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| Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist nur teilweise begründet. Die Verfügung des Landratsamts Ostalbkreis vom 13.11.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1E, T, M und L, sondern nur auf erneute Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in der hier vorliegenden Konstellation der Versagungsgegenklage die letzte mündliche Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 1.13 - BVerwGE 149, 74). |
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| Im Verfahren auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten nach § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften über die Ersterteilung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG müssen Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Dies ist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn sie die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Davon kann nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann nicht ausgegangen werden, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegt. Außerdem dürfen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die die körperliche, geistige oder charakterliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. |
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| Das Vorliegen der Fahreignung wird vom Gesetz positiv als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gefordert; die Nichtfeststellbarkeit der Fahreignung geht also zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 2 StVG Rn. 29, 41). Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). |
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| Anders als der Kläger und das Verwaltungsgericht meinen, steht die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen noch nicht fest. Es liegen vielmehr Eignungszweifel vor, welche die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht (dazu unter 1.). Allerdings ist vorliegend auch die Nichteignung noch nicht erwiesen (dazu unter 2.). Der Kläger kann folglich (nur) beanspruchen, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach ordnungsgemäßer Durchführung des in § 11 FeV geregelten Verfahrens erneut über seinen Antrag entscheidet (dazu unter 3.). |
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| 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Fahrerlaubnis, da nicht ausgeräumte Eignungsbedenken die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. |
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| a) Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV kann zur Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Bei den vom Kläger tatmehrheitlich begangenen Vergehen der Nötigung und der versuchten Nötigung handelt es sich um Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Taten 11 und 12; siehe hierzu: LG Ellwangen, Urteil vom 15.12.2010; AG Schwäbisch Gmünd, Urteil vom 14.09.2010). Nach den Feststellungen des Landgerichts hat es sich dabei „jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr“ gehandelt, weshalb hier auch die Tatbestandsalternative der „erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht“, erfüllt ist (vgl. Dauer a.a.O. § 2 StVG Rn. 67; § 11 FeV Rn. 30; HessVGH, Beschluss vom 15.09.2010 - 2 A 1197/10.Z - juris). |
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| b) Darüber hinaus ist die Fahrerlaubnisbehörde vorliegend auch nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass Straftaten vorliegen, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen. Die Vorschrift hebt - anders als § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - nicht darauf ab, ob die Straftaten in einem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, sondern allein darauf, ob sie Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen. Straftaten weisen insbesondere dann auf ein hohes Aggressionspotenzial und stehen im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, wenn die Tathandlungen auf einer Bereitschaft zu ausgeprägt impulsivem Verhalten beruhen und dabei Verhaltensmuster deutlich werden, die sich so negativ auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken können, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotenzial und eine Neigung zum impulsiven Durchsetzen eigener Interessen zeigt, ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, denen verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis auf diesem Gebiet wiedergeben, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer gefährlichen Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (vgl. Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Der Zusammenhang zwischen aggressivem Verhalten außerhalb und innerhalb des Straßenverkehrs ist dabei empirisch nachgewiesen und kann auf einer höhergeordneten Verhaltensdisposition beruhen (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl., Kapitel 3.14; Hofmann/Petermann/Witthöft, SVR 2013, 12). Die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial müssen hinreichend konkret sein und den entsprechenden Eignungsmangel des Fahrerlaubnisinhabers als naheliegend erscheinen lassen. Das eignungsausschließende Aggressionspotenzial muss aber nicht bereits als vorhanden festgestellt worden sein. Ob ein solcher Eignungsmangel vorliegt, soll vielmehr erst durch die medizinisch-psychologische Begutachtung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV geklärt werden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 14.09.2004 - 10 S 1283/04 - NJW 2005, 234; BayVGH, Beschlüsse vom 27.11.2014 - 11 CS 14.2228 - juris und vom 07.11.2013 - 11 CS 13.1779 - juris; HessVGH, Beschluss vom 13.02.2013 - 2 B 189/13 - NJW 2013, 3192; Koehl, SVR 2013, 8). |
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| Gemessen hieran geht der Beklagte im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die mit insoweit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 geahndeten Straftaten (Körperverletzung, vier Vergehen der Beleidigung, drei Vergehen der Sachbeschädigung, einem Vergehen der Amtsanmaßung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, einem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung, einem Vergehen der Nötigung und einem Vergehen der versuchten Nötigung) auf ein bei dem Kläger bestehendes hohes Aggressionspotenzial hinweisen, das erhebliche Eignungszweifel auch im Hinblick auf eine hinreichend angepasste und kontrollierte Verkehrsteilnahme begründet. Dabei kann offen bleiben, ob jede einzelne Straftat, die vom Kläger begangen wurde, bei einer gesonderten Betrachtung von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV erfasst wird. Jedenfalls handelt es sich bei der Körperverletzung zu Lasten eines 10jährigen, den zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung („ich bring dich um“) um solche Straftaten, die tragfähige Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, weil sich in ihnen eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit offenbart. Der Senat sieht - trotz des Vorbringens des Klägers - keinen Anlass, an der Richtigkeit der hierzu im Strafurteil vom 14.09.2010 enthaltenen Feststellungen zu zweifeln, denen eine umfassende Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zugrunde liegt (vgl. etwa das 32seitige Protokoll über die Hauptverhandlung in öffentlicher Sitzung vom 14.09.2010). Der Kläger selbst hat das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel frühzeitig, nämlich noch bevor überhaupt eine Berufungsverhandlung terminiert war, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt, mit dem alleinigen Ziel, anstelle der Entziehung der Fahrerlaubnis lediglich ein Fahrverbot zu erwirken (vgl. Schriftsatz seines Strafverteidigers vom 07.12.2010). |
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| c) Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung folgt die Fahreignung des Klägers nicht aus einer insoweit bestehenden rechtlichen Bindung an das Berufungsurteil des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010. |
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| aa) Die dort getroffene Eignungsfeststellung entfaltet keine Bindungswirkung analog § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Diese Vorschrift gilt - nicht anders als § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG - nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur „in einem Entziehungsverfahren“. Eine entsprechende Anwendung auf das Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ist abzulehnen. Dem Fehlen einer Regelung für das Neuerteilungsverfahren liegt keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes zugrunde, die Voraussetzung für einen Lückenschluss im Weg der Analogie wäre. Auch entstehungsgeschichtlich kann die Bindung der Verwaltungsbehörde in § 3 Abs. 4 StVG nicht als Ausdruck einer allgemeinen Vorrangstellung der strafgerichtlichen Entscheidung verstanden werden, sondern stellt sich vielmehr als Ausnahme dar, mit der auf die mit dem Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19.12.1952 (BGBl. I S. 832) erstmals auch dem Strafgericht als Maßregel der Sicherung und Besserung eingeräumte Befugnis zur Entziehung der Fahrerlaubnis reagiert werden sollte. Wegen der Deckungsgleichheit der dem Strafgericht übertragenen Befugnis mit der Ordnungsaufgabe der Fahrerlaubnisbehörde bestand ein Bedürfnis nach Koordination der verschiedenen staatlichen Tätigkeiten, um doppelte Prüfungen und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden. Dem trägt § 3 Abs. 4 StVG dadurch Rechnung, dass er für das Entziehungsverfahren die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde zu eigenverantwortlicher Prüfung und Entscheidung ausnahmsweise zu Gunsten eines Vorrangs der strafgerichtlichen Entscheidung einschränkt. Bereits im Ausgangspunkt anders verhält es sich im Neuerteilungsverfahren. Für die Erteilung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist nach der Gesetzessystematik ausschließlich die Verwaltungsbehörde zuständig, während den Strafgerichten hierzu die Kompetenz fehlt. Insoweit ist eine vergleichbare Notwendigkeit, das Tätigwerden von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde aufeinander abzustimmen, nicht gegeben. Denn auch dann, wenn das Strafgericht im Einzelfall die Eignung des Betroffenen positiv feststellt, etwa beim Absehen von einer isolierten Sperrfristanordnung nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB oder im Rahmen eines Sperrfristverkürzungsbeschlusses nach § 69a Abs. 7 StGB, folgt allein daraus kein Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, weil hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden kann. Vielmehr bedarf es stets noch der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Dabei muss die Behörde in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwar die Entscheidung des Strafgerichts berücksichtigen. Gleichwohl bleibt sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Kraftfahreignung ermächtigt und verpflichtet, zumal die im Einzelfall vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen (vgl. § 20 Abs. 1 i. V. m. §§ 11 bis 14 FeV) erheblich über das hinausgehen können, was im Strafverfahren möglich ist (zum Ganzen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.08.2011 - 16 A 1472/10 - juris; gegen eine analoge Anwendung im Neuerteilungsverfahren auch BVerwG, Urteil vom 20.12.1963 - VII C 30.63 - BVerwGE 17, 347; BayVGH, Beschluss vom 09.02.2009 - 11 CE 08.3028 - SVR 2009, 113; HessVGH, Urteil vom 24.06.1964 - OS II 38/63 - NJW 1965, 125; LG Erfurt, Urteil vom 13.06.2003 - 7 O 2861/02 - NZV 2003, 523; VG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.05.2003 - 12 G 1123/03 (2) - DAR 2003, 384; VG Berlin, Beschluss vom 21.06.2000 - 11 A 297.00 - NZV 2001, 139; Dauer a.a.O. § 3 StVG Rn. 45; Janker in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 3 StVG Rn. 9a; Scheufen/Müller-Rath, NZV 2006, 353; anderer Ansicht etwa BayVGH, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 C 14.218 - SVR 2015, 109 mit Anm. Koehl; Lenhart, DAR 2003, 385). |
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| Etwas anderes als eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist, dass die Fahrerlaubnisbehörde oder das Verwaltungsgericht im Regelfall von den für die Fahreignung relevanten strafgerichtlichen Feststellungen ausgehen dürfen, sofern nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, insbesondere neue Tatsachen oder Beweismittel als Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 08.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149; BayVGH, Beschluss vom 04.03.2016 - 11 ZB 15.2682 - juris). Im Urteil vom 15.12.2010 hat das Landgericht Ellwangen u. a. festgestellt, dass es sich bei den vom Kläger im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung jeweils um hartnäckige, schwerwiegende und gefährliche Taten im Straßenverkehr gehandelt habe, weshalb zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der ersten Instanz eine Ungeeignetheit noch festzustellen gewesen sei. Lediglich - so das Landgericht weiter - unter Berücksichtigung der Wirkungen, die zwischenzeitlich von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Kläger ausgegangen seien, und des Umstands, dass beide Taten aus einer emotionalen Situation heraus begangen worden seien, die heute nicht mehr bestehe, sei jetzt eine entsprechende charakterliche Ungeeignetheit des Klägers nicht mehr festzustellen. Damit hat das Landgericht nicht positiv die Fahreignung des Klägers festgestellt, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB nicht mehr mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte (zur richterlichen Überzeugungsbildung vgl. Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 69 Rn. 65 ff.; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 69 Rn. 13, 49 f.). Während § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ein Abweichungsverbot für das behördliche Entziehungsverfahren ausspricht und zwar unabhängig davon, ob das Strafgericht die Eignung positiv festgestellt oder nur die Ungeeignetheit nicht hat feststellen können, und damit letztlich unter Umständen auch verbleibende Eignungszweifel negiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - BVerwGE 80, 43; Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484), kommt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur in Betracht, wenn die Kraftfahreignung positiv feststeht; Eignungszweifel sind aufzuklären und verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Bewerbers (vgl. Dauer a.a.O. § 2 StVG Rn. 29, 41; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.07.2007 - 16 B 666/07 - NJW 2007, 2938). Der Beklagte wich im Neuerteilungsverfahren somit nicht von den Feststellungen des Urteils vom 15.12.2010 ab, indem er die auch nach diesen Feststellungen verbleibenden begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers zum Anlass für eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 3 FeV genommen hat. |
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| bb) Weiter ist vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden, dass - unabhängig von den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen - im vorliegenden Fall schon wegen der bestandskräftigen behördlichen Entziehungsverfügung vom 08.11.2011 eine analoge Anwendung des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ausscheidet. Zweck dieser Vorschrift ist, die sowohl dem Strafgericht (§ 69 StGB) als auch der Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abzustimmen, dass erstens überflüssige und aufwendige Doppelprüfungen unterbleiben und dass zweitens die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.1988 - 7 C 46.87 - a.a.O.). Dieser Zweck des § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist aber mit der zeitlich nach Ergehen des strafgerichtlichen Berufungsurteils vom 15.12.2010 erfolgten behördlichen Entziehungsverfügung vom 08.11.2011, die bestandskräftig wurde, hinfällig geworden. |
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| cc) Das Verwaltungsgericht hat schließlich übersehen, dass der Kläger auch dann nicht als wieder kraftfahrgeeignet angesehen werden müsste, wenn man entgegen den vorstehenden Erwägungen § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entsprechend anwenden würde. Nach dieser Vorschrift ist die Verwaltungsbehörde an die strafgerichtliche Eignungsbeurteilung nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und wenn die Behörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hat; die Bindungswirkung lässt sich nur rechtfertigen, wenn die Verwaltungsbehörde den schriftlichen Urteilsgründen sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Fahreignung beurteilt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.04.1993 - 11 B 82.92 - juris und vom 11.10.1989 - 7 B 150.89 - juris; Senatsbeschluss vom 08.10.2015 - 10 S 1491/15 - VBlBW 2016, 149). Hiervon ausgehend war die Fahrerlaubnisbehörde durch § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG nicht daran gehindert, eine eigenständige und von den Feststellungen des Landgerichts losgelöste Beurteilung der Fahreignung des Klägers vorzunehmen. Zwar ist das Landgericht zu der Erkenntnis gelangt, dass im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung eine Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr festgestellt werden könne. Nach den maßgeblichen Gründen des Urteils hat sich das Landgericht jedoch - wie schon zuvor auch das Amtsgericht - darauf beschränkt, die Eignung des Klägers anhand der im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung (Taten Nr. 11 und 12) zu beurteilen. Der Beklagte hingegen hat seiner Eignungsprüfung einen umfangreicheren Sachverhalt zugrunde gelegt, indem er auch andere gleichzeitig abgeurteilte Straftaten in den Blick genommen hat, die der Kläger zwar nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), die aber wegen des darin zutage tretenden hohen Aggressionspotenzials im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV). Dabei handelt es sich um solche Straftaten bzw. Sachverhalte, die von § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht erfasst werden, weshalb die Eignungsfrage insoweit auch nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Strafverfahren war (zu den Anlasstaten im Sinne des § 69 StGB vgl. Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen, 6. Aufl., Teil 2 Rn. 12, 16 ff., 54, 117 ff.). |
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| d) Einer Gutachtensanordnung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger außer den von ihm zwischen Oktober 2009 und April 2010 begangenen Straftaten, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 14.09.2010 waren, sich sonst nichts zu Schulden hat kommen lassen. Dass diese Straftaten inzwischen schon einige Jahre zurück liegen, lässt die Zulässigkeit einer Gutachtensanordnung nicht entfallen. Die Verurteilung des Klägers wegen der im Straßenverkehr begangenen Straftaten der Nötigung und der versuchten Nötigung (Taten Nr. 11 und 12) durch das rechtskräftig gewordene Strafurteil des Amtsgerichts vom 14.09.2010 sind nach wie vor im Fahreignungsregister eingetragen und deshalb verwertbar (vgl. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung i.V.m. § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung - StVG a. F. -). Unter Berücksichtigung der gleichfalls eintragungspflichtigen bestandskräftigen behördlichen Fahrerlaubnisentziehung vom 08.11.2011 (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG a. F.) und der für diese Eintragung geltenden zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F. steht eine Tilgung der beiden im Straßenverkehr begangenen Straftaten im Fahreignungsregister nicht nach fünf Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 4 Nr. 1 StVG a. F.), sondern wegen der Anlaufhemmung (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG a.F.) und Ablaufhemmung (§ 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F.) erst wesentlich später an. |
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| Die für das Fahreignungsregister gesetzlich festgelegten Tilgungsfristen können auch nicht im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz relativiert werden. Der Senat verkennt nicht den erheblichen Zeitablauf, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist. Der Gesetzgeber hat aber selbst die abschließenden Fristen festgelegt, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen; solange die Tilgungsfristen noch nicht abgelaufen sind, besteht für eine weitere einzelfallbezogene Prüfung, ob die gegebenen Verdachtsmomente noch einen Gefahrenverdacht begründen, grundsätzlich kein Anlass mehr. Angesichts der großen Gefahren, welche die Teilnahme am Straßenverkehr durch hierfür ungeeignete Personen für die Allgemeinheit mit sich bringt, erscheint die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, als sachgerecht und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440; Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - juris). |
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| Bezüglich der nicht im Fahreignungsregister einzutragenden anderen Straftaten (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG a. F.), wegen deren der Kläger verurteilt wurde, beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b BZRG zehn Jahre (vgl. auch § 47 Abs. 1, § 36 und § 51 Abs. 1 BZRG). Diese - somit noch verwertbaren - Taten begründen bei Betrachtung aller relevanten Umstände nach wie vor einen Gefahrenverdacht, der eine Aufklärungsmaßnahme nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081; BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 11 C 12.2212 - juris). Trotz des seit Begehung dieser Taten inzwischen verstrichenen Zeitraums bleiben noch Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers bestehen. Soweit aus der Körperverletzung zu Lasten eines 10jährigen, den zwei tatmehrheitlich begangenen Sachbeschädigungen an fremden Kraftfahrzeugen und dem Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz in Tateinheit mit Bedrohung („ich bring dich um“) eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit des Klägers abgeleitet werden können, ist bei der erforderlichen Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers auch zu berücksichtigen, dass sich hier bereits Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ereignet haben (Taten Nr. 11 und 12), die gleichfalls auf eine hohe emotionale Impulsivität und mangelnde Steuerungsfähigkeit zurück zu führen sind. Von daher hat der Kläger selbst gezeigt, dass das in den anderen Straftaten zum Ausdruck kommende hohe Aggressionspotenzial auch zu einer Gefahrensituation im Straßenverkehr führen kann. |
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| Im Übrigen erweisen sich die vom Kläger zum Beleg seiner wieder gewonnenen Fahreignung angeführten Umstände (z. B. Zeitablauf, Ableistung gemeinnütziger Arbeit und Straferlass aufgrund Bewährung, zwischenzeitliche Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, Besuch einiger verkehrspsychologischer Sitzungen, Gründung einer neuen Familie) als nicht hinreichend tragfähig. Zwar verkennt auch der Senat diese günstigen, für den Kläger sprechenden Umstände nicht, insbesondere dass er inzwischen eine Familie gegründet und Vater von zwei Kindern geworden ist, für die er Verantwortung übernehmen will. Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch künftig Probleme auftreten, die erneut eine emotionale (Ausnahme-)Situation entstehen lassen können. Deshalb reicht es bei den hier in Rede stehenden Eignungszweifeln nicht aus, dass über einen gewissen Zeitraum kein neuer Vorfall bekannt geworden ist. Vielmehr ist eine positive Entwicklung erforderlich, die auf eine nachhaltige Überwindung der Einstellungs- und Verhaltensdefizite schließen lässt. Dies erfordert nicht nur Rückfallfreiheit über einen längeren Zeitraum, sondern auch ein Problembewusstsein und eine ernsthafte Distanzierung sowie eine Aufarbeitung und Überwindung der früheren Verhaltensmuster und charakterlichen Fehlhaltungen (vgl. Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, herausgegeben von der Deutschen Gesellschaft für Verkehrspsychologie und der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl., S. 208 ff.; Nr. 3.16 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Ob beim Kläger eine derartige stabile Einstellungs- und Verhaltensänderung stattgefunden hat, kann verlässlich erst durch eine medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden. |
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| 2. Die Nichteignung des Klägers ist noch nicht erwiesen. Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - NJW 2016, 179; Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - VRS 129, 95 und vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). |
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| Im vorliegenden Fall durfte der Beklagte aus der Weigerung des Klägers, das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, nicht auf dessen fehlende Fahreignung schließen. Wie bereits ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV erfüllt sind, um gegenüber dem Kläger eine entsprechende Gutachtensanordnung erlassen zu können. Jedoch leidet die Gutachtensanordnung des Beklagten vom 06.09.2012 an einem formellen Mangel, indem jedenfalls das Begründungserfordernis aus § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV verletzt worden ist. Der Kläger brauchte deshalb der Gutachtensanordnung nicht Folge zu leisten. |
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| § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV verlangt von der Fahrerlaubnisbehörde, dass sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens festlegt, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind, und sie dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an der Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen mitteilt, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. |
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| Problematisch ist bereits, ob die in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 enthaltene Fragestellung den rechtlichen Anforderungen genügt, die sich insoweit aus § 11 Abs. 6 FeV ergeben. Dem Betroffenen ist die zu untersuchende Fragestellung so mitzuteilen, dass er unter Einbeziehung der weiteren Darlegungen in der Beibringungsanordnung zweifelsfrei erkennen kann, welche Problematik in welcher Weise geklärt werden soll, und er in der Lage ist zu beurteilen, ob die Aufforderung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.). Dabei geben bereits die für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden, eine Gutachtensanordnung gebietenden oder in das Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde stellenden Befugnisnormen in den §§ 11 bis 14 FeV gewisse eingrenzende Zielrichtungen für die zu formulierende konkrete Fragestellung vor. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schließt überschießende - vom Untersuchungsanlass her gesehen nicht erforderliche - Untersuchungsvorgaben oder -inhalte mit Blick auf die damit einhergehenden Eingriffe in die Rechte des Betroffenen aus (vgl. Senatsurteile vom 11.08.2015 - 10 S 444/14 - a.a.O. und vom 10.12.2013 - 10 S 2397/12 - VBlBW 2014, 337; Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257). Im vorliegenden Fall geht es darum, nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV abzuklären, ob trotz der vorliegenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers zu erwarten ist, dass dieser künftig Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr sicher führen wird. Hiervon ausgehend erscheint die in der Gutachtensanordnung enthaltene Frage |
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| „Ist anhand der aufgrund der aktenkundigen erheblichen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung und aufgrund der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial entstandenen Zweifel an der charakterlichen Eignung zu erwarten, dass Herr ... auch zukünftig erheblich oder wiederholt gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird?“ |
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| teils zu eng und teils zu weit gefasst. Zu eng, als auch die Gefahr eines erheblichen Verstoßes oder von wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nicht strafrechtlicher Natur in der Zukunft, die ebenfalls die charakterliche Fahreignung ausschließen, mit in den Blick zu nehmen sind (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV), zu weit, als nach dem Wortlaut allgemein danach gefragt wird, ob der Kläger auch künftig gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird. Das Erfordernis der (Kraft-)Fahreignung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 StVG dient der Verkehrssicherheit und wirft mithin allein die Frage auf, ob der Betroffene in der Lage sein wird, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten (siehe auch Nr. 1 Buchstabe b der Anlage 4a der FeV). Die Frage nach einer allgemeinen Legalbewährung in einer Gutachtensanordnung wird von § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV nicht gedeckt. In einer solchen Konstellation kann dem Betroffenen nicht angesonnen werden, selbst entsprechende rechtliche Differenzierungen vorzunehmen und letztlich klüger und präziser sein zu müssen als die Fachbehörde. Ihm kann insbesondere nicht zugemutet werden, dem Gutachter etwa verständlich zu machen, dass entgegen dem behördlichen Gutachtenauftrag nur bestimmte Teile der Fragestellungen zulässigerweise zum Gegenstand der Untersuchung gemacht werden dürften (falls etwaige Unklarheiten aber von vornherein ausgeschlossen sind, gilt anderes: Senatsbeschluss vom 20.12.2010 - 10 S 2173/10 - VBlBW 2011, 196). Letztlich gilt auch in diesem Zusammenhang der Grundsatz, dass Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.06.2011 - 10 S 2785/10 - NJW 2011, 3257; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.02.2013 - 16 E 1257/12 - juris). Die nach dem Wortlaut zu weit reichende Fragestellung in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 wäre allerdings dann unschädlich, wenn sich die nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit notwendige Eingrenzung der vom Gutachter zu klärenden Frage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Gründen entnehmen ließe, mit denen die Behörde ihre Eignungsbedenken dargelegt hat. Die der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 beigefügte Begründung vermag dies allerdings nicht zu leisten. |
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| Hinsichtlich der Anforderungen, die an die Begründung einer Begutachtungsanordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zu stellen sind, gilt das Folgende: In der Aufforderung müssen die dem Betroffenen zur Last gelegten Umstände, die die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen, eindeutig und nachvollziehbar dargelegt werden, d. h. die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Diese Anforderungen an eine rechtmäßige Aufforderung können nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78). Dabei müssen in der Anordnung Umstände, die dem Betroffenen bereits bekannt sind, zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 05.03.2014 - 16 B 1485/13 - juris und vom 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol 51, 35; Dauer a.a.O. FeV § 11 Rn. 43; Scheidler, DAR 2014, 685; zur dienstrechtlichen Untersuchungsanordnung vgl. BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 2 C 68/11 - BVerwGE 146, 347; Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 - NVwZ 2014, 892; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2014 - 4 S 1209/13 - juris). Jedenfalls muss sich der Beibringungsanordnung zweifelsfrei entnehmen lassen, welche Problematik auf welche Weise geklärt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.02.2015 - 3 B 16.14 - a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20.04.2010 - 10 S 319/10 - NJW 2010, 3256; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.09.2014 - 16 B 912/14 - juris). |
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| Die Begründung in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 erschöpft sich in dem folgenden Satz: „... nach §§ 11 bis 14 FeV hat das Landratsamt vor der endgültigen Entscheidung über Ihren Antrag die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da Sie erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften (Nötigung) verstoßen haben und Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial vorliegen“. Diese - knappe - Begründung vermag die beschriebenen Anforderungen an eine Begründung im Sinne von § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV nicht zu erfüllen. Dabei kann hier offen bleiben, ob das Begründungserfordernis die präzise Angabe der richtigen Rechtsgrundlage(n) in der Gutachtensanordnung mit einschließt. Jedenfalls kann die Angabe der konkreten und im zum beurteilenden Einzelfall auch richtigen Rechtsgrundlage(n) im Regelfall ein nicht unwesentliches Element der Begründung sein (vgl. Rebler, SVR 2015, 281; Scheidler, DAR 2014, 685). Bei einer Gesamtbetrachtung ließ sich aus der kurzen Begründung der Beibringungsanordnung vom 06.09.2012 nicht zweifelsfrei entnehmen, welche konkrete Problematik beim Kläger geklärt werden soll. |
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| Allerdings hat der Beklagte seine in der Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 enthaltene Begründung innerhalb noch offener Beibringungsfrist mit Schreiben vom 27.09.2012 in zulässiger Weise ergänzt, indem er den Kläger darauf hingewiesen hat, dass die seinerzeit im Entziehungsverfahren erlassene Gutachtensanordnung trotz des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 15.12.2010 sowohl vom Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.12.2011 als auch vom Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2012 als rechtmäßig bestätigt worden sei, sodass im Rahmen der Neuerteilung die Fahrtauglichkeit des Klägers erneut nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, 5, 6 und 7 FeV überprüft werden müsse. Die in dem Schreiben vom 27.09.2012 enthaltene Behauptung der Rechtmäßigkeit einer in einem früheren Entziehungsverfahren erlassenen Gutachtensanordnung befreit für sich gesehen den Beklagten aber nicht davon, auch bei einer späteren Gutachtensanordnung im Neuerteilungsverfahren das Begründungserfordernis nach § 11 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz FeV zu beachten. |
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| Wie ausgeführt, ist der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann zulässig, wenn die Gutachtensanordnung formell und materiell rechtmäßig war. Einer rechtswidrigen Anordnung muss der Betroffene mithin nicht Folge leisten, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde hieraus negative Schlussfolgerungen ziehen darf. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses. Eine unberechtigte Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann nicht nachträglich geheilt werden. Denn der Betroffene muss sich zeitnah innerhalb der noch offenen Beibringungsfrist darüber Klarheit verschaffen können, ob er sich der Begutachtung aussetzt oder ob er diese für ungerechtfertigt hält. Eine rechtswidrige Aufforderung zur Gutachtensbeibringung kann folglich nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde erst nachträglich die richtige oder vollständige Begründung für die Gutachtensanforderung erbringt (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - VBlBW 2016, 242 und vom 23.02.2010 - 10 S 221/09 - VRS 119, 182). Späteres Vorbringen des Beklagten, insbesondere im Ablehnungs- oder Widerspruchsbescheid, lässt deshalb die rechtswidrige Gutachtensanordnung vom 06.09.2012 unberührt. Die erneute Beibringungsanordnung des Beklagten mit Schreiben vom 03.02.2015 scheidet als Grundlage für einen Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus, da ihr der entsprechende Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV fehlt. |
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| Der Begründungsmangel ist auch nicht entsprechend § 46 LVwVfG unbeachtlich. Stützt die Fahrerlaubnisbehörde die Entziehung oder Nichterteilung der Fahrerlaubnis entscheidungstragend auf eine Gutachtensverweigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV, ist die Rechtsfehlerhaftigkeit der Gutachtensanforderung grundsätzlich ursächlich für das Ergebnis der Entscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 19.08.2013 - 10 S 1266/13 - NJW 2014, 484; OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.04.2014 - 12 LB 64/13 - DAR 2014, 475; allerdings zu § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV differenzierend Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.). |
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| Nach allem braucht der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob die streitige Gutachtensanordnung vor dem Hintergrund, dass § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV Ermessen vorsieht, auch an einem Ermessensfehler leidet (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.). |
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| Es kann weiter offen bleiben, ob § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hier anwendbar ist, obwohl der streitige Versagungsbescheid vom 13.11.2012 schon vor Ablauf der in der Gutachtensanordnung gesetzten Beibringungsfrist bis zum 06.03.2013 erlassen worden ist; dies wäre allenfalls dann unschädlich, wenn sich der Kläger bereits vor Erlass des Versagungsbescheids endgültig geweigert hätte, das geforderte Gutachten beizubringen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.2014 - 12 LC 224/13 - NJW 2014, 3176). |
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| Der Umstand, dass der Kläger in der Gutachtensanordnung entgegen § 11 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz FeV nicht auf sein Akteneinsichtsrecht hingewiesen worden ist, hat sich allerdings nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt, da seinem damaligen Verfahrensbevollmächtigten noch innerhalb offener Beibringungsfrist Akteneinsicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteil vom 03.09.2015 - 10 S 778/14 - a.a.O.). |
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| Die Fahrerlaubnisbehörde hätte daher den Antrag des Klägers noch nicht ablehnen dürfen, sondern hätte zunächst die fortbestehenden Zweifel an der Fahreignung im Weg einer neuen, ordnungsgemäßen Gutachtensanordnung aufklären müssen. |
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| Der Einwand des Klägers, er könne die finanziellen Mittel für eine solche Begutachtung nicht aufbringen, greift nicht durch. Der Adressat einer berechtigten Gutachtensanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14 FeV hat das geforderte Gutachten auf seine Kosten beizubringen. Die Rechtsordnung mutet ihm diese Kosten ebenso zu, wie sie ihm zumutet, alle anderen Kosten zu zahlen, die zum verkehrssicheren Führen des Fahrzeugs notwendig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 1.97 - NZV 1998, 300). Ganz besondere Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führten, sind vorliegend nicht gegeben. |
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| 3. Die Frage der Fahreignung kann im vorliegenden Fall nicht durch den Senat abschließend geklärt werden. Zwar ist das Gericht grundsätzlich gehalten, die Sache spruchreif zu machen und die Tatsachen, die einen geltend gemachten Anspruch begründen oder ausschließen, selbst aufzuklären. Dem stehen hier jedoch Besonderheiten entgegen (vgl. Senatsurteil vom 18.06.2012 - 10 S 452/10 - VBlBW 2013, 19). Die Aufklärung charakterbedingter Eignungszweifel ist vorliegend in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und 7 FeV speziell geregelt. Danach obliegt es dem Fahrerlaubnisbewerber, ein von der Behörde gefordertes Gutachten in Auftrag zu geben und die Kosten der Begutachtung zu tragen (vgl. § 11 Abs. 6 FeV). Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht an Stelle der Behörde eine Begutachtung veranlasst. Jedoch können im vorliegenden Fall die Fahreignungszweifel nur durch die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, also eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung (vgl. § 11 Abs. 3 FeV), ausgeräumt werden, welches der Mitwirkung des Klägers bedarf. Da hierbei medizinische und psychologische Aspekte zu berücksichtigen sind, muss eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle u. a. mit einer ausreichenden Anzahl von Ärzten und Psychologen ausgestattet sein (vgl. Anlage 14 der FeV). Zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist der Kläger jedenfalls derzeit nicht bereit. Er ist der Auffassung, dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht vorliegen und er daher einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gerade ohne die Beibringung eines solchen Gutachtens hat. Er erstrebt insoweit eine abschließende gerichtliche Klärung dieser Frage. Dem berechtigten Anliegen des Klägers, sich erst dann einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, wenn abschließend gerichtlich geklärt ist, dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird dadurch Rechnung getragen, dass der Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Neubescheidung verpflichtet wird. Der Beklagte hat somit nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens eine ordnungsgemäße Gutachtensanordnung zu erlassen und, wenn der Kläger der Aufforderung nachkommt, auf der Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens, sonst aufgrund von § 11 Abs. 8 FeV erneut über den Antrag zu entscheiden. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beantwortung der Frage, ob § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG in einem Neuerteilungsverfahren entsprechend anwendbar ist, ist für die Entscheidung des Senats wegen insoweit kumulativer Begründung nicht ausschlaggebend. |
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| Beschluss vom 27. Juli 2016 |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 46.1, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) auf 15.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar. |
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