Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14

bei uns veröffentlicht am21.01.2016

Tenor

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss.
Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau einer Südumfahrung der Stadt Markdorf im Zuge der K 7743 neu(Im Folgenden „Ortsumfahrung Markdorf“ bzw. „OUM“.). Die in West-Ost-Richtung geplante Trasse beginnt im Westen an der Bundesstraße B 33 auf Höhe des sogenannten Knotens Haslacher Hof. Die 2,938 Kilometer lange Strecke endet im Osten mit dem Anschluss an die in Nord-Süd-Richtung von Markdorf her kommende Landesstraße L 207 nördlich des Orts Friedrichshafen-Lipbach mit dem sogenannten W.-Knoten.
Die Lage der geplanten Straße stellt sich in weiträumiger Übersicht wie folgt dar:
Eingenordet gestaltet sich die Trasse bei näherer Betrachtung folgendermaßen:
Die Kläger sind Eheleute. Der Kläger Ziffer 1 ist Eigentümer des südöstlich der geplanten Strecke gelegenen Grundstücks M. Straße xx0 in Friedrichshafen-Lipbach (Gemarkung Kluftern, Flurstücknummer xx0). Dort befindet sich neben dem Wohnhaus der Kläger zugleich die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers Ziffer 1. Ein zwischen den Klägern im Juni 2012 geschlossener Vertrag, mit dem die Klägerin Ziffer 2 diesen Betrieb gepachtet hatte, wurde während des gerichtlichen Verfahrens zum 01.07.2015 aufgehoben.Der Kläger Ziffer 1 ist außerdem Eigentümer bzw. Pächter zahlreicher landwirtschaftlicher Flächen bzw. Grundstücke in der Umgebung, die teils direkt vom streitigen Vorhaben betroffen sind. Jene betroffenen Flächen befinden sich im östlichen Bereich des geplanten Trassenverlaufs:
Im Einzelnen:
Am weitesten westlich liegen drei Grundstücke mit den Flurstücknummern xx1, xx2 und xx3 (Gemarkung Kluftern). Alle drei Grundstücke befinden sich im Bereich des geplanten Trassenverlaufs. Das Flurstück xx1, das eine Gesamtfläche von 5.803 m² aufweist, hat der Kläger Ziffer 1 vollständig von der Grundstückseigentümerin, der Stadt Markdorf, gepachtet. Vorhabenbedingt sollen 2.114 m² dauerhaft und 1.053 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Das Flurstück xx2 steht im Eigentum des Klägers Ziffer 1. Es hat eine Gesamtfläche von 5.740 m², von denen durch die OUM 301 m² dauerhaft und 692 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden. Das Flurstück xx3 mit einer Gesamtfläche von 60.069 m² hat der Kläger Ziffer 1 teilweise vom Beklagten gepachtet, in dessen Eigentum das Grundstück steht. Das Grundstück wird von der OUM in der Mitte durchschnitten, wobei dies allerdings nicht den vom Kläger gepachteten Grundstücksteil betrifft.
Außerdem ist der Kläger Ziffer 1 Eigentümer des östlicher gelegenen Flurstücks xx4 (Gemarkung Kluftern). Auch dieses Grundstück liegt auf sowie auch südlich der geplanten Trasse der OUM. Von der Gesamtfläche von 9.744 m² sollen 3.364 m² dauerhaft und 789 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden.
Ferner ist der Kläger Ziffer 1 Eigentümer eines nördlicher liegenden Grundstücks mit der Flurstücknummer xx5 (Gemarkung Markdorf). Das als Grünland bewirtschaftete Grundstück hat eine Gesamtfläche von 15.377 m². Hiervon sollten nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan(Im Folgenden: LBP.) 15 m² für den Gewässerrandstreifen einer Minimierungsmaßnahme im Bereich des südlich liegenden Segelfluggeländes in Anspruch genommen werden („LBP-Maßnahme S1“).
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Schließlich hat der Kläger Ziffer 1 das Grundstück mit der Flurstücknummer xx6 (Gemarkung Markdorf) gepachtet. Das am weitesten in östlicher Richtung liegende betroffene Grundstück liegt auf bzw. nördlich der Trasse der OUM. Es hat eine Gesamtfläche von 12.635 m² und steht im Eigentum der Stadt Markdorf. Vorhabenbedingt sollen 6.068 m² dauerhaft und 1.418 m² vorübergehend für den Straßenbau in Anspruch genommen werden.
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Mit Schreiben vom 30.03.2009 beantragte der Beigeladene beim Regierungspräsidium Tübingen als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zum Neubau der OUM nach § 37 StrG als Kreisstraße.
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Nach der ersten Auslegung der Planfeststellungsunterlagen bis 03.06.2009, bei der Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen bis 17.06.2009 gegeben worden war, erhob der Kläger Ziffer 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 16.06.2009 (eingegangen beim Regierungspräsidium Tübingen am 17.06.2009) Einwendungen gegen das Vorhaben. Gerügt wurde u.a., es sei rechtlich nicht zulässig, die OUM als Kreisstraße festzustellen, da sie aufgrund ihrer Funktion, die B 33 zu ersetzen und die B 31 zu entlasten, nur nach den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes - FStrG - planfestgestellt werden könne. Für den Bereich des Natur- bzw. Artenschutzes wurde u.a. auf den im Erläuterungsbericht dargestellten, zur Planrealisierung erforderlichen Eingriff in den Bestand der Bachmuschel hingewiesen. Während eine explizite Rüge dahin, es sei im Hinblick auf den Bachmuschelbestand das Vorliegen eines potentiellen FFH-Gebiets zu prüfen bzw. im Rahmen der Planung zu berücksichtigen, nicht enthalten war, wurde insbesondere auf die mangelnde bzw. mangelhafte Prüfung möglicher Alternativen Bezug genommen. Bemängelt wurde weiter, es seien Schallschutzmaßnahmen erforderlich, um die Gebäude entlang der Ortsdurchfahrten von Lipbach und Kluftern vor unzumutbaren Lärmimmissionen zu schützen. Die Planung zur Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Wegenetzes sei unzureichend und nicht praxistauglich.
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Auch nach Änderungen in der Planung und erneuter öffentlicher Auslegung der Unterlagen bis 26.07.2011, bei der Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen bis 09.08.2011 gegeben worden war, erhob der Kläger Ziffer 1 mit Anwaltsschriftsatz vom 08.08.2011 (eingegangen beim Regierungspräsidium Tübingen am selben Tag) abermals Einwendungen. Unter Aufrechterhaltung der bisherigen Einwendungen wurden u.a. unter Bezugnahme auf die aktualisierte Untersuchung zu den Lärmauswirkungen und die danach zu erwartenden Lärmbelastungen für das Grundstück M. Straße xx0 jedenfalls passive Schallschutzmaßnahmen gefordert.
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Nachdem es in der Folgezeit zu weiteren Änderungen und Ermittlungen durch die Planfeststellungsbehörde gekommen war, hat der Kläger Ziffer 1 auch in weiteren Schreiben Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, die allerdings keine der im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente betreffen. Ab Dezember 2012 wurden die Einwendungen auch für die Klägerin Ziffer 2 erhoben, nachdem diese zum 01.07.2012 den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers Ziffer 1 gepachtet hatte.
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Mit Beschluss vom 08.11.2013 stellte das Regierungspräsidium Tübingen den Plan für den Neubau der OUM unter Zurückweisung der erhobenen Einwendungen fest. Insbesondere enthält der Beschluss Ausführungen zu den von den Klägern erhobenen Einwendungen, nämlich zur Klassifizierung der OUM als Kreisstraße, zum im kreuzenden Lipbach angesiedelten Bachmuschelbestand, zum Lärmschutz, zu Maßnahmen im Bereich des im Umfeld nordöstlich an der Trasse gelegenen Segelfluggeländes sowie zum landwirtschaftlichen Wegenetz bzw. zu den zu erwartenden Umwegen. Im Einzelnen (in der Darstellung orientiert an den Einwendungen der Kläger) gestalten sich die maßgeblichen Ausführungen im Beschluss wie folgt:
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1. Die OUM sei als Kreisstraße zu klassifizieren. Ausgehend von den gesetzlichen Bestimmungen zur Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) und zu den Bundesfernstraßen (§ 1 Abs. 1 und 2 FStrG) sei maßgeblich, welcher Art von Verkehr die Straße diene oder dienen solle.
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Im Rahmen des Begriffs des „Dienens“ komme dem tatsächlichen Aspekt der Quantität der Verkehrsvorgänge eine hervorgehobene Bedeutung zu. Zur Prüfung dieses Merkmals werden die Stromverfolgungszahlen aus den Verkehrsuntersuchungen vom 06.03.2008(Im Folgenden: „VU 2008“; zu finden in LO Gutachten 1, Tz. 2.) und der Verkehrsuntersuchung vom 01.06.2011(Im Folgenden: „VU 2011“; zu finden in LO Gutachten 2, Tz. 1.1.) sowie der auf den 22.06.2011 datierten Anlage hierzu(Im Folgenden: „VU Anlage 1“; zu finden in LO Argumente-Anlagen, Anlage 1.) herangezogen, nämlich die Pläne 6 und 7 aus der VU 2008 und der Plan 2.7 aus der VU Anlage 1. Zum einen machten die Zahlen aus den Plänen 6 und 7 der VU 2008 deutlich, dass der bisherige Verkehr einen relativ hohen Zielverkehr bezüglich Markdorf aufweise. Nur 50 % des aus Richtung Stetten (also aus südwestlicher Richtung) kommenden Verkehrs finde sich östlich von Markdorf hinter Hepbach Richtung Ravensburg wieder (4.700 KfZ/24h zu 9.400 KfZ/24h). In umgekehrter Richtung verblieben von dem aus Richtung Ravensburg (also von Osten) kommenden Verkehr weniger als 40 % am westlichen Ortsausgang von Markdorf (5.900 KfZ/24h zu 16.700 KfZ/24h). Zum anderen ergebe sich aus dem Plan 2.7 in VU Anlage 1, dass es sich beim nicht auf Markdorf bezogenen Quell- und Zielverkehr, der primär auf die OUM verlagert werden könne, um überörtlichen, aber nicht weiträumigen Verkehr handle. Nur ca. 25 % des auf der OUM prognostizierten Verkehrs finde sich im Westen (hinter Meersburg) zur Weiterfahrt Richtung Überlingen wieder (3.000 KfZ/24 h zu 11.900 KfZ/24h). In der umgekehrten Richtung (nach Osten) sei hinter Hepbach beim Verkehr in Richtung Ravensburg nur noch ein Anteil von ca. 42 % vorhanden (5.000 KfZ/24h zu 11.900 KfZ 24h). Es sei außerdem davon auszugehen, dass diese 3.000 bzw. 5.000 Fahrzeuge nicht alle als Fernverkehr zu qualifizieren seien, sondern dass hiervon der größte Teil auf Ziele innerhalb des Bodenseekreises (etwa Überlingen) oder in benachbarten Kreisen (insbesondere der Raum Ravensburg/Weingarten) bezogen sei. Der Fernverkehrsanteil weise bei der OUM daher einen vernachlässigbar geringen Anteil auf.
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Diese Klassifizierung werde auch der Funktion der OUM im Verkehrsnetz gerecht. Sie solle die Ortsdurchfahrt Markdorf vom Durchgangsverkehr entlasten, welcher - wie dargestellt - überörtlich und typisch für eine Kreisstraße sei. Ein geringerer Anteil an typischem Fernverkehr stehe dem nicht entgegen. Es sei auf den relativ (bzw. vorliegend sogar absolut) höchsten Anteil am Verkehrsaufkommen abzustellen, der hier kreisstraßentypisch sei. Schließlich solle auch nach der Konzeption des beigeladenen Vorhabenträgers der Durchgangsverkehr mit überörtlichem Charakter herausverlagert werden. Nicht abgestellt werden dürfe hingegen auf die Klassifizierung der Straße, von der der Verkehr auf die OUM verlagert werden solle. Es komme daher nicht darauf an, dass die Ortsdurchfahrt als Bundesstraße klassifiziert sei.
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2. Der Beklagte hat außerdem an verschiedenen Stellen des Planfeststellungsbeschlusses Ausführungen zum im Lipbach vorhandenen Bachmuschelbestand aufgenommen.
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So werden zur Frage des Vorliegens von Eingriffen in Natur und Landschaft die erheblichen Beeinträchtigungen von Oberflächengewässern diskutiert, u.a. die Verlegung eines Teils des Lipbachs, der Lebensraum der Bachmuschel sei. Jene Verlegung und die nahegelegene Querung des Lipbachs bringe erhebliche Störungen des dortigen größeren, überregional bedeutsamen Bachmuschelvorkommens mit sich. Zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen trage u.a. die Wahl der Trasse bei. So quere diese etwa den Lipbach so weit wie möglich in südlicher Richtung, um die Population der Bachmuschel im Espengraben/Lipbach so wenig wie möglich zu beeinträchtigen. Es befinde sich dementsprechend ein möglichst großer Anteil der Population in Gewässerabschnitten, die oberstromig zur Querung des Lipbachs gelegen seien. Verwiesen wird auch auf die nach dem LBP vorgesehenen Maßnahmen der Umsiedelung von Bachmuschelbeständen im Bereich der Querung des Lipbachs in geeignete Gewässerabschnitte oberhalb der Querung bzw. der Baustelle (LBP-Maßnahme 8.1) und der Bejagung der Bisamratte (LBP-Maßnahme 14).
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Die Thematik der Bachmuschel wird zudem im Rahmen der Prüfung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG untersucht. Dargestellt wird u.a. der für den letzten Untersuchungszeitraum in den Jahren 2009/2010 ermittelte Gesamtbestand an Bachmuscheln mit hochgerechnet 13.160 Exemplaren im untersuchten Lipbachabschnitt. Ein Anteil von 61,1 % der Tiere befinde sich dabei im Bereich oberhalb der Verlegungsstrecke, 24,2 % im Bereich der Strecke sowie 14,7 % bachabwärts. Zur Vermeidung und Minimierung der vorhabenbedingten Betroffenheit werden insbesondere verschiedene Maßnahmen im LBP-Konzept dargestellt.
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Daneben enthält der Plan auch Ausführungen zu einer FFH-Vorprüfung sowie zu sonstigen Schutzgebieten. Dabei werden die beiden im Untersuchungsraum zur OUM befindlichen Teilbereiche des ausgewiesenen FFH-Gebiets „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und die Auswirkungen der OUM auf diese diskutiert. Nicht behandelt wird dagegen die (von den Klägern nun gerügte) Thematik, ob bzw. inwieweit wegen des Bachmuschelbestands die Figur des sogenannten potentiellen FFH-Gebiets Berücksichtigung zu finden hat.
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3. Zum Bachmuschelbestand im Lipbach enthält der Planfeststellungsbeschluss auch Ausführungen betreffend die Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Diese befassen sich auch mit möglichen zumutbaren Alternativen nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG. Am östlichen Trassenbeginn, wo der Lipbach mit dem betroffenen Bachmuschelbestand liegt, werden neben den Alternativen in Gestalt einer Trassenführung nördlich der beantragten Trasse oder baulich konstruktiven Varianten auch zwei alternative Trassenführungen südlich der geplanten Route behandelt. Die Trassenverläufe der südlichen Varianten gestalten sich folgendermaßen:
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Die nördlichere der beiden südlichen Varianten (im Plan lilafarben gekennzeichnet), die nun in einer Untervariante Gegenstand einer weiteren Einwendung der Kläger ist, führt unmittelbar über das Regenüberlaufbecken Lipbach.
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Erörtert wird im Planfeststellungsbeschluss hierzu, dass beide südliche Varianten gleichermaßen mit artenschutzfachlich relevanten Beeinträchtigungen von Vogelarten einhergehen, die mit der beantragten Trasse vergleichbar seien. Für die nördlichere (lilafarbene) Variante werden zwei Untervarianten diskutiert. Zum einen wird eine Großüberbrückung über das Regenüberlaufbecken Lipbach erörtert. Gegen diese Variante spreche, dass die Straßengradiente der Trasse 3,5 Meter über dem Gelände läge, was den Lärm-, Sicht- und Landschaftsschutz beeinträchtigte. Die zum anderen dargestellte (von den Klägern nunmehr herangezogene) Möglichkeit einer Trassierung über den Bereich des Regenüberlaufbeckens bei Verlegung des Beckens selbst Richtung Süden komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verlegung des Beckens habe Mehrkosten in Höhe von 3,2 Mio. EUR zur Folge. Bei Mehrkosten in dieser absoluten Höhe und in der Größenordnung von 20 % der bisherigen Baukosten sei eine Trassierung über das Becken für den Vorhabenträger nicht mehr als Alternative zumutbar, zumal eine Umsiedelung der vom Vorhaben betroffenen Bachmuschelpopulation am Lipbach erfolge und diese damit weitgehend erhalten bleibe.
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4. Ausführlich beschäftigt sich der Planfeststellungsbeschluss außerdem mit der Problematik des Lärmschutzes. Neben den direkten Lärmauswirkungen der OUM werden im Hinblick auf die Abwägungsentscheidung auch die Aspekte der mittelbaren Lärmauswirkungen thematisiert. Nach einer Prüfung der Kausalität des Vorhabens für Verkehrszunahmen auf anderen Straßen - darunter auch die M. Straße, an der die Kläger wohnen - wurde im zweiten Schritt geprüft, in welchen Fällen die Verkehrszunahmen abwägungserhebliche Lärmzunahmen zur Folge haben. Hieran anknüpfend sind für diverse Grundstücke Schallschutzmaßnahmen vorgesehen, allerdings nicht für das Wohn- und Hofgrundstück der Kläger. Für die Frage der Abwägungserheblichkeit einer Lärmzunahme hat der Beklagte § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV herangezogen und eine Erheblichkeit u.a. bei einer Lärmzunahme von 3 dB(A) – aufgerundet ab 2,1 dB(A) - angenommen. Hinsichtlich des Abwägungsergebnisses wurde schließlich unterstellt, bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete vermittele das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Oberhalb dieser Immissionsrichtwerte bestehe ein solcher Anspruch in der Regel ebenfalls nicht, soweit die Lärmzunahme unterhalb der Hörbarkeitsgrenze von 3 dB(A) liege. Etwas anderes gelte nur bei Überschreitungen der Schwelle der Gesundheitsgefährdung bei über 70 dB(A) tags bzw. über 60 dB(A) nachts, die unabhängig von der Hörbarkeitsgrenze der Lärmzunahme einen Anspruch auf Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen vermittele.
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5. Der Planfeststellungsbeschluss befasst sich auch mit dem Segelfluggelände, das sich nördlich des östlichen Endes der geplanten Trasse befindet. Weil durch die OUM das Segelfluggelände der S. e. V. am östlichen Trassenende tangiert werde, sei eine Änderung der Start- und Landebahn erforderlich. Die notwendigen Folgemaßnahmen beinhalteten deswegen die Drehung der Start- und Landebahn, die Anlage einer separaten Segelfluglandebahn für die sogenannte Landerichtung 28 und die Verlegung der „Schwelle 28“ zur Einhaltung des Abstands zur OUM:
28 
Erörtert wird zum Segelfluggelände außerdem ein eingeholtes luftfahrttechnisches Gutachten sowie der Umstand, dass eine Genehmigung der Anlage und des Betriebs des Segelfluggeländes erforderlich sein werde. Dabei habe die zuständige Luftfahrtbehörde (das Referat 46 des Regierungspräsidiums Tübingen) etwa Regelungen zur Sperrung betroffener Wege bei Flugbetrieb zu treffen. Eine Anordnung der Sperrung der Wege beim Betrieb des Segelfluggeländes im Planfeststellungsbeschluss komme nicht in Betracht. Eine solche Anordnung könne sich nicht an den Beigeladenen als Adressat des Beschlusses richten, sondern nur unmittelbar an den Betreiber des Segelfluggeländes bzw. des Flugbetriebs. Außerdem wird eine an das Segelfluggelände angrenzende Maßnahme nach dem LBP behandelt. Jene LBP-Maßnahme S1 liegt unmittelbar nördlich des angedachten Verlaufs der Start- und Landebahn. Das dort befindliche Gewässer - der sogenannte Hauptgraben - soll verlegt und dessen Nebengräben teilweise verdolt werden. Zur Reduzierung von Beeinträchtigungen der Funktionen jener Gewässer sei eine naturnahe Gestaltung des verlegten Grabens geplant. Die Beeinträchtigungen durch die Beseitigung des Uferbewuchses des Hauptgrabens würden mit der Maßnahme durch die naturnahe Verlegung des Hauptgrabens mit naturnaher Gestaltung des Gewässers sowie die Entnahme und Verpflanzung von Beständen der Filz-Segge minimiert. Eingriffe ins Landschaftsbild im Zuge der Verlegung des Hauptgrabens und der Beseitigung bisheriger Ufervegetation würden durch die Maßnahme auf ein unerhebliches Maß reduziert. Der Umfang der LBP-Maßnahme S1 gestaltet sich wie folgt:
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6. Schließlich beschäftigt sich der Planfeststellungsbeschluss auch mit den Umwegen, die insbesondere für Landwirte entstehen, weil die OUM die im Bereich südlich von Markdorf vorhandenen Wirtschaftswege teilweise durchbricht. Von den bislang vorhandenen elf Verbindungen verbleiben nach der Planung nur noch drei Möglichkeiten zur Querung der OUM.
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Thematisiert ist u.a. die Einwendung, dass die Zeiten einer möglichen Sperrung des Wegs über das Segelfluggelände im Bereich des Bauwerks BW 4 (ersichtlich im obigen Plan 6.1.3) für Landwirte aus Lipbach nicht absehbar seien, was im Falle einer Sperrung zur Umkehr zwinge und letztlich einen Zeitaufwand von mindestens 15 Minuten bedeute. Allerdings beschränke sich der Segelflugbetrieb, der die Sperrung des Weges zur Folge habe, auf wenige Tage im Jahr im Frühjahr bis Ende April und im Spätsommer ab September (in der Regel am Wochenende) in der wachstumsfreien Zeit mit geeigneten Wetterverhältnissen. Ohnehin sei das BW 4 bereits heute schon eingeschränkt befahrbar. Die OUM ändere daran nichts. Soweit an wenigen Tagen in der wachstumsfreien Zeit ein zusätzlicher Zeitaufwand zwischen 1,5 bis zu ca. 7 Minuten erforderlich sei, sei dies wegen des Ausnahmecharakters zumutbar. Für den klägerischen Betrieb, der im Beschluss als Betrieb Nr. 6 aufgeführt ist, seien die entstehenden Umwege zwischen 0,08 Minuten und 2,02 Minuten bzw. 20 Meter und 505 Meter zumutbar.
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Der Planfeststellungsbeschluss wurde vom 20.01.2014 bis 03.02.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.
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Die Kläger haben mit am 28.02.2014 eingegangenem Schriftsatz Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Sie bemängeln die schon vorstehend angesprochenen Themenkomplexe:
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1. Die Straße habe nicht als Kreisstraße geplant werden dürfen. Es fehle an den Voraussetzungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG im Falle einer Kreisstraße vorliegen müssten. Es handle sich vielmehr entweder um eine Bundes- oder aber eine Landesstraße. In jedem Fall sei der beigeladene Landkreis nicht zuständiger Vorhabenträger. Zudem könne - wenn es sich um eine Bundesstraße handeln sollte - nicht das StrG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden, sondern die einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften seien dem Bundesfernstraßenrecht zu entnehmen. Sowohl die Qualität der Straße, also ihre Funktion im Verkehrsnetz, als auch die vom Beklagten in den Vordergrund gerückte quantitative Verteilung der Verkehrsströme wie auch die Vorgeschichte sprächen gegen die Einordnung als Kreisstraße.
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2. Der Planfeststellungsbeschluss beruhe auf einem Ermittlungs- und Abwägungsfehler, da die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets im Lipbach wegen des dortigen Bachmuschelvorkommens übersehen und deswegen nicht abgewogen worden sei.
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3. Außerdem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG, da eine zumutbare Alternative zur Vermeidung oder Minimierung artenschutzrechtlicher Beeinträchtigung - ebenfalls betreffend den Bachmuschelbestand - bestehe. Der Beklagte habe eine der untersuchten Alternativverläufe südlich des nun planfestgestellten Trassenverlaufs zu Unrecht mit Verweis auf die Kosten als unzumutbar abgelehnt.
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Auch hinsichtlich der Belange der Kläger habe in mehrfacher Hinsicht eine abwägungsfehlerhafte Würdigung stattgefunden:
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4. So seien abwägungsfehlerhaft passive Schallschutzvorkehrungen zugunsten des Hausgrundstücks der Kläger in der M. Straße xx0 in Lipbach verneint worden. Der Beklagte habe insbesondere den Schwellenwert von 3 dB(A) für die Wahrnehmungsschwelle zu schematisch angewendet.
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5. Zu kritisieren seien auch die Maßnahmen betreffend das Segelfluggelände. So handle es sich bei der Verlegung der Start- und Landebahn sowie der weiteren Landebahn nicht mehr um eine notwendige Folgemaßnahme. Dies zeige sich auch an dem Umstand, dass diesbezüglich ein umfassendes Planungskonzept erforderlich sei und damit die Reichweite einer bloßen Folgemaßnahme überschritten sei. Der Umstand, dass ein luftfahrttechnisches Gutachten eingeholt worden sei, verdeutliche dies. Auch gehe der Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich von der Erforderlichkeit einer luftrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG aus, ohne eine solche - trotz der Zuständigkeitskonzentration bei Folgemaßnahmen - selbst zu enthalten. Infolgedessen sei die LBP-Maßnahme S 1 und somit auch die Inanspruchnahme des Grundstücks mit der Flurstücknummer xx5 unzulässig. Sie stelle letztlich eine privatnützige Enteignung zu Gunsten der S. e.V. dar.
39 
6. Schließlich sei auch das Interesse der Kläger an einer durchgängigen Nutzbarkeit des landwirtschaftlichen Wegenetzes abwägungsfehlerhaft behandelt worden. Neben dem Umstand, dass bereits durch die Realisierung der Ortsumfahrung selbst erhebliche Umwege in den Wegbeziehungen zwischen der Hofstelle und den landwirtschaftlichen Flächen entstünden, beeinträchtige insbesondere auch die rechtswidrige Planung des Segelfluggeländes das Interesse am durchgängigen Wegenetz, weswegen die Abwägung auch insoweit fehlerhaft sei.
40 
Soweit von Seiten des Beklagten für die Komplexe 2 und 3 behauptet werde, die Kläger seien mit ihrem Vortrag ausgeschlossen, treffe dies nicht zu. Weder § 4a UmwRG noch § 37 Abs. 9 StrG stünden entgegen, da diese im Falle eines UVP-pflichtigen Vorhabens wie dem vorliegenden gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstießen. Eine Präklusion scheide ohnehin aus, da der vorgerichtliche Vortrag ausreichend gewesen sei. Gegenstand der Einwendungsobliegenheit sei nur tatsächliches Vorbringen, nicht dessen zutreffende rechtliche Einordnung. Es reiche aus, dass auf das Bachmuschelvorkommen in tatsächlicher Hinsicht eingegangen worden sei, zumal zum Zeitpunkt der Offenlegung der Planunterlagen dessen Bedeutung noch gar nicht hinreichend zu entnehmen gewesen sei.
41 
Nachdem die Beteiligten bezüglich der Klägerin Ziffer 2 im Hinblick auf die Beendigung des Pachtverhältnisses mit ihr im Termin übereinstimmend die Erledigung in der Hauptsache erklärt haben, beantragt nunmehr nur noch der Kläger Ziffer 1,
42 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08. November 2013 für den Neubau der K 7743 (Ortsumgehung Markdorf) aufzuheben.
43 
Das beklagte Land beantragt,
44 
die Klage abzuweisen.
45 
Das Land ist der Auffassung, der Planfeststellungbeschluss sei rechtmäßig. Der klägerische Vortrag könne bereits nach § 4a UmwRG keine Berücksichtigung finden, da die Klage weder innerhalb der dort genannten sechswöchigen Klagebegründungsfrist noch innerhalb der vom Gericht gewährten Fristverlängerung erfolgt sei. Hinsichtlich der Komplexe 2 und 3 betreffend die Bachmuschel greife die Präklusionsregelung des § 37 Abs. 9 StrG ein.
46 
1. Die OUM sei zu Recht als Kreisstraße geplant worden. Aus den vorliegenden Verkehrsuntersuchungen ergebe sich zweifelsfrei, dass der auf der OUM zu erwartende Verkehr überwiegend kreisstraßentypischer Verkehr sein werde. Die Vorgehensweise der Kläger, die maßgeblich mit dem Merkmal der Qualität, also der Netzfunktion der OUM, argumentierten, sei fehlerhaft. Auch aus den Planungen in der Vergangenheit, die sich noch mit einer Realisierung als Bundes- und Landesstraße befasst hatten, ergebe sich nichts anderes, da diese Planungen zwischenzeitlich hinfällig seien.
47 
2. Soweit die Kläger nun rügten, der Planfeststellungsbeschluss habe die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets übersehen, sei dieser Vortrag wegen § 37 Abs. 9 StrG präkludiert. Im Verwaltungsverfahren hätten sie solches nicht vorgebracht. Allein die Nennung der Bachmuschel im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Fragen genüge nicht. Außerdem sei auch die Frist des § 4 UmwRG nicht eingehalten. Ohnehin sei die Figur des potentiellen FFH-Gebiets zwischenzeitlich (nach Abschluss des Meldeverfahrens für entsprechende Gebiete) hinfällig. Sie komme allenfalls noch im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Abgrenzung bestehender FFH-Gebiete zur Anwendung. Ohnehin werde eine erhebliche Beeinträchtigung des Bachmuschelbestandes durch die aus Gründen des Artenschutzes veranlassten LBP-Maßnahmen vermieden.
48 
3. Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG liege nicht vor. Auch hier seien die Kläger präkludiert. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die von den Klägern angeführte Alternative zu einer größeren Inanspruchnahme von Eigentumsflächen des Klägers führe. Jener Trassenverlauf sei zudem zu Recht wegen der zu erwartenden Kosten abgelehnt worden. Dies gelte auch, wenn von jenen Kosten von 3,2 Mio. EUR mögliche Einsparungen in Höhe von 354.000 EUR in Abzug gebracht würden.
49 
4. Die Kritik der Kläger am Vorgehen in der Abwägung zur Frage von Lärmschutzmaßnahmen sei ebenfalls verfehlt. Insbesondere sei eine übermäßig schematische Anwendung der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) nicht erfolgt.
50 
5. Die LBP-Maßnahme S1 sei nicht zu beanstanden. Bei den Maßnahmen um das Segelfluggelände handle es sich um notwendige Folgemaßnahmen. Die Maßnahmen im Bereich des Geländes selbst beträfen nur geringfügige Änderungen. Auch der Umstand, dass nicht mit dem Planfeststellungsbeschluss zugleich eine Genehmigung der Anlage nach dem LuftVG erfolgt sei, sei nicht zu beanstanden. Diese könne gesondert - wie im Verfahren mit dem hierfür zuständigen Referat des Regierungspräsidiums geklärt - durch den Betreiber des Segelfluggeländes beantragt werden. Eine privatnützige Enteignung liege nicht vor. Vielmehr erfolge die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks für die LBP-Minimierungsmaßnahme zugunsten der OUM. Die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betreffe lediglich 15 m² des klägerischen Eigentums, weswegen das entsprechende Interesse im Rahmen der Abwägung unterliege.
51 
6. Auch die Einwände hinsichtlich des landwirtschaftlichen Wegenetzes seien unzutreffend. Die durch die OUM selbst entstehenden Umwege seien zumutbar. Soweit Sperrungen im Bereich des Segelfluggeländes weitere Umwege erwarten ließen, beschränke sich dies auf wenige Tage im Jahr. Zudem habe auch schon der bisherige Segelflugbetrieb entsprechende Sperrungen mit sich gebracht, so dass es sich nicht um eine Neuerung durch die OUM handle.
52 
Der beigeladene Landkreis stellt keinen Antrag und schließt sich inhaltlich dem Vortrag des Beklagten an.
53 
Im Verhandlungstermin vom 14.01.2016 wurde der Sachverständige K. zu Fragen der Verkehrs- und Lärmentwicklung gehört. Zu Belangen des Habitat-, Natur- und Landschaftsschutzes wurden die Sachverständigen T., S. und Sch. gehört. Das Regierungspräsidiums Tübingen hat zur streitigen LBP-Maßnahme S1 zu Protokoll erklärt, es werde auf die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks mit der Flurstücknummer xx5 entsprechend einem hierzu vorgelegten Schreiben vom 07.08.2014 verzichtet. Jenes Schreiben der E.-GbR befasst sich mit den Auswirkungen der Reduzierung der LBP-Maßnahme S1 um 15 m² für das genannte Grundstück.
54 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Beklagten und des Beigeladenen - insgesamt 17 Ordner und zwei Aktenbände(Zur Bezeichnung im Folgenden: fünf Ordner zum Verfahren: „LO Verfahren“; ein Ordner „LO TöB“; ein Ordner „LO Argumente“ sowie ein weiterer „LO Argumente-Anlagen“; fünf Ordner mit Planungsunterlagen: „LO PFB“; zwei Ordner mit Gutachten: „LO Gutachten“; zwei Ordner zur Umweltverträglichkeit: „LO UVS“; zu den Aktenbänden: „BA Einwendungen“ und „BA OUK“.) - vor. Auf diese Behördenakten sowie die angefallenen Gerichtsakten wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
55 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
56 
Im Übrigen - hinsichtlich des Klägers Ziffer 1 - ist die Klage jedenfalls nicht begründet.
57 
A. Bereits im Rahmen der Zulässigkeit bestehen hinsichtlich des Themenkomplexes 3 (Alternativroute zum Schutz des Bachmuschelbestands) Bedenken, da das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fraglich ist. Im Hinblick darauf, dass die Klage im Übrigen zulässig ist, wird die Thematik im Rahmen der Ausführungen zu jenem Komplex in der Begründetheit behandelt.
58 
B. Die Klage ist nicht begründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012 - 5 S 203/11 -, Rn. 59 nach juris).
60 
Rechtsgrundlage der vorliegenden Planfeststellung ist § 37 StrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 kann für den Bau oder die Änderung von Straßen und Wegen, die nicht Landesstraßen sind, auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wobei Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigungsbehörde und zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 LVwVfG das Regierungspräsidium ist (§ 37 Abs. 8 Satz 1 StrG). In formeller Hinsicht sind insbesondere die Verfahrensvorschriften der §§ 72 ff. LVwVfG zu beachten. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss die Planung unter Berücksichtigung des Planungsermessens eine hinreichende Rechtfertigung aufweisen. Die gesetzlich vorgegebenen Planungsleitsätze bzw. zwingende Rechtsvorschriften sind einzuhalten (insbesondere die Ausprägungen der polizeirechtlichen Gefahrenschwelle wie die §§ 41 und 42 BImSchG, § 21 UVPG und die naturschutzrechtlich geprägten Erhaltungs- und Ausgleichsgebote nach dem BNatSchG und Art. 6 FFH-Richtlinie). Außerdem ist das allgemeine rechtsstaatliche Gebot gerechter Abwägung zu beachten (vgl. allgemein Schumacher, StrG, 1. Aufl. 2013, § 37 Rn. 49 und auch Rn. 53 bis 55 sowie außerdem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 64 nach juris).
61 
Diesen Anforderungen hält der Planfeststellungsbeschluss in Ansehung der Einwendungen des Klägers Stand.
62 
§ 37 StrG ist die einschlägige Rechtsgrundlage und der Beigeladene ist Träger der Straßenbaulast und damit richtiger Vorhabenträger, weil die OUM zu Recht als Kreisstraße geplant wurde (I.). Auch mit dem Einwand, der Beschluss beruhe auf einem Ermittlungs- bzw. Abwägungsfehler, weil die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets wegen der vorhandenen Bachmuschelpopulation übersehen worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Die Rechtsfigur des potentiellen FFH-Gebiets ist nicht einschlägig (II.). Ferner kann er sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG stützen. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Alternativtrasse bezüglich der Bachmuschelpopulation bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Sie stellt aber jedenfalls materiell keine zumutbare Alternative dar (III.). Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Erwägungen zum Lärmschutz fehlerhaft seien und für das Grundstück M. Straße xx0 richtigerweise passive Schallschutzvorkehrungen hätten vorgesehen werden müssen. Denn die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs wurden im Planfeststellungsbeschluss zutreffend verneint (IV.). Auch die im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände und der LBP-Maßnahme „S1“ vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch, da die Voraussetzungen einer notwendigen Folgemaßnahme vorliegen und es sich nicht um eine unzulässige privatnützige Enteignung handelt (V.). Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Interessen des Klägers an einer Einhaltung des durchgängigen landwirtschaftlichen Wegenetzes durch die OUM unzumutbar beeinträchtigt würden (VI.).
63 
I. Bei der OUM handelt es sich um eine Kreisstraße.
64 
Der Kläger dringt mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durch. Er vertritt die Ansicht, die OUM erfülle die gesetzlichen Anforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG an eine Kreisstraße nicht. Infolgedessen sei der Beigeladene nicht Träger der Straßenbaulast und damit nicht geeigneter Vorhabenträger. Die OUM gehöre entweder zu den Landesstraßen, also den Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Oder sie sei sogar den Bundesfernstraßen zuzuordnen, also den Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 FStrG). Im diesem Falle stelle das StrG zudem keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation maßgeblich auf die Qualität der OUM im Verkehrsnetz, aber auch auf die Quantität des prognostizierten Verkehrs. In seinen Darlegungen rekurriert er insbesondere auch auf die Vorgeschichte der Verkehrsplanung im betroffenen Bereich (zu den Argumenten des Klägers im Einzelnen ausführlich im Folgenden).
65 
Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers nicht. Die rechtlichen Anforderungen des StrG an eine Kreisstraße sind erfüllt.
66 
Gemäß § 3 Abs. 1 StrG werden Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Gruppen - Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen - eingeteilt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG bestimmt, dass Kreisstraßen solche Straßen sind, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind (also Straßen mit Durchgangsfunktion) sowie ferner Straßen, die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (also Straßen mit Anschlussfunktion).
67 
Eine Anschlussfunktion erfüllt die OUM unstreitig nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ihr aber eine Durchgangsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zu.
68 
Die Durchgangsfunktion einer Kreisstraße erfüllt eine Straße dann, wenn mehr als die Hälfte des Verkehrs überörtlicher oder - anders formuliert - übergemeindlicher Verkehr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2071/13 -, juris sowie beispielhaft auch das Urteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/89 -, VBlBW 1989, 460 [461]).
69 
Als Einstufungskriterien für die Verkehrsbedeutung einer Straße und damit die Bestimmung, welcher Kategorie eine Straße angehört, stellt § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG im Rahmen der Durchgangsfunktion darauf ab, welcher Art des Verkehrs die Straße dient oder zu dienen bestimmt ist. Die Begriffe „dienen“ einerseits und „zu dienen bestimmt“ andererseits, die auch im Rahmen der Legaldefinition der Landesstraße in § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und der Bundesfernstraße in § 1 Abs. 1 FStrG verwendet werden, spezifizieren die Verkehrsbedeutung näher.
70 
Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist zur Bestimmung der Verkehrsbedeutung bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen (vgl. im Folgenden ausführlich unter 1.). Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies bezieht sich vor allem auf die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (zum Qualitätsmerkmal vgl. im Folgenden ausführlich unter 2.; vgl. insgesamt zu beiden Merkmalen: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685, Rn. 100 nach juris sowie vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris; vgl. zur jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 - 7 LC 83/10 -, NdsVBl 2012, 212, Rn. 67 nach juris sowie BayVGH, Urteil vom 24.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98/8 B 98/1631 -, DVBl 1999, 866, Rn. 28 nach juris). Mit der Formulierung „zu dienen bestimmt“ sind im Rahmen des Neubaus von Straßen (anders als im Falle der Umstufung) auch subjektive Vorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen (dazu im Weiteren unter 3.; vgl. ergänzend zur Formulierung „zu dienen bestimmt“: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 juris m.w.N.).
71 
Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzuordnen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40/80, 4 C 41/80 -, NVwZ 1985, 109 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris; BayVGH, Urteil vom 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl 2003, 468, Rn. 12 nach juris m.w.N.). Liegen die nach dem anzuwendenden Straßengesetz einzuhaltenden Anforderungen nicht vor, führt dies zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses (vgl. beispielhaft die gegen die dort streitigen Planfeststellungsbeschlüsse ergangenen, nachfolgenden Entscheidungen: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 24.02.1999 - a.a.O. und vom 23.10.1990 - 8 B 89.2278 -, DÖV 1991, 252). Denn die Zugehörigkeit einer Straße zu einer bestimmten Gruppe hat vielfache Bedeutung, etwa für die Zuständigkeit zur Widmung (§§ 2 Abs. 6 FStrG, 5 Abs. 2 StrG), für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast (§§ 5 FStrG, 43, 44 StrG), für die Notwendigkeit einer Planfeststellung (§§ 17 Abs. 1 FStrG, 37 Abs. 1 StrG), für das Bestehen von Anbaubeschränkungen (§§ 9 FStrG, 22 StrG) und für Regelungen über Sondernutzungen (§ 16 Abs. 7 StrG) (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, NuR 2010, 736, Rn. 89 nach juris m.w.N. sowie BayVGH, Urteil vom 24.02.1999 a.a.O., Rn. 27 nach juris; außerdem Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 43). Eine fehlerhafte Einordnung ist auch geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung eines vom Planfeststellungsbeschluss Betroffenen zu begründen (auch hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 a.a.O., Rn. 83 ff. nach juris; BayVGH, Urteil vom 23.10.1990, a.a.O. Leitsatz 1).
72 
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist die OUM gemessen am Maßstab der Quantität (1.) und der Qualität (2.) sowie unter Berücksichtigung des Merkmals „zu dienen bestimmt“ (3.) zu Recht als Kreisstraße geplant worden, ohne dass eine Rangfolge zwischen den Merkmalen missachtet worden wäre (4.). Die vom Kläger vorgebrachten Argumente zur Vorgeschichte stehen nicht entgegen (5.).
73 
1. Gemessen am Merkmal der Quantität, das an den Begriff des „Dienens“ anknüpft, ist der für die OUM zu erwartende Verkehr als vorwiegend überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG einzuordnen. Dies ist sowohl den maßgeblichen, die OUM isoliert betrachtenden Plänen 2.7, 2.7a und 2.7 b (a)) als auch den Plänen zu weitergehenden Szenarien (b)) zu entnehmen.
74 
a) Maßgeblich heranzuziehen für die Beurteilung der zu erwartenden Verkehrsflüsse sind für das Gericht die Verkehrsuntersuchungen, die für die Realisierung (nur) der OUM erstellt wurden. Relevant sind folglich diejenigen Untersuchungen bzw. Pläne, die zusätzlich zum „Prognosenullfall“(Im Folgenden: PNF; vgl. zur Definition des Prognosenullfalls: VU 2008, S. 6.) (also der Zugrundelegung des bei Planerstellung bestehenden Istzustands des Hauptverkehrsstraßennetzes) ausschließlich die OUM einbeziehen. Keine Berücksichtigung finden an dieser Stelle dagegen weitere in Überlegung oder Planung befindliche Straßenbauprojekte, etwa die Ortsumgehung Bermatingen(Im Folgenden: OUB.), die Ortsumgehung Kluftern(Im Folgenden: OUK.) oder die Planungen zur B 31 im Bereich zwischen Immenstaad und Friedrichshafen(Im Folgenden: B 31 BA IIB.). Ausschlaggebend sind danach der Plan 2.7 zur VU Anlage 1(LO Argumente-Anlagen Anlage 1.) und die Pläne 2.7a und 2.7b(Anlage B 7 (Bl. 283 GA) und Anlage B 8 (Bl. 284 GA).). Im Plan 2.7 zur VU Anlage 1 ist eine Prognose für das Jahr 2025 zur Stromverfolgung im unmittelbaren Umfeld der OUM im Falle ihrer Realisierung dargestellt. Dem Plan ist zu entnehmen, dass auf der OUM insgesamt 11.900 KfZ/24 h erwartet werden. Die Pläne 2.7a und 2.7b bilden darüber hinaus einen räumlich weiterreichenden Bereich in östlicher und westlicher Richtung ab.
75 
Bei systematischer, isolierter Betrachtung des rechten und des linken Bildbereichs dieser nachvollziehbaren, schlüssigen Pläne (aa)) ergibt sich vorliegend sowohl für den Bereich westlich (bb)) als auch für den Bereich im Osten (cc)), dass vorwiegend überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG die OUM nutzen wird.
76 
aa) Einleitend ist zur Systematik der Darstellung in den Stromverfolgungsplänen festzuhalten, dass die an der rot markierten Stelle auf der OUM genannten Zahl (11.900) die Gesamtzahl der am markierten Bereich vorbeifahrenden Fahrzeuge betrifft, also sowohl die Fahrzeuge, die in West-Ost-Richtung als auch die in Ost-West-Richtung verkehren. Wie der Sachverständige K. im Termin nochmals eingehend erläutert hat, sind daher der Bereich östlich und der Bereich westlich der OUM jeweils isoliert zu betrachten. Denn so taucht beispielsweise ein Fahrzeug, das sich von Westen (etwa aus Richtung Meersburg kommend) nach Osten (etwa in Richtung Ravensburg) bewegt, im Plan sowohl in den Verkehrszahlen westlich als auch in denen östlich der im Plan rot markierten Stelle der OUM auf. Die Vorgehensweise des Klägervertreters, der teils schlicht Zahlen beider Seiten einer Plandarstellung addiert hat, um damit einen höheren Anteil weiträumigen Verkehrs zu belegen, entspricht daher nicht dem Aussagegehalt der Pläne.
77 
Festzuhalten ist außerdem, dass das Gericht keinen Anlass hat, die Verkehrsuntersuchungen und die dort genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Klägervertreter zuletzt die Zahlen aus den zur OUM durchgeführten Verkehrsuntersuchungen in Frage stellt, überzeugt dies nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stützt sich maßgeblich auf den Umstand, dass die Zahlen zum Analyse-Nullfall 2005 und zum Prognose-Nullfall 2025 eine Verkehrszunahme von 20 % in jenem Zeitraum zu Grunde legen. Dies passe nicht zu den nun für die OUK erhobenen Zahlen, die einen zwischenzeitlichen Anstieg seit 2005 gerade nicht belegten. Die Verkehrsuntersuchung des Planfeststellungsverfahrens gehe von deutlich überhöhten Verkehrsbelastungen im Verlauf der B 33 aus und sei deswegen ungeeignet, eine belastbare Abwägungsentscheidung zu tragen. Abgesehen davon, dass eine Prognose schon definitionsgemäß Schwankungen unterlegen ist, hat der Sachverständige K. im Termin u.a. dargestellt, dass die vorgelegten, vorläufigen Zahlen zur OUK auch dadurch geprägt sind, dass im Mediationsverfahren besondere, vom Normalfall abweichende Aufgabenparameter aufgestellt worden waren. So beruhten die Zahlen aus dem Jahr 2005 darauf, dass die Erhebungen unter der Woche von Dienstag bis Donnerstag von März bis Oktober zu erfolgen hatten. Für die OUK habe auf entsprechenden Wunsch eine Saisonbereinigung stattgefunden, die üblicherweise (so auch bei den Zahlen zur OUM) nicht erfolge. Das Gericht hat daher auch in Anbetracht der im Mediationsverfahren zur OUK erhobenen Zahlen keine Bedenken, die Verkehrsuntersuchungen zur OUM zu Grunde zu legen.
78 
bb) Für den Bereich westlich der OUM zeigt der Plan 2.7, dass von den 11.900 Fahrzeugen, die auf der OUM prognostiziert sind, 10.600 den südlichen Bereich der an die OUM anschließenden B 33 befahren, während im nördlichen Bereich Richtung Markdorf/Bermatingen 1.300 Fahrzeuge zu verzeichnen sind:
79 
Als Verkehr, der potentiell nicht nur überörtlich, sondern weiträumig ist, ist insbesondere der Verkehr im südwestlichen Bereich der B 33 von Interesse. Dem Plan 2.7 lässt sich entnehmen, dass von den 11.900 Fahrzeugen, die auf der OUM prognostiziert sind, 6.900 auch den Bereich der B 33 südwestlich von Stetten befahren. Bei Meersburg ist eine „Aufteilung“ dieses Verkehrs ersichtlich. 3.000 Fahrzeuge finden sich auf der B 31 Richtung Überlingen wieder. Hinsichtlich der Differenz von 3.900 Fahrzeugen hat der Kläger zu Recht moniert, dass diese nicht schlicht als Quell- und Zielverkehr für Meersburg (also noch im Bodenseekreis befindlich) gewertet werden kann, weil von Meersburg aus die Fährverbindung nach Konstanz startet. Hierzu lässt sich Plan 2.7b entnehmen, dass 1.700 Fahrzeuge, die die OUM nutzen, den Bodensee mittels der Fähre Meersburg-Konstanz überqueren, und sich damit außerhalb des Bodenseekreises bewegen. Hinter Überlingen finden sich auf der nördlich abzweigenden B 31n und auf der südlicheren B 31 die durch Sipplingen zum Ende des Bodenseekreises führt, jeweils 900 Fahrzeuge wieder.
80 
Als kreisübergreifender Verkehr, der sich sowohl auf der OUM als auch westlich davon wiederfindet, kommen daher 900 Fahrzeuge auf der B 31n, 900 Fahrzeuge für die B 31 in Betracht (unterstellt, all diese Fahrzeuge kommen aus dem benachbarten Landkreis Konstanz bzw. fahren dort hin und sind kein Quell- und Zielverkehr etwa für Sipplingen). Außerdem sind weitere 1.700 Fahrzeuge aus dem Fährverkehr nach Konstanz zu berücksichtigen, die mit Verlassen des Kreises jedenfalls potentiell nicht nur überörtlichem, sondern womöglich auch weiträumigem Verkehr zuzuordnen sein könnten. Im Verhältnis zu den 11.900 Fahrzeugen auf der OUM stellt dies Anteile von jeweils 7,6 % für den Verkehr auf der B 31n und der B 31 sowie von ca. 14,3 % für die die Fähre nutzenden Fahrzeuge dar. Im westlichen Bereich verlassen also höchstens 29,5 % den Bodenseekreis. Selbst im Falle der (unrealistischen) Unterstellung, all dieser Verkehr würde nicht nur den Bodenseekreis verlassen, sondern auch darüber hinaus weiträumig verkehren, ließe der genannte Anteil von 29,5 % keine vorwiegende Nutzung im Sinne einer Landesstraße oder gar einer Bundesstraße begründen.
81 
cc) Aus Plan 2.7 lässt sich für den Bereich östlich der OUM ersehen, dass von Fahrzeugen, die sich täglich auf der OUM bewegen, zahlenmäßig maßgeblich drei Strecken belastet werden:
82 
Die B 33 Richtung Ravensburg nimmt hinter dem Ortsausgang von Markdorf im Bereich Hepbach noch 5.000 Fahrzeuge aus den 11.900 auf (ca. 42 %). Ein weiterer größerer Anteil findet sich auf der K 7742 in östlicher Richtung mit 1.500 Fahrzeugen (ca. 12,6 %). Auf der L 206 sind unmittelbar südlich der Einmündung der OUM 2.600 Fahrzeuge zu verzeichnen (ca. 22 %). Wie der Sachverständige K. im Termin nochmals nachvollziehbar erläutert hat, verteilt sich der übrige Fahrzeugverkehr im einstelligen Prozentbereich auf kleinere Straßen bzw. stellt Quell- und Zielverkehr in der Umgebung dar (ca. 23,4 %).
83 
Die drei letztgenannten Gruppen (der Verkehr auf der L 205, auf der K 7742 und der übrige, sich verteilende Fahrzeugverkehr) sind zweifellos nicht geeignet, die Argumentation des Klägers zu stützen und von einem mehr als überörtlichen Verkehr auszugehen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass jener Verkehr als weiträumiger Verkehr zu qualifizieren wäre. Er bezieht sich in seiner Bewertung der Pläne 2.7 und 2.7a vielmehr auf den Verkehr auf der B 33 östlich von Markdorf (nämlich die 5.000 KfZ/24h im Bereich Hepbach bzw. die aus dem Plan 2.7a ersichtlichen 4.500 KfZ/24h, die weiter östlich im Bereich Dürnast verbleiben). Dass der übrige Verkehr im östlichen Kartenbereich, der einen Anteil von über 50 % erreicht, keinen überörtlichen Verkehr darstellt, lässt sich aus den Zahlen in Plan 2.7 ersehen. So verteilen sich beispielsweise auf der L 207 die im Bereich Lipbach vorhandenen 2.600 Fahrzeuge im Weiteren (wegen des Quell- und Zielverkehrs unter stetigem Sinken der Verkehrszahlen) im Süden auf kleinere Straßen Richtung Fischbach und Immenstaad. Auch die Zahl von 1.500 Fahrzeugen, die unmittelbar östlich vom Ortsein-/-ausgang Markdorf aufgeführt sind, wird östlich von Markdorf stetig geringer. Es ist hierin ersichtlich kein weiträumiger Verkehr enthalten.
84 
Für den Bereich östlich der OUM verbleibt somit nur der Verkehr auf der B 33 Richtung Ravensburg, der (ganz oder teilweise) eine mehr als überörtliche Qualität aufweisen könnte. Wie sich der weiträumiger angelegten Übersicht in Plan 2.7a entnehmen lässt, nimmt die Zahl der Fahrzeuge, die sowohl die OUM als auch die B 33 Markdorf-Ravensburg nutzen, nach Osten hin weiter ab. Am östlichsten Punkt der B 33 auf dem Plan 2.7a, der sich im Bereich Dürnast und damit bereits im Landkreis Ravensburg befindet, sind nur noch 4.500 der 11.900 Fahrzeuge und damit knapp 38 % der an der Zählstelle der OUM erfassten Fahrzeuge verzeichnet. Im östlichen Planbereich verlassen somit um die 38 % den Bodenseekreis in den benachbarten Landkreis Ravensburg. Nach Überzeugung des Gerichts, dem sowohl die örtlichen Verhältnisse als auch die Verkehrswege im Bodenseekreis und auch im Kreis Ravensburg umfänglich bekannt sind, ist es ausgeschlossen, dass die genannten 4.500 Fahrzeuge den Landkreis Ravensburg nur durchfahren und als weiträumiger Verkehr weiterreisen. Vielmehr geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Fahrzeuge seinen Quell-/Zielpunkt im Bereich der Städte Ravensburg und Weingarten hat, so dass sich der ohnehin schon unterhälftige Anteil von 38 % nochmals erheblich reduziert. Eine vorwiegende Nutzung durch weiträumigen Verkehr, wie er nach Auffassung des Klägers gegeben sein soll, ist danach auch für den Bereich östlich der OUM nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich ganz überwiegend um klassischen überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen bzw. innerhalb des Bodenseekreises selbst.
85 
dd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Pläne 2.7, 2.7a und 2.7b ergeben, dass westlich der OUM (unterstellt der gesamte Verkehr hinter Überlingen verlasse den Kreis und bewege sich weiträumig weiter) höchstens 29,5 % überhaupt weiträumiger Verkehr sein könnten. Für den östlichen Bereich können es - unterstellt, sämtliche Fahrzeuge, die die OUM und außerdem die B 33 zwischen Markdorf und Ravensburg im Kreis Ravensburg befahren, hätten ihre Quelle bzw. ihr Ziel jeweils außerhalb des Kreises Ravensburg - maximal 38 % sein.
86 
Diese Extrembetrachtung klammert bewusst zahlreiche Umstände aus, die bei realistischer Betrachtung den Anteil potentiell weiträumigen Verkehrs weiter mindern würden. So berücksichtigt sie für den westlichen Teil nicht, dass die insofern errechneten 29,5 % auch Quell- und Zielverkehr Sipplingens enthalten. Für den östlichen Bereich wird ignoriert, dass ein erheblicher Teil der 38 %, die die B 33 im Kreis Ravensburg befahren, als Quell- und Zielverkehr für die Städte Ravensburg und Weingarten dem weiträumigen Verkehr entzogen sind.
87 
Schließlich ist anknüpfend an die Ausführungen unter aa) nochmals festzuhalten, dass eine Addition der Fahrzeugzahlen oder der Prozentwerte aus dem westlichen und dem östlichen Bereich ausscheidet, weil diese sich überlappen. Wollte man basierend auf der vorgenannten Extrembetrachtung einen Durchschnittswert bestimmen, so läge dieser bei 33,6 % (nämlich: [900 + 900 + 1700 + 4.500] ./. 2 x 11.900).
88 
Außerdem verdeutlicht auch eine letzte Extrembetrachtung, dass weiträumiger Verkehr sicher nicht überwiegt. Selbst wenn jedes der 4.500 Fahrzeuge, das die B 33 im Bereich der Grenze zwischen dem Bodenseekreis und dem Kreis Ravensburg passiert, dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen wäre - etwa alle 3.500 Fahrzeuge, die die Kreisgrenze im Westen nach Konstanz überqueren, in diesen 4.500 enthalten sind und weitere 1.000 weiträumig Bereichen jenseits des Kreis Ravensburg - verbliebe es bei einem potentiellen Maximalwert von 38 %.
89 
Angesichts dieser Zahlen ist das Gericht überzeugt, dass der Verkehr der OUM dem einer Kreisstraße entspricht und die OUM vorwiegend entweder Verkehr innerhalb des Kreises oder Verkehr mit benachbarten Kreisen aufnimmt.
90 
b) Neben den maßgeblichen Plänen, wie sie unter lit. a) dargestellt sind, diskutieren die Beteiligten auch andere Pläne bzw. Planungsvarianten. Auch aus diesen lässt sich aber nicht herleiten, dass der Verkehr der OUM quantitativ kein Kreisstraßenverkehr wäre.
91 
aa) Voranzustellen ist, dass neben der unter lit. a) dargestellten Variante (PNF mit OUM) weitere Varianten untersucht und auch von den Beteiligten diskutiert wurden. So spricht der Kläger neben den Unterlagen zum PNF (Zustand ohne jegliche Veränderung des bestehenden Straßennetzes, dazu bb)) auch die Kombination des PNF mit OUM mit weiteren geplanten Straßen an. Sie beziehen sich insbesondere auf die Kombination mit der OUB, der OUK und der B 31 BA IIB (dazu cc)). Außerdem führen sie eine weitere Kombination an, die nicht Gegenstand der Prüfungen im vorliegenden Verfahren ist, nämlich die Realisierung des gesamten sogenannten Planungsfalls 7.5, bei der zusätzlich zu OUM, OUB, OUK, B 31 BA IIB auch der Bau der B 31 westlich des BA IIB zwischen Immenstaad und Überlingen einbezogen wird (dazu dd)).
92 
All diese Varianten vermögen allerdings an der dargestellten Einschätzung zur Verkehrsbelastung bzw. zur quantitativen Belastung der OUM mit überörtlichem, nicht aber weiträumigen Verkehr nichts zu ändern.
93 
bb) Im Planfeststellungsbeschluss bezieht der Beklagte bei den Ausführungen zur Einordnung als Kreisstraße u.a. die Pläne 6 und 7 der VU 2008 in die Argumentation mit ein. Diese Pläne betreffen den Prognosenullfall, also Aussagen zur Verkehrsentwicklung bei Beibehaltung des bestehenden Hauptverkehrsstraßennetzes im Istzustand. Zu Recht haben der Kläger und der Beklagte gleichermaßen klargestellt, dass aus den Zahlen zur Verkehrsentwicklung ohne den Bau der OUM keine relevanten Schlussfolgerungen über die vorstehenden Ausführungen zum PNF mit OUM hinaus hergeleitet werden können. Dass der Beklagte die Pläne im Hinblick auf diverse, vorangegangene Einwendungen in die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden.
94 
cc) Der Kläger führt in seiner Argumentation die Pläne 14 bis 16 der VU 2008 an. Er ist der Auffassung, es hätte nahe gelegen, diese zur Überprüfung der Klassifikation der OUM heranzuziehen.
95 
Die Pläne 14 bis 16 legen zu Grunde, dass sämtliche Straßenplanungen, die für den maßgeblichen Bereich zum Zeitpunkt der Planfeststellung im Raum standen, realisiert werden würden, also sowohl die OUM als auch die OUB, die OUK und die B 31 BA IIB (in der VU 2008 als „Planungsfall 1.2“ bezeichnet). Für diesen Planungsfall ergibt sich eine absolut höhere Belastung der OUM mit 21.400 KfZ/24h. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die OUM über die OUK mit der B 31 BA IIB verbunden würde, kämen hier neben dem sich auf der B 31 von/nach Überlingen und dem auf der B 33 von/nach Ravensburg bewegenden Verkehr auch weitere, potentiell weiträumig verkehrende Fahrzeuge für den Bereich der Umfahrung von Friedrichshafen, hinzu.
96 
Die hierzu vorgetragenen Argumente des Klägers überzeugen allerdings nicht. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Prämisse des Klägers, der sämtlichen Verkehr am westlichen Rand bei Stetten und Salem und am östlichen Rand bei Friedrichshafen und östlich von Hepbach uneingeschränkt heranziehen, um Widersprüche zur Einordnung des Beklagten zu begründen. Denn selbst wenn man die Zahlen zum Planungsfall 1.2 zur Grunde legen würde, kann - wie bereits ausgeführt - nicht sämtlicher Verkehr westlich von Meersburg oder östlich von Hepbach dem weiträumigen Verkehr zugeordnet werden. Die Argumentation des Klägers berücksichtigt nicht, dass auch westlich von Meersburg (etwa in Überlingen oder Sipplingen) Quell- und Zielverkehr innerhalb des Bodenseekreises zu berücksichtigen ist. Auch erwähnt der Kläger für die Fahrzeuge auf dem BA IIB der B 31 nicht, dass diese im Hinblick auf den Übergang des BA IIB in die bestehende B 31 am Knotenpunkt Colsmannstraße in Friedrichshafen(Vgl. dazu insg. das Urteil d. VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, insbesondere die hinsichtlich der Örtlichkeiten nicht anonymisierte Fassung in Anlage B 8 (Bl. 285 GA).) Quell- und Zielverkehr Friedrichshafens aufnimmt.
97 
Ohnehin kann der Planungsfall 1.2 (also PNF mit OUM, OUB, OUK und B 31 BA IIB) aber bei der Einordnung der Straßenklasse nicht berücksichtigt werden. Denn dass bei der Bestimmung der Verkehrsbedeutung und damit der Klassifizierung einer Straße nicht sämtliche Kombinationen möglicher weiterer Straßenbauprojekte einbezogen werden können, zeigt gerade die vorliegende Konstellation plastisch. Sowohl zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 08.11.2013 als auch aktuell ist nicht klar, inwieweit die diversen im Raum stehenden Straßenbauprojekte verwirklicht werden. So befindet sich etwa die vom Kläger mit herangezogene OUK derzeit im Mediationsverfahren und es ist gänzlich unklar, ob bzw. ggf. wann diese realisiert werden wird. Auch das Verfahren zur OUB wurde zwischenzeitlich wieder eingestellt(Vgl. Anlage B 14, Bl. 486 GA.). Eine sinnvolle Einordnung der Straßenklasse kann aber nicht von Faktoren abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist oder die sich womöglich sogar nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wieder ändern. So würde vorliegend etwa - unterstellt bei Berücksichtigung anderer potentieller Straßenbauprojekte (OUB, OUK, B 31 BA IIB) ergebe sich eine Klassifizierung als Straße einer höheren Gruppe - die Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage und des zuständigen Planungsträgers jeweils wechseln, wenn ein neues potentielles Projekt hinzukäme oder eine bislang berücksichtigte Planüberlegung aufgegeben würde. Für die Frage, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt, können daher nur zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits realisierte oder allenfalls bereits im Bau befindliche Straßen Berücksichtigung finden. Insbesondere erachtet es das Gericht auch nicht als ausreichend, wenn Planungsüberlegungen sich bereits in fortgeschrittenem Stadium befinden (vgl. dazu BayVGH in seinem Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 20002, 257, Rn. 19 nach juris). Denn dies würde - wie der vorliegende Fall zeigt - dazu führen, dass im Weiteren eingestellte Planungen (hier die OUB) bei der Zuständigkeitsbestimmung Berücksichtigung fänden, obwohl dies den tatsächlichen Gegebenheiten nie entsprochen hat und aller Voraussicht nach auch nicht entsprechen wird.
98 
dd) Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation außerdem auf eine noch weitergehende Variante, nämlich die Realisierung des gesamten sogenannten Planungsfalls 7.5. Dabei kommt es ihm nicht auf die zu erwartende Belastung in diesem Fall an, sondern auf die Verschiebung von Verkehrsanteilen, die eigentlich der B 31 zukommen würden, für die aber auf absehbare Zeit eine Nutzung der OUM zu erwarten ist.
99 
Beim Planungsfall 7.5 handelt es sich um ein umfassendes Konzept für das klassifizierte Hauptverkehrsstraßennetz im nördlichen Bodenseeraum. In seiner raumordnerischen Beurteilung mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Ausbau bzw. Neubau der B 31 zwischen Überlingen und Friedrichshafen vom 05.11.2001 hat das Regierungspräsidium Tübingen dazu als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens diese Variante als die raumordnerisch günstigste Lösung beurteilt. Gegenstand der Gesamtkonzeption ist maßgeblich der Aus- bzw. abschnittsweise Neubau der B 31 zwischen Überlingen und Friedrichshafen, die Mitbenutzung des geplanten bzw. sich damals abschnittsweise bereits im Bau befindlichen Neubaus der Ortsumgehung Friedrichshafen und der Neubau der B 30 zwischen Friedrichshafen und Ravensburg. Für den vorliegend relevanten Bereich wird im Rahmen der konzeptionellen Gesamtlösung in der Variante 7.5 auch der Neubau von Ortsumfahrungen betreffend Bermatingen und Markdorf südlich der Ortslagen sowie eine Verlängerung der Ortsumfahrung Markdorf in Richtung Friedrichshafen zur B 31 neu/Ortsumfahrung Friedrichshafen östlich der Bahnlinie Markdorf - Fischbach (also eine Verbindung, wie sie nun mit der OUK in Rede steht) aufgeführt. Das Straßennetz nach dem Planungsfall 7.5 stellt sich wie folgt dar:
100 
Der Kläger zieht nun eine im Rahmen der Planung zur B 31 neu Friedrichshafen-West (also des BA IIB der B 31) gefertigte Prognose mit Planungshorizont 2020 betreffend die OUM heran. Diese berücksichtige neben der Realisierung des B 31 BA IIB auch den weiter westlich gelegenen Abschnitt der B 31 neu zwischen Überlingen und Immenstaad, deren Verwirklichung allerdings noch in weiter Ferne liege. Bei gänzlicher Realisierung des Planungsfalls 7.5 unter vollständigem Ausbau der B 31 auch zwischen Immenstaad und Überlingen werde die Verkehrsbelastung der OUM nach der angeführten Prognose um ca. 5.500 KfZ/24h, also um etwa ein Viertel, sinken. Im Umkehrschluss folgert der Kläger eine Belastung der OUM durch jene 5.500 Fahrzeuge, solange der Ausbau der B 31 westlich von Immenstaad nicht erfolgt sei. Die OUM sei also auf unabsehbare Zeit auch dazu bestimmt, ca. 5.500 KfZ/24 h anzuziehen, die sich eigentlich auf der Relation Überlingen/Friedrichshafen bewegen sollten und nach dem Bündelungskonzept des Planungsfall 7.5 auch genau dorthin gehörten. Eine Klassifizierung der OUM als Kreisstraße scheide damit aus, weil sie letztlich der Umfahrung zweier Bundesstraßen (der B 33 in Markdorf und der B 31) diene.
101 
Auch dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen.
102 
Dass die OUM Verkehr aufnehmen wird, der bei Realisierung weiterer Straßenbauprojekte wieder auf andere Straßen verlagert werden kann, ist selbstverständlich. Der Kläger argumentiert vereinfacht ausgedrückt, dass die 5.500 Fahrzeuge, die bei voller Realisierung von der B 31 im Sinne des Planungsfalls 7.5 westlich von Immenstaad von der OUM auf die B 33 verlagert würden, Bundesstraßenverkehr sind. Umgekehrt folgert er, dass ohne bzw. bis zur vollständigen Realisierung der B 31 ein erheblicher Anteil des Verkehrs - die 5.500 Fahrzeuge - auf der OUM kein Kreisstraßenverkehr sein könne. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn auch auf einer Bundesstraße kann sich natürlich auch ein Verkehrsanteil bewegen, der typischer Kreisstraßenverkehr ist. Verkehrsanteile, die in Zukunft womöglich von der OUM auf die B 31 verlagert werden, sind deswegen nicht automatisch Bundesstraßenverkehr. Dies umso mehr, als sich auch die Eingruppierung der B 31 nicht allein am Maßstab der Quantität der Verkehrsströme bemisst, sondern auch nach der Qualität der Straße im Verkehrsnetz richtet.
103 
2. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erörtern gleichermaßen, dass neben dem Quantitätsmerkmal für die Einordnung einer Straße auch das Merkmal der Qualität von Bedeutung ist. So ist auch bei Kreisstraßen die „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Dies betrifft allerdings weder die Frage, wem die Straße zu dienen bestimmt ist noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris m.w.N.). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2015 und vom 25.04.2007, a.a.O.). Dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz und ggf. auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2015, a.a.O. m.w.N. sowie insbesondere auch vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031).
104 
Der Kläger ist der Auffassung, der OUM könne wegen ihrer Bedeutung nicht die Netzfunktion als Kreisstraße zugeordnet werden. So habe die OUM für sich genommen überhaupt keine verkehrliche Bedeutung. Sie verknüpfe alleine keine relevanten Verkehrsquellen. Sie habe auch keinerlei Bedeutung zur alleinigen Verbindung verschiedener Orte oder Ortsteile. Eine Verkehrsfunktion könne die OUM daher ausschließlich als Verbindungsglied innerhalb des Verkehrsnetzes klassifizierter Straßen haben. Der OUM fehle aber jegliche Anbindung an eine Kreisstraße. Im Westen liege eine Bundesstraße (die B 33) und im Osten eine Landesstraße (die L 207). Die einzige Kreisstraße, mit der sie im bisherigen Straßennetz in einer verkehrlich relevanten Beziehung stehen solle, sei die K 7742, die nur über die L 207 zu erreichen sei.
105 
a) Bei der Betrachtung der OUM im Straßennetz vermag das Gericht weder unter Berücksichtigung der Verkehrsströme (s.o. 1.) noch bei völliger Ausblendung dieser Zahlen eine Netzfunktion zu sehen, die der Einordnung der OUM als Kreisstraße widerspräche. Eine Prägung der OUM durch ihren Zusammenhang mit dem übrigen Straßennetz dahingehend, dass diese die Einordnung als Kreisstraße ausschließen würde, ist nicht gegeben. Unbestritten - auch vom Beklagten und vom Beigeladenen - ist, dass die OUM auch weiträumigen bzw. überregionalen Verkehr aufnimmt. Allerdings kann weder daraus, noch aus dem Umstand, dass die sich unmittelbar anschließenden Straßen keine Kreisstraßen sind, eine Straßenqualität als Landes- oder Bundesstraße hergeleitet werden.
106 
b) Der Funktion der OUM als Kreisstraße kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass weder die westlich anschließende B 33 noch die östlich anschließende L 205 ihrerseits als Kreisstraßen eingruppiert sind. Die anderweitige Eingruppierung anschließender Straßen hindert eine abweichende Einordnung der dazwischen liegenden, verbindenden Straße grundsätzlich nicht (insbesondere die von den Beteiligten ausführlich besprochenen Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O. sowie auch des BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, UPR 2007, 460). Mag die L 207 in ihrem Gesamtverlauf von der L 201 bei Heiligenberg über Deggenhausertal herkommend - sei es nach ihrer Netzfunktion oder den dortigen Verkehrsströmen - als Landesstraße zu qualifizieren sein, ist diese Einordnung trotzdem nicht geeignet, der OUM ihren räumlichen Bereich überregionalen oder weiträumigen Zwecken zuzuordnen. In der vorliegenden Konstellation besteht angesichts der dargestellten Verkehrsströme kein Anlass, abweichend von diesen Erkenntnissen wegen der Eingruppierung der umliegenden Straßen eine andere Straßenklasse vorzuziehen. Angesichts der unterschiedlichen Kategorien der angrenzenden Straßen (Bundes- und Landesstraßen) sieht das Gericht auch nicht, welche jener beiden Klassen nun die zwingend richtige sein soll. Vielmehr bietet das Merkmal der Quantität vorliegend einen nachvollziehbaren Beleg für die Einordnung als Kreisstraße.
107 
c) Der Kläger stützt sich außerdem auf Geschehnisse und Bewertungen betreffend die Planungen zur OUB: Dass bei der Entscheidung der Planungsübernahme und -durchführung durch den Beigeladenen zur OUM keinerlei verkehrskonzeptionelle Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, zeige sich auch daran, dass ursprünglich angedacht gewesen sei, die OUB als Kreisstraße zu bauen, man sich dann aber einer Umfahrung im Zuge einer Landesstraße (der L 205) zugewandt habe. Tatsächlich stünden allein finanzielle bzw. politische Gründe hinter der jeweiligen Planung.
108 
Auch diese Argumentation verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Inwieweit Überlegungen zur Planung und Einstufung der OUB zutreffend oder nicht zutreffend waren, hat keine Auswirkung auf die Einstufung oder rechtliche Bewertung der OUM. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass mögliche politische oder finanzielle Motive bei der Entscheidung der Frage, wer Vorhabenträger sein sollte und welcher Straßenklasse die künftige OUM in der Planung zugeordnet werden soll, vorliegend ohne Belang ist. Denn die OUM wurde - wie ausgeführt - zu Recht als Kreisstraße geplant.
109 
d) Auch der Umstand, dass die OUM den Verkehr der ODM - also den Verkehr einer Bundesstraße „abzüglich“ des Quell- und Zielverkehrs von Markdorf selbst - aufnehmen soll, steht der Einordnung als Kreisstraße nicht entgegen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Verkehrsströmen unter 1. verwiesen werden. Denn auch wenn die ODM die Bezeichnung einer Bundesstraße trägt, ist der konkret für die OUM zu erwartende Verkehr kein überregionaler bzw. weiträumiger Verkehr (vgl. auch insofern nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O., Rn. 107 nach juris).
110 
Ergänzend ist zur wiederholt angesprochenen Thematik einer konsequenterweise erforderlichen Abstufung der ODM in eine niedrigere Straßenklasse zu sagen, dass aus dem Umstand, dass eine solche Abstufung nicht erfolgt ist, keine Schlussfolgerungen für die OUM gezogen werden können. Denn ob die ODM womöglich schon in der Vergangenheit herabzustufen gewesen wäre und dies fehlerhaft unterblieben ist oder ob möglicherweise eine Abstufung in Zukunft in Frage käme, betrifft allein die ODM. Aus deren aktueller Bezeichnung lässt sich nicht der Umkehrschluss herleiten, dass ihr Verkehr bei Verlagerung auf die OUM automatisch auch deren Eingruppierung als Bundesstraße erforderte.
111 
e) Zur Thematik der Netzfunktion führt der Kläger schließlich auch noch an, schon im Planfeststellungsverfahren sei deutlich geworden, dass die OUM eine doppelte Verkehrsfunktion haben sollte, nämlich einerseits für die Verkehre zwischen Meersburg und Ravensburg und andererseits zwischen Salem und Friedrichshafen. Der Vorhabenträger sei insoweit auch von einer überregionalen Verkehrsbedeutung ausgegangen. So sei im Erläuterungsbericht vom 26.03.2009 auf die „Verbindungsfunktion insbesondere für den überregionalen Verkehr“ in der Fahrtbeziehung von Südwesten nach Nordosten die Rede. Auch in der VU 2008 werde von einer „weiträumigen verkehrlichen Wirkung“ der OUM gesprochen.
112 
Auch diese Argumentation des Klägers überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass beim (teils ohnehin nicht rechtstechnischen) Verwenden von Begriffen Ungenauigkeiten auftreten können und aus einem solchen Umstand keine Aus- oder gar Bindungswirkungen hergeleitet werden könnten, ist Folgendes anzumerken: Der im Erläuterungsbericht vom 26.03.2009 als überregional bezeichnete Verkehr von Südwesten nach Nordosten ist der aus Richtung Meersburg kommende und in Richtung Ravensburg/Weingarten fahrende Verkehr. Wie bereits ausführlich dargestellt, handelt es sich dabei um typischen Kreisstraßenverkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen, also gerade nicht um überregionalen oder weiträumigen Verkehr. Von weiträumiger verkehrlicher Wirkung wird in der VU 2008 insoweit gesprochen, als dort dargestellt ist, dass die OUM alleine - ohne die OUK - nicht dieselbe weiträumige verkehrliche Wirkung habe, wie es mit der OUK der Fall sei. Der VU 2008, die maßgeblich vor dem Hintergrund anschließender Lärm- und Schadstoffuntersuchungen erstellt wurde, sind allerdings weder Werte noch Wertungen zu entnehmen, die einen tatsächlich weiträumigen Verkehr im Sinne von Landes- oder Bundesstraßen erkennen ließen oder sogar eine entsprechende Eingruppierung angezeigt erscheinen ließen.
113 
3. Wie bereits angesprochen, ist die Frage der qualitativen Komponente der Verkehrsbeziehungen - die „Netzfunktion“ - nicht gleichbedeutend mit dem Merkmal „zu dienen bestimmt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris m.w.N.). Den Worten „zu dienen bestimmt sind" ist zu entnehmen, dass auch die Zweckbestimmung der Straße nach funktionalen Zielsetzungen für ihre Einstufung maßgeblich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012, a.a.O., Rn. 66 nach juris sowie Beschluss vom 12.01.2005 - 7 LA 101/04 -, Rn. 4 nach juris). Insoweit kommt es vorrangig auf objektive Kriterien an. Die subjektive Zielsetzung der planenden Behörde ist nur dann entscheidend, wenn sie in Einklang mit den objektiv vorliegenden Gegebenheiten steht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, juris; zur Relevanz der subjektiven Vorstellungen nur beim Neubau - nicht bei der Frage der Umstufung - außerdem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O., Rn. 41 nach juris und vom 27.01.1989, a.a.O.). Ansonsten könnte nämlich die planende Behörde mit einer Einstufung unabhängig vom Charakter der Straße selbst über ihre Kompetenz zur Planung sowie über die aus der Einstufung folgende Straßenbaulast disponieren. Das wäre mit dem Erfordernis, die Kompetenzbereiche und die Finanzierungsverantwortung klar abzugrenzen, nicht zu vereinbaren (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 -, a.a.O.).
114 
Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Gesichtspunkts ergibt sich keine abweichende Bewertung. Angesichts der zuvor dargestellten Umstände entspricht die subjektive Vorstellung und Zielsetzung der planenden Behörde den objektiven Kriterien für die Eingruppierung der Straße.
115 
4. Angesichts vorstehender Ausführungen ist auch die ausführliche Diskussion durch die Beteiligten hinsichtlich einer Rangfolge oder eines Vorrangs eines einzelnen Merkmals vorliegend nicht ausschlaggebend.
116 
Zwar argumentiert der Kläger, der Ansatz des Beklagten sei fehlerhaft, weil dieser sich von der Bedeutung der OUM im übergeordneten Straßennetz abkopple, sich auf eine rein quantitative Betrachtung des prognostizierten Verkehrs beschränke und die Funktion der OUM innerhalb des bestehenden sowie auch des künftigen Straßennetzes vollständig ausblende. Dies trifft allerdings nicht zu, wie sich den ausführlichen Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren gerade auch zur Netzfunktion entnehmen lässt.
117 
Die Klagebegründung kritisiert außerdem im Zusammenhang mit der vermeintlich rein quantitativen Betrachtung des Beklagten, dass bei einer solchen im Bereich Überlingen/Salem/Ravensburg/Friedrichshafen sämtliche Straßen in jenem Raum als Kreisstraßen zu qualifizieren seien. Denn schon in der raumordnerischen Beurteilung vom 05.11.2001 werde davon ausgegangen, dass 80 % des Verkehrs aus jenem Raum selbst stamme. Zutreffend ist an der Argumentation insofern zwar, dass auch aus Sicht des Gerichts ein großer, wenn nicht überwiegender Teil von Verkehrsströmen auch auf anderen Straßen im Bodenseekreis nicht weiträumig oder überregional ist. So hat auch der Sachverständige K. im Termin auf entsprechende Nachfrage geäußert, auch auf anderen Straßen in der Umgebung - etwa auch auf der B 31 - schätze er die Lage so ein, dass dort der Anteil weiträumigen Verkehrs nicht überwiegen dürfte. Allerdings steht auch dies der Einordnung der OUM als Kreisstraße nicht entgegen, da - worauf auch der Beklagte zu Recht hinweist - im Falle der B 31 die Eigenschaft als Bundesstraße ganz maßgeblich von deren Netzfunktion bestimmt wird.
118 
Letztlich sind sich die Beteiligten durchaus einig, dass eine isolierte oder verdrängende Betrachtung, die ausschließlich auf eines der Merkmale - etwa die Quantität oder die Netzfunktion - abstellt, verfehlt ist. Unterschiedlicher Auffassung sind sie allerdings darin, welches Merkmal das vorliegend maßgebliche ist. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist im Hinblick auf die Verkehrsströme und die quantitative Betrachtung vorliegend die Einordnung als Kreisstraße korrekt und auch die Funktion der OUM im Netz führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.
119 
5. Die Klassifizierung der OUM als Kreisstraße wird auch nicht von den weiteren Argumenten des Klägers in Zweifel gezogen. Er stützt sich maßgeblich auf die Vor- und Entstehungsgeschichte der nun streitgegenständlichen Planung.
120 
a) Die vom Kläger in seiner Argumentation herangezogene Vorgeschichte stellt sich im Überblick so dar, dass bis in die 1980er Jahre eine Bodenseeautobahn (A 98) in der Überlegung stand, die u.a. auch im Bereich südlich von Markdorf verlaufen sollte. Dies wurde in den 1980er verworfen. Mitte der 80er Jahre wurden im Auftrag der Stadt Markdorf Untersuchungen zu einer möglichen Entlastung der Ortslage durchgeführt. Entsprechende Überlegungen wurden wegen einer fehlenden Gesamtkonzeption, insbesondere im Hinblick auf die Weiterführung in das Salemer Tal sowie in Richtung Friedrichshafen, nicht weiter verfolgt. Die weiteren Planungsüberlegungen bis zum Jahrtausendwechsel befassten sich mit der Planungsvariante, die eine südliche Umgehung für Markdorf als Anschluss an eine südwestlich von Markdorf endende Hinterlandtrasse aus Richtung Überlingen zur Entlastung der B 31 vorsah. So war etwa im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben vom 04.04.1996 eine Umfahrung Markdorfs im Zuge der B 33 aufgeführt. In dem im Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Raumordnungsverfahren zur B 31 neu betreffend den Abschnitt zwischen Überlingen und Friedrichshafen nahm die Planung auch für den Bereich um Markdorf dann nähere Gestalt an. Die Planung konkretisierte sich auf den bereits dargestellten Planungsfall 7.5. Von einer parallel zur B 31 verlaufenden Bundesstraße als Hinterlandtrasse wurde Abstand genommen. Im Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren wird hierzu u.a. auch der Verzicht auf Neubaumaßnahmen des Bundes an der B 33 sowie die Abstufung dieser Bundesstraße zur Landesstraße festgehalten. In Unterlagen zu nachfolgenden Planungsüberlegungen wird eine mögliche Umfahrung Markdorfs im Süden dann wiederholt als Landesstraße bezeichnet, etwa auch in einer parallel zum Raumordnungsverfahren im Jahr 2000 von der Stadt Markdorf beauftragten Machbarkeitsstudie zu einer Entlastungsstraße im Süden der Stadt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine südliche Umfahrung von Markdorf eine erhebliche Verbesserung der Verkehrssituation in Markdorf zur Folge habe, und dass aufgrund von städtebaulichen und topographischen Rahmenbedingungen eine Verknüpfung mit der L 207 im Süden von Markdorf unmittelbar nördlich der Ortslage von Lipbach die günstigste Variante darstelle. Bereits im Jahr 2001 entstand - wie etwa aus dem klägerseits vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.04.2001(Anlage K 7, Bl. 157 GA.) ersichtlich ist - die Überlegung, die Südumfahrungen von Bermatingen und Markdorf als Kreisstraße zu planen. Eine Umfahrung Markdorfs im Zuge einer Bundesstraße (der B 33) wurde entsprechend auch im Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht mehr vorgesehen. Nachdem eine mögliche Südumfahrung teils unter der Bezeichnung als Landesstraße untersucht und diskutiert worden war (vgl. etwa die „Vertieften Untersuchungen zum Arten- und Biotopschutz in ausgewählten Teilbereichen der L 205 neu/Markdorf-Bermatingen“ vom April 2003(LO PFB 2 Tz. 12.1 Anhang C.)), wurde im mittelfristigen Kreisstraßenausbauprogramm der Beigeladenen aus dem Jahr 2004 die „Maßnahme K 7743 neu, Abschnitt Markdorf“ als vordringlicher Bedarf genannt. In der Folgezeit wurde die Südumfahrung Markdorfs dann jeweils als künftige Kreisstraße bezeichnet und behandelt.
121 
b) Der Kläger führt nun an, die jetzige Planung der OUM laufe den eigentlich festgesetzten raumordnerischen Zielen zuwider. Die in der Vergangenheit diskutierte sogenannte Hinterlandtrasse sei mit dem Planungsfall 7.5 endgültig abgelehnt worden. Nun werde allerdings durch die Aneinanderreihung der verschiedenen Ortsumgehungen, die vor der B 31 neu realisiert würden, faktisch doch noch jene „Hinterlandtrasse“ geschaffen. So sei etwa in der Planung in den 1990er Jahren (z.B. im Bundesverkehrswegeplan 1992) eine solche Hinterlandtrasse angedacht gewesen, an die die OUM anknüpfen sollte.
122 
Auch dies überzeugt nicht. Das Gericht sieht weder die Gefahr, dass nun doch noch eine Hinterlandtrasse geschaffen werden soll, noch einen Widerspruch zum Planungsfall 7.5. Dieser sieht explizit auch für Markdorf eine Umfahrung vor. Die hier streitige OUM stellt dabei eine isoliert zu betrachtende Planung dar, die nicht an die weiteren Umgehungen gebunden ist. Insbesondere die OUB, die nach der Befürchtung des Klägers mit der OUM Teil der Hinterlandtrasse sein würde, ist mit der Realisierung der OUM nicht verknüpft. So hat auch die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Planfeststellungsverfahrens zur OUB keine Auswirkungen auf die OUM.
123 
c) Aus der Entstehungsgeschichte argumentiert der Kläger denn auch weiter, der eigentliche Grund für die Planung der OUM als Kreisstraße ab dem Jahr 2001 seien Befürchtungen hinsichtlich der zeitlichen Dimension bei einem entsprechenden Straßenbau durch das Land. So lasse sich bereits dem vorgenannten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.04.2001 entnehmen, dass veranlasst durch die zeitlich ungewissen Entlastungswirkungen auf die Ortsdurchfahrten von Markdorf und Bermatingen die beiden Kommunen und der Beigeladene beabsichtigten, eine Südumfahrung nunmehr als Kreisstraße zu planen. Ein hierauf im Jahr 2001 gefasster Beschluss des Kreistages des Beigeladenen habe letztlich eine politische Forderung der Stadt Markdorf erfüllt. Tatsächlicher Grund der Planung durch den Beigeladenen seien also nicht Erwägungen der Verkehrskonzeption oder der Verkehrsbedeutung gewesen, sondern die befürchteten Verzögerungen bei einer Planung als Landesstraße.
124 
Wie bereits erwähnt vermag der Umstand, dass Anlass, Ausgangspunkt oder Motiv für die Entscheidung, die OUM als Kreisstraße zu planen, womöglich finanzielle oder zeitliche Überlegungen waren, nichts an dem Umstand zu ändern, dass in Anbetracht der dargestellten Umstände vorliegend die Merkmale einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG erfüllt sind.
125 
II. Auch ein potentielles FFH-Gebiet im Lipbach steht dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen.
126 
Die Klage argumentiert insoweit, es liege ein Ermittlungs- und Abwägungsfehler vor, weil der Beklagte die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets bezüglich der im Lipbach angesiedelten Bachmuschelpopulation übersehen habe. Zwar sei der Lipbach mit dem dortigen Bachmuschelvorkommen nicht Bestandteil eines ausgewiesenen FFH-Gebiets. Allerdings könnten auch nach dem vorläufigen Abschluss der Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung noch potentielle FFH-Gebiete existieren. Dies sei der Fall, wenn ein Gebiet nach den allein maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien die von der Habitat-Richtlinie vorausgesetzte Qualität zweifelsfrei aufweise. Diese Kriterien erfülle der Lipbach mit dem ermittelten Gesamtbestand von 13.160 Bachmuschelexemplaren. Es handle sich um eines der besten, wenn nicht das beste Vorkommen der Bachmuschel im gesamten Regierungsbezirk Tübingen (vgl. zur Argumentation des Klägers ausführlicher unter 2.).
127 
Auch mit diesem Einwand kann die Klage nicht durchdringen. Ob der Kläger mit seinem Vortrag nach § 4a UmwRG oder § 37 Abs. 9 StrG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben (1.). Denn die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets entwickelt hat, sind vorliegend nicht gegeben (2.).
128 
1. Der Beklagte hält dem klägerischen Vortrag die Vorschriften des § 4a Abs. 1 und 4 UmwRG (a)) und des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG (b)) entgegen.
129 
a) Nach § 4a Abs. 1 UmwRG hat ein Kläger im gerichtlichen Verfahren innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Zu den Entscheidungen nach § 1 Abs. Satz 1 UmwRG gehören u.a. auch Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG). Eine solche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 UVPG auch für das vorliegende Planfeststellungsverfahren.
130 
Der Beklagte vertritt unter Heranziehung von § 4a Abs. 1 UmwRG, der über § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur auf Vereinigungen wie etwa Umweltschutzverbände, sondern auch auf sonstige natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, die Auffassung, der Kläger sei mit seinem Vortrag ausgeschlossen. Denn die Klageschrift ging bereits am 26.02.2014 ein, während die Begründung der Klage erst am 30.06.2014 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechswochenfrist des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG abgelaufen. Auch eine nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UmwRG grundsätzlich mögliche Verlängerung dieser Frist durch das Gericht helfe dem Kläger nicht, da die vom Gericht bis 23.06.2014 verlängerte Frist zur Klagebegründung bei Eingang des Klagebegründungsschriftsatzes vom 26.06.2014 am 30.06.2014 abgelaufen war.
131 
Es kann aber offen bleiben, ob die Voraussetzungen nach §§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG, 87b Abs. 3 VwGO vorliegen und der Vortrag des Klägers zurückgewiesen werden kann und oder ob - wie der Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zu den Präklusionsfristen des Verwaltungsverfahrens (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495) argumentiert - auch die prozessuale Ausschlussfrist des § 4a UmwRG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Denn der Kläger dringt mit seiner Argumentation in der Sache selbst nicht durch.
132 
b) Gleiches gilt für die Präklusionsregelung des § 37 Abs. 9 StrG.
133 
Nach dieser Vorschrift sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (Satz 1). Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen (Satz 2). Diese nicht nur formelle, sondern materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 78 nach juris m.w.N.), erstreckt sich grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte und enthält eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2005 - 9 VR 5/05 -, Rn. 5 nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 79 nach juris sowie vom 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278). Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung aus Sicht des Einwenders bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris sowie vom 09.10.2000, a.a.O.). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678).
134 
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei mit seinem Vortrag nicht ausgeschlossen. Zum einen sei die Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG nicht mit Europarecht vereinbar und zum anderen reiche sein vorgerichtlicher Vortrag aus. Denn Gegenstand der Einwendungsobliegenheit sei nur tatsächliches Vorbringen, während eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht verlangt werde. Es genüge, dass der Kläger auf das Bachmuschelvorkommen in tatsächlicher Hinsicht eingegangen sei.
135 
Vorliegend bedarf es keine Entscheidung dazu, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG wie die vom EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen Präklusionsvorschriften der §§ 2 Abs. 3 UmwRG und des § 73 Abs. 4 VwVfG (EuGH, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O.) ebenfalls europäisches Recht verletzt oder ob der Vortrag der Kläger in den vorgerichtlichen Schreiben, die den Begriff des potentiellen FFH-Gebiets nicht erwähnen, ausreichen. Denn der Einwand des Klägers greift jedenfalls in der Sache nicht durch.
136 
2. Die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets im Lipbach steht dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen.
137 
Für den Lipbach ist ein FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)(Im Weiteren: FFH-RL.) nicht festgesetzt. Weil die Bachmuschel in Anhang II der FFH-RL als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt ist, argumentiert der Kläger nun mit Belangen des Habitatschutzes und verweist auf die Figur des potentiellen FFH-Gebiets. Allerdings ist diese Figur, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde (a)) und unter deren Begrifflichkeit eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen gefasst werden (b)), vorliegend nicht einschlägig (c)).
138 
a) Die Figur des potentiellen FFH-Gebiets ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt, das sich langjährig entwickelt hat und auf unterschiedlichste Sachverhaltskonstellationen angewandt wird.
139 
Ausgangspunkt ist die Regelung des Art. 4 FFH-RL. Nach dieser gliedert sich die Auswahl bzw. Einrichtung von FFH-Gebieten in zwei bzw. drei Phasen. In einer ersten Phase (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 FFH-RL sowie Anhang III FFH-RL „Phase 1“) erfolgt eine auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung relevanter natürlicher Lebensräume (Anhang I der FFH-RL) und Arten (Anhang II der FFH-RL). Die Mitgliedsstaaten erstellen Listen und sind hierbei verpflichtet, der Kommission einen möglichst umfassenden Überblick über die ökologisch wertvollen Gebiete zu geben, die ernsthaft für ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000-Netz) in Frage kommen (vgl. zur entsprechenden Meldeverpflichtung in Deutschland: § 32 BNatSchG). In der zweiten Phase (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL sowie Anhang III zur FFH-RL „Phase 2“) erstellt die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftsstaatlicher Bedeutung. Nach Fertigstellung des Entwurfs der Gemeinschaftsliste und Stellungnahme durch den Habitatausschuss teilt die Kommission im Falle einer Zustimmung des Ausschusses die beschlossene Liste als Entscheidung mit. In einer weiteren Phase haben die Mitgliedsstaaten schließlich nach Übermittlung der Gemeinschaftsliste binnen sechs Jahren die Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) (vgl. zum Ablauf insgesamt Koch, UmweltR, 4. Aufl. 2014, § 7 Rn. 81 ff. sowie die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, VBlBW 2010, 68, Rn. 97 f.).
140 
Bei der Realisierung dieses von der FFH-RL vorgesehenen Verfahrensablaufs kam es allerdings zu Verzögerungen. Die hierauf entwickelte Figur des potentiellen FFH-Gebiets sollte sicherstellen, dass der Kommission später für die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eine hinreichende Anzahl von Gebieten zur Verfügung stehen sollte, auch wenn die Mitgliedsstaaten keine hinreichende Gebietskulisse gemeldet hatten. Die Realisierbarkeit der FFH-Schutzgebiete sollte nicht vereitelt werden. Als die Beurteilung von Gebieten und Erstellung von Listen durch die Mitgliedsstaaten eigentlich schon hätte erfolgen sollen, entstand die Figur des potentiellen FFH-Gebiets. Von der Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets wird danach ausgegangen, wenn für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.1998 - 4 VR 3/97 und 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 616 sowie vom 19.05.1998 - 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, NVwZ 2001, 673 sowie vom 31.01.2002 - 4 A 15/01 -, NVwZ 2002, 1103). Das BVerwG und der EuGH äußerten sich in den Folgejahren zu den Schutzanforderungen in Gebieten mit relevanten Lebensräumen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach Anhang II der FFH-RL (etwa BVerwG, Urteile vom 27.01.2000 - 4 C 2/99 -, DVBl 2000, 814, vom 31.01.2002 a.a.O. sowie vom 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, NVwZ 2002, 1243; außerdem EuGH, Urteile vom 13.01.2005 - C-117/03 -, ZUR 2005, 194 ff. - Dragaggi und vom 14.09.2006 - C-244/05 -, ZUR 2006, 539). Im weiteren Verlauf - auch nach Fertigstellung von Gebietslisten - fand der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets in unterschiedlichem Zusammenhang weiter Verwendung, etwa bei der Frage der räumlichen Anpassung bereits bestehenden FFH-Gebiete (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NVwZ 2010, 1225; vgl. zur Entwicklung auch Ziekow, Handbuch des FachplanungsR, 1. Aufl. 2015, § 7 Rn. 48 und Frenz, Die Abgrenzung eines FFH-Gebietes nach dem A44-Urteil des BVerwG, NuR 2011, 405).
141 
Infolge der dargestellten langjährigen Rechtsprechungsentwicklung wurde und wird der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets in der Rechtsprechung - wie auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens - in sehr verschiedenen Sachverhaltskonstellationen verwendet. Es bedarf daher der Unterscheidung dieser Konstellationen untereinander und auch der Abgrenzung zu Sachverhalten, die dem Begriff bzw. der betreffenden Rechtsprechung nicht unterfallen.
142 
b) Die Bezeichnung wird sowohl im Zusammenhang mit Gebieten verwendet, die der Kommission vorgeschlagen worden sind, als auch mit nicht vorgeschlagenen Gebieten.
143 
aa) Im Zusammenhang mit bereits vorgeschlagenen Gebieten lassen sich dabei drei Konstellationen aus der Rechtsprechung unterscheiden. Als potentielle FFH-Gebiete werden Gebiete bezeichnet, die zwar vorgeschlagen, aber von der Kommission (noch) nicht ausgewählt wurden (etwa EuGH, Urteile vom 13.01.2005, a.a.O. und vom 14.09.2006, a.a.O.). Auch Gebiete, die vorgeschlagen und von der Kommission auch ausgewählt wurden, bei denen es aber noch an der nationalen Umsetzung fehlt, fallen hierunter (vgl. zuletzt auch wieder OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 -, juris, dort Leitsatz 1). Schließlich wurden auch im Falle einer räumlich unzureichenden Anmeldung und Ausweisung von FFH-Gebieten Bereiche als zu schützende potentielle FFH-Gebiete bezeichnet, deren Einbeziehung in das bestehende FFH-Gebiet angezeigt gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2011 - 1 A 10473/07 -, ZFB 2011, 204, insbesondere Leitsätze 3 und 5 sowie Rn. 95 f., 119 ff. und 138 ff.).
144 
Ein Fall im Zusammenhang mit einem bereits vorgeschlagenen bzw. schon ausgewählten FFH-Gebiet liegt hier unstreitig nicht vor. Denn es handelt sich beim Bereich des Lipbachs und dem dortigen Bachmuschelbestand um ein Gebiet, das nicht als FFH-Gebiet vorgeschlagen und entsprechend auch nicht als solches ausgewählt worden war.
145 
bb) Auch ohne einen entsprechenden Vorschlag durch den jeweiligen Mitgliedsstaat gab und gibt es Konstellationen, für die der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets verwendet wurde und wird. Dies betrifft vor allem die Fälle aus der Anfangszeit der Rechtsfigur, nämlich dass noch vor einem Vorschlag durch die Mitgliedsstaaten die Frage eines möglichen Schutzgebietscharakters aufgeworfen worden war (BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.1998, a.a.O. sowie vom 19.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O., vom 31.01.2002, a.a.O. und vom 22.01.2004 - 4 A 32/02 -, NVwZ 2004, 722). Neben der Variante, dass sich eine Meldung schon in der Vergangenheit während des Meldeverfahrens aufgedrängt hätte, wird weiter diskutiert, inwieweit im Falle neuer Erkenntnisse zu schützenswerten Arten in nicht gemeldeten Bereichen eine Nachmeldepflicht für betroffene Gebiete besteht und welchem Schutzregime solche Gebiete unterliegen (vgl. dazu insgesamt nochmals die Darstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. Erg.lief. 2015, § 1a, Rn. 192 ff.).
146 
Hierauf stützt sich der Kläger nun in seiner Argumentation, wenn er an verschiedener Stelle die Bedeutung des Bachmuschelbestands im Lipbach betont und vorträgt, nach ökologischen Kriterien der FFH-RL sei die Aufnahme des Bachmuschelbestands in die Natura 2000-Kulisse zwingend geboten.
147 
c) Auch dieser Auffassung folgt die Kammer nicht.
148 
Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Meldeverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Deswegen erscheint es bereits zweifelhaft, ob über die unter lit. a) genannten Konstellationen hinaus überhaupt ein Anwendungsbereich für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets verbleibt (aa)). Selbst dann, wenn man auch für nicht gemeldete Gebiete weiterhin die Figur des potentiellen FFH-Gebiets für möglich erachtet, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Meldung des Lipbach hat sich weder während des Meldeverfahrens aufgedrängt (bb)), noch führen nach Abschluss des Meldeverfahrens gewonnene Erkenntnisse zu einer anderen Bewertung (cc)).
149 
aa) Bereits unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Meldeverfahren vorliegend abgeschlossen ist, lässt sich die vorliegende Konstellation nicht unter das Regime des potentiellen FFH-Gebiets fassen.
150 
Das Meldeverfahren betreffend die Bachmuschel ist bereits langjährig beendet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., 68, Rn. 97 juris). Zudem ist zwischenzeitlich auch bezüglich der Bundesrepublik insgesamt das Meldeverfahren abgeschlossen (Koch, a.a.O., § 7 Rn. 96). Die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 07.08.2009, die sich mit dem auch im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnten BA IIB der B 31 und dem Bachmuschelvorkommen in den dortigen Gewässern (u.a. dem Mühlbach und der Brunnisach) befasste, gelten entgegen der Auffassung des Klägers auch heute noch unverändert. Danach ist für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr, weil mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete nur dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte. Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben. Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., 68, Rn. 98 juris m.w.N.).
151 
Diese Ansicht teilt das Gericht, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg.
152 
Insbesondere ist den vom Kläger maßgeblich herangezogenen Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - und Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 59/14 -, juris) nicht zu entnehmen, dass von den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum potentiellen FFH-Gebiet auch solche Gebiete wie das vorliegende umfasst sein sollen.
153 
In seinem Urteil vom 14.10.2010 befasst sich das BVerwG - wie schon angesprochen (s.o. II.2.a)) und auch aus dem Leitsatz ersichtlich - mit der Konstellation eines bestehenden FFH-Gebiets, dessen Abgrenzung im Einzelnen fraglich ist. So wird in der Entscheidung auch nochmals dargestellt, dass sich Besonderheiten betreffend das Schutzregime des Gebietsschutzes ergeben, „wenn Gebiete, die nach ihren Eigenschaften in die Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen werden könnten oder gar müssten, diesen Status noch nicht erlangt haben oder in dieser Liste enthaltene Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind“. Auch die weiteren Ausführungen behandeln die unterschiedlichen Situationen von eingetragenen Gebieten in Abgrenzung zu nur gemeldeten, aber noch nicht gelisteten Gebieten. Die Entscheidung selbst stellt dann fest, dass die zuvor dargestellten Grundsätze in gleicher Weise Anwendung finden, soweit es um Flächen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Für solche Gebiete kommt eine Einbeziehung in die Verträglichkeitsprüfung des bestehenden FFH-Gebiets mit in Betracht (vgl. Rn. 34 bis 36 nach juris). Aus der danach möglichen Aufnahme eines nicht ausgewiesenen Gebiets in eine Verträglichkeitsprüfung eines bestehenden FFH-Gebiets lässt sich allerdings nicht der Folgeschluss des Klägers ziehen, dass für Bereiche mit Arten nach Anhang II der FFH-RL nun das nach der Rechtsprechung zum potentiellen FFH-Gebiet entwickelte Prüfungsregime zu beachten ist.
154 
Auch dem jüngst noch angeführten Beschluss des BVerwG vom 22.06.2015 (dort insbesondere Rn. 23 nach juris) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dieser betrifft ebenfalls keine mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Sachlage. Gegenstand des Beschlusses ist die Nichtzulassung der Revision im Urteil des BayVGH vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -. In diesem wird u.a. auch die Figur des potentiellen FFH-Gebiets thematisiert (Rn. 819 f. nach juris). Die Kläger in jenem Verfahren gingen wegen des Vorkommens der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz von einem potentiellen FFH-Gebiet aus. Diese beiden Arten wurden erst mit der EU-Osterweiterung im Jahr 2003 in den Anhang II der FFH-RL aufgenommen. Das Meldeverfahren für diese Arten ist noch nicht abgeschlossen und das im fraglichen Verfahren betroffene Bundesland Bayern hat für die genannten Arten noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet (vgl. Rn. 22 des Beschlusses vom 22.06.2015). Im Lichte dessen sind auch die vom Kläger nun angeführten Darlegungen in Rn. 23 des Beschlusses vom 22.06.2015 zu sehen. Festgestellt wird dort, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Einstufung als potentielles FFH-Gebiet zu erfolgen hat, „wenn ein Bereich ... die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt“ (Spiegelstrich 1) und dass dies „unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht“ (Spiegelstrich 3). Eine Übertragung dieser Entscheidung bzw. die Schlussfolgerung, die Figur des potentiellen FFH-Gebiets gelte auch unverändert für die vorliegende Konstellation mit einem abgeschlossenen Meldeverfahren, scheidet aus, da dem Beschluss wegen des nicht abgeschlossenen Meldeverfahrens ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt.
155 
bb) Selbst wenn das (Fort-) Bestehen der Figur des potentiellen FFH-Gebiets auch für nicht gemeldete Gebiete zu Grunde gelegt wird, hilft dies dem Kläger nicht, weil sich eine Meldung des Lipbachs während des Meldeverfahrens nicht aufgedrängt hat.
156 
Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III der FFH-RL, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 101 nach juris m.w.N.). Eine Gebietsmeldung darf unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1) der FFH-RL, die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist. Zwingend geboten erscheint eine Meldung nur dann, wenn das Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale aus fachwissenschaftlicher Sicht eindeutig erfüllt. Ist die Nichtaufnahme eines Gebiets vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs III (Phase 1) hingegen fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. dazu zur Lage vor Ende des Meldeverfahrens: BVerwG Urteile vom 27.02.2003 - 4 A 59/01 - und vom 09.06.2004 - 9 A 11/03 - sowie Beschluss vom 12.06.2003 - 4 B 37/03 -, juris).
157 
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten worden wäre und der Vorschlag des Lipbachs im Hinblick auf den dortigen Bachmuschelbestand hätte erfolgen müssen.
158 
Zum insoweit einschlägigen Meldeverfahren kann auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zum BA IIB der B 31 und zur Bachmuschel im dortigen Gebiet zurückgegriffen werden. Dort ist dargestellt, dass eine erste Kulisse von FFH-Gebieten vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet wurde. Wie im Verfahren zum BA IIB der B 31 ist auch im vorliegenden Verfahren weder ersichtlich noch behauptet, dass der Bachmuschelbestand im Lipbach zu diesem Zeitpunkt überhaupt bekannt gewesen wäre. In den vorliegenden Planunterlagen findet sich hierzu die „Vertiefte Untersuchung zum Arten- und Biotopschutz in ausgewählten Teilbereichen der L 205 neu Markdorf-Bermatingen“ der Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung vom April 2003(LO PFB 2, Tz. 12.1 Anlage C.). In dieser wird die Bachmuschel behandelt, wobei u.a. auch die untersuchten und beprobten Gewässerabschnitte im Bereich Markdorf (in den Breitwiesen, im Quellgraben, im Espengraben und in der Brunnisach) genannt werden. Ein Bachmuschelvorkommen fand sich nur im Unterlauf des Espengrabens mit einer kleinen Population von 200 Tieren. Von einem rechtswidrigen Absehen einer Meldung des Gebiets kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. So ist auch hier (vgl. parallel VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 105) ein Vergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg angezeigt. In der Zeit vom 11. bis 13.11.2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg zahlreiche FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet (vgl. im Einzelnen die Aufzählung in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2009 in Rn. 105 nach juris).
159 
Schon unter Berücksichtigung dieses Ablaufs kann - unabhängig von der Eignung des Gebiets als Habitat nach der FFH-RL (dazu im Folgenden) - nicht festgestellt werden, dass die Meldung des fraglichen Gebiets rechtswidrig unterblieben wäre.
160 
cc) Auch aus den Erkenntnissen, die nach Abschluss des Meldeverfahrens gewonnen wurden, lässt sich eine Einordnung als potentielles FFH-Gebiet nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass ein Zwang zur Nachmeldung jedenfalls umstritten ist, erfüllt der Lipbach nicht die Anforderungen, für die sich eine (Nach-) Meldung aufdrängen würde.
161 
Die Klage führt unter Verweis auf die zwischenzeitlichen Erkenntnisse - den 2009/2010 ermittelten Bestand von 13.160 Bachmuschelexemplaren und den bei einer erneuten Kartierung 2011 eruierten Bestand von 15.986 Individuen im Lipbach sowie den Erhaltungszustand der Bachmuschel in Deutschland insgesamt - an, dass eine Aufnahme des Vorkommens im Lipbach in das Gebietsnetz der Natura 2000-Kulisse zwingend geboten sei. Sie legt damit zu Grunde, dass auch aktuell noch eine Aufnahme von Gebieten in das Natura 2000-Netz nicht nur möglich, sondern bei entsprechendem Artenvorkommen zwingend sei.
162 
Eine solche Verpflichtung zur Nachmeldung besteht aus Sicht des Gerichts allerdings nicht, erst recht nicht mit der Folge, dass schon jetzt - wie der Kläger es sich vorstellt - gleichermaßen umfänglicher Habitatschutz zu beachten sein soll. Schon im Jahr 2009 hat der VGH Baden-Württemberg festgestellt, dass mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 das Verfahren nach der FFH-RL abgeschlossen ist. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt und ihre frühere Entscheidung vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war, aufgehoben. Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die Bachmuschel gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 97 nach juris). Der dynamischen Betrachtungsweise, die eine stetige Weiterentwicklung des Natura 2000-Netzes fordert und teils in der Literatur vertreten wird (etwa Landmann/Rohmer, UmweltR, 77. Erg.lief. Aug. 2015, Vor § 31 BNatSchG, Rn. 22), folgt das Gericht nicht. Denn eine Grundlage für eine fortlaufende Gebietsänderung bietet die Überwachung der Arten aus Art. 2 FFH-RL nach Art. 11 FFH-RL nicht (vgl. dazu ausführlicher Frenz, a.a.O. S. 408 unter Ziff. 6).
163 
Ohnehin hat der Sachverständige T. im Rahmen seiner ausführlichen und überzeugenden Darstellungen zum Bachmuschelbestand des Lipbachs im Termin dargelegt, dass sich eine Meldung des Gebiets wegen der Rahmenbedingungen auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht aufdränge. Für eine Meldung als Habitat sei das kleine Gebiet des Lipbachs nicht geeignet. Das Gewässersystem im fraglichen Bereich sei durch kurze Gewässer mit Eintragungen aus der Landwirtschaft gekennzeichnet. Die Einordnung als geeignetes, meldenswertes Habitat könne nicht an der Anzahl der vorhandenen Exemplare festgemacht werden. So sei etwa ein Habitat mit einem geringeren Bestand eher meldenswert als das vorliegende, wenn die Rahmenbedingungen stimmten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es handle sich nicht um ein größeres Fließgewässersystem, sondern um relativ kurze Gewässerbereiche. So sei der Espengraben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bachmuschel ein relativ kurzes Gewässer. Mit den nun im Zuge der vorliegenden Planung angedachten Maßnahmen sei es sicher möglich, den Bestand zu sichern und sogar zu verbessern, ideal seien die Verhältnisse aber nicht.
164 
Auch in Anbetracht dieser Umstände vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das fragliche Gebiet als potentielles FFH-Gebiet Beschränkungen unterläge, die der Beklagte im Rahmen der Planungen unberücksichtigt gelassen hat. Denn die Berücksichtigungsfähigkeit eines nicht gemeldeten Gebietes setzt voraus, dass sowohl die Kriterien des Anhangs I oder II erfüllt sind, als auch, dass die Gebiete geeignet sind, noch vorhandene Lücken des Netzes „Natura 2000“ zu schließen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 202 ff. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
165 
dd) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vom Kläger implizierte Schluss, wonach beim Vorhandensein einer Art, die in Anhang II der FFH-RL aufgelistet ist, grundsätzlich an ein potentielles FFH-Gebiet zu denken und eine habitatschutzrechtliche Prüfung angezeigt ist, nicht zutrifft. Daher ist auch nicht mehr näher darauf einzugehen, ob die Auswirkungen der OUM als relevante ernsthafte bzw. nachhaltige Beeinträchtigung, Verschlechterung oder gar Zerstörung des betroffenen Gebiets gewertet werden können (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 14.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O.; vom 17.05.2002, a.a.O.; vom 15.01.2004 - 4 A 11/02 -, NVwZ 2004, 732 und vom 22.01.2004, a.a.O. sowie Lorz, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, § 31 BNatSchG, Rn. 29 und Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 1129 ff., je m.w.N.), obwohl der größere, im Espengraben angesiedelte Anteil des Bachmuschelvorkommens nicht betroffen ist und hinsichtlich des übrigen Teils die im weiteren geschilderten artenschutzfachlichen Maßnahmen getroffen werden. Anzumerken bleibt hierzu nur, dass der Sachverständige T. im Termin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die artenschutzfachlichen Maßnahmen sogar zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bachmuschel führen.
166 
III. Die Klage dringt auch mit ihrem Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG, weil eine zumutbare Alternative zum Schutz der Bachmuschel zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durch.
167 
Der Kläger ist der Auffassung, die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung nach §§ 44 f. BNatSchG sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung habe der Beklagte eine der alternativen Trassenverläufe unzutreffend aus Kostengründen abgelehnt. Dies betrifft die nördlichere der beiden südlichen Varianten (vgl. die lilafarben dargestellte Strecke im Übersichtslageplan zu den südlichen Alternative, s.o.). Diese Variante führe zu einer Querung des Lipbachs an einer Stelle, die weitaus weniger dicht mit Bachmuscheln besiedelt sei. Die Bewertung des Beklagten, der diese Variante wegen der Baukosten für die Verlegung des Beckens in Höhe von 3,2 Mio. EUR als unzumutbare Alternative angesehen habe, sei unzutreffend. Die unterstellten Mehrkosten der in der Folge notwendigen Verlegung des Regenüberlaufbeckens seien deutlich überschätzt worden.
168 
Auch hiermit dringt die Klage nicht durch. Der Kläger ist mit seinem Vortrag zwar nicht ausgeschlossen (1.). Allerdings bestehen hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses Bedenken (2.). In jedem Fall entspricht die Prüfung und Beurteilung der vom Kläger angesprochenen alternativen Trassenvariante den rechtlichen Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und diese ist im Planfeststellungsbeschluss zu Recht als nicht zumutbar abgelehnt worden (3.).
169 
1. Unter Heranziehung der unter II.1. dargestellten Gründe geht das Gericht nicht davon aus, dass bereits § 4a UmwRG oder § 37 Abs. 9 StrG dem Vorbringen des Klägers entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im Verfahren sowohl die Bachmuschel als auch eine mangelnde bzw. mangelhafte Prüfung möglicher Alternativen angeführt hat, dürfte eine Präklusion § 37 Abs. 9 StrG aber ohnehin ausscheiden, auch wenn der Kläger die nunmehr angegriffene Kostenschätzung des Beigeladenen vom Mai 2009 über Mehrkosten von 3,2 Mio. EUR im Verfahren nicht explizit kritisiert oder in Zweifel gezogen hat.
170 
2. Zweifel bestehen allerdings am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
171 
Auch der durch die Planfeststellung einer Straße enteignend betroffene Eigentümer kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus Gründen verlangen, die für die Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht kausal sind (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 250, Rn. 12 nach juris sowie auch - statt vieler - Urteile vom 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, NuR 2006, 766, Rn. 511 nach juris und vom 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, NVwZ 2007, 445).
172 
Vorliegend beeinträchtigt die festgesetzte Trasse der OUM das gepachtete Grundstück mit der Flurstücknummer xx6 sowie das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück mit der Flurstücknummer xx4. Der nun vom Kläger favorisierte Verlauf würde zwar das von der Stadt Markdorf gepachtete Grundstück entlasten. Gleichzeitig führte diese aber zu einer Mehrbelastung des Grundstücks, das in seinem Eigentum steht. Während die festgestellte Trasse über einen nordwestlichen Streifen des Grundstücks führt und hierdurch etwa ein Drittel der Fläche dauerhaft betroffen wäre (3.364 m² von 9.744 m²), führte die Verlagerung der Trasse nach Süden dazu, dass die Trasse und insbesondere die Böschungen und Einschnitte südlicher auf das Grundstück rückten und eine größere Fläche aus dem Eigentum des Klägers betroffen wäre. Zudem läge die Trasse auch näher am Wohnhaus der Kläger und wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung für den Kläger nachteilig.
173 
Ob diese Bedenken wegen der Mehrbelastung des Grundeigentums bei Realisierung der Alternativtrasse, die im Übrigen auch ein Heranrücken an das Wohngebäude der Kläger bedeuten würde, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auszuschließen vermögen, bedarf allerdings keiner Entscheidung.
174 
3. Denn auch der artenschutzrechtliche Einwand des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
175 
a) Die Anforderungen an die vom Kläger thematisierte Alternativtrasse richten sich nach den Bestimmungen des BNatSchG zum Artenschutz betreffend die besonders und streng geschützten Arten in §§ 44 ff. BNatSchG: Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), diese Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Die Prüfung im Planfeststellungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Bachmuschel im Lipbach vorhabenbedingt im Zusammenhang mit der Verlegung eines Abschnitts des Lipbachs die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllt werden. § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht eine Ausnahme hiervon. Insbesondere darf nach dessen Satz 2 eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 FFH-RL weiter gehende Anforderungen enthält.
176 
b) Der diesbezüglich erhobenen Einwendung des Klägers vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn der Beklagte hat das Vorliegen einer zumutbaren Alternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu Recht verneint.
177 
Der Begriff der Zumutbarkeit betrifft den Aspekt der Verhältnismäßigkeit. Die gebotenen Vermeidungsanstrengungen dürfen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O., Rn. 31 nach juris). Dem Projektträger kann keine Veränderung des Vorhabens abverlangt werden, mit der sich die von ihm in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklichen lassen (BVerwG, Urteile vom 15.01.2004, a.a.O. sowie vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, NuR 2007, 336). Insbesondere darf dem Vorhabenträger auch keine Lösung angedient werden, die er nur mit einem - auch finanziellen - Mehraufwand realisieren kann, der in keiner Relation mehr zu den Vorteilen des Naturschutzes steht. Auch wenn hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange, etwa dem Lärmschutz der Wohnbevölkerung, einhergeht, die in Relation zu den Naturschutzbelangen als vorrangig zu bewerten sind, ist eine entsprechende Alternative nicht zumutbar (Landmann/Rohmer, UmweltR, a.a.O. § 45 Rn. 25 i.V.m. § 34 Rn. 37 m.w.N.).
178 
In Ansehung dieser Anforderungen teilt das Gericht die Auffassung von Beklagtem und Beigeladenem, dass die Mehrkosten der diskutierten Alternativtrasse über den Bereich, in dem derzeit das Regenüberlaufbecken liegt, und die Verlegung des Beckens nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar sind.
179 
c) Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die Natur und Umwelt stehen (s.o.) und es können bei der Trassenwahl neben verkehrstechnischen Gesichtspunkten insbesondere auch finanzielle Erwägungen Bedeutung erlangen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.05.2002, a.a.O. und vom 17.01.2007, a.a.O.). So sind etwa Kosten, die eine Erhöhung der Gesamtinvestition um 10 % bedeuten, als nicht mehr zumutbar beurteilt worden (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 204. Erg.lief. Sept. 2015, § 45 BNatSchG, Rn. 16 m.w.N.; vgl. außerdem auch zur Unzumutbarkeit einer Kostenerhöhung um 1 Mio. EUR VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., Rn. 81 nach juris).
180 
Vorliegend sind die Gesamtkosten des Vorhabens mit 18,1 Mio. EUR zzgl. 0,25 Mio. EUR für den sogenannten Turbokreisel beziffert.
181 
Der Beklagte hat die vom Kläger angesprochene Alternativstrecke auf Grundlage einer Kostenschätzung des Beigeladenen aus dem März 2009(Unterlage 12.7 - Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 43 BNatSchG, dort S. 20 (LO PFB 3, Tz. 12.7)), die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Regenüberlaufbeckens im Umfang von 3,2 Mio. EUR ausweisen, als unzumutbar erachtet. Zu den Mehrkosten werden in der Kostenschätzung überschlägig folgende Summen zu Grunde gelegt:
182 
Maßnahme
Kosten
Verlängerung Stauraumkanal (4.000,--/lfm)
200.000 EUR
Neubau Regenüberlauf
400.000 EUR
Neubau Pump- und Hebewerk
800.000 EUR
Neubau Becken und Betriebsgebäude
800.000 EUR
Verlängerung Kanal aus Richtung W.
100.000 EUR
Steuerungstechnik
400.000 EUR
Zu- und Ableitungen
200.000 EUR
Betriebszustände während Umbau und Rückbau
300.000 EUR
Gesamtkosten brutto
3.200.000 EUR
183 
Die Klage hält dem entgegen, die überschlägige, sehr grobe und nicht überprüfbare Kostenabschätzung habe nicht ansatzweise untersucht, ob die dort aufgeführten Einzelpositionen auch tatsächlich anfallen würden. Auch sei nicht untersucht, in welchem Umfang die im bestehenden Regenüberlaufbecken vorhandene Technik wiederverwendet werden könne. Auch Kosteneinsparungen durch den anderen Trassenverlauf seien nicht berücksichtigt. So könne mit einem weiter südlich gelegenen Trassenverlauf nicht nur die Verlegung des Lipbachs, sondern auch die Errichtung des Bauwerks BW 5 (Grabendurchlass Quellgraben) sowie die Veränderung des Verlaufs der Wirtschaftswege nördlich der Trasse großteils vermieden werden. Außerdem hätte es der Veränderung der Lage des Segelfluggeländes nicht oder nur in geringerem Maße bedurft. Der Konflikt zwischen landwirtschaftlichen Wegen und dem Segelflugbetrieb entschärfe sich. Die Kosten für Vermeidungs-, Ausgleichs- und Monitoringmaßnahmen hätten sich reduziert.
184 
Der Beklagte hat in Reaktion auf diese Kritik des Klägers im gerichtlichen Verfahren - über die Einwände des Klägers hinaus - zu möglichen Kostenersparnissen Stellung genommen. Er hat mit der Aufstellung in Anlage B 11 nachvollziehbar und unwidersprochen ein Einsparpotential im Umfang von 353.472,30 EUR dargelegt, nämlich:
185 
Entfallende Leistungen
                 
Einheits-
preis
Gesamt-
preis
BW 4 (Grabendurchlass Lipbach)
Stahlfertigteildurchlass z.B. MB 8

14    

m       

5.000,00 EUR

70.000,00 EUR
BW 5 (Grabendurchlass Quellgraben)
Stahlbetonrohr DN 2500

14    

m       

800,00 EUR

11.200,00 EUR
Bachverlegung
140     
m       
38,00 EUR
5.320,00 EUR
Umsiedelung der Bachmuschel im Espengraben
                          
60.000,00 EUR
Monitoringprogramm Bachmuschel über 10 Jahre
                          
72.900,00 EUR
Wiederverwendung Pumpen geschätzt
                          
50.000,00 EUR
Baukosten netto 269.420,00 EUR
Baustelleneinrichtung
5 %     
        
269.420,00 EUR
13.471,00 EUR
Kleinleistungen
5 %     
        
282.891,00 EUR
14.144,55 EUR
Mehrwertsteuer
19 %   
        
297.035,55 EUR
56.436,75 EUR
Baukosten brutto 353.472,30 EUR
186 
Sowohl die vorgerichtliche Aufstellung zu den Mehrkosten als auch die Darstellungen des Beklagten zu den Einsparungen, die der Kläger im Weiteren auch nicht in Frage gestellt hat, sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar.
187 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Einsparungen stehen damit den Gesamtkosten für das planfestgestellte Vorhaben im Umfang von ca. 18 Mio. EUR Mehrkosten in Höhe von ca. 2.846.527,70 EUR (3,2 Mio. EUR abzgl. 353,472,30 EUR) gegenüber. Die Realisierung der vom Kläger angeführten Alternativtrasse würde damit eine Kostensteigerung von über 15 % bewirken. Auch unter Berücksichtigung möglicher Prognoseungenauigkeiten stellt dies eine derart erhebliche Kostensteigerung dar, dass auch aus Sicht der Kammer nicht mehr von einer zumutbaren Alternative ausgegangen werden kann, zumal durch die geplanten LBP-Maßnahmen der Bachmuschelpopulation im Lipbach hinreichend Rechnung getragen wird.
188 
IV. Auch der Einwand des Klägers gegen die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Schallschutzes greift nicht durch.
189 
1. Der Kläger wendet ein, der Beklagte habe im Ausgangspunkt zwar zutreffend die Verkehrszunahmen auf anderen Straßen - insbesondere auf der M. Straße in Lipbach, wo sich das Wohn- und Hofgrundstück der Kläger befinde - geprüft, habe die Situation im Weiteren aber abwägungsfehlerhaft beurteilt. Die Wertung, ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe neben dem Fall der Gesundheitsgefährdung nur dann, wenn die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete überschritten seien und zudem auch die Hörbarkeitsgrenze von 3 dB(A) überstiegen werde, sei fehlerhaft. Die Vorgehensweise des Beklagten beruhe auf einer übermäßig schematischen Anwendung der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A). Sie berücksichtige nicht, dass bei beträchtlichen Vorbelastungen eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Erhöhungen bestehen könne. In Lipbach führe die Betrachtung beispielsweise dazu, dass für das zum Kläger benachbarte Gebäude M. Straße xxx Lärmschutzmaßnahmen angeordnet worden seien, da dort zwar die Lärmzunahme identisch ausfalle, aber die Gesamtbelastung die Schwelle der Gesundheitsgefährdung gerade erreiche. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen sei es erforderlich gewesen, für Lärmzunahmen von mehr als 0,5 dB(A) und nur knapp unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ebenfalls passive Schallschutzvorkehrungen anzuordnen.
190 
2. Die Kritik der Klage betrifft nicht die direkten Lärmauswirkungen der OUM, sondern mittelbare Lärmauswirkungen, also solche, die nicht nur den von der OUM selbst ausgehenden Lärm umfassen, sondern auch den Lärm, der wegen des infolge der OUM zunehmenden Verkehrs auf anderen Straßen entsteht. Solche mittelbaren Lärmauswirkungen als Folge eines Straßenbauvorhabens sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie mehr als unerheblich sind und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18/04 -, NVwZ 2005, 811, insbesondere Leitsatz 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2006 - 5 S 1769/05 -, Rn. 45 nach juris). Denn es entspricht dem Zweck des Abwägungsgebots, dass der Kreis der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mittelbar auswirkt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.03.2005 a.a.O., Rn. 18 sowie vom 15.04.1977 - 4 C 100/74 -, BVerwGE 52, 237).
191 
a) Der Beklagte hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ausscheidet, wenn (sozusagen als „untere Grenze“) die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) eingehalten werden, da in diesem Fall in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind und das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen vermittelt (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O, Leitsatz 4 sowie Rn. 19 nach juris). Umgekehrt sind Lärmschutzmaßnahmen dann angezeigt, wenn - auch das hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zutreffend berücksichtigt - die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten wird. Auch wenn Richt- oder Grenzwerte nicht erreicht werden und keine Gesundheitsgefahr besteht, ist in die Abwägung eine etwaige Betroffenheit im Bereich der Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmungsschwelle einzustellen (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und FachplanungsR, 4. Aufl. 2009, Rn. 713 m.w.N.). So findet sich diese Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmungsschwelle auch in der 16. BImSchV, die zwar für mittelbare Lärmauswirkungen nicht einschlägig ist, aber eine Orientierung im Rahmen der Abwägung zu den Lärmimmissionsgrenzen bzw. -grenzwerten bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O., insbesondere Leitsatz 4 sowie Rn. 19 nach juris): Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) erhöht wird.
192 
Im Rahmen der Abwägung hat daher der Bereich zwischen den noch unbeachtlichen Lärmwerten für Dorf- und Mischgebiete einerseits und den nicht mehr hinzunehmenden, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionswerten andererseits besondere Bedeutung. Namentlich sind dies die Werte zwischen mehr als 64 dB(A) und weniger als 70 dB(A) tags bzw. mehr als 54 dB(A) und weniger als 65 dB(A) nachts. Für die Spannweite zwischen diesen Werten hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass bei der Abwägung möglicher Lärmschutzmaßnahmen verschiedene Gesichtspunkte einzufließen haben, nämlich die tatsächliche Höhe der Beurteilungspegel, die Vorbelastung des betroffenen Gebiets (insbesondere im Vergleich mit den Lärmwerten im PNF) und schließlich auch die nun vom Kläger thematisierte Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A).
193 
Der Beklagte hat nachvollziehbar im ersten Schritt geprüft, in welchen Straßenabschnitten es zu Verkehrszunahmen kommt und dabei eine Vielzahl verschiedener Varianten bzw. Zwischenstände des Planungsfalls 7.5 untersucht. Basierend hierauf hat er geprüft, ob durch die jeweilige Verkehrszunahme ein mehr als nur unerheblicher Lärmzuwachs vorliegt und ob sich im Rahmen der Abwägung das Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen ergibt. Dabei hat der Beklagte zu Gunsten der Betroffenen jeweils den „worst case“ in der Lärmentwicklung zu Grunde gelegt und so einen weitreichenden Anspruch auch dann gewährt, wenn die entsprechende „worst case“-Variante tatsächlich gar nicht eintritt.
194 
Auch in Anbetracht dieser weitreichenden Betrachtung zu Gunsten der betroffenen Grundstücke hat das Gericht keinen Anlass zur Kritik daran, dass der Beklagte für den Bereich zwischen den Grenzwerten zum Mischgebiet einerseits und der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung andererseits auf eine Wahrnehmungs- bzw. Hörbarkeitsschwelle abstellt und diese mit 3 dB(A) benennt. Insbesondere dringt der Kläger mit seiner Kritik, der Beklagte habe die Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmbarkeitsschwelle von 3 dB(A) (zu) schematisch angewandt, nicht durch. Die Klage bezieht sich in diesem Punkt maßgeblich auf eine Entscheidung des BVerwG, die sich u.a. auch mit der Frage einer ggf. notwendigen Anpassung der Wahrnehmungsschwelle bei hoher Vorbelastung befasst (BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14/09 -, NVwZ 2011, 676). Es fehlt hier allerdings schon an der Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte, da jene Entscheidung sich nicht mit Schallbelastung befasst, sondern mit Erschütterungen. Der Einwand, der Beklagte verkenne die Besonderheiten, die sich aus der logarithmischen Bemessung von Schallenergie ergeben, weil er nicht berücksichtige, dass ein Anstieg um 3 dB(A) bei wachsender Vorbelastung zu einem exponentiellen Anstieg der Schallenergie führe, überzeugt ebenfalls nicht. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für die Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen die Hörbarkeitsschwelle heranzieht, stellt sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar, sondern orientiert sich an der 16. BImSchV.
195 
Insgesamt hat der Beklagte sich bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen ausgewogen mit den verschiedenen relevanten Belangen befasst. Seine Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden.
196 
b) In Anwendung dieser Vorgehensweise hat der Beklagte Lärmschutzmaßnahmen zugunsten des klägerischen Grundstücks in der M. Straße zutreffend abgelehnt.
197 
Für dieses Grundstück haben sich - bezogen auf die unterschiedlichen Planfälle - folgende Werte (je in dB(A)) ergeben:
198 
                 
Lärmbelas-
tung tags
Differenz
zum PNF
Lärmbelas-
tung nachts
Differenz
zum PNF
PNF     
        
 68,120(Die Anlagen 9.3 und 9.5 (Stand 2010/2011) gehen von einer Lärmbelastung im PNF bei 68,2 bzw. 58,2 dB(A) aus, während die Anlagen 9.7 und 9.9 (Stand 2012) um je 0,1 dB(A) niedriger liegen, also bei  68,1 bzw. 58,1 dB(A).
)
        
58,1   
        
PNF mit OUM
Anlage 9.3 (S. 5)
68,3   
0,2     
58,3   
0,2     
PNF mit OUM und OUB
Anlage 9.5 (S. 5)
68,5   
0,4     
58,5   
0,4     
PNF mit OUM und B 31 BA IIB
Anlage 9.7 (S. 8)
68,7   
0,6     
58,7   
0,6     
PNF mit OUM, OUB und B 31 BA IIB
Anlage 9.9 (S. 8)
68,9   
0,8     
58,8   
0,7     
199 
Ein Anspruch wegen Erreichens gesundheitsgefährdender Werte ergibt sich danach unstreitig nicht. Auch aus der Lärmzunahme für das klägerische Grundstück erwächst kein Anspruch auf die Einrichtung von Lärmschutzmaßnahmen. Die größte Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks ergäbe sich im PNF mit OUM, OUB und B 31 BA IIB. Selbst bei dieser für den Kläger mit der höchsten Lärmbelastung verbundenen Variante ergibt sich danach im Vergleich zum PNF lediglich eine Steigerung von 0,8 dB(A) bzw. 0,7 dB(A). Dies reicht nach den oben dargestellten Maßstäben nicht aus.
200 
Festzuhalten ist insoweit auch, dass etwa eine Herabsenkung auf die vom Kläger angesprochene niedrigere Schwelle ab 0,5 dB(A) nicht in Betracht kommt. Wie ausgeführt, kann ein Abwägungsfehler in der Anwendung der 3 dB(A)-Schwelle der 16. BImSchV nicht erkannt werden. Es ist erst recht nicht ersichtlich, warum die Schwelle sogar auf das weit geringere Maß von 0,5 dB(A) herunterzusetzen sein sollte. Insbesondere ist auch eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Verletzung des Art. 3 GG nicht gegeben. Der Verweis des Klägers darauf, dass dem benachbarten Haus M. Straße xxx Lärmschutzmaßnahmen zugebilligt wurden, führt nicht weiter. Denn es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Die Bewilligung von Lärmschutz beruht dort darauf, dass für jenes Grundstück die Schwelle von 70 d(B)A überschritten wird und daher nach dem Lärmschutzkonzept Maßnahmen zuzubilligen waren.
201 
c) Insgesamt dringt die Klage daher auch mit ihrer Kritik im Bereich des Lärmschutzes nicht durch. Es bedarf infolgedessen auch keiner weiteren Ausführungen dazu, welche Auswirkungen Defizite in diesem Bereich ggf. hätten. Insbesondere die Frage, ob auf Grundlage dieser Argumentation überhaupt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden kann, oder ob vielmehr „nur“ die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen möglich wäre, braucht nicht entschieden zu werden.
202 
V. Auch die zu den Maßnahmen um das Segelfluggelände - namentlich die LBP-Maßnahme S1 - vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage einer möglichen Präklusion (1.) vermag weder die diesbezügliche Argumentation zur vermeintlich fehlerhaften Einordnung der Maßnahmen als notwendige Folgemaßnahme (2). noch die zur Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks xx5 (3.) der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
203 
1. Wie mit den Beteiligten im Verhandlungstermin angesprochen, hat der Kläger vorgerichtlich nicht problematisiert, ob es sich bei den Maßnahmen um das Segelfluggelände um notwendige Folgemaßnahmen handelt. Das Gericht lässt dennoch offen, ob deswegen eine Präklusion nach § 37 Abs. 9 StrG entgegensteht. Ob auch die Thematik der notwendigen Folgemaßnahme von der bereits thematisierten Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 berührt wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage auch im vorliegenden Komplex in der Sache erfolglos bleibt.
204 
2. Der klägerische Einwand, es fehle im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände an den Voraussetzungen einer notwendigen Folgemaßnahme, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
205 
Der Kläger vertritt die Auffassung, die für eine notwendige Folgemaßnahme erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem Begriff der Folgemaßnahme werde eine Grenze dadurch gezogen, dass diese Maßnahme nicht ein eigenes umfassendes Planungskonzept eines anderen Planungsträgers erfordern dürfe. Die mit der Planung vorgesehene Verlegung der Start- und Landebahn der S. e.V. beschränke sich aber nicht auf eine bloße Anpassung an die neue Umfahrung Markdorf. Sie habe vielmehr eine Verlegung und Drehung der vorhandenen Startbahn, die Neuerrichtung einer weiteren Segelfluglandebahn und die Verlegung der Schwelle 28 zum Inhalt. Es sei nicht nur eine Anpassung, sondern eine Neuanlegung. Die Anlegung der neuen Start- und Landebahn sowie der eigenen Landebahn erforderten ein eigenes umfassendes Planungskonzept, das die Reichweite des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 (L)VwVfG überschreite. Dies verdeutliche auch die Einholung eines luftfahrttechnischen Gutachtens. Die Betrachtung als notwendige Folgemaßnahme stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass - auch nach dem Planfeststellungsbeschluss und dem luftfahrttechnischen Gutachten - eine Entscheidung nach § 6 LuftVG erforderlich sei, die allerdings nicht im Planfeststellungsbeschluss selbst getroffen worden sei. Eine solche Entscheidung erfordere allerdings eine umfassende Interessenabwägung, die die vorliegende Planfeststellung gar nicht leisten könne. Indem die Anlage einer neuen Start- und Landebahn als notwendige Folgemaßnahme betrachtet werde, werde jedoch der notwendigen planerischen Entscheidung auf Grundlage des § 6 LuftVG vorgegriffen. Ein eigenständiges planerisches Konzept des anderen Planungsträgers werde unmöglich gemacht. Es könne sich auch nach dem Planfeststellungsbeschluss selbst nicht um eine notwendige Folgemaßnahme handeln, da ansonsten konsequenterweise wegen der Zuständigkeitskonzentration in Planfeststellungssachen die erforderliche Genehmigung nach § 6 LuftVG im Beschluss selbst hätte erteilt werden können und müssen.
206 
In seiner Argumentation geht der Kläger also davon aus, dass entweder - weil es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme handelt - jegliche Überlegungen und Planungen hinsichtlich des Segelfluggeländes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unterbleiben müssten oder aber - bejahte man die Einordnung als notwendige Folgemaßnahme - eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG angezeigt gewesen wäre. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung denn auch die Auffassung vertreten, der S. als Betreiber des Segelfluggeländes habe schlicht - wie auch der Kläger - darauf verwiesen werden müssen, dass seine privaten Belange hinter dem Vorhaben der OUM zurückzustehen hätten. Eine Planung zur Ermöglichung des weiteren Betriebs des Segelfluggeländes habe nicht erfolgen dürfen.
207 
Dieser Argumentationslinie vermag das Gericht nicht zu folgen.
208 
a) Ausgangspunkt des Streits ist die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVwVfG. Danach wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben dem Vorhaben selbst erweitert die Vorschrift den Gegenstand der Planfeststellung von denjenigen Anlagen, für die das Planfeststellungsverfahren an sich nach dem jeweiligen Fachgesetz vorgesehen ist, auf andere Anlagen, die an sich nicht dem jeweiligen Fachplanungsgesetz unterfallen. Die Entscheidung umfasst also auch die Frage, ob und in welcher Form die mit dem Bau oder der Änderung einer Straße notwendigerweise verbundenen baulichen oder nichtbaulichen Eingriffe in bestehende andere Anlagen zugelassen, durch entsprechende Gestaltung des Vorhabens vermieden oder gemindert oder durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden sollen. Darunter fallen insbesondere bauliche Maßnahmen zum Ausgleich unmittelbarer Eingriffe in die bauliche Substanz fremder - öffentlicher wie privater - Anlagen und Einrichtungen, beispielsweise die Verlegung oder sonstige Änderung von Straßen, Wegen, Verkehrsanbindungen, Gewässern, Gräben, Zufahrten, Treppen, Stützmauern, Einfriedungen, Hauseingängen, von Schienenbahnen sowie Leitungen aller Art (vgl. insgesamt Kodal, StraßenR, 7. Aufl. 2010, Kap. 36 Rn. 4.3 m.w.N.; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 75 Rn. 39 m.w.N.). Auch die Ausweisung von Flächen zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung fällt hierunter (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1995 - 11 VR 6/95 -, NVwZ 1996, 896). Zweck der Regelung ist es, dem Grundsatz der Problembewältigung entsprechend diejenigen Probleme zu lösen, die für die Funktionsfähigkeit einer anderen Anlage durch das planfeststellungsbedürftige Vorhaben entstehen. Denn es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange nicht zu vereinbaren, wenn die durch die Planung bewirkte Beeinträchtigung einzelner Belange nicht im Rahmen des Möglichen im Planfeststellungsbeschluss wieder ausgeglichen würde (vgl. insgesamt Kodal, a.a.O. Kap. 36 Rn. 4.31 m.w.N.). Notwendige Folgemaßnahmen sind dementsprechend solche, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Maßnahmen handeln muss, die zum Anschluss und zur Anpassung an die anderen Anlagen gehören, Probleme von einigem Gewicht betreffen und für eine durch das Vorhaben aufgeworfene Konfliktbewältigung erforderlich sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54/84 -, NVwZ 1989, 153; zur Einschränkung bei Maßnahmen, die ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern: s.u. c)).
209 
b) Unter Berücksichtigung dieser Anforderung ist die Vorgehensweise des Beklagten nicht zu beanstanden, da er die Änderungen am Segelfluggelände zu Recht als notwendige Folgemaßnahme im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat.
210 
Denn ohne die entsprechenden Planungen bliebe der Konflikt zwischen dem Verlauf der Trasse und dem Betrieb des Segelfluggeländes gänzlich unbewältigt. Die Start- und Landebahn in ihrer aktuellen Lage überschneidet sich mit dem östlichen Trassenbereich der OUM (vgl. dazu den oben abgebildeten Ausschnitt aus Plan 4 zum luftfahrttechnischen Gutachten). Die vom Kläger in den Raum gestellte Vorgehensweise, wonach die entsprechenden Planungen zur Verlegung der Start- und Landebahn (faktisch mit der Folge der Einstellung des Betriebs, wobei die Möglichkeit eines ortsnahen weiteren Betriebs offen bliebe) unterbleiben sollten, würde dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung tragen. Selbst dann, wenn man mit dem Kläger die Auffassung verträte, ein Vorhaben im Sinne des LuftVG könne nicht in ein Planfeststellungsvorhaben einbezogen werden, weil es keine notwendige Folgemaßnahme darstelle, hinderte dies nicht die Koordinierung beider Zulassungsverfahren (so Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, 17. Erg.lief. 2013, § 6 Rn. 98). Nichts anderes hat der Beklagte getan, indem er das durch den beigeladenen Vorhabenträger veranlasste luftfahrttechnische Gutachten vom Dezember 2007 herangezogen hat, in welchem der Änderungsbedarf für die bestehende Anlage und der vorhandenen Genehmigung geprüft wurde.
211 
c) Der Einordnung als notwendige Folgemaßnahme steht entgegen der Auffassung der Klage nicht entgegen, dass hinsichtlich der Änderungen am Segelfluggelände eine Prüfung und Planung unter Einholung des vorgenannten luftfahrttechnischen Gutachtens erfolgt ist.
212 
Zutreffend weisen die Beteiligten gleichermaßen darauf hin, dass das Gebot der Problembewältigung es nicht rechtfertigt, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern, da der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme insofern räumlichen und sachlichen Beschränkungen unterliegt und entsprechende Maßnahmen nicht wesentlich über den Anschluss hinausgehen dürfen (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11/12 -, NVwZ 2015, 1070 m.w.N.).
213 
Bei den Erhebungen und Planungen zur Änderung des Segelfluggeländes handelt es sich aber nicht um ein solches eigenes umfassendes Planungskonzept. Vielmehr spiegeln das eingeholte Gutachten und die danach erforderlichen Maßnahmen Planungsschritte wider, wie sie auch im Falle der zuvor beispielhaft ausgezählten Folgemaßnahmen auftreten. Denn auch diese können nicht ohne jegliche Planung realisiert werden. Vorliegend beschränken sich die Änderungen auf die im luftfahrttechnischen Gutachten sowie im Planfeststellungsbeschluss dargestellten Maßnahmen. Es handelt sich lediglich um die Verlegung der sogenannten Schwelle 28 (also die Linie, ab der Motorflugzeuge auf der Start- und Landebahn mit Landerichtung 28 landen) und die Drehung der Start- und Landebahn im Uhrzeigersinn auf An- und Abflugrichtungen von 103 Grad bzw. 283 Grad zur Wiederherstellung der erforderlichen Länge nach Verschiebung der Schwelle 28. Hierdurch wird die Start- und Landebahn frei von Hindernissen gehalten und ein ausreichender Seitenabstand zur OUM zu gewahrt. Genannt ist zudem das Anlegen einer separaten Segelflugbahn für die Landerichtung 28 mit einer Ausrichtung von 275 Grad zur Verkürzung der Rücktransportzeit eines gelandeten Segelflugzeugs zur Startstelle. Hierbei handelt es sich um eine etwas „gedrehte“ zusätzliche Landemöglichkeit für Segelflugzeuge, die am östlichen Ende über den Bereich der eigentlichen Landebahn jeweils nach Nordosten und Südwesten eine abweichende Fläche zur Landung ermöglicht (s.o. Plan 4 aus dem luftfahrttechnischen Gutachten). Da die Start- und Landebahnen aus Grünflächen bestehen, ergeben sich Änderungen in der Gestaltung des betroffenen Bereiches insbesondere durch die im Gutachten dargestellten baulichen Erfordernisse (nämlich die Herstellung einer ebenerdigen Fläche, insbesondere auch im Bereich der vorhandenen Entwässerungsgräben) sowie durch die Anbringung neuer Markierungen in Form von Dachreitern mit einer Breite von 80 cm. Angesichts des Umfangs der danach angezeigten Maßnahmen ist das Vorliegen bzw. das Erfordernis eines umfassenden Planungskonzeptes, wie es etwa beim zusätzlichen Neubau einer weiteren Straße mit erforderliche Variantenuntersuchung nötig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813), nicht ersichtlich.
214 
d) Die Klage argumentiert weiter, der Beklagte habe - wenn er sich in seiner Planung schon mit Änderungen am Segelfluggelände befasse - auch gleich über die nach dem LuftVG erforderliche Genehmigung entscheiden müssen. Die Frage, ob der Beklagte zusätzlich auch zugunsten des Vereins S. e. V. eine entsprechende Genehmigung hätte erteilen müssen oder ob die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise (die Beteiligung des für die Genehmigung zuständigen Referats 46 der Regierungspräsidiums) ausreichend war, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Denn die womöglich rechtswidrige Nichterteilung einer entsprechenden Genehmigung betrifft den Kläger nicht in seinen Rechten. Umgekehrt bleibt es dem Kläger unbenommen, wenn entsprechend dem im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ablauf in Zukunft eine Genehmigung nach dem LuftVG ergehen sollte, gegen diese Rechtsschutz zu suchen, sollte er sich durch Inhalte einer solchen in eigenen Rechten verletzt sehen. Festzuhalten bleibt insoweit, dass das Gericht dem von der Klage implizierten Rückschluss, wonach ohne die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG keine notwendige Folgemaßnahme vorliegen könne, nicht zu folgen vermag.
215 
3. Auch die weitere Argumentation des Klägers im Zusammenhang mit dem Grundstück xx5 und der LBP-Maßnahme S1 steht dem Vorhaben der OUM nicht entgegen. Denn seine Auffassung, auch wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handle, greife die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in sein Grundstück zu Gunsten eines Privaten und damit rechtswidrig ein, teilt das Gericht nicht. Die Argumentation des Klägers beruht darauf, dass die LBP-Maßnahme S1 ihre Ursache in der Verlegung der Start- und Landebahn des Segelfluggeländes hat. Denn bislang verläuft der Hauptgraben, dessen Verlegung die LBP-Maßnahme S1 nun u.a. vorsieht, südlich des Grundstücks xx5:
216 
Der nun angedachte Bereich der Start- und Landebahn gerät mit dem bestehenden Hauptgraben sowie den von diesem in südliche Richtung abzweigenden Nebengräben in Konflikt. Das Maßnahmenblatt zur streitigen Maßnahme(LO PFB 2, Unterlage 12.1, S. 127.) beschreibt dazu anschaulich, dass zur Verschiebung der Start- und Landebahn der Hauptgraben des Entwässerungssystems verlegt und die Neben- bzw. Seitengräben verdolt werden müssten und sich hierdurch erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Oberflächenwasser sowie Tiere und Pflanzen ergeben würden. Im Zuge dessen soll mit dem Ziel der Gewährleistung der Funktionen des Grabens im Wasserhaushalt sowie der Sicherung der Lebensraumfunktionen für die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zum einen die Verlegung des Hauptgrabens und zum anderen die Entnahme und Verpflanzung der Filz-Segge aus den zu verdolenden Nebengräben erfolgen.
217 
Nach dem im Maßnahmenblatt beschriebenen und auch aus dem Plan 7 in Unterlage 12.5 (s.o.) ersichtlichen Vorgehen wäre das klägerische Grundstück xx5 insoweit betroffen, als der fünf Meter breite Gewässerrandstreifen im Umfang von 15 m² auf dem Grundstück verliefe. Jener Gewässerrandstreifen ist Teil der besagten Minimierungsmaßnahme(Vgl. dazu auch die Übersicht 7.1 im Erläuterungsbericht des LBP (dort S. 152) - LO PFB 2, Tz. 12.1.).
218 
Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist allerdings nicht gegeben.
219 
a) Einer solchen steht bereits entgegen, dass der Beklagte auf die Inanspruchnahme des Grundstücks xx5 zwischenzeitlich ausdrücklich verzichtet hat. Die Vertreterin des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll unter Bezugnahme auf die mit eingereichte Stellungnahme des E. GbR vom 07.08.2014 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Von der Reduzierung der LBP-Maßnahme S1 wird nach der nachvollziehbaren Stellungnahme vom 07.08.2014 die Funktion der Gesamtmaßnahme nur unwesentlich betroffen. Das Defizit von 210 Ökopunkten, das durch die Reduzierung entsteht, wird angesichts des dem gegenüberstehenden Überschusses von ca. 261.000 Ökopunkten(Vgl. hierzu auch Anlage 19 im LO Argumente-Anlagen, Tz. 19, dort S. 2.) ausgeglichen. Dies, wie auch den Umstand, dass durch den Wegfall der 15 m² die Maßnahme selbst sinnvoll bleibt, hat auch der Sachverständige Dipl. Ing. Sch. von der Entwicklungs- und Freiraumplanung E.GbR im Termin nochmals bestätigt. Eine Enteignung des Klägers bzw. eine entsprechende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf Grund der vermeintlich rechtswidrigen Maßnahmen um das Segelfluggelände liegt damit nicht vor (zum entsprechenden Kausalitätserfordernis ergänzend: BVerwG, Beschluss vom 20.02.2015 - 7 B 13/14 -, Rn. 35 nach juris).
220 
b) Soweit der Kläger zuletzt in und nach der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, sein Eigentum sei durch den näher an sein Grundstück heranrückenden Hauptgraben wegen wasserrechtlicher Bestimmungen (nämlich § 38 Abs. 4 WHG und des § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG) beeinträchtigt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
221 
Nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 WHG sollen Eigentümer und Nutzungsberechtigte Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten. Nach Satz 2 Nr. 1 ist im Gewässerrandstreifen die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WG bestimmt die Breite von Gewässerrandstreifen im Außenbereich mit zehn Metern. § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG bestimmt, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von fünf Metern verboten ist.
222 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine entsprechende Einschränkung in einem Abstand von fünf Metern vom Hauptgraben - deren Vorliegen in vollem Umfang unterstellt - geeignet wäre, entsprechend dem klägerischen Vortrag eine im Rahmen der Abwägung ausreichend gravierende Rechtsverletzung zu begründen. Es läge beim genannten wasserrechtlichen Abstand von fünf Metern eine betroffene Fläche von 15 m² vor. Allerdings handelte es sich nicht um eine zu enteignende Fläche, sondern um eine Fläche, die wegen des neuen Gewässerverlaufs des Hauptgrabens wasserrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterfallen würde (vgl. dazu Bulling/Finkbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG BW, 45. Erg.lief. Dez. 2014, § 29 Rn. 29 a.E.).
223 
Tatsächlich entsteht eine neue Einschränkung zudem - auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens - nicht hinsichtlich der gesamten Fläche von 15 m². Denn bereits derzeit verläuft im fraglichen Bereich ein Gewässer, das schon jetzt wasserrechtliche Einschränkungen mit sich bringt. Wie im Termin diskutiert, verläuft an der süd-/südwestlichen Grenze des klägerischen Grundstücks xx5 ein weiterer Nebengraben des Hauptgrabens:
224 
Der Kläger selbst hat in der Verhandlung beschrieben und dargestellt, der an seinem Grundstück entlang laufende Graben sei ebenso groß wie der bestehende Hauptgraben. Im Nachgang zum Termin wurde klägerseits hierzu vorgetragen, dass jener Nebengraben im Unterschied zum Hauptgraben nur temporär wasserführend und von untergeordneter Bedeutung sei mit der Folge, dass die Rechtsfolgen eines Gewässerrandstreifens nicht ausgelöst würden.
225 
Unabhängig davon, ob im Hinblick auf eine untergeordnete Bedeutung des Gewässers ein drei Meter breiter Abstandsstreifen nach der Dünge-VO zum grenzparallelen Nebengraben einzuhalten ist, wie die vom Kläger vorgelegte Unterlage des Landwirtschaftsamts des Beigeladenen vom 15.01.2016 es zu Grunde legt, oder ob entsprechend der Beschreibung des Klägers selbst im Termin Haupt- und Nebengraben gleich gestaltet sind, ist der Kläger bereits derzeit in der Nutzung des Südzipfels seines Grundstücks Einschränkungen unterworfen. Ob diese Einschränkungen bereits heute die im Streit stehenden 15 m² überwiegend oder sogar insgesamt betreffen oder sich wegen des untergeordneten Charakters des Nebengrabens die Fläche verringert, ist unerheblich. Sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht (bei 15 m² handelte es sich um weniger als 1 % der Gesamtfläche) ist die fragliche Fläche als gering zu bewerten. Dem Kläger verbleibt das Eigentum an jener Fläche. Durch die gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung erfährt dieser im Randwinkel liegende, ohnehin schwer zu bewirtschaftende Bereich - wenn überhaupt - eine nur geringfügige Einschränkung. In Abwägung mit den gegenüberstehenden Interessen vermag die derart schwache Beeinträchtigung am klägerischen Grundstück nicht zu überwiegen.
226 
c) Schließlich ist zur damit angesprochenen Frage der Abwägung und der abwägungsrelevanten Belange klarzustellen, dass die Abwägungserwägungen des Beklagten insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Auch das Gericht geht davon aus, dass bei der Gegenüberstellung der abzuwägenden Interessen nicht nur die naturschutzfachliche Maßnahme und die Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen Eigentums Berücksichtigung finden dürfen (anders als im Falle der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung, die nicht Minimierungsmaßnahmen im betroffenen Bereich selbst, sondern Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle betrifft - BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40/07 -, NVwZ 2010, 66). Weiter teilt auch das Gericht die vom Beklagten dargestellte Auffassung, dass bereits bei Gegenüberstellung von 15 m² einerseits und der Minimierungsmaßnahme andererseits eine Abwägung nicht zugunsten des Klägers ausfallen kann. Erst recht gilt dies bei einer Gegenüberstellung der klägerischen Grundstücksfläche und des planfestgestellten Vorhabens selbst.
227 
VI. Auch die Argumente des Klägers zum landwirtschaftlichen Wegenetz und zu den zu erwartenden Umwegen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.
228 
1. Der Kläger rekurriert in seiner Argumentation zum einen auf seine Ausführungen zum Segelfluggelände. Die nach seiner Auffassung rechtswidrige Planung zur neuen Start- und Landebahn habe auch zur Folge, dass das Interesse des Klägers an einer durchgängigen Nutzbarkeit des landwirtschaftlichen Wegenetzes abwägungsfehlerhaft behandelt werde. Insbesondere sobald es zu Sperrungen der Wege am östlichen Ende des Segelfluggeländes kommen sollte, führe dies zu unzumutbaren Einschränkungen. Das Grundstück mit der Flurstücknummer xx5 sei überhaupt nicht mehr erreichbar. Um die anderen Grundstücke zu erreichen, müsste der Kläger nach Feststellen der Sperrung erst umdrehen. Zum anderen entstünden auch durch die Realisierung der OUM selbst erhebliche Umwege in den Wegbeziehungen. Die Grundstücke xx1, xx2 und xx3 seien bisher über das Wegegrundstück mit der Flurstücknummer xx7 westlich von Lipbach und dann den sogenannten T.weg (Flurstücknummer xx8) zu erreichen. Bei einer Realisierung der OUM werde diese Wegeverbindung mangels Erhalt der Durchgängigkeit des T.wegs zerstört. Stattdessen müsste ebenfalls der weg am Nordende von Lipbach genutzt und das Ostende des Segelfluggeländes gekreuzt werden, um über den neu angelegten landwirtschaftlichen weg nördlich der Trasse den Verlauf des bisherigen T.wegs zu erreichen. Alternativ dazu komme lediglich die Nutzung des neuen Bauwerks zur Überführung des Wirtschaftswegs (BW 3) unter Inkaufnahme eines noch deutlich größeren Umwegs in Betracht. Die Beurteilung des Beklagten, der diese Nachteile für zumutbar halte, sei unzutreffend.
229 
2. Zutreffend führt der Kläger - wie auch der Planfeststellungsbeschluss - aus, dass durch die OUM die im Bereich südlich von Markdorf vorhandenen Wirtschaftswege teilweise unterbrochen werden. Von ursprünglich elf Verbindungen im betroffenen Bereich verbleiben nur drei Möglichkeiten zur Querung der OUM.
230 
Für den klägerischen Betrieb stellt sich die Situation in der Übersicht wie folgt dar:
231 
Für den Kläger entsteht infolge der OUM betreffend das Grundstück xx5 ein Umweg von 20 Metern (0,048 Minuten bei 25 km/h bzw. 0,06 Minuten bei 20 km/h), da sich die Strecke von 1.147 Meter auf 1.167 Meter verlängert. Für die Flächen auf den Grundstücken xx1, xx2 und xx3 fallen 505 Meter (1,212 bzw. 2,02 Minuten) mehr an, weil statt 1.034 Meter nun 1.539 Meter zurückzulegen sind. Jener weg verlängert sich, weil keine Anfahrt von Süden her über den sogenannten T.weg mehr möglich, sondern die Anfahrt von Osten her parallel zum Trassenverlauf der OUM erforderlich ist. Ein größerer Umweg ergibt sich hinsichtlich der Grundstücke xx1, xx2 und xx3 dann, wenn dieser weg von Osten her nicht möglich ist, weil wegen des Segelflugbetriebs eine Sperrung im Bereich des Segelfluggeländes auf dem nördlich der Trasse verlaufenden Wirtschaftsweg im Bereich des Bauwerks BW 4 (Grabendurchlass Espengraben) erfolgt. In diesem Fall ist der weg wegen der nun notwendigen Überquerung der weiter westlich gelegenen Überquerung BW 3 für den klägerischen Betrieb um 1.886 Meter weiter (4,526 bzw. 5,658 Minuten)(Vgl. dazu den Plan 27A sowie die zugehörigen Tabellen in Anlage 27 im LO Argumente-Anlagen.).
232 
3. Die dargestellten Umwege führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
233 
Zutreffend ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass eine bislang durch einen öffentlichen weg vermittelte günstige Verbindung zwischen zwei demselben landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken als bloße Wegverbindung nicht dem Eigentum dieses Betriebs zugerechnet werden kann. Sie bietet vielmehr nur eine Chance, so dass eine Unterbrechung einer bisherigen günstigen Wegverbindung keinen entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff in eine eigentumsrechtlich nach Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. etwa das zitierte Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 18/88 -, NVwZ 1990, 1165 m.w.N.). Umwege und die aus ihnen entstehenden Nachteile sind allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als private Belange zu berücksichtigen. Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Betriebsflächen ist deswegen ein abwägungserheblicher Belang. Dabei wurde in der Vergangenheit eine zusätzliche Fahrzeit von zehn Minuten (zusätzlich zu zuvor angefallenen acht Minuten) als nicht unzumutbare Erschwernis gewertet, auch unter Berücksichtigung der Verdoppelung dieses Aufwands bei Hin- und Rückfahrt sowie dann, wenn die Wegstrecke öfters zurückgelegt werden muss (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 9 A 12/05 -, NVwZ 2006, 603).
234 
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist auch in diesem Punkt die Abwägung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Umwege für den Kläger sind als geringfügig einzustufen. So sind die üblicherweise (ohne die Einschränkungen bei Betrieb des Segelfluggeländes) anfallenden Umwege mit 20 bzw. 505 Metern nicht gravierend. Und auch in den Fällen, in denen der weitere Umweg über die Überführung BW 3 zu nehmen ist, erweisen sich die Mehrstrecke von 1.886 Meter bzw. die längere Fahrtzeit von 5,658 Minuten bei 20 km/h als zumutbar. So ist bereits die Strecke und Dauer an sich nicht derart gravierend, dass dies im Rahmen der Abwägung zum Überwiegen der privaten Interessen des Klägers führen müsste. Zudem ist dieser weitere Umweg auch nicht ständig notwendig, sondern nur bei einer entsprechenden Sperrung wegen des Segelflugbetriebs. Ob sich dies - wie schon im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt - auf wenige Tage in der wachstumsfreien Zeit beschränkt, ob dies in der Vergangenheit - wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung geäußert hat - auch einmal außerhalb dieser Zeiten am Wochenende erfolgt ist oder ob - wie es der Kläger schriftsätzlich gerügt hat - zukünftig eine Ausdehnung des Flugbetriebs zu erwarten ist, kann offen bleiben. Denn auch dann sind die Einschränkungen für den klägerischen Betrieb, für den das Gericht hier zu Gunsten des Klägers einen Vollerwerbsbetrieb unterstellt, noch zumutbar. Weitere Ausführungen dazu, dass die Sperrungen im Bereich des BW 4 kein durch die OUM neu auftretender Umstand sind, sondern auch beim bisherigen Betrieb des Segelfluggeländes Sperrungen auf dem dortigen Wirtschaftsweg durchgeführt wurden, sind angesichts dessen entbehrlich. Gleiches gilt für die außerdem bestehende Möglichkeit, einen gesperrten weg kurzfristig durch einen Verantwortlichen passierbar zu machen(Vgl. dazu den Aktenvermerk in LO Verf, 1, Bl. 95.).
235 
Insgesamt hat die Klage daher keinen Erfolg.
236 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO.
237 
Für den Kläger Ziffer 1 ergibt sich die Kostenfolge aus § 161 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da auch sie aus den dargelegten Gründen mit ihrer Klage erfolglos geblieben wäre, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten (gemäß § 159 Satz 2 VwGO gesamtschuldnerisch mit dem Kläger Ziffer 1) aufzuerlegen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Ausgehend hiervon behält der Beigeladene seine Kosten auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
238 
Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
239 
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Gründe

 
55 
Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
56 
Im Übrigen - hinsichtlich des Klägers Ziffer 1 - ist die Klage jedenfalls nicht begründet.
57 
A. Bereits im Rahmen der Zulässigkeit bestehen hinsichtlich des Themenkomplexes 3 (Alternativroute zum Schutz des Bachmuschelbestands) Bedenken, da das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers fraglich ist. Im Hinblick darauf, dass die Klage im Übrigen zulässig ist, wird die Thematik im Rahmen der Ausführungen zu jenem Komplex in der Begründetheit behandelt.
58 
B. Die Klage ist nicht begründet. Denn der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.11.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012 - 5 S 203/11 -, Rn. 59 nach juris).
60 
Rechtsgrundlage der vorliegenden Planfeststellung ist § 37 StrG. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 kann für den Bau oder die Änderung von Straßen und Wegen, die nicht Landesstraßen sind, auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, wobei Anhörungsbehörde, Planfeststellungsbehörde, Plangenehmigungsbehörde und zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 LVwVfG das Regierungspräsidium ist (§ 37 Abs. 8 Satz 1 StrG). In formeller Hinsicht sind insbesondere die Verfahrensvorschriften der §§ 72 ff. LVwVfG zu beachten. In materiell-rechtlicher Hinsicht muss die Planung unter Berücksichtigung des Planungsermessens eine hinreichende Rechtfertigung aufweisen. Die gesetzlich vorgegebenen Planungsleitsätze bzw. zwingende Rechtsvorschriften sind einzuhalten (insbesondere die Ausprägungen der polizeirechtlichen Gefahrenschwelle wie die §§ 41 und 42 BImSchG, § 21 UVPG und die naturschutzrechtlich geprägten Erhaltungs- und Ausgleichsgebote nach dem BNatSchG und Art. 6 FFH-Richtlinie). Außerdem ist das allgemeine rechtsstaatliche Gebot gerechter Abwägung zu beachten (vgl. allgemein Schumacher, StrG, 1. Aufl. 2013, § 37 Rn. 49 und auch Rn. 53 bis 55 sowie außerdem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 64 nach juris).
61 
Diesen Anforderungen hält der Planfeststellungsbeschluss in Ansehung der Einwendungen des Klägers Stand.
62 
§ 37 StrG ist die einschlägige Rechtsgrundlage und der Beigeladene ist Träger der Straßenbaulast und damit richtiger Vorhabenträger, weil die OUM zu Recht als Kreisstraße geplant wurde (I.). Auch mit dem Einwand, der Beschluss beruhe auf einem Ermittlungs- bzw. Abwägungsfehler, weil die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets wegen der vorhandenen Bachmuschelpopulation übersehen worden sei, dringt der Kläger nicht durch. Die Rechtsfigur des potentiellen FFH-Gebiets ist nicht einschlägig (II.). Ferner kann er sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG stützen. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Alternativtrasse bezüglich der Bachmuschelpopulation bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis. Sie stellt aber jedenfalls materiell keine zumutbare Alternative dar (III.). Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Erwägungen zum Lärmschutz fehlerhaft seien und für das Grundstück M. Straße xx0 richtigerweise passive Schallschutzvorkehrungen hätten vorgesehen werden müssen. Denn die Voraussetzungen eines entsprechenden Anspruchs wurden im Planfeststellungsbeschluss zutreffend verneint (IV.). Auch die im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände und der LBP-Maßnahme „S1“ vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch, da die Voraussetzungen einer notwendigen Folgemaßnahme vorliegen und es sich nicht um eine unzulässige privatnützige Enteignung handelt (V.). Schließlich trifft es auch nicht zu, dass die Interessen des Klägers an einer Einhaltung des durchgängigen landwirtschaftlichen Wegenetzes durch die OUM unzumutbar beeinträchtigt würden (VI.).
63 
I. Bei der OUM handelt es sich um eine Kreisstraße.
64 
Der Kläger dringt mit seinen diesbezüglichen Einwendungen nicht durch. Er vertritt die Ansicht, die OUM erfülle die gesetzlichen Anforderung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG an eine Kreisstraße nicht. Infolgedessen sei der Beigeladene nicht Träger der Straßenbaulast und damit nicht geeigneter Vorhabenträger. Die OUM gehöre entweder zu den Landesstraßen, also den Straßen, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG). Oder sie sei sogar den Bundesfernstraßen zuzuordnen, also den Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 1 FStrG). Im diesem Falle stelle das StrG zudem keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation maßgeblich auf die Qualität der OUM im Verkehrsnetz, aber auch auf die Quantität des prognostizierten Verkehrs. In seinen Darlegungen rekurriert er insbesondere auch auf die Vorgeschichte der Verkehrsplanung im betroffenen Bereich (zu den Argumenten des Klägers im Einzelnen ausführlich im Folgenden).
65 
Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers nicht. Die rechtlichen Anforderungen des StrG an eine Kreisstraße sind erfüllt.
66 
Gemäß § 3 Abs. 1 StrG werden Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Gruppen - Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen - eingeteilt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG bestimmt, dass Kreisstraßen solche Straßen sind, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind (also Straßen mit Durchgangsfunktion) sowie ferner Straßen, die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (also Straßen mit Anschlussfunktion).
67 
Eine Anschlussfunktion erfüllt die OUM unstreitig nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt ihr aber eine Durchgangsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zu.
68 
Die Durchgangsfunktion einer Kreisstraße erfüllt eine Straße dann, wenn mehr als die Hälfte des Verkehrs überörtlicher oder - anders formuliert - übergemeindlicher Verkehr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 - 5 S 2071/13 -, juris sowie beispielhaft auch das Urteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/89 -, VBlBW 1989, 460 [461]).
69 
Als Einstufungskriterien für die Verkehrsbedeutung einer Straße und damit die Bestimmung, welcher Kategorie eine Straße angehört, stellt § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG im Rahmen der Durchgangsfunktion darauf ab, welcher Art des Verkehrs die Straße dient oder zu dienen bestimmt ist. Die Begriffe „dienen“ einerseits und „zu dienen bestimmt“ andererseits, die auch im Rahmen der Legaldefinition der Landesstraße in § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und der Bundesfernstraße in § 1 Abs. 1 FStrG verwendet werden, spezifizieren die Verkehrsbedeutung näher.
70 
Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist zur Bestimmung der Verkehrsbedeutung bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen (vgl. im Folgenden ausführlich unter 1.). Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies bezieht sich vor allem auf die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (zum Qualitätsmerkmal vgl. im Folgenden ausführlich unter 2.; vgl. insgesamt zu beiden Merkmalen: VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685, Rn. 100 nach juris sowie vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris; vgl. zur jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift auch OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 - 7 LC 83/10 -, NdsVBl 2012, 212, Rn. 67 nach juris sowie BayVGH, Urteil vom 24.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98/8 B 98/1631 -, DVBl 1999, 866, Rn. 28 nach juris). Mit der Formulierung „zu dienen bestimmt“ sind im Rahmen des Neubaus von Straßen (anders als im Falle der Umstufung) auch subjektive Vorstellungen der Beteiligten zu berücksichtigen (dazu im Weiteren unter 3.; vgl. ergänzend zur Formulierung „zu dienen bestimmt“: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 juris m.w.N.).
71 
Bei der Beurteilung, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt und in welche Straßenklasse sie dementsprechend einzuordnen ist, steht den Behörden weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu. Vielmehr handelt es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der Verkehrsbedeutung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40/80, 4 C 41/80 -, NVwZ 1985, 109 m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris; BayVGH, Urteil vom 10.04.2002 - 8 B 01.1170 -, BayVBl 2003, 468, Rn. 12 nach juris m.w.N.). Liegen die nach dem anzuwendenden Straßengesetz einzuhaltenden Anforderungen nicht vor, führt dies zur Rechtswidrigkeit des entsprechenden Planfeststellungsbeschlusses (vgl. beispielhaft die gegen die dort streitigen Planfeststellungsbeschlüsse ergangenen, nachfolgenden Entscheidungen: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012, a.a.O.; BayVGH, Urteile vom 24.02.1999 - a.a.O. und vom 23.10.1990 - 8 B 89.2278 -, DÖV 1991, 252). Denn die Zugehörigkeit einer Straße zu einer bestimmten Gruppe hat vielfache Bedeutung, etwa für die Zuständigkeit zur Widmung (§§ 2 Abs. 6 FStrG, 5 Abs. 2 StrG), für die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast (§§ 5 FStrG, 43, 44 StrG), für die Notwendigkeit einer Planfeststellung (§§ 17 Abs. 1 FStrG, 37 Abs. 1 StrG), für das Bestehen von Anbaubeschränkungen (§§ 9 FStrG, 22 StrG) und für Regelungen über Sondernutzungen (§ 16 Abs. 7 StrG) (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, NuR 2010, 736, Rn. 89 nach juris m.w.N. sowie BayVGH, Urteil vom 24.02.1999 a.a.O., Rn. 27 nach juris; außerdem Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 43). Eine fehlerhafte Einordnung ist auch geeignet, eine subjektive Rechtsverletzung eines vom Planfeststellungsbeschluss Betroffenen zu begründen (auch hierzu: OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 a.a.O., Rn. 83 ff. nach juris; BayVGH, Urteil vom 23.10.1990, a.a.O. Leitsatz 1).
72 
Unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze ist die OUM gemessen am Maßstab der Quantität (1.) und der Qualität (2.) sowie unter Berücksichtigung des Merkmals „zu dienen bestimmt“ (3.) zu Recht als Kreisstraße geplant worden, ohne dass eine Rangfolge zwischen den Merkmalen missachtet worden wäre (4.). Die vom Kläger vorgebrachten Argumente zur Vorgeschichte stehen nicht entgegen (5.).
73 
1. Gemessen am Merkmal der Quantität, das an den Begriff des „Dienens“ anknüpft, ist der für die OUM zu erwartende Verkehr als vorwiegend überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG einzuordnen. Dies ist sowohl den maßgeblichen, die OUM isoliert betrachtenden Plänen 2.7, 2.7a und 2.7 b (a)) als auch den Plänen zu weitergehenden Szenarien (b)) zu entnehmen.
74 
a) Maßgeblich heranzuziehen für die Beurteilung der zu erwartenden Verkehrsflüsse sind für das Gericht die Verkehrsuntersuchungen, die für die Realisierung (nur) der OUM erstellt wurden. Relevant sind folglich diejenigen Untersuchungen bzw. Pläne, die zusätzlich zum „Prognosenullfall“(Im Folgenden: PNF; vgl. zur Definition des Prognosenullfalls: VU 2008, S. 6.) (also der Zugrundelegung des bei Planerstellung bestehenden Istzustands des Hauptverkehrsstraßennetzes) ausschließlich die OUM einbeziehen. Keine Berücksichtigung finden an dieser Stelle dagegen weitere in Überlegung oder Planung befindliche Straßenbauprojekte, etwa die Ortsumgehung Bermatingen(Im Folgenden: OUB.), die Ortsumgehung Kluftern(Im Folgenden: OUK.) oder die Planungen zur B 31 im Bereich zwischen Immenstaad und Friedrichshafen(Im Folgenden: B 31 BA IIB.). Ausschlaggebend sind danach der Plan 2.7 zur VU Anlage 1(LO Argumente-Anlagen Anlage 1.) und die Pläne 2.7a und 2.7b(Anlage B 7 (Bl. 283 GA) und Anlage B 8 (Bl. 284 GA).). Im Plan 2.7 zur VU Anlage 1 ist eine Prognose für das Jahr 2025 zur Stromverfolgung im unmittelbaren Umfeld der OUM im Falle ihrer Realisierung dargestellt. Dem Plan ist zu entnehmen, dass auf der OUM insgesamt 11.900 KfZ/24 h erwartet werden. Die Pläne 2.7a und 2.7b bilden darüber hinaus einen räumlich weiterreichenden Bereich in östlicher und westlicher Richtung ab.
75 
Bei systematischer, isolierter Betrachtung des rechten und des linken Bildbereichs dieser nachvollziehbaren, schlüssigen Pläne (aa)) ergibt sich vorliegend sowohl für den Bereich westlich (bb)) als auch für den Bereich im Osten (cc)), dass vorwiegend überörtlicher Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG die OUM nutzen wird.
76 
aa) Einleitend ist zur Systematik der Darstellung in den Stromverfolgungsplänen festzuhalten, dass die an der rot markierten Stelle auf der OUM genannten Zahl (11.900) die Gesamtzahl der am markierten Bereich vorbeifahrenden Fahrzeuge betrifft, also sowohl die Fahrzeuge, die in West-Ost-Richtung als auch die in Ost-West-Richtung verkehren. Wie der Sachverständige K. im Termin nochmals eingehend erläutert hat, sind daher der Bereich östlich und der Bereich westlich der OUM jeweils isoliert zu betrachten. Denn so taucht beispielsweise ein Fahrzeug, das sich von Westen (etwa aus Richtung Meersburg kommend) nach Osten (etwa in Richtung Ravensburg) bewegt, im Plan sowohl in den Verkehrszahlen westlich als auch in denen östlich der im Plan rot markierten Stelle der OUM auf. Die Vorgehensweise des Klägervertreters, der teils schlicht Zahlen beider Seiten einer Plandarstellung addiert hat, um damit einen höheren Anteil weiträumigen Verkehrs zu belegen, entspricht daher nicht dem Aussagegehalt der Pläne.
77 
Festzuhalten ist außerdem, dass das Gericht keinen Anlass hat, die Verkehrsuntersuchungen und die dort genannten Zahlen in Zweifel zu ziehen. Soweit der Klägervertreter zuletzt die Zahlen aus den zur OUM durchgeführten Verkehrsuntersuchungen in Frage stellt, überzeugt dies nicht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers stützt sich maßgeblich auf den Umstand, dass die Zahlen zum Analyse-Nullfall 2005 und zum Prognose-Nullfall 2025 eine Verkehrszunahme von 20 % in jenem Zeitraum zu Grunde legen. Dies passe nicht zu den nun für die OUK erhobenen Zahlen, die einen zwischenzeitlichen Anstieg seit 2005 gerade nicht belegten. Die Verkehrsuntersuchung des Planfeststellungsverfahrens gehe von deutlich überhöhten Verkehrsbelastungen im Verlauf der B 33 aus und sei deswegen ungeeignet, eine belastbare Abwägungsentscheidung zu tragen. Abgesehen davon, dass eine Prognose schon definitionsgemäß Schwankungen unterlegen ist, hat der Sachverständige K. im Termin u.a. dargestellt, dass die vorgelegten, vorläufigen Zahlen zur OUK auch dadurch geprägt sind, dass im Mediationsverfahren besondere, vom Normalfall abweichende Aufgabenparameter aufgestellt worden waren. So beruhten die Zahlen aus dem Jahr 2005 darauf, dass die Erhebungen unter der Woche von Dienstag bis Donnerstag von März bis Oktober zu erfolgen hatten. Für die OUK habe auf entsprechenden Wunsch eine Saisonbereinigung stattgefunden, die üblicherweise (so auch bei den Zahlen zur OUM) nicht erfolge. Das Gericht hat daher auch in Anbetracht der im Mediationsverfahren zur OUK erhobenen Zahlen keine Bedenken, die Verkehrsuntersuchungen zur OUM zu Grunde zu legen.
78 
bb) Für den Bereich westlich der OUM zeigt der Plan 2.7, dass von den 11.900 Fahrzeugen, die auf der OUM prognostiziert sind, 10.600 den südlichen Bereich der an die OUM anschließenden B 33 befahren, während im nördlichen Bereich Richtung Markdorf/Bermatingen 1.300 Fahrzeuge zu verzeichnen sind:
79 
Als Verkehr, der potentiell nicht nur überörtlich, sondern weiträumig ist, ist insbesondere der Verkehr im südwestlichen Bereich der B 33 von Interesse. Dem Plan 2.7 lässt sich entnehmen, dass von den 11.900 Fahrzeugen, die auf der OUM prognostiziert sind, 6.900 auch den Bereich der B 33 südwestlich von Stetten befahren. Bei Meersburg ist eine „Aufteilung“ dieses Verkehrs ersichtlich. 3.000 Fahrzeuge finden sich auf der B 31 Richtung Überlingen wieder. Hinsichtlich der Differenz von 3.900 Fahrzeugen hat der Kläger zu Recht moniert, dass diese nicht schlicht als Quell- und Zielverkehr für Meersburg (also noch im Bodenseekreis befindlich) gewertet werden kann, weil von Meersburg aus die Fährverbindung nach Konstanz startet. Hierzu lässt sich Plan 2.7b entnehmen, dass 1.700 Fahrzeuge, die die OUM nutzen, den Bodensee mittels der Fähre Meersburg-Konstanz überqueren, und sich damit außerhalb des Bodenseekreises bewegen. Hinter Überlingen finden sich auf der nördlich abzweigenden B 31n und auf der südlicheren B 31 die durch Sipplingen zum Ende des Bodenseekreises führt, jeweils 900 Fahrzeuge wieder.
80 
Als kreisübergreifender Verkehr, der sich sowohl auf der OUM als auch westlich davon wiederfindet, kommen daher 900 Fahrzeuge auf der B 31n, 900 Fahrzeuge für die B 31 in Betracht (unterstellt, all diese Fahrzeuge kommen aus dem benachbarten Landkreis Konstanz bzw. fahren dort hin und sind kein Quell- und Zielverkehr etwa für Sipplingen). Außerdem sind weitere 1.700 Fahrzeuge aus dem Fährverkehr nach Konstanz zu berücksichtigen, die mit Verlassen des Kreises jedenfalls potentiell nicht nur überörtlichem, sondern womöglich auch weiträumigem Verkehr zuzuordnen sein könnten. Im Verhältnis zu den 11.900 Fahrzeugen auf der OUM stellt dies Anteile von jeweils 7,6 % für den Verkehr auf der B 31n und der B 31 sowie von ca. 14,3 % für die die Fähre nutzenden Fahrzeuge dar. Im westlichen Bereich verlassen also höchstens 29,5 % den Bodenseekreis. Selbst im Falle der (unrealistischen) Unterstellung, all dieser Verkehr würde nicht nur den Bodenseekreis verlassen, sondern auch darüber hinaus weiträumig verkehren, ließe der genannte Anteil von 29,5 % keine vorwiegende Nutzung im Sinne einer Landesstraße oder gar einer Bundesstraße begründen.
81 
cc) Aus Plan 2.7 lässt sich für den Bereich östlich der OUM ersehen, dass von Fahrzeugen, die sich täglich auf der OUM bewegen, zahlenmäßig maßgeblich drei Strecken belastet werden:
82 
Die B 33 Richtung Ravensburg nimmt hinter dem Ortsausgang von Markdorf im Bereich Hepbach noch 5.000 Fahrzeuge aus den 11.900 auf (ca. 42 %). Ein weiterer größerer Anteil findet sich auf der K 7742 in östlicher Richtung mit 1.500 Fahrzeugen (ca. 12,6 %). Auf der L 206 sind unmittelbar südlich der Einmündung der OUM 2.600 Fahrzeuge zu verzeichnen (ca. 22 %). Wie der Sachverständige K. im Termin nochmals nachvollziehbar erläutert hat, verteilt sich der übrige Fahrzeugverkehr im einstelligen Prozentbereich auf kleinere Straßen bzw. stellt Quell- und Zielverkehr in der Umgebung dar (ca. 23,4 %).
83 
Die drei letztgenannten Gruppen (der Verkehr auf der L 205, auf der K 7742 und der übrige, sich verteilende Fahrzeugverkehr) sind zweifellos nicht geeignet, die Argumentation des Klägers zu stützen und von einem mehr als überörtlichen Verkehr auszugehen. Auch der Kläger behauptet nicht, dass jener Verkehr als weiträumiger Verkehr zu qualifizieren wäre. Er bezieht sich in seiner Bewertung der Pläne 2.7 und 2.7a vielmehr auf den Verkehr auf der B 33 östlich von Markdorf (nämlich die 5.000 KfZ/24h im Bereich Hepbach bzw. die aus dem Plan 2.7a ersichtlichen 4.500 KfZ/24h, die weiter östlich im Bereich Dürnast verbleiben). Dass der übrige Verkehr im östlichen Kartenbereich, der einen Anteil von über 50 % erreicht, keinen überörtlichen Verkehr darstellt, lässt sich aus den Zahlen in Plan 2.7 ersehen. So verteilen sich beispielsweise auf der L 207 die im Bereich Lipbach vorhandenen 2.600 Fahrzeuge im Weiteren (wegen des Quell- und Zielverkehrs unter stetigem Sinken der Verkehrszahlen) im Süden auf kleinere Straßen Richtung Fischbach und Immenstaad. Auch die Zahl von 1.500 Fahrzeugen, die unmittelbar östlich vom Ortsein-/-ausgang Markdorf aufgeführt sind, wird östlich von Markdorf stetig geringer. Es ist hierin ersichtlich kein weiträumiger Verkehr enthalten.
84 
Für den Bereich östlich der OUM verbleibt somit nur der Verkehr auf der B 33 Richtung Ravensburg, der (ganz oder teilweise) eine mehr als überörtliche Qualität aufweisen könnte. Wie sich der weiträumiger angelegten Übersicht in Plan 2.7a entnehmen lässt, nimmt die Zahl der Fahrzeuge, die sowohl die OUM als auch die B 33 Markdorf-Ravensburg nutzen, nach Osten hin weiter ab. Am östlichsten Punkt der B 33 auf dem Plan 2.7a, der sich im Bereich Dürnast und damit bereits im Landkreis Ravensburg befindet, sind nur noch 4.500 der 11.900 Fahrzeuge und damit knapp 38 % der an der Zählstelle der OUM erfassten Fahrzeuge verzeichnet. Im östlichen Planbereich verlassen somit um die 38 % den Bodenseekreis in den benachbarten Landkreis Ravensburg. Nach Überzeugung des Gerichts, dem sowohl die örtlichen Verhältnisse als auch die Verkehrswege im Bodenseekreis und auch im Kreis Ravensburg umfänglich bekannt sind, ist es ausgeschlossen, dass die genannten 4.500 Fahrzeuge den Landkreis Ravensburg nur durchfahren und als weiträumiger Verkehr weiterreisen. Vielmehr geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Fahrzeuge seinen Quell-/Zielpunkt im Bereich der Städte Ravensburg und Weingarten hat, so dass sich der ohnehin schon unterhälftige Anteil von 38 % nochmals erheblich reduziert. Eine vorwiegende Nutzung durch weiträumigen Verkehr, wie er nach Auffassung des Klägers gegeben sein soll, ist danach auch für den Bereich östlich der OUM nicht festzustellen. Vielmehr handelt es sich ganz überwiegend um klassischen überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen bzw. innerhalb des Bodenseekreises selbst.
85 
dd) Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Pläne 2.7, 2.7a und 2.7b ergeben, dass westlich der OUM (unterstellt der gesamte Verkehr hinter Überlingen verlasse den Kreis und bewege sich weiträumig weiter) höchstens 29,5 % überhaupt weiträumiger Verkehr sein könnten. Für den östlichen Bereich können es - unterstellt, sämtliche Fahrzeuge, die die OUM und außerdem die B 33 zwischen Markdorf und Ravensburg im Kreis Ravensburg befahren, hätten ihre Quelle bzw. ihr Ziel jeweils außerhalb des Kreises Ravensburg - maximal 38 % sein.
86 
Diese Extrembetrachtung klammert bewusst zahlreiche Umstände aus, die bei realistischer Betrachtung den Anteil potentiell weiträumigen Verkehrs weiter mindern würden. So berücksichtigt sie für den westlichen Teil nicht, dass die insofern errechneten 29,5 % auch Quell- und Zielverkehr Sipplingens enthalten. Für den östlichen Bereich wird ignoriert, dass ein erheblicher Teil der 38 %, die die B 33 im Kreis Ravensburg befahren, als Quell- und Zielverkehr für die Städte Ravensburg und Weingarten dem weiträumigen Verkehr entzogen sind.
87 
Schließlich ist anknüpfend an die Ausführungen unter aa) nochmals festzuhalten, dass eine Addition der Fahrzeugzahlen oder der Prozentwerte aus dem westlichen und dem östlichen Bereich ausscheidet, weil diese sich überlappen. Wollte man basierend auf der vorgenannten Extrembetrachtung einen Durchschnittswert bestimmen, so läge dieser bei 33,6 % (nämlich: [900 + 900 + 1700 + 4.500] ./. 2 x 11.900).
88 
Außerdem verdeutlicht auch eine letzte Extrembetrachtung, dass weiträumiger Verkehr sicher nicht überwiegt. Selbst wenn jedes der 4.500 Fahrzeuge, das die B 33 im Bereich der Grenze zwischen dem Bodenseekreis und dem Kreis Ravensburg passiert, dem weiträumigen Verkehr zuzuordnen wäre - etwa alle 3.500 Fahrzeuge, die die Kreisgrenze im Westen nach Konstanz überqueren, in diesen 4.500 enthalten sind und weitere 1.000 weiträumig Bereichen jenseits des Kreis Ravensburg - verbliebe es bei einem potentiellen Maximalwert von 38 %.
89 
Angesichts dieser Zahlen ist das Gericht überzeugt, dass der Verkehr der OUM dem einer Kreisstraße entspricht und die OUM vorwiegend entweder Verkehr innerhalb des Kreises oder Verkehr mit benachbarten Kreisen aufnimmt.
90 
b) Neben den maßgeblichen Plänen, wie sie unter lit. a) dargestellt sind, diskutieren die Beteiligten auch andere Pläne bzw. Planungsvarianten. Auch aus diesen lässt sich aber nicht herleiten, dass der Verkehr der OUM quantitativ kein Kreisstraßenverkehr wäre.
91 
aa) Voranzustellen ist, dass neben der unter lit. a) dargestellten Variante (PNF mit OUM) weitere Varianten untersucht und auch von den Beteiligten diskutiert wurden. So spricht der Kläger neben den Unterlagen zum PNF (Zustand ohne jegliche Veränderung des bestehenden Straßennetzes, dazu bb)) auch die Kombination des PNF mit OUM mit weiteren geplanten Straßen an. Sie beziehen sich insbesondere auf die Kombination mit der OUB, der OUK und der B 31 BA IIB (dazu cc)). Außerdem führen sie eine weitere Kombination an, die nicht Gegenstand der Prüfungen im vorliegenden Verfahren ist, nämlich die Realisierung des gesamten sogenannten Planungsfalls 7.5, bei der zusätzlich zu OUM, OUB, OUK, B 31 BA IIB auch der Bau der B 31 westlich des BA IIB zwischen Immenstaad und Überlingen einbezogen wird (dazu dd)).
92 
All diese Varianten vermögen allerdings an der dargestellten Einschätzung zur Verkehrsbelastung bzw. zur quantitativen Belastung der OUM mit überörtlichem, nicht aber weiträumigen Verkehr nichts zu ändern.
93 
bb) Im Planfeststellungsbeschluss bezieht der Beklagte bei den Ausführungen zur Einordnung als Kreisstraße u.a. die Pläne 6 und 7 der VU 2008 in die Argumentation mit ein. Diese Pläne betreffen den Prognosenullfall, also Aussagen zur Verkehrsentwicklung bei Beibehaltung des bestehenden Hauptverkehrsstraßennetzes im Istzustand. Zu Recht haben der Kläger und der Beklagte gleichermaßen klargestellt, dass aus den Zahlen zur Verkehrsentwicklung ohne den Bau der OUM keine relevanten Schlussfolgerungen über die vorstehenden Ausführungen zum PNF mit OUM hinaus hergeleitet werden können. Dass der Beklagte die Pläne im Hinblick auf diverse, vorangegangene Einwendungen in die Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden.
94 
cc) Der Kläger führt in seiner Argumentation die Pläne 14 bis 16 der VU 2008 an. Er ist der Auffassung, es hätte nahe gelegen, diese zur Überprüfung der Klassifikation der OUM heranzuziehen.
95 
Die Pläne 14 bis 16 legen zu Grunde, dass sämtliche Straßenplanungen, die für den maßgeblichen Bereich zum Zeitpunkt der Planfeststellung im Raum standen, realisiert werden würden, also sowohl die OUM als auch die OUB, die OUK und die B 31 BA IIB (in der VU 2008 als „Planungsfall 1.2“ bezeichnet). Für diesen Planungsfall ergibt sich eine absolut höhere Belastung der OUM mit 21.400 KfZ/24h. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die OUM über die OUK mit der B 31 BA IIB verbunden würde, kämen hier neben dem sich auf der B 31 von/nach Überlingen und dem auf der B 33 von/nach Ravensburg bewegenden Verkehr auch weitere, potentiell weiträumig verkehrende Fahrzeuge für den Bereich der Umfahrung von Friedrichshafen, hinzu.
96 
Die hierzu vorgetragenen Argumente des Klägers überzeugen allerdings nicht. Es bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Prämisse des Klägers, der sämtlichen Verkehr am westlichen Rand bei Stetten und Salem und am östlichen Rand bei Friedrichshafen und östlich von Hepbach uneingeschränkt heranziehen, um Widersprüche zur Einordnung des Beklagten zu begründen. Denn selbst wenn man die Zahlen zum Planungsfall 1.2 zur Grunde legen würde, kann - wie bereits ausgeführt - nicht sämtlicher Verkehr westlich von Meersburg oder östlich von Hepbach dem weiträumigen Verkehr zugeordnet werden. Die Argumentation des Klägers berücksichtigt nicht, dass auch westlich von Meersburg (etwa in Überlingen oder Sipplingen) Quell- und Zielverkehr innerhalb des Bodenseekreises zu berücksichtigen ist. Auch erwähnt der Kläger für die Fahrzeuge auf dem BA IIB der B 31 nicht, dass diese im Hinblick auf den Übergang des BA IIB in die bestehende B 31 am Knotenpunkt Colsmannstraße in Friedrichshafen(Vgl. dazu insg. das Urteil d. VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, insbesondere die hinsichtlich der Örtlichkeiten nicht anonymisierte Fassung in Anlage B 8 (Bl. 285 GA).) Quell- und Zielverkehr Friedrichshafens aufnimmt.
97 
Ohnehin kann der Planungsfall 1.2 (also PNF mit OUM, OUB, OUK und B 31 BA IIB) aber bei der Einordnung der Straßenklasse nicht berücksichtigt werden. Denn dass bei der Bestimmung der Verkehrsbedeutung und damit der Klassifizierung einer Straße nicht sämtliche Kombinationen möglicher weiterer Straßenbauprojekte einbezogen werden können, zeigt gerade die vorliegende Konstellation plastisch. Sowohl zum maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses am 08.11.2013 als auch aktuell ist nicht klar, inwieweit die diversen im Raum stehenden Straßenbauprojekte verwirklicht werden. So befindet sich etwa die vom Kläger mit herangezogene OUK derzeit im Mediationsverfahren und es ist gänzlich unklar, ob bzw. ggf. wann diese realisiert werden wird. Auch das Verfahren zur OUB wurde zwischenzeitlich wieder eingestellt(Vgl. Anlage B 14, Bl. 486 GA.). Eine sinnvolle Einordnung der Straßenklasse kann aber nicht von Faktoren abhängig gemacht werden, deren Eintritt ungewiss ist oder die sich womöglich sogar nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses wieder ändern. So würde vorliegend etwa - unterstellt bei Berücksichtigung anderer potentieller Straßenbauprojekte (OUB, OUK, B 31 BA IIB) ergebe sich eine Klassifizierung als Straße einer höheren Gruppe - die Frage der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage und des zuständigen Planungsträgers jeweils wechseln, wenn ein neues potentielles Projekt hinzukäme oder eine bislang berücksichtigte Planüberlegung aufgegeben würde. Für die Frage, welche Verkehrsbedeutung einer Straße zukommt, können daher nur zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits realisierte oder allenfalls bereits im Bau befindliche Straßen Berücksichtigung finden. Insbesondere erachtet es das Gericht auch nicht als ausreichend, wenn Planungsüberlegungen sich bereits in fortgeschrittenem Stadium befinden (vgl. dazu BayVGH in seinem Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 20002, 257, Rn. 19 nach juris). Denn dies würde - wie der vorliegende Fall zeigt - dazu führen, dass im Weiteren eingestellte Planungen (hier die OUB) bei der Zuständigkeitsbestimmung Berücksichtigung fänden, obwohl dies den tatsächlichen Gegebenheiten nie entsprochen hat und aller Voraussicht nach auch nicht entsprechen wird.
98 
dd) Der Kläger bezieht sich in seiner Argumentation außerdem auf eine noch weitergehende Variante, nämlich die Realisierung des gesamten sogenannten Planungsfalls 7.5. Dabei kommt es ihm nicht auf die zu erwartende Belastung in diesem Fall an, sondern auf die Verschiebung von Verkehrsanteilen, die eigentlich der B 31 zukommen würden, für die aber auf absehbare Zeit eine Nutzung der OUM zu erwarten ist.
99 
Beim Planungsfall 7.5 handelt es sich um ein umfassendes Konzept für das klassifizierte Hauptverkehrsstraßennetz im nördlichen Bodenseeraum. In seiner raumordnerischen Beurteilung mit Umweltverträglichkeitsprüfung für den geplanten Ausbau bzw. Neubau der B 31 zwischen Überlingen und Friedrichshafen vom 05.11.2001 hat das Regierungspräsidium Tübingen dazu als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens diese Variante als die raumordnerisch günstigste Lösung beurteilt. Gegenstand der Gesamtkonzeption ist maßgeblich der Aus- bzw. abschnittsweise Neubau der B 31 zwischen Überlingen und Friedrichshafen, die Mitbenutzung des geplanten bzw. sich damals abschnittsweise bereits im Bau befindlichen Neubaus der Ortsumgehung Friedrichshafen und der Neubau der B 30 zwischen Friedrichshafen und Ravensburg. Für den vorliegend relevanten Bereich wird im Rahmen der konzeptionellen Gesamtlösung in der Variante 7.5 auch der Neubau von Ortsumfahrungen betreffend Bermatingen und Markdorf südlich der Ortslagen sowie eine Verlängerung der Ortsumfahrung Markdorf in Richtung Friedrichshafen zur B 31 neu/Ortsumfahrung Friedrichshafen östlich der Bahnlinie Markdorf - Fischbach (also eine Verbindung, wie sie nun mit der OUK in Rede steht) aufgeführt. Das Straßennetz nach dem Planungsfall 7.5 stellt sich wie folgt dar:
100 
Der Kläger zieht nun eine im Rahmen der Planung zur B 31 neu Friedrichshafen-West (also des BA IIB der B 31) gefertigte Prognose mit Planungshorizont 2020 betreffend die OUM heran. Diese berücksichtige neben der Realisierung des B 31 BA IIB auch den weiter westlich gelegenen Abschnitt der B 31 neu zwischen Überlingen und Immenstaad, deren Verwirklichung allerdings noch in weiter Ferne liege. Bei gänzlicher Realisierung des Planungsfalls 7.5 unter vollständigem Ausbau der B 31 auch zwischen Immenstaad und Überlingen werde die Verkehrsbelastung der OUM nach der angeführten Prognose um ca. 5.500 KfZ/24h, also um etwa ein Viertel, sinken. Im Umkehrschluss folgert der Kläger eine Belastung der OUM durch jene 5.500 Fahrzeuge, solange der Ausbau der B 31 westlich von Immenstaad nicht erfolgt sei. Die OUM sei also auf unabsehbare Zeit auch dazu bestimmt, ca. 5.500 KfZ/24 h anzuziehen, die sich eigentlich auf der Relation Überlingen/Friedrichshafen bewegen sollten und nach dem Bündelungskonzept des Planungsfall 7.5 auch genau dorthin gehörten. Eine Klassifizierung der OUM als Kreisstraße scheide damit aus, weil sie letztlich der Umfahrung zweier Bundesstraßen (der B 33 in Markdorf und der B 31) diene.
101 
Auch dieser Argumentation vermag das Gericht nicht zu folgen.
102 
Dass die OUM Verkehr aufnehmen wird, der bei Realisierung weiterer Straßenbauprojekte wieder auf andere Straßen verlagert werden kann, ist selbstverständlich. Der Kläger argumentiert vereinfacht ausgedrückt, dass die 5.500 Fahrzeuge, die bei voller Realisierung von der B 31 im Sinne des Planungsfalls 7.5 westlich von Immenstaad von der OUM auf die B 33 verlagert würden, Bundesstraßenverkehr sind. Umgekehrt folgert er, dass ohne bzw. bis zur vollständigen Realisierung der B 31 ein erheblicher Anteil des Verkehrs - die 5.500 Fahrzeuge - auf der OUM kein Kreisstraßenverkehr sein könne. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn auch auf einer Bundesstraße kann sich natürlich auch ein Verkehrsanteil bewegen, der typischer Kreisstraßenverkehr ist. Verkehrsanteile, die in Zukunft womöglich von der OUM auf die B 31 verlagert werden, sind deswegen nicht automatisch Bundesstraßenverkehr. Dies umso mehr, als sich auch die Eingruppierung der B 31 nicht allein am Maßstab der Quantität der Verkehrsströme bemisst, sondern auch nach der Qualität der Straße im Verkehrsnetz richtet.
103 
2. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte erörtern gleichermaßen, dass neben dem Quantitätsmerkmal für die Einordnung einer Straße auch das Merkmal der Qualität von Bedeutung ist. So ist auch bei Kreisstraßen die „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Dies betrifft allerdings weder die Frage, wem die Straße zu dienen bestimmt ist noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris m.w.N.). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2015 und vom 25.04.2007, a.a.O.). Dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz und ggf. auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12.11.2015, a.a.O. m.w.N. sowie insbesondere auch vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031).
104 
Der Kläger ist der Auffassung, der OUM könne wegen ihrer Bedeutung nicht die Netzfunktion als Kreisstraße zugeordnet werden. So habe die OUM für sich genommen überhaupt keine verkehrliche Bedeutung. Sie verknüpfe alleine keine relevanten Verkehrsquellen. Sie habe auch keinerlei Bedeutung zur alleinigen Verbindung verschiedener Orte oder Ortsteile. Eine Verkehrsfunktion könne die OUM daher ausschließlich als Verbindungsglied innerhalb des Verkehrsnetzes klassifizierter Straßen haben. Der OUM fehle aber jegliche Anbindung an eine Kreisstraße. Im Westen liege eine Bundesstraße (die B 33) und im Osten eine Landesstraße (die L 207). Die einzige Kreisstraße, mit der sie im bisherigen Straßennetz in einer verkehrlich relevanten Beziehung stehen solle, sei die K 7742, die nur über die L 207 zu erreichen sei.
105 
a) Bei der Betrachtung der OUM im Straßennetz vermag das Gericht weder unter Berücksichtigung der Verkehrsströme (s.o. 1.) noch bei völliger Ausblendung dieser Zahlen eine Netzfunktion zu sehen, die der Einordnung der OUM als Kreisstraße widerspräche. Eine Prägung der OUM durch ihren Zusammenhang mit dem übrigen Straßennetz dahingehend, dass diese die Einordnung als Kreisstraße ausschließen würde, ist nicht gegeben. Unbestritten - auch vom Beklagten und vom Beigeladenen - ist, dass die OUM auch weiträumigen bzw. überregionalen Verkehr aufnimmt. Allerdings kann weder daraus, noch aus dem Umstand, dass die sich unmittelbar anschließenden Straßen keine Kreisstraßen sind, eine Straßenqualität als Landes- oder Bundesstraße hergeleitet werden.
106 
b) Der Funktion der OUM als Kreisstraße kann der Kläger nicht erfolgreich entgegenhalten, dass weder die westlich anschließende B 33 noch die östlich anschließende L 205 ihrerseits als Kreisstraßen eingruppiert sind. Die anderweitige Eingruppierung anschließender Straßen hindert eine abweichende Einordnung der dazwischen liegenden, verbindenden Straße grundsätzlich nicht (insbesondere die von den Beteiligten ausführlich besprochenen Entscheidungen des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O. sowie auch des BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, UPR 2007, 460). Mag die L 207 in ihrem Gesamtverlauf von der L 201 bei Heiligenberg über Deggenhausertal herkommend - sei es nach ihrer Netzfunktion oder den dortigen Verkehrsströmen - als Landesstraße zu qualifizieren sein, ist diese Einordnung trotzdem nicht geeignet, der OUM ihren räumlichen Bereich überregionalen oder weiträumigen Zwecken zuzuordnen. In der vorliegenden Konstellation besteht angesichts der dargestellten Verkehrsströme kein Anlass, abweichend von diesen Erkenntnissen wegen der Eingruppierung der umliegenden Straßen eine andere Straßenklasse vorzuziehen. Angesichts der unterschiedlichen Kategorien der angrenzenden Straßen (Bundes- und Landesstraßen) sieht das Gericht auch nicht, welche jener beiden Klassen nun die zwingend richtige sein soll. Vielmehr bietet das Merkmal der Quantität vorliegend einen nachvollziehbaren Beleg für die Einordnung als Kreisstraße.
107 
c) Der Kläger stützt sich außerdem auf Geschehnisse und Bewertungen betreffend die Planungen zur OUB: Dass bei der Entscheidung der Planungsübernahme und -durchführung durch den Beigeladenen zur OUM keinerlei verkehrskonzeptionelle Überlegungen zu Grunde gelegen hätten, zeige sich auch daran, dass ursprünglich angedacht gewesen sei, die OUB als Kreisstraße zu bauen, man sich dann aber einer Umfahrung im Zuge einer Landesstraße (der L 205) zugewandt habe. Tatsächlich stünden allein finanzielle bzw. politische Gründe hinter der jeweiligen Planung.
108 
Auch diese Argumentation verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Inwieweit Überlegungen zur Planung und Einstufung der OUB zutreffend oder nicht zutreffend waren, hat keine Auswirkung auf die Einstufung oder rechtliche Bewertung der OUM. Festzuhalten ist, dass der Umstand, dass mögliche politische oder finanzielle Motive bei der Entscheidung der Frage, wer Vorhabenträger sein sollte und welcher Straßenklasse die künftige OUM in der Planung zugeordnet werden soll, vorliegend ohne Belang ist. Denn die OUM wurde - wie ausgeführt - zu Recht als Kreisstraße geplant.
109 
d) Auch der Umstand, dass die OUM den Verkehr der ODM - also den Verkehr einer Bundesstraße „abzüglich“ des Quell- und Zielverkehrs von Markdorf selbst - aufnehmen soll, steht der Einordnung als Kreisstraße nicht entgegen. Insoweit kann auf die Ausführungen zu den Verkehrsströmen unter 1. verwiesen werden. Denn auch wenn die ODM die Bezeichnung einer Bundesstraße trägt, ist der konkret für die OUM zu erwartende Verkehr kein überregionaler bzw. weiträumiger Verkehr (vgl. auch insofern nochmals VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007, a.a.O., Rn. 107 nach juris).
110 
Ergänzend ist zur wiederholt angesprochenen Thematik einer konsequenterweise erforderlichen Abstufung der ODM in eine niedrigere Straßenklasse zu sagen, dass aus dem Umstand, dass eine solche Abstufung nicht erfolgt ist, keine Schlussfolgerungen für die OUM gezogen werden können. Denn ob die ODM womöglich schon in der Vergangenheit herabzustufen gewesen wäre und dies fehlerhaft unterblieben ist oder ob möglicherweise eine Abstufung in Zukunft in Frage käme, betrifft allein die ODM. Aus deren aktueller Bezeichnung lässt sich nicht der Umkehrschluss herleiten, dass ihr Verkehr bei Verlagerung auf die OUM automatisch auch deren Eingruppierung als Bundesstraße erforderte.
111 
e) Zur Thematik der Netzfunktion führt der Kläger schließlich auch noch an, schon im Planfeststellungsverfahren sei deutlich geworden, dass die OUM eine doppelte Verkehrsfunktion haben sollte, nämlich einerseits für die Verkehre zwischen Meersburg und Ravensburg und andererseits zwischen Salem und Friedrichshafen. Der Vorhabenträger sei insoweit auch von einer überregionalen Verkehrsbedeutung ausgegangen. So sei im Erläuterungsbericht vom 26.03.2009 auf die „Verbindungsfunktion insbesondere für den überregionalen Verkehr“ in der Fahrtbeziehung von Südwesten nach Nordosten die Rede. Auch in der VU 2008 werde von einer „weiträumigen verkehrlichen Wirkung“ der OUM gesprochen.
112 
Auch diese Argumentation des Klägers überzeugt nicht. Abgesehen davon, dass beim (teils ohnehin nicht rechtstechnischen) Verwenden von Begriffen Ungenauigkeiten auftreten können und aus einem solchen Umstand keine Aus- oder gar Bindungswirkungen hergeleitet werden könnten, ist Folgendes anzumerken: Der im Erläuterungsbericht vom 26.03.2009 als überregional bezeichnete Verkehr von Südwesten nach Nordosten ist der aus Richtung Meersburg kommende und in Richtung Ravensburg/Weingarten fahrende Verkehr. Wie bereits ausführlich dargestellt, handelt es sich dabei um typischen Kreisstraßenverkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen, also gerade nicht um überregionalen oder weiträumigen Verkehr. Von weiträumiger verkehrlicher Wirkung wird in der VU 2008 insoweit gesprochen, als dort dargestellt ist, dass die OUM alleine - ohne die OUK - nicht dieselbe weiträumige verkehrliche Wirkung habe, wie es mit der OUK der Fall sei. Der VU 2008, die maßgeblich vor dem Hintergrund anschließender Lärm- und Schadstoffuntersuchungen erstellt wurde, sind allerdings weder Werte noch Wertungen zu entnehmen, die einen tatsächlich weiträumigen Verkehr im Sinne von Landes- oder Bundesstraßen erkennen ließen oder sogar eine entsprechende Eingruppierung angezeigt erscheinen ließen.
113 
3. Wie bereits angesprochen, ist die Frage der qualitativen Komponente der Verkehrsbeziehungen - die „Netzfunktion“ - nicht gleichbedeutend mit dem Merkmal „zu dienen bestimmt“ (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O., Rn. 41 nach juris m.w.N.). Den Worten „zu dienen bestimmt sind" ist zu entnehmen, dass auch die Zweckbestimmung der Straße nach funktionalen Zielsetzungen für ihre Einstufung maßgeblich ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012, a.a.O., Rn. 66 nach juris sowie Beschluss vom 12.01.2005 - 7 LA 101/04 -, Rn. 4 nach juris). Insoweit kommt es vorrangig auf objektive Kriterien an. Die subjektive Zielsetzung der planenden Behörde ist nur dann entscheidend, wenn sie in Einklang mit den objektiv vorliegenden Gegebenheiten steht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 ME 288/04 -, juris; zur Relevanz der subjektiven Vorstellungen nur beim Neubau - nicht bei der Frage der Umstufung - außerdem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.11.2015 a.a.O., Rn. 41 nach juris und vom 27.01.1989, a.a.O.). Ansonsten könnte nämlich die planende Behörde mit einer Einstufung unabhängig vom Charakter der Straße selbst über ihre Kompetenz zur Planung sowie über die aus der Einstufung folgende Straßenbaulast disponieren. Das wäre mit dem Erfordernis, die Kompetenzbereiche und die Finanzierungsverantwortung klar abzugrenzen, nicht zu vereinbaren (OVG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2012 -, a.a.O.).
114 
Auch unter Berücksichtigung dieses weiteren Gesichtspunkts ergibt sich keine abweichende Bewertung. Angesichts der zuvor dargestellten Umstände entspricht die subjektive Vorstellung und Zielsetzung der planenden Behörde den objektiven Kriterien für die Eingruppierung der Straße.
115 
4. Angesichts vorstehender Ausführungen ist auch die ausführliche Diskussion durch die Beteiligten hinsichtlich einer Rangfolge oder eines Vorrangs eines einzelnen Merkmals vorliegend nicht ausschlaggebend.
116 
Zwar argumentiert der Kläger, der Ansatz des Beklagten sei fehlerhaft, weil dieser sich von der Bedeutung der OUM im übergeordneten Straßennetz abkopple, sich auf eine rein quantitative Betrachtung des prognostizierten Verkehrs beschränke und die Funktion der OUM innerhalb des bestehenden sowie auch des künftigen Straßennetzes vollständig ausblende. Dies trifft allerdings nicht zu, wie sich den ausführlichen Erläuterungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren gerade auch zur Netzfunktion entnehmen lässt.
117 
Die Klagebegründung kritisiert außerdem im Zusammenhang mit der vermeintlich rein quantitativen Betrachtung des Beklagten, dass bei einer solchen im Bereich Überlingen/Salem/Ravensburg/Friedrichshafen sämtliche Straßen in jenem Raum als Kreisstraßen zu qualifizieren seien. Denn schon in der raumordnerischen Beurteilung vom 05.11.2001 werde davon ausgegangen, dass 80 % des Verkehrs aus jenem Raum selbst stamme. Zutreffend ist an der Argumentation insofern zwar, dass auch aus Sicht des Gerichts ein großer, wenn nicht überwiegender Teil von Verkehrsströmen auch auf anderen Straßen im Bodenseekreis nicht weiträumig oder überregional ist. So hat auch der Sachverständige K. im Termin auf entsprechende Nachfrage geäußert, auch auf anderen Straßen in der Umgebung - etwa auch auf der B 31 - schätze er die Lage so ein, dass dort der Anteil weiträumigen Verkehrs nicht überwiegen dürfte. Allerdings steht auch dies der Einordnung der OUM als Kreisstraße nicht entgegen, da - worauf auch der Beklagte zu Recht hinweist - im Falle der B 31 die Eigenschaft als Bundesstraße ganz maßgeblich von deren Netzfunktion bestimmt wird.
118 
Letztlich sind sich die Beteiligten durchaus einig, dass eine isolierte oder verdrängende Betrachtung, die ausschließlich auf eines der Merkmale - etwa die Quantität oder die Netzfunktion - abstellt, verfehlt ist. Unterschiedlicher Auffassung sind sie allerdings darin, welches Merkmal das vorliegend maßgebliche ist. Wie bereits ausführlich dargelegt, ist im Hinblick auf die Verkehrsströme und die quantitative Betrachtung vorliegend die Einordnung als Kreisstraße korrekt und auch die Funktion der OUM im Netz führt nicht zu einer abweichenden Bewertung.
119 
5. Die Klassifizierung der OUM als Kreisstraße wird auch nicht von den weiteren Argumenten des Klägers in Zweifel gezogen. Er stützt sich maßgeblich auf die Vor- und Entstehungsgeschichte der nun streitgegenständlichen Planung.
120 
a) Die vom Kläger in seiner Argumentation herangezogene Vorgeschichte stellt sich im Überblick so dar, dass bis in die 1980er Jahre eine Bodenseeautobahn (A 98) in der Überlegung stand, die u.a. auch im Bereich südlich von Markdorf verlaufen sollte. Dies wurde in den 1980er verworfen. Mitte der 80er Jahre wurden im Auftrag der Stadt Markdorf Untersuchungen zu einer möglichen Entlastung der Ortslage durchgeführt. Entsprechende Überlegungen wurden wegen einer fehlenden Gesamtkonzeption, insbesondere im Hinblick auf die Weiterführung in das Salemer Tal sowie in Richtung Friedrichshafen, nicht weiter verfolgt. Die weiteren Planungsüberlegungen bis zum Jahrtausendwechsel befassten sich mit der Planungsvariante, die eine südliche Umgehung für Markdorf als Anschluss an eine südwestlich von Markdorf endende Hinterlandtrasse aus Richtung Überlingen zur Entlastung der B 31 vorsah. So war etwa im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben vom 04.04.1996 eine Umfahrung Markdorfs im Zuge der B 33 aufgeführt. In dem im Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführten Raumordnungsverfahren zur B 31 neu betreffend den Abschnitt zwischen Überlingen und Friedrichshafen nahm die Planung auch für den Bereich um Markdorf dann nähere Gestalt an. Die Planung konkretisierte sich auf den bereits dargestellten Planungsfall 7.5. Von einer parallel zur B 31 verlaufenden Bundesstraße als Hinterlandtrasse wurde Abstand genommen. Im Erläuterungsbericht zum Raumordnungsverfahren wird hierzu u.a. auch der Verzicht auf Neubaumaßnahmen des Bundes an der B 33 sowie die Abstufung dieser Bundesstraße zur Landesstraße festgehalten. In Unterlagen zu nachfolgenden Planungsüberlegungen wird eine mögliche Umfahrung Markdorfs im Süden dann wiederholt als Landesstraße bezeichnet, etwa auch in einer parallel zum Raumordnungsverfahren im Jahr 2000 von der Stadt Markdorf beauftragten Machbarkeitsstudie zu einer Entlastungsstraße im Süden der Stadt. Diese kam zu dem Ergebnis, dass eine südliche Umfahrung von Markdorf eine erhebliche Verbesserung der Verkehrssituation in Markdorf zur Folge habe, und dass aufgrund von städtebaulichen und topographischen Rahmenbedingungen eine Verknüpfung mit der L 207 im Süden von Markdorf unmittelbar nördlich der Ortslage von Lipbach die günstigste Variante darstelle. Bereits im Jahr 2001 entstand - wie etwa aus dem klägerseits vorgelegten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.04.2001(Anlage K 7, Bl. 157 GA.) ersichtlich ist - die Überlegung, die Südumfahrungen von Bermatingen und Markdorf als Kreisstraße zu planen. Eine Umfahrung Markdorfs im Zuge einer Bundesstraße (der B 33) wurde entsprechend auch im Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht mehr vorgesehen. Nachdem eine mögliche Südumfahrung teils unter der Bezeichnung als Landesstraße untersucht und diskutiert worden war (vgl. etwa die „Vertieften Untersuchungen zum Arten- und Biotopschutz in ausgewählten Teilbereichen der L 205 neu/Markdorf-Bermatingen“ vom April 2003(LO PFB 2 Tz. 12.1 Anhang C.)), wurde im mittelfristigen Kreisstraßenausbauprogramm der Beigeladenen aus dem Jahr 2004 die „Maßnahme K 7743 neu, Abschnitt Markdorf“ als vordringlicher Bedarf genannt. In der Folgezeit wurde die Südumfahrung Markdorfs dann jeweils als künftige Kreisstraße bezeichnet und behandelt.
121 
b) Der Kläger führt nun an, die jetzige Planung der OUM laufe den eigentlich festgesetzten raumordnerischen Zielen zuwider. Die in der Vergangenheit diskutierte sogenannte Hinterlandtrasse sei mit dem Planungsfall 7.5 endgültig abgelehnt worden. Nun werde allerdings durch die Aneinanderreihung der verschiedenen Ortsumgehungen, die vor der B 31 neu realisiert würden, faktisch doch noch jene „Hinterlandtrasse“ geschaffen. So sei etwa in der Planung in den 1990er Jahren (z.B. im Bundesverkehrswegeplan 1992) eine solche Hinterlandtrasse angedacht gewesen, an die die OUM anknüpfen sollte.
122 
Auch dies überzeugt nicht. Das Gericht sieht weder die Gefahr, dass nun doch noch eine Hinterlandtrasse geschaffen werden soll, noch einen Widerspruch zum Planungsfall 7.5. Dieser sieht explizit auch für Markdorf eine Umfahrung vor. Die hier streitige OUM stellt dabei eine isoliert zu betrachtende Planung dar, die nicht an die weiteren Umgehungen gebunden ist. Insbesondere die OUB, die nach der Befürchtung des Klägers mit der OUM Teil der Hinterlandtrasse sein würde, ist mit der Realisierung der OUM nicht verknüpft. So hat auch die zwischenzeitlich erfolgte Einstellung des Planfeststellungsverfahrens zur OUB keine Auswirkungen auf die OUM.
123 
c) Aus der Entstehungsgeschichte argumentiert der Kläger denn auch weiter, der eigentliche Grund für die Planung der OUM als Kreisstraße ab dem Jahr 2001 seien Befürchtungen hinsichtlich der zeitlichen Dimension bei einem entsprechenden Straßenbau durch das Land. So lasse sich bereits dem vorgenannten Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 09.04.2001 entnehmen, dass veranlasst durch die zeitlich ungewissen Entlastungswirkungen auf die Ortsdurchfahrten von Markdorf und Bermatingen die beiden Kommunen und der Beigeladene beabsichtigten, eine Südumfahrung nunmehr als Kreisstraße zu planen. Ein hierauf im Jahr 2001 gefasster Beschluss des Kreistages des Beigeladenen habe letztlich eine politische Forderung der Stadt Markdorf erfüllt. Tatsächlicher Grund der Planung durch den Beigeladenen seien also nicht Erwägungen der Verkehrskonzeption oder der Verkehrsbedeutung gewesen, sondern die befürchteten Verzögerungen bei einer Planung als Landesstraße.
124 
Wie bereits erwähnt vermag der Umstand, dass Anlass, Ausgangspunkt oder Motiv für die Entscheidung, die OUM als Kreisstraße zu planen, womöglich finanzielle oder zeitliche Überlegungen waren, nichts an dem Umstand zu ändern, dass in Anbetracht der dargestellten Umstände vorliegend die Merkmale einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG erfüllt sind.
125 
II. Auch ein potentielles FFH-Gebiet im Lipbach steht dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen.
126 
Die Klage argumentiert insoweit, es liege ein Ermittlungs- und Abwägungsfehler vor, weil der Beklagte die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets bezüglich der im Lipbach angesiedelten Bachmuschelpopulation übersehen habe. Zwar sei der Lipbach mit dem dortigen Bachmuschelvorkommen nicht Bestandteil eines ausgewiesenen FFH-Gebiets. Allerdings könnten auch nach dem vorläufigen Abschluss der Erstellung der Liste der Gebiete von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung noch potentielle FFH-Gebiete existieren. Dies sei der Fall, wenn ein Gebiet nach den allein maßgeblichen naturschutzfachlichen Kriterien die von der Habitat-Richtlinie vorausgesetzte Qualität zweifelsfrei aufweise. Diese Kriterien erfülle der Lipbach mit dem ermittelten Gesamtbestand von 13.160 Bachmuschelexemplaren. Es handle sich um eines der besten, wenn nicht das beste Vorkommen der Bachmuschel im gesamten Regierungsbezirk Tübingen (vgl. zur Argumentation des Klägers ausführlicher unter 2.).
127 
Auch mit diesem Einwand kann die Klage nicht durchdringen. Ob der Kläger mit seinem Vortrag nach § 4a UmwRG oder § 37 Abs. 9 StrG ausgeschlossen ist, kann offen bleiben (1.). Denn die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets entwickelt hat, sind vorliegend nicht gegeben (2.).
128 
1. Der Beklagte hält dem klägerischen Vortrag die Vorschriften des § 4a Abs. 1 und 4 UmwRG (a)) und des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG (b)) entgegen.
129 
a) Nach § 4a Abs. 1 UmwRG hat ein Kläger im gerichtlichen Verfahren innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Zu den Entscheidungen nach § 1 Abs. Satz 1 UmwRG gehören u.a. auch Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a UmwRG). Eine solche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 Var. 4 i.V.m. Abs. 1 UVPG auch für das vorliegende Planfeststellungsverfahren.
130 
Der Beklagte vertritt unter Heranziehung von § 4a Abs. 1 UmwRG, der über § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur auf Vereinigungen wie etwa Umweltschutzverbände, sondern auch auf sonstige natürliche oder juristische Personen oder sonstige Vereinigungen im Sinne des § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, die Auffassung, der Kläger sei mit seinem Vortrag ausgeschlossen. Denn die Klageschrift ging bereits am 26.02.2014 ein, während die Begründung der Klage erst am 30.06.2014 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt war die Sechswochenfrist des § 4a Abs. 1 Satz 1 UmwRG abgelaufen. Auch eine nach § 4a Abs. 1 Satz 3 UmwRG grundsätzlich mögliche Verlängerung dieser Frist durch das Gericht helfe dem Kläger nicht, da die vom Gericht bis 23.06.2014 verlängerte Frist zur Klagebegründung bei Eingang des Klagebegründungsschriftsatzes vom 26.06.2014 am 30.06.2014 abgelaufen war.
131 
Es kann aber offen bleiben, ob die Voraussetzungen nach §§ 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwRG, 87b Abs. 3 VwGO vorliegen und der Vortrag des Klägers zurückgewiesen werden kann und oder ob - wie der Kläger in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zu den Präklusionsfristen des Verwaltungsverfahrens (EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, NJW 2015, 3495) argumentiert - auch die prozessuale Ausschlussfrist des § 4a UmwRG gegen Gemeinschaftsrecht verstößt. Denn der Kläger dringt mit seiner Argumentation in der Sache selbst nicht durch.
132 
b) Gleiches gilt für die Präklusionsregelung des § 37 Abs. 9 StrG.
133 
Nach dieser Vorschrift sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (Satz 1). Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen (Satz 2). Diese nicht nur formelle, sondern materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 78 nach juris m.w.N.), erstreckt sich grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte und enthält eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.04.2005 - 9 VR 5/05 -, Rn. 5 nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 79 nach juris sowie vom 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278). Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung aus Sicht des Einwenders bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris sowie vom 09.10.2000, a.a.O.). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2012, a.a.O., Rn. 80 nach juris m.w.N. sowie BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27/06 -, NVwZ 2008, 678).
134 
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei mit seinem Vortrag nicht ausgeschlossen. Zum einen sei die Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG nicht mit Europarecht vereinbar und zum anderen reiche sein vorgerichtlicher Vortrag aus. Denn Gegenstand der Einwendungsobliegenheit sei nur tatsächliches Vorbringen, während eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht verlangt werde. Es genüge, dass der Kläger auf das Bachmuschelvorkommen in tatsächlicher Hinsicht eingegangen sei.
135 
Vorliegend bedarf es keine Entscheidung dazu, ob die Vorschrift des § 37 Abs. 9 StrG wie die vom EuGH für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen Präklusionsvorschriften der §§ 2 Abs. 3 UmwRG und des § 73 Abs. 4 VwVfG (EuGH, Urteil vom 15.10.2015, a.a.O.) ebenfalls europäisches Recht verletzt oder ob der Vortrag der Kläger in den vorgerichtlichen Schreiben, die den Begriff des potentiellen FFH-Gebiets nicht erwähnen, ausreichen. Denn der Einwand des Klägers greift jedenfalls in der Sache nicht durch.
136 
2. Die Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets im Lipbach steht dem Planfeststellungsbeschluss nicht entgegen.
137 
Für den Lipbach ist ein FFH-Gebiet nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)(Im Weiteren: FFH-RL.) nicht festgesetzt. Weil die Bachmuschel in Anhang II der FFH-RL als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt ist, argumentiert der Kläger nun mit Belangen des Habitatschutzes und verweist auf die Figur des potentiellen FFH-Gebiets. Allerdings ist diese Figur, die von der Rechtsprechung entwickelt wurde (a)) und unter deren Begrifflichkeit eine Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen gefasst werden (b)), vorliegend nicht einschlägig (c)).
138 
a) Die Figur des potentiellen FFH-Gebiets ist gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Konstrukt, das sich langjährig entwickelt hat und auf unterschiedlichste Sachverhaltskonstellationen angewandt wird.
139 
Ausgangspunkt ist die Regelung des Art. 4 FFH-RL. Nach dieser gliedert sich die Auswahl bzw. Einrichtung von FFH-Gebieten in zwei bzw. drei Phasen. In einer ersten Phase (vgl. dazu Art. 4 Abs. 1 FFH-RL sowie Anhang III FFH-RL „Phase 1“) erfolgt eine auf nationaler Ebene vorzunehmende Beurteilung relevanter natürlicher Lebensräume (Anhang I der FFH-RL) und Arten (Anhang II der FFH-RL). Die Mitgliedsstaaten erstellen Listen und sind hierbei verpflichtet, der Kommission einen möglichst umfassenden Überblick über die ökologisch wertvollen Gebiete zu geben, die ernsthaft für ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete (Natura 2000-Netz) in Frage kommen (vgl. zur entsprechenden Meldeverpflichtung in Deutschland: § 32 BNatSchG). In der zweiten Phase (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL sowie Anhang III zur FFH-RL „Phase 2“) erstellt die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten einen Entwurf einer Liste der Gebiete von gemeinschaftsstaatlicher Bedeutung. Nach Fertigstellung des Entwurfs der Gemeinschaftsliste und Stellungnahme durch den Habitatausschuss teilt die Kommission im Falle einer Zustimmung des Ausschusses die beschlossene Liste als Entscheidung mit. In einer weiteren Phase haben die Mitgliedsstaaten schließlich nach Übermittlung der Gemeinschaftsliste binnen sechs Jahren die Gebiete zu besonderen Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 4 FFH-RL) (vgl. zum Ablauf insgesamt Koch, UmweltR, 4. Aufl. 2014, § 7 Rn. 81 ff. sowie die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, VBlBW 2010, 68, Rn. 97 f.).
140 
Bei der Realisierung dieses von der FFH-RL vorgesehenen Verfahrensablaufs kam es allerdings zu Verzögerungen. Die hierauf entwickelte Figur des potentiellen FFH-Gebiets sollte sicherstellen, dass der Kommission später für die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung eine hinreichende Anzahl von Gebieten zur Verfügung stehen sollte, auch wenn die Mitgliedsstaaten keine hinreichende Gebietskulisse gemeldet hatten. Die Realisierbarkeit der FFH-Schutzgebiete sollte nicht vereitelt werden. Als die Beurteilung von Gebieten und Erstellung von Listen durch die Mitgliedsstaaten eigentlich schon hätte erfolgen sollen, entstand die Figur des potentiellen FFH-Gebiets. Von der Existenz eines potentiellen FFH-Gebiets wird danach ausgegangen, wenn für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.1998 - 4 VR 3/97 und 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 616 sowie vom 19.05.1998 - 4 A 9/97 -, NVwZ 1998, 961; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 18/99 -, NVwZ 2001, 673 sowie vom 31.01.2002 - 4 A 15/01 -, NVwZ 2002, 1103). Das BVerwG und der EuGH äußerten sich in den Folgejahren zu den Schutzanforderungen in Gebieten mit relevanten Lebensräumen nach Anhang I der FFH-RL und Arten nach Anhang II der FFH-RL (etwa BVerwG, Urteile vom 27.01.2000 - 4 C 2/99 -, DVBl 2000, 814, vom 31.01.2002 a.a.O. sowie vom 17.05.2002 - 4 A 28/01 -, NVwZ 2002, 1243; außerdem EuGH, Urteile vom 13.01.2005 - C-117/03 -, ZUR 2005, 194 ff. - Dragaggi und vom 14.09.2006 - C-244/05 -, ZUR 2006, 539). Im weiteren Verlauf - auch nach Fertigstellung von Gebietslisten - fand der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets in unterschiedlichem Zusammenhang weiter Verwendung, etwa bei der Frage der räumlichen Anpassung bereits bestehenden FFH-Gebiete (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 -, NVwZ 2010, 1225; vgl. zur Entwicklung auch Ziekow, Handbuch des FachplanungsR, 1. Aufl. 2015, § 7 Rn. 48 und Frenz, Die Abgrenzung eines FFH-Gebietes nach dem A44-Urteil des BVerwG, NuR 2011, 405).
141 
Infolge der dargestellten langjährigen Rechtsprechungsentwicklung wurde und wird der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets in der Rechtsprechung - wie auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens - in sehr verschiedenen Sachverhaltskonstellationen verwendet. Es bedarf daher der Unterscheidung dieser Konstellationen untereinander und auch der Abgrenzung zu Sachverhalten, die dem Begriff bzw. der betreffenden Rechtsprechung nicht unterfallen.
142 
b) Die Bezeichnung wird sowohl im Zusammenhang mit Gebieten verwendet, die der Kommission vorgeschlagen worden sind, als auch mit nicht vorgeschlagenen Gebieten.
143 
aa) Im Zusammenhang mit bereits vorgeschlagenen Gebieten lassen sich dabei drei Konstellationen aus der Rechtsprechung unterscheiden. Als potentielle FFH-Gebiete werden Gebiete bezeichnet, die zwar vorgeschlagen, aber von der Kommission (noch) nicht ausgewählt wurden (etwa EuGH, Urteile vom 13.01.2005, a.a.O. und vom 14.09.2006, a.a.O.). Auch Gebiete, die vorgeschlagen und von der Kommission auch ausgewählt wurden, bei denen es aber noch an der nationalen Umsetzung fehlt, fallen hierunter (vgl. zuletzt auch wieder OVG Lüneburg, Urteil vom 14.08.2015 - 7 KS 121/12 -, juris, dort Leitsatz 1). Schließlich wurden auch im Falle einer räumlich unzureichenden Anmeldung und Ausweisung von FFH-Gebieten Bereiche als zu schützende potentielle FFH-Gebiete bezeichnet, deren Einbeziehung in das bestehende FFH-Gebiet angezeigt gewesen wäre (BVerwG, Urteil vom 14.04.2010, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.07.2011 - 1 A 10473/07 -, ZFB 2011, 204, insbesondere Leitsätze 3 und 5 sowie Rn. 95 f., 119 ff. und 138 ff.).
144 
Ein Fall im Zusammenhang mit einem bereits vorgeschlagenen bzw. schon ausgewählten FFH-Gebiet liegt hier unstreitig nicht vor. Denn es handelt sich beim Bereich des Lipbachs und dem dortigen Bachmuschelbestand um ein Gebiet, das nicht als FFH-Gebiet vorgeschlagen und entsprechend auch nicht als solches ausgewählt worden war.
145 
bb) Auch ohne einen entsprechenden Vorschlag durch den jeweiligen Mitgliedsstaat gab und gibt es Konstellationen, für die der Begriff des potentiellen FFH-Gebiets verwendet wurde und wird. Dies betrifft vor allem die Fälle aus der Anfangszeit der Rechtsfigur, nämlich dass noch vor einem Vorschlag durch die Mitgliedsstaaten die Frage eines möglichen Schutzgebietscharakters aufgeworfen worden war (BVerwG, Beschlüsse vom 21.01.1998, a.a.O. sowie vom 19.05.1998, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O., vom 31.01.2002, a.a.O. und vom 22.01.2004 - 4 A 32/02 -, NVwZ 2004, 722). Neben der Variante, dass sich eine Meldung schon in der Vergangenheit während des Meldeverfahrens aufgedrängt hätte, wird weiter diskutiert, inwieweit im Falle neuer Erkenntnisse zu schützenswerten Arten in nicht gemeldeten Bereichen eine Nachmeldepflicht für betroffene Gebiete besteht und welchem Schutzregime solche Gebiete unterliegen (vgl. dazu insgesamt nochmals die Darstellung in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 118. Erg.lief. 2015, § 1a, Rn. 192 ff.).
146 
Hierauf stützt sich der Kläger nun in seiner Argumentation, wenn er an verschiedener Stelle die Bedeutung des Bachmuschelbestands im Lipbach betont und vorträgt, nach ökologischen Kriterien der FFH-RL sei die Aufnahme des Bachmuschelbestands in die Natura 2000-Kulisse zwingend geboten.
147 
c) Auch dieser Auffassung folgt die Kammer nicht.
148 
Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass das Meldeverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist. Deswegen erscheint es bereits zweifelhaft, ob über die unter lit. a) genannten Konstellationen hinaus überhaupt ein Anwendungsbereich für die Figur des potentiellen FFH-Gebiets verbleibt (aa)). Selbst dann, wenn man auch für nicht gemeldete Gebiete weiterhin die Figur des potentiellen FFH-Gebiets für möglich erachtet, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Meldung des Lipbach hat sich weder während des Meldeverfahrens aufgedrängt (bb)), noch führen nach Abschluss des Meldeverfahrens gewonnene Erkenntnisse zu einer anderen Bewertung (cc)).
149 
aa) Bereits unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Meldeverfahren vorliegend abgeschlossen ist, lässt sich die vorliegende Konstellation nicht unter das Regime des potentiellen FFH-Gebiets fassen.
150 
Das Meldeverfahren betreffend die Bachmuschel ist bereits langjährig beendet (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., 68, Rn. 97 juris). Zudem ist zwischenzeitlich auch bezüglich der Bundesrepublik insgesamt das Meldeverfahren abgeschlossen (Koch, a.a.O., § 7 Rn. 96). Die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 07.08.2009, die sich mit dem auch im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnten BA IIB der B 31 und dem Bachmuschelvorkommen in den dortigen Gewässern (u.a. dem Mühlbach und der Brunnisach) befasste, gelten entgegen der Auffassung des Klägers auch heute noch unverändert. Danach ist für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr, weil mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete nur dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte. Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben. Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., 68, Rn. 98 juris m.w.N.).
151 
Diese Ansicht teilt das Gericht, auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg.
152 
Insbesondere ist den vom Kläger maßgeblich herangezogenen Entscheidungen des BVerwG (Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5/08 - und Beschluss vom 22.06.2015 - 4 B 59/14 -, juris) nicht zu entnehmen, dass von den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum potentiellen FFH-Gebiet auch solche Gebiete wie das vorliegende umfasst sein sollen.
153 
In seinem Urteil vom 14.10.2010 befasst sich das BVerwG - wie schon angesprochen (s.o. II.2.a)) und auch aus dem Leitsatz ersichtlich - mit der Konstellation eines bestehenden FFH-Gebiets, dessen Abgrenzung im Einzelnen fraglich ist. So wird in der Entscheidung auch nochmals dargestellt, dass sich Besonderheiten betreffend das Schutzregime des Gebietsschutzes ergeben, „wenn Gebiete, die nach ihren Eigenschaften in die Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen werden könnten oder gar müssten, diesen Status noch nicht erlangt haben oder in dieser Liste enthaltene Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind“. Auch die weiteren Ausführungen behandeln die unterschiedlichen Situationen von eingetragenen Gebieten in Abgrenzung zu nur gemeldeten, aber noch nicht gelisteten Gebieten. Die Entscheidung selbst stellt dann fest, dass die zuvor dargestellten Grundsätze in gleicher Weise Anwendung finden, soweit es um Flächen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Für solche Gebiete kommt eine Einbeziehung in die Verträglichkeitsprüfung des bestehenden FFH-Gebiets mit in Betracht (vgl. Rn. 34 bis 36 nach juris). Aus der danach möglichen Aufnahme eines nicht ausgewiesenen Gebiets in eine Verträglichkeitsprüfung eines bestehenden FFH-Gebiets lässt sich allerdings nicht der Folgeschluss des Klägers ziehen, dass für Bereiche mit Arten nach Anhang II der FFH-RL nun das nach der Rechtsprechung zum potentiellen FFH-Gebiet entwickelte Prüfungsregime zu beachten ist.
154 
Auch dem jüngst noch angeführten Beschluss des BVerwG vom 22.06.2015 (dort insbesondere Rn. 23 nach juris) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dieser betrifft ebenfalls keine mit der vorliegenden Konstellation vergleichbare Sachlage. Gegenstand des Beschlusses ist die Nichtzulassung der Revision im Urteil des BayVGH vom 19.02.2014 - 8 A 11.40040 -. In diesem wird u.a. auch die Figur des potentiellen FFH-Gebiets thematisiert (Rn. 819 f. nach juris). Die Kläger in jenem Verfahren gingen wegen des Vorkommens der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz von einem potentiellen FFH-Gebiet aus. Diese beiden Arten wurden erst mit der EU-Osterweiterung im Jahr 2003 in den Anhang II der FFH-RL aufgenommen. Das Meldeverfahren für diese Arten ist noch nicht abgeschlossen und das im fraglichen Verfahren betroffene Bundesland Bayern hat für die genannten Arten noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet (vgl. Rn. 22 des Beschlusses vom 22.06.2015). Im Lichte dessen sind auch die vom Kläger nun angeführten Darlegungen in Rn. 23 des Beschlusses vom 22.06.2015 zu sehen. Festgestellt wird dort, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Einstufung als potentielles FFH-Gebiet zu erfolgen hat, „wenn ein Bereich ... die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt“ (Spiegelstrich 1) und dass dies „unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht“ (Spiegelstrich 3). Eine Übertragung dieser Entscheidung bzw. die Schlussfolgerung, die Figur des potentiellen FFH-Gebiets gelte auch unverändert für die vorliegende Konstellation mit einem abgeschlossenen Meldeverfahren, scheidet aus, da dem Beschluss wegen des nicht abgeschlossenen Meldeverfahrens ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt.
155 
bb) Selbst wenn das (Fort-) Bestehen der Figur des potentiellen FFH-Gebiets auch für nicht gemeldete Gebiete zu Grunde gelegt wird, hilft dies dem Kläger nicht, weil sich eine Meldung des Lipbachs während des Meldeverfahrens nicht aufgedrängt hat.
156 
Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III der FFH-RL, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (statt vieler: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 101 nach juris m.w.N.). Eine Gebietsmeldung darf unterbleiben, wenn dies gemessen an den Kriterien des Anhangs III (Phase 1) der FFH-RL, die so formuliert sind, dass sie unterschiedliche Wertungen nicht ausschließen, fachwissenschaftlich vertretbar ist. Zwingend geboten erscheint eine Meldung nur dann, wenn das Gebiet die von der Richtlinie vorausgesetzten Merkmale aus fachwissenschaftlicher Sicht eindeutig erfüllt. Ist die Nichtaufnahme eines Gebiets vor dem Hintergrund der Kriterien des Anhangs III (Phase 1) hingegen fachlich vertretbar, so nimmt das Gemeinschaftsrecht diese Entscheidung hin (vgl. dazu zur Lage vor Ende des Meldeverfahrens: BVerwG Urteile vom 27.02.2003 - 4 A 59/01 - und vom 09.06.2004 - 9 A 11/03 - sowie Beschluss vom 12.06.2003 - 4 B 37/03 -, juris).
157 
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten worden wäre und der Vorschlag des Lipbachs im Hinblick auf den dortigen Bachmuschelbestand hätte erfolgen müssen.
158 
Zum insoweit einschlägigen Meldeverfahren kann auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg zum BA IIB der B 31 und zur Bachmuschel im dortigen Gebiet zurückgegriffen werden. Dort ist dargestellt, dass eine erste Kulisse von FFH-Gebieten vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet wurde. Wie im Verfahren zum BA IIB der B 31 ist auch im vorliegenden Verfahren weder ersichtlich noch behauptet, dass der Bachmuschelbestand im Lipbach zu diesem Zeitpunkt überhaupt bekannt gewesen wäre. In den vorliegenden Planunterlagen findet sich hierzu die „Vertiefte Untersuchung zum Arten- und Biotopschutz in ausgewählten Teilbereichen der L 205 neu Markdorf-Bermatingen“ der Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung vom April 2003(LO PFB 2, Tz. 12.1 Anlage C.). In dieser wird die Bachmuschel behandelt, wobei u.a. auch die untersuchten und beprobten Gewässerabschnitte im Bereich Markdorf (in den Breitwiesen, im Quellgraben, im Espengraben und in der Brunnisach) genannt werden. Ein Bachmuschelvorkommen fand sich nur im Unterlauf des Espengrabens mit einer kleinen Population von 200 Tieren. Von einem rechtswidrigen Absehen einer Meldung des Gebiets kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. So ist auch hier (vgl. parallel VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 105) ein Vergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg angezeigt. In der Zeit vom 11. bis 13.11.2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg zahlreiche FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet (vgl. im Einzelnen die Aufzählung in der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 07.08.2009 in Rn. 105 nach juris).
159 
Schon unter Berücksichtigung dieses Ablaufs kann - unabhängig von der Eignung des Gebiets als Habitat nach der FFH-RL (dazu im Folgenden) - nicht festgestellt werden, dass die Meldung des fraglichen Gebiets rechtswidrig unterblieben wäre.
160 
cc) Auch aus den Erkenntnissen, die nach Abschluss des Meldeverfahrens gewonnen wurden, lässt sich eine Einordnung als potentielles FFH-Gebiet nicht begründen. Denn abgesehen davon, dass ein Zwang zur Nachmeldung jedenfalls umstritten ist, erfüllt der Lipbach nicht die Anforderungen, für die sich eine (Nach-) Meldung aufdrängen würde.
161 
Die Klage führt unter Verweis auf die zwischenzeitlichen Erkenntnisse - den 2009/2010 ermittelten Bestand von 13.160 Bachmuschelexemplaren und den bei einer erneuten Kartierung 2011 eruierten Bestand von 15.986 Individuen im Lipbach sowie den Erhaltungszustand der Bachmuschel in Deutschland insgesamt - an, dass eine Aufnahme des Vorkommens im Lipbach in das Gebietsnetz der Natura 2000-Kulisse zwingend geboten sei. Sie legt damit zu Grunde, dass auch aktuell noch eine Aufnahme von Gebieten in das Natura 2000-Netz nicht nur möglich, sondern bei entsprechendem Artenvorkommen zwingend sei.
162 
Eine solche Verpflichtung zur Nachmeldung besteht aus Sicht des Gerichts allerdings nicht, erst recht nicht mit der Folge, dass schon jetzt - wie der Kläger es sich vorstellt - gleichermaßen umfänglicher Habitatschutz zu beachten sein soll. Schon im Jahr 2009 hat der VGH Baden-Württemberg festgestellt, dass mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 das Verfahren nach der FFH-RL abgeschlossen ist. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt und ihre frühere Entscheidung vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war, aufgehoben. Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die Bachmuschel gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009 a.a.O., Rn. 97 nach juris). Der dynamischen Betrachtungsweise, die eine stetige Weiterentwicklung des Natura 2000-Netzes fordert und teils in der Literatur vertreten wird (etwa Landmann/Rohmer, UmweltR, 77. Erg.lief. Aug. 2015, Vor § 31 BNatSchG, Rn. 22), folgt das Gericht nicht. Denn eine Grundlage für eine fortlaufende Gebietsänderung bietet die Überwachung der Arten aus Art. 2 FFH-RL nach Art. 11 FFH-RL nicht (vgl. dazu ausführlicher Frenz, a.a.O. S. 408 unter Ziff. 6).
163 
Ohnehin hat der Sachverständige T. im Rahmen seiner ausführlichen und überzeugenden Darstellungen zum Bachmuschelbestand des Lipbachs im Termin dargelegt, dass sich eine Meldung des Gebiets wegen der Rahmenbedingungen auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich gewonnenen Erkenntnisse nicht aufdränge. Für eine Meldung als Habitat sei das kleine Gebiet des Lipbachs nicht geeignet. Das Gewässersystem im fraglichen Bereich sei durch kurze Gewässer mit Eintragungen aus der Landwirtschaft gekennzeichnet. Die Einordnung als geeignetes, meldenswertes Habitat könne nicht an der Anzahl der vorhandenen Exemplare festgemacht werden. So sei etwa ein Habitat mit einem geringeren Bestand eher meldenswert als das vorliegende, wenn die Rahmenbedingungen stimmten. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Es handle sich nicht um ein größeres Fließgewässersystem, sondern um relativ kurze Gewässerbereiche. So sei der Espengraben unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bachmuschel ein relativ kurzes Gewässer. Mit den nun im Zuge der vorliegenden Planung angedachten Maßnahmen sei es sicher möglich, den Bestand zu sichern und sogar zu verbessern, ideal seien die Verhältnisse aber nicht.
164 
Auch in Anbetracht dieser Umstände vermag das Gericht nicht festzustellen, dass das fragliche Gebiet als potentielles FFH-Gebiet Beschränkungen unterläge, die der Beklagte im Rahmen der Planungen unberücksichtigt gelassen hat. Denn die Berücksichtigungsfähigkeit eines nicht gemeldeten Gebietes setzt voraus, dass sowohl die Kriterien des Anhangs I oder II erfüllt sind, als auch, dass die Gebiete geeignet sind, noch vorhandene Lücken des Netzes „Natura 2000“ zu schließen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 1a Rn. 202 ff. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
165 
dd) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der vom Kläger implizierte Schluss, wonach beim Vorhandensein einer Art, die in Anhang II der FFH-RL aufgelistet ist, grundsätzlich an ein potentielles FFH-Gebiet zu denken und eine habitatschutzrechtliche Prüfung angezeigt ist, nicht zutrifft. Daher ist auch nicht mehr näher darauf einzugehen, ob die Auswirkungen der OUM als relevante ernsthafte bzw. nachhaltige Beeinträchtigung, Verschlechterung oder gar Zerstörung des betroffenen Gebiets gewertet werden können (vgl. dazu etwa EuGH, Urteil vom 14.09.2006, a.a.O.; BVerwG, Urteile vom 27.10.2000, a.a.O.; vom 17.05.2002, a.a.O.; vom 15.01.2004 - 4 A 11/02 -, NVwZ 2004, 732 und vom 22.01.2004, a.a.O. sowie Lorz, NaturschutzR, 3. Aufl. 2013, § 31 BNatSchG, Rn. 29 und Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 4. Aufl. 2011, Rn. 1129 ff., je m.w.N.), obwohl der größere, im Espengraben angesiedelte Anteil des Bachmuschelvorkommens nicht betroffen ist und hinsichtlich des übrigen Teils die im weiteren geschilderten artenschutzfachlichen Maßnahmen getroffen werden. Anzumerken bleibt hierzu nur, dass der Sachverständige T. im Termin nachvollziehbar dargelegt hat, dass die artenschutzfachlichen Maßnahmen sogar zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen für die Bachmuschel führen.
166 
III. Die Klage dringt auch mit ihrem Einwand, der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen § 45 Abs. 7 BNatSchG, weil eine zumutbare Alternative zum Schutz der Bachmuschel zu Unrecht abgelehnt worden sei, nicht durch.
167 
Der Kläger ist der Auffassung, die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung nach §§ 44 f. BNatSchG sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Prüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung habe der Beklagte eine der alternativen Trassenverläufe unzutreffend aus Kostengründen abgelehnt. Dies betrifft die nördlichere der beiden südlichen Varianten (vgl. die lilafarben dargestellte Strecke im Übersichtslageplan zu den südlichen Alternative, s.o.). Diese Variante führe zu einer Querung des Lipbachs an einer Stelle, die weitaus weniger dicht mit Bachmuscheln besiedelt sei. Die Bewertung des Beklagten, der diese Variante wegen der Baukosten für die Verlegung des Beckens in Höhe von 3,2 Mio. EUR als unzumutbare Alternative angesehen habe, sei unzutreffend. Die unterstellten Mehrkosten der in der Folge notwendigen Verlegung des Regenüberlaufbeckens seien deutlich überschätzt worden.
168 
Auch hiermit dringt die Klage nicht durch. Der Kläger ist mit seinem Vortrag zwar nicht ausgeschlossen (1.). Allerdings bestehen hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses Bedenken (2.). In jedem Fall entspricht die Prüfung und Beurteilung der vom Kläger angesprochenen alternativen Trassenvariante den rechtlichen Anforderungen des § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG und diese ist im Planfeststellungsbeschluss zu Recht als nicht zumutbar abgelehnt worden (3.).
169 
1. Unter Heranziehung der unter II.1. dargestellten Gründe geht das Gericht nicht davon aus, dass bereits § 4a UmwRG oder § 37 Abs. 9 StrG dem Vorbringen des Klägers entgegenstehen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits im Verfahren sowohl die Bachmuschel als auch eine mangelnde bzw. mangelhafte Prüfung möglicher Alternativen angeführt hat, dürfte eine Präklusion § 37 Abs. 9 StrG aber ohnehin ausscheiden, auch wenn der Kläger die nunmehr angegriffene Kostenschätzung des Beigeladenen vom Mai 2009 über Mehrkosten von 3,2 Mio. EUR im Verfahren nicht explizit kritisiert oder in Zweifel gezogen hat.
170 
2. Zweifel bestehen allerdings am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
171 
Auch der durch die Planfeststellung einer Straße enteignend betroffene Eigentümer kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus Gründen verlangen, die für die Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht kausal sind (BVerwG, Beschluss vom 23.01.2015 - 7 VR 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 250, Rn. 12 nach juris sowie auch - statt vieler - Urteile vom 16.03.2006 - 4 A 1075/04 -, NuR 2006, 766, Rn. 511 nach juris und vom 09.11.2006 - 4 A 2001/06 -, NVwZ 2007, 445).
172 
Vorliegend beeinträchtigt die festgesetzte Trasse der OUM das gepachtete Grundstück mit der Flurstücknummer xx6 sowie das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück mit der Flurstücknummer xx4. Der nun vom Kläger favorisierte Verlauf würde zwar das von der Stadt Markdorf gepachtete Grundstück entlasten. Gleichzeitig führte diese aber zu einer Mehrbelastung des Grundstücks, das in seinem Eigentum steht. Während die festgestellte Trasse über einen nordwestlichen Streifen des Grundstücks führt und hierdurch etwa ein Drittel der Fläche dauerhaft betroffen wäre (3.364 m² von 9.744 m²), führte die Verlagerung der Trasse nach Süden dazu, dass die Trasse und insbesondere die Böschungen und Einschnitte südlicher auf das Grundstück rückten und eine größere Fläche aus dem Eigentum des Klägers betroffen wäre. Zudem läge die Trasse auch näher am Wohnhaus der Kläger und wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt der Lärmbeeinträchtigung für den Kläger nachteilig.
173 
Ob diese Bedenken wegen der Mehrbelastung des Grundeigentums bei Realisierung der Alternativtrasse, die im Übrigen auch ein Heranrücken an das Wohngebäude der Kläger bedeuten würde, ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers auszuschließen vermögen, bedarf allerdings keiner Entscheidung.
174 
3. Denn auch der artenschutzrechtliche Einwand des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
175 
a) Die Anforderungen an die vom Kläger thematisierte Alternativtrasse richten sich nach den Bestimmungen des BNatSchG zum Artenschutz betreffend die besonders und streng geschützten Arten in §§ 44 ff. BNatSchG: Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), diese Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören (Nr. 2) und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). Die Prüfung im Planfeststellungsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Bachmuschel im Lipbach vorhabenbedingt im Zusammenhang mit der Verlegung eines Abschnitts des Lipbachs die Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG erfüllt werden. § 45 Abs. 7 BNatSchG ermöglicht eine Ausnahme hiervon. Insbesondere darf nach dessen Satz 2 eine Ausnahme nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 FFH-RL weiter gehende Anforderungen enthält.
176 
b) Der diesbezüglich erhobenen Einwendung des Klägers vermag das Gericht nicht zu folgen. Denn der Beklagte hat das Vorliegen einer zumutbaren Alternative nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG zu Recht verneint.
177 
Der Begriff der Zumutbarkeit betrifft den Aspekt der Verhältnismäßigkeit. Die gebotenen Vermeidungsanstrengungen dürfen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Landschaft stehen (BVerwG, Urteil vom 27.01.2000, a.a.O., Rn. 31 nach juris). Dem Projektträger kann keine Veränderung des Vorhabens abverlangt werden, mit der sich die von ihm in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklichen lassen (BVerwG, Urteile vom 15.01.2004, a.a.O. sowie vom 17.01.2007 - 9 A 20/05 -, NuR 2007, 336). Insbesondere darf dem Vorhabenträger auch keine Lösung angedient werden, die er nur mit einem - auch finanziellen - Mehraufwand realisieren kann, der in keiner Relation mehr zu den Vorteilen des Naturschutzes steht. Auch wenn hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung anderer öffentlicher Belange, etwa dem Lärmschutz der Wohnbevölkerung, einhergeht, die in Relation zu den Naturschutzbelangen als vorrangig zu bewerten sind, ist eine entsprechende Alternative nicht zumutbar (Landmann/Rohmer, UmweltR, a.a.O. § 45 Rn. 25 i.V.m. § 34 Rn. 37 m.w.N.).
178 
In Ansehung dieser Anforderungen teilt das Gericht die Auffassung von Beklagtem und Beigeladenem, dass die Mehrkosten der diskutierten Alternativtrasse über den Bereich, in dem derzeit das Regenüberlaufbecken liegt, und die Verlegung des Beckens nicht mehr verhältnismäßig und zumutbar sind.
179 
c) Das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen darf nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für die Natur und Umwelt stehen (s.o.) und es können bei der Trassenwahl neben verkehrstechnischen Gesichtspunkten insbesondere auch finanzielle Erwägungen Bedeutung erlangen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.05.2002, a.a.O. und vom 17.01.2007, a.a.O.). So sind etwa Kosten, die eine Erhöhung der Gesamtinvestition um 10 % bedeuten, als nicht mehr zumutbar beurteilt worden (vgl. Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 204. Erg.lief. Sept. 2015, § 45 BNatSchG, Rn. 16 m.w.N.; vgl. außerdem auch zur Unzumutbarkeit einer Kostenerhöhung um 1 Mio. EUR VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2009, a.a.O., Rn. 81 nach juris).
180 
Vorliegend sind die Gesamtkosten des Vorhabens mit 18,1 Mio. EUR zzgl. 0,25 Mio. EUR für den sogenannten Turbokreisel beziffert.
181 
Der Beklagte hat die vom Kläger angesprochene Alternativstrecke auf Grundlage einer Kostenschätzung des Beigeladenen aus dem März 2009(Unterlage 12.7 - Antrag auf artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 43 BNatSchG, dort S. 20 (LO PFB 3, Tz. 12.7)), die Mehrkosten im Zusammenhang mit der Verlegung des Regenüberlaufbeckens im Umfang von 3,2 Mio. EUR ausweisen, als unzumutbar erachtet. Zu den Mehrkosten werden in der Kostenschätzung überschlägig folgende Summen zu Grunde gelegt:
182 
Maßnahme
Kosten
Verlängerung Stauraumkanal (4.000,--/lfm)
200.000 EUR
Neubau Regenüberlauf
400.000 EUR
Neubau Pump- und Hebewerk
800.000 EUR
Neubau Becken und Betriebsgebäude
800.000 EUR
Verlängerung Kanal aus Richtung W.
100.000 EUR
Steuerungstechnik
400.000 EUR
Zu- und Ableitungen
200.000 EUR
Betriebszustände während Umbau und Rückbau
300.000 EUR
Gesamtkosten brutto
3.200.000 EUR
183 
Die Klage hält dem entgegen, die überschlägige, sehr grobe und nicht überprüfbare Kostenabschätzung habe nicht ansatzweise untersucht, ob die dort aufgeführten Einzelpositionen auch tatsächlich anfallen würden. Auch sei nicht untersucht, in welchem Umfang die im bestehenden Regenüberlaufbecken vorhandene Technik wiederverwendet werden könne. Auch Kosteneinsparungen durch den anderen Trassenverlauf seien nicht berücksichtigt. So könne mit einem weiter südlich gelegenen Trassenverlauf nicht nur die Verlegung des Lipbachs, sondern auch die Errichtung des Bauwerks BW 5 (Grabendurchlass Quellgraben) sowie die Veränderung des Verlaufs der Wirtschaftswege nördlich der Trasse großteils vermieden werden. Außerdem hätte es der Veränderung der Lage des Segelfluggeländes nicht oder nur in geringerem Maße bedurft. Der Konflikt zwischen landwirtschaftlichen Wegen und dem Segelflugbetrieb entschärfe sich. Die Kosten für Vermeidungs-, Ausgleichs- und Monitoringmaßnahmen hätten sich reduziert.
184 
Der Beklagte hat in Reaktion auf diese Kritik des Klägers im gerichtlichen Verfahren - über die Einwände des Klägers hinaus - zu möglichen Kostenersparnissen Stellung genommen. Er hat mit der Aufstellung in Anlage B 11 nachvollziehbar und unwidersprochen ein Einsparpotential im Umfang von 353.472,30 EUR dargelegt, nämlich:
185 
Entfallende Leistungen
                 
Einheits-
preis
Gesamt-
preis
BW 4 (Grabendurchlass Lipbach)
Stahlfertigteildurchlass z.B. MB 8

14    

m       

5.000,00 EUR

70.000,00 EUR
BW 5 (Grabendurchlass Quellgraben)
Stahlbetonrohr DN 2500

14    

m       

800,00 EUR

11.200,00 EUR
Bachverlegung
140     
m       
38,00 EUR
5.320,00 EUR
Umsiedelung der Bachmuschel im Espengraben
                          
60.000,00 EUR
Monitoringprogramm Bachmuschel über 10 Jahre
                          
72.900,00 EUR
Wiederverwendung Pumpen geschätzt
                          
50.000,00 EUR
Baukosten netto 269.420,00 EUR
Baustelleneinrichtung
5 %     
        
269.420,00 EUR
13.471,00 EUR
Kleinleistungen
5 %     
        
282.891,00 EUR
14.144,55 EUR
Mehrwertsteuer
19 %   
        
297.035,55 EUR
56.436,75 EUR
Baukosten brutto 353.472,30 EUR
186 
Sowohl die vorgerichtliche Aufstellung zu den Mehrkosten als auch die Darstellungen des Beklagten zu den Einsparungen, die der Kläger im Weiteren auch nicht in Frage gestellt hat, sind für das Gericht plausibel und nachvollziehbar.
187 
Unter Berücksichtigung der dargestellten Einsparungen stehen damit den Gesamtkosten für das planfestgestellte Vorhaben im Umfang von ca. 18 Mio. EUR Mehrkosten in Höhe von ca. 2.846.527,70 EUR (3,2 Mio. EUR abzgl. 353,472,30 EUR) gegenüber. Die Realisierung der vom Kläger angeführten Alternativtrasse würde damit eine Kostensteigerung von über 15 % bewirken. Auch unter Berücksichtigung möglicher Prognoseungenauigkeiten stellt dies eine derart erhebliche Kostensteigerung dar, dass auch aus Sicht der Kammer nicht mehr von einer zumutbaren Alternative ausgegangen werden kann, zumal durch die geplanten LBP-Maßnahmen der Bachmuschelpopulation im Lipbach hinreichend Rechnung getragen wird.
188 
IV. Auch der Einwand des Klägers gegen die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich des Schallschutzes greift nicht durch.
189 
1. Der Kläger wendet ein, der Beklagte habe im Ausgangspunkt zwar zutreffend die Verkehrszunahmen auf anderen Straßen - insbesondere auf der M. Straße in Lipbach, wo sich das Wohn- und Hofgrundstück der Kläger befinde - geprüft, habe die Situation im Weiteren aber abwägungsfehlerhaft beurteilt. Die Wertung, ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen bestehe neben dem Fall der Gesundheitsgefährdung nur dann, wenn die Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete überschritten seien und zudem auch die Hörbarkeitsgrenze von 3 dB(A) überstiegen werde, sei fehlerhaft. Die Vorgehensweise des Beklagten beruhe auf einer übermäßig schematischen Anwendung der Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A). Sie berücksichtige nicht, dass bei beträchtlichen Vorbelastungen eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Erhöhungen bestehen könne. In Lipbach führe die Betrachtung beispielsweise dazu, dass für das zum Kläger benachbarte Gebäude M. Straße xxx Lärmschutzmaßnahmen angeordnet worden seien, da dort zwar die Lärmzunahme identisch ausfalle, aber die Gesamtbelastung die Schwelle der Gesundheitsgefährdung gerade erreiche. Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen sei es erforderlich gewesen, für Lärmzunahmen von mehr als 0,5 dB(A) und nur knapp unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefährdung ebenfalls passive Schallschutzvorkehrungen anzuordnen.
190 
2. Die Kritik der Klage betrifft nicht die direkten Lärmauswirkungen der OUM, sondern mittelbare Lärmauswirkungen, also solche, die nicht nur den von der OUM selbst ausgehenden Lärm umfassen, sondern auch den Lärm, der wegen des infolge der OUM zunehmenden Verkehrs auf anderen Straßen entsteht. Solche mittelbaren Lärmauswirkungen als Folge eines Straßenbauvorhabens sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn sie mehr als unerheblich sind und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 - 4 A 18/04 -, NVwZ 2005, 811, insbesondere Leitsatz 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2006 - 5 S 1769/05 -, Rn. 45 nach juris). Denn es entspricht dem Zweck des Abwägungsgebots, dass der Kreis der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nicht eng gezogen wird. Sie beschränken sich insbesondere nicht auf allein diejenigen Belange, in die zur Verwirklichung des Straßenbauvorhabens unmittelbar eingegriffen werden muss, sondern umfassen auch solche Belange, auf die sich das Straßenbauvorhaben als eine in hohem Maße raumbedeutsame Maßnahme auch nur mittelbar auswirkt (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17.03.2005 a.a.O., Rn. 18 sowie vom 15.04.1977 - 4 C 100/74 -, BVerwGE 52, 237).
191 
a) Der Beklagte hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ausscheidet, wenn (sozusagen als „untere Grenze“) die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte (64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht) eingehalten werden, da in diesem Fall in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt sind und das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen vermittelt (BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O, Leitsatz 4 sowie Rn. 19 nach juris). Umgekehrt sind Lärmschutzmaßnahmen dann angezeigt, wenn - auch das hat der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zutreffend berücksichtigt - die Schwelle der Gesundheitsgefährdung von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten wird. Auch wenn Richt- oder Grenzwerte nicht erreicht werden und keine Gesundheitsgefahr besteht, ist in die Abwägung eine etwaige Betroffenheit im Bereich der Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmungsschwelle einzustellen (vgl. Stüer, Handbuch des Bau- und FachplanungsR, 4. Aufl. 2009, Rn. 713 m.w.N.). So findet sich diese Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmungsschwelle auch in der 16. BImSchV, die zwar für mittelbare Lärmauswirkungen nicht einschlägig ist, aber eine Orientierung im Rahmen der Abwägung zu den Lärmimmissionsgrenzen bzw. -grenzwerten bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.03.2005 a.a.O., insbesondere Leitsatz 4 sowie Rn. 19 nach juris): Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) erhöht wird.
192 
Im Rahmen der Abwägung hat daher der Bereich zwischen den noch unbeachtlichen Lärmwerten für Dorf- und Mischgebiete einerseits und den nicht mehr hinzunehmenden, gesundheitsgefährdenden Lärmimmissionswerten andererseits besondere Bedeutung. Namentlich sind dies die Werte zwischen mehr als 64 dB(A) und weniger als 70 dB(A) tags bzw. mehr als 54 dB(A) und weniger als 65 dB(A) nachts. Für die Spannweite zwischen diesen Werten hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, dass bei der Abwägung möglicher Lärmschutzmaßnahmen verschiedene Gesichtspunkte einzufließen haben, nämlich die tatsächliche Höhe der Beurteilungspegel, die Vorbelastung des betroffenen Gebiets (insbesondere im Vergleich mit den Lärmwerten im PNF) und schließlich auch die nun vom Kläger thematisierte Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A).
193 
Der Beklagte hat nachvollziehbar im ersten Schritt geprüft, in welchen Straßenabschnitten es zu Verkehrszunahmen kommt und dabei eine Vielzahl verschiedener Varianten bzw. Zwischenstände des Planungsfalls 7.5 untersucht. Basierend hierauf hat er geprüft, ob durch die jeweilige Verkehrszunahme ein mehr als nur unerheblicher Lärmzuwachs vorliegt und ob sich im Rahmen der Abwägung das Erfordernis für Schallschutzmaßnahmen ergibt. Dabei hat der Beklagte zu Gunsten der Betroffenen jeweils den „worst case“ in der Lärmentwicklung zu Grunde gelegt und so einen weitreichenden Anspruch auch dann gewährt, wenn die entsprechende „worst case“-Variante tatsächlich gar nicht eintritt.
194 
Auch in Anbetracht dieser weitreichenden Betrachtung zu Gunsten der betroffenen Grundstücke hat das Gericht keinen Anlass zur Kritik daran, dass der Beklagte für den Bereich zwischen den Grenzwerten zum Mischgebiet einerseits und der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung andererseits auf eine Wahrnehmungs- bzw. Hörbarkeitsschwelle abstellt und diese mit 3 dB(A) benennt. Insbesondere dringt der Kläger mit seiner Kritik, der Beklagte habe die Hörbarkeits- bzw. Wahrnehmbarkeitsschwelle von 3 dB(A) (zu) schematisch angewandt, nicht durch. Die Klage bezieht sich in diesem Punkt maßgeblich auf eine Entscheidung des BVerwG, die sich u.a. auch mit der Frage einer ggf. notwendigen Anpassung der Wahrnehmungsschwelle bei hoher Vorbelastung befasst (BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 A 14/09 -, NVwZ 2011, 676). Es fehlt hier allerdings schon an der Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte, da jene Entscheidung sich nicht mit Schallbelastung befasst, sondern mit Erschütterungen. Der Einwand, der Beklagte verkenne die Besonderheiten, die sich aus der logarithmischen Bemessung von Schallenergie ergeben, weil er nicht berücksichtige, dass ein Anstieg um 3 dB(A) bei wachsender Vorbelastung zu einem exponentiellen Anstieg der Schallenergie führe, überzeugt ebenfalls nicht. Dass der Beklagte im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung für die Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen die Hörbarkeitsschwelle heranzieht, stellt sich nicht als abwägungsfehlerhaft dar, sondern orientiert sich an der 16. BImSchV.
195 
Insgesamt hat der Beklagte sich bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Lärmschutzmaßnahmen ausgewogen mit den verschiedenen relevanten Belangen befasst. Seine Vorgehensweise ist daher nicht zu beanstanden.
196 
b) In Anwendung dieser Vorgehensweise hat der Beklagte Lärmschutzmaßnahmen zugunsten des klägerischen Grundstücks in der M. Straße zutreffend abgelehnt.
197 
Für dieses Grundstück haben sich - bezogen auf die unterschiedlichen Planfälle - folgende Werte (je in dB(A)) ergeben:
198 
                 
Lärmbelas-
tung tags
Differenz
zum PNF
Lärmbelas-
tung nachts
Differenz
zum PNF
PNF     
        
 68,120(Die Anlagen 9.3 und 9.5 (Stand 2010/2011) gehen von einer Lärmbelastung im PNF bei 68,2 bzw. 58,2 dB(A) aus, während die Anlagen 9.7 und 9.9 (Stand 2012) um je 0,1 dB(A) niedriger liegen, also bei  68,1 bzw. 58,1 dB(A).
)
        
58,1   
        
PNF mit OUM
Anlage 9.3 (S. 5)
68,3   
0,2     
58,3   
0,2     
PNF mit OUM und OUB
Anlage 9.5 (S. 5)
68,5   
0,4     
58,5   
0,4     
PNF mit OUM und B 31 BA IIB
Anlage 9.7 (S. 8)
68,7   
0,6     
58,7   
0,6     
PNF mit OUM, OUB und B 31 BA IIB
Anlage 9.9 (S. 8)
68,9   
0,8     
58,8   
0,7     
199 
Ein Anspruch wegen Erreichens gesundheitsgefährdender Werte ergibt sich danach unstreitig nicht. Auch aus der Lärmzunahme für das klägerische Grundstück erwächst kein Anspruch auf die Einrichtung von Lärmschutzmaßnahmen. Die größte Lärmbelastung des klägerischen Grundstücks ergäbe sich im PNF mit OUM, OUB und B 31 BA IIB. Selbst bei dieser für den Kläger mit der höchsten Lärmbelastung verbundenen Variante ergibt sich danach im Vergleich zum PNF lediglich eine Steigerung von 0,8 dB(A) bzw. 0,7 dB(A). Dies reicht nach den oben dargestellten Maßstäben nicht aus.
200 
Festzuhalten ist insoweit auch, dass etwa eine Herabsenkung auf die vom Kläger angesprochene niedrigere Schwelle ab 0,5 dB(A) nicht in Betracht kommt. Wie ausgeführt, kann ein Abwägungsfehler in der Anwendung der 3 dB(A)-Schwelle der 16. BImSchV nicht erkannt werden. Es ist erst recht nicht ersichtlich, warum die Schwelle sogar auf das weit geringere Maß von 0,5 dB(A) herunterzusetzen sein sollte. Insbesondere ist auch eine Ungleichbehandlung im Sinne einer Verletzung des Art. 3 GG nicht gegeben. Der Verweis des Klägers darauf, dass dem benachbarten Haus M. Straße xxx Lärmschutzmaßnahmen zugebilligt wurden, führt nicht weiter. Denn es handelt sich nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Die Bewilligung von Lärmschutz beruht dort darauf, dass für jenes Grundstück die Schwelle von 70 d(B)A überschritten wird und daher nach dem Lärmschutzkonzept Maßnahmen zuzubilligen waren.
201 
c) Insgesamt dringt die Klage daher auch mit ihrer Kritik im Bereich des Lärmschutzes nicht durch. Es bedarf infolgedessen auch keiner weiteren Ausführungen dazu, welche Auswirkungen Defizite in diesem Bereich ggf. hätten. Insbesondere die Frage, ob auf Grundlage dieser Argumentation überhaupt eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses erreicht werden kann, oder ob vielmehr „nur“ die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung eines möglichen Anspruchs des Klägers auf Gewährung von Lärmschutzmaßnahmen möglich wäre, braucht nicht entschieden zu werden.
202 
V. Auch die zu den Maßnahmen um das Segelfluggelände - namentlich die LBP-Maßnahme S1 - vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Unabhängig von der Frage einer möglichen Präklusion (1.) vermag weder die diesbezügliche Argumentation zur vermeintlich fehlerhaften Einordnung der Maßnahmen als notwendige Folgemaßnahme (2). noch die zur Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks xx5 (3.) der Klage zum Erfolg zu verhelfen.
203 
1. Wie mit den Beteiligten im Verhandlungstermin angesprochen, hat der Kläger vorgerichtlich nicht problematisiert, ob es sich bei den Maßnahmen um das Segelfluggelände um notwendige Folgemaßnahmen handelt. Das Gericht lässt dennoch offen, ob deswegen eine Präklusion nach § 37 Abs. 9 StrG entgegensteht. Ob auch die Thematik der notwendigen Folgemaßnahme von der bereits thematisierten Entscheidung des EuGH vom 15.10.2015 berührt wird, bedarf keiner Entscheidung, da die Klage auch im vorliegenden Komplex in der Sache erfolglos bleibt.
204 
2. Der klägerische Einwand, es fehle im Zusammenhang mit dem Segelfluggelände an den Voraussetzungen einer notwendigen Folgemaßnahme, verhilft der Klage nicht zum Erfolg.
205 
Der Kläger vertritt die Auffassung, die für eine notwendige Folgemaßnahme erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor. Dem Begriff der Folgemaßnahme werde eine Grenze dadurch gezogen, dass diese Maßnahme nicht ein eigenes umfassendes Planungskonzept eines anderen Planungsträgers erfordern dürfe. Die mit der Planung vorgesehene Verlegung der Start- und Landebahn der S. e.V. beschränke sich aber nicht auf eine bloße Anpassung an die neue Umfahrung Markdorf. Sie habe vielmehr eine Verlegung und Drehung der vorhandenen Startbahn, die Neuerrichtung einer weiteren Segelfluglandebahn und die Verlegung der Schwelle 28 zum Inhalt. Es sei nicht nur eine Anpassung, sondern eine Neuanlegung. Die Anlegung der neuen Start- und Landebahn sowie der eigenen Landebahn erforderten ein eigenes umfassendes Planungskonzept, das die Reichweite des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 (L)VwVfG überschreite. Dies verdeutliche auch die Einholung eines luftfahrttechnischen Gutachtens. Die Betrachtung als notwendige Folgemaßnahme stehe im Widerspruch zu dem Umstand, dass - auch nach dem Planfeststellungsbeschluss und dem luftfahrttechnischen Gutachten - eine Entscheidung nach § 6 LuftVG erforderlich sei, die allerdings nicht im Planfeststellungsbeschluss selbst getroffen worden sei. Eine solche Entscheidung erfordere allerdings eine umfassende Interessenabwägung, die die vorliegende Planfeststellung gar nicht leisten könne. Indem die Anlage einer neuen Start- und Landebahn als notwendige Folgemaßnahme betrachtet werde, werde jedoch der notwendigen planerischen Entscheidung auf Grundlage des § 6 LuftVG vorgegriffen. Ein eigenständiges planerisches Konzept des anderen Planungsträgers werde unmöglich gemacht. Es könne sich auch nach dem Planfeststellungsbeschluss selbst nicht um eine notwendige Folgemaßnahme handeln, da ansonsten konsequenterweise wegen der Zuständigkeitskonzentration in Planfeststellungssachen die erforderliche Genehmigung nach § 6 LuftVG im Beschluss selbst hätte erteilt werden können und müssen.
206 
In seiner Argumentation geht der Kläger also davon aus, dass entweder - weil es sich nicht um eine notwendige Folgemaßnahme handelt - jegliche Überlegungen und Planungen hinsichtlich des Segelfluggeländes im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens unterbleiben müssten oder aber - bejahte man die Einordnung als notwendige Folgemaßnahme - eine Genehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG angezeigt gewesen wäre. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung denn auch die Auffassung vertreten, der S. als Betreiber des Segelfluggeländes habe schlicht - wie auch der Kläger - darauf verwiesen werden müssen, dass seine privaten Belange hinter dem Vorhaben der OUM zurückzustehen hätten. Eine Planung zur Ermöglichung des weiteren Betriebs des Segelfluggeländes habe nicht erfolgen dürfen.
207 
Dieser Argumentationslinie vermag das Gericht nicht zu folgen.
208 
a) Ausgangspunkt des Streits ist die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LVwVfG. Danach wird durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben dem Vorhaben selbst erweitert die Vorschrift den Gegenstand der Planfeststellung von denjenigen Anlagen, für die das Planfeststellungsverfahren an sich nach dem jeweiligen Fachgesetz vorgesehen ist, auf andere Anlagen, die an sich nicht dem jeweiligen Fachplanungsgesetz unterfallen. Die Entscheidung umfasst also auch die Frage, ob und in welcher Form die mit dem Bau oder der Änderung einer Straße notwendigerweise verbundenen baulichen oder nichtbaulichen Eingriffe in bestehende andere Anlagen zugelassen, durch entsprechende Gestaltung des Vorhabens vermieden oder gemindert oder durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden sollen. Darunter fallen insbesondere bauliche Maßnahmen zum Ausgleich unmittelbarer Eingriffe in die bauliche Substanz fremder - öffentlicher wie privater - Anlagen und Einrichtungen, beispielsweise die Verlegung oder sonstige Änderung von Straßen, Wegen, Verkehrsanbindungen, Gewässern, Gräben, Zufahrten, Treppen, Stützmauern, Einfriedungen, Hauseingängen, von Schienenbahnen sowie Leitungen aller Art (vgl. insgesamt Kodal, StraßenR, 7. Aufl. 2010, Kap. 36 Rn. 4.3 m.w.N.; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 75 Rn. 39 m.w.N.). Auch die Ausweisung von Flächen zur Durchführung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach Maßgabe der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung fällt hierunter (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1995 - 11 VR 6/95 -, NVwZ 1996, 896). Zweck der Regelung ist es, dem Grundsatz der Problembewältigung entsprechend diejenigen Probleme zu lösen, die für die Funktionsfähigkeit einer anderen Anlage durch das planfeststellungsbedürftige Vorhaben entstehen. Denn es wäre mit dem rechtsstaatlichen Gebot der gerechten Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange nicht zu vereinbaren, wenn die durch die Planung bewirkte Beeinträchtigung einzelner Belange nicht im Rahmen des Möglichen im Planfeststellungsbeschluss wieder ausgeglichen würde (vgl. insgesamt Kodal, a.a.O. Kap. 36 Rn. 4.31 m.w.N.). Notwendige Folgemaßnahmen sind dementsprechend solche, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Entscheidend ist allein, dass es sich um Maßnahmen handeln muss, die zum Anschluss und zur Anpassung an die anderen Anlagen gehören, Probleme von einigem Gewicht betreffen und für eine durch das Vorhaben aufgeworfene Konfliktbewältigung erforderlich sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.02.1988 - 4 C 54/84 -, NVwZ 1989, 153; zur Einschränkung bei Maßnahmen, die ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern: s.u. c)).
209 
b) Unter Berücksichtigung dieser Anforderung ist die Vorgehensweise des Beklagten nicht zu beanstanden, da er die Änderungen am Segelfluggelände zu Recht als notwendige Folgemaßnahme im Rahmen der Abwägung berücksichtigt hat.
210 
Denn ohne die entsprechenden Planungen bliebe der Konflikt zwischen dem Verlauf der Trasse und dem Betrieb des Segelfluggeländes gänzlich unbewältigt. Die Start- und Landebahn in ihrer aktuellen Lage überschneidet sich mit dem östlichen Trassenbereich der OUM (vgl. dazu den oben abgebildeten Ausschnitt aus Plan 4 zum luftfahrttechnischen Gutachten). Die vom Kläger in den Raum gestellte Vorgehensweise, wonach die entsprechenden Planungen zur Verlegung der Start- und Landebahn (faktisch mit der Folge der Einstellung des Betriebs, wobei die Möglichkeit eines ortsnahen weiteren Betriebs offen bliebe) unterbleiben sollten, würde dem Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend Rechnung tragen. Selbst dann, wenn man mit dem Kläger die Auffassung verträte, ein Vorhaben im Sinne des LuftVG könne nicht in ein Planfeststellungsvorhaben einbezogen werden, weil es keine notwendige Folgemaßnahme darstelle, hinderte dies nicht die Koordinierung beider Zulassungsverfahren (so Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, 17. Erg.lief. 2013, § 6 Rn. 98). Nichts anderes hat der Beklagte getan, indem er das durch den beigeladenen Vorhabenträger veranlasste luftfahrttechnische Gutachten vom Dezember 2007 herangezogen hat, in welchem der Änderungsbedarf für die bestehende Anlage und der vorhandenen Genehmigung geprüft wurde.
211 
c) Der Einordnung als notwendige Folgemaßnahme steht entgegen der Auffassung der Klage nicht entgegen, dass hinsichtlich der Änderungen am Segelfluggelände eine Prüfung und Planung unter Einholung des vorgenannten luftfahrttechnischen Gutachtens erfolgt ist.
212 
Zutreffend weisen die Beteiligten gleichermaßen darauf hin, dass das Gebot der Problembewältigung es nicht rechtfertigt, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern, da der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme insofern räumlichen und sachlichen Beschränkungen unterliegt und entsprechende Maßnahmen nicht wesentlich über den Anschluss hinausgehen dürfen (statt vieler: BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 7 C 11/12 -, NVwZ 2015, 1070 m.w.N.).
213 
Bei den Erhebungen und Planungen zur Änderung des Segelfluggeländes handelt es sich aber nicht um ein solches eigenes umfassendes Planungskonzept. Vielmehr spiegeln das eingeholte Gutachten und die danach erforderlichen Maßnahmen Planungsschritte wider, wie sie auch im Falle der zuvor beispielhaft ausgezählten Folgemaßnahmen auftreten. Denn auch diese können nicht ohne jegliche Planung realisiert werden. Vorliegend beschränken sich die Änderungen auf die im luftfahrttechnischen Gutachten sowie im Planfeststellungsbeschluss dargestellten Maßnahmen. Es handelt sich lediglich um die Verlegung der sogenannten Schwelle 28 (also die Linie, ab der Motorflugzeuge auf der Start- und Landebahn mit Landerichtung 28 landen) und die Drehung der Start- und Landebahn im Uhrzeigersinn auf An- und Abflugrichtungen von 103 Grad bzw. 283 Grad zur Wiederherstellung der erforderlichen Länge nach Verschiebung der Schwelle 28. Hierdurch wird die Start- und Landebahn frei von Hindernissen gehalten und ein ausreichender Seitenabstand zur OUM zu gewahrt. Genannt ist zudem das Anlegen einer separaten Segelflugbahn für die Landerichtung 28 mit einer Ausrichtung von 275 Grad zur Verkürzung der Rücktransportzeit eines gelandeten Segelflugzeugs zur Startstelle. Hierbei handelt es sich um eine etwas „gedrehte“ zusätzliche Landemöglichkeit für Segelflugzeuge, die am östlichen Ende über den Bereich der eigentlichen Landebahn jeweils nach Nordosten und Südwesten eine abweichende Fläche zur Landung ermöglicht (s.o. Plan 4 aus dem luftfahrttechnischen Gutachten). Da die Start- und Landebahnen aus Grünflächen bestehen, ergeben sich Änderungen in der Gestaltung des betroffenen Bereiches insbesondere durch die im Gutachten dargestellten baulichen Erfordernisse (nämlich die Herstellung einer ebenerdigen Fläche, insbesondere auch im Bereich der vorhandenen Entwässerungsgräben) sowie durch die Anbringung neuer Markierungen in Form von Dachreitern mit einer Breite von 80 cm. Angesichts des Umfangs der danach angezeigten Maßnahmen ist das Vorliegen bzw. das Erfordernis eines umfassenden Planungskonzeptes, wie es etwa beim zusätzlichen Neubau einer weiteren Straße mit erforderliche Variantenuntersuchung nötig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.02.2005 - 9 A 62/03 -, NVwZ 2005, 813), nicht ersichtlich.
214 
d) Die Klage argumentiert weiter, der Beklagte habe - wenn er sich in seiner Planung schon mit Änderungen am Segelfluggelände befasse - auch gleich über die nach dem LuftVG erforderliche Genehmigung entscheiden müssen. Die Frage, ob der Beklagte zusätzlich auch zugunsten des Vereins S. e. V. eine entsprechende Genehmigung hätte erteilen müssen oder ob die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise (die Beteiligung des für die Genehmigung zuständigen Referats 46 der Regierungspräsidiums) ausreichend war, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Denn die womöglich rechtswidrige Nichterteilung einer entsprechenden Genehmigung betrifft den Kläger nicht in seinen Rechten. Umgekehrt bleibt es dem Kläger unbenommen, wenn entsprechend dem im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Ablauf in Zukunft eine Genehmigung nach dem LuftVG ergehen sollte, gegen diese Rechtsschutz zu suchen, sollte er sich durch Inhalte einer solchen in eigenen Rechten verletzt sehen. Festzuhalten bleibt insoweit, dass das Gericht dem von der Klage implizierten Rückschluss, wonach ohne die Erteilung einer Genehmigung nach § 6 LuftVG keine notwendige Folgemaßnahme vorliegen könne, nicht zu folgen vermag.
215 
3. Auch die weitere Argumentation des Klägers im Zusammenhang mit dem Grundstück xx5 und der LBP-Maßnahme S1 steht dem Vorhaben der OUM nicht entgegen. Denn seine Auffassung, auch wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handle, greife die Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung in sein Grundstück zu Gunsten eines Privaten und damit rechtswidrig ein, teilt das Gericht nicht. Die Argumentation des Klägers beruht darauf, dass die LBP-Maßnahme S1 ihre Ursache in der Verlegung der Start- und Landebahn des Segelfluggeländes hat. Denn bislang verläuft der Hauptgraben, dessen Verlegung die LBP-Maßnahme S1 nun u.a. vorsieht, südlich des Grundstücks xx5:
216 
Der nun angedachte Bereich der Start- und Landebahn gerät mit dem bestehenden Hauptgraben sowie den von diesem in südliche Richtung abzweigenden Nebengräben in Konflikt. Das Maßnahmenblatt zur streitigen Maßnahme(LO PFB 2, Unterlage 12.1, S. 127.) beschreibt dazu anschaulich, dass zur Verschiebung der Start- und Landebahn der Hauptgraben des Entwässerungssystems verlegt und die Neben- bzw. Seitengräben verdolt werden müssten und sich hierdurch erhebliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Oberflächenwasser sowie Tiere und Pflanzen ergeben würden. Im Zuge dessen soll mit dem Ziel der Gewährleistung der Funktionen des Grabens im Wasserhaushalt sowie der Sicherung der Lebensraumfunktionen für die charakteristischen Tier- und Pflanzenarten zum einen die Verlegung des Hauptgrabens und zum anderen die Entnahme und Verpflanzung der Filz-Segge aus den zu verdolenden Nebengräben erfolgen.
217 
Nach dem im Maßnahmenblatt beschriebenen und auch aus dem Plan 7 in Unterlage 12.5 (s.o.) ersichtlichen Vorgehen wäre das klägerische Grundstück xx5 insoweit betroffen, als der fünf Meter breite Gewässerrandstreifen im Umfang von 15 m² auf dem Grundstück verliefe. Jener Gewässerrandstreifen ist Teil der besagten Minimierungsmaßnahme(Vgl. dazu auch die Übersicht 7.1 im Erläuterungsbericht des LBP (dort S. 152) - LO PFB 2, Tz. 12.1.).
218 
Eine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers ist allerdings nicht gegeben.
219 
a) Einer solchen steht bereits entgegen, dass der Beklagte auf die Inanspruchnahme des Grundstücks xx5 zwischenzeitlich ausdrücklich verzichtet hat. Die Vertreterin des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu Protokoll unter Bezugnahme auf die mit eingereichte Stellungnahme des E. GbR vom 07.08.2014 eine entsprechende Erklärung abgegeben. Von der Reduzierung der LBP-Maßnahme S1 wird nach der nachvollziehbaren Stellungnahme vom 07.08.2014 die Funktion der Gesamtmaßnahme nur unwesentlich betroffen. Das Defizit von 210 Ökopunkten, das durch die Reduzierung entsteht, wird angesichts des dem gegenüberstehenden Überschusses von ca. 261.000 Ökopunkten(Vgl. hierzu auch Anlage 19 im LO Argumente-Anlagen, Tz. 19, dort S. 2.) ausgeglichen. Dies, wie auch den Umstand, dass durch den Wegfall der 15 m² die Maßnahme selbst sinnvoll bleibt, hat auch der Sachverständige Dipl. Ing. Sch. von der Entwicklungs- und Freiraumplanung E.GbR im Termin nochmals bestätigt. Eine Enteignung des Klägers bzw. eine entsprechende Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auf Grund der vermeintlich rechtswidrigen Maßnahmen um das Segelfluggelände liegt damit nicht vor (zum entsprechenden Kausalitätserfordernis ergänzend: BVerwG, Beschluss vom 20.02.2015 - 7 B 13/14 -, Rn. 35 nach juris).
220 
b) Soweit der Kläger zuletzt in und nach der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, sein Eigentum sei durch den näher an sein Grundstück heranrückenden Hauptgraben wegen wasserrechtlicher Bestimmungen (nämlich § 38 Abs. 4 WHG und des § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG) beeinträchtigt, vermag auch dies der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
221 
Nach § 38 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 WHG sollen Eigentümer und Nutzungsberechtigte Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen erhalten. Nach Satz 2 Nr. 1 ist im Gewässerrandstreifen die Umwandlung von Grünland in Ackerland verboten. § 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 WG bestimmt die Breite von Gewässerrandstreifen im Außenbereich mit zehn Metern. § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG bestimmt, dass in den Gewässerrandstreifen ebenfalls der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln in einem Bereich von fünf Metern verboten ist.
222 
Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob eine entsprechende Einschränkung in einem Abstand von fünf Metern vom Hauptgraben - deren Vorliegen in vollem Umfang unterstellt - geeignet wäre, entsprechend dem klägerischen Vortrag eine im Rahmen der Abwägung ausreichend gravierende Rechtsverletzung zu begründen. Es läge beim genannten wasserrechtlichen Abstand von fünf Metern eine betroffene Fläche von 15 m² vor. Allerdings handelte es sich nicht um eine zu enteignende Fläche, sondern um eine Fläche, die wegen des neuen Gewässerverlaufs des Hauptgrabens wasserrechtlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen unterfallen würde (vgl. dazu Bulling/Finkbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG BW, 45. Erg.lief. Dez. 2014, § 29 Rn. 29 a.E.).
223 
Tatsächlich entsteht eine neue Einschränkung zudem - auch unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens - nicht hinsichtlich der gesamten Fläche von 15 m². Denn bereits derzeit verläuft im fraglichen Bereich ein Gewässer, das schon jetzt wasserrechtliche Einschränkungen mit sich bringt. Wie im Termin diskutiert, verläuft an der süd-/südwestlichen Grenze des klägerischen Grundstücks xx5 ein weiterer Nebengraben des Hauptgrabens:
224 
Der Kläger selbst hat in der Verhandlung beschrieben und dargestellt, der an seinem Grundstück entlang laufende Graben sei ebenso groß wie der bestehende Hauptgraben. Im Nachgang zum Termin wurde klägerseits hierzu vorgetragen, dass jener Nebengraben im Unterschied zum Hauptgraben nur temporär wasserführend und von untergeordneter Bedeutung sei mit der Folge, dass die Rechtsfolgen eines Gewässerrandstreifens nicht ausgelöst würden.
225 
Unabhängig davon, ob im Hinblick auf eine untergeordnete Bedeutung des Gewässers ein drei Meter breiter Abstandsstreifen nach der Dünge-VO zum grenzparallelen Nebengraben einzuhalten ist, wie die vom Kläger vorgelegte Unterlage des Landwirtschaftsamts des Beigeladenen vom 15.01.2016 es zu Grunde legt, oder ob entsprechend der Beschreibung des Klägers selbst im Termin Haupt- und Nebengraben gleich gestaltet sind, ist der Kläger bereits derzeit in der Nutzung des Südzipfels seines Grundstücks Einschränkungen unterworfen. Ob diese Einschränkungen bereits heute die im Streit stehenden 15 m² überwiegend oder sogar insgesamt betreffen oder sich wegen des untergeordneten Charakters des Nebengrabens die Fläche verringert, ist unerheblich. Sowohl in absoluter als auch in relativer Hinsicht (bei 15 m² handelte es sich um weniger als 1 % der Gesamtfläche) ist die fragliche Fläche als gering zu bewerten. Dem Kläger verbleibt das Eigentum an jener Fläche. Durch die gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung erfährt dieser im Randwinkel liegende, ohnehin schwer zu bewirtschaftende Bereich - wenn überhaupt - eine nur geringfügige Einschränkung. In Abwägung mit den gegenüberstehenden Interessen vermag die derart schwache Beeinträchtigung am klägerischen Grundstück nicht zu überwiegen.
226 
c) Schließlich ist zur damit angesprochenen Frage der Abwägung und der abwägungsrelevanten Belange klarzustellen, dass die Abwägungserwägungen des Beklagten insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Auch das Gericht geht davon aus, dass bei der Gegenüberstellung der abzuwägenden Interessen nicht nur die naturschutzfachliche Maßnahme und die Beeinträchtigung des in Anspruch genommenen Eigentums Berücksichtigung finden dürfen (anders als im Falle der vom Kläger herangezogenen Rechtsprechung, die nicht Minimierungsmaßnahmen im betroffenen Bereich selbst, sondern Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle betrifft - BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 40/07 -, NVwZ 2010, 66). Weiter teilt auch das Gericht die vom Beklagten dargestellte Auffassung, dass bereits bei Gegenüberstellung von 15 m² einerseits und der Minimierungsmaßnahme andererseits eine Abwägung nicht zugunsten des Klägers ausfallen kann. Erst recht gilt dies bei einer Gegenüberstellung der klägerischen Grundstücksfläche und des planfestgestellten Vorhabens selbst.
227 
VI. Auch die Argumente des Klägers zum landwirtschaftlichen Wegenetz und zu den zu erwartenden Umwegen verhelfen der Klage nicht zum Erfolg.
228 
1. Der Kläger rekurriert in seiner Argumentation zum einen auf seine Ausführungen zum Segelfluggelände. Die nach seiner Auffassung rechtswidrige Planung zur neuen Start- und Landebahn habe auch zur Folge, dass das Interesse des Klägers an einer durchgängigen Nutzbarkeit des landwirtschaftlichen Wegenetzes abwägungsfehlerhaft behandelt werde. Insbesondere sobald es zu Sperrungen der Wege am östlichen Ende des Segelfluggeländes kommen sollte, führe dies zu unzumutbaren Einschränkungen. Das Grundstück mit der Flurstücknummer xx5 sei überhaupt nicht mehr erreichbar. Um die anderen Grundstücke zu erreichen, müsste der Kläger nach Feststellen der Sperrung erst umdrehen. Zum anderen entstünden auch durch die Realisierung der OUM selbst erhebliche Umwege in den Wegbeziehungen. Die Grundstücke xx1, xx2 und xx3 seien bisher über das Wegegrundstück mit der Flurstücknummer xx7 westlich von Lipbach und dann den sogenannten T.weg (Flurstücknummer xx8) zu erreichen. Bei einer Realisierung der OUM werde diese Wegeverbindung mangels Erhalt der Durchgängigkeit des T.wegs zerstört. Stattdessen müsste ebenfalls der weg am Nordende von Lipbach genutzt und das Ostende des Segelfluggeländes gekreuzt werden, um über den neu angelegten landwirtschaftlichen weg nördlich der Trasse den Verlauf des bisherigen T.wegs zu erreichen. Alternativ dazu komme lediglich die Nutzung des neuen Bauwerks zur Überführung des Wirtschaftswegs (BW 3) unter Inkaufnahme eines noch deutlich größeren Umwegs in Betracht. Die Beurteilung des Beklagten, der diese Nachteile für zumutbar halte, sei unzutreffend.
229 
2. Zutreffend führt der Kläger - wie auch der Planfeststellungsbeschluss - aus, dass durch die OUM die im Bereich südlich von Markdorf vorhandenen Wirtschaftswege teilweise unterbrochen werden. Von ursprünglich elf Verbindungen im betroffenen Bereich verbleiben nur drei Möglichkeiten zur Querung der OUM.
230 
Für den klägerischen Betrieb stellt sich die Situation in der Übersicht wie folgt dar:
231 
Für den Kläger entsteht infolge der OUM betreffend das Grundstück xx5 ein Umweg von 20 Metern (0,048 Minuten bei 25 km/h bzw. 0,06 Minuten bei 20 km/h), da sich die Strecke von 1.147 Meter auf 1.167 Meter verlängert. Für die Flächen auf den Grundstücken xx1, xx2 und xx3 fallen 505 Meter (1,212 bzw. 2,02 Minuten) mehr an, weil statt 1.034 Meter nun 1.539 Meter zurückzulegen sind. Jener weg verlängert sich, weil keine Anfahrt von Süden her über den sogenannten T.weg mehr möglich, sondern die Anfahrt von Osten her parallel zum Trassenverlauf der OUM erforderlich ist. Ein größerer Umweg ergibt sich hinsichtlich der Grundstücke xx1, xx2 und xx3 dann, wenn dieser weg von Osten her nicht möglich ist, weil wegen des Segelflugbetriebs eine Sperrung im Bereich des Segelfluggeländes auf dem nördlich der Trasse verlaufenden Wirtschaftsweg im Bereich des Bauwerks BW 4 (Grabendurchlass Espengraben) erfolgt. In diesem Fall ist der weg wegen der nun notwendigen Überquerung der weiter westlich gelegenen Überquerung BW 3 für den klägerischen Betrieb um 1.886 Meter weiter (4,526 bzw. 5,658 Minuten)(Vgl. dazu den Plan 27A sowie die zugehörigen Tabellen in Anlage 27 im LO Argumente-Anlagen.).
232 
3. Die dargestellten Umwege führen ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.
233 
Zutreffend ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass eine bislang durch einen öffentlichen weg vermittelte günstige Verbindung zwischen zwei demselben landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücken als bloße Wegverbindung nicht dem Eigentum dieses Betriebs zugerechnet werden kann. Sie bietet vielmehr nur eine Chance, so dass eine Unterbrechung einer bisherigen günstigen Wegverbindung keinen entschädigungspflichtigen enteignenden Eingriff in eine eigentumsrechtlich nach Artikel 14 GG geschützte Rechtsposition eines landwirtschaftlichen Betriebs darstellt (vgl. etwa das zitierte Urteil des BVerwG vom 27.04.1990 - 4 C 18/88 -, NVwZ 1990, 1165 m.w.N.). Umwege und die aus ihnen entstehenden Nachteile sind allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG als private Belange zu berücksichtigen. Die Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den dazugehörenden Betriebsflächen ist deswegen ein abwägungserheblicher Belang. Dabei wurde in der Vergangenheit eine zusätzliche Fahrzeit von zehn Minuten (zusätzlich zu zuvor angefallenen acht Minuten) als nicht unzumutbare Erschwernis gewertet, auch unter Berücksichtigung der Verdoppelung dieses Aufwands bei Hin- und Rückfahrt sowie dann, wenn die Wegstrecke öfters zurückgelegt werden muss (BVerwG, Urteil vom 21.12.2005 - 9 A 12/05 -, NVwZ 2006, 603).
234 
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen ist auch in diesem Punkt die Abwägung des Beklagten nicht zu beanstanden. Die Umwege für den Kläger sind als geringfügig einzustufen. So sind die üblicherweise (ohne die Einschränkungen bei Betrieb des Segelfluggeländes) anfallenden Umwege mit 20 bzw. 505 Metern nicht gravierend. Und auch in den Fällen, in denen der weitere Umweg über die Überführung BW 3 zu nehmen ist, erweisen sich die Mehrstrecke von 1.886 Meter bzw. die längere Fahrtzeit von 5,658 Minuten bei 20 km/h als zumutbar. So ist bereits die Strecke und Dauer an sich nicht derart gravierend, dass dies im Rahmen der Abwägung zum Überwiegen der privaten Interessen des Klägers führen müsste. Zudem ist dieser weitere Umweg auch nicht ständig notwendig, sondern nur bei einer entsprechenden Sperrung wegen des Segelflugbetriebs. Ob sich dies - wie schon im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt - auf wenige Tage in der wachstumsfreien Zeit beschränkt, ob dies in der Vergangenheit - wie der Kläger es in der mündlichen Verhandlung geäußert hat - auch einmal außerhalb dieser Zeiten am Wochenende erfolgt ist oder ob - wie es der Kläger schriftsätzlich gerügt hat - zukünftig eine Ausdehnung des Flugbetriebs zu erwarten ist, kann offen bleiben. Denn auch dann sind die Einschränkungen für den klägerischen Betrieb, für den das Gericht hier zu Gunsten des Klägers einen Vollerwerbsbetrieb unterstellt, noch zumutbar. Weitere Ausführungen dazu, dass die Sperrungen im Bereich des BW 4 kein durch die OUM neu auftretender Umstand sind, sondern auch beim bisherigen Betrieb des Segelfluggeländes Sperrungen auf dem dortigen Wirtschaftsweg durchgeführt wurden, sind angesichts dessen entbehrlich. Gleiches gilt für die außerdem bestehende Möglichkeit, einen gesperrten weg kurzfristig durch einen Verantwortlichen passierbar zu machen(Vgl. dazu den Aktenvermerk in LO Verf, 1, Bl. 95.).
235 
Insgesamt hat die Klage daher keinen Erfolg.
236 
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 2, 161 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 VwGO.
237 
Für den Kläger Ziffer 1 ergibt sich die Kostenfolge aus § 161 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin Ziffer 2 ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Da auch sie aus den dargelegten Gründen mit ihrer Klage erfolglos geblieben wäre, entspricht es der Billigkeit, ihr die Kosten (gemäß § 159 Satz 2 VwGO gesamtschuldnerisch mit dem Kläger Ziffer 1) aufzuerlegen. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Ausgehend hiervon behält der Beigeladene seine Kosten auf sich, da er keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat.
238 
Das Gericht macht von der Möglichkeit, das Urteil nach § 167 Abs. 2 VwGO hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch.
239 
Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14 zitiert 43 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 4 Verfahrensfehler


(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz

Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG | § 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen


(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie5.

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 61


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 6


(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 1 Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs


(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 9 Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen


(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 5 Träger der Straßenbaulast


(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 32 Schutzgebiete


(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen


(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemes

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 38 Gewässerrandstreifen


(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. (2) Der Ge

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 2 Widmung, Umstufung, Einziehung


(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung. (2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutz

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit


(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern. (2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen. (3)

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 31 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“


Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 21. Jan. 2016 - 2 K 505/14 zitiert 12 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägerinnen zu 3 und 4 je 1/18 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungbeschluss für den (teilweisen) Neubau der Kreisstraße K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Ortsteil Gunzenhaus (Süd) der Gemeinde Meckenbeuren gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 525 und 525/1 (...straße ...). Das letztere Grundstück ist mit einem Wohngebäude nebst Doppelgarage bebaut, das der Kläger zu 2 mit der Klägerin zu 1 bewohnt. Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 525 ist mit einem Nebengebäude (Holzlager, Stall, Carport) bebaut. Die K 7725 wird künftig statt bislang 700 bis 800 m nur mehr in einem Abstand von ca. 145 bzw. 115 m an diesen Gebäuden vorbeiführen.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zusammen mit dem Kläger zu 2 Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528, welches teilweise als Erdbeerpflanzung verpachtet ist und im Übrigen als Streuobstwiese genutzt wird. Das 7.715 m2 große Grundstück wird durch das Straßenbauvorhaben (einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans) teilweise dauernd (3.217 m2) und teilweise vorübergehend (546 m2) in Anspruch genommen.
Unter dem 29.06.2006 leitete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des Landkreises Bodenseekreis das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Südumfahrung Kehlen als „K 7725 neu“ und den Umbau des Knotenpunktes B 30/L 333 ein.
Nachdem den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Plan bis zum 02.10.2006 Stellung zu nehmen, wurde in den „Gemeindenachrichten Gemeinde Meckenbeuren“ am 08.07.2006 amtlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen vom 10.07. bis 09.08.2006 im Rathaus während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme auslägen. Jeder könne bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich zum Mittwoch, 23.08.2006 - bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung müsse innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
Mit am 23.08.2006 eingegangenen Anwaltsschreiben vom 23.08.2006 erhoben die Kläger im Wesentlichen folgende Einwendungen: Ihr Grundstück dürfe nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche Belange rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen seien; dies sei nicht der Fall. Die Lärmbelastung für ihre Grundstücke rühre derzeit von nur 26 Fahrzeugbewegungen her, weshalb die Wohnqualität bislang nur sehr wenig durch Straßenverkehrslärm beeinträchtigt sei. Eine Vorbelastung bestehe nur aufgrund der nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm - Friedrichshafen und des westlich gelegenen Flughafens. Dass die besondere Lärmsituation im Bereich des nahegelegenen Brückenbauwerks ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Unklar sei, ob, was allein sachgerecht sei, bei Bestimmung der Immissionsrichtwerte von einem Wohngebiet ausgegangen worden sei. Die erhebliche Vorbelastung sei bei der Lärmberechnung völlig außer Acht gelassen worden, obwohl aufgrund der eintretenden Gesamtbelastung die Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werde. Jedenfalls seien Auflagen vorzusehen, aufgrund denen auf nicht prognostizierte, erhöhte Immissionsbelastungen mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden könne. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, insbesondere in den Naherholungsbereich und das Erholungsgelände von Gerbertshaus dürfe nur erfolgen, wenn es keine Alternativen gebe. Durch die Straße werde auch die historische Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten. Eine Neuplanung sei schließlich gar nicht erforderlich. Bei Realisierung der B 30 neu würde Kehlen ohnehin entlastet. Auch sonst gebe es eine wesentlich geeignetere Variante. Auf der Höhe des Ortsteils Lochbrücken könne etwa außerhalb des bewohnten Gebiets eine Stichstraße zum nördlichen Teil des Flughafens und entweder auf dem Flughafengelände selbst oder an diesem entlang zum Messegelände geführt werden. Auf diese Weise könnten auch der Flughafen und das neue Industriegebiet angeschlossen werden; vor allem würden eine Zerschneidung des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie ein Erwerb von Naherholungsraum vermieden und Gunzenhaus würde keiner zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt. Ob die geplante Ortsumfahrung tatsächlich zu einer Entlastung Kehlens führen werde, sei ohnehin zweifelhaft, da sie einen wesentlichen Umweg bedeuten würde.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 machten mit nahezu gleichlautenden, am 22.08.2008 eingegangen Schreiben vom 11. bzw. 20.08.2006 im Wesentlichen noch geltend: Sie wendeten sich nicht nur gegen die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528, sondern auch gegen die von den zukünftig zu erwartenden Schallemissionen ausgehenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihres Haus- und Wohneigentums und der landwirtschaftlichen Nutzung jenes Grundstücks. Sie seien als Bürgerinnen des Ortsteils Gerbertshaus dramatischen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens, der Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer damit möglicherweise einhergehenden Änderung des lokalen Klimas ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets im Bereich der Schussen und des Erholungsgeländes in Gerbertshaus sei nicht hinnehmbar. Auch der gewährte Lärmschutz sei unzureichend, da es zu einer nicht akzeptablen Zunahme der Lärmbelastung komme. Schon jetzt sei der Lärm durch den Flug- und Zeppelinbetrieb, die Triebwerksprobeläufe, die zunehmenden Start- und Landebewegungen sowie den Bodenlärm durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr unerträglich. Die Belastung erreiche in der Summe nunmehr ein erheblich störendes, teilweise sogar gesundheitsrelevantes Maß. Die geplante Trasse passe nicht ins Landschaftsbild und trenne das Ortsbild. Gutachten und Prognosen, die die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Erweiterung der Messe, die Fertigstellung der B 31, die Erweiterung des Flugplatzes Friedrichshafen sowie den Bau der geplanten B 30 neu berücksichtigten, gebe es nicht. Zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes müssten die kurz-, mittel- und langfristigen Verkehrszahlen prognostiziert werden. Insofern sei der Bau der Südumfahrung zumindest bis zur Fertigstellung der B 30 neu zurückzustellen. Die erstellten Prognosen seien unrealistisch, berücksichtige man die im Gemeindeblatt veröffentlichten Geschwindigkeitskontrollen an der K 7725. Bislang sei nur die gerade durch die Südumfahrung zu erwartende Mehrbelastung in den Blick genommen worden, wobei die Auswirkungen der Brücke möglicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Der Ortsteil Gunzenhaus müsse jedenfalls als Wohngebiet berücksichtigt werden. Schließlich seien sie es gewohnt, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen. Alternative Vorschläge, wie die direkte Anbindung der Messe Friedrichshafen via Flugplatz („Shuttlestraße" über die bestehende Brücke) auf den Seewald Kreisverkehr, seien nicht weiter verfolgt worden. Die Vervielfachung des Verkehrsaufkommens werde den Verkehrswert ihrer Hausgrundstücke und ihres Grundbesitzes mindern. Auch werde die Nutzbarkeit der Außenbereiche stark eingeschränkt. Es müsse geregelt werden, welche Rechte ihnen als Eigentümer von Wohngrundstücken zustünden, sollten die Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten werden. Erforderlich sei eine „Schallgarantie“, die sicherstelle, dass ihnen auch ein in der Umweltmedizin künftig erkannter und von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung anerkannter erhöhter Schallschutz zu Gute komme. Die durch Gewährung von (passivem) Schallschutz nicht ausgleichbaren Nachteile für die Nutzung ihres Wohneigentums müssten durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erörterungsverhandlung am 20.12.2007 wies der Kläger zu 2 auf die relativ große Verkehrsmenge aus dem Raum Friedrichshafen hin und lehnte die Planung als eine mit 15 Millionen Euro zu teure Notlösung ab. Eine kleine Lösung von der Lochbrücke am Flughafen entlang zur Messe für etwa 2 Millionen Euro reiche völlig aus. Nach Fertigstellung der B 30 neu möge geprüft werden, ob die Ortsumgehung Kehlen noch benötigt werde.
Am 26.09.2008 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss "für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und L 333". Zur Begründung wurde u. a. angeführt: Die Planung sei von einer ausreichenden Rechtfertigung getragen, da sie im vordringlichen Bedarf des Kreisstraßenausbauprogramms des Bodenseekreises enthalten sei und im Einklang mit den übergeordneten Planungskonzepten des Landes, des Landkreises und der Gemeinden stehe. Die Ortsdurchfahrt Kehlen sei stark belastet. Die Straße habe eine regionale und überregionale Verbindungsfunktion, die sich im Zuge des geplanten Baus der B 30 neu und der Südumfahrung Tettnang noch verstärke. Hinzu komme, dass bei Messeveranstaltungen in Friedrichshafen ein erheblicher zusätzlicher Verkehr aufgenommen werden müsse. Die Ortsdurchfahrt Kehlen habe einen unsteten Verlauf bei einer geringen Fahrbahnbreite, die Gehwege seien zum Teil sehr schmal. Am bestehenden Bahnübergang und an der Einmündung in die B 30 komme es jetzt schon regelmäßig zum Rückstau. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere für das Jahr 2015 eine Verkehrsmenge von 13.900 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.000 Fahrzeugen. Diese Belastung überfordere ersichtlich die bestehende Ortsdurchfahrt. Hinzu komme, dass die Straße als Zubringer für die geplante B 30 dienen solle, womit eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Durch die geplante Straße werde eine Entlastung von 67 % für die Ortsdurchfahrt prognostiziert. Insofern führe sie zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität der dortigen Bevölkerung. Der unter Hinweis auf zu erwartenden Schleichverkehr bezweifelte Entlastungseffekt könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Bau der B 30 neu führe noch nicht zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt, vielmehr werde sich die Verkehrsbedeutung und -belastung des Zubringers K 7725 dadurch noch erhöhen. Die eine Verkehrszunahme prognostizierende Verkehrsuntersuchung sei für den Untersuchungsraum nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich detailliert mit den Entwicklungen des maßgeblichen Untersuchungsraums auseinandergesetzt, für den aufgrund der Einwohnerzahl, des Freizeitwerts und der Wirtschaftskraft eine überdurchschnittliche Entwicklung zu erwarten sei. Tragender Aspekt der Planung sei nicht zuletzt die Verkehrssicherheit. Das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 spiegle die unbefriedigende Leistungsfähigkeit der Strecke wieder.
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Was etwaige Alternativen anbelange, sei die Südumfahrung im Vergleich zu den zwei geprüften Nordumfahrungen die günstigste Lösung. Auch die vorgeschlagene Trasse in Anlehnung an die "Shuttlebus"-Verbindung zwischen Flughafen und Messe sei untersucht worden. Es spreche viel dafür, dass diese Verkehrsführung schon keine Alternative zur beantragten Südumfahrung, sondern ein anderes Verkehrsprojekt darstelle, mit dem wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten. Der Vorschlag dränge sich jedenfalls nicht als die bessere Alternative auf. Die entsprechende Trassenführung decke sich nicht mit der langfristig in der Raumschaft verfolgten Netzkonzeption mit B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu. Nur wenn die K 7725 neu gezielt auf den Anschluss bei Hirschlatt geführt werde und der Verkehr nicht den Umweg über die Messe nehmen müsse, könne die volle verkehrliche Wirksamkeit dieser Gesamtkonzeption erreicht werden. Der Messeverkehr verursache zwar zeitweise ein hohes Aufkommen, mache jedoch übers Jahr gesehen nicht den maßgebenden Verkehrsanteil aus. Deswegen sei die Netzkonzeption nicht vorrangig daran auszurichten. Mit zunehmender „Umwegigkeit" der Trasse nehme der bezweckte Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt ab; eine ortsnahe Führung bewirke deutlich mehr als eine nach Süden abgesetzte Linienführung. Eine Trasse als Ausbaumaßnahme auf der bereits bestehenden Flughafenstraße sei nicht geeignet, da dies keine öffentliche Straße sei und ein reiner Ausbau nicht geeignet wäre, überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Damit wäre nur ein Neubau außerhalb des Flughafenbereichs denkbar, der zudem sicherheitstechnische Vorgaben einhalten müsse. Im Hinblick auf die Anflugbefeuerung komme im Randbereich nur ein Straßenverlauf in kostenaufwendiger Tunnel- oder zumindest Tieflage in Betracht. Ein Brückenbauwerk über die Bahn mit der für eine Elektrifizierung notwendigen Höhe und entsprechenden „Anrampungen" sei nicht realisierbar. Zudem würde ein Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe zu einer Behinderung der Verkehrsflüsse an Messetagen führen, was der Neubau der K 7725 neu gerade verhindern solle. Eine Trassierung auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt führe schließlich zu massiven Belastungen des Siedlungsbereichs von Gerberts-haus und stelle einen erheblichen Eingriff in das Waldgebiet "Großes Moos" dar. Dies führe zu unvermeidbaren artenschutzrechtlichen Konflikten, welche allenfalls dann hingenommen werden könnten, wenn es keine zumutbare Alternative gäbe. Eine solche sei mit der planfestgestellten Trasse jedoch gerade vorhanden. Gegen eine Unterquerung von Bahn, Schussen bzw. Flughafenstraße spreche nicht zuletzt, dass sie erfahrungsgemäß ein Vielfaches an Kosten verursache. Angesichts der zumutbaren Südumfahrung hätte eine solche daher bereits wegen des schlechten Kosten-/Nutzenverhältnisses als unwirtschaftlich ausgeschieden werden dürfen.
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Zum Verkehrslärmschutz wurde u.a. ausgeführt, dass die für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte von 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschritten werden dürften. Die Ortsteile Gunzenhaus und Siglishofen sowie das Gehöft Sch. seien als Wohngebiet angesehen worden. Dem Lärmgutachten habe eine Verkehrsuntersuchung vom Januar 2006 mit dem Prognosehorizont 2015/ 2020 zugrunde gelegen, wobei der schalltechnischen Berechnung im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung der ungünstigste Lastfall (C 2) zugrunde gelegt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung sei methodisch richtig erstellt und inhaltlich nachvollziehbar. Die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen-Immenstaad sei berücksichtigt worden; im Übrigen seien von dort nur untergeordnete Auswirkungen zu erwarten. Auch von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der K 7725 neu zu erwarten, da das Passagierwachstum im Wesentlichen aus Österreich und der Schweiz erwartet werde. Im Übrigen habe der Flughafenverkehr ohnehin nur untergeordneten Einfluss auf den maßgeblichen Jahresmittelwert. Die Lärmberechnung sei durch Ermittlung eines Beurteilungspegels in einem Berechnungsverfahren vorzunehmen. Die Methode nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) gewährleiste zuverlässige Ergebnisse und sei von der Rechtsprechung bestätigt. Die Lärmberechnungen, an denen zu zweifeln kein Anlass bestehe, hätten ergeben, dass zur Einhaltung der Grenzwerte Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Erforderlich sei auf der Ostseite der K 7725 neu ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,5 m über der Gradiente bis zum Brückenbauwerk, von wo er in einen 1,5 m hohen massiven Spritzschutz übergehe. Außerdem umfasse die Planung näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen für bestimmte Streckenabschnitte. Damit könne die Lärmbelastung im Bereich Gunzenhaus um weitere 4 dB(A) reduziert werden und seien für alle Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Dem Einwand, dass bei offenem Fenster geschlafen und eine Störung des Schlafs durch den Verkehrslärm bis hin zur Gesundheitsgefährdung befürchtet werde, sei entgegenzuhalten, dass die Grenzwerte an den maßgeblichen Messpunkten vor den Fenstern durchgängig eingehalten seien. Unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien nicht zu erkennen. Zwar seien auch Gärten, Terrassen und Balkone schutzwürdig, jedoch gelte dies nur tagsüber. Nach den Lärmberechnungen würden die Immissionsgrenzwerte indes deutlich unterschritten. Zwar sei eine Vorbelastung durch andere Verkehrsanlagen grundsätzlich nicht im Sinne eines Summenpegels zu berücksichtigen, jedoch verhalte es sich dann anders, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreiche oder in die Substanz des Eigentums eingreife. Beides komme unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung aber erst ab einem Außendauerschallpegel von etwa 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) in Frage. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation sei eine Gesamtbelastung im gesundheitsgefährdenden Bereich jedoch nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der strengen Werte der DIN 18005 habe die K 7725 neu nur einen untergeordneten Einfluss. Auch die unter Berücksichtigung des Fluglärms ermittelte Größenordnung der Gesamtlärmbelastung von 64 bis 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht liege noch deutlich unter den Werten, ab denen die Rechtsprechung eine Gesundheitsgefährdung für denkbar halte. Eine erhebliche (negative) Veränderung der Lärmsituation durch Abweichung der tatsächlichen Verkehrssituation von der Prognose durch die B 30 infolge der Maßnahme sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls führe dies zu Nachbesserungs- oder Entschädigungsansprüchen.
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Was die befürchtete soziale Trennwirkung anbelange, stelle der Straßenbau zwar eine Zäsur im Ortsbild von Gunzenhaus bzw. Kehlen dar. Aufgrund der Brücke über Bahn und Schussen blieben jedoch die relevanten Wegeverbindungen erhalten.
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Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 06.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung könnten die Kläger zu 2 bis 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528 eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine materielle Präklusion greife nicht, da sie Einwendungen erhoben hätten. Für die nur mittelbar eigentumsbetroffenen Kläger zu 1 und 2 werde sich die Lärm- und Schadstoffsituation grundlegend ändern. Die Auswahl der Trassenvarianten sei unzureichend. Mit der sogenannten „Shuttlebus-Trasse" habe sich der Vorhabenträger zunächst überhaupt nicht befasst, obwohl diese sich als die bessere Variante aufdränge, weil sie außerhalb bewohnter Gebiete verlaufe. Warum mit ihr nicht die volle verkehr-liche Wirksamkeit erreicht werden könnte, sei nicht verständlich, zumal sie auch keinen Umweg, sondern eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Messezufahrt darstelle. Auch im Planfeststellungsbeschluss werde diese Variante nur unzureichend behandelt. Diese müsse auch nicht zwingend in das Waldgebiet „Großes Moos“ eingreifen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenso wie der Eingriff in die Natur grundsätzlich zu unterlassen. Auch eine ausreichende Kompensation sei nicht vorgesehen. So sei die Maßnahme 2.1 für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Auch die mit der Maßnahme 9 verbundenen Maßnahmen, welche u. a. als Ersatz für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorgesehen seien, seien unzureichend. Die Fläche sei bereits zu klein. Die „Bähwiesen“ befänden sich mit ihrer extensiven Nutzung ohnehin bereits in einem sehr guten Zustand. Hinsichtlich der Zerschneidung der Siedlungsstruktur habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit der „Shuttle-Trasse" eingehend auseinandergesetzt. Diese stelle jedoch ein völlig anderes Verkehrsprojekt dar. So sehe sie eine Linienführung an völlig anderer Stelle vor und sei nicht am zentralen Ziel der Planung, nämlich der Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlens, ausgerichtet. Jedenfalls sei sie nicht die eindeutig bessere Variante. Die Belastungen würden lediglich verlagert. Es seien im Übrigen nicht nur die Grenzwerte nach der 16. BImSchV eingehalten, vielmehr seien sogar die strengeren Orientierungswerte nach der DIN 18005 der Planung zugrundegelegt worden. Da die Flughafenstraße ungeeignet sei, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wäre außerhalb des Flughafenbereichs ein Straßenneubau erforderlich. Dieser führte jedoch zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und müsste den sicherheitstechnischen Belangen des Flughafens untergeordnet werden. Hinzu komme die Problematik des Eingriffs in das hochwertige Waldgebiet „Großes Moos“. Im Hinblick auf den Eingriff ins Landschaftsbild und die naturschutzrechtlichen Belange seien die Kläger ohnehin präkludiert. Allenfalls seien weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu entwickeln, die sich jedoch auf die Kläger nicht auswirkten. Die Frage der Zerschneidung der Siedlungsstruktur („soziale Trennwirkung") sei im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt worden. Das Wohnhaus der Kläger sei schon bisher Emissionen der angrenzenden Bahnstrecke, des Flughafens und der naheliegenden B 30 ausgesetzt gewesen. Durch den Neubau der Kreisstraße erfahre die Lärmsituation daher keine grundlegende Änderung. Eine Erhöhung der Schallschutzwände um weitere 1 - 2 m führte lediglich zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel um 1,2 bis 1,8 dB(A). Zugleich würden Flächen und Kosten um 40 bis 80 % zunehmen, was unverhältnismäßig sei. Auf dem Brückenbauwerk sei zudem fraglich, ob sich eine Erhöhung noch in das Orts- und Landschaftsbild integrieren ließe. Auch seien Beeinträchtigungen des Vogelflugs zu besorgen.
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Abschließend haben die Kläger geltend gemacht, dass es mehrere geeignetere Trassen gebe. Hierzu haben sie zunächst auf eine Variante 1 mit Querung der Start- und Landebahn des Flughafens mittels einer Unterführung sowie eine Variante 2 verwiesen, die am Rande des Flughafengeländes verliefe. Schließlich lasse das Straßenbauvorhaben die Planungen der Gemeinde Meckenbeuren unberücksichtigt. So solle die Ortsdurchfahrt neu trassiert werden. Nicht zuletzt deshalb dränge sich die Variante 3 geradezu auf. Mit ihr würde letztlich eine schlüssige Straßenführung geschaffen. Die planfestgestellte Variante stehe auch in Widerspruch zum Lärmaktionsplan.
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Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen (Az.: 8 K 2721/08) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge seien unbegründet. Mit ihren Rügen betreffend einen nicht kompensierten Eingriff in den Naturhaushalt seien die Kläger auch insoweit, als sie wegen des unmittelbaren Eingriffs in die Substanz ihres Eigentums betroffen seien, ausgeschlossen. Daran habe sich auch mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nichts geändert. Dies gelte auch für solche Umstände, welche von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen Dritter zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen hätte auch die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange nicht dazu geführt, dass von der Maßnahme insgesamt abgesehen oder die Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke verändert worden wäre. Vielmehr hätten die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können. Ob auch die mit der Klage vorgebrachte Rüge, der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht kompensiert, präkludiert sei, habe offen bleiben können. Allerdings dürfte die Frage eines entsprechenden Ausgleichs bzw. Ersatzes im Einwendungsschreiben schon nicht hinreichend "thematisiert" worden sein. Jedenfalls habe nur eine entsprechend pauschale Prüfung erwartet werden können.
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Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es auch nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob die Kläger zu 1 und 2, soweit sie nur mittelbar (durch Lärm) betroffen seien, deren Fehlen überhaupt rügen könnten, könne dahinstehen. Denn das Vorhaben sei gemessen an den Zielen des Straßengesetzes jedenfalls "vernünftigerweise" geboten gewesen. Relevante Ziele der Planung einer Kreisstraße seien auch die Entlastung von Orts-durchfahrten und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bereits der Blick auf die Übersichtskarte zeige, dass jedenfalls der Verkehr aus dem Bereich Lindau/Kressbronn/Langenargen/Tettnang, welcher Friedrichshafen umfahren und dies künftig auch nicht über die B 31 neu tun und/oder ins Hinterland Friedrichshafens bzw. den Raum Hagnau/Meersburg/Überlingen gelangen wolle, die K 7725 neu nutzen und damit die Ortsdurchfahrt meiden werde. Entsprechendes gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt trete schließlich nach Aussage des Verkehrsgutachters auch ohne die B 30 neu ein. Da diese lediglich bei Hirschlatt an die K 7725 anknüpfe, würde die Ortsdurchfahrt durch die Zubringerfunktion für Meckenbeuren stark belastet. Werde eine relevante Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht und bedürfe der gegenwärtige Zustand im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Abhilfe, könnten bereits in Trassenführung und Ausbauzustand begründete und im laufenden Betrieb erkennbare Verkehrsgefahren die Planung rechtfertigen, ohne dass es auf eine Verkehrszählung ankomme. Unabhängig davon gehe der Angriff gegen die Verkehrsprognose fehl. Die von den Klägern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen am 11.12.2006 und 21.11.2007 gezählten Fahrzeugmengen seien nicht repräsentativ. Auch sei nicht dargetan, dass eine zu hohe Ausgangsbelastung die Prognose für 2015 unrichtig mache.
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Die Vorgehensweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht zu beanstanden. Da die Lärmberechnungen für die K 7725 als solche nicht in Zweifel gezogen worden seien, seien diese zugrundelegt worden. Die Verkehrslärmuntersuchung vom 12.01.2006 sei zum Ergebnis gekommen, dass die K 7725 mit den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmschutzmaßnahmen für die Siedlungsbereiche der Kläger in Gunzenhaus-Süd zu Lärmwerten von höchstens 55/45 dB(A) führe. Damit seien sowohl die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung als auch die Werte der DIN 18005-1 für Wohngebiete eingehalten. Eine (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme ohnehin nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart defizitär sei, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in einem abtrennbaren Planungsteil in Frage gestellt sei. Ansonsten bestehe allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Soweit sich die Klägerinnen zu 3 und 4 - zumal unsub-stantiiert - auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihres Grundstücks berufen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr Außenbereichsgrundstück kein Außenwohnbereich sei. Außerdem sei im Außenbereich ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zumutbar. Seien die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Auch sei die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Im Übrigen liege die Terrasse des Wohnhauses nach Süden, also nicht direkt zur Trasse hin, welche in ihrer kürzesten Entfernung östlich verlaufe. Zwar gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster. Der typische Dämmwert eines gekippten Fensters betrage jedoch nach gefestigter Auffassung 15 dB(A), sodass sich für die Kläger zu 1 und 2 Innenpegel von nachts allenfalls 30 dB(A) ergäben. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei daher nicht erreicht. Nach den genehmigten Plänen lägen zur Straßentrasse hin ohnehin nur zwei Fenster, nämlich in der Küche im Erdgeschoss und in einem nicht zum Schlafen bestimmten Zimmer im Obergeschoss. Die nach Norden hin ausgerichteten Schlafraumfenster seien von der Straße noch weiter entfernt. Problematischer erscheine die Gesamtbelastung durch Bahn-, Straßen- und Fluglärm, doch ergebe sich auch daraus kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger. Nach den Rasterlärmkarten des Lärmaktionsplans ergebe sich für die Grundstücke der Kläger als Summe der vorhandenen Lärmquellen B 30, Eisenbahn und Flughafen eine Belastung von 65/55 dB(A), wobei die Eisenbahn mit 63/54 dB(A) und der Flughafen (nach der Lärmkonturenkarte Flughafen) mit 61/55 dB(A) anzusetzen seien. Dies ergebe mit den Werten der K 7725 neu von 55/45 dB(A) insgesamt 66/56 dB(A). Die Steigerung durch das planfestgestellte Vorhaben liege danach im nicht hörbaren Bereich. Damit gingen vom planfestgestellten Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen aus. Auch fehle es insofern an der Kausalität zwischen dem Bau der K 7725 neu und einer Gesundheitsgefährdung beim Schlafen bei gekipptem Fenster, als solches schon bisher nicht zumutbar gewesen sei. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, bestehe nicht. Den erst Ende 2009 „im Grobkonzept" gebilligten und erst im Herbst 2010 „stehenden" Lärmaktionsplan habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei auch kein Widerspruch zu diesem ersichtlich.
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Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter keinem Abwägungsfehler. Zutreffend sei die Lärmbetroffenheit der Anwohner in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe jedoch rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse geringer gewichtet werden dürfen, nachdem es nur zu zumutbaren Beeinträchtigungen komme. Auch bei der Trassenauswahl seien Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte darstellen und insoweit aufdrängen müssen. Dies sei auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen nicht der Fall. Diese hätten wohl schon deshalb ausgeschieden werden können, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die in zulässiger Weise verfolgten Ziele könnten mit ihnen nicht mehr verwirklicht werden. Denn eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen vom Verkehr auf der B 30 alt aus Norden und Nordosten, der nördlich von Friedrichshafen in Richtung Westen verlaufe, könne so nicht erfolgen, da die alternative Trasse südöstlich von Gerbertshaus einen erheblichen Umweg bedeutete. Gleiches gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Hinzu komme die im Planfeststellungsbeschluss angesprochene Gesamtkonzeption, die damit verfehlt würde. Eine Verknüpfung mit der K 7726 neu im Bereich der Messe führte zudem an Messetagen zu einer Überlagerung von Messeverkehr, örtlichem, überörtlichem und regionalem Verkehr an einem der Hauptverteiler für die Messeparkierung. Jedenfalls sei eine alternative Trasse südlich der planfestgestellten Trasse nicht die eindeutig bessere Lösung. Dass die Lärmbelastung für die Anwohner geringer wäre, treffe ohnehin nur auf die zuletzt angesprochene Variante 1 (Unterquerung des Flughafengeländes) zu. Für die ebenfalls noch angesprochene Variante 2 treffe dies nur auf die Kläger selbst und die Bewohner von Gunzenhaus Süd und Nord sowie Siglishofen zu; stattdessen würden die Anwohner in Lochbrücke und Gerbertshaus westlich der Schussen bzw. K 7727 erstmals und vergleichbar belastet. Die Flugplatzringstraße liege schließlich im Sicherheitsbereich des Flughafens und diene der Kontrolle sowie im Unglücksfall der freien Zufahrt von Rettungskräften. Bereits der Messe-Shuttle-Betrieb unterliege strengen Sicherheitsauflagen. Weder in Linienführung, Unterbau, Querschnitt, Radien noch in der Quer- und Längsneigung genüge diese den zwingenden Mindestanforderungen an eine Straße mit überörtlichem Verkehr. Insofern wäre jedenfalls ein Neubau erforderlich. Was die vorgeschlagene Unterquerung der Eisenbahn bzw. des Flughafengeländes betreffe, bedürfte es einer technisch ausgesprochen anspruchsvollen und extrem teuren Lösung. Neben verkehrstechnischen Umständen dürften im Rahmen von Alternativprüfungen aber auch finanzielle Erwägungen eingestellt und als ausschlaggebend bewertet werden. Nicht zuletzt kollidierten die Trassen-varianten, welche einen Anschluss an die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) im Bereich der Messe vorsähen, mit der dortigen Bebauungsplanung. Werde in der weiteren Führung der Alternativtrassen der Anschluss an die Messe vermieden, müsste die Trasse durch das Waldgebiet „Großes Moos“ geführt werden, was gravierende, vor allem naturschutzrechtliche Konflikte zur Folge hätte. Die zuletzt und erstmals vorgeschlagene Variante 3 lehne sich an die bereits untersuchte "ortsferne Nordumfahrung" an. Nachdem sich die Kläger im Einwendungsverfahren hierzu nicht geäußert hätten, seien sie wohl bereits materiell präkludiert. Im Übrigen habe sich der Planfeststellungsbeschluss mit der „ortsfernen Nordumfahrung“ substantiiert auseinandergesetzt und sie aus vertretbaren Gründen verworfen.
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Dass die K 7725 die Siedlungsstruktur zerschneide, habe der Planfeststellungsbeschluss erkannt, jedoch darauf verwiesen, dass die relevanten Wegeverbindungen aufrechterhalten blieben. Eine unzumutbare Verlängerung der Straßenverbindung zum Hauptort Kehlen sei nicht zu erkennen. Die „psychologische" Betroffenheit durch ein Gefühl des „Abgeschnittenseins“ könne in der Abwägung überwunden werden.
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Ob das hilfsweise, erstmals in der mündlichen Verhandlung verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Lärmschutz nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden könnte, könne dahinstehen. Jedenfalls liege mangels unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger vor.
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Gegen dieses, ihnen am 29.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.01.2011 Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Innerhalb der ihnen bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihre Berufung wie folgt begründet: Den Klägern zu 2 bis 4 stehe aufgrund der unmittelbaren Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528 ein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 könnten auch die Kläger zu 1 und 2 eine Überprüfung der planerischen Abwägung insoweit verlangen, als ihr Interesse berührt sei, nicht durch nachteilige Wirkungen in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie mit Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Natur und insoweit erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert seien. Einwendungen müssten nur erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestünden. Eine rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens sei nicht erforderlich. Die Begriffe „Natur“ und „Landschaft“ würden häufig gleichbedeutend oder in der Weise verwendet, dass mit der Verwendung des einen zugleich der Bedeutungsinhalt des anderen transportiert werden solle. Auch der Gesetzgeber verwende die Begriffe stets als Paar, was verdeutliche, wie eng beide miteinander verzahnt seien und wie weit sich ihr Bedeutungsinhalt überschneide. Ihre Kritik an den Eingriffen in die Landschaft sei daher auch als Einwendung gegen Eingriffe in die Natur zu verstehen gewesen. Insofern seien auch die Eingriffe in die Natur bzw. die aus diesem Grund festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen gewesen. Eingriffe in die Natur im engeren Sinne seien indes nicht ausreichend kompensiert worden. Die für die Maßnahme 2.1 vorgesehene Fläche erweise sich aufgrund ihrer Nähe zum Straßenkörper als ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf „fliegende Insekten“ sei eine Störung zu besorgen. Mit dem Grundstück Flst. Nr. 456 und den angrenzenden Grundstücken hätte auch eine wesentlich geeignetere Ausgleichsfläche zur Verfügung gestanden. Außerdem würden insgesamt 10,75 ha mit über 54 dB(A) verlärmt. Insofern könne eine Revierbildung durch Brutvogelarten nicht mehr stattfinden. Die im Rahmen der Maßnahme 9 für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen „Bähwiesen“ befänden sich bereits in einem „sehr guten Zustand extensiver Nutzung“. Bei sachgerechter Bewertung hätte auch nicht nur eine schlichte Planergänzung vorgenommen, sondern von dem Projekt insgesamt Abstand genommen werden müssen. Zumindest wäre eine Durchführung an anderer Stelle angezeigt gewesen. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die weiteren Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die gerügten Eingriffe in die Landschaft seien nicht ausreichend kompensiert worden. Selbst wenn ihr Vorbringen insoweit zu pauschal gewesen sein sollte, sei vor dem Hintergrund des ihnen teilweise zustehenden Vollüberprüfungsanspruchs und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts jedenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen, ob die Eingriffe ausreichend ausgeglichen bzw. ersetzt worden seien. Abgesehen davon hätten sie den Kern des Problems - die Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft - durchaus angesprochen. Dies habe auch impliziert, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unzureichend seien. Denn bei ausreichenden Maßnahmen wäre der Erholungswert gerade nicht beeinträchtigt worden. Die mit der Maßnahme 9 verbundenen Ersatzmaßnahmen seien auch insofern unzureichend, als sie einerseits als Ersatz für das Landschaftsbild herangezogen würden, andererseits Eingriffe in die Natur kompensiert werden sollten. Auch sei eine Fläche von 0,66 ha im Hinblick auf eine Neuversiegelung von 3,41 ha viel zu klein. Schließlich werde das Gebiet durch das Planvorhaben zerschnitten, sodass Spaziergänger die Landschaft nicht mehr zur Erholung nutzen könnten. Das Missverhältnis zwischen den beanstandeten Eingriffen und der Maßnahme 9 sei offensichtlich.
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Dem Vorhaben fehle es auch an der erforderliche Planrechtfertigung. Es führe zu mehr Problemen, als es lösen könne. Insbesondere könne der erwartete Entlastungseffekt nicht eintreten. Auch sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Mit dem Vorhaben würden viele gleich gelagerte Probleme geschaffen, da eine Belastung der ähnlich stark bewohnten Orte Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach in Kauf genommen werde. Ein Entlastungswert von 67 % für Kehlen erscheine überhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die K 7725 nicht wie erwartet angenommen. So sei zu erwarten, dass, um etwa die B 467 zu erreichen, bei Untereschach auf die B 30 neu aufgefahren und nicht die Abzweigung bei Hirschlatt genutzt werde. Auch sei zweifelhaft, dass Verkehrsteilnehmer, die von Norden her nach Meckenbeuren gelangen wollten, die B 30 neu nutzten, zumal bei Brochenzell keine Abzweigung vorgesehen sei. Auch Maßnahmen zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt seien augenscheinlich nicht beabsichtigt, sodass es dort weiterhin zu Schleichverkehr komme. Fraglich sei auch, ob sich die Situation hinsichtlich der Verkehrssituation tatsächlich verbesserte. Durch die Südumfahrung entstünden vielmehr neue Gefahren. Insofern komme es durchaus auf eine Verkehrszählung an. Schon die für 2005 ermittelte Verkehrsmenge von 6.900 Kfz/Tag sei nicht korrekt ermittelt. So seien am 11.12.2006 (Montag) zwischen 12.48 und 15.09 Uhr lediglich 727 Kraftfahrzeuge, am 19.04.2007 (Donnerstag) zwischen 06.45 und 10.43 Uhr 1.557 Kraftfahrzeuge und am 21.11.2007 (Mittwoch) zwischen 07.00 und 10.30 Uhr lediglich 1.061 Kraftfahrzeuge gezählt werden. Insofern seien auch die auf dieser Grundlage prognostizierten Verkehrszahlen für 2015 bzw. 2020 zu hoch. Hinzu komme, dass nach einem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 die Westtrasse der B 30 im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bedenken offenbar nicht mehr realisiert werden solle. Werde indes die Osttrasse der B 30 neu realisiert, änderten sich sämtliche Verkehrsströme und sei die K 7725 nicht mehr erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 LVwVfG müsse diese nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt werden. Die folge auch aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Auch die Zerschneidung der Siedlungsstruktur sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Bereits der Planfeststellungsbeschluss habe sich damit nur unzureichend befasst. Es könne nicht nur auf den Mobilitätsgesichtspunkt abgestellt werden. Vielmehr dürften auch das psychologische Moment - das Gefühl des „Abgehängtseins“ - und der städtebauliche Aspekt nicht außer Betracht bleiben. Die vorgesehenen Maßnahmen führten ebenso wie die Ausbaubreite der Straße zu einer unübersehbaren Abtrennung des Ortsteils vom Zentrum, wo sich viele für die örtliche Gemeinschaft bedeutsame Orte befänden.
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Sollten die Verkehrsmengen hingegen zutreffend ermittelt worden sein, wären die ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend. So wären sie nunmehr einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Aus dem Lärmaktionsplan gehe hervor, dass die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 schon jetzt einem Dauerschallpegel von insgesamt 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgesetzt seien. Werde die K 7725 neu gebaut, erhöhe sich der Dauerschallpegel auf insgesamt 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Die von der Rechtsprechung bislang für eine Gesundheitsgefährdung angenommene Grenze bei 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) sei nach den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls zu hoch angesetzt; vielmehr seien nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis deutlich niedrigere Werte anzusetzen. Teilweise werde die Grenze am Ohr des Schläfers bei 30 dB(A) angesetzt, was bei geschlossenem Fenster einem Außenpegel von 50 dB(A) entspreche. Dieser sei bereits jetzt überschritten. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch das Schlafen bei gekipptem Fenster. Dies setze Außenpegel von maximal 45 dB(A) voraus. Bei einer entsprechenden Grenzwertüberschreitung dürfe ihnen auch die Vorbelastung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei eine Lärmsanierung geboten. Teilweise werde bereits eine Dauerbelastung oberhalb von 60 dB(A) als gesundheitsbeeinträchtigend angesehen, wobei schon ab 45 dB(A) nachts Änderungen der Schlafstadien mit entsprechenden Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem festzustellen seien. Bereits 1999 sei vom Sachverständigenrat für Umweltfragen ein Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags als Grenzwert für lärmbedingte Herzinfarktrisiken angenommen worden. Nachts sei ein Wert von 55 dB(A) als maßgeblich angesehen worden, weil lärmbedingte Schlafstörungen schon deutlich unterhalb der Aufwachschwelle von 60 dB(A) festzustellen seien. Darauf, dass eine Erhöhung um nur 1 dB(A) unterhalb der „Hörbarkeitsschwelle“ liege, dürfe nicht abgehoben werden; auch eine solche Erhöhung könne durchaus noch wahrgenommen werden. Doch auch dann, wenn man an den überkommenen Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung festhalte, wären doch die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten. Nach der Abrundungssatzung der Gemeinde Meckenbeuren vom 14.10.1980 lägen die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 im Innenbereich. Nachdem sich in Gunzenhaus lediglich Wohngebäude befänden, liege es nahe, nicht nur von einem allgemeinen, sondern einem reinen Wohngebiet auszugehen. Dann wären der Abwägung aber nicht die korrekten Orientierungswerte (50 dB(A) bzw. 40 dB(A)) zugrundegelegt worden. Insofern liege eine beachtliche Fehleinschätzung vor. Die Lärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück überschreite zudem die Grenzwerte nach der 16. BImSchV. Die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche habe nicht näher konkretisiert werden müssen. Die Ergebnisse der Lärmberechnung als solche stellten sie nicht in Frage. Diese habe jedoch zu Unrecht nicht die von anderen Quellen verursachte Lärmbelastung berücksichtigt. Eine solche sei auch durch die 16. BImSchV nicht ausgeschlossen. Nur eine summative Betrachtungsweise sei überhaupt geeignet den Schutzauftrag des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Soweit die 16. BImSchV im Hinblick auf eine gewichtige Gesamtbelastung hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurückbleibe, müsse unmittelbar auf diese Vorschrift zurückgegriffen werden. Auch geringe Lärmzunahmen seien beachtlich und müssten zu einer Lärmsanierung führen, wenn Grenzwerte bereits erreicht bzw. weit überschritten seien. Die Situation würde sich noch verschärfen, wenn es tatsächlich zu einer Erweiterung der Nachtflüge komme. Jedenfalls müssten auf engem Raum befindliche Lärmquellen zusammengefasst berücksichtigt werden und zwar auch dann, wenn sie nicht durch dasselbe Regelwerk erfasst würden. Dafür spreche auch die Umgebungslärmrichtlinie. Abgesehen davon seien die Regelungen der 16. BImSchV in einem atypischen Fall ohnehin nicht anwendbar. Auch hier seien Verkehrsbelastungen absehbar, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden. Aufgrund der neuen Geräuschquelle werde die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nunmehr endgültig unmöglich. Auch ihr Außenbereichsgrundstück wäre nicht mehr zur Erholung nutzbar.
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Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch nicht hinreichend mit alternativen Streckenführungen auseinandergesetzt. Bei sachgerechter Abwägung wäre jedoch jede der von ihnen aufgezeigten Varianten zielführender gewesen. Dies gelte insbesondere für die „Shuttlebus-Variante und die Variante „Nordumfahrung“. Insoweit werde auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Auch bei Zugrundelegung der Varianten 1 und 2 könnte durch einen entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie eine entsprechende Streckenführung eine Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht werden. So könnten die im Hinblick auf den Messeverkehr befürchteten Störungen im Verkehrsablauf durch eine entsprechende Ausbaugestaltung mit intelligenten Verkehrsleitsystemen verhindert werden. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen könnte eine Straße durchaus am Flughafengelände vorbeigeführt werden. Mit dieser könnte dann auch das neue Gewerbegebiet „Lochbrücke“ erschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Nordumfahrung seien sie nicht präkludiert, nachdem sie mehrfach auf vorzuziehende Trassenvarianten hingewiesen hätten. Die „ortsferne Nordumfahrung“ sei zu Unrecht verworfen worden. Zwar würden dann andere Orte belastet, doch seien es weniger und vergleichsweise unbelastete Orte.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333 aufzuheben,
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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 um weitere dem Schutz ihres Grundeigentums bzw. ihrer Gesundheit dienende Vorkehrungen gegen Lärm neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufungen abzuweisen.
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Hierzu führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei nicht eigentumsbetroffen, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 525 und 525/1 sei. Mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Kompensation eines Eingriffs in die Natur seien die Kläger präkludiert. Die Planfeststellungsbehörde müsse zumindest erkennen können, womit sie sich näher auseinander setzen solle. Aufgrund ihrer Einwendung - Eingriff in das Landschaftsbild und einen Naherholungsbereich - habe es nicht nahe gelegen, sich qualifiziert mit etwaigen Mängeln der gesamten naturschutzrechtlichen Kompensation auseinanderzusetzen. Vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass sich die Einwendung auf das Vorhandensein von Alternativtrassen bezogen habe. Dass sich die Planfeststellungsbehörde für die umweltverträglichste Variante entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls habe aufgrund der Formulierung der Einwendung kein Anlass bestanden, sich qualifiziert mit der Kompensation von Beeinträchtigungen der Natur auseinanderzusetzen. Auch in der Sache greife ihr Einwand nicht durch. Eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen sei nur geboten, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler kausal für die enteignende Grundstücksinanspruchnahme wäre. Im Übrigen scheide eine Berufung auf Mängel im naturschutzfachlichen Kompensationskonzept von vornherein aus, da die Kläger mit ihren Wohngrundstücken nur mittelbar betroffen seien. Für die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme seien die beanstandeten Maßnahmen jedoch nicht kausal gewesen. So würden sie lediglich für die gar nicht beanstandete LBP-Maßnahme 3.1a in Anspruch genommen. Auch wenn die von ihnen beanstandeten Maßnahmen naturschutzrechtlich unzulässig wären, wären im Wege der Planergänzung lediglich weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. An der eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger änderte sich nichts. Dies gelte auch mit Blick auf angebliche weitere Fehler. Denn solche lägen nicht vor. Unabhängig davon sei bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt worden, dass die angegriffenen LBP-Maßnahmen zur Kompensation der durch den Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen geeignet seien und auch keine anderen Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Hinweis habe mangels einer substantiierten Einwendung jedenfalls genügt. Die Kläger hätten zudem übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen 2.1 und 9 um multifunktionale Maßnahmen handle, die teilweise in Zusammenhang mit anderen Kompensationsmaßnahmen zu sehen seien. So diene die Maßnahme 2.1 u.a. der Entwicklung störungsunempfindlicher bodengebundener Arten. Eine Kompensation erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für störungsempfindliche Brutvogelarten sei mit diese Maßnahme nicht angestrebt worden. Auf eine Verlärmung dieses Bereiches komme es insofern nicht an. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für „fliegende Insekten“ sei nicht zu erkennen. Das Flurstück Nr. 456 sei schon deshalb zur naturschutzrechtlichen Kompensation ungeeignet, weil es mit einem Wohngebäude bebaut und von solchen umgeben sei. Gleiches gelte für die umliegenden Grundstücke. Auch wenn dies anders wäre, wäre von der Maßnahme nicht abgesehen worden. Die für die LBP-Maßnahme 9 vorgesehenen Flächen („Bähwiesen") seien seinerzeit noch als Dauergrünland genutzt worden. Mit der Maßnahme 9 sei demgegenüber eine Extensivierung angestrebt worden. Auch sei entlang des Tegelbaches die natürliche Eigenentwicklung des Uferbewuchses (Hochstauden) verfolgt worden. Auch insoweit habe Aufwertungspotential bestanden. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der erstrebten Verbesserung der Lebensraumfunktionen der Tegelbachaue geeignet, die Barrierewirkung der neuen Straße zu kompensieren, indem sie den sich dort erstreckenden Verbundkorridor stärke. Fehl gehe der Hinweis auf den Umfang dieser Maßnahme und die demgegenüber mit dem Vorhaben einhergehende Neuversiegelung. Die Kläger übersähen, dass mit der wenn auch multifunktional ausgerichteten Maßnahme 9 keineswegs die durch die Neuversiegelung eintretende bodenrechtliche Beeinträchtigung oder gar sämtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollten. Diese stelle vielmehr nur einen Teil der boden- und naturschutzfachlichen Kompensation dar. Auch was die angeblich fehlende Kompensation der Beeinträchtigung der Landschaft anbelange, seien die Kläger mit ihrem Vorbringen insoweit präkludiert, als sie nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit dem rechtfertigenden Kompensationskonzept auseinandersetzen solle. Ausreichende Kompensationsmaßnahmen führten keineswegs zum Wegfall einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, sondern glichen diese lediglich gleichartig oder gleichwertig aus. Jedenfalls käme auch hier nur eine Planergänzung in Betracht, ohne dass dadurch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Außenbereichsgrundstücks entfiele. Im Übrigen hätten die Kläger in ihrer ursprünglichen Einwendung lediglich pauschal auf das Schutzgut Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft verwiesen, ohne darzulegen, inwiefern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ungeeignet wären. Insofern genüge, dass die Kompensation der Beeinträchtigungen dargestellt, auf die Erläuterungen des LBP verwiesen und feststellt worden sei, dass die Maßnahmen insgesamt geeignet seien. Die Beeinträchtigung sei auch tatsächlich ausgeglichen. So sehe der LBP neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umfangreiche Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen und die Anlage naturraumtypischer Strukturen als Ersatz vor. Die Maßnahme 9 werde insofern durch weitere Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Die Wegebeziehungen blieben schließlich erhalten. Aufgrund eingebauter Querungsmöglichkeiten könnten Spazierrouten ohne große Umwege weiterhin genutzt werden.
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Der Planung fehle auch nicht die notwendige Planrechtfertigung. Inwiefern mit der Südumfahrung Kehlen eine gegenüber dem Planungsnullfall höhere Belastung der Ortschaften Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach einhergehen solle, sei nicht zu erkennen. Dies werde auch durch die Verkehrsuntersuchung 2006 bestätigt. Die Argumentation der Kläger, dass die K 7725 neu nicht erwartungsgemäß angenommen würde, überzeuge nicht. So sei für den von Österreich kommenden und nach Norden fahrenden Verkehr die Strecke über die B 467 wegen der vielen Ortsdurchfahrten gegenüber der neuen Strecke wesentlich unattraktiver. Für den von Norden in Richtung Tettnang (und anschließend weiter süd- oder südöstlich) fahrenden Verkehr gelte nichts anderes. Auch mit dem Vorbringen, wonach der von Norden nach Reute, Buch oder Meckenbeuren ausgerichtete Verkehr nach wie vor die kürzere Strecke über die B 30 alt nutzen werde, könnten die Kläger die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. So erscheine die B 30 neu wegen der fehlenden Ortsdurchfahrten durchaus attraktiver, zumal für den von Norden nach Reute oder Buch gerichteten Verkehr, da diese Ortschaften näher an der Anschlussstelle Hirschlatt lägen. Die Verkehrsuntersuchung gehe auch keineswegs davon aus, dass sich sämtliche Verkehre im Umkreis von Kehlen künftig an der Südumfahrung Kehlen zur B 30 neu orientierten, vielmehr seien in dem erstellten Netzmodell auch mögliche alternative Fahrtrouten über die B 30 und die B 467 berücksichtigt wurden. Auch mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Zahlen aus verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen könnten die Kläger die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Auf eine Verkehrszählung komme es schon nicht entscheidend an, weil sich die Planrechtfertigung jedenfalls aus dem Bedürfnis an einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt Kehlen ergebe. Dass sich infolge der Südumfahrung andere Unfallschwerpunkte ergäben, überzeuge nicht. Die Verkehrsuntersuchungen 1996/1997 und 2001 hätten schließlich für die Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsbelastungen der Ortsdurchfahrt Kehlen auf die Verkehrsdaten der Verkehrsentwicklungspläne Meckenbeuren und Tettnang und des Gesamtverkehrsplans Friedrichshafen zurückgegriffen. Darüber hinaus seien die Daten des Generalverkehrsplanes Mittleres Schussental und der Verkehrsuntersuchungen Mittleres Schussental B 30 neu/B 32/B 33, B 30 neu, BA IV und B 30 neu, Ravensburg-Süd BA VI herangezogen worden. Die danach ermittelten Verkehrsdaten seien Grundlage für die berechneten Prognosefälle gewesen. Damit hätten zeitnahe Daten aus detaillierten Erhebungen und damit eine ausreichende Datengrundlage zur Erstellung der Verkehrsprognose zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Verkehrsentwicklungspläne ihrerseits fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, lägen nicht vor. Aus diesen Daten sei die Verkehrsbelastung für die verschiedene Planfälle unter Berücksichtigung kommunaler Entwicklungsdaten sowie der 1996 prognostizierten, allgemeinen Zuwachsraten zur Mobilitäts- und Motorisierungsentwicklung zunächst auf den Prognosehorizont 2010 hoch gerechnet, dann später mehrfach angepasst und zuletzt auf den Prognosehorizont 2015/2020 fortgeschrieben worden. Hinzu komme, dass als repräsentative Erhebungstage die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in den Monaten außerhalb der Winter- und Sommerferienzeit gälten und die maßgebliche Hauptverkehrslast zwischen 15 und 19 Uhr liege. Insofern könnten von vornherein nur die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 vergleichend herangezogen werden. Da in der Zeit von 6 bis 10 Uhr etwa 20 bis 25% des Tagesverkehrs erfasst würden, ergäbe sich für den 19.04.2007 eine Tagesverkehrsmenge von rund 6.200 bis 7.800 Kfz/24 h. Dies entspreche der für das Jahr 2005 zugrundegelegten Verkehrsmenge von ca. 6.900 Kfz/24 h. Abgesehen davon, dass es sich im Übrigen um nicht repräsentative Tage handle, ließen sich allein daraus noch keine Zweifel an der prognostizierten Entlastung herleiten. Denn die Prognoseparameter und die Verteilung der Verkehrsströme blieben hiervon unberührt, so dass sich lediglich niedrigere Ausgangsbelastungen und niedrigere Prognosebelastungen ergäben. Die erreichbare Entlastungswirkung beruhe aber vorrangig auf der Verteilung der Verkehrsströme unter bestimmten Modellbedingungen. Auf diese hätten die Ausgangsdaten keinen Einfluss. Die errechnete Entlastung der Ortsdurchfahrt bliebe danach auch bei Zugrundelegung niedrigerer Ausgangszahlen gleich. Insofern wirkten sich zu hohe Ausgangsdaten lediglich auf die Verkehrsbedeutung der Ortsdurchfahrt aus. Diese bzw. die starke Belastung der Ortsdurchfahrt sei jedoch unstreitig.
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Dass von einer Westtrassierung der B 30 neu nicht mehr ausgegangen werden könnte, lasse sich dem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 nicht entnehmen. Richtig sei nur, dass inzwischen bekannt sei, dass eine Westtrassierung zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führe. Wie sich diese auswirkten und ob sich ggf. eine Osttrassierung nunmehr als bessere Alternative darstelle, sei noch nicht abschließend geklärt. Doch auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu nicht mehr realisiert würde, bliebe die Planrechtfertigung für die K 7725 unberührt. Grundlage für das planfestgestellte Vorhaben sei die heute schon bestehende Verbindungs- und Zubringerfunktion der Ortsdurchfahrt Kehlen und die damit für die Ortschaft einhergehenden Belastungen. Ein Verkehrsbedürfnis für eine Ortsumfahrung bestünde auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu entfalle. Denn die Belastung der Ortsdurchfahrt sei auch so zu hoch. Auch blieben die Verkehrsbeziehungen von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt auch so erhalten. Hinzu komme, dass die K 7725 neu weiterhin Zubringerfunktion für die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) habe.
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Dass die Südumfahrung zu einer deutlichen Zäsur im Ortsbild führe, sei keineswegs verkannt worden. Jedoch seien Maßnahmen vorgesehen, die die Trennwirkung minderten. So sei etwa die Querung der Bahnlinie und der Schussen mittels einer Feldbrücke vorgesehen, so dass die Zugänglichkeit zur Schussen erhalten bleibe und auch das Landschaftsbild geschont werde. Auch blieben die relevanten Wegebeziehungen zwischen Gunzenhaus und Kehlen erhalten. Soweit noch Beeinträchtigungen verblieben, habe der Planfeststellungsbeschluss diese zu Recht für zumutbar gehalten.
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Auch die Ausführungen zum Lärmschutz könnten den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Kläger blieben die Regelungen der 16. BImSchV keineswegs hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Auch übersähen sie, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs zu beachten seien und bei der Beurteilung von Lärmschutzansprüchen wegen einer etwa entstehenden Gesundheitsgefährdung oder bei einem unmittelbaren Rückgriff auf § 41 Abs. 1 BlmSchG außer Betracht bleiben müssten. Auch wenn der Verordnungsgeber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten gewesen wäre, im Berechnungsverfahren nach der 16. BlmSchV Summenpegel zu berücksichtigen, bedeutete dies noch nicht, dass er auch die bisherigen Grenzwerte übernommen hätte. Für die unterschiedlichen Verkehrswege im Raum Kehlen/Meckenbeu-ren gebe es weder eine einheitliche Planung noch liege ein gemeinsames Konzept vor. Dass alle auf einem engen Raum befindlichen Lärmquellen im Rahmen eines Schutzanspruches nach § 41 Abs. 1 BlmSchG zusammengefasst berücksichtigt werden müssten, ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die Umgebungslärmrichtlinie führe aufgrund deren Zielrichtung ebenfalls nicht weiter. Insbesondere ließen sich weder ihr noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche Grenzwerte entnehmen. Maßgeblich blieben für einen Lärmschutzanspruch der Berufungskläger daher allein die von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrsgeräusche. Soweit die Kläger geltend machten, dass im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete zu berücksichtigen gewesen wären, führe dies auf keinen beachtlichen Fehler. Die DIN 18005 enthalte lediglich Orientierungswerte für den städtebaulichen Bereich. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergebe sich aus ihnen schon nicht gegen den städtebaulichen Planungsträger. Stelle die DIN 18005 kein für den Straßenbaulastträger verbindliches Regelwerk dar, könne ihre Nichtberücksichtigung auch keinen erheblichen Abwägungsfehler begründen. Eine Einstufung von Gunzenhaus als reines Wohngebiet liege zudem eher fern, da das Gebiet nicht durch reine Wohnbebauung geprägt und zumindest ein Gewerbebetrieb vorhanden sei.
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Für die Kläger ergebe sich aufgrund der im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigenden angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch kein zusätzlicher Lärmschutzanspruch. Diesen Belang hätten sie im Verwaltungsverfahren schon nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht. Hierfür habe ihr Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche sowie darauf, es „gewohnt“ zu sein, bei geöffnetem Fenster zu schlafen, nicht genügt. Denn ein solches Vorbringen lasse nicht erkennen, warum ihnen ein Schlafen bei geschlossenem Fenster nicht zugemutet werden könnte. Insoweit wäre auch ein bestimmter Innenschallpegel, ab dem nachhaltige Störungen des Nachtschlafes (Gesundheitsgefährdung) angenommen werden könnten, noch nicht allgemein anerkannt. Unter Berücksichtigung des Schalldämmwertes eines gekippten Fensters wäre im Übrigen der unterste in der Rechtsprechung genannte Innenschallpegel eingehalten. Auch für ihr Grundstück im Außenbereich stünde ihnen kein ergänzender Lärmschutzanspruch zu. Ein Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz bestehe auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die bereits bestehenden Geräuschvorbelastungen. Die von der Rechtsprechung anerkannten Dauerschallpegel, ab denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Art. 2 Abs.2 GG oder eine Gefährdung des nach Art. 14 GG garantierten Eigentums angenommen werde, würden nicht erreicht oder gar überschritten. Die nicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters ergäben genäherte Gesamtlärmpegel aller vorhandener Verkehrsquellen von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Diese lägen deutlich unter den in der Rechtsprechung als Grenze zur Gesundheitsgefährdung anerkannten Außendauerschallpegeln von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts. Diese Werte seien auch nicht aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Zwar verwiesen die Kläger auf einige Studien, die bereits Dauerschallpegel von 60 bis 65 dB(A) tags und Innenschallpegel von 30 bis 45 dB(A) als gesundheitsgefährdend einstuften, jedoch zeige gerade die Bandbreite der dargestellten Untersuchungsergebnisse, dass ein neuer wissenschaftlicher Konsens zur lärmbedingten Gesundheitsgefährdung bislang noch nicht habe erzielt werden können. Ein neuer wissenschaftlicher Standard sei erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer Grundkonsens abzeichne. Insofern genüge nicht, dass Einigkeit darin bestünde, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erst ab einem Summenpegel von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, sondern bereits bei deutlich niedrigeren Werten anzunehmen seien.
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Vom grundgesetzlich garantierten Gesundheitsschutz sei demgegenüber nicht umfasst, auch bei Berücksichtigung des bestehenden Gesamtlärms bei geöffnetem Fenster schlafen zu können. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Verkehrswege bereits heute nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten. Berücksichtige man ferner, dass die hinzutretende Lärmbelastung den Gesamtlärm lediglich um etwa 1 dB(A) erhöhe, liefe eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen auf eine nicht verhältnismäßige Lärmsanierung bestehender Verkehrswege Dritter hinaus. Eine Lärmsanierung komme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits die Vorbelastungen die Schwelle zur Eigentums- oder Gesundheitsverletzung erreichten. Da hier die anerkannten Grenzwerte zur Eigentums- und Gesundheitsverletzung weder durch die bestehenden Vorbelastungen noch bei Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens überschritten würden, bestehe auch kein Anspruch auf eine Lärmsanierung.
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Die Kläger könnten auch nicht im Hinblick auf einen atypischen Ausnahmefall erweiterten Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 BlmSchG verlangen. Allein auf das Vorhandensein von Summenpegeln könne hierbei jedenfalls nicht abgestellt werden, da deren Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der maßgeblichen Grenzwerte bereits in der 16. BlmSchV angelegt sei. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, die die Gesamtlärmbelastung unzumutbar erscheinen ließen. Auch aus der vorliegenden Summationswirkung folge kein atypischer Sonderfall, da die Werte, ab denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, durch die hier ermittelten Gesamtlärmpegel deutlich unterschritten würden und der K 7725 neu in Bezug auf die bereits bestehenden Verkehrswege nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung zukomme. Schallspitzen des Bahn- und Flugverkehrs könnten schließlich von vornherein nicht auf einen atypischen Sonderfall führen.
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Ein Anspruch auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aufgrund der allgemeinen fachplanerischen Abwägung. Nachdem mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten seien und der Gesamtlärmpegel lediglich eine Erhöhung von etwa 1 dB(A) erfahre, habe es auch keiner ausführlichen Begründung bedurft. Die Lärmsituation der Kläger werde sich durch den Bau der K 7725 neu auch nicht grundlegend ändern. So werde der Lärmschwerpunkt in Gunzenhaus und Gerbertshaus eindeutig beim Schienenverkehrslärm gesehen. Aufgrund der geplanten Lärmschutzwände sei schließlich gesichert, dass ihr Wohngrundstück ausgehend von der K 7725 neu lediglich einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgesetzt sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger bereits durch geringe Lärmsteigerungen beeinträchtigt sein könnten, komme es lediglich zu einer unwesentlichen, im Ergebnis zumutbaren Änderung. Ausgehend von den Wertungen der 16. BlmSchV und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Gesundheitsgefährdung ließen sich auch die Außenwohnbereiche weiterhin wie bisher nutzen.
41 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit alternativen Trassenführungen hinreichend auseinandergesetzt. Weder mit den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 noch mit der „Shuttlebus“-Variante lasse sich indes das Planziel erreichen, die Ortsdurchfahrt Kehlen unter gleichzeitiger Verbesserung der Verkehrssicherheit effektiv und nachhaltig zu entlasten. Auch der vorgeschlagene Ausbau mit entsprechenden Verkehrsleitsystemen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Einem solchen Streckenausbau, der entsprechenden Raum beanspruchte, stünden im Hinblick auf das Waldgebiet „Großes Moos" naturschutzfachliche Belange und die Belange der Messe entgegen. Schließlich müssten noch weitere Umwege in Kauf genommen werden. Jedenfalls drängten sich die Alternativtrassen nicht als vorzugswürdigere Varianten auf. Der Vergleich mit dem Flughafen Mannheim gehe fehl, da unberücksichtigt bleibe, dass im Rahmen der „Shuttlebus“-Variante" auch noch die Bahnlinie und die dahinter liegende K 7791 mittels eines Brückenbauwerks gequert werden müssten, was aufgrund der sicherheitstechnischen Vorgaben nicht möglich sei. Eine Realisierung in Tunnel- oder Tieflage komme aufgrund der höheren Kosten jedoch nicht in Betracht. Auch stünden verschiedene Zwangspunkte, die notwendige Linienführung und verschiedene Entwurfsparameter entgegen. Eine andere Linienführung griffe zwangsläufig in das Waldgebiet „Großes Moos" ein und bedingte eine höhere Flächenversiegelung, wodurch sich neue unvermeidbare naturschutzfachliche und artenschutzfachliche Konflikte ergäben. Schließlich würde die Lärmbetroffenheit in Richtung Gerbertshaus und Großbuch verlagert. Hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Nordumfahrung seien die Kläger präkludiert. Diese dränge sich auch nicht als vorzugswürdigere Lösung auf. Gegen diese spreche nicht zuletzt deren geringere Umwelt- bzw. Siedlungsverträglichkeit.
42 
Die Kläger haben daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt vorgetragen: Auch wenn die Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 sei, könne sie doch eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend machen. Was die angeblich fehlende Kausalität der beanstandeten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anbelange, stelle sich die Frage, ob nicht eine derart enge Vernetzung der einzelnen Maßnahmen untereinander vorliege, dass die Rechtswidrigkeit der einen auch Auswirkungen auf die anderen hätte. Stünden keine anderen Flächen zur Verfügung, bliebe der Eingriff gegebenenfalls unkompensiert, womit der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sei. Die Multifunktionalität der Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass die geringe Größe der Ausgleichsfläche übersehen werde. Einer derart anspruchsvollen Aufgabenstellung sei eine kleine Fläche eben nur begrenzt zugänglich. Der Hinweis, dass die bestehenden Wegebeziehungen aufrecht erhalten blieben, gehe fehl. Den Reiz eines Spaziergangs mache gerade die umgebende Landschaft aus. Auch gehöre zu einem als angenehm empfundenen Spaziergang, dass er nicht durch Umwege unterbrochen werde. Insofern eigneten sich die bisherigen Wege eben nicht mehr als Spazierwege. Die sie umgebende Landschaft habe ihren Erholungswert verloren.
43 
Aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens würden auch die an der K 7725 liegenden Orte einer höheren Belastung ausgesetzt. Soweit der Beklagte die Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt für die Planrechtfertigung ausreichen lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Auch hier bedürfe es einer belastbaren Verkehrsprognose. Eine nur niedrigere Entlastung würde immerhin die Frage aufwerfen, ob das Planvorhaben dann noch gerechtfertigt sei. Insofern komme es durchaus auf die absoluten Verkehrszahlen an. Mit der Aufgabe der Westtrassierung der B 30 neu entfiele schließlich die Planrechtfertigung. Auch drängten sich dann erst recht die alternativen Trassenführungen auf. Insofern wäre sinnvollerweise eine Streckenführung zu wählen, die von einer Ost- oder Westtrassierung der B 30 neu unabhängig wäre und zugleich eine Zubringerfunktion für die K 7126 neu erfüllen könnte.
44 
Der Beklagte verkenne bei der Lärmschutzproblematik, dass die Definition des Begriffs der „schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG auch im Rahmen der Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG Geltung beanspruche. Schütze die 16. BImSchV lediglich vor schädlichen Verkehrsgeräuschen einer neu zu errichtenden Straße, aber nicht vor der damit einhergehenden gesamten Geräuschentwicklung, sei ein direkter Rückgriff auf § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG geboten. Eine Gesamtlärmbetrachtung führe indes dazu, dass die nach der 16. BlmSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Diese könnten, da es jeweils um schädliche Umwelteinwirkungen gehe, auch im Rahmen der gebotenen Gesamtlärmbetrachtung herangezogen werden. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch die Möglichkeit, bei gekipptem Fenster zu schlafen. Da ein allgemein anerkanntes Wohnbedürfnis in Rede stehe, sei hierzu kein weiteres Sachvorbringen erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde der notwendige Innenraumpegel überschritten. Auch ihr Außenbereichsgrundstück dürfe seine Eignung für einen dortigen Aufenthalt nicht verlieren. Es bestehe schließlich durchaus ein neuer wissenschaftlicher Grundkonsens darin, dass zumindest ein Wert von 65 dB(A) tagsüber zu einer schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. So sähen alle vorgelegten Studien einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber als schädlich an. Die Gesamtlärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück liege jedoch unstreitig darüber. Insofern liege durchaus eine atypische Konstellation vor.
45 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten mit einem ausreichend durchdachten Verkehrsleitsystem durchaus die gewünschten Effekte erzielt werden, ohne dass diese infolge einer Überlagerung mit dem Messeverkehr wieder entfielen. Naturschutzfachliche Belange seien auch bei der planfestgestellten Streckenführung betroffen. Bei einer entsprechenden Beschilderung und anderen verkehrsleitenden Maßnahmen, wie einer Herabstufung von Straßen, könnten die Verkehrsteilnehmer durchaus zum Fahren von Umwegen gebracht werden. Die gegen die „Shuttlebus“-Variante" vorgebrachten sicherheitstechnischen Bedenken überzeugten nicht. Etwaige unvermeidbare natur-, insbesondere artenschutzfachliche Konflikte wären gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung zu lösen. Es könne nicht angehen, unbelastete Gebiete unbelastet zu lassen und stark vorbelastete Gebiete bis zur Unzumutbarkeit weiter zu belasten. Inwiefern die Konflikte mit der vorhandenen Siedlungsnutzung bei der geplanten Südumfahrung weniger schwerwiegend als bei der Nordumfahrung sein sollten, sei nicht zu erkennen.
46 
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
47 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung vom 11.09.2012 unterbrochen und auf den 08.10.2012 vertagt, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die dem Planfeststellungbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 26.05.2008 von dem zuständigen Diplomingenieur plausibilisieren und ergänzen zu lassen. Auf die daraufhin erstellte „Konkretisierende und ergänzende Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation“ vom 24./25.09.2012 wird Bezug genommen (AS 283 ff.).
48 
Dem Senat liegen die das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und das Grundstück des Klägers zu 2 betreffenden Behördenakten sowie die beim Verwaltungsgericht angefallenen Akten vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde Dettingen begehrt die Aufstufung einer aus mehreren Gemeindestraßen und Straßenabschnitten bestehenden Straßenverbindung zur Kreisstraße.
Am 04.11.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Reutlingen, die „Gemeindeverbindungsstraße Dettingen an der Erms - Hülben“, die wegen des Albaufstiegs auch „Steige“ genannt wird, zum 01.01.2010 zur Kreisstraße aufzustufen. Die Gemeinde Hülben, die Beigeladene zu 2, ist die Nachbargemeinde der Klägerin. Die Straße war mit Bescheid vom 04.01.1978 unter der Bezeichnung „Dettingen/Erms - Hülben“ von der Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße „Dettingen/Erms - Buchhaldesiedlung“ bis zur Gemeindegrenze zwischen Dettingen/Erms und Hülben mit einer Länge von 4.184 m als Gemeindeverbindungsstraße „festgestellt“ worden. Mit Bescheid vom 13.08.1981 war die Änderung der Bezeichnung der Straße in „Dettingen/Erms - Landesstraße 250 -“ im Straßenverzeichnis „festgestellt“ worden. Zur Begründung war ausgeführt worden, die Straße münde auf der freien Strecke in die Landesstraße 250 (im Folgenden: L 250) als überörtlichen Verkehrsweg; nach dem maßgeblichen Erlass des Innenministeriums sei daher die L 250 als Endpunkt zu benennen. Die L 250 und etwa 300 m der „Steige“ von der Gemeindegrenze Dettingen/Hülben bis zum Anschluss an die L 250 verlaufen auf der Gemarkung der Beigeladenen zu 2.
Zur Untermauerung ihres Aufstufungsantrags verwies die Klägerin auf eine Verkehrsuntersuchung vom 14.08.2008, nach der auf dieser Straße vorwiegend überörtlicher Verkehr zu verzeichnen sei. Selbst wenn man neben dem Verkehr zwischen Dettingen und Hülben auch denjenigen zwischen Dettingen und den Gemeinden Erkenbrechtsweiler und Grabenstetten zum Nachbarortsverkehr zähle, verkehrten über 60 % der Fahrzeuge in weiträumigeren Relationen. Daher entspreche die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Straße den Kriterien für eine Kreisstraße, und sie sei entsprechend aufzustufen.
Nach erfolglosen Versuchen einer gütlichen Einigung mit dem Landkreis Reutlingen, dem Beigeladenen zu 1, erklärte die Klägerin, ihr Aufstufungsantrag beziehe sich auf den Straßenabschnitt ab der Gemarkungsgrenze Hülben über die „Steige“, weiter über die Hülbener Straße und im weiteren Verlauf über die Gustav-Werner-Straße und die Uracher Straße bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost an die Bundesstraße 28 (im Folgenden: B 28). Sie führte aus, diese Straße habe nach der allein maßgeblichen tatsächlichen Verkehrsbedeutung die Funktion einer Kreisstraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Auf subjektive Vorstellungen, einen etwaigen Planungswillen oder eine Netzfunktion komme es nicht an. Im Übrigen habe der Landkreis Reutlingen kein Straßennetzkonzept aufgestellt. Für das Vorliegen einer Kreisstraße werde kein bestimmter Ausbaustandard und keine bestimmte Linienführung vorausgesetzt. Die Verkehrsbedeutung der Straße habe sich seit den 1970er Jahren erheblich verändert, insbesondere weil mit dem Bau der Gustav-Werner-Straße 1970 eine direkte Verbindung zur B 28 (alt) geschaffen worden sei, der untere Teil der „Steige“ bis zur Mülldeponie im Jahr 1974 vom Landkreis ausgebaut und die B 28 neu im Jahr 1990 gebaut und eröffnet worden sei. Die bisherige Gemeindeverbindungsstraße sei stets ordnungsgemäß unterhalten worden.
Auf den Hinweis des Landratsamts, dass schon nicht dargelegt sei, inwiefern sich die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in Bezug auf den Streckenabschnitt ab der Hülbener „Steige“ bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost an die B 28 geändert hätten, verwies die Klägerin darauf, dass die Feststellungen aus der Verkehrserhebung auch eine entsprechende Aufstufung für diesen Straßenabschnitt bedingten und eine zusätzliche Verkehrserhebung deshalb nicht erforderlich sei. Die Änderung der Verkehrsbedeutung sei in der Fertigstellung der Umfahrung Neuhausen im Jahr 2003 und der Umfahrung Metzingen im Jahr 2008 begründet, wegen der eine Fahrt durch Dettingen hindurch für den überörtlichen Verkehr zeitlich sehr unattraktiv sei. Die Verkehrsführung und Beschilderung seien entsprechend erfolgt.
Dem genannten Streckenabschnitt komme zusätzlich Anschlussfunktion zu. Ein Zusammenhang mit dem Anschluss am westlichen Ortsende über die K 6712 bestehe nicht. Das Vorhandensein einer Kreisstraße schließe eine weitere Straße mit Anschlussfunktion nicht aus. Die heutige überörtliche Verkehrsbedeutung werde dadurch bedingt, dass Arbeitnehmer, anders als in früheren Jahrzehnten, nicht nur am eigenen Ort oder im Nachbarort tätig seien, sondern unter Inkaufnahme erheblicher Anfahrtsstrecken überwiegend nicht in unmittelbarer Nachbarschaft beschäftigt seien. Hinzu komme, dass gerade der überörtliche Verkehr vielfach und überwiegend durch Navigationssysteme in den Fahrzeugen geleitet werde, sodass eine Wegweisung durch Beschilderung nur noch untergeordnete Bedeutung habe.
Die beigeladene Gemeinde Hülben stimmte dem Aufstufungsantrag der Klägerin zu, stellte aber keinen eigenen Aufstufungsantrag für den Streckenabschnitt auf ihrer Gemarkung.
Nachdem die Klägerin vom Landratsamt angeforderte Aufstellungen des Verkehrsgutachters zu ihrem Ziel- und Quellverkehr nachgereicht hatte, lehnte das Amt ihren Antrag mit Bescheid vom 03.11.2010 ab. Zur Begründung führte es aus, die Aussage in der Verkehrsuntersuchung, dass 60,65 % der Verkehre in weiträumigeren Relationen verliefen, sei nicht geeignet, die Durchgangsfunktion der Straße zu belegen. Sie stütze sich allein auf die räumliche Tragweite der Verkehrsbeziehungen, ohne den Anteil der Ziel- und Quellverkehre der Klägerin darzulegen. Den nachgereichten Aufstellungen über die Verkehrsbeziehungen sei dagegen zu entnehmen, dass sich der Durchgangsverkehr bezogen auf das Gesamtaufkommen von Kraftfahrzeugen in Höhe von 1.783 Kfz/24 h nur auf 681 Kfz/24 h belaufe. Damit sei weniger als die Hälfte des Verkehrs überörtlich bzw. übergemeindlich. Dies gelte erst recht für den weiterführenden Streckenabschnitt ab der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die Hülbener Straße auf Höhe des Ortsteils Buchhalde. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr ab der Hülbener Straße maßgeblich durch die Verkehrsbeziehungen vom und zum Ortsteil Buchhalde bestimmt werde. Ziel- und Quellverkehr dieses Ortsteils sei nicht dem überörtlichen Verkehr zuzurechnen.
Die betreffende Straße besitze auch keine Anschlussfunktion gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG. Denn sie sei für den Anschluss der Klägerin an das überörtliche Verkehrsnetz nicht erforderlich, weil diese bereits über die nordwestlich gelegene K 6712 an die B 28 angeschlossen sei. Es sei Sache der jeweiligen Gemeinde, die Straßen innerhalb ihres Gemeindegebiets herzustellen, über die die Verkehrsteilnehmer auf die überörtlichen Straßen gelangten. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG obliege Gemeindeverbindungsstraßen auch die Anbindungsfunktion an überörtliche Verkehre. Im Übrigen stehe die Geeignetheit des Streckenabschnitts, eine raumordnerische Funktion im Verkehrsnetz zu übernehmen, in Bezug auf ihren Ausbauzustand in Frage. Zudem rekrutiere sich der überörtliche Verkehr weitgehend aus ortskundigen Verkehrsteilnehmern, die die Gemeindeverbindungsstraße als Schleichweg oder Abkürzungsstrecke benutzten. Daher resultiere auch die vor Ort gebräuchliche Bezeichnung „Promillesteige“.
10 
Dagegen legte die Klägerin am 23.11.2010 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, das Landratsamt gehe zu Unrecht davon aus, dass nur Durchgangsverkehr überörtlicher Verkehr sei. Tatsächlich sei nur derjenige Verkehr auf der bisherigen Gemeindeverbindungsstraße nicht überörtlich, der zwischen den Kommunen Dettingen und Hülben stattfinde. Die Verkehrsbedeutung habe sich seit der Einstufung als Gemeindeverbindungsstraße in den 1970er Jahren geändert. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die damalige Einstufung falsch gewesen sei. Wenn der Streckenabschnitt mittlerweile vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene, sei damit die Änderung der Verkehrsbedeutung nachgewiesen. Auch die Anschlussfunktion sei nach den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen zu bejahen. Die K 6712 sei hauptsächlich nach Norden ausgerichtet, während der Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz Richtung Süden großteils über die Anschlussstelle Dettingen/Ost der B 28 erfolge und somit über den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt Gustav-Werner-Straße bzw. Uracher Straße.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Straße diene nicht dem überörtlichen Verkehr, weil darunter nur der Durchgangsverkehr zu verstehen sei. Sie erfülle auch keine Anschlussfunktion, weil die Erforderlichkeit eines weiteren Anschlusses der Klägerin an das überörtliche Verkehrsnetz weder dargelegt noch ersichtlich sei.
12 
Dagegen hat die Klägerin am 03.08.2011 Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verpflichten, die Gemeindeverbindungsstraße Dettingen an der Erms - Hülben beginnend an der Einmündung in die L 250 und im weiteren südlichen Verlauf über die Hülbener Straße, die Gustav-Werner-Straße, die Uracher Straße bis zur Anschlussstelle Dettingen-Ost an die B 28 (neu) zur Kreisstraße aufzustufen, und die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 sind der Klage entgegengetreten; die Beigeladene zu 2 hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.07.2013 abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie sich auf die Aufstufung des Straßenabschnitts auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 beziehe, weil es insoweit an der Klagebefugnis der Klägerin und der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Für die begehrte Umstufung sei allein die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung der Straße maßgeblich. Auf ihre Netzfunktion komme es nach Landesrecht nicht an. Nach diesen Vorgaben sei die Straße sowohl in ihrem nördlichen als auch in ihrem südlichen Teil Gemeindestraße.
14 
Bei dem nördlichen Teil der Straße handele es sich um eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG, nämlich um eine dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienende Straße, die nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Kreisstraße sei. Dieser Teil verbinde die Gemeinde Dettingen an der Erms mit der L 250, einem überörtlichen Verkehrsweg. Er reiche nicht unmittelbar an die geschlossene Ortslage von Hülben heran und verbinde daher aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar die beiden Ortschaften Dettingen an der Erms und Hülben, sondern münde auf freier Strecke in die L 250 ein. Diese Anschlussfunktion werde durch die Zahlen der Verkehrsuntersuchung bestätigt. Danach mache der Ziel- und Quellverkehr Dettingens mit 56,03 % den überwiegenden Teil der Verkehrsbeziehungen aus. Dem Durchgangsverkehr von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin zu einem anderen Ort außerhalb ihres Gemeindegebiets seien nur 38,19 % der Fahrzeuge zuzurechnen. Der Straßenteil sei nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Auf dem Gemeindegebiet der Klägerin befänden sich zwei Anschlussstellen der B 28, über die in östlicher Richtung in Bad Urach auch die L 250 erreichbar sei. Zudem stelle die K 6712 in nördlicher Richtung eine Verbindung mit der L 1210 her. Dass eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen Straßenteils für einige Verkehrsteilnehmer schneller und bequemer sein könne als die genannten Verbindungen, begründe nicht die Erforderlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG.
15 
Der Straßenteil sei auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zur Kreisstraße aufzustufen. In Rechtsprechung und Literatur sei nicht abschließend geklärt, wie eine Kreisstraße mit Durchgangsfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG von einer Gemeindestraße mit Anschlussfunktion im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StrG abzugrenzen sei, insbesondere, ob zum überörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG neben dem Durchgangsverkehr auch der über die Nachbargemeinden hinausgehende Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde gehöre. Das Gericht gehe davon aus, dass dieser Ziel- und Quellverkehr jedenfalls im Fall einer nicht erforderlichen Straße mit Anschlussfunktion nicht den Ausschlag für eine Einstufung als Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG geben könne. Eine Anschlussstraße sei nur dann eine Kreisstraße, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG erforderlich sei. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG wäre bedeutungslos, wenn auch der über Nachbargemeinden hinausgehende Ziel- und Quellverkehr zur Einstufung als Kreisstraße führte, weil er überörtlichen Verkehr darstellte. Denn dieser Ziel- und Quellverkehr sei für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch. Für Straßen mit Anschlussfunktion sei die Abgrenzung zwischen Kreis- und Gemeindestraße somit allein nach dem Merkmal der Erforderlichkeit vorzunehmen; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG seien insoweit speziellere Regelungen. Diese Auffassung sei auch mit dem Anliegen des Gesetzgebers, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten diene, vereinbar. Die im Streit stehende Straße diene vorwiegend den Einwohnern der Klägerin und der in ihrem Gebiet vorhandenen Unternehmen und Einrichtungen, für welche sie eine Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz schaffe. Der Einwand der Klägerin, bei Nichtberücksichtigung von Ziel- und Quellverkehr wären auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen, überzeuge nicht. Solche Straßen könnten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG Kreisstraßen sein, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien. In Betracht komme auch je nach den Verhältnissen im Einzelfall das Vorliegen einer Landes- oder Bundesstraße wegen der Zugehörigkeit zu einem Verkehrsnetz.
16 
Auch der südliche Teil der Straße sei nicht als Kreisstraße einzustufen. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße seien darauf nicht übertragbar. Im Gegensatz zur Gemeindeverbindungsstraße schlössen hier jedoch mehrere Gewerbegebiete der Klägerin an. Es sei zu erwarten, dass hier in erheblichem Umfang innerörtliche Verkehrsbeziehungen zwischen den Gewerbegebieten und dem Kernort oder der Buchhaldesiedlung stattfänden. Es sprächen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser Teil der Strecke Durchgangsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG habe, so dass kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe. Soweit geltend gemacht werde, der bei der Verkehrsuntersuchung festgestellte überörtliche Verkehr nehme diese Strecke, um durch Dettingen hindurch auf die B 28 zu gelangen, betreffe dies nur einen untergeordneten Teil des Verkehrs. Der südliche Teil der Straße sei auch nicht für den Anschluss der Gemeinde an die B 28 erforderlich. Zum einen bestünden ausreichende anderweitige Anbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz, zum anderen befinde sich die Anschlussstelle an die B 28 in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebiets Gsaidt und sei damit ein Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz geschaffen. Es sei Sache der Gemeinde, die Straßen innerhalb ihres Gebietes herzustellen, über die die Verkehrsteilnehmer auf die überörtliche Straße gelangen könnten.
17 
Gegen dieses ihr am 05.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2013 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet. Sie macht geltend, die Klage sei vollumfänglich zulässig, weil es in ihrem Interesse sowie in demjenigen der Beigeladenen zu 2 liege, dass die verfahrensgegenständliche Straße insgesamt zur Kreisstraße aufgestuft werde. Die Klage sei auch begründet, weil der Straße sowohl Anschlussfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG als auch Durchgangsfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zukomme. Sie sei für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich, weil ein entsprechendes tatsächliches Verkehrsbedürfnis bestehe, wie die gutachterlich ermittelten Verkehrsströme belegten. Gemeindeverbindungsverkehr finde dort nur im Umfang von 28,49 % statt; der restliche Verkehr sei überörtlicher Verkehr.
18 
Unabhängig davon habe die Straße Durchgangsfunktion. Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - sei geklärt, dass überörtlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG übergemeindlich bedeute. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht darauf hingewiesen, dass Verkehr zwischen Teilorten einer Gemeinde nicht überörtlicher Verkehr sei. Umgekehrt bedeute dies, dass überörtlicher Verkehr dann vorliege, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien. Zum überörtlichen Verkehr rechneten damit auch Ziel- und Quellverkehre, soweit sie nicht unmittelbar in der benachbarten Gemeinde Hülben begännen oder endeten. Auf der verfahrensgegenständlichen Straße überwiege damit der überörtliche Verkehr, der mindestens 70 % betrage, wie das Gutachten belege. Selbst wenn man nur den Verkehr berücksichtige, der über sämtliche Nachbargemeinden hinausgehe, ergebe sich ein Anteil des überörtlichen Verkehrs von mindestens 54,51 %. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene wertende Betrachtung, wonach bei der Beurteilung der Durchgangsfunktion einer Straße der über die Nachbargemeinde hinausgehende Ziel- und Quellverkehr im Falle einer nicht erforderlichen Straße mit Anschlussfunktion nicht zu berücksichtigen sei, lasse der eindeutige Gesetzestext keinen Raum. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG. Beide Vorschriften stünden in einem eindeutigen Verhältnis; § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG stelle einen nachrangigen Auffangtatbestand dar, wie der Begriff „soweit“ in der gesetzlichen Regelung ergebe. Maßgeblich sei vorliegend allein die Durchgangsfunktion. Ein Korrektiv über die Frage nach dem Vorliegen einer Anschlussfunktion scheide aus. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bleibe damit auch nicht bedeutungslos. Die Regelung beziehe sich auf das Verhältnis Kreisstraße – Gemeindeverbindungsstraße allein im Hinblick auf die Anschlussfunktion. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, wem die Straße vorwiegend diene, verbiete sich, weil sich nicht beurteilen lasse, ob eine existente Straße im Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr denjenigen mehr diene, die auf die Gemeinde zuführen, oder denjenigen, die von der Gemeinde wegführen. Die Auffassung der Klägerin werde auch durch die Kontrollüberlegung bestätigt, dass andernfalls auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen wären, was weder rechtlich zu begründen noch in der Praxis der Fall sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass solche Straßen nur dann Kreisstraßen sein könnten, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien, überzeuge nicht; ebenso sei unbeachtlich, ob solche Straßen im Einzelfall Landes- oder Bundesstraßen seien. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass dieser Abschnitt ein nicht unbedeutender Albaufstieg in der Region sei. Diese bedeutsame tatsächliche Nutzung belege ebenfalls die gebotene rechtliche Einstufung als Kreisstraße. Zudem dürfte sich die Nutzung der „Steige“, auch durch überörtlichen Verkehr, unlängst dadurch erhöht haben, dass es aufgrund sehr hohen Verkehrsaufkommens bereits in den Nachmittagsstunden rund um Bad Urach regelmäßig zu Rückstaus auf der B 28 komme, die teilweise bis zur Auffahrt Dettingen/West reichten. Deshalb wählten viele Fahrzeuge und Pendler, die auf die Alb fahren wollten, den verfahrensgegenständlichen Albaufstieg.
19 
Auch dem südlichen Teil der Straße komme die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße zu. Dieser Abschnitt werde von Verkehrsteilnehmern, die den nördlichen Teil insbesondere von Hülben herkommend beführen, als Ausweichstrecke genutzt, da die Alternativstrecke über die Stadt Bad Urach oftmals überlastet sei. Darüber hinaus werde dieser Abschnitt von anderen Verkehrsteilnehmern aus anderen Gemeinden, z. B. über die K 6712, wie auch aus dem Gemeindegebiet der Klägerin als Zufahrt zur B 28 genutzt, um übergemeindliche Ziele anzusteuern. Der Abschnitt habe damit Durchgangsfunktion. Der überörtliche Verkehr überwiege. Zudem komme dem Abschnitt Anschlussfunktion zu. Er stelle die Zuführung zur B 28 dar und ende an der Anschlussstelle Dettingen/Ost.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeindeverbindungsstraße „Dettingen/Erms - Landesstraße 250“, den südlich anschließenden Abschnitt der Hülbener Straße bis zur Gustav-Werner-Straße, die Gustav-Werner-Straße und den südlich anschließenden Abschnitt der Uracher Straße bis zur Anschlussstelle Dettingen-Ost der Bundesstraße 28 zur Kreisstraße aufzustufen.
22 
Die Beigeladene zu 2 schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin an, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung bezieht es sich auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und seinen erstinstanzlichen Vortrag.
26 
Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er führt aus, die Klägerin begehre nicht die Aufstufung eines homogenen Straßenabschnitts, sondern eines willkürlich zusammengestückelten Straßenverlaufs. Die Erhebung der Verkehrsbeziehungen im Jahr 2008 sei lediglich auf der Gemeindeverbindungsstraße erfolgt. Für die restlichen Streckenabschnitte fehlten solche Erhebungen. Im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Hülbener Straße, die Siedlung Buchhalde mit der Ortslage Dettingen zu verbinden, müsse auf der Grundlage der vorhandenen Erhebung davon ausgegangen werden, dass auf diesem Streckenabschnitt die örtlichen Verkehre deutlich überwögen. Dies gelte auch für den weitergehenden Streckenverlauf bis zur Anschlussstelle an die B 28. In dem Gewerbegebiet an der Uracher Straße befänden sich unter anderem zwei Marktführer in ihrem Segment, die einen wesentlichen Anteil der Ziel- und Quellverkehre auslösten.
29 
In tatsächlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin über vier Straßenverbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden sei, nordwestlich über die K 6712, westlich über die L 1210, nordöstlich über die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße und westlich über die streitgegenständliche Uracher Straße. Die Klage ziele somit darauf ab, dass alle dem Anschluss der Gemeinde Dettingen an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen als Kreis- bzw. Landesstraßen klassifiziert würden.
30 
In rechtlicher Hinsicht sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass Ziel- und Quellverkehre keinen Durchgangsverkehr darstellten und deshalb bei der Feststellung der Durchgangsfunktion einer Straße keine Berücksichtigung finden könnten. Die Berufungsbegründung gebe die Unterscheidung von Durchgangs-, Anschluss-, Erschließungs- und Verbindungsfunktion einer Straße, die der gesetzlichen Systematik des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StrG zugrunde liege, durch Einbeziehung der Ziel- und Quellverkehre in das Tatbestandsmerkmal der Überörtlichkeit eines Verkehrs in systemwidriger Weise auf. Da es nach dem baden-württembergischen Straßengesetz auf die Netzfunktion einer Straße nicht ankomme, könne die Überörtlichkeit von Ziel- und Quellverkehren auch nicht im Hinblick auf eine überörtliche Erschließungsfunktion der Straße innerhalb des Straßennetzes abgeleitet werden. Denn sonst wäre nahezu jede Gemeindeverbindungsstraße im Landkreis Reutlingen eine überörtliche Straße, weil durch die raumstrukturellen Vorgaben Wohn- und Arbeitsort einerseits sowie Wohnort und Versorgungs- und Einzelhandelszentren andererseits auseinanderfielen.
31 
Die Begründung der Erforderlichkeit der Straßen für die Anbindung an das öffentliche Straßennetz allein mit der tatsächlichen Nutzung bzw. dem Vorhandensein der Anbindung sei nicht nachvollziehbar. Die Erforderlichkeit sei ausgehend vom tatsächlichen Verkehrsbedürfnis zu bestimmen, das nicht nur am Verkehrsinteresse der Verkehrsteilnehmer, sondern auch am Verkehrslenkungsinteresse der betroffenen Behörden zu messen sei. Das Verkehrsinteresse an der nördlichen Anbindung an die L 250 sei mit dem Namen „Promillesteige“ zutreffend gekennzeichnet; es handele sich um einen schlichten Schleichweg.
32 
Nach der Systematik des § 3 StrG sei der Anschluss an das überörtliche Straßennetz eine typische Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft, und die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. Im Verhältnis zu den Gemeinden fielen dem Landkreis verfassungsrechtlich lediglich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zu. Voraussetzung hierfür sei das Fehlen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Die Kontrollüberlegung der Klägerin verkenne den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden, der auch bei der Zuständigkeitsgliederung in § 3 Abs. 1 und 2 StrG in verfassungskonformer Auslegung zu beachten sei.
33 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Reutlingen und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie eine Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.1984 für die Ortsumgehung Dettingen/Erms vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zu einem geringen Teil unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.).
I.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit sie die Aufstufung von Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet verlangt, nicht dagegen, soweit sie auch die Aufstufung des Straßenabschnitts begehrt, der auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 verläuft. Der geltend gemachte Aufstufungsanspruch kann sich nur daraus ergeben, dass sie die Straßenbaulast trägt (§ 44 StrG), obwohl diese bei zutreffender Einstufung der Straße vom Beigeladenen zu 1 zu tragen wäre (§ 43 Abs. 2 StrG). Da die Straßenbaulast nach §§ 43, 44 StrG an die Eigenschaft als Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und damit an die entsprechende Einstufung der Straße (vgl. § 3 Abs. 4 StrG) anknüpft und dementsprechend auch bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung bis zu einer Umstufung fortbesteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.1979 - VII 689/77 -, juris), dient die Umstufungsverpflichtung in § 6 Abs. 1 StrG auch dem Schutz der Interessen des - derzeitigen oder potentiellen - Straßenbaulastträgers (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 Rn. 20; im Ergebnis ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 80). Die Straßenbaulast trägt die Klägerin aber nur für die Gemeindestraßen auf ihrer eigenen Gemarkung.
36 
Auf die Straßenbaulast der Beigeladenen zu 2 kann sich die Klägerin nicht berufen, auch wenn die Beigeladene zu 2 mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden ist und in erster Instanz, wie die Klägerin betont, sogar einen eigenen Antrag gestellt hat. Klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es nicht, dass die Klägerin ein gemeinsames Interesse mit der Beigeladenen zu 2 an der Aufstufung der Straße insgesamt darlegt. Soweit ein solches Interesse im Zivilprozess gegebenenfalls die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft eröffnen würde, gilt dies im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, KStZ 2015, 175).
37 
Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis hinsichtlich des Straßenabschnitts auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 auch nicht darauf stützen, dass eine nur teilweise Aufstufung der bisherigen Gemeindeverbindungsstraße rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Denn eine Umstufung kann auch nur Abschnitte eingestufter Straßen erfassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.06.1983 - 5 S 2785/82 -, BWGZ 1983, 711; BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907); dass sie hier aus tatsächlichen Gründen nicht umgesetzt werden könnte (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. LVwVfG), ist nicht ersichtlich.
II.
38 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie zulässig ist, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufstufung der streitgegenständlichen Straßenverbindung, soweit diese auf ihrer Gemarkung verläuft.
39 
1. Nach § 6 Abs. 1 StrG ist eine Straße, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert, in die entsprechende Straßengruppe aus § 3 Abs. 1 StrG umzustufen. Umgestuft werden kann, wie oben ausgeführt, auch nur ein Straßenabschnitt. Ebenso kann, wie es hier beantragt wird, eine aus mehrere Straßen und Straßenabschnitten zusammengesetzte Straßenverbindung umgestuft werden. Denn die Umstufung knüpft an die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung einer Straße an (Urteil des Senats vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -, VBlBW 1989, 460), Verkehrsströme können sich aber neue, von bisherigen Einstufungen unabhängige Wege suchen. Die Umstufung einer solchen Kette von Straßenabschnitten kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn alle betroffenen Straßen derselben Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG angehören. Das ist hier der Fall; die streitgegenständliche Straßenverbindung besteht ausschließlich aus Gemeindestraßen und Abschnitten davon. Die Straße Dettingen/Erms - Landesstraße 250 - ist bis zur Grenze der Gemeinden Dettingen/Erms und Hülben noch unter der Bezeichnung Dettingen/Erms - Hülben mit Bescheid vom 04.01.1978 als Gemeindestraße eingestuft worden. Der weitere Bescheid vom 13.08.1981, mit dem die Änderung der Bezeichnung in „Dettingen/Erms - Landesstraße 250“ festgestellt worden ist, ändert an dieser Einstufung nichts. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid auch eine Feststellung zur Verkehrsfunktion der Straße trifft und statt der Verbindungsfunktion Dettingen - Hülben die Anschlussfunktion an die L 250 in den Vordergrund stellt, bedeutet dies allenfalls den Wechsel von einer Unterart einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StrG) zu einer anderen Unterart (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Die Hülbener Straße, die Gustav-Werner-Straße und die Uracher Straße sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, an dem der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, ebenfalls Gemeindestraßen.
40 
2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Umstufung liegen jedoch nicht vor. Die allein maßgebliche objektive Verkehrsbedeutung der Straßenverbindung (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.) entspricht nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG), sondern derjenigen einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG).
41 
Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher voller gerichtlicher Kontrolle (Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 16; vgl. zum FStrG BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40 und 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Entscheidend für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Nach der Rechtsprechung des Senats weist deren Prüfung sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient, also die Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen. Zum anderen und darüber hinaus ist - anders als das Verwaltungsgericht und die Klägerin meinen - auch bei Kreisstraßen die sogenannte „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Damit ist weder die allein bei einem Straßenneubau, nicht aber bei einer Umstufung beachtliche Frage angesprochen, wem die Straße zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.), noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (Urteil des Senats vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685); dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz, aber auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031; s. auch Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 3). Näheres zur Netzfunktion der streitbefangenen Straßenverbindung kann hier allerdings - abgesehen von der Anschlussfunktion nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG (s. dazu unten b)) - dahinstehen. Denn sie ist bereits deshalb keine Kreisstraße, weil sie schon nach der Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen nicht vorwiegend dem überörtlichen Verkehr dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG; dazu a)), und auch nicht für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; dazu b)).
42 
a) Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zum einen solche Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als „sogenannte Durchgangsfunktion“ bezeichnet (vgl. nur Urteile des Senats vom 25.04.2007 und vom 27.01.1989, a. a. O.; Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 21; Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14). „Vorwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte überörtlicher Verkehr sein muss (Urteile des Senats vom 27.01.1989 und vom 23.06.1983, a. a. O.). Überörtlich ist nur der Verkehr, der nicht örtlich ist. Dazu gehört der Durchgangsverkehr (dazu aa)), nicht aber der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen (dazu bb)). Ob anderer Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann oder dieser sich, wie der Beklagte und der Beigeladene zu 1 meinen, auf den Durchgangsverkehr beschränkt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn schon der Ziel- und Quellverkehr von und zu überörtlichen Verkehrswegen macht hier mehr als Hälfte des Verkehrsaufkommens auf der streitbefangenen Straßenverbindung aus.
43 
aa) Überörtlich sind in jedem Fall - insoweit sind sich auch die Beteiligten einig - die Verkehrsvorgänge, die durch den Ort „durchgehen“, also einen Anfangs- und einen Endpunkt haben, der außerhalb des Orts liegt. Dieser Durchgangsverkehr liegt auf der streitgegenständlichen Straßenverbindung jedoch deutlich unter 50 % des Gesamtverkehrs.
44 
Nach den Zahlen der Verkehrsuntersuchung stehen 681 Fahrzeugen/24h im Durchgangsverkehr 1.783 Fahrzeuge/24h im Gesamtverkehr gegenüber; dies entspricht einem Anteil von 38,19 %. Bedenken gegen die Verwendung dieser im Jahr 2008 erhobenen Zahlen bestehen nicht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Nutzung der „Steige“, bei der es sich um einen bedeutenden Albaufstieg in der Region handele, dürfte sich unlängst erhöht haben, jedoch selbst nicht behauptet, dass sich dadurch der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen erhöht hätte. Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt ihr Vorbringen daher nicht.
45 
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Durchgangsverkehr auf den übrigen Straßenabschnitten, die anders als die „Steige“ nicht Gegenstand der Verkehrsuntersuchung waren, mehr als 50 % des Gesamtverkehrs ausmachen könnte. Nach Darstellung der Klägerin verläuft der Durchgangsverkehr über die gesamte nach ihrer Auffassung aufzustufende Straßenverbindung von der L 250 bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost der B 28. Zufahrten zu dieser Straßenverbindung, die eine Erhöhung des Durchgangsverkehrs im südlichen Teil gegenüber demjenigen auf der „Steige“ nahelegen würden, bestehen nicht. Dementsprechend hat die Klägerin auch ursprünglich die Auffassung vertreten, eine zusätzliche Verkehrserhebung für den südlichen Teil der Straßenverbindung sei mit Blick auf die Feststellungen für die „Steige“ nicht erforderlich. Wenn sie jetzt im Berufungsverfahren behauptet, der südliche Teil werde auch von Verkehrsteilnehmern aus anderen Gemeinden über die K 6712 als Zufahrt zur B 28 genutzt, um übergemeindliche Ziele anzusteuern, ist dies nicht plausibel. Die K 6712 verläuft von Dettingen aus Richtung Norden durch den kleinen Ortsteil Kappishäusern (ca. 500 Einwohner) der Stadt Neuffen und mündet unmittelbar danach in die L 1210. In Dettingen biegt die K 6712 nach Westen ab und mündet nach knapp 1 km in die L 380a, die nach einigen 100 m die Verbindung zur B 28/Anschlussstelle Dettingen/West herstellt. Eine Fahrt von der K 6712 über den südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung würde bedeuten, dass der Verkehrsteilnehmer eine Strecke von 3 km einschließlich der Durchfahrt durch den Ortskern Dettingens auf sich nähme, um zur Anschlussstelle Dettingen/Ost zu gelangen, statt die weniger als halb so lange Verbindung zur Anschlussstelle Dettingen/West zu wählen, die keine Ortsdurchfahrt erfordert. Eine solche Streckenwahl erscheint lebensfremd.
46 
Ist danach davon auszugehen, dass der Durchgangsverkehr auf dem südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung höchstens so viele Fahrzeuge umfasst wie derjenige auf der „Steige“, spricht auch nichts dafür, dass sein relativer Anteil am Gesamtverkehr auf dem südlichen Teil höher sein könnte als auf der „Steige“. Denn der südliche Teil nimmt angesichts der angrenzenden Gewerbegebiete und der bestehenden Bebauung einschließlich derjenigen im Ortsteil Buchhalde eher mehr als weniger Ziel- und Quellverkehr aus Dettingen auf als die „Steige“. Weitere Ermittlungen sind angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse nicht angezeigt.
47 
bb) Überörtlich ist dagegen nicht der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen, also insbesondere zu Bundes- und Landesstraßen (vgl. Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. dazu auch Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 15). Denn nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG handelt es sich bei diesem Anschlussverkehr um örtlichen Verkehr. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats etwas anderes.
48 
(1) Dem Wortlaut der Norm ist mit dem Begriff des überörtlichen Verkehrs zunächst zu entnehmen, dass örtlicher Verkehr die Eigenschaft einer Straße als Kreisstraße nicht begründen kann. Darüber hinaus ist eindeutig geregelt, dass überörtlicher Verkehr sowohl zwischen benachbarten Kreisen als auch innerhalb eines Kreises stattfinden kann. Im Übrigen ist der Begriff „überörtlicher Verkehr“ entgegen der Ansicht der Klägerin offen. Ihr Verständnis, ein überörtliches Ziel oder eine überörtliche Quelle genüge für die Eigenschaft des Verkehrs als überörtlich, ist keinesfalls zwingend. Vielmehr ist auch die Auslegung des Beklagten, dass nur solche Verkehrsvorgänge überörtlich sind, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, mit dem Wortlaut vereinbar.
49 
Dem Urteil des Senats vom 27.01.1989, auf das sich die Klägerin beruft, ist für ihr Verständnis der Überörtlichkeit nichts zu entnehmen. Der Senat hat dort entschieden, dass überörtlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG als übergemeindlich zu verstehen ist. Er hat den Begriff übergemeindlich gewählt, um deutlich zu machen, dass der damals im Streit stehende Verkehr zwischen Teilorten einer Gemeinde kein überörtlicher Verkehr ist. Die von der Klägerin behauptete Schlussfolgerung, überörtlicher Verkehr sei anzunehmen, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, hat der Senat nicht gezogen. Bei seiner Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG hat er sich auf die Durchgangsfunktion beschränkt und sich allein mit dem Ziel- und Quellverkehr anderer Gemeinden befasst. Auch die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle (Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14) belegt ihre Auffassung nicht. Dort wird zur ersten Alternative von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zunächst das Stichwort der „Durchgangsfunktion“ angeführt. Mit der dann folgenden Aussage, überörtlicher Verkehr innerhalb eines Kreises liege nur vor, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, wird eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen überörtlichen Verkehrs genannt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart, dessen unveröffentlichtes Urteil vom 18.07.2006 - 13 K 1053/03 - die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, hat sich dort nicht näher mit der Frage befasst, ob Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde von und zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann.
50 
(2) Aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG ergibt sich eindeutig, dass Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen örtlicher und kein überörtlicher Verkehr ist.
51 
(a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG nennt alternativ zwei Unterarten von Kreisstraßen. Die Unterart nach der zweiten Alternative, also die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen, hätte keiner Regelung bedurft, wenn der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr wäre. Denn dann gehörte eine Straße mit Anschlussfunktion, die diesen Verkehr aufnimmt, bereits zur Unterart der ersten Alternative. Dort würde vorwiegend überörtlicher Verkehr stattfinden; die Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wären erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass über die benachbarten Gemeinden hinausgehender Ziel- und Quellverkehr für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch ist. Denn überörtliche Verkehrswege zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie weiträumigeren Verkehrsbeziehungen dienen (vgl. nur § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG).
52 
Auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bliebe, das Verständnis der Klägerin zugrunde gelegt, kein Anwendungsbereich. Gemeindestraßen, die dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienen, gäbe es faktisch nicht, weil der Anschlussverkehr überwiegend überörtlich und die Straße deshalb eine Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wäre.
53 
Soweit die Klägerin argumentiert, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bleibe bei ihrem Verständnis der Durchgangsfunktion einer Straße nicht bedeutungslos, weil sich die Regelung allein auf das Verhältnis Kreisstraße - Gemeindeverbindungsstraße im Hinblick auf die Anschlussfunktion beziehe, überzeugt dies nicht. Einen Anwendungsbereich für die Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG zeigt sie damit nicht auf. Ebenso wenig verfängt ihr Einwand, für ein Korrektiv der Durchgangsfunktion einer Straße über die Anschlussfunktion lasse der eindeutige Gesetzestext keinen Raum. Wie aufgezeigt, ist der Wortlaut des Gesetzes mit dem Begriff „überörtlich“ gerade nicht eindeutig, sondern offen für Auslegung.
54 
(b) Die Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Straßen, die dem Verkehr von Gemeinden zu überörtlichen Verkehrswegen dienen, Gemeindestraßen sind, dass also der Anschlussverkehr nicht überörtlich, sondern örtlich ist. Nur bei den für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege „erforderlichen“ Straßen sollte zur Entlastung der Gemeinden durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG eine Aufgabenverlagerung auf die Landkreise erfolgen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3, der mit dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt bereits in der ersten Fassung des Straßengesetzes vom 20.03.1964 enthalten war:
55 
„Unter Gemeindeverbindungsstraßen fallen, im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage (vgl. die Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 3 FAG 1962), nicht mehr diejenigen Straßen, die für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind“ (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 3285 vom 31.07.1963, S. 6492).
56 
§ 24 Abs. 3 Satz 1 FAG 1962 (GBl 1961, 345) lautete: „Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind Straßen, die dem allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Gemeinden und Gemeindeteilen sowie von diesen zu anderen Verkehrswegen dienen.“
57 
Die Aufgabenverlagerung bei den erforderlichen Anschlussstraßen wird auch im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung betont. So wird ausgeführt, es sei ein besonders wichtiges Anliegen des Entwurfs, ein modernes Straßenrecht zu schaffen. Damit verbunden sei das Bestreben, die kommunalen Baulastträger, insbesondere die Gemeinden, von denen wegen des ständig anwachsenden Straßenverkehrs künftig vermehrte und größere Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenbaus zu erfüllen seien, zu entlasten. Dies erfolge unter anderem durch eine Aufgabenverlagerung, indem Gemeindestraßen, soweit sie für den Anschluss von Gemeinden an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien, zu Kreisstraßen aufzustufen seien (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6486, 6488). Die Annahme einer Aufgabenverlagerung setzt aber voraus, dass die Aufgabe des Anschlusses an das überörtliche Straßennetz grundsätzlich bei den Gemeinden anzusiedeln ist.
58 
(c) Das Verständnis, dass der Anschlussverkehr zu überörtlichen Verkehrswegen zum örtlichen Verkehr zählt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einteilung der Straßen in die Gruppen des § 3 Abs. 1 StrG, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten dient (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, juris zum FStrG). Dies ist bei den Anschlussstraßen an das überörtliche Verkehrsnetz die Gemeinde. Nicht nur die Mobilität ihrer Einwohner, sondern auch ihre Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie hängen entscheidend von der Qualität ihrer Erreichbarkeit über das Straßennetz ab. Der Argumentation der Klägerin, die Überlegung, wem die Straße vorwiegend diene, verbiete sich, weil sich nicht beurteilen lasse, ob eine existente Straße denjenigen mehr diene, die auf die Gemeinde zuführen, oder denjenigen, die von der Gemeinde wegführen, vermag der Senat nicht zu folgen. Sowohl die Zu- als auch die Abfahrtsmöglichkeit nutzt der Gemeinde. Die Überlegung der Klägerin basiert wohl fälschlich nicht auf der Perspektive der potentiellen Straßenbaulastträger, sondern auf der Sichtweise des einzelnen Autofahrers, der möglicherweise Einwohner einer anderen Gemeinde ist. Auf dessen Einzelsicht kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, welcher Körperschaft die Straße am meisten nutzt. Das ist offensichtlich die Gemeinde. Abgesehen von den Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbe und Industrie kommt auch der Mobilitätsvorteil am meisten ihren eigenen Einwohnern zugute.
59 
Der weitere Einwand der Klägerin in diesem Zusammenhang, es sei weder rechtlich zu begründen noch in der Praxis der Fall, dass auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen seien, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass solche Straßen in Stadtkreisen durchaus auch Gemeindestraßen sein dürften (vgl. dazu Lorenz/Will, a. a. O, § 3 Rn. 21 f.), können sie, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sowohl Kreisstraßen sein, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG), als auch Landes- oder Bundesstraßen.
60 
Schließlich weist der Beigeladene zu 1 zu Recht darauf hin, dass der Anschluss an das überörtliche Straßennetz eine typische Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, die nur unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen auf den Landkreis verlagert werden kann (ebenso Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch 7. Aufl. 2010, Rn. 29, 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass nicht nur der Bestand des kommunalen Straßennetzes, sondern auch die Ordnung der örtlichen Verkehrsverhältnisse Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217; Beschluss vom 08.10.1999 - 4 B 53.99 - NVwZ-RR 2000, 253). Diese Ordnung ist ohne Regelung des Anschlusses des kommunalen Straßennetzes an das überörtliche Straßennetz nicht denkbar. Die vollständige Planungshoheit steht einer Gemeinde jedoch nur für Gemeindestraßen zu. Will sie eine Kreisstraße planen, muss sie sich mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abstimmen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.04.2007, a. a. O.). Verweigert dieser seine Zustimmung, ist die Planung der Gemeinde mangels Realisierbarkeit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und unwirksam (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.10.2007 - 8 N 06.783 - BayVBl 2008, 564). Daraus folgt zwar nicht, dass Anschlussstraßen von Verfassungs wegen stets Gemeindestraßen sein müssen. Vielmehr können Gemeinden Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter auch aus Gründen des Gemeininteresses entzogen werden, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 - Rastede). Dies gilt auch bei Aufgaben, die wie der Anschluss an das überörtliche Straßennetz sowohl örtliche als auch überörtliche Aspekte aufweisen. Der Gesetzgeber hat hier diese Aspekte bei der Ausgestaltung seiner Regelung angemessen zu berücksichtigen, bleibt dabei aber dem grundsätzlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BGBl I 2015, 4). Diesem Vorrang trägt das Straßengesetz dadurch Rechnung, dass es nur die für den Anschluss erforderlichen Straßen als Kreisstraßen einstuft. Damit bleibt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinden für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege erhalten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Diese Zuständigkeit würde ausgehebelt, folgte man der Auffassung der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG nur einen nachrangigen Auffangtatbestand darstellt und der überörtliche Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sämtlichen Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde über die benachbarten Gemeinden hinaus erfasst. Diese Auffassung ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.
61 
(3) Ist danach der Ziel- und Quellverkehr der Klägerin von und zu überörtlichen Verkehrswegen kein überörtlicher Verkehr, erfüllt die verfahrensgegenständliche Straße die Voraussetzungen einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG nicht. Denn sie dient überwiegend dem Ziel- und Quellverkehr zu und von der L 250 sowie im Süden zu und von der B 28. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anschlussstelle der „Steige“ an die L 250 bereits auf der Gemarkung der Beigeladenen zu 2 liegt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG sind alle dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen, die nicht für den Anschluss erforderliche Kreisstraßen sind, Gemeindeverbindungsstraßen unabhängig davon, ob der Anschluss noch auf dem Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde liegt oder bereits auf dem Gebiet der Nachbargemeinde.
62 
Für die „Steige“ ergibt sich das Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen unmittelbar aus den Zahlen der Verkehrsuntersuchung. Danach sind 999 Fahrzeuge/24 h von 1.783 Fahrzeugen/24 h dem Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen. Dies kann auf der „Steige“ aber nur Verkehr von und zur L 250 sein, weil die „Steige“ in diese Straße mündet. Die in ihrem westlichen Teil vorhandenen Abzweigungen ändern daran nichts. Sie führen zu Zielen auf der Gemarkung der Klägerin, so dass der entsprechende Verkehr in der Untersuchung, die den Gesamtverkehr in die Segmente Ziel- und Quellverkehr, Durchgangsverkehr und Binnenverkehr aufteilt, als Binnenverkehr berücksichtigt worden ist.
63 
Bei den südlichen Abschnitten der streitgegenständlichen Straßenverbindung ist ebenfalls von einem Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen auszugehen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin dienen diese Abschnitte überwiegend dem Verkehr von und zur B 28. Der Durchgangsverkehr macht dabei, wie oben unter aa) ausgeführt, weniger als die Hälfte des Verkehrsaufkommens aus.
64 
b) Die Straßenverbindung ist auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang ist nicht als planungsrechtliche Erforderlichkeit zu verstehen, sondern bedeutet, dass für den Anschluss ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis besteht (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.). Je nach den Verhältnissen können eine oder auch mehrere Straßen für den Anschluss erforderlich sein (vgl. nur Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6492). Die streitgegenständliche Straßenverbindung ist jedoch nicht erforderlich in diesem Sinne.
65 
Die Klägerin verfügt bereits über mehrere Anschlüsse auf klassifizierten Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz. Sie ist nicht nur über die K 6712 und die L 380a an die B 28 und Richtung Norden zusätzlich an die L 1210 angebunden. Da die Anschlussstelle Dettingen/Ost an die B 28 unmittelbar an der südlichen Grenze ihres ausgewiesenen Gewerbegebiets Gsaidt liegt, ist sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch an diesem Punkt bereits an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Weshalb auch noch die weitergehende Anbindung dieser Anschlussstelle gerade durch die streitgegenständliche Straßenverbindung für den Anschluss der Klägerin erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
66 
Der in ihrem Vorbringen hervorgehobene Verkehr von der Anschlussstelle Dettingen/Ost über die „Steige“ ist Durchgangsverkehr und gerade kein Anschlussverkehr aus Dettingen. Auch die Tatsache, dass über die Uracher Straße und die Gustav-Werner-Straße die Gewerbegebiete im Südosten Dettingens erschlossen werden und dort dementsprechender Ziel- und Quellverkehr stattfindet, genügt nicht, um ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis für die weitergehende Anbindung der Anschlussstelle durch eine Kreisstraße zu bejahen. Grundsätzlich ist die Gemeinde, wie oben unter a)bb)(2c) ausgeführt, selbst für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege zuständig. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier bei der Gustav-Werner-Straße und dem Abschnitt der Uracher Straße, um Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrG) handelt; hier treten die örtlichen Aspekte der Aufgabe gegenüber den überörtlichen deutlich in den Vordergrund. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass eine Straße allein deshalb, weil sie in einen überörtlichen Verkehrsweg mündet und entsprechenden Anschlussverkehr aufnimmt, erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG wäre, gäbe es keine gemeindlichen Anschlussstraßen. Das wäre mit dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen nicht zu vereinbaren. Dahinstehen kann, ob nicht bereits die Regelungen des Straßengesetzes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Nr. 1 die Annahme einer Anschlussstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage verbieten.
67 
Auch der Anschluss der Klägerin an die L 250 über die „Steige“ ist nicht erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; auch dafür besteht angesichts der bereits vorhandenen Anschlüsse über klassifizierte Straßen kein tatsächliches Verkehrsbedürfnis. Die Klägerin ist eine Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern; die Verbindungen in die nächstgelegenen Städte Bad Urach (ca. 12.500 Einwohner) und Metzingen (ca. 22.000 Einwohner) sowie nach Reutlingen und Richtung Stuttgart werden über die B 28 gewährleistet. Die Stadt Neuffen (ca. 6.200 Einwohner) im Norden Dettingens, die an der L 250 liegt, ist einfacher über die K 6712 und die L 1210 zu erreichen als über die „Steige“ und die L 250. Der von der Klägerin als erforderlich angesehene Anschluss an die L 250 erleichtert allenfalls die Fahrt in die Gemeinden Grabenstetten (ca. 1.600 Einwohner) und Erkenbrechtsweiler (ca. 2.100 Einwohner). Warum hierfür ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis anzunehmen sein sollte, ist gerade vor dem Hintergrund, dass dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bei jeglichem Anschluss bejaht werden darf, nicht ersichtlich.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
69 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
70 
Beschluss
vom 11. November 2014
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 105.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zu einem geringen Teil unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.).
I.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit sie die Aufstufung von Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet verlangt, nicht dagegen, soweit sie auch die Aufstufung des Straßenabschnitts begehrt, der auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 verläuft. Der geltend gemachte Aufstufungsanspruch kann sich nur daraus ergeben, dass sie die Straßenbaulast trägt (§ 44 StrG), obwohl diese bei zutreffender Einstufung der Straße vom Beigeladenen zu 1 zu tragen wäre (§ 43 Abs. 2 StrG). Da die Straßenbaulast nach §§ 43, 44 StrG an die Eigenschaft als Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und damit an die entsprechende Einstufung der Straße (vgl. § 3 Abs. 4 StrG) anknüpft und dementsprechend auch bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung bis zu einer Umstufung fortbesteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.1979 - VII 689/77 -, juris), dient die Umstufungsverpflichtung in § 6 Abs. 1 StrG auch dem Schutz der Interessen des - derzeitigen oder potentiellen - Straßenbaulastträgers (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 Rn. 20; im Ergebnis ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 80). Die Straßenbaulast trägt die Klägerin aber nur für die Gemeindestraßen auf ihrer eigenen Gemarkung.
36 
Auf die Straßenbaulast der Beigeladenen zu 2 kann sich die Klägerin nicht berufen, auch wenn die Beigeladene zu 2 mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden ist und in erster Instanz, wie die Klägerin betont, sogar einen eigenen Antrag gestellt hat. Klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es nicht, dass die Klägerin ein gemeinsames Interesse mit der Beigeladenen zu 2 an der Aufstufung der Straße insgesamt darlegt. Soweit ein solches Interesse im Zivilprozess gegebenenfalls die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft eröffnen würde, gilt dies im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, KStZ 2015, 175).
37 
Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis hinsichtlich des Straßenabschnitts auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 auch nicht darauf stützen, dass eine nur teilweise Aufstufung der bisherigen Gemeindeverbindungsstraße rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Denn eine Umstufung kann auch nur Abschnitte eingestufter Straßen erfassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.06.1983 - 5 S 2785/82 -, BWGZ 1983, 711; BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907); dass sie hier aus tatsächlichen Gründen nicht umgesetzt werden könnte (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. LVwVfG), ist nicht ersichtlich.
II.
38 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie zulässig ist, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufstufung der streitgegenständlichen Straßenverbindung, soweit diese auf ihrer Gemarkung verläuft.
39 
1. Nach § 6 Abs. 1 StrG ist eine Straße, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert, in die entsprechende Straßengruppe aus § 3 Abs. 1 StrG umzustufen. Umgestuft werden kann, wie oben ausgeführt, auch nur ein Straßenabschnitt. Ebenso kann, wie es hier beantragt wird, eine aus mehrere Straßen und Straßenabschnitten zusammengesetzte Straßenverbindung umgestuft werden. Denn die Umstufung knüpft an die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung einer Straße an (Urteil des Senats vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -, VBlBW 1989, 460), Verkehrsströme können sich aber neue, von bisherigen Einstufungen unabhängige Wege suchen. Die Umstufung einer solchen Kette von Straßenabschnitten kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn alle betroffenen Straßen derselben Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG angehören. Das ist hier der Fall; die streitgegenständliche Straßenverbindung besteht ausschließlich aus Gemeindestraßen und Abschnitten davon. Die Straße Dettingen/Erms - Landesstraße 250 - ist bis zur Grenze der Gemeinden Dettingen/Erms und Hülben noch unter der Bezeichnung Dettingen/Erms - Hülben mit Bescheid vom 04.01.1978 als Gemeindestraße eingestuft worden. Der weitere Bescheid vom 13.08.1981, mit dem die Änderung der Bezeichnung in „Dettingen/Erms - Landesstraße 250“ festgestellt worden ist, ändert an dieser Einstufung nichts. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid auch eine Feststellung zur Verkehrsfunktion der Straße trifft und statt der Verbindungsfunktion Dettingen - Hülben die Anschlussfunktion an die L 250 in den Vordergrund stellt, bedeutet dies allenfalls den Wechsel von einer Unterart einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StrG) zu einer anderen Unterart (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Die Hülbener Straße, die Gustav-Werner-Straße und die Uracher Straße sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, an dem der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, ebenfalls Gemeindestraßen.
40 
2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Umstufung liegen jedoch nicht vor. Die allein maßgebliche objektive Verkehrsbedeutung der Straßenverbindung (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.) entspricht nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG), sondern derjenigen einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG).
41 
Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher voller gerichtlicher Kontrolle (Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 16; vgl. zum FStrG BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40 und 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Entscheidend für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Nach der Rechtsprechung des Senats weist deren Prüfung sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient, also die Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen. Zum anderen und darüber hinaus ist - anders als das Verwaltungsgericht und die Klägerin meinen - auch bei Kreisstraßen die sogenannte „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Damit ist weder die allein bei einem Straßenneubau, nicht aber bei einer Umstufung beachtliche Frage angesprochen, wem die Straße zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.), noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (Urteil des Senats vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685); dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz, aber auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031; s. auch Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 3). Näheres zur Netzfunktion der streitbefangenen Straßenverbindung kann hier allerdings - abgesehen von der Anschlussfunktion nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG (s. dazu unten b)) - dahinstehen. Denn sie ist bereits deshalb keine Kreisstraße, weil sie schon nach der Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen nicht vorwiegend dem überörtlichen Verkehr dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG; dazu a)), und auch nicht für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; dazu b)).
42 
a) Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zum einen solche Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als „sogenannte Durchgangsfunktion“ bezeichnet (vgl. nur Urteile des Senats vom 25.04.2007 und vom 27.01.1989, a. a. O.; Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 21; Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14). „Vorwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte überörtlicher Verkehr sein muss (Urteile des Senats vom 27.01.1989 und vom 23.06.1983, a. a. O.). Überörtlich ist nur der Verkehr, der nicht örtlich ist. Dazu gehört der Durchgangsverkehr (dazu aa)), nicht aber der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen (dazu bb)). Ob anderer Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann oder dieser sich, wie der Beklagte und der Beigeladene zu 1 meinen, auf den Durchgangsverkehr beschränkt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn schon der Ziel- und Quellverkehr von und zu überörtlichen Verkehrswegen macht hier mehr als Hälfte des Verkehrsaufkommens auf der streitbefangenen Straßenverbindung aus.
43 
aa) Überörtlich sind in jedem Fall - insoweit sind sich auch die Beteiligten einig - die Verkehrsvorgänge, die durch den Ort „durchgehen“, also einen Anfangs- und einen Endpunkt haben, der außerhalb des Orts liegt. Dieser Durchgangsverkehr liegt auf der streitgegenständlichen Straßenverbindung jedoch deutlich unter 50 % des Gesamtverkehrs.
44 
Nach den Zahlen der Verkehrsuntersuchung stehen 681 Fahrzeugen/24h im Durchgangsverkehr 1.783 Fahrzeuge/24h im Gesamtverkehr gegenüber; dies entspricht einem Anteil von 38,19 %. Bedenken gegen die Verwendung dieser im Jahr 2008 erhobenen Zahlen bestehen nicht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Nutzung der „Steige“, bei der es sich um einen bedeutenden Albaufstieg in der Region handele, dürfte sich unlängst erhöht haben, jedoch selbst nicht behauptet, dass sich dadurch der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen erhöht hätte. Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt ihr Vorbringen daher nicht.
45 
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Durchgangsverkehr auf den übrigen Straßenabschnitten, die anders als die „Steige“ nicht Gegenstand der Verkehrsuntersuchung waren, mehr als 50 % des Gesamtverkehrs ausmachen könnte. Nach Darstellung der Klägerin verläuft der Durchgangsverkehr über die gesamte nach ihrer Auffassung aufzustufende Straßenverbindung von der L 250 bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost der B 28. Zufahrten zu dieser Straßenverbindung, die eine Erhöhung des Durchgangsverkehrs im südlichen Teil gegenüber demjenigen auf der „Steige“ nahelegen würden, bestehen nicht. Dementsprechend hat die Klägerin auch ursprünglich die Auffassung vertreten, eine zusätzliche Verkehrserhebung für den südlichen Teil der Straßenverbindung sei mit Blick auf die Feststellungen für die „Steige“ nicht erforderlich. Wenn sie jetzt im Berufungsverfahren behauptet, der südliche Teil werde auch von Verkehrsteilnehmern aus anderen Gemeinden über die K 6712 als Zufahrt zur B 28 genutzt, um übergemeindliche Ziele anzusteuern, ist dies nicht plausibel. Die K 6712 verläuft von Dettingen aus Richtung Norden durch den kleinen Ortsteil Kappishäusern (ca. 500 Einwohner) der Stadt Neuffen und mündet unmittelbar danach in die L 1210. In Dettingen biegt die K 6712 nach Westen ab und mündet nach knapp 1 km in die L 380a, die nach einigen 100 m die Verbindung zur B 28/Anschlussstelle Dettingen/West herstellt. Eine Fahrt von der K 6712 über den südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung würde bedeuten, dass der Verkehrsteilnehmer eine Strecke von 3 km einschließlich der Durchfahrt durch den Ortskern Dettingens auf sich nähme, um zur Anschlussstelle Dettingen/Ost zu gelangen, statt die weniger als halb so lange Verbindung zur Anschlussstelle Dettingen/West zu wählen, die keine Ortsdurchfahrt erfordert. Eine solche Streckenwahl erscheint lebensfremd.
46 
Ist danach davon auszugehen, dass der Durchgangsverkehr auf dem südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung höchstens so viele Fahrzeuge umfasst wie derjenige auf der „Steige“, spricht auch nichts dafür, dass sein relativer Anteil am Gesamtverkehr auf dem südlichen Teil höher sein könnte als auf der „Steige“. Denn der südliche Teil nimmt angesichts der angrenzenden Gewerbegebiete und der bestehenden Bebauung einschließlich derjenigen im Ortsteil Buchhalde eher mehr als weniger Ziel- und Quellverkehr aus Dettingen auf als die „Steige“. Weitere Ermittlungen sind angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse nicht angezeigt.
47 
bb) Überörtlich ist dagegen nicht der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen, also insbesondere zu Bundes- und Landesstraßen (vgl. Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. dazu auch Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 15). Denn nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG handelt es sich bei diesem Anschlussverkehr um örtlichen Verkehr. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats etwas anderes.
48 
(1) Dem Wortlaut der Norm ist mit dem Begriff des überörtlichen Verkehrs zunächst zu entnehmen, dass örtlicher Verkehr die Eigenschaft einer Straße als Kreisstraße nicht begründen kann. Darüber hinaus ist eindeutig geregelt, dass überörtlicher Verkehr sowohl zwischen benachbarten Kreisen als auch innerhalb eines Kreises stattfinden kann. Im Übrigen ist der Begriff „überörtlicher Verkehr“ entgegen der Ansicht der Klägerin offen. Ihr Verständnis, ein überörtliches Ziel oder eine überörtliche Quelle genüge für die Eigenschaft des Verkehrs als überörtlich, ist keinesfalls zwingend. Vielmehr ist auch die Auslegung des Beklagten, dass nur solche Verkehrsvorgänge überörtlich sind, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, mit dem Wortlaut vereinbar.
49 
Dem Urteil des Senats vom 27.01.1989, auf das sich die Klägerin beruft, ist für ihr Verständnis der Überörtlichkeit nichts zu entnehmen. Der Senat hat dort entschieden, dass überörtlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG als übergemeindlich zu verstehen ist. Er hat den Begriff übergemeindlich gewählt, um deutlich zu machen, dass der damals im Streit stehende Verkehr zwischen Teilorten einer Gemeinde kein überörtlicher Verkehr ist. Die von der Klägerin behauptete Schlussfolgerung, überörtlicher Verkehr sei anzunehmen, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, hat der Senat nicht gezogen. Bei seiner Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG hat er sich auf die Durchgangsfunktion beschränkt und sich allein mit dem Ziel- und Quellverkehr anderer Gemeinden befasst. Auch die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle (Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14) belegt ihre Auffassung nicht. Dort wird zur ersten Alternative von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zunächst das Stichwort der „Durchgangsfunktion“ angeführt. Mit der dann folgenden Aussage, überörtlicher Verkehr innerhalb eines Kreises liege nur vor, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, wird eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen überörtlichen Verkehrs genannt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart, dessen unveröffentlichtes Urteil vom 18.07.2006 - 13 K 1053/03 - die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, hat sich dort nicht näher mit der Frage befasst, ob Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde von und zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann.
50 
(2) Aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG ergibt sich eindeutig, dass Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen örtlicher und kein überörtlicher Verkehr ist.
51 
(a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG nennt alternativ zwei Unterarten von Kreisstraßen. Die Unterart nach der zweiten Alternative, also die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen, hätte keiner Regelung bedurft, wenn der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr wäre. Denn dann gehörte eine Straße mit Anschlussfunktion, die diesen Verkehr aufnimmt, bereits zur Unterart der ersten Alternative. Dort würde vorwiegend überörtlicher Verkehr stattfinden; die Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wären erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass über die benachbarten Gemeinden hinausgehender Ziel- und Quellverkehr für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch ist. Denn überörtliche Verkehrswege zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie weiträumigeren Verkehrsbeziehungen dienen (vgl. nur § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG).
52 
Auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bliebe, das Verständnis der Klägerin zugrunde gelegt, kein Anwendungsbereich. Gemeindestraßen, die dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienen, gäbe es faktisch nicht, weil der Anschlussverkehr überwiegend überörtlich und die Straße deshalb eine Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wäre.
53 
Soweit die Klägerin argumentiert, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bleibe bei ihrem Verständnis der Durchgangsfunktion einer Straße nicht bedeutungslos, weil sich die Regelung allein auf das Verhältnis Kreisstraße - Gemeindeverbindungsstraße im Hinblick auf die Anschlussfunktion beziehe, überzeugt dies nicht. Einen Anwendungsbereich für die Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG zeigt sie damit nicht auf. Ebenso wenig verfängt ihr Einwand, für ein Korrektiv der Durchgangsfunktion einer Straße über die Anschlussfunktion lasse der eindeutige Gesetzestext keinen Raum. Wie aufgezeigt, ist der Wortlaut des Gesetzes mit dem Begriff „überörtlich“ gerade nicht eindeutig, sondern offen für Auslegung.
54 
(b) Die Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Straßen, die dem Verkehr von Gemeinden zu überörtlichen Verkehrswegen dienen, Gemeindestraßen sind, dass also der Anschlussverkehr nicht überörtlich, sondern örtlich ist. Nur bei den für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege „erforderlichen“ Straßen sollte zur Entlastung der Gemeinden durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG eine Aufgabenverlagerung auf die Landkreise erfolgen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3, der mit dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt bereits in der ersten Fassung des Straßengesetzes vom 20.03.1964 enthalten war:
55 
„Unter Gemeindeverbindungsstraßen fallen, im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage (vgl. die Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 3 FAG 1962), nicht mehr diejenigen Straßen, die für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind“ (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 3285 vom 31.07.1963, S. 6492).
56 
§ 24 Abs. 3 Satz 1 FAG 1962 (GBl 1961, 345) lautete: „Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind Straßen, die dem allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Gemeinden und Gemeindeteilen sowie von diesen zu anderen Verkehrswegen dienen.“
57 
Die Aufgabenverlagerung bei den erforderlichen Anschlussstraßen wird auch im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung betont. So wird ausgeführt, es sei ein besonders wichtiges Anliegen des Entwurfs, ein modernes Straßenrecht zu schaffen. Damit verbunden sei das Bestreben, die kommunalen Baulastträger, insbesondere die Gemeinden, von denen wegen des ständig anwachsenden Straßenverkehrs künftig vermehrte und größere Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenbaus zu erfüllen seien, zu entlasten. Dies erfolge unter anderem durch eine Aufgabenverlagerung, indem Gemeindestraßen, soweit sie für den Anschluss von Gemeinden an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien, zu Kreisstraßen aufzustufen seien (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6486, 6488). Die Annahme einer Aufgabenverlagerung setzt aber voraus, dass die Aufgabe des Anschlusses an das überörtliche Straßennetz grundsätzlich bei den Gemeinden anzusiedeln ist.
58 
(c) Das Verständnis, dass der Anschlussverkehr zu überörtlichen Verkehrswegen zum örtlichen Verkehr zählt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einteilung der Straßen in die Gruppen des § 3 Abs. 1 StrG, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten dient (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, juris zum FStrG). Dies ist bei den Anschlussstraßen an das überörtliche Verkehrsnetz die Gemeinde. Nicht nur die Mobilität ihrer Einwohner, sondern auch ihre Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie hängen entscheidend von der Qualität ihrer Erreichbarkeit über das Straßennetz ab. Der Argumentation der Klägerin, die Überlegung, wem die Straße vorwiegend diene, verbiete sich, weil sich nicht beurteilen lasse, ob eine existente Straße denjenigen mehr diene, die auf die Gemeinde zuführen, oder denjenigen, die von der Gemeinde wegführen, vermag der Senat nicht zu folgen. Sowohl die Zu- als auch die Abfahrtsmöglichkeit nutzt der Gemeinde. Die Überlegung der Klägerin basiert wohl fälschlich nicht auf der Perspektive der potentiellen Straßenbaulastträger, sondern auf der Sichtweise des einzelnen Autofahrers, der möglicherweise Einwohner einer anderen Gemeinde ist. Auf dessen Einzelsicht kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, welcher Körperschaft die Straße am meisten nutzt. Das ist offensichtlich die Gemeinde. Abgesehen von den Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbe und Industrie kommt auch der Mobilitätsvorteil am meisten ihren eigenen Einwohnern zugute.
59 
Der weitere Einwand der Klägerin in diesem Zusammenhang, es sei weder rechtlich zu begründen noch in der Praxis der Fall, dass auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen seien, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass solche Straßen in Stadtkreisen durchaus auch Gemeindestraßen sein dürften (vgl. dazu Lorenz/Will, a. a. O, § 3 Rn. 21 f.), können sie, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sowohl Kreisstraßen sein, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG), als auch Landes- oder Bundesstraßen.
60 
Schließlich weist der Beigeladene zu 1 zu Recht darauf hin, dass der Anschluss an das überörtliche Straßennetz eine typische Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, die nur unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen auf den Landkreis verlagert werden kann (ebenso Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch 7. Aufl. 2010, Rn. 29, 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass nicht nur der Bestand des kommunalen Straßennetzes, sondern auch die Ordnung der örtlichen Verkehrsverhältnisse Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217; Beschluss vom 08.10.1999 - 4 B 53.99 - NVwZ-RR 2000, 253). Diese Ordnung ist ohne Regelung des Anschlusses des kommunalen Straßennetzes an das überörtliche Straßennetz nicht denkbar. Die vollständige Planungshoheit steht einer Gemeinde jedoch nur für Gemeindestraßen zu. Will sie eine Kreisstraße planen, muss sie sich mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abstimmen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.04.2007, a. a. O.). Verweigert dieser seine Zustimmung, ist die Planung der Gemeinde mangels Realisierbarkeit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und unwirksam (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.10.2007 - 8 N 06.783 - BayVBl 2008, 564). Daraus folgt zwar nicht, dass Anschlussstraßen von Verfassungs wegen stets Gemeindestraßen sein müssen. Vielmehr können Gemeinden Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter auch aus Gründen des Gemeininteresses entzogen werden, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 - Rastede). Dies gilt auch bei Aufgaben, die wie der Anschluss an das überörtliche Straßennetz sowohl örtliche als auch überörtliche Aspekte aufweisen. Der Gesetzgeber hat hier diese Aspekte bei der Ausgestaltung seiner Regelung angemessen zu berücksichtigen, bleibt dabei aber dem grundsätzlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BGBl I 2015, 4). Diesem Vorrang trägt das Straßengesetz dadurch Rechnung, dass es nur die für den Anschluss erforderlichen Straßen als Kreisstraßen einstuft. Damit bleibt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinden für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege erhalten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Diese Zuständigkeit würde ausgehebelt, folgte man der Auffassung der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG nur einen nachrangigen Auffangtatbestand darstellt und der überörtliche Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sämtlichen Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde über die benachbarten Gemeinden hinaus erfasst. Diese Auffassung ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.
61 
(3) Ist danach der Ziel- und Quellverkehr der Klägerin von und zu überörtlichen Verkehrswegen kein überörtlicher Verkehr, erfüllt die verfahrensgegenständliche Straße die Voraussetzungen einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG nicht. Denn sie dient überwiegend dem Ziel- und Quellverkehr zu und von der L 250 sowie im Süden zu und von der B 28. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anschlussstelle der „Steige“ an die L 250 bereits auf der Gemarkung der Beigeladenen zu 2 liegt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG sind alle dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen, die nicht für den Anschluss erforderliche Kreisstraßen sind, Gemeindeverbindungsstraßen unabhängig davon, ob der Anschluss noch auf dem Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde liegt oder bereits auf dem Gebiet der Nachbargemeinde.
62 
Für die „Steige“ ergibt sich das Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen unmittelbar aus den Zahlen der Verkehrsuntersuchung. Danach sind 999 Fahrzeuge/24 h von 1.783 Fahrzeugen/24 h dem Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen. Dies kann auf der „Steige“ aber nur Verkehr von und zur L 250 sein, weil die „Steige“ in diese Straße mündet. Die in ihrem westlichen Teil vorhandenen Abzweigungen ändern daran nichts. Sie führen zu Zielen auf der Gemarkung der Klägerin, so dass der entsprechende Verkehr in der Untersuchung, die den Gesamtverkehr in die Segmente Ziel- und Quellverkehr, Durchgangsverkehr und Binnenverkehr aufteilt, als Binnenverkehr berücksichtigt worden ist.
63 
Bei den südlichen Abschnitten der streitgegenständlichen Straßenverbindung ist ebenfalls von einem Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen auszugehen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin dienen diese Abschnitte überwiegend dem Verkehr von und zur B 28. Der Durchgangsverkehr macht dabei, wie oben unter aa) ausgeführt, weniger als die Hälfte des Verkehrsaufkommens aus.
64 
b) Die Straßenverbindung ist auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang ist nicht als planungsrechtliche Erforderlichkeit zu verstehen, sondern bedeutet, dass für den Anschluss ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis besteht (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.). Je nach den Verhältnissen können eine oder auch mehrere Straßen für den Anschluss erforderlich sein (vgl. nur Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6492). Die streitgegenständliche Straßenverbindung ist jedoch nicht erforderlich in diesem Sinne.
65 
Die Klägerin verfügt bereits über mehrere Anschlüsse auf klassifizierten Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz. Sie ist nicht nur über die K 6712 und die L 380a an die B 28 und Richtung Norden zusätzlich an die L 1210 angebunden. Da die Anschlussstelle Dettingen/Ost an die B 28 unmittelbar an der südlichen Grenze ihres ausgewiesenen Gewerbegebiets Gsaidt liegt, ist sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch an diesem Punkt bereits an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Weshalb auch noch die weitergehende Anbindung dieser Anschlussstelle gerade durch die streitgegenständliche Straßenverbindung für den Anschluss der Klägerin erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
66 
Der in ihrem Vorbringen hervorgehobene Verkehr von der Anschlussstelle Dettingen/Ost über die „Steige“ ist Durchgangsverkehr und gerade kein Anschlussverkehr aus Dettingen. Auch die Tatsache, dass über die Uracher Straße und die Gustav-Werner-Straße die Gewerbegebiete im Südosten Dettingens erschlossen werden und dort dementsprechender Ziel- und Quellverkehr stattfindet, genügt nicht, um ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis für die weitergehende Anbindung der Anschlussstelle durch eine Kreisstraße zu bejahen. Grundsätzlich ist die Gemeinde, wie oben unter a)bb)(2c) ausgeführt, selbst für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege zuständig. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier bei der Gustav-Werner-Straße und dem Abschnitt der Uracher Straße, um Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrG) handelt; hier treten die örtlichen Aspekte der Aufgabe gegenüber den überörtlichen deutlich in den Vordergrund. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass eine Straße allein deshalb, weil sie in einen überörtlichen Verkehrsweg mündet und entsprechenden Anschlussverkehr aufnimmt, erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG wäre, gäbe es keine gemeindlichen Anschlussstraßen. Das wäre mit dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen nicht zu vereinbaren. Dahinstehen kann, ob nicht bereits die Regelungen des Straßengesetzes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Nr. 1 die Annahme einer Anschlussstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage verbieten.
67 
Auch der Anschluss der Klägerin an die L 250 über die „Steige“ ist nicht erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; auch dafür besteht angesichts der bereits vorhandenen Anschlüsse über klassifizierte Straßen kein tatsächliches Verkehrsbedürfnis. Die Klägerin ist eine Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern; die Verbindungen in die nächstgelegenen Städte Bad Urach (ca. 12.500 Einwohner) und Metzingen (ca. 22.000 Einwohner) sowie nach Reutlingen und Richtung Stuttgart werden über die B 28 gewährleistet. Die Stadt Neuffen (ca. 6.200 Einwohner) im Norden Dettingens, die an der L 250 liegt, ist einfacher über die K 6712 und die L 1210 zu erreichen als über die „Steige“ und die L 250. Der von der Klägerin als erforderlich angesehene Anschluss an die L 250 erleichtert allenfalls die Fahrt in die Gemeinden Grabenstetten (ca. 1.600 Einwohner) und Erkenbrechtsweiler (ca. 2.100 Einwohner). Warum hierfür ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis anzunehmen sein sollte, ist gerade vor dem Hintergrund, dass dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bei jeglichem Anschluss bejaht werden darf, nicht ersichtlich.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
69 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
70 
Beschluss
vom 11. November 2014
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 105.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.
Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.
Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550 rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben (mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m) vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081 („Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).
Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.
An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.
Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
10 
Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.
11 
Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.
12 
Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.
13 
Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
15 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.
16 
Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen.
17 
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen.
20 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
10 
Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
11 
Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
12 
Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
13 
Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
14 
Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
15 
Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
16 
Die Antragsteller beantragen,
17 
den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
21 
Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
22 
Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
23 
Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
24 
Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
25 
Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
26 
Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
27 
Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
28 
In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
29 
Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
31 
Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
33 
In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
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Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
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cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
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Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 1/2, der Kläger zu 2 1/4, der Kläger zu 3 1/16 und der Kläger zu 4 3/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27.06.2008 für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... im Bauabschnitt II B J...........-X........... K 7739 von Bau-km 0+432 bis Bau-km 7+555.
Die vorgesehene Baumaßnahme schließt bei Bau-km 0+432 im Bereich J.........../Grenzhof an die bestehende B 31 an. Sie folgt dann zunächst bis zur Brunnisach der bestehenden Bahnlinie, schwenkt bei T........ nach Norden, durchquert das Waldgebiet „Buchschach“, schwenkt sodann in einem weiten Bogen nach Südwesten, durchschneidet nordöstlich von U......... auf einer Länge von ca. 300 m einen Waldbereich, führt bei X........... durch einen 600 m langen, zweiröhrigen Tunnel und endet bei Bau-km 7+555 an dem bereits ausgebauten Knotenpunkt D........straße in G.........-X..........., wo sie an die bestehende B 31 anschließt. Insgesamt werden die Orte H........, T........ und U......... - jeweils Teilorte der Stadt G......... - nördlich umfahren.
Über die gesamte Streckenlänge von 7,122 km hinweg ist eine zweibahnige (vierspurige) Straße vorgesehen, wobei zur Verringerung des Flächenbedarfs der kleinste nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Querschnittsgestaltung (RAS-Q) zulässige Sonderquerschnitt SQ 24 gewählt wurde. Anschlüsse an das nachgeordnete Straßennetz sollen südlich von L........ (AS L......../T........) sowie östlich von U......... (AS U.........) erfolgen. Dort wird die L 328b jeweils kreuzungsfrei angeschlossen.
Die Baumaßnahme ist im derzeit gültigen Bedarfsplan für den Ausbau von Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf ausgewiesen und Teil der raumordnerisch empfohlenen Variante 7.5 im Rahmen des Planungsfalls 7.5. Dieser zielt auf eine langfristige Neuordnung des Straßennetzes am nördlichen Bodenseeufer. Er sieht vor, den gesamten Ost-West-Verkehr im Raum G......... - unter Verzicht auf einen Ausbau der B 33 (V......-Ravensburg) - auf der B 31 (neu) zu bündeln. Zu diesem Zweck soll die B 31 zwischen V...... und G......... zweibahnig aus- bzw. neugebaut und im weiteren Verlauf am sog. Löwentalknoten in G......... an eine zweibahnige B 30 (G.........-Ravensburg) angeschlossen werden. Ein erster Schritt zur Verkehrsbündelung ist das streitgegenständliche Bauvorhaben, das vor allem den Stadtbereich von G......... entlasten und eine Verringerung von Fahrzeiten und Betriebskosten der Nutzer bewirken soll. Der Planungsfall 7.5 sieht weiter vor, eine K 7743 (neu) mit Ortsumgehungen von Markdorf, Lipbach, L........ und Efrizweiler zu bauen, die an der vorgesehenen Anschlussstelle L......../T........ an die B 31 (neu) angeschlossen werden soll. Daneben sind als L 205 eine Ortsumgehung von C.......... und als K 7742 (neu) eine Ortsumgehung von U......... vorgesehen, welche bei der vorgesehenen Anschlussstelle U......... an die B 31 angeschlossen werden soll. Weiterer Bestandteil des Planungsfalls 7.5 ist der vierspurige Ausbau des - derzeit nur zweispurigen - Riedleparktunnels in G........., womit eine vierspurige Weiterführung der B 31 in Richtung Löwentalknoten gewährleistet sein soll (vgl. zum Planungsfall 7.5 Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses).
Mit Antrag vom 15.11.2002 beantragte die Straßenbauverwaltung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die o.g. Trasse zwischen J........... und D........straße. Der Antrag wurde am 24.05.2003 in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier bekannt gemacht. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 26.05.2003 bis einschließlich 25.06.2003. Am 13. und 14.12.2005 wurden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände, u.a. auch des Klägers zu 4, erörtert. Die übrigen Einwendungen, u.a. der Kläger zu 1 bis 3, wurden in der Zeit von 26.04.2006 bis 28.04.2006 erörtert. Im Anschluss daran überarbeitete der Vorhabensträger seine Planung u.a. in Bezug auf Lärmschutz, Ergänzungen des Wegenetzes und den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Änderungsplanung wurde im Amtsblatt der Gemeinde J........... am 16.02.2007 sowie im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung am 17.02.2007 bekannt gemacht. Eine erneute Auslegung erfolgte in der Zeit von 19.02.2007 bis einschließlich 19.03.2007 in G......... und J............ Auf eine Erörterung der zur Änderungsplanung eingegangenen Einwendungen wurde gem. § 17a Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 FStrG verzichtet. Zur erneuten Planergänzung wegen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotens „D........straße/S......-straße“ wurden der Stadt G........., den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 19.09.2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu einer weiteren Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde den Genannten mit Schreiben vom 17.12.2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt Obstbau auf Hof H... - zwischen Efrizweiler und H........ - mit einer Größe von insgesamt 36 ha, wovon 18 ha verpachtet sind. Er betreibt auf seinem Hof zusätzlich eine Pferdepension und beabsichtigt dort die Eröffnung von Ferienwohnungen. Die geplante Trasse verläuft ca. 180 m südlich seiner Hofstelle. Dort ist eine Querung des Eichenmühlwegs sowie der Brunnisach vorgesehen. Die Planung nimmt 46.536 qm (ca. 4,65 ha) seiner Grundstücksfläche unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 1 erhob mit Schreiben vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 26.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe, gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken sowie gegen Beeinträchtigungen bei der Haltung von Pensionspferden richteten.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebs im Außenbereich, etwa 350 m nördlich von X............ Die Gesamtbetriebsfläche beträgt 11,6 ha (davon 6,35 ha Pachtflächen). Die geplante Trasse verläuft ca. 200 m südlich seiner Hofstelle. Die Planung nimmt 14.037 qm (ca. 1,40 ha) seiner Eigentumsflächen und 3.798 qm ( ca. 0,38 ha) seiner Pachtflächen unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 2 erhob mit Schreiben vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenführung, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines kleineren landwirtschaftlichen Mischbetriebes mit Milchviehhaltung, Obstbau und Sägewerk zwischen Efrizweiler und H......... Die Betriebsfläche beträgt 13,5 ha auf Eigenflächen. Die geplante Trasse verläuft etwa 300 m nördlich seiner Hofstelle. Von der Planung werden unmittelbar 11.597 qm (ca. 1,16 ha) in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 04.07.2003 und 26.03.2007 erhob er Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Eingriffe in Natur- und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm- und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 4 ist ein nach § 60 BNatSchG anerkannter Naturschutzverein. Er erhob mit Schreiben vom 29.07.2003 (samt Anlage), 30.03.2007 (samt Anlagen), 10.10.2007 und vom 11.01.2008 Einwendungen gegen die Planung (vgl. Ordner 2), mit denen er sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Eingriffe in Natur und Landschaft wandte.
10 
Mit Beschluss vom 27.06.2008 stellte der Beklagte die Planung für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... fest. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die im Rahmen des Planungsfalles 7.5 raumordnerisch empfohlene Variante 7.5 zugrunde. Diverse Trassenalternativen („Amtstrasse“; Südumfahrung U.........; Variante 1 mit äußerer Querspange; Nullvariante; „Steigwiesentrasse“ und „Bauerntrasse“) sowie Alternativen zur Anschlussstellenplanung wurden erwogen, aber verworfen. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei sachgerecht und führe nicht zu einer Zwangspunktbildung. Eine Verletzung zwingender materiellrechtlicher Vorschriften liege nicht vor; die vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien unvermeidlich. In Bezug auf festgestellte Vorkommen der Bachmuschel sei teilweise bereits kein direkter artenschutzrechtlicher Eingriff anzunehmen; soweit ein Eingriff anzunehmen sei, lägen die Ausnahmevoraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG vor. Demgemäß umfasst der Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9. u.a. eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG. Eigentümern und Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird unter A.III.1. dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung für den durchschnittlichen Ertrag der von ihnen in einem Abstand bis zu 10 m vom äußersten Fahrbandrand angebauten Produkte zuerkannt, soweit diese aufgrund der Schadstoffbelastungen in dem planfestgestellten Abschnitt nicht mehr vermarktungsfähig sind. Hinsichtlich bestimmter Gebäude werden passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Außenwohnbereichsentschädigungen festgesetzt (unter A.III.3, 4 , 5 und 6). Gebäude der Kläger finden sich darunter nicht. Unter A.III.8. wird festgestellt, dass die Verlegung des Mühlbaches sowie sonstige Gewässerverlegungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als notwendige Folgemaßnahmen von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind. Unter A.V.3 finden sich gesonderte Nebenbestimmungen zur Landwirtschaft. In Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus) bestimmt A.V.7.8:
11 
„Für unio crassus ist im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Unsicherheit der geplanten Maßnahmen ein Monitoring gemäß den Vorgaben im 4. Teil der Anpassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vorzusehen. Details des Monitorings, welches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu planen ist, bleiben der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung vorbehalten. Soweit sich herausstellen sollte, dass einzelne vorgesehene Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigen, liegen über die Erfassung des Bachmuschelbestandes im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sowie über die von H... (2005) getätigte Untersuchung gute Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand im Umfeld sowie zu Fließgewässerstrecken vor. Insbesondere in der von H... durchgeführten Untersuchung werden konkrete Maßnahmenvorschläge benannt, die im Falle eines nicht oder nur eingeschränkten Erfolges der hier vorgesehenen Maßnahmen kurzfristig aufgegriffen und verwirklicht werden können (vgl. H... (2005), S. 7f.)“.
12 
Unter A.VI. i.V.m. B.X des Planfeststellungsbeschlusses werden die noch offen gebliebenen und nicht anderweitig geregelten Einwendungen u.a. der privaten Einwender und Naturschutzverbände zurückgewiesen. Hierzu gehören auch der Kläger zu 1. (EWNr. 02, S. 220f des Planfeststellungsbeschlusses), der Kläger zu 2 (EWNr. 07, S. 225 des Planfeststellungsbeschlusses) und der Kläger zu 3 (EWNr. 03, S. 222f des Planfeststellungsbeschlusses).
13 
Am 21.08.2008 haben sämtliche Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 5 S 2358/08) beantragt. Zur Begründung ihrer Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Entscheidung den Planungsfall 7.5 des raumordnerischen Verfahrens zugrunde gelegt, dessen Verwirklichung aber an unüberwindlichen rechtlichen Hürden scheitere: Die im Planungsfall 7.5 vorgesehenen Umfahrungen Markdorf und L........ (K 7743 neu) verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der planenden Verwaltung, da diese Umfahrungen nach ihrer Verkehrsfunktion Aufgaben einer Bundes- bzw. Landesstraße übernehmen sollten. Über die geplanten Umfahrungen C.........., Markdorf und L........ als notwendige Folgemaßnahmen eines Ausbaus der B 31 (neu) hätte zudem - unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden müssen, was unterblieben sei. Zudem sei die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose des Gutachtens von Mx-... ... fehlerhaft und leide an einer Vielzahl methodischer Mängel: Das Untersuchungsgebiet sei zu klein und eine Verkehrsbefragung unterblieben; der Verkehrsanalyse 2005 lägen zu hohe Belastungen insbesondere der B 31 (alt) zugrunde; der Verkehrszuwachs bezogen auf 2020 sei deutlich zu hoch angesetzt; großräumige Verkehrsverlagerungen seien nicht berücksichtigt. Dies alles führe dazu, dass die Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 und die Entlastungswirkung des geplanten Vorhabens jeweils zu hoch angesetzt worden seien. Zudem stehe spätestens seit der Mitteilung der Landesregierung zur Priorisierung von Straßenbauprojekten vom 22.06.2007 fest, dass der Planungsfall 7.5 in seinen wesentlichen Teilen erst nach 2025 realisiert werden könne. Auch werde es im Jahr 2020 keinen zweibahnigen Riedleparktunnel geben mit der Konsequenz, dass der durch das Vorhaben in die Stadt G......... hineingeleitete Verkehr dort katastrophale Folgen haben werde. Zu Unrecht sei eine Untersuchung des Planungsfalls ohne Ausbau des Riedleparktunnels unterblieben. Fehlerhaft sei auch die Planung der erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft auslösenden Anschlussstellen. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde eine Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... als mit dem Planungskonzept unvereinbar abgelehnt. Entgegen ihrer Auffassung dränge sich auf, die bereits bestehende K 7742 - unter Verzicht auf die Anschlussstelle L......../T........ - an die B 31 (neu) anzuschließen. Zur Netzergänzung seien dann weder der Neubau der L 207 bzw. K 7743 noch die Umfahrung von U......... notwendig, deren Realisierung jeweils nicht absehbar sei. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die 4-spurige B 31 (neu) zwischen J........... und G......... ein Planungstorso bleibe. Auch bei isolierter Betrachtung sei die Maßnahme planerisch nicht gerechtfertigt, die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus jedenfalls bis zur Verwirklichung des Gesamtkonzepts nicht begründet. Alternativ kämen eine 2-3-spurige Lösung sowie eine längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit Blick darauf abwägungsfehlerhaft, dass die Planung der Anschlussstelle L......../T........ zu einer erheblichen Verkehrszunahme und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen in den Ortsdurchfahrten L........, T........ und Lipbach führe. Diese Folgen entfielen nur beim Bau entsprechender Ortsumfahrungen (L 207/K 7743 neu), die im Planungsfall 7.5 zwar enthalten, aber nicht wie erforderlich zugleich mit der B 31 (neu) planfestgestellt würden. Die Planung beschwöre damit Konflikte herauf ohne sie - entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung - zu lösen. Die von der Planfeststellungsbehörde auch schon vorläufig - ohne den Bau der genannten Ortsumfahrungen - erwartete Entlastung der Ortsdurchfahrten T........, U......... und L........ durch die geplante Anschlussstelle werde nicht eintreten. Diese Anschlussstelle stelle andererseits einen Zwangspunkt für den Neubau der L 207/K 7743 (neu) dar. Die Planfeststellungsbehörde verneine dies zwar mit Blick auf die theoretische Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Neubau und die ersatzweise Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) über eine Anschlussstelle bei U.......... Dann aber stehe die Planrechtfertigung für die geplante Anschlussstelle L......../T........ in Frage.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in Bezug auf die drohende Existenzgefährdung der Kläger abwägungsfehlerhaft. Beim Kläger zu 2 habe die Planfeststellungsbehörde zwar die Existenzgefährdung als wahr unterstellt, hierbei aber das Ausmaß seiner Beeinträchtigung nicht hinreichend erfasst. Die von ihm erzielten und zukünftig geminderten Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien überhaupt nicht, die Ertragslage der Landwirtschaft fehlerhaft berücksichtigt worden. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei obstbaulich ungeeignet und behebe die Existenzgefährdung nicht. Beim Kläger zu 3 habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht bereits aktuell eine Existenzgefährdung angenommen und eine Kausalität des Vorhabens hierfür verneint. Die Existenzfähigkeit seines Betriebs habe der Kläger zu 3 bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er ihn seit Jahren in der jetzigen Form führe. Allerdings führe die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken zu einer Existenzgefährdung. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde auch beim Kläger zu 1 zu Unrecht eine planfeststellungsbedingte Existenzgefährdung mit Hinweis darauf verneint, dass er bisher verpachtete Betriebsflächen wieder in Eigennutzung nehmen könne. Eine kurzfristige Kündigung der Pachtverträge sei nicht möglich, außerdem fehle in diesem Fall der Pachtzins zur teilweisen Existenzsicherung. Die angebotenen Ersatzflächen seien weder als Obstbaufläche noch als Ackerland geeignet und damit für den Kläger zu 1 nicht brauchbar. Die zukünftigen Beeinträchtigungen der Pferdepension und die vorhabenbedingt notwendige Neuanschaffung im Straßenverkehr zugelassener Landmaschinen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Im Lipbach, im Mühlbach und in der Brunnisach komme die Bachmuschel (unio crassus) vor, eine streng geschützte und durch Verschmutzungen des Gewässers bzw. Veränderungen des Bachbetts bedrohte heimische Muschelart. Nördlich von H........ überquere das planfestgestellte Vorhaben die Brunnisach. Zu Unrecht gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass insoweit ein direkter Eingriff unterbleibe. Denn die Errichtung der geplanten zwei Brücken sei ohne Eingriff nicht möglich, auch greife die planfestgestellte Straße direkt in den Uferbereich ein. Schließlich komme es baubedingt zu Stoffeinträgen in den Bach und damit zu einer Minderung der Habitatfunktion. Ein Eingriff i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG liege jedenfalls vor. Die von dem Beklagten vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. In Bezug auf die Bachmuschelbestände im Mühlbach komme es durch die geplante Verlegung des Baches auf einer Strecke von 460 m zu direkten, wegen des baubedingten Eintrags von Schwebstoffen aber auch zu indirekten Eingriffen. Letztere habe die Planfeststellungsbehörde aber gar nicht weiter geprüft. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme vom Eingriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen. Die Ausnahmevoraussetzungen fehlten schon deshalb, weil zumutbare Alternativen zum planfestgestellten Vorhaben bestünden. So sei die - einen Eingriff in Bachmuschelbestände bewirkende - Errichtung der Anschlussstelle U......... nicht erforderlich, auch kämen als zumutbare Alternativen eine Zusammenlegung der Anschlussstellen U......... und L......../T........ sowie ein nur zweispuriger Ausbau der Strecke in Betracht. Mit Blick auf den Artenschutz seien grundsätzlich auch Abstriche am Grad der Zielerfüllung in Kauf zu nehmen. Unzumutbar sei eine Alternative nur dann, wenn die vom Vorhabensträger beabsichtigten Ziele überhaupt nicht mehr erreicht werden könnten. Dies sei nicht der Fall. Auch die Ausnahmevoraussetzung der (fehlenden) Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bachmuschel liege nicht vor. Die Bachmuschel gehöre zu den vom Aussterben bedrohten Arten, wobei das Verbreitungsgebiet im Bodenseeraum - und hier im Mühlbach und in der Brunnisach - zu den bundesweit bedeutendsten Vorkommen zähle. Die Art habe deshalb von vornherein keinen günstigen Erhaltungszustand. Vorhabenbedingt werde es zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Population kommen. Die Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde zur Sicherung des Erhaltungszustands angeordneten Maßnahmen (Umsiedlung der Bestände im Bereich der Anschlussstelle U......... in den Oberlauf des Mühlbachs, Wiederbesetzung nach erfolgter Verlegung des Mühlbachs, Wiederansiedlung im Appenweiler Mühlbach) sei höchst zweifelhaft. Die Umsiedlung erfasse zwangsläufig nur wenige Tiere, sei praktisch kaum durchführbar und stelle zudem keine fachlich erprobte und anerkannte Maßnahme dar. So seien z.B. entsprechende Versuche einer Wiederansiedlung im Kanton Zürich nicht geglückt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Erfahrungen mit Notumsiedlungen seien weder belegt noch nachvollziehbar. Das angeordnete Monitoring täusche nicht darüber hinweg, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlung bzw. Wiederansiedelung nicht geprüft worden seien. Schließlich fehle es an den Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb, weil angesichts der aufgezeigten Planalternativen kein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliege. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße schließlich auch gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 38 NatSchG BW), denn das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebiets „Mühlbach“ östlich von U........., wo sich vermutlich mehr als 50 % der Bachmuschelbestände im Alpenvorraum und mindestens 15 % der Bachmuschelpopulation in Südwürttemberg befänden. Dieses Gebiet sei vom Land Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht nicht als Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung an die Europäische Kommission gemeldet worden; aufgrund seiner ökologischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Bachmuschel, die sich auch aus den Planfeststellungsunterlagen (FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002) ergebe, unterliege das genannte Gebiet aber dennoch dem europarechtlichen Schutzregime, das jedenfalls zur Erhaltung der maßgeblichen ökologischen Merkmale des Gebiets verpflichte. Dies habe die Planfeststellungsbehörde vollständig verkannt. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen stellten nicht den erforderlichen Kohärenzausgleich im Sinne des Habitatschutzrechts sicher.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27. Juni 2008 zur Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... (BAB II B J...........-X........... K 7739) aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Zur Begründung führt er zunächst aus, die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO lägen im Verhältnis der Kläger zu 1 bis 3 einerseits und zum Kläger zu 4 andererseits nicht vor, weil dieser - anders als jene - nicht im Wege der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sei und keine subjektiven Rechte, sondern eine objektive Überprüfung auf der Basis eines Verbandsklagerechts geltend mache. Es fehle daher an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Ansprüche. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger zu 1 bis 4 in unterschiedlichem, teilweise erheblichem Umfang präkludiert. Unabhängig davon verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung in der Sache. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei von vornherein insoweit unbegründet, als sie sich auf die öffentliche Belange „Naturschutz“, „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ und „Zwangspunkt“ nicht berufen könnten. Denn selbst bei Beachtung dieser Belange wären sie weiterhin in ihrem Grundeigentum betroffen. Entgegen der Klagebegründung verstoße die Planung nicht gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung. Die Frage der straßenrechtlichen Einstufung der Umfahrung Markdorf (K 7743 neu) sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die K 7743 (neu) habe auch nicht als notwendige Folgemaßnahme mit planfestgestellt werden müssen, weil der Bau der B 31 (neu) auch ohne die übrigen Bestandteile des Planungsfalls 7.5 notwendig und planerisch gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund habe für Netzverbindungen auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Bei der Planung sei nicht verkannt worden, dass das Bauvorhaben in erheblichem Maß Flächen in Anspruch nehme und Eingriffe in Natur und Landschaft bewirke; dies sei zur Bewältigung der prognostizierten Verkehrsmengen im Interesse der angestrebten Bündelung des Verkehrs und der Entlastung des Stadtbereichs von G......... und seiner Ortsteile aber hinzunehmen. Alternativtrassen seien erwogen, aber zu Recht nicht weiter verfolgt worden. Auch ein vierstreifiger Ausbau der B 31 (neu) sei nach der von M... ... ermittelten und hochgerechneten Verkehrsbelastung erforderlich. Die in der Klage gegen dieses Gutachten vorgetragenen Kritikpunkte gingen allesamt fehl und übersähen, dass mithilfe einer Verkehrsuntersuchung kein zu 100 % stimmiges Modell, sondern eine belastbare Aussage zur Größenordnung getroffen werden solle. Insoweit erfasse das Gutachten M... ... die Verkehrsbelastung zutreffend. Auch die Einwendungen der Kläger gegen den zugrunde gelegten Prognosehorizont 2020 seien nicht stichhaltig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Planungsfall 7.5 im Jahre 2020 (teilweise) verwirklicht sei. Für die Umfahrung C.......... (L 205 neu) lägen bereits konkrete Planungen vor; für die K 7743 (neu) solle das Planfeststellungsverfahren noch in 2009 eingeleitet werden. Auch aus der erwähnten Mitteilung der Landesregierung lasse sich für eine fehlende Realisierung der einzelnen Maßnahmen nichts ableiten. Jedenfalls sei mit einer auch für sich genommen planerisch gerechtfertigten Realisierung der B 31 (neu) bis 2020 zu rechnen. Auf den von den Klägern problematisierten Ausbau des Riedleparktunnels komme es nicht an, da die Baumaßnahme auch ohne eine Tunnelerweiterung verkehrlich wirksam und planerisch gerechtfertigt sei. Zudem sei der im vordringlichen Bedarf des Bundes ausgewiesene Tunnel auch mit den Folgewirkungen der B 31 (neu) ausreichend leistungsfähig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der für die Planung gewählte Prognosehorizont 2020 nicht zu beanstanden, der von ihnen verlangte Prognosehorizont 2035 hingegen nicht darstellbar. Auch die Kritikpunkte gegen die Analyse der Leistungsfähigkeit des Anschlusses D........straße und der Ortsdurchfahrten L........ bzw. Hagnau gingen fehl. Die Planung hinsichtlich der Anschlussstellen L......../T........ und U......... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese erfüllten ihre Verkehrsfunktion unabhängig davon, ob die K 7743 (neu) gebaut werde oder nicht. Von einer Präjudizierung der Planung der Zubringer könne keine Rede sein. Die von den Klägern problematisierte Entlastung der Ortsdurchfahrt L........ sei nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Ein Verzicht auf eine der Anschlussstellen bzw. eine Zusammenlegung sei erwogen, aber u.a. aus naturschutzrechtlichen Gründen verworfen worden. Auch ein Ausbau der K 7742 sei erwogen worden, aber weder unter verkehrlichen noch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besser zu bewerten.
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Ein Abwägungsmangel bestehe auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten Existenzgefährdungen der Kläger zu 1 bis 3. Beim Kläger zu 2 seien die Erträge aus der Landwirtschaft fachgerecht ermittelt worden; Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien von ihm aber nie behauptet worden und tauchten auch in den Buchabschlüssen nicht auf. Ferienwohnungen seien auch baurechtlich nicht genehmigt. Außerdem liege die Hofstelle 221 m von der geplanten Trasse entfernt; die nach der 16. BImSchV zulässigen Lärmgrenzwerte seien weit unterschritten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger zu 2 infolge der Wahrunterstellung seiner Existenzgefährdung durch den Planfeststellungsbeschluss belastet sein könnte. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei jedenfalls geeignet, eine Existenzgefährdung auszuschließen. Nach Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden seien sie für den Obstbau geeignet. Der Betrieb des Klägers zu 3 sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt existenzgefährdet. Dies sei nach zwar betriebsbezogenen, aber objektiven Kriterien zu beurteilen; auf eine etwaige sehr genügsame Lebensweise des Klägers zu 3 komme es nicht an. Auch der Betrieb des Klägers zu 1 sei bereits im jetzigen Zeitpunkt als existenzgefährdet zu beurteilen und nicht erst durch das Vorhaben bedroht. Da aber ein Grenzfall vorliege, habe man eine durch das Planfeststellungsvorhaben ausgelöste Existenzgefährdung unterstellt und ein Ersatzlandangebot an den Kläger so aufgebaut, dass die in Anspruch genommenen Flächen entsprechend ihrer Nutzung als Obstbau- und Grünflächen ungefähr flächengleich ersetzt würden. Bezüglich der Pensionspferdehaltung sei nicht feststellbar, dass die planfestgestellte Maßnahmen zu Mindereinnahmen führe. Die Ausrittmöglichkeiten blieben ungeschmälert; Ferienwohnungen auf dem Hof seien aktuell noch nicht vorhanden. Der Kläger zu 1 sei auch nicht vorhabenbedingt gezwungen, im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu erwerben, da er auch bereits bisher von ihm bewirtschaftete Flächen nur auf öffentlichen Verkehrswegen erreichen könne. Entgegen der Auffassung der Kläger liege auch kein Abwägungsfehler in Bezug auf die Anschlussstelle L......../T........ im Zusammenhang mit den Verkehrslärmbelästigungen in der Ortsdurchfahrt L........ vor. Unter A.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses werde betroffenen Eigentümern ein Anspruch für passiven Lärmschutz zuerkannt, auch sei ausreichend gewährleistet, dass es zu keinen lärmbedingten Gesundheitsgefährdungen im Bereich der Ortsdurchfahrt komme. Eine Mehrbelastung der Anwohner in der Ortsdurchfahrt werde zumindest bis zum Neubau einer Ortsumfahrung in Kauf genommen; die Kläger irrten, wenn sie davon ausgingen, dass die Anschlussstelle der Entlastung der Ortsdurchfahrt diene. Sie diene vielmehr dazu, den Verkehr auf der B 31 neu zu bündeln. Daher sei die vorläufige Hinnahme einer Mehrbelastung nicht abwägungsfehlerhaft, zumal aufgrund der Bündelungsfunktion der Anschlussstelle im nachgeordneten Netz eine Entlastung eintrete und sich die Frage der Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, L........ und Lipbach aufgrund der im Prognosenullfall erwarteten Verkehrsbelastung von 24.000 Kfz/24h auch ohne einen Neubau der B 31 (neu) stelle. Die Anschlussstelle L......../T........ stelle auch keinen Zwangspunkt für einen Neubau der K 7743 entlang der Bahnlinie Markdorf-G......... dar. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass die Zuführung des Verkehrs aus Richtung Markdorf auch über die K 7742 an einer dritten Anschlussstelle erfolgen könne, diene nur der Verdeutlichung, dass es für eine Entlastung der betroffenen Ortsdurchfahrten auch Alternativen gebe. Darüber habe jedoch im Planfeststellungsbeschluss für die B 31 (neu) nicht entschieden werden müssen. Auch im Falle einer dritten Anschlussstelle an die B 31 (neu) zur Anbindung der K 7742 werde die Anschlussstelle L......../T........ jedenfalls nicht überflüssig. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch im Hinblick auf das Artenschutzrecht an keinem Mangel. Soweit sich das Vorbringen des Klägers zu 4 auf die Brunnisach beziehe, sei er damit bereits präkludiert. Unabhängig davon sei bei der Brunnisach lediglich eine potentielle Gefährdung der Bachmuschelbestände aufgrund baubedingter Beeinträchtigungen anzunehmen, die durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Spritzschutz auf der Brücke zur Verhinderung diffuser Einträge, Fachbauleitung zur Koordination und Überwachung von Schutzmaßnahmen während der Bauphase) aber vermieden werden sollten. Ein direkter Eingriff in das Bachbett der Brunnisach erfolge nicht. Zudem sei nur ein in geringer Dichte von der Bachmuschel besiedelter kurzer Abschnitt der Brunnisach potentiell betroffen. Hinsichtlich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach seien nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Einwirkungen durch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge während der Bauphase gesehen und gewürdigt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG lägen vor. Es fehle an einer zumutbaren Alternative. Die Möglichkeit sog. „holländischer Rampen“ komme ebensowenig in Betracht wie eine kleinräumige Verlegung der Anschlussstelle, weil auch dadurch Eingriffe in die Bachmuschelbestände bzw. in den Mühlbach nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Verzicht auf die Anschlussstelle komme nicht in Betracht, weil dann in unzumutbarem Maß Abstriche am Zielerfüllungsgrad der mit dem Vorhaben bezweckten Planung (Bündelung des Verkehrs und Entlastung des Umlands) in Kauf genommen werden müssten. Außerdem müsse der Mühlbach auch ohne die Anschlussstelle U......... auf ca. 200 m Länge verlegt werden. Aus diesem Grund sei auch die Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... keine Alternative. Ein nur zweistreifiger Ausbau der B 31 (neu) komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dann die mit der Planung verfolgte Zielsetzung nicht mehr realisiert werden könne. Entgegen dem Klagevorbringen werde der Erhaltungszustand der Population der Bachmuschel infolge der Maßnahme nicht verschlechtert. Die von der Verlegung des Mühlbachs betroffenen Bestände (3,8 % der erfassten lebenden Tiere, über 90 % hiervon würden von der Verlegung nicht betroffen) würden umgesiedelt; die verlegten Teile würden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder besetzt. Zusätzlich werde die Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach wieder angesiedelt; eine Wiederansiedlung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch erfolgversprechend. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der größte Teil des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach oberhalb der Neubaustrecke befinde; mit einem spürbaren vorhabenbedingten Verlust an Beständen sei deshalb nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts. Ein potentielles FFH-Gebiet am Mühlbach bestehe nicht. Zwar sei der streitgegenständliche Bereich im Rahmen der im September 2002 durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung rein vorsorglich als zur Übernahme in die Natura-2000-Kulisse geeignetes Gebiet betrachtet worden. Mittlerweile sei das Meldeverfahren aber - ohne diesen Gebietsabschnitt - abgeschlossen und habe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf festgestellt. Die Frage sei deshalb, ob die Gerichte überhaupt noch befugt seien, die Gebietsabgrenzung im Hinblick auf FFH-Gebiete zu prüfen. Weder der FFH-Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH lasse sich entnehmen, dass bereits gemeldete FFH-Gebiete fortlaufend ergänzt oder angepasst werden müssten. Selbst dann, wenn das betroffene Gebiet aber als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sei, stehe es dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zu §§ 42 und 43 BNatSchG könnten auf die habitatschutzrechtliche Prüfung nach § 38 NatSchG BW übertragen werden. Von etwaigen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets i.S.v. § 38 Abs. 2 NatSchG BW könne gem. § 38 Abs. 3 NatSchG BW eine habitatschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden. Soweit die Kläger schließlich noch Lärmbetroffenheit gelten machten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Weder bei den Klägern zu 1 noch bei den Klägern zu 2 und 3 komme es direkt oder mittelbar zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen; beim Kläger zu 3 würden sogar die Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen umfangreichen Planungsakten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen. Zudem wird auf das Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (5 S 2358/08) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
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(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
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(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
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(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
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(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
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Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
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Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
76 
(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
78 
(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
95 
a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
97 
aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
98 
Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
99 
Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
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(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
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(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
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(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
76 
(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
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(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 1/2, der Kläger zu 2 1/4, der Kläger zu 3 1/16 und der Kläger zu 4 3/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27.06.2008 für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... im Bauabschnitt II B J...........-X........... K 7739 von Bau-km 0+432 bis Bau-km 7+555.
Die vorgesehene Baumaßnahme schließt bei Bau-km 0+432 im Bereich J.........../Grenzhof an die bestehende B 31 an. Sie folgt dann zunächst bis zur Brunnisach der bestehenden Bahnlinie, schwenkt bei T........ nach Norden, durchquert das Waldgebiet „Buchschach“, schwenkt sodann in einem weiten Bogen nach Südwesten, durchschneidet nordöstlich von U......... auf einer Länge von ca. 300 m einen Waldbereich, führt bei X........... durch einen 600 m langen, zweiröhrigen Tunnel und endet bei Bau-km 7+555 an dem bereits ausgebauten Knotenpunkt D........straße in G.........-X..........., wo sie an die bestehende B 31 anschließt. Insgesamt werden die Orte H........, T........ und U......... - jeweils Teilorte der Stadt G......... - nördlich umfahren.
Über die gesamte Streckenlänge von 7,122 km hinweg ist eine zweibahnige (vierspurige) Straße vorgesehen, wobei zur Verringerung des Flächenbedarfs der kleinste nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Querschnittsgestaltung (RAS-Q) zulässige Sonderquerschnitt SQ 24 gewählt wurde. Anschlüsse an das nachgeordnete Straßennetz sollen südlich von L........ (AS L......../T........) sowie östlich von U......... (AS U.........) erfolgen. Dort wird die L 328b jeweils kreuzungsfrei angeschlossen.
Die Baumaßnahme ist im derzeit gültigen Bedarfsplan für den Ausbau von Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf ausgewiesen und Teil der raumordnerisch empfohlenen Variante 7.5 im Rahmen des Planungsfalls 7.5. Dieser zielt auf eine langfristige Neuordnung des Straßennetzes am nördlichen Bodenseeufer. Er sieht vor, den gesamten Ost-West-Verkehr im Raum G......... - unter Verzicht auf einen Ausbau der B 33 (V......-Ravensburg) - auf der B 31 (neu) zu bündeln. Zu diesem Zweck soll die B 31 zwischen V...... und G......... zweibahnig aus- bzw. neugebaut und im weiteren Verlauf am sog. Löwentalknoten in G......... an eine zweibahnige B 30 (G.........-Ravensburg) angeschlossen werden. Ein erster Schritt zur Verkehrsbündelung ist das streitgegenständliche Bauvorhaben, das vor allem den Stadtbereich von G......... entlasten und eine Verringerung von Fahrzeiten und Betriebskosten der Nutzer bewirken soll. Der Planungsfall 7.5 sieht weiter vor, eine K 7743 (neu) mit Ortsumgehungen von Markdorf, Lipbach, L........ und Efrizweiler zu bauen, die an der vorgesehenen Anschlussstelle L......../T........ an die B 31 (neu) angeschlossen werden soll. Daneben sind als L 205 eine Ortsumgehung von C.......... und als K 7742 (neu) eine Ortsumgehung von U......... vorgesehen, welche bei der vorgesehenen Anschlussstelle U......... an die B 31 angeschlossen werden soll. Weiterer Bestandteil des Planungsfalls 7.5 ist der vierspurige Ausbau des - derzeit nur zweispurigen - Riedleparktunnels in G........., womit eine vierspurige Weiterführung der B 31 in Richtung Löwentalknoten gewährleistet sein soll (vgl. zum Planungsfall 7.5 Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses).
Mit Antrag vom 15.11.2002 beantragte die Straßenbauverwaltung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die o.g. Trasse zwischen J........... und D........straße. Der Antrag wurde am 24.05.2003 in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier bekannt gemacht. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 26.05.2003 bis einschließlich 25.06.2003. Am 13. und 14.12.2005 wurden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände, u.a. auch des Klägers zu 4, erörtert. Die übrigen Einwendungen, u.a. der Kläger zu 1 bis 3, wurden in der Zeit von 26.04.2006 bis 28.04.2006 erörtert. Im Anschluss daran überarbeitete der Vorhabensträger seine Planung u.a. in Bezug auf Lärmschutz, Ergänzungen des Wegenetzes und den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Änderungsplanung wurde im Amtsblatt der Gemeinde J........... am 16.02.2007 sowie im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung am 17.02.2007 bekannt gemacht. Eine erneute Auslegung erfolgte in der Zeit von 19.02.2007 bis einschließlich 19.03.2007 in G......... und J............ Auf eine Erörterung der zur Änderungsplanung eingegangenen Einwendungen wurde gem. § 17a Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 FStrG verzichtet. Zur erneuten Planergänzung wegen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotens „D........straße/S......-straße“ wurden der Stadt G........., den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 19.09.2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu einer weiteren Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde den Genannten mit Schreiben vom 17.12.2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt Obstbau auf Hof H... - zwischen Efrizweiler und H........ - mit einer Größe von insgesamt 36 ha, wovon 18 ha verpachtet sind. Er betreibt auf seinem Hof zusätzlich eine Pferdepension und beabsichtigt dort die Eröffnung von Ferienwohnungen. Die geplante Trasse verläuft ca. 180 m südlich seiner Hofstelle. Dort ist eine Querung des Eichenmühlwegs sowie der Brunnisach vorgesehen. Die Planung nimmt 46.536 qm (ca. 4,65 ha) seiner Grundstücksfläche unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 1 erhob mit Schreiben vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 26.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe, gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken sowie gegen Beeinträchtigungen bei der Haltung von Pensionspferden richteten.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebs im Außenbereich, etwa 350 m nördlich von X............ Die Gesamtbetriebsfläche beträgt 11,6 ha (davon 6,35 ha Pachtflächen). Die geplante Trasse verläuft ca. 200 m südlich seiner Hofstelle. Die Planung nimmt 14.037 qm (ca. 1,40 ha) seiner Eigentumsflächen und 3.798 qm ( ca. 0,38 ha) seiner Pachtflächen unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 2 erhob mit Schreiben vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenführung, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines kleineren landwirtschaftlichen Mischbetriebes mit Milchviehhaltung, Obstbau und Sägewerk zwischen Efrizweiler und H......... Die Betriebsfläche beträgt 13,5 ha auf Eigenflächen. Die geplante Trasse verläuft etwa 300 m nördlich seiner Hofstelle. Von der Planung werden unmittelbar 11.597 qm (ca. 1,16 ha) in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 04.07.2003 und 26.03.2007 erhob er Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Eingriffe in Natur- und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm- und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 4 ist ein nach § 60 BNatSchG anerkannter Naturschutzverein. Er erhob mit Schreiben vom 29.07.2003 (samt Anlage), 30.03.2007 (samt Anlagen), 10.10.2007 und vom 11.01.2008 Einwendungen gegen die Planung (vgl. Ordner 2), mit denen er sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Eingriffe in Natur und Landschaft wandte.
10 
Mit Beschluss vom 27.06.2008 stellte der Beklagte die Planung für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... fest. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die im Rahmen des Planungsfalles 7.5 raumordnerisch empfohlene Variante 7.5 zugrunde. Diverse Trassenalternativen („Amtstrasse“; Südumfahrung U.........; Variante 1 mit äußerer Querspange; Nullvariante; „Steigwiesentrasse“ und „Bauerntrasse“) sowie Alternativen zur Anschlussstellenplanung wurden erwogen, aber verworfen. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei sachgerecht und führe nicht zu einer Zwangspunktbildung. Eine Verletzung zwingender materiellrechtlicher Vorschriften liege nicht vor; die vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien unvermeidlich. In Bezug auf festgestellte Vorkommen der Bachmuschel sei teilweise bereits kein direkter artenschutzrechtlicher Eingriff anzunehmen; soweit ein Eingriff anzunehmen sei, lägen die Ausnahmevoraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG vor. Demgemäß umfasst der Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9. u.a. eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG. Eigentümern und Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird unter A.III.1. dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung für den durchschnittlichen Ertrag der von ihnen in einem Abstand bis zu 10 m vom äußersten Fahrbandrand angebauten Produkte zuerkannt, soweit diese aufgrund der Schadstoffbelastungen in dem planfestgestellten Abschnitt nicht mehr vermarktungsfähig sind. Hinsichtlich bestimmter Gebäude werden passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Außenwohnbereichsentschädigungen festgesetzt (unter A.III.3, 4 , 5 und 6). Gebäude der Kläger finden sich darunter nicht. Unter A.III.8. wird festgestellt, dass die Verlegung des Mühlbaches sowie sonstige Gewässerverlegungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als notwendige Folgemaßnahmen von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind. Unter A.V.3 finden sich gesonderte Nebenbestimmungen zur Landwirtschaft. In Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus) bestimmt A.V.7.8:
11 
„Für unio crassus ist im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Unsicherheit der geplanten Maßnahmen ein Monitoring gemäß den Vorgaben im 4. Teil der Anpassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vorzusehen. Details des Monitorings, welches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu planen ist, bleiben der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung vorbehalten. Soweit sich herausstellen sollte, dass einzelne vorgesehene Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigen, liegen über die Erfassung des Bachmuschelbestandes im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sowie über die von H... (2005) getätigte Untersuchung gute Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand im Umfeld sowie zu Fließgewässerstrecken vor. Insbesondere in der von H... durchgeführten Untersuchung werden konkrete Maßnahmenvorschläge benannt, die im Falle eines nicht oder nur eingeschränkten Erfolges der hier vorgesehenen Maßnahmen kurzfristig aufgegriffen und verwirklicht werden können (vgl. H... (2005), S. 7f.)“.
12 
Unter A.VI. i.V.m. B.X des Planfeststellungsbeschlusses werden die noch offen gebliebenen und nicht anderweitig geregelten Einwendungen u.a. der privaten Einwender und Naturschutzverbände zurückgewiesen. Hierzu gehören auch der Kläger zu 1. (EWNr. 02, S. 220f des Planfeststellungsbeschlusses), der Kläger zu 2 (EWNr. 07, S. 225 des Planfeststellungsbeschlusses) und der Kläger zu 3 (EWNr. 03, S. 222f des Planfeststellungsbeschlusses).
13 
Am 21.08.2008 haben sämtliche Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 5 S 2358/08) beantragt. Zur Begründung ihrer Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Entscheidung den Planungsfall 7.5 des raumordnerischen Verfahrens zugrunde gelegt, dessen Verwirklichung aber an unüberwindlichen rechtlichen Hürden scheitere: Die im Planungsfall 7.5 vorgesehenen Umfahrungen Markdorf und L........ (K 7743 neu) verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der planenden Verwaltung, da diese Umfahrungen nach ihrer Verkehrsfunktion Aufgaben einer Bundes- bzw. Landesstraße übernehmen sollten. Über die geplanten Umfahrungen C.........., Markdorf und L........ als notwendige Folgemaßnahmen eines Ausbaus der B 31 (neu) hätte zudem - unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden müssen, was unterblieben sei. Zudem sei die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose des Gutachtens von Mx-... ... fehlerhaft und leide an einer Vielzahl methodischer Mängel: Das Untersuchungsgebiet sei zu klein und eine Verkehrsbefragung unterblieben; der Verkehrsanalyse 2005 lägen zu hohe Belastungen insbesondere der B 31 (alt) zugrunde; der Verkehrszuwachs bezogen auf 2020 sei deutlich zu hoch angesetzt; großräumige Verkehrsverlagerungen seien nicht berücksichtigt. Dies alles führe dazu, dass die Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 und die Entlastungswirkung des geplanten Vorhabens jeweils zu hoch angesetzt worden seien. Zudem stehe spätestens seit der Mitteilung der Landesregierung zur Priorisierung von Straßenbauprojekten vom 22.06.2007 fest, dass der Planungsfall 7.5 in seinen wesentlichen Teilen erst nach 2025 realisiert werden könne. Auch werde es im Jahr 2020 keinen zweibahnigen Riedleparktunnel geben mit der Konsequenz, dass der durch das Vorhaben in die Stadt G......... hineingeleitete Verkehr dort katastrophale Folgen haben werde. Zu Unrecht sei eine Untersuchung des Planungsfalls ohne Ausbau des Riedleparktunnels unterblieben. Fehlerhaft sei auch die Planung der erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft auslösenden Anschlussstellen. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde eine Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... als mit dem Planungskonzept unvereinbar abgelehnt. Entgegen ihrer Auffassung dränge sich auf, die bereits bestehende K 7742 - unter Verzicht auf die Anschlussstelle L......../T........ - an die B 31 (neu) anzuschließen. Zur Netzergänzung seien dann weder der Neubau der L 207 bzw. K 7743 noch die Umfahrung von U......... notwendig, deren Realisierung jeweils nicht absehbar sei. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die 4-spurige B 31 (neu) zwischen J........... und G......... ein Planungstorso bleibe. Auch bei isolierter Betrachtung sei die Maßnahme planerisch nicht gerechtfertigt, die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus jedenfalls bis zur Verwirklichung des Gesamtkonzepts nicht begründet. Alternativ kämen eine 2-3-spurige Lösung sowie eine längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit Blick darauf abwägungsfehlerhaft, dass die Planung der Anschlussstelle L......../T........ zu einer erheblichen Verkehrszunahme und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen in den Ortsdurchfahrten L........, T........ und Lipbach führe. Diese Folgen entfielen nur beim Bau entsprechender Ortsumfahrungen (L 207/K 7743 neu), die im Planungsfall 7.5 zwar enthalten, aber nicht wie erforderlich zugleich mit der B 31 (neu) planfestgestellt würden. Die Planung beschwöre damit Konflikte herauf ohne sie - entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung - zu lösen. Die von der Planfeststellungsbehörde auch schon vorläufig - ohne den Bau der genannten Ortsumfahrungen - erwartete Entlastung der Ortsdurchfahrten T........, U......... und L........ durch die geplante Anschlussstelle werde nicht eintreten. Diese Anschlussstelle stelle andererseits einen Zwangspunkt für den Neubau der L 207/K 7743 (neu) dar. Die Planfeststellungsbehörde verneine dies zwar mit Blick auf die theoretische Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Neubau und die ersatzweise Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) über eine Anschlussstelle bei U.......... Dann aber stehe die Planrechtfertigung für die geplante Anschlussstelle L......../T........ in Frage.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in Bezug auf die drohende Existenzgefährdung der Kläger abwägungsfehlerhaft. Beim Kläger zu 2 habe die Planfeststellungsbehörde zwar die Existenzgefährdung als wahr unterstellt, hierbei aber das Ausmaß seiner Beeinträchtigung nicht hinreichend erfasst. Die von ihm erzielten und zukünftig geminderten Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien überhaupt nicht, die Ertragslage der Landwirtschaft fehlerhaft berücksichtigt worden. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei obstbaulich ungeeignet und behebe die Existenzgefährdung nicht. Beim Kläger zu 3 habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht bereits aktuell eine Existenzgefährdung angenommen und eine Kausalität des Vorhabens hierfür verneint. Die Existenzfähigkeit seines Betriebs habe der Kläger zu 3 bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er ihn seit Jahren in der jetzigen Form führe. Allerdings führe die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken zu einer Existenzgefährdung. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde auch beim Kläger zu 1 zu Unrecht eine planfeststellungsbedingte Existenzgefährdung mit Hinweis darauf verneint, dass er bisher verpachtete Betriebsflächen wieder in Eigennutzung nehmen könne. Eine kurzfristige Kündigung der Pachtverträge sei nicht möglich, außerdem fehle in diesem Fall der Pachtzins zur teilweisen Existenzsicherung. Die angebotenen Ersatzflächen seien weder als Obstbaufläche noch als Ackerland geeignet und damit für den Kläger zu 1 nicht brauchbar. Die zukünftigen Beeinträchtigungen der Pferdepension und die vorhabenbedingt notwendige Neuanschaffung im Straßenverkehr zugelassener Landmaschinen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Im Lipbach, im Mühlbach und in der Brunnisach komme die Bachmuschel (unio crassus) vor, eine streng geschützte und durch Verschmutzungen des Gewässers bzw. Veränderungen des Bachbetts bedrohte heimische Muschelart. Nördlich von H........ überquere das planfestgestellte Vorhaben die Brunnisach. Zu Unrecht gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass insoweit ein direkter Eingriff unterbleibe. Denn die Errichtung der geplanten zwei Brücken sei ohne Eingriff nicht möglich, auch greife die planfestgestellte Straße direkt in den Uferbereich ein. Schließlich komme es baubedingt zu Stoffeinträgen in den Bach und damit zu einer Minderung der Habitatfunktion. Ein Eingriff i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG liege jedenfalls vor. Die von dem Beklagten vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. In Bezug auf die Bachmuschelbestände im Mühlbach komme es durch die geplante Verlegung des Baches auf einer Strecke von 460 m zu direkten, wegen des baubedingten Eintrags von Schwebstoffen aber auch zu indirekten Eingriffen. Letztere habe die Planfeststellungsbehörde aber gar nicht weiter geprüft. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme vom Eingriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen. Die Ausnahmevoraussetzungen fehlten schon deshalb, weil zumutbare Alternativen zum planfestgestellten Vorhaben bestünden. So sei die - einen Eingriff in Bachmuschelbestände bewirkende - Errichtung der Anschlussstelle U......... nicht erforderlich, auch kämen als zumutbare Alternativen eine Zusammenlegung der Anschlussstellen U......... und L......../T........ sowie ein nur zweispuriger Ausbau der Strecke in Betracht. Mit Blick auf den Artenschutz seien grundsätzlich auch Abstriche am Grad der Zielerfüllung in Kauf zu nehmen. Unzumutbar sei eine Alternative nur dann, wenn die vom Vorhabensträger beabsichtigten Ziele überhaupt nicht mehr erreicht werden könnten. Dies sei nicht der Fall. Auch die Ausnahmevoraussetzung der (fehlenden) Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bachmuschel liege nicht vor. Die Bachmuschel gehöre zu den vom Aussterben bedrohten Arten, wobei das Verbreitungsgebiet im Bodenseeraum - und hier im Mühlbach und in der Brunnisach - zu den bundesweit bedeutendsten Vorkommen zähle. Die Art habe deshalb von vornherein keinen günstigen Erhaltungszustand. Vorhabenbedingt werde es zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Population kommen. Die Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde zur Sicherung des Erhaltungszustands angeordneten Maßnahmen (Umsiedlung der Bestände im Bereich der Anschlussstelle U......... in den Oberlauf des Mühlbachs, Wiederbesetzung nach erfolgter Verlegung des Mühlbachs, Wiederansiedlung im Appenweiler Mühlbach) sei höchst zweifelhaft. Die Umsiedlung erfasse zwangsläufig nur wenige Tiere, sei praktisch kaum durchführbar und stelle zudem keine fachlich erprobte und anerkannte Maßnahme dar. So seien z.B. entsprechende Versuche einer Wiederansiedlung im Kanton Zürich nicht geglückt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Erfahrungen mit Notumsiedlungen seien weder belegt noch nachvollziehbar. Das angeordnete Monitoring täusche nicht darüber hinweg, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlung bzw. Wiederansiedelung nicht geprüft worden seien. Schließlich fehle es an den Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb, weil angesichts der aufgezeigten Planalternativen kein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliege. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße schließlich auch gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 38 NatSchG BW), denn das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebiets „Mühlbach“ östlich von U........., wo sich vermutlich mehr als 50 % der Bachmuschelbestände im Alpenvorraum und mindestens 15 % der Bachmuschelpopulation in Südwürttemberg befänden. Dieses Gebiet sei vom Land Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht nicht als Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung an die Europäische Kommission gemeldet worden; aufgrund seiner ökologischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Bachmuschel, die sich auch aus den Planfeststellungsunterlagen (FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002) ergebe, unterliege das genannte Gebiet aber dennoch dem europarechtlichen Schutzregime, das jedenfalls zur Erhaltung der maßgeblichen ökologischen Merkmale des Gebiets verpflichte. Dies habe die Planfeststellungsbehörde vollständig verkannt. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen stellten nicht den erforderlichen Kohärenzausgleich im Sinne des Habitatschutzrechts sicher.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27. Juni 2008 zur Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... (BAB II B J...........-X........... K 7739) aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Zur Begründung führt er zunächst aus, die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO lägen im Verhältnis der Kläger zu 1 bis 3 einerseits und zum Kläger zu 4 andererseits nicht vor, weil dieser - anders als jene - nicht im Wege der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sei und keine subjektiven Rechte, sondern eine objektive Überprüfung auf der Basis eines Verbandsklagerechts geltend mache. Es fehle daher an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Ansprüche. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger zu 1 bis 4 in unterschiedlichem, teilweise erheblichem Umfang präkludiert. Unabhängig davon verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung in der Sache. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei von vornherein insoweit unbegründet, als sie sich auf die öffentliche Belange „Naturschutz“, „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ und „Zwangspunkt“ nicht berufen könnten. Denn selbst bei Beachtung dieser Belange wären sie weiterhin in ihrem Grundeigentum betroffen. Entgegen der Klagebegründung verstoße die Planung nicht gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung. Die Frage der straßenrechtlichen Einstufung der Umfahrung Markdorf (K 7743 neu) sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die K 7743 (neu) habe auch nicht als notwendige Folgemaßnahme mit planfestgestellt werden müssen, weil der Bau der B 31 (neu) auch ohne die übrigen Bestandteile des Planungsfalls 7.5 notwendig und planerisch gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund habe für Netzverbindungen auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Bei der Planung sei nicht verkannt worden, dass das Bauvorhaben in erheblichem Maß Flächen in Anspruch nehme und Eingriffe in Natur und Landschaft bewirke; dies sei zur Bewältigung der prognostizierten Verkehrsmengen im Interesse der angestrebten Bündelung des Verkehrs und der Entlastung des Stadtbereichs von G......... und seiner Ortsteile aber hinzunehmen. Alternativtrassen seien erwogen, aber zu Recht nicht weiter verfolgt worden. Auch ein vierstreifiger Ausbau der B 31 (neu) sei nach der von M... ... ermittelten und hochgerechneten Verkehrsbelastung erforderlich. Die in der Klage gegen dieses Gutachten vorgetragenen Kritikpunkte gingen allesamt fehl und übersähen, dass mithilfe einer Verkehrsuntersuchung kein zu 100 % stimmiges Modell, sondern eine belastbare Aussage zur Größenordnung getroffen werden solle. Insoweit erfasse das Gutachten M... ... die Verkehrsbelastung zutreffend. Auch die Einwendungen der Kläger gegen den zugrunde gelegten Prognosehorizont 2020 seien nicht stichhaltig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Planungsfall 7.5 im Jahre 2020 (teilweise) verwirklicht sei. Für die Umfahrung C.......... (L 205 neu) lägen bereits konkrete Planungen vor; für die K 7743 (neu) solle das Planfeststellungsverfahren noch in 2009 eingeleitet werden. Auch aus der erwähnten Mitteilung der Landesregierung lasse sich für eine fehlende Realisierung der einzelnen Maßnahmen nichts ableiten. Jedenfalls sei mit einer auch für sich genommen planerisch gerechtfertigten Realisierung der B 31 (neu) bis 2020 zu rechnen. Auf den von den Klägern problematisierten Ausbau des Riedleparktunnels komme es nicht an, da die Baumaßnahme auch ohne eine Tunnelerweiterung verkehrlich wirksam und planerisch gerechtfertigt sei. Zudem sei der im vordringlichen Bedarf des Bundes ausgewiesene Tunnel auch mit den Folgewirkungen der B 31 (neu) ausreichend leistungsfähig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der für die Planung gewählte Prognosehorizont 2020 nicht zu beanstanden, der von ihnen verlangte Prognosehorizont 2035 hingegen nicht darstellbar. Auch die Kritikpunkte gegen die Analyse der Leistungsfähigkeit des Anschlusses D........straße und der Ortsdurchfahrten L........ bzw. Hagnau gingen fehl. Die Planung hinsichtlich der Anschlussstellen L......../T........ und U......... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese erfüllten ihre Verkehrsfunktion unabhängig davon, ob die K 7743 (neu) gebaut werde oder nicht. Von einer Präjudizierung der Planung der Zubringer könne keine Rede sein. Die von den Klägern problematisierte Entlastung der Ortsdurchfahrt L........ sei nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Ein Verzicht auf eine der Anschlussstellen bzw. eine Zusammenlegung sei erwogen, aber u.a. aus naturschutzrechtlichen Gründen verworfen worden. Auch ein Ausbau der K 7742 sei erwogen worden, aber weder unter verkehrlichen noch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besser zu bewerten.
20 
Ein Abwägungsmangel bestehe auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten Existenzgefährdungen der Kläger zu 1 bis 3. Beim Kläger zu 2 seien die Erträge aus der Landwirtschaft fachgerecht ermittelt worden; Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien von ihm aber nie behauptet worden und tauchten auch in den Buchabschlüssen nicht auf. Ferienwohnungen seien auch baurechtlich nicht genehmigt. Außerdem liege die Hofstelle 221 m von der geplanten Trasse entfernt; die nach der 16. BImSchV zulässigen Lärmgrenzwerte seien weit unterschritten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger zu 2 infolge der Wahrunterstellung seiner Existenzgefährdung durch den Planfeststellungsbeschluss belastet sein könnte. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei jedenfalls geeignet, eine Existenzgefährdung auszuschließen. Nach Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden seien sie für den Obstbau geeignet. Der Betrieb des Klägers zu 3 sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt existenzgefährdet. Dies sei nach zwar betriebsbezogenen, aber objektiven Kriterien zu beurteilen; auf eine etwaige sehr genügsame Lebensweise des Klägers zu 3 komme es nicht an. Auch der Betrieb des Klägers zu 1 sei bereits im jetzigen Zeitpunkt als existenzgefährdet zu beurteilen und nicht erst durch das Vorhaben bedroht. Da aber ein Grenzfall vorliege, habe man eine durch das Planfeststellungsvorhaben ausgelöste Existenzgefährdung unterstellt und ein Ersatzlandangebot an den Kläger so aufgebaut, dass die in Anspruch genommenen Flächen entsprechend ihrer Nutzung als Obstbau- und Grünflächen ungefähr flächengleich ersetzt würden. Bezüglich der Pensionspferdehaltung sei nicht feststellbar, dass die planfestgestellte Maßnahmen zu Mindereinnahmen führe. Die Ausrittmöglichkeiten blieben ungeschmälert; Ferienwohnungen auf dem Hof seien aktuell noch nicht vorhanden. Der Kläger zu 1 sei auch nicht vorhabenbedingt gezwungen, im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu erwerben, da er auch bereits bisher von ihm bewirtschaftete Flächen nur auf öffentlichen Verkehrswegen erreichen könne. Entgegen der Auffassung der Kläger liege auch kein Abwägungsfehler in Bezug auf die Anschlussstelle L......../T........ im Zusammenhang mit den Verkehrslärmbelästigungen in der Ortsdurchfahrt L........ vor. Unter A.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses werde betroffenen Eigentümern ein Anspruch für passiven Lärmschutz zuerkannt, auch sei ausreichend gewährleistet, dass es zu keinen lärmbedingten Gesundheitsgefährdungen im Bereich der Ortsdurchfahrt komme. Eine Mehrbelastung der Anwohner in der Ortsdurchfahrt werde zumindest bis zum Neubau einer Ortsumfahrung in Kauf genommen; die Kläger irrten, wenn sie davon ausgingen, dass die Anschlussstelle der Entlastung der Ortsdurchfahrt diene. Sie diene vielmehr dazu, den Verkehr auf der B 31 neu zu bündeln. Daher sei die vorläufige Hinnahme einer Mehrbelastung nicht abwägungsfehlerhaft, zumal aufgrund der Bündelungsfunktion der Anschlussstelle im nachgeordneten Netz eine Entlastung eintrete und sich die Frage der Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, L........ und Lipbach aufgrund der im Prognosenullfall erwarteten Verkehrsbelastung von 24.000 Kfz/24h auch ohne einen Neubau der B 31 (neu) stelle. Die Anschlussstelle L......../T........ stelle auch keinen Zwangspunkt für einen Neubau der K 7743 entlang der Bahnlinie Markdorf-G......... dar. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass die Zuführung des Verkehrs aus Richtung Markdorf auch über die K 7742 an einer dritten Anschlussstelle erfolgen könne, diene nur der Verdeutlichung, dass es für eine Entlastung der betroffenen Ortsdurchfahrten auch Alternativen gebe. Darüber habe jedoch im Planfeststellungsbeschluss für die B 31 (neu) nicht entschieden werden müssen. Auch im Falle einer dritten Anschlussstelle an die B 31 (neu) zur Anbindung der K 7742 werde die Anschlussstelle L......../T........ jedenfalls nicht überflüssig. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch im Hinblick auf das Artenschutzrecht an keinem Mangel. Soweit sich das Vorbringen des Klägers zu 4 auf die Brunnisach beziehe, sei er damit bereits präkludiert. Unabhängig davon sei bei der Brunnisach lediglich eine potentielle Gefährdung der Bachmuschelbestände aufgrund baubedingter Beeinträchtigungen anzunehmen, die durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Spritzschutz auf der Brücke zur Verhinderung diffuser Einträge, Fachbauleitung zur Koordination und Überwachung von Schutzmaßnahmen während der Bauphase) aber vermieden werden sollten. Ein direkter Eingriff in das Bachbett der Brunnisach erfolge nicht. Zudem sei nur ein in geringer Dichte von der Bachmuschel besiedelter kurzer Abschnitt der Brunnisach potentiell betroffen. Hinsichtlich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach seien nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Einwirkungen durch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge während der Bauphase gesehen und gewürdigt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG lägen vor. Es fehle an einer zumutbaren Alternative. Die Möglichkeit sog. „holländischer Rampen“ komme ebensowenig in Betracht wie eine kleinräumige Verlegung der Anschlussstelle, weil auch dadurch Eingriffe in die Bachmuschelbestände bzw. in den Mühlbach nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Verzicht auf die Anschlussstelle komme nicht in Betracht, weil dann in unzumutbarem Maß Abstriche am Zielerfüllungsgrad der mit dem Vorhaben bezweckten Planung (Bündelung des Verkehrs und Entlastung des Umlands) in Kauf genommen werden müssten. Außerdem müsse der Mühlbach auch ohne die Anschlussstelle U......... auf ca. 200 m Länge verlegt werden. Aus diesem Grund sei auch die Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... keine Alternative. Ein nur zweistreifiger Ausbau der B 31 (neu) komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dann die mit der Planung verfolgte Zielsetzung nicht mehr realisiert werden könne. Entgegen dem Klagevorbringen werde der Erhaltungszustand der Population der Bachmuschel infolge der Maßnahme nicht verschlechtert. Die von der Verlegung des Mühlbachs betroffenen Bestände (3,8 % der erfassten lebenden Tiere, über 90 % hiervon würden von der Verlegung nicht betroffen) würden umgesiedelt; die verlegten Teile würden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder besetzt. Zusätzlich werde die Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach wieder angesiedelt; eine Wiederansiedlung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch erfolgversprechend. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der größte Teil des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach oberhalb der Neubaustrecke befinde; mit einem spürbaren vorhabenbedingten Verlust an Beständen sei deshalb nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts. Ein potentielles FFH-Gebiet am Mühlbach bestehe nicht. Zwar sei der streitgegenständliche Bereich im Rahmen der im September 2002 durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung rein vorsorglich als zur Übernahme in die Natura-2000-Kulisse geeignetes Gebiet betrachtet worden. Mittlerweile sei das Meldeverfahren aber - ohne diesen Gebietsabschnitt - abgeschlossen und habe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf festgestellt. Die Frage sei deshalb, ob die Gerichte überhaupt noch befugt seien, die Gebietsabgrenzung im Hinblick auf FFH-Gebiete zu prüfen. Weder der FFH-Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH lasse sich entnehmen, dass bereits gemeldete FFH-Gebiete fortlaufend ergänzt oder angepasst werden müssten. Selbst dann, wenn das betroffene Gebiet aber als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sei, stehe es dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zu §§ 42 und 43 BNatSchG könnten auf die habitatschutzrechtliche Prüfung nach § 38 NatSchG BW übertragen werden. Von etwaigen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets i.S.v. § 38 Abs. 2 NatSchG BW könne gem. § 38 Abs. 3 NatSchG BW eine habitatschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden. Soweit die Kläger schließlich noch Lärmbetroffenheit gelten machten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Weder bei den Klägern zu 1 noch bei den Klägern zu 2 und 3 komme es direkt oder mittelbar zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen; beim Kläger zu 3 würden sogar die Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen umfangreichen Planungsakten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen. Zudem wird auf das Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (5 S 2358/08) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
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(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
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(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
76 
(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
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(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
68 
(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
70 
(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
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(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen im Teilabschnitt Anschlussstelle Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach (VKE 32).

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse Ruhrgebiet-Kassel-Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Eisenach schließen. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Die westlich an die VKE 32 anschließende VKE 31 steht bereits unter Verkehr, die daran nach Westen anschließende VKE 20 ist in Bau. Für die noch weiter westlich gelegene VKE 12 und die VKE 33, den östlichen Folgeabschnitt der VKE 32, sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die noch keine Bestandskraft erlangt haben.

3

Die Trasse der VKE 32 verläuft auf einer Länge von 4,3 km mit zwei Fahrstreifen pro Richtungsfahrbahn im Tal der Wehre über das Gebiet der Städte Hessisch Lichtenau und Waldkappel. Im östlichen Anschluss an die VKE 31 folgt sie zunächst leicht nördlich versetzt der vorhandenen B 7, unterfährt den Ort Küchen in einem Tunnel und wird sodann wieder gebündelt mit der B 7 bis zum Bauende östlich von Hasselbach geführt. Dort ist zunächst ein provisorischer Anschluss an die B 7 geplant.

4

Die A 44 zwischen Kassel und Eisenach gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit. Der Fernstraßenbedarfsplan weist sie als vierstreifige Autobahn der Kategorie "vordringlicher Bedarf" aus. Außerdem ist sie in das Leitschema des transeuropäischen Verkehrsnetzes aufgenommen worden.

5

Die geplante Trasse verläuft in der Nähe mehrerer FFH-Gebiete und eines Europäischen Vogelschutzgebiets, ohne diese Gebiete unmittelbar zu berühren. Auf nahezu gesamter Länge wird sie in einem Korridor zwischen Teilen des FFH-Gebiets D 4825-302 "Werra- und Wehretal" geführt, an das sie bis auf 120 m heranreicht. Dieses Gebiet mit einer Fläche von über 24 000 ha wird durch die Täler der Werra, Wehre und Sontra, die ihm nicht angehören, in eine Reihe von Teilgebieten gegliedert. Unter Schutz gestellt sind vor allem zusammenhängende Waldflächen mit den Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald und Waldmeister-Buchenwald. Das Gebiet ist in mehreren Tranchen an die Europäische Kommission gemeldet worden, die es am 7. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat. Die Gebietsmeldung diente dem verwendeten Standard-Datenbogen zufolge in erster Linie dem Ziel, den bestehenden Laubholzanteil als Lebensraum für die im Gebiet ansässigen Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu erhalten. Nachdem festgestellt worden war, dass die Gebietsgrenzen am Rande des Wehretals zusammenhängende Waldflächen durchschneiden, wurde das Gebiet durch die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl I S. 30) in erweiterten, näher an die Trasse heranreichenden Grenzen ausgewiesen. Die Gebietserweiterung ist noch nicht an die Europäische Kommission gemeldet worden. Südwestlich der geplanten Trasse liegt das FFH-Gebiet DE 4824-301 "Reichenbacher Kalkberge" mit ausgedehnten Kalk-Buchenwäldern. Zu den Schutzgegenständen dieses Gebiets gehören u.a. mehrere Buchenwaldtypen, prioritäre Erlen-Eschen-Auenwälder, kalkreiche Niedermoore und prioritäre Kalktuffquellen. Als Ersatz für einen durch den Bau des Tunnels Küchen entfallenden Trinkwasserbrunnen soll in diesem Gebiet ein neuer Trinkwasserbrunnen angelegt werden. Im Zuge der Erweiterung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" ist eine vorher zum FFH-Gebiet "Reichenbacher Kalkberge" gehörende Waldfläche von ca. 32 ha dem erstgenannten Gebiet angegliedert worden. Nördlich der Trasse liegt das bis auf 500 m an sie heranreichende Vogelschutzgebiet "Meißner", das sich teilweise mit Flächen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" deckt. In diesem Gebiet nisten u.a. Schwarzstörche.

6

Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der A 44, die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht.

7

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel vom 18. Mai 2001 leitete das Regierungspräsidium Kassel das Planfeststellungsverfahren ein. Der Kläger machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung mit Schreiben vom 21. Juli 2001 fristgerecht Gebrauch. Seine Einwendungen, mit denen er u.a. eine fehlerhafte Trassenwahl, eine unzureichende Berücksichtigung der Schutzgebiete und eine mangelnde Untersuchung verschiedener Tierarten rügte, konnten im Erörterungstermin am 5./7. Februar 2002 nicht ausgeräumt werden.

8

In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger eine überarbeitete Fassung des landschaftspflegerischen Begleitplans, Verträglichkeitsprüfungen für die FFH-Gebiete "Werra- und Wehretal" und "Reichenbacher Kalkberge" sowie einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum landschaftspflegerischen Begleitplan in das Verfahren ein. Das Regierungspräsidium Kassel führte daraufhin ein ergänzendes Anhörungsverfahren durch, in dem es den Kläger durch Übersendung der geänderten Planunterlagen beteiligte. Der Kläger machte von der ihm unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 10. April 2006 fristgerecht Gebrauch. Er erhob im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Planung berücksichtige nur ungenügend die Belange des Vogelschutzes. Sie verkenne, dass das Lichtenauer Becken ein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Außerdem sei eine Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Meißner" fehlerhaft unterblieben. Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" sei unzureichend. Für die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausarten seien keine ausreichenden Daten erhoben worden. Die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen leide in vielfacher Hinsicht an Fehlern. So seien die Flächenverluste von Jagdhabitaten des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus falsch berechnet und unzureichend gewichtet worden. Auswirkungen von Kollisionen, Lichtreizen sowie Lärm- und Schadstoffeinträgen auf diese Arten seien unterschätzt worden. Die gebotene Berücksichtigung abschnittsübergreifender Wirkungen im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung für den gesamten Planungsraum sei unterblieben. Unzureichend sei auch die Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Reichenbacher Kalkberge". Die hydrologischen Auswirkungen des geplanten Ersatzbrunnens auf mehrere grundwasserabhängige Schutzgegenstände des Gebiets seien nicht berücksichtigt worden. Ferner leide die artenschutzrechtliche Beurteilung in vielfacher Hinsicht an Mängeln. Am 7. und 9. November 2006 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt wurden.

9

In der Folgezeit holte der Vorhabenträger gutachtliche Stellungnahmen zu den Auswirkungen der vorgesehenen, in den Verträglichkeitsprüfungen noch nicht berücksichtigten Änderungen der FFH-Gebiete "Werra- und Wehretal" und "Reichenbacher Kalkberge" sowie eine Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ein. Auch hierzu nahm der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung. Er wandte insbesondere ein, die Gebietserweiterungen beträfen nur einen kleinen Teil der von den Fledermäusen bevorzugt bejagten Habitate und seien daher unvollständig. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag gehe nach wie vor von zu geringen Betroffenheiten aus; namentlich sei der Luchs völlig übersehen worden.

10

Mit Beschluss vom 16. November 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 32 fest. In dem Beschluss wurden Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten für das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus, die Haselmaus, die Schlingnatter sowie 52 europäische Vogelarten erteilt.

11

Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören der landschaftspflegerische Begleitplan und die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" in der Fassung vom 25. November 2005. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht insbesondere eine Reihe von Maßnahmen vor, die dem Schutz von Fledermäusen dienen. Um die Querpassierbarkeit der Trasse zu erhöhen und Immissionen zu mindern, soll der Tunnel Küchen in einen Wechselbereich der Bechsteinfledermaus hinein verlängert werden. Östlich des Tunnels sind zwei Grünbrücken und ein Bachdurchlass als Querungshilfen für Fledermäuse vorgesehen. Ergänzt werden diese Querungshilfen durch Irritationsschutzwände, Fledermaussperr- und -leiteinrichtungen sowie Schutz- und Leitpflanzungen. Die Verträglichkeitsprüfung, die für die VKE 32 bis 50 insgesamt durchgeführt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen seien nicht zu besorgen, weil Eingriffe durch die geplanten Schutzmaßnahmen weitestgehend vermieden bzw. stark vermindert würden. Zwar seien Jagdhabitate und Hauptflugrouten bzw. Wechselbereiche des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus betroffen. Jagdhabitatverluste dieser bevorzugt im Wald jagenden Arten träten aber nur gebietsextern auf; selbst wenn man die Verluste an den gebietsintern anwendbaren Maßstäben messe, blieben sie unter der Erheblichkeitsschwelle. Die Funktionalität der von der Trasse zerschnittenen bedeutenden Flugrouten und Wechselbereiche werde durch die planfestgestellten Schutzmaßnahmen gewahrt. Diese gewährleisteten auch einen hinreichenden Kollisionsschutz für die Tiere. Ferner würden keine zum Gegenstand von Erhaltungszielen gewordenen Lebensräume erheblich beeinträchtigt. Die als Beurteilungsmaßstab für deren Stickstoffbelastung zugrunde zu legenden Critical Loads würden bereits im Nullfall überschritten. Projektbedingte Zusatzdepositionen in Höhe der Critical-Load-Werte würden auf den Flächen der geschützten Lebensräume nicht erreicht.

12

Die Einwendungen des Klägers wies der Beschluss zurück: Das Vorhaben stehe mit dem Habitatschutzrecht in Einklang. Das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" sei jedenfalls nach der Gebietserweiterung anhand des fachlich fundierten Abgrenzungskriteriums der (Laub-)Wald-/Feldgrenze zutreffend abgegrenzt. Die Verträglichkeitsprüfung habe die Flächen der damals noch nicht vollzogenen Gebietserweiterung als faktische FFH-Gebiete berücksichtigt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet seien in der Verträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelt und bewertet worden; Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele seien danach nicht zu besorgen. Das Projekt sei auch verträglich mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Reichenbacher Kalkberge". Beeinträchtigungen grundwasserabhängiger Lebensräume, die unter die Erhaltungsziele des Gebiets fielen, seien aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse und der geplanten Abdichtung des Ersatzbrunnens ausgeschlossen. Einer Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Meißner" habe es nicht bedurft. Die Entfernung des Schutzgebiets von der Trasse sei so groß, dass Auswirkungen auf die Gebietsflächen ausgeschlossen seien. Ebenso wenig seien Störungen funktionaler Beziehungen dieses Gebiets zu anderen europäischen Schutzgebieten zu besorgen. Es treffe nicht zu, dass das Lichtenauer Becken ein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Das Artenschutzrecht stelle gleichfalls kein Zulassungshindernis dar. Soweit das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirkliche, würden Befreiungen erteilt, deren Voraussetzungen gegeben seien.

13

Am 21. Januar 2008 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 7. bis 21. Dezember 2007 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben.

14

Prozessbegleitend hat der Beklagte ein Änderungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt, ein Monitoring- und Risikomanagementkonzept anzuordnen. Der Kläger ist hierzu beteiligt worden. Nachträglich hat der Beklagte weitere Themenkomplexe, darunter die Ermittlung und Beurteilung von Stickstoffdepositionen, in das Verfahren einbezogen.

15

Durch Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 hat er dem Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen beigefügt. Sie betreffen vor allem ein Monitoring der planfestgestellten Schutzmaßnahmen für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus, ein Monitoring der Bestandsentwicklung der Kolonien dieser Arten sowie den Vorbehalt nachträglicher Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe der Monitoringergebnisse. Außerdem ist der Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche nachrichtliche Planunterlagen ergänzt worden, darunter die "Konsolidierte Fassung der im Zusammenhang mit den Planungen der Teilstücke VKE 40.1 und 40.2 aktualisierten Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet 'Werra- und Wehretal'" vom 24. August 2009. Zur Begründung wird im Planergänzungsbeschluss im Wesentlichen ausgeführt: Die ergänzenden Nebenbestimmungen für ein Risikomanagement seien aus Gründen der Vorsorge getroffen worden, obgleich erhebliche Beeinträchtigungen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus schon nach dem Schutzkonzept des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen seien. Sollte sich diese positive Prognose nach den Monitoringergebnissen nicht bewahrheiten, ließen sich mit den vorgesehenen Korrekturmaßnahmen erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen zuverlässig ausschließen. Die ergänzend durchgeführten Untersuchungen zu Stickstoffdepositionen bestätigten im Ergebnis die Annahme, dass erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen seien. Die ermittelten Zusatzbelastungen seien so gering, dass sie mit bis zu 3 % der Critical Loads weit unter der Signifikanzschwelle der einschlägigen Vollzugshilfe des Landesumweltamts Brandenburg von 10 % der Critical Loads blieben. Die konsolidierte Fassung der Verträglichkeitsprüfung berücksichtige, soweit sie die VKE 32 betreffe, fachliche Stellungnahmen, die die ursprüngliche Verträglichkeitsprüfung ergänzten und teils zum Gegenstand einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemacht, teils in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden seien.

16

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss nochmals um Schutzauflagen ergänzt.

17

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend: Zu der durch den Planergänzungsbeschluss als nachrichtliche Planunterlage einbezogenen aktualisierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" sei er nicht angehört worden. Durch diese Unterlage sei die zur Grundlage der Planfeststellung gemachte Verträglichkeitsprüfung in ihrer ursprünglichen Fassung überholt. Das nachträglich angeordnete Konzept eines Risikomanagements sei zu unbestimmt und überdies lückenhaft. Der Planergänzungsbeschluss beurteile ebenso wie schon der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss die Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Waldflächen im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" fehlerhaft. Umfang und Stärke der Belastung seien unzutreffend ermittelt worden. Für Irrelevanzschwellen der Zusatzbelastung, wie sie der Beklagte zugrunde legen wolle, gebe es keine Rechtfertigung.

18

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. November 2007 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 und der in der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. März 2010 vorgenommenen Ergänzungen und Klarstellungen aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss in der ergänzten Fassung.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss, der in der Fassung gilt und angefochten ist, die er durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 und die in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen und Klarstellungen erhalten hat, leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes 2002, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002).

22

A. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

23

Allerdings hat der Beklagte den Kläger in dem von ihm durchgeführten vereinfachten Änderungsverfahren nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG nicht ausreichend beteiligt. Wenngleich diese Verfahrensart nicht die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG erforderte, musste der Beklagte den Kläger als anerkannten Naturschutzverein nach Maßgabe der einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen beteiligen (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 76 Rn. 28). Dies ist nur ungenügend geschehen. Der Kläger hatte zwar Gelegenheit, zu den vom Vorhabenträger beantragten Ergänzungen des Fledermausschutzkonzepts Stellung zu nehmen. Zu den nachträglich in das Änderungsverfahren eingebrachten Untersuchungen der Stickstoffdepositionen, auf deren Grundlage der Beklagte im Planergänzungsbeschluss die Auswirkungen dieser Depositionen auf habitatrechtlich geschützte Lebensräume neu bewertet hat, ist dem Kläger aber keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt worden.

24

Von einer Beteiligung zu dieser Problematik konnte nicht nach § 48 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - vom 4. Dezember 2006 (GVBl I S. 619) abgesehen werden. Unabhängig davon, dass eine Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, in dem Planergänzungsbeschluss keinen Ausdruck gefunden hat, hätte sie vorausgesetzt, dass keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten waren. Bezogen auf Auswirkungen auf FFH-Gebiete ist eine solche Erwartung angesichts des für diese Gebiete geltenden strengen Schutzregimes nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit schon aufgrund einer bloßen Vorprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets zu besorgen sind. Geht es hingegen - wie hier - um Untersuchungen, die Bestandteile von Verträglichkeitsprüfungen sind, so kann die Bagatellregelung des § 48 Abs. 2 HENatG nicht zum Tragen kommen.

25

Der Beteiligungsmangel ist aber unerheblich (vgl. § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FStrG i.V.m. § 46 VwVfG). Der Kläger hat von den Ergebnissen der neuen Untersuchungen, auf die der Beklagte seine Beurteilung der Stickstoffdepositionen stützt, im Klageverfahren Kenntnis erlangt und sich damit schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Der Beklagte hat seinerseits unter Hinweis auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter klar zum Ausdruck gebracht, dass er die in diesem Rahmen vorgebrachten Einwände des Klägers als nicht stichhaltig erachtet und in ihnen keinen Anlass sieht, von seiner Beurteilung abzurücken. Angesichts dessen fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass die behördliche Entscheidung nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers in der Sache anders ausgefallen wäre.

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, auf die sich die Klage stützen ließe.

27

1. Soweit es darauf für das Klagebegehren ankommt, steht der Beschluss in Einklang mit den Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten dienen. Nach § 34 HENatG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 HENatG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Hinsichtlich der Gebiete, für die das Vorhaben Verträglichkeitsprüfungen unterzogen worden ist, ist der Beklagte unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, erhebliche Beeinträchtigungen seien nicht zu besorgen. Für weitere Gebiete bedurfte es schon keiner Verträglichkeitsprüfungen.

28

a) Für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" ist eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Nach deren Ergebnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.

29

aa) Bei seiner im Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2007 vorgenommenen Verträglichkeitsbeurteilung hat sich der Beklagte auf die zu den planfestgestellten Unterlagen gehörende Verträglichkeitsprüfung vom 25. November 2005 und die sie ergänzende Stellungnahme vom September 2007 zu den Auswirkungen der vorgesehenen Gebietsveränderung auf das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Eignung dieser Unterlagen als Beurteilungsgrundlage nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verträglichkeitsprüfung inzwischen in einer aktualisierten Fassung vom 24. August 2009 vorliegt, die im Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 als nachrichtliche Unterlage aufgeführt ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zeitpunkt war die Ursprungsfassung der Verträglichkeitsprüfung mit der Ergänzung vom September 2007 aktuell. Auf den Zeitpunkt eines Planergänzungsbeschlusses ist allenfalls insoweit abzustellen, als er bestimmte Probleme einer Neubewertung unterzieht. Das ist hier nur für die Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Lebensräume geschehen, für die der Beklagte im Ergänzungsbeschluss folgerichtig zwischenzeitlich ergänzend durchgeführte Ermittlungen und gewonnene Erkenntnisse verarbeitet hat, die in die aktualisierte Fassung der Verträglichkeitsprüfung eingegangen sind. Die Beurteilung im Übrigen war hingegen nicht Gegenstand des Ergänzungsbeschlusses, so dass es für die Frage der Aktualität der Beurteilungsgrundlagen insoweit nicht auf dessen Erlasszeitpunkt ankommen konnte. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aktualisierung der Verträglichkeitsprüfung vor allem andere Abschnitte des Gesamtprojekts der A 44 betrifft, während sie für die VKE 32 - abgesehen von den Angaben zur Stickstoffbelastung - keine erheblichen tatsächlichen Veränderungen oder veränderten Erkenntnisse aufzeigt, die für die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten.

30

bb) Das Vorhaben ist in der Verträglichkeitsprüfung an den für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungszielen gemessen worden. Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG); ist das Gebiet bereits durch eine Natura-2000-Verordnung des Landes als Schutzgebiet ausgewiesen, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 HENatG). Da bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine solche Verordnung noch nicht ergangen war, musste auf die Erhaltungsziele abgestellt werden. § 3 Satz 2 Nr. 3 HENatG definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Habitatrichtlinie sowie der Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL), für die das Gebiet bestimmt ist. Die Erhaltungsziele sind zu ermitteln durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Die Verträglichkeitsprüfung ist in dieser Weise vorgegangen und hat die im Standard-Datenbogen mit signifikanten Vorkommen im Gebiet vertretenen Lebensräume des Anhangs I und Arten des Anhangs II der Habitatrichtlinie als Gegenstände von Erhaltungszielen zugrundegelegt. Die besondere Bedeutung, die den großen, zusammenhängenden Buchenwaldbeständen der Gebietsteile laut Standard-Datenbogen als Jagdhabitat für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus zukommt, ist dabei ausdrücklich berücksichtigt worden.

31

cc) Der Verträglichkeitsprüfung ist ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrundegelegt worden. Sie erstreckt sich auf das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" in seinen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses festgelegten Grenzen und bezieht zusätzlich die Flächen der damals noch nicht umgesetzten Gebietserweiterung sowie gebietsexterne Funktionsbeziehungen zwischen den Teilgebieten ein. Dieser räumliche Umgriff war einerseits ausreichend, um alle relevanten Auswirkungen in den Blick nehmen zu können, andererseits aber auch geboten, so dass die gerichtliche Überprüfung keinen der genannten Teilbereiche aussparen kann. Soweit die Verträglichkeitsprüfung darüber hinaus hilfsweise gebietsexterne Jagdhabitate des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus berücksichtigt hat, war dies hingegen rechtlich nicht geboten mit der Folge, dass Auswirkungen auf diese die Verträglichkeit des Projekts nicht in Frage stellen können.

32

(1) Das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, nämlich zum einen dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und zum andern dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL). Letzterer knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Dementsprechend definiert Art. 1 FFH-RL unter Buchstabe j ein "Gebiet" als "einen geographisch definierten Bereich mit klar abgegrenzter Fläche" und unter Buchstabe l ein "besonderes Schutzgebiet" als "ein... ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden". Das schließt aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen auszudehnen. Deshalb wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Sind die dem Gebietsschutz unterfallenden Vorkommen auf die betreffenden gebietsexternen Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet, wie noch auszuführen sein wird, im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL, falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Habitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln.

33

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Konzept des Gebietsschutzes sich auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Der angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetischen Austauschs, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen nicht auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes (so bereits Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 36).

34

Besonderheiten ergeben sich, wenn Gebiete, die nach ihren Eigenschaften in die Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen werden könnten oder gar müssten, diesen Status noch nicht erlangt haben oder in dieser Liste enthaltene Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-00167 und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-08445 ) müssen die in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die in die Kommissionsliste eingetragen sind. Für Gebiete, die zwar von den Mitgliedstaaten gemeldet, aber noch nicht gelistet worden sind, gelten hingegen andere Maßgaben. Gemeinschaftsrechtlich sind für sie "geeignete Schutzmaßnahmen" geboten, "um die ökologischen Merkmale dieser Gebiete zu erhalten" (Urteil vom 14. September 2006 a.a.O. Rn. 44). Erläuternd heißt es hierzu in dem zuletzt zitierten Urteil (a.a.O. Rn. 46), die Mitgliedstaaten dürften keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale des Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnten; dies gelte insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in dem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Diese Erläuterung zeigt, dass das von den Mitgliedstaaten vor der Gebietslistung zu gewährleistende Schutzregime hinter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zurückbleiben darf. Die anwendbaren Verfahrensmodalitäten bestimmen sich nach dem innerstaatlichen Recht, dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten (Urteil vom 14. September 2006 a.a.O. Rn. 50).

35

Diese Grundsätze finden in gleicher Weise Anwendung, soweit es um Flächen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gebietserweiterung der Kommission bereits vorgeschlagen worden ist oder ob dies noch nicht geschehen ist, die Nachmeldung sich aber aufdrängt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fallgestaltungen zwar bisher nicht entschieden; es gibt aber keine stichhaltigen Gründe, sie abweichend zu behandeln.

36

Hiernach ist es gemeinschaftsrechtlich zulässig, für gemeldete oder zu meldende Erweiterungsflächen weniger strenge Schutzanforderungen zu stellen als für die Flächen des gelisteten Gebiets. Als Mittel dazu kommt grundsätzlich - als Regelung für vergleichbare innerstaatliche Situationen - eine vorläufige Unterschutzstellung der betreffenden Flächen in Betracht, die den Schutzstandard näher umschreibt. Für das Land Hessen scheidet diese Möglichkeit aber in entsprechender Anwendung des § 3 Satz 2 Nr. 5 HENatG aus. Nach dieser Vorschrift gehören auch die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2002 an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht gelisteten Gebiete zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, für die das Schutzregime der §§ 33 und 34 HENatG gilt. Die Zielrichtung der Vorschrift, den Gebietsschutz auf Flächen auszudehnen, deren Listung als möglich oder sogar sicher erscheint, passt für Gebiete und Gebietsteile, die noch nicht gemeldet sind, deren Meldung sich aber aufdrängt, gleichermaßen wie für gemeldete Gebiete. Für sie findet somit nach hessischem Landesrecht das Schutzregime der habitatrechtlichen Regelungen Anwendung.

37

(2) Nach diesen Grundsätzen musste die Verträglichkeitsprüfung über das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" in seinen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Grenzen hinaus ausgedehnt werden. Zusätzlich einzubeziehen waren die Flächen, um die das Gebiet nachträglich durch die hessische Natura-2000-Verordnung erweitert worden ist, nicht dagegen auch die Flächen, die nach Auffassung des Klägers wegen ihrer Funktion als Jagdhabitate des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus dem Gebiet hätten zusätzlich angegliedert werden müssen.

38

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung findet nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <156> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <258>). Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <24> und vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 156; ebenso für die Gebietsauswahl durch die Mitgliedstaaten EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - Rs. C-371/98 - Slg. 2000, I-09235). Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein fachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt; zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen (Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 102 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 31). Dementsprechend dürfen Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, bei der Gebietsmeldung nicht ausgespart werden (Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 258).

39

Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also wie das hier betroffene Gebiet "Werra- und Wehretal" bereits von der Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, so sind an die Darlegung einer fehlerhaften Gebietsabgrenzung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Für eine gerichtliche Prüfung ist zwar weiterhin Raum (offengelassen im Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 Rn. 22), da sich trotz der Fachkunde der mit dem Auswahlprozess betrauten Stellen Fehleinschätzungen nie völlig ausschließen lassen und die dynamische Entwicklung der Natur zu veränderten Verhältnissen führen kann. Mit Rücksicht auf die durch den Auswahlprozess verbürgte hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung bedürfen Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung aber einer besonderen Substantiierung (Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O.).

40

Nach diesem Maßstab ist die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 2007 geltende Gebietsabgrenzung im Einwirkungsbereich der VKE 32 korrekturbedürftig gewesen. Die nachträglich in das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" einbezogenen Erweiterungsflächen entsprechen unter Zugrundelegung der Erhaltungsziele des Gebiets zweifelsfrei den maßgeblichen Auswahlkriterien. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, die nach dem Standard-Datenbogen dem Erhalt der großen, zusammenhängenden Laubwaldbestände als Lebensraum für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus bei der Gebietsauswahl beigemessen wurde, war es fachlich zwingend geboten, größere zusammenhängende Laubwaldbestände insgesamt unter Schutz zu stellen. Dem widersprach die Gebietsabgrenzung, die das Abgrenzungskriterium der (Laub-)Wald-/Feldgrenze nicht konsequent durchgehalten und Anteile am zusammenhängenden Laubwald in Gestalt der späteren Erweiterungsflächen südlich der Ortschaft Küchen (Langer Berg), nordöstlich von Hasselbach (Beerberg) und westlich von Waldkappel (Wehrberg) ohne ersichtlichen Grund aus dem Gebiet ausgegrenzt hat. Hierzu gehört auch eine bisher dem FFH-Gebiet "Reichenbacher Kalkberge" zugehörige Waldfläche zwischen dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" und der Erweiterungsfläche Langer Berg, die die Verbindung zwischen beiden bildet. Da diese erst nachträglich hinzugekommenen Flächen - wie in einer Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 5. September 2007 ausdrücklich eingeräumt - nach Lage und Funktion integrale Bestandteile des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" darstellen, bestand insoweit im Erlasszeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ein sich aufdrängender Korrekturbedarf.

41

Die Einbeziehung weiterer für die Beurteilung des Vorhabens relevanter Flächen in das Gebiet brauchte sich hingegen nicht aufzudrängen. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Auffassung vor allem auf die Eignung und tatsächliche Nutzung von Offenland, Übergangsbereichen und Waldstücken im Wehretal durch das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus als Jagdhabitate sowie die Lage von Quartierbäumen der Bechsteinfledermaus am Rand bzw. sogar außerhalb des (erweiterten) FFH-Gebiets. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, von einer zu engen Gebietsabgrenzung auszugehen.

42

Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 Buchst. B.b FFH-RL ergibt sich, dass die Gebietsabgrenzung die für die zum Gegenstand von Erhaltungszielen gemachten Arten wichtigen Habitatelemente einbeziehen muss. Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen, lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente unter Schutz gestellt werden. Letzteres rechtfertigt den Gegenschluss, dass für die unter Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL fallenden Arten, zumindest soweit sie für die Gebietsmeldung ausschlaggebend sind, alle wichtigen Habitatelemente vom Gebiet umfasst sein müssen. Dazu zählen auch Jagdhabitate in einem Umfang, der die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Art im Gebiet notwendige Nahrungsgrundlage sicherstellt.

43

Die der Abgrenzung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" zugrundeliegende naturschutzfachliche Einschätzung, diese Voraussetzung sei sowohl für das Große Mausohr als auch für die Bechsteinfledermaus erfüllt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; ob das Große Mausohr überhaupt unter Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL fällt oder ob diese Art wegen ihres Aktionsradius von ca. 15 km Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL zuzuordnen ist, kann daher offenbleiben. Wie bereits erwähnt, ist die Gebietsabgrenzung anhand des (Laub-)Wald/Feld-Kriteriums vorgenommen worden. Dieses Kriterium ist für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus gleichermaßen naturschutzfachlich abgesichert. Die im Rahmen der Grunddatenermittlung für die Verträglichkeitsprüfung durchgeführten telemetrischen Untersuchungen kommen im Einklang mit der einschlägigen Fachliteratur zu dem Ergebnis, dass das Große Mausohr überwiegend und die Bechsteinfledermaus sogar fast ausschließlich im Wald jagt. Das Große Mausohr nutzt nach den Telemetrieergebnissen im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" zwar auch Übergangsbereiche und Offenland in einem Umfang von 20,2 % bzw. 8,5 %. In der für die Arterhaltung besonders wichtigen Phase der Laktation jagen aber 85 % der telemetrierten Tiere im Wald.

44

Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die die vorgenommene Gebietsabgrenzung gleichwohl als naturschutzfachlich nicht vertretbar erscheinen lassen. Zum Großen Mausohr verweist er darauf, dass die in Trassennähe der VKE 32 festgestellten Jagdhabitate sich überwiegend außerhalb der Gebietsgrenzen befinden. Das lässt sich aber damit erklären, dass die Trasse dem Talverlauf folgt und daher weitestgehend im Offenland verläuft. Betrachtet man die Gesamtsituation, so liegen - wie die Karte 2 zur Fledermauskundlichen Grunddatenerfassung 2003 (NPU 23) ausweist - viele der weiter entfernten Jagdhabitate in den Wäldern des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" oder angrenzender FFH-Gebiete. Auch die Rechnung, mit der der Kläger belegen will, dass sämtliche als Jagdhabitate im Wehretal genutzten Flächen für den Erhalt der Art notwendig sind, überzeugt nicht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es nicht angeht, die Zahl der im Aktionsraum der Wochenstuben jagenden Fledermäuse zu ermitteln, indem die Zahl der in der jeweiligen Wochenstube lebenden Weibchen verdoppelt wird. Da die Männchen ihre Quartiere ganz überwiegend abseits der Wochenstuben nehmen, werden die Bereiche um die Wochenstuben im Wesentlichen von Weibchen bejagt.

45

Bezogen auf die Bechsteinfledermaus wendet der Kläger ein, der weit überwiegende Teil telemetrisch festgestellter Jagdhabitate liege gebietsextern. Dieser Umstand stellt eine fachgerechte Gebietsabgrenzung schon deshalb nicht in Frage, weil angesichts der kleinen Zahl telemetrierter Tiere nicht angenommen werden kann, die tatsächlich genutzten Jagdhabitate seien auch nur annähernd erfasst worden. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass die Telemetrierung lediglich dazu gedient habe, eine Grundlage zur Abschätzung des potentiellen Aktionsraums der Bechsteinfledermauskolonien zu gewinnen. Ausgehend von regelmäßig nachgewiesenen Aktionsradien der Art von etwa 3 km wurde auf der Basis der Telemetrieergebnisse ein potentieller Aktionsraum der Kolonien ermittelt, der jeweils große Laubwaldanteile im FFH-Gebiet (einschließlich der Erweiterungsflächen) enthält. Gebietsextern liegen hingegen nur kleinere Waldinseln und -streifen, wie ein Vergleich zwischen der Karte 1 der Grundlagendatenermittlung zur Verträglichkeitsprüfung (NPU 25) und der Übersichtskarte 1 der Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gebietsveränderung (NPU 32) zeigt. Das FFH-Gebiet enthält nach den überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme der Planungsgruppe Umwelt und der S. GbR vom 13. März 2010 große Potentiale bislang von der Bechsteinfledermaus noch gar nicht genutzter Jagdhabitate. Wie bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 243) erwähnt und in der mündlichen Verhandlung seitens des Gutachters Si. näher erläutert worden ist, stellt der Aktionsraum von Bechsteinfledermäusen keine fixe Größe dar. Die Tiere sind vielmehr in der Lage, ihn in Maßen den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen, soweit sie geeignete Habitatstrukturen vorfinden. Anschaulich bestätigt wird diese Flexibilität durch die vollständige Verlagerung des Quartierzentrums der Bechsteinfledermauskolonie Nordwest-Harmuthsachsen innerhalb des FFH-Gebiets, die nach den Ausführungen des Gutachters im Jahr 2009 stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist die der Gebietsabgrenzung zugrundeliegende naturschutzfachliche Einschätzung, durch die gebietsinternen Flächen werde eine ausreichende Nahrungsgrundlage der beiden durch die VKE 32 betroffenen Kolonien der Bechsteinfledermaus gewährleistet, nicht erschüttert.

46

Die Lage der von Kolonien der Bechsteinfledermaus genutzten Quartierbäume erforderte - soweit hier von Belang - gleichfalls keine großräumigere Gebietsabgrenzung. Mit einer Ausnahme befinden sich die ermittelten Quartierbäume innerhalb der Grenzen des (erweiterten) FFH-Gebiets. Ausweislich des Vorschlags der S. GbR vom 2. August 2007 zur Gebietserweiterung (Anlage zur NPU 28) wurde jeder Quartierbaum mit einem Puffer von 100 m versehen, soweit in diesem Umkreis geeignete Habitatstrukturen vorhanden waren. Anhand des vorgelegten Kartenmaterials lässt sich nachvollziehen, dass dort, wo ein geringerer Abstand zur Gebietsgrenze besteht, tatsächlich keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden sind (vgl. den Bestands- und Konfliktplan der NPU 32). Dass ein Quartierbaum knapp außerhalb des Gebiets steht, ist nicht entscheidungserheblich, weil er sich etwa 850 m von der Trasse entfernt und damit weit außerhalb ihres Einwirkungsbereichs befindet.

47

(3) Sind alle Habitatelemente, die für eine zum Gegenstand eines Erhaltungsziels gewordene Art wichtig sind, schon bei der Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen, so brauchten über das festgelegte Gebiet einschließlich sich aufdrängender Erweiterungsflächen hinaus gebietsexterne Flächen nicht in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen zu werden. Soweit die hier durchgeführte Verträglichkeitsprüfung "vorsorglich" auch Verluste und Beeinträchtigungen solcher Flächen als Nahrungshabitate des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus in den Blick genommen hat, entsprach dies keinem rechtlichen Erfordernis und ist deshalb für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Belang. Gebietsextern mussten vielmehr nur die Funktionsbeziehungen zwischen den Teilgebieten des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" sowie zwischen diesem Gebiet und anderen FFH-Gebieten geprüft werden. Dies ist geschehen, indem untersucht worden ist, ob und inwieweit die Flugrouten des Großen Mausohrs und die Wechselbereiche der Bechsteinfledermaus durch den Bau und Betrieb der Trasse beeinträchtigt werden können, in welchem Ausmaß es zu Kollisionen von Exemplaren beider Arten mit dem Autobahnverkehr kommen kann und in welchem Umfang diese Risiken durch das geplante Schutzkonzept beherrschbar sind.

48

Soweit der Planfeststellungsbeschluss für die Bechsteinfledermaus von der Annahme ausgegangen ist, die Wechselbeziehungen zwischen den Gebietsteilen seien nicht von den Erhaltungszielen des Gebiets umfasst (S. 241 und 243), trifft diese Sicht freilich nicht zu, da die Aktionsräume der Bechsteinfledermaus zwar deutlich kleiner als die des Großen Mausohrs sind, aber dennoch FFH-Gebietsteile auf beiden Seiten des Wehretals einschließen. Daraus, dass die Bechsteinfledermaus zum Gegenstand des Gebietsschutzes geworden ist, ergibt sich die Notwendigkeit, auch die artspezifischen Wechselbeziehungen zwischen den Gebietsteilen als Erhaltungsziel anzusehen. Die abweichende Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch letztlich unerheblich, weil er die Aufrechterhaltung der Wechselbeziehungen zwar nicht als Erhaltungsziel verstanden, aber gleichwohl im Anschluss an die Verträglichkeitsprüfung wegen ihrer Bedeutung für den Erhaltungszustand der Art in den Gebietsschutz einbezogen hat (S. 243).

49

dd) Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens beruht auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets.

50

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Dazu bedarf es keiner flächendeckenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die Erfassung und Bewertung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile in einem solchen Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet werden können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Dem wird die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Bestandsaufnahme gerecht.

51

Soweit der Kläger geltend macht, die Methoden zur Erfassung des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus sowie ihrer Habitatnutzung seien in zu geringem Umfang angewandt worden, was insbesondere für die Telemetrie gelte, überzeugt dies nicht. Für beide Fledermausarten wurden Vorkommen und Habitatnutzung durch einen Methodenmix, bestehend aus Detektorkartierungen, Netzfängen und Telemetrie, erhoben. In Anbetracht des hohen Aufwandes, der mit der letztgenannten Methode verbunden ist, leuchtet es ein, dass sie nur eingesetzt worden ist, um die durch Detektorkartierungen und Netzfänge gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Jagdhabitaten sind telemetrische Untersuchungen im Übrigen nicht durchgeführt worden, um die tatsächlich genutzten Habitate flächendeckend zu erfassen; vielmehr ging es - wie schon erwähnt - nur darum, Erkenntnisse über die Art der genutzten Strukturen zu erlangen, um so eine Grundlage zur Bestimmung potentieller Jagdhabitate zu gewinnen. Dass unter diesem Blickwinkel weitere Untersuchungen keine zusätzlichen planungsrelevanten Erkenntnisse erwarten ließen, leuchtet ein. Auch der Kläger hat nicht dargetan, welche konkreten Erkenntnisse er in dieser Hinsicht vermisst.

52

Seine Rüge, die Verträglichkeitsprüfung beschränke sich in ihrer Habitatanalyse auf eine schematische Dreiteilung der in Frage kommenden Habitatflächen, trifft nicht zu. Bezogen auf das Große Mausohr wurde im Rahmen der Grunddatenerhebung zunächst untersucht, ob es Jagdhabitate gibt, die von dieser Art bevorzugt werden. Nachdem Telemetrierungen ergeben hatten, dass die Tiere überwiegend im Wald jagen und die Jagd in Offenlandbereichen zudem saisonal vor bzw. nach der für die Arterhaltung entscheidenden Wochenstubenzeit erfolgt, wurde der Schluss gezogen, dass die Waldgebiete das deutlich bevorzugte Jagdhabitat des Großen Mausohrs sind. Im Folgenden wurden daher nur diese Gebiete differenziert untersucht, und zwar in Bezug auf den Waldtyp (Laubwald, Mischwald, Nadelwald) und das Alter des Waldes. Da die Übergangsbereiche ein strukturell sehr unterschiedliches Bild bieten, wurde ihre Eignung als Jagdhabitat nach Experteneinschätzung im Einzelfall bestimmt. Bezogen auf die Bechsteinfledermaus ist in vergleichbarer Weise verfahren worden. Angesichts der nahezu ausschließlichen Nutzung von Wäldern als Jagdhabitate durch diese Art ist nicht zu beanstanden, dass lediglich Waldflächen einer differenzierenden Analyse unterzogen wurden.

53

Ebenso wenig sind die Einwände gegen die Erhebung der Flugrouten des Großen Mausohrs berechtigt. Die Flugrouten wurden durch Sicht- und Detektorbeobachtungen sowie Telemetrie erfasst. Soweit der Kläger die Zahl der Beobachtungsstandorte ins Verhältnis zur Länge der Gesamtstrecke setzt, ist dies nicht aussagekräftig, da Beobachtungsstandorte verstärkt im Bereich der Wochenstuben eingerichtet wurden, während die Flugrouten im Übrigen über Telemetrie ermittelt wurden. Dieses Vorgehen ist plausibel. Die Ausflugrouten an den Wochenstuben lassen sich verlässlich durch Beobachtungen ermitteln. Je weiter sich die Tiere von ihren Quartieren entfernen, desto mehr sind die Untersuchungen hingegen auf die Verfolgung einzelner Tiere über Telemetrie angewiesen.

54

Ferner hat der Beklagte den Untersuchungszeitraum nachvollziehbar begründet. Da vorliegend vor allem die Beeinträchtigung von Wochenstubenquartieren in Rede steht, ist es plausibel, die Untersuchungen auf die sensiblen Trage-, Laktations- und Aufzuchtzeiten zu konzentrieren.

55

Auch die Auswahl der charakteristischen Arten für den zum Gegenstand von Erhaltungszielen gewordenen Lebensraum "Hainsimsen-Buchenwald" ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers müssen nicht alle in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird. Da vorliegend Lärmeinwirkungen auf den Lebensraum in Rede standen, wäre es nicht sinnvoll gewesen, die vom Kläger aufgeführten Pilze, Pflanzen, Schnecken und Falter in die Betrachtung einzubeziehen. Im Hinblick darauf, dass die Verträglichkeitsprüfung mit den untersuchten Spechtarten nach damaligem Kenntnisstand besonders lärmempfindliche Arten untersucht hat, bestand überdies kein Anlass, die Bestandsaufnahme auf weitere charakteristische Vogelarten zu erstrecken. Im Übrigen überzeugt die der Verträglichkeitsprüfung zugrundegelegte Begründung, nach der Spechte ausgewählt wurden, weil sie durch das Schaffen von Höhlen maßgeblich an der typgerechten Gestaltung des Lebensraums beteiligt sind. Schließlich bedurfte es auch nicht zwingend einer Revierkartierung; um die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Habitatbestandteile der Spechtarten zu ermitteln und deren Beeinträchtigung abzuschätzen, genügte vielmehr die vorgenommene Potentialanalyse.

56

ee) Die Verträglichkeitsprüfung ist auf der Grundlage der ermittelten Daten zu Recht zu einem positivem Ergebnis gelangt.

57

Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 94). Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <27>, vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 53 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 94). Dies verkennt der Kläger, indem er dem Beklagten vorhält, die Verträglichkeitsprüfung habe sich durch Berücksichtigung von "Managementmaßnahmen" einer verfehlten Bewertungsmethodik bedient.

58

(1) Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

59

(a) Der Bau des Tunnels und des östlich anschließenden Straßenstücks kann zwar unstreitig zu Konflikten im Bereich der dortigen Hauptflugrouten des Großen Mausohrs und Wechselbereiche der Bechsteinfledermaus führen. Das planfestgestellte Schutzkonzept gewährleistet aber, dass der Erhaltungszustand beider Fledermausarten stabil bleibt, so dass die einschlägigen Erhaltungsziele nicht berührt sind.

60

Deutlich begrenzt werden die baubedingten Auswirkungen bereits durch die jahreszeitliche Baubeschränkung (Schadensbegrenzungsmaßnahme M 10.2 in der Fassung der Protokollerklärung vom 10. März 2010), die einen uneingeschränkten Baubetrieb nur in der Zeit vom 1. November bis 15. April erlaubt, wobei Rodungen auf die Zeit vom 1. November bis 1. März beschränkt sind. Es mag zutreffen, dass Große Mausohren ihre außerhalb des Trassenbereichs gelegenen Winterquartiere je nach Witterung und Höhenlage schon ab März eines Jahres verlassen. Die störungsanfällige Wochenstubenphase beginnt jedoch erst im April oder Mai; Geburten finden selbst in warmen Jahren erst ab Ende Mai statt (Petersen u.a., Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Band 2: Wirbeltiere, 2004, S. 504). Für Bechsteinfledermäuse geht der Kläger selbst davon aus, dass diese ihre Quartierbäume erst ab Mitte April beziehen.

61

Außerhalb der Zeit vom 1. November bis 1. März gelten für den Baubetrieb sowohl räumliche Beschränkungen als auch besondere zeitliche Maßgaben. So darf für die Bau- und Lagerfläche am Hasselbach lediglich ein Ackerstandort in Anspruch genommen werden, der zudem durch Bauzäune von anschließenden Gehölzflächen sowie vom Hasselbachtal abgegrenzt wird. Dass die in diesem Bereich vorgesehenen Materialmieten wegen der angeordneten Höhenbegrenzung die dortige Flugroute des Großen Mausohrs nicht unterbrechen, hält der Senat für überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass derartige Mieten in Flugrichtung abgeböscht ausgebildet werden. Die Schadensbegrenzungsmaßnahme M 11 hat eine zügige Realisierung der Luftbogenstrecke am Tunnelportal unmittelbar bei Baubeginn in der Ruhezeit der Fledermäuse zum Gegenstand; die Arbeiten daran müssen vor der Aktivitätsphase der Tiere abgeschlossen werden. Da auch die Querungshilfen östlich des Tunnels schon während der Ruhezeit angelegt werden, bleibt die Autobahntrasse sowohl im Tunnelabschnitt als auch im offenen Anschlussbereich während der Bauphase quer zu ihrem Verlauf passierbar. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die geplanten Grünbrücken seien zunächst nicht funktionsfähig. Nach den Erläuterungen seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nämlich davon auszugehen, dass die Grünbrücken sofort bepflanzt und mit seitlichen Schutzwänden eingefasst werden, so dass auf ihnen eine - wenn auch noch nicht voll ausgebildete - Leitstruktur rechtzeitig zur Verfügung steht. Die zeitlich versetzte Herstellung der Richtungsfahrbahnen erleichtert ebenfalls die Querpassierbarkeit der Trasse. Sie hat außerdem zur Folge, dass sich die Leitstrukturen, die den Fledermäusen die Orientierung ermöglichen, nur schrittweise und damit schonend ändern. Ungeachtet der Frage, ob die Flugrouten beider in Rede stehenden Fledermausarten eher als Linie oder als Korridor ausgeprägt sind, werden dadurch gravierende Hindernisse für die Orientierung der Tiere vermieden.

62

Von dem zusätzlich zur Begrenzung der baubedingten Einwirkungen beitragenden Nachtbauverbot gilt freilich für den Tunnelbau Küchen eine Ausnahme. Die Verträglichkeitsprüfung räumt selbst ein, dass sich daraus am östlichen Tunnelende, das in offener Bauweise erstellt werden soll, Konflikte ergeben könnten. Ihre Einschätzung, die Vorkehrungen des Planfeststellungsbeschlusses begegneten dem wirkungsvoll, ist indes nicht zu beanstanden. Durch die - wie erwähnt - frühzeitig anzulegende Luftbogenstrecke werden im Zusammenwirken mit seitlichen blickdichten Bauzäunen die nächtlichen Tunnelbauarbeiten einschließlich der von ihnen ausgehenden Lichtreize weitgehend abgeschirmt. Soweit die Ausnahme vom Nachtbauverbot zusätzlich ein östlich an den Tunnel anschließendes, gleichfalls innerhalb des Wechselbereichs der Bechsteinfledermaus liegendes Teilstück der Autobahn umfasst, wird die Trasse zwar nur zur Seite, nicht aber nach oben abgeschirmt. Der Beklagte hat dieses Teilstück jedoch in der mündlichen Verhandlung auf eine Länge von 100 m begrenzt mit der Folge, dass nur in diesem engen Bereich nächtliche Bauarbeiten einschließlich des ihnen zuzurechnenden Transports von Abraum mit Baufahrzeugen durchgeführt werden dürfen, während der Weitertransport allein tagsüber zulässig ist. Da die in Rede stehenden Arbeiten nicht kontinuierlich, sondern nur jeweils im Anschluss an Sprengungen im Tunnel stattfinden, leuchtet die vom Kläger nicht mit Sachargumenten erschütterte Beurteilung des Beklagten ein, dass insoweit Irritationen der Fledermäuse, die deren Kolonien destabilisieren könnten, auszuschließen sind.

63

(b) Anlagebedingte Beeinträchtigungen in Gestalt der Inanspruchnahme von Jagdhabitatflächen scheiden nach den obigen Ausführungen schon deshalb aus, weil es nicht zu gebietsinternen Verlusten solcher Flächen kommt.

64

(c) Die Verträglichkeitsprüfung ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Anlage und Betrieb der Autobahn die für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus maßgeblichen Erhaltungsziele durch Zerschneidung von Flugrouten bzw. Wechselbereichen sowie signifikant gesteigerte Kollisionsrisiken beim Queren der Autobahn beeinträchtigen kann, dass das planfestgestellte Schutzkonzept aber erhebliche Beeinträchtigungen in diesem Sinne verhindert. Ausweislich der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Untersuchungen queren bedeutende Flugrouten des Großen Mausohrs die Trasse im östlichen Teil des Tunnels Küchen und weiter östlich am Hasselbach. Außerdem erstreckt sich ein Wechselbereich der Bechsteinfledermaus vom östlichen Endstück des Tunnels über eine Entfernung von ca. 700 m nach Osten. Es liegt auf der Hand, dass die im Regelquerschnitt 27 m breite Autobahn mit ihrem Verkehrsstrom ohne Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse eine schwer zu überwindende Hürde darstellen und zugleich das Risiko von Kollisionen der Tiere mit dem Kfz-Verkehr beträchtlich erhöhen würde. Noch verstärkt werden könnten diese Beeinträchtigungen durch den Wegfall von Vegetationselementen im Bereich einer trassenparallelen Hauptflugroute des Großen Mausohrs. Soweit am Ostende des planfestgestellten Autobahnabschnitts in der Verträglichkeitsprüfung ein zweiter Wechselbereich der Bechsteinfledermaus lokalisiert worden ist, kommt dem hingegen keine Bedeutung zu. Nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Erläuterungen des Beklagten ist dort nämlich nur ein einzelnes Männchen telemetriert worden, so dass der fragliche Bereich keine Vernetzungsfunktion zwischen Teilen des FFH-Gebiets oder mit anderen FFH-Gebieten erfüllt. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der eingehenden Diskussion in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der Gutachter Dipl.-Biol. Sp. auf Seiten des Klägers sowie Dr. D. und Dipl.-Ing. G. auf Seiten des Beklagten hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit dem zusätzlich angeordneten Risikomanagement ausreichen, um die aufgezeigten Risiken zu bewältigen und vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Mausohr- und Bechsteinfledermauspopulation im FFH-Gebiet auszuschließen.

65

Kernstück des Schutzkonzepts sind Querungshilfen in Gestalt des in den Wechselbereich der Bechsteinfledermaus hinein verlängerten Tunnels, zweier Grünbrücken und des Durchlasses unter der Hasselbachbrücke. Eingebunden werden sie in ein Gefüge aus Leiteinrichtungen, bestehend aus talseitigen Wällen und bergseitigen Böschungen, überwiegend beidseitigen trassenbegleitenden Bepflanzungen, Schutzzäunen und -wänden. Diese Einrichtungen haben die doppelte Funktion, die Fledermäuse als Leitstrukturen zu den Querungshilfen hinzuleiten und sie zugleich von einem Überflug über die Trasse an anderer Stelle abzuhalten. Durch ein Monitoring soll die Wirksamkeit der Maßnahmen überwacht und so die Grundlage geschaffen werden, um durch vorbehaltene ergänzende Maßnahmen erst nachträglich sichtbar werdende Schwachstellen des Schutzkonzepts zu beheben.

66

Die Verträglichkeitsprüfung und - ihr folgend - der Planfeststellungsbeschluss sind zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen die Funktionalität der Flugrouten des Großen Mausohrs und des Wechselbereichs der Bechsteinfledermaus erhalten. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.

67

Der grundsätzliche Einwand, die Wirksamkeit von Querungshilfen und Leiteinrichtungen für Fledermäuse sei wissenschaftlich nicht belegt, findet in den einschlägigen Studien und Richtlinien keine Stütze. Das aktuelle Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Stand: März 2008, bezeichnet die dort beschriebenen Querungshilfen und ergänzenden Vorkehrungen als "in ihrer Wirkungsweise belegt" und "zur Vermeidung bzw. Minderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft geeignet" (S. 6). Richtig ist allerdings, dass andere aktuelle wissenschaftliche Stellungnahmen betonen, empirische Untersuchungen zur Wirksamkeit von Querungshilfen gebe es bislang nur in geringer Zahl (vgl. den Entwurf eines Leitfadens für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse", Dezember 2008 ). Trotz der Beweisregel des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, wonach kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen darf (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ), hindert das aber nicht, die in dem erwähnten Merkblatt angegebenen Querungshilfen als wirksam zu betrachten. In einer Situation, die von derzeit noch nicht ausräumbaren wissenschaftlichen Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge geprägt ist, darf mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und Analogieschlüssen gearbeitet werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64). Neben ersten Evaluierungsstudien bilden Verhaltensbeobachtungen von Fledermäusen an Straßen eine fundierte Basis, um die Wirksamkeit von Querungshilfen und flankierenden Schutzmaßnahmen prognostisch einzuschätzen. Auf diese Weise ist es jedenfalls gerechtfertigt, die grundsätzliche Wirksamkeit von Durchlässen und Grünbrücken als Querungshilfen zu bejahen. Unsicherheiten über die im jeweiligen Einzelfall gebotene Lage und Ausgestaltung der Hilfen bedeuten kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64). Der Beklagte ist in dieser Weise vorgegangen, indem er sich bei der Ausgestaltung der Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen am Merkblatt orientiert und ergänzend ein Risikomanagement angeordnet hat, um bei Bedarf das Schutzkonzept "nachjustieren" zu können.

68

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die Lage der geplanten Querungshilfen. Während eine Hauptflugroute des Großen Mausohrs die Trasse über dem Tunnel quert, befindet sich die zweite querende Hauptflugroute in der Nähe des Hasselbachs. Sowohl der Durchlass unter der Hasselbachbrücke als auch die Grünbrücke Hasselbach sollen in nahem räumlichen Zusammenhang mit dieser Hauptflugroute errichtet und durch Leiteinrichtungen mit ihr verknüpft werden. Auch die Bechsteinfledermaus wird den Tunnel als Querungshilfe nutzen können, weil dieser infolge der vorgesehenen Tunnelverlängerung einen Teil ihres Wechselbereichs abdecken wird. Die Grünbrücke am ehemaligen Bahnhof Hasselbach wird in der Mitte des Wechselbereichs liegen und damit unstreitig richtig platziert sein. Dass die Grünbrücke Hasselbach und die Hasselbachbrücke ca. 50 bzw. 120 m außerhalb des Wechselbereichs geplant sind, stellt ihre Eignung als Querungshilfe - auch - für die Bechsteinfledermaus nicht in Frage, sofern sie fachgerecht durch Leitstrukturen mit diesem Bereich verknüpft werden.

69

Die Behauptung des Klägers, die geplanten Querungshilfen könnten wegen unzureichender Maße und Bepflanzung ihre Funktion nicht erfüllen, vermag nicht zu überzeugen. Die Grünbrücken sollen 12 bzw. 13 m breit ausgeführt werden, während das MAQ lediglich eine Mindestbreite von 8 m vorsieht (Tabelle 4.6 auf S. 46). Soweit in dem Merkblatt eine Breite ab 50 m empfohlen wird (S. 18), betrifft dies Standard-Grünbrücken zur Vernetzung gesamter Lebensräume. Darum geht es hier nicht. Der Empfehlung, die Brücken mit doppelreihigem Bewuchs sowie Licht- und Lärmschutz auszustatten (S. 43 f.), trägt die Planung Rechnung; neben zwei Gehölzstreifen sind merkblattblattkonform an den Brückenrändern 3 m hohe Irritationsschutzwände vorgesehen, um die Brücken von der Autobahn abzuschirmen. Anders als die beiden Grünbrücken entspricht der Durchlass unter der Hasselbachbrücke allerdings nicht voll den Vorgaben des Merkblatts. Während dieses für "sonstige Unterführungen" bezogen auf andere als wassergebunden fliegende Arten eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m und eine lichte Weite von mindestens 5 m fordert (Tabelle 4.6 auf S. 47), weist die Hasselbachbrücke eine lichte Höhe von 3,5 m und eine lichte Weite von 10 m auf. Ausweislich der Erläuterungen der Gutachter des Beklagten, die klägerseitig nicht substantiiert angegriffen worden sind, nutzen Große Mausohren, für die die Hasselbachbrücke in erster Linie als Querungshilfe dienen soll, Durchlässe aber bereits ab einer Größe von 2 x 2 m; die in dem Merkblatt geforderten größeren Abmessungen seien auf die Bedürfnisse anderer Arten zurückzuführen. Angesichts dessen durfte der Beklagte die Eignung der Hasselbachbrücke als Querungshilfe für das Große Mausohr bejahen, zumal deren Breite die Mindestangaben des Merkblatts weit übersteigt. Sollte die Eignung für die Bechsteinfledermaus eingeschränkt sein, stellt dies die Stimmigkeit des Schutzkonzepts nicht in Frage, weil für diese Art die näher zum Wechselbereich hin gelegene Grünbrücke Hasselbach ohnehin den wesentlichen Baustein bildet, um die Funktionalität des Wechselbereichs in seinem östlichen Teil aufrechtzuerhalten.

70

Die Sorge des Klägers, die Grünbrücken könnten mangels ausreichend entwickelter Vegetationsstruktur im Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe wirkungslos bleiben, ist unbegründet. Das MAQ verlangt nicht, dass die Vegetationsstruktur bei Inbetriebnahme der Trasse voll entwickelt ist. Es weist nur darauf hin, dass Sperr- und Leiteinrichtungen für Fledermäuse ihre Funktion erst ab einer Höhe von 3 m erfüllen, und verlangt, diese Einrichtungen müssten rechtzeitig vor Verkehrsfreigabe funktionsfähig sein. Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, könnten die Pflanzungen mit entsprechend hohen Holzwänden kombiniert werden (S. 61). Dem trägt die Planung Rechnung. Die Verträglichkeitsprüfung sieht vor, dass die Grünbrücken vorgezogen erstellt und mit mindestens 3 m hohen Irritationsschutzwänden versehen werden. In Anbetracht dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit bei Verkehrsfreigabe.

71

Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner Kritik an der Einbindung der Querungshilfen in die Landschaft durchdringen. Die Planung sieht für den Trassenabschnitt östlich des Tunnels lückenlose trassenbegleitende Leitstrukturen entlang der Autobahn vor. Im unmittelbaren Anschluss an die Querungshilfen sind 4 m hohe Irritationsschutzwände geplant, an die sich Leitpflanzungen und - teils zusätzlich, teils ersatzweise - fledermausspezifische oder -angepasste Schutzzäune anschließen. Diese Einrichtungen sind südlich der Autobahn durchgehend auf einem 4 m hohen Wall, nördlich am Hang geplant, so dass die Autobahn in einem tiefen Einschnitt liegen wird. Es leuchtet ein, dass die genannten Einrichtungen ihre Leitfunktion dadurch frühzeitig wahrnehmen können. Während die trassenparallelen Leitstrukturen nach Norden hin durch zusätzliche Pflanzungen an vorhandene Gehölzflächen anbinden, ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass es nach Süden hin wegen der B 7 an einer entsprechenden Verknüpfung fehlt. Aufgrund der von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hat sich das Gericht aber davon überzeugen können, dass die - schon bisher vorhandene und künftig wesentlich entlastete - B 7 kein ernsthaftes Hindernis für die nach Süden fliegenden bzw. von dort kommenden Tiere darstellen wird.

72

Erhebliche Beeinträchtigungen der trassenparallelen Flugroute des Großen Mausohrs brauchte der Beklagte ebenfalls nicht in Rechnung zu stellen. Zwar ist diese Flugroute, worauf der Kläger zutreffend hinweist, durch Rodungsarbeiten seitlich des ehemaligen Bahndamms betroffen. Durch die trassenbegleitenden Anpflanzungen werden jedoch gleichgerichtete Leitstrukturen geschaffen, die in der Lage sind, die Funktion der verlorengehenden Gehölzsäume zu übernehmen.

73

Auf die Einwände des Klägers gegen die im Bereich des Wehrebogens geplanten Schutzvorkehrungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dort sind keine Hauptflugrouten des Großen Mausohrs oder Wechselbereiche der Bechsteinfledermaus festgestellt worden, denen eine Vernetzungsfunktion zwischen den Teilen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" oder zwischen diesem Gebiet und anderen FFH-Gebieten zukommt. Soweit die Trasse dort Trennwirkungen, etwa in Bezug auf die Erreichbarkeit von Nahrungshabitaten der Fledermäuse, hervorruft, sind Schutzvorkehrungen nicht an den Bestimmungen des Habitatrechts, sondern denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen.

74

Das planfestgestellte Schutzkonzept ist aber nicht nur geeignet, die habitatrechtlich relevante Vernetzungsfunktion der Hauptflugrouten des Großen Mausohrs bzw. des Wechselbereichs der Bechsteinfledermaus aufrechtzuerhalten; darüber hinaus rechtfertigt es auch die Prognose, das Kollisionsrisiko werde so reduziert, dass eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands dieser Arten im FFH-Gebiet ausgeschlossen sei. In dem kritischen Bereich östlich des Tunnelportals wird dem Risiko eines Einfliegens der Tiere in die Trasse durch ein Bündel von Maßnahmen begegnet. Dazu gehört der Lärmschutzwall von über 4 m Höhe auf der Südseite, der zusätzlich dicht bepflanzt wird, ebenso wie durchgehende Schutzzäune auf der Nordseite, die zwischen dem östlichen Tunnelportal und den Querungsbauwerken als fledermausspezifische Schutzzäune mit einer Höhe von 4 m nebst zusätzlich aufgesetztem Drahtgeflecht von 1,5 m und im Übrigen als fledermausgerecht modifizierte Wildschutzzäune von 2 m Höhe ausgebildet werden. Diese Einrichtungen sind ebenso wie die geplanten Bepflanzungen zwar für die Fledermäuse überfliegbar, vermindern durch ihre Höhe aber das Risiko, dass die Tiere bodennah in die Trasse einfliegen und dort von Fahrzeugen erfasst werden. Die Zweifel des Klägers an der Eignung dieser Anlagen zur Risikominderung sind unbegründet. Sie entsprechen in ihrer konkreten Ausgestaltung den Vorgaben des MAQ. Freilich ist dem Kläger zuzugeben, dass die Schutzwirkung der geplanten Einrichtungen begrenzt ist; insbesondere besteht die Gefahr fort, dass die Flughöhe der Tiere nach Überwinden der Sperreinrichtungen wegen der Trassenbreite deutlich absinkt und so zu Kollisionen mit Kraftfahrzeugen führt (vgl. Sächsischer Leitfaden, S. 86 f., 95). Diesem Umstand kommt aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Sperrwirkung ohnehin nur einen Nebeneffekt der primär als Leitstrukturen dienenden Einrichtungen darstellt.

75

Soweit wegen der geringen Zahl empirischer Untersuchungen zur Eignung von Querungshilfen einschließlich ergänzender Leit- und Sperreinrichtungen Prognoseunsicherheiten über die Wirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen verbleiben, trägt die Planung dem durch das angeordnete Risikomanagement Rechnung. Die daran vom Kläger geübte Kritik kann dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

76

Der Kläger wendet ein, die Datenermittlung zur Funktionskontrolle der Querungshilfen nebst flankierenden Einrichtungen habe sich nach der Regelung im Planergänzungsbeschluss auf anerkannte fachliche Standards zu stützen, obwohl es solche gar nicht gebe. Das Fehlen einschlägiger Standards stützt er auf die Annahme, wissenschaftliche Studien zur Wirksamkeit von Schadensbegrenzungsmaßnahmen für Fledermäuse lägen noch nicht in ausreichendem Maße vor. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die einschlägige Nebenbestimmung im Planergänzungsbeschluss (IV.15) schreibt vor, bei der Ermittlung des Nutzungsumfangs von Grünbrücken usw. durch das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus sowie der Wirkung von Schutzeinrichtungen seien anerkannte Standards zugrunde zu legen. Das besagt nichts über anerkannte Standards bezüglich der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, sondern verweist auf Standards nur für die Methoden, mit denen das Verhalten von Fledermäusen im Bereich der fraglichen Einrichtungen überprüft werden soll. In engem Zusammenhang mit der vorstehenden Kritik wirft der Kläger dem Beklagten vor, die Monitoringmaßnahmen seien nicht genügend konkret festgelegt worden. Die Nebenbestimmungen IV.15 und 16 des Planergänzungsbeschlusses umschreiben indes sowohl die Gegenstände des Monitorings als auch die Untersuchungsmethoden sowie Anzahl und Methodik der Untersuchungen. In Anbetracht der Bezugnahme auf einschlägige Standards konnte die Ausgestaltung der Untersuchungsmaßnahmen im Detail der Ausführungsplanung überlassen werden.

77

Auch gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Monitorings ist nichts zu erinnern. Die Kontrolle ist so konzipiert, dass Ergebnisse erst nach Beendigung der Bauphase gewonnen werden. Das ist entgegen der Auffassung des Klägers sachgerecht. Die Risiken, denen mit dem angeordneten Risikomanagement begegnet werden soll, betreffen allein die Betriebsphase der Autobahn. Darauf durfte der Beklagte die zeitliche Vorgabe für die geplanten Untersuchungen ausrichten. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, den Verlust von Jagdhabitaten in die Überprüfung einzubeziehen; denn Gegenstand des Monitorings ist nur die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen zur Aufrechterhaltung von Flugkorridoren und zum Ausschluss von Kollisionsverlusten. Soweit der Kläger geltend macht, nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hätte eine umfangreiche Todfundsuche angeordnet werden müssen, hat er einen entsprechenden Methodenstandard zwar behauptet, aber nicht ausreichend belegt. Dass im Fall der Autobahn A 17 von Dresden nach Prag eine derartige Suche durchgeführt worden ist, belegt nicht, dass ein anders konzipiertes Monitoring ohne entsprechende Suche den aktuellen methodischen Standard verfehlt. Eine andere vom Kläger als Beleg benannte Untersuchung betrifft keine Verkehrsanlagen und ist schon deshalb nicht einschlägig.

78

Die Rüge, das Monitoring hätte, um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, Referenzpopulationen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus einbeziehen müssen, übersieht, das eben dies für die Bechsteinfledermaus geschehen ist. Die Entwicklung der besonders in den Blick genommenen Kolonie "Langer Berg" ist nach der Nebenbestimmung IV.16 a des Planergänzungsbeschlusses nämlich an derjenigen der weiteren Kolonien im Wirkbereich der Planungsabschnitte VKE 32 und 33 zu messen. Wegen ihrer unterschiedlichen Betroffenheit ist es sachgerecht, diese weiteren Kolonien als Referenzkolonien heranzuziehen. Für das Große Mausohr findet sich zwar keine vergleichbare Regelung, weil beide unter IV.16 b des Planergänzungsbeschlusses angesprochenen Kolonien Untersuchungsgegenstand und damit keine Referenzobjekte sind. Dennoch können Vergleiche zwischen ihrer jeweiligen Entwicklung Aufschlüsse über Auswirkungen des Projekts geben. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die aus den Funktionskontrollen der planfestgestellten Schutzmaßnahmen gewonnen werden.

79

Soweit der Kläger behauptet, die Funktionsfähigkeit sämtlicher Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen für die Bechsteinfledermaus im Bereich zwischen Hasselbach und dem östlichen Planungsende seien vom Monitoring ausgenommen, trifft dies nicht zu; die Nebenbestimmung IV.15 des Planergänzungsbeschlusses enthält keine entsprechende räumliche Beschränkung. Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, die unter IV.16 des Planergänzungsbeschlusses für das Große Mausohr vorgenommene Beschränkung des Monitorings auf die Populationsgröße sei unzureichend. Es mag zutreffen, dass die Erhebung weiterer Parameter die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse noch steigern würde, weil es möglich wäre, andere Ursachen für eine Abnahme der Population als die mangelnde Funktionsfähigkeit von Schutzmaßnahmen auszuschließen. Wenn die Planfeststellungsbehörde aus einer signifikanten Abnahme der Populationsgröße den Schluss ziehen will, das Schutzkonzept reiche nicht aus und müsse deshalb ergänzt werden, geht das aber jedenfalls nicht zu Lasten der Erhaltungsziele des Gebiets und begründet deshalb keinen Mangel des Monitoringkonzepts.

80

Der Kläger rügt darüber hinaus, die Regelungen im Planergänzungsbeschluss über die Reaktion auf die Monitoringergebnisse seien zu unbestimmt; es sei nicht festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Maßnahmen anzuordnen seien. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Planergänzungsbeschluss verknüpft das Monitoring und das weitere Risikomanagement in Bezug auf Schutzeinrichtungen durch einen Vorbehalt (IV.17 a). Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche "relevante negative Abweichungen" von der Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die genannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen "die prognostizierte Funktion ... nicht ausreichend erfüllen" oder wenn "das Monitoring der Bestandsentwicklungen der Kolonien ... negative Veränderungen erkennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können" (IV.17 b). Damit sind die Reaktionsvoraussetzungen hinreichend umrissen. Ihre nähere Konkretisierung hat anhand von Maßstäben zu erfolgen, die nach Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen sind. Auch die eigentliche Entscheidung über die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde vorbehalten (IV.17 a). Damit wird den rechtlichen Anforderungen, die an Entscheidungsvorbehalte zu stellen sind (vgl. Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 S. 9 ff.), Rechnung getragen. Die Planfeststellungsbehörde behält es nämlich in der Hand, über das "Ob" und "Wie" von Korrekturmaßnahmen zu entscheiden. Dass die nähere Konkretisierung der Reaktionsvoraussetzungen nicht im Planergänzungsbeschluss erfolgt, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten worden ist, findet seine Rechtfertigung darin, dass die vom Kläger vermissten Erwartungswerte für den gebotenen Soll-Ist-Abgleich bei Erlass des Beschlusses noch nicht hinreichend konkret formulierbar waren. Zum einen fehlte die Detailplanung der Schadensvermeidungsmaßnahmen, die erst mit dem landschaftspflegerischen Ausführungsplan erfolgt; zum anderen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ableitung von Erwartungswerten von Daten abhängt, die möglichst kurz vor Beginn des Eingriffs erhoben werden sollen.

81

Ebenso wenig verfängt die Kritik des Klägers, die vorbehaltenen Korrekturmaßnahmen seien lückenhaft und im Übrigen wirkungslos. Soweit er Korrekturmaßnahmen mit Schutzrichtung für Jagdhabitate und zur Abwehr bau- und anlagenbedingter Beeinträchtigungen vermisst, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil das planfestgestellte Schutzkonzept insoweit keiner Ergänzung durch ein Risikomanagement bedurfte. Auch seine Rüge, betriebsbedingten Zerschneidungswirkungen und Kollisionsverlusten lasse sich über den Vorbehalt nicht abhelfen, vermag nicht zu überzeugen. Dass nachträgliche Grünbrücken aufgrund der Geländeverhältnisse nicht realisierbar seien, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar. Die mangelnde Eignung des Vorbehalts zur Bewältigung von Zerschneidungswirkungen lässt sich auch nicht damit begründen, dass neben den im Planergänzungsbeschluss angesprochenen weitere Korrekturmaßnahmen möglich, aber nicht vorbehalten seien. Der Kläger nennt zwar einen ganzen Strauß solcher Maßnahmen. Abgesehen davon, dass die vorgeschlagene Nachpflanzung und Erhöhung der Gehölzstreifen auf den geplanten Grünbrücken und dem Tunneldach von der vorbehaltenen "Verdichtung der bisherigen Bepflanzung" umfasst wird, verkennt er aber, dass nach der unter IV.17 c getroffenen Regelung die ausdrücklich benannten Korrekturmaßnahmen nur Regelbeispiele sind. Gegenüber der Behauptung, die vorbehaltenen Korrekturmaßnahmen zur Ergänzung bzw. Modifizierung von Sperreinrichtungen seien wirkungslos, ist auf das MAQ zu verweisen, das solche Einrichtungen ausdrücklich vorsieht.

82

Im Übrigen würden etwaige Mängel der Regelung über das Risikomanagement dem Klagebegehren ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Da die Möglichkeit wirksamer Monitoring- und Korrekturmaßnahmen keinen grundsätzlichen Zweifeln begegnet, ließen etwaige Mängel der getroffenen Regelung das Planungskonzept unberührt und könnten demgemäß durch schlichte Planergänzung ausgeräumt werden. Das schließt es aus, ihretwegen den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG entsprechend).

83

(d) Der Autobahnbetrieb wird keine Immissionen hervorrufen, die fledermausbezogene Erhaltungsziele des FFH-Gebiets beeinträchtigen. Für Lichtreize, Geräusche und Stickstoffdepositionen, die auf Habitatflächen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus außerhalb der Gebietsgrenzen einwirken, gilt dies in gleicher Weise wie für unmittelbare Flächenverluste schon deshalb, weil diese Flächen nicht unter den Habitatschutz fallen. Zu einer der Prüfung bedürfenden Neuverlärmung kommt es freilich auch auf gebietsinternen Habitatflächen, wenn man trotz neuerer Untersuchungen, die ein Meideverhalten oder zumindest eingeschränkte Jagdaktivitäten der Fledermäuse nur für Distanzen von 25 bzw. 50 m seitlich von Straßen ermittelt haben, mit der Verträglichkeitsprüfung für Lärmeinwirkungen eine Relevanzschwelle von 55 dB(A) zugrunde legt. Insoweit stehen neu verlärmten Flächen am "Langer Berg" von 0,49 ha und am Beerberg von 0,09 ha Flächen am "Langer Berg" von 2,86 ha gegenüber, auf denen der Lärm durch die Entlastung der B 7 und die Tunnelführung der A 44 unter diese Schwelle absinkt. Da die Be- und Entlastungsflächen im Wesentlichen gleichartige Habitatelemente darstellen und in räumlichem Zusammenhang zueinander stehen, ist es mit den Erhaltungszielen vereinbar, sie saldierend zu betrachten mit der Folge, dass keine relevante Neuverlärmung eintritt. Dass es durch die äußerst geringen Zusatzbelastungen gebietsinterner Habitatflächen mit Stickstoff zu einer die Jagd der Fledermäuse behindernden Verkrautung oder Ausbreitung von Brombeeren kommen könnte, ist eine vom Kläger nicht ansatzweise belegte Behauptung.

84

(2) Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der zum Gegenstand von Erhaltungszielen des Gebiets gewordenen Lebensräume 9110 (Hainsimsen-Buchenwald), 9130 (Waldmeister-Buchenwald) und 91E0* (Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder) durch Stickstoffbelastungen verneint hat, greifen die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

85

(a) Der Kläger ist mit diesen Einwendungen allerdings nicht nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 bzw. § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG ausgeschlossen. Zwar hat er sich in seinem Einwendungsschreiben vom 10. April 2006 darauf beschränkt, Beeinträchtigungen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus durch erhöhte Stickstoffdepositionen geltend zu machen, die die Krautschicht von Laubwäldern veränderten und deren Eignung als Jagdhabitate für die Fledermäuse ungünstig beeinflussten. Negative Auswirkungen auf Vegetationsflächen bestimmter Lebensraumtypen dürften damit nicht hinreichend klar gerügt sein. Gleiches gilt für das im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu den Konsequenzen der Gebietserweiterung eingereichte Einwendungsschreiben des Klägers vom 31. Oktober 2007, in dem nicht die Prüfung oder Bewertung von Stickstoffeinträgen in Flächen des Lebensraumtyps 9110, sondern nur die mangelnde Berücksichtigung anderer Beeinträchtigungen dieses Lebensraums beanstandet worden ist. Die Möglichkeit, Vortrag zur Stickstoffbelastung von Flächen der dem Gebietsschutz unterfallenden Lebensraumtypen im gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, wurde dem Kläger aber dadurch eröffnet, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlagen in dem prozessbegleitend durchgeführten ergänzenden Verfahren durch Einbeziehung des Endberichts des Ingenieurbüros L. GmbH & Co. KG zur Berechnung der Stickstoffdepositionen vom Juni 2008 und weiterer Untersuchungen nachträglich ergänzt hat, ohne diese Unterlagen dem Kläger noch zur Stellungnahme zuzuleiten. Werden den Naturschutz betreffende neue Untersuchungen angestellt, auf die - wie hier - die Planungsentscheidung gestützt werden soll, so müssen die anerkannten Naturschutzvereine erneut beteiligt werden, auch wenn die vorgesehene Entscheidung nicht zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <362>). Wird ihnen diese Möglichkeit vorenthalten, so kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie im ursprünglichen Anhörungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben haben (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 58 m.w.N.).

86

(b) In der Sache greifen die Einwände des Klägers jedoch nicht durch. Die behördliche Beurteilung der Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Waldlebensräume ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern; diese haben aber keinen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis.

87

Die Verträglichkeitsprüfung hat in ihrer Ursprungsfassung die Stickstoffdepositionen nach dem Konzept der sog. Critical Loads (nachfolgend: CL) bewertet und dabei für die in Rede stehenden Lebensräume empirische CL von 10 bis 15 kg N/ha*a zugrundegelegt (vgl. zum CL-Konzept Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie, Februar 2008 , S. 7). Dem ist der Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2007 ungeachtet ausführlicher Zitate aus einer dieses Konzept modifizierenden Stellungnahme der Gutachterin Dr. habil. Sch. vom 12. November 2007 letztlich gefolgt (S. 257 und 263 f.). Die CL sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen und andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung signifikant schädliche Effekte von Luftschadstoffdepositionen auch langfristig ausgeschlossen werden können. In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelastungen unterliegt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ), ist gegen die Verwendung dieses Konzepts nichts einzuwenden (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ).

88

Den habitatrechtlichen Schutzansatz hat der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung indes dadurch verfehlt, dass er allein die Zusatzbelastungen an den CL als Beurteilungswerte gemessen hat. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 HENatG fordern zwar eine projektbezogene Prüfung. Die Beurteilung der Einwirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens kann aber nicht losgelöst von den Einwirkungen, denen der betroffene Lebensraum im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind - wie schon erwähnt - die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II FFH-RL (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2002). Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite ausgesetzt ist. Daher ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar (Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319 m.w.N.). Das schließt es aus, allein die Zusatzbelastung an dem einschlägigen CL-Wert zu messen.

89

Dieser Rechtsmangel ist durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 nicht behoben worden. Eine Heilung nach Maßgabe von § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG scheitert freilich nicht daran, dass der Planergänzungsbeschluss ausdrücklich hervorhebt, eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses sei insoweit nicht erforderlich (S. 18 oben). In seiner Begründung hat sich der Ergänzungsbeschluss mit der Beurteilung der Stickstoffdepositionen auf der Grundlage einer vertiefenden Untersuchung des Ingenieurbüros L. und neuer vegetationskundlicher Erhebungen, die beide in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung ausgewertet und verarbeitet worden sind, erneut auseinandergesetzt. Der Sache nach hat er damit die Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Stickstoffproblematik auf eine neue Grundlage gestellt. Das entspricht den Anforderungen, die der Senat in dieser Hinsicht an die Fehlerheilung stellt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 A 9.08 - NVwZ 2010, 320 ).

90

Ebenso wenig kann einer Fehlerheilung entgegengehalten werden, die Stickstoffbelastung der geschützten Lebensräume sei in der Untersuchung des Büros L. fehlerhaft berechnet worden. Der Kläger hat gerügt, bei der Berechnung der Zusatzbelastung sei die nasse Deposition unberücksichtigt geblieben und die der Berechnung zugrundegelegten Werte für die Geschwindigkeit der trockenen Deposition seien nicht angegeben worden. Unter beiden Gesichtspunkten sind die Berechnungsergebnisse nicht zu beanstanden. Der Gutachter Dipl.-Ing. Lo. vom Büro L. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, dass die durch niederschlagsbedingte Auswaschung des Stickstoffs aus Luftschichten resultierende nasse Deposition infolge der Verdünnung des Stickstoffs in der Luft bei den hier in Rede stehenden Entfernungen sich im Milligrammbereich bewege und deshalb neben der trockenen Deposition nicht ins Gewicht falle. Als Depositionsgeschwindigkeiten seien die vom Umweltbundesamt angegebenen Werte berücksichtigt worden, um eine einheitliche Behandlung der Zusatzbelastung und der ebenfalls nach diesen Werten berechneten Vorbelastung zu gewährleisten. Diese Erläuterungen erscheinen plausibel und sind auch von Klägerseite nicht weiter in Frage gestellt worden.

91

Die Heilung scheitert aber daran, dass die in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung und im Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 vorgenommene Neubeurteilung anhand der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" des Landesumweltamtes Brandenburg vom November 2008 (nachfolgend: Brandenburger Vollzugshilfe) erfolgt ist, wonach für zusätzliche Stickstoffbelastungen in der Regel eine Irrelevanzschwelle von 10 % des CL-Wertes anzuwenden ist (Nr. 4.4 und 4.5). Dies steht nicht in Einklang mit den für die Verträglichkeitsprüfung geltenden rechtlichen Maßstäben. Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem einschlägigen Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Bei Zugrundelegung des CL-Konzepts für die Verträglichkeitsprüfung fungieren die CL als Beurteilungswerte in diesem Sinne. Werden sie bereits von der Vorbelastung ausgeschöpft oder sogar überschritten, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt (Beschluss vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 6; vgl. auch schon Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 108).

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Angesichts dessen sind Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der CL für unbedenklich erklären, mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürfen besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung. Daran ändert nichts, dass die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung Luft ebenfalls Irrelevanzschwellen für Zusatzbelastungen mit Schadstoffen enthält, worauf die Brandenburger Vollzugshilfe ausdrücklich Bezug nimmt (4.4); denn Vorbilder aus anderen Rechtsbereichen können nicht eine Handhabung rechtfertigen, die sich von dem maßgeblichen habitatrechtlichen Maßstab entfernt. Naturschutzfachliche Gesichtspunkte, auf die sich eine Irrelevanzschwelle von 10 % der CL stützen ließe, sind indessen weder in der Brandenburger Vollzugshilfe benannt (vgl. dazu KIfL, S. 19) noch sonst ersichtlich. Namentlich liefern die Umstände, dass CL "rohe" wissenschaftliche Ergebnisse mit hohen Unsicherheitsmargen darstellen (KIfL, S. 26), die Methoden der Depositionsberechnung noch mit Unsicherheiten behaftet sind und Daten der Vorbelastung nur gerundet zur Verfügung stehen, hierfür keine hinreichende Rechtfertigung. Falls derartige Unsicherheiten nicht ohnehin im Wege einer Modifizierung der CL durch Zu- oder Abschläge zu bewältigen sind, könnten sie allenfalls eine Rolle spielen, soweit es um die Beurteilung von Zusatzbelastungen geht, die zusammen mit der Vorbelastung zu einer sich im Grenzbereich des CL-Wertes bewegenden Gesamtbelastung führen. Überschreitet dagegen bereits die Vorbelastung den CL-Wert deutlich, kann es auf Unsicherheiten, die die richtige Grenzziehung betreffen, nicht ankommen. Ebenso sind Probleme, rechnerisch belegte Zusatzbelastungen geringer Größenordnung messtechnisch nachzuweisen, für die Beurteilung unerheblich. Schließlich fehlt es bisher an jeglichem Begründungsansatz, der Zusatzbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 10 % der CL als eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachlässigende Bagatelle erscheinen ließe.

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Erweist sich eine Neubeurteilung der projektbedingten Stickstoffdepositionen anhand des Bewertungsmodells der Brandenburger Vollzugshilfe als zur Fehlerheilung ungeeignet, so verhilft dies der Klage gleichwohl nicht zum Erfolg; denn der Beurteilungsmangel hat sich nicht auf das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ausgewirkt (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG entsprechend). Dies folgt daraus, dass jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung - wie hier - die CL um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes anzuerkennen ist. Eine so bemessene Schwelle findet ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht. Als allgemeiner, im gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV) wurzelnder Rechtsgedanke kann dieser Vorbehalt nicht nur bei direkten Flächenverlusten (vgl. dazu Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 124), sondern auch bei mittelbaren Einwirkungen auf einen Lebensraum wie den hier in Rede stehenden Stickstoffdepositionen zum Tragen kommen (Beschluss vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 8). Wann eine Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine zuvörderst naturschutzfachliche Frage.

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Eine Orientierungshilfe bietet insoweit der vom Kieler Institut für Landschaftsökologie erarbeitete Fachkonventionsvorschlag, der unabhängig vom betroffenen Flächenumfang eine Schwelle von 3 % des CL empfiehlt (KIfL, S. 35). Ausweislich dieser naturschutzfachlich fundierten Ausarbeitung wird von konsultierten Experten eine Zusatzbelastung in der Größenordnung von 3 % des CL übereinstimmend als nicht signifikant verändernd eingestuft (ebd. S. 36; vgl. auch die auf einem internationalen Workshop vom 18. bis 20. Mai 2009 beruhende Publikation von Uhl u.a., "Ermittlung und Bewertung von Wirkungen durch Stickstoffdepositionen auf Natura 2000 Gebiete in Deutschland"). Die Erläuterungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen der Gutachter des Klägers keine fachlichen Einwände von Gewicht entgegenzusetzen vermocht hat, haben diese Einschätzung bestätigt; danach besteht mittlerweile ein fachwissenschaftlicher Konsens darüber, dass Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 % des CL außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzuschränken. Gemessen an der habitatrechtlichen Zielsetzung, einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen, erweisen sich damit vorhabenbedingte Zusatzbelastungen bis zu dieser Schwelle unabhängig vom Umfang der betroffenen Fläche als Bagatelle, die die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage stellt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbelastung den CL um mehr als das Doppelte übersteigt. Denn bei dieser Sachlage fällt zum einen die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung sehr gering ins Gewicht, zum anderen lässt sich dann ein dem CL-Wert entsprechender Zustand ohnehin nicht mit den spezifischen Mitteln des Habitatrechts, sondern nur durch eine effektive Luftreinhaltepolitik erzielen.

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Hiervon ausgehend kann sich die fehlerhafte Annahme einer 10%igen Irrelevanzschwelle in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung und im Planergänzungsbeschluss auf das Entscheidungsergebnis nicht ausgewirkt haben. Denn auch bei Zugrundelegung einer Irrelevanzschwelle von 3 % des CL wäre die vorhabenbedingte Stickstoffdeposition zu vernachlässigen. Der für die hier betroffenen Waldlebensräume in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung (S. 156) und im Planergänzungsbeschluss in Ansatz gebrachte CL von 10 bis 12 kg N/ha*a, der den naturräumlichen Gegebenheiten in nicht zu beanstandender Weise Rechnung trägt, wird schon von der Vorbelastung weit überschritten; nach den der OSIRIS-Datenbank des Umweltbundesamtes entnommenen Angaben war für die im FFH-Gebiet geschützten Waldlebensräume von einer Vorbelastung zwischen 37 und 48 kgN/ha*a und punktuell noch darüber auszugehen. Die ermittelten Zusatzbelastungen liegen dagegen weitgehend bei < oder = 0,1 kg N/ha*a und erreichen nur kleinflächig bis zu 0,3 kg N/ha*a. Damit geht bei einer hohen, den CL-Wert um mehr als das Dreifache übersteigenden Vorbelastung die Zusatzbelastung an keiner Stelle über die Irrelevanzschwelle von 3 % des CL hinaus.

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(3) Im Planfeststellungsbeschluss wird unter Rückgriff auf die die Verträglichkeitsprüfung ergänzende Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gebietsveränderung (NPU 32) die Auffassung vertreten, Grau- und Schwarzspecht als charakteristische Arten der Waldlebensräume 9110 und 9130 würden durch Immissionen der geplanten Autobahn nicht erheblich beeinträchtigt. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses als dem insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entsprach es noch dem Stand der Wissenschaft, in Bezug auf Vögel Lärmimmissionen als entscheidende Störungsquelle zu betrachten und ihre Störwirkung anhand der 50- bzw. 55-dB(A)-Isophone zu bewerten. Neuere Erkenntnisse, die sich aus dem Abschlussbericht eines vom Kieler Institut für Landschaftsökologie durchgeführten Forschungsvorhabens "Vögel und Verkehrslärm" ergeben, können nicht als zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt vorausgesetzt werden, weil der auf "November 2007" datierte Bericht entweder nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder allenfalls wenige Tage vorher fertiggestellt wurde. Hiernach war eine relevante Neubelastung zu verneinen, da - vergleichbar der Situation der Fledermäuse - den über die genannten Werte hinaus neu belasteten Habitatflächen in größerem Umfang entsprechend entlastete Flächen gegen-überstehen. Dies gilt sowohl bezogen auf die gebietsinternen Spechthabitate insgesamt als auch bezogen auf die dem jeweiligen Lebensraumtyp zugehörigen Be- und Entlastungsflächen. Da die fraglichen Habitatelemente in räumlichem Zusammenhang zueinanderstehen und auf demselben Einwirkungspfad be- und entlastet werden, ist gegen die vorgenommene Saldierung nichts zu erinnern.

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(4) An der Beurteilung, dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" nicht beeinträchtigt werden, ändert sich auch dann nichts, wenn die Auswirkungen anderer Planungen sowie anderer Abschnitte der Autobahnplanung in die Betrachtung einbezogen werden. Auswirkungen auf die Fledermausarten "Großes Mausohr" und "Bechsteinfledermaus" in Gestalt von Zerschneidungseffekten und Kollisionsrisiken sind durch das planfestgestellte Schutzkonzept so bewältigt, dass es nicht zur Summation mit Wirkungen anderer Projekte bzw. Projektteile oder gar zu Synergismen kommen kann. Für die weiteren vorstehend behandelten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens trifft Gleiches zu, ohne dass es überhaupt besonderer Schutzmaßnahmen bedürfte.

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b) Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Reichenbacher Kalkberge" sind ebenfalls nicht zu besorgen. Die für das Gebiet durchgeführte Verträglichkeitsprüfung hat die vom Kläger angesprochene Problematik hydrologischer Einwirkungen des geplanten Ersatzbrunnens auf geschützte Lebensräume zwar nur kursorisch behandelt, indem sie unter Hinweis auf die ausschließliche Förderung von Tiefenwasser und die Abdichtung des Brunnens bis zu 70 m unter Gelände eine Beeinflussung dieser Lebensräume ausgeschlossen hat (S. 22; vgl. auch den ergänzenden Hinweis in der Umweltverträglichkeitsstudie Ersatzwasserbeschaffung Brunnen Küchen, S. 17). Erläuterungen des vom Beklagten eingeschalteten Fachgutachters Dipl.-Geologe M. in der mündlichen Verhandlung anhand eines Modells der hydrogeologischen Verhältnisse im FFH-Gebiet haben die Richtigkeit der in der Verträglichkeitsprüfung enthaltenen fachlichen Einschätzung aber überzeugend bestätigt. Die zum Gegenstand von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets gewordenen Kalktuffquellen (LRT 7220*) und Erlen-Eschen-Auenwälder (LRT 91E0*) werden von den wasserführenden Schichten, aus denen das Brunnenwasser gefördert wird, durch eine geologische Sperre in Gestalt einer schräg einfallenden Rötschicht getrennt. In Verbindung mit der geplanten Abdichtung des Bohrlochs, deren technische Realisierbarkeit keinen begründeten Zweifeln unterliegt, erscheint eine hydraulische Verbindung, die dazu führen könnte, dass den geschützten Lebensräumen durch den Betrieb des Ersatzbrunnens Wasser entzogen wird, ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gutachter M. verdeutlicht, dass der durch die Fördermenge des Brunnens bewirkte Grundwasser-Absenkungstrichter von diesen Lebensräumen einen weiten Abstand hält. Diesen Überlegungen hat der Kläger nicht länger widersprochen. Der für den Kläger tätige Gutachter Sp. verweist allerdings auf den gleichfalls im FFH-Gebiet geschützten Lebensraum Kalkreiche Niedermoore (LRT 7230), der von dem Brunnen nicht durch eine geologische Sperrschicht getrennt werde. Auch insoweit hat der Gutachter M. Gefährdungen aber zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen vermocht. Aus seinen Erläuterungen folgt, dass dieser Lebensraum sich zum einen nach den örtlichen Verhältnissen nicht aus dem Grundwasser speist und zum anderen ebenso wenig wie die zuvor behandelten Lebensräume von dem Absenkungstrichter des Brunnens erfasst wird.

99

c) Von einer Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Meißner" durfte der Beklagte absehen. Wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 7 FFH-RL ergibt, erfordern Projekte eine Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets nur dann, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ; Beschluss vom 26. November 2007 - BVerwG 4 BN 46.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 29 S. 91 f.). Dies trifft vorliegend zu. Erhebliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet sind von vornherein ausgeschlossen. Es werden weder Gebietsflächen in Anspruch genommen noch ist aufgrund der Entfernung des Vogelschutzgebiets von der offenen Trasse mit relevanten Immissionen zu rechnen. Ausweislich der Lärmdifferenzkarte halten nicht nur die 55-dB(A)-, sondern auch die 50-dB(A)-Isophone im Planfall einen Abstand von mehr als 300 m von der Gebietsgrenze. Wo die Trasse im Tunnel geführt wird, ergeben sich im Vergleich zu dem durch den Verkehrslärm der B 7 beeinflussten Ist-Zustand sogar Entlastungen. Angesichts dessen sind Störwirkungen auf die im Gebiet geschützten Vögel einschließlich der vom Kläger besonders angesprochenen Schwarzstörche durch Lärm zu verneinen. Entsprechendes gilt für Fluchtdistanzen des Schwarzstorchs, die nach Angaben des Klägers gegenüber Personen 100 m und gegenüber Baumaschinen 500 m betragen; denn die offenen Teilstücke der Trasse liegen einschließlich der Tunnelportale mindestens 750 m vom Vogelschutzgebiet entfernt.

100

Soweit der Kläger die Gefahr sieht, Horste des Schwarzstorchs in den Biotopkomplexen "Langer Berg" und "Lochmannsberg" gingen wegen ihrer Nähe zur Trasse verloren, hat er nicht dargetan, warum sich diese auf das etwa 1 km entfernte Vogelschutzgebiet und die dort nistenden Brutpaare des Schwarzstorchs auswirken sollte. Das Erfordernis eines strikten Gebietsbezugs habitatrechtlich erheblicher Beeinträchtigungen verkennt der Kläger auch insoweit, als er die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten des Schwarzstorchs im Wehrebogen geltend macht. Da nichts für eine fehlerhafte Abgrenzung des Vogelschutzgebiets spricht, kommt es auf die Frage, ob außerhalb der festgelegten Gebietsgrenzen gelegene Nahrungshabitate durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten, nach den obigen Ausführungen zur vergleichbaren Problematik für die im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" geschützten Fledermausarten nicht an.

101

Ferner lässt sich ausschließen, dass für den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands der im Vogelschutzgebiet lebenden Schwarzstörche unverzichtbare Austauschbeziehungen zu Schwarzstorchbeständen, die Gegenstand der Erhaltungsziele anderer Natura-2000-Gebiete sind, beeinträchtigt werden könnten. Die Trasse stellt für Schwarzstörche selbst dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft, kein Überflughindernis dar und kann deshalb bislang vorhandene Austauschbeziehungen nicht unterbrechen.

102

d) Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte der Beklagte nicht vom Vorhandensein eines faktischen Vogelschutzgebiets "Lichtenauer Becken" auszugehen, das durch das planfestgestellte Vorhaben betroffen sein könnte. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 ), das auf die Klage des Klägers gegen den die VKE 20 betreffenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ergangen ist, näher begründet. Darauf wird Bezug genommen. Umstände, die nunmehr Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, sind weder im vorliegenden Verfahren dargetan noch sonst ersichtlich.

103

2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht die Verträglichkeit des Gesamtprojekts der A 44 zwischen Kassel und Eisenach mit den Erhaltungszielen aller in diesem Raum vorhandenen FFH-Gebiete geprüft, sondern sich hinsichtlich der weiteren Planungsabschnitte mit einer Vorschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" begnügt hat. § 34 HENatG schreibt im Einklang mit § 34 BNatSchG 2002 eine Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Projektzulassung nur für das jeweilige Projekt im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 8 HENatG, bei einer abschnittweise erfolgenden Planung also nur für den einzelnen Planungsabschnitt vor. Die FFH-Verträglichkeit der Gesamtplanung ist hingegen allein im Verfahren der Linienbestimmung zu beurteilen (§ 34 Abs. 7 HENatG, § 35 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG 2002). Eine Ausnahme ist auch nicht für den Fall vorgesehen, dass das Erfordernis einer die Gesamtplanung betreffenden Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren noch nicht zum Tragen kommen konnte, weil die Linienbestimmung - wie hier - vor Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Vorschriften und vor Aufnahme der einzelnen FFH-Gebiete in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL) erfolgt ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 32 f.). Dass dem Gesamtprojekt in anderen Planungsabschnitten auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die jeweiligen Abschnitte im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 und 4 HENatG zuzulassen, unüberwindliche, ein vorläufiges positives Gesamturteil ausschließende Hindernisse entgegenstünden, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

104

3. Das Vorhaben widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise den Anforderungen des Artenschutzrechts.

105

a) Mit seinem Einwand, der Beklagte habe es versäumt, den Luchs bei seiner artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen, ist der Kläger nach der hier maßgeblichen Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 2 HENatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002 (GVBl I S. 364) ausgeschlossen. Gegenstand des zweiten Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger durch Übersendung der maßgeblichen Planunterlagen beteiligt wurde, waren sowohl die Deckblattfassung des landschaftspflegerischen Begleitplans als auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag. Diesen Unterlagen ließ sich im Einzelnen entnehmen, welche Arten mit welchen Methoden vom Vorhabenträger untersucht worden waren. Der Luchs gehörte erkennbar nicht zu den in den Blick genommenen Arten. Innerhalb der Äußerungsfrist, die mit ca. zwei Monaten jedenfalls nicht zu knapp bemessen war, hat der Kläger umfangreiche Einwendungen erhoben, ein Vorkommen des Luchses oder Gesichtspunkte, die ein solches Vorkommen nahelegen könnten, jedoch ebenso wenig angesprochen wie im ersten Anhörungsverfahren. Da er auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war, führt dies zum Einwendungsausschluss.

106

An der eingetretenen Präklusion vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kläger das Vorkommen des Luchses in der ihm von der Planfeststellungsbehörde ermöglichten Äußerung zu den Stellungnahmen des Vorhabenträgers zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag behauptet hat. Gegenstände dieser Stellungnahmen waren eine veränderte - individuenbezogene - Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf der Grundlage unveränderter Daten und die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG 2002. Die Erhebungsphase, deren Defizite der Kläger mit seinem Einwand geltend macht, war zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen, und auch die Stellungnahmen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag warfen insofern keine neuen Fragen auf, die den Gegenstand der Anhörung gebildet hätten.

107

Der Präklusion stehen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dürfen das nationale Verfahrens- und Prozessrecht zwar die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 und - Rs. C-430/93 und 431/93 - Slg. 1995, I-4705 ). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift diesem Erfordernis entspricht, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - Rs. C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 ). Nach diesem Maßstab bestehen gegen den Einwendungsausschluss keine Bedenken. Die Regelungen der Einwendungspräklusion im deutschen Recht dienen der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Mit Rücksicht auf die genannte Zielsetzung stehen diese Präklusionsregelungen grundsätzlich in Einklang mit dem erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebot (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - UPR 2010, 103 ). Anders als bei prozessrechtlichen Ausschlussfristen, für die Gleiches in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 ), tritt der Einwendungsausschluss insoweit zwar bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts ein. Das ist aber ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser Rechtsschutz ist nicht unzureichend; denn er liegt auch im wohl verstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, weil sie durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren können, bevor eine Art von planerischer Verfestigung eingetreten ist (Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O. Rn. 7). Die hier in Rede stehende Präklusionsregelung enthält keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Da der Einwendungsausschluss eine angemessene Erkundigungs- und Äußerungsfrist sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraussetzt, wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert.

108

Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773). Im Ausgangsfall, der zu dieser Entscheidung führte, hatte eine Umweltschutzvereinigung gegen die Zulassung eines Projekts durch eine der nationalen Gerichtsbarkeit zugehörige Stelle geklagt, nachdem sie sich an dem von dieser Stelle durchgeführten Genehmigungsverfahren beteiligt hatte. Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht es erfordert, einer Vereinigung unter diesen Umständen den Rechtsweg zu eröffnen. Der Gerichtshof hat das bejaht und den Rechtssatz aufgestellt, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie müsse es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Der Gerichtshof hat sich damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das Beteiligungsrechte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit durchgeführt worden ist (a.a.O. Rn. 37). Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren besagt dies nichts.

109

b) Die auf andere Tierarten bezogenen Rügen des Klägers sind zwar bereits in seinen im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen angelegt, führen in der Sache aber nicht auf entscheidungserhebliche Fehler.

110

Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 2007 war das Vorhaben an den §§ 42, 43 und 62 BNatSchG 2002 zu messen, die nach § 11 Satz 1 BNatSchG 2002 unmittelbar galten. Durch diese Vorschriften war an sich eine dreistufige Prüfung vorgegeben, bei der zu klären war, ob das Vorhaben einen Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG 2002 verwirklicht, ob eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot nach § 43 BNatSchG 2002 eingreift oder ob das Verbot aufgrund einer Befreiung nach § 62 BNatSchG 2002 entfällt. Die auf der zweiten Stufe zu beachtende Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 für die Durchführung eines nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassenen Eingriffs konnte indessen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, weil die Vorschrift die Ausnahme nicht von sämtlichen Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL bzw. des Art. 9 VRL abhängig machte, deren Umsetzung zu den Zielen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 gehörte. Das hinderte die Planfeststellungsbehörde aber nicht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 eine Befreiung zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 ). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) geändert worden sind. Soweit diese Änderungen zu einer Einschränkung der Verbotstatbestände geführt haben, ist die geänderte Gesetzesfassung für die gerichtliche Beurteilung maßgeblich; denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 88 m.w.N.). Hiervon ausgehend leidet der Planfeststellungsbeschluss auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht an einem zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Fehler.

111

aa) Der Planfeststellungsbeschluss hat - teilweise nur vorsorglich - Verbotstatbestände für die im Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführten Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Haselmaus und Schlingnatter sowie für 52 europäische Vogelarten als erfüllt zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers war damit der Kreis der von artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen betroffenen Anhang-IV-Arten und mit Ausnahme der Bachstelze auch der europäischen Vogelarten jedenfalls nicht zu eng gezogen. Ebenso wenig sind für die als betroffen erachteten Arten einzelne Verbotstatbestände zu Unrecht verneint worden.

112

(1) Bezogen auf die Wildkatze ist der Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG 2002 erfüllt sei. Aufzuchtstätten der Wildkatze seien im Wirkbereich der Trasse wegen der hohen Vorbelastung durch den Lärm der B 7 nicht zu erwarten. Eine Störung durch Zerschneidung räumlich-funktionaler Beziehungen im Streifgebiet der Wildkatze sei im Hinblick auf die Vorbelastung durch die B 7, die ein Querungshindernis darstelle, und die geplanten Querungsbauwerke nicht zu erwarten. Diese Bewertung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

113

Die Einschätzung, geschützte Lebensstätten der Wildkatze im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, die bei der Verwirklichung des Vorhabens beschädigt oder zerstört werden könnten, seien im Trassenbereich nicht vorhanden, wird durch den naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ) gedeckt. Angesichts der Verlärmung des Untersuchungsraums durch die stark mit Verkehr belastete B 7 und die besondere Lärmempfindlichkeit der Art konnte der Beklagte auch ohne gezielte Suche nach solchen Stätten davon ausgehen, die Wildkatze nutze den fraglichen Bereich nur als Streifgebiet, nicht aber für die Aufzucht der Jungtiere oder als Ruheraum; dies umso mehr, als sich in den ausgewerteten Untersuchungen keine entsprechenden Hinweise gefunden hatten. Die hohe Empfindlichkeit der Art gegenüber Störungen durch Straßen ist durch Fachliteratur belegt (vgl. Petersen u.a., Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Band 2: Wirbeltiere, 2004, S. 404). Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, neuere telemetrische Untersuchungen hätten ergeben, dass die Tiere nachts die Nähe von Autobahnen und Straßen nicht meiden, kann dies Aussagekraft nur für das Streifverhalten der Tiere haben; denn die in Rede stehenden Lebensstätten müssen ihre Funktion auch tagsüber erfüllen können.

114

Auch wenn Trennwirkungen unter das artenschutzrechtliche Störungsverbot fallen können (bejahend Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105; kritisch dazu Gellermann, NuR 2009, 85 <87>), ist jedenfalls der Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 nicht verwirklicht. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass die mit dem Vorhaben bewirkte Zerschneidung des Streifgebiets der Wildkatze durch die Trennwirkung der bisher stark belasteten B 7 relativiert und durch die vorgesehenen Querungshilfen erheblich gemindert wird. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Akzeptanz dieser Querungshilfen sind bei zweckentsprechender Ausgestaltung unberechtigt. Die Errichtung von Grünbrücken wird für Wildkatzen ausdrücklich empfohlen (vgl. Petersen u.a., a.a.O.) und - zumindest für vorhandene Autobahnen - vom Kläger selbst gefordert (vgl. den Begleittext zu seinem Wildkatzenwegeplan, S. 14). Es sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die beiden in der VKE 32 vorgesehenen Grünbrücken wegen ihrer Lage oder Ausgestaltung der Funktion als Querungshilfen (auch) für die Wildkatze nicht gerecht würden. Namentlich ist der Abstand zwischen ihnen mit ca. 300 m nicht zu groß, um die Durchlässigkeit der Trasse zu gewährleisten (vgl. die im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro für angewandte Ökologie und Forstplanung durchgeführten ökologischen Grundlagenerhebungen Wildtiere, S. 20).

115

(2) Auch für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr brauchte der Beklagte die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht in Rechnung zu stellen; soweit er vorsorglich die Voraussetzungen des Störungsverbots wegen vorhabenbedingter Verluste von Jagdhabitaten bejaht und davon eine Befreiung erteilt hat, bestand hierfür keine Notwendigkeit.

116

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 ist zu verneinen. Rodungsarbeiten für den Bau der Autobahn, in deren Verlauf Exemplare dieser Arten zu Schaden kommen könnten, sind nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres beschränkt. In diesen Monaten könnten nur Winterquartiere betroffen sein. Die Nachforschungen des Vorhabenträgers haben jedoch ergeben, dass im Trassenbereich Bäume mit Stammhöhlen, die als Winterquartiere geeignet wären, nicht vorhanden sind. Asthöhlen, die vom Boden aus nur schwer erkannt und deshalb aufgrund der durchgeführten Prüfungen nicht sicher ausgeschlossen werden können, sind nach den einleuchtenden Ausführungen des Gutachters Dipl.-Biol. Si. ebenso wie Spalte hinter vorstehender Baumborke als Winterquartiere ungeeignet, weil sie den Tieren keinen genügenden Schutz vor Kälte bieten. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot wegen signifikanter Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos lässt sich aufgrund der vorgesehenen Leit- und Sperreinrichtungen gleichfalls ausschließen. Ausweislich der Ausführungen zum Habitatschutz erweist sich das aus einem Bündel von Maßnahmen bestehende Schutzkonzept als geeignet, gesteigerte Kollisionsrisiken auszuschließen. Dies gilt namentlich im Bereich östlich des Tunnels Küchen, wo Hauptflugrouten des Großen Mausohrs und ein bedeutender Wechselbereich der Bechsteinfledermaus die Trasse queren. Westlich des Tunnels ist die Strecke zwar auf einer Länge von etwa 700 m nur durch beiderseitige Schutzpflanzungen, nicht hingegen durch fledermausspezifisch ausgebildete Schutzzäune abgeschirmt. Daraus lässt sich aber kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ableiten, weil in diesem Bereich trotz umfänglicher Untersuchungen weder bedeutende Jagdhabitate noch Flugrouten festgestellt worden sind.

117

Ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002), das nach den Ergebnissen der durchgeführten Baumhöhlensuche nur in Gestalt des Zugriffs auf Sommerquartiere der Männchen vorstellbar wäre, wird durch die vorerwähnte Regelung der Rodungszeiten ausgeschlossen.

118

Ferner sind auch verbotswidrige Störungen beider Fledermausarten zu verneinen. Da das planfestgestellte Fledermausschutzkonzept populationsrelevante Trennwirkungen verhindert, scheidet unter diesem Gesichtspunkt zumindest ein Verstoß gegen das Störungsverbot in der Fassung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 aus. Ob die Inanspruchnahme von Jagdhabitaten oder deren stickstoffbedingte Verkrautung als Störung im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 bzw. des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 zu begreifen wären, erscheint zweifelhaft; bei der schlichten Beseitigung von Flächen, die bislang als Nahrungsgrundlage genutzt worden sind, und bei vegetationsverändernden Immissionen fehlt es nämlich an einer zwanghaften Einwirkung auf das natürliche Verhalten der Tiere, das nach dem Wortsinn als Störung zu werten ist. Letztlich mag dies aber auf sich beruhen; denn auch in der Zusammenschau dieser Einwirkungen wäre eine etwaige Störung nicht erheblich im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007. Da die hier berührten Populationen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus nach den Ausführungen zur Frage ordnungsgemäßer Abgrenzung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" in diesem Gebiet die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands notwendige Nahrungsgrundlage zur Verfügung haben, kann es durch die in Rede stehenden Beeinträchtigungen, die ausschließlich die Trasse und deren Nahbereich und damit gebietsexterne Flächen betreffen können, nicht zu einer für den Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Arten relevanten Störung kommen.

119

(3) Andere in Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführte Fledermausarten sind von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens ebenfalls nicht betroffen. Hinsichtlich des Tötungsverbots gilt insoweit Gleiches wie für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus. Aber auch bezogen auf das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot sowie das Störungsverbot sind dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Verbotstatbestände im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht verneint worden sind.

120

Trotz ausreichender Untersuchungen zur Bestandserhebung sind keine nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 bzw. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 geschützten Lebensstätten der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Beschädigungs- und Zerstörungsverbot angesprochenen Arten Wasserfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus und Fransenfledermaus ermittelt worden. Entgegen der Behauptung des Klägers lässt sich der FFH-Verträglichkeitsprüfung südlich Hessisch Lichtenau kein Hinweis auf die Nutzung eines Gehölzes im Bereich des Biotopkomplexes "Wehrebogen" als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Wasserfledermaus entnehmen. Die Darstellung eines Exemplars dieser Art im Wehrebogen auf der Karte 1b der erwähnten Verträglichkeitsprüfung geht auf eine Untersuchung des Büros S. aus dem Jahr 2004 zurück. Mit der darin angewandten Detektormethode wurden ausdrücklich nur Jagdaktivitäten erfasst. Während die Große Bartfledermaus im Untersuchungsraum schon gar nicht nachgewiesen worden ist, konnte ein Vorkommen der Kleinen Bartfledermaus dort festgestellt werden. Sie nutzt als Winterquartiere, die in Anbetracht der zeitlichen Beschränkung der Rodungsarbeiten allein in den Blick zu nehmen wären, aber nur frostfreie Höhlen, Stollen und Keller (Petersen u.a., a.a.O. S. 513). Solche Unterschlupfmöglichkeiten sind von dem Vorhaben unstreitig nicht betroffen. Der Nachweis der Fransenfledermaus in den Wäldern östlich von Küchen und am Beerberg lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eingriffsbetroffene Lebensstätten dieser Art zu, da die Quartiersuche hierfür keine Anhaltspunkte erbracht hat.

121

Auch das Störungsverbot wird hinsichtlich keiner der neben dem Großen Mausohr und der Bechsteinfledermaus im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten verletzt, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Inanspruchnahme von Jagdhabitaten als Tathandlung im Sinne des Störungstatbestandes anzusehen ist. Flächen, die möglicherweise von der Breitflügelfledermaus, der Großen oder der Kleinen Bartfledermaus sowie der Fransenfledermaus zur Jagd genutzt werden, gehen nur in geringem Umfang verloren. Nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten sind daher Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population auszuschließen, zumal durch vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen die Eignung anderer Flächen als Jagdhabitate für diese Arten verbessert wird. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Vertretbarkeit dieser Einschätzung in Frage stellen könnte. Hiernach fehlt es einer etwaigen Störung durch Jagdhabitatverluste an dem in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 vorausgesetzten Populationsbezug. Entsprechendes gilt für die Wasserfledermaus, die dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zufolge lediglich während der Bauphase durch eine temporäre Inanspruchnahme von Teilen ihrer Jagdhabitate betroffen ist, und die Zwergfledermaus, für deren örtliche Population sich die geringen Jagdhabitatverluste ausweislich des Fachbeitrags im Hinblick auf das weite Spektrum der von ihr zur Jagd nutzbaren Biotopstrukturen nur geringfügig auswirken können. Die Neuverlärmung von Jagdhabitaten des Braunen und des Grauen Langohrs fällt nach den einleuchtenden Ausführungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wegen der Entlastung bisher verlärmter Jagdhabitatflächen durch den Tunnel Küchen per Saldo nicht ins Gewicht. Beide Arten werden zwar darüber hinaus - wie im Planfeststellungsbeschluss eingeräumt - auch durch die Flächeninanspruchnahme ortsnaher Jagdlebensräume betroffen. In Anbetracht des geringen Umfangs der in Anspruch genommenen Flächen und der Kompensation durch Aufwertung anderer Flächen gilt für sie aber ebenso wie für die übrigen Fledermausarten, dass diese Inanspruchnahme den Erhaltungszustand der lokalen Population unberührt lässt.

122

(4) Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt ein Vorkommen der Haselmaus im Trassenbereich und geht von der Annahme aus, dass bezogen auf sie artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt seien und das Vorhaben deshalb nur unter Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung zugelassen werden könne. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der Stellungnahme des Vorhabenträgers zu diesem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass wegen der möglichen Zerstörung von Aufzuchtstätten der Haselmaus der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 und wegen der Überbauung eines als vorhanden unterstellten Wanderkorridors der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 als verwirklicht angesehen worden ist. Diese Beurteilung lässt keine Mängel zu Lasten des Artenschutzes erkennen.

123

Die Neufassung der Verbotstatbestände führt allerdings teilweise zu einer Neubewertung. Zwar ist auch der Zerstörungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG 2007 erfüllt; denn die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werden zum Eingriffszeitpunkt noch nicht wirksam sein und können deshalb die Funktion der - möglicherweise - verloren gehenden Fortpflanzungsstätten nicht bruchlos übernehmen, wie es § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2007 voraussetzt. Die anfängliche Unvereinbarkeit mit dem Störungsverbot ist aber entfallen, weil nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Beklagten die Querungshilfen und Kompensationsmaßnahmen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ausschließen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007).

124

(5) Für die Schlingnatter ist der Planfeststellungsbeschluss von Auswirkungen des Vorhabens ausgegangen, die den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2002 unterfallen. Er hat sich dazu auf die Wirkungsanalyse des Vorhabenträgers im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und in der Stellungnahme zu diesem Fachbeitrag bezogen, in denen die Beschädigung oder Zerstörung durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 geschützter Lebensstätten dieser Art, der Fang und die Störung der Tiere beim Umsetzen von ihrem bisherigen Lebensraum, dem überplanten Bahndamm, in ein Ersatzhabitat sowie die Tötung nicht eingefangener Exemplare beim Bau und Betrieb der Autobahn angenommen worden sind. Ob tatsächlich sämtliche als erfüllt erachteten Verbotstatbestände gegeben waren und ob die entsprechenden Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 in gleichem Umfang eingreifen, kann offenbleiben; insbesondere muss nicht entschieden werden, ob das Ergreifen der Tiere, um sie in das Ersatzhabitat zu verbringen, unter das Fangverbot fällt oder ob unter Berücksichtigung des Regelungszwecks nur Fänge zum Zwecke der Entnahme der Tiere aus der Natur den Verbotstatbestand verwirklichen. Die erteilte Befreiung hält nämlich - wie noch auszuführen sein wird - rechtlicher Überprüfung auch dann stand, wenn sämtliche vorgenannten Verbotstatbestände zu bejahen sind.

125

(6) Bezogen auf 52 Vogelarten ist der Planfeststellungsbeschluss der Beurteilung des Vorhabenträgers in dessen Stellungnahme zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gefolgt, dass die Voraussetzungen des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots sowie mit Ausnahme der Wasseramsel auch des Störungsverbots (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG 2002) erfüllt seien. Wie sich aus der in Bezug genommenen Stellungnahme des Vorhabenträgers ergibt, hat er das Tötungsverbot durchgängig verneint, weil in Anbetracht der verkehrlichen Vorbelastung durch die B 7 und der geplanten Schutzmaßnahmen sich die verkehrsbedingten Kollisionsgefahren nicht erhöhten und baubedingte Tötungen durch Schutzmaßnahmen ausgeschlossen würden. Für keine der 52 Vogelarten lasse sich indes ausschließen, dass im Zuge der Baufeldräumung einzelne Brutreviere verloren gingen. Außer der Wasseramsel könnten auch alle Arten von tatbestandsmäßigen Störungen betroffen werden. Abweichend von der Stellungnahme zum Fachbeitrag, die auch für die Bachstelze den Verlust einzelner Brutreviere und Störungen in Rechnung gestellt hat, hat der Planfeststellungsbeschluss diesen Vogel weder unter den verbotswidrig betroffenen Vogelarten erwähnt noch für ihn eine Befreiung erteilt. Mit Ausnahme der Bachstelze hält seine Beurteilung rechtlicher Kontrolle stand, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass durch die nachträgliche Änderung des Störungstatbestands die im Planfeststellungsbeschluss angenommenen Verstöße gegen das Störungsverbot entfallen sind. Die fehlende Berücksichtigung der Bachstelze als verbotswidrig betroffener Vogelart, die auf einem Versehen beruhen dürfte, stellt einen rechtlichen Mangel dar, doch hat sich dieser auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgewirkt.

126

Dass der Beklagte den Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 für keine der im Untersuchungsraum vorkommenden Vogelarten angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sowohl für die Bau- als auch für die spätere Betriebsphase der Autobahn hat der Planfeststellungsbeschluss mit den angeordneten Schutzmaßnahmen hinreichende Vorsorge getroffen, um Verstöße gegen das Tötungsverbot auszuschließen. Für die Bauphase ist dies mit der Bauzeitenregelung, für die Betriebsphase mit den Anordnungen und Regelungen zur Abschirmung der Autobahn durch Schutzpflanzungen und Sperreinrichtungen geschehen, von denen der Beklagte angesichts der hohen verkehrlichen Vorbelastung durch die B 7 annehmen durfte, dass sie eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos ausschließen; dies umso mehr, als die Eignung des unmittelbaren Nahbereichs der A 44 als Vogelhabitat durch die Störwirkung des Autobahnverkehrs erheblich gemindert wird. Für aasfressende Raubvögel war entgegen der Auffassung des Klägers keine abweichende Beurteilung geboten. Die Wildschutzzäune, die die Autobahn durchgängig abschirmen werden, sind nämlich im unteren Bereich so engmaschig auszuführen, dass Mittelsäuger nicht auf die Fahrbahn gelangen, überfahren werden und als Aas Raubvögel anlocken können. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum diese Maßnahme ihre Wirkung verfehlen sollte. Soweit er behauptet, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag schließe für den Mäusebussard und den Rotmilan ein erhöhtes Kollisionsrisiko selbst nicht aus, verkennt er, dass es sich um eine grundsätzliche Aussage handelt, die die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzmaßnahmen noch nicht einbezieht.

127

Ebenso wenig ist es rechtsfehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss für 52 näher bezeichnete Vogelarten den Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand bejaht hat. Mangels einer detaillierten Revierkartierung hat sich der Beklagte in dieser Hinsicht zwar mit der Wahrunterstellung begnügt, den betreffenden Arten gingen jeweils einzelne Brutreviere verloren. Gegen dieses Vorgehen ist aber rechtlich nichts zu erinnern, da die Wahrunterstellung nicht zu Lasten des Artenschutzes geht und geeignet ist, die Dimension der Verbotswidrigkeit angemessen zu erfassen. Zusätzlich ist allerdings auch für die Bachstelze ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot in Rechnung zu stellen, denn dem Planfeststellungsbeschluss sind ebenso wenig wie dem prozessualen Vortrag des Beklagten Umstände zu entnehmen, die die diesbezügliche Einschätzung in der Stellungnahme des Vorhabenträgers zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in Frage stellen könnte.

128

Soweit der Planfeststellungsbeschluss mit Ausnahme der Wasseramsel auch den Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 als verwirklicht angesehen hat, ergibt sich aufgrund der Neufassung dieses Tatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 eine abweichende Beurteilung. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat der Beklagte unter Vorlage naturschutzfachlicher Stellungnahmen des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland sowie der Planungsgruppe Umwelt ausgeführt, dass Auswirkungen von Störungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population dieser Arten nicht zu erwarten seien. Die Stellungnahme der Planungsgruppe Umwelt begründet diese fachliche Einschätzung gesondert für jede der betroffenen Arten. Die zentrale zugrundeliegende Erwägung, außer dem Neuntöter hätten die betroffenen Vogelarten lokale Populationen in weit größeren räumlichen Zusammenhängen, als von dem Vorhaben betroffen seien, leuchtet ein. Für den Neuntöter verneint die Stellungnahme der Planungsgruppe Umwelt ebenfalls vertretbar eine Störung mit Populationsbezug, weil angesichts der Vorbelastung lediglich mit der zusätzlichen Störung eines Brutreviers zu rechnen sei und umfangreiche Kompensationsmaßnahmen erfolgten. Zur Bachstelze enthalten die nachträglichen gutachtlichen Stellungnahmen keine Angaben zum Populationsbezug der Störung; da es sich um eine ubiquitäre, nach dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen landesweit häufig vorkommende Art handelt, die im Planungsraum weit über den Eingriffsbereich hinaus geeignete Habitatstrukturen vorfindet, lässt sich jedoch auch für sie ein Populationsbezug der Störung ausschließen.

129

bb) Soweit das Vorhaben hiernach artenschutzrechtlichen Verboten zuwiderläuft, finden die im Planfeststellungsbeschluss für die Schlingnatter, die Haselmaus und 52 Vogelarten erteilten Befreiungen in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 eine tragfähige Grundlage. Dass für die Bachstelze eine Befreiung unterblieben ist, verhilft dem Antragsbegehren des Klägers in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG ebenfalls nicht zum Erfolg.

130

(1) Für sämtliche von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffene Arten bestand eine objektive Befreiungslage. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 konnte von den Verboten des § 42 BNatSchG 2002 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 VRL nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen vor.

131

(a) Das Vorhaben kann überwiegende Gründe des Gemeinwohls für sich in Anspruch nehmen, die die Befreiung erforderten.

132

Der Planfeststellungsbeschluss beruft sich insoweit auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung, die Zugehörigkeit des Vorhabens zu den Projekten des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes" (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996, ABl EG Nr. L 228 S. 1), seine Lückenschlussfunktion im deutschen Autobahnnetz und die damit verbundene Bedeutung für das Zusammenwachsen der beiden Teile Deutschlands, die innerörtliche Verkehrsentlastung der von den Bundesstraßen B 7 und B 400 durchschnittenen Ortschaften und die Erschließungsfunktion der Autobahn für eine strukturschwache Region. Er hebt damit auf Gründe ab, die ihrer Art nach eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 zu tragen vermögen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Zumal in ihrem Zusammenwirken kommt diesen Gesichtspunkten auch konkret hohes Gewicht zu. Soweit der Kläger dem entgegenhält, aufgrund veränderter Verkehrsprognosezahlen sei ein Verkehrsbedürfnis für das Autobahnprojekt entfallen, findet sein Vorbringen in der von ihm herangezogenen Fortschreibung der Verkehrsprognose keine Stütze. Auch nach der aktualisierten Prognose wird die Straße mit Werten zwischen 25 500 und 50 500 Kfz/24 h eine Verkehrsbelastung erreichen, die nach den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q 96) für den Autobahnbau verwendete Regelquerschnitte rechtfertigt. Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 12. März 2008 (a.a.O. Rn. 46) ausgeführt hat, bleiben die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele auch bei aktualisierten Verkehrsbedarf erreichbar. Darauf wird Bezug genommen.

133

Angesichts dessen erweisen sich die für das Vorhaben angeführten Gründe gegenüber den konkret betroffenen artenschutzrechtlichen Belangen als durchsetzungsfähig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht der für die Haselmaus und die Schlingnatter in Betracht zu ziehenden Verbotswidrigkeiten durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, die geeignet sind, deren Habitatbedingungen auf Dauer sogar zu verbessern, stark relativiert wird. Die Zahl der durch mögliche Revierverluste betroffenen Vogelarten ist zwar groß; es handelt sich aber ganz überwiegend um häufig vorkommende, nicht gefährdete Arten, und es kommt jeweils nur zu geringen Flächenverlusten. Nimmt man hinzu, dass das Verbreitungsgebiet der betroffenen Populationen zumeist weit über den Eingriffsbereich hinausreicht und ganze naturräumliche Einheiten umfasst (vgl. die Stellungnahmen des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland sowie der Planungsgruppe Umwelt), so liegt das Übergewicht der für das Vorhaben sprechenden Gründe des Gemeinwohls auf der Hand.

134

(b) Artenschutzrechtliche Vorschriften der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie stehen einer Befreiung nicht entgegen.

135

(aa) Da die Schlingnatter und die Haselmaus im Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, ist die für sie erteilte Befreiung an Art. 12 und 16 FFH-RL zu messen. Aus den im Rahmen der Prüfung des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 genannten Gründen ist davon auszugehen, dass das Vorhaben bezogen auf beide Arten auch die den als verwirklicht unterstellten nationalen Verbotstatbeständen korrespondierenden Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verwirklicht. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c letzte Alternative FFH-RL liegen aber vor.

136

Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Dies folgt aus den gleichen Erwägungen, wie sie für den Befreiungsgrund des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 zutreffen. Eine Befreiung vom Fangverbot hinsichtlich der Schlingnatter wird in Anbetracht des mit dem Fang der Tiere verfolgten Zwecks, sie in ein Ersatzhabitat zu verbringen, zusätzlich durch die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die Umwelt (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL) gerechtfertigt.

137

Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 240 m.w.N.). Nach diesem Maßstab geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon aus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Für die sogenannte Süd-Alternative des BUND, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens zur VKE 20 gewesen ist, gilt dies schon deshalb, weil sie ausweislich der Ausführungen in dem dieses Verfahren abschließenden Senatsurteil vom 12. März 2008 (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 182 ff.; insoweit in BVerwGE 130, 299 nicht abgedruckt) den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Glimmerode und Hambach" widerspräche. Ähnliches trifft für die vom Kläger vorgeschlagene "Große Südumfahrung" zu. Wie der Gutachter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, würde sie trotz der vorgeschlagenen teilweisen Führung in einem Tunnel am westlichen Tunnelmund zur Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets führen. Dass sie gleichwohl naturschutzfachlich vorzugswürdig wäre, ist nicht substantiiert dargetan. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob diese Trasse trotz ihres Verlaufs fernab des Wehretals geeignet wäre, die mit dem Vorhaben unter anderem verfolgten Planungsziele einer Erschließung des dortigen Siedlungsraums und einer Entlastung der dortigen Ortsdurchfahrten der B 7 - wenn auch mit Abstrichen - zu erreichen. Schließlich stellt auch die vom Kläger favorisierte Nordalternative keine zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL dar. Zum einen würde sie einen wesentlich längeren Tunnel erfordern als die planfestgestellte Lösung und deshalb einen zusätzlichen Kostenaufwand von ca. 57 Mio. € verursachen. Mehrkosten in dieser Größenordnung ständen außer Verhältnis zu den artenschutzrechtlichen Nachteilen, deren Vermeidung die Planungsalternative dienen soll. Darüber hinaus haben die für den Beklagten tätigen Gutachter der Planungsgruppe Umwelt in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass die Trasse im Bereich des östlichen Tunnelportals die Waldflächen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" anschneiden würde. Soweit der klägerseitig tätige Gutachter Dipl.-Biol. Sp. dem entgegengehalten hat, dies lasse sich durch eine Überführung der B 7 verhindern, haben die Gutachter des Beklagten diesen Einwand mit der Erwägung entkräftet, eine solche Modifizierung der Alternativplanung würde zusätzliche Rampen für die B 7 erfordern, die ihrerseits das FFH-Gebiet beeinträchtigten. Dieser Erwägung hat der Gutachter des Klägers nichts von Substanz entgegenzusetzen vermocht.

138

Schließlich ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

139

Die Schlingnatter befindet sich ausweislich des Anhangs 4 des Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen in diesem Bundesland in einem günstigen Erhaltungszustand. Daran wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahme A/E 2.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans nichts ändern. Sie gewährleistet nach der naturschutzfachlich fundierten Einschätzung des Beklagten, dass ein funktionsfähiger Ersatzlebensraum für die Schlingnatter geschaffen wird. Damit wird der derzeitige Erhaltungszustand nicht nur aufrechterhalten, sondern auf lokaler Ebene sogar verbessert. Dies folgt aus dem Umstand, dass das eingriffsbetroffene Schlingnattervorkommen sich auf Sekundärhabitate in Gestalt von Bahndammabschnitten beschränkt, die nach den unbestrittenen Angaben im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch Gehölzsukzession ohnehin auf Dauer verloren gehen würden. Die lokale Schlingnatterpopulation wäre somit ohne Realisierung des Vorhabens mittel- bis langfristig in ihrem Bestand gefährdet, während die Maßnahme A/E 2.1 ihren Bestand langfristig sichert.

140

Für die Haselmaus sind zwar ebenfalls Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, die durch Anlage deckungsreicher Leitstrukturen zur Vernetzung und Erweiterung potenzieller Haselmauslebensräume nach naturschutzfachlich vertretbarer Einschätzung der Planfeststellungsbehörde eine Verschlechterung der Habitatbedingungen dieser Art verhindern oder deren Habitatbedingungen sogar verbessern (Maßnahmenkomplex A/E 5). Gesicherte Erkenntnisse über den Erhaltungszustand der Haselmaus fehlen jedoch, so dass von einem bisher günstigen Erhaltungszustand nicht ausgegangen werden kann. Dieser Umstand hinderte jedoch nicht, von dem Verbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL abzuweichen.

141

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007, I-4713 ) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann. Die deutsche Fassung des maßgeblichen Satzes 1 der Rn. 29 des Urteils vom 14. Juni 2007 erweckt allerdings den Eindruck, das sei nicht ohne Weiteres möglich. Ihr zufolge sind solche Ausnahmen nur "unter außergewöhnlichen Umständen weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können". Diese Formulierung legt den Schluss nahe, das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" stelle eine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art dar. Außerdem kann nach der deutschen Fassung angenommen werden, dass es ausreicht, dass die weiteren Voraussetzungen - keine Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands oder keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands - alternativ vorliegen. Beides ist jedoch nach der gemäß Art. 31 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbindlichen Fassung des Urteils in der Verfahrenssprache, hier also in der finnischen Sprache, eindeutig zu verneinen. Bei einer Übersetzung der verbindlichen finnischen Fassung des oben genannten Satzes in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs in die deutsche Sprache unter Zuhilfenahme allgemein zugänglicher Hilfsmittel wird die Erteilung einer Ausnahme nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abhängig gemacht, sondern Ausnahmen dürfen "ausnahmsweise" (poikkeuksellisesti) dann gewährt werden, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Populationen behindern.

142

Diese Formulierung deckt sich inhaltlich mit derjenigen in der englischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen und griechischen Fassung dieses Satzes in der Sammlung des Gerichtshofs. Lediglich die niederländische Fassung des Satzes weicht insoweit davon ab, als danach die Verbote der Verschlechterung des Erhaltungszustands und der Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht kumulativ, sondern nur alternativ gelten würden. Bei dieser Sachlage beruht die deutsche Fassung offensichtlich auf einem Übersetzungsfehler; sie verfälscht den Aussagegehalt des genannten Satzes im Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 zum einen, indem sie den Schluss nahelegt, das Verbot einer weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands und das Verbot einer Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands seien nur alternativ einzuhalten, und zum anderen, indem als weitere Voraussetzung für eine Ausnahme "außergewöhnliche Umstände" verlangt werden. Beides trifft nicht zu (so auch Beschluss vom 17. April 2010 - BVerwG 9 B 5.10 - juris Rn. 7 ff.). Da - wie ausgeführt - durch die planfestgestellte Kompensationsmaßnahme zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszustands der Haselmaus verhindert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird, durfte trotz eines - unterstellt - ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art ausnahmsweise von dem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL abgewichen werden.

143

(bb) Für die 53 Vogelarten, für die der Tatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 erfüllt ist, liegt nicht zugleich auch ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des Art. 5 Buchst. b VRL vor, mit der Folge, dass die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie eine Befreiung nicht hindern. Die letztgenannte Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, der auch den Funktionsraum, auf dem sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 und vom 12. März 2008 a.a.O. ). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Gründe des Funktionsschutzes mögen es rechtfertigen, über den Wortlaut der Richtlinie hinaus auch diejenigen Nester bzw. nestersetzenden Strukturen in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen, auf deren Wiederverwendung die konkret betroffenen Vögel artbedingt angewiesen sind. An einen solchen Angewiesensein fehlt es aber, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 ).

144

Die Beschädigung oder Zerstörung aktuell besetzter Nester droht nicht. Die Maßnahme S 9 des landschaftspflegerischen Begleitplans richtet sich darauf, zum Schutz und zur Schonung der Vögel im gesamten Trassenverlauf bauvorbereitende Arbeiten einschließlich der Entfernung von Vegetationsstrukturen außerhalb der Brutperiode durchzuführen. Rodungen sind nach den in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgenommenen Planergänzungen auf die Zeit vom 1. November bis zum 1. März beschränkt. Der Einwand des Klägers, die Bauzeitenregelung sei für die Arten Buntspecht, Wacholderdrossel und Wasseramsel unzureichend, verfängt nicht. Der Buntspecht und die Wacholderdrossel brüten innerhalb des Zeitraums, in dem die baulichen Beschränkungen gelten. Bei der Wasseramsel handelt es sich zwar um einen sehr frühen Brüter, dessen Legeperiode in Mitteleuropa bereits Mitte Februar beginnt. Dieser Besonderheit hat der Beklagte indes in der mündlichen Verhandlung mit einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Nebenbestimmung Rechnung getragen, dass der im Bereich des Widerlagers einer Wehrebrücke vorhandene Nistkasten der Wasseramsel vor dem 15. Februar beseitigt wird.

145

Es ist auch keine Vogelart auf die Wiederbenutzung ihrer Nester angewiesen. Die vom Kläger angeführten Arten Gebirgsstelze, Neuntöter und Wacholderdrossel kehren nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beklagten zwar jährlich an die selben Orte zurück, legen dort aber jeweils neue Nester an. Sie sind daher allenfalls auf einen bestimmten Funktionsraum angewiesen, der vom Begriff des Nestes nicht umfasst ist. Für verlassene Niststätten der Rabenkrähe und des Buntspechts, die möglicherweise im nächsten Jahr von anderen Vogel- oder sonstigen Tierarten genutzt werden, gilt Gleiches erst recht. Der einzige Wiederverwender ist die Wasseramsel. Auch sie ist auf den ihr verloren gehenden Nistkasten jedoch nicht angewiesen. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht vor, mit der Maßnahme G/S 6 nach der Verlegung der Wehre standorttypische Randstrukturen zu entwickeln und unter den Wehrebrücken jeweils eine Wasseramselnisthilfe in Form eines Nistkastens zu errichten. Zweifel daran, dass diese vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wirkt, bestehen nicht; denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist die Art auf häufige Verluste ihrer Brutstätten durch Hochwasser eingerichtet und nimmt Nistkästen daher gerne an.

146

(2) Soweit der Beklagte die objektive Befreiungslage genutzt und von den artenschutzrechtlichen Verboten Befreiungen erteilt hat, ist dies ermessensfehlerfrei geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt einerseits auf die verfolgten Gemeinwohlbelange, andererseits auf das Ausbleiben einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten ab. Das lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

147

Dass der Beklagte für die Bachstelze trotz objektiver Befreiungslage - versehentlich - keine Befreiung erteilt hat, führt zwar zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser Mangel ist aber entsprechend § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, weil er das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hat. Angesichts der großen Zahl von Vogelarten, für die der Beklagte von den artenschutzrechtlichen Verboten dispensiert hat, erscheint es ausgeschlossen, dass er dem Vorhabenträger eine Befreiung für eine einzelne weitere Vogelart versagt hätte; dies umso mehr, als die Bachstelze hinsichtlich ihres Gefährdungsgrades keine Besonderheiten aufweist, die für sie eine restriktivere Handhabung der Befreiungsregelung als für die anderen betroffenen Arten nahelegen würde.

Gründe

I

1

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

4

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14; stRspr). Dies legt die Beschwerde nicht dar.

5

a) Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtssätze, dass gemäß Art. 7 FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VRL) zu Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie stattfinde, wenn ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt sei und andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt seien, und es für einen Regimewechsel nicht der Festlegung von Ge- und Verboten bzw. der Gewährleistung eines umfänglichen Schutzes bedürfe. Er rügt eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) und vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276), die für einen Regimewechsel zusätzlich verlangten, dass in der Schutzerklärung auch die auf das jeweilige Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele verbindlich festgelegt und die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse (Beschwerdebegründung S. 7 und 10 f.).

6

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31 Rn. 40) widersetzt, für einen Regimewechsel sei es jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt würden. Er hat den Rechtssatz vielmehr zitiert (UA Rn. 671) und ihn befolgt, indem er geprüft und mit bindender Wirkung für den Senat (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) bejaht hat, dass die Erhaltungsziele für das vorliegend betroffene Europäische Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Vogelschutzverordnung vom 12. Juli 2006 (Bayer.GVBl. S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (Bayer.GVBl. S. 486) - VoGEV - festgelegt sind (UA Rn. 669).

7

Eine Forderung des Inhalts, die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL müsse in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) nicht erhoben. Mit der Aussage, die für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolge nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimme, die Gebietsbegrenzung festlege und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstelle (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 41), zeichnet es lediglich nach, wie sich üblicherweise die Rechtslage darstellt.

8

Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276) enthält nicht den behaupteten Rechtssatz. Es besagt - wie auch der Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 35 Rn. 12) -, dass es für den Wechsel des Schutzregimes einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung bedarf, wobei deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285). Mit der Aussage, die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL bestimme den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285), wird der Inhalt der § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002 referiert. Selbst wenn damit ein Rechtssatz aufgestellt sein sollte, wäre der Tatbestand der Divergenz nicht erfüllt. Weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. April 2004 einen Wechsel des Schutzregimes mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung (a.a.O. S. 286), wäre ein Rechtssatz zu den inhaltlichen Anforderungen an die Schutzerklärung nicht entscheidungserheblich. Auf die Abweichung von einem Rechtssatz, der die divergenzfähige Entscheidung nicht trägt, kann die Rüge des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353>). Im Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - (juris) findet sich auch nach dem Verständnis des Klägers keine Wiederholung einer in den anderen Entscheidungen angeblich formulierten Forderung, dass in der Schutzerklärung auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt sein müssten (Beschwerdebegründung S. 12). Sollte der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602] - rügen wollen (Beschwerdebegründung S. 14 f.), wäre ihm entgegen zu halten, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10).

9

Der Kläger beanstandet ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Rechtssätzen,

- für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es ausreichend, wenn die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG (2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar seien,

- für einen Rechtsregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es nicht erforderlich, dass flächendeckend für den gesamten Bereich des Vogelschutzgebiets bzw. für sämtliche in diesem zu schützenden Vogelarten zusätzliche Schutzverordnungen oder Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes gälten, welche die geschützten Vögel und deren Lebensräume schützten und entwickelten, sondern es für den Regimewechsel ausreichend sei, wenn dies in Teilbereichen bzw. bezüglich bestimmter Arten bzw. in Abhängigkeit der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen der Fall sei,

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) die Gefolgschaft verweigert habe (Beschwerdebegründung S. 21, 23). Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm zugeschriebenen Rechtssätze indes nicht aufgestellt. Die Ausführungen unter der Randnummer 676 des Urteils, denen der Kläger die Rechtssätze entnehmen möchte, verhalten sich nicht zu den Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie, sondern sind der These zugeordnet, dass - unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels - die Mitgliedstaaten auch der Sache nach nicht verpflichtet seien, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, sondern die Unterschutzstellung auch anderweitig leisten könnten (UA Rn. 675).

10

b) Der Kläger liest aus dem angefochtenen Urteil die folgenden Rechtssätze heraus (Beschwerdebegründung S. 40 f.):

- Die für die Auswahl von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde sei im Rahmen der Gebietsauswahl im Sinne von Art. 4 VRL nicht verpflichtet, die Bestände und Lebensraumbedingungen von Vogelarten in einem Gebiet mit den Beständen und Lebensraumbedingungen der Arten des Landes zu vergleichen und im Ergebnis dieses Abgleichs zu ermitteln, welche Gebiete im Sinne von Art. 4 VRL zu den "für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" Gebieten gehören, wenn das vorhabenbetroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die jeweilige Art gibt.

- Gerichte, welche im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zu prüfen haben, ob für ein vorhabenbetroffenes Gebiet das Rechtsregime des Art. 4 VRL ("faktisches Vogelschutzgebiet") gilt, seien im Rahmen der Kontrolle des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht verpflichtet, die behördliche Entscheidung zur unterbliebenen Ausweisung des betreffenden Gebiets als Vogelschutzgebiet daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung auf der Grundlage einer Bestands- und Lebensraumermittlung und -bewertung von den in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten sowie einer vergleichenden Betrachtung mit den Beständen und Bedingungen in anderen Gebieten des Landes erfolgt ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn das betroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die Art gibt.

11

Der Kläger stellt den Rechtssätzen einen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 Rn. 53) mit dem Inhalt gegenüber, dass die Auswahlentscheidung für Vogelschutzgebiete auf der Grundlage einer artspezifischen Bewertung eines Gebiets für eine Vogelart und unter vergleichender Betrachtung des Gebiets mit anderen für eine Vogelschutzgebietsmeldung in Frage kommenden Gebieten erfolgen muss sowie die Auswahlentscheidung der Behörde - auch unter Berücksichtigung diesbezüglich eingeschränkter Kontrolldichte und auch dann, wenn das betreffende Gebiet nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist und die Europäische Kommission keinen Meldebedarf geltend macht, - daraufhin zu überprüfen ist, ob die Entscheidung des Verzichts zur Unterschutzstellung des Gebiets für die betreffende Vogelart aufgrund hinreichender Ermittlung der Bestände und sachgerechter Bewertung der Eignung und Bedeutung des Gebiets für die Belange des Vogelschutzes im Vergleich zu anderen Gebieten getroffen wurde (Beschwerdebegründung S. 42). Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die behaupteten Rechtssätze nicht formuliert hat. Er hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Behörden bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten und die Gerichte bei der Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten auf die Prüfung beschränken können, ob das jeweilige Gebiet im IBA-Verzeichnis aufgelistet ist oder die EU-Kommission für das Gebiet Nachmeldebedarf reklamiert hat, sondern ist davon ausgegangen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zu einer eigenständigen Prüfung der Notwendigkeit der Unterschutzstellung verpflichtet sind, wobei ihnen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (UA Rn. 677 f.). Er hat nämlich auch darauf abgestellt, dass nach den von ihm für überzeugend gehaltenen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678).

12

c) Nach Darstellung des Klägers legt der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung ferner die Rechtssätze zugrunde,

- dass auf das Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden sei, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, und

- dies auch dann gelte, wenn das Land für die betreffende Art noch kein FFH-Gebiet ausgewiesen hat und es im Rahmen der Realisierung eines Eingriffs zu einer vollständigen Zerstörung des Vorkommens an dortiger Stelle kommt (Beschwerdebegründung S. 80).

13

Der Kläger sieht darin eine Abweichung von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - (BVerwGE 118, 15 <20>), dass

- die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Meldung der Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie anhand der im Anhang III Phase 1 genannten Kriterien auszuwählen sind, einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum zugesteht, und

- zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europäischen Schutzregime nach Maßgabe der Vorwirkungsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96 [ECLI:EU:C:1997:628]) unterliegen, nur die Landschaftsräume gehören, die aus fachwissenschaftlicher Sicht die von der Richtlinie vorausgesetzten Eigenschaften zweifelsfrei aufweisen, vom Mitgliedstaat aber trotz ihrer Eignung bei der Auswahl unberücksichtigt geblieben sind (Beschwerdebegründung S. 83).

14

Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass auf Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden ist, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht unterlegt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum belässt, eine ausnahmslose Meldung von Gebieten selbst dann nicht notwendig ist, wenn die Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen besetzt sind (UA Rn. 819), und der Verzicht auf eine Meldung nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorkommen geschützter Arten an anderswo feststellbaren Verbreitungsschwerpunkten größer sind (UA Rn. 820).

15

d) Die "versteckte" Divergenz zwischen Rechtssätzen zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (Beschwerdebegründung S. 162) ist nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz formuliert, der dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, eine Ausführungsalternative sei vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.). Er hat sich diesem Rechtssatz vielmehr angeschlossen (UA Rn. 740). Sollte er ihn unrichtig angewandt haben, läge darin keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

16

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

17

a) Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche und mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene Benennung von auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungszielen erfolgt ist, die über die Benennung geschützter Vogelarten hinausgeht,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche, mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene, unmittelbar anwendbare Benennung von geeigneten Ge- und Verboten sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für jeden Teil des Gebiets erfolgt ist,

- ob für den Fall, dass eine Benennung nicht für jeden Gebietsteil notwendig ist, sie mindestens für annähernd den gesamten Teil des Gebiets/mindestens mehr als 80 %/jedenfalls mehr als 30 % des betreffenden Gebiets erfolgt sein muss, oder ob es auf die konkreten Standorte der Vorkommen der geschützten Vogelarten und deren Lebensräume ankommt und insofern dann in dem gesamten betreffenden Bereich oder jedenfalls annähernd dem gesamten betreffenden Bereich entsprechende Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unmittelbar anwendbar sein müssen,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass dann, wenn eine Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2009 (= § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2002) im Hinblick darauf unterbleibt, dass nach anderen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, durch die Regelung von Verfügungsbefugnissen oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, die genannte Vorschrift bzw. vertragliche Vereinbarung mit Außenwirkung gegenüber Dritten rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, dafür öffentlich bekannt gemacht wird und die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele selbst festlegt (Beschwerdebegründung S. 27 f.),

- ob es für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL ausreichend ist, wenn die - die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden - Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG (bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG 2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar sind (Beschwerdebegründung S. 22), und

- ob die Mitgliedstaaten im Übrigen auch der Sache nach nicht verpflichtet sind, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, und die Notwendigkeit des Erlasses positiver Maßnahmen von der konkreten Lage im betreffenden Schutzgebiet abhängt (Beschwerdebegründung S. 13).

18

Die unter dem ersten Spiegelstrich aufgeworfene Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40) eine Festlegung der Erhaltungsziele für notwendig erachtet (UA Rn. 671); hiervon unabhängig geht die Benennung der Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 VoGEV (Gebiets-Nr. DE 7637471) über die Benennung der geschützten Vogelarten hinaus. Auch die Frage zum fünften Spiegelstrich wäre nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Wechsel des Schutzregimes durch die Vogelschutzverordnung eingetreten ist (UA Rn. 670). Die Frage zum sechsten Spiegelstrich bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden, weil der Kläger mit ihr eine Erwägung aufgreift, die der Verwaltungsgerichtshof lediglich hilfsweise und unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie angestellt hat (UA Rn. 675 f.). Außerdem sind die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Frage zum sechsten Spiegelstrich bezieht, mit Rechtssätzen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - (Rn. 62 und 66) identisch. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, den Zusammenhang verkannt zu haben, in dem die Rechtssätze des Europäischen Gerichtshofs stehen (Beschwerdebegründung S. 14). Der Kläger betont, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle nur unter der Voraussetzung der Unzweifelhaftigkeit der Gewährleistung eines Schutzes im Sinne von Art. 4 VRL keine formellen Anforderungen an die Aufnahme von Ge- und Verboten in den Rechtsakt, in dem die für das jeweilige Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele festgelegt würden, ignoriert aber, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weil für das betroffene Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" die geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 VoGEV festgelegt worden sind (UA Rn. 679, 669 f.).

19

Die übrigen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für den Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40). Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 58, 59). Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (a.a.O. S. 285) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-415/01 [ECLI:EU:C:2003:118] - Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in Bezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des Schutzregimes nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 a.a.O. Rn. 63). Damit hat es sein Bewenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Fortentwicklung oder Korrektur in einem Revisionsverfahren bedarf.

20

b) Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 43 f.):

- Lassen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRL, § 33 Abs. 1 BNatSchG 2002 = § 32 Abs. 1 BNatSchG 2009 es zu, dass die für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde es im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart unterlassen darf, diese Entscheidung auf Grundlage deren Bestände und Lebensraumbedingungen in einem dafür in Frage kommenden Gebiet im Vergleich zu deren Beständen und Lebensraumbedingungen an anderer Stelle zu treffen, bzw. ist die Ermittlung und Bewertung von Bestandszahlen und deren Vergleich mit den Gegebenheiten an anderer Stelle dann entbehrlich, wenn ein Gebiet, in welchem sich ein Bestand der Art befindet, nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist?

- Ist die Behörde dann, wenn sie ihren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum betreffend die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine Art ausgeübt hat, berechtigt, ihre Entscheidung über eine Schutzausweisung für die betreffende Art in anderen Gebieten an Hand anderer Kriterien durchzuführen?

- Darf die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Ausweisung eines Vogelschutzgebiets für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart so weit zurückgenommen werden, dass es weder auf die von der Behörde für ihre Gebietsausweisung angelegten Kriterien und deren einheitliche Anwendung noch auf eine Ermittlung der Bestandszahlen und Lebensraumbedingungen in den betreffenden Gebieten und deren Abgleich miteinander ankommt?

Sofern die Frage mit ja zu beantworten sein sollte:

-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart noch kein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem betreffenden Gebiet einen ihrer größten landesweiten Bestände hat?

-- Gilt dies auch dann, wenn es um eine Art geht, für deren Erhaltung Deutschland aufgrund der Beherbergung eines 10%igen Anteils eine besondere Verantwortung trägt?

-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart erst ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem streitbefangenen Gebiet einen deutlich höheren Bestand aufweist als in dem ausgewiesenen Schutzgebiet?

21

Die Fragen lösen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht aus, weil sie an dem rechtlichen Ansatz der Vorinstanz und den Feststellungen im angefochtenen Urteil vorbeigehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Verordnungsgeber über einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verfügt, welche der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten innerhalb eines europäischen Vogelschutzgebiets erhalten werden sollen (UA Rn. 677). Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums hat er vorliegend verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die nach Auffassung des Klägers in die Vogelschutzverordnung aufzunehmenden Erhaltungszielarten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678). Der umfangreiche Fragenkatalog kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge die vorinstanzliche Entscheidung einzelfallbezogen bemängelt und mit der Behauptung von Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, nachweisen will, dass der Verordnungsgeber seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verlassen hat. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen.

22

c) Der Kläger sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob in einem Gebiet, in welchem ein schutzwürdiges Vorkommen einer Anhang II-Art vorkommt, ein Vorhaben verwirklicht werden darf, welches das Vorkommen im Gebiet zerstören würde, wenn zwar weitere Gebiete mit Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in einem Bundesland vorkommen, das Bundesland für diese Arten jedoch noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet hat (Beschwerdebegründung S. 83).

23

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil geklärt ist, dass ein potentielles FFH-Gebiet nicht zerstört oder nicht anderweitig so nachteilig beeinträchtigt werden darf, dass es für eine Meldung an die Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <157>). Ebenfalls geklärt ist,

- dass ein Bereich im Sinne des Art. 1 Buchst. j FFH-RL, der die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt, als potentielles FFH-Gebiet einzustufen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <308 f.>),

- dass die FFH-Richtlinie im Anhang III Phase I B den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete für eine gegebene Art des Anhangs II, auch soweit sie prioritäre Lebensraumtypen beherbergen, einen gewissen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum mit der Folge einräumt, dass die Gebiete nicht ausnahmslos gemeldet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <21>, und

- dass dies unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 39).

24

Der Kläger zeigt nicht auf, dass die bisherige Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren weiter entwickelt oder korrigiert werden müsste. Ihm dient die Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt dafür, dem Verwaltungsgerichtshof vorzuhalten, Teile des Bereichs des so genannten Abfanggrabens Ost und des nördlichen Erdinger Mooses zu Unrecht nicht als potentielles FFH-Gebiet zum Schutz von Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz behandelt zu haben (UA Rn. 819 f.). Auch hier gilt, dass mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden kann.

25

d) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger den Fragen bei (Beschwerdebegründung S. 88, 91, 94),

- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL unmittelbar anwendbar ist oder ob es sich bei den Ausnahmegründen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG um eine strengere Schutzmaßnahme eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 14 VRL handelt,

- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Nutzung im Sinne der Vorschrift einen individuellen Zugriff auf betroffene Vögel voraussetzt,

- ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme für europäische Vogelarten auf den Tatbestand der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) gestützt werden kann,

- ob eine weite Auslegung des Tatbestandes der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach hierunter auch die "zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses" zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL im Einklang steht,

- ob die Ausnahme unter Berufung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die Steigerung des Flugsicherheitsniveaus gewährt werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs begründet vorliegt;

- ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, wonach von den zwingenden Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Art. 5 VRL aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Ausnahmen auch für europäisch geschützte Vogelarten möglich sind, mit Art. 9 Abs. 1 VRL vereinbar ist;

- ob für den Fall der Unvereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG mit Art. 9 Abs. 1 VRL die Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach der Tatbestand der öffentlichen Sicherheit weit auszulegen sei und hierunter auch die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sowie die Sicherheit der Luftfahrt zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL in Einklang steht.

26

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Abweichungsentscheidung des Beklagten sowohl auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als auch auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG stützen lässt (UA Rn. 844 f. i.V.m. Rn. 724 ff., Rn. 848 ff.). Die Revision kann daher nur zugelassen werden, wenn der Kläger zu beiden Vorschriften Gründe für die Zulassung der Grundsatzrevision aufzeigt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

27

Das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Auslegung und Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG führt nicht zur Zulassung der Revision, so dass die Fragen zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.

28

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG und im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall u.a. im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Interesse der öffentlichen Sicherheit sowohl im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung als Vorhaben der Luftinfrastruktur zur Bewältigung des zu erwartenden steigenden Luftverkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen München als auch hinsichtlich der Steigerung des Flugsicherheitsniveaus durch die Behebung der sich mit Kapazitätsengpässen verbindenden Risiken für die Störung der Flugsicherheit insbesondere bei Starts und Landungen dient (UA Rn. 850). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um den Verwaltungsgerichtshof darin zu bestätigen, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls Maßnahmen zur Entschärfung der Risiken für die Flugsicherheit liegen, die durch Kapazitätsengpässe und einer damit verbundenen dichten Flugfolge bei Starts und Landungen heraufbeschworen werden. An die vorinstanzliche Feststellung, dass die Erweiterung des Flughafens München (auch) dazu dient, Risiken für die Störung der Flugsicherheit zu begegnen, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit der Behauptung, der Flughafen werde nicht gebaut, um die Sicherheit zu erhöhen, sondern allein zur Befriedigung einer vermeintlichen Nachfrage an Flugbewegungen (Beschwerdebegründung S. 93), kann der Kläger nicht gehört werden.

29

e) Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Kläger bei den Fragen (Beschwerdebegründung S. 151, 173),

- ob es bei der gerichtlichen Prüfung des Vorliegens des Abweichungsgrundes der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) im Hinblick auf das Merkmal von Prognoseunsicherheiten erforderlich ist zu prüfen, ob bei einer zuvor festgestellten sachgerechten Prognose die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. mit großer oder geringer Wahrscheinlichkeit eintreten wird;

- ob Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dahingehend auszulegen ist, dass dann, wenn das Vorliegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht und das Projekt damit zugelassen wird, eine nochmalige bzw. weitergehende Überprüfung des Abweichungsgrundes erforderlich wird, wenn zwischen der Zulassung des Projekts und dem Baubeginn eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den Abweichungsgrund ganz oder teilweise - letzteres im Hinblick auf die Alternativenprüfung - entfallen lassen könnte;

- ob Kohärenzmaßnahmen gem. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei der bipolaren Abwägung mindernd berücksichtigt werden dürfen, bejahendenfalls, welchen Anforderungen Kohärenzsicherungsmaßnahmen genügen müssen, um mindernd berücksichtigt werden zu können, ob es geboten ist, an die Erfolgswahrscheinlichkeit "qualifizierter" Kohärenzsicherungsmaßnahmen dieselben strengen Überprüfungsmaßstäbe anzulegen, wie sie für Schadensvermeidungsmaßnahmen gelten, ob vermieden werden muss, dass eine Doppelanrechnung einer Maßnahme als das Integritätsinteresse vermindernde und als eigentliche Kohärenzsicherungsmaßnahme gelten kann, und ob entsprechende Kennzeichnungen zum Beleg der unterschiedlichen Qualität der Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfolgen müssen.

30

Auf die Frage zum ersten Spiegelstrich lässt sich mit dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - (BVerwGE 134, 166 Rn. 17) antworten: Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind auch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist. Mit welchem Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll. Daran hat der Senat im Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - (juris Rn. 45) festgehalten. Der Kläger zeigt weiteren Klärungsbedarf nicht auf, sondern kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Prognoseunsicherheit zu eng verstanden habe (Beschwerdebegründung S. 155). Das ist kein Grund für die Zulassung der Grundsatzrevision.

31

Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen ermittelt, aus denen sich ergibt, dass die Abweichungsgründe des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).

32

Die Fragen zum dritten Spiegelstrich bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach der tatrichterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schon das ungeschmälerte Integritätsinteresse (UA Rn. 735). Die Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Minderung des Gewichts des Integritätsinteresses (UA Rn. 736) ist ein zusätzliches Argument ("Darüber hinaus ..."), das hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich die angegriffene Entscheidung ändert.

33

f) Der Kläger hält für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschwerdebegründung S. 159),

ob sich unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die gerichtliche Überprüfung einer Verkehrsprognose und deren Gewichtung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch darauf beziehen muss, ob die Prognose durch spätere tatsächliche Entwicklungen bestätigt oder widerlegt wird.

34

Grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Enteignungsentscheidungen bzw. wie hier an die Überprüfung einer fachplanerischen Zulassung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung.

35

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie dort nicht entscheidungserheblich wäre. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist das planfestgestellte Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit nicht nur geboten, weil nach der Verkehrsprognose das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung gegeben ist, sondern auch deshalb, weil über die bestehende Planrechtfertigung hinaus weitere überwiegende öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten (UA Rn. 595). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die gestellte Frage zu verneinen ist. Denn die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von Prognoseentscheidungen ist auch an Fällen entwickelt worden, in denen die jeweilige Planungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 21 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13.) Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

36

g) Grundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert der Kläger in Bezug auf folgende Fragen (Beschwerdebegründung S. 181):

- Folgt aus § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG i.V.m. Art. 6, 6 Abs. 2 Buchst. e UVP-RL eine Pflicht der Genehmigungsbehörde, während des laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche bei der Genehmigungsbehörde eingereichten Unterlagen eigeninitiativ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?

- Sollte die Frage zu verneinen sein: Gilt dies jedenfalls in Bezug auf solche Unterlagen, die vom Vorhabenträger eingereicht wurden und für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wesentlich (im Sinne von entscheidungstragender Relevanz) sind?

- Gilt dies insbesondere in Bezug auf Unterlagen betreffend den Bedarf an einem Vorhaben, dessen sozioökonomische oder dessen umweltbezogene Auswirkungen?

- Welche Anforderungen hat ein Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vorhabengenehmigung in Bezug auf die Feststellung eines Nachweises zu erfüllen, so dass nachweislich die Möglichkeit besteht, dass eine angegriffene Entscheidung ohne einen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre? Steht Art. 11 UVP-RL einer solchermaßen eingeschränkten Behandlung von klägerischen Rügen betreffend Verfahrensfehlern nicht entgegen?

- Obliegt es der Klägerseite, mit hinreichend substantiierten Einwendungen vorzutragen, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen die Genehmigungsbehörde vor Genehmigungserteilung hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen und auf die Kausalität von Verfahrensfehlern bezogene Beweisanträge zu stellen?

37

Die Antworten auf die Fragen zu den ersten drei Spiegelstrichen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG ist zu entnehmen, dass Informationen, die über diejenigen hinausgehen, die in den nach § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG auszulegenden Unterlagen enthalten sind, nicht sämtlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sondern nur, soweit sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können. Inwieweit Art. 6 UVP-RL (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie) für § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG eine Rolle spielt, legt der Kläger nicht dar. Die Fragen zum vierten und fünften Spiegelstrich sind nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dem Kläger seien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses naturschutzfachliche Sachverständigengutachten, die ihm zuvor vorenthalten worden seien, übersandt worden, so dass jedenfalls Heilung eingetreten sei (UA Rn. 366). Die Fragen beziehen sich auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ("Dessen ungeachtet ..."), dass der Kläger auch nicht substantiiert darzulegen vermocht habe, inwieweit eine Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen.

38

h) Grundsätzlich klären lassen möchte der Kläger (Beschwerdebegründung S. 186),

ob eine (teilweise) Beseitigung eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG den anderen Anforderungen dieses Gesetzes gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG, namentlich den Anforderungen der §§ 27 ff. WHG, genügen kann, wenn keine Ausnahme gem. § 31 WHG erteilt worden ist.

39

Der Kläger geht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2011 - 10 K 473/09 - (NVwZ-RR 2011, 938) davon aus, dass jede (teilweise) Beseitigung eines Oberflächengewässers eine nachteilige, nicht nur vorübergehende Veränderung seines ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des § 27 WHG darstellt, die deshalb nur planfeststellungsfähig ist, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 2 WHG erteilt worden ist. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger § 27 WHG richtig versteht und die Vorschrift nicht nur einschlägig ist, wenn die Gewässerqualität nachteilig betroffen wird. Denn der Kläger könnte aus dem präsumtiven Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, eine etwa erforderliche Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG nicht eingeholt zu haben, nichts für sich herleiten. Denn von entscheidender Bedeutung für seine Rechtsverteidigung ist, ob die Ausnahme rechtmäßigerweise zum Gegenstand der Planungsentscheidung hätte gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 565). Dazu verhält sich weder das angefochtene Urteil noch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung.

40

i) Als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger die Frage an (Beschwerdebegründung S. 191),

ob der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf den Faktor "Klima" in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten hat, dergestalt auszulegen ist, dass die von einem Vorhaben ausgehenden Treibhausgasemissionen, die für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind.

41

Anknüpfungspunkt für die Frage ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass globale Klimaveränderungen in Folge der Emissionen des Luftverkehrs, namentlich der CO2-Emissionen, nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung seien (UA Rn. 880).

42

Der Kläger macht geltend, dass der Begriff "Klima" in Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG nicht anders verstanden werden könne als der gleichlautende Begriff in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Nachfolgerichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1), bei dem der globale Bezug unstrittig sei. Dem folgt der Senat schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Richtlinie 2014/52/EU führt unter den Erwägungen (7) aus, dass das Thema Klimawandel zunehmend an Bedeutung gewonnen habe und daher ein wichtiger Bestandteil der Bewertung und Entscheidungsfindung sein sollte, und hält es in der Erwägung (13) für angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten, weil der Klimawandel weitere Umweltschäden verursachen werde. Identische oder vergleichbare Erwägungen sind der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG nicht vorangestellt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima nicht zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 14).

43

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

44

a) Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnisse der sonstigen Vorschriften und Maßnahmen, deren Vorliegen mitursächlich für den Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie sein sollen, nur auf die Informationen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 gestützt, die darin genannten Verordnungen und Dokumentationen zu den Maßnahmen, insbesondere Verträgen, aber nicht zur Kenntnis und zur Gerichtsakte genommen habe (Beschwerdebegründung S. 31).

45

Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, wobei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Kläger jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil er nicht aufzeigt, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, wenn das Gericht die vermisste Aufklärung betrieben hätte. Er missversteht die Aufklärungsrüge, wenn er sie als Instrument nutzen will, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu kritisieren, in der Schutzerklärung bräuchten die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nicht festgelegt zu werden (Beschwerdebegründung S. 33).

46

b) Der Kläger beanstandet als Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das "Nördliche Erdinger Moos" sei zu Unrecht nicht als Vogelschutzgebiet für die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Kuckuck und Sumpfrohrsänger ausgewiesen worden (Beschwerdebegründung S. 48).

47

Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, welches Schutzregime vorliegend zur Anwendung kommt, keine Rolle spielt, ob im Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" die vom Kläger benannten Vogelarten als Erhaltungsziel hätten aufgenommen werden müssen (UA Rn. 677). Sie kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die zusätzliche und die Entscheidung selbständig tragende Begründung ("Unbeschadet dessen..."), dass keine rechtlich durchgreifenden Fehler des Beklagten bei der Festlegung der Erhaltungszielarten im Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" ersichtlich seien, den Angriffen des Klägers stand hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem Vorbringen des Klägers im gebotenen Umfang gewidmet und seinen Befund, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Erhaltungszielarten seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, mit mehreren Argumenten untermauert (UA Rn. 678). Dass der Kläger die Argumente nicht für überzeugend hält, ist ohne Belang. Seiner Rüge, dass die vorinstanzliche Aussage, die Arten seien bayernweit stark vertreten, mangels Ermittlung der Verbreitungszahlen aktenwidrig sei (Beschwerdebegründung S. 51), liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der Aktenwidrigkeit zugrunde. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Sie kann nicht mit der Behauptung begründet werden, eine tatsächliche Feststellung finde in den Akten keine Stütze.

48

c) § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurden nach Ansicht des Klägers durch die Feststellung der fehlenden Betroffenheit der Bekassine als Rastvögel verletzt (Beschwerdebegründung S. 57 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil seine Behauptung, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei nicht publiziert und habe für die Beigeladene und den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Verfügung gestanden (UA Rn. 691), und die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in signifikantem Umfang vorkämen (UA Rn. 839), unzutreffend seien. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof das wiederholte Vorbringen des Klägers, eine hohe Zahl von Individuen raste auch im Bereich der Südlichen Lüsse und damit im Einwirkungsbereich des Vorhabens, zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

49

Die vom Kläger in Bezug genommene, im Planfeststellungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 belegt nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend ist, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht publiziert. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme keine Publikation nach, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es fehlten Angaben zur Bekassine als häufiger Durchzügler (Maximum größer 200 Ex.). Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, dass eine hohe Zahl von Individuen während ihrer mehrwöchigen Rastzeiten nicht nur im Bereich der Nördlichen Lüsse, sondern auch in der Südlichen Lüsse und damit im Eingriffsbereich raste, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen; denn nach seiner - zutreffenden - Ansicht kam es auf den Kenntnisstand der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an.

50

Die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in nennenswertem Umfang vorkämen, stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung. Danach bevorzugen Bekassine die Nördliche Lüsse, weil sie viel stärker vernässt sei als die Südliche Lüsse und auch mehr Moorböden aufweise als die Südliche Lüsse, wo mineralische Böden überwögen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 S. 8). Der Kläger hält die Feststellung für aktenwidrig und widersprüchlich (Beschwerdebegründung S. 59). Aus den zu den Gerichtsakten genommenen Planfeststellungsunterlagen ergebe sich, dass im südlichen Teil der Lüsse ebenso Moorböden vorkämen wie im nördlichen Teil und sich auch die Nässeverhältnisse nicht signifikant unterschieden. Der gerügte Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen festgestellt, die dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt widersprechen. Er hat weder angenommen, dass es in der Südlichen Lüsse überhaupt keine Moorböden gibt, noch hat er jegliche Vernässung in der Südlichen Lüsse verneint. Die Einschätzung des Klägers, dass der Unterschied der Nässeverhältnisse nicht signifikant sei, ist eine Frage der Wertung und der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich.

51

d) Als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Einwand nicht nachgegangen sei, der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei keine ordnungsgemäße Erfassung der Brutvögel zugrunde gelegt worden (Beschwerdebegründung S. 64). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die von ihm, dem Kläger, vorgelegten Sachverständigengutachten für nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern hätte ihn um weitere Aufklärung ersuchen oder einen Sachverständigen einschalten müssen.

52

Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dem Beklagten zu Unrecht eine Einschätzungsprärogative bei der Methode der Bestandserfassung zugebilligt zu haben (Beschwerdebegründung S. 66), macht er die Verletzung materiellen Rechts geltend. Mit der Aufklärungsrüge können aber nur die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angegriffen werden.

53

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die Revierkartierung der Beigeladenen den Vorgaben der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau entspricht (UA Rn. 686). Der Kläger stellt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Zahl der Begehungen nicht in Frage. Er bestreitet aber, dass die jeweilige Begehungsdauer ausreichend war, und meint, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem substantiierten, durch den Sachverständigen Dr. S. untermauerten Vortrag hätte nachgehen müssen (Beschwerdebegründung S. 68). Die Kritik ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige aus internen Rohdaten der Beigeladenen auf Defizite des zeitlichen Aufwands für die Bestandserfassung geschlossen hat. Er hat die Berechnungsergebnisse des Sachverständigen aber nicht als plausibel nachvollziehen können. Dies beruht nicht auf fehlendem Sachverstand des Gerichts, der im Wege des vom Kläger vermissten Sachverständigenbeweises hätte ausgeglichen werden können, sondern hat seinen Grund darin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde Glauben geschenkt hat, Rohdaten seien ihrer Art nach nicht gesichtet, gewichtet und richtig eingeordnet und deshalb vielfach nicht aussagekräftig (UA Rn. 688). Der Einwand des Klägers, Rohdaten an sich und auch die von ihm ausgewerteten Zusammenfassungen der Rohdaten seien einer Auswertung durch Dritte zugänglich (Beschwerdebegründung S. 74), führt nicht auf den Verfahrensfehler der mangelnden Klärung des Sachverhalts, sondern betrifft die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die in der Regel und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.

54

e) Der Kläger vermisst eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Vortrag, wonach es sich bei dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer im "Nördlichen Erdinger Moos" um eines der wichtigsten Schwerpunktvorkommen in Bayern handele. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen seine Verpflichtung aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschwerdebegründung S. 79).

55

Die Rüge wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer beschäftigt. Er ist davon ausgegangen, dass es ein Vorkommen dieser Art im Nördlichen Erdinger Moos gibt und die Art auch schutzwürdig ist, das Vorhandensein eines potentiellen FFH-Gebiets aber verneint, weil die Verbreitungsschwerpunkte der Art in Franken und im Landkreis Donau-Ries lägen und die dortigen Vorkommen größer seien als diejenigen im Bereich Nördliches Erdinger Moos (UA Rn. 819 f.). Der Auffassung des Klägers, jedes meldewürdige Gebiet sei dem Regime der FFH-Richtlinie zu unterstellen (Beschwerdebegründung S. 82), hat er eine Absage erteilt. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).

56

f) Nach Auffassung des Klägers beruht die Abweisung der Klage wegen des angeblichen Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL - vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen - auf einer Missachtung der Vorgaben des § 108 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 95). Die Rüge führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil - wie bereits bei der Prüfung der Grundsatzrügen dargelegt - Fragen zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.

57

g) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Klägers bei der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme hinsichtlich der Art Zauneidechse unterlaufen (Beschwerdebegründung S. 97). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag übergangen, wonach die Bestandserfassung nicht ausreichend sei (Beschwerdebegründung S. 98 f.), und aktenwidrig angenommen, dass die Methode der Bestandserfassung an den Vorgaben des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau orientiert gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 101). Außerdem sei er nicht auf die Einwendung eingegangen, dass die Zwischenhälterungsfläche im Rahmen des Schutzmaßnahmenkonzepts ungeeignet sei (Beschwerdebegründung S. 104).

58

Die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag zur defizitären Bestandserfassung und zur mangelnden Eignung des Schutzkonzepts ausgeblendet, ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (UA Rn. 832, 860 ff.). Er ist ihnen nur nicht gefolgt. Die Rüge einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Beigeladene drei Begehungen von je einer Stunde pro Fläche durchgeführt hat, wie Nr. 6.7.3 des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau dies für die Standarduntersuchung vorsieht und der Verwaltungsgerichtshof für ausreichend angesehen hat, sondern meint - im Gewand der Rüge der Aktenwidrigkeit verfehlt -, dass eine aufwändigere Spezialuntersuchung erforderlich gewesen wäre.

59

h) Der auf Tatsachenbehauptungen der höheren Naturschutzbehörde des Beklagten und der Beigeladenen gestützte Befund des Verwaltungsgerichtshofs, dass Fledermausarten keinem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko durch Wirbelschleppen und Kollisionen mit Flugzeugen ausgesetzt seien (UA Rn. 840), beruht nach Ansicht des Klägers auf einer unzureichenden Bildung der richterlichen Überzeugung (Beschwerdebegründung S. 108). Der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die abweichende Einschätzung des Sachverständigen D., die auf anderen Annahmen zum Flugverhalten, insbesondere zur Flughöhe, von Fledermäusen beruht, nicht zum Anlass genommen hat, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen (Beschwerdebegründung S. 110). Seine Kritik führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beweisantrag schon eine hinreichende tatsächliche Grundlage abgesprochen. Zudem habe der Kläger die vorliegenden Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen sowie zu Kollisions- und Wirbelschleppenrisiken für Fledermäuse im Wirkbereich der geplanten dritten Start- und Landebahn nicht ernsthaft erschüttert. Jedenfalls die zweite Begründung erweist sich als tragfähig. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens Fledermausarten vorkommen, die bis zu 200 Meter hoch über Grund fliegen (Beiakten II Bl. 457 R, VI Bl. 2694 zu 8 A 11.40051), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er ist allerdings der Darstellung der fachkundigen höheren Naturschutzbehörde gefolgt, dass die regelmäßige Flughöhe der vorliegend betroffenen Fledermausarten (insbesondere Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus und Kleiner Abendsegler) bei maximal 40 Metern liege und Fledermausflüge in größerer Höhe lediglich Einzelereignisse insbesondere über besonders geeigneten Gebieten darstellten, zu denen der gesamte Wirkbereich der geplanten Start- und Landebahn nicht gehöre. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Klägers, dass Fledermausarten, insbesondere der Große Abendsegler, ständig in Flughöhen über 40 Metern flögen und den Luftraum bis zu 500 Meter nutzten (Beschwerdebegründung S. 111), war nicht Gegenstand des Beweisantrags. Damit verhält sich der Beweisantrag nicht zu den vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich angesehenen Tatsachen, dass der Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens kein Fledermaushabitat ist und Fledermausflüge in größerer Höhe als 220 Meter lediglich Einzelereignisse sind (UA Rn. 840). Der klägerische Vortrag zwang den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von sich aus das vermisste Sachverständigengutachten einzuholen. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beschwerdebegründung S. 110) muss divergierenden Aussagen von Sachverständigen nicht stets durch ein "Obergutachten" nachgegangen werden.

60

i) Der Kläger kritisiert mit verschiedenen, auf Einzelheiten bezogenen Verfahrensrügen, dass der Verwaltungsgerichtshof die für die Beigeladene erstellte Luftverkehrsprognose der I. GmbH, deren Methodik und Ergebnis die von dem Beklagten mit der Qualitätssicherung beauftragen Gutachter der Technischen Universität Hamburg-Harburg als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet haben, nicht beanstandet hat.

61

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken griffen nicht durch (UA Rn. 375). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, dass

- der in der Verkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen (zuletzt) gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden sei (UA Rn. 377 bis 379),

- die Methodik der Verkehrsprognose trotz Nicht-Offenlegung der verwendeten Quelle-Ziel-Matrizes und des eher die Ausnahme bildenden Ansatzes eines komplexen, integrierten Gesamtverkehrsmodells der Prüfung standhalte (UA Rn. 380 bis 385), weil weder gegen den Umgang des Gutachters der Beigeladenen mit Elastizitäten (als Maß für Verhaltensänderungen) noch gegen die Verwendung der Quelle-Ziel-Matrix des Jahres 2008 für die Prognose mit dem Basisjahr 2009 etwas einzuwenden sei,

- die qualitätsgesicherte Verkehrsprognose auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen bzw. der Validität der zugrunde liegenden Tatsachen an keinem durchgreifenden Mangel leide (UA Rn. 386 bis 397), weil die Annahme von 18 Prozent Treibstoffkostenanteil in der Luftverkehrsprognose 2010 einen plausiblen Durchschnitt für die in München operierenden Airlines darstelle, die Treibstoffkosten als preiserhöhender Faktor in angemessenem Umfang Berücksichtigung gefunden hätten und die Annahmen zum zu erwartenden Passagierwachstum am Flughafen München von Klägerseite nicht ernsthaft erschüttert worden seien,

- nach der als hinreichend valide zugrunde zu legenden Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Prognosejahr 2025 im so genannten Basisszenario mit einer sich in Höhe von 590 000 Flugbewegungen niederschlagenden Luftverkehrsnachfrage zu rechnen sei, die mit dem derzeit bestehenden Zwei-Bahn-System nicht zu befriedigen sei (UA Rn. 398 bis 409).

62

Der Kläger greift einzelne Annahmen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen an (Beschwerdebegründung S. 118 bis 151). Die Rügen, die sich zusammengefasst bescheiden lassen, haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel davon auszugehen ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Beweisanträge des Klägers zum Wachstum im Luftverkehr, der zu erwartenden Zahl von Flugbewegungen bzw. der zu erwartenden Slot-Nachfrage durfte der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, die in ihrer Qualität gesicherte Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen sei nicht ernsthaft erschüttert worden und zu seiner Überzeugungsbildung geeignet (UA Rn. 397). Die Kritik des Klägers, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine weitere Sachverständigenbegutachtung aufdrängen müssen, weil die reale Entwicklung der Flugbewegungszahlen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Richtigkeit der Prognose in Frage stelle (Beschwerdebegründung S. 150), führt nicht auf einen Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könne - abgesehen von extrem gelagerten Fällen - ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genüge, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt sei, und für einen dergestalt extrem gelagerten Fall keine Anhaltspunkte gefunden hat (UA Rn. 413).

63

Soweit der Kläger mit seinen Rügen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass solche Fehler - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 15).

64

aa) Der Kläger beanstandet als aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gutachtern der Qualitätssicherung gefolgt sei, Preiselastizitäten im I.-Verkehrsmodell würden nur als "Output-Elastizitäten" ausgegeben, die sich im Ergebnis einstellen (UA Rn. 383). Die tatsächlichen Abläufe der Qualitätssicherung seien andere, wie sich aus dem Inhalt der zwischen der I. und dem Qualitätssicherer ausgetauschten fünf unveröffentlichten Berichte ergebe (Beschwerdebegründung S. 121 ff.). Die Rüge der Aktenwidrigkeit greift nicht durch. Der Kläger zitiert selbst aus einem Dokument von I., wonach der Begriff "Elastizitäten" im Sinne von "Output-Elastizitäten" zu verstehen sei, die sich im Ergebnis einstellten, wenn im Modell (ausschließlich) die Luftverkehrspreise variiert würden. Er wirft I. aber eine irreführende Verwendung des Ausdrucks "Output-Elastizitäten" vor, weil diese Elastizitäten keine Elastizitäten im Sinne der ökonomischen Nachfragetheorie sowie der ökonometrischen Nachfrageanalyse und -prognose seien, sondern um nachträglich errechnete Relationen zwischen Preis- und Nachfrageänderungen. Ein eventuell unzutreffendes, weil auf dem Sprachgebrauch von I. beruhendes Verständnis des Begriffs der "Output-Elastizitäten" durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nicht aktenwidrig.

65

bb) Als aktenwidrig bezeichnet der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Aussage des Gutachters des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013, die Luftverkehrsprognose 2010 beziehe sich vollumfänglich auch auf den Zeitraum bis zum Jahr 2025 (UA Rn. 377). Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten ergebe sich das Gegenteil (Beschwerdebegründung S. 130). Die Rüge geht an dem Inhalt des Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Prognosezeitraum nicht dem schriftlichen Gutachten entnommen, sondern der Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die dem Gutachter zugeschriebene der protokollierten Aussage widerspricht, behauptet auch der Kläger nicht.

66

j) Die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, für einen extrem gelagerten Fall des nachträglichen Auseinanderklaffens von Prognose und tatsächlicher Verkehrsentwicklung sei nichts ersichtlich (UA Rn. 413), macht der Kläger zum Gegenstand der Rüge des Fehlens tatrichterlicher Feststellungen und einer Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 160 f.). Die Rügen sind unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Darstellungen des Klägers, wie sich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses namentlich die Zahl der Flugbewegungen entwickelt habe, zur Kenntnis genommen und seine Wertung auf der Basis des vom Kläger präsentierten Zahlenmaterials abgegeben.

67

k) Der Kläger hält das Urteil im Punkt Alternativenprüfung der Variante 5b (UA Rn. 744) für widersprüchlich und deshalb für nicht mit dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereinbar (Beschwerdebegründung S. 162). Außerdem beruhe das Urteil insoweit auf einer aktenwidrigen Feststellung sowie einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Beschwerdebegründung S. 166, 168).

68

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob es zur Errichtung einer dritten Start- und Landebahn zumutbare Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gegeben sind, eine Verkürzung der planfestgestellten Bahnlänge von 4 000 Meter nicht als zumutbar angesehen, weil mit dem Vorhaben verfolgte selbständige Teilziele, zum einen das (Haupt-)Ziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall/Sperrung einer Bahn, zum anderen das (Neben-)Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen, aufgegeben werden müssten (UA Rn. 744). Diese Aussage steht nach Auffassung des Klägers im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer Verkürzung der Bahn das weitere Hauptziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall bzw. einer Bahn verfehlt werde, weil ein uneingeschränkter Betrieb sämtlicher Luftfahrzeugmuster nicht mehr möglich sei (UA Rn. 442). Ein Widerspruch bestehe auch, soweit es um das Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus gehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe an anderer Stelle (UA Rn. 443) ausgeführt, bei einer Verkürzung der geplanten dritten Start- und Landebahn würde auch das selbständige Nebenziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen nur mit gravierenden Abstrichen erreicht. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch - die Verfehlung eines Ziels in seiner bestmöglichen Ausprägung zwinge nicht zur Aufgabe des Ziels - lässt sich auflösen. Aufgegeben werden muss ein Ziel, wenn es nicht mehr erreichbar ist. Ob es erreichbar ist, hängt von der Zielvorstellung ab. Ist das Ziel absolut gesetzt, ist es auch nicht mehr erreichbar, wenn es mit Abstrichen erreichbar wäre.

69

Die weiteren Rügen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine aktenwidrige Feststellung kann nicht damit begründet werden, dass ein Gericht seiner Entscheidung andere als die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.

70

l) Einen Widerspruch sieht der Kläger darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kohärenzmaßnahmen für die Vogelarten Kiebitz und Großer Brachvogel trotz time-lags für rechtmäßig hält (Beschwerdebegründung S. 172). Der Verwaltungsgerichtshof habe die Kohärenzmaßnahmen, die einen Ausgleich der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen erst nach Jahren erwarten ließen, gebilligt, obwohl der Ausgleich nicht, wie von ihm gefordert, zeitnah möglich sei.

71

Die Rüge missversteht den Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich eine Beeinträchtigung nicht zeitnah ausgleichen lässt und es deshalb hinnehmbar ist, wenn die eintretenden Funktionseinbußen erst auf längere Sicht wettgemacht werden können (UA Rn. 765). Der Notwendigkeit eines zeitnahen Ausgleichs der Beeinträchtigungen hat er nicht das Wort geredet. Unabhängig davon zielen die Ausführungen des Klägers nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die die materiellrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit lässt sich der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.

72

m) Mit der Aufklärungsrüge und der Gehörsrüge beanstandet der Kläger (Beschwerdebegründung S. 185), dass sich der Verwaltungsgerichtshof darauf berufe, der Kläger habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten dazu hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen (UA Rn. 366). Die Rügen lösen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht aus, weil der Verwaltungsgerichtshof - vom Kläger unbeanstandet - einen möglichen Anhörungsmangel für geheilt hält und es auf die Richtigkeit der zusätzlichen ("Dessen ungeachtet ...") Begründung, der Kläger habe die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend darzulegen vermocht, nicht ankommt.

73

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die an die Eisenbahnstrecke 6207 Grenze Deutschland/Polen - Roßlau grenzen. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode - Horka - Grenze D/Pl, Genehmigungsabschnitt 2a, Bf. Niesky (a) - Bf. Knappenrode (a)“, Bahn-km 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014. Gegenwärtig ist auf dem auf zwei Gleise ausgelegten Planum ein - nicht elektrifiziertes - Gleis verlegt, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen Vorhabenträgerinnen möchten die Strecke zweigleisig ausbauen und elektrifizieren. Hierfür sollen u.a. die Oberbauanlagen, der Unterbau, die Entwässerungsanlagen sowie Stützbauwerke, Eisenbahnüberführungen und Bahnübergänge neu gebaut bzw. geändert werden. Personennahverkehrszüge sollen künftig mit bis zu 160 km/h, Güterzüge mit bis zu 100 oder 120 km/h verkehren können.

2

Nach öffentlicher Auslegung der Planungsunterlagen hat der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; er hat vor allem geltend gemacht, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur nicht hinreichend untersucht worden seien. Die Antragsgegnerin hat nach Vorlage eines ergänzenden Gutachtens zur Kollisionsbetroffenheit von Wölfen (Anlage 9.5) sowie weiterer Anträge auf Ausnahmen gemäß § 45 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse (Anlagen 9.6 und 9.7) den Plan für das Vorhaben unter Zurückweisung der Einwendungen festgestellt. Sie hat den Beigeladenen aufgegeben, zur Sicherstellung, dass es für die aasfressenden Arten Wolf, Rot- und Schwarzmilan sowie Seeadler zu keinen signifikant erhöhten Kollisionsrisiken kommt, ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring unverzüglich im Anschluss an das bereits durchgeführte bzw. laufende Monitoring durchzuführen (PFB A.4.26 Buchst. g bis i).

3

Mit seiner Klage (BVerwG 7 A 5.14) begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass seine nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden.

II

4

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 14 der Anlage zu § 18e Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

5

1. Der Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung, weil in Nr. 1 b) lfd. Nr. 11 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) zuletzt geändert durch Art. 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für das Vorhaben ein vordringlicher Bedarf festgestellt wird.

6

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7

a) Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ist anwendbar; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Die in § 4a UmwRG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur für Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18).

8

Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).

9

b) Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß § 18a Nr. 7 AEG präkludiert ist, kann offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 3), die Europäische Kommission hält diese Regelungen aber für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Von einer eindeutig geklärten Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne eines „acte clair“ kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 13 und vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 8).

10

c) Der Antragsteller wird nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unabhängig von der Anwendbarkeit der Präklusionsvorschriften weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

11

aa) Der Antragsteller hat allerdings einen so genannten Vollüberprüfungsanspruch. Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener kann eine gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit verlangen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 f. m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - juris Rn. 12). Der Antragsteller ist von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen. Ob er sich, soweit seine Flurstücke a und b vorübergehend als Baustelleneinrichtungsfläche in Anspruch genommen werden sollen, auf sein Eigentumsgrundrecht berufen kann, obwohl er sich beim Erwerb des Grundstücks den Beigeladenen gegenüber zur unentgeltlichen Duldung der Baustelleneinrichtung verpflichtet hat, ist allerdings zweifelhaft. Sein Eigentum ist jedoch unabhängig davon unmittelbar betroffen, soweit ein schmaler Streifen seiner an die Bahntrasse grenzenden Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll, um den dort erforderlichen Rückschnitt der Gehölze sicherzustellen.

12

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127> und Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82). Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382>). Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind im Sinne von § 17e Abs. 6 FStrG (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

13

Der Vortrag des Antragstellers ist überwiegend bereits nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschusses zu wecken. Soweit die objektive Rechtmäßigkeit offen ist, dürfte der in Rede stehende Verstoß jedenfalls nicht kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums des Antragstellers sein.

14

bb) Die Rüge, dass die zu beurteilenden Naturschutzräume und Arten fehlerhaft erfasst worden seien (II. 1 der Antragsschrift), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht durchgreifen.

15

(1) Der Antragsteller meint, dass die bei Bahn-km 47 zwischen dem Bärwalder See und dem FFH-Gebiet „Schloßteichgebiet Klitten“ gelegenen Feuchtgebiete „Große Wulschine“ und „Syterteich“ in ihrem Wirkungszusammenhang mit dem Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ insbesondere als Brut-, Schlaf- und Nahrungsgebiet der im Biosphärenreservat beheimateten Tierarten, nicht hinreichend untersucht worden seien (S. 4 f., 14 f. der Antragsschrift; S. 5 f. des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2014).

16

Ein Untersuchungsdefizit dürfte insoweit nicht vorliegen. Der Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ dürfte ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrunde gelegt worden sein. Das Schutzregime des Art. 6 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, nämlich zum einen dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und zum anderen dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL). Letzterer knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Ausgehend hiervon wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das Konzept des Gebietsschutzes auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Hierfür ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes. Besonderheiten ergeben sich außerdem, wenn Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 bis 34).

17

Die „Große Wulschine“ und der „Syterteich“ sind weder Teil des Biosphärenreservats noch eines der Natura 2000-Gebiete im Untersuchungsraum. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Flächen im Hinblick auf die in Anhang II der FFH-RL oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) aufgeführten, in den Gebieten unter Schutz gestellten Arten wesentlich für den Austausch zwischen den Schutzgebieten oder zwischen Teilen dieser Gebiete seien oder dass sie in eines dieser Gebiete hätten einbezogen werden müssen. Dann aber gibt es keinen Grund, die Verträglichkeitsprüfung auf gebietsexterne Brut-, Schlaf- oder Nahrungshabitate einer im Schutzgebiet beheimateten Tierart zu erstrecken. Im Übrigen ist in der Verträglichkeitsprüfung für das Europäische Vogelschutzgebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ nicht verkannt worden, dass die Gefährdung der geschützten aasfressenden Vogelarten (Schwarzmilan, Rotmilan, Seeadler) steigt, wenn es an der Bahntrasse vermehrt zu Wildunfällen kommt (Anlage 9.3.6 S. 40 f.). Welche über die Bedeutung als Quell- und Zielgebiet für Wildwechsel hinausgehende Funktion der „Großen Wulschine“ und des „Syterteichs“ für das Vogelschutzgebiet zukommen sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

18

Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Übrigen - wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 91 f.) - auf die „Große Wulschine“ und den „Syterteich“ erstreckt worden. Auch in der Umweltverträglichkeitsstudie sind die Wildwechsel kartiert worden (Anlage 9.2.10). Das Querungskonzept (Anlage 9.1.6) weist westlich von Klitten zwischen km 47 und 48 und damit im Bereich der „Großen Wulschine“ Hauptwildwechsel aus. Auch insoweit ist für ein Ermittlungsdefizit nichts ersichtlich.

19

(2) Der Antragsteller macht weiter geltend, der Staatsbetrieb Sachsenforst habe in seiner Einwendung (BVerwG 7 A 5.14, Anlage K 4 der Klageschrift) eine ausführliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den regionalen Biotop- und Habitatverbund vermisst. Die Fachgespräche mit den Naturschutzbehörden, auf die sich die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung dieser Einwendung berufe (PFB S. 211), hätten u.a. im hier zu beurteilenden Bereich der betroffenen Schutzräume nicht zu einvernehmlichen Einschätzungen geführt; die Öffentlichkeit und die anderen Einwender seien an diesen Gesprächen nicht beteiligt worden (S. 15 der Antragsschrift).

20

Welche Biotop- und Habitatverbindungen im Hinblick auf welche Schutzgüter näher hätten untersucht werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. Die in der Stellungnahme des Staatsbetriebs Sachsenforst angesprochene Barrierewirkung der Trasse und des geplanten Betriebs (Anlage K 4 der Klageschrift, S. 4) ist untersucht worden (vgl. Anlage 9.1 S. 51 bis 56; Anlage 9.1.6 und Anlage 9.2.10 ). Mit diesen Untersuchungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

21

(3) Der Antragsteller rügt, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ nicht geprüft worden sei. Angesichts der zugelassenen artenschutzrechtlichen Ausnahmen könnten erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands des FFH-Gebiets nicht ausgeschlossen werden (S. 15 f. der Antragsschrift).

22

Auch insoweit spricht gegenwärtig jedenfalls Überwiegendes dafür, dass eine Verträglichkeitsprüfung für dieses FFH-Gebiet nicht erforderlich war. Wie bereits dargelegt (oben 2 c) bb) (1)), beschränkt sich das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Ob die dargelegten Maßstäbe, soweit es um Flugkorridore zu einer im FFH-Gebiet geschützten Fortpflanzungsstätte geht, im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 (BVerwGE 148, 373) zu modifizieren sind - dort ging es um die Anforderungen an die Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ geschützten Fledermausquartiere durch den Bau der Autobahn A 20 -, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beteiligten haben hierzu bislang nicht Stellung genommen.

23

Das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ umfasst neben drei flächenhaften Fledermausvorkommen 13 Einzelstandorte, darunter die Teilflächen 5 „Lohsa, Kirche“ und 6 „Niesky, Rote Schule (Mittelschule II)“. An beiden Standorten befinden sich Wochenstuben des Großen Mausohrs (Anlage 9.2.6 S. 3). Dass diese Wochenstuben durch mittelbare Einwirkungen des Vorhabens, insbesondere durch Lärm, beeinträchtigt werden, kann angesichts ihrer Entfernung von der Trasse - bei der Kirche von Lohsa ist diese Distanz mit etwa 450 m am kürzesten (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. Dezember 2014 S. 3) - ausgeschlossen werden. Dass die Unterschutzstellung nicht auf die Wochenstuben in der Kirche beziehungsweise der Schule hätte beschränkt werden dürfen, sondern jenseits der Trasse liegende Nahrungshabitate und damit die trassenquerenden Austauschbeziehungen zwischen der Wochenstube und dem Nahrungshabitat in das FFH-Regime hätten einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32), macht der Antragsteller nicht geltend; angesichts der Einbettung der Wochenstuben in ohne Querung der Trasse erreichbare Naturräume liegt dies auch nicht nahe. Dass zwischen den Teilflächen des FFH-Gebiets Austauschbeziehungen bestehen, die durch die Trasse beeinträchtigt werden könnten, dürfte ebenfalls auszuschließen sein. Nordöstlich der Trasse liegt allein die Teilfläche „Lohsa, Kirche“; alle anderen Teilflächen liegen südwestlich der Trasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich auch in den der Kirche von Lohsa am nächsten gelegenen, etwa 6 km entfernten Teilflächen 7 „Knappenrode, Ernst-Thälmannstr. 1“ und 8 „Knappenrode, Ernst-Thälmannstr. 5“ Quartiere des Großen Mausohrs befinden könnten, sind nicht ersichtlich. Aus den Planunterlagen (Anlage 9.2.6 S. 3; vgl. auch Anlage 9.2.13 S. 14) ergibt sich lediglich, dass das Gebiet westlich des Bahnhofs Knappenrode als Jagdhabitat für die Wochenstuben in den Kirchen von Lohsa und Großsärchen von Bedeutung sein kann; Quartiere des Großen Mausohrs sind für die Teilflächen 7 und 8 nicht festgestellt worden. Die Wochenstuben des Großen Mausohrs in der „Roten Schule“ in Niesky liegen von der Lohsaer Kirche mit etwa 30 km so weit entfernt, dass jedenfalls regelmäßige, stark frequentierte Austauschbeziehungen nicht bestehen dürften. Soweit die Trasse Trennwirkungen für die Wochenstube des Großen Mausohrs in der Kirche von Lohsa in Bezug auf die südwestlich der Trasse gelegenen Jagdhabitate bzw. für die Wochenstube in der „Roten Schule“ in Niesky für die nordöstlich der Trasse gelegenen Jagdhabitate hervorruft, dürften diese außerhalb des FFH-Gebiets auf die Fledermäuse einwirkenden Beeinträchtigungen nicht an den Bestimmungen des Habitatrechts, sondern denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 73 ). Dass die Unterschutzstellung der Wochenstuben des Großen Mausohrs auf den Teilflächen 5 und 6 des FFH-Gebiets „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ durch diese Beeinträchtigungen funktionslos werden könnte, liegt angesichts der Größe der ohne Querung der Trasse erreichbaren Naturräume in der Umgebung der Wochenstuben fern; anderenfalls hätten die Nahrungshabitate jenseits der Trasse in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen.

24

Artenschutzrechtlich sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermausvorkommen in seinem Einwirkungsbereich untersucht worden. Insoweit zeigt der Antragsteller Defizite nicht auf.

25

cc) Auch die Rüge, dass die Verträglichkeitsprüfungen zu den FFH- und SPA-Gebieten fehlerhaft seien (II. 2 der Antragsschrift), wird nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit führen.

26

Der Antragsteller meint, dass eine Gefährdung des in den FFH-Gebieten „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (PFB S. 244 ff.), „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“ (PFB S. 250) und „Teiche bei Moholz“ (PFB S. 250) geschützten Wolfs durch das vorgesehene Risikomanagement nicht habe ausgeschlossen werden dürfen. Das u.a. von Prof. Herzog (TU Dresden) erstellte ergänzende Gutachten (Anlage 9.5) sei in methodischer Hinsicht nicht brauchbar (S. 10 f., 16 f. der Antragsschrift).

27

Den Einwendungen gegen das ergänzende Gutachten kann im Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Denn unabhängig von diesem Gutachten spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Annahme, dass der - als schlecht eingestufte (Anlage 9.3 S. 39) - Erhaltungszustand des Wolfs trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben und sich jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sich seit Einreichen der Unterlagen die Ausbreitung des Wolfs im hier zu betrachtenden Gebiet rasant entwickelt habe. Diese Entwicklung sei trotz der unfallbedingten Verluste zu verzeichnen, die auf Straßen wesentlich häufiger seien als an Bahnstrecken (PFB S. 244 f., 248 f.). Da das Kollisionsrisiko nur auf einer von insgesamt drei Bahnstrecken im Gebiet erhöht wird und auch dort nicht mehr als 173 Züge pro Tag, d.h. durchschnittlich 7,2 Züge pro Stunde prognostiziert sind (Anlage 1 S. 12), erscheint es plausibel, dass die im Vergleich zu den übrigen Unfallgefahren und sonstigen Mortalitätsrisiken geringe vorhabenbedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht geeignet sein wird, die Entwicklung hin zu einem günstigeren Erhaltungszustand des Wolfs in den hier in Rede stehenden FFH-Gebieten aufzuhalten. Eine Barrierewirkung des Vorhabens im Sinne der Studie von Righetti, also in dem Sinne, dass die Wölfe kaum oder überhaupt nicht mehr versuchen, die Trasse zu überqueren (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 20 ), durfte die Antragsgegnerin ausschließen, ohne den Autor der Studie mit dieser Fragestellung zu befassen. Dass die nur zweigleisige, nicht besonders stark belegte Strecke eine solche Wirkung auf Wölfe entfalten könnte, haben im Erörterungstermin auch die Vertreter der Naturschutzbehörden nicht in Betracht gezogen; diskutiert wurde allein, wie stark die „Filterwirkung“ der Trasse sein werde (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 20 bis 24 ).

28

Um Erkenntnislücken zu schließen und daraus resultierende Prognoseunsicherheiten in Bezug auf eine Gefährdung der Wölfe und anderer Aasfresser (Seeadler, Milane) durch Fallwild an der Strecke auszuräumen, hat die Antragsgegnerin zudem ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring angeordnet (PFB A.4.26 Buchst. g bis i, Anlage 9.4). Das Monitoring soll die Entwicklung des Wildunfallgeschehens einschließlich des Aasanfalls nach Inbetriebnahme der Strecke im Vergleich zur Ausgangssituation beobachten. Sollte sich herausstellen, dass sich durch erhöhtes Wildunfallgeschehen oder aus sonstigen Gründen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die aasfressenden Arten abzeichnet, sollen Maßnahmen, also Vergrämungseinrichtungen und die Einzäunung von Streckenabschnitten mit Öffnungen - wie in den Lageplänen dargestellt - durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen soll fünf Jahre lang geprüft werden. Für den Fall ihrer Erfolglosigkeit hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, in einem ergänzenden Verfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung über die Errichtung von niveaufreien Querungsmöglichkeiten gegebenenfalls in Verbindung mit Einzäunungen von Streckenabschnitten zu entscheiden (PFB A.4.26 Buchst. i).

29

Ob das Risikomanagement mit integriertem Monitoring in dieser Ausgestaltung ausreichend ist, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Seeadler- und Milanpopulationen in den zu ihrem Schutz ausgewiesenen Schutzgebieten hinreichend sicher auszuschließen, kann der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Entsprechendes gilt für die Wolfspopulation falls es trotz der vorstehenden Erwägungen, die für deren fortdauernde Stabilität sprechen, eines derartigen Schutzkonzepts auch für diese Art bedürfen sollte. Dass die vorbehaltenen Maßnahmen - Vergrämungseinrichtungen, Zäunung und Errichtung von Querungshilfen - Wildunfälle mit Aasanfall wirksam verhindern können, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Auch in der Anhörung der Träger öffentlicher Belange ist dies nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich gefordert worden, derartige Maßnahmen bereits im Planfeststellungsbeschluss anzuordnen (Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 21 ). Etwaige Mängel der getroffenen Regelung ließen mithin das Planungskonzept unberührt; sie könnten durch schlichte Planergänzung ausgeräumt werden. Das schließt es aus, ihretwegen den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (§ 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 AEG entsprechend; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 82 ).

30

dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Risikomanagement sei auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) auszuschließen (II. 2.d) der Antragsschrift), gelten die Ausführungen zum Habitatschutz entsprechend. Das Tötungsverbot erfasst verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Verkehrswegebaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 ff., 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99). Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass - jedenfalls für bestimmte Streckenabschnitte mit starkem Wildwechsel - bereits im Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen angeordnet werden müssen, um eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für die genannten aasfressenden Arten auszuschließen, könnte dies im Wege einer Planergänzung nachgeholt werden.

31

ee) Schließlich werden auch die Einwendungen gegen die erteilten Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 45 Abs. 7 BNatSchG (II. 3 der Antragsschrift) nach summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben.

32

(1) Der Antragsteller meint, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Bejahung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (PFB S. 254) die negativen Auswirkungen auf Erholung und Tourismus übersehen; die Entwicklung des Gebiets zu einem Vorranggebiet für Tourismus und Erholung sei im Landesentwicklungsplan Sachsen 2003 und im Regionalplan Oberlausitz - Niederschlesien als Ziel vorgesehen (S. 18 f. der Antragsschrift).

33

Insoweit übersieht der Antragsteller, dass der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Hoyerswerda - Horka - Grenze D/Pl ihrerseits ein Ziel der Landesplanung waren und sind (zu Z 10.3 des LEP 2003 vgl. Anlage 1 S. 8; jetzt Z 3.3.9 Satz 2 LEP 2013). Auch der Landesentwicklungsplan bejaht mithin ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, welches das gegenläufige Interesse an der Entwicklung der Oberlausitz für Tourismus und Erholung überwiegt.

34

(2) Die Einwendungen gegen die Alternativenprüfung sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit zu begründen. Der vom Antragsteller in Betracht gezogene Ausbau der derzeitigen Ausweichstrecke über Cottbus wäre ein anderes Projekt, das nicht - wie im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege vorgesehen - Hoyerswerda und Horka verbindet und auch nicht als Ausbau der zwischen diesen Orten vorhandenen Strecke verstanden werden könnte. Die nach seiner Auffassung außerdem als Alternative in Betracht zu ziehende Geschwindigkeitsreduzierung würde jedenfalls an der Erforderlichkeit des Rückschnitts an der Trasse und damit an der Inanspruchnahme seines Eigentums nichts ändern. Soweit er eine Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz seines Jagdausübungsrechts fordert, käme allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung in Betracht.

35

(3) Die Forderung nach weitergehenden vorgezogenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen hat der Antragsteller nicht weiter substantiiert (S. 19 f. der Antragsschrift). Im Hinblick auf welche betroffenen Arten derartige Maßnahmen erforderlich sein sollten, bleibt offen. Soweit er auf Seeadler und Milane verweist, geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass durch das Risikomanagement mit integriertem Monitoring eine erhebliche Beeinträchtigung der entsprechenden Populationen im SPA-Gebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ ausgeschlossen wird (PFB S. 251). Wie bereits dargelegt (2.c) cc)), könnten etwaige Schutzlücken jedenfalls im Wege der Planergänzung ausgeräumt werden. Eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG hat die Planfeststellungsbehörde nur vorsorglich vorgenommen (PFB S. 262). Für das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt Entsprechendes.

36

(4) Der Antragsteller legt auch nicht dar, warum die Planfeststellungsbehörde bei der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG die Kommission hätte unterrichten sollen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG muss eine Stellungnahme der Kommission nur eingeholt werden, wenn von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensräume oder prioritäre Arten betroffen werden und die Ausnahme auf andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden soll als solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Prioritär geschützt ist von den hier betroffenen Arten nur der Wolf, für den eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands aufgrund des Risikomanagements mit integriertem Monitoring ausgeschlossen wurde (PFB S. 244 ff., 250). Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde bei der vorsorglichen Ausnahmeprüfung auf öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen abgestellt (PFB S. 261).

37

(5) Warum die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das SPA-Gebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“, das als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG für den Wolf hätte treffen sollen (Antragsschrift S. 20), ist nicht ersichtlich. Zu Seeadler und Milanen kann auf die Ausführungen unter cc) verwiesen werden. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller erneut gegen das Risikomanagement wendet.

38

d) Ausgehend von den geringen oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ jedenfalls nicht überwiegenden Erfolgsaussichten der auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage ist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des dem vordringlichen Bedarf zugeordneten Vorhabens höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Bauarbeiten. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ hätte geprüft werden müssen, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich hieraus ein unüberwindliches Zulassungshindernis ergeben könnte. Etwaige Defizite im Hinblick auf den Schutz der aasfressenden Tierarten (Wolf, Milane, Seeadler) können - wie dargelegt - im Wege der Planergänzung und damit auch noch nach Verwirklichung des Vorhabens beseitigt werden. Dass die genannten Tierarten bis dahin durch Kollisionen mit den verkehrenden Zügen erheblich geschädigt worden sein könnten, liegt, da die prognostizierte Zahl von Zügen erst im Laufe einiger Jahre erreicht werden wird, fern.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde wie bei einem drittbetroffenen Privaten festgesetzt. Für den Kläger, der unmittelbar in seinem Eigentum betroffen ist und eine volle Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt, hat die Sache jedenfalls keine geringere Bedeutung als für einen nur mittelbar betroffenen Anlieger. Die Wertminderung seiner Grundstücke dürfte über diesen Betrag aber auch nicht hinausgehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2004.
Im Zuge der B 295 als Umfahrung des Ortsteils H. der Antragsgegnerin müssen derzeit die beiden aus Richtung Calw bergwärts führenden Spuren nach dem Verkehrsknotenpunkt mit der B 296 im Bereich des Durchlasses der - derzeit stillgelegten - Bahnstrecke Zuffenhausen-Calw auf nur ca. 80 m zu einer Spur zusammengeführt werden, was erhebliche Verkehrsgefährdungen zur Folge hat. Eine zusätzliche Gefahrenquelle stellt die spitzwinklige Einmündung der G.-Z. Straße in diesem (Verengungs-)Bereich dar. Der aus Richtung Stuttgart kommende Verkehr staut sich in den Spitzenzeiten vom Bahndurchlass bis zum Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der H.-S. Straße, weshalb die Anwohner erheblichen Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt sind. Aus Richtung Calw (Innenstadt) kommend kann von der B 295 nicht in die Breite H. Straße eingefahren werden.
Nach der im Februar 2001 durchgeführten Verkehrszählung ergaben sich am Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der B 296 (sog. „Bauknechtkreuzung“) folgende Querschnittsbelastungen:
B 295: in/aus Richtung Calw ca. 22.800 Kfz/24h
in/aus Richtung Stuttgart ca. 27.700 Kfz/24h
hierbei auf der G.-Z. Straße ca. 4.700 Kfz/24h
B 296: in/aus Richtung Stammheim ca. 15.200 Kfz/24h
Der Anteil des Schwerverkehrs beträgt auf der B 295 ca. 8 bis 9% und auf der B 296 ca. 9 bis 10 %.
Der Plan sieht im Anschluss an den Verkehrsknotenpunkt mit der B 296 in nördlicher Richtung eine teilweise Neuführung der B 295 unter Ausnutzung der Trasse der G.-Z. Straße vor. In diesem Bereich wird der bisherige rechtwinklige Straßenverlauf und vor allem der enge Bahndurchlass durch eine Verlegung (Verschwenkung) der B 295 nach Osten umgangen. Bei km 0 + 450 erfolgt die Wiedereinschleifung in die bestehende Trasse, die im weiteren Verlauf bis zum Bauende am Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der H.-S. Straße beibehalten wird. Die B 295 wird auf Grund der Längsneigung durch eine Zusatzspur östlich der bestehenden Fahrbahn erweitert.
Die Anbindung des Ortsteils H. über die H.-S. Straße an die B 295 bleibt erhalten. Die Breite H. Straße (nördlich) und der Ortsweg „Im F.“ (südlich) werden bei km 0 + 370 ca. 200 m nach der „Bauknechtkreuzung“ neu an die B 295 angebunden. Der bestehende Bahndurchlass wird als Rad- und Gehwegunterführung zurückgebaut; die übrigen „Restflächen“ werden entsiegelt. Der Anschluss der Breite H. Straße an die B 295 erfolgt nördlich des bestehenden Bahndurchlasses unter Nutzung der vorhandenen Trasse. Für den Anschluss der Straße „Im F.“ ist eine ca. 200 m lange Neuführung notwendig. Die G.-Z. Straße und der Ortsweg „K. Wiesen“ münden nach der Planung in einem Abstand von ca. 90 m zur B 295 in die neu geführte Straße „Im F.“ ein.
Ab dem Bereich des Neuanschlusses der Breite H. Straße an die B 295 bis zu deren Verkehrsknotenpunkt mit der H.-S. Straße ist westlich der Trasse ein Lärmschutzwall vorgesehen, der abhängig von der Grundstückstiefe eine Höhe von 1 bis 2,75 m aufweisen und zusätzlich mit einer 1,50 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand versehen werden soll. Ferner sieht der Plan zur Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft Maßnahmen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor; zur Erreichung einer Vollkompensation sind Ersatzmaßnahmen auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen außerhalb des Plangebiets vorgesehen.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Landkreis Calw antragsgemäß die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG für den Neubau einer Eisenbahnüberführung „unter der Bedingung, dass die Neuführung der B 295 in Calw/H. rechtswirksam zugelassen wird.“ Nach Nr. 4.1.1 der Nebenbestimmungen erfolgt die Herstellung der neuen Eisenbahnüberführung erst mit Aufnahme des Personennahverkehrs auf der Strecke Weil der Stadt - Calw.
10 
Die Antragstellerin ist seit dem Spätjahr 2005 Nießbraucherin an dem an der Breite H. Straße gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.Nr. .../10 (Breite H. Straße 2) sowie Miteigentümerin und Bewohnerin des zwischen der Breite H. Straße und dem nördlich parallel verlaufenden D. Weg gelegenen Wohngrundstücks Flst.Nr. .../1. Ferner ist sie Miteigentümerin des an der Breite H. Straße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. .../2, das ebenso wie das auf der anderen Straßenseite gelegene, im Eigentum ihrer Mutter stehende Grundstück Flst.Nr. ... an einen Speditionsbetrieb vermietet ist; die Mieteinnahmen stehen anteilig der Antragstellerin zu.
11 
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 19.12.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, wobei er die zunächst favorisierte Variante IV der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 wegen ihrer Führung durch ein mittlerweile vorgeschlagenes FFH-Gebiet aufgab und eine modifizierte Variante I (mit einer zweiten Anbindung des Ortsteils H. über die Breite H. Straße) weiterverfolgte. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 21.05.2001 statt. Mit Schreiben vom 26.10.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Am 17.07.2003 beschloss der Gemeinderat unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 04.08. bis 19.09.2003 öffentlich auslag. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 16.09.2003 erhob die Antragstellerin als Eigentümerin des Wohngrundstücks „Breite H. Straße 2“ Einwendungen: Infolge des geplanten Neuanschlusses an die B 295 werde der Verkehr auf der Breite H. Straße um ca. 75 % zunehmen, was zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung für ihr angrenzendes Wohngrundstück führe; auch werde es wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens zu Erschwernissen bzw. Gefahrensituationen bei der Ausfahrt in die Breite H. Straße bzw. beim Einbiegen auf ihr Wohngrundstück kommen; das dargestellte Konfliktpotential bleibe in der Planung völlig unberücksichtigt; die in der Planbegründung erwähnte Verbesserung der Lebensqualität für die Bevölkerung am südlichen Rand von H. betreffe ausschließlich die Wohnbebauung an der G. Straße; eine weiterführende Planung für den außerhalb des Plangebiets gelegenen Bereich der Breite H. Straße gebe es nicht, mit ihr sei in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen; eine Lösung des Konflikts sei dahingehend denkbar, nur den Verkehr aus H. auf die B 295 in Richtung Calw zu führen und die Breite H. Straße nicht auch in die entgegen gesetzte Richtung zu öffnen; eine nahe liegende Alternative zur Entlastung der H.-S. Straße sei es, nördlich hiervon einen oder mehrere Anschlüsse zur B 295 zu schaffen, so dass der Verkehr aus diesem (nördlichen) Teil von H. nicht erst den Ort nach Süden durchqueren müsse, um über die Breite H. Straße auf die B 295 zu gelangen. Mit Schreiben vom 11.08.2003 machte die Firma L.-Speditions-GmbH, vertreten durch die Antragstellerin als Geschäftsführerin, geltend, dass die planbedingte Verkehrszunahme auf der Breite H. Straße um ca. 75 % zu einem Eingriff in den seit 50 Jahren bestehenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen werde; ein gefahrloses Be- und Entladen der Lagerhallen auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... sei nicht mehr möglich; auch die Nutzung des südlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. .../2 werde beeinträchtigt; die baulich (optisch) nicht eindeutig abgegrenzte Breite H. Straße stelle sich in diesem Bereich als integraler Bestandteil der Betriebsflächen dar; die planbedingten Auswirkungen auf den Speditionsbetrieb seien völlig außer Betracht geblieben; die Fortführung des Speditionsbetriebs sei bei Verwirklichung der Planung erheblich gefährdet; die Nutzung der Stellflächen auf dem südlich der Breite H. Straße gelegenen, angemieteten Bahngelände durch Lastkraftwagen der Spedition würde die Verkehrssicherheit auf der Straße bei einer erhöhten Belastung mit Durchgangsverkehr stark beeinträchtigen; auch soweit die Breite H. Straße, aber insbesondere der S. Weg, als Schulweg benutzt würden, sei die mit einer erhöhten Verkehrsbelastung verbundene Konfliktsituation planerisch nicht bewältigt. Mit Schreiben vom 16.09.2003 erhoben die Eheleute L. als Eigentümer des Wohngrundstücks D. Weg 13 sowie der dem Speditionsbetrieb mietvertraglich überlassenen Grundstücke Flst.Nr. ... und .../2 Einwendungen, weil das nördlich an die Breite H. Straße angrenzende Wohngrundstück auf Grund der geänderten Verkehrssituation gesteigerten Abgas- und Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde und die wirtschaftliche Nutzung der Speditionsgrundstücke wegen der planbedingten Beeinträchtigung der bisherigen Betriebsabläufe in Frage stehe. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.07.2003 von der Auslegung benachrichtigt bzw. mit Schreiben vom 24.07.2003 informiert, soweit sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen geltend gemacht hatten. Mit Schreiben vom 08.09.2003 hielt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe seinen Einwand aufrecht, dass die Grenzwerte der 16. BImSchVO nicht überschritten werden dürften. In seiner Sitzung vom 29.04.2004 beschloss der Gemeinderat, den Planentwurf samt Begründung und Umweltbericht erneut auszulegen; Gegenstand der Beschlussvorlage waren neben den eingegangenen Stellungnahmen auch der Schlussbericht zur Verkehrsuntersuchung H. vom Juni 2003 und die „Stellungnahme Verkehrsuntersuchung H. Betriebsflächen der Firma L.“ vom 24.09.2003. Wegen eines Verfahrensfehlers wurde der Auslegungsbeschluss in der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2004 wiederholt. Nach ortsüblicher Bekanntmachung lag der Planentwurf in der Zeit vom 28.06. bis 30.07.2004 erneut zur Einsichtnahme aus. Anregungen seitens der Bürger gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 09.06.2004 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe betonte mit Schreiben vom 08.07.2004 nochmals, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO nicht überschritten werden dürften. Bereits mit Bescheid vom 28.10.2003 hatte das Landratsamt Calw eine naturschutzrechtliche Ausnahme für die teilweise Beseitigung des § 24a - Biotops Nr. 7218-235-0259 erteilt. In seiner Sitzung vom 16.12.2004 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ als Satzung. Der Beschluss wurde am 21.01.2005 ortsüblich bekannt gemacht.
12 
Am 29.08.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
13 
den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ der Stadt Calw vom 16. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
14 
Sie trägt vor: Sie sei antragsbefugt; die planbedingte Verkehrszunahme auf der Breite H. Straße führe zu einer erhöhten Lärmbelastung ihrer Wohngrundstücke sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer an der Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, so dass sie in abwägungserheblichen Belangen betroffen sei. Der Antrag sei auch begründet. Die planbedingte (Lärm-)Immissionsbetroffenheit ihrer anliegenden Wohngrundstücke sei unbeachtet geblieben bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Auf Grund der Planung solle die Breite Straße neben der nördlich verlaufenden H.-S. Straße Haupterschließungsstraße zur B 295 werden, was zu einer Verkehrszunahme um 75 % führe; bisher sei die Breite H. Straße nur eingeschränkt für den Ziel- und Quellverkehr von H. nutzbar gewesen. Wegen des künftig für ein allgemeines Wohngebiet absolut untypischen Verkehrs auf der Breite H. Straße werde sie in ihrem Gebietswahrungsanspruch verletzt. Da ihre Grundstücke nicht im Plangebiet lägen, gebe es für sie auch keine Regelungen zum aktiven oder passiven Lärmschutz. Auch sonst verstoße die Planung gegen § 41 BImSchG i.V.m. mit der 16. BImSchVO. Die nach der Begründung und den textlichen Festsetzungen vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen gewährleisteten nicht vollständig die Einhaltung der Grenzwerte. Es seien keine Erwägungen des Gemeinderats erkennbar, dass weitergehende Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden; eine Kostenaufstellung sei insofern nicht gefertigt worden. Vielmehr habe sich die Antragsgegnerin unzulässigerweise aus städtebaulichen Gründen gegen weitere aktive Schallschutzmaßnahmen ausgesprochen. Der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 lägen Verkehrsdaten mit dem Jahr 2010 als Prognosehorizont zugrunde; dieser Zeitraum sei zu kurz, er müsse mindestens 10 Jahre ab Satzungsbeschluss betragen. Im Übrigen liege der schalltechnischen Untersuchung ein anderes Verkehrsaufkommen zugrunde als dasjenige, das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für das Prognosejahr 2005 hochgerechnet worden sei. Die künftige Schadstoffbelastung sei überhaupt nicht ermittelt worden; dies sei wegen der starken Verkehrserhöhung jedoch unabdingbar gewesen; ob Grenzwerte (der 22. BImSchVO bzw. der 33. BImSchVO) überschritten würden, sei für die Abwägungsbeachtlichkeit der Immissionsbelastung unerheblich. - Durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße würden auch die Zufahrts- und Nutzungsmöglichkeiten ihrer gewerblich genutzten Grundstücke erheblich eingeschränkt. Seit der Aufgabe des Speditionsbetriebs L. im Jahre 2004/2005 würden die Lagergebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ... vermietet. Die Jahreseinnahmen von rd. 60.000,-- EUR, die ihr anteilig zustünden, seien ihre Existenzgrundlage. Diese ginge verloren, wenn die Räumlichkeiten wegen des künftig erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Breite H. Straße, die im dortigen Bereich einen Knick mache, nicht mehr vermietet werden könnten. Bisher sei die - optisch nicht eindeutig unterscheidbare - Verkehrsfläche der Breite H. Straße für die gewerbliche Nutzung ihrer Grundstücke mit in Anspruch genommen worden, ohne dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses geführt hätte. Dies sei bei einer Verkehrszunahme um ca. 75 % nicht mehr der Fall. Durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Leistungsfähigkeit einer solche zweispurigen Straße bei ca. 24.000 Fahrzeugen am Tag liege, lasse sich das planbedingte Konfliktpotential nicht ausräumen. Naturschutzrechtliche Vorgaben würden nicht eingehalten. Die der Antragsgegnerin erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme für die teilweise Beseitigung des § 24a - Biotops sei unbeachtlich, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträgerin für die B 295 sei. Im Übrigen setze die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen werde; hieran fehle es, da eine Neuansiedlung von Röhrichtbeständen sowie Rieden und damit in Zusammenhang stehenden Biotoptypen nicht vorgesehen sei. Auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für den planbedingten Eingriff in das Natura-2000-Gebiet Nr. 7218-302 liege nicht vor; Untersuchungen über eine erhebliche Beeinträchtigung anhand der maßgeblichen Kriterien seien nicht durchgeführt worden. Das Verbot der Schutzgebietsbeeinträchtigung sei abwägungsfest. Der erforderliche Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei nicht geschaffen; nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan sei ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebiets nicht möglich; indes fehle es an rechtsverbindlichen Festsetzungen, die die Umsetzung des vollständigen Ausgleichs sicherstellten. - Es liege eine reine Rumpfplanung vor, die erkennbare Verkehrsprobleme in der Breite H. Straße schaffe, aber nicht einmal ansatzweise bewältige; die beabsichtigte Weiterführung der Breite H. Straße im Anschluss an das Plangebiet sei nicht (planerisch) konkretisiert. - Die Alternativenprüfung sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. In der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1988 seien die vier denkbaren Varianten nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft bzw. auf Nutzungen und Funktionen einzelner Landschaftspotentiale hin untersucht worden. Zudem sei (naturgemäß) die seither eingetretene bauliche Entwicklung des Ortsteils H. gerade im nördlichen Bereich nicht berücksichtigt. Nahe liegende Alternativen habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Es biete sich an, entweder nördlich des Ortsteils H., abgesetzt von der Wohnbebauung, eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führe, ggf. auszubauen oder als Einbahnstraße stadtauswärts für den Verkehr zuzulassen. Ferner komme als Alternative eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 in Betracht. So würde verhindert, dass der Verkehr zunächst durch den Ortsteil H. nach Süden auf die Breite H. Straße und dann wieder über die B 295 Richtung Norden (nach Stuttgart) geführt würde. Bei jeder dieser Alternativen würden die Immissionsbelastungen für die Anwohner an der Breite H. Straße, die Beeinträchtigungen für ihre gewerblich genutzten Grundstücke sowie die naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe vermieden. Auch die Möglichkeiten eines Einbahnstraßenverkehrs oder einer sonstigen Einschränkung der Nutzung der Breite H. Straße seien nicht untersucht worden. Unbewältigt bleibe auch der Konflikt, der dadurch entstehe, dass der S. Weg als Schulweg genutzt werde und dort planbedingt eine Verkehrszunahme um 80 % zu erwarten sei.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragstellerin dürfte jedenfalls wegen der durch die Baustrecke verursachten Lärmbelastung für das Wohngrundstück Breite H. Straße 2, die im Dachgeschoss des Wohngebäudes 49,4 dB(A) erreiche, gegeben sein. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Ein (naturschutzrechtliches) Vollzugshindernis, das allein die Planrechtfertigung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB entfallen ließe, bestehe nicht; für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops habe das Landratsamt Calw mit Bescheid vom 28.10.2003 eine naturschutzrechtliche Ausnahme erteilt; diese sei grundstücks- bzw. Vorhaben bezogen, so dass unerheblich sei, dass sie nicht dem Baulastträger, sondern einem Dritten erteilt worden sei; jedenfalls sei die Ausnahmeentscheidung nicht nichtig. Im Übrigen reiche aus, wenn in eine „Befreiungslage“ hineingeplant werde, was hier der Fall sei. Fehl gehe die Rüge der Antragstellerin, der Bebauungsplan verstoße gegen FFH-Schutzbestimmungen. Das benannte Natura 2000-Gebiet sei noch nicht rechtsverbindlich festgelegt, so dass sich ein Schutzanspruch allenfalls aus § 40 NatSchG (n. F.) ergeben könne. Insoweit habe die untere Naturschutzbehörde im Rahmen einer „Screening“-Entscheidung korrekt festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben sei, so dass es einer weitergehenden Verträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Diese bereits im Bebauungsplanverfahren getroffene Einschätzung vom 18.01.2002 habe das Landratsamt Calw in einem Vermerk vom 24.05.2006 bestätigt. - Die Bewältigung der Lärmproblematik im Hinblick auf die 16. BImSchVO begegne keinen Bedenken. In der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 sei nachgewiesen, inwieweit durch den Lärm der Baustrecke - nur hierauf sei abzustellen - auch außerhalb des Plangebiets die Grenzwerte überschritten würden und dass aktive Lärmschutzmaßnahmen in den betroffenen Geschossen (wozu auch das Dachgeschoss im Wohngebäude Breite H. 2 der Antragstellerin gehöre) zu keinen nennenswerten Pegelminderungen führten. Da sich der Anspruch auf passiven Schallschutz unmittelbar aus § 42 BImSchG ergebe, brauche er im Bebauungsplan nicht ausdrücklich festgesetzt zu werden. Die der schalltechnischen Beurteilung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros K. - Ingenieure vom Juli 2001 komme für den Prognosehorizont 2010 zu einer Belastung in der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h. Der Prognosehorizont 2010 sei angesichts der Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden; ein insoweit gleichwohl anzunehmender Mangel wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Im Übrigen werde aus der Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 deutlich, dass selbst bei einer gravierenden Änderung der Verkehrsbelastung nur eine geringfügige Pegelerhöhung zu erwarten sei. Demgegenüber stünden die Verkehrsuntersuchungen, die Gegenstand des Schlussberichts des Büros IGV vom Juni 2003 seien, im Zusammenhang mit möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen innerhalb des Ortsteils H.; danach sei bezogen auf den Prognosehorizont 2005 in der Breite H. Straße nach dem „schlimmsten“ Szenario B der möglichen Verkehrslenkungsmaßnahmen mit einer Belastung von 4.750 Kfz/24 h zu rechnen. Gleichwohl habe der Gemeinderat nicht diese auf erneuten Verkehrszählungen beruhenden, weit geringeren Belastungszahlen zugrunde gelegt und sich damit bei seiner Entscheidung über die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der „sicheren Seite“ befunden. Daraus ergebe sich zugleich, dass eine Pegeländerung bei einem abweichenden Prognosehorizont für die Entscheidung nicht von Einfluss gewesen wäre. - Eine Schadstoffuntersuchung sei zu Recht unterblieben. Die in der Planbegründung dokumentierte Annahme, dass die umstrittene Straßenbaumaßnahme zu einer Verminderung der Abgas- und Lärmbelastung führen werde, sei evident, wenn man die bisherige Straßenführung und die vorhandenen Schutzmaßnahmen betrachte. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Überschreitung der Immissionswerte der 22. BImSchVO bei Verwirklichung des Straßenbauvorhabens nicht mit Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens begegnet werden könnte. Es sei offenkundig, dass das Vorhaben samt der damit verbundenen Schutzmaßnahmen auch insoweit zu einer eindeutigen Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation führe. - Soweit gerügt werde, dass nicht alle Trassenalternativen abgewogen worden seien, verkenne die Antragstellerin, dass bei Erlass der Satzung nicht alle, schon früher abgearbeiteten Abwägungsbelange erneut beschlossen werden müssten. Wie sich aus dem Einleitungsbeschluss ergebe, habe sich der Gemeinderat ausdrücklich von der früher favorisierten Variante IV distanziert und eine modifizierte Variante I dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt. Insoweit habe der Gemeinderat die Überlegungen aufgegriffen, die in der Umweltverträglichkeitsstudie vom November 1988 zu insgesamt vier Varianten der B 295 - Umgehung Calw - H. enthalten gewesen seien, und sei dabei zu einer Korrektur der bisherigen Planungsvorstellungen gekommen. Sowohl in der Planbegründung wie auch im landschaftspflegerischen Begleitplan werde überall auf die verschiedenen Alternativen Bezug genommen, dann jedoch nur noch die Variante I weiter verfolgt. - Aus der Stellungnahme des Büros IGV vom 24.09.2003 folge, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der gewerblichen Bedürfnisse der Antragstellerin eintreten könne, wenn die Breite H. Straße plangemäß genutzt werde; insoweit werde es zu keiner Überlastung der zweispurigen Straße kommen, deren Leistungsfähigkeitsgrenze bei ca. 24.000 Fahrzeugen/24 h liege. Im Übrigen könne die Antragstellerin nicht geltend machen, sie habe bisher öffentliche (Verkehrs-)Flächen für private Bedürfnisse nutzen können, was nunmehr entfalle; schon bisher habe sie damit rechnen müssen, dass eine derartige Inanspruchnahme öffentlicher (Verkehrs-)Flächen unterbunden werde. - Der Gemeinderat sei sich angesichts der Verkehrs- und Lärmuntersuchungen bewusst gewesen, dass auf den Straßenabschnitten außerhalb des Plangebiets der Verkehr und somit auch die Immissionen zunehmen würden. Auch wenn insoweit die 16. BImSchVO nicht zur Anwendung komme, habe der Gemeinderat die Situationsveränderung erwogen, sie jedoch angesichts der planbedingten Vorteile für zumutbar erachtet. Die Höhe der Immissionen habe nicht an jedem einzelnen Immissionspunkt ermittelt werden müssen, nachdem offensichtlich sei, dass die absolute Schwelle der Schädlichkeit nicht erreicht werde. - Zwangspunkte für einen späteren Ausbau der restlichen Breite H. Straße ergäben sich durch die Planung nicht; nach den vorgelegten Luftaufnahmen sei die Breite H. Straße so ausgebaut, dass sie den nach der Planung zu erwartenden Verkehr problemlos bewältigen könne. - Im Übrigen sei festzuhalten, dass es trotz des „Arbeitstitels“ des angegriffenen Bebauungsplans nicht in erster Linie um eine Ortsumfahrung des Stadtteils H., sondern um die Beseitigung des Nadelöhrs gehe, das durch die Verschwenkung der Trasse zum Bahndurchlass entstehe; diese (verkehrliche) Zielsetzung sei in Nr. 1 und in Nr. 6.1 der Planbegründung eindeutig niedergelegt. Dass die geplante Straßenbaumaßnahme die Möglichkeit eröffne, den Verkehrsfluss innerhalb des Ortsteils H. durch verkehrslenkende Maßnahmen zu beeinflussen, sei evident und vom Gemeinderat auch gesehen worden; die Umsetzung hänge jedoch von kommunalpolitischen Entscheidungen ab, die im Bebauungsplanverfahren noch nicht getroffen worden seien; die im Vordergrund der Antragsbegründung stehenden Angriffe im Zusammenhang mit künftig möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen seien daher für die Gültigkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird.
II.
21 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
22 
1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken.
23 
Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
24 
Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
25 
So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern.
26 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL).
27 
Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz).
28 
Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe.
29 
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert:
30 
„Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.
31 
Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige.
33 
Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung.
34 
3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
35 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung).
36 
Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449).
37 
Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne.
38 
4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO.
39 
Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet.
40 
Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“.
41 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei.
42 
Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile.
43 
Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert.
44 
Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten.
45 
5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
46 
Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an.
47 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden.
48 
Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
49 
6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte.
50 
7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen.
51 
8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen.
52 
Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden.
53 
9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es:
54 
„Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt.
55 
Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert.
56 
Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine).
57 
Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können.
58 
Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“
59 
Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird.
II.
21 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
22 
1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken.
23 
Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
24 
Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
25 
So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern.
26 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL).
27 
Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz).
28 
Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe.
29 
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert:
30 
„Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.
31 
Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige.
33 
Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung.
34 
3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
35 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung).
36 
Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449).
37 
Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne.
38 
4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO.
39 
Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet.
40 
Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“.
41 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei.
42 
Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile.
43 
Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert.
44 
Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten.
45 
5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
46 
Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an.
47 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden.
48 
Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
49 
6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte.
50 
7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen.
51 
8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen.
52 
Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden.
53 
9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es:
54 
„Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt.
55 
Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert.
56 
Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine).
57 
Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können.
58 
Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“
59 
Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die an der Eisenbahnlinie Lüneburg-Stelle liegen. Sie begehren einen besseren Schutz gegen Erschütterungen und sekundären Luftschall, die nach dem geplanten Ausbau von der Strecke ausgehen.

2

Die Beigeladene betreibt die Eisenbahnstrecke 1720 von Lehrte über Celle, Lüneburg und Hamburg-Harburg nach Cuxhaven. Die Strecke ist im Abschnitt von Hamburg-Harburg nach Celle Bestandteil des so genannten Leistungsnetzes der Beigeladenen und sowohl durch den Schienenpersonenfernverkehr als auch durch den Schienengüterverkehr stark belastet. Langfristig ist eine Entlastung durch die Neuordnung des Schienenverkehrs nach dem Bau der im Bundesverkehrswegeplan enthaltenen Neubaustrecke/Ausbaustrecke von Hannover nach Hamburg/Bremen (so genannte "Y-Trasse") geplant.

3

Zur kurzfristigen Behebung von Kapazitätsengpässen beantragte die Beigeladene am 13. Juni 2007 die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben "Ausbaustrecke (Hamburg-) Stelle - Lüneburg, PA I Stelle", Bahn-km 153,000 - Bahn-km 158,062 der Strecke 1720 Lehrte - Cuxhaven. Damit soll die Strecke im betreffenden Planfeststellungsabschnitt als Teil des Gesamtvorhabens durchgehend von 2 auf 3 Gleise erweitert werden. Dieses zusätzliche Gleis soll südwestlich der bestehenden Strecke gebaut werden ("3. Gleis") und den Nord-Süd-Verkehr aufnehmen. Ergänzend soll die im Norden anschließende Strecke 1281 (Stelle - Maschen Rangierbahnhof) durch ein nordöstlich der bestehenden Strecke verlaufendes so genanntes Ausfädelungsgleis (Ausziehgleis) bis zum Haltepunkt im Ortsteil Ashausen der Gemeinde Stelle verlängert werden ("4. Gleis").

4

Innerhalb der Einwendungsfrist erhoben die Kläger Einwendungen u.a. hinsichtlich des Lärm- und Erschütterungsschutzes.

5

Im Laufe des Verfahrens legte die Beigeladene auf Anforderung des Eisenbahn-Bundesamts eine überarbeitete erschütterungstechnische Untersuchung vom Juni 2009 vor. Diese erstreckt sich neben dem Prognosehorizont 2015 auch auf den Prognosehorizont 2025; denn nach Inbetriebnahme der Y-Trasse sollen die leichteren und leiseren ICE-Züge nicht mehr über Stelle fahren, und die frei werdenden Fahrplantrassen von schwereren und lauteren Güterzügen genutzt werden. Das Gutachten kommt aufgrund von Messungen an 5 verschiedenen Immissionsorten - darunter dem Anwesen der Kläger zu 9 bis 12 und dem Anwesen der Kläger zu 13 und 14 - zum Schluss, dass im Prognosehorizont 2015 nur für das Anwesen der Kläger zu 9 bis 12 eine signifikante Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke in Verbindung mit einer Überschreitung der Anhaltswerte und folglich Ausgleichsansprüche zu erwarten seien. Für den Prognosehorizont 2025 würden bei zwei weiteren Wohngebäuden, darunter dem Anwesen der Kläger zu 13 und 14, die Anspruchskriterien überschritten. Ein Anspruch auf erschütterungsmindernde Maßnahmen bzw. auf Entschädigungsleistungen könne sich demnach für Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 40 m zum 3. Gleis bzw. 30 m zum 4. Gleis ergeben; das betreffe insgesamt 5 bzw. 6 Gebäude. Für den Prognosehorizont 2025 sei an zwei Messorten - dem Anwesen der Kläger zu 9 bis 12 und dem Anwesen der Kläger zu 13 und zu 14 - die Erhöhung des sekundären Luftschalls um mehr als 3 dB(A) zu erwarten. Bei einer elastischen Schwellenlagerung durch Einsatz der "besohlten Schwelle" ergäben sich Ansprüche nur noch für das Haus der Kläger zu 9 bis 12.

6

Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest.

7

In den Nebenbestimmungen wurde im Teil A.4.6.2 (Erschütterungsimmissionen) Folgendes verfügt:

A.4.6.2.1: Die Vorhabenträgerin hat ab dem sechsten Monat bis spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Ende der Bauarbeiten und der Inbetriebnahme der Strecke an allen repräsentativen Immissionsorten Erschütterungsmessungen durchzuführen. Sie hat eine Beurteilung der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufzustellen, die unter Berücksichtigung der DIN 4150 Teil 2 erfolgt.

A.4.6.2.2: Soweit die Beurteilung ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 nicht eingehalten werden und sich die vor dem Ausbau vorhandene Vorbelastung um mehr als 25 % erhöht hat, hat die Vorhabenträgerin durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg/ am zu schützenden Objekt sicherzustellen, dass sich die vor Ausbau vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 25 % erhöht oder eine Entschädigung für die Zunahme der Erschütterungsimmissionen zu leisten.

A.4.6.2.3: Die Vorhabenträgerin hat die in Nebenbestimmung A.4.6.2.1 genannte Unterlage zusammen mit einer Planunterlage, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, dem Eisenbahn-Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

A.4.6.2.4: Nach der Inbetriebnahme der ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover (so genannte "Y-Trasse") hat die Vorhabenträgerin die Anordnungen der Nebenbestimmungen Art. 4.6.2.1 bis A.4.6.2.3 erneut umzusetzen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen weiteren Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

8

Im Teil A.4.6.3 (Immissionen durch sekundären Luftschall) wurde angeordnet:

A.4.6.3.1: Die Vorhabenträgerin hat auf der Grundlage der in Nebenbestimmung A.4.6.2.1 genannten Erschütterungsmessungen die neue Immissionsbelastung durch sekundären Luftschall zu beurteilen.

A.4.6.3.2: Soweit die Beurteilung ergibt, dass die aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte nicht eingehalten werden und die sich vor dem Ausbau vorhandene Vorbelastung um mehr als 2,0 dB(A) erhöht hat, hat die Vorhabenträgerin durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg/ am zu schützenden Objekt sicherzustellen, dass sich die derzeit vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 2,0 dB(A) erhöht oder eine Entschädigung für die Zunahme der Immissionen aus sekundärem Luftschall zu leisten.

A.4.6.3.3: Die Vorhabenträgerin hat die in Nebenbestimmung A.4.6.3.1 genannte Unterlage zusammen mit einer Planunterlage, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, dem Eisenbahn-Bundesamt unverzüglich nach der Gewinnung der Daten vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor sekundärem Luftschall und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

A.4.6.3.4: Nach der Inbetriebnahme der ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover (so genannte "Y-Trasse") hat die Vorhabenträgerin die Anordnungen der Nebenbestimmungen Art. 4.6.3.1 bis A.4.6.3.3 erneut umzusetzen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen weiteren Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen (muss heißen: sekundärem Luftschall) und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

9

Zur Begründung wurde ausgeführt: Durch die Nebenbestimmungen werde gewährleistet, dass das Vorhaben mit den Belangen des Schutzes vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall vereinbar sei. Die vorbehaltenen Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen richteten sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG, da es spezielle Rechtsnormen für diese Immissionen nicht gebe.

10

Bezüglich der Erschütterungsimmissionen könnten die Anhaltswerte in der DIN 4150 Teil 2 nicht unmittelbar herangezogen werden, da sie nur für Neubaustrecken gälten. Bei Ausbaustrecken könne die Grenze der Zumutbarkeit nur im Einzelfall festgestellt werden. Diese richte sich folglich nach der Vorbelastung, soweit diese als solche nicht zu unzumutbaren Auswirkungen führe. Die Nachbarn könnten verlangen, dass sich die Vorbelastung - soweit sie künftig die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 erreichen würde - nicht weiter erhöhe. Beachtlich sei eine Erhöhung im Sinne eines Signifikanzkriteriums erst dann, wenn sie das Maß von 25 % erreiche; dies ergebe sich aus fachtechnischen Untersuchungsberichten und entspreche auch der im Bereich der Schallimmissionen anerkannten Fühlbarkeitsschwelle von 3 dB. Wegen der Schwierigkeiten einer Abschätzung zukünftiger Erschütterungsimmissionen würden der Vorhabenträgerin nicht vorab konkrete Schutzmaßnahmen auferlegt, sondern Vorbehalte ausgesprochen. Erst aufgrund nachträglicher Erschütterungsmessungen könne ein bestmöglicher Schutz gewährleistet werden. Die Korridore, innerhalb derer Gebäude möglicherweise betroffen seien, habe die Vorhabenträgerin im ergänzenden Gutachten zu Recht nicht mit 50 m, sondern unter Berücksichtigung des Signifikanzkriteriums schmaler bemessen.

11

Beim sekundären Luftschall seien die Anhaltswerte für die Zumutbarkeitsschwelle aus der 24. BImSchV abzuleiten. Danach betrage der höchstzulässige Innengeräuschpegel (Mittelungspegel) für Wohnräume 40 dB(A) tagsüber und für Schlafräume 30 dB(A) zur Nachtzeit. Da es sich dabei auch um Verkehrsgeräusche im Sinne von § 41 BImSchG handele, sei die Übertragung des so genannten Schienenbonus in Höhe von 5 dB(A) sachgerecht. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Vorhaben (hohe Zugzahlen durch Befahrbarkeit von 3 Streckengleisen, unterschiedliche Zuggattungen, Verkehr schwerer Güterzüge, zu erwartende Dauerschallpegelbelastung) führten nicht dazu, die Anwendbarkeit des Schienenbonus zu verneinen. Der Schienenbonus sei ohne Differenzierungen normiert. Die Rahmenbedingungen hätten sich seither nicht verändert. Schon zu Zeiten der Normgebung habe es drei- und mehrgleisige Strecken mit dichter Zugfolge gegeben. Die rechtliche Festlegung sei damals aufgrund gesicherter Forschungsergebnisse erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kenntnisstand überholt sei, seien nicht ersichtlich.

12

Der Planfeststellungsbeschluss lag vom 16. bis zum 30. November 2009 öffentlich aus.

13

Am 30. Dezember 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben ihre Klagen alsbald zurückgenommen. Die übrigen Kläger tragen mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 zur Begründung vor: Die Entscheidungen in den angefochtenen Nebenbestimmungen seien abwägungsfehlerhaft und verletzten sie in ihren Rechten. Wegen unzureichender Beurteilungskriterien seien sie nicht geeignet, die nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens zu vermeiden.

14

Ihre Wohngrundstücke lägen sämtlich innerhalb eines Korridors von 30 m Breite an der zukünftigen Ausbaustrecke. In den Häusern der Kläger zu 3 bis 8 seien zwar bislang noch keine Erschütterungsmessungen vorgenommen worden; sie seien aber mit anderen Messorten vergleichbar. Auch in den genannten Häusern seien Erschütterungen zu spüren. Dies gelte insbesondere in den Schlafräumen bei der Vorbeifahrt von Güterzügen nachts. Da die Fühlschwelle bei den meisten Menschen im Bereich zwischen KB = 0,1 bis 0,2 und der Anhaltswert (Ar) für Wohngebiete nachts bei 0,05 liege, könne eine erhebliche Belästigung nicht ausgeschlossen werden. Ob das Vorhaben zu einer Erhöhung der Erschütterungsbelastungen und diese Erhöhung zu einer nicht zumutbaren Belastung führe, könne nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei seien im Ansatz zutreffend die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 herangezogen worden; bei deren Überschreitung sei von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Diese Anhaltswerte seien an allen bereits beurteilten Messorten jedenfalls im ersten Obergeschoss immer überschritten worden, sodass eine Vorbelastung gegeben sei. Mit dem Signifikanzkriterium von 25 % zur Beurteilung der unzumutbaren Erhöhung der Vorbelastung werde der erforderlichen Einzelfallbetrachtung nicht Rechnung getragen. Beträchtliche Vorbelastungen seien nämlich im Hinblick auf die Zumutbarkeit weiterer Belastungen zu berücksichtigen. Die 25%-Schwelle führe dazu, dass entgegen dem eigenen Ansatz der Beklagten die Betroffenen sehr wohl über die Vorbelastung hinaus weiter beeinträchtigt würden. Der Hinweis auf Forschungsvorhaben zur Bemessung wahrnehmbarer Erschütterungsmehrungen sei unzureichend. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 wenden sie sich im Einzelnen gegen die von der Beklagten herangezogene wissenschaftliche Untersuchung. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die auf die Einzelwerte bezogene Studie auf die hier relevante Beurteilungsschwingstärke übertragen werden könne; dies gelte jedenfalls dann, wenn sich wie hier die Anzahl der Erschütterungsereignisse erhöhe. In der Rechtsprechung seien auch niedrigere Wesentlichkeitsschwellen - so von 15 % oder 20 % - nicht beanstandet worden; das Vorgehen der Beklagten widerspreche ihrer Verwaltungspraxis.

15

Auch für den sekundären Luftschall seien die Beurteilungskriterien zu korrigieren. Hier müssten die Grenzwerte der TA Lärm mit den Richtwerten von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts zugrunde gelegt werden. Aber auch wenn die Anhaltswerte der 24. BImSchV herangezogen würden, könne der Schienenbonus nicht angewendet werden; denn er sei für den sekundären Luftschall weder gesetzlich vorgegeben noch gerichtlich bestätigt worden. Ergänzend tragen sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 vor, dass die Anwendung der TA Lärm sachgerecht sei. Sie sei zwar zunächst anlagenbezogen, erfasse aber auch die anlagenbezogenen Fahrzeuggeräusche und somit auch den Verkehrslärm. Beim sekundären Luftschall handele es sich um tieffrequenten Schall, der von der TA Lärm erfasst werde. Die Anwendung des Schienenbonus sei abwägungsfehlerhaft, weil er auch in seiner Normierung in der 16. BImSchV aufgrund neuerer Untersuchungen der Lärmwirkungsforschung und politischer Bestrebungen umstritten sei und - gegebenenfalls stufenweise - abgeschafft werden solle. Die Annahme einer geringeren Lästigkeit des Schienenlärms sei überholt.

16

Die Kläger zu 3 bis 14 beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2009 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in der Nebenbestimmung A.4.6.2.2 dahingehend zu ändern, dass die anspruchsauslösende Schwelle im Einzelfall bestimmt, jedenfalls von 25 % deutlich reduziert wird;

2. den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2009 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in der Nebenbestimmung A.4.6.3.2 dahingehend zu ändern, dass als Anhaltswerte die Immissionsrichtwerte der 6.2 der TA-Lärm von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A), ohne Berücksichtigung des so genannten Schienenbonus von 5 dB(A), herangezogen werden;

hilfsweise

3. den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2009 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in der Nebenbestimmung A.4.6.3.2 dahingehend zu ändern, dass der so genannte Schienenbonus von 5 dB(A) auf die aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte zur Beurteilung der sekundären Luftschalls keine Anwendung findet;

weiter hilfsweise

4. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Beigeladene zu bescheiden.

17

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

18

Sie treten dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen und verteidigen die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

19

Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Kläger zu 1 und 2 ihre Klage zurückgenommen haben.

20

Die Klage der übrigen Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Sie haben weder Anspruch auf die von ihnen erstrebte Änderung der angefochtenen Nebenbestimmungen, noch können sie die Neubescheidung durch die Beklagte verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

21

I. Die Klage der Kläger zu 3 bis 14 ist zulässig.

22

1. Die Klage ist in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag als Verpflichtungsklage, im zweiten Hilfsantrag demnach als Bescheidungsklage statthaft.

23

Die Kläger begehren die Festlegung anderer rechtlicher Maßstäbe, die der Entscheidung über aktive oder passive Schutzmaßnahmen bzw. Entschädigungsleistungen bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen oder sekundären Luftschall zugrunde zu legen sind. Diese Entscheidung behält der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der sowohl auf den Ausbreitungsbedingungen als auch auf der Eigenart des jeweiligen Immissionsorts beruhenden Unwägbarkeiten einer verlässlichen Prognose dieser Immissionen (vgl. etwa Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, Geräusche und Erschütterungen aus dem Schienenverkehr, in: Müller/Möser, Taschenbuch der Technischen Akustik, 3. Aufl. 2004, Kap. 17 S. 558) gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem Zeitpunkt vor, zu dem verwertbare Messergebnisse vorliegen (siehe auch Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit auf eine Ergänzung angelegt, die die Planung im Übrigen unberührt lässt (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <138> = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25). Die Konkretisierung der bei der vorbehaltenen Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Voraussetzungen stellt sich als vorweggenommenes Begründungselement dieser Entscheidung dar. Die Änderung und Neufestsetzung der Maßstäbe ist demnach ebenfalls einer Planergänzung und nicht dem ergänzenden Verfahren zuzuordnen und im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <81 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 44, 46).

24

2. Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie machen geltend, dass sie bei Anwendung der streitigen Maßstäbe unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein und dadurch in ihren durch Abwägung nicht überwindbaren Rechten verletzt werden können (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <199> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23); folglich könnten sie andere Vorgaben verlangen. Zum Beleg ihrer rechtlichen Betroffenheit tragen die Kläger vor, ihre Wohnhäuser seien nicht mehr als etwa 30 m von den neu zu errichtenden Gleisen entfernt. Diese Behauptung wird von den vorgelegten Planunterlagen indessen nicht gedeckt; ihnen lässt sich vielmehr entnehmen, dass jedenfalls die Entfernung zum Haus der Kläger zu 5 und 6 mehr als 40 m beträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Mitte von Wohn- und Schlafräumen - und nicht wie beim primären Luftschall ein Vergleichspunkt vor der Gebäudefassade - den relevanten Immissionspunkt bildet (vgl. hierzu Keil/Koch/Garburg, Schutz vor Lärm und Erschütterungen, in: Fendrich, Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2007, Kap. 16.3 S. 796). Aber auch damit liegen die Häuser allesamt noch in einem Streifen beiderseits der Ausbaustrecke, in dem lästigkeitsrelevante Immissionen noch möglich erscheinen. Der maßgebliche Abstand wird in der Praxis gemäß der VDI-Richtlinie 3837 (Erschütterungen durch oberirdische Schienenbahnen - Spektrales Prognoseverfahren) auf 60 m bemessen (vgl. Keil/Koch/Garburg, a.a.O.). Auch die Beklagte hat zunächst einen Korridor von 50 m Breite zugrunde gelegt. Die sodann schmaler bemessenen Korridore von 30 bzw. 40 m Breite sind auf das Signifikanzkriterium bezogen, das von den Klägern aber gerade infrage gestellt wird.

25

II. Die Klage ist nicht begründet.

26

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erschütterungsschutz nach einem strengeren Maßstab als dem, der in der Nebenbestimmung A.4.6.2.2 festgesetzt worden ist.

27

a) Die von den Klägern - nach Maßgabe der nach Beendigung der Baumaßnahmen im jeweiligen Einzelfall feststellbaren tatsächlichen Auswirkungen - geltend zu machenden Ansprüche auf Schutzvorkehrungen des aktiven oder passiven Erschütterungsschutzes bzw. auf Geldausgleich beurteilen sich in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17). Danach sind Schutzvorkehrungen unter anderem dann anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Wann das der Fall ist, wird in der genannten Vorschrift nicht weiter ausgeführt. Deswegen ist auf allgemeine Grundsätze des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Erschütterungsimmissionen können je nach Ausmaß eine schädliche Umwelteinwirkung darstellen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG), indem sie das rechtlich geschützte Interesse an einer ungestörten Wohnnutzung beeinträchtigen. Diese Einwirkungen sind dann zu vermeiden und gegebenenfalls auszugleichen, wenn sie dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden können. Fehlt es an einer normativen Festlegung, ist die Zumutbarkeitsschwelle im Einzelfall zu bestimmen. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten der Betroffenen sind dabei allerdings nach dem differenziert-objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechts, das sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen orientiert, unbeachtlich (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <67> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 32 und vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 <162> = Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 10). Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort an; diese richtet sich nach der Art des Gebietes, in dem das Grundstück liegt, und den weiteren konkreten tatsächlichen Verhältnissen. Bei dieser Bewertung ist der vorhandene technisch-wissenschaftliche Sachverstand, der insbesondere in technischen Regelwerken zum Ausdruck kommt, heranzuziehen.

28

Die hier einschlägige DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen; Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden - Juni 1999) gibt in Tabelle 1 für den Neubau von Eisenbahnstrecken nach Baugebieten und für Tag und Nacht unterschiedliche Anhaltswerte vor (Ziff. 6.5.3.4 a). Diese Werte sind bezogen sowohl auf die nach dem Taktmaximalverfahren gemessene maximale bewertete Schwingstärke KBFmax als auch auf die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr, diese kennzeichnet nach Ziff. 3.8 die in der Beurteilungszeit auftretenden Erschütterungsimmissionen durch einen zeitbezogenen Mittelwert im Sinne einer energetischen Addition über die Beurteilungszeit, der die Zughäufigkeit und die mittlere Dauer einer Zugvorbeifahrt entsprechend berücksichtigt. Die korrelierenden Anhaltswerte Ao und Ar bezeichnen dabei nicht die Schwelle des enteignungsrechtlich nicht Zumutbaren, sondern liegen, da sie auf das billigerweise nicht Zumutbare bezogen sind, deutlich darunter. Auf Ausbaumaßnahmen sind diese Anhaltswerte aber nicht unmittelbar anwendbar (Ziff. 6.5.3.4 c). Denn hier ist die immissionsschutzrechtliche Situation entscheidend durch den vorhandenen Bestand geprägt. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgen besondere Duldungspflichten, sodass Erschütterungen, die sich im Rahmen einer plangegebenen oder tatsächlichen Vorbelastung halten, deswegen - jedenfalls in aller Regel - zumutbar sind, auch wenn sie die Anhaltswerte übersteigen. Ein Anspruch auf eine Verbesserung der Erschütterungssituation im Sinne einer Erschütterungssanierung besteht folglich nicht. Ein Erschütterungsschutz kann vielmehr nur dann verlangt werden, wenn die Erschütterungsbelastung sich durch den Ausbau in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, dem Betroffenen billigerweise nicht mehr zumutbare Belastung liegt (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <392> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33). Bei dieser Beurteilung kann eine Rolle spielen, dass der Betroffene, der bereits einer beträchtlichen Vorbelastung ausgesetzt ist, gegenüber auch einer nur geringen Erschütterungszunahme besonders empfindlich sein kann (vgl. Urteil vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 m.w.N.).

29

b) Die angefochtene Nebenbestimmung entspricht diesen rechtlichen Vorgaben.

30

aa) Sie knüpft die Bewertung der Zumutbarkeit der zu erwartenden Erschütterungen in zulässiger Weise an die Vorbelastung. Diesem Ausgangspunkt widerspricht nicht, dass erst eine Erhöhung der Vorbelastung um 25 % für erheblich erklärt wird. Denn die Zumutbarkeit einer Erschütterungsbelastung kann sich nicht allein nach technisch messbaren Unterschieden in der Erschütterungsintensität bestimmen. Das gilt jedenfalls für die hier in Rede stehenden Erschütterungswerte, bei denen Substanzschäden an Gebäuden noch nicht zu befürchten sind (siehe Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 800). Vielmehr kommt es darauf an, ob die neue Belastung von dem Betroffenen auch als Verschlechterung der Situation empfunden wird. Der Verweis der Kläger auf eine "absolute" und auf isolierte Erschütterungen bezogene Fühlschwelle von 0,1 bis 0,2 Körperschall-Bewertungsziffer KB (siehe DIN 4150 Teil 2, Anhang D zu Abschnitt 6 b) trägt zur Beantwortung dieser Frage nichts bei. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verstärkung der Erschütterung spürbar ist und insoweit den Aufenthalt von Menschen in den betroffenen Räumen zusätzlich beeinträchtigt. Die Festlegung einer vergleichenden Wahrnehmungsschwelle, die auch bei der Bewertung einer Lärmzunahme anerkannt und dort bei einer Veränderung des Schalldruckpegels um 3 dB(A) angenommen wird (vgl. Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, a.a.O. S. 526; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <293> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 66; siehe auch Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 <186 f.> = Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 27), ist folglich unbedenklich.

31

bb) Der im Planfeststellungsbeschluss als Wahrnehmungsschwelle festgesetzte Wert von 25 % ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

32

Dieser Wert findet sich nicht bereits in der DIN 4150 Teil 2; denn der Normenausschuss hatte sich auf die genaue Höhe der vom Grundsatz her unstreitigen Unterschiedsschwelle nicht einigen können (siehe Krampitz, Erschütterungen - ein Überblick zum derzeitigen Erkenntnisstand, in: Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts V, 2000 S. 153 <158>).

33

Die Festsetzung kann sich indessen auf empirisch hinreichend abgesicherte Erkenntnisse stützen. Die Ergebnisse einer Laborstudie (Said/Fleischer/Kilcher/Fastl/Grütz, Zur Bewertung von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 48 <2001> 191 ff.) können hier herangezogen werden; deren Übertragung auf die zu entscheidende Frage ist sachlich vertretbar.

34

Die von den Klägern hiergegen im Einzelnen vorgebrachten Einwände sind allerdings nicht schon deswegen unbeachtlich, weil sie erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Nach § 18e Abs. 5 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend. Danach muss der Kläger binnen 6 Wochen nach Erhebung der Klage die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht (Urteil vom 18. Februar 1998 - BVerwG 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3). Die rechtliche Bewältigung des Streitstoffes fällt hingegen allein in die Verantwortung des Gerichts (Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17). Hiernach haben die Kläger schon mit ihrer Klagebegründung ihrer Vortragslast genügt. Sie haben sich gegen die festgesetzte Wahrnehmungsschwelle gewandt; deren Zulässigkeit ist eine Rechtsfrage. Auf neue tatsächliche Erkenntnisse, die auf die rechtliche Bewertung Einfluss haben könnten, haben die Kläger in ihrem späteren Vortrag nicht verwiesen.

35

Die Studie hat in einem ersten Schritt die psychophysikalische Untersuchungsmethode SDT (Signal Detection Theory) angewandt. Diese Vorgehensweise erscheint plausibel; sie wird als solche auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Danach sollten die Versuchspersonen jeweils zwei in kurzem zeitlichem Abstand ausgelöste Erschütterungssignale nach ihrer Stärke bewerten. Die Feststellung einer Intensitätsdifferenz im Sinne einer spürbaren Erhöhung war hinreichend verlässlich in Gestalt einer mittleren Unterschiedsschwelle erst bei einer Energieerhöhung des Signals um (mindestens) 25 % möglich. Es spricht nichts dafür, dass eine Orientierung an dem so ermittelten Wert sich für die Betroffenen nachteilig auswirkt. Der pauschale Einwand, dass eine Laborstudie von nur eingeschränktem Aussagewert sei, verfängt nicht. Denn in einer weiteren Versuchsreihe wurden diese Ergebnisse auch unter realitätsnäheren Bedingungen, insbesondere einer anderen Pausenstruktur mit größeren Intervallen zwischen den Erschütterungssignalen, bestätigt. Letztlich belegt auch der Vergleich mit Regelungen in anderen Ländern, dass die festgesetzte Schwelle eher vorsichtig angesetzt wird. So legt das Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landwirtschaft - BUWAL - in der Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen in Ziff. 1 a. sogar eine Schwelle von 40 % fest (siehe Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 804 f.).

36

Die Übertragung der so gefundenen Wahrnehmungsschwelle auf den für die Frage der Zumutbarkeit von Erschütterungen entscheidenden Anhaltswert Ar ist unbedenklich. Die Untersuchung bezieht sich zwar nur auf die Bewertung der maximalen Schwingstärke KBFmax, während die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr , die mit dem genannten Anhaltswert korreliert, nicht unmittelbar Gegenstand der Versuchsreihe war. Beide Werte sind aber eng miteinander verknüpft, da die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr aus einem gewichteten Mittelwert der in der Beurteilungszeit auftretenden Erschütterungsimmissionen gebildet wird. Wie dieser Zusammenhang sich im Einzelnen darstellt, bedarf nach der von den Autoren der Studie an anderer Stelle geäußerten Ansicht zwar noch weiterer Untersuchungen. Vorbehalte gegen eine Übertragbarkeit des Untersuchungsergebnisses im Sinne einer unmittelbaren Korrelation melden sie insbesondere für den Fall an, dass sich die Anzahl der Erschütterungsereignisse verändert. Die Anzahl der Zugvorbeifahrten erhöht sich jedoch insgesamt nur geringfügig, so im Prognosehorizont 2015 um 8 %, im Prognosehorizont 2025 um 10 %. Allerdings wächst im Prognosehorizont 2025 die Anzahl der Züge in der Nachtzeit um ein Viertel. Die insoweit gegebene Unsicherheit gebietet es aber jedenfalls bei der hier in Rede stehenden prozentualen Änderung der Anzahl der Erschütterungsereignisse nicht, von der Übertragung Abstand zu nehmen und etwa einen - gegriffenen - Abschlag einzurechnen. Angesichts des gegebenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstandes darf die Beklagte sich an diesen Werten orientieren.

37

Das ohne weitere Differenzierung anzuwendende und insoweit starre Signifikanzkriterium steht schließlich nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach bei einer beträchtlichen Vorbelastung eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Erhöhungen bestehen kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <268>). Auch damit wird vorausgesetzt, dass die Wahrnehmungsschwelle überschritten ist; erst dann, wenn die Erhöhung der Immissionen wahrnehmbar ist, kann sich die Frage stellen, ob eine zu vermeidende bzw. ausgleichsbedürftige Belastung vorliegt. Bei einer hohen Vorbelastung bedarf es allerdings der Prüfung, ob die Wahrnehmungsschwelle anzupassen ist. So kann gegebenenfalls Anlass bestehen, bei besonders hohen Vorbelastungen die in einem Prozentwert ausgedrückte Wahrnehmungsschwelle - insoweit einzelfallbezogen - herabzusetzen, um so dem absoluten Anstieg der dem Erschütterungssignal zugrunde liegenden Schwingungsenergie Rechnung zu tragen. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die der Festlegung auf 25 % zugrunde liegende Versuchsreihe erstreckt sich auf maximale Schwingstärken in einer Größenordnung (KB bis 1,6), wie sie auch in den Häusern der Kläger zu erwarten sind. In diesen Größenbereichen war indessen ein Einfluss der Erschütterungsintensität auf die ermittelte Unterschiedsschwelle (Diskriminationsindex) nicht erkennbar (siehe Said/Fleischer/Kilcher/Fastl/Grütz, a.a.O. S. 195).

38

c) Die schutzmindernde Wirkung der Vorbelastung findet nach der Rechtsprechung allerdings dort ihre Grenze, wo bereits die Vorbelastung die Schwelle zur Eigentums- bzw. Gesundheitsverletzung überschreitet. In diesem Fall sind nicht "wegen", sondern "aus Anlass" der Ausbaumaßnahmen Schutzvorkehrungen und damit eine Erschütterungssanierung geboten (vgl. Urteil vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56). In dieser Situation kann es auf die Wahrnehmbarkeitsschwelle nicht mehr ankommen. Einen insoweit differenzierenden rechtlichen Maßstab hat die Beklagte nicht in die beanstandete Nebenbestimmung aufgenommen, obwohl diese Variante in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses angesprochen wird. Durch das Fehlen einer solchen Regelung sind die Kläger allerdings in ihren Rechten nicht verletzt. Denn sie sind von diesem Sonderfall - soweit ersichtlich - nicht betroffen. Bei welcher Erschütterungsbelastung die Grenze zur Eigentums- bzw. Gesundheitsverletzung überschritten ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Diese Schwelle muss aber jedenfalls noch deutlich über dem in Industriegebieten und bezogen auf den Nahverkehr geltenden Anhaltswert Ar von 0,3 tags und 0,23 nachts liegen; denn solche Belastungen werden den Betroffenen ohne Weiteres zugemutet. Ein solcher Wert wird nach den Messungen an den repräsentativen Orten mit Maximalwerten von 0,17 aber nicht annähernd erreicht. Das gilt in gleicher Weise für die maximale bewertete Schwingstärke, bei der ein Höchstwert von 0,54 ermittelt worden ist; denn insoweit werden sehr hohe Anforderungen an die Annahme der Unbewohnbarkeit einer Wohnung gestellt (vgl. hierzu Krampitz, a.a.O. S. 162 f., der wohl von Werten von deutlich über 3,5 ausgeht).

39

2. Die auf den sekundären Luftschall bezogene Nebenbestimmung A.4.6.3.2 setzt ebenfalls rechtmäßige Bewertungsmaßstäbe fest.

40

Der sekundäre Luftschall wird als Folge der Körperschallausbreitung von den in Schwingung versetzten Raumbegrenzungsflächen, insbesondere den Geschossdecken, als relativ tieffrequentes Geräusch abgestrahlt. Hierauf bezogene Ansprüche auf Schutzvorkehrungen bzw. auf Geldausgleich richten sich ebenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Das in §§ 41 ff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem ist nämlich insoweit lückenhaft; denn die Regelung der 16. BImSchV bezieht sich nur auf den primären Luftschall (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336 <338>).

41

a) Ein spezielles Regelwerk zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle beim sekundären Luftschall gibt es bislang nicht. Zur Schließung dieser Lücke ist auf Regelungen zurückzugreifen, die auf von der Immissionscharakteristik vergleichbare Sachlagen zugeschnitten sind. Dabei ist in erster Linie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem hier auftretenden sekundären Luftschall um einen verkehrsinduzierten Lärm handelt. Das legt eine Orientierung an den Vorgaben der auf öffentliche Verkehrsanlagen bezogenen 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) nahe (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2224/05 - ESVGH 57, 148 <168 ff.> = juris Rn. 121 ff.; Geiger, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, 2. Kap. Rn. 336).

42

Die von den Klägern geforderte entsprechende Anwendung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - vom 26. August 1998 ) wird demgegenüber dem genannten Entscheidungskriterium nicht gerecht. Die TA Lärm enthält zwar Regelungen zum tieffrequenten Schall (siehe etwa Nr. 7.3 TA Lärm und Nr. A.1.5 des Anhangs) und erfasst auch ausdrücklich das Problem der Körperschallübertragung (siehe Nr. 6.2 TA-Lärm sowie Nr. A.1.1.4 des Anhangs). Sie stellt aber auf die Besonderheiten des anlagenbezogenen Lärms, insbesondere des Gewerbelärms, ab, der durch die Ortsfestigkeit der Lärmquelle und die Kontinuität der Lärmerzeugung geprägt wird. Verkehrslärm erfasst sie im Interesse einer realitätsnahen Abbildung der gesamten von der Anlage hervorgerufenen Lärmbelastung nach Nr. 7.4 lediglich als Nebengeräusch, soweit er der Anlage noch zugerechnet werden kann. Ohne Erfolg verweisen die Kläger darauf, dass die TA Lärm in der Praxis auf den von unterirdischen Eisenbahn- und U-Bahn-Strecken ausgehenden sekundären Luftschall angewandt wird. Denn dies findet seine Rechtfertigung in den Besonderheiten des sekundären Luftschalls bei Tunnelstrecken. Hier fehlt es im Unterschied zu oberirdischen Strecken an der den unmittelbaren Anwendungsbereich der 24. BImSchV kennzeichnenden Verbindung zum Primärschall; ohne den hieraus folgenden Verdeckungseffekt ist des Weiteren dessen Störpotenzial höher (vgl. etwa Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, a.a.O. S. 541; Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 794; Said/Grütz/Garburg, Ermittlung des sekundären Luftschalls aus dem Schienenverkehr, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 53 <2006> 12; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 387/03 - juris Rn. 97). Im Übrigen sind derzeit technische Möglichkeiten einer Verminderung von Schwingungsemissionen nur bei unterirdischen Strecken bewährt, während sie sich bei oberirdischen Strecken noch in der Erprobungsphase befinden (siehe etwa DIN 4150 Teil 2, Anhang D Erläuterungen zu 6.5.3; Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 806 ff.; Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, a.a.O. S. 550 ff.).

43

b) Die 24. BImSchV zielt mit der Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes der Außenbauteile in Abhängigkeit vom Außenpegel auf die Einhaltung eines Innenraumpegels, der die Zumutbarkeitsschwelle markiert. Wird diese im vorliegenden Zusammenhang herangezogen, ist - in gleicher Weise wie bei den Erschütterungsimmissionen - die Vorbelastung schutzmindernd sowie ein Signifikanzkriterium zu berücksichtigen.

44

Von diesem Ansatz geht die Nebenbestimmung A.4.6.3.2 zutreffend aus, indem sie zunächst auf die "aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte" Bezug nimmt. Dieser Verweis wird zwar im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses nicht weiter erläutert; auch finden sich in der 24. BImSchV nebst Anlagen keine "Anhaltswerte". Die angefochtene Nebenbestimmung ist aber gleichwohl hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG); denn aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eindeutig, welche Werte zugrunde zu legen sind. Danach bemisst die Zumutbarkeitsschwelle sich auf der Grundlage von Innengeräuschpegeln von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts unter Berücksichtigung des so genannten Schienenbonus.

45

c) Diese Festsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

46

aa) Zu Recht setzt die Beklagte den in der Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV (Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße) aufgeführten "Korrektursummand D in dB zur Berücksichtigung der Raumnutzung" nicht mit dem grundsätzlich einzuhaltenden Innengeräuschpegel gleich. Denn dieser ergibt sich erst durch die Hinzurechnung eines weiteren Korrekturwerts von 3 dB(A), der die unterschiedliche Dämmwirkung von Außenbauteilen bei gerichtetem Schall gegenüber diffusen Schallfeldern berücksichtigt (siehe BRDrucks 463/96 S. 16; BRDrucks 463/1/96 S. 4 f., 7).

47

bb) Auch die Anwendung eines Schienenbonus, der in Höhe von 5 dB(A) vor dem Vergleich mit dem höchstzulässigen Innengeräuschpegel von den zu ermittelnden Luftschallpegeln abgesetzt wird (siehe Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 804), ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

48

(1) Entgegen dem von den Klägern fristgerecht in der Klagebegründung vorgebrachten Einwand fehlt der Berücksichtigung eines Lästigkeitsunterschieds zu Gunsten des Schienenverkehrs auch im Rahmen der Anwendung der 24. BImSchV nicht die normative Verankerung. Er ist vielmehr Teil eines in sich schlüssigen Regelungskonzepts.

49

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist in den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. In der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassenen 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) hat der Verordnungsgeber diesen Regelungsauftrag in der Anlage 2 zu § 3 (Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen) durch die Einfügung des Korrektursummanden S (Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms) umgesetzt. Auf die Regelungen über den aktiven Lärmschutz in der 16. BImSchV ist die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassene 24. BImSchV mit ihren insoweit ergänzenden Bestimmungen über den passiven Schallschutz bezogen. Folgerichtig knüpft die 24. BImSchV auch bei der Bewertung des Schienenlärms an die in der 16. BImSchV normierten Grundsätze an, indem sie in der Anlage 1 in der Gleichung zur Berechnung des erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maßes die nach Maßgabe der Anlage 2 der 16. BImSchV ermittelten Beurteilungspegel einstellt.

50

Die hiernach vorgesehene Anrechnung des Schienenbonus scheidet nicht etwa deswegen aus, weil die 24. BImSchV über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus zur Lückenfüllung herangezogen wird. Denn die Orientierung an der 24. BImSchV rechtfertigt sich gerade daraus, dass es sich bei dem zu bewertenden sekundären Luftschall ebenfalls um vom Schienenverkehr hervorgerufenen Lärm handelt. Er ist in gleicher Weise von den Besonderheiten wie etwa die Regelhaftigkeit der Lärmbelästigung geprägt, die zur Begründung des Schienenbonus herangezogen werden.

51

(2) Den auf die nicht durchgreifenden formellen Gründe beschränkten Einwand gegen die Anwendung des Schienenbonus haben die Kläger in ihrem letzten Schriftsatz insoweit erweitert, als sie auf die Diskussion über die materielle Rechtfertigung des Schienenbonus Bezug nehmen. Dieses Vorbringen ist zwar, da ebenfalls eine Rechtsfrage betreffend, nicht nach § 18e Abs. 5 Satz 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Es bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Senat kann nicht feststellen, dass die normative Festsetzung des Schienenbonus jedenfalls in dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (Juli 2009) (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <347> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 und vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 16) rechtswidrig und damit nichtig (geworden) war, weil er von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht (mehr) gedeckt war und seine Ableitung dem Gebot rationaler Abwägung nicht genügte.

52

Bei der durch den Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG geforderten Bewertung, ob und inwieweit der Schienenverkehrslärm Besonderheiten aufweist, die seine Privilegierung rechtfertigen, kommt dem Verordnungsgeber angesichts der fortbestehenden technisch-wissenschaftlichen Unsicherheiten insbesondere in der Lärmwirkungsforschung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 = juris Rn. 103). Er geht mit der Verpflichtung einher, diese Norm unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (vgl. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <249> = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 8; Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 9 B 49.02 - juris Rn. 18).

53

In Befolgung dieser Kontroll- und Überprüfungspflicht untersucht die Bundesregierung derzeit den Schienenbonus; dies geschieht auch zur Umsetzung eines politischen Handlungsauftrags aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, den Schienenbonus schrittweise zu reduzieren mit dem Ziel, ihn ganz abzuschaffen. Danach seien "differenzierte Aspekte der Lärmcharakteristik, der konkreten schutzbedürftigen Situation und der Wirkung auf den Menschen zu betrachten und innerhalb der finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen". Bezüglich der Beurteilungspegel sollen wegen der potenziellen Störwirkungen einzelner Zugvorbeifahrten ergänzende Spitzenpegelkriterien weiter geprüft werden (siehe Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion - Maßnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes im Landverkehr - BTDrucks 17/2638 S. 13 f.). Das so umrissene Prüfprogramm nimmt ersichtlich verbreitete Kritik am Schienenbonus auf. Diese verweist auf neue Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung, in denen nicht in erster Linie auf die psychischen Auswirkungen des Lärms (Belästigungsforschung), sondern auf die unbewussten physiologischen Reaktionen auf den Lärm (Schlafforschung) abgestellt wird. Hierbei wird insbesondere auch auf das Problem der Aufwachschwelle benannt, dem der in der 16. BImSchV allerdings allgemein verwendete Mittelungspegel nicht gerecht werde (vgl. hierzu etwa Sparwasser/Rombach, NVwZ 2007, 1135 <1136 f.>).

54

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet dieser bereits eingeleiteten Überprüfung des Schienenbonus die Beibehaltung dieser Regelung derzeit völlig unvertretbar und mit dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden, offensichtlich nicht mehr vereinbar war. Das belegt insbesondere eine im Auftrag des Umweltbundesamts durchgeführte Untersuchung (Möhler/Liepert/Schreckenberg, Zur Anwendung des Schienenbonus bei der Beurteilung von Verkehrsgeräuschen, Lärmbekämpfung, Bd. 5 <2010> S. 47 ff.). Darin werden neben zwei Literaturuntersuchungen 17 Primäruntersuchungen (Feld- und Laborstudien) und zwei Re-Analysen zur Thematik ausgewertet, die nach Festlegung des Schienenbonus im Jahre 1990 durchgeführt wurden. Ein eindeutiges Bild, ob und inwieweit weiterhin von einem Schienenbonus ausgegangen werden kann oder vielmehr ein Schienenmalus angenommen werden muss, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr werden weitere Untersuchungsfelder aufgezeigt, insbesondere in Bezug auf eine differenzierte Betrachtung der Lärmbelästigung in Abhängigkeit von der akustischen Situation (Vorbeifahrthäufigkeit, Abstand), von der Tageszeit und von der Nutzungsart; auch das Problem der Überlagerung verschiedener Verkehrslärmquellen wird angesprochen. Auch die von den Klägern erwähnte umfangreiche Untersuchung von Mersch-Sundermann u.a. ("Macht Schienenlärm krank? - Studie des Universitätsklinikums Freiburg zur Evaluierung der gesundheitlichen Wirkungen bei Exposition gegenüber Schienenlärm unter besonderer Berücksichtigung der DB-Trasse Basel-Offenburg " ) legt trotz ihres den Schienenbonus ablehnenden Ergebnisses eine allgemein anerkannte Überzeugung der Fachwelt nicht dar, sondern zeigt ebenfalls noch weiteren Untersuchungsbedarf auf. Angesichts der so belegten fachwissenschaftlichen Unsicherheiten, die vorrangig einer Bewertung durch den Verordnungsgeber bedürfen, vermag der Senat jedenfalls derzeit - nicht zuletzt in Ermangelung eines weiteren substantiierten Tatsachenvortrags der Kläger - einen Anlass zu einer richterrechtlichen Korrektur des Schienenbonus nicht zu erkennen (vgl. auch Schulze-Fielitz, Rechtliche Defizite in der Bekämpfung des Schienenverkehrslärms, S. 9, Vortrag auf dem 2. Schienenlärmkongress am 30. April 2010, www.region-suedlicher-oberrhein.de).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Ausbau eines Hafens zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für den sogenannten trimodalen Umschlag des Güterverkehrs zwischen den Verkehrsträgern Wasser, Schiene und Straße zugelassen worden ist.

2

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2006 stellte der Beklagte den Plan der Beigeladenen zum Ausbau des Hafens K. um ein weiteres Hafenbecken (Hafenbecken IV) fest. Der Plan ist auf § 31 Abs. 2 WHG in der seinerzeit geltenden Fassung gestützt. Er umfasst die gesamte Hafeninfrastruktur, die neben dem neuen Hafenbecken unter anderem aus Umschlags- und Bereitstellungsanlagen für Schüttgut, Stückgut, Container und Wechselbrücken, Zwischenlager- und Bereitstellungsflächen sowie Gleisanlagen und Straßen besteht.

3

Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin eines etwa 500 m von der Grenze des Plangebiets entfernten Grundstücks ist. Er hatte im Anhörungsverfahren umfangreiche Einwendungen gegen den Plan erhoben.

4

Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig. Sie sei rechtzeitig erhoben worden. Der Kläger sei auf der Grundlage von § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB befugt, die der Erbengemeinschaft zustehenden Rechte an dem Grundstück mittels Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Es fehle für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bezogen auf in ihm enthaltene Teilregelungen an der erforderlichen Ermächtigung zur Planfeststellung. Dies führe zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt. Dem stehe kein Einwendungsausschluss entgegen. Eine den gesamten Regelungsbereich des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erfassende Entscheidungskompetenz des Beklagten könne weder umfassend aus § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. noch ergänzend aus anderen Regelungen hergeleitet werden. § 31 WHG a.F. stelle keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit der dem Hafenbetrieb dienenden Anlagen dar. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Planfeststellung der nicht als Gewässerausbau im Sinne dieser Vorschrift anzusehenden Teile des planfestgestellten Vorhabens finde sich auch nicht in § 75 Abs. 1 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Auch unter Einbeziehung von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. sei eine umfassende Planfeststellung des Vorhabens nicht gerechtfertigt. Eisenbahnrechtlich planfeststellungsbedürftig seien lediglich Bau und Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Nicht alle Teile des planfestgestellten Vorhabens seien indessen als derartige Betriebsanlagen einzuordnen. Das Fehlen der sachlichen Entscheidungskompetenz des Beklagten für die Planfeststellung von Teilen des Vorhabens führe zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung und verletze den Kläger auch in seinen Rechten. Die Möglichkeit einer Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren bestehe nicht. Dies führe zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der nicht teilweise aufrechterhalten werden könne.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Beigeladene vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten; auch fehle es ihm an der Klage- und Prozessführungsbefugnis. Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger sei mit seiner Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde präkludiert. In der Sache verkenne das Oberverwaltungsgericht, dass dem Planfeststellungsrecht ein eigenständiger Vorhabenbegriff innewohne, der nicht durch § 31 Abs. 2 WHG a.F. begrenzt werde, und lege auch den Begriff des Gewässerausbaus in dieser Vorschrift zu eng aus. § 31 Abs. 2 WHG a.F. müsse im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union dahingehend verstanden werden, dass das gesamte Vorhaben einer Zulassung im Wege der Planfeststellung zugänglich sei. Dies folge insbesondere aus der UVP-Richtlinie. Selbst wenn man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts folgen wolle, lasse sich der Planfeststellungsbeschluss ergänzend auf § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW stützen. Auch sei der Beklagte für die Zulassung des Vorhabens insgesamt sachlich zuständig. Sollte der Planfeststellungsbeschluss gleichwohl an einem Rechtsfehler leiden, verletze er den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Zudem sei der Planfeststellungsbeschluss teilbar und habe daher allenfalls teilweise aufgehoben werden dürfen.

6

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2009 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011, soweit dieses die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er schließt sich im Wesentlichen dem angefochtenen Urteil an, namentlich im Hinblick auf die dort vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beigeladenen ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

12

1. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit der Klage hat das Revisionsgericht von Amts wegen festzustellen, ohne insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. November 1970 - 8 C 89.68 - BVerwGE 36, 317 <321>, vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <344> und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

13

a) Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Die Klagefrist begann hier nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW mit dem Ende der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses am 4. Oktober 2006. Die Klageerhebung erfolgte am 3. November 2006 und damit rechtzeitig.

14

Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Klagefrist nicht schon am 18. September 2006 begann, als dem Kläger seitens des Beklagten ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses ausgehändigt wurde. Diese Aushändigung stellt keine die Klagefrist in Lauf setzende Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger dar. Hierfür fehlte es am Willen des Beklagten, eine Zustellungshandlung vorzunehmen; das Vorhandensein dieses Willens ist indessen unabdingbare Voraussetzung der Zustellung (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1963 - 5 C 198.62 - BVerwGE 16, 165 <166 f.> und vom 29. April 1968 - 8 C 19.64 - BVerwGE 29, 321 <322 f.>). Mit der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses wollte der Beklagte ersichtlich lediglich der gesetzlichen Vorgabe Rechnung tragen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach seiner öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden kann (§ 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW). Ein gerade auf eine Zustellung an den Kläger bezogener Zustellungswille des Beklagten bei der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich den gesamten Umständen des Falles nicht entnehmen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es dem Beklagten darum ging, den Planfeststellungsbeschluss im Wege des Verfahrens nach § 74 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VwVfG NRW zu einem einheitlichen Zeitpunkt gegenüber allen Betroffenen und Einwendern auch dann zuzustellen, wenn Einzelne von der Befugnis nach § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW Gebrauch machen würden, ist von der Revision nicht widerlegt worden. Der von ihr in den Mittelpunkt gerückte Umstand, dass ein Bediensteter des Beklagten die Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger persönlich vorgenommen und darüber einen Vermerk gefertigt hat, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Beklagte von seiner Absicht, nur im Wege der öffentlichen Bekanntmachung, aber nicht - darüber hinaus - durch Aushändigung an den Empfänger (§ 5 Abs. 1 LZG NRW - Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 , geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 ) zuzustellen, abgerückt wäre. Abgesehen davon, dass bei der Übergabe an den Kläger die Förmlichkeiten einer Zustellung durch die Behörde nicht gewahrt wurden, kommt diese Absicht namentlich in dem von dem Beklagten formulierten Begleitschreiben zum Ausdruck. Dieses enthält den Hinweis, dass mit der Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde, und bezeichnet den Beginn und das Ende der Rechtsmittelfrist jeweils mit Datum. Das Begleitschreiben ist überdies an den Kläger adressiert. Auch wenn es ihm nicht zugleich mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgehändigt wurde, ergibt sich schon aus seiner Aufnahme in die Behördenakten das Fehlen des Zustellungswillens bei der Übergabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das Unterbleiben der Übermittlung des Begleitschreibens an den Kläger lässt daher nicht auf einen Zustellungswillen schließen.

15

b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht auch die Klage- und Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht. Zwar ist ausweislich der Eintragungen im Grundbuch nicht der Kläger Eigentümer oder Miteigentümer des von dem Planfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstücks, sondern eine Miterbengemeinschaft, deren Mitglied er ist. Doch kann nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Notwendig im Sinne dieser Bestimmung sind auch Maßnahmen, die der Abwehr staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dienen. Dies schließt den Gebrauch von Rechtsbehelfen ein, wenn nur auf diese Weise das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1965 ‌- 4 C 24.65 - BVerwGE 21, 91, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 - Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 7 S. 3 f. und vom 23. Februar 2005 - 4 A 1.04 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186 S. 185). Der Planfeststellungsbeschluss erwächst in Bestandskraft, wenn er nicht fristgerecht mit der Klage angefochten wird. Nur mit Hilfe dieses Rechtsbehelfs lässt sich die Belastung des Nachlasses abwehren. Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht gehalten, sich schon vor der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit den übrigen Miterben abzusprechen, weil sich der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses möglicherweise schon zuvor abgezeichnet hatte. Vor der förmlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses bedurfte es keiner Vorkehrungen des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 - Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 7). Ebenso bestand keine Obliegenheit des Klägers, sich nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit den anderen Miterben abzustimmen. Die Klagebefugnis des einzelnen Miterben setzt nicht voraus, dass die anderen Miterben nicht in der Lage sind, innerhalb der Klagefrist von einem Monat einen gemeinsamen Willen hinsichtlich der Klageerhebung zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 8 B 18.13 - ZOV 2013, 183).

16

2. Die Klage ist auch begründet. Der von der Beigeladenen geplante und zur Genehmigung gestellte Ausbau des Hafens K. ist einer Zulassung im Wege der Planfeststellung nicht zugänglich, da eine auf diese Maßnahme bezogene Zulassungsentscheidung durch einen Planfeststellungsbeschluss weder von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG - Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 110) in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3245 - WHG a.F.) noch von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 27. Juli 2001 - AEG a.F.) oder einer anderen Norm ermöglicht wird. Der hiergegen verstoßende Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange und ist in vollem Umfang aufzuheben.

17

a) Mit seiner auf den genannten Rechtsverstoß bezogenen Rüge ist der Kläger nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW präkludiert. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob und in welchem Umfang die in Rede stehende Problematik in einzelnen Einwendungen des Klägers thematisiert worden ist. Denn diese Rüge stellt bereits keine Einwendung im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW dar. Einwendungen, die nach dieser Vorschrift der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzulegen, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, indem sie einer Behörde die Befugnis verleihen, näher bezeichnete Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 12). Das Vorbringen von Einwendungen soll zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen und dieser gleichsam die Richtung für ihre Tätigkeit weisen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -‌ BVerwGE 60, 297 <300>). Bei dem Umstand, dass eine Behörde schon von Rechts wegen gehindert ist, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, geht es nicht um sachliches, auf bestimmte Rechte oder Belange bezogenes Gegenvorbringen, sondern um die Reichweite der Ermächtigung der Genehmigungsbehörde, sich einer bestimmten Verfahrens- und Entscheidungsform zu bedienen. Darauf bezogene Rügen unterliegen nicht der Präklusion.

18

b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss seine Rechtsgrundlage nicht in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. findet.

19

aa) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung nur dann durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann, wenn dies in einer Rechtsnorm vorgesehen ist und die Maßnahme die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für ein planfeststellungsfähiges Vorhaben erfüllt. Es gibt keinen mehreren oder allen Rechtsgebieten gemeinsamen Begriff des Vorhabens, bei dessen Vorliegen eine Zulassung im Wege der Planfeststellung erforderlich oder auch nur möglich wäre, ohne dass es auf die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung zur Planfeststellung ankäme. Vielmehr ist aus dem jeweiligen Fachgesetz zu entnehmen, wie es den Begriff des Vorhabens versteht, das es spezifischen behördlichen Kontrollentscheidungen unterwirft (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246 <251>). Dies folgt schon daraus, dass nach § 72 Abs. 1 VwVfG NRW und den entsprechenden Normen des Bundes- und Landesrechts die §§ 73 bis 78 VwVfG nur dann gelten, wenn ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder setzt voraus, dass sich die Befugnis zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens aus einer bestimmten Rechtsnorm ergibt. Die Entscheidung darüber, nach welchen rechtlichen Maßstäben eine Maßnahme als planfeststellungsfähiges Vorhaben zu qualifizieren ist und ob sie damit nur aufgrund einer behördlichen Kontrollentscheidung in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit seinen speziellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zulässig oder aber anderen verfahrens- und materiell-rechtlichen Regelungen unterworfen sein soll, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

20

Eine Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. kommt daher nur in Betracht, wenn die jeweilige Maßnahme einen Gewässerausbau und damit die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer darstellt. Soweit eine Maßnahme nicht als Gewässerausbau in diesem Sinne verstanden werden kann, vermag sie nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. planfestgestellt zu werden.

21

bb) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der dafür funktional erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen, wie sie hier vorgesehen ist, bietet.

22

Die von der Beigeladenen beabsichtigten landseitigen Maßnahmen überschreiten den Regelungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. Die erforderliche räumliche Zuordnung der Maßnahmen zum Gewässer oder seinem Ufer ist hier zumindest für einen Großteil der landseitigen Maßnahmen mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, wie weit sich das Ufer im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. ins Land hinein erstreckt. Einen Anhaltspunkt hierfür mag der zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltende § 90a Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes i.d.F. vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 708 - LWG a.F.) geben; danach ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich nicht breiter als zehn Meter. Das Ufer erfasst nach dem klaren Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls nicht die Fläche der gesamten landseitigen Anlagen des geplanten Hafenausbaus, die sich über insgesamt mehr als 18 ha ausdehnt.

23

Die Vorschrift kann entgegen der Revision nicht über ihren Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch eine Planfeststellung von Vorhabenteilen zulässt, die zwar funktional und im Hinblick auf ihren Nutzungszweck mit dem Gewässerausbau in Zusammenhang stehen, jedoch weder dem Gewässer selbst noch dem Ufer räumlich zuzuordnen sind.

24

Die Gesetzessystematik spricht hierfür nicht. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bieten keinen Anhaltspunkt für eine Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinn. Vielmehr geht § 31b Abs. 4 WHG a.F. davon aus, dass Häfen durch Bauleitpläne ausgewiesen und nicht ohne Bindung an einen Bebauungsplan durch Planfeststellungsbeschluss (§ 38 Satz 1 BauGB) zugelassen werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz in der derzeit geltenden Fassung. § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG legt die Breite des Gewässerrandstreifens im Außenbereich auf fünf Meter fest und stützt damit das dargestellte Verständnis des Begriffs des Ufers in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. im Blick auf die dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Nachfolgeregelungen in § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 WHG unterwirft die Errichtung von Hafenanlagen gesonderten, vom Gewässerausbau unabhängigen materiell-rechtlichen Vorgaben. Die Erforderlichkeit dieser Regelung stünde in Frage, wenn die Errichtung der landseitigen Anlagen im Rahmen einer Hafenerweiterung schon als Gewässerausbau zu qualifizieren wäre.

25

Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt nichts dafür, dass die geplante Hafenerweiterung unter den Begriff des Gewässerausbaus im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. zu fassen wäre. Die Vorschrift wurde ins Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen, um den Begriff der Ausbaumaßnahme klarzustellen; eine Absicht des Gesetzgebers, deren räumlichen Anwendungsbereich auch auf landseitige Maßnahmen zu erweitern, lässt sich den Materialien (BT-Drs. 7/1088 S. 16 f.) nicht entnehmen.

26

Die Zielsetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. gebietet ebenfalls kein anderes Verständnis dieser Vorschrift. Sie dient wie das Wasserhaushaltsgesetz insgesamt der geordneten Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 ‌- 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <329>). Dieser Gesetzeszweck erfordert es nicht, alle baulichen und sonstigen Maßnahmen, die nicht räumlich dem Gewässer selbst oder dem Uferbereich zuzuordnen sind, im Wege der Planfeststellung zulassen zu können. Es mag aus Sicht des Vorhabenträgers wünschenswert sein und eine umfassende Problembewältigung erleichtern, im Hinblick auf einen Hafenausbau insgesamt nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Gleichwohl findet ein derartiges Verständnis im Wasserhaushaltsgesetz keine Grundlage, dessen Vorgaben nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden dürfen (ebenso Schenk, in: Siedler/Zeitler/‌Dahme, WHG, Stand Mai 2012, § 68 WHG Rn. 7 ff. mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung).

27

c) Ein erweiterter Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. folgt nicht aus den Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung im nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union.

28

aa) Zwar ist der Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist, nach § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.9.1 UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; eine solche ist hier auch durchgeführt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein derartiges Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG gleichzeitig auch in einem einzigen Verfahren zugelassen werden müsste. Im Gegenteil setzt § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG gerade voraus, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird, und bestimmt für diesen Fall, dass die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst werden.

29

bb) Die europarechtlichen Regelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung gebieten ebenfalls nicht, den Ausbau eines Hafens nur in einem einzigen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zuzulassen. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1) geänderten Fassung und der wortgleichen, bereits zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Vorgängervorschrift in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17) geänderten Fassung - UVP-Richtlinie - kann die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig in einem einzigen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren durchgeführt werden muss, sondern diese auch in einer Mehrzahl von Verfahren möglich ist. Denn die Mitgliedstaaten können beschließen, die aus der UVP-Richtlinie sich ergebenden Aufgaben mehreren Stellen zuzuweisen. Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie impliziert, dass sich die den Mitgliedstaaten belassene Freiheit auf die Festlegung der Verfahrensregeln und der Bedingungen der Gewährung der jeweiligen Genehmigung erstreckt (EuGH, Urteil vom 3. März 2011‌ - C-50/09 [ECLI:EU:C:2011:109], Kommission/Irland - Rn. 72 ff.). Mit diesen Vorgaben steht das nationale Recht im Einklang, da es nicht über eine solche zulässige Festlegung von Verfahrensregelungen hinausgeht. Die gebotene vollständige Beachtung der in der UVP-Richtlinie festgelegten Ziele (EuGH, Urteil vom 3. März 2011 - C-50/09 - Rn. 75) wird in Fällen, in denen ein Vorhaben im Sinne des UVP-Rechts der Zulassung durch mehrere Landesbehörden bedarf, nicht nur durch die in § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG vorgeschriebene Zusammenfassung aller Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, sondern namentlich auch durch § 14 UVPG gewährleistet. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift haben die Zulassungsbehörden eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese bei den Entscheidungen zu berücksichtigen; dabei hat die federführende Behörde das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen. Dies genügt den Vorgaben der UVP-Richtlinie.

30

d) Eine Rechtsgrundlage für eine Planfeststellung der nicht als Gewässerausbau anzusehenden Maßnahmen im Rahmen des Hafenausbaus findet sich auch nicht in Rechtsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts.

31

aa) Bei diesen Maßnahmen handelt es sich zunächst nicht um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Darunter sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind. Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es indes nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme räumlichen und sachlichen Beschränkungen; solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10). Die landseitigen Anlagen des geplanten Hafenausbaus sind keine derartigen Folgemaßnahmen, sondern erfordern ein eigenes Planungskonzept.

32

bb) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht ferner die Möglichkeit verneint, dass für das Gesamtvorhaben der Beigeladenen ein Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 VwVfG NRW durchgeführt wird. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift im Hinblick auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist, obwohl sie mit der entsprechenden Vorschrift des Bundesrechts (§ 78 Abs. 1 VwVfG) im Hinblick auf den dort beigefügten Zusatz nicht wörtlich übereinstimmt.

33

§ 78 Abs. 1 VwVfG NRW setzt voraus, dass mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, zusammentreffen. Nur dann kommt - unter der weiteren Voraussetzung, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist - ein einheitliches Planfeststellungsverfahren in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <79>). Für den von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Hafenausbau sind aber nicht ausschließlich Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben.

34

(1) Im Hinblick auf eine Planfeststellungsfähigkeit von Teilen des Vorhabens nach straßenrechtlichen Vorschriften hat das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts entschieden, dass die der inneren Erschließung des Erweiterungsgeländes dienenden Verkehrsflächen jedenfalls zu einem Teil nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollen und daher nicht kraft Straßenrechts planfestgestellt werden können.

35

(2) Keinen bundesrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Teil des Gesamtvorhabens, der einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. nicht zugänglich ist, jedenfalls nicht insgesamt auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann.

36

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Ein Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt also nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um Betriebsanlagen einer Eisenbahn handelt.

37

Die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage richtet sich nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion; dabei ist § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Auslegung des Betriebsanlagenbegriffs auch in § 18 AEG maßgebend. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 ‌- 6 C 4.13 - juris Rn. 13 und vom 23. September 2014 - 7 C 14.13 - juris Rn. 10).

38

Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass ausschließlich bahnfremd genutzte, abgrenzbare Teilanlagen des Gesamtvorhabens, für die eine Planfeststellung auf eisenbahnrechtlicher Grundlage bereits im Ansatz ausscheide, zumindest nicht eindeutig zu erkennen seien. Das Hafengelände weise aber mit Ausnahme der Gleisanlagen auch keine abgrenzbaren Teilanlagen auf, die eine Verkehrsfunktion allein für den Eisenbahnbetrieb hätten. Offen sei ferner, in welchem anteiligen Verhältnis die bahnbezogene Nutzung zur sonstigen, bahnfremden Nutzung des Hafengeländes stehe, die aber in ihrem Umfang und in ihrem Gewicht nicht wesentlich hinter der bahntypischen Nutzung zurückbleibe.

39

Auf der Grundlage dieser das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des Hafengeländes, soweit sie bahnfremden Zwecken dient, keine eisenbahnbetriebsbezogene Verkehrsfunktion aufweist und daher auch nicht durch einen Planfeststellungsbeschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. zugelassen werden konnte. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Anlage, die auch, aber nicht ausschließlich oder zumindest nicht ganz überwiegend zu Bahnzwecken genutzt werden soll, überhaupt nach § 18 AEG planfeststellungsfähig ist (OVG, UA S. 36). Denn selbst wenn dies der Fall ist, kann die Behörde den Bau oder die Änderung einer solchen Anlage im Wege der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nur für eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen zulassen; nur diese Nutzung wird vom Zweck der Planfeststellungsermächtigung erfasst. Soll eine Anlage - wie hier - in nicht unwesentlichem Umfang für bahnfremde Zwecke genutzt werden, fehlt dieser Nutzung die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit; die Zulassung der Anlage - auch - für diesen Nutzungszweck kann von einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nicht umfasst werden.

40

cc) Zu Recht ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass es für die nicht der Planfeststellung zugänglichen Nutzungen anderer Zulassungsentscheidungen bedarf, die auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Vorschriften des Baurechts von den dafür zuständigen Behörden zu treffen sind. Die von der Revision für möglich gehaltene analoge Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW auf eine derartige Sachverhaltskonstellation kommt nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW und die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung, wenn ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf die Verlagerung der Entscheidung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde erzwingt; dies wird aber in der Praxis eher die Ausnahme sein. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich genommen noch nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern; nicht jeder sachliche Bezug reicht aus, um eine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde zu begründen (hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 ‌- 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>; Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 ‌- 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38 und vom 4. August 2004 ‌- 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 2). Gilt dies schon im Verhältnis mehrerer planfeststellungsfähiger Vorhaben untereinander, so ziehen die genannten Grundsätze einer (analogen) Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW erst recht eine Grenze, wenn - wie hier - Vorhaben aufeinandertreffen, die teils planfeststellungsbedürftig sind, teils einer anderweitigen Genehmigung bedürfen. Ein materielles Interesse an einer einheitlichen Entscheidung über den Hafenausbau, das die Revision betont, stellt keine Grundlage dafür dar, den Anwendungsbereich des Planfeststellungsverfahrens über seine tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus zu erweitern, sondern ergibt nur die Notwendigkeit, die verschiedenen Verfahren im Sinne einer integrierten Verkehrspolitik aufeinander abzustimmen (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38).

41

dd) Angesichts dieser Rechtslage kommt auch die von der Revision ins Auge gefasste Zulässigkeit eines einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses aufgrund sachlicher Zuständigkeit des Beklagten nicht in Betracht. Allein die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde für mehrere rechtliche Aspekte einer Maßnahme führt noch nicht dazu, dass sich diese Behörde über die gesetzliche Anordnung unterschiedlicher Verfahrensarten hinwegsetzen könnte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass im Rahmen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses baurechtliche Entscheidungen getroffen wurden, für die der Beklagte nicht zuständig war.

42

ee) Ausgehend hiervon ist auch zu berücksichtigen, dass der von der Beigeladenen geplante Hafenausbau die gemeindliche Planungshoheit berührt, die durch eine einheitliche Entscheidung im Wege der Planfeststellung eingeschränkt würde, wie sich insbesondere aus § 38 BauGB ergibt. Soweit die landseitigen Anlagen der Hafenerweiterung baurechtliche Zulassungsentscheidungen erfordern, spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass sie in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Planungsbedürfnis auslösen und daher auf der Grundlage von § 35 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht angemessen beurteilt werden können. Im Außenbereich zu verwirklichende Vor-haben können eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange begründen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden. Dabei verweist unter anderem der in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB betonte Gesichtspunkt der Raumbedeutsamkeit mittelbar auf eine erforderliche planerische Koordinierungsnotwendigkeit. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 ‌- 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <30 f.>; Beschluss vom 11. August 2004 ‌- 4 B 55.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 363). Bereits der Umfang der für die Hafenerweiterung vorgesehenen baulichen Anlagen sowie die Art ihrer Nutzung legen nahe, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, zumal eine bauplanerische Entscheidung über die Darstellung und Festsetzung eines Hafengebiets in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausdrücklich vorgesehen ist.

43

e) Der rechtswidrige Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange.

44

Als nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener kann der Kläger zwar keine vollständige Überprüfung des Beschlusses verlangen. Er hat aber einen Anspruch auf Abwägung seiner eigenen Belange gegen die für das Vorhaben streitenden Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 - Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10). Dem wird die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung nicht gerecht. Der Beklagte ist bei seiner Abwägungsentscheidung aufgrund der Überschreitung der tatbestandlichen Grenzen des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. von einem Vorhaben ausgegangen, das einer Abwägung allein im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nicht zugänglich ist. Dies beeinflusst die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials; der Kreis der gegen die Belange des Klägers abzuwägenden öffentlichen Belange ist zu weit gezogen worden.

45

Dieser Mangel ist auch erheblich im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG NRW. Seine Ergebnisrelevanz setzt voraus, dass er das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann; nach den Umständen des Einzelfalls muss die nicht nur abstrakte, sondern konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planungsentscheidung ohne diesen Fehler anders, d.h. für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Dies ist hier mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Der von der Beigeladenen geplante Hafenausbau erfordert über die Planfeststellung von Teilen des Gesamtprojekts hinaus auch Entscheidungen auf der Grundlage des Baurechts und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wobei letztere aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) in ihrem Regelungsbereich die baurechtlichen Entscheidungen einschließen. Wie bereits erörtert, liegt es nahe, dass im Hinblick auf die erforderlichen baurechtlichen Entscheidungen zuvor eine Abwägungsentscheidung im Wege eines Bebauungsplans ergeht. Für den zu erlassenden Bebauungsplan ist nicht der Beklagte, sondern die Stadt K. zuständig. Bereits im Hinblick darauf, dass hier mehrere Planungsentscheidungen durch unterschiedliche Rechtsträger zu treffen sein werden, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Gesamtvorhabens anders ausfallen wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Hafenerweiterung überhaupt durchgeführt werden soll, als auch hinsichtlich der Frage ihrer konkreten Ausgestaltung.

46

f) Der bezeichnete Rechtsfehler kann nicht in einem ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW) behoben werden. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6). Gemessen daran kommt hier die Möglichkeit einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren schon deswegen nicht in Betracht, weil es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, dass der Beklagte an seiner Entscheidung, den von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Hafenausbau als einheitliches Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen, festhält und damit auch eine hierauf zielende Abwägungsentscheidung nicht möglich ist.

47

g) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich auch die Möglichkeit verneint, den Planfeststellungsbeschluss nur teilweise aufzuheben. Die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung setzt zum einen voraus, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss zum anderen rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -‌ Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28).

48

Das Oberverwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die rechtliche Teilbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verneint, dass eine Aufrechterhaltung des von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. gedeckten Teils des Vorhabens von dem Beklagten und der Beigeladenen nicht gewollt wäre. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung und der Prüfung durch das Revisionsgericht hier mangels erhobener Verfahrensrügen nicht zugänglich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon wird die Rechtsverletzung des Klägers durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insgesamt bewirkt, so dass bei dessen Aufteilung auch keine rechtmäßige Planung aufrechterhalten bliebe.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 3, 4, 10, 13, 16 und 17 jeweils 1/11, die Kläger zu 1 und 2, zu 5 und 6, zu 11 und 12 und zu 14 und 15 jeweils 1/11 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 7, 8 und 9 als Gesamtschuldner 1/11.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 275 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2001 zur Renaturierung des Bodenseeufers vor K.

2

Der Beschluss betrifft den Uferabschnitt zwischen dem Gemeindehafen von K. und der bayerischen Landesgrenze mit einer Länge von ca. 725 m. Er sieht in zwei Bauabschnitten die Umgestaltung des Ufers durch eine Vorschüttung aus Mineralboden und Kies, die Anlage eines Uferwegs, den Abbruch von Privathäfen und Grundstücksmauern sowie die Beseitigung von Stegen, Slippanlagen, Bootsanlegestellen und sonstigen Verbauungen vor.

3

Die Kläger 1 bis 6 und 8 bis 17 sind oder waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümer oder Miteigentümer von Ufergrundstücken im Planbereich, der Klägerin zu 7 steht ein Nießbrauch an einem dieser Ufergrundstücke zu. Sie machen u.a. Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Groppenvorkommens im bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gemeldeten, aber noch nicht gelisteten FFH-Gebiet "Eriskircher Ried und Argenmündung" geltend.

4

Während des im Januar 2002 anhängig gewordenen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat das Landratsamt weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Groppenvorkommen in der K. Bucht vorgenommen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2010 abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen: Der Planfeststellungsbeschluss leide an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erfordere. Das Vorhaben stehe im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie. Der günstige Erhaltungszustand der Groppe bleibe gewahrt. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit sei ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

9

a) Die Rüge des Klägers zu 3, der Verwaltungsgerichtshof habe einen Gehörsverstoß begangen, weil er auf sein Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde und/oder die Beigeladene hätten mit dem Verfasser der Umweltverträglichkeitsuntersuchung kollusiv zusammengewirkt, nicht eingegangen sei, greift nicht durch.

10

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Es darf sich vielmehr auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich und nicht offensichtlich unsubstanziiert war (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2014 - 4 B 37.14 - Rn. 14).

11

Dies ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdebegründung des Klägers zu 3 vom 26. März 2014 kann - von allem anderen abgesehen - schon nicht entnommen werden, dass die von ihm in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. Oktober 2010 aufgestellte Behauptung, die Umweltverträglichkeitsstudie sei "bestellt" und deren Verfasser befangen, überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hatte insoweit auch keinen Anlass zu etwaigen Nachfragen oder Hinweisen an den Kläger zu 3.

12

b) Die ohne Benennung der vermeintlich verletzten Rechtsnorm erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt (S. 10 f. der Beschwerdebegründung vom 31. März 2014), greift ebenfalls nicht durch.

13

Der Vorwurf, das Gericht sei von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen, kann auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 5).

14

Das zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Kläger machen geltend, aus dem Bericht der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) Nr. 35 von 1987 "Zur Bedeutung der Flachwasserzone des Bodensees" könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, dass der Verlust sublitoraler Lebensräume keine nachteiligen Wirkungen für die Flachwasserzone hat. Eine Feststellung mit diesem Inhalt hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat im Gegenteil unter Ziffer 2.2.5 auf Seite 58 der Entscheidungsgründe ausdrücklich ausgeführt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Reduktion des Flachwasserbereichs mit einer Wassertiefe bis zu 2 m für die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone eher nachteilig sei. Die Reduktion betreffe aber nur einen schmalen Geländestreifen und der dadurch entstehende Nachteil für die Selbstreinigungsfunktion werde ohne Weiteres aufgewogen durch die positiven Auswirkungen der geplanten Maßnahme, die sich aus dem vorgesehenen Abbruch der Uferbebauungen ergäben.

15

Sollte die Rüge der Aktenwidrigkeit darauf zielen, dass die auf Seite 19 f. des Planfeststellungsbeschlusses wörtlich zitierte Passage aus dem IGKB-Bericht Nr. 35 (S. 36) die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion gerade nicht belege, sondern sich im Gegenteil auf den vollständig mit Wasser bedeckten Bereich beziehe und daher die Auffassung der Kläger stütze, missverstehen die Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Ziffer 2.3.2.5 auf Seite 69 der Entscheidungsgründe. Dort verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst erkennbar auf eine andere Passage auf Seite 19 des Planfeststellungsbeschlusses, um der Auffassung der Kläger entgegenzutreten, die Maßnahme ziele nur oder vor allem auf eine Verbesserung der Selbstreinigungsfunktion und die Verminderung der trophischen Belastung. Im Anschluss verhält er sich dazu, welchen Flächen (Eulitoral, Sublitoral) größere Bedeutung für die Selbstreinigungsfunktion zukommt. In diesem Zusammenhang nimmt er Bezug auf den IGKB-Bericht Nr. 35 (S. 25 ff.), der die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion betone. Von aktenwidrigen Feststellungen kann insoweit keine Rede sein. Auf Seite 29 des IGKB-Berichts findet sich die zusammenfassende Feststellung, dass die oberste Flachwasserzone (d.h. der Bereich mit Wassertiefen von 0 bis 2 m) mit ihrem Wasserwechselbereich im Sinne der dargestellten Kriterien die biologisch wertvollste Zone sei.

16

c) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor.

17

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 gestellten Hilfsbeweisantrag zur Wiederbesiedlung des Aufschüttungsbereichs bzw. zur Wiederbesiedlung anderer Renaturierungsbereiche durch Groppen nicht nachgegangen ist.

18

Mit der Frage der Wiederbesiedlung der Flachwasserzonen im Renaturierungsbereich nach Abschluss des Vorhabens hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Ziffer 2.2.2 auf Seite 44 ff. der Entscheidungsgründe ausführlich und unter Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten schriftlichen Gutachten sowie gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung beschäftigt. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof auf Seite 53 der Entscheidungsgründe unter 2.2.2.8 getroffenen Feststellungen hat selbst der Sachverständige der Kläger, Dr. K., in der mündlichen Verhandlung die Prognose einer Wiederbesiedlung nicht ernstlich in Frage gestellt, sondern den Standpunkt vertreten, dass die Wiederbesiedlung durchaus fünf Jahre in Anspruch nehmen könne und das Vorkommen nicht mehr das Ausmaß der heutigen Population erreichen werde. Die Wiederbesiedlung als solche war danach unstreitig, auf weitere sachverständige Äußerungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederbesiedlung in Aufschüttungsbereichen im Allgemeinen und im Besonderen vor K. kam es folglich für den Verwaltungsgerichtshof nicht an.

19

Soweit die Kläger geltend machen, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht der Frage nicht nachgegangen, in welchem Zeitraum mit einer Wiederbesiedlung der renaturierten Bereiche gerechnet werden kann, ist diese Rüge erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 3. April 2014 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 erhoben worden. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K., wonach eine Wiederbesiedlungszeit von durchaus fünf Jahren anzunehmen sei, ohne Begründung als "nicht überzeugend" bewertet hat. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Ziffer 2.2.2.8 (S. 53 der Entscheidungsgründe) hat Dr. K. seine Einschätzung darauf gestützt, dass eine Vielzahl von Faktoren verändert werden solle, deren Kombination zu einer erhöhten Sterblichkeit der Groppen in der K. Bucht führen werde. Dieser Einschätzung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt, weil nach seinen näher begründeten Feststellungen keiner der von Dr. K. genannten Faktoren in einer für die Groppen negativen Richtung verändert werden soll.

20

bb) Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, weil er keine weiteren Ermittlungen zur voraussichtlichen Bauzeit angestellt hat.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substanziierte Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19).

22

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 31. März 2014 nicht gerecht. Die Kläger legen nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof im Nachgang zu den Erörterungen über die Bauzeit in der mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, obwohl sie selbst darauf weder durch einen unbedingten Beweisantrag noch durch einen Hilfsbeweisantrag hingewirkt haben.

23

Es kann dahinstehen, ob - was in der Erwiderung des Beklagten vom 6. Juni 2014 (S. 10 unten) in Frage gestellt wird - zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Bauzeit tatsächlich eine Divergenz besteht oder ob die vom Vertreter des Regierungspräsidiums prognostizierte Bauzeit von ca. zwei Monaten sich auf eine parallele Bauausführung in den zwei Bauabschnitten in der Niedrigwasserzeit am Bodensee (Januar bis März) bezieht.

24

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Annahme einer höchstens zweimonatigen Bauzeit auf die sachkundigen Angaben des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung (UA S. 44 unter Ziffer 2.2.1.4). Worauf die Sachkunde dieses Vertreters beruht, ist in den Entscheidungsgründen zwar nicht näher ausgeführt; sie begegnet aber im Hinblick auf dessen Eigenschaft als Technischer Leiter des Landesbetriebes Gewässer im Regierungspräsidium Tübingen sowie Leiter des Referats 53.2 "Gewässer erster Ordnung Neckar-Bodensee" (S. 10 der Beschwerdeerwiderung) keinen Bedenken. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die von ihnen beigezogenen Sachverständigen eine Bauzeit von vier Monaten veranschlagt hätten, ist nicht dargetan, um welche Sachverständigen es sich dabei handelt und woher diese die zur Beurteilung der voraussichtlichen Bauzeit erforderliche Sachkunde beziehen; der Beklagte hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass den in der Berufungsverhandlung auf Seiten der Kläger aufgetretenen Gutachtern als Biologen nicht ohne Weiteres die insoweit erforderliche wasserbauliche Sachkunde zuerkannt werden kann.

25

Weitere Ermittlungen zur Bauzeit mussten sich dem Verwaltungsgerichtshof schließlich auch nicht im Hinblick auf das - von den Klägern erst im nachgereichten Schriftsatz vom 16. Juli 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist angesprochene - Schreiben der Gewässerdirektion Donau/Bodensee vom 23. November 2004 aufdrängen. In diesem Schreiben wird zu verschiedenen, vom Landratsamt in Erwägung gezogenen nachträglichen Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen, darunter auch zu einer Auflage mit dem Inhalt, dass die Maßnahme, soweit vom Wasserstand des Bodensees her möglich, vor der Laichzeit der Groppe (Februar bis Mai) begonnen werden solle. Hierzu heißt es, ein Baubeginn bis spätestens Ende Januar 2005 könne vorbehaltlich entsprechender Bodensee-Wasserstände zugesagt werden (Fertigstellung bis ca. Ende April/Mai). Es ist nicht erkennbar, dass mit diesen vagen Angaben eine verbindliche Aussage zur notwendigen Bauzeit getroffen werden sollte.

26

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

27

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

28

a) Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage

Ist es mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar, das Defizit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann im Hinblick auf fehlende Ergebnisrelevanz als unerheblich anzusehen, wenn dies dazu führt, dass im konkreten Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf ein gemeldetes FFH-Gebiet unberücksichtigt bleiben?

unterstellt zu Unrecht, dass die Auswirkungen auf das gemeldete FFH-Gebiet unberücksichtigt geblieben sind, weil Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sich nicht zum Groppenvorkommen verhalten. Die Auswirkungen auf das Groppenvorkommen sind im Klage- und Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - ABl. L 206 S. 7) vereinbar sind, ausführlich behandelt worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Vorgaben eingehalten werden.

29

Zudem wird in der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt, mit welchen konkreten Regelungen bzw. "Anforderungen" des Unionsrechts es unvereinbar sein soll, dass der Verwaltungsgerichtshof das Abwägungsdefizit hinsichtlich des Groppenvorkommens (UA S. 75) unter Bezugnahme auf die sog. Kausalitätsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unerheblich im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG BW 1997 betrachtet hat. Soweit im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2013 in der Rs. C-72/12 (Altrip) Bedenken anklingen (Rn. 42 ff.), beziehen diese sich nicht auf die Kausalitätsrechtsprechung als solche, sondern auf Fragen der Beweislastverteilung. Zudem betrifft das Urteil des EuGH - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat (UA S. 21) - den erst nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17) eingefügten Art. 10a der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. L 26 S. 1). Hiermit setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander. Daran ändern die ergänzenden Ausführungen in dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 16. Juli 2014 nichts. Auch dort ist nicht dargelegt, angesichts welcher unionsrechtlichen Regelungen die Anwendung der Kausalitätsrechtsprechung auf Mängel einer seinerzeit gemeinschaftsrechtlich noch nicht gebotenen und vor Einfügung des Art. 10a UVP-Richtlinie vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung Bedenken begegnet. Dafür reicht der bloße Hinweis, das Verfahren beziehe sich auf einen unionsrechtlich geregelten Sachverhalt, weil ein gemeldetes FFH-Gebiet betroffen sei, nicht aus. Dies gilt umso mehr für eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die habitatrechtlichen Anforderungen gewahrt sind und deshalb nicht nur die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung fehlt, sondern eine andere Sachentscheidung nachweislich auszuschließen ist.

30

b) Für die weiter aufgeworfenen Fragen

Ist bei der Ermittlung der Erheblichkeit eines Flächenverlustes in Bezug auf ein gemeldetes FFH-Gebiet auch die Fläche eines vom betroffenen Gebietsteil räumlich abgetrennten Gebiets zu berücksichtigen, das von der Maßnahme in keiner Weise betroffen wird?

Scheidet die (Mit-)Berücksichtigung eines nicht betroffenen Gebietsteils jedenfalls dann aus, wenn es für die Frage der Erheblichkeit auf die Möglichkeit der Wiederbesiedlung eines betroffenen Gebiets ankommt und diese Frage nur im Hinblick auf den unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Gebietsteil relevant ist?

fehlt es ebenfalls an substanziierten Darlegungen zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Der Sache nach beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach keine ernsthafte Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des gemeldeten FFH-Gebiets droht, als fehlerhaft anzugreifen.

31

Die erste Frage zielt offenbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines gemeldeten FFH-Gebiets durch eine wesentliche Verringerung der Fläche (UA S. 33 bis 35 oben). Warum diese auf gemeldete FFH-Gebiete bezogene Frage heute noch grundsätzlicher Klärung bedarf, namentlich für eine Reihe anderer Fälle relevant sein soll, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Vor allem aber ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, warum die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Flächenverlust sei in Relation zur Fläche des Gesamtgebiets zu setzen, selbst unter den im Berufungsurteil zugrunde gelegten Voraussetzungen, dass die Gebietsteile in engem räumlichen Zusammenhang stehen und gleichen Erhaltungszielen dienen (UA S. 34), unionsrechtlich begründeten Zweifeln ausgesetzt sein sollte.

32

Die zweite Frage betrifft die Maßstäbe für die Bewertung von Flächenverlusten bei Betroffenheit geschützter Arten. Diese sind, soweit dies in verallgemeinerungsfähiger Weise möglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

33

Danach kann anders als für den Verlust von Lebensraumtyp(LRT)-Flächen für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust (der nicht nur Bagatellcharakter hat) erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für einen natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen daher nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.

34

c) Die Frage

Können eigentumsbetroffene Kläger im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss dessen objektive Rechtswidrigkeit im Hinblick darauf rügen, dass notwendige Maßnahmen zur Vermeidung ernsthafter Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale eines gemeldeten FFH-Gebiets nicht durch Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss rechtlich abgesichert werden?

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Der Umfang des Vollüberprüfungsanspruchs enteignungsbetroffener Kläger im Rahmen von Anfechtungsklagen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

35

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektivrechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Auch ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann der Anfechtungsklage eines Enteignungsbetroffenen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn dieser Verstoß gerade kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen sind oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 m.w.N.). Ob eine dieser Fallgruppen vorliegt, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall.

36

d) Die Frage

Ist eine Maßnahme noch von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde gedeckt, wenn diese Bewertung maßgeblich auf einer Fehlinterpretation einer fachlichen Einschätzung beruht?

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Kläger unterstellen die "Fehlinterpretation einer fachlichen Einschätzung", für die hier nichts ersichtlich ist (s.o. unter 1. b).

37

e) Die Frage

Ist es von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn die Verneinung erheblicher Auswirkungen auf ein gemeldetes FFH-Gebiet nur bei der Zugrundelegung eines "best case Szenario" möglich ist und nicht bei der Zugrundelegung einer "konservativen" Betrachtungsweise, also eines "worst case Szenario"?

unterstellt zu Unrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof der Planfeststellungsbehörde für die Beurteilung der Frage erheblicher Auswirkungen auf ein gemeldetes FFH-Gebiet eine Einschätzungsprärogative zugebilligt habe; auch diese Frage würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die betreffenden Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 39 ff.) gehen für die insoweit vorzunehmende gerichtliche Überprüfung von den Grundsätzen aus, die für die Kontrolle von Verträglichkeitsprüfungen hinsichtlich bereits gelisteter Gebiete gelten; sie betonen, aus wissenschaftlicher Sicht dürfe "kein vernünftiger Zweifel" bestehen, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt bleibe (UA S. 35). An diesen Maßstäben, die eine gerichtliche Vollkontrolle erfordern, hat der Verwaltungsgerichtshof seine gesamte nachfolgende Überprüfung in habitatrechtlicher Hinsicht ausgerichtet und dementsprechend, soweit er sich auf fachliche Einschätzungen der Beklagten bzw. ihrer Gutachter bezogen hat, nicht auf deren Vertretbarkeit, sondern auf das Fehlen ernstlicher Zweifel an ihrer Tragfähigkeit abgestellt.

38

f) Für die Fragen

Kommt eine Präklusion in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren dann in Betracht, wenn der nicht rechtzeitig geltend gemachte Belang erst nach Ablauf des für die Präklusion maßgeblichen Zeitraums eine rechtlich neue Bedeutung erlangt hat (hier Meldung eines Gebiets als potentielles FFH-Gebiet)?

Kann in einer derartigen Konstellation eine gespaltene bzw. teilweise Präklusion angenommen werden? Und zwar in der Form, dass die Präklusion einerseits verneint wird, soweit es um die Einhaltung der Vorgaben in der FFH-Richtlinie geht, andererseits aber bejaht wird, soweit es um das Vorliegen eines erheblichen Abwägungsfehlers

geht?

ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass diese in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären. Zwar trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Seite 75 f. der Entscheidungsgründe die Auffassung vertreten hat, die Kläger seien mit ihrem auf das Groppenvorkommen bezogenen Einwand nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der FFH-Richtlinie, aber im Rahmen der (fachplanerischen) Abwägung präkludiert. Die Annahme einer "Teilpräklusion" ist aber nicht allein entscheidungstragend. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr selbstständig tragend auch darauf abgestellt, dass das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG BW sei (UA S. 75 unter ee)). Dabei hat er sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen erheblicher Abwägungsmängel, die sich auch zum Groppenvorkommen verhalten (UA S. 32 f. unter II.3.a), auf Seite 71 der Entscheidungsgründe ausdrücklich zu eigen gemacht, seine Ausführungen auf Seite 71 ff. der Entscheidungsgründe sollen diese lediglich ergänzen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

1.
Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
2.
im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
3.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2.
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
4.
die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 - werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 15/36, der Kläger zu 2 17/36 und die Klägerinnen zu 3 und 4 je 1/18 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungbeschluss für den (teilweisen) Neubau der Kreisstraße K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer der im Ortsteil Gunzenhaus (Süd) der Gemeinde Meckenbeuren gelegenen Grundstücke Flst. Nr. 525 und 525/1 (...straße ...). Das letztere Grundstück ist mit einem Wohngebäude nebst Doppelgarage bebaut, das der Kläger zu 2 mit der Klägerin zu 1 bewohnt. Das angrenzende Grundstück Flst. Nr. 525 ist mit einem Nebengebäude (Holzlager, Stall, Carport) bebaut. Die K 7725 wird künftig statt bislang 700 bis 800 m nur mehr in einem Abstand von ca. 145 bzw. 115 m an diesen Gebäuden vorbeiführen.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 sind zusammen mit dem Kläger zu 2 Mitglieder einer Erbengemeinschaft und als solche Gesamthandseigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528, welches teilweise als Erdbeerpflanzung verpachtet ist und im Übrigen als Streuobstwiese genutzt wird. Das 7.715 m2 große Grundstück wird durch das Straßenbauvorhaben (einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans) teilweise dauernd (3.217 m2) und teilweise vorübergehend (546 m2) in Anspruch genommen.
Unter dem 29.06.2006 leitete das Regierungspräsidium Tübingen auf Antrag des Landkreises Bodenseekreis das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Südumfahrung Kehlen als „K 7725 neu“ und den Umbau des Knotenpunktes B 30/L 333 ein.
Nachdem den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden Gelegenheit gegeben worden war, zu dem Plan bis zum 02.10.2006 Stellung zu nehmen, wurde in den „Gemeindenachrichten Gemeinde Meckenbeuren“ am 08.07.2006 amtlich bekannt gemacht, dass die Planunterlagen vom 10.07. bis 09.08.2006 im Rathaus während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme auslägen. Jeder könne bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich zum Mittwoch, 23.08.2006 - bei der Gemeinde oder beim Regierungspräsidium Tübingen Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung müsse innerhalb der Einwendungsfrist den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist seien alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten.
Mit am 23.08.2006 eingegangenen Anwaltsschreiben vom 23.08.2006 erhoben die Kläger im Wesentlichen folgende Einwendungen: Ihr Grundstück dürfe nur in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche Belange rechtsfehlerfrei ermittelt und abgewogen seien; dies sei nicht der Fall. Die Lärmbelastung für ihre Grundstücke rühre derzeit von nur 26 Fahrzeugbewegungen her, weshalb die Wohnqualität bislang nur sehr wenig durch Straßenverkehrslärm beeinträchtigt sei. Eine Vorbelastung bestehe nur aufgrund der nördlich verlaufenden Eisenbahnstrecke Ulm - Friedrichshafen und des westlich gelegenen Flughafens. Dass die besondere Lärmsituation im Bereich des nahegelegenen Brückenbauwerks ermittelt worden sei, sei nicht ersichtlich. Unklar sei, ob, was allein sachgerecht sei, bei Bestimmung der Immissionsrichtwerte von einem Wohngebiet ausgegangen worden sei. Die erhebliche Vorbelastung sei bei der Lärmberechnung völlig außer Acht gelassen worden, obwohl aufgrund der eintretenden Gesamtbelastung die Grenze zur Gesundheitsbeeinträchtigung überschritten werde. Jedenfalls seien Auflagen vorzusehen, aufgrund denen auf nicht prognostizierte, erhöhte Immissionsbelastungen mit aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden könne. Ein Eingriff in das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, insbesondere in den Naherholungsbereich und das Erholungsgelände von Gerbertshaus dürfe nur erfolgen, wenn es keine Alternativen gebe. Durch die Straße werde auch die historische Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten. Eine Neuplanung sei schließlich gar nicht erforderlich. Bei Realisierung der B 30 neu würde Kehlen ohnehin entlastet. Auch sonst gebe es eine wesentlich geeignetere Variante. Auf der Höhe des Ortsteils Lochbrücken könne etwa außerhalb des bewohnten Gebiets eine Stichstraße zum nördlichen Teil des Flughafens und entweder auf dem Flughafengelände selbst oder an diesem entlang zum Messegelände geführt werden. Auf diese Weise könnten auch der Flughafen und das neue Industriegebiet angeschlossen werden; vor allem würden eine Zerschneidung des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur sowie ein Erwerb von Naherholungsraum vermieden und Gunzenhaus würde keiner zusätzlichen Lärmbelastung ausgesetzt. Ob die geplante Ortsumfahrung tatsächlich zu einer Entlastung Kehlens führen werde, sei ohnehin zweifelhaft, da sie einen wesentlichen Umweg bedeuten würde.
Die Klägerinnen zu 3 und 4 machten mit nahezu gleichlautenden, am 22.08.2008 eingegangen Schreiben vom 11. bzw. 20.08.2006 im Wesentlichen noch geltend: Sie wendeten sich nicht nur gegen die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528, sondern auch gegen die von den zukünftig zu erwartenden Schallemissionen ausgehenden Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit, ihres Haus- und Wohneigentums und der landwirtschaftlichen Nutzung jenes Grundstücks. Sie seien als Bürgerinnen des Ortsteils Gerbertshaus dramatischen Auswirkungen des steigenden Verkehrsaufkommens, der Veränderung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und einer damit möglicherweise einhergehenden Änderung des lokalen Klimas ausgesetzt. Eine Beeinträchtigung des Naherholungsgebiets im Bereich der Schussen und des Erholungsgeländes in Gerbertshaus sei nicht hinnehmbar. Auch der gewährte Lärmschutz sei unzureichend, da es zu einer nicht akzeptablen Zunahme der Lärmbelastung komme. Schon jetzt sei der Lärm durch den Flug- und Zeppelinbetrieb, die Triebwerksprobeläufe, die zunehmenden Start- und Landebewegungen sowie den Bodenlärm durch den Straßen- und Eisenbahnverkehr unerträglich. Die Belastung erreiche in der Summe nunmehr ein erheblich störendes, teilweise sogar gesundheitsrelevantes Maß. Die geplante Trasse passe nicht ins Landschaftsbild und trenne das Ortsbild. Gutachten und Prognosen, die die Erhöhung des Verkehrsaufkommens durch die geplante Erweiterung der Messe, die Fertigstellung der B 31, die Erweiterung des Flugplatzes Friedrichshafen sowie den Bau der geplanten B 30 neu berücksichtigten, gebe es nicht. Zur Gewährleistung eines wirksamen Immissionsschutzes müssten die kurz-, mittel- und langfristigen Verkehrszahlen prognostiziert werden. Insofern sei der Bau der Südumfahrung zumindest bis zur Fertigstellung der B 30 neu zurückzustellen. Die erstellten Prognosen seien unrealistisch, berücksichtige man die im Gemeindeblatt veröffentlichten Geschwindigkeitskontrollen an der K 7725. Bislang sei nur die gerade durch die Südumfahrung zu erwartende Mehrbelastung in den Blick genommen worden, wobei die Auswirkungen der Brücke möglicherweise unberücksichtigt geblieben seien. Der Ortsteil Gunzenhaus müsse jedenfalls als Wohngebiet berücksichtigt werden. Schließlich seien sie es gewohnt, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen. Alternative Vorschläge, wie die direkte Anbindung der Messe Friedrichshafen via Flugplatz („Shuttlestraße" über die bestehende Brücke) auf den Seewald Kreisverkehr, seien nicht weiter verfolgt worden. Die Vervielfachung des Verkehrsaufkommens werde den Verkehrswert ihrer Hausgrundstücke und ihres Grundbesitzes mindern. Auch werde die Nutzbarkeit der Außenbereiche stark eingeschränkt. Es müsse geregelt werden, welche Rechte ihnen als Eigentümer von Wohngrundstücken zustünden, sollten die Vorgaben im Planfeststellungsbeschluss nicht eingehalten werden. Erforderlich sei eine „Schallgarantie“, die sicherstelle, dass ihnen auch ein in der Umweltmedizin künftig erkannter und von der Gesetzgebung oder Rechtsprechung anerkannter erhöhter Schallschutz zu Gute komme. Die durch Gewährung von (passivem) Schallschutz nicht ausgleichbaren Nachteile für die Nutzung ihres Wohneigentums müssten durch eine angemessene Entschädigung ausgeglichen werden.
Im Rahmen der Erörterungsverhandlung am 20.12.2007 wies der Kläger zu 2 auf die relativ große Verkehrsmenge aus dem Raum Friedrichshafen hin und lehnte die Planung als eine mit 15 Millionen Euro zu teure Notlösung ab. Eine kleine Lösung von der Lochbrücke am Flughafen entlang zur Messe für etwa 2 Millionen Euro reiche völlig aus. Nach Fertigstellung der B 30 neu möge geprüft werden, ob die Ortsumgehung Kehlen noch benötigt werde.
Am 26.09.2008 erließ das Regierungspräsidium Tübingen den Planfeststellungsbeschluss "für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und L 333". Zur Begründung wurde u. a. angeführt: Die Planung sei von einer ausreichenden Rechtfertigung getragen, da sie im vordringlichen Bedarf des Kreisstraßenausbauprogramms des Bodenseekreises enthalten sei und im Einklang mit den übergeordneten Planungskonzepten des Landes, des Landkreises und der Gemeinden stehe. Die Ortsdurchfahrt Kehlen sei stark belastet. Die Straße habe eine regionale und überregionale Verbindungsfunktion, die sich im Zuge des geplanten Baus der B 30 neu und der Südumfahrung Tettnang noch verstärke. Hinzu komme, dass bei Messeveranstaltungen in Friedrichshafen ein erheblicher zusätzlicher Verkehr aufgenommen werden müsse. Die Ortsdurchfahrt Kehlen habe einen unsteten Verlauf bei einer geringen Fahrbahnbreite, die Gehwege seien zum Teil sehr schmal. Am bestehenden Bahnübergang und an der Einmündung in die B 30 komme es jetzt schon regelmäßig zum Rückstau. Die Verkehrsuntersuchung prognostiziere für das Jahr 2015 eine Verkehrsmenge von 13.900 Kfz/24 h bei einem Schwerverkehrsanteil von 1.000 Fahrzeugen. Diese Belastung überfordere ersichtlich die bestehende Ortsdurchfahrt. Hinzu komme, dass die Straße als Zubringer für die geplante B 30 dienen solle, womit eine weitere Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten sei. Durch die geplante Straße werde eine Entlastung von 67 % für die Ortsdurchfahrt prognostiziert. Insofern führe sie zu einer erheblichen Verbesserung der Lebensqualität der dortigen Bevölkerung. Der unter Hinweis auf zu erwartenden Schleichverkehr bezweifelte Entlastungseffekt könne nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Der Bau der B 30 neu führe noch nicht zu einer Entlastung der Ortsdurchfahrt, vielmehr werde sich die Verkehrsbedeutung und -belastung des Zubringers K 7725 dadurch noch erhöhen. Die eine Verkehrszunahme prognostizierende Verkehrsuntersuchung sei für den Untersuchungsraum nicht zu beanstanden. Die Gutachter hätten sich detailliert mit den Entwicklungen des maßgeblichen Untersuchungsraums auseinandergesetzt, für den aufgrund der Einwohnerzahl, des Freizeitwerts und der Wirtschaftskraft eine überdurchschnittliche Entwicklung zu erwarten sei. Tragender Aspekt der Planung sei nicht zuletzt die Verkehrssicherheit. Das Unfallgeschehen in der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 spiegle die unbefriedigende Leistungsfähigkeit der Strecke wieder.
10 
Was etwaige Alternativen anbelange, sei die Südumfahrung im Vergleich zu den zwei geprüften Nordumfahrungen die günstigste Lösung. Auch die vorgeschlagene Trasse in Anlehnung an die "Shuttlebus"-Verbindung zwischen Flughafen und Messe sei untersucht worden. Es spreche viel dafür, dass diese Verkehrsführung schon keine Alternative zur beantragten Südumfahrung, sondern ein anderes Verkehrsprojekt darstelle, mit dem wesentliche Ziele der Planung nicht erreicht werden könnten. Der Vorschlag dränge sich jedenfalls nicht als die bessere Alternative auf. Die entsprechende Trassenführung decke sich nicht mit der langfristig in der Raumschaft verfolgten Netzkonzeption mit B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu. Nur wenn die K 7725 neu gezielt auf den Anschluss bei Hirschlatt geführt werde und der Verkehr nicht den Umweg über die Messe nehmen müsse, könne die volle verkehrliche Wirksamkeit dieser Gesamtkonzeption erreicht werden. Der Messeverkehr verursache zwar zeitweise ein hohes Aufkommen, mache jedoch übers Jahr gesehen nicht den maßgebenden Verkehrsanteil aus. Deswegen sei die Netzkonzeption nicht vorrangig daran auszurichten. Mit zunehmender „Umwegigkeit" der Trasse nehme der bezweckte Entlastungseffekt für die Ortsdurchfahrt ab; eine ortsnahe Führung bewirke deutlich mehr als eine nach Süden abgesetzte Linienführung. Eine Trasse als Ausbaumaßnahme auf der bereits bestehenden Flughafenstraße sei nicht geeignet, da dies keine öffentliche Straße sei und ein reiner Ausbau nicht geeignet wäre, überörtlichen Verkehr aufzunehmen. Damit wäre nur ein Neubau außerhalb des Flughafenbereichs denkbar, der zudem sicherheitstechnische Vorgaben einhalten müsse. Im Hinblick auf die Anflugbefeuerung komme im Randbereich nur ein Straßenverlauf in kostenaufwendiger Tunnel- oder zumindest Tieflage in Betracht. Ein Brückenbauwerk über die Bahn mit der für eine Elektrifizierung notwendigen Höhe und entsprechenden „Anrampungen" sei nicht realisierbar. Zudem würde ein Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe zu einer Behinderung der Verkehrsflüsse an Messetagen führen, was der Neubau der K 7725 neu gerade verhindern solle. Eine Trassierung auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt führe schließlich zu massiven Belastungen des Siedlungsbereichs von Gerberts-haus und stelle einen erheblichen Eingriff in das Waldgebiet "Großes Moos" dar. Dies führe zu unvermeidbaren artenschutzrechtlichen Konflikten, welche allenfalls dann hingenommen werden könnten, wenn es keine zumutbare Alternative gäbe. Eine solche sei mit der planfestgestellten Trasse jedoch gerade vorhanden. Gegen eine Unterquerung von Bahn, Schussen bzw. Flughafenstraße spreche nicht zuletzt, dass sie erfahrungsgemäß ein Vielfaches an Kosten verursache. Angesichts der zumutbaren Südumfahrung hätte eine solche daher bereits wegen des schlechten Kosten-/Nutzenverhältnisses als unwirtschaftlich ausgeschieden werden dürfen.
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Zum Verkehrslärmschutz wurde u.a. ausgeführt, dass die für Wohngebiete maßgeblichen Grenzwerte von 59/49 dB(A) Tag/Nacht nicht überschritten werden dürften. Die Ortsteile Gunzenhaus und Siglishofen sowie das Gehöft Sch. seien als Wohngebiet angesehen worden. Dem Lärmgutachten habe eine Verkehrsuntersuchung vom Januar 2006 mit dem Prognosehorizont 2015/ 2020 zugrunde gelegen, wobei der schalltechnischen Berechnung im Sinne einer "worst-case"-Betrachtung der ungünstigste Lastfall (C 2) zugrunde gelegt worden sei. Die Verkehrsuntersuchung sei methodisch richtig erstellt und inhaltlich nachvollziehbar. Die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen-Immenstaad sei berücksichtigt worden; im Übrigen seien von dort nur untergeordnete Auswirkungen zu erwarten. Auch von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen seien keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen der K 7725 neu zu erwarten, da das Passagierwachstum im Wesentlichen aus Österreich und der Schweiz erwartet werde. Im Übrigen habe der Flughafenverkehr ohnehin nur untergeordneten Einfluss auf den maßgeblichen Jahresmittelwert. Die Lärmberechnung sei durch Ermittlung eines Beurteilungspegels in einem Berechnungsverfahren vorzunehmen. Die Methode nach der Richtlinie für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) gewährleiste zuverlässige Ergebnisse und sei von der Rechtsprechung bestätigt. Die Lärmberechnungen, an denen zu zweifeln kein Anlass bestehe, hätten ergeben, dass zur Einhaltung der Grenzwerte Lärmschutzmaßnahmen notwendig seien. Erforderlich sei auf der Ostseite der K 7725 neu ein Lärmschutzwall mit einer Höhe von 1,5 m über der Gradiente bis zum Brückenbauwerk, von wo er in einen 1,5 m hohen massiven Spritzschutz übergehe. Außerdem umfasse die Planung näher bezeichnete Lärmschutzmaßnahmen für bestimmte Streckenabschnitte. Damit könne die Lärmbelastung im Bereich Gunzenhaus um weitere 4 dB(A) reduziert werden und seien für alle Gebäude die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Dem Einwand, dass bei offenem Fenster geschlafen und eine Störung des Schlafs durch den Verkehrslärm bis hin zur Gesundheitsgefährdung befürchtet werde, sei entgegenzuhalten, dass die Grenzwerte an den maßgeblichen Messpunkten vor den Fenstern durchgängig eingehalten seien. Unzumutbare oder gar gesundheitsgefährdende Beeinträchtigungen seien nicht zu erkennen. Zwar seien auch Gärten, Terrassen und Balkone schutzwürdig, jedoch gelte dies nur tagsüber. Nach den Lärmberechnungen würden die Immissionsgrenzwerte indes deutlich unterschritten. Zwar sei eine Vorbelastung durch andere Verkehrsanlagen grundsätzlich nicht im Sinne eines Summenpegels zu berücksichtigen, jedoch verhalte es sich dann anders, wenn die Gesamtlärmbelastung den Grad einer Gesundheitsgefährdung erreiche oder in die Substanz des Eigentums eingreife. Beides komme unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Lärmwirkungsforschung aber erst ab einem Außendauerschallpegel von etwa 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) in Frage. Nach der ergänzenden Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation sei eine Gesamtbelastung im gesundheitsgefährdenden Bereich jedoch nicht zu erwarten. Bei Einhaltung der strengen Werte der DIN 18005 habe die K 7725 neu nur einen untergeordneten Einfluss. Auch die unter Berücksichtigung des Fluglärms ermittelte Größenordnung der Gesamtlärmbelastung von 64 bis 67 dB(A) am Tag und 56 dB(A) in der Nacht liege noch deutlich unter den Werten, ab denen die Rechtsprechung eine Gesundheitsgefährdung für denkbar halte. Eine erhebliche (negative) Veränderung der Lärmsituation durch Abweichung der tatsächlichen Verkehrssituation von der Prognose durch die B 30 infolge der Maßnahme sei nicht zu erwarten. Gegebenenfalls führe dies zu Nachbesserungs- oder Entschädigungsansprüchen.
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Was die befürchtete soziale Trennwirkung anbelange, stelle der Straßenbau zwar eine Zäsur im Ortsbild von Gunzenhaus bzw. Kehlen dar. Aufgrund der Brücke über Bahn und Schussen blieben jedoch die relevanten Wegeverbindungen erhalten.
13 
Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 07.10.2008 zugestellten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 06.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen wie folgt vorgetragen: Aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkung könnten die Kläger zu 2 bis 4 als Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 528 eine umfassende Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses beanspruchen. Eine materielle Präklusion greife nicht, da sie Einwendungen erhoben hätten. Für die nur mittelbar eigentumsbetroffenen Kläger zu 1 und 2 werde sich die Lärm- und Schadstoffsituation grundlegend ändern. Die Auswahl der Trassenvarianten sei unzureichend. Mit der sogenannten „Shuttlebus-Trasse" habe sich der Vorhabenträger zunächst überhaupt nicht befasst, obwohl diese sich als die bessere Variante aufdränge, weil sie außerhalb bewohnter Gebiete verlaufe. Warum mit ihr nicht die volle verkehr-liche Wirksamkeit erreicht werden könnte, sei nicht verständlich, zumal sie auch keinen Umweg, sondern eine sinnvolle Ergänzung der geplanten Messezufahrt darstelle. Auch im Planfeststellungsbeschluss werde diese Variante nur unzureichend behandelt. Diese müsse auch nicht zwingend in das Waldgebiet „Großes Moos“ eingreifen. Der Eingriff in das Landschaftsbild sei ebenso wie der Eingriff in die Natur grundsätzlich zu unterlassen. Auch eine ausreichende Kompensation sei nicht vorgesehen. So sei die Maßnahme 2.1 für den vorgesehenen Zweck ungeeignet. Auch die mit der Maßnahme 9 verbundenen Maßnahmen, welche u. a. als Ersatz für die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorgesehen seien, seien unzureichend. Die Fläche sei bereits zu klein. Die „Bähwiesen“ befänden sich mit ihrer extensiven Nutzung ohnehin bereits in einem sehr guten Zustand. Hinsichtlich der Zerschneidung der Siedlungsstruktur habe keine sachgerechte Abwägung stattgefunden.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit der „Shuttle-Trasse" eingehend auseinandergesetzt. Diese stelle jedoch ein völlig anderes Verkehrsprojekt dar. So sehe sie eine Linienführung an völlig anderer Stelle vor und sei nicht am zentralen Ziel der Planung, nämlich der Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlens, ausgerichtet. Jedenfalls sei sie nicht die eindeutig bessere Variante. Die Belastungen würden lediglich verlagert. Es seien im Übrigen nicht nur die Grenzwerte nach der 16. BImSchV eingehalten, vielmehr seien sogar die strengeren Orientierungswerte nach der DIN 18005 der Planung zugrundegelegt worden. Da die Flughafenstraße ungeeignet sei, den überörtlichen Verkehr aufzunehmen, wäre außerhalb des Flughafenbereichs ein Straßenneubau erforderlich. Dieser führte jedoch zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft und müsste den sicherheitstechnischen Belangen des Flughafens untergeordnet werden. Hinzu komme die Problematik des Eingriffs in das hochwertige Waldgebiet „Großes Moos“. Im Hinblick auf den Eingriff ins Landschaftsbild und die naturschutzrechtlichen Belange seien die Kläger ohnehin präkludiert. Allenfalls seien weitere Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu entwickeln, die sich jedoch auf die Kläger nicht auswirkten. Die Frage der Zerschneidung der Siedlungsstruktur („soziale Trennwirkung") sei im Planfeststellungsbeschluss abgehandelt worden. Das Wohnhaus der Kläger sei schon bisher Emissionen der angrenzenden Bahnstrecke, des Flughafens und der naheliegenden B 30 ausgesetzt gewesen. Durch den Neubau der Kreisstraße erfahre die Lärmsituation daher keine grundlegende Änderung. Eine Erhöhung der Schallschutzwände um weitere 1 - 2 m führte lediglich zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel um 1,2 bis 1,8 dB(A). Zugleich würden Flächen und Kosten um 40 bis 80 % zunehmen, was unverhältnismäßig sei. Auf dem Brückenbauwerk sei zudem fraglich, ob sich eine Erhöhung noch in das Orts- und Landschaftsbild integrieren ließe. Auch seien Beeinträchtigungen des Vogelflugs zu besorgen.
15 
Abschließend haben die Kläger geltend gemacht, dass es mehrere geeignetere Trassen gebe. Hierzu haben sie zunächst auf eine Variante 1 mit Querung der Start- und Landebahn des Flughafens mittels einer Unterführung sowie eine Variante 2 verwiesen, die am Rande des Flughafengeländes verliefe. Schließlich lasse das Straßenbauvorhaben die Planungen der Gemeinde Meckenbeuren unberücksichtigt. So solle die Ortsdurchfahrt neu trassiert werden. Nicht zuletzt deshalb dränge sich die Variante 3 geradezu auf. Mit ihr würde letztlich eine schlüssige Straßenführung geschaffen. Die planfestgestellte Variante stehe auch in Widerspruch zum Lärmaktionsplan.
16 
Mit Urteil vom 29.07.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klagen (Az.: 8 K 2721/08) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge seien unbegründet. Mit ihren Rügen betreffend einen nicht kompensierten Eingriff in den Naturhaushalt seien die Kläger auch insoweit, als sie wegen des unmittelbaren Eingriffs in die Substanz ihres Eigentums betroffen seien, ausgeschlossen. Daran habe sich auch mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG nichts geändert. Dies gelte auch für solche Umstände, welche von der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen oder aufgrund von Einwendungen Dritter zu berücksichtigen gewesen seien. Im Übrigen hätte auch die Beachtung naturschutzrechtlicher Belange nicht dazu geführt, dass von der Maßnahme insgesamt abgesehen oder die Trassenführung im Bereich ihrer Grundstücke verändert worden wäre. Vielmehr hätten die behaupteten naturschutzrechtlichen Mängel durch eine schlichte Planergänzung behoben werden können. Ob auch die mit der Klage vorgebrachte Rüge, der Eingriff in das Landschaftsbild sei nicht kompensiert, präkludiert sei, habe offen bleiben können. Allerdings dürfte die Frage eines entsprechenden Ausgleichs bzw. Ersatzes im Einwendungsschreiben schon nicht hinreichend "thematisiert" worden sein. Jedenfalls habe nur eine entsprechend pauschale Prüfung erwartet werden können.
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Dem planfestgestellten Neubau der K 7725 fehle es auch nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Ob die Kläger zu 1 und 2, soweit sie nur mittelbar (durch Lärm) betroffen seien, deren Fehlen überhaupt rügen könnten, könne dahinstehen. Denn das Vorhaben sei gemessen an den Zielen des Straßengesetzes jedenfalls "vernünftigerweise" geboten gewesen. Relevante Ziele der Planung einer Kreisstraße seien auch die Entlastung von Orts-durchfahrten und die Erhöhung der Verkehrssicherheit. Bereits der Blick auf die Übersichtskarte zeige, dass jedenfalls der Verkehr aus dem Bereich Lindau/Kressbronn/Langenargen/Tettnang, welcher Friedrichshafen umfahren und dies künftig auch nicht über die B 31 neu tun und/oder ins Hinterland Friedrichshafens bzw. den Raum Hagnau/Meersburg/Überlingen gelangen wolle, die K 7725 neu nutzen und damit die Ortsdurchfahrt meiden werde. Entsprechendes gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Eine Entlastung der Ortsdurchfahrt trete schließlich nach Aussage des Verkehrsgutachters auch ohne die B 30 neu ein. Da diese lediglich bei Hirschlatt an die K 7725 anknüpfe, würde die Ortsdurchfahrt durch die Zubringerfunktion für Meckenbeuren stark belastet. Werde eine relevante Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht und bedürfe der gegenwärtige Zustand im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Abhilfe, könnten bereits in Trassenführung und Ausbauzustand begründete und im laufenden Betrieb erkennbare Verkehrsgefahren die Planung rechtfertigen, ohne dass es auf eine Verkehrszählung ankomme. Unabhängig davon gehe der Angriff gegen die Verkehrsprognose fehl. Die von den Klägern anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen am 11.12.2006 und 21.11.2007 gezählten Fahrzeugmengen seien nicht repräsentativ. Auch sei nicht dargetan, dass eine zu hohe Ausgangsbelastung die Prognose für 2015 unrichtig mache.
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Die Vorgehensweise nach der Verkehrslärmschutzverordnung sei nicht zu beanstanden. Da die Lärmberechnungen für die K 7725 als solche nicht in Zweifel gezogen worden seien, seien diese zugrundelegt worden. Die Verkehrslärmuntersuchung vom 12.01.2006 sei zum Ergebnis gekommen, dass die K 7725 mit den im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Lärmschutzmaßnahmen für die Siedlungsbereiche der Kläger in Gunzenhaus-Süd zu Lärmwerten von höchstens 55/45 dB(A) führe. Damit seien sowohl die Grenzwerte nach der Verkehrslärmschutzverordnung als auch die Werte der DIN 18005-1 für Wohngebiete eingehalten. Eine (teilweise) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses käme ohnehin nur in Betracht, wenn das zum Schutz der Nachbarschaft entwickelte Lärmschutzkonzept derart defizitär sei, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt oder in einem abtrennbaren Planungsteil in Frage gestellt sei. Ansonsten bestehe allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung. Soweit sich die Klägerinnen zu 3 und 4 - zumal unsub-stantiiert - auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihres Grundstücks berufen hätten, sei dem entgegenzuhalten, dass ihr Außenbereichsgrundstück kein Außenwohnbereich sei. Außerdem sei im Außenbereich ein höheres Maß an Verkehrsimmissionen zumutbar. Seien die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten, sei die Zumutbarkeitsgrenze nicht überschritten. Auch sei die allgemeine Lärmerwartung im Außenbereich sehr viel höher. Im Übrigen liege die Terrasse des Wohnhauses nach Süden, also nicht direkt zur Trasse hin, welche in ihrer kürzesten Entfernung östlich verlaufe. Zwar gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse grundsätzlich auch die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster. Der typische Dämmwert eines gekippten Fensters betrage jedoch nach gefestigter Auffassung 15 dB(A), sodass sich für die Kläger zu 1 und 2 Innenpegel von nachts allenfalls 30 dB(A) ergäben. Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei daher nicht erreicht. Nach den genehmigten Plänen lägen zur Straßentrasse hin ohnehin nur zwei Fenster, nämlich in der Küche im Erdgeschoss und in einem nicht zum Schlafen bestimmten Zimmer im Obergeschoss. Die nach Norden hin ausgerichteten Schlafraumfenster seien von der Straße noch weiter entfernt. Problematischer erscheine die Gesamtbelastung durch Bahn-, Straßen- und Fluglärm, doch ergebe sich auch daraus kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger. Nach den Rasterlärmkarten des Lärmaktionsplans ergebe sich für die Grundstücke der Kläger als Summe der vorhandenen Lärmquellen B 30, Eisenbahn und Flughafen eine Belastung von 65/55 dB(A), wobei die Eisenbahn mit 63/54 dB(A) und der Flughafen (nach der Lärmkonturenkarte Flughafen) mit 61/55 dB(A) anzusetzen seien. Dies ergebe mit den Werten der K 7725 neu von 55/45 dB(A) insgesamt 66/56 dB(A). Die Steigerung durch das planfestgestellte Vorhaben liege danach im nicht hörbaren Bereich. Damit gingen vom planfestgestellten Vorhaben keine zusätzlichen nachteiligen Auswirkungen aus. Auch fehle es insofern an der Kausalität zwischen dem Bau der K 7725 neu und einer Gesundheitsgefährdung beim Schlafen bei gekipptem Fenster, als solches schon bisher nicht zumutbar gewesen sei. Eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, bestehe nicht. Den erst Ende 2009 „im Grobkonzept" gebilligten und erst im Herbst 2010 „stehenden" Lärmaktionsplan habe die Planfeststellungsbehörde noch nicht berücksichtigen müssen. Unabhängig davon sei auch kein Widerspruch zu diesem ersichtlich.
19 
Der Planfeststellungsbeschluss leide auch unter keinem Abwägungsfehler. Zutreffend sei die Lärmbetroffenheit der Anwohner in die Abwägung eingestellt worden. Sie habe jedoch rechtsfehlerfrei gegenüber den Vorteilen der gewählten Trasse geringer gewichtet werden dürfen, nachdem es nur zu zumutbaren Beeinträchtigungen komme. Auch bei der Trassenauswahl seien Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit seien erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Lösung hätte darstellen und insoweit aufdrängen müssen. Dies sei auch im Hinblick auf die von den Klägern vorgebrachten alternativen Trassen nicht der Fall. Diese hätten wohl schon deshalb ausgeschieden werden können, weil sie auf ein anderes Projekt hinausliefen. Die in zulässiger Weise verfolgten Ziele könnten mit ihnen nicht mehr verwirklicht werden. Denn eine Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen vom Verkehr auf der B 30 alt aus Norden und Nordosten, der nördlich von Friedrichshafen in Richtung Westen verlaufe, könne so nicht erfolgen, da die alternative Trasse südöstlich von Gerbertshaus einen erheblichen Umweg bedeutete. Gleiches gelte für den Verkehr in umgekehrter Richtung. Hinzu komme die im Planfeststellungsbeschluss angesprochene Gesamtkonzeption, die damit verfehlt würde. Eine Verknüpfung mit der K 7726 neu im Bereich der Messe führte zudem an Messetagen zu einer Überlagerung von Messeverkehr, örtlichem, überörtlichem und regionalem Verkehr an einem der Hauptverteiler für die Messeparkierung. Jedenfalls sei eine alternative Trasse südlich der planfestgestellten Trasse nicht die eindeutig bessere Lösung. Dass die Lärmbelastung für die Anwohner geringer wäre, treffe ohnehin nur auf die zuletzt angesprochene Variante 1 (Unterquerung des Flughafengeländes) zu. Für die ebenfalls noch angesprochene Variante 2 treffe dies nur auf die Kläger selbst und die Bewohner von Gunzenhaus Süd und Nord sowie Siglishofen zu; stattdessen würden die Anwohner in Lochbrücke und Gerbertshaus westlich der Schussen bzw. K 7727 erstmals und vergleichbar belastet. Die Flugplatzringstraße liege schließlich im Sicherheitsbereich des Flughafens und diene der Kontrolle sowie im Unglücksfall der freien Zufahrt von Rettungskräften. Bereits der Messe-Shuttle-Betrieb unterliege strengen Sicherheitsauflagen. Weder in Linienführung, Unterbau, Querschnitt, Radien noch in der Quer- und Längsneigung genüge diese den zwingenden Mindestanforderungen an eine Straße mit überörtlichem Verkehr. Insofern wäre jedenfalls ein Neubau erforderlich. Was die vorgeschlagene Unterquerung der Eisenbahn bzw. des Flughafengeländes betreffe, bedürfte es einer technisch ausgesprochen anspruchsvollen und extrem teuren Lösung. Neben verkehrstechnischen Umständen dürften im Rahmen von Alternativprüfungen aber auch finanzielle Erwägungen eingestellt und als ausschlaggebend bewertet werden. Nicht zuletzt kollidierten die Trassen-varianten, welche einen Anschluss an die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) im Bereich der Messe vorsähen, mit der dortigen Bebauungsplanung. Werde in der weiteren Führung der Alternativtrassen der Anschluss an die Messe vermieden, müsste die Trasse durch das Waldgebiet „Großes Moos“ geführt werden, was gravierende, vor allem naturschutzrechtliche Konflikte zur Folge hätte. Die zuletzt und erstmals vorgeschlagene Variante 3 lehne sich an die bereits untersuchte "ortsferne Nordumfahrung" an. Nachdem sich die Kläger im Einwendungsverfahren hierzu nicht geäußert hätten, seien sie wohl bereits materiell präkludiert. Im Übrigen habe sich der Planfeststellungsbeschluss mit der „ortsfernen Nordumfahrung“ substantiiert auseinandergesetzt und sie aus vertretbaren Gründen verworfen.
20 
Dass die K 7725 die Siedlungsstruktur zerschneide, habe der Planfeststellungsbeschluss erkannt, jedoch darauf verwiesen, dass die relevanten Wegeverbindungen aufrechterhalten blieben. Eine unzumutbare Verlängerung der Straßenverbindung zum Hauptort Kehlen sei nicht zu erkennen. Die „psychologische" Betroffenheit durch ein Gefühl des „Abgeschnittenseins“ könne in der Abwägung überwunden werden.
21 
Ob das hilfsweise, erstmals in der mündlichen Verhandlung verfolgte Verpflichtungsbegehren auf Lärmschutz nach § 87b VwGO zurückgewiesen werden könnte, könne dahinstehen. Jedenfalls liege mangels unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen kein Rechtsfehler zu Lasten der Kläger vor.
22 
Gegen dieses, ihnen am 29.12.2010 zugestellte Urteil haben die Kläger am 20.01.2011 Berufung zum Verwaltungsgerichtshof eingelegt. Innerhalb der ihnen bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist haben die Kläger ihre Berufung wie folgt begründet: Den Klägern zu 2 bis 4 stehe aufgrund der unmittelbaren Inanspruchnahme ihres Grundstücks Flst. Nr. 528 ein sog. Vollüberprüfungsanspruch zu. Aufgrund der mittelbaren Betroffenheit der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 könnten auch die Kläger zu 1 und 2 eine Überprüfung der planerischen Abwägung insoweit verlangen, als ihr Interesse berührt sei, nicht durch nachteilige Wirkungen in der Nutzung ihres Grundstücks beeinträchtigt zu werden. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass sie mit Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in die Natur und insoweit erforderlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen präkludiert seien. Einwendungen müssten nur erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestünden. Eine rechtliche Qualifizierung des tatsächlichen Vorbringens sei nicht erforderlich. Die Begriffe „Natur“ und „Landschaft“ würden häufig gleichbedeutend oder in der Weise verwendet, dass mit der Verwendung des einen zugleich der Bedeutungsinhalt des anderen transportiert werden solle. Auch der Gesetzgeber verwende die Begriffe stets als Paar, was verdeutliche, wie eng beide miteinander verzahnt seien und wie weit sich ihr Bedeutungsinhalt überschneide. Ihre Kritik an den Eingriffen in die Landschaft sei daher auch als Einwendung gegen Eingriffe in die Natur zu verstehen gewesen. Insofern seien auch die Eingriffe in die Natur bzw. die aus diesem Grund festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu überprüfen gewesen. Eingriffe in die Natur im engeren Sinne seien indes nicht ausreichend kompensiert worden. Die für die Maßnahme 2.1 vorgesehene Fläche erweise sich aufgrund ihrer Nähe zum Straßenkörper als ungeeignet. Insbesondere im Hinblick auf „fliegende Insekten“ sei eine Störung zu besorgen. Mit dem Grundstück Flst. Nr. 456 und den angrenzenden Grundstücken hätte auch eine wesentlich geeignetere Ausgleichsfläche zur Verfügung gestanden. Außerdem würden insgesamt 10,75 ha mit über 54 dB(A) verlärmt. Insofern könne eine Revierbildung durch Brutvogelarten nicht mehr stattfinden. Die im Rahmen der Maßnahme 9 für Ersatzmaßnahmen vorgesehenen „Bähwiesen“ befänden sich bereits in einem „sehr guten Zustand extensiver Nutzung“. Bei sachgerechter Bewertung hätte auch nicht nur eine schlichte Planergänzung vorgenommen, sondern von dem Projekt insgesamt Abstand genommen werden müssen. Zumindest wäre eine Durchführung an anderer Stelle angezeigt gewesen. Dies gelte jedenfalls im Hinblick auf die weiteren Fehler des Planfeststellungsbeschlusses. Auch die gerügten Eingriffe in die Landschaft seien nicht ausreichend kompensiert worden. Selbst wenn ihr Vorbringen insoweit zu pauschal gewesen sein sollte, sei vor dem Hintergrund des ihnen teilweise zustehenden Vollüberprüfungsanspruchs und der Bedeutung des betroffenen Grundrechts jedenfalls eine genauere Prüfung vorzunehmen, ob die Eingriffe ausreichend ausgeglichen bzw. ersetzt worden seien. Abgesehen davon hätten sie den Kern des Problems - die Beeinträchtigung des Erholungswerts der Landschaft - durchaus angesprochen. Dies habe auch impliziert, dass die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen unzureichend seien. Denn bei ausreichenden Maßnahmen wäre der Erholungswert gerade nicht beeinträchtigt worden. Die mit der Maßnahme 9 verbundenen Ersatzmaßnahmen seien auch insofern unzureichend, als sie einerseits als Ersatz für das Landschaftsbild herangezogen würden, andererseits Eingriffe in die Natur kompensiert werden sollten. Auch sei eine Fläche von 0,66 ha im Hinblick auf eine Neuversiegelung von 3,41 ha viel zu klein. Schließlich werde das Gebiet durch das Planvorhaben zerschnitten, sodass Spaziergänger die Landschaft nicht mehr zur Erholung nutzen könnten. Das Missverhältnis zwischen den beanstandeten Eingriffen und der Maßnahme 9 sei offensichtlich.
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Dem Vorhaben fehle es auch an der erforderliche Planrechtfertigung. Es führe zu mehr Problemen, als es lösen könne. Insbesondere könne der erwartete Entlastungseffekt nicht eintreten. Auch sei das prognostizierte Verkehrsaufkommen fehlerhaft ermittelt worden. Mit dem Vorhaben würden viele gleich gelagerte Probleme geschaffen, da eine Belastung der ähnlich stark bewohnten Orte Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach in Kauf genommen werde. Ein Entlastungswert von 67 % für Kehlen erscheine überhöht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts werde die K 7725 nicht wie erwartet angenommen. So sei zu erwarten, dass, um etwa die B 467 zu erreichen, bei Untereschach auf die B 30 neu aufgefahren und nicht die Abzweigung bei Hirschlatt genutzt werde. Auch sei zweifelhaft, dass Verkehrsteilnehmer, die von Norden her nach Meckenbeuren gelangen wollten, die B 30 neu nutzten, zumal bei Brochenzell keine Abzweigung vorgesehen sei. Auch Maßnahmen zur Umgestaltung der Ortsdurchfahrt seien augenscheinlich nicht beabsichtigt, sodass es dort weiterhin zu Schleichverkehr komme. Fraglich sei auch, ob sich die Situation hinsichtlich der Verkehrssituation tatsächlich verbesserte. Durch die Südumfahrung entstünden vielmehr neue Gefahren. Insofern komme es durchaus auf eine Verkehrszählung an. Schon die für 2005 ermittelte Verkehrsmenge von 6.900 Kfz/Tag sei nicht korrekt ermittelt. So seien am 11.12.2006 (Montag) zwischen 12.48 und 15.09 Uhr lediglich 727 Kraftfahrzeuge, am 19.04.2007 (Donnerstag) zwischen 06.45 und 10.43 Uhr 1.557 Kraftfahrzeuge und am 21.11.2007 (Mittwoch) zwischen 07.00 und 10.30 Uhr lediglich 1.061 Kraftfahrzeuge gezählt werden. Insofern seien auch die auf dieser Grundlage prognostizierten Verkehrszahlen für 2015 bzw. 2020 zu hoch. Hinzu komme, dass nach einem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 die Westtrasse der B 30 im Hinblick auf artenschutzrechtliche Bedenken offenbar nicht mehr realisiert werden solle. Werde indes die Osttrasse der B 30 neu realisiert, änderten sich sämtliche Verkehrsströme und sei die K 7725 nicht mehr erforderlich. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 51 LVwVfG müsse diese nachträgliche Änderung der Sachlage berücksichtigt werden. Die folge auch aus der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses.
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Auch die Zerschneidung der Siedlungsstruktur sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft gewürdigt worden. Bereits der Planfeststellungsbeschluss habe sich damit nur unzureichend befasst. Es könne nicht nur auf den Mobilitätsgesichtspunkt abgestellt werden. Vielmehr dürften auch das psychologische Moment - das Gefühl des „Abgehängtseins“ - und der städtebauliche Aspekt nicht außer Betracht bleiben. Die vorgesehenen Maßnahmen führten ebenso wie die Ausbaubreite der Straße zu einer unübersehbaren Abtrennung des Ortsteils vom Zentrum, wo sich viele für die örtliche Gemeinschaft bedeutsame Orte befänden.
25 
Sollten die Verkehrsmengen hingegen zutreffend ermittelt worden sein, wären die ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen bei weitem nicht ausreichend. So wären sie nunmehr einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Aus dem Lärmaktionsplan gehe hervor, dass die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 schon jetzt einem Dauerschallpegel von insgesamt 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts ausgesetzt seien. Werde die K 7725 neu gebaut, erhöhe sich der Dauerschallpegel auf insgesamt 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Die von der Rechtsprechung bislang für eine Gesundheitsgefährdung angenommene Grenze bei 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) sei nach den neueren Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung jedenfalls zu hoch angesetzt; vielmehr seien nach gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis deutlich niedrigere Werte anzusetzen. Teilweise werde die Grenze am Ohr des Schläfers bei 30 dB(A) angesetzt, was bei geschlossenem Fenster einem Außenpegel von 50 dB(A) entspreche. Dieser sei bereits jetzt überschritten. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch das Schlafen bei gekipptem Fenster. Dies setze Außenpegel von maximal 45 dB(A) voraus. Bei einer entsprechenden Grenzwertüberschreitung dürfe ihnen auch die Vorbelastung nicht entgegengehalten werden. Vielmehr sei eine Lärmsanierung geboten. Teilweise werde bereits eine Dauerbelastung oberhalb von 60 dB(A) als gesundheitsbeeinträchtigend angesehen, wobei schon ab 45 dB(A) nachts Änderungen der Schlafstadien mit entsprechenden Auswirkungen auf das vegetative Nervensystem festzustellen seien. Bereits 1999 sei vom Sachverständigenrat für Umweltfragen ein Dauerschallpegel von 65 dB(A) tags als Grenzwert für lärmbedingte Herzinfarktrisiken angenommen worden. Nachts sei ein Wert von 55 dB(A) als maßgeblich angesehen worden, weil lärmbedingte Schlafstörungen schon deutlich unterhalb der Aufwachschwelle von 60 dB(A) festzustellen seien. Darauf, dass eine Erhöhung um nur 1 dB(A) unterhalb der „Hörbarkeitsschwelle“ liege, dürfe nicht abgehoben werden; auch eine solche Erhöhung könne durchaus noch wahrgenommen werden. Doch auch dann, wenn man an den überkommenen Grenzwerten für eine Gesundheitsgefährdung festhalte, wären doch die Grenzwerte nach der 16. BImSchV überschritten. Nach der Abrundungssatzung der Gemeinde Meckenbeuren vom 14.10.1980 lägen die Grundstücke der Kläger zu 1 und 2 im Innenbereich. Nachdem sich in Gunzenhaus lediglich Wohngebäude befänden, liege es nahe, nicht nur von einem allgemeinen, sondern einem reinen Wohngebiet auszugehen. Dann wären der Abwägung aber nicht die korrekten Orientierungswerte (50 dB(A) bzw. 40 dB(A)) zugrundegelegt worden. Insofern liege eine beachtliche Fehleinschätzung vor. Die Lärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück überschreite zudem die Grenzwerte nach der 16. BImSchV. Die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche habe nicht näher konkretisiert werden müssen. Die Ergebnisse der Lärmberechnung als solche stellten sie nicht in Frage. Diese habe jedoch zu Unrecht nicht die von anderen Quellen verursachte Lärmbelastung berücksichtigt. Eine solche sei auch durch die 16. BImSchV nicht ausgeschlossen. Nur eine summative Betrachtungsweise sei überhaupt geeignet den Schutzauftrag des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu erfüllen. Soweit die 16. BImSchV im Hinblick auf eine gewichtige Gesamtbelastung hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurückbleibe, müsse unmittelbar auf diese Vorschrift zurückgegriffen werden. Auch geringe Lärmzunahmen seien beachtlich und müssten zu einer Lärmsanierung führen, wenn Grenzwerte bereits erreicht bzw. weit überschritten seien. Die Situation würde sich noch verschärfen, wenn es tatsächlich zu einer Erweiterung der Nachtflüge komme. Jedenfalls müssten auf engem Raum befindliche Lärmquellen zusammengefasst berücksichtigt werden und zwar auch dann, wenn sie nicht durch dasselbe Regelwerk erfasst würden. Dafür spreche auch die Umgebungslärmrichtlinie. Abgesehen davon seien die Regelungen der 16. BImSchV in einem atypischen Fall ohnehin nicht anwendbar. Auch hier seien Verkehrsbelastungen absehbar, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden. Aufgrund der neuen Geräuschquelle werde die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nunmehr endgültig unmöglich. Auch ihr Außenbereichsgrundstück wäre nicht mehr zur Erholung nutzbar.
26 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch nicht hinreichend mit alternativen Streckenführungen auseinandergesetzt. Bei sachgerechter Abwägung wäre jedoch jede der von ihnen aufgezeigten Varianten zielführender gewesen. Dies gelte insbesondere für die „Shuttlebus-Variante und die Variante „Nordumfahrung“. Insoweit werde auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug genommen. Auch bei Zugrundelegung der Varianten 1 und 2 könnte durch einen entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie eine entsprechende Streckenführung eine Entlastung der Ortsdurchfahrt erreicht werden. So könnten die im Hinblick auf den Messeverkehr befürchteten Störungen im Verkehrsablauf durch eine entsprechende Ausbaugestaltung mit intelligenten Verkehrsleitsystemen verhindert werden. Bei entsprechenden Sicherungsmaßnahmen könnte eine Straße durchaus am Flughafengelände vorbeigeführt werden. Mit dieser könnte dann auch das neue Gewerbegebiet „Lochbrücke“ erschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen Nordumfahrung seien sie nicht präkludiert, nachdem sie mehrfach auf vorzuziehende Trassenvarianten hingewiesen hätten. Die „ortsferne Nordumfahrung“ sei zu Unrecht verworfen worden. Zwar würden dann andere Orte belastet, doch seien es weniger und vergleichsweise unbelastete Orte.
27 
Die Kläger beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 29. Juli 2010 - 8 K 2721/08 zu ändern und den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 für den Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - sowie den Umbau der Knotenpunkte zwischen der B 30 und der L 333 aufzuheben,
29 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. September 2008 um weitere dem Schutz ihres Grundeigentums bzw. ihrer Gesundheit dienende Vorkehrungen gegen Lärm neu zu entscheiden.
30 
Der Beklagte beantragt,
31 
die Berufungen abzuweisen.
32 
Hierzu führt das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 sei nicht eigentumsbetroffen, da sie nicht Eigentümerin der Flurstücke Nrn. 525 und 525/1 sei. Mit ihren Einwendungen hinsichtlich der Kompensation eines Eingriffs in die Natur seien die Kläger präkludiert. Die Planfeststellungsbehörde müsse zumindest erkennen können, womit sie sich näher auseinander setzen solle. Aufgrund ihrer Einwendung - Eingriff in das Landschaftsbild und einen Naherholungsbereich - habe es nicht nahe gelegen, sich qualifiziert mit etwaigen Mängeln der gesamten naturschutzrechtlichen Kompensation auseinanderzusetzen. Vielmehr habe die Planfeststellungsbehörde davon ausgehen dürfen, dass sich die Einwendung auf das Vorhandensein von Alternativtrassen bezogen habe. Dass sich die Planfeststellungsbehörde für die umweltverträglichste Variante entschieden habe, sei nicht zu beanstanden. Jedenfalls habe aufgrund der Formulierung der Einwendung kein Anlass bestanden, sich qualifiziert mit der Kompensation von Beeinträchtigungen der Natur auseinanderzusetzen. Auch in der Sache greife ihr Einwand nicht durch. Eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung im Hinblick auf die enteignungsrechtlichen Vorwirkungen sei nur geboten, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler kausal für die enteignende Grundstücksinanspruchnahme wäre. Im Übrigen scheide eine Berufung auf Mängel im naturschutzfachlichen Kompensationskonzept von vornherein aus, da die Kläger mit ihren Wohngrundstücken nur mittelbar betroffen seien. Für die eigentumsrechtliche Inanspruchnahme seien die beanstandeten Maßnahmen jedoch nicht kausal gewesen. So würden sie lediglich für die gar nicht beanstandete LBP-Maßnahme 3.1a in Anspruch genommen. Auch wenn die von ihnen beanstandeten Maßnahmen naturschutzrechtlich unzulässig wären, wären im Wege der Planergänzung lediglich weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entwickeln. An der eigentumsrechtlichen Betroffenheit der Kläger änderte sich nichts. Dies gelte auch mit Blick auf angebliche weitere Fehler. Denn solche lägen nicht vor. Unabhängig davon sei bereits im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt worden, dass die angegriffenen LBP-Maßnahmen zur Kompensation der durch den Eingriff entstehenden Beeinträchtigungen geeignet seien und auch keine anderen Flächen zur Verfügung gestanden hätten. Dieser Hinweis habe mangels einer substantiierten Einwendung jedenfalls genügt. Die Kläger hätten zudem übersehen, dass es sich bei den angegriffenen Maßnahmen 2.1 und 9 um multifunktionale Maßnahmen handle, die teilweise in Zusammenhang mit anderen Kompensationsmaßnahmen zu sehen seien. So diene die Maßnahme 2.1 u.a. der Entwicklung störungsunempfindlicher bodengebundener Arten. Eine Kompensation erheblicher vorhabenbedingter Beeinträchtigungen für störungsempfindliche Brutvogelarten sei mit diese Maßnahme nicht angestrebt worden. Auf eine Verlärmung dieses Bereiches komme es insofern nicht an. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für „fliegende Insekten“ sei nicht zu erkennen. Das Flurstück Nr. 456 sei schon deshalb zur naturschutzrechtlichen Kompensation ungeeignet, weil es mit einem Wohngebäude bebaut und von solchen umgeben sei. Gleiches gelte für die umliegenden Grundstücke. Auch wenn dies anders wäre, wäre von der Maßnahme nicht abgesehen worden. Die für die LBP-Maßnahme 9 vorgesehenen Flächen („Bähwiesen") seien seinerzeit noch als Dauergrünland genutzt worden. Mit der Maßnahme 9 sei demgegenüber eine Extensivierung angestrebt worden. Auch sei entlang des Tegelbaches die natürliche Eigenentwicklung des Uferbewuchses (Hochstauden) verfolgt worden. Auch insoweit habe Aufwertungspotential bestanden. Darüber hinaus sei die Maßnahme aufgrund der erstrebten Verbesserung der Lebensraumfunktionen der Tegelbachaue geeignet, die Barrierewirkung der neuen Straße zu kompensieren, indem sie den sich dort erstreckenden Verbundkorridor stärke. Fehl gehe der Hinweis auf den Umfang dieser Maßnahme und die demgegenüber mit dem Vorhaben einhergehende Neuversiegelung. Die Kläger übersähen, dass mit der wenn auch multifunktional ausgerichteten Maßnahme 9 keineswegs die durch die Neuversiegelung eintretende bodenrechtliche Beeinträchtigung oder gar sämtliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausgeglichen werden sollten. Diese stelle vielmehr nur einen Teil der boden- und naturschutzfachlichen Kompensation dar. Auch was die angeblich fehlende Kompensation der Beeinträchtigung der Landschaft anbelange, seien die Kläger mit ihrem Vorbringen insoweit präkludiert, als sie nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hätten, dass sich die Planfeststellungsbehörde auch mit dem rechtfertigenden Kompensationskonzept auseinandersetzen solle. Ausreichende Kompensationsmaßnahmen führten keineswegs zum Wegfall einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft, sondern glichen diese lediglich gleichartig oder gleichwertig aus. Jedenfalls käme auch hier nur eine Planergänzung in Betracht, ohne dass dadurch die unmittelbare Inanspruchnahme ihres Außenbereichsgrundstücks entfiele. Im Übrigen hätten die Kläger in ihrer ursprünglichen Einwendung lediglich pauschal auf das Schutzgut Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft verwiesen, ohne darzulegen, inwiefern die festgesetzten Kompensationsmaßnahmen ungeeignet wären. Insofern genüge, dass die Kompensation der Beeinträchtigungen dargestellt, auf die Erläuterungen des LBP verwiesen und feststellt worden sei, dass die Maßnahmen insgesamt geeignet seien. Die Beeinträchtigung sei auch tatsächlich ausgeglichen. So sehe der LBP neben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen umfangreiche Bepflanzungs- und Eingrünungsmaßnahmen und die Anlage naturraumtypischer Strukturen als Ersatz vor. Die Maßnahme 9 werde insofern durch weitere Kompensationsmaßnahmen ergänzt. Die Wegebeziehungen blieben schließlich erhalten. Aufgrund eingebauter Querungsmöglichkeiten könnten Spazierrouten ohne große Umwege weiterhin genutzt werden.
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Der Planung fehle auch nicht die notwendige Planrechtfertigung. Inwiefern mit der Südumfahrung Kehlen eine gegenüber dem Planungsnullfall höhere Belastung der Ortschaften Holzreute, Hirschlatt, Ailingen, Ittenhausen, Berg und Unterraderach einhergehen solle, sei nicht zu erkennen. Dies werde auch durch die Verkehrsuntersuchung 2006 bestätigt. Die Argumentation der Kläger, dass die K 7725 neu nicht erwartungsgemäß angenommen würde, überzeuge nicht. So sei für den von Österreich kommenden und nach Norden fahrenden Verkehr die Strecke über die B 467 wegen der vielen Ortsdurchfahrten gegenüber der neuen Strecke wesentlich unattraktiver. Für den von Norden in Richtung Tettnang (und anschließend weiter süd- oder südöstlich) fahrenden Verkehr gelte nichts anderes. Auch mit dem Vorbringen, wonach der von Norden nach Reute, Buch oder Meckenbeuren ausgerichtete Verkehr nach wie vor die kürzere Strecke über die B 30 alt nutzen werde, könnten die Kläger die Planrechtfertigung nicht in Frage stellen. So erscheine die B 30 neu wegen der fehlenden Ortsdurchfahrten durchaus attraktiver, zumal für den von Norden nach Reute oder Buch gerichteten Verkehr, da diese Ortschaften näher an der Anschlussstelle Hirschlatt lägen. Die Verkehrsuntersuchung gehe auch keineswegs davon aus, dass sich sämtliche Verkehre im Umkreis von Kehlen künftig an der Südumfahrung Kehlen zur B 30 neu orientierten, vielmehr seien in dem erstellten Netzmodell auch mögliche alternative Fahrtrouten über die B 30 und die B 467 berücksichtigt wurden. Auch mit den erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erwähnten Zahlen aus verschiedenen Geschwindigkeitsmessungen könnten die Kläger die Richtigkeit der Verkehrsuntersuchung nicht in Zweifel ziehen. Auf eine Verkehrszählung komme es schon nicht entscheidend an, weil sich die Planrechtfertigung jedenfalls aus dem Bedürfnis an einer Erhöhung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt Kehlen ergebe. Dass sich infolge der Südumfahrung andere Unfallschwerpunkte ergäben, überzeuge nicht. Die Verkehrsuntersuchungen 1996/1997 und 2001 hätten schließlich für die Ermittlung der maßgeblichen Verkehrsbelastungen der Ortsdurchfahrt Kehlen auf die Verkehrsdaten der Verkehrsentwicklungspläne Meckenbeuren und Tettnang und des Gesamtverkehrsplans Friedrichshafen zurückgegriffen. Darüber hinaus seien die Daten des Generalverkehrsplanes Mittleres Schussental und der Verkehrsuntersuchungen Mittleres Schussental B 30 neu/B 32/B 33, B 30 neu, BA IV und B 30 neu, Ravensburg-Süd BA VI herangezogen worden. Die danach ermittelten Verkehrsdaten seien Grundlage für die berechneten Prognosefälle gewesen. Damit hätten zeitnahe Daten aus detaillierten Erhebungen und damit eine ausreichende Datengrundlage zur Erstellung der Verkehrsprognose zur Verfügung gestanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Daten der Verkehrsentwicklungspläne ihrerseits fehlerhaft ermittelt worden sein könnten, lägen nicht vor. Aus diesen Daten sei die Verkehrsbelastung für die verschiedene Planfälle unter Berücksichtigung kommunaler Entwicklungsdaten sowie der 1996 prognostizierten, allgemeinen Zuwachsraten zur Mobilitäts- und Motorisierungsentwicklung zunächst auf den Prognosehorizont 2010 hoch gerechnet, dann später mehrfach angepasst und zuletzt auf den Prognosehorizont 2015/2020 fortgeschrieben worden. Hinzu komme, dass als repräsentative Erhebungstage die Wochentage Dienstag, Mittwoch und Donnerstag in den Monaten außerhalb der Winter- und Sommerferienzeit gälten und die maßgebliche Hauptverkehrslast zwischen 15 und 19 Uhr liege. Insofern könnten von vornherein nur die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 vergleichend herangezogen werden. Da in der Zeit von 6 bis 10 Uhr etwa 20 bis 25% des Tagesverkehrs erfasst würden, ergäbe sich für den 19.04.2007 eine Tagesverkehrsmenge von rund 6.200 bis 7.800 Kfz/24 h. Dies entspreche der für das Jahr 2005 zugrundegelegten Verkehrsmenge von ca. 6.900 Kfz/24 h. Abgesehen davon, dass es sich im Übrigen um nicht repräsentative Tage handle, ließen sich allein daraus noch keine Zweifel an der prognostizierten Entlastung herleiten. Denn die Prognoseparameter und die Verteilung der Verkehrsströme blieben hiervon unberührt, so dass sich lediglich niedrigere Ausgangsbelastungen und niedrigere Prognosebelastungen ergäben. Die erreichbare Entlastungswirkung beruhe aber vorrangig auf der Verteilung der Verkehrsströme unter bestimmten Modellbedingungen. Auf diese hätten die Ausgangsdaten keinen Einfluss. Die errechnete Entlastung der Ortsdurchfahrt bliebe danach auch bei Zugrundelegung niedrigerer Ausgangszahlen gleich. Insofern wirkten sich zu hohe Ausgangsdaten lediglich auf die Verkehrsbedeutung der Ortsdurchfahrt aus. Diese bzw. die starke Belastung der Ortsdurchfahrt sei jedoch unstreitig.
34 
Dass von einer Westtrassierung der B 30 neu nicht mehr ausgegangen werden könnte, lasse sich dem Bericht in der „Schwäbischen Zeitung“ vom 15.03.2011 nicht entnehmen. Richtig sei nur, dass inzwischen bekannt sei, dass eine Westtrassierung zu artenschutzrechtlichen Betroffenheiten führe. Wie sich diese auswirkten und ob sich ggf. eine Osttrassierung nunmehr als bessere Alternative darstelle, sei noch nicht abschließend geklärt. Doch auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu nicht mehr realisiert würde, bliebe die Planrechtfertigung für die K 7725 unberührt. Grundlage für das planfestgestellte Vorhaben sei die heute schon bestehende Verbindungs- und Zubringerfunktion der Ortsdurchfahrt Kehlen und die damit für die Ortschaft einhergehenden Belastungen. Ein Verkehrsbedürfnis für eine Ortsumfahrung bestünde auch dann, wenn die Westtrasse der B 30 neu entfalle. Denn die Belastung der Ortsdurchfahrt sei auch so zu hoch. Auch blieben die Verkehrsbeziehungen von Nordwesten nach Südosten und umgekehrt auch so erhalten. Hinzu komme, dass die K 7725 neu weiterhin Zubringerfunktion für die K 7726 neu (Messezufahrt Nord) habe.
35 
Dass die Südumfahrung zu einer deutlichen Zäsur im Ortsbild führe, sei keineswegs verkannt worden. Jedoch seien Maßnahmen vorgesehen, die die Trennwirkung minderten. So sei etwa die Querung der Bahnlinie und der Schussen mittels einer Feldbrücke vorgesehen, so dass die Zugänglichkeit zur Schussen erhalten bleibe und auch das Landschaftsbild geschont werde. Auch blieben die relevanten Wegebeziehungen zwischen Gunzenhaus und Kehlen erhalten. Soweit noch Beeinträchtigungen verblieben, habe der Planfeststellungsbeschluss diese zu Recht für zumutbar gehalten.
36 
Auch die Ausführungen zum Lärmschutz könnten den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Kläger blieben die Regelungen der 16. BImSchV keineswegs hinter den Vorgaben des § 41 BImSchG zurück. Auch übersähen sie, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs zu beachten seien und bei der Beurteilung von Lärmschutzansprüchen wegen einer etwa entstehenden Gesundheitsgefährdung oder bei einem unmittelbaren Rückgriff auf § 41 Abs. 1 BlmSchG außer Betracht bleiben müssten. Auch wenn der Verordnungsgeber aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse gehalten gewesen wäre, im Berechnungsverfahren nach der 16. BlmSchV Summenpegel zu berücksichtigen, bedeutete dies noch nicht, dass er auch die bisherigen Grenzwerte übernommen hätte. Für die unterschiedlichen Verkehrswege im Raum Kehlen/Meckenbeu-ren gebe es weder eine einheitliche Planung noch liege ein gemeinsames Konzept vor. Dass alle auf einem engen Raum befindlichen Lärmquellen im Rahmen eines Schutzanspruches nach § 41 Abs. 1 BlmSchG zusammengefasst berücksichtigt werden müssten, ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Hinweis auf die Umgebungslärmrichtlinie führe aufgrund deren Zielrichtung ebenfalls nicht weiter. Insbesondere ließen sich weder ihr noch den Ausführungsbestimmungen in §§ 47a ff. BImSchG verbindliche Grenzwerte entnehmen. Maßgeblich blieben für einen Lärmschutzanspruch der Berufungskläger daher allein die von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrsgeräusche. Soweit die Kläger geltend machten, dass im Rahmen der allgemeinen fachplanerischen Abwägung die Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete zu berücksichtigen gewesen wären, führe dies auf keinen beachtlichen Fehler. Die DIN 18005 enthalte lediglich Orientierungswerte für den städtebaulichen Bereich. Ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen ergebe sich aus ihnen schon nicht gegen den städtebaulichen Planungsträger. Stelle die DIN 18005 kein für den Straßenbaulastträger verbindliches Regelwerk dar, könne ihre Nichtberücksichtigung auch keinen erheblichen Abwägungsfehler begründen. Eine Einstufung von Gunzenhaus als reines Wohngebiet liege zudem eher fern, da das Gebiet nicht durch reine Wohnbebauung geprägt und zumindest ein Gewerbebetrieb vorhanden sei.
37 
Für die Kläger ergebe sich aufgrund der im Rahmen der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu berücksichtigenden angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch kein zusätzlicher Lärmschutzanspruch. Diesen Belang hätten sie im Verwaltungsverfahren schon nicht bzw. nicht ausreichend konkret vorgebracht. Hierfür habe ihr Hinweis auf die eingeschränkte Nutzbarkeit ihrer Außenwohnbereiche sowie darauf, es „gewohnt“ zu sein, bei geöffnetem Fenster zu schlafen, nicht genügt. Denn ein solches Vorbringen lasse nicht erkennen, warum ihnen ein Schlafen bei geschlossenem Fenster nicht zugemutet werden könnte. Insoweit wäre auch ein bestimmter Innenschallpegel, ab dem nachhaltige Störungen des Nachtschlafes (Gesundheitsgefährdung) angenommen werden könnten, noch nicht allgemein anerkannt. Unter Berücksichtigung des Schalldämmwertes eines gekippten Fensters wäre im Übrigen der unterste in der Rechtsprechung genannte Innenschallpegel eingehalten. Auch für ihr Grundstück im Außenbereich stünde ihnen kein ergänzender Lärmschutzanspruch zu. Ein Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz bestehe auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf die bereits bestehenden Geräuschvorbelastungen. Die von der Rechtsprechung anerkannten Dauerschallpegel, ab denen eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne des Art. 2 Abs.2 GG oder eine Gefährdung des nach Art. 14 GG garantierten Eigentums angenommen werde, würden nicht erreicht oder gar überschritten. Die nicht angegriffenen Berechnungen des Gutachters ergäben genäherte Gesamtlärmpegel aller vorhandener Verkehrsquellen von 66 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts. Diese lägen deutlich unter den in der Rechtsprechung als Grenze zur Gesundheitsgefährdung anerkannten Außendauerschallpegeln von 70 bis 75 dB(A) tags und 60 bis 65 dB(A) nachts. Diese Werte seien auch nicht aufgrund gesicherter neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse anzupassen. Zwar verwiesen die Kläger auf einige Studien, die bereits Dauerschallpegel von 60 bis 65 dB(A) tags und Innenschallpegel von 30 bis 45 dB(A) als gesundheitsgefährdend einstuften, jedoch zeige gerade die Bandbreite der dargestellten Untersuchungsergebnisse, dass ein neuer wissenschaftlicher Konsens zur lärmbedingten Gesundheitsgefährdung bislang noch nicht habe erzielt werden können. Ein neuer wissenschaftlicher Standard sei erst erreicht, wenn sich in der Forschung ein neuer Grundkonsens abzeichne. Insofern genüge nicht, dass Einigkeit darin bestünde, dass Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht erst ab einem Summenpegel von 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts, sondern bereits bei deutlich niedrigeren Werten anzunehmen seien.
38 
Vom grundgesetzlich garantierten Gesundheitsschutz sei demgegenüber nicht umfasst, auch bei Berücksichtigung des bestehenden Gesamtlärms bei geöffnetem Fenster schlafen zu können. Denn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung sei von der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze zu unterscheiden. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger aufgrund der Vorbelastung durch die bestehenden Verkehrswege bereits heute nicht bei geöffnetem Fenster schlafen könnten. Berücksichtige man ferner, dass die hinzutretende Lärmbelastung den Gesamtlärm lediglich um etwa 1 dB(A) erhöhe, liefe eine Verpflichtung des Vorhabenträgers zu ergänzenden Schallschutzmaßnahmen auf eine nicht verhältnismäßige Lärmsanierung bestehender Verkehrswege Dritter hinaus. Eine Lärmsanierung komme allenfalls dann in Betracht, wenn bereits die Vorbelastungen die Schwelle zur Eigentums- oder Gesundheitsverletzung erreichten. Da hier die anerkannten Grenzwerte zur Eigentums- und Gesundheitsverletzung weder durch die bestehenden Vorbelastungen noch bei Berücksichtigung des planfestgestellten Vorhabens überschritten würden, bestehe auch kein Anspruch auf eine Lärmsanierung.
39 
Die Kläger könnten auch nicht im Hinblick auf einen atypischen Ausnahmefall erweiterten Lärmschutz nach § 41 Abs. 1 BlmSchG verlangen. Allein auf das Vorhandensein von Summenpegeln könne hierbei jedenfalls nicht abgestellt werden, da deren Nichtberücksichtigung bei der Berechnung der maßgeblichen Grenzwerte bereits in der 16. BlmSchV angelegt sei. Es müssten daher weitere Umstände hinzutreten, die die Gesamtlärmbelastung unzumutbar erscheinen ließen. Auch aus der vorliegenden Summationswirkung folge kein atypischer Sonderfall, da die Werte, ab denen mit Gesundheitsgefahren zu rechnen sei, durch die hier ermittelten Gesamtlärmpegel deutlich unterschritten würden und der K 7725 neu in Bezug auf die bereits bestehenden Verkehrswege nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung zukomme. Schallspitzen des Bahn- und Flugverkehrs könnten schließlich von vornherein nicht auf einen atypischen Sonderfall führen.
40 
Ein Anspruch auf ergänzende Lärmschutzmaßnahmen ergebe sich auch nicht aufgrund der allgemeinen fachplanerischen Abwägung. Nachdem mit den geplanten Schallschutzmaßnahmen die Grenzwerte der 16. BlmSchV eingehalten seien und der Gesamtlärmpegel lediglich eine Erhöhung von etwa 1 dB(A) erfahre, habe es auch keiner ausführlichen Begründung bedurft. Die Lärmsituation der Kläger werde sich durch den Bau der K 7725 neu auch nicht grundlegend ändern. So werde der Lärmschwerpunkt in Gunzenhaus und Gerbertshaus eindeutig beim Schienenverkehrslärm gesehen. Aufgrund der geplanten Lärmschutzwände sei schließlich gesichert, dass ihr Wohngrundstück ausgehend von der K 7725 neu lediglich einem Dauerschallpegel von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ausgesetzt sei. Auch wenn man berücksichtige, dass die Kläger bereits durch geringe Lärmsteigerungen beeinträchtigt sein könnten, komme es lediglich zu einer unwesentlichen, im Ergebnis zumutbaren Änderung. Ausgehend von den Wertungen der 16. BlmSchV und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Gesundheitsgefährdung ließen sich auch die Außenwohnbereiche weiterhin wie bisher nutzen.
41 
Der Planfeststellungsbeschluss habe sich auch mit alternativen Trassenführungen hinreichend auseinandergesetzt. Weder mit den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 noch mit der „Shuttlebus“-Variante lasse sich indes das Planziel erreichen, die Ortsdurchfahrt Kehlen unter gleichzeitiger Verbesserung der Verkehrssicherheit effektiv und nachhaltig zu entlasten. Auch der vorgeschlagene Ausbau mit entsprechenden Verkehrsleitsystemen rechtfertige kein anderes Ergebnis. Einem solchen Streckenausbau, der entsprechenden Raum beanspruchte, stünden im Hinblick auf das Waldgebiet „Großes Moos" naturschutzfachliche Belange und die Belange der Messe entgegen. Schließlich müssten noch weitere Umwege in Kauf genommen werden. Jedenfalls drängten sich die Alternativtrassen nicht als vorzugswürdigere Varianten auf. Der Vergleich mit dem Flughafen Mannheim gehe fehl, da unberücksichtigt bleibe, dass im Rahmen der „Shuttlebus“-Variante" auch noch die Bahnlinie und die dahinter liegende K 7791 mittels eines Brückenbauwerks gequert werden müssten, was aufgrund der sicherheitstechnischen Vorgaben nicht möglich sei. Eine Realisierung in Tunnel- oder Tieflage komme aufgrund der höheren Kosten jedoch nicht in Betracht. Auch stünden verschiedene Zwangspunkte, die notwendige Linienführung und verschiedene Entwurfsparameter entgegen. Eine andere Linienführung griffe zwangsläufig in das Waldgebiet „Großes Moos" ein und bedingte eine höhere Flächenversiegelung, wodurch sich neue unvermeidbare naturschutzfachliche und artenschutzfachliche Konflikte ergäben. Schließlich würde die Lärmbetroffenheit in Richtung Gerbertshaus und Großbuch verlagert. Hinsichtlich der nunmehr vorgeschlagenen Nordumfahrung seien die Kläger präkludiert. Diese dränge sich auch nicht als vorzugswürdigere Lösung auf. Gegen diese spreche nicht zuletzt deren geringere Umwelt- bzw. Siedlungsverträglichkeit.
42 
Die Kläger haben daraufhin im Wesentlichen noch wie folgt vorgetragen: Auch wenn die Klägerin zu 1 nicht Eigentümerin der Grundstücke Flst. Nrn. 525 und 525/1 sei, könne sie doch eine Gefährdung ihrer Gesundheit geltend machen. Was die angeblich fehlende Kausalität der beanstandeten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen anbelange, stelle sich die Frage, ob nicht eine derart enge Vernetzung der einzelnen Maßnahmen untereinander vorliege, dass die Rechtswidrigkeit der einen auch Auswirkungen auf die anderen hätte. Stünden keine anderen Flächen zur Verfügung, bliebe der Eingriff gegebenenfalls unkompensiert, womit der Planfeststellungsbeschluss insgesamt rechtswidrig sei. Die Multifunktionalität der Maßnahme dürfe nicht dazu führen, dass die geringe Größe der Ausgleichsfläche übersehen werde. Einer derart anspruchsvollen Aufgabenstellung sei eine kleine Fläche eben nur begrenzt zugänglich. Der Hinweis, dass die bestehenden Wegebeziehungen aufrecht erhalten blieben, gehe fehl. Den Reiz eines Spaziergangs mache gerade die umgebende Landschaft aus. Auch gehöre zu einem als angenehm empfundenen Spaziergang, dass er nicht durch Umwege unterbrochen werde. Insofern eigneten sich die bisherigen Wege eben nicht mehr als Spazierwege. Die sie umgebende Landschaft habe ihren Erholungswert verloren.
43 
Aufgrund des zusätzlichen Verkehrsaufkommens würden auch die an der K 7725 liegenden Orte einer höheren Belastung ausgesetzt. Soweit der Beklagte die Verbesserung der Verkehrssicherheit in der Ortsdurchfahrt für die Planrechtfertigung ausreichen lasse, könne ihm nicht gefolgt werden. Auch hier bedürfe es einer belastbaren Verkehrsprognose. Eine nur niedrigere Entlastung würde immerhin die Frage aufwerfen, ob das Planvorhaben dann noch gerechtfertigt sei. Insofern komme es durchaus auf die absoluten Verkehrszahlen an. Mit der Aufgabe der Westtrassierung der B 30 neu entfiele schließlich die Planrechtfertigung. Auch drängten sich dann erst recht die alternativen Trassenführungen auf. Insofern wäre sinnvollerweise eine Streckenführung zu wählen, die von einer Ost- oder Westtrassierung der B 30 neu unabhängig wäre und zugleich eine Zubringerfunktion für die K 7126 neu erfüllen könnte.
44 
Der Beklagte verkenne bei der Lärmschutzproblematik, dass die Definition des Begriffs der „schädlichen Umwelteinwirkungen" in § 3 Abs. 1 und 2 BlmSchG auch im Rahmen der Anwendung des § 41 Abs. 1 BImSchG Geltung beanspruche. Schütze die 16. BImSchV lediglich vor schädlichen Verkehrsgeräuschen einer neu zu errichtenden Straße, aber nicht vor der damit einhergehenden gesamten Geräuschentwicklung, sei ein direkter Rückgriff auf § 41 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BlmSchG geboten. Eine Gesamtlärmbetrachtung führe indes dazu, dass die nach der 16. BlmSchV zulässigen Immissionsgrenzwerte überschritten seien. Diese könnten, da es jeweils um schädliche Umwelteinwirkungen gehe, auch im Rahmen der gebotenen Gesamtlärmbetrachtung herangezogen werden. Da der Schutz vor unzumutbarem Lärm auch die Erhaltung oder Herstellung einer ausreichenden Luftzufuhr umfasse, gehöre zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse auch die Möglichkeit, bei gekipptem Fenster zu schlafen. Da ein allgemein anerkanntes Wohnbedürfnis in Rede stehe, sei hierzu kein weiteres Sachvorbringen erforderlich. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung werde der notwendige Innenraumpegel überschritten. Auch ihr Außenbereichsgrundstück dürfe seine Eignung für einen dortigen Aufenthalt nicht verlieren. Es bestehe schließlich durchaus ein neuer wissenschaftlicher Grundkonsens darin, dass zumindest ein Wert von 65 dB(A) tagsüber zu einer schädlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führe. So sähen alle vorgelegten Studien einen Dauerschallpegel von 65 dB(A) tagsüber als schädlich an. Die Gesamtlärmbelastung auf ihrem Wohngrundstück liege jedoch unstreitig darüber. Insofern liege durchaus eine atypische Konstellation vor.
45 
Entgegen der Auffassung des Beklagten könnten mit einem ausreichend durchdachten Verkehrsleitsystem durchaus die gewünschten Effekte erzielt werden, ohne dass diese infolge einer Überlagerung mit dem Messeverkehr wieder entfielen. Naturschutzfachliche Belange seien auch bei der planfestgestellten Streckenführung betroffen. Bei einer entsprechenden Beschilderung und anderen verkehrsleitenden Maßnahmen, wie einer Herabstufung von Straßen, könnten die Verkehrsteilnehmer durchaus zum Fahren von Umwegen gebracht werden. Die gegen die „Shuttlebus“-Variante" vorgebrachten sicherheitstechnischen Bedenken überzeugten nicht. Etwaige unvermeidbare natur-, insbesondere artenschutzfachliche Konflikte wären gegebenenfalls im Rahmen der Abwägung zu lösen. Es könne nicht angehen, unbelastete Gebiete unbelastet zu lassen und stark vorbelastete Gebiete bis zur Unzumutbarkeit weiter zu belasten. Inwiefern die Konflikte mit der vorhandenen Siedlungsnutzung bei der geplanten Südumfahrung weniger schwerwiegend als bei der Nordumfahrung sein sollten, sei nicht zu erkennen.
46 
Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert.
47 
Der Senat hat die mündliche Verhandlung vom 11.09.2012 unterbrochen und auf den 08.10.2012 vertagt, um dem beklagten Land Gelegenheit zu geben, die dem Planfeststellungbeschluss zugrundeliegende Stellungnahme der Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 26.05.2008 von dem zuständigen Diplomingenieur plausibilisieren und ergänzen zu lassen. Auf die daraufhin erstellte „Konkretisierende und ergänzende Stellungnahme zur Gesamtlärmsituation“ vom 24./25.09.2012 wird Bezug genommen (AS 283 ff.).
48 
Dem Senat liegen die das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und das Grundstück des Klägers zu 2 betreffenden Behördenakten sowie die beim Verwaltungsgericht angefallenen Akten vor. Auf diese wird wegen weiterer Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die angefallenen Senatsakten.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
91 
Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
93 
Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
94 
Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
95 
Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
98 
Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
99 
Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
49 
Die Berufungen der Kläger zu 1 bis 4 sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 28.03.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Das Rubrum war im Hinblick auf das bisherige Verfahren und die zweifelhafte Beteiligungsfähigkeit der aus den Klägern zu 2 bis 4 gebildeten Erbengemeinschaft (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2007 - 3 S 1492/06 -, VBlBW 2008, 24 m.w.N.) sachdienlich zu berichtigen.
50 
Die Berufungen haben jedoch keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen zu Recht in vollem Umfang abgewiesen.
I.
51 
Die Kläger haben innerhalb der einmonatigen Klagefrist allerdings zulässigerweise gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.09.2008 Klage erhoben. Aufgrund des umfassenden, die Bestandskraft insgesamt hindernden Aufhebungsantrags sind auch die hilfsweise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Verpflichtungsanträge, die nunmehr sachdienlich als Bescheidungsanträge gefasst sind, noch rechtzeitig erhoben. Insofern kann dahinstehen, ob diese bereits in dem Aufhebungsbegehren enthalten waren (vgl. § 88 VwGO; hierzu BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103). Eine zulässige, weil sachdienliche Klageänderung lag jedenfalls vor (vgl. § 91 VwGO).
52 
Sämtlichen Klägern stand und steht - sowohl für das Anfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren - die erforderliche Klagebefugnis zur Seite (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO).
53 
Bei der Klägerin zu 1 folgt dies aus ihrer möglichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit (vgl. Art. 2 Abs. 2 GG) als Bewohnerin der Wohngrundstücke Flst. Nrn. 525 u. 525/1, beim Kläger zu 2 aus einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundeigentums (vgl. Art. 14 Abs. 1 GG) an eben diesen Grundstücken. So machen die Kläger zu 1 und 2 geltend, infolge des zusätzlichen Straßenverkehrslärms in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Recht auf Nutzung dieser dem Vorhaben benachbarten Wohngrundstücke verletzt zu sein.
54 
Dass die maßgeblichen Beurteilungspegel (bei Berücksichtigung der geplanten Lärmschutzmaßnahmen, vgl. die entsprechenden Lagepläne ) nicht nur unterhalb der Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV (59 dB(A) bzw. 49 dB(A)) liegen, sondern gar die niedrigeren Orientierungswerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) bzw. 45 dB(A) einhalten (vgl. die Lärmuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 21.01.2006, Anlage 5), ändert nichts. Denn im Hinblick auf die Zunahme des Gesamtlärms erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund der Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens nunmehr (erstmals) einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung ausgesetzt sein könnten. Zwar wird sich bei einer Überlagerung des Fluglärms mit dem Straßenverkehrslärm im Bereich der K 7725 allenfalls eine Belastung von 64 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht ergeben (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008), jedoch blieb der Schienenverkehrslärm bei dieser Berechnung unberücksichtigt. Dieser war seinerzeit nicht ermittelt worden, weil verallgemeinernd unterstellt worden war, dass sich der Einfluss der K 7725 neu bei den für jenen anzusetzenden Werten ohnehin nicht mehr bemerkbar mache. Auch wenn die zusätzliche Berücksichtigung des Schienenverkehrslärms - bei den im Bereich des vom Schienenweg weiter entfernt liegenden Grundstücks des Klägers zu 2 allenfalls in Betracht zu ziehenden Schallpegelunterschieden - kaum dazu führen konnte, dass die Schwelle von 70 dB(A) am Tage und 60 dB(A) in der Nacht überschritten würde, lässt sich vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten Ergebnisse aus der Lärmwirkungsforschung doch nicht von vornherein von der Hand weisen, dass nunmehr von einer bereits gesundheitsgefährdenden Wirkung auszugehen sein könnte. Dies könnte wiederum zu einer anderen Bewertung der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung, auf einen strikten Lärmsanierungsanspruch oder - im Hinblick auf eine immerhin abwägungserhebliche Erhöhung des Gesamtlärms - zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu ihrem Nachteil führen. Zudem haben die Kläger die der Lärmuntersuchung zugrundeliegende Verkehrsuntersuchung mit umfangreichem Vorbringen in Zweifel gezogen und machen eine höhere Schutzwürdigkeit ihres Wohngebiets geltend. Eine Verletzung des Abwägungsgebots zu ihren Lasten lässt sich - unabhängig von einer etwaigen gesundheitsgefährdenden Wirkung - nicht zuletzt auch im Hinblick auf den nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722 Blatt 2 (Februar 2007) errechneten effektbezogenen Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) (vgl. die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation v. 26.05.2008) nicht ohne Weiteres von der Hand weisen.
55 
Im Hinblick auf das in ihrem Gesamthandseigentum stehende Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 sind die Kläger zu 2 bis 4 schon deshalb klagebefugt, weil dieses (teilweise) dauernd bzw. vorübergehend unmittelbar in Anspruch genommen werden soll und sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass die zugunsten der planfestgestellten Variante getroffene Entscheidung unter einem zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Fehler leidet.
II.
56 
Die Klagen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
57 
1. Dies gilt zunächst für die in erster Linie auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Hauptanträge.
58 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet zu Lasten der Kläger an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erforderte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 75 Abs. 1a Satz 2 LVwVfG; hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, Beschl. v. 01.04.1998 - 11 VR 13.97 -, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 63).
59 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 26.09.2008. Anzuwenden ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG) i.d.F. v. 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S.683), zul. geänd. durch Art. 4 Siebte AnpassungsVO v. 25.04.2007 (GBl. 252).
60 
Die Kläger zu 1 und 2, die im Hinblick auf die von dem Vorhaben ausgehenden Immissionswirkungen auf das Wohngrundstück Flst. Nrn. 525 und 525/1 lediglich mittelbar in ihrer Gesundheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sind, können eine Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses insoweit nur auf die Einhaltung drittschützender Vorschriften einschließlich des Gebots gerechter Abwägung (gerade ihrer abwägungserheblichen Belange) beanspruchen.
61 
Als mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Betroffene haben die Kläger zu 2 bis 4 darüber hinaus - allerdings nur im Hinblick auf das unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstück Flst. Nr. 528 - grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung; d.h. sie können die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bereits dann verlangen, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 4 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel gerade auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, NVwZ 1996, 1011). Ausgenommen hiervon sind nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme gerade ihres Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 nicht kausal sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 103).
62 
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278; BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).
63 
a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet - soweit ersichtlich - unter keinen - zu seiner Aufhebung führenden - Verfahrensfehlern. Solche haben die Kläger auch nicht geltend gemacht.
64 
b) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht kann der Planfeststellungsbeschluss nicht beanstandet werden. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (aa) und verstößt weder gegen striktes Recht (bb) noch gegen das Abwägungsgebot (cc).
65 
aa) Entgegen der Auffassung der Kläger ist das Planvorhaben von der (im Hinblick auf die dem Planfeststellungsbeschluss zukommende enteignungsrechtliche Vorwirkung, vgl. § 40 StrG) erforderlichen Planrechtfertigung getragen. Diese unterliegt jedenfalls im Hinblick auf die entsprechenden, rechtzeitig erhobenen Einwendungen der enteignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 der Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 - 9 A 24.10 -; anders BVerwG, Urt. v. 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358: auch auf die Rüge mittelbar - durch Immissionen - Betroffener).
66 
Die Planrechtfertigung ist nur dann gegeben, wenn das Vorhaben aus Gründen des Gemeinwohls objektiv erforderlich ist. Dies ist allerdings nicht erst bei einem unabweisbaren Bedürfnis der Fall, vielmehr muss das Vorhaben lediglich gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes „vernünftigerweise“ geboten sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1995 - 11 VR 15.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 7) bzw. muss der Vorhabenträger im Hinblick auf diese Ziele die Planung aus nachvollziehbaren Gründen für erforderlich halten dürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995 - 11 VR 16.95 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 6; Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 -, Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 18); gesetzliche Ziele sind dabei alle im Rahmen des jeweiligen Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Ziele. Insofern stellt die Planrechtfertigung „eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit“ dar. Nicht planerisch gerechtfertigt ist allerdings auch ein Vorhaben, wenn feststeht, dass sich die Null-Variante als ebenso sinnvoll oder noch zweckmäßiger erweisen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74). Da das Vorliegen der erforderlichen Planrechtfertigung eine Rechtsfrage betrifft, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ist letztere auch nicht auf die Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss hierfür gegebenen Begründung beschränkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364).
67 
Maßgebliches Fachplanungsgesetz für das in Rede stehende Straßenbauvorhaben ist das Straßengesetz für Baden-Württemberg i.d.F. vom 11.05.1992 (GBl. S. 330, ber. S. 683). Nach Maßgabe der von ihm allgemein verfolgten Ziele besteht ein Bedürfnis für die planfestgestellte Ortsumfahrung, was bereits der - wenn auch für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren nicht verbindliche - Umstand nahelegt, dass die Maßnahme im Kreisstraßenausbauprogramm des Bodenseekreises als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen ist. Ein entsprechendes Bedürfnis für die Baumaßnahme folgt ohne Weiteres daraus, dass mit ihr die stark belastete Ortsdurchfahrt der Kreisstraße in Kehlen beseitigt und so die Leistungsfähigkeit der vorwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb des Bodenseekreises dienenden K 7725 verbessert (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG; BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 -, BVerwGE 72, 282), der innerörtliche Verkehr (im Bereich dieser Ortsdurchfahrt) bzw. die Ortslage Kehlens vom Durchgangsverkehr weitgehend entlastet (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 14.07.2011 - 9 A 14.10 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218; auch Senat, Urt. v. 23.04.1981 - 5 S 2342/80 -, ESVGH 31, 196) und nicht zuletzt die Verkehrssicherheit auf der K 7725 im Bereich der Maßnahme erhöht wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.1985, a.a.O., Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 26.84 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 74).
68 
Soweit die Kläger mit ihrem Hinweis auf einen - ohne Umgestaltung der Ortsdurchfahrt - zu erwartenden „Schleichverkehr“ die im Anschluss an das Verkehrsgutachten vom 11.01.2005 angenommene Entlastung bzw. deren Umfang von 67 % im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt Kehlen bezweifeln, lassen sich ihrem Vorbringen keine überzeugenden Gründe entnehmen, die eine solche Entlastung dem Grunde nach in Frage stellten. Auch wenn die Ausgangsbelastung zu hoch angesetzt sein sollte, führte dies allenfalls zu einer geringeren Entlastungswirkung. Davon, dass diese im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Verkehrszählungen überhaupt nicht mehr ins Gewicht fallen könnte, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. So haben der Beklagte und der in der mündlichen Verhandlung gehörte Vertreter der Modus Consult Ulm GmbH überzeugend dargelegt, dass, weil nur repräsentative Verkehrstage maßgeblich sind, allenfalls die Verkehrszahlen vom 19.04.2007 herangezogen werden könnten, die jedoch bei einer Hochrechnung auf den ganzen Tag in etwa dieselbe Verkehrsmenge ergäben (6.200 bis 7.800 Kfz/24 h), die auch der Verkehrsuntersuchung für 2005 zugrundegelegt worden war (ca. 6.900 Kfz/24 h). Insbesondere leuchtet ohne Weiteres ein, dass Verkehrszählungen anlässlich von Geschwindigkeitsmessungen schon aufgrund ihrer gänzlich anderen Funktion in vorliegendem Zusammenhang allenfalls geringe Aussagekraft zukommt. So machen Geschwindigkeitsmessungen von vornherein nur in Zeiten Sinn, in denen die Verkehrsdichte überhaupt ein schnelleres Fahren zulässt.
69 
Dass mit der geplanten B 30 neu ohnehin bereits eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen verbunden wäre, ist nicht zu erkennen, da sich an der Verbindungs-, insbesondere Zubringerfunktion der K 7725 nichts änderte. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich diese entsprechend der auf die Verkehrsuntersuchung gestützte Annahme im Planfeststellungsbeschluss sogar noch verstärkte (vgl. deren Zusammenfassung, S. 10).
70 
Die Leistungsfähigkeit der K 7725 erhöhte sich schließlich unabhängig von der angenommenen Entlastung im Bereich der (bisherigen) Ortsdurchfahrt. Dies folgt bereits aus der Beseitigung der den überörtlichen Verkehr schon aufgrund ihres unsteten Verlaufs, ihrer geringen Fahrbahnbreite und des dortigen Bahnübergangs (durch Rückstauungen) beeinträchtigenden Ortsdurchfahrt der Kreisstraße (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 -, BVerwGE 71, 166). Ein Verkehrsbedürfnis für eine leistungsfähigere K 7725 folgt ohne Weiteres aus der derzeit schon hohen Verkehrsbelastung der K 7725 und der Verkehrsprognose für 2015 bzw. 2020, die für alle überprüften Planungsfälle von einer Gesamtbelastung von mindestens 13.000 Kfz/24 h ausgeht (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 6 u. 9).
71 
Dass ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis gerade auch für die Südumfahrung besteht, ergibt sich ohne Weiteres aus der für sie für den Planungsfall C 2 prognostizierten künftigen Gesamtbelastung von ca. 17.600 Kfz/24 h (für 2015) bzw. ca. 18.200 Kfz/24 h (für 2020). Inwiefern diese Annahme auf einer fehlerhaften Prognose beruhte, erschließt sich nicht. Selbst dann, wenn sich die Verkehrsbelastung für die K 7725 neu gegenüber der K 7725 alt nicht wesentlich erhöhen sollte, stellte dies das für eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit erforderliche Verkehrsbedürfnis nicht in Frage. Dafür, dass die Südumfahrung entgegen dem Verkehrsgutachten überhaupt nicht angenommen und insofern weiterhin die durch Kehlen führende K 7725 alt genutzt würde, lassen sich dem Vorbringen der Kläger keine überzeugenden Gründe entnehmen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, warum die K 7725 neu nicht genutzt werden sollte, um über die B 30 neu die B 467 zu erreichen. Dass es - je nach Abfahrts- und Zielort - auch andere Verkehrsbeziehungen gibt, die nicht über die K 7725 neu führen, steht außer Frage und vermag ein Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu - wie bisher für die K 7725 alt - nicht in Frage zu stellen. Nichts anderes gilt, soweit die Kläger anzweifeln, ob Meckenbeuren von Norden anfahrende Verkehrsteilnehmer die B 30 nutzen.
72 
Auch die Verkehrssicherheit auf der K 7725 erhöhte sich unabhängig von der angenommenen Entlastung der Ortsdurchfahrt vom überörtlichen Verkehr, da sich jedenfalls die auf Trassenführung und Ausbauzustand im Bereich der Ortsdurchfahrt und im Einmündungsbereich in die B 30 zurückzuführende Unfallhäufigkeit verringerte. Der Verweis auf an anderer Stelle neu entstehende Gefahren stellt letztlich eine Spekulation der Kläger dar; daran vermag auch ihr Hinweis auf schwere Verkehrsunfälle auf anderen Ortsumfahrungen nichts zu ändern. Ein besonderes Verkehrsbedürfnis für die K 7725 neu, insbesondere die Südumfahrung, müsste insofern, da sich der mit der Straßenplanung verbundene Eingriff in privates Grundeigentum schon mit konkreten Sicherheitsanforderungen hinreichend rechtfertigen ließe, noch nicht einmal ohne Weiteres nachgewiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1988, a.a.O.; Urt. v. 22.03.1985, a.a.O.; BVerwGE 72, 282). Von einem entsprechenden Verkehrsbedürfnis ist allerdings - wie ausgeführt - ohne Weiteres auszugehen.
73 
Ob sich bei Berücksichtigung aller gegenläufigen Belange (insbesondere des Interesses der Anwohner, von weiteren Verkehrslärmwirkungen verschont zu bleiben sowie der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes) letztlich doch die Nullvariante oder eine von den Klägern favorisierte Variante als die bessere Lösung aufdrängte, ist schließlich keine Frage der Planrechtfertigung, sondern Gegenstand der planerischen Abwägung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236). Insoweit wird auf die Ausführungen unter cc) verwiesen.
74 
Soweit die Kläger die Planrechtfertigung für das Straßenbauvorhaben schließlich mit zwischenzeitlich erkannten artenschutzrechtlichen Problemen im Bereich der geplanten West-Trasse der B 30 neu in Frage zu stellen versuchen, geht dies von vornherein fehl. Abgesehen davon, dass artenschutzrechtliche Probleme nicht dazu führen müssen, dass von der bisherigen Planung der B 30 neu abgesehen und stattdessen auf die Osttrasse ausgewichen würde, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch für das Vorliegen der Planrechtfertigung der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. Der Hinweis der Kläger auf § 51 LVwVfG (Wiederaufgreifen des Verfahrens) geht insofern fehl, zumal diese Vorschrift in einem Planfeststellungsverfahren ohnehin keine Anwendung findet (vgl. § 72 Abs. 1 LVwVfG). Abgesehen davon besteht für die mit der Planung verfolgten Ziele - Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der K 7725 sowie Entlastung Kehlens im Bereich der Ortsdurchfahrt von überörtlichem Verkehr - auch unabhängig von der Planung der B 30 neu ein Bedürfnis.
75 
bb) Das planfestgestellte Vorhaben verletzt, soweit dies überhaupt zu prüfen war, auch keine zwingenden materiellen Rechtssätze.
76 
aaa) Auf einen etwaigen Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (vgl. § 21 LNatSchG) können sich die Kläger allerdings - auch soweit ihnen ein Vollprüfungsanspruch zusteht - nicht berufen.
77 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass auch die ent-eignungsbetroffenen Kläger zu 2 bis 4 eine Überprüfung der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht beanspruchen können, da sie entsprechende Einwendungen gegen den Plan trotz des Hinweises auf diese Rechtsfolge in den „Gemeindenachrichten“ vom 08.07.2006 nicht erhoben haben. Dass der Hinweis nach seinem Wortlaut auf § 73 Abs. 4 LVwVfG und nicht auf die speziellere Regelung in § 37 Abs. 9 StrG Bezug nahm, ist ohne Belang, nachdem keine auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhende Einwendungen in Rede stehen.
78 
Nach § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG sind im Planfeststellungsverfahren Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen; hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Hierbei handelt es sich, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht nur um eine formelle, sondern um eine materielle Präklusion, die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist (vgl. Lorenz/Will, StrGBW, Handkomm., 2. A. 2005, § 37 Rn. 68; noch offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006 - 8 S 967/05 -, ESVGH 124). Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dieser beschränkt sich nicht auf die Normierung einer Einwendungsfrist, gegebenenfalls ergänzt um einen Hinweis, dass (lediglich) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan zu erörtern sind (vgl. § 18 Abs. 3 u. 4 Satz 1 FStrG i.d.F. v. 06.08.1953 bzw. § 18 Abs. 4 u.6 FStrG i.d.F. v. 01.07.1974), sondern spricht eindeutig von einem Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist. Diese Wortwahl entspricht vergleichbaren Präklusionsregelungen (vgl. § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG, § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG) und weist zweifelsfrei auf eine materielle Präklusion hin. Hinzu kommt, dass in § 39 Abs. 9 Satz 2 StrG als Voraussetzung für einen solchen Ausschluss geregelt ist, dass auf diese Rechtsfolge in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen ist. Der Umstand, dass die Vorschrift mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ beginnt, ändert daran nichts, mag dies für sich genommen auch einen gegenteiligen Schluss nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.10.2006, a.a.O.). Denn damit sollte ersichtlich nur klargestellt werden, dass lediglich in einem Planfeststellungsverfahren - und nicht in einem Plangenehmigungsverfahren - nicht erhobene Einwendungen einer Ausschlusswirkung unterliegen. Wäre mit den Worten „Im Planfeststellungsverfahren“ demgegenüber eine Begrenzung der Ausschlusswirkung auf das weitere Planfeststellungsverfahren beabsichtigt gewesen, wäre eine solche Einschränkung anders, nämlich vor dem Wort „ausgeschlossen“ zum Ausdruck zu bringen gewesen. Zu Beginn der Vorschrift haben diese Worte indes die gleiche Bedeutung wie „bei einem Planfeststellungsverfahren“. Für eine solche Auslegung sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschrift, Rechts- und Investitionssicherheit (insbesondere für den Vorhabenträger, vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 - 4 B 57.09 -, Buchholz 406.254 URG Nr. 1) zu schaffen und die bereits mit dem Genehmigungsverfahrensbeschleunigungsgesetz verfolgte Verfahrensbeschleunigung zu gewährleisten. Dass der Einwendungsausschluss in § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG gleichwohl hinter den bisherigen, bereits eine materielle Präklusion enthaltenden Regelungen in § 37 Abs. 13 StrG und § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG zurückbleiben und entgegen der allgemeinen Tendenz zur materiellen Präklusion im Fachplanungsrecht (vgl. Rieder, Fachplanung und materielle Präklusion, 2004, S. 111) nur noch im Verwaltungsverfahren und nicht mehr für das gerichtliche Verfahren gelten sollte, erscheint demgegenüber fernliegend. Ausweislich der Gesetzgebungsmotive (vgl. hierzu LT-Drucks. 13/1227, S. 58) war mit der Novellierung tatsächlich auch keine Einschränkung gegenüber der in § 73 Abs. 4 Satz 3 LVwVfG enthaltenen Regelung, sondern gerade eine Erweiterung auf solche Einwendungen beabsichtigt, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen. Insofern hat sich mit der Novellierung des § 37 Abs. 9 Satz 1 StrG an der bisherigen, eine materielle Präklusion vorsehenden Rechtslage nichts geändert.
79 
Die Präklusion erstreckt sich - auch bei den enteignungsbetroffenen Klägern zu 2 bis 4 - grundsätzlich auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.04.2005 - 9 VR 5.05 -, juris, Rn. 5; OVG Bremen, Urt. v. 13.01.2005 - 1 D 224/04 -, juris Rn. 58). Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
80 
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen - gegebenenfalls unter Hinweis auf spezielle, gerade ihn betreffende Gesichtspunkte (vgl. Steinberg, a.a.O., § 2 Rn. 133) - darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen (vgl. BVerfG, Beschl. v.08.07.1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 VR 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 S. 78; Urt. v. 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195).
81 
Dem können die Kläger nicht entgegenhalten, sie hätten insofern auch gegen die Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Einwendungen erhoben, weil sie mit der gerügten, „nicht hinnehmbaren“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswerts der Landschaft, insbesondere des Naherholungsgebiets sowie des Erholungsgeländes um Gerbertshaus die gesamte Problematik betreffend Eingriffe in Natur- und Landschaftsschutz einschließlich der hierzu vorgesehenen Kompensationsregelungen thematisiert hätten. Auch wenn die Begriffe Natur und Landschaft für sich genommen nach ihrem Bedeutungsinhalt nicht genau gegeneinander abzugrenzen sein sollten, bezogen sich die Einwendungen der Kläger doch allein auf das Landschaftsbild bzw. die Trennung des Ortsbildes und den Erholungswert der Landschaft (vgl. hierzu auch Dürr, in: Kodal, StraßenR, 7. A., S. 1295) und zwar mit der Zielrichtung, dass in dieses Schutzgut nur eingegriffen werden dürfe, wenn an anderer Stelle keine alternative Trasse zur Verfügung stehe, was nach ihrer Auffassung jedoch der Fall sei. Damit sollte im Hinblick auf das zweifellos betroffene „hohe Schutzgut“ der Landschaft die Entscheidung zugunsten der planfestgestellten Trasse im Rahmen der Variantenprüfung und nicht die Vermeid-barkeit eines Eingriffs i. S. des § 21 Abs. 1 NatSchG, bei der lediglich nach Alternativen an gleicher Stelle zu fragen ist, und schon gar nicht die ausreichende Kompensation der mit ihr verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen in Frage gestellt werden (vgl. § 21 Abs. 2 NatSchG); unabhängig davon änderte eine ausreichende Kompensation an den beanstandeten Beeinträchtigungen nichts.
82 
Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, inwiefern ein im Hinblick auf die angeblich ungeeigneten Maßnahmen 2.1 und 9 (für die das Grundstück der Kläger - anders als für die Maßnahme 3.1a - auch nicht teilweise in Anspruch genommen werden muss) verbliebenes Defizit im Bereich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, nicht nur zu einer Planergänzung (um weitere Maßnahmen an anderer Stelle und ggf. einer Ausgleichsabgabe), sondern entsprechend dem Hauptantrag der Kläger zu 2 bis 4 zu einer Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Dies setzte voraus, dass es im Gesamtplanungsgeflecht derart schwer wöge, um von der planfestgestellten Maßnahme insgesamt abzusehen oder die Trassenführung doch im Bereich des unmittelbar in Anspruch genommenen Außenbereichsgrundstücks Flst. Nr. 528 zu verändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.). Überzeugende Gründe hierfür lassen sich auch dem Berufungsvorbringen nicht entnehmen, zumal die Kläger gerade auf angeblich vorhandene geeignetere Ausgleichsflächen (Flst. Nr. 456 u. a.) verwiesen haben. Mit der beanstandeten Ausgleichsmaßnahme 2.1 („Optimierung der „Weite Wiesen“) soll schließlich eine Extensivierung und Entwicklung von Grünlandbeständen, insbesondere des feuchten und nassen Spektrums sowie eine Förderung standortgemäßer Vegetationsbestände (Hochstauden, Röhricht, Großseggenried) erreicht werden. Warum solches aufgrund der Straßennähe und Lärmexposition der vorgesehenen Fläche nicht möglich sein sollte, erschließt sich nicht, mag die damit u.a. verfolgte (weitere) Zielsetzung, die Lebensraumfunktionen zu verbessern und die Arten- und Lebensgemeinschaften extensiv genutzter Grünlandkomplexe zu fördern (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 104 f.), auch nicht in jeder Hinsicht optimal erreicht werden können. Insofern hat ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ in der mündlichen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die vegetationsmäßige und faunistische Aufwertung dieses grundwassernahen Bereichs gar nicht auf Wiesenvögel beziehe. Die Insektenfauna sei schließlich gegenüber den Störwirkungen einer Straße relativ tolerant.
83 
Was die weitere Rüge der Kläger anbelangt, die Ersatzmaßnahme 9 sei im Hinblick auf die verschiedenen mit ihr verfolgten Zwecke schon aufgrund ihrer geringen Größe viel zu klein, greift auch dies nicht durch. So ist nicht zu erkennen, warum mit der Extensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Entwicklung artenreicher Grünlandbestände sowie der regelmäßigen Pflege der Sukzessionsfläche entlang des Tegelbachs nicht gleichzeitig die Bodenfunktionen optimiert und stabilisiert, das Retentionsvermögen der Tegel-bachaue verbessert, stoffliche Einträge reduziert und die dortigen Lebensraumfunktionen verbessert werden könnten (vgl. hierzu das entsprechende Maßnahmenblatt im Landschaftspflegerischen Begleitplan, S. 116 f.). Ein Vertreter der „Entwicklungs- und Freiraumplanung Eberhard + Partner GbR“ hat den Klägern schließlich in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengehalten, dass die Maßnahme 9 im Zusammenhang mit den Maßnahmen 2.1 und 8 zu sehen sei und diese lediglich ergänzen sollte. Entgegen der Auffassung der Kläger könnten auch die „Bähwiesen“ durchaus noch weiter aufgewertet werden. Auf einen die Maßnahme insgesamt oder doch die Trassenführung im Bereich ihres Außenbereichsgrundstücks in Frage stellenden Fehler hätte freilich auch dieser Einwand kaum führen können. Dagegen spricht nicht zuletzt die auch von den Klägern, wenn auch mit anderer Zielrichtung hervorgehobene geringe Größe der Fläche. Bei ihrem Vorwurf, der Eingriff in die Landschaft, insbesondere in das Landschaftsbild sei nicht ausreichend kompensiert, übersehen die Kläger, dass sich das planfestgestellte Maßnahmenkonzept nicht in den beiden beanstandeten Maßnahmen erschöpft, sondern sich aus insgesamt 9 bzw. 12 Einzelmaßnahmen zusammensetzt. Dass gleichwohl ein Defizit verbliebe, haben die Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nicht in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt.
84 
bbb) Soweit die Kläger geltend machen, dass die fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze nach § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG überschritten sei, weil die aus ihrer Sicht maßgeblichen Summenpegel die auch in diesem Fall einschlägigen Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV überstiegen, wird zwar ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des verkehrsbezogenen Immissionsschutzrechts (§§ 41 ff. BImSchG, 16. BImSchV) geltend gemacht. Auf eine Planaufhebung führte dies jedoch auch dann nicht, wenn der Einwand zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung. Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
85 
Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen der Kläger zu 1 und 2 mit der höheren Gesamtlärmbelastung von insgesamt 66 dB(A) am Tage und 56 dB(A) in der Nacht erstmals einer nach Art. 2 Abs. 2 GG verfassungswidrigen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt zu sein. Denn auch dann, wenn die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nunmehr überschritten sein sollte, führte dies allenfalls aufgrund eines möglicherweise beachtlichen Abwägungsfehlers im Rahmen der Variantenprüfung auf eine Planaufhebung. Anderenfalls verbliebe es auch insoweit bei einem Planergänzungsanspruch, mit dem die Kläger allenfalls weitere (hier durchaus im Wege aktiven wie passiven Schallschutz mögliche) Schutzvorkehrungen bzw. Entschädigungen, gegebenenfalls auch eine zu entschädigende Übernahme des Grundstücks verlangen könnten.
86 
ccc) Dass infolge des planfestgestellten Vorhabens Lärmaktionspläne nach § 47d BImSchG von den hierfür zuständigen Behörden sinnvollerweise nicht mehr aufgestellt werden könnten, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Der inzwischen im Entwurf vorliegende Lärmaktionsplan für die Gemeinde Meckenbeuren dürfte im Übrigen das Gegenteil belegen.
87 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstößt auch nicht in einer zu seiner Aufhebung führenden Weise gegen das fachplanerische Abwägungsgebot des § 37 Abs. 5 Satz 1 StrG. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Insoweit ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 75 Abs. 1a Satz 1 LVwVfG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, a.a.O.).
88 
Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, den Plan für den Neubau der K 7725 als Südumgehung von Kehlen auch im Hinblick auf die zusätzlichen Lärmwirkungen zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 und die Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger zu 2 bis 4 festzustellen, lässt einen relevanten Abwägungsfehler nicht erkennen. Insbesondere musste sie einer anderen Variante nicht den Vorzug geben. Dass sich die Kläger innerhalb der Einwendungsfrist noch nicht zu allen, von ihnen nunmehr für vorzugswürdig gehaltenen Varianten geäußert hatten, führt nicht dazu, dass sie insoweit mit ihren Einwand ausgeschlossen wären, dass im Hinblick auf die von ihnen beanstandeten Beeinträchtigungen von Landschaft, Ortsbild, Gesundheit und Eigentum eine andere Variante vorzuziehen gewesen wäre.
89 
Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie zwar als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Sie ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Trassenwahl und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238, Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 - NVwZ-RR 1998, 297 u. Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, UPR 1998, 382). Solches ist hier nicht der Fall.
90 
Soweit im Planfeststellungsbeschluss der „Südumfahrung“ der Vorzug gegenüber den beiden Nordumfahrungen gegeben wurde, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. So würde die ortsnahe Nordumgehung an der Verkehrsbelastung zwischen der Bahnlinie und der bestehenden B 30 nichts ändern bzw. diese gar noch verstärken, wodurch der dortige Schul-, Sport und Freizeitbetrieb beeinträchtigt wäre. Auch führte die ortsnahe Nordumgehung zu einer geringeren Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen. Bei der ortsfernen Nordumfahrung ergäbe sich schließlich eine hohe Verkehrsbelastung im Bereich zwischen Meckenbeuren und Buch bzw. auf den entsprechenden Verbindungsstraßen, was sich auf den dortigen Siedlungs- und Entwicklungsschwerpunkt nachteilig auswirkte. Auch wäre sie aufgrund ihrer Länge die unwirtschaftlichste Lösung. Demgegenüber erbringt die insoweit günstigere „Südumfahrung“ eine gute (nicht „beste“, so aber die Verkehrsuntersuchung, S. 7) und zugleich durchgängige Entlastung. Auch lässt sich mit ihr als „Zubringer“ für den Raum südöstlich von Meckenbeuren die langfristig verfolgte Verkehrskonzeption umsetzen, die Verkehrsbeziehungen im Zuge der B 30 neu und der K 7725 neu in Verbindung mit der langfristig geplanten B 467 neu zu bündeln. Schließlich hatte sich die „Südumfahrung“ nach der Umweltverträglichkeitsstudie auch als die umweltverträglichste Variante erwiesen (vgl. zum Ganzen, Planfeststellungsbeschluss, S. 17; Verkehrsuntersuchung, S. 7 f.; Erläuterungsbericht, S. 9 ff.).
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Vor diesem Hintergrund erweist sich die von den Klägern zuletzt favorisierte Variante 3 ersichtlich nicht als vorzugswürdig, da sie im Wesentlichen der ortsfernen Nordumgehung entspricht und insofern dieselben Nachteile mit sich brächte.
92 
Soweit die Kläger demgegenüber auf die sog. „Shuttlebus“-Variante bzw. die Varianten 1 und 2 verweisen (vgl. VG-Akten, AS 183), liefen diese letztlich auf ein anderes Projekt hinaus; insofern brauchte sich der Vorhabenträger auf diese von vornherein nicht verweisen zu lassen. Darauf haben zu Recht bereits die Planfeststellungsbehörde und das Verwaltungsgericht hingewiesen. Schon das mit der planfestgestellten Variante verfolgte wesentliche Ziel einer Entlastung der Ortsdurchfahrt Kehlen ließe sich mit diesen weiter entfernten, deutlich nach Süden abgesetzten Varianten allenfalls unzureichend erreichen. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren noch geltend machen, dass sich bei einem entsprechenden Anschluss an die B 30 neu sowie bei einer entsprechenden Streckenführung bzw. mittels Verkehrsleitsystemen durchaus eine (vergleichbare) Entlastung der Ortsdurchfahrt erreichen ließe, setzte dies weitere umfangreiche, gegebenenfalls raumbeanspruchende Maßnahmen (auch anderer Behörden) voraus, die schon im Hinblick auf die in Kauf zu nehmenden Umwege kaum gewährleisteten, dass sich der beabsichtigte Entlastungseffekt einstellte.
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Hinzu kommt, dass sich das weitere - langfristige - Ziel einer Bündelung der Verkehrsbeziehungen im Zuge der verfolgten Netzkonzeption (B 30 neu, B 31 neu und B 467 neu) überhaupt nicht erreichen ließe. So wird im Planfeststellungsbeschluss überzeugend ausgeführt, dass die Verkehrsbeziehungen im nördlichen Bodenseeraum in Ost/West-Richtung über die B 31 neu und in Nord/Süd-Richtung über die B 30 neu sowie langfristig über eine B 467 neu geführt werden sollen und dem Anschuss an die B 30 neu bei Hirschlatt eine wichtige Verteilerfunktion zukomme, auf den die K 7725 neu als Zubringer (für den Raum südöstlich von Meckenbeuren) gezielt geführt werden müsse. Dies ist bei den von den Klägern vorgeschlagenen Varianten 1 und 2 jedoch nicht der Fall, weil diese einen Umweg über die Messe Friedrichshafen nehmen. Auch brächte der mit diesen Varianten verbundene Anschluss an die K 7726 auf Höhe der Messe keinen Vorteil („Ergänzung der geplanten Messezufahrt“), sondern den erheblichen Nachteil mit sich, dass der Verkehrsfluss an Messetagen behindert würde, was mit der planfestgestellten „Südumfahrung“ gerade verhindert werden sollte.
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Abgesehen davon schnitten die beiden Varianten auch in wirtschaftlicher Hinsicht keineswegs besser ab, da ein bloßer Ausbau der im Luftsicherheitsbereich belegenen Flughafenstraße aus nachvollziehbaren Gründen ausscheiden dürfte. Dass sowohl ein Neubau entlang des Flughafengeländes (Variante 2) als auch eine Stichstraße (Variante 1) nicht zuletzt im Hinblick auf die flugsicherheitstechnischen Vorgaben und die jedenfalls im unmittelbaren Randbereich des Flughafens erforderliche Führung in Tunnel- oder zumindest Tieflage kostenaufwändiger wären, leuchtet ohne Weiteres ein. Dies gilt erst Recht für die letztlich nur im Wege einer Untertunnelung realisierbare Variante 1.
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Würde indes abweichend von den vorgeschlagenen Varianten ausgehend von der B 30 entlang des Flughafens eine Trassierung unmittelbar auf die Anschlussstelle bei Hirschlatt vorgenommen, brächte dies Belastungen für den Siedlungsbereich von Gerbertshaus bzw. von Großbuch mit sich, so dass sich die Lärmbetroffenheiten lediglich verschöben. Auch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass es dann zu Beeinträchtigungen des Waldgebiets „Großes Moos“ käme, wodurch sich erhebliche, möglicherweise nicht überwindbare artenschutzrechtliche Probleme ergäben, die sich bei der „Südumfahrung“ so nicht stellten.
96 
Auch die von den Klägern angeführten - unbestreitbaren - Nachteile der planfestgestellten Variante können aufgrund des ihnen zukommenden Gewichts nicht dazu führen, dass der Vorhabenträger stattdessen auf die weniger geeignete, die Planungsziele nur unvollkommen erreichende ortsferne Nordumgehung ausweichen oder gar von dem Vorhaben insgesamt Abstand nehmen müsste (sog. „Nullvariante“).
97 
Insbesondere der von den Klägern für unvertretbar gehaltene Eingriff in das Landschaftsbild ändert nichts daran, dass die „Südumgehung“ gleichwohl die umweltverträglichste Variante darstellt. Die Beeinträchtigung dieses Belangs wurde von der Planfeststellungsbehörde auch durch entsprechende Maßnahmen (Feldbrücke, nicht zu hohe Lärmschutzwände) gering gehalten und schließlich auch durch entsprechende Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Mit ihren Einwendungen gegen diese Maßnahmen sind die Kläger zudem - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Eingriff in die Landschaft in ihrer Erholungsfunktion verweisen, ist auch dieser nicht von solchem Gewicht, dass er die Planung in Frage stellte, zumal die Planfeststellungsbehörde diesem Belang durchaus Rechnung getragen hat, indem die Wegeverbindungen weitgehend aufrechterhalten wurden. Nichts anderes gilt für den Einwand der Kläger, dass die „historische“ Bindung an den Hauptort Kehlen zerschnitten würde und bei ihnen ein „Gefühl des Abgeschnittenseins“ entstünde.
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Soweit die Kläger auf eine - im Hinblick auf die künftige Gesamtlärmbelastung - völlig unzureichende Lärmvorsorge verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Beurteilung, nachdem die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis zu Recht davon ausging, dass auch die Kläger zu 1 und 2 auch bei einer Gesamtlärmbetrachtung nicht annähernd Lärmwirkungen ausgesetzt sind, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle – d. h. die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle oder die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung - überschreiten. Ausgehend davon kann jedenfalls nicht beanstandet werden, dass Lärmschutzbelange nicht zum Anlass genommen wurden, von der planfestgestellten „Südumfahrung“ Abstand zu nehmen.
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Die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird vom Bundesverwaltungsgericht für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, - 9 C 2.06 -, BVerwGE 128, 177, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, BVerwGE 134, 45; Urt. v. 15.12.2011 – 7 A 11.10. -, UPR 2012, 301). Dass diese bei einer Gesamtlärmbetrachtung erreicht würde, lässt sich indes nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht feststellen.
100 
Zwar war der Schienenverkehrslärm bei der entsprechenden Abschätzung bzw. „Annäherung“ in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 noch nicht berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der inzwischen mitgeteilten, nach § 3 der 16. BImSchV berechneten Beurteilungspegel für die Südbahn hätten sich jedoch auch bei einer zusätzlichen Überlagerung mit dem Schienenverkehrslärm für das Wohngebäude des Klägers zu 2 nur geringfügig höhere Summenpegel ergeben, nämlich maximal 63,5 dB(A) tags und 56,5 dB(A) nachts anstatt bis zu 62 dB(A) tags und 56 dB(A) nachts (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH zur Gesamtlärmsituation vom 24./25.09.2012 und die bereits der Stellungnahme vom 26.05.2008 beigefügte Anlage 2). Zwar ermöglichen diese Werte nur eine ungefähre Abschätzung, da äquivalente Dauerschallpegel unterschiedlicher Verkehrsquellenarten nicht ohne Weiteres energetisch addiert werden können dürften. Jedoch sind sie von dem als kritisch angesehenen Bereich noch deutlich entfernt, sodass von ihnen durchaus annäherungsweise ausgegangen werden konnte. Der in der Stellungnahme vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 berechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) tags steht dem nicht entgegen. Denn dieser kann nicht an den oben genannten Werten gemessen werden, da er maßgeblich durch ein „Belästigungsurteil“ Betroffener bestimmt wird (vgl. hierzu die Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 26.05.2008; auch den 2. Entwurf, Feb. 2009, der VDI-Richtlinie 3722-2 mit Kommentar Windelbergs, http://www.iazd.uni-hannover.de/~windelberg/search/laerm/wi3722_2.pdf). Dies bedeutet freilich nicht, dass diesem Wert im Rahmen der Abwägung keinerlei Bedeutung zukäme (vgl. dazu sogleich).
101 
Dass das Regierungspräsidium Tübingen mit der seinem Planfeststellungsbeschluss zugrundegelegten Stellungnahme vom 26.05.2008 jedenfalls nicht zu niedrige Werte angesetzt hatte, wird letztlich durch die nachträglich - im Wege energetischer Addition - vorgenommene Gesamtlärm„berechnung“ vom 25.09.2012 bestätigt, wonach sich in dem der Planung - gleichsam als worst case - maßgeblich zugrundegelegten Planungsfall C 2 (mit B 30 neu) vor dem Wohngebäude des Klägers zu 2 maximale Gesamtpegel von (lediglich) 61,0 dB(A) bzw. 54,3 dB(A) ergaben, mithin Werte, die auch nicht annähernd die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen. Die gegenüber der bisheriger Stellungnahme niedrigeren Werte beruhen im Wesentlichen darauf, dass für den Flughafen Friedrichshafen nunmehr aktuellere Lärmkonturen der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg zugrunde gelegt wurden, denen zufolge das Grundstück des Klägers zu 2 (deutlich) außerhalb der 60 bzw. 55 dB(A)-Lärmkontur liegt, sodass dieses bei einer Extrapolation lediglich noch fluglärmbedingten äquivalenten Dauerschallpegeln von 56 dB(A) tags und 47 dB(A) nachts ausgesetzt ist. Schließlich werden die kritischen Werte von 70 bzw. 60 dB(A) selbst von den (in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dem Lärmaktionsplan entnommenen, aufgrund der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG bzw. nach Maßgabe des § 5 der 34. BImSchV berechneten (Gesamt-)Lärmindizes Lden von 66 dB(A) bzw. Lnight von 56 dB(A) nicht erreicht (vgl. http://www.meckenbeuren.de/aktuell/lap.html?tx_skcalendar_pi1%5Boffset%5D=1543618800&tx_skcalendar_pi1%5Bcategory%5D=6&tx_skcalendar_pi1%5Bview%5D=thumbmonth). Der Mittelungspegel Lden konnte freilich nicht ohne Weiteres herangezogen werden, da er auf der Mittelung über 24 Stunden mit einer unterschiedlichen Gewichtung der Zeitbereiche Tag, Abend und Nacht beruhte (vgl. § 1 Abs. 2 der 34. BImSchV).
102 
Soweit das Regierungspräsidium Tübingen aus Kausalitätserwägungen die noch etwas niedrigeren Werte im Planungsfall C 20 (60,6 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts) heranziehen will, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar dürften die angestellten Kausalitätserwägungen zutreffen, da die B 30 neu (West) und die K 7725 neu - Südumfahrung - nicht in einem engen konzeptionellen und räumlichen Zusammenhang stehen dürften (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - 9 A 28.04 -, BVerwGE 124, 334). Jedoch wurde der planerischen Abwägung gleichwohl durchgehend der Planungsfall C 2 als maßgebliches Szenario zugrunde gelegt (vgl. hierzu bereits die Verkehrsuntersuchung Modus Consult Ulm GmbH v. 11.01.2006, S. 6; Lärmuntersuchung Modus Consult v. 23.01.2006, S. 7), sodass dieses - zur Vermeidung eines Abwägungsfehlers - auch in vorliegendem Zusammenhang maßgebend sein muss. Insofern kommt es auf die Gesamtlärmwerte für den Planungsfall C 2 (mit B 30 neu Westtrasse und K 7725 neu Ortsumfahrung Kehlen), Prognose-horizont 2020, an (vgl. S. 9 der konkretisierenden und ergänzenden Stellungnahme v. 24./25.09.2012). Die für den Planungsfall C 2 „plus“ berechneten Gesamtlärmwerte können demgegenüber nicht herangezogen werden, da bei diesen die im Planungsfall C 2 eintretende Entlastung auf der B 30 alt (Bestandstrasse) nicht berücksichtigt ist.
103 
Auch wenn man die  e n t e i g n u n g s r e c h t l i c h e  Zumutbarkeitsschwelle im Hinblick auf die inzwischen (2010) um 3 dB(A) reduzierten Auslösewerte für die Lärmsanierung an Fernstraßen in der Baulast der Bundes (vgl. hierzu BT-Drs. 17/5077, 17/8505), die 2011 auch für Landesstraßen in der Baulast des Landes übernommen wurden (vgl. LUBW, Übersicht Grenzwerte, Erl. 1, http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/50516/?print=true) bereits bei 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts ansetzen wollte, wären nach den obigen Ausführungen auch diese Werte, die freilich für eine Gesamtlärmbelastung keine Geltung beanspruchen können, noch nicht erreicht.
104 
Dass schließlich aufgrund neuerer, bislang unberücksichtigt gebliebener Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung gleichwohl bereits die Schwelle zur  G e s u n d h e i t s g e f ä h r d u n g  - und damit möglicherweise auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle - überschritten sein könnte, lässt sich ebenso wenig feststellen. Für diese sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.) letztlich die Innenraumpegel in der Nacht entscheidend; nach dem (bis zum Jahre 2000) erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollen Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden. Dafür, dass dies bei den Klägern zu 1 und 2 - unter Zugrundelegung einer auch (alten) Einfachfenstern zukommenden schalldämmenden Wirkung von ca. 25 dB(A) (vgl. Kötz, Baulicher Schallschutz gegen Verkehrslärm - Wissenswertes über die Schalldämmung von Fenstern; OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - OVG 6 A 8.03 -, OVGBe 24, 206: mindestens 24 dB(A)) der Fall wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass die in einer durch Flug-, Schienen- und Straßenverkehrslärm erheblich vorbelasteten Umgebung anzutreffende Fenstersubstanz einen niedrigeren Dämmwert aufweisen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998, a.a.O.), ist nicht anzunehmen. Mit einem entsprechenden Vorbringen wären die Kläger zu 1 und 2 inzwischen auch ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1998 - 11 A 1.97 -, BVerwGE 107, 313). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - (Buchholz 11 Art 28 GG Nr. 145), wonach sich durch ein geschlossenes Fenster, je nach dessen Qualität, eine Dämmwirkung von 20 dB(A) oder mehr erzielen lasse, kann nicht entnommen werden, dass bei der Beurteilung der gesundheitsgefährdenden Wirkung von Lärm das Mindestschalldämmmaß eines Fensters zugrundezulegen wäre. Ist - mangels gegenteiliger Hinweise - auch beim Wohngebäude des Klägers zu 2 ein Schalldämmmaß von ca. 25 dB(A) anzunehmen, wären zwar ausgehend von einem (nach zwischenzeitlicher Erkenntnis ohnehin zu hoch angesetzten) Summenpegel von 56,5 dB(A) die von den Klägern eingeforderten Werte von maximal 30 dB(A) am Ohr des Schläfers um 1,5 dB(A) überschritten. Dass bereits damit und nicht erst bei Innenpegeln oberhalb von 35 dB(A) die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschritten wäre, kann jedoch auch vor dem Hintergrund der von den Klägern angeführten, keineswegs einhelligen wissenschaftlichen Meinungen nicht ausgegangen werden; diese waren zudem überwiegend bereits veröffentlicht, als das Bundesverwaltungsgericht in neuerer Zeit über die gesundheitsgefährdende Wirkung von Verkehrslärm zu entscheiden und die bisher angenommene grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erneut bestätigt hatte (vgl. insbes. Urt. v. 07.03.2007, a.a.O.; Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.).
105 
Dass das Regierungspräsidium die nächtliche Gesamtlärmwirkung mit dem seiner Beurteilung zugrundegelegten Wert von 56 dB(A) im Ergebnis nicht unterschätzt hat, wird letztlich durch den aus dem Lärmaktionsplan ablesbaren, lediglich auf die Nacht bezogenen Lnight-Wert bestätigt. Denn dieser Gesamt-Lärmindex weist ebenfalls einen Wert von 56 dB(A) auf und unterscheidet sich insofern - zumindest im vorliegenden Fall - von der Größenordnung her nicht von dem in der Stellungnahme vom 26.05.2008 ermittelten Gesamtlärmpegel, der sich aus einer Überlagerung des Fluglärms mit dem nach § 3 der 16. BImSchV ermittelten Straßenverkehrslärm ergab. Hinzu kommt, dass die Schlafräume der Kläger zu 1 und 2 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Norden ausgerichtet sind, sodass sie der maximalen Gesamtlärmbelastung im Südosten des Wohngebäudes nicht ausgesetzt sind.
106 
Soweit die Kläger geltend machen, dass sie die Möglichkeit haben müssten, bei geöffneten bzw. gekippten Fenstern zu schlafen, übersehen sie, dass dies zwar bei der Einhaltung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze, nicht aber bei der Einhaltung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze im Hinblick auf eine Gesamtlärmbelastung gilt. So gehört zu den Schutzgütern, denen bei Bestimmung der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit Rechnung zu tragen ist, zwar auch die "angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse", die auch die Möglichkeit störungsfreien Schlafens umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.05.1976 - 4 C 80.74 -, BVerwGE 51, 15, 33 u. Urt. v. 29.01.1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <373>); ist dies wegen der Lärmbelastung, die von einem bestimmten Vorhaben ausgeht, nicht möglich, sind angemessene Wohnverhältnisse nur bei Einbau technischer Belüftungseinrichtungen gewahrt. Diese Einschätzung liegt auch der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 der 24. BImSchV zugrunde. Danach gehört zu den Schallschutzmaßnahmen auch der Einbau von Lüftungsmaßnahmen in Räumen, die überwiegend zum Schlafen benutzt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass hiervon auch dann auszugehen wäre, wenn die gesundheitsgefährdende Wirkung einer nicht vom Anwendungsbereich der 16. BImSchV erfassten Gesamtlärmbelastung zu beurteilen ist. Eine entsprechende allgemeingültige Aussage wäre auch nicht gerechtfertigt. Einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekippten Fenster gibt es ersichtlich nicht (vgl. OVG Berlin, Urt. v. 09.05.2003 - 6 A 8.03 -, OVG BE 24, 206; HessVGH, Urt. v. 03.06.2004, a.a.O.). Während es manche Menschen bevorzugen, die Fenster in ihren Schlafräumen nachts geschlossen zu halten, haben andere das gegenteilige Bedürfnis. Ob es den Klägern zu 1 und 2 im Hinblick auf die gesundheitliche Bedeutung des Raumklimas nicht zugemutet werden kann, bei geschlossenen Fenstern zu schlafen, hängt deshalb von den Umständen des Einzelfalles ab. Da sie mit ihren Einwendungen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht haben, auf die nächtliche Belüftung ihres Schlafraums durch ein gekipptes oder leicht geöffnetes Fenster a n g e w i e s e n zu sein, kann hiervon auch im gerichtlichen Verfahren nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Auf das Vorbringen der Klägerinnen zu 3 und 4, das sich offenbar auf deren nicht streitgegenständliche Wohngrundstücke an anderer Stelle bezog, kann insoweit nicht abgehoben werden. Abgesehen davon haben sie auch nur eingewandt, es „gewohnt“ zu sein, zur Nachtzeit bei offenem Fenster zu schlafen.
107 
Dass schließlich im Hinblick auf die Wohnnutzung am Tage von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen gewesen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich. Es war zwar unschädlich, dass die Kläger auf die Nutzung ihrer Außenwohnbereiche nicht gesondert hingewiesen haben, da diese von den geltend gemachten Beeinträchtigungen der Wohnnutzung ersichtlich mitbetroffen sind. Auch wenn im Hinblick auf die von den Klägern angeführten Meinungen aus jüngerer Zeit die Grenze zur Gesundheitsgefährdung nunmehr bereits bei niedrigeren Werten als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen wäre, ließe sich noch immer nicht feststellen, dass bereits ein Schwellenwert von 65 dB(A) tagsüber nach dem derzeitigem Stand der Lärmwirkungsforschung die Grenze beschriebe, oberhalb derer das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) der Nachbarn jedenfalls verletzt wäre. Soweit immer wieder ein Schwellenwert von 65 dB(A) genannt wird, wird dieser im Wesentlichen mit einem erhöhten Risiko für Herz-Kreislauferkrankungen begründet (vgl. hierzu www.umweltbundes-amt.de/verkehr/laerm/strassen-und-schienen-verkehr.htm ). Ab wann die Zunahme eines solchen (ggf. zu vermeidenden) Risikos einem körperlichen Eingriff gleichzusetzen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301 -, BVerfGE 79, 174; Beschl. v. 29.07.2009 - 1 BvR 1606/08), lässt sich indessen zumal vor dem Hintergrund keineswegs einhelliger Meinungen nach wie vor nicht allgemein bestimmen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht auch in neueren Entscheidungen (vgl. Beschl. v. 07.05.2008 - 4 A 1009.07 u. a. -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 74) Dauerschallpegel (außen) von 65,7 dB(A) tags vor dem Hintergrund der einem Gebäude auch ohne zusätzliche Schallschutzeinrichtungen zukommenden Dämmwirkung als noch nicht gesundheitsgefährdend angesehen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwiefern inzwischen eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein könnte. Von höheren Gesamtpegeln als 65 dB(A) kann hier ohnehin nicht ausgegangen werden. Dass schließlich der über 24 Stunden gemittelte Gesamtpegel Lden einen Wert von immerhin 66 dB(A) aufweist, rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, da er von der stärkeren Gewichtung der Nachtzeit mitbestimmt wird. Hinzu kommt, dass ein Lden von 65 dB(A) lediglich den Auslösewert für die Lärmaktionsplanung zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen darstellt (vgl. http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/ulr. html), woraus noch nicht folgt, dass jenseits dieses Werts bereits von einer einem körperlichen Eingriff gleichzusetzenden Gesundheitsgefährdung auszugehen wäre. Auch im Hinblick auf die Außenwohnbereiche kann nichts anderes gelten. Vorliegend kommt hinzu, dass es sich bei den errechneten Werten um Maximalpegel handelt, die lediglich südöstlich am Wohngebäude des Klägers zu 2 auftreten, sodass ohnehin nur ein Teil der Außenwohnbereiche von den maximalen Werten betroffen wird. Auch ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich von vornherein sehr viel höher (vgl. Senat, Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, NVwZ-RR 1997, 85). Das landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsgrundstück der Kläger zu 2 bis 4 stellt demgegenüber schon keinen Außen w o h n bereich dar.
108 
Soweit die Kläger noch geltend machen, eine Reihe von Ortschaften werde durch den Neubau der K 7725 noch stärker belastet, ist solches nicht zu erkennen; vielmehr wären diese auch im Prognosenullfall von der allgemeinen Verkehrszunahme auf einer (nicht geänderten) K 7725 betroffen.
109 
2. Auch die hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsanträge haben keinen Erfolg.
110 
a) Den Klägern stehen nach Maßgabe der 16. BImSchV keine (weiteren) Lärmschutzansprüche zu (§§ 41, 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV).
111 
Allerdings findet die 16. BImSchV auf den planfestgestellten Neubau der K 7725 - Südumfahrung Kehlen - Anwendung. Ob es sich bei dem Umbau der Knotenpunkte (Anlage von zwei Bypässen) zwischen der B 30 und der L 333 um eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 1 u. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV handeln könnte, kann hier dahinstehen, da den Klägern als Nachbarn (in einem räumlich begrenzten Bereich, vgl. Storost in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Komm., § 41 Rn. C 19) (weiterer) Lärmschutz allenfalls im Hinblick auf die Neubaustrecke zu gewähren wäre. Weitergehenden Lärmschutz können die Kläger jedoch nicht verlangen, weil die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete von 59 dB(A) am Tage und 49 dB(A) in der Nacht (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) bei Berücksichtigung der vorgesehenen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen eingehalten sind.
112 
Dafür, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel in der Lärmuntersuchung vom 12.01.2006 nicht entsprechend der Anlage 1 zur 16. BImSchV bzw. der dort in Bezug genommenen RLS-90 berechnet, insbesondere topographische Gegebenheiten und bauliche Maßnahmen nicht berücksichtigt worden wären, liegen keine Hinweise vor. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte, dass die zugrundeliegende prognostizierte durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu gering angesetzt worden wäre. Denn im Sinne einer worst-case-Betrachtung wurde der Planungsfall C 2 zugrunde gelegt, der den ungünstigsten Lastfall im Bereich der K 7725 neu darstellt. Hierbei wurde auch die B 31 neu im Abschnitt Friedrichshafen - Immenstaad sowie der Messezubringer Süd und Nord (K 7726 neu) berücksichtigt (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 4). Dass von der Entwicklung der Fluggastzahlen am Flughafen Friedrichshafen keine erheblichen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen auf der K 7725, insbesondere die sich daraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) zu erwarten sind, wurde im Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar dargelegt.
113 
Dass die Beurteilungspegel unabhängig von der tatsächlich vorhandenen oder zugelassenen Vorbelastung lediglich auf den zu bauenden Verkehrsweg bezogen wurden, entspricht schließlich den Vorgaben des § 41 BImSchG und der 16. BImSchV; es kommt mithin nur auf den Lärm an, der gerade von dem zu bauenden (oder zu ändernden) Verkehrsweg ausgeht. Lärm, der nicht gerade auf der zu bauenden oder zu ändernden Strecke entsteht, wird von der Verkehrslärmschutzverordnung nicht berücksichtigt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 <45>; Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 <155>). Die Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels kommt im Rahmen der Anwendung der 16. BImSchV entgegen der Auffassung der Kläger nicht in Betracht; solche können daher auch nicht anhand der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV beurteilt werden.
114 
Aus der - auf eine Lärmminderungsplanung zielenden - Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG vom 25.06.2002 bzw. der 34. BImSchV lässt sich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen des planfestgestellten Vorhabens, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung bestimmter Grenzwerte grundsätzlich nichts herleiten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 14.05.2008 - 4 B 43.07 -; Urt. v. 13.10.2011 - 4 A 4000.09 - jeweils zum Fluglärm).
115 
Weitergehende Lärmschutzansprüche ergeben sich auch nicht unmittelbar aus § 41 Abs. 1 BImSchG, wonach u.a. „bei dem Bau“ oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sicherzustellen ist, dass „durch diese“ keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Der Tatbestand der Vorschrift reicht nicht weiter als die 16. BImSchV, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zur Durchführung des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 BImSchG erlassen worden ist. Die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG enthaltene Einschränkung, dass die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Bau öffentlicher Straßen und Schienenwege nur „nach Maßgabe der §§ 41 bis 43" gelten, bedeutet schließlich eine Abkehr von dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Grundsatz, dass eine solche Anlage nicht errichtet oder betrieben werden darf, wenn unter Einbeziehung der Vorbelastung durch bereits vorhandene Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Anders als für gewerbliche Anlagen regelt das BImSchG den Immissionsschutz für Verkehrsanlagen nicht umfassend, sondern nur für einen Teilausschnitt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, a.a.O.; Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Insofern geht auch der Hinweis der Kläger auf den (umfassenderen) Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ in § 3 Abs. 1 BImSchG fehl. Soweit sich die Kläger insoweit auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 - 5 S 1743/95 - berufen, wonach in atypischen Sonderfällen Verkehrsgeräusche auch unterhalb der Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV zu schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. des § 41 BImSchG führen könnten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass der Senat - im Hinblick auf die gegenteilige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1) - hieran schon im Urteil vom 28.01.2002 - 5 S 2328/99 - (BImSch-Rspr. § 41 Nr. 71) nicht mehr festgehalten hat, soweit keine Gesamtbelastung in Rede steht, die den Grad einer mit der Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung erreicht oder in die Substanz des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Aber auch in Fällen, in denen aus Gründen des Grundrechtsschutzes die zusätzliche Berücksichtigung anderer Lärmquellen durch die Bildung eines Summenpegels geboten sein kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19, Urt. v. 21.03.1996, a.a.O.), bedürfte es keines Rückgriffs auf § 41 Abs. 1 BImSchG; vielmehr ergäbe sich ein entsprechender Lärmschutzanspruch bereits aus dem Abwägungsgebot in Verbindung mit den sich aus den Grundrechten ergebenden Schutzpflichten. Wie bereits ausgeführt, führen die vom Neubau der K 7725 ausgehenden Lärmwirkungen auf dem Grundstück des Klägers zu 2 jedoch an keiner Stelle zu Gesamtlärmwerten, die in Wohngebieten ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritisches Maß erreichten.
116 
Auch ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG kommt neben dem Lärmschutzsystem, das in den §§ 41 ff. BImSchG normiert ist, inhaltlich (materiell) lediglich nach Maßgabe des § 42 Abs. 2 Satz 2 BImSchG in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367 <371>), sodass die Kläger auch aus dieser Regelung nichts für sich herleiten können.
117 
b) Die Kläger können schließlich auch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde ihnen im Hinblick auf eine mit Gesundheitsrisiken verbundene künftige Gesamtlärmbelastung weitergehenden vorsorgenden Lärmschutz gewährt bzw. insoweit ihr Planungsermessen erneut ausübt. So sind die einen weitergehenden Lärmschutz versagenden Erwägungen der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Mit diesen wird den gesundheitlichen Belangen der Kläger (zu 1 und 2) ausreichend Rechnung getragen. Zutreffend wurde hierbei darauf abgehoben, dass dem gerade von der K 7725 neu ausgehenden Verkehrslärm bereits ein umfassendes Lärmschutzkonzept entgegengesetzt werde. Mit diesem würden sogar die - hier nicht einschlägigen - städtebaulichen Orientierungswerte nach der DIN 18005 - 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts - für allgemeine Wohngebiete eingehalten; auch sei der K 7725 vor dem Hintergrund der Bahnstrecke, des Flughafens und der B 30 ohnehin nur ein untergeordneter Einfluss auf die Gesamtlärmbelastung beizumessen. Dies gelte umso mehr, als sie lediglich zu einer nicht hörbaren Erhöhung von allenfalls 1 dB(A) führe (vgl. hierzu die nachträgliche Berechnung, wonach der Gesamtlärm sogar nur um 0,5 dB(A) erhöht wird). Hinzu komme, dass eine etwaige Erhöhung der Lärmschutzwände zu einer kaum mehr wahrnehmbaren Reduzierung der Emissionspegel führte und insofern die hierfür aufzuwendenden Kosten außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stünden (vgl. § 41 Abs. 2 BImSchG); auch wären zunehmend öffentliche Belange - wie das Orts- und Landschaftsbild sowie Naturschutzbelange - nachteilig betroffen.
118 
In diesem Zusammenhang kann zwar durchaus auch nach dem Entwurf der VDI-Richtline 3722-2 oder aufgrund der Umgebungsrichtlinie bzw. der 34. BImSchV berechneten Werten Bedeutung zukommen, weil sie im Einzelfall die - von den Klägern auch im vorliegenden Fall geltend gemachte - Belästigungs- bzw. Störwirkung besser erkennen lassen. Jedoch bestand hier auch insofern keine Veranlassung, weitergehenden Lärmschutz zu gewähren. Die Lärmindizes Lden und Lnight lagen seinerzeit nicht vor, sodass sie von der Planfeststellungsbehörde auch nicht berücksichtigt werden konnten. Abgesehen davon wird der Auslösewert von 65 dB(A) nur um 1 dB(A) am Tage überschritten. Der in der Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH vom 26.05.2008 nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3722-2 errechnete effektbezogene Substitutionspegel LES von 66 - 67 dB(A) mag zwar auf den ersten Blick Anlass zu weitergehendem Lärmschutz gegeben haben, doch beträgt der Anteil der Kreisstraße - auch ohne die Wirkungen des Schienenverkehrslärms - lediglich 0,3 dB(A) (vgl. die konkretisierende und ergänzende Stellungnahme Modus Consult Ulm GmbH v. 24./25.09.2012), sodass letztlich kein Anlass bestand, die maßgeblich durch den Fluglärm bestimmte, durch Maximalpegel geprägte Belästigungswirkung zu reduzieren. Mehr als eine Beseitigung der gerade von dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben des Landkreises ausgehenden Lärmwirkungen hätten die Kläger auch bei einer gesundheitsgefährdenden Gesamtlärmbelastung nicht verlangen können (vgl. hierzu aber auch HessVGH, Urt. v. 03.06.2004 - 12 A 1118/01, 12 A 1521/01 -, NVwZ-RR 2005, 805: lediglich in einem einheitlichen Verfahren gegenüber allen Emittenten). Eine Pflicht zur Verbesserung der vorgefundenen Situation obliegt der Planfeststellungsbehörde nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.06.1989 - 4 B 100.89 -, UPR 198, 432 f.; Urt. v. 28.10.1989 - 11 A 3.98 -, NVwZ 1999, 539), zumal dies hier auf eine dem Vorhabenträger unzumutbare Lärmsanierung von Verkehrswegen (des Bundes) bzw. -anlagen Dritter (Flughafen Friedrichshafen) hinausliefe.
119 
Soweit die Kläger im Hinblick auf künftige weitergehende Erkenntnisse aus der Lärmwirkungsforschung abgesichert sein wollen, sind sie auf die Geltendmachung nachträglicher Schutzvorkehrungen zu verweisen. Denn von nicht voraussehbaren Wirkungen des Vorhabens i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG ist auch dann auszugehen, wenn die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit von Auswirkungen aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse nunmehr anders zu beurteilen ist (vgl. vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.1989 - 7 B 188.88 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 31; Urt. v. 19.12.1985 - 7 C 65.82 -, BVerwGE 72, 312).
120 
Ebenso wenig können die Kläger weitere Schutzvorkehrungen deshalb verlangen, weil vor dem Hintergrund der mit dem Lärmschutzkonzept verfolgten Ziel, die Einhaltung der Orientierungswerte nach der DIN 18005 für Wohngebiete zu gewährleisten, für ihre Grundstücke tatsächlich die Orientierungswerte für reine Wohngebiete einschlägig gewesen wären. Abgesehen davon, dass durchaus zweifelhaft erscheint, ob es sich bei dem im Wege einer Abrundungssatzung in den Innenbereich einbezogenen Ortsteil, der im Flächen-nutzungsplan nach wie vor als Mischbaufläche dargestellt ist, um ein reines Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO handelte, ist nicht ersichtlich, dass die Planfeststellungsbehörde ungeachtet dessen, dass diese Werte ohnehin nicht für die Straßenplanung verbindlich sind, die jeweils einschlägigen Werte hätte gewährleisten wollen. Vielmehr sollten im Hinblick auf die Wohnnutzung in Gunzenhaus gerade die Werte für ein allgemeines Wohngebiet gewährleistet werden. Insofern verhält es sich anders als in den Fällen, die etwa den Entscheidungen des Senats vom 08.03.2005 - 5 S 551/02 - (UPR 2005, 442) sowie vom 27.10.2010 - 5 S 1292/10 - zugrundelagen.
121 
Nach alldem sind die Berufungen sämtlicher Kläger zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs.2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO (vgl. zur Kostenaufteilung die Gründe des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses v. 11.11.2008 - 2721/08 -). Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landkreises, der keinen Antrag gestellt hat, behält dieser auf sich.
122 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
123 
Beschluss vom 8. Oktober 2012
124 
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren ungeachtet dessen auf EUR 18.500,-- (EUR 15.000,-- + EUR 3.500,-- <„für die Erbengemeinschaft“>) festgesetzt (vgl. VG Sig., Beschl. v. 11.11.2008 - 2 K 2721/08 -, AS 36), dass die Kläger zu 1 und 2 aufgrund (nunmehr erkannter) unterschiedlicher Betroffenheiten (Eigentum, Gesundheit) nicht mehr in Rechtsgemeinschaft klagen. So ist deren Begehren wirtschaftlich gesehen nach wie vor auf dasselbe Ziel gerichtet.
125 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Werden im Falle des § 41 die in der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauaufsichtlich genehmigt waren.

(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt.

(3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.

(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.

(3) Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.

(4) Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.

(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 behält ihre außergerichtlichen Kosten auf sich.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde Dettingen begehrt die Aufstufung einer aus mehreren Gemeindestraßen und Straßenabschnitten bestehenden Straßenverbindung zur Kreisstraße.
Am 04.11.2008 beantragte die Klägerin beim Landratsamt Reutlingen, die „Gemeindeverbindungsstraße Dettingen an der Erms - Hülben“, die wegen des Albaufstiegs auch „Steige“ genannt wird, zum 01.01.2010 zur Kreisstraße aufzustufen. Die Gemeinde Hülben, die Beigeladene zu 2, ist die Nachbargemeinde der Klägerin. Die Straße war mit Bescheid vom 04.01.1978 unter der Bezeichnung „Dettingen/Erms - Hülben“ von der Abzweigung von der Gemeindeverbindungsstraße „Dettingen/Erms - Buchhaldesiedlung“ bis zur Gemeindegrenze zwischen Dettingen/Erms und Hülben mit einer Länge von 4.184 m als Gemeindeverbindungsstraße „festgestellt“ worden. Mit Bescheid vom 13.08.1981 war die Änderung der Bezeichnung der Straße in „Dettingen/Erms - Landesstraße 250 -“ im Straßenverzeichnis „festgestellt“ worden. Zur Begründung war ausgeführt worden, die Straße münde auf der freien Strecke in die Landesstraße 250 (im Folgenden: L 250) als überörtlichen Verkehrsweg; nach dem maßgeblichen Erlass des Innenministeriums sei daher die L 250 als Endpunkt zu benennen. Die L 250 und etwa 300 m der „Steige“ von der Gemeindegrenze Dettingen/Hülben bis zum Anschluss an die L 250 verlaufen auf der Gemarkung der Beigeladenen zu 2.
Zur Untermauerung ihres Aufstufungsantrags verwies die Klägerin auf eine Verkehrsuntersuchung vom 14.08.2008, nach der auf dieser Straße vorwiegend überörtlicher Verkehr zu verzeichnen sei. Selbst wenn man neben dem Verkehr zwischen Dettingen und Hülben auch denjenigen zwischen Dettingen und den Gemeinden Erkenbrechtsweiler und Grabenstetten zum Nachbarortsverkehr zähle, verkehrten über 60 % der Fahrzeuge in weiträumigeren Relationen. Daher entspreche die tatsächliche Verkehrsbedeutung der Straße den Kriterien für eine Kreisstraße, und sie sei entsprechend aufzustufen.
Nach erfolglosen Versuchen einer gütlichen Einigung mit dem Landkreis Reutlingen, dem Beigeladenen zu 1, erklärte die Klägerin, ihr Aufstufungsantrag beziehe sich auf den Straßenabschnitt ab der Gemarkungsgrenze Hülben über die „Steige“, weiter über die Hülbener Straße und im weiteren Verlauf über die Gustav-Werner-Straße und die Uracher Straße bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost an die Bundesstraße 28 (im Folgenden: B 28). Sie führte aus, diese Straße habe nach der allein maßgeblichen tatsächlichen Verkehrsbedeutung die Funktion einer Kreisstraße im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Auf subjektive Vorstellungen, einen etwaigen Planungswillen oder eine Netzfunktion komme es nicht an. Im Übrigen habe der Landkreis Reutlingen kein Straßennetzkonzept aufgestellt. Für das Vorliegen einer Kreisstraße werde kein bestimmter Ausbaustandard und keine bestimmte Linienführung vorausgesetzt. Die Verkehrsbedeutung der Straße habe sich seit den 1970er Jahren erheblich verändert, insbesondere weil mit dem Bau der Gustav-Werner-Straße 1970 eine direkte Verbindung zur B 28 (alt) geschaffen worden sei, der untere Teil der „Steige“ bis zur Mülldeponie im Jahr 1974 vom Landkreis ausgebaut und die B 28 neu im Jahr 1990 gebaut und eröffnet worden sei. Die bisherige Gemeindeverbindungsstraße sei stets ordnungsgemäß unterhalten worden.
Auf den Hinweis des Landratsamts, dass schon nicht dargelegt sei, inwiefern sich die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse in Bezug auf den Streckenabschnitt ab der Hülbener „Steige“ bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost an die B 28 geändert hätten, verwies die Klägerin darauf, dass die Feststellungen aus der Verkehrserhebung auch eine entsprechende Aufstufung für diesen Straßenabschnitt bedingten und eine zusätzliche Verkehrserhebung deshalb nicht erforderlich sei. Die Änderung der Verkehrsbedeutung sei in der Fertigstellung der Umfahrung Neuhausen im Jahr 2003 und der Umfahrung Metzingen im Jahr 2008 begründet, wegen der eine Fahrt durch Dettingen hindurch für den überörtlichen Verkehr zeitlich sehr unattraktiv sei. Die Verkehrsführung und Beschilderung seien entsprechend erfolgt.
Dem genannten Streckenabschnitt komme zusätzlich Anschlussfunktion zu. Ein Zusammenhang mit dem Anschluss am westlichen Ortsende über die K 6712 bestehe nicht. Das Vorhandensein einer Kreisstraße schließe eine weitere Straße mit Anschlussfunktion nicht aus. Die heutige überörtliche Verkehrsbedeutung werde dadurch bedingt, dass Arbeitnehmer, anders als in früheren Jahrzehnten, nicht nur am eigenen Ort oder im Nachbarort tätig seien, sondern unter Inkaufnahme erheblicher Anfahrtsstrecken überwiegend nicht in unmittelbarer Nachbarschaft beschäftigt seien. Hinzu komme, dass gerade der überörtliche Verkehr vielfach und überwiegend durch Navigationssysteme in den Fahrzeugen geleitet werde, sodass eine Wegweisung durch Beschilderung nur noch untergeordnete Bedeutung habe.
Die beigeladene Gemeinde Hülben stimmte dem Aufstufungsantrag der Klägerin zu, stellte aber keinen eigenen Aufstufungsantrag für den Streckenabschnitt auf ihrer Gemarkung.
Nachdem die Klägerin vom Landratsamt angeforderte Aufstellungen des Verkehrsgutachters zu ihrem Ziel- und Quellverkehr nachgereicht hatte, lehnte das Amt ihren Antrag mit Bescheid vom 03.11.2010 ab. Zur Begründung führte es aus, die Aussage in der Verkehrsuntersuchung, dass 60,65 % der Verkehre in weiträumigeren Relationen verliefen, sei nicht geeignet, die Durchgangsfunktion der Straße zu belegen. Sie stütze sich allein auf die räumliche Tragweite der Verkehrsbeziehungen, ohne den Anteil der Ziel- und Quellverkehre der Klägerin darzulegen. Den nachgereichten Aufstellungen über die Verkehrsbeziehungen sei dagegen zu entnehmen, dass sich der Durchgangsverkehr bezogen auf das Gesamtaufkommen von Kraftfahrzeugen in Höhe von 1.783 Kfz/24 h nur auf 681 Kfz/24 h belaufe. Damit sei weniger als die Hälfte des Verkehrs überörtlich bzw. übergemeindlich. Dies gelte erst recht für den weiterführenden Streckenabschnitt ab der Einmündung der Gemeindeverbindungsstraße in die Hülbener Straße auf Höhe des Ortsteils Buchhalde. Es sei davon auszugehen, dass der Verkehr ab der Hülbener Straße maßgeblich durch die Verkehrsbeziehungen vom und zum Ortsteil Buchhalde bestimmt werde. Ziel- und Quellverkehr dieses Ortsteils sei nicht dem überörtlichen Verkehr zuzurechnen.
Die betreffende Straße besitze auch keine Anschlussfunktion gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG. Denn sie sei für den Anschluss der Klägerin an das überörtliche Verkehrsnetz nicht erforderlich, weil diese bereits über die nordwestlich gelegene K 6712 an die B 28 angeschlossen sei. Es sei Sache der jeweiligen Gemeinde, die Straßen innerhalb ihres Gemeindegebiets herzustellen, über die die Verkehrsteilnehmer auf die überörtlichen Straßen gelangten. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG obliege Gemeindeverbindungsstraßen auch die Anbindungsfunktion an überörtliche Verkehre. Im Übrigen stehe die Geeignetheit des Streckenabschnitts, eine raumordnerische Funktion im Verkehrsnetz zu übernehmen, in Bezug auf ihren Ausbauzustand in Frage. Zudem rekrutiere sich der überörtliche Verkehr weitgehend aus ortskundigen Verkehrsteilnehmern, die die Gemeindeverbindungsstraße als Schleichweg oder Abkürzungsstrecke benutzten. Daher resultiere auch die vor Ort gebräuchliche Bezeichnung „Promillesteige“.
10 
Dagegen legte die Klägerin am 23.11.2010 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus, das Landratsamt gehe zu Unrecht davon aus, dass nur Durchgangsverkehr überörtlicher Verkehr sei. Tatsächlich sei nur derjenige Verkehr auf der bisherigen Gemeindeverbindungsstraße nicht überörtlich, der zwischen den Kommunen Dettingen und Hülben stattfinde. Die Verkehrsbedeutung habe sich seit der Einstufung als Gemeindeverbindungsstraße in den 1970er Jahren geändert. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die damalige Einstufung falsch gewesen sei. Wenn der Streckenabschnitt mittlerweile vorwiegend dem überörtlichen Verkehr diene, sei damit die Änderung der Verkehrsbedeutung nachgewiesen. Auch die Anschlussfunktion sei nach den maßgeblichen örtlichen Verhältnissen zu bejahen. Die K 6712 sei hauptsächlich nach Norden ausgerichtet, während der Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz Richtung Süden großteils über die Anschlussstelle Dettingen/Ost der B 28 erfolge und somit über den verfahrensgegenständlichen Teilabschnitt Gustav-Werner-Straße bzw. Uracher Straße.
11 
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2011 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Straße diene nicht dem überörtlichen Verkehr, weil darunter nur der Durchgangsverkehr zu verstehen sei. Sie erfülle auch keine Anschlussfunktion, weil die Erforderlichkeit eines weiteren Anschlusses der Klägerin an das überörtliche Verkehrsnetz weder dargelegt noch ersichtlich sei.
12 
Dagegen hat die Klägerin am 03.08.2011 Klage mit dem Antrag erhoben, das beklagte Land zu verpflichten, die Gemeindeverbindungsstraße Dettingen an der Erms - Hülben beginnend an der Einmündung in die L 250 und im weiteren südlichen Verlauf über die Hülbener Straße, die Gustav-Werner-Straße, die Uracher Straße bis zur Anschlussstelle Dettingen-Ost an die B 28 (neu) zur Kreisstraße aufzustufen, und die entgegenstehenden Bescheide aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene zu 1 sind der Klage entgegengetreten; die Beigeladene zu 2 hat sich dem Antrag der Klägerin angeschlossen.
13 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.07.2013 abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie sich auf die Aufstufung des Straßenabschnitts auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 beziehe, weil es insoweit an der Klagebefugnis der Klägerin und der erforderlichen vorherigen Antragstellung bei der Behörde fehle. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Für die begehrte Umstufung sei allein die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung der Straße maßgeblich. Auf ihre Netzfunktion komme es nach Landesrecht nicht an. Nach diesen Vorgaben sei die Straße sowohl in ihrem nördlichen als auch in ihrem südlichen Teil Gemeindestraße.
14 
Bei dem nördlichen Teil der Straße handele es sich um eine Gemeindestraße im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG, nämlich um eine dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienende Straße, die nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Kreisstraße sei. Dieser Teil verbinde die Gemeinde Dettingen an der Erms mit der L 250, einem überörtlichen Verkehrsweg. Er reiche nicht unmittelbar an die geschlossene Ortslage von Hülben heran und verbinde daher aus Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar die beiden Ortschaften Dettingen an der Erms und Hülben, sondern münde auf freier Strecke in die L 250 ein. Diese Anschlussfunktion werde durch die Zahlen der Verkehrsuntersuchung bestätigt. Danach mache der Ziel- und Quellverkehr Dettingens mit 56,03 % den überwiegenden Teil der Verkehrsbeziehungen aus. Dem Durchgangsverkehr von einem Ort außerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin zu einem anderen Ort außerhalb ihres Gemeindegebiets seien nur 38,19 % der Fahrzeuge zuzurechnen. Der Straßenteil sei nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Auf dem Gemeindegebiet der Klägerin befänden sich zwei Anschlussstellen der B 28, über die in östlicher Richtung in Bad Urach auch die L 250 erreichbar sei. Zudem stelle die K 6712 in nördlicher Richtung eine Verbindung mit der L 1210 her. Dass eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen Straßenteils für einige Verkehrsteilnehmer schneller und bequemer sein könne als die genannten Verbindungen, begründe nicht die Erforderlichkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG.
15 
Der Straßenteil sei auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zur Kreisstraße aufzustufen. In Rechtsprechung und Literatur sei nicht abschließend geklärt, wie eine Kreisstraße mit Durchgangsfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG von einer Gemeindestraße mit Anschlussfunktion im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 StrG abzugrenzen sei, insbesondere, ob zum überörtlichen Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG neben dem Durchgangsverkehr auch der über die Nachbargemeinden hinausgehende Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde gehöre. Das Gericht gehe davon aus, dass dieser Ziel- und Quellverkehr jedenfalls im Fall einer nicht erforderlichen Straße mit Anschlussfunktion nicht den Ausschlag für eine Einstufung als Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG geben könne. Eine Anschlussstraße sei nur dann eine Kreisstraße, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG erforderlich sei. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG wäre bedeutungslos, wenn auch der über Nachbargemeinden hinausgehende Ziel- und Quellverkehr zur Einstufung als Kreisstraße führte, weil er überörtlichen Verkehr darstellte. Denn dieser Ziel- und Quellverkehr sei für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch. Für Straßen mit Anschlussfunktion sei die Abgrenzung zwischen Kreis- und Gemeindestraße somit allein nach dem Merkmal der Erforderlichkeit vorzunehmen; § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG seien insoweit speziellere Regelungen. Diese Auffassung sei auch mit dem Anliegen des Gesetzgebers, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten diene, vereinbar. Die im Streit stehende Straße diene vorwiegend den Einwohnern der Klägerin und der in ihrem Gebiet vorhandenen Unternehmen und Einrichtungen, für welche sie eine Verbindung zum überörtlichen Verkehrsnetz schaffe. Der Einwand der Klägerin, bei Nichtberücksichtigung von Ziel- und Quellverkehr wären auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen, überzeuge nicht. Solche Straßen könnten nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG Kreisstraßen sein, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien. In Betracht komme auch je nach den Verhältnissen im Einzelfall das Vorliegen einer Landes- oder Bundesstraße wegen der Zugehörigkeit zu einem Verkehrsnetz.
16 
Auch der südliche Teil der Straße sei nicht als Kreisstraße einzustufen. Die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung im Bereich der Gemeindeverbindungsstraße seien darauf nicht übertragbar. Im Gegensatz zur Gemeindeverbindungsstraße schlössen hier jedoch mehrere Gewerbegebiete der Klägerin an. Es sei zu erwarten, dass hier in erheblichem Umfang innerörtliche Verkehrsbeziehungen zwischen den Gewerbegebieten und dem Kernort oder der Buchhaldesiedlung stattfänden. Es sprächen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser Teil der Strecke Durchgangsfunktion im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG habe, so dass kein Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe. Soweit geltend gemacht werde, der bei der Verkehrsuntersuchung festgestellte überörtliche Verkehr nehme diese Strecke, um durch Dettingen hindurch auf die B 28 zu gelangen, betreffe dies nur einen untergeordneten Teil des Verkehrs. Der südliche Teil der Straße sei auch nicht für den Anschluss der Gemeinde an die B 28 erforderlich. Zum einen bestünden ausreichende anderweitige Anbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz, zum anderen befinde sich die Anschlussstelle an die B 28 in unmittelbarer Nähe des Gewerbegebiets Gsaidt und sei damit ein Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz geschaffen. Es sei Sache der Gemeinde, die Straßen innerhalb ihres Gebietes herzustellen, über die die Verkehrsteilnehmer auf die überörtliche Straße gelangen könnten.
17 
Gegen dieses ihr am 05.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2013 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und fristgerecht begründet. Sie macht geltend, die Klage sei vollumfänglich zulässig, weil es in ihrem Interesse sowie in demjenigen der Beigeladenen zu 2 liege, dass die verfahrensgegenständliche Straße insgesamt zur Kreisstraße aufgestuft werde. Die Klage sei auch begründet, weil der Straße sowohl Anschlussfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG als auch Durchgangsfunktion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zukomme. Sie sei für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich, weil ein entsprechendes tatsächliches Verkehrsbedürfnis bestehe, wie die gutachterlich ermittelten Verkehrsströme belegten. Gemeindeverbindungsverkehr finde dort nur im Umfang von 28,49 % statt; der restliche Verkehr sei überörtlicher Verkehr.
18 
Unabhängig davon habe die Straße Durchgangsfunktion. Nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - sei geklärt, dass überörtlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG übergemeindlich bedeute. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu Recht darauf hingewiesen, dass Verkehr zwischen Teilorten einer Gemeinde nicht überörtlicher Verkehr sei. Umgekehrt bedeute dies, dass überörtlicher Verkehr dann vorliege, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien. Zum überörtlichen Verkehr rechneten damit auch Ziel- und Quellverkehre, soweit sie nicht unmittelbar in der benachbarten Gemeinde Hülben begännen oder endeten. Auf der verfahrensgegenständlichen Straße überwiege damit der überörtliche Verkehr, der mindestens 70 % betrage, wie das Gutachten belege. Selbst wenn man nur den Verkehr berücksichtige, der über sämtliche Nachbargemeinden hinausgehe, ergebe sich ein Anteil des überörtlichen Verkehrs von mindestens 54,51 %. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene wertende Betrachtung, wonach bei der Beurteilung der Durchgangsfunktion einer Straße der über die Nachbargemeinde hinausgehende Ziel- und Quellverkehr im Falle einer nicht erforderlichen Straße mit Anschlussfunktion nicht zu berücksichtigen sei, lasse der eindeutige Gesetzestext keinen Raum. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein Wertungswiderspruch zwischen den Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG. Beide Vorschriften stünden in einem eindeutigen Verhältnis; § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG stelle einen nachrangigen Auffangtatbestand dar, wie der Begriff „soweit“ in der gesetzlichen Regelung ergebe. Maßgeblich sei vorliegend allein die Durchgangsfunktion. Ein Korrektiv über die Frage nach dem Vorliegen einer Anschlussfunktion scheide aus. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bleibe damit auch nicht bedeutungslos. Die Regelung beziehe sich auf das Verhältnis Kreisstraße – Gemeindeverbindungsstraße allein im Hinblick auf die Anschlussfunktion. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angestellte Überlegung, wem die Straße vorwiegend diene, verbiete sich, weil sich nicht beurteilen lasse, ob eine existente Straße im Hinblick auf den Ziel- und Quellverkehr denjenigen mehr diene, die auf die Gemeinde zuführen, oder denjenigen, die von der Gemeinde wegführen. Die Auffassung der Klägerin werde auch durch die Kontrollüberlegung bestätigt, dass andernfalls auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen wären, was weder rechtlich zu begründen noch in der Praxis der Fall sei. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass solche Straßen nur dann Kreisstraßen sein könnten, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien, überzeuge nicht; ebenso sei unbeachtlich, ob solche Straßen im Einzelfall Landes- oder Bundesstraßen seien. In diesem Zusammenhang werde auch darauf hingewiesen, dass dieser Abschnitt ein nicht unbedeutender Albaufstieg in der Region sei. Diese bedeutsame tatsächliche Nutzung belege ebenfalls die gebotene rechtliche Einstufung als Kreisstraße. Zudem dürfte sich die Nutzung der „Steige“, auch durch überörtlichen Verkehr, unlängst dadurch erhöht haben, dass es aufgrund sehr hohen Verkehrsaufkommens bereits in den Nachmittagsstunden rund um Bad Urach regelmäßig zu Rückstaus auf der B 28 komme, die teilweise bis zur Auffahrt Dettingen/West reichten. Deshalb wählten viele Fahrzeuge und Pendler, die auf die Alb fahren wollten, den verfahrensgegenständlichen Albaufstieg.
19 
Auch dem südlichen Teil der Straße komme die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße zu. Dieser Abschnitt werde von Verkehrsteilnehmern, die den nördlichen Teil insbesondere von Hülben herkommend beführen, als Ausweichstrecke genutzt, da die Alternativstrecke über die Stadt Bad Urach oftmals überlastet sei. Darüber hinaus werde dieser Abschnitt von anderen Verkehrsteilnehmern aus anderen Gemeinden, z. B. über die K 6712, wie auch aus dem Gemeindegebiet der Klägerin als Zufahrt zur B 28 genutzt, um übergemeindliche Ziele anzusteuern. Der Abschnitt habe damit Durchgangsfunktion. Der überörtliche Verkehr überwiege. Zudem komme dem Abschnitt Anschlussfunktion zu. Er stelle die Zuführung zur B 28 dar und ende an der Anschlussstelle Dettingen/Ost.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 2013 - 3 K 2370/11 - zu ändern, den Bescheid des Landratsamts Reutlingen vom 8. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 19. Juli 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Gemeindeverbindungsstraße „Dettingen/Erms - Landesstraße 250“, den südlich anschließenden Abschnitt der Hülbener Straße bis zur Gustav-Werner-Straße, die Gustav-Werner-Straße und den südlich anschließenden Abschnitt der Uracher Straße bis zur Anschlussstelle Dettingen-Ost der Bundesstraße 28 zur Kreisstraße aufzustufen.
22 
Die Beigeladene zu 2 schließt sich der Rechtsauffassung der Klägerin an, stellt jedoch keinen eigenen Antrag.
23 
Das beklagte Land beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Zur Begründung bezieht es sich auf das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und seinen erstinstanzlichen Vortrag.
26 
Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Er führt aus, die Klägerin begehre nicht die Aufstufung eines homogenen Straßenabschnitts, sondern eines willkürlich zusammengestückelten Straßenverlaufs. Die Erhebung der Verkehrsbeziehungen im Jahr 2008 sei lediglich auf der Gemeindeverbindungsstraße erfolgt. Für die restlichen Streckenabschnitte fehlten solche Erhebungen. Im Hinblick auf die Verkehrsfunktion der Hülbener Straße, die Siedlung Buchhalde mit der Ortslage Dettingen zu verbinden, müsse auf der Grundlage der vorhandenen Erhebung davon ausgegangen werden, dass auf diesem Streckenabschnitt die örtlichen Verkehre deutlich überwögen. Dies gelte auch für den weitergehenden Streckenverlauf bis zur Anschlussstelle an die B 28. In dem Gewerbegebiet an der Uracher Straße befänden sich unter anderem zwei Marktführer in ihrem Segment, die einen wesentlichen Anteil der Ziel- und Quellverkehre auslösten.
29 
In tatsächlicher Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin über vier Straßenverbindungen an das überörtliche Verkehrsnetz angebunden sei, nordwestlich über die K 6712, westlich über die L 1210, nordöstlich über die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße und westlich über die streitgegenständliche Uracher Straße. Die Klage ziele somit darauf ab, dass alle dem Anschluss der Gemeinde Dettingen an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen als Kreis- bzw. Landesstraßen klassifiziert würden.
30 
In rechtlicher Hinsicht sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass Ziel- und Quellverkehre keinen Durchgangsverkehr darstellten und deshalb bei der Feststellung der Durchgangsfunktion einer Straße keine Berücksichtigung finden könnten. Die Berufungsbegründung gebe die Unterscheidung von Durchgangs-, Anschluss-, Erschließungs- und Verbindungsfunktion einer Straße, die der gesetzlichen Systematik des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 StrG zugrunde liege, durch Einbeziehung der Ziel- und Quellverkehre in das Tatbestandsmerkmal der Überörtlichkeit eines Verkehrs in systemwidriger Weise auf. Da es nach dem baden-württembergischen Straßengesetz auf die Netzfunktion einer Straße nicht ankomme, könne die Überörtlichkeit von Ziel- und Quellverkehren auch nicht im Hinblick auf eine überörtliche Erschließungsfunktion der Straße innerhalb des Straßennetzes abgeleitet werden. Denn sonst wäre nahezu jede Gemeindeverbindungsstraße im Landkreis Reutlingen eine überörtliche Straße, weil durch die raumstrukturellen Vorgaben Wohn- und Arbeitsort einerseits sowie Wohnort und Versorgungs- und Einzelhandelszentren andererseits auseinanderfielen.
31 
Die Begründung der Erforderlichkeit der Straßen für die Anbindung an das öffentliche Straßennetz allein mit der tatsächlichen Nutzung bzw. dem Vorhandensein der Anbindung sei nicht nachvollziehbar. Die Erforderlichkeit sei ausgehend vom tatsächlichen Verkehrsbedürfnis zu bestimmen, das nicht nur am Verkehrsinteresse der Verkehrsteilnehmer, sondern auch am Verkehrslenkungsinteresse der betroffenen Behörden zu messen sei. Das Verkehrsinteresse an der nördlichen Anbindung an die L 250 sei mit dem Namen „Promillesteige“ zutreffend gekennzeichnet; es handele sich um einen schlichten Schleichweg.
32 
Nach der Systematik des § 3 StrG sei der Anschluss an das überörtliche Straßennetz eine typische Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft, und die Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG als Ausnahmeregelung restriktiv auszulegen. Im Verhältnis zu den Gemeinden fielen dem Landkreis verfassungsrechtlich lediglich Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zu. Voraussetzung hierfür sei das Fehlen der Leistungsfähigkeit der Gemeinden. Die Kontrollüberlegung der Klägerin verkenne den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden, der auch bei der Zuständigkeitsgliederung in § 3 Abs. 1 und 2 StrG in verfassungskonformer Auslegung zu beachten sei.
33 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Reutlingen und des Regierungspräsidiums Tübingen sowie eine Abschrift des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.09.1984 für die Ortsumgehung Dettingen/Erms vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
34 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zu einem geringen Teil unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.).
I.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit sie die Aufstufung von Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet verlangt, nicht dagegen, soweit sie auch die Aufstufung des Straßenabschnitts begehrt, der auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 verläuft. Der geltend gemachte Aufstufungsanspruch kann sich nur daraus ergeben, dass sie die Straßenbaulast trägt (§ 44 StrG), obwohl diese bei zutreffender Einstufung der Straße vom Beigeladenen zu 1 zu tragen wäre (§ 43 Abs. 2 StrG). Da die Straßenbaulast nach §§ 43, 44 StrG an die Eigenschaft als Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und damit an die entsprechende Einstufung der Straße (vgl. § 3 Abs. 4 StrG) anknüpft und dementsprechend auch bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung bis zu einer Umstufung fortbesteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.1979 - VII 689/77 -, juris), dient die Umstufungsverpflichtung in § 6 Abs. 1 StrG auch dem Schutz der Interessen des - derzeitigen oder potentiellen - Straßenbaulastträgers (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 Rn. 20; im Ergebnis ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 80). Die Straßenbaulast trägt die Klägerin aber nur für die Gemeindestraßen auf ihrer eigenen Gemarkung.
36 
Auf die Straßenbaulast der Beigeladenen zu 2 kann sich die Klägerin nicht berufen, auch wenn die Beigeladene zu 2 mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden ist und in erster Instanz, wie die Klägerin betont, sogar einen eigenen Antrag gestellt hat. Klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es nicht, dass die Klägerin ein gemeinsames Interesse mit der Beigeladenen zu 2 an der Aufstufung der Straße insgesamt darlegt. Soweit ein solches Interesse im Zivilprozess gegebenenfalls die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft eröffnen würde, gilt dies im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, KStZ 2015, 175).
37 
Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis hinsichtlich des Straßenabschnitts auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 auch nicht darauf stützen, dass eine nur teilweise Aufstufung der bisherigen Gemeindeverbindungsstraße rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Denn eine Umstufung kann auch nur Abschnitte eingestufter Straßen erfassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.06.1983 - 5 S 2785/82 -, BWGZ 1983, 711; BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907); dass sie hier aus tatsächlichen Gründen nicht umgesetzt werden könnte (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. LVwVfG), ist nicht ersichtlich.
II.
38 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie zulässig ist, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufstufung der streitgegenständlichen Straßenverbindung, soweit diese auf ihrer Gemarkung verläuft.
39 
1. Nach § 6 Abs. 1 StrG ist eine Straße, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert, in die entsprechende Straßengruppe aus § 3 Abs. 1 StrG umzustufen. Umgestuft werden kann, wie oben ausgeführt, auch nur ein Straßenabschnitt. Ebenso kann, wie es hier beantragt wird, eine aus mehrere Straßen und Straßenabschnitten zusammengesetzte Straßenverbindung umgestuft werden. Denn die Umstufung knüpft an die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung einer Straße an (Urteil des Senats vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -, VBlBW 1989, 460), Verkehrsströme können sich aber neue, von bisherigen Einstufungen unabhängige Wege suchen. Die Umstufung einer solchen Kette von Straßenabschnitten kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn alle betroffenen Straßen derselben Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG angehören. Das ist hier der Fall; die streitgegenständliche Straßenverbindung besteht ausschließlich aus Gemeindestraßen und Abschnitten davon. Die Straße Dettingen/Erms - Landesstraße 250 - ist bis zur Grenze der Gemeinden Dettingen/Erms und Hülben noch unter der Bezeichnung Dettingen/Erms - Hülben mit Bescheid vom 04.01.1978 als Gemeindestraße eingestuft worden. Der weitere Bescheid vom 13.08.1981, mit dem die Änderung der Bezeichnung in „Dettingen/Erms - Landesstraße 250“ festgestellt worden ist, ändert an dieser Einstufung nichts. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid auch eine Feststellung zur Verkehrsfunktion der Straße trifft und statt der Verbindungsfunktion Dettingen - Hülben die Anschlussfunktion an die L 250 in den Vordergrund stellt, bedeutet dies allenfalls den Wechsel von einer Unterart einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StrG) zu einer anderen Unterart (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Die Hülbener Straße, die Gustav-Werner-Straße und die Uracher Straße sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, an dem der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, ebenfalls Gemeindestraßen.
40 
2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Umstufung liegen jedoch nicht vor. Die allein maßgebliche objektive Verkehrsbedeutung der Straßenverbindung (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.) entspricht nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG), sondern derjenigen einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG).
41 
Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher voller gerichtlicher Kontrolle (Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 16; vgl. zum FStrG BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40 und 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Entscheidend für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Nach der Rechtsprechung des Senats weist deren Prüfung sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient, also die Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen. Zum anderen und darüber hinaus ist - anders als das Verwaltungsgericht und die Klägerin meinen - auch bei Kreisstraßen die sogenannte „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Damit ist weder die allein bei einem Straßenneubau, nicht aber bei einer Umstufung beachtliche Frage angesprochen, wem die Straße zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.), noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (Urteil des Senats vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685); dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz, aber auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031; s. auch Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 3). Näheres zur Netzfunktion der streitbefangenen Straßenverbindung kann hier allerdings - abgesehen von der Anschlussfunktion nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG (s. dazu unten b)) - dahinstehen. Denn sie ist bereits deshalb keine Kreisstraße, weil sie schon nach der Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen nicht vorwiegend dem überörtlichen Verkehr dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG; dazu a)), und auch nicht für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; dazu b)).
42 
a) Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zum einen solche Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als „sogenannte Durchgangsfunktion“ bezeichnet (vgl. nur Urteile des Senats vom 25.04.2007 und vom 27.01.1989, a. a. O.; Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 21; Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14). „Vorwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte überörtlicher Verkehr sein muss (Urteile des Senats vom 27.01.1989 und vom 23.06.1983, a. a. O.). Überörtlich ist nur der Verkehr, der nicht örtlich ist. Dazu gehört der Durchgangsverkehr (dazu aa)), nicht aber der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen (dazu bb)). Ob anderer Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann oder dieser sich, wie der Beklagte und der Beigeladene zu 1 meinen, auf den Durchgangsverkehr beschränkt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn schon der Ziel- und Quellverkehr von und zu überörtlichen Verkehrswegen macht hier mehr als Hälfte des Verkehrsaufkommens auf der streitbefangenen Straßenverbindung aus.
43 
aa) Überörtlich sind in jedem Fall - insoweit sind sich auch die Beteiligten einig - die Verkehrsvorgänge, die durch den Ort „durchgehen“, also einen Anfangs- und einen Endpunkt haben, der außerhalb des Orts liegt. Dieser Durchgangsverkehr liegt auf der streitgegenständlichen Straßenverbindung jedoch deutlich unter 50 % des Gesamtverkehrs.
44 
Nach den Zahlen der Verkehrsuntersuchung stehen 681 Fahrzeugen/24h im Durchgangsverkehr 1.783 Fahrzeuge/24h im Gesamtverkehr gegenüber; dies entspricht einem Anteil von 38,19 %. Bedenken gegen die Verwendung dieser im Jahr 2008 erhobenen Zahlen bestehen nicht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Nutzung der „Steige“, bei der es sich um einen bedeutenden Albaufstieg in der Region handele, dürfte sich unlängst erhöht haben, jedoch selbst nicht behauptet, dass sich dadurch der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen erhöht hätte. Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt ihr Vorbringen daher nicht.
45 
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Durchgangsverkehr auf den übrigen Straßenabschnitten, die anders als die „Steige“ nicht Gegenstand der Verkehrsuntersuchung waren, mehr als 50 % des Gesamtverkehrs ausmachen könnte. Nach Darstellung der Klägerin verläuft der Durchgangsverkehr über die gesamte nach ihrer Auffassung aufzustufende Straßenverbindung von der L 250 bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost der B 28. Zufahrten zu dieser Straßenverbindung, die eine Erhöhung des Durchgangsverkehrs im südlichen Teil gegenüber demjenigen auf der „Steige“ nahelegen würden, bestehen nicht. Dementsprechend hat die Klägerin auch ursprünglich die Auffassung vertreten, eine zusätzliche Verkehrserhebung für den südlichen Teil der Straßenverbindung sei mit Blick auf die Feststellungen für die „Steige“ nicht erforderlich. Wenn sie jetzt im Berufungsverfahren behauptet, der südliche Teil werde auch von Verkehrsteilnehmern aus anderen Gemeinden über die K 6712 als Zufahrt zur B 28 genutzt, um übergemeindliche Ziele anzusteuern, ist dies nicht plausibel. Die K 6712 verläuft von Dettingen aus Richtung Norden durch den kleinen Ortsteil Kappishäusern (ca. 500 Einwohner) der Stadt Neuffen und mündet unmittelbar danach in die L 1210. In Dettingen biegt die K 6712 nach Westen ab und mündet nach knapp 1 km in die L 380a, die nach einigen 100 m die Verbindung zur B 28/Anschlussstelle Dettingen/West herstellt. Eine Fahrt von der K 6712 über den südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung würde bedeuten, dass der Verkehrsteilnehmer eine Strecke von 3 km einschließlich der Durchfahrt durch den Ortskern Dettingens auf sich nähme, um zur Anschlussstelle Dettingen/Ost zu gelangen, statt die weniger als halb so lange Verbindung zur Anschlussstelle Dettingen/West zu wählen, die keine Ortsdurchfahrt erfordert. Eine solche Streckenwahl erscheint lebensfremd.
46 
Ist danach davon auszugehen, dass der Durchgangsverkehr auf dem südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung höchstens so viele Fahrzeuge umfasst wie derjenige auf der „Steige“, spricht auch nichts dafür, dass sein relativer Anteil am Gesamtverkehr auf dem südlichen Teil höher sein könnte als auf der „Steige“. Denn der südliche Teil nimmt angesichts der angrenzenden Gewerbegebiete und der bestehenden Bebauung einschließlich derjenigen im Ortsteil Buchhalde eher mehr als weniger Ziel- und Quellverkehr aus Dettingen auf als die „Steige“. Weitere Ermittlungen sind angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse nicht angezeigt.
47 
bb) Überörtlich ist dagegen nicht der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen, also insbesondere zu Bundes- und Landesstraßen (vgl. Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. dazu auch Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 15). Denn nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG handelt es sich bei diesem Anschlussverkehr um örtlichen Verkehr. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats etwas anderes.
48 
(1) Dem Wortlaut der Norm ist mit dem Begriff des überörtlichen Verkehrs zunächst zu entnehmen, dass örtlicher Verkehr die Eigenschaft einer Straße als Kreisstraße nicht begründen kann. Darüber hinaus ist eindeutig geregelt, dass überörtlicher Verkehr sowohl zwischen benachbarten Kreisen als auch innerhalb eines Kreises stattfinden kann. Im Übrigen ist der Begriff „überörtlicher Verkehr“ entgegen der Ansicht der Klägerin offen. Ihr Verständnis, ein überörtliches Ziel oder eine überörtliche Quelle genüge für die Eigenschaft des Verkehrs als überörtlich, ist keinesfalls zwingend. Vielmehr ist auch die Auslegung des Beklagten, dass nur solche Verkehrsvorgänge überörtlich sind, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, mit dem Wortlaut vereinbar.
49 
Dem Urteil des Senats vom 27.01.1989, auf das sich die Klägerin beruft, ist für ihr Verständnis der Überörtlichkeit nichts zu entnehmen. Der Senat hat dort entschieden, dass überörtlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG als übergemeindlich zu verstehen ist. Er hat den Begriff übergemeindlich gewählt, um deutlich zu machen, dass der damals im Streit stehende Verkehr zwischen Teilorten einer Gemeinde kein überörtlicher Verkehr ist. Die von der Klägerin behauptete Schlussfolgerung, überörtlicher Verkehr sei anzunehmen, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, hat der Senat nicht gezogen. Bei seiner Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG hat er sich auf die Durchgangsfunktion beschränkt und sich allein mit dem Ziel- und Quellverkehr anderer Gemeinden befasst. Auch die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle (Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14) belegt ihre Auffassung nicht. Dort wird zur ersten Alternative von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zunächst das Stichwort der „Durchgangsfunktion“ angeführt. Mit der dann folgenden Aussage, überörtlicher Verkehr innerhalb eines Kreises liege nur vor, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, wird eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen überörtlichen Verkehrs genannt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart, dessen unveröffentlichtes Urteil vom 18.07.2006 - 13 K 1053/03 - die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, hat sich dort nicht näher mit der Frage befasst, ob Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde von und zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann.
50 
(2) Aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG ergibt sich eindeutig, dass Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen örtlicher und kein überörtlicher Verkehr ist.
51 
(a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG nennt alternativ zwei Unterarten von Kreisstraßen. Die Unterart nach der zweiten Alternative, also die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen, hätte keiner Regelung bedurft, wenn der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr wäre. Denn dann gehörte eine Straße mit Anschlussfunktion, die diesen Verkehr aufnimmt, bereits zur Unterart der ersten Alternative. Dort würde vorwiegend überörtlicher Verkehr stattfinden; die Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wären erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass über die benachbarten Gemeinden hinausgehender Ziel- und Quellverkehr für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch ist. Denn überörtliche Verkehrswege zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie weiträumigeren Verkehrsbeziehungen dienen (vgl. nur § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG).
52 
Auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bliebe, das Verständnis der Klägerin zugrunde gelegt, kein Anwendungsbereich. Gemeindestraßen, die dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienen, gäbe es faktisch nicht, weil der Anschlussverkehr überwiegend überörtlich und die Straße deshalb eine Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wäre.
53 
Soweit die Klägerin argumentiert, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bleibe bei ihrem Verständnis der Durchgangsfunktion einer Straße nicht bedeutungslos, weil sich die Regelung allein auf das Verhältnis Kreisstraße - Gemeindeverbindungsstraße im Hinblick auf die Anschlussfunktion beziehe, überzeugt dies nicht. Einen Anwendungsbereich für die Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG zeigt sie damit nicht auf. Ebenso wenig verfängt ihr Einwand, für ein Korrektiv der Durchgangsfunktion einer Straße über die Anschlussfunktion lasse der eindeutige Gesetzestext keinen Raum. Wie aufgezeigt, ist der Wortlaut des Gesetzes mit dem Begriff „überörtlich“ gerade nicht eindeutig, sondern offen für Auslegung.
54 
(b) Die Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Straßen, die dem Verkehr von Gemeinden zu überörtlichen Verkehrswegen dienen, Gemeindestraßen sind, dass also der Anschlussverkehr nicht überörtlich, sondern örtlich ist. Nur bei den für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege „erforderlichen“ Straßen sollte zur Entlastung der Gemeinden durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG eine Aufgabenverlagerung auf die Landkreise erfolgen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3, der mit dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt bereits in der ersten Fassung des Straßengesetzes vom 20.03.1964 enthalten war:
55 
„Unter Gemeindeverbindungsstraßen fallen, im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage (vgl. die Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 3 FAG 1962), nicht mehr diejenigen Straßen, die für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind“ (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 3285 vom 31.07.1963, S. 6492).
56 
§ 24 Abs. 3 Satz 1 FAG 1962 (GBl 1961, 345) lautete: „Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind Straßen, die dem allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Gemeinden und Gemeindeteilen sowie von diesen zu anderen Verkehrswegen dienen.“
57 
Die Aufgabenverlagerung bei den erforderlichen Anschlussstraßen wird auch im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung betont. So wird ausgeführt, es sei ein besonders wichtiges Anliegen des Entwurfs, ein modernes Straßenrecht zu schaffen. Damit verbunden sei das Bestreben, die kommunalen Baulastträger, insbesondere die Gemeinden, von denen wegen des ständig anwachsenden Straßenverkehrs künftig vermehrte und größere Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenbaus zu erfüllen seien, zu entlasten. Dies erfolge unter anderem durch eine Aufgabenverlagerung, indem Gemeindestraßen, soweit sie für den Anschluss von Gemeinden an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien, zu Kreisstraßen aufzustufen seien (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6486, 6488). Die Annahme einer Aufgabenverlagerung setzt aber voraus, dass die Aufgabe des Anschlusses an das überörtliche Straßennetz grundsätzlich bei den Gemeinden anzusiedeln ist.
58 
(c) Das Verständnis, dass der Anschlussverkehr zu überörtlichen Verkehrswegen zum örtlichen Verkehr zählt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einteilung der Straßen in die Gruppen des § 3 Abs. 1 StrG, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten dient (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, juris zum FStrG). Dies ist bei den Anschlussstraßen an das überörtliche Verkehrsnetz die Gemeinde. Nicht nur die Mobilität ihrer Einwohner, sondern auch ihre Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie hängen entscheidend von der Qualität ihrer Erreichbarkeit über das Straßennetz ab. Der Argumentation der Klägerin, die Überlegung, wem die Straße vorwiegend diene, verbiete sich, weil sich nicht beurteilen lasse, ob eine existente Straße denjenigen mehr diene, die auf die Gemeinde zuführen, oder denjenigen, die von der Gemeinde wegführen, vermag der Senat nicht zu folgen. Sowohl die Zu- als auch die Abfahrtsmöglichkeit nutzt der Gemeinde. Die Überlegung der Klägerin basiert wohl fälschlich nicht auf der Perspektive der potentiellen Straßenbaulastträger, sondern auf der Sichtweise des einzelnen Autofahrers, der möglicherweise Einwohner einer anderen Gemeinde ist. Auf dessen Einzelsicht kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, welcher Körperschaft die Straße am meisten nutzt. Das ist offensichtlich die Gemeinde. Abgesehen von den Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbe und Industrie kommt auch der Mobilitätsvorteil am meisten ihren eigenen Einwohnern zugute.
59 
Der weitere Einwand der Klägerin in diesem Zusammenhang, es sei weder rechtlich zu begründen noch in der Praxis der Fall, dass auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen seien, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass solche Straßen in Stadtkreisen durchaus auch Gemeindestraßen sein dürften (vgl. dazu Lorenz/Will, a. a. O, § 3 Rn. 21 f.), können sie, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sowohl Kreisstraßen sein, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG), als auch Landes- oder Bundesstraßen.
60 
Schließlich weist der Beigeladene zu 1 zu Recht darauf hin, dass der Anschluss an das überörtliche Straßennetz eine typische Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, die nur unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen auf den Landkreis verlagert werden kann (ebenso Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch 7. Aufl. 2010, Rn. 29, 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass nicht nur der Bestand des kommunalen Straßennetzes, sondern auch die Ordnung der örtlichen Verkehrsverhältnisse Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217; Beschluss vom 08.10.1999 - 4 B 53.99 - NVwZ-RR 2000, 253). Diese Ordnung ist ohne Regelung des Anschlusses des kommunalen Straßennetzes an das überörtliche Straßennetz nicht denkbar. Die vollständige Planungshoheit steht einer Gemeinde jedoch nur für Gemeindestraßen zu. Will sie eine Kreisstraße planen, muss sie sich mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abstimmen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.04.2007, a. a. O.). Verweigert dieser seine Zustimmung, ist die Planung der Gemeinde mangels Realisierbarkeit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und unwirksam (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.10.2007 - 8 N 06.783 - BayVBl 2008, 564). Daraus folgt zwar nicht, dass Anschlussstraßen von Verfassungs wegen stets Gemeindestraßen sein müssen. Vielmehr können Gemeinden Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter auch aus Gründen des Gemeininteresses entzogen werden, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 - Rastede). Dies gilt auch bei Aufgaben, die wie der Anschluss an das überörtliche Straßennetz sowohl örtliche als auch überörtliche Aspekte aufweisen. Der Gesetzgeber hat hier diese Aspekte bei der Ausgestaltung seiner Regelung angemessen zu berücksichtigen, bleibt dabei aber dem grundsätzlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BGBl I 2015, 4). Diesem Vorrang trägt das Straßengesetz dadurch Rechnung, dass es nur die für den Anschluss erforderlichen Straßen als Kreisstraßen einstuft. Damit bleibt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinden für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege erhalten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Diese Zuständigkeit würde ausgehebelt, folgte man der Auffassung der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG nur einen nachrangigen Auffangtatbestand darstellt und der überörtliche Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sämtlichen Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde über die benachbarten Gemeinden hinaus erfasst. Diese Auffassung ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.
61 
(3) Ist danach der Ziel- und Quellverkehr der Klägerin von und zu überörtlichen Verkehrswegen kein überörtlicher Verkehr, erfüllt die verfahrensgegenständliche Straße die Voraussetzungen einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG nicht. Denn sie dient überwiegend dem Ziel- und Quellverkehr zu und von der L 250 sowie im Süden zu und von der B 28. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anschlussstelle der „Steige“ an die L 250 bereits auf der Gemarkung der Beigeladenen zu 2 liegt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG sind alle dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen, die nicht für den Anschluss erforderliche Kreisstraßen sind, Gemeindeverbindungsstraßen unabhängig davon, ob der Anschluss noch auf dem Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde liegt oder bereits auf dem Gebiet der Nachbargemeinde.
62 
Für die „Steige“ ergibt sich das Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen unmittelbar aus den Zahlen der Verkehrsuntersuchung. Danach sind 999 Fahrzeuge/24 h von 1.783 Fahrzeugen/24 h dem Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen. Dies kann auf der „Steige“ aber nur Verkehr von und zur L 250 sein, weil die „Steige“ in diese Straße mündet. Die in ihrem westlichen Teil vorhandenen Abzweigungen ändern daran nichts. Sie führen zu Zielen auf der Gemarkung der Klägerin, so dass der entsprechende Verkehr in der Untersuchung, die den Gesamtverkehr in die Segmente Ziel- und Quellverkehr, Durchgangsverkehr und Binnenverkehr aufteilt, als Binnenverkehr berücksichtigt worden ist.
63 
Bei den südlichen Abschnitten der streitgegenständlichen Straßenverbindung ist ebenfalls von einem Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen auszugehen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin dienen diese Abschnitte überwiegend dem Verkehr von und zur B 28. Der Durchgangsverkehr macht dabei, wie oben unter aa) ausgeführt, weniger als die Hälfte des Verkehrsaufkommens aus.
64 
b) Die Straßenverbindung ist auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang ist nicht als planungsrechtliche Erforderlichkeit zu verstehen, sondern bedeutet, dass für den Anschluss ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis besteht (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.). Je nach den Verhältnissen können eine oder auch mehrere Straßen für den Anschluss erforderlich sein (vgl. nur Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6492). Die streitgegenständliche Straßenverbindung ist jedoch nicht erforderlich in diesem Sinne.
65 
Die Klägerin verfügt bereits über mehrere Anschlüsse auf klassifizierten Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz. Sie ist nicht nur über die K 6712 und die L 380a an die B 28 und Richtung Norden zusätzlich an die L 1210 angebunden. Da die Anschlussstelle Dettingen/Ost an die B 28 unmittelbar an der südlichen Grenze ihres ausgewiesenen Gewerbegebiets Gsaidt liegt, ist sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch an diesem Punkt bereits an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Weshalb auch noch die weitergehende Anbindung dieser Anschlussstelle gerade durch die streitgegenständliche Straßenverbindung für den Anschluss der Klägerin erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
66 
Der in ihrem Vorbringen hervorgehobene Verkehr von der Anschlussstelle Dettingen/Ost über die „Steige“ ist Durchgangsverkehr und gerade kein Anschlussverkehr aus Dettingen. Auch die Tatsache, dass über die Uracher Straße und die Gustav-Werner-Straße die Gewerbegebiete im Südosten Dettingens erschlossen werden und dort dementsprechender Ziel- und Quellverkehr stattfindet, genügt nicht, um ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis für die weitergehende Anbindung der Anschlussstelle durch eine Kreisstraße zu bejahen. Grundsätzlich ist die Gemeinde, wie oben unter a)bb)(2c) ausgeführt, selbst für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege zuständig. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier bei der Gustav-Werner-Straße und dem Abschnitt der Uracher Straße, um Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrG) handelt; hier treten die örtlichen Aspekte der Aufgabe gegenüber den überörtlichen deutlich in den Vordergrund. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass eine Straße allein deshalb, weil sie in einen überörtlichen Verkehrsweg mündet und entsprechenden Anschlussverkehr aufnimmt, erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG wäre, gäbe es keine gemeindlichen Anschlussstraßen. Das wäre mit dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen nicht zu vereinbaren. Dahinstehen kann, ob nicht bereits die Regelungen des Straßengesetzes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Nr. 1 die Annahme einer Anschlussstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage verbieten.
67 
Auch der Anschluss der Klägerin an die L 250 über die „Steige“ ist nicht erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; auch dafür besteht angesichts der bereits vorhandenen Anschlüsse über klassifizierte Straßen kein tatsächliches Verkehrsbedürfnis. Die Klägerin ist eine Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern; die Verbindungen in die nächstgelegenen Städte Bad Urach (ca. 12.500 Einwohner) und Metzingen (ca. 22.000 Einwohner) sowie nach Reutlingen und Richtung Stuttgart werden über die B 28 gewährleistet. Die Stadt Neuffen (ca. 6.200 Einwohner) im Norden Dettingens, die an der L 250 liegt, ist einfacher über die K 6712 und die L 1210 zu erreichen als über die „Steige“ und die L 250. Der von der Klägerin als erforderlich angesehene Anschluss an die L 250 erleichtert allenfalls die Fahrt in die Gemeinden Grabenstetten (ca. 1.600 Einwohner) und Erkenbrechtsweiler (ca. 2.100 Einwohner). Warum hierfür ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis anzunehmen sein sollte, ist gerade vor dem Hintergrund, dass dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bei jeglichem Anschluss bejaht werden darf, nicht ersichtlich.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
69 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
70 
Beschluss
vom 11. November 2014
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 105.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
34 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zu einem geringen Teil unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.).
I.
35 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin nur klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit sie die Aufstufung von Gemeindestraßen in ihrem Gemeindegebiet verlangt, nicht dagegen, soweit sie auch die Aufstufung des Straßenabschnitts begehrt, der auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 verläuft. Der geltend gemachte Aufstufungsanspruch kann sich nur daraus ergeben, dass sie die Straßenbaulast trägt (§ 44 StrG), obwohl diese bei zutreffender Einstufung der Straße vom Beigeladenen zu 1 zu tragen wäre (§ 43 Abs. 2 StrG). Da die Straßenbaulast nach §§ 43, 44 StrG an die Eigenschaft als Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße und damit an die entsprechende Einstufung der Straße (vgl. § 3 Abs. 4 StrG) anknüpft und dementsprechend auch bei einer Änderung der Verkehrsbedeutung bis zu einer Umstufung fortbesteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.05.1979 - VII 689/77 -, juris), dient die Umstufungsverpflichtung in § 6 Abs. 1 StrG auch dem Schutz der Interessen des - derzeitigen oder potentiellen - Straßenbaulastträgers (vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Baden-Württemberg, Handkommentar, 2. Aufl. 2005, § 6 Rn. 20; im Ergebnis ebenso Schnebelt/Kromer, Straßenrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl. 2013, Rn. 80). Die Straßenbaulast trägt die Klägerin aber nur für die Gemeindestraßen auf ihrer eigenen Gemarkung.
36 
Auf die Straßenbaulast der Beigeladenen zu 2 kann sich die Klägerin nicht berufen, auch wenn die Beigeladene zu 2 mit dem Vorgehen der Klägerin einverstanden ist und in erster Instanz, wie die Klägerin betont, sogar einen eigenen Antrag gestellt hat. Klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur, wer geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es nicht, dass die Klägerin ein gemeinsames Interesse mit der Beigeladenen zu 2 an der Aufstufung der Straße insgesamt darlegt. Soweit ein solches Interesse im Zivilprozess gegebenenfalls die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft eröffnen würde, gilt dies im Anwendungsbereich von § 42 Abs. 2 VwGO nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 07.11.2014 - 2 S 1529/11 -, KStZ 2015, 175).
37 
Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis hinsichtlich des Straßenabschnitts auf Gemarkung der Beigeladenen zu 2 auch nicht darauf stützen, dass eine nur teilweise Aufstufung der bisherigen Gemeindeverbindungsstraße rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre. Denn eine Umstufung kann auch nur Abschnitte eingestufter Straßen erfassen (vgl. etwa Urteil des Senats vom 23.06.1983 - 5 S 2785/82 -, BWGZ 1983, 711; BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907); dass sie hier aus tatsächlichen Gründen nicht umgesetzt werden könnte (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. LVwVfG), ist nicht ersichtlich.
II.
38 
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie zulässig ist, zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Aufstufung der streitgegenständlichen Straßenverbindung, soweit diese auf ihrer Gemarkung verläuft.
39 
1. Nach § 6 Abs. 1 StrG ist eine Straße, wenn sich ihre Verkehrsbedeutung ändert, in die entsprechende Straßengruppe aus § 3 Abs. 1 StrG umzustufen. Umgestuft werden kann, wie oben ausgeführt, auch nur ein Straßenabschnitt. Ebenso kann, wie es hier beantragt wird, eine aus mehrere Straßen und Straßenabschnitten zusammengesetzte Straßenverbindung umgestuft werden. Denn die Umstufung knüpft an die Änderung der objektiven Verkehrsbedeutung einer Straße an (Urteil des Senats vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 -, VBlBW 1989, 460), Verkehrsströme können sich aber neue, von bisherigen Einstufungen unabhängige Wege suchen. Die Umstufung einer solchen Kette von Straßenabschnitten kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn alle betroffenen Straßen derselben Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG angehören. Das ist hier der Fall; die streitgegenständliche Straßenverbindung besteht ausschließlich aus Gemeindestraßen und Abschnitten davon. Die Straße Dettingen/Erms - Landesstraße 250 - ist bis zur Grenze der Gemeinden Dettingen/Erms und Hülben noch unter der Bezeichnung Dettingen/Erms - Hülben mit Bescheid vom 04.01.1978 als Gemeindestraße eingestuft worden. Der weitere Bescheid vom 13.08.1981, mit dem die Änderung der Bezeichnung in „Dettingen/Erms - Landesstraße 250“ festgestellt worden ist, ändert an dieser Einstufung nichts. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Bescheid auch eine Feststellung zur Verkehrsfunktion der Straße trifft und statt der Verbindungsfunktion Dettingen - Hülben die Anschlussfunktion an die L 250 in den Vordergrund stellt, bedeutet dies allenfalls den Wechsel von einer Unterart einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 StrG) zu einer anderen Unterart (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Die Hülbener Straße, die Gustav-Werner-Straße und die Uracher Straße sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten, an dem der Senat zu zweifeln keinen Anlass hat, ebenfalls Gemeindestraßen.
40 
2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Umstufung liegen jedoch nicht vor. Die allein maßgebliche objektive Verkehrsbedeutung der Straßenverbindung (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.) entspricht nicht derjenigen einer Kreisstraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG), sondern derjenigen einer Gemeindestraße (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG).
41 
Der Begriff der Verkehrsbedeutung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und unterliegt als solcher voller gerichtlicher Kontrolle (Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 16; vgl. zum FStrG BVerwG, Urteil vom 22.08.1979 - IV C 34.76 -, DÖV 1979, 907, Urteil vom 11.11.1983 - 4 C 40 und 41.80 -, NVwZ 1985, 109). Entscheidend für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Nach der Rechtsprechung des Senats weist deren Prüfung sowohl eine quantitative als auch eine qualitative Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die Straßenverbindung tatsächlich dient, also die Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen. Zum anderen und darüber hinaus ist - anders als das Verwaltungsgericht und die Klägerin meinen - auch bei Kreisstraßen die sogenannte „Netzfunktion“, also die Funktion der Straße im Verkehrsnetz, von Relevanz. Damit ist weder die allein bei einem Straßenneubau, nicht aber bei einer Umstufung beachtliche Frage angesprochen, wem die Straße zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.), noch das Erfordernis, zusammen mit Straßen derselben oder einer höheren Gruppe ein Verkehrsnetz zu bilden (so für Landesstraßen § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG, für Bundesfernstraßen § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Vielmehr geht es um die vorhandene tatsächliche Qualität der Straße im Verkehrsnetz (Urteil des Senats vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685); dabei sind ihre konkrete Lage im Straßennetz, aber auch ihr Ausbauzustand zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Senats vom 26.06.1986 - 5 S 3206/85 - NVwZ 1986, 1031; s. auch Nagel, Straßengesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. 1997, § 3 Rn. 3). Näheres zur Netzfunktion der streitbefangenen Straßenverbindung kann hier allerdings - abgesehen von der Anschlussfunktion nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG (s. dazu unten b)) - dahinstehen. Denn sie ist bereits deshalb keine Kreisstraße, weil sie schon nach der Quantität der durch sie vermittelten Verkehrsbeziehungen nicht vorwiegend dem überörtlichen Verkehr dient (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG; dazu a)), und auch nicht für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; dazu b)).
42 
a) Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG zum einen solche Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diese Funktion wird in Rechtsprechung und Literatur auch als „sogenannte Durchgangsfunktion“ bezeichnet (vgl. nur Urteile des Senats vom 25.04.2007 und vom 27.01.1989, a. a. O.; Lorenz/Will, a. a. O., § 3 Rn. 21; Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14). „Vorwiegend“ bedeutet, dass mehr als die Hälfte überörtlicher Verkehr sein muss (Urteile des Senats vom 27.01.1989 und vom 23.06.1983, a. a. O.). Überörtlich ist nur der Verkehr, der nicht örtlich ist. Dazu gehört der Durchgangsverkehr (dazu aa)), nicht aber der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen (dazu bb)). Ob anderer Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann oder dieser sich, wie der Beklagte und der Beigeladene zu 1 meinen, auf den Durchgangsverkehr beschränkt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Denn schon der Ziel- und Quellverkehr von und zu überörtlichen Verkehrswegen macht hier mehr als Hälfte des Verkehrsaufkommens auf der streitbefangenen Straßenverbindung aus.
43 
aa) Überörtlich sind in jedem Fall - insoweit sind sich auch die Beteiligten einig - die Verkehrsvorgänge, die durch den Ort „durchgehen“, also einen Anfangs- und einen Endpunkt haben, der außerhalb des Orts liegt. Dieser Durchgangsverkehr liegt auf der streitgegenständlichen Straßenverbindung jedoch deutlich unter 50 % des Gesamtverkehrs.
44 
Nach den Zahlen der Verkehrsuntersuchung stehen 681 Fahrzeugen/24h im Durchgangsverkehr 1.783 Fahrzeuge/24h im Gesamtverkehr gegenüber; dies entspricht einem Anteil von 38,19 %. Bedenken gegen die Verwendung dieser im Jahr 2008 erhobenen Zahlen bestehen nicht. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, die Nutzung der „Steige“, bei der es sich um einen bedeutenden Albaufstieg in der Region handele, dürfte sich unlängst erhöht haben, jedoch selbst nicht behauptet, dass sich dadurch der Anteil des Durchgangsverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen erhöht hätte. Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt ihr Vorbringen daher nicht.
45 
Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Durchgangsverkehr auf den übrigen Straßenabschnitten, die anders als die „Steige“ nicht Gegenstand der Verkehrsuntersuchung waren, mehr als 50 % des Gesamtverkehrs ausmachen könnte. Nach Darstellung der Klägerin verläuft der Durchgangsverkehr über die gesamte nach ihrer Auffassung aufzustufende Straßenverbindung von der L 250 bis zur Anschlussstelle Dettingen/Ost der B 28. Zufahrten zu dieser Straßenverbindung, die eine Erhöhung des Durchgangsverkehrs im südlichen Teil gegenüber demjenigen auf der „Steige“ nahelegen würden, bestehen nicht. Dementsprechend hat die Klägerin auch ursprünglich die Auffassung vertreten, eine zusätzliche Verkehrserhebung für den südlichen Teil der Straßenverbindung sei mit Blick auf die Feststellungen für die „Steige“ nicht erforderlich. Wenn sie jetzt im Berufungsverfahren behauptet, der südliche Teil werde auch von Verkehrsteilnehmern aus anderen Gemeinden über die K 6712 als Zufahrt zur B 28 genutzt, um übergemeindliche Ziele anzusteuern, ist dies nicht plausibel. Die K 6712 verläuft von Dettingen aus Richtung Norden durch den kleinen Ortsteil Kappishäusern (ca. 500 Einwohner) der Stadt Neuffen und mündet unmittelbar danach in die L 1210. In Dettingen biegt die K 6712 nach Westen ab und mündet nach knapp 1 km in die L 380a, die nach einigen 100 m die Verbindung zur B 28/Anschlussstelle Dettingen/West herstellt. Eine Fahrt von der K 6712 über den südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung würde bedeuten, dass der Verkehrsteilnehmer eine Strecke von 3 km einschließlich der Durchfahrt durch den Ortskern Dettingens auf sich nähme, um zur Anschlussstelle Dettingen/Ost zu gelangen, statt die weniger als halb so lange Verbindung zur Anschlussstelle Dettingen/West zu wählen, die keine Ortsdurchfahrt erfordert. Eine solche Streckenwahl erscheint lebensfremd.
46 
Ist danach davon auszugehen, dass der Durchgangsverkehr auf dem südlichen Teil der streitgegenständlichen Straßenverbindung höchstens so viele Fahrzeuge umfasst wie derjenige auf der „Steige“, spricht auch nichts dafür, dass sein relativer Anteil am Gesamtverkehr auf dem südlichen Teil höher sein könnte als auf der „Steige“. Denn der südliche Teil nimmt angesichts der angrenzenden Gewerbegebiete und der bestehenden Bebauung einschließlich derjenigen im Ortsteil Buchhalde eher mehr als weniger Ziel- und Quellverkehr aus Dettingen auf als die „Steige“. Weitere Ermittlungen sind angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse nicht angezeigt.
47 
bb) Überörtlich ist dagegen nicht der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen, also insbesondere zu Bundes- und Landesstraßen (vgl. Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. dazu auch Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 15). Denn nach Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG handelt es sich bei diesem Anschlussverkehr um örtlichen Verkehr. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch der bisherigen Rechtsprechung des Senats etwas anderes.
48 
(1) Dem Wortlaut der Norm ist mit dem Begriff des überörtlichen Verkehrs zunächst zu entnehmen, dass örtlicher Verkehr die Eigenschaft einer Straße als Kreisstraße nicht begründen kann. Darüber hinaus ist eindeutig geregelt, dass überörtlicher Verkehr sowohl zwischen benachbarten Kreisen als auch innerhalb eines Kreises stattfinden kann. Im Übrigen ist der Begriff „überörtlicher Verkehr“ entgegen der Ansicht der Klägerin offen. Ihr Verständnis, ein überörtliches Ziel oder eine überörtliche Quelle genüge für die Eigenschaft des Verkehrs als überörtlich, ist keinesfalls zwingend. Vielmehr ist auch die Auslegung des Beklagten, dass nur solche Verkehrsvorgänge überörtlich sind, die nicht durch den Ort selbst ausgelöst werden, mit dem Wortlaut vereinbar.
49 
Dem Urteil des Senats vom 27.01.1989, auf das sich die Klägerin beruft, ist für ihr Verständnis der Überörtlichkeit nichts zu entnehmen. Der Senat hat dort entschieden, dass überörtlich im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG als übergemeindlich zu verstehen ist. Er hat den Begriff übergemeindlich gewählt, um deutlich zu machen, dass der damals im Streit stehende Verkehr zwischen Teilorten einer Gemeinde kein überörtlicher Verkehr ist. Die von der Klägerin behauptete Schlussfolgerung, überörtlicher Verkehr sei anzunehmen, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, hat der Senat nicht gezogen. Bei seiner Prüfung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG hat er sich auf die Durchgangsfunktion beschränkt und sich allein mit dem Ziel- und Quellverkehr anderer Gemeinden befasst. Auch die von der Klägerin zitierte Kommentarstelle (Nagel, a. a. O., § 3 Rn. 14) belegt ihre Auffassung nicht. Dort wird zur ersten Alternative von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG zunächst das Stichwort der „Durchgangsfunktion“ angeführt. Mit der dann folgenden Aussage, überörtlicher Verkehr innerhalb eines Kreises liege nur vor, wenn Verkehrsbeziehungen zwischen mehr als zwei Gemeinden gegeben seien, wird eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für das Vorliegen überörtlichen Verkehrs genannt. Auch das Verwaltungsgericht Stuttgart, dessen unveröffentlichtes Urteil vom 18.07.2006 - 13 K 1053/03 - die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, hat sich dort nicht näher mit der Frage befasst, ob Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde von und zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sein kann.
50 
(2) Aus der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung in § 3 StrG ergibt sich eindeutig, dass Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde auf ihrem Gebiet von und zu überörtlichen Verkehrswegen örtlicher und kein überörtlicher Verkehr ist.
51 
(a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG nennt alternativ zwei Unterarten von Kreisstraßen. Die Unterart nach der zweiten Alternative, also die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen, hätte keiner Regelung bedurft, wenn der Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde zu überörtlichen Verkehrswegen überörtlicher Verkehr wäre. Denn dann gehörte eine Straße mit Anschlussfunktion, die diesen Verkehr aufnimmt, bereits zur Unterart der ersten Alternative. Dort würde vorwiegend überörtlicher Verkehr stattfinden; die Tatbestandsmerkmale nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wären erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass über die benachbarten Gemeinden hinausgehender Ziel- und Quellverkehr für eine Straße mit Anschlussfunktion typisch ist. Denn überörtliche Verkehrswege zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie weiträumigeren Verkehrsbeziehungen dienen (vgl. nur § 3 Abs. 1 Nr. 1 StrG und § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG).
52 
Auch für die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bliebe, das Verständnis der Klägerin zugrunde gelegt, kein Anwendungsbereich. Gemeindestraßen, die dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienen, gäbe es faktisch nicht, weil der Anschlussverkehr überwiegend überörtlich und die Straße deshalb eine Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG wäre.
53 
Soweit die Klägerin argumentiert, § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG bleibe bei ihrem Verständnis der Durchgangsfunktion einer Straße nicht bedeutungslos, weil sich die Regelung allein auf das Verhältnis Kreisstraße - Gemeindeverbindungsstraße im Hinblick auf die Anschlussfunktion beziehe, überzeugt dies nicht. Einen Anwendungsbereich für die Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG wie auch in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG zeigt sie damit nicht auf. Ebenso wenig verfängt ihr Einwand, für ein Korrektiv der Durchgangsfunktion einer Straße über die Anschlussfunktion lasse der eindeutige Gesetzestext keinen Raum. Wie aufgezeigt, ist der Wortlaut des Gesetzes mit dem Begriff „überörtlich“ gerade nicht eindeutig, sondern offen für Auslegung.
54 
(b) Die Entstehungsgeschichte belegt, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass Straßen, die dem Verkehr von Gemeinden zu überörtlichen Verkehrswegen dienen, Gemeindestraßen sind, dass also der Anschlussverkehr nicht überörtlich, sondern örtlich ist. Nur bei den für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege „erforderlichen“ Straßen sollte zur Entlastung der Gemeinden durch die Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG eine Aufgabenverlagerung auf die Landkreise erfolgen. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 3, der mit dem hier maßgeblichen Regelungsgehalt bereits in der ersten Fassung des Straßengesetzes vom 20.03.1964 enthalten war:
55 
„Unter Gemeindeverbindungsstraßen fallen, im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage (vgl. die Begriffsbestimmung in § 24 Abs. 3 FAG 1962), nicht mehr diejenigen Straßen, die für den Anschluss an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind“ (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, 3. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 3285 vom 31.07.1963, S. 6492).
56 
§ 24 Abs. 3 Satz 1 FAG 1962 (GBl 1961, 345) lautete: „Gemeindeverbindungsstraßen im Sinne des Abs. 1 Nr. 3 sind Straßen, die dem allgemeinen Verkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen Gemeinden und Gemeindeteilen sowie von diesen zu anderen Verkehrswegen dienen.“
57 
Die Aufgabenverlagerung bei den erforderlichen Anschlussstraßen wird auch im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung betont. So wird ausgeführt, es sei ein besonders wichtiges Anliegen des Entwurfs, ein modernes Straßenrecht zu schaffen. Damit verbunden sei das Bestreben, die kommunalen Baulastträger, insbesondere die Gemeinden, von denen wegen des ständig anwachsenden Straßenverkehrs künftig vermehrte und größere Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenbaus zu erfüllen seien, zu entlasten. Dies erfolge unter anderem durch eine Aufgabenverlagerung, indem Gemeindestraßen, soweit sie für den Anschluss von Gemeinden an überörtliche Verkehrswege erforderlich seien, zu Kreisstraßen aufzustufen seien (Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6486, 6488). Die Annahme einer Aufgabenverlagerung setzt aber voraus, dass die Aufgabe des Anschlusses an das überörtliche Straßennetz grundsätzlich bei den Gemeinden anzusiedeln ist.
58 
(c) Das Verständnis, dass der Anschlussverkehr zu überörtlichen Verkehrswegen zum örtlichen Verkehr zählt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Einteilung der Straßen in die Gruppen des § 3 Abs. 1 StrG, die Straßenbaulast und Verkehrssicherungspflicht derjenigen Körperschaft zu überantworten, der die Straße am meisten dient (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002 - 4 B 49/02 -, juris zum FStrG). Dies ist bei den Anschlussstraßen an das überörtliche Verkehrsnetz die Gemeinde. Nicht nur die Mobilität ihrer Einwohner, sondern auch ihre Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ansiedlung von Gewerbe und Industrie hängen entscheidend von der Qualität ihrer Erreichbarkeit über das Straßennetz ab. Der Argumentation der Klägerin, die Überlegung, wem die Straße vorwiegend diene, verbiete sich, weil sich nicht beurteilen lasse, ob eine existente Straße denjenigen mehr diene, die auf die Gemeinde zuführen, oder denjenigen, die von der Gemeinde wegführen, vermag der Senat nicht zu folgen. Sowohl die Zu- als auch die Abfahrtsmöglichkeit nutzt der Gemeinde. Die Überlegung der Klägerin basiert wohl fälschlich nicht auf der Perspektive der potentiellen Straßenbaulastträger, sondern auf der Sichtweise des einzelnen Autofahrers, der möglicherweise Einwohner einer anderen Gemeinde ist. Auf dessen Einzelsicht kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, welcher Körperschaft die Straße am meisten nutzt. Das ist offensichtlich die Gemeinde. Abgesehen von den Ansiedlungsmöglichkeiten für Gewerbe und Industrie kommt auch der Mobilitätsvorteil am meisten ihren eigenen Einwohnern zugute.
59 
Der weitere Einwand der Klägerin in diesem Zusammenhang, es sei weder rechtlich zu begründen noch in der Praxis der Fall, dass auf Städte zuführende Straßen mit viel Ziel- und Quellverkehr zwangsläufig Gemeindestraßen seien, greift ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass solche Straßen in Stadtkreisen durchaus auch Gemeindestraßen sein dürften (vgl. dazu Lorenz/Will, a. a. O, § 3 Rn. 21 f.), können sie, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, sowohl Kreisstraßen sein, wenn sie für den Anschluss der Stadt an überörtliche Verkehrswege erforderlich sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG), als auch Landes- oder Bundesstraßen.
60 
Schließlich weist der Beigeladene zu 1 zu Recht darauf hin, dass der Anschluss an das überörtliche Straßennetz eine typische Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist, die nur unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen auf den Landkreis verlagert werden kann (ebenso Herber, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch 7. Aufl. 2010, Rn. 29, 33). Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass nicht nur der Bestand des kommunalen Straßennetzes, sondern auch die Ordnung der örtlichen Verkehrsverhältnisse Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft betreffen (Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - NVwZ-RR 1998, 217; Beschluss vom 08.10.1999 - 4 B 53.99 - NVwZ-RR 2000, 253). Diese Ordnung ist ohne Regelung des Anschlusses des kommunalen Straßennetzes an das überörtliche Straßennetz nicht denkbar. Die vollständige Planungshoheit steht einer Gemeinde jedoch nur für Gemeindestraßen zu. Will sie eine Kreisstraße planen, muss sie sich mit dem zuständigen Straßenbaulastträger abstimmen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 25.04.2007, a. a. O.). Verweigert dieser seine Zustimmung, ist die Planung der Gemeinde mangels Realisierbarkeit nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB und unwirksam (vgl. BayVGH, Urteil vom 12.10.2007 - 8 N 06.783 - BayVBl 2008, 564). Daraus folgt zwar nicht, dass Anschlussstraßen von Verfassungs wegen stets Gemeindestraßen sein müssen. Vielmehr können Gemeinden Aufgaben mit relevantem örtlichen Charakter auch aus Gründen des Gemeininteresses entzogen werden, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83, 2 BvR 1628/83 - BVerfGE 79, 127 - Rastede). Dies gilt auch bei Aufgaben, die wie der Anschluss an das überörtliche Straßennetz sowohl örtliche als auch überörtliche Aspekte aufweisen. Der Gesetzgeber hat hier diese Aspekte bei der Ausgestaltung seiner Regelung angemessen zu berücksichtigen, bleibt dabei aber dem grundsätzlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen verpflichtet (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 - 2 BvL 2/13 -, BGBl I 2015, 4). Diesem Vorrang trägt das Straßengesetz dadurch Rechnung, dass es nur die für den Anschluss erforderlichen Straßen als Kreisstraßen einstuft. Damit bleibt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinden für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege erhalten (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG). Diese Zuständigkeit würde ausgehebelt, folgte man der Auffassung der Klägerin, dass § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG nur einen nachrangigen Auffangtatbestand darstellt und der überörtliche Verkehr im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG sämtlichen Ziel- und Quellverkehr einer Gemeinde über die benachbarten Gemeinden hinaus erfasst. Diese Auffassung ist daher auch aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen.
61 
(3) Ist danach der Ziel- und Quellverkehr der Klägerin von und zu überörtlichen Verkehrswegen kein überörtlicher Verkehr, erfüllt die verfahrensgegenständliche Straße die Voraussetzungen einer Kreisstraße nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StrG nicht. Denn sie dient überwiegend dem Ziel- und Quellverkehr zu und von der L 250 sowie im Süden zu und von der B 28. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Anschlussstelle der „Steige“ an die L 250 bereits auf der Gemarkung der Beigeladenen zu 2 liegt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StrG sind alle dem Anschluss an überörtliche Verkehrswege dienenden Straßen, die nicht für den Anschluss erforderliche Kreisstraßen sind, Gemeindeverbindungsstraßen unabhängig davon, ob der Anschluss noch auf dem Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde liegt oder bereits auf dem Gebiet der Nachbargemeinde.
62 
Für die „Steige“ ergibt sich das Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen unmittelbar aus den Zahlen der Verkehrsuntersuchung. Danach sind 999 Fahrzeuge/24 h von 1.783 Fahrzeugen/24 h dem Ziel- und Quellverkehr zuzurechnen. Dies kann auf der „Steige“ aber nur Verkehr von und zur L 250 sein, weil die „Steige“ in diese Straße mündet. Die in ihrem westlichen Teil vorhandenen Abzweigungen ändern daran nichts. Sie führen zu Zielen auf der Gemarkung der Klägerin, so dass der entsprechende Verkehr in der Untersuchung, die den Gesamtverkehr in die Segmente Ziel- und Quellverkehr, Durchgangsverkehr und Binnenverkehr aufteilt, als Binnenverkehr berücksichtigt worden ist.
63 
Bei den südlichen Abschnitten der streitgegenständlichen Straßenverbindung ist ebenfalls von einem Überwiegen des Ziel- und Quellverkehrs zu überörtlichen Verkehrswegen auszugehen. Auch nach dem Vortrag der Klägerin dienen diese Abschnitte überwiegend dem Verkehr von und zur B 28. Der Durchgangsverkehr macht dabei, wie oben unter aa) ausgeführt, weniger als die Hälfte des Verkehrsaufkommens aus.
64 
b) Die Straßenverbindung ist auch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG für den Anschluss der Klägerin an überörtliche Verkehrswege erforderlich. Erforderlichkeit in diesem Zusammenhang ist nicht als planungsrechtliche Erforderlichkeit zu verstehen, sondern bedeutet, dass für den Anschluss ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis besteht (Urteil des Senats vom 27.01.1989, a. a. O.). Je nach den Verhältnissen können eine oder auch mehrere Straßen für den Anschluss erforderlich sein (vgl. nur Entwurf eines Straßengesetzes für Baden-Württemberg, a. a. O., S. 6492). Die streitgegenständliche Straßenverbindung ist jedoch nicht erforderlich in diesem Sinne.
65 
Die Klägerin verfügt bereits über mehrere Anschlüsse auf klassifizierten Straßen an das überörtliche Verkehrsnetz. Sie ist nicht nur über die K 6712 und die L 380a an die B 28 und Richtung Norden zusätzlich an die L 1210 angebunden. Da die Anschlussstelle Dettingen/Ost an die B 28 unmittelbar an der südlichen Grenze ihres ausgewiesenen Gewerbegebiets Gsaidt liegt, ist sie, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch an diesem Punkt bereits an das überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Weshalb auch noch die weitergehende Anbindung dieser Anschlussstelle gerade durch die streitgegenständliche Straßenverbindung für den Anschluss der Klägerin erforderlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
66 
Der in ihrem Vorbringen hervorgehobene Verkehr von der Anschlussstelle Dettingen/Ost über die „Steige“ ist Durchgangsverkehr und gerade kein Anschlussverkehr aus Dettingen. Auch die Tatsache, dass über die Uracher Straße und die Gustav-Werner-Straße die Gewerbegebiete im Südosten Dettingens erschlossen werden und dort dementsprechender Ziel- und Quellverkehr stattfindet, genügt nicht, um ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis für die weitergehende Anbindung der Anschlussstelle durch eine Kreisstraße zu bejahen. Grundsätzlich ist die Gemeinde, wie oben unter a)bb)(2c) ausgeführt, selbst für den Anschluss ihres Straßennetzes an überörtliche Verkehrswege zuständig. Dies gilt umso mehr, wenn es sich, wie hier bei der Gustav-Werner-Straße und dem Abschnitt der Uracher Straße, um Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrG) handelt; hier treten die örtlichen Aspekte der Aufgabe gegenüber den überörtlichen deutlich in den Vordergrund. Träfe die Auffassung der Klägerin zu, dass eine Straße allein deshalb, weil sie in einen überörtlichen Verkehrsweg mündet und entsprechenden Anschlussverkehr aufnimmt, erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG wäre, gäbe es keine gemeindlichen Anschlussstraßen. Das wäre mit dem verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Kommunen nicht zu vereinbaren. Dahinstehen kann, ob nicht bereits die Regelungen des Straßengesetzes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Abs. 2 Nr. 1 die Annahme einer Anschlussstraße innerhalb der geschlossenen Ortslage verbieten.
67 
Auch der Anschluss der Klägerin an die L 250 über die „Steige“ ist nicht erforderlich im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StrG; auch dafür besteht angesichts der bereits vorhandenen Anschlüsse über klassifizierte Straßen kein tatsächliches Verkehrsbedürfnis. Die Klägerin ist eine Gemeinde mit etwa 10.000 Einwohnern; die Verbindungen in die nächstgelegenen Städte Bad Urach (ca. 12.500 Einwohner) und Metzingen (ca. 22.000 Einwohner) sowie nach Reutlingen und Richtung Stuttgart werden über die B 28 gewährleistet. Die Stadt Neuffen (ca. 6.200 Einwohner) im Norden Dettingens, die an der L 250 liegt, ist einfacher über die K 6712 und die L 1210 zu erreichen als über die „Steige“ und die L 250. Der von der Klägerin als erforderlich angesehene Anschluss an die L 250 erleichtert allenfalls die Fahrt in die Gemeinden Grabenstetten (ca. 1.600 Einwohner) und Erkenbrechtsweiler (ca. 2.100 Einwohner). Warum hierfür ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis anzunehmen sein sollte, ist gerade vor dem Hintergrund, dass dieses aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht bei jeglichem Anschluss bejaht werden darf, nicht ersichtlich.
III.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
69 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
70 
Beschluss
vom 11. November 2014
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG auf 105.000,-- EUR festgesetzt.
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 der Antragsgegnerin vom 10.05.2005.
Der Abschnitt des als Kreisstraße K 1081 geplanten Straßenneubaus beginnt ca. 70 m südlich der Einmündung des Römerwegs in die Neckarstraße bei Oberjesingen. Die Trasse verschwenkt - abweichend vom Verlauf der bestehenden B 296 - in Richtung Osten. Bei Station 0+200 schließt die B 296 an die - vorrangig trassierte - K 1081 an (Ampelregelung). Bei Station 0+380 ist eine Feldwegunterführung vorgesehen, an die beiderseits der K 1081 neu zu erstellende Feldwege anschließen. Etwa bei Station 0+690 beginnt die ca. 100 m lange Brücke über das Gärtringer Tal. Während die Trasse westlich der Brücke in Dammlage verläuft, befindet sie sich östlich der Brücke im Einschnitt. Die bisher in einem großen Bogen östlich von Kuppingen in südlicher Richtung verschwenkte K 1081 wird bei Station 1+000 von einer Feldwegbrücke überspannt („Kattenbrunner Weg“). Der (erneute) Wechsel von Einschnitts- in Dammlage erfolgt im Zusammenhang mit einem Kreisverkehr als Verbindungsglied zu der - mit Beschluss vom 21.11.2005 planfestgestellten und baulich begonnenen - K 1068 etwa bei Station 1+330. Neben der K 1081, dem Kreisverkehr (D = 45 m) und einem umfangreichen Wegenetz erfasst die Planung auch den Ausbau der K 1068 auf einer Länge von ca. 125 m (in Abgleich mit den hierzu planfestgestellten Unterlagen). Im weiteren Verlauf entlang des östlichen Bebauungsrandes von Kuppingen quert die K 1081 bei Station 1+545 und Station 1+740 bestehende und künftig verdolte Wassergräben. Bei Station 1+970 treffen die K 1081 und die B 296 - verbunden durch einen weiteren Kreisverkehr (D = 45 m) - erneut zusammen, wobei die Gradiente im Einschnitt liegt. Im gesamten Verlauf zwischen den beiden Kreisverkehren wird die Trasse der K 1081 auf ihrer Ostseite von einem Feld- und Radweg mit einer Breite von 3,50 m begleitet, der höhengleich und beiderseits östlich des Kreisverkehrs mit der B 296 verbunden ist. Richtung Kuppingen werden an den Feld- und Radweg anschließende Wege unter der K 1081 hindurchgeführt. Bis Station 2+370 (Feldwegüberführung Jennerstraße) werden weiterhin östlich der K 1081 ein bituminierter Weg und westlich ein Erdweg - jeweils mit einer Breite von 3,0 m - angelegt. Die ab dem Kreisverkehr bei Station 1+970 westlich von Affstätt verlaufende K 1081 überfährt bei Station 2+600 den künftig ebenfalls verdolten Leinengraben und quert die Feldwegunterführung Erzloch. Die fortgeführte überwiegende Einschnittslage endet etwa bei Station 3+060. Hier mündet die K 1081 in den Kreisverkehr, der das Verbindungsglied zu der als Ost-West-Spange geplanten K 1047 darstellt.
Die K 1047 beginnt westlich von Herrenberg als unmittelbare Fortführung der B 28 bei Station 10+080. Die B 28 zweigt bei Station 10+550 rechtwinklig von der K 1047 ab (Ampelregelung), deren Linienführung ab hier nach Nordosten verschwenkt. Die Trasse liegt überwiegend im Einschnitt und wird durchlaufend beidseitig von Wegen begleitet. Bei Station 10+760 beginnt die ca. 80 m lange Talbrücke über den Steingraben (mit einer Höhe von 10 m). Bei Station 11+320 ist die ebenfalls 80 m lange Talbrücke über den Erzlochgraben (mit einer Höhe von 12 m) vorgesehen. Bei Station 11+460 liegt der westliche Anschluss der K 1047 an den gemeinsamen Kreisverkehr (D = 45 m) mit der K 1081 („Zeppelinkreisel“). Bei Station 12+025 erfolgt der östliche Anschluss der K 1047. Die Straße, die - insgesamt in nördlicher Lage zur Schwarzwaldsiedlung in Herrenberg - nach Südosten verschwenkt, dient sowohl dem Anschluss des Gewerbegebiets „Mühlweg“ als auch der Verbindung zur bestehenden B 296. Östlich der höhengleichen Kreuzung mit der B 296 (Ampelregelung) endet der Bauabschnitt etwa bei Station 12+525 in unmittelbarer Anbindung an die vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße).
Als aktive Lärmschutzanlagen sind im Bereich westlich von Affstätt von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Wand mit einer Höhe von 2,50 m und von Bau-km 2+638 bis 2+805 ein Wall mit einer Höhe von 3,70 m vorgesehen.
An grünordnerischen Maßnahmen weist die Planung neben Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen) und Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) auch Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen) aus. Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen, als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und 2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A 5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
Außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich letzterer als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
Die Antragstellerin zu 1 ist Miteigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../5 im nördlichen Bereich der Schwarzwaldsiedlung auf Gemarkung Herrenberg. Das Grundstück liegt ca. 100 m von dem neu geplanten Teilstück der K 1047 entfernt, das in die bereits vorhandene K 1047 (Zeppelinstraße) mündet. Es kommt zu einer planbedingten Erhöhung der Lärmimmissionen.
Der Antragsteller zu 2 ist Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. .../1 am westlichen Ortsrand von Affstätt. Das Grundstück liegt ca. 65 m östlich der geplanten Trasse der K 1081. Es ist vorhabenbedingt erhöhten Lärmimmissionen ausgesetzt.
Die Antragstellerin zu 3 ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. ... auf Gemarkung Herrenberg (nördlich der Schwarzwaldsiedlung). Es soll teilweise für den entlang der neu geplanten K 1047 vorgesehenen Radweg sowie für Grünmaßnahmen in Anspruch genommen werden.
10 
Dem Erlass des angefochtenen Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Nachdem erste planerische Überlegungen im Rahmen eines Gesamtkonzepts für den Raum Herrenberg eine großräumige Bündelungstrasse in Gestalt der Trasse H 2 und nach Änderungen in Gestalt der Trasse H 3/4 favorisiert hatten, die auch in den Flächennutzungsplan 1993 aufgenommen wurde, und die Gemeinde Nufringen mit Ratsbeschluss vom 29.05.1992 deren Weiterplanung abgelehnt und sich für den Bau einer ortsnahen Westumfahrung (zwischen der B 14 und der K 1068) entschieden hatte, beschloss auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 25.07.1995, die Trasse H 3/4 nicht weiter zu verfolgen und durch eine ortsnähere Trassenführung abzulösen. Auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn hatten zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umgehungsstraßen aufgenommen, die inzwischen teilweise (Gärtringen) auch realisiert sind. Diesen ortsspezifischen Einzellösungen hatte der beigeladene Landkreis zugestimmt. Auch vorliegend besteht dessen Bereitschaft, Kreisstraßen als Einzelmaßnahmen dann zu bauen, wenn die Gemeinde bereit ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür durch Erlass eines Bebauungsplans zu schaffen, und wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Am 13.05.1997 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin auf der Grundlage der bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden (Verkehrs-)Untersuchungen, den weiteren planerischen Überlegungen die Trasse 1 A II - wie im Bebauungsplan dann festgesetzt - (mit Ausnahme der Ostumfahrung Oberjesingen) zugrunde zu legen.
11 
Nach Erlass des Aufstellungsbeschlusses vom 01.04.2003 fanden die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Bürgerbeteiligung statt. Die Antragsteller äußerten sich mit Schreiben vom 05.05.2003 (Antragstellerin zu 3), mit Schreiben vom 08.05.2003 (Antragstellerin zu 1) und mit Schreiben vom 12.05.2003 (Antragsteller zu 2). Bei einer Unterschriftensammlung im Ortsteil Affstätt sprach sich eine große Mehrheit der Bürger gegen die geplante Trasse 1 A II aus. Zum gleichen Ergebnis führte eine Umfrage im Rahmen der „Bürgerinitiative Schwarzwaldsiedlung Kniebisweg“. Am 11.11.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung (erstmals) in der Zeit vom 01.12.2003 bis 05.01.2004 öffentlich auslag. Die Antragstellerin zu 1 äußerte sich mit Schreiben vom 21.11.2003 und 04.01.2004, der Antragsteller zu 2 mit Schreiben vom 04.01.2004. Mit Bescheid vom 26.01.2004 erteilte das Landratsamt Böblingen der Antragsgegnerin eine Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG. Am 30.12.2003/09.02.2004 schlossen die Antragsgegnerin und der beigeladene Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) einen städtebaulichen Vertrag zur Sicherstellung naturschutzrechtlicher Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets (Teilentsiegelung der K 1029, der K 1043 und der K 1069 sowie Umwandlung von Acker in Grünland im Bereich Molte). In seiner Sitzung vom 17.02.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin einen geänderten Planentwurf, der nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom 27.02. bis 26.03.2004 zur Einsichtnahme durch jedermann auslag. Die Antragstellerin zu 1 erhob Einwendungen mit Schreiben vom 08.03.2004 und 22.03.2004; der Antragsteller zu 2 äußerte sich mit Schreiben vom 25.03.2004, wozu u. a. die Ratsvorlage 005A/2004 erstellt wurde. In seiner Sitzung vom 27.04.2004 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - nachdem die Ratsmitglieder Dr. B. und S. auf Bitte des Oberbürgermeisters wegen Befangenheit abgetreten waren - auf der Grundlage der Vorlage 005/2004 (mit drei weiteren ergänzenden Vorlagen) den Bebauungsplan (erstmals) als Satzung. Am 29.04.2004 beschloss der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Darstellung der geplanten Trasse 1 A II. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23.09.2004. Wie zahlreiche andere Einsprecher wurden auch die Antragsteller mit Schreiben vom 13.05.2004 über das Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen und Bedenken unterrichtet.
12 
Am 07.04.2005 verhandelte der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Frage einer Befangenheit von Ratsmitgliedern, für deren Wohngrundstücke planungsbedingt eine Änderung der Lärmbelastung (Zunahme oder Abnahme) um mindestens 3 dB(A) prognostiziert wurde. In der Sitzung vom 10.05.2005 beschloss der Gemeinderat, nachdem sieben Ratsmitglieder - auf Bitte des Oberbürgermeisters - vom Sitzungstisch abgerückt waren, auf der Grundlage der Ratsvorlage 066/2005 (mit vier ergänzenden Ratsvorlagen) - unter Beifügung der Vorlagen für den ersten Gemeinderatsbeschluss - den Bebauungsplan (erneut) als Satzung. Am 12.05.2005 beschloss die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen die 19. Änderung des Flächennutzungsplans (ebenfalls erneut), die das Regierungspräsidium Stuttgart mit Erlass vom 15.07.2005 genehmigte. Am 21.07.2005 wurden der Beschluss des Bebauungsplans und am 21./22.07.2005 die Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich bekannt gemacht.
13 
Am 08.11.2005 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, mit dem sie beantragen,
14 
den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vom 10. Mai 2005 für unwirksam zu erklären.
15 
Sie machen geltend: Der Bebauungsplan sei in formeller und materieller Hinsicht fehlerhaft. - Es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat am 10.05.2005 eine Satzung (über den Bebauungsplan) beschlossen habe. Die ortsübliche Bekanntmachung vom 21.07.2005 sei fehlerhaft. Da der (im Parallelverfahren aufgestellte) Flächennutzungsplan erst am 22.07.2005 bekannt gemacht worden sei, fehle die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderliche Genehmigung des Bebauungsplans. Mehrere Gemeinderäte seien zu Unrecht wegen Befangenheit von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen gewesen; die in der Antragsschrift erhobene Befangenheitsrüge sei wegen der konkludenten Bezugnahme auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 hinreichend substantiiert, zumal am 07.04.2005 eigens eine Ratssitzung zur Frage einer etwaigen Befangenheit von Gemeinderäten infolge planbedingter Veränderung der Lärmsituation ihrer Wohngrundstücke durchgeführt worden sei. Der Bebauungsplan treffe normative Festlegungen für Flächen außerhalb seines Geltungsbereichs. Er sei wegen Perplexität unwirksam, da (unüberbrückbare) Widersprüche zu dem in Bezug genommenen Grünordnungsplan vorlägen. - Die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB sei nicht gegeben. Bei dem Straßenbauvorhaben handele es sich nicht - wie geplant - um eine Kreisstraße, sondern wegen der angestrebten Entlastung der Ortsdurchfahrten im Zuge der B 296 - in Wahrheit - um eine Bundesstraße, deren Finanzierung/Realisierung durch den Bund als zuständigen Baulastträger nicht gesichert sei. An der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB fehle es auch deshalb, weil mit dem Vorhaben ein nicht genehmigungsfähiger Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verbunden sei und eine Befreiung nicht in Betracht komme. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB sei verletzt, da der Regionalplan Region Stuttgart 1998 im Bereich des Straßenbauvorhabens einen regionalen Grünzug als (echtes) Ziel der Raumordnung ausweise, das strikt zu beachten sei. Der vorgesehene Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei unzureichend. Die Planung leide an Abwägungsmängeln. Die Verkehrsprognose, die Lärmprognose und die Prognose betreffend Luftschadstoffe seien fehlerhaft. Auch wegen der fehlenden Prognose hinsichtlich Lichtimmissionen sowie wegen des unzureichenden Ausgleichs von Eingriffen in Lebensräume geschützter Tierarten und in Natur und Landschaft sei die Planung abwägungsfehlerhaft.
16 
Wegen der Argumentation im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 07.11.2005, 31.07.2006, 01.02.2007, 18.04.2007 und 23.04.2007 sowie auf die vorgelegten fachtechnischen Stellungnahmen des Büros für Angewandten Umweltschutz (BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 verwiesen.
17 
Die Antragsgegnerin und der Beigeladene beantragen,
18 
die Anträge abzuweisen.
19 
Sie halten die formellen und materiellen Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan für unbegründet. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 21.03.2006, 16.10.2006, 02.04.2007 und 11.04.2007 sowie die Stellungnahmen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und 07.03.2007 (Verkehr), des Büros g2 vom 10.10.2006 und 27.02.2007 (GOP/LBP), der Gruppe für ökologische Gutachten (GöG) vom 06.10.2006 und 12.03.2007 (Artenschutz), des Ingenieurbüros für Schallimmissionsschutz (ISIS) vom 11.10.2006 und 26.02.2007 (Lärmimmissionen) sowie des Ingenieurbüros L. vom 10.10.2006 und des Deutschen Wetterdienstes vom 09.10.2006 (Luftschadstoffe) verwiesen.
20 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin vor (Verfahrensakten zum Bebauungsplan, Verfahrensakten zum Flächennutzungsplan und zur Befangenheit, Originalpläne, Planentwurf, Petitionen sowie Gutachten). Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Der Schriftsatz der Antragsteller vom 23.04.2007 hat dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
22 
Die zulässigen Anträge sind nicht begründet.
A.
23 
Die Anträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügen die Antragsteller über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
24 
Das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung eines solchen privaten Belangs ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragsteller zu 1 und zu 2 gehört auch deren Interesse, von den (Lärm-)Immissionen der geplanten Straße verschont zu bleiben, auch wenn ihre Wohngrundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i. V. m. § 2 der 16. BImSchV, die auch dann bestehen, wenn der Bau einer Straße auf Grund eines - zumal wie hier nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgt. Eine Verletzung dieser Rechte ist hinreichend geltend gemacht.
25 
Das (unbebaute) Grundstück Flst.Nr. ... der Antragstellerin zu 3 soll in seinem östlichen Bereich für die Anlegung eines parallel zur geplanten Straße verlaufenden Radwegs sowie für Gestaltungsmaßnahmen in Anspruch genommen werden. Auch wenn der Bebauungsplan keine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat, liegt in der Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des (Grund-)Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, weshalb die Antragstellerin zu 3 als unmittelbar Betroffene die Überprüfung des Plans verlangen kann.
B.
26 
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
I.
27 
Dies gilt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht.
28 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung der Antragsteller ordnungsgemäß ausgefertigt. Die Ausfertigung, deren Notwendigkeit aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, hat die Aufgabe zu bezeugen, dass der - textliche und ggf. zeichnerische - Inhalt der Urkunde mit dem Willen des Normsetzungsberechtigten übereinstimmt. Dabei genügt die Unterschrift des zuständigen Organs mit Datumsangabe den Anforderungen an die Form der Ausfertigung (vgl. Senatsbeschluss v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193). Eine Bezeichnung als „Ausfertigung“ ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161).
29 
Mit der Antragserwiderung hat die Antragsgegnerin das am 18.05.2005 vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnete „Original“ der Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06 vorgelegt, die lautet:
30 
Der Gemeinderat hat am 10.05.2005 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
31 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
32 
Nach der Rechtsprechung des Senats genügt eine Ausfertigung des Satzungsbeschlusses, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des Plans - oder weiterer Bestandteile - zur Satzung ausgeschlossen und damit eine „gedankliche Schnur“ hergestellt wird (vgl. Senatsurt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20), was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26.90 - BVerwGE 88, 204 = NVwZ 1992, 371). Erforderlich ist, dass die übrigen Bestandteile mit der (ausgefertigten) Satzung derart verknüpft sind, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich ist; dies kann bei einem in Bezug genommenen (Lage-)Plan etwa dadurch geschehen, dass im Satzungstext der Fertiger des Plans bezeichnet und das Datum der Fertigung angegeben werden (vgl. Senatsbeschl. v. 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - NVwZ-RR 1995, 154 = VBlBW 1995, 193).
33 
Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge getan. Der (ausgefertigte) Satzungstext erklärt für maßgebend den vom Stadtplanungsamt gefertigten Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004. Unschädlich ist, dass der Plan vom 02.02.2004 aus neun Teilplänen besteht und dass jeder dieser Teilpläne das Datum 02.02.2004 unter der Rubrik „Änderung Zeichnung“ - im Anschluss an die Rubrik „Datum“: 15.10.2003 - enthält. Die einzelnen Teilpläne sind auch jeweils - vorstehend - mit dem Aufdruck versehen: „Landkreis Böblingen, Stadt Herrenberg, Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611, Bebauungsplan Nordumfahrung Herrenberg, Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt), Gemarkung Kuppingen - zeichnerischer Teil/Blatt ... -“. Zwar folgt abgesetzt - und in kleineren Buchstaben - u.a. weiter der Vermerk: „gefertigt: D/De Ingenieurbüro Dipl.-Ing. B. Sch. ...“. Auch wenn dieses Büro (handwerklich) die Teilpläne erstellt haben dürfte, ändert dies nichts daran, dass mit der Angabe „Stadtplanungsamt 61, Abteilung Planung 611“ als verantwortlicher „Planfertiger“ i. S. der Senatsrechtsprechung der identifizierende Zusammenhang hergestellt ist. Der Verweis auf den Textteil vom 26.01.2004 begegnet ebenfalls keinen Bedenken; insoweit haben die Antragsteller auch nichts erinnert.
34 
Hinzu kommt, dass sämtliche (neun) Teilpläne unter dem 22.09.2004/18.05.2005 im Anschluss an den angebrachten „Ausfertigungsvermerk“ mit dem Inhalt
35 
„Die Übereinstimmung dieses Bebauungsplans - zeichnerischer und schriftlicher Teil - mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Bebauungsplan wird bestätigt. Das Bebauungsplanverfahren wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt“
36 
vom Ersten Bürgermeister G. unterzeichnet sind. Im Hinblick darauf, dass auf jedem Teilplan auch vermerkt ist „Textteil: 26.01.2004“, ist auch ausgehend von den jeweils ausgefertigten Teilplänen eine hinreichende „gedankliche Schnur“ zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 gegeben.
37 
Unschädlich ist des Weiteren, dass in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 zur „Höhenlage der Trasse“ nach § 9 Abs. 2 BauGB bestimmt ist, dass sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände „aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt“ ergibt und diese „Bestandteil der Textfestsetzungen und als Anlage beigefügt“ sind. Im Anschluss an die Hinweise unter IV heißt es im Textteil abschließend:
38 
Anlagen:
1. Kennzeichnende Querprofile
2. Längenschnitt
39 
In dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Ordner „Originalpläne“ sind die „kennzeichnenden Querprofile“ zwar nicht als Anlage zu den textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 enthalten. Doch ist der Beratungsvorlage DS 066/2005 (Akte XIII S. 139) zur Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Anlage 25 die Anlage 1 zur Beratungsvorlage DS 054/2004 (zum ersten Satzungsbeschluss vom 27.04.2004) beigefügt, welche den Textteil vom 26.01.2004 enthält. Hier sind als „Anlage zum Bebauungsplan“ die kennzeichnenden Querprofile auf Blatt 1 bis Blatt 16 mit jeweils zwei Querschnitten unter Angabe der jeweiligen Kilometrierung angeschlossen. Demgegenüber ist im Ordner „Originalpläne“ der als Anlage zu den textlichen Festsetzungen erwähnte „Längenschnitt“ auf Blatt 1 bis Blatt 3 enthalten. Auf jedem der drei Blätter findet sich im Anschluss an den - bereits erwähnten - Aufdruck „Landkreis Böblingen ...“ der Einschrieb „Anlage zum Bebauungsplan - Längenschnitt Blatt ...“. Aus den beiden Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ kann daher die Zugehörigkeit zum Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ hinreichend entnommen werden. Die Authentizität des Norminhalts kann zwar in der Regel nicht durch einen „Rückbezug“ der nicht selbst ausgefertigten, vermeintlichen Bestandteile der Norm auf den ordnungsgemäß ausgefertigten Normtext bewirkt werden; vielmehr kann die normative Geltung von Plänen (Karten) nur von der Norm selbst auf sie erstreckt, nicht aber von außen gewonnen werden (vgl. Senatsbeschl. v. 30.07.1996 - 5 S 1486/85 -). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass nicht über eine „gedankliche Schnur“ ein Lageplan mit den in der Regel zahlreichen zeichnerischen Festsetzungen zu Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen sowie zu den öffentlichen Verkehrsflächen hinreichend sicher als Norminhalt bestätigt werden soll. Vielmehr weisen die in Bezug genommenen Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ und „Längenschnitt“ eine thematische Begrenztheit auf, indem sie sich lediglich auf die Festsetzung der Höhenlage einer festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB beziehen, was § 9 Abs. 2 BauGB (a. F.) als Möglichkeit (... kann ...) zulässt. Hinzu kommt, dass in den neun Teilplänen gekennzeichnet ist, für welche Stelle im Verlauf der Trasse ein „kennzeichnendes Querprofil“ (zur Höhenlage) vorhanden ist. Die entsprechende Kilometrierung in den Teilplänen stimmt überein mit der jeweiligen Kilometrierung in den 16 Blättern „kennzeichnende Querprofile“, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum angegriffenen Bebauungsplan keinen vernünftigen Zweifeln unterliegt. Gleiches gilt für die drei Blätter „Längenschnitt“. Auch hierzu sind bereits in den 9 Teilplänen - neben der Markierung der Gradientenhochpunkte und der Gradiententiefpunkte - die Neigungsbruchpunkte mit den anschließenden (Neigungs-)Angaben zur Steigung oder zum Gefälle in Prozent (z.B. 5,500 %) und mit der jeweiligen Streckenlänge (z.B. 278,98 m) enthalten. Diese (Neigungs-)Angaben finden sich gleichlautend in den 3 Blättern „Längenschnitt“ wieder, so dass auch insoweit deren Zugehörigkeit zum Bebauungsplan vernünftigerweise nicht angezweifelt werden kann. Auch wenn vorliegend die Angaben des Verfassers und des Erstelldatums der Anlagen „kennzeichnende Querprofile“ (16 Blätter) und „Längenschnitt“ (3 Blätter) in Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 fehlen, so kann jedenfalls - wie dargelegt - „auf andere Weise“ jeder Zweifel an deren Zugehörigkeit zur Bebauungsplansatzung ausgeschlossen werden. Es besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit entsprechenden Anlagen zu einem anderen - zumal planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplan.
40 
2. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 10.05.2005 wirksam den angefochtenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
41 
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Gemeinderat unter Nr. 5 folgenden Beschluss gefasst:
42 
Die als Anlage 3 der DS 005/2004 beiliegende Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung Herrenberg“ einschließlich des Bebauungsplans vom 02.02.2004, dem Textteil vom 26.01.2004 sowie der Begründung vom 03.03.2004 mit Umweltbericht vom Februar 2004 wird beschlossen.
43 
Anlage 3 zu DS 005/2004 lautet:
44 
Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans „Nordumfahrung“ Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06.
45 
Der Gemeinderat hat am 27.04.2004 auf Grund von ... den Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ Planbereich 07.06 als Satzung beschlossen.
46 
Maßgebend ist der vom Stadtplanungsamt gefertigte Plan vom 02.02.2004 einschließlich Textteil vom 26.01.2004, nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweisen.
47 
Danach mag die Beschlussfassung nicht leicht nachvollziehbar sein. Die am 18.05.2005 durch den Ersten Bürgermeister G. erfolgte Ausfertigung der „Satzung über die Aufstellung des Bebauungsplans Nordumfahrung Herrenberg Gemarkung Herrenberg (Flur Herrenberg und Affstätt) und Gemarkung Kuppingen Planbereich 07.06“ bekundet jedoch - ihrer Aufgabe entsprechend - die Beschlussfassung des Gemeinderats über den Bebauungsplan. Das mag vom Wortlaut her nicht mit dem übereinstimmen, was in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005 als Beschlussfassung (einschließlich der in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004) festgehalten ist. Die Beschlussfassung steht dadurch aber nicht in Frage. Es trifft also nicht zu, dass die (Satzungs-)Beschlussfassung des Gemeinderats vom 10.05.2005 mangels Regelungsgehalts „ins Leere“ ginge. Dass hinsichtlich der - zudem nicht zum normativen Gehalt gehörenden - „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ eine Diskrepanz bestünde zwischen der unter dem 18.05.2005 ausgefertigten „Originalsatzung“ und der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 10.05.2005, vermag der Senat nicht zu erkennen, da die „nachrichtlich übernommenen Festsetzungen sowie Hinweise“ in der in der protokollierten Beschlussfassung in Bezug genommenen Anlage 3 zu DS 005/2004 erwähnt sind.
48 
3. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Fehlens einer nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB erforderlichen Genehmigung unwirksam. Ein solcher Mangel wäre nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. (entspricht §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB n. F.) auch ohne Rüge innerhalb Jahresfrist, die der Schriftsatz der Antragsteller vom 18.04.2007 nicht einhielte, beachtlich.
49 
Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB bedürfen Bebauungspläne u.a. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmt im Anschluss an Satz 1, wonach mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden kann (Parallelverfahren), dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Richtig ist, dass der angefochtene Bebauungsplan vor der korrespondierenden Änderung des Flächennutzungsplans bekannt gemacht worden ist. Zwar erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Herrenberg/Deckenpfronn/Nufringen im jeweiligen amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin und der Gemeinde Deckenpfronn vom 21.07.2005 und damit am gleichen Tag wie die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan (ebenfalls im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005). Demgegenüber wurde die Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung von der Gemeinde Nufringen als dritter zur vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft gehörenden Kommune erst in deren Amtsblatt vom 22.07.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Erst mit dieser letzten Bekanntmachung ist die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam geworden (so auch das Schreiben der Antragsgegnerin an das Regierungspräsidium Stuttgart vom 05.12.2005 - 19. Änderung des Flächennutzungsplans, Verfahrensakte IV S. 137). Damit ist - rein zeitlich betrachtet - der Bebauungsplan vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden. Dieser Umstand allein löst jedoch die Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht aus.
50 
Im Anschluss an die Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB über die Zulässigkeit des Parallelverfahrens bestimmt § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB, dass der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden kann, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. Ob diese Voraussetzung, nämlich die materielle Einhaltung des Entwicklungsgebots - i. S. des Entwickeltseins des Bebauungsplans aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans - erfüllt ist, soll die höhere Verwaltungsbehörde, die den korrespondierenden Flächennutzungsplan noch nicht genehmigt hat, in dem deshalb nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB angeordneten Genehmigungsverfahren prüfen. Als begünstigender Verwaltungsakt setzt die Genehmigung einen dahingehenden Antrag der Gemeinde voraus. Es muss aus Sicht der Gemeinde Sinn machen, dass die Genehmigungsbehörde - auf einen Antrag hin - die Einhaltung des Entwicklungsgebots mit Blick auf die künftigen Darstellungen des (geänderten) Flächennutzungsplans prüft. Der Genehmigungsantrag ist (nur) zulässig, wenn die Gemeinde noch keinen (geänderten) Flächennutzungsplan besitzt und den Bebauungsplan unter Berufung auf § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB als im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan vorlegt (vgl. Krautzberger/Schliep-korte in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, RdNr. 61 zu § 10). Eine solche Situation hat aus Sicht der Antragsgegnerin bei der planerischen Willensbildung im Rahmen des durchgeführten Parallelverfahrens jedoch zu keiner Zeit bestanden. Dass der angefochtene Bebauungsplan objektiv - rein zeitlich gesehen - vor der korrespondierenden Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht worden ist, hat sich erst und allein aus dem fehlenden Gleichschritt bei der Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch eine Mitgliedsgemeinde der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft ergeben.
51 
Ein vor diesem Hintergrund nach § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzunehmendes Genehmigungserfordernis machte auch keinen Sinn. Es wäre formal für einen einzigen Tag gegeben gewesen. Bereits am 22.07.2005 ist die Flächennutzungsplanänderung mit der letzten Bekanntmachung ihrer Genehmigung wirksam geworden, so dass ein aus § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB abzuleitendes Genehmigungserfordernis wieder entfallen wäre und der angefochtene Beschluss des Bebauungsplans an diesem Tag erneut und in gleicher Weise wie am Tag zuvor - als im Rahmen des von vornherein beabsichtigten und durchgeführten Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgestellt - hätte bekannt gemacht werden können, und nicht eine (nicht mehr erforderliche) Genehmigung hätte bekannt gemacht werden müssen.
52 
4. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist nicht fehlerhaft erfolgt. Maßgebend ist allein § 10 Abs. 3 BauGB. Danach ist die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (Satz 1); in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (Satz 3).
53 
Zu Unrecht rügen die Antragsteller, dass eine Satzung grundsätzlich mit dem Wortlaut, mit dem sie vom Gemeinderat beschlossen und vom Bürgermeister ausgefertigt worden sei, öffentlich bekannt zu machen sei. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist zwar - da vorliegend eine Genehmigung nicht erforderlich (gewesen) ist - „der Beschluss des Bebauungsplans“ durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen. Dabei muss allerdings der Beschluss nicht im Wortlaut bekannt gemacht werden, vielmehr genügt es, dass die Tatsache und das Datum des Beschlusses mit der Kennzeichnung des Plans hinsichtlich seiner örtlichen Lage bekannt gemacht werden (vgl. Gaentzsch in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., RdNr. 16 zu § 10). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005. Sie gibt (sogar) den Satzungstext wieder, wie ihn Erster Bürgermeister G. unter dem 18.05.2005 ausgefertigt hat. Außerdem wird das Plangebiet sehr ausführlich unter Darstellung des Trassenverlaufs der geplanten Nordumfahrung umschrieben.
54 
Fehl geht auch die Rüge der Antragsteller, dass der (Satzungsbeschluss über den) Bebauungsplan entgegen § 1 Abs. 3 DVO GemO nicht selbst im zeichnerischen oder im textlichen Teil den Hinweis auf die Ersatzbekanntmachung enthalte. Denn die Ersatzbekanntmachung eines gemeindlichen Bebauungsplans richtet sich nicht nach § 1 Abs. 3 DVO GemO, sondern - wie bereits erwähnt - ausschließlich nach § 10 Abs. 3 BauGB. Nach dessen Satz 3 ist „in der Bekanntmachung“ darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Auch dies ist hier in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.07.2005 ordnungsgemäß geschehen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB tritt die Bekanntmachung an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Zum einen gelten die kommunalrechtlichen Form- und Verfahrensanforderungen für die Veröffentlichung von Satzungen für die Satzung über einen Bebauungsplan nur insoweit, als es um die Ortsüblichkeit der Bekanntmachung geht, nicht auch für das Bereithalten von Plänen zur Einsichtnahme. Zum anderen macht § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB deutlich, dass das Bereithalten zur Einsichtnahme - wie in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB vorgeschrieben - kein formal als Teil der Ersatzbekanntmachung zu verstehender Vorgang ist, und deshalb nicht - wie § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DVO GemO dies fordert - bereits in der Satzung selbst darauf hinzuweisen ist, an welcher Verwaltungsstelle der Gemeinde die Pläne zur kostenlosen Einsicht durch jedermann niedergelegt sind. Deshalb muss auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 DVO GemO in der Satzung (über den Bebauungsplan) der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile (Pläne) umschrieben werden. Vielmehr genügt es, dass - wie vorliegend geschehen - in der öffentlichen Bekanntmachung das Plangebiet umschrieben wird, um den mit der Bekanntmachung verfolgten Hinweiszweck zu erfüllen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 06.07.1984 - 4 C 22.80 - BVerwGE 69, 344 = DÖV 1985, 237 sowie Gaentzsch, a. a. O., RdNr. 18 zu § 10 m. w. N.).
55 
5. Die Befangenheitsrügen der Antragsteller haben keinen Erfolg.
56 
Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 (über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung) verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied (als ehrenamtlich tätiger Bürger) ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Gemäß § 18 Abs. 6 Satz 4 GemO bleibt für Beschlüsse über Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne die - insoweit speziellere - Vorschrift des § 4 Abs. 4 und 5 GemO unberührt. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 u.a. nicht, wenn die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Nach Satz 4 ist bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Dieser Hinweispflicht ist in der öffentlichen Bekanntmachung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 21.07.2005 Genüge getan; insoweit wird von den Antragstellern auch nichts erinnert.
57 
Die Antragsgegnerin erwidert zu Recht, dass innerhalb der ab dieser öffentlichen Bekanntmachung laufenden und daher am 21.07.2006 endenden Jahresfrist keine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge erhoben worden ist.
58 
Mit Blick auf die Voraussetzung, dass eine solche Rüge „gegenüber der Gemeinde“ erfolgen muss, wäre es allerdings unschädlich, dass eine Verletzung der Befangenheitsvorschriften von den Antragstellern (nur) im vorliegenden Normenkontrollverfahren geltend gemacht worden ist. Denn dieses richtet sich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Herrenberg (als Antragsgegnerin), der die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt werden. Eine den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügende Befangenheitsrüge ist - unbestritten - im Begründungsschriftsatz der Antragsteller vom 31.07.2006 enthalten, damit aber erst nach Ablauf der Einjahresfrist formuliert, so dass es nicht darauf ankommt, ob im Falle eines rechtzeitigen Eingangs bei Gericht die Frist auch „gegenüber der Gemeinde“ - der die Rügeschrift später zugeht - gewahrt ist.
59 
Entscheidend ist daher, ob die Antragsteller - wie sie geltend machen - eine ordnungsgemäße Befangenheitsrüge bereits in der Antragsschrift ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 07.11.2005 erhoben haben. Das ist nicht der Fall.
60 
Unter Nr. 4 des Schriftsatzes ist Folgendes ausgeführt:
61 
„Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan „Nordumfahrung Herrenberg“ ist nichtig. Zum einen wurde auch beim zweiten Satzungsbeschluss gegen die Befangenheitsvorschrift des § 18 GemO verstoßen. Der Bebauungsplan verstößt ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB. Die der Planung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung verkennt die Verkehrsbedeutung der Umgehungsstraße. Folge davon ist, dass die prognostizierten Lärmimmissionspegel zu niedrig sind. Die Einzelheiten dazu werden wir in der Antragsbegründung näher darlegen.“
62 
Dass der Satz, der die Befangenheitsrüge enthält, für sich betrachtet dem Darlegungsgebot des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO genügte, behaupten auch die Antragsteller nicht. Sie meinen jedoch, dass durch die nachfolgenden Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB ein textlicher Zusammenhang und damit eine Verbindung zwischen der Befangenheitsrüge und der Lärmbelastung, aus der die Befangenheit von Ratsmitgliedern resultieren soll, hergestellt werde; im Zusammenhang damit, dass sich die Antragsgegnerin mit der Frage einer etwaigen Befangenheit von Ratsmitgliedern ausführlich befasst, gutachterliche Äußerungen hierzu eingeholt und am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage „infolge Lärmdifferenz“ durchgeführt habe, erfülle die erhobene Rüge die zu fordernde Anstoßfunktion gegenüber der Antragsgegnerin. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
63 
Das vorliegende Verfahren weist in der Tat die „Besonderheit“ auf, dass die Frage einer Befangenheit von Gemeinderäten wegen planbedingter Verbesserung (oder auch Verschlechterung) der Lärmsituation für ihr jeweiliges Wohngrundstück im Vorfeld des Satzungsbeschlusses über Jahre hinweg diskutiert worden ist. Es wurden detaillierte schalltechnische Untersuchungen für die Grundstücke aller in Betracht kommenden Gemeinderäte durch das Büro ISIS durchgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin sowie das Regierungspräsidium Stuttgart als Aufsichtsbehörde wurden eingeschaltet und um rechtliche Beratung gebeten und schließlich wurde am 07.04.2005 eigens eine Gemeinderatssitzung zur Befangenheitsfrage abgehalten. Deshalb spricht zwar eine gewisse Vermutung dafür, dass mit diesem einen Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wohl die bereits in der Vergangenheit viel diskutierte Frage der Befangenheit von Gemeinderäten „infolge Lärmdifferenz“ gemeint war. Gleichwohl ist damit nicht i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GemO der Sachverhalt bezeichnet worden, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll. Allerdings kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Sachverhalt im Detail vollständig oder zutreffend beschrieben wird. Vielmehr reicht es aus, dass ein bestimmter, für die Gültigkeit der Satzung erheblicher Sachverhalt als „wunder Punkt“ in seinem Kern so angesprochen wird, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über daraus zu ziehende Folgerungen ermöglicht wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - BRS 60 Nr. 56 zu der insoweit gleichgelagerten Vorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB). Dem genügt das Vorbringen in der Antragsschrift vom 07.11.2005 nicht, auch wenn man, was in der Diktion („... ferner ...“) gerade nicht angelegt ist, die im unmittelbaren Anschluss an die eigentliche Befangenheitsrüge gemachten (resümierenden) Ausführungen zum Verstoß gegen das Abwägungsgebot mit in den Blick nimmt.
64 
Hinsichtlich der Befangenheitsregelung des § 18 GemO ist ein Verfahrensverstoß unter verschiedenen Aspekten denkbar: Es könnte geltend gemacht werden, dass die „Wahrnehmbarkeitsschwelle“ von 3 dB(A) nicht das Kriterium sein könne, um bei einem Ratsmitglied das für eine Befangenheit erforderliche individuelle Sonderinteresse an der Entscheidung des Gemeinderats hinsichtlich planbedingter „Lärmdifferenz“ festzustellen; damit zusammenhängend könnte gerügt werden, dass etwa bei einem niedrigeren Ansatz als 3 dB(A) weitere Gemeinderäte befangen gewesen seien, die nicht die Sitzung verlassen, sondern an der Beschlussfassung mitgewirkt hätten; weiter denkbar ist - wie geschehen - der Einwand, dass das Fehlen einer Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO im Rahmen des § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO unschädlich sei, da die Ratsmitglieder nur „auf Druck“ abgetreten seien, so dass insoweit ein „faktischer Ausschluss“ vorliege; es könnte die „Infizierungsrüge“ wegen Mitwirkung der als befangen abgetretenen Ratsmitglieder bei früheren Beschlüssen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erhoben werden; möglich wäre auch, die Befangenheitsrüge auf die „lärmbetroffenen“ Ratsmitglieder zu beschränken und nicht auch auf die beiden Ratsmitglieder zu erstrecken, die wegen der Lage ihres Grundstücks innerhalb des Plangebiets als befangen abgetreten sind. Dementsprechend heißt es in der Antragsschrift vom 07.11.2005 am Ende, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden; damit dürfte gerade auch die - fristgerechte - Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift begründen soll, i. S. des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO gemeint gewesen sein.
65 
Ferner meinen die Antragsteller, dass der angesprochene Satz in der Antragsschrift vom 07.11.2005 wegen der „konkludenten Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift“ dem Rügeerfordernis genüge; die Rüge habe lediglich Anstoßfunktion und beziehe sich zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der angefochtene Satzungsbeschluss enthalten sei. Hierzu berufen sich die Antragsteller auszugsweise wie folgt auf das bereits erwähnte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 20.05.1998 - 3 S 2784/96 - (a. a. O.):
66 
„Die Rüge gab der Antragsgegnerin allgemein Veranlassung zur Prüfung, ob auf Grund der ihr bekannten, in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 im Einzelnen protokollierten Änderungen insgesamt eine weitere Bürgerbeteiligung erforderlich gewesen wäre und ggf. eine Fehlerheilung durchgeführt werden sollte ... Nach den maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalles war deshalb die mit der Rügepflicht des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezweckte Anstoßfunktion hinreichend erfüllt.“
67 
Indes zitieren die Antragsteller das Urteil unvollständig. An der ausgesparten Stelle heißt es nämlich:
68 
„Der Antragsgegnerin war durch den konkreten Hinweis der Antragstellerin auf zwei in der Gemeinderatssitzung vom 07.05.1996 beschlossene Änderungen des Bebauungsplans bzw. seiner Begründung eine Eingrenzung des im Hinblick auf den geltend gemachten Verfahrensverstoß relevanten Sachverhalts auf die in dieser Sitzung gefassten Änderungsbeschlüsse ohne Weiteres möglich.“
69 
Entgegen der Meinung der Antragsteller trifft es also nicht zu, dass sich die (Befangenheits-)Rüge nach der Rechtsprechung zwanglos (auch) auf die Niederschrift über die Gemeinderatssitzung beziehe, in der hier allerdings auch nur festgehalten ist:
70 
„Die befangenen Gemeinderäte Dr. B., D. H., S., H., K. und R. und Frau E. rücken vom Sitzungstisch ab und nehmen im Zuschauerraum Platz. Ebenso Ortsvorsteher R..“
71 
Schließlich machen die Antragsteller geltend, dass sich aus dem in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO enthaltenen Antragsrecht des Bürgers „gleichsam spiegelbildlich“ die Verpflichtung der Gemeinde zur Verbescheidung der Rüge ergebe; sehe sich die Gemeinde hierzu außerstande - etwa weil ihrer Meinung nach der (bisher) mitgeteilte Sachverhalt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte biete -, so sei sie verpflichtet, den Bürger ggf. unter Fristsetzung zur Substantiierung seiner Rüge aufzufordern; erst wenn der Bürger dem nicht (fristgerecht) nachkomme, trete der Effekt der Unbeachtlichkeit der Rüge nach Zeitablauf (wieder) ein. Damit können die Antragsteller nicht durchdringen. Dieser Standpunkt wird zwar in der - insoweit auch in Bezug genommenen - Kommentarliteratur vertreten (vgl. Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, RdNr. 43 zu § 4). Ihm ist aber jedenfalls vorliegend nicht zu folgen. Denn die (pauschale) Befangenheitsrüge hat der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Antragsteller in einer gerichtlichen Antragsschrift im Rahmen einer „vorläufigen Begründung“ erhoben und am Ende des Schriftsatzes angekündigt, dass die „Einzelheiten dazu“ in der Antragsbegründung näher dargelegt würden. Bis zum Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO waren damals noch mehr als acht Monate Zeit; seit der Vertretungsanzeige des - heutigen - Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 15.12.2005 waren es immer noch mehr als sieben Monate. Die Antragsgegnerin hatte daher nach Zugang der die (pauschale) Befangenheitsrüge enthaltenden Antragsschrift keine Veranlassung, die - im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens wegen § 67 Abs. 1 VwGO gebotenermaßen - anwaltlich vertretenen Antragsteller zu einer rechtzeitigen Substantiierung ihrer Rüge aufzufordern, vielmehr konnte sie die angekündigte Darlegung der „Einzelheiten dazu“ abwarten.
72 
Die einjährige Rügefrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO ist nicht dadurch verlängert worden, dass der Senat durch Verfügung des Berichterstatters vom 03.07.2006 dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf dessen telefonische Bitte hin (letztmals) eine Fristverlängerung zur Abgabe der Antragsbegründung bis Ende des Monats und damit über den 21.07.2006 hinaus gewährt hat. Auch wenn die Befangenheitsrüge - grundsätzlich zulässig und wirksam - im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens um die Gültigkeit der umstrittenen Satzung erhoben werden kann, entbindet eine seitens des Gerichts (auf Antrag wiederholt) gewährte Fristverlängerung nicht von der Einhaltung der Einjahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO. Der Zweck der Regelung besteht darin, nach Ablauf der Jahresfrist zu Gunsten der Gemeinde als Normgeber Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, dass die Satzung (hier: der Bebauungsplan) noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers gemeinderechtlicher Art als unwirksam erkannt wird. Die seitens des Gerichts gewährte Fristverlängerung zur Vorlage der (umfassenden) Antragsbegründung kann die aus Gründen der Rechtssicherheit getroffene gesetzliche Regelung nicht aufheben.
73 
Im Übrigen ist ein Gemeinderatsbeschluss nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO u. a. (nur) rechtswidrig, wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 oder 2 ausgeschlossen war. Das ist nur der Fall, wenn der hierfür zuständige Gemeinderat zu Unrecht eine Ausschlussentscheidung nach § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO getroffen hat, nicht auch, wenn ein Ratsmitglied in der irrigen Meinung oder unter dem Vorwand, befangen zu sein, die Sitzung verlässt (vgl. Senatsurt. v. 18.11.1986 - 5 S 1719/85 - NVwZ 1987, 1103 = DÖV 1987, 448). An einer solchen Entscheidung des Gemeinderats fehlt es hier. „Ausgeschlossen“ i. S. der gesetzlichen Regelung waren die ferngebliebenen Ratsmitglieder auch nicht deshalb, weil sie - wie die Antragsteller geltend machen - nur „auf Druck“ des Oberbürgermeisters und auf Grund der bereits seit langer Zeit im Gemeinderat geführten Befangenheitsdiskussion „infolge Lärmdifferenz“, einschließlich der eigens hierzu abgehaltenen Ratssitzung vom 07.04.2005, so gehandelt hätten, womit ein faktischer Ausschluss vorgelegen habe und eine dahingehende Entscheidung des Gemeinderats eine überflüssige Förmelei gewesen wäre. Auf Grund der klaren gesetzlichen Regelung kann auf das Erfordernis einer (förmlichen) Ausschlussentscheidung des Gemeinderats i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 2 GemO nicht verzichtet werden. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb es den betroffenen Ratsmitgliedern - falls sie sich nicht für befangen gehalten haben - nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein sollte, auf einer solchen Entscheidung zu bestehen, damit gegenüber dem in der Sache ergehenden Ratsbeschluss der Einwand eröffnet ist, er sei wegen ihrer zu Unrecht unterbliebenen bzw. unterbundenen Mitwirkung rechtswidrig.
74 
6. Der Bebauungsplan ist - entgegen der Meinung der Antragsteller - nicht deswegen (teilweise) unwirksam, weil er „normative Festlegungen außerhalb seines Geltungsbereichs“ enthielte. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB können nur für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 7 BauGB) getroffen werden; normative Festsetzungen für Bereiche außerhalb des Plangebiets sind nicht möglich (vgl. Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - (NVwZ-RR 2002, 638 = NuR 2002, 296). Derartige - Geltung beanspruchende - Festsetzungen wären unwirksam.
75 
Die Antragsteller wenden ein, dass der Grünordnungsplan/Landschafts-pflegerischer Begleitplan (künftig: GOP/LBP) durch die Inbezugnahme in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (insoweit) dessen normativer Bestandteil geworden sei und die entsprechenden Regelungen zu Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen danach unwirksam seien, soweit sie Flächen außerhalb des Plangebiets beträfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg entschieden, die auf der Grundlage des GOP/LBP für erforderlich gehaltenen Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans (in den neun Teilplänen) selbst festzusetzen und ergänzend in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.4 (Schutzmaßnahmen), Nr. 1.5 (Gestaltungsmaßnahmen) und Nr. 1.6 (Ausgleichsmaßnahmen) zu regeln, untergliedert nach den jeweiligen Maßnahmen S 1, G 1 bis G 9 und A 1 bis A 5. Die insoweit allgemeinen Regelungen in den textlichen Festsetzungen lauten:
76 
1.3. Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen
(§ 9 (1) Nr. 20 und 25 a + b BauGB)
Festsetzungen werden für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen getroffen. Durch Planeinschrieb werden Flächen für Pflanzgebote und -bindungen sowie Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Eintragung der Pflanzstandorte (Einzelpflanzungen) in den Lageplänen des Gründordnungsplanes und im Bebauungsplan verdeutlicht die Art der vorgesehenen Pflanzmaßnahme, besitzt hinsichtlich der exakten Lage der Einzelpflanzung jedoch keinen Festsetzungscharakter.
        
1.4. Schutzmaßnahmen
…       
        
1.5. Gestaltungsmaßnahmen
Zur landschaftsgerechten Neugestaltung des Trassenumfeldes und Eingliederung des Trassenkörpers in die Landschaft sind die im Einzelnen festgesetzten Gestaltungsmaßnahmen vorzusehen. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmeblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten. Insbesondere bei den vorgesehen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten. Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu wählen.
        
1.6 Ausgleichsmaßnahmen
Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen dienen der Kompensation der durch die verbleibenden, unvermeidbaren Beeinträchtigungen verloren gehenden oder stark beeinträchtigten Werte und Funktionen des Naturhaushaltes. Die jeweilige Maßnahmenausführung und Pflege der Flächen ist an den detaillierten Beschreibungen der Maßnahmenblätter sowie den Darstellungen der Lagepläne des Grünordnungsplanes (GOP/LBP) auszurichten.
        
Bei den vorgesehenen Ansaaten ist auf die Verwendung autochthonen Saatgutes durch Heublumen-, Heudrusch- oder Heumulchsaat zu achten.
        
Zu pflanzende Bäume sind als hochstämmige Bäume mit mindestens Stammumfang 14 - 16 zu pflanzen.
77 
Soweit danach in Nr. 1.5 und Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen auf die Maßnahmenblätter sowie die Lagepläne des GOP/LBP Bezug genommen wird, weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass bereits durch die (abweichende) Wortwahl „ausrichten“ und „achten“ hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass es sich hierbei nicht um normative Vorgaben, sondern lediglich um „Hinweise“ zur konkreten Ausführung der jeweiligen Gestaltungs- bzw. Ausgleichsmaßnahme handelt. Entsprechend heißt es unter Nr. 7 der Begründung zum Bebauungsplan:
78 
„... Der Grünordnungsplan benennt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen bzw. Schutzmaßnahmen sowie für unvermeidbare Beeinträchtigungen entsprechende Kompensationsmaßnahmen. Diese sind entweder im Rahmen der Planung berücksichtigt worden, entsprechend den Vorschlägen des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen worden oder werden mittels städtebaulichen Vertrags einwandfrei abgesichert, sofern sie außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen sind. ...“
79 
Zwar könnte sich die Planbegründung, die selbst kein normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist, nicht über (anderweitige) eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen hinwegsetzen, sondern nur insoweit Bedeutung haben, als sie ggf. zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen heranzuziehen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Entgegen der Meinung der Antragsteller bestimmt jedoch nicht erstmals konstitutiv die Planbegründung - in Widerspruch zu den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen -, dass die „Vorschläge des Grünordnungsplans in vollem Umfang in den Bebauungsplan übernommen“ werden und deshalb normativ gelten. Vielmehr ergibt sich dieser Befund unmittelbar und nur aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen selbst. Für ihre Rüge können sich die Antragsteller auch nicht auf die dem Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. beigefügte Auflage Nr. 4 berufen, wonach die Ausführung der Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen und der Grünordnungsplan verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen sind. Damit hat das Landratsamt der Antragsgegnerin nicht vorgegeben, wie die Ausgleichsmaßnahmen, die der GOP/LBP für die Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope vorsieht, „verbindlich mit in den Bebauungsplan aufzunehmen“ sind. Die Antragsgegnerin hat sich für den Weg direkter (zeichnerischer und textlicher) Festsetzungen im Bebauungsplan entschieden und nicht für eine Regelung, mit der der GOP/LBP oder bestimmte Teile zum Bestandteil des Bebauungsplans erklärt werden. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in besonders geschützte Biotope sind im Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a.F. die Maßnahme A 2.2 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 2.1) sowie die Maßnahme A 2.8 (Grünordnungsplan Unterlage 10.2 Blatt 6) festgehalten. So sind die Ausgleichsmaßnahme A 2.2 in den Teilplänen Blatt 2 und Blatt 2.1 des Lageplans und die Ausgleichsmaßnahme A 2.8 im Teilplan Blatt 6 des Lageplans zum Bebauungsplan und damit innerhalb dessen Geltungsbereichs festgesetzt.
80 
Die im GOP/LBP auf den Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 dargestellte Ausgleichsmaßnahme A 2.9 (Blatt 6.1) ist - mangels Kompensationsbedarf - nicht (mehr) im Bebauungsplan als Ausgleichsmaßnahme festgesetzt (worden). In Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde wurde es als ausreichend erachtet, dass Teile der im Zusammenhang mit den (bereits erwähnten) Ausgleichsmaßnahmen A 2.2 und A 2.8 zu entwickelnden Biotopbereiche (Heckenstrukturen entlang Wehlinger Graben und Steingraben) die verloren gehenden Funktionen übernehmen können; zudem ergab die rechnerische Bilanzierung durch Veränderungen in der Konfliktsituation und Änderungen am Ausgleichskonzept einen deutlich über die rechnerische Vollkompensation hinausgehenden Saldo. Dementsprechend sind in Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen auch nur (noch) die Ausgleichsmaßnahmen A 2.1 bis A 2.8 geregelt.
81 
Die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (GOP/LBP Unterlage 10.2 Blatt 6.1), die auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/2 vorgesehen ist, liegt nicht innerhalb des Plangebiets. Dementsprechend ist diese Maßnahme auch nicht in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.6.4 - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 4.1 und A 4.2 - erwähnt, sondern in § 1 des städtebaulichen Vertrags vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen dem Landratsamt Böblingen und der Antragsgegnerin (in Verbindung mit Anlage 1) - neben den Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung von K 1029, K 1043 und K 1069) - aufgenommen.
82 
7. Der Bebauungsplan ist nicht wegen Perplexität unwirksam.
83 
Ihren dahingehenden Einwand begründen die Antragsteller - „ausgehend vom Rechtssatzcharakter auch des Grünordnungsplans“ - mit Widersprüchen zwischen dessen „Regelungen“ einerseits und den Festsetzungen des Bebauungsplans andererseits. Wie bereits dargelegt, sind die normativen Regelungen - im Zusammenhang mit der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - aber ausschließlich im Bebauungsplan enthalten; soweit in den textlichen Festsetzungen unter Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 auf den GOP/LBP verwiesen wird, handelt es sich nur um Hinweise zur Ausführung bestimmter gründordnerischer Maßnahmen. Der GOP/LBP ist lediglich die fachliche Grundlage (gewesen), dessen „Vorschläge“ für Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen durch entsprechende Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen und damit normativ umgesetzt worden bzw. für Bereiche außerhalb des Plangebiets im öffentlich-rechtlichen Vertrag 30.12.2003/09.02.2004 geregelt sind. Enthält danach der GOP/LBP selbst keine (konstitutiven) normativen Regelungen, so kann insoweit auch kein Widerspruch zu den entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan bestehen, so dass der Vorwurf der Perplexität ins Leere geht.
84 
Im Übrigen: Zu den von den Antragstellern aufgezeigten (vermeintlichen) „Widersprüchen“ zwischen GOP/LBP und Bebauungsplan hat sich das Büro g 2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 (unter Nr. 2.1) geäußert und die „Abweichungen“ im Bebauungsplan plausibel als zulässige weitergehende Differenzierungen im Hinblick auf die jeweilige Ausgleichsmaßnahme beschrieben (etwa zur Maßnahme A 2.1 wie auch zu den Maßnahmen A 2.2 und A 2.3, die neben der Schaffung und Entwicklung von Sukzessionsstrukturen sowie von extensiv genutzten Grünlandflächen parallel mit dem jeweiligen Graben auch eine Verbreiterung bzw. Ausdehnung des - teilweise - vorhandenen Gewässerrandstreifens auf bislang ackerbaulich genutzte Flächen zum Ziel haben, vgl. auch Nr. 1.6.2 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen).
85 
Im vorliegenden Zusammenhang wenden die Antragsteller weiter ein, es sei unklar, auf welche Fassung des GOP/LBP (September 2003 oder Februar 2004) der Bebauungsplan Bezug nehme; die textlichen Festsetzungen vom 26.01.2004 könnten in Nr. 1.3, Nr. 1.5 und Nr. 1.6 „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf die ursprüngliche Fassung vom September 2003 verweisen; in den Unterlagen finde sich allerdings nur eine „redaktionell korrigierte Endfassung“ vom Februar 2004, die bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 10.05.2005 wohl auch berücksichtigt worden sei; es werde bestritten, dass es sich bei der Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 um eine lediglich „redaktionell korrigierte“ Endfassung gegenüber der Fassung vom September 2003 handele; vielmehr müssten inhaltliche Änderungen erfolgt sein und seien auch erfolgt, wie sich dem Umweltbericht entnehmen lasse, der ebenfalls in zwei Fassungen - nämlich vom September 2003 und vom Februar 2004 - vorliege und mit dem der GOP/LBP „in untrennbarem Zusammenhang“ stehe; von Bedeutung seien insbesondere die variierenden Zahlenangaben in der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung.
86 
In der Tat finden sich in diesem Zusammenhang unterschiedliche Werteinheiten im Umweltbericht Fassung September 2003 gegenüber dem Umweltbericht Fassung Februar 2004 (Kompensationsbedarf durch Versiegelung: 92.400 WE gegenüber 80.240 WE, Inanspruchnahme von Arten und Biotopen: 51.000 WE gegenüber 55.660 WE, Beeinträchtigung bedeutender Biotope: 120.000 WE gegenüber 145.150 WE, Kompensationsbedarf durch Beeinträchtigung der Bodenfunktionen/Ertragsfähigkeit: 243.000 WE gegenüber 244.700 WE, flächenmäßiger Umfang der Ausgleichsmaßnahmen: 16,6 ha gegenüber 15,42 ha, gleichwohl Aufwertungspotential bei den Entsiegelungsmaßnahmen: 15.360 WE gegenüber 15.398 WE und bei Ackerumwandlung: 216.075 WE gegenüber 225.515 WE, Aufwertungspotential der Maßnahmen für das Schutzgut Boden/Entsiegelung: 16.000 WE gegenüber 11.280 WE und bei Ackerumwandlung: 181.150 WE gegenüber 197.830 WE, Gesamtbilanz Aufwertungspotential für Arten- und Biotopschutz: 288.585 WE gegenüber 299.463 WE und für das Schutzgut Boden: 260.150 WE gegenüber 280.130 WE). Diese Differenzen in den beiden Fassungen des Umweltberichts dürften identisch sein mit entsprechenden Differenzen in den beiden (zeitlich jeweils gleich datierten) Fassungen des GOP/LBP, da dieser in den Umweltbericht „eingebaut“ worden ist. In der der Antragserwiderung beigefügten Stellungnahme des Büros g 2 vom 10.10.2006 wird unter Nr. 2.1 von „inhaltlichen Änderungen und Ergänzungen auf Basis der Ergebnisse aus der Trägerbeteiligung“ gesprochen, die sich bis zur Entwurfsfassung des GOP/LBP vom Februar 2004 (gegenüber der Fassung vom September 2003) ergeben hätten und in den (korrespondierenden) Umweltbericht eingearbeitet worden seien, so dass auch dieser in seiner Fassung vom Februar 2004 die zum damaligen Zeitpunkt abschließende Fassung dargestellt habe; in diesem Zusammenhang sei auch eine fortgeschriebene Fassung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz in den Umweltbericht eingearbeitet worden; gleichzeitig seien in den Umweltbericht in der Fassung Februar 2004 die zwischenzeitlich vorliegenden Ergebnisse weiterer Fachgutachten zu den Themenbereichen Schall und Klima eingearbeitet worden.
87 
Danach erscheint es schon „irritierend“, wenn die Fassung des GOP/LBP vom Februar 2004 - die in den Umweltbericht in der Fassung vom Februar 2004 eingeflossen ist - als (nur) „redaktionell korrigierte Endfassung“ bezeichnet wird; vielmehr haben sich auch inhaltliche Änderungen - wie vor allem bei der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beschrieben - gegenüber der Fassung 2003 ergeben.
88 
Ungereimt erscheint ferner, wenn der Gemeinderat beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 den Textteil vom 26.01.2004 für maßgeblich erklärt, der seinerseits „aus zeitlichen Gründen zwangsläufig“ nur auf den GOP/LBP Fassung September 2003 Bezug nehmen kann, und sich zugleich die Begründung zum Bebauungsplan vom 03.03.2004 zu eigen gemacht hat, zu der ihrerseits der Umweltbericht vom Februar 2004 gehört, der seinerseits den GOP/LBP (ebenfalls) vom Februar 2004 berücksichtigt. Da die beiden auch inhaltliche Unterschiede aufweisenden Fassungen des GOP/LBP (vom September 2003 und vom Februar 2004) beim Satzungsbeschluss vom 10.05.2005 aber nicht (durch Bezugnahme) zum normativen Bestandteil des Bebauungsplans gemacht worden sind, kann es insoweit auch keine Perplexität wegen in sich widersprüchlicher Festsetzungen und auch keine Unbestimmtheit der Festsetzungen geben.
II.
89 
Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht leidet der Bebauungsplan an keinem - beachtlichen - Rechtsmangel.
90 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
91 
a) Nach dieser Regelung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 (insbesondere Abs. 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 22.04.1997 - 4 BN 1.97 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner Senatsurt. v. 14.09.2001 - 5 S 2869/99 - NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.04.2004 - 8 S 1374/03 - BauR 2005, 57).
92 
In der Begründung zum Bebauungsplan wird zur „Zielsetzung“ der geplanten Nordumfahrung u.a. ausgeführt: Alle Analysen und Prognosen (über die innerstädtischen Verkehrsmengen und Verkehrsverflechtungen wie auch über die großräumigen Verflechtungen) belegten die hohe Belastung der Kernstadt wie auch der Stadtteile und unterstrichen die Notwendigkeit von Ortsumfahrungen (S. 2); die Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen stelle ein wichtiges städtebauliches Ziel zur Steigerung des Wohnwertes in den Ortslagen dar; ohne eine deutliche Entlastung der Ortskerne werde es künftig kaum möglich sein, tiefgreifende Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen (S. 3); die Entlastung der Ortsdurchfahrten in Gültstein, Oberjesingen, Kuppingen, Affstätt und Haslach sei erklärtes Ziel der Stadt (Gesamtverkehrskonzept), wobei mit dem Grundsatzbeschluss vom 13.05.1997 zur Weiterverfolgung des Planfalls 1 A II die Weichen zur Entlastung der nördlichen Stadtteile gestellt worden seien; im Falle einer möglichen Kernstadtentlastung mittels eines Schlossbergtunnels entsprechend den Planfällen 2 B oder 4 B könnten insbesondere über die Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung und die K 1068 weitere Verkehrsmengen abgeleitet werden, welche die Kernstadt durchfahren würden; im Gesamtverkehrssystem der Stadt sei diese Trassenführung somit auch im Falle eines möglichen Tunnelbaus sinnvoll (S. 31). Mit der Zielsetzung der Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrten insbesondere der Stadtteile Kuppingen und Affstätt wie auch der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) durch Herausverlagerung des Verkehrs trägt die geplante Nordumfahrung legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung, so dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der Planrechtfertigung (Erforderlichkeit) i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB keine Bedenken gegen den angefochtenen Bebauungsplan bestehen.
93 
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, wonach (öffentliche) Verkehrsflächen Inhalt einer planerischen Festsetzung sein können, folgt jedoch nicht, dass das Mittel des Bebauungsplans für die Planung jedweder Art von Straße unbeschränkt zur Verfügung steht. Eine gemeindliche Straßenplanung kann vielmehr an rechtlichen oder tatsächlichen Hindernissen scheitern. Problemlos einsetzbar ist das bauplanungsrechtliche Instrumentarium bei Straßen, bei denen die Gemeinde nicht nur Planungsträger ist, sondern auch Träger der Straßenbaulast sein wird. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG eröffnet darüber hinaus jedoch die Möglichkeit, zum Gegenstand der Festsetzung in einem Bebauungsplan auch Landes- oder Kreisstraßen zu machen, die an sich nach § 37 Abs. 1 StrG - bei Landesstraßen zwingend (Satz 1), bei Kreisstraßen fakultativ (Satz 2) - der Planfeststellung vorbehalten sind; für Bundesfernstraßen sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG diese Möglichkeit (der Ersetzung eines Planfeststellungsbeschlusses durch einen Bebauungsplan) vor. Aussicht auf Verwirklichung bietet eine solche Planung freilich nur, wenn der zuständige Baulastträger sich zum Bau der Straße bereit erklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222). Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB i. V. m. § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG (bzw. § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG) stellt naturgemäß - abweichend vom Regelfall - keine (echte) Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit - durch den entsprechenden Baulastträger angelegt. Die Gemeinde muss sich daher darüber im Klaren sein und es auch in der Planung zum Ausdruck bringen, zu welcher Straßengruppe die geplante klassifizierte Straße gehören soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - NVwZ-RR 2002, 257 = DÖV 2002, 212). Das ist nicht erst im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung (etwa mit Blick auf einzuhaltende Anbauverbote oder -beschränkungen), sondern schon - gerade auch mit Blick auf die Finanzierbarkeit und damit die Möglichkeit, die Planung auch zu verwirklichen - für die Planrechtfertigung von Bedeutung.
94 
Danach unterliegt die Planung keinen Bedenken, soweit die Nordumfahrung als Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG gebaut werden soll (die Nord-Süd-Trasse östlich von Kuppingen und westlich von Affstätt als K 1081 und die Ost-West-Spange westlich von Herrenberg und nördlich der Schwarzwaldsiedlung als - verlängerte - K 1047) und der beigeladene Landkreis als nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Träger der Straßenbaulast dem Vorhaben zugestimmt hat. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Realisierung der Straßenbaumaßnahme innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ausgeschlossen wäre. Insoweit können die Ausführungsfristen für ein durch einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassenes Straßenbauvorhaben auf einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB „übertragen“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). In Anlehnung an § 38 Abs. 2 Satz 1 StrG - vorliegend geht es um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan nach § 37 Abs. 3 Satz 1 StrG für eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG - beträgt die (ungefähr einzuhaltende) Ausführungsfrist somit 13 Jahre - und nicht wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht unter Rückgriff auf das nordrhein-westfälische Landesrecht (Verwaltungsverfahrensgesetz und Straßengesetz) entschiedenen Fall 10 Jahre -.
95 
Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass das Kriterium der Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB (immer schon) erfüllt sei, wenn die Gemeinde - wie vorliegend - städtebaulich motivierte „Verkehrspolitik“ betreibe und wenn, falls das Straßenbauvorhaben die Funktion einer Kreisstraße haben solle, der hierfür als Baulastträger zuständige Landkreis diese Einordnung teile und damit zur Finanzierung - wenn auch im Verbund mit GVFG-Fördermitteln - bereit sei. Demgegenüber meinen die Antragsteller, dass der der gemeindlichen Planung zugrunde gelegte klassifizierte Straßentyp (hier: Kreisstraße) auch gemessen an der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 1 StrG über die Einteilung der Straßen „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ zutreffend sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei, da es sich bei der geplanten Nordumfahrung in Wahrheit um eine Bundesstraße handele. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
96 
In der Rechtsprechung ist anerkannt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 21.11.1996 - 1 C 12272.94 - Juris und Bayer. VGH, Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a.a.O.), dass eine Gemeinde, wenn sie in einem Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt, die nach der planerischen Konzeption die Verkehrsbedeutung einer klassifizierten Straße haben soll, diese nicht als Gemeindestraße planen darf, sondern sie entsprechend den Einstufungskriterien des Landesstraßengesetzes bzw. des Bundesfernstraßengesetzes in die richtige Straßengruppe einstufen und dies auch in der Bauleitplanung zum Ausdruck bringen muss, und zwar beginnend mit dem Aufstellungsbeschluss: bei der Einordnung der Straße in die richtige Straßengruppe handele es sich um eine gebundene Entscheidung; es verbiete sich, der Gemeinde eine Auffangzuständigkeit für aus ihrer Sicht notwendige, vom an sich zuständigen Straßenbaulastträger jedoch nicht durchgeführte Straßenbaumaßnahme (z.B. den Bau einer Ortsumgehung) zuzuerkennen; die Frage, ob eine Gemeindestraße oder eine klassifizierte Straße geplant werde, sei im Normenkontrollverfahren voll überprüfbar.
97 
Es kann dahinstehen, ob diese zum Verhältnis (geplante) Gemeindestraße einerseits und klassifizierte Straße (nach dem Landesstraßengesetz bzw. dem Bundesfernstraßengesetz) andererseits entwickelte Rechtsprechung auf die Problematik der zutreffenden Einstufung einer von der Gemeinde geplanten klassifizierten Straße (als Kreis-, Landes- oder Bundesstraße) zu übertragen ist. Bedenken erscheinen insoweit angezeigt, als es vorliegend nicht um die Begründung bzw. Verhinderung einer „Auffangzuständigkeit“ der Gemeinde für den Bau einer - in ihrer eigenen Trägerschaft stehenden - Gemeindestraße geht. Dem aus ihrer Sicht „fremden“ Baulastträger hat die Antragsgegnerin nicht gegen dessen Willen eine Straßenbaumaßnahme aufgedrängt, nachdem der beigeladene Landkreis der als Kreisstraße K 1081 und K 1047 geplanten Nordumfahrung als hierfür nach § 43 Abs. 2 StrG zuständiger Baulastträger zugestimmt hat.
98 
Der Senat lässt ferner offen, ob vorliegend nicht doch nach der aktuellen „Weigerung“ des Bundes, eine (allerdings auch abweichend trassierte) Nordumfahrung als Bundesstraße zu bauen, wie sie noch im Bundesverkehrswegeplan 1993 im weiteren Bedarf vorgesehen war - im Gegensatz zum derzeit geltenden Bundesverkehrswegeplan 2003 -, für die Antragsgegnerin die Möglichkeit eröffnet sein muss, eine Nordumfahrung als - wie dargelegt - städtebaulich motiviertes Straßenbauvorhaben zur Entlastung der Ortsdurchfahrten in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie im Bereich der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) i. S. einer ortsspezifischen - und auch ortsnah geführten - (Einzel-)Lösung in Absprache mit dem Landkreis (Baulastträger) als Kreisstraße zu planen; dies umso mehr, als eine zunächst für den (Groß-)Raum Herrenberg erwogene gemeindeübergreifende, d.h. auch Nachbargemeinden erfassende, großräumige Bündelungstrasse („Raumtrasse“ nach Planfall H 3/4) von der Gemeinde Nufringen im Jahre 1992 mit der Folge des Baus einer dortigen ortsnahen Westumfahrung abgelehnt worden war und auch die Nachbargemeinden Gärtringen und Deckenpfronn zur Lösung ihrer innerörtlichen Verkehrsprobleme planerische Überlegungen für ortsnahe Umfahrungen aufgenommen hatten, die mittlerweile teilweise realisiert (Gärtringen) oder jedenfalls im Bau befindlich (Deckenpfronn) sind. Die Verwirklichung einer gemeindeübergreifenden „Raumtrasse“ hatte sich damit als nicht mehr realisierungsfähig erwiesen, so dass sich auch der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit Grundsatzbeschluss vom 25.07.1995 für eine ortsspezifische Einzelmaßnahme unter ortsnaher Trassenführung entschieden hat, deren Bau als Kreisstraße auch der Landkreis Böblingen als Baulastträger - wie im Falle der Nachbargemeinden - zugestimmt hat.
99 
Denn selbst wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis der zutreffenden rechtlichen Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße festhalten will, bestehen gegen die Planung keine Bedenken.
100 
Kreisstraßen sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG Straßen, die vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind („Durchgangsfunktion“), ferner die für den Anschluss einer Gemeinde an überörtliche Verkehrswege erforderlichen Straßen („Anschlussfunktion“). Die gesetzliche Einteilung der Straßen in die verschiedenen Straßengruppen erfolgt „nach ihrer Verkehrsbedeutung“. Maßgebender Faktor für die Verkehrsbedeutung einer Straße sind die von ihr vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Deren Prüfung weist eine tatsächliche und eine rechtliche Komponente auf. Zum einen ist bedeutsam, welchem Verkehr die streitbefangene Straßenverbindung tatsächlich dient bzw. welcher Verkehr für sie prognostiziert wird. Damit ist vor allem die Frage nach der Quantität der durch die Straße vermittelten Verkehrsbeziehungen aufgeworfen. Zum anderen und darüber hinaus ist von Relevanz, ob und ggf. welche Funktion der Straße im Verkehrsnetz zukommt (sog. „Netzfunktion“). Dies betrifft vor allem die Qualität der Straße im Verkehrsnetz (vgl. BayVGH, Urt. v. 28.02.1999 - 8 B 98.1627, 8 B 98.1631 - DVBl. 1999, 866 und Urt. v. 08.08.2001 - 8 N 00.690 - a. a. O. ).
101 
Die Antragsteller machen geltend, dass sich die tatsächlichen Verkehrsbeziehungen der geplanten Nordumfahrung anhand der Aussagen und Prognosen des Planungsbüros K. nicht belegen ließen, da die zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen Mängel von solcher Schwere aufwiesen, dass sie für die Entwicklung einer Verkehrsprognose ungeeignet seien. Diesen Einwand hält der Senat nicht für berechtigt; hierzu wird auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der vom Planungsbüro K. erstellten Verkehrsprognose verwiesen.
102 
Aber auch nach dem qualitativen Aspekt der „Netzfunktion“ begegnet die Einstufung der geplanten Nordumfahrung als Kreisstraße - und nicht als Bundesstraße i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG - keinen Bedenken. Insoweit kann die Antragsgegnerin allerdings nicht allein auf den Umstand als solchen verweisen, dass nach dem Planfall 1 A II, den der angefochtene Bebauungsplan umsetzt, mit der Verwirklichung der Nordumfahrung neben der Gemeindeverbindungsstraße Nufringen-Oberjesingen vor allem auch die Kreisstraßen K 1043 (zwischen der B 14 und Affstätt), K 1029 (zwischen Kuppingen-Süd und der B 28 aus / in Richtung Nagold) und K 1069 (westlich von Kuppingen) entfallen sollen, weshalb sich die neugeplanten Straßen eindeutig als Kreisstraßen (K 1081 und K 1047) präsentierten, was auch das für die Verteilung der GVFG-Mittel zuständige Ministerium für Umwelt und Verkehr anerkannt habe (Vermerk v. 04.08.1997). In der Planbegründung (S. 15) heißt es in diesem Zusammenhang:
103 
„Prämisse des Kreises ist jedoch die, dass eine Ortsentlastung in der Trägerschaft des Kreises nur dann als realisierungsfähig angesehen wird, wenn im Gegenzug andere Kreisstraßen aufgegeben werden können. Ohne eine Beteiligung des Kreises kann die Finanzierung einer Entlastungstrasse seitens der Stadt Herrenberg jedoch nicht geleistet werden ...“
104 
Allein aus diesem „(Finanzierungs-)Junktim“ folgt zwar nicht zwingend, dass es sich bei der geplanten Nordumfahrung auch „nach ihrer Verkehrsbedeutung“ um eine Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG handelt. Dies ergibt sich in der Sache allerdings daraus, dass die umstrittene Planung neben der Entlastung der Innerortsbereiche von Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) auch dazu dient, das im dortigen Bereich bestehende „Geflecht von Kreisstraßen zu bündeln“ und die auf diesen (zu-)fließenden Verkehre aus den Ortskernen herauszuhalten. In der Planbegründung (S. 17) heißt es in diesem Zusammenhang:
105 
„Der Planfall 1 A II schließt entsprechend dem Beschlussstand des Gemeinderats auch eine Verlängerung der Zeppelinstraße (Umfahrung Schwarzwaldsiedlung) mit ein. Nach bisherigem Erkenntnisstand ist die Streckenführung Daimlerstraße/Zeppelinstraße mit zukünftiger Verlängerung als Umfahrung der Schwarzwaldsiedlung als Kernstadt-Tangente die am wenigsten eingreifende Streckenführung für die Verkehrsrelation Böblingen/Nagold. Beim Planfall 1 A II kann in einem Bereich der verlängerten Zeppelinstraße die von Kuppingen und Oberjesingen her kommende Trasse mit der Zeppelinstraße über einen Kreisverkehr vernetzt werden mit der Folge, dass die relativ direkte Verkehrsführung Richtung Innenstadt bleiben kann und zugleich der Verkehr aus dem Bereich Oberjesingen/Kuppingen und Affstätt kurzwegig außerhalb der Ortslage auch in Richtung Nagold geführt werden kann. Diese Vernetzung und Führung Richtung Nagold ist vor allem deshalb wichtig, weil bei einem Rückbau der K 1069 (Kuppingen/Jettingen) und der K 1029 (Kuppingen/Haslach) sowohl für Oberjesingen als auch für Kuppingen (und Affstätt) eine attraktive Straßenführung in Richtung Nagold ersatzweise geschaffen werden muss ... Ohne diese kurzwegige Führung Richtung Nagold wäre wiederum für die Bevölkerung in Oberjesingen und Kuppingen eine Plausibilität für Fahrten Richtung Nagold kaum zu vermitteln. Die Oberjesinger und Kuppinger müssten sonst, wenn sie nach Nagold fahren wollten, zunächst bis zur Grosso-Kreuzung (heute Kaufland an der Kreuzung Mühlstraße/Nagolder Straße) zurückfahren. Im Zusammenhang mit der Netzkonstellation 1 A II ist ebenfalls ein Rückbau der K1043 östlich Affstätt vorgesehen.“
106 
Mit dieser verkehrlichen Ersatz- und Ergänzungsfunktion für die wegfallenden - und im Übrigen auch sanierungsbedürftigen - Kreisstraßen erfüllt die geplante Nordumfahrung ihrerseits die Kriterien einer Kreisstraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG. Die Ortsteile Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt erhalten mit der Nordumfahrung (jedenfalls auch) Anschluss an einen überörtlichen Verkehrsweg, nämlich die B 28 Richtung Nagold. Insoweit ist das Straßenbauvorhaben auch erforderlich im Sinne der gesetzlichen Regelung. Dieses Begriffsmerkmal meint nicht eine planerische Erforderlichkeit - im Sinne von „vernünftigerweise geboten“ -, sondern verlangt ein tatsächliches Verkehrsbedürfnis (vgl. Senatsurt. v. 27.01.1989 - 5 S 1433/98 - VBlBW 1989, 460). Bei einem Wegfall der Kreisstraßen K 1069 und K 1029 ist das entsprechende Verkehrsbedürfnis zumindest für die Ortsteile Oberjesingen und Kuppingen zu bejahen. Der Ortsteil Affstätt erhält mit der geplanten Ost-West-Spange (Verlängerung der K 1047 zur B 28) insoweit eine gegenüber dem bisherigen Zustand attraktivere Straßenführung. Anders als bei den erwähnten Kreisstraßen bleiben nach der Planung die Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen, insbesondere der B 296, und damit das von ihnen vermittelte und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG erforderliche „zusammenhängende Verkehrsnetz“ erhalten, so dass die Nordumfahrung insoweit auch nicht für einen „Lückenschluss“ erforderlich ist.
107 
Für ihren Standpunkt, dass es sich bei dem umstrittenen Vorhaben in Wahrheit um die „künftige B 296“ handele, können die Antragsteller nicht anführen, dass die - als vorrangiges Ziel angestrebte - innerörtliche Entlastung in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt sowie in der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) nur im Hinblick auf Durchgangsverkehre bestehe, die derzeit die B 296, also eine Bundesstraße, in Nord-Süd-Richtung befahren würden. In der von den Antragstellern vorgelegten „fachtechnischen Stellungnahme“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 ist insoweit selbst festgehalten, dass derzeit die B 296 überwiegend durch die Kfz-Verkehre der zwischen Calw und Herrenberg liegenden Wohngemeinden - und damit durch Verkehr zwischen zwei Landkreisen - geprägt sei. Somit ist davon auszugehen, dass die B 296 vorwiegend dem - als übergemeindlich zu verstehenden (vgl. Senatsurteil vom 27.01.1989 - 5 S 1433/87 - a. a. O.) überörtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen i. S. von § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG dient und damit die einer Kreisstraße nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zukommende „Durchgangsfunktion“ erfüllt. In Einklang hiermit hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den „Bundesverkehrs“-Anteil unter Verweis auf die Ergebnisse der im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 1999 durchgeführten Verkehrsbefragungen an der - vorliegend relevanten - Zählstelle BF 6 mit ca. 15 % beziffert (vgl. Anlage 1 - Zählstellenplan - und Anlage 25 - BF 6 Ziel- und Quellverkehr - der Verkehrsuntersuchung 1999).
108 
Ob die umstrittene Nordumfahrung - wie die Antragsteller meinen - auch und insbesondere den Verkehr der B 28 durch den geplanten Schlossberg-Tunnel aus der Kernstadt fernhalten soll, ist vorliegend unerheblich, da die Verwirklichung dieses weiteren, vor allem für die Entlastung der Kernstadt für sinnvoll und wichtig erachteten Straßenbauvorhabens mangels irgendwie gearteter Planreife - geschweige denn Realisierung - für die Frage der zutreffenden straßenrechtlichen Einordnung der - unabhängig hiervon geplanten - Nordumfahrung nicht in den Blick zu nehmen ist.
109 
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten qualitativen Verkehrsverhältnisse, die die Einordnung der Nordumfahrung als Kreisstraße rechtfertigen, können die Antragsteller zu deren vermeintlichem Bundesstraßencharakter nicht auf rein planerisch-technische Aspekte des Vorhabens verweisen, wie insbesondere die Ausgestaltung der Anschlüsse der bestehenden B 296 an die K 1081 und der bestehenden B 28 an die verlängerte K 1047, wodurch sich eine vorrangige Trassierung der geplanten Nordumfahrung als „durchlaufendes Verkehrsband mit klarer Funktionssteuerung“ gegenüber den beiden (untergeordnet angeschlossenen) Bundesstraßen ergebe. Auch die „klare Trennung“ der Nordumfahrung von dem - meist beidseitig verlaufenden - Wegenetz streitet nicht entscheidend für den Standpunkt der Antragsteller. Gleiches gilt für die im Falle einer Realisierung der Nordumfahrung erwogenen restriktiven verkehrlichen Maßnahmen im Zuge der verbleibenden Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen (wie signalisierte Überwege und Bushaltestellen im Straßenraum). Diese Maßnahmen setzen nicht zwangsläufig eine Abstufung der Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen und damit korrespondierend - zwecks Gewährleistung des in § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG verankerten Netzcharakters der Bundesstraßen - eine Einstufung der den verlagerten Verkehr aufnehmenden Nordumfahrung als Bundesstraße voraus.
110 
Wiewohl nicht ausschlaggebend, sei angemerkt, dass das umstrittene Vorhaben auch in der Regionalplanung nicht mit dem Status einer Bundesstraße erwähnt wird. Im Regionalplan Verband Region Stuttgart 1998 heißt es unter Nr. 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten - zunächst allgemein:
111 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen. - u.a. B 28 / B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und -Oberjesingen“.
112 
Im zugehörigen Regionalverkehrsplan 2001 (Fachplan) ist in Tabelle 6 des Anhangs 4 (Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit) in der Kategorie „Landes-, Kreis - und Gemeindestraßen“ unter Nr. 170 aufgeführt: „ K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag „GVFG“ in der Rubrik „Baulast - bzw. Finanzierungsträger“); im Anhang 3 ist - im Anschluss an Tabelle 1 (Maßnahmen an Autobahnen und Bundesstraßen) - in Tabelle 2 (Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung) ebenfalls unter Nr. 170 aufgeführt: in der Rubrik „Straße Nr.“ B 28 / B 296 und in der Rubrik „Maßnahme Bezeichnung“ Umfahrung Herrenberg (als Anforderungsplanung);
113 
b) Dem Bebauungsplan fehlt auch nicht deshalb die städtebauliche Erforderlichkeit i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB, weil seine Verwirklichung an (unüberwindbaren) artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverboten gemäß § 42 Abs. 1 BNatSchG scheiterte. Diese Regelung hat gemäß § 11 Satz 1 BNatSchG nicht bloß die Qualität einer Rahmenvorschrift für die Landesgesetzgebung, sondern gilt unmittelbar.
114 
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG (für besonders und streng geschützte Arten) stehen neben dem - bei der vorliegenden Planung nicht relevanten - Gebietsschutz des § 34 BNatSchG und neben der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung des § 19 BNatSchG.
115 
Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung des Bebauungsplans mit nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG verbotenen Handlungen betreffend Tiere besonders oder streng geschützter Arten (i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BNatSchG) einhergehen könnte. Fachliche Grundlage für diese Einschätzung sind die Ergebnisse der von der Gruppe für ökologische Gutachten (künftig: GöG) durchgeführten tierökologischen und vegetationskundlichen Untersuchungen vom Oktober 2000 (Ostumfahrung Kuppingen - nördlicher Abschnitt, künftig: GöG 2000), vom März 2001 (Nordumfahrung Herrenberg - Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 3, künftig: GöG 2001) und vom November 2002 (Ostumfahrung Kuppingen - südlicher Abschnitt, künftig: GöG 2002), die in der Zeit von März bis September 2000 durchgeführt wurden und eine Fläche von insgesamt ca. 390 ha betrafen. Danach ist von folgenden planbedingten Auswirkungen auszugehen, wie sie - untergliedert nach den in Betracht kommenden Tierarten - auch in der „artenschutzfachlichen Stellungnahme im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur Nordumfahrung Herrenberg“ der GöG vom 08.03.2007 resümierend dargestellt sind, ohne dass die Antragsteller insoweit - bis auf noch zu behandelnde Einwände - substantiiert widersprochen hätten:
116 
- Im Beobachtungsgebiet sind insgesamt fünf Fledermausarten nachgewiesen, nämlich die immer angetroffene Zwergfledermaus, eine relativ häufig vorkommende, nicht eindeutig bestimmbare Myotis-Art, insbesondere das verbreitete Große Mausohr, weniger häufig die Rauhhautfledermaus und nur einmal die Breitflügelfledermaus. Während nur das Große Mausohr auch in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgeführt wird, sind alle Fledermausarten in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt und unterfallen damit Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um ein strenges Schutzsystem für die hier genannten Tierarten in den natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen. Alle Fledermäuse zählen daher gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa) BNatSchG zu den besonders geschützten Arten sowie gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG (auch) zu den streng geschützten Arten.
117 
Für das Große Mausohr, die Zwergfledermaus und die nicht eindeutig bestimmte Myotis-Art sind planbedingte Verluste und Störungen von Jagdhabitaten zu erwarten. Sämtliche Fledermausvorkommen sind nur in Jagdhabitaten oder in Landschaftsteilen beobachtet worden, die zwischen Quartier und Jagdhabitat oder zwischen verschiedenen Jagdhabitaten durchflogen werden. Alle nachgewiesenen Arten bevorzugen Gebäudequartiere in Siedlungsbereichen. Quartiere im unmittelbaren Trassenverlauf haben nicht ermittelt werden können und sind bezogen auf die lokal vorhandenen Biotopstrukturen auch nicht zu erwarten gewesen. Die hierfür notwendigen Beobachtungen ausfliegender oder in Morgenstunden am Quartier schwärmender Fledermäuse sind bei keiner der insgesamt zwölf durchgeführten Nachtbegehungen gelungen.
118 
Danach ist für die nachgewiesenen Fledermäuse nur mit planbedingten Verlusten und Störungen von Jagdhabitaten zu rechnen. Quartiere i. S. von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten sind weder i. S. einer Beschädigung oder Zerstörung betroffen (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) noch ist eine Störung der Arten an diesen Stätten zu erwarten (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG stellen nur auf Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten ab. Dazu gehören nicht die sonstigen Lebensstätten und Lebensräume, insbesondere nicht die Nahrungsreviere und Jagdhabitate der Tiere (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040 und Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161, ferner Beschl. v. 08.03.2007 - 9 B 19.06 - NuR 2007, 269).
119 
Unter Verweis auf die BAU-Stellungnahme vom 22.12.2006 (S. 30) machen die Antragsteller geltend, dass planbedingt nicht nur in Jagd-, sondern auch in Aufzuchthabitate i. S. der gesetzlichen Regelung eingegriffen werde; nach den Untersuchungen GöG 2000 und GöG 2002 seien mehrfach im Gespann fliegende Mausohrfledermäuse beobachtet worden, was auf Übungs- und Orientierungsflüge von geführten Jungtieren hindeute und eine „nahegelegene Wochenstube“ anzeige. Dies in den Blick nehmend hält der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ gleichwohl plausibel fest, dass eine direkte Beeinträchtigung von Brutquartieren oder Wochenstuben und damit von Lebensstätten (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) i. S. von § 42 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG nicht erkennbar ist. Diese Einschätzung wird in den im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen der GöG vom 06.10.2006 und des Büros g2 vom 10.10.2006 bekräftigt. Soweit die Antragsteller Untersuchungen zu den „nahegelegenen Wochenstuben“ vermissen bzw. diese nicht für ausreichend erachten, bleibt der Vorwurf pauschal. Denn in der GöG-Stellungnahme vom 06.10.2006 wird unter Nr. 1.1.3 zu den „Erfassungsmethoden“ ausgeführt, dass - neben den beschriebenen Erfassungen in Jagdhabitaten - „auch eine gesonderte Quartiersuche durchgeführt“ worden sei; dabei seien zunächst Strukturen mit Quartiereignung (Baumhöhlen, Gebäude) tagsüber auf Spuren (Kot, Urin, Nahrungsreste) hin überprüft worden; die Überprüfung sei auf Sicht, akustisch sowie als Geruchstaxierung erfolgt; darüber hinaus sei im Anschluss an die nächtlichen Erfassungen in Jagdhabitaten nach schwärmenden Fledermäusen, dem typischen Hinweis auf einen Quartierstandort, gesucht worden, wobei die Untersuchungen sich deutlich über den unmittelbaren Trassenbereich hinaus erstreckt und dabei auch Bereiche erfasst hätten, die erkennbare Habitateignung für Fledermäuse aufgewiesen und innerhalb des intensiveren Wirkraums des Vorhabens gelegen hätten. Auf den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage von Fotografien gemachten Hinweis der Antragsteller auf Baumhöhlen im Bereich des Straßenbauvorhabens hat der verantwortliche Projektleiter der GöG-Untersuchungen nochmals betont, dass - insbesondere vom Großen Mausohr - besiedelte Baumhöhlen nicht hätten festgestellt werden können, wobei in jedem der drei Untersuchungsgebiete jeweils vier artbezogene Begehungen stattgefunden hätten.
120 
Der GOP/LBP kommt im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei den „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ ferner zu dem Ergebnis, dass für die nachgewiesenen Fledermausarten die Gefahr bestehe, bei einer Querung der Trasse in nicht ausreichender Höhe mit Fahrzeugen zu kollidieren; grundsätzlich könnten Fledermäuse auch durch die Beseitigung bisheriger Leitstrukturen (Gehölze) in ihrer Orientierung gestört werden; gleichzeitig könne u. U. die Trasse bei entsprechend starker Eingrünung (geschlossene Vegetationsreihen beidseitig der Straße) als Leit- oder Jagdbahn zur Gefahr für Fledermäuse werden. Zum einen soll jedoch die vorgesehene trassennahe Bepflanzung durch ihre gestufte und abwechselnd verdichtete Form ein Überfliegen der Trasse in einer für die Tiere kritischen Höhe verhindern; nach durchgeführten Wirksamkeitsuntersuchungen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau könne die Vermeidung gleich hoher Baumreihen an Straßen die Tiere davor bewahren, von plötzlich auftretenden Hindernissen wie Fahrzeugen überrascht und getötet zu werden (vgl. GOP/LBP S. 57). Im Übrigen wäre bei der Kollision einer Fledermaus mit einem Fahrzeug der Verbotstatbestand des Tötens von wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht erfüllt. Von den insoweit zugrunde liegenden europarechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der FFH-Richtlinie und des Art. 5 lit. a der Vogelschutz-Richtlinie enthält zwar nur letztere bei der Statuierung des Verbots der absichtlichen Tötung von Tieren der genannten Arten den Zusatz „ungeachtet der angewendeten Methode“. Daraus lässt sich jedoch (allgemein) schließen, dass sich das Verbot auf ein zielgerichtetes, methodisches Vorgehen bezieht. Davon kann beim Bau einer Straße (hier: auf der Grundlage eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans) im Hinblick auf eine möglicherweise eintretende tödliche Kollision zwischen einem Tier und einem Fahrzeug nicht gesprochen werden (so auch Kratsch in NuR 2007, 100).
121 
Der grundsätzliche Vorhalt der Antragsteller, dass sich der GOP/LBP bei der „Prüfung der FFH-Relevanz“ nur mit dem Großen Mausohr befasse, und zwar nur im Zusammenhang mit dessen Nennung in Anhang II der FFH-Richtlinie, nicht aber in seiner Eigenschaft als streng geschützte Art nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, wozu überhaupt alle Fledermausarten gehörten, bleibt ohne (planungs-)rechtliche Relevanz. Zum einen erwähnt der GOP/LBP im Rahmen der „Konfliktanalyse“ bei der Beschreibung der „Auswirkungen auf streng und besonders geschützte Arten“ nicht nur das Große Mausohr (als Art nach Anhang II der FFH-Richtlinie), sondern „alle nachgewiesenen Fledermausarten“ als betroffen. Dass in diesem Zusammenhang (irrtümlich) § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und nicht (wie richtig) § 10 Abs. 2 Nr. 11b BNatSchG zitiert wird, ist (als Schreibversehen) unerheblich. Zum anderen ist - wie dargelegt - festzuhalten, dass kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 BNatSchG erfüllt ist. Damit fehlt es an der Grundlage für eine weitergehende artenschutzrechtliche Würdigung im Rahmen der Planung. Ein beachtlicher Rechtsmangel ist insoweit nicht gegeben.
122 
Hinsichtlich der nachgewiesenen Vogelarten ist von Folgendem auszugehen: Soweit Nahrungsbereiche durch (Zer-)Störung betroffen sind, greifen die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG nicht, da zu den hier enumerativ aufgeführten, geschützten Lebensstätten die Nahrungshabitate - wie dargelegt - nicht gehören. Soweit Brutstätten der Feldlerche (neun Paare) sowie der Dorngrasmücke und der Wachtel (jeweils ein Paar) planbedingt zerstört werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG - wie derjenige des Art. 5 lit. b der Vogelschutz-Richtlinie - nur erfüllt ist, wenn die Nester (Brutstätten) aktuell und erneut genutzt werden. Die hier nachgewiesenen Vogelarten sind jedoch - unwidersprochen - keine „Folgenutzer“, sondern bauen ihre Nester in jeder Brutsaison neu. Werden Nester von nicht reviertreuen Arten aufgegeben, sind sie nicht (mehr) geschützt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - NVwZ 2006, 1161 und Dolde in NVwZ, 2007, 7). Ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann dadurch vermieden werden, dass der Bau der Straße außerhalb der Brutzeiten erfolgt, wie dies in der Stellungnahme des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.04.2007 gegenüber dem beigeladenen Landkreis (als Baulastträger) festgehalten ist. In dessen zugrunde liegender Anfrage vom 09.03.2007 wird auf die GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 verwiesen, in der zur Vermeidung des Verbotstatbestands des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG betont wird, dass die „vorhabenbedingten Eingriffe und damit die... Zerstörung von Lebensstätten außerhalb der Brutzeiten erfolgen“. Auch ohne eine rechtliche Absicherung der „Bauzeit“ der geplanten Nordumfahrung - angesichts der abschließenden Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB käme ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Betracht - ist davon auszugehen, dass der beigeladene Landkreis als hoheitlich handelnder Vorhabenträger im Rahmen der Bauausführung auch das aus artenschutzrechtlichen Gründen gebotene Zeitmoment berücksichtigt.
123 
Danach folgt auch aus baubedingten Störungen von (Brut- und) Niststätten der genannten Vogelarten kein artenschutzrechtliches Hindernis.
124 
Soweit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG - wegen Fehlens einer populationsbezogenen Relevanzklausel - über den europarechtlich durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie vorgegebenen Artenschutz hinausgeht und damit auch individuumsbezogene Beeinträchtigungen erfasst, stünde eine Erfüllung dieses Verbotstatbestands der Verwirklichung des Straßenbauvorhabens gleichwohl nicht entgegen. Denn insoweit greift die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der angegriffene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan lässt den Eingriff in Natur und Landschaft durch das ausgewiesene Straßenbauvorhaben unmittelbar zu (siehe oben). Dabei ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG (sogar) strikt anzuwenden. Diese ist auch in der Sache in nicht zu beanstandender Weise abgearbeitet worden (vgl. unter II.4). Der Rückgriff auf die Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG und hier auf die bisherige Interpretation des Absichtsbegriffs (vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) ist nicht auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 10.01.2006 - C-98/03 - (NVwZ 2006, 319 = NuR 2006, 166) verwehrt, da der Störungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, soweit er vorliegend individuumsbezogen erfüllt ist, nicht durch Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gemeinschaftsrechtlich vorgegeben ist (so auch Kratsch in NuR 2007, 27). Dass die Anforderungen des durch Art. 5 und 9 der Vogelschutz-Richtlinie gebildeten geschlossenen Schutzsystems in der Regelung des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht vollständig zum Ausdruck kommen, die Vorschrift somit nach ihrer Struktur die Anwendung des europarechtlichen Prüfprogramms der Vogelschutz-Richtlinie nicht (hinreichend klar und bestimmt) sicherstellt (so BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.), ist danach im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Da der Verbotstatbestand des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie nicht erfüllt ist, besteht keine Veranlassung, den zu § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG bisher entwickelten Absichtsbegriff vor dem europarechtlichen Hintergrund der Art. 5 f. der Vogelschutz-Richtlinie und der zum Absichtsbegriff des Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 30.01.2002 - C 103/00 - (NuR 2004, 596) und vom 20.10.2005 - C 6/04 - (NuR 2006, 145) in Zweifel zu ziehen und hiervon Abstand zu nehmen. Im Zusammenhang mit dem vorliegend (allein) erfüllten Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sind damit - nach wie vor - Beeinträchtigungen nicht absichtlich im Sinne der Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG, die sich - wie hier - als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 und Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NuR 2005, 538).
125 
Nach der europarechtlichen Vorgabe des Art. 5 lit. d der Vogelschutz-Richtlinie gilt das Verbot des absichtlichen Störens der europäischen Vogelarten, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, darüber hinaus nur, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung der Richtlinie erheblich auswirkt. Diese geht auf die Sicherung des aktuellen Erhaltungszustands der betroffenen Arten. Eine erhebliche Auswirkung auf die Ziele der Richtlinie besteht, wenn durch die Störung der Bestand oder die Verbreitung der Art nachteilig beeinflusst werden. Insoweit kommt es nicht auf einzelne Individuen und auch nicht auf jedes lokale Vorkommen einer Art an. Maßstab ist vielmehr eine gebietsbezogene Gesamtbetrachtung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 - a. a. O.). Nach der GöG-Stellungnahme vom 08.03.2007 ist jedoch mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutz-Richtlinie in dem beschriebenen Sinne zu rechnen.
126 
- Auch hinsichtlich der - europarechtlich nicht und national (nach der Bundesartenschutzverordnung) nur besonders, nicht auch streng geschützten - (Tag-)Falter gilt, dass die planbedingten Verluste und Störungen von Nahrungshabitaten einiger Falterarten nicht die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG erfüllen. Mit dem vorhabenbedingten Verlust von Lebensstätten des Sonnenröschen-Bläulings wie des Violetten Wald-Bläulings wäre demgegenüber der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dem Grunde nach gegeben. Er gilt jedoch gemäß § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht für den Fall, dass die Handlungen u.a. bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten, und Pflanzen der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf - wie hier - nur nach nationalem Recht geschützte Arten ist durch die erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere zur damit erfolgten defizitären Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 lit. d und Art. 16 der FFH-Richtlinie, nicht gesperrt; insoweit ist auch keine korrigierende Auslegung veranlasst (so auch Dolde in NVwZ 2007, 7). Die Voraussetzung der „Ausführung eines nach § 19 zugelassenen Eingriffs“ ist gegeben (vgl. unter II. 4.).
127 
c) Ein die planerische Erforderlichkeit ausschließendes (unüberwindbares) Vollzugshindernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. statuierten Verbot von Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können.
128 
Zwar kann die geplante Nordumfahrung nur unter (teilweiser) Beseitigung der besonders geschützten Biotope Nr. 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) und Nr. 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) gebaut werden. Die Planung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf insoweit vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die geplante Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten. Liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat. Ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht (mehr) prüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
129 
So liegt es hier. Für die (teilweise) Beseitigung der beiden § 24a-Biotope bei Verwirklichung der geplanten Nordumfahrung hat das Landratsamt Böblingen (als Untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 26.01.2004 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erteilt. Dieser Entscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG a. F. zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene planfeststellungsersetzende Bebauungsplan den Bau der umstrittenen Nordumfahrung und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) der besonders geschützten Biotope unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht.
130 
2. Das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht verletzt.
131 
Nach dieser Regelung sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die verbindlichen Zielaussagen der Regionalplanung sind, wie bereits die Stellung des Absatzes 4 im Regelungszusammenhang des § 1 BauGB verdeutlicht, dem Abwägungsprozess des Absatzes 6 a. F., dem Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung gleichermaßen unterliegen, rechtlich vorgelagert. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist aber nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben. „Anpassen“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.07 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742).
132 
Im Regionalplan Region Stuttgart 1998 sind in Plansatz 3.1.1 die regionalen Grünzüge als - von der Verbindlicherklärung umfasste - Ziele „Z“ ausgewiesen. Dort heißt es:
133 
„Die in der Raumnutzungskarte ausgewiesenen regionalen Grünzüge werden als zusammenhängende Bereiche, die keiner weiteren Belastung insbesondere durch Bebauung ausgesetzt werden dürfen, gesichert. Damit soll in Abstimmung mit den Produktionsfunktionen vor allem der Beeinträchtigung des Bodens, des Wassers und der Luft, der Tier- und Pflanzenwelt sowie der Erholungsbereiche entgegengewirkt werden.“
134 
Die festgesetzte Trasse der Nordumfahrung tangiert im Osten von Oberjesingen und Kuppingen den Grünzug Nr. 5.4 (Böblingen/Dagersheim bis Herrenberg/Oberjesingen), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: Naherholung, wohnungsnahe Erholung, Wasserhaushalt, Überschwemmungsgebiet, Biotope, Naturschutz und Landschaftspflege, Klima. Von der Planung betroffen ist ferner westlich von Affstätt der Grünzug Nr. 5.6 (Oberes Gäu zwischen Gäufelden und Herrenberg bis Regionsgrenze), wobei in der Rubrik „natürliche Eigenart und regional bedeutsame Ausgleichsfunktion“ aufgeführt ist: hoher Anteil landbauwürdiger Flächen, Naherholung, Wasserhaushalt, Naturschutz und Landschaftspflege. In der Begründung zu Plansatz 3.1.1 (Z) heißt es, dass in der Raumnutzungskarte die Ausweisung der regionalen Grünzüge in schematisierter Form als räumlich konkretisierter Bereich erfolgt und die parzellenscharfe Ausformung im Rahmen der Bauleitplanung (oder der Fachplanung) erfolgen soll; der von regionalen Grünzügen betroffene Raum ist in der Regel ein Freiraum, in dem die Sicherung von Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung (für die Bauleitplanung und für die Fachplanung) hat.
135 
Zum umstrittenen Straßenbauvorhaben gibt es jedoch weitere „Aussagen“ des Regionalplans. So heißt es - wie bereits erwähnt - in Plansatz 4.1.1.4 (V) - Beseitigung von Ortsdurchfahrten:
136 
„Zur besseren Erfüllung der Funktion als Siedlungsbereich der Entwicklungsachsen oder als zentraler Ort sowie für Sanierungen und zur Entlastung der Ortskerne im Verlauf regional bedeutsamer Straßenzüge wird vorbehaltlich der Bestätigung im Regionalverkehrsplan vorgeschlagen, nachfolgende Verbesserungen, insbesondere durch die Beseitigung von Ortsdurchfahrten, vorzunehmen und die dafür notwendigen Trassen zu bestimmen.
...
        
B 28/B 296 in Herrenberg, - Affstätt, - Kuppingen und Oberjesingen
...“
137 
In Einklang hiermit ist in der Raumnutzungskarte (Westteil) zum Regionalplan der Bereich, in dem die geplante Trasse der Nordumfahrung verläuft, mit der Signatur „Straßen-Ausbauvorschlag, Trasse unbestimmt“ versehen; aus der roten Farbe ergibt sich, dass es sich um eine „Straße für den regionalen Verkehr“ handelt. Auch in der im Regionalplan selbst (S. 231) enthaltenen Karte 4.1.1 ist der Bereich der geplanten Nordumfahrung als „Trasse unbestimmt“ für eine „Straße für den regionalen Verkehr“ dargestellt.
138 
Die in Plansatz 4.1.1.4 (V) vorbehaltene „Bestätigung im Regionalverkehrsplan“ ist gegeben. Im Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 ist die geplante Nordumfahrung aufgeführt: in Tabelle 2 des Anhangs 3 bei den „Maßnahmen an Landes- und Kreisstraßen, lokale Maßnahmen von regionaler Bedeutung“ unter Nr. 170 und in Tabelle 6 des Anhangs 4 bei den „Straßenbaumaßnahmen hoher Dringlichkeit“ (wieder) unter Nr. 170 als „K 1068 Umfahrung Herrenberg-Nord, Zeppelinstraße - B 28 und Umfahrungen Kuppingen und Affstätt“ (mit Baukosten von 25 Mio. DM und dem Eintrag GVFG in der Rubrik „Baulast-/Finanzierungsträger“).
139 
In Plansatz 4.1.0.4 (G) des Regionalplans („Regionalverkehrsplan als Fachplan“) heißt es:
140 
„Die im Regionalverkehrsplan beschriebenen planerischen und organisatorischen Maßnahmen zur Entwicklung der Verkehrsnetze bzw. zur Beeinflussung des Verkehrsgeschehens sollen beachtet werden.“
141 
Danach haben die regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung zum einen nach Plansatz 4.1.0.4 (G) „Regionalverkehrsplan als Fachplan“ den Rang von Grundsätzen „G“, die in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, und zum anderen nach Plansatz 4.1.1.4 (V) „Beseitigung von Ortsdurchfahrten“ den Rang von Vorschlägen „V“, mit denen sich öffentliche Planungsträger bei ihren Planungen und Maßnahmen auseinandersetzen sollen. Mit Blick auf diese „Aussagen“ hat der Verband Region Stuttgart dem Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 14.05.2003 (Akte II S. 69) „aus regionalplanerischer Sicht ... unter folgenden Gesichtspunkten“ zugestimmt:
142 
„Die damit vorgesehenen Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen den im rechtskräftigen Regionalplan im Bereich Herrenberg enthaltenen Straßen-Ausbauvorschlägen für den regionalen Verkehr und konkretisieren die im Regionalplan noch unbestimmten Trassen. Die Verkehrsverbindungen und Trassenführungen entsprechen ferner den Kategorisierungen im Regionalverkehrsplan, wonach die Umfahrungen von Herrenberg, Affstätt und Kuppingen als Maßnahmen hoher Dringlichkeit ... eingestuft sind.
143 
Die im Regionalplan enthaltenen Straßen-Ausbauvorschläge überschneiden sich teilweise mit den Randbereichen von regionalen Grünzügen ..., so dass der Regionalplan hier von vornherein auf die Bewältigung und Lösung eines Zielkonflikts angelegt ist und ein Zielabweichungsverfahren deshalb entfallen kann.“
144 
An dieser Einschätzung hat der Verband Region Stuttgart - nach Beschlussfassung über diese Stellungnahme - im Schreiben vom 20.06.2003 (Akte II S. 81) festgehalten. Auch das Regierungspräsidium Stuttgart (höhere Raumordnungsbehörde) verweist in seiner Stellungnahme vom 20.05.2003 (Akte II S. 75) darauf, dass der Verband Region Stuttgart die geplante Nordumfahrung als Ausbauvorschlag in Plansatz 4.1.1.4 und in der Beschreibung zum regionalen Grünzug in Plansatz 3.1.1 Abschnitt Nr. 5.6 dargestellt sowie im Regionalverkehrsplan mit hoher Dringlichkeit versehen habe, und resümiert, dass die Straßenabschnitte weitestgehend im Randbereich des Grünzugs verliefen und daher nicht als raumordnerische Zielverletzung einzustufen seien.
145 
Dieser Beurteilung folgt der Senat. Angesichts der genannten regionalplanerischen „Aussagen“ zur geplanten Nordumfahrung liegt kein Verstoß gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB vor. Da und soweit die Signatur „Straßenausbau-Vorschlag, Trasse unbestimmt“ nach der Raumnutzungskarte (nur) randliche Bereiche eines regionalen Grünzugs erfasst, relativiert der Regionalplan selbst die Stringenz dieses als Ziel „Z“ formulierten Plansatzes, so dass eine Bauleitplanung, die diesen randlichen „Überschneidungsbereich“ nicht überschreitet - was vorliegend der Fall ist -, unter dem Aspekt des Anpassungsgebots des § 1 Abs. 4 BauGB keine Zielverletzung darstellt.
146 
3. Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht wegen eines (beachtlichen) Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB a. F. oder gegen insoweit strikt einzuhaltende Vorgaben als fehlerhaft.
147 
a) Zunächst und insbesondere können die Antragsteller nicht mit ihren Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden verkehrlichen Annahmen und Zielsetzungen durchdringen.
148 
Ausweislich der Planbegründung ist die „Herausverlagerung von Verkehr aus den Ortskernen“ das für wichtig erachtete städtebauliche Ziel der Planung zur Steigerung des Wohnwerts in den Ortslagen der nördlichen Stadtteile Kuppingen und Affstätt sowie der (nord-)westlichen Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung) der Antragsgegnerin. Ohne eine deutliche verkehrliche Entlastung wird es aus Sicht der Antragsgegnerin kaum möglich sein, tiefgreifende städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen umzusetzen und private Sanierungsmaßnahmen anzuregen. Die (erforderliche) verkehrliche Entlastung der bebauten Ortslagen sieht die Antragsgegnerin - im Anschluss an die in ihrem Auftrag vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - wirkungsvoll (nur) durch die als ortsnahe Tangente geplante Nordumfahrung gewährleistet. Dabei begegnet es keinen Bedenken, dass die umstrittene Straßenplanung auf das Jahr 2015 als Prognosehorizont ausgerichtet ist.
149 
Nach der „Verkehrsuntersuchung Herrenberg-Nord, ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens `Nordumfahrung Herrenberg`“ des Planungsbüros K. vom August 2003 (künftig: Verkehrsuntersuchung 2003) wird es im Prognosejahr 2015 bei Realisierung der geplanten Straßenbaumaßnahme (entsprechend Planfall 1 A II) gegenüber dem Planfall 0 in den in Rede stehenden Ortsteilen der Antragsgegnerin zu folgenden verkehrlichen Entlastungen an den genannten Querschnitten kommen (vgl. auch Plandarstellung Anlage Nr. 35):
150 
im Stadtteil Kuppingen:
151 
- Oberjesinger Straße nördl. Jettinger Straße 16.400 :  4.800 Kfz/24h (-71 %)
- Oberjesinger Straße östl. Jettinger Straße 12.300 :  9.300 Kfz/24h (-24 %)
- Oberjesinger Straße westl. Römerweg 13.500.:  11.000 Kfz/24h (-19 %)
- Oberjesinger Straße nördl. Nufringer Straße 12.600 :  2.500 Kfz/24h (-80 %)
- Nufringer Straße westl. Römerweg 7.900 :  3.400 Kfz/24h (-57 %)
- Jettinger Straße westl. Oberjesinger Straße 12.000 :  6.800 Kfz/24h (-44 %)
152 
im Stadtteil Affstätt:
153 
- Mühlstraße südl. Nelkenstraße  16.900 :  8.800 Kfz/24h (-48 %)
- Mühlstraße nördl. Nelkenstraße  14.500 :  7.200 Kfz/24h (-50 %)
- Kuppinger Straße östl. Leinenbrunnen  14.900.:  6.900 Kfz/24h (-54 %)
- Kuppinger Straße westl. Leinenbrunnen  15.000 :  9.100 Kfz/24h (-39%)
- Conrad-Weiser-Straße östl. Zaunäckerstraße  2.300 :  - - - Kfz/24h (-100 %)
154 
in der Kernstadt (Schwarzwaldsiedlung)
155 
- Mühlstraße südl. Zeppelinstraße  21.700 :  16.800 Kfz/24/h (-33 %)
- Nagolder Straße westl. Mühlstraße  18.100 :  11.800 Kfz/24h (-35 %)
156 
Im gerichtlichen Verfahren haben die Antragsteller - unter Bezugnahme auf die „fachtechnischen Stellungnahmen“ des Büros für Angewandten Umweltschutz (künftig: BAU) vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - eine kaum mehr überschaubare Anzahl von in ihrer rechtlichen Relevanz häufig nicht oder zu wenig fundierten (Detail-)Einwendungen gegen die der Planung zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. erhoben, aus denen sich deren methodische Fehlerhaftigkeit (und damit ein beachtlicher Abwägungsmangel i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) ergeben soll. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr ist der Senat auf Grund der im Verfahren vorgelegten (ergänzenden) Anmerkungen des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 und vom 07.03.2007 zu den beiden BAU-Stellungnahmen sowie der (weiteren) Erläuterungen von Prof. K. in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die angestrebte verkehrliche Entlastungswirkung der umstrittenen Nordumfahrung in einer der Materie angemessenen Weise prognostiziert worden und mithin zu erwarten ist.
157 
Grundlage hierfür sind (insbesondere) die „Verkehrsuntersuchung zur Entlastung der Kernstadt - Verkehrsanalyse 1999 Prognose Planfälle“ des Planungsbüros K. vom April 2000 (künftig: Verkehrsuntersuchung 1999) sowie die - bereits erwähnte - Verkehrsuntersuchung 2003.
158 
- Danach ist zunächst bei der Verkehrsanalyse kein methodischer Mangel erkennbar. Da die letzte in quantitativer und qualitativer Hinsicht umfassende Verkehrserhebung die Verkehrsanalyse 1985 war, wurde es im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwicklungsplans der Antragsgegnerin bei der Verkehrsuntersuchung 1999 für notwendig erachtet, neben den absoluten Verkehrsmengen (Quantität) auch die relevanten Verkehrsverflechtungen (Qualität) an einem Regelwerktag zu erfassen, um Kenntnisse über die aktuellen Verkehrsstrukturen zu erhalten. Die quantitative Verkehrsmengenerfassung erfolgte durch Dauerzählungen (DTV) Kfz/16h in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr an der im Zählstellenplan als K 7 markierten Stelle (Seestraße/Benzstraße), durch Knotenpunktzählungen Kfz/4h in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 18 Knotenpunkten im Stadtgebiet der Antragsgegnerin und durch Querschnittzählungen Kfz/4h ebenfalls in der Zeit von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr an insgesamt 6 Stellen (im Zählstellenplan mit Q gekennzeichnet). Zur Erfassung der qualitativen Verkehrsverflechtungen wurde eine geschlossene Kordon-Verkehrsbefragung an den Ein- und Ausfallstraßen der Kernstadt der Antragsgegnerin an zwei Tagen (in einem Abstand von einer Woche) vorgenommen. Die Befragungen erfolgten an insgesamt sechs Stellen entsprechend den Querschnittzählungen, die auch der Ermittlung der Zusammensetzung des Verkehrs nach Schwerlast- und Pkw-Verkehr (sowie Radverkehr) dienten. Resümierend hält das Planungsbüro K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel fest, dass auf der Grundlage der quantitativen Verkehrsmengenerhebungen und der qualitativen tatsächlich befragten Verkehrsverflechtungen - in Verbindung mit den früheren Erhebungen - die nicht erfassten Verkehrsverflechtungen hätten nachgebildet werden können, so dass für den gesamten Herrenberger Untersuchungsraum eine „Analyse-Verkehrsstrommatrix“ zwischen (den gebildeten) Verkehrsbezirken (vgl. hierzu Plandarstellung Anlage Nr. 17 der Verkehrsuntersuchung 1999) für den Durchgangsverkehr, den Zielverkehr, den Quellverkehr und die Binnenverkehre hat erzeugt werden können (vgl. auch Beratungsunterlage DS 005 A/2004 S. 13).
159 
Die Antragsteller kritisieren grundlegend, dass sich die Verkehrsuntersuchung 1999 - entsprechend ihrer Aufgabenstellung - nur auf die Kernstadt der Antragsgegnerin bezogen habe und die durchgeführten Verkehrsbefragungen (daher) nur geeignet seien, Auskunft über Verkehrsverflechtungen zu geben, die sich auf die Kernstadt konzentrierten; Aussagen zum Verkehr in den Stadtteilen Kuppingen und Affstätt seien erst - und auch nur teilweise - mit der Verkehrsuntersuchung 2003 ermöglicht worden, die allerdings kaum Verknüpfungspunkte mit der Verkehrsuntersuchung 1999 habe. Demgegenüber hält die Planungsgruppe K. in der Stellungnahme vom 10.10.2006 plausibel daran fest, durch die engere Wahl des geschlossenen Befragungskordons um die Kernstadt der Antragsgegnerin sei es ermöglicht worden, insbesondere auch die starken Verflechtungen zwischen den Stadtteilen (Affstätt, Kuppingen, Oberjesingen) und der Kernstadt tatsächlich zu erfassen. Grund hierfür ist, dass genau an der Schnittstelle zwischen dem Stadtteil Affstätt und der Kernstadt (BF 6 des Zählstellenplans) auf der Mühlstraße (B 296) an verschiedenen Tagen - nämlich am 13.07. und am 20.07.1999, um eine nicht zumutbare und gleichzeitige „Mehrfachbefragung“ des Durchgangsverkehrs zu vermeiden - eine Befragung der Verkehrsteilnehmer in beiden Richtungen durchgeführt wurde, so dass sowohl der Durchgangsverkehr als auch der Ziel- und Quellverkehr genau ermittelt werden konnten.
160 
Das - im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte und von den Antragstellern (wiederholt) zum Beleg ihrer Auffassung beanspruchte - „Integrierte Städtebau- und Verkehrsgutachten zur Entlastung der Kernstadt von Herrenberg“ von Stete/Skoupil vom Februar 2003 (künftig: Gutachten Stete/Skoupil) bestätigt der Verkehrsuntersuchung 1999, dass der Zählpunkt, die Zähldauer und die Zählstellen den Vorgaben der Empfehlungen zur Durchführung von Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) entsprächen und so gewählt worden seien, dass ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ habe vorgelegt werden können; die Zählergebnisse für Querschnitte und Knotenpunkte seien aussagekräftig. Soweit bemängelt wird, dass der Einfluss von Fahrzweck und Belegungsgrad nicht nachgewiesen sei, trifft dies - unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Relevanz - ausweislich der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 10.10.2006 nicht zu; vielmehr wurden die Ergebnisse einer ergänzenden Auswertung dem Büro Stete/Skoupil zugeleitet.
161 
Bei der (ergänzenden) Verkehrsuntersuchung 2003 wurden an einem Tag (24.06.2003) in den Ortsteilen Oberjesingen, Kuppingen und Affstätt sowie in der Schwarzwaldsiedlung an 15 Stellen Knotenpunktzählungen, an einer Stelle in Oberjesingen eine Querschnittzählung beider Richtungen sowie an je einer Stelle in Kuppingen und in Affstätt - im Zuge der B 296 - eine DTV-Dauerzählung durchgeführt. Bei diesen rein „quantitativen“ (Nach-)Erhe-bungen wurden die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten erfasst. Eine „qualitative“ Verkehrsbefragung fand nicht (mehr) statt, da im Rahmen der vorangegangenen Verkehrsuntersuchung 1999 sehr umfassende Befragungen an der Schnittstelle BF 6 zwischen der Kernstadt und Affstätt durchgeführt worden waren, ohne dass sich im Vergleich zu früheren Befragungen eine wesentliche Verschiebung einzelner Verflechtungsrelationen ergeben hätte.
162 
Die Antragsteller rügen, dass das Planungsbüro K. bei seinen Verkehrserhebungen keinen Abgleich mit behördlichen Verkehrsauswertungen vorgenommen habe, die zu niedrigeren Verkehrszahlen geführt hätten; aus der Gegenüberstellung in der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anlage 1 ergebe sich, dass das Planungsbüro K. im Jahre 1999 für das Jahr 2005 eine Verkehrssteigerung um 14,3 % für den Kordon der Kernstadt der Antragsgegnerin prognostiziert habe, während die amtlichen Zahlen im gleichen Zeitraum eine Abnahme um 8 % ergäben; ein Abgleich sei auch umso eher möglich, als es sich bei der Befragungsstelle BF 6 der Verkehrsuntersuchung 1999 zugleich um eine amtliche Zählstelle (Nr. 1102) handele. Dass die geforderte „Abstimmung“ mit den Amtsdaten nicht stattgefunden hat, begründet indes - entgegen der Einschätzung der Antragsteller - keinen methodischen Fehler. Die Verkehrsanalyse im Rahmen der Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 beruht in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf tatsächlich durchgeführten Erhebungen und Befragungen, die wegen ihrer sachgerechten Handhabung - wie von verständiger Seite bestätigt - ein „aussagekräftiges Analyseergebnis“ gebracht haben. Im Übrigen weisen die amtlichen Zahlen in der von den Antragstellern vorgelegten Anlage 1 an der Befragungsstelle BF 6, die der amtlichen Zählstelle Nr. 1102 entspricht, für das Jahr 2000 eine DTV-Belastung von 14.753 Fahrzeugen aus. Diese Verkehrsmenge entspricht in der Größenordnung dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 1999 mit 14.200 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 16 B) und dem Analyseergebnis der Verkehrsuntersuchung 2003 mit 14.700 Fahrzeugen (vgl. Plandarstellung Anlage Nr. 10).
163 
- Auch die in den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 - auf der Basis der Verkehrsanalyse - für das Jahr 2015 erstellte Verkehrsprognose unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dies gilt insbesondere, soweit sich das Planungsbüro K. hinsichtlich des relevanten (Prognose-)Bestimmungsfaktors der strukturellen Entwicklung des Stadtgebiets und des regionalen Nahbereichs an den aktuellen planerischen Vorgaben der Antragsgegnerin orientiert und hierauf gestützt auch weitere Basisdaten wie etwa die Bevölkerungsentwicklung der Kernstadt und der Stadtteile mit der Antragsgegnerin abgestimmt hat. Grundlage hierfür ist vor allem der Flächennutzungsplan gewesen. Dabei ist unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass der Planungshorizont des Flächennutzungsplans einige Jahre früher endet als das den Verkehrsuntersuchungen 1999 und 2003 zugrunde liegende Prognosejahr 2015 und dass das Planungsbüro K. für dieses Prognosejahr eine vollständige Aufsiedelung der dargestellten (Nutz-)Flächen angenommen hat, obwohl die tatsächliche bauliche Entwicklung bisher hinter den gemeindlichen Vorstellungen und Erwartungen zurückgeblieben ist. Die fehlende „Deckungsgleichheit“ der beiden Planungs- bzw. Prognosehorizonte gebietet nicht, den Flächennutzungsplan bei der Erstellung der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 schon wegen der „zeitlichen Lücke“ unberücksichtigt zu lassen. Insoweit weist auch der - von den Antragstellern als beachtlich angemahnte - Regionalverkehrsplan Region Stuttgart 2001 mit dem Jahr 2010 als Planungshorizont eine vergleichbare zeitliche Diskrepanz auf. Zu der von den Antragstellern bemängelten „Abweichung“ von den amtlichen Daten des Regionalverkehrsplans hat Prof. K. in den schriftlichen Stellungnahmen wie in der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt, dass die Regionalplanung nicht die gleiche „Tiefenschärfe“ besitzt und nicht die stadtspezifischen Besonderheiten berücksichtigt bzw. berücksichtigen kann, wie dies - entsprechend dem städtebaulichen Anspruch der durchgeführten Verkehrsuntersuchungen - in seiner differenzierten und quartierspezifischen Strukturprognose geschehen ist, die dann (natürlich) auch zu unterschiedlichen Verkehrszunahmen je nach Lage im Netz führt. Auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil ist bezüglich der Einwohner- und Arbeitsplatzzuwächse festzustellen, dass Annahmen im Regionalplan einerseits und kommunale Entwicklungsabsichten andererseits unterschiedliche Zielsetzungen haben können; auf den „Widerspruch“ zwischen der grundlegenden Annahme einer vollständigen Besiedelung aller im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Flächen und den durch den Regionalplan zugestandenen Entwicklungspotentialen wird (nur) hingewiesen, verbunden mit der Bemerkung, dass eine geringere Entwicklung naturgemäß auch eine geringere Verkehrsbelastung zur Folge habe, so dass deren Ermittlung für den Fall der Realisierung (nur) der regionalplanerischen Vorgaben „bedenkenswert“ erscheine. Ein zwingendes methodisches Erfordernis in diese Richtung wird im Gutachten Stete/Skoupil insoweit nicht formuliert und auch mit der darin enthaltenen Einschätzung, dass die vom Planungsbüro K. ermittelten Verkehrszunahmen „wohl als absolute Maximalansätze“ zu betrachten seien - weil eine „grobe Abschätzung“ des künftigen Verkehrsaufkommens unter Einbeziehung von Stadtstruktur und Maßnahmen zur Verkehrsbeeinflussung zu geringeren Verkehrszunahmen führe -, wird keine methodisch fehlerhafte Erstellung der umstrittenen Verkehrsprognose aufgezeigt.
164 
Danach trifft auch der Vorwurf, das Planungsbüro K. habe eine „Pauschalprognose“ erstellt, nicht zu. Soweit in der Verkehrsuntersuchung 1999 eine prognostische Zunahme im Gesamtstadtgebiet der Antragsgegnerin von durchschnittlich ca. 23 % erwähnt wird, bezieht sich diese Aussage auf den (Gesamt-)Raum innerhalb des bereits erwähnten Befragungskordons. Der Vorhalt im Gutachten Stete/Skoupil, dass dieser Verkehrszuwachs nicht nachvollziehbar hergeleitet sei, ist einmal mit Blick auf die vorgenommene „Feinprognose für jedes Quartier“ unerheblich und kann allein mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass die im Regionalplan ermittelten Zuwächse für den Landkreis Böblingen dagegen „deutlich niedriger“ lägen, seinerseits nicht plausibel begründet werden.
165 
Eine Berücksichtigung der hinter den Möglichkeiten des Flächennutzungsplans zurückbleibenden tatsächlichen Siedlungsentwicklung im Gebiet der Antragsgegnerin ist gerade auch mit Blick darauf, dass das Prognosejahr 2015 um einige Jahre den Planungshorizont der gemeindlichen Flächennutzungsplanung überschreitet, nicht geboten gewesen. Jedenfalls im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan ist es unter Prognoseaspekten nicht zu beanstanden, dass für die städtische und damit verkehrliche Entwicklung - bezogen auf das Jahr 2015 - entsprechend den Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. die durch den Flächennutzungsplan eröffneten (Entwicklungs-)Möglichkeiten zugrunde gelegt worden sind.
166 
Wiewohl eine spätere abweichende Entwicklung und auch anderweitig erstellte Prognosen kein „Beleg“ für die Fehlerhaftigkeit einer Prognose sind, sei doch - als gegenteiliger „Beleg“ - darauf hingewiesen, dass die vom Planungsbüro K. im Rahmen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 - in Abstimmung mit der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines vollständig aufgesiedelten Flächennutzungsplans - angenommene Bevölkerungszahl für das (Gesamt-)Stadtgebiet von 32.300 Einwohnern und die nach den Angaben des Statistischen Landesamts für das Jahr 2015 zu erwartende (Gesamt-)Einwohnerzahl von 31.514 jedenfalls nicht in einer Größenordnung differieren, die sich maßgebend auf die das geplante Straßenbauvorhaben tragende verkehrliche Entlastungswirkung für die in Rede stehenden Innerortsbereiche auswirkte.
167 
- Die auf der Grundlage der Analyse- und Prognosedaten durchgeführte EDV-gestützte Verkehrsumlegung - als modellhafte Erzeugung der Verkehrsbelastungen über die Zuordnung aller einzelnen Verkehrsbeziehungen zum (in unterschiedlicher Weise veränderbaren) Straßennetz - hat das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004) und im gerichtlichen Verfahren (vgl. die Stellungnahme vom 10.10.2006) hinsichtlich ihres methodischen Ansatzes und der Arbeitsschritte plausibel erläutert. Die grundsätzliche Vorgehensweise entspricht auch nach dem Gutachten Stete/Skoupil dem Stand der Technik. Darin wird auch die vorgenommene Verschlüsselung als „im Wesentlichen sachgerecht“ bezeichnet. Die beiden für „problematisch“ erachteten Verschlüsselungen zur Geschwindigkeit hat das Planungsbüro K. als im Rahmen der vorzunehmenden Netzkalibrierung („Analyse-Null-Netz“ als Basis aller weiteren Netze) für erforderlich gehalten, damit die „tatsächlich gezählten Fahrzeuge“ im betreffenden Bereich auch modellhaft auftreten, ohne dass allerdings eine 100%ig exakte Nachbildung der tatsächlich gezählten Situation zu erreichen wäre. Das Verkehrsmodell ist in sich „geschlossen“: die in das Verkehrsnetz eingespeisten Verkehre werden in einem belastungsabhängigen Verfahren (nur) umgelegt, so dass keine Fahrzeuge „verschwinden“ können.
168 
Soweit die Beteiligten um die (Zulässigkeit der) Zugrundelegung verkehrlicher Restriktionen in den Ortslagen - zur Steigerung der Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung - streiten, hat Prof. K. in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass allein schon die ortsnahe tangentiale Führung der Nordumfahrung als solche zu der angestrebten Verkehrsverlagerung aus den Ortskernen führen wird.
169 
- Auch im Weiteren haben die Antragsteller mit ihren (Detail-)Rügen die Plausibilität und methodisch sachgerechte Erstellung der Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. und damit die auf der Grundlage einer umfassenden Analyse prognostizierte - nach den räumlichen Gegebenheiten auf Grund der „spiegelbildlichen“ Trassenführung zu den Ortsdurchfahrten im Bereich der Stadtteile Kuppingen und Affstätt als solche auch naheliegende - Entlastungswirkung des umstrittenen Straßenbauvorhabens als den die Planung tragenden (verkehrlichen) Belang nicht erschüttern können.
170 
Selbst wenn der eine oder andere (Detail-)Kritikpunkt zuträfe, wäre dessen Erheblichkeit als Abwägungsmangel nicht dargetan. Es lägen schon keine offensichtlichen Mängel im Abwägungsvorgang i. S. des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB vor. Hierfür genügt allein nicht, dass Rügen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verkehrsuntersuchungen bereits im Planaufstellungsverfahren, insbesondere vom Antragsteller zu 2, erhoben worden sind, einschließlich der eingereichten Petition, und dass sich die Fehlerhaftigkeit der Verkehrsuntersuchungen (auch) aus dem Gutachten Stete/Skoupil und aus den abweichenden Zahlen im Regional(verkehrs)plan ergeben soll. Zu den Einwendungen, insbesondere des Antragstellers zu 2, hat sich das Planungsbüro K. im Planaufstellungsverfahren detailliert zurückweisend geäußert (vgl. die Beratungsvorlage DS 005 A/2004). Auf objektiv fassbaren Umständen im Bereich der Verkehrsprognose - und nicht nur auf anderweitiger prognostischer Sicht - beruhte danach ein insoweit anzunehmender Mangel im Abwägungsvorgang nicht.
171 
- Dem hilfsweisen (Beweis-)Antrag der Antragsteller auf Einholung eines Verkehrsgutachtens zur Fehlerhaftigkeit der dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen braucht der Senat nicht nachzukommen. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine - zu verneinende - Rechtsfrage handelt, sieht der Senat auch sonst angesichts der dargelegten Plausibilität keine Veranlassung, die prognostizierte Entlastungswirkung der geplanten Nordumfahrung über die erstellten Verkehrsuntersuchungen des Planungsbüros K. hinaus durch einen - gerichtlich bestellten - Sachverständigen (abermals) klären zu lassen.
172 
b) Das Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans genügt den - strikt geltenden und nicht im Wege der bauleitplanerischen Abwägung überwindbaren - Vorgaben des § 41 BImSchG i. V. m. der 16. BImSchV. Danach ist beim Bau einer öffentlichen Straße - auch auf der Grundlage eines (zumal planfeststellungsersetzenden) Bebauungsplans - unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die hierzu einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte sind in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV festgelegt.
173 
Entsprechend der der Planung zugrunde liegenden Untersuchung „Lärmschutz Nordumfahrung Herrenberg“ vom Januar 2004 von ISIS, Ingenieurbüro für Schallimmissionsschutz (künftig: ISIS-Gutachten) sieht der Bebauungsplan - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - aktive Schallschutzmaßnahmen (nur) im Bereich der Westumfahrung von Affstätt vor, nämlich von Bau-km 2+538 bis 2+638 eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von 2,50 m und unmittelbar südlich anschließend von Bau-km 2+638 bis 2+805 einen Lärmschutzwall mit einer Höhe von 3,70 m. Damit werden die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) auch bei den im Ortsteil Affstätt gelegenen Grundstücken G.straße 47 und G.straße 43 (W) - in unmittelbarer Nachbarschaft zum Wohngrundstück des Antragstellers zu 2 - eingehalten.
174 
Zu Grenzwertüberschreitungen kommt es - außerhalb des Bereichs der festgesetzten aktiven Lärmschutzmaßnahmen - nur noch im Erdgeschoss des Wohngebäudes auf dem Grundstück R.weg 118 im Ortsteil Kuppingen mit einem Beurteilungspegel nachts von 49,7 dB(A) und beim gewerblich genutzten Grundstück Z.straße 12 in Herrenberg mit einem Beurteilungspegel nachts zwischen 59,3 dB(A) im vierten Obergeschoss und 60,0 dB(A) im ersten Obergeschoss (bei einem Immissionsgrenzwert nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV für ein Gewerbegebiet von nachts 59 dB(A). In beiden Fällen besteht für die Grundeigentümer unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Anspruch auf etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich, wobei eine „Erstattungsregelung“, d.h. ein auf Geld gerichteter Anspruch des jeweiligen Berechtigten, auch nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.01.1999 - 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 = NVwZ 1999, 1222 und Beschl. v. 17.05.1995 - 4 BN 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311).
175 
Das dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende ISIS-Gutachten basiert seinerseits auf den Verkehrsbelastungen (DTV, Schwerverkehrsanteile) des Verkehrsnetzes, insbesondere der geplanten Nordumfahrung, wie sie in der Verkehrsuntersuchung 2003 des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II prognostiziert worden sind. Soweit der Grundeinwand der Antragsteller dahin geht, dass die von ihnen geltend gemachten Mängel der Verkehrsuntersuchung(en) „zwangsläufig zu Fehlern auch bei der Lärmprognose“ führten, verweist der Senat auf die Ausführungen unter II.3.a. zur Verwertbarkeit und Plausibilität der erstellten Verkehrsprognose.
176 
Soweit die Antragsteller unabhängig hiervon Mängel der Lärmprognose geltend machen, können sie damit ebenfalls nicht durchdringen.
177 
- Dies gilt zunächst für den Einwand, dass es an einer zuverlässigen Ermittlung des Lkw-Anteils in den jeweiligen Gewichtsklassen fehle, von denen wiederum die für diese Fahrzeuge zulässigen Geschwindigkeiten und (damit) die von ihnen verursachten Lärmpegel abhingen. In der hierzu in Bezug genommenen BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 heißt es unter 2.2.2.2 (S. 12 f.) und unter Nr. 4.3.1 (S. 95 f.), dass die Grundlagenuntersuchungen des Planungsbüros K. - gemeint ist wohl die Verkehrsuntersuchung 2003 - die Schwerverkehrsanteile nicht enthalte und hierzu auch keine geeigneten Verkehrserhebungen stattgefunden hätten; es gebe daher keine Differenzierung zwischen Pkw-Verkehr und Lkw-Verkehr, und bei letzterem unterteilt nach Gewichtsklassen. Aus der Verkehrsuntersuchung 2003 (S. 2) ergibt sich jedoch, dass bei den (am 24.06.2003) durchgeführten Erhebungen „die Absolutmengen des Kfz-Verkehrs für sämtliche Fahrtbeziehungen und differenziert nach Verkehrsarten (Pkw, Bus, Lkw, LZ ...) in 1/4-stündlichen Intervallen erfasst“ worden sind. Richtig ist, dass in keiner der als Anlagen Nr. 1 bis Nr. 35 beigefügten Plandarstellungen die ermittelten und prognostizierten Schwerverkehrsanteile aufgeführt sind. Der Ratsvorlage DS 005A/2004 (insbesondere zum Einwendungsschreiben des Antragstellers zu 2 vom 25.03.2004) sind jedoch als Anlage 3 beigefügt sowohl der Planfall 0 (Anlage Nr. 13 zur Verkehrsuntersuchung 2003) als auch der Planfall 1 A II (Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) mit jeweils handschriftlichen Eintragungen der für den jeweiligen Planfall prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) auf den einzelnen Streckenabschnitten des in Rede stehenden Straßennetzes. In der im Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 wird bestätigend und erläuternd angegeben, dass für die relevanten Netzabschnitte eine aktuelle Analyse der Lkw-Anteile über 2,8 t vorliege, so dass eine ausreichende konkrete Datenbasis für eine Abschätzung der künftigen Entwicklung vorhanden (gewesen) sei; unter Berücksichtigung der Ist-Situation sei aber von überdurchschnittlichen Zuwachsraten des Lkw-Verkehrs im Untersuchungsraum ausgegangen worden, so dass man hinsichtlich der Lärmvorsorge „auf der gesicherten Seite“ sei; die Verkehrsumlegung der Lkw-Verkehre sei über eine „Handumlegung“ vorgenommen worden, da es explizit keine Lkw-Umlegungsmatrix für das Untersuchungsgebiet gebe; dabei sei man davon ausgegangen, dass eine Nordumfahrung - wie geplant - insbesondere auch dazu geeignet sei, verstärkt Lkw-Verkehre zu bündeln. Die somit plausibel prognostizierten Lkw-Anteile (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht), wie sie sich aus den erwähnten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. für den Planfall 1 A II ergeben, sind im ISIS-Gutachten bei der schalltechnischen Untersuchung der geplanten Nordumfahrung für die jeweiligen Streckenabschnitte zugrunde gelegt worden, wie sich der - entsprechend gegliederten - Tabelle der Eingabe-Parameter (Feld 3 und Feld 4) entnehmen lässt.
178 
Ist somit hinsichtlich der Lkw-Anteile (gerade) nicht von einer „ungesicherten Datenlage“ auszugehen, so ist auch die von den Antragstellern mit der BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 unter Nr. 4.3.1 erhobene Forderung, nach RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 „für Bundesstraßen“ - wovon auszugehen sei - einen Lkw-Anteil tags und nachts von 20 % anzusetzen, nicht begründet. Wie in der Stellungnahme des Planungsbüros K. vom 07.03.2007 plausibel aufgezeigt, ergäbe sich beispielsweise für den Streckenabschnitt der B 296 nördlich von Kuppingen gegenüber der Verkehrsanalyse 2003 bei einer prognostizierten Belastung von 12.500 Kfz/24h bei Annahme eines 20-%igen Lkw-Anteils, wie von den Antragstellern (für eine „Bundesstraße“) gefordert, eine Zuwachsrate von ca. 175 % - gegenüber einem Zuwachs von 40 %, wie konkret prognostiziert. Hierfür haben die Antragsteller keine nachvollziehbare Erklärung gegeben.
179 
- Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Antragsteller zum „fehlerhaften Abschlag für Straßenbelagsbeschaffenheit“. Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich in der Rubrik „Zuschläge“, dass für die geplante Nordumfahrung grundsätzlich (und einheitlich) ein Abschlag von minus 2 dB(A) vorgenommen worden ist. Anknüpfungspunkt hierfür ist - wie auch in der mündlichen Verhandlung erörtert - die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B: Korrektur D StrO in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 50 km/h nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV sein. Sie lautet:
180 
„Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen auf Grund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können auch andere Korrekturwerte D StrO berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h minus 3 dB(A).“
181 
Die Antragsteller haben zunächst eingewandt, dass nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b StVO für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t, und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen außerhalb geschlossener Ortschaften lediglich 60 km/h betrage; eine diese Fahrzeuggruppe berücksichtigende Differenzierung sei dem Verkehrsgutachten fremd; die Bedingung der Anmerkung, dass Geschwindigkeiten über 60 km/h erreicht werden müssten, um einen Abschlag für eine lärmmindernde Straßenoberfläche vornehmen zu können, werde für die genannte Fahrzeugkategorie gerade nicht erfüllt. Dem hält ISIS in der Stellungnahme vom 11.10.2006 entgegen, dass in RLS 90 eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht vorgesehen sei; somit fehle die Grundlage für eine weitergehende differenzierte Ermittlung der Emissionspegel für einzelne Lkw-Gewichtsklassen und für eine hierauf bezogene Geschwindigkeitskorrektur auch hinsichtlich des Fahrbahnbelags. In ihrer Replik vom 01.02.2007 räumen die Antragsteller ein, es treffe zwar zu, dass nach RLS 90 nur für Fahrzeuge unter und über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht eine Differenzierung nach Fahrzeugklassen vorgesehen sei, nicht aber beispielsweise für Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t; gerade deshalb sei die Berechtigung eines Abschlags für den Fahrbahnbelag aber fraglich. Die Amtliche Anmerkung zu Tabelle B für die Korrektur D StrO kann jedoch nur dahin verstanden werden, dass mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit die auf einem Steckenabschnitt der geplanten Straße auf Grund der hier geltenden verkehrsrechtlichen Regelung (Anordnung) erlaubte Höchstgeschwindigkeit gemeint ist - die nach der Lebenserfahrung auch ausgeschöpft wird. Dass einzelne Arten bzw. Typen von Kraftfahrzeugen in Folge einer (besonderen) gesetzlichen Bestimmung nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.
182 
Aus der Tabelle der Eingabe-Parameter im ISIS-Gutachten ergibt sich, dass ein - als solcher nicht in Frage gestellter - Abschlag von (nur) minus 2 dB(A) lediglich in den Streckenabschnitten der geplanten Nordumfahrung vorgenommen worden ist, bei denen für Pkw wie für Lkw eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h besteht. Insofern ist die Voraussetzung der Amtlichen Anmerkung eingehalten.
183 
Im Übrigen wird in der ISIS-Stellungnahme vom 11.10.2006 allgemein angemerkt, dass sich andere Korrekturen für den Fahrbahnbelag bei „schweren“ Lkw nur auf einen geringen Anteil der Fahrzeugflotte auswirken würden und eine geänderte Korrektur für die Fahrbahnoberfläche durch eine Korrektur für die geringere zulässige Höchstgeschwindigkeit kompensiert würde, so dass letztlich auch bei einer differenzierteren Betrachtung keine relevanten Unterschiede bei den Emissionspegeln zu erwarten seien.
184 
- Die Rüge der Antragsteller zum „fehlenden Zuschlag für Teilstrecken mit besonderem Gefälle“ dringt ebenfalls nicht durch.
185 
Angesprochen ist damit Tabelle C: Korrektur D Stg in dB(A) für Steigungen und Gefälle in Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. Danach beträgt der Zuschlag bei einer Steigung/einem Gefälle von bis zu 5 % 0 dB(A); bei einer Steigung/einem Gefälle von 6 % beträgt der Zuschlag 0,6 dB(A), wobei Zwischenwerte linear zu interpolieren sind. Dementsprechend ist im ISIS-Gutachten in der Tabelle der Eingabe-Parameter in drei Streckenbereichen (nämlich unter Nr. 42, Nr. 47 und Nr. 50) wegen einer planbedingten Längsneigung von 5,7 % jeweils ein Zuschlag von 0,7 x 0,6 dB(A) = 0,42 dB(A) angesetzt und mit dem bereits erwähnten, grundsätzlich zulässigen Fahrbahnabschlag von minus 2 dB(A) verrechnet, so dass an diesen Teilstrecken der Abschlag (zu Recht) nur noch jeweils minus 1,58 dB(A) beträgt.
186 
Gerügt wird, dass das ISIS-Gutachten nach der Tabelle der Eingabe-Parameter nicht auch einen entsprechenden Zuschlag für eine (anderweitige) Teilstrecke der Nordumfahrung mit einer Steigung / einem Gefälle von 5,5 % vorgesehen habe, die mit einer Länge von ca. 278 m zwischen dem Anschlussknoten K 1068 Kuppingen-Mitte und dem Anschlussknoten Kuppingen/Affstätt verlaufe. In der Tat enthält die Trasse der K 1081 nach der Planung ab dem Bereich des Anschlusses der K 1068 in südlicher Richtung einen durch Visierbrüche gekennzeichneten Streckenabschnitt mit einer Steigung / einem Gefälle von 5 % auf einer Länge von 278,98 m. ISIS weist in der Stellungnahme vom 11.10.2006 darauf hin, dass sich im Bereich des Anschlusses der K 1068 (Anschlussknoten Kuppingen-Mitte) tatsächlich aber nur zwischen Bau-km 1+382 und Bau-km 1+484 und damit auf einer Strecke von (nur) 102 m eine Steigung von 5,5 % befinde, woraus sich ein Korrekturzuschlag von 0,5 x 0,6 dB(A) = 0,3 dB(A) ergebe; bei den Pegelberechnungen sei dieser zwar nicht berücksichtigt worden; dies bleibe jedoch ohne Auswirkungen auf die Beurteilung, da sich der angesprochene kurze Streckenabschnitt auf Grund der geometrischen Verhältnisse nur auf den nächstgelegenen Bezugspunkt im Gewerbegebiet „Binsenkolben“ (Otto-Hahn-Straße 19) auswirke und hier Unterschreitungen der Immissionsgrenzwerte - diese betragen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 der 16. BImSchV tags 69 dB(A) und nachts 59 dB(A) - um (mindestens) mehr als 7 dB(A) zu verzeichnen seien; Nachberechnungen hätten am genannten Bezugspunkt bei Berücksichtigung des Steigungszuschlags eine Pegelerhöhung um 0,1 dB(A) ergeben. Gegen die danach fehlende Relevanz des gerügten Versäumnisses im ISIS-Gutachten für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
187 
- Ferner wenden die Antragsteller (vgl. die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 S. 95) ein, dass es in der schalltechnischen Berechnung unterlassen worden sei, die bestehende B 296 wie eine Bundesstraße einzuordnen; der Nachtanteil des Verkehrs sei über alle Straßentypen und betrachteten Abschnitte hinweg mit 8,8 % (Feld 2 der Tabelle zum Emissionspegel) angesetzt worden; er sei aus 0,011 x DTV zu ermitteln. Das entspricht dem Ansatz je Stunde für „Bundesstraßen“ in Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in % nach Anlage 1 (zu § 3) der 16. BImSchV. In RLS 90 Nr. 4.4.1.1.1 heißt es, dass auf die Anwendung der dort wiedergegebenen Tabelle 3 - diese entspricht der erwähnten Tabelle A nach Anlage 1 (zu § 3) der 16 BImSchV - zu verzichten ist, wenn geeignete projektbezogene Untersuchungsergebnisse vorliegen, die zur Ermittlung der stündlichen Verkehrsstärke M (in Kfz/h) - und des mittleren Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Gesamtgewicht) in Prozent am Gesamtverkehr - für den Zeitraum zwischen 6.00 - 22.00 Uhr bzw. 22.00 - 6.00 Uhr als Mittelwert für alle Tage des Jahres herangezogen werden können. Unter Hinweis hierauf wird in der ISIS-Stellungnahme vom 26.02.2007 zwar erklärt, dass angesichts der vom Planungsbüro K. durchgeführten Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage umfangreicher Verkehrszählungen geeignete projektbezogene Verkehrskenndaten in diesem Sinn zur Verfügung stünden und deshalb Tabelle 3 in RLS 90 hier nicht anzuwenden sei. Diese Äußerung bezieht sich jedoch ersichtlich auf die - bereits erörterte - Problematik des der Lärmberechnung zugrunde gelegten Lkw-Anteils (am Tag und in der Nacht). In dem von ISIS erstellten weiteren Gutachten zum „Lärmschutz, Nordumfahrung Herrenberg, Herrenberg - Entlastungswirkung“ vom Dezember 2003 zur Bestimmung und Beurteilung der Entlastungswirkung der Nordumfahrung für die Ortsdurchfahrten von Kuppingen, Affstätt und Herrenberg im Zuge der B 296 heißt es jedoch unter Nr. 2.2 (Verkehrskenndaten, Lärmemissionen), dass generell in Anlehnung an RLS 90 von einem Nachtanteil von 8,8 % des Gesamtverkehrs ausgegangen worden sei. Dieser Prozentsatz für den Nachtzeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr ergibt sich aber gerade bei Zugrundelegung einer stündlichen Verkehrsmenge von 0,011 DTV, wie von den Antragstellern in Anlehnung an die Tabelle 3 in RLS 90 - bei Einordnung der Nordumfahrung als „Bundesstraße“ - gefordert.
188 
Im Übrigen ist auch nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass sich der einheitliche Ansatz des Nachtanteils (von 8,8 %) des Gesamtverkehrs bei der Ermittlung des Emissionspegels zu Lasten planungsbedingt - d.h. durch die geplante Nordumfahrung gegenüber dem Planfall 0 - Lärmbetroffener ausgewirkt hätte.
189 
- Im Anschluss an die - wie dargelegt erfolglose - Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Ausfertigung hinsichtlich der nach Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen einen Bestandteil des Bebauungsplans bildenden kennzeichnenden Querprofile nebst Längenschnitt machen die Antragsteller geltend, dass damit auch die Höhenlage der geplanten Trasse - als ein für die Lärmprognose relevanter Faktor - nicht festgesetzt und damit nicht bestimmt sei. Dem rechtlichen Ansatz der Antragsteller zur Notwendigkeit von Festsetzungen zur Höhenlage - deren Zulässigkeit sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. Abs. 2 BauGB a. F. ergibt -, weil der angefochtene Bebauungsplan (zumal als planfeststellungsersetzender) die Zulassungsentscheidung für das Straßenbauprojekt selbst unmittelbar treffe und insoweit kein weiteres Zulassungsverfahren mehr nachgeschaltet sei, ist zu folgen. Ihm hat die Antragsgegnerin auch Rechnung tragen wollen, wie Nr. 1.9 der textlichen Festsetzungen zur „Höhenlage der Trasse“ gemäß § 9 Abs. 2 BauGB zeigt: Danach ergibt sich die Höhenlage der Trasse in Bezug auf das Gelände aus den kennzeichnenden Querprofilen (Kilometerkennzeichnung entsprechend Bebauungsplaneintrag) und dem Längenschnitt; diese Darstellungen sind Bestandteil der textlichen Festsetzungen und als Anlage beigefügt. Da auch insoweit - wie dargelegt - eine ordnungsgemäße Ausfertigung vorliegt, bestehen mit Blick auf eine wirksame Regelung der Höhenlage der Trasse im Bebauungsplan und mit Blick auf deren Bestimmtheit keine Bedenken. Aus den (Teil-)Lageplänen ergibt sich (schwarz umrandetes gelbes Kästchen mit Kilometerkennzeichnung), für welche Stelle im Bereich der Trasse ein kennzeichnendes Querprofil erstellt worden ist, wie es in den beigefügten insgesamt 16 Blättern jeweils dargestellt ist; ferner sind in den (Teil-)Lageplänen die Neigungsbruchpunkte markiert mit Angabe der Gefäll- bzw. Steigungsrichtung in Prozent, der Länge der Gefällstrecke und der Ausrundungshalbmesser (Kuppe / Wanne); ferner sind die Hochpunkte bzw. Tiefpunkte der Trasse (Gradiente) gekennzeichnet.
190 
Die Antragsteller haben zum Längenschnitt - wenn auch im Rahmen der Ausfertigungsrüge - ferner beanstandet, dass Blatt 2 zwar den Anschluss an Blatt 1 kennzeichne, jedoch an der Angabe B 296 Mühlstraße ende, ohne zu zeigen, an welcher Stelle Blatt 3 anzulegen sei. Damit übersehen die Antragsteller jedoch, dass auf Blatt 2 die Achse 1 (K 1081) vollständig dargestellt endet und sich dann - durch eine Trennlinie markiert - die Darstellung der Achse 440 (K 1047 / B 28) anschließt, und zwar in östlicher Richtung, weshalb sie an der B 296 Mühlstraße endet. Blatt 3 enthält nur die Darstellung des westlichen Abschnitts, beginnend mit „B 28 von Nagold“ und endend mit „Anschlussknoten Herrenberg-Nord“ (gepl. Kreisverkehr Anschluss K 1081) mit der Kennzeichnung „Anschluss Blatt 2“. Es gibt somit keine Unklarheiten im Verhältnis von Blatt 2 zu Blatt 3 des Längenschnitts.
191 
c) Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken.
192 
Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchV eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Dass bei Anlegung dieses Maßstabs der angefochtene Bebauungsplan (abwägungs-)fehlerhaft wäre, zeigen die Antragsteller nicht auf.
193 
Zu den planbedingten Luftschadstoffen - Leitkomponenten sind insoweit Stickstoffdioxyd (NO 2 ), Benzol, Ruß und PM 10 (Partikel) - liegen zwei Gutachten vor, nämlich einmal das Amtliche Gutachten „zu den klimatischen Auswirkungen und Immissionsprognose für die geplante Ortsumfahrung Kuppingen/Affstätt/Herrenberg“ des Deutschen Wetterdienstes (DWD) vom Februar 2004 (Auftraggeber: Landkreis Böblingen) und das Gutachten „Nordumfahrung Herrenberg - Abschätzung der Luftschadstoffimmissionen an Innerorts-abschnitten“ des Ingenieurbüros Lohmeyer vom Januar 2004 (Auftraggeber: Antragsgegnerin). Das DWD-Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass entlang der geplanten Trasse keine Konzentrationswerte (Jahresmittelwerte der Immissionskonzentrationen) ermittelt worden seien, welche die Immissionswerte der 22. BImSchV von 40 µg/m³ für PM 10 und NO 2 sowie von 5 µg/m³ für Benzol und den Prüfwert der 23. BImSchV von 8 µg/m³ für Ruß erreichten oder überschritten; daher könne mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass im Bereich der Wohnbebauung entlang der geplanten Trasse der Nordumfahrung für die untersuchten Schadstoffe die mittleren jährlichen Belastungen die Grenzwerte weder erreichen noch überschreiten würden; eine Abschätzung ergebe, dass die Forderungen der 22. BImSchV bezüglich des 24-Stunden-Immissionsgrenzwerts für PM 10 von 50 µg/m³ (maximal 35 Überschreitungen) und des Stunden-Mittelwerts für NO 2 von 200 µg/m³ (maximal 18 Überschreitungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit eingehalten würden. Auch das Lohmeyer-Gutachten zieht das Fazit, dass aus lufthygienischer Sicht, bezogen auf die geltenden Grenz- und Prüfwerte der 22. BImSchV und der 23. BImSchV, gegen den (dem Bebauungsplan zugrunde liegenden) Planfall 1 A II und dessen verkehrsbedingte Auswirkungen auf die Luftschadstoffe in den Ortsdurchfahrten keine Einwände bestünden; die Realisierung der Planung führe nach den zugrunde gelegten Eingangsdaten zu teilweise deutlichen Verbesserungen der Schadstoffbelastung für die Anwohner in den Ortsdurchfahrten.
194 
Die dagegen erhobenen Einwendungen der Antragsteller sind nicht stichhaltig.
195 
- Beide Gutachten haben als eine der „Eingangsgrößen“ die Verkehrsdaten aus der Verkehrsuntersuchung 2003 zugrunde gelegt (vgl. Lohmeyer S. 12-15, DWD S. 23). Soweit die Antragsteller geltend machen, dass beide (günstige) Luftschadstoff-Prognosen deshalb nicht haltbar seien, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose des Planungsbüros K. (methodisch) fehlerhaft entwickelt sei, wird auf die hierzu gemachten Ausführungen unter II.3.a. verwiesen.
196 
- Weiter rügen die Antragsteller in verkehrlicher Hinsicht, dass in beiden Gutachten die vom Planungsbüro K. in Anlage 3 der Ratsvorlage DS 005 A/2004 erheblich erhöhten Lkw-Belastungen (vgl. insoweit die bereits im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik erwähnten handschriftlichen Eintragungen konkreter und differenzierter Prozent-Angaben in der den Planfall 1 A II wiedergebenden Plandarstellung in Anlage Nr. 16 zur Verkehrsuntersuchung 2003) nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Einwand ist unberechtigt. Im Lohmeyer-Gutachten sind sowohl für den Planfall 0 (Abbildung 4.1 S. 13) als auch für den im Bebauungsplan umgesetzten Planfall 1 A II (Abbildung 4.2 S. 14) neben den DTV-Zahlen auch die jeweiligen streckenbezogenen Lkw-Anteile angegeben, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken. Für das DWD-Gutachten ergibt sich aus Tabelle 5.2 unter Nr. 9 „Verzeichnis der Tabellen und Ablichtungen“, dass für die einzelnen Abschnitte der Nordumfahrung (markiert als Teil 1 bis Teil 6) sowohl DTV-Belastungen zugrunde gelegt werden, die dem Planfall 1 A II in der Verkehrsuntersuchung 2003 (Anlage Nr. 16) entsprechen, als auch Lkw-Anteile in Prozent-Zahlen angenommen werden, die sich mit den genannten handschriftlichen Eintragungen des Planungsbüros K. in Anlage 3 zur Ratsvorlage DS 005 A/2004 decken.
197 
Dass im DWD-Gutachten nicht - wie von den Antragstellern weiter gefordert - ein erhöhter Lkw-Anteil von 20 % zugrunde gelegt worden ist, begegnet keinen Bedenken, wie schon im Zusammenhang mit der Lärmschutzproblematik dargelegt. Angesichts der doch erheblichen Differenzen zu dem für die jeweilige (Schadstoff-)Leitkomponente geltenden Grenzwert dürfte hier zudem die Relevanz eines (unterstellt) zu niedrig angenommenen Lkw-Anteils in Zweifel zu ziehen sein.
198 
- Gegenüber dem DWD-Gutachten wenden die Antragsteller unter Bezugnahme auf die BAU-Stellungnahme vom 21.07.2006 weiter ein, dass die zur Berechnung erforderlichen Ausbreitungsklassen offensichtlich einer Altstation (Kusterdingen-Wankheim) außerhalb des normalen Netzes entstammten; insoweit beruhe die Datenbasis auf dem Jahre 1990, so dass nicht repräsentative Alt-Daten verwendet worden seien; demgegenüber seien neuere Daten einer langjährigen privaten Messstelle in Herrenberg verfügbar gewesen. In seiner Stellungnahme vom 09.10.2006 erläutert der Deutsche Wetterdienst ausführlich und plausibel, weshalb die von ihm herangezogene Station Kusterdingen-Wankheim repräsentativ ist und dies für die demgegenüber ins Feld geführte Windmessstation Herrenberg gerade nicht zutrifft. Dieser Entgegnung sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
199 
- Dem Lohmeyer-Gutachten halten die Antragsteller entgegen, dass es selbst seine „Improvisation bei Partikelimmissionen“ betone. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Lohmeyer vom 10.10.2006 heißt es hierzu, dass die PM 10 - Emissions- und Immissionsprognose dem damals allgemein anerkannten Stand der Technik entspreche; allerdings sei die Feinstaubproblematik Gegenstand von Forschungsprojekten (gewesen), die mittlerweile auf Grund von PM 10 -Messungen an Straßen zu einer verbesserten Methodik der Emissionsbestimmung geführt hätten; die Messungen an Straßen belegten teilweise deutlich geringere PM 10 -Immissionen als nach dem bis dahin angewandten und in der Studie verwendeten Prognoseansatz erwartet. Bei Zugrundelegung des neueren Ansatzes ergäbe eine PM 10 -Emissions- und Immissionsprognose für die untersuchten innerörtlichen Abschnitte ähnliche, aber tendenziell geringere Werte als im erstellten Gutachten. Auch dagegen haben die Antragsteller nichts (mehr) erinnert.
200 
d) Im Übrigen ist nach den dokumentierten Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass sich ein (Ermittlungs-)Mangel bei den angesprochenen Aspekten als - zudem offensichtlicher - Fehler im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt hätte. Die Entscheidung der Antragsgegnerin für das umstrittene Straßenbauvorhaben beruht auch in der Sache angesichts der damit legitimerweise verfolgten städtebaulich-verkehrlichen Interessen und Ziele nicht auf einer Fehlgewichtung gegenüber den widerstreitenden Belangen und (Immissions-)Betroffenheiten. Sie kann daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht beanstandet werden.
201 
4. Hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind keine (beachtlichen) Planungsmängel erkennbar.
202 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung - nach Maßgabe der §§ 10 und 11 NatSchG a. F. - unberührt. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist also nicht nur über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB a. F. in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB a. F. zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen und dementsprechend eine - erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft angestrebt (vgl. Nr. 7 der Planbegründung am Ende).
203 
Um dies zu erreichen, enthält der Bebauungsplan - entsprechend den Vorschlägen des GOP/LBP - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 BauGB Festsetzungen zu Schutzmaßnahmen (S 1: III Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen), zu Gestaltungsmaßnahmen (G 1 bis G 9: III Nr. 1.5 der textlichen Festsetzungen) und zu Ausgleichsmaßnahmen (A 1 bis A 5: III Nr. 1.6 der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind als Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 der Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen und Wegeflächen (an der Trasse selbst), als Maßnahmen A 2.1 bis A 2.8 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland sowie die Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen, als Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 die Anlage von Streuobstwiesen auf bisherigen Ackerflächen, als Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 die Umwandlung von Acker in extensives Grünland und die Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese sowie unter A.5 Retentionsmaßnahmen am Wassergraben im Gewann Erzloch.
204 
Außerhalb des Plangebiets sollen als Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 die Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 sowie als Ausgleichsmaßnahme A 4.3 die Entwicklung von Trockenstandorten durchgeführt werden. In dem hierüber geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 30.12.2003/09.02.2004 zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Böblingen hat sich dieser als Straßenbaulastträger verpflichtet, die genannten Kompensationsmaßnahmen (§ 1) spätestens drei Jahre nach Fertigstellung sämtlicher Straßenbauarbeiten auszuführen (§ 2); für den Fall, dass sich eine der Maßnahmen unerwartet nicht realisieren lässt, sollen die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen auf anderweitigen Flächen möglichst in vergleichbarer Art und Weise sowie in entsprechendem Umfang ausgeführt werden (§ 3).
205 
Mit diesen innerhalb und außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Maßnahmen wird die Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in nicht zu beanstandender Weise erreicht.
206 
a) Unter „mangelnde Realisierungsmöglichkeit“ erheben die Antragsteller rechtliche - nicht (spezifisch) naturschutzfachliche - Einwände gegen die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Ihnen folgt der Senat nicht.
207 
- Die Antragsteller machen geltend: Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan müsse die Gemeinde davon ausgehen können, dass die Ausgleichsmaßnahmen realisiert würden; zur Sicherung sehe § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F. vor, dass die Flächen grundsätzlich von der Gemeinde bereitzustellen seien; sollten die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen hingegen auf Grundstücken Dritter durchgeführt werden, so bedürfe es einer entsprechenden zivilrechtlichen Befugnis entweder des Vorhabenträgers oder der Gemeinde; daran fehle es, wenn die Maßnahmen lediglich nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gekennzeichnet würden, da hierdurch noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundeigentümer ausgelöst würde, diese Maßnahmen auch durchzuführen.
208 
Richtig ist, dass die Ausgleichsmaßnahmen entweder ausschließlich auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB oder neben § 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB auch auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützt sind. In der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - (BVerwGE 115, 77 = NVwZ 2002, 202) hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass zur Beseitigung von Niederschlagswasser in einem Neubaugebiet nach § 9 Abs. 1 Nr. 14, 15 und 20 BauGB ein dezentrales System privater Versickerungsmulden und Grünflächen festgesetzt werden könne; die Festsetzung derartiger Maßnahmen löse allerdings noch keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer aus, Mulden anzulegen und dauerhaft zu unterhalten; die Verwirklichung des Entwässerungskonzepts stehe und falle daher mit der Bereitschaft der Grundstückseigentümer zur Mitwirkung; das geplante Entwässerungskonzept sei nur durchführbar, wenn die Mitwirkung der Grundstückseigentümer rechtlich abgesichert sei; die Gemeinde müsse realistischerweise davon ausgehen können, dass der Vollzug der Festsetzungen in einem späteren Verwaltungsverfahren oder auf andere Weise erfolgen könne und werde; die städtebaulichen Gebote der §§ 175 ff. BauGB enthielten keine gesetzliche Grundlage für die gemeindliche Anordnung, nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzte Versickerungsmulden anzulegen. Es trifft zu, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Eigentümerin der Grundstücke für die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen - und auch nicht für das Straßenbauvorhaben selbst - war, sich die Grundflächen des Plangebiets vielmehr überwiegend in privater Hand befanden und noch befinden. Nach der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 5) sollen jedoch die für die Umfahrungsstraße (Neubaustrecke) selbst sowie die für die notwendigen Kompensationsmaßnahmen erforderlichen Flächen von insgesamt etwa 36 ha über ein Zweckflurbereinigungsverfahren i. S. des § 87 FlurbG beschafft und dann in das Eigentum des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) überführt werden. Die am 17.01.2006 erfolgte Anordnung der Flurneuordnung durch das Regierungspräsidium als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin unanfechtbar. Der Verweis der Antragsteller auf § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB a. F., wonach sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich (auch) auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden können, geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Denn diese Möglichkeit eröffnet das Gesetz (nur) „anstelle von ... Festsetzungen nach Satz 1 oder 2“. Vorliegend hat die Antragsgegnerin die für erforderlich erachteten Kompensationsmaßnahmen aber gerade nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB festgesetzt. Da der Eingriff durch das Straßenbauvorhaben erst erfolgen kann, wenn der beigeladene Landkreis (als Vorhabenträger) auch über die hierzu erforderlichen Flächen verfügt, müssen vor diesem Hintergrund die für Ausgleichsmaßnahmen festgesetzten Flächen innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht im Eigentum der Antragsgegnerin als planender Gemeinde stehen. So wie auf der Grundlage des angefochtenen Bebauungsplans die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB zulässig wäre, um die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und die - wegen der Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Kompensationsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25a und b BauGB realisieren zu können, besteht die Möglichkeit, den Grunderwerb hierfür im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG zu verwirklichen. Welche Realisierungshindernisse für die Planung mit Blick auf das im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch bestehende Privateigentum Dritter bestehen sollten, ist nicht ersichtlich.
209 
- Soweit die Ausgleichsmaßnahmen A 1.11 bis A 1.13 (Teilentsiegelung der Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069) sowie die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 (Entwicklung von Trockenstandorten) außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans durchgeführt werden sollen, hat die Antragsgegnerin mit dem beigeladenen Landkreis (Straßenbaulastträger / Untere Naturschutzbehörde) am 30.12.2003/09.02.2004 einen städtebaulichen Vertrag geschlossen, der die Durchführung dieser Maßnahmen hinreichend sicherstellt. Damit ist dem Erfordernis des § 1a Abs. 3 Satz 4 Alt. 1 BauGB a. F. Genüge getan sein. Auch insoweit ist ein Grunderwerb seitens des beigeladenen Landkreises (als Vorhabenträger) durch Zuteilung im Flurbereinigungsverfahren beabsichtigt und nicht ausgeschlossen. Dies betrifft eigentlich nur die Ausgleichsmaßnahme A 4.3 auf dem Grundstück Flst.Nr. 4991/1, da die weiteren vertraglich geregelten Ausgleichsmaßnahmen die Teilentsiegelung der drei genannten Kreisstraßen betreffen; insoweit ist der beigeladene Landkreis aber bereits Eigentümer der (Straßen-)Grundstücke.
210 
Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang insbesondere eine dauerhafte Sicherung der - auch nicht vom städtebaulichen Vertrag erfassten - Maßnahme auf den außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. 2150, 2151 und 2225 vermissen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass die noch im GOP/LBP als A 2.9 vorgeschlagene Ausgleichsmaßnahme - mangels Kompensationsbedarf - nicht mehr Bestandteil des planerischen (Voll-)Kompensationsmodells geworden ist.
211 
- Die Antragsteller sehen einen Widerspruch zwischen Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen zur Ausgleichsmaßnahme A 1 (Rückbau nicht mehr benötigter versiegelter Straßen- und Wegeflächen), wo es heißt: „Die symbolhaft gekennzeichneten Straßen- und Wegeflächen sind vollständig zu entsiegeln, die entstehenden Flächen sind anschließend zu rekultivieren.“, und dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und dem beigeladenen Landkreis vom 30.12.2003/09.02.2004, der nur eine Teilentsiegelung vorsehe und von einer teilweisen Belassung des Unterbaus an Ort und Stelle spreche. Damit übersehen die Antragsteller, dass die unter Nr. 1.6.1 der textlichen Festsetzungen geregelte Ausgleichsmaßnahme A 1 nicht die zum Rückbau vorgesehenen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 betrifft (hierfür gilt der öffentlich-rechtliche Vertrag), sondern kleinere Straßenflächen, z.B. der B 296 zwischen Oberjesingen und Kuppingen, wo wegen der neuen Einmündung die bisherige Fahrbahn teilweise nicht mehr erforderlich ist. Diese Entsiegelungsmaßnahmen liegen innerhalb des Plangebiets, bestimmt durch eine (textliche) Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB und in den Lageplänen symbolhaft gekennzeichnet mit dem Einschrieb „wird rekultiviert“, und sind gerade nicht Gegenstand des städtebaulichen Vertrags.
212 
- Zum Einwand der Antragsteller, weshalb von der Antragsgegnerin ein vorheriger Flächenerwerb vorgesehen sei, hat die Antragsgegnerin klargestellt, dass sie und der beigeladene Landkreis das gemeinsame Ziel verfolgen, den Flächenabzug der Privateigentümer im Rahmen der Flurbereinigung möglichst gering zu halten; deshalb versuche der Beigeladene, die für den Straßenbau und die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen erforderlichen Flächen zu hundert Prozent zu erwerben; diese Flächen würden ihm dann im Rahmen der Flurneuordnung in den Bereichen zugeteilt, wo der Bebauungsplan die öffentliche Verkehrsfläche und die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen festsetze. Es ist nicht erkennbar, welcher Planungsmangel damit vorliegen sollte.
213 
- Die Antragsteller rügen im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.2 und A 2.3, dass der Bebauungsplan durch die farbliche Kennzeichnung den Gewässerrandstreifen einbeziehe, während dieser im GOP/LBP nicht erfasst sei; die hier in den Maßnahmeblättern nicht beschriebenen Maßnahmen bezögen sich deshalb nicht auf die Gewässerrandstreifen, obwohl der Bebauungsplan wegen der Maßnahmenausführung und der Pflege dieser Flächen darauf verweise. Hierzu ist (abermals) festzuhalten, dass nur der Bebauungsplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen enthält. Im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans erfolgt lediglich eine etwas abweichende Darstellung der Maßnahmen als im GOP/LBP, wobei der Bebauungsplan verdeutlicht, dass diese Maßnahmen auch für den Gewässerrandstreifen gelten.
214 
- Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer verbindlichen Erklärung der Antragsgegnerin, die Ausgleichsmaßnahmen entlang der Wassergräben zu pflegen, um sie dauerhaft zu erhalten; zudem sei unklar, wie der Ausgleich bewerkstelligt werden solle. Auch hierzu ist (erneut) festzuhalten, dass allein der Bebauungsplan - und nicht auch der GOP/LBP - Rechtsgrundlage für die Durchführung der (festgesetzten) Ausgleichsmaßnahmen ist. Hierzu gehört - weil und wie im Bebauungsplan festgesetzt - auch der blau schraffierte Gewässerrandstreifen (vgl. Nr. 1.6.2 der textlichen Festsetzungen). Die erstmalige Herstellung der Ausgleichsmaßnahme ist Sache des beigeladenen Landkreises als Baulastträger. Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass nach den Kreisstraßenrichtlinien die Pflege der Ausgleichsmaßnahme ihre Aufgabe sei. Auch insoweit ist ein rechtserhebliches Defizit mit Blick auf die Realisierung der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme nicht zu erkennen.
215 
b) Auch die naturschutzfachlichen Einwendungen der Antragsteller greifen nicht. Sie verkennen die insoweit der Antragsgegnerin als planender Gemeinde zustehende Einschätzungsprärogative bei der Bewertung der Eingriffswirkungen des Vorhabens und der Kompensationswirkung von Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung angeht; dabei enthält das zu erarbeitende Kompensationsmodell auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang auch Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung, so dass etwaige Mängel nur nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 1486).
216 
aa) Die Antragsteller rügen, dass die im GOP/LBP angewandte Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs beim Schutzgut „Arten und Biotope“ ungeeignet sei; die in Nr. 12.1 wiedergegebene Biotopbewertung (Grundbewertung der einzelnen Biotoptypen) sei anhand des Datenschlüssels der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz vorgenommen worden; dieses nur fünfstufige Bewertungsmodell werde in einem Beitrag im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info 3/2004“ erläutert; danach sei das verwendete Modul „Basisbewertung“ nicht geeignet, Eingriffe bei Planungsvorhaben zu beurteilen; zudem sehe es vor, dass weder Auf- noch Abwertungen vorgenommen würden.
217 
Demgegenüber weist das Büro g2 - als „Nachfolger“ des den GOP/LBP verfassenden Büros K. Ökoplan - in seiner Stellungnahme vom 10.10.2006 darauf hin, dass die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung verbal-argumentativ vorgenommen worden sei, wozu neben der Konfliktbeschreibung vor allem die Tabellen 11 (S. 40 ff.) und 14 (S. 84 ff.) des GOP/LBP dienten; eine bundesweit einheitlich angewandte Methode für die im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung durchzuführende Ermittlung des Kompensationsbedarfs existiere nicht; zur Überprüfung der Notwendigkeit zusätzlicher (Ersatz-)Maßnahmen sowie der mit den gewählten Ausgleichsmaßnahmen in Verbindung mit den festgestellten Beeinträchtigungen verbundenen Effekte sei ein differenziertes Rechenverfahren angewandt worden, das in Abstimmung mit den Fachbehörden des Landratsamts Böblingen entwickelt worden sei und auf einer Bewertung der betroffenen Flächen durch Multiplikation einer Wertstufe mit der Flächengröße beruhe; zur Beurteilung werde den einzelnen Biotoptypen eine Grundbewertung zugeordnet, die sich an den naturraumtypischen Voraussetzungen und Biotopausprägungen orientiere; durch einen Saldo aus dem Vergleich des Zustands vor und nach der Durchführung der Maßnahmen lasse sich die prognostizierbare Auf- und Abwertung einzelner Flächen darstellen; die Berechnung werde für die Schutzgüter „Arten und Biotope“ einerseits sowie „Boden“ andererseits getrennt vorgenommen; die Aufschlüsselung der Biotoptypen folge dabei der üblichen landesweiten Differenzierung nach dem Biotopschlüssel der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz; dabei werde jedoch nicht Bezug genommen auf deren zwischen den Modulen Basisbewertung, Standardbewertung, Feinbewertung und Biotopplanung differenzierende Methodik, wie sie im „Fachdienst Naturschutz - Naturschutz-Info, Ausgabe 3/2004“ veröffentlicht sei; die vorgenommenen Auf- und Abwertungen erweiterten die in der Grundbewertung erfolgte Einstufung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten, wobei Umstufungen von bis zu zwei Wertstufen vorgenommen worden seien.
218 
Diese Vorgehensweise erscheint sachangemessen und plausibel. Dass eine (im Grundansatz) verbal-argumentative Darstellung - mit dem Ziel, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen - insoweit genügt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a. a. O.). Danach können aus den geltend gemachten „Widersprüchen“ zwischen der Methodik des GOP/LBP und der erwähnten neueren Methodik der (vormaligen) Landesanstalt für Umweltschutz keine methodischen Mängel bei der Erstellung der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung hergeleitet werden.
219 
Eine Plausibilität der Methodik zur Bilanzierung des Kompensationsbedarfs für das Schutzgut „Boden“ vermissen die Antragsteller insoweit, als zwar auf die methodischen Empfehlungen des Hefts 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt Bezug genommen werde, der Verweis in das Literaturverzeichnis jedoch zu dem Werk von Kaule zum „Arten- und Biotopschutz“ führe. Das ist richtig. Hier liegt jedoch offensichtlich (nur) ein Schreibfehler vor. Das in Bezug genommene Heft 31 der Reihe Luft-Boden-Abfall des Ministeriums für Umwelt findet sich nicht im Literaturverzeichnis unter Nr. 34 (dort ist in der Tat aufgeführt: Kaule, 1991: Arten- und Biotopschutz), sondern in Nr. 50. Auch das Büro g2 räumt insoweit in der Stellungnahme vom 10.10.2006 einen redaktionellen Fehler ein.
220 
bb) Mit ihren „Detailrügen“ machen die Antragsteller - in Anlehnung an die fachtechnischen BAU-Stellungnahmen vom 21.07.2006 und 22.12.2006 - der Sache nach geltend, dass der Kompensationsbedarf infolge des planbedingten Eingriffs zu niedrig und das Ausgleichspotenzial zu hoch angesetzt worden seien. Dass dies ihr „Grundeinwand“ gegenüber der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit der Annahme einer Vollkompensation - sei, haben die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung bekräftigt.
221 
- Die Antragsteller kritisieren, dass die Umweltverträglichkeitsstudie zum Planfall 1 A II der Nordumfahrung vom April 2003 noch von 17 gesetzlich geschützten Biotopen berichte, die in Anspruch genommen würden; demgegenüber nenne der GOP/LBP nur noch drei dieser besonders geschützten Biotope, die innerhalb des Plangebiets lägen, sowie ein Biotop außerhalb des Plangebiet; im GOP/LBP würden unter Nr. 12.2 vier Feldhecken als besonders geschützte Biotope mit einer Gesamtfläche von (richtigerweise) 704 qm (und nicht 407 qm) aufgeführt, tatsächlich seien aber zwölf Feldhecken-Biotope von der Straßenbaumaßnahme in Form von Totalverlust oder zumindest Funktionsverlust (wegen der Nähe zur Trasse) betroffen; im Antrag vom 08.12.2003 auf Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. habe die Antragsgegnerin für den Biotop 7319-115-0607 (Feldhecke nordöstlich von Kuppingen im Gewann Gärtringer Tal) eine Gesamtgröße von ca. 400 qm und für den Biotop 7419-115-0574 (Feldhecke südsüdöstlich von Kuppingen im Gewann Ahrenfeld) eine Gesamtgröße von ca.1.000 qm angegeben, so dass beide Biotope zusammen die doppelte Fläche des bilanzierten Kompensationsbedarfs aufwiesen.
222 
Zur angesprochenen Diskrepanz zwischen der Umweltverträglichkeitsstudie einerseits und dem GOP/LBP andererseits weist das Büro g2 in der Stellungnahme vom 10.10.2006 zutreffend darauf hin, dass der GOP/LBP das Eingriffsfolgenbewältigungsprogramm gemäß der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung behandelt und somit eine parzellenscharfe Detailgenauigkeit erreichen muss, wohingegen die Umweltverträglichkeitsstudie in erster Linie auf der Ebene der Zulassung des Vorhabens der fachlichen Abwägung von Varianten dient. Maßgebend sind daher die Darstellungen im GOP/LBP, in die auch zwischenzeitlich erstellte, detailliertere Lärmprognosen eingeflossen sind. Im GOP/LBP sind unter Nr. 12.2 (Übersicht Bilanzierung des Kompensationsbedarfs „Arten und Biotope“) insgesamt vier Feldhecken mit einer Fläche von zusammengerechnet 704 qm (284 qm + 80 qm + 200 qm + 140 qm) aufgeführt, denen dann durch Multiplikation mit einer bestimmten Werteinheit (hier: 4,3,5 und 5) ein in Werteinheiten ausgedrückter bestimmter Kompensationsbedarf zugeordnet wird (1.136 + 240 + 1.000 + 350 - da Kompensationsfaktor nur 0,5 - = 2.726). Dabei kommt es nur bei den ersten beiden Feldhecken-Biotopen 7319-115-0607 und 7419-115-0574 zu einer direkten Inanspruchnahme von Teilflächen (von insgesamt etwas mehr als 100 qm). Zur gleichartigen Kompensation ist für den erstgenannten Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 und für den anderen Biotop im Zuge der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 jeweils die Anlegung eines Gehölzstreifens - mit dem Ziel der Entwicklung zu einer Heckenstruktur - vorgesehen. Nach Tabelle 14 (Gegenüberstellung von Beeinträchtigungen und Kompensationsmaßnahmen) ist beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ unter Konflikt-Nr. K 2 der Gesamtumfang der Ausgleichsmaßnahme A 2.2 mit 2,34 ha und der Ausgleichsmaßnahme A 2.8 mit 1,30 ha angegeben, wobei der für die - als Ersatz konzipierte - Gehölzstreifenentwicklung anzurechnende Flächenanteil zusammen 0,14 ha (0,04 ha + 0,10 ha) beträgt. Damit wird dem für die beiden unmittelbar in Anspruch genommenen Feldhecken ermittelten Kompensationsbedarf, dem eine vollständige Zerstörung der Biotope zugrunde liegt, Rechnung getragen. Auf dieser Grundlage ist antragsgemäß auch der Bescheid des Landratsamts Böblingen vom 26.01.2004 über die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. ergangen.
223 
- Soweit geschützte Biotope, vor allem innerhalb der 49 dB(A)- und der 54 dB(A)-Isophonenganglinien, Funktionsbeeinträchtigungen ausgesetzt werden, erreichen diese nach der plausiblen Einschätzung des GOP/LBP nicht ein solches Ausmaß, dass auch insoweit die Erteilung einer Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG a. F. erforderlich gewesen wäre. Die verbleibenden Funktionsbeeinträchtigungen werden bei der rechnerischen Eingriffsbilanzierung zusammen mit den weiteren - insbesondere für die (Avi-)Fauna wertvollen - Biotopbereichen und -strukturen als eigener Eingriffsfaktor berücksichtigt und in Tabelle 14 beim Schutzgut „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ bei den Konflikt-Nr. KV, K 1, K 4, K 5 und K 6 hinreichend dargestellt.
224 
Der Sache nach werden im GOP/LBP die planbedingten Auswirkungen auf „Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume“ und in einem gesonderten Abschnitt auf „streng und besonders geschützte Arten“ (unter Nr. 4.1.4) sowie die bau- und anlagebedingte und die betriebsbedingten Beeinträchtigungen (unter Nr. 5.2.3) beschrieben. Dabei werden insbesondere auch die Beeinträchtigungen für die Jagd- und Nahrungshabitate der geschützten, wertgebenden Tierarten einschließlich der Kollisionsgefahr für Fledermäuse (insbesondere für das Große Mausohr) mit dem Kfz-Verkehr berücksichtigt. Auch die damit verbundenen störenden Lichtimmissionen werden erkannt. Diese sollen durch die vorgesehene Bepflanzung der Trassenböschungen abgeschirmt werden. Im Übrigen soll durch die Anlage vielfältiger Biotopstrukturen vor allem westlich der Trasse deren eventuelle Attraktivität als Jagdrevier für Fledermäuse vermindert werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Lichtimmissionen sind danach nicht zu erwarten. Auf fest installierte Straßenbeleuchtungen, deren Störungsgrad intensiver wäre, soll - als Vermeidungsmaßnahme - „generell aus Fledermausschutzgründen“ verzichtet werden.
225 
- Bei der Ermittlung des Eingriffs in das Schutzgut „Arten und Biotope“ sind nicht alle betroffenen Ackerflächen - weil nachrangig eingestuft - der Wertstufe 1 zugeordnet worden. Vielmehr sind Ackerflächen in einem Gesamtumfang von 2,25 ha (14.608 qm + 7.892 qm) sowohl beim Eingriff durch Versiegelung wie auch beim Eingriff durch Funktionsverluste und sonstige Inanspruchnahme jeweils in der Rubrik „Flächen besonderer Bedeutung“ mit der Wertstufe 2 versehen.
226 
- Für das - separat betrachtete - Schutzgut „Boden“ wird der Eingriff im GOP/LBP differenziert nach den Bodenfunktionen „Ausgleichskörper im Wasserhaushalt“, „Filter und Puffer für Schadstoffe“ und „natürliche Ertragsfähigkeit“ unter den Aspekten Versiegelung und Inanspruchnahme eigens ermittelt.
227 
cc) Die Antragsteller bemängeln vor allem auch eine „fehlerhafte Inwertsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bzw. -flächen“, so dass diese nicht geeignet seien, einen adäquaten Ausgleich des vorhabenbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft herbeizuführen. Diesem Einwand schließt sich der Senat nicht an.
228 
- Zu Unrecht rügen die Antragsteller (grundsätzlich), dass keine schutzgutbezogene Differenzierung bei der Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen worden sei. Der GOP/LBP enthält in Tabelle 14 (S. 84 f.) eine Gegenüberstellung der prognostizierten Eingriffe und der zu ihrer Kompensation - im Anschluss an die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung/Minimierung - vorgeschlagenen Maßnahmen. Dabei wird gerade eine schutzgutbezogene Gliederung vorgenommen. Den insoweit jeweils anlage- und/oder betriebsbedingt beeinträchtigten Wert- und Funktionselementen werden die entsprechenden Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugeordnet. Dabei wird unter Nr. 6.2.3 auf die „Mehrfachfunktionalität bei Ausgleichsmaßnahmen“ hingewiesen, wonach durch eine Kompensationsmaßnahme mehrere beeinträchtigte Werte und Funktionen wiederhergestellt werden können. Diesen übergreifenden naturschutzfachlichen Ansatz hat die Rechtsprechung gebilligt (s. o.). Auf Grund der Multifunktionalität verschiedener Maßnahmen kommt es zu Überschneidungen und Wechselbeziehungen über verschiedene Schutzgüter hinweg (so kann z. B. die Anlage einer Streuobstwiese auf bisher intensiv ackerbaulich genutzten Flächen sowohl neuen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten als auch gleichzeitig die Intensität der Pestizid- und Nährstoffeinträge reduzieren und damit zu einer Verbesserung der Bodenfunktionen beitragen). Innerhalb der einzelnen Schutzgüter werden relevante Funktionselemente gesondert behandelt und dargestellt, auch wenn deren Kompensation über Maßnahmen erfolgt, die gleichzeitig anderen Funktionselementen zugeordnet sind. Die wertmäßige Zuordnung der Kompensationsmaßnahmen ergibt sich aus der rechnerischen Bilanzierung des Kompensationsbedarfs vor allem bei den Schutzgütern „Pflanzen und Tiere“ sowie „Boden“, die die wesentlichen Wirkfaktoren Versiegelung, zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen sowie Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt. Die so ermittelten Flächengrößen werden schließlich in Tabelle 14 den verschiedenen Funktionselementen zugeordnet, wobei sich die Aufteilung und die Differenzierung an der Konfliktdarstellung in Tabelle 11 (S. 40 f.) orientieren. An Maßnahmen sind vorgesehen: Entsiegelung (wenn entsprechende Flächen zur Verfügung stehen), Extensivierung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Entwicklung nährstoffarmer extensiv genutzter Grünlandbereiche mit alternierenden Sukzessionsflächen, Entwicklung flächiger Gehölzstrukturen in Form neuer Obstwiesenbestände, Entwicklung linearer Baumreihen und Saumvegetation entlang der Trasse, von Wegen und Straßen sowie von Grenzflächen, Aushagerung von Ackerflächen und Umwandlung in Trockenstandorte sowie Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben. Die Ziele dieser (Arten von) Maßnahmen werden im GOP/LBP unter Nr. 6.2.1 beschrieben. Mit Blick auf die - wie dargelegt - teilweise erfüllten artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sei hervorgehoben, dass eine Zielsetzung des Maßnahmenkatalogs gerade dahin geht, mit der angestrebten Stabilisierung und Erweiterung strukturreicher Biotopflächen in unmittelbarer Nähe zum Ort des Eingriffs adäquate Lebensraumbedingungen nicht nur für Fledermäuse (wie insbesondere das streng geschützte Große Mausohr), sondern auch für die betroffenen Vögel und Falter zu schaffen.
229 
- Im Grundsätzlichen ist ferner festzuhalten, dass (allein) mit Einwendungen gegen die rechnerische Bilanzierung der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen deren naturschutzfachliche Eignung zum Zwecke der Kompensation der ermittelten Eingriffswirkungen nicht in Abrede gestellt werden kann. Die naturschutzfachliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen erfolgt im GOP/LBP durch eine verbal-argumentative Aufbereitung und Darstellung, die - wie bereits erwähnt - vor allem auch dazu dient, funktionale Ableitungszusammenhänge deutlich zu machen. Die (rechnerische) Bilanzierung ist lediglich ein Instrument zur Überprüfung des Umfangs der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen.
230 
- Mit der Rüge, dass kein Abschlag wegen Funktionsverlusts in der künftigen Wertigkeit von Kompensationsmaßnahmen vorgenommen worden sei, vermögen die Antragsteller nicht durchzudringen. Zur „Lage und Anrechnung der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen“ heißt es im GOP/LBP unter Nr. 6.2.2, dass in einem Übergangsstreifen von durchschnittlich 20 m beiderseits der Trasse (ab Fahrbahnrand) den Kompensationsmaßnahmen eine tatsächliche Aufwertung nicht zugesprochen werden könne, weshalb die Maßnahmen in diesem Streifen grundsätzlich nicht als Ausgleich angerechnet würden; sie stellten dort in ihrer Wirkung Gestaltungsmaßnahmen dar; direkt angrenzende Maßnahmenflächen könnten in ihrer Wirkung nur eingeschränkt berücksichtigt werden, was sich in einem verminderten Aufwertungspotential bzw. Kompensationswert niederschlage. Auch unter Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist etwa bei den Ausgleichsmaßnahmen A 2.1, A 2.7, A 2.8, A 3.1, A 3.3, A 3.4 und A 3.6 im Zusammenhang mit den neu anzulegenden Biotoptypen „Saumvegetation, Hochstaudenflur“, „extensives Grünland, Magerwiese“ und „Obstwiese“ angemerkt, dass auf Grund der trassennahe Lage hinsichtlich Arten- und Biotopschutz kein volles Aufwertungspotential erzielt werde, weshalb innerhalb eines 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand der theoretische Ausgleichswert unberücksichtigt bleibe.
231 
- Im Rahmen der Bilanzierung des - im Vordergrund der Planung stehenden - Kompensationsumfangs für das Schutzgut „Arten und Biotope“ geht der GOP/LBP unter Berücksichtigung des Generationenbezugs von einem Zeitraum von bis zu 25 Jahren aus, innerhalb dessen mit Blick auf eine (zumindest weitgehende) Wiederherstellung der beeinträchtigten und damit anzustrebenden Funktionen kein (Punkt-)Abzug für die Wertigkeit der vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen vorgenommen wird. Bei einer Entwicklungszeit von 25 bis 100 Jahren wird der sich unmittelbar nach der Durchführung der Maßnahme ergebende Biotopwert um die Punktzahl 1 und bei einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren um die Punktzahl 2 niedriger angesetzt. Dass mit einer solchen Differenzierung und der vorgenommenen Zuordnung der geplanten Kompensationsmaßnahmen zu einem der Entwicklungszeiträume bis 25 Jahre bzw. bis 100 Jahre - Maßnahmen der dritten Kategorie sind nicht vorgesehen - hinsichtlich des zu berücksichtigenden „time-lag“-Effekts die der Antragsgegnerin zustehende naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative überschritten worden wäre, ist nicht erkennbar.
232 
Die Wirkungen der Maßnahmen A 1.1 bis A 1.10 beziehen sich in erster Linie auf das Schutzgut „Boden“, da durch die vollständige Entsiegelung - einschließlich der Entfernung des Unterbaus - die Bodenfunktionen auf diesen Flächen neu hergestellt werden können. Zudem können mit der nachfolgenden Gestaltung und Nutzung als Grünflächen oder Obstwiesen auch klimatische Funktionen übernommen werden und damit auch derartige planbedingte Auswirkungen kompensiert werden.
233 
Bei den - durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten - Maßnahmen A 1.11 bis A 1.13 im Zusammenhang mit dem Rückbau der bisherigen Kreisstraßen K 1029, K 1043 und K 1069 hat die Planung erkannt, dass positive Effekte insoweit nur in reduzierter Form zu erzielen sind. Dementsprechend liegt der Bilanzierung auch nur die Annahme geringerer Aufwertungspotentiale zugrunde.
234 
- Bei der Ausgleichsmaßnahme A 2.1 bis A 2.8 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Initiierung von Gehölz- und Sukzessionsflächen) zielt das Kompensationskonzept darauf ab, durch Entwicklung großflächiger Strukturen entlang des Wehlinger Grabens, des Buchtaler Grabens, des Steingrabens und des Erzlochgrabens einen Biotopverbund mit geeigneten Lebensraumbedingungen - u.a. Jagdhabitate für die nachgewiesenen Fledermausarten - zu schaffen, zusammen mit den zahlreich vorhandenen, wertvollen Kleinstrukturen wie Hecken, Mähwiesen, Halbtrockenstandorten an Böschungen sowie Saum- und Hochstaudenvegetationen. Bestehende Gewässerrandstreifen werden - ausweislich der Plandarstellungen - berücksichtigt, sind jedoch nicht selbst Gegenstand der geplanten Kompensationsmaßnahmen. Den (gewichtigen) „Biotopverbund“-Gedanken hat ein Vertreter des Büros g2 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anhand von Maßnahmenplänen exemplarisch plausibel erläutert.
235 
- Im Zusammenhang mit den Ausgleichsmaßnahmen A 3.1 bis A 3.6 (Anlage einer Streuobstwiese auf bisheriger Ackerfläche) ist gegenüber dem Einwand ihrer zu langen Entwicklungszeit festzuhalten, dass der „time-lag“-Effekt bei der Bilanzierung berücksichtigt worden ist. Ausweislich Nr. 12.4 „Übersicht der Bilanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen“ ist bei Darstellung der Maßnahmen A 3.1 bis A 3.6 bei „Obstwiese“ - soweit nicht innerhalb des 20 m-Randstreifens ab Fahrbahnrand gelegen - als Wert jeweils eingetragen „3 (4-1)“.
236 
- Bei den festgesetzten Maßnahmen A 4.1 und A 4.2 (Umwandlung von Acker in extensives Grünland; Entwicklung als Halbtrockenrasen/Heuwiese) ist - wie bei der durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag gesicherten Maßnahme A 4.3 - die vor allem auf Grund der notwendigen Aushagerung der vormals ackerbaulich genutzten Flächen anzusetzende längere Entwicklungszeit als „time-lag“-Effekt ebenfalls durch einen entsprechenden Punktabzug berücksichtigt worden. Auch hier findet sich bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 bei dem anzulegenden Biotoptyp „Magerwiese“ unter WE (Werteinheit) jeweils der Eintrag „3 (4-1)“.
237 
- Als Maßnahme A 5 (Retentionsmaßnahmen am Erzlochgraben) sind zur Kompensation der durch direkte Inanspruchnahme und durch Einleitung der Straßenentwässerung in Oberflächengewässer entstehenden Beeinträchtigungen in den gekennzeichneten Flächen bauliche Einrichtungen zur Schaffung eines naturnah gestalteten Retentionsbeckens sowie einer gedrosselten Einleitung der anfallenden Wassermengen in den angrenzenden Erzlochgraben vorgesehen, die dauerhaft zu unterhalten sind. Der GOP/LBP verkennt insoweit gerade nicht, dass die Oberflächengestalt baulich verändert wird. Entsprechend wird bei der Bilanzierung unter Nr. 12.4 die Maßnahme A 5 - in deren Rahmen beim zu schaffenden Biotoptyp „Gehölzgruppe“ mit der Werteinheit „3 (4-1)“ wiederum der „time-lag“-Effekt berücksichtigt wird - auch nur mit einem geringen Aufwertungseffekt von lediglich (7.970 - 7.040 =) 930 Werteinheiten eingestuft.
238 
dd) Auch mit ihren weiteren „Detailrügen“ ersetzen die Antragsteller im Grunde genommen nur durch ihre eigene abweichende naturschutzfachliche Sicht diejenige der Antragsgegnerin, ohne dass insoweit eine Überschreitung der behördlichen Einschätzungsprärogative feststellbar wäre.
C.
239 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
240 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
241 
Beschluss
242 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG auf 45.000,- EUR festgesetzt: je Antragsteller(in) 15.000,- EUR.
243 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfernstraße durch Widmung.

(2) Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 18f Abs. 1 oder in einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat.

(3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.

(3a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzustufen.

(4) Eine Bundesfernstraße, bei der sich die Verkehrsbedeutung geändert hat und bei der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 weggefallen sind, ist entweder unverzüglich einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (Einziehung), oder unverzüglich dem Träger der Straßenbaulast zu überlassen, der sich nach Landesrecht bestimmt (Abstufung).

(5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt zu machen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) eingezogen werden sollen. Die Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung einer Bundesfernstraße entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht. Im Übrigen entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Abstufungen in eine Straße nach Landesrecht können nur nach vorheriger Zustimmung der betroffenen obersten Landesstraßenbaubehörde erfolgen. Die Entscheidung kann auch in einem Planfeststellungsbeschluss nach § 17 mit der Maßgabe erfolgen, dass die Widmung mit der Verkehrsübergabe, die Umstufung mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck und die Einziehung mit der Sperrung wirksam wird. Die oberste Landesstraßenbaubehörde hat vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis des Fernstraßen-Bundesamtes einzuholen. Die Entscheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amtsblatt bekannt zu geben. Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist entbehrlich, wenn die zur Widmung, Umstufung oder Einziehung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich und die Entscheidung mit dem Planfeststellungsbeschluss bekannt gemacht worden ist.

(6a) Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als eingezogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung (Absatz 6).

(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7) und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung gilt § 6 Abs. 1.

(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter bleiben unberührt.

(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(2a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Gemeinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde verlangt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Die oberste Landesstraßenbaubehörde unterrichtet das Fernstraßen-Bundesamt über die Erklärung der Gemeinde nach Satz 1 oder das Verlangen der Gemeinde nach Satz 2.

(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege und Parkplätze.

(3a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde.

(4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirkes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaubehörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Kommunalaufsichtsbehörde von der Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Antragsgegnerin vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ..., bestehend aus den Flst.-Nrn. ... und .... Das Grundstück grenzt südlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplans an und wird entlang seiner Nordgrenze mit einer Fläche von 150 m 2 von dem Plan erfasst; diese Fläche wird für die Errichtung einer Stützwand und eines Walles in Anspruch genommen. Das restliche Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ der Antragsgegnerin vom 17.10.2008, der für diesen Teil des Grundstücks u.a. ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.
Die Antragstellerin zu 2 ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebauten, von ihr selbst bewohnten Grundstücks ... ... ..., Flst.-Nr. .... Das Grundstück liegt nördlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Weilerweg“. Zwischen dem Plangebiet und dem Grundstück der Antragstellerin zu 2 liegt die Eisenbahntrasse Eppingen-Heilbronn. In westlicher Richtung grenzt das Grundstück der ... ..., ... ... ..., an. Die ... ... betreibt dort ein Getreidelagerhaus sowie den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten und Bedarfsgütern. Im Sommer sowie im Herbst findet ein sog. Kampagnenbetrieb statt. Während dieser Zeit werden landwirtschaftliche Produkte angeliefert; der Betrieb ist dann zwischen 7.00 Uhr und 24.00 Uhr geöffnet.
Die Antragsteller zu 3 sind Eigentümer mehrerer, ca. 250 m nördlich des Plangebiets liegender Grundstücke in der Innenstadt Schwaigerns: Sie sind Miteigentümer des Grundstücks ... ..., Flst.-Nr. ..., das mit einem vermieteten Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Frau ... ... ist zudem Eigentümerin zweier gewerblich genutzter Grundstücke (... ..., Flst.-Nr. ... und ... ..., Flst.-Nr. ...). Herr ... ... ist Eigentümer des Grundstücks ... ... (Flst.-Nr. ...), das mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut ist.
Das Plangebiet umfasst im Wesentlichen den bisherigen Weilerweg und grenzt auf einer Länge von ca. 1,2 km südlich an das planfestgestellte Bahngelände der Bahnstrecke Eppingen-Heilbronn an. Die Straße verläuft in Ost-West-Richtung. Der Plan setzt im Wesentlichen Verkehrsflächen fest. Gegenstand der Planung ist der Ausbau des Weilerwegs zu einer voll funktionsfähigen Straße mit drei Kreisverkehren. Ziel der Planung ist ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan eine Entlastung des Bahnübergangs an der Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen der Bahntrasse im Zuge der aktuellen Ortsdurchfahrt K 2160, eine flüssigere Linienführung im Zuge der K 2160, die insbesondere frei von Bahnquerungen ist, die Bündelung von Verkehrswegen durch die Anlagerung der K 2160 neu (Weilerweg) als klassifiziertes Netzelement des Straßenverkehrs an die vorhandene Bahnlinie sowie die Erschließung der beiden Wohngebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“. Unter Nr. 2 „Erfordernis der Planaufstellung“ führt die Begründung aus, der Gemeinderat habe ein Verkehrskonzept für den Stadtbereich Schwaigern beschlossen. Wesentlicher Teil dieses Beschlusses sei die Verlegung der K 2160 in den Bereich südlich der Bahntrasse. Durch den Bebauungsplan Weilerweg solle die rechtliche Voraussetzung für die Verwirklichung dieses städtischen Vorhabens geschaffen werden.
Dem Bebauungsplan lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 21.02.2003 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Der Aufstellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 14.04.2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 25.04.2005 folgte die frühzeitige Bürgerbeteiligung in Form einer Informationsveranstaltung. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde in Form eines Scoping-Termins am 20.04.2005 durchgeführt. Gegenstand der Beteiligungen waren mehrere Trassenvarianten. Sämtliche verliefen südlich der Bahntrasse. Geprüft wurden sowohl Varianten parallel zur Bahntrasse als auch sog. bahnferne bogenförmige Trassenführungen.
Im Zusammenhang mit der Planung wurden insgesamt neun schalltechnische Berechnungen erstellt, die die Auswirkungen der streitgegenständlichen Planung sowie weiterer Planungsvorhaben der Antragsgegnerin auf die Lärmbetroffenheit der Anwohner des ... und bestimmter Grundstücke in der ... ... und der ... zum Gegenstand hatten. Dabei wurden - entsprechend den verschiedenen Trassenvarianten - mehrere Planfälle unterschieden. Der sog. Planfall 1F stellt den Ausbau des Weilerweges entsprechend der letztlich beschlossenen Trassenvariante D dar. Zusätzlich berücksichtigt er allerdings die im Verkehrsgutachten vorgeschlagenen verkehrslenkenden Maßnahmen zur Entlastung der Innenstadt sowie den künftigen Verkehr aus den neuen, südlich des Weilerweges gelegenen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ wurde am 17.10.2008 als Satzung beschlossen. Das Bebauungsplanverfahren „Herrengrund“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Planfall 7 stellt den Endzustand nach Verwirklichung aller beabsichtigten Verkehrsmaßnahmen zur Entlastung der Innenstadt der Antragsgegnerin dar. Er beinhaltet neben der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“ insbesondere die Verwirklichung des Bauleitplanungsverfahrens „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, das eine weitere Straßenplanung zum Gegenstand hat, sowie den Bau einer Bahnunterführung, mit der der Weilerweg mit der nördlich der Bahntrasse verlaufenden Zeppelinstraße verbunden werden soll. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ ist noch nicht abgeschlossen. Der Bau der Bahnunterführung ist noch nicht Gegenstand eines Planverfahrens. Die Lärmauswirkungen der bloßen Verwirklichung des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ wurden nicht berechnet.
Der Bebauungsplanentwurf wurde drei Mal öffentlich ausgelegt. Vorausgegangen war jeweils ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin und eine mindestens einwöchige ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung . Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls drei Mal beteiligt. In seiner Sitzung vom 16.11.2007 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Weilerweg“ als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.11.2007 ortsüblich bekannt gemacht. Am 23.01.2009 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren erneut als Satzung und beschloss zudem, den Bebauungsplan rückwirkend zum 15.08.2008 in Kraft treten zu lassen. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30.01.2009. Mit der Durchführung des ergänzenden Verfahrens reagierte die Antragsgegnerin auf das Vorbringen der Antragsteller im bereits anhängigen Normenkontrollverfahren und auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz für das überplante planfestgestellte Gelände der Bahn.
Bereits während des gesamten Planaufstellungsverfahrens trugen die Antragsteller Bedenken gegen die Planung vor. Sie bemängelten insbesondere, es fehle an einem schlüssigen Verkehrskonzept; das Verkehrsgutachten vom 24.07.2003 sei mangelhaft. Die Planung führe lediglich zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten bestimmter Grundstücke und zu Lasten gleich schutzwürdiger anderer Grundstücke. Für das Ziel, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ über den Weilerweg anzuschließen, bestehe kein Bedarf. Auch sei nicht nachgewiesen, dass überhaupt ein Bedarf für Wohngebiete in der Größe bestehe, wie sie die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ vorsähen. Die möglichen Trassenvarianten seien nicht ausreichend geprüft worden. Zudem seien die der Alternativenauswahl zugrunde liegenden Gutachten fehlerhaft. Die Trennung der Bauleitplanung in die Verfahren „Weilerweg“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ benachteilige sie in rechtswidriger Weise. Des Weiteren rügten die Antragsteller Fehler bei der Ermittlung ihrer Schutzbedürftigkeit vor Lärmimmissionen und fehlende Schutzmaßnahmen. Insbesondere bemängelten sie, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 als Außenbereichsgrundstück bewertet und ihm nur die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks im Misch-/Dorfgebiet zuerkannt werde, obwohl der künftige (mittlerweile beschlossene) Bebauungsplan „Mühlpfad I“ für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet festsetze. Bei der Lärmbetrachtung seien deshalb falsche Lärmwerte zugrunde gelegt worden. Darüber hinaus sei die zusätzliche Schadstoffbelastung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Planung berücksichtige außerdem nicht das Vorkommen von Nachtigallen und Gelbbauchunken im Plangebiet. Schließlich rügten die Antragsteller, der Antragsgegnerin fehle die Planungsbefugnis, weil das Plangebiet teilweise planfestgestellte Grundstücke der Bahn überplane. Es fehle auch an der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung. Die Planung zerstöre das Kulturdenkmal „Bahnhof Schwaigern“.
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Am 21.12.2007 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen und vertiefen ihre Ausführungen im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei formell rechtswidrig, weil ein befangenes Gemeinderatsmitglied beim Satzungsbeschluss mitgewirkt habe. Die Mutter des Stadtrats ... sei Eigentümerin eines Grundstücks, das von der Planung profitiere. Es grenze an die Ortsdurchfahrt (Heilbronner Straße) an und werde durch die Planung erheblich von Verkehrsimmissionen entlastet.
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Die Planung greife unverhältnismäßig in das Eigentum der Antragstellerin zu 1 ein, weil durch den auf dem Grundstück vorgesehenen Lärmschutzwall mehr Fläche beansprucht werde, als dies bei einer Lärmschutzwand der Fall wäre. Zudem grenze die Böschung nicht direkt an die Straßenfläche. Vielmehr liege zwischen der Straße und der Böschung ein ungeklärter „grüner“ Zwischenraum. Aufgrund der Planung und dem nachfolgenden Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sei sie gezwungen, die Zufahrt zu ihrem Grundstück zwei Mal innerhalb kurzer Zeit völlig zu ändern. Die Zufahrt befinde sich derzeit an der nördlichen Grundstücksgrenze. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans „Weilerweg“ müsse sie die Zufahrt an die östliche Grundstücksgrenze verlegen. Nach Inkrafttreten des Bebauungsplans „Mühlpfad I“ werde das Grundstück schließlich von Süden erschlossen. Die mehrmalige Erschließungsänderung führe zu einem Flächen- und Wertverlust ihres Grundstücks. Die Widmung des provisorischen Zufahrtswegs als „Feldweg“ und „Zufahrt zu Flurstück-Nr. ...“ sei nicht ausreichend.
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Das Gesamtverkehrskonzept, auf dessen Grundlage der Bebauungsplan beschlossen worden sei, weise Fehler auf. Es bewirke eine Umverteilung des Verkehrs vom Kernbereich der Innenstadt in andere bebaute, zum Wohnen genutzte Bereiche der Innenstadt und ziehe neuen Verkehr von der B 293 an. Zudem sei das der Planung zugrunde liegende Verkehrsgutachten vom 20.10.2006 fehlerhaft. Der Prognosehorizont 2015 sei nicht ausreichend. Die Auffassung des Verkehrsgutachters, die Verlegung der K 2160 sei der einzig mögliche Lösungsansatz für die Lenkung des Schwerlastverkehrs unter Vermeidung der Stadtmitte, sei unzutreffend.
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Die zusätzliche Lärmbelastung der Antragsteller sei unzutreffend bewertet worden. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 sei fehlerhaft als Außenbereichsgrundstück eingestuft worden und es seien zu Unrecht Schallschutzmaßnahmen unterblieben. Für das Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien passive Lärmschutzmaßnahmen zwar geprüft, jedoch zu Unrecht nicht umgesetzt worden. Aufgrund der Nähe der Lärmbelastung zur Gesundheitsgefährdung sei die Intensität der Prüfung nicht ausreichend gewesen. Im Hinblick auf die Antragsteller zu 3 sei eine Prüfung der Lärmauswirkungen zu Unrecht unterblieben. Auch die Abwägung der planbedingten zusätzlichen Luftschadstoffbelastung sowie der Umweltbelange sei fehlerhaft.
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Der Bebauungsplan verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil die Aufteilung der Verkehrsflächen ausdrücklich für unverbindlich erklärt worden und die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz offen sei. Der Plan weise auch Fehler bei der Umweltprüfung auf. Schließlich sei der Plan auch deshalb fehlerhaft, weil der Bebauungsplan den Eindruck erwecke, es solle eine Gemeindestraße geplant werden, obwohl er die Verlegung der Kreisstraße K 2160 zum Gegenstand habe.
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Zum ergänzenden Verfahren tragen die Antragsteller vor, die Fehler des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung seien dadurch nicht behoben worden. Zur Begründung wiederholen sie ihren bisherigen Vortrag und führen ergänzend aus: Die Argumente der Antragsgegnerin zur Errichtung des Walles anstelle einer Wand entlang der nördlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin zu 1 seien nicht stichhaltig. Die endgültige Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei trotz der nachträglichen Einfügung der Höhenangaben nach wie vor offen. Die Gemeinderatssitzung am 23.01.2009 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden, weil nicht alle erforderlichen Sitzungsunterlagen rechtzeitig übersandt worden seien. Schließlich fehle es an der für eine Kreisstraße erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. An der Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren habe erneut der befangene Stadtrat ... mitgewirkt und zusätzlich die ebenfalls befangene Stadträtin .... Frau ... sei Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet „Mühlpfad I“, das durch den Weilerweg erschlossen werde.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan „Weilerweg“ der Stadt Schwaigern vom 16.11.2007 in der Fassung vom 23.01.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie macht geltend, an den Satzungsbeschlüssen habe kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt. Der Stadtrat ... sei nicht befangen gewesen, weil es an einem individuellen Sonderinteresse fehle. Frau ... habe ausweislich des Sitzungsprotokolls an beiden Beschlussfassungen nicht mitgewirkt. Die Planung habe keine Kreisstraße, sondern eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Es handele sich um eine innerörtliche Entlastungsstraße der zugleich die Funktion einer (Sammel-)Erschließungsstraße für die Neubaugebiete „Mühlpfad“ und „Herrengrund“ zukomme. Eine Widmung könne erst nachträglich erfolgen. Es habe daher keine Pflicht bestanden, bereits zu Beginn der Planung die straßenrechtliche Einstufung festzulegen.
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Die von der Antragstellerin zu 1 geforderte Errichtung einer Lärmschutzwand anstelle des Walles verursache Mehrkosten in Höhe von 66.000,-- EUR. Außerdem verbessere die Böschung die Belichtungsverhältnisse im Bereich der tiefer gelegten Fahrbahn. Dem „ungeklärten Zwischenbereich“ zwischen Straßen- und Böschungsfläche komme eine sehr wichtige verkehrstechnische Bedeutung zu. Er stelle einen Sicherheitsraum neben der Fahrbahn dar und bilde das erforderliche Bankett. Gleichzeitig diene er als notwendiger Sichtraum für das rechtzeitige Erkennen von Hindernissen auf der Fahrbahn. Die Belastung der Antragstellerin zu 1 durch die mehrmalige Veränderung der Erschließung sei berücksichtigt und zutreffend abgewogen worden.
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Das Verkehrskonzept sei schlüssig. Die Verwirklichung der Plantrasse bewirke eine erhebliche verkehrliche Entlastung im Bereich der Innenstadt. Eine - wenngleich moderate - Verlagerung des Verkehrs sei nicht planbedingt, sondern stelle sich als Folge der Planung im Bebauungsplanverfahren „Zeppelinstraße/Untere Massenbacher Straße“ dar. Ein zur Bundesstraße B 293 konkurrierendes Netzsystem entstehe nicht. Die Anzugseffekte aus dem regionalen Umfeld seien bei allen Trassenvarianten in etwa gleich. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen straßenverkehrsrechtlichen Restriktionen im Zuge der Nord-Süd-Verbindung durch die Kernstadt seien gerade nicht geeignet, örtliche Ziel- und Quellverkehre auf außerörtlich gelegene Verknüpfungen abzudrängen. Es werde kein zusätzlicher Verkehr von der B 293 angezogen und es komme auch nicht zu einer bloßen Umverteilung von Durchgangsverkehren von der bisherigen Ortsdurchfahrt auf die Zeppelin-/Untere Massenbacher Straße. Vielmehr werde der Verkehr zukünftig auf verschiedene Netzelemente verteilt.
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Der Prognosehorizont der Verkehrsuntersuchung sei nicht zu kurz bemessen. Eine Erweiterung des Prognosehorizonts, beispielsweise auf das Jahr 2025, führe zu keinen wesentlichen Veränderungen des Verkehrsaufkommens innerhalb des relevanten Straßennetzes. Die Verkehrsuntersuchung habe bereits die weitere siedlungsstrukturelle Entwicklung der Stadt Schwaigern berücksichtigt.
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Im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 sei sie zu Recht von einem Außenbereichsgrundstück ausgegangen. Für dieses Grundstück seien nach der im Straßenbau anzuwendenden 16. BImSchV die Immissionsgrenzwerte eines Mischgebiets von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Passive Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 seien zu Recht nicht festgesetzt worden, weil sich das Gebäude außerhalb des Plangebiets befinde und solche deshalb nicht hätten festgesetzt werden können. Eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin zu 2 sei nicht zu befürchten.
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Zu der Luftschadstoffbelastung habe das Büro ... am 11.12.2008 ergänzend Stellung genommen. Im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 werde der Grenzwert für Feinstaub PM 10 weder direkt am Fahrbahnrand noch in 10 m Abstand überschritten.
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Die Alternativen seien vollständig überprüft worden; zu Recht sei die Trassenvariante D ausgewählt worden, da sie den Planungszielen am ehesten gerecht geworden sei.
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Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Die funktionale Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen könne der Ausführungsplanung überlassen worden. Die Dimensionierung der Stützwände zum Lärmschutz sei nicht offen geblieben, sondern habe als solche den maßgeblichen schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegen. Im Übrigen sei der Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens entsprechend ergänzt worden.
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In der Trennung der Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“, „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ liege kein Rechtsfehler.
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Die Planung sei auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Bedarfsanalyse sei nicht erforderlich gewesen. Die Ziele einer Entlastung der Innenstadt und der Erschließung der Neubaugebiete südlich der Bahntrasse stellten zulässige städtebauliche Zielsetzungen dar.
30 
Auch die Umweltprüfung sei fehlerfrei. Die Problematik der Überplanung planfestgestellten Bahngeländes stelle sich nach der Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.07.2008 und dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 nicht mehr.
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Belange des Denkmalschutzes seien im Hinblick auf das Bahnhofsgebäude nicht berührt. Das Gebäude sei erst durch die Verwirklichung der Bahnunterführung zur Zeppelinstraße in seinem Bestand gefährdet. Diese Bahnunterführung sei jedoch nicht Gegenstand des Plans.
32 
In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2009 wurde insbesondere die Frage erörtert, in welche Straßengruppe die geplante Trasse nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin einzuordnen ist und ob die Planung in Abstimmung mit dem Landkreis Heilbronn erfolgte. Der Antragsgegnerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, Belege zu der von ihr behaupteten Abstimmung vorzulegen.
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In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 haben die von der Antragsgegnerin während der Bauleitplanung beauftragten Gutachter ihre erstellten Gutachten erläutert. Darüber hinaus hat der Senat mit den Beteiligten anhand des zeichnerischen Teils des Bebauungsplans die Nutzungen in der näheren Umgebung der Grundstücke der Antragsteller zu 3 festgestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten (17 Ordner) sowie der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
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Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
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(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
35 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, aber nicht begründet.
A.
36 
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften Anträge sind zulässig.
I.
37 
Sie wurden innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Dies galt zunächst für die Anträge vom 21.12.2007, die sich gegen die am 16.11.2007 vom Gemeinderat beschlossene Satzung über den Bebauungsplan „Weilerweg“ richteten. Die Frist ist aber auch hinsichtlich der am 23.01.2009 im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB beschlossenen Satzung eingehalten. Bereits mit Schriftsatz vom 19.05.2009 hat sich der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller inhaltlich gegen diesen Beschluss gewandt, mit Schriftsatz vom 03.06.2009 hat er auch seinen Antrag umgestellt. Durch diese Klageänderung wurde die Frist des § 47 Abs. 2 VwGO gewahrt. Die Klageänderung ist auch sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. zur Änderung des Streitgegenstandes durch einen Beschluss im ergänzenden Verfahren BVerwG, Beschluss vom 20.05.2003 - 4 BN 57.02 -, NVwZ 2003, 1259).
II.
38 
Die Antragsteller sind antragsbefugt.
39 
1. Die Antragstellerin zu 1 ist als Eigentümerin des teilweise im Plangebiet gelegenen und von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche betroffenen Grundstücks antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB hat zwar keine an Art. 14 Abs. 3 GG zu messende enteignungsrechtliche Vorwirkung dergestalt, dass damit über die Zulässigkeit einer Enteignung verbindlich entschieden wäre (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11.03.1998 - 4 BN 6.98 -, NVwZ 1998, 845). Sie stellt aber eine Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Deren Rechtmäßigkeit kann der betroffene Eigentümer in einem Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschluss vom 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, BauR 1997, 972).
40 
2. Die Antragstellerin zu 2 ist ebenfalls antragsbefugt. Sie ist zwar nicht Eigentümerin eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks. Ihre Antragsbefugnis folgt jedoch aus einer möglichen Verletzung des Abwägungsgebots. Dieses Gebot kann drittschützenden und damit die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange haben, die für die bauleitplanerische Abwägung erheblich sind. Nicht abwägungsbeachtlich in diesem Sinne sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215; Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -, NVwZ 2004, 1120 m.w.N. und Beschluss vom 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, juris Rn. 3).
41 
Das von der Antragstellerin zu 2 geltend gemachte Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt einen abwägungsbeachtlichen Belang dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, BauR 2007, 2041) gilt dies jedenfalls dann, wenn die planbedingte Verkehrslärmzunahme die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Nicht erforderlich ist, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen, sofern die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung nicht von vornherein objektiv so geringwertig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, Urteil vom 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.).
42 
Ob Lärmeinwirkungen mehr als nur geringfügig und damit abwägungsrelevant sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, d.h. der jeweiligen konkreten Situation und dem jeweils verfolgten konkreten Planungsziel ab. Eine Regel dahin, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß oder nur das Erreichen der in § 1 Abs. 2 der 16. BImSchV genannten Schallpegel die Abwägungserheblichkeit begründen, lässt sich nicht aufstellen. Andererseits ist die Abwägungserheblichkeit auch nicht bei jeder nur geringfügigen Zunahme des Lärms ohne weiteres zu bejahen (vgl. zu § 47 Abs. 2 VwGO a.F.: BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -, BVerwGE 59, 87, und vom 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -, NVwZ 1996, 71; Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, juris). Anknüpfungspunkt für eine Bewertung ist der Störungsgrad der planbedingten Lärmzunahme. Nach den Erkenntnissen der Akustik ist eine Zunahme des Dauerschallpegels von 3 dB(A) vom menschlichen Ohr gerade wahrnehmbar, während Pegelzunahmen von bis zu 2,2 dB(A) nicht bzw. kaum feststellbar sind (so die Erkenntnisse im Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, juris Rn. 26, m.w.N.). Erhöhungen im kaum wahrnehmbaren Bereich sind regelmäßig dann nicht abwägungserheblich, wenn es sich um einen bereits vorbelasteten innerstädtischen Bereich handelt (Urteil vom 14.05.1997, a.a.O.); andererseits können solche kaum wahrnehmbaren Lärmerhöhungen in bisher ruhigen Gebieten mit geringer Verkehrsbelastung abwägungsbeachtlich sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.02.1992, a.a.O. und vom 18.02.1994 - 4 NB 24.93 -, DÖV 1994, 873). Erheblich sind für das menschliche Ohr kaum hörbare Lärmerhöhungen grundsätzlich auch dann, wenn der Gesamtverkehrslärm nach Planverwirklichung die Richt- oder Grenzwerte technischer Regelwerke überschreitet (BVerwG, Beschluss vom 25.01.2002, a.a.O. sowie Urteil des Senats vom 22.09.2005 - 3 S 772/05 -, BRS 69, Nr. 51).
43 
Gemessen daran wird - auf der Grundlage der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - der Verkehrslärm bei der Antragstellerin zu 2 nur geringfügig zunehmen. Denn der Pegelwert erhöht sich im Planfall 1F lediglich um maximal 1,3 dB(A). Dieser Planfall erfasst nicht nur den Zustand nach der Umsetzung des Bebauungsplans „Weilerweg“, sondern berücksichtigt auch den zusätzlichen Verkehr aus den neuen Baugebieten „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie verkehrslenkende Maßnahmen zur Entlastung des Innenstadtbereichs. Die für den Planfall 1F berechneten Lärmwerte sind wegen der Berücksichtigung dieser zusätzlichen Verkehrsströme somit höher als die rein planbedingten Pegelwerte. Die genannte maximale Erhöhung der Pegelwerte um 1,3 dB(A) folgt aus einem Vergleich der Pegelwerte für den „Gesamt-Bestand“ des Straßen- und Schienenlärms (s. schalltechnische Berechnungen Teil 2/7, Anlage 41) mit den Pegelwerten für den Planfall 1F (s. Teil 2/9, S. 6). Danach wird sich der Pegelwert im ersten Obergeschoss der Südseite des Hauses von 57,7 dB(A) auf 59 dB(A) erhöhen. Die von der Antragsgegnerin in ihrer Zusammenfassenden Erklärung (S. 42) erwähnte Erhöhung um bis zu 3 dB (A) kann offensichtlich nur den Planfall 7 betreffen (Ausbau des Weilerweges zuzüglich Bahnunterführung zur Verbindung der Zeppelinstraße mit dem Weilerweg und Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher Straße/Zeppelinstraße). Der Lärmzuwachs um maximal 1,3 dB(A) liegt im kaum wahrnehmbaren Bereich.
44 
Gleichwohl kann der Antragstellerin zu 2 die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. Denn nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats reicht es hierfür aus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des Schallschutzgutachtens und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage gestellt werden (vgl. Urteil vom 01.03.2007, a.a.O.). Die Antragstellerin zu 2 macht geltend, dass das Verkehrsaufkommen falsch ermittelt und die daraus folgende Lärmbelastung fehlerhaft berechnet worden sei. Darüber hinaus hält sie die Ermittlung der Vorbelastung ihres Grundstücks durch Gewerbelärm für mangelhaft. Diese Einwendungen greifen - wie nachfolgend darzulegen sein wird - zwar nicht durch. Für diese Feststellung bedarf es jedoch einer vertieften Auseinandersetzung mit den vorgetragenen Argumenten. Es wäre verfehlt, diese Auseinandersetzung auf die Zulässigkeitsebene des Normenkontrollantrags zu verlagern. Ausgehend von dem Vortrag der Antragstellerin zu 2 erscheint es jedenfalls möglich, dass sie durch den Bebauungsplan in einem abwägungserheblichen privaten Belang verletzt werden könnte.
45 
3. Schließlich sind auch die Antragsteller zu 3 antragsbefugt. Sie sind zwar ebenfalls nur Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets, sie machen aber eine Beeinträchtigung in abwägungserheblichen Belangen geltend. Sie berufen sich insoweit auf eine planbedingte Verkehrsverlagerung auf die Zeppelinstraße, an die ihre Grundstücke angrenzen, und die damit verbundene Zunahme der Immissionsbelastung. Es kann für die Frage der Antragsbefugnis dahingestellt bleiben, ob es gerade infolge des Ausbaus des Weilerwegs zu einer mehr als geringfügigen Zunahme der Lärmimmissionen kommen wird, oder ob, wofür vieles spricht, die Lärmzunahme nur mittelbar durch den Straßenbau verursacht wird. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht, dass Verkehrsteilnehmer aus den neuen Baugebieten nach dem Ausbau des Weilerweges eher die Bahnquerung an der Stettener Straße im Westen des Plangebiets nutzen und den Bahnübergang an der Neipperger Straße/Heilbronner Straße im Osten des Plangebiets meiden werden, weil der Verkehrsfluss an der Bahnquerung Stettener Straße flüssiger sei. Der Verkehr in Richtung Norden zur B 293 und in die Innenstadt werde im Anschluss an die Bahnquerung vor allem über die Zeppelinstraße abfließen. Dieser Darstellung haben die Antragsteller nicht widersprochen. Sie ist auch für den Senat einleuchtend und nachvollziehbar. Damit liegt es aber nahe, dass die Lärmzunahme auf der Zeppelinstraße nicht von der geplanten Trasse des Weilerweges selbst herrührt.
46 
Da die Antragsteller zu 3 jedoch - ebenso wie die Antragstellerin zu 2 - die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der schalltechnischen Berechnungen und des Verkehrsgutachtens substantiiert in Frage stellen, kann ihnen die Antragsbefugnis gleichfalls nicht abgesprochen werden.
B.
47 
Die Normenkontrollanträge sind nicht begründet.
I.
48 
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Fehlern.
49 
1. An der Beschlussfassung über den Bebauungsplan hat kein befangenes Ratsmitglied mitgewirkt.
50 
a) Die Antragsteller machen geltend, die Mutter des Stadtrats ..., der am Satzungsbeschluss mitgewirkt habe, sei Eigentümerin des Grundstücks ... .... Dieses grenze auch an die Heilbronner Straße an und profitiere auf diese Weise unmittelbar von der 50%igen Entlastung der bisherigen Ortsdurchfahrt. Die an den entlasteten Straßenzügen anliegenden Eigentümer seien ein anhand des Grundbuchs individualisierbarer begünstigter Personenkreis. Dies trifft nicht zu.
51 
Nach § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO ist ein (Gemeinderats-)Beschluss rechts- widrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 über die Unzulässigkeit der beratenden oder entscheidenden Mitwirkung eines befangenen Ratsmitglieds und über die Verpflichtung zum Verlassen der Sitzung verletzt worden sind oder ein Ratsmitglied als ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Aus § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO folgt, dass eine Befangenheitsrüge innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung erhoben werden muss. Diese Frist haben die Antragsteller eingehalten, denn sie haben im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 27.08.2008 gerügt und im Einzelnen dargelegt, dass am Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 Stadtrat ... mitgewirkt habe, obwohl er befangen gewesen sei. Gleiches haben sie mit Schriftsatz vom 19.05.2009 gegenüber dem Satzungsbeschluss vom 23.01.2009 geltend gemacht. Die Geltendmachung im vorliegenden Verfahren genügt, da sich das Verfahren nach § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO gegen die Stadt Schwaigern richtet und dieser die Schriftsätze der Antragsteller übermittelt wurden (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 24.04.2007 - 5 S 2243/05 -, NuR 2007, 685).
52 
Nach § 18 Abs. 1 GemO darf ein Mitglied des Gemeinderats weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder bestimmten anderen Personen einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Dies ist der Fall, wenn ein Mitglied des Gemeinderats oder eine der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GemO genannten Bezugspersonen auf Grund persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beratung oder Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis rechtfertigt, dass der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohl der Gemeinde handelt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006 - 3 S 1259/05 -, BauR 2008, 633). Die Mutter des Stadtrats ... zählt zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 2 GemO erwähnten Bezugspersonen, denn sie ist in gerader Linie mit dem Stadtrat verwandt.
53 
Durch § 18 Abs. 1 GemO sollen die Entscheidungen des Gemeinderats von individuellen Sonderinteressen freigehalten und der böse Schein einer Interessenkollision vermieden werden. Ob eine Interessenkollision tatsächlich besteht, ist unerheblich (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57, 58). Für die Annahme eines individuellen Sonderinteresses ist nicht erforderlich, dass es sich um ein rechtlich geschütztes Interesse handelt. Ausreichend sind auch wirtschaftliche oder ideelle Vor- oder Nachteile (VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.01.2006, a.aO.). Ein individuelles Sonderinteresse ist in jedem Fall jedoch nur anzunehmen, wenn die Entscheidung einen unmittelbar auf die Person des Gemeinderats bezogenen besonderen und über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeinen Belastungen hinausgehenden Vor- oder Nachteil bringt. Die Entscheidung muss so eng mit den persönlichen Belangen des Gemeinderats zusammenhängen, dass er in herausgehobener Weise betroffen wird (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 30.04.2004, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Senat muss sich eine Entscheidung auf das Gemeinderatsmitglied „zuspitzen“ und er - weil im Mittelpunkt oder jedenfalls im Vordergrund der Entscheidung stehend - als deren „Adressat“ anzusehen sein (vgl. Urteil vom 30.01.2006, a.a.O .). Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Gemeinderat nur dann befangen ist, wenn ausschließlich er von der Entscheidung betroffen wird. Ausreichend ist vielmehr auch, dass der betroffene Gemeinderat einer von wenigen anderen in gleicher Weise Betroffenen ist und sich sein Interesse dadurch von allgemeinen oder Gruppeninteressen deutlich abhebt .
54 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war Stadtrat ... nicht befangen. Die Planung bringt seiner Mutter zwar einen Vorteil. Sie ist jedoch nicht individualisiert betroffen, weil sie den Vorteil mit sämtlichen Anliegern der entlasteten Straßen teilt. Diese sind schon aufgrund ihrer Anzahl nicht mehr individualisierbar, denn die Entlastung betrifft die Anlieger von insgesamt sieben Straßen. Insofern handelt es sich um ein Gruppeninteresse im Sinne des § 18 Abs. 3 GemO. Unerheblich ist, dass die Betroffenen anhand des Grundbuchs benannt werden könnten. Denn von einer herausragenden Betroffenheit mehrerer Personen kann nur dann noch ausgegangen werden, wenn diese quasi auf den ersten Blick als „Adressaten“ der Entscheidung zu erkennen wären. Dies ist aufgrund ihrer Vielzahl hier jedoch nicht der Fall.
55 
b) Im Hinblick auf Stadträtin ... machen die Antragsteller geltend, sie sei ebenfalls befangen, weil sie von der Planung profitiere. Sie sei Eigentümerin eines Grundstücks im Bebauungsplangebiet „Mühlpfad I“, zu dessen Erschließung der angefochtene Bebauungsplan diene. Die Rüge wurde mit Schriftsatz vom 03.03.2009 erhoben und erfolgte daher rechtzeitig im Sinne des § 18 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO. Allerdings hat sich Stadträtin ... ausweislich der Niederschrift zur Sitzung des Gemeinderates am 23.01.2009 vor der Beratung und Beschlussfassung selbst für befangen erklärt und im Zuschauerraum Platz genommen. Die Befangenheitsrüge geht daher im Hinblick auf Stadträtin ... ins Leere.
56 
2. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist - entgegen der Ansicht der Antragsteller - nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre (vgl. hierzu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369). Die Antragsteller halten es für fehlerhaft, dass in der Einladung zur Gemeinderatssitzung vom 23.01.2009 (Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren) nur auf die zwischenzeitlich ergangene Freistellungsentscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart für das überplante Bahngelände hingewiesen wurde, ohne zugleich auf das Versäumnis hinzuweisen, vor der Beschlussfassung am 16.11.2007 die Freistellung des Bahngeländes zu beantragen.
57 
Die Verfahrensrüge der Antragsteller wurde zwar rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO erhoben. Sie greift jedoch nicht durch.
58 
Die Antragsteller können nach dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient. Insofern gilt nichts anderes als im Fall der nachträglichen Rüge, die erforderlichen Sitzungsunterlagen seien nicht rechtzeitig an die Mitglieder des Gemeinderates übersandt worden. Für diese Fallkonstellation hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs bereits entschieden, dass eine Rüge nach Satzungsbeschluss nicht durchgreift, wenn die Mitglieder des Gemeinderates ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abstimmen. Denn die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 34 Abs. 1 GemO diene nur den Interessen der Mitglieder dieses Gremiums. In der Abstimmung liege der Verzicht auf eine längere Vorbereitungszeit. Dies gelte - entgegen der teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht - auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend gewesen seien und jedenfalls keine Anhaltspunkte vorlägen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153).
59 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Fall der Rüge der unvollständigen Unterrichtung des Gemeinderates an. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO normierte Verpflichtung des Bürgermeisters, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, dient ebenfalls ausschließlich den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, liegt darin der Verzicht auf weitere Informationen. Der Gemeinderat bringt damit konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält. Ob dies auch für den Fall gilt, wenn eine Rüge der unvollständigen Unterrichtung wegen Unkenntnis bestimmter Umstände überhaupt nicht möglich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Handelt es sich jedenfalls - wie hier - um Informationen, deren Fehlen sich unschwer aus den übrigen Informationen ergibt, liegt es in der Zuständigkeit des Gemeinderats zu entscheiden, ob die vorliegenden Angaben für eine Beschlussfassung ausreichen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war durch die Sitzungsvorlage darüber informiert, dass nach dem Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 die Freistellungsentscheidung ergangen ist. Hätte ein Gemeinderatsmitglied auch den Zeitpunkt der Antragstellung hierzu für erheblich gehalten, hätte es ohne weiteres rügen können, darüber im Vorfeld der Sitzung nicht informiert worden zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gemeinderatsmitglied der Sitzung deshalb ferngeblieben ist, weil es die zur Vorbereitung übermittelten Informationen für unzureichend hielt, liegen nicht vor. Das Unterlassen einer solchen Rüge ist daher im vorliegenden Fall als konkludenter Verzicht auf diese Information zu werten.
60 
Die Rüge der Antragsteller greift aber auch deshalb nicht durch, weil - wie die Antragsgegnerin ihr zu Recht entgegenhält - die in § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO genannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats erfüllt waren. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin hatte der Bürgermeister die Verhandlungsgegenstände vor der Sitzung mitgeteilt und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beigefügt. Dem Gemeinderat hatte unter anderem die Freistellungsentscheidung vom 09.07.2008 vorgelegen; in der Sitzungsvorlage war darauf hingewiesen worden, dass die Entscheidung im Nachgang zum Satzungsbeschluss vom 16.11.2007 ergangen sei. Damit ist dem Informationsbedürfnis des einzelnen Gemeinderatsmitglieds Genüge getan worden sein. Anhand dieser Informationen war es ihm möglich, sich auf den Verhandlungsgegenstand vorzubereiten und sich eine vorläufige Meinung zu bilden. Ohne Bedeutung war hierfür dagegen, aus welchem Grund die Freistellungsentscheidung erst nach dem ursprünglichen Satzungsbeschluss ergangen ist. Zur Vorbereitung der Sitzung war es deshalb auch nicht erforderlich mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt die Freistellungsentscheidung beantragt worden war. Fragen hierzu hätten vielmehr auch noch in der Sitzung gestellt werden können (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Urteil vom 12.02.1990 - 1 S 588/89 -, NVwZ-RR 1990, 369, 371).
II.
61 
Der angefochtene Bebauungsplan ist auch frei von materiell-rechtlichen Fehlern.
62 
1. Die planerische Rechtfertigung (Erforderlichkeit) im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben.
63 
a) Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der angegriffene Bebauungsplan muss also Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts sein. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet dabei den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB (insbesondere dessen Absatz 1 Nr. 11 BauGB) für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 und Beschluss vom 22.04.1997 - 4 BN 1.97 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 91, ferner VGH Baden-Württ., Urteil vom 14.09.2001 - 5 S 2869/99 -, NVwZ-RR 2002, 638). Eine konkrete „Bedarfsanalyse“ erfordert dies nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.04.2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57).
64 
b) Die Begründung zum Bebauungsplan nennt als Ziele der Planung zum einen eine insgesamt flüssigere Linienführung der K 2160 ohne Bahnquerungen, die Entlastung des Bahnübergangs Heilbronner Straße/Neipperger Straße, die Vermeidung von Mehrfachquerungen und die Bündelung von Verkehrswegen sowie zum anderen die Erschließungsfunktion für die beiden Wohngebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Mit diesen Zielsetzungen trägt die geplante Straße legitimen städtebaulichen Erfordernissen Rechnung.
65 
c) Die unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige Zustimmung des Landkreises zu dem Straßenbauvorhaben lag vor. Planungsgegenstand ist der Ausbau des Weilerweges zu einer Straße, die die Verkehrsbedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Geplant ist, zukünftig die bislang nördlich des Bahngeländes verlaufende K 2160 auf den südlich des Bahngeländes verlaufenden Weilerweg zu verlegen. Die Erforderlichkeit der Planung würde fehlen, wenn nicht sichergestellt wäre, dass die Planung auch verwirklicht werden kann. Denn die Straßenplanung mittels eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans stellt keine Angebotsplanung dar, sondern ist auf „Erfüllung“ im Sinne unmittelbarer Verwirklichung - auch unter dem Aspekt der Finanzierbarkeit durch den entsprechenden Baulastträger - angelegt (VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007, a.a.O). Die ausdrückliche Zustimmung des Baulastträgers ist daher unabdingbare Voraussetzung für die Verwirklichung der Planung. Fehlt eine solche Zustimmung, ist die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, denn ihrer Verwirklichung stehen rechtliche Hindernisse entgegen.
66 
Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass die ursprünglich vorgelegten Planungsvorgänge und der Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht eindeutig erkennen ließen, ob dem Weilerweg nach seinem Ausbau die Funktion einer Gemeindestraße oder die einer Kreisstraße zukommen soll. Einerseits deutet der Bebauungsplan selbst auf eine Gemeindestraße hin, denn die Bezeichnung „K 2160“ oder „K2160 neu“ wurde für keine Stelle des ursprünglichen Weilerwegs verwendet. Auch die Bezeichnung des Planes „Weilerweg“ liefert keinen Hinweis auf eine zukünftige Kreisstraße. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 16.06.2009 betont, die Planung habe eine Gemeindestraße zum Gegenstand. Andererseits ist in der Begründung die Bezeichnung „K 2160“ oder „K 2160 Neu“ in Bezug auf das Plangebiet an mehreren Stellen zu finden, so z.B. auf Seite 3 unter Nr. 2, auf Seite 8 unter Spiegelstrich 4, 9 und 11. Schließlich ist auch auf Seite 61/62 unter Nr. 17 „Bewertender Ausgleich der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange …“ von der „Verlegung der bisherigen Ortsdurchfahrt (K 2160)“ die Rede. Diese Teile der Begründung deuten darauf hin, dass es sich um die Planung einer zukünftigen Kreisstraße handelt.
67 
Die bestehenden Zweifel an der Eindeutigkeit der künftigen Funktion des Weilerweges werden jedoch durch die im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 01.07.2009 vorgelegten Nachweise ausgeräumt. Aus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Kreis Heilbronn als der für eine Kreisstraße nach § 43 Abs. 2 StrG zuständige Träger der Straßenbaulast der Planung zugestimmt hat. Bereits in seiner Sitzung vom 29.04.2002, d.h. vor dem Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Weilerweg am 21.02.2003, stimmte der Kreistag der Verkehrskonzeption der Stadt Schwaigern zu, die eindeutig eine Verlegung der K 2160 auf die Südseite des Bahngeländes (Weilerweg) zum Gegenstand hatte. Aus dem weiteren Protokoll über die Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.04.2006 (dort S. 8) ergibt sich, dass geplant ist, den Ausbau des Weilerweges federführend durch die Antragsgegnerin durchführen zu lassen und ihn nach abgeschlossenem Ausbau zur K 2160 aufzustufen. Als Grund hierfür wird genannt, dass sich der Weilerweg noch in Eigentum und Baulast der Antragsgegnerin befinde. Zudem sprächen wirtschaftliche Gründe für diese Vorgehensweise, denn die Stadt treffe ein geringerer Selbstbehalt beim GVFG-Zuschuss. Außerdem könne die Maßnahme besser mit der Erschließung des künftigen Baugebiets abgestimmt werden. Die nicht vom Zuschuss gedeckten zuwendungsfähigen Kosten des Ausbaus in Höhe von 1,1 Mio. Euro solle der Landkreis übernehmen, der hierfür entsprechende Mittel in die Haushaltsplanungen einstelle. Die Abstimmung der Straßenplanung mit dem Landkreis wird schließlich auch durch das Schreiben des Landrats des Landkreises Heilbronn vom 23.10.2009 an die Antragsgegnerin bestätigt.
68 
Die Antragsgegner wenden zwar ein, aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nicht, dass der Kreistag dem konkreten Bebauungsplan zugestimmt habe. Es gehe bei dem Beschluss des Kreistags vom 11.04.2006 nur um die Finanzierung, nicht jedoch um eine materielle Abstimmung des Bebauungsplans. Die vorgelegten Sitzungsprotokolle belegen jedoch, dass der Landkreis auch über die konkrete Ausgestaltung des Vorhabens informiert war. Nicht zuletzt bestätigt der Landrat des Landkreises Heilbronn in seinem oben genannten Schreiben, dass die Straßenplanung auch inhaltlich eng mit dem Landkreis abgestimmt wurde. Ob die Bezeichnung des Vorhabens in der zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Heilbronn am 07.01.2009 geschlossenen Vereinbarung über Freiwilligkeitsleistungen in jeder Hinsicht zutrifft, ist dagegen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sie fehlerhaft wäre, würde sie nichts an der Überzeugung des Senats ändern, dass der Landkreis dem Straßenbauvorhaben „Weilerweg“ zugestimmt hat, das auf den Bau einer Straße gerichtet ist, der die Bedeutung einer Kreisstraße zukommt.
69 
d) Die Antragsteller rügen unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Erforderlichkeit ferner, das Ziel einer Entlastung bestimmter Bereiche der Innenstadt lasse sich schon mit einer Verkehrsberuhigung und -verdrängung erreichen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht die Erforderlichkeit der Planung. Vielmehr machen die Antragsteller damit einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.).
70 
e) Auch soweit die Antragsteller rügen, es bestehe kein Erfordernis, die neuen Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gerade über den Weilerweg anzuschließen, machen sie im Ergebnis einen Abwägungsfehler geltend (s. dazu unten 5.), der die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage stellt.
71 
f) Ferner wird von den Antragstellern bezweifelt, dass ein Bedarf für Wohngebiete dieser Größe überhaupt bestehe. Es fehle an einem entsprechenden Nachweis. Damit stellen sie allerdings nicht die Erforderlichkeit des Bebauungsplans „Weilerweg“ in Frage, sondern allenfalls die Erforderlichkeit der Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“. Diese sind jedoch nicht Streitgegenstand. Eines solchen Nachweises des Bedarfs, wie von den Antragstellern gefordert, bedarf es im Übrigen auch nicht. Die in gesonderten Bebauungsplanverfahren ausgewiesenen Baugebiete stellen lediglich Angebotsplanungen dar. Die Annahme der Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan „Mühlpfad I“, aufgrund der Standortgunst der Stadt Schwaigern und neben der Eigenentwicklung prognostizierten Wanderungsbewegungen in den Verwaltungsraum sei es notwendig, neues Bauland für Wohnbaufläche auszuweisen, haben die Antragsteller nicht substantiiert entkräftet, sondern lediglich einen Antrag auf Sachverständigenbeweis angekündigt. Abgesehen davon ist die Frage, ob eine Erschließungsstraße erforderlich ist, unabhängig von der Größe der zukünftigen Baugebiete. Denn die Baugebiete müssen unabhängig von ihrer Größe jedenfalls verkehrlich erschlossen werden. Daher stellt auch diese Rüge der Antragsteller die Erforderlichkeit der Planung nicht in Frage.
72 
g) Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, die Erforderlichkeit der Planung sei nachträglich entfallen, denn im Plangebiet gebe es - zumindest seit April 2009 wieder - Nachtigallen. Deren Vorkommen stelle ein artenschutzrechtliches Vollzugshindernis dar. Dies trifft nicht zu.
73 
Die in der mündlichen Verhandlung vom 03.02.2010 geschilderten Wahrnehmungen der Antragstellerin zu 1, ihre Richtigkeit unterstellt, sind nicht geeignet, die artenschutzfachlichen Ermittlungen und Bewertungen des von der Antragsgegnerin beauftragen Gutachters zu erschüttern. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren sind nach Erlass einer Planungsentscheidung durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel von vornherein nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009 - 9 A 64.07 - Rn. 50). Diese Rechtsprechung lässt sich auf Bebauungsplanverfahren übertragen, die - wie hier - ein Straßenbauvorhaben zum Gegenstand haben. Die Bestandsaufnahme des Fachgutachters war - wie noch auszuführen sein wird (s. unten 5. g)) - sowohl nach ihrer Methodik als auch nach ihrem Umfang ordnungsgemäß. Sie ergab keinen Hinweis auf das Vorkommen der Nachtigall. Die Antragstellerin zu 1 hält dem entgegen, im Jahr 2008 habe sie zwar keine Nachtigall singen hören. Ab April 2009 sei jedoch erst eine, später eine zweite Nachtigall zu hören gewesen. Diese Feststellungen sind nicht geeignet, die artenschutzfachlich ordnungsgemäß erstellte Bestandsaufnahme zu erschüttern. Denn der Zeitpunkt der geschilderten Wahrnehmungen lag mehrere Monate nach dem Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren. Darüber hinaus ist weder zu erkennen, dass sie auf einer sachverständigen Beobachtung beruhten, noch dass der Beobachtung ein naturschutzfachlich anerkanntes methodisches Vorgehen zugrunde gelegen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.08.2009. a.a.O.).
74 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot.
75 
a) Die Antragsteller halten den Bebauungsplan für inhaltlich unbestimmt, weil die Aufteilung der festgesetzten Verkehrsflächen nach der Zeichenerklärung als unverbindlich bezeichnet wird. Die Antragsgegnerin hält dem zu Recht entgegen, dass die Unverbindlichkeit lediglich die funktionale Aufteilung innerhalb der jeweils festgesetzten Verkehrsfläche betrifft, nicht jedoch die örtliche Lage der Fläche. Die funktionale Aufteilung der Verkehrsflächen sei Teil der Ausführungsplanung. Der Bebauungsplan setzt verschiedene Verkehrsflächen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB fest und bezeichnet sie im Einzelnen. Diese Festsetzungen sind verbindlich. So kann auf der als „Grünfläche als Bestandteil von Verkehrsanlagen“ festgesetzten Fläche beispielsweise nicht die Fahrbahn gebaut werden. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liegt daher nicht vor.
76 
b) Die Antragsteller rügen des Weiteren ebenfalls zu Unrecht, dass die Festsetzungen, die den Lärmschutz der Antragstellerin zu 1 sichern sollen, unbestimmt seien.
77 
Der Lärmschutz für die Antragstellerin zu 1 wird im vorliegenden Fall nicht durch eine Lärmschutzwand auf dem vorhandenen Gelände sichergestellt, sondern durch die Tieferlegung der Trasse und die Abstützung des umgebenden Geländes mit einer Stützmauer sowie - in einem kleineren Bereich - mit einem Stützwall. Dementsprechend wurden die Stützmauer und der Stützwall nicht als Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB ausgewiesen, sondern als Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB. Die Höhenlage der Trasse ist im zeichnerischen Teil des Plans festgesetzt. Im Rahmen des ergänzenden Verfahrens wurde er - allerdings rein informatorisch unter der Überschrift „Kennzeichnung und nachrichtliche Übernahmen (§ 9 (6) BauGB)“ - durch die Höhenlage des umliegenden Geländes ergänzt. Einer ausdrücklichen Festsetzung bedurfte es nicht, weil die Höhenlage des die Trasse umgebenden Geländes nicht verändert wird, so dass bereits anhand der festgesetzten Höhenlage der Trasse berechnet werden konnte, ob die Antragstellerin zu 1 hinreichend vor Lärmimmissionen geschützt wird. Ob die ergänzten Höhenangaben tatsächlich einer der in § 9 Abs. 5 BauGB genannten Fallgruppen der nachrichtlichen Übernahme zuzuordnen sind, oder ob es sich um einen sonstigen Hinweis handelt, kann dahin stehen. Denn jedenfalls bedurfte es insoweit nicht einer ausdrücklichen Festsetzung und nur in diesem Fall würde es an der erforderlichen Bestimmtheit fehlen.
78 
c) Die Antragsteller sind der Auffassung, die Bezeichnung „Feldweg und Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ sei in straßenrechtlicher Hinsicht ungenügend. Dies trifft nicht zu.
79 
Durch einen Bebauungsplan angelegte öffentliche Straßen gelten nach § 5 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 StrG mit ihrer Überlassung für den Verkehr als gewidmet. Die Einteilung der Straßen richtet sich nach § 3 StrG. Nach dessen Absatz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 2 Nr. 4 zählen zu den Gemeindestraßen auch beschränkt öffentliche Wege. Dies sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Zu solchen beschränkt öffentlichen Wegen zählen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a) StrG insbesondere Feldwege. Die Aufzählung in § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG ist aber - wie die Verwendung des Wortes „insbesondere“ zeigt - nicht abschließend. Auch die Bezeichnung „Zufahrt zu Flst.-Nr. ...“ beschränkt die Benutzung des Weges auf einen bestimmten Benutzungszweck und stellt daher eine geeignete Bezeichnung der „beschränkten Öffentlichkeit“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 4 StrG dar. Sie macht deutlich, dass nicht nur die Nutzung für die Bewirtschaftung der Feldgrundstücke zulässig ist, sondern auch die Nutzung als Zufahrt zum Grundstück der Antragstellerin zu 1.
80 
3. Der Freistellungsbescheid nach § 23 AEG des Regierungspräsidiums Stuttgart erging am 09.07.2008 und lag somit zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 vor. Ein Fehler liegt daher nicht - zumindest aber nicht mehr - vor.
81 
4. Die Trennung des Bebauungsplans „Weilerweg“, von den Bebauungsplanverfahren „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“, „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ ist nicht zu beanstanden. In der Rechtsprechung zur Straßenplanung ist anerkannt, dass die Bildung von Abschnitten keinen Bedenken begegnet, wenn auf eine übermäßige, faktisch rechtsschutzverhindernde "Parzellierung" verzichtet wird, die Abschnittsbildung aus planerischen Gründen gerechtfertigt erscheint und jedem Abschnitt auch isoliert eine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351). Der Verwirklichung des (Gesamt-)Vorhabens dürfen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678).
82 
Diese Rechtsprechung lässt sich auf die planfeststellungsersetzende Bauleitplanung übertragen. Davon ausgehend sind Rechtsfehler infolge der Trennung der Bebauungspläne nicht ersichtlich. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ steht zwar in Verbindung mit sämtlichen genannten Plänen. Ein Zusammenhang der Planungsinhalte dergestalt, dass sie in sinnvoller Weise nur in einem Verfahren beschlossen werden können, besteht indes nicht. Die Bebauungspläne „Weilerweg“ und „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ beinhalten reine Straßenplanungen, während die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ Baugebietsplanungen darstellen. Schon wegen dieser inhaltlichen Unterschiede drängt sich eine Verbindung des Planes „Weilerweg“ mit den Plänen „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ nicht auf. Der Weilerweg dient zwar auch zur Erschließung der neuen Baugebiete. Dies allein gebietet es jedoch nicht, die Planungen zu vereinen. Denn die Bedeutung des Weilerweges erschöpft sich nicht in dieser Erschließungsfunktion. Vielmehr soll er vor allem die Funktion der bislang nördlich der Bahnlinie verlaufenden K 2160 übernehmen. Diese Hauptfunktion rechtfertigt es, den Ausbau des Weilerweges einem eigenen Bebauungsplanverfahren vorzubehalten. Aber auch gegenüber der weiteren Straßenplanung durch den Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ hat der Ausbau des Weilerweges eine eigene Verkehrsbedeutung, indem er eine neue Verkehrsachse von Ost nach West bildet. Der Bebauungsplan „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ steht mit dem Bebauungsplan „Weilerweg“ nur insofern in Verbindung, als beide Pläne Teile des Gesamtverkehrskonzepts der Stadt Schwaigern sind. Sie lassen sich jedoch unabhängig voneinander verwirklichen, ohne ihre jeweilige Bedeutung zu verlieren. Ohne die Verwirklichung des Bebauungsplans „Untere Massenbacher-/Zeppelinstraße“ würde daher zwar das Gesamtverkehrskonzept nicht vollständig umgesetzt werden können. Der ausgebaute Weilerweg würde aber nicht quasi als Torso ohne Funktion übrigbleiben. Vielmehr erfüllte er dann zumindest seine Aufgabe als Erschließungsstraße für die Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie als Ost-West-Verbindung südlich der Bahntrasse.
83 
5. Der Bebauungsplan „Weilerweg“ leidet auch nicht unter einem erheblichen, zur Ungültigkeit führenden Fehler im Abwägungsvorgang. Die Antragsgegnerin hat sämtliche betroffenen Belange hinreichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Es liegt daher weder ein beachtlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs. 3, § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch ein materieller Fehler nach § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB vor.
84 
Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
85 
Eine in materiell-rechtlicher Hinsicht fehlerfreie Abwägung setzt grundsätzlich eine hinreichende Ermittlung und Bewertung aller von der Planung berührten Belange (Abwägungsmaterial) voraus. Das Gebot der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hat gleichzeitig in formeller Hinsicht eine selbständige Bedeutung bei der Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans. Ein beachtlicher Verfahrensfehler nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist gegeben, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Die Vorschrift erhebt in Umsetzung gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensrechts (insbesondere der Richtlinie 2001/ 42/EG) einen wesentlichen Ausschnitt von bisher dem materiellen Recht (§ 1 Abs. 7 und § 214 Abs. 3 BauGB) zugerechneten Fehlern im Abwägungsvorgang, nämlich Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, in den Rang einer „Verfahrensgrundnorm“ (zu alldem vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899, unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte; Urteile des Senats vom 06.05.2009 - 3 S 3037/07 -, juris und vom 09.06.2009 - 3 S 1108/07 -, juris).
86 
Dem Senat ist bewusst, dass Abwägungsfehler aus der Gruppe des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtssystematisch auf der Verfahrensebene abzuhandeln sind und eine (nochmalige) Geltendmachung als Mängel im Abwägungsvorgang ausgeschlossen ist, wie § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB klarstellt. Ungeachtet dessen sieht der Senat sich aber nicht gehindert, derartige Ermittlungs- und Bewertungsfehler - aus Gründen besserer Verständlichkeit sowie zur Vermeidung unergiebigen Abgrenzungsaufwands gegenüber dem „Restbestand“ an sonstigen Fehlern im Abwägungsvorgang - einheitlich im Rahmen der Prüfung zu behandeln, ob der Bebauungsplan dem Abwägungsgebot auf der Ebene des Abwägungsvorgangs entspricht (vgl. Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, a.a.O.). Denn die Anforderungen an die Beachtlichkeit von verfahrensrechtlichen Fehlern im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und von sonstigen materiell-rechtlichen Vorgangsfehlern nach § 214 Abs. 3 BauGB sind identisch. Es gelten jeweils die gleichen Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB). Auch inhaltlich bestehen keine Unterschiede. § 214 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 3 BauGB setzen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten einschränkenden Voraussetzungen, unter denen von der Planung berührte Belange zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören und beachtlich sind, stillschweigend voraus und knüpfen hieran an; weitergehende Pflichten bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials als diejenigen, die die Rechtsprechung aus dem Abwägungsgebot entwickelt hatte, wollte der Gesetzgeber den Gemeinden mit der Neuregelung nicht auferlegen. Von der Planung berührte, nicht zutreffend ermittelte oder bewertete Belange betreffen demnach „wesentliche Punkte“ im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wenn diese Punkte in der konkreten Planungssituation abwägungsbeachtlich waren, d.h. der planenden Stelle entweder bekannt waren oder wegen ihrer Bedeutung von Amts wegen erkennbar sein mussten (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, NVwZ 2008, 899). Auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB stimmt mit dem Zeitpunkt der „übrigen“ Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 7 BauGB überein; in beiden Fällen ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf den Zeitpunkt der - entscheidenden - Beschlussfassung über die Satzung abzustellen (Urteile des Senats vom 06.05.2009 und vom 09.06.2009, jeweils a.a.O.).
87 
Die Antragsgegnerin hat dem Gebot des § 2 Abs. 3 BauGB einer hinreichenden Ermittlung und Bewertung der bei Verwirklichung der Planung betroffenen Belange genügt und ihr ist auch kein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen.
88 
a) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Antragsgegnerin habe in ihrer Planung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, in welche Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG der Weilerweg zukünftig gehören soll.
89 
Die zutreffende Einordnung der geplanten Straße in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßengruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 StrG ist für die von der Antragsgegnerin vorzunehmende Abwägung von entscheidender Bedeutung. Sie ist unerlässlich, um die von der Planung betroffenen privaten und öffentlichen Belange richtig einschätzen und gewichten zu können. Denn sie hat wesentliche Auswirkungen auf die tatsächliche und rechtliche Betroffenheit der Eigentümer der in der Straßentrasse liegenden Grundstücke sowie der Straßenanlieger - z.B. unter dem Gesichtspunkt der Anbaubeschränkungen nach § 22 StrG -, aber auch für die Frage, wer als Straßenbaulastträger (vgl. §§ 9 und 43 StrG) die Kosten für den Bau und die Unterhaltung der Straße zu tragen hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 08.08.2001 - 8 N 00.690 -, NVwZ-RR 2002, 257; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 21.11.1996 -1 C 12272/94 -, juris Rn. 21). Eine Gemeinde muss sich daher bei der Planung einer Straße darüber selbst im klaren sein und es auch zutreffend in der Planung zum Ausdruck bringen, in welche Straßengruppe die künftige Straße gehören soll (vgl. VGH Baden-Württ., Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/07 -, NuR 2007, 685).
90 
Der Einwand der Antragsteller, es liege insoweit ein Ermittlungsdefizit vor, ist nach Vorlage der ergänzenden Unterlagen ausgeräumt. Wie oben ausgeführt, belegen diese, dass umfangreiche Abstimmungen der Planung zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis stattgefunden haben, dem stets klar war, dass der Weilerweg nach seinem Ausbau die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Aus dieser engen Abstimmung, über die der Bürgermeister der Antragsgegnerin in der Sitzung des Gemeinderates vom 16.11.2007 berichtete, und den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan ergibt sich für den Senat mit hinreichender Deutlichkeit, dass auch dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst war, dass die Planung auf den Ausbau des Weilerwegs zu einer Straße gerichtet ist, die die Bedeutung einer Kreisstraße erlangen soll. Diese Absicht hat er hinreichend deutlich in der Planung zum Ausdruck gebracht, wie die oben unter 1. c) zitierten Teile der Begründung belegen.
91 
b) Die weitere Rüge der Antragsteller, die Bewältigung der Verkehrsproblematik sei fehlerhaft, greift ebenfalls nicht durch.
92 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, das der Planung zugrunde liegende Verkehrskonzept bewirke eine bloße Umverteilung von Verkehrsbelastungen auf gleichermaßen schützenswerte Straßenzüge und ziehe zusätzlichen Verkehr von der B 293 an, treffen nicht zu.
93 
(1) Der Ausbau des Weilerweges ist Teil des Verkehrskonzepts der Antragsgegnerin. Dieses sieht nicht nur den Ausbau des Weilerwegs sondern unter anderem auch den Bau einer Bahnunterführung zwischen der nördlich der Bahnlinie gelegenen Zeppelinstraße und dem südlich der Bahnlinie verlaufenden Weilerweg sowie eine teilweise Verkehrsverlagerung durch verkehrslenkende Maßnahmen von der Kernstadt auf den Bereich der Zeppelinstraße vor (Planfall 7). Das Verkehrsgutachten geht einerseits bereits für den Planfall 1F (Ausbau des Weilerweges zuzüglich verkehrslenkender Maßnahmen in der Innenstadt) von einer Zunahme der Verkehrsbelastung auf der Zeppelinstraße gegenüber dem Planfall 0 um mehr als 50 % aus (von durchschnittlich täglich 1.959 Kfz auf 3.050 Kfz). Zu einer massiven Zunahme wird es schließlich nach Umsetzung des Planfalls 7 kommen. Für diesen Fall wird eine Zunahme auf durchschnittlich täglich 6.300 Kfz, d.h. um mehr als 200 % gegenüber dem Planfall 0 prognostiziert. Andererseits wird die Innenstadt gegenüber dem Planfall 0 entlastet: um 47 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz) und um 48,5 % im Planfall 7 (auf 5.200 Kfz täglich). Beim Bahnübergang Heilbronner Straße beträgt die Entlastung (gegenüber dem Planfall 0) 31 % im Planfall 1F (von durchschnittlich täglich 16.800 Kfz auf 11.500 Kfz) und 88 % im Planfall 7 (auf 4.000 Kfz pro Tag).
94 
Die Zunahme des Verkehrsaufkommens auf der Zeppelinstraße wird somit zu einer Entlastung der Innenstadt führen. Allerdings wird der Verkehr nicht vollständig verlagert. Vielmehr verbleibt sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7 ein ganz erheblicher Teil des Verkehrs in der Innenstadt (Reduzierung von 10.100 Kfz auf 5.300 Kfz bzw. 5.200 Kfz pro Tag). Einen (Groß-)Teil des in der Innenstadt wegfallenden Verkehrs nimmt die Zeppelinstraße auf. Der Gesamtverkehr wird aber - wie auch die Antragsgegnerin vorträgt - auf mehrere Netzelemente verteilt. Dies war auch Planungsziel. Ein solches Ziel der Umlenkung lokaler Verkehrsströme ist legitim (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Von einer bloßen Umverteilung des Verkehrs kann dagegen angesichts der prognostizierten Verkehrsbelastungen für die betroffenen Straßenzüge - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht gesprochen werden.
95 
Darüber hinaus spricht wenig dafür, dass - wie die Antragsteller meinen -, die den Verkehr zukünftig aufnehmenden Straßenzüge gleichermaßen schutzwürdig sind. Bisher wird der Verkehr durch den Stadtkern Schwaigerns geleitet, der dicht bebaut ist. Die Strecke weist drei 90-Grad-Kurven auf. Demgegenüber handelt es sich bei der Zeppelinstraße um eine fast geradlinig in Nord-Süd-Richtung verlaufende Straße. Die daran angrenzenden Grundstücke sind ausweislich des Luftbildes und des Bebauungsplans deutlich lockerer bebaut als die Innenstadtbereiche. Teilweise befinden sich entlang der Straße auch noch größere Freiflächen. Die an die Zeppelinstraße angrenzenden Grundstücke werden nicht nur zu Wohnzwecken genutzt, sondern dienen auch gewerblichen Zwecken, wie schon die Nutzung der den Antragstellern zu 3 gehörenden Grundstücke ... ... und ... ... (Ecke ...) zeigt.
96 
(2) Die von den Antragstellern behauptete Anziehungswirkung des ausgebauten Weilerwegs für Verkehr von der B 293 ist nicht zu erkennen. Die B 293 verläuft nördlich von Schwaigern in Ost-West-Richtung und somit parallel zum Weilerweg, der im Süden der Stadt verläuft. Die A 6 verläuft ebenfalls nördlich Schwaigerns. Die Anschlussstellen Sinsheim-Steinsfurt und Bad Rappenau werden über Landes- und Kreisstraßen angefahren, die von der B 293 nach Norden abzweigen. Südlich von Schwaigern befinden sich keine größeren Städte oder Straßen, insbesondere keine Autobahnen oder Bundesstraßen. Die nächste größere Stadt ist Heilbronn; sie liegt 15 km entfernt, allerdings in östlicher Richtung. Bei dieser Sachlage ist nicht zu erkennen, welche Anziehungskraft ein ausgebauter Weilerweg auf den Verkehr der B 293 haben könnte. Er bietet keine kürzere oder schnellere Alternative für den Verkehr auf der B 293 und stellt auch keine Verbindung zu einer anderen übergeordneten Straße oder einer größeren Stadt her.
97 
bb) Die Antragsteller rügen ferner zu Unrecht, die Antragsgegnerin hätte bei ihrer Abwägung berücksichtigen müssen, dass auf dem ausgebauten Weilerweg auch höhere Geschwindigkeiten als 50 km/h gefahren werden. Diese Geschwindigkeit war den schalltechnischen Berechnungen zugrunde gelegt worden. Sie soll durch das Aufstellen einer Ortstafel auf Höhe des Grundstücks Flst.-Nr. ..., ... ... sichergestellt werden. Bereits am 16.10.2006 wurde darum in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Straßenbauamt des Landratsamtes Heilbronn gebeten. In Anbetracht des Bebauungsplanverfahrens „Mühlpfad I“, das seit dem 24.10.2008 abgeschlossen ist, und dem noch in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Herrengrund“ erscheint diese Planung realistisch und durchführbar. Denn durch beide Bebauungsplanverfahren wird das bislang dem Außenbereich zuzurechnende Gebiet südlich der Bahnlinie zum Wohngebiet. Der Weilerweg wird daher zukünftig entlang dieser Baugebiete verlaufen, so dass er auch optisch innerhalb einer „geschlossenen Ortslage“ im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 StrG liegt. Die Vorschrift definiert den Begriff der „geschlossenen Ortslage“ als den Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist.
98 
Auf der Basis dieser nicht zu beanstandenden Planungen wurde die zu erwartende Lärmbelastung berechnet. Grundlage hierfür waren die RLS-90. Dies ist rechtlich korrekt. Die RLS-90 sind durch die 16. BImSchV als anzuwendendes Rechenverfahren eingeführt. Die Antragsteller rügen jedoch, „die formale Argumentation mit der RLS-90 führe zu einer Vernachlässigung der aufgrund des Bebauungsplans tatsächlich ermöglichten Lärmbelastungen“. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auch höhere Geschwindigkeiten gefahren werden können, dringen sie damit nicht durch. Denn die Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei den Berechnungen solche Normübertretungen in Rechnung stellen. Dies gilt umso mehr, als die geplante Breite und der Ausbauzustand des zukünftigen Weilerwegs solche Normübertretungen „auf breiter Front“ nicht nahe legen - etwa weil die Straße nach ihrem optischen Eindruck zum „Schnellerfahren“ verleiten würde.
99 
cc) Der Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin hätte berücksichtigen müssen, dass durch die Kreisverkehre verstärkte Abbrems- und Beschleunigungsgeräusche auftreten, trifft nicht zu. Der Lärmgutachter verweist in seiner Stellungnahme vom 15.09.2009 zum einen darauf, dass die den Berechnungen zugrunde gelegten RLS-90 eine Berücksichtigung von Abbrems- und Anfahrvorgängen an nicht signalgesteuerten Kreuzungen nicht vorsehen. Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Geräuschentwicklung, die sich beim Beschleunigen ergebe, kompensiert werde durch die gegenüber der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insgesamt geminderte Geschwindigkeit im Kreuzungsbereich. Er verweist insoweit auf eine Studie des Fraunhofer Instituts aus dem Jahr 2003, wonach die Pegelwerte im Einwirkungsbereich eines Kreisverkehrs um rund 3 dB(A) niedriger seien als bei „konventionellen“ Kreuzungen. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie werden von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Antragsteller sind jedoch der Meinung, die Antragsgegnerin hätte gleichwohl eine „ordnungsgemäße Abwägung des Einzelfalls“ vornehmen müssen. Dies ist jedoch erfolgt, denn die Antragsgegnerin hat die für die geplante Straße ordnungsgemäß berechneten Lärmwerte ihrer Abwägung zugrunde gelegt. Mehr können die Antragsteller nicht verlangen.
100 
dd) Die Antragsteller rügen weiter ohne Erfolg, die Erschließung der neuen Baugebiete werde in unzulässiger Weise in den Bebauungsplan „Weilerweg“ verlagert, obwohl sie durch die Bebauungspläne „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ gelöst werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Plangeber mit dem Ausbau des Weilerweges nicht nur die Schaffung einer neuen zügigen Ost-West-Verbindung beabsichtigt, sondern zugleich eine verkehrliche Erschließung der beiden neuen Baugebiete schaffen will. Beides sind zulässige Planungsziele. Sie können miteinander verknüpft werden, ohne dass dadurch neue Konflikte entstünden. Der Plangeber war daher nicht gezwungen, die Lösung der Erschließungsproblematik für die neuen Baugebiete den Bauleitplanungen für diese Gebiete vorzubehalten. Dies gilt umso mehr, als es sich dabei nicht nur um vage Planungsabsichten, sondern um zwei konkrete Planungsverfahren handelt, wovon eines bereits zum Abschluss gebracht worden ist.
101 
ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat eine ordnungsgemäße Alternativenprüfung stattgefunden. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise der gewählten Trassenvariante den Vorzug vor den übrigen Varianten gegeben; er hätte nicht die von den Antragstellern favorisierte Variante auswählen müssen.Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung die Vorstellungen der Antragsteller hierzu erläutert. Danach dränge sich der Bau einer Bahnunterführung an der Neipperger Straße und die Erschließung der neuen Baugebiete über eine Straße auf, die südlich der Baugebiete oder auch inmitten der Baugebiete verlaufe und in die Neipperger Straße münde. Diese Vorstellungen entsprechen hinsichtlich der Bahnunterführung der Variante I bzw. dem in der Verkehrsprognose des Planungsbüros ... vom Februar 2002 untersuchten Planfall 6. Er sieht die Sperrung des Bahnübergangs, den Bau einer neuen Bahnunterführung östlich des Bahnhofs, den Ausbau und die Verlängerung des Weilerwegs bis zur Stettener Straße sowie Restriktionen auf der Mozartstraße/Heilbronner Straße/Uhlandstraße, d.h. der bisherigen Ortsdurchfahrt vor. Hinsichtlich der Erschließung der Baugebiete über eine südlich der neuen Baugebiete verlaufende Straße entsprechen die Vorstellungen der Antragsteller der Variante A.
102 
Die Auswahl unter verschiedenen in Betracht kommenden Trassenvarianten ist als Abwägungsentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur begrenzt gerichtlicher Kontrolle zugänglich. Eine planende Gemeinde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer "besseren" Planung leiten zu lassen. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.2008 - 9 A 27.06 -, NVwZ 2008, 678). Das ist hier nicht der Fall.
103 
Mit der von den Antragstellern favorisierten Linienführung hat sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen des ergänzenden Verfahrens abwägend auseinandergesetzt. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt, dass die Trassenvariante D besser geeignet ist, die Planungsziele zu erreichen. Gegen die Variante I, die eine Bahnunterführung an der Neipperger/Heilbronner Straße vorsieht, sprach aus Sicht des Gemeinderates insbesondere, dass durch die Aufhebung des schienengleichen Bahnübergangs im Zuge der Heilbronner Straße ein wesentliches verkehrlich-städtbauliches Oberziel verlassen werde. Durch die nördlich der Bahnlinie für eine Bahnunterquerung erforderlichen Parallelrampensysteme südlich der Stettener Straße bzw. der Mozartstraße entstünden städtebaulich unbefriedigende Additionen von Verkehrswegen mit unterschiedlichem Trassenniveau. Hierzu seien Eingriffe in Bahnanlagen und in die aktuell vorhandene Bausubstanz erforderlich. Die Trassenvariante I sei deutlich teurer als die Variante D. Außerdem entstünde eine verwinkelte und umwegige Linienführung der Trasse durch die erforderliche Bahnunterquerung.
104 
Auch die - bahnferne - Trassenvariante A hat der Gemeinderat bewertet. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie gegenüber der Variante D nicht vorzugswürdig ist. Gegen die Variante A sprach aus seiner Sicht insbesondere, dass ein städtebaulich nicht zu vertretender Freiraum zwischen künftiger baulicher Entwicklung im Süden und der Innenstadt und ein erheblicher Mehrbedarf an Grundstücksfläche - einhergehend mit eklatanten Mehrkosten für den Grunderwerb - entstünden. Darüber hinaus erfordere die Überquerung des Rohnsbaches einen erheblichen Eingriff in besonders geschützte Gebiete nach § 32 LNatSchG und in das dort festgesetzte Landschaftsschutzgebiet. Im Bereich westlich des Rohnsbaches würden landwirtschaftliche Nutzflächen in hohem Umfang verbraucht und durch Zerschneidung der Grundstücke erhebliche Bearbeitungserschwernisse verursacht.
105 
Die Trassenvariante D ist zwar auch nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht nachteilsfrei. Sie verursache u.a. im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 Eingriffe in bebaute Grundstücksflächen. Deren Garage werde Nutzungseinschränkungen ausgesetzt sein. Außerdem werde die Lärmbelastung bestehender Wohngebäude verstärkt. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin gleichwohl dieser Variante den Vorzug vor den Varianten A und I gab. Denn deren dargestellte Nachteile sind nachvollziehbar und sie sind jedenfalls so gewichtig, dass sich keine dieser Varianten und auch keine Kombination dieser Varianten, in der Form, wie sie sich die Antragsteller vorstellen, dem Gemeinderat der Antragsgegnerin aufdrängen musste. Dagegen sprechen für die ausgewählte Trassenvariante D gute Gründe, insbesondere die Bündelung von verschiedenen Verkehrsarten (Straße und Schiene), der geringere Verbrauch bislang landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen sowie die Höhe der Kosten.
106 
ff) Die Antragsteller rügen den Prognosehorizont 2015 als zu kurz und sind der Auffassung, die Lenkung des Schwerlastverkehrs könne auch mit straßenverkehrsrechtlichen Mitteln erfolgen. Beides trifft nicht zu.
107 
(1) Für die rechtliche Beurteilung des der Lärmberechnung zugrunde liegenden Prognosehorizonts kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses an. Der Prognosezeitraum ist dann zu beanstanden, wenn er auf unsachlichen Erwägungen beruht oder er von vornherein ungeeignet erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 9 C 2.06 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rn. 23 f.). Unsachliche Erwägungen, die zur Wahl des Prognosehorizonts 2015 geführt hätten, sind im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Insbesondere geben die Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass absichtlich ein kurzer Prognosehorizont gewählt worden wäre, um den Umfang der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen möglichst gering zu halten. Der entsprechende Vorwurf der Antragsteller ist insoweit ins Blaue hinein erhoben worden und lässt sich durch nichts bestätigen.
108 
Der Prognosezeitraum ist auch nicht ungeeignet. Dies wäre dann der Fall, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits verlässlich absehbar wäre, dass die Straße bis zum gewählten Prognosehorizont noch nicht fertiggestellt und in Betrieb genommen sein wird, wenn also von vornherein feststünde, dass der Prognose für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Straße keine Aussagekraft mehr zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2005, a.a.O.). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung am 16.11.2007 lag der Prognosehorizont noch acht Jahre entfernt, so dass mit einer Inbetriebnahme der Straße vor dem Erreichen des Prognosehorizonts zu rechnen war. Unabhängig davon entsprach die Wahl der Prognosehorizonts 2015 zu diesem Zeitpunkt der gängigen Praxis, denn auch die „Verkehrsprognose 2015“ des Bundesverkehrsministeriums vom April 2001 stellte auf diesen Zeitraum ab. Die Daten dieser Verkehrsprognose dienten - ebenso wie deren überarbeitete spätere Version - als Grundlage für die Fortentwicklung der Verkehrsplanung im Bund und in den Ländern. Die zwei Tage vor dem Satzungsbeschluss erstellte „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ des Bundesverkehrsministeriums, die den Planungshorizont auf das Jahr 2025 erweiterte, konnte dagegen noch nicht als Grundlage dienen, da sie nicht unmittelbar nach ihrer Erstellung überall zur Verfügung stand.
109 
Aber auch zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren kann von einem ungeeigneten Prognosehorizont nicht ausgegangen werden. Denn die verbleibenden sechs Jahre reichen für den Straßenbau aus. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob die Verschiebung des Prognosehorizonts zu einer nennenswerten Veränderung der Lärmbelastung führen würde. Denn im Gegensatz zu früheren Prognose geht die Verkehrsprognose 2025 von einer sinkenden Bevölkerungszahl aus. Der Anteil der „fahrfähigen Bevölkerung“ (Einwohner über 18 Jahre) wächst nach der Prognose zwar immer noch um 2,3 % und die Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner wird um 10 % steigen. Diese Steigerungsraten sind jedoch deutlich geringer als die bis 2015 prognostizierten. Nach der Verkehrsprognose 2015 war noch von einer Erhöhung des Anteils der fahrfähigen Bevölkerung um 6 % und der Pkw-Dichte pro fahrfähigem Einwohner um 14 % auszugehen. Damit einhergehend ist auch ein deutlich geringerer Verkehrslärmzuwachs zu erwarten. Nach der Prognose wird zudem vor allem der Güterfernverkehr sowie im Personenverkehr der Anteil der Urlaubsfahrten besonders steigen. Dagegen wird der Anteil der beruflichen Fahrten nur minimal zunehmen und die Fahrten für Ausbildungs- und Einkaufszwecke sogar zurückgehen. Diese Entwicklung lässt ebenfalls Rückschlüsse auf die Belastungsentwicklung Schwaigerns zu. Denn die von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Verkehrsuntersuchung zeigt, dass der Anteil des Durchgangsverkehrs gering, der Anteil des Ziel- und Quellverkehrs dagegen sehr hoch ist. Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Antragsteller meinen - zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen erforderlich gewesen wären, wenn auf einen späteren Prognosehorizont abgestellt worden wäre. Dies gilt umso mehr, als der Verkehrsgutachter nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin in seine Berechnungen künftige Entwicklungen in Schwaigern einbezogen hat, die für die Verkehrsmenge von Einfluss sind. Dazu zählen insbesondere die Besiedelung der beiden Baugebiete „Mühlpfad I“ und „Herrengrund“ sowie die Erweiterung des „Handelshofes“.
110 
Der von den Antragstellern als Beleg ihrer gegenteiligen Auffassung zitierte ADAC-Bericht aus dem Jahr 2008 führt zu keinem anderen Ergebnis. Er gibt in weiten Teilen die beiden oben genannten Prognosen des Bundesverkehrsministeriums wieder und befasst sich mit dem Fernverkehr - vor allem mit dem Güterfernverkehr -, wie beispielsweise die Grafiken auf den Seiten 4, 5 und 7, insbesondere aber auch das Fazit des Berichts zeigen. Als Beleg für eine bis 2025 zu erwartende erhebliche Steigerung des innerörtlichen Verkehrs in Schwaigern ist er damit nicht geeignet.
111 
Der gesamte überörtliche Verkehr, der Schwaigern auf der B 293 passiert, hat sich im Übrigen von 2002 bis 2008 nicht wesentlich verändert. Dies belegen die von der Antragsgegnerin vorgelegten Auswertungen der automatischen Straßenverkehrszählung an der B 293 auf Höhe Schwaigern. Die Jahresmittelwerte bezogen auf sämtliche Kraftfahrzeuge an sämtlichen Wochentagen bewegen sich zwischen ca. 9900 und 10800 Fahrzeugen, wobei die Zahl der Fahrzeuge im Jahr 2007 mit ca. 10800 am höchsten war. Im Jahr 2008 ging sie zurück auf ca. 10200. Der Anteil des Schwerlastverkehrs erhöhte sich dagegen stärker. Er bewegte sich zwischen 665 und 1050 Fahrzeugen, wobei er wiederum 2007 seinen höchsten Stand erreichte und 2008 wieder auf 820 Fahrzeuge zurückging. Diese Zahlen belegen zum einen, dass die Antragsgegnerin zu Recht nicht von einer zu erwartenden wesentlichen Veränderung der Verkehrszahlen ausging. Denn die Gesamtverkehrszahlen haben sich innerhalb von acht Jahren nur um ca. 3 % erhöht; selbst bezogen auf das verkehrsreiche Jahr 2007 liegt nur eine Erhöhung um 9 % vor. Dies zeigt, dass die Verkehrszunahme in Schwaigern nicht höher liegt als im Bundesdurchschnitt, sondern niedriger. Die Zahlen belegen aber zum anderen auch die Gültigkeit der Aussagen in den Prognosen der Bundesverkehrsministeriums und des ADAC für die Gemarkung Schwaigern, dass nämlich der überörtliche Schwerverkehr erheblich zugenommen hat und wohl auch weiter zunehmen wird. Letzteres ist aber für die Frage, ob im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens „Weilerweg“ von zutreffenden Verkehrszahlen ausgegangen wurde, angesichts des auf den maßgeblichen Straßen überwiegenden Ziel- und Quellverkehrs ohne wesentliche Bedeutung.
112 
(2) Der Senat ist des Weiteren mit der Antragsgegnerin der Auffassung, dass eine Lenkung des Schwerlastverkehrs ausschließlich mit straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen nicht möglich ist. Insbesondere erscheint die Vorstellung der Antragsteller nicht realistisch, der aus Süden über die Neipperger Straße kommende Verkehr mit Ziel B 293 könne zunächst über die Heilbronner Straße (K 2160) nach Osten geführt werden, um bei Leingarten auf die B 293 einzumünden. Dies bedeutete eine Sperrung der durch Schwaigern in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Kreisstraße K 2152 sowie von Teilen der K 2160 für den überörtlichen Verkehr, was deren Bedeutung als vorwiegend dem überörtlichen Verkehr zwischen zwei benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienende Straßen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 StrG) zuwiderlaufen würde.
113 
c) Der Bebauungsplan weist auch keine Fehler im Abwägungsvorgang zu Lasten der Antragstellerin zu 1 auf.
114 
aa) Die Rüge, die Antragsgegnerin habe die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 falsch eingeschätzt, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung zu Recht die Außenbereichseigenschaft des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 zugrunde gelegt.
115 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin ist auch bei seiner erneuten Abwägung der betroffenen Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB davon ausgegangen, dass das Grundstück der Antragstellerin zu 1 im Außenbereich liegt; hilfsweise hat er einen Bebauungszusammenhang nach § 34 Abs. 1 BauGB unterstellt und das Gebiet als Misch-/Dorfgebiet eingestuft. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren am 23.01.2009 war bereits der Bebauungsplan „Mühlpfad I“ in Kraft, der auch das Grundstück der Antragstellerin zu 1 erfasst. Er setzt für das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein allgemeines Wohngebiet fest. Durch den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ entsteht somit ein Konfliktpotential, da sich aufgrund dieser Festsetzung die Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 gegenüber dem Verkehrslärm erhöht. Dieser Konflikt ist jedoch in diesem Bebauungsplan zu lösen. Ob dies gelungen ist, kann im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, sondern kann allenfalls Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen den Bebauungsplan „Mühlpfad I“ sein. Ohne Bedeutung ist insoweit, dass am 23.01.2009 der Satzungsbeschluss im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan „Weilerweg“ erging. Wiederholt eine Gemeinde - zumindest teilweise - die Abwägungsentscheidung und die Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren, hat sie die Möglichkeit - und auch die Pflicht -, neu eingetretene Umstände bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. zum anders gelagerten Fall einer bloßen Wiederholung der Ausfertigung BVerwG, Beschluss vom 12.03.2008 - 4 BN 5.08 -, BauR 2008, 1417). Zu den zu berücksichtigenden neuen Umständen zählt aber im vorliegenden Fall nicht die geänderte Qualität der Schutzwürdigkeit der Antragstellerin. Denn dieses - neue - Maß der Schutzwürdigkeit ist - wie oben dargelegt - im Bebauungsplanverfahren „Mühlpfad I“ zu berücksichtigen. Die Forderung nach einer Konfliktlösung auch im Bebauungsplanverfahren „Weilerweg“ würde die Forderung nach einer gleichsam doppelten Konfliktbewältigung bedeuten.
116 
Die für das Außenbereichsgrundstück der Antragstellerin zu 1 maßgeblichen Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts werden nicht überschritten. Nach Teil 2/8 der schalltechnischen Berechnungen vom 11.04.2007 beträgt die höchste Lärmbelastung am Gebäude der Antragstellerin zu 1 im Planfall 1F tagsüber 63 dB(A) und nachts 53 dB(A). Die gleichen Werte hat der Gutachter für den Planfall 7 errechnet. Diese Berechnungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil ihnen falsche Annahmen über die Menge und Art der Fahrzeuge zugrunde gelegt worden wären, die die neue Trasse des Weilerweges nutzen werden. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen unter b) verwiesen werden.
117 
bb) Die Antragsteller rügen des Weiteren zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 mehrfach geändert werden muss.
118 
Auf der Ebene der vorgelagerten Pflichten nach § 2 Abs. 3 BauGB hat die planende Gemeinde vor Erlass eines Bebauungsplans die Betroffenheit von Eigentümern, deren Flächen in Anspruch genommen werden sollen, umfassend und gründlich zu ermitteln und zu bewerten. Dies betrifft zunächst den Umfang und die Verteilung der Flächeninanspruchnahme, sodann die Auswirkungen auf den Zuschnitt und die Nutzung der verbleibenden Grundstücke sowie deren etwaige Wertminderungen. Darüber hinaus bleibt zu prüfen, welche baulichen Veränderungen (z.B. Rückbauten) und sonstigen Maßnahmen auf den betroffenen Grundstücken erforderlich wären und welche Ausgleichsmaßnahmen gegebenenfalls hieraus resultieren könnten. Die Notwendigkeit künftiger Enteignungen ist bei der Ermittlung ebenso in den Blick zu nehmen wie die Auswirkungen veränderter Verkehrsführungen auf die betroffenen Anlieger (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 31.07.2008 - 1 C 10193/08 -, juris).
119 
Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin nachgekommen. Sie hat erkannt, dass zunächst durch den Bebauungsplan „Weilerweg“ eine Änderung der Zufahrt notwendig wird und diese Zufahrt wegen der Planung des neuen Baugebiets „Mühlpfad I“ erneut geändert werden muss. Auch hat sie berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung einer bestimmten Zufahrtsmöglichkeit zu den abwägungserheblichen Belangen zählt. Sie hat des Weiteren in ihre Erwägungen eingestellt, dass es sich um einen gewichtigen Eingriff in die bestehenden Verhältnisse auf dem Grundstück handelt. In der Begründung zum Bebauungsplan hat sie dazu ausgeführt: „Die durch die Planung vorgesehene Zufahrt von Westen bedingt eine tiefgreifende Neuordnung der inneren Erschließung und Nutzungsstruktur des Grundstück und geht mit weiteren Eingriffen in den Gartenbereich (mit zum Teil altem Baumbestand und ausgeprägtem sonstigen Bewuchs) einher“. Auf Seite 67/68 heißt es weiter, das schutzwürdige Interesse der betroffenen Eigentümer u.a. am Fortbestand der Grundstücksordnung sei mit hohem Gewicht zu berücksichtigen; dies gelte insbesondere für die bebauten Grundstücke ... ..., ..., ... und .... Die Antragsgegnerin hat gleichfalls erkannt, dass die Beeinträchtigungen insbesondere durch Entschädigungsleistungen auszugleichen sind. Über die Höhe dieser Entschädigungsleistungen liegen zwar keine konkreten Kostenschätzungen vor; auch die Kostenschätzung der Trassenvarianten vom 14.09.2005 (Anlage 7 zur Begründung zum Bebauungsplan) berücksichtigt diese Kosten nicht. Darin sind nur die Kosten für den notwendig werdenden Grunderwerb enthalten. Dies stellt jedoch keinen Ermittlungsfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB dar, weil die planbedingt notwendig werdenden Entschädigungsleistungen für andere Grundstücksbeeinträchtigungen im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen äußerst geringen Bruchteil ausmachen. Zum einen werden nur vier Grundstücke betroffen (... ..., ..., ... und ...) und zum anderen beschränkt sich das Ausmaß der Betroffenheit auf Einzelaspekte der Grundstücksnutzung, wie z.B. die Verlegung der Zufahrt, die Änderung der inneren Erschließung oder die Nutzung der Vorgärten), ohne die Gesamtnutzung des Grundstücks in Frage zu stellen.
120 
cc) Die Antragsteller rügen gleichfalls ohne Erfolg, statt der vorgesehenen Böschung im nordwestlichen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 habe als milderes Mittel die Fortführung der Stützwand vorgesehen werden müssen, da hierfür weniger Fläche in Anspruch genommen werden müsse. Zudem sei ein im Plan grün eingefärbter Bereich zwischen der Straßen- und der Böschungsfläche vorgesehen, dessen Funktion und Notwendigkeit nicht ersichtlich sei, der aber zu weiterem Flächenverlust führe.
121 
Die Antragsgegnerin hat - wie sich aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt - das Problem des Flächenbedarfs für die Böschung erkannt und sich abwägend damit auseinandergesetzt, ob stattdessen die Stützwand weiterzuführen sei. Sie hat sich gegen die Verlängerung der Stützwand entschieden, da dies nur zu einer Reduzierung des Flächenbedarfs um 40 m 2 geführt hätte, dem aber Mehrkosten in Höhe vom 66.000,-- EUR gegenüber gestanden hätten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war nicht verpflichtet, die Belastungen der Antragstellerin zu 1 auf das - absolut gesehen - geringste Maß zu beschränken. Nach § 1 Abs. 7 BauGB hat sie vielmehr die widerstreitenden Interessen bzw. öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. In Anbetracht des relativ geringen Flächenminderbedarfs für eine Stützwand war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Interesse der Antragstellerin zu 1 hinter das öffentliche Interesse an einer möglichst sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zurücktreten zu lassen.
122 
Die Bedeutung des von den Antragstellern als funktionslos bemängelten grün eingezeichneten Bereichs zwischen Straßen- und Böschungsfläche hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar erläutert. Sie hat darauf verwiesen, dass er als Sicherheits- und Sichtraum, als Notgehweg und als Arbeitsraum bei der Straßenunterhaltung erforderlich ist und zwar unabhängig davon, ob eine Stützwand oder eine Böschung errichtet wird. Insoweit liegt daher kein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB vor.
123 
d) Die Antragsgegnerin hat auch die Belange der Antragstellerin zu 2 im Hinblick auf deren Anspruch auf Schutz vor Lärmimmissionen fehlerfrei ermittelt und bewertet.
124 
Die schalltechnischen Berechnungen gelangen für das außerhalb des Plangebiets liegende Grundstück der Antragstellerin zu 2 zwar zu einer Veränderung der Lärmsituation, sehen aber keine Veränderung, die zu einer Gesundheitsgefahr führt, weil die entsprechenden Lärmwerte nicht erreicht werden. Schallschutzmaßnahmen zu Gunsten dieses Grundstücks wurden nicht getroffen. Die Antragstellerin zu 2 rügt, dass passive Schallschutzmaßnahmen zwar geprüft, aber nicht festgesetzt worden seien.
125 
Diese Rüge führt schon deshalb nicht zum Erfolg des Antrags, weil ein Bebauungsplan für außerhalb des Plangebiets gelegene Gebäude keine passiven Schallschutzmaßnahmen festsetzen kann (VGH Baden-Württ., Urteil vom 22.07.1997 - 5 S 3391/94 -, NVwZ-RR 1998, 325). Ein außerhalb des Plangebiets notwendig werdender passiver Schallschutz nötigt aber auch nicht zu einer Ausweitung des Plangebietes, um die Festsetzungsmöglichkeit zu erlangen. Denn die Gemeinde muss regelmäßig auch im Plangebiet nicht auf das Instrumentarium zur Festsetzung passiven Schallschutzes nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zurückgreifen, sondern kann dessen Regelung dem Verfahren nach § 42 BImSchG überlassen (OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 16.10.2002 - 8 C 11774/01 -, BauR 2003, 351).
126 
Unabhängig davon hat die Antragstellerin zu 2 keinen Anspruch auf Lärmschutz nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht einem Lärmbetroffenen ein Anspruch auf Lärmschutz nach dieser Vorschrift grundsätzlich nur zu, wenn gerade von der neuen oder geänderten Straße Verkehrslärm ausgeht, der den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist nicht als „Summenpegel“ unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Allerdings dürfen die Vorbelastung und die zusätzliche Lärmbeeinträchtigung nicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (Urteil vom 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, BauR 2001, 900 und Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 9.95 -, BVerwGE 101, 1).
127 
Die Antragsgegnerin hat die Lärmbetroffenheit der Antragstellerin zu 2 ermittelt. Der Gutachter hat berechnet, dass es planbedingt zu einer Lärmverlagerung kommen wird, denn ein Teil des Verkehrs, der derzeit nördlich des Grundstücks verläuft, wird zukünftig auf den südlich des Grundstücks verlaufenden Weilerweg verlagert werden. Im Norden wird es daher zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, im Süden dagegen zu einer Verschlechterung. Die ausschließlich durch den Ausbau des Weilerweges ausgelösten Lärmveränderungen wurden nicht ermittelt; es liegen insoweit nur Berechnungen über den Gesamtlärmpegel aus Schienen- und Straßenverkehr vor (Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen). Der ausschließlich dem Straßenverkehrslärm zuzurechnende Lärm wurde jedoch für den Planfall 7 berechnet (Teil 2/5 der schalltechnischen Berechnungen). Dabei ergaben sich keine Pegelwerte, die die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A) am Tag und 54 dB(A) in der Nacht überschritten. Der höchste berechnete Wert entsteht im Dachgeschoss auf der Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 mit 58 dB(A) tags und 48 dB(A) nachts. Da der Planfall 7 nach dem Verkehrsgutachten zu einer Verkehrszunahme und damit zu einer Erhöhung der Lärmbelastung gegenüber dem Planfall 1F und damit erst recht gegenüber dem alleinigen Ausbau des Weilerweges führen wird, ist ausgeschlossen, dass der bloße Ausbau des Weilerweges die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten wird. Ein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen besteht daher nicht.
128 
Die Lärmbelastung wird auch die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreiten. Dies belegt Teil 2/9 der schalltechnischen Berechnungen der Antragsgegnerin. Der Schwellenwert für eine Gesundheitswertgefährdung wird allgemein bei einem Lärmpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht angenommen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Die genannten Werte werden nicht überschritten. Ungeachtet der methodischen Schwierigkeiten bei der Berechnung eines Summenpegels aus Verkehrs- und Gewerbelärm, die bedingt sind durch die unterschiedlichen Methoden der Pegelermittlung, hat der Lärmgutachter einen solchen im Sinne eines „worst-case-Szenarios“ berechnet. Er hat dabei ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zunächst wurde unterstellt, dass der Gewerbelärm die Richtwerte der TA-Lärm nicht übersteigt. In diesem Fall lagen die Summenpegel aus Gewerbelärm und Verkehrslärm im Planfall 1F und 7 deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr. In einem zweiten Schritt wurde dann - ausgehend von den Angaben des Anlagenbetreibers über den Ablauf und die Auslastung der Anlage im Kampagnenbetrieb - weitere Pegel berechnet. In diesem Fall überschritten die Pegel des Gewerbelärms an der Westseite des Gebäudes der Antragstellerin zu 2 den Richtwert der TA-Lärm für Mischgebiete nachts um 12 dB(A), an der Nordseite um 7 dB(A). Gleichwohl blieben die Summenpegel nach wie vor unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, und zwar ebenfalls wieder sowohl im Planfall 1F als auch im Planfall 7.
129 
Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln. Auch die Antragsteller ziehen sie nicht substantiiert in Zweifel. Sie sind allerdings der Auffassung, dass es zur Feststellung der Höhe der Gewerbelärmimmissionen einer Messung bedurft hätte, weil - wie der Gutachter einräumt - nur wenig Literatur zum Kampagnenbetrieb vorliegt. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Die Antragsgegnerin musste bei der Ermittlung der Gesamtlärmbelastung nicht jegliche tatsächlichen Lärmimmissionen des Gewerbebetriebes berücksichtigen, sondern nur solche, die sich im Rahmen des bundesimmissionsschutzrechtlich zulässigen Maßes halten. Ansonsten könnte ein rechtswidrig emittierender Betrieb sämtliche weiteren Vorhaben verhindern, die ebenfalls mit Lärmemissionen verbunden sind, obwohl diese bei korrektem Verhalten des vorhandenen Betriebs ohne Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefahr umgesetzt werden könnten. Denn das „Lärmkontingent“ wäre bereits ausgeschöpft. Gegen Immissionen, die das zulässige Maß überschreiten, steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Einschreiten der zuständigen Behörde gegenüber dem Anlagenbetreiber nach § 17 bzw. § 22 BImSchG zu, denn diese Normen haben drittschützenden Charakter (vgl. Czajka in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, § 17 BImSchG Rn. 122 und § 22 BImSchG Rn. 79). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass der Lärmgutachter der Antragsgegnerin bei seinen Berechnungen davon ausging, dass die ... ... die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm einhält. Die sodann aufgrund der Betreiberangaben berechneten Immissionspegel mussten nicht zusätzlich durch Messungen verifiziert werden. Die Berechnungen ergaben an der durch den Gewerbelärm am meisten belasteten Westfassade eine Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm für Mischgebiete um 12 dB(A) in der Nacht. Der Richtwert beträgt 45 dB(A), berechnet wurden 57 dB(A). Die Höhe der Überschreitung deutet bereits darauf hin, dass der Betrieb der ... ... das bundesimmissionsschutzrechtlich zulässige Maß der Emissionen übersteigt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, dieses Maß im Rahmen der Bauleitplanung zu ermitteln und gegebenenfalls für eine Sanierung der Gewerbelärmsituation bei der Antragstellerin zu 2 zu sorgen, zumal dann nicht, wenn trotz der berechneten erheblichen Überschreitung des Richtwertes der Summenpegel aus Gewerbe- und Verkehrslärm den Schwellenwert zur Gesundheitsgefährdung nicht überschreitet. Die von den Antragstellern wohl erwarteten noch höheren Pegelwerte im Falle einer Lärmmessung würden daher allenfalls - verschärft - die Frage der Gewerbelärmsanierung aufwerfen. Sie würden jedoch nichts an der Einschätzung des Senats ändern, dass die Antragsgegnerin die zu erwartenden Lärmimmissionen am Gebäude der Antragstellerin zu 2 ordnungsgemäß ermittelt und bewertet hat.
130 
e) Der Rüge der Antragsteller, die unterbliebene Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für das Grundstück der Antragsteller zu 3 sei abwägungsfehlerhaft, bleibt ebenfalls der Erfolg versagt.
131 
Da sich das Grundstück außerhalb des Plangebiets befindet, fehlt es - ebenso wie im Fall der Antragstellerin zu 2 - bereits an der Möglichkeit einer solchen Festsetzung. Unabhängig davon haben die Antragsteller aber auch keinen Anspruch auf Lärmschutz. Ein solcher bestünde nur, falls die Pegelwerte der rein planbedingten Lärmimmissionen die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überstiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Diese Pegelwerte sind hier zwar nicht berechnet worden. Aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnungen und der Ausführungen des Lärmgutachters in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragsteller zu 3 aufgrund der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“ keinen Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden, die einen Anspruch auf Lärmschutz auslösen.
132 
Nach den schalltechnischen Berechnungen Teil 2/7 A 17 und Teil 2/9 S. 8 wird die Gesamtlärmbelastung am Gebäude ... ... im Planfall 1F zwar um bis zu 5,7 dB(A) zunehmen . Der höchste Wert wird für die Westfassade mit 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts errechnet. Dies bedeutet, dass die Gesamtlärmbelastung die hier maßgeblichen Grenzwerte für Mischgebiete nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV überschreiten wird. Auf die Gesamtlärmbelastung kommt es jedoch bei der Frage, ob ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, nicht an. Maßgebend ist vielmehr allein der von der neuen Straße ausgehende Verkehrslärm (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.01.2001, a.a.O.). Dieser wird nach Überzeugung des Senats zu keiner nennenswerten Erhöhung der Lärmimmissionen bei den Antragstellern zu 3 führen. Erst recht werden sie die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte der 16. BImSchV nicht übersteigen.
133 
Nach den Feststellungen, die der Senat gemeinsam mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 getroffen hat, befindet sich das Grundstück ... ... der Antragsteller zu 3 - entgegen deren Auffassung - nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV für reine und allgemeine Wohngebiete sind daher nicht anzuwenden. Gegen die Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebiets sprechen insbesondere das Ausmaß und die Art der gewerblichen Nutzungen in der näheren Umgebung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan. Die maßgebliche nähere Umgebung wird gerade durch die gewerblichen Nutzungen der Antragsteller zu 3 mitgeprägt. So befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller zu 3, ... ..., deren Bauunternehmen mit Lagerhalle und auf deren Grundstück ... ... ein dem Bauunternehmen dienender Lagerplatz. Darüber hinaus befindet sich auf dem Grundstück ...-... ... eine Flaschnerei. Die Schreinerei auf dem Grundstück ...-... ... wurde zwar nach Angaben der Beteiligten im August 2009 aufgegeben. Sie ist hier jedoch zu berücksichtigen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch betrieben wurde. Sämtliche genannten Betriebe zählen nicht zu den in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen nicht störenden Handwerksbetrieben im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder zu den ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Für Schreinereibetriebe hat dies das Bundesverwaltungsgericht bereits im Jahr 1971 entschieden (Urteil vom 07.05.1971 - IV C 76.68 -, BauR 1971, 182). Aber auch ein Bauunternehmen ist in einem Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig, da es sich um einen Betrieb handelt, der das Wohnen stört. Abzustellen ist dabei auf eine typisierende Betrachtungsweise. Maßgebend ist der Betriebstyp als solcher, nicht die Einzelheiten des konkreten Betriebs (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 4 Rn. 4.4 m.w.N.). Der Betrieb eines Bauunternehmens ist mit einem erhöhten Maß an LKW-Verkehr und damit einhergehenden Lärmemissionen verbunden. Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall der Antragsteller zu 3 - zum Betrieb eine Lagerhalle und ein Lagerplatz gehören. Ein solcher Betrieb ist mit dem typischen Erscheinungsbild eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar, das nach § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dient. Schließlich ist auch der von den Beteiligten als Flaschnerei bezeichnete Betrieb kein der Versorgung des Gebiets dienender, nicht störender Handwerksbetrieb im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO. Es fehlt bereits am Merkmal „der Versorgung des Gebiets dienend“, denn der Betrieb bezeichnet sich nach seinem Internetauftritt selbst als „Fachmann für Sanitär, Heizung und Klima in Schwaigern und Umgebung“. Er stellt auch keinen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb dar, denn die Blechverarbeitung eines Flaschnereibetriebes ist mit Lärmemissionen verbunden, die das Wohnen stören.
134 
Auf die Frage, ob die Zeppelinstraße trennende Wirkung entfaltet - wie die Antragsteller behaupten - kommt es nicht an, wenngleich hierfür angesichts der Straßenbreite und der aus den vorliegenden Plänen ersichtlichen Bebauung an beiden Straßenseiten wenig spricht. Denn auch in diesem Fall läge das Grundstück ... ..., das an die östliche Seite der Zeppelinstraße angrenzt, nicht in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet. In unmittelbarer Nähe befanden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses die Schreinerei und die Flaschnerei. Beide Betriebe sind - wie ausgeführt - in einem allgemeinen Wohngebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Auch bei einer gesonderten Betrachtung der östlich der Zeppelinstraße gelegenen Grundstücksnutzungen in der näheren Umgebung des Grundstücks ... ... wäre die nähere Umgebung daher zu stark gewerblich geprägt, als dass von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gesprochen werden könnte.
135 
Ob die nähere Umgebung einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entspricht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben; jedenfalls handelt es sich um eine Gemengelage aus Wohnnutzung und einem erheblichen Maß an gewerblicher Nutzung, der nicht das Schutzniveau eines Wohngebiets zukommt, sondern das eines Mischgebiets. Daher sind die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete maßgebend. Die für den Planfall 1F (und erst recht für den Planfall 7) berechnete erhebliche Zunahme der Gesamtlärmbelastung am Grundstück ... ... ... ist keine Folge der Verwirklichung des Bebauungsplans „Weilerweg“. Vielmehr ist sie auf den bereits im Planfall 1F berücksichtigten zusätzlichen Verkehr auf der Zeppelinstraße zurückzuführen, der aus den neuen Baugebieten südlich des Weilerweges stammt. Dieser wird die durch den Ausbau des Weilerweges geschaffene Möglichkeit der leichteren Querung der Bahnlinie über den Übergang Stettener Straße nutzen und über die Zeppelinstraße nach Norden abfließen. Ferner berücksichtigt der Planfall 1F verkehrslenkende Maßnahmen im Innenstadtbereich, die ebenfalls zu einer Verkehrszunahme auf der Zeppelinstraße führen. Dies hat der Lärmgutachter bereits in seinen Stellungnahmen vom 29.06.2009 und vom 15.06.2009 ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläutert. Die Antragsteller treten den Ausführungen nicht mit beachtlichen Argumenten entgegen. Der Senat ist angesichts dieser Erkenntnisse davon überzeugt, dass die berechneten Lärmimmissionen nicht von dem Verkehr auf der ca. 250 m südlich der Grundstücke der Antragsteller zu 3 verlaufenden Trasse des ausgebauten Weilerweges stammen. Dafür spricht bereits die große Entfernung zwischen der Trasse und dem Grundstück der Antragsteller zu 3. Diese lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass sich die Lärmsituation für die Antragsteller zu 3 nennenswert verändern wird. Denn selbst die der Plantrasse zugewandte Südseite des Hauses der Antragstellerin zu 2 wird - im Planfall 1F - nur um 1,3 dB(A) höheren Verkehrsimmissionen ausgesetzt sein als bisher. Dieses Haus befindet sich in unmittelbarer Nähe zur Plantrasse. In einer Entfernung von 250 m zur Bahntrasse fallen die Lärmveränderungen noch deutlich geringer aus, so dass sie mit Sicherheit unter der Hörbarkeitsschwelle liegen werden (s. dazu Urteil des Senats vom 14.05.1997 - 3 S 1682/96 -, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass sich in dem Bereich zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 3 und der Plantrasse zahlreiche Gebäude befinden, so dass sich der durch den Verkehr auf dem Weilerweg ausgelöste Lärm nicht ungehindert bis zu dem Grundstück der Antragsteller zu 3 ausbreiten kann. Vielmehr entfalten diese Gebäude eine zusätzliche Abschirmungswirkung.
136 
f) Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe durch die Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden.
137 
aa) Die Antragsteller meinen allerdings, die Vorbelastung mit Luftschadstoffen sei zu hoch angesetzt worden, was zu einem Abwägungsfehler hinsichtlich der neu hinzukommenden Belastung geführt habe. Letzteres trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, dass im Hinblick auf die Vorbelastung in Ermangelung verfügbarer Werte für Schwaigern die Werte für das ca. 15 km entfernte Heilbronn zugrunde gelegt wurden. Diese liegen unstreitig höher als die Schwaigerns. Das gereicht den Antragstellern jedoch nicht zum Nachteil, sondern allenfalls zum Vorteil. Denn bei der Gesamtbetrachtung aus Vorbelastung und hinzukommender Belastung werden höhere Werte erreicht, als beim Ansatz einer geringeren Vorbelastung. Dennoch bleiben die Werte unter den Grenzwerten. Die Ermittlung der neu hinzukommenden Belastung erfolgte unabhängig von der Vorbelastung, so dass es hierfür ohne Belang ist, welche Vorbelastungswerte angenommen wurden. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung auch nicht darauf abgestellt, dass die hinzukommende Belastung im Verhältnis zur Vorbelastung gering ist, sondern darauf, dass die Gesamtbelastung die Grenzwerte nicht übersteigt. Die gegenteilige Behauptung der Antragsteller erfolgt ins Blaue hinein; die Vorgänge über die Aufstellung des Bebauungsplans geben keinerlei Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen könnten. Der von den Antragstellern gerügte Abwägungsfehler liegt daher nicht vor.
138 
Dies gilt auch, soweit die Antragsteller meinen, die planbedingte Mehrbelastung sei nicht ermittelt worden; es habe eine bloße Ergebniskontrolle dahingehend stattgefunden, dass die Grenzwerte eingehalten sind. Der Vorwurf trifft nicht zu. Die planbedingt hinzukommende Belastung wurde im Einzelnen bezüglich bestimmter Luftschadstoffe ermittelt (s. Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans „Abschätzung der Luftschadstoffe nach MLuS 02“). Zu diesen Werten wurden die für Heilbronn verfügbaren Vorbelastungswerte hinzugerechnet und daraus die Gesamtbelastung errechnet. Die maßgeblichen Unterlagen lagen dem Gemeinderat zur Abwägung vor. Er hat sich in Kenntnis dessen für die Planung entschieden.
139 
bb) Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin ferner vor, den prognostizierten Fahrzeugflottenmix „manipuliert“ zu haben, indem unterstellt worden sei, dass künftig immer mehr Fahrzeuge eine verbesserte Abgasreinigungstechnik erhalten. Die Antragsgegnerin hält dem unter Verweis auf die Stellungnahme des Instituts ... vom 11.12.2008 entgegen, für die Emissionsberechnung sei das vom Umweltbundesamt herausgegebene Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA, Version 2.1, Stand 2004) verwendet worden, das Emissionsfaktoren für verschiedene Fahrzeugkategorien und Verkehrssituationen beinhalte. Die Fahrzeugkategorien im HBEFA spiegelten den Stand der Technik wider. Darin enthalten seien aktuelle Entwicklungen und auch Prognosen für zukünftige Abgasnormen sowie der Anteil der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abgasnorm an der Fahrzeugflotte. Bislang lägen keine besseren Erkenntnisse vor.
140 
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Liegen zu einem Gutachtenthema bereits empirische Daten vor, darf der Gutachter diese verwerten und seinem Gutachten zugrunde legen, sofern nicht die Verhältnisse im Einzelfall so erheblich vom Durchschnittsfall abweichen, dass sie eine gesonderte Datenerhebung erfordern. Das HBEFA liefert Emissionsfaktoren pro Kilometer oder Verkehrsvorgang in Abhängigkeit bestimmter Parameter. Hierzu zählen die Emissionsart, die Fahrzeugkategorie, die Bezugsjahre, die Schadstoffkomponenten, die Verkehrssituation, die Längsneigung sowie die Einflussfaktoren von Kaltstartzuschlägen und für die Bestimmung von Verdampfungsemissionen nach Motorabstellen. Diese ausdifferenzierte Datengrundlage durfte der Gutachter auch im vorliegenden Fall seinem Gutachten zugrunde legen, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verhältnisse in Schwaigern eine Sonderbetrachtung erfordern. Auch die Antragsteller verweisen nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern meinen, in einem eher ländlich geprägten Raum wie Schwaigern sei angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise nicht mit einem schnellen, sondern nur mit einem „durchschnittlichen“ Austausch des Fahrzeugbestandes zu rechnen. Dies ist jedoch reine Spekulation und wird durch keine Fakten erhärtet. Zudem spricht dieses Argument gerade für die Annahmen des Gutachters und nicht gegen sie, denn die im HBEFA wiedergegebenen Werte stellen Durchschnittswerte dar.
141 
Schließlich dürfte sich die im HBEFA prognostizierte Geschwindigkeit des Austauschs alter Fahrzeuge sogar noch erhöht haben. Denn die Annahmen im HBEFA stammen aus dem Jahr 2004. Zu diesem Zeitpunkt war die „Abwrackprämie“, die zu einem umfangreichen Austausch älterer zugunsten neuer Fahrzeuge geführt hat, noch nicht absehbar.
142 
cc) Die Antragsteller meinen weiter, die vom Gutachter angenommene mittlere Geschwindigkeit auf dem Weilerweg von 39 km/h spiegele das tatsächliche Fahr- und Abgasverhalten nicht wider. Auch dieser Vorwurf wird durch die Stellungnahme des Gutachters vom 11.12.2008 entkräftet. Danach folgt die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h den Angaben im HBEFA. Sie ergibt sich durch einen gestörten Fahrmodus, wie er gerade bei Kreisverkehren auftritt, da in solchen Fällen nicht auf der gesamten Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden kann. Die Antragsteller stützen ihre gegenteilige Auffassung nicht auf bessere Erkenntnisse, sondern behaupten lediglich, die Annahme einer mittleren Geschwindigkeit von 39 km/h sei fehlerhaft. Dies genügt nicht, um an der Richtigkeit der nachvollziehbaren, auf empirischen Daten beruhenden Berechnungen des von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachters zu zweifeln.
143 
dd) Die Antragsteller rügen schließlich, es sei nicht geklärt, ob und wie oft der Grenzwert für PM 10 auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 überschritten und inwieweit dies planbedingt verschärft werde. Das Grundstück befinde sich in einem Abstand von weniger als 10 m zum Fahrbahnrand. Die Aussage des Ingenieurbüros ... (...) in seiner Stellungnahme vom 31.03.2005 (Anlage 4 zur Begründung des Bebauungsplans), im Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand werde der zulässige Grenzwert maximal 32 Mal (erlaubt sind 35 Mal) überschritten, sei daher nicht geeignet die Betroffenheit der Antragstellerin zu 1 zu klären.
144 
In den Umweltbericht wurden im Rahmen des ergänzenden Verfahrens jedoch weitere Ausführungen zur Luftschadstoffbelastung aufgenommen. Danach wird der Grenzwert für Feinstaub (PM 10) im Bereich des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 direkt am Fahrbahnrand 26 Mal pro Jahr und in einem Abstand von 10 m vom Fahrbahnrand 22 Mal pro Jahr überschritten. Die Richtigkeit dieser Aussage wird von den Antragstellern nicht bestritten. Für den Senat ist daher nicht ersichtlich, dass insoweit ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Hinblick auf die Feinstaubbelastung der Antragstellerin zu 1 vorliegt.
145 
g) Die Antragsgegnerin hat auch die betroffenen naturschutzrechtlichen Belange ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen.
146 
aa) Die Vorwürfe der Antragsteller, die ornithologische Kartierung sei unzureichend und die Feststellungen hinsichtlich der Gelbbauchunke sowie der Nachtigall seien fehlerhaft, treffen nicht zu.
147 
(1) Im Hinblick auf die ornithologische Kartierung halten die Antragsteller den Beobachtungszeitraum für zu kurz. Dies ist nicht der Fall. Die Erfassung der Vogelarten fand an 6 Tagen zwischen dem 25.04.2005 und dem 16.06.2005 - also während eines Zeitraums von fast zwei Monaten - zu verschiedenen Tageszeiten statt. Sie dauerte jeweils ca. zwei Stunden, begann morgens zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr und endete abends zwischen 18.00 Uhr und 20.15 Uhr. Der Umfang dieser Erfassung ist ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776) setzt die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraus. Das verpflichtet die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen sind, hängt vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Bei der Bestandsaufnahme hat sich die Behörde sowohl bereits vorhandener Erkenntnisse als auch einer Bestandserfassung vor Ort zu bedienen, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Diese Grundsätze lassen sich auf einen Bebauungsplan übertragen, der - wie hier - ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat.
148 
Den genannten Anforderungen wird die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme der Antragsgegnerin gerecht. Sowohl der Umfang des gesamten Erhebungszeitraums als auch der Erhebungszeitraum selbst sowie die jeweiligen Erhebungszeiten und die Methodik der Erhebung sind ausreichend und geeignet, ein repräsentatives Bild der im Vorhabengebiet vorhandenen Vögel zu zeichnen. Der Erhebungszeitraum von Ende April bis Mitte Juni erfasst nahezu den gesamten Brutzeitraum. Eine weitere Kartierung im Winter und im Herbst war dagegen nicht erforderlich.
149 
Die Antragsteller rügen zwar, dass es an Erhebungen über durchziehende Vögel mangele, weil der Erhebungszeitraum zu spät begonnen habe. Da der Vogelzug Ende April aber noch nicht abgeschlossen ist, kann dies allenfalls auf einzelne sehr früh durch ziehende Vogelarten zutreffen, wobei für den Senat nicht ersichtlich ist, um welche Arten es sich im konkreten Fall handeln könnte. Auch die Antragsteller legen dies nicht dar. Es kommt hinzu, dass die Erfassung von Durchzüglern wegen deren kurzer Verweildauer im Durchzugsgebiet schwierig ist; sie hängt vielfach von eher zufälligen Beobachtungen ab. Im Ergebnis kann es sich daher allenfalls um punktuelle Erfassungslücken und eine Diskrepanz im Detail handeln, welche die Methodik und den Umfang der Bestandsaufnahme zur Avifauna nicht ungeeignet erscheinen lassen. Den „wahren“ Bestand von Flora und Fauna eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (BVerwG, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rn. 48). Weitere Erhebungen waren deshalb nicht geboten. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller Erhebungen im Herbst vermissen. Denn durchziehende Vögel wurden - mit den genannten punktuellen Ausnahmen - bereits durch die Bestandsaufnahme im Frühjahr auf deren Flug in die Sommerquartiere erfasst. Einer weiteren Bestandsaufnahme zum Zeitpunkt der Rückkehr in die Winterquartiere bedurfte es daher nicht.
150 
(2) Soweit es überwinternde Vögel betrifft, werden deren Wohn- und Zufluchtsstätten zwar beschränkt. Zur Vermeidung von Verbotstatbeständen nach § 42 BNatSchG hat die Antragsgegnerin mit dem Landratsamt Heilbronn jedoch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen geschlossen. Solche Maßnahmen sind nach § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig. Durch die vereinbarten Maßnahmen wird sichergestellt, dass durch das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin nicht gegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verstoßen wird, der es verbietet, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
151 
(3) Die Rüge der Antragsteller, der Beobachtungszeitraum sei zu kurz gewesen, um das Vorkommen der Nachtigall feststellen zu können, greift ebenfalls nicht durch. Die von ihnen der Sache nach geforderte Bestandsaufnahme für die Dauer von mehr als einem Jahr wäre im Hinblick auf die Bedeutung des Straßenbauvorhabens mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, der nach dem vom Bundesverwaltungsgericht angewendeten Maßstab der praktischen Vernunft nicht gefordert werden kann. Es entspricht - wie der Sachverständige Simon in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 erläuterte - dem allgemeinen Standard, für die Nachtigall drei Erfassungstermine zwischen Ende April und Ende Mai vorzusehen. Die Erfassung und Auswertung der Beobachtungsdaten erfolgte nach den Angaben in der ornithologischen Kartierung 2005 auf der Grundlage des Werks „Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands“. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Vorgehensweise zu zweifeln, zumal der Antragsgegnerin insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht, die der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274). Die Grenzen ihres Einschätzungsspielraums hat die Antragsgegnerin nicht überschritten; die Annahmen des Fachgutachters sind naturschutzfachlich vertretbar und beruhen nicht auf einem Bewertungsverfahren, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.). Auch die Antragsteller stellen dies nicht substantiiert in Frage. Im vorliegenden Fall wurden zudem sogar vier Begehungen innerhalb des genannten Zeitraums durchgeführt sowie zwei weitere Begehungen im Juni. Dadurch war eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme gewährleistet.
152 
(4) Der Senat teilt des Weiteren nicht die Auffassung der Antragsteller, ein Zeitraum von zwei bis drei Jahren, in denen keine Nachweise für das Vorkommen der Gelbbauchunke im Plangebiet geführt worden seien, sei zu kurz, um ein dauerhaftes Ausbleiben der Art annehmen zu können. Ergibt die Bestandsaufnahme vor Ort keinen Hinweis darauf, dass eine Tierart im Plangebiet noch vorkommt, und liegen Erkenntnisse über die Zerstörung von Lebensräumen im Plangebiet in früheren Jahren vor, darf der Plangeber ohne weitere Nachforschungen davon ausgehen, dass die Art im Plangebiet dauerhaft nicht mehr existiert. Denn der Ermittlungsumfang im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung muss nicht den gleichen Anforderungen genügen, wie sie für den Habitatschutz gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.03.2009 a.a.O. und Urteil vom 09.07.2008, a.a.O.) - wovon allerdings wohl die Antragsteller ausgehen, wenn sie eine Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie fordern. So liegen die Dinge hier. Nach dem Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und dem Umweltbericht hat es zwar nach Auskunft eines Mitarbeiters des NABU Schwaigern vor einigen Jahren rund um die Bauhoflagerfläche ein Vorkommen von Gelbbauchunken gegeben. Die genützten Pfützen seien damals aber durch Unwissenheit der Stadt zugeschüttet worden. Seit zwei bis drei Jahren würden keine Nachweise mehr auf das Vorkommen von Gelbbauchunken geführt. Angesichts des negativen Ergebnisses der Bestandsaufnahmen vor Ort sowie der vorliegenden Erkenntnisse über die Zerstörung des Lebensraums in früheren Jahren war es nicht erforderlich, weiter nach dem Vorkommen dieser Art zu forschen (vgl. zu den regelmäßigen Erkenntnisquellen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung BVerwG, Urteil vom 09.07.2008, a.a.O. und Urteil vom 12.08.2009, a.a.O. Rn. 38). Vielmehr durfte die Antragsgegnerin daraus den Schluss ziehen, dass sie mangels Lebensraums dauerhaft nicht mehr im Plangebiet vorkommt.
153 
bb) Die Rüge der Antragsteller, die Bedeutung und Auswirkungen der vorgesehenen Verdolungen seien verkannt worden, trifft nicht zu.
154 
(1) Die Antragsteller sind der Auffassung, durch die vorgesehene Verdolung des Rohnsbaches auf einer Länge von 10 m könnten - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - Einflüsse auf das Landschaftsschutzgebiet „Leintal mit Seitentälern und angrenzenden Gebieten“ nicht ausgeschlossen werden. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht.
155 
Der Rohnsbach fließt in Süd-Nord-Richtung. Er durchquert das südlich des Plangebiets gelegene Landschaftsschutzgebiet. Die Entfernung zwischen der Nordgrenze des Landschaftsschutzgebiets und der Südgrenze des Plangebiets beträgt ca. 1 km. Außerhalb des Landschaftsschutzgebiets ist der Rohnsbach bereits auf einer Länge von ca. 22 m verdolt, und zwar unter der Bahnlinie und dem Weilerweg. Diese Verdolung wird aufgrund des Ausbaus des Weilerwegs um 10 m verlängert. Die Antragsgegnerin tritt der Ansicht der Antragsteller zu Recht mit der Begründung entgegen, dass das auf der Straßenfläche niedergehende Niederschlagswasser nicht direkt in den Rohnsbach entwässere und das Landschaftsschutzgebiet gut 1 km von der Verdolung entfernt sei. Dies schließe eine Beeinträchtigung des Landschaftsschutzgebietes aus. Aus Sicht des Senats gilt dies umso mehr, als der Rohnsbach nach Norden fließt, das Landschaftsschutzgebiet aber südlich der Trasse und der Verdolung liegt. Dadurch ist ausgeschlossen, dass das Niederschlagswasser der Trasse über den Rohnsbach in das Landschaftsschutzgebiet gelangt.
156 
Die von den Antragstellern vermisste Festsetzung der im Grünordnungsplan vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme wurde im ergänzenden Verfahren nachgeholt. Nach dieser Festsetzung soll die Verdolung des Baches so nah als technisch möglich an der neuen Straße beginnen. Die Verdolung wird so dimensioniert und ausgeführt, dass in der zusätzlichen Verdolungsstrecke eine naturähnliche Sohle entstehen kann.
157 
(2) Die Verdolung des Steinhäldegrabens auf einer Länge von 45 m erfolgt zur Herstellung privater Stellplätze. Diese Stellplätze müssen infolge der Herstellung des östlichen Kreisverkehrs von ihrem jetzigen Standort verlegt werden. Der durch die Verdolung verursachte Eingriff in die Schutzgüter Wasser sowie Tiere und Pflanzen wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnt und bewertet. Die Leistungsfähigkeit/Eignung des Steinhäldegrabens für das Schutzgut Wasser wird im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan als „gering“ eingestuft, für das Schutzgut Tiere und Pflanzen als von „allgemeiner Bedeutung“. Der Eingriff in das Schutzgut Wasser werde mit den zum Ausgleich der Eingriffe in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen getroffenen Maßnahmen kompensiert (vgl. S. 18 des Erläuterungsberichts). Dies erfolgt durch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets, da im Plangebiet ausgleichswirksame Flächen und Maßnahmen nicht möglich sind (vgl. S. 17 und 26 ff. des Erläuterungsberichts). Sowohl der Umweltbericht als auch der Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan lagen dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan vor. Der Vorwurf der Antragsteller, die Verdolung des Steinhäldegrabens sei nicht ordnungsgemäß in die Abwägung einbezogen worden, lässt sich daher nicht halten.
158 
(3) Dies gilt auch hinsichtlich des weiteren Vorwurfs, die Verdolung des Rohnsbachs und des Steinhäldegrabens verstoße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot naturnaher Gewässer bzw. das Verbesserungsgebot für naturferne Gewässer. Zudem sei der erforderliche Gewässerrandstreifen nicht eingehalten worden.
159 
Die Verdolungen sind seit dem 24.08.2007 wasserrechtlich genehmigt. Ihre Auswirkungen sind im Übrigen ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Nach § 25a WHG sind oberirdische Gewässer, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. Dieses Gebot greift im vorliegenden Fall nicht, da der Rohnsbach im fraglichen Teil, der verdolt werden soll, als erheblich verändert einzustufen ist, d.h. sich nicht in einem naturnahen Zustand befindet. Ein solcher wird durch den Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und den Umweltbericht erst außerhalb des Plangebiets festgestellt. Auch der Steinhäldegraben stellt jedenfalls im fraglichen Bereich kein naturnahes Gewässer dar. Dies wird von den Antragstellern auch nicht bestritten.
160 
Nach § 25b Abs. 1 WHG sind künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Die Vorschrift des § 68a Abs. 1 WG verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern in einem angemessenen Zeitraum die Voraussetzungen für eine naturnahe Entwicklung zu schaffen, soweit nicht Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen. Das Verbesserungsgebot gilt somit nicht schrankenlos, sondern steht unter dem Vorbehalt entgegenstehender Gründe des Wohls der Allgemeinheit. Der Ausbau des Weilerweges, der die Verdolung bedingt, stellt einen solchen Grund dar. Hinsichtlich des Rohnsbachs kann nach den Feststellungen im Umweltbericht dessen Beeinträchtigung darüber hinaus durch eine entsprechende Planung und Ausführung so vermindert werden, dass sie nicht mehr als erheblich bewertet werden muss. Diese Vermeidungsmaßnahmen wurden im ergänzenden Verfahren als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Hinsichtlich des Steinhäldegrabens wird die Verdolung bezüglich des Schutzgutes Wasser von vornherein nicht als erhebliche Beeinträchtigung bewertet. Ein Verstoß gegen das wasserrechtliche Verbesserungsgebot lässt sich daher nicht feststellen.
161 
Die Antragsgegnerin war auch nicht verpflichtet, einen Gewässerrandstreifen festzusetzen. Soweit sich ein Gewässer im Außenbereich befindet, existiert ein solcher Gewässerrandstreifen bereits kraft Gesetzes (vgl. § 68b Abs. 2 WG). Dagegen behält es § 68b Abs. 6 WG der Entscheidung der Ortspolizeibehörde vor, ob sie einen Gewässerrandstreifen im Innenbereich festsetzt. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht.
162 
(cc) Die Rügen der Antragsteller hinsichtlich des Biotopschutzes greifen ebenfalls nicht durch. Sie sind der Auffassung, die Einschätzung der Antragsgegnerin, es würden nur drei besonders geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt, lasse sich nicht nachvollziehen, denn im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan werde ausgeführt, dass fünf besonders geschützte Biotope nach § 32 NatSchG im Plangebiet lägen oder direkt angrenzten. Aus dem zeichnerischen Teil des Plans ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass nur die Biotope mit den Endnummern 0072, 0075 (teilweise) und 0163 (fast vollständig) im Plangebiet liegen, sämtliche weiteren Biotope auf der Gemarkung der Antragsgegnerin liegen außerhalb des Plangebiets. Dies gilt insbesondere auch für die im Erläuterungsbericht zum Grünordnungsplan und im Umweltbericht erwähnten beiden Biotope mit den Endnummern 0162 und 0184. Sie grenzen - anders als in den beiden erwähnten Berichten beschrieben - nicht unmittelbar an das Plangebiet an, sondern liegen im Abstand von jeweils ca. 20 m hierzu. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass diese beiden Biotope nicht erheblich beeinträchtigt werden, wird von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt. Auch für den Senat ist eine solche Beeinträchtigung aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
163 
dd) Die Antragsteller rügen weiter, es fehle an einer Untersuchung der ökologischen Wirksamkeit des Gartens der Antragstellerin zu 1. Dies trifft nicht zu. Im Grünordnungsplan werden Hausgärten als Bereiche und Elemente mit Funktionen von allgemeiner Bedeutung eingestuft. Ihre Eingriffsempfindlichkeit im Hinblick auf die Schutzgüter Boden, Tiere und Pflanzen wird als mittel bis gering bewertet (s. S. 13).
164 
Die Antragsteller sind darüber hinaus der Auffassung, die durch die Planung notwendig werdende Änderung der Zufahrt innerhalb des Grundstücks hätte in die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung einfließen müssen. Die Annahme der Antragsgegnerin - gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Simon - der Eingriff könne durch Maßnahmen an anderer Stelle innerhalb des Grundstücks ausgeglichen werden, sei fehlerhaft und überdies nicht abgesichert. Der Gutachter sei davon ausgegangen, dass für die Herstellung der Erschließung innerhalb des Grundstücks ca. 80 m² Gartenfläche in Anspruch genommen werden müssten. Im Gegenzug könnten heute befestigte oder versiegelte Flächen im Grundstück entsiegelt werden. Dies sei fehlerhaft, weil auf dem Grundstück nur der Garagenvorplatz versiegelt sei, der auch weiterhin versiegelt bleiben müsse.
165 
Die Ausführungen des Gutachters sind aber eindeutig so zu verstehen, dass er unterstellt, für die Herstellung der neuen Zufahrt müsse Boden versiegelt werden; diese Versiegelung könne durch die Entsiegelung der alten Zufahrt ausgeglichen werden. Diese Annahme ist insofern nicht zutreffend, als die bisherige Zufahrt nach den Angaben der Antragstellerin zu 1 nicht versiegelt ist. Allerdings tragen die Antragsteller auch nicht vor, dass die neue Zufahrt versiegelt werden wird, geschweige denn versiegelt werden muss. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin zu 1 eine Zufahrt herstellen wird, die in ihrer Beschaffenheit der bisherigen entspricht. Im Ergebnis wird dann eine nicht versiegelte Zufahrt gegen eine andere nicht versiegelte Zufahrt ausgetauscht werden, so dass kein ausgleichsbedürftiger Eingriff entsteht.
166 
ee) Die Antragsteller meinen ferner, der naturschutzrechtliche Ausgleich sei fehlerhaft, weil eine naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung zugrunde gelegt worden sei, deren Anforderungen nicht erfüllt würden. Die vollständige Umsetzung des in der Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 angelegten naturschutzrechtlichen Ausgleichs und die Identität der innerhalb des Plangebiets festgesetzten Ausgleichsflächen seien nicht nachgewiesen. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand.
167 
Die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung des Landratsamtes Heilbronn vom 02.11.2006 enthält die Erlaubnis zur teilweisen Beseitigung der drei im Plangebiet gelegenen Biotope mit den Endnummern 0072, 0075, 0163. In der Entscheidung ist vorgesehen, dass die Eingriffe entsprechend dem Grünordnungsplan vom 08.11.2005 erfolgen. Der Ausgleich sei im Rahmen der Eingriffsausgleichsbilanzierung abgearbeitet worden und erfolge über die im Grünordnungsplan beschriebenen Ausgleichsflächen A5, A6, A7, A9 und E15.
168 
Die Antragsteller sind der Auffassung, die Ausgleichsflächenanforderung von 2.480 m² werde nicht erfüllt, da nach der Begründung zum Bebauungsplan im Plangebiet nur im Umfang von 950 m² Neu- und Ergänzungspflanzungen vorgenommen würden. Sie übersehen dabei jedoch, dass der Ausgleich nach dem Grünordnungsplan nur teilweise innerhalb des Plangebiets erfolgen kann und soll. Zur vollständigen Kompensation der Eingriffe sind daher weitere Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans vorgesehen, darunter auch die Ausgleichsmaßnahme E15 auf den Flst.-Nrn. ... und ... der Gemarkung Stetten. Die durchzuführenden Maßnahmen auf den innerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsflächen sind im Einzelnen nicht nur im Grünordnungsplan bezeichnet, sondern auch im Bebauungsplan unter Nr. 1.3 Buchstabe h) bis n) als Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Diese Festsetzungen übernehmen die im Grünordnungsplan unter A5 bis A11 bezeichneten Maßnahmen. Die auf den Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets durchzuführenden Maßnahmen werden im Grünordnungsplan beschrieben, auf den die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung verweist. Eine Festsetzung im Bebauungsplan selbst war schon wegen der Lage außerhalb des Plangebiets nicht möglich.
169 
Die Identität der im Grünordnungsplan einerseits und im Bebauungsplan andererseits vorgesehenen Ausgleichsflächen ergibt sich aus einem Vergleich des zeichnerischen Teils des Grünordnungsplans mit dem des Bebauungsplans. Im Maßnahmenplan des Grünordnungsplans sind ebenso wie im Bebauungsplan die für die Ausgleichsmaßnahmen vorgesehenen Bereiche 1 bis 7 bezeichnet. Darüber hinaus sind im Maßnahmenplan die einzelnen Ausgleichsmaßnahmen vermerkt, die innerhalb dieser Ausgleichsbereiche durchzuführen sind, und zwar als gelbe Raute mit der Bezeichnung „A5“ bis „A11“.
170 
ff) Entgegen der Ansicht der Antragsteller wird die Ausgleichsfläche E15 auch nicht in unzulässiger Weise doppelt in Anspruch genommen.
171 
Der Sachverständige Simon hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 dargelegt, dass die Fläche sowohl für den Ausgleich in das Schutzgut Boden verwendet wird, als auch für den Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen. Eine unzulässige doppelte Inanspruchnahme der Fläche liegt darin gleichwohl nicht. Sie wird zwar zwei Mal in Anspruch genommen, jedoch für den Ausgleich der Eingriffe in verschiedene Schutzgüter und durch Festlegung unterschiedlicher Ausgleichsmaßnahmen, die sich gegenseitig weder ausschließen noch behindern. Der Ausgleich in das Schutzgut Boden erfolgt durch die festgelegte Entwicklung der Fläche von einem intensiv genutzten Acker zu einem Auwald. Zum Ausgleich in die Schutzgüter Tiere und Pflanzen wurden Initialbepflanzungen festgelegt. Beide Maßnahmen - die Einstellung der Bewirtschaftung und die Bepflanzung - ergänzen sich gegenseitig und sind geeignet die beiden Eingriffe auszugleichen. Die vom Gutachter berechnete Höhe des Ausgleichs wird von den Antragstellern nicht angegriffen. Der Senat hat seinerseits keinen Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
172 
gg) Zu Unrecht werfen die Antragsteller der Antragsgegnerin vor, sie habe es versäumt, die erforderliche Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchzuführen.
173 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG wird die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bei der Aufstellung UVP-pflichtiger Bebauungspläne nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Findet eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB statt, so entfällt sowohl eine UVP als auch eine Vorprüfung nach dem UVPG; die Umweltprüfung ersetzt für den Bereich der Bauleitplanung die nach dem UVPG erforderliche UVP (vgl. Stüer, Der Bebauungsplan, 3. Aufl. 2006 Rn. 635 f.).
174 
Die Antragsgegnerin hat eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und einen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellt. Die Umweltprüfung umfasste die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen des Bebauungsplans auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern, wie sie auch für eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Der Umweltbericht war auch Bestandteil der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Damit hat die Antragsgegnerin ihrer Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit der Planung genügt.
175 
hh) Dem ursprünglichen Vorwurf der Antragsteller, die Festsetzungen zum Pflanzzwang seien zu unbestimmt, wurde im ergänzenden Verfahren der Boden entzogen, da die im Plan vorgesehenen Standorte als verbindlich festgesetzt wurden.
176 
h) Die Antragsteller rügen schließlich ohne Erfolg, die Antragsgegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass das Nebengebäude des in seiner Gesamtheit denkmalgeschützten Bahnhofs nicht erhalten werden könne. Sie verstoße gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG. Eine Erhaltung des Gebäudes sei ohne weiteres möglich, wenn auf die Bahnunterführung und die Verknüpfung mit der B 293 verzichtet werde. Der Bahnhof liege zwar außerhalb des Plangebiets. Auch sei die Unterführung nicht Gegenstand des Bebauungsplans „Weilerweg“. Dieser schaffe aber durch die Planung eines Kreisverkehrs mit einer Anschlussmöglichkeit für die Unterführung einen „Zwangspunkt“, so dass die Frage des Denkmalschutzes bereits in diesem Planverfahren abzuwägen gewesen sei.
177 
Für den Senat ist nicht erkennbar, dass durch die Planung tatsächlich ein solcher „Zwangspunkt“ gesetzt würde, dass die erst durch ein weiteres Bauleitplanungsverfahren tatsächlich erfolgende Beeinträchtigung des denkmalgeschützten Gebäudes bereits zu berücksichtigen wäre. Denn die geplante Trasse kann auch ohne diesen Anschluss genutzt werden. Sie behält zudem ihre Verkehrsbedeutung als Ost-West-Verbindung und als Anschluss der neuen Baugebiete. Die Unterführung muss - mit anderen Worten - nicht zwangsläufig gebaut werden, um der streitgegenständlichen Planung einen Sinn zu geben. Nur dann könnte aber von einem „Zwangspunkt“ gesprochen werden. Den Antragstellern ist allerdings zuzugestehen, dass es der Planung eines Kreisverkehrs an dieser Stelle nicht bedurft hätte, wenn eine Unterführung nicht in Betracht käme. Mit dieser Argumentation wenden sich die Antragsteller aber der Sache nach nicht gegen die Beeinträchtigung des Bahnhofsnebengebäudes durch zukünftige Planungen, sondern bezweifeln die Sinnhaftigkeit der Anlage des Kreisverkehrs.
178 
Ein Verstoß gegen die Erhaltungspflicht des § 6 DSchG liegt nicht vor, denn der Abriss des Nebengebäudes wurde unstreitig durch Bescheid des Landratsamtes Heilbronn vom 06.11.2006 genehmigt.
179 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 VwGO.
180 
Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
181 
Beschluss vom 3. Februar 2010
182 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG auf 30.000,-- EUR festgesetzt.
183 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 1/2, der Kläger zu 2 1/4, der Kläger zu 3 1/16 und der Kläger zu 4 3/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27.06.2008 für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... im Bauabschnitt II B J...........-X........... K 7739 von Bau-km 0+432 bis Bau-km 7+555.
Die vorgesehene Baumaßnahme schließt bei Bau-km 0+432 im Bereich J.........../Grenzhof an die bestehende B 31 an. Sie folgt dann zunächst bis zur Brunnisach der bestehenden Bahnlinie, schwenkt bei T........ nach Norden, durchquert das Waldgebiet „Buchschach“, schwenkt sodann in einem weiten Bogen nach Südwesten, durchschneidet nordöstlich von U......... auf einer Länge von ca. 300 m einen Waldbereich, führt bei X........... durch einen 600 m langen, zweiröhrigen Tunnel und endet bei Bau-km 7+555 an dem bereits ausgebauten Knotenpunkt D........straße in G.........-X..........., wo sie an die bestehende B 31 anschließt. Insgesamt werden die Orte H........, T........ und U......... - jeweils Teilorte der Stadt G......... - nördlich umfahren.
Über die gesamte Streckenlänge von 7,122 km hinweg ist eine zweibahnige (vierspurige) Straße vorgesehen, wobei zur Verringerung des Flächenbedarfs der kleinste nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Querschnittsgestaltung (RAS-Q) zulässige Sonderquerschnitt SQ 24 gewählt wurde. Anschlüsse an das nachgeordnete Straßennetz sollen südlich von L........ (AS L......../T........) sowie östlich von U......... (AS U.........) erfolgen. Dort wird die L 328b jeweils kreuzungsfrei angeschlossen.
Die Baumaßnahme ist im derzeit gültigen Bedarfsplan für den Ausbau von Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf ausgewiesen und Teil der raumordnerisch empfohlenen Variante 7.5 im Rahmen des Planungsfalls 7.5. Dieser zielt auf eine langfristige Neuordnung des Straßennetzes am nördlichen Bodenseeufer. Er sieht vor, den gesamten Ost-West-Verkehr im Raum G......... - unter Verzicht auf einen Ausbau der B 33 (V......-Ravensburg) - auf der B 31 (neu) zu bündeln. Zu diesem Zweck soll die B 31 zwischen V...... und G......... zweibahnig aus- bzw. neugebaut und im weiteren Verlauf am sog. Löwentalknoten in G......... an eine zweibahnige B 30 (G.........-Ravensburg) angeschlossen werden. Ein erster Schritt zur Verkehrsbündelung ist das streitgegenständliche Bauvorhaben, das vor allem den Stadtbereich von G......... entlasten und eine Verringerung von Fahrzeiten und Betriebskosten der Nutzer bewirken soll. Der Planungsfall 7.5 sieht weiter vor, eine K 7743 (neu) mit Ortsumgehungen von Markdorf, Lipbach, L........ und Efrizweiler zu bauen, die an der vorgesehenen Anschlussstelle L......../T........ an die B 31 (neu) angeschlossen werden soll. Daneben sind als L 205 eine Ortsumgehung von C.......... und als K 7742 (neu) eine Ortsumgehung von U......... vorgesehen, welche bei der vorgesehenen Anschlussstelle U......... an die B 31 angeschlossen werden soll. Weiterer Bestandteil des Planungsfalls 7.5 ist der vierspurige Ausbau des - derzeit nur zweispurigen - Riedleparktunnels in G........., womit eine vierspurige Weiterführung der B 31 in Richtung Löwentalknoten gewährleistet sein soll (vgl. zum Planungsfall 7.5 Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses).
Mit Antrag vom 15.11.2002 beantragte die Straßenbauverwaltung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die o.g. Trasse zwischen J........... und D........straße. Der Antrag wurde am 24.05.2003 in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier bekannt gemacht. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 26.05.2003 bis einschließlich 25.06.2003. Am 13. und 14.12.2005 wurden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände, u.a. auch des Klägers zu 4, erörtert. Die übrigen Einwendungen, u.a. der Kläger zu 1 bis 3, wurden in der Zeit von 26.04.2006 bis 28.04.2006 erörtert. Im Anschluss daran überarbeitete der Vorhabensträger seine Planung u.a. in Bezug auf Lärmschutz, Ergänzungen des Wegenetzes und den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Änderungsplanung wurde im Amtsblatt der Gemeinde J........... am 16.02.2007 sowie im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung am 17.02.2007 bekannt gemacht. Eine erneute Auslegung erfolgte in der Zeit von 19.02.2007 bis einschließlich 19.03.2007 in G......... und J............ Auf eine Erörterung der zur Änderungsplanung eingegangenen Einwendungen wurde gem. § 17a Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 FStrG verzichtet. Zur erneuten Planergänzung wegen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotens „D........straße/S......-straße“ wurden der Stadt G........., den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 19.09.2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu einer weiteren Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde den Genannten mit Schreiben vom 17.12.2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt Obstbau auf Hof H... - zwischen Efrizweiler und H........ - mit einer Größe von insgesamt 36 ha, wovon 18 ha verpachtet sind. Er betreibt auf seinem Hof zusätzlich eine Pferdepension und beabsichtigt dort die Eröffnung von Ferienwohnungen. Die geplante Trasse verläuft ca. 180 m südlich seiner Hofstelle. Dort ist eine Querung des Eichenmühlwegs sowie der Brunnisach vorgesehen. Die Planung nimmt 46.536 qm (ca. 4,65 ha) seiner Grundstücksfläche unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 1 erhob mit Schreiben vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 26.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe, gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken sowie gegen Beeinträchtigungen bei der Haltung von Pensionspferden richteten.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebs im Außenbereich, etwa 350 m nördlich von X............ Die Gesamtbetriebsfläche beträgt 11,6 ha (davon 6,35 ha Pachtflächen). Die geplante Trasse verläuft ca. 200 m südlich seiner Hofstelle. Die Planung nimmt 14.037 qm (ca. 1,40 ha) seiner Eigentumsflächen und 3.798 qm ( ca. 0,38 ha) seiner Pachtflächen unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 2 erhob mit Schreiben vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenführung, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines kleineren landwirtschaftlichen Mischbetriebes mit Milchviehhaltung, Obstbau und Sägewerk zwischen Efrizweiler und H......... Die Betriebsfläche beträgt 13,5 ha auf Eigenflächen. Die geplante Trasse verläuft etwa 300 m nördlich seiner Hofstelle. Von der Planung werden unmittelbar 11.597 qm (ca. 1,16 ha) in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 04.07.2003 und 26.03.2007 erhob er Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Eingriffe in Natur- und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm- und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 4 ist ein nach § 60 BNatSchG anerkannter Naturschutzverein. Er erhob mit Schreiben vom 29.07.2003 (samt Anlage), 30.03.2007 (samt Anlagen), 10.10.2007 und vom 11.01.2008 Einwendungen gegen die Planung (vgl. Ordner 2), mit denen er sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Eingriffe in Natur und Landschaft wandte.
10 
Mit Beschluss vom 27.06.2008 stellte der Beklagte die Planung für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... fest. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die im Rahmen des Planungsfalles 7.5 raumordnerisch empfohlene Variante 7.5 zugrunde. Diverse Trassenalternativen („Amtstrasse“; Südumfahrung U.........; Variante 1 mit äußerer Querspange; Nullvariante; „Steigwiesentrasse“ und „Bauerntrasse“) sowie Alternativen zur Anschlussstellenplanung wurden erwogen, aber verworfen. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei sachgerecht und führe nicht zu einer Zwangspunktbildung. Eine Verletzung zwingender materiellrechtlicher Vorschriften liege nicht vor; die vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien unvermeidlich. In Bezug auf festgestellte Vorkommen der Bachmuschel sei teilweise bereits kein direkter artenschutzrechtlicher Eingriff anzunehmen; soweit ein Eingriff anzunehmen sei, lägen die Ausnahmevoraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG vor. Demgemäß umfasst der Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9. u.a. eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG. Eigentümern und Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird unter A.III.1. dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung für den durchschnittlichen Ertrag der von ihnen in einem Abstand bis zu 10 m vom äußersten Fahrbandrand angebauten Produkte zuerkannt, soweit diese aufgrund der Schadstoffbelastungen in dem planfestgestellten Abschnitt nicht mehr vermarktungsfähig sind. Hinsichtlich bestimmter Gebäude werden passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Außenwohnbereichsentschädigungen festgesetzt (unter A.III.3, 4 , 5 und 6). Gebäude der Kläger finden sich darunter nicht. Unter A.III.8. wird festgestellt, dass die Verlegung des Mühlbaches sowie sonstige Gewässerverlegungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als notwendige Folgemaßnahmen von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind. Unter A.V.3 finden sich gesonderte Nebenbestimmungen zur Landwirtschaft. In Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus) bestimmt A.V.7.8:
11 
„Für unio crassus ist im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Unsicherheit der geplanten Maßnahmen ein Monitoring gemäß den Vorgaben im 4. Teil der Anpassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vorzusehen. Details des Monitorings, welches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu planen ist, bleiben der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung vorbehalten. Soweit sich herausstellen sollte, dass einzelne vorgesehene Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigen, liegen über die Erfassung des Bachmuschelbestandes im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sowie über die von H... (2005) getätigte Untersuchung gute Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand im Umfeld sowie zu Fließgewässerstrecken vor. Insbesondere in der von H... durchgeführten Untersuchung werden konkrete Maßnahmenvorschläge benannt, die im Falle eines nicht oder nur eingeschränkten Erfolges der hier vorgesehenen Maßnahmen kurzfristig aufgegriffen und verwirklicht werden können (vgl. H... (2005), S. 7f.)“.
12 
Unter A.VI. i.V.m. B.X des Planfeststellungsbeschlusses werden die noch offen gebliebenen und nicht anderweitig geregelten Einwendungen u.a. der privaten Einwender und Naturschutzverbände zurückgewiesen. Hierzu gehören auch der Kläger zu 1. (EWNr. 02, S. 220f des Planfeststellungsbeschlusses), der Kläger zu 2 (EWNr. 07, S. 225 des Planfeststellungsbeschlusses) und der Kläger zu 3 (EWNr. 03, S. 222f des Planfeststellungsbeschlusses).
13 
Am 21.08.2008 haben sämtliche Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 5 S 2358/08) beantragt. Zur Begründung ihrer Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Entscheidung den Planungsfall 7.5 des raumordnerischen Verfahrens zugrunde gelegt, dessen Verwirklichung aber an unüberwindlichen rechtlichen Hürden scheitere: Die im Planungsfall 7.5 vorgesehenen Umfahrungen Markdorf und L........ (K 7743 neu) verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der planenden Verwaltung, da diese Umfahrungen nach ihrer Verkehrsfunktion Aufgaben einer Bundes- bzw. Landesstraße übernehmen sollten. Über die geplanten Umfahrungen C.........., Markdorf und L........ als notwendige Folgemaßnahmen eines Ausbaus der B 31 (neu) hätte zudem - unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden müssen, was unterblieben sei. Zudem sei die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose des Gutachtens von Mx-... ... fehlerhaft und leide an einer Vielzahl methodischer Mängel: Das Untersuchungsgebiet sei zu klein und eine Verkehrsbefragung unterblieben; der Verkehrsanalyse 2005 lägen zu hohe Belastungen insbesondere der B 31 (alt) zugrunde; der Verkehrszuwachs bezogen auf 2020 sei deutlich zu hoch angesetzt; großräumige Verkehrsverlagerungen seien nicht berücksichtigt. Dies alles führe dazu, dass die Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 und die Entlastungswirkung des geplanten Vorhabens jeweils zu hoch angesetzt worden seien. Zudem stehe spätestens seit der Mitteilung der Landesregierung zur Priorisierung von Straßenbauprojekten vom 22.06.2007 fest, dass der Planungsfall 7.5 in seinen wesentlichen Teilen erst nach 2025 realisiert werden könne. Auch werde es im Jahr 2020 keinen zweibahnigen Riedleparktunnel geben mit der Konsequenz, dass der durch das Vorhaben in die Stadt G......... hineingeleitete Verkehr dort katastrophale Folgen haben werde. Zu Unrecht sei eine Untersuchung des Planungsfalls ohne Ausbau des Riedleparktunnels unterblieben. Fehlerhaft sei auch die Planung der erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft auslösenden Anschlussstellen. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde eine Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... als mit dem Planungskonzept unvereinbar abgelehnt. Entgegen ihrer Auffassung dränge sich auf, die bereits bestehende K 7742 - unter Verzicht auf die Anschlussstelle L......../T........ - an die B 31 (neu) anzuschließen. Zur Netzergänzung seien dann weder der Neubau der L 207 bzw. K 7743 noch die Umfahrung von U......... notwendig, deren Realisierung jeweils nicht absehbar sei. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die 4-spurige B 31 (neu) zwischen J........... und G......... ein Planungstorso bleibe. Auch bei isolierter Betrachtung sei die Maßnahme planerisch nicht gerechtfertigt, die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus jedenfalls bis zur Verwirklichung des Gesamtkonzepts nicht begründet. Alternativ kämen eine 2-3-spurige Lösung sowie eine längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit Blick darauf abwägungsfehlerhaft, dass die Planung der Anschlussstelle L......../T........ zu einer erheblichen Verkehrszunahme und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen in den Ortsdurchfahrten L........, T........ und Lipbach führe. Diese Folgen entfielen nur beim Bau entsprechender Ortsumfahrungen (L 207/K 7743 neu), die im Planungsfall 7.5 zwar enthalten, aber nicht wie erforderlich zugleich mit der B 31 (neu) planfestgestellt würden. Die Planung beschwöre damit Konflikte herauf ohne sie - entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung - zu lösen. Die von der Planfeststellungsbehörde auch schon vorläufig - ohne den Bau der genannten Ortsumfahrungen - erwartete Entlastung der Ortsdurchfahrten T........, U......... und L........ durch die geplante Anschlussstelle werde nicht eintreten. Diese Anschlussstelle stelle andererseits einen Zwangspunkt für den Neubau der L 207/K 7743 (neu) dar. Die Planfeststellungsbehörde verneine dies zwar mit Blick auf die theoretische Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Neubau und die ersatzweise Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) über eine Anschlussstelle bei U.......... Dann aber stehe die Planrechtfertigung für die geplante Anschlussstelle L......../T........ in Frage.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in Bezug auf die drohende Existenzgefährdung der Kläger abwägungsfehlerhaft. Beim Kläger zu 2 habe die Planfeststellungsbehörde zwar die Existenzgefährdung als wahr unterstellt, hierbei aber das Ausmaß seiner Beeinträchtigung nicht hinreichend erfasst. Die von ihm erzielten und zukünftig geminderten Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien überhaupt nicht, die Ertragslage der Landwirtschaft fehlerhaft berücksichtigt worden. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei obstbaulich ungeeignet und behebe die Existenzgefährdung nicht. Beim Kläger zu 3 habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht bereits aktuell eine Existenzgefährdung angenommen und eine Kausalität des Vorhabens hierfür verneint. Die Existenzfähigkeit seines Betriebs habe der Kläger zu 3 bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er ihn seit Jahren in der jetzigen Form führe. Allerdings führe die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken zu einer Existenzgefährdung. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde auch beim Kläger zu 1 zu Unrecht eine planfeststellungsbedingte Existenzgefährdung mit Hinweis darauf verneint, dass er bisher verpachtete Betriebsflächen wieder in Eigennutzung nehmen könne. Eine kurzfristige Kündigung der Pachtverträge sei nicht möglich, außerdem fehle in diesem Fall der Pachtzins zur teilweisen Existenzsicherung. Die angebotenen Ersatzflächen seien weder als Obstbaufläche noch als Ackerland geeignet und damit für den Kläger zu 1 nicht brauchbar. Die zukünftigen Beeinträchtigungen der Pferdepension und die vorhabenbedingt notwendige Neuanschaffung im Straßenverkehr zugelassener Landmaschinen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Im Lipbach, im Mühlbach und in der Brunnisach komme die Bachmuschel (unio crassus) vor, eine streng geschützte und durch Verschmutzungen des Gewässers bzw. Veränderungen des Bachbetts bedrohte heimische Muschelart. Nördlich von H........ überquere das planfestgestellte Vorhaben die Brunnisach. Zu Unrecht gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass insoweit ein direkter Eingriff unterbleibe. Denn die Errichtung der geplanten zwei Brücken sei ohne Eingriff nicht möglich, auch greife die planfestgestellte Straße direkt in den Uferbereich ein. Schließlich komme es baubedingt zu Stoffeinträgen in den Bach und damit zu einer Minderung der Habitatfunktion. Ein Eingriff i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG liege jedenfalls vor. Die von dem Beklagten vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. In Bezug auf die Bachmuschelbestände im Mühlbach komme es durch die geplante Verlegung des Baches auf einer Strecke von 460 m zu direkten, wegen des baubedingten Eintrags von Schwebstoffen aber auch zu indirekten Eingriffen. Letztere habe die Planfeststellungsbehörde aber gar nicht weiter geprüft. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme vom Eingriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen. Die Ausnahmevoraussetzungen fehlten schon deshalb, weil zumutbare Alternativen zum planfestgestellten Vorhaben bestünden. So sei die - einen Eingriff in Bachmuschelbestände bewirkende - Errichtung der Anschlussstelle U......... nicht erforderlich, auch kämen als zumutbare Alternativen eine Zusammenlegung der Anschlussstellen U......... und L......../T........ sowie ein nur zweispuriger Ausbau der Strecke in Betracht. Mit Blick auf den Artenschutz seien grundsätzlich auch Abstriche am Grad der Zielerfüllung in Kauf zu nehmen. Unzumutbar sei eine Alternative nur dann, wenn die vom Vorhabensträger beabsichtigten Ziele überhaupt nicht mehr erreicht werden könnten. Dies sei nicht der Fall. Auch die Ausnahmevoraussetzung der (fehlenden) Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bachmuschel liege nicht vor. Die Bachmuschel gehöre zu den vom Aussterben bedrohten Arten, wobei das Verbreitungsgebiet im Bodenseeraum - und hier im Mühlbach und in der Brunnisach - zu den bundesweit bedeutendsten Vorkommen zähle. Die Art habe deshalb von vornherein keinen günstigen Erhaltungszustand. Vorhabenbedingt werde es zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Population kommen. Die Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde zur Sicherung des Erhaltungszustands angeordneten Maßnahmen (Umsiedlung der Bestände im Bereich der Anschlussstelle U......... in den Oberlauf des Mühlbachs, Wiederbesetzung nach erfolgter Verlegung des Mühlbachs, Wiederansiedlung im Appenweiler Mühlbach) sei höchst zweifelhaft. Die Umsiedlung erfasse zwangsläufig nur wenige Tiere, sei praktisch kaum durchführbar und stelle zudem keine fachlich erprobte und anerkannte Maßnahme dar. So seien z.B. entsprechende Versuche einer Wiederansiedlung im Kanton Zürich nicht geglückt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Erfahrungen mit Notumsiedlungen seien weder belegt noch nachvollziehbar. Das angeordnete Monitoring täusche nicht darüber hinweg, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlung bzw. Wiederansiedelung nicht geprüft worden seien. Schließlich fehle es an den Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb, weil angesichts der aufgezeigten Planalternativen kein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliege. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße schließlich auch gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 38 NatSchG BW), denn das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebiets „Mühlbach“ östlich von U........., wo sich vermutlich mehr als 50 % der Bachmuschelbestände im Alpenvorraum und mindestens 15 % der Bachmuschelpopulation in Südwürttemberg befänden. Dieses Gebiet sei vom Land Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht nicht als Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung an die Europäische Kommission gemeldet worden; aufgrund seiner ökologischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Bachmuschel, die sich auch aus den Planfeststellungsunterlagen (FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002) ergebe, unterliege das genannte Gebiet aber dennoch dem europarechtlichen Schutzregime, das jedenfalls zur Erhaltung der maßgeblichen ökologischen Merkmale des Gebiets verpflichte. Dies habe die Planfeststellungsbehörde vollständig verkannt. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen stellten nicht den erforderlichen Kohärenzausgleich im Sinne des Habitatschutzrechts sicher.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27. Juni 2008 zur Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... (BAB II B J...........-X........... K 7739) aufzuheben.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Klagen abzuweisen.
19 
Zur Begründung führt er zunächst aus, die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO lägen im Verhältnis der Kläger zu 1 bis 3 einerseits und zum Kläger zu 4 andererseits nicht vor, weil dieser - anders als jene - nicht im Wege der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sei und keine subjektiven Rechte, sondern eine objektive Überprüfung auf der Basis eines Verbandsklagerechts geltend mache. Es fehle daher an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Ansprüche. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger zu 1 bis 4 in unterschiedlichem, teilweise erheblichem Umfang präkludiert. Unabhängig davon verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung in der Sache. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei von vornherein insoweit unbegründet, als sie sich auf die öffentliche Belange „Naturschutz“, „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ und „Zwangspunkt“ nicht berufen könnten. Denn selbst bei Beachtung dieser Belange wären sie weiterhin in ihrem Grundeigentum betroffen. Entgegen der Klagebegründung verstoße die Planung nicht gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung. Die Frage der straßenrechtlichen Einstufung der Umfahrung Markdorf (K 7743 neu) sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die K 7743 (neu) habe auch nicht als notwendige Folgemaßnahme mit planfestgestellt werden müssen, weil der Bau der B 31 (neu) auch ohne die übrigen Bestandteile des Planungsfalls 7.5 notwendig und planerisch gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund habe für Netzverbindungen auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Bei der Planung sei nicht verkannt worden, dass das Bauvorhaben in erheblichem Maß Flächen in Anspruch nehme und Eingriffe in Natur und Landschaft bewirke; dies sei zur Bewältigung der prognostizierten Verkehrsmengen im Interesse der angestrebten Bündelung des Verkehrs und der Entlastung des Stadtbereichs von G......... und seiner Ortsteile aber hinzunehmen. Alternativtrassen seien erwogen, aber zu Recht nicht weiter verfolgt worden. Auch ein vierstreifiger Ausbau der B 31 (neu) sei nach der von M... ... ermittelten und hochgerechneten Verkehrsbelastung erforderlich. Die in der Klage gegen dieses Gutachten vorgetragenen Kritikpunkte gingen allesamt fehl und übersähen, dass mithilfe einer Verkehrsuntersuchung kein zu 100 % stimmiges Modell, sondern eine belastbare Aussage zur Größenordnung getroffen werden solle. Insoweit erfasse das Gutachten M... ... die Verkehrsbelastung zutreffend. Auch die Einwendungen der Kläger gegen den zugrunde gelegten Prognosehorizont 2020 seien nicht stichhaltig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Planungsfall 7.5 im Jahre 2020 (teilweise) verwirklicht sei. Für die Umfahrung C.......... (L 205 neu) lägen bereits konkrete Planungen vor; für die K 7743 (neu) solle das Planfeststellungsverfahren noch in 2009 eingeleitet werden. Auch aus der erwähnten Mitteilung der Landesregierung lasse sich für eine fehlende Realisierung der einzelnen Maßnahmen nichts ableiten. Jedenfalls sei mit einer auch für sich genommen planerisch gerechtfertigten Realisierung der B 31 (neu) bis 2020 zu rechnen. Auf den von den Klägern problematisierten Ausbau des Riedleparktunnels komme es nicht an, da die Baumaßnahme auch ohne eine Tunnelerweiterung verkehrlich wirksam und planerisch gerechtfertigt sei. Zudem sei der im vordringlichen Bedarf des Bundes ausgewiesene Tunnel auch mit den Folgewirkungen der B 31 (neu) ausreichend leistungsfähig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der für die Planung gewählte Prognosehorizont 2020 nicht zu beanstanden, der von ihnen verlangte Prognosehorizont 2035 hingegen nicht darstellbar. Auch die Kritikpunkte gegen die Analyse der Leistungsfähigkeit des Anschlusses D........straße und der Ortsdurchfahrten L........ bzw. Hagnau gingen fehl. Die Planung hinsichtlich der Anschlussstellen L......../T........ und U......... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese erfüllten ihre Verkehrsfunktion unabhängig davon, ob die K 7743 (neu) gebaut werde oder nicht. Von einer Präjudizierung der Planung der Zubringer könne keine Rede sein. Die von den Klägern problematisierte Entlastung der Ortsdurchfahrt L........ sei nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Ein Verzicht auf eine der Anschlussstellen bzw. eine Zusammenlegung sei erwogen, aber u.a. aus naturschutzrechtlichen Gründen verworfen worden. Auch ein Ausbau der K 7742 sei erwogen worden, aber weder unter verkehrlichen noch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besser zu bewerten.
20 
Ein Abwägungsmangel bestehe auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten Existenzgefährdungen der Kläger zu 1 bis 3. Beim Kläger zu 2 seien die Erträge aus der Landwirtschaft fachgerecht ermittelt worden; Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien von ihm aber nie behauptet worden und tauchten auch in den Buchabschlüssen nicht auf. Ferienwohnungen seien auch baurechtlich nicht genehmigt. Außerdem liege die Hofstelle 221 m von der geplanten Trasse entfernt; die nach der 16. BImSchV zulässigen Lärmgrenzwerte seien weit unterschritten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger zu 2 infolge der Wahrunterstellung seiner Existenzgefährdung durch den Planfeststellungsbeschluss belastet sein könnte. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei jedenfalls geeignet, eine Existenzgefährdung auszuschließen. Nach Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden seien sie für den Obstbau geeignet. Der Betrieb des Klägers zu 3 sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt existenzgefährdet. Dies sei nach zwar betriebsbezogenen, aber objektiven Kriterien zu beurteilen; auf eine etwaige sehr genügsame Lebensweise des Klägers zu 3 komme es nicht an. Auch der Betrieb des Klägers zu 1 sei bereits im jetzigen Zeitpunkt als existenzgefährdet zu beurteilen und nicht erst durch das Vorhaben bedroht. Da aber ein Grenzfall vorliege, habe man eine durch das Planfeststellungsvorhaben ausgelöste Existenzgefährdung unterstellt und ein Ersatzlandangebot an den Kläger so aufgebaut, dass die in Anspruch genommenen Flächen entsprechend ihrer Nutzung als Obstbau- und Grünflächen ungefähr flächengleich ersetzt würden. Bezüglich der Pensionspferdehaltung sei nicht feststellbar, dass die planfestgestellte Maßnahmen zu Mindereinnahmen führe. Die Ausrittmöglichkeiten blieben ungeschmälert; Ferienwohnungen auf dem Hof seien aktuell noch nicht vorhanden. Der Kläger zu 1 sei auch nicht vorhabenbedingt gezwungen, im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu erwerben, da er auch bereits bisher von ihm bewirtschaftete Flächen nur auf öffentlichen Verkehrswegen erreichen könne. Entgegen der Auffassung der Kläger liege auch kein Abwägungsfehler in Bezug auf die Anschlussstelle L......../T........ im Zusammenhang mit den Verkehrslärmbelästigungen in der Ortsdurchfahrt L........ vor. Unter A.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses werde betroffenen Eigentümern ein Anspruch für passiven Lärmschutz zuerkannt, auch sei ausreichend gewährleistet, dass es zu keinen lärmbedingten Gesundheitsgefährdungen im Bereich der Ortsdurchfahrt komme. Eine Mehrbelastung der Anwohner in der Ortsdurchfahrt werde zumindest bis zum Neubau einer Ortsumfahrung in Kauf genommen; die Kläger irrten, wenn sie davon ausgingen, dass die Anschlussstelle der Entlastung der Ortsdurchfahrt diene. Sie diene vielmehr dazu, den Verkehr auf der B 31 neu zu bündeln. Daher sei die vorläufige Hinnahme einer Mehrbelastung nicht abwägungsfehlerhaft, zumal aufgrund der Bündelungsfunktion der Anschlussstelle im nachgeordneten Netz eine Entlastung eintrete und sich die Frage der Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, L........ und Lipbach aufgrund der im Prognosenullfall erwarteten Verkehrsbelastung von 24.000 Kfz/24h auch ohne einen Neubau der B 31 (neu) stelle. Die Anschlussstelle L......../T........ stelle auch keinen Zwangspunkt für einen Neubau der K 7743 entlang der Bahnlinie Markdorf-G......... dar. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass die Zuführung des Verkehrs aus Richtung Markdorf auch über die K 7742 an einer dritten Anschlussstelle erfolgen könne, diene nur der Verdeutlichung, dass es für eine Entlastung der betroffenen Ortsdurchfahrten auch Alternativen gebe. Darüber habe jedoch im Planfeststellungsbeschluss für die B 31 (neu) nicht entschieden werden müssen. Auch im Falle einer dritten Anschlussstelle an die B 31 (neu) zur Anbindung der K 7742 werde die Anschlussstelle L......../T........ jedenfalls nicht überflüssig. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch im Hinblick auf das Artenschutzrecht an keinem Mangel. Soweit sich das Vorbringen des Klägers zu 4 auf die Brunnisach beziehe, sei er damit bereits präkludiert. Unabhängig davon sei bei der Brunnisach lediglich eine potentielle Gefährdung der Bachmuschelbestände aufgrund baubedingter Beeinträchtigungen anzunehmen, die durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Spritzschutz auf der Brücke zur Verhinderung diffuser Einträge, Fachbauleitung zur Koordination und Überwachung von Schutzmaßnahmen während der Bauphase) aber vermieden werden sollten. Ein direkter Eingriff in das Bachbett der Brunnisach erfolge nicht. Zudem sei nur ein in geringer Dichte von der Bachmuschel besiedelter kurzer Abschnitt der Brunnisach potentiell betroffen. Hinsichtlich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach seien nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Einwirkungen durch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge während der Bauphase gesehen und gewürdigt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG lägen vor. Es fehle an einer zumutbaren Alternative. Die Möglichkeit sog. „holländischer Rampen“ komme ebensowenig in Betracht wie eine kleinräumige Verlegung der Anschlussstelle, weil auch dadurch Eingriffe in die Bachmuschelbestände bzw. in den Mühlbach nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Verzicht auf die Anschlussstelle komme nicht in Betracht, weil dann in unzumutbarem Maß Abstriche am Zielerfüllungsgrad der mit dem Vorhaben bezweckten Planung (Bündelung des Verkehrs und Entlastung des Umlands) in Kauf genommen werden müssten. Außerdem müsse der Mühlbach auch ohne die Anschlussstelle U......... auf ca. 200 m Länge verlegt werden. Aus diesem Grund sei auch die Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... keine Alternative. Ein nur zweistreifiger Ausbau der B 31 (neu) komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dann die mit der Planung verfolgte Zielsetzung nicht mehr realisiert werden könne. Entgegen dem Klagevorbringen werde der Erhaltungszustand der Population der Bachmuschel infolge der Maßnahme nicht verschlechtert. Die von der Verlegung des Mühlbachs betroffenen Bestände (3,8 % der erfassten lebenden Tiere, über 90 % hiervon würden von der Verlegung nicht betroffen) würden umgesiedelt; die verlegten Teile würden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder besetzt. Zusätzlich werde die Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach wieder angesiedelt; eine Wiederansiedlung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch erfolgversprechend. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der größte Teil des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach oberhalb der Neubaustrecke befinde; mit einem spürbaren vorhabenbedingten Verlust an Beständen sei deshalb nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts. Ein potentielles FFH-Gebiet am Mühlbach bestehe nicht. Zwar sei der streitgegenständliche Bereich im Rahmen der im September 2002 durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung rein vorsorglich als zur Übernahme in die Natura-2000-Kulisse geeignetes Gebiet betrachtet worden. Mittlerweile sei das Meldeverfahren aber - ohne diesen Gebietsabschnitt - abgeschlossen und habe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf festgestellt. Die Frage sei deshalb, ob die Gerichte überhaupt noch befugt seien, die Gebietsabgrenzung im Hinblick auf FFH-Gebiete zu prüfen. Weder der FFH-Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH lasse sich entnehmen, dass bereits gemeldete FFH-Gebiete fortlaufend ergänzt oder angepasst werden müssten. Selbst dann, wenn das betroffene Gebiet aber als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sei, stehe es dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zu §§ 42 und 43 BNatSchG könnten auf die habitatschutzrechtliche Prüfung nach § 38 NatSchG BW übertragen werden. Von etwaigen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets i.S.v. § 38 Abs. 2 NatSchG BW könne gem. § 38 Abs. 3 NatSchG BW eine habitatschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden. Soweit die Kläger schließlich noch Lärmbetroffenheit gelten machten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Weder bei den Klägern zu 1 noch bei den Klägern zu 2 und 3 komme es direkt oder mittelbar zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen; beim Kläger zu 3 würden sogar die Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen umfangreichen Planungsakten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen. Zudem wird auf das Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (5 S 2358/08) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
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(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
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(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
76 
(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
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(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
68 
(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
70 
(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
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(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstraßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlossenen Ortslage (§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen Verkehrs notwendigen Straßen.

(2) Sie gliedern sich in

1.
Bundesautobahnen,
2.
Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4).

(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören

1.
der Straßenkörper; das sind besonders der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen;
2.
der Luftraum über dem Straßenkörper;
3.
das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung;
3a.
Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht;
4.
die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der Bundesfernstraßen dienen, z. B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen;
5.
die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 1).

(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Fernstraßen-Bundesamt bestimmt die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:

1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach
a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
c)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann;
2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes;
2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen;
3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz;
4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach
a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird;
5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und
6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben
1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung,
2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie
3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).

(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.

(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf

1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder
2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
beziehen.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht,
2.
geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
3.
im Falle eines Verfahrens nach
a)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b zur Beteiligung berechtigt war;
b)
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.
Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen.

(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn

1.
sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt,
2.
sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
3.
über eine Anerkennung aus Gründen, die von der Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht entschieden ist.
Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.

(3) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden, so müssen Widerspruch oder Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Widerspruch oder Klage gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 6 müssen jedoch spätestens binnen zweier Jahre, nachdem der Verwaltungsakt erteilt wurde, erhoben werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.

(4) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, soweit

1.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, oder
2.
die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind,
und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Absatz 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen.

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

(1) Die Länder wählen die Gebiete, die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG zu benennen sind, nach den in diesen Vorschriften genannten Maßgaben aus. Sie stellen das Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit her. Dieses beteiligt die anderen fachlich betroffenen Bundesministerien und benennt die ausgewählten Gebiete der Kommission. Es übermittelt der Kommission gleichzeitig Schätzungen über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der Zahlung eines finanziellen Ausgleichs insbesondere für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.

(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.

(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsbegrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. Weiter gehende Schutzvorschriften bleiben unberührt.

(4) Die Unterschutzstellung nach den Absätzen 2 und 3 kann unterbleiben, soweit nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich dieses Gesetzes und gebietsbezogener Bestimmungen des Landesrechts, nach Verwaltungsvorschriften, durch die Verfügungsbefugnis eines öffentlichen oder gemeinnützigen Trägers oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.

(5) Für Natura 2000-Gebiete können Bewirtschaftungspläne selbständig oder als Bestandteil anderer Pläne aufgestellt werden.

(6) Die Auswahl und die Erklärung von Gebieten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 richten sich nach § 57.

(7) Für Schutzerklärungen im Sinne der Absätze 2 und 3, für den Schutz nach anderen Rechtsvorschriften im Sinne von Absatz 4 sowie für Pläne im Sinne von Absatz 5 gilt § 22 Absatz 2a und 2b entsprechend. Dies gilt auch für Schutzerklärungen nach § 33 Absatz 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 1/2, der Kläger zu 2 1/4, der Kläger zu 3 1/16 und der Kläger zu 4 3/16.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27.06.2008 für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... im Bauabschnitt II B J...........-X........... K 7739 von Bau-km 0+432 bis Bau-km 7+555.
Die vorgesehene Baumaßnahme schließt bei Bau-km 0+432 im Bereich J.........../Grenzhof an die bestehende B 31 an. Sie folgt dann zunächst bis zur Brunnisach der bestehenden Bahnlinie, schwenkt bei T........ nach Norden, durchquert das Waldgebiet „Buchschach“, schwenkt sodann in einem weiten Bogen nach Südwesten, durchschneidet nordöstlich von U......... auf einer Länge von ca. 300 m einen Waldbereich, führt bei X........... durch einen 600 m langen, zweiröhrigen Tunnel und endet bei Bau-km 7+555 an dem bereits ausgebauten Knotenpunkt D........straße in G.........-X..........., wo sie an die bestehende B 31 anschließt. Insgesamt werden die Orte H........, T........ und U......... - jeweils Teilorte der Stadt G......... - nördlich umfahren.
Über die gesamte Streckenlänge von 7,122 km hinweg ist eine zweibahnige (vierspurige) Straße vorgesehen, wobei zur Verringerung des Flächenbedarfs der kleinste nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Querschnittsgestaltung (RAS-Q) zulässige Sonderquerschnitt SQ 24 gewählt wurde. Anschlüsse an das nachgeordnete Straßennetz sollen südlich von L........ (AS L......../T........) sowie östlich von U......... (AS U.........) erfolgen. Dort wird die L 328b jeweils kreuzungsfrei angeschlossen.
Die Baumaßnahme ist im derzeit gültigen Bedarfsplan für den Ausbau von Bundesfernstraßen im vordringlichen Bedarf ausgewiesen und Teil der raumordnerisch empfohlenen Variante 7.5 im Rahmen des Planungsfalls 7.5. Dieser zielt auf eine langfristige Neuordnung des Straßennetzes am nördlichen Bodenseeufer. Er sieht vor, den gesamten Ost-West-Verkehr im Raum G......... - unter Verzicht auf einen Ausbau der B 33 (V......-Ravensburg) - auf der B 31 (neu) zu bündeln. Zu diesem Zweck soll die B 31 zwischen V...... und G......... zweibahnig aus- bzw. neugebaut und im weiteren Verlauf am sog. Löwentalknoten in G......... an eine zweibahnige B 30 (G.........-Ravensburg) angeschlossen werden. Ein erster Schritt zur Verkehrsbündelung ist das streitgegenständliche Bauvorhaben, das vor allem den Stadtbereich von G......... entlasten und eine Verringerung von Fahrzeiten und Betriebskosten der Nutzer bewirken soll. Der Planungsfall 7.5 sieht weiter vor, eine K 7743 (neu) mit Ortsumgehungen von Markdorf, Lipbach, L........ und Efrizweiler zu bauen, die an der vorgesehenen Anschlussstelle L......../T........ an die B 31 (neu) angeschlossen werden soll. Daneben sind als L 205 eine Ortsumgehung von C.......... und als K 7742 (neu) eine Ortsumgehung von U......... vorgesehen, welche bei der vorgesehenen Anschlussstelle U......... an die B 31 angeschlossen werden soll. Weiterer Bestandteil des Planungsfalls 7.5 ist der vierspurige Ausbau des - derzeit nur zweispurigen - Riedleparktunnels in G........., womit eine vierspurige Weiterführung der B 31 in Richtung Löwentalknoten gewährleistet sein soll (vgl. zum Planungsfall 7.5 Anlage 1 des Planfeststellungsbeschlusses).
Mit Antrag vom 15.11.2002 beantragte die Straßenbauverwaltung die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für die o.g. Trasse zwischen J........... und D........straße. Der Antrag wurde am 24.05.2003 in der Schwäbischen Zeitung und im Südkurier bekannt gemacht. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte in der Zeit vom 26.05.2003 bis einschließlich 25.06.2003. Am 13. und 14.12.2005 wurden die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Naturschutzverbände, u.a. auch des Klägers zu 4, erörtert. Die übrigen Einwendungen, u.a. der Kläger zu 1 bis 3, wurden in der Zeit von 26.04.2006 bis 28.04.2006 erörtert. Im Anschluss daran überarbeitete der Vorhabensträger seine Planung u.a. in Bezug auf Lärmschutz, Ergänzungen des Wegenetzes und den landschaftspflegerischen Begleitplan. Die Änderungsplanung wurde im Amtsblatt der Gemeinde J........... am 16.02.2007 sowie im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung am 17.02.2007 bekannt gemacht. Eine erneute Auslegung erfolgte in der Zeit von 19.02.2007 bis einschließlich 19.03.2007 in G......... und J............ Auf eine Erörterung der zur Änderungsplanung eingegangenen Einwendungen wurde gem. § 17a Abs. 5 Satz 1, § 24 Abs. 2 FStrG verzichtet. Zur erneuten Planergänzung wegen Verbesserung der Leistungsfähigkeit des bestehenden Knotens „D........straße/S......-straße“ wurden der Stadt G........., den betroffenen Trägern öffentlicher Belange sowie den Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 19.09.2007 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu einer weiteren Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde den Genannten mit Schreiben vom 17.12.2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Schwerpunkt Obstbau auf Hof H... - zwischen Efrizweiler und H........ - mit einer Größe von insgesamt 36 ha, wovon 18 ha verpachtet sind. Er betreibt auf seinem Hof zusätzlich eine Pferdepension und beabsichtigt dort die Eröffnung von Ferienwohnungen. Die geplante Trasse verläuft ca. 180 m südlich seiner Hofstelle. Dort ist eine Querung des Eichenmühlwegs sowie der Brunnisach vorgesehen. Die Planung nimmt 46.536 qm (ca. 4,65 ha) seiner Grundstücksfläche unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 1 erhob mit Schreiben vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 26.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe, gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken sowie gegen Beeinträchtigungen bei der Haltung von Pensionspferden richteten.
Der Kläger zu 2 ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Obstbaubetriebs im Außenbereich, etwa 350 m nördlich von X............ Die Gesamtbetriebsfläche beträgt 11,6 ha (davon 6,35 ha Pachtflächen). Die geplante Trasse verläuft ca. 200 m südlich seiner Hofstelle. Die Planung nimmt 14.037 qm (ca. 1,40 ha) seiner Eigentumsflächen und 3.798 qm ( ca. 0,38 ha) seiner Pachtflächen unmittelbar in Anspruch. Der Kläger zu 2 erhob mit Schreiben vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007 Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenführung, die Eingriffe in Natur und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 3 ist Eigentümer eines kleineren landwirtschaftlichen Mischbetriebes mit Milchviehhaltung, Obstbau und Sägewerk zwischen Efrizweiler und H......... Die Betriebsfläche beträgt 13,5 ha auf Eigenflächen. Die geplante Trasse verläuft etwa 300 m nördlich seiner Hofstelle. Von der Planung werden unmittelbar 11.597 qm (ca. 1,16 ha) in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 04.07.2003 und 26.03.2007 erhob er Einwendungen gegen die Planung, die sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Eingriffe in Natur- und Landschaft, Beeinträchtigungen durch Lärm- und Luftschadstoffe sowie gegen die existenzgefährdende Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken richteten.
Der Kläger zu 4 ist ein nach § 60 BNatSchG anerkannter Naturschutzverein. Er erhob mit Schreiben vom 29.07.2003 (samt Anlage), 30.03.2007 (samt Anlagen), 10.10.2007 und vom 11.01.2008 Einwendungen gegen die Planung (vgl. Ordner 2), mit denen er sich im Wesentlichen gegen die Planrechtfertigung, die Trassenwahl, Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Eingriffe in Natur und Landschaft wandte.
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Mit Beschluss vom 27.06.2008 stellte der Beklagte die Planung für die Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... fest. Dem Planfeststellungsbeschluss liegt die im Rahmen des Planungsfalles 7.5 raumordnerisch empfohlene Variante 7.5 zugrunde. Diverse Trassenalternativen („Amtstrasse“; Südumfahrung U.........; Variante 1 mit äußerer Querspange; Nullvariante; „Steigwiesentrasse“ und „Bauerntrasse“) sowie Alternativen zur Anschlussstellenplanung wurden erwogen, aber verworfen. Die vorgenommene Abschnittsbildung sei sachgerecht und führe nicht zu einer Zwangspunktbildung. Eine Verletzung zwingender materiellrechtlicher Vorschriften liege nicht vor; die vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft seien unvermeidlich. In Bezug auf festgestellte Vorkommen der Bachmuschel sei teilweise bereits kein direkter artenschutzrechtlicher Eingriff anzunehmen; soweit ein Eingriff anzunehmen sei, lägen die Ausnahmevoraussetzungen des § 43 Abs. 8 BNatSchG vor. Demgemäß umfasst der Planfeststellungsbeschluss unter A.III.9. u.a. eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG. Eigentümern und Pächtern landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird unter A.III.1. dem Grunde nach eine angemessene Entschädigung für den durchschnittlichen Ertrag der von ihnen in einem Abstand bis zu 10 m vom äußersten Fahrbandrand angebauten Produkte zuerkannt, soweit diese aufgrund der Schadstoffbelastungen in dem planfestgestellten Abschnitt nicht mehr vermarktungsfähig sind. Hinsichtlich bestimmter Gebäude werden passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Außenwohnbereichsentschädigungen festgesetzt (unter A.III.3, 4 , 5 und 6). Gebäude der Kläger finden sich darunter nicht. Unter A.III.8. wird festgestellt, dass die Verlegung des Mühlbaches sowie sonstige Gewässerverlegungen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG als notwendige Folgemaßnahmen von dem Planfeststellungsbeschluss umfasst sind. Unter A.V.3 finden sich gesonderte Nebenbestimmungen zur Landwirtschaft. In Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus) bestimmt A.V.7.8:
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„Für unio crassus ist im Hinblick auf die wasserwirtschaftliche Unsicherheit der geplanten Maßnahmen ein Monitoring gemäß den Vorgaben im 4. Teil der Anpassung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages vorzusehen. Details des Monitorings, welches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu planen ist, bleiben der landschaftspflegerischen Ausführungsplanung vorbehalten. Soweit sich herausstellen sollte, dass einzelne vorgesehene Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg zeigen, liegen über die Erfassung des Bachmuschelbestandes im Rahmen dieses Planfeststellungsverfahrens sowie über die von H... (2005) getätigte Untersuchung gute Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand im Umfeld sowie zu Fließgewässerstrecken vor. Insbesondere in der von H... durchgeführten Untersuchung werden konkrete Maßnahmenvorschläge benannt, die im Falle eines nicht oder nur eingeschränkten Erfolges der hier vorgesehenen Maßnahmen kurzfristig aufgegriffen und verwirklicht werden können (vgl. H... (2005), S. 7f.)“.
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Unter A.VI. i.V.m. B.X des Planfeststellungsbeschlusses werden die noch offen gebliebenen und nicht anderweitig geregelten Einwendungen u.a. der privaten Einwender und Naturschutzverbände zurückgewiesen. Hierzu gehören auch der Kläger zu 1. (EWNr. 02, S. 220f des Planfeststellungsbeschlusses), der Kläger zu 2 (EWNr. 07, S. 225 des Planfeststellungsbeschlusses) und der Kläger zu 3 (EWNr. 03, S. 222f des Planfeststellungsbeschlusses).
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Am 21.08.2008 haben sämtliche Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az: 5 S 2358/08) beantragt. Zur Begründung ihrer Klage führen sie im Wesentlichen aus: Die Planfeststellungsbehörde habe ihrer Entscheidung den Planungsfall 7.5 des raumordnerischen Verfahrens zugrunde gelegt, dessen Verwirklichung aber an unüberwindlichen rechtlichen Hürden scheitere: Die im Planungsfall 7.5 vorgesehenen Umfahrungen Markdorf und L........ (K 7743 neu) verstießen gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung der planenden Verwaltung, da diese Umfahrungen nach ihrer Verkehrsfunktion Aufgaben einer Bundes- bzw. Landesstraße übernehmen sollten. Über die geplanten Umfahrungen C.........., Markdorf und L........ als notwendige Folgemaßnahmen eines Ausbaus der B 31 (neu) hätte zudem - unter Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung - im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden müssen, was unterblieben sei. Zudem sei die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegende Verkehrsprognose des Gutachtens von Mx-... ... fehlerhaft und leide an einer Vielzahl methodischer Mängel: Das Untersuchungsgebiet sei zu klein und eine Verkehrsbefragung unterblieben; der Verkehrsanalyse 2005 lägen zu hohe Belastungen insbesondere der B 31 (alt) zugrunde; der Verkehrszuwachs bezogen auf 2020 sei deutlich zu hoch angesetzt; großräumige Verkehrsverlagerungen seien nicht berücksichtigt. Dies alles führe dazu, dass die Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 und die Entlastungswirkung des geplanten Vorhabens jeweils zu hoch angesetzt worden seien. Zudem stehe spätestens seit der Mitteilung der Landesregierung zur Priorisierung von Straßenbauprojekten vom 22.06.2007 fest, dass der Planungsfall 7.5 in seinen wesentlichen Teilen erst nach 2025 realisiert werden könne. Auch werde es im Jahr 2020 keinen zweibahnigen Riedleparktunnel geben mit der Konsequenz, dass der durch das Vorhaben in die Stadt G......... hineingeleitete Verkehr dort katastrophale Folgen haben werde. Zu Unrecht sei eine Untersuchung des Planungsfalls ohne Ausbau des Riedleparktunnels unterblieben. Fehlerhaft sei auch die Planung der erhebliche Eingriffe in Natur und Landschaft auslösenden Anschlussstellen. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde eine Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... als mit dem Planungskonzept unvereinbar abgelehnt. Entgegen ihrer Auffassung dränge sich auf, die bereits bestehende K 7742 - unter Verzicht auf die Anschlussstelle L......../T........ - an die B 31 (neu) anzuschließen. Zur Netzergänzung seien dann weder der Neubau der L 207 bzw. K 7743 noch die Umfahrung von U......... notwendig, deren Realisierung jeweils nicht absehbar sei. Insgesamt bestehe die Gefahr, dass die 4-spurige B 31 (neu) zwischen J........... und G......... ein Planungstorso bleibe. Auch bei isolierter Betrachtung sei die Maßnahme planerisch nicht gerechtfertigt, die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus jedenfalls bis zur Verwirklichung des Gesamtkonzepts nicht begründet. Alternativ kämen eine 2-3-spurige Lösung sowie eine längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss sei auch mit Blick darauf abwägungsfehlerhaft, dass die Planung der Anschlussstelle L......../T........ zu einer erheblichen Verkehrszunahme und gesundheitsschädigenden Lärmimmissionen in den Ortsdurchfahrten L........, T........ und Lipbach führe. Diese Folgen entfielen nur beim Bau entsprechender Ortsumfahrungen (L 207/K 7743 neu), die im Planungsfall 7.5 zwar enthalten, aber nicht wie erforderlich zugleich mit der B 31 (neu) planfestgestellt würden. Die Planung beschwöre damit Konflikte herauf ohne sie - entsprechend dem Gebot der Konfliktbewältigung - zu lösen. Die von der Planfeststellungsbehörde auch schon vorläufig - ohne den Bau der genannten Ortsumfahrungen - erwartete Entlastung der Ortsdurchfahrten T........, U......... und L........ durch die geplante Anschlussstelle werde nicht eintreten. Diese Anschlussstelle stelle andererseits einen Zwangspunkt für den Neubau der L 207/K 7743 (neu) dar. Die Planfeststellungsbehörde verneine dies zwar mit Blick auf die theoretische Möglichkeit eines Verzichts auf diesen Neubau und die ersatzweise Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) über eine Anschlussstelle bei U.......... Dann aber stehe die Planrechtfertigung für die geplante Anschlussstelle L......../T........ in Frage.
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Der Planfeststellungsbeschluss sei auch in Bezug auf die drohende Existenzgefährdung der Kläger abwägungsfehlerhaft. Beim Kläger zu 2 habe die Planfeststellungsbehörde zwar die Existenzgefährdung als wahr unterstellt, hierbei aber das Ausmaß seiner Beeinträchtigung nicht hinreichend erfasst. Die von ihm erzielten und zukünftig geminderten Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien überhaupt nicht, die Ertragslage der Landwirtschaft fehlerhaft berücksichtigt worden. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei obstbaulich ungeeignet und behebe die Existenzgefährdung nicht. Beim Kläger zu 3 habe die Planfeststellungsbehörde zu Unrecht bereits aktuell eine Existenzgefährdung angenommen und eine Kausalität des Vorhabens hierfür verneint. Die Existenzfähigkeit seines Betriebs habe der Kläger zu 3 bereits dadurch unter Beweis gestellt, dass er ihn seit Jahren in der jetzigen Form führe. Allerdings führe die vorhabenbedingte Inanspruchnahme von Betriebsgrundstücken zu einer Existenzgefährdung. Schließlich habe die Planfeststellungsbehörde auch beim Kläger zu 1 zu Unrecht eine planfeststellungsbedingte Existenzgefährdung mit Hinweis darauf verneint, dass er bisher verpachtete Betriebsflächen wieder in Eigennutzung nehmen könne. Eine kurzfristige Kündigung der Pachtverträge sei nicht möglich, außerdem fehle in diesem Fall der Pachtzins zur teilweisen Existenzsicherung. Die angebotenen Ersatzflächen seien weder als Obstbaufläche noch als Ackerland geeignet und damit für den Kläger zu 1 nicht brauchbar. Die zukünftigen Beeinträchtigungen der Pferdepension und die vorhabenbedingt notwendige Neuanschaffung im Straßenverkehr zugelassener Landmaschinen seien überhaupt nicht berücksichtigt worden. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch gegen Vorschriften des Artenschutzrechts. Im Lipbach, im Mühlbach und in der Brunnisach komme die Bachmuschel (unio crassus) vor, eine streng geschützte und durch Verschmutzungen des Gewässers bzw. Veränderungen des Bachbetts bedrohte heimische Muschelart. Nördlich von H........ überquere das planfestgestellte Vorhaben die Brunnisach. Zu Unrecht gehe die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass insoweit ein direkter Eingriff unterbleibe. Denn die Errichtung der geplanten zwei Brücken sei ohne Eingriff nicht möglich, auch greife die planfestgestellte Straße direkt in den Uferbereich ein. Schließlich komme es baubedingt zu Stoffeinträgen in den Bach und damit zu einer Minderung der Habitatfunktion. Ein Eingriff i.S.v. § 42 Abs. 1 BNatSchG liege jedenfalls vor. Die von dem Beklagten vorgesehenen Schutzmaßnahmen seien unzureichend. In Bezug auf die Bachmuschelbestände im Mühlbach komme es durch die geplante Verlegung des Baches auf einer Strecke von 460 m zu direkten, wegen des baubedingten Eintrags von Schwebstoffen aber auch zu indirekten Eingriffen. Letztere habe die Planfeststellungsbehörde aber gar nicht weiter geprüft. Zu Unrecht habe die Planfeststellungsbehörde gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme vom Eingriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen. Die Ausnahmevoraussetzungen fehlten schon deshalb, weil zumutbare Alternativen zum planfestgestellten Vorhaben bestünden. So sei die - einen Eingriff in Bachmuschelbestände bewirkende - Errichtung der Anschlussstelle U......... nicht erforderlich, auch kämen als zumutbare Alternativen eine Zusammenlegung der Anschlussstellen U......... und L......../T........ sowie ein nur zweispuriger Ausbau der Strecke in Betracht. Mit Blick auf den Artenschutz seien grundsätzlich auch Abstriche am Grad der Zielerfüllung in Kauf zu nehmen. Unzumutbar sei eine Alternative nur dann, wenn die vom Vorhabensträger beabsichtigten Ziele überhaupt nicht mehr erreicht werden könnten. Dies sei nicht der Fall. Auch die Ausnahmevoraussetzung der (fehlenden) Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population der Bachmuschel liege nicht vor. Die Bachmuschel gehöre zu den vom Aussterben bedrohten Arten, wobei das Verbreitungsgebiet im Bodenseeraum - und hier im Mühlbach und in der Brunnisach - zu den bundesweit bedeutendsten Vorkommen zähle. Die Art habe deshalb von vornherein keinen günstigen Erhaltungszustand. Vorhabenbedingt werde es zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands dieser Population kommen. Die Wirksamkeit der von der Planfeststellungsbehörde zur Sicherung des Erhaltungszustands angeordneten Maßnahmen (Umsiedlung der Bestände im Bereich der Anschlussstelle U......... in den Oberlauf des Mühlbachs, Wiederbesetzung nach erfolgter Verlegung des Mühlbachs, Wiederansiedlung im Appenweiler Mühlbach) sei höchst zweifelhaft. Die Umsiedlung erfasse zwangsläufig nur wenige Tiere, sei praktisch kaum durchführbar und stelle zudem keine fachlich erprobte und anerkannte Maßnahme dar. So seien z.B. entsprechende Versuche einer Wiederansiedlung im Kanton Zürich nicht geglückt. Die im Planfeststellungsbeschluss angesprochenen Erfahrungen mit Notumsiedlungen seien weder belegt noch nachvollziehbar. Das angeordnete Monitoring täusche nicht darüber hinweg, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Umsiedlung bzw. Wiederansiedelung nicht geprüft worden seien. Schließlich fehle es an den Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb, weil angesichts der aufgezeigten Planalternativen kein zwingender Grund des überwiegenden öffentlichen Interesses i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliege. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße schließlich auch gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts (§ 38 NatSchG BW), denn das Vorhaben führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebiets „Mühlbach“ östlich von U........., wo sich vermutlich mehr als 50 % der Bachmuschelbestände im Alpenvorraum und mindestens 15 % der Bachmuschelpopulation in Südwürttemberg befänden. Dieses Gebiet sei vom Land Baden-Württemberg bzw. der Bundesrepublik Deutschland zu Unrecht nicht als Gebiet von gemeinschaftsrechtlicher Bedeutung an die Europäische Kommission gemeldet worden; aufgrund seiner ökologischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Vorkommen der Bachmuschel, die sich auch aus den Planfeststellungsunterlagen (FFH-Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002) ergebe, unterliege das genannte Gebiet aber dennoch dem europarechtlichen Schutzregime, das jedenfalls zur Erhaltung der maßgeblichen ökologischen Merkmale des Gebiets verpflichte. Dies habe die Planfeststellungsbehörde vollständig verkannt. Die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Maßnahmen stellten nicht den erforderlichen Kohärenzausgleich im Sinne des Habitatschutzrechts sicher.
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Die Kläger beantragen,
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den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums S......... vom 27. Juni 2008 zur Verlegung der B 31 zwischen J........... und G......... (BAB II B J...........-X........... K 7739) aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Zur Begründung führt er zunächst aus, die Voraussetzungen der Streitgenossenschaft nach § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO lägen im Verhältnis der Kläger zu 1 bis 3 einerseits und zum Kläger zu 4 andererseits nicht vor, weil dieser - anders als jene - nicht im Wege der enteignungsrechtlichen Vorwirkung betroffen sei und keine subjektiven Rechte, sondern eine objektive Überprüfung auf der Basis eines Verbandsklagerechts geltend mache. Es fehle daher an der Gleichartigkeit der jeweils geltend gemachten Ansprüche. Im Übrigen sei der Vortrag der Kläger zu 1 bis 4 in unterschiedlichem, teilweise erheblichem Umfang präkludiert. Unabhängig davon verteidigt der Beklagte die angefochtene Entscheidung in der Sache. Die Klage der Kläger zu 1 bis 3 sei von vornherein insoweit unbegründet, als sie sich auf die öffentliche Belange „Naturschutz“, „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ und „Zwangspunkt“ nicht berufen könnten. Denn selbst bei Beachtung dieser Belange wären sie weiterhin in ihrem Grundeigentum betroffen. Entgegen der Klagebegründung verstoße die Planung nicht gegen den Grundsatz der Gesetzesbindung. Die Frage der straßenrechtlichen Einstufung der Umfahrung Markdorf (K 7743 neu) sei nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Die K 7743 (neu) habe auch nicht als notwendige Folgemaßnahme mit planfestgestellt werden müssen, weil der Bau der B 31 (neu) auch ohne die übrigen Bestandteile des Planungsfalls 7.5 notwendig und planerisch gerechtfertigt sei. Aus diesem Grund habe für Netzverbindungen auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Bei der Planung sei nicht verkannt worden, dass das Bauvorhaben in erheblichem Maß Flächen in Anspruch nehme und Eingriffe in Natur und Landschaft bewirke; dies sei zur Bewältigung der prognostizierten Verkehrsmengen im Interesse der angestrebten Bündelung des Verkehrs und der Entlastung des Stadtbereichs von G......... und seiner Ortsteile aber hinzunehmen. Alternativtrassen seien erwogen, aber zu Recht nicht weiter verfolgt worden. Auch ein vierstreifiger Ausbau der B 31 (neu) sei nach der von M... ... ermittelten und hochgerechneten Verkehrsbelastung erforderlich. Die in der Klage gegen dieses Gutachten vorgetragenen Kritikpunkte gingen allesamt fehl und übersähen, dass mithilfe einer Verkehrsuntersuchung kein zu 100 % stimmiges Modell, sondern eine belastbare Aussage zur Größenordnung getroffen werden solle. Insoweit erfasse das Gutachten M... ... die Verkehrsbelastung zutreffend. Auch die Einwendungen der Kläger gegen den zugrunde gelegten Prognosehorizont 2020 seien nicht stichhaltig. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Planungsfall 7.5 im Jahre 2020 (teilweise) verwirklicht sei. Für die Umfahrung C.......... (L 205 neu) lägen bereits konkrete Planungen vor; für die K 7743 (neu) solle das Planfeststellungsverfahren noch in 2009 eingeleitet werden. Auch aus der erwähnten Mitteilung der Landesregierung lasse sich für eine fehlende Realisierung der einzelnen Maßnahmen nichts ableiten. Jedenfalls sei mit einer auch für sich genommen planerisch gerechtfertigten Realisierung der B 31 (neu) bis 2020 zu rechnen. Auf den von den Klägern problematisierten Ausbau des Riedleparktunnels komme es nicht an, da die Baumaßnahme auch ohne eine Tunnelerweiterung verkehrlich wirksam und planerisch gerechtfertigt sei. Zudem sei der im vordringlichen Bedarf des Bundes ausgewiesene Tunnel auch mit den Folgewirkungen der B 31 (neu) ausreichend leistungsfähig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der für die Planung gewählte Prognosehorizont 2020 nicht zu beanstanden, der von ihnen verlangte Prognosehorizont 2035 hingegen nicht darstellbar. Auch die Kritikpunkte gegen die Analyse der Leistungsfähigkeit des Anschlusses D........straße und der Ortsdurchfahrten L........ bzw. Hagnau gingen fehl. Die Planung hinsichtlich der Anschlussstellen L......../T........ und U......... sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese erfüllten ihre Verkehrsfunktion unabhängig davon, ob die K 7743 (neu) gebaut werde oder nicht. Von einer Präjudizierung der Planung der Zubringer könne keine Rede sein. Die von den Klägern problematisierte Entlastung der Ortsdurchfahrt L........ sei nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens. Ein Verzicht auf eine der Anschlussstellen bzw. eine Zusammenlegung sei erwogen, aber u.a. aus naturschutzrechtlichen Gründen verworfen worden. Auch ein Ausbau der K 7742 sei erwogen worden, aber weder unter verkehrlichen noch unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten als besser zu bewerten.
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Ein Abwägungsmangel bestehe auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten Existenzgefährdungen der Kläger zu 1 bis 3. Beim Kläger zu 2 seien die Erträge aus der Landwirtschaft fachgerecht ermittelt worden; Einnahmen aus der Vermietung von Ferienwohnungen seien von ihm aber nie behauptet worden und tauchten auch in den Buchabschlüssen nicht auf. Ferienwohnungen seien auch baurechtlich nicht genehmigt. Außerdem liege die Hofstelle 221 m von der geplanten Trasse entfernt; die nach der 16. BImSchV zulässigen Lärmgrenzwerte seien weit unterschritten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern der Kläger zu 2 infolge der Wahrunterstellung seiner Existenzgefährdung durch den Planfeststellungsbeschluss belastet sein könnte. Die ihm angebotene Ersatzfläche sei jedenfalls geeignet, eine Existenzgefährdung auszuschließen. Nach Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden seien sie für den Obstbau geeignet. Der Betrieb des Klägers zu 3 sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt existenzgefährdet. Dies sei nach zwar betriebsbezogenen, aber objektiven Kriterien zu beurteilen; auf eine etwaige sehr genügsame Lebensweise des Klägers zu 3 komme es nicht an. Auch der Betrieb des Klägers zu 1 sei bereits im jetzigen Zeitpunkt als existenzgefährdet zu beurteilen und nicht erst durch das Vorhaben bedroht. Da aber ein Grenzfall vorliege, habe man eine durch das Planfeststellungsvorhaben ausgelöste Existenzgefährdung unterstellt und ein Ersatzlandangebot an den Kläger so aufgebaut, dass die in Anspruch genommenen Flächen entsprechend ihrer Nutzung als Obstbau- und Grünflächen ungefähr flächengleich ersetzt würden. Bezüglich der Pensionspferdehaltung sei nicht feststellbar, dass die planfestgestellte Maßnahmen zu Mindereinnahmen führe. Die Ausrittmöglichkeiten blieben ungeschmälert; Ferienwohnungen auf dem Hof seien aktuell noch nicht vorhanden. Der Kläger zu 1 sei auch nicht vorhabenbedingt gezwungen, im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge zu erwerben, da er auch bereits bisher von ihm bewirtschaftete Flächen nur auf öffentlichen Verkehrswegen erreichen könne. Entgegen der Auffassung der Kläger liege auch kein Abwägungsfehler in Bezug auf die Anschlussstelle L......../T........ im Zusammenhang mit den Verkehrslärmbelästigungen in der Ortsdurchfahrt L........ vor. Unter A.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses werde betroffenen Eigentümern ein Anspruch für passiven Lärmschutz zuerkannt, auch sei ausreichend gewährleistet, dass es zu keinen lärmbedingten Gesundheitsgefährdungen im Bereich der Ortsdurchfahrt komme. Eine Mehrbelastung der Anwohner in der Ortsdurchfahrt werde zumindest bis zum Neubau einer Ortsumfahrung in Kauf genommen; die Kläger irrten, wenn sie davon ausgingen, dass die Anschlussstelle der Entlastung der Ortsdurchfahrt diene. Sie diene vielmehr dazu, den Verkehr auf der B 31 neu zu bündeln. Daher sei die vorläufige Hinnahme einer Mehrbelastung nicht abwägungsfehlerhaft, zumal aufgrund der Bündelungsfunktion der Anschlussstelle im nachgeordneten Netz eine Entlastung eintrete und sich die Frage der Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, L........ und Lipbach aufgrund der im Prognosenullfall erwarteten Verkehrsbelastung von 24.000 Kfz/24h auch ohne einen Neubau der B 31 (neu) stelle. Die Anschlussstelle L......../T........ stelle auch keinen Zwangspunkt für einen Neubau der K 7743 entlang der Bahnlinie Markdorf-G......... dar. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass die Zuführung des Verkehrs aus Richtung Markdorf auch über die K 7742 an einer dritten Anschlussstelle erfolgen könne, diene nur der Verdeutlichung, dass es für eine Entlastung der betroffenen Ortsdurchfahrten auch Alternativen gebe. Darüber habe jedoch im Planfeststellungsbeschluss für die B 31 (neu) nicht entschieden werden müssen. Auch im Falle einer dritten Anschlussstelle an die B 31 (neu) zur Anbindung der K 7742 werde die Anschlussstelle L......../T........ jedenfalls nicht überflüssig. Der Planfeststellungsbeschluss leide auch im Hinblick auf das Artenschutzrecht an keinem Mangel. Soweit sich das Vorbringen des Klägers zu 4 auf die Brunnisach beziehe, sei er damit bereits präkludiert. Unabhängig davon sei bei der Brunnisach lediglich eine potentielle Gefährdung der Bachmuschelbestände aufgrund baubedingter Beeinträchtigungen anzunehmen, die durch die vorgesehenen Schutzmaßnahmen (Spritzschutz auf der Brücke zur Verhinderung diffuser Einträge, Fachbauleitung zur Koordination und Überwachung von Schutzmaßnahmen während der Bauphase) aber vermieden werden sollten. Ein direkter Eingriff in das Bachbett der Brunnisach erfolge nicht. Zudem sei nur ein in geringer Dichte von der Bachmuschel besiedelter kurzer Abschnitt der Brunnisach potentiell betroffen. Hinsichtlich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach seien nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Einwirkungen durch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge während der Bauphase gesehen und gewürdigt worden. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme von dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 BNatSchG gem. § 43 Abs. 8 BNatSchG lägen vor. Es fehle an einer zumutbaren Alternative. Die Möglichkeit sog. „holländischer Rampen“ komme ebensowenig in Betracht wie eine kleinräumige Verlegung der Anschlussstelle, weil auch dadurch Eingriffe in die Bachmuschelbestände bzw. in den Mühlbach nicht ausgeschlossen werden könnten. Ein Verzicht auf die Anschlussstelle komme nicht in Betracht, weil dann in unzumutbarem Maß Abstriche am Zielerfüllungsgrad der mit dem Vorhaben bezweckten Planung (Bündelung des Verkehrs und Entlastung des Umlands) in Kauf genommen werden müssten. Außerdem müsse der Mühlbach auch ohne die Anschlussstelle U......... auf ca. 200 m Länge verlegt werden. Aus diesem Grund sei auch die Zusammenlegung der Anschlussstellen L......../T........ und U......... keine Alternative. Ein nur zweistreifiger Ausbau der B 31 (neu) komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dann die mit der Planung verfolgte Zielsetzung nicht mehr realisiert werden könne. Entgegen dem Klagevorbringen werde der Erhaltungszustand der Population der Bachmuschel infolge der Maßnahme nicht verschlechtert. Die von der Verlegung des Mühlbachs betroffenen Bestände (3,8 % der erfassten lebenden Tiere, über 90 % hiervon würden von der Verlegung nicht betroffen) würden umgesiedelt; die verlegten Teile würden nach Abschluss der Baumaßnahme wieder besetzt. Zusätzlich werde die Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach wieder angesiedelt; eine Wiederansiedlung sei entgegen der Auffassung der Kläger auch erfolgversprechend. Insgesamt sei festzustellen, dass sich der größte Teil des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach oberhalb der Neubaustrecke befinde; mit einem spürbaren vorhabenbedingten Verlust an Beständen sei deshalb nicht zu rechnen. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße auch nicht gegen Vorschriften des Habitatschutzrechts. Ein potentielles FFH-Gebiet am Mühlbach bestehe nicht. Zwar sei der streitgegenständliche Bereich im Rahmen der im September 2002 durchgeführten FFH-Verträglichkeitsprüfung rein vorsorglich als zur Übernahme in die Natura-2000-Kulisse geeignetes Gebiet betrachtet worden. Mittlerweile sei das Meldeverfahren aber - ohne diesen Gebietsabschnitt - abgeschlossen und habe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf festgestellt. Die Frage sei deshalb, ob die Gerichte überhaupt noch befugt seien, die Gebietsabgrenzung im Hinblick auf FFH-Gebiete zu prüfen. Weder der FFH-Richtlinie noch der Rechtsprechung des EuGH lasse sich entnehmen, dass bereits gemeldete FFH-Gebiete fortlaufend ergänzt oder angepasst werden müssten. Selbst dann, wenn das betroffene Gebiet aber als potentielles FFH-Gebiet anzusehen sei, stehe es dem planfestgestellten Vorhaben nicht entgegen. Die Ergebnisse der artenschutzrechtlichen Prüfung zu §§ 42 und 43 BNatSchG könnten auf die habitatschutzrechtliche Prüfung nach § 38 NatSchG BW übertragen werden. Von etwaigen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets i.S.v. § 38 Abs. 2 NatSchG BW könne gem. § 38 Abs. 3 NatSchG BW eine habitatschutzrechtliche Ausnahme erteilt werden. Soweit die Kläger schließlich noch Lärmbetroffenheit gelten machten, sei ihr Vortrag unsubstantiiert. Weder bei den Klägern zu 1 noch bei den Klägern zu 2 und 3 komme es direkt oder mittelbar zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen; beim Kläger zu 3 würden sogar die Lärmgrenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen umfangreichen Planungsakten des Regierungspräsidiums vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten (im Übrigen) Bezug genommen. Zudem wird auf das Vorbringen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (5 S 2358/08) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
68 
(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
70 
(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
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(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
22 
Die auf eine umfassende Aufhebung bzw. auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klagen sind statthaft und auch sonst zulässig.
I.
23 
Der Verwaltungsgerichtshof ist gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO für Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau von Bundesfernstraßen betreffen, zuständig. Ein Katalogfall, der ausnahmsweise die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründete (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG i.V.m. Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG), liegt nicht vor, denn das Bauvorhaben ist in der erwähnten Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG nicht genannt.
II.
24 
Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 17 Sätze 3 und 4, 17b Abs. 1 FStrG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
III.
25 
Die Klagen wurden innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 VwGO) erhoben. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschluss wurde gem. § 17 Sätze 3 und 4 FStrG, § 74 Abs. 5 VwVfG durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Die Auslegungsfrist endete am 21.07.2008, die Klagefrist damit am 21.08.2008. An diesem Tag ist die Klage beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen.
IV.
26 
Die Kläger zu 1 bis 3 sind aufgrund der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses in ihrem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) und damit jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt in eigenen Rechten betroffen und klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Die Antragsbefugnis des Klägers zu 4, eines durch das Land Baden-Württemberg anerkannten (vgl. dazu Rohlf/Albers, Naturschutzgesetz Baden-Württemberg, § 67 Rdnr. 5) Naturschutzvereins, ergibt sich aus § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BNatSchG, § 67 Abs. 1 und 3 NatSchG BW. Unerheblich ist es, dass der Kläger zu 4 möglicherweise noch unter Geltung der Vorgängerregelung des § 29 BNatSchG in der bis zum 03.04.2002 geltenden Fassung vom Beklagten anerkannt worden wäre. Denn die frühere Anerkennung gilt auch im neuen Recht fort (§ 67 Abs. 3 NatSchG BW). Die Überleitung der Anerkennung in das neue Recht ohne erneute Einzelfallprüfung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 23). Der Kläger zu 4 beruft sich auf eine Verletzung des Bundesnaturschutzgesetzes, des Naturschutzgesetzes Baden-Württemberg und des bei der Planfeststellung gerade auch Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigenden rechtstaatlichen Abwägungsgebots. Insoweit handelt es sich jeweils um rügefähige Rechtsvorschriften i.S.d. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG.
V.
27 
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten können die Kläger auch als Streitgenossen auftreten. Die Streitgenossenschaft ist - ein Fall des § 64 VwGO i.V.m. § 59 ZPO liegt hier ersichtlich nicht vor - gem. § 64 VwGO i.V.m. § 60 ZPO zulässig, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden. Die Vorschrift verlangt nicht, dass diese Ansprüche bzw. Verpflichtungen identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn sie ihrem abstrakten Inhalt nach übereinstimmen und ein im Wesentlichen gleichartiger Tatsachenstoff und Rechtsgrund zugrunde liegt (Schoch/Schmidt-Assmann/Pietzner, VwGO § 64 Rdnr. 7). Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzungen bei den Klägern zu 1 bis 3, die jeweils vergleichbar von den enteignungsgleichen Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses betroffen sind, gegeben sind. Aber auch im Verhältnis zum Kläger zu 4 liegen gleichartige Ansprüche vor. Die Anträge sämtlicher Kläger sind inhaltsgleich auf dasselbe Ziel der Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet. Sowohl die Kläger zu 1 bis 3 als auch der Kläger zu 4 berufen sich zu diesem Zweck auf die im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe (fehlende Erforderlichkeit der gewählten Planung, der Trasse und der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen, Verstoß gegen artenschutz- und naturschutzrechtliche Vorschriften). Dass der Sachvortrag der Kläger zu 1 bis 3 noch mit individuellen, nur sie betreffenden Einwänden angereichert ist, ändert hieran nichts. Auch der Umstand, dass der Kläger zu 4 als Naturschutzverein nur die Verletzung objektiven Rechts rügen kann, nimmt seinem Klagebegehren nicht die (wesentliche) Gleichartigkeit mit dem der Kläger zu 1 bis 3. Denn auch diese haben als durch enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich Anspruch auf eine umfassende, nicht auf ihre subjektiven Rechtspositionen beschränkte Überprüfung, ob bei der Abwägung öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind (BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Umweltrecht Nr. 33, juris Rdnr. 9). Solche öffentlichen Belange sind hier gerade der Schwerpunkt ihrer Rügen. Unabhängig davon sieht die Rechtsprechung sogar Planbetroffene, die sich mit ganz unterschiedlichen, jeweils subjektiv-öffentliche Rechte betreffenden Rügen gemeinsam gegen einen Planfeststellungsbeschluss wenden, als einfache Streitgenossen an (BayVGH, Besch. v. 24.11.1983 - 20 C 81 D.102 -, BayVBl. 1984, 212). Für die Kläger, deren Rügen sich - wie aufgezeigt - weitgehend decken, muss dasselbe gelten. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Verfahren des Klägers zu 4 von dem der übrigen Kläger abzutrennen.
B.
28 
Die zulässigen Klagen sind aber nicht begründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung bzw. die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit oder Nichtvollziehbarkeit erfordern würde. Er verletzt die Kläger auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 17e Abs. 6 FStrG).
29 
Wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 ist eine umfassende objektiv-rechtliche Prüfung geboten; ausgenommen wären insoweit nur Rechtsmängel, die für die enteignende Inanspruchnahme der Grundstücke dieser Kläger nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NVwZ-RR 1996, 188; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, S. 495). Es kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - im Falle der Kläger zu 1, 2 und 3 eine Prüfung der von ihnen geltend gemachten Belange „Artenschutz“, „Habitatschutz“ und „Anzahl und Lage der Anschlussstellen“ deshalb unterbleiben muss, weil ihr Grundeigentum unabhängig davon in jedem Falle (teilweise) in Anspruch genommen würde. Mit Blick darauf, dass der Kläger zu 4 jene Belange in jedem Fall geltend machen kann, gibt der Senat die Entscheidungsgründe im Folgenden einheitlich im Zusammenhang wieder:
I.
30 
Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht aufgrund eines Verfahrensmangels zustande gekommen.
31 
1. Der gerügte Verstoß gegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907, juris Rdnr. 18) ist konstituierendes Merkmal für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG - wie auch nach der UVP-Richtlinie - der Begriff des Vorhabens (Projekts). „Vorhaben“ ist hier die in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahme (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1c UVPG) des Neubaus der B 31 zwischen Immenstaad und Friedrichshafen. Dies ergibt sich aus § 3b Abs. 1 UVPG i.V.m. Nrn. 14.4 und 14.5 der Anlage 1, wonach hinsichtlich der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf den „Bau“ einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße abzustellen ist, ohne dass es auf deren Einbettung in das übrige Straßen- bzw. Zubringernetz ankäme. Die K 7743 (neu) wird von diesem Vorhaben nicht erfasst. Sie ist auch nicht über § 3b Abs. 2 UVPG bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für die B 31 (neu) zu berücksichtigen. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei der B 31 (neu) einerseits und der K 7743 (neu) andererseits um Vorhaben „derselben Art“ handelt, die in einem „engen Zusammenhang“ miteinander stehen. Jedenfalls fehlt es an einer gleichzeitigen Verwirklichung, weil das Planfeststellungsverfahren für die K 7743 (neu) erst noch eingeleitet werden muss.
32 
2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hinsichtlich der K 7743 (neu) war auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass es sich um eine notwendige Folgemaßnahme (§ 75 Abs. 1 VwVfG) zum Bau der B 31 (neu) handelt. Unter Folgemaßnahmen sind alle Regelungen außerhalb des eigentlichen Vorhabens zu fassen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch die Baumaßnahme aufgeworfenen Konflikte erforderlich sind. Das damit angesprochene Problem der Konfliktbewältigung rechtfertigt es allerdings nicht, andere Planungen mitzuerledigen, wenn diese ihrerseits ein eigenes Planungskonzept erfordern. Der Begriff der notwendigen Folgemaßnahmen unterliegt insoweit wegen seiner Kompetenz erweiternden Wirkung räumlichen und sachlichen Beschränkungen. Damit die für andere Vorhaben bestehende originäre Planungskompetenz nicht in ihrem Kern angetastet wird, dürfen Folgemaßnahmen über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen bzw. Straßenwege nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1994 - 7 A 21.93 -, juris Rdnr. 18 = UPR 1994, 342; Urt. v. 01.07.1999 - 4 A 27.98 -, DVBl. 1999, 1519, juris Rdnr. 25; Stüer/Probstfeld, Die Planfeststellung, Rdnr. 120). Bei der K 7743 (neu) handelt es sich ungeachtet der Tatsache, dass sie ebenso wie die B 31 (neu) Gegenstand des Planungsfalls 7.5 und damit einer übergeordneten Verkehrskonzeption ist, um eine Maßnahme, die ein eigenständiges Planungskonzept erfordert. Dies ergibt sich bereits aus Umfang und Länge der beabsichtigten Streckenführung. Es ist offensichtlich, dass die Einbeziehung des K 7743 (neu) über eine Anpassung bzw. einen Anschluss an die B 31 (neu) weit hinausgehen würde. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger wird die Notwendigkeit für die Planung einer Ortsumfahrung Lipbach, Kluftern und Efrizweiler als K 7743 (neu) und damit das Bedürfnis nach entsprechender Konfliktbewältigung im Zuge der Planung der B 31 (neu) nicht durch das streitgegenständliche Bauvorhaben ausgelöst. Denn die B 31 (neu) kann den aus Richtung Markdorf kommenden Verkehr an der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen auch ohne den Neubau der K 7743 (neu) aufnehmen und so die ihr zugedachte Bündelungs- und Entlastungsfunktion erfüllen.
33 
Bezogen auf das streitgegenständliche Vorhaben B 31 (neu) wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Diese Prüfung umfasste insbesondere auch die hierdurch möglicherweise ausgelöste zusätzliche Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Lipbach, Kluftern, Efrizweiler (Ordner 6 Unterlage 1aA S. 7, 21 bis 24).
34 
Im Übrigen sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
35 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an einem zu seiner (teilweisen) Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit führenden materiellrechtlichen Mangel.
36 
1. Das Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Dass es diesem in § 17 Abs. 1 FStrG verwurzelten (ungeschriebenen) Erfordernis (vgl. allgemein zur Fachplanung BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116ff, juris RdNr. 179 f.) entspricht, ergibt sich bereits aus dem gesetzlichen Bedarfsplan für den Bundesfernstraßenbau. In der Anlage zum Fünften Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) vom 04.10.2004 (BGBl. I, 2574, zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2006, BGBl. 2006, 2852; Anlageband zum BGBl. Teil I Nr. 54 v. 15.10.2004), die als Karte gestaltet ist, wird der vierstreifige Aus- und Neubau der B 31 im Abschnitt Immenstaad-Friedrichshafen dem vordringlichen Bedarf zugeordnet. Diese Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG; vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, NVwZ 1999, 528; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, NuR 2007, 336, juris Rdnr. 23 ff.).
37 
Dies gilt auch für die im Bedarfsplan vorgesehene Dimensionierung (Kapazität) der Straße (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, DVBl. 1996, 907 = BVerwGE 100, 370; Urt. v. 26.03.1998 - 4 A 7.97 -, NuR 1998, 605; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 26). Die gesetzliche Feststellung des Bedarfs in diesem Umfang stellen die Kläger nicht ausdrücklich in Frage (vgl. zur gerichtlichen Überprüfbarkeit in einem solchen Fall BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1ff, juris RdNr. 24 f.). Ihre Einwände zu den Verkehrsprognosen gelten im Wesentlichen zum einen den Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses zur Frage, ob sich eine andere Alternative als vorzugswürdig aufdrängt und zum anderen der Frage, ob eine geringere Dimensionierung mit nur zwei Streifen nicht aus Gründen des Naturschutzrechts geboten ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf S. 35ff und 80 ff dieses Urteils wird verwiesen.
38 
2. Vorschriften des Artenschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis entgegen.
39 
a) Die Prüfung, ob Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft; die artenschutzrechtliche Prüfung - bei der Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten - hat dabei nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 1008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75).
40 
Diesen Anforderungen werden die im Auftrag des Beklagten durchgeführten Untersuchungen gerecht. Die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung (T... et al., F...) hat bezogen auf die Jahre 1993 bis 2006 eine Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006 (Ordner 9, Abschnitt 12.0A) erstellt, die auf Ortsbegehungen, gezielten Suchen bzw. Untersuchungen im Bereich des Planfeststellungsvorhabens sowie auf der Auswertung vorhandener Daten bzw. Literatur beruht. Die Ergebnisse wurden im Jahre 2007 aktualisiert bzw. ergänzt und sind in den artenschutzfachlichen Fachbeitrag vom 30.12.2007 (ergänzter Stand 31.01/06.02.2008) eingeflossen.
41 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlung und Bewertung des jeweiligen Tierbestandes unvollständig oder methodisch fehlerhaft sein könnten, vermag der Senat weder in Bezug auf die Bachmuschel noch Bezug auf andere von dem Planvorhaben betroffene Tierarten zu erkennen. Anlass zu näherer Erörterung besteht angesichts des Beteiligtenvortrags lediglich in Bezug auf die Bachmuschel (unio crassus). Bei diesem Tier handelt es sich um eine „streng geschützte Art“ i.S.v. Art. 12 i.V.m. Anhang IV Buchstabe a) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 - im Folgenden: FFH-Richtlinie), die dem Zugriffsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG unterliegt (vgl. § 10 Abs. 11 b) BNatSchG). Unio crassus gehört zugleich zu den die Verbote des § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG auslösenden „besonders geschützten Arten“ (§ 10 Abs. 10 b) BNatSchG).
42 
Das Vorkommen der Bachmuschel wurde durch T... et al. in den drei Hauptbachsystemen Lipbach, Mühlbach und Brunnisach sowie im Ober- und Mittellauf des Manzeller Bachs (auch außerhalb des Trassenabschnitts) getrennt nach Lebendfunden, Alter und Länge sowie bezogen auf einzelne Gewässerabschnitte umfassend erhoben (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, Tab. A2). Wegen der besonderen naturschutzrechtlichen Relevanz der Bachmuschelvorkommen wurden auch Erhebungen über den Eingriffsraum hinaus getätigt (Artenschutzfachlicher Beitrag, S. 3). Ziel war, die Gewässer möglichst über ihre Gesamtausdehnung hin auf vorhandene Bachmuschelbestände zu kontrollieren. Zu diesem Zweck wurden Gewässerabschnitte abgegangen und der Gewässergrund visuell abgesucht, z.T. mit Hilfe eines Sichtrohrs. Zusätzlich wurden Siebkescherfänge durchgeführt. Auf diese Weise wurden etwa 35 km Gewässerlänge kartiert, die in 171 Gewässerabschnitte eingeteilt wurden. Die Länge der Einzelabschnitte variierte je nach der Strukturvielfalt der Gewässer: In Gewässern ohne Bachmuschelbestände wurde nur bei Vorliegen deutlicher struktureller Unterschiede eine Untereinteilung vorgenommen. In mäßig bis dicht besiedelten Teilbereichen wurden dagegen auch geringere strukturelle Unterschiede berücksichtigt, um so zu kürzeren Abschnitten zu kommen (Untersuchung zu streng geschützten Arten 2006, S. 7). Auf diese Weise ermittelten T... et al. für den Mühlbach einen Bachmuschelgesamtbestand von 1500 - 2000 Tieren, für die Brunnisach einen Gesamtbestand von 1000 Tieren, für den Lipbach keinen Bestand. Der Senat hat den Gutachter T... in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört. Dieser hat die von ihm angewandte Ermittlungs- und Bewertungsmethode nachvollziehbar erläutert und dabei ausgeführt, dass es sich bei der von ihm angewandten Übersichtsbegehung um eine fachlich übliche „Schwerpunktmethode“ handele, die insbesondere zur Feststellung unterschiedlicher Besiedlungsdichten und zur Dokumentation von Bestandsveränderungen geeignet sei. Die ebenfalls auf einer Übersichtskartierung basierenden Untersuchungen von H... (Untersuchungen zum aktuellen Bestand der kleinen Flussmuschel auf der Gemarkung Friedrichshafen, 2005) sei in die Ermittlung und Bewertung des Bachmuschelvorkommens eingeflossen. Allerdings könne der konkrete Bestand an Tieren zuverlässig nur durch Ertasten festgestellt werden. Bei dieser Methode sei ein flächendeckendes Ertasten, u.U. auch „Durchwühlen“ des Bachbetts nach Muscheln erforderlich. Die Methode könne angemessen sein, wenn ein kleinräumiger Abschnitt beurteilt werden müsse. Sie sei aber äußerst aufwändig und werde allgemein nicht angewandt, wenn es um Untersuchungen der hier vorliegenden Größenordnung (mehr als 30 km Gewässerlänge) gehe. Der ebenfalls informatorisch gehörte Sachverständige der Klägerseite, P..., hat diese Angaben in der mündlichen Verhandlung bestätigt und die von T... und H... angewandte Übersichtskartierung als „klassische Vorgehensweise“ bezeichnet. Sie sei bei einem Bearbeitungsumfang von mehr als 30 km Gesamtlänge angemessen, führe aber dazu, dass die Bestandserhebung mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei. Der konkrete Bestand von Tieren könne zuverlässig nur bei individuellem Ertasten jedes Exemplars festgestellt werden. Nach den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Gutachter geht der Senat davon aus, dass die von T... et al. gewählte Methode guter fachlicher Übung entspricht, wissenschaftlich anerkannt ist und jedenfalls dann, wenn es - wie hier - darum geht, Gewässerabschnitte in der Größenordnung von 30 km großräumig zu erfassen, fachlich nicht beanstandet werden kann. Es widerspräche dem Maßstab praktischer Vernunft, wollte man bei der Beurteilung von Gewässerabschnitten solchen Umfangs ein händisches Ertasten der einzelnen Bachmuscheln verlangen. Eine solche Vorgehensweise ist in der Praxis kaum leistbar und steht trotz ihrer größeren Zielgenauigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch bewirkten Erkenntnisgewinn. Denn eine erschöpfende Ermittlung der Population ist regelmäßig nicht erforderlich, um Intensität und Tragweite einer Beeinträchtigung hinreichend sicher erfassen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 243). Sie ist insbesondere auch nicht notwendig, um die Realisierbarkeit der Umsiedlung einer größeren Anzahl bestimmter Tiere von einem Bachabschnitt zum anderen beurteilen zu können. Beide Gutachter haben in der mündlichen Verhandlung insoweit übereinstimmend angegeben, dass die Durchführbarkeit einer Umsiedlung nicht von der Anzahl der Tiere abhängt. Mit anderen Worten können sämtliche in einem bestimmten Bachabschnitt tatsächlich aufgefundenen Tiere auch dann umgesiedelt werden, wenn ihre zunächst (nur) im Wege der Schwerpunktmethode ermittelte Anzahl unterschätzt wurde.
43 
b) Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der methodisch nicht zu beanstandenden Bewertung des Bachmuschelbestandes in der Brunnisach im Anschluss an den Artenschutzfachlichen Beitrag der Arbeitsgruppe T... et al. (dort S. 27 und 29) nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG in Bezug auf die Brunnisach nicht erfüllt sind. Der Planfeststellungsbeschluss geht deshalb davon aus, dass ein direkter Eingriff in das Gewässer unterbleibe; durch Spritzschutz auf der Brücke und eine entsprechende Fachbauleitung werde sichergestellt, dass es auch während der Bauphase nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Bachmuschelbestände durch Sedimenteinträge komme (Planfeststellungsbeschluss S. 162).
44 
aa) Mit ihrem Vorbringen, das Planvorhaben führe zu einem Zugriffsverbot in das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach, weil in dieses Gewässer eben doch direkt eingegriffen werde und zum anderen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Sedimenteinträgen unzureichend seien, sind die Kläger materiell präkludiert. Für die Kläger zu 1 bis 3 ergibt sich dies aus § 17a Nr. 7 FStrG i.V.m. § 73 VwVfG. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 26.05.2003 bis 26.06.2003 und erneut in der Zeit vom 19.02.2007 bis 19.03.2007 ausgelegt. Die Auslegung wurde jeweils ortsüblich - durch Veröffentlichung im Südkurier und in der Schwäbischen Zeitung - bekannt gemacht. Hierbei wurde jeweils auf den Lauf der zweiwöchigen Einwendungsfrist und die Folge der Präklusion bei Versäumung der Frist hingewiesen (§ 73 Abs. 4 VwVfG, § 17a Nr. 7 FStrG). Die Einwendungsfrist endete gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, mithin am 10.07.2003 bzw. am 02.04.2007 (§ 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 2 Satz 1, 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB). Innerhalb dieser Fristen haben die Kläger zu 1 bis 3 zwar jeweils Einwendungen erhoben (Kl. zu 1: Schriftsätze vom 04.07.2003, vom 25.03.2007 und vom 02.04.2007; Kl. zu 2: Schriftsätze vom 07.07.2003 und vom 22.03.2007; Kl. zu 3: Schriftsätze vom 04.07.2003 und vom 26.03.2007), jedoch nicht in Bezug auf eine etwaige Gefährdung des Bachmuschelvorkommens in der Brunnisach. Soweit der Kläger zu 2 in seinem Schreiben vom 22.03.2007 auf die Einwendungen der Eheleute S... in deren Schreiben vom 18.03.2007 Bezug nimmt, finden sich dort zwar Ausführungen zum Bachmuschelvorkommen im Mühlbach, nicht aber zu dem in der Brunnisach. Einer solchen Konkretisierung der Einwendung gerade auf die Brunnisach hätte es aber - zur Vermeidung der Präklusionsfolge insoweit - bereits im Einwendungsverfahren bedurft. Zwar dürfen die Anforderungen an die Substantiierung - gerade bei anwaltlich nicht vertretenen Einwendern - nicht überspannt werden. Das Einwendungsvorbringen muss aber wenigstens so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, welchen Belangen sie in welcher Weise nachgehen soll (BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166, 172). Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Je konkreter diese sind, desto umfangreicher und detaillierter müssen die Darlegungen im Einwendungsverfahren sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 49). Hier erfassten die ausgelegten Planunterlagen (Ordner 1 bis 10) auch den in Ordner 9 enthaltenen Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem (dort S. 52 und Abbildung 7.3) ausdrücklich von „Bachmuschelvorkommen in unterschiedlicher Dichte in Abschnitten des Mühlbachs und der Brunnisach“ die Rede ist und der zwischen diesen Bachläufen differenziert. Da diese Bachmuschelvorkommen dort auch bereits einer - unterschiedlichen - qualitativen Bewertung unterzogen werden, genügt der Hinweis des Klägers zu 2 im Einwendungsverfahren darauf, dass durch das Planvorhaben die Bachmuschelvorkommen „im Mühlbach“ beeinträchtigt werden, nicht, um ihm auch spätere Einwendungen bezüglich der Brunnisach offen zu halten. Entsprechende Darlegungen bezüglich der Brunnisach wären den Klägern zu 1 bis 3 nach dem Ausgeführten auch ohne weiteres möglich gewesen, zumal die geplante Überquerung der Brunnisach durch Brückenbauwerke, die vorgesehene Aufweitung des Bachdurchlasses und die dadurch bedingten Gefährdungen des Bachmuschelbestandes Gegenstand des ausgelegten Erläuterungsberichts (Ordner 9, S. 33, Maßnahme Nrn. 5.1., 5.2. und 5.6. mit den dazugehörigen Plänen) waren. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1 bis 3 hinsichtlich der dargelegten Versäumung der Einwendungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre - mit der Konsequenz, dass sie im Klageverfahren nunmehr so zu stellen wären wie sie ohne Präklusion stünden (BVerwG, Urt. v. 30.07.1998 - 4 A 1.98 -, NVwZ-RR 1999, 162, 163) - sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
45 
bb) Auch der Kläger zu 4 ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen der Brunnisach präkludiert. Dies ergibt sich in seinem Fall aus § 61 Abs. 3 BNaSchG. Nach dieser Präklusionsvorschrift ist ein anerkannter Naturschutzverein im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren hätte geltend machen können, aber nicht geltend gemacht hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger zu 4 wurden mit Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20.05.2003, 18.06.2003, 01.03.2007 im Verwaltungsverfahren die Planunterlagen mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. Außerdem wurde der Kläger zu 4 auf die Auslegung dieser Unterlagen hingewiesen. In den daraufhin erfolgten Stellungnahmen des Klägers zu 4 vom 29.07.2003 und 30.03.2007 wird das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht angesprochen. Entsprechende Einwendungen finden sich auch nicht in der - als Anlage zu dem Schreiben vom 30.03.2007 beigefügten - Stellungnahme der BUND-Ortsgruppe Friedrichshafen, wo zwar von der Schutzwürdigkeit der Brunnisach-Aue, nicht aber von der Brunnisach selbst und einer drohenden Gefährdung der dortigen Bachmuschelvorkommen die Rede ist. Aus dem Schreiben vom 30.03.2007 selbst ergibt sich andererseits eindeutig (dort S. 4), dass dem Kläger zu 4 der bereits erwähnte Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan - und damit dessen Hinweis auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach, die vorgesehene Querung der Brunnisach und die zum Schutz der Brunnisach-Aue vorgesehenen Maßnahmen - bekannt war. Zudem beschäftigt sich der Kläger zu 4 an gleicher Stelle mit den Untersuchungen von T..., in denen ebenfalls die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach problematisiert werden. Dem Kläger zu 4 wäre es deshalb ohne weiteres möglich gewesen, auch die Gefährdung der Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach - insbesondere die zum Schutz dieses Vorkommens aus seiner Sicht notwendigen Maßnahmen - zum Gegenstand seiner Einwendungen zu machen. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 30.03.2007 auf die Untersuchung von H... vom 02.09.2005 (GA, Anlage K 10) Bezug nimmt und sich in dieser Untersuchung auch Bezüge auf Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach finden, ändert nichts daran, dass die Brunnisach nicht Gegenstand der Einwendungen des Klägers zu 4 war. Denn die Bezugnahmen auf die Untersuchung von H... stehen eindeutig nur im Zusammenhang mit den Ausführungen zum Mühlbach in dem Schreiben vom 30.03.2007. Auch von dem Kläger zu 4 war aber zu verlangen, dass er bereits im Einwendungsverfahren konkret darlegt, welches Schutzgut durch welche Beeinträchtigungen in welcher räumlichen Zuordnung betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 -, DVBl. 2004, 655, juris Rdnr. 26f). Die Grundlinien seines Klagevorbringens müssen sich bereits seinem Vortrag während des Verwaltungsverfahren entnehmen lassen. (zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, juris Rdnr. 16). Wie aufgezeigt, ist dies ist in Bezug auf das Bachmuschelvorkommen in der Brunnisach nicht der Fall.
46 
c) Aus den Ausführungen zu b) ergibt sich zugleich, dass jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 mit ihren Einwendungen bezüglich der Gefährdung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach nicht präkludiert sind. Insoweit ist deshalb zu prüfen, ob Vorschriften des Artenschutzrechts dem Planfeststellungsvorhaben als gesetzliche Planungsgrenze entgegen stehen. In Bezug auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach greift - wie von dem Beklagten angenommen - zwar der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 BNatSchG ein (dazu aa)), auch kann die Tatbestandsverwirklichung nicht mit Hilfe des § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneint werden (dazu bb)); der Beklagte hat jedoch zu Recht nach § 43 Abs. 8 BNatSchG eine Ausnahme von den Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zugelassen (dazu cc)).
47 
aa) Zu Recht geht der Planfeststellungsbeschluss davon aus, dass es zu einem direkten Eingriff in die Bachmuschelbestände des Mühlbachs kommt, soweit der Bach auf einem 460 m langen vorkommenrelevanten Abschnitt verlegt wird (ersichtlich aus Ordner 9, Unterlage 12.0A, Abb. 7.3) und die betroffenen Bachmuscheln vor Baubeginn in geeignete Bachabschnitte oberhalb der Baustelle umgesiedelt werden sollen (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ordner 3, Unterlage 12.0, Maßnahme 14.1). Denn diese Umsiedlung wird möglicherweise nicht ohne eine - unbeabsichtigte - Tötung bzw. Verletzung einzelner Tiere vonstatten gehen können. Weiterhin besteht die Gefahr, dass es baubedingt zu Beeinträchtigungen von Bachmuschelvorkommen im Unterlauf des Baches kommen kann. Insoweit geht der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar von einem Eingreifen der Zugriffsverbote des § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG aus (Planfeststellungsbeschluss S. 162/163). Unschädlich ist es, dass die Planfeststellungsbehörde hierbei nicht näher zwischen den einzelnen Tatbeständen des § 42 BNatSchG differenziert hat (zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 88). Denn zum einen sieht sie auf S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses die Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 kumulativ als erfüllt an, zum anderen ergibt sich dies unabhängig davon hinreichend klar auch aus dem vom Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Artenschutzfachlichen Beitrag (dort S. 29 und 30). Dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Bestimmtheits- und Begründungsgebot ist damit genügt (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 a.a.O.).
48 
Die Rüge der Kläger, bezüglich der Bachmuschelbestände oberhalb der geplanten Anschlussstelle Schnetzenhausen sei ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 BNatSchG infolge baubedingter Beeinträchtigungen nicht geprüft worden, geht fehl. Auf S. 29 des Artenschutzfachlichen Beitrags wird auf diesen Gesichtspunkt gesondert hingewiesen und festgestellt, Prognoseunsicherheiten hinsichtlich beeinträchtigender Sedimenteinträge könnten durch ein Konzept zur Überwachung, Kontrolle und Durchführung ggf. ergänzender Maßnahmen in Abstimmung mit der Naturschutzverwaltung angemessen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde die Einrichtung von Spritzschutz auf der Brücke und die Einrichtung einer entsprechenden Fachbauleitung genannt, wodurch ggf. beeinträchtigende Sedimenteinträge zu vermeiden seien. Diesen Erwägungen des Gutachters ist die Planfeststellungsbehörde gefolgt (S. 162/163). Dementsprechend sieht der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Maßnahme Nr. 10 (Ordner 3, Unterlage 12.0, S. 105) betreffend „Maßnahmen nördlich Schnetzenhausen“ im Zusammenhang mit den Baumaßnahmen zur Querung des Mühlbaches die Maßnahmen 10.1 und 10.4. („Schutz des Bachlaufs während der Bauphase gegenüber Verunreinigungen gemäß RAS-LP 4 zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des unio-crassus-Vorkommens bei Schnetzenhausen“, vgl. auch Pläne 5A und 6A in Ordner 9, Unterlage 12.4A) vor.
49 
bb) Soweit damit die Zugriffstatbestände nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG anzunehmen sind, lässt sich die Tatbestandsverwirklichung auch nicht mit Blick auf § 42 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG verneinen. Nach dieser Vorschrift liegt ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 und § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bei bestimmten in Abschnitt IVa der FFH-Richtlinie genannten Tierarten, u.a. der Bachmuschel, nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt sind. Wie der Planfeststellungsbeschluss auf S. 163 zu Recht ausführt, können diese Voraussetzungen hier nicht angenommen werden, weil die durch die Umsiedlung betroffenen Bachabschnitte vorübergehend als Fortpflanzungs- und Ruhestätten verlorengehen und erst mit - nicht kompensierbarer - zeitlicher Verzögerung wiederhergestellt werden können.
50 
cc) Der Beklagte hat in dem Planfeststellungsbeschluss zugleich (vgl. A. III. 9 des verfügenden Teils und Begründung S. 172ff) zu Recht eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG getroffen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die Erteilung einer Ausnahme von den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG bezüglich des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach liegen vor: Die Ausnahme erfolgt hier aus Gründen, die eine Ausnahmeentscheidung nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 und 5 BNatSchG tragen (dazu (a)). Eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG existiert nicht (dazu (b)); auch führt der Eingriff in Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG hier nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG (dazu (c)).
51 
(a) Nach § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG können im Einzelfall Ausnahmen „im Interesse der Gesundheit des Menschen“ zugelassen werden. Der Begriff wird im BNatSchG nicht definiert, beruht jedoch auf Art. 16 Abs. 1 c) der FFH-Richtlinie, wonach die Mitgliedsstaaten von den artenschutzrechtlichen Vorschriften der Art. 12, 13 und 14 der Richtlinie u.a. „zum Schutz der Volksgesundheit (…) oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (…)“ abweichen können. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei der Volksgesundheit um einen Teilausschnitt der „zwingenden Gründe des überwiegenden Interesses“ handelt. In diesem Sinne sind auch die Auslegungshinweise der EU-Kommission zu der - insoweit mit Art. 16 Abs. 1 c) vergleichbaren - Vorschrift des § 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie (Ziffer 1.8.2.) zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die vergleichbare Vorschrift des § 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ebenfalls von diesem Verständnis aus (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 38). Dies rechtfertigt es, § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG im Gleichlauf zu § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG zu interpretieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangen „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“ i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 5 es nicht, dass Sachzwänge vorliegen, denen niemand ausweichen kann. Zu verlangen ist ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, juris Rdnr. 39; Urt v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 153). Dies bedingt, dass die Gegebenheiten des Einzelfalles näher ermittelt werden und eine der Ermittlung des überwiegenden öffentlichen Interesses dienende Abwägung, keine nur pauschale Betrachtungsweise angestellt wird (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O. Rdnr. 153ff; auch Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 122ff; BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131). Die in den genannten Urteilen entwickelten Voraussetzungen beziehen sich zwar auf das Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 1 NatSchG), das Bundesverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass sich artenschutzrechtlich keine strengeren Anforderungen ergeben (Urt. v. 12.02.2008, a.a.O., Rdnr. 239; Urt. v. 09.07.2008 a.a.O., Rdnr. 124ff, 127) und prüft in Bezug auf den Artenschutz dieselben Gesichtspunkte.
52 
Bei Anlegung dieser Maßstäbe wiegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungen der Bachmuschel hier nicht so schwer, dass ihnen gegenüber den mit dem Vorhaben verfolgten Zielen von vornherein größere Durchschlagskraft zukäme. Bereits die gesetzliche Bedarfsfeststellung (s.o.) verleiht dem Planvorhaben - und damit dem öffentlichen Interesse - einen besonderen Stellenwert (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, a.a.O., juris Rdnr. 159). Zudem hat die Planfeststellungsbehörde als Gründe für die Ausnahmeentscheidung den Gesundheitsschutz (Entlastung umfangreicher Stadtbereiche von Friedrichshafen von erheblichen Verkehrsmengen, dadurch bewirkte Reduzierung der Lärm- und Schadstoffbelastung), die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch vierspurigen Ausbau, die funktionsgerechte Bewältigung zu erwartender steigender Verkehrsaufkommen sowie die Bündelung der Verkehre unter Verzicht auf Aus- und Neubaumaßnahmen auf der B 33 angeführt (Planfeststellungsbeschluss S. 173/174 i.V.m. S. 35 bis 44). Hierbei handelt es sich einzeln und kumulativ um ihrer Art nach tragfähige Belange für eine Ausnahmeentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 - a.a.O., juris Rdnr. 158-160). Anhaltspunkte für eine Fehlgewichtung der ihrer Art nach tragfähigen Abweichungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat in Bezug auf den Artenschutz insbesondere nicht verkannt, dass die von ihm angeführten Gründe nicht ohne weiteres, sondern nur nach Maßgabe einer Abwägung mit dem in den Zugriffsverboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG zum Ausdruck kommenden besonderen Artenschutzinteresse eine Abweichung rechtfertigen können. Ohne Rechtsfehler ist er im Ergebnis davon ausgegangen, dass für den Artenschutz keine unwiederbringlichen Einbußen entstehen. In Bezug auf unio crassus wurde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Erhaltungszustand dieser Population in Deutschland insgesamt als ungünstig bzw. kritisch eingestuft wird; mit Blick darauf wurden besondere Sicherungsmaßnahmen ergriffen (Umsiedlung der Bachmuscheln im in Anspruch genommenen Abschnitt des Mühlbachs; Infektion von Fischen mit Muschellarven aus dem Mühlbach, Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs, Monitoring, vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag S. 28 und 30; A.V.7.8. des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses, dazu im Einzelnen s.u.).
53 
(b) Ohne Rechtsfehler ist die Planfeststellungsbehörde weiter davon ausgegangen, dass eine zumutbare Alternative zum planfestgestellten Bau der B 31 (neu) i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht besteht. Anders als die fachplanerische Alternativenprüfung ist die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nicht Teil der planerischen Abwägung. Der Planfeststellungsbehörde ist für den Alternativenvergleich kein Ermessen eingeräumt, weshalb diese einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 4 C 2.99 -, BVerwGE 110, 302, 310; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169).
54 
(aa) Ein Verzicht auf das Vorhaben (Nullvariante) scheidet als zumutbare Alternative bereits deshalb aus, weil für das Vorhaben zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses streiten (s.o. und BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 142). Es bleibt aber zu prüfen, ob es zumutbar ist, auf Standort- oder Ausführungsalternativen auszuweichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Alternativenprüfung beim Habitatschutzrecht (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie - „Alternativlösung nicht vorhanden“- und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG, § 38 Abs. 3 Nr. 2 NatSchG - „zumutbare Alternativen nicht vorhanden“ -) geht dahin, dass Alternativen, die nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden können, außer Betracht bleiben dürfen und das zumutbare Maß an Vermeidungsanstrengungen nicht außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen darf. Bei der Trassenwahl können nicht nur verkehrstechnische Gesichtspunkte, sondern auch finanzielle Erwägungen ausschlaggebende Bedeutung erlangen. Der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es auch rechtfertigen, selbst naturschutzfachlich vorzugswürdige Alternativen aus gewichtigen naturschutzexternen Gründen auszuscheiden. Zumutbar ist eine Alternative auch dann nicht mehr, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger zulässig verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten; Abstriche an den mit dem Vorhaben erstrebten Planungszielen muss er aber ggf. hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 12.2.2008 - 9 A 3.06 -, NuR 2008, 633, juris Rdnr. 169ff; Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 140ff). Für die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG gelten vergleichbare Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 12.02.2008 - 9 A 3.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 240; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O., juris Rdnr. 124ff, insbes. 127). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht offen gelassen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, a.a.O. juris Rdnr. 122), ob die Einschränkung, dass der Vorhabensträger ggf. Abstriche von den mit dem Vorhaben angestrebten Planungszielen hinnehmen muss, auch dann gilt, wenn es - wie hier - um eine artenschutzrechtliche Alternativenprüfung außerhalb der Gebiete des Natura-2000-Netzes geht. Diese Frage kann auch hier dahingestellt bleiben. Denn die von der Planfeststellungsbehörde angestellte Alternativenprüfung ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn man davon ausgeht, dass der Vorhabensträger hier im Grundsatz Abstriche am Erreichungsgrad der mit dem Vorhaben angestrebten Planungsziele hinnehmen muss.
55 
(bb) Die Planfeststellungsbehörde hat zahlreiche Trassenvarianten untersucht und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen. So führt die sog. „Amtstrasse“ im Vergleich zur planfestgestellten „Bahntrasse“ zu höheren ökologischen Risiken, weil sie erstmals die als relativ störungsarm angesehene Fischbacher Senke sowie weitere Entwicklungsräume durchschneidet. Auch verläuft die bei dieser Variante in gleicher Weise erforderlich werdende Querung der Brunnisach in einem Bereich, der hinsichtlich Bestand und Entwicklungspotential höher einzuschätzen ist als der bei der Bahntrasse betroffene Bereich (Planfeststellungsbeschluss S. 28f und Umweltverträglichkeitsstudie, S. 241). Die Alternative „Südumfahrung Schnetzenhausen“ wurde u.a. deshalb verworfen, weil sie in einen Abschnitt des Mühlbaches eingreifen würde, der die individuenreichsten Bestände der Bachmuschel aufweist (Planfeststellungsbeschluss S. 50) und in größerem Maße als die gewählte Nordumfahrung von Schnetzenhausen geschützte Biotope i.S.v. § 24a NatSchG BW tangiert (Umweltverträglichkeitsstudie S. 242). Die ebenfalls untersuchte „Variante 1 mit äußerer Querspange“ ist gerade in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht weniger problematisch als die planfestgestellte Bündelungsvariante, weil sie weitere Waldflächen zwischen L 328b und K 7739 in Anspruch nehmen, reliktische, entwicklungsfähige Grünlandflächen beeinträchtigen und in das FFH-Gebiet „Rotachtal Bodensee“ eingreifen würde (Planfeststellungsbeschluss S. 53/54). Die weiterhin untersuchte, aber bereits im vorangegangenen Raumordnungsverfahren nach Grobkriterien ausgeschiedene „Steigwiesentrasse“ weist bezüglich aller betrachteten Schutzgüter gegenüber der planfestgestellten Variante Nachteile auf und würde insbesondere zu einer nahezu vollständigen Entwertung der Fischbacher Senke führen, die den einzigen noch größeren Bereich mit entwicklungsfähigem Grünland im Untersuchungsbereich der B 31 darstellt (Stellungnahme Dipl. Ing. S... v. 12.12.2006 als Teil des Gutachtens Nr. XIII A - Ergänzende Stellungnahme der Straßenbauverwaltung vom 09.01.2007). Schließlich durfte auch die „Bauerntrasse“ als ungeeignete Alternative verworfen werden, weil sie zu einer völligen Entwertung des bisher relativ ungestörten, hochwertigen Landschaftsraumes nördlich der Linie Kluftern/Efrizweiler/Unterraderach führen, das FFH-Gebiet „Hepbacher/Leimbacher Ried“ tangieren und entlang des Waldzuges Buchschach sowie im Mühlbachtal Eingriffe in einem Bereich verursachen würde, der von der Naturausstattung her zu den hochwertigsten Flächen im betrachteten Naturraum gehört (Planfeststellungsbeschluss S. 57f, insb. S. 60).
56 
(cc) Entgegen der Auffassung der Kläger kommt auch ein Verzicht auf einen 4-spurigen Neubau der B 31 zugunsten einer nur zweispurigen Variante als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dem steht bereits entgegen, dass der vierspurige Ausbau als gesetzlicher Bedarf im Fernstraßenausbaugesetz verbindlich festgelegt ist (s.o.). Unabhängig davon würde diese Lösung darauf hinauslaufen, dass sich die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele nicht erreichen lassen, zumindest aber der Vorhabensträger in einem nicht mehr zumutbaren Umfang Abstriche an dem Grad der Zielerreichung machen müsste: Mit dem angestrebten vierspurigen Ausbau möchte der Vorhabensträger die Leistungsfähigkeit der B 31 für den zwischenörtlichen, überörtlichen und überregionalen Verkehr verbessern. Beabsichtigt ist eine Entlastung des Stadtbereichs Friedrichhafen und seiner Ortsteile vom Durchgangsverkehr, eine Erhöhung der Verkehrsicherheit durch vierspurigen Ausbau und eine Bündelung des Nord-Süd und Ost-West-Verkehrs im Bodenseeraum. Zu diesem Zweck soll - unter weitgehendem Verzicht auf einen Neu- und Ausbau der B 33 - der von Nordwesten aus Richtung Markdorf kommende und nach Süden bzw. Osten fließende Verkehr an die B 31 (neu) angebunden und auf dieser gebündelt weitergeleitet werden. Wesentlich für die Erreichung der Bündelungsfunktion - insbesondere für den überörtlichen Verkehr mit Fahrtziel Ravensburg - ist, dass die Strecke im Endausbau durchgehend zweibahnig mit 130 km/h befahren werden kann (S. 35/36 des Planfeststellungsbeschlusses). Unter Zugrundelegung des Verkehrsgutachtens der M... ... ... ... vom 30.11.2005 (mit ergänzenden Stellungnahmen zu den Themen „Anschlussvarianten“ vom 30.03.2006, „Leistungsfähigkeit Anschlussstelle Colsmannstraße und Riedleparktunnel“ vom 26.10.2006 und „K 7742 neu Ortsumfahrung Schnetzenhausen“ vom 27.09.2006), auf dessen Prognoseergebnisse sich die Planfeststellungsbehörde bei der Beurteilung der künftigen Verkehrsentwicklung gestützt hat, liegt die Verkehrsbelastung auf der B 31 (neu) zwischen dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein und dem Anschluss an die B 30 (neu) bei Löwental nach Vollendung des Planfalls 7.5 (B 31 (neu) vierspurig ab Überlingen bis zur Anbindung an die B 30 (neu) vierspurig bei der AS Löwental, Riedleparktunnel vierspurig, L 205 neu, K 7743 neu, K 7742 neu) bezogen auf das Jahr 2020 zwischen 46.100 und 55.200 Kfz/24h (Gutachten, Plan 36/37). Im Planfall Zwischenstufe 2 (wie Planungsfall 7.5, aber ohne vierspurigen Ausbau der B 31 von Immenstaad bis Überlingen) werden für den genannten Abschnitt zwischen 41.200 und 51.800 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten, Plan 26/27). Im Planfall Zwischenstufe (Riedleparktunnel nur zweispurig wie im Bestand, nur B 31 (neu) vierspurig von Immenstaad bis Friedrichshafen) liegen die entsprechenden Zahlen zwischen 26.300 und 39.400 Kfz/24h (Gutachten Plan 16/17). Selbst für den Prognosenullfall werden auf der B 31 (alt) zwischen Fischbach und Friedrichshafen Zentrum bei Manzell 38.000 Kfz/24h prognostiziert (Gutachten Plan 8). Nach den „Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Querschnitte“ (RAS-Q 96) ist aber jedenfalls ab ca. 30.000 Kfz/24h ein vierspuriger Ausbau mit zwei Standstreifen erforderlich. Hieraus ergibt sich, dass ein lediglich zweispuriger Ausbau der B 31 (neu) schon in den Zwischenstufen - erst Recht im Planungsfall 7.5 - die erwarteten Verkehrsmengen nicht hinreichend aufnehmen kann. Die Bündelungsfunktion - als Kernstück des Planungsziels - würde daher bei einem nur zweispurigen Ausbau nicht erreicht werden, weil Autofahrer bei nicht hinreichendem Verkehrsfluss aller Erfahrung nach auf andere Strecken ausweichen werden. Dadurch stünde auch die Entlastungsfunktion des Vorhabens komplett in Frage. Unabhängig davon würden die mit der Vierspurigkeit bezweckte Erhöhung der Verkehrssicherheit in jedem Fall nicht erreicht werden können.
57 
Die Kläger haben gegen die Verkehrsprognose von M... ... und die von der Planfeststellungsbehörde hierauf gestützte Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus allerdings Einwendungen erhoben. Diese sind hier nicht bereits deshalb unbeachtlich, weil die Notwendigkeit des vierspurigen Ausbaus mit Blick auf die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung feststeht (s.o.) und Angriffe gegen die den Ausbau begründende Verkehrsprognose deshalb ins Leere gingen. Denn die gesetzliche Bindungswirkung präjudiziert eine auf der Ebene der Planfeststellung erforderliche Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG nicht in jeder Hinsicht (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 - , BVerwGE 128, 1, juris Rdnr. 131ff, 135ff). In Bezug auf die Ausnahmeprüfung nach § 43 Abs. 8 BNatSchG gilt nichts anderes. Auch insoweit ist anhand der konkreten Planungssituation zu ermitteln, mit welchem Gewicht der vom Gesetzgeber festgestellte Bedarf in Konkurrenz mit gegenläufigen Belangen zu Buche schlägt. Durchschlagende Angriffe gegen die Verkehrsprognose mindern möglicherweise das Gewicht der zugunsten der Planung streitenden öffentlichen Interessen.
58 
Die maßgeblich auf das Gutachten von R... ... vom 18.09.2008 (GA, Anlage K 2a) gestützten Einwendungen der Kläger gegen die der Planfeststellung zugrunde liegende Verkehrsprognose greifen hier nicht durch. Das Gericht hat insoweit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Es überprüft die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht ermittelten Prognose darauf zu überprüfen, ob die mit Sicherheit oder größerer bzw. geringerer Wahrscheinlichkeit prognostizierte Entwicklung eintreten wird oder durch die spätere Entwicklung bestätigt oder widerlegt ist (zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 -, juris Rdnr. 41, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 -, BVerwGE 107, 142, juris Rdnr. 25). Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Verkehrsprognose von M... ... nicht als fehlerhaft:
59 
(aaa) Grundlage der Verkehrsprognose von M... ... sind - wie sich aus dem Gutachten vom 30.11.2005, aus der vorhergehenden Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 vom 29.02.2002 sowie aus den Ausführungen des vom Senat informatorisch gehörten Gutachters S... in der mündlichen Verhandlung ergibt - Verkehrsdaten, die von M... ... seit 1979 im Bereich des nördlichen Bodenseeufers (Markdorf - Überlingen - Meersburg - Immenstaad - Friedrichshafen -Salem - Ravensburg) im Rahmen verschiedener Raumordnungs- und Planungsverfahren jeweils ermittelt und sodann aktuell fortgeschrieben wurden. Zu diesem Zweck wurden kontinuierlich mehrtägige Verkehrszählungen (7 Tage à 4 Stunden an Werktagen, Sonntagen und Ferientagen) durchgeführt. Die Zählergebnisse wurden sodann hochgerechnet auf das Jahresmittel. Ergänzend wurden in dem Untersuchungsraum kontinuierlich Verkehrsbefragungen durchgeführt; nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung fand die letzte Befragung in Friedrichshafen im Jahre 1998 statt. Auf diese Weise konnte M... ... im Laufe der Zeit eine auf den Gesamtraum Überlingen - Markdorf - Immenstaad - Friedrichshafen - Ravensburg bezogene Matrix der kleinräumigen Verkehrsbeziehungen aufbauen. Unter Verwendung eines von der TU München entwickelten und von den Klägern nicht substantiiert angegriffenen, fachlich anerkannten EDV-Umlegungsmodells, das laufend neuesten Erkenntnissen angepasst wurde, wurde bei der Erstellung der erwähnten Matrix die spezielle Infrastruktur (Siedlungsverteilung, Hauptverkehrsstraßennetz) im Bodenseekreis, im Hinterland, im Landkreis Ravensburg bzw. in der Region mittleres Schussental sowie in den östlich angrenzenden Gebieten (Landkreis Lindau) berücksichtigt. Zu diesem Zweck wurde der Untersuchungsraum in knapp 300 Verkehrszellen eingeteilt, wobei jede Verkehrszelle das individuelle räumliche Verkehrsaufkommen mit je nach Lage unterschiedlichen Anteilen des Ziel-, Quell- und Binnenverkehrs abbildet. Auf diese Weise wurde eine Fahrtenanzahl von insgesamt knapp 400.000 Kfz/24 h im Untersuchungsraum über eine Gesamtzahl von über 800 Einspeisungspunkten in das Umlegungsmodell eingebracht.
60 
Unter Rückgriff auf das beschriebene Modell wurde von M... ... anhand der von den Kommunen zur Verfügung gestellten Entwicklungsdaten (Flächennutzungspläne etc.) sowie der 1998 prognostizierten allgemeinen Verkehrszuwachsdaten (Motorisierungs- und Mobilitätsentwicklung) zunächst im Wege der Modellprognose eine Verkehrsprognose für das Jahr 2010 erstellt. Diese Prognose wurde sodann im Jahr 2002 unter Beachtung der Tendenzen, die z.B. über amtliche DTV-Zählungen festgestellt werden konnten, sowie unter Berücksichtigung lokaler Verkehrserzeuger (Bodensee-Center, Neue Messe Friedrichshafen) im Wege der Trendprognose auf das Jahr 2015 fortgeschrieben (Gutachten „Aktualisierung der Verkehrsdaten 2002 - Fortschreibung der Verkehrsprognose 2015 vom 29.08.2002). Für diese Fortschreibung wurden am 23.07.2002 an verschiedenen Stellen in Friedrichshafen Zählungen durchgeführt. Die letzte Aktualisierung fand im Jahre 2005 statt. Zu diesem Zweck wurden am 05.07.2005, einem „Normaldienstag“ außerhalb der Ferien zur Dokumentation des Verkehrsaufkommens im Istzustand Verkehrszählungen im Untersuchungsraum durchgeführt (zur Lage der Zählstellen vgl. Gutachten vom 30.11.2005, Pläne 1 und 2). Ausgehend von der Datenbasis des Verkehrsaufkommens 2005 wurde die bereits erwähnte Matrix der Verkehrsbeziehungen erneut auf das Jahr 2005 fortgeschrieben.
61 
(bbb) Der Einwand der Kläger, dass die am 05.07.2005 ermittelten werktäglichen Belastungen nicht auf das Wochenmittel umgerechnet worden seien, ist zwar richtig, aber nicht stichhaltig. Wie ausgeführt, wurden die am 05.07.2005 ermittelten Daten lediglich zur Fortschreibung bereits vorhandenen Datenmaterials verwendet, in das aber zahlreiche Verkehrszählungen (u.a. auch die amtlichen DTV-Zählungen) und damit auch die Verkehrssituation am Wochenende eingeflossen sind.
62 
(ccc) Der Einwand, dass das Untersuchungsgebiet zu klein gewählt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Die Kläger vermissen hier eine Berücksichtigung großräumiger Verkehrsverlagerungen, z.B. von Autobahnverkehren (A 8 Karlsruhe-München) und von der A 8 auf die B 31 (neu). Insoweit weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass solche großräumigen Betrachtungen kaum sinnvoll und zuverlässig erbracht werden können und sich hier vielfach gegenläufige Entwicklungen überlagern und ausgleichen. Auch das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... zeigt insoweit nicht auf, inwiefern solche großräumigen Verkehre sinnvoll erfasst werden könnten und beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes Bestreiten (dort S. 3/4). Vor allem aber ist dem Gutachten von M... ... vom 30.11.2005 zu entnehmen (S. 4), dass naheliegende Fernbeziehungen, z.B. bis in den Raum Ulm, über ein „in den Randbereichen vereinfachtes Netzmodell“ in die Berechnung eingeflossen sind.
63 
(ddd) Ohne Erfolg bleibt ferner der Einwand, dass ausschließlich Verkehrsmengenzählungen und keine Verkehrsbefragungen nach Quellen und Zielen durchgeführt worden seien (Gutachten R... ... S. 4). Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung unwiderlegt ausgeführt hat, wurden im Rahmen der langjährigen Verkehrsuntersuchungen von M... ... im Bodenseeraum regelmäßig Verkehrsbefragungen durchgeführt. Bezogen auf Friedrichshafen hat die letzte Befragung zwar bereits 1998 stattgefunden; das von M... ... angewandte, oben dargestellte Umlegungsmodell zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass es - aufgrund der kleinräumigen Erfassung der Verkehre in Verkehrszellen - den Ziel- und Quellverkehr differenziert erfasst und sich nicht auf eine bloße Verkehrsmengenbetrachtung beschränkt. Das von M... ... verwendete Modell bringt es mit sich - wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat - , dass in den einzelnen Verkehrszellen unterschiedlich hohe Verkehrsaufkommen entsprechend der jeweils unterschiedlichen Anteile an Verkehrsarten jeweils unterschiedlich hochgerechnet wurden. Eine individuelle Bewertung des Ziel- und Quellverkehrs - auf dessen Erfassung eine Verkehrsbefragung gerade zielt - ist deshalb unabhängig von einer (aktuellen) Verkehrszählung gewährleistet. Der Senat vermag nicht zu erkennen - auch das Vorbringen der Kläger gibt insoweit keine Hinweise -, dass und inwiefern ein auf Verkehrsbefragungen beruhendes Modell dem von M... ... verwendeten Umlegungsmodell methodisch in einem Maße überlegen wäre, dass aussagekräftige Aussagen zur Verkehrsentwicklung nur auf der Basis von Verkehrsbefragungen zustande kommen könnten.
64 
(eee) Soweit die Kläger - und der von ihnen in die mündliche Verhandlung gestellte Sachverständige W... - kritisieren, ein Vergleich der im M... ...-...-Gutachten vom 30.11.2005 zugrunde gelegten Straßenbelastung (im Analyse-Nullfall 2005) ergebe signifikante Abweichungen von den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung 2005, kann dem nicht schon - wie der Beklagte meint - entgegen gehalten werden, dass die Zählergebnisse erst 2007 herausgegeben worden seien und im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vom 30.11.2005 noch nicht vorgelegen hätten. Denn sie standen jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zur Verfügung. Aufgrund der Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats aber fest, dass die von den Klägern und dem Sachverständigen W... kritisierte Abweichung auf grundlegenden Unterschieden bei der Erhebungsmethodik beruhen, weshalb ein Vergleich der von M... ... ermittelten Verkehrsbelastung 2005 mit den Ergebnissen der amtlichen Straßenverkehrszählung schon im Ansatz nicht möglich ist.
65 
Der Gutachter S... hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt, dass die an den Zählpunkten der Amtlichen Straßenverkehrszählung ermittelten Verkehrszahlen - allein in Baden-Württemberg gebe es 4000 Zählpunkte - bundesweit und bundeseinheitlich in Aachen aufbereitet, d.h. anhand raumspezifischer Faktoren gewichtet und auf einen Jahreszeitraum umgerechnet würden. Die sich hieraus ergebende durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) gebe nur die Verkehrsmenge an einem bestimmten Zählpunkt wieder. Nicht berücksichtigt sei in den DTV-Werten die Art des Verkehrs und die Aufteilung nach Verkehrsbeziehungen. Insbesondere der kleinräumige Binnenverkehr sei in den DTV-Werten nicht erfasst. Dagegen begnüge sich die von M... ... verwendete Verkehrsmatrix nicht mit Aussagen zur Verkehrsmenge, sondern differenziere weiter nach der Art des Verkehrs. Sie bilde gerade kleinräumige Verkehrsbeziehungen unter Einschluss des Binnenverkehrs ab. Nachvollziehbar und widerspruchsfrei hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung dargestellt, dass die von M... ... verwendete Methode zu - auch signifikant - höheren Verkehrszahlen als die amtliche Straßenverkehrszählung führen kann, weil bei der verkehrszellenbezogenen kleinräumigen Erfassung der Verkehrströme auch solche Verkehre abgebildet werden, die z.B. vor Erreichen der amtlichen Zählstelle abbiegen oder erst nach der Zählstelle in die betreffende Straße einfahren, ohne die Zählstelle selbst zu passieren. Den Ausführungen des Sachverständigen zu diesen methodischen Unterschieden sind die Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Auch der Sachverständige W... hat die aufgezeigten methodischen Unterschiede nicht grundsätzlich bestritten. Er hat allerdings in Frage gestellt, dass es einer kleinräumigen Betrachtung des Untersuchungsraums überhaupt bedurfte. Nach Auffassung des Senats liegt es jedoch auf der Hand - und ist ohne weiteres plausibel -, dass die B 31 (neu) nicht nur hauptsächlich von Durchgangsverkehr, sondern in erheblichem Umfang auch von Binnenverkehr mit Fahrtzielen in der Innenstadt von Friedrichshafen befahren werden wird. Die gesonderte kleinräumige Erfassung dieser Binnenverkehre - entsprechend der von M... ... angewandten Methode - mag rechtlich nicht zwingend geboten sein, insbesondere mag es zur Erfassung der gegebenen Verkehrsbelastung bzw. zur Erstellung einer Verkehrsprognose sogar ausreichen, einen gröberen Maßstab zu wählen. Umgekehrt ist es aber nicht zu bestanden, sondern sachgerecht, wenn sich der Verkehrsgutachter - und ihm folgend die Planfeststellungsbehörde - um eine möglichst differenzierte Erfassung der tatsächlichen bzw. zu erwartenden Verkehrsströme bemüht.
66 
Soweit der Sachverständige W... und ihm folgend die Kläger darauf abheben, dass die von M... ... zum Analysenullfall ermittelten Zahlen einerseits und die von der amtlichen Straßenverkehrszählung zum Analysenullfall erhobenen Verkehrsdaten andererseits (vgl. Gutachten von R... ..., S. 4) zwischen -23 % und + 40% von einander abwichen und damit in einer nicht mehr hinnehmbaren Größenordnung schwankten, ist zunächst auf die dargestellte unterschiedliche Berechnungsmethodik zu verweisen. Darüber hinaus ist zu der signifikantesten Abweichung bei der Zählstelle Nr. 8322 1103 (Manzell), wo die Kläger den von M... ... ermittelten 33.500 Kfz/24h (dort Plan 4) 14.171 Kfz/24h aus der amtlichen Verkehrszählung gegenüberstellen, zu sagen, dass sich diese Zahlen auf unterschiedliche Zählabschnitte beziehen und auch deshalb nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. GA, Anlage B 2). Außerdem handelt es sich - entgegen der Annahme der Kläger (vgl. Gutachten R... ..., Anlage K 2a, S. 4) um keine Zählstrecke der freien Strecke, sondern um eine innerörtliche Zählstelle (GA, Anlage B 1 „OD“ = Ortsdurchfahrt). In der mündlichen Verhandlung hat der Sachverständige W... zugestanden, dass die Zählabschnitte nicht identisch sind. Soweit er sich sodann ergänzend auf den Standpunkt gestellt hat, in dem von M... ... herangezogenen Streckenabschnitt betrage der DTV-Wert 25.000 Kfz/24h und damit immer noch 8.500 Kfz/24h weniger als von M... ... ermittelt (vgl. die von ihm in der mündlichen Verhandlung übergebene und zu Protokoll genommene Karte „Verkehrsprognose“), hat der Sachverständige S... dem überzeugend entgegen gehalten, dass es sich bei den 25.000 Kfz/24h um bereits im Jahre 2000 erhobene, nicht aktuelle Werte handele, die eben deshalb mit einem Klammerzusatz versehen seien. Soweit der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - schließlich noch darauf abheben, dass die (niedrigeren) DTV-Werte auch von den Verkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen bestätigt würden, ist dem ebenfalls die oben dargestellte unterschiedliche Erhebungsmethodik entgegenzuhalten. Auch die Straßenverkehrszählungen der Stadt Friedrichshafen erfassen lediglich die Verkehrsmengen an einer bestimmten Zählstelle. Die Zählergebnisse können deshalb nicht mit den auf dem Umlegungsverfahren beruhenden, auch die Verteilung des Verkehrs berücksichtigenden Ergebnissen von M... ... verglichen werden.
67 
(fff) Die von dem Sachverständigen W... und den Klägern weiter erhobene Rüge, M... ... verzichte zu Unrecht auf eine Berücksichtigung des induzierten Verkehrs, begründet kein zu einem methodischen Mangel des Gutachtens führendes Ermittlungsdefizit. Soweit es um sekundär induzierten (durch siedlungsstrukturelle Veränderungen bedingten) Verkehr geht, ist dieser berücksichtigt. Ausweislich S. 3 und 4 des Gutachtens vom 30.11.2005 sind siedlungsstrukturell bedingte Verkehrsveränderungen in die Berechnung mit eingeflossen. Dies wurde bereits bei der Darstellung der von M... ...-... herangezogenen Ermittlungs- und Bewertungsmethode ausgeführt (oben (aaa)). Bezüglich primär induzierter Verkehre hat der Sachverständige S...-... in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Gutachten M... ... vom 30.11.2005 (S. 16) im Einzelnen begründet, dass es hierzu sehr wenig empirisch gestützte Untersuchungen gebe, Untersuchungsergebnisse zu diesem Thema aber belegt hätten, dass der Einfluss primär induzierten Verkehrs im Prognosezeitraum 2005 bis 2020 bei etwa 1 % und damit im vernachlässigbaren Bereich liege. Aus dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a) ergeben sich keine substantiierten gegenteiligen Anhaltspunkte. Der Sachverständige W... hat in der mündlichen Verhandlung hierzu zwar allgemein ausgeführt, entgegen den Ausführungen von M... ... gebe es zur Einflussgröße von primär induziertem Verkehr wissenschaftliche Untersuchungen, jedoch die Auffassung von M... ... bestätigt, dass der Einfluss dieses Verkehrs auf die Verkehrsprognose „mit 1 % bis 5 % gering sein mag“. Nachdem die Sachverständigen übereinstimmend davon ausgehen, dass der Einfluss des primär induzierten Verkehrs auf die Verkehrsprognose - unabhängig davon, ob dieser Einfluss mit 1 % oder 5 % zu bewerten ist - , sich jedenfalls im geringfügigen Bereich bewegt, vermag der Senat kein Ermittlungsdefizit zu erkennen, das die Aussagekraft der Verkehrsprognose im Ganzen in Zweifel zieht.
68 
(ggg) Fachlich nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme von M... ...-..., der Verkehrszuwachs betrage bis 2020 durchschnittlich 20 %. Das von den Klägern vorgelegte Gutachten von R... ... bestätigt zwar einen überproportionalen Anstieg des motorisierten Personenverkehrs bis 2020 grundsätzlich, hält aber unter Hinweis auf eine neuere deutschlandweite Untersuchung von Intraplan (ITP) und der Beratergruppe für Verkehr und Umwelt (BVU) nur eine Zunahme von 10 bis maximal 15 % für realistisch (dort S. 12). Die Ansätze von M... ... beruhen allerdings nicht nur auf einer Prognose zur allgemeinen (deutschlandweiten) Motorisierungsentwicklung und zum Güterschwerverkehr, sondern berücksichtigen zudem die Besonderheiten der Bevölkerungsentwicklung im Bodenseekreis und der dort gegen eine Verminderung des Individualverkehrs sprechenden Altersstruktur (Gutachten S. 13-17). Vor allem aber sind in die von M... ... ermittelten Zahlen gezielt siedlungsstrukturelle Daten des Bodenseeraums im Allgemeinen und des Gebiets Friedrichshafen im Besonderen eingeflossen (s.o. die Darstellung unter (a.a.a.)). Dies hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung an dieser Stelle nochmals nachvollziehbar ausgeführt. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang die Raumordnungsprognose 2025/2050 des Bundesamts für Bauwesen und Raumordnung (Berichte, Band 29) vorgelegt, aus der sich bestätigend ergibt, dass für den Bereich Friedrichshafen bis 2025 allein schon eine Bevölkerungszunahme von 10 % erwartet wird. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die von M... ... zugrunde gelegte Prognose des Verkehrszuwachses - selbst dann, wenn sie eher großzügig bemessen sein sollte - fachlich fehlerhaft zustande gekommen ist. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass das Gutachten von R... ... die von M... ... gewählten Ansätze an sich nicht in Frage stellt, sondern aus ihnen lediglich einen geringeren Zuwachs ableitet (dort S. 10-14). Dies begründet noch keinen Mangel des Gutachtens vom 30.11.2005.
69 
(hhh) Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gutachten von M... ... - und ihm folgend der Planfeststellungsbeschluss - als Prognosehorizont das Jahr 2020 wählt (Planfeststellungsbeschluss S. 37, 38, 52). Normative Vorgaben für die Wahl des Prognosezeitpunkts fehlen. Anhaltspunkte dafür, dass der Prognosehorizont 2020 zeitlich zu kurz gewählt worden oder Ausdruck einer unsachlichen Erwägung wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 - 9 B 41.04 -, juris Rdnr. 20), sind ebenfalls nicht zu erkennen. Im Gegenteil dürfte der gewählte Prognosehorizont mit Blick darauf sachgerecht sein, dass sich nach aller Erfahrung im Planfeststellungsrecht bezogen auf einen 15-Jahreszeitraum noch zuverlässige Abschätzungen treffen lassen. Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei „beispielsweise das Jahr 2035“ zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl. v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). Entgegen der Auffassung der Kläger greift der Planungshorizont 2020, auf den das Gutachten von M... ... und der Planfeststellungsbeschluss gleichermaßen abstellen, auch nicht deshalb zu kurz, weil die Verwirklichung der Planung bis zu diesem Zeitpunkt unrealistisch wäre. Anders als sie meinen, ergibt sich aus der Stellungnahme der Landesregierung gegenüber dem Landtag Baden-Württemberg vom 22.07.2007 (LT-Drs. 14/1426; GA, Anlage K 2b) nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben erst nach 2025 realisiert sein wird. Im Gegenteil: Die B 31 (neu) ist in Anlage 1.1. , Teil A, lfd. Nr. 61 der LT-Drs. als Vorhaben erwähnt, das bis ca. 2015 abgeschlossen werden soll. Zwar sind weitere Straßenbauprojekte, die - wie das planfestgestellte Vorhaben - ebenfalls Bestandteil des Planungsfalls 7.5 sind (z.B. B 31 (neu) zwischen Friedrichshafen-Waggershausen bis Friedrichshafen-Löwental, lfd. Nr. 124, und B 31 (neu) zwischen Überlingen-Ost und Oberuhldingen, lfd. Nr. 111) als Vorhaben eingestuft, deren Weiterplanung wegen nicht absehbarer Finanzierung zurückzustellen ist. Hierauf kommt es aber nicht an, weil das planfestgestellte Vorhaben nicht erst mit Realisierung des gesamten Planungsfalls 7.5, sondern bereits bei isolierter Betrachtung für sich genommen verkehrswirksam und plangerechtfertigt ist. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Landesregierung lediglich um einen Bericht über die Priorisierung von Straßenbauprojekten, der eine „Momentaufnahme“ darstellt und unter Änderungsvorbehalt steht. So wird auf S. 4 darauf hingewiesen, dass die Priorisierungstabelle ggf. angepasst werden müsste, sofern der Bund deutlich mehr als die unterstellten Investitionsmittel in Höhe von 200 Mio EUR im Jahr bereitstellt. Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von vornherein nicht geeignet, präzise Aussagen zur Realisierbarkeit des Planungsfalls 7.5 zu treffen. Daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass - wie die Kläger meinen - der Verkehrsprognose ein Straßennetz zugrunde liegt, das nicht vor den Jahren 2030 - 2040 verwirklicht werden wird. Der Beklagte hat unwidersprochen darauf hingewiesen, dass die Planungen für die Ortsumfahrung Bermatingen (L 205 neu), die Ortsumfahrung Markdorf (K 7743 neu) und die Ortsumfahrung Kluftern (K 7743 neu) bereits teilweise erarbeitet werden. Für die OD Markdorf soll noch 2009 das Planfeststellungsverfahren eingeleitet werden; der im Planungsfall 7.5 ebenfalls vorgesehene Riedleparktunnel ist im vordringlichen Bedarf für den Bundesfernstraßenbau enthalten.
70 
(iii) Die Einwände der Kläger gegen die Leistungsfähigkeitsanalyse von Mx-... ...t greifen ebenfalls nicht durch. Die Kläger meinen, dass ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) deshalb nicht notwendig sei, weil M... ...-... und der Planfeststellungsbeschluss von völlig unrealistischen Verkehrsbelastungen der Straßen im Analysenullfall bzw. Prognosenullfall ausgingen (GA, Bl. 83). Auch insoweit ist zu beachten, dass die Notwendigkeit eines vierspurigen Ausbaus aufgrund der bindenden Feststellungen des Fernstraßenausbaugesetzes fest steht (s.o.). Unabhängig davon sind die Einwände der Kläger nicht stichhaltig. Soweit sie unter Berufung auf das Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 25) die von M... ... für den Analyse-Nullfall 2005 ermittelte Verkehrsbelastung von 33.500 Kfz/24h mit dem Argument anzweifeln, dass auf zweispurigen Straßen überhaupt nur 26.300 Kfz/24h abgewickelt werden könnten (GA Bl. 83), ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die Stadt Friedrichshafen über die Zählschleifen im Bereich der Lichtsignalanlagen auf der B 31 (alt) zwischen Manzell und Friedrichshafen für das Jahr 2008 eine mittlere normalwerktägliche Belastung von 27.600 Kfz/24 h mit Spitzenwerten von über 31.000 Kfz/24 h ermittelt hat (GA, Anlage B3). Die von M... ... ermittelten Zahlen werden damit der Größenordnung nach bestätigt. Soweit die Kläger die im Prognosenullfall erwartete Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrten Kluftern (18.000 Kfz/24h) und Hagnau (23.000 Kfz/24h) mit dem Argument bezweifeln, dass die Kapazitätsgrenze zwischen 10.000 und 15.000 Kfz/24h liege (GA Bl. 83), so stellen sie damit die Richtigkeit der Prognose nicht in Frage. Denn die erwartete Verkehrsbelastung hängt nicht davon ab, ob die von den Klägern für realistisch gehaltene Kapazitätsgrenze überschritten wird oder nicht.
71 
(jjj) Schließlich schlagen die Einwendungen der Kläger gegen die Verkehrsprognose auch insoweit nicht durch, als die Machbarkeit einer Verlagerung des Durchgangsverkehrs von der B 33 auf die B 31 (neu) bezweifelt wird. In dem Gutachten von R... ... (GA, Anlage K 2a, S. 22ff) werden diesbezügliche Zweifel aus den Plänen 11, 12, 42 und 43 des Gutachtens M... ... zur Stromverfolgung 2020 (Prognose Nullfall und Planungsfall 7.5) hergeleitet. Auch in der mündlichen Verhandlung haben der Sachverständige W... - und ihm folgend die Kläger - diese Einwendung aufrecht erhalten. Dabei verkennen sie jedoch, dass die Pläne zur Stromverfolgung in Bezug auf die prognostizierte Straßenbelastung 2020 keine Aussagekraft haben. Wie der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat, kann den Plänen zur Stromverfolgung nicht entnommen werden, wie sich der Bau der B 31 (neu) auf das übrige Straßennetz auswirkt, insbesondere, ob sich dadurch auf anderen Straßen eine Zu- oder Abnahme des Verkehrs ergibt. Die Pläne zur Stromverfolgung betrachten lediglich isoliert den Verkehr zwischen Punkt A und Punkt B ohne Berücksichtigung der Verlagerungseffekte, die sich aufgrund des Neubaus der B 31 (neu) ergeben. Die Verlagerungseffekte ergeben sich vielmehr aus Plänen 7 und 8 (Straßenbelastung im Prognose-Nullfall), Plan 18 (Planungsfall Zwischenstufe), Plan 28 (Planungsfall Zwischenstufe 2) sowie Plan 38 (Planungsfall 7.5) des Gutachtens M... ... vom 30.11.2005. Hieraus ist zu entnehmen, dass schon im Planungsfall Zwischenstufe eine Verkehrsverlagerung von der B 33 (Stetten-Ittendorf, Ittendorf-Markdorf und Markdorf-Ravensburg) auf die B 31 (neu) in der Größenordnung bis 1.500 Kfz/24 h zu erwarten ist. Im Planungsfall Zwischenstufe 2 beträgt die Verkehrsverlagerung bis zu 5.900 Kfz/24h. Im Planungsfall 7.5 ist die Verlagerung von der B 33 mit bis zu 6.700 Kfz/24 h im Abschnitt Markdorf-Ravensburg signifikant. Die von den Klägern für verwunderlich gehaltene geringe Zahl des Durchgangsverkehrs auf der B 33 erklärt sich nachvollziehbar daraus, dass das Verkehrsaufkommen im Untersuchungsraum durch Eigenverkehr der Kommunen bzw. deren Verkehrsaustausch untereinander bestimmt wird und der Be-griff Durchgangsverkehr stark variiert je nachdem, wie weit man den Untersuchungsbereich zieht (M... ..., Gutachten 30.11.2005, S. 7/8).
72 
Die von M... ... prognostizierte Verkehrsverlagerung von der B 33 auf die B 31 (neu) ist nach Auffassung des Senats plausibel, wenn man bedenkt, dass sich der Weg von Meersburg nach Ravensburg-Weissenau (über die B 31 neu) im Planungsfall 7.5 zwar um ca. 5,5 km verlängert, sich die Fahrzeit aber gleichwohl verkürzt. Der Umweg über eine vierspurig ausgebaute Schnellstraße - auch schon vor Realisierung des Planungsfalls 7.5 in den Zwischenstufen der Teilverwirklichung - ist für den nach Ravensburg orientierten Verkehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung allemal eine Alternative zu der B 33 mit ihren vielen Ortsdurchfahrten.
73 
Den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 7, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass dem Verkehrsgutachten von M... ... vom 30.11.2005 für die B 31 Manzell (Analyseverkehr) um bis zu 30 % überhöhte Verkehrszahlen zugrunde liegen, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis auf vorhandene eigene Sachkunde abgelehnt. Im Rahmen der umfangreichen, zweitägigen Verhandlung hat sich der Senat in der ausgiebigen Diskussion mit den Gutachtern S... und ... hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der Frage verschafft, ob das herangezogene Sachverständigengutachten nach den oben dargelegten Maßstäben methodisch einwandfrei zustande gekommen ist und ob die darin zugrunde gelegten Verkehrszahlen geeignet sind, den von der Planung zu bewältigenden Konflikt angemessen zu erfassen. Gleiches gilt in Bezug auf die Beurteilung der Frage, ob die in der Verkehrsprognose von M... ... für die B 31 im Bereich Manzell (Analyseverkehr) zugrunde gelegten Verkehrszahlen als „überhöht“ angesehen werden müssen. Im Rahmen der zweitägigen Diskussion, die unter den Sachverständigen größtenteils kontrovers geführt wurde, sind die jeweils unterschiedlichen Ansätze im methodischen Vorgehen und die sich daraus ergebenden Unterschiede bei der Ermittlung, beim Zustandekommen und bei der Bewertung der Verkehrszahlen offenbar geworden. Für den Senat und die Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass die unterschiedlichen Verkehrszahlen auf einer jeweils unterschiedlichen Herangehensweise beruhen, die auf S. 39 ff. (insbes. S. 44) dieses Urteils bereits im Einzelnen dargestellt wurde. Aufgrund dessen war der Senat in der Lage, die Frage, ob die von M... ... verwendeten Verkehrszahlen als „überhöht“ anzusehen sind, ohne Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu beurteilen.
74 
Nach alldem bestehen gegen die von M... ... vorgenommene Verkehrsprognose und die hierauf gestützte Entscheidung der Planfeststellungsbehörde, ein vierspuriger Ausbau der B 31 (neu) sei notwendig, keine Bedenken. Ein nur zweispuriger Ausbau ist keine zumutbare Alternative.
75 
(dd) Die von den Klägern weiter ins Spiel gebrachte Alternative, auf den Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zu verzichten und diese unter Anbindung der K 7742 nördlich von Schnetzenhausen mit einer nach Westen verschobenen Anschlussstelle Schnetzenhausen zusammen zu legen, kommt entgegen ihrer Auffassung ebenfalls nicht als zumutbare Alternative in Betracht. Anders als die Kläger meinen, hat es die Planfeststellungsbehörde nicht unterlassen, diese Variante ernsthaft zu untersuchen. Die aufgezeigte Planungsalternative ist Gegenstand eines Ergänzungsgutachtens „Anschlussvarianten“ der M... ... GmbH vom 30.03.2006, wo zwei Anschlussvarianten der Anbindung der K 7742 (Variante 1: direkte Anbindung an die B 31 (neu); Variante 2: Anbindung unter Verknüpfung mit der L 328b an die B 31 (neu)) untersucht wurden. Zudem wurde diese Alternative von der Arbeitsgruppe Tierökologie und Planung (T... et al.) naturschutzfachlich und artenschutzrechtlich gewürdigt (Stellungnahme vom 30.01.2008, GA Bl. 463). Die Ergebnisse der Untersuchung haben Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden (S. 61 - 66).
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(aaa) Von M... ... wird dargelegt, dass eine neue Verkehrsachse über den Straßenzug K 7739 - K 7737 - K 7725 via Köstenbach, Ittenhausen und Ailingen geschaffen würde, die zu einer unerwünschten Verdrängung von Verkehr ins nachgeordnete Straßennetz und zu beträchtlichen Verkehrszunahmen in den genannten Ortsdurchfahrten führen würde. Ebenso gerieten die Ortsdurchfahrten Unterraderach, Manzell und Schnetzenhausen unter Druck. Insgesamt sei die Entlastungswirkung im Bereich von Friedrichshafen deutlich geringer als im Planungsfall 7.5. Zudem sei die K 7742 wegen des Straßenquerschnitts, der Trassierungselemente und der Unstetigkeit der Linie nicht geeignet, mehr Verkehre aufzunehmen. Bereits aus diesen Gründen ergibt sich, dass die aufgezeigte Alternative nicht zumutbar i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 1. Alt. BNatSchG ist. Der Senat hat keinen Grund, die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung anzuzweifeln. Auch die Kläger haben hiergegen keine substantiierten Einwendungen erhoben. Für den Senat liegt es auf der Hand, dass das Planungsziel der Bündelung des aus Nordwesten fließenden Verkehrs auf der B 31 neu - und damit eine Entlastung des Straßennetzes in der Fläche - nur erreicht werden kann, wenn dieser Verkehr so weit westlich wie möglich auf die B 31 (neu) geleitet wird. Denn je weiter östlich sich die Anschlussstelle befindet, desto weniger attraktiv wird es für die von Westen kommenden Verkehrsteilnehmer mit Fahrtziel Friedrichshafen sein, die schnellere, aber u.U. weitere Strecke über die B 31 (neu) zu befahren. Ein Verzicht auf die Anbindung der K 7743 (neu) bei Kluftern/Spaltenstein zugunsten einer Anbindung bei Schnetzenhausen würde deshalb zu nicht mehr hinnehmbaren Abstrichen an den mit der Planung verfolgten Zielen führen.
77 
(bbb) Unabhängig davon liegt eine zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG auch deshalb nicht vor, weil der bei einer Anbindung der K 7742 notwendige Ausbau dieser Straße nordwestlich von Raderach zu erheblichen Beeinträchtigungen des beidseitig der K 7742 gelegenen FFH-Gebiets Nr. 8221/243 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und der beidseitig dieser Straße liegenden Naturschutzgebiete „Ried“ und „Großried“ führen würde (T... et al v. 30.01.2008 S. 2 und Planfeststellungsbeschluss S. 65). Zudem löst die vorgeschlagene Alternative eine Vielzahl neuer naturschutzrechtlicher Konflikte aus (Eingriff in den Hinglenwald, Inanspruchnahme von laubbaumreichen Mischwaldbeständen, Verlust an Nahrungshabitaten und potentiellen Quartieren bei Fledermäusen, Zerschneidung von Fledermausflugstraßen (T... et al, a.a.O., S. 3). Diese Eingriffe und Konflikte werden bei der vorgesehenen Planung vermieden.
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(ccc) Die von den Klägern vorgeschlagene Variante kommt auch aus spezifisch artenschutzrechtlichen Gründen nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht. T... et al. haben in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2008 im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgeschlagene Anbindung der K 7742 neue artenschutzrechtliche Konflikte auslöst, die sich bei der streitgegenständlichen Planvariante nicht stellen. So werden Brutplätze des streng geschützten Wespenbussards, von dem aktuell nur wenige Brutpaare im Bodenseeraum bekannt sind, zerstört (§ 42 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG). Artenschutzrechtliche Konflikte ergeben sich auch in Bezug auf die Fledermaus und die Haselmaus, wobei eine Berührung von Verbotstatbeständen i.S.v. § 42 BNatSchG nach Einschätzung des Gutachters ggf. vermieden werden könnte (T... et al. a.a.O., S. 4/5). Der Senat hat keinen Anlass, die Angaben der Gutachter bzw. das methodisch einwandfreie Zustandekommen des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Kläger haben zwar darauf verwiesen, dass dem örtlichen Ornithologen K. das Vorkommen des Wespenbussards im Hinglenwald nicht bekannt sei. Dieser Einwand stellt allerdings die Einschätzung von T... et al. nicht in Frage. Die Bewertung von T... et al. beruht auf einer - von den Klägern methodisch nicht angegriffenen - flächendeckenden Erhebung, die R... et al. (Fachbeitrag zum Arten- und Biotopschutz vom Dezember 2006, von dem Beklagten mit Schreiben vom 21.07.2009 vorgelegt) im Frühjahr 2006 im Bereich des Hinglenwaldes vorgenommen haben. Die Revierkartierung beruht auf vier Begehungen, wobei im Bereich des Hinglenwaldes (R... et al., S. 6, 15 und Karte 3 Gebiet „VG“) der Wespenbussard nachgewiesen werden konnte. Entgegen der Kritik der Kläger beruht die Stellungnahme von T... et al. damit gerade nicht auf Mutmaßungen und pauschalen Abschätzungen. Auch die Tatsache, dass T... et al. nach Auffassung der Kläger „die Auswirkungen der bei der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens mit Sicherheit zu erwartenden Ortsumfahrung Kluftern“ nicht in den Blick genommen haben, ist nicht zu beanstanden. Bereits oben wurde ausgeführt, dass die Ortsumfahrung Kluftern nicht Gegenstand der vorliegenden Planung - und demgemäß auch nicht des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses - ist.
79 
(ddd) Schließlich kommt die von den Klägern vorgeschlagene Variante mit Blick auf den Artenschutz auch deshalb nicht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG in Betracht, weil sich die Eingriffe in das Bachmuschelvorkommen des Mühlbachs selbst bei Verwirklichung der vorgeschlagenen Alternative nicht vermeiden ließen. Für den Bau der Hauptstrecke muss der Mühlbach auf etwa 200 m auch im Falle eines Verzichts auf die planfestgestellte Anschlussstelle Schnetzenhausen verlegt werden (T... et al., Stellungnahme vom 30.01.2008, S. 6 und 8).
80 
(ee) Ein vollständiger Verzicht auf die Anschlussstellen Kluftern/Spaltenstein und Schnetzenhausen kommt als zumutbare Alternative ebenfalls nicht in Betracht. Das von dem Beklagten verfolgte Verkehrskonzept der Bündelung des Ost-West-Verkehrs (unter angestrebter Entlastung der Ortsdurchfahrten Efrizweiler, Kluftern und Lipbach bei Umsetzung des Planungsfalls 7.5) steht und fällt damit, dass die aufkommenstarken Verkehre aus den nordwestlichen Bereichen (Markdorf, Bermatingen und Salem) auf die B 31 (neu) geleitet und dort nach Friedrichshafen bzw. nach Osten weitergeführt werden. Ein Verzicht auf eine Anbindung würde deshalb die Sinnhaftigkeit des Planungskonzepts als Ganzes in Frage stellen und sich nicht mehr im Bereich zumutbarer Abstriche vom Zielerreichungsgrad bewegen. Ergänzend wird auf S. 61 und 62 des Planfeststellungsbeschlusses verwiesen.
81 
(ff) Auch eine kleinräumige Verlegung des Trassenverlaufs im Bereich der Anschlussstelle Schnetzenhausen steht als zumutbare Alternative i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG nicht zur Verfügung. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verschiebung des Knotens/der Trasse geprüft. Um den Mühlbach komplett aus der Planung auszusparen, wäre eine Achsverlegung um ca. 200 m nach Nord-Ost erforderlich. Dies kollidiert mit dem südlich von Heiseloch und dem Hermannsberg vorhandenen Drumlinshügel (vgl. Verträglichkeitsstudie gem. § 34 BNatSchG, Ordner 4, Abschnitt 12.6, S. 16 und Planfeststellungsbeschluss S. 164). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung müsste dieser Hügel etwa in der Mitte durchschnitten werden. Es entstünde eine etwa 90 m breite und 14 m tiefe Schneise, in der die Fahrbahn verliefe. In der Konsequenz würde der Drumlinshügel weitgehend abgetragen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass es dadurch zu Erdmassenüberschüssen in der Größenordnung von 100.000 m 3 komme, deren Unterbringung nicht gewährleistet sei. Zudem seien Mehrkosten von mindestens 1 Mio EUR (vgl. auch GA, Beklagtenschriftsatz vom 22.07.2009, S. 12) zu erwarten. Bei dieser Sachlage kann die vorgeschlagene Trassenverschiebung nur mit außergewöhnlichem Aufwand verwirklicht werden. Sie steht damit außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zwischen dem damit erzielbaren Gewinn für Natur und Umwelt, zumal sich die durch die Verlegung des Mühlbachs betroffene Bachmuschelpopulation, wie im Zusammenhang mit dem Erhaltungszustand dieser Population (§ 43 Abs. 8 Satz 2 2. Alt BNatSchG) noch näher auszuführen sein wird, nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Gutachter in der mündlichen Verhandlung ohne nennenswerte Verluste umsetzen lassen wird.
82 
(gg) Aus den unter (cc), dd) und ff) genannten Gründen kommt auch die von den Klägern vorgeschlagene Kumulation dieser Maßnahmen (Verlegung der Anschlussstelle Schnetzenhausen, nur zweispuriger Trassenausbau und Verschiebung der Trasse im Bereich der dann entfallenden Anschlussstelle Schnetzenhausen nach Norden) nicht als zumutbare Alternative in Betracht.
83 
(c) Die weitere Ausnahmevoraussetzung des § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, dass sich der Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern darf, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-Richtlinie weitergehende Anforderungen enthält, ist ebenfalls gegeben. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie verlangt bezüglich der in Anhang IV zur FFH-Richtlinie gelisteten Arten, zu denen auch die Bachmuschel (unio crassus) gehört, dass die „Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen“. Da der günstige Erhaltungszustand nach der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v. 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28) aber im Grundsatz zu den „unabdingbaren Voraussetzungen für die Zulassung der in Art 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen“ gehört, liegen jedenfalls im rechtlichen Ausgangspunkt in Bezug auf die Bachmuschel „weitergehende Anforderungen“ i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 a.E. BNatSchG vor, die im nationalen Recht zusätzlich zu beachten sind (vgl. Meßerschmitt, Bundesnaturschutzrecht, § 43 Rdnr. 71; Gellermann, NuR 2007, 783ff, 789).
84 
Ob diese Ausnahmevoraussetzung vorliegt, bestimmt sich nach dem Erhaltungszustand einer Art und nicht in Bezug auf einzelne Exemplare. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 lit. i) Satz 1 der FFH-Richtlinie ist der Erhaltungszustand einer Art nach der Gesamtheit der Einflüsse zu beurteilen „die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können“. In Bezug auf den Begriff der „Population“ ist mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116, juris Rdnr. 571) auf Art. 2 lit. i) der Verordnung EG Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) abzustellen, der sich wortgleich in § 10 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG wiederfindet. „Population“ ist demnach eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen. Mit dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) ist der Populationsbegriff so zu verstehen, dass die Individuen derselben Art oder Unterart angehören und innerhalb ihres Verbreitungsgebiets in generativen oder vegetativen Vermehrungsbeziehungen stehen müssen (vgl. auch Schuhmacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 10 Rdnr. 48). Bei diesem Verständnis ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Siedlungsräume einer Art infolge der Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens verloren gehen, die Population als solche in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet, das über das Plangebiet hinausreicht, aber als lebensfähiges Element erhalten bleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 572). Werden etwa aufgrund von Ausgleichsmaßnahmen Ausweichhabitate zur Verfügung gestellt, so ist ein Maß an Kontinuität gewahrt, das genügend Gewähr dafür bietet, dass die betroffene Population in einem günstigen Erhaltungszustand verbleibt (BVerwG, a.a.O. Rdnr. 573). Zudem ist zu berücksichtigen, ob die Möglichkeit besteht, dass betroffene Arten auf Siedlungsräume ausweichen, die ohne gezielte Aufwertung aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung die Voraussetzungen für eine Besiedlung bieten. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population ist etwa dann anzunehmen, wenn die Zahl der die Population bildenden Individuen wesentlich verkleinert wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, NuR 2008, 181, juris Rdnr. 193). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehört der „günstige Erhaltungszustand“ zwar zu den „unabdingbaren Voraussetzungen“ für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urt. v. 10.05.2007 - C-508/04 -, NuR 2007, 403 ff, Rdnr. 115; Urt. v 14.06.2007 - C-342/05 -, NuR 2007, 477 ff, Rdnr. 28). Jedoch hat der EuGH in dem Urteil vom 14.06.2007 (a.a.O. Rdnr. 29) zugleich festgestellt, dass auch bei ungünstigem Erhaltungszustand Ausnahmen unter außergewöhnlichen Umständen zugelassen werden können. Voraussetzung ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können. Dies ist insbesondere der Fall bei „neutralen“ Maßnahmen, bei denen sich etwa die Tötung einer Reihe von Exemplaren auf das in Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie genannte Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirkt (EuGH, a.a.O. RdNr. 29). Aus den vom EuGH in diesem Zusammenhang angeführten „außergewöhnlichen Umständen“ (a.a.O. Rdnr. 29) ergibt sich keine weitere selbständige Einschränkung für die Zulassung einer Ausnahme. In dem genannten Urteil vom 14.06.2007 lässt der EuGH offen, wann „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. Aus den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, dass die Zulassung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands einer Population weder eine Gefährdung bestimmter Rechtsgüter noch die Verfolgung bestimmter Planungsziele voraussetzt, sondern bereits dann zulässig ist, wenn „hinreichend nachgewiesen“ ist, dass die Ausnahme den ungünstigen Erhaltungszustand einer Population nicht verschlechtern bzw. die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 01.04.2009 - 4 B 62.08 -, NuR 2009, 414ff). In dem Begriff „außergewöhnliche Umstände“ kommt damit lediglich zum Ausdruck, dass beim Vorliegen eines ungünstigen Erhaltungszustands an den Nachweis der Neutralität des Eingriffs besondere Anforderungen zu stellen sind, die bereits in der Zulassung der Ausnahme selbst enthalten sein müssen (so auch Sobotta, NuR 2007, 642, 647).
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Der Beklagte hat den bundesweiten Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen im Planfeststellungsbeschluss zwar als kritisch und den Erhaltungszustand der Population im Mühlbach als „günstig bis ungünstig“ eingestuft, ist im weiteren aber unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 14.06.2007 davon ausgegangen, dass sich die im Wege der Ausnahme zugelassenen Eingriffe in die Tatbestandsverwirklichung des § 42 Abs. 1 BNatSchG als „neutrale“ Maßnahme auf das Ziel der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustands nicht auswirken (Planfeststellungsbeschluss S. 164 - 166). Dies ist nicht zu beanstanden. Auch das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aufgrund der eingehenden, unter Beteiligung der Gutachter T... und P... geführten Diskussion in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die im Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Bachmuschel-Population im Mühlbach vorgesehenen Gefahrenvermeidungs-, Gefahrenminimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen ausreichen, um vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art auszuschließen (zum Maßstab des Ausschlusses vernünftiger Zweifel vgl. BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 - 9 A 73.07 - Rdnr. 59):
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(aa) Der Mühlbach wird auf ca. 460 m in einem Abschnitt verlegt, in dem von T... et al. (Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.01.2008 und Stellungnahme vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16, S. 1) lediglich 3,8 % der im Mühlbach lebend erfassten Individuen registriert wurden. Mehr als 90 % aller 2006 von T... et al. vorgefundenen lebenden Tiere (640) siedeln oberhalb der Verlegungsstrecke und werden durch die Baumaßnahme nicht betroffen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist die Ermittlung und Bewertung der Bachmuschelbestände durch T... et al. methodisch nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf eine Untersuchung von H... (2005) darauf verweisen, dass die Bestandszahlen der Bachmuschel im Mühlbach deutlich höher seien (4.800 anstatt der von T... et al. anhand der vorgefundenen Anzahl von 640 nach Erfahrungswerten geschätzten 1.500 - 2.000 Tiere), vermögen sie damit die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... et al. nicht in Frage zu stellen. Die Angaben von H... beruhen lediglich auf einer Hochrechnung auf Basis einzelner Probestrecken und nicht auf einem weitgehend vollständigen Begang des Mühlbachs wie im Falle des zudem noch aktuelleren Gutachtens von T... Den Ergebnissen von H... liegt damit eine andere methodische Vorgehensweise zugrunde, die zwar für sich genommen nicht zu beanstanden sein mag, die Zulässigkeit und Plausibilität der von T... et. al angewandten Methode aber jedenfalls nicht in Frage stellt. Soweit die Kläger auf die Ergebnisse der Untersuchung von P... vom Juli 2009 (GA, Anlage K 20) verweisen, der den Bachlauf des Mühlbachs am 04. und 10. Juli 2009 abschnittsweise durch Abtasten mit der Hand, teilweise auch im Wege des Durchwühlens des Bachbettes abgesucht hat und zu weit höheren Bestandszahlen als T... et al. gekommen ist, vermögen sie die methodische Richtigkeit der Vorgehensweise von T... ebenfalls nicht zu erschüttern. Dies wurde oben (unter 2. a)) bereits ausgeführt. Unabhängig davon können die Kläger die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgeführten artenschutzrechtlichen Ermittlungen und Bewertungen von T... et al. auch aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht mit erst nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses angestellten eigenen Ermittlungen erschüttern (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, Pressemitteilung Nr. 50/2009). Denn der Senat hat die Rechtmäßigkeit der artenschutzrechtlichen Bewertungen bzw. Ermittlungen bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen. Spätere Veränderungen der Sachlage stellen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dann grundsätzlich nicht mehr in Frage.
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(bb) Die von der Verlegung des Baches betroffenen Tiere sollen in Bereiche des Oberlaufs des Baches (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14.1, Ordner 3, Abschnitt 12.0) umgesiedelt werden. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T... und P... in der mündlichen Verhandlung können Bachmuscheln ohne weiteres - insbesondere ohne dass es deshalb zu einem Absterben einzelner Exemplare in nennenswertem Umfang kommt - in geeignete Habitate umgesetzt werden. Da eine Umsetzung in den Oberlauf des Mühlbachs erfolgen soll, in dem bereits Bachmuscheln leben, bestehen keine Zweifel an der Geeignetheit des Habitats (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA Anlage B 16, S. 1). Der Sachverständige P... hat dies in der mündlichen Verhandlung bestätigt und ergänzend ausgeführt, dass die bereits im Oberlauf lebenden Bachmuscheln mit den umgesetzten auch nicht in Konkurrenz träten, weil die Muscheln jeweils „ihre Nische“ suchten. Die Durchführbarkeit einer Umsetzung - ohne nennenswerte Verluste - hängt nach den insoweit ebenfalls übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen auch nicht von der Anzahl der umzusetzenden Exemplare ab. Dies ist plausibel, weil die Umsetzung zeitlich gestaffelt und bereits ausgegrabene Tiere eine gewisse Zeit zwischengelagert („gehältert“) werden können. Mit Blick darauf ist es für die Frage des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation auch nicht von Bedeutung, ob abweichend von der ursprünglichen Bewertung von T... et al. entsprechend den - wie ausgeführt rechtlich schon aus anderen Gründen nicht maßgeblichen - Untersuchungsergebnissen von P... ggf. ca. 2000 Tiere umgesetzt werden müssen. Zwar haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass zu einer Umsetzung in dieser Größenordnung bislang noch keine Erfahrungen vorliegen, Zweifel an der Durchführbarkeit der Maßnahme haben sie aber übereinstimmend nicht geäußert. Im Hinblick darauf hat der Senat den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 2, gerichtet auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 2200 Exemplare der Bachmuschel leben (a.), dass es sich dabei um ca. 30 % der Gesamtpopulation im Mühlbach handelt (b) und dass die Annahme des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens zur Bestandsgröße dieser Population in dem vorhabenbedingt zu verlegenden Abschnitt (…) den tatsächlichen Bestand mindestens um den Faktor 20 unterschätzt (c), mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Sämtliche Teilfragen a) und b) können als wahr unterstellt werden und sind nach dem Ausgeführten für die Frage der Durchführbarkeit der Umsetzung von Bachmuscheln unerheblich. Die Teilfrage c) bedarf zudem keiner Klärung durch ein Sachverständigengutachten, sondern kann durch das Gericht aufgrund der schriftlichen Äußerungen der Sachverständigen T... und P... beantwortet werden, zumal die von P... aufgrund einer anderen Vorgehensweise im Juli 2009 ermittelte Populationsgröße (dazu s.o.) von T... in der mündlichen Verhandlung als realistisch anerkannt worden ist. Auch den Beweisantrag Nr. 4, Teilfrage a), gerichtet auf die Tatsache, dass es keine bisher dokumentierten Fälle gibt, in denen ein Bachmuschelbestand von mindestens 2200 Exemplaren erfolgreich in einen anderen, ebenfalls bereits mit Bachmuscheln besiedelten Abschnitt desselben Gewässers umgesiedelt worden wären, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die Beweisfrage als wahr unterstellt werden kann. Die Antwort ergibt sich zudem aus den o.g. übereinstimmenden und nachvollziehbaren Abgaben der Sachverständigen T... und P...
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(cc) Zusätzlich soll der verlegte Mühlbachabschnitt in einen für eine Wiederbesiedelung günstigen Zustand versetzt werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan, Maßnahme 14). Zu diesem Zweck werden die durch die Verlegung beanspruchten Gewässerabschnitte unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Bachmuschel naturnah gestaltet (Maßnahme 14.1). Zur Wiederherstellung der Biotopvernetzung werden kombinierte Bach- und Kleintierdurchlässe mit Trockenwetterbermen im Bereich der Gewässerquerungen eingebaut (Maßnahme 14.2). Als Schutz gegenüber Schadstoffeinträgen wird am Mühlbach ein Gewässerrandstreifen angelegt (Maßnahmen 14.4 und 17). Als spezielle Schutzvorkehrungen während des Baubetriebs sind Schutzmaßnahmen nach RAS-LP 4 vorgesehen (Maßnahmen 10.1 und 10.4). Die RAS-LP 4 wiederum enthalten detaillierte Maßnahmen zur Verminderung zum Staub- und Sichtschutz, zum Schutz vor Einschwemmungen in Gewässer, zur Planung von Bauabläufen und zum Schutz von Gewässern vor Verunreinigungen (RAS-LP 4, Ziff. 2.2.). Zur Koordinierung und Überwachung der Schutzmaßnahmen für die Bachmuschelpopulation im Mühlbach sieht Maßnahme 14.1 die Einrichtung einer speziellen Fachbauleitung vor. Maßnahme Nr. 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans zielt - als Ersatzmaßnahme - auf eine Wiederbesiedelung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel. Zu diesem Zweck sollen Wirtsfische mit Muschellarven aus dem Mühlbach infiziert und in den Appenweiler Mühlbach eingebracht werden. Schließlich ordnet der Planfeststellungsbeschluss in A.V.7.8. des verfügenden Teils unter Bezugnahme auf den 4. Teil des Artenschutzfachlichen Fachbeitrags vom 30.12.2007 ein zehnjähriges Monitoring zur Wirksamkeit der dargestellten Maßnahmen mit dem Ziel der ggf. notwendigen Nachsteuerung an.
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In der mündlichen Verhandlung haben die Sachverständigen T... und P... übereinstimmend ausgeführt, dass eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts möglich und wahrscheinlich ist angesichts des Umstands, dass in den jeweils im Oberlauf bzw. im Unterlauf anschließenden Abschnitten vitale Populationen vorhanden seien. Entscheidend sei, dass der verlegte Abschnitt den speziellen Lebensbedingen der Bachmuschel entsprechend wiederhergestellt werde. Genau dies sieht Maßnahme 14.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans vor. Nach Einschätzung des Sachverständigen T... ist realistischerweise mit einer Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts innerhalb von 5 Jahren zu rechnen. Der Sachverständige P... hat ausgeführt, dass auch er eine Wiederbesiedelung dieses Abschnitts für sehr wahrscheinlich halte, auf eine zeitliche Einordnung wolle er sich aber nicht festlegen. Der Senat geht mit Blick auf die Äußerungen der Sachverständigen davon aus, dass sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation im Mühlbach auch dann, wenn eine Wiederbesiedelung des verlegten Abschnitts nicht innerhalb von 5 Jahren gelingen sollte, jedenfalls nicht verschlechtert. Denn es sollen sämtliche in dem verlegten Abschnitt befindlichen Tiere geborgen und umgesetzt werden. Der Sachverständige T... hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass bei den Verlegungsmaßnahmen die erfolgreiche Bergung sämtlicher Tiere im Vordergrund stehe. Der Senat hat keinen Anlass, die Ernsthaftigkeit dieser Absicht und die fachgerechte Durchführung der Umsetzung zu bezweifeln, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass unbeabsichtigt doch einzelne Tiere bei der Bergung übersehen und infolgedessen getötet werden. Darauf, dass das Habitat der Bachmuschelpopulation im Mühlbach infolge der Verlegung - vorübergehend - möglicherweise um 460 m verkürzt wird, kommt es für die Frage des Erhaltungszustands der Population nicht entscheidend an. Ob die Ausnahmevoraussetzungen nach § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1, Art. 1 Buchstabe i) der FFH-Richtlinie vorliegen, hängt nicht vom Erhalt jedes lokalen Lebensraums ab, sofern - wie hier - geeignete Ausweichquartiere zur Verfügung stehen und so das Überleben der betroffenen (lokalen) Population langfristig gesichert ist. Dies gilt selbst dann, wenn im Zuge der Verwirklichung des Planvorhabens - unbeabsichtigt - einzelne Exemplare der Population verloren gehen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125,116, juris Rdnr. 571ff zum Parallelproblem bei der Vogelschutzrichtlinie). Mit Blick darauf konnte der Senat - mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - den Beweisantrag Nr. 1 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), ablehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können im vorliegenden Zusammenhang (sowie im Zusammenhang mit der Frage, ob der Mühlbach ein potentielles FFH-Gebiet angesehen werden muss, dazu s.u.) als wahr unterstellt werden. Mit Blick darauf, dass es auf eine Wiederbesiedlung des verlegten Bachabschnitts nicht entscheidungserheblich ankommt, hat der Senat - wiederum mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss - auch den Beweisantrag Nr. 3 der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass es mindestens fünf Jahre dauert, bis die an den bisherigen oberstromigen Bachlauf angrenzenden Teilabschnitte des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln wieder besiedelt werden (a), dass es mindestens 30 Jahre dauert, bis sich in dem verlegten Abschnitt des Mühlbachs wieder eine Bachmuschel-Population der Größe und Qualität entwickelt hat, wie sie in dem von der Verlegung betroffenen Abschnitt des bisherigen Bachlaufs zu finden ist (b) und dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob eine Wiederansiedlung des verlegten Abschnitts des Mühlbachs durch die oberstromig lebenden bzw. dorthin versetzten Bachmuscheln überhaupt stattfindet, nicht möglich ist (c), abgelehnt. Gleiches gilt in Bezug auf den Beweisantrag Nr. 5 a), gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Größe des Habitats der Bachmuschel im Mühlbach bei Schnetzenhausen vorhabenbedingt um mindestens 460 m Bachstrecke abnehmen und erst langsam und mit großen Unsicherheiten eine Wiederausbreitung der verbleibenden bzw. umgesetzten Bachmuscheln stattfinden würde, den der Senat ebenfalls mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt hat. Unabhängig davon, dass die mit den Beweisanträgen Nrn. 1, 3 und 5 a) unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden können bzw. nicht entscheidungserheblich sind, verfügt das Gericht aufgrund der eingehenden, im Wesentlichen einmütigen Diskussion mit den Sachverständigen auch über hinreichende Sachkunde zur Beurteilung der jeweils unter Beweis gestellten Fragen.
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Zu Maßnahme 19 des landschaftspflegerischen Begleitplans (Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach) haben die Sachverständigen T... und P... im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass keine sicheren Aussagen zu einem Erfolg der Wiederansiedlungsmaßnahmen getroffen werden können. Der Sachverständige T... hat jedoch - unwidersprochen - dargelegt, dass die Voraussetzungen im Appenweiler Mühlbach insgesamt nicht ungünstig seien. Es hätten dort früher Bachmuscheln gelebt, die jedoch durch ein Einzelereignis vernichtet worden seien. Das Verschwinden der Bachmuschel beruhe insbesondere nicht darauf, dass die Habitatbedingungen dort nicht geeignet seien. Wirtsfische hätten im Appenweiler Mühlbach nachgewiesen werden können. Der Senat folgt diesen Einschätzungen der Sachverständigen und hält einen Erfolg des Wiederansiedlungsversuchs für offen, aber nicht unwahrscheinlich. Den Beweisantrag Nr. 4 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass eine fachlich belastbare und durch Erfahrungswissen untermauerte Aussage darüber, ob die planfestgestellte Maßnahme zur Wiederbesiedlung des Appenweiler Mühlbachs mit der Bachmuschel mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird, nicht möglich ist, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss abgelehnt. Die unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden. Auf eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit der Wiederansiedlungsversuchs im Appenweiler Mühlbach kommt es im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation zudem nicht entscheidungserheblich an. Denn der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulation wird sich auch dann, wenn die Wiederansiedlungsversuche im Appenweier Mühlbach scheitern sollten, wie oben ausgeführt jedenfalls nicht verschlechtern.
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Dem Einwand der Kläger, dass frühere Umsiedlungsbemühungen am Bampfen erfolglos gewesen seien und deshalb nicht den Schluss auf eine erfolgreiche Wiederbesiedelung des Mühlbachs bzw. des Appenweiler Mühlbachs zuließen, sind die Ausführungen von T... (Vergleichsuntersuchung Bampfen, Ordner 24, Bl 353) entgegen zu halten, wonach das langfristige Gelingen der Wiederbesiedlung zwar unklar sei, eine leicht positive Wiederbesiedelungstendenz aber angenommen werden könne. Der Beklagte weist zudem darauf hin, dass die Umsiedlung am Bampfen - anders als im Falle des Mühlbachs vorgesehen - direkt in den verlegten Abschnitt bei unerwartet ungünstigen Substratbedingungen erfolgt sei. Nach Einschätzung von T... vom 07.07.2008 (GA, Anlage B16 S. 2) bestehen am Mühlbach grundsätzlich andere und wesentlich günstigere Voraussetzungen und sind selbst am Bampfen mittlerweile erste Hinweise auf die Neuetablierung von Bachmuscheln im damals verlegten Abschnitt zu erkennen. Soweit die Kläger weiter auf fehlgeschlagene Bemühungen im Kanton Zürich verweisen, Bachmuschelbestände auf weitere Gewässer auszuweiten, überzeugt dies ebenfalls nicht. In dem Bericht der Fachstelle Naturschutz des Kantons Zürich (GA, Anlage K13, S. 18) wird als wahrscheinlichste Ursache für den ausgebliebenen Erfolg angegeben, dass das gewählte Gewässer sich nicht für die Ansiedlung von Bachmuscheln geeignet habe. Von einer vergleichbaren Nichteignung ist wie aufgezeigt weder beim Mühlbach noch beim Appenweiler Mühlbach auszugehen. Soweit die Kläger auf das Auftreten des Bisams verweisen, ist ihnen entgegen zu halten, dass auch die vorhandenen Bachmuschelbestände durch Bisamfraß gefährdet sind. Ein genereller Einwand gegen die Erfolgsaussicht einer Verlegung bzw. Wiederansiedlung von Bachmuschelbeständen kann daraus nicht abgeleitet werden. Soweit die Kläger schließlich die Wirksamkeit des angeordneten Monitorings (A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses) bestreiten, verkennen sie, dass die ständige Beobachtung des Bestandes und der Wirksamkeit der angeordneten Maßnahmen eine frühestmögliche Gegen- bzw. Nachsteuerung bei Fehlentwicklungen ermöglicht. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass ein Monitoring nur sinnvoll ist, wenn vorhandene Bachmuschelpopulationen nicht vernichtet werden. Von einer teilweisen oder gar vollständigen Vernichtung der Bachmuschelpopulation ist nach dem Ausgeführten aber gerade nicht auszugehen. Ihr weiterer Einwand, die Planfeststellungsbehörde hätte bei der Anordnung des Monitorings nicht pauschal auf die ihrerseits nicht planfestgestellte Untersuchung von H..., 2005, verweisen dürfen, geht fehl. A.V.7.8. des Planfeststellungsbeschlusses verweist hinsichtlich der Durchführung des Monitorings auf die entsprechenden Ausführungen des artenschutzfachlichen Beitrags und die dort aufgezeigten Erkenntnisse und Methoden. Der Hinweis auf die Untersuchung von H... stellt lediglich klar, dass insoweit noch weitere verwertungsfähige Erkenntnisse zum Bachmuschelbestand und zu konkreten Maßnahmenvorschlägen vorliegen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde die im Rahmen des Monitorings zu ergreifenden Maßnahmen nicht bereits im Planfeststellungsbeschluss konkret festgelegt hat, denn dies ist im Vorhinein weder möglich noch sinnvoll. Sinn des Monitorings ist es, zunächst Erkenntnisse über die zukünftige Entwicklung des Bachmuschelbestandes zu gewinnen und hierauf ggf. zu reagieren. Die geeigneten Handlungsmöglichkeiten konkretisieren sich damit zwangsläufig erst in der Zukunft.
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Das im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Schutzkonzept von Vermeidungs-, Minimierungs- und Ausgleichsmaßnahmen vermag zur Überzeugung des Senats sowohl bei isolierter Betrachtungsweise als auch - erst recht - bei kumulativer Betrachtungsweise jedenfalls eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Bachmuschelpopulation im Mühlbach und damit eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt hinreichend sicher auszuschließen. Unter Berücksichtigung der - hinsichtlich ihrer Erfolgsaussicht zwar offenen, aber mit Rücksicht auf die Habitatbedingungen insgesamt erfolgversprechenden - Wiederansiedlung der Bachmuschel im Appenweiler Mühlbach dürfte sich der Erhaltungszustand der Bachmuschelpopulationen insgesamt sogar verbessern. Erkennbar ist für den Senat nach allem auch nicht, dass durch die im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Eingriffe die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen dieser Art insgesamt verhindert würde.
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Den Beweisantrag Nr. 5 b) der Kläger, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Minimierungsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach nicht erreicht werden kann, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss unter Hinweis darauf abgelehnt, dass es sich bei der gestellten Beweisfrage um eine Rechtsfrage handelt. Soweit ihr - in Bezug auf die fachwissenschaftliche Einschätzung des Erhaltungszustands der Bachmuschel im Mühlbach - ein dem Beweis zugänglicher Tatsachenkern zugrunde liegt, hat der Senat zur Beurteilung dieser Tatsache aufgrund der detaillierten, im Wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen der Gutachter in der mündlichen Verhandlung eigene Sachkunde. Beide Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend ausgeführt, dass der Erhaltungszustand der Bachmuschel im Mühlbach bereits jetzt als günstig beurteilt werden kann. Unabhängig davon ist die unter Beweis gestellte Rechtsfrage für die Entscheidung auch unerheblich. Denn Bezugsgegenstand der Ausnahmeprüfung i.S.d. § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 1 und 16 der FFH-Richtlinie ist - wie bereits ausgeführt - nicht der Erhaltungszustand der lokalen Bachmuschelpopulation gerade im Mühlbach, sondern der Erhaltungszustand der „Bachmuschelpopulationen einer Art“.
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3. Vorschriften des Habitatschutzrechts stehen dem Planfeststellungsvorhaben nicht als rechtliches Hindernis bzw. als Planungsgrenze entgegen. Jedenfalls die Kläger zu 2 und 4 sind mit ihrem hierauf bezogenen Klagevorbringen nicht präkludiert. Die maßgeblichen Gesichtspunkte haben der Kläger zu 2 bereits mit Schreiben vom 22.03.2007 (i.V. m. dem Schreiben der Eheleute S... vom 18.03.2007) und der Kläger zu 4 mit Schreiben vom 30.03.2007 im Verwaltungsverfahren vorgetragen.
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a) Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus (S. 90-93), dass die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung vom 30.09.2002 (Ordner 4, Abschnitt 12.6) näher untersuchten FFH-Gebiete Nr. 8221/342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ und Nr. 8322-342 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“ durch das Bauvorhaben nicht direkt tangiert werden und eine erhebliche indirekte Beeinträchtigung dieser FFH-Gebiete durch bau- und verkehrsbedingte Immissionen ausgeschlossen werden kann. Dies ist auf S. 91 bis 93 des Planfeststellungsbeschlusses näher ausgeführt. Der Senat hat keine Veranlassung, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. Auch die Kläger tun dies nicht.
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b) Entgegen ihrer Auffassung liegt ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Habitatschutzrechts auch nicht deshalb vor, weil der Mühlbach zwischen Schnetzenhausen und Waggershausen (der fragliche Bereich ist in Abb. 4 der Verträglichkeitsprüfung, Ordner 4, Abschnitt 12.6 dargestellt) aufgrund des dortigen Bachmuschelvorkommens als potentielles FFH-Gebiet anzusehen und zu Unrecht nicht bei der Meldung von FFH-Gebieten berücksichtigt worden wäre.
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aa) Die FFH-Richtlinie zielt auf die Errichtung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“. Dieses Netz besteht aus Gebieten, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II umfassen (Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie). Die Bachmuschel (unio crassus) ist in Anhang II als (nicht prioritäre) Tierart von gemeinschaftlichem Interesse benannt. Zur Schaffung von Natura 2000 sieht die Richtlinie in Art. 4 ein zweiphasiges Verfahren vor: Zunächst legen die Mitgliedsstaaten der Kommission eine anhand der in Anhang III festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Information erstellte Liste mit Gebieten vor, in der die Lebensraumtypen des Anhangs I und die einheimischen Arten des Anhangs II enthalten sind (Art. 4 Abs. 1, Phase 1). Auf Basis der von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Listen wählt die Kommission sodann im Einvernehmen mit den Mitgliedsstaaten die Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung aus, leitet die Gesamtliste mit den ausgewählten Gebieten sodann dem Habitatsausschuss (Art. 21) zu und teilt den Mitgliedsstaaten - nach erfolgter Zustimmung des Habitatsausschusses - die beschlossene Liste (sog. „Gemeinschaftsliste“) mit (Art. 4 Abs. 2, Phase 2). Phase 2 ist mit der Entscheidung der Kommission vom 13.11.2007 gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Verabschiedung der ersten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeographischen Region (im folgenden: Entscheidung zur Gemeinschaftsliste) inzwischen abgeschlossen. In dieser Entscheidung hat die Kommission die erste aktualisierte Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung festgelegt (Art. 1) und ihre frühere Entscheidung 2004/798/EG vom 07.12.2004, in der noch ein Überarbeitungsvorbehalt unter Berücksichtigung weiterer Vorschläge der Mitgliedsstaaten aufgenommen war (dort Art. 1 Abs. 2), aufgehoben (Art. 2). Ein erneuter Überarbeitungsvorbehalt entsprechend Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 07.12.2004 wurde nicht mehr getroffen. Zwar ergibt sich aus den Erwägungsgründen 13 und 14 der Entscheidung, dass die Meldungen der Mitgliedsstaaten immer noch teilweise unzureichend sind und sich hieraus weiterer Überarbeitungsbedarf ergeben wird. Dieser bezieht sich aber (Erwägungsgrund Nr. 14) nur auf die in Anhang I der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtypen und bestimmte in Anhang II der FFH-Richtlinie genannte Arten. Die hier in Rede stehende Art (unio crassus) gehört nicht dazu. Hieraus ist abzuleiten, dass die Entscheidung der Kommission jedenfalls im Hinblick auf die hier relevanten Arten endgültig ist. Soweit die Kommissionsentscheidung in Erwägungsgrund 12 darauf hinweist, dass die Kenntnisse über Existenz und Verteilung natürlicher Lebensraumtypen und Arten sich aufgrund der Überwachung gem. Art. 11 der FFH-Richtlinie weiterentwickeln, wird damit zwar ein dynamischer Prozess beschrieben (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 4), zugleich aber klargestellt, dass dieser im Rahmen des von der FFH-Richtlinie selbst vorgesehenen Aktualisierungsverfahrens stattzufinden hat: Für den Fall, dass ein Mitgliedsstaat nach Abschluss des Meldeverfahrens im Rahmen der ihm obliegenden Überwachung der Erhaltungszustände von Lebensraumtypen und Arten (vgl. Art. 11 der FFH-Richtlinie) zu der Einschätzung kommt, ein zunächst nicht gemeldetes Gebiet sei doch schutzwürdig, ist das Verfahren nach Art. 4 Abs. 1 Satz 4 FFH-Richtlinie vorgesehen, wonach der Mitgliedsstaat eine Anpassung der nationalen Gebietsliste beantragt. Für den umgekehrten Fall, dass die Kommission ein vom Mitgliedsstaat nicht gemeldetes Gebiet für schutzwürdig hält, sieht die FFH-Richtlinie das Konzertierungsverfahren nach Art. 5 vor, das entweder durch eine Einigung zwischen Mitgliedsstaat und Kommission oder aber durch eine einstimmig zu fassende Ratsentscheidung endet.
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Für die Annahme eines potentiellen FFH-Gebiets ist nach Ergehen der Kommissionsentscheidung vor dem aufgezeigten Hintergrund grundsätzlich kein Raum mehr (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 08.11.2007 - 8 C 11523/06 -, juris Rdnr. 114 und Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 32 Rdnr. 61; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europäisches Naturschutzrecht Nr. 33, juris Rdnr. 22 und BVerwG, Beschl. v. 17.07.2008 - 9 B 15.08 -, NuR 2008, 659, juris Rdnr. 18). Denn mit der Rechtsfigur sog. potentieller FFH-Gebiete (und parallel hierzu: faktischer Vogelschutzgebiete) hat die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland die FFH-Richtlinie - durch Einreichung einer zunächst nur unvollständigen Gebietsliste - verspätet umgesetzt hatte und aus diesem Versäumnis keinen rechtlichen Vorteil zulasten des gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzes erhalten sollte (BVerwG, Urt. v. 21.07.2000 - 4 C 2.99 - DVBl. 2000, 814 und Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388; EuGH, Urt. v. 02.08.1993 - Rs C 355/90 -, NuR 1994, 521). Zu diesem Zweck wurden die Vorwirkungen der FFH-Richtlinie gemäß Art. 10 Abs. 1 EG auf sog. potentielle FFH-Gebiete erstreckt. Demgemäß setzt die Anerkennung eines potentiellen FFH-Gebiets kumulativ voraus, dass 1. für das Gebiet die sachlichen Kriterien nach Art. 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie erfüllt sind, 2. die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten sich aufdrängt oder zumindest nahe liegt und 3. der Mitgliedsstaat die FFH-Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt hat (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = juris Rdnr. 78). Zur vollständigen Umsetzung muss der Mitgliedsstaat die Richtlinie normativ umgesetzt und die Liste nach § 4 Abs. 1 FFH-Richtlinie der EU-Kommission zugeleitet haben (BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 - 4 C 11.96 -, UPR 1998, 388). Diese Voraussetzungen sind inzwischen erfüllt, nachdem die gesetzgeberische Umsetzung der FFH-Richtlinie in §§ 32f BNatSchG sowie in §§ 36-40 NatSchG BW erfolgt ist und die Kommission über die von den Mitgliedsstaaten gemeldeten Gebiete sogar schon eine Entscheidung in Form der Gemeinschaftsliste getroffen hat.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht zu entnehmen, dass die Rechtsfigur der potentiellen FFH-Gebiete auch noch nach Vorliegen einer Gemeinschaftsliste zwingend Anwendung finden müsste. Zwar stellt der EuGH in dem Urteil vom 23.03.2006 (- C 209/04 -, NuR 2006, 429, Rdnr. 43) fest, dass „es mit dem Ziel wirksamen Vogelschutzes kaum vereinbar wäre, herausragende Gebiete für die Erhaltung der zu schützenden Arten nur deshalb nicht unter Schutz zu stellen, weil sich ihre herausragende Eignung erst nach Umsetzung der Vogelschutz-Richtlinie herausgestellt hat“. Diese Ausführungen sind aber mit den Besonderheiten der Vogelschutzrichtlinie zu erklären. Die Vogelschutzrichtlinie kennt kein gemeinschaftsrechtliches Ausweisungsverfahren gem. § 4 der FFH-Richtlinie, kein Verfahren zur nachträglichen Anpassung der Gebietsmeldungen der Mitgliedsstaaten (Art. 4 Abs. 1 Satz 4 der FFH-Richtlinie) und auch kein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen Kommission und Mitgliedsstaat nach § 5 der FFH-Richtlinie. Vielmehr beruhen die Vogelschutzgebiete auf einer - konstitutiven - Erklärung der Mitgliedsstaaten gegenüber der Kommission. Aus diesem Grund gibt die Vogelschutzrichtlinie den Mitgliedsstaaten auch einen besonders strengen inhaltlichen Prüfungsmaßstab an die Hand. Denn diese haben gem. Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Vogelschutzrichtlinie die „zahlen- und flächenmäßiggeeignetsten Gebiete“ zu Schutzgebieten zu erklären und nicht nur - wie bei der FFH-Richtlinie - „geeignete Gebiete“ zu benennen. Bei dieser Rechtslage kann die Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausweisung der „geeignetsten Gebiete“ im Interesse eines wirksamen Vogelschutzes in der Tat nicht davon abhängen, wann die Schutzwürdigkeit des betreffenden Gebiets entdeckt wurde. Bei der Ausweisung von FFH-Gebieten liegt die Entscheidung über die Auswahl der geeigneten Schutzgebiete hingegen bei der Kommission, der die Mitgliedsstaaten die auf ihrem Gebiet und aus ihrer Sicht in Betracht kommenden geeigneten Schutzgebiete mitzuteilen haben. Mit Blick auf die o.g. besonderen Verfahrensvorschriften der FFH-Richtlinie, die gerade auch dem Gesichtspunkt sich nachträglich ergebender Abweichungen von den nationalen Meldelisten Rechnung tragen, sind die Ausführungen des EuGH zur Vogelschutzrichtlinie nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
100 
bb) Ob vorliegend möglicherweise etwas anders gilt, weil das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bereits im Jahre 2002 „entdeckt“ wurde, dem Beklagten aufgrund der Feststellungen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens (Planunterlage 12.0 unter 11.; S 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.06, S. 13) bereits in diesem Jahr bekannt war, dass eine Aufnahme des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach in die FFH-Meldekulisse zumindest in Betracht kam und er damit bereits vor Abschluss des Meldeverfahrens und vor Ergehen der Kommissionsentscheidung vom 13.07.2007 Kenntnis von den für eine eventuelle Nachmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet maßgeblichen Umständen hatte, kann offen bleiben.
101 
cc) Es bestehen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet hätte gemeldet werden müssen. Maßgebend für die Auswahl der Gebiete sind die fachlichen Kriterien des Anhangs III (Phase 1, B unter Berücksichtigung der Kriterien nach Phase 2) der FFH-Richtlinie, bezüglich derer den Mitgliedsstaaten ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BVerwG, Urt. v. 24.08.2000 - 6 B 23.00 -, NuR 2001, 216; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 994, juris Rdnr. 48; Urt. v. 27.02.2003 - 4 A 59.01 -, NuR 2003, 686; Urt. v. 12.03.2008 a.a.O., juris Rdnr. 51; EuGH, Urt. v. 11.09.2001 - C 1/99 -, NuR 2002, 151).
102 
Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dieser naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist und zwingend zu einer Meldung des Mühlbachs hätte führen müssen:
103 
(1) Eine Meldung des Mühlbachs war und ist hier nicht zum Schutz einer - besonders berücksichtigungsbedürftigen - prioritären Art. i.S.v. Art. 11 und Anhang III (Phase 2 Nr. 1) der FFH-Richtlinie zwingend geboten. Die Bachmuschel ist keine prioritäre Art, weil sie in Anhang II der FFH-Richtlinie nicht als solche gekennzeichnet ist.
104 
(2) Eine Verpflichtung zur zwingenden Meldung des Mühlbachs ergibt sich auch nicht aus der Größe der dort vorhandenen Bachmuschelpopulation. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Vortrag der Beteiligten in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 31.07.2009, 05.08.2009 und 10.08.2009 stellt sich die Sachlage wie folgt dar:
105 
(aa) Eine erste Kulisse von FFH-Gebieten wurde vom Land Baden-Württemberg bereits im Jahre 2001 an die EU gemeldet. Zum damaligen Zeitpunkt hatten die für die Auswahl der Gebiete zuständigen Behörden (Landesanstalt für Umweltschutz, Bezirksstelle für Naturschutz und Landschaftspflege) von etwaigen Bachmuschelvorkommen im Mühlbach noch keine Kenntnis. Erst im Zuge des hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahrens wurde dieses Vorkommen bekannt. Der landschaftspflegerische Begleitplan vom September 2002 (Planunterlagen 12.0 unter „11. Gutachten zur Aktualisierung tierökologischer Daten“ S. 5) geht insoweit davon aus, dass in dem nach damaligen Erkenntnissen besiedelten Bachabschnitt etwa 420 bis 430 Tiere leben. Mit Blick darauf, dass die an die EU-Kommission bis dahin gemeldeten Gebiete von dieser weder geprüft noch abschließend festgestellt waren, kamen die Gutachter (T... et al.) zu dem Ergebnis, dass das nun dokumentierte Vorkommen, „wäre es früher bekannt gewesen, aus fachlichen Gründen in der FFH-Meldekulisse zu berücksichtigen gewesen wäre“ (Planunterlage 12.0 unter 11., S. 10 und Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG vom September 2002, Planunterlage 12.6, S. 13). Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang aber zu Recht darauf hin, dass diese Einschätzung des Gutachters mit ausschließlichem Blick auf das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach getroffen wurde ohne Quervergleich mit der gesamten Meldekulisse des Landes Baden-Württemberg. In der Zeit vom 11. bis 13. November 2002 hat dann eine Expertenkonferenz der EU zur kontinentalen Region stattgefunden, in der die Meldungen der Länder fachlich bewertet wurden. Die fachliche Bewertung durch Experten der EU führte zu dem Ergebnis, dass die Meldung der Bundesrepublik Deutschland für die Bachmuschel (unio crassus) zwar in Bezug auf Bayern, Schleswig-Holstein und Thüringen unzureichend war. Die Meldung Baden-Württembergs für die Bachmuschel wurde jedoch als ausreichend erachtet. Das Nachmeldeverfahren, das bis 2005 in enger Abstimmung mit der EU-Kommission durchgeführt wurde, hat demgemäß seitens der EU in Bezug auf die Bachmuschelvorkommen in Baden-Württemberg zu keinen Beanstandungen geführt. Zum Schutz der Bachmuschel hat das Land Baden-Württemberg u.a. folgende FFH-Gebiete an die EU-Kommission gemeldet: FFH-Gebiet Nr. 8020-341 „Ablach, Baggerseen und Waltere Moor“; FFH-Gebiete Nr. 8220-341 Bodanrück und westlicher Bodensee; Nr. 8023-341 Feuchtgebiete in Altshausen; Nr. 8122-342 Pfrunger Ried und Seen bei Ilmensee; Nr. 8124-341 Altdorfer Wald; Nr. 8323-341 Schussenbecken und Schmalegger Tobel; Nr. 8324-342 Obere Argen und Seitentäler und Nr. 8126-341 Ach und Dürrenbach; FFH Gebiet Nr. 8221-342 „Bodenseehinterland zwischen Salem und Markdorf“ sowie FFH-Gebiet Nr. 8322-341 „Bodenseeufer westlich Friedrichshafen“; FFH-Gebiet 7622-341 „Großes Lautertal und Landgericht“; FFH-Gebiet „Neckartal zwischen Rottweil und Sulz“ (vgl. BA, Bl. 80ff und Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 (GA, Anlage K 19). Soweit in dem Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11.02.2009 teilweise davon die Rede ist, dass keine aktuellen Fundpunkte bekannt sind, hat der Beklagte dies in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Schreiben des Regierungspräsidiums Tübingen vom 24.07.2009 (GA, Bl 689) nachvollziehbar damit erklärt, dass es sich um im Februar 2009 aktuelle Bestandszahlen und nicht um jene Bestandszahlen handelt, die der Meldung zugrunde lagen. Den Äußerungen des Sachverständigen T... (Schreiben vom 22.07.2009, GA, Bl. 637) ist insoweit zu entnehmen, dass Abweichungen von Erfassungen - insbesondere in unterschiedlichen Jahren - auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgeführt werden können, u.a. methodische Unterschiede bei der Erfassung und tatsächliche Bestandsveränderungen im Lauf mehrerer Jahre (z.B. passive Ortsveränderungen, Prädation, Trockenjahre).
106 
(bb) Die für die Gebietsmeldung zuständige Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) hat mitgeteilt, dass ihr seit September 2006 auch das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach bekannt war. Demgemäß fand dieses Vorkommen Eingang in die von der LUBW erstellte Verbreitungskarte und war auch Bestandteil des Teilberichts des Landes zum Bericht der Bundesrepublik Deutschland (vgl. die Ausführungen der LUBW in dem Schreiben vom 29.07.2009 und in der E-Mail vom 31.07.2009, die als Anlage zu dem dem Beklagten nachgelassenen Schreiben vom 31.07.2009 vorgelegt wurden). Die Nichtmeldung des Mühlbachs an die EU-Kommission ist vor diesem Hintergrund als bewusste naturschutzfachliche Auswahlentscheidung zu qualifizieren. Der Beklagte ging nach seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung und den vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen hierzu ersichtlich davon aus, dass aus Sicht der EU-Kommission genügend Gebiete gemeldet wurden und auch das zwischenzeitlich bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach keinen Anlass zu einer Nachmeldung gibt. Seiner naturschutzfachlichen Beurteilung hat der Beklagte dabei einen Gesamtbestand des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach zwischen 1500 und 2000 Tieren zugrunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden, denn diese Zahlen entsprachen sowohl im Zeitpunkt der Meldung als auch noch im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses im Juni 2008 dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand. Demgemäß durfte auch die Planfeststellungsbehörde - bezogen auf den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses - von diesen Zahlen ausgehen (vgl. Artenschutzfachlicher Beitrag vom 30.12.2007, ergänzter Stand 31.01.2008/06.02.2008). Entgegen der Auffassung der Kläger ist es im vorliegenden Zusammenhang daher unerheblich, dass der tatsächliche Bachmuschelbestand im Mühlbach nach den erst im Juli 2009 gewonnenen Erkenntnissen deutlich höher liegt als bisher angenommen (Gutachten P... vom Juli 2009, GA Anlage 20). Denn diese Erkenntnis ändert nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgehen durfte, das Land Baden-Württemberg habe genügend FFH-Gebiete zum Schutz der Bachmuschel gemeldet und das bis Juli 2008 bekannte Bachmuschelvorkommen im Mühlbach ergebe keine Veranlassung zu einer Nachmeldung. Der Senat konnte deshalb den von den Klägern gestellten Beweisantrag Nr. 1, gerichtet auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass im Mühlbach bei Schnetzenhausen mindestens 8.600 Exemplare der Bachmuschel leben (a) und dass es sich hierbei um eine vitale und reproduzierende Population handelt (b), auch im vorliegenden Zusammenhang (zum Artenschutz s.o.) unter Hinweis darauf, dass dies als wahr unterstellt werde, ablehnen.
107 
(cc) Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der bereits erfolgten Gebietsmeldungen gerade eine Nachmeldung des Bachmuschelvorkommens im Mühlbach aufgrund des rechtlich maßgeblichen Bestandes von 1500 bis 2000 Tieren zwingend geboten gewesen wäre, sieht der Senat nicht. Dem Beklagten wurde in der mündlichen Verhandlung das Recht eingeräumt, zu der Frage, aus welchen Gründen der Mühlbach nach Bekanntwerden der dortigen Bachmuschelvorkommen nicht als FFH-Gebiet gemeldet worden sei, Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2009 hat der Beklagte u.a. ausgeführt, dass das Bachmuschelvorkommen im Mühlbach erhebliche Gefährdungsfaktoren aufweise und dass es sich bei dem Mühlbach um ein stark isoliertes, kleines und kurzes Gewässer ohne Kontakt zu anderen Fließgewässern im Sinne einer Fortpflanzungsgemeinschaft handele, das zudem auch nicht in ein flächenhaftes Schutzgebiet eingebettet bzw. einem solchen benachbart sei. Diese naturschutzfachlichen Erwägungen sind aus Sicht des Senats nachvollziehbar und lassen es jedenfalls plausibel und vertretbar erscheinen, von einer Meldung des Mühlbachs abzusehen. Den Beweisantrag Nr. 6 der Kläger, gerichtet auf Einholung einer amtlichen Auskunft der LUBW zu zahlreichen Teilfragen bezüglich der fachlichen Einstufung von FFH-Gebieten und der Meldepraxis der LUBW, hat der Senat mit in der mündlichen Verhandlung verkündetem und begründetem Beschluss mit Hinweis auf die fehlende Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen abgelehnt. Die Teilfragen 6 a), 6 b), 6 c) und 6 f) zielen auf eine Einschätzung des Meldebestandes von FFH-Gebieten und des Populationsbestandes der Bachmuschel in Baden-Württemberg bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Es wurde bereits ausgeführt, dass und weshalb es auf diesen Zeitpunkt vorliegend nicht ankommt. Unabhängig davon ist die Kenntnis der in einem Bachmuschelbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Exemplare, deren Anzahl - wie ebenfalls bereits ausgeführt worden ist - schwanken kann, nicht entscheidungserheblich bei der Prüfung der Frage, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum überschritten ist oder nicht. Dieser Beurteilungsspielraum bringt es im Hinblick auf den in Anhang III (Phase 1, B) genannten Kriterienkatalog mit sich, dass der Populationsgröße nicht zwangsläufig maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Aus diesem Grund ist auch die Beantwortung der Teilfrage 6 e) für die Entscheidung unerheblich. Teilfrage 6 d) stellt unter Beweis, dass die Auswahl der FFH-Gebiete durch die LUBW jeweils nach dem Kriterium des besten Gebiets eines Naturraums erfolgt ist. Auch diese Beweisfrage ist für die Beurteilung, ob der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten ist oder nicht, entscheidungsunerheblich. Denn auch dann, wenn man sie bejahend beantwortet, führt dies noch nicht dazu, dass der Mühlbach zwingend als FFH-Gebiet anzuerkennen wäre. Die Einholung einer amtlichen Auskunft bei der LUBW zu den unter 6a) bis 6 f) genannten Beweisfragen erweist sich zudem auch nicht als erforderlich, nachdem der Senat den Beklagten bereits zuvor in der mündlichen Verhandlung unter Gewährung eines Schriftsatzrechts zu einer Mitteilung der Gründe aufgefordert hatte, die für eine Nichtmeldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet - nach Entdeckung der dortigen Bachmuschelvorkommen - leitend waren.
108 
dd) Selbst wenn sich feststellen ließe, dass der naturschutzfachliche Beurteilungsspielraum hier überschritten wäre und der Mühlbach - nachträglich - in die Gebietskulisse hätte aufgenommen werden müssen, unterläge er keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -, NVwZ 2006, 823), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die - wie hier - nur über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, NVwZ 2001, 67; Urt. v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87). Dies ist hier nicht der Fall, nachdem sich die Verlegung des Mühlbachs auf nur 460 m erstreckt und damit - bezogen auf den maßgeblichen Erkenntnisstand im Juli 2008 - von der Verlegung entsprechend den Angaben von T... nur rund 3,8 % des Bachmuschelbestandes direkt betroffen sind, während 90 % aller lebend aufgefundenen Tiere oberhalb der Verlegungsstrecke liegen und von der Maßnahme unberührt bleiben (Stellungnahme T... vom 07.07.2008, GA, Anlage B 16). Legt man - entsprechend der oben (S. 61) vorgenommenen Wahrunterstellung - die von P... ermittelten Bestandszahlen vom Juli 2009 zugrunde, so ergibt sich nichts anderes. Nach den - von den Klägern nicht angegriffenen - Ausführungen von T... in der mündlichen Verhandlung beträgt der Anteil der von dem Planvorhaben nicht betroffenen Bachmuscheln dann 70 % anstatt 90 %. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass die von den Klägern für richtig gehaltene Meldung des Mühlbachs als FFH-Gebiet ohne die Einbeziehung der hier in Rede stehenden, von der Verlegung betroffenen Teilstrecke vereitelt würde.
109 
4. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an einem erheblichen Abwägungsmangel. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Mängel der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind jedoch nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG).
110 
a) Die der Planfeststellung zugrunde liegende Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung, der konkrete verkehrliche Bedarf für das Neubauvorhaben also, ist einer der zentralen Angriffspunkte der Kläger. Da die Prognose der zukünftigen Verkehrsentwicklung ein wesentliches Kriterium im Rahmen der fachplanerischen Abwägung bei der Gewichtung der für das Vorhaben streitenden Belange ist, können erhebliche Fehler bei der Bewertung des Verkehrsbedarfs einen erheblichen Abwägungsmangel i.S.v. § 17e Abs. 6 FStrG begründen. Die Bindungswirkung der gesetzlichen Bedarfsfeststellung hindert deshalb auch im vorliegenden Zusammenhang (zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung siehe bereits oben) nicht die Berücksichtigung entsprechender Einwände, die jedenfalls von dem Kläger zu 4 in den Grundzügen auch bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden (Schreiben vom 29.07.2003, Anlage 1). Die Angriffe gegen die Verkehrsprognose greifen allerdings in der Sache nicht durch. Dies wurde bereits ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
111 
b) Auch bei der Trassenwahl ist dem Beklagten kein Abwägungsfehler unterlaufen. Die Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn eine von ihr verworfene Trassenführung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Trassenvarianten, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können schon in einem frühen Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden. Die jeweilige Untersuchungstiefe hängt vor allem vom Grad der Beeinträchtigung öffentlicher und privater Belange ab; je schwerwiegender die Beeinträchtigung anderer Belange ist, umso weitgehender sind die Anforderungen an die Alternativenprüfung. Dies gilt auch für Alternativen, die sich nicht „auf den ersten Blick“ anbieten oder aufdrängen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 - , BVerwGE 117, 149 = NVwZ 2003, 485; Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NVwZ 2004, 1487; Urt. v. 24.11.2004 - 9 A 42.03 - , juris).
112 
Entgegen der Auffassung der Kläger drängt sich keine der von ihnen angeführten Alternativen als vorzugswürdig auf. Neben der planfestgestellten Variante sind die sog. Amtstrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 48 und Erläuterungsbericht S. 22 und 30ff), die Südumfahrung von Schnetzenhausen (Planfeststellungsbeschluss S. 49f, Erläuterungsbericht S. 23/23 und 30ff), die Variante 1 mit äußerer Querspange (Planfeststellungsbeschluss S. 51ff, Erläuterungsbericht 23 und S. 30ff), die Nullvariante (Planfeststellungsbeschluss S. 54), die Steigwiesentrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 56) und die sog. Bauerntrasse (Planfeststellungsbeschluss S. 57ff; Erläuterungsbericht S. 24, 30ff) geprüft worden. Die Kläger halten keine dieser Alternativtrassen für vorzugswürdig. Sie wenden vielmehr ein, es gebe noch weitere Planungsalternativen, die entweder nicht geprüft oder nicht hinreichend in den Blick gelangt seien. Dies ist indessen voraussichtlich nicht der Fall:
113 
aa) Die in dem Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 39) aufgezeigte Möglichkeit, anstatt der Verwirklichung des Bündelungskonzepts des Planungsfalls 7.5 durch Neubau der B 31 einzelne Ortsumfahrungen im Zuge der B 33 auszubauen, stellt schon im Ansatz keine Planungsalternative mehr dar, sondern bildet ein qualitativ anderes Vorhaben, mit dem die der Planung vorgegebenen Ziele (Bündelung des West-Ost-Verkehrs, Entlastung des Stadtgebiets von Friedrichshafen) nicht mehr erreicht werden können. Von einer dem Vorhabensträger zumutbaren Alternative kann aber dann nicht mehr die Rede sein, wenn eine Planungsvariante auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die vom Vorhabensträger in zulässiger Weise verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden könnten (vgl. zur insoweit vergleichbaren Alternativenprüfung gemäß Art. 6 Abs. 4 FFH-RL, BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128,1, juris Rdnr. 143; vgl. schon BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11. 02 - , BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732 m.w.N.).
114 
bb) Auch ein Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau der B 31 kommt als zumutbare Alternative nicht in Betracht. Dies wurde in Bezug auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung bereits ausgeführt. Da im vorliegenden Zusammenhang nichts anderes gilt, wird hierauf verwiesen. Unabhängig davon drängte sich diese Lösung, selbst wenn es sich um eine grundsätzlich taugliche Alternative handelte, hier jedenfalls nicht als vorzugswürdig auf.
115 
cc) Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K2a, S. 41) die Planung der Anschlussstelle Schnetzenhausen „in Form eines einseitigen Anschlusses mit einer Querspange auf eine parallele Straße“ (gemeint ist die L 328b) für verkehrlich nicht sinnvoll halten, wird nicht aufgezeigt, inwiefern sich eine andere Lösung als vorzugswürdig aufdrängt. Der Klägereinwand gegen die Anschlussstelle Schnetzenhausen steht in Zusammenhang mit der von ihnen favorisierten Alternative „Müllstraße“, d.h. der Anbindung der K 7742 an die B 31 (neu) bei Schnetzenhausen. Im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung wurde bereits aufgeführt, dass und weshalb es sich hierbei nicht um eine zumutbare Alternative zu dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt. Diese Erwägungen gelten hier entsprechend. Ihre auf das Gutachten von R... ... (GA Anlage K 2a, S. 41 bis 45) gestützten weiteren Argumente für die Alternative „Müllstraße“ führen jedenfalls nicht dazu, dass sich diese Lösung aufdrängt. Soweit behauptet wird, diese Variante sei ökologisch vorzugswürdig, wird dies nicht - erst recht nicht in Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses - begründet. Soweit behauptet wird, die vorgeschlagene Variante führe zu einer im Vergleich zum Planungsfall 7.5 größeren Bündelung, sind die in Bezug genommenen Pläne 10 und 36 des Gutachtens von M... ... vom 30.06.2006 („Anschlussvarianten“) zur „Stromverfolgung“ nicht aussagekräftig. Es wurde bereits dargelegt, weshalb den Stromverfolgungskarten keinerlei Aussagen zu den Verlagerungseffekten entnommen werden kann (s.o.). Legt man stattdessen die maßgeblichen Pläne zur prognostizierten Straßenbelastung (Plan 6 für Planungsfall 7.5; Plan 16 für die Anschlussvariante 1; Plan 28 für Anschlussvariante 2) und die hierauf fußenden Pläne 19, 20, 31 und 32 (Differenz zum Planfall 7.5) zugrunde, zeigt sich im direkten Vergleich zum Planungsfall 7.5, dass beide Anschlussvarianten zu einer höheren Straßenbelastung im nachgeordneten Bereich, v.a. aber zu einer höheren Belastung der B 31 (alt) führen. Soweit behauptet wird, die von M... ... angenommene stärkere Bündelungswirkung des Planungsfalls 7.5 beruhe auf dem unterstellten, tatsächlich aber nicht mehr geplanten Zubringer Manzell, hat der Sachverständige S... in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass M... ... mit ergänzender Stellungnahme vom 27.09.2006 (in der mündlichen Verhandlung zu den Akten gereicht und den Klägervertretern übergeben) zu den Auswirkungen des Verzichts auf den Zubringer Manzell Stellung genommen habe; insgesamt sei festzustellen, dass sich der Verzicht auf diesen Zubringer zwar auf die Ortsdurchfahrt Manzell auswirke, auf die Belastungen außerhalb von Manzell aber nur von untergeordnetem Einfluss sei. Die Kläger und der Sachverständige W... haben gegen diese Ausführungen keine Einwendungen erhoben. Soweit die Kläger weiter behaupten, die Alternative „Müllstraße“ führe nur auf einzelnen überörtlichen Verkehrsstrecken zu hohen Verkehrsbelastungen, ergibt sich das Gegenteil aus den Plänen 19, 20 (Anschlussvariante 1) bzw. 31, 32 (Anschlussvariante 2) des Gutachtens von M... ... vom 30.03.2006, wonach eine erhebliche Verkehrszunahme in Kluftern, Efrizweiler, Unterraderach sowie in Innenstadtbereichen von Friedrichshafen zu erwarten ist. Soweit die Kläger mit R... ... (dort S. 45) noch eine Ergänzung der Variante Müllstraße um eine Querspange von der K 7743 (neu) zur K 7742 bei Riedheim ins Spiel bringen, um die Ortsdurchfahrten Kluftern, Efrizweiler und Spaltenstein zu entlasten, ergibt sich aus den Plänen 40 und 41 des erwähnten Gutachtens, dass die dadurch bewirkte Verkehrsverlagerung von der K 7743 (neu) auf die K 7742 sich in der Größenordnung 900-1000 Kfz/24 h. bewegt. Auch unter Berücksichtigung dessen werden jedenfalls in den Ortsdurchfahrten Kluftern und Spaltenstein immer noch mehr Verkehrsmengen erwartet als im Planungsfall 7.5. Soweit die Kläger schließlich noch davon ausgehen, dass die K 7742 bereits jetzt zur Aufnahme des bei einem Anschluss an die B 31 (neu) zu erwartenden Verkehrs ausreichend dimensioniert ist, stellen sie damit die gegenteilige Feststellung der Planfeststellungsbehörde und des Verkehrsgutachtens (M... ... v. 30.03.2006 S. 2, 3 und 4) nicht substantiiert in Frage.
116 
dd) Ein Verzicht auf die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein drängt sich als vorzugswürdige Alternativplanung ebenfalls nicht auf. Dies wurde bereits im Zusammenhang mit der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung ausgeführt. Hierauf wird verwiesen.
117 
ee) Schließlich scheidet auch die von den Klägern unter Berufung auf R... ... (GA Anlage K 2a S. 37/38) vorgeschlagene längsgeteilte Bauabschnittsbildung mit zunächst nur einbahnigem Ausbau als vorzugswürdige Alternativlösung aus. Da diese Variante ebenfalls darauf hinauslaufen würde, auf einen vierspurigen Ausbau - wenn auch nur vorläufig - zu verzichten, kann auf die Ausführungen zum Verzicht auf einen vierspurigen Ausbau verwiesen werden.
118 
c) Ohne Erfolg machen die Kläger als Abwägungsfehler geltend, dass die geplante vierspurige B 31 (neu) zwischen Immenstaad und Friedrichshafen angesichts der Unwägbarkeiten bei der Realisierung des Planungsfalls 7.5 einen Torso ohne nachhaltigen Verkehrswert darstelle.
119 
aa) Die Rechtsfigur der Abschnittsbildung bei der Planung von Verkehrswegen ist eine richterrechtlich anerkannte Ausprägung des fachplanerischen Abwägungsgebots. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass Planungsträger ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen können. Dementsprechend ist die Aufspaltung eines Gesamtvorhabens in Teilabschnitte - als Instrument der planerischen Konfliktbewältigung - grundsätzlich zulässig. Um die Entstehung eines Planungstorsos zu verhindern, darf sich die Teilplanung aber nicht soweit verselbständigen, dass von der Gesamtplanung ausgelöste Probleme voraussichtlich unbewältigt bleiben. Dies verlangt eine vorausschauende Bewertung nachfolgender Bauabschnitte im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ dergestalt, dass der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegen stehen (BVerwG, Beschl. v. 23.11.2007 - 9 B 38.07 -, NuR 2008, 176, juris Rdnr. 20, Urt. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, juris).
120 
bb) Nach diesen Maßstäben stellt sich die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens - als Teilplanung zur Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 - nicht als unzulässige, zu einem Planungstorso führende Abschnittsbildung dar. Denn das Vorhaben hat eigenständige Verkehrsbedeutung auch ohne Verwirklichung des Planfalls 7.5. Der Planfeststellungsbeschluss geht - unter Bezugnahme auf die Verkehrsprognose von M... ... vom 30.11.2005 - auf S. 40 und 42 davon aus, dass bereits im Planfall Zwischenstufe, d.h. wenn es nur zum Bau der B 31 neu im streitgegenständlichen Abschnitt kommt, die Straße ihre Entlastungsfunktion für Friedrichshafen entfalten kann, weil der Verkehr von der B 31 alt auf die B 31 neu verlagert wird. Die Entlastung beträgt in Manzell 65 %, westlich von Fischbach 72 % (vgl. M... ..., Plan 8 - Prognosenullfall - und Plan 17 - Planfall Zwischenstufe -). Aus den genannten Plänen ist zudem zu entnehmen, dass auch die erstrebte Bündelungsfunktion bereits im Planfall Zwischenstufe greift. Bei einem Vergleich der Pläne 7 und 16 zeigt sich, dass es bereits im Planfall Zwischenstufe zu Verkehrsverlagerungen des von Friedrichshafen nach Markdorf orientierten Verkehrs kommt, der nicht mehr über die K 7742 (Unterraderach-Markdorf), sondern über die Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein fließen wird.
121 
Insbesondere zur Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass diese Anschlussstelle ihre verkehrliche Bedeutung (Bündelung des aus Nordwesten kommenden Verkehrs und Anbindung an die B 31 (neu)) unabhängig davon erfüllen kann, ob die K 7743 (neu) gebaut wird oder nicht. Denn die Bündelungsfunktion wird bereits auf der alten Trasse über die Ortsdurchfahrt Kluftern erreicht. Der Bau einer Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein zieht deshalb nicht notwendigerweise den Bau einer K 7743 (neu) nach sich und präjudiziert diese Anschlussvariante auch nicht (vgl. Planfeststellungsbeschluss s. 46). Die Planfeststellungsbehörde hat nicht übersehen, sondern vielmehr im Wege eines „vorläufig positiven Gesamturteils“ vorausschauend bewertet (Planfeststellungsbeschluss S. 40/41), dass es während der Zwischenstufe teilweise zu deutlichen Verkehrszunahmen (insbesondere in den Ortsdurchfahrten Lipbach/Kluftern, Efrizweiler und Schnetzenhausen) kommen wird, gelangt aber zu dem Ergebnis, dass diese Mehrbelastungen zumindest vorläufig (Planfeststellungsbeschluss S. 62) zumutbar sind, weil sie mit zunehmender Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 abnehmen und sodann (insbesondere in Bezug auf die Ortsdurchfahrt Kluftern nach dem Bau der K 7743 neu) in eine Entlastung umschlagen. Dies ist nicht abwägungsfehlerhaft, zumal die Planfeststellungsbehörde die sich als Folge der Baumaßnahmen ergebenden mittelbaren Verkehrslärmbelastungen für diese Ortsdurchfahrten gesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 132-135) und für Gebäude, an denen die Lärmgrenzwerte der Gesundheitsgefährdung (60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tagsüber) nicht eingehalten werden können, einen Anspruch auf Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen incl. Außenwohnbereichsentschädigung festgesetzt hat (Planfeststellungsbeschluss S. 11, verfügender Teil unter A III.5). Der Behauptung der Kläger, dass der Planfeststellungsbeschluss die Anwohner der Ortsdurchfahrten in Efrizweiler, Kluftern und Lipbach letztlich mit ihrer Lärmbelastung alleine lasse, vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang die Überlegung des Planfeststellungsbeschlusses (S. 62), dass sich die zuständigen Straßenbaulastträger für den Fall der Nichtverwirklichung der K 7743 (neu) im Hinblick auf die dann dauerhaft in den Ortsdurchfahrten verbleibenden Verkehrsmengen zusätzliche Lösungsmöglichkeiten zur Immissionsschutzproblematik überlegen müssten.
122 
cc) Das Bauvorhaben stellt schließlich auch nicht deshalb, weil der vierspurige Ausbau des Riedleparktunnels nicht zugleich mitgeplant wurde, einen zu einem unzulässigen Planungstorso führenden Bauabschnitt dar. Die Kläger meinen - unter Berufung auf R... ... (GA, Anlage K 2a S. 21) -, dass der Bündelungsverkehr zwischen B 31 (neu) und B 30 (neu) ohne den (im Planungsfall 7.5. allerdings vorgesehenen) vierspurigen Bau des Riedleparktunnels nicht verkehrsgerecht abgewickelt werden könne, weil es bei der Zusammenführung des Verkehrs auf eine Fahrbahn im Innenstadtbereich zu Staus komme. Auch insoweit ist zu beachten, dass der streitgegenständliche Bauabschnitt für sich genommen verkehrswirksam ist und nicht erst beim gleichzeitigen Bau eines vierspurigen Riedleparktunnels seine Bündelungs- und Entlastungsfunktion entfaltet (s.o). Die Planfeststellungsbehörde hat auch das „Nadelöhrproblem“ vorausschauend erkannt und eine ergänzende Stellungnahme von M... ... vom 26.10.2006 eingeholt. Danach kann aufgrund zahlreicher Beispiele aus dem In- und Ausland ein zweispuriger Tunnel eine Verkehrsmenge von 1.200 bis 1.300 Kfz/h ohne Beeinträchtigungen der Verkehrsqualität bzw. ohne Staubildungen pro Fahrtrichtung bewältigen. Ausgehend von der im Planungsfall Zwischenstufe (Bau nur der streitgegenständlichen B 31 (neu)) prognostizierten 24.000 Kfz/24 h kommt der Gutachter nachvollziehbar zu einer hinreichenden Leistungsfähigkeit des Tunnels (Gutachten M... ... vom 30.11.2005, Plan 17 und vom 26.10.2006, S. 12). Soweit die Kläger unter Berufung auf R... ... (dort S. 25) von einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von insgesamt 39.400 Kfz/24 h ausgehen, wird übersehen, dass sich diese Zahl nicht auf das im Tunnel erwartete Verkehrsaufkommen bezieht, sondern auf das Verkehrsaufkommen am Knoten Colsmannstraße, das allerdings in wesentlichen Teilen vor dem Riedleparktunnel nach Norden, Süden und Osten abfließt und nicht in diesen gelangt (vgl. M... ..., Gutachten vom 30.11.2005, Plan 17).
123 
d) Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Vorhaben verbundenen Belastungen für Natur und Landschaft nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die fachplanungsrechtliche Abwägungsentscheidung Eingang gefunden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Aus den Ausführungen auf S. 71 bis 176 und 266 des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eine umfassende Berücksichtigung dieser Belange. Eine Fehlgewichtung ist nicht zu erkennen.
124 
e) Die Planfeststellungsbehörde hat gesehen und bei der Abwägung berücksichtigt, dass das Vorhaben in großem Umfang (78 ha) land- bzw. forstwirtschaftlich genutzte Flächen beansprucht (Planfeststellungsbeschluss S. 191-196). Die umfassend begründete Abwägungsentscheidung lässt keine Abwägungsfehler erkennen. Insbesondere ist auch insoweit nicht zu beanstanden, dass die Planfeststellungsbehörde Trassenvarianten, die zu einer geringeren Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen geführt hätten, verworfen hat (zur Trassenwahl s.o.). Durch das Vorhaben werden lediglich zwei Landwirte in ihrer Existenz gefährdet; Landwirte, die nicht existenzgefährdet sind, werden für planbedingte Beeinträchtigungen entschädigt. Der Planfeststellungsbeschluss spricht den Betroffenen auf S. 10 (Verfügender Teil, A.III.1 und A.III.2.) dem Grunde nach Entschädigungsansprüche zu und enthält auf S. 19 (unter A. V. 3) weitere eingriffsmildernde Festsetzungen zugunsten der Landwirtschaft.
125 
f)Abwägungsfehler liegen nicht vor in Bezug auf Belange des Klägers zu 1. Der Planfeststellungsbeschluss verneint mit einer rechtlich tragfähigen Begründung in einem ersten Schritt, dass die Existenz des Betriebs des Klägers zu 1 wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde und geht zulässig in einem zweiten Schritt davon aus, dass dem Kläger zu 1 gleichwohl zur Abmilderung der Auswirkungen des Straßenbauvorhabens auf seinen Betrieb geeignete Ersatzflächen angeboten worden seien (Planfeststellungsbeschluss S. 220, der Kläger zu 1 ist der Einwender Nr. 02).
126 
aa) Der Beklagte stützt sich bei der Beurteilung der Existenzfähigkeit des Betriebes des Klägers zu 1 auf das Gutachten G... vom 08.12.2004 (Ordner 7, Bl. 58, S. 15). Dieses kommt zu dem Ergebnis, dass der alleinstehende Kläger zu 1 zwar vorhabenbedingt über 4 ha der von ihm genutzten land- und forstwirtschaftlichen Fläche (davon 1,35 ha Obstbaufläche, ca. 0,5 ha Ackerfläche und ca. 2 ha Wiese) verliere, dies aber nicht Auslöser einer Existenzgefährdung sei. Zum einen habe er die Hälfte der Eigentumsflächen verpachtet und könne diese grundsätzlich wieder in Eigenbewirtschaftung nehmen. Zum anderen liege die Nettorentabilität des Betriebs aufgrund relativ extensiver Bewirtschaftung nur bei 53 %, wobei sie bei existenzfähigen Betrieben mindestens 70 % betragen solle. Diese Bewertung wurde vom Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 4) bestätigt. Es ist nicht erkennbar, dass diese Bewertung fehlerhaft sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) und des Senats (Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, UPR 2008, 240, juris Rdnr. 47) ist die Existenzfähigkeit eines Betriebes danach zu beurteilen, ob in ihm außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden kann. Dabei darf zwar die besondere Struktur und Arbeitsweise des einzelnen Betriebes nicht gänzlich außer Betracht bleiben. Jedoch können die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Landwirte nicht ausschlaggebend sein. Von diesem Maßstab ist der Gutachter ersichtlich (vgl. Scheiben vom 30.11.2007, Ordner 21, Blatt 299) ausgegangen und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass ein durchschnittlicher Gewinn von 15.000 EUR pro Jahr (vgl. Schreiben vom 16.09.2007, Ordner 21, Bl. 272, S. 4), der einem Stundenlohn von 4,60 EUR entspreche (vgl. Schreiben vom 12.12.2008, GA Anlage B 5, S. 8) keine Existenzsicherung zulasse, zumal die Jahresabschlüsse 2004/2005 und 2005/2006 Eigenkapitalverluste aufwiesen (Schreiben vom 12.12.2008, S. 8). Dies ist ohne weiteres plausibel.
127 
Auf die vom Kläger zu 1 in der Klage problematisierte Frage, ob es realisierbar und zumutbar ist, verpachtete Flächen wieder in Eigenbewirtschaftung zurück zu nehmen, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger könnte hierdurch zwar die Existenz seines Betriebes in der Zukunft verbessern; dies ändert aber nichts daran, dass sein Betrieb im für die Beurteilung der Abwägung entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses auch unter Berücksichtigung der erzielten Pachteinnahmen (vgl. Scheiben vom 12.12.2008, S. 8) bereits existenzgefährdet war.
128 
bb) Ungeachtet dessen wurden dem Kläger zu 1 Teilflächen der Grundstücke Flst. Nr. 308 (überwiegend Grünland) und Nr. 314 (obstbaufähige Fläche) als Ersatzflächen angeboten. Entgegen seiner Auffassung ist das Flst. Nr. 314 nach der Stellungnahme des Landratsamts Bodenseekreis (Landwirtschaftsamt, vgl. GA Anlage B 13, S. 3) obstbaulich geeignet. Der in der mündlichen Verhandlung gehörte landwirtschaftliche Gutachter F... hat hierzu nachvollziehbar und unwidersprochen dargelegt, dass das Flurstück Nr. 314 sogar sehr gut obstbaugeeignet ist. Soweit der Kläger die Gleichwertigkeit des Flst. Nr. 308 anzweifelt, ist ihm entgegen zu halten, dass mit diesem Grundstück der Verlust von ca. 1,8 ha Grünland auf Flst. Nr. 163 und nicht der Verlust von Obstbaufläche ausgeglichen werden soll. Soweit der Kläger zu 1 den Erwerb des Flst. Nr. 314 für nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht genehmigungsfähig hält, ist ihm entgegen zu halten, dass nach § 4 Nr. 1 GrdstVG keine Genehmigung erforderlich ist, weil der Bund als Vorhabensträger als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist. Unabhängig davon hat das Landwirtschaftsamt mit Schreiben vom 11.02.2009 (GA, Anlage B15, S. 1) die Erteilung einer Genehmigung in Aussicht gestellt, nachdem der Kläger zu 1 eine nach Norden vergrößerte Teilfläche des Flst. Nr. 314 erhalten soll.
129 
cc) Der Einwand des Klägers, dass in den Gutachten die Pensionspferdehaltung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, geht ebenfalls fehl. Der Gutachter G... hat zunächst drei, in der ergänzenden Stellungnahme vom 16.09.2007 sodann fünf Pensionspferde berücksichtigt. In der mündlichen Verhandlung hat er dies nochmals bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Einnahmen wurde der Betrieb aber nachvollziehbar nicht als existenzfähig beurteilt. Unabhängig davon weist der Beklagte unter Berufung auf die Stellungnahme des Gutachters vom 12.12.2008 (GA, Anlage B 15, S. 8) auch zu Recht darauf hin, dass vorhabenbedingte Mindereinnahmen durch die Pensionspferdehaltung nicht feststellbar seien, weil die Ausrittmöglichkeiten nach wie vor bestünden und es auch nicht zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV komme. Soweit der Kläger zu 1 darauf abhebt, dass sein Hof die Attraktivität als Standort für Pensionspferde und Ferienwohnungen verliere, beruft er sich nicht auf bereits aktuell konkretisierte und damit nicht in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Erwerbschancen. Denn mit der Klage trägt er zugleich vor, dass er die Eröffnung von Ferienwohnungen und den Aufbau eines professionellen Reitbetriebs auf dem Hof beabsichtige. Von einer im Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses hinreichend verfestigten Erwerbsmöglichkeit ist deshalb nicht auszugehen.
130 
dd) Schließlich geht auch der Einwand des Klägers zu 1 ins Leere, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er vorhabenbedingt nicht mehr sämtliche bewirtschaftete Grundstücke auf eigenen Flächen erreichen könne und deshalb erstmals gezwungen sei, im Straßenverkehr zugelassene landwirtschaftliche Fahrzeuge anzuschaffen. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Plänen (GA, Anlage B 14) in Verbindung mit den gegenüber dem Gutachter gemachten Angaben ergibt sich, dass der Kläger zu 1 bereits derzeit auch solche Grundstücke bewirtschaftet, die nur über den - öffentlichen - Eichenmühlweg erreichbar sind (Flst. Nrn. 167/5; 167/6; 163; 189/1). In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger an diesem Einwand nicht mehr festgehalten.
131 
ee) Es ist nicht erkennbar, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der durch das Vorhaben ausgelösten Lärmbelastung der Hofstelle des Klägers abwägungsfehlerhaft wäre. Der Kläger zu 1 trägt in diesem Zusammenhang selbst vor (GA, Bl. 19), dass für die südlichen Gebäude der Hofstelle eine Immissionsbelastung von 61 dB(A) bzw. 62 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zu erwarten ist. Die immissionsschutzrechtliche Schutzwürdigkeit von baulichen Anlagen im Außenbereich ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 der 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV). Hier liegt es nahe, als Vergleichsmaßstab die Schutzbedürftigkeit einer baulichen Anlage im Dorfgebiet heranzuziehen, in dem landwirtschaftliche Gebäude typischerweise zulässig sind. Die hierfür maßgeblichen Grenzwerte von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts können eingehalten werden.
132 
ff) Soweit in der Klage gerügt wird, die planfestgestellte Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein stelle einen Zwangspunkt für den Neubau der K 7743 entlang der Eisenbahntrasse Markdorf-Friedrichshafen dar, stellt sie keinen Bezug zu einem der grundstücksbetroffenen Kläger her. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abwägungsrelevanz eines durch die Planung geschaffenen Zwangspunkts hat jedoch den effektiven Rechtsschutz eines möglicherweise grundstücksbetroffenen Klägers gegen eine etwaige Anschlussplanung im Blick. Danach kann im Falle einer abschnittsweisen Verwirklichung eines Straßenbauvorhabens ein Grundstückseigentümer den Planfeststellungsbeschluss für einen vorangegangenen Straßenabschnitt mit der Begründung anfechten, dass sein Grundstück im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig, d.h. unausweichlich betroffen sein wird (BVerwG, Beschl. v. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, DVBl. 1993, 161, juris Rdnr. 2; Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03, 4 A 1.03 -, Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3, juris Rdnr. 3).
133 
Hier ist weder dargelegt noch erkennbar, ob und inwiefern der Kläger zu 1 als Grundstückseigentümer von der Verwirklichung des Planungsfalls 7.5 zwangsläufig betroffen sein könnte mit der Konsequenz, dass er bereits die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein als unzulässigen Zwangspunkt rügen könnte. Insbesondere legt der Kläger zu 1 nicht dar, welche seiner Grundstücke bei dem - im Planungsfall 7.5 vorgesehenen - Anschluss der K 7743 (neu) an diese Anschlussstelle zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssten. Selbst wenn ihm aber bei Verwirklichung der K 7743 (neu) eine konkrete Inanspruchnahme drohte, stellte die Planung der Anschlussstelle Kluftern/Spaltenstein keinen Zwangspunkt dar. Zwar ließe sich dies nicht schon mit der Überlegung verneinen, dass die Fortführung der Planung in Bezug auf den Bau der K 7743 (neu) nicht feststehe. Denn ein Teilabschnitt darf bei der Zwangspunktbetrachtung nicht aus dem Gesamtzusammenhang des übergreifenden Planungskonzepts - hier des Planungsfalls 7.5 - herausgelöst werden (vgl. BVerwG, Beschl. 02.11.1992 - 4 B 205.92 -, a.a.O. juris Rdnr. 4). Es steht jedoch eine Planalternative in Form eines Anschlusses der K 7742 an die Anschlussstelle Schnetzenhausen zur Verfügung (Planfeststellungsbeschluss S. 46/47). Die Tatsache, dass der Vorhabensträger diese Alternativlösung nicht verfolgt und stattdessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Variante eines Anschlusses der K 7743 (neu) bei der Anschlussstelle Kluftern/Schnetzenhausen favorisiert (dazu s.o.), ändert nichts daran, dass diese Anschlussstelle nicht im Sinne der genannten Rechtsprechung unausweichlich zu einer Flächeninanspruchnahme beim Kläger zu 1 führt. Entgegen den Ausführungen in der Klageschrift argumentiert die Planfeststellungsbehörde weder zirkulär noch widersprüchlich, wenn sie einerseits den Anschlussknoten Kluftern/Spaltenstein mit Blick auf einen denkbaren Anschluss der K 7742 bei Schnetzenhausen für nicht präjudiziert hält, andererseits in dem genannten Anschluss aber keine zumutbare Planungsalternative zu dem Anschluss Kluftern/Spaltenstein sieht. Denn die auf den ersten Blick nicht miteinander zu vereinbaren Argumentationen treffen verschiedene rechtliche Ebenen und haben unterschiedliche Anknüpfungspunkte: Im Rahmen der artenschutzrechtlichen bzw. fachplanungsrechtlichen Alternativenprüfung kann die Entscheidung für eine bestimmte Planung bereits damit begründet werden, dass es mögliche planerische Alternativen zwar gibt, diese aber unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht vorzugswürdig sind. Dagegen setzt die Annahme eines Zwangspunkts i.S. der genannten Rechtsprechung voraus, dass es nicht nur keine zumutbare oder vorzugwürdige Alternative, sondern überhaupt keine Alternative gibt.
134 
g) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 2 geht. Für das Bauvorhaben werden seine Flurstücke Nr. 117 und 118 sowie eine 1,3 ha große Teilfläche seines Flurstücks Nr. 113/1 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt eine Existenzgefährdung des Betriebes des Klägers zu 2 als gegeben und kommt mit einer rechtlich tragfähigen Begründung zu dem Ergebnis, dass diese Auswirkung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind (Planfeststellungsbeschluss S. 225-227 und 266; der Kläger zu 2 ist der Einwender Nr. 07).
135 
aa) Zunächst ist entgegen dem Vorbringen des Klägers zu 2 nicht zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss eine Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs unterstellt und auf dieser Grundlage eine Abwägungsentscheidung getroffen hat. Denn damit hat die Planfeststellungsbehörde die unterstellten Eingriffe in die Existenz des Betriebs - im Wege einer worst-case-Betrachtung - mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats. Die Planfeststellungsbehörde hat die dabei zu beachtenden Voraussetzungen beachtet, wozu insbesondere gehört, dass die Frage der Existenzgefährdung sachverständig untersucht werden muss (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2007 - 5 S 130/06 -, a.a.O., juris Rdnr. 53; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362). Die Grenzen einer zulässigen Wahrunterstellung sind erst überschritten, wenn der für die Abwägung maßgebende Sachverhalt mit einer Wahrunterstellung in Wirklichkeit nicht in sachdienlicher Weise erfasst werden kann, sei es etwa, dass der zu unterstellende Sachverhalt die Gesamtkonzeption der Planung in einem wesentlichen Punkt betrifft, oder sei es, dass die Feststellung des in Rede stehenden Sachverhalts ohne eine gleichzeitige Wertung der festzustellenden tatsächlichen Umstände nicht möglich ist, insbesondere wenn die Bedeutung eines privaten Belangs im Verhältnis zu den ihm widerstreitenden öffentlichen Belangen nur bei näherer Kenntnis aller ihn betreffenden Einzelheiten hinreichend erfasst werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.03.1980 - 4 C 34.78 - NJW 1981, 241). Mit dieser Einschränkung soll verhindert werden, dass sich die Planung durch Unterstellungen zu weit von der Realität entfernt bzw. dass die Gesamtkonzeption des Vorhabens - gerade auch im Bereich eines öffentlichen Belangs, wie etwa der Landwirtschaft als solcher - auf Unterstellungen aufgebaut ist. So liegt es hier indessen nicht. Die Behörde hat die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf die landwirtschaftlichen Betriebe des Kläger zu 2 und anderer Landwirte nicht einfach ohne jegliche Prüfung unterstellt. Vielmehr hat die Planfeststellungsbehörde zu diesem Zweck ein Gutachten des landwirtschaftlichen Gutachters G... zur Existenzfähigkeit der betreffenden Betriebe vom 08.12.2004 (Gutachten G..., Ordner 7, Bl. 58, S. 5) sowie eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters G... vom 16.07.2007 (Ordner 21, Bl. 272, S. 2 und 3) eingeholt. Es bestehen deshalb keine Anhaltspunkte dafür, dass ein für die Gesamtabwägung maßgeblicher Sachverhalt, nämlich der Frage einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe und damit der Betroffenheit der Landwirtschaft als solcher (auch als öffentlicher Belang), ausgeblendet oder in seiner Bedeutung verkannt worden ist. Dagegen sprechen auch die auf S. 214 des Planfeststellungsbeschlusses angestellten Erwägungen.
136 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2 durfte die Planfeststellungsbehörde in einem zweiten Schritt auch zu dem Ergebnis kommen, dass die - als wahr unterstellte - Existenzgefährdung durch das Angebot geeigneter Ersatzflächen vermieden werden kann und verbleibende Beeinträchtigungen zumutbar sind. Der Kläger ist dieser Annahme entgegen getreten und hat unter Vorlage des von ihm vorgelegten Existenzgefährdungsgutachtens des Dr. B... (GA, Anlage K 3) u.a. die Obstbaueignung der angebotenen arrondierten Teilfläche des Flurstücks 149/1 bestritten. Die Obstbaueignung dieser Fläche konnte in der mündlichen Verhandlung auch nach ausgiebiger Anhörung der landwirtschaftlichen Gutachter Dr. B... und F... nicht abschließend geklärt werden. Jedoch hat die Planfeststellungsbehörde die verbleibenden Unklarheiten zum Anlass genommen, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass das Flurstück Nr. 149/1, soweit es dem Kläger als Tauschgrundstück angeboten wird, nach den Vorgaben des Sachverständigen S..., Konstanz, obstbautauglich hergerichtet wird. Ob - wie der Kläger zu 2 meint - das Flst. Nr. 149/1 auch noch nach Durchführung dieser Maßnahme als Ersatzlandangebot ungeeignet ist, braucht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens nicht geklärt zu werden. Denn das Bereitstellen von Ersatzland ist lediglich eine besondere Art der enteignungsrechtlichen Entschädigung, die in der Planfeststellung grundsätzlich nicht abschließend erörtert und beschieden werden muss. §§ 19 und 19a FStrG weisen sie vielmehr dem nachfolgenden Enteignungsverfahren zu (BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 13.99 -, a.a.O.). Unabhängig davon vermag der Senat nicht festzustellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei der in Einzelheiten unterschiedlichen Bewertung der Ersatzlandtauglichkeit des Flst. Nr. 149/1 von einem im Grundsatz fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen wäre. Die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Frage, ob wegen verbleibender Nachteile des Flst. Nr. 149/1 eine Entschädigungspflicht besteht, durfte sie dem Enteignungsverfahren überlassen (Planfeststellungsbeschluss S. 214/215).
137 
cc) Aus den genannten Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses (S. 214/215) ist im Übrigen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde die Inanspruchnahme von Privatgrundstücken unabhängig vom Vorhandensein geeigneten Ersatzlandes für unverzichtbar hält, um den Planungserfolg nicht zu gefährden. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Planung - und demgemäß eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers zu 2 - nur vornehmen wollte, wenn es gleichzeitig gelingt, mit Hilfe eines entsprechend aufgebauten Ersatzlandangebots die Enteignungswirkungen sicher zu vermeiden. Selbst wenn man also im Zusammenhang mit der Existenzgefährdung des Klägers zu 2 zu einem Abwägungsmangel käme, wäre dieser in jedem Falle nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG).
138 
dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 2 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 58 dB(A) tagsüber und 51 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 27). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit im vorliegenden Falle s.o. beim Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
139 
h) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht abwägungsfehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung der individuellen Belange des Klägers zu 3 geht. Auch insoweit verneint der Planfeststellungsbeschluss mit einer rechtlich tragfähigen Begründung, dass die Existenz des Betriebs des Klägers wegen der vorhabenbedingten Flächenverluste gefährdet würde.
140 
aa) Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus (Planfeststellungsbeschluss S. 222 und 223; der Kläger zu 3 ist der Einwender Nr. 03), dass die Inanspruchnahme der Flurstücke Nr. 184/4, 190, 184, 188/2 und 190/3 des Klägers zu 3 als Ausgleichsfläche nicht zu einer vorhabenbedingten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebes (Obstbau und Milchviehhaltung mit Schwerpunkt Milchviehhaltung) führe. Sie stützt sich bei dieser Einschätzung auf das Gutachten G... vom 8.12.2004 (Ordner 7, Blatt 58 S. 12) und vom 30.10.2007 (Ordner 21, Bl. 299, S. 1), wonach der Betrieb des alleinstehenden Klägers zu 3 bereits unabhängig von dem Bauvorhaben existenzgefährdet sei, weil Betriebsgröße und -ausstattung bei objektivierter Betrachtungsweise zu gering seien, um einem Betriebsleiter und seiner Familie ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und darüber hinaus noch Rücklagen bilden zu können. Diese Bewertung ist methodisch nicht zu beanstanden (s.o.); die vom Kläger zu 3 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:
141 
(1) Zwar wurde die Existenzfähigkeit des Betriebes in dem Gutachten vom 08.12.2004 zumindest auch damit begründet, dass der Kläger zu 3 am Ende seines Beruflebens stehe; auch hat der Senat in dem Urt. v. 17.07.2007 (- 5 S 130.06 -, a.a.O., juris Rdnr. 47) festgestellt, dass hierauf nicht abgestellt werden dürfe. In der vom Gutachter verfassten Stellungnahme vom 30.10.2007 wurde jedoch nachvollziehbar ausgeführt, dass es an einer Existenzfähigkeit auch bei objektivierter Betrachtungsweise und unabhängig vom Alter des Klägers zu 3 fehle.
142 
(2) Soweit der Kläger zu 3 die genannten gutachterlichen Stellungnahmen für widersprüchlich hält, weil in dem Gutachten vom 08.12.2004 - anders als in der Stellungnahme vom 30.10.2007 - noch davon ausgegangen sei, dass die Betriebseinnahmen für den Kläger zu 3 zum Lebensunterhalt reichten, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich um einen Scheinwiderspruch handelt. Zwar mag der alleinstehende Kläger seinen Unterhalt aus den erwirtschafteten Erträgen (Gewinn in 2004: 7.405 EUR) bestreiten können. Nach der bereits oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats kommt es hierauf aber nicht entscheidend an und ist die Existenzfähigkeit eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes vielmehr nach objektivierenden Kriterien daraufhin zu beurteilen, ob außer einem angemessenen Lebensunterhalt für den Betriebsleiter und seine Familie auch ausreichende Rücklagen für die Substanzerhaltung und für Neuanschaffungen erwirtschaftet werden können. Dies ist nach den Ausführungen des Gutachters, denen der Kläger zu 3 im Übrigen nicht substantiiert entgegentritt, nicht der Fall. Unabhängig davon liegt angesichts des im Jahre 2004 erwirtschafteten Gewinns von 7.405 EUR für den Senat auf der Hand, dass hiervon - bei objektivierter Betrachtung - schon der Lebensunterhalt eines Betriebsleiters nicht erwirtschaftet werden kann. Erst Recht können hieraus Rücklagen nicht in dem erforderlichen Umfang gebildet werden.
143 
(3) Soweit der Kläger meint, die Existenzfähigkeit seines Betriebes stehe allein schon deshalb fest, weil er ihn über viele Jahre führe ohne zum Aufgeben gezwungen zu seien, beruft er sich zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Senats in dem Urteil vom 02.04.1990 - 5 S 2128/89 - (insoweit gleichlautend Urt. v. 05.04.1990 - 5 S 2129/89 -, NVwZ-RR 1991, 6, juris Rdnr. 32). Zwar hat der Senat dort ausgeführt, dass die Existenzfähigkeit eines langjährig bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht allein aufgrund einer pauschalen Einschätzung „am grünen Tisch“ in Frage gestellt werden kann und es vielmehr einer präzisen Untersuchung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes bedarf. Hier liegt jedoch keine ungenügende pauschale Einschätzung „am grünen Tisch“ vor. Aus der Stellungnahme des Gutachters G... vom 12.12.2008 (GA, B5 S. 9) ergibt sich, dass im Betrieb des Klägers zu 3 keine Buchführung eingerichtet und vorhanden war, weshalb der Betriebsbeurteilung einerseits Durchschnittszahlen anderer vergleichbarer Betriebe und andererseits die vom Kläger zu 3 gemachten Angaben zugrunde gelegt wurden. Das für 2004 ermittelte Einkommen ist damit betriebsindividuell ermittelt worden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 25.90, 4 ER 302.90 -, juris Rdnr. 24) die Tatsache, dass ein Betrieb über eine längere Zeit besteht, für die Beurteilung der Existenzfähigkeit eines Betriebes nicht ausschlaggebend ist.
144 
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers zu 3 lässt auch die Tatsache, dass der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt hat, auf eine Enteignung der Grundstücke des Klägers zu verzichten, sofern dieser einer vertraglich zu vereinbarenden Nutzungsbeschränkung zustimmt, nicht auf einen Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses schließen. Die Grundstücke werden als Ausgleichsfläche zur Sicherung und Entwicklung der Brunnisach als bedeutsamer Lebensraum für Tiere und Pflanzen benötigt. Zu diesem Zweck sieht der landschaftspflegerische Begleitplan vor, die landwirtschaftliche Nutzung zu extensivieren, die Bachgehölze auszudehnen und Nassstandorte zu entwickeln. Da die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen als Bestandteil der Gesamtplanung dauerhaft gesichert sein muss, ist die Planfeststellungsbehörde rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Enteignung der Grundstücke jedenfalls dann notwendig ist, wenn der Kläger zu 3 die aus Gründen des Naturschutzes erforderlichen Bewirtschaftungseinschränkungen und -erschwernisse (gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung) nicht akzeptiert. Da der Kläger zu 3 hierzu nicht bereit war, durfte die Planfeststellungsbehörde bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Planfeststellungsbeschlusses abwägungsfehlerfrei davon ausgehen, dass damit eine Enteignung der Grundstücke notwendig ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 114). Den darin liegenden Eingriff in das Eigentumsgrundrecht des Klägers hat die Planfeststellungsbehörde damit mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt.
145 
cc) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist schließlich auch nicht mit Blick auf die Lärmbelastungen abwägungsfehlerhaft, denen die Hofstelle des Klägers zu 3 vorhabenbedingt ausgesetzt wird. Nach seinem Vortrag sind Lärmwerte von 57 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts zu erwarten (GA, Bl. 33). Die Immissionsgrenzwerte für eine bauliche Anlage im Dorfgebiet (zu deren Maßgeblichkeit s.o. die Ausführungen zum Kläger zu 1) können damit eingehalten werden.
146 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Kostenanteile folgen dabei dem im nachstehenden Beschluss bestimmten jeweils unterschiedlichen Streitwert der Klagen.
147 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
148 
Beschluss vom 19.10.2009
149 
Der Streitwert wird endgültig auf 88.389,- EUR festgesetzt.
150 
Gründe
151 
Der Streitwert des Verfahrens bemisst sich nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG). Die Werte mehrerer Streitgegenstände sind zusammenzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
152 
Was die Kläger zu 1 bis 3 betrifft, so schätzt der Senat das wirtschaftliche Interesse auf insgesamt 73.389,00 EUR. Entsprechend den Angaben der Kläger in dem Schriftsatz vom 24.11.2008, denen der Beklagte nicht entgegen getreten ist, bemisst der Senat das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 auf 46.536,00 EUR, das des Klägers zu 2 auf 21.055.00 EUR und das des Klägers zu 3 auf 5.798,00 EUR.
153 
Für die Klage des Klägers zu 4 beträgt der anzusetzende Einzelstreitwert 15.000 EUR. (Ziff. 1.2. des Streitwertkatalogs 2004).
154 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein im Land Hessen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 44 Kassel - Herleshausen im Teilabschnitt Anschlussstelle Hessisch Lichtenau-Ost bis Hasselbach (VKE 32).

2

Die neue Autobahn soll eine Lücke im Autobahnnetz auf der Achse Ruhrgebiet-Kassel-Dresden zwischen der A 7 bei Kassel und der A 4 bei Eisenach schließen. Die Gesamtplanung gliedert sich in zehn als Verkehrskosteneinheiten (VKE) bezeichnete Planungsabschnitte. Die westlich an die VKE 32 anschließende VKE 31 steht bereits unter Verkehr, die daran nach Westen anschließende VKE 20 ist in Bau. Für die noch weiter westlich gelegene VKE 12 und die VKE 33, den östlichen Folgeabschnitt der VKE 32, sind Planfeststellungsbeschlüsse ergangen, die noch keine Bestandskraft erlangt haben.

3

Die Trasse der VKE 32 verläuft auf einer Länge von 4,3 km mit zwei Fahrstreifen pro Richtungsfahrbahn im Tal der Wehre über das Gebiet der Städte Hessisch Lichtenau und Waldkappel. Im östlichen Anschluss an die VKE 31 folgt sie zunächst leicht nördlich versetzt der vorhandenen B 7, unterfährt den Ort Küchen in einem Tunnel und wird sodann wieder gebündelt mit der B 7 bis zum Bauende östlich von Hasselbach geführt. Dort ist zunächst ein provisorischer Anschluss an die B 7 geplant.

4

Die A 44 zwischen Kassel und Eisenach gehört zu den Verkehrsprojekten Deutsche Einheit. Der Fernstraßenbedarfsplan weist sie als vierstreifige Autobahn der Kategorie "vordringlicher Bedarf" aus. Außerdem ist sie in das Leitschema des transeuropäischen Verkehrsnetzes aufgenommen worden.

5

Die geplante Trasse verläuft in der Nähe mehrerer FFH-Gebiete und eines Europäischen Vogelschutzgebiets, ohne diese Gebiete unmittelbar zu berühren. Auf nahezu gesamter Länge wird sie in einem Korridor zwischen Teilen des FFH-Gebiets D 4825-302 "Werra- und Wehretal" geführt, an das sie bis auf 120 m heranreicht. Dieses Gebiet mit einer Fläche von über 24 000 ha wird durch die Täler der Werra, Wehre und Sontra, die ihm nicht angehören, in eine Reihe von Teilgebieten gegliedert. Unter Schutz gestellt sind vor allem zusammenhängende Waldflächen mit den Lebensraumtypen Hainsimsen-Buchenwald und Waldmeister-Buchenwald. Das Gebiet ist in mehreren Tranchen an die Europäische Kommission gemeldet worden, die es am 7. Dezember 2004 in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat. Die Gebietsmeldung diente dem verwendeten Standard-Datenbogen zufolge in erster Linie dem Ziel, den bestehenden Laubholzanteil als Lebensraum für die im Gebiet ansässigen Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus zu erhalten. Nachdem festgestellt worden war, dass die Gebietsgrenzen am Rande des Wehretals zusammenhängende Waldflächen durchschneiden, wurde das Gebiet durch die Verordnung über die Natura-2000-Gebiete in Hessen vom 16. Januar 2008 (GVBl I S. 30) in erweiterten, näher an die Trasse heranreichenden Grenzen ausgewiesen. Die Gebietserweiterung ist noch nicht an die Europäische Kommission gemeldet worden. Südwestlich der geplanten Trasse liegt das FFH-Gebiet DE 4824-301 "Reichenbacher Kalkberge" mit ausgedehnten Kalk-Buchenwäldern. Zu den Schutzgegenständen dieses Gebiets gehören u.a. mehrere Buchenwaldtypen, prioritäre Erlen-Eschen-Auenwälder, kalkreiche Niedermoore und prioritäre Kalktuffquellen. Als Ersatz für einen durch den Bau des Tunnels Küchen entfallenden Trinkwasserbrunnen soll in diesem Gebiet ein neuer Trinkwasserbrunnen angelegt werden. Im Zuge der Erweiterung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" ist eine vorher zum FFH-Gebiet "Reichenbacher Kalkberge" gehörende Waldfläche von ca. 32 ha dem erstgenannten Gebiet angegliedert worden. Nördlich der Trasse liegt das bis auf 500 m an sie heranreichende Vogelschutzgebiet "Meißner", das sich teilweise mit Flächen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" deckt. In diesem Gebiet nisten u.a. Schwarzstörche.

6

Das Bundesministerium für Verkehr bestimmte mit Erlass vom 15. Dezember 1998 die Linie der A 44, die weitgehend der heutigen Vorzugsvariante entspricht.

7

Auf Antrag des Amtes für Straßen- und Verkehrswesen Kassel vom 18. Mai 2001 leitete das Regierungspräsidium Kassel das Planfeststellungsverfahren ein. Der Kläger machte von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Äußerung mit Schreiben vom 21. Juli 2001 fristgerecht Gebrauch. Seine Einwendungen, mit denen er u.a. eine fehlerhafte Trassenwahl, eine unzureichende Berücksichtigung der Schutzgebiete und eine mangelnde Untersuchung verschiedener Tierarten rügte, konnten im Erörterungstermin am 5./7. Februar 2002 nicht ausgeräumt werden.

8

In der Folgezeit brachte der Vorhabenträger eine überarbeitete Fassung des landschaftspflegerischen Begleitplans, Verträglichkeitsprüfungen für die FFH-Gebiete "Werra- und Wehretal" und "Reichenbacher Kalkberge" sowie einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zum landschaftspflegerischen Begleitplan in das Verfahren ein. Das Regierungspräsidium Kassel führte daraufhin ein ergänzendes Anhörungsverfahren durch, in dem es den Kläger durch Übersendung der geänderten Planunterlagen beteiligte. Der Kläger machte von der ihm unter Hinweis auf den Ausschluss verspäteter Einwendungen eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme mit Schreiben vom 10. April 2006 fristgerecht Gebrauch. Er erhob im Wesentlichen folgende Einwendungen: Die Planung berücksichtige nur ungenügend die Belange des Vogelschutzes. Sie verkenne, dass das Lichtenauer Becken ein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Außerdem sei eine Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Meißner" fehlerhaft unterblieben. Die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" sei unzureichend. Für die von dem Vorhaben betroffenen Fledermausarten seien keine ausreichenden Daten erhoben worden. Die Ermittlung und Bewertung der Beeinträchtigungen leide in vielfacher Hinsicht an Fehlern. So seien die Flächenverluste von Jagdhabitaten des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus falsch berechnet und unzureichend gewichtet worden. Auswirkungen von Kollisionen, Lichtreizen sowie Lärm- und Schadstoffeinträgen auf diese Arten seien unterschätzt worden. Die gebotene Berücksichtigung abschnittsübergreifender Wirkungen im Rahmen einer Verträglichkeitsprüfung für den gesamten Planungsraum sei unterblieben. Unzureichend sei auch die Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet "Reichenbacher Kalkberge". Die hydrologischen Auswirkungen des geplanten Ersatzbrunnens auf mehrere grundwasserabhängige Schutzgegenstände des Gebiets seien nicht berücksichtigt worden. Ferner leide die artenschutzrechtliche Beurteilung in vielfacher Hinsicht an Mängeln. Am 7. und 9. November 2006 fand ein Erörterungstermin statt, in dem die Einwendungen des Klägers nicht ausgeräumt wurden.

9

In der Folgezeit holte der Vorhabenträger gutachtliche Stellungnahmen zu den Auswirkungen der vorgesehenen, in den Verträglichkeitsprüfungen noch nicht berücksichtigten Änderungen der FFH-Gebiete "Werra- und Wehretal" und "Reichenbacher Kalkberge" sowie eine Ergänzung zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ein. Auch hierzu nahm der Kläger innerhalb der ihm eingeräumten Frist Stellung. Er wandte insbesondere ein, die Gebietserweiterungen beträfen nur einen kleinen Teil der von den Fledermäusen bevorzugt bejagten Habitate und seien daher unvollständig. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag gehe nach wie vor von zu geringen Betroffenheiten aus; namentlich sei der Luchs völlig übersehen worden.

10

Mit Beschluss vom 16. November 2007 stellte der Beklagte den Plan für den Neubau der A 44 im Abschnitt der VKE 32 fest. In dem Beschluss wurden Befreiungen von artenschutzrechtlichen Verboten für das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus, die Haselmaus, die Schlingnatter sowie 52 europäische Vogelarten erteilt.

11

Zu den planfestgestellten Unterlagen gehören der landschaftspflegerische Begleitplan und die Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" in der Fassung vom 25. November 2005. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht insbesondere eine Reihe von Maßnahmen vor, die dem Schutz von Fledermäusen dienen. Um die Querpassierbarkeit der Trasse zu erhöhen und Immissionen zu mindern, soll der Tunnel Küchen in einen Wechselbereich der Bechsteinfledermaus hinein verlängert werden. Östlich des Tunnels sind zwei Grünbrücken und ein Bachdurchlass als Querungshilfen für Fledermäuse vorgesehen. Ergänzt werden diese Querungshilfen durch Irritationsschutzwände, Fledermaussperr- und -leiteinrichtungen sowie Schutz- und Leitpflanzungen. Die Verträglichkeitsprüfung, die für die VKE 32 bis 50 insgesamt durchgeführt worden ist, kommt zu dem Ergebnis, erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen seien nicht zu besorgen, weil Eingriffe durch die geplanten Schutzmaßnahmen weitestgehend vermieden bzw. stark vermindert würden. Zwar seien Jagdhabitate und Hauptflugrouten bzw. Wechselbereiche des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus betroffen. Jagdhabitatverluste dieser bevorzugt im Wald jagenden Arten träten aber nur gebietsextern auf; selbst wenn man die Verluste an den gebietsintern anwendbaren Maßstäben messe, blieben sie unter der Erheblichkeitsschwelle. Die Funktionalität der von der Trasse zerschnittenen bedeutenden Flugrouten und Wechselbereiche werde durch die planfestgestellten Schutzmaßnahmen gewahrt. Diese gewährleisteten auch einen hinreichenden Kollisionsschutz für die Tiere. Ferner würden keine zum Gegenstand von Erhaltungszielen gewordenen Lebensräume erheblich beeinträchtigt. Die als Beurteilungsmaßstab für deren Stickstoffbelastung zugrunde zu legenden Critical Loads würden bereits im Nullfall überschritten. Projektbedingte Zusatzdepositionen in Höhe der Critical-Load-Werte würden auf den Flächen der geschützten Lebensräume nicht erreicht.

12

Die Einwendungen des Klägers wies der Beschluss zurück: Das Vorhaben stehe mit dem Habitatschutzrecht in Einklang. Das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" sei jedenfalls nach der Gebietserweiterung anhand des fachlich fundierten Abgrenzungskriteriums der (Laub-)Wald-/Feldgrenze zutreffend abgegrenzt. Die Verträglichkeitsprüfung habe die Flächen der damals noch nicht vollzogenen Gebietserweiterung als faktische FFH-Gebiete berücksichtigt. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgebiet seien in der Verträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelt und bewertet worden; Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele seien danach nicht zu besorgen. Das Projekt sei auch verträglich mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Reichenbacher Kalkberge". Beeinträchtigungen grundwasserabhängiger Lebensräume, die unter die Erhaltungsziele des Gebiets fielen, seien aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse und der geplanten Abdichtung des Ersatzbrunnens ausgeschlossen. Einer Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Meißner" habe es nicht bedurft. Die Entfernung des Schutzgebiets von der Trasse sei so groß, dass Auswirkungen auf die Gebietsflächen ausgeschlossen seien. Ebenso wenig seien Störungen funktionaler Beziehungen dieses Gebiets zu anderen europäischen Schutzgebieten zu besorgen. Es treffe nicht zu, dass das Lichtenauer Becken ein faktisches Vogelschutzgebiet sei. Das Artenschutzrecht stelle gleichfalls kein Zulassungshindernis dar. Soweit das Vorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verwirkliche, würden Befreiungen erteilt, deren Voraussetzungen gegeben seien.

13

Am 21. Januar 2008 hat der Kläger gegen den durch Auslegung vom 7. bis 21. Dezember 2007 öffentlich bekannt gemachten Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben.

14

Prozessbegleitend hat der Beklagte ein Änderungsverfahren mit dem Ziel durchgeführt, ein Monitoring- und Risikomanagementkonzept anzuordnen. Der Kläger ist hierzu beteiligt worden. Nachträglich hat der Beklagte weitere Themenkomplexe, darunter die Ermittlung und Beurteilung von Stickstoffdepositionen, in das Verfahren einbezogen.

15

Durch Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 hat er dem Planfeststellungsbeschluss Nebenbestimmungen beigefügt. Sie betreffen vor allem ein Monitoring der planfestgestellten Schutzmaßnahmen für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus, ein Monitoring der Bestandsentwicklung der Kolonien dieser Arten sowie den Vorbehalt nachträglicher Korrekturmaßnahmen nach Maßgabe der Monitoringergebnisse. Außerdem ist der Planfeststellungsbeschluss um zusätzliche nachrichtliche Planunterlagen ergänzt worden, darunter die "Konsolidierte Fassung der im Zusammenhang mit den Planungen der Teilstücke VKE 40.1 und 40.2 aktualisierten Verträglichkeitsprüfung für das Gebiet 'Werra- und Wehretal'" vom 24. August 2009. Zur Begründung wird im Planergänzungsbeschluss im Wesentlichen ausgeführt: Die ergänzenden Nebenbestimmungen für ein Risikomanagement seien aus Gründen der Vorsorge getroffen worden, obgleich erhebliche Beeinträchtigungen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus schon nach dem Schutzkonzept des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ausgeschlossen seien. Sollte sich diese positive Prognose nach den Monitoringergebnissen nicht bewahrheiten, ließen sich mit den vorgesehenen Korrekturmaßnahmen erhebliche Gebietsbeeinträchtigungen zuverlässig ausschließen. Die ergänzend durchgeführten Untersuchungen zu Stickstoffdepositionen bestätigten im Ergebnis die Annahme, dass erhebliche Beeinträchtigungen geschützter Lebensräume auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen seien. Die ermittelten Zusatzbelastungen seien so gering, dass sie mit bis zu 3 % der Critical Loads weit unter der Signifikanzschwelle der einschlägigen Vollzugshilfe des Landesumweltamts Brandenburg von 10 % der Critical Loads blieben. Die konsolidierte Fassung der Verträglichkeitsprüfung berücksichtige, soweit sie die VKE 32 betreffe, fachliche Stellungnahmen, die die ursprüngliche Verträglichkeitsprüfung ergänzten und teils zum Gegenstand einer Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemacht, teils in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführt worden seien.

16

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss nochmals um Schutzauflagen ergänzt.

17

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend: Zu der durch den Planergänzungsbeschluss als nachrichtliche Planunterlage einbezogenen aktualisierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" sei er nicht angehört worden. Durch diese Unterlage sei die zur Grundlage der Planfeststellung gemachte Verträglichkeitsprüfung in ihrer ursprünglichen Fassung überholt. Das nachträglich angeordnete Konzept eines Risikomanagements sei zu unbestimmt und überdies lückenhaft. Der Planergänzungsbeschluss beurteile ebenso wie schon der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss die Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Waldflächen im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" fehlerhaft. Umfang und Stärke der Belastung seien unzutreffend ermittelt worden. Für Irrelevanzschwellen der Zusatzbelastung, wie sie der Beklagte zugrunde legen wolle, gebe es keine Rechtfertigung.

18

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 16. November 2007 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Dezember 2009 und der in der mündlichen Verhandlung vom 10. und 11. März 2010 vorgenommenen Ergänzungen und Klarstellungen aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

20

Er verteidigt den Planfeststellungsbeschluss in der ergänzten Fassung.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss, der in der Fassung gilt und angefochten ist, die er durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 und die in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen und Klarstellungen erhalten hat, leidet an keinem zur Aufhebung des Beschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Rechtsfehler. Er verstößt nicht in einer diese Rechtsfolgen rechtfertigenden Weise gegen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes 2002, gegen Vorschriften, die aufgrund oder die im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder gegen andere Rechtsvorschriften, die bei Erlass der Entscheidung zu beachten waren und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (vgl. § 61 Abs. 2 BNatSchG 2002).

22

A. Der Planfeststellungsbeschluss ist nicht mit formellen Mängeln behaftet, welche dem Klagebegehren ganz oder teilweise zum Erfolg verhelfen würden.

23

Allerdings hat der Beklagte den Kläger in dem von ihm durchgeführten vereinfachten Änderungsverfahren nach § 17d FStrG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG nicht ausreichend beteiligt. Wenngleich diese Verfahrensart nicht die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach § 17a FStrG i.V.m. § 73 VwVfG erforderte, musste der Beklagte den Kläger als anerkannten Naturschutzverein nach Maßgabe der einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen beteiligen (vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 76 Rn. 28). Dies ist nur ungenügend geschehen. Der Kläger hatte zwar Gelegenheit, zu den vom Vorhabenträger beantragten Ergänzungen des Fledermausschutzkonzepts Stellung zu nehmen. Zu den nachträglich in das Änderungsverfahren eingebrachten Untersuchungen der Stickstoffdepositionen, auf deren Grundlage der Beklagte im Planergänzungsbeschluss die Auswirkungen dieser Depositionen auf habitatrechtlich geschützte Lebensräume neu bewertet hat, ist dem Kläger aber keine Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt worden.

24

Von einer Beteiligung zu dieser Problematik konnte nicht nach § 48 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes - HENatG - vom 4. Dezember 2006 (GVBl I S. 619) abgesehen werden. Unabhängig davon, dass eine Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu wollen, in dem Planergänzungsbeschluss keinen Ausdruck gefunden hat, hätte sie vorausgesetzt, dass keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten waren. Bezogen auf Auswirkungen auf FFH-Gebiete ist eine solche Erwartung angesichts des für diese Gebiete geltenden strengen Schutzregimes nur dann gerechtfertigt, wenn und soweit schon aufgrund einer bloßen Vorprüfung keine erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets zu besorgen sind. Geht es hingegen - wie hier - um Untersuchungen, die Bestandteile von Verträglichkeitsprüfungen sind, so kann die Bagatellregelung des § 48 Abs. 2 HENatG nicht zum Tragen kommen.

25

Der Beteiligungsmangel ist aber unerheblich (vgl. § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FStrG i.V.m. § 46 VwVfG). Der Kläger hat von den Ergebnissen der neuen Untersuchungen, auf die der Beklagte seine Beurteilung der Stickstoffdepositionen stützt, im Klageverfahren Kenntnis erlangt und sich damit schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung auseinandergesetzt. Der Beklagte hat seinerseits unter Hinweis auf die fachliche Einschätzung seiner Gutachter klar zum Ausdruck gebracht, dass er die in diesem Rahmen vorgebrachten Einwände des Klägers als nicht stichhaltig erachtet und in ihnen keinen Anlass sieht, von seiner Beurteilung abzurücken. Angesichts dessen fehlt es an der konkreten Möglichkeit, dass die behördliche Entscheidung nach ordnungsgemäßer Beteiligung des Klägers in der Sache anders ausgefallen wäre.

26

B. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an materiellen Rechtsfehlern, auf die sich die Klage stützen ließe.

27

1. Soweit es darauf für das Klagebegehren ankommt, steht der Beschluss in Einklang mit den Vorschriften, die dem Schutz von FFH-Gebieten und Europäischen Vogelschutzgebieten dienen. Nach § 34 HENatG, mit dem Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - Habitatrichtlinie - FFH-RL) umgesetzt worden ist, sind Projekte vor ihrer Zulassung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebietes zu überprüfen. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 HENatG grundsätzlich nur zugelassen werden, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Projekt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Hinsichtlich der Gebiete, für die das Vorhaben Verträglichkeitsprüfungen unterzogen worden ist, ist der Beklagte unter Berücksichtigung der Prüfungsergebnisse zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, erhebliche Beeinträchtigungen seien nicht zu besorgen. Für weitere Gebiete bedurfte es schon keiner Verträglichkeitsprüfungen.

28

a) Für das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" ist eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Nach deren Ergebnissen durfte der Beklagte davon ausgehen, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Gebiets verträglich ist.

29

aa) Bei seiner im Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2007 vorgenommenen Verträglichkeitsbeurteilung hat sich der Beklagte auf die zu den planfestgestellten Unterlagen gehörende Verträglichkeitsprüfung vom 25. November 2005 und die sie ergänzende Stellungnahme vom September 2007 zu den Auswirkungen der vorgesehenen Gebietsveränderung auf das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung gestützt. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Eignung dieser Unterlagen als Beurteilungsgrundlage nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verträglichkeitsprüfung inzwischen in einer aktualisierten Fassung vom 24. August 2009 vorliegt, die im Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 als nachrichtliche Unterlage aufgeführt ist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist grundsätzlich der Erlass des Planfeststellungsbeschlusses. In diesem Zeitpunkt war die Ursprungsfassung der Verträglichkeitsprüfung mit der Ergänzung vom September 2007 aktuell. Auf den Zeitpunkt eines Planergänzungsbeschlusses ist allenfalls insoweit abzustellen, als er bestimmte Probleme einer Neubewertung unterzieht. Das ist hier nur für die Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Lebensräume geschehen, für die der Beklagte im Ergänzungsbeschluss folgerichtig zwischenzeitlich ergänzend durchgeführte Ermittlungen und gewonnene Erkenntnisse verarbeitet hat, die in die aktualisierte Fassung der Verträglichkeitsprüfung eingegangen sind. Die Beurteilung im Übrigen war hingegen nicht Gegenstand des Ergänzungsbeschlusses, so dass es für die Frage der Aktualität der Beurteilungsgrundlagen insoweit nicht auf dessen Erlasszeitpunkt ankommen konnte. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Aktualisierung der Verträglichkeitsprüfung vor allem andere Abschnitte des Gesamtprojekts der A 44 betrifft, während sie für die VKE 32 - abgesehen von den Angaben zur Stickstoffbelastung - keine erheblichen tatsächlichen Veränderungen oder veränderten Erkenntnisse aufzeigt, die für die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens von Bedeutung sein könnten.

30

bb) Das Vorhaben ist in der Verträglichkeitsprüfung an den für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungszielen gemessen worden. Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des jeweiligen Gebiets zu überprüfen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 HENatG); ist das Gebiet bereits durch eine Natura-2000-Verordnung des Landes als Schutzgebiet ausgewiesen, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften (§ 34 Abs. 1 Satz 2 HENatG). Da bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine solche Verordnung noch nicht ergangen war, musste auf die Erhaltungsziele abgestellt werden. § 3 Satz 2 Nr. 3 HENatG definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und Arten nach den Anhängen I und II der Habitatrichtlinie sowie der Vogelarten nach Anhang I der Richtlinie79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl EG Nr. L 103 S. 1 - Vogelschutzrichtlinie - VRL), für die das Gebiet bestimmt ist. Die Erhaltungsziele sind zu ermitteln durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Die Verträglichkeitsprüfung ist in dieser Weise vorgegangen und hat die im Standard-Datenbogen mit signifikanten Vorkommen im Gebiet vertretenen Lebensräume des Anhangs I und Arten des Anhangs II der Habitatrichtlinie als Gegenstände von Erhaltungszielen zugrundegelegt. Die besondere Bedeutung, die den großen, zusammenhängenden Buchenwaldbeständen der Gebietsteile laut Standard-Datenbogen als Jagdhabitat für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus zukommt, ist dabei ausdrücklich berücksichtigt worden.

31

cc) Der Verträglichkeitsprüfung ist ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrundegelegt worden. Sie erstreckt sich auf das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" in seinen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses festgelegten Grenzen und bezieht zusätzlich die Flächen der damals noch nicht umgesetzten Gebietserweiterung sowie gebietsexterne Funktionsbeziehungen zwischen den Teilgebieten ein. Dieser räumliche Umgriff war einerseits ausreichend, um alle relevanten Auswirkungen in den Blick nehmen zu können, andererseits aber auch geboten, so dass die gerichtliche Überprüfung keinen der genannten Teilbereiche aussparen kann. Soweit die Verträglichkeitsprüfung darüber hinaus hilfsweise gebietsexterne Jagdhabitate des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus berücksichtigt hat, war dies hingegen rechtlich nicht geboten mit der Folge, dass Auswirkungen auf diese die Verträglichkeit des Projekts nicht in Frage stellen können.

32

(1) Das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, nämlich zum einen dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und zum andern dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL). Letzterer knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Dementsprechend definiert Art. 1 FFH-RL unter Buchstabe j ein "Gebiet" als "einen geographisch definierten Bereich mit klar abgegrenzter Fläche" und unter Buchstabe l ein "besonderes Schutzgebiet" als "ein... ausgewiesenes Gebiet, in dem die Maßnahmen, die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und/oder Populationen der Arten, für die das Gebiet bestimmt ist, erforderlich sind, durchgeführt werden". Das schließt aus, den Gebietsschutz mit Blick auf Folgewirkungen von Beeinträchtigungen gebietsexterner Flächen über die Gebietsgrenzen auszudehnen. Deshalb wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Sind die dem Gebietsschutz unterfallenden Vorkommen auf die betreffenden gebietsexternen Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet, wie noch auszuführen sein wird, im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL, falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Habitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln.

33

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Konzept des Gebietsschutzes sich auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Der angestrebten Vernetzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass geschützte Arten in isolierten Reservaten insbesondere wegen des notwendigen genetischen Austauschs, oft aber auch wegen ihrer Lebensgewohnheiten im Übrigen nicht auf Dauer erhalten werden können. Deshalb ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes (so bereits Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 36).

34

Besonderheiten ergeben sich, wenn Gebiete, die nach ihren Eigenschaften in die Kommissionsliste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen werden könnten oder gar müssten, diesen Status noch nicht erlangt haben oder in dieser Liste enthaltene Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteile vom 13. Januar 2005 - Rs. C-117/03 - Slg. 2005, I-00167 und vom 14. September 2006 - Rs. C-244/05 - Slg. 2006, I-08445 ) müssen die in Art. 6 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden, die in die Kommissionsliste eingetragen sind. Für Gebiete, die zwar von den Mitgliedstaaten gemeldet, aber noch nicht gelistet worden sind, gelten hingegen andere Maßgaben. Gemeinschaftsrechtlich sind für sie "geeignete Schutzmaßnahmen" geboten, "um die ökologischen Merkmale dieser Gebiete zu erhalten" (Urteil vom 14. September 2006 a.a.O. Rn. 44). Erläuternd heißt es hierzu in dem zuletzt zitierten Urteil (a.a.O. Rn. 46), die Mitgliedstaaten dürften keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale des Gebiets ernsthaft beeinträchtigen könnten; dies gelte insbesondere dann, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebiets wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in dem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder aber die Zerstörung des Gebiets oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte. Diese Erläuterung zeigt, dass das von den Mitgliedstaaten vor der Gebietslistung zu gewährleistende Schutzregime hinter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL zurückbleiben darf. Die anwendbaren Verfahrensmodalitäten bestimmen sich nach dem innerstaatlichen Recht, dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten (Urteil vom 14. September 2006 a.a.O. Rn. 50).

35

Diese Grundsätze finden in gleicher Weise Anwendung, soweit es um Flächen geht, deren Einbeziehung in ein bereits gelistetes Gebiet in Rede steht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Gebietserweiterung der Kommission bereits vorgeschlagen worden ist oder ob dies noch nicht geschehen ist, die Nachmeldung sich aber aufdrängt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über diese Fallgestaltungen zwar bisher nicht entschieden; es gibt aber keine stichhaltigen Gründe, sie abweichend zu behandeln.

36

Hiernach ist es gemeinschaftsrechtlich zulässig, für gemeldete oder zu meldende Erweiterungsflächen weniger strenge Schutzanforderungen zu stellen als für die Flächen des gelisteten Gebiets. Als Mittel dazu kommt grundsätzlich - als Regelung für vergleichbare innerstaatliche Situationen - eine vorläufige Unterschutzstellung der betreffenden Flächen in Betracht, die den Schutzstandard näher umschreibt. Für das Land Hessen scheidet diese Möglichkeit aber in entsprechender Anwendung des § 3 Satz 2 Nr. 5 HENatG aus. Nach dieser Vorschrift gehören auch die gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2002 an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht gelisteten Gebiete zu den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, für die das Schutzregime der §§ 33 und 34 HENatG gilt. Die Zielrichtung der Vorschrift, den Gebietsschutz auf Flächen auszudehnen, deren Listung als möglich oder sogar sicher erscheint, passt für Gebiete und Gebietsteile, die noch nicht gemeldet sind, deren Meldung sich aber aufdrängt, gleichermaßen wie für gemeldete Gebiete. Für sie findet somit nach hessischem Landesrecht das Schutzregime der habitatrechtlichen Regelungen Anwendung.

37

(2) Nach diesen Grundsätzen musste die Verträglichkeitsprüfung über das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" in seinen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Grenzen hinaus ausgedehnt werden. Zusätzlich einzubeziehen waren die Flächen, um die das Gebiet nachträglich durch die hessische Natura-2000-Verordnung erweitert worden ist, nicht dagegen auch die Flächen, die nach Auffassung des Klägers wegen ihrer Funktion als Jagdhabitate des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus dem Gebiet hätten zusätzlich angegliedert werden müssen.

38

Die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 FFH-RL. Diese Regelung findet nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung (Urteile vom 27. Oktober 2000 - BVerwG 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <156> und vom 17. Mai 2002 - BVerwG 4 A 28.01 - BVerwGE 116, 254 <258>). Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <24> und vom 27. Oktober 2000 a.a.O. S. 156; ebenso für die Gebietsauswahl durch die Mitgliedstaaten EuGH, Urteil vom 7. November 2000 - Rs. C-371/98 - Slg. 2000, I-09235). Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein fachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt; zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen (Urteile vom 31. Januar 2002 - BVerwG 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 102 und vom 22. Januar 2004 - BVerwG 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 31). Dementsprechend dürfen Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, bei der Gebietsmeldung nicht ausgespart werden (Urteil vom 17. Mai 2002 a.a.O. S. 258).

39

Ist die Phase 2 des Auswahlverfahrens abgeschlossen, ein FFH-Gebiet also wie das hier betroffene Gebiet "Werra- und Wehretal" bereits von der Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden, so sind an die Darlegung einer fehlerhaften Gebietsabgrenzung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Für eine gerichtliche Prüfung ist zwar weiterhin Raum (offengelassen im Beschluss vom 13. März 2008 - BVerwG 9 VR 9.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 33 Rn. 22), da sich trotz der Fachkunde der mit dem Auswahlprozess betrauten Stellen Fehleinschätzungen nie völlig ausschließen lassen und die dynamische Entwicklung der Natur zu veränderten Verhältnissen führen kann. Mit Rücksicht auf die durch den Auswahlprozess verbürgte hohe Richtigkeitsgewähr der Gebietsabgrenzung bedürfen Einwände gegen die Sachgerechtigkeit der Abgrenzung aber einer besonderen Substantiierung (Beschluss vom 13. März 2008 a.a.O.).

40

Nach diesem Maßstab ist die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 2007 geltende Gebietsabgrenzung im Einwirkungsbereich der VKE 32 korrekturbedürftig gewesen. Die nachträglich in das FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" einbezogenen Erweiterungsflächen entsprechen unter Zugrundelegung der Erhaltungsziele des Gebiets zweifelsfrei den maßgeblichen Auswahlkriterien. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, die nach dem Standard-Datenbogen dem Erhalt der großen, zusammenhängenden Laubwaldbestände als Lebensraum für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus bei der Gebietsauswahl beigemessen wurde, war es fachlich zwingend geboten, größere zusammenhängende Laubwaldbestände insgesamt unter Schutz zu stellen. Dem widersprach die Gebietsabgrenzung, die das Abgrenzungskriterium der (Laub-)Wald-/Feldgrenze nicht konsequent durchgehalten und Anteile am zusammenhängenden Laubwald in Gestalt der späteren Erweiterungsflächen südlich der Ortschaft Küchen (Langer Berg), nordöstlich von Hasselbach (Beerberg) und westlich von Waldkappel (Wehrberg) ohne ersichtlichen Grund aus dem Gebiet ausgegrenzt hat. Hierzu gehört auch eine bisher dem FFH-Gebiet "Reichenbacher Kalkberge" zugehörige Waldfläche zwischen dem FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" und der Erweiterungsfläche Langer Berg, die die Verbindung zwischen beiden bildet. Da diese erst nachträglich hinzugekommenen Flächen - wie in einer Stellungnahme des Hessischen Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 5. September 2007 ausdrücklich eingeräumt - nach Lage und Funktion integrale Bestandteile des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" darstellen, bestand insoweit im Erlasszeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses ein sich aufdrängender Korrekturbedarf.

41

Die Einbeziehung weiterer für die Beurteilung des Vorhabens relevanter Flächen in das Gebiet brauchte sich hingegen nicht aufzudrängen. Der Kläger beruft sich für seine gegenteilige Auffassung vor allem auf die Eignung und tatsächliche Nutzung von Offenland, Übergangsbereichen und Waldstücken im Wehretal durch das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus als Jagdhabitate sowie die Lage von Quartierbäumen der Bechsteinfledermaus am Rand bzw. sogar außerhalb des (erweiterten) FFH-Gebiets. Beide Gesichtspunkte rechtfertigen es nicht, von einer zu engen Gebietsabgrenzung auszugehen.

42

Aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anhang III Phase 1 Buchst. B.b FFH-RL ergibt sich, dass die Gebietsabgrenzung die für die zum Gegenstand von Erhaltungszielen gemachten Arten wichtigen Habitatelemente einbeziehen muss. Für Arten, die große Lebensräume beanspruchen, lässt Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL es demgegenüber genügen, wenn die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente unter Schutz gestellt werden. Letzteres rechtfertigt den Gegenschluss, dass für die unter Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL fallenden Arten, zumindest soweit sie für die Gebietsmeldung ausschlaggebend sind, alle wichtigen Habitatelemente vom Gebiet umfasst sein müssen. Dazu zählen auch Jagdhabitate in einem Umfang, der die zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der betreffenden Art im Gebiet notwendige Nahrungsgrundlage sicherstellt.

43

Die der Abgrenzung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" zugrundeliegende naturschutzfachliche Einschätzung, diese Voraussetzung sei sowohl für das Große Mausohr als auch für die Bechsteinfledermaus erfüllt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; ob das Große Mausohr überhaupt unter Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL fällt oder ob diese Art wegen ihres Aktionsradius von ca. 15 km Art. 4 Abs. 1 Satz 2 FFH-RL zuzuordnen ist, kann daher offenbleiben. Wie bereits erwähnt, ist die Gebietsabgrenzung anhand des (Laub-)Wald/Feld-Kriteriums vorgenommen worden. Dieses Kriterium ist für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus gleichermaßen naturschutzfachlich abgesichert. Die im Rahmen der Grunddatenermittlung für die Verträglichkeitsprüfung durchgeführten telemetrischen Untersuchungen kommen im Einklang mit der einschlägigen Fachliteratur zu dem Ergebnis, dass das Große Mausohr überwiegend und die Bechsteinfledermaus sogar fast ausschließlich im Wald jagt. Das Große Mausohr nutzt nach den Telemetrieergebnissen im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" zwar auch Übergangsbereiche und Offenland in einem Umfang von 20,2 % bzw. 8,5 %. In der für die Arterhaltung besonders wichtigen Phase der Laktation jagen aber 85 % der telemetrierten Tiere im Wald.

44

Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die die vorgenommene Gebietsabgrenzung gleichwohl als naturschutzfachlich nicht vertretbar erscheinen lassen. Zum Großen Mausohr verweist er darauf, dass die in Trassennähe der VKE 32 festgestellten Jagdhabitate sich überwiegend außerhalb der Gebietsgrenzen befinden. Das lässt sich aber damit erklären, dass die Trasse dem Talverlauf folgt und daher weitestgehend im Offenland verläuft. Betrachtet man die Gesamtsituation, so liegen - wie die Karte 2 zur Fledermauskundlichen Grunddatenerfassung 2003 (NPU 23) ausweist - viele der weiter entfernten Jagdhabitate in den Wäldern des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" oder angrenzender FFH-Gebiete. Auch die Rechnung, mit der der Kläger belegen will, dass sämtliche als Jagdhabitate im Wehretal genutzten Flächen für den Erhalt der Art notwendig sind, überzeugt nicht. Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es nicht angeht, die Zahl der im Aktionsraum der Wochenstuben jagenden Fledermäuse zu ermitteln, indem die Zahl der in der jeweiligen Wochenstube lebenden Weibchen verdoppelt wird. Da die Männchen ihre Quartiere ganz überwiegend abseits der Wochenstuben nehmen, werden die Bereiche um die Wochenstuben im Wesentlichen von Weibchen bejagt.

45

Bezogen auf die Bechsteinfledermaus wendet der Kläger ein, der weit überwiegende Teil telemetrisch festgestellter Jagdhabitate liege gebietsextern. Dieser Umstand stellt eine fachgerechte Gebietsabgrenzung schon deshalb nicht in Frage, weil angesichts der kleinen Zahl telemetrierter Tiere nicht angenommen werden kann, die tatsächlich genutzten Jagdhabitate seien auch nur annähernd erfasst worden. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte nachvollziehbar darauf hin, dass die Telemetrierung lediglich dazu gedient habe, eine Grundlage zur Abschätzung des potentiellen Aktionsraums der Bechsteinfledermauskolonien zu gewinnen. Ausgehend von regelmäßig nachgewiesenen Aktionsradien der Art von etwa 3 km wurde auf der Basis der Telemetrieergebnisse ein potentieller Aktionsraum der Kolonien ermittelt, der jeweils große Laubwaldanteile im FFH-Gebiet (einschließlich der Erweiterungsflächen) enthält. Gebietsextern liegen hingegen nur kleinere Waldinseln und -streifen, wie ein Vergleich zwischen der Karte 1 der Grundlagendatenermittlung zur Verträglichkeitsprüfung (NPU 25) und der Übersichtskarte 1 der Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gebietsveränderung (NPU 32) zeigt. Das FFH-Gebiet enthält nach den überzeugenden Ausführungen in der Stellungnahme der Planungsgruppe Umwelt und der S. GbR vom 13. März 2010 große Potentiale bislang von der Bechsteinfledermaus noch gar nicht genutzter Jagdhabitate. Wie bereits im Planfeststellungsbeschluss (S. 243) erwähnt und in der mündlichen Verhandlung seitens des Gutachters Si. näher erläutert worden ist, stellt der Aktionsraum von Bechsteinfledermäusen keine fixe Größe dar. Die Tiere sind vielmehr in der Lage, ihn in Maßen den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen, soweit sie geeignete Habitatstrukturen vorfinden. Anschaulich bestätigt wird diese Flexibilität durch die vollständige Verlagerung des Quartierzentrums der Bechsteinfledermauskolonie Nordwest-Harmuthsachsen innerhalb des FFH-Gebiets, die nach den Ausführungen des Gutachters im Jahr 2009 stattgefunden hat. Bei dieser Sachlage ist die der Gebietsabgrenzung zugrundeliegende naturschutzfachliche Einschätzung, durch die gebietsinternen Flächen werde eine ausreichende Nahrungsgrundlage der beiden durch die VKE 32 betroffenen Kolonien der Bechsteinfledermaus gewährleistet, nicht erschüttert.

46

Die Lage der von Kolonien der Bechsteinfledermaus genutzten Quartierbäume erforderte - soweit hier von Belang - gleichfalls keine großräumigere Gebietsabgrenzung. Mit einer Ausnahme befinden sich die ermittelten Quartierbäume innerhalb der Grenzen des (erweiterten) FFH-Gebiets. Ausweislich des Vorschlags der S. GbR vom 2. August 2007 zur Gebietserweiterung (Anlage zur NPU 28) wurde jeder Quartierbaum mit einem Puffer von 100 m versehen, soweit in diesem Umkreis geeignete Habitatstrukturen vorhanden waren. Anhand des vorgelegten Kartenmaterials lässt sich nachvollziehen, dass dort, wo ein geringerer Abstand zur Gebietsgrenze besteht, tatsächlich keine geeigneten Habitatstrukturen vorhanden sind (vgl. den Bestands- und Konfliktplan der NPU 32). Dass ein Quartierbaum knapp außerhalb des Gebiets steht, ist nicht entscheidungserheblich, weil er sich etwa 850 m von der Trasse entfernt und damit weit außerhalb ihres Einwirkungsbereichs befindet.

47

(3) Sind alle Habitatelemente, die für eine zum Gegenstand eines Erhaltungsziels gewordene Art wichtig sind, schon bei der Gebietsabgrenzung zu berücksichtigen, so brauchten über das festgelegte Gebiet einschließlich sich aufdrängender Erweiterungsflächen hinaus gebietsexterne Flächen nicht in die Verträglichkeitsprüfung einbezogen zu werden. Soweit die hier durchgeführte Verträglichkeitsprüfung "vorsorglich" auch Verluste und Beeinträchtigungen solcher Flächen als Nahrungshabitate des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus in den Blick genommen hat, entsprach dies keinem rechtlichen Erfordernis und ist deshalb für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ohne Belang. Gebietsextern mussten vielmehr nur die Funktionsbeziehungen zwischen den Teilgebieten des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" sowie zwischen diesem Gebiet und anderen FFH-Gebieten geprüft werden. Dies ist geschehen, indem untersucht worden ist, ob und inwieweit die Flugrouten des Großen Mausohrs und die Wechselbereiche der Bechsteinfledermaus durch den Bau und Betrieb der Trasse beeinträchtigt werden können, in welchem Ausmaß es zu Kollisionen von Exemplaren beider Arten mit dem Autobahnverkehr kommen kann und in welchem Umfang diese Risiken durch das geplante Schutzkonzept beherrschbar sind.

48

Soweit der Planfeststellungsbeschluss für die Bechsteinfledermaus von der Annahme ausgegangen ist, die Wechselbeziehungen zwischen den Gebietsteilen seien nicht von den Erhaltungszielen des Gebiets umfasst (S. 241 und 243), trifft diese Sicht freilich nicht zu, da die Aktionsräume der Bechsteinfledermaus zwar deutlich kleiner als die des Großen Mausohrs sind, aber dennoch FFH-Gebietsteile auf beiden Seiten des Wehretals einschließen. Daraus, dass die Bechsteinfledermaus zum Gegenstand des Gebietsschutzes geworden ist, ergibt sich die Notwendigkeit, auch die artspezifischen Wechselbeziehungen zwischen den Gebietsteilen als Erhaltungsziel anzusehen. Die abweichende Auffassung des Planfeststellungsbeschlusses ist jedoch letztlich unerheblich, weil er die Aufrechterhaltung der Wechselbeziehungen zwar nicht als Erhaltungsziel verstanden, aber gleichwohl im Anschluss an die Verträglichkeitsprüfung wegen ihrer Bedeutung für den Erhaltungszustand der Art in den Gebietsschutz einbezogen hat (S. 243).

49

dd) Die Beurteilung der Verträglichkeit des Vorhabens beruht auf einer ausreichenden Erfassung und Bewertung der maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets.

50

Um die projektbedingten Einwirkungen zutreffend auf ihre Erheblichkeit hin beurteilen zu können, hat die Verträglichkeitsprüfung eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der von dem Projekt betroffenen maßgeblichen Gebietsbestandteile zu leisten. Dazu bedarf es keiner flächendeckenden Ermittlung des floristischen und faunistischen Gebietsinventars sowie der Habitatstrukturen. Vielmehr genügt die Erfassung und Bewertung der für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile in einem solchen Umfang, dass die Einwirkungen des Projekts bestimmt und bewertet werden können. Die Methode der Bestandsaufnahme ist nicht normativ festgelegt; die Methodenwahl muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der "besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse" einhalten (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Dem wird die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung durchgeführte Bestandsaufnahme gerecht.

51

Soweit der Kläger geltend macht, die Methoden zur Erfassung des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus sowie ihrer Habitatnutzung seien in zu geringem Umfang angewandt worden, was insbesondere für die Telemetrie gelte, überzeugt dies nicht. Für beide Fledermausarten wurden Vorkommen und Habitatnutzung durch einen Methodenmix, bestehend aus Detektorkartierungen, Netzfängen und Telemetrie, erhoben. In Anbetracht des hohen Aufwandes, der mit der letztgenannten Methode verbunden ist, leuchtet es ein, dass sie nur eingesetzt worden ist, um die durch Detektorkartierungen und Netzfänge gewonnenen Erkenntnisse zu ergänzen. Im Zusammenhang mit der Ermittlung von Jagdhabitaten sind telemetrische Untersuchungen im Übrigen nicht durchgeführt worden, um die tatsächlich genutzten Habitate flächendeckend zu erfassen; vielmehr ging es - wie schon erwähnt - nur darum, Erkenntnisse über die Art der genutzten Strukturen zu erlangen, um so eine Grundlage zur Bestimmung potentieller Jagdhabitate zu gewinnen. Dass unter diesem Blickwinkel weitere Untersuchungen keine zusätzlichen planungsrelevanten Erkenntnisse erwarten ließen, leuchtet ein. Auch der Kläger hat nicht dargetan, welche konkreten Erkenntnisse er in dieser Hinsicht vermisst.

52

Seine Rüge, die Verträglichkeitsprüfung beschränke sich in ihrer Habitatanalyse auf eine schematische Dreiteilung der in Frage kommenden Habitatflächen, trifft nicht zu. Bezogen auf das Große Mausohr wurde im Rahmen der Grunddatenerhebung zunächst untersucht, ob es Jagdhabitate gibt, die von dieser Art bevorzugt werden. Nachdem Telemetrierungen ergeben hatten, dass die Tiere überwiegend im Wald jagen und die Jagd in Offenlandbereichen zudem saisonal vor bzw. nach der für die Arterhaltung entscheidenden Wochenstubenzeit erfolgt, wurde der Schluss gezogen, dass die Waldgebiete das deutlich bevorzugte Jagdhabitat des Großen Mausohrs sind. Im Folgenden wurden daher nur diese Gebiete differenziert untersucht, und zwar in Bezug auf den Waldtyp (Laubwald, Mischwald, Nadelwald) und das Alter des Waldes. Da die Übergangsbereiche ein strukturell sehr unterschiedliches Bild bieten, wurde ihre Eignung als Jagdhabitat nach Experteneinschätzung im Einzelfall bestimmt. Bezogen auf die Bechsteinfledermaus ist in vergleichbarer Weise verfahren worden. Angesichts der nahezu ausschließlichen Nutzung von Wäldern als Jagdhabitate durch diese Art ist nicht zu beanstanden, dass lediglich Waldflächen einer differenzierenden Analyse unterzogen wurden.

53

Ebenso wenig sind die Einwände gegen die Erhebung der Flugrouten des Großen Mausohrs berechtigt. Die Flugrouten wurden durch Sicht- und Detektorbeobachtungen sowie Telemetrie erfasst. Soweit der Kläger die Zahl der Beobachtungsstandorte ins Verhältnis zur Länge der Gesamtstrecke setzt, ist dies nicht aussagekräftig, da Beobachtungsstandorte verstärkt im Bereich der Wochenstuben eingerichtet wurden, während die Flugrouten im Übrigen über Telemetrie ermittelt wurden. Dieses Vorgehen ist plausibel. Die Ausflugrouten an den Wochenstuben lassen sich verlässlich durch Beobachtungen ermitteln. Je weiter sich die Tiere von ihren Quartieren entfernen, desto mehr sind die Untersuchungen hingegen auf die Verfolgung einzelner Tiere über Telemetrie angewiesen.

54

Ferner hat der Beklagte den Untersuchungszeitraum nachvollziehbar begründet. Da vorliegend vor allem die Beeinträchtigung von Wochenstubenquartieren in Rede steht, ist es plausibel, die Untersuchungen auf die sensiblen Trage-, Laktations- und Aufzuchtzeiten zu konzentrieren.

55

Auch die Auswahl der charakteristischen Arten für den zum Gegenstand von Erhaltungszielen gewordenen Lebensraum "Hainsimsen-Buchenwald" ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Klägers müssen nicht alle in einem durch das Vorhaben betroffenen Lebensraumtyp vorkommenden charakteristischen Arten speziell untersucht werden, sondern nur diejenigen, deren Betroffenheit über die Prüfung des Lebensraums als Ganzen nicht adäquat erfasst wird. Da vorliegend Lärmeinwirkungen auf den Lebensraum in Rede standen, wäre es nicht sinnvoll gewesen, die vom Kläger aufgeführten Pilze, Pflanzen, Schnecken und Falter in die Betrachtung einzubeziehen. Im Hinblick darauf, dass die Verträglichkeitsprüfung mit den untersuchten Spechtarten nach damaligem Kenntnisstand besonders lärmempfindliche Arten untersucht hat, bestand überdies kein Anlass, die Bestandsaufnahme auf weitere charakteristische Vogelarten zu erstrecken. Im Übrigen überzeugt die der Verträglichkeitsprüfung zugrundegelegte Begründung, nach der Spechte ausgewählt wurden, weil sie durch das Schaffen von Höhlen maßgeblich an der typgerechten Gestaltung des Lebensraums beteiligt sind. Schließlich bedurfte es auch nicht zwingend einer Revierkartierung; um die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Habitatbestandteile der Spechtarten zu ermitteln und deren Beeinträchtigung abzuschätzen, genügte vielmehr die vorgenommene Potentialanalyse.

56

ee) Die Verträglichkeitsprüfung ist auf der Grundlage der ermittelten Daten zu Recht zu einem positivem Ergebnis gelangt.

57

Ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Gebietsbestandteile zu beurteilen. Maßgebliches Beurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 Buchst. e und i FFH-RL; ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 94). Für die Frage, ob dies gewährleistet ist, dürfen zugunsten des zu beurteilenden Projekts die vom Vorhabenträger geplanten oder in der Planfeststellung angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden; denn es macht aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Projekt verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst durch entsprechende Vorkehrungen erlangen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <27>, vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 53 und vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 94). Dies verkennt der Kläger, indem er dem Beklagten vorhält, die Verträglichkeitsprüfung habe sich durch Berücksichtigung von "Managementmaßnahmen" einer verfehlten Bewertungsmethodik bedient.

58

(1) Unter Berücksichtigung der angeordneten Schutzmaßnahmen und ergänzenden Vorkehrungen sind bezogen auf die Fledermausarten Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus weder bau- noch anlage- oder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen zu besorgen.

59

(a) Der Bau des Tunnels und des östlich anschließenden Straßenstücks kann zwar unstreitig zu Konflikten im Bereich der dortigen Hauptflugrouten des Großen Mausohrs und Wechselbereiche der Bechsteinfledermaus führen. Das planfestgestellte Schutzkonzept gewährleistet aber, dass der Erhaltungszustand beider Fledermausarten stabil bleibt, so dass die einschlägigen Erhaltungsziele nicht berührt sind.

60

Deutlich begrenzt werden die baubedingten Auswirkungen bereits durch die jahreszeitliche Baubeschränkung (Schadensbegrenzungsmaßnahme M 10.2 in der Fassung der Protokollerklärung vom 10. März 2010), die einen uneingeschränkten Baubetrieb nur in der Zeit vom 1. November bis 15. April erlaubt, wobei Rodungen auf die Zeit vom 1. November bis 1. März beschränkt sind. Es mag zutreffen, dass Große Mausohren ihre außerhalb des Trassenbereichs gelegenen Winterquartiere je nach Witterung und Höhenlage schon ab März eines Jahres verlassen. Die störungsanfällige Wochenstubenphase beginnt jedoch erst im April oder Mai; Geburten finden selbst in warmen Jahren erst ab Ende Mai statt (Petersen u.a., Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Band 2: Wirbeltiere, 2004, S. 504). Für Bechsteinfledermäuse geht der Kläger selbst davon aus, dass diese ihre Quartierbäume erst ab Mitte April beziehen.

61

Außerhalb der Zeit vom 1. November bis 1. März gelten für den Baubetrieb sowohl räumliche Beschränkungen als auch besondere zeitliche Maßgaben. So darf für die Bau- und Lagerfläche am Hasselbach lediglich ein Ackerstandort in Anspruch genommen werden, der zudem durch Bauzäune von anschließenden Gehölzflächen sowie vom Hasselbachtal abgegrenzt wird. Dass die in diesem Bereich vorgesehenen Materialmieten wegen der angeordneten Höhenbegrenzung die dortige Flugroute des Großen Mausohrs nicht unterbrechen, hält der Senat für überzeugend, zumal davon auszugehen ist, dass derartige Mieten in Flugrichtung abgeböscht ausgebildet werden. Die Schadensbegrenzungsmaßnahme M 11 hat eine zügige Realisierung der Luftbogenstrecke am Tunnelportal unmittelbar bei Baubeginn in der Ruhezeit der Fledermäuse zum Gegenstand; die Arbeiten daran müssen vor der Aktivitätsphase der Tiere abgeschlossen werden. Da auch die Querungshilfen östlich des Tunnels schon während der Ruhezeit angelegt werden, bleibt die Autobahntrasse sowohl im Tunnelabschnitt als auch im offenen Anschlussbereich während der Bauphase quer zu ihrem Verlauf passierbar. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die geplanten Grünbrücken seien zunächst nicht funktionsfähig. Nach den Erläuterungen seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist nämlich davon auszugehen, dass die Grünbrücken sofort bepflanzt und mit seitlichen Schutzwänden eingefasst werden, so dass auf ihnen eine - wenn auch noch nicht voll ausgebildete - Leitstruktur rechtzeitig zur Verfügung steht. Die zeitlich versetzte Herstellung der Richtungsfahrbahnen erleichtert ebenfalls die Querpassierbarkeit der Trasse. Sie hat außerdem zur Folge, dass sich die Leitstrukturen, die den Fledermäusen die Orientierung ermöglichen, nur schrittweise und damit schonend ändern. Ungeachtet der Frage, ob die Flugrouten beider in Rede stehenden Fledermausarten eher als Linie oder als Korridor ausgeprägt sind, werden dadurch gravierende Hindernisse für die Orientierung der Tiere vermieden.

62

Von dem zusätzlich zur Begrenzung der baubedingten Einwirkungen beitragenden Nachtbauverbot gilt freilich für den Tunnelbau Küchen eine Ausnahme. Die Verträglichkeitsprüfung räumt selbst ein, dass sich daraus am östlichen Tunnelende, das in offener Bauweise erstellt werden soll, Konflikte ergeben könnten. Ihre Einschätzung, die Vorkehrungen des Planfeststellungsbeschlusses begegneten dem wirkungsvoll, ist indes nicht zu beanstanden. Durch die - wie erwähnt - frühzeitig anzulegende Luftbogenstrecke werden im Zusammenwirken mit seitlichen blickdichten Bauzäunen die nächtlichen Tunnelbauarbeiten einschließlich der von ihnen ausgehenden Lichtreize weitgehend abgeschirmt. Soweit die Ausnahme vom Nachtbauverbot zusätzlich ein östlich an den Tunnel anschließendes, gleichfalls innerhalb des Wechselbereichs der Bechsteinfledermaus liegendes Teilstück der Autobahn umfasst, wird die Trasse zwar nur zur Seite, nicht aber nach oben abgeschirmt. Der Beklagte hat dieses Teilstück jedoch in der mündlichen Verhandlung auf eine Länge von 100 m begrenzt mit der Folge, dass nur in diesem engen Bereich nächtliche Bauarbeiten einschließlich des ihnen zuzurechnenden Transports von Abraum mit Baufahrzeugen durchgeführt werden dürfen, während der Weitertransport allein tagsüber zulässig ist. Da die in Rede stehenden Arbeiten nicht kontinuierlich, sondern nur jeweils im Anschluss an Sprengungen im Tunnel stattfinden, leuchtet die vom Kläger nicht mit Sachargumenten erschütterte Beurteilung des Beklagten ein, dass insoweit Irritationen der Fledermäuse, die deren Kolonien destabilisieren könnten, auszuschließen sind.

63

(b) Anlagebedingte Beeinträchtigungen in Gestalt der Inanspruchnahme von Jagdhabitatflächen scheiden nach den obigen Ausführungen schon deshalb aus, weil es nicht zu gebietsinternen Verlusten solcher Flächen kommt.

64

(c) Die Verträglichkeitsprüfung ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass Anlage und Betrieb der Autobahn die für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus maßgeblichen Erhaltungsziele durch Zerschneidung von Flugrouten bzw. Wechselbereichen sowie signifikant gesteigerte Kollisionsrisiken beim Queren der Autobahn beeinträchtigen kann, dass das planfestgestellte Schutzkonzept aber erhebliche Beeinträchtigungen in diesem Sinne verhindert. Ausweislich der im Auftrag des Vorhabenträgers durchgeführten Untersuchungen queren bedeutende Flugrouten des Großen Mausohrs die Trasse im östlichen Teil des Tunnels Küchen und weiter östlich am Hasselbach. Außerdem erstreckt sich ein Wechselbereich der Bechsteinfledermaus vom östlichen Endstück des Tunnels über eine Entfernung von ca. 700 m nach Osten. Es liegt auf der Hand, dass die im Regelquerschnitt 27 m breite Autobahn mit ihrem Verkehrsstrom ohne Schutzmaßnahmen für die Fledermäuse eine schwer zu überwindende Hürde darstellen und zugleich das Risiko von Kollisionen der Tiere mit dem Kfz-Verkehr beträchtlich erhöhen würde. Noch verstärkt werden könnten diese Beeinträchtigungen durch den Wegfall von Vegetationselementen im Bereich einer trassenparallelen Hauptflugroute des Großen Mausohrs. Soweit am Ostende des planfestgestellten Autobahnabschnitts in der Verträglichkeitsprüfung ein zweiter Wechselbereich der Bechsteinfledermaus lokalisiert worden ist, kommt dem hingegen keine Bedeutung zu. Nach den vom Kläger nicht in Frage gestellten Erläuterungen des Beklagten ist dort nämlich nur ein einzelnes Männchen telemetriert worden, so dass der fragliche Bereich keine Vernetzungsfunktion zwischen Teilen des FFH-Gebiets oder mit anderen FFH-Gebieten erfüllt. Aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens einschließlich der eingehenden Diskussion in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der Gutachter Dipl.-Biol. Sp. auf Seiten des Klägers sowie Dr. D. und Dipl.-Ing. G. auf Seiten des Beklagten hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in Verbindung mit dem zusätzlich angeordneten Risikomanagement ausreichen, um die aufgezeigten Risiken zu bewältigen und vernünftige Zweifel am Ausbleiben einer vorhabenbedingten Verschlechterung des Erhaltungszustands der Mausohr- und Bechsteinfledermauspopulation im FFH-Gebiet auszuschließen.

65

Kernstück des Schutzkonzepts sind Querungshilfen in Gestalt des in den Wechselbereich der Bechsteinfledermaus hinein verlängerten Tunnels, zweier Grünbrücken und des Durchlasses unter der Hasselbachbrücke. Eingebunden werden sie in ein Gefüge aus Leiteinrichtungen, bestehend aus talseitigen Wällen und bergseitigen Böschungen, überwiegend beidseitigen trassenbegleitenden Bepflanzungen, Schutzzäunen und -wänden. Diese Einrichtungen haben die doppelte Funktion, die Fledermäuse als Leitstrukturen zu den Querungshilfen hinzuleiten und sie zugleich von einem Überflug über die Trasse an anderer Stelle abzuhalten. Durch ein Monitoring soll die Wirksamkeit der Maßnahmen überwacht und so die Grundlage geschaffen werden, um durch vorbehaltene ergänzende Maßnahmen erst nachträglich sichtbar werdende Schwachstellen des Schutzkonzepts zu beheben.

66

Die Verträglichkeitsprüfung und - ihr folgend - der Planfeststellungsbeschluss sind zu Recht davon ausgegangen, dass die vorgesehenen Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen die Funktionalität der Flugrouten des Großen Mausohrs und des Wechselbereichs der Bechsteinfledermaus erhalten. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwände greifen nicht durch.

67

Der grundsätzliche Einwand, die Wirksamkeit von Querungshilfen und Leiteinrichtungen für Fledermäuse sei wissenschaftlich nicht belegt, findet in den einschlägigen Studien und Richtlinien keine Stütze. Das aktuelle Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen (MAQ) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), Stand: März 2008, bezeichnet die dort beschriebenen Querungshilfen und ergänzenden Vorkehrungen als "in ihrer Wirkungsweise belegt" und "zur Vermeidung bzw. Minderung der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft geeignet" (S. 6). Richtig ist allerdings, dass andere aktuelle wissenschaftliche Stellungnahmen betonen, empirische Untersuchungen zur Wirksamkeit von Querungshilfen gebe es bislang nur in geringer Zahl (vgl. den Entwurf eines Leitfadens für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen "Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse", Dezember 2008 ). Trotz der Beweisregel des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, wonach kein vernünftiger Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen darf (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ), hindert das aber nicht, die in dem erwähnten Merkblatt angegebenen Querungshilfen als wirksam zu betrachten. In einer Situation, die von derzeit noch nicht ausräumbaren wissenschaftlichen Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge geprägt ist, darf mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und Analogieschlüssen gearbeitet werden (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64). Neben ersten Evaluierungsstudien bilden Verhaltensbeobachtungen von Fledermäusen an Straßen eine fundierte Basis, um die Wirksamkeit von Querungshilfen und flankierenden Schutzmaßnahmen prognostisch einzuschätzen. Auf diese Weise ist es jedenfalls gerechtfertigt, die grundsätzliche Wirksamkeit von Durchlässen und Grünbrücken als Querungshilfen zu bejahen. Unsicherheiten über die im jeweiligen Einzelfall gebotene Lage und Ausgestaltung der Hilfen bedeuten kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn das Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 64). Der Beklagte ist in dieser Weise vorgegangen, indem er sich bei der Ausgestaltung der Schadensvermeidungs- und Schadensminderungsmaßnahmen am Merkblatt orientiert und ergänzend ein Risikomanagement angeordnet hat, um bei Bedarf das Schutzkonzept "nachjustieren" zu können.

68

Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine Bedenken gegen die Lage der geplanten Querungshilfen. Während eine Hauptflugroute des Großen Mausohrs die Trasse über dem Tunnel quert, befindet sich die zweite querende Hauptflugroute in der Nähe des Hasselbachs. Sowohl der Durchlass unter der Hasselbachbrücke als auch die Grünbrücke Hasselbach sollen in nahem räumlichen Zusammenhang mit dieser Hauptflugroute errichtet und durch Leiteinrichtungen mit ihr verknüpft werden. Auch die Bechsteinfledermaus wird den Tunnel als Querungshilfe nutzen können, weil dieser infolge der vorgesehenen Tunnelverlängerung einen Teil ihres Wechselbereichs abdecken wird. Die Grünbrücke am ehemaligen Bahnhof Hasselbach wird in der Mitte des Wechselbereichs liegen und damit unstreitig richtig platziert sein. Dass die Grünbrücke Hasselbach und die Hasselbachbrücke ca. 50 bzw. 120 m außerhalb des Wechselbereichs geplant sind, stellt ihre Eignung als Querungshilfe - auch - für die Bechsteinfledermaus nicht in Frage, sofern sie fachgerecht durch Leitstrukturen mit diesem Bereich verknüpft werden.

69

Die Behauptung des Klägers, die geplanten Querungshilfen könnten wegen unzureichender Maße und Bepflanzung ihre Funktion nicht erfüllen, vermag nicht zu überzeugen. Die Grünbrücken sollen 12 bzw. 13 m breit ausgeführt werden, während das MAQ lediglich eine Mindestbreite von 8 m vorsieht (Tabelle 4.6 auf S. 46). Soweit in dem Merkblatt eine Breite ab 50 m empfohlen wird (S. 18), betrifft dies Standard-Grünbrücken zur Vernetzung gesamter Lebensräume. Darum geht es hier nicht. Der Empfehlung, die Brücken mit doppelreihigem Bewuchs sowie Licht- und Lärmschutz auszustatten (S. 43 f.), trägt die Planung Rechnung; neben zwei Gehölzstreifen sind merkblattblattkonform an den Brückenrändern 3 m hohe Irritationsschutzwände vorgesehen, um die Brücken von der Autobahn abzuschirmen. Anders als die beiden Grünbrücken entspricht der Durchlass unter der Hasselbachbrücke allerdings nicht voll den Vorgaben des Merkblatts. Während dieses für "sonstige Unterführungen" bezogen auf andere als wassergebunden fliegende Arten eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m und eine lichte Weite von mindestens 5 m fordert (Tabelle 4.6 auf S. 47), weist die Hasselbachbrücke eine lichte Höhe von 3,5 m und eine lichte Weite von 10 m auf. Ausweislich der Erläuterungen der Gutachter des Beklagten, die klägerseitig nicht substantiiert angegriffen worden sind, nutzen Große Mausohren, für die die Hasselbachbrücke in erster Linie als Querungshilfe dienen soll, Durchlässe aber bereits ab einer Größe von 2 x 2 m; die in dem Merkblatt geforderten größeren Abmessungen seien auf die Bedürfnisse anderer Arten zurückzuführen. Angesichts dessen durfte der Beklagte die Eignung der Hasselbachbrücke als Querungshilfe für das Große Mausohr bejahen, zumal deren Breite die Mindestangaben des Merkblatts weit übersteigt. Sollte die Eignung für die Bechsteinfledermaus eingeschränkt sein, stellt dies die Stimmigkeit des Schutzkonzepts nicht in Frage, weil für diese Art die näher zum Wechselbereich hin gelegene Grünbrücke Hasselbach ohnehin den wesentlichen Baustein bildet, um die Funktionalität des Wechselbereichs in seinem östlichen Teil aufrechtzuerhalten.

70

Die Sorge des Klägers, die Grünbrücken könnten mangels ausreichend entwickelter Vegetationsstruktur im Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe wirkungslos bleiben, ist unbegründet. Das MAQ verlangt nicht, dass die Vegetationsstruktur bei Inbetriebnahme der Trasse voll entwickelt ist. Es weist nur darauf hin, dass Sperr- und Leiteinrichtungen für Fledermäuse ihre Funktion erst ab einer Höhe von 3 m erfüllen, und verlangt, diese Einrichtungen müssten rechtzeitig vor Verkehrsfreigabe funktionsfähig sein. Sollte dies zeitlich nicht möglich sein, könnten die Pflanzungen mit entsprechend hohen Holzwänden kombiniert werden (S. 61). Dem trägt die Planung Rechnung. Die Verträglichkeitsprüfung sieht vor, dass die Grünbrücken vorgezogen erstellt und mit mindestens 3 m hohen Irritationsschutzwänden versehen werden. In Anbetracht dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit bei Verkehrsfreigabe.

71

Ebenso wenig kann der Kläger mit seiner Kritik an der Einbindung der Querungshilfen in die Landschaft durchdringen. Die Planung sieht für den Trassenabschnitt östlich des Tunnels lückenlose trassenbegleitende Leitstrukturen entlang der Autobahn vor. Im unmittelbaren Anschluss an die Querungshilfen sind 4 m hohe Irritationsschutzwände geplant, an die sich Leitpflanzungen und - teils zusätzlich, teils ersatzweise - fledermausspezifische oder -angepasste Schutzzäune anschließen. Diese Einrichtungen sind südlich der Autobahn durchgehend auf einem 4 m hohen Wall, nördlich am Hang geplant, so dass die Autobahn in einem tiefen Einschnitt liegen wird. Es leuchtet ein, dass die genannten Einrichtungen ihre Leitfunktion dadurch frühzeitig wahrnehmen können. Während die trassenparallelen Leitstrukturen nach Norden hin durch zusätzliche Pflanzungen an vorhandene Gehölzflächen anbinden, ist dem Kläger allerdings zuzugeben, dass es nach Süden hin wegen der B 7 an einer entsprechenden Verknüpfung fehlt. Aufgrund der von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen hat sich das Gericht aber davon überzeugen können, dass die - schon bisher vorhandene und künftig wesentlich entlastete - B 7 kein ernsthaftes Hindernis für die nach Süden fliegenden bzw. von dort kommenden Tiere darstellen wird.

72

Erhebliche Beeinträchtigungen der trassenparallelen Flugroute des Großen Mausohrs brauchte der Beklagte ebenfalls nicht in Rechnung zu stellen. Zwar ist diese Flugroute, worauf der Kläger zutreffend hinweist, durch Rodungsarbeiten seitlich des ehemaligen Bahndamms betroffen. Durch die trassenbegleitenden Anpflanzungen werden jedoch gleichgerichtete Leitstrukturen geschaffen, die in der Lage sind, die Funktion der verlorengehenden Gehölzsäume zu übernehmen.

73

Auf die Einwände des Klägers gegen die im Bereich des Wehrebogens geplanten Schutzvorkehrungen kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Dort sind keine Hauptflugrouten des Großen Mausohrs oder Wechselbereiche der Bechsteinfledermaus festgestellt worden, denen eine Vernetzungsfunktion zwischen den Teilen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" oder zwischen diesem Gebiet und anderen FFH-Gebieten zukommt. Soweit die Trasse dort Trennwirkungen, etwa in Bezug auf die Erreichbarkeit von Nahrungshabitaten der Fledermäuse, hervorruft, sind Schutzvorkehrungen nicht an den Bestimmungen des Habitatrechts, sondern denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen.

74

Das planfestgestellte Schutzkonzept ist aber nicht nur geeignet, die habitatrechtlich relevante Vernetzungsfunktion der Hauptflugrouten des Großen Mausohrs bzw. des Wechselbereichs der Bechsteinfledermaus aufrechtzuerhalten; darüber hinaus rechtfertigt es auch die Prognose, das Kollisionsrisiko werde so reduziert, dass eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands dieser Arten im FFH-Gebiet ausgeschlossen sei. In dem kritischen Bereich östlich des Tunnelportals wird dem Risiko eines Einfliegens der Tiere in die Trasse durch ein Bündel von Maßnahmen begegnet. Dazu gehört der Lärmschutzwall von über 4 m Höhe auf der Südseite, der zusätzlich dicht bepflanzt wird, ebenso wie durchgehende Schutzzäune auf der Nordseite, die zwischen dem östlichen Tunnelportal und den Querungsbauwerken als fledermausspezifische Schutzzäune mit einer Höhe von 4 m nebst zusätzlich aufgesetztem Drahtgeflecht von 1,5 m und im Übrigen als fledermausgerecht modifizierte Wildschutzzäune von 2 m Höhe ausgebildet werden. Diese Einrichtungen sind ebenso wie die geplanten Bepflanzungen zwar für die Fledermäuse überfliegbar, vermindern durch ihre Höhe aber das Risiko, dass die Tiere bodennah in die Trasse einfliegen und dort von Fahrzeugen erfasst werden. Die Zweifel des Klägers an der Eignung dieser Anlagen zur Risikominderung sind unbegründet. Sie entsprechen in ihrer konkreten Ausgestaltung den Vorgaben des MAQ. Freilich ist dem Kläger zuzugeben, dass die Schutzwirkung der geplanten Einrichtungen begrenzt ist; insbesondere besteht die Gefahr fort, dass die Flughöhe der Tiere nach Überwinden der Sperreinrichtungen wegen der Trassenbreite deutlich absinkt und so zu Kollisionen mit Kraftfahrzeugen führt (vgl. Sächsischer Leitfaden, S. 86 f., 95). Diesem Umstand kommt aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die Sperrwirkung ohnehin nur einen Nebeneffekt der primär als Leitstrukturen dienenden Einrichtungen darstellt.

75

Soweit wegen der geringen Zahl empirischer Untersuchungen zur Eignung von Querungshilfen einschließlich ergänzender Leit- und Sperreinrichtungen Prognoseunsicherheiten über die Wirksamkeit der planfestgestellten Maßnahmen verbleiben, trägt die Planung dem durch das angeordnete Risikomanagement Rechnung. Die daran vom Kläger geübte Kritik kann dem Klagebegehren nicht zum Erfolg verhelfen.

76

Der Kläger wendet ein, die Datenermittlung zur Funktionskontrolle der Querungshilfen nebst flankierenden Einrichtungen habe sich nach der Regelung im Planergänzungsbeschluss auf anerkannte fachliche Standards zu stützen, obwohl es solche gar nicht gebe. Das Fehlen einschlägiger Standards stützt er auf die Annahme, wissenschaftliche Studien zur Wirksamkeit von Schadensbegrenzungsmaßnahmen für Fledermäuse lägen noch nicht in ausreichendem Maße vor. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die einschlägige Nebenbestimmung im Planergänzungsbeschluss (IV.15) schreibt vor, bei der Ermittlung des Nutzungsumfangs von Grünbrücken usw. durch das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus sowie der Wirkung von Schutzeinrichtungen seien anerkannte Standards zugrunde zu legen. Das besagt nichts über anerkannte Standards bezüglich der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, sondern verweist auf Standards nur für die Methoden, mit denen das Verhalten von Fledermäusen im Bereich der fraglichen Einrichtungen überprüft werden soll. In engem Zusammenhang mit der vorstehenden Kritik wirft der Kläger dem Beklagten vor, die Monitoringmaßnahmen seien nicht genügend konkret festgelegt worden. Die Nebenbestimmungen IV.15 und 16 des Planergänzungsbeschlusses umschreiben indes sowohl die Gegenstände des Monitorings als auch die Untersuchungsmethoden sowie Anzahl und Methodik der Untersuchungen. In Anbetracht der Bezugnahme auf einschlägige Standards konnte die Ausgestaltung der Untersuchungsmaßnahmen im Detail der Ausführungsplanung überlassen werden.

77

Auch gegen die inhaltliche Ausgestaltung des Monitorings ist nichts zu erinnern. Die Kontrolle ist so konzipiert, dass Ergebnisse erst nach Beendigung der Bauphase gewonnen werden. Das ist entgegen der Auffassung des Klägers sachgerecht. Die Risiken, denen mit dem angeordneten Risikomanagement begegnet werden soll, betreffen allein die Betriebsphase der Autobahn. Darauf durfte der Beklagte die zeitliche Vorgabe für die geplanten Untersuchungen ausrichten. Ebenso wenig bestand eine Notwendigkeit, den Verlust von Jagdhabitaten in die Überprüfung einzubeziehen; denn Gegenstand des Monitorings ist nur die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen zur Aufrechterhaltung von Flugkorridoren und zum Ausschluss von Kollisionsverlusten. Soweit der Kläger geltend macht, nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand hätte eine umfangreiche Todfundsuche angeordnet werden müssen, hat er einen entsprechenden Methodenstandard zwar behauptet, aber nicht ausreichend belegt. Dass im Fall der Autobahn A 17 von Dresden nach Prag eine derartige Suche durchgeführt worden ist, belegt nicht, dass ein anders konzipiertes Monitoring ohne entsprechende Suche den aktuellen methodischen Standard verfehlt. Eine andere vom Kläger als Beleg benannte Untersuchung betrifft keine Verkehrsanlagen und ist schon deshalb nicht einschlägig.

78

Die Rüge, das Monitoring hätte, um aussagekräftige Ergebnisse zu erzielen, Referenzpopulationen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus einbeziehen müssen, übersieht, das eben dies für die Bechsteinfledermaus geschehen ist. Die Entwicklung der besonders in den Blick genommenen Kolonie "Langer Berg" ist nach der Nebenbestimmung IV.16 a des Planergänzungsbeschlusses nämlich an derjenigen der weiteren Kolonien im Wirkbereich der Planungsabschnitte VKE 32 und 33 zu messen. Wegen ihrer unterschiedlichen Betroffenheit ist es sachgerecht, diese weiteren Kolonien als Referenzkolonien heranzuziehen. Für das Große Mausohr findet sich zwar keine vergleichbare Regelung, weil beide unter IV.16 b des Planergänzungsbeschlusses angesprochenen Kolonien Untersuchungsgegenstand und damit keine Referenzobjekte sind. Dennoch können Vergleiche zwischen ihrer jeweiligen Entwicklung Aufschlüsse über Auswirkungen des Projekts geben. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, die aus den Funktionskontrollen der planfestgestellten Schutzmaßnahmen gewonnen werden.

79

Soweit der Kläger behauptet, die Funktionsfähigkeit sämtlicher Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen für die Bechsteinfledermaus im Bereich zwischen Hasselbach und dem östlichen Planungsende seien vom Monitoring ausgenommen, trifft dies nicht zu; die Nebenbestimmung IV.15 des Planergänzungsbeschlusses enthält keine entsprechende räumliche Beschränkung. Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand, die unter IV.16 des Planergänzungsbeschlusses für das Große Mausohr vorgenommene Beschränkung des Monitorings auf die Populationsgröße sei unzureichend. Es mag zutreffen, dass die Erhebung weiterer Parameter die Aussagekraft der Untersuchungsergebnisse noch steigern würde, weil es möglich wäre, andere Ursachen für eine Abnahme der Population als die mangelnde Funktionsfähigkeit von Schutzmaßnahmen auszuschließen. Wenn die Planfeststellungsbehörde aus einer signifikanten Abnahme der Populationsgröße den Schluss ziehen will, das Schutzkonzept reiche nicht aus und müsse deshalb ergänzt werden, geht das aber jedenfalls nicht zu Lasten der Erhaltungsziele des Gebiets und begründet deshalb keinen Mangel des Monitoringkonzepts.

80

Der Kläger rügt darüber hinaus, die Regelungen im Planergänzungsbeschluss über die Reaktion auf die Monitoringergebnisse seien zu unbestimmt; es sei nicht festgelegt, wann und unter welchen Voraussetzungen ergänzende Maßnahmen anzuordnen seien. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Der Planergänzungsbeschluss verknüpft das Monitoring und das weitere Risikomanagement in Bezug auf Schutzeinrichtungen durch einen Vorbehalt (IV.17 a). Für den Fall, dass die im Rahmen des Monitorings durchzuführenden Soll-Ist-Abgleiche "relevante negative Abweichungen" von der Prognose anzeigen, sind Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Erfüllt ist die genannte Voraussetzung, wenn entweder die überprüften Einrichtungen "die prognostizierte Funktion ... nicht ausreichend erfüllen" oder wenn "das Monitoring der Bestandsentwicklungen der Kolonien ... negative Veränderungen erkennen lässt, die den Projektwirkungen zugerechnet werden können" (IV.17 b). Damit sind die Reaktionsvoraussetzungen hinreichend umrissen. Ihre nähere Konkretisierung hat anhand von Maßstäben zu erfolgen, die nach Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde der Planfeststellungsbehörde vor Baubeginn zur Genehmigung vorzulegen sind. Auch die eigentliche Entscheidung über die zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ist der Planfeststellungsbehörde vorbehalten (IV.17 a). Damit wird den rechtlichen Anforderungen, die an Entscheidungsvorbehalte zu stellen sind (vgl. Beschluss vom 30. August 1994 - BVerwG 4 B 105.94 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 31 S. 9 ff.), Rechnung getragen. Die Planfeststellungsbehörde behält es nämlich in der Hand, über das "Ob" und "Wie" von Korrekturmaßnahmen zu entscheiden. Dass die nähere Konkretisierung der Reaktionsvoraussetzungen nicht im Planergänzungsbeschluss erfolgt, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten worden ist, findet seine Rechtfertigung darin, dass die vom Kläger vermissten Erwartungswerte für den gebotenen Soll-Ist-Abgleich bei Erlass des Beschlusses noch nicht hinreichend konkret formulierbar waren. Zum einen fehlte die Detailplanung der Schadensvermeidungsmaßnahmen, die erst mit dem landschaftspflegerischen Ausführungsplan erfolgt; zum anderen hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ableitung von Erwartungswerten von Daten abhängt, die möglichst kurz vor Beginn des Eingriffs erhoben werden sollen.

81

Ebenso wenig verfängt die Kritik des Klägers, die vorbehaltenen Korrekturmaßnahmen seien lückenhaft und im Übrigen wirkungslos. Soweit er Korrekturmaßnahmen mit Schutzrichtung für Jagdhabitate und zur Abwehr bau- und anlagenbedingter Beeinträchtigungen vermisst, ist sein Vortrag unbeachtlich, weil das planfestgestellte Schutzkonzept insoweit keiner Ergänzung durch ein Risikomanagement bedurfte. Auch seine Rüge, betriebsbedingten Zerschneidungswirkungen und Kollisionsverlusten lasse sich über den Vorbehalt nicht abhelfen, vermag nicht zu überzeugen. Dass nachträgliche Grünbrücken aufgrund der Geländeverhältnisse nicht realisierbar seien, stellt eine unsubstantiierte Behauptung dar. Die mangelnde Eignung des Vorbehalts zur Bewältigung von Zerschneidungswirkungen lässt sich auch nicht damit begründen, dass neben den im Planergänzungsbeschluss angesprochenen weitere Korrekturmaßnahmen möglich, aber nicht vorbehalten seien. Der Kläger nennt zwar einen ganzen Strauß solcher Maßnahmen. Abgesehen davon, dass die vorgeschlagene Nachpflanzung und Erhöhung der Gehölzstreifen auf den geplanten Grünbrücken und dem Tunneldach von der vorbehaltenen "Verdichtung der bisherigen Bepflanzung" umfasst wird, verkennt er aber, dass nach der unter IV.17 c getroffenen Regelung die ausdrücklich benannten Korrekturmaßnahmen nur Regelbeispiele sind. Gegenüber der Behauptung, die vorbehaltenen Korrekturmaßnahmen zur Ergänzung bzw. Modifizierung von Sperreinrichtungen seien wirkungslos, ist auf das MAQ zu verweisen, das solche Einrichtungen ausdrücklich vorsieht.

82

Im Übrigen würden etwaige Mängel der Regelung über das Risikomanagement dem Klagebegehren ohnehin nicht zum Erfolg verhelfen. Da die Möglichkeit wirksamer Monitoring- und Korrekturmaßnahmen keinen grundsätzlichen Zweifeln begegnet, ließen etwaige Mängel der getroffenen Regelung das Planungskonzept unberührt und könnten demgemäß durch schlichte Planergänzung ausgeräumt werden. Das schließt es aus, ihretwegen den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (§ 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG entsprechend).

83

(d) Der Autobahnbetrieb wird keine Immissionen hervorrufen, die fledermausbezogene Erhaltungsziele des FFH-Gebiets beeinträchtigen. Für Lichtreize, Geräusche und Stickstoffdepositionen, die auf Habitatflächen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus außerhalb der Gebietsgrenzen einwirken, gilt dies in gleicher Weise wie für unmittelbare Flächenverluste schon deshalb, weil diese Flächen nicht unter den Habitatschutz fallen. Zu einer der Prüfung bedürfenden Neuverlärmung kommt es freilich auch auf gebietsinternen Habitatflächen, wenn man trotz neuerer Untersuchungen, die ein Meideverhalten oder zumindest eingeschränkte Jagdaktivitäten der Fledermäuse nur für Distanzen von 25 bzw. 50 m seitlich von Straßen ermittelt haben, mit der Verträglichkeitsprüfung für Lärmeinwirkungen eine Relevanzschwelle von 55 dB(A) zugrunde legt. Insoweit stehen neu verlärmten Flächen am "Langer Berg" von 0,49 ha und am Beerberg von 0,09 ha Flächen am "Langer Berg" von 2,86 ha gegenüber, auf denen der Lärm durch die Entlastung der B 7 und die Tunnelführung der A 44 unter diese Schwelle absinkt. Da die Be- und Entlastungsflächen im Wesentlichen gleichartige Habitatelemente darstellen und in räumlichem Zusammenhang zueinander stehen, ist es mit den Erhaltungszielen vereinbar, sie saldierend zu betrachten mit der Folge, dass keine relevante Neuverlärmung eintritt. Dass es durch die äußerst geringen Zusatzbelastungen gebietsinterner Habitatflächen mit Stickstoff zu einer die Jagd der Fledermäuse behindernden Verkrautung oder Ausbreitung von Brombeeren kommen könnte, ist eine vom Kläger nicht ansatzweise belegte Behauptung.

84

(2) Soweit die Verträglichkeitsprüfung erhebliche Beeinträchtigungen der zum Gegenstand von Erhaltungszielen des Gebiets gewordenen Lebensräume 9110 (Hainsimsen-Buchenwald), 9130 (Waldmeister-Buchenwald) und 91E0* (Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder) durch Stickstoffbelastungen verneint hat, greifen die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

85

(a) Der Kläger ist mit diesen Einwendungen allerdings nicht nach § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 bzw. § 17a Nr. 7 Satz 2 FStrG ausgeschlossen. Zwar hat er sich in seinem Einwendungsschreiben vom 10. April 2006 darauf beschränkt, Beeinträchtigungen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus durch erhöhte Stickstoffdepositionen geltend zu machen, die die Krautschicht von Laubwäldern veränderten und deren Eignung als Jagdhabitate für die Fledermäuse ungünstig beeinflussten. Negative Auswirkungen auf Vegetationsflächen bestimmter Lebensraumtypen dürften damit nicht hinreichend klar gerügt sein. Gleiches gilt für das im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu den Konsequenzen der Gebietserweiterung eingereichte Einwendungsschreiben des Klägers vom 31. Oktober 2007, in dem nicht die Prüfung oder Bewertung von Stickstoffeinträgen in Flächen des Lebensraumtyps 9110, sondern nur die mangelnde Berücksichtigung anderer Beeinträchtigungen dieses Lebensraums beanstandet worden ist. Die Möglichkeit, Vortrag zur Stickstoffbelastung von Flächen der dem Gebietsschutz unterfallenden Lebensraumtypen im gerichtlichen Verfahren nachzuschieben, wurde dem Kläger aber dadurch eröffnet, dass die Planfeststellungsbehörde ihre Entscheidungsgrundlagen in dem prozessbegleitend durchgeführten ergänzenden Verfahren durch Einbeziehung des Endberichts des Ingenieurbüros L. GmbH & Co. KG zur Berechnung der Stickstoffdepositionen vom Juni 2008 und weiterer Untersuchungen nachträglich ergänzt hat, ohne diese Unterlagen dem Kläger noch zur Stellungnahme zuzuleiten. Werden den Naturschutz betreffende neue Untersuchungen angestellt, auf die - wie hier - die Planungsentscheidung gestützt werden soll, so müssen die anerkannten Naturschutzvereine erneut beteiligt werden, auch wenn die vorgesehene Entscheidung nicht zu zusätzlichen Eingriffen in Natur und Landschaft führt (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <362>). Wird ihnen diese Möglichkeit vorenthalten, so kann ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie im ursprünglichen Anhörungsverfahren keine entsprechenden Einwendungen erhoben haben (Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 Rn. 58 m.w.N.).

86

(b) In der Sache greifen die Einwände des Klägers jedoch nicht durch. Die behördliche Beurteilung der Stickstoffbelastung habitatrechtlich geschützter Waldlebensräume ist zwar nicht frei von Rechtsfehlern; diese haben aber keinen Einfluss auf das Beurteilungsergebnis.

87

Die Verträglichkeitsprüfung hat in ihrer Ursprungsfassung die Stickstoffdepositionen nach dem Konzept der sog. Critical Loads (nachfolgend: CL) bewertet und dabei für die in Rede stehenden Lebensräume empirische CL von 10 bis 15 kg N/ha*a zugrundegelegt (vgl. zum CL-Konzept Kieler Institut für Landschaftsökologie, Bewertung von Stickstoffeinträgen im Kontext der FFH-Verträglichkeitsstudie, Februar 2008 , S. 7). Dem ist der Planfeststellungsbeschluss vom 16. November 2007 ungeachtet ausführlicher Zitate aus einer dieses Konzept modifizierenden Stellungnahme der Gutachterin Dr. habil. Sch. vom 12. November 2007 letztlich gefolgt (S. 257 und 263 f.). Die CL sollen naturwissenschaftlich begründete Belastungsgrenzen für Vegetationstypen und andere Schutzgüter umschreiben, bei deren Einhaltung signifikant schädliche Effekte von Luftschadstoffdepositionen auch langfristig ausgeschlossen werden können. In Anbetracht der Unsicherheiten, denen die Beurteilung der durch ein Projekt für habitatrechtlich geschützte Lebensräume hervorgerufenen Stickstoffbelastungen unterliegt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ), ist gegen die Verwendung dieses Konzepts nichts einzuwenden (Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ).

88

Den habitatrechtlichen Schutzansatz hat der Planfeststellungsbeschluss in seiner Ursprungsfassung indes dadurch verfehlt, dass er allein die Zusatzbelastungen an den CL als Beurteilungswerte gemessen hat. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und § 34 Abs. 1 und 2 HENatG fordern zwar eine projektbezogene Prüfung. Die Beurteilung der Einwirkungen des jeweiligen konkreten Vorhabens kann aber nicht losgelöst von den Einwirkungen, denen der betroffene Lebensraum im Übrigen unterliegt, vorgenommen werden. Maßstab für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind - wie schon erwähnt - die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele (Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 41), also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II FFH-RL (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2002). Eine an den Erhaltungszielen orientierte Prüfung ist nicht möglich, ohne neben den vorhabenbedingten Einwirkungen auch Einwirkungen in den Blick zu nehmen, denen der geschützte Lebensraum oder die geschützte Art von anderer Seite ausgesetzt ist. Daher ist für eine am Erhaltungsziel orientierte Beurteilung der projektbedingten Zusatzbelastung die Berücksichtigung der Vorbelastung unverzichtbar (Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319 m.w.N.). Das schließt es aus, allein die Zusatzbelastung an dem einschlägigen CL-Wert zu messen.

89

Dieser Rechtsmangel ist durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 nicht behoben worden. Eine Heilung nach Maßgabe von § 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG scheitert freilich nicht daran, dass der Planergänzungsbeschluss ausdrücklich hervorhebt, eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses sei insoweit nicht erforderlich (S. 18 oben). In seiner Begründung hat sich der Ergänzungsbeschluss mit der Beurteilung der Stickstoffdepositionen auf der Grundlage einer vertiefenden Untersuchung des Ingenieurbüros L. und neuer vegetationskundlicher Erhebungen, die beide in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung ausgewertet und verarbeitet worden sind, erneut auseinandergesetzt. Der Sache nach hat er damit die Zulassungsentscheidung hinsichtlich der Stickstoffproblematik auf eine neue Grundlage gestellt. Das entspricht den Anforderungen, die der Senat in dieser Hinsicht an die Fehlerheilung stellt (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 71; Beschluss vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 A 9.08 - NVwZ 2010, 320 ).

90

Ebenso wenig kann einer Fehlerheilung entgegengehalten werden, die Stickstoffbelastung der geschützten Lebensräume sei in der Untersuchung des Büros L. fehlerhaft berechnet worden. Der Kläger hat gerügt, bei der Berechnung der Zusatzbelastung sei die nasse Deposition unberücksichtigt geblieben und die der Berechnung zugrundegelegten Werte für die Geschwindigkeit der trockenen Deposition seien nicht angegeben worden. Unter beiden Gesichtspunkten sind die Berechnungsergebnisse nicht zu beanstanden. Der Gutachter Dipl.-Ing. Lo. vom Büro L. hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erläuternd ausgeführt, dass die durch niederschlagsbedingte Auswaschung des Stickstoffs aus Luftschichten resultierende nasse Deposition infolge der Verdünnung des Stickstoffs in der Luft bei den hier in Rede stehenden Entfernungen sich im Milligrammbereich bewege und deshalb neben der trockenen Deposition nicht ins Gewicht falle. Als Depositionsgeschwindigkeiten seien die vom Umweltbundesamt angegebenen Werte berücksichtigt worden, um eine einheitliche Behandlung der Zusatzbelastung und der ebenfalls nach diesen Werten berechneten Vorbelastung zu gewährleisten. Diese Erläuterungen erscheinen plausibel und sind auch von Klägerseite nicht weiter in Frage gestellt worden.

91

Die Heilung scheitert aber daran, dass die in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung und im Planergänzungsbeschluss vom 22. Dezember 2009 vorgenommene Neubeurteilung anhand der "Vollzugshilfe zur Ermittlung erheblicher und irrelevanter Stoffeinträge in Natura 2000-Gebiete" des Landesumweltamtes Brandenburg vom November 2008 (nachfolgend: Brandenburger Vollzugshilfe) erfolgt ist, wonach für zusätzliche Stickstoffbelastungen in der Regel eine Irrelevanzschwelle von 10 % des CL-Wertes anzuwenden ist (Nr. 4.4 und 4.5). Dies steht nicht in Einklang mit den für die Verträglichkeitsprüfung geltenden rechtlichen Maßstäben. Kommt es für die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung darauf an, ob diese dem einschlägigen Erhaltungsziel zuwiderläuft, so ist grundsätzlich jede Überschreitung eines Wertes, der die Grenze der nach naturschutzfachlicher Einschätzung für das Erhaltungsziel unbedenklichen Auswirkungen bestimmter Art markiert, als erheblich anzusehen. Bei Zugrundelegung des CL-Konzepts für die Verträglichkeitsprüfung fungieren die CL als Beurteilungswerte in diesem Sinne. Werden sie bereits von der Vorbelastung ausgeschöpft oder sogar überschritten, so folgt daraus, dass prinzipiell jede Zusatzbelastung mit dem Erhaltungsziel unvereinbar und deshalb erheblich ist, weil sie die kritische Grenze überschreitet oder schon mit der Vorbelastung verbundene Schadeffekte verstärkt (Beschluss vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 6; vgl. auch schon Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 108).

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Angesichts dessen sind Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der CL für unbedenklich erklären, mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren und bedürfen besonderer, naturschutzfachlich fundierter Rechtfertigung. Daran ändert nichts, dass die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung Luft ebenfalls Irrelevanzschwellen für Zusatzbelastungen mit Schadstoffen enthält, worauf die Brandenburger Vollzugshilfe ausdrücklich Bezug nimmt (4.4); denn Vorbilder aus anderen Rechtsbereichen können nicht eine Handhabung rechtfertigen, die sich von dem maßgeblichen habitatrechtlichen Maßstab entfernt. Naturschutzfachliche Gesichtspunkte, auf die sich eine Irrelevanzschwelle von 10 % der CL stützen ließe, sind indessen weder in der Brandenburger Vollzugshilfe benannt (vgl. dazu KIfL, S. 19) noch sonst ersichtlich. Namentlich liefern die Umstände, dass CL "rohe" wissenschaftliche Ergebnisse mit hohen Unsicherheitsmargen darstellen (KIfL, S. 26), die Methoden der Depositionsberechnung noch mit Unsicherheiten behaftet sind und Daten der Vorbelastung nur gerundet zur Verfügung stehen, hierfür keine hinreichende Rechtfertigung. Falls derartige Unsicherheiten nicht ohnehin im Wege einer Modifizierung der CL durch Zu- oder Abschläge zu bewältigen sind, könnten sie allenfalls eine Rolle spielen, soweit es um die Beurteilung von Zusatzbelastungen geht, die zusammen mit der Vorbelastung zu einer sich im Grenzbereich des CL-Wertes bewegenden Gesamtbelastung führen. Überschreitet dagegen bereits die Vorbelastung den CL-Wert deutlich, kann es auf Unsicherheiten, die die richtige Grenzziehung betreffen, nicht ankommen. Ebenso sind Probleme, rechnerisch belegte Zusatzbelastungen geringer Größenordnung messtechnisch nachzuweisen, für die Beurteilung unerheblich. Schließlich fehlt es bisher an jeglichem Begründungsansatz, der Zusatzbelastungen in einer Größenordnung von bis zu 10 % der CL als eine im Hinblick auf ihre Wirkungen zu vernachlässigende Bagatelle erscheinen ließe.

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Erweist sich eine Neubeurteilung der projektbedingten Stickstoffdepositionen anhand des Bewertungsmodells der Brandenburger Vollzugshilfe als zur Fehlerheilung ungeeignet, so verhilft dies der Klage gleichwohl nicht zum Erfolg; denn der Beurteilungsmangel hat sich nicht auf das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung ausgewirkt (§ 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG entsprechend). Dies folgt daraus, dass jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung - wie hier - die CL um mehr als das Doppelte übersteigt, eine Irrelevanzschwelle von 3 % des jeweiligen CL-Wertes anzuerkennen ist. Eine so bemessene Schwelle findet ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht. Als allgemeiner, im gemeinschaftsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV) wurzelnder Rechtsgedanke kann dieser Vorbehalt nicht nur bei direkten Flächenverlusten (vgl. dazu Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 124), sondern auch bei mittelbaren Einwirkungen auf einen Lebensraum wie den hier in Rede stehenden Stickstoffdepositionen zum Tragen kommen (Beschluss vom 10. November 2009 a.a.O. Rn. 8). Wann eine Einwirkung Bagatellcharakter hat, ist eine zuvörderst naturschutzfachliche Frage.

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Eine Orientierungshilfe bietet insoweit der vom Kieler Institut für Landschaftsökologie erarbeitete Fachkonventionsvorschlag, der unabhängig vom betroffenen Flächenumfang eine Schwelle von 3 % des CL empfiehlt (KIfL, S. 35). Ausweislich dieser naturschutzfachlich fundierten Ausarbeitung wird von konsultierten Experten eine Zusatzbelastung in der Größenordnung von 3 % des CL übereinstimmend als nicht signifikant verändernd eingestuft (ebd. S. 36; vgl. auch die auf einem internationalen Workshop vom 18. bis 20. Mai 2009 beruhende Publikation von Uhl u.a., "Ermittlung und Bewertung von Wirkungen durch Stickstoffdepositionen auf Natura 2000 Gebiete in Deutschland"). Die Erläuterungen der Gutachter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen der Gutachter des Klägers keine fachlichen Einwände von Gewicht entgegenzusetzen vermocht hat, haben diese Einschätzung bestätigt; danach besteht mittlerweile ein fachwissenschaftlicher Konsens darüber, dass Zusatzbelastungen von nicht mehr als 3 % des CL außerstande sind, signifikante Veränderungen des Ist-Zustandes auszulösen oder die Wiederherstellung eines günstigen Zustandes signifikant einzuschränken. Gemessen an der habitatrechtlichen Zielsetzung, einen günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen, erweisen sich damit vorhabenbedingte Zusatzbelastungen bis zu dieser Schwelle unabhängig vom Umfang der betroffenen Fläche als Bagatelle, die die Verträglichkeit des Vorhabens nicht in Frage stellt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn schon die Vorbelastung den CL um mehr als das Doppelte übersteigt. Denn bei dieser Sachlage fällt zum einen die Zusatzbelastung gegenüber der Vorbelastung sehr gering ins Gewicht, zum anderen lässt sich dann ein dem CL-Wert entsprechender Zustand ohnehin nicht mit den spezifischen Mitteln des Habitatrechts, sondern nur durch eine effektive Luftreinhaltepolitik erzielen.

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Hiervon ausgehend kann sich die fehlerhafte Annahme einer 10%igen Irrelevanzschwelle in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung und im Planergänzungsbeschluss auf das Entscheidungsergebnis nicht ausgewirkt haben. Denn auch bei Zugrundelegung einer Irrelevanzschwelle von 3 % des CL wäre die vorhabenbedingte Stickstoffdeposition zu vernachlässigen. Der für die hier betroffenen Waldlebensräume in der konsolidierten Fassung der Verträglichkeitsprüfung (S. 156) und im Planergänzungsbeschluss in Ansatz gebrachte CL von 10 bis 12 kg N/ha*a, der den naturräumlichen Gegebenheiten in nicht zu beanstandender Weise Rechnung trägt, wird schon von der Vorbelastung weit überschritten; nach den der OSIRIS-Datenbank des Umweltbundesamtes entnommenen Angaben war für die im FFH-Gebiet geschützten Waldlebensräume von einer Vorbelastung zwischen 37 und 48 kgN/ha*a und punktuell noch darüber auszugehen. Die ermittelten Zusatzbelastungen liegen dagegen weitgehend bei < oder = 0,1 kg N/ha*a und erreichen nur kleinflächig bis zu 0,3 kg N/ha*a. Damit geht bei einer hohen, den CL-Wert um mehr als das Dreifache übersteigenden Vorbelastung die Zusatzbelastung an keiner Stelle über die Irrelevanzschwelle von 3 % des CL hinaus.

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(3) Im Planfeststellungsbeschluss wird unter Rückgriff auf die die Verträglichkeitsprüfung ergänzende Stellungnahme zu den Auswirkungen der Gebietsveränderung (NPU 32) die Auffassung vertreten, Grau- und Schwarzspecht als charakteristische Arten der Waldlebensräume 9110 und 9130 würden durch Immissionen der geplanten Autobahn nicht erheblich beeinträchtigt. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses als dem insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt entsprach es noch dem Stand der Wissenschaft, in Bezug auf Vögel Lärmimmissionen als entscheidende Störungsquelle zu betrachten und ihre Störwirkung anhand der 50- bzw. 55-dB(A)-Isophone zu bewerten. Neuere Erkenntnisse, die sich aus dem Abschlussbericht eines vom Kieler Institut für Landschaftsökologie durchgeführten Forschungsvorhabens "Vögel und Verkehrslärm" ergeben, können nicht als zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt vorausgesetzt werden, weil der auf "November 2007" datierte Bericht entweder nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder allenfalls wenige Tage vorher fertiggestellt wurde. Hiernach war eine relevante Neubelastung zu verneinen, da - vergleichbar der Situation der Fledermäuse - den über die genannten Werte hinaus neu belasteten Habitatflächen in größerem Umfang entsprechend entlastete Flächen gegen-überstehen. Dies gilt sowohl bezogen auf die gebietsinternen Spechthabitate insgesamt als auch bezogen auf die dem jeweiligen Lebensraumtyp zugehörigen Be- und Entlastungsflächen. Da die fraglichen Habitatelemente in räumlichem Zusammenhang zueinanderstehen und auf demselben Einwirkungspfad be- und entlastet werden, ist gegen die vorgenommene Saldierung nichts zu erinnern.

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(4) An der Beurteilung, dass die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" nicht beeinträchtigt werden, ändert sich auch dann nichts, wenn die Auswirkungen anderer Planungen sowie anderer Abschnitte der Autobahnplanung in die Betrachtung einbezogen werden. Auswirkungen auf die Fledermausarten "Großes Mausohr" und "Bechsteinfledermaus" in Gestalt von Zerschneidungseffekten und Kollisionsrisiken sind durch das planfestgestellte Schutzkonzept so bewältigt, dass es nicht zur Summation mit Wirkungen anderer Projekte bzw. Projektteile oder gar zu Synergismen kommen kann. Für die weiteren vorstehend behandelten Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens trifft Gleiches zu, ohne dass es überhaupt besonderer Schutzmaßnahmen bedürfte.

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b) Erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets "Reichenbacher Kalkberge" sind ebenfalls nicht zu besorgen. Die für das Gebiet durchgeführte Verträglichkeitsprüfung hat die vom Kläger angesprochene Problematik hydrologischer Einwirkungen des geplanten Ersatzbrunnens auf geschützte Lebensräume zwar nur kursorisch behandelt, indem sie unter Hinweis auf die ausschließliche Förderung von Tiefenwasser und die Abdichtung des Brunnens bis zu 70 m unter Gelände eine Beeinflussung dieser Lebensräume ausgeschlossen hat (S. 22; vgl. auch den ergänzenden Hinweis in der Umweltverträglichkeitsstudie Ersatzwasserbeschaffung Brunnen Küchen, S. 17). Erläuterungen des vom Beklagten eingeschalteten Fachgutachters Dipl.-Geologe M. in der mündlichen Verhandlung anhand eines Modells der hydrogeologischen Verhältnisse im FFH-Gebiet haben die Richtigkeit der in der Verträglichkeitsprüfung enthaltenen fachlichen Einschätzung aber überzeugend bestätigt. Die zum Gegenstand von Erhaltungszielen des FFH-Gebiets gewordenen Kalktuffquellen (LRT 7220*) und Erlen-Eschen-Auenwälder (LRT 91E0*) werden von den wasserführenden Schichten, aus denen das Brunnenwasser gefördert wird, durch eine geologische Sperre in Gestalt einer schräg einfallenden Rötschicht getrennt. In Verbindung mit der geplanten Abdichtung des Bohrlochs, deren technische Realisierbarkeit keinen begründeten Zweifeln unterliegt, erscheint eine hydraulische Verbindung, die dazu führen könnte, dass den geschützten Lebensräumen durch den Betrieb des Ersatzbrunnens Wasser entzogen wird, ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Gutachter M. verdeutlicht, dass der durch die Fördermenge des Brunnens bewirkte Grundwasser-Absenkungstrichter von diesen Lebensräumen einen weiten Abstand hält. Diesen Überlegungen hat der Kläger nicht länger widersprochen. Der für den Kläger tätige Gutachter Sp. verweist allerdings auf den gleichfalls im FFH-Gebiet geschützten Lebensraum Kalkreiche Niedermoore (LRT 7230), der von dem Brunnen nicht durch eine geologische Sperrschicht getrennt werde. Auch insoweit hat der Gutachter M. Gefährdungen aber zur Überzeugung des Gerichts auszuschließen vermocht. Aus seinen Erläuterungen folgt, dass dieser Lebensraum sich zum einen nach den örtlichen Verhältnissen nicht aus dem Grundwasser speist und zum anderen ebenso wenig wie die zuvor behandelten Lebensräume von dem Absenkungstrichter des Brunnens erfasst wird.

99

c) Von einer Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet "Meißner" durfte der Beklagte absehen. Wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 7 FFH-RL ergibt, erfordern Projekte eine Prüfung ihrer Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines ausgewiesenen Vogelschutzgebiets nur dann, wenn sie das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Stellt sich dagegen schon nach einer bloßen Vorprüfung heraus, dass keine vernünftigen Zweifel am Ausbleiben erheblicher Beeinträchtigungen bestehen, so erübrigt sich eine Verträglichkeitsprüfung (vgl. Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 ; Beschluss vom 26. November 2007 - BVerwG 4 BN 46.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 29 S. 91 f.). Dies trifft vorliegend zu. Erhebliche Einwirkungen auf das Schutzgebiet sind von vornherein ausgeschlossen. Es werden weder Gebietsflächen in Anspruch genommen noch ist aufgrund der Entfernung des Vogelschutzgebiets von der offenen Trasse mit relevanten Immissionen zu rechnen. Ausweislich der Lärmdifferenzkarte halten nicht nur die 55-dB(A)-, sondern auch die 50-dB(A)-Isophone im Planfall einen Abstand von mehr als 300 m von der Gebietsgrenze. Wo die Trasse im Tunnel geführt wird, ergeben sich im Vergleich zu dem durch den Verkehrslärm der B 7 beeinflussten Ist-Zustand sogar Entlastungen. Angesichts dessen sind Störwirkungen auf die im Gebiet geschützten Vögel einschließlich der vom Kläger besonders angesprochenen Schwarzstörche durch Lärm zu verneinen. Entsprechendes gilt für Fluchtdistanzen des Schwarzstorchs, die nach Angaben des Klägers gegenüber Personen 100 m und gegenüber Baumaschinen 500 m betragen; denn die offenen Teilstücke der Trasse liegen einschließlich der Tunnelportale mindestens 750 m vom Vogelschutzgebiet entfernt.

100

Soweit der Kläger die Gefahr sieht, Horste des Schwarzstorchs in den Biotopkomplexen "Langer Berg" und "Lochmannsberg" gingen wegen ihrer Nähe zur Trasse verloren, hat er nicht dargetan, warum sich diese auf das etwa 1 km entfernte Vogelschutzgebiet und die dort nistenden Brutpaare des Schwarzstorchs auswirken sollte. Das Erfordernis eines strikten Gebietsbezugs habitatrechtlich erheblicher Beeinträchtigungen verkennt der Kläger auch insoweit, als er die Beeinträchtigung von Nahrungshabitaten des Schwarzstorchs im Wehrebogen geltend macht. Da nichts für eine fehlerhafte Abgrenzung des Vogelschutzgebiets spricht, kommt es auf die Frage, ob außerhalb der festgelegten Gebietsgrenzen gelegene Nahrungshabitate durch das Projekt beeinträchtigt werden könnten, nach den obigen Ausführungen zur vergleichbaren Problematik für die im FFH-Gebiet "Werra- und Wehretal" geschützten Fledermausarten nicht an.

101

Ferner lässt sich ausschließen, dass für den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustands der im Vogelschutzgebiet lebenden Schwarzstörche unverzichtbare Austauschbeziehungen zu Schwarzstorchbeständen, die Gegenstand der Erhaltungsziele anderer Natura-2000-Gebiete sind, beeinträchtigt werden könnten. Die Trasse stellt für Schwarzstörche selbst dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft, kein Überflughindernis dar und kann deshalb bislang vorhandene Austauschbeziehungen nicht unterbrechen.

102

d) Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte der Beklagte nicht vom Vorhandensein eines faktischen Vogelschutzgebiets "Lichtenauer Becken" auszugehen, das durch das planfestgestellte Vorhaben betroffen sein könnte. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 ), das auf die Klage des Klägers gegen den die VKE 20 betreffenden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten ergangen ist, näher begründet. Darauf wird Bezug genommen. Umstände, die nunmehr Anlass zu einer abweichenden Beurteilung geben könnten, sind weder im vorliegenden Verfahren dargetan noch sonst ersichtlich.

103

2. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht die Verträglichkeit des Gesamtprojekts der A 44 zwischen Kassel und Eisenach mit den Erhaltungszielen aller in diesem Raum vorhandenen FFH-Gebiete geprüft, sondern sich hinsichtlich der weiteren Planungsabschnitte mit einer Vorschau nach Art eines "vorläufigen positiven Gesamturteils" begnügt hat. § 34 HENatG schreibt im Einklang mit § 34 BNatSchG 2002 eine Verträglichkeitsprüfung im Rahmen der Projektzulassung nur für das jeweilige Projekt im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 8 HENatG, bei einer abschnittweise erfolgenden Planung also nur für den einzelnen Planungsabschnitt vor. Die FFH-Verträglichkeit der Gesamtplanung ist hingegen allein im Verfahren der Linienbestimmung zu beurteilen (§ 34 Abs. 7 HENatG, § 35 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG 2002). Eine Ausnahme ist auch nicht für den Fall vorgesehen, dass das Erfordernis einer die Gesamtplanung betreffenden Verträglichkeitsprüfung im Linienbestimmungsverfahren noch nicht zum Tragen kommen konnte, weil die Linienbestimmung - wie hier - vor Inkrafttreten der genannten gesetzlichen Vorschriften und vor Aufnahme der einzelnen FFH-Gebiete in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 5 FFH-RL) erfolgt ist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 32 f.). Dass dem Gesamtprojekt in anderen Planungsabschnitten auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, die jeweiligen Abschnitte im Wege einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 und 4 HENatG zuzulassen, unüberwindliche, ein vorläufiges positives Gesamturteil ausschließende Hindernisse entgegenstünden, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht; dies ist auch sonst nicht ersichtlich.

104

3. Das Vorhaben widerspricht ferner nicht in einer das Klagebegehren rechtfertigenden Weise den Anforderungen des Artenschutzrechts.

105

a) Mit seinem Einwand, der Beklagte habe es versäumt, den Luchs bei seiner artenschutzrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen, ist der Kläger nach der hier maßgeblichen Präklusionsregelung des § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 i.V.m. § 35 Abs. 2 Satz 2 HENatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18. Juni 2002 (GVBl I S. 364) ausgeschlossen. Gegenstand des zweiten Anhörungsverfahrens, in dem der Kläger durch Übersendung der maßgeblichen Planunterlagen beteiligt wurde, waren sowohl die Deckblattfassung des landschaftspflegerischen Begleitplans als auch der artenschutzrechtliche Fachbeitrag. Diesen Unterlagen ließ sich im Einzelnen entnehmen, welche Arten mit welchen Methoden vom Vorhabenträger untersucht worden waren. Der Luchs gehörte erkennbar nicht zu den in den Blick genommenen Arten. Innerhalb der Äußerungsfrist, die mit ca. zwei Monaten jedenfalls nicht zu knapp bemessen war, hat der Kläger umfangreiche Einwendungen erhoben, ein Vorkommen des Luchses oder Gesichtspunkte, die ein solches Vorkommen nahelegen könnten, jedoch ebenso wenig angesprochen wie im ersten Anhörungsverfahren. Da er auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden war, führt dies zum Einwendungsausschluss.

106

An der eingetretenen Präklusion vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Kläger das Vorkommen des Luchses in der ihm von der Planfeststellungsbehörde ermöglichten Äußerung zu den Stellungnahmen des Vorhabenträgers zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag behauptet hat. Gegenstände dieser Stellungnahmen waren eine veränderte - individuenbezogene - Beurteilung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf der Grundlage unveränderter Daten und die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen des § 62 BNatSchG 2002. Die Erhebungsphase, deren Defizite der Kläger mit seinem Einwand geltend macht, war zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen, und auch die Stellungnahmen zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag warfen insofern keine neuen Fragen auf, die den Gegenstand der Anhörung gebildet hätten.

107

Der Präklusion stehen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften dürfen das nationale Verfahrens- und Prozessrecht zwar die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995, I-4599 und - Rs. C-430/93 und 431/93 - Slg. 1995, I-4705 ). Ob eine nationale Verfahrensvorschrift diesem Erfordernis entspricht, ist unter Berücksichtigung ihrer Stellung im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - Rs. C-327/00 - Slg. 2003, I-1877 ). Nach diesem Maßstab bestehen gegen den Einwendungsausschluss keine Bedenken. Die Regelungen der Einwendungspräklusion im deutschen Recht dienen der Rechtssicherheit, namentlich dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Mit Rücksicht auf die genannte Zielsetzung stehen diese Präklusionsregelungen grundsätzlich in Einklang mit dem erwähnten gemeinschaftsrechtlichen Effektivitätsgebot (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - UPR 2010, 103 ). Anders als bei prozessrechtlichen Ausschlussfristen, für die Gleiches in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt ist (vgl. Urteil vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000, I-3201 ), tritt der Einwendungsausschluss insoweit zwar bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts ein. Das ist aber ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser Rechtsschutz ist nicht unzureichend; denn er liegt auch im wohl verstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, weil sie durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren können, bevor eine Art von planerischer Verfestigung eingetreten ist (Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O. Rn. 7). Die hier in Rede stehende Präklusionsregelung enthält keine Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Da der Einwendungsausschluss eine angemessene Erkundigungs- und Äußerungsfrist sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraussetzt, wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert.

108

Mit der hier vertretenen Auffassung setzt sich das Gericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773). Im Ausgangsfall, der zu dieser Entscheidung führte, hatte eine Umweltschutzvereinigung gegen die Zulassung eines Projekts durch eine der nationalen Gerichtsbarkeit zugehörige Stelle geklagt, nachdem sie sich an dem von dieser Stelle durchgeführten Genehmigungsverfahren beteiligt hatte. Dem Gerichtshof wurde die Frage vorgelegt, ob das Gemeinschaftsrecht es erfordert, einer Vereinigung unter diesen Umständen den Rechtsweg zu eröffnen. Der Gerichtshof hat das bejaht und den Rechtssatz aufgestellt, den Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und Art. 10a der UVP-Richtlinie müsse es möglich sein, die von einer der nationalen Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaates zugehörigen Stelle erlassene Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Projekts anzufechten, gleichviel, welche Rolle sie in dem Verfahren über den Genehmigungsantrag vor dieser Stelle durch ihre Beteiligung an und ihre Äußerung in diesem Verfahren spielen konnte. Der Gerichtshof hat sich damit nur zu der Problematik geäußert, ob der Klageweg mit der Erwägung versperrt werden darf, dass das Beteiligungsrechte gewährende Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit durchgeführt worden ist (a.a.O. Rn. 37). Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren besagt dies nichts.

109

b) Die auf andere Tierarten bezogenen Rügen des Klägers sind zwar bereits in seinen im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwendungen angelegt, führen in der Sache aber nicht auf entscheidungserhebliche Fehler.

110

Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. November 2007 war das Vorhaben an den §§ 42, 43 und 62 BNatSchG 2002 zu messen, die nach § 11 Satz 1 BNatSchG 2002 unmittelbar galten. Durch diese Vorschriften war an sich eine dreistufige Prüfung vorgegeben, bei der zu klären war, ob das Vorhaben einen Verbotstatbestand des § 42 BNatSchG 2002 verwirklicht, ob eine gesetzliche Ausnahme vom Verbot nach § 43 BNatSchG 2002 eingreift oder ob das Verbot aufgrund einer Befreiung nach § 62 BNatSchG 2002 entfällt. Die auf der zweiten Stufe zu beachtende Legalausnahme des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG 2002 für die Durchführung eines nach § 19 BNatSchG 2002 zugelassenen Eingriffs konnte indessen grundsätzlich nicht zum Tragen kommen, weil die Vorschrift die Ausnahme nicht von sämtlichen Voraussetzungen des Art. 16 FFH-RL bzw. des Art. 9 VRL abhängig machte, deren Umsetzung zu den Zielen der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 gehörte. Das hinderte die Planfeststellungsbehörde aber nicht, unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 eine Befreiung zu erteilen (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 - BVerwG 9 A 73.07 - Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 39 ). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die artenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes 2002 nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl I S. 2873) geändert worden sind. Soweit diese Änderungen zu einer Einschränkung der Verbotstatbestände geführt haben, ist die geänderte Gesetzesfassung für die gerichtliche Beurteilung maßgeblich; denn es kann keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit geben, wenn der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der Rechtsänderung mit gleichem Inhalt und gleicher Begründung erneut erlassen werden könnte (vgl. Urteil vom 13. Mai 2009 a.a.O. Rn. 88 m.w.N.). Hiervon ausgehend leidet der Planfeststellungsbeschluss auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht nicht an einem zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Fehler.

111

aa) Der Planfeststellungsbeschluss hat - teilweise nur vorsorglich - Verbotstatbestände für die im Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführten Arten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr, Haselmaus und Schlingnatter sowie für 52 europäische Vogelarten als erfüllt zugrundegelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers war damit der Kreis der von artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen betroffenen Anhang-IV-Arten und mit Ausnahme der Bachstelze auch der europäischen Vogelarten jedenfalls nicht zu eng gezogen. Ebenso wenig sind für die als betroffen erachteten Arten einzelne Verbotstatbestände zu Unrecht verneint worden.

112

(1) Bezogen auf die Wildkatze ist der Planfeststellungsbeschluss davon ausgegangen, dass keiner der Verbotstatbestände des § 42 BNatSchG 2002 erfüllt sei. Aufzuchtstätten der Wildkatze seien im Wirkbereich der Trasse wegen der hohen Vorbelastung durch den Lärm der B 7 nicht zu erwarten. Eine Störung durch Zerschneidung räumlich-funktionaler Beziehungen im Streifgebiet der Wildkatze sei im Hinblick auf die Vorbelastung durch die B 7, die ein Querungshindernis darstelle, und die geplanten Querungsbauwerke nicht zu erwarten. Diese Bewertung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

113

Die Einschätzung, geschützte Lebensstätten der Wildkatze im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, die bei der Verwirklichung des Vorhabens beschädigt oder zerstört werden könnten, seien im Trassenbereich nicht vorhanden, wird durch den naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (vgl. Urteil vom 9. Juli 2008 - BVerwG 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ) gedeckt. Angesichts der Verlärmung des Untersuchungsraums durch die stark mit Verkehr belastete B 7 und die besondere Lärmempfindlichkeit der Art konnte der Beklagte auch ohne gezielte Suche nach solchen Stätten davon ausgehen, die Wildkatze nutze den fraglichen Bereich nur als Streifgebiet, nicht aber für die Aufzucht der Jungtiere oder als Ruheraum; dies umso mehr, als sich in den ausgewerteten Untersuchungen keine entsprechenden Hinweise gefunden hatten. Die hohe Empfindlichkeit der Art gegenüber Störungen durch Straßen ist durch Fachliteratur belegt (vgl. Petersen u.a., Das Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000, Band 2: Wirbeltiere, 2004, S. 404). Soweit der Kläger demgegenüber darauf verweist, neuere telemetrische Untersuchungen hätten ergeben, dass die Tiere nachts die Nähe von Autobahnen und Straßen nicht meiden, kann dies Aussagekraft nur für das Streifverhalten der Tiere haben; denn die in Rede stehenden Lebensstätten müssen ihre Funktion auch tagsüber erfüllen können.

114

Auch wenn Trennwirkungen unter das artenschutzrechtliche Störungsverbot fallen können (bejahend Urteil vom 9. Juli 2008 a.a.O. Rn. 105; kritisch dazu Gellermann, NuR 2009, 85 <87>), ist jedenfalls der Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 nicht verwirklicht. Der Planfeststellungsbeschluss geht zu Recht davon aus, dass die mit dem Vorhaben bewirkte Zerschneidung des Streifgebiets der Wildkatze durch die Trennwirkung der bisher stark belasteten B 7 relativiert und durch die vorgesehenen Querungshilfen erheblich gemindert wird. Die vom Kläger geäußerten Zweifel an der Akzeptanz dieser Querungshilfen sind bei zweckentsprechender Ausgestaltung unberechtigt. Die Errichtung von Grünbrücken wird für Wildkatzen ausdrücklich empfohlen (vgl. Petersen u.a., a.a.O.) und - zumindest für vorhandene Autobahnen - vom Kläger selbst gefordert (vgl. den Begleittext zu seinem Wildkatzenwegeplan, S. 14). Es sind ferner keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die beiden in der VKE 32 vorgesehenen Grünbrücken wegen ihrer Lage oder Ausgestaltung der Funktion als Querungshilfen (auch) für die Wildkatze nicht gerecht würden. Namentlich ist der Abstand zwischen ihnen mit ca. 300 m nicht zu groß, um die Durchlässigkeit der Trasse zu gewährleisten (vgl. die im Auftrag des Vorhabenträgers vom Büro für angewandte Ökologie und Forstplanung durchgeführten ökologischen Grundlagenerhebungen Wildtiere, S. 20).

115

(2) Auch für die Bechsteinfledermaus und das Große Mausohr brauchte der Beklagte die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände nicht in Rechnung zu stellen; soweit er vorsorglich die Voraussetzungen des Störungsverbots wegen vorhabenbedingter Verluste von Jagdhabitaten bejaht und davon eine Befreiung erteilt hat, bestand hierfür keine Notwendigkeit.

116

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 ist zu verneinen. Rodungsarbeiten für den Bau der Autobahn, in deren Verlauf Exemplare dieser Arten zu Schaden kommen könnten, sind nach der in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Zeit vom 1. November eines Jahres bis zum 1. März des Folgejahres beschränkt. In diesen Monaten könnten nur Winterquartiere betroffen sein. Die Nachforschungen des Vorhabenträgers haben jedoch ergeben, dass im Trassenbereich Bäume mit Stammhöhlen, die als Winterquartiere geeignet wären, nicht vorhanden sind. Asthöhlen, die vom Boden aus nur schwer erkannt und deshalb aufgrund der durchgeführten Prüfungen nicht sicher ausgeschlossen werden können, sind nach den einleuchtenden Ausführungen des Gutachters Dipl.-Biol. Si. ebenso wie Spalte hinter vorstehender Baumborke als Winterquartiere ungeeignet, weil sie den Tieren keinen genügenden Schutz vor Kälte bieten. Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot wegen signifikanter Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos lässt sich aufgrund der vorgesehenen Leit- und Sperreinrichtungen gleichfalls ausschließen. Ausweislich der Ausführungen zum Habitatschutz erweist sich das aus einem Bündel von Maßnahmen bestehende Schutzkonzept als geeignet, gesteigerte Kollisionsrisiken auszuschließen. Dies gilt namentlich im Bereich östlich des Tunnels Küchen, wo Hauptflugrouten des Großen Mausohrs und ein bedeutender Wechselbereich der Bechsteinfledermaus die Trasse queren. Westlich des Tunnels ist die Strecke zwar auf einer Länge von etwa 700 m nur durch beiderseitige Schutzpflanzungen, nicht hingegen durch fledermausspezifisch ausgebildete Schutzzäune abgeschirmt. Daraus lässt sich aber kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko ableiten, weil in diesem Bereich trotz umfänglicher Untersuchungen weder bedeutende Jagdhabitate noch Flugrouten festgestellt worden sind.

117

Ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002), das nach den Ergebnissen der durchgeführten Baumhöhlensuche nur in Gestalt des Zugriffs auf Sommerquartiere der Männchen vorstellbar wäre, wird durch die vorerwähnte Regelung der Rodungszeiten ausgeschlossen.

118

Ferner sind auch verbotswidrige Störungen beider Fledermausarten zu verneinen. Da das planfestgestellte Fledermausschutzkonzept populationsrelevante Trennwirkungen verhindert, scheidet unter diesem Gesichtspunkt zumindest ein Verstoß gegen das Störungsverbot in der Fassung des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 aus. Ob die Inanspruchnahme von Jagdhabitaten oder deren stickstoffbedingte Verkrautung als Störung im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 bzw. des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 zu begreifen wären, erscheint zweifelhaft; bei der schlichten Beseitigung von Flächen, die bislang als Nahrungsgrundlage genutzt worden sind, und bei vegetationsverändernden Immissionen fehlt es nämlich an einer zwanghaften Einwirkung auf das natürliche Verhalten der Tiere, das nach dem Wortsinn als Störung zu werten ist. Letztlich mag dies aber auf sich beruhen; denn auch in der Zusammenschau dieser Einwirkungen wäre eine etwaige Störung nicht erheblich im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007. Da die hier berührten Populationen des Großen Mausohrs und der Bechsteinfledermaus nach den Ausführungen zur Frage ordnungsgemäßer Abgrenzung des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" in diesem Gebiet die zur Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands notwendige Nahrungsgrundlage zur Verfügung haben, kann es durch die in Rede stehenden Beeinträchtigungen, die ausschließlich die Trasse und deren Nahbereich und damit gebietsexterne Flächen betreffen können, nicht zu einer für den Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Arten relevanten Störung kommen.

119

(3) Andere in Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführte Fledermausarten sind von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens ebenfalls nicht betroffen. Hinsichtlich des Tötungsverbots gilt insoweit Gleiches wie für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus. Aber auch bezogen auf das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot sowie das Störungsverbot sind dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Verbotstatbestände im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht verneint worden sind.

120

Trotz ausreichender Untersuchungen zur Bestandserhebung sind keine nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 bzw. § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2007 geschützten Lebensstätten der vom Kläger im Zusammenhang mit dem Beschädigungs- und Zerstörungsverbot angesprochenen Arten Wasserfledermaus, Große und Kleine Bartfledermaus und Fransenfledermaus ermittelt worden. Entgegen der Behauptung des Klägers lässt sich der FFH-Verträglichkeitsprüfung südlich Hessisch Lichtenau kein Hinweis auf die Nutzung eines Gehölzes im Bereich des Biotopkomplexes "Wehrebogen" als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte der Wasserfledermaus entnehmen. Die Darstellung eines Exemplars dieser Art im Wehrebogen auf der Karte 1b der erwähnten Verträglichkeitsprüfung geht auf eine Untersuchung des Büros S. aus dem Jahr 2004 zurück. Mit der darin angewandten Detektormethode wurden ausdrücklich nur Jagdaktivitäten erfasst. Während die Große Bartfledermaus im Untersuchungsraum schon gar nicht nachgewiesen worden ist, konnte ein Vorkommen der Kleinen Bartfledermaus dort festgestellt werden. Sie nutzt als Winterquartiere, die in Anbetracht der zeitlichen Beschränkung der Rodungsarbeiten allein in den Blick zu nehmen wären, aber nur frostfreie Höhlen, Stollen und Keller (Petersen u.a., a.a.O. S. 513). Solche Unterschlupfmöglichkeiten sind von dem Vorhaben unstreitig nicht betroffen. Der Nachweis der Fransenfledermaus in den Wäldern östlich von Küchen und am Beerberg lässt ebenfalls nicht den Schluss auf eingriffsbetroffene Lebensstätten dieser Art zu, da die Quartiersuche hierfür keine Anhaltspunkte erbracht hat.

121

Auch das Störungsverbot wird hinsichtlich keiner der neben dem Großen Mausohr und der Bechsteinfledermaus im Untersuchungsraum festgestellten Fledermausarten verletzt, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Inanspruchnahme von Jagdhabitaten als Tathandlung im Sinne des Störungstatbestandes anzusehen ist. Flächen, die möglicherweise von der Breitflügelfledermaus, der Großen oder der Kleinen Bartfledermaus sowie der Fransenfledermaus zur Jagd genutzt werden, gehen nur in geringem Umfang verloren. Nach der naturschutzfachlichen Einschätzung des Beklagten sind daher Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population auszuschließen, zumal durch vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen die Eignung anderer Flächen als Jagdhabitate für diese Arten verbessert wird. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was die Vertretbarkeit dieser Einschätzung in Frage stellen könnte. Hiernach fehlt es einer etwaigen Störung durch Jagdhabitatverluste an dem in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 vorausgesetzten Populationsbezug. Entsprechendes gilt für die Wasserfledermaus, die dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag zufolge lediglich während der Bauphase durch eine temporäre Inanspruchnahme von Teilen ihrer Jagdhabitate betroffen ist, und die Zwergfledermaus, für deren örtliche Population sich die geringen Jagdhabitatverluste ausweislich des Fachbeitrags im Hinblick auf das weite Spektrum der von ihr zur Jagd nutzbaren Biotopstrukturen nur geringfügig auswirken können. Die Neuverlärmung von Jagdhabitaten des Braunen und des Grauen Langohrs fällt nach den einleuchtenden Ausführungen im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wegen der Entlastung bisher verlärmter Jagdhabitatflächen durch den Tunnel Küchen per Saldo nicht ins Gewicht. Beide Arten werden zwar darüber hinaus - wie im Planfeststellungsbeschluss eingeräumt - auch durch die Flächeninanspruchnahme ortsnaher Jagdlebensräume betroffen. In Anbetracht des geringen Umfangs der in Anspruch genommenen Flächen und der Kompensation durch Aufwertung anderer Flächen gilt für sie aber ebenso wie für die übrigen Fledermausarten, dass diese Inanspruchnahme den Erhaltungszustand der lokalen Population unberührt lässt.

122

(4) Der Planfeststellungsbeschluss unterstellt ein Vorkommen der Haselmaus im Trassenbereich und geht von der Annahme aus, dass bezogen auf sie artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt seien und das Vorhaben deshalb nur unter Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung zugelassen werden könne. Dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der Stellungnahme des Vorhabenträgers zu diesem Fachbeitrag ist zu entnehmen, dass wegen der möglichen Zerstörung von Aufzuchtstätten der Haselmaus der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 und wegen der Überbauung eines als vorhanden unterstellten Wanderkorridors der Tatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 als verwirklicht angesehen worden ist. Diese Beurteilung lässt keine Mängel zu Lasten des Artenschutzes erkennen.

123

Die Neufassung der Verbotstatbestände führt allerdings teilweise zu einer Neubewertung. Zwar ist auch der Zerstörungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 BNatSchG 2007 erfüllt; denn die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen werden zum Eingriffszeitpunkt noch nicht wirksam sein und können deshalb die Funktion der - möglicherweise - verloren gehenden Fortpflanzungsstätten nicht bruchlos übernehmen, wie es § 42 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG 2007 voraussetzt. Die anfängliche Unvereinbarkeit mit dem Störungsverbot ist aber entfallen, weil nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Beklagten die Querungshilfen und Kompensationsmaßnahmen eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population ausschließen (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007).

124

(5) Für die Schlingnatter ist der Planfeststellungsbeschluss von Auswirkungen des Vorhabens ausgegangen, die den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG 2002 unterfallen. Er hat sich dazu auf die Wirkungsanalyse des Vorhabenträgers im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und in der Stellungnahme zu diesem Fachbeitrag bezogen, in denen die Beschädigung oder Zerstörung durch § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 geschützter Lebensstätten dieser Art, der Fang und die Störung der Tiere beim Umsetzen von ihrem bisherigen Lebensraum, dem überplanten Bahndamm, in ein Ersatzhabitat sowie die Tötung nicht eingefangener Exemplare beim Bau und Betrieb der Autobahn angenommen worden sind. Ob tatsächlich sämtliche als erfüllt erachteten Verbotstatbestände gegeben waren und ob die entsprechenden Verbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2007 in gleichem Umfang eingreifen, kann offenbleiben; insbesondere muss nicht entschieden werden, ob das Ergreifen der Tiere, um sie in das Ersatzhabitat zu verbringen, unter das Fangverbot fällt oder ob unter Berücksichtigung des Regelungszwecks nur Fänge zum Zwecke der Entnahme der Tiere aus der Natur den Verbotstatbestand verwirklichen. Die erteilte Befreiung hält nämlich - wie noch auszuführen sein wird - rechtlicher Überprüfung auch dann stand, wenn sämtliche vorgenannten Verbotstatbestände zu bejahen sind.

125

(6) Bezogen auf 52 Vogelarten ist der Planfeststellungsbeschluss der Beurteilung des Vorhabenträgers in dessen Stellungnahme zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag gefolgt, dass die Voraussetzungen des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots sowie mit Ausnahme der Wasseramsel auch des Störungsverbots (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG 2002) erfüllt seien. Wie sich aus der in Bezug genommenen Stellungnahme des Vorhabenträgers ergibt, hat er das Tötungsverbot durchgängig verneint, weil in Anbetracht der verkehrlichen Vorbelastung durch die B 7 und der geplanten Schutzmaßnahmen sich die verkehrsbedingten Kollisionsgefahren nicht erhöhten und baubedingte Tötungen durch Schutzmaßnahmen ausgeschlossen würden. Für keine der 52 Vogelarten lasse sich indes ausschließen, dass im Zuge der Baufeldräumung einzelne Brutreviere verloren gingen. Außer der Wasseramsel könnten auch alle Arten von tatbestandsmäßigen Störungen betroffen werden. Abweichend von der Stellungnahme zum Fachbeitrag, die auch für die Bachstelze den Verlust einzelner Brutreviere und Störungen in Rechnung gestellt hat, hat der Planfeststellungsbeschluss diesen Vogel weder unter den verbotswidrig betroffenen Vogelarten erwähnt noch für ihn eine Befreiung erteilt. Mit Ausnahme der Bachstelze hält seine Beurteilung rechtlicher Kontrolle stand, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass durch die nachträgliche Änderung des Störungstatbestands die im Planfeststellungsbeschluss angenommenen Verstöße gegen das Störungsverbot entfallen sind. Die fehlende Berücksichtigung der Bachstelze als verbotswidrig betroffener Vogelart, die auf einem Versehen beruhen dürfte, stellt einen rechtlichen Mangel dar, doch hat sich dieser auf die Zulassungsentscheidung nicht ausgewirkt.

126

Dass der Beklagte den Tötungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 für keine der im Untersuchungsraum vorkommenden Vogelarten angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Sowohl für die Bau- als auch für die spätere Betriebsphase der Autobahn hat der Planfeststellungsbeschluss mit den angeordneten Schutzmaßnahmen hinreichende Vorsorge getroffen, um Verstöße gegen das Tötungsverbot auszuschließen. Für die Bauphase ist dies mit der Bauzeitenregelung, für die Betriebsphase mit den Anordnungen und Regelungen zur Abschirmung der Autobahn durch Schutzpflanzungen und Sperreinrichtungen geschehen, von denen der Beklagte angesichts der hohen verkehrlichen Vorbelastung durch die B 7 annehmen durfte, dass sie eine signifikante Erhöhung des verkehrsbedingten Kollisionsrisikos ausschließen; dies umso mehr, als die Eignung des unmittelbaren Nahbereichs der A 44 als Vogelhabitat durch die Störwirkung des Autobahnverkehrs erheblich gemindert wird. Für aasfressende Raubvögel war entgegen der Auffassung des Klägers keine abweichende Beurteilung geboten. Die Wildschutzzäune, die die Autobahn durchgängig abschirmen werden, sind nämlich im unteren Bereich so engmaschig auszuführen, dass Mittelsäuger nicht auf die Fahrbahn gelangen, überfahren werden und als Aas Raubvögel anlocken können. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, warum diese Maßnahme ihre Wirkung verfehlen sollte. Soweit er behauptet, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag schließe für den Mäusebussard und den Rotmilan ein erhöhtes Kollisionsrisiko selbst nicht aus, verkennt er, dass es sich um eine grundsätzliche Aussage handelt, die die im Planfeststellungsbeschluss angeordneten Schutzmaßnahmen noch nicht einbezieht.

127

Ebenso wenig ist es rechtsfehlerhaft, dass der Planfeststellungsbeschluss für 52 näher bezeichnete Vogelarten den Beschädigungs- und Zerstörungstatbestand bejaht hat. Mangels einer detaillierten Revierkartierung hat sich der Beklagte in dieser Hinsicht zwar mit der Wahrunterstellung begnügt, den betreffenden Arten gingen jeweils einzelne Brutreviere verloren. Gegen dieses Vorgehen ist aber rechtlich nichts zu erinnern, da die Wahrunterstellung nicht zu Lasten des Artenschutzes geht und geeignet ist, die Dimension der Verbotswidrigkeit angemessen zu erfassen. Zusätzlich ist allerdings auch für die Bachstelze ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot in Rechnung zu stellen, denn dem Planfeststellungsbeschluss sind ebenso wenig wie dem prozessualen Vortrag des Beklagten Umstände zu entnehmen, die die diesbezügliche Einschätzung in der Stellungnahme des Vorhabenträgers zum artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in Frage stellen könnte.

128

Soweit der Planfeststellungsbeschluss mit Ausnahme der Wasseramsel auch den Störungstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG 2002 als verwirklicht angesehen hat, ergibt sich aufgrund der Neufassung dieses Tatbestandes in § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG 2007 eine abweichende Beurteilung. Auf entsprechende Anfrage des Gerichts hat der Beklagte unter Vorlage naturschutzfachlicher Stellungnahmen des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland sowie der Planungsgruppe Umwelt ausgeführt, dass Auswirkungen von Störungen auf den Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population dieser Arten nicht zu erwarten seien. Die Stellungnahme der Planungsgruppe Umwelt begründet diese fachliche Einschätzung gesondert für jede der betroffenen Arten. Die zentrale zugrundeliegende Erwägung, außer dem Neuntöter hätten die betroffenen Vogelarten lokale Populationen in weit größeren räumlichen Zusammenhängen, als von dem Vorhaben betroffen seien, leuchtet ein. Für den Neuntöter verneint die Stellungnahme der Planungsgruppe Umwelt ebenfalls vertretbar eine Störung mit Populationsbezug, weil angesichts der Vorbelastung lediglich mit der zusätzlichen Störung eines Brutreviers zu rechnen sei und umfangreiche Kompensationsmaßnahmen erfolgten. Zur Bachstelze enthalten die nachträglichen gutachtlichen Stellungnahmen keine Angaben zum Populationsbezug der Störung; da es sich um eine ubiquitäre, nach dem Leitfaden für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen landesweit häufig vorkommende Art handelt, die im Planungsraum weit über den Eingriffsbereich hinaus geeignete Habitatstrukturen vorfindet, lässt sich jedoch auch für sie ein Populationsbezug der Störung ausschließen.

129

bb) Soweit das Vorhaben hiernach artenschutzrechtlichen Verboten zuwiderläuft, finden die im Planfeststellungsbeschluss für die Schlingnatter, die Haselmaus und 52 Vogelarten erteilten Befreiungen in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 eine tragfähige Grundlage. Dass für die Bachstelze eine Befreiung unterblieben ist, verhilft dem Antragsbegehren des Klägers in entsprechender Anwendung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG ebenfalls nicht zum Erfolg.

130

(1) Für sämtliche von verbotswidrigen Auswirkungen des Vorhabens betroffene Arten bestand eine objektive Befreiungslage. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 konnte von den Verboten des § 42 BNatSchG 2002 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern und die Art. 12, 13 und 16 FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 VRL nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen vor.

131

(a) Das Vorhaben kann überwiegende Gründe des Gemeinwohls für sich in Anspruch nehmen, die die Befreiung erforderten.

132

Der Planfeststellungsbeschluss beruft sich insoweit auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung, die Zugehörigkeit des Vorhabens zu den Projekten des "Transeuropäischen Verkehrsnetzes" (Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996, ABl EG Nr. L 228 S. 1), seine Lückenschlussfunktion im deutschen Autobahnnetz und die damit verbundene Bedeutung für das Zusammenwachsen der beiden Teile Deutschlands, die innerörtliche Verkehrsentlastung der von den Bundesstraßen B 7 und B 400 durchschnittenen Ortschaften und die Erschließungsfunktion der Autobahn für eine strukturschwache Region. Er hebt damit auf Gründe ab, die ihrer Art nach eine Befreiung nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 zu tragen vermögen (vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 ). Zumal in ihrem Zusammenwirken kommt diesen Gesichtspunkten auch konkret hohes Gewicht zu. Soweit der Kläger dem entgegenhält, aufgrund veränderter Verkehrsprognosezahlen sei ein Verkehrsbedürfnis für das Autobahnprojekt entfallen, findet sein Vorbringen in der von ihm herangezogenen Fortschreibung der Verkehrsprognose keine Stütze. Auch nach der aktualisierten Prognose wird die Straße mit Werten zwischen 25 500 und 50 500 Kfz/24 h eine Verkehrsbelastung erreichen, die nach den einschlägigen Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-Q 96) für den Autobahnbau verwendete Regelquerschnitte rechtfertigt. Wie das Gericht bereits in seinem Urteil vom 12. März 2008 (a.a.O. Rn. 46) ausgeführt hat, bleiben die mit dem Vorhaben verfolgten Planungsziele auch bei aktualisierten Verkehrsbedarf erreichbar. Darauf wird Bezug genommen.

133

Angesichts dessen erweisen sich die für das Vorhaben angeführten Gründe gegenüber den konkret betroffenen artenschutzrechtlichen Belangen als durchsetzungsfähig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht der für die Haselmaus und die Schlingnatter in Betracht zu ziehenden Verbotswidrigkeiten durch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen, die geeignet sind, deren Habitatbedingungen auf Dauer sogar zu verbessern, stark relativiert wird. Die Zahl der durch mögliche Revierverluste betroffenen Vogelarten ist zwar groß; es handelt sich aber ganz überwiegend um häufig vorkommende, nicht gefährdete Arten, und es kommt jeweils nur zu geringen Flächenverlusten. Nimmt man hinzu, dass das Verbreitungsgebiet der betroffenen Populationen zumeist weit über den Eingriffsbereich hinausreicht und ganze naturräumliche Einheiten umfasst (vgl. die Stellungnahmen des Leiters der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland sowie der Planungsgruppe Umwelt), so liegt das Übergewicht der für das Vorhaben sprechenden Gründe des Gemeinwohls auf der Hand.

134

(b) Artenschutzrechtliche Vorschriften der Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie stehen einer Befreiung nicht entgegen.

135

(aa) Da die Schlingnatter und die Haselmaus im Anhang IV der Habitatrichtlinie aufgeführt sind, ist die für sie erteilte Befreiung an Art. 12 und 16 FFH-RL zu messen. Aus den im Rahmen der Prüfung des § 42 Abs. 1 BNatSchG 2002 genannten Gründen ist davon auszugehen, dass das Vorhaben bezogen auf beide Arten auch die den als verwirklicht unterstellten nationalen Verbotstatbeständen korrespondierenden Verbotstatbestände des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL verwirklicht. Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c letzte Alternative FFH-RL liegen aber vor.

136

Das Vorhaben kann zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen. Dies folgt aus den gleichen Erwägungen, wie sie für den Befreiungsgrund des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002 zutreffen. Eine Befreiung vom Fangverbot hinsichtlich der Schlingnatter wird in Anbetracht des mit dem Fang der Tiere verfolgten Zwecks, sie in ein Ersatzhabitat zu verbringen, zusätzlich durch die damit verbundenen positiven Auswirkungen auf die Umwelt (Art. 16 Abs. 1 Buchst. c FFH-RL) gerechtfertigt.

137

Zur Erreichung der Planungsziele gibt es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL. Ein Vorhabenträger braucht sich auf eine Alternativlösung nicht verweisen zu lassen, wenn sich die FFH- und vogelschutzrechtlichen Schutzvorschriften am Alternativstandort als ebenso wirksame Zulassungssperre erweisen wie an dem von ihm gewählten Standort. Außerdem darf eine Alternativlösung auch verworfen werden, wenn sie sich aus naturschutzexternen Gründen als unverhältnismäßiges Mittel erweist (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. Rn. 240 m.w.N.). Nach diesem Maßstab geht der Planfeststellungsbeschluss zu Recht davon aus, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt. Für die sogenannte Süd-Alternative des BUND, die bereits Gegenstand des Klageverfahrens zur VKE 20 gewesen ist, gilt dies schon deshalb, weil sie ausweislich der Ausführungen in dem dieses Verfahren abschließenden Senatsurteil vom 12. März 2008 (Buchholz 451.91 Europ. UmweltR Nr. 30 Rn. 182 ff.; insoweit in BVerwGE 130, 299 nicht abgedruckt) den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets "Glimmerode und Hambach" widerspräche. Ähnliches trifft für die vom Kläger vorgeschlagene "Große Südumfahrung" zu. Wie der Gutachter des Klägers in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, würde sie trotz der vorgeschlagenen teilweisen Führung in einem Tunnel am westlichen Tunnelmund zur Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebiets führen. Dass sie gleichwohl naturschutzfachlich vorzugswürdig wäre, ist nicht substantiiert dargetan. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob diese Trasse trotz ihres Verlaufs fernab des Wehretals geeignet wäre, die mit dem Vorhaben unter anderem verfolgten Planungsziele einer Erschließung des dortigen Siedlungsraums und einer Entlastung der dortigen Ortsdurchfahrten der B 7 - wenn auch mit Abstrichen - zu erreichen. Schließlich stellt auch die vom Kläger favorisierte Nordalternative keine zufriedenstellende Lösung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL dar. Zum einen würde sie einen wesentlich längeren Tunnel erfordern als die planfestgestellte Lösung und deshalb einen zusätzlichen Kostenaufwand von ca. 57 Mio. € verursachen. Mehrkosten in dieser Größenordnung ständen außer Verhältnis zu den artenschutzrechtlichen Nachteilen, deren Vermeidung die Planungsalternative dienen soll. Darüber hinaus haben die für den Beklagten tätigen Gutachter der Planungsgruppe Umwelt in der mündlichen Verhandlung schlüssig erläutert, dass die Trasse im Bereich des östlichen Tunnelportals die Waldflächen des FFH-Gebiets "Werra- und Wehretal" anschneiden würde. Soweit der klägerseitig tätige Gutachter Dipl.-Biol. Sp. dem entgegengehalten hat, dies lasse sich durch eine Überführung der B 7 verhindern, haben die Gutachter des Beklagten diesen Einwand mit der Erwägung entkräftet, eine solche Modifizierung der Alternativplanung würde zusätzliche Rampen für die B 7 erfordern, die ihrerseits das FFH-Gebiet beeinträchtigten. Dieser Erwägung hat der Gutachter des Klägers nichts von Substanz entgegenzusetzen vermocht.

138

Schließlich ist auch dem Erfordernis Genüge getan, dass die Populationen der verbotswidrig betroffenen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen.

139

Die Schlingnatter befindet sich ausweislich des Anhangs 4 des Leitfadens für die artenschutzrechtliche Prüfung in Hessen in diesem Bundesland in einem günstigen Erhaltungszustand. Daran wird das Vorhaben unter Berücksichtigung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahme A/E 2.1 des landschaftspflegerischen Begleitplans nichts ändern. Sie gewährleistet nach der naturschutzfachlich fundierten Einschätzung des Beklagten, dass ein funktionsfähiger Ersatzlebensraum für die Schlingnatter geschaffen wird. Damit wird der derzeitige Erhaltungszustand nicht nur aufrechterhalten, sondern auf lokaler Ebene sogar verbessert. Dies folgt aus dem Umstand, dass das eingriffsbetroffene Schlingnattervorkommen sich auf Sekundärhabitate in Gestalt von Bahndammabschnitten beschränkt, die nach den unbestrittenen Angaben im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag durch Gehölzsukzession ohnehin auf Dauer verloren gehen würden. Die lokale Schlingnatterpopulation wäre somit ohne Realisierung des Vorhabens mittel- bis langfristig in ihrem Bestand gefährdet, während die Maßnahme A/E 2.1 ihren Bestand langfristig sichert.

140

Für die Haselmaus sind zwar ebenfalls Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, die durch Anlage deckungsreicher Leitstrukturen zur Vernetzung und Erweiterung potenzieller Haselmauslebensräume nach naturschutzfachlich vertretbarer Einschätzung der Planfeststellungsbehörde eine Verschlechterung der Habitatbedingungen dieser Art verhindern oder deren Habitatbedingungen sogar verbessern (Maßnahmenkomplex A/E 5). Gesicherte Erkenntnisse über den Erhaltungszustand der Haselmaus fehlen jedoch, so dass von einem bisher günstigen Erhaltungszustand nicht ausgegangen werden kann. Dieser Umstand hinderte jedoch nicht, von dem Verbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL abzuweichen.

141

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - (Slg. 2007, I-4713 ) kann von den artenschutzrechtlichen Verboten des Art. 12 FFH-RL auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der betroffenen Populationen ausnahmsweise dann abgewichen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass die Abweichung diesen ungünstigen Erhaltungszustand nicht verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern kann. Die deutsche Fassung des maßgeblichen Satzes 1 der Rn. 29 des Urteils vom 14. Juni 2007 erweckt allerdings den Eindruck, das sei nicht ohne Weiteres möglich. Ihr zufolge sind solche Ausnahmen nur "unter außergewöhnlichen Umständen weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindern können". Diese Formulierung legt den Schluss nahe, das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" stelle eine eigenständige Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahme im Falle des ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art dar. Außerdem kann nach der deutschen Fassung angenommen werden, dass es ausreicht, dass die weiteren Voraussetzungen - keine Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands oder keine Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands - alternativ vorliegen. Beides ist jedoch nach der gemäß Art. 31 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs verbindlichen Fassung des Urteils in der Verfahrenssprache, hier also in der finnischen Sprache, eindeutig zu verneinen. Bei einer Übersetzung der verbindlichen finnischen Fassung des oben genannten Satzes in der amtlichen Sammlung des Gerichtshofs in die deutsche Sprache unter Zuhilfenahme allgemein zugänglicher Hilfsmittel wird die Erteilung einer Ausnahme nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abhängig gemacht, sondern Ausnahmen dürfen "ausnahmsweise" (poikkeuksellisesti) dann gewährt werden, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands dieser Populationen behindern.

142

Diese Formulierung deckt sich inhaltlich mit derjenigen in der englischen, französischen, spanischen, italienischen, portugiesischen und griechischen Fassung dieses Satzes in der Sammlung des Gerichtshofs. Lediglich die niederländische Fassung des Satzes weicht insoweit davon ab, als danach die Verbote der Verschlechterung des Erhaltungszustands und der Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht kumulativ, sondern nur alternativ gelten würden. Bei dieser Sachlage beruht die deutsche Fassung offensichtlich auf einem Übersetzungsfehler; sie verfälscht den Aussagegehalt des genannten Satzes im Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 zum einen, indem sie den Schluss nahelegt, das Verbot einer weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands und das Verbot einer Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands seien nur alternativ einzuhalten, und zum anderen, indem als weitere Voraussetzung für eine Ausnahme "außergewöhnliche Umstände" verlangt werden. Beides trifft nicht zu (so auch Beschluss vom 17. April 2010 - BVerwG 9 B 5.10 - juris Rn. 7 ff.). Da - wie ausgeführt - durch die planfestgestellte Kompensationsmaßnahme zumindest eine Verschlechterung des aktuellen Erhaltungszustands der Haselmaus verhindert und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands nicht behindert wird, durfte trotz eines - unterstellt - ungünstigen Erhaltungszustands dieser Art ausnahmsweise von dem artenschutzrechtlichen Verbot des Art. 12 Abs. 1 Buchst. d FFH-RL abgewichen werden.

143

(bb) Für die 53 Vogelarten, für die der Tatbestand des Beschädigungs- und Zerstörungsverbots nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002 erfüllt ist, liegt nicht zugleich auch ein Verstoß gegen das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot des Art. 5 Buchst. b VRL vor, mit der Folge, dass die Bestimmungen der Vogelschutzrichtlinie eine Befreiung nicht hindern. Die letztgenannte Vorschrift verbietet die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern. Ihr Anwendungsbereich ist deutlich enger gefasst als der Verbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2002, der auch den Funktionsraum, auf dem sich das Nest befindet oder der wiederkehrend zum Bau neuer Nester benutzt wird, in seinen Schutz einschließt (vgl. Urteile vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 und vom 12. März 2008 a.a.O. ). Dem Wortlaut nach, der auf den Begriff des Nestes abstellt und diesen in einen engen Zusammenhang zum weiteren Schutzobjekt der Eier rückt, umfasst der Schutz das selbstgebaute, aktuell belegte Nest. Gründe des Funktionsschutzes mögen es rechtfertigen, über den Wortlaut der Richtlinie hinaus auch diejenigen Nester bzw. nestersetzenden Strukturen in den Schutzbereich der Norm einzubeziehen, auf deren Wiederverwendung die konkret betroffenen Vögel artbedingt angewiesen sind. An einen solchen Angewiesensein fehlt es aber, falls sie auf - natürlich vorhandenen oder künstlich geschaffenen - Ersatz ausweichen können (Urteil vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - BVerwGE 133, 239 ).

144

Die Beschädigung oder Zerstörung aktuell besetzter Nester droht nicht. Die Maßnahme S 9 des landschaftspflegerischen Begleitplans richtet sich darauf, zum Schutz und zur Schonung der Vögel im gesamten Trassenverlauf bauvorbereitende Arbeiten einschließlich der Entfernung von Vegetationsstrukturen außerhalb der Brutperiode durchzuführen. Rodungen sind nach den in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgenommenen Planergänzungen auf die Zeit vom 1. November bis zum 1. März beschränkt. Der Einwand des Klägers, die Bauzeitenregelung sei für die Arten Buntspecht, Wacholderdrossel und Wasseramsel unzureichend, verfängt nicht. Der Buntspecht und die Wacholderdrossel brüten innerhalb des Zeitraums, in dem die baulichen Beschränkungen gelten. Bei der Wasseramsel handelt es sich zwar um einen sehr frühen Brüter, dessen Legeperiode in Mitteleuropa bereits Mitte Februar beginnt. Dieser Besonderheit hat der Beklagte indes in der mündlichen Verhandlung mit einer Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um die Nebenbestimmung Rechnung getragen, dass der im Bereich des Widerlagers einer Wehrebrücke vorhandene Nistkasten der Wasseramsel vor dem 15. Februar beseitigt wird.

145

Es ist auch keine Vogelart auf die Wiederbenutzung ihrer Nester angewiesen. Die vom Kläger angeführten Arten Gebirgsstelze, Neuntöter und Wacholderdrossel kehren nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen des Beklagten zwar jährlich an die selben Orte zurück, legen dort aber jeweils neue Nester an. Sie sind daher allenfalls auf einen bestimmten Funktionsraum angewiesen, der vom Begriff des Nestes nicht umfasst ist. Für verlassene Niststätten der Rabenkrähe und des Buntspechts, die möglicherweise im nächsten Jahr von anderen Vogel- oder sonstigen Tierarten genutzt werden, gilt Gleiches erst recht. Der einzige Wiederverwender ist die Wasseramsel. Auch sie ist auf den ihr verloren gehenden Nistkasten jedoch nicht angewiesen. Der landschaftspflegerische Begleitplan sieht vor, mit der Maßnahme G/S 6 nach der Verlegung der Wehre standorttypische Randstrukturen zu entwickeln und unter den Wehrebrücken jeweils eine Wasseramselnisthilfe in Form eines Nistkastens zu errichten. Zweifel daran, dass diese vorgezogene Ausgleichsmaßnahme wirkt, bestehen nicht; denn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten ist die Art auf häufige Verluste ihrer Brutstätten durch Hochwasser eingerichtet und nimmt Nistkästen daher gerne an.

146

(2) Soweit der Beklagte die objektive Befreiungslage genutzt und von den artenschutzrechtlichen Verboten Befreiungen erteilt hat, ist dies ermessensfehlerfrei geschehen. Der Planfeststellungsbeschluss stellt einerseits auf die verfolgten Gemeinwohlbelange, andererseits auf das Ausbleiben einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der betroffenen Arten ab. Das lässt Ermessensfehler nicht erkennen.

147

Dass der Beklagte für die Bachstelze trotz objektiver Befreiungslage - versehentlich - keine Befreiung erteilt hat, führt zwar zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Dieser Mangel ist aber entsprechend § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unerheblich, weil er das Entscheidungsergebnis nicht beeinflusst hat. Angesichts der großen Zahl von Vogelarten, für die der Beklagte von den artenschutzrechtlichen Verboten dispensiert hat, erscheint es ausgeschlossen, dass er dem Vorhabenträger eine Befreiung für eine einzelne weitere Vogelart versagt hätte; dies umso mehr, als die Bachstelze hinsichtlich ihres Gefährdungsgrades keine Besonderheiten aufweist, die für sie eine restriktivere Handhabung der Befreiungsregelung als für die anderen betroffenen Arten nahelegen würde.

Gründe

I

1

Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern vom 5. Juli 2011 (98. Änderungsplanfeststellungsbeschluss) in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens München durch die Anlage und den Betrieb einer dritten Start- und Landebahn. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

II

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen.

4

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 14; stRspr). Dies legt die Beschwerde nicht dar.

5

a) Der Kläger entnimmt dem angefochtenen Urteil die Rechtssätze, dass gemäß Art. 7 FFH-RL (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie) ein Wechsel des Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - VRL) zu Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie stattfinde, wenn ein Europäisches Vogelschutzgebiet einerseits räumlich eindeutig bestimmt sei und andererseits die Erhaltungszielarten im Rahmen einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung benannt seien, und es für einen Regimewechsel nicht der Festlegung von Ge- und Verboten bzw. der Gewährleistung eines umfänglichen Schutzes bedürfe. Er rügt eine Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) und vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276), die für einen Regimewechsel zusätzlich verlangten, dass in der Schutzerklärung auch die auf das jeweilige Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungsziele verbindlich festgelegt und die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden müsse (Beschwerdebegründung S. 7 und 10 f.).

6

Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31 Rn. 40) widersetzt, für einen Regimewechsel sei es jedenfalls erforderlich, dass die Erhaltungsziele bezogen auf das jeweilige Gebiet verbindlich festgelegt würden. Er hat den Rechtssatz vielmehr zitiert (UA Rn. 671) und ihn befolgt, indem er geprüft und mit bindender Wirkung für den Senat (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) bejaht hat, dass die Erhaltungsziele für das vorliegend betroffene Europäische Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 der Vogelschutzverordnung vom 12. Juli 2006 (Bayer.GVBl. S. 524) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vogelschutzverordnung vom 8. Juli 2008 (Bayer.GVBl. S. 486) - VoGEV - festgelegt sind (UA Rn. 669).

7

Eine Forderung des Inhalts, die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL müsse in der Schutzerklärung durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sichergestellt werden, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) nicht erhoben. Mit der Aussage, die für einen Regimewechsel notwendige Schutzerklärung erfolge nach nationalem Recht regelmäßig in Form einer Verordnung, die den Schutzzweck entsprechend den Erhaltungszielen bestimme, die Gebietsbegrenzung festlege und durch geeignete Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen die Einhaltung des Art. 6 FFH-RL sicherstelle (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 a.a.O. Rn. 41), zeichnet es lediglich nach, wie sich üblicherweise die Rechtslage darstellt.

8

Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276) enthält nicht den behaupteten Rechtssatz. Es besagt - wie auch der Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 B 54.09 - (Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 35 Rn. 12) -, dass es für den Wechsel des Schutzregimes einer endgültigen rechtsverbindlichen Entscheidung mit Außenwirkung bedarf, wobei deren rechtliche Gestalt durch das Recht der Mitgliedstaaten näher bestimmt wird (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285). Mit der Aussage, die Erklärung zum besonderen Schutzgebiet im Sinne von Art. 7 FFH-RL bestimme den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen (BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 a.a.O. S. 285), wird der Inhalt der § 22 Abs. 2 Satz 1, § 33 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG 2002 referiert. Selbst wenn damit ein Rechtssatz aufgestellt sein sollte, wäre der Tatbestand der Divergenz nicht erfüllt. Weil das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. April 2004 einen Wechsel des Schutzregimes mit der Begründung verneint hat, es fehle an einer rechtsverbindlichen, außenwirksamen und endgültigen Gebietsausweisung (a.a.O. S. 286), wäre ein Rechtssatz zu den inhaltlichen Anforderungen an die Schutzerklärung nicht entscheidungserheblich. Auf die Abweichung von einem Rechtssatz, der die divergenzfähige Entscheidung nicht trägt, kann die Rüge des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aber nicht gestützt werden (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - 4 B 216.95 - BVerwGE 99, 351 <353>). Im Beschluss des Senats vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - (juris) findet sich auch nach dem Verständnis des Klägers keine Wiederholung einer in den anderen Entscheidungen angeblich formulierten Forderung, dass in der Schutzerklärung auch die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen bestimmt sein müssten (Beschwerdebegründung S. 12). Sollte der Kläger eine Divergenz zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 [ECLI:EU:C:2010:602] - rügen wollen (Beschwerdebegründung S. 14 f.), wäre ihm entgegen zu halten, dass Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO divergenzfähig sind (BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - juris Rn. 10).

9

Der Kläger beanstandet ferner, dass der Verwaltungsgerichtshof mit den Rechtssätzen,

- für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es ausreichend, wenn die die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG (2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar seien,

- für einen Rechtsregimewechsel nach Art. 7 FFH-RL sei es nicht erforderlich, dass flächendeckend für den gesamten Bereich des Vogelschutzgebiets bzw. für sämtliche in diesem zu schützenden Vogelarten zusätzliche Schutzverordnungen oder Vereinbarungen des Vertragsnaturschutzes gälten, welche die geschützten Vögel und deren Lebensräume schützten und entwickelten, sondern es für den Regimewechsel ausreichend sei, wenn dies in Teilbereichen bzw. bezüglich bestimmter Arten bzw. in Abhängigkeit der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen der Fall sei,

dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - (BVerwGE 149, 31) die Gefolgschaft verweigert habe (Beschwerdebegründung S. 21, 23). Der Verwaltungsgerichtshof hat die ihm zugeschriebenen Rechtssätze indes nicht aufgestellt. Die Ausführungen unter der Randnummer 676 des Urteils, denen der Kläger die Rechtssätze entnehmen möchte, verhalten sich nicht zu den Voraussetzungen für einen Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie, sondern sind der These zugeordnet, dass - unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels - die Mitgliedstaaten auch der Sache nach nicht verpflichtet seien, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, sondern die Unterschutzstellung auch anderweitig leisten könnten (UA Rn. 675).

10

b) Der Kläger liest aus dem angefochtenen Urteil die folgenden Rechtssätze heraus (Beschwerdebegründung S. 40 f.):

- Die für die Auswahl von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde sei im Rahmen der Gebietsauswahl im Sinne von Art. 4 VRL nicht verpflichtet, die Bestände und Lebensraumbedingungen von Vogelarten in einem Gebiet mit den Beständen und Lebensraumbedingungen der Arten des Landes zu vergleichen und im Ergebnis dieses Abgleichs zu ermitteln, welche Gebiete im Sinne von Art. 4 VRL zu den "für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten" Gebieten gehören, wenn das vorhabenbetroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die jeweilige Art gibt.

- Gerichte, welche im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens zu prüfen haben, ob für ein vorhabenbetroffenes Gebiet das Rechtsregime des Art. 4 VRL ("faktisches Vogelschutzgebiet") gilt, seien im Rahmen der Kontrolle des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht verpflichtet, die behördliche Entscheidung zur unterbliebenen Ausweisung des betreffenden Gebiets als Vogelschutzgebiet daraufhin zu überprüfen, ob diese Entscheidung auf der Grundlage einer Bestands- und Lebensraumermittlung und -bewertung von den in dem Gebiet vorkommenden Vogelarten sowie einer vergleichenden Betrachtung mit den Beständen und Bedingungen in anderen Gebieten des Landes erfolgt ist. Dies gelte insbesondere dann, wenn das betroffene Gebiet nicht im so genannten IBA-Verzeichnis aufgeführt ist sowie die EU-Kommission hinsichtlich der unterbliebenen Ausweisung keine Beanstandungen adressiert hat. Dies gelte auch dann, wenn in einem Gebiet größere Bestände vorhanden sind als in den bislang ausgewiesenen Schutzgebieten. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass es nur ein oder sogar kein ausgewiesenes Schutzgebiet für die Art gibt.

11

Der Kläger stellt den Rechtssätzen einen Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - (BVerwGE 130, 299 Rn. 53) mit dem Inhalt gegenüber, dass die Auswahlentscheidung für Vogelschutzgebiete auf der Grundlage einer artspezifischen Bewertung eines Gebiets für eine Vogelart und unter vergleichender Betrachtung des Gebiets mit anderen für eine Vogelschutzgebietsmeldung in Frage kommenden Gebieten erfolgen muss sowie die Auswahlentscheidung der Behörde - auch unter Berücksichtigung diesbezüglich eingeschränkter Kontrolldichte und auch dann, wenn das betreffende Gebiet nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist und die Europäische Kommission keinen Meldebedarf geltend macht, - daraufhin zu überprüfen ist, ob die Entscheidung des Verzichts zur Unterschutzstellung des Gebiets für die betreffende Vogelart aufgrund hinreichender Ermittlung der Bestände und sachgerechter Bewertung der Eignung und Bedeutung des Gebiets für die Belange des Vogelschutzes im Vergleich zu anderen Gebieten getroffen wurde (Beschwerdebegründung S. 42). Die Divergenzrüge scheitert bereits daran, dass der Verwaltungsgerichtshof die behaupteten Rechtssätze nicht formuliert hat. Er hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, dass sich die Behörden bei der Ausweisung von Vogelschutzgebieten und die Gerichte bei der Identifizierung von faktischen Vogelschutzgebieten auf die Prüfung beschränken können, ob das jeweilige Gebiet im IBA-Verzeichnis aufgelistet ist oder die EU-Kommission für das Gebiet Nachmeldebedarf reklamiert hat, sondern ist davon ausgegangen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten zu einer eigenständigen Prüfung der Notwendigkeit der Unterschutzstellung verpflichtet sind, wobei ihnen ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (UA Rn. 677 f.). Er hat nämlich auch darauf abgestellt, dass nach den von ihm für überzeugend gehaltenen Darlegungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2013 die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678).

12

c) Nach Darstellung des Klägers legt der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung ferner die Rechtssätze zugrunde,

- dass auf das Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden sei, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, und

- dies auch dann gelte, wenn das Land für die betreffende Art noch kein FFH-Gebiet ausgewiesen hat und es im Rahmen der Realisierung eines Eingriffs zu einer vollständigen Zerstörung des Vorkommens an dortiger Stelle kommt (Beschwerdebegründung S. 80).

13

Der Kläger sieht darin eine Abweichung von den Rechtssätzen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - (BVerwGE 118, 15 <20>), dass

- die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Meldung der Gebiete, die nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie anhand der im Anhang III Phase 1 genannten Kriterien auszuwählen sind, einen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum zugesteht, und

- zum Kreis der potentiellen Schutzgebiete, die dem europäischen Schutzregime nach Maßgabe der Vorwirkungsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1997 - C-129/96 [ECLI:EU:C:1997:628]) unterliegen, nur die Landschaftsräume gehören, die aus fachwissenschaftlicher Sicht die von der Richtlinie vorausgesetzten Eigenschaften zweifelsfrei aufweisen, vom Mitgliedstaat aber trotz ihrer Eignung bei der Auswahl unberücksichtigt geblieben sind (Beschwerdebegründung S. 83).

14

Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Einen Rechtssatz des Inhalts, dass auf Vorkommen von Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie das Rechtsregime zum Schutz potentieller FFH-Gebiete nicht anzuwenden ist, wenn es betreffend dieser Art landesweit mehrere Verbreitungsschwerpunkte gibt, die für eine Meldung zur Aufnahme in Natura 2000 in Betracht kommen, hat der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nicht unterlegt. Er ist vielmehr davon ausgegangen, dass die FFH-Richtlinie den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum belässt, eine ausnahmslose Meldung von Gebieten selbst dann nicht notwendig ist, wenn die Gebiete mit prioritären Lebensraumtypen besetzt sind (UA Rn. 819), und der Verzicht auf eine Meldung nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorkommen geschützter Arten an anderswo feststellbaren Verbreitungsschwerpunkten größer sind (UA Rn. 820).

15

d) Die "versteckte" Divergenz zwischen Rechtssätzen zu § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (Beschwerdebegründung S. 162) ist nicht dargelegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Rechtssatz formuliert, der dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht, eine Ausführungsalternative sei vorzugswürdig, wenn sich mit ihr die Planungsziele mit geringerer Eingriffsintensität verwirklichen lassen (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - BVerwGE 134, 166 Rn. 33 m.w.N.). Er hat sich diesem Rechtssatz vielmehr angeschlossen (UA Rn. 740). Sollte er ihn unrichtig angewandt haben, läge darin keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (stRspr; vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

16

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

17

a) Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche und mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene Benennung von auf das konkrete Gebiet bezogenen Schutz- und Erhaltungszielen erfolgt ist, die über die Benennung geschützter Vogelarten hinausgeht,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass eine rechtsverbindliche, mit Außenwirkung gegenüber Dritten versehene, unmittelbar anwendbare Benennung von geeigneten Ge- und Verboten sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für jeden Teil des Gebiets erfolgt ist,

- ob für den Fall, dass eine Benennung nicht für jeden Gebietsteil notwendig ist, sie mindestens für annähernd den gesamten Teil des Gebiets/mindestens mehr als 80 %/jedenfalls mehr als 30 % des betreffenden Gebiets erfolgt sein muss, oder ob es auf die konkreten Standorte der Vorkommen der geschützten Vogelarten und deren Lebensräume ankommt und insofern dann in dem gesamten betreffenden Bereich oder jedenfalls annähernd dem gesamten betreffenden Bereich entsprechende Ge- und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unmittelbar anwendbar sein müssen,

- ob es für einen Regimewechsel i.S.v. Art. 7 FFH-RL erforderlich ist, dass dann, wenn eine Unterschutzstellung nach § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2009 (= § 33 Abs. 2 und 3 BNatSchG 2002) im Hinblick darauf unterbleibt, dass nach anderen Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, durch die Regelung von Verfügungsbefugnissen oder durch vertragliche Vereinbarungen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet wird, die genannte Vorschrift bzw. vertragliche Vereinbarung mit Außenwirkung gegenüber Dritten rechtsverbindliche Wirkung entfaltet, dafür öffentlich bekannt gemacht wird und die für das jeweilige Gebiet geltenden Schutz- und Erhaltungsziele selbst festlegt (Beschwerdebegründung S. 27 f.),

- ob es für den Regimewechsel nach Art. 7 FFH-RL ausreichend ist, wenn die - die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 und 3 FFH-RL umsetzenden - Vorschriften der §§ 33 und 34 BNatSchG (bzw. deren Vorgängerregelungen in Art. 13c BayNatSchG 2005) für die Prüfung der Erheblichkeit von Eingriffen und deren ausnahmsweiser Zulassung anwendbar sind (Beschwerdebegründung S. 22), und

- ob die Mitgliedstaaten im Übrigen auch der Sache nach nicht verpflichtet sind, für jedes Schutzgebiet spezielle Verbote zu erlassen, und die Notwendigkeit des Erlasses positiver Maßnahmen von der konkreten Lage im betreffenden Schutzgebiet abhängt (Beschwerdebegründung S. 13).

18

Die unter dem ersten Spiegelstrich aufgeworfene Frage würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40) eine Festlegung der Erhaltungsziele für notwendig erachtet (UA Rn. 671); hiervon unabhängig geht die Benennung der Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 VoGEV (Gebiets-Nr. DE 7637471) über die Benennung der geschützten Vogelarten hinaus. Auch die Frage zum fünften Spiegelstrich wäre nicht entscheidungserheblich, weil der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Wechsel des Schutzregimes durch die Vogelschutzverordnung eingetreten ist (UA Rn. 670). Die Frage zum sechsten Spiegelstrich bräuchte in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet zu werden, weil der Kläger mit ihr eine Erwägung aufgreift, die der Verwaltungsgerichtshof lediglich hilfsweise und unabhängig von der Frage der Voraussetzungen eines Regimewechsels von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie angestellt hat (UA Rn. 675 f.). Außerdem sind die Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofs, auf die sich die Frage zum sechsten Spiegelstrich bezieht, mit Rechtssätzen des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 14. Oktober 2010 - C-535/07 - (Rn. 62 und 66) identisch. Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, den Zusammenhang verkannt zu haben, in dem die Rechtssätze des Europäischen Gerichtshofs stehen (Beschwerdebegründung S. 14). Der Kläger betont, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stelle nur unter der Voraussetzung der Unzweifelhaftigkeit der Gewährleistung eines Schutzes im Sinne von Art. 4 VRL keine formellen Anforderungen an die Aufnahme von Ge- und Verboten in den Rechtsakt, in dem die für das jeweilige Schutzgebiet geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele festgelegt würden, ignoriert aber, dass diese Voraussetzung vorliegend erfüllt ist, weil für das betroffene Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" die geschützten Arten und Lebensräume sowie die Erhaltungsziele in § 3 Abs. 1 VoGEV festgelegt worden sind (UA Rn. 679, 669 f.).

19

Die übrigen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Für den Wechsel des Schutzregimes von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie reicht es aus, dass das Vogelschutzgebiet räumlich bestimmt ist und der Schutzzweck benannt wird (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 40). Ob eine Schutzgebietsausweisung die materiellrechtlichen Anforderungen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 VRL oder nach Art. 6 Abs. 2 FFH-RL an die zu treffenden Schutzmaßnahmen erfüllt, ist unerheblich (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 58, 59). Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 - (BVerwGE 120, 276). Zwar heißt es in dieser Entscheidung (a.a.O. S. 285) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-415/01 [ECLI:EU:C:2003:118] - Rn. 26), die Ausweisung als Schutzgebiet müsse automatisch und unmittelbar die Anwendung einer mit dem Unionsrecht in Einklang stehenden Schutz- und Erhaltungsregelung nach sich ziehen. Mit diesen Ausführungen werden aber lediglich die materiellrechtlichen Anforderungen in Bezug genommen, denen Schutz- und Erhaltungsregelungen genügen müssen. Die Aussage, dass ein Wechsel des Schutzregimes nur dann erfolgt, wenn das mit der Ausweisung als Schutzgebiet gewährleistete Schutzniveau den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 FFH-RL genügt, lässt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 a.a.O. Rn. 63). Damit hat es sein Bewenden. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Fortentwicklung oder Korrektur in einem Revisionsverfahren bedarf.

20

b) Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (Beschwerdebegründung S. 43 f.):

- Lassen Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VRL, § 33 Abs. 1 BNatSchG 2002 = § 32 Abs. 1 BNatSchG 2009 es zu, dass die für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten zuständige Behörde es im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart unterlassen darf, diese Entscheidung auf Grundlage deren Bestände und Lebensraumbedingungen in einem dafür in Frage kommenden Gebiet im Vergleich zu deren Beständen und Lebensraumbedingungen an anderer Stelle zu treffen, bzw. ist die Ermittlung und Bewertung von Bestandszahlen und deren Vergleich mit den Gegebenheiten an anderer Stelle dann entbehrlich, wenn ein Gebiet, in welchem sich ein Bestand der Art befindet, nicht im IBA-Verzeichnis aufgeführt ist?

- Ist die Behörde dann, wenn sie ihren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum betreffend die Ausweisung von Vogelschutzgebieten für eine Art ausgeübt hat, berechtigt, ihre Entscheidung über eine Schutzausweisung für die betreffende Art in anderen Gebieten an Hand anderer Kriterien durchzuführen?

- Darf die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über die (Nicht-)Ausweisung eines Vogelschutzgebiets für eine unter Art. 4 VRL fallende Vogelart so weit zurückgenommen werden, dass es weder auf die von der Behörde für ihre Gebietsausweisung angelegten Kriterien und deren einheitliche Anwendung noch auf eine Ermittlung der Bestandszahlen und Lebensraumbedingungen in den betreffenden Gebieten und deren Abgleich miteinander ankommt?

Sofern die Frage mit ja zu beantworten sein sollte:

-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart noch kein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem betreffenden Gebiet einen ihrer größten landesweiten Bestände hat?

-- Gilt dies auch dann, wenn es um eine Art geht, für deren Erhaltung Deutschland aufgrund der Beherbergung eines 10%igen Anteils eine besondere Verantwortung trägt?

-- Gilt dies auch dann, wenn das Land für die Vogelart erst ein Vogelschutzgebiet ausgewiesen hat und die Vogelart in dem streitbefangenen Gebiet einen deutlich höheren Bestand aufweist als in dem ausgewiesenen Schutzgebiet?

21

Die Fragen lösen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht aus, weil sie an dem rechtlichen Ansatz der Vorinstanz und den Feststellungen im angefochtenen Urteil vorbeigehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass der Verordnungsgeber über einen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verfügt, welche der nach der Vogelschutzrichtlinie geschützten europäischen Vogelarten innerhalb eines europäischen Vogelschutzgebiets erhalten werden sollen (UA Rn. 677). Eine Überschreitung dieses Beurteilungsspielraums hat er vorliegend verneint und zur Begründung u.a. ausgeführt, dass die nach Auffassung des Klägers in die Vogelschutzverordnung aufzunehmenden Erhaltungszielarten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Sumpfrohrsänger und Kuckuck bayernweit stark verbreitet seien und sich insoweit das Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" zur Erhaltung dieser Arten keinesfalls aufdränge (UA Rn. 678). Der umfangreiche Fragenkatalog kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge die vorinstanzliche Entscheidung einzelfallbezogen bemängelt und mit der Behauptung von Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat, nachweisen will, dass der Verordnungsgeber seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum verlassen hat. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache aber nicht darlegen.

22

c) Der Kläger sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Frage,

ob in einem Gebiet, in welchem ein schutzwürdiges Vorkommen einer Anhang II-Art vorkommt, ein Vorhaben verwirklicht werden darf, welches das Vorkommen im Gebiet zerstören würde, wenn zwar weitere Gebiete mit Verbreitungsschwerpunkten dieser Art in einem Bundesland vorkommen, das Bundesland für diese Arten jedoch noch kein Gebiet zur Aufnahme in Natura 2000 gemeldet hat (Beschwerdebegründung S. 83).

23

Die Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil geklärt ist, dass ein potentielles FFH-Gebiet nicht zerstört oder nicht anderweitig so nachteilig beeinträchtigt werden darf, dass es für eine Meldung an die Kommission nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL nicht mehr in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 - BVerwGE 112, 140 <157>). Ebenfalls geklärt ist,

- dass ein Bereich im Sinne des Art. 1 Buchst. j FFH-RL, der die sachlichen Kriterien des Art. 4 Abs. 1 FFH-RL erfüllt und dessen Meldung sich für die Aufnahme in ein kohärentes Netz mit anderen Gebieten aufdrängt, als potentielles FFH-Gebiet einzustufen ist (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 C 2.99 - BVerwGE 110, 302 <308 f.>),

- dass die FFH-Richtlinie im Anhang III Phase I B den Mitgliedstaaten bei der Auswahl der der Kommission vorzuschlagenden Gebiete für eine gegebene Art des Anhangs II, auch soweit sie prioritäre Lebensraumtypen beherbergen, einen gewissen ökologisch-fachlichen Beurteilungsspielraum mit der Folge einräumt, dass die Gebiete nicht ausnahmslos gemeldet werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2003 - 4 A 59.01 - BVerwGE 118, 15 <21>, und

- dass dies unabhängig davon gilt, ob es um die erstmalige Meldung eines Gebiets oder um eine entsprechende Nachmeldung geht (BVerwG, Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - juris Rn. 39).

24

Der Kläger zeigt nicht auf, dass die bisherige Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren weiter entwickelt oder korrigiert werden müsste. Ihm dient die Grundsatzrüge als Anknüpfungspunkt dafür, dem Verwaltungsgerichtshof vorzuhalten, Teile des Bereichs des so genannten Abfanggrabens Ost und des nördlichen Erdinger Mooses zu Unrecht nicht als potentielles FFH-Gebiet zum Schutz von Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer und der Pflanzenart Sumpf-Siegwurz behandelt zu haben (UA Rn. 819 f.). Auch hier gilt, dass mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht aufgezeigt werden kann.

25

d) Grundsätzliche Bedeutung misst der Kläger den Fragen bei (Beschwerdebegründung S. 88, 91, 94),

- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL unmittelbar anwendbar ist oder ob es sich bei den Ausnahmegründen des § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG um eine strengere Schutzmaßnahme eines Mitgliedstaates im Sinne von Art. 14 VRL handelt,

- ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL dahingehend ausgelegt werden muss, dass eine Nutzung im Sinne der Vorschrift einen individuellen Zugriff auf betroffene Vögel voraussetzt,

- ob eine artenschutzrechtliche Ausnahme für europäische Vogelarten auf den Tatbestand der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art (§ 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) gestützt werden kann,

- ob eine weite Auslegung des Tatbestandes der "öffentlichen Sicherheit" in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach hierunter auch die "zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses" zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL im Einklang steht,

- ob die Ausnahme unter Berufung auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG für die Steigerung des Flugsicherheitsniveaus gewährt werden kann, ohne dass eine Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs begründet vorliegt;

- ob § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, wonach von den zwingenden Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, Art. 5 VRL aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses Ausnahmen auch für europäisch geschützte Vogelarten möglich sind, mit Art. 9 Abs. 1 VRL vereinbar ist;

- ob für den Fall der Unvereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG mit Art. 9 Abs. 1 VRL die Auslegung des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a 1. Spiegelstrich VRL, wonach der Tatbestand der öffentlichen Sicherheit weit auszulegen sei und hierunter auch die zwingenden Gründe des öffentlichen Interesses sowie die Sicherheit der Luftfahrt zu verstehen seien, mit Art. 9 Abs. 1 VRL in Einklang steht.

26

Der Verwaltungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Abweichungsentscheidung des Beklagten sowohl auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG als auch auf § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG stützen lässt (UA Rn. 844 f. i.V.m. Rn. 724 ff., Rn. 848 ff.). Die Revision kann daher nur zugelassen werden, wenn der Kläger zu beiden Vorschriften Gründe für die Zulassung der Grundsatzrevision aufzeigt. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nämlich nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4; stRspr). Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

27

Das Beschwerdevorbringen des Klägers zur Auslegung und Anwendung des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG führt nicht zur Zulassung der Revision, so dass die Fragen zu § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL und Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.

28

Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG und im Einklang mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VRL können die nach Landesrecht zuständigen Behörden von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall u.a. im Interesse der öffentlichen Sicherheit Ausnahmen zulassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass das planfestgestellte Vorhaben dem Interesse der öffentlichen Sicherheit sowohl im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung als Vorhaben der Luftinfrastruktur zur Bewältigung des zu erwartenden steigenden Luftverkehrsaufkommens am Verkehrsflughafen München als auch hinsichtlich der Steigerung des Flugsicherheitsniveaus durch die Behebung der sich mit Kapazitätsengpässen verbindenden Risiken für die Störung der Flugsicherheit insbesondere bei Starts und Landungen dient (UA Rn. 850). Es bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um den Verwaltungsgerichtshof darin zu bestätigen, dass im Interesse der öffentlichen Sicherheit jedenfalls Maßnahmen zur Entschärfung der Risiken für die Flugsicherheit liegen, die durch Kapazitätsengpässe und einer damit verbundenen dichten Flugfolge bei Starts und Landungen heraufbeschworen werden. An die vorinstanzliche Feststellung, dass die Erweiterung des Flughafens München (auch) dazu dient, Risiken für die Störung der Flugsicherheit zu begegnen, ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Mit der Behauptung, der Flughafen werde nicht gebaut, um die Sicherheit zu erhöhen, sondern allein zur Befriedigung einer vermeintlichen Nachfrage an Flugbewegungen (Beschwerdebegründung S. 93), kann der Kläger nicht gehört werden.

29

e) Grundsätzlichen Klärungsbedarf sieht der Kläger bei den Fragen (Beschwerdebegründung S. 151, 173),

- ob es bei der gerichtlichen Prüfung des Vorliegens des Abweichungsgrundes der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) im Hinblick auf das Merkmal von Prognoseunsicherheiten erforderlich ist zu prüfen, ob bei einer zuvor festgestellten sachgerechten Prognose die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. mit großer oder geringer Wahrscheinlichkeit eintreten wird;

- ob Art. 6 Abs. 4 FFH-RL dahingehend auszulegen ist, dass dann, wenn das Vorliegen der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses bejaht und das Projekt damit zugelassen wird, eine nochmalige bzw. weitergehende Überprüfung des Abweichungsgrundes erforderlich wird, wenn zwischen der Zulassung des Projekts und dem Baubeginn eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, die den Abweichungsgrund ganz oder teilweise - letzteres im Hinblick auf die Alternativenprüfung - entfallen lassen könnte;

- ob Kohärenzmaßnahmen gem. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bei der bipolaren Abwägung mindernd berücksichtigt werden dürfen, bejahendenfalls, welchen Anforderungen Kohärenzsicherungsmaßnahmen genügen müssen, um mindernd berücksichtigt werden zu können, ob es geboten ist, an die Erfolgswahrscheinlichkeit "qualifizierter" Kohärenzsicherungsmaßnahmen dieselben strengen Überprüfungsmaßstäbe anzulegen, wie sie für Schadensvermeidungsmaßnahmen gelten, ob vermieden werden muss, dass eine Doppelanrechnung einer Maßnahme als das Integritätsinteresse vermindernde und als eigentliche Kohärenzsicherungsmaßnahme gelten kann, und ob entsprechende Kennzeichnungen zum Beleg der unterschiedlichen Qualität der Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfolgen müssen.

30

Auf die Frage zum ersten Spiegelstrich lässt sich mit dem Urteil des Senats vom 9. Juli 2009 - 4 C 12.07 - (BVerwGE 134, 166 Rn. 17) antworten: Bei der Gewichtung der Abweichungsgründe sind auch die mit der Planung verbundenen Prognoseunsicherheiten zu bewerten. Reichen die Prognoseunsicherheiten weiter als in anderen Fällen, bedarf es der Darlegung, warum dem Vorhaben gleichwohl ein besonderer Stellenwert zukommt. Das kann etwa der Fall sein, wenn mit normativer Verbindlichkeit die besondere Dringlichkeit des Vorhabens angeordnet ist. Mit welchem Gewicht Prognoseunsicherheiten zu Buche schlagen, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Als Faustregel lässt sich lediglich festhalten: Je weiter die Unsicherheiten reichen, desto geringer wiegt das öffentliche Interesse an dem Vorhaben und desto konkreter und verbindlicher müssen die das Vorhaben stützenden Zielvorgaben sein, wenn ihm trotz des unsicheren Bedarfs ein hohes Gewicht beigemessen werden soll. Daran hat der Senat im Beschluss vom 14. April 2011 - 4 B 77.09 - (juris Rn. 45) festgehalten. Der Kläger zeigt weiteren Klärungsbedarf nicht auf, sondern kritisiert, dass der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Prognoseunsicherheit zu eng verstanden habe (Beschwerdebegründung S. 155). Das ist kein Grund für die Zulassung der Grundsatzrevision.

31

Die Frage zum zweiten Spiegelstrich ist nicht entscheidungserheblich, weil sie auf einen Sachverhalt gemünzt ist, den der Verwaltungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen ermittelt, aus denen sich ergibt, dass die Abweichungsgründe des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses entfallen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision aus, wenn ein Instanzgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).

32

Die Fragen zum dritten Spiegelstrich bedürfen mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung. Nach der tatrichterlichen Würdigung, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens schon das ungeschmälerte Integritätsinteresse (UA Rn. 735). Die Eignung von Kohärenzsicherungsmaßnahmen zur Minderung des Gewichts des Integritätsinteresses (UA Rn. 736) ist ein zusätzliches Argument ("Darüber hinaus ..."), das hinweggedacht werden könnte, ohne dass sich die angegriffene Entscheidung ändert.

33

f) Der Kläger hält für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Beschwerdebegründung S. 159),

ob sich unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes als ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die gerichtliche Überprüfung einer Verkehrsprognose und deren Gewichtung im Rahmen der fachplanerischen Abwägung auch darauf beziehen muss, ob die Prognose durch spätere tatsächliche Entwicklungen bestätigt oder widerlegt wird.

34

Grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehe im Hinblick auf die strengen Anforderungen an die gerichtliche Kontrolle von Enteignungsentscheidungen bzw. wie hier an die Überprüfung einer fachplanerischen Zulassung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung.

35

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie dort nicht entscheidungserheblich wäre. Nach der Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs ist das planfestgestellte Vorhaben zum Wohl der Allgemeinheit nicht nur geboten, weil nach der Verkehrsprognose das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung gegeben ist, sondern auch deshalb, weil über die bestehende Planrechtfertigung hinaus weitere überwiegende öffentliche Interessen für das Vorhaben streiten (UA Rn. 595). Im Übrigen bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die gestellte Frage zu verneinen ist. Denn die Rechtsprechung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung von Prognoseentscheidungen ist auch an Fällen entwickelt worden, in denen die jeweilige Planungsentscheidung enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet hat (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 9 A 19.11 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 228 Rn. 21 und Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2009 - 7 A 1.08 - juris Rn. 13.) Darüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

36

g) Grundsätzlichen Klärungsbedarf reklamiert der Kläger in Bezug auf folgende Fragen (Beschwerdebegründung S. 181):

- Folgt aus § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG i.V.m. Art. 6, 6 Abs. 2 Buchst. e UVP-RL eine Pflicht der Genehmigungsbehörde, während des laufenden Verwaltungsverfahrens sämtliche bei der Genehmigungsbehörde eingereichten Unterlagen eigeninitiativ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?

- Sollte die Frage zu verneinen sein: Gilt dies jedenfalls in Bezug auf solche Unterlagen, die vom Vorhabenträger eingereicht wurden und für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wesentlich (im Sinne von entscheidungstragender Relevanz) sind?

- Gilt dies insbesondere in Bezug auf Unterlagen betreffend den Bedarf an einem Vorhaben, dessen sozioökonomische oder dessen umweltbezogene Auswirkungen?

- Welche Anforderungen hat ein Gericht im Rechtsmittelverfahren gegen eine Vorhabengenehmigung in Bezug auf die Feststellung eines Nachweises zu erfüllen, so dass nachweislich die Möglichkeit besteht, dass eine angegriffene Entscheidung ohne einen geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre? Steht Art. 11 UVP-RL einer solchermaßen eingeschränkten Behandlung von klägerischen Rügen betreffend Verfahrensfehlern nicht entgegen?

- Obliegt es der Klägerseite, mit hinreichend substantiierten Einwendungen vorzutragen, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen die Genehmigungsbehörde vor Genehmigungserteilung hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen und auf die Kausalität von Verfahrensfehlern bezogene Beweisanträge zu stellen?

37

Die Antworten auf die Fragen zu den ersten drei Spiegelstrichen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG ist zu entnehmen, dass Informationen, die über diejenigen hinausgehen, die in den nach § 9 Abs. 1b Satz 1 UVPG auszulegenden Unterlagen enthalten sind, nicht sämtlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, sondern nur, soweit sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können. Inwieweit Art. 6 UVP-RL (Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie) für § 9 Abs. 1b Satz 2 UVPG eine Rolle spielt, legt der Kläger nicht dar. Die Fragen zum vierten und fünften Spiegelstrich sind nicht entscheidungserheblich, da der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, dem Kläger seien nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses naturschutzfachliche Sachverständigengutachten, die ihm zuvor vorenthalten worden seien, übersandt worden, so dass jedenfalls Heilung eingetreten sei (UA Rn. 366). Die Fragen beziehen sich auf die weitere, selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichtshofs ("Dessen ungeachtet ..."), dass der Kläger auch nicht substantiiert darzulegen vermocht habe, inwieweit eine Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen.

38

h) Grundsätzlich klären lassen möchte der Kläger (Beschwerdebegründung S. 186),

ob eine (teilweise) Beseitigung eines Gewässers i.S.d. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG den anderen Anforderungen dieses Gesetzes gem. § 68 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 WHG, namentlich den Anforderungen der §§ 27 ff. WHG, genügen kann, wenn keine Ausnahme gem. § 31 WHG erteilt worden ist.

39

Der Kläger geht unter Berufung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. August 2011 - 10 K 473/09 - (NVwZ-RR 2011, 938) davon aus, dass jede (teilweise) Beseitigung eines Oberflächengewässers eine nachteilige, nicht nur vorübergehende Veränderung seines ökologischen und chemischen Zustands im Sinne des § 27 WHG darstellt, die deshalb nur planfeststellungsfähig ist, wenn eine Ausnahme gem. § 31 Abs. 2 WHG erteilt worden ist. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger § 27 WHG richtig versteht und die Vorschrift nicht nur einschlägig ist, wenn die Gewässerqualität nachteilig betroffen wird. Denn der Kläger könnte aus dem präsumtiven Versäumnis der Planfeststellungsbehörde, eine etwa erforderliche Ausnahme nach § 31 Abs. 2 WHG nicht eingeholt zu haben, nichts für sich herleiten. Denn von entscheidender Bedeutung für seine Rechtsverteidigung ist, ob die Ausnahme rechtmäßigerweise zum Gegenstand der Planungsentscheidung hätte gemacht werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 565). Dazu verhält sich weder das angefochtene Urteil noch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung.

40

i) Als eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sieht der Kläger die Frage an (Beschwerdebegründung S. 191),

ob der zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses geltende Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, wonach die Umweltverträglichkeitsprüfung die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf den Faktor "Klima" in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten hat, dergestalt auszulegen ist, dass die von einem Vorhaben ausgehenden Treibhausgasemissionen, die für den Klimawandel verantwortlich gemacht werden, zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten sind.

41

Anknüpfungspunkt für die Frage ist die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, dass globale Klimaveränderungen in Folge der Emissionen des Luftverkehrs, namentlich der CO2-Emissionen, nicht Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung seien (UA Rn. 880).

42

Der Kläger macht geltend, dass der Begriff "Klima" in Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG nicht anders verstanden werden könne als der gleichlautende Begriff in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Nachfolgerichtlinie 2014/52/EU vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1), bei dem der globale Bezug unstrittig sei. Dem folgt der Senat schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Die Richtlinie 2014/52/EU führt unter den Erwägungen (7) aus, dass das Thema Klimawandel zunehmend an Bedeutung gewonnen habe und daher ein wichtiger Bestandteil der Bewertung und Entscheidungsfindung sein sollte, und hält es in der Erwägung (13) für angezeigt, die Auswirkungen von Projekten auf das Klima (z.B. Treibhausgasemissionen) und ihre Anfälligkeit in Bezug auf den Klimawandel zu bewerten, weil der Klimawandel weitere Umweltschäden verursachen werde. Identische oder vergleichbare Erwägungen sind der nahezu 30 Jahre älteren Richtlinie 85/337/EWG nicht vorangestellt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass Art. 3 2. Spiegelstrich der Richtlinie 85/337/EWG die Auswirkungen eines Projekts auf das globale Klima nicht zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung machen wollte. Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV bedarf es nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335] - Rn. 14).

43

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Verfahrensfehler, auf denen das angefochtene Urteil beruhen kann, liegen entweder nicht vor oder sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.

44

a) Der Kläger rügt als Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), dass der Verwaltungsgerichtshof die Kenntnisse der sonstigen Vorschriften und Maßnahmen, deren Vorliegen mitursächlich für den Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-Richtlinie sein sollen, nur auf die Informationen im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 31. Oktober 2013 und in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 2013 gestützt, die darin genannten Verordnungen und Dokumentationen zu den Maßnahmen, insbesondere Verträgen, aber nicht zur Kenntnis und zur Gerichtsakte genommen habe (Beschwerdebegründung S. 31).

45

Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, wobei vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dieser rechtlich verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr). Diesen Anforderungen wird der Kläger jedenfalls deshalb nicht gerecht, weil er nicht aufzeigt, dass bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs die Entscheidung zu seinen Gunsten hätte ausgehen müssen, wenn das Gericht die vermisste Aufklärung betrieben hätte. Er missversteht die Aufklärungsrüge, wenn er sie als Instrument nutzen will, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu kritisieren, in der Schutzerklärung bräuchten die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Ge- und Verbote sowie Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen nicht festgelegt zu werden (Beschwerdebegründung S. 33).

46

b) Der Kläger beanstandet als Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass sich der Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinandergesetzt habe, das "Nördliche Erdinger Moos" sei zu Unrecht nicht als Vogelschutzgebiet für die Arten Dorngrasmücke, Feldschwirl, Kuckuck und Sumpfrohrsänger ausgewiesen worden (Beschwerdebegründung S. 48).

47

Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Frage, welches Schutzregime vorliegend zur Anwendung kommt, keine Rolle spielt, ob im Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" die vom Kläger benannten Vogelarten als Erhaltungsziel hätten aufgenommen werden müssen (UA Rn. 677). Sie kann aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die zusätzliche und die Entscheidung selbständig tragende Begründung ("Unbeschadet dessen..."), dass keine rechtlich durchgreifenden Fehler des Beklagten bei der Festlegung der Erhaltungszielarten im Vogelschutzgebiet "Nördliches Erdinger Moos" ersichtlich seien, den Angriffen des Klägers stand hält. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dem Vorbringen des Klägers im gebotenen Umfang gewidmet und seinen Befund, dass der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Erhaltungszielarten seinen naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe, mit mehreren Argumenten untermauert (UA Rn. 678). Dass der Kläger die Argumente nicht für überzeugend hält, ist ohne Belang. Seiner Rüge, dass die vorinstanzliche Aussage, die Arten seien bayernweit stark vertreten, mangels Ermittlung der Verbreitungszahlen aktenwidrig sei (Beschwerdebegründung S. 51), liegt ein unzutreffendes Verständnis des Begriffs der Aktenwidrigkeit zugrunde. Aktenwidrigkeit bedeutet einen offensichtlichen Widerspruch zwischen den tatsächlichen Feststellungen, die in der angegriffenen Entscheidung getroffen worden sind, und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1997 - 4 B 182.97 - Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1 S. 1). Sie kann nicht mit der Behauptung begründet werden, eine tatsächliche Feststellung finde in den Akten keine Stütze.

48

c) § 86 Abs. 1 und § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO wurden nach Ansicht des Klägers durch die Feststellung der fehlenden Betroffenheit der Bekassine als Rastvögel verletzt (Beschwerdebegründung S. 57 f.). Der Verwaltungsgerichtshof sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil seine Behauptung, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei nicht publiziert und habe für die Beigeladene und den Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht zur Verfügung gestanden (UA Rn. 691), und die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in signifikantem Umfang vorkämen (UA Rn. 839), unzutreffend seien. Außerdem habe der Verwaltungsgerichtshof das wiederholte Vorbringen des Klägers, eine hohe Zahl von Individuen raste auch im Bereich der Südlichen Lüsse und damit im Einwirkungsbereich des Vorhabens, zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

49

Die vom Kläger in Bezug genommene, im Planfeststellungsverfahren eingereichte Stellungnahme vom 18. Dezember 2007 belegt nicht, dass die vorinstanzliche Feststellung unzutreffend ist, eine Beobachtung von etwa 300 rastenden Bekassinen im Bereich der Südlichen Lüsse sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht publiziert. Der Kläger weist in seiner Stellungnahme keine Publikation nach, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, es fehlten Angaben zur Bekassine als häufiger Durchzügler (Maximum größer 200 Ex.). Seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2013, dass eine hohe Zahl von Individuen während ihrer mehrwöchigen Rastzeiten nicht nur im Bereich der Nördlichen Lüsse, sondern auch in der Südlichen Lüsse und damit im Eingriffsbereich raste, musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass für weitere Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung nehmen; denn nach seiner - zutreffenden - Ansicht kam es auf den Kenntnisstand der Planfeststellungsbehörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses an.

50

Die Feststellung, dass Bekassine mangels geeigneter Habitate auf den Flughafenwiesen nicht in nennenswertem Umfang vorkämen, stützt der Verwaltungsgerichtshof auf die Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung. Danach bevorzugen Bekassine die Nördliche Lüsse, weil sie viel stärker vernässt sei als die Südliche Lüsse und auch mehr Moorböden aufweise als die Südliche Lüsse, wo mineralische Böden überwögen (Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2013 S. 8). Der Kläger hält die Feststellung für aktenwidrig und widersprüchlich (Beschwerdebegründung S. 59). Aus den zu den Gerichtsakten genommenen Planfeststellungsunterlagen ergebe sich, dass im südlichen Teil der Lüsse ebenso Moorböden vorkämen wie im nördlichen Teil und sich auch die Nässeverhältnisse nicht signifikant unterschieden. Der gerügte Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Tatsachen festgestellt, die dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt widersprechen. Er hat weder angenommen, dass es in der Südlichen Lüsse überhaupt keine Moorböden gibt, noch hat er jegliche Vernässung in der Südlichen Lüsse verneint. Die Einschätzung des Klägers, dass der Unterschied der Nässeverhältnisse nicht signifikant sei, ist eine Frage der Wertung und der Rüge der Aktenwidrigkeit nicht zugänglich.

51

d) Als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO bemängelt der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem Einwand nicht nachgegangen sei, der FFH-Verträglichkeitsuntersuchung gem. § 34 Abs. 3 BNatSchG sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei keine ordnungsgemäße Erfassung der Brutvögel zugrunde gelegt worden (Beschwerdebegründung S. 64). Der Verwaltungsgerichtshof habe sich nicht darauf zurückziehen dürfen, die von ihm, dem Kläger, vorgelegten Sachverständigengutachten für nicht nachvollziehbar zu erklären, sondern hätte ihn um weitere Aufklärung ersuchen oder einen Sachverständigen einschalten müssen.

52

Die Aufklärungsrüge bleibt erfolglos. Soweit der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, dem Beklagten zu Unrecht eine Einschätzungsprärogative bei der Methode der Bestandserfassung zugebilligt zu haben (Beschwerdebegründung S. 66), macht er die Verletzung materiellen Rechts geltend. Mit der Aufklärungsrüge können aber nur die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz angegriffen werden.

53

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die Revierkartierung der Beigeladenen den Vorgaben der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur herausgegebenen Technischen Vertragsbedingungen für landschaftsplanerische Leistungen im Straßen- und Brückenbau entspricht (UA Rn. 686). Der Kläger stellt die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Zahl der Begehungen nicht in Frage. Er bestreitet aber, dass die jeweilige Begehungsdauer ausreichend war, und meint, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem substantiierten, durch den Sachverständigen Dr. S. untermauerten Vortrag hätte nachgehen müssen (Beschwerdebegründung S. 68). Die Kritik ist unberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige aus internen Rohdaten der Beigeladenen auf Defizite des zeitlichen Aufwands für die Bestandserfassung geschlossen hat. Er hat die Berechnungsergebnisse des Sachverständigen aber nicht als plausibel nachvollziehen können. Dies beruht nicht auf fehlendem Sachverstand des Gerichts, der im Wege des vom Kläger vermissten Sachverständigenbeweises hätte ausgeglichen werden können, sondern hat seinen Grund darin, dass der Verwaltungsgerichtshof der Aussage des Vertreters der höheren Naturschutzbehörde Glauben geschenkt hat, Rohdaten seien ihrer Art nach nicht gesichtet, gewichtet und richtig eingeordnet und deshalb vielfach nicht aussagekräftig (UA Rn. 688). Der Einwand des Klägers, Rohdaten an sich und auch die von ihm ausgewerteten Zusammenfassungen der Rohdaten seien einer Auswertung durch Dritte zugänglich (Beschwerdebegründung S. 74), führt nicht auf den Verfahrensfehler der mangelnden Klärung des Sachverhalts, sondern betrifft die Tatsachen- und Beweiswürdigung, die in der Regel und so auch hier dem sachlichen Recht zuzuordnen ist.

54

e) Der Kläger vermisst eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtshofs mit seinem Vortrag, wonach es sich bei dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer im "Nördlichen Erdinger Moos" um eines der wichtigsten Schwerpunktvorkommen in Bayern handele. Der Verwaltungsgerichtshof habe damit gegen seine Verpflichtung aus § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, das klägerische Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschwerdebegründung S. 79).

55

Die Rüge wird dem angefochtenen Urteil nicht gerecht. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem Vorkommen der Libellenart Vogel-Azurjungfer beschäftigt. Er ist davon ausgegangen, dass es ein Vorkommen dieser Art im Nördlichen Erdinger Moos gibt und die Art auch schutzwürdig ist, das Vorhandensein eines potentiellen FFH-Gebiets aber verneint, weil die Verbreitungsschwerpunkte der Art in Franken und im Landkreis Donau-Ries lägen und die dortigen Vorkommen größer seien als diejenigen im Bereich Nördliches Erdinger Moos (UA Rn. 819 f.). Der Auffassung des Klägers, jedes meldewürdige Gebiet sei dem Regime der FFH-Richtlinie zu unterstellen (Beschwerdebegründung S. 82), hat er eine Absage erteilt. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>).

56

f) Nach Auffassung des Klägers beruht die Abweisung der Klage wegen des angeblichen Vorliegens des Ausnahmetatbestandes des Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL - vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen - auf einer Missachtung der Vorgaben des § 108 Abs. 1 VwGO (Beschwerdebegründung S. 95). Die Rüge führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil - wie bereits bei der Prüfung der Grundsatzrügen dargelegt - Fragen zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c VRL nicht entscheidungserheblich sind.

57

g) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO ist dem Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Klägers bei der Überprüfung der artenschutzrechtlichen Ausnahme hinsichtlich der Art Zauneidechse unterlaufen (Beschwerdebegründung S. 97). Der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag übergangen, wonach die Bestandserfassung nicht ausreichend sei (Beschwerdebegründung S. 98 f.), und aktenwidrig angenommen, dass die Methode der Bestandserfassung an den Vorgaben des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau orientiert gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 101). Außerdem sei er nicht auf die Einwendung eingegangen, dass die Zwischenhälterungsfläche im Rahmen des Schutzmaßnahmenkonzepts ungeeignet sei (Beschwerdebegründung S. 104).

58

Die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe den Vortrag zur defizitären Bestandserfassung und zur mangelnden Eignung des Schutzkonzepts ausgeblendet, ist unbegründet. Aus dem Urteil ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Ausführungen der Klägerseite zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (UA Rn. 832, 860 ff.). Er ist ihnen nur nicht gefolgt. Die Rüge einer aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Der Kläger bestreitet nicht, dass die Beigeladene drei Begehungen von je einer Stunde pro Fläche durchgeführt hat, wie Nr. 6.7.3 des Handbuchs für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau dies für die Standarduntersuchung vorsieht und der Verwaltungsgerichtshof für ausreichend angesehen hat, sondern meint - im Gewand der Rüge der Aktenwidrigkeit verfehlt -, dass eine aufwändigere Spezialuntersuchung erforderlich gewesen wäre.

59

h) Der auf Tatsachenbehauptungen der höheren Naturschutzbehörde des Beklagten und der Beigeladenen gestützte Befund des Verwaltungsgerichtshofs, dass Fledermausarten keinem signifikant erhöhten Mortalitätsrisiko durch Wirbelschleppen und Kollisionen mit Flugzeugen ausgesetzt seien (UA Rn. 840), beruht nach Ansicht des Klägers auf einer unzureichenden Bildung der richterlichen Überzeugung (Beschwerdebegründung S. 108). Der Kläger beanstandet, dass der Verwaltungsgerichtshof die abweichende Einschätzung des Sachverständigen D., die auf anderen Annahmen zum Flugverhalten, insbesondere zur Flughöhe, von Fledermäusen beruht, nicht zum Anlass genommen hat, die beantragte Beweisaufnahme durchzuführen (Beschwerdebegründung S. 110). Seine Kritik führt nicht zur Zulassung der Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat dem Beweisantrag schon eine hinreichende tatsächliche Grundlage abgesprochen. Zudem habe der Kläger die vorliegenden Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen sowie zu Kollisions- und Wirbelschleppenrisiken für Fledermäuse im Wirkbereich der geplanten dritten Start- und Landebahn nicht ernsthaft erschüttert. Jedenfalls die zweite Begründung erweist sich als tragfähig. Die unter Beweis gestellte Tatsache, dass im Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens Fledermausarten vorkommen, die bis zu 200 Meter hoch über Grund fliegen (Beiakten II Bl. 457 R, VI Bl. 2694 zu 8 A 11.40051), hat der Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede gestellt. Er ist allerdings der Darstellung der fachkundigen höheren Naturschutzbehörde gefolgt, dass die regelmäßige Flughöhe der vorliegend betroffenen Fledermausarten (insbesondere Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zweifarbfledermaus und Kleiner Abendsegler) bei maximal 40 Metern liege und Fledermausflüge in größerer Höhe lediglich Einzelereignisse insbesondere über besonders geeigneten Gebieten darstellten, zu denen der gesamte Wirkbereich der geplanten Start- und Landebahn nicht gehöre. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung des Klägers, dass Fledermausarten, insbesondere der Große Abendsegler, ständig in Flughöhen über 40 Metern flögen und den Luftraum bis zu 500 Meter nutzten (Beschwerdebegründung S. 111), war nicht Gegenstand des Beweisantrags. Damit verhält sich der Beweisantrag nicht zu den vom Verwaltungsgerichtshof als maßgeblich angesehenen Tatsachen, dass der Wirkbereich des planfestgestellten Vorhabens kein Fledermaushabitat ist und Fledermausflüge in größerer Höhe als 220 Meter lediglich Einzelereignisse sind (UA Rn. 840). Der klägerische Vortrag zwang den Verwaltungsgerichtshof auch nicht, von sich aus das vermisste Sachverständigengutachten einzuholen. Entgegen der Ansicht des Klägers (Beschwerdebegründung S. 110) muss divergierenden Aussagen von Sachverständigen nicht stets durch ein "Obergutachten" nachgegangen werden.

60

i) Der Kläger kritisiert mit verschiedenen, auf Einzelheiten bezogenen Verfahrensrügen, dass der Verwaltungsgerichtshof die für die Beigeladene erstellte Luftverkehrsprognose der I. GmbH, deren Methodik und Ergebnis die von dem Beklagten mit der Qualitätssicherung beauftragen Gutachter der Technischen Universität Hamburg-Harburg als nachvollziehbar und plausibel bezeichnet haben, nicht beanstandet hat.

61

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich davon überzeugt, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegte Verkehrsprognose nach einer geeigneten Methode durchgeführt, der maßgebliche Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Die vom Kläger vorgebrachten Bedenken griffen nicht durch (UA Rn. 375). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einzelnen dargelegt, dass

- der in der Verkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen (zuletzt) gewählte Prognosezeitraum nicht zu beanstanden sei (UA Rn. 377 bis 379),

- die Methodik der Verkehrsprognose trotz Nicht-Offenlegung der verwendeten Quelle-Ziel-Matrizes und des eher die Ausnahme bildenden Ansatzes eines komplexen, integrierten Gesamtverkehrsmodells der Prüfung standhalte (UA Rn. 380 bis 385), weil weder gegen den Umgang des Gutachters der Beigeladenen mit Elastizitäten (als Maß für Verhaltensänderungen) noch gegen die Verwendung der Quelle-Ziel-Matrix des Jahres 2008 für die Prognose mit dem Basisjahr 2009 etwas einzuwenden sei,

- die qualitätsgesicherte Verkehrsprognose auch hinsichtlich der zugrunde gelegten Prognoseprämissen bzw. der Validität der zugrunde liegenden Tatsachen an keinem durchgreifenden Mangel leide (UA Rn. 386 bis 397), weil die Annahme von 18 Prozent Treibstoffkostenanteil in der Luftverkehrsprognose 2010 einen plausiblen Durchschnitt für die in München operierenden Airlines darstelle, die Treibstoffkosten als preiserhöhender Faktor in angemessenem Umfang Berücksichtigung gefunden hätten und die Annahmen zum zu erwartenden Passagierwachstum am Flughafen München von Klägerseite nicht ernsthaft erschüttert worden seien,

- nach der als hinreichend valide zugrunde zu legenden Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Prognosejahr 2025 im so genannten Basisszenario mit einer sich in Höhe von 590 000 Flugbewegungen niederschlagenden Luftverkehrsnachfrage zu rechnen sei, die mit dem derzeit bestehenden Zwei-Bahn-System nicht zu befriedigen sei (UA Rn. 398 bis 409).

62

Der Kläger greift einzelne Annahmen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs mit Verfahrensrügen an (Beschwerdebegründung S. 118 bis 151). Die Rügen, die sich zusammengefasst bescheiden lassen, haben keinen Erfolg. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei rechtliches Gehör versagt worden, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel davon auszugehen ist, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Das gilt auch für Vorbringen, das in den Entscheidungsgründen nicht erörtert ist. Das Gericht ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), sondern darf sich auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Die Beweisanträge des Klägers zum Wachstum im Luftverkehr, der zu erwartenden Zahl von Flugbewegungen bzw. der zu erwartenden Slot-Nachfrage durfte der Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei mit der Begründung ablehnen, die in ihrer Qualität gesicherte Luftverkehrsprognose des Gutachters der Beigeladenen sei nicht ernsthaft erschüttert worden und zu seiner Überzeugungsbildung geeignet (UA Rn. 397). Die Kritik des Klägers, dem Verwaltungsgerichtshof hätte sich eine weitere Sachverständigenbegutachtung aufdrängen müssen, weil die reale Entwicklung der Flugbewegungszahlen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Richtigkeit der Prognose in Frage stelle (Beschwerdebegründung S. 150), führt nicht auf einen Verfahrensfehler, weil der Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt hat, Gegenstand der gerichtlichen Prüfung könne - abgesehen von extrem gelagerten Fällen - ausschließlich die Frage sein, ob die der Planungsentscheidung zugrunde liegende Prognose den an sie gestellten Anforderungen genüge, nicht aber, ob die Prognose durch die spätere tatsächliche Entwicklung mehr oder weniger bestätigt oder widerlegt sei, und für einen dergestalt extrem gelagerten Fall keine Anhaltspunkte gefunden hat (UA Rn. 413).

63

Soweit der Kläger mit seinen Rügen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass solche Fehler - sofern sie denn vorlägen - revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen können. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 15).

64

aa) Der Kläger beanstandet als aktenwidrig, dass der Verwaltungsgerichtshof den Gutachtern der Qualitätssicherung gefolgt sei, Preiselastizitäten im I.-Verkehrsmodell würden nur als "Output-Elastizitäten" ausgegeben, die sich im Ergebnis einstellen (UA Rn. 383). Die tatsächlichen Abläufe der Qualitätssicherung seien andere, wie sich aus dem Inhalt der zwischen der I. und dem Qualitätssicherer ausgetauschten fünf unveröffentlichten Berichte ergebe (Beschwerdebegründung S. 121 ff.). Die Rüge der Aktenwidrigkeit greift nicht durch. Der Kläger zitiert selbst aus einem Dokument von I., wonach der Begriff "Elastizitäten" im Sinne von "Output-Elastizitäten" zu verstehen sei, die sich im Ergebnis einstellten, wenn im Modell (ausschließlich) die Luftverkehrspreise variiert würden. Er wirft I. aber eine irreführende Verwendung des Ausdrucks "Output-Elastizitäten" vor, weil diese Elastizitäten keine Elastizitäten im Sinne der ökonomischen Nachfragetheorie sowie der ökonometrischen Nachfrageanalyse und -prognose seien, sondern um nachträglich errechnete Relationen zwischen Preis- und Nachfrageänderungen. Ein eventuell unzutreffendes, weil auf dem Sprachgebrauch von I. beruhendes Verständnis des Begriffs der "Output-Elastizitäten" durch den Verwaltungsgerichtshof wäre nicht aktenwidrig.

65

bb) Als aktenwidrig bezeichnet der Kläger die vom Verwaltungsgerichtshof zitierte Aussage des Gutachters des Hamburgischen Weltwirtschaftsinstituts in der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2013, die Luftverkehrsprognose 2010 beziehe sich vollumfänglich auch auf den Zeitraum bis zum Jahr 2025 (UA Rn. 377). Aus dem vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten ergebe sich das Gegenteil (Beschwerdebegründung S. 130). Die Rüge geht an dem Inhalt des Urteils vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Prognosezeitraum nicht dem schriftlichen Gutachten entnommen, sondern der Aussage des Gutachters in der mündlichen Verhandlung. Dass sich die dem Gutachter zugeschriebene der protokollierten Aussage widerspricht, behauptet auch der Kläger nicht.

66

j) Die Wertung des Verwaltungsgerichtshofs, für einen extrem gelagerten Fall des nachträglichen Auseinanderklaffens von Prognose und tatsächlicher Verkehrsentwicklung sei nichts ersichtlich (UA Rn. 413), macht der Kläger zum Gegenstand der Rüge des Fehlens tatrichterlicher Feststellungen und einer Gehörsrüge (Beschwerdebegründung S. 160 f.). Die Rügen sind unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Darstellungen des Klägers, wie sich nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses namentlich die Zahl der Flugbewegungen entwickelt habe, zur Kenntnis genommen und seine Wertung auf der Basis des vom Kläger präsentierten Zahlenmaterials abgegeben.

67

k) Der Kläger hält das Urteil im Punkt Alternativenprüfung der Variante 5b (UA Rn. 744) für widersprüchlich und deshalb für nicht mit dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vereinbar (Beschwerdebegründung S. 162). Außerdem beruhe das Urteil insoweit auf einer aktenwidrigen Feststellung sowie einem Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (Beschwerdebegründung S. 166, 168).

68

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung, ob es zur Errichtung einer dritten Start- und Landebahn zumutbare Alternativen im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG bzw. des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL gegeben sind, eine Verkürzung der planfestgestellten Bahnlänge von 4 000 Meter nicht als zumutbar angesehen, weil mit dem Vorhaben verfolgte selbständige Teilziele, zum einen das (Haupt-)Ziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall/Sperrung einer Bahn, zum anderen das (Neben-)Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen, aufgegeben werden müssten (UA Rn. 744). Diese Aussage steht nach Auffassung des Klägers im Widerspruch zu der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach bei einer Verkürzung der Bahn das weitere Hauptziel der Gewährleistung eines (möglichst) unabhängigen Zweibahnsystems bei Ausfall bzw. einer Bahn verfehlt werde, weil ein uneingeschränkter Betrieb sämtlicher Luftfahrzeugmuster nicht mehr möglich sei (UA Rn. 442). Ein Widerspruch bestehe auch, soweit es um das Ziel eines hohen Sicherheitsniveaus gehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe an anderer Stelle (UA Rn. 443) ausgeführt, bei einer Verkürzung der geplanten dritten Start- und Landebahn würde auch das selbständige Nebenziel eines hohen Sicherheitsniveaus während der Rollvorgänge sowie bei Starts und Landungen nur mit gravierenden Abstrichen erreicht. Der vom Kläger konstruierte Widerspruch - die Verfehlung eines Ziels in seiner bestmöglichen Ausprägung zwinge nicht zur Aufgabe des Ziels - lässt sich auflösen. Aufgegeben werden muss ein Ziel, wenn es nicht mehr erreichbar ist. Ob es erreichbar ist, hängt von der Zielvorstellung ab. Ist das Ziel absolut gesetzt, ist es auch nicht mehr erreichbar, wenn es mit Abstrichen erreichbar wäre.

69

Die weiteren Rügen genügen schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine aktenwidrige Feststellung kann nicht damit begründet werden, dass ein Gericht seiner Entscheidung andere als die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsachen zugrunde gelegt hat. Die Aufklärungsrüge scheitert daran, dass der Kläger nicht substantiiert darlegt, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer ihm günstigeren Entscheidung hätte führen können.

70

l) Einen Widerspruch sieht der Kläger darin, dass der Verwaltungsgerichtshof die Kohärenzmaßnahmen für die Vogelarten Kiebitz und Großer Brachvogel trotz time-lags für rechtmäßig hält (Beschwerdebegründung S. 172). Der Verwaltungsgerichtshof habe die Kohärenzmaßnahmen, die einen Ausgleich der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen erst nach Jahren erwarten ließen, gebilligt, obwohl der Ausgleich nicht, wie von ihm gefordert, zeitnah möglich sei.

71

Die Rüge missversteht den Verwaltungsgerichtshof. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass sich eine Beeinträchtigung nicht zeitnah ausgleichen lässt und es deshalb hinnehmbar ist, wenn die eintretenden Funktionseinbußen erst auf längere Sicht wettgemacht werden können (UA Rn. 765). Der Notwendigkeit eines zeitnahen Ausgleichs der Beeinträchtigungen hat er nicht das Wort geredet. Unabhängig davon zielen die Ausführungen des Klägers nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die die materiellrechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs. Damit lässt sich der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht darlegen.

72

m) Mit der Aufklärungsrüge und der Gehörsrüge beanstandet der Kläger (Beschwerdebegründung S. 185), dass sich der Verwaltungsgerichtshof darauf berufe, der Kläger habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, inwieweit eine klägerische Äußerung zu den betreffenden Unterlagen vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses den Beklagten dazu hätte veranlassen können, eine andere Entscheidung zu treffen (UA Rn. 366). Die Rügen lösen die Zulassung der Revision schon deshalb nicht aus, weil der Verwaltungsgerichtshof - vom Kläger unbeanstandet - einen möglichen Anhörungsmangel für geheilt hält und es auf die Richtigkeit der zusätzlichen ("Dessen ungeachtet ...") Begründung, der Kläger habe die Kausalität zwischen dem Mangel und dem Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend darzulegen vermocht, nicht ankommt.

73

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

Gründe

I

1

Der Antragsteller ist Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die an die Eisenbahnstrecke 6207 Grenze Deutschland/Polen - Roßlau grenzen. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau und Elektrifizierung Knappenrode - Horka - Grenze D/Pl, Genehmigungsabschnitt 2a, Bf. Niesky (a) - Bf. Knappenrode (a)“, Bahn-km 29,900 - km 64,302 vom 31. März 2014. Gegenwärtig ist auf dem auf zwei Gleise ausgelegten Planum ein - nicht elektrifiziertes - Gleis verlegt, das mit einer Geschwindigkeit von bis zu 100 km/h befahren werden kann. Die beigeladenen Vorhabenträgerinnen möchten die Strecke zweigleisig ausbauen und elektrifizieren. Hierfür sollen u.a. die Oberbauanlagen, der Unterbau, die Entwässerungsanlagen sowie Stützbauwerke, Eisenbahnüberführungen und Bahnübergänge neu gebaut bzw. geändert werden. Personennahverkehrszüge sollen künftig mit bis zu 160 km/h, Güterzüge mit bis zu 100 oder 120 km/h verkehren können.

2

Nach öffentlicher Auslegung der Planungsunterlagen hat der Antragsteller Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben; er hat vor allem geltend gemacht, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur nicht hinreichend untersucht worden seien. Die Antragsgegnerin hat nach Vorlage eines ergänzenden Gutachtens zur Kollisionsbetroffenheit von Wölfen (Anlage 9.5) sowie weiterer Anträge auf Ausnahmen gemäß § 45 BNatSchG in Bezug auf Fledermäuse (Anlagen 9.6 und 9.7) den Plan für das Vorhaben unter Zurückweisung der Einwendungen festgestellt. Sie hat den Beigeladenen aufgegeben, zur Sicherstellung, dass es für die aasfressenden Arten Wolf, Rot- und Schwarzmilan sowie Seeadler zu keinen signifikant erhöhten Kollisionsrisiken kommt, ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring unverzüglich im Anschluss an das bereits durchgeführte bzw. laufende Monitoring durchzuführen (PFB A.4.26 Buchst. g bis i).

3

Mit seiner Klage (BVerwG 7 A 5.14) begehrt der Kläger im Hauptantrag die Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weiter hilfsweise die Verpflichtung, den Planfeststellungsbeschluss so zu ergänzen, dass seine nicht erledigten Einwendungen berücksichtigt werden.

II

4

Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. lfd. Nr. 14 der Anlage zu § 18e Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 120 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts) für die Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

5

1. Der Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG keine aufschiebende Wirkung, weil in Nr. 1 b) lfd. Nr. 11 der Anlage (zu § 1) des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes - Bundesschienenwegeausbaugesetz - vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874) zuletzt geändert durch Art. 309 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) für das Vorhaben ein vordringlicher Bedarf festgestellt wird.

6

2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7

a) Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 4a Abs. 3 UmwRG. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 52 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ist anwendbar; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG. Die in § 4a UmwRG enthaltenen Maßgaben zur Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung gelten gemäß § 4a Abs. 4 UmwRG nicht nur für Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. BT-Drs. 17/10957 S. 18).

8

Gemäß § 4a Abs. 3 UmwRG ist § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen oder wiederherstellen kann, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. Mit dieser Regelung knüpft § 4a Abs. 3 UmwRG an die allgemeinen für Anträge auf gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs geltenden Maßstäbe an. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. § 4a Abs. 3 UmwRG modifiziert diesen Prüfungsmaßstab nur bezogen auf die gebotene Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an dem Erfordernis einer umfassenden Interessenabwägung ändert sich hingegen nichts (BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 7 VR 1.14 - juris Rn. 10 f. und vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 10).

9

b) Ob und inwieweit der Antragsteller mit seinen Einwendungen gemäß § 18a Nr. 7 AEG präkludiert ist, kann offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unionsrechtskonformität der einschlägigen gesetzlichen Präklusionsregelungen zwar schon mehrfach geprüft und bejaht (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149; Beschluss vom 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 - Buchholz 406.254 URG Nr. 3), die Europäische Kommission hält diese Regelungen aber für unionsrechtswidrig und hat deswegen beim Gerichtshof der Europäischen Union ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Rs. C-137/14). Von einer eindeutig geklärten Bedeutung der einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne eines „acte clair“ kann hiernach nicht mehr ausgegangen werden. Eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann derzeit nicht mehr tragend auf das Rechtsinstitut der Präklusion gestützt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Oktober 2014 - 7 VR 2.14 u.a. - Rn. 13 und vom 29. Oktober 2014 - 7 VR 4.13 - juris Rn. 8).

10

c) Der Antragsteller wird nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unabhängig von der Anwendbarkeit der Präklusionsvorschriften weder die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit verlangen können.

11

aa) Der Antragsteller hat allerdings einen so genannten Vollüberprüfungsanspruch. Ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffener kann eine gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit verlangen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 23 f. m.w.N.; Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - juris Rn. 12). Der Antragsteller ist von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffen. Ob er sich, soweit seine Flurstücke a und b vorübergehend als Baustelleneinrichtungsfläche in Anspruch genommen werden sollen, auf sein Eigentumsgrundrecht berufen kann, obwohl er sich beim Erwerb des Grundstücks den Beigeladenen gegenüber zur unentgeltlichen Duldung der Baustelleneinrichtung verpflichtet hat, ist allerdings zweifelhaft. Sein Eigentum ist jedoch unabhängig davon unmittelbar betroffen, soweit ein schmaler Streifen seiner an die Bahntrasse grenzenden Grundstücke mit einer Grunddienstbarkeit belastet werden soll, um den dort erforderlichen Rückschnitt der Gehölze sicherzustellen.

12

Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127> und Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82). Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist (BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 - BVerwGE 100, 370 <382>). Schließlich können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind im Sinne von § 17e Abs. 6 FStrG (BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 ).

13

Der Vortrag des Antragstellers ist überwiegend bereits nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschusses zu wecken. Soweit die objektive Rechtmäßigkeit offen ist, dürfte der in Rede stehende Verstoß jedenfalls nicht kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums des Antragstellers sein.

14

bb) Die Rüge, dass die zu beurteilenden Naturschutzräume und Arten fehlerhaft erfasst worden seien (II. 1 der Antragsschrift), wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht durchgreifen.

15

(1) Der Antragsteller meint, dass die bei Bahn-km 47 zwischen dem Bärwalder See und dem FFH-Gebiet „Schloßteichgebiet Klitten“ gelegenen Feuchtgebiete „Große Wulschine“ und „Syterteich“ in ihrem Wirkungszusammenhang mit dem Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ insbesondere als Brut-, Schlaf- und Nahrungsgebiet der im Biosphärenreservat beheimateten Tierarten, nicht hinreichend untersucht worden seien (S. 4 f., 14 f. der Antragsschrift; S. 5 f. des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2014).

16

Ein Untersuchungsdefizit dürfte insoweit nicht vorliegen. Der Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ dürfte ein zutreffender räumlicher Umgriff zugrunde gelegt worden sein. Das Schutzregime des Art. 6 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL beschränkt sich flächenmäßig grundsätzlich auf das Schutzgebiet in seinen administrativen Grenzen. Das Schutzkonzept der Habitatrichtlinie beruht auf zwei Säulen, nämlich zum einen dem ubiquitären Artenschutz (Art. 12 FFH-RL) und zum anderen dem besonderen Gebietsschutz (Art. 6 FFH-RL). Letzterer knüpft an die Unterschutzstellung einer bestimmten Fläche an. Ausgehend hiervon wäre es verfehlt, gebietsexterne Flächen, die von im Gebiet ansässigen Vorkommen geschützter Tierarten zur Nahrungssuche genutzt werden, in den Gebietsschutz einzubeziehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich das Konzept des Gebietsschutzes auf die Errichtung eines Schutzgebietsnetzes richtet. Hierfür ist der Schutz der Austauschbeziehungen zwischen verschiedenen Gebieten und Gebietsteilen unverzichtbar. Beeinträchtigungen dieser Austauschbeziehungen, z.B. durch Unterbrechung von Flugrouten und Wanderkorridoren, unterfallen mithin dem Schutzregime des Gebietsschutzes. Besonderheiten ergeben sich außerdem, wenn Gebiete fehlerhaft zu klein abgegrenzt worden sind (BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32 bis 34).

17

Die „Große Wulschine“ und der „Syterteich“ sind weder Teil des Biosphärenreservats noch eines der Natura 2000-Gebiete im Untersuchungsraum. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die genannten Flächen im Hinblick auf die in Anhang II der FFH-RL oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 S. 7) aufgeführten, in den Gebieten unter Schutz gestellten Arten wesentlich für den Austausch zwischen den Schutzgebieten oder zwischen Teilen dieser Gebiete seien oder dass sie in eines dieser Gebiete hätten einbezogen werden müssen. Dann aber gibt es keinen Grund, die Verträglichkeitsprüfung auf gebietsexterne Brut-, Schlaf- oder Nahrungshabitate einer im Schutzgebiet beheimateten Tierart zu erstrecken. Im Übrigen ist in der Verträglichkeitsprüfung für das Europäische Vogelschutzgebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ nicht verkannt worden, dass die Gefährdung der geschützten aasfressenden Vogelarten (Schwarzmilan, Rotmilan, Seeadler) steigt, wenn es an der Bahntrasse vermehrt zu Wildunfällen kommt (Anlage 9.3.6 S. 40 f.). Welche über die Bedeutung als Quell- und Zielgebiet für Wildwechsel hinausgehende Funktion der „Großen Wulschine“ und des „Syterteichs“ für das Vogelschutzgebiet zukommen sollte, hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist dies ersichtlich.

18

Die artenschutzrechtliche Prüfung ist im Übrigen - wie im Planfeststellungsbeschluss dargelegt (S. 91 f.) - auf die „Große Wulschine“ und den „Syterteich“ erstreckt worden. Auch in der Umweltverträglichkeitsstudie sind die Wildwechsel kartiert worden (Anlage 9.2.10). Das Querungskonzept (Anlage 9.1.6) weist westlich von Klitten zwischen km 47 und 48 und damit im Bereich der „Großen Wulschine“ Hauptwildwechsel aus. Auch insoweit ist für ein Ermittlungsdefizit nichts ersichtlich.

19

(2) Der Antragsteller macht weiter geltend, der Staatsbetrieb Sachsenforst habe in seiner Einwendung (BVerwG 7 A 5.14, Anlage K 4 der Klageschrift) eine ausführliche Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf den regionalen Biotop- und Habitatverbund vermisst. Die Fachgespräche mit den Naturschutzbehörden, auf die sich die Antragsgegnerin bei der Zurückweisung dieser Einwendung berufe (PFB S. 211), hätten u.a. im hier zu beurteilenden Bereich der betroffenen Schutzräume nicht zu einvernehmlichen Einschätzungen geführt; die Öffentlichkeit und die anderen Einwender seien an diesen Gesprächen nicht beteiligt worden (S. 15 der Antragsschrift).

20

Welche Biotop- und Habitatverbindungen im Hinblick auf welche Schutzgüter näher hätten untersucht werden müssen, legt der Antragsteller nicht dar; dies ist auch nicht ersichtlich. Die in der Stellungnahme des Staatsbetriebs Sachsenforst angesprochene Barrierewirkung der Trasse und des geplanten Betriebs (Anlage K 4 der Klageschrift, S. 4) ist untersucht worden (vgl. Anlage 9.1 S. 51 bis 56; Anlage 9.1.6 und Anlage 9.2.10 ). Mit diesen Untersuchungen setzt sich der Antragsteller nicht auseinander.

21

(3) Der Antragsteller rügt, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ nicht geprüft worden sei. Angesichts der zugelassenen artenschutzrechtlichen Ausnahmen könnten erhebliche Beeinträchtigungen des Erhaltungszustands des FFH-Gebiets nicht ausgeschlossen werden (S. 15 f. der Antragsschrift).

22

Auch insoweit spricht gegenwärtig jedenfalls Überwiegendes dafür, dass eine Verträglichkeitsprüfung für dieses FFH-Gebiet nicht erforderlich war. Wie bereits dargelegt (oben 2 c) bb) (1)), beschränkt sich das Schutzregime des Art. 6 FFH-RL flächenmäßig grundsätzlich auf das FFH-Gebiet in seinen administrativen Grenzen. Ob die dargelegten Maßstäbe, soweit es um Flugkorridore zu einer im FFH-Gebiet geschützten Fortpflanzungsstätte geht, im Hinblick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 (BVerwGE 148, 373) zu modifizieren sind - dort ging es um die Anforderungen an die Ermittlung etwaiger Beeinträchtigungen der im FFH-Gebiet „Segeberger Kalkberghöhlen“ geschützten Fledermausquartiere durch den Bau der Autobahn A 20 -, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beteiligten haben hierzu bislang nicht Stellung genommen.

23

Das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ umfasst neben drei flächenhaften Fledermausvorkommen 13 Einzelstandorte, darunter die Teilflächen 5 „Lohsa, Kirche“ und 6 „Niesky, Rote Schule (Mittelschule II)“. An beiden Standorten befinden sich Wochenstuben des Großen Mausohrs (Anlage 9.2.6 S. 3). Dass diese Wochenstuben durch mittelbare Einwirkungen des Vorhabens, insbesondere durch Lärm, beeinträchtigt werden, kann angesichts ihrer Entfernung von der Trasse - bei der Kirche von Lohsa ist diese Distanz mit etwa 450 m am kürzesten (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 2. Dezember 2014 S. 3) - ausgeschlossen werden. Dass die Unterschutzstellung nicht auf die Wochenstuben in der Kirche beziehungsweise der Schule hätte beschränkt werden dürfen, sondern jenseits der Trasse liegende Nahrungshabitate und damit die trassenquerenden Austauschbeziehungen zwischen der Wochenstube und dem Nahrungshabitat in das FFH-Regime hätten einbezogen werden müssen (vgl. Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 32), macht der Antragsteller nicht geltend; angesichts der Einbettung der Wochenstuben in ohne Querung der Trasse erreichbare Naturräume liegt dies auch nicht nahe. Dass zwischen den Teilflächen des FFH-Gebiets Austauschbeziehungen bestehen, die durch die Trasse beeinträchtigt werden könnten, dürfte ebenfalls auszuschließen sein. Nordöstlich der Trasse liegt allein die Teilfläche „Lohsa, Kirche“; alle anderen Teilflächen liegen südwestlich der Trasse. Anhaltspunkte dafür, dass sich auch in den der Kirche von Lohsa am nächsten gelegenen, etwa 6 km entfernten Teilflächen 7 „Knappenrode, Ernst-Thälmannstr. 1“ und 8 „Knappenrode, Ernst-Thälmannstr. 5“ Quartiere des Großen Mausohrs befinden könnten, sind nicht ersichtlich. Aus den Planunterlagen (Anlage 9.2.6 S. 3; vgl. auch Anlage 9.2.13 S. 14) ergibt sich lediglich, dass das Gebiet westlich des Bahnhofs Knappenrode als Jagdhabitat für die Wochenstuben in den Kirchen von Lohsa und Großsärchen von Bedeutung sein kann; Quartiere des Großen Mausohrs sind für die Teilflächen 7 und 8 nicht festgestellt worden. Die Wochenstuben des Großen Mausohrs in der „Roten Schule“ in Niesky liegen von der Lohsaer Kirche mit etwa 30 km so weit entfernt, dass jedenfalls regelmäßige, stark frequentierte Austauschbeziehungen nicht bestehen dürften. Soweit die Trasse Trennwirkungen für die Wochenstube des Großen Mausohrs in der Kirche von Lohsa in Bezug auf die südwestlich der Trasse gelegenen Jagdhabitate bzw. für die Wochenstube in der „Roten Schule“ in Niesky für die nordöstlich der Trasse gelegenen Jagdhabitate hervorruft, dürften diese außerhalb des FFH-Gebiets auf die Fledermäuse einwirkenden Beeinträchtigungen nicht an den Bestimmungen des Habitatrechts, sondern denen des allgemeinen Artenschutzrechts zu messen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 73 ). Dass die Unterschutzstellung der Wochenstuben des Großen Mausohrs auf den Teilflächen 5 und 6 des FFH-Gebiets „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ durch diese Beeinträchtigungen funktionslos werden könnte, liegt angesichts der Größe der ohne Querung der Trasse erreichbaren Naturräume in der Umgebung der Wochenstuben fern; anderenfalls hätten die Nahrungshabitate jenseits der Trasse in das FFH-Gebiet einbezogen werden müssen.

24

Artenschutzrechtlich sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Fledermausvorkommen in seinem Einwirkungsbereich untersucht worden. Insoweit zeigt der Antragsteller Defizite nicht auf.

25

cc) Auch die Rüge, dass die Verträglichkeitsprüfungen zu den FFH- und SPA-Gebieten fehlerhaft seien (II. 2 der Antragsschrift), wird nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit führen.

26

Der Antragsteller meint, dass eine Gefährdung des in den FFH-Gebieten „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ (PFB S. 244 ff.), „Spreetal und Heiden zwischen Uhyst und Spremberg“ (PFB S. 250) und „Teiche bei Moholz“ (PFB S. 250) geschützten Wolfs durch das vorgesehene Risikomanagement nicht habe ausgeschlossen werden dürfen. Das u.a. von Prof. Herzog (TU Dresden) erstellte ergänzende Gutachten (Anlage 9.5) sei in methodischer Hinsicht nicht brauchbar (S. 10 f., 16 f. der Antragsschrift).

27

Den Einwendungen gegen das ergänzende Gutachten kann im Eilverfahren nicht nachgegangen werden. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich. Denn unabhängig von diesem Gutachten spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Annahme, dass der - als schlecht eingestufte (Anlage 9.3 S. 39) - Erhaltungszustand des Wolfs trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben und sich jedenfalls nicht weiter verschlechtern wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2013 - 9 A 16.12 - BVerwGE 146, 254 Rn. 28 und vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - BVerwGE 146, 145 Rn. 41). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass sich seit Einreichen der Unterlagen die Ausbreitung des Wolfs im hier zu betrachtenden Gebiet rasant entwickelt habe. Diese Entwicklung sei trotz der unfallbedingten Verluste zu verzeichnen, die auf Straßen wesentlich häufiger seien als an Bahnstrecken (PFB S. 244 f., 248 f.). Da das Kollisionsrisiko nur auf einer von insgesamt drei Bahnstrecken im Gebiet erhöht wird und auch dort nicht mehr als 173 Züge pro Tag, d.h. durchschnittlich 7,2 Züge pro Stunde prognostiziert sind (Anlage 1 S. 12), erscheint es plausibel, dass die im Vergleich zu den übrigen Unfallgefahren und sonstigen Mortalitätsrisiken geringe vorhabenbedingte Erhöhung des Kollisionsrisikos nicht geeignet sein wird, die Entwicklung hin zu einem günstigeren Erhaltungszustand des Wolfs in den hier in Rede stehenden FFH-Gebieten aufzuhalten. Eine Barrierewirkung des Vorhabens im Sinne der Studie von Righetti, also in dem Sinne, dass die Wölfe kaum oder überhaupt nicht mehr versuchen, die Trasse zu überqueren (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 20 ), durfte die Antragsgegnerin ausschließen, ohne den Autor der Studie mit dieser Fragestellung zu befassen. Dass die nur zweigleisige, nicht besonders stark belegte Strecke eine solche Wirkung auf Wölfe entfalten könnte, haben im Erörterungstermin auch die Vertreter der Naturschutzbehörden nicht in Betracht gezogen; diskutiert wurde allein, wie stark die „Filterwirkung“ der Trasse sein werde (vgl. Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 20 bis 24 ).

28

Um Erkenntnislücken zu schließen und daraus resultierende Prognoseunsicherheiten in Bezug auf eine Gefährdung der Wölfe und anderer Aasfresser (Seeadler, Milane) durch Fallwild an der Strecke auszuräumen, hat die Antragsgegnerin zudem ein Risikomanagement mit integriertem Monitoring angeordnet (PFB A.4.26 Buchst. g bis i, Anlage 9.4). Das Monitoring soll die Entwicklung des Wildunfallgeschehens einschließlich des Aasanfalls nach Inbetriebnahme der Strecke im Vergleich zur Ausgangssituation beobachten. Sollte sich herausstellen, dass sich durch erhöhtes Wildunfallgeschehen oder aus sonstigen Gründen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für die aasfressenden Arten abzeichnet, sollen Maßnahmen, also Vergrämungseinrichtungen und die Einzäunung von Streckenabschnitten mit Öffnungen - wie in den Lageplänen dargestellt - durchgeführt werden. Die Wirksamkeit der Maßnahmen soll fünf Jahre lang geprüft werden. Für den Fall ihrer Erfolglosigkeit hat sich die Planfeststellungsbehörde vorbehalten, in einem ergänzenden Verfahren mit entsprechender Öffentlichkeitsbeteiligung über die Errichtung von niveaufreien Querungsmöglichkeiten gegebenenfalls in Verbindung mit Einzäunungen von Streckenabschnitten zu entscheiden (PFB A.4.26 Buchst. i).

29

Ob das Risikomanagement mit integriertem Monitoring in dieser Ausgestaltung ausreichend ist, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Seeadler- und Milanpopulationen in den zu ihrem Schutz ausgewiesenen Schutzgebieten hinreichend sicher auszuschließen, kann der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben. Entsprechendes gilt für die Wolfspopulation falls es trotz der vorstehenden Erwägungen, die für deren fortdauernde Stabilität sprechen, eines derartigen Schutzkonzepts auch für diese Art bedürfen sollte. Dass die vorbehaltenen Maßnahmen - Vergrämungseinrichtungen, Zäunung und Errichtung von Querungshilfen - Wildunfälle mit Aasanfall wirksam verhindern können, hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Auch in der Anhörung der Träger öffentlicher Belange ist dies nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich gefordert worden, derartige Maßnahmen bereits im Planfeststellungsbeschluss anzuordnen (Protokoll der Erörterung vom 15. August 2011, S. 21 ). Etwaige Mängel der getroffenen Regelung ließen mithin das Planungskonzept unberührt; sie könnten durch schlichte Planergänzung ausgeräumt werden. Das schließt es aus, ihretwegen den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären (§ 18e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 AEG entsprechend; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - juris Rn. 82 ).

30

dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, das Risikomanagement sei auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) auszuschließen (II. 2.d) der Antragsschrift), gelten die Ausführungen zum Habitatschutz entsprechend. Das Tötungsverbot erfasst verkehrsbedingte Tierverluste infolge von Verkehrswegebaumaßnahmen allein dann, wenn sich das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten in signifikanter Weise erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Für die fachliche Beurteilung ist der Planfeststellungsbehörde eine Einschätzungsprärogative eingeräumt (BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 Rn. 65 ff., 91 und vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - BVerwGE 140, 149 Rn. 99). Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass - jedenfalls für bestimmte Streckenabschnitte mit starkem Wildwechsel - bereits im Planfeststellungsbeschluss Schutzmaßnahmen angeordnet werden müssen, um eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos für die genannten aasfressenden Arten auszuschließen, könnte dies im Wege einer Planergänzung nachgeholt werden.

31

ee) Schließlich werden auch die Einwendungen gegen die erteilten Ausnahmen nach § 34 Abs. 3 bis 5, § 45 Abs. 7 BNatSchG (II. 3 der Antragsschrift) nach summarischer Prüfung ohne Erfolg bleiben.

32

(1) Der Antragsteller meint, die Planfeststellungsbehörde habe bei der Bejahung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG (PFB S. 254) die negativen Auswirkungen auf Erholung und Tourismus übersehen; die Entwicklung des Gebiets zu einem Vorranggebiet für Tourismus und Erholung sei im Landesentwicklungsplan Sachsen 2003 und im Regionalplan Oberlausitz - Niederschlesien als Ziel vorgesehen (S. 18 f. der Antragsschrift).

33

Insoweit übersieht der Antragsteller, dass der zweigleisige Ausbau und die Elektrifizierung der Eisenbahnstrecke Hoyerswerda - Horka - Grenze D/Pl ihrerseits ein Ziel der Landesplanung waren und sind (zu Z 10.3 des LEP 2003 vgl. Anlage 1 S. 8; jetzt Z 3.3.9 Satz 2 LEP 2013). Auch der Landesentwicklungsplan bejaht mithin ein öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens, welches das gegenläufige Interesse an der Entwicklung der Oberlausitz für Tourismus und Erholung überwiegt.

34

(2) Die Einwendungen gegen die Alternativenprüfung sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder Feststellung seiner Nichtvollziehbarkeit zu begründen. Der vom Antragsteller in Betracht gezogene Ausbau der derzeitigen Ausweichstrecke über Cottbus wäre ein anderes Projekt, das nicht - wie im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege vorgesehen - Hoyerswerda und Horka verbindet und auch nicht als Ausbau der zwischen diesen Orten vorhandenen Strecke verstanden werden könnte. Die nach seiner Auffassung außerdem als Alternative in Betracht zu ziehende Geschwindigkeitsreduzierung würde jedenfalls an der Erforderlichkeit des Rückschnitts an der Trasse und damit an der Inanspruchnahme seines Eigentums nichts ändern. Soweit er eine Geschwindigkeitsbegrenzung zum Schutz seines Jagdausübungsrechts fordert, käme allenfalls ein Anspruch auf Planergänzung in Betracht.

35

(3) Die Forderung nach weitergehenden vorgezogenen Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen hat der Antragsteller nicht weiter substantiiert (S. 19 f. der Antragsschrift). Im Hinblick auf welche betroffenen Arten derartige Maßnahmen erforderlich sein sollten, bleibt offen. Soweit er auf Seeadler und Milane verweist, geht die Planfeststellungsbehörde davon aus, dass durch das Risikomanagement mit integriertem Monitoring eine erhebliche Beeinträchtigung der entsprechenden Populationen im SPA-Gebiet „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“ ausgeschlossen wird (PFB S. 251). Wie bereits dargelegt (2.c) cc)), könnten etwaige Schutzlücken jedenfalls im Wege der Planergänzung ausgeräumt werden. Eine Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG hat die Planfeststellungsbehörde nur vorsorglich vorgenommen (PFB S. 262). Für das artenschutzrechtliche Tötungsverbot gilt Entsprechendes.

36

(4) Der Antragsteller legt auch nicht dar, warum die Planfeststellungsbehörde bei der Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG die Kommission hätte unterrichten sollen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG muss eine Stellungnahme der Kommission nur eingeholt werden, wenn von dem Projekt im Gebiet vorkommende prioritäre natürliche Lebensräume oder prioritäre Arten betroffen werden und die Ausnahme auf andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gestützt werden soll als solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Prioritär geschützt ist von den hier betroffenen Arten nur der Wolf, für den eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustands aufgrund des Risikomanagements mit integriertem Monitoring ausgeschlossen wurde (PFB S. 244 ff., 250). Im Übrigen hat die Planfeststellungsbehörde bei der vorsorglichen Ausnahmeprüfung auf öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen abgestellt (PFB S. 261).

37

(5) Warum die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf das SPA-Gebiet Biosphärenreservat „Oberlausitzer Heide- und Teichlandschaft“, das als Europäisches Vogelschutzgebiet ausgewiesen ist, eine Ausnahmeentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG für den Wolf hätte treffen sollen (Antragsschrift S. 20), ist nicht ersichtlich. Zu Seeadler und Milanen kann auf die Ausführungen unter cc) verwiesen werden. Gleiches gilt, soweit sich der Antragsteller erneut gegen das Risikomanagement wendet.

38

d) Ausgehend von den geringen oder im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ jedenfalls nicht überwiegenden Erfolgsaussichten der auf Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten Klage ist das öffentliche Interesse an einer zeitnahen Verwirklichung des dem vordringlichen Bedarf zugeordneten Vorhabens höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an einem Aufschub der Bauarbeiten. Selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere und -habitate in der Lausitz“ hätte geprüft werden müssen, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich hieraus ein unüberwindliches Zulassungshindernis ergeben könnte. Etwaige Defizite im Hinblick auf den Schutz der aasfressenden Tierarten (Wolf, Milane, Seeadler) können - wie dargelegt - im Wege der Planergänzung und damit auch noch nach Verwirklichung des Vorhabens beseitigt werden. Dass die genannten Tierarten bis dahin durch Kollisionen mit den verkehrenden Zügen erheblich geschädigt worden sein könnten, liegt, da die prognostizierte Zahl von Zügen erst im Laufe einiger Jahre erreicht werden wird, fern.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert wurde wie bei einem drittbetroffenen Privaten festgesetzt. Für den Kläger, der unmittelbar in seinem Eigentum betroffen ist und eine volle Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangt, hat die Sache jedenfalls keine geringere Bedeutung als für einen nur mittelbar betroffenen Anlieger. Die Wertminderung seiner Grundstücke dürfte über diesen Betrag aber auch nicht hinausgehen.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2004.
Im Zuge der B 295 als Umfahrung des Ortsteils H. der Antragsgegnerin müssen derzeit die beiden aus Richtung Calw bergwärts führenden Spuren nach dem Verkehrsknotenpunkt mit der B 296 im Bereich des Durchlasses der - derzeit stillgelegten - Bahnstrecke Zuffenhausen-Calw auf nur ca. 80 m zu einer Spur zusammengeführt werden, was erhebliche Verkehrsgefährdungen zur Folge hat. Eine zusätzliche Gefahrenquelle stellt die spitzwinklige Einmündung der G.-Z. Straße in diesem (Verengungs-)Bereich dar. Der aus Richtung Stuttgart kommende Verkehr staut sich in den Spitzenzeiten vom Bahndurchlass bis zum Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der H.-S. Straße, weshalb die Anwohner erheblichen Lärm- und Abgasbelastungen ausgesetzt sind. Aus Richtung Calw (Innenstadt) kommend kann von der B 295 nicht in die Breite H. Straße eingefahren werden.
Nach der im Februar 2001 durchgeführten Verkehrszählung ergaben sich am Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der B 296 (sog. „Bauknechtkreuzung“) folgende Querschnittsbelastungen:
B 295: in/aus Richtung Calw ca. 22.800 Kfz/24h
in/aus Richtung Stuttgart ca. 27.700 Kfz/24h
hierbei auf der G.-Z. Straße ca. 4.700 Kfz/24h
B 296: in/aus Richtung Stammheim ca. 15.200 Kfz/24h
Der Anteil des Schwerverkehrs beträgt auf der B 295 ca. 8 bis 9% und auf der B 296 ca. 9 bis 10 %.
Der Plan sieht im Anschluss an den Verkehrsknotenpunkt mit der B 296 in nördlicher Richtung eine teilweise Neuführung der B 295 unter Ausnutzung der Trasse der G.-Z. Straße vor. In diesem Bereich wird der bisherige rechtwinklige Straßenverlauf und vor allem der enge Bahndurchlass durch eine Verlegung (Verschwenkung) der B 295 nach Osten umgangen. Bei km 0 + 450 erfolgt die Wiedereinschleifung in die bestehende Trasse, die im weiteren Verlauf bis zum Bauende am Verkehrsknotenpunkt der B 295 mit der H.-S. Straße beibehalten wird. Die B 295 wird auf Grund der Längsneigung durch eine Zusatzspur östlich der bestehenden Fahrbahn erweitert.
Die Anbindung des Ortsteils H. über die H.-S. Straße an die B 295 bleibt erhalten. Die Breite H. Straße (nördlich) und der Ortsweg „Im F.“ (südlich) werden bei km 0 + 370 ca. 200 m nach der „Bauknechtkreuzung“ neu an die B 295 angebunden. Der bestehende Bahndurchlass wird als Rad- und Gehwegunterführung zurückgebaut; die übrigen „Restflächen“ werden entsiegelt. Der Anschluss der Breite H. Straße an die B 295 erfolgt nördlich des bestehenden Bahndurchlasses unter Nutzung der vorhandenen Trasse. Für den Anschluss der Straße „Im F.“ ist eine ca. 200 m lange Neuführung notwendig. Die G.-Z. Straße und der Ortsweg „K. Wiesen“ münden nach der Planung in einem Abstand von ca. 90 m zur B 295 in die neu geführte Straße „Im F.“ ein.
Ab dem Bereich des Neuanschlusses der Breite H. Straße an die B 295 bis zu deren Verkehrsknotenpunkt mit der H.-S. Straße ist westlich der Trasse ein Lärmschutzwall vorgesehen, der abhängig von der Grundstückstiefe eine Höhe von 1 bis 2,75 m aufweisen und zusätzlich mit einer 1,50 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand versehen werden soll. Ferner sieht der Plan zur Kompensation der vorhabenbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft Maßnahmen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vor; zur Erreichung einer Vollkompensation sind Ersatzmaßnahmen auf im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen außerhalb des Plangebiets vorgesehen.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Landkreis Calw antragsgemäß die Plangenehmigung nach § 18 Abs. 2 AEG für den Neubau einer Eisenbahnüberführung „unter der Bedingung, dass die Neuführung der B 295 in Calw/H. rechtswirksam zugelassen wird.“ Nach Nr. 4.1.1 der Nebenbestimmungen erfolgt die Herstellung der neuen Eisenbahnüberführung erst mit Aufnahme des Personennahverkehrs auf der Strecke Weil der Stadt - Calw.
10 
Die Antragstellerin ist seit dem Spätjahr 2005 Nießbraucherin an dem an der Breite H. Straße gelegenen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Flst.Nr. .../10 (Breite H. Straße 2) sowie Miteigentümerin und Bewohnerin des zwischen der Breite H. Straße und dem nördlich parallel verlaufenden D. Weg gelegenen Wohngrundstücks Flst.Nr. .../1. Ferner ist sie Miteigentümerin des an der Breite H. Straße gelegenen Grundstücks Flst.Nr. .../2, das ebenso wie das auf der anderen Straßenseite gelegene, im Eigentum ihrer Mutter stehende Grundstück Flst.Nr. ... an einen Speditionsbetrieb vermietet ist; die Mieteinnahmen stehen anteilig der Antragstellerin zu.
11 
Dem Erlass des Bebauungsplans liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 19.12.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens, wobei er die zunächst favorisierte Variante IV der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 wegen ihrer Führung durch ein mittlerweile vorgeschlagenes FFH-Gebiet aufgab und eine modifizierte Variante I (mit einer zweiten Anbindung des Ortsteils H. über die Breite H. Straße) weiterverfolgte. Die vorgezogene Bürgerbeteiligung fand im Rahmen einer Informationsveranstaltung am 21.05.2001 statt. Mit Schreiben vom 26.10.2001 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig beteiligt. Am 17.07.2003 beschloss der Gemeinderat unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen den Planentwurf, der nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 04.08. bis 19.09.2003 öffentlich auslag. Mit Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom 16.09.2003 erhob die Antragstellerin als Eigentümerin des Wohngrundstücks „Breite H. Straße 2“ Einwendungen: Infolge des geplanten Neuanschlusses an die B 295 werde der Verkehr auf der Breite H. Straße um ca. 75 % zunehmen, was zu einer unzumutbaren Lärm- und Abgasbelastung für ihr angrenzendes Wohngrundstück führe; auch werde es wegen des erhöhten Verkehrsaufkommens zu Erschwernissen bzw. Gefahrensituationen bei der Ausfahrt in die Breite H. Straße bzw. beim Einbiegen auf ihr Wohngrundstück kommen; das dargestellte Konfliktpotential bleibe in der Planung völlig unberücksichtigt; die in der Planbegründung erwähnte Verbesserung der Lebensqualität für die Bevölkerung am südlichen Rand von H. betreffe ausschließlich die Wohnbebauung an der G. Straße; eine weiterführende Planung für den außerhalb des Plangebiets gelegenen Bereich der Breite H. Straße gebe es nicht, mit ihr sei in absehbarer Zeit auch nicht zu rechnen; eine Lösung des Konflikts sei dahingehend denkbar, nur den Verkehr aus H. auf die B 295 in Richtung Calw zu führen und die Breite H. Straße nicht auch in die entgegen gesetzte Richtung zu öffnen; eine nahe liegende Alternative zur Entlastung der H.-S. Straße sei es, nördlich hiervon einen oder mehrere Anschlüsse zur B 295 zu schaffen, so dass der Verkehr aus diesem (nördlichen) Teil von H. nicht erst den Ort nach Süden durchqueren müsse, um über die Breite H. Straße auf die B 295 zu gelangen. Mit Schreiben vom 11.08.2003 machte die Firma L.-Speditions-GmbH, vertreten durch die Antragstellerin als Geschäftsführerin, geltend, dass die planbedingte Verkehrszunahme auf der Breite H. Straße um ca. 75 % zu einem Eingriff in den seit 50 Jahren bestehenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb führen werde; ein gefahrloses Be- und Entladen der Lagerhallen auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... sei nicht mehr möglich; auch die Nutzung des südlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. .../2 werde beeinträchtigt; die baulich (optisch) nicht eindeutig abgegrenzte Breite H. Straße stelle sich in diesem Bereich als integraler Bestandteil der Betriebsflächen dar; die planbedingten Auswirkungen auf den Speditionsbetrieb seien völlig außer Betracht geblieben; die Fortführung des Speditionsbetriebs sei bei Verwirklichung der Planung erheblich gefährdet; die Nutzung der Stellflächen auf dem südlich der Breite H. Straße gelegenen, angemieteten Bahngelände durch Lastkraftwagen der Spedition würde die Verkehrssicherheit auf der Straße bei einer erhöhten Belastung mit Durchgangsverkehr stark beeinträchtigen; auch soweit die Breite H. Straße, aber insbesondere der S. Weg, als Schulweg benutzt würden, sei die mit einer erhöhten Verkehrsbelastung verbundene Konfliktsituation planerisch nicht bewältigt. Mit Schreiben vom 16.09.2003 erhoben die Eheleute L. als Eigentümer des Wohngrundstücks D. Weg 13 sowie der dem Speditionsbetrieb mietvertraglich überlassenen Grundstücke Flst.Nr. ... und .../2 Einwendungen, weil das nördlich an die Breite H. Straße angrenzende Wohngrundstück auf Grund der geänderten Verkehrssituation gesteigerten Abgas- und Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde und die wirtschaftliche Nutzung der Speditionsgrundstücke wegen der planbedingten Beeinträchtigung der bisherigen Betriebsabläufe in Frage stehe. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 23.07.2003 von der Auslegung benachrichtigt bzw. mit Schreiben vom 24.07.2003 informiert, soweit sie im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Anregungen geltend gemacht hatten. Mit Schreiben vom 08.09.2003 hielt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe seinen Einwand aufrecht, dass die Grenzwerte der 16. BImSchVO nicht überschritten werden dürften. In seiner Sitzung vom 29.04.2004 beschloss der Gemeinderat, den Planentwurf samt Begründung und Umweltbericht erneut auszulegen; Gegenstand der Beschlussvorlage waren neben den eingegangenen Stellungnahmen auch der Schlussbericht zur Verkehrsuntersuchung H. vom Juni 2003 und die „Stellungnahme Verkehrsuntersuchung H. Betriebsflächen der Firma L.“ vom 24.09.2003. Wegen eines Verfahrensfehlers wurde der Auslegungsbeschluss in der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2004 wiederholt. Nach ortsüblicher Bekanntmachung lag der Planentwurf in der Zeit vom 28.06. bis 30.07.2004 erneut zur Einsichtnahme aus. Anregungen seitens der Bürger gingen nicht ein. Mit Schreiben vom 09.06.2004 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Karlsruhe betonte mit Schreiben vom 08.07.2004 nochmals, dass die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO nicht überschritten werden dürften. Bereits mit Bescheid vom 28.10.2003 hatte das Landratsamt Calw eine naturschutzrechtliche Ausnahme für die teilweise Beseitigung des § 24a - Biotops Nr. 7218-235-0259 erteilt. In seiner Sitzung vom 16.12.2004 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ als Satzung. Der Beschluss wurde am 21.01.2005 ortsüblich bekannt gemacht.
12 
Am 29.08.2005 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet mit dem Antrag,
13 
den Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ der Stadt Calw vom 16. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
14 
Sie trägt vor: Sie sei antragsbefugt; die planbedingte Verkehrszunahme auf der Breite H. Straße führe zu einer erhöhten Lärmbelastung ihrer Wohngrundstücke sowie zu einer Beeinträchtigung ihrer an der Straße gelegenen gewerblich genutzten Grundstücke, so dass sie in abwägungserheblichen Belangen betroffen sei. Der Antrag sei auch begründet. Die planbedingte (Lärm-)Immissionsbetroffenheit ihrer anliegenden Wohngrundstücke sei unbeachtet geblieben bzw. nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. Auf Grund der Planung solle die Breite Straße neben der nördlich verlaufenden H.-S. Straße Haupterschließungsstraße zur B 295 werden, was zu einer Verkehrszunahme um 75 % führe; bisher sei die Breite H. Straße nur eingeschränkt für den Ziel- und Quellverkehr von H. nutzbar gewesen. Wegen des künftig für ein allgemeines Wohngebiet absolut untypischen Verkehrs auf der Breite H. Straße werde sie in ihrem Gebietswahrungsanspruch verletzt. Da ihre Grundstücke nicht im Plangebiet lägen, gebe es für sie auch keine Regelungen zum aktiven oder passiven Lärmschutz. Auch sonst verstoße die Planung gegen § 41 BImSchG i.V.m. mit der 16. BImSchVO. Die nach der Begründung und den textlichen Festsetzungen vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen gewährleisteten nicht vollständig die Einhaltung der Grenzwerte. Es seien keine Erwägungen des Gemeinderats erkennbar, dass weitergehende Kosten für aktiven Schallschutz außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stünden; eine Kostenaufstellung sei insofern nicht gefertigt worden. Vielmehr habe sich die Antragsgegnerin unzulässigerweise aus städtebaulichen Gründen gegen weitere aktive Schallschutzmaßnahmen ausgesprochen. Der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 lägen Verkehrsdaten mit dem Jahr 2010 als Prognosehorizont zugrunde; dieser Zeitraum sei zu kurz, er müsse mindestens 10 Jahre ab Satzungsbeschluss betragen. Im Übrigen liege der schalltechnischen Untersuchung ein anderes Verkehrsaufkommen zugrunde als dasjenige, das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für das Prognosejahr 2005 hochgerechnet worden sei. Die künftige Schadstoffbelastung sei überhaupt nicht ermittelt worden; dies sei wegen der starken Verkehrserhöhung jedoch unabdingbar gewesen; ob Grenzwerte (der 22. BImSchVO bzw. der 33. BImSchVO) überschritten würden, sei für die Abwägungsbeachtlichkeit der Immissionsbelastung unerheblich. - Durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße würden auch die Zufahrts- und Nutzungsmöglichkeiten ihrer gewerblich genutzten Grundstücke erheblich eingeschränkt. Seit der Aufgabe des Speditionsbetriebs L. im Jahre 2004/2005 würden die Lagergebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. ... vermietet. Die Jahreseinnahmen von rd. 60.000,-- EUR, die ihr anteilig zustünden, seien ihre Existenzgrundlage. Diese ginge verloren, wenn die Räumlichkeiten wegen des künftig erhöhten Verkehrsaufkommens auf der Breite H. Straße, die im dortigen Bereich einen Knick mache, nicht mehr vermietet werden könnten. Bisher sei die - optisch nicht eindeutig unterscheidbare - Verkehrsfläche der Breite H. Straße für die gewerbliche Nutzung ihrer Grundstücke mit in Anspruch genommen worden, ohne dass dies zu erheblichen Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses geführt hätte. Dies sei bei einer Verkehrszunahme um ca. 75 % nicht mehr der Fall. Durch den Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Leistungsfähigkeit einer solche zweispurigen Straße bei ca. 24.000 Fahrzeugen am Tag liege, lasse sich das planbedingte Konfliktpotential nicht ausräumen. Naturschutzrechtliche Vorgaben würden nicht eingehalten. Die der Antragsgegnerin erteilte naturschutzrechtliche Ausnahme für die teilweise Beseitigung des § 24a - Biotops sei unbeachtlich, da nicht die Antragsgegnerin, sondern die Bundesrepublik Deutschland Straßenbaulastträgerin für die B 295 sei. Im Übrigen setze die Erteilung einer Ausnahme voraus, dass durch Ausgleichsmaßnahmen ein gleichartiger Biotop geschaffen werde; hieran fehle es, da eine Neuansiedlung von Röhrichtbeständen sowie Rieden und damit in Zusammenhang stehenden Biotoptypen nicht vorgesehen sei. Auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG für den planbedingten Eingriff in das Natura-2000-Gebiet Nr. 7218-302 liege nicht vor; Untersuchungen über eine erhebliche Beeinträchtigung anhand der maßgeblichen Kriterien seien nicht durchgeführt worden. Das Verbot der Schutzgebietsbeeinträchtigung sei abwägungsfest. Der erforderliche Ausgleich für die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft sei nicht geschaffen; nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan sei ein vollständiger Ausgleich innerhalb des Plangebiets nicht möglich; indes fehle es an rechtsverbindlichen Festsetzungen, die die Umsetzung des vollständigen Ausgleichs sicherstellten. - Es liege eine reine Rumpfplanung vor, die erkennbare Verkehrsprobleme in der Breite H. Straße schaffe, aber nicht einmal ansatzweise bewältige; die beabsichtigte Weiterführung der Breite H. Straße im Anschluss an das Plangebiet sei nicht (planerisch) konkretisiert. - Die Alternativenprüfung sei abwägungsfehlerhaft erfolgt. In der Umweltverträglichkeitsstudie aus dem Jahre 1988 seien die vier denkbaren Varianten nur hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Natur und Landschaft bzw. auf Nutzungen und Funktionen einzelner Landschaftspotentiale hin untersucht worden. Zudem sei (naturgemäß) die seither eingetretene bauliche Entwicklung des Ortsteils H. gerade im nördlichen Bereich nicht berücksichtigt. Nahe liegende Alternativen habe die Antragsgegnerin nicht geprüft. Es biete sich an, entweder nördlich des Ortsteils H., abgesetzt von der Wohnbebauung, eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führe, ggf. auszubauen oder als Einbahnstraße stadtauswärts für den Verkehr zuzulassen. Ferner komme als Alternative eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 in Betracht. So würde verhindert, dass der Verkehr zunächst durch den Ortsteil H. nach Süden auf die Breite H. Straße und dann wieder über die B 295 Richtung Norden (nach Stuttgart) geführt würde. Bei jeder dieser Alternativen würden die Immissionsbelastungen für die Anwohner an der Breite H. Straße, die Beeinträchtigungen für ihre gewerblich genutzten Grundstücke sowie die naturschutzrechtlich relevanten Eingriffe vermieden. Auch die Möglichkeiten eines Einbahnstraßenverkehrs oder einer sonstigen Einschränkung der Nutzung der Breite H. Straße seien nicht untersucht worden. Unbewältigt bleibe auch der Konflikt, der dadurch entstehe, dass der S. Weg als Schulweg genutzt werde und dort planbedingt eine Verkehrszunahme um 80 % zu erwarten sei.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzuweisen.
17 
Sie erwidert: Die Antragsbefugnis der Antragstellerin dürfte jedenfalls wegen der durch die Baustrecke verursachten Lärmbelastung für das Wohngrundstück Breite H. Straße 2, die im Dachgeschoss des Wohngebäudes 49,4 dB(A) erreiche, gegeben sein. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Ein (naturschutzrechtliches) Vollzugshindernis, das allein die Planrechtfertigung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB entfallen ließe, bestehe nicht; für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops habe das Landratsamt Calw mit Bescheid vom 28.10.2003 eine naturschutzrechtliche Ausnahme erteilt; diese sei grundstücks- bzw. Vorhaben bezogen, so dass unerheblich sei, dass sie nicht dem Baulastträger, sondern einem Dritten erteilt worden sei; jedenfalls sei die Ausnahmeentscheidung nicht nichtig. Im Übrigen reiche aus, wenn in eine „Befreiungslage“ hineingeplant werde, was hier der Fall sei. Fehl gehe die Rüge der Antragstellerin, der Bebauungsplan verstoße gegen FFH-Schutzbestimmungen. Das benannte Natura 2000-Gebiet sei noch nicht rechtsverbindlich festgelegt, so dass sich ein Schutzanspruch allenfalls aus § 40 NatSchG (n. F.) ergeben könne. Insoweit habe die untere Naturschutzbehörde im Rahmen einer „Screening“-Entscheidung korrekt festgestellt, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nicht gegeben sei, so dass es einer weitergehenden Verträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Diese bereits im Bebauungsplanverfahren getroffene Einschätzung vom 18.01.2002 habe das Landratsamt Calw in einem Vermerk vom 24.05.2006 bestätigt. - Die Bewältigung der Lärmproblematik im Hinblick auf die 16. BImSchVO begegne keinen Bedenken. In der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 sei nachgewiesen, inwieweit durch den Lärm der Baustrecke - nur hierauf sei abzustellen - auch außerhalb des Plangebiets die Grenzwerte überschritten würden und dass aktive Lärmschutzmaßnahmen in den betroffenen Geschossen (wozu auch das Dachgeschoss im Wohngebäude Breite H. 2 der Antragstellerin gehöre) zu keinen nennenswerten Pegelminderungen führten. Da sich der Anspruch auf passiven Schallschutz unmittelbar aus § 42 BImSchG ergebe, brauche er im Bebauungsplan nicht ausdrücklich festgesetzt zu werden. Die der schalltechnischen Beurteilung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung des Büros K. - Ingenieure vom Juli 2001 komme für den Prognosehorizont 2010 zu einer Belastung in der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h. Der Prognosehorizont 2010 sei angesichts der Dauer des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden; ein insoweit gleichwohl anzunehmender Mangel wäre jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Im Übrigen werde aus der Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 deutlich, dass selbst bei einer gravierenden Änderung der Verkehrsbelastung nur eine geringfügige Pegelerhöhung zu erwarten sei. Demgegenüber stünden die Verkehrsuntersuchungen, die Gegenstand des Schlussberichts des Büros IGV vom Juni 2003 seien, im Zusammenhang mit möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen innerhalb des Ortsteils H.; danach sei bezogen auf den Prognosehorizont 2005 in der Breite H. Straße nach dem „schlimmsten“ Szenario B der möglichen Verkehrslenkungsmaßnahmen mit einer Belastung von 4.750 Kfz/24 h zu rechnen. Gleichwohl habe der Gemeinderat nicht diese auf erneuten Verkehrszählungen beruhenden, weit geringeren Belastungszahlen zugrunde gelegt und sich damit bei seiner Entscheidung über die erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf der „sicheren Seite“ befunden. Daraus ergebe sich zugleich, dass eine Pegeländerung bei einem abweichenden Prognosehorizont für die Entscheidung nicht von Einfluss gewesen wäre. - Eine Schadstoffuntersuchung sei zu Recht unterblieben. Die in der Planbegründung dokumentierte Annahme, dass die umstrittene Straßenbaumaßnahme zu einer Verminderung der Abgas- und Lärmbelastung führen werde, sei evident, wenn man die bisherige Straßenführung und die vorhandenen Schutzmaßnahmen betrachte. Im Übrigen sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine Überschreitung der Immissionswerte der 22. BImSchVO bei Verwirklichung des Straßenbauvorhabens nicht mit Maßnahmen außerhalb des Bebauungsplanverfahrens begegnet werden könnte. Es sei offenkundig, dass das Vorhaben samt der damit verbundenen Schutzmaßnahmen auch insoweit zu einer eindeutigen Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation führe. - Soweit gerügt werde, dass nicht alle Trassenalternativen abgewogen worden seien, verkenne die Antragstellerin, dass bei Erlass der Satzung nicht alle, schon früher abgearbeiteten Abwägungsbelange erneut beschlossen werden müssten. Wie sich aus dem Einleitungsbeschluss ergebe, habe sich der Gemeinderat ausdrücklich von der früher favorisierten Variante IV distanziert und eine modifizierte Variante I dem weiteren Verfahren zugrunde gelegt. Insoweit habe der Gemeinderat die Überlegungen aufgegriffen, die in der Umweltverträglichkeitsstudie vom November 1988 zu insgesamt vier Varianten der B 295 - Umgehung Calw - H. enthalten gewesen seien, und sei dabei zu einer Korrektur der bisherigen Planungsvorstellungen gekommen. Sowohl in der Planbegründung wie auch im landschaftspflegerischen Begleitplan werde überall auf die verschiedenen Alternativen Bezug genommen, dann jedoch nur noch die Variante I weiter verfolgt. - Aus der Stellungnahme des Büros IGV vom 24.09.2003 folge, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung der gewerblichen Bedürfnisse der Antragstellerin eintreten könne, wenn die Breite H. Straße plangemäß genutzt werde; insoweit werde es zu keiner Überlastung der zweispurigen Straße kommen, deren Leistungsfähigkeitsgrenze bei ca. 24.000 Fahrzeugen/24 h liege. Im Übrigen könne die Antragstellerin nicht geltend machen, sie habe bisher öffentliche (Verkehrs-)Flächen für private Bedürfnisse nutzen können, was nunmehr entfalle; schon bisher habe sie damit rechnen müssen, dass eine derartige Inanspruchnahme öffentlicher (Verkehrs-)Flächen unterbunden werde. - Der Gemeinderat sei sich angesichts der Verkehrs- und Lärmuntersuchungen bewusst gewesen, dass auf den Straßenabschnitten außerhalb des Plangebiets der Verkehr und somit auch die Immissionen zunehmen würden. Auch wenn insoweit die 16. BImSchVO nicht zur Anwendung komme, habe der Gemeinderat die Situationsveränderung erwogen, sie jedoch angesichts der planbedingten Vorteile für zumutbar erachtet. Die Höhe der Immissionen habe nicht an jedem einzelnen Immissionspunkt ermittelt werden müssen, nachdem offensichtlich sei, dass die absolute Schwelle der Schädlichkeit nicht erreicht werde. - Zwangspunkte für einen späteren Ausbau der restlichen Breite H. Straße ergäben sich durch die Planung nicht; nach den vorgelegten Luftaufnahmen sei die Breite H. Straße so ausgebaut, dass sie den nach der Planung zu erwartenden Verkehr problemlos bewältigen könne. - Im Übrigen sei festzuhalten, dass es trotz des „Arbeitstitels“ des angegriffenen Bebauungsplans nicht in erster Linie um eine Ortsumfahrung des Stadtteils H., sondern um die Beseitigung des Nadelöhrs gehe, das durch die Verschwenkung der Trasse zum Bahndurchlass entstehe; diese (verkehrliche) Zielsetzung sei in Nr. 1 und in Nr. 6.1 der Planbegründung eindeutig niedergelegt. Dass die geplante Straßenbaumaßnahme die Möglichkeit eröffne, den Verkehrsfluss innerhalb des Ortsteils H. durch verkehrslenkende Maßnahmen zu beeinflussen, sei evident und vom Gemeinderat auch gesehen worden; die Umsetzung hänge jedoch von kommunalpolitischen Entscheidungen ab, die im Bebauungsplanverfahren noch nicht getroffen worden seien; die im Vordergrund der Antragsbegründung stehenden Angriffe im Zusammenhang mit künftig möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen seien daher für die Gültigkeit des Bebauungsplans ohne Bedeutung.
18 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsakten der Antragsgegnerin vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird.
II.
21 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
22 
1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken.
23 
Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
24 
Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
25 
So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern.
26 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL).
27 
Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz).
28 
Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe.
29 
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert:
30 
„Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.
31 
Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige.
33 
Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung.
34 
3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
35 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung).
36 
Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449).
37 
Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne.
38 
4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO.
39 
Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet.
40 
Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“.
41 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei.
42 
Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile.
43 
Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert.
44 
Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten.
45 
5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
46 
Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an.
47 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden.
48 
Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
49 
6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte.
50 
7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen.
51 
8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen.
52 
Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden.
53 
9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es:
54 
„Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt.
55 
Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert.
56 
Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine).
57 
Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können.
58 
Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“
59 
Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
I.
20 
Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Antragsbefugnis i. S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das in § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische Abwägung erheblich sind; der daraus folgende Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Zu den danach abwägungsrelevanten privaten Belangen der Antragstellerin gehört auch deren Interesse, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, auch wenn ihre (Wohn-)Grundstücke außerhalb des Plangebiets liegen. Bekräftigt und verstärkt werden diese Interessen durch die Rechte bzw. Lärmschutzansprüche aus § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO, die auch dann bestehen, wenn der Bau oder die wesentliche Änderung einer Straße auf Grund eines - wie hier planfeststellungsersetzenden - Bebauungsplans erfolgen soll. Die Verletzung dieser Rechte erscheint schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung vom September 2001 im Dachgeschoss des Wohngebäudes Breite H. Straße 2 der Antragstellerin der Nacht-Immissionsgrenzwert des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO von 49 dB(A) ohne Lärmschutz um 0,4 dB(A) und mit dem vorgesehenen aktiven Lärmschutz immer noch um 0,3 dB(A) überschritten wird.
II.
21 
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet an keinem Rechtsmangel, der zu seiner Ungültigkeit führte.
22 
1. An der Erforderlichkeit der Planung i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB bestehen keine Bedenken.
23 
Mit der geplanten Neutrassierung der B 295 - einschließlich der Lärmschutzmaßnahmen auf der westlichen Seite (A. Straße) - sollen eine Verbesserung der Verkehrssituation sowie eine Aufwertung der Lebenssituation für die Wohnbevölkerung am östlichen Ortsrand von H. erreicht werden; übergeordnetes Ziel ist die Verbesserung der überregionalen Anbindung der Antragsgegnerin auf Straße und Schiene an die Ballungsräume Stuttgart sowie Sindelfingen/Böblingen (vgl. Nr. 1 und Nr. 6.1 der Planbegründung). Der Bebauungsplan ist damit u. a. an den städtebaulichen Zielsetzungen des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 8 BauGB (gesunde Wohnverhältnisse und Belange des Verkehrs) orientiert. Das zieht auch die Antragstellerin nicht in Zweifel.
24 
Nicht erforderlich ist gleichwohl ein Bebauungsplan, der sich als vollzugsunfähig erweist, weil seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen. Ein derartiges Hindernis kann auch das in § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) statuierte Verbot von Handlungen sein, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines besonders geschützten Biotops führen können. Die Planung einer baulichen Nutzung scheitert jedoch dann nicht an § 1 Abs. 3 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Bauverbot in Betracht kommt. Die Gemeinde darf vorausschauend berücksichtigen, dass sich die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung für die von ihr geplante bauliche Nutzung abzeichnet, weil objektiv eine Ausnahme- oder Befreiungslage gegeben ist und einer Überwindung der naturschutzrechtlichen Verbotsregelung auch sonst nichts entgegensteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.2003 - 4 CN 14.01 - BVerwGE 117, 351 = NVwZ 2003, 742). Dabei ist eine bestandskräftig erteilte Ausnahme/ Befreiung infolge ihrer Tatbestandswirkung von allen Staatsorganen, insbesondere auch von den Gerichten, zu beachten; liegt also eine den Widerspruch zwischen Bebauungsplan und § 24a-Biotop auflösende Ausnahme/Befreiung vor, so kommt es allein auf die Beurteilung durch die Fachbehörde an, die die Entscheidung getroffen hat; ob die bestandskräftige Ausnahme/Befreiung zu Recht erteilt worden ist, ob also eine Ausnahme- oder Befreiungslage objektiv gegeben wäre, darf das Gericht nicht überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.2004 - 4 BN 28.03 - NVwZ 2004, 1242 = UPR 2004, 386).
25 
So liegt es hier. Für die teilweise Beseitigung des § 24a-Biotops Nr. 7218-235-0259 bei Verwirklichung der umstrittenen Planung hat das Landratsamt Calw (als untere Naturschutzbehörde) mit Bescheid vom 28.10.2003 die naturschutzrechtliche Ausnahme nach § 24a Abs. 4 NatSchG (a. F.) erteilt. Dieser Ausnahmeentscheidung kommt Tatbestandswirkung zu. Verboten sind nach § 24a Abs. 2 NatSchG (a. F.) zwar „Handlungen“, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können. Die Behörde ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der planfeststellungsersetzende Bebauungsplan „Ortsumfahrung H.“ die Straßenbaumaßnahme und damit eine erhebliche Beeinträchtigung bzw. Zerstörung (von Teilen) des in Rede stehenden besonders geschützten Biotops unmittelbar ermöglicht. Einer weiteren Zulassungsentscheidung für die Straßenbaumaßnahme bedarf es nicht. Unerheblich ist dabei der Einwand der Antragstellerin, dass der (Ausnahme-)Bescheid des Landratsamts Calw vom 28.10.2003 ins Leere gehe, da er der Antragsgegnerin (als Satzungsgeberin) und nicht dem Bund als Träger der Straßenbaulast für die neu zu führende B 295 erteilt worden sei. Denn die naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes - nämlich durch den Bebauungsplan ausgewiesenes - Straßenbauvorhaben und hat damit objekt- bzw. projektbezogenen Charakter (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 01.07.2005 - 5 S 2992/04 -). Selbst wenn man in relevanter Weise davon ausgehen wollte, dass die naturschutzrechtliche Ausnahmeentscheidung vom 28.10.2003 dem falschen „Adressaten“ erteilt worden ist, führte diese allenfalls zur Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit der - bestandskräftigen - Entscheidung i. S. des § 44 Abs. 1 LVwVfG, so dass sich an deren zu beachtender Tatbestandswirkung nichts änderte. Das umstrittene Straßenbauvorhaben ist somit aus naturschutzrechtlicher Sicht wirksam „freigegeben“. Im Übrigen spricht nichts gegen die Annahme einer Ausnahmelage i. S. des § 24a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 NatSchG (a. F.), in welche die Antragsgegnerin hat hineinplanen können. Denn mit dem Straßenbauvorhaben und dessen beschriebener legitimer Zielsetzung liegen überwiegende Gründe des Gemeinwohl vor, die eine Ausnahme vom Verbot des § 24a Abs. 2 Satz 1 NatSchG (a. F.) erfordern.
26 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorgaben für besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie - FFH-RL).
27 
Nach § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist (Satz 1); ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden (Satz 2). Vorliegend ist daher das Baugesetzbuch in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 (a. F.) anzuwenden. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB (a. F.) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a. F.) auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der FFH-RL). Nach § 35 Satz 2 BNatSchG i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193) ist bei Bauleitplänen § 34 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 5 BNatSchG (über die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung und die Zulassung von Ausnahmen) entsprechend anzuwenden. Die landesrechtliche Regelung enthält § 26c NatSchG (a. F.). Diese Vorschrift findet nach § 26e NatSchG (a. F.) auch Anwendung auf der Europäischen Kommission gemeldete, aber noch nicht nach § 26a Abs. 3 und 4 NatschG (a. F.) geschützte Gebiete (vorläufiger Schutz).
28 
Aus dem Informationsteil des Landschaftspflegerischen Begleitplans (S. 21) ergibt sich, dass von Nordosten her das FFH-Vorschlagsgebiet „Schlehengäu“ (Nr. 7218-302), das eine Gesamtfläche von 1.650,7 ha hat, mit einer Teilfläche von ca. 15 ha in das Plangebiet hineinreicht. Ferner heißt es (S. 49 f), dass keine baubedingten Beeinträchtigungen des FFH-Vorschlagsgebiets mit Biotoptypen sehr hoher bis hoher Wertigkeit entstünden; auch würden keine betriebsbedingten Beeinträchtigungen von empfindlichen, nährstoffarmen Biotoptypen des FFH-Vorschlagsgebiets durch Schadstoffeintrag und Eutrophierung verursacht; als anlagebedingte Auswirkung erfolge durch die Zusatzspur der Bundesstraße eine „randliche Beeinträchtigung“ des FFH-Vorschlagsgebiets „Schlehengäu“ mit Biotoptypen geringer bis mittlerer Wertigkeit durch Flächenversiegelung und Überformung, deren flächenmäßige Größenordnung sich auf 26 m² Sukzessionswald und 1.221 m² Zierrasen belaufe.
29 
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat sich das Landratsamt Calw mit Schreiben vom 18.01.2002 im vorliegenden Zusammenhang unter Nr. 3.3 (Naturschutz) wie folgt geäußert:
30 
„Im Rahmen der Voruntersuchung sowie der vorgelegten Planung wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Minimierung abgearbeitet. Gegen den vorgelegten Entwurf bestehen daher keine grundsätzlichen Bedenken.
31 
Dies gilt auch für die notwendigen Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Schutzgebiete. Die noch offene Bewertung des Eingriffs in das Natura 2000-Gebiet 7218-302 ist unseres Erachtens ebenso zu sehen. Bezüglich der im Meldebogen genannten Lebensräume und Arten ist die betroffene Fläche mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht relevant und dürfte vielmehr als nicht gemeinte Fläche einzustufen sein. Eine erhebliche Beeinträchtigung, die eine weitergehende Verträglichkeitsprüfung notwendig macht, liegt deshalb unserer Ansicht nach nicht vor.“
32 
Im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt Calw mit dem vorgelegten Aktenvermerk vom 24.05.2006 an dieser Einschätzung festgehalten: Die betroffene Fläche werde mehrmals jährlich mit dem Aufsitzmäher geschnitten bzw. gemulcht; optisch dominiere die dunkelgrüne Farbe der Fettwiesen; bunte Wiesenkräuter seien nur spärlich vorhanden; die der Vegetation am nächsten kommenden mageren Flachland-Mähwiesen zeichneten sich durch einen wesentlich höheren Kräuteranteil aus (z.B. Wiesen-Glockenblume, Wiesen-Flockenblume, Wiesen-Witwenblume, Wiesen-Bocksbart), was hier nicht gegeben sei; die (Art) Schmale Windelschnecke sei auf Feuchtgrünland angewiesen und sei deshalb zwischenzeitlich im Gesamtgebiet gestrichen worden; der neu hinzugekommene Frauenschuh besiedele Wälder, die ebenfalls ergänzte Gelbbauchunke sei auf temporäre Klein-Stillgewässer angewiesen, die vor Ort fehlten; die unmittelbare Nähe einer sehr stark befahrenen Straße würde dem Aufbau einer stabilen Population ebenfalls entgegenstehen; zwischenzeitlich liege auch das Ergebnis der Mähwiesenkartierung des Landes vor, wonach die Fläche weder als magere Flachland- noch als Berg-Mähwiese erfasst worden sei, was die frühere Begutachtung bestätige.
33 
Die - von der Antragstellerin vermisste - Verträglichkeitsprüfung ist erst dann durchzuführen, wenn die ernsthafte Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (der Erhaltungsziele) des Schutzgebiets besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.01.1998 - 4 VR 3.97 - NVwZ 1998, 616 = NuR 1998, 261 sowie Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, 2. Aufl., RdNrn. 15a und 26a zu § 34). Aus den Feststellungen im Landschaftspflegerischen Begleitplan und aus den fachlichen Bekundungen des Landratsamts Calw als unterer Naturschutzbehörde, an denen zu zweifeln der Senat keine Veranlassung hat, ergibt sich jedoch offensichtlich, dass die Auswirkungen des umstrittenen Straßenbauprojekts die Bagatellschwelle nicht überschreiten. Dann bedarf es auch keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung.
34 
3. Der Bebauungsplan genügt auch den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
35 
Da es sich vorliegend um einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan handelt, bleibt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG die Geltung der Vorschriften über die Eingriffsregelung unberührt, d. h. die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist nicht (nur) über § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB (a. F.) in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 zu berücksichtigen. Dies hat die Antragsgegnerin gesehen (vgl. Nr. 7.5 der Planbegründung).
36 
Entsprechend dem Landschaftspflegerischen Begleitplan enthält der Bebauungsplan Festsetzungen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB zu Gestaltungsmaßnahmen, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Ausgleichsmaßnahmen sowie Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Allerdings schlägt der Landschaftspflegerische Begleitplan für die - wegen der unmittelbaren Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erforderliche - Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft auch (insgesamt vier) Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets vor. Insoweit hat die Antragstellerin zunächst gerügt, dass es an rechtsverbindlichen Festsetzungen fehle, die die Umsetzung des vollständigen „Ausgleichs“ (Vollkompensation) sicher stellten. Nach § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB (a. F.) können jedoch anstelle von Darstellungen und Festsetzungen nach Satz 1 oder Satz 2 auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereit gestellten Flächen getroffen werden, wobei nach § 200a BauGB (a. F.) Maßnahmen zum Ausgleich i. S. des § 1a Abs. 3 BauGB (a. F.) auch Ersatzmaßnahmen umfassen. Mit der letztgenannten, hier in Rede stehenden Alternative wird die Gemeinde in der Frage der Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der vertraglichen Vereinbarung beschränkt. Vielmehr darf die Gemeinde andere Möglichkeiten nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Da diese sonstigen geeigneten Maßnahmen gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und neben vertragliche Vereinbarungen gestellt werden, geht das Gesetz von einem Mindestmaß an rechtlicher Bindung aus, ohne dass es die Gemeinde hierzu auf ein bestimmtes Vorgehen festlegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.07.2003 - 4 BN 37.03 - NVwZ 2003, 1515 = UPR 2003, 449).
37 
Danach ist von einer hinreichend verlässlichen Grundlage für die vorgesehenen Ersatzmaßnahmen außerhalb des Plangebiets auf Flächen im Eigentum der Antragsgegnerin auszugehen. Aus der Gemeinderatsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung vom 29.04.2004 über die Auslegung des Planentwurfs ergibt sich, dass die „Absicherung“ der - sehr detailliert festgelegten - Kompensationsmaßnahmen „in enger Abstimmung“ mit der unteren Naturschutzbehörde und der Straßenbauverwaltung erfolgen soll. Zur „Bestätigung“ der danach bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses anzunehmenden hinreichenden Verlässlichkeit der Durchführung der Ersatzvornahmen hat die Antragsgegnerin ihre Vereinbarung mit dem Landkreis Calw und der Bundesrepublik Deutschland vom 08.02.2006/12.02.2006/24.04.2006 vorgelegt, aus deren § 4 Abs. 1 Satz 1 sich die Verpflichtung des Bundes als Baulastträger ergibt, u.a. die „landschaftspflegerischen Maßnahmen auf der Grundlage des Landschaftspflegerischen Begleitplans“ (§ 2 Abs. 1g) durchzuführen. Im Hinblick hierauf hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie ihren Einwand zur fehlenden rechtlichen Absicherung der außerhalb des Plangebiets vorgesehenen Ersatzmaßnahmen nicht mehr aufrecht erhalten könne.
38 
4. Der Bebauungsplan genügt dem Lärmschutzsystem des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO.
39 
Da im Bereich der geplanten Neuführung der B 295 ein durchgehender Fahrstreifen angebaut wird, hat die Antragsgegnerin zu Recht eine wesentliche Änderung der Straße i. S. des § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchVO angenommen, so dass Lärmschutzansprüche nach diesem Regelwerk bestehen. Relevant ist insoweit allerdings nur der Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811). Der der „Baustrecke“ zuzuordnende Verkehrslärm führt nach der der Planung zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 an zahlreichen (Wohn-)Gebäuden in der D. Straße und insbesondere in der G. Straße zu einer teilweise erheblichen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchVO für ein allgemeines Wohngebiet von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Zu den vom Lärmanteil der „Baustrecke“ betroffenen - allerdings außerhalb dieser gelegenen - Anwesen gehören auch die Wohngebäude H.-S. Straße 1 und Breite H. Straße 2 (Wohngebäude der Antragstellerin), in denen es im zweiten Obergeschoss bzw. im Dachgeschoss zu einer Überschreitung des Nacht-Immissionsgrenzwerts kommt. Als somit nach § 41 Abs. 1 BImSchG gebotene aktive Lärmschutzmaßnahmen sieht der Bebauungsplan eine Geländemodellierung im Bereich des Anschlusses der Breite H. Straße und insbesondere einen Lärmschutzwall mit aufgesetzter 1,50 m hoher Lärmschutzwand nördlich der Fußgängerüberführung entlang der B 295 (A. Straße) bis zum Ende der Baustrecke vor, wobei die Höhe der Wall-Wand-Kombination 2,50 bis 4,25 m beträgt; ergänzt wird diese Schutzmaßnahme durch die Aufschüttung eines 2 m hohen Walles bis zur Einmündung der H.-S. Straße. Damit wird der Tag-Immissionsgrenzwert von 59 dB(A) in den EG-Bereichen und in den Freizeitbereichen der betroffenen Anwesen weitgehend eingehalten; die erreichbaren Pegelminderungen liegen meist zwischen 3 und 9 dB(A). Bei den verbleibenden Grenzwertüberschreitungen besteht für die Grundeigentümer gegebenenfalls unmittelbar aus § 42 BImSchG ein Erstattungsanspruch für etwa erforderliche Maßnahmen des passiven Schallschutzes; eine entsprechende Festsetzung ist im Bebauungsplan daher nicht erforderlich und nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB auch nicht möglich (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - NJW 1995, 2572 = UPR 1995, 311). Die „anspruchsberechtigten Gebäude“ sind im Plan 0112-01 der schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 gekennzeichnet.
40 
Dabei liegt der Lärmberechnung für die Breite H. Straße, soweit sie nach dem Plan ausgebaut werden soll („Baustrecke“), ein Verkehrsaufkommen von 9.000 Kfz/24h zugrunde, wie es in der Verkehrsuntersuchung des Büros K. vom Juli/August 2001 für das Prognosejahr 2010 ermittelt worden ist. Diesen Prognosezeitraum hält der Senat, auch vom Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (16.12.2004) an gerechnet, noch nicht für unangemessen kurz. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003, dessen Verkehrskenndaten auf einer aktuelleren Datenbasis beruhen, dass das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße planbedingt (wegen deren Neuanschlusses an die verlegte B 295) bezogen auf den Prognosehorizont 2005 von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h ansteigen wird, was einer Zunahme um 67 % entspricht. Bei einer Hochrechnung auf das Prognosejahr 2010 beträgt das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße zwischen 4.700 und 4.800 Kfz/24 h (ableitbar aus der Tabelle auf S. 2 der Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006). Vor dem Hintergrund dieser aktuelleren Prognosebelastung liegt die dem Lärmschutzkonzept des Bebauungsplans zugrunde liegende Lärmberechnung mit der Annahme einer Verkehrsbelastung der Breite H. Straße von 9.000 Kfz/24 h bei weitem auf der „sicheren Seite“.
41 
Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist das vorgesehene Lärmschutzkonzept mit § 41 BImSchG vereinbar. Zwar macht die Antragstellerin nicht geltend, dass an der Breite H. Straße selbst aktiver Lärmschutz erforderlich sei. Dessen Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 41 Abs. 2 BImSchG liegt auf der Hand, da - auf der Grundlage von 9.000 Kfz/24 h - nur bei einem einzigen Gebäude (Breite H. Straße 2) nur in einem Geschoss (nämlich im Dachgeschoss) eine Überschreitung nur des Nacht-Immissionsgrenzwerts und auch nur um 0,3 dB(A) gegeben ist. Die Antragstellerin meint jedoch, dass die westlich entlang der neu geführten B 295 vorgesehene aktive Schallschutzmaßnahmen (Wall-Wand-Kombination) zum Schutze der dortigen Wohnbevölkerung zumindest um 1 m hätte erhöht werden müssen; der aktive Schallschutz habe Vorrang vor dem passiven und müsse nur nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BImSchG zurückstehen; bei einer Erweiterung (Erhöhung) der aktiven Schutzmaßnahme wäre ein weitergehender Schutz auch des ersten Obergeschosses der angrenzenden Gebäude (in der G. Straße) möglich. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 zum Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 hat sich die Antragsgegnerin für die gewählte Kombination aus aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen entschieden, weil aus städtebaulichen Gesichtspunkten ein vollständiger Schutz der Gebäude mit aktiven Lärmschutzmaßnahmen (Wälle und Wände) nicht hergestellt werden könne und zudem „unverträglich hohe Kosten für Lärmschutzmaßnahmen erforderlich wären“; anzumerken sei, „dass bislang kein aktiver Lärmschutz an der Straße besteht und sich durch die gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation an der Bebauung ergibt.“ In der der Beschlussfassung des Gemeinderats zugrunde liegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros ISIS vom September 2001 heißt es (zusammenfassend), dass auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Kombination aus städtebaulich verträglichen aktiven Lärmschutzmaßnahmen und passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden gewählt worden sei.
42 
Der nach dem Bebauungsplan vorgesehene aktive Lärmschutz unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind nach § 41 Abs. 1 BImSchG Maßnahmen des aktiven Schallschutzes nur insoweit geboten, als sie nach dem Stand der Technik geeignet sind, zur Vermeidung der durch Verkehrsgeräusche verursachten Immissionen beizutragen. Ob eine Schallschutzeinrichtung dem Stand der Technik entspricht, lässt sich nicht allein danach beurteilen, ob sie zur Begrenzung der Lärmimmissionen geeignet ist. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbewertung. Überwiegen, gemessen an den Schutzzwecken des § 1 BImSchG, die Nachteile der Schutzeinrichtung deren Vorteile, so genügt die Anlage nicht den technischen Anforderungen des § 41 Abs. 1 BImSchG (vgl. Halama in VBlBW 2006,132). In der im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens auf die Bedenken und Anregungen des Gewerbeaufsichtsamts Karlsruhe hin eingeholten fachlichen Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 gegenüber der Antragsgegnerin wird daran festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Berechnungen und der örtlichen Gegebenheiten (Abstand der Gebäude zum Fahrbahnrand, Lage des Verkehrswegs südöstlich der Gebäude) aktive Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte aus städtebaulichen und gestalterischen Gründen bei dem hier gegebenen Ausbau eines bestehenden Verkehrswegs nicht vertretbar erschienen. Mit dem geringen Abstand der Wohngebäude und der südöstlichen Lage des auszubauenden Verkehrswegs und damit der hier vorgesehenen Lärmschutzanlage aus Wall und aufgesetzter Wand hat das Büro ISIS der Sache nach auf immissionsschutzmäßige Nachteile des geplanten aktiven Schallschutzes hingewiesen, die etwa durch die Beeinträchtigung der Zufuhr von Licht und Sonne entstehen. Dies hat Dipl.-Ing Sp., der Verfasser der schalltechnischen Untersuchung, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Eine Erhöhung der Lärmschutzanlage, insbesondere der aufgesetzten Wand, um 1 m oder gar um 2 m führte neben einer Verbesserung des Lärmschutzes auch zu einer weiteren Verstärkung der auf Grund der örtlichen Gegebenheiten aufgezeigten (Immissions-)Nachteile.
43 
Neben dieser sich immanent aus § 41 Abs. 1 BImSchG ergebenden Begrenzung können aktive Lärmschutzmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 BImSchG ferner unterbleiben, wenn ihre Kosten außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Maßgebend hierfür ist, welcher Erfolg dem aktiven Lärmschutz zuzuschreiben ist, was nicht allein an der Einsparung von Kosten für den passiven Lärmschutz zu messen ist. Zu den im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG relevanten Beurteilungsfaktoren gehört, wie groß der Kreis der Lärmbetroffenen ist, in welchem Ausmaß die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchVO überschritten werden und in welchem Umfang Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu einer Reduzierung des Lärms beizutragen vermögen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.12.2004 - 4 B 75.04 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 42). Dabei wirkt sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine tatsächliche und/oder plangegebene Vorbelastung schutzmindernd für die Betroffenen aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 31.97 - NVwZ 2001, 79 = UPR 2000, 351 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Dies in den Blick nehmend, ist der Verzicht auf weitergehenden aktiven Schallschutz ebenfalls nicht zu beanstanden. Aus der - wie bereits erwähnt - im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Stellungnahme des Büros ISIS vom 22.01.2002 ergibt sich, dass sich eine Erhöhung der (aufgesetzten) Lärmschutzwand um 1 m nur unwesentlich auf das Erfordernis ergänzenden passiven Lärmschutzes auswirkt und dass erst bei einer Erhöhung um 2 m der Bereich des ersten Obergeschosses weitgehend geschützt werden könnte, so dass ergänzende passive Lärmschutzmaßnahmen weitestgehend auf den Bereich des zweiten Obergeschosses beschränkt seien; der Mehraufwand für eine Erhöhung der Wand - bei einer angenommenen Länge von ca. 240 m - wird mit ca. 120.000 DM beziffert.
44 
Scheitert danach eine wirksame - weil den Bereich des ersten Obergeschosses der angrenzenden Wohnbebauung schützende - Erhöhung der Lärmschutzwand um 2 m wegen der damit verbundenen Erhöhung der Schutzanlage auf insgesamt bis zu 6,25 m und der daraus folgenden anderweitigen Immissionsnachteile bereits an § 41 Abs. 1 BImSchG und bewirkt eine Erhöhung der Wand um 1 m nur eine unwesentliche Verbesserung der Lärmschutzes, so erscheint der geplante aktive Lärmschutz gerade auch im Hinblick darauf als verhältnismäßig i. S. des § 41 Abs. 2 BImSchG, weil er gegenüber der bisherigen Situation (an der B 295 ohne jeglichen Lärmschutz) eine deutliche Verbesserung in den Freibereichen und eine weitgehende Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts in den Erdgeschoss-Bereichen der angrenzenden Wohngrundstücke bringt. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten und der betroffene Bereich insgesamt in den Blick zu nehmen. Gerade bei einer - wie hier - erheblichen Vorbelastung bestehen keine Bedenken gegen ein Lärmschutzkonzept, mit dem über aktive Schutzmaßnahmen die Einhaltung des Tag-Immissionsgrenzwerts für ein Wohngebiet (weitestgehend) gewährleistet wird und zur Einhaltung des Nacht-Immissionsgrenzwerts passiver Schallschutz zugestanden wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 sowie Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 -). Auf die „deutliche Verbesserung der Lärmsituation“ im Bereich der vorhandenen Bebauung wird in der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0190 für den Satzungsbeschluss vom 16.12.2004 ausdrücklich zur Begründung für die „gewählte Kombination aus aktivem und passivem Lärmschutz“ hingewiesen. Offenkundig sehen auch die unmittelbar Betroffenen in der G. Straße darin eine angemessene Lösung; jedenfalls hat keiner von ihnen gegen die Planung Rechtsmittel eingelegt mit dem Ziel, verbesserten aktiven Lärmschutz zu erhalten.
45 
5. Auch außerhalb des Lärmschutzsystems des § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchVO unterliegt der Bebauungsplan im Hinblick auf die von der Antragstellerin wegen der planbedingten Verkehrszunahme geltend gemachte Lärmbelastung ihrer an der Breite H. Straße gelegenen (Wohn-)Grundstücke keinen durchgreifenden Bedenken. Rechtlicher Maßstab ist insoweit das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Nimmt als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme der Verkehr auf einer anderen vorhandenen Straße zu, ist der hiervon ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - BVerwGE 123, 152 = NVwZ 2005, 811 zur insoweit vergleichbaren Problematik im Rahmen einer fernstraßenrechtlichen Planfeststellung).
46 
Es ist unstreitig, dass mit dem Bau der geplanten „Ortsumfahrung H.“ im Zuge der B 295 deutliche Verkehrsverlagerungen (von der H.-S. Straße) in die Breite H. Straße auftreten werden. Der Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 geht insoweit - bezogen auf den Prognosehorizont des Jahres 2005 - von einer Verkehrszunahme von 2.720 Kfz/24 h auf 4.530 Kfz/24 h aus, was eine Steigerung um 67 % bedeutet. Dem Verkehrszuwachs um 1.810 Kfz/24 h auf der Breite H. Straße entspricht eine Verkehrsreduzierung gleicher Größenordnung in der H.-S. Straße von 8.190 Kfz/24 h auf 6.380 Kfz/24 h, was eine Entlastung um 22 % bedeutet. Die deutliche Verkehrszunahme in der Breite H. Straße wird also nicht (erst) durch das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ entwickelte Szenario B für eine städtebauliche Aufwertung des gesamten Ortsteils H. (mit dem Ziel u.a. der Stärkung des Einzelhandelszentrums und der Verbesserung der Fußgängerquerungen) bewirkt. Die im Rahmen des Szenarios B erwogenen Maßnahmen führen vielmehr nur zu einer noch stärkeren Umschichtung der Verkehrsbelastung von der H.-S. Straße auf die Breite H. Straße um dann insgesamt 2.030 Kfz/24 h, was einer Verkehrszunahme um 75 % entspricht. Bereits eine Verkehrszunahme um 67 % führt - wie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Stellungnahme des Büros ISIS vom 31.03.2006 zu entnehmen ist - zu einer Pegelerhöhung um mindestens 2,1 dB(A), womit eine wesentliche Änderung i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 1. Alt. der 16. BImSchVO gegeben wäre. Das rechtfertigt zugleich die Annahme eines mehr als unerheblichen Lärmzuwachses in der Breite H. Straße. Da insoweit auch - unstreitig - ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen der geplanten Straßenbaumaßnahme und der zu erwartenden Verkehrszunahme in der Breite H. Straße besteht, ist der Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.) von Relevanz. Der Entscheidung der Antragsgegnerin, insoweit keine (Lärm-)Schutzmaßnahmen vorzusehen, haftet jedoch kein beachtlicher Abwägungsmangel an.
47 
Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 17.03.2005 - 4 A 18.04 - a.a.O.) bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchVO für die Abwägung - im entschiedenen Fall nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG - eine Orientierung; werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchVO für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen. Diese Maßstäbe, wie sie für die Klagen einer Gemeinde gegen Lärmzuwachs in ausgewiesenen Baugebieten durch eine in relevanter (zurechenbarer) Weise verursachte Verkehrszunahme auf einer vorhandenen Straße entwickelt worden sind, dürften für im Abwägungsgebot wurzelnde Ansprüche von Grundstückseigentümern gegen solchermaßen verursachten zusätzlichen Lärm entsprechend gelten. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Büros ISIS vom 19.01.2006 führt eine tägliche Verkehrsbelastung der Breite H. Straße entsprechend dem Szenario B - die in etwa dem planbedingten Verkehrsaufkommen entspricht (s. o.) - beim Gebäude Breite H. Straße 10 nachts zu einer Lärmbelastung im Erdgeschoss von 56,8 dB(A) sowie im ersten Obergeschoss von 56,4 dB(A) und damit zu einer Überschreitung des für Dorf- und Mischgebiete geltenden Nacht-Immissionsgrenzwerts von 54 dB(A). Bei Zugrundelegung einer - allerdings nicht realistischen - Verkehrsbelastung von 9.000 Kfz/24 h (wie in der schalltechnischen Untersuchung vom September 2001) ergäbe sich für das Gebäude Breite H. Straße 10 sogar eine Lärmbelastung von tags 66,5 dB(A) und nachts 59,4 dB(A), womit sowohl der Tag-Immissionsgrenzwert von 64 dB(A) wie auch der Nacht-Immissionsgrenzwert von 54 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete überschritten würden.
48 
Zwar spricht manches dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die planbedingte Lärmzunahme in der Breite H. Straße außerhalb der „Baustrecke“ nicht unter dem dargelegten Blickwinkel (der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) in seine Abwägungsüberlegungen eingestellt hat. Ausweislich der Sitzungsvorlage Nr. 2004/0073 zur Beschlussfassung über den Planentwurf vom 29.04.2004 ist sich der Gemeinderat zwar der deutlichen Steigerung des Verkehrsaufkommens in der Breite H. Straße bewusst gewesen, insbesondere im „ungünstigsten Fall des Szenario B“ mit einem Verkehrsaufkommen von ca. 4.750 Kfz/24 h. Die daraus resultierende Lärmbelastung, ausgedrückt in einem bestimmten Beurteilungspegel, hat sich der Gemeinderat jedoch nicht vor Augen geführt. Dieser Mangel im Abwägungsvorgang mag gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 (a.F.) offensichtlich sein. Er ist jedoch nicht im Sinne dieser Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des Falles besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen und den Anwohnern der Breite H. Straße (aktiver oder passiver) Lärmschutz zugesprochen worden wäre. Die Entscheidung hierüber vollzieht sich nicht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 und 2 BImSchG, sondern ausschließlich im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB (a.F.). Der verkehrlichen Mehrbelastung der Breite H. Straße als Folge von deren planbedingt erstmals „vollwertigem“ Anschlusses an die neu geführte B 295, wie sie im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ des Büros IGV vom Juni 2003 - als „festem Bestandteil“ der Planung - aufgezeigt wird, ist sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen. Die „Umschichtung“ des Verkehrs in der genannten Größenordnung von 1.810 Kfz/24 h von der H.-S. Straße als bisher einziger „vollwertiger“ Zufahrtsstraße aus dem Ortsteil H. zur B 295 auf die Breite H. Straße als der nach der Planung dann weiteren „vollwertigen“ Anbindung an die B 295 hat der Gemeinderat gerade gewollt bzw. akzeptiert. Auch nach dieser „Umschichtung“ weist die H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24 h immer noch eine deutlich höhere Verkehrsbelastung auf als die Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h, obwohl auch diese für den Ortsteil H. die Funktion einer Hauptsammelstraße (zur B 295) besitzt. Vor diesem (vergleichenden) Hintergrund ist nach den Planungsvorgängen nichts für die konkrete Möglichkeit ersichtlich, dass bei einer genauen Ermittlung der Lärmbelastung aus dem deutlich erhöhten Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße abwägend aus Lärmschutzgründen für die dortigen Anwohner die (Um-)Planung unterblieben oder anders (mit Gewährung von aktivem oder passivem Schallschutz) erfolgt wäre. Auch im Ergebnis ist die Planung wegen der vorgegebenen Anbindungsfunktion der Breite H. Straße zur B 295 und der damit verbundenen „spiegelbildlichen“ Entlastung der H.-S. Straße, die immer noch ein merklich höheres tägliches Verkehrsaufkommen aufweist, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
49 
6. Auch im Hinblick auf die Schadstoffproblematik bestehen gegen den Bebauungsplan keine Bedenken. Dass die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens und damit auch nicht für einen planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan darstellt, schließt das Erfordernis einer Bewältigung der durch das Vorhaben bewirkten Luftschadstoffprobleme nicht von vornherein aus. Auch der Umstand, dass die 22. BImSchVO eine eigenständige Luftreinhalteplanung vorsieht, mit der vorhabenunabhängig die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden soll, rechtfertigt es nicht ohne Weiteres, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität im Planfeststellungsverfahren bzw. im Bebauungsplanverfahren unberücksichtigt zu lassen. Es ist zu verhindern, dass durch ein Vorhaben vollendete Tatsachen geschaffen werden, die durch das Instrumentarium der Luftreinhaltung nicht wieder zu beseitigen sind und es deswegen ausschließen, dass die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten werden können. Dem Grundsatz der Problembewältigung wird im Hinblick auf die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchVO in einem Planfeststellungsverfahren für ein Straßenbauvorhaben bzw. bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan in der Regel hinreichend Rechnung getragen, wenn nicht absehbar ist, dass das Vorhaben die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung dieser Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004 - 9 A 6.03 - BVerwGE 121, 57, Urt. v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 und Urt. v. 23.02.2005 - 4 A 5.04 - BVerwGE 123, 23). Das liegt gerade in Fällen des Ausbaus von Bestandstrassen oder von Straßenplanungen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten schon deswegen nahe, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z. B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können. Für die gegenteilige Annahme müssen besondere Umstände vorliegen. Solche können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben. Derartige besondere (örtliche) Umstände hat die Antragstellerin - auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung - nicht aufgezeigt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen belegt gerade das im Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 entwickelte und untersuchte Szenario A, dass auch nach Verwirklichung der geplanten Straßenbaumaßnahme durch verkehrslenkende Entscheidungen zur Beibehaltung der bisherigen Verkehrsaufteilung zwischen der H.-S. Straße und der Breite H. Straße deren planbedingte verkehrliche Mehrbelastung minimiert bzw. fast ganz wieder rückgängig gemacht werden könnte.
50 
7. Mit der Rüge einer abwägungsfehlerhaften Alternativenprüfung vermag die Antragstellerin ebenfalls nicht durchzudringen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass im Jahre 1988 eine Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden ist, bei der insgesamt vier Varianten einer Umfahrung des Ortsteils H. im Zuge der B 295 untersucht worden sind. Von der ursprünglich favorisierten Variante IV hat der Gemeinderat im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses vom 19.12.2000 Abstand genommen und seiner weiteren Planung die modifizierte Variante I zugrunde gelegt, die sich von der ursprünglichen Variante I dadurch unterscheidet, dass der Ortsteil H. eine zweite Anbindung mit Zu- und Abfahrt über die Breite H. Straße erhält und am gleichen Knoten auch die G.-Z. Straße angeschlossen werden kann. Dass diese (Grund-)Entscheidung für eine modifizierte Variante I, die hauptsächlich im Bereich der bestehenden Trasse der B 295 verläuft, abwägungsfehlerhaft zustande gekommen wäre, hat die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Es sei darauf hingewiesen, dass als betroffenes Potential in der Umweltverträglichkeitsstudie 1988 ausdrücklich auch das Wohnumfeld und die Möglichkeit bzw. das Erfordernis von Lärmschutzmaßnahmen angesprochen sind. Primär rügt die Antragstellerin, dass Alternativen zu einem Anschluss des Ortsteils H. über die Breite H. Straße nicht untersucht worden seien; so schlägt sie vor, entweder nördlich des Ortsteils H. - abgesetzt von der Wohnbebauung - eine Straßenverbindung zur B 295 zu schaffen oder den bereits vorhandenen Zufahrtsweg, der zum Friedhof und zum W. Häusle führt, gegebenenfalls auszubauen oder eine Zufahrtsmöglichkeit über die E. Straße zur B 295 zu errichten; mit jeder dieser nördlichen Anbindungsvarianten könne eine verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße vermieden oder jedenfalls reduziert werden. Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Planung die zur Verbesserung der bisher problematischen Verkehrsverhältnisse vorgesehene begradigte Linienführung der B 295 zum Anlass nimmt, auch den - bisher ebenfalls unbefriedigenden - Anschluss der Breite H. Straße neu zu gestalten und dabei auch deren Anbindungsfunktion für den Ortsteil H. Rechnung zu tragen. Dabei wird - entgegen der Behauptung der Antragstellerin - nicht Binnenverkehr des Ortsteils H. zunächst talabwärts über den S. Weg auf die Breite H. Straße geführt und von hier über die B 295 wieder in (entgegen gesetzter) Richtung Stuttgart. Vielmehr ergibt sich aus dem Schlussbericht „Verkehrsuntersuchung H.“ vom Juni 2003 für die Beziehung „von H. in Richtung Norden“, dass auch künftig 90 % dieses Verkehrs über die H.-S. Straße und auf der Breite H. Straße nur 6 % mehr Fahrzeuge als bisher (künftig insgesamt 10 %) fahren werden. Die Planung führt auch nicht zu einem für eine (innerörtliche) Verbindungsstraße unüblichen Fahraufkommen. Vielmehr bleibt die planbedingte (Mehr-)Belastung der Breite H. Straße mit 4.530 Kfz/24 h deutlich hinter der immer noch gegebenen Belastung der H.-S. Straße mit 6.380 Kfz/24h zurück. Die Schaffung einer (zusätzlichen) Anbindung an die B 295 im nördlichen Bereich des Ortsteils H. entsprechend einem der von der Antragstellerin gemachten Vorschläge hat sich daher dem Plangeber nicht als Alternative aufdrängen müssen, um die verkehrliche Mehrbelastung der Breite H. Straße zu vermeiden oder jedenfalls zu reduzieren. Danach geht auch der Vorwurf ins Leere, es liege eine dem Gebot der Konfliktbewältigung widersprechende „Rumpfplanung“ vor, da das Plangebiet den gesamten Bereich der Verkehrsbeziehungen in und aus dem Ortsteil H. hätte erfassen müssen.
51 
8. Eine unzulässige „Rumpfplanung“ liegt auch nicht deshalb vor, weil in der Breite H. Straße - abgesehen von der Lärmfrage - erkennbare Verkehrsprobleme geschaffen, aber nicht einmal ansatzweise bewältigt würden. Eine Einbeziehung der Breite H. Straße in das Plangebiet ist nicht erforderlich. Denn die Straße ist hinsichtlich ihrer Kapazität ausreichend, um den nach der Verwirklichung der geplanten „Ortsumfahrung H.“ zu erwartenden Verkehr mit aufzunehmen, wie dies in der Stellungnahme „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ des Büros IGV vom 24.09.2003 festgehalten ist. Die empfohlenen Fahrbahnmarkierungen und Bordsteinerhöhungen, um im Bereich der gewerblich genutzten Grundstücke eine bessere Abgrenzung zum öffentlichen Straßenraum zu erhalten, sind baulich-technische Maßnahmen, die keiner Regelung in einem (erweiterten) Bebauungsplan bedürfen.
52 
Gleiches gilt, soweit eine Gefährdung der Schüler wegen der zu erwartenden Zunahme des Verkehrs in der Breite H. Straße und folgend (insbesondere) im S. Weg geltend gemacht wird. Auch insoweit in Betracht kommende Schutzmaßnahmen - wie etwa die Schaffung eines Fußgängerüberwegs (Zebrastreifen) - sind unabhängig vom angegriffenen Bebauungsplan möglich und müssen nicht in einem erweiterten Plangebiet bewältigt bzw. geregelt werden.
53 
9. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, dass durch die planbedingte Zunahme des Verkehrs auf der Breite H. Straße auch die Zufahrts- und damit die Nutzungsmöglichkeiten der gewerblich genutzten Grundstücke - die dort vorhandenen Lagergebäude seien an eine Spedition vermietet - erheblich eingeschränkt würden, wodurch ihre Existenzgrundlage (wegen Wegfalls der Mieteinnahmen) gefährdet würde. Im Bebauungsplanverfahren hat die Antragsgegnerin auf die Bedenken des damals noch vorhandenen (eigenen) Speditionsbetriebs der Firma L., deren Geschäftsführerin die Antragstellerin war, eine Stellungnahme der IGV vom 24.09.2003 „Verkehrsuntersuchung H. - Betriebsflächen der Firma L.“ eingeholt. Darin heißt es:
54 
„Das zusätzliche Verkehrsaufkommen tritt fast ausschließlich stadtauswärts und am Nachmittag auf, zu einer Zeit also, in der stadteinwärts nur noch geringes Verkehrsaufkommen besteht. Das bedeutet, dass es zu keiner nennenswerten Erhöhung der Spitzenbelastung kommt, sondern das Verkehrsaufkommen über einen längeren Zeitraum auftritt.
55 
Die minimale Fahrbahnbreite in der Breite H. Straße beträgt auf Höhe der Gebäude der Firma L. 6 m. Damit ist die Straßenbreite für einen normalen Straßenbetrieb - auch mit sich begegnenden Lkw - ausreichend (Mindestwert 5,50 m). Für den Betrieb auf der Straße werden keine Privatgrundstücke tangiert.
56 
Es ist zu empfehlen, im Bereich der Firma L. eine bessere Abgrenzung zwischen öffentlichem Straßenraum und Firmengelände vorzunehmen (Fahrbahnmarkierungen und niedrige Bordsteine).
57 
Mangelhaft ist der im Bereich der Firma L. fehlende Gehweg im Zuge der Breite H. Straße. Für eine ausreichende Gehwegbreite fehlt jedoch der Platz. Hier sind alternative Gehwegrouten zu prüfen, um den Fußgängerverkehr in diesem Bereich sicher abwickeln zu können.
58 
Das Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße steigt zwar deutlich an, bedenkt man aber, dass die Leistungsfähigkeitsgrenze einer zweispurigen Straße bei rd. 24.000 Fahrzeugen/Tag liegt, so ist erkennbar, dass von einer Überlastung der Breite H. Straße nicht gesprochen werden kann.“
59 
Zum einen ergibt sich danach, dass auch das planbedingt erhöhte Fahrzeugaufkommen auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Breite H. Straße abgewickelt werden kann, ohne dass angrenzendes (gewerblich genutztes) Privatgelände in Anspruch genommen werden müsste. Soweit in der Vergangenheit andererseits im Rahmen des eigenen Speditionsbetriebs bzw. der nachfolgenden gewerblichen Vermietung die öffentliche Verkehrsfläche der Breite H. Straße (etwa zum Abstellen von Fahrzeugen oder zum Überqueren von Staplern) mitbenutzt worden ist, mag dies geduldet worden sein, beruht jedoch nicht auf einem rechtlichen Titel. Die Antragstellerin kann nicht darauf vertrauen, dass es bei dem bisherigen (geringeren) Verkehrsaufkommen in der Breite H. Straße verbleibt, das deren „Einbeziehung“ in die gewerbliche Betätigung auf den angrenzenden Grundstücken - ohne weitere Probleme bzw. Gefährdungen - ermöglicht hat. Das Interesse der Antragstellerin an einem unveränderten Fortbestand der bisherigen Verkehrssituation auf der Breite H. Straße ist nicht schutzwürdig, jedenfalls nicht von solchem Gewicht, dass sich die planbedingte Mehrbelastung dieser Straße wegen der befürchteten Erschwernisse für die gewerbliche Betätigung als abwägungsfehlerhaft erwiese.
III.
60 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
61 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
62 
Beschluss
63 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 30.000,- EUR festgesetzt.
64 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tatbestand

1

Die Kläger sind (Mit-)Eigentümer von mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken, die an der Eisenbahnlinie Lüneburg-Stelle liegen. Sie begehren einen besseren Schutz gegen Erschütterungen und sekundären Luftschall, die nach dem geplanten Ausbau von der Strecke ausgehen.

2

Die Beigeladene betreibt die Eisenbahnstrecke 1720 von Lehrte über Celle, Lüneburg und Hamburg-Harburg nach Cuxhaven. Die Strecke ist im Abschnitt von Hamburg-Harburg nach Celle Bestandteil des so genannten Leistungsnetzes der Beigeladenen und sowohl durch den Schienenpersonenfernverkehr als auch durch den Schienengüterverkehr stark belastet. Langfristig ist eine Entlastung durch die Neuordnung des Schienenverkehrs nach dem Bau der im Bundesverkehrswegeplan enthaltenen Neubaustrecke/Ausbaustrecke von Hannover nach Hamburg/Bremen (so genannte "Y-Trasse") geplant.

3

Zur kurzfristigen Behebung von Kapazitätsengpässen beantragte die Beigeladene am 13. Juni 2007 die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für das Bauvorhaben "Ausbaustrecke (Hamburg-) Stelle - Lüneburg, PA I Stelle", Bahn-km 153,000 - Bahn-km 158,062 der Strecke 1720 Lehrte - Cuxhaven. Damit soll die Strecke im betreffenden Planfeststellungsabschnitt als Teil des Gesamtvorhabens durchgehend von 2 auf 3 Gleise erweitert werden. Dieses zusätzliche Gleis soll südwestlich der bestehenden Strecke gebaut werden ("3. Gleis") und den Nord-Süd-Verkehr aufnehmen. Ergänzend soll die im Norden anschließende Strecke 1281 (Stelle - Maschen Rangierbahnhof) durch ein nordöstlich der bestehenden Strecke verlaufendes so genanntes Ausfädelungsgleis (Ausziehgleis) bis zum Haltepunkt im Ortsteil Ashausen der Gemeinde Stelle verlängert werden ("4. Gleis").

4

Innerhalb der Einwendungsfrist erhoben die Kläger Einwendungen u.a. hinsichtlich des Lärm- und Erschütterungsschutzes.

5

Im Laufe des Verfahrens legte die Beigeladene auf Anforderung des Eisenbahn-Bundesamts eine überarbeitete erschütterungstechnische Untersuchung vom Juni 2009 vor. Diese erstreckt sich neben dem Prognosehorizont 2015 auch auf den Prognosehorizont 2025; denn nach Inbetriebnahme der Y-Trasse sollen die leichteren und leiseren ICE-Züge nicht mehr über Stelle fahren, und die frei werdenden Fahrplantrassen von schwereren und lauteren Güterzügen genutzt werden. Das Gutachten kommt aufgrund von Messungen an 5 verschiedenen Immissionsorten - darunter dem Anwesen der Kläger zu 9 bis 12 und dem Anwesen der Kläger zu 13 und 14 - zum Schluss, dass im Prognosehorizont 2015 nur für das Anwesen der Kläger zu 9 bis 12 eine signifikante Erhöhung der Beurteilungsschwingstärke in Verbindung mit einer Überschreitung der Anhaltswerte und folglich Ausgleichsansprüche zu erwarten seien. Für den Prognosehorizont 2025 würden bei zwei weiteren Wohngebäuden, darunter dem Anwesen der Kläger zu 13 und 14, die Anspruchskriterien überschritten. Ein Anspruch auf erschütterungsmindernde Maßnahmen bzw. auf Entschädigungsleistungen könne sich demnach für Wohngebäude mit einem Abstand von weniger als 40 m zum 3. Gleis bzw. 30 m zum 4. Gleis ergeben; das betreffe insgesamt 5 bzw. 6 Gebäude. Für den Prognosehorizont 2025 sei an zwei Messorten - dem Anwesen der Kläger zu 9 bis 12 und dem Anwesen der Kläger zu 13 und zu 14 - die Erhöhung des sekundären Luftschalls um mehr als 3 dB(A) zu erwarten. Bei einer elastischen Schwellenlagerung durch Einsatz der "besohlten Schwelle" ergäben sich Ansprüche nur noch für das Haus der Kläger zu 9 bis 12.

6

Mit Beschluss vom 31. Juli 2009 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan für das Vorhaben fest.

7

In den Nebenbestimmungen wurde im Teil A.4.6.2 (Erschütterungsimmissionen) Folgendes verfügt:

A.4.6.2.1: Die Vorhabenträgerin hat ab dem sechsten Monat bis spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Ende der Bauarbeiten und der Inbetriebnahme der Strecke an allen repräsentativen Immissionsorten Erschütterungsmessungen durchzuführen. Sie hat eine Beurteilung der neuen Erschütterungseinwirkungen unter Verkehrsbetrieb aufzustellen, die unter Berücksichtigung der DIN 4150 Teil 2 erfolgt.

A.4.6.2.2: Soweit die Beurteilung ergibt, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 nicht eingehalten werden und sich die vor dem Ausbau vorhandene Vorbelastung um mehr als 25 % erhöht hat, hat die Vorhabenträgerin durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg/ am zu schützenden Objekt sicherzustellen, dass sich die vor Ausbau vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 25 % erhöht oder eine Entschädigung für die Zunahme der Erschütterungsimmissionen zu leisten.

A.4.6.2.3: Die Vorhabenträgerin hat die in Nebenbestimmung A.4.6.2.1 genannte Unterlage zusammen mit einer Planunterlage, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, dem Eisenbahn-Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

A.4.6.2.4: Nach der Inbetriebnahme der ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover (so genannte "Y-Trasse") hat die Vorhabenträgerin die Anordnungen der Nebenbestimmungen Art. 4.6.2.1 bis A.4.6.2.3 erneut umzusetzen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen weiteren Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

8

Im Teil A.4.6.3 (Immissionen durch sekundären Luftschall) wurde angeordnet:

A.4.6.3.1: Die Vorhabenträgerin hat auf der Grundlage der in Nebenbestimmung A.4.6.2.1 genannten Erschütterungsmessungen die neue Immissionsbelastung durch sekundären Luftschall zu beurteilen.

A.4.6.3.2: Soweit die Beurteilung ergibt, dass die aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte nicht eingehalten werden und die sich vor dem Ausbau vorhandene Vorbelastung um mehr als 2,0 dB(A) erhöht hat, hat die Vorhabenträgerin durch im konkreten Einzelfall geeignete Schutzmaßnahmen am Gleis- und/oder Bahnkörper oder am Ausbreitungsweg/ am zu schützenden Objekt sicherzustellen, dass sich die derzeit vorhandene Vorbelastung nicht um mehr als 2,0 dB(A) erhöht oder eine Entschädigung für die Zunahme der Immissionen aus sekundärem Luftschall zu leisten.

A.4.6.3.3: Die Vorhabenträgerin hat die in Nebenbestimmung A.4.6.3.1 genannte Unterlage zusammen mit einer Planunterlage, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen darlegt bzw. das Absehen von solchen Maßnahmen begründet, dem Eisenbahn-Bundesamt unverzüglich nach der Gewinnung der Daten vorzulegen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor sekundärem Luftschall und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

A.4.6.3.4: Nach der Inbetriebnahme der ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover (so genannte "Y-Trasse") hat die Vorhabenträgerin die Anordnungen der Nebenbestimmungen Art. 4.6.3.1 bis A.4.6.3.3 erneut umzusetzen. Das Eisenbahn-Bundesamt wird anschließend einen weiteren Ergänzungsbescheid zum Planfeststellungsbeschluss erlassen, in dem über die notwendigen Schutzmaßnahmen vor Erschütterungen (muss heißen: sekundärem Luftschall) und/oder Ansprüche auf Entschädigungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG abschließend entschieden wird.

9

Zur Begründung wurde ausgeführt: Durch die Nebenbestimmungen werde gewährleistet, dass das Vorhaben mit den Belangen des Schutzes vor Erschütterungen und sekundärem Luftschall vereinbar sei. Die vorbehaltenen Ansprüche auf reale Schutzvorkehrungen oder Ausgleichszahlungen richteten sich nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG, da es spezielle Rechtsnormen für diese Immissionen nicht gebe.

10

Bezüglich der Erschütterungsimmissionen könnten die Anhaltswerte in der DIN 4150 Teil 2 nicht unmittelbar herangezogen werden, da sie nur für Neubaustrecken gälten. Bei Ausbaustrecken könne die Grenze der Zumutbarkeit nur im Einzelfall festgestellt werden. Diese richte sich folglich nach der Vorbelastung, soweit diese als solche nicht zu unzumutbaren Auswirkungen führe. Die Nachbarn könnten verlangen, dass sich die Vorbelastung - soweit sie künftig die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 erreichen würde - nicht weiter erhöhe. Beachtlich sei eine Erhöhung im Sinne eines Signifikanzkriteriums erst dann, wenn sie das Maß von 25 % erreiche; dies ergebe sich aus fachtechnischen Untersuchungsberichten und entspreche auch der im Bereich der Schallimmissionen anerkannten Fühlbarkeitsschwelle von 3 dB. Wegen der Schwierigkeiten einer Abschätzung zukünftiger Erschütterungsimmissionen würden der Vorhabenträgerin nicht vorab konkrete Schutzmaßnahmen auferlegt, sondern Vorbehalte ausgesprochen. Erst aufgrund nachträglicher Erschütterungsmessungen könne ein bestmöglicher Schutz gewährleistet werden. Die Korridore, innerhalb derer Gebäude möglicherweise betroffen seien, habe die Vorhabenträgerin im ergänzenden Gutachten zu Recht nicht mit 50 m, sondern unter Berücksichtigung des Signifikanzkriteriums schmaler bemessen.

11

Beim sekundären Luftschall seien die Anhaltswerte für die Zumutbarkeitsschwelle aus der 24. BImSchV abzuleiten. Danach betrage der höchstzulässige Innengeräuschpegel (Mittelungspegel) für Wohnräume 40 dB(A) tagsüber und für Schlafräume 30 dB(A) zur Nachtzeit. Da es sich dabei auch um Verkehrsgeräusche im Sinne von § 41 BImSchG handele, sei die Übertragung des so genannten Schienenbonus in Höhe von 5 dB(A) sachgerecht. Die besonderen Umstände im Zusammenhang mit dem Vorhaben (hohe Zugzahlen durch Befahrbarkeit von 3 Streckengleisen, unterschiedliche Zuggattungen, Verkehr schwerer Güterzüge, zu erwartende Dauerschallpegelbelastung) führten nicht dazu, die Anwendbarkeit des Schienenbonus zu verneinen. Der Schienenbonus sei ohne Differenzierungen normiert. Die Rahmenbedingungen hätten sich seither nicht verändert. Schon zu Zeiten der Normgebung habe es drei- und mehrgleisige Strecken mit dichter Zugfolge gegeben. Die rechtliche Festlegung sei damals aufgrund gesicherter Forschungsergebnisse erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Kenntnisstand überholt sei, seien nicht ersichtlich.

12

Der Planfeststellungsbeschluss lag vom 16. bis zum 30. November 2009 öffentlich aus.

13

Am 30. Dezember 2009 haben die Kläger Klage erhoben. Die Kläger zu 1 und zu 2 haben ihre Klagen alsbald zurückgenommen. Die übrigen Kläger tragen mit Schriftsatz vom 10. Februar 2010 zur Begründung vor: Die Entscheidungen in den angefochtenen Nebenbestimmungen seien abwägungsfehlerhaft und verletzten sie in ihren Rechten. Wegen unzureichender Beurteilungskriterien seien sie nicht geeignet, die nachteiligen Einwirkungen des Vorhabens zu vermeiden.

14

Ihre Wohngrundstücke lägen sämtlich innerhalb eines Korridors von 30 m Breite an der zukünftigen Ausbaustrecke. In den Häusern der Kläger zu 3 bis 8 seien zwar bislang noch keine Erschütterungsmessungen vorgenommen worden; sie seien aber mit anderen Messorten vergleichbar. Auch in den genannten Häusern seien Erschütterungen zu spüren. Dies gelte insbesondere in den Schlafräumen bei der Vorbeifahrt von Güterzügen nachts. Da die Fühlschwelle bei den meisten Menschen im Bereich zwischen KB = 0,1 bis 0,2 und der Anhaltswert (Ar) für Wohngebiete nachts bei 0,05 liege, könne eine erhebliche Belästigung nicht ausgeschlossen werden. Ob das Vorhaben zu einer Erhöhung der Erschütterungsbelastungen und diese Erhöhung zu einer nicht zumutbaren Belastung führe, könne nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei seien im Ansatz zutreffend die Anhaltswerte der DIN 4150 Teil 2 herangezogen worden; bei deren Überschreitung sei von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Diese Anhaltswerte seien an allen bereits beurteilten Messorten jedenfalls im ersten Obergeschoss immer überschritten worden, sodass eine Vorbelastung gegeben sei. Mit dem Signifikanzkriterium von 25 % zur Beurteilung der unzumutbaren Erhöhung der Vorbelastung werde der erforderlichen Einzelfallbetrachtung nicht Rechnung getragen. Beträchtliche Vorbelastungen seien nämlich im Hinblick auf die Zumutbarkeit weiterer Belastungen zu berücksichtigen. Die 25%-Schwelle führe dazu, dass entgegen dem eigenen Ansatz der Beklagten die Betroffenen sehr wohl über die Vorbelastung hinaus weiter beeinträchtigt würden. Der Hinweis auf Forschungsvorhaben zur Bemessung wahrnehmbarer Erschütterungsmehrungen sei unzureichend. Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 wenden sie sich im Einzelnen gegen die von der Beklagten herangezogene wissenschaftliche Untersuchung. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die auf die Einzelwerte bezogene Studie auf die hier relevante Beurteilungsschwingstärke übertragen werden könne; dies gelte jedenfalls dann, wenn sich wie hier die Anzahl der Erschütterungsereignisse erhöhe. In der Rechtsprechung seien auch niedrigere Wesentlichkeitsschwellen - so von 15 % oder 20 % - nicht beanstandet worden; das Vorgehen der Beklagten widerspreche ihrer Verwaltungspraxis.

15

Auch für den sekundären Luftschall seien die Beurteilungskriterien zu korrigieren. Hier müssten die Grenzwerte der TA Lärm mit den Richtwerten von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts zugrunde gelegt werden. Aber auch wenn die Anhaltswerte der 24. BImSchV herangezogen würden, könne der Schienenbonus nicht angewendet werden; denn er sei für den sekundären Luftschall weder gesetzlich vorgegeben noch gerichtlich bestätigt worden. Ergänzend tragen sie mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 vor, dass die Anwendung der TA Lärm sachgerecht sei. Sie sei zwar zunächst anlagenbezogen, erfasse aber auch die anlagenbezogenen Fahrzeuggeräusche und somit auch den Verkehrslärm. Beim sekundären Luftschall handele es sich um tieffrequenten Schall, der von der TA Lärm erfasst werde. Die Anwendung des Schienenbonus sei abwägungsfehlerhaft, weil er auch in seiner Normierung in der 16. BImSchV aufgrund neuerer Untersuchungen der Lärmwirkungsforschung und politischer Bestrebungen umstritten sei und - gegebenenfalls stufenweise - abgeschafft werden solle. Die Annahme einer geringeren Lästigkeit des Schienenlärms sei überholt.

16

Die Kläger zu 3 bis 14 beantragen,

1. den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2009 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in der Nebenbestimmung A.4.6.2.2 dahingehend zu ändern, dass die anspruchsauslösende Schwelle im Einzelfall bestimmt, jedenfalls von 25 % deutlich reduziert wird;

2. den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2009 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in der Nebenbestimmung A.4.6.3.2 dahingehend zu ändern, dass als Anhaltswerte die Immissionsrichtwerte der 6.2 der TA-Lärm von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A), ohne Berücksichtigung des so genannten Schienenbonus von 5 dB(A), herangezogen werden;

hilfsweise

3. den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Juli 2009 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren in der Nebenbestimmung A.4.6.3.2 dahingehend zu ändern, dass der so genannte Schienenbonus von 5 dB(A) auf die aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte zur Beurteilung der sekundären Luftschalls keine Anwendung findet;

weiter hilfsweise

4. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Beigeladene zu bescheiden.

17

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

18

Sie treten dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegen und verteidigen die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidungen.

Entscheidungsgründe

19

Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Kläger zu 1 und 2 ihre Klage zurückgenommen haben.

20

Die Klage der übrigen Kläger ist zulässig, aber nicht begründet. Sie haben weder Anspruch auf die von ihnen erstrebte Änderung der angefochtenen Nebenbestimmungen, noch können sie die Neubescheidung durch die Beklagte verlangen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

21

I. Die Klage der Kläger zu 3 bis 14 ist zulässig.

22

1. Die Klage ist in den Hauptanträgen und im ersten Hilfsantrag als Verpflichtungsklage, im zweiten Hilfsantrag demnach als Bescheidungsklage statthaft.

23

Die Kläger begehren die Festlegung anderer rechtlicher Maßstäbe, die der Entscheidung über aktive oder passive Schutzmaßnahmen bzw. Entschädigungsleistungen bei unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen oder sekundären Luftschall zugrunde zu legen sind. Diese Entscheidung behält der Planfeststellungsbeschluss aufgrund der sowohl auf den Ausbreitungsbedingungen als auch auf der Eigenart des jeweiligen Immissionsorts beruhenden Unwägbarkeiten einer verlässlichen Prognose dieser Immissionen (vgl. etwa Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, Geräusche und Erschütterungen aus dem Schienenverkehr, in: Müller/Möser, Taschenbuch der Technischen Akustik, 3. Aufl. 2004, Kap. 17 S. 558) gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem Zeitpunkt vor, zu dem verwertbare Messergebnisse vorliegen (siehe auch Beschluss vom 25. Mai 2005 - BVerwG 9 B 41.04 - juris Rn. 8 m.w.N.). Der Planfeststellungsbeschluss ist insoweit auf eine Ergänzung angelegt, die die Planung im Übrigen unberührt lässt (vgl. Urteil vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 <138> = Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 25). Die Konkretisierung der bei der vorbehaltenen Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Voraussetzungen stellt sich als vorweggenommenes Begründungselement dieser Entscheidung dar. Die Änderung und Neufestsetzung der Maßstäbe ist demnach ebenfalls einer Planergänzung und nicht dem ergänzenden Verfahren zuzuordnen und im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen (vgl. Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 <81 f.> = Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 44, 46).

24

2. Die fristgerecht erhobene Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie machen geltend, dass sie bei Anwendung der streitigen Maßstäbe unzumutbaren Immissionen ausgesetzt sein und dadurch in ihren durch Abwägung nicht überwindbaren Rechten verletzt werden können (vgl. etwa Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <199> = Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 23); folglich könnten sie andere Vorgaben verlangen. Zum Beleg ihrer rechtlichen Betroffenheit tragen die Kläger vor, ihre Wohnhäuser seien nicht mehr als etwa 30 m von den neu zu errichtenden Gleisen entfernt. Diese Behauptung wird von den vorgelegten Planunterlagen indessen nicht gedeckt; ihnen lässt sich vielmehr entnehmen, dass jedenfalls die Entfernung zum Haus der Kläger zu 5 und 6 mehr als 40 m beträgt. Dabei ist zu beachten, dass die Mitte von Wohn- und Schlafräumen - und nicht wie beim primären Luftschall ein Vergleichspunkt vor der Gebäudefassade - den relevanten Immissionspunkt bildet (vgl. hierzu Keil/Koch/Garburg, Schutz vor Lärm und Erschütterungen, in: Fendrich, Handbuch Eisenbahninfrastruktur, 2007, Kap. 16.3 S. 796). Aber auch damit liegen die Häuser allesamt noch in einem Streifen beiderseits der Ausbaustrecke, in dem lästigkeitsrelevante Immissionen noch möglich erscheinen. Der maßgebliche Abstand wird in der Praxis gemäß der VDI-Richtlinie 3837 (Erschütterungen durch oberirdische Schienenbahnen - Spektrales Prognoseverfahren) auf 60 m bemessen (vgl. Keil/Koch/Garburg, a.a.O.). Auch die Beklagte hat zunächst einen Korridor von 50 m Breite zugrunde gelegt. Die sodann schmaler bemessenen Korridore von 30 bzw. 40 m Breite sind auf das Signifikanzkriterium bezogen, das von den Klägern aber gerade infrage gestellt wird.

25

II. Die Klage ist nicht begründet.

26

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erschütterungsschutz nach einem strengeren Maßstab als dem, der in der Nebenbestimmung A.4.6.2.2 festgesetzt worden ist.

27

a) Die von den Klägern - nach Maßgabe der nach Beendigung der Baumaßnahmen im jeweiligen Einzelfall feststellbaren tatsächlichen Auswirkungen - geltend zu machenden Ansprüche auf Schutzvorkehrungen des aktiven oder passiven Erschütterungsschutzes bzw. auf Geldausgleich beurteilen sich in Ermangelung spezialgesetzlicher Vorschriften nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (Beschlüsse vom 25. Januar 2005 - BVerwG 9 B 38.04 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 22 und vom 13. November 2001 - BVerwG 9 B 57.01 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 17). Danach sind Schutzvorkehrungen unter anderem dann anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich ist. Wann das der Fall ist, wird in der genannten Vorschrift nicht weiter ausgeführt. Deswegen ist auf allgemeine Grundsätze des Immissionsschutzrechts zurückzugreifen. Erschütterungsimmissionen können je nach Ausmaß eine schädliche Umwelteinwirkung darstellen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG), indem sie das rechtlich geschützte Interesse an einer ungestörten Wohnnutzung beeinträchtigen. Diese Einwirkungen sind dann zu vermeiden und gegebenenfalls auszugleichen, wenn sie dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden können. Fehlt es an einer normativen Festlegung, ist die Zumutbarkeitsschwelle im Einzelfall zu bestimmen. Eventuell vorhandene individuelle Befindlichkeiten und Empfindlichkeiten der Betroffenen sind dabei allerdings nach dem differenziert-objektiven Maßstab des Immissionsschutzrechts, das sich am durchschnittlich empfindlichen Menschen einschließlich der Angehörigen überdurchschnittlich empfindlicher Gruppen orientiert, unbeachtlich (vgl. Urteile vom 7. Oktober 1983 - BVerwG 7 C 44.81 - BVerwGE 68, 62 <67> = Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 32 und vom 7. Mai 1996 - BVerwG 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157 <162> = Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 10). Vielmehr kommt es maßgeblich auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nutzung am jeweiligen Immissionsort an; diese richtet sich nach der Art des Gebietes, in dem das Grundstück liegt, und den weiteren konkreten tatsächlichen Verhältnissen. Bei dieser Bewertung ist der vorhandene technisch-wissenschaftliche Sachverstand, der insbesondere in technischen Regelwerken zum Ausdruck kommt, heranzuziehen.

28

Die hier einschlägige DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen; Teil 2: Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden - Juni 1999) gibt in Tabelle 1 für den Neubau von Eisenbahnstrecken nach Baugebieten und für Tag und Nacht unterschiedliche Anhaltswerte vor (Ziff. 6.5.3.4 a). Diese Werte sind bezogen sowohl auf die nach dem Taktmaximalverfahren gemessene maximale bewertete Schwingstärke KBFmax als auch auf die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr, diese kennzeichnet nach Ziff. 3.8 die in der Beurteilungszeit auftretenden Erschütterungsimmissionen durch einen zeitbezogenen Mittelwert im Sinne einer energetischen Addition über die Beurteilungszeit, der die Zughäufigkeit und die mittlere Dauer einer Zugvorbeifahrt entsprechend berücksichtigt. Die korrelierenden Anhaltswerte Ao und Ar bezeichnen dabei nicht die Schwelle des enteignungsrechtlich nicht Zumutbaren, sondern liegen, da sie auf das billigerweise nicht Zumutbare bezogen sind, deutlich darunter. Auf Ausbaumaßnahmen sind diese Anhaltswerte aber nicht unmittelbar anwendbar (Ziff. 6.5.3.4 c). Denn hier ist die immissionsschutzrechtliche Situation entscheidend durch den vorhandenen Bestand geprägt. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme folgen besondere Duldungspflichten, sodass Erschütterungen, die sich im Rahmen einer plangegebenen oder tatsächlichen Vorbelastung halten, deswegen - jedenfalls in aller Regel - zumutbar sind, auch wenn sie die Anhaltswerte übersteigen. Ein Anspruch auf eine Verbesserung der Erschütterungssituation im Sinne einer Erschütterungssanierung besteht folglich nicht. Ein Erschütterungsschutz kann vielmehr nur dann verlangt werden, wenn die Erschütterungsbelastung sich durch den Ausbau in beachtlicher Weise erhöht und gerade in dieser Erhöhung eine zusätzliche, dem Betroffenen billigerweise nicht mehr zumutbare Belastung liegt (vgl. Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 <392> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 33). Bei dieser Beurteilung kann eine Rolle spielen, dass der Betroffene, der bereits einer beträchtlichen Vorbelastung ausgesetzt ist, gegenüber auch einer nur geringen Erschütterungszunahme besonders empfindlich sein kann (vgl. Urteil vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 m.w.N.).

29

b) Die angefochtene Nebenbestimmung entspricht diesen rechtlichen Vorgaben.

30

aa) Sie knüpft die Bewertung der Zumutbarkeit der zu erwartenden Erschütterungen in zulässiger Weise an die Vorbelastung. Diesem Ausgangspunkt widerspricht nicht, dass erst eine Erhöhung der Vorbelastung um 25 % für erheblich erklärt wird. Denn die Zumutbarkeit einer Erschütterungsbelastung kann sich nicht allein nach technisch messbaren Unterschieden in der Erschütterungsintensität bestimmen. Das gilt jedenfalls für die hier in Rede stehenden Erschütterungswerte, bei denen Substanzschäden an Gebäuden noch nicht zu befürchten sind (siehe Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 800). Vielmehr kommt es darauf an, ob die neue Belastung von dem Betroffenen auch als Verschlechterung der Situation empfunden wird. Der Verweis der Kläger auf eine "absolute" und auf isolierte Erschütterungen bezogene Fühlschwelle von 0,1 bis 0,2 Körperschall-Bewertungsziffer KB (siehe DIN 4150 Teil 2, Anhang D zu Abschnitt 6 b) trägt zur Beantwortung dieser Frage nichts bei. Entscheidend ist vielmehr, ob die Verstärkung der Erschütterung spürbar ist und insoweit den Aufenthalt von Menschen in den betroffenen Räumen zusätzlich beeinträchtigt. Die Festlegung einer vergleichenden Wahrnehmungsschwelle, die auch bei der Bewertung einer Lärmzunahme anerkannt und dort bei einer Veränderung des Schalldruckpegels um 3 dB(A) angenommen wird (vgl. Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, a.a.O. S. 526; Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <293> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 66; siehe auch Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 9 C 2.06 - BVerwGE 128, 177 <186 f.> = Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 27), ist folglich unbedenklich.

31

bb) Der im Planfeststellungsbeschluss als Wahrnehmungsschwelle festgesetzte Wert von 25 % ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

32

Dieser Wert findet sich nicht bereits in der DIN 4150 Teil 2; denn der Normenausschuss hatte sich auf die genaue Höhe der vom Grundsatz her unstreitigen Unterschiedsschwelle nicht einigen können (siehe Krampitz, Erschütterungen - ein Überblick zum derzeitigen Erkenntnisstand, in: Aktuelle Probleme des Eisenbahnrechts V, 2000 S. 153 <158>).

33

Die Festsetzung kann sich indessen auf empirisch hinreichend abgesicherte Erkenntnisse stützen. Die Ergebnisse einer Laborstudie (Said/Fleischer/Kilcher/Fastl/Grütz, Zur Bewertung von Erschütterungsimmissionen aus dem Schienenverkehr, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 48 <2001> 191 ff.) können hier herangezogen werden; deren Übertragung auf die zu entscheidende Frage ist sachlich vertretbar.

34

Die von den Klägern hiergegen im Einzelnen vorgebrachten Einwände sind allerdings nicht schon deswegen unbeachtlich, weil sie erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind. Nach § 18e Abs. 5 AEG hat der Kläger innerhalb einer Frist von 6 Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 VwGO gilt entsprechend. Danach muss der Kläger binnen 6 Wochen nach Erhebung der Klage die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht (Urteil vom 18. Februar 1998 - BVerwG 11 A 6.97 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 3). Die rechtliche Bewältigung des Streitstoffes fällt hingegen allein in die Verantwortung des Gerichts (Urteil vom 15. September 1999 - BVerwG 11 A 22.98 - Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17). Hiernach haben die Kläger schon mit ihrer Klagebegründung ihrer Vortragslast genügt. Sie haben sich gegen die festgesetzte Wahrnehmungsschwelle gewandt; deren Zulässigkeit ist eine Rechtsfrage. Auf neue tatsächliche Erkenntnisse, die auf die rechtliche Bewertung Einfluss haben könnten, haben die Kläger in ihrem späteren Vortrag nicht verwiesen.

35

Die Studie hat in einem ersten Schritt die psychophysikalische Untersuchungsmethode SDT (Signal Detection Theory) angewandt. Diese Vorgehensweise erscheint plausibel; sie wird als solche auch von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Danach sollten die Versuchspersonen jeweils zwei in kurzem zeitlichem Abstand ausgelöste Erschütterungssignale nach ihrer Stärke bewerten. Die Feststellung einer Intensitätsdifferenz im Sinne einer spürbaren Erhöhung war hinreichend verlässlich in Gestalt einer mittleren Unterschiedsschwelle erst bei einer Energieerhöhung des Signals um (mindestens) 25 % möglich. Es spricht nichts dafür, dass eine Orientierung an dem so ermittelten Wert sich für die Betroffenen nachteilig auswirkt. Der pauschale Einwand, dass eine Laborstudie von nur eingeschränktem Aussagewert sei, verfängt nicht. Denn in einer weiteren Versuchsreihe wurden diese Ergebnisse auch unter realitätsnäheren Bedingungen, insbesondere einer anderen Pausenstruktur mit größeren Intervallen zwischen den Erschütterungssignalen, bestätigt. Letztlich belegt auch der Vergleich mit Regelungen in anderen Ländern, dass die festgesetzte Schwelle eher vorsichtig angesetzt wird. So legt das Schweizer Bundesamt für Umwelt, Wald und Landwirtschaft - BUWAL - in der Weisung für die Beurteilung von Erschütterungen und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen in Ziff. 1 a. sogar eine Schwelle von 40 % fest (siehe Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 804 f.).

36

Die Übertragung der so gefundenen Wahrnehmungsschwelle auf den für die Frage der Zumutbarkeit von Erschütterungen entscheidenden Anhaltswert Ar ist unbedenklich. Die Untersuchung bezieht sich zwar nur auf die Bewertung der maximalen Schwingstärke KBFmax, während die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr , die mit dem genannten Anhaltswert korreliert, nicht unmittelbar Gegenstand der Versuchsreihe war. Beide Werte sind aber eng miteinander verknüpft, da die Beurteilungs-Schwingstärke KBFTr aus einem gewichteten Mittelwert der in der Beurteilungszeit auftretenden Erschütterungsimmissionen gebildet wird. Wie dieser Zusammenhang sich im Einzelnen darstellt, bedarf nach der von den Autoren der Studie an anderer Stelle geäußerten Ansicht zwar noch weiterer Untersuchungen. Vorbehalte gegen eine Übertragbarkeit des Untersuchungsergebnisses im Sinne einer unmittelbaren Korrelation melden sie insbesondere für den Fall an, dass sich die Anzahl der Erschütterungsereignisse verändert. Die Anzahl der Zugvorbeifahrten erhöht sich jedoch insgesamt nur geringfügig, so im Prognosehorizont 2015 um 8 %, im Prognosehorizont 2025 um 10 %. Allerdings wächst im Prognosehorizont 2025 die Anzahl der Züge in der Nachtzeit um ein Viertel. Die insoweit gegebene Unsicherheit gebietet es aber jedenfalls bei der hier in Rede stehenden prozentualen Änderung der Anzahl der Erschütterungsereignisse nicht, von der Übertragung Abstand zu nehmen und etwa einen - gegriffenen - Abschlag einzurechnen. Angesichts des gegebenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstandes darf die Beklagte sich an diesen Werten orientieren.

37

Das ohne weitere Differenzierung anzuwendende und insoweit starre Signifikanzkriterium steht schließlich nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung, wonach bei einer beträchtlichen Vorbelastung eine besondere Empfindlichkeit gegenüber weiteren Erhöhungen bestehen kann (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <268>). Auch damit wird vorausgesetzt, dass die Wahrnehmungsschwelle überschritten ist; erst dann, wenn die Erhöhung der Immissionen wahrnehmbar ist, kann sich die Frage stellen, ob eine zu vermeidende bzw. ausgleichsbedürftige Belastung vorliegt. Bei einer hohen Vorbelastung bedarf es allerdings der Prüfung, ob die Wahrnehmungsschwelle anzupassen ist. So kann gegebenenfalls Anlass bestehen, bei besonders hohen Vorbelastungen die in einem Prozentwert ausgedrückte Wahrnehmungsschwelle - insoweit einzelfallbezogen - herabzusetzen, um so dem absoluten Anstieg der dem Erschütterungssignal zugrunde liegenden Schwingungsenergie Rechnung zu tragen. Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die der Festlegung auf 25 % zugrunde liegende Versuchsreihe erstreckt sich auf maximale Schwingstärken in einer Größenordnung (KB bis 1,6), wie sie auch in den Häusern der Kläger zu erwarten sind. In diesen Größenbereichen war indessen ein Einfluss der Erschütterungsintensität auf die ermittelte Unterschiedsschwelle (Diskriminationsindex) nicht erkennbar (siehe Said/Fleischer/Kilcher/Fastl/Grütz, a.a.O. S. 195).

38

c) Die schutzmindernde Wirkung der Vorbelastung findet nach der Rechtsprechung allerdings dort ihre Grenze, wo bereits die Vorbelastung die Schwelle zur Eigentums- bzw. Gesundheitsverletzung überschreitet. In diesem Fall sind nicht "wegen", sondern "aus Anlass" der Ausbaumaßnahmen Schutzvorkehrungen und damit eine Erschütterungssanierung geboten (vgl. Urteil vom 31. Januar 2001 - BVerwG 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56). In dieser Situation kann es auf die Wahrnehmbarkeitsschwelle nicht mehr ankommen. Einen insoweit differenzierenden rechtlichen Maßstab hat die Beklagte nicht in die beanstandete Nebenbestimmung aufgenommen, obwohl diese Variante in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses angesprochen wird. Durch das Fehlen einer solchen Regelung sind die Kläger allerdings in ihren Rechten nicht verletzt. Denn sie sind von diesem Sonderfall - soweit ersichtlich - nicht betroffen. Bei welcher Erschütterungsbelastung die Grenze zur Eigentums- bzw. Gesundheitsverletzung überschritten ist, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Diese Schwelle muss aber jedenfalls noch deutlich über dem in Industriegebieten und bezogen auf den Nahverkehr geltenden Anhaltswert Ar von 0,3 tags und 0,23 nachts liegen; denn solche Belastungen werden den Betroffenen ohne Weiteres zugemutet. Ein solcher Wert wird nach den Messungen an den repräsentativen Orten mit Maximalwerten von 0,17 aber nicht annähernd erreicht. Das gilt in gleicher Weise für die maximale bewertete Schwingstärke, bei der ein Höchstwert von 0,54 ermittelt worden ist; denn insoweit werden sehr hohe Anforderungen an die Annahme der Unbewohnbarkeit einer Wohnung gestellt (vgl. hierzu Krampitz, a.a.O. S. 162 f., der wohl von Werten von deutlich über 3,5 ausgeht).

39

2. Die auf den sekundären Luftschall bezogene Nebenbestimmung A.4.6.3.2 setzt ebenfalls rechtmäßige Bewertungsmaßstäbe fest.

40

Der sekundäre Luftschall wird als Folge der Körperschallausbreitung von den in Schwingung versetzten Raumbegrenzungsflächen, insbesondere den Geschossdecken, als relativ tieffrequentes Geräusch abgestrahlt. Hierauf bezogene Ansprüche auf Schutzvorkehrungen bzw. auf Geldausgleich richten sich ebenfalls nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG. Das in §§ 41 ff. BImSchG normierte Lärmschutzsystem ist nämlich insoweit lückenhaft; denn die Regelung der 16. BImSchV bezieht sich nur auf den primären Luftschall (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 1995 - BVerwG 11 B 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336 <338>).

41

a) Ein spezielles Regelwerk zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle beim sekundären Luftschall gibt es bislang nicht. Zur Schließung dieser Lücke ist auf Regelungen zurückzugreifen, die auf von der Immissionscharakteristik vergleichbare Sachlagen zugeschnitten sind. Dabei ist in erster Linie dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem hier auftretenden sekundären Luftschall um einen verkehrsinduzierten Lärm handelt. Das legt eine Orientierung an den Vorgaben der auf öffentliche Verkehrsanlagen bezogenen 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) nahe (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Februar 2007 - 5 S 2224/05 - ESVGH 57, 148 <168 ff.> = juris Rn. 121 ff.; Geiger, in: Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2004, 2. Kap. Rn. 336).

42

Die von den Klägern geforderte entsprechende Anwendung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - vom 26. August 1998 ) wird demgegenüber dem genannten Entscheidungskriterium nicht gerecht. Die TA Lärm enthält zwar Regelungen zum tieffrequenten Schall (siehe etwa Nr. 7.3 TA Lärm und Nr. A.1.5 des Anhangs) und erfasst auch ausdrücklich das Problem der Körperschallübertragung (siehe Nr. 6.2 TA-Lärm sowie Nr. A.1.1.4 des Anhangs). Sie stellt aber auf die Besonderheiten des anlagenbezogenen Lärms, insbesondere des Gewerbelärms, ab, der durch die Ortsfestigkeit der Lärmquelle und die Kontinuität der Lärmerzeugung geprägt wird. Verkehrslärm erfasst sie im Interesse einer realitätsnahen Abbildung der gesamten von der Anlage hervorgerufenen Lärmbelastung nach Nr. 7.4 lediglich als Nebengeräusch, soweit er der Anlage noch zugerechnet werden kann. Ohne Erfolg verweisen die Kläger darauf, dass die TA Lärm in der Praxis auf den von unterirdischen Eisenbahn- und U-Bahn-Strecken ausgehenden sekundären Luftschall angewandt wird. Denn dies findet seine Rechtfertigung in den Besonderheiten des sekundären Luftschalls bei Tunnelstrecken. Hier fehlt es im Unterschied zu oberirdischen Strecken an der den unmittelbaren Anwendungsbereich der 24. BImSchV kennzeichnenden Verbindung zum Primärschall; ohne den hieraus folgenden Verdeckungseffekt ist des Weiteren dessen Störpotenzial höher (vgl. etwa Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, a.a.O. S. 541; Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 794; Said/Grütz/Garburg, Ermittlung des sekundären Luftschalls aus dem Schienenverkehr, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 53 <2006> 12; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Februar 2004 - 5 S 387/03 - juris Rn. 97). Im Übrigen sind derzeit technische Möglichkeiten einer Verminderung von Schwingungsemissionen nur bei unterirdischen Strecken bewährt, während sie sich bei oberirdischen Strecken noch in der Erprobungsphase befinden (siehe etwa DIN 4150 Teil 2, Anhang D Erläuterungen zu 6.5.3; Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 806 ff.; Wettschureck/Hauck/Diehl/Willenbrink, a.a.O. S. 550 ff.).

43

b) Die 24. BImSchV zielt mit der Ermittlung des erforderlichen Schalldämm-Maßes der Außenbauteile in Abhängigkeit vom Außenpegel auf die Einhaltung eines Innenraumpegels, der die Zumutbarkeitsschwelle markiert. Wird diese im vorliegenden Zusammenhang herangezogen, ist - in gleicher Weise wie bei den Erschütterungsimmissionen - die Vorbelastung schutzmindernd sowie ein Signifikanzkriterium zu berücksichtigen.

44

Von diesem Ansatz geht die Nebenbestimmung A.4.6.3.2 zutreffend aus, indem sie zunächst auf die "aus der 24. BImSchV abgeleiteten Anhaltswerte" Bezug nimmt. Dieser Verweis wird zwar im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses nicht weiter erläutert; auch finden sich in der 24. BImSchV nebst Anlagen keine "Anhaltswerte". Die angefochtene Nebenbestimmung ist aber gleichwohl hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG); denn aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ergibt sich eindeutig, welche Werte zugrunde zu legen sind. Danach bemisst die Zumutbarkeitsschwelle sich auf der Grundlage von Innengeräuschpegeln von 40 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts unter Berücksichtigung des so genannten Schienenbonus.

45

c) Diese Festsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

46

aa) Zu Recht setzt die Beklagte den in der Tabelle 1 der Anlage zur 24. BImSchV (Berechnung der erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maße) aufgeführten "Korrektursummand D in dB zur Berücksichtigung der Raumnutzung" nicht mit dem grundsätzlich einzuhaltenden Innengeräuschpegel gleich. Denn dieser ergibt sich erst durch die Hinzurechnung eines weiteren Korrekturwerts von 3 dB(A), der die unterschiedliche Dämmwirkung von Außenbauteilen bei gerichtetem Schall gegenüber diffusen Schallfeldern berücksichtigt (siehe BRDrucks 463/96 S. 16; BRDrucks 463/1/96 S. 4 f., 7).

47

bb) Auch die Anwendung eines Schienenbonus, der in Höhe von 5 dB(A) vor dem Vergleich mit dem höchstzulässigen Innengeräuschpegel von den zu ermittelnden Luftschallpegeln abgesetzt wird (siehe Keil/Koch/Garburg, a.a.O. S. 804), ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

48

(1) Entgegen dem von den Klägern fristgerecht in der Klagebegründung vorgebrachten Einwand fehlt der Berücksichtigung eines Lästigkeitsunterschieds zu Gunsten des Schienenverkehrs auch im Rahmen der Anwendung der 24. BImSchV nicht die normative Verankerung. Er ist vielmehr Teil eines in sich schlüssigen Regelungskonzepts.

49

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist in den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen. In der auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG erlassenen 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) hat der Verordnungsgeber diesen Regelungsauftrag in der Anlage 2 zu § 3 (Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen) durch die Einfügung des Korrektursummanden S (Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichtigung der geringeren Störwirkung des Schienenverkehrslärms) umgesetzt. Auf die Regelungen über den aktiven Lärmschutz in der 16. BImSchV ist die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG erlassene 24. BImSchV mit ihren insoweit ergänzenden Bestimmungen über den passiven Schallschutz bezogen. Folgerichtig knüpft die 24. BImSchV auch bei der Bewertung des Schienenlärms an die in der 16. BImSchV normierten Grundsätze an, indem sie in der Anlage 1 in der Gleichung zur Berechnung des erforderlichen bewerteten Schalldämm-Maßes die nach Maßgabe der Anlage 2 der 16. BImSchV ermittelten Beurteilungspegel einstellt.

50

Die hiernach vorgesehene Anrechnung des Schienenbonus scheidet nicht etwa deswegen aus, weil die 24. BImSchV über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus zur Lückenfüllung herangezogen wird. Denn die Orientierung an der 24. BImSchV rechtfertigt sich gerade daraus, dass es sich bei dem zu bewertenden sekundären Luftschall ebenfalls um vom Schienenverkehr hervorgerufenen Lärm handelt. Er ist in gleicher Weise von den Besonderheiten wie etwa die Regelhaftigkeit der Lärmbelästigung geprägt, die zur Begründung des Schienenbonus herangezogen werden.

51

(2) Den auf die nicht durchgreifenden formellen Gründe beschränkten Einwand gegen die Anwendung des Schienenbonus haben die Kläger in ihrem letzten Schriftsatz insoweit erweitert, als sie auf die Diskussion über die materielle Rechtfertigung des Schienenbonus Bezug nehmen. Dieses Vorbringen ist zwar, da ebenfalls eine Rechtsfrage betreffend, nicht nach § 18e Abs. 5 Satz 2 AEG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Es bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Senat kann nicht feststellen, dass die normative Festsetzung des Schienenbonus jedenfalls in dem für die gerichtliche Prüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (Juli 2009) (vgl. etwa Urteile vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <347> = Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 16 und vom 1. April 2004 - BVerwG 4 C 2.03 - BVerwGE 120, 276 <283> = Buchholz 451.91 EuropUmweltR Nr. 16) rechtswidrig und damit nichtig (geworden) war, weil er von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht (mehr) gedeckt war und seine Ableitung dem Gebot rationaler Abwägung nicht genügte.

52

Bei der durch den Regelungsauftrag des § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG geforderten Bewertung, ob und inwieweit der Schienenverkehrslärm Besonderheiten aufweist, die seine Privilegierung rechtfertigen, kommt dem Verordnungsgeber angesichts der fortbestehenden technisch-wissenschaftlichen Unsicherheiten insbesondere in der Lärmwirkungsforschung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 = juris Rn. 103). Er geht mit der Verpflichtung einher, diese Norm unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (vgl. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 <249> = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 8; Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 9 B 49.02 - juris Rn. 18).

53

In Befolgung dieser Kontroll- und Überprüfungspflicht untersucht die Bundesregierung derzeit den Schienenbonus; dies geschieht auch zur Umsetzung eines politischen Handlungsauftrags aus dem Koalitionsvertrag der Regierungsparteien, den Schienenbonus schrittweise zu reduzieren mit dem Ziel, ihn ganz abzuschaffen. Danach seien "differenzierte Aspekte der Lärmcharakteristik, der konkreten schutzbedürftigen Situation und der Wirkung auf den Menschen zu betrachten und innerhalb der finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen". Bezüglich der Beurteilungspegel sollen wegen der potenziellen Störwirkungen einzelner Zugvorbeifahrten ergänzende Spitzenpegelkriterien weiter geprüft werden (siehe Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion - Maßnahmen zur Verbesserung des Lärmschutzes im Landverkehr - BTDrucks 17/2638 S. 13 f.). Das so umrissene Prüfprogramm nimmt ersichtlich verbreitete Kritik am Schienenbonus auf. Diese verweist auf neue Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung, in denen nicht in erster Linie auf die psychischen Auswirkungen des Lärms (Belästigungsforschung), sondern auf die unbewussten physiologischen Reaktionen auf den Lärm (Schlafforschung) abgestellt wird. Hierbei wird insbesondere auch auf das Problem der Aufwachschwelle benannt, dem der in der 16. BImSchV allerdings allgemein verwendete Mittelungspegel nicht gerecht werde (vgl. hierzu etwa Sparwasser/Rombach, NVwZ 2007, 1135 <1136 f.>).

54

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet dieser bereits eingeleiteten Überprüfung des Schienenbonus die Beibehaltung dieser Regelung derzeit völlig unvertretbar und mit dem staatlichen Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Gesundheitsbeeinträchtigungen zu unterbinden, offensichtlich nicht mehr vereinbar war. Das belegt insbesondere eine im Auftrag des Umweltbundesamts durchgeführte Untersuchung (Möhler/Liepert/Schreckenberg, Zur Anwendung des Schienenbonus bei der Beurteilung von Verkehrsgeräuschen, Lärmbekämpfung, Bd. 5 <2010> S. 47 ff.). Darin werden neben zwei Literaturuntersuchungen 17 Primäruntersuchungen (Feld- und Laborstudien) und zwei Re-Analysen zur Thematik ausgewertet, die nach Festlegung des Schienenbonus im Jahre 1990 durchgeführt wurden. Ein eindeutiges Bild, ob und inwieweit weiterhin von einem Schienenbonus ausgegangen werden kann oder vielmehr ein Schienenmalus angenommen werden muss, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr werden weitere Untersuchungsfelder aufgezeigt, insbesondere in Bezug auf eine differenzierte Betrachtung der Lärmbelästigung in Abhängigkeit von der akustischen Situation (Vorbeifahrthäufigkeit, Abstand), von der Tageszeit und von der Nutzungsart; auch das Problem der Überlagerung verschiedener Verkehrslärmquellen wird angesprochen. Auch die von den Klägern erwähnte umfangreiche Untersuchung von Mersch-Sundermann u.a. ("Macht Schienenlärm krank? - Studie des Universitätsklinikums Freiburg zur Evaluierung der gesundheitlichen Wirkungen bei Exposition gegenüber Schienenlärm unter besonderer Berücksichtigung der DB-Trasse Basel-Offenburg " ) legt trotz ihres den Schienenbonus ablehnenden Ergebnisses eine allgemein anerkannte Überzeugung der Fachwelt nicht dar, sondern zeigt ebenfalls noch weiteren Untersuchungsbedarf auf. Angesichts der so belegten fachwissenschaftlichen Unsicherheiten, die vorrangig einer Bewertung durch den Verordnungsgeber bedürfen, vermag der Senat jedenfalls derzeit - nicht zuletzt in Ermangelung eines weiteren substantiierten Tatsachenvortrags der Kläger - einen Anlass zu einer richterrechtlichen Korrektur des Schienenbonus nicht zu erkennen (vgl. auch Schulze-Fielitz, Rechtliche Defizite in der Bekämpfung des Schienenverkehrslärms, S. 9, Vortrag auf dem 2. Schienenlärmkongress am 30. April 2010, www.region-suedlicher-oberrhein.de).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Tatbestand

1

Die Klage richtet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss, mit dem der Ausbau eines Hafens zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten für den sogenannten trimodalen Umschlag des Güterverkehrs zwischen den Verkehrsträgern Wasser, Schiene und Straße zugelassen worden ist.

2

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2006 stellte der Beklagte den Plan der Beigeladenen zum Ausbau des Hafens K. um ein weiteres Hafenbecken (Hafenbecken IV) fest. Der Plan ist auf § 31 Abs. 2 WHG in der seinerzeit geltenden Fassung gestützt. Er umfasst die gesamte Hafeninfrastruktur, die neben dem neuen Hafenbecken unter anderem aus Umschlags- und Bereitstellungsanlagen für Schüttgut, Stückgut, Container und Wechselbrücken, Zwischenlager- und Bereitstellungsflächen sowie Gleisanlagen und Straßen besteht.

3

Der Kläger ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, die Miteigentümerin eines etwa 500 m von der Grenze des Plangebiets entfernten Grundstücks ist. Er hatte im Anhörungsverfahren umfangreiche Einwendungen gegen den Plan erhoben.

4

Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss auf. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klage sei zulässig. Sie sei rechtzeitig erhoben worden. Der Kläger sei auf der Grundlage von § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB befugt, die der Erbengemeinschaft zustehenden Rechte an dem Grundstück mittels Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss geltend zu machen. Die Klage sei auch begründet. Es fehle für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bezogen auf in ihm enthaltene Teilregelungen an der erforderlichen Ermächtigung zur Planfeststellung. Dies führe zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt. Dem stehe kein Einwendungsausschluss entgegen. Eine den gesamten Regelungsbereich des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erfassende Entscheidungskompetenz des Beklagten könne weder umfassend aus § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. noch ergänzend aus anderen Regelungen hergeleitet werden. § 31 WHG a.F. stelle keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit der dem Hafenbetrieb dienenden Anlagen dar. Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Planfeststellung der nicht als Gewässerausbau im Sinne dieser Vorschrift anzusehenden Teile des planfestgestellten Vorhabens finde sich auch nicht in § 75 Abs. 1 Satz 1 oder § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Auch unter Einbeziehung von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. sei eine umfassende Planfeststellung des Vorhabens nicht gerechtfertigt. Eisenbahnrechtlich planfeststellungsbedürftig seien lediglich Bau und Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn. Nicht alle Teile des planfestgestellten Vorhabens seien indessen als derartige Betriebsanlagen einzuordnen. Das Fehlen der sachlichen Entscheidungskompetenz des Beklagten für die Planfeststellung von Teilen des Vorhabens führe zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung und verletze den Kläger auch in seinen Rechten. Die Möglichkeit einer Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren bestehe nicht. Dies führe zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, der nicht teilweise aufrechterhalten werden könne.

5

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Revision trägt die Beigeladene vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klagefrist nicht eingehalten; auch fehle es ihm an der Klage- und Prozessführungsbefugnis. Die Klage sei auch unbegründet. Der Kläger sei mit seiner Rüge der fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde präkludiert. In der Sache verkenne das Oberverwaltungsgericht, dass dem Planfeststellungsrecht ein eigenständiger Vorhabenbegriff innewohne, der nicht durch § 31 Abs. 2 WHG a.F. begrenzt werde, und lege auch den Begriff des Gewässerausbaus in dieser Vorschrift zu eng aus. § 31 Abs. 2 WHG a.F. müsse im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union dahingehend verstanden werden, dass das gesamte Vorhaben einer Zulassung im Wege der Planfeststellung zugänglich sei. Dies folge insbesondere aus der UVP-Richtlinie. Selbst wenn man der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts folgen wolle, lasse sich der Planfeststellungsbeschluss ergänzend auf § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW stützen. Auch sei der Beklagte für die Zulassung des Vorhabens insgesamt sachlich zuständig. Sollte der Planfeststellungsbeschluss gleichwohl an einem Rechtsfehler leiden, verletze er den Kläger jedenfalls nicht in eigenen Rechten. Zudem sei der Planfeststellungsbeschluss teilbar und habe daher allenfalls teilweise aufgehoben werden dürfen.

6

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2009 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011, soweit dieses die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen hat, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Beklagte stellt keinen Antrag. Er hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich an dem Verfahren beteiligt. Er schließt sich im Wesentlichen dem angefochtenen Urteil an, namentlich im Hinblick auf die dort vorgenommene Auslegung des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beigeladenen ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beigeladenen gegen das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

12

1. Die Klage ist zulässig. Die Zulässigkeit der Klage hat das Revisionsgericht von Amts wegen festzustellen, ohne insoweit an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden zu sein (stRspr, BVerwG, Urteile vom 26. November 1970 - 8 C 89.68 - BVerwGE 36, 317 <321>, vom 21. März 1979 - 6 C 10.78 - BVerwGE 57, 342 <344> und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 <74 f.>).

13

a) Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erhoben worden. Die Klagefrist begann hier nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW mit dem Ende der Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses am 4. Oktober 2006. Die Klageerhebung erfolgte am 3. November 2006 und damit rechtzeitig.

14

Mit dem Berufungsgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Klagefrist nicht schon am 18. September 2006 begann, als dem Kläger seitens des Beklagten ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses ausgehändigt wurde. Diese Aushändigung stellt keine die Klagefrist in Lauf setzende Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger dar. Hierfür fehlte es am Willen des Beklagten, eine Zustellungshandlung vorzunehmen; das Vorhandensein dieses Willens ist indessen unabdingbare Voraussetzung der Zustellung (BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1963 - 5 C 198.62 - BVerwGE 16, 165 <166 f.> und vom 29. April 1968 - 8 C 19.64 - BVerwGE 29, 321 <322 f.>). Mit der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses wollte der Beklagte ersichtlich lediglich der gesetzlichen Vorgabe Rechnung tragen, dass der Planfeststellungsbeschluss nach seiner öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden kann (§ 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW). Ein gerade auf eine Zustellung an den Kläger bezogener Zustellungswille des Beklagten bei der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich den gesamten Umständen des Falles nicht entnehmen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es dem Beklagten darum ging, den Planfeststellungsbeschluss im Wege des Verfahrens nach § 74 Abs. 5 Satz 1 bis 3 VwVfG NRW zu einem einheitlichen Zeitpunkt gegenüber allen Betroffenen und Einwendern auch dann zuzustellen, wenn Einzelne von der Befugnis nach § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW Gebrauch machen würden, ist von der Revision nicht widerlegt worden. Der von ihr in den Mittelpunkt gerückte Umstand, dass ein Bediensteter des Beklagten die Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger persönlich vorgenommen und darüber einen Vermerk gefertigt hat, lässt für sich genommen nicht darauf schließen, dass der Beklagte von seiner Absicht, nur im Wege der öffentlichen Bekanntmachung, aber nicht - darüber hinaus - durch Aushändigung an den Empfänger (§ 5 Abs. 1 LZG NRW - Landeszustellungsgesetz vom 7. März 2006 , geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 ) zuzustellen, abgerückt wäre. Abgesehen davon, dass bei der Übergabe an den Kläger die Förmlichkeiten einer Zustellung durch die Behörde nicht gewahrt wurden, kommt diese Absicht namentlich in dem von dem Beklagten formulierten Begleitschreiben zum Ausdruck. Dieses enthält den Hinweis, dass mit der Übersendung des Planfeststellungsbeschlusses keine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde, und bezeichnet den Beginn und das Ende der Rechtsmittelfrist jeweils mit Datum. Das Begleitschreiben ist überdies an den Kläger adressiert. Auch wenn es ihm nicht zugleich mit dem Planfeststellungsbeschluss ausgehändigt wurde, ergibt sich schon aus seiner Aufnahme in die Behördenakten das Fehlen des Zustellungswillens bei der Übergabe des Planfeststellungsbeschlusses. Das Unterbleiben der Übermittlung des Begleitschreibens an den Kläger lässt daher nicht auf einen Zustellungswillen schließen.

15

b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht auch die Klage- und Prozessführungsbefugnis des Klägers bejaht. Zwar ist ausweislich der Eintragungen im Grundbuch nicht der Kläger Eigentümer oder Miteigentümer des von dem Planfeststellungsbeschluss betroffenen Grundstücks, sondern eine Miterbengemeinschaft, deren Mitglied er ist. Doch kann nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen. Notwendig im Sinne dieser Bestimmung sind auch Maßnahmen, die der Abwehr staatlichen Zugriffs auf einzelne Nachlassgegenstände dienen. Dies schließt den Gebrauch von Rechtsbehelfen ein, wenn nur auf diese Weise das zum Nachlass gehörende Recht erhalten werden kann (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1965 ‌- 4 C 24.65 - BVerwGE 21, 91, vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 - Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 7 S. 3 f. und vom 23. Februar 2005 - 4 A 1.04 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 186 S. 185). Der Planfeststellungsbeschluss erwächst in Bestandskraft, wenn er nicht fristgerecht mit der Klage angefochten wird. Nur mit Hilfe dieses Rechtsbehelfs lässt sich die Belastung des Nachlasses abwehren. Entgegen der Auffassung der Revision war der Kläger nicht gehalten, sich schon vor der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit den übrigen Miterben abzusprechen, weil sich der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses möglicherweise schon zuvor abgezeichnet hatte. Vor der förmlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses bedurfte es keiner Vorkehrungen des Klägers (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 - Buchholz 406.33 § 1 LBG Nr. 7). Ebenso bestand keine Obliegenheit des Klägers, sich nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit den anderen Miterben abzustimmen. Die Klagebefugnis des einzelnen Miterben setzt nicht voraus, dass die anderen Miterben nicht in der Lage sind, innerhalb der Klagefrist von einem Monat einen gemeinsamen Willen hinsichtlich der Klageerhebung zu bilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2013 - 8 B 18.13 - ZOV 2013, 183).

16

2. Die Klage ist auch begründet. Der von der Beigeladenen geplante und zur Genehmigung gestellte Ausbau des Hafens K. ist einer Zulassung im Wege der Planfeststellung nicht zugänglich, da eine auf diese Maßnahme bezogene Zulassungsentscheidung durch einen Planfeststellungsbeschluss weder von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG - Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 110) in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3245 - WHG a.F.) noch von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG - Allgemeines Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 27. Juli 2001 - AEG a.F.) oder einer anderen Norm ermöglicht wird. Der hiergegen verstoßende Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange und ist in vollem Umfang aufzuheben.

17

a) Mit seiner auf den genannten Rechtsverstoß bezogenen Rüge ist der Kläger nicht gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW präkludiert. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung der vom Berufungsgericht offengelassenen Frage, ob und in welchem Umfang die in Rede stehende Problematik in einzelnen Einwendungen des Klägers thematisiert worden ist. Denn diese Rüge stellt bereits keine Einwendung im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW dar. Einwendungen, die nach dieser Vorschrift der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen. Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzulegen, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die den rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken, indem sie einer Behörde die Befugnis verleihen, näher bezeichnete Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 218 Rn. 12). Das Vorbringen von Einwendungen soll zur sachlichen Bewältigung des Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde beitragen und dieser gleichsam die Richtung für ihre Tätigkeit weisen (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -‌ BVerwGE 60, 297 <300>). Bei dem Umstand, dass eine Behörde schon von Rechts wegen gehindert ist, eine zur Genehmigung gestellte Maßnahme einheitlich im Wege der Planfeststellung zuzulassen, geht es nicht um sachliches, auf bestimmte Rechte oder Belange bezogenes Gegenvorbringen, sondern um die Reichweite der Ermächtigung der Genehmigungsbehörde, sich einer bestimmten Verfahrens- und Entscheidungsform zu bedienen. Darauf bezogene Rügen unterliegen nicht der Präklusion.

18

b) Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Berufungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss seine Rechtsgrundlage nicht in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. findet.

19

aa) Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass eine Maßnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung nur dann durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann, wenn dies in einer Rechtsnorm vorgesehen ist und die Maßnahme die speziellen tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm für ein planfeststellungsfähiges Vorhaben erfüllt. Es gibt keinen mehreren oder allen Rechtsgebieten gemeinsamen Begriff des Vorhabens, bei dessen Vorliegen eine Zulassung im Wege der Planfeststellung erforderlich oder auch nur möglich wäre, ohne dass es auf die gesetzlichen Grenzen der Ermächtigung zur Planfeststellung ankäme. Vielmehr ist aus dem jeweiligen Fachgesetz zu entnehmen, wie es den Begriff des Vorhabens versteht, das es spezifischen behördlichen Kontrollentscheidungen unterwirft (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 - BVerwGE 89, 246 <251>). Dies folgt schon daraus, dass nach § 72 Abs. 1 VwVfG NRW und den entsprechenden Normen des Bundes- und Landesrechts die §§ 73 bis 78 VwVfG nur dann gelten, wenn ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet ist. Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder setzt voraus, dass sich die Befugnis zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens aus einer bestimmten Rechtsnorm ergibt. Die Entscheidung darüber, nach welchen rechtlichen Maßstäben eine Maßnahme als planfeststellungsfähiges Vorhaben zu qualifizieren ist und ob sie damit nur aufgrund einer behördlichen Kontrollentscheidung in Gestalt eines Planfeststellungsbeschlusses mit seinen speziellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zulässig oder aber anderen verfahrens- und materiell-rechtlichen Regelungen unterworfen sein soll, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

20

Eine Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. kommt daher nur in Betracht, wenn die jeweilige Maßnahme einen Gewässerausbau und damit die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer darstellt. Soweit eine Maßnahme nicht als Gewässerausbau in diesem Sinne verstanden werden kann, vermag sie nicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. planfestgestellt zu werden.

21

bb) Auf dieser Grundlage ist das Berufungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines trimodalen Umschlaghafens als Gesamtheit der dafür funktional erforderlichen gewässerseitigen und landseitigen Teilanlagen, wie sie hier vorgesehen ist, bietet.

22

Die von der Beigeladenen beabsichtigten landseitigen Maßnahmen überschreiten den Regelungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. Die erforderliche räumliche Zuordnung der Maßnahmen zum Gewässer oder seinem Ufer ist hier zumindest für einen Großteil der landseitigen Maßnahmen mit dem Berufungsgericht zu verneinen. Dabei bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, wie weit sich das Ufer im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. ins Land hinein erstreckt. Einen Anhaltspunkt hierfür mag der zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltende § 90a Abs. 2 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landeswassergesetzes i.d.F. vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 708 - LWG a.F.) geben; danach ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich nicht breiter als zehn Meter. Das Ufer erfasst nach dem klaren Wortsinn dieses Begriffs jedenfalls nicht die Fläche der gesamten landseitigen Anlagen des geplanten Hafenausbaus, die sich über insgesamt mehr als 18 ha ausdehnt.

23

Die Vorschrift kann entgegen der Revision nicht über ihren Wortlaut hinaus dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch eine Planfeststellung von Vorhabenteilen zulässt, die zwar funktional und im Hinblick auf ihren Nutzungszweck mit dem Gewässerausbau in Zusammenhang stehen, jedoch weder dem Gewässer selbst noch dem Ufer räumlich zuzuordnen sind.

24

Die Gesetzessystematik spricht hierfür nicht. Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung bieten keinen Anhaltspunkt für eine Ausdehnung des Regelungsbereichs des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. in dem von der Revision für richtig gehaltenen Sinn. Vielmehr geht § 31b Abs. 4 WHG a.F. davon aus, dass Häfen durch Bauleitpläne ausgewiesen und nicht ohne Bindung an einen Bebauungsplan durch Planfeststellungsbeschluss (§ 38 Satz 1 BauGB) zugelassen werden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz in der derzeit geltenden Fassung. § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG legt die Breite des Gewässerrandstreifens im Außenbereich auf fünf Meter fest und stützt damit das dargestellte Verständnis des Begriffs des Ufers in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. im Blick auf die dieser Vorschrift inhaltlich entsprechenden Nachfolgeregelungen in § 68 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG. § 36 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 WHG unterwirft die Errichtung von Hafenanlagen gesonderten, vom Gewässerausbau unabhängigen materiell-rechtlichen Vorgaben. Die Erforderlichkeit dieser Regelung stünde in Frage, wenn die Errichtung der landseitigen Anlagen im Rahmen einer Hafenerweiterung schon als Gewässerausbau zu qualifizieren wäre.

25

Auch die Gesetzgebungsgeschichte ergibt nichts dafür, dass die geplante Hafenerweiterung unter den Begriff des Gewässerausbaus im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. zu fassen wäre. Die Vorschrift wurde ins Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen, um den Begriff der Ausbaumaßnahme klarzustellen; eine Absicht des Gesetzgebers, deren räumlichen Anwendungsbereich auch auf landseitige Maßnahmen zu erweitern, lässt sich den Materialien (BT-Drs. 7/1088 S. 16 f.) nicht entnehmen.

26

Die Zielsetzung des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. gebietet ebenfalls kein anderes Verständnis dieser Vorschrift. Sie dient wie das Wasserhaushaltsgesetz insgesamt der geordneten Bewirtschaftung des ober- und unterirdischen Wassers nach Menge und Beschaffenheit (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 ‌- 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <329>). Dieser Gesetzeszweck erfordert es nicht, alle baulichen und sonstigen Maßnahmen, die nicht räumlich dem Gewässer selbst oder dem Uferbereich zuzuordnen sind, im Wege der Planfeststellung zulassen zu können. Es mag aus Sicht des Vorhabenträgers wünschenswert sein und eine umfassende Problembewältigung erleichtern, im Hinblick auf einen Hafenausbau insgesamt nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Gleichwohl findet ein derartiges Verständnis im Wasserhaushaltsgesetz keine Grundlage, dessen Vorgaben nicht durch Zweckmäßigkeitserwägungen überspielt werden dürfen (ebenso Schenk, in: Siedler/Zeitler/‌Dahme, WHG, Stand Mai 2012, § 68 WHG Rn. 7 ff. mit Nachweisen auch zur Gegenauffassung).

27

c) Ein erweiterter Anwendungsbereich des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. folgt nicht aus den Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung im nationalen Recht und im Recht der Europäischen Union.

28

aa) Zwar ist der Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit mehr als 1 350 t zugänglich ist, nach § 3b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.9.1 UVPG - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; eine solche ist hier auch durchgeführt worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein derartiges Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG gleichzeitig auch in einem einzigen Verfahren zugelassen werden müsste. Im Gegenteil setzt § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG gerade voraus, dass über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden wird, und bestimmt für diesen Fall, dass die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst werden.

29

bb) Die europarechtlichen Regelungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung gebieten ebenfalls nicht, den Ausbau eines Hafens nur in einem einzigen Genehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zuzulassen. Nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012 L 26 S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. L 124 S. 1) geänderten Fassung und der wortgleichen, bereits zur Zeit des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Vorgängervorschrift in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 S. 40) in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73 S. 5) und die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17) geänderten Fassung - UVP-Richtlinie - kann die Umweltverträglichkeitsprüfung in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen. Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung folgt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig in einem einzigen Genehmigungs- oder Zulassungsverfahren durchgeführt werden muss, sondern diese auch in einer Mehrzahl von Verfahren möglich ist. Denn die Mitgliedstaaten können beschließen, die aus der UVP-Richtlinie sich ergebenden Aufgaben mehreren Stellen zuzuweisen. Art. 2 Abs. 2 der UVP-Richtlinie impliziert, dass sich die den Mitgliedstaaten belassene Freiheit auf die Festlegung der Verfahrensregeln und der Bedingungen der Gewährung der jeweiligen Genehmigung erstreckt (EuGH, Urteil vom 3. März 2011‌ - C-50/09 [ECLI:EU:C:2011:109], Kommission/Irland - Rn. 72 ff.). Mit diesen Vorgaben steht das nationale Recht im Einklang, da es nicht über eine solche zulässige Festlegung von Verfahrensregelungen hinausgeht. Die gebotene vollständige Beachtung der in der UVP-Richtlinie festgelegten Ziele (EuGH, Urteil vom 3. März 2011 - C-50/09 - Rn. 75) wird in Fällen, in denen ein Vorhaben im Sinne des UVP-Rechts der Zulassung durch mehrere Landesbehörden bedarf, nicht nur durch die in § 2 Abs. 1 Satz 4 UVPG vorgeschriebene Zusammenfassung aller Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, sondern namentlich auch durch § 14 UVPG gewährleistet. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift haben die Zulassungsbehörden eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese bei den Entscheidungen zu berücksichtigen; dabei hat die federführende Behörde das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen. Dies genügt den Vorgaben der UVP-Richtlinie.

30

d) Eine Rechtsgrundlage für eine Planfeststellung der nicht als Gewässerausbau anzusehenden Maßnahmen im Rahmen des Hafenausbaus findet sich auch nicht in Rechtsvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts.

31

aa) Bei diesen Maßnahmen handelt es sich zunächst nicht um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Darunter sind alle Regelungen außerhalb der eigentlichen Zulassung des Vorhabens zu verstehen, die für eine angemessene Entscheidung über die durch das Vorhaben aufgeworfenen Probleme erforderlich sind. Das damit angesprochene Gebot der Problembewältigung rechtfertigt es indes nicht, andere Planungen mit zu erledigen, obwohl sie ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit unterliegt der Begriff der notwendigen Folgemaßnahme räumlichen und sachlichen Beschränkungen; solche Maßnahmen dürfen über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10). Die landseitigen Anlagen des geplanten Hafenausbaus sind keine derartigen Folgemaßnahmen, sondern erfordern ein eigenes Planungskonzept.

32

bb) Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht ferner die Möglichkeit verneint, dass für das Gesamtvorhaben der Beigeladenen ein Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 VwVfG NRW durchgeführt wird. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift im Hinblick auf § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist, obwohl sie mit der entsprechenden Vorschrift des Bundesrechts (§ 78 Abs. 1 VwVfG) im Hinblick auf den dort beigefügten Zusatz nicht wörtlich übereinstimmt.

33

§ 78 Abs. 1 VwVfG NRW setzt voraus, dass mehrere selbstständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, zusammentreffen. Nur dann kommt - unter der weiteren Voraussetzung, dass für diese Vorhaben oder für Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist - ein einheitliches Planfeststellungsverfahren in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <79>). Für den von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Hafenausbau sind aber nicht ausschließlich Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben.

34

(1) Im Hinblick auf eine Planfeststellungsfähigkeit von Teilen des Vorhabens nach straßenrechtlichen Vorschriften hat das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Landesrechts entschieden, dass die der inneren Erschließung des Erweiterungsgeländes dienenden Verkehrsflächen jedenfalls zu einem Teil nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden sollen und daher nicht kraft Straßenrechts planfestgestellt werden können.

35

(2) Keinen bundesrechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Teil des Gesamtvorhabens, der einer Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. nicht zugänglich ist, jedenfalls nicht insgesamt auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen werden kann.

36

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan zuvor festgestellt worden ist. Ein Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage dieser Vorschrift kommt also nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Vorhaben um Betriebsanlagen einer Eisenbahn handelt.

37

Die Zuordnung einer Fläche zu einer Bahnanlage richtet sich nach ihrer jeweiligen objektiven Funktion; dabei ist § 4 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für die Auslegung des Betriebsanlagenbegriffs auch in § 18 AEG maßgebend. Danach sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zur Bahnanlage ist damit unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse die Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d.h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2014 ‌- 6 C 4.13 - juris Rn. 13 und vom 23. September 2014 - 7 C 14.13 - juris Rn. 10).

38

Mit diesen Vorgaben steht das Berufungsurteil im Einklang. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass ausschließlich bahnfremd genutzte, abgrenzbare Teilanlagen des Gesamtvorhabens, für die eine Planfeststellung auf eisenbahnrechtlicher Grundlage bereits im Ansatz ausscheide, zumindest nicht eindeutig zu erkennen seien. Das Hafengelände weise aber mit Ausnahme der Gleisanlagen auch keine abgrenzbaren Teilanlagen auf, die eine Verkehrsfunktion allein für den Eisenbahnbetrieb hätten. Offen sei ferner, in welchem anteiligen Verhältnis die bahnbezogene Nutzung zur sonstigen, bahnfremden Nutzung des Hafengeländes stehe, die aber in ihrem Umfang und in ihrem Gewicht nicht wesentlich hinter der bahntypischen Nutzung zurückbleibe.

39

Auf der Grundlage dieser das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ist das Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nutzung des Hafengeländes, soweit sie bahnfremden Zwecken dient, keine eisenbahnbetriebsbezogene Verkehrsfunktion aufweist und daher auch nicht durch einen Planfeststellungsbeschluss nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AEG a.F. zugelassen werden konnte. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Anlage, die auch, aber nicht ausschließlich oder zumindest nicht ganz überwiegend zu Bahnzwecken genutzt werden soll, überhaupt nach § 18 AEG planfeststellungsfähig ist (OVG, UA S. 36). Denn selbst wenn dies der Fall ist, kann die Behörde den Bau oder die Änderung einer solchen Anlage im Wege der eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nur für eisenbahnbetriebsbezogene Nutzungen zulassen; nur diese Nutzung wird vom Zweck der Planfeststellungsermächtigung erfasst. Soll eine Anlage - wie hier - in nicht unwesentlichem Umfang für bahnfremde Zwecke genutzt werden, fehlt dieser Nutzung die erforderliche Eisenbahnbetriebsbezogenheit; die Zulassung der Anlage - auch - für diesen Nutzungszweck kann von einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung nicht umfasst werden.

40

cc) Zu Recht ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass es für die nicht der Planfeststellung zugänglichen Nutzungen anderer Zulassungsentscheidungen bedarf, die auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Vorschriften des Baurechts von den dafür zuständigen Behörden zu treffen sind. Die von der Revision für möglich gehaltene analoge Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW auf eine derartige Sachverhaltskonstellation kommt nicht in Betracht. Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW und die entsprechenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung, wenn ein erhöhter planerischer Koordinierungsbedarf die Verlagerung der Entscheidung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde erzwingt; dies wird aber in der Praxis eher die Ausnahme sein. Ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener Belange rechtfertigt für sich genommen noch nicht, die gesetzliche Verfahrenszuständigkeit zu ändern; nicht jeder sachliche Bezug reicht aus, um eine verfahrensrechtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde zu begründen (hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 ‌- 11 A 86.95 - BVerwGE 101, 73 <78>; Beschlüsse vom 23. Dezember 1992 ‌- 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38 und vom 4. August 2004 ‌- 9 VR 13.04 - Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 9 S. 2). Gilt dies schon im Verhältnis mehrerer planfeststellungsfähiger Vorhaben untereinander, so ziehen die genannten Grundsätze einer (analogen) Anwendung des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW erst recht eine Grenze, wenn - wie hier - Vorhaben aufeinandertreffen, die teils planfeststellungsbedürftig sind, teils einer anderweitigen Genehmigung bedürfen. Ein materielles Interesse an einer einheitlichen Entscheidung über den Hafenausbau, das die Revision betont, stellt keine Grundlage dafür dar, den Anwendungsbereich des Planfeststellungsverfahrens über seine tatbestandlichen Voraussetzungen hinaus zu erweitern, sondern ergibt nur die Notwendigkeit, die verschiedenen Verfahren im Sinne einer integrierten Verkehrspolitik aufeinander abzustimmen (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 4 B 188.92 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 20 S. 38).

41

dd) Angesichts dieser Rechtslage kommt auch die von der Revision ins Auge gefasste Zulässigkeit eines einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses aufgrund sachlicher Zuständigkeit des Beklagten nicht in Betracht. Allein die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde für mehrere rechtliche Aspekte einer Maßnahme führt noch nicht dazu, dass sich diese Behörde über die gesetzliche Anordnung unterschiedlicher Verfahrensarten hinwegsetzen könnte. Im Übrigen hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht festgestellt, dass im Rahmen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses baurechtliche Entscheidungen getroffen wurden, für die der Beklagte nicht zuständig war.

42

ee) Ausgehend hiervon ist auch zu berücksichtigen, dass der von der Beigeladenen geplante Hafenausbau die gemeindliche Planungshoheit berührt, die durch eine einheitliche Entscheidung im Wege der Planfeststellung eingeschränkt würde, wie sich insbesondere aus § 38 BauGB ergibt. Soweit die landseitigen Anlagen der Hafenerweiterung baurechtliche Zulassungsentscheidungen erfordern, spricht aus Sicht des Senats viel dafür, dass sie in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ein Planungsbedürfnis auslösen und daher auf der Grundlage von § 35 BauGB im baurechtlichen Genehmigungsverfahren nicht angemessen beurteilt werden können. Im Außenbereich zu verwirklichende Vor-haben können eine Konfliktlage mit so hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange begründen, dass dies die in § 35 BauGB vorausgesetzte Entscheidungsfähigkeit des Zulassungsverfahrens übersteigt. Ein derartiges Koordinierungsbedürfnis wird vielfach dann zu bejahen sein, wenn die durch das Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einen in erster Linie planerischen Ausgleich erfordern, der seinerseits Gegenstand einer abwägenden Entscheidung zu sein hat. Das Erfordernis der Planbedürftigkeit muss im Einzelfall nach Lage der Dinge konkretisiert werden. Dabei verweist unter anderem der in § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB betonte Gesichtspunkt der Raumbedeutsamkeit mittelbar auf eine erforderliche planerische Koordinierungsnotwendigkeit. Lässt sich die Koordination der Belange sachgerecht letztlich nur im Wege einer Abwägung sicherstellen, so ist dies auch ein hinreichendes Anzeichen für bodenrechtlich relevante Auswirkungen, die geeignet sind, ein Planungsbedürfnis auszulösen (BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 ‌- 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <30 f.>; Beschluss vom 11. August 2004 ‌- 4 B 55.04 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 363). Bereits der Umfang der für die Hafenerweiterung vorgesehenen baulichen Anlagen sowie die Art ihrer Nutzung legen nahe, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, zumal eine bauplanerische Entscheidung über die Darstellung und Festsetzung eines Hafengebiets in § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO ausdrücklich vorgesehen ist.

43

e) Der rechtswidrige Planfeststellungsbeschluss verletzt den Kläger in seinem Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange.

44

Als nicht von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffener kann der Kläger zwar keine vollständige Überprüfung des Beschlusses verlangen. Er hat aber einen Anspruch auf Abwägung seiner eigenen Belange gegen die für das Vorhaben streitenden Belange (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 - Buchholz 316 § 3 VwVfG Nr. 10). Dem wird die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Abwägung nicht gerecht. Der Beklagte ist bei seiner Abwägungsentscheidung aufgrund der Überschreitung der tatbestandlichen Grenzen des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. von einem Vorhaben ausgegangen, das einer Abwägung allein im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens nicht zugänglich ist. Dies beeinflusst die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials; der Kreis der gegen die Belange des Klägers abzuwägenden öffentlichen Belange ist zu weit gezogen worden.

45

Dieser Mangel ist auch erheblich im Sinne des § 75 Abs. 1a VwVfG NRW. Seine Ergebnisrelevanz setzt voraus, dass er das Abwägungsergebnis beeinflusst haben kann; nach den Umständen des Einzelfalls muss die nicht nur abstrakte, sondern konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planungsentscheidung ohne diesen Fehler anders, d.h. für den Kläger günstiger ausgefallen wäre. Dies ist hier mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Der von der Beigeladenen geplante Hafenausbau erfordert über die Planfeststellung von Teilen des Gesamtprojekts hinaus auch Entscheidungen auf der Grundlage des Baurechts und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, wobei letztere aufgrund der Konzentrationswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 13 BImSchG) in ihrem Regelungsbereich die baurechtlichen Entscheidungen einschließen. Wie bereits erörtert, liegt es nahe, dass im Hinblick auf die erforderlichen baurechtlichen Entscheidungen zuvor eine Abwägungsentscheidung im Wege eines Bebauungsplans ergeht. Für den zu erlassenden Bebauungsplan ist nicht der Beklagte, sondern die Stadt K. zuständig. Bereits im Hinblick darauf, dass hier mehrere Planungsentscheidungen durch unterschiedliche Rechtsträger zu treffen sein werden, besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Abwägungsentscheidung hinsichtlich des Gesamtvorhabens anders ausfallen wird. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Hafenerweiterung überhaupt durchgeführt werden soll, als auch hinsichtlich der Frage ihrer konkreten Ausgestaltung.

46

f) Der bezeichnete Rechtsfehler kann nicht in einem ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW) behoben werden. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Fehler bei der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält und hierzu im Rahmen ihres planerischen Ermessens auch berechtigt ist, bei denen sie also nicht von vornherein darauf verwiesen ist, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben oder zu ändern. Hierzu können auch Mängel bei der Alternativenprüfung oder Fehler gehören, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht überwindbare Schranken des strikten Rechts verletzt hat. Im ergänzenden Verfahren nicht behoben werden können hingegen Mängel bei der Abwägung, die von solcher Art und Schwere sind, dass sie die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellen (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6). Gemessen daran kommt hier die Möglichkeit einer Fehlerbehebung im ergänzenden Verfahren schon deswegen nicht in Betracht, weil es aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist, dass der Beklagte an seiner Entscheidung, den von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten Hafenausbau als einheitliches Vorhaben im Wege der Planfeststellung zuzulassen, festhält und damit auch eine hierauf zielende Abwägungsentscheidung nicht möglich ist.

47

g) Ohne Bundesrechtsverstoß hat das Berufungsgericht schließlich auch die Möglichkeit verneint, den Planfeststellungsbeschluss nur teilweise aufzuheben. Die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung setzt zum einen voraus, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss zum anderen rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbstständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein Restvorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgeblichen Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1988 - 7 B 98.88 -‌ Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28).

48

Das Oberverwaltungsgericht hat auf dieser Grundlage die rechtliche Teilbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses mit der Begründung verneint, dass eine Aufrechterhaltung des von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a.F. gedeckten Teils des Vorhabens von dem Beklagten und der Beigeladenen nicht gewollt wäre. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung und der Prüfung durch das Revisionsgericht hier mangels erhobener Verfahrensrügen nicht zugänglich (§ 137 Abs. 2 VwGO). Unabhängig davon wird die Rechtsverletzung des Klägers durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss insgesamt bewirkt, so dass bei dessen Aufteilung auch keine rechtmäßige Planung aufrechterhalten bliebe.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger zu 3, 4, 10, 13, 16 und 17 jeweils 1/11, die Kläger zu 1 und 2, zu 5 und 6, zu 11 und 12 und zu 14 und 15 jeweils 1/11 als Gesamtschuldner und die Kläger zu 7, 8 und 9 als Gesamtschuldner 1/11.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 275 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich gegen einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 7. Dezember 2001 zur Renaturierung des Bodenseeufers vor K.

2

Der Beschluss betrifft den Uferabschnitt zwischen dem Gemeindehafen von K. und der bayerischen Landesgrenze mit einer Länge von ca. 725 m. Er sieht in zwei Bauabschnitten die Umgestaltung des Ufers durch eine Vorschüttung aus Mineralboden und Kies, die Anlage eines Uferwegs, den Abbruch von Privathäfen und Grundstücksmauern sowie die Beseitigung von Stegen, Slippanlagen, Bootsanlegestellen und sonstigen Verbauungen vor.

3

Die Kläger 1 bis 6 und 8 bis 17 sind oder waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung Eigentümer oder Miteigentümer von Ufergrundstücken im Planbereich, der Klägerin zu 7 steht ein Nießbrauch an einem dieser Ufergrundstücke zu. Sie machen u.a. Mängel der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sowie erhebliche Beeinträchtigungen des Groppenvorkommens im bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses gemeldeten, aber noch nicht gelisteten FFH-Gebiet "Eriskircher Ried und Argenmündung" geltend.

4

Während des im Januar 2002 anhängig gewordenen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht hat das Landratsamt weitere Ermittlungen zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Groppenvorkommen in der K. Bucht vorgenommen.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2010 abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Kläger mit Urteil vom 10. Dezember 2013 zurückgewiesen: Der Planfeststellungsbeschluss leide an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung oder zumindest die Feststellung seiner teilweisen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit erfordere. Das Vorhaben stehe im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Vorgaben der FFH-Richtlinie. Der günstige Erhaltungszustand der Groppe bleibe gewahrt. Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. Das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit sei ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

II

7

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

8

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

9

a) Die Rüge des Klägers zu 3, der Verwaltungsgerichtshof habe einen Gehörsverstoß begangen, weil er auf sein Vorbringen, die Planfeststellungsbehörde und/oder die Beigeladene hätten mit dem Verfasser der Umweltverträglichkeitsuntersuchung kollusiv zusammengewirkt, nicht eingegangen sei, greift nicht durch.

10

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, das gesamte Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Es darf sich vielmehr auf die Gründe beschränken, die für seine Entscheidung leitend gewesen sind. Der Schluss von der Nichtbehandlung eines Vorbringens in den Entscheidungsgründen auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das betreffende Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts entscheidungserheblich und nicht offensichtlich unsubstanziiert war (BVerwG, Beschluss vom 25. November 2014 - 4 B 37.14 - Rn. 14).

11

Dies ist vorliegend nicht dargetan. Der Beschwerdebegründung des Klägers zu 3 vom 26. März 2014 kann - von allem anderen abgesehen - schon nicht entnommen werden, dass die von ihm in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung vom 11. Oktober 2010 aufgestellte Behauptung, die Umweltverträglichkeitsstudie sei "bestellt" und deren Verfasser befangen, überhaupt Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hatte insoweit auch keinen Anlass zu etwaigen Nachfragen oder Hinweisen an den Kläger zu 3.

12

b) Die ohne Benennung der vermeintlich verletzten Rechtsnorm erhobene Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt (S. 10 f. der Beschwerdebegründung vom 31. März 2014), greift ebenfalls nicht durch.

13

Der Vorwurf, das Gericht sei von aktenwidrigen Feststellungen ausgegangen, kann auf eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 5).

14

Das zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Die Kläger machen geltend, aus dem Bericht der Internationalen Gewässerschutzkommission für den Bodensee (IGKB) Nr. 35 von 1987 "Zur Bedeutung der Flachwasserzone des Bodensees" könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht abgeleitet werden, dass der Verlust sublitoraler Lebensräume keine nachteiligen Wirkungen für die Flachwasserzone hat. Eine Feststellung mit diesem Inhalt hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Er hat im Gegenteil unter Ziffer 2.2.5 auf Seite 58 der Entscheidungsgründe ausdrücklich ausgeführt, dass die mit dem Vorhaben verbundene Reduktion des Flachwasserbereichs mit einer Wassertiefe bis zu 2 m für die Selbstreinigungsfunktion der Flachwasserzone eher nachteilig sei. Die Reduktion betreffe aber nur einen schmalen Geländestreifen und der dadurch entstehende Nachteil für die Selbstreinigungsfunktion werde ohne Weiteres aufgewogen durch die positiven Auswirkungen der geplanten Maßnahme, die sich aus dem vorgesehenen Abbruch der Uferbebauungen ergäben.

15

Sollte die Rüge der Aktenwidrigkeit darauf zielen, dass die auf Seite 19 f. des Planfeststellungsbeschlusses wörtlich zitierte Passage aus dem IGKB-Bericht Nr. 35 (S. 36) die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion gerade nicht belege, sondern sich im Gegenteil auf den vollständig mit Wasser bedeckten Bereich beziehe und daher die Auffassung der Kläger stütze, missverstehen die Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Ziffer 2.3.2.5 auf Seite 69 der Entscheidungsgründe. Dort verweist der Verwaltungsgerichtshof zunächst erkennbar auf eine andere Passage auf Seite 19 des Planfeststellungsbeschlusses, um der Auffassung der Kläger entgegenzutreten, die Maßnahme ziele nur oder vor allem auf eine Verbesserung der Selbstreinigungsfunktion und die Verminderung der trophischen Belastung. Im Anschluss verhält er sich dazu, welchen Flächen (Eulitoral, Sublitoral) größere Bedeutung für die Selbstreinigungsfunktion zukommt. In diesem Zusammenhang nimmt er Bezug auf den IGKB-Bericht Nr. 35 (S. 25 ff.), der die Bedeutung der obersten Flachwasserzone einschließlich des Wasserwechselbereichs für die Selbstreinigungsfunktion betone. Von aktenwidrigen Feststellungen kann insoweit keine Rede sein. Auf Seite 29 des IGKB-Berichts findet sich die zusammenfassende Feststellung, dass die oberste Flachwasserzone (d.h. der Bereich mit Wassertiefen von 0 bis 2 m) mit ihrem Wasserwechselbereich im Sinne der dargestellten Kriterien die biologisch wertvollste Zone sei.

16

c) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vor.

17

aa) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, dass er dem in der mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2013 gestellten Hilfsbeweisantrag zur Wiederbesiedlung des Aufschüttungsbereichs bzw. zur Wiederbesiedlung anderer Renaturierungsbereiche durch Groppen nicht nachgegangen ist.

18

Mit der Frage der Wiederbesiedlung der Flachwasserzonen im Renaturierungsbereich nach Abschluss des Vorhabens hat sich der Verwaltungsgerichtshof unter Ziffer 2.2.2 auf Seite 44 ff. der Entscheidungsgründe ausführlich und unter Auswertung der von den Beteiligten vorgelegten schriftlichen Gutachten sowie gutachterlichen Äußerungen in der mündlichen Verhandlung beschäftigt. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof auf Seite 53 der Entscheidungsgründe unter 2.2.2.8 getroffenen Feststellungen hat selbst der Sachverständige der Kläger, Dr. K., in der mündlichen Verhandlung die Prognose einer Wiederbesiedlung nicht ernstlich in Frage gestellt, sondern den Standpunkt vertreten, dass die Wiederbesiedlung durchaus fünf Jahre in Anspruch nehmen könne und das Vorkommen nicht mehr das Ausmaß der heutigen Population erreichen werde. Die Wiederbesiedlung als solche war danach unstreitig, auf weitere sachverständige Äußerungen zur Wahrscheinlichkeit einer Wiederbesiedlung in Aufschüttungsbereichen im Allgemeinen und im Besonderen vor K. kam es folglich für den Verwaltungsgerichtshof nicht an.

19

Soweit die Kläger geltend machen, der Verwaltungsgerichtshof sei zu Unrecht der Frage nicht nachgegangen, in welchem Zeitraum mit einer Wiederbesiedlung der renaturierten Bereiche gerechnet werden kann, ist diese Rüge erst nach Ablauf der Begründungsfrist am 3. April 2014 mit Schriftsatz vom 16. Juli 2014 erhoben worden. Abgesehen davon trifft nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die Einschätzung des Sachverständigen Dr. K., wonach eine Wiederbesiedlungszeit von durchaus fünf Jahren anzunehmen sei, ohne Begründung als "nicht überzeugend" bewertet hat. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs unter Ziffer 2.2.2.8 (S. 53 der Entscheidungsgründe) hat Dr. K. seine Einschätzung darauf gestützt, dass eine Vielzahl von Faktoren verändert werden solle, deren Kombination zu einer erhöhten Sterblichkeit der Groppen in der K. Bucht führen werde. Dieser Einschätzung ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt, weil nach seinen näher begründeten Feststellungen keiner der von Dr. K. genannten Faktoren in einer für die Groppen negativen Richtung verändert werden soll.

20

bb) Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, weil er keine weiteren Ermittlungen zur voraussichtlichen Bauzeit angestellt hat.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht unter anderem die substanziierte Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 7 B 25.13 - juris Rn. 19).

22

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung vom 31. März 2014 nicht gerecht. Die Kläger legen nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgerichtshof im Nachgang zu den Erörterungen über die Bauzeit in der mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen, obwohl sie selbst darauf weder durch einen unbedingten Beweisantrag noch durch einen Hilfsbeweisantrag hingewirkt haben.

23

Es kann dahinstehen, ob - was in der Erwiderung des Beklagten vom 6. Juni 2014 (S. 10 unten) in Frage gestellt wird - zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Bauzeit tatsächlich eine Divergenz besteht oder ob die vom Vertreter des Regierungspräsidiums prognostizierte Bauzeit von ca. zwei Monaten sich auf eine parallele Bauausführung in den zwei Bauabschnitten in der Niedrigwasserzeit am Bodensee (Januar bis März) bezieht.

24

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Annahme einer höchstens zweimonatigen Bauzeit auf die sachkundigen Angaben des Vertreters des Regierungspräsidiums in der mündlichen Verhandlung (UA S. 44 unter Ziffer 2.2.1.4). Worauf die Sachkunde dieses Vertreters beruht, ist in den Entscheidungsgründen zwar nicht näher ausgeführt; sie begegnet aber im Hinblick auf dessen Eigenschaft als Technischer Leiter des Landesbetriebes Gewässer im Regierungspräsidium Tübingen sowie Leiter des Referats 53.2 "Gewässer erster Ordnung Neckar-Bodensee" (S. 10 der Beschwerdeerwiderung) keinen Bedenken. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass die von ihnen beigezogenen Sachverständigen eine Bauzeit von vier Monaten veranschlagt hätten, ist nicht dargetan, um welche Sachverständigen es sich dabei handelt und woher diese die zur Beurteilung der voraussichtlichen Bauzeit erforderliche Sachkunde beziehen; der Beklagte hat in seiner Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass den in der Berufungsverhandlung auf Seiten der Kläger aufgetretenen Gutachtern als Biologen nicht ohne Weiteres die insoweit erforderliche wasserbauliche Sachkunde zuerkannt werden kann.

25

Weitere Ermittlungen zur Bauzeit mussten sich dem Verwaltungsgerichtshof schließlich auch nicht im Hinblick auf das - von den Klägern erst im nachgereichten Schriftsatz vom 16. Juli 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist angesprochene - Schreiben der Gewässerdirektion Donau/Bodensee vom 23. November 2004 aufdrängen. In diesem Schreiben wird zu verschiedenen, vom Landratsamt in Erwägung gezogenen nachträglichen Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss Stellung genommen, darunter auch zu einer Auflage mit dem Inhalt, dass die Maßnahme, soweit vom Wasserstand des Bodensees her möglich, vor der Laichzeit der Groppe (Februar bis Mai) begonnen werden solle. Hierzu heißt es, ein Baubeginn bis spätestens Ende Januar 2005 könne vorbehaltlich entsprechender Bodensee-Wasserstände zugesagt werden (Fertigstellung bis ca. Ende April/Mai). Es ist nicht erkennbar, dass mit diesen vagen Angaben eine verbindliche Aussage zur notwendigen Bauzeit getroffen werden sollte.

26

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

27

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden entscheidungserheblichen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

28

a) Die als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage

Ist es mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar, das Defizit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann im Hinblick auf fehlende Ergebnisrelevanz als unerheblich anzusehen, wenn dies dazu führt, dass im konkreten Fall die Auswirkungen des Vorhabens auf ein gemeldetes FFH-Gebiet unberücksichtigt bleiben?

unterstellt zu Unrecht, dass die Auswirkungen auf das gemeldete FFH-Gebiet unberücksichtigt geblieben sind, weil Umweltverträglichkeitsuntersuchung und -prüfung sich nicht zum Groppenvorkommen verhalten. Die Auswirkungen auf das Groppenvorkommen sind im Klage- und Berufungsverfahren im Rahmen der Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen mit den Vorgaben der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - ABl. L 206 S. 7) vereinbar sind, ausführlich behandelt worden, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Vorgaben eingehalten werden.

29

Zudem wird in der Beschwerdebegründung nicht näher dargelegt, mit welchen konkreten Regelungen bzw. "Anforderungen" des Unionsrechts es unvereinbar sein soll, dass der Verwaltungsgerichtshof das Abwägungsdefizit hinsichtlich des Groppenvorkommens (UA S. 75) unter Bezugnahme auf die sog. Kausalitätsrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unerheblich im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG BW 1997 betrachtet hat. Soweit im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 7. November 2013 in der Rs. C-72/12 (Altrip) Bedenken anklingen (Rn. 42 ff.), beziehen diese sich nicht auf die Kausalitätsrechtsprechung als solche, sondern auf Fragen der Beweislastverteilung. Zudem betrifft das Urteil des EuGH - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat (UA S. 21) - den erst nach Erlass des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses mit der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 S. 17) eingefügten Art. 10a der UVP-Richtlinie (Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - ABl. L 26 S. 1). Hiermit setzt die Beschwerdebegründung sich nicht auseinander. Daran ändern die ergänzenden Ausführungen in dem erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgelegten Schriftsatz vom 16. Juli 2014 nichts. Auch dort ist nicht dargelegt, angesichts welcher unionsrechtlichen Regelungen die Anwendung der Kausalitätsrechtsprechung auf Mängel einer seinerzeit gemeinschaftsrechtlich noch nicht gebotenen und vor Einfügung des Art. 10a UVP-Richtlinie vorgenommenen Umweltverträglichkeitsprüfung Bedenken begegnet. Dafür reicht der bloße Hinweis, das Verfahren beziehe sich auf einen unionsrechtlich geregelten Sachverhalt, weil ein gemeldetes FFH-Gebiet betroffen sei, nicht aus. Dies gilt umso mehr für eine Fallgestaltung wie die vorliegende, in der die gerichtliche Prüfung ergeben hat, dass die habitatrechtlichen Anforderungen gewahrt sind und deshalb nicht nur die konkrete Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung fehlt, sondern eine andere Sachentscheidung nachweislich auszuschließen ist.

30

b) Für die weiter aufgeworfenen Fragen

Ist bei der Ermittlung der Erheblichkeit eines Flächenverlustes in Bezug auf ein gemeldetes FFH-Gebiet auch die Fläche eines vom betroffenen Gebietsteil räumlich abgetrennten Gebiets zu berücksichtigen, das von der Maßnahme in keiner Weise betroffen wird?

Scheidet die (Mit-)Berücksichtigung eines nicht betroffenen Gebietsteils jedenfalls dann aus, wenn es für die Frage der Erheblichkeit auf die Möglichkeit der Wiederbesiedlung eines betroffenen Gebiets ankommt und diese Frage nur im Hinblick auf den unmittelbar von der Maßnahme betroffenen Gebietsteil relevant ist?

fehlt es ebenfalls an substanziierten Darlegungen zur grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit. Der Sache nach beschränkt sich die Beschwerdebegründung darauf, die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach keine ernsthafte Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale des gemeldeten FFH-Gebiets droht, als fehlerhaft anzugreifen.

31

Die erste Frage zielt offenbar auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Möglichkeit einer ernsthaften Beeinträchtigung der ökologischen Merkmale eines gemeldeten FFH-Gebiets durch eine wesentliche Verringerung der Fläche (UA S. 33 bis 35 oben). Warum diese auf gemeldete FFH-Gebiete bezogene Frage heute noch grundsätzlicher Klärung bedarf, namentlich für eine Reihe anderer Fälle relevant sein soll, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. Vor allem aber ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, warum die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, der Flächenverlust sei in Relation zur Fläche des Gesamtgebiets zu setzen, selbst unter den im Berufungsurteil zugrunde gelegten Voraussetzungen, dass die Gebietsteile in engem räumlichen Zusammenhang stehen und gleichen Erhaltungszielen dienen (UA S. 34), unionsrechtlich begründeten Zweifeln ausgesetzt sein sollte.

32

Die zweite Frage betrifft die Maßstäbe für die Bewertung von Flächenverlusten bei Betroffenheit geschützter Arten. Diese sind, soweit dies in verallgemeinerungsfähiger Weise möglich ist, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

33

Danach kann anders als für den Verlust von Lebensraumtyp(LRT)-Flächen für den Verlust von Habitatflächen geschützter Arten nicht die Grundannahme zum Tragen kommen, im Regelfall sei jeder Flächenverlust (der nicht nur Bagatellcharakter hat) erheblich. Während die Definition eines günstigen Erhaltungszustandes in Art. 1 FFH-Richtlinie für einen natürlichen Lebensraum u.a. darauf abstellt, ob die Flächen, die er im natürlichen Verbreitungsgebiet einnimmt, mindestens beständig sind (Buchst. e), kommt es für den günstigen Erhaltungszustand einer Art nicht auf die Beständigkeit der Habitatfläche, sondern auf die Beständigkeit der Art an (Buchst. i). Verluste von Habitatflächen führen daher nicht ohne Weiteres zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der geschützten Art. Entscheidendes Kriterium ist vielmehr das der Stabilität, das die Fähigkeit umschreibt, nach einer Störung wieder zum ursprünglichen Gleichgewicht zurückzukehren. Ist eine Population dazu in der Lage, sei es, dass sie für ihren dauerhaften Bestand in der bisherigen Qualität und Quantität auf die verlorengehende Fläche nicht angewiesen ist, sei es, dass sie auf andere Flächen ohne Qualitäts- und Quantitätseinbußen ausweichen kann, so bleibt ein günstiger Erhaltungszustand erhalten und ist demgemäß eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 132). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.

34

c) Die Frage

Können eigentumsbetroffene Kläger im Rahmen ihrer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss dessen objektive Rechtswidrigkeit im Hinblick darauf rügen, dass notwendige Maßnahmen zur Vermeidung ernsthafter Beeinträchtigungen der ökologischen Merkmale eines gemeldeten FFH-Gebiets nicht durch Auflagen zum Planfeststellungsbeschluss rechtlich abgesichert werden?

rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Der Umfang des Vollüberprüfungsanspruchs enteignungsbetroffener Kläger im Rahmen von Anfechtungsklagen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt.

35

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen auf gerichtliche Überprüfung des Plans auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sog. Vollüberprüfungsanspruch) Einschränkungen. Danach führt nicht jeder objektivrechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde. Auch ein Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung kann der Anfechtungsklage eines Enteignungsbetroffenen nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn dieser Verstoß gerade kausal für seine Eigentumsinanspruchnahme ist. Schließlich können Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder gemeinschaftsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen sind oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24 m.w.N.). Ob eine dieser Fallgruppen vorliegt, betrifft die Rechtsanwendung im Einzelfall.

36

d) Die Frage

Ist eine Maßnahme noch von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Planfeststellungsbehörde gedeckt, wenn diese Bewertung maßgeblich auf einer Fehlinterpretation einer fachlichen Einschätzung beruht?

würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Kläger unterstellen die "Fehlinterpretation einer fachlichen Einschätzung", für die hier nichts ersichtlich ist (s.o. unter 1. b).

37

e) Die Frage

Ist es von der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative gedeckt, wenn die Verneinung erheblicher Auswirkungen auf ein gemeldetes FFH-Gebiet nur bei der Zugrundelegung eines "best case Szenario" möglich ist und nicht bei der Zugrundelegung einer "konservativen" Betrachtungsweise, also eines "worst case Szenario"?

unterstellt zu Unrecht, dass der Verwaltungsgerichtshof der Planfeststellungsbehörde für die Beurteilung der Frage erheblicher Auswirkungen auf ein gemeldetes FFH-Gebiet eine Einschätzungsprärogative zugebilligt habe; auch diese Frage würde sich deshalb in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die betreffenden Ausführungen im Berufungsurteil (UA S. 39 ff.) gehen für die insoweit vorzunehmende gerichtliche Überprüfung von den Grundsätzen aus, die für die Kontrolle von Verträglichkeitsprüfungen hinsichtlich bereits gelisteter Gebiete gelten; sie betonen, aus wissenschaftlicher Sicht dürfe "kein vernünftiger Zweifel" bestehen, dass ein günstiger Erhaltungszustand gewahrt bleibe (UA S. 35). An diesen Maßstäben, die eine gerichtliche Vollkontrolle erfordern, hat der Verwaltungsgerichtshof seine gesamte nachfolgende Überprüfung in habitatrechtlicher Hinsicht ausgerichtet und dementsprechend, soweit er sich auf fachliche Einschätzungen der Beklagten bzw. ihrer Gutachter bezogen hat, nicht auf deren Vertretbarkeit, sondern auf das Fehlen ernstlicher Zweifel an ihrer Tragfähigkeit abgestellt.

38

f) Für die Fragen

Kommt eine Präklusion in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren dann in Betracht, wenn der nicht rechtzeitig geltend gemachte Belang erst nach Ablauf des für die Präklusion maßgeblichen Zeitraums eine rechtlich neue Bedeutung erlangt hat (hier Meldung eines Gebiets als potentielles FFH-Gebiet)?

Kann in einer derartigen Konstellation eine gespaltene bzw. teilweise Präklusion angenommen werden? Und zwar in der Form, dass die Präklusion einerseits verneint wird, soweit es um die Einhaltung der Vorgaben in der FFH-Richtlinie geht, andererseits aber bejaht wird, soweit es um das Vorliegen eines erheblichen Abwägungsfehlers

geht?

ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass diese in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären. Zwar trifft zu, dass der Verwaltungsgerichtshof auf Seite 75 f. der Entscheidungsgründe die Auffassung vertreten hat, die Kläger seien mit ihrem auf das Groppenvorkommen bezogenen Einwand nicht im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der FFH-Richtlinie, aber im Rahmen der (fachplanerischen) Abwägung präkludiert. Die Annahme einer "Teilpräklusion" ist aber nicht allein entscheidungstragend. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr selbstständig tragend auch darauf abgestellt, dass das hinsichtlich des Groppenvorkommens anzunehmende Abwägungsdefizit ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis im Sinne von § 75 Abs. 1a LVwVfG BW sei (UA S. 75 unter ee)). Dabei hat er sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtvorliegen erheblicher Abwägungsmängel, die sich auch zum Groppenvorkommen verhalten (UA S. 32 f. unter II.3.a), auf Seite 71 der Entscheidungsgründe ausdrücklich zu eigen gemacht, seine Ausführungen auf Seite 71 ff. der Entscheidungsgründe sollen diese lediglich ergänzen.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.

(1) Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen.

(2) Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.

(3) Der Gewässerrandstreifen ist im Außenbereich fünf Meter breit. Die zuständige Behörde kann für Gewässer oder Gewässerabschnitte

1.
Gewässerrandstreifen im Außenbereich aufheben,
2.
im Außenbereich die Breite des Gewässerrandstreifens abweichend von Satz 1 festsetzen,
3.
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gewässerrandstreifen mit einer angemessenen Breite festsetzen.
Die Länder können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Regelungen erlassen.

(4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte sollen Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen nach Absatz 1 erhalten. Im Gewässerrandstreifen ist verboten:

1.
die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
2.
das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
3.
der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngemitteln, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist, und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen,
4.
die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Zulässig sind Maßnahmen, die zur Gefahrenabwehr notwendig sind. Satz 2 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus sowie der Gewässer- und Deichunterhaltung.

(5) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 4 Satz 2 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um zu gewährleisten, dass der Gewässerrandstreifen die in Absatz 1 genannten Funktionen erfüllt. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.