Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Okt. 2011 - 5 Sa 224/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1010.5SA224.11.0A
bei uns veröffentlicht am10.10.2011

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.01.2011 - Az: 3 Ca 2860/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.620,24 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und darüber hinaus darüber, ob im Falle des Obsiegens die Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterzubeschäftigen.

2

Der am … 1965 geborene Kläger ist seit 20.03.2000 bei der Betriebsvorgängerin der Beklagten, bei welcher mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, als Fahrer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der monatliche Verdienst des Klägers belief sich nach eigenen Angaben zuletzt auf Euro 2.655,06 brutto.

3

Die Beklagte ging aus der B. GmbH hervor, nachdem es 2002 zu einem Zusammenschluss mit dem Hause C. gekommen war. Während zunächst noch die Annahme von Obst, Herstellung von Obstsäften, Vertrieb, Verkauf und Belieferung von Kunden von der Beklagten von A-Stadt aus getätigt wurden, wurde zum 31.03.2009 die Produktionsabteilung stillgelegt. Nach diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung.

4

Am 29.09.2009 traf die Geschäftsleitung der Beklagten die Entscheidung, den gesamten Betrieb in A-Stadt zum 28.02.2010 stillzulegen.

5

Nach Beendigung der Abschluss- und Ausräumarbeiten werden in der Betriebsstätte A-Stadt keine betrieblichen Tätigkeiten mehr durchgeführt.

6

Dienstleistungsverträge, die seitens der Beklagten bestanden hatten, waren aufgekündigt worden. Das Mietverhältnis wurde beendet. Der Vertrag bzgl. der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Handys wurde gekündigt. Gleiches gilt für die Verträge bzgl. Mietwäsche und den Flüssiggaslieferungsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 26.11.2009 hat die Beklagte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 gekündigt.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage.

9

Die Beklagte wurde mit Wirkung vom 22.09.2010 mit der B.C. Vertriebsgesellschaft mbH verschmolzen. Letztere wurde sodann in C. umfirmiert.

10

Aufgrund Säumnis des Klägers im Kammertermin vom 28.04.2010 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.05.2010 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 19.05.2010 Einspruch eingelegt.

11

Der Kläger hat vorgetragen,

12

die ihm gegenüber durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es sei nicht zu einer Betriebsstilllegung gekommen. Vielmehr habe die Geschäftsleitung der Beklagten die Fortführung des Betriebs mit der B-Stadt Konzerntochter, der B.-GmbH, beschlossen. Die Aufkündigung der von der Beklagten angesprochenen Verträge bestreite sie mit Nichtwissen.

13

Der Z-Zeitung gegenüber habe der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr L., als der für den Vertrieb verantwortliche Geschäftsführer von B. der Z-Zeitung gegenüber erklärt, dass der Standort von A-Stadt nach B-Stadt verlagert werde und alle Arbeitnehmer sowie Teile des Fuhrparks usw.. übernommen werden sollten und nach der Betriebsversammlung mit 5 B.-Mitarbeitern schon Gespräche geführt worden seien.

14

Inzwischen sei der Vertrieb von Firma BC. über die B.-GmbH angelaufen, zum 01.03.2010 seien drei Mitarbeiter nach Angebot abweichender Arbeitsverträge dort tätig.

15

Folglich sei der Betrieb der Beklagten auf die B.-GmbH übergegangen.

16

Es treffe nicht zu, dass Betriebsmittel der Beklagten vom Konzern übernommen worden seien bzw. zum Verkauf stünden.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2010 – 3 Ca 2860/2009 – aufzuheben und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2009-11-26, übergeben am 2009-11-27, aufgelöst ist.

19

hilfsweise für den Fall des Obsiegens,
die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 2010-02-28 hinaus als Fahrer weiter zu beschäftigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Versäumnisurteil vom 28.04.2010 aufrecht zu erhalten.

22

Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe nach Schließung der Produktionsabteilung nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung in A-Stadt verfügt. Da dies nicht kostendeckend gewesen sei, habe die Geschäftsleitung beschlossen, den Betrieb insgesamt stillzulegen.

23

Soweit es um den Vertrieb der Marke B. gehe, obliege dieser nicht der Beklagten sondern allein der Firma B.C. Vertriebsgesellschaft mbH.

24

Nur sie sei von den der Beklagten erbrachten Tätigkeiten und damit von der Betriebsstilllegung betroffen worden. Der Vertrieb durch die Vertriebsgesellschaft erfolge weiter, wenn auch nunmehr auf anderem Wege.

25

Da alle Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt gekündigt worden seien, habe keine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben.

26

Zwar führe die B.-GmbH nunmehr eine eingeschränkte Logistikleistung für die Marke B. aus. Daneben seien damit aber - was die Klägerin nicht bestritten hat - auch die Firmen A + B. Getränke GmbH & Co. KG, 123456 A-Stadt, die Firma C. GmbH, 22222 C-Stadt, die Firma D. OHG, 33333 D-Stadt sowie die Firma E. GmbH & Co. KG, 44444 E-Stadt beauftragt.

27

Betriebsmittel habe keine dieser Firmen von der Beklagten übernommen.

28

Auch habe die B.-GmbH keine Teile des Fuhrparks der Beklagten zu 1. übernommen.

29

Da die B.-GmbH an qualifizierten Mitarbeitern interessiert gewesen sei, sei allerdings durchaus Arbeitnehmern der Beklagten angeboten worden, neue Arbeitsverträge mit ihr abzuschließen.

30

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 24.01.2011 - 3 Ca 2857/09 - das Versäumnisurteil vom 13.04.2010 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 124 - 138 d. A. Bezug genommen.

31

Gegen das ihm am 13.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 20.04.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 10.06.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.07.2011 einschließlich verlängert worden war.

32

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen der Beklagten und der B.-GmbH sei es in mehreren Schritten zu einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit der zum Teil vollzogenen Schließung des Standorts der Beklagten gekommen. Die B.-GmbH habe zur Logistikplattform für B.C. gemacht werden, alle Arbeitnehmer der Beklagten sowie Teile des Fuhrparks übernommen werden sollen. Auch ein Betriebsübergang, der im Kündigungszeitpunkt nur "greifbare Formen" angenommen habe, könne zum Eingreifen des Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 BGB führen. Die B.-GmbH habe aufgrund der beabsichtigten Übernahme aller Mitarbeiter der Beklagten die Übernahme der Know-hows gewollt, wobei eine spätere abweichende Entscheidung bezüglich der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich außer Betracht zu bleiben haben. Die Annahme, die Übernahme aller sonstigen sachlichen Betriebsmittel, die für den Betrieb der Beklagten zu 1. erforderlich gewesen seien, sei insoweit nicht ausreichend, sei rechtsfehlerhaft.

33

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.07.2011 (Bl. 152 - 164 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 173 - 175 d. A.) Bezug genommen.

34

Der Kläger beantragt,

35

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, aufgelöst worden ist.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sämtliche Betriebsmittel der Beklagten seien auf Dritte und nicht auf die B.-GmbH übertragen worden. Auch habe diese nicht den Hauptteil der Belegschaft der Beklagten übernommen. Neben der B.-GmbH seien schließlich noch weitere vier Firmen, wie bereits dargestellt, beauftragt worden, Distributionen der Marke B. vorzunehmen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben; von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit könne keine Rede sein.

39

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.09.2011 (Bl. 186-190 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2011.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung beendet hat.

44

Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Denn der Betrieb der Beklagten wurde zum 28.02.2010 vollständig eingestellt. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat die von der Beklagten dargestellte Betriebsstilllegung nicht substantiiert bestritten. Unstreitig ist die gewerbliche Tätigkeit am Betriebssitz der Beklagten seit Ende Februar 2010 bis auf kurzfristige Abwicklungsarbeiten beendet worden.

45

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung weder wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) ausgesprochen worden, noch wegen eines nach Kündigungszugangs erfolgten Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die B.-GmbH rechtsunwirksam ist.

46

Dabei ist im Tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die Beklagte die von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die B.-GmbH ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, die Firma B.C. Vertriebsgesellschaft mbH. Dieser hat die B.-GmbH - teilweise - mit Aufgaben betraut, die zuvor von der Beklagten zu 1. durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt das Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" bei Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen - Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.

47

Insoweit gelten folgende Grundsätze:

48

Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 1160 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.).

49

Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

50

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

51

Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

Übergang der materiellen Betriebsmittel;

Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;

Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

52

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).

53

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtstreit ist davon auszugehen, dass weder die Voraussetzungen einer Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 613a Abs. 4 BGB ("wegen eine Betriebsübergangs") gegeben sind, noch die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Beklagten auf die B.-GmbH, ggfls. während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist, mit der Folge, dass unter Umständen auch daraus die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung resultieren könnte.

54

Denn allein der Umstand, dass durchgeführte Tätigkeiten einander ähnlich oder auch teilidentisch sind, lässt nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Hinzu kommt, dass - unstreitig - letztlich jedenfalls die Hauptbelegschaft der Beklagten und der B.-GmbH nicht übernommen worden ist. Nach dem im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Sachvortrag ist lediglich ein Arbeitnehmer der Beklagten nunmehr Mitarbeiter der B.-GmbH. Im Übrigen fehlt es, insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, an einer nachvollziehbaren Darstellung des Übergangs der Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden der Beklagten auf die B.-GmbH. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten der Beklagten - wiederum unstreitig - nicht allein auf die B.-GmbH, sondern auf vier weitere Vertragspartner übertragen wurden. Dies spricht ausschlaggebend dafür, dass gerade keine wirtschaftliche Identität übergangen ist, sondern eine solche gerade zerschlagen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der B.-GmbH insoweit unzutreffend sein könnte, ebenso die Darstellung der Beklagten, lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere kann substantiierter Tatsachenvortrag insoweit nicht durch Bekundungen, Interesseerklärungen ersetzt werden; auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

55

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, trotz einer bloßen Funktionsnachfolge die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegeben sein könnten. Von daher sind weitere Ausführungen nicht veranlasst; die ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt.

56

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob aufgrund eines Betriebsübergangs von einem vormaligen Arbeitgeber auf die Beklagte zum 01.04.2010 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entstanden ist bzw. ob der Klägerin ein Wiedereinstellungsanspruch gegenüber der Beklagten zusteht.

2

Die Klägerin war ab dem 01.01.1980 bei Herrn P. K. bzw. seinen Rechtsvorgängern in R. auf der AIR BASE in einem Barber-Shop beschäftigt. Ihr Bruttomonatseinkommen betrug zuletzt 1.900,00 EUR.

3

Die A. vergibt für den auf dem dortigen Gelände betriebenen Friseursalon Konzessionen. Im Zusammenhang mit einem Neubau, dem K., bei dem der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin, Herr K., bei der Verteilung von Konzessionen nicht erneut zum Zuge kam, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31.03.2009 betriebsbedingt wegen Betriebsstilllegung. Später wurde die Kündigungsfrist klargestellt und auf den 30.04.2009 verlängert. Ein zwischen der Klägerin und Herrn K. durchgeführter Arbeitsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern - 8 Ca 1358/08 - endete durch rechtskräftiges klageabweisendes Urteil zum Nachteil der Klägerin. Sie wurde in diesem Verfahren, in dem sie zunächst Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5 Sa 364/09) eingelegt, sodann aber zurückgenommen hatte, von Frau Rechtsanwältin B. (Streitverkündete zu 2.) von der Kanzlei N., W. pp. (Streitverkündete zu 1.) anwaltlich vertreten.

4

Die Beklagte betrieb in R. auf der AIR BASE einen Family-Shop und einen Barber-Shop und nach der Eröffnung des K. dort auch einen Friseursalon. Nach der Schließung des Betriebes durch Herrn K. fanden Arbeitnehmer/innen, die zuvor bei diesem beschäftigt gewesen waren, bei der Beklagten eine neue Beschäftigung. Die Beklagte hatte zuvor durch mehrere Zeitungsanzeigen in der Rheinpfalz Personal gesucht. Die Arbeitnehmerin Frau M. L. wurde ab dem 01.04.2009 im Barber-Shop des Hospitals beschäftigt. Daneben wurden bei der Beklagten zumindest Frau C. G., Frau Y. Sch., Frau J. G., Frau G. C. und Frau M. St. sowie Herr G. Sch. beschäftigt.

5

Außergerichtlich hatte die Klägerin im April 2009 (vgl. Bl. 52 d. A.) durch ihre damalige Prozessbevollmächtigte einen Betriebsübergang geltend gemacht und ihre Arbeitskraft angeboten. Das Ende der Korrespondenz diesbezüglich zwischen der jetzigen Beklagten und der Klägerin datiert auf den Juni 2009.

6

An dem ehemaligen Friseursalon des Herrn K. war ein von der A. aufgehängtes Schild befestigt, das die Kunden auf die Friseursalons der Beklagten hinwies.

7

Die Klägerin hat vorgetragen,

8

es habe ein Betriebsübergang auf die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte habe die Betriebsmittel (Friseurstühle) von Herrn K. übernommen und zumindest 8 von 12 Arbeitnehmerinnen. Wenn sie mit den Arbeitnehmerinnen neue Arbeitsverträge geschlossen habe, sei das als Umgehungsgeschäft unwirksam. Die Auflösung der Selbständigkeit des ursprünglichen Betriebes und das fehlende direkte Rechtsgeschäft zwischen der jetzigen Beklagten und Herrn K. stehe einem Betriebsübergang nicht entgegen, denn es handele sich um einen Dienstleistungsbetrieb, bei dem die menschliche Arbeitskraft das Entscheidende sei. Die Arbeitskräfte seien aber überwiegend, wenn nicht sogar insgesamt auf die Beklagte übergegangen.

9

Die Beklagte betreibe mehrere Filialen, die kündigungsrechtlich als ein Betrieb anzusehen seien. Der vormalige Betrieb des Herrn K. sei in diesen Filialen aufgegangen.

10

Die Klägerin hat beantragt,

11

festzustellen, dass zwischen den Parteien seit 01.04.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

12

hilfsweise

13

die Beklagte zu verurteilen, mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2009 einen Arbeitsvertrag als Friseurin in Vollzeit mit 1.900,00 EUR brutto monatlich abzuschließen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte hat vorgetragen,

17

sie habe keine Einrichtungsgegenstände von Herrn K. übernommen. Sie habe vielmehr die benötigten Einrichtungsgegenstände von der AAFES erhalten. Möglicherweise seien zwei verschlissene Stühle von dieser ausgetauscht worden und in diesem Zusammenhang Stühle aus dem Salon K. zu ihr gelangt. Im Gegensatz zu Herrn K. habe sie sich um eine Konzession für den KMCC beworben. Die Beklagte habe zuvor allen ihren Arbeitnehmerinnen zum 31.03.2009 gekündigt. Als sich dann aber die Fertigstellung des KMCC verzögert habe, habe die AAFES sie gebeten, den Family-Shop länger offen zu halten. Dem sei sie nachgekommen. Einige der von ihr bereits gekündigten Arbeitnehmerinnen hätten sich zwischenzeitlich bereits anders beruflich orientiert. Deshalb habe die Beklagte durch Anzeigen neue Arbeitnehmerinnen gesucht. Einige ehemalige Arbeitnehmer von Herrn K. hätten sich dann bei ihr vorgestellt und seien auch eingestellt worden. Mit ihnen seien neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden. Teilweise seien diese Arbeitnehmerinnen auch später wieder ausgeschieden. Der Family-Shop sei mittlerweile auch geschlossen. Die Beklagte betreibe jetzt einen Friseursalon im KMCC. Die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt an einer Stelle bei der Beklagten interessiert gewesen. Gegenüber den Kolleginnen habe sie am 31.03.2009 noch ausdrücklich erklärt, dass sie lieber in der Gastronomie arbeiten wolle.

18

Die Klägerin hat ihren ehemaligen Prozessbevollmächtigten den Streit verkündet. Die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

19

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 07.09.2010 - 8 Ca 766/10 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts und Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 123 bis 131 d. A. Bezug genommen.

20

Gegen das ihr am 20.10.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch am 15.10.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 22.11.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die Beklagte habe für die von der AAFES gewünschte vorübergehende Fortführung aufgrund der von ihr zuvor erklärten Kündigung ihrer Arbeitnehmer kein Personal mehr zur Verfügung gehabt. Deshalb hätten ab dem 01.04.2009 bei ihr 8 Arbeitnehmer, die zuvor für Herrn K. gearbeitet hatten, gearbeitet. Da im Übrigen die Friseurstühle für die Auftragserweiterung durch die AAFES nicht ausgereicht hätten, habe die Beklagten zum 01.04.2009 von Herrn K. entsprechende Friseurstühle aus seinem geschlossenen Laden übernommen.

22

Damit seien die Voraussetzungen für einen Betriebsübergang auf die Beklagte gegeben, denn im Friseurhandwerk komme es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Da die Beklagte insgesamt 9 von 13 Angestellten von Herrn K. übernommen habe, sei die Belegschaft nahezu geschlossen übergegangen.

23

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Klägerin wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 22.11.2010 (Bl. 167 bis 176 d. A.) Bezug genommen, des Weiteren auf den Schriftsatz vom 11.01.2011 (Bl. 196, 197 d. A.).

24

Die Klägerin beantragt,

25

es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien seit idem 01.04.2009 ein Arbeitsverhältnis besteht,

26

hilfsweise:

27

Die Beklagte wird verurteilt, mit der Klägerin mit Wirkung ab 01.04.2009 einen Arbeitsvertrag als Friseurin Vollzeit mit EUR 1.900,00 brutto abzuschließen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Die Streitverkündeten beantragen ebenfalls,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, im Gegensatz zur Einrichtung im Salon des Zeugen K. habe die Einrichtung des Salons der Beklagten nicht dieser gehört, sondern sich im Eigentum der A. befunden. Aufgrund der unerwarteten und von der A. gewünschten einstweiligen Fortführung des Salons habe sie plötzlich ohne ausreichendes Personal dagestanden und sei gehalten gewesen, neues Personal einzustellen. Aufgrund der von ihr geschalteten Zeitungsanzeigen habe sich ein Teil der Beschäftigten des Zeugen K., die sich zwischenzeitlich arbeitslos gemeldet hätten und nach einer neuen Arbeitsstelle suchten, durch Vermittlung der zuständigen Arbeitsagentur bei der Beklagten vorgestellt und nach einer Beschäftigungsmöglichkeit nachgefragt. Daher könne kein Betriebsübergang gesehen werden. Die Beklagte habe weder das frühere Ladenlokal des Zeugen K., dessen Einrichtung, noch dessen Personalbestand übernommen.

33

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 03.01.2011 (Bl. 189 bis 195 d. A.) Bezug genommen.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

35

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 16.05.2011.

Entscheidungsgründe

I.

36

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

37

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in keinen Erfolg.

38

Denn das Arbeitsgericht ist letztlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage der Klägerin voll umfänglich unbegründet ist.

39

Der Hauptantrag der Klägerin auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis seit dem 01.04.2009 besteht, ist unbegründet. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 6 = Bl. 127 d. A.) Bezug genommen; das Berufungsvorbringen der Klägerin enthält insoweit keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen und des Weiteren keine Rechtsbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Weitere Ausführungen sind insoweit folglich nicht veranlasst.

40

Mit dem Arbeitsgericht ist davon auszugehen, dass auch der Hilfsantrag, gerichtet auf den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines Wiedereinstellungsanspruchs, unbegründet ist.

41

Voraussetzung für einen grundsätzlich möglichen Anspruch auf "Wiedereinstellung" wäre, dass sich die Sachlage im Nachgang zu einer betriebsbedingten Kündigung abweichend vom grundsätzlich maßgeblichen Prüfungszeitpunkt bei der ordentlichen Kündigung, dem Zugang der ordentlichen Kündigung, während des Laufs der Kündigungsfrist insoweit - z. B. durch einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB - geändert hätte, dass also tatsächlich die zuvor nicht gegebene Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entstanden wäre.

42

Die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB sind nach dem Sachvortrag der Parteien in beiden Rechtszügen aber erkennbar nicht gegeben.

43

Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt dann vor, wenn die maßgebliche wirtschaftliche Einheit beim Übergang auf einen neuen Inhaber ihre Identität wahrt. Um feststellen zu können, ob die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrend übergegangen ist, sind alle den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu bewerten (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Seite 1151 ff.).

44

Ein Betriebsübergang liegt insoweit dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

45

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

46

1. Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

2. Übergang der materiellen Betriebsmittel;

3. Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organi-sation;

4. Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

5. Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

6. Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

7. Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

47

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merk-male gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449).

48

Zwar wird vorliegend durch die Beklagte ein ähnlicher Betrieb geführt, wie zuvor durch Herrn K.. Allerdings betrieb sie einen entsprechenden Salon in "eigenen Räumlichkeiten" bereits zuvor selbständig. Dass nennenswerte materielle Betriebsmittel übergegangen sind, hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt. Nichts anderes gilt für etwaige immaterielle Betriebsmittel oder eine vorhandene Organisation. Sachvortrag zu Lieferantenbeziehungen insoweit fehlt vollständig; was die "Übernahme der Kundschaft" anbelangt, hat das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Kunden, die zuvor von Herrn K. bedient wurden, sich schließlich irgendwo die Haare schneiden lassen mussten. Insofern ist der Umstand, dass Kunden, die nach der Schließung des Betriebes von Herrn K. sich unter Umständen bei der Beklagten frisieren ließen, für die hier maßgebliche Betrachtung aussageneutral.

49

Als maßgebliches Kriterium für die Annahme eines Betriebsübergangs kommt folglich letztlich lediglich das Kriterium der Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber in Betracht. Insoweit genügt bei Arbeitsplätzen, die keine hohen Anforderungen an die Qualifikation stellen, ein Anteil von 75 % der früheren Belegschaft noch nicht zur Annahme des Übergangs der Hauptbelegschaft. Dies gilt zumindest dann, wenn der neue Auftragnehmer die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhält (BAG 24.05.2005, EzA § 613 a BGB, Nr. 37). Aber auch wenn 100 % der Belegschaft übernommen werden, die Arbeitnehmer aber nicht in der bisherigen Arbeitsorganisation, sondern zum Beispiel in einem anderen Betrieb eingesetzt werden, wird die Identität der wirtschaftlichen Einheit grundsätzlich nicht gewahrt. Voraussetzung ist nämlich stets, dass der Erwerber die übernommene Einheit im Wesentlichen unverändert fortführt, wobei hierfür aber die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit des übertragenen Unternehmens oder Betriebsteils erforderlich ist (vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., S. 1155, 1158 ff.; siehe auch BAG 21.02.2008 AP § 613 a BGB, Nr. 343).

50

Vorliegend bestehen im Hinblick auf die von der Beklagten "übernommenen" oder "neu eingestellten" Arbeitnehmer keine hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit insoweit übernommen wurde. Denn zum einen üben sie ihre Tätigkeit in anderen Räumlichkeiten aus, was der Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit schon entgegensteht. Zum anderen spricht die tatsächliche Entwicklung des Geschehensablaufs hier dagegen; die Beklagte war - unstreitig - davon ausgegangen, ihren Betrieb, ebenso wie Herr K., schließen zu müssen oder zu wollen. Nachdem sie betriebsbedingt die bei ihr bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt hatte und um eine einstweilige Fortführung gebeten worden war, musste sie für geeignetes Personal sorgen. Dem hat sie durch entsprechende Stellenanzeigen Rechnung getragen. Dass durch Herrn K. freigesetzte Arbeitnehmer insoweit Interesse bekundeten und, ob nun mit oder ohne Unterstützung der Bundesagentur der Arbeit sodann bei der Beklagten beschäftigt wurden, lässt keinesfalls der Rückschluss auf die Wahrung einer wirtschaftlichen Einheit zu.

51

Von daher kann vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 613 a BGB nicht ausgegangen werden; ob daneben der Tatbestand der Verwirkung einer Berufung auf einen etwaigen Wiedereinstellungsanspruch (§ 242 BGB) gegeben ist, kann folglich dahinstehen.

52

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien de § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.