Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Aug. 2012 - 3 Sa 185/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 zusteht.
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Der am ... Oktober 1943 geborene Kläger war von 1977 bis 30. November 2001 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV SozSich Anwendung. Im Anschluss an die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Mit Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2004 (Bl. 11 d. A.) nahm der Kläger bei der Firma Sch. medizinische Badezusätze eine Arbeitstätigkeit ab 1. Juli 2004 mit einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von 813,00 EUR bei einer vereinbarten regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden auf. Zu dem aus dieser anderweitigen Beschäftigung erzielten Bruttomonatsentgelt in Höhe von 813,00 EUR bezog er bis zum 31. Oktober 2006 eine monatliche Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 3.328,13 EUR brutto.
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Der TV SozSich enthält u.a. folgende Bestimmungen:
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"§ 4
Überbrückungsbeihilfe
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1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
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a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
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b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
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c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.
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(…)
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Protokollnotiz zu Ziffer 1 a
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Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
- 12
(…)
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§ 8
Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse
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1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten,
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(…)
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c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (…).
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d) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet.
- 18
(…)"
- 19
Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 (Bl. 12 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:
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"Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung (TaSS)
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Sehr geehrter Herr C.,
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nach § 8 Abs. 1c, d TaSS muss die Zahlung von Leistungen eingestellt werden, wenn die materiellen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente bzw. zum Leistungsbezug aus Ihrer Versicherung gegeben sind.
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Dies könnte in Ihrem Fall eintreten, da Sie am 15.10.2006 das 63. Lebensjahr vollenden werden.
- 24
Sollten bei Ihnen die Voraussetzungen nach dem 31.10.2006 nicht eintreten, so bitte ich Sie, mir dies durch entsprechenden Nachweis des Rentenversicherungsträgers bzw. Ihrer Lebensversicherungsgesellschaft anzuzeigen.
- 25
Wenn mir keine entsprechenden Nachweise vorgelegt werden, wird die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zum 01.11.2006 eingestellt."
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Mit Arbeitsvertrag vom 2. Oktober 2006 (Bl. 15 - 18 d. A.) schloss der Kläger mit der Firma D. Parkhotel Kurhaus einen auf 24 Monate befristeten Arbeitsvertrag, nach dem er ab 1. November 2006 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 410,00 EUR bei einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden erzielte. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 (Bl. 14 d. A.) kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze zum 31. Oktober 2006.
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Mit Schreiben vom 23. November 2006 (Bl. 13 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit Wirkung vom 31. Oktober 2006 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt seien und damit entsprechend § 8 Abs. 1 c, d TV SozSich sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle.
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Der Kläger verzichtete nach Vollendung seines 63. Lebensjahres auf eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 1. November 2006, um die damit verbundene Rentenkürzung zu vermeiden. Erst nach Vollendung seines 65. Lebensjahres stellte er einen Rentenantrag, wonach er seit dem 1. November 2008 eine Altersrente bezieht.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 12. Juli 2011 (Bl. 54 - 59 d. A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 auf und führte zur Begründung u.a. an, dass die maßgebliche Rechtslage von Seiten der Beklagten in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2006 sowie auch in dem sich anschließenden Gespräch mit ihm fehlerhaft dargestellt worden sei, weil die Vollendung seines 63. Lebensjahres aufgrund der überschrittenen Hinzuverdienstgrenze gerade nicht dazu geführt habe, dass ihm ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente zugestanden habe; im Übrigen wird auf das Schreiben des Klägers vom 12. Juli 2011 verwiesen. Mit Schreiben vom 22. Juli 2001 (Bl. 60 - 64 d. A.) lehnte die Beklagte die geforderte Nachzahlung der Überbrückungsbeihilfe ab und verwies zur Begründung u.a. darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 1. November 2006 schon deshalb nicht vorgelegen hätten, weil sich aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe, dass die regelmäßige Wochenarbeitszeit deutlich unter 21 Stunden gelegen habe; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 2001 Bezug genommen.
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Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe in Höhe von monatlich 3.328,13 EUR brutto für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 (= insgesamt 78.875,12 EUR brutto) geltend gemacht.
- 31
Er trägt vor, die Beklagte sei im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, ihm die ausgefallene Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum zu ersetzen, weil sie ihn über die maßgebliche Rechtslage vorsätzlich falsch unterrichtet habe. Spätestens seit dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2005 - 6 AZN 1013/04 - habe festgestanden, dass bei Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze ein Anspruch auf vorgezogene Altersrente schon dem Grunde nach nicht entstehe und dementsprechend der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe dann mit Vollendung des 63. Lebensjahres nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich entfallen könne. Obwohl der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der von ihr bislang vertretenen Rechtsauffassung bekannt gewesen sei, habe sie ihm auch in der Folgezeit, insbesondere in den beiden Schreiben vom 27. Juni 2006 und 23. November 2006, weiterhin mitgeteilt, dass er mit Vollendung des 63. Lebensjahres zum Bezug der vorgezogenen Altersrente berechtigt sei und aus diesem Grunde ab dem 1. November 2006 kein Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe mehr bestehe. Alleine aufgrund dieser bewusst falschen Unterrichtung über die maßgebliche Rechtslage habe er sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden zum 31. Oktober 2006 beendet und sei ab dem 1. November 2006 ein neues Arbeitsverhältnis mit der Firma D. Parkhotel Kurhaus mit einer Arbeitszeit von monatlich 40 Stunden bzw. wöchentlich etwa zehn Stunden eingegangen. Erst und nur wegen des Wegfalls der Überbrückungsbeihilfe zum 1. November 2006 habe er es sich erlauben können, seine Wochenarbeitszeit zu reduzieren. Ansonsten hätte er selbstverständlich das zugegebenermaßen in Bezug auf die Wochenarbeitszeit an den tariflichen Vorgaben ausgerichtete Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden nicht beendet, sondern über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres fortgesetzt. Erst im Frühjahr/Sommer 2011 habe er von einem in gleicher Situation befindlichen und gleichaltrigen früheren Arbeitskollegen erfahren, dass diesem über die Vollendung des 63. Lebensjahres hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die tarifliche Überbrückungsbeihilfe bewilligt und gezahlt worden sei. Erst zu diesem Zeitpunkt sei ihm zur Kenntnis gelangt, dass richtigerweise auch ihm die Überbrückungsbeihilfe über den 31. Oktober 2006 hinaus bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hätte gezahlt werden müssen. Dementsprechend sei der von ihm geltend gemachte Zahlungsanspruch auch dann nicht verjährt, wenn dieser entgegen der von ihm vertretenen Auffassung nicht als Schadensersatzanspruch, sondern vielmehr als unmittelbar auf die Leistung gerichteter Erfüllungsanspruch qualifiziert werde. Im Übrigen könne sich die Beklagte auf eine etwaige Verjährung nicht berufen, weil sie durch ihre ihm gegenüber in Bezug auf seine Rentenberechtigung abgegebenen Erklärungen schuldhaft zu vertreten habe, dass er seinen Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht habe.
- 32
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 78.875,12 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 21. Oktober 2011 zu zahlen.
- 34
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erwidert, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe, weil das vom Kläger zum 1. November 2006 aufgenommene neue Arbeitsverhältnis mit der Firma D. Parkhotel Kurhaus mit einer vorgesehenen monatlichen Arbeitszeit von lediglich 40 Stunden unstreitig die Voraussetzungen des § 4 Ziff. 1 a TV SozSich in Verbindung mit der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nicht erfüllt habe. Mit dieser tariflichen Regelung hätten die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass alle Beschäftigungsverhältnisse, die mehr als 21 Stunden pro Woche und damit mehr als die Hälfte der bei Inkrafttreten des Tarifvertrags geltenden Regelarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche aufwiesen, als Vollbeschäftigung anerkannt würden. Entgegen den vom Arbeitsgericht geäußerten Bedenken im Hinblick auf § 4 TzBfG handele sich somit gar nicht um ein Problem bezüglich einer Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr würden die Leistungsempfänger mit einem Beschäftigungsverhältnis von mehr als 21 Wochenarbeitsstunden sogar dadurch privilegiert, dass eine Teilzeitbeschäftigung als Vollzeitbeschäftigung behandelt und auf die volle Bruttobemessungsgrundlage aufgestockt werde. Für eine Diskriminierung sei kein Raum. § 4 TzBfG erfasse zudem ausschließlich das hier nicht betroffene Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Vorliegend gehe es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses tariflich die Verpflichtung zu einer vollen Aufstockungsleistung für diejenigen Beschäftigten habe, die zuvor bei dem Entsendestaat in Vollzeit tätig gewesen seien und nunmehr lediglich eine Teilzeitbeschäftigung bei einem Dritten eingegangen seien. Insoweit hätten die Tarifvertragsparteien einen weiteren und der gerichtlichen Kontrolle nicht unterfallenden Gestaltungsspielraum. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zahlung eines Schadensersatzes. Das hierzu erforderliche Verschulden liege nicht vor. In dem formularmäßig abgefassten Schreiben vom 27. Juni 2006 sei bezüglich des Klägers lediglich darauf hingewiesen worden, dass bei ihm die materiellen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente am 15. Oktober 2006 eintreten könnten, da er das 63. Lebensjahr vollenden werde. Im Hinblick darauf, dass mit Vollendung des 63. Lebensjahres für den Kläger auch tatsächlich die grundsätzliche Möglichkeit zum Bezug der vorgezogenen Altersrente bestanden habe, weise das Schreiben keinen fehlerhaften Inhalt auf. Der Kläger habe auch nicht substantiiert vorgetragen, wann welcher Sachbearbeiter ihm aus welchem Anlass welche Auskunft im Rahmen welchen Gespräches erteilt haben solle, so dass dies vorsorglich bestritten werde. Auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Arbeitsanweisung (Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich) seien die Sachbearbeiter der Lohnstelle gehalten gewesen, die Überbrückungsbeihilfe dann einzustellen, wenn die Möglichkeit zum Bezug einer Altersrente oder einer vorgezogenen Altersrente bestehe, und zwar auch dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten worden sei. Bei dem vom Kläger angeführten Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Berlin, der aufgrund der mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 2005 erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig entschieden worden sei, habe es sich um einen Einzelfall gehandelt, der nicht den hier einschlägigen TV SozSich, sondern den Tarifvertrag Soziale Absicherung betroffen habe. Sie hätte daher in gutem Glauben an ihrer Rechtsauffassung jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss der angeführten Rechtsstreite vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 festhalten können. Im Übrigen hätte es dem Kläger freigestanden, gegen die Einstellung der Überbrückungsbeihilfe zu klagen. Die Beweggründe, warum der Kläger das Arbeitsverhältnis bei der Firma Sch. Medizinische Badezusätze gekündigt habe, seien ihr nicht bekannt. Jedenfalls könnte der tatsächliche Beweggrund nicht die Einstellung der Überbrückungsbeihilfe gewesen sein, denn darauf sei der Kläger in seiner Geltendmachung vom 12. Juli 2011 mit keinem Wort eingegangen. Die von ihr bestrittene Kausalität habe der Kläger nicht unter Beweis gestellt. Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien verwirkt bzw. für die Jahre 2006 und 2007 jedenfalls verjährt. Die Ausführungen des Klägers zur zufälligen "Kenntnis" der Rechtslage hätten keine Auswirkungen auf die Verjährung, weil er schon im Jahr 2006 allen wesentlichen Tatsachen gekannt habe. Sie habe den Kläger durch ihr Verhalten in keiner Weise von einer gerichtlichen Durchsetzung des Anspruchs abgehalten, sondern ihm vielmehr lediglich ihre Entscheidung mitgeteilt, dass keine Überbrückungsbeihilfe mehr gezahlt werde. Es wäre Sache des Klägers gewesen, auf ihre ablehnende Entscheidung zu reagieren und diese ggf. gerichtlich überprüfen zu lassen.
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Mit Urteil vom 03. April 2012 - 7 Ca 1499/11 -, auf dessen Tatbestand zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage in Höhe von 33.281,30 EUR brutto nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich im streitgegenständlichen Zeitraum entstanden sei. Die Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich sei wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nach § 134 BGB unwirksam, soweit diese Teilzeitbeschäftigten mit einer wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von nicht mehr als 21 Stunden vom Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ausnehme, so dass für den Anspruch nach § 4 Ziffer 1 a TV SozSich die vom Kläger aufgenommene anderweitige Beschäftigung bei der Firma D. Parkhotel Kurhaus unabhängig von der Dauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit genüge. Durch die Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich würde der Kläger gegenüber den ehemaligen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte ungleich behandelt, die ein Anschlussarbeitsverhältnis in Vollzeit bzw. mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden gefunden hätten. Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs.1 TzBfG gelte auch dann, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer untereinander unterschiedlich behandelt würden, sofern wie hier eine Gruppe der Teilzeitbeschäftigten wie Vollzeitbeschäftigte behandelt und die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten von einzelnen Leistungen ausgeschlossen werde. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger bei seiner Arbeitgeberin noch in Vollzeit und nicht in Teilzeit tätig gewesen sei. Denn § 4 Abs. 1 TzBfG schütze jedenfalls bezogen auf Ansprüche aus dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis auch vor Ungleichbehandlungen durch den ehemaligen Arbeitgeber wegen einer etwaigen Teilzeit im Anschluss an das Arbeitsverhältnis. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des § 4 Abs. 1 TzBfG, dessen Wortlaut insoweit offen sei. Sowohl in § 1 TzBfG als auch unter Punkt 11 der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 komme das Ziel zum Ausdruck, Teilzeitarbeit zu fördern und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern. Dieser Sinn und Zweck des Gesetzes ließe sich aber nur dann wirksam erreichen, wenn auch der ehemalige Arbeitgeber bei der Gewährung nachvertraglicher Leistungen an das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gebunden sei. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Das verwandte Kriterium des Umfang der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sei zur Erreichung des Zwecks, die Kosten für die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu begrenzen, nicht geeignet, weil der Arbeitszeitumfang noch nichts über die Höhe der Vergütung und damit die Höhe der zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe aussage. Schließlich sei es nicht ungewöhnlich, dass ein Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 oder weniger Stunden eine höhere Vergütung erziele, als ein Teilzeitbeschäftigter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21,5 Stunden. Der hiernach entstandene Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe sei jedoch für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 verjährt. Die Beklagte habe sich auch auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung berufen können, weil der Kläger aufgrund der ablehnenden Entscheidung der Beklagten nicht darauf habe vertrauen können, dass deren Rechtsstand auch zutreffend sei. Danach habe der Kläger gegen die Beklagte nur für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2008 einen Anspruch auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe in Höhe von insgesamt 33.281,30 EUR brutto (10 Monate x 3.328,13 EUR brutto). Ein weitergehender Schadensersatzanspruch zugunsten des Klägers bestehe nicht. Auch wenn die Beklagte einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt gegenüber dem Kläger vertreten habe, sei dem Kläger daraus kein von der Beklagten zu vertretender höherer Schaden erwachsen. Vielmehr habe dem Kläger für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 an sich ein entsprechender Anspruch zugestanden, den er aber nicht rechtzeitig geltend gemacht habe und der deswegen verjährt sei.
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Gegen das ihm am 5. April 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Mai 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. April 2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts ebenfalls mit Schriftsatz vom 16. April 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 17. April 2012 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 8. Juni 2012 eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, der von ihm geltend gemachte Anspruch sei entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch bezogen auf den Zeitraum von November 2006 bis Dezember 2007 nicht verjährt. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm die anspruchsbegründenden Umstände schon im Jahre 2006 bekannt gewesen seien. Vielmehr habe er erst im Jahre 2011 davon Kenntnis erlangt, dass er ab dem 1. November 2006 nicht die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt habe und dementsprechend über den 31. Oktober 2006 hinaus weiterhin Anspruch auf die tarifliche Überbrückungsbeihilfe gehabt habe. Bis zum Jahre 2011 sei er vor dem Hintergrund der ihm seitens der Beklagten über Jahre hinweg immer wieder schriftlich und mündlich erteilten Auskünfte fest davon ausgegangen, dass er ab dem 1. November 2006 zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes berechtigt gewesen sei. Erst im Jahre 2011 habe er zufällig erfahren, dass die über Jahre hinweg von der Beklagten erteilten Auskünfte fehlerhaft gewesen seien. Nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 27. Juni 2006 habe er nochmals selbst bei der zuständigen Behörde vorgesprochen und dort mit dem zuständigen Sachbearbeiter, Herrn W., gesprochen. Dieser habe ihm ausdrücklich erklärt und bestätigt, dass er wegen Vollendung des 63. Lebensjahres ab dem 1. November 2006 nicht mehr die Leistung nach dem TV SozSich beziehen könne und werde. Das Wort "Hinzuverdienstgrenze" sei auch im Rahmen dieses Gespräches nicht gefallen. Die Beklagte habe nicht nur seine Unterrichtung über die fehlende Rentenberechtigung unterlassen, sondern wider besseres Wissen sogar das genaue Gegenteil behauptet und ihm gegenüber geltend gemacht. Im Hinblick darauf stelle die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede eine unzulässige Rechtsausübung dar. Die Berufung der Beklagten sei unbegründet. Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass die in der Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich vorgenommene Differenzierung nach der Wochenarbeitszeit im nachfolgenden Arbeitsverhältnis dem in § 4 Abs. 1 TzBfG normierten Benachteiligungsverbot widerspreche und daher unwirksam sei. Die Überbrückungsbeihilfe sei ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der nicht allein deshalb vollständig wegfallen oder unterschiedlich hoch bemessen werden dürfe, weil der betroffene Arbeitnehmer ein nachfolgendes Arbeitsverhältnis nur in Teilzeit ausübe. Eine sachliche Rechtfertigung für die vorgenommene Differenzierung nach der Wochenarbeitszeit gebe es nicht. Im Übrigen stehe ihm die streitgegenständliche Überbrückungsbeihilfe auch dann zu, wenn die tarifvertragliche Differenzierung nach der Wochenarbeitszeit im nachfolgenden Arbeitsverhältnis wirksam sein sollte. Allein aufgrund der vorsätzlich unrichtigen Belehrungen und Erklärungen der Beklagten habe er für die Zeit ab 1. November 2006 anderweitig disponiert und im Interesse einer Reduzierung seiner Wochenarbeitszeit das mit der Firma Schneider bestehende Arbeitsverhältnis aufgekündigt und das neue Arbeitsverhältnis mit der Firma D. Parkhotel begründet. Dementsprechend sei er im Wege des Schadensausgleichs so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er korrekt über die wahre Rechtslage unterrichtet worden wäre. In diesem Fall hätte er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma Sch. fortgesetzt und weiterhin die Überbrückungsbeihilfe bezogen.
- 41
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 03. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abzuändern, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, an ihn über den mit dem Urteil vom 3. April 2012 bereits zuerkannten Betrag von 33.281,30 EUR brutto (nebst Zinsen) hinaus weitere 46.593,82 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 21. Oktober 2011 zu zahlen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 7 Ca 1499/11 - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Die Beklagte erwidert, entgegen der Ansicht des Arbeitsgericht sei der Anwendungsbereich des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs.1 TzBfG nicht eröffnet, weil der Kläger bei den US-Streitkräften als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG nur die unmittelbaren arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien betreffe, könne auch keine Ausstrahlung der Norm auf Parallel- oder Folgearbeitsverhältnisse angenommen werden. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts spreche auch Sinn und Zweck des Gesetzes nicht dafür, ehemalige Arbeitgeber bei der Gewährung nachvertraglicher Leistungen an das Diskriminierungsverbot zu binden. Zwar dürfe ein Arbeitgeber nachlaufende Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zur sozialen Absicherung des Arbeitnehmers nicht schlechter gestalten, weil ein Arbeitnehmer bei ihm in Teilzeit gearbeitet habe. Soweit aber an ein unterschiedliches Arbeitszeitniveau bei einem Drittarbeitgeber angeknüpft werde, so habe dies Bedeutung wegen der sozialen Schutzwürdigkeit. Im Übrigen würden die im Tarifvertrag zugesagten Leistungen nicht durch die früheren Arbeitgeber (USA), sondern durch sie selbst gezahlt. Mangels Arbeitgeberstatus sei sie selbst nicht Normadressat des § 4 Abs. 1 TzBfG. Jedenfalls sei die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass die tarifliche Wochenarbeitszeit im Rahmen des TVAL II ursprünglich 42 Wochenstunden betragen habe, hätten die Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz festgelegt, dass zumindest eine hälftige Arbeit der ursprünglichen Vollzeittätigkeit erbracht werden müsse. Diese anlässlich der späteren Absenkung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit auf 38,5 Stunden unverändert beibehaltene Grenzziehung sei nicht als willkürlich anzusehen. Mit der Protokollnotiz hätten die Tarifvertragsparteien vermeiden wollen, dass bei den Stationierungsstreitkräften vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die anschließend auf freiwilliger Basis bei einem Dritten ein Arbeitsverhältnis mit einer deutlich geringeren Arbeitszeit eingehen und entsprechend weniger verdienen würden, zu Lasten des Bundeshaushalts einen hohen Differenzbetrag als Überbrückungsbeihilfe in Anspruch nehmen könnten, obwohl der Hauptzweck, voll in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert zu werden, nicht erreicht worden sei. Die Überbrückungsbeihilfe solle einen Anreiz darstellen, dass der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung mit einer Mindestarbeitszeit von 21 Stunden aufnehme oder zumindest der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehe. Angesichts dieser Schranke von 21 Stunden hätten die Tarifvertragsparteien auf weitere materielle Einschränkungen bzw. auf ein Limit für die Höhe der Überbrückungsbeihilfe verzichtet. Falls man diese einzige Schranke für die Anspruchsgewährung im Falle eines neuen Arbeitsverhältnisses beseitigen würde, hätte dies von den Tarifvertragsparteien nicht gewollte Ausweitungen der Überbrückungsbeihilfe zur Folge. Aufgrund des den Tarifvertragsparteien zustehenden weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraums sei die in § 4 Ziffer 1a TV SozSich in Verbindung mit der Protokollnotiz geforderte Mindestarbeitszeit von 21 Stunden rechtmäßig, so dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Überbrückungsbeihilfe seit dem 1. November 2006 nicht mehr vorgelegen hätten. Eine Schadensersatzpflicht bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die vom Kläger abgegebene Begründung für die von ihm im Oktober 2006 ausgesprochene Eigenkündigung sei in sich widersprüchlich. Wenn sich der Kläger während des Bezugs der Überbrückungsbeihilfe keine Entgeltminderung habe leisten können, sei nicht nachvollziehbar, warum er nach Einstellung dieser Leistung seine anderweitigen Einkünfte durch seine Eigenkündigung mehr als halbiert habe. Sie sei davon ausgegangen, dass der Kläger ab dem 1. November 2006 die vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehe. Weiterhin habe sie sich auch auf die Verjährungseinrede berufen dürfen. Sie habe lediglich ihre eigene Rechtsposition dargelegt, die sie bis zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2008 - 6 AZN 692/07 - vertreten habe. Jedenfalls habe sie eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche durch den Kläger nicht verhindert. Schließlich berufe sie sich auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 8 TV SozSich und den Einwand der Verwirkung.
- 46
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die jeweils gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist. Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2008.
I.
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Ein (primärer) Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich besteht nicht, weil im streitgegenständlichen Zeitraum keine "anderweitige Beschäftigung" im Sinne der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a vorgelegen hat.
- 50
Nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a des § 4 TV SozSich liegt eine "anderweitige Beschäftigung" nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Anspruchsvoraussetzung hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig nicht erfüllt, weil er ab 1. November 2006 nicht mehr bei der Firma Sch. medizinische Badezusätze mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden, sondern nur noch mit einer monatlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bei der Firma D. Parkhotel Kurhaus beschäftigt war.
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1. Die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
- 52
Das Arbeitsverhältnis des Klägers bei den US-Stationierungsstreitkräften wird vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst, weil er bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht in Teilzeit, sondern in Vollzeit beschäftigt war.
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Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG, der das Diskriminierungsverbot aus § 4 der in die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 aufgenommenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Rahmenvereinbarung) umsetzt, darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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Der persönliche Geltungsbereich dieses Diskriminierungsverbots richtet sich nach dem in § 2 TzBfG normierten Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, mit dem die in § 3 der Rahmenvereinbarung enthaltenen Begriffsbestimmungen übereinstimmen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist teilzeitbeschäftigt ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers ist. Vergleichbar ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 TzBfG ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Diese Legaldefinition des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht den in § 3 der Rahmenvereinbarung enthaltenen Betriebsbestimmungen, die wie folgt lauten:
- 55
"Im Sinne dieser Vereinbarung ist
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"Teilzeitbeschäftigter" ein Arbeitnehmer, dessen normale, auf Wochenbasis oder als Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraumes berechnete Arbeitszeit unter der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt;
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"vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter" ein Vollzeitbeschäftigter desselben Betriebs mit derselben Art von Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Betriebszugehörigkeitsdauer und die Qualifikationen/Fertigkeiten sowie andere Erwägungen heranzuziehen sind."
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Aus der Begriffsbestimmung des vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers in § 4 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bzw. § 3 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung ergibt sich, dass Vergleichsmaßstab und maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den persönlichen Geltungsbereich der Betrieb des betreffenden Arbeitgebers ist. Danach wird dem Arbeitgeber als Normadressat nur die Ungleichbehandlung der in seinem Betrieb teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten desselben Betriebes untersagt. Soweit der Arbeitgeber die in seinem Betrieb in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber anderen vollzeit- oder teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern desselben Betriebes schlechter behandelt, wird eine solche Ungleichbehandlung vom Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst. Der Kläger war bei den US-Stationierungsstreitkräften in Vollzeit beschäftigt. Das (Vollzeit-)Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und den Vereinigten Staaten von Amerika, das die Grundlage für den streitgegenständlichen Anspruch bildet, unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 TzBfG. Im Hinblick darauf, dass sich der aus § 4 Abs. 1 Satz 3 TzBfG ergebende Vergleichsmaßstab und Anknüpfungspunkt für das Diskriminierungsverbot auf den Betrieb des Arbeitgebers und seiner Rechtsbeziehung zu dem betreffenden Arbeitnehmer beschränkt, kommt eine Erstreckung des Anwendungsbereichs der Norm auf die vorliegende Fallgestaltung nicht in Betracht. Die Frage, ob und inwieweit der Arbeitgeber gegenüber einem in seinem Betrieb vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers Leistungen zu dessen sozialer Absicherung zu erbringen hat, wenn dieser nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses eine anderweitige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt und in diesem anderen Betrieb nunmehr - im Vergleich zu den Vollzeitbeschäftigten dieses anderen Betriebes - als Teilzeitbeschäftigter anzusehen ist, wird vom Regelungsbereich des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst (vgl. hierzu auch BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 89, NZA-RR 2008, 386). Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG wäre vielmehr nur dann anwendbar, wenn der Kläger bei den US-Stationierungsstreitkräften in Teilzeit beschäftigt gewesen wäre und aufgrund seiner Teilzeitbeschäftigung die in § 2 Ziffer 2 a TV SozSich festgelegte Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt hätte. Nach § 2 Ziff. 2 a TV SozSich haben Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag nur Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Entlassung seit mindestens einem Jahr "vollbeschäftigt" sind, d.h. deren arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß der Protokollnotiz zu Ziff. 2 a mehr als 21 Stunden beträgt. Im Hinblick darauf, dass der Kläger als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei den US-Stationierungsstreitkräften diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt, ist § 4 Abs. 1 TzBfG im Streitfall nicht einschlägig.
- 59
2. Die von den Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich getroffene Regelung führt zu keiner gleichheits- oder sachwidrigen Differenzierung, die Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. Dabei steht den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 31, [juris]). Die Tarifvertragsparteien brauchen nicht die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt. Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm nur verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BAG 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 24, NZA-RR 2008, 386). Im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit dürfen die Tarifvertragsparteien auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG 25. Januar 2012 - 4 AZR 147/10 - Rn. 32, [juris]).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Tarifvertragsparteien in § 4 Ziff. 1 a TV SozSich in Verbindung mit der entsprechenden Protokollnotiz keine Differenzierung vorgenommen, die Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
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Der TV SozSich geht davon aus, dass Arbeitnehmer, die aus den in § 2 Ziff. 1 TV SozSich genannten Gründen entlassen werden, baldmöglichst wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden sollen (§ 3 TV SozSich). Dazu soll die Überbrückungsbeihilfe beitragen (BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - Rn. 49, NZA 1999, 495). Nach § 3 Ziff. 1 TV SozSich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Demgemäß hat sich der Arbeitnehmer nach § 3 Ziff. 2 Satz 1 TV SozSich nach der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitssuchend und nach der Entlassung arbeitslos zu melden. Ggf. hat er nach § 3 Ziffer 2 Satz 2 TV SozSich auch an beruflichen Bildungsmaßnahmen (Berufliche Fortbildung und Umschulung) teilzunehmen, soweit dies zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich ist. § 4 Ziff. 1 TV SozSich sieht vor, dass die Überbrückungsbeihilfe an den arbeitsfähigen Arbeitnehmer entweder zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte (§ 4 Ziff. 1 a TV SozSich) oder zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (§ 4 Ziff. 1 b TV SozSich) bezahlt wird. Verschafft der Arbeitnehmer sich keine derartigen Leistungen, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungsbeihilfe. Daraus wird deutlich, dass die Überbrückungsbeihilferegelung einen Anreiz darstellen soll, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 a TV SozSich eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 338/94 - Rn. 23, [juris]). Die vorgenommene Grenzziehung anhand des festgelegten Mindestbeschäftigungsumfangs entspricht dem verfolgten Normzweck, den entlassenen Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern. Ohne den für Vollzeitbeschäftigte festgelegten Mindestumfang einer anderweitigen Beschäftigung könnte ein bei den US-Stationierungsstreitkräften vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden durch Aufnahme einer möglichst geringfügigen Beschäftigung mit einem entsprechend geringen Verdienst einen umso höheren Differenzbetrag als Überbrückungsbeihilfe beanspruchen, was dem vorgenannten Hauptzweck zuwiderlaufen würde. Soweit durch den festgelegten Mindestumfang eine entsprechende Anspruchsbegrenzung erreicht werden soll, ist unerheblich, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von bis zu 21 Stunden durchaus einen höheren Verdienst erzielen kann als ein Beschäftigter mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden. Die Überbrückungsbeihilfe soll einen Anreiz dafür schaffen, dass vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine anderweitige (Vollzeit-)Beschäftigung im festgelegten Mindestumfang zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aufnehmen. Im Hinblick auf den verfolgten Leistungszweck ist es nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragsparteien zur Begrenzung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe keinen Mindestlohn, sondern eine Mindestarbeitszeit vorgeschrieben haben. Ob die Tarifvertragsparteien hiermit die gerechteste oder zweckmäßigste Lösung gefunden haben, unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. Bei der vorgenommenen Grenzziehung haben sich die Tarifvertragsparteien an der damals im Geltungsbereich des TVAL II festgelegten tariflichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden orientiert und verlangt, dass ein Vollzeitbeschäftigter bei Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung für den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zumindest mehr als die hälftige Arbeitszeit zu erbringen hat. Diese am dargestellten Zweck der Überbrückungsbeihilfe orientierte Grenzziehung ist sachlich vertretbar und bewirkt eine entsprechende Anspruchsbegrenzung. Die Tarifvertragsparteien waren auch nicht gehalten, den festgelegten Mindestbeschäftigungsumfang anlässlich der späteren Absenkung der regelmäßigen Arbeitszeit entsprechend zu verringern.
II.
- 63
Die Klageforderung ist auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet.
- 64
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen (sekundären) Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihm für den streitgegenständlichen Zeitraum entgangenen Überbrückungsbeihilfe.
- 65
1. Der Beklagten oblag keine Nebenpflicht zur Aufklärung bzw. rechtlichen Beratung des Klägers, deren Verletzung eine Haftung der Beklagten für den vom Kläger selbst herbeigeführten Anspruchsverlust nach § 280 Abs. 1 BGB begründen könnte. Grundsätzlich hat jeder Vertragspartner selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen. Im Zeitpunkt der Unterrichtung des Klägers über die Einstellung der tariflichen Leistung bestanden für die Beklagte keine gesteigerten Aufklärungs- und Hinweispflichten. Die Beklagte hat auch keine besondere Beratungspflicht übernommen. Der Kläger hatte die Beklagte nicht darüber informiert, dass er im Falle einer Einstellung der Überbrückungsbeihilfe nach Vollendung seines 63. Lebensjahres eine Arbeitszeitreduzierung beabsichtigt. Insbesondere hat er sie diesbezüglich nicht um eine Auskunft bzw. Beratung zur Ausrichtung seines künftigen Verhaltens gebeten. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch hierzu keine falschen Auskünfte erteilt. Vielmehr hat die Beklagte den Kläger lediglich darüber unterrichtet, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen zum Bezug der vorgezogenen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt seien und deshalb der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich entfalle. Auch wenn die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht zur Auslegung des § 8 Ziff. 1 c TV SozSich unzutreffend war, begründet dies noch keine Verletzung einer ihr obliegenden Auskunfts-, Hinweis- oder Aufklärungspflicht. Es wäre Sache des Klägers gewesen, selbst für die Wahrnehmung seiner Interessen zu sorgen und die Entscheidung der Beklagten zur Einstellung der Überbrückungsbeihilfe rechtlich bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen.
- 66
2. Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte in Anbetracht der bereits ergangenen und ihr bekannten Rechtsprechung (BAG 10. März 2005 - 6 AZN 1013/04 -) mit ihrer gegenüber dem Kläger vertretenen Rechtsposition und der angekündigten Einstellung der Zahlung ihre Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) bzw. ihre Leistungstreuepflicht (Ankündigung einer Erfüllungsverweigerung) schuldhaft verletzt hat und dieses ggf. pflichtwidrige Verhalten für das zum Anspruchsverlust (Schaden) führende Vorgehen des Klägers (mit)ursächlich war. Jedenfalls ist der für eine Schadensersatzpflicht erforderliche Zurechnungszusammenhang nicht gegeben.
- 67
Die tarifliche Anspruchsvoraussetzung einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne der Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt, weil er sein Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze selbst gekündigt und stattdessen eine Beschäftigung mit einer deutlich geringeren Arbeitszeit von lediglich 40 Stunden pro Monat aufgenommen hat. Zwar kommt eine Ersatzpflicht grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn der Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Geschädigten beruht. In einem solchen Fall ist aber Voraussetzung für einen zum Schadensersatz verpflichtenden Zurechnungszusammenhang, dass für das tatsächliche Verhalten des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder dass dieses durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86 - Rn. 40, NJW 1988, 1143; BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 169/99 - Rn. 15, NJW 2001, 512). Im Streitfall bestand allein aufgrund einer schriftlichen und/oder mündlichen Mitteilung der Beklagten, dass dem Kläger nach Vollendung seines 63. Lebensjahres aufgrund seiner angeblichen Berechtigung zum Bezug der vorgezogenen Altersrente kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr zustünde, kein rechtfertigender Anlass für den Kläger, sein bisheriges Arbeitsverhältnis mit der Firma Sch. medizinische Badezusätze zu kündigen und stattdessen eine anderweitige Beschäftigung mit einer deutlich geringeren Arbeitszeit aufzunehmen. Hierzu wurde er auch nicht von der Beklagten herausgefordert. Der Kläger war nach seinem Vortrag aufgrund der angeführten Mitteilung der Beklagten von einem Wegfall der bisher gezahlten Überbrückungsbeihilfe ausgegangen, die zum Zwecke der sozialen Absicherung an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Dementsprechend stellt es eine ungewöhnliche Reaktion des Klägers dar, dass er weder eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen hat, noch einer anderweitigen Beschäftigung in zumindest bisherigem Umfang zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens nachgegangen ist. Aus Sicht der Beklagten bestand für eine derartige Vorgehensweise überhaupt kein Anlass. Der Kläger hatte die Beklagte auch nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass er im Hinblick auf den ihm mitgeteilten Wegfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe keine Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente, sondern eine Arbeitszeitreduzierung durch Kündigung seines bisherigen und Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer monatlichen Arbeitszeit von nur noch 40 Stunden beabsichtigt. Nach seinem eigenen Vortrag war dem Kläger bekannt, dass er die Überbrückungsbeihilfen nur beziehen kann, solange er ein Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden aufrecht erhält. Mit der Kündigung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 22,5 Stunden war ihm dementsprechend auch bewusst, dass aufgrund seiner eigenen Vorgehensweise ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nunmehr unter keinen Umständen mehr in Betracht kommt. Damit hat er sich der Möglichkeit begeben, den von der Beklagten eingenommenen Standpunkt zu hinterfragen bzw. sich zumindest unter Offenlegung der von ihm beabsichtigten Vorgehensweise im Hinblick auf mögliche nachteilige Folgen rückzuversichern. Die ohne Rücksprache mit der Beklagten getroffene Entscheidung zur Reduzierung seiner Arbeitszeit und seines Einkommens aus einer anderweitigen Beschäftigung beruhte auf dem freien Entschluss des Klägers, so dass der erst hierdurch endgültig herbeigeführte Anspruchsverlust als geltend gemachter Schaden der Beklagten nicht zugerechnet werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
