an sich Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen. Der Wahrheitsgehalt fällt aber bei der Abwägung jedenfalls dann zu Lasten des Äußernden ins Gewicht, wenn sich der Äußernde in einem Fall der vorliegenden Art nicht auf eine Verdachtsberichterstattung beschränkt, sondern die Tatsachen als wahr hinstellt (vgl. BVerfGE 94, 1, 8; 99, 185, 197; BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210; NJW 2007, 2686, 2687).
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Freilich darf die Wahrheitspflicht nicht überspannt und dadurch der freie Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, unangemessen behindert werden (vgl. BVerfGE 114, 339, 353). Daher kann bei einer Tatsachenbehauptung , die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, eine Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen in Betracht kommen, wenn der in Anspruch Genommene vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt hat (vgl. Senat, BGHZ 132, 13, 23 f.; Urteil vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95 - VersR 1997, 325, 327). Ist diese Sorgfaltspflicht eingehalten, stellt sich aber später die Unwahrheit der Äußerung heraus, ist die Äußerung als im Äußerungszeitpunkt rechtmäßig anzusehen, so dass weder Bestrafung noch Widerruf oder Schadensersatz in Betracht kommen (vgl. BVerfG NJW-RR 2000, 1209, 1210). Demgegenüber wird der verschuldensunabhängige Anspruch auf Richtigstellung bei einer fortdauernden Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen, weil kein rechtfertigender Grund erkennbar ist, an Behauptungen festzuhalten, die - wie hier - als unwahr anzusehen sind (vgl. BVerfGE 97, 125, 149; BGH, Urteil vom 12. Januar 1960 - I ZR 30/58 - MDR 1960, 371; Damm/Rehbock, aaO, Rn. 869; Soehring, aaO, Rn. 31.4; Soehring/Seelmann-Eggebert, NJW 2005, 571, 581). Überdies hat die Beklagte die Erfüllung ihrer journalistischen Sorgfaltspflicht nicht dargetan , weil sie weder Einzelheiten zu deren Erfüllung noch zur Zuverlässigkeit ihres Informanten vorgetragen hat.
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Nach allem führt die Abwägung dazu, dass eine schwerwiegende Rufbeeinträchtigung der Klägerin vorliegt, die ihr ein Recht auf Beseitigung durch einen Richtigstellungsantrag gibt.
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b) Die Fortdauer der Rufbeeinträchtigung ist gegeben, da die (Hauptsache -) Klage bereits am 29. November 2005 eingereicht worden ist und der erhobene Vorwurf weiterhin das Ansehen der Klägerin beeinträchtigt.
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c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die zugesprochene Richtigstellung auch erforderlich und geeignet, die erfolgte Störung zu beseitigen. Grundsätzlich vermögen eigene Erklärungen des Betroffenen die Berichtigungsverpflichtung nicht zu berühren, jedenfalls wenn es um die Wahrheitsfrage geht (vgl. Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 41; Wenzel/Burkhardt, aaO, Kap. 6 Rn. 70). Im Übrigen hat die Berichtigung grundsätzlich gegenüber denjenigen zu erfolgen, die Empfänger der Erstmitteilung waren (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1967 - I b ZR 141/65 - NJW 1968, 644, 646; Wenzel/Gamer, aaO, Kap. 13 Rn. 88), also im selben Publikationsorgan, gerade wenn es wie hier auflagenstark ist. Die Möglichkeit der Klägerin, durch die eigene Pressestelle und Kontakte zu anderen Medien und Schreiben an befreundete Geheimdienste ihre Sicht darzulegen, lässt daher die Notwendigkeit der Veröffentlichung einer Richtigstellung durch die Beklagte nicht entfallen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.09.2006 - 324 O 932/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.02.2007 - 7 U 121/06 -

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.