Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Okt. 2014 - 13 Ta 342/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.
Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G R Ü N D E :
2A.
3Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren". Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich". Die dortige Beklagte widerrief den Vergleich, da eine Kontaktaufnahme mit dem entscheidungsbefugten Regionalleiter nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Im Anschluss einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich desselben Wortlauts (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit), dessen Zustandekommen und Inhalt das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 10.04.2014 feststellte. Mit Beschluss vom 29.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger "für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".
4Den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20.05.2014 zurückgewiesen, soweit dieser Gebührenansprüche für den Mehrvergleich umfasst. Der Erinnerung des Antragstellers hat das Arbeitsgericht abgeholfen mit Ausnahme der für den Mehrvergleich verlangten 1,5 Einigungsgebühr; diese hat es nur mit einer 1,0 Gebühr berücksichtigt. Insoweit hat es die Erinnerung dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Gegen dessen Zurückweisungsentscheidung mit Beschluss vom 27.06.2014 wendet sich der Antragsteller mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde.
5B.
6I.Die (befristete) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht 200,00 €. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
7II.Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat.
81.Nach der Regelung in VV RVG 1003 führt zwar u. a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer ist eine Anhängigkeit in diesem Sinn jedoch nicht gegeben, soweit Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich beantragt wird.
9a)Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits unter der Geltung der BRAGO war umstritten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich zu einer Reduzierung der Gebühr führte (dagegen die h. M. in Literatur und Rechtsprechung, insbesondere LAG Düsseldorf 10.06.1997 - 7 Ta 3/97 - JurBüro 1997, 585; zum Streitstand Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; Gerold/Schmidt-von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 23 RN 40b mit umfangreichen Nachweisen). Nach einer weiteren Mindermeinung (OLG Nürnberg 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 - JurBüro 1998, 137) sollte zu unterscheiden sein, ob der beabsichtigte Vergleich erst durch das Gericht mit den Parteien erarbeitet werden muss oder ob dies bereits außergerichtlich geschehen ist und der schriftliche Entwurf dem Gericht fertig ausformuliert vorgelegt wird. § 23 Abs. 1 BRAGO lautete wie folgt:
10Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.
11Die Regelung in VV RVG 1003 entspricht dem weitgehend, allerdings enthält sie die Rückausnahme, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird". Die Formulierung geht zurück auf den bereits am 29.08.2001 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der von der damaligen Justizministerin eingesetzten Expertenkommission BRAGO-Strukturreform, der zu VV RVG 1003 im fraglichen Teil der Gesetz gewordenen Formulierung entspricht. Nach der Begründung des späteren Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11.11.2003 sollte der Vorschlag der (Vorgänger-) Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO entsprechen, er "soll zu einer Vermeidung des streitigen Verfahrens beitragen" (Drucks. 15/1971 Seite 204). Zielrichtung der Neugestaltung sei es, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken". Es spricht aus Sicht der Beschwerdekammer alles dafür, dass die Rückausnahme aufgenommen wurde, um den zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bestehenden Streit über die gebührenrechtlichen Folgen eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Mehrvergleich im Sinne einer der damals vertretenen Auffassungen zu beenden. Wenn aber der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage bestätigen wollte, wird er sich insofern kaum an einer der damaligen Mindermeinungen orientiert haben.
12b)Auch im Übrigen sprechen zur Überzeugung der Beschwerdekammer die besseren Gründe dafür, das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es mit "anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren" lediglich eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren meint, in denen die Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung rechtshängiger oder rechtshängig zu machender Ansprüche begehrt wird (vgl. auch KG 31.07.2007 - 1 W 259/07 - Rpfleger 2007, 669 RN 3), während es mit der Rückausnahme der Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerade die fragliche Konstellation einer Erweiterung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf einen Mehrvergleich erfassen will. Insoweit weist der Wortlaut der Rückausnahme darauf hin, dass für den Gegenstand des (Mehr-) Vergleichs die Prozesskostenhilfe eben nur für den Abschluss des Vergleichs beantragt wird, ohne dass für den Gegenstand des Mehrvergleichs bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Rechtswahrnehmung anhängig ist. Nur für die aus der Protokollierung des Vergleichs folgende Einigungsgebühr soll Prozesskostenhilfe beantragt sein, (bezogen auf den Mehrvergleich) nicht hingegen für das Verfahren selbst. Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 stellt bereits seinem Wortlaut nach allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird.
13Die wie erwähnt bereits in § 23 BRAGO enthaltene und durch das RVG übernommene Erhöhung der Einigungsgebühr für den Fall, dass über nicht anhängige Ansprüche ein Vergleich erzielt wird, dient wie dargestellt der Entlastung der Gerichte. Für die Rechtsanwälte sollte ein Anreiz geschaffen werden, Streitigkeiten einer Lösung zuzuführen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entlastung ist in der Einbeziehung von weiteren Gegenständen in einen gerichtlichen Vergleich - anders als bei einem bereits anhängigen, im obigen Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfeverfahrens - gerade gegeben:
14(1)Die richterlichen Aufgaben bei der Prüfung eines im oben genannten Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfe-Antrags unterscheiden sich nämlich signifikant von denjenigen, die bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich anfallen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (- 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390; anders noch LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris) hat das Gericht bei Letzterem nämlich grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob für die fraglichen Streitgegenstände hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestanden hätten, wenn sie zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht worden wären. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt. Da die Partei die Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nur unter der Voraussetzung beantragt, dass dieser auch zustande kommt, dürfte dies kaum abgelehnt werden können. Eine echte Prüfung wird dem Gericht demnach nicht abgefordert. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hat das Gericht ohnehin bereits wegen der für den rechtshängigen Streitgegenstand beantragten Prozesskostenhilfe zu prüfen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führt hier nicht zu zusätzlichem Aufwand.
15(2)So stellen die Gegner der hier vertretenen Auffassung auch vielmehr darauf ab, dass das Gericht dadurch belastet werde, dass es sich im Rahmen der Vergleichsgespräche zu den bislang nicht rechtshängigen Ansprüchen verhalten müsse (so bereits zu § 23 BRAGO Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; zum RVG: LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - juris). Dabei übersehen sie jedoch, dass diese Belastung nicht auf dem Prozesskostenhilfe-Antrag (für den Mehrvergleich) beruht, sondern ausschließlich auf der Einbeziehung prozessfremder Ansprüche. Wie dargelegt stellt Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 jedoch allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird. Eine Belastung des Gerichts, die ihren Grund nicht im Prozesskostenhilfeantrag hat, sondern unabhängig von diesem eintritt, ist als Unterscheidungskriterium zwischen Ausnahme und Rückausnahme in VV RVG 1003 Abs. 1 Satz 1 ungeeignet. Zutreffend weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsanwalt die 1,5 Gebühr außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten fraglos verdient, obwohl hier das Gericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen genauso in die Erörterung der nicht bereits rechtshängigen Ansprüche mit einbezogen wird wie in den Prozesskostenhilfe-Sachverhalten. Der Gesetzgeber nimmt also in Kauf, dass dem Gericht die genannten Aufgaben im Rahmen von Vergleichsgesprächen zufallen, und honoriert, dass durch den Vergleich verhindert wird, dass diese Streitgegenstände noch gesondert geltend gemacht werden, im Ergebnis also eine weitere Belastung der Gerichte durch ein eigenständiges Verfahren entfällt. Der Prozesskostenhilfe-Anwalt könnte auf der Grundlage der hier abgelehnten Ansicht nie in den Genuss der erhöhten Gebühr kommen, obwohl er diesen vom Gesetz honorierten Beitrag zur Entlastung der Gerichte in gleicher Weise leistet wie der Prozessbevollmächtigte der selbstzahlenden Partei. Dies allein mit einer Schlechterstellung der anwaltlichen Vergütung im Fall eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu erklären (so - noch zu § 23 BRAGO - LAG Nürnberg 04.11.1997 - 8 Ta 204/97 - LAGE § 23 BRAGO Nr. 6), hilft nicht weiter. Damit wird nämlich übersehen, dass auch für den Anwalt der gegnerischen, selbstzahlenden Partei VV RVG 1003 anwendbar ist. Auch für diesen reduzierte sich also bei der hier nicht vertretenen Auslegung die Einigungsgebühr auf 1,0 (vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. Nr. 1003 VVG RN 9).
16Dass das Gericht wie stets routinemäßig zu prüfen hat, ob es die Protokollierung des Vergleichs wegen Gesetzeswidrigkeit ablehnen muss, ändert entgegen der Auffassung des LAG Köln (11.12.2006 - 4 Ta 376/06 - juris) nichts. Auch diese Prüfung beruht nicht auf dem Prozesskostenhilfegesuch, sondern hat bei Mehrvergleichen außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten in gleicher Weise zu erfolgen.
17c)Die Gegenansicht führt auch zu kaum verständlichen Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Falle eines Mehrvergleichs ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung auch dann noch rechtzeitig, wenn er zwar erst nach Protokollierung des Vergleichs, jedoch noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390). Bei einer solchen Verfahrensweise wäre daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch kein Prozesskostenhilfe-Antrag anhängig. Es erscheint der Beschwerdekammer wenig nachvollziehbar, die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig zu machen, ob der Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken, vor oder nach Vergleichsabschluss gestellt wird.
18d)Letztlich lässt sich die Gegenauffassung nur schwerlich mit dem Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vereinbaren. Sie misst der Formulierung, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird", die Bedeutung zu, ein solcher Fall liege nur vor, wenn die Parteien die Einigung ohne Hilfe des Gerichts erzielt haben und dieses - "als Beurkundungsorgan" - lediglich noch die Protokollierung vornimmt (LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 20; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris RN 21; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82 RN 24). Ein derartiges Kriterium erscheint der erkennenden Beschwerdekammer für das Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfeverfahren wenig geeignet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsste danach versuchen, aus der Akte, insbesondere aus dem gerichtlichen Protokoll, herauszulesen, ob das Gericht an der Einigung mitgewirkt hat oder ob die Parteien diese eigenständig erzielt haben. Da es nur um die Höhe der Gebühr für die Gegenstände des Mehrvergleichs geht, müsste sich diese Prüfung konsequenterweise auf diese Gegenstände beschränken. Entsprechende Umstände werden sich jedoch nur in wenigen Fällen aus der Akte entnehmen lassen. Nach welchen Maßstäben sollte der Urkundsbeamte beispielsweise die Unterscheidung treffen, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zunächst ablehnen, sodann jedoch einen zwar inhaltsgleichen, aber im Wortlaut unterschiedlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO feststellen lassen?
192.Dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe den Mehrvergleich umfasst, zieht auch die Landeskasse zuletzt nicht mehr in Zweifel. Angesichts des zeitlichen Ablaufs und des Wortlauts des Bewilligungsbeschlusses bestehen insoweit auch keinerlei Bedenken.
203.Entgegen der Auffassung des LAG Hamm (31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 13 ff.) dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob über die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Bei dem Vergleich vom 10.04.2014 handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nicht in verschiedene Einigungen aufgespalten werden kann. Die Parteien wollten ihr Vertragsverhältnis unter Einbeziehung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Punkte durch die gefundene Gesamtlösung regeln. Die Frage, inwieweit einzelne Gegenstände des Vergleichs zwischen ihnen streitig waren, wirkt sich nur auf den Gebührenwert des Vergleichs aus.
21Da der erkennende Richter den Bewilligungsbeschluss gefasst hat, geht die Beschwerdekammer jedenfalls davon aus, dass auch bezogen auf die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Es ist insbesondere kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, sich streitlos zur Erteilung eines guten Zeugnisses verpflichtet. Insofern hat auch die Landeskasse trotz des Hinweises vom 08.09.2014 keinerlei Bedenken geäußert.
22III. Wegen der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen. Die von der Landeskasse angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschwerdekammer verwehrt, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. BGH 09.06.2010 - XII ZB 75/10 - JurBüro 2010, 537).
23R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
24Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
25Nübold
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Okt. 2014 - 13 Ta 342/14
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Okt. 2014 - 13 Ta 342/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Okt. 2014 - 13 Ta 342/14 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:
Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.
- 2
Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.
- 5
Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.
- 6
Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
- 7
Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.
- 8
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 9
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 10
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.
- 11
Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.
- 12
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.
- 13
Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.
- 14
Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.
- 15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.
- 16
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 19
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
- 20
Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.
- 21
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).
- 22
Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
- 23
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.
- 24
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
-
Auf die Rechtsmittel des Antragstellers werden der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. Mai 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 24. Mai 2011 - 27 Ta 178/10 - und der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2011 - 5 Ta 13/11 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Gründe
- 1
-
I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten für den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG.
- 2
-
Der Antragsteller (im Folgenden: Kläger) erhob eine Klage, mit der er für Zeiten der Entgeltfortzahlung bei Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und an gesetzlichen Feiertagen Umsatzprovisionen und Sondervergütungen geltend machte sowie die Erteilung damit im Zusammenhang stehender Auskünfte, die Vorlage eines Buchauszuges sowie die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit der erteilten Auskünfte. Für diese Klage bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger durch Beschluss vom 14. Januar 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines jetzigen Prozessbevollmächtigten. Der Beschluss enthielt den Hinweis, für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert sei in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich.
- 3
-
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 6. April 2011 schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich. Dieser erfasst nicht nur die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Ansprüche. Vielmehr vereinbarten die Parteien auch, dass das Arbeitsverhältnis „zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung“ mit dem 30. Juni 2011 endete und der Kläger unter Anrechnung seiner Urlaubsansprüche und unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitspflicht freigestellt wurde, wobei sich die Parteien darüber einig waren, dass damit der zustehende Urlaub gewährt und genommen war. Die Beklagte verpflichtete sich, an den Kläger eine restliche Vergütung sowie eine Abfindung zu zahlen und ihm ein qualifiziertes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 30. Juni 2011 zu erteilen. Beide Parteien verpflichteten sich, über den Inhalt des Vergleichs Stillschweigen zu bewahren, soweit keine gesetzlichen Auskunftspflichten bestehen. Außerdem enthält der Vergleich eine Erledigungsklausel.
-
Nach dem Vergleichstext heißt es im Protokoll:
-
„- Vorgelesen und genehmigt -
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes.
Den Parteien wird aufgegeben, binnen 2 Wochen zur Höhe des Gegenstandswertes vorzutragen.
Der Klägervertreter stellt den Antrag auf Bewilligung von PKH zwecks Mehrwerts des abgeschlossenen Vergleiches.“
- 5
-
Mit Beschluss vom 27. April 2011 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf 11.997,32 Euro und den Vergleichsmehrwert auf 22.913,48 Euro fest.
- 6
-
Unter dem 26. April 2011 hatte der Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts darauf hingewiesen, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss könne hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts nicht bewilligt werden, da der Antrag erst nach Abschluss des Vergleichs und damit auch nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Daraufhin äußerte sich der Kläger über seinen Bevollmächtigten ua. dahingehend, der Bevollmächtigte habe bereits während der Vergleichsverhandlungen beantragt, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleich zu erweitern. Der Vorsitzende habe geäußert, darauf sei nach Protokollierung des Vergleichs einzugehen. Im Übrigen habe das Gericht es unter Verstoß gegen § 11a Abs. 1 Satz 2 ArbGG versäumt, den Kläger auf sein Antragsrecht auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinzuweisen. Er stelle nunmehr einen entsprechenden Antrag auf seine Beiordnung.
- 7
-
Das Arbeitsgericht wies sowohl den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert als auch den Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten durch Beschluss vom 6. Mai 2011 zurück. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte des Klägers für den Vergleichsmehrwert erst nach Abschluss des Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt. Der Prozessvertreter des Klägers habe während der Vergleichsverhandlungen einen derartigen Antrag weder gestellt noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfegewährung auf den Vergleich zu erweitern sei.
- 8
-
Der sofortigen Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss half das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 24. Mai 2011 nicht ab. Das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 8. Juni 2011 zurück. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Kläger gegen diesen Beschluss.
- 9
-
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Mit den Begründungen der Vorinstanzen durfte der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleichsschluss und den Vergleichsmehrwert nicht zurückgewiesen werden.
- 10
-
Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht deshalb entbehrlich ist, weil dem Kläger bereits Prozesskostenhilfe hinsichtlich des überschießenden Wertes des gerichtlichen Vergleichs bewilligt worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat aber zu Unrecht angenommen, dass der Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist, weil er erst nach Abschluss des Rechtsstreits gestellt wurde. Das ist nicht der Fall. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht auch nicht entgegen, dass es sich bei der protokollierten Vereinbarung, soweit sie außerhalb des Rechtsstreits liegende Gegenstände regelt, nicht um einen gerichtlichen Vergleich handelt. Ebenso wenig kann die Prozesskostenhilfe deshalb versagt werden, weil die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände mutwillig erscheint. Der Senat kann jedoch nicht abschließend entscheiden, ob die weiteren Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher zur neuen Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird ggf. auch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
- 11
-
1. Eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts erübrigt sich nicht deshalb, weil dem Kläger insoweit bereits Prozesskostenhilfe bewilligt worden wäre. Der Beschluss vom 14. Januar 2010 betrifft nur die Prozesskostenhilfe für die zu diesem Zeitpunkt bereits in das Verfahren eingeführten Klageanträge. Der Hinweis darauf, es sei für weitere Anträge und einen übersteigenden Vergleichswert in der Regel ein neuer Prozesskostenhilfeantrag erforderlich, verdeutlicht, dass diese nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung erfasst sein sollten.
- 12
-
2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb abzulehnen, weil der Kläger seinen Prozesskostenhilfeantrag verspätet angebracht hat. Die Antragstellung ist rechtzeitig erfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung des Klägers, sein Prozessbevollmächtigter habe bereits während der Verhandlungen über den Vergleich auf die Notwendigkeit, die Prozesskostenhilfe zu erweitern, hingewiesen, zutrifft. Deshalb kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit dem Protokoll insoweit nach § 165 ZPO Beweiskraft zukommt. Ebenso kann offenbleiben, ob - wogegen allerdings viel spricht - trotz der vom Arbeitsgericht durch Beschluss vom 14. Januar 2010 getroffenen Entscheidung über den ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag noch ein konkludenter Prozesskostenhilfeantrag im Raum stand, der sich auf mögliche Erweiterungen der Prozesskostenhilfe hinsichtlich eines Vergleichsmehrwerts bezog. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag auf die Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung erst nach der Protokollierung des Vergleichs gestellt haben sollte, wäre dies rechtzeitig, da der Antrag noch vor der Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung war das Verfahren - jedenfalls im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - nicht beendet.
- 13
-
Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (BAG 8. November 2004 - 3 AZB 54/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGReport 2005, 379; BGH 8. Oktober 1991 - XI ZR 174/90 - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 839). Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat (BGH 10. Oktober 1995 - VI ZR 396/94 - zu II 1 der Gründe, AGS 1997, 141). Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
- 14
-
Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - zu II 2 b der Gründe, MDR 2004, 415).
- 15
-
Abgeschlossen ist die Instanz hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich erst dann, wenn die mündliche Verhandlung, in der der Vergleich protokolliert wird, geschlossen ist. Zwar endet die Rechtshängigkeit in der Hauptsache mit dem Abschluss des Vergleichs. Vor dem Vergleichsschluss steht jedoch nicht endgültig fest, ob ein Vergleichsmehrwert anfällt, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierfür erst nach dem Vergleichsschluss erfolgen kann. Deshalb genügt es, auch den Antrag, Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert zu bewilligen, erst nach der Protokollierung des Vergleichs bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen.
- 16
-
3. Der Prozesskostenhilfeantrag ist auch nicht deshalb abzulehnen, weil hinsichtlich der zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstände die Voraussetzungen für einen Vergleich nicht vorlagen.
- 17
-
a) Prozesskostenhilfe für einen Vergleichsmehrwert kann nur bewilligt werden, wenn die protokollierte Vereinbarung einen Vergleich darstellt. Nach § 779 BGB ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis oder die Unsicherheit über die Verwirklichung eines Anspruchs im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Keinen Vergleich stellt deshalb eine Vereinbarung dar, durch die Rechte und Pflichten erst begründet werden (BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 55 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 42). Ebenso wenig handelt es sich um einen Vergleich, wenn nur zu dessen Protokollierung ein Rechtsstreit anhängig gemacht wird, obwohl zwischen den Parteien nichts streitig ist (vgl. BAG 26. April 2006 - 7 AZR 366/05 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Vergleich Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 29). Unerheblich ist es jedoch, ob sich das Nachgeben gerade auf den ursprünglichen Streitgegenstand oder auf andere Gegenstände bezieht, solange nur ein gegenseitiges Nachgeben vorliegt (so schon: RG 12. Februar 1927 - V 435/26 - RGZ 116, 143, 145 f.).
- 18
-
Demnach kann auch ein gerichtlicher Vergleich nicht in solche Teile, hinsichtlich derer bereits ein Streit bestand, und andere Teile aufgespalten werden, solange und soweit die gefundene Gesamtlösung der Beilegung einer tatsächlich bestehenden Meinungsverschiedenheit dient.
- 19
-
b) Danach erfüllt die im vorliegenden Fall protokollierte Vereinbarung insgesamt die Anforderungen eines Vergleichs. Zwischen den Parteien bestand ein Streit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, der durch eine Gesamtlösung beigelegt wurde. Dabei stellte auch die nicht streitgegenständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Nachgeben des Klägers dar.
- 20
-
4. Hinsichtlich des Vergleichsmehrwerts waren auch die Voraussetzungen von § 114 Satz 1 ZPO erfüllt, die auch bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs gegeben sein müssen(BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - zu II 2 d der Gründe, BGHZ 159, 263). Der Abschluss des Vergleichs diente der Rechtsverfolgung. Diese bot auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig.
- 21
-
Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (aA LAG Rheinland-Pfalz 5. Dezember 2008 - 7 Ta 214/08 - zu II der Gründe). Das war hier der Fall.
- 22
-
5. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung war auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO.
- 23
-
a) Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht nicht unbegrenzt. Prozesskostenhilfe kann vielmehr auch insoweit nur gewährt werden, wenn die Rechtsverfolgung, also die Regelung zusätzlicher Gegenstände in dem Vergleich, nicht mutwillig ist.
- 24
-
Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine nicht bedürftige Partei in vergleichbarer Lage vernünftigerweise unter Berücksichtigung der Kostenfolgen von der Aufnahme der zusätzlichen Gegenstände in den Vergleich abgesehen hätte (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZB 9/10 - Rn. 22 mwN, EzA ZPO 2002 § 121 Nr. 3). Das ist insbesondere der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht.
- 25
-
b) Anhaltspunkte dafür, dass Mutwilligkeit in diesem Sinne vorliegt, sind nicht ersichtlich.
- 26
-
6. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Die Sache ist daher an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Das Landesarbeitsgericht wird gegebenenfalls auch über den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten nach § 11a ArbGG zu entscheiden haben.
-
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Erstattungsfähige Kosten sind nicht entstanden. Kosten der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde sind nicht angefallen, da die Rechtsmittel erfolgreich waren (Nr. 8614 und 8623 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Sonstige Kosten sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 ZPO).
-
Gräfl
Zwanziger
Spinner
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:
Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.
- 2
Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.
- 5
Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.
- 6
Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
- 7
Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.
- 8
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 9
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 10
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.
- 11
Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.
- 12
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.
- 13
Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.
- 14
Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.
- 15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.
- 16
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 19
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
- 20
Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.
- 21
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).
- 22
Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
- 23
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.
- 24
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der beschwerdeführende Bezirksrevisor begehrt die Herabsetzung der Vergütung, die der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu zahlen ist.
- 2
- Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des Festsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin die Vergütung auf 1.015,07 € festgesetzt. Dabei hat es die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG i.V.m. § 49 RVG) in voller Höhe berücksichtigt und nicht - wie die Rechtspflegerin gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG - um die halbe vorge- richtlich entstandene 1,3-Geschäftsgebühr eines Wahlanwalts (Nr. 2300 VV RVG) gekürzt. Denn zumindest nach Einführung des § 15 a RVG sei eine entstandene Geschäftsgebühr nicht (mehr) anteilig auf die Verfahrensgebühr des anschließenden gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Dies gelte auch für sog. Altfälle, denn § 15 a RVG habe die Gesetzeslage nicht geändert, sondern sie lediglich klargestellt.
- 3
- Hiergegen wendet sich der beschwerdeführende Bezirksrevisor mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
- 4
- Die Rechtsbeschwerde ist trotz ihrer Zulassung durch das Oberlandesgericht nicht statthaft nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. Denn in Festsetzungssachen hinsichtlich der dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof - anders als im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 266/03 - FamRZ 2008, 1159 - Tz. 4 m.w.N.) - von Gesetzes wegen nicht eröffnet. Die Vorschriften des § 56 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 RVG enthalten eine vorrangige abschließende Sonderregelung gegenüber § 574 ZPO (vgl. Hartmann Kostengesetze 38. Aufl. § 56 RVG Rdn. 22; Hansens RVGreport 2007, 100; Müller-Rabe in Gerold /Schmid/v. Eicken RVG 18. Aufl. § 56 Rdn. 32 unter Aufgabe der abweichenden Ansicht in der Vorauflage Rdn. 23 f.; zur gleichen Rechtslage unter Geltung der BRAGO siehe BGH Beschluss vom 13. Oktober 1987 - X ZB 29/86 - NJW-RR 1988, 381 f.; a.A. OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 949, 950).
- 5
- Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat und der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an eine Zulassung grundsätzlich gebunden ist. Denn eine Entscheidung, die von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur dann zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grundsätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist. Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde nur die Bejahung der in § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen. Sie kann hingegen nicht dazu führen, dass ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird. Daher kann eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung auch nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterworfen werden (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15 = FamRZ 2004, 1191, 1192 sowie BGH Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211, 212 m.w.N. und vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70 m.w.N.; siehe auch BVerfG DtZ 1993, 85).
- 6
- Die Rechtsbeschwerde ist deshalb gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hahne Prof. Dr. Wagenitz ist ur- Vézina laubsbedingt verhindert zu unterschreiben Hahne Dose Klinkhammer
AG Westerburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 41 F 424/08 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.01.2010 - 7 WF 71/10 -