Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Juli 2008 - 2 Sa 68/08

bei uns veröffentlicht am16.07.2008

Tenor

I.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 08.09.2006 – 2 Ca 848/05 – dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt werden.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger nachträglich am Lehrerpersonalkonzept teilnehmen zu lassen.

2

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 11.04.2007 – 2 Sa 331/06 – und die darin ausgesprochenen weiteren Verweisungen Bezug genommen.

3

Das vorgenannte Urteil hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Januar 2008 – 9 AZN 707/07 – aufgehoben, weil die angefochtene Entscheidung auf eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör beruhe. Das Gericht habe nicht den gesamten Vortrag des Klägers zur Gruppenbildung berücksichtigt. Aus dem Urteil ergäbe sich keine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Schulleiterin ....

4

Das beklagte Land hat beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 08.09.2006 – 5 Ca 848/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

6

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

8

Es kann zunächst auf die Ausführungen in der Entscheidung der Kammer vom 11.04.2007 – 2 Sa 331/06 – Bezug genommen werden.

9

Das Vorbringen des Klägers zur Schulleiterin ... rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor, da der Fall des Klägers nicht mit dem Fall der Schulleiterin ... vergleichbar ist.

10

Der Kläger hatte bereits erstinstanzlich dargelegt, dass der Schulleiterin ... im Jahre 2001 die nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept gestattet worden sei (Blatt 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2005). Schon darin liegt ein erheblicher Unterschied zu dem Fall des Klägers.

11

Aus dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg ergibt sich, dass im Schuljahr 2000/2001 mit der flächendeckenden Einführung der Teilzeitbeschäftigung im Grundschulbereich begonnen worden ist. Der Kläger hat in insgesamt vier Schuljahren eine nachträgliche Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept abgelehnt und stattdessen sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen zur Wehr gesetzt. Damit hat er durch das Erfordernis des Einhaltens der Kündigungsfristen erhebliche Vorteile gegenüber den Teilnehmern des Lehrerpersonalkonzeptes erlangt. Bei dieser Sachlage ist er nicht mit einer Lehrkraft vergleichbar, die nach seinem eigenen Vorbringen bereits im Jahre 2001 eine nachträgliche Teilnahme erhalten hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.12.2005).

12

Wenn man gleichwohl der Auffassung wäre, dass sich aus diesem Vorbringen noch nicht ergibt, dass eine ungleiche Fallgestaltung vorliegt, ist der Anspruch auf Teilnahme dennoch nicht gerechtfertigt.

13

Ein Vergleich mit der Schulleiterin ... scheitert dann aus dem Vorbringen des beklagten Landes im Schriftsatzes vom 7. Juli 2008. Frau ... war im Schuljahr 2000/2001 mit voller Stundenzahl eingesetzt und hat bereits im Laufe des nächsten Schuljahres einen gerichtlichen Vergleich akzeptiert, der eine Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept beinhaltet.

14

Dem Kläger war zu diesem Vorbringen auch kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Begründet worden ist der Schriftsatznachlass von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers damit, dass der Kläger sich mit Frau ... in Verbindung setzen wollte, um die Angaben des beklagten Landes zu überprüfen. Zu einer derartigen Kontaktaufnahme wäre der Kläger jedoch schon angesichts des Vorbringens des beklagten Landes zu Frau ... in der Berufungsbegründung (Seite 5 der Berufungsbegründung) verpflichtet gewesen. Die Informationen, die er bei einer derartigen Kontaktaufnahme erlangt hätte, hätten ihn dann auch in die Lage versetzen müssen, zu dem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 7. Juli 2008 zu erwidern.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

16

Zu den Kosten des Rechtsstreits zählt auch das Nichtzulassungsverfahren.

17

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Juli 2008 - 2 Sa 68/08

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Juli 2008 - 2 Sa 68/08 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Nov. 2008 - 5 Sa 318/07

bei uns veröffentlicht am 11.11.2008

Tenor 1. Auf die klägerische Berufung wird das beklagte Land unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils verurteilt, das Angebot des Klägers auf Teilnahme am Lehrerpersonalkonzept anzunehmen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt da

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.