Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C7.13.0
bei uns veröffentlicht am11.12.2014

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Sondernutzungsgebühren.

2

Im Januar 2007 wurde das Gebäude „...“ in D., dessen Eigentümer und Besitzer der Kläger war, bei einem Brand schwer beschädigt. Der Kläger sicherte das Gebäude mit Betonsockeln und einem Bauzaun ab; dadurch wurden die umliegenden Gehwege und darüber hinaus Teile der Fahrbahn auf einer Fläche von 196 m² dem Verkehr entzogen.

3

Im März 2007 gab der Landkreis ... dem Kläger gestützt auf § 45 StVO auf, zur Sicherung Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den beigefügten Verkehrszeichenplänen anzubringen. Der Bescheid enthielt die Anordnung, ausreichende Schutzmaßnahmen für den Fußgängerverkehr zu treffen, wenn sich die Arbeiten auch auf Gehwege oder Gehstreifen erstrecken sollten. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass für alle Baumaßnahmen, die nicht Herstellungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen an der Straße selbst seien, vor Einrichtung der Arbeitsstelle zusätzlich noch eine Sondernutzungserlaubnis des Straßenbaulastträgers erforderlich sei.

4

Die Beklagte erteilte dem Kläger gestützt auf § 3 ihrer Sondernutzungssatzung mit Bescheid vom 20. Oktober 2009, der Gegenstand dieses Verfahrens ist, die Erlaubnis, in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 den Straßenraum (Verkehrsfläche, Gehweg) vor dem Gebäude für die Aufstellung von Betonsockeln und Absperreinrichtungen zu nutzen. Für die Nutzung der Fläche von 196 m² setzte die Beklagte gestützt auf ihre Sondernutzungsgebührensatzung eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 1 505,28 € fest.

5

Die Samtgemeinde E. gab dem Kläger mit straßenverkehrsbehördlicher Anordnung vom 19. November 2009 nochmals auf, zur Absicherung Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, darunter Warnleuchten anzubringen. Diese Verfügung enthielt wieder den Hinweis auf das Erfordernis einer zusätzlichen Sondernutzungserlaubnis.

6

Mit dem im Parallelverfahren 3 C 6.13 betroffenen Bescheid vom 7. Juni 2010 erteilte die Beklagte dem Kläger gemäß § 3 ihrer Sondernutzungssatzung eine weitere Erlaubnis, den Straßenraum (Verkehrsfläche und Gehweg) vor dem Gebäude für das Aufstellen von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen zu nutzen; diesmal für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Für die Nutzung setzte die Beklagte eine Sondernutzungsgebühr in Höhe von 6 021,12 € fest.

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Auf die im vorliegenden Verfahren erhobene Klage, die sich ausschließlich gegen die mit der ersten Sondernutzungserlaubnis verbundene Gebührenerhebung richtet, hat das Verwaltungsgericht die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr aufgehoben. Zur Begründung heißt es: Die Erhebung durch die Beklagte sei wegen deren fehlender sachlicher Zuständigkeit rechtswidrig. Für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen durch Betonsockel und Bauzaun, die Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO seien, wäre eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO erforderlich gewesen. Deshalb habe nach § 19 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) die Zuständigkeit für die Erhebung der Sondernutzungsgebühren nicht bei der Beklagten, sondern bei der Straßenverkehrsbehörde gelegen. Für die Anwendung dieser Bestimmung sei unerheblich, dass keine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei; nach dem Wortlaut von § 19 Satz 1 NStrG komme es allein darauf an, ob eine solche Genehmigung objektiv erforderlich sei.

8

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Es verweist auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung und führt ergänzend aus: Dem Kläger sei der Einwand der sachlichen Unzuständigkeit der Beklagten nicht deshalb abgeschnitten, weil er nur die Festsetzung der Sondernutzungsgebühr, nicht aber auch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis angefochten habe. Gemäß § 21 NStrG werde die Sondernutzungsgebühr nicht für den Vorgang der Erlaubniserteilung, sondern für die Tatsache der Sondernutzung erhoben. Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis schließe nicht eine in Bestandskraft erwachsene Feststellung ein, dass für das Aufstellen von Betonsockeln und Absperrvorrichtungen keine Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht erforderlich sei. Im Bescheid werde die Frage eines solchen Erfordernisses nicht geprüft und erst recht nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass für die Aufstellung der Betonsockel und Absperreinrichtungen eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO erforderlich gewesen wäre. Der Senat teile nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München, Hindernisse, die nicht ein Verkehrsteilnehmer, sondern ein Anlieger im Rahmen einer straßenrechtlichen Sondernutzung auf die Straße gebracht habe, würden nicht von § 32 Abs. 1 StVO erfasst. Die Anwendungsbereiche für eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung und eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis seien auch nicht - wie der Verwaltungsgerichtshof Mannheim meine - danach abzugrenzen, ob die freizugebende Handlung dem Schwerpunkt nach unter dem Blickwinkel der Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr oder wegen einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) bedenklich sei. Dem Problem, praktisch in allen Fällen einer Sondernutzung zu verkehrsfremden Zwecken eine Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde einholen zu müssen, könne durch eine verständige Subsumtion des Einzelfalls begegnet werden. Unter Berücksichtigung der Widmung der Straße, der konkreten Funktion der betroffenen öffentlichen Verkehrsflächen, der Zweckbestimmung des dorthin verbrachten Gegenstandes und der voraussichtlichen Verbleibdauer sei für jeden Einzelfall zu beurteilen, ob dieser Gegenstand ein Verkehrshindernis im Sinne von § 32 Abs. 1 StVO darstelle. Es liege auf der Hand, dass das bei einem Bauzaun anzunehmen sei, zumal wenn er teilweise den Bürgersteig in voller Breite in Anspruch nehme. Danach habe der Beklagten gemäß § 19 Satz 2 und 3 NStrG die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr gefehlt. Damit scheide zugleich eine Anwendung von § 46 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG aus.

9

Zur Begründung ihrer - vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen - Revision macht die Beklagte geltend: Das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO gelte entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nur für Verkehrsteilnehmer. Außerdem bestünden Zweifel an der Annahme des Berufungsgerichts, die Betonsockel und Absperreinrichtungen seien Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 Abs. 1 StVO. Sie seien zum Schutz von Verkehrsteilnehmern aufzustellen gewesen und hätten nicht beseitigt werden können, ohne damit zugleich eine neue und größere Gefahr zu schaffen. Danach gehe es nur um eine genehmigungspflichtige Sondernutzung, für die nach § 18 NStrG eine Sondernutzungsgebühr anfalle. Für deren Erhebung sei sie - die Beklagte - sachlich zuständig gewesen. Die vorinstanzlichen Urteile führten dazu, dass praktisch für alle Sondernutzungen zu verkehrsfremden Zwecken, also etwa für das Aufstellen von Tischen, Stühlen und Sonnenschirmen einer Außenrestauration, eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich werde. Für Sondernutzungserlaubnisse verbliebe damit kein Anwendungsbereich, was nicht gewollt sei. Rechtsunsicherheiten seien vermeidbar, wenn man der einschränkenden Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs München folge. Jedenfalls ergebe sich ihre sachliche Zuständigkeit für die Gebührenerhebung aus der Bestandskraft der erteilten Sondernutzungserlaubnis. Insofern verletze das Berufungsurteil § 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG.

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Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angegriffene Urteil.

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Der Vertreter des Bundesinteresses trägt vor, der Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 32 Abs. 1 StVO beschränke sich nicht auf Verkehrsteilnehmer, sondern erfasse auch Anlieger, die im Rahmen einer Sondernutzung Hindernisse zu verkehrsfremden Zwecken auf die Straße brächten. Mit dem Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur sei er außerdem der Auffassung, dass in den Fällen, in denen der Anlieger durch eine Sondernutzungserlaubnis vom Verbot der Hindernisbereitung auf der Straße befreit sei, eine zusätzliche straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nur dann erforderlich sei, wenn der Regelungsgehalt einer solchen fiktiven Ausnahmegenehmigung über die Reichweite der Sondernutzungserlaubnis hinausgehe.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Erhebung der Sondernutzungsgebühren durch die Beklagte war rechtswidrig, weil ihr dafür nach § 19 NStrG die sachliche Zuständigkeit fehlte. Für diese Gebührenerhebung wäre die Straßenverkehrsbehörde zuständig gewesen (1.). Zu Recht geht das Berufungsgericht dabei davon aus, dass sich das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Verkehrshindernisse auf die Straße zu bringen oder dort zu belassen, auch an Nichtverkehrsteilnehmer richtet (2.).

13

1. Gemäß § 19 Satz 1 NStrG bedarf es, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, keiner (Sondernutzungs-)Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 NStrG. Nach Satz 2 dieser Regelung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die von ihr geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen (Satz 3).

14

a) Nach der für das Revisionsgericht bindenden Auslegung dieser landesrechtlichen Regelung durch das Berufungsgericht ist § 19 NStrG ungeachtet des Umstands anwendbar, dass er die amtliche Überschrift „Besondere Veranstaltungen“ trägt. Auch die Entstehungsgeschichte der Regelung lasse nicht auf einen darauf beschränkten Anwendungsbereich schließen.

15

b) § 19 NStrG regelt - wie das Berufungsgericht ebenfalls verbindlich festgestellt hat - zweierlei: Zum einen wird unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen auf die Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis verzichtet. Das hängt nach dieser Bestimmung allein davon ab, ob die Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts „erforderlich“ ist. Es kommt somit schon dem Wortlaut nach nicht darauf an, ob eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung tatsächlich erteilt worden ist. Mit dieser Auslegung folgt das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden (bundesrechtlichen) Regelung in § 8 Abs. 6 FStrG (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 <236>). Neben diesem Verzicht auf eine Sondernutzungserlaubnis ordnet § 19 Satz 3 NStrG eine Verlagerung der sachlichen Zuständigkeit für die Erhebung der dem Nutzer gleichwohl aufzuerlegenden Sondernutzungsgebühr an. Vom Träger der Straßenbaulast bzw. bei Ortsdurchfahrten von der Gemeinde (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 NStrG) geht die Zuständigkeit für die Gebührenerhebung auf die Behörde über, die für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung zuständig ist, mit anderen Worten: auf die Straßenverkehrsbehörde. Auch insoweit folgt § 19 NStrG dem Regelungsmodell, das § 8 Abs. 6 FStrG in Bezug auf die Bundesfernstraßen vorsieht. Entsprechende landesrechtliche Bestimmungen haben - wie Niedersachsen - auch die meisten anderen Bundesländer erlassen.

16

Dagegen, dass gemäß § 19 Satz 3 NStrG trotz des Verzichts auf eine gesonderte Sondernutzungserlaubnis eine Sondernutzungsgebühr erhoben werden soll, ist aus Sicht des Bundesrechts - einschließlich des aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - nichts zu erinnern. Denn die Sondernutzungsgebühr wird nicht als Gegenleistung für die Verwaltungsleistung „Erteilung einer Genehmigung“ erhoben, sondern für die Hinnahme einer den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzung der öffentlichen Sache Straße und der damit einhergehenden Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer; die Gebühr entsteht also für die Tatsache der Sondernutzung (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juni 1981 - 4 C 73.78 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 17 = juris Rn. 16 und vom 21. Oktober 1970 - 4 C 38.69 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 3 S. 5).

17

c) Dass die von der Beklagten erteilten Sondernutzungserlaubnisse bestandskräftig geworden sind, führt nicht dazu, dass sie - entgegen § 19 Satz 3 NStrG - für die Erhebung der Sondernutzungsgebühr zuständig geblieben ist.

18

Die materielle Bestandskraft und die Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes werden durch den Regelungsgehalt begrenzt, den sich die behördliche Entscheidung nach dem objektiven Empfängerhorizont beimisst. Dabei ist maßgeblich auf den Tenor der Verwaltungsentscheidung abzustellen, ergänzend kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Wegen des Bestimmtheitsgebots des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG verbietet es sich, in einen Verwaltungsakt verbindliche „Zwischenentscheidungen“ hineinzulesen, die dort nicht hinreichend klar zum Ausdruck kommen. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des von der Beklagten erlassenen Erlaubnisbescheids darauf abgestellt, dass sich der Entscheidungsausspruch auf die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis beschränkt und dass in der Begründung dieses Bescheids das Erfordernis einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht ausdrücklich geprüft worden ist, geschweige denn, dass sich dort eine Entscheidung darüber findet. Gegen diese Auslegung des Bescheids durch die Vorinstanz hat die Beklagte keine durchgreifenden Verfahrensrügen vorgetragen. Eine erweiterte Tatbestandswirkung einer Verwaltungsentscheidung kann in Betracht kommen, wenn eine besondere gesetzliche Vorschrift anordnet, dass die Beurteilung einer Vorfrage in die Bindungswirkung der getroffenen Regelung einbezogen wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 26 und 31). An einer solchen Vorschrift fehlt es hier.

19

d) Der Einwand der Beklagten, dass bei bestandskräftiger Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis die erteilende Behörde auch die Sondernutzungsgebühr zu erheben habe, trägt dem in § 19 Satz 3 NStrG angeordneten Übergang der Zuständigkeit auf die Straßenverkehrsbehörde nicht Rechnung. Sie hängt - wie gezeigt - nicht davon ab, ob eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung tatsächlich erteilt wurde; es kommt nur darauf an, ob sie erforderlich war. Gleichermaßen macht § 19 Satz 3 NStrG, wie das Berufungsgericht in Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschrift implizit annimmt, keine Ausnahme vom Zuständigkeitsübergang, wenn anstelle der an sich erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung (nur) eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Durch deren Erteilung entfällt schließlich auch nicht ein sich aus § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO ergebendes Erfordernis einer (straßenverkehrsrechtlichen) Ausnahmegenehmigung. Die Straßenverkehrs-Ordnung enthält keine dahin gehende Regelung. Auch das niedersächsische Landesstraßenrecht legt einer Sondernutzungserlaubnis von vornherein keine solche ersetzende Wirkung bei. In § 18 Abs. 5 NStrG ist stattdessen ausdrücklich geregelt, dass durch die Sondernutzungserlaubnis sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen nicht ersetzt werden. Bei diesem normativen Befund erweist sich die Annahme des Vertreters des Bundesinteresses als unzutreffend, eine (zusätzliche) straßenverkehrsrechtliche Ausnahme vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO sei nur erforderlich, wenn deren Reichweite über den Regelungsgehalt einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis hinausgehe.

20

2. Für das Aufstellen der Betonsockel und Absperreinrichtungen bedurfte es - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

21

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von dem Verbot genehmigen, Hindernisse auf die Straßen zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO). Nach Satz 1 der in Bezug genommenen Vorschrift ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Nach Satz 2 hat, wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, diese unverzüglich zu beseitigen und bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.

22

a) Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass von einem „Hindernis“ im Sinne dieser Bestimmungen stets auszugehen ist, wenn ein Gegenstand auf die Straße gebracht wird, durch den der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.

23

Der Formulierung „gefährdet oder erschwert werden kann“ ist zu entnehmen, dass es sich bei § 32 Abs. 1 StVO um einen Gefährdungstatbestand handelt. Das bedeutet, dass die Gefährdung oder Erschwerung des Verkehrs nicht bereits eingetreten oder sicher sein muss; ausreichend ist vielmehr, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder nicht ganz unwahrscheinlich ist (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 32 StVO Rn. 17; vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 11. März 2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391 = juris Rn. 27). Wie das Bundesverwaltungsgericht zu § 33 Abs. 1 StVO schon entschieden hat, reicht eine abstrakte Gefahr aus (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 <238>); das gilt auch für § 32 Abs. 1 StVO.

24

Ob ein auf die Straße gebrachter oder dort belassener Gegenstand danach ein solches Hindernis darstellt, ist im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen. Es kommt - wie § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO zu entnehmen ist - darauf an, ob durch den Gegenstand ein verkehrswidriger Zustand eintreten kann; auf die Verkehrswidrigkeit stellt auch der in § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO geregelte Ordnungswidrigkeitentatbestand ab. Dabei sind - wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt - einerseits der Inhalt der Widmung der Verkehrsfläche (also z.B. für alle Verkehrsarten oder - wie in einer Fußgängerzone - nur für den Fußgängerverkehr) einschließlich der konkreten Zweckbestimmung der betroffenen Areale (also Fahrbahn, Gehweg oder Sperrfläche) und andererseits die Zweckbestimmung des Gegenstandes sowie die mit ihm und der Dauer seines Verbleibs einhergehende Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs von Bedeutung.

25

Danach ist die Sachverhaltswürdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den Betonsockeln und Absperreinrichtungen um Verkehrshindernisse im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO handelte, nicht zu beanstanden.

26

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass die vom Kläger aufgestellten Betonsockel und Absperreinrichtungen verhindern sollen, dass Verkehrsteilnehmer - etwa durch einen Einsturz des Gebäudes oder herabfallende Gebäudeteile - zu Schaden kommen, und die auf die Straße verbrachten Gegenstände somit Schutzeinrichtungen sind, angesichts des vom Berufungsgericht tatsächlich festgestellten Umfangs der von ihnen ausgehenden Behinderungen nicht dazu, dass sie die Eigenschaft als „Hindernis“ für den Straßenverkehr im Sinne von § 32 Abs. 1 StVO verlieren. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Gesichtspunkt, der bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen ist; er legt in solchen Fällen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO nahe. Damit geht auch der Hinweis der Beklagten auf die Beseitigungspflicht des § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO ins Leere.

27

c) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO sich nicht nur an Verkehrsteilnehmer richtet und demgemäß auch der Anwendungsbereich von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO nicht auf sie beschränkt ist. Eine solche Beschränkung lässt sich weder dem Wortlaut der Normen noch den Materialien zur Neubekanntmachung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (VkBl. 1970, 734 ff.) entnehmen. Dort heißt es vielmehr, dass bestimmte Regelungen, zu denen § 32 StVO gehört, den „Schutz des Verkehrs“ beträfen (a.a.O. S. 800). Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Sinn und Zweck der Regelungen. In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (vgl. u.a. BVerfGE 32, 319 <326>; 40, 371 <379 f.>; 67, 299 <314 f.>) als auch des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das auf der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 22 GG (nun: Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) beruhende Straßenverkehrsrecht umfassend die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs regelt, unabhängig davon, durch welche Vorgänge er gefährdet wird. Das Straßenverkehrsrecht will nicht nur Gefahren begegnen, die dem Verkehr und den Verkehrsteilnehmern von anderen Verkehrsteilnehmern drohen, sondern auch Gefahren, die von außerhalb auf den Verkehr einwirken (vgl. u.a. BVerwG, Urteile vom 28. November 1969 - 7 C 67.68 - BVerwGE 34, 241 <243> und vom 21. April 1989 - 7 C 50.88 - Buchholz 442.151 § 29 StVO Nr. 2 S. 3). Der Zweck, gleichermaßen vor Einwirkungen zu schützen, die von außerhalb auf den Straßenverkehr einwirken, wird auch in der Regelung des § 33 Abs. 1 StVO (Verkehrsbeeinträchtigungen) deutlich; nach dessen Satz 1 ist der Betrieb von Lautsprechern (Nr. 1), das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße (Nr. 2) und außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton (Nr. 3) verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO auch dann erfüllt ist, wenn Waren und Dienstleistungen neben einer Straße angeboten werden, dies aber bei objektiver Betrachtung geeignet ist, auf der Straße zu Beeinträchtigungen zu führen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 - 11 C 44.92 - BVerwGE 94, 234 <238>). Weitere auch Nichtverkehrsteilnehmer treffende Ge- und Verbote finden sich in § 28 Abs. 1 StVO (danach sind Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, von der Straße fernzuhalten) und in § 31 Abs. 1 StVO (hiernach sind Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen nicht erlaubt).

28

Bei dieser umfassenden Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts liegt auf der Hand, dass das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Hindernisse auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, nicht auf Verkehrsteilnehmer begrenzt sein kann, sondern sich an jedermann richtet (so auch König, in: Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 32 StVO Rn. 7 sowie Janker, in: Burmann/Heß/Jahnke/‌Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 32 StVO Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im bereits genannten Urteil vom 21. April 1989 gerade die Vorschrift des § 32 StVO als Beispiel für eine Bestimmung über Verkehrsbeeinträchtigungen durch von außen kommende, nicht zum Straßenverkehr in einem eng verstandenen Sinne rechnende Ereignisse aufgeführt (a.a.O. S. 3). Die potenzielle Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch das Verbringen von Hindernissen auf die Straße oder deren Belassen, der mit dem Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO begegnet werden soll, unterscheidet sich nicht danach, ob sie durch einen Verkehrsteilnehmer oder durch einen Nichtverkehrsteilnehmer verursacht wurde. Ebenso wenig leuchtet ein, dass die Straßenverkehrsbehörden, die gemäß § 44 Abs. 1 StVO zuständig für die Ausführung dieser Verordnung sind, in den Fällen, in denen verkehrswidrige Hindernisse auf der Straße auf einen Nichtverkehrsteilnehmer zurückgehen, an einem Einschreiten gehindert sein sollen. Schließlich wäre nicht zu verstehen, weshalb der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 49 Abs. 1 Nr. 27 StVO, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32 verstößt, nicht auch auf ein entsprechendes Handeln von Nichtverkehrsteilnehmern anwendbar sein soll.

29

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO berufen; hiernach sind die Bescheide (über Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis) mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Aus dieser Regelung haben die Verwaltungsgerichtshöfe München und Mannheim gefolgert, § 46 Abs. 1 StVO gehe davon aus, dass die Ausnahmegenehmigung einem Verkehrsteilnehmer erteilt werde (vgl. VGH München, Urteil vom 15. Juli 1999 - 8 B 98.2161 - juris Rn. 20; VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 1991 - 5 S 1944/90 - ESVGH 42, 58 = juris Rn. 25.). Dieser Schluss ist nicht tragfähig. Die Mitführpflicht nach § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO dient - worauf auch der Vertreter des Bundesinteresses zu Recht hinweist - dazu, dem zuständigen Amtswalter einen direkten Zugriff auf die entsprechenden Bescheide zu verschaffen, um beurteilen zu können, ob ein an Ort und Stelle angetroffener Verursacher eines Hindernisses über eine Ausnahmegenehmigung verfügt. Die Bestimmung hat damit in der Tat vornehmlich den Verkehrsteilnehmer im Auge, der gerade im Zuge seiner Verkehrsteilnahme das Hindernis bereitet. Für die hier aufgeworfene Frage besagt diese Vorschrift, die das Verwaltungshandeln unter den genannten Voraussetzungen erleichtern will, jedoch nichts.

30

Der Umstand, dass sich mit der Anwendbarkeit von § 32 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StVO auch auf Nichtverkehrsteilnehmer aufgrund des im Landesstraßenrecht regelmäßig angeordneten „Vorrangs“ der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Anwendungsbereich für die Erteilung von straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnissen verringert, ist kein Argument, das dieser Auslegung entgegengehalten werden kann. Da die Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung über eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung oder über eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen sind, weitgehend deckungsgleich sind, ist eine Verfahrenskonzentration sinnvoll. Der Betroffene muss dadurch nicht zwei, sondern nur eine Ausnahmegenehmigung einholen; er muss sich dazu nicht - wie häufig - an zwei Behörden, sondern nur an eine Stelle, nämlich die Straßenverkehrsbehörde, wenden (vgl. zu § 8 FStrG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1993 a.a.O. S. 236). Es beruht auf einer autonomen Entscheidung des Landesgesetzgebers, wenn in den Fällen einer „Konkurrenz“ von straßenverkehrsrechtlicher und straßenrechtlicher Ausnahmegenehmigung die straßenrechtliche Genehmigungspflicht zumindest in formeller Hinsicht zurücktritt. Schon deshalb ist auch kein Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes zu erkennen, wie ihn die Beklagte geltend macht. In materiell-rechtlicher Hinsicht bleiben die straßenrechtlichen Belange durch § 19 Satz 2 und 3 NStrG gewahrt.

31

d) Der aus der Unzuständigkeit der Beklagten zur Erhebung der Sondernutzungsgebühr folgende Aufhebungsanspruch des Klägers steht nicht deshalb in Frage, weil dieselbe Behörde alsbald eine inhaltsgleiche Verfügung neu erlassen müsste. Die Beklagte ist nach der den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts durch das Berufungsgericht durch die sich aus § 19 Satz 3 NStrG ergebende Zuständigkeitsverlagerung auch künftig daran gehindert, gegenüber dem Kläger Sondernutzungsgebühren geltend zu machen.

32

e) Ob die sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde die anfallende Sondernutzungsgebühr nun noch nachträglich erheben könnte, hat das Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Es hat daran offensichtlich deshalb Zweifel, weil sich die von § 19 NStrG bezweckte Konzentrationswirkung im Nachhinein nicht mehr erreichen lasse. Da es sich insoweit allein um die Anwendung von Landesrecht handelt, muss die Entscheidung hierüber auch im Revisionsverfahren offen bleiben. Der Senat versagt sich aber nicht, darauf hinzuweisen, dass er schwerlich Gründe erkennen kann, die einer Erhebung der Sondernutzungsgebühren durch die Straßenverkehrsbehörde entgegenstehen; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für deren Zuständigkeit sind ungeachtet der fehlerhaft erteilten Bescheide der Beklagten nach wie vor gegeben. Im Übrigen ließe sich die vom Gesetzgeber angestrebte Konzentrationswirkung auch im Nachhinein noch erreichen, wenn die Beklagte die erteilten Sondernutzungserlaubnisse zurücknähme.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) (weggefallen) (2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 8 Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung


(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserric

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen


(1) Verboten ist 1. der Betrieb von Lautsprechern,2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,wenn dadurch am Verkehr Teilneh

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 32 Verkehrshindernisse


(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 44 Sachliche Zuständigkeit


(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall o

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 28 Tiere


(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 31 Sport und Spiel


(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist. (2) Durch das Zusatzzeichenwir

Referenzen - Urteile

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. März 2005 - 5 S 2421/03

bei uns veröffentlicht am 11.03.2005

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klag
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Dez. 2014 - 3 C 7/13.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Juni 2015 - Au 3 K 14.766

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.766 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Juni 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 Ha

Referenzen

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - insoweit geändert, als auch der Gebührenbescheid der Beklagten vom 15. März 2001 aufgehoben worden ist. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten und ihren außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6. Ferner trägt der Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im erstinstanzlichen Verfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Gebührenforderung der Beklagten sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid einschließlich der darin festgesetzten Gebühr.
Der Kläger beabsichtigte, anlässlich des Landtagswahlkampfs in Baden-Württemberg am 16.03.2001 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 20.00 Uhr Informationsmaterial an interessierte Bürger in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten zu verteilen, um im Rahmen der politischen Gruppierung „D. D. I.“ für kleine Parteien zu werben. Die zu verteilenden Handzettel sollten auf einem seitlich an der Häuserwand stehenden Tisch (Pult) mit einer Fläche von 90 cm x 45 cm ausgelegt werden. Am 13.03.2001 beantragte er „wie soeben telefonisch besprochen“ für „D. D. I.“ die Genehmigung zur Aufstellung eines Informationsstands von ca. 1 m² Größe. Mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger die jederzeit widerrufliche Erlaubnis, am 16.03.2001 während der Ladenöffnungszeiten in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 einen Informationsstand mit der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, wobei Sicht und Zugang zur Lammstraße nicht verdeckt werden dürfen; für die Erlaubnis wurde eine Gebühr in Höhe von 55,-- DM (= 28,12 EUR) festgesetzt.
Mit Telefax vom 16.03.2001 legte der Kläger Widerspruch ein und forderte die Annullierung der Gebühr: Er werde von der Erlaubnis keinen Gebrauch machen. Es sei weder üblich noch zulässig, für einen Informationsstand im Rahmen demokratischer Wahlen eine Gebühr festzusetzen. Kleine demokratische Gruppierungen würden dadurch gehindert, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, was gegen Art. 5 und 8 GG verstoße.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 05.07.2001 zurück, wobei es zur Begründung ausführte: Mit der Errichtung eines Informationsstandes werde im öffentlichen Verkehrsraum ein Hindernis i. S. des § 32 Abs. 1 StVO bereitet, so dass eine Erlaubnis nach § 46 StVO erforderlich sei. Zugleich werde der Gemeingebrauch überschritten, so dass auch eine Sondernutzung vorliege, für die jedoch neben der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich sei. Die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei gebührenpflichtig. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 55,-- DM bewege sich im unteren Bereich des vorgegebenen Rahmens von 20,-- DM bis 600,-- DM. Sie entspreche dem Verwaltungsaufwand und sei verhältnismäßig. Eine Gebührenbefreiung für Parteien oder politische Gruppierungen gebe es nicht. Dass der Kläger aus Protest gegen die Gebührenerhebung von der Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch gemacht habe, könne der Behörde nicht angelastet werden. Diese habe ihn nicht an der Ausübung seiner Grundrechte gehindert. Da die behördliche Entscheidung auf seinen Antrag hin ergangen sei, falle die Gebühr an, auch wenn er von der Genehmigung keinen Gebrauch gemacht habe. Die Widerspruchsgebühr wurde auf 240,-- DM (= 122,71 EUR) festgesetzt.
Am 02.08.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben, mit der er zuletzt beantragt hat, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 einschließlich des Gebührenbescheids aufzuheben. Er hat geltend gemacht: Mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG könne bei Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen eine Sondernutzung nur angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde. Eine solche Störung sei hier gänzlich unwahrscheinlich gewesen; er habe den Tisch seitlich an der Häuserwand aufstellen wollen, so dass insbesondere die Flächen der Rettungswege in der Fußgängerzone nicht beeinträchtigt worden wären. Die Praxis der Beklagten, bei Wahlen keine Sondernutzungsgebühr zu verlangen, dürfe nicht durch die Erhebung einer Verwaltungsgebühr umgangen werden. Außerdem würden kleinere politische Gruppierungen und Parteien in ihrer Betätigung beeinträchtigt, was gegen Art. 21 GG verstoße. Bei seiner telefonischen Anfrage habe ihn die Beklagte nicht auf die anfallende Gebühr hingewiesen. In den benachbarten Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten werde bei Landtagswahlen weder eine Sondernutzungsgebühr noch eine Verwaltungsgebühr erhoben. Jedenfalls müsse eine Gebührenfreiheit aus Gründen des öffentlichen Interesses bejaht werden. Die erhobene Verwaltungsgebühr sei auch zu hoch, da der Beklagten durch die Amtshandlung keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Für kleine Parteien und Gruppierungen bedeute die Gebührenerhebung eine unverhältnismäßig hohe Belastung, da sie im Gegensatz zu den etablierten Parteien nicht über Geld verfügten. Die Widerspruchsgebühr belaste ihn zusätzlich; auch sie sei unverhältnismäßig hoch. Zudem habe über den Widerspruch nicht die zuständige Kommunalabteilung beim Regierungspräsidium entschieden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgebracht: Das Aufstellen eines Informationsstands in der Fußgängerzone sei nicht mehr Gemeingebrauch und auch verkehrsrechtlich genehmigungspflichtig, weil dadurch der Verkehr gefährdet oder zumindest erschwert werden könnte; der Nachweis einer konkreten Gefährdung oder Erschwerung sei nicht erforderlich. Im Bereich der Fußgängerzone habe die Stadt dafür zu sorgen, dass die Rettungswegeflächen und die Zugangsmöglichkeit zur Lammstraße sowie die Schaufensterflächen der Ladengeschäft frei blieben. Außerdem müsse der in den Vormittagsstunden gestattete Andienungsverkehr beachtet werden. Es sei Sache der Behörde, die widerstreitenden Interessen abzuwägen und zu bestimmen, wo ein Informationsstand ohne vermeidbare Behinderungen aufgestellt werden könne. Die erhobene Gebühr sei angesichts des Umfangs der entstandenen Aufwendungen für die Bearbeitung und Ausfertigung der Genehmigung gerechtfertigt. Da der Verwaltungsaufwand mit Erteilung der Genehmigung entstanden sei, könne von der Erhebung der Gebühr nicht deshalb abgesehen werden, weil der Kläger die Genehmigung nicht ausgenutzt habe. Die Chancengleichheit sei gewahrt, weil auch von anderen politischen Gruppierungen und Parteien für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung Gebühren erhoben würden.
Die wegen der Widerspruchsgebühr zunächst gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter zu 2) erhobene Klage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen und die Klage auch insoweit gegen die Beklagte gerichtet.
Mit Urteil vom 23.01.2003 hat das Verwaltungsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Gebührenbescheid vom 15.03.2001 sei rechtswidrig. Zwar könne nach § 6a StVG i.V.m der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und Nr. 264 des Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr grundsätzlich für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Gebühr von 20,-- DM bis 600,-- DM erhoben werden. Mit dem Bescheid vom 15.03.2001 über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO für das Aufstellen eines Informationsstandes in der Fußgängerzone liege auch eine Amtshandlung vor. Diese sei jedoch nicht - wie erforderlich - rechtmäßig gewesen. Denn das Vorhaben des Klägers falle nicht unter das Verbot des § 32 Abs. 1 StVO, Hindernisse (Gegenstände) auf die Straße zu bringen. Es sei nämlich keine erhebliche Gefährdung des Fußgängerverkehrs im Sinn dieser Vorschrift, die kein Verletzungs-, sondern ein Gefährdungsdelikt sei, zu befürchten gewesen. Ein Informationstisch mit einer Fläche von ca. 1 m², der zudem mangels Verankerung leicht weg geräumt werden könne, sei angesichts der gerichtsbekannten Breite bzw. Weite der Fußgängerzone im umstrittenen Bereich nicht geeignet, den Fußgängerverkehr zu gefährden oder zu erschweren. Der Einwand der Beklagten, es müsse gewährleistet sein, dass die Rettungswege, die Zufahrt zur Lammstraße und die Schaufenster der Ladengeschäfte frei blieben, was eine abwägende behördliche Entscheidung gebiete, greife nicht durch. Denn auch wenn das Aufstellen des Tisches nicht unter den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO falle, bleibe es doch eine erlaubnispflichtige Sondernutzung und sei kein - auch kommunikativer - Gemeingebrauch mehr. Entfalle die Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, so bleibe es dennoch bei der Sondernutzungserlaubnispflicht. Für die Beklagte bestehe damit die Möglichkeit, die angesprochenen Belange anderer Verkehrsteilnehmer, die abwägend miteinander in Einklang zu bringen seien, in dem Verfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu berücksichtigen. Ob in diesem Fall für einen Informationstisch im Rahmen eines Wahlkampfs eine Sondernutzungsgebühr und/oder eine Verwaltungsgebühr erhoben werden könne bzw. müsse, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für eine solche Amtshandlung sei die umstrittene Gebühr nicht festgesetzt worden. Eine Umdeutung komme insoweit nicht in Betracht.
Gegen das am 12.02.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 -, zugestellt am 06.11.2003, entsprochen hat. Mit am 08.12.2003 (einem Montag) eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte die Berufung begründet.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. Januar 2003 - 9 K 1354/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Sie trägt vor: Die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung sei zu Recht auf die straßenverkehrsrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt worden. Denn das Aufstellen des Informationsstandes sei ein Hindernis i. S. von § 32 Abs. 1 StVO gewesen, das geeignet gewesen sei, den Verkehr zu gefährden oder zu erschweren. Auf Grund der laufenden „heißen“ Wahlkampfphase habe ein erheblicher verkehrsrechtlicher Regelungsbedarf in der Fußgängerzone bestanden. Insbesondere sei sicherzustellen gewesen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten würden. Darüber hinaus habe ein Abstimmungsbedarf mit einer Vielzahl von parallel gestellten Anträgen auf weitere Wahlkampfstände anderer politischer Parteien und Gruppierungen (u. a. Bündnis 90/Die Grünen, CDU, FDP und SPD) bestanden, denen ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. Ferner gebe es für Gewerbetreibende und Anwohner ca. 80 bis 100 Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzone sowie für das Jahr 2001 ca. 130 Einzelausnahmegenehmigungen und für Handwerksbetriebe 2747 Blankoausnahmegenehmigungen, die je nach Bedarf ausgefüllt werden könnten und dann jeweils einen Tag gültig seien. Dies zeige, dass im streitgegenständlichen Bereich der Fußgängerzone auch außerhalb der Lieferzeiten in nicht unerheblichem Umfang noch Fahrzeugverkehr stattfinde. Daher bestehe für das Aufstellen von Informationsständen im Wahlkampf ein erheblicher verkehrlicher Regelungsbedarf. Im Einzelnen seien dabei die in Betracht kommenden Standorte zu benennen und sei durch Auflagen sicherzustellen gewesen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für Fußgänger frei blieben. Gerade die Kumulation von Informationsständen in Wahlkampfzeiten bringe diese Erfordernisse mit sich. Dies gelte auch für kleinere Stände von etwa 1 m² Größe, die in Verbindung mit der Ansammlung Interessierter dazu führten, dass in Teilen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt würden, dass nicht jeder gewünschte Standort geeignet und zulässig sei. Selbst wenn sich die Stadt bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 StVO auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt haben sollte, änderte dies nichts daran, dass diese Entscheidung mit Fristablauf bestandskräftig geworden sei; Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor. Damit könne die Rechtmäßigkeit der erteilten Ausnahmegenehmigung nicht mehr in Frage gestellt werden. Ein aus den Grundrechten abzuleitender Rechtsanspruch auf Befreiung von Verwaltungsgebühren bestehe auch dann nicht, wenn politischen Parteien Sondernutzungserlaubnisse im Zusammenhang mit Wahlkämpfen erteilt würden. Im Falle ihrer Rechtswidrigkeit sei die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung in eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis umzudeuten. Die angefochtene Gebührenentscheidung wäre dann eine Verwaltungsgebühr nach § 16 Abs. 1 StrG i.V.m. § 8 KAG und der städtischen Verwaltungsgebührensatzung. Die Voraussetzungen des § 47 LVwVfG für eine Umdeutung lägen vor. In die umstrittene Verwaltungsgebühr seien keine fiskalischen Interessen der Stadt eingeflossen, sondern lediglich der im Genehmigungsverfahren angefallene Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand, ferner der Verwaltungsaufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Zeit des Wahlkampfs (Übersichtsplan und Belegungsplan) und für die Sicherstellung der Kontrolle. Über Anträge für mehrere Standorte und mehrere Tage könne ohne großen zusätzlichen Zeitaufwand entschieden werden. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Widerspruchsbehörde folge daraus, dass die Gebührenerhebung nicht auf einer städtischen Satzung, sondern auf Bundesrecht beruhe und die Stadt auch insoweit die Aufgabe einer unteren Verwaltungsbehörde wahrgenommen habe. Die Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM schöpfe deutlich weniger als die Hälfte des nach Nr. 400 i.V.m. Nr. 264 des Gebührentarifs eröffneten Rahmens aus.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert: Die beabsichtigte Inanspruchnahme der Fußgängerzone habe allenfalls eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung dargestellt, für die nur bei tatsächlicher Ausübung eine Sondernutzungsgebühr hätte verlangt werden können. Dies könne die Beklagte nicht dadurch umgehen, dass sie eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung mit Gebühr erteile. Zudem wäre bei einer Sondernutzungsgebühr eine Befreiung nach § 8 oder eine Rückerstattung nach § 9 der einschlägigen Satzung der Beklagten in Betracht gekommen. Die erteilte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung sei nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie nichtig sei. Für das Aufstellen des Tisches mit einer Größe von ca. 1 m² habe es keiner verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedurft, da am konkreten Aufstellort weder der Pas-santenverkehr noch Rettungswege hätten beeinträchtigt werden können. Im Übrigen hätte der Stand innerhalb von Sekunden zusammengeklappt werden können. Die von der Beklagten angeführten Berufungsfälle hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für andere politische Gruppierungen und Parteien bezögen sich auf andere Aufstellorte. Die erhobene Gebühr diene nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung. Auch das Äquivalenzprinzip sei verletzt; die Gebühr stehe in einem Missverhältnis zum Wert der erbrachten Gegenleistung, die sich auf eine Auskunft beschränke. Da er sein Vorhaben (wegen der Gebührenforderung) nicht realisiert, er also das gemeindliche Angebot nicht angenommen habe, könnten auch keine Kosten angefallen sein. Auf die Erhebung einer Gebühr habe ihn die Beklagte bei seiner Anfrage nicht hingewiesen. Anlässlich des Landtagswahlkampfs 2001 seien in den umliegenden Städten Karlsruhe, Ettlingen, Bruchsal und Bretten für das Aufstellen von Tischen weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben worden. Dadurch habe eine Selbstbindung aller Verwaltungen im Land bestanden. Dies gelte vor allem gegenüber kleineren Parteien und Gruppierungen, die bei ihrem Aufbau kein Geld hätten. Deren Recht auf Meinungsfreiheit erfasse auch die Werbung auf öffentlichem Straßengrund. An dessen Inanspruchnahme bestehe kein wirtschaftliches, sondern nur ein ideelles Interesse. Eine Umdeutung nach § 47 LVwVfG komme nicht in Betracht. In der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 sei eine Vielzahl von Aufstellorten für Informationsstände zugewiesen, aber - wie von ihm für das einmalige Aufstellen eines Informationsstandes - ebenfalls nur eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM verlangt worden. Mit einer solchen Gebührenpraxis würden er und andere kleine Parteien oder Gruppierungen massiv benachteiligt. Die Art der Erteilung der Ausnahmegenehmigung an die großen Parteien widerlege die Behauptung der Beklagten, in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Rettungswegeplans durchgeführt zu haben. Die Mehrzahl der Kommunen habe im Landtagswahlkampf 2001 für Wahlwerbung weder Sondernutzungsgebühren noch Verwaltungsgebühren erhoben. An der Unzuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass des Widerspruchsbescheids, dessen Gebühr ebenfalls unverhältnismäßig hoch sei, werde festgehalten.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
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I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
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ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
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Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
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Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
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Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
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Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
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Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
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Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
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Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
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Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
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Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
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Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
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Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
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Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
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Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
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Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
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II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
17 
Die nach Zulassung durch Senatsbeschluss vom 20.10.2003 - 5 S 710/03 - statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte deren Gebührenbescheid vom 15.03.2001 mangels Rechtsverletzung des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht aufheben dürfen (I.). Demgegenüber ist die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 - einschließlich der darin festgesetzten Widerspruchsgebühr - im Ergebnis zu Recht erfolgt (II.).
18 
I. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001
19 
ist § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 StVG wird das Bundesministerium für Verkehr ermächtigt, die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Nach § 1 Abs. 1 der auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - vom 26.06.1970 (BGBl. I S. 865, berichtigt S. 1298) in der - hier maßgeblichen - Fassung vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1090) werden für Amtshandlungen u. a. i. S. des § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben (Satz 1); die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem als Anlage beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebTSt - (Satz 2). Nach Nr. 264 des Gebührentarifs beträgt die Gebühr für eine „Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person“ 20,-- DM bis 600,-- DM (nunmehr 10,20 EUR bis 767,-- EUR). Ergänzt werden diese materiellen Gebührenvorschriften durch das Verwaltungskostengesetz (VwKostG), das allgemeine und formale kostenrechtliche Fragen regelt. Für den Vollzug von Bundesgesetzen - wie hier des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrsordnung - kann der Bund auch die Erhebung von Verwaltungskosten regeln. Macht der Bund insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch, sind die Länder am Erlass eigener Gebührenregelungen gehindert (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.01.2000 - 11 C 5.99 - NVwZ-RR 2000, 533). Bundesrecht verdrängt insoweit Landesrecht. Eine bundesrechtliche Gebührenregelung in diesem Sinne ist die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG gilt dieses Gesetz für Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, wenn sie Bundesrecht ausführen. Während die Regelungen im 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes (§§ 2 bis 7) sich an den Verordnungsgeber richten, haben die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 8 bis 22) unmittelbare Geltung.
20 
Auf die genannten Regelungen gestützt hat die Beklagte für die dem Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom 15.03.2001 erteilte Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung), am 16.03.2001 in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße zwischen Kaufhof und Westliche 23 während der Ladenöffnungszeiten einen Informationsstand in der Größe von maximal 1 m x 2 m zu errichten, eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 55,-- DM festgesetzt. Das ist nicht zu beanstanden.
21 
Es liegt eine Amtshandlung im Sinne der genannten gebührenrechtlichen Regelungen vor, da dem Kläger mit Bescheid der Beklagten vom 15.03.2001 gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 32 Abs. 1 StVO erteilt wurde, Hindernisse auf die Straße zu bringen; damit sind Gegenstände gemeint, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 08.02.1991 - 10 S 2674/90 - (VBlBW 1991, 303) hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass eine Verwaltungsgebühr nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nur für rechtmäßiges Verwaltungshandeln erhoben werden könne, dass die hier zugrunde liegende Ausnahmegenehmigung vom 15.03.2001, die sich durch Zeitablauf erledigt habe, jedoch rechtswidrig gewesen sei, weil mit der Errichtung des Informationsstandes an der vorgesehenen Stelle in der Fußgängerzone der Beklagten der Gefährdungstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO nicht erfüllt sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
22 
Eine „Akzessorietät“ zwischen der Amtshandlung (Sachentscheidung) und der ihr gegenüber eigenständigen Festsetzung einer Verwaltungsgebühr ist materiell-rechtlich nur insoweit gegeben, als Voraussetzung für eine Gebührenfestsetzung die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, die wirksam ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2004 - 2 S 340/04 - VBlBW 2004, 352). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15.03.2001 dem Kläger die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO erteilt. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger ihr nur das Gewicht einer Auskunft beimessen will und von ihr - wegen der Höhe der festgesetzten und von ihm als unzulässig empfundenen Gebühr - keinen Gebrauch gemacht hat. Unerheblich ist ferner, dass der Kläger den Antrag auf „Aufstellung eines Informationsstands“ erst nach vorheriger telefonischer Anfrage bei der Beklagten („wie soeben besprochen“) gestellt hat und dabei nicht auf eine Gebührenpflicht hingewiesen wurde. Entscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang, dass der Kläger die Ausnahmegenehmigung antragsgemäß erhalten hat und damit eine - von ihm veranlasste - Amtshandlung vorliegt. Gründe für deren Nichtigkeit sind nicht ersichtlich.
23 
Selbst wenn man als Voraussetzung für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung verlangen wollte, führt dies nicht zum Erfolg der Klage. Insoweit stünde einer Überprüfung allerdings nicht schon die - eine Bindungs- bzw. Legalisierungswirkung auslösende - Bestandskraft der in Rede stehenden Amtshandlung entgegen. Auch wenn man insoweit die Möglichkeit einer (isolierten) Anfechtung unter dem Aspekt für zulässig hielte, dass die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung konkludent auch die vorgelagerte Feststellung ihrer Erforderlichkeit mit Blick auf den Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO enthalten habe, hätte sich die Ausnahmegenehmigung mit Ablauf des 16.03.2001 - nur für diesen Tag hat die Beklagte das Aufstellen des Informationsstandes erlaubt - und damit vor Eintritt der Bestandskraft erledigt, so dass eine Aufhebung dieser Amtshandlung - womit das „Substrat“ für die festgesetzte Verwaltungsgebühr entfallen wäre - nicht mehr in Betracht gekommen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung stellt sich nur (und erstmals) im Zusammenhang der beanstandeten Verwaltungsgebühr, so dass der Kläger Einwendungen gegen die erteilte Ausnahmegenehmigung mit Blick auf den zugrunde liegenden Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 StVO erstmals im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die für die (erledigte) Amtshandlung festgesetzte Verwaltungsgebühr erheben kann (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.03.1986 - 1 S 2654/85 - ESVGH 36, 217).
24 
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unterfiel die vom Kläger geplante Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten der Vorschrift des § 32 Abs. 1 StVO, wonach es verboten ist, Gegen-stände auf die Straße zu bringen (oder dort liegen zu lassen), wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, so dass der Kläger einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO bedurfte. Diese straßenverkehrsrechtliche Regelung kommt vorliegend - im Verhältnis zum Straßenrecht - zum Zuge.
25 
Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht sind selbständige Rechtsmaterien (vgl. BVerfGE 40, 371 und 67, 299) mit unterschiedlichen Regelungszwecken. Mit dem Straßenverkehrsrecht, das nach Art. 74 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes ist, soll die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem aber dessen Sicherheit und Leichtigkeit gewährleistet werden. Es dient als „sachlich begrenztes Ordnungsrecht“ der Abwehr von typischen Gefahren, die vom Straßenverkehr ausgehen und die dem Straßenverkehr von außen oder durch Verkehrsteilnehmer erwachsen. Aufgabe des zur originären Gesetzgebungskompetenz der Länder gehörenden Straßen- und Wegerechts ist es hingegen, die Rechtsverhältnisse an den öffentlichen Straßen und ihre Bereitstellung für den Verkehr durch Widmung zu regeln. Das Straßenrecht befasst sich daher vor allem mit der Entstehung, der Ein- und Umstufung öffentlicher Straßen und der Abgrenzung von Gemeingebrauch zur Sondernutzung. Beide Rechtsmaterien stehen allerdings in einem sachlichen Zusammenhang. Zum einen setzt das Straßenverkehrsrecht, insbesondere durch das Erfordernis der straßenrechtlichen Widmung, das Straßenrecht voraus (sogenannter Vorbehalt des Straßenrechts). Zum anderen wird der durch die Widmung eröffnete Gemeingebrauch wesentlich vom Straßenverkehrsrecht „mitbestimmt“. Dem wird in § 13 Abs. 1 StrG ausdrücklich dadurch Rechnung getragen, dass der Gemeingebrauch „im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften“ eröffnet wird. Hieraus folgt, dass ein Verkehrsvorgang, der im Rahmen der Verkehrsvorschriften liegt, sich gleichzeitig innerhalb des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs bewegt (sogenannter Vorrang des Straßenverkehrsrechts). Der Bund hat von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht insbesondere im Straßenverkehrsgesetz und zu dessen Ausführung u. a. in der Straßenverkehrsordnung weitgehend abschließend Gebrauch gemacht (vgl. BVerfGE 32, 319). Das gilt auch in Bezug auf das in § 32 Abs. 1 StVO enthaltene Verbot, für das - der Zielrichtung des Straßenverkehrsrechts entsprechend - tatbestandliche Voraussetzung ist, dass durch die umschriebene Handlung des Einbringens von Gegenständen „der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann“. Die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete ist also danach vorzunehmen, ob es (im Schwerpunkt) um die Abwehr von Gefahren für den Straßenverkehr geht oder ob einer Überschreitung des Gemeingebrauchs (Sondernutzung) begegnet werden soll.
26 
Bei der vom Kläger im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 geplanten Aufstellung eines Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten war - im Verbund mit einer Vielzahl anderer gleichartiger Vorhaben - primär der verkehrsrechtliche Aspekt berührt, so dass das Straßenverkehrsrecht als Regelungsmaterie eingreift, das zur Legalisierung der in Rede stehenden Nutzung der Verkehrsfläche die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vorsieht, und nicht das Straßenrecht mit dem Legalisierungsmittel der Sondernutzungserlaubnis nach § 16 Abs. 1 StrG. Verstärkt wird diese verkehrsrechtliche Sicht durch die damit zusammenhängende Genehmigung, zum Zwecke des Auf- und Abbaus des Informationsstands mit einem Fahrzeug in die Fußgängerzone einfahren und dort halten zu dürfen, um das Fahrzeug zu beladen und zu entladen. Zum (Rang-)Verhältnis der beiden Gestattungsmöglichkeiten bestimmt § 16 Abs. 6 Satz 1 StrG, dass es keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist (Satz 1); vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören (Satz 2); die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Genehmigung aufzuerlegen, soweit Träger der Straßenbaulast eine Gemeinde oder ein Landkreis ist (Satz 3). Auf diese Weise werden die spezifisch straßenrechtlichen Aspekte in die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung, die im Außenverhältnis gegenüber dem Bürger allein ergeht, eingebracht.
27 
Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 StVO, bei dem es sich - wie bereits erwähnt - um ein Gefährdungs-, nicht um ein Verletzungsdelikt handelt, sind gegeben. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht davon aus, dass der Tatbestand dieser Vorschrift schon erfüllt ist, wenn der Verkehr durch den eingebrachten Gegenstand nicht unerheblich gefährdet oder erschwert werden kann (vgl. auch Senatsbeschl. v. 14.10.1996 - 5 S 1775/96 - NVwZ-RR 1997, 679 = VBlBW 1997, 1029). Eine Gefährdung muss möglich und darf nicht ganz unwahrscheinlich sein. Als möglicherweise betroffener Verkehr i. S. des § 32 Abs. 1 StVO kommt hier (nur) der - allein widmungsgemäße - Fußgängerverkehr in der Fußgängerzone Westliche Karl-Friedrich-Straße der Beklagten in Betracht. Zu fragen ist, ob der hier eröffnete Fußgängerverkehr durch die Aufstellung eines Informationsstandes mit einer Größe von ca. 1 m² (so der maßgebliche Antrag des Klägers vom 13.03.2001) am vorgesehenen Standort (vor der Westecke des „Kaufhofs“) gefährdet oder erschwert werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die (gerichtsbekannte) Breite/Weite der Fußgängerzone im Bereich Westliche Karl-Friedrich-Straße sowie im Hinblick auf die Größe des Tisches (1 m²), der zudem nicht fest verankert sei und deshalb leicht weggeräumt werden könne, verneint, wobei es angenommen hat, dass auf dem Tisch nur die zu verteilenden Flugblätter abgelegt werden sollten. Demgegenüber verweist die Beklagte jedoch zu Recht auf den gerade während der „heißen“ Wahlkampfphase - Wahltermin war der 25.03.2001 - erheblichen Regelungsbedarf für das Aufstellen von Informationsständen in der Fußgängerzone. Es war sicherzustellen, dass die dort verlaufenden Rettungswege freigehalten werden. Zudem war eine Abstimmung erforderlich mit einer Vielzahl von Anträgen anderer politischer Parteien und Gruppierungen auf weitere Wahlkampf- bzw. Informationsstände; so sind im betreffenden Zeitraum Ausnahmegenehmigungen auch für die sogenannten etablierten Parteien erteilt worden; hierzu hat die Beklagte beispielhaft die der SPD erteilte Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001 vorgelegt. Dabei waren im Einzelnen die Standorte zu benennen und es war sicherzustellen, dass bei Kollisionen von Standortwünschen die definierten Rettungswege sowie ausreichend Raum für die Fußgänger frei geblieben sind. Insoweit können auch kleinere Stände mit einer Größe von lediglich ca. 1 m² - wie der vom Kläger zur Aufstellung vorgesehene - in Verbindung mit weiteren Wahlkampfständen und den um diese Stände sich versammelnden Personen dazu beitragen, dass in Teilbereichen der Fußgängerzone die Räume so eingeengt werden, dass nicht jeder gewünschte Standort als verkehrlich „verträglich“ zugelassen werden kann. So heißt es in der der SPD erteilten Ausnahmegenehmigung vom 31.01.2001, dass bei der Aufstellung von Informationsständen auf Gehwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 m freizuhalten ist. Ferner ist in der Fußgängerzone auch Kfz-Verkehr zugelassen, einmal der Lieferverkehr bis 10.30 Uhr, zum anderen Verkehr auf Grund zahlreicher Ausnahmegenehmigungen für Handwerker, Anlieger und Personenbeförderungsunternehmen. Somit können Fußgänger je nach Verkehrsaufkommen durchaus gezwungen sein, Randbereiche der Fußgängerzone - wie etwa Schaufensterbereiche - zu nutzen. Jedenfalls in einer solchen Situation, in der während eines bestimmten Zeitraums („heiße“ Wahlkampfphase) in einer Fußgängerzone, die ihrerseits schon mit anderweitigem, ausnahmsweise zugelassenen Fahrzeugverkehr belastet ist, eine Vielzahl von Informationsständen aufgestellt werden soll, kann zur Frage einer Gefährdung des (Fußgänger-)Verkehrs nicht nur auf den einzelnen Informationsstand und dessen Größe im Verhältnis zur Breite der Fußgängerzone abgestellt werden. Vielmehr führt die Vielzahl der geplanten Informationsstände zu einem Gefährdungspotential i. S. des § 32 Abs. 1 StVO, das seinerseits einen Regelungsbedarf durch koordinierte Ausnahmegenehmigungen auslöst.
28 
Die Erhebung der umstrittenen Verwaltungsgebühr ist ferner nicht schon deshalb grundsätzlich unzulässig, weil - wie der Kläger (insbesondere schon mit dem Widerspruch) geltend macht - das Aufstellen des Informationsstandes in der Fußgängerzone der Beklagten im Rahmen (der „heißen“ Phase) des Landtagswahlkampfes 2001 vorgesehen gewesen sei und durch die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr gerade kleinere demokratische Gruppierungen unter Verstoß gegen Art. 5 und 8 GG gehindert würden, ihre Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Insoweit ist höchstrichterlich anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.06.1978 - 7 C 5.78 - BVerwGE 56, 63 = NJW 1978, 1933), dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen von Plakatträgern im innerstädtischen Gehwegraum von Bundesstraßen und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8 und 21 GG verstößt.
29 
Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass er in zahlreichen anderen Städten, in denen er im Rahmen des Landtagswahlkampfes 2001 ebenfalls einen Informationsstand aufgestellt habe, nicht zu einer Verwaltungsgebühr für die jeweilige behördliche Gestattung herangezogen worden sei. Diese „Gebührenpraxis“ anderer Hoheitsträger entfaltet keine Bindungswirkung für die Beklagte, die den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur innerhalb ihres eigenen Verwaltungshandelns beachten muss. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang ferner der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihn bei seiner Anfrage nicht auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für eine Ausnahmegenehmigung hingewiesen.
30 
Der Kläger ist Kostenschuldner i. S. des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, da er die auf §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO gestützte Ausnahmegenehmigung durch seinen Antrag vom 13.03.2001 veranlasst hat. Er (bzw. „D. D. I.“) gehört auch nicht zu den Personen und Institutionen, für die gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt, § 8 Abs. 1 VwKostG persönliche Gebührenfreiheit besteht.
31 
Auch die Höhe der festgesetzten Verwaltungsgebühr unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
32 
Für eine verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8, 32 Abs. 1 StVO sieht Nr. 264 GebTSt - in der damals gültigen Fassung - einen Gebührenrahmen von 20,-- DM bis 600,-- DM vor. Nach § 9 VwKostG sind, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind, bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen - erstens - der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und - zweitens - die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Bemessungskriterien sind danach das Kostenüberdeckungsverbot und das Äquivalenzprinzip. Letzteres verlangt, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der Amtshandlung für deren Empfänger bestehen muss; insoweit genügt, dass die Gebühr an dem typischen Nutzen, den die Amtshandlung erbringt, ausgerichtet ist. Demgegenüber ist es nach dem Kostenüberdeckungsverbot nicht gestattet, Verwaltungsgebühren zur Erzielung von Überschüssen zu erheben; ein Verstoß hiergegen liegt allerdings erst dann vor, wenn die Gesamtheit der Gebühren für besondere Leistungen bestimmter Art die Gesamtheit der Aufwendungen für diese besonderen Leistungen übersteigt (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNrn. 2 ff. zu § 9 VwKostG sowie RdNr. 6 ff. § 3 VwKostG, jeweils m.w.N.). Beim Ansatz einer Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens steht der Behörde für die Festlegung der konkreten Höhe ein Ermessensspielraum zu (zur vergleichbaren Regelung des § 8 LGebG vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Schlabach, a.a.O., RdNr. 9 zu § 8 LGebG m.w.N.). Die Beklagte hat plausibel darauf hingewiesen und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert, dass in die Gebühr (nur) eingeflossen seien der Personal-, Material-, Raum- und Technikaufwand für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids, ferner der Aufwand für die Ausarbeitung eines Gesamtkonzepts für die Aufstellung von Informationsständen während des Landtagswahlkampfes, bestehend aus einem Übersichtsplan für die in Betracht kommenden Standortalternativen und einem (Tages-)Belegungsplan, wobei die Erkenntnisse und Ergebnisse aus vergangenen Wahlkämpfen Eingang gefunden hätten, sowie der Aufwand für die Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst, der durch den zuständigen Vorgesetzten in seine Aufgabe der Überwachung anhand des Konzepts und der erteilten Genehmigung eingewiesen werde; die Kontrolle vor Ort selbst hat die Beklagte dagegen nicht in die Kalkulation des Verwaltungsaufwands einbezogen. Mit Blick auf das Kostenüberdeckungsverbot wendet der Kläger nur pauschal und damit in unbeachtlicher Weise ein, dass die Gebühr nicht dem Ausgleich des verursachten Verwaltungsaufwands, der bereits durch anderweitige gemeindliche Einnahmen gedeckt sei, sondern allein der aufwandsunabhängigen Einnahmenerzielung gedient habe. Mit einer Höhe von 55,-- DM bewegt sich die umstrittene Verwaltungsgebühr, welche der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung als „Sockelbetrag“ bezeichnet hat, im untersten Bereich des eröffneten Gebührenrahmens. Den (ideellen) Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigung für den Kläger hat die Beklagte dagegen - wie auch in den anderen Fällen - nicht in die Bemessung der Gebühr einbezogen. Unabhängig davon sieht der Kläger einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gleichwohl darin, dass die erteilte Ausnahmegenehmigung für ihn nur den Wert einer Auskunft gehabt und er sie auch gar nicht in Anspruch genommen habe; beide Einwände sind im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
33 
Die Beklagte hat mit der umstrittenen Gebührenforderung auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Dieser verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich und ohne sachlichen Grund ungleich sowie wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.03.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029). In diesem Zusammenhang wendet der Kläger ein, dass die Beklagte für die ihm erteilte Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen eines einzigen Informationsstandes mit einer Größe von 1 m² an einem einzigen Tag (nur am 16.03.2001) mit 55,-- DM die gleiche Verwaltungsgebühr verlangt habe wie - beispielsweise - von der SPD, der mit Bescheid vom 31.01.2001 ohne Beschränkung auf einen einzigen Tag die Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von Informationsständen mit einer Größe von maximal 2 m x 2 m an insgesamt 13 Standorten (davon 8 in der Fußgängerzone) erteilt worden sei. Hierzu hat die Beklagte plausibel dargelegt, dass sich auf der Grundlage des erstellten Gesamtkonzepts (Übersichtsplan und Belegungsplan) der Zeitaufwand für die Bearbeitung eines Antrags zur Aufstellung von Informationsständen an verschiedenen Standorten und an mehreren Tagen nur geringfügig und damit in vernachlässigbarer Weise erhöhe. Der Verwaltungsaufwand fiel - wie bereits dargelegt - primär für die Ausarbeitung des Konzepts, für die Erstellung und Ausfertigung des Bescheids sowie für das Verfahren zur Sicherstellung der Kontrolle durch den gemeindlichen Vollzugsdienst an. Der Aufwand für die Kontrolle vor Ort, der bei mehreren Standorten und/oder an mehreren Tagen in entsprechend erhöhtem Umfang anfällt, wurde nicht einbezogen. Auch vom Kläger wäre nur der „Sockelbetrag“ in Höhe von 55,-- DM erhoben worden, wenn er - für die von ihm vertretene Gruppierung - die Genehmigung zum Aufstellen von Informationsständen an verschiedenen Standorten und/oder an mehreren Tagen beantragt hätte. Dass ihn die Entrichtung der (einheitlich) festgesetzten, am Verwaltungsaufwand orientierten Gebühr härter treffe als eine größere Gruppierung oder eine etablierte Partei, kann der Kläger gegen die Gebührenforderung nicht einwenden.
34 
II. Den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001, einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn das Regierungspräsidium war zur Entscheidung über den Widerspruch nicht zuständig.
35 
1. Der Kläger hat im Verfahren gegen die Beklagte (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), die den angefochtenen Gebührenbescheid vom 15.03.2001 erlassen hat, neben diesem Ausgangsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zulässigerweise auch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.07.2001 zum selbständigen Anfechtungsgegenstand gemacht (vgl. hierzu BVerwG, Urt. 25.08.1982 - 8 C 50.80 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 18 sowie Senatsurt. v. 17.08.1995 - 5 S 71/95 - NVwZ-RR 1996, 61 = DVBl. 1996, 65). Der Kläger hat eigenständig - wenn auch Anfangs mit unzutreffenden Erwägungen - die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums zur Entscheidung über den von ihm gegen den Gebührenbescheid der Beklagten vom 15.03.2001 eingelegten Widerspruch und damit die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (§ 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO) gerügt und sich vor allem gesondert auch gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr in Höhe von 240,-- DM zur Wehr gesetzt (zu diesem Aspekt vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 - KStZ 1991, 110 sowie Beschluss vom 28.01.1991 - 2 S 2384/90 - VBlBW 1991, 344).
36 
2. Das Regierungspräsidium Karlsruhe war zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers gegen den Gebührenbescheid der Beklagen vom 15.03.2001 nicht zuständig.
37 
Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO entscheidet über den Widerspruch die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt ist. Allerdings entscheidet in Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO die Selbstverwaltungsbehörde, vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung. Die Beklagte hält die erstgenannte Regelung für einschlägig, da sie bei der Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO als - Bundesrecht ausführende - untere Verwaltungsbehörde gehandelt habe (§ 44 Abs. 1 StVO, § 13 Abs. 1 Nr. 2 LVG), was auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr erfasse, die (demnach) nicht auf einer kommunalen Satzung beruhe; eine - wie erforderlich - einheitliche Gebührenerhebungspraxis sei auch nur gewährleistet, wenn insoweit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit der Überprüfung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eröffnet sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr handelt es sich (auch) bei der Gebührenerhebung für eine Amtshandlung, welche die Beklagte (Stadtkreis) - wie vorliegend - als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, um eine Selbstverwaltungsangelegenheit i. S. des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO (so auch Hess. VGH, Urt. v. 15.12.1966 - OS V 50/66 - ESVGH 17, 235 sowie Dolde, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 14 zu § 73, Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., RdNr. 2 zu § 73 u. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 RdNr. 14).
38 
Ausgangspunkt für diese rechtliche Einordnung ist die Eigenständigkeit der Gebührenfestsetzung gegenüber der zugrunde liegenden Amtshandlung, vorbehaltlich der unter I. erörterten „Akzessorietät“ zur Sachentscheidung im Hinblick auf deren Wirksamkeit (bzw. Rechtmäßigkeit). Im vorliegenden Zusammenhang kommt es darauf an, ob das materielle Recht zugunsten der Beklagten einen eingriffsgeschützten Anspruch auf die erhobene Verwaltungsgebühr begründet. Das ist nach Auffassung des Senats der Fall. Der Anspruch der Beklagten auf die nach den genannten gebührenrechtlichen Tatbeständen erhobene Verwaltungsgebühr folgt aus § 3 Abs. 1 GebOSt, § 12 VwKostG, wonach Kostengläubiger der Rechtsträger ist, dessen Stelle (Behörde) die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Das ist hier die Beklagte als Gemeinde (Stadtkreis), für deren Verwaltungstätigkeit die umstrittene Gebühr erhoben worden ist (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG). Wie bereits dargelegt, wird damit der Verwaltungsaufwand abgedeckt, welcher der Beklagten in personeller und sachlicher Hinsicht aus Anlass der vom Kläger beantragten Amtshandlung entstanden ist. Auch soweit die Beklagte dabei die Funktion einer unteren staatlichen Verwaltungsbehörde wahrgenommen hat, obliegt es allein ihrer Personal- und Organisationshoheit, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Voraussetzungen zu schaffen. Bei den Verwaltungsgebühren handelt es sich auch um eine wesentliche Einnahmequelle der Beklagten für ihren kommunalen Haushalt. Dass ihr (auch) die Einnahmen zufließen, die aus der Gebührenerhebung für Amtshandlungen im staatlichen (übertragenen) Verwaltungsbereich resultieren, hat die Beklagte selbst eingeräumt (vgl. Schrifts. v. 15.02.2005). Die etwaige Herabsetzung oder vollständige Aufhebung einer Gebührenforderung bedeutete für die Beklagte einen unmittelbaren Einnahmeausfall und berührt damit unmittelbar ihre Finanzhoheit (Abgabenhoheit) als Bestandteil des kommunalen Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.01.2001 - 8 B 258.00 - NVwZ-RR 2001, 326 = DVBl. 2001, 918). Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung selbst auf den in § 78 GemO verankerten Grundsatz der Einnahmebeschaffung hingewiesen, wozu nach Abs. 1 der Regelung auch die Erhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften gehört. Dass Rechtsgrundlage für die vorliegend festgesetzte Verwaltungsgebühr nicht das Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der Gebührensatzung der Beklagten, sondern die genannte bundesrechtliche Regelung ist, steht der vorgenommenen Zuordnung der Gebühr zum Selbstverwaltungsbereich der Beklagten nicht entgegen. Die - verfahrensrechtlich unbefriedigende - Konsequenz einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für den Widerspruch gegen die Amtshandlung einerseits und gegen die festgesetzte Verwaltungsgebühr andererseits ist als Folge der materiellen Rechtslage hinzunehmen, kann jedoch verwaltungstechnisch gemildert bzw. bewältigt werden durch ein Zuwarten der Selbstverwaltungsbehörde mit der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Gebührenforderung, bis die nächsthöhere Behörde über den Widerspruch gegen die zugrunde liegende Amtshandlung entschieden hat (vgl. auch Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., RdNr. 14).
39 
Das Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) steht der dargestellten Sichtweise des Senats nicht entgegen. § 4 Abs. 3 LGebG - i. d. F. von Art. 1 des Neuregelungsgesetzes - bestimmt, dass die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörde im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren festsetzen; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung (S. 1); für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz (S. 3). Nach der Begründung (LT-Drucks. 13/3477 S. 24) setzen die sachnäheren Behörden wie Landratsämter, Stadtkreise, Große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden erstmals - in eigener Zuständigkeit und Verantwortlichkeit - die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührensätze sowie Gebührenerleichterungen fest (obligatorische dezentrale Gebührenfestsetzung). Das Gesetz gilt jedoch nicht für die Erhebung und Festsetzung von Gebühren, die - wie vorliegend - bundesgesetzlich geregelt sind (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 37). Begründet wird die obligatorische dezentrale Festsetzung der Gebührentatbestände wie auch der Höhe mit dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung durch Aufgabenverlagerung sowie mit der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Gebührenrechts angemessen Rechnung zu tragen; Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften bemessen die Höhe der Gebühr aus Vereinfachungsgründen nach dem Kommunalabgabengesetz, sie wenden damit nur noch ein Gebührenrecht an; dass danach zur Umsetzung der Dezentralisierung der Gebührenfestsetzung zusätzliche - in der Regel auf ihren kommunalen Wirkungskreis begrenzte - Regelungen erforderlich sind, wird in Kauf genommen; mit der Aufgabenverlagerung wird - neben der Stärkung der Kommunen - auch eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt, da künftig die sachnähere Behörde die Gebühren selbst festsetzen kann (vgl. LT-Drucks. a.a.O. S. 28 f. u. S. 43). Dass mit der Einführung der obligatorischen dezentralen Gebührenfestsetzung erstmals auch eine materielle Neuzuweisung dieser Verwaltungsgebühren zum kommunalen Selbstverwaltungsbereich bewirkt worden wäre, lässt sich der Neuregelung nicht entnehmen.
40 
Mangels Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids selbst war das Regierungspräsidium Karlsruhe auch nicht zuständig für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr (Widerspruchsgebühr) in Höhe von 240,-- DM als einer eigenständigen, den Kläger belastenden Gebührenforderung.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
43 
Rechtsmittelbelehrung
44 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
45 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
46 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
48 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
49 
Beschluss
50 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG a. F. i.V.m. § 5 ZPO analog auf 150,83 EUR festgesetzt.
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) (weggefallen)

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

1.
beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
2.
beim Führen auch nur eines Großtieres oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen


wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßenverkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Lichtzeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zuständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maßnahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

(2a) Transportbegleiter nach § 1 Nummer 6 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung sind befugt, den Verkehr nach Maßgabe des § 3 der Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung zu regeln.

(3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30 Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstaltung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hinausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstaltung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen werden.

(3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungsbehörde, welche Abweichungen von den Abmessungen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Erlaubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahrnimmt.

(4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland mit der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlossen.

(5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonderregelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, erteilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland; sie erteilen auch die Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über

1.
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
2.
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
3.
die Geschwindigkeit nach § 3,
4.
den Abstand nach § 4,
5.
das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
6.
das Vorbeifahren nach § 6,
7.
das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a.
das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8.
die Vorfahrt nach § 8,
9.
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
10.
das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
11.
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
12.
das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
13.
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
14.
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
15.
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
15a.
das Abschleppen nach § 15a,
16.
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
17.
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
18.
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
19.
das Verhalten
a)
an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3 bis 6 oder
b)
an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
20.
die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
20a.
das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
21.
die Ladung nach § 22,
22.
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4, Absatz 1c, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
23.
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
24.
das Verhalten
a)
als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
b)
an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
c)
auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
25.
den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
26.
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
27.
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
28.
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
29.
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
verstößt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
1a.
entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
2.
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
3.
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
7.
entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
2.
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
3.
entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
4.
entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
5.
entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
6.
entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
7.
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
1a.
entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
2.
entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
3.
entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
4.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
5.
entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
6.
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
7.
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, auf Bundesautobahnen der Erlaubnis der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde. Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.

(2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.

(2a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen der Zustimmung der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes. Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde oder auf Bundesautobahnen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Sondernutzungen der Bundesfernstraßen eine Gebührenordnung zu erlassen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebührenordnungen für die Sondernutzungen zu erlassen. Die Ermächtigung des Satzes 3 kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Fernstraßen-Bundesamt übertragen werden. Die Ermächtigung des Satzes 4 kann durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung auf die oberste Landesstraßenbaubehörde übertragen werden. Die Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.

(4) (weggefallen)

(4a) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

(6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu hören. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.

(7) (weggefallen)

(7a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.

(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt entsprechend.

(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt.

(11) Das Carsharing-Gesetz bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.