Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2016 - 3 Sa 37/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0418.3SA37.15.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 - 4 Ca 1399/14 - hinsichtlich der Ziffer 2 aufgehoben.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 5.955,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 18.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 31.03.2015 zu zahlen.

4. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 1/5, die Beklagte und die Streitverkündete 4/5 zu tragen.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob noch wechselseitige Zahlungsansprüche bestehen.

2

Die Beklagte war bei der Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Gegen eine ihr gegenüber am 29.08.2013 ausgesprochene Kündigung erhob sie Kündigungsschutzklage, die sie um Zahlungsansprüche für Oktober und November 2013 (Entgeltfortzahlung) erweiterte. Ferner beantragte die dortige Klägerin die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung (§ 9 KSchG).

3

Durch erstinstanzliches Urteil vom 15.01.2014 entschied das Arbeitsgericht Mainz:

4

1. Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.700,00 € zum 31.10.2013 aufgelöst.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.600,00 € festgesetzt.

5

Im daraufhin durch die dortige Beklagte eingeleiteten Berufungsverfahren erging folgendes rechtskräftiges Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 07.07.2014 - 3 Sa 98/14 -:

6

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - hinsichtlich der Ziffer 1. aufgehoben:
Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten beider Rechtszüge hat zu ¾ die Klägerin, zu ¼ die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

7

Zur Vermeidung einer Zwangsvollstreckung aus dem nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteil hatte die Klägerin den Abfindungsbetrag unter Abzug der darauf entfallenden Einkommenssteuer überwiesen. Diesen Betrag verlangt sie im vorliegenden Rechtsstreit zurück.

8

Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.700,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu bezahlen.

10

Die Beklagte und Widerklägerin hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat vorgetragen, ihr stünden die Klageforderung übersteigende Gegenansprüche zu. Insoweit handele es sich zunächst um einen Entgeltfortzahlungsanspruch für November 2013 sowie die ersten 8 Tage des Dezember 2013 in Höhe von 3.648,39 € und gleichfalls einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 07.07. bis zum 31.08.2014, dem Datum des Endes des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eigenkündigung der Beklagten in Höhe von 4.060,14 € brutto. Des Weiteren stehe ihr ein Urlaubsabgeltungsanspruch für 2013 ebenso wie für 2014 in Höhe von jeweils 5.955,24 € brutto.

13

Die Beklagte und Widerklägerin hat deshalb widerklagend beantragt,

14

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 13.663,95 € brutto abzüglich 5.581,50 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

15

Die Klägerin und Widerbeklagte hat beantragt,

16

die Widerklage abzuweisen.

17

Die Klägerin und Widerbeklagte hat insoweit vorgetragen, dass die Beklagte und Widerklägerin nicht hinreichend schlüssig dargelegt habe, inwieweit für die streitgegenständlichen Zeiträume noch Entgeltfortzahlungsansprüche bestehen könnten. Die Urlaubsabgeltungsansprüche der Beklagten und Widerklägerin für 2013 seien verfallen und für 2014 schließlich unschlüssig dargelegt.

18

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Urteil vom 10.12.2014 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 8.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen, auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 10.015,57 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2014 und im Übrigen die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 84 bis 90 d. A. Bezug genommen.

19

Gegen das ihr am 07.01.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin und Widerbeklagte durch am 02.02.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 07.04.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 09.03.2015 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 07.04.2015 einschließlich verlängert worden war.

20

Mit Schriftsatz vom 28.05.2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am 29.05.2015, hat die Beklagte und Widerklägerin Anschlussberufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.

21

Im Berufungsverfahren hat die Beklagte und Widerklägerin der XY E-Stadt den Streit verkündet, mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten.

22

Die Klägerin und Widerbeklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor durch die Verurteilung im Rahmen der Widerklage habe die Beklagte und Widerklägerin mehr erhalten als sie selbst beantragt habe. Hinsichtlich des Entgeltfortzahlungsanspruchs für November/Dezember 2013 fehle es nach wie vor an schlüssigem tatsächlichem Vorbringen. Die Beklagte und Widerklägerin habe auch keinen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2013 zu begehren. Denn auch das Arbeitsgericht gehe davon aus, dass die Beklagte mit einer geringfügigen Unterbrechung über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Insoweit fehle es an Feststellungen, wann die Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit gewesen sei und weshalb die Beklagte dann keinen Urlaub in natura in Anspruch habe nehmen können. Für das Jahr 2014 fehle es an Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung dazu, in welcher Höhe weshalb eine Urlaubsabgeltung folgen solle.

23

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.04.2015 (Bl. 126 bis 134 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 135 bis Bl. 152 d. A.) Bezug genommen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 mit dem Aktenzeichen 4 Ca 1399/14 wird in seinen Ziffern 2 und 3 abgeändert.

26

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

27

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten seit dem 31.03.2015 zu bezahlen.

28

Die Beklagte, Widerklägerin und Streitverkündete beantragen,

29

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, der geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch für das Kalenderjahr 2013 bestehe. Die Klägerin sei in der Zeit vom 28.10.2013 bis einschließlich 02.12.2013 erstmalig an einer depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Insoweit habe es sich um eine Ersterkrankung gehandelt. Die Erkrankung habe bis zum 09.12.2013 angedauert. Hinzu sei eine erneute Neuerkrankung gekommen, aufgrund derer die Beklagte wiederum erstmalig arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei. Insoweit sei es um eine Verletzung an der Sehne an der Hand gegangen, die zu einer erneuten Krankschreibung am 09.12.2013 geführt habe, so dass insoweit erneut Entgeltfortzahlung bis zum 19.01.2014 zu leisten gewesen sei. Dies ergebe sich aus der Übersicht der Krankenkasse, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat und hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 172 d. A. Bezug genommen wird. Hinsichtlich einer E-Mail der XY vom 08.11.2013, wonach Entgeltfortzahlung vom 28.10.2013 bis zum 08.12.2013 zu leisten ist, weil keine anrechenbaren Vorerkrankungen bestehen, wird auf Bl. 173 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der Bestätigung der XY vom 15.01.2014, wonach die Beklagte seit dem 09.12.2013 arbeitsunfähig erkrankt ist und mangels anzurechnender Vorerkrankungen Entgeltfortzahlung bis zum 19.01.2014 zu leisten ist, wird auf Bl. 174 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich der von der Beklagten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeiträume vom 28.10.2013 bis zum 05.11.2013, die Folgebescheinigung bis zum 12.11.2013, die Folgebescheinigung bis zum 25.11.2013, die Folgebescheinigung bis zum 02.12.2013, die Folgebescheinigung bis zum 09.12.2013, die Folgebescheinigung bis zum 23.12.2013, die Folgebescheinigung bis zum 08.01.2014 und schließlich bis zum 18.01.2014, die die Beklagte im Berufungsverfahren vorgelegt hat, wird auf Bl. 175 bis 177 d. A. Bezug genommen.

31

Der Entgeltfortzahlungsanspruch für November 2013 betrage 2.900,00 € brutto zuzüglich 748,39 € brutto für die Zeit vom 01. bis zum 08.12.2013. Für die Zeit vom 09.12.2013 bis 18.01.2014 (Sehnenriss) ergebe sich ein Betrag von 4.060,00 € brutto (2.900,00 € dividiert durch 30 Kalendertage x 42 Kalendertage).

32

Den Resturlaub für 2013 habe die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung definitiv nicht mehr nehmen können. Sie sei vollschichtig ab dem 05.08.2013 bis einschließlich 31.12.2013 und darüber hinaus durchgängig arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Da sie 2013 nur 9,5 Urlaubstage genommen habe, verbleibe ihr ein Resturlaubsanspruch von 17,5 Tagen. Dies ergebe einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 2.345,02 € (2.900,00 € brutto dividiert durch 21,67 durchschnittliche Arbeitstage pro Monat x 17,5). Für 2014 stünden der Klägerin weitere 27 Tage Urlaub zu, was bei 133,83 € pro Urlaubstag einen weiteren Betrag von 3.613,41 € ergebe.

33

Soweit das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen habe, existiere keine entgegenstehende Rechtskraft. Es sei für zweimal 6 Wochen, da es sich jeweils um Ersterkrankungen gehandelt habe, Entgeltfortzahlung zu leisten gewesen.

34

Für die Zeit vom 14.07.2014 bis zum 30.08.2014 stehe ihr wiederum Entgeltfortzahlung zu. Insoweit habe eine Arbeitsunfähigkeit durchgängig wegen einer depressiven Episode vorgelegen. Die letzte Erkrankung wegen einer depressiven Episode habe 6 Monate zurückgelegen; im Zeitraum vom 18.01.2014 bis zum 13.07.2014 sei die Klägerin arbeitsfähig gewesen. Hinsichtlich der Aufstellung der XY betreffend Diagnosen-komplett, die die Beklagte im Berufungsverfahren zur Gerichtsakte gereicht hat, wird auf Bl. 248 bis 251 d. A. Bezug genommen.

35

Aufgrund dieses schriftsätzlichen Vorbringens hat die Beklagte und Widerklägerin im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, dass die Widerklage vom Arbeitsgericht teilweise zu Unrecht abgewiesen worden sei.

36

Die Beklagte, Widerklägerin und die Streitverkündete beantragen deshalb,

37

das angefochtene Urteil abzuändern und der Widerklage im vollen Umfang mit folgendem Antrag stattzugeben:

38

Unter Abänderung des am 10.12.2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz, Az: 4 Ca 1399/14, wird die Klägerin im Wege der Widerklage verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin insgesamt 13.663,95 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

39

Die Klägerin und Widerbeklagte beantragt,

40

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

41

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

42

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2015 und 18.04.2016.

43

In der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren am 18.04.2016 hat die Beklagte und Widerklägerin ein Schreiben der Streitverkündeten zur Gerichtsakte gereicht, hinsichtlich dessen Inhalts auf Bl. 274, 275 d. A. Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

44

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

45

Nichts anderes gilt für die Anschlussberufung der Beklagten und Widerklägerin.

46

In der Sache hat das Rechtsmittel der Klägerin jedoch nur teilweise Erfolg. Die Beklagte war zu verurteilen, an die Klägerin 11.242,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 31.03.2015 zu zahlen. Hinsichtlich der Widerklage hat das Rechtsmittel der Berufung jedoch nur teilweise Erfolg, weil die Klägerin insoweit lediglich zur Zahlung von 5.955,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 18.11.2014 zu verurteilen und im Übrigen die Widerklage abzuweisen war. Dagegen erweist sich die Berufung der Beklagten als voll umfänglich unbegründet.

47

Die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von 8.700,00 € nebst Zinsen (Abfindung) steht rechtskräftig fest, weil sich die Anschlussberufung der Beklagten ausdrücklich und eindeutig auf die Teilabweisung der Widerklage beschränkt.

48

Der Beklagten stehen keinerlei Ansprüche auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Klägerin aus dem vormals zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis zu.

49

Für den Zeitraum November/Dezember 2013 folgt dies bereits, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen, aufgrund der Rechtskraft des Urteils im Vorprozess. Das Arbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 15.01.2014 auch über diesen Anspruch eine Entscheidung getroffen, in dem es die Klage insoweit - aus seiner Sicht folgerichtig - abgewiesen hat. Weshalb das Arbeitsgericht die Klage abwies, ist für Eintritt und Umfang der Rechtskraft unerheblich. Die Rechtskraft kann insbesondere nicht deshalb durchbrochen werden, weil aufgrund der Zurückweisung des Aufhebungsantrages in der zweiten Instanz der Grund für die Klageabweisung im Übrigen weggefallen ist. Insofern hätte die Beklagte von der Möglichkeit der Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO Gebrauch machen müssen, für deren Zulässigkeit eine Beschwer nicht erforderlich gewesen wäre. Dies hat sie unterlassen; folglich kommt ein dahingehender Entgeltfortzahlungsanspruch nicht in Betracht.

50

Nichts anderes gilt entgegen der Auffassung der Beklagten für den Anschlusszeitraum ab dem 09.12.2013, auf den sich die Beklagte insbesondere im Berufungsverfahren gestützt hat.

51

Die Aufstellung der XY, die die Beklagte im Berufungsverfahren erstmals vorgelegt hat, weist für die Zeit ab dem 28.10.2013 folgende Eintragungen auf:

52

7       

19.12.2013

23.12.2013

5       

S602   

Prellung sonstiger Teile des Handgelenks und der Hand

        

06    

28.10.2013

Dr. Be.
Dr. Hi.
Dr. Hü.
Dr. F.
Dr. K.
L. S-Str.

        

09.12.2013

23.12.2013

15    

S669   

Verletzung eines nicht näher bezeichneten Muskels oder
einer nicht näher bezeichneten Sehne in Höhe des
Handgelenks und der Hand

L       

06    

28.10.2013

Dr. W., C-Stadt
B. Str.2

        

06.11.2013

09.12.2013

34    

S602   

Prellung sonstiger Teile des Handgelenks und der Hand

L       

06    

28.10.2013

Dr. K., S., Dr. H.
M., A. Str.,
C-Stadt

        

28.10.2013

09.12.2013

43    

F329   

Depressive Episode, nicht näher bezeichnet

        

00    

28.10.2013

Dr. K., S., Dr. H.
M., A.- Str.,
C-Stadt

53

Damit steht fest, dass die Erkrankung "Prellung sonstiger Teile des Handgelenkes und der Hand", anschließend "Verletzung eines nicht näher bezeichneten Muskels oder einer nicht näher bezeichneten Sehne in Höhe des Handgelenkes und der Hand sowie "Prellung sonstiger Teile des Handgelenks und der Hand" (durchgängig vom 06.11.2013 bis zum 23.12.2013) bereits während der depressiven Episode, nicht näher bezeichnet, vorgelegen hat, zu dieser also hinzugetreten ist und sich keineswegs erst an diese zeitlich angeschlossen hat. Damit ist aufgrund der Grundsätze über die Einheit des Verhinderungsfalles ein Entgeltfortzahlungsanspruch für den zweiten, von der Beklagten geltend gemachten Zeitraum, ausgeschlossen (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 13. Aufl. 2016, Kap. 3 Rdnr. 2025 ff.).

54

Führen zwei Krankheiten jeweils für sich betrachtet nicht zur Arbeitsunfähigkeit, sondern nur weil sie zusammen auftreten, liegt eine Fortsetzungserkrankung auch dann vor, wenn später eine der beiden Krankheiten erneut auftritt und allein zur Arbeitsunfähigkeit führt. Auch in diesem Fall ist die erneut auftretende Krankheit Ursache einer vorausgegangenen Arbeitsunfähigkeit gewesen (BAG 13.07.2005 EzA § 3 EFZG Nr. 14; LAG Köln 09.02.2015 LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 13).

55

Erkrankt der Arbeitnehmer hintereinander an mehreren Krankheiten mit der Folge von Arbeitsverhinderungen, die jeweils medizinisch vollständig ausgeheilt, bevor die nächste Erkrankung eintritt, so entsteht mit jeder Erkrankung ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch (BAG 18.05.1957 AP Nr. 3 zu § 63 HGB).

56

Von einer anderen Krankheit ist auszugehen, wenn sie eine andere Ursache hat als die vorhergehende Krankheit und wenn sie auch nicht auf demselben Grund beruht (Umkehrschluss aus BAG 14.11.1984 EzA § 1 LFZG Nr. 74; 04.12.1985 EzA § 63 HGB Nr. 40; ErfK/Dörner/Reinhard § 3 EFZG Rn. 43).

57

Diese Grundsätze gelten dann nicht, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit eintritt. Tritt ein weiteres Grundleiden, das bereits für sich allein Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte, zum ersten Grundleiden hinzu, so ändert dies nichts am Schicksal eines einmal entstandenen, auf einem früher eingetretenen Grundleiden beruhenden Entgeltfortzahlungsanspruchs, Insoweit gilt gem. § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles (BAG 12.07.1989 EZA § 616 Nr. 39; 02.02.1994 EZA § 1 LohnFG Nr. 125; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14). Mehrere gleichzeitige oder sich überlappende Erkrankungen, die nicht auf einem Grundleiden beruhen und deshalb als andere Krankheiten i.S.d. Gesetzes anzusehen sind, lösen nur einmal einen Anspruch für 42 Kalendertage aus (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14). Das gilt auch dann, wenn die erste Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet war und deshalb zunächst keine Entgeltfortzahlung geschuldet wurde. Bei später hinzutretender Erkrankung entsteht zwar ein Anspruch; dieser ist aber begrenzt auf den Ablauf des 42. Kalendertags nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (ErfK/Dörner/Reinhard § 3 EFZG Rn. 43).

58

Dieser Grundsatz - mit der Folge der Beschränkung der Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen - gilt dann nicht, wenn sich der Arbeitnehmer am Tag nach Wegfall der Arbeitsunfähigkeit in ein Krankenhaus begibt, um dort eine Diagnose über mögliche weitere Erkrankungen zu erhalten. Das gilt zumindest dann, wenn es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass das letztlich diagnostizierte Leiden für sich schon vor der Diagnose dazu geführt hätte, dass der Arbeitnehmer der Arbeit ferngeblieben wäre oder diese nicht mehr hätte verrichten können (LAG Nbg. 29.04.2008 - 6 Sa 749/07, ZTR 2008, 441).

59

Zwei selbstständige Verhinderungsfälle liegen auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet (nicht aber bei einem untauglichen Arbeitsversuch) oder wenn er zwischen den Krankheiten zwar arbeitsfähig war, aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit (z.B. am Sonntag) liegende Stunden arbeitsfähig war (BAG 02.12.1981 EzA § 1 LohnFG Nr. 59; 12.07.1989 EzA § 616 BGB Nr. 39).

60

Der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls, der auf Zumutbarkeitserwägungen beruht und deshalb die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers auf sechs Wochen begrenzt, hat zur Folge, dass der Kläger für das Auftreten einer erneuten Erkrankung beweispflichtig ist (LAG Hamm 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14 - LAGE § 3 EntgeltfortzG Nr. 14).

61

Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, die Veranlassung geben könnten, von diesen Grundsätzen der Einheit des Verhinderungsfalles vorliegend abzuweichen, bestehen nicht und lassen sich insbesondere dem schriftsätzlichen Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten in beiden Rechtszügen nicht entnehmen.

62

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch nicht für die Zeit ab dem 07.07.2014. Der Anspruch war im erstinstanzlichen Rechtszug nicht hinreichend schlüssig dargelegt; davon ist das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 88 d. A.) zunächst zutreffend ausgegangen. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Beklagte bereits zuvor langfristig durchgängig erkrankt gewesen war. Soweit das Arbeitsgericht dann jedoch angenommen hat, die Beklagte habe ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung schlüssig gemacht, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in den Protokollen der Güte- und Kammerverhandlung finden sich keinerlei Anhaltspunkte für diese Annahme. Des substantiierten Bestreitens, des nicht anspruchsbegründenden Vorbringens der Beklagten durch die Klägerin bedurfte es folglich nicht.

63

Im Übrigen ergibt sich die Unbegründetheit dieses Anspruchs aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben der Streitverkündeten vom 18.07.2016. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

64

"…. Nach unserem Datenbestand hat das Beschäftigungsverhältnis von Frau C. bei der Firma Z. GmbH in C-Stadt mit dem 31.10.2013 geendet. Ab dem 28.10.2013 war Frau C. aufgrund psychischer Erkrankung (im fortlaufenden Schreiben als Krankheit A bezeichnet) arbeitsunfähig. Deshalb hat sie grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld ab dem 01.11.2014 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 18.01.2014. Dieses Krankengeld haben wir wie vereinbart bisher noch nicht ausgezahlt, da nach Ihren Angaben noch offen ist, ob die Abmeldung zum 31.10.2013 korrekt ist.

65

Ab dem 21.01.2014 hat Frau C. Leistungen von der Arbeitsagentur bezogen bis zum 31.08.2014. Sollte das Beschäftigungsverbot über den 31.10.2014 hinaus verlängert werden, ist mit der Arbeitsagentur eine eventuelle Rückrechnung zu prüfen. Dies beträfe auch den Arbeitslosengeldbezug vom 06.12.2014 bis zum 05.03.2015.

66

Hätte das Beschäftigungsverhältnis nicht zum 31.10.2013 geendet, ergäbe sich fiktiv folgende Berechnung:

67

Ab dem 28.10.2013 bestand Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung A. Die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013 wäre als Vorerkrankungszeit anzurechnen. Somit hätte die Firma Z. Lohnfortzahlung zu leisten bis zum 26.11.2013 (s. unser Schreiben vom 07.08.2015). Im Anschluss daran würde Frau C. bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 18.01.2014 Krankengeld beziehen.

68

Vorausgesetzt das Arbeitsverhältnis hätte noch darüber hinaus bestanden, hätte der Arbeitgeber Lohnfortzahlung zu leisten für die Arbeitsunfähigkeitszeiten

69

a) vom 12.05.2014 bis zum 17.05.2014 - Erkrankung B
b) vom 27.05.2014 bis zum 30.05.2015 - Erkrankung C
c) vom 02.06.2014 bis zum 07.06.2014 - Erkrankung B
d) vom 01.07.2014 bis zum 08.07.2014 - Erkrankung B

70

Die Erkrankung B wäre jeweils aufeinander anzurechnen. Insgesamt würde die Lohnfortzahlung 42 Tage nicht erreichen.

71

Ab dem 14.07.2014 war Frau C. wieder arbeitsunfähig wegen der Erkrankung A bis zum 05.12.2014. Hier wäre die Lohnfortzahlung der Erkrankung vom 28.10.2013 bis zum 18.01.2014 sowie vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013 anzurechnen, so dass der Arbeitgeber keine erneute Lohnfortzahlung zu leisten hätte.

72

Seit dem 23.01.2015 ist Frau C. wieder wegen der Erkrankung A arbeitsunfähig. Anzurechnen sind grundsätzlich die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 07.10.2013 bis zum 18.10.2013, 28.10.2013 bis zum 18.01.2014 und 14.07.2014 bis zum 05.12.2014. Jedoch läge bei durchgehender Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt über den 31.10.2013 hinaus eine 12-Monats-Frist vor (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nummer 2 Entgeltfortzahlungsgesetz). Somit hätte die Firma Z. ab dem 23.01.2015 erneut Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu zahlen vom 23.01.2015 bis zum 05.03.2015. …"

73

Aufgrund dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben sind; davon ist auch die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer vom 18.04.2016 ohne weiteres ausgegangen, so dass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.

74

Demgegenüber ist die Widerklage hinsichtlich des Urlaubes 2013 (Urlaubsabgeltung § 7 Abs. 4 BUrlG) begründet. Dem Anspruch steht § 7 Abs. 3 BUrlG nicht entgegen, da § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin auszulegen ist, dass unter Berücksichtigung von Artikel 7 RL 2083/EG eine Verfallfrist von 15 Monaten zu beachten ist (BAG 16.10.2012, NZA 2013, 326; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Kap. 3 Rndr. 2203 ff.).

75

Die Beklagte konnte ihren Urlaub 2013 aus persönlichen/krankheitsbedingten Gründen nicht nehmen, da sie, was zumindest aufgrund der von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der XY, der Streitverkündeten, zweifelsfrei feststeht, ab August 2013 ohne Unterbrechung über das Jahresende hinaus arbeitsunfähig erkrankt war. Da die Übertragungsfrist bis zum 31.03.2015 zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2014 noch nicht abgelaufen war, hat sich der übertragene Resturlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch als einen reinen Zahlungsanspruch umgewandelt (BAG 19.05.2015, EzA § 17 BEEG Nr. 1; Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, a.a.O., Rnr. 2322 ff.). Somit steht der Beklagten ein Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber der Klägerin für das Jahr 2013 in Höhe 17,5 Tagen, das sind 2.243,03 € (2.900,00 € brutto dividiert durch 21,67 = 133,83 pro Tag x 17,5) zu.

76

Für das Jahr 2014 kommt es auf die Gründe der Nichtinanspruchnahme von Urlaub nicht an; folglich ergibt sich für 27 Tage ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 3.613,41 €.

77

Die Widerklage erweist sich damit in Höhe von 5.955,44 € brutto nebst Zinsen als begründet; im Übrigen ist sie dagegen als unbegründet abzuweisen.

78

Auf die Berufung der Klägerin war die Beklagte des Weiteren zur Zahlung von 11.242,43 € brutto nebst Zinsen zu verurteilen.

79

Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung Zwangsvollstreckung gemachten Leistung entstanden ist (§ 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Hat ein Arbeitgeber aufgrund eines später insoweit abgeänderten Urteils erster Instanz Leistungen erbracht, steht ihm ein Rückforderungsanspruch gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, 249 ff. BGB zu.

80

Aufgrund des erstinstanzlichen, von der Kammer teilweise aufgehobenen Urteils des Arbeitsgerichts Mainz im Vorprozess hat die Klägerin im hiesigen Verfahren zur Abwendung der Zwangsvollstreckung 5.901,47 € an das Finanzamt und die Gesamtsozialversicherungsbeitragseinzugsstelle sowie 5.340,96 € an die Beklagte am 31.03.2015 gezahlt. Da die erstinstanzliche Verurteilung der Klägerin teilweise aufgehoben worden ist, ist die hiesige Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Beträge verpflichtet. Folglich ist die Berufung der Klägerin insoweit begründet.

81

Nach alledem war Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2014 - 4 Ca 1399/14 - aufzuheben und die Verurteilung der Klägerin auf 5.955,44 € brutto nebst Zinsen zu beschränken sowie die Widerklage im Übrigen abzuweisen. Demgegenüber war die Beklagte zur Zahlung von 11.242,43 € brutto nebst Zinsen an die Klägerin zu verurteilen und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

82

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO.

83

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2016 - 3 Sa 37/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2016 - 3 Sa 37/15

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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bei uns veröffentlicht am 26.03.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.10.2014 – 3 Ca 3517/13 – abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Partei

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Juli 2014 - 3 Sa 98/14

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - hinsichtlich der Ziffer 1. aufgehoben: Der Auflösungsantrag der Klä

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(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - hinsichtlich der Ziffer 1. aufgehoben:

Der Auflösungsantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat zu ¾ die Klägerin, zu ¼ die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wesentlichen über einen Auflösungsantrag der Klägerin sowie Entgeltfortzahlungsansprüche.

2

Die Klägerin war seit Juni 2007 bei der Beklagten als Personaldisponentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 29.08.2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2013. Nach Ausspruch der Kündigung gingen der Klägerin zwei Abmahnungen vom 16.08.2013 sowie der Entzug der eingeräumten Handlungsvollmacht zu.

3

Die Abmahnungen haben im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

4

"Sehr geehrte Frau C.,
wir haben erfahren, dass Sie am 24.06.2013 gegen Ihre Arbeitspflichten verstoßen haben.
An diesem Morgen hätten Sie Herrn M. zu einem Neukunden (XY in L.) bringen sollen. Zum einen sollte damit sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter pünktlich und stressfrei zum Kunden kommt, aber eben auch, dass der Arbeitsplatz besichtigt wird, respektive alle offenen Punkte mit dem Ansprechpartner des Kunden geklärt werden können. Sie haben an diesem Morgen keine Einsatzbegleitung durchgeführt. Stattdessen haben Sie Ihren Freund zur Einsatzbegleitung geschickt. Dies bestätigte uns Herr M.. Ein solches Verhalten ist ein direkter Verstoß gegen Ihre Pflichten als Personalentscheidungsträger und wegen diesem gezeigten Verhalten sehen wir uns gezwungen Ihnen eine Abmahnung zu erteilen… "

5

"2. Abmahnung
Sehr geehrte Frau C.,
wir haben heute erfahren, dass Sie am 09.07.2013 und am 14.07.2013 gegen Ihre Arbeitspflichten verstoßen haben.
Am 09.07.2013 gaben Sie an, im Rahmen Ihres Außendienstes, die Firma E. besucht zu haben. Nach Rücksprache mit dem Kunden E., hier Frau S., wurde uns mitgeteilt, dass Sie dort nie erschienen sind und dort auch keine Akquise getätigt haben.

6

Am 14.07.2013 gaben Sie an, wiederum im Rahmen Ihres Außendienstes, unseren Mitarbeiter Herr L. gegen 18.00 Uhr besucht zu haben. Herr L. gab an, dass er von Ihnen zu keiner Zeit auf der Einsatzstelle besucht worden ist. Zudem war seine Arbeit gegen 16.00 Uhr zu Ende.

7

Erschwerend dazu haben Sie den Außendienst E. und Besuch bei Herrn L. abgerechnet und das Geld nachweislich empfangen. Eine weitere rechtliche Würdigung behalten wir uns vor."

8

Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 hat die Beklagte ein Anerkenntnis der bis zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Ansprüche (Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag) erklärt.

9

Im Nachgang gingen der Klägerin zwei weitere Abmahnungen unter dem 17.10.2013 zu, die unter anderem folgenden Wortlaut haben:

10

"3. Abmahnung
Sehr geehrte Frau C.,
wir haben Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind sich am Tag der Krankheit bei uns im Betrieb zu melden und Ihre Krankheit anzuzeigen. Dem sind sie am 07.10.2013 und am 11.10.2013 wiederholt trotz vorheriger Ermahnung nicht nachgekommen…."

11

"4. Abmahnung
Sehr geehrte Frau C.,
wir haben Sie mehrfach darauf hingewiesen, dass Sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Tag bei uns abzugeben haben. Dem sind Sie wiederholt nicht nachgekommen und haben stattdessen alle letzten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mit einer Verspätung von 4 (AUB 23.09, 07.10.) respektive 5 Werktagen (AUB 11.10.) abgegeben."

12

Der Mietvertrag der Wohnung der Klägerin, die sich auf einem Grundstück der beiden Geschäftsführer der Beklagten befindet, wurde gekündigt.

13

Die Klägerin hat vorgetragen,
keine der vier Abmahnungen sei berechtigt. Zu den letzten beiden Abmahnungen sei auszuführen, dass sie immer sofort über ihren Lebensgefährten habe Bescheid geben lassen, die Krankmeldungen seien eingescannt und per E-Mail vorab an die Beklagte versandt sowie im Anschluss sofort auf den Postweg gegeben worden. Folglich sei nicht nur kein Fehlverhalten der Klägerin gegeben, sondern sogar ein besonderer Einsatz. Auch im Übrigen sei kein Fehlverhalten gegeben. Denn ihr Lebensgefährte habe sich bezogen auf den Transport eines Mitarbeiters zum Kunden zur Verfügung gestellt, weil es ihr - der Klägerin - gesundheitlich schlecht gegangen sei. Im Übrigen sei bezüglich der weiteren Abmahnung auszuführen, dass die Klägerin sehr wohl bei diesen Firmen vorsprachig gewesen sei. Sie habe sehr wohl Akquise betrieben und auch keine Fehlspesenberechnungen vorgenommen. Die Vorwürfe der Beklagten seien haltlos und das Fortkommen der Klägerin sei in erheblichem Umfang bei der Beklagten erschwert. Sie müsse damit rechnen, dass sie von Leiharbeitern der Beklagten als auch von Kunden der Beklagten angesprochen werde und insbesondere nicht mehr entsprechend fair von der Beklagten behandelt werde, was die zahlreichen Abmahnungen, der Entzug der Handlungsvollmacht und die Kündigung des Mietverhältnisses zeige. Vor diesem Hintergrund sei der Auflösungsantrag gerechtfertigt.

14

Im Übrigen stehe ihr Lohn für Oktober 2013 zu. Laut Bescheinigung der Krankenkasse sei eine Lohnfortzahlung bis zum 08.12.2013 zu leisten. Trotz Aufforderung zur Zahlung sei keine Zahlung der Beklagten für Oktober 2013 bislang erfolgt.

15

Auf der zwischenzeitlich durchgeführten Weihnachtsfeier bei der Beklagten sei unter Beisein des gesamten internen und externen Personals Herr La. als Nachfolger der Klägerin offiziell vorgestellt worden. Mit den getroffenen Aussagen gegenüber dem Personal, dass die Klägerin sich nicht korrekt verhalten habe bzw. bedient habe und deshalb gehen müsse, sowie mit der offiziellen Bekanntgabe des Nachfolgers, sei ein Zurückkehren der Klägerin an den Arbeitsplatz als Führungsperson mittlerweile unzumutbar.

16

Die Klägerin hat beantragt, soweit für das Berufungsverfahren von Belang,

17

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29.08.2013 - zugegangen am 31.08.2013 - nicht aufgelöst worden ist,
weiterhin festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern über den 31.10.2013 hinaus unverändert fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Personaldisponentin weiter zu beschäftigen,
das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber € 8.700,00 nicht überschreiten sollte, aufzulösen,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2013 zu zahlen,
...

18

Denn die Beklagte hat beantragt,

19

Anerkenntnis bezüglich der Anträge 1, 2, 3
Im Übrigen die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat vorgetragen,
Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seien weder von der Klägerin dargelegt, noch sonst gegeben. Sie, die Beklagte, freue sich vielmehr darauf, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen, sobald diese wieder arbeitsfähig sei. Aus den erteilten Abmahnungen ergebe sich allerdings, dass das Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin beeinträchtigt sei. Dies allein rechtfertige aber keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

21

Die Kündigung des Mietverhältnisses der privat von der Klägerin genutzten Immobilie stehe erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.

22

Das Arbeitsgericht Mainz hat daraufhin durch Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil vom 15.01.2014 - 4 Ca 1669/13 - u. a. das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 8.700,00 EUR zum 31.10.2013 aufgelöst, die Beklagte des Weiteren verurteilt, an die Klägerin 2.900,00 EUR brutto nebst Zinsen seit dem 05.11.2013 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 105 bis 109 d. A. Bezug genommen.

23

Gegen das ihr am 30.01.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 25.02.2014 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 23.05.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 20.03.2014 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 30.05.2014 einschließlich verlängert worden war.

24

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses seien nicht gegeben. Die Kündigung der von der Klägerin genutzten Immobilie, die im ausschließlichen Eigentum der Gesellschafterin der Beklagten stehe, habe mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Es gebe zudem keinen Anlass, darüber nachzudenken, warum die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein sollte, wenn ein Mietverhältnis mit einer anderen juristischen Person beendet werden solle. Die in den Abmahnungen vom 16.08.2013 zum Ausdruck gekommenen Zweifel der Beklagten an der Redlichkeit der Klägerin seien bereits vor Ausspruch der Kündigung gegeben gewesen. Bei Berücksichtigung des Umstandes allerdings, dass die Kündigung und die Abmahnungen von August 2013 in einem Umschlag übersandt worden seien, sei für die Beklagte klar gewesen, dass die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein werde. Deshalb - und nur deshalb - sei das Anerkenntnis erklärt worden. Dies sei allerdings ein rechtlich gebotenes Handeln gewesen und keine Prozesstaktik.

25

Auch die Verurteilung zur Zahlung von 2.900,00 EUR brutto als Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 2013 sei zu Unrecht erfolgt. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 10.09.2013 bis zum 06.10.2013 fehle und dass es sich bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 11.10.2013 bis zum 18.10.2013 ebenso um eine Folgebescheinigung des Herrn K. handele, wie bei der Folgebescheinigung desselben Arztes ab dem 06.11.2013. Deshalb sei der Entgeltfortzahlungszeitraum aus Sicht der Beklagten Mitte Oktober 2013 zu Ende gewesen. Ein Beweisangebot dafür, dass ein neuer Entgeltfortzahlungszeitraum angelaufen gewesen sei, sei nicht erfolgt.

26

Zur weiteren Darstellung des Vorbringens der Beklagten im zweitinstanzlichen Rechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 23.05.2014 (Bl. 144 bis 151 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 152, 153 d. A.) Bezug genommen.

27

Die Klägerin beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2014 (Aktenzeichen 4 Ca 1669/13) wird abgeändert,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 29.08.2013, zugegangen am 31.08.2013, nicht aufgelöst worden ist,
es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sondern über den 31.10.2013 hinaus unverändert fortbesteht,
die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu den bisherigen Bedingungen als Personaldisponentin weiter zu beschäftigen,
im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

29

Die Beklagte beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die fragliche Wohnung gehöre Frau H., eine der Geschäftsführerinnen der Beklagten. Trotz Rücknahme der Kündigung im Arbeitsverhältnis sei keineswegs zeitgleich die Kündigung der Wohnung zurückgenommen worden. Im Übrigen seien alle ausgesprochenen Abmahnungen "stehen geblieben" und nicht zurückgenommen worden, so dass die getätigten Vorwürfe seitens der Beklagten aufrechterhalten worden seien. Auch der Entzug der Handlungsvollmacht nach Ausspruch der Kündigung suggeriere ein gestörtes Vertrauensverhältnis, zumal die Kündigung mit der Begründung des Spesenbetruges erklärt worden sei. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von verschiedenen Ärzten bzw. wenn auch Folgebescheinigungen wiederum Erstbescheinigungen folgten, ließen im Übrigen nicht den eindeutigen Rückkehrschluss zu, dass es sich um Gefälligkeitskrankschreibungen handele. Dies folge auch aus der AU-Zusammenstellung der Krankenkasse, hinsichtlich deren Inhalts auf Bl. 174 d. A. Bezug genommen wird.

32

Die Klägerin beantragt des Weiteren für den Fall der Bestätigung des Auflösungsantrags zum 31.10.2014 durch das Berufungsgericht im Wege der Klageerweiterung,

33

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.143,93 EUR Urlaubsabgeltung sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.l02.2014 zu zahlen.

34

Die Beklagte beantragt insoweit,

35

dass der Hilfsantrag für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anerkannt wird; für den Fall, dass der Berufung der Beklagten stattgegeben wird, wird insoweit Zurückweisung beantragt.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

37

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.07.2014.

Entscheidungsgründe

I.

38

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

39

Das Rechtsmittel der Berufung hat auch in der Sache jedenfalls teilweise Erfolg. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann sie nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch gerichtliche Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 KSchG verlangen; demgegenüber ist die Berufung der Beklagten hinsichtlich der weiterhin geltend gemachten Entgeltfortzahlung für den Monat Oktober 2013 unbegründet.

40

Gemäß § 13 I S. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG hat das ArbG auf Antrag des Arbeitnehmers dann, wenn es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer jedoch nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Der Antrag kann bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoß, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2014, Kap. 4 Rn. 3299 ff.).

41

An die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sind geringere Anforderungen zu stellen, als an eine arbeitnehmerseitige fristlose Kündigung (BAG 26.11.1981 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 11).

42

Denn § 626 BGB schützt auch den Arbeitgeber vor einer unberechtigten außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. Die in § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG vorgesehene Lösungsmöglichkeit dient demgegenüber allein dem Schutz des Arbeitnehmers vor einer Weiterarbeit unter unzuträglichen Arbeitsbedingungen. Der allein in seinem Interesse geschaffene Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses soll nur so lange aufrechterhalten werden, als ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Das Merkmal der Unzumutbarkeit bezieht sich daher nicht wie § 626 BGB auf einen zeitlich begrenzten Zeitraum, sondern auf die gesamte zukünftige Dauer des Arbeitsverhältnisses.

43

Die Zumutbarkeitserwägungen sind im Rahmen einer langfristigen Prognose anzustellen. Gleichwohl ist stets zu beachten, dass die Auflösungsmöglichkeit durch das ArbG eine Ausnahme darstellt, weil der Zweck des KSchG grds. in der Gewährung von Bestandsschutz besteht. Deshalb kann in einer sozialwidrigen Kündigung allein noch kein Auflösungsgrund gesehen werden.

44

Als Auflösungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die in einem inneren Zusammenhang mit der vom Arbeitgeber erklärten sozialwidrigen Kündigung stehen oder die im Laufe des Kündigungsschutzrechtsstreits, z.B. durch Äußerungen des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess (LAG RhPf 14.03.2007 - 8 Sa 901/06, ZTR 2008, 225), entstanden sind (KR/Spilger § 9 KSchG Rn. 41 ff.). Zu beachten ist dabei allerdings, dass praktisch durch jede Kündigung Spannungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auftreten. Diese allein vermögen den Auflösungsantrag noch nicht zu rechtfertigen. Die Unzumutbarkeit muss sich vielmehr aus weiteren - vom eigentlichen Kündigungsvorwurf losgelösten - Gründen ergeben, die der Arbeitgeber setzt, wobei die Unzumutbarkeitsgründe noch in einem inneren Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Kündigungsschutzprozess stehen müssen (LAG SchlH 26.11.2002 - 5 Sa 285e/02, EzA-SD 1/03, S. 7). Folglich liegt ein Auflösungsgrund auch nicht schon darin, dass der Arbeitgeber nach erstinstanzlichem Verlust des Kündigungsschutzprozesses erneut kündigt und grds. entschlossen ist, die unternehmerische Entscheidung, die der ersten, sozialwidrigen Kündigung zugrunde lag, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, notfalls einer erneuten, nunmehr aus seiner Sicht sozial gerechtfertigten Kündigung durchzusetzen (BAG 27.03.2003 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 47). Etwas anderes kann aber bei Äußerungen des Arbeitgebers in einem Gerichtsverfahren gelten, die weder inhaltlich noch in ihrer Form zu rechtfertigen sind (LAG Hmb. 13.02.2013 - 5 Sa 58/12, AuR 2013, 229 LS).

45

Auch die durch Tatsachen begründete Befürchtung, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Wiederaufnahme der Arbeit durch seine Arbeitskollegen nicht ordnungsgemäß behandelt werden wird, kann u.U. die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung begründen. Dies kann z.B. dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzrechtsstreit alleine wegen eines Fehlers bei der sozialen Auswahl gewonnen hat und wenn auf Grund dessen die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass dies im Falle der Rückkehr in den Betreib zu Spannungen mit den Arbeitskollegen führen wird (LAG Hamm 23.05.1975 DB 1975, 1514).

46

Gleiches gilt, dann, wenn der Arbeitgeber leichtfertig und ohne Vorhandensein objektiver Tatsachen einen Arbeitnehmer verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben. Verbreitet der Arbeitgeber zudem, ohne dass dieses zur etwaigen Verteidigung der eigenen Rechtsposition geboten war, diese Behauptung im Intranet, so ist dieses Verhalten des Arbeitgebers bei der Bemessung der Abfindung werterhöhend zu berücksichtigen (LAG SchlH 25.02.2004 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132). Ebenso ist es dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu Unrecht Spesenbetrug vorwirft; durch diese unzutreffende ehrverletzende Behauptung ist das Arbeitsverhältnis zerrüttet und deshalb aufzulösen (LAG Nds. 04.06.2004 LAG Report 2005, 103), sowie dann, wenn der Arbeitgeber durch Aufstellung völlig haltloser Kündigungsgründe einer Pflegekraft jegliches Verantwortungsbewusstsein abspricht (LAG SchlH 15.09.2009 AuR 2010, 82 LS).

47

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag (BAG 30.09.1976 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 3). Dabei dürfen nur solche unstreitigen oder erwiesenen Tatsachen berücksichtigt werden, die vom Arbeitnehmer ausdrücklich zur Begründung seines Auflösungsantrages vorgetragen worden sind. Das gilt selbst dann, wenn diese Tatsachen offenkundig sind. Dies folgt aus dem im Verfahren vor dem ArbG geltenden Verhandlungsgrundsatz wonach das Gericht nur solche Tatsachen berücksichtigen darf, die von der jeweils darlegungspflichtigen Partei vorgebracht worden sind (BAG 30.09.1976 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 3).

48

Nach Maßgabe der zuvor dargestellten Grundsätze ist entgegen der Auffassung der Klägerin davon auszugehen, dass vorliegend kein Auflösungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG gegeben ist. Die Klägerin hat zwar behauptet, eine weitere Tätigkeit für die Beklagte sei aufgrund deren Verhaltens für sie unzumutbar. Dieser Sachvortrag ist aber sowohl hinsichtlich eines vermeintlichen unzulässigen Verhaltens der Beklagten als auch hinsichtlich des inneren Zusammenhangs dieses - vermeintlichen - Verhaltens mit der Kündigung nicht hinreichend substantiiert und rechtfertigt insbesondere die von der Klägerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht.

49

Zwar ergibt sich die Unwirksamkeit der Kündigung bereits aus dem Anerkenntnis der Beklagten bezüglich der Kündigungsschutzanträge. Den weiteren Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 4, 5 = Bl. 107, 108 d. A.) zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses folgt die Kammer dagegen ausdrücklich nicht.

50

Die Beklagte hat zwar der Klägerin Abmahnungen erteilt, von denen aber nach dem Akteninhalt keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass sie inhaltlich ohne weiteres unberechtigt sind. Es werden gegenüber der Klägerin Vorwürfe vertragswidrigen Verhaltens erhoben, die die Klägerin in Abrede gestellt hat. Warum dies die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen soll, erschließt sich nicht. Natürlich belastet der mehrfache Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens die für das Arbeitsverhältnis erforderliche vernünftige Zusammenarbeit der Parteien; allerdings spricht nichts dagegen, dass die den Abmahnungen zugrunde liegenden Tatsachen einer Aufklärung zugeführt werden mit der Maßgabe, dass das Arbeitsverhältnis zur wechselseitigen Zufriedenheit fortgesetzt werden kann. Auch im Hinblick darauf, dass die Beklagte Zweifel an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Klägerin - im Ansatz durchaus nachvollziehbar - vorgetragen hatte, folgt nichts anderes. Denn der von der Klägerin dargelegte Übermittlungsweg ist derart ungewöhnlich, dass er durchaus geeignet ist, Zweifel zu wecken. Das gilt erst Recht im Hinblick auf den Umstand, dass Erst - und Folgebescheinigungen in der hier gegebenen Art und Weise vorgelegt werden. Dass vor diesem Hintergrund das Vertrauen zwischen den Arbeitsvertragsparteien beeinträchtigt ist, trifft zwar zu, begründet aber ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keineswegs die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

51

Im Hinblick auf die durch die Abmahnungen dokumentierten Beanstandungen des Verhaltens der Klägerin ergibt sich auch aus der schriftlichen Äußerung, man "freut sich vielmehr darauf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen" nichts anderes. Warum diese offensichtlich prozesstaktisch motiviert sein soll, erschließt sich schon nicht. Unklar bleibt auch, warum prozesstaktisches Verhalten beanstandenswert sein und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründen soll. Denn es trifft zwar zu, dass allein durch das prozessuale Anerkenntnis die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe nicht zurückgenommen werden, das ist aber schon deshalb nicht zu beanstanden, weil, wie dargelegt, die in den Abmahnungen enthaltenen Vorwürfe keineswegs aufgeklärt oder gar ausgeräumt sind. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses folgt daraus jedenfalls nicht.

52

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Kündigung der Mietwohnung. Abgesehen davon, dass es sich insoweit, wie von der Beklagten unbestritten dargelegt, um völlig unterschiedliche Vertragspartner der Klägerin handelt, führt allein die Tatsache, das Vermieterin die Gesellschafterin der Beklagten ist, zu keinem anderen Ergebnis.

53

Soweit die Klägerin auf Erklärungen im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier 2013 bei der Beklagten Bezug genommen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst zu diesem Zeitpunkt bereits die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hatte, also selbst keineswegs die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses angestrebt hat. Dass sich die Beklagte insoweit im Hinblick auf dieses "prozesstaktische Vorgehen" um Ersatz bemüht hat, liegt auf der Hand und ist selbstverständlich. Die weiteren von der Klägerin behaupteten Äußerungen stehen im Zusammenhang mit den in den Abmahnungen erhobenen Vorwürfen, die nach dem Stand der mündlichen Verhandlung vor der Kammer keineswegs ausgeräumt sind.

54

So gesehen ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor der Kammer zwar durchaus belastet, dies führt aber aufgrund der Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls nicht zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für die Klägerin. Beeinträchtigtes Vertrauen in die Redlichkeit eines Arbeitnehmers kann durchaus zurückgewonnen werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es die Parteien jederzeit in der Hand haben, eine anderweitige einvernehmliche Lösung zu suchen. Vor diesem Hintergrund ist abschließend entscheidend zu berücksichtigen, dass das Kündigungsschutzgesetz ein Bestandsschutzgesetz, dem gegenüber aber kein Abfindungsgesetz ist.

55

Somit war die Klage der Klägerin, gerichtet auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung, auf die Berufung der Beklagten hin zurückzuweisen.

56

Demgegenüber erweist sich die weitergehende Berufung der Beklagten als unbegründet.

57

Denn entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung (§§ 3 ff. EFZG) für den streitgegenständlichen Zeitraum Oktober 2013 vor. Dies hat die Klägerin zumindest im Berufungsverfahren durch die AU-Zusammenstellung der Krankenkasse (IKK Süd-West) vom 15.01.2014 (Bl. 174 d. A.) nebst Diagnosen nachgewiesen. Tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten dazu, auch in der mündlichen Berufungsverhandlung, fehlt.

58

Nach alledem war die Berufung der Beklagten insoweit zurückzuweisen.

59

Der im Berufungsverfahren erstmals hilfsweise gestellte Antrag der Klägerin auf Zahlung von Urlaubsabgeltung ist aufgrund der Teilaufhebung der Entscheidung des Arbeitsgerichts betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht zur Entscheidung der Kammer angefallen.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.

61

Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.10.2014 – 3 Ca 3517/13 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.10.2014 – 3 Ca 3517/13 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.

(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.

(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.

(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.