Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 01. Apr. 2015 - 4 K 454/13 VE


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 verpflichtet, dem Kläger für 2008 xx € Energiesteuer, für 2009 xx € Energiesteuer und für 2010 xx € Energiesteuer zu vergüten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Mitglied eines Familienstamms, der zusammen mit … weiteren Familienstämmen Gesellschafter der A-GmbH & Co KG ist, die wiederum die einzige Gesellschafterin der B-GmbH ist. Deren Geschäftsführer sind der Kläger und drei weitere Personen, die nicht zu einem der Familienstämme gehören. Die B-GmbH, die keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt, ist alleinige Gesellschafterin der C-GmbH, die die Stabsfunktionen der Unternehmensgruppe ausübt. Der Kläger ist Vorsitzender der Geschäftsführung der C-GmbH und Aussichtsratsvorsitzender der D-AG, eine operativ tätigen Gesellschaft der Gruppe.
3In seinen Funktionen für Unternehmen der Unternehmensgruppe nahm der Kläger zahlreiche Termine wahr, für die er u.a. das in seinem Eigentum befindliche Flugzeug … selbst flog. Zu den Terminen nahm er im Flugzeug auch Geschäftspartner mit. Seine Flugleistungen rechnete der Kläger mit den Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe ab, die seinem Privatkonto bei der A-GmbH & Co KG gutgeschrieben wurden. Neben den Rechnungen gab es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen.
4Der Anteil der Privatflüge des Klägers lag von 2008 bis 2010 zwischen 36 und 49%. Der Anteil der Flüge als Aufsichtsrat fremder Gesellschaften, für die keine Vergütung beantragt wurde, betrug zwischen 7 und 20%. 2010 fanden in 79 Flugminuten Werft- und Prüfungsflüge statt, für die ebenfalls keine Vergütung beantragt wurde.
5Für elf Flüge engagierte der Kläger einen Co-Piloten, den er auch bezahlte. Bei einem Teil der Flüge nahm er Passagiere mit.
6Bis zum ….2008 war das Flugzeug im Anlagevermögen der E-GmbH & Co. KG aktiviert gewesen. Nach Auflösung dieser Gesellschaft zum ….2008 ging es durch Anwachsung in das Privatvermögen des Klägers als ihres Gesellschafters über.
7Der Kläger hatte Verfügungsgewalt über das Flugzeug und betankte es auch. Zum Teil nutzte der Kläger dafür auch das Kerosin-Carnet einer Flug-Charter GmbH.
8In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger die Ergebnisse des Betriebs des Flugzeugs als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese Ergebnisse bis zum Jahr 2010 jedoch mangels Überschusserzielungsabsicht nicht. Später verkaufte der Kläger das Flugzeug für xx €. Der Verkaufspreis war nach Auffassung des Klägers in vollem Umfang steuerfreier Veräußerungsgewinn. Auch unter Berücksichtigung früherer Verluste errechnete der Kläger sich einen Totalgewinn von ca. xx €.
9Am ….2009, ….2010 und ….2011 beantragte der Kläger die Vergütung der Energiesteuer für Flüge, die er in den Jahren 2008 bis 2010 für Unternehmen seiner Unternehmensgruppe unternommen und der C-GmbH in Rechnung gestellt hatte. Dazu legte er Rechnungen über den Kerosin-Bezug, Aufstellungen der Flüge unter Angabe geschäftlicher und privater Flüge und deren Flugdauer sowie von ihm erteilte Rechnungen vor.
10Diese jeweils für das Vorjahr gestellten Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 19.08.2009, 15.07.2010 und 06.10.2011 ab, wobei er die Steuerentlastung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die Vereinbarkeit der §§ 27 und 52 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) mit der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – RL 2003/96 – vorläufig festsetzte.
11Am 18.01.2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 01.12.2011 C-79/10, die o.a. Ablehnungsbescheide aufzuheben, da er durch die entgeltliche Überlassung an die C-GmbH Beförderungsleistungen erbracht habe.
12Mit Bescheid vom 24.04.2012 lehnte der Beklagte die Vergütung erneut ab, da der Kläger nicht im Rahmen der Luftfahrt tätig geworden sei, sondern nur sein privates Flugzeug genutzt habe, um sich als Geschäftsführer oder Aufsichtsratsvorsitzender zu befördern. Diese Tätigkeiten dienten nicht unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen. Seine Rechnungen dienten nur der Erstattung von Reisekosten.
13Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 als unbegründet zurück und führte dazu aus: Der Kläger sei kein Luftfahrtunternehmer. Er habe das ihm gehörende und auf seinen Namen registrierte Flugzeug betankt mit sich selbst als Piloten gegen Entgelt an Unternehmen für beliebige Flüge im Werkverkehr verchartert. Die Flüge hätten ganz überwiegend dazu gedient, ihn in seiner Person und als Vorsitzender der Geschäftsleitung der C-GmbH sowie als Aufsichtsratsvorsitzender der D-AG zu diversen Geschäftsterminen zu befördern.
14Nach Art 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 sei die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung hänge davon ab, ob unmittelbar entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht würden. Dazu gehöre bloßes Verchartern nicht.
15Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Für die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Luftfahrtdienstleistungen genüge es, wenn das Flugzeug mit Pilot gegen Entgelt gestellt werde. Gewerbsmäßigkeit und Gewinnerzielungsabsicht seien ebenso wenig erforderlich wie eine Zulassung als Luftfahrtunternehmen. Der dem nationalen Einkommensteuerrecht entnommene Begriff der Gewinnerzielungsabsicht sei für die autonom vorzunehmende Auslegung der kommerziellen Zwecke in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 ungeeignet. Die Steuerbefreiung stehe jedem zu, der Luftfahrtdienstleistungen gegen Entgelt erbringe.
16Die von ihm berechneten Preise seien marktüblich. Er habe sowohl einen Periodengewinn als auch durch die spätere Veräußerung des Flugzeugs einen Totalgewinn erzielen können.
17Er habe das Flugzeug auch für die Ausführung von Luftfahrt-Dienstleistungen im Auftrag der C-GmbH genutzt. Es habe sich nicht um Werkflüge gehandelt. Seine Kunden hätten genauso wenig das Recht gehabt, das Flugzeug zu gebrauchen, wie jeder Passagier eines Charterflugs einer großen Luftfahrtgesellschaft. Bei der Beurteilung des Vertragsverhältnisses komme es nicht auf die laienhaften Bezeichnungen an, die die A-GmbH & Co. KG verwendet habe, sondern auf den tatsächlichen Leistungsaustausch.
18Er sei Verwender der Energieerzeugnisse gewesen. Seine Kunden hätten nicht die Möglichkeit gehabt, den Kraftstoffverbrauch zu beeinflussen sowie die Einsatzorte und ‑zeiten festzulegen. Sie hätten nur einen konkreten Wunsch über Art, Umfang und Zeitpunkt einer Luftfahrtdienstleistung äußern dürfen, den er im Rahmen seiner eigenen, freien Entscheidung habe erfüllen können.
19Der Kläger beantragt,
20den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 24.04.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 zu verpflichten, ihm für 2008 xx € Energiesteuer, für 2009 xx € Energiesteuer und für 2010 xx € Energiesteuer zu vergüten.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Dazu trägt er vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Entlastung, denn er sei nicht gewerbsmäßig tätig gewesen, § 60 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (Energiesteuer-Durchführungsverordnung – EnergieStV). Ihm fehle die Gewinnerzielungsabsicht. Seine Gewinnerzielung sei angesichts des Privatanteils und der seit Ende 2006 unveränderten Preise trotz gestiegener Kerosinkosten unwahrscheinlich. Zudem habe er keinen Gewerbebetrieb angemeldet, sondern erziele mit dem Flugzeug nur Vermietungseinkünfte.
24Er betreibe auch kein Luftfahrtunternehmen, denn er habe nicht die dafür erforderliche Genehmigung.
25Inwiefern der Kläger eine Dienstleistung erbracht haben wolle, indem er in Personalunion sowohl als Pilot als auch als Mitglied der Unternehmensleitung geflogen sei, um betriebliche Interessen zu vertreten, sei nicht erkennbar.
26Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage hat Erfolg.
29Der Kläger hat Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütung der Energiesteuer. Der Beklagte hat sie ihm mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.02.2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.01.2013 zu Unrecht versagt. Der Kläger wird dadurch in seinen Rechten verletzt, § 101 Satz 1 der Finanzgerichtordnung (FGO).
30Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.
311. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger mit seinem Flugzeug gewerbsmäßig Personen befördert.
32Der Kläger wurde von der C-GmbH beauftragt, für sie sich selbst und etwaige andere Passagiere mit seinem Flugzeug zu befördern. Nach seinen Erklärungen in der mündlichen Verhandlung, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), fanden im Vorstand der C-GmbH Absprachen darüber statt, wer welche Termine wahrzunehmen hatte. Soweit er dabei gebeten wurde, Termine wahrzunehmen, geschah dies absprachegemäß im Auftrag des gesamten Vorstands. Dass er dabei sein Flugzeug für sich und die Mitnahme etwaiger Passagiere einsetzte und selbst als Pilot flog, war nicht nur allgemein bekannt und akzeptiert, sondern wurde auch als selbstverständlich vorausgesetzt.
33Die dadurch an den Kläger erteilten Beförderungsaufträge sind zwar nicht schriftlich erteilt und anschließend dokumentiert worden. Dies ist auch nicht erforderlich. Für einen Auftrag zur Übernahme gewerbsmäßiger Personenbeförderungen gibt es keine Formvorschriften.
34Dass der Kläger seine Einkünfte aus dem Betrieb seines Flugzeugs als solche aus Vermietung und Verpachtung (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG ‑) und nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 EStG) erklärt hat, ist unerheblich, weil im Hinblick auf die bisher erzielten Verluste nicht ersichtlich ist, dass sich aus einer unrichtigen Wahl der Einkunftsart einkommensteuerliche Vorteile für den Kläger hätten ergeben können.
35Der weitere Umstand, dass das für den Kläger zuständige Finanzamt diese Einkünfte jedenfalls bis 2010 mangels Gewinnerzielungsabsicht unberücksichtigt gelassen hatte, ändert daran nichts, zumal das Finanzamt wegen der abschnittsweisen Einkommensbesteuerung noch nicht hat berücksichtigen können, dass aus der späteren, bislang ersichtlich noch nicht veranlagten Veräußerung des Flugzeugs ein Totalgewinn erzielt worden ist.
36Aus diesen Gründen ist nach der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auch nichts für die Annahme des Beklagten ersichtlich, der Kläger habe für die Nutzung seines Flugzeugs und die gelegentliche Mitnahme von Passagieren nur eine Art Reisekostenerstattung erhalten und erhalten sollen.
37Der Kläger war auch bei der Beförderung von Personen in seinem Flugzeug gewerbsmäßig tätig.
38Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
39Der Kläger hat auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung gehandelt. Er bestimmte eigenverantwortlich die Bedingungen des Fluges und trug als Eigentümer des genutzten Flugzeugs auch die damit verbundenen Risiken.
40Er hatte auch Gewinnerzielungsabsicht, denn er hat seine Dienstleistungen seinen Kunden, insbesondere der C-GmbH, zu handelsüblichen Preisen unter Ausweis der Umsatzsteuer berechnet. Die von ihm in Rechnung gestellten Preise einer Flugstunde, zu denen seine Kunden noch die anfallenden Gebühren zu tragen hatten, lagen über den Preisen eines gewerblichen Mitbewerbers, eines Luftfahrtunternehmens, das ein vergleichbares Flugzeug betrieben hatte.
41Insoweit hält es der Senat für unschädlich, dass der Kläger in Folge seiner nicht unerheblichen Privatflüge, für die er keine Einnahmen erzielte, mit dem Flugzeug in vielen Jahren keinen Gewinn erzielte, da seine in Rechnung gestellten Preise für die jeweiligen Dienstleistungen auskömmlich waren. Gegenteiliges hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen.
42Sollte hingegen die von § 60 Abs. 5 EnergieStV verlangte Gewinnerzielungsabsicht nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen sein, woran der Senat im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungszwecke (energiesteuerrechtliche Abgrenzung zur nicht begünstigten privaten nichtgewerblichen Luftfahrt einerseits, Vermeidung einkommensteuerlicher Verluste und der Berücksichtigung von Liebhaberei andererseits) Zweifel hat, wäre diese auch im Streitfall gegeben, weil der Kläger mit dem Flugzeug einen Totalgewinn erzielt hat. Dieser genügt für die Annahme der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (BFH Beschluss vom 25.06.1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405).
433. Der Kläger wurde auch nicht im Rahmen der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV tätig, weil er kein Luftfahrtunternehmen betrieb.
44Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht der Besitz einer Betriebsgenehmigung entscheidend, sondern der Umstand, dass das Luftfahrzeug zur unmittelbaren Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung genutzt wird. Im Übrigen ist es auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH -- anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks -- unerheblich, wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde (BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFHE 246, 82).
45Nach den energiesteuerrechtlichen Bestimmungen ist zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen nicht Voraussetzung, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus (BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, aaO.).
46Sofern in § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt wird, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStG beziehen. Denn eine solche ist auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handelt. Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alternative EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend (BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, aaO.).
474. Die vom Kläger vorgelegte Berechnung der Vergütung rechtfertigt den von ihm geltend gemachten Vergütungsanspruch.
485. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
50Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

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(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und - 3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie - 3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.
(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.
(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
- 1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, - 2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, - 3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder - 6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, - 3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
- 1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und - 3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen
- 1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und - 3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen
- 1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt, - 2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie - 3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.
(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
- 1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, - 2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, - 3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder - 6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, - 3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
- 1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und - 3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
- 1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, - 2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, - 3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder - 6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, - 3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
- 1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und - 3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht
- 1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken, - 2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.
(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.
(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern, - 3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder - 6.
zur Haupterwerbsfischerei.
(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als
- 1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät, - 2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, - 3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste, - 4.
zu Forschungszwecken, - 5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.
(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.
(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme
- 1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, - 2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und - 3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.
(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.
(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 versteuerten Energieerzeugnissen für die im Verkaufspreis enthaltene Steuer gewährt, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausfällt, wenn
- 1.
der Steuerbetrag bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit 5.000 Euro übersteigt, - 2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zahlungsunfähigkeit im Einvernehmen mit dem Verkäufer herbeigeführt worden ist, - 3.
der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war, - 4.
Verkäufer und Warenempfänger nicht wirtschaftlich miteinander verbunden sind; sie gelten auch als verbunden, wenn sie Teilhaber oder Gesellschafter desselben Unternehmens oder Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind oder wenn Verkäufer oder Warenempfänger der Leitung des Geschäftsbetriebs des jeweils anderen angehören.
(2) Die Steuerentlastung hängt davon ab, dass sie bis zum Ablauf des Jahres, das dem Jahr folgt, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers eingetreten ist, schriftlich beantragt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
Unterlagen über die Beschaffenheit, Herkunft und Versteuerung des Mineralöls, - 2.
Nachweise über den Verkauf an den Warenempfänger, - 3.
Nachweise über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers.
(3) Die Steuerentlastung erfolgt unter der auflösenden Bedingung einer nachträglichen Leistung des Warenempfängers. Der Verkäufer hat dem Hauptzollamt nachträgliche Leistungen des Warenempfängers unverzüglich anzuzeigen. Führt die Leistung nicht zum Erlöschen der Forderung des Verkäufers, vermindert sich die Erstattung oder Vergütung um den Teil der Teilleistung, der dem Steueranteil an der ausgefallenen Forderung entspricht. Das Hauptzollamt kann anordnen, dass der Verkäufer seine Forderung gegen den Warenempfänger in Höhe des ausgefallenen Steuerbetrages an die Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) abtritt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.