Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2015 - 7 B 13/14

bei uns veröffentlicht am20.02.2015

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 3, 4, 10, 13, 16 und 17 jeweils 1/11, die Kläger zu 1 und 2, zu 5 und 6, zu 11 und 12 und zu 14 und 15 jeweils 1/11 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 7, 8 und 9 als Gesamtschuldner 1/11.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 275 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2001 zur Renaturierung des Bodenseeufers vor K.

2

Der Beschluss betrifft den Uferabschnitt zwischen dem Gemeindehafen von K. und der bayerischen Landesgrenze mit einer Länge von ca. 725 m. Er sieht in zwei Bauabschnitten die Umgestaltung des Ufers durch eine Vorschüttung aus Mineralboden und Kies, die Anlage eines Uferwegs, den Abbruch von Privathäfen und Grundstücksmauern sowie die Beseitigung von Stegen, Slippanlagen, Bootsanlegestellen und sonstigen Verbauungen vor.

3

Die Kläger 1 bis 6 und 8 bis 17 sind oder waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümer oder Miteigentümer von Ufergrundstücken im Planbereich, der Klägerin zu 7 steht ein Nießbrauch an einem dieser Ufergrundstücke zu. Sie machen u.a. Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Groppenvorkommens im bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gemeldeten, aber noch nicht gelisteten FFH-Gebiet "Eriskircher Ried und Argenmündung" geltend.

4

Während des im Januar 2002 anhängig gewordenen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat das Landratsamt weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Groppenvorkommen in der K. Bucht vorgenommen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2010 abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen: Der Planfeststellungsbeschluss leide an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erfordere. Das Vorhaben stehe im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie. Der günstige Erhaltungszustand der Groppe bleibe gewahrt. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit sei ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

9

a) Die Rüge des Klägers zu 3, der Verwaltungsgerichtshof habe einen Gehörsverstoß begangen, weil er auf sein Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde und/oder die Beigeladene hätten mit dem Verfasser der Umweltverträglichkeitsuntersuchung kollusiv zusammengewirkt, nicht eingegangen sei, greift nicht durch.

10

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Es darf sich vielmehr auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich und nicht offensichtlich unsubstanziiert war (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2014 - 4 B 37.14 - Rn. 14).

11

Dies ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdebegründung des Klägers zu 3 vom 26. März 2014 kann - von allem anderen abgesehen - schon nicht entnommen werden, dass die von ihm in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. Oktober 2010 aufgestellte Behauptung, die Umweltverträglichkeitsstudie sei "bestellt" und deren Verfasser befangen, überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hatte insoweit auch keinen Anlass zu etwaigen Nachfragen oder Hinweisen an den Kläger zu 3.

12

b) Die ohne Benennung der vermeintlich verletzten Rechtsnorm erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt (S. 10 f. der Beschwerdebegründung vom 31. März 2014), greift ebenfalls nicht durch.

13

Der Vorwurf, das Gericht sei von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen, kann auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 5).

14

Das zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Kläger machen geltend, aus dem Bericht der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) Nr. 35 von 1987 "Zur Bedeutung der Flachwasserzone des Bodensees" könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, dass der Verlust sublitoraler Lebensräume keine nachteiligen Wirkungen für die Flachwasserzone hat. Eine Feststellung mit diesem Inhalt hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat im Gegenteil unter Ziffer 2.2.5 auf Seite 58 der Entscheidungsgründe ausdrücklich ausgeführt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Reduktion des Flachwasserbereichs mit einer Wassertiefe bis zu 2 m für die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone eher nachteilig sei. Die Reduktion betreffe aber nur einen schmalen Geländestreifen und der dadurch entstehende Nachteil für die Selbstreinigungsfunktion werde ohne Weiteres aufgewogen durch die positiven Auswirkungen der geplanten Maßnahme, die sich aus dem vorgesehenen Abbruch der Uferbebauungen ergäben.

15

Sollte die Rüge der Aktenwidrigkeit darauf zielen, dass die auf Seite 19 f. des Planfeststellungsbeschlusses wörtlich zitierte Passage aus dem IGKB-Bericht Nr. 35 (S. 36) die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion gerade nicht belege, sondern sich im Gegenteil auf den vollständig mit Wasser bedeckten Bereich beziehe und daher die Auffassung der Kläger stütze, missverstehen die Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Ziffer 2.3.2.5 auf Seite 69 der Entscheidungsgründe. Dort verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst erkennbar auf eine andere Passage auf Seite 19 des Planfeststellungsbeschlusses, um der Auffassung der Kläger entgegenzutreten, die Maßnahme ziele nur oder vor allem auf eine Verbesserung der Selbstreinigungsfunktion und die Verminderung der trophischen Belastung. Im Anschluss verhält er sich dazu, welchen Flächen (Eulitoral, Sublitoral) größere Bedeutung für die Selbstreinigungsfunktion zukommt. In diesem Zusammenhang nimmt er Bezug auf den IGKB-Bericht Nr. 35 (S. 25 ff.), der die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion betone. Von aktenwidrigen Feststellungen kann insoweit keine Rede sein. Auf Seite 29 des IGKB-Berichts findet sich die zusammenfassende Feststellung, dass die oberste Flachwasserzone (d.h. der Bereich mit Wassertiefen von 0 bis 2 m) mit ihrem Wasserwechselbereich im Sinne der dargestellten Kriterien die biologisch wertvollste Zone sei.

16

c) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor.

17

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 gestellten Hilfsbeweisantrag zur Wiederbesiedlung des Aufschüttungsbereichs bzw. zur Wiederbesiedlung anderer Renaturierungsbereiche durch Groppen nicht nachgegangen ist.

18

Mit der Frage der Wiederbesiedlung der Flachwasserzonen im Renaturierungsbereich nach Abschluss des Vorhabens hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Ziffer 2.2.2 auf Seite 44 ff. der Entscheidungsgründe ausführlich und unter Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten schriftlichen Gutachten sowie gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung beschäftigt. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof auf Seite 53 der Entscheidungsgründe unter 2.2.2.8 getroffenen Feststellungen hat selbst der Sachverständige der Kläger, Dr. K., in der mündlichen Verhandlung die Prognose einer Wiederbesiedlung nicht ernstlich in Frage gestellt, sondern den Standpunkt vertreten, dass die Wiederbesiedlung durchaus fünf Jahre in Anspruch nehmen könne und das Vorkommen nicht mehr das Ausmaß der heutigen Population erreichen werde. Die Wiederbesiedlung als solche war danach unstreitig, auf weitere sachverständige Äußerungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederbesiedlung in Aufschüttungsbereichen im Allgemeinen und im Besonderen vor K. kam es folglich für den Verwaltungsgerichtshof nicht an.

19

Soweit die Kläger geltend machen, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht der Frage nicht nachgegangen, in welchem Zeitraum mit einer Wiederbesiedlung der renaturierten Bereiche gerechnet werden kann, ist diese Rüge erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 3. April 2014 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 erhoben worden. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K., wonach eine Wiederbesiedlungszeit von durchaus fünf Jahren anzunehmen sei, ohne Begründung als "nicht überzeugend" bewertet hat. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Ziffer 2.2.2.8 (S. 53 der Entscheidungsgründe) hat Dr. K. seine Einschätzung darauf gestützt, dass eine Vielzahl von Faktoren verändert werden solle, deren Kombination zu einer erhöhten Sterblichkeit der Groppen in der K. Bucht führen werde. Dieser Einschätzung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt, weil nach seinen näher begründeten Feststellungen keiner der von Dr. K. genannten Faktoren in einer für die Groppen negativen Richtung verändert werden soll.

20

bb) Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, weil er keine weiteren Ermittlungen zur voraussichtlichen Bauzeit angestellt hat.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substanziierte Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19).

22

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 31. März 2014 nicht gerecht. Die Kläger legen nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof im Nachgang zu den Erörterungen über die Bauzeit in der mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, obwohl sie selbst darauf weder durch einen unbedingten Beweisantrag noch durch einen Hilfsbeweisantrag hingewirkt haben.

23

Es kann dahinstehen, ob - was in der Erwiderung des Beklagten vom 6. Juni 2014 (S. 10 unten) in Frage gestellt wird - zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Bauzeit tatsächlich eine Divergenz besteht oder ob die vom Vertreter des Regierungspräsidiums prognostizierte Bauzeit von ca. zwei Monaten sich auf eine parallele Bauausführung in den zwei Bauabschnitten in der Niedrigwasserzeit am Bodensee (Januar bis März) bezieht.

24

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Annahme einer höchstens zweimonatigen Bauzeit auf die sachkundigen Angaben des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung (UA S. 44 unter Ziffer 2.2.1.4). Worauf die Sachkunde dieses Vertreters beruht, ist in den Entscheidungsgründen zwar nicht näher ausgeführt; sie begegnet aber im Hinblick auf dessen Eigenschaft als Technischer Leiter des Landesbetriebes Gewässer im Regierungspräsidium Tübingen sowie Leiter des Referats 53.2 "Gewässer erster Ordnung Neckar-Bodensee" (S. 10 der Beschwerdeerwiderung) keinen Bedenken. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die von ihnen beigezogenen Sachverständigen eine Bauzeit von vier Monaten veranschlagt hätten, ist nicht dargetan, um welche Sachverständigen es sich dabei handelt und woher diese die zur Beurteilung der voraussichtlichen Bauzeit erforderliche Sachkunde beziehen; der Beklagte hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass den in der Berufungsverhandlung auf Seiten der Kläger aufgetretenen Gutachtern als Biologen nicht ohne Weiteres die insoweit erforderliche wasserbauliche Sachkunde zuerkannt werden kann.

25

Weitere Ermittlungen zur Bauzeit mussten sich dem Verwaltungsgerichtshof schließlich auch nicht im Hinblick auf das - von den Klägern erst im nachgereichten Schriftsatz vom 16. Juli 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist angesprochene - Schreiben der Gewässerdirektion Donau/Bodensee vom 23. November 2004 aufdrängen. In diesem Schreiben wird zu verschiedenen, vom Landratsamt in Erwägung gezogenen nachträglichen Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen, darunter auch zu einer Auflage mit dem Inhalt, dass die Maßnahme, soweit vom Wasserstand des Bodensees her möglich, vor der Laichzeit der Groppe (Februar bis Mai) begonnen werden solle. Hierzu heißt es, ein Baubeginn bis spätestens Ende Januar 2005 könne vorbehaltlich entsprechender Bodensee-Wasserstände zugesagt werden (Fertigstellung bis ca. Ende April/Mai). Es ist nicht erkennbar, dass mit diesen vagen Angaben eine verbindliche Aussage zur notwendigen Bauzeit getroffen werden sollte.

26

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

27

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

28

a) Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage

Ist es mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar, das Defizit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann im Hinblick auf fehlende Ergebnisrelevanz als unerheblich anzusehen, wenn dies dazu führt, dass im konkreten Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf ein gemeldetes FFH-Gebiet unberücksichtigt bleiben?

unterstellt zu Unrecht, dass die Auswirkungen auf das gemeldete FFH-Gebiet unberücksichtigt geblieben sind, weil Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sich nicht zum Groppenvorkommen verhalten. Die Auswirkungen auf das Groppenvorkommen sind im Klage- und Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - ABl. L 206 S. 7) vereinbar sind, ausführlich behandelt worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Vorgaben eingehalten werden.

29

Zudem wird in der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt, mit welchen konkreten Regelungen bzw. "Anforderungen" des Unionsrechts es unvereinbar sein soll, dass der Verwaltungsgerichtshof das Abwägungsdefizit hinsichtlich des Groppenvorkommens (UA S. 75) unter Bezugnahme auf die sog. Kausalitätsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unerheblich im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG BW 1997 betrachtet hat. Soweit im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2013 in der Rs. C-72/12 (Altrip) Bedenken anklingen (Rn. 42 ff.), beziehen diese sich nicht auf die Kausalitätsrechtsprechung als solche, sondern auf Fragen der Beweislastverteilung. Zudem betrifft das Urteil des EuGH - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat (UA S. 21) - den erst nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17) eingefügten Art. 10a der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. L 26 S. 1). Hiermit setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander. Daran ändern die ergänzenden Ausführungen in dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 16. Juli 2014 nichts. Auch dort ist nicht dargelegt, angesichts welcher unionsrechtlichen Regelungen die Anwendung der Kausalitätsrechtsprechung auf Mängel einer seinerzeit gemeinschaftsrechtlich noch nicht gebotenen und vor Einfügung des Art. 10a UVP-Richtlinie vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung Bedenken begegnet. Dafür reicht der bloße Hinweis, das Verfahren beziehe sich auf einen unionsrechtlich geregelten Sachverhalt, weil ein gemeldetes FFH-Gebiet betroffen sei, nicht aus. Dies gilt umso mehr für eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die habitatrechtlichen Anforderungen gewahrt sind und deshalb nicht nur die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung fehlt, sondern eine andere Sachentscheidung nachweislich auszuschließen ist.

30

b) Für die weiter aufgeworfenen Fragen

Ist bei der Ermittlung der Erheblichkeit eines Flächenverlustes in Bezug auf ein gemeldetes FFH-Gebiet auch die Fläche eines vom betroffenen Gebietsteil räumlich abgetrennten Gebiets zu berücksichtigen, das von der Maßnahme in keiner Weise betroffen wird?

Scheidet die (Mit-)Berücksichtigung eines nicht betroffenen Gebietsteils jedenfalls dann aus, wenn es für die Frage der Erheblichkeit auf die Möglichkeit der Wiederbesiedlung eines betroffenen Gebiets ankommt und diese Frage nur im Hinblick auf den unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Gebietsteil relevant ist?

fehlt es ebenfalls an substanziierten Darlegungen zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Der Sache nach beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach keine ernsthafte Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des gemeldeten FFH-Gebiets droht, als fehlerhaft anzugreifen.

31

Die erste Frage zielt offenbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines gemeldeten FFH-Gebiets durch eine wesentliche Verringerung der Fläche (UA S. 33 bis 35 oben). Warum diese auf gemeldete FFH-Gebiete bezogene Frage heute noch grundsätzlicher Klärung bedarf, namentlich für eine Reihe anderer Fälle relevant sein soll, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Vor allem aber ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, warum die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Flächenverlust sei in Relation zur Fläche des Gesamtgebiets zu setzen, selbst unter den im Berufungsurteil zugrunde gelegten Voraussetzungen, dass die Gebietsteile in engem räumlichen Zusammenhang stehen und gleichen Erhaltungszielen dienen (UA S. 34), unionsrechtlich begründeten Zweifeln ausgesetzt sein sollte.

32

Die zweite Frage betrifft die Maßstäbe für die Bewertung von Flächenverlusten bei Betroffenheit geschützter Arten. Diese sind, soweit dies in verallgemeinerungsfähiger Weise möglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

33

Danach kann anders als für den Verlust von Lebensraumtyp(LRT)-Flächen für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust (der nicht nur Bagatellcharakter hat) erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für einen natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen daher nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.

34

c) Die Frage

Können eigentumsbetroffene Kläger im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss dessen objektive Rechtswidrigkeit im Hinblick darauf rügen, dass notwendige Maßnahmen zur Vermeidung ernsthafter Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale eines gemeldeten FFH-Gebiets nicht durch Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss rechtlich abgesichert werden?

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Der Umfang des Vollüberprüfungsanspruchs enteignungsbetroffener Kläger im Rahmen von Anfechtungsklagen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

35

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektivrechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Auch ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann der Anfechtungsklage eines Enteignungsbetroffenen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn dieser Verstoß gerade kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen sind oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 m.w.N.). Ob eine dieser Fallgruppen vorliegt, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall.

36

d) Die Frage

Ist eine Maßnahme noch von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde gedeckt, wenn diese Bewertung maßgeblich auf einer Fehlinterpretation einer fachlichen Einschätzung beruht?

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Kläger unterstellen die "Fehlinterpretation einer fachlichen Einschätzung", für die hier nichts ersichtlich ist (s.o. unter 1. b).

37

e) Die Frage

Ist es von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn die Verneinung erheblicher Auswirkungen auf ein gemeldetes FFH-Gebiet nur bei der Zugrundelegung eines "best case Szenario" möglich ist und nicht bei der Zugrundelegung einer "konservativen" Betrachtungsweise, also eines "worst case Szenario"?

unterstellt zu Unrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof der Planfeststellungsbehörde für die Beurteilung der Frage erheblicher Auswirkungen auf ein gemeldetes FFH-Gebiet eine Einschätzungsprärogative zugebilligt habe; auch diese Frage würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die betreffenden Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 39 ff.) gehen für die insoweit vorzunehmende gerichtliche Überprüfung von den Grundsätzen aus, die für die Kontrolle von Verträglichkeitsprüfungen hinsichtlich bereits gelisteter Gebiete gelten; sie betonen, aus wissenschaftlicher Sicht dürfe "kein vernünftiger Zweifel" bestehen, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt bleibe (UA S. 35). An diesen Maßstäben, die eine gerichtliche Vollkontrolle erfordern, hat der Verwaltungsgerichtshof seine gesamte nachfolgende Überprüfung in habitatrechtlicher Hinsicht ausgerichtet und dementsprechend, soweit er sich auf fachliche Einschätzungen der Beklagten bzw. ihrer Gutachter bezogen hat, nicht auf deren Vertretbarkeit, sondern auf das Fehlen ernstlicher Zweifel an ihrer Tragfähigkeit abgestellt.

38

f) Für die Fragen

Kommt eine Präklusion in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren dann in Betracht, wenn der nicht rechtzeitig geltend gemachte Belang erst nach Ablauf des für die Präklusion maßgeblichen Zeitraums eine rechtlich neue Bedeutung erlangt hat (hier Meldung eines Gebiets als potentielles FFH-Gebiet)?

Kann in einer derartigen Konstellation eine gespaltene bzw. teilweise Präklusion angenommen werden? Und zwar in der Form, dass die Präklusion einerseits verneint wird, soweit es um die Einhaltung der Vorgaben in der FFH-Richtlinie geht, andererseits aber bejaht wird, soweit es um das Vorliegen eines erheblichen Abwägungsfehlers

geht?

ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass diese in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären. Zwar trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Seite 75 f. der Entscheidungsgründe die Auffassung vertreten hat, die Kläger seien mit ihrem auf das Groppenvorkommen bezogenen Einwand nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der FFH-Richtlinie, aber im Rahmen der (fachplanerischen) Abwägung präkludiert. Die Annahme einer "Teilpräklusion" ist aber nicht allein entscheidungstragend. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr selbstständig tragend auch darauf abgestellt, dass das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG BW sei (UA S. 75 unter ee)). Dabei hat er sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen erheblicher Abwägungsmängel, die sich auch zum Groppenvorkommen verhalten (UA S. 32 f. unter II.3.a), auf Seite 71 der Entscheidungsgründe ausdrücklich zu eigen gemacht, seine Ausführungen auf Seite 71 ff. der Entscheidungsgründe sollen diese lediglich ergänzen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2015 - 7 B 13/14

Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2015 - 7 B 13/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2015 - 7 B 13/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnah

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.