Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 10. Okt. 2012 - 2 BvR 1218/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20121010.2bvr121810
bei uns veröffentlicht am10.10.2012

Gründe

1

1. Das Landgericht entschied mit dem angegriffenen Beschluss über die Rechtmäßigkeit mehrerer gegen den Beschwerdeführer in der Strafhaft angeordneter körperlicher Durchsuchungen, ohne ihm vorab eine auf seine Stellungnahme hin erfolgte Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt zur Kenntnis zu geben. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit der Begründung, sie genüge nicht den Darlegungsanforderungen. Von wann die Stellungnahme datiere, sei in der Rechtsbeschwerde ebensowenig angegeben wie der wesentliche Inhalt der vermeintlich vorenthaltenen Äußerung; zudem habe der Beschwerdeführer nicht dargetan, was er erwidert hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Erwiderung gegeben worden wäre. Die zweite Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt erschöpfe sich im wesentlichen in Wiederholungen des bereits in der ersten Stellungnahme Ausgeführten; neue Angaben enthalte sie lediglich zur Person des die Durchsuchungen anordnenden Beamten und zur Übertragung der Anordnungsbefugnis auf diesen nach § 156 Abs. 3 StVollzG. Was der Beschwerdeführer hierzu vorgetragen hätte, habe er nicht dargelegt. Zu allen maßgeblichen Streitpunkten - ob die Voraussetzungen für die Anordnungen nach § 84 Abs. 2 StVollzG vorlagen und ob die Durchführung schonend und maßvoll erfolgte oder unter Verletzung von Grundrechten erfolgt sei - habe der Beschwerdeführer oder sein Verfahrensbevollmächtigter bereits auf die frühere Stellungnahme erwidern können.

2

Mit der Verfassungsbeschwerde macht der inzwischen aus der Haft entlassene Beschwerdeführer geltend, im Hinblick auf die Verwertung der ihm bis heute nicht bekannten zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt verletzten die angegriffenen Beschlüsse ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und in seinem Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG.

3

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Es kann offenbleiben, ob ein Rechtsschutzinteresse des zwischenzeitlich aus der Haft entlassenen Beschwerdeführers fortbesteht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig. Zum Rechtsweg gehört, sofern statthaft, die Anhörungsrüge (vgl. BVerfGE 122, 190 <198>), die dem Beschwerdeführer hier nach § 33a StVollzG offenstand. Dieser Rechtsbehelf muss auch im Fall eines massiven Gehörsverstoßes ausgeschöpft werden, bevor mit Aussicht auf Erfolg Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann.

4

a) Zwar ist eine Anhörungsrüge nicht statthaft, wenn dem letztinstanzlich entscheidenden Gericht kein neuer, eigenständiger Gehörsverstoß, sondern allein die Nichtbehebung eines Gehörsverstoßes der Vorinstanz zur Last gelegt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn das Oberlandesgericht hat nicht nur dem geltend gemachten Gehörsverstoß seitens des Landgerichts nicht abgeholfen, sondern seinerseits seine Entscheidung auf den Inhalt der, auch im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemachten, Rückäußerung der Justizvollzugsanstalt im Verfahren vor dem Landgericht gestützt.

5

b) Die Anhörungsrüge war auch nicht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit(vgl. BVerfGE 126, 1 <18>; BVerfGK 7, 115 <116>; 7, 403 <407>; 9, 390 <394>) entbehrlich.

6

Das Oberlandesgericht hat keine Sachentscheidung zu der Frage getroffen, ob die gerichtliche Verwertung der zweiten Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt, ohne dass diese zuvor den Beschwerdeführer zur Kenntnis gegeben worden war, gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verstieß, sondern allein auf Darlegungsobliegenheiten des Beschwerdeführers abgestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer, wäre ihm die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt zwischenzeitlich zugänglich gemacht worden, seine Rechtsbeschwerde anders als geschehen begründet hätte.

7

Eine gegenteilige Feststellung lässt sich nicht treffen. Mit der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren, die der Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren bestimmt ist (vgl. BVerfGE 107, 395 <409>; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08 -, juris, und vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris), ist es nicht vereinbar, einem Rechtsschutzsuchenden unzureichende Darlegungen zu einer Stellungnahme der Gegenseite anzulasten, die ihm nicht zuvor zur Kenntnis gegeben worden ist.

8

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Juni 2011 - 2 BvR 2076/08

bei uns veröffentlicht am 06.06.2011

Gründe 1 1. Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannah

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(1) Für jede Justizvollzugsanstalt ist ein Beamter des höheren Dienstes zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen. Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

(2) Der Anstaltsleiter vertritt die Anstalt nach außen. Er trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.

(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 84 Abs. 2, die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 88 und die Disziplinarmaßnahmen nach § 103 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde übertragen werden.

(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein.

(3) Der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, daß Gefangene bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil dem Beschwerdeführer durch die Nichtannahme jedenfalls kein schwerer Nachteil entsteht (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

2

2. Nachdem die Stellungnahme des Justizministeriums, die das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nicht zur Kenntnis gegeben hat, ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren zur Kenntnis gebracht worden ist und er sich hierzu geäußert hat, kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Kenntnisgabe eine ihm günstigere Entscheidung im fachgerichtlichen Verfahren hätte erreichen können.

3

3. Indem das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Justizministeriums im Rechtsbeschwerderechtszug nicht zugänglich gemacht hat, hat es allerdings sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Verfahrensbeteiligten müssen grundsätzlich Gelegenheit haben, sich zu Stellungnahmen der Gegenseite in tatsächlicher  und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BVerfGE 19, 32 <36>; 49, 325 <328>; BVerfGK 7, 438 <441>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 6. August 1992 - 2 BvR 628/92 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 188/09 -, NVwZ 2009, S. 580; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juli 2009 - 2 BvR 1575/09 -, juris). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist daher regelmäßig verletzt, wenn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten, bevor es eine für ihn ungünstige Entscheidung trifft, keine Gelegenheit gibt, zu der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme der Gegenseite Stellung zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris). Dies gilt - auch wenn der Gehörsverstoß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Aufhebung der ergangenen Entscheidung nur unter der Voraussetzung führt, dass sie auf dem Verstoß beruht (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 13, 132 <145>; 52, 131 <152 f.>; 89, 381 <392 f.>) - grundsätzlich unabhängig davon, ob unter den gegebenen Umständen von der Möglichkeit auszugehen ist, dass eine mögliche Gegenstellungnahme Einfluss auf das Entscheidungsergebnis gewinnt, oder nicht. Denn der grundrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör dient nicht nur der Gewährleistung sachrichtiger Entscheidungen, sondern auch der Wahrung der Subjektstellung der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 107, 395<409>; stRspr). Hierauf und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - die für die Feststellung einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK), das den Anspruch auf rechtliches Gehör einschließt, ausdrücklich der Beruhensfrage keine entscheidende Bedeutung zumisst, sofern der Anspruch auf rechtliches Gehör in seiner Funktion als Grundlage für das Vertrauen der Verfahrensbeteiligten in die Arbeit der Justiz berührt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Februar 2002, Ziegler v. Switzerland - 33499/96 -, Rn. 38; Urteil vom 19. Mai 2005, Steck-Risch et al. v. Liechtenstein - 63151/00 -, Rn. 57; vgl. auch EGMR, Urteil vom 3. Juli 2008, Vokoun c. République Tchèque - 20728/05 -, Rn. 25 ff., und EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2007, Asnar c. France - 12316/04 -, Rn. 24 ff.) - hat das Bundesverfassungsgericht angesichts einer verbreiteten Praxis der Gerichte, Strafgefangenen die Stellungnahme der Gegenseite wegen deren rein rechtsbezogenen Inhalts oder wegen aus sonstigen Gründen unterstellter mangelnder Entscheidungserheblichkeit möglicher Erwiderungen regelmäßig nicht zur Kenntnis zu geben, mehrfach hingewiesen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. November 2010 - 2 BvR 1183/09 -, juris; vom 2. März 2011 - 2 BvR 43/10 u.a. -, juris; vom 21. März 2011 - 2 BvR 301/11 -, juris). Die betreffenden Beschlüsse sind jedoch erst nach den angegriffenen Beschlüssen des Oberlandesgerichts ergangen. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass Verfahrensrechte des Beschwerdeführers sehenden Auges nicht beachtet worden wären.

4

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.