Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juli 2016 - 2 Sa 233/15

bei uns veröffentlicht am19.07.2016

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer im Schuldienst tätig. Nach einer mehrjährigen Abordnung als Schulrat im Schulamt verlangt er nunmehr die Feststellung, dass er inzwischen dauerhaft die Position eines Schulrates bekleide. Außerdem verlangt er Nachzahlungen wegen der seiner Ansicht nach höherwertigen Tätigkeit in seiner Stellung als Schulrat.

2

Der Kläger hat sein Studium an der Universität R. zu DDR-Zeiten als Diplomlehrer für Sport und Geschichte beendet und war anschließend im Schuldienst der DDR tätig. Zuletzt hat er hier die Stelle des Schulleiters der Polytechnischen Oberschule in A-Stadt (auf R.) bekleidet. Mit der Landesgründung im Oktober 1990 ist er als Lehrer in den Landesdienst übernommen worden und hat seine bisherige Stellung als Schulleiter beibehalten. Nachdem seine Schule in A-Stadt geschlossen wurde, bekleidet er seit August 2002 die Stelle des Schulleiters der verbundenen Haupt- und Realschule im benachbarten G.. Mit Zeugnis vom 10. April 2013 ist dem Kläger durch das Lehrerprüfungsamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bescheinigt worden, dass er die Aufbauprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Sinne der Lehrerprüfungsverordnung 2000 abgelegt und bestanden habe.

3

Mit Erlass vom 6. Januar 2009 wurde der Kläger befristet für den Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 1. November 2010 an das Schulamt G. abgeordnet, wo ihm die Aufgaben eines Schulrats mit der Aufsicht über die Regionalschulen übertragen wurden (1. Abordnung). Diese Abordnung ist mit Erlass des Bildungsministeriums vom 7. Januar 2010 bis zum 11. Januar 2011 verlängert worden (2. Abordnung). Anschließend ist die Abordnung mit Erlass des Schulamts vom 16. Dezember 2010 abermals befristet verlängert worden bis zum 31. Juli 2011 (3. Abordnung). Eine weitere Verlängerung der Abordnung bis zum 31. Juli 2012 ist mit Erlass des Schulamts vom 7. Juli 2011 angeordnet worden (4. Abordnung). Sodann wurde die Abordnung letztlich nochmals verlängert durch Erlass des Schulamts vom 4. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 (5. Abordnung). Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 hat das Schulamt den Kläger darauf hingewiesen, dass die Abordnung nicht abermals verlängert werde.

4

Seit der Beendigung der Abordnung ist der Kläger wieder als Schulleiter tätig zuletzt an einer Schule in B-Stadt.

5

Während seiner Abordnung war der Kläger durchgängig als Schulrat in der Schulaufsicht mit der Verantwortung für den Bereich der Regionalen Schulen tätig. Seine Aufsicht hat sich auf 22 Schulen bezogen.

6

Aufgrund seiner Tätigkeit als Schulleiter war der Kläger vor seiner Abordnung an das Schulamt eingruppiert in die Entgeltgruppe E 14 TV-L. Zusätzlich hat er wegen der Größe seiner Schule die Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung bezogen. Während der Zeit der Abordnung hat sich weder diese Eingruppierung noch das Entgelt des Klägers geändert, auch während dieser Zeit ist ihm die Amtszulage weitergezahlt worden. Auch nach Beendigung der Abordnung bezieht der Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe E 14 TV-L nebst Amtszulage.

7

Während der Zeit seiner Abordnung an das Schulamt war dort zunächst eine Stelle als Schulrat mit der Aufsicht über Regionale Schulen zur dauerhaften Besetzung ausgeschrieben. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 22. April 2009 auf diese Stelle beworben. Seine Bewerbung fand keine Berücksichtigung, Die Stelle wurde ausweislich des Schreibens des Ministeriums vom 15. Februar 2010 mit einer Kollegin besetzt. Jahre später war abermals eine Stelle als Schulrat, diesmal mit der Aufsicht über die Gymnasien, ausgeschrieben gewesen. Der Kläger hatte sich auch auf diese Stelle beworben, sie wurde jedoch einer anderen Bewerberin übertragen. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Bewerbung ist der Kläger gerichtlich vorgegangen. Dieser Rechtsstreit zog sich bis in das Jahr 2014.

8

Nach vergeblichen außergerichtlichen Bemühungen verfolgt der Kläger sein Begehren auf dauerhafte Übertragung des Postens als Schulrat mit der Aufsicht über Regionale Schulen mit einer im Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Dabei geht es ihm sowohl um die Statusfeststellung als auch um die Feststellung daraus abgeleiteter Vergütungsdifferenzansprüche.

9

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2015 (1 Ca 291/13) als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 21.000 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

10

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Berufungsrechtszug unverändert weiter.

11

Der Kläger meint, die Tätigkeit als Schulrat mit der Aufsicht über die Regionalschulen sei – bei dauerhafter Übertragung – mit der Entgeltgruppe E 15 TV-L zu bewerten. Daher habe es sich bei seiner Abordnung um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne von § 14 TV-L gehandelt. Lege man dann den Maßstab an, den das Bundesarbeitsgericht für die Grenzen einer solchen interimistischen Übertragung eines Dienstpostens aufgestellt habe, habe sich die wiederholte befristete Abordnung außerhalb des gezogenen Rahmens bewegt. Das habe zur Folge, dass ihm die Aufgabe als Schulrat rechtlich gesehen nunmehr dauerhaft übertragen sei. Daher habe das Arbeitsgericht seinen ersten Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen.

12

Selbst wenn man hilfsweise davon ausgehen wolle, dass das beklagte Land bei der mehrfachen befristeten Abordnung die Grenzen des billigen Ermessens noch nicht überschritten habe, sei die Beendigung der Abordnung zum Schuljahresende im Juli 2013 ermessensfehlerhaft. Es sei Aufgabe des Gerichts durch eine angemessene Verlängerung der Abordnung eine dem billigen Ermessen entsprechende Lösung zu finden. Daher hätte das Arbeitsgericht auch den Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag nicht abweisen dürfen.

13

Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits bezüglich der Statusfeststellung sei jedenfalls sein zweiter Hauptantrag, mit dem er die Feststellung der Vergütung aus der Entgeltgruppe E 15 TV-L für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat begehre, begründet. Sollte das Berufungsgericht dem nicht folgen, hätte er jedenfalls Anspruch auf eine Zulage und zwar entweder in Form der Amtszulage aus Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung oder in Form der Zulage nach § 46 BBesG aF (Verweis auf LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 – 5 Sa 224/11).

14

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

1.

15

a) Festzustellen, dass die Übertragung der Tätigkeit eines Schulrates am Staatlichen Schulamt in G. an den Kläger nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer erfolgt ist;

16

b) Hilfsweise die zeitliche Dauer der Übertragung anders zu bestimmen;

2.

17

a) Das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab dem 12.02.2009 die Entgeltgruppe E 15 oder eine Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe E 14 zur Entgeltgruppe E 15 zu zahlen;

18

b) Hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungs- und Anpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen.

19

Das beklagte Land beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Das beklagte Land ist der Auffassung, mit der Abordnung an das Schulamt sei dem Kläger keine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Der Schulrat als Schulaufsichtsbeamter in einem Staatlichen Schulamt sei als Beamter nach der Landesbesoldungsordnung im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet, die mit der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 14 vergleichbar sei. Stelle man allein auf die Entgeltordnung zum TV-L ab, sei jedenfalls nicht erkennbar, dass für die Position als Schulrat mit Zuständigkeit für die Regionalschulen das Hervorhebungsmerkmal der Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L ("Maß der damit verbundenen Verantwortung") ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfüllt sei. Auch die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe E 15 TV-L sei nicht erfüllt, da dem Kläger während seiner Tätigkeit als Schulrat keine Beschäftigten der Entgeltgruppe E 13 TV-L unterstellt gewesen seien. Die Beschäftigten an den seiner Aufsicht unterliegenden Schulen zählten im Tarifsinne nicht zu den unterstellten Beschäftigten.

22

Aber selbst dann, wenn man mit dem Kläger und wohl auch mit dem Arbeitsgericht davon ausgehe, dass es sich bei der Tätigkeit in der Schulaufsicht um eine höherwertige Tätigkeit handele, habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass keine der befristeten Abordnungen des Klägers die Grenzen des billigen Ermessens überschritten habe. Die Abordnungen seien lediglich befristet möglich gewesen, da noch nicht abschätzbar gewesen sei, wie sich die Landkreisneuordnung (Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010, GVOBl. M-V S. 366, mit den veränderten Kreisgebietsstrukturen ab dem 4. September 2011) auf den Arbeitsanfall im Schulamt auswirken werde. Dabei habe auch berücksichtigt werden müssen, dass auch dieser zweite Anlauf für die Kreisstrukturreform verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt war, so dass Planungssicherheit erst gegeben war, als das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. August 2011 (LVerfG 22/10) die Verfassungsbeschwerde der ehemals kreisfreien Hansestadt G. zurückgewiesen hatte. Zeitlich parallel hierzu seien Stelleneinsparvorgaben der Landesregierung aus dem Personalkonzept 2010 umzusetzen gewesen, was einer dauerhaften Übertragung des Amtes an den Kläger ebenfalls entgegengestanden habe. In diesem Zusammenhang ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Stelle im Schulamt, die dem Kläger befristet übertragen war, nach Beendigung seiner Abordnung nicht wieder besetzt wurde. Vielmehr wurde die Schulaufsicht über die 22 dem Kläger anvertrauten Schulen auf andere Schulräte verteilt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als in allen Punkten unbegründet abgewiesen.

I.

25

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger durch eine der fünf Abordnungsverfügungen zwischen 2009 und 2013 das Amt als Schulrat dauerhaft übertragen worden ist.

26

Alle Abordnungsverfügungen waren zeitlich befristet, so dass die Klage nur dann Erfolg haben könnte, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass ihm mit der Abordnung eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und es bei einer der fünf Abordnungen nicht mehr billigem Ermessen entsprochen habe, ihm diese Stelle weiterhin nur interimistisch zu übertragen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klage in zwei wesentlichen Punkten unschlüssig ist.

27

Zum einen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Schulrat im Vergleich zu seiner auf Dauer übertragenen Tätigkeit als Leiter einer Regionalen Schule höherwertig ist (unten 1). Zum andern kann nicht festgestellt werden, dass eine der fünf lediglich befristet angeordneten Abordnungen des Klägers nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 18. April 2012 – 10 AZR 134/11 – NZA 2012, 927; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. März 2016 – 5 Sa 119/15 – ArbR 2016, 280) entsprochen hat.

1.

28

Als Schulrat mit der Aufsicht über die Regionalschulen hat der Kläger während seiner Abordnungszeit im Vergleich zu seiner Eingruppierung als Schulleiter keine höherwertige Tätigkeit im Sinne von § 14 TV-L wahrgenommen.

29

Die tarifrechtliche Eingruppierung eines Schulrats im Angestelltenverhältnis richtet sich nach den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften für Verwaltungsangestellte (ehemals Vergütungsordnung zum BAT, seit 2012 Entgeltordnung zum TV-L). Die besonderen tariflichen Vorschriften für die Eingruppierung von Lehrkräften kommen nicht zur Anwendung, da ein Schulrat nicht unter den tariflichen Begriff der Lehrkraft fällt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 – 5 Sa 162/03 – unveröffentlicht sowie 16. Mai 2007 – 2 Sa 366/06 – juris.de und 10. Juni 2009 – 2 Sa 328/08 – juris.de). Nach der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L sind Lehrkräfte im Tarifsinne Personen, "bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge geben". Ein Schulrat ist weder mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten befasst, noch übt er seine Tätigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes aus.

30

Da der Kläger in der ihm ständig übertragenen Aufgabe als Schulleiter der Entgeltgruppe E 14 TV-L zugeordnet ist, könnte es sich bei der Abordnung an das Schulamt nur dann um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit handeln, wenn die ihm dort vorübergehend übertragene Aufgabe der Schulaufsicht über Regionale Schulen tariflich der Entgeltgruppe E 15 TV-L zugeordnet werden könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers als Schulrat mit der Aufsicht über Regionale Schulen der Entgeltgruppe E 15 TV-L zuzuordnen ist.

a)

31

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts steht fest, dass sich die Tätigkeit als Schulrat in der Schulaufsicht durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der akademischen Eingangsvergütungsgruppe E 13 TV-L hervorhebt, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 gerechtfertigt ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 aaO, 16. Mai 2007 aaO und 10. Juni 2009 aaO).

32

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L käme nur dann in Betracht, wenn sich die Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus den Anforderungen an die Entgeltgruppe E 14 TV-L hervorhebt (nunmehr Entgeltordnung zum TV-L Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 1, bisher Fallgruppe 1a zur Vergütungsgruppe Ia der Vergütungsordnung zum BAT), oder wenn dem Schulrat mindestens fünf Beschäftigte mit der Entgeltgruppe E 13 im Tarifsinne unterstellt sind (nunmehr Entgeltordnung zum TV-L Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 2, bisher Fallgruppe 1b zur Vergütungsgruppe Ia der Vergütungsordnung zum BAT). Beides kann nicht festgestellt werden.

b)

33

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Tätigkeit des Klägers als Schulrat durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich gegenüber den Anforderungen aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L hervorhebt.

34

Unter Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT (nunmehr Fallgruppe 1 zu Entgeltgruppe E 15 der Entgeltordnung zum TV-L) ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 24. Juni 1998 – 4 AZR 304/97 – AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 1999, 106; BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Verantwortung wird gelegentlich auch als "Normalverantwortung" bezeichnet. Die "hervorgehobene Verantwortung" im Sinne der Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 1 erfordert zusätzlich eine erhebliche Heraushebung, so dass – ausgehend von den Anforderungen der Entgeltgruppe E 14 TV-L – eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende und hohe Verantwortung gegeben sein muss (BAG 29. Januar 1986 aaO).

35

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es allerdings keine abgeschlossene Definition der hervorgehobenen Verantwortung im Sinne der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe E 15 TV-L. Vielmehr müsse diese Frage in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung des Angestellten beispielsweise auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, auf Sachen, auf Arbeitsabläufe, auf zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder gegebenenfalls auch auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 29. Januar 1986 aaO).

36

Vorliegend ist nicht erkennbar, worin das besondere Maß der Verantwortung des Klägers zum Ausdruck kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts ist die Eingruppierung eines Schulrats in die Entgeltgruppe E 14 TV-L gerechtfertigt, weil er in einem heterogenen Interessenfeld konfliktträchtige Entscheidungen treffen muss, womit die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Tarifsinne erreicht ist. Die zusätzliche Anforderung der besonderen Bedeutung der Aufgabe wird aus der Bedeutung von Schule und Bildung innerhalb unseres Gesellschaftssystems abgeleitet (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 aaO). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die unabhängig von den soeben dargestellten Umständen, die die Schwierigkeit und die Bedeutung der Tätigkeit im Sinne der Anforderungen aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L kennzeichnen, vorliegend eine abermalige tarifliche Hervorhebung rechtfertigen könnten.

37

Grundsätzlich mag das Ausmaß der Selbständigkeit in der Aufgabenerledigung und eine nur noch lockere Führung durch die Vorgesetzten das besondere Maß der herausgehobenen Verantwortung begründen (BAG 29. Januar 1986 aaO sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 aaO bezogen auf einen bereits langjährig tätigen Schulrat mit der ausschließlichen Aufsicht über die Gymnasien). Dass diese besondere Unabhängigkeit während der Tätigkeit des Klägers als Schulrat gegeben war, kann hier jedoch nicht festgestellt werden.

38

Durch die jeweils nur befristete Übertragung der Tätigkeit war der Kläger gar nicht in der Lage, sein volles Potential zu entfalten und innerhalb des Schulamtes eine Autorität und sachliche Unabhängigkeit aufzubauen, die das notwendige Gegenstück für die nur noch lockere Führung durch die Vorgesetzten darstellt. Damit soll nicht in Frage gestellt werden, dass der Kläger – wie von ihm hervorgehoben – seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen ausgeübt hat. Mit der besonderen Verantwortung, die aus einer nur lockeren Führung durch die Vorgesetzten resultieren kann, ist jedoch etwas anders gemeint. Es geht hier um das gesamte Ausmaß an Aufmerksamkeit, dass Vorgesetzte der Tätigkeit des Angestellten widmen müssen. Diese Aufmerksamkeit geht weit über das Führen durch Weisungen hinaus. Insoweit ist bereits fraglich, ob man sich eine solche Unabhängigkeit und Autorität überhaupt in den wenigen Jahren, die der Kläger im Schulamt tätig war, erarbeiten kann. Im Übrigen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die leitende Schulrätin tatsächlich ihrer Führungsaufgabe gegenüber dem Kläger aufgrund des gewachsenen Vertrauens in seine Arbeitsleistung keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt hat.

39

Dieser Standpunkt des Gerichts steht nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Schulräten. Insoweit ist lediglich richtig, dass das Gericht in der Entscheidung vom 15. Mai 2007 (2 Sa 366/06 – juris.de) einer Schulrätin mit der Aufsicht über Grund- und Förderschulen eine Eingruppierung in die – heutige – Entgeltgruppe E 15 TV-L zugebilligt hatte, eine abermalige Hervorhebung jedoch abgelehnt hatte. Ebenso ist es richtig, dass das Gericht in der Entscheidung vom 10. Juni 2009 (2 Sa 328/08 – juris.de) einer Schulrätin mit der Aufsicht über berufliche Schulen eine Eingruppierung in die – heutige – Entgeltgruppe E 15 TV-L zugebilligt hatte, eine abermalige Hervorhebung jedoch abgelehnt hatte. Aus keinem der beiden Urteile gehen jedoch die Umstände hervor, die das Gericht für die Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe als maßgeblich erachtet hat. Demnach finden sich in den beiden Urteilen auch keine Ausführungen zur Auslegung des Tarifbegriffs der Hervorhebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung. Damit kann eine Abweichung des vorliegenden Urteils von den zitierten Urteilen nicht festgestellt werden.

c)

40

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in seiner Position als Schulrat aufgrund der Anzahl der ihm unterstellten Angestellten mit der Entgeltgruppe E 13 TV-L die Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe E 15 TV-L erfüllt hat. Nach der Fallgruppe 2 ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe E 15 TV-L eingruppiert, wenn ihm mindestens 5 Beschäftigte mit mindestens der Entgeltgruppe E 13 TV-L durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Das ist hier nicht der Fall.

41

Eine Unterstellung im tariflichen Sinne (jetzt Entgeltordnung zum TV-L, vormals Vergütungsordnung zum BAT) setzt voraus, dass der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 22. März 2000 – 4 AZR 118/99 – AP Nr. 278 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 2001, 282).

42

Gemessen an diesem Maßstab ist dem Kläger in seiner Tätigkeit als Schulrat kein Beschäftigter im Tarifsinne unterstellt gewesen, der mindestens eingruppiert ist in die Entgeltgruppe E 13 TV-L.

2.

43

Selbst wenn man entgegen der Hauptbegründung des erkennenden Gerichts hilfsweise davon ausgehen mag, dass die vorübergehende Tätigkeit des Klägers als Schulrat tatsächlich der Wertigkeit nach eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L gerechtfertigt hätte, bleibt die Klage mit ihrem ersten Hauptantrag unschlüssig, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die lediglich befristete Abordnung des Klägers an das Schulamt nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO entsprochen hat.

44

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (BAG 16. April 2015 – 6 AZR 242/14 – NZA-RR 2015, 532; LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. März 2016 – 5 Sa 119/15).

45

Vorliegend stellt der Kläger allein den zweiten Schritt in Frage, weil er meint, es habe zum Schluss nicht mehr billigem Ermessen entsprochen, ihn nur noch befristet abzuordnen.

a)

46

Für die Frage, ob die lediglich befristete Übertragung noch billigem Ermessen entspricht, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe (BAG 4. Juli 2012 – 4 AZR 759/10 – ZTR 2013, 24; LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. März 2016 aaO). Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (BAG 18. April 2012 – 10 AZR 134/11 – NZA 2012, 927; BAG 17. April 2002 – 4 AZR 174/01 – NZA 2003, 159).

b)

47

Gemessen an diesem Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass eine der 5 befristet angeordneten Abordnungen nicht mehr billigem Ermessen entsprochen hat.

aa)

48

Die Befristung der ersten drei Abordnungen (12. Januar 2009 bis zum 1. November 2010 verlängert am 7. Januar 2010 bis zum 11. Januar 2011, verlängert am 16. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2011) ist durch die Planungsunsicherheiten, die durch die Kreisgebietsreform aufgetreten sind, gerechtfertigt. Die Kreisgebietsreform ist im Juli 2010 vom Landtag beschlossen worden und sie sollte im September 2011 in Kraft treten. Dieses Gesetzesvorhaben war erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Für den Landtag war es bereits der zweite Anlauf für eine Kreisgebietsreform, da ein vorausgegangener Reformversuch vom Landesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen wurde. Außerdem hatten mehrere Personen gegen das neue Gesetz abermals Verfassungsbeschwerde eingelegt. Damit hatte das beklagte Land erst mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der Hansestadt G. mit Urteil vom 18. August 2011 (LVerfG 22/10 – NordÖR 2011, 549) die notwendige Planungssicherheit zur Entwicklung der Personalstruktur des Schulamts in G.. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt – was der Kläger hervorhebt – noch weitere Verfassungsbeschwerden anhängig gewesen waren, war mit der richtungsweisenden Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 18. August 2011 jedenfalls eine ausreichende Planungssicherheit hergestellt.

49

Damit war es sachlich begründet, die Abordnungen des Klägers jedenfalls bis zur Herstellung der Planungssicherheit lediglich befristet anzuordnen.

bb)

50

Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch die beiden weiteren lediglich befristet angeordneten Abordnungen (Verlängerung um 1 Jahr bis zum 31. Juli 2012 mit Erlass des Schulamts vom 7. Juli 2011 sowie abermalige Verlängerung um ein Jahr durch Erlass des Schulamts vom 4. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013) noch billigem Ermessen entsprochen haben.

51

Denn wie sich aus dem unstreitigen beiderseitigen Parteivortrag ergibt, hatte das Schulamt in der Folgezeit nach September 2011 mehrere andere organisatorische Probleme zu bewältigen, die es sachlich rechtfertigen, die Schulaufsichtsstelle, die der Kläger bekleidet hat, vorläufig nicht dauerhaft zu besetzen.

52

Dabei lässt das Gericht offen, ob die Einsparvorgaben aus dem Personalkonzept 2010 die weitere nicht dauerhafte Besetzung der vom Kläger befristet ausgefüllten Stelle rechtfertigen können. Denn das beklagte Land hat sich zu den Einsparvorgaben im Allgemeinen und den daraus abzuleitenden Konsequenzen für das Schulamt in G. nicht weiter eingelassen. – Insoweit lässt sich lediglich feststellen, dass die Stelle, die der Kläger zeitweilig ausgefüllt hatte, nach Beendigung seiner Abordnung Ende Juli 2013 nicht wieder besetzt wurde und dass die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben erfolgreich auf die anderen Schulräte verteilt werden konnten. Das spricht dafür, dass es jedenfalls unter dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung unklug gewesen wäre, die Stelle wie vom Kläger gewünscht schon 2011 oder 2012 bei der vierten und fünften Verlängerung seiner Abordnung ihm dauerhaft zu übertragen.

53

Außerdem ergibt sich aus dem Parteivortrag, dass im Schulamt auch die Stelle der Schulaufsicht über die Gymnasien neu zu besetzen war und sich das beklagte Land dazu entschlossen hatte, zunächst diese Stelle zu besetzen. Es ist nicht zu beanstanden und im Sinne der Bewerber sogar ausgesprochen freundlich, wenn das beklagte Land die zu besetzenden Beförderungsstellen nicht gleichzeitig zur Besetzung ausschreibt, sondern zeitlich gestaffelt hintereinander. Da sich die Besetzung dieser Stelle – nicht zuletzt auch wegen des gerichtlichen Vorgehens des Klägers – zeitlich hinausgezögert hat, konnte das beklagte Land notwendig auch die Stelle, die der Kläger zeitweilig ausgefüllt hatte, zunächst nicht zur dauerhaften Besetzung ausschreiben. Damit war es gezwungen, die Abordnung des Klägers an das Schulamt abermals befristet zu verlängern.

II.

54

Der Hilfsantrag des Klägers zu seinem ersten Hauptantrag ist ebenfalls nicht begründet.

55

Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger eine gerichtliche Gestaltung der Dauer seiner Abordnung im Sinne von § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB. Eine solche gerichtliche Gestaltung setzt voraus, dass die Leistungsbestimmung durch das beklagte Land nicht der Billigkeit entspricht (vgl. § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB). Da nicht festgestellt werden kann, dass die Leistungsbestimmung in Form der Abordnungsverfügungen nicht mehr billigem Ermessen entsprochen haben, kommt eine gerichtliche Bestimmung nicht in Betracht. Der Sache nach dürfte es sich also um einen unechten Hilfsantrag handeln, der das Schicksal des Hauptantrags teilt.

III.

56

Die Klage ist auch bezüglich ihres zweiten Hauptantrages unbegründet.

57

Mit dem zweiten Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat die Vergütungsdifferenz zwischen seiner bezogenen Vergütung und der von ihm für zutreffend erachteten Vergütung aus der Entgeltgruppe E 15 TV-L nachzuzahlen.

58

Nach der in der Kammerverhandlung vom Kläger auf Nachfrage gegebenen Klarstellung, dass es sich bei diesem Antrag um einen Feststellungsantrag handele, bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken.

59

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die dem Kläger als Schulrat übertragene Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach bei dauerhafter Übertragung eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigen könnte. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden.

IV.

60

Auch der Hilfsantrag zum zweiten Hauptantrag ist nicht begründet.

61

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger wenigstens die Zahlung einer Zulage für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat.

62

Auf welcher Grundlage die Zulage gezahlt werden soll, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht eindeutig hervor. Einzelheiten dazu können dahinstehen, da dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zulage für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat zusteht.

1.

63

In erster Linie hat der Kläger wohl gemeint, ihm stehe eine Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) aF zu. Nach dieser Vorschrift hatten unter anderem Beamte, die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen bekommen haben, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben – bei Vorliegen der weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen – Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

64

Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht der Beamten der Länder und Gemeinden im Rahmen der Föderalismusreform vom 28. August 2006 (BGBl. I, Seite 2034) an die Bundesländer verloren. Seit diesem Zeitpunkt galt § 46 BBesG nur noch übergangsweise bis zur Abänderung durch den Landesgesetzgeber als Landesrecht weiter. Der hiesige Landesgesetzgeber hat dann durch das Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG M-V) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 376) erstmals von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 BesÜG M-V ist § 46 BBesG nicht in das Landesrecht übernommen worden (ausführlich dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 – 5 Sa 224/11). Auf Bundesebene ist inzwischen § 46 BBesG mit Ablauf des Jahres 2015 ersatzlos gestrichen worden.

65

Da § 46 BBesG aF demnach als Landesrecht noch bis mindestens Juli 2011 weitergegolten hat, ist es denkbar, dass der Kläger aus dieser Norm Anspruch auf eine Zulage haben könnte. Auf § 46 BBesG aF kann der Kläger seinen Hilfsantrag vorliegend allerdings nicht stützen, da er nicht zum Kreis der Beamten zählt. Die Vorschrift ist auch nicht mittelbar auf ihn anwendbar, da der Kläger die Zulage nicht für eine Tätigkeit als Lehrkraft fordert, denn durch seine Tätigkeit als Schulrat galten für ihn nicht mehr die besonderen tariflichen Vorschriften für Lehrkräfte, die sich durch die weitgehend analoge Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ausgezeichnet hatten.

66

Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen oben I., dass das dem Kläger vorübergehend übertragene Amt als Schulrat tariflich betrachtet nicht höherwertig war. Selbst wenn man hilfsweise – entgegen der Überzeugung des Gerichts – wegen der grundständigen Aufgabe des Klägers als Lehrer im Schuldienst für die Bewertung der Tätigkeit als Schulrat einen beamtenrechtlichen Maßstab anlegen müsste, würde sich im Ergebnis an der Bewertung nichts ändern. In der Besoldungsgruppe A 14 sind in der Landesbesoldungsordnung sowohl das klägerische Amt als Schulleiter als auch das Amt des Schulrats (als Eingangsamt) erfasst. Damit haben beide Ämter dasselbe Endgrundgehalt. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass er als Beamter in seiner Position als Schulrat ein Beförderungsamt (A 15, A 16) übertragen bekommen hat.

2.

67

Dem Kläger steht auch keine Zulage aus § 14 TV-L zu, denn dem Kläger ist – wie bereits mehrfach betont – durch die Abordnung an das Schulamt keine höherwertige Tätigkeit übertragen worden.

3.

68

Soweit der Kläger hilfsweise die Zahlung der Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung begehrt, geht sein Hilfsantrag ins Leere, da im Rahmen der Kammerverhandlung unstreitig geworden ist, dass der Kläger diese Zulage bereits als Schulleiter wegen der Größe seiner Schule bezogen hatte und diese Zahlung auch während der gesamten Zeit der Abordnung beibehalten wurde.

V.

69

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

70

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juli 2016 - 2 Sa 233/15

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juli 2016 - 2 Sa 233/15

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juli 2016 - 2 Sa 233/15 zitiert 9 §§.

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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder geset

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.01.2011 - Az: 3 Ca 2860/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.620,24 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und darüber hinaus darüber, ob im Falle des Obsiegens die Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterzubeschäftigen.

2

Der am … 1965 geborene Kläger ist seit 20.03.2000 bei der Betriebsvorgängerin der Beklagten, bei welcher mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, als Fahrer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der monatliche Verdienst des Klägers belief sich nach eigenen Angaben zuletzt auf Euro 2.655,06 brutto.

3

Die Beklagte ging aus der B. GmbH hervor, nachdem es 2002 zu einem Zusammenschluss mit dem Hause C. gekommen war. Während zunächst noch die Annahme von Obst, Herstellung von Obstsäften, Vertrieb, Verkauf und Belieferung von Kunden von der Beklagten von A-Stadt aus getätigt wurden, wurde zum 31.03.2009 die Produktionsabteilung stillgelegt. Nach diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung.

4

Am 29.09.2009 traf die Geschäftsleitung der Beklagten die Entscheidung, den gesamten Betrieb in A-Stadt zum 28.02.2010 stillzulegen.

5

Nach Beendigung der Abschluss- und Ausräumarbeiten werden in der Betriebsstätte A-Stadt keine betrieblichen Tätigkeiten mehr durchgeführt.

6

Dienstleistungsverträge, die seitens der Beklagten bestanden hatten, waren aufgekündigt worden. Das Mietverhältnis wurde beendet. Der Vertrag bzgl. der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Handys wurde gekündigt. Gleiches gilt für die Verträge bzgl. Mietwäsche und den Flüssiggaslieferungsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 26.11.2009 hat die Beklagte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 gekündigt.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage.

9

Die Beklagte wurde mit Wirkung vom 22.09.2010 mit der B.C. Vertriebsgesellschaft mbH verschmolzen. Letztere wurde sodann in C. umfirmiert.

10

Aufgrund Säumnis des Klägers im Kammertermin vom 28.04.2010 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.05.2010 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 19.05.2010 Einspruch eingelegt.

11

Der Kläger hat vorgetragen,

12

die ihm gegenüber durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es sei nicht zu einer Betriebsstilllegung gekommen. Vielmehr habe die Geschäftsleitung der Beklagten die Fortführung des Betriebs mit der B-Stadt Konzerntochter, der B.-GmbH, beschlossen. Die Aufkündigung der von der Beklagten angesprochenen Verträge bestreite sie mit Nichtwissen.

13

Der Z-Zeitung gegenüber habe der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr L., als der für den Vertrieb verantwortliche Geschäftsführer von B. der Z-Zeitung gegenüber erklärt, dass der Standort von A-Stadt nach B-Stadt verlagert werde und alle Arbeitnehmer sowie Teile des Fuhrparks usw.. übernommen werden sollten und nach der Betriebsversammlung mit 5 B.-Mitarbeitern schon Gespräche geführt worden seien.

14

Inzwischen sei der Vertrieb von Firma BC. über die B.-GmbH angelaufen, zum 01.03.2010 seien drei Mitarbeiter nach Angebot abweichender Arbeitsverträge dort tätig.

15

Folglich sei der Betrieb der Beklagten auf die B.-GmbH übergegangen.

16

Es treffe nicht zu, dass Betriebsmittel der Beklagten vom Konzern übernommen worden seien bzw. zum Verkauf stünden.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2010 – 3 Ca 2860/2009 – aufzuheben und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2009-11-26, übergeben am 2009-11-27, aufgelöst ist.

19

hilfsweise für den Fall des Obsiegens,
die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 2010-02-28 hinaus als Fahrer weiter zu beschäftigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Versäumnisurteil vom 28.04.2010 aufrecht zu erhalten.

22

Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe nach Schließung der Produktionsabteilung nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung in A-Stadt verfügt. Da dies nicht kostendeckend gewesen sei, habe die Geschäftsleitung beschlossen, den Betrieb insgesamt stillzulegen.

23

Soweit es um den Vertrieb der Marke B. gehe, obliege dieser nicht der Beklagten sondern allein der Firma B.C. Vertriebsgesellschaft mbH.

24

Nur sie sei von den der Beklagten erbrachten Tätigkeiten und damit von der Betriebsstilllegung betroffen worden. Der Vertrieb durch die Vertriebsgesellschaft erfolge weiter, wenn auch nunmehr auf anderem Wege.

25

Da alle Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt gekündigt worden seien, habe keine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben.

26

Zwar führe die B.-GmbH nunmehr eine eingeschränkte Logistikleistung für die Marke B. aus. Daneben seien damit aber - was die Klägerin nicht bestritten hat - auch die Firmen A + B. Getränke GmbH & Co. KG, 123456 A-Stadt, die Firma C. GmbH, 22222 C-Stadt, die Firma D. OHG, 33333 D-Stadt sowie die Firma E. GmbH & Co. KG, 44444 E-Stadt beauftragt.

27

Betriebsmittel habe keine dieser Firmen von der Beklagten übernommen.

28

Auch habe die B.-GmbH keine Teile des Fuhrparks der Beklagten zu 1. übernommen.

29

Da die B.-GmbH an qualifizierten Mitarbeitern interessiert gewesen sei, sei allerdings durchaus Arbeitnehmern der Beklagten angeboten worden, neue Arbeitsverträge mit ihr abzuschließen.

30

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 24.01.2011 - 3 Ca 2857/09 - das Versäumnisurteil vom 13.04.2010 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 124 - 138 d. A. Bezug genommen.

31

Gegen das ihm am 13.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 20.04.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 10.06.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.07.2011 einschließlich verlängert worden war.

32

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen der Beklagten und der B.-GmbH sei es in mehreren Schritten zu einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit der zum Teil vollzogenen Schließung des Standorts der Beklagten gekommen. Die B.-GmbH habe zur Logistikplattform für B.C. gemacht werden, alle Arbeitnehmer der Beklagten sowie Teile des Fuhrparks übernommen werden sollen. Auch ein Betriebsübergang, der im Kündigungszeitpunkt nur "greifbare Formen" angenommen habe, könne zum Eingreifen des Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 BGB führen. Die B.-GmbH habe aufgrund der beabsichtigten Übernahme aller Mitarbeiter der Beklagten die Übernahme der Know-hows gewollt, wobei eine spätere abweichende Entscheidung bezüglich der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich außer Betracht zu bleiben haben. Die Annahme, die Übernahme aller sonstigen sachlichen Betriebsmittel, die für den Betrieb der Beklagten zu 1. erforderlich gewesen seien, sei insoweit nicht ausreichend, sei rechtsfehlerhaft.

33

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.07.2011 (Bl. 152 - 164 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 173 - 175 d. A.) Bezug genommen.

34

Der Kläger beantragt,

35

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, aufgelöst worden ist.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sämtliche Betriebsmittel der Beklagten seien auf Dritte und nicht auf die B.-GmbH übertragen worden. Auch habe diese nicht den Hauptteil der Belegschaft der Beklagten übernommen. Neben der B.-GmbH seien schließlich noch weitere vier Firmen, wie bereits dargestellt, beauftragt worden, Distributionen der Marke B. vorzunehmen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben; von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit könne keine Rede sein.

39

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.09.2011 (Bl. 186-190 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2011.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung beendet hat.

44

Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Denn der Betrieb der Beklagten wurde zum 28.02.2010 vollständig eingestellt. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat die von der Beklagten dargestellte Betriebsstilllegung nicht substantiiert bestritten. Unstreitig ist die gewerbliche Tätigkeit am Betriebssitz der Beklagten seit Ende Februar 2010 bis auf kurzfristige Abwicklungsarbeiten beendet worden.

45

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung weder wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) ausgesprochen worden, noch wegen eines nach Kündigungszugangs erfolgten Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die B.-GmbH rechtsunwirksam ist.

46

Dabei ist im Tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die Beklagte die von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die B.-GmbH ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, die Firma B.C. Vertriebsgesellschaft mbH. Dieser hat die B.-GmbH - teilweise - mit Aufgaben betraut, die zuvor von der Beklagten zu 1. durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt das Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" bei Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen - Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.

47

Insoweit gelten folgende Grundsätze:

48

Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 1160 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.).

49

Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

50

Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

51

Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

Übergang der materiellen Betriebsmittel;

Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;

Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

52

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).

53

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtstreit ist davon auszugehen, dass weder die Voraussetzungen einer Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 613a Abs. 4 BGB ("wegen eine Betriebsübergangs") gegeben sind, noch die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Beklagten auf die B.-GmbH, ggfls. während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist, mit der Folge, dass unter Umständen auch daraus die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung resultieren könnte.

54

Denn allein der Umstand, dass durchgeführte Tätigkeiten einander ähnlich oder auch teilidentisch sind, lässt nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Hinzu kommt, dass - unstreitig - letztlich jedenfalls die Hauptbelegschaft der Beklagten und der B.-GmbH nicht übernommen worden ist. Nach dem im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Sachvortrag ist lediglich ein Arbeitnehmer der Beklagten nunmehr Mitarbeiter der B.-GmbH. Im Übrigen fehlt es, insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, an einer nachvollziehbaren Darstellung des Übergangs der Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden der Beklagten auf die B.-GmbH. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten der Beklagten - wiederum unstreitig - nicht allein auf die B.-GmbH, sondern auf vier weitere Vertragspartner übertragen wurden. Dies spricht ausschlaggebend dafür, dass gerade keine wirtschaftliche Identität übergangen ist, sondern eine solche gerade zerschlagen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der B.-GmbH insoweit unzutreffend sein könnte, ebenso die Darstellung der Beklagten, lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere kann substantiierter Tatsachenvortrag insoweit nicht durch Bekundungen, Interesseerklärungen ersetzt werden; auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

55

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, trotz einer bloßen Funktionsnachfolge die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegeben sein könnten. Von daher sind weitere Ausführungen nicht veranlasst; die ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt.

56

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 - 16 Sa 701/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land im Jahr 2006 verpflichtet war, dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IIa BAT auf Dauer zu übertragen und ihn dementsprechend zu vergüten.

2

Der Kläger ist seit 1986 als Jurist beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden und finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung (BAT/TV-L). Bis zum 31. Dezember 2004 übte der Kläger eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst nach Vergütungsgruppe IVb BAT aus.

3

Das beklagte Land versetzte den Kläger zum 1. Januar 2005 zum Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und ordnete ihn zeitgleich mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 für die Dauer von drei Jahren zur Ärztekammer ab, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dort übte der Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes im Bereich „Approbationen und Berufserlaubnisse“ bei unveränderter Vergütung aus. Zum 1. Januar 2006 wurde dem Kläger im Rahmen der weiter laufenden befristeten Abordnung die Leitung des Sachgebiets vorübergehend übertragen. Diese Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2006 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und der gleichzeitigen Abordnung eine Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungsgruppen IVb BAT und IIa BAT.

4

Das Sachgebiet „Approbationen und Berufserlaubnisse“ wurde zum 1. April 2006 auf den neu gegründeten Zweckverband zur Approbationserteilung (im Folgenden: ZzA) übertragen. Mit Schreiben vom 30. März 2006 ordnete das beklagte Land den Kläger ab dem 1. April 2006 nach § 12 Abs. 1 BAT „bis auf Weiteres“ zum ZzA ab.

5

Mit Schreiben vom 26. November 2007 gewährte das beklagte Land dem Kläger ab 1. Januar 2008 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008 - eine Besitzstandszulage nach § 10 TVÜ-L. Diese Zulage in Höhe von zuletzt 1.131,57 Euro brutto monatlich zahlte das beklagte Land bis zum 31. Oktober 2008.

6

Mit Schreiben vom 12. November 2008 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2009 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung längstens bis 31. Dezember 2009 eine persönliche Zulage. Deren Höhe richtete sich nunmehr nach § 14 TV-L und belief sich seit dem 1. November 2008 nur noch auf 319,30 Euro.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets „Approbationen und Berufserlaubnisse“ entspreche nicht billigem Ermessen. Da die ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich auf Dauer anfalle und auch bei etwaiger Auflösung des ZzA ausgeübt werden müsse, habe ihm diese Tätigkeit im Jahr 2006 nicht nur vorübergehend übertragen werden dürfen. Sein Interesse an einer dauerhaften Übertragung noch zu Zeiten der Geltung des BAT folge daraus, dass er in diesem Fall seit 2006 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen wäre und ihm die Vergütung auch bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-L erhalten geblieben wäre.

8

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, an ihn seit 1. Januar 2006, hilfsweise seit 1. April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu zahlen,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.371,79 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2008 auf 812,27 Euro, seit dem 1. Januar 2009 auf weitere 812,27 Euro sowie jeweils zum 1. jedes weiteren Monats auf weitere 812,27 Euro bis zum 1. Januar 2010 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei nur im Rahmen der - vorläufigen - Abordnung des Klägers möglich gewesen. Das beklagte Land sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger zu einem anderen Arbeitgeber zu versetzen. Zu einem Arbeitgeberwechsel sei der Kläger, wie unstreitig, zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen. Dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu. Es sei ungewiss, ob im Fall der Ausübung des Rückkehrrechts beim beklagten Land eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Entgeltgruppe 13 TV-L bestehe.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (unter I), jedoch unbegründet. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe billigem Ermessen entsprochen, dem Kläger die Tätigkeiten im Jahr 2006 jeweils nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zu übertragen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unter II).

12

I. Die Klage ist zulässig.

13

1. Der Kläger will festgestellt wissen, dass er seit Januar oder jedenfalls April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT beanspruchen konnte. Dieser Feststellungsantrag und das dem entsprechende Zahlungsbegehren können dem Grunde und der Höhe nach nur dann Erfolg haben, wenn das beklagte Land dem Kläger im Januar oder April 2006 die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IIa BAT auf Dauer hätte übertragen müssen. In diesem Fall wäre der Kläger im Jahr 2006 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen und ihm wäre der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe bei der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-L am 1. November 2006 erfolgten Überleitung in den TV-L nach §§ 4, 5 TVÜ-L erhalten geblieben. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung geltend macht, das beklagte Land hätte ihm nach Inkrafttreten des TV-L die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf Dauer übertragen müssen, ergeben sich daraus nicht die mit den Klageanträgen zur Entscheidung gestellten Zahlungsansprüche. Dass gegebenenfalls andere Ansprüche, etwa nach § 10 Satz 7 TVÜ-L, bestünden, wenn die betreffende Verpflichtung des beklagten Landes nach dem 31. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 bestanden hätte, könnte nur mit einer Klageerweiterung geltend gemacht werden, die jedoch im Revisionsverfahren unzulässig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht eine etwa bestehende Pflicht des beklagten Landes, dem Kläger nach dem 31. Oktober 2006 seine Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, geprüft hat. Zur Stützung der in den Klageanträgen beschriebenen Rechtsfolgen war diese Prüfung nicht geeignet. Sie betraf einen bis dahin nicht erhobenen Anspruch und erfolgte jenseits der durch die Klageanträge bestimmten Begrenzung des Streitgegenstands.

14

2. Dem Kläger steht hiernach das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung der zutreffenden Eingruppierung zur Seite (zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen: vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308; 15. Mai 2002 - 4 AZR 408/01 - Rn. 13, ZTR 2003, 81). Dem steht auch nicht im Weg, dass der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung ab Januar 2006 verlangt, obwohl er bis zum 31. Oktober 2008 im Ergebnis Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT erhalten hat. Die begehrte Feststellung, dass ihm die höhere Vergütung nicht aufgrund des Anspruchs auf eine Zulage zusteht, sondern aufgrund „genuiner“ Eingruppierung, ist für sein Rechtsverhältnis zum beklagten Land deshalb von Bedeutung, weil sich, wenn der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren durchdränge, daraus die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L in der vom Kläger beanspruchten Höhe auch für die Zukunft ergäbe. Dass der Kläger gleichzeitig für einen Teil des Anspruchszeitraums mit dem Antrag zu 2. Zahlungsansprüche durch Leistungsklage geltend gemacht hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil der Feststellungsantrag auch darüber hinausgehende Anspruchszeiträume umfasst.

15

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht in die Vergütungsgruppe IIa BAT/Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm die Tätigkeiten - die unstreitig die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT/Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllen - auf Dauer übertragen wären oder die dauerhafte Übertragung unter Verstoß gegen die Gebote billigen Ermessens unterblieben wäre. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

16

1. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des TV-L richtete sich die Eingruppierung nach § 22 ff. BAT.

17

a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die vom Kläger in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe IIa waren ihm jedoch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen. Deshalb erhielt der Kläger bis zum 31. Oktober 2008 eine persönliche Zulage gemäß § 10 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 24 BAT und danach gemäß § 10 Satz 2 TVÜ-L die Zulage des § 14 TV-L.

18

b) Das beklagte Land war zu den vom Kläger genannten Zeitpunkten im Jahr 2006 nicht verpflichtet, ihm die betreffenden Tätigkeiten auf Dauer zu übertragen. Die nur vorübergehende Übertragung entsprach billigem Ermessen.

19

aa) Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO(§ 315 Abs. 1 BGB) grundsätzlich einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hat billigem Ermessen zu entsprechen (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr. 6; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 101, 91).

20

(1) Im Fall der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kommt es im ersten Schritt darauf an, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist, wenn die Übertragung von Anfang an oder auch erst nach einer bestimmten Zeit mit einer höheren Vergütung oder einer vorübergehend gewährten Zulage verbunden ist, zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und - falls damit verbunden - auch der besseren Bezahlung überwiegt. Insgesamt ist damit eine „doppelte“ Billigkeitsprüfung geboten.

21

(2) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. Sie kann bei der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - je nachdem, worin die Unbilligkeit liegt - darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt wird oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) und (2) der Gründe, BAGE 101, 91; 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 17. Dezember 1997 - 5 AZR 332/96 - BAGE 87, 311).

22

(3) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist(BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 101, 91).

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Der Begriff des billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO(§ 315 Abs. 3 BGB) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dessen richtige Anwendung kann das Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf nachprüfen, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (BAG 28. August 1996 - 7 ABR 42/95 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 76a Nr. 11). Diesem Maßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht.

24

(1) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass dem beklagten Land eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten im Jahr 2006 rechtlich nicht möglich war. Für die dauerhafte einseitige Übertragung von Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber war keine Rechtsgrundlage gegeben.

25

(2) Grundlage für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten war im streitigen Zeitraum § 12 BAT, der auszugsweise lautet:

        

㤠12

        

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

        

(1)     

Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.

        

(2)     

Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; ...“

26

Während die in § 12 Abs. 1 BAT erwähnte Versetzung die - auch dauerhafte - Übertragung einer anderen als der bisherigen Arbeit bei demselben Arbeitgeber ermöglicht(BAG 20. Januar 1988 - 4 AZR 489/87 -), stellt die Abordnung „die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“ dar (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2). Für die dauerhafte, auf das Direktionsrecht gestützte Übertragung von Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber bietet § 12 BAT demnach keine Grundlage.

27

(3) Eine andere Rechtsgrundlage wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ermöglicht es § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer dauerhaft Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber(Unternehmen) zu übertragen. Die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber auch die rechtliche Möglichkeit hat, die Übertragung vorzunehmen. Diese Möglichkeit hatte das beklagte Land zu den hier in Rede stehenden Zeitpunkten im Jahr 2006 weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Ärztekammer oder gegenüber dem ZzA, die beide eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Richtig ist zwar, dass ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der Ärztekammer bzw. bei dem ZzA nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - absehbar war und auch bis heute nicht eingetreten ist. Das ändert aber nichts daran, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht bei dem beklagten Land bestand.

28

(4) Unerheblich ist, ob das beklagte Land freie Stellen nach Vergütungsgruppe IIa BAT hatte. Der Kläger könnte mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn billiges Ermessen verlangt hätte, dass ihm die im Streitfall vorübergehend übertragene Tätigkeit bei der Ärztekammer bzw. beim ZzA auf Dauer übertragen worden wäre.

29

2. Ob der Kläger im Geltungszeitraum des TV-L Anspruch auf dauerhafte Übertragung der von ihm ausgeübten Tätigkeit hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäben sich daraus nicht die mit den Klageanträgen verfolgten Ansprüche.

30

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch     

        

    Mestwerdt     

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Thiel     

        

    Trümner     

                 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.01.2015 - 11 Ca 1366/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung, insbesondere darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt war, eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen.

2

Die am 24.03.1970 geborene Klägerin ist Volljuristin und seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten im Geschäftsbereich N. tätig. Mit Einstellung übertrug die Beklagte ihr die Aufgaben einer "Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG einer ARGE" am Dienstort W.. Die Agentur für Arbeit N. und der Landkreis M. hatten zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zum 01.01.2005 die ARGE M. gegründet und hierzu einen Dienstleistungsüberlassungsvertrag geschlossen. Eine Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG hat die Aufgabe, Widersprüche und Klagen zu bearbeiten sowie die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten wahrzunehmen, soweit nicht die Erste Sachbearbeiterin zuständig ist.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich gemäß Änderungsvertrag vom 16.05.2006 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ausweislich des Änderungsvertrages ist die Klägerin in der Tätigkeitsebene IV des TV-BA eingruppiert. Sie ist in Vollzeit beschäftigt.

4

In der Bearbeitungsstelle SGG der ARGE M. waren neben der Klägerin mehrere weitere Sachbearbeiter tätig, die mit Ausnahme eines beim Landkreis beschäftigten Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. Der vom Landkreis zugewiesene Sachbearbeiter schied aufgrund von Altersteilzeit zum 31.12.2009 aus. Er bezog die Vergütung der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), was der Tätigkeitsebene III des TV-BA entspricht. Da die Stelle durch den kommunalen Träger mangels geeigneter Mitarbeiter nicht wiederbesetzt werden konnte und da zwischenzeitlich die Anzahl der vorhandenen Sachbearbeiter den Einsatz einer "Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" rechtfertigte, übertrug die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2010 diese Aufgabe zunächst für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.12.2010. Die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin ist der Tätigkeitsebene III des TV-BA zugeordnet. Aufgrund dessen erhielt die Klägerin wegen der vorübergehenden Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit eine tarifvertragliche Zulage.

5

Am 12.07.2010 wurde das Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz M-V) verabschiedet (GVOBl. M-V 2010, 366), das die bisherigen Landkreise mit Wirkung zum 04.09.2011 auflöste und zu größeren Kreisen zusammenfasste (Art. 1 Kreisstrukturgesetz M-V [Landkreisneuordnungsgesetz M-V]).

6

Im November 2010 prüfte die Beklagte eine Fortführung der vorübergehenden höherwertigen Beschäftigung der Klägerin und entschied am 01.12.2010, die Beauftragung bis auf weiteres als Ersatz für fehlendes kommunales Personal fortzusetzen. Ab dem 01.01.2011 führten die Beklagte und der Landkreis M. die gemeinsame Einrichtung unter der Bezeichnung Jobcenter (§ 6 d SGB II) weiter. Mit Schreiben vom 03.01.2011 verlängerte die Beklagte unter Bezugnahme auf das frühere Schreiben vom 03.05.2010 die Beauftragung der Klägerin "bis auf weiteres", ohne einen Endtermin zu nennen.

7

Mit Inkrafttreten des Kreisstrukturgesetzes M-V am 04.09.2011 wurde der Landkreis M. aufgelöst. Rechtsnachfolger dieses Landkreises sowie der Landkreise D. und M.-S. wurde der neu gebildete Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (§ 10 Abs. 1 Landkreisneuordnungsgesetz M-V). Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gab es am 01.01.2012 zum einen ein kommunales Jobcenter gemäß § 6 a Abs. 2 SGB II (Optionskommune), zuständig für das Gebiet des ehemaligen Landkreises M.-S., und zum anderen drei gemeinsame Einrichtungen, nämlich das Jobcenter M., das Jobcenter D. und das Jobcenter N.. Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beauftragte den Landrat mit Beschluss vom 07.05.2012, in Zusammenarbeit mit der Beklagten die Zusammenlegung der gemeinsamen Einrichtungen D., M. und N. zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Nach § 4 Abs. 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II M-V vom 28.10.2004 in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung musste sich der neue kommunale Träger für den Fall, dass nach der Kreisstrukturreform in dem Gebiet eine gemeinsame Einrichtung neben einer Option besteht, auf eine dieser Organisationsformen für das gesamte Kreisgebiet festlegen. Diese Entscheidung verschob der Landkreis zunächst, um das Für und Wider beider Varianten näher zu prüfen. Am 03.06.2013 entschied sich der Kreistag schließlich für die Variante der gemeinsamen Einrichtung und beauftragte den Landrat, die Option mit Ablauf des 31.12.2013 zu beenden.

8

Die Klägerin bewarb sich 2012 ohne Erfolg auf eine Teamleiterstelle im Leistungsbereich und eine Teamleiterstelle Markt und Integration.

9

Ab dem 17.09.2013 nahm die Klägerin an einer berufsbegleitenden, halbjährigen Qualifizierungsmaßnahme für Team- und Bereichsleiter/innen mit der Bezeichnung "In Führung gehen" teil, die bis zum 25.03.2014 andauerte.

10

Mit Schreiben vom 01.10.2013 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über den Stand der Neuorganisation und die aktuellen Fortschritte bei der Errichtung des Jobcenters Mecklenburgische Seenplatte Nord, das die bisherigen Jobcenter D. und M. umfasst. Das dem Schreiben beigefügte Organigramm siedelte die Sachbearbeitung SGG in W. an, was einen Wechsel der Sachbearbeiter aus D. nach W. erforderte. Als Leiterin der Bearbeitungsstelle war Frau B.-W. vorgesehen, die im Jobcenter D. bereits die Funktion der Ersten Sachbearbeiterin innehatte. Frau B.-W. befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit, die am 08.02.2014 enden sollte. Während der Elternzeit wurde sie von Frau N. vertreten.

11

Mit Schreiben vom 05.12.2013 übertrug die Beklagte der Klägerin zum 01.01.2014 erneut die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG vorübergehend bis auf weiteres in dem zum 01.01.2014 neu gebildeten Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord.

12

Frau B.-W. teilte der Beklagten im Dezember 2013 mit, wegen einer erneuten Schwangerschaft und einem Beschäftigungsverbot den Dienst zum 08.02.2014 nicht antreten zu können. Mit Schreiben vom 11.12.2013 setzte die Beklagte Frau G. als Teamleiterin in der Bearbeitungsstelle SGG in W. ein. Frau G. war vordem als Erste Sachbearbeiterin und später als Teamleiterin SGB II im Jobcenter N. beschäftigt. Die Tätigkeit einer Teamleiterin ist ebenso wie die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG der Tätigkeitsebene III TV-BA zugeordnet.

13

Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 hat sich die Klägerin gerichtlich gegen die Zuweisung von Frau G. zur Widerspruchsstelle des Jobcenters Mecklenburgische Seenplatte Nord gewandt und zugleich die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG in diesem Jobcenter gefordert.

14

Die Umstrukturierung der Jobcenter fand planmäßig zum 01.01.2014 statt. Zu diesem Zeitpunkt übernahm die Beklagte sämtliche Mitarbeiter des Landkreises unter Überleitung in ihr Tarifrecht. Die Tarifvertragsparteien änderten zum 01.01.2014 die Bezeichnung der Ersten Sachbearbeiterin SGG in "Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service".

15

Die Beklagte widerrief mit Schreiben vom 28.01.2014 die Beauftragung der Klägerin mit der höherwertigen Tätigkeit zum 07.02.2014. Damit entfiel die bisher gezahlte Zulage. Ebenso widerrief die Beklagte die Beauftragung von Frau N. zum gleichen Datum.

16

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es nicht zulässig gewesen sei, ihr die Tätigkeit der Ersten Sachbearbeiterin SGG zum 01.01.2011 wiederum nur vorübergehend und nicht dauerhaft zu übertragen. Die vorübergehende Übertragung habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Mit zunehmender Dauer der Aufgabenwahrnehmung erhöhe sich das Interesse des Arbeitnehmers an einer endgültigen Beschäftigung mit der höherwertigen Tätigkeit. Wenn auch die erstmalige höherwertige Beauftragung auf einer kommunalen Stelle erfolgt sei, so habe die Beklagte jedoch später Stellen der Tätigkeitsebene III TV-BA neu geschaffen, nämlich in der Leistungsabteilung und im Kundenbüro. Die Klägerin habe alle Aufgaben einer Teamleiterin wahrgenommen. Sie habe nicht nur die Fachaufsicht über die Sachbearbeiter, sondern darüber hinaus auch die Dienstaufsicht ausgeübt, d. h. Mitarbeitergespräche geführt, Beurteilungen erstellt, Arbeitszeiten kontrolliert usw.

17

Eine dauerhafte Übertragung habe aber spätestens zum 01.01.2014 erfolgen müssen, da es ab diesem Zeitpunkt nur noch Stellen der Beklagten gegeben habe.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

19

festzustellen, dass sie ab 01.01.2011, hilfsweise ab einem späteren Zeitpunkt, in die Tätigkeitsebene III TV-BA einzugruppieren ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin entsprechend zu vergüten, zuzüglich der Funktionsstufe 1, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 01. des Folgemonats der jeweils fälligen monatlichen Vergütung.

20

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie der Klägerin zum 01.05.2010 und erneut zum 01.01.2011 die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen habe. Mit dem Ausscheiden eines kommunalen Mitarbeiters Ende 2009 sei eine Stelle mit der Wertigkeit der Tätigkeitsebene III TV-BA freigeworden. Die Beklagte habe keine andere freie Stelle im Jobcenter M. gehabt. Da der kommunale Träger nicht in der Lage gewesen sei, die Stelle nachzubesetzen, habe die Beklagte sie für die höherwertige Beauftragung der Klägerin genutzt. Es sei nicht möglich gewesen, der Klägerin die Stelle dauerhaft zu übertragen, weil die Beklagte nicht endgültig über die Stelle habe verfügen können. Ohnehin hätte die Stelle vor einer endgültigen Besetzung zunächst ausgeschrieben werden müssen. Die Klägerin habe ab dem 01.01.2012 nicht sämtliche Tätigkeiten einer Teamleiterin ausgeübt.

21

Die erneute Beauftragung zum 01.01.2014 habe den Zweck gehabt, in der Phase des Zusammenschlusses der vormaligen Jobcenter D. und M. die Arbeitfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf in der Übergangszeit sicherzustellen. Zudem sei es nicht sinnvoll gewesen, für die letzten fünf Wochen der Elternzeit von Frau B.-W. ein Interessenbekundungsverfahren für die Vertretung durchzuführen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Vergütung der Tätigkeitsebene III TV-BA habe, da die Beklagte ihr eine solche Aufgabe nicht auf Dauer übertragen habe. Die vorübergehenden Übertragungen seien wirksam. Die Beklagte habe die Grundsätze des billigen Ermessens gewahrt. Es habe sich um eine kommunale Stelle gehandelt, weshalb die Beklagte hierüber nicht habe verfügen können. Die Beklagte habe nicht ausschließen können, dass ein geeigneter Mitarbeiter des Landkreises zu einem späteren Zeitpunkt für die Stelle in Frage komme, dem die Klägerin den Vortritt lassen müsse. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine neue Stelle für die Klägerin zu schaffen. Zudem habe aufgrund der Kreisstrukturreform nicht festgestanden, wie die Leistungsgewährung nach dem SGB II zukünftig organisiert werde. Schließlich habe auch die nochmalige vorläufige Übertragung zum Januar 2014 billigem Ermessen entsprochen, da aufgrund des Zusammenschlusses der Jobcenter D. und M. mit einem zeitweise erhöhten Arbeitsaufkommen zu rechnen gewesen sei.

23

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte sei im Januar 2011, jedenfalls aber im Dezember 2013, nicht mehr berechtigt gewesen, der Klägerin die höherwertige Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG wiederum nur vorübergehend zu übertragen. Diese Übertragungsakte seien hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung unbillig und deshalb unwirksam, sodass von einer dauerhaften Übertragung auszugehen sei.

24

Die vorübergehende Übertragung sei nur zulässig, wenn aufgrund einer Prognose zum Übertragungszeitpunkt zu erwarten sei, dass eine dauerhafte Beschäftigung nicht möglich sein werde. Eine bloße Ungewissheit hinsichtlich zukünftiger Beschäftigungsmöglichkeiten reiche nicht aus. Der Beschäftigungsbedarf für eine Erste Sachbearbeiterin bestehe dauerhaft. Um wessen Stelle es sich handele, sei demgegenüber unerheblich. Der Landkreis habe zwar die Option gehabt, die Stelle des ausgeschiedenen Mitarbeiters wiederzubesetzen. Er habe hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht und auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht versucht, die Stelle zu besetzen. Die Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Stellenplan gemeinsam mit dem Landkreis zu ändern. Ohnehin sei es geplant gewesen, die Stelle zum 01.01.2014 auf die Beklagte überzuleiten.

25

Die nochmalige vorübergehende Übertragung mit Schreiben vom 05.12.2013 lasse sich nicht mit der zu erwartenden Rückkehr von Frau B.-W. rechtfertigen. Es sei anzunehmen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits von ihrer weiteren Verhinderung gewusst habe. Im Übrigen habe nicht die Klägerin, sondern Frau N. die Vertretung von Frau B.-W. übernommen. Die Klägerin bestreitet, dass zum 01.01.2014 ein fusionsbedingter Mehrbedarf aufgetreten und dass eine Einarbeitung von Frau G. erforderlich gewesen sei. Der Widerruf zum 07.02.2014 habe ebenfalls nicht billigem Ermessen entsprochen, da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass Frau B.-W. die Arbeit nicht zum 08.02.2014 antreten werde.

26

Die Klägerin beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.01.2015 - 11 Ca 1366/13 - abzuändern und

28
1. festzustellen, dass der Klägerin die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II (ab 01.01.2014 bezeichnet als Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service) jedenfalls seit dem 01.01.2011, hilfsweise seit dem 01.01.2014, auf Dauer übertragen ist,
29
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 08.02.2014 eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.03.2014 ab dem 01. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und
30
3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 2,
31

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 08.02.2014 zuzüglich zu der Vergütung nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA die Funktionsstufe 1 zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.03.2014 ab dem 01. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

34

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Verlängerung der vorübergehenden Beauftragung über den 31.12.2010 hinaus habe letztlich im Interesse der Klägerin gelegen, da im Falle einer Ausschreibung der Stelle ein Mitarbeiter des Landkreises den Vorrang gehabt hätte oder ggf. auch ein anderer Mitarbeiter der Beklagten zum Zuge gekommen wäre. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus zutreffend auf die Neuordnung der Landkreise verwiesen.

35

Dass Frau B.-W. die Arbeit nicht wie geplant am 08.02.2014 wieder aufnehmen werde, habe die Beklagte erst nach dem 05.12.2013 erfahren. Anfang Dezember 2013 sei die Beklagte noch davon ausgegangen, dass Frau B.-W. auf den Arbeitsplatz zurückkehre, auch wenn sie langfristig einen wohnortnäheren Einsatz anstrebe. Die Beklagte habe trotz der abweichenden Entwicklung an der vorläufigen Beauftragung der Klägerin festgehalten, da aufgrund des Zusammenschlusses der Jobcenter in der Übergangszeit mit einem erhöhten Arbeitskraftbedarf zu rechnen gewesen sei. Anfang Februar 2014 sei die Fusion dann erfolgreich abgeschlossen worden, sodass es für eine weitere Aufrechterhaltung der vorübergehenden Beauftragung keinen sachlichen Grund mehr gegeben habe. Der Widerruf sei deshalb rechtmäßig.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

38

Die Klage ist einschließlich der zweitinstanzlichen Erweiterung zulässig.

39

Bei dem Antrag zu Ziffer 2 handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage.

40

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist regelmäßig geeignet, das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend zu klären (z. B. BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22, juris = ZTR 2015, 511).

41

Der Antrag zu Ziffer 1 ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

42

Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (§ 256 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über den Eingruppierungsfeststellungsantrag unter Ziffer 2 hängt davon ab, ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin als auf Dauer übertragen gilt.

II.

43

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, ab dem 08.02.2014 nach der Tätigkeitsebene III TV-BA vergütet zu werden.

44

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In dem TV-BA heißt es:

45

"…

46

§ 14
Eingruppierung

47

(1) 1Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

48

49

§ 15
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

50

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

51

Niederschriftserklärung zu Absatz 1:

52

Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit ist.

53

…"

54

Die Tätigkeit einer "Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" ist ebenso wie die Tätigkeit einer "Teamleiterin im Bereich SGB II" der Tätigkeitsebene III TV-BA zugeordnet. Die Beklagte hat jedoch weder die eine noch die andere Tätigkeit der Klägerin nicht nur vorübergehend übertragen.

55

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20, juris = NZA-RR 2015, 532). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe (BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 18, juris = ZTR 2013, 24).

56

Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 22, juris = NZA 2012, 927; BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 43, juris = NZA 2003, 159).

57

Überträgt der Arbeitgeber eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend, ohne den Zeitraum näher festzulegen, kann die Leistungsbestimmung nicht zur zum Zeitpunkt der Erklärung unbillig sein, sondern darüber hinaus im Laufe der Zeit unbillig werden. Eine ständige vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist mit dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 TV-BA nicht vereinbar. Die Tarifnorm gibt allerdings keine zeitliche Obergrenze vor. Auch eine mehrjährige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann demnach noch billigem Ermessen entsprechen. Mit zunehmender Dauer der Übertragung gewinnen aber regelmäßig die Interessen des Arbeitnehmers an Gewicht.

58

Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19, juris = ZTR 2013, 24; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 22, juris = NZA 2012, 927).

59

Regelfall ist die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit, während die vorübergehende Übertragung die Ausnahme darstellt und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Das Instrument der vorübergehenden Übertragung dient nicht dazu, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern (BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20, juris = ZTR 2013, 24).

60

Grundsätzlich ist es hinzunehmen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit haushaltsrechtlichen Überlegungen, insbesondere mit fehlenden Haushaltsstellen und mit in der haushaltsrechtlichen Situation liegenden Tatsachen begründet. Stehen dem Arbeitgeber auf Dauer keine Stellen zur Verfügung, muss ihm die Möglichkeit bleiben, vorhandene Stellen, die zeitweise ganz oder teilweise nicht besetzt sind, vorübergehend zu besetzen. Hat er zeitweise Stellen zur Verfügung, die höherwertig ausgewiesen sind, kann er diese zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nutzen (BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 54, juris = NZA 2003, 159).

61

Diese Grundsätze gelten auch für eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II. In der gemeinsamen Einrichtung entscheidet die Trägerversammlung über die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, personalrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung; dazu gehört u. a. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung (§ 44 c Abs. 2 SGB II). Mit der Zuweisung von Tätigkeiten übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung (§ 44 k Abs. 1 SGB II). Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger (§ 44 k Abs. 2 SGB II).

62

Die Beklagte hat der Klägerin die höherwertige Tätigkeit in der Tätigkeitsebene III TV-BA ab dem 01.01.2011 zunächst ohne zeitliche Begrenzung ("bis auf weiteres") übertragen. Sie hat erst mit dem Schreiben vom 28.01.2014 das Enddatum (07.02.2014) festgelegt. Das Schreiben vom 05.12.2013 enthält keinen eigenständigen Übertragungsakt, da die Beklagte damit lediglich die bereits laufende vorübergehende Beauftragung von dem bisherigen Jobcenter M. auf das nunmehr neu gebildete Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord übergeleitet hat. Die Beklagte hat die bisherige Beauftragung nicht vorher beendet, sondern nur in die neue Struktur überführt, um Klarheit zu schaffen. Bei der früheren Umstellung von der ARGE auf das Jobcenter zum 01.01.2011 hat sie diesen Hinweis für verzichtbar angesehen und auf die erstmalige Beauftragung mit dem Schreiben vom 03.05.2010 Bezug genommen.

63

Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.01.2011 war trotz der Dauer von mehr als drei Jahren nicht unbillig. Die Interessen der Klägerin erforderten es nicht, ihr die Tätigkeit zwischenzeitlich dauerhaft zu übertragen. Die Beklagte konnte sich ihrerseits auf gewichtige Interessen stützen, die eine nur vorübergehende Übertragung zuließen. Die Beklagte durfte zum 01.01.2011 und in der Folgezeit davon ausgehen, die Klägerin nicht dauerhaft in der Funktion einer Ersten Sachbearbeiterin SGG oder einer Teamleiterin SGG beschäftigen zu können. Zwar besteht der betriebliche Bedarf an dieser Tätigkeit nicht nur vorübergehend, da eine Verringerung der Anzahl von Sachbearbeitern SGG nicht zu erwarten war. Die Beklagte konnte jedoch diese Funktion nicht endgültig vergeben, da zum einen die Wiederbesetzungsoption bei dem damaligen Landkreis M. lag und zum anderen die anstehende Neuordnung im Zuge der Kreisstrukturreform eine Verringerung der Beschäftigungsmöglichkeiten erwarten ließ.

64

Wenn auch der Landkreis die Wiederbesetzungsoption seinerzeit nicht genutzt hat und mangels geeigneten Personals nicht nutzen konnte, so hat er deshalb aber nicht auf die ihm zustehende Option auf Dauer verzichtet. Dabei ist es unerheblich, dass der Ende 2009 ausgeschiedene, vom Landkreis zugewiesene Sachbearbeiter nicht als Erster Sachbearbeiter oder als Teamleiter tätig war. Die mit der Tätigkeit vom Landkreis übertragene Stelle bot jedenfalls die Möglichkeit einer Beschäftigung als Erste Sachbearbeiterin bzw. Teamleiterin, die im Mai 2010 erstmals genutzt wurde. Die Beklagte durfte zum Zeitpunkt der vorübergehenden Beauftragung im Januar 2011 und in der Folgezeit durchaus davon ausgehen, dass der Landkreis M. oder sein Rechtsnachfolger die Rechte aus der Wiederbesetzungsoption später geltend machen werde. Der Landkreis hat nur vorläufig davon abgesehen, die Stelle mit eigenem Personal wiederzubesetzen.

65

Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Wiederbesetzungsoption des Landkreises zu berufen. Sie war nicht gehalten, im Interesse der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt auf einen endgültigen Verzicht des Landeskreises auf eine Wiederbesetzung hinzuwirken oder eine eigene Stelle einzurichten. Bereits im Januar 2011 stand fest, dass mit dem Inkrafttreten des Kreisstrukturgesetzes im September 2011 eine Neuordnung der Jobcenter anstand. Insbesondere wurde es notwendig, die Organisationsform zu vereinheitlichen, da sich der ehemalige Landkreis M.-S. für das Optionsmodell entschieden hatte. Die Beklagte musste zunächst das Ergebnis der Abstimmungsprozesse in dem neu gebildeten Landkreis abwarten, um die Jobcenter entsprechend umstrukturieren zu können. Dass sich die Neuorganisation über mehrere Jahre hinzog, ist angesichts der Tragweite einer Landkreisneuordnung und der damit verbundenen Aufgaben nicht ungewöhnlich. Die Beklagte durfte zunächst den Ausgang dieser Abstimmungsprozesse abwarten, um den eigenen Personalbedarf zuverlässig zu ermitteln. Bei einer Zusammenfassung von Organisationseinheiten ist regelmäßig mit einer Verringerung der Anzahl von Leitungsfunktionen zu rechnen, was ggf. entsprechende Personalmaßnahmen erfordert.

66

Nachdem der neu gebildete Landkreis im Juni 2013 über die zukünftige Organisationsform entschieden hatte und im Anschluss daran der Übergang des Personals auf die Beklagte geklärt war, stand zwar endgültig fest, dass die Wiederbesetzungsoption des Landkreises nicht mehr zum Tragen kam. Der Beklagten stand es jedoch frei, die Stelle im Wege einer Um- oder Versetzung zu besetzen. Andernfalls hätte die Stelle nur unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, vergeben werden dürfen. In der Regel ist eine Stelle vorher auszuschreiben. In das Auswahlverfahren sind alle geeigneten Bewerber einzubeziehen.

67

Die Beklagte durfte die vorübergehende höherwertige Beauftragung der Klägerin über den 31.12.2013 hinaus bis zum 07.02.2014 aufrechterhalten. Das gilt unabhängig davon, ob im Dezember 2013 mit einer Rückkehr von Frau B.-W. an ihren Arbeitsplatz zu rechnen war oder nicht. Nachdem die neue Teamleiterin, Frau G., Anfang Januar 2014 ihre Arbeit in dem neu gebildeten Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord angetreten hatte, galt es, die laufenden Rechtsstreite und die sonstigen anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß zu übergeben. Die Beklagte durfte angesichts der soeben vollzogenen Neuordnung der Jobcenter von einem gewissen Mehraufwand ausgehen und eine kurzzeitige Doppelbesetzung der Funktion für zweckmäßig halten. Ob die Beschäftigung der Klägerin in der höherwertigen Funktion vom 01.01. bis 07.02.2014 tatsächlich für eine ordnungsgemäße Übergabe des Arbeitsplatzes notwendig war, ist unerheblich. Sie war jedenfalls sachdienlich und im Übrigen wegen des Zulagenanspruchs auch im Interesse der Klägerin.

68

Die Interessen der Klägerin haben demgegenüber geringeres Gewicht. Zu berücksichtigen ist einerseits ein materielles Interesse an einer dauerhaften Sicherung des höheren Einkommens und andererseits ein immaterielles Interesse an der höherwertigen Tätigkeit, die mit einer bestimmten Stellung im Betrieb oder in der Dienststelle verbunden ist. Je länger ein Beschäftigter eine höherwertige Tätigkeit wahrnimmt, desto mehr richtet er sich auf diese Position ein. Im Hinblick auf das immaterielle Interesse kann von Bedeutung sein, auf welchen Grund die nur vorübergehende Übertragung zurückgeht. Betriebliche Gründe, die allein in der Sphäre des Arbeitgebers liegen und auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, beeinträchtigen das Ansehen im Betrieb regelmäßig nicht. Darüber hinaus ist für das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit von Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen hierauf geweckt hat.

69

Die nur vorübergehende Beauftragung der Klägerin als Erste Sachbearbeiterin geht ausschließlich auf betriebliche Gründe zurück. Die langjährige Dauer dieser Beauftragung ist der Kreisneuordnung und der damit einhergehenden Neuordnung der Jobcenter geschuldet. Die zeitliche Dauer der Umstrukturierung war den Umständen nach angemessen. Die Beklagte hat die Prozesse nicht verzögert. Sie hat gegenüber der Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben hervorgerufen. Die Klägerin konnte zwar davon ausgehen, keine schlechten Chancen bei einer endgültigen Vergabe der Funktion zu haben; verlassen konnte sie sich hierauf aber nicht. Sie kannte die anstehende Neuordnung der Jobcenter und das damit verbundene Risiko einer Zusammenfassung von Aufgaben und Funktionen. Im Falle einer Rückkehr von Frau B.-W. wäre diese vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Mit der nur vorläufigen Beauftragung der Klägerin vermied die Beklagte die Gefahr einer späteren dauerhaften Doppelbesetzung in der Funktion der Ersten Sachbearbeiterin bzw. Teamleiterin. Eine dauerhafte Aufgabenübertragung hätte den laufenden Umstrukturierungsprozess erschwert und ggf. zusätzliche Personalmaßnahmen erfordert.

70

Da die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entsprach, war die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen. Der Antrag zu Ziffer 3 auf Zahlung einer Funktionsstufe ist nicht zur Entscheidung angefallen.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.09.2006 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt werden.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist für das beklagte Land auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 06.06.1991 mit den Aufgaben einer Schulrätin beschäftigt. Sie erhält seit 1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia der Anlage 1a zum BAT-O. Seit dem 1.11.1999 nimmt sie den Aufgabenbereich Untere Schulaufsicht über Grund-/Förderschulen im Staatlichen Schulamt N. wahr. Sie übt dabei die Schulaufsicht über insgesamt 30 Schulen, davon 23 Grund- und sieben Förderschulen aus. Von den 23 der Klägerin unterstellten Grundschulleitern sind 12 Schulleiter in die Vergütungsgruppe IIa und zwei weitere Schulleiter in die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1a zum BAT-O eingruppiert.

3

Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Neubrandenburg durch Urteil vom 05.09.2006 - 3 Ca 105/06 - für Recht erkannt:

4

1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.05.2005 nach der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT-O einzugruppieren, zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Vergütungsgruppe Ia und I BAT-O, beginnend mit dem 01.05.2005 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB an die Klägerin zu zahlen.

5

2. Die Kosten des Rechtstreites hat das beklagte Land zu tragen.

6

3. Der Streitwert wird auf 22.564,80 EUR festgesetzt.

7

In den Entscheidungsgründe hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass unstreitig davon auszugehen sei, dass die Klägerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht ausübe. Dies müsse als ein Arbeitsvorgang bewertet werden. In Anlehnung an eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 20.01.2004 - 5 Sa 162/03 - sei davon auszugehen, dass die Merkmale der Vergütungsgruppe I Fallgr. 1a der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt seien. Darüber hinaus seien auch die Merkmale zu Ziffer 1a der Vergütungsgruppe I erfüllt. Gerade die Aufsicht über die sieben Förderschulen habe eine Vielzahl von Besonderheiten zu berücksichtigen, die ohne weiteres den Besonderheiten und höheren Anforderungen der Schulaufsicht für Gymnasien gleichzusetzen seien. Die Schulaufsicht für Gymnasien sei jedoch mit der Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe I bewertet. Darüber hinaus sei auch die Fallgr. 1b erfüllt. Der Klägerin seien durch ausdrückliche Anordnung mindestens acht Schulleiter unterstellt, deren Tätigkeit mit der Vergütungsgruppe IIa bewertet werde.

8

Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

9

Dieses Urteil ist dem beklagten Land am 29.11.2006 zugestellt worden. Es hat dagegen Berufung eingelegt, die am 13.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.02.2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung vom 26.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

10

Das beklagte Land ist der Auffassung, dass die Klägerin zutreffend in die Vergütungsgruppe Ia Fallgr. 1a eingruppiert sei. Für die begehrte Vergütungsgruppe I Fallgr. 1a sei eine abermalige Hervorhebung erforderlich. Es werde eine erkennbare Steigerung des Tätigkeitsprofils mit Hinblick auf die fachliche Kompetenz, die Komplexität der zu lösenden Aufgaben sowie der Bedeutung der Position verlangt. Auf die Aufsicht über die Förderschulen könne nicht besonders abgestellt werden. Auch müsse der Vergleich mit der Besoldung von Beamten gezogen werden. Aus der Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz MV sei ersichtlich, dass ausschließlich das Amt des Schulrates für Gymnasien der Besoldungsgruppe A16 zugeordnet wird.

11

Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründungsschrift Bezug genommen.

12

Das beklagte Land beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.09.2006 - 3 Ca 105/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Im Übrigen seien an den Förderschulen deutlich mehr Lehrkräfte beschäftigt als an den Grundschulen. So seien an den Förderschulen insgesamt 144 Lehrkräfte beschäftigt und an 23 Grundschule insgesamt 237. Jedenfalls seien an den Förderschulen besondere pädagogische Aufgaben zu erfüllen. Durch die Zuweisung von 30 Schulen sowie der Personalkompetenz durch die Klägerin sei diese auch mit den Schulleitern zusammen in einer Organisationseinheit beschäftigt, wie es das Bundesarbeitsgericht fordere.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Berufung ist begründet.

19

Das Arbeitsgericht Neubrandenburg ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Hervorhebungsmerkmale der Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT-O erfüllt seien. Verlangt werden dabei folgende Merkmale:

20

Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit deutlich höher zu bewerten ist, als eine Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe Ia Fallgr. 1a.

21

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht betreibt. Dies ist als ein Arbeitsvorgang anzusehen, da jede Tätigkeit in diesem Rahmen in Abhängigkeit von den gemeinsamen Zielen der Schulaufsicht erfolgt (vgl. LAG MV, 5 Sa 162/03).

22

Die Klägerin erfüllt auch die Heraushebungsmerkmale der Fallgr. 1a der Vergütungsgruppe Ib zum BAT-O. Insoweit kann auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern - 5 Sa 162/03 - Bezug genommen.

23

Die weiteren Heraushebungsmerkmale der Fallgr. 1a zur Vergütungsgruppe I erfüllt die Klägerin nicht. Die Komplexität der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht über Schulen kann zur erneuten Heraushebung nicht verwendet werden, da dies bereits bei der Vergütungsgruppe Ib Fallgr. 1a berücksichtigt worden ist.

24

Auch der Umstand, dass die Klägerin gleichzeitig die Aufsicht über Förderschulen wahrnimmt, rechtfertigt keine erneute Hervorhebung.

25

Der Umstand, dass viele an den Grund- und Förderschulen verwendete Lehrer über die gleiche Ausbildung verfügen wie die Lehrer an Gymnasien, ist mit Besonderheiten des schulischen Systems in den neuen Bundesländern verbunden und rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Schulaufsicht über Grund- und Förderschulen die gleiche Schwierigkeit beinhaltet wie die Schulaufsicht über Gymnasien.

26

Auch ist eine unterschiedliche Bewertung der Schulaufsicht über Gymnasien damit gerechtfertigt, dass die Gymnasiallehrer gemäß § 28 Lehrerlaufbahn-Verordnung MV dem höheren Dienst zugeordnet werden, während die übrigen Lehrer einschließlich die Lehrer für Sonderpädagogik dem gehobenen Dienst angehören.

27

Die Klägerin erfüllt auch nicht das durch die Fallgr. 1b der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT-O geforderte Merkmal der Unterstellung von mindestens acht Angestellten der Vergütungsgruppe IIa. Unterstellung im Sinne der Vergütungsordnung zum BAT-O bedeutet, dass der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetzten und unterstellten Angestellten in derselben Organisationseinheit (BAG vom 22.03.2000, 4 AZR 118/99).

28

Die Unterordnung eines Angestellten lediglich unter die Aufsicht eines anderen ist keine Unterstellung im tariflichen Sinne, die daraus folgt, dass die Tarifvertragsparteien verschiedenen Tätigkeitsmerkmalen anstelle einer Unterstellung die Voraussetzung der "Aufsicht" über andere Angestellte als Anforderung vereinbart haben (Beispiele in der angeführten BAG-Entscheidung).

29

Wenn eine bestimmte Zahl von unterstellten Angestellten zu einer höheren Eingruppierung des Vorgesetzten führt, wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einer höheren Zahl von Untergebenen dem Vorgesetzten mehr und schwierigere Koordinationsaufgaben obliegen. Solche Koordinationsaufgaben fallen bei der nur fachlichen Unterstellung von Angestellten nicht an.

30

Eine Tätigkeit in der gleichen Organisationseinheit kann nicht festgestellt werden. Schule und Schulamt sind unterschiedliche Organisationseinheiten. Soweit das Arbeitsgericht Neubrandenburg ausführt, infolge der Unterstellung der 30 Schulleiter hätte die Klägerin mehr und schwierigere Koordinationsaufgaben zu erfüllen, geht dies fehl. Die 30 Schulleiter arbeiten in 30 unterschiedlichen Organisationseinheiten, eine Koordinierung der Arbeit dieser Einheiten ist - wenn überhaupt vorhanden - von untergeordneter Bedeutung.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.

32

Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Hinsichtlich des Sachverhaltes enthält der unstreitige Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.09.2008 - 5 Ca 1865/08 - folgende Feststellungen:

2

Die am 02.09.1959 geborene Klägerin war zunächst vom 01.08.1976 an als Berufsschullehrerin tätig. Ihr Studium an der Technischen Universität Dresden schloss sie am 29.07.1976 als Diplom-Ingenieurpädagogin ab. Vom 01.03.1998 übernahm sie die Funktionsstelle zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben der Abteilung 2 an der Beruflichen Schule der Landeshauptstadt Schwerin - Bautechnik - und ab dem 20.04.2005 bis 31.08.2005 war sie stellvertretende Schulleiterin an dieser Schule.

3

Mit Wirkung vom 01.09.2005 wurde sie zur Wahrnehmung der Aufgaben einer Schulrätin für Berufliche Schulen an das Staatliche Schulamt Schwerin abgeordnet. Die Klägerin wurde vom 01.09.2006 an für den Aufgabenbereich einer Schulrätin zur Wahrnehmung der unteren Schulaufsicht über Berufliche Schulen im Staatlichen Schulamt Schwerin eingesetzt.

4

Ab 01.03.1998 war die Klägerin in die Vergütungsgruppe I b BAT-Ost und ab dem 01.03.1999 in die Vergütungsgruppe I a BAT-Ost eingruppiert; dies ist sie weiterhin in ihrer Tätigkeit als Schulrätin. Nach dem Besoldungsgesetz M-V ist ein Leitender Schulamtsdirektor als Schulaufsichtsbeamter, dem ausschließlich die Aufsicht über Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder Beruflichen Schulen obliegt, in der Besoldungsgruppe A 16 eingruppiert.

5

Die Klägerin machte mit Schreiben vom 19.10.2006 eine höhere Vergütung gegenüber dem beklagten Land geltend.

6

Die Klägerin begehrt die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe I BAT-O bzw. in die entsprechende Entgeltgruppe 15 Ü des TVÜ-Länder.

7

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass ihr insgesamt neun Schulleiter unterstellt seien, wobei ihre Vergütung noch nicht einmal der der Schulleiter entspreche. Diese seien in die Entgeltgruppe 15 Ü TVÜ-Länder eingruppiert. Sie werde hingegen lediglich entsprechend einem Koordinator vergütet. Selbst ein stellvertretender Schulleiter an einem Gymnasium habe die Vergütungsgruppe I a Z BAT-O und sei damit auch höher vergütet als die Klägerin.

8

Sie übe Tätigkeiten aus, die mehr als 50 % das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe I BAT-O erfüllen. Ihr seien mindestens acht Angestellte mit der Vergütungsgruppe I BAT-O durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt. Die Klägerin habe entsprechend der einschlägigen Vorschriften die Befugnis, Weisungen zu erteilen. Gemäß §§ 95 Abs. 1 Satz 1 und 2, 101 Abs. 4 Schulgesetz M-V obliege ihr die Dienstaufsicht über die Schulleiter. Das beklagte Land übersehe, dass ihr unmittelbar die Dienst-, Rechts- und Weisungsbefugnis gegenüber den unterstellten Schulleitern, stellvertretenden Schulleitern, Koordinatoren und Lehrern übertragen worden sei. Die Klägerin sei sogar für die Auswahl und Bestellung von Schulleitern oberhalb der Vergütungsgruppe I a BAT-O zuständig. Die Weisungsbefugnis der Klägerin könnte seitens des Schulamtsleiters des Staatlichen Schulamtes oder vom Bildungsministerium nicht ohne Begründung eingeschränkt werden.

9

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht das Hervorhebungsmerkmal der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe I der Anlage 1 a zum BAT-O. Erfüllt seien die Heraushebungsmerkmale der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe I b zum BAT. Die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit in der Schulaufsicht ergebe sich aus dem heterogenen Interessenfeld, in dem die Klägerin zu agieren habe. Sie nehme die ihr übertragenen schulaufsichtlichen Aufgaben selbständig wahr. Sie erfülle aber nicht die abermalige Hervorhebung, die für die Erfüllung der Fallgruppe 1 a der von der begehrten Vergütungsgruppe I zum BAT entsprechend Entgeltgruppe 15 Ü TV-L erforderlich sei. Die Tätigkeit der Klägerin sei nicht deutlich höher zu bewerten, als die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a zum BAT. Der Klägerin seien auch nicht mindestens acht Angestellte der Vergütungsgruppe II a unterstellt, so dass auch nicht die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 b zu der Vergütungsgruppe I gegeben seien.

10

Dieses Urteil ist der Klägerin am 16.10.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die am 10.11.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 12.01.2009 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 12.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

11

Die Klägerin ist der Auffassung, die Tätigkeit eines Schulrates für Berufliche Schulen sei höher zu bewerten. An Beruflichen Schulen könnten die gleichen Abschlüsse wie an Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe erreicht werden. Aufgrund der Vielzahl der möglichen Abschlüsse und des unterschiedlichen Bildungsangebotes seien Berufliche Schulen mit Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe vergleichbar. Die besondere Bedeutung der Dienst-, Rechts- und Fachaufsicht über acht Schulleiter, 550 Lehrer und ca. 5.000 Schüler belegen eine besondere Bedeutung der Tätigkeit und die damit einhergehende Verantwortung der Klägerin. Schulräte mit der Aufsicht über Gymnasien und Gesamtschulen mit Oberstufe und Schulräte für Berufliche Schulen müssten gleichgestellt werden, da beide Schulen eine Oberstufe hätten.

12

Die Klägerin beantragt,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 5 Ca 1865/08 - vom 02.09.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin mit Wirkung vom 19.10.2006 in der Entgeltgruppe 15 Ü TV-L entsprechend der Vergütungsgruppe 1 b BAT einzugruppieren und zu vergüten.

14

Das beklagte Land beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Es tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Berufliche Schulen seien auch nicht mit Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe vergleichbar. Der größte Teil der Schüler erreiche nicht einen Abschluss, der zu einem Studium an einer Hochschule bzw. Universität berechtige. Nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der Schüler erreiche einen derartigen Abschluss. So berechtige auch nicht ein Fachabitur nicht zur Aufnahme eines Studiums. Der Unterschied sei auch, dass an Gymnasien sämtliche unterrichteten Fächer bis zum Abitur geführt werden.

17

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen.

19

Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund der vertraglichen Inbezugnahme der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nach tariflichen Vorschriften. Danach ist die Klägerin als allgemeine Verwaltungsangestellte anhand der Tätigkeitsmerkmale des Teiles 1 der Anlage 1 a zum BAT einzugruppieren. Besondere Eingruppierungsvorschriften bestehen nicht. Insbesondere kann die Klägerin nicht als Lehrkraft angesehen werden (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.01.2004 - 5 Sa 162/03 -). Demnach richtet sich die Eingruppierung der Klägerin nach der Zuordnung der in ihrem Bereich anfallenden Arbeitsvorgänge zu den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a (Teil I) BAT.

20

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin zu mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit Schulaufsicht betreibt. Dies ist insgesamt als ein Arbeitsvorgang anzusehen. Die Tätigkeit in der Schulaufsicht erfordert eine akademische Ausbildung, über die die Klägerin verfügt, so dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 1 a zum BAT vorliegen. Sie erfüllt auch die Heraushebungsmerkmale der Fallgruppe 1 a der Vergütungsgruppe I b zum BAT.

21

Dies ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Es kann auch auf die Ausführungen in dem Urteil dieser Kammer in dem Urteil vom 16.05.2007 - 2 Sa 366/06 - m. w. N.) Bezug genommen werden. Ebenfalls kann Bezug genommen werden auf die entsprechenden Ausführungen hinsichtlich der Frage, dass die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 b der Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung nicht vorliegen, der Klägerin nicht mindestens acht Angestellte der Vergütungsgruppe II a unterstellt sind. Dies würde nämlich verlangen, dass sowohl der Vorgesetzte als auch die unterstellten Angestellten in der gleichen Organisationseinheit beschäftigt sind (BAG vom 22.03.2004 - 4 AZR 118/99 -).

22

Die Klägerin erfüllt nicht die abermalige Hervorhebung, die für die Erfüllung der Fallgruppe 1 a der von ihr begehrten Vergütungsgruppe I zum BAT erforderlich ist. Der Tarifvertrag setzt insoweit eine Tätigkeit voraus, die deutlich höher zu bewerten ist als die Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 a zum BAT. Dies setzt eine Steigerung der Anforderung in jeder Hinsicht, also insbesondere im Hinblick auf die Fachkenntnisse, auf die Schwierigkeit der Tätigkeit, auf die Bedeutung der Tätigkeit sowie auf die mit ihr einhergehende Verantwortung voraus. Die Komplexität der Fach-, Rechts- und Dienstaufsicht über Schulen kann zur erneuten Heraushebung nicht verwendet werden, da dies bereits bei der Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 1 a berücksichtigt worden ist. Dies schließt auch die Schwierigkeiten ein, die sich durch die Vielzahl der Abschlüsse und der zu betreuenden Schulen ergeben. Eine Vergleichbarkeit von Berufsschulen mit Gymnasien und Gesamtschulen mit gymnasialer Oberstufe liegt nicht vor. An den letztgenannten Schulen ist die Erreichung eines Abschlusses mit allgemeiner Berechtigung zum Hochschulstudium die Regel, während es im Berufsschulbereich eher die Ausnahme darstellt.

23

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie, wenn sie Beamtin wäre, in einer Besoldungsgruppe eingruppiert wäre, die der Vergütungsgruppe I entspricht. Da Beamte und Angestellte nicht in derselben Ordnung zu ihrem Dienstherren bzw. Arbeitgeber stehen, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht anwendbar. Dieser gebietet nicht, dass Beamte und Angestellte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in gleicher Weise besoldet bzw. vergütet werden (vgl. BAG vom 28.02.1996 - 10 AZR 418/05 - und BAG - 4 AZR 90/01 - vom 20.03.2002 m. w. N.).

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

25

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 7 Sa 398/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Schweinfurt - vom 4. Juli 2012 - 9 Ca 1347/11 - abgeändert, soweit die Beklagte in den Ziff. 3 und 4 des Tenors zur Leistung einer persönlichen Zulage gemäß § 14 TVöD-AT verurteilt und in Ziff. 5 des Tenors die Feststellung einer solchen Leistungspflicht getroffen wurde. Die Klage wird insoweit abgewiesen.

3. Die Kosten der ersten und zweiten Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 TVöD-AT wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2

Der Kläger ist staatlich geprüfter Elektrotechniker und seit dem 1. Januar 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1. Oktober 2005 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (TVÜ-Bund).

3

Die Beschäftigungsdienststelle des Klägers ist das Bundeswehr-Dienstleistungszentrum (BwDLZ) H. Nach dessen Geschäftsverteilungsplan ist sein Behördenleiter in allgemeiner dienstlicher Hinsicht der Vorgesetzte der Arbeitnehmer des BwDLZ und regelt sowohl deren Personaleinsatz als auch die Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung. Demgegenüber waren die Wehrbereichsverwaltungen (WBV) bis zum 30. Juni 2013 gemäß Ziff. 3.2.2 des Erlasses des Bundesministeriums der Verteidigung vom 9. September 1996 (VMBl. 1996 S. 382 ff.) die sog. personalbearbeitenden Dienststellen für die Angestellten der Vergütungsgruppe Vb bis Ia BAT. Die Beklagte informierte den nach der Entgeltgruppe 9 TVöD vergüteten Kläger in einem Schreiben vom 6. August 2010 darüber, dass die WBV Süd die für ihn zuständige personalbearbeitende Dienststelle sei.

4

Im Zuständigkeitsbereich des BwDLZ H sind für vier Bereiche Technische Betriebsgruppen (TBG) eingerichtet (Elektro, Heizung/Sanitär, Bauhauptgewerke sowie Schlosser/Metall). Der Kläger ist Leiter der TBG Elektro. Sein Vorgesetzter ist der Leiter des Technischen Gebäudemanagements (Leiter TGM). Dieser Dienstposten wird von einem Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesG eingenommen. Ihm unterstehen alle Technischen Betriebsgruppen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des BwDLZ H ist der Kläger sein ständiger Vertreter. Dem entspricht die mit Wirkung ab dem 1. April 2011 geltende Tätigkeitsdarstellung für den Dienstposten des Klägers - Teil I - vom 24. Januar 2011, wonach der Kläger mit der „Wahrnehmung von Zusatzaufgaben, als ständiger Vertreter des Leiter TGM“ betraut ist.

5

Der Leiter TGM war vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 wegen eines Auslandseinsatzes bzw. einer Wehrübung abwesend. Der für das sog. Facility-Management zuständige Bereichsleiter der Beschäftigungsdienststelle teilte der WBV Süd mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mit, dass der Kläger während der Abwesenheit des Leiters TGM als dessen Vertreter nach § 14 TVöD-AT vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit wahrnehmen solle. § 14 TVöD-AT lautet in der vom 1. Januar 2010 bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 8. Dezember 2010 auszugsweise wie folgt:

        

§ 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit

        

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

        

…       

        

(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. …“

6

Nach der Niederschriftserklärung Nr. 6 Ziff. 2 zu § 14 Abs. 1 TVöD-AT ist die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

7

Die WBV Süd richtete unter dem 6. Juni 2011 folgendes Schreiben an den Kläger:

        

„…    

        

auf Grund des Auslandseinsatzes des aktuellen Dienstposteninhabers sollen Ihnen gem. Bezug 1. vom 1. April 2011 bis 18. Juli 2011 vorübergehend die Tätigkeiten des Leiters Technisches Gebäudemanagement übertragen werden. Dieser Dienstposten ist mit Besoldungsgruppe A 12 bewertet, welche grundsätzlich der VergGr III BAT (EG 11/12) entspricht.

        

Gem. Ihrer Tätigkeitsdarstellung sind Sie in Ihrer Funktion als Meister in die VergGr V b, FallGr 2, Teil II, Q zur Anlage 1 a BAT eingruppiert.

        

Die Ihnen vorübergehend übertragenen Tätigkeitsmerkmale müssen gem. § 14 Abs. 1 TVöD einer höheren als Ihrer eigenen Eingruppierung entsprechen, um für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage zu erhalten. Um Ihnen die Tätigkeiten der höheren VergGr übertragen zu können, müssen weiterhin die subjektiven Merkmale der jeweiligen VergGr erfüllt sein. Daraus folgt, dass andere Tätigkeiten nur dann den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren VergGr entsprechen, wenn auch die Voraussetzungen in der Person des Arbeitnehmers erfüllt sind. Die Eingruppierungen in die VergGr IV b bis III, Teil I zur Anlage 1 a BAT (E 10 - 12 TVöD) verlangen jedoch nach Nr. 2 der Vorbemerkungen ein abgeschlossenes technisches Studium.

        

Da Sie diese subjektive Voraussetzung nicht erfüllen, können Sie nicht in eine höhere VergGr/Entgeltgruppe als V b/E 9 eingruppiert werden.

        

Aus diesen Gründen kann ich Ihnen leider keine Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD gewähren.

        

…“    

8

Vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 war der Leiter TGM im Urlaub bzw. wiederum im Auslandseinsatz. Der Leiter des Facility-Managements beantragte abermals die Genehmigung der Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit durch den Kläger nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT wegen der Vertretung des Leiters TGM. Mit Schreiben vom 23. März 2012 wandte sich die WBV Süd an die Beschäftigungsdienststelle und lehnte die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf den Kläger abermals ab, da dieser über kein abgeschlossenes technisches Studium verfüge. Das Schreiben endete mit folgendem Satz: „Ich bitte das BwDLZ H, die Tätigkeiten so auf alle Mitarbeiter zu verteilen, dass im Bereich des Facility-Managements keine höherwertigen Tätigkeiten ausgeübt werden“. Daraufhin sandte der Leiter des BwDLZ H am 24. April 2012 eine E-Mail an die WBV Süd. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Mit o.a. Bezug 2 wurde BwDLZ H gebeten, die Aufgaben im Rahmen der Vertretung des Leiters TGM so auf die Mitarbeiter im Bereich Facility Management zu verteilen, dass keine höherwertigen Tätigkeiten ausgeübt werden.

        

Für die Umsetzung dieser Vorgaben wurde zunächst durch den Teilbereich Personal und Interne Dienste die Tätigkeitsdarstellung für ‚die vertretungsweise Übertragung von Aufgaben‘ vom 14.03.2011 angefordert.

        

Nach erster eigener Bewertung bzw. nach Rücksprache mit ZA 3 (…) entsprechen die in dieser Tätigkeitsdarstellung aufgelisteten Aufgaben insgesamt keiner höheren Entgeltgruppe.

        

Höherwertige Tätigkeiten werden aufgrund dieser Tätigkeitsbeschreibung nicht von Herrn G als Vertreter des Leiters TGM wahrgenommen.

        

Somit ist eine Aufteilung einzelner Tätigkeiten auf die Mitarbeiter im Bereich Facility Management auf Grundlage der zu bewertenden Tätigkeitsdarstellung meines Erachtens nicht erforderlich.

        

…“    

9

Zwischen den Parteien blieb umstritten, ob der Kläger den Leiter TGM in den beiden Abwesenheitszeiträumen umfassend oder nur teilweise vertreten hat. Die Beklagte leistete keine persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT.

10

Mit seiner am 29. Dezember 2011 erhobenen und mit Schriftsatz vom 24. Juni 2012 erweiterten Klage hat der Kläger die Leistung einer Zulage nach § 14 TVöD-AT für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume verlangt. Bezüglich beider Vertretungsperioden sei ihm die Tätigkeit mündlich durch den Leiter des BwDLZ H übertragen worden. Da dieser ausweislich des Geschäftsverteilungsplans für die Regelung der Abwesenheitsvertretungen zuständig sei, müsse die Beklagte sich dessen Erklärungen zurechnen lassen. Es sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Hinsichtlich der Zeit vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 sei ihm die Vertretung als höherwertige Tätigkeit zudem mit Schreiben vom 6. Juni 2011 durch die WBV Süd übertragen worden.

11

Er habe den Leiter TGM bis auf eine Personalentscheidung umfassend vertreten. Dies habe über 70 % seiner Arbeitszeit in Anspruch genommen. Er selbst sei durch einen Vorhandwerker vertreten worden. Wegen früherer Vertretungen sei er fachlich qualifiziert, die Leitung der verschiedenen Technischen Betriebsgruppen zu übernehmen. Zudem sei er der ständige Vertreter des Leiters TGM. Er erfülle auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung entsprechend der des Leiters TGM (VergGr. III BAT). Zwar habe er kein technisches Studium abgeschlossen. Er verfüge aber über gleichwertige Fähigkeiten und langjährige Erfahrung.

12

Die Höhe der zu leistenden Zulage belaufe sich auf 507,14 Euro brutto monatlich. Für die Vertretung vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 seien folglich 1.744,99 Euro brutto zu zahlen. Die Forderung für die Vertretung vom 23. Januar 2012 bis zum 4. Juli 2012 betrage 2.789,27 Euro brutto. Hinsichtlich der noch über den 4. Juli 2012 - dem Tag der Verhandlung vor dem Arbeitsgericht - andauernden Vertretung sei festzustellen, dass die Beklagte zur Leistung der Zulage verpflichtet ist. Der Kläger hat daher vor dem Arbeitsgericht beantragt zu erkennen:

        

1.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.774,99 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2011 zu zahlen.

        

2.    

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.789,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klageerweiterung zu zahlen.

        

3.    

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die noch über den 4. Juli 2012 andauernde Vertretung des Leiters Technisches Gebäudemanagement die persönliche Vertreterzulage gemäß § 14 TVöD-AT zu gewähren.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Es habe bezüglich beider Vertretungszeiträume keine wirksame Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit stattgefunden. Eine solche hätte nur die WBV Süd anordnen können. Diese habe aber deutlich gemacht, dass dem Kläger schon mangels Erfüllung der subjektiven Merkmale der höheren Vergütungsgruppe keine solche Zulage gezahlt werden könne. Zudem habe der Kläger den Leiter TGM nicht vollständig vertreten.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Forderung der persönlichen Zulage nach § 14 TVöD-AT wird von den Ziff. 3 bis 5 des Tenors seines Urteils erfasst. Die Ziff. 1 und 2 des Tenors beziehen sich auf den weiteren Streit bzgl. der zutreffenden Eingruppierung des Klägers seit dem 1. Januar 2005 und einer nach § 9 Abs. 2 TVÜ-Bund ab dem 1. November 2010 verlangten Besitzstandszulage. Hierüber hat das Landesarbeitsgericht mit rechtskräftigem Teilurteil vom 23. Juli 2013 materiell zu Gunsten des Klägers entschieden. Hinsichtlich der Zulage nach § 14 TVöD-AT hat das Landesarbeitsgericht mit seinem Schlussurteil vom 14. Januar 2014 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Beklagte bezogen auf diesen Streitgegenstand noch ihr Ziel der Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT für die beiden streitgegenständlichen Zeiträume der Vertretung des Leiters TGM. Folglich war das Urteil des Landesarbeitsgerichts gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten entsprechend abzuändern.

16

I. Die Klage ist zulässig.

17

1. Der Feststellungantrag bedarf allerdings der Auslegung. Der Kläger hat die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung der streitgegenständlichen Zulage „für die noch über den 4. Juli 2012 andauernde Vertretung“ des Leiters TGM verlangt. Diese Antragstellung ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass das Arbeitsgericht am 4. Juli 2012 die mündliche Verhandlung durchgeführt hat und die Vertretung zu diesem Zeitpunkt noch andauerte. Die Zahlungsansprüche bis zum 4. Juli 2012 wurden mit einem entsprechenden Leistungsantrag geltend gemacht. Nach dem gesamten Vorbringen des Klägers soll sich der Feststellungantrag nur auf die Dauer der (zweiten) Vertretung, das heißt bis einschließlich 6. Juli 2012, beziehen.

18

2. Mit dieser zeitlichen Beschränkung ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenso wie der verlangte Gegenwartsbezug gegeben. Der Kläger erstrebt damit gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10; 13. November 2014 - 6 AZR 1055/12 - Rn. 27).

19

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat dem Grunde nach keinen Anspruch auf die streitbefangene persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT.

20

1. Wird einem Beschäftigten nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen, liegt keine Höhergruppierung vor (BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 701/10 - Rn. 19). Der Beschäftigte bleibt vielmehr der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist (BAG 3. Juli 2014 - 6 AZR 1067/12 - Rn. 18). Die persönliche Zulage nach § 14 TVöD-AT berücksichtigt jedoch die mit der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit verbundene besondere Arbeitsschwierigkeit(vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 462/10 - Rn. 11). Sie dient als Ausgleich dafür, dass der öffentliche Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts berechtigt ist, dem Beschäftigten vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen (zu § 14 TV-L BAG 27. Juli 2011 - 10 AZR 484/10 - Rn. 20). Dies war bereits der Zweck der Vorgängerbestimmung des § 24 BAT(BAG 11. September 2003 - 6 AZR 424/02 - zu I 1 c der Gründe, BAGE 107, 286; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für § 14 TVöD-AT herangezogen werden kann, ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (sog. „doppelte Billigkeitsprüfung“, vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 17 f.; zu § 24 BAT vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c der Gründe, aaO).

21

2. Für den Fall der Vertretung hat das Bundesarbeitsgericht zu § 24 Abs. 2 BAT entschieden, dass grundsätzlich keine Übertragung einer „anderen Tätigkeit“ iSd. Tarifnorm vorliegt, wenn der Angestellte arbeitsvertraglich zum ständigen Vertreter des Dienstposteninhabers bestellt ist. Die ständige Vertretung umfasst die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört damit auf Dauer zu den arbeitsvertraglich auszuübenden Tätigkeiten des ständigen Vertreters. Sie ist deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung mit einzubeziehen (BAG 21. Oktober 1998 - 10 AZR 224/98 - zu II 1 der Gründe). Auf den zeitlichen Umfang der vertretungsweisen Tätigkeit kommt es dabei nicht an (BAG 29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 - zu III der Gründe). Auch bei einem Abwesenheitsvertreter stellt die Vertretung keine „andere Tätigkeit“ dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt (BAG 24. März 1993 - 10 AZR 416/91 - zu II 2 b der Gründe; vgl. auch 25. Februar 1987 - 4 AZR 217/86 -). Diese Grundsätze gelten auch für die Nachfolgeregelung des § 14 Abs. 1 TVöD-AT(vgl. Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV E § 14 Stand September 2006 Rn. 37; BeckOK TVöD/Kutzki Stand 1. September 2014 TVöD-AT § 14 Rn. 7; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Dezember 2007 § 14 Rn. 16; Schaub/Treber ArbR-HdB 15. Aufl. § 183 Rn. 92).

22

3. Hiervon ausgehend wurde dem Kläger in keinem der beiden streitgegenständlichen Zeiträume eine „andere Tätigkeit“ übertragen. Nach seinem eigenen Vortrag und der von ihm vorgelegten Tätigkeitsdarstellung für seinen Dienstposten vom 24. Januar 2011 fungiert er jedenfalls seit dem 1. April 2011 als ständiger Vertreter des Leiters TGM. Das Landesarbeitsgericht hat dies mit Bezugnahme auf den Geschäftsverteilungsplan der Beschäftigungsdienststelle festgestellt. Die Wahrnehmung der Vertretung stellte folglich seine „eigene Tätigkeit“ und keine „andere Tätigkeit“ iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-AT dar. Dies gilt jedenfalls bei der hier vorliegenden Vertretungsdauer von ca. dreieinhalb bzw. fünfeinhalb Monaten. Dabei handelt es sich um begrenzte Zeiträume, welche auch bei zeitlich überwiegender Beanspruchung mit Vertretungsaufgaben die Vertretung nicht als eine „andere Tätigkeit“ erscheinen lassen.

23

4. Die Beklagte hat den Aufgabenkreis des Klägers im Rahmen der Vertretung des Leiters TGM auch nicht durch Ausübung ihres Direktionsrechts erweitert und dem Kläger dadurch vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit iSd. § 14 Abs. 1 TVöD-AT übertragen. Den Schreiben der zuständigen WBV Süd vom 6. Juni 2011 und 23. März 2012 ist vielmehr zu entnehmen, dass dem Kläger gerade keine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen werden sollte. Die Revision rügt zu Recht eine fehlerhafte Auslegung dieser Erklärungen durch das Landesarbeitsgericht. Auf eine Weisung des Leiters seiner Beschäftigungsdienststelle kann sich der Kläger nicht berufen.

24

a) Das Weisungs- bzw. Direktionsrecht nach § 106 GewO ist als Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 BGB ein Gestaltungsrecht. Es wird demzufolge durch Gestaltungserklärung ausgeübt. Bei dieser handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (AR/Kolbe 7. Aufl. § 106 GewO Rn. 6; HWK/Lembke 6. Aufl. § 106 GewO Rn. 6). Die Ausübung des Direktionsrechts erfolgt durch den zuständigen, weisungsbefugten Vorgesetzten (Burger in Burger TVöD/TV-L 2. Aufl. § 6 Rn. 61). Die Zuständigkeit des Vorgesetzten richtet sich nach dem Aufbau der Verwaltung bzw. des Betriebs und nach den Dienstvorschriften bzw. dem Geschäftsverteilungsplan (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand Oktober 2007 Teil II/1 Vorbemerkungen vor § 3 Rn. 56). Im Fall des Klägers war die WBV Süd bis zum 30. Juni 2013 als personalbearbeitende Dienststelle für die Entscheidung bezüglich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit unstreitig zuständig.

25

b) Die WBV Süd hat dem Kläger weder für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 noch vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 eine höherwertige Tätigkeit übertragen.

26

aa) Bezüglich der Vertretung vom 1. April 2011 bis zum 18. Juli 2011 hat die WBV Süd mit Schreiben vom 6. Juni 2011 die Zahlung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT wegen Nichterfüllung der Eingruppierungsmerkmale der höheren Vergütungsgruppe unmissverständlich abgelehnt („… kann ich Ihnen leider keine Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD gewähren.“). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann dem Schreiben nicht entnommen werden, dass die WBV Süd dem Kläger vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit ohne Leistung einer Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT übertragen wollte oder sich mit der Übernahme einer solchen Tätigkeit zumindest einverstanden erklärte. Entsprechend der Vorgabe des § 14 Abs. 1 TVöD-AT ging die WBV Süd vielmehr davon aus, dass die vorübergehende Übertragung einer solchen Tätigkeit den Anspruch auf die persönliche Zulage zwingend auslöst. Dies kommt im dritten Absatz des Schreibens deutlich zum Ausdruck. Dort wird angeführt, dass die subjektiven Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein müssen, um dem Kläger „die Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe übertragen zu können“. Die WBV Süd stellte damit klar, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht unabhängig von den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 TVöD-AT erfolgen kann. Dies verkennt das Landesarbeitsgericht.

27

bb) Hinsichtlich der Vertretung vom 23. Januar 2012 bis zum 6. Juli 2012 hat die WBV Süd gegenüber dem Kläger schon keine Willenserklärung abgegeben, aus welcher die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit geschlossen werden könnte. Das Schreiben vom 23. März 2012 richtete sich an die Beschäftigungsdienststelle. Zudem machte die WBV Süd in diesem Schreiben deutlich, dass dem Kläger keine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen wird. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass nach der Reaktion des Leiters der Beschäftigungsdienststelle mit E-Mail vom 24. April 2012 eine stillschweigende Billigung der Vertretung durch die WBV Süd erfolgt sei. Daraus kann aber keine Zustimmung zu einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit abgeleitet werden. Die WBV Süd hatte der Beschäftigungsdienststelle eine klare Anordnung bezüglich der weiteren Verfahrensweise gegeben. Deren Leiter teilte der WBV Süd daraufhin per E-Mail vom 24. April 2012 mit, dass dieser Weisung unproblematisch entsprochen werden könne. Insbesondere führte er an, dass höherwertige Tätigkeiten durch den Kläger als Vertreter des Leiters TGM nicht wahrgenommen würden. Eine Reaktion der WBV Süd war auf diese - aus ihrer Sicht positive und abschließende - Stellungnahme nicht veranlasst. Die Billigung der Vertretung als höherwertige Tätigkeit kann nicht angenommen werden, da der Leiter der Beschäftigungsdienststelle der WBV Süd gerade das Gegenteil mitgeteilt hatte.

28

c) Ein Anspruch auf Zahlung einer persönlichen Zulage nach § 14 Abs. 1 TVöD-AT bestünde auch dann nicht, wenn der Leiter der Beschäftigungsdienststelle den Kläger entsprechend dessen Vortrag mit den streitgegenständlichen Vertretungen betraut hätte.

29

aa) Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er aus solchen Weisungen auf die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit habe schließen können. Nach seinem eigenen Vortrag ist der Leiter der Beschäftigungsdienststelle für die Regelung der Abwesenheitsvertretungen zuständig. Da er (der Kläger) der ständige Vertreter des Leiters TGM ist, kann die bloße Beauftragung mit der Vertretung aus Sicht des Klägers nicht als vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit angesehen werden.

30

bb) Selbst wenn der Leiter der Beschäftigungsdienststelle dem Kläger die Vertretungen als höherwertige Tätigkeiten übertragen hätte, müsste die Beklagte sich diese Erklärungen nicht zurechnen lassen. Zwar finden die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei Willenserklärungen Anwendung, mit denen Tätigkeiten übertragen werden (vgl. BAG 24. August 2011 - 4 AZR 565/09 - Rn. 24). Wenn Arbeitgeber bestimmte leitende Mitarbeiter aus der objektivierbaren und berechtigten Sicht der Arbeitnehmer mit Vertretungsmacht ausstatten, müssen sie sich das demnach vertragsrechtlich zurechnen lassen. Eine solche Zurechnung setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer auf das Vorliegen einer Bevollmächtigung bzw. die Billigung des Handelns des Vertreters vertrauen darf (vgl. Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 172 Rn. 9, 11). Ein solcher Vertrauenstatbestand ist hier nicht erkennbar. Die Beklagte hatte den Kläger unbestritten bereits mit Schreiben vom 6. August 2010 darüber informiert, dass die WBV Süd die personalbearbeitende Stelle sei. Dem Kläger war deshalb bewusst, dass die WBV Süd für die Entscheidung bezüglich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zuständig war. Dies wurde ihm nochmals durch das Schreiben der WBV Süd vom 6. Juni 2011 vor Augen geführt.

31

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Biebl    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth     

        

    Uwe Zabel     

                 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.01.2015 - 11 Ca 1366/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung, insbesondere darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt war, eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen.

2

Die am 24.03.1970 geborene Klägerin ist Volljuristin und seit dem 01.09.2005 bei der Beklagten im Geschäftsbereich N. tätig. Mit Einstellung übertrug die Beklagte ihr die Aufgaben einer "Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG einer ARGE" am Dienstort W.. Die Agentur für Arbeit N. und der Landkreis M. hatten zur gemeinsamen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II zum 01.01.2005 die ARGE M. gegründet und hierzu einen Dienstleistungsüberlassungsvertrag geschlossen. Eine Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG hat die Aufgabe, Widersprüche und Klagen zu bearbeiten sowie die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten wahrzunehmen, soweit nicht die Erste Sachbearbeiterin zuständig ist.

3

Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich gemäß Änderungsvertrag vom 16.05.2006 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Ausweislich des Änderungsvertrages ist die Klägerin in der Tätigkeitsebene IV des TV-BA eingruppiert. Sie ist in Vollzeit beschäftigt.

4

In der Bearbeitungsstelle SGG der ARGE M. waren neben der Klägerin mehrere weitere Sachbearbeiter tätig, die mit Ausnahme eines beim Landkreis beschäftigten Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis zur Beklagten standen. Der vom Landkreis zugewiesene Sachbearbeiter schied aufgrund von Altersteilzeit zum 31.12.2009 aus. Er bezog die Vergütung der Entgeltgruppe 10 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD), was der Tätigkeitsebene III des TV-BA entspricht. Da die Stelle durch den kommunalen Träger mangels geeigneter Mitarbeiter nicht wiederbesetzt werden konnte und da zwischenzeitlich die Anzahl der vorhandenen Sachbearbeiter den Einsatz einer "Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" rechtfertigte, übertrug die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.2010 diese Aufgabe zunächst für den Zeitraum vom 01.05. bis zum 31.12.2010. Die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin ist der Tätigkeitsebene III des TV-BA zugeordnet. Aufgrund dessen erhielt die Klägerin wegen der vorübergehenden Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit eine tarifvertragliche Zulage.

5

Am 12.07.2010 wurde das Gesetz zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Kreisstrukturgesetz M-V) verabschiedet (GVOBl. M-V 2010, 366), das die bisherigen Landkreise mit Wirkung zum 04.09.2011 auflöste und zu größeren Kreisen zusammenfasste (Art. 1 Kreisstrukturgesetz M-V [Landkreisneuordnungsgesetz M-V]).

6

Im November 2010 prüfte die Beklagte eine Fortführung der vorübergehenden höherwertigen Beschäftigung der Klägerin und entschied am 01.12.2010, die Beauftragung bis auf weiteres als Ersatz für fehlendes kommunales Personal fortzusetzen. Ab dem 01.01.2011 führten die Beklagte und der Landkreis M. die gemeinsame Einrichtung unter der Bezeichnung Jobcenter (§ 6 d SGB II) weiter. Mit Schreiben vom 03.01.2011 verlängerte die Beklagte unter Bezugnahme auf das frühere Schreiben vom 03.05.2010 die Beauftragung der Klägerin "bis auf weiteres", ohne einen Endtermin zu nennen.

7

Mit Inkrafttreten des Kreisstrukturgesetzes M-V am 04.09.2011 wurde der Landkreis M. aufgelöst. Rechtsnachfolger dieses Landkreises sowie der Landkreise D. und M.-S. wurde der neu gebildete Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (§ 10 Abs. 1 Landkreisneuordnungsgesetz M-V). Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gab es am 01.01.2012 zum einen ein kommunales Jobcenter gemäß § 6 a Abs. 2 SGB II (Optionskommune), zuständig für das Gebiet des ehemaligen Landkreises M.-S., und zum anderen drei gemeinsame Einrichtungen, nämlich das Jobcenter M., das Jobcenter D. und das Jobcenter N.. Der Kreistag des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte beauftragte den Landrat mit Beschluss vom 07.05.2012, in Zusammenarbeit mit der Beklagten die Zusammenlegung der gemeinsamen Einrichtungen D., M. und N. zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorzubereiten. Nach § 4 Abs. 2 des Landesausführungsgesetzes SGB II M-V vom 28.10.2004 in der ab 01.01.2011 geltenden Fassung musste sich der neue kommunale Träger für den Fall, dass nach der Kreisstrukturreform in dem Gebiet eine gemeinsame Einrichtung neben einer Option besteht, auf eine dieser Organisationsformen für das gesamte Kreisgebiet festlegen. Diese Entscheidung verschob der Landkreis zunächst, um das Für und Wider beider Varianten näher zu prüfen. Am 03.06.2013 entschied sich der Kreistag schließlich für die Variante der gemeinsamen Einrichtung und beauftragte den Landrat, die Option mit Ablauf des 31.12.2013 zu beenden.

8

Die Klägerin bewarb sich 2012 ohne Erfolg auf eine Teamleiterstelle im Leistungsbereich und eine Teamleiterstelle Markt und Integration.

9

Ab dem 17.09.2013 nahm die Klägerin an einer berufsbegleitenden, halbjährigen Qualifizierungsmaßnahme für Team- und Bereichsleiter/innen mit der Bezeichnung "In Führung gehen" teil, die bis zum 25.03.2014 andauerte.

10

Mit Schreiben vom 01.10.2013 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über den Stand der Neuorganisation und die aktuellen Fortschritte bei der Errichtung des Jobcenters Mecklenburgische Seenplatte Nord, das die bisherigen Jobcenter D. und M. umfasst. Das dem Schreiben beigefügte Organigramm siedelte die Sachbearbeitung SGG in W. an, was einen Wechsel der Sachbearbeiter aus D. nach W. erforderte. Als Leiterin der Bearbeitungsstelle war Frau B.-W. vorgesehen, die im Jobcenter D. bereits die Funktion der Ersten Sachbearbeiterin innehatte. Frau B.-W. befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in Elternzeit, die am 08.02.2014 enden sollte. Während der Elternzeit wurde sie von Frau N. vertreten.

11

Mit Schreiben vom 05.12.2013 übertrug die Beklagte der Klägerin zum 01.01.2014 erneut die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG vorübergehend bis auf weiteres in dem zum 01.01.2014 neu gebildeten Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord.

12

Frau B.-W. teilte der Beklagten im Dezember 2013 mit, wegen einer erneuten Schwangerschaft und einem Beschäftigungsverbot den Dienst zum 08.02.2014 nicht antreten zu können. Mit Schreiben vom 11.12.2013 setzte die Beklagte Frau G. als Teamleiterin in der Bearbeitungsstelle SGG in W. ein. Frau G. war vordem als Erste Sachbearbeiterin und später als Teamleiterin SGB II im Jobcenter N. beschäftigt. Die Tätigkeit einer Teamleiterin ist ebenso wie die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG der Tätigkeitsebene III TV-BA zugeordnet.

13

Mit Schriftsatz vom 30.12.2013 hat sich die Klägerin gerichtlich gegen die Zuweisung von Frau G. zur Widerspruchsstelle des Jobcenters Mecklenburgische Seenplatte Nord gewandt und zugleich die dauerhafte Übertragung der Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG in diesem Jobcenter gefordert.

14

Die Umstrukturierung der Jobcenter fand planmäßig zum 01.01.2014 statt. Zu diesem Zeitpunkt übernahm die Beklagte sämtliche Mitarbeiter des Landkreises unter Überleitung in ihr Tarifrecht. Die Tarifvertragsparteien änderten zum 01.01.2014 die Bezeichnung der Ersten Sachbearbeiterin SGG in "Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service".

15

Die Beklagte widerrief mit Schreiben vom 28.01.2014 die Beauftragung der Klägerin mit der höherwertigen Tätigkeit zum 07.02.2014. Damit entfiel die bisher gezahlte Zulage. Ebenso widerrief die Beklagte die Beauftragung von Frau N. zum gleichen Datum.

16

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass es nicht zulässig gewesen sei, ihr die Tätigkeit der Ersten Sachbearbeiterin SGG zum 01.01.2011 wiederum nur vorübergehend und nicht dauerhaft zu übertragen. Die vorübergehende Übertragung habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Mit zunehmender Dauer der Aufgabenwahrnehmung erhöhe sich das Interesse des Arbeitnehmers an einer endgültigen Beschäftigung mit der höherwertigen Tätigkeit. Wenn auch die erstmalige höherwertige Beauftragung auf einer kommunalen Stelle erfolgt sei, so habe die Beklagte jedoch später Stellen der Tätigkeitsebene III TV-BA neu geschaffen, nämlich in der Leistungsabteilung und im Kundenbüro. Die Klägerin habe alle Aufgaben einer Teamleiterin wahrgenommen. Sie habe nicht nur die Fachaufsicht über die Sachbearbeiter, sondern darüber hinaus auch die Dienstaufsicht ausgeübt, d. h. Mitarbeitergespräche geführt, Beurteilungen erstellt, Arbeitszeiten kontrolliert usw.

17

Eine dauerhafte Übertragung habe aber spätestens zum 01.01.2014 erfolgen müssen, da es ab diesem Zeitpunkt nur noch Stellen der Beklagten gegeben habe.

18

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt

19

festzustellen, dass sie ab 01.01.2011, hilfsweise ab einem späteren Zeitpunkt, in die Tätigkeitsebene III TV-BA einzugruppieren ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin entsprechend zu vergüten, zuzüglich der Funktionsstufe 1, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem 01. des Folgemonats der jeweils fälligen monatlichen Vergütung.

20

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie habe nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, indem sie der Klägerin zum 01.05.2010 und erneut zum 01.01.2011 die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend übertragen habe. Mit dem Ausscheiden eines kommunalen Mitarbeiters Ende 2009 sei eine Stelle mit der Wertigkeit der Tätigkeitsebene III TV-BA freigeworden. Die Beklagte habe keine andere freie Stelle im Jobcenter M. gehabt. Da der kommunale Träger nicht in der Lage gewesen sei, die Stelle nachzubesetzen, habe die Beklagte sie für die höherwertige Beauftragung der Klägerin genutzt. Es sei nicht möglich gewesen, der Klägerin die Stelle dauerhaft zu übertragen, weil die Beklagte nicht endgültig über die Stelle habe verfügen können. Ohnehin hätte die Stelle vor einer endgültigen Besetzung zunächst ausgeschrieben werden müssen. Die Klägerin habe ab dem 01.01.2012 nicht sämtliche Tätigkeiten einer Teamleiterin ausgeübt.

21

Die erneute Beauftragung zum 01.01.2014 habe den Zweck gehabt, in der Phase des Zusammenschlusses der vormaligen Jobcenter D. und M. die Arbeitfähigkeit und den ordnungsgemäßen Betriebsablauf in der Übergangszeit sicherzustellen. Zudem sei es nicht sinnvoll gewesen, für die letzten fünf Wochen der Elternzeit von Frau B.-W. ein Interessenbekundungsverfahren für die Vertretung durchzuführen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.01.2015 abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Vergütung der Tätigkeitsebene III TV-BA habe, da die Beklagte ihr eine solche Aufgabe nicht auf Dauer übertragen habe. Die vorübergehenden Übertragungen seien wirksam. Die Beklagte habe die Grundsätze des billigen Ermessens gewahrt. Es habe sich um eine kommunale Stelle gehandelt, weshalb die Beklagte hierüber nicht habe verfügen können. Die Beklagte habe nicht ausschließen können, dass ein geeigneter Mitarbeiter des Landkreises zu einem späteren Zeitpunkt für die Stelle in Frage komme, dem die Klägerin den Vortritt lassen müsse. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine neue Stelle für die Klägerin zu schaffen. Zudem habe aufgrund der Kreisstrukturreform nicht festgestanden, wie die Leistungsgewährung nach dem SGB II zukünftig organisiert werde. Schließlich habe auch die nochmalige vorläufige Übertragung zum Januar 2014 billigem Ermessen entsprochen, da aufgrund des Zusammenschlusses der Jobcenter D. und M. mit einem zeitweise erhöhten Arbeitsaufkommen zu rechnen gewesen sei.

23

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Die Beklagte sei im Januar 2011, jedenfalls aber im Dezember 2013, nicht mehr berechtigt gewesen, der Klägerin die höherwertige Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin SGG wiederum nur vorübergehend zu übertragen. Diese Übertragungsakte seien hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung unbillig und deshalb unwirksam, sodass von einer dauerhaften Übertragung auszugehen sei.

24

Die vorübergehende Übertragung sei nur zulässig, wenn aufgrund einer Prognose zum Übertragungszeitpunkt zu erwarten sei, dass eine dauerhafte Beschäftigung nicht möglich sein werde. Eine bloße Ungewissheit hinsichtlich zukünftiger Beschäftigungsmöglichkeiten reiche nicht aus. Der Beschäftigungsbedarf für eine Erste Sachbearbeiterin bestehe dauerhaft. Um wessen Stelle es sich handele, sei demgegenüber unerheblich. Der Landkreis habe zwar die Option gehabt, die Stelle des ausgeschiedenen Mitarbeiters wiederzubesetzen. Er habe hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht und auch über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht versucht, die Stelle zu besetzen. Die Beklagte habe jederzeit die Möglichkeit gehabt, den Stellenplan gemeinsam mit dem Landkreis zu ändern. Ohnehin sei es geplant gewesen, die Stelle zum 01.01.2014 auf die Beklagte überzuleiten.

25

Die nochmalige vorübergehende Übertragung mit Schreiben vom 05.12.2013 lasse sich nicht mit der zu erwartenden Rückkehr von Frau B.-W. rechtfertigen. Es sei anzunehmen, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits von ihrer weiteren Verhinderung gewusst habe. Im Übrigen habe nicht die Klägerin, sondern Frau N. die Vertretung von Frau B.-W. übernommen. Die Klägerin bestreitet, dass zum 01.01.2014 ein fusionsbedingter Mehrbedarf aufgetreten und dass eine Einarbeitung von Frau G. erforderlich gewesen sei. Der Widerruf zum 07.02.2014 habe ebenfalls nicht billigem Ermessen entsprochen, da zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden habe, dass Frau B.-W. die Arbeit nicht zum 08.02.2014 antreten werde.

26

Die Klägerin beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.01.2015 - 11 Ca 1366/13 - abzuändern und

28
1. festzustellen, dass der Klägerin die Tätigkeit einer Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II (ab 01.01.2014 bezeichnet als Erste Fachkraft in der Rechtsbehelfsstelle im Operativen Service) jedenfalls seit dem 01.01.2011, hilfsweise seit dem 01.01.2014, auf Dauer übertragen ist,
29
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 08.02.2014 eine Vergütung nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.03.2014 ab dem 01. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und
30
3. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 2,
31

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 08.02.2014 zuzüglich zu der Vergütung nach der Tätigkeitsebene III des TV-BA die Funktionsstufe 1 zu zahlen und die jeweiligen monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge beginnend mit dem 01.03.2014 ab dem 01. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die erweiterte Klage abzuweisen.

34

Sie ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zutreffend entschieden. Die Verlängerung der vorübergehenden Beauftragung über den 31.12.2010 hinaus habe letztlich im Interesse der Klägerin gelegen, da im Falle einer Ausschreibung der Stelle ein Mitarbeiter des Landkreises den Vorrang gehabt hätte oder ggf. auch ein anderer Mitarbeiter der Beklagten zum Zuge gekommen wäre. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus zutreffend auf die Neuordnung der Landkreise verwiesen.

35

Dass Frau B.-W. die Arbeit nicht wie geplant am 08.02.2014 wieder aufnehmen werde, habe die Beklagte erst nach dem 05.12.2013 erfahren. Anfang Dezember 2013 sei die Beklagte noch davon ausgegangen, dass Frau B.-W. auf den Arbeitsplatz zurückkehre, auch wenn sie langfristig einen wohnortnäheren Einsatz anstrebe. Die Beklagte habe trotz der abweichenden Entwicklung an der vorläufigen Beauftragung der Klägerin festgehalten, da aufgrund des Zusammenschlusses der Jobcenter in der Übergangszeit mit einem erhöhten Arbeitskraftbedarf zu rechnen gewesen sei. Anfang Februar 2014 sei die Fusion dann erfolgreich abgeschlossen worden, sodass es für eine weitere Aufrechterhaltung der vorübergehenden Beauftragung keinen sachlichen Grund mehr gegeben habe. Der Widerruf sei deshalb rechtmäßig.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

37

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

38

Die Klage ist einschließlich der zweitinstanzlichen Erweiterung zulässig.

39

Bei dem Antrag zu Ziffer 2 handelt es sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage.

40

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist regelmäßig geeignet, das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend zu klären (z. B. BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22, juris = ZTR 2015, 511).

41

Der Antrag zu Ziffer 1 ist als Zwischenfeststellungsklage zulässig.

42

Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde (§ 256 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung über den Eingruppierungsfeststellungsantrag unter Ziffer 2 hängt davon ab, ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin als auf Dauer übertragen gilt.

II.

43

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, ab dem 08.02.2014 nach der Tätigkeitsebene III TV-BA vergütet zu werden.

44

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-BA und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. In dem TV-BA heißt es:

45

"…

46

§ 14
Eingruppierung

47

(1) 1Alle in der BA auszuübenden Tätigkeiten werden von der BA in Fach- und Organisationskonzepten beschrieben und von den Tarifvertragsparteien Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (TuK) zugeordnet. 2Die in den TuK festgelegten Anforderungen sind Grundlage für deren Zuordnung durch die Tarifvertragsparteien zu einer der acht Tätigkeitsebenen. 3Die/der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene eingruppiert, der die ihr/ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit gemäß Satz 1 und 2 zugeordnet ist. 4Die Zuordnung der Tätigkeiten zu TuK und die Zuordnung der TuK zu Tätigkeitsebenen ist in den von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Zuordnungstabellen festgelegt (Anlage 1.0 bis 1.11).

48

49

§ 15
Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

50

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

51

Niederschriftserklärung zu Absatz 1:

52

Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer Tätigkeit ist.

53

…"

54

Die Tätigkeit einer "Ersten Sachbearbeiterin in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II" ist ebenso wie die Tätigkeit einer "Teamleiterin im Bereich SGB II" der Tätigkeitsebene III TV-BA zugeordnet. Die Beklagte hat jedoch weder die eine noch die andere Tätigkeit der Klägerin nicht nur vorübergehend übertragen.

55

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (BAG, Urteil vom 16. April 2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20, juris = NZA-RR 2015, 532). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe (BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 18, juris = ZTR 2013, 24).

56

Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 22, juris = NZA 2012, 927; BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 43, juris = NZA 2003, 159).

57

Überträgt der Arbeitgeber eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend, ohne den Zeitraum näher festzulegen, kann die Leistungsbestimmung nicht zur zum Zeitpunkt der Erklärung unbillig sein, sondern darüber hinaus im Laufe der Zeit unbillig werden. Eine ständige vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist mit dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1 TV-BA nicht vereinbar. Die Tarifnorm gibt allerdings keine zeitliche Obergrenze vor. Auch eine mehrjährige Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kann demnach noch billigem Ermessen entsprechen. Mit zunehmender Dauer der Übertragung gewinnen aber regelmäßig die Interessen des Arbeitnehmers an Gewicht.

58

Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 19, juris = ZTR 2013, 24; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 22, juris = NZA 2012, 927).

59

Regelfall ist die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit, während die vorübergehende Übertragung die Ausnahme darstellt und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen. Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Das Instrument der vorübergehenden Übertragung dient nicht dazu, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern (BAG, Urteil vom 04. Juli 2012 - 4 AZR 759/10 - Rn. 20, juris = ZTR 2013, 24).

60

Grundsätzlich ist es hinzunehmen, wenn der öffentliche Arbeitgeber die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit haushaltsrechtlichen Überlegungen, insbesondere mit fehlenden Haushaltsstellen und mit in der haushaltsrechtlichen Situation liegenden Tatsachen begründet. Stehen dem Arbeitgeber auf Dauer keine Stellen zur Verfügung, muss ihm die Möglichkeit bleiben, vorhandene Stellen, die zeitweise ganz oder teilweise nicht besetzt sind, vorübergehend zu besetzen. Hat er zeitweise Stellen zur Verfügung, die höherwertig ausgewiesen sind, kann er diese zur vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nutzen (BAG, Urteil vom 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - Rn. 54, juris = NZA 2003, 159).

61

Diese Grundsätze gelten auch für eine gemeinsame Einrichtung nach § 44 b SGB II. In der gemeinsamen Einrichtung entscheidet die Trägerversammlung über die organisatorischen, personalwirtschaftlichen, personalrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung; dazu gehört u. a. die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung (§ 44 c Abs. 2 SGB II). Mit der Zuweisung von Tätigkeiten übertragen die Träger der gemeinsamen Einrichtung die entsprechenden Planstellen und Stellen sowie Ermächtigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit befristeten Arbeitsverträgen zur Bewirtschaftung (§ 44 k Abs. 1 SGB II). Der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan bedarf der Genehmigung der Träger. Bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes unterliegt die gemeinsame Einrichtung den Weisungen der Träger (§ 44 k Abs. 2 SGB II).

62

Die Beklagte hat der Klägerin die höherwertige Tätigkeit in der Tätigkeitsebene III TV-BA ab dem 01.01.2011 zunächst ohne zeitliche Begrenzung ("bis auf weiteres") übertragen. Sie hat erst mit dem Schreiben vom 28.01.2014 das Enddatum (07.02.2014) festgelegt. Das Schreiben vom 05.12.2013 enthält keinen eigenständigen Übertragungsakt, da die Beklagte damit lediglich die bereits laufende vorübergehende Beauftragung von dem bisherigen Jobcenter M. auf das nunmehr neu gebildete Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord übergeleitet hat. Die Beklagte hat die bisherige Beauftragung nicht vorher beendet, sondern nur in die neue Struktur überführt, um Klarheit zu schaffen. Bei der früheren Umstellung von der ARGE auf das Jobcenter zum 01.01.2011 hat sie diesen Hinweis für verzichtbar angesehen und auf die erstmalige Beauftragung mit dem Schreiben vom 03.05.2010 Bezug genommen.

63

Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.01.2011 war trotz der Dauer von mehr als drei Jahren nicht unbillig. Die Interessen der Klägerin erforderten es nicht, ihr die Tätigkeit zwischenzeitlich dauerhaft zu übertragen. Die Beklagte konnte sich ihrerseits auf gewichtige Interessen stützen, die eine nur vorübergehende Übertragung zuließen. Die Beklagte durfte zum 01.01.2011 und in der Folgezeit davon ausgehen, die Klägerin nicht dauerhaft in der Funktion einer Ersten Sachbearbeiterin SGG oder einer Teamleiterin SGG beschäftigen zu können. Zwar besteht der betriebliche Bedarf an dieser Tätigkeit nicht nur vorübergehend, da eine Verringerung der Anzahl von Sachbearbeitern SGG nicht zu erwarten war. Die Beklagte konnte jedoch diese Funktion nicht endgültig vergeben, da zum einen die Wiederbesetzungsoption bei dem damaligen Landkreis M. lag und zum anderen die anstehende Neuordnung im Zuge der Kreisstrukturreform eine Verringerung der Beschäftigungsmöglichkeiten erwarten ließ.

64

Wenn auch der Landkreis die Wiederbesetzungsoption seinerzeit nicht genutzt hat und mangels geeigneten Personals nicht nutzen konnte, so hat er deshalb aber nicht auf die ihm zustehende Option auf Dauer verzichtet. Dabei ist es unerheblich, dass der Ende 2009 ausgeschiedene, vom Landkreis zugewiesene Sachbearbeiter nicht als Erster Sachbearbeiter oder als Teamleiter tätig war. Die mit der Tätigkeit vom Landkreis übertragene Stelle bot jedenfalls die Möglichkeit einer Beschäftigung als Erste Sachbearbeiterin bzw. Teamleiterin, die im Mai 2010 erstmals genutzt wurde. Die Beklagte durfte zum Zeitpunkt der vorübergehenden Beauftragung im Januar 2011 und in der Folgezeit durchaus davon ausgehen, dass der Landkreis M. oder sein Rechtsnachfolger die Rechte aus der Wiederbesetzungsoption später geltend machen werde. Der Landkreis hat nur vorläufig davon abgesehen, die Stelle mit eigenem Personal wiederzubesetzen.

65

Der Beklagten ist es nicht verwehrt, sich auf die Wiederbesetzungsoption des Landkreises zu berufen. Sie war nicht gehalten, im Interesse der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt auf einen endgültigen Verzicht des Landeskreises auf eine Wiederbesetzung hinzuwirken oder eine eigene Stelle einzurichten. Bereits im Januar 2011 stand fest, dass mit dem Inkrafttreten des Kreisstrukturgesetzes im September 2011 eine Neuordnung der Jobcenter anstand. Insbesondere wurde es notwendig, die Organisationsform zu vereinheitlichen, da sich der ehemalige Landkreis M.-S. für das Optionsmodell entschieden hatte. Die Beklagte musste zunächst das Ergebnis der Abstimmungsprozesse in dem neu gebildeten Landkreis abwarten, um die Jobcenter entsprechend umstrukturieren zu können. Dass sich die Neuorganisation über mehrere Jahre hinzog, ist angesichts der Tragweite einer Landkreisneuordnung und der damit verbundenen Aufgaben nicht ungewöhnlich. Die Beklagte durfte zunächst den Ausgang dieser Abstimmungsprozesse abwarten, um den eigenen Personalbedarf zuverlässig zu ermitteln. Bei einer Zusammenfassung von Organisationseinheiten ist regelmäßig mit einer Verringerung der Anzahl von Leitungsfunktionen zu rechnen, was ggf. entsprechende Personalmaßnahmen erfordert.

66

Nachdem der neu gebildete Landkreis im Juni 2013 über die zukünftige Organisationsform entschieden hatte und im Anschluss daran der Übergang des Personals auf die Beklagte geklärt war, stand zwar endgültig fest, dass die Wiederbesetzungsoption des Landkreises nicht mehr zum Tragen kam. Der Beklagten stand es jedoch frei, die Stelle im Wege einer Um- oder Versetzung zu besetzen. Andernfalls hätte die Stelle nur unter Berücksichtigung des Art. 33 Abs. 2 GG, nach dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt hat, vergeben werden dürfen. In der Regel ist eine Stelle vorher auszuschreiben. In das Auswahlverfahren sind alle geeigneten Bewerber einzubeziehen.

67

Die Beklagte durfte die vorübergehende höherwertige Beauftragung der Klägerin über den 31.12.2013 hinaus bis zum 07.02.2014 aufrechterhalten. Das gilt unabhängig davon, ob im Dezember 2013 mit einer Rückkehr von Frau B.-W. an ihren Arbeitsplatz zu rechnen war oder nicht. Nachdem die neue Teamleiterin, Frau G., Anfang Januar 2014 ihre Arbeit in dem neu gebildeten Jobcenter Mecklenburgische Seenplatte Nord angetreten hatte, galt es, die laufenden Rechtsstreite und die sonstigen anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß zu übergeben. Die Beklagte durfte angesichts der soeben vollzogenen Neuordnung der Jobcenter von einem gewissen Mehraufwand ausgehen und eine kurzzeitige Doppelbesetzung der Funktion für zweckmäßig halten. Ob die Beschäftigung der Klägerin in der höherwertigen Funktion vom 01.01. bis 07.02.2014 tatsächlich für eine ordnungsgemäße Übergabe des Arbeitsplatzes notwendig war, ist unerheblich. Sie war jedenfalls sachdienlich und im Übrigen wegen des Zulagenanspruchs auch im Interesse der Klägerin.

68

Die Interessen der Klägerin haben demgegenüber geringeres Gewicht. Zu berücksichtigen ist einerseits ein materielles Interesse an einer dauerhaften Sicherung des höheren Einkommens und andererseits ein immaterielles Interesse an der höherwertigen Tätigkeit, die mit einer bestimmten Stellung im Betrieb oder in der Dienststelle verbunden ist. Je länger ein Beschäftigter eine höherwertige Tätigkeit wahrnimmt, desto mehr richtet er sich auf diese Position ein. Im Hinblick auf das immaterielle Interesse kann von Bedeutung sein, auf welchen Grund die nur vorübergehende Übertragung zurückgeht. Betriebliche Gründe, die allein in der Sphäre des Arbeitgebers liegen und auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat, beeinträchtigen das Ansehen im Betrieb regelmäßig nicht. Darüber hinaus ist für das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit von Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitgeber ein schutzwürdiges Vertrauen hierauf geweckt hat.

69

Die nur vorübergehende Beauftragung der Klägerin als Erste Sachbearbeiterin geht ausschließlich auf betriebliche Gründe zurück. Die langjährige Dauer dieser Beauftragung ist der Kreisneuordnung und der damit einhergehenden Neuordnung der Jobcenter geschuldet. Die zeitliche Dauer der Umstrukturierung war den Umständen nach angemessen. Die Beklagte hat die Prozesse nicht verzögert. Sie hat gegenüber der Klägerin auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine dauerhafte Übertragung der Aufgaben hervorgerufen. Die Klägerin konnte zwar davon ausgehen, keine schlechten Chancen bei einer endgültigen Vergabe der Funktion zu haben; verlassen konnte sie sich hierauf aber nicht. Sie kannte die anstehende Neuordnung der Jobcenter und das damit verbundene Risiko einer Zusammenfassung von Aufgaben und Funktionen. Im Falle einer Rückkehr von Frau B.-W. wäre diese vorrangig zu berücksichtigen gewesen. Mit der nur vorläufigen Beauftragung der Klägerin vermied die Beklagte die Gefahr einer späteren dauerhaften Doppelbesetzung in der Funktion der Ersten Sachbearbeiterin bzw. Teamleiterin. Eine dauerhafte Aufgabenübertragung hätte den laufenden Umstrukturierungsprozess erschwert und ggf. zusätzliche Personalmaßnahmen erfordert.

70

Da die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit billigem Ermessen entsprach, war die Zwischenfeststellungsklage abzuweisen. Der Antrag zu Ziffer 3 auf Zahlung einer Funktionsstufe ist nicht zur Entscheidung angefallen.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Tenor

1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 757/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Kläger und in diesem Zusammenhang darüber, ob die tariflichen Voraussetzungen für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit vorliegen.

2

Die bei der Beklagten beschäftigten Kläger sind seit 2002 im Logistikzentrum der Bundeswehr in B tätig. Auf die Arbeitsverhältnisse fanden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und ab dem 1. November 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (in der Fassung für die Beschäftigten des Bundes, TVöD) Anwendung. Die Kläger erhielten ein Entgelt nach der VergGr. VI b der Anlage 1a zum BAT und wurden mit Inkrafttreten des TVöD in die Entgeltgruppe 6 TVöD übergeleitet.

3

Seit Oktober 2002 wurden dem Kläger zu 2. und seit August 2004 dem Kläger zu 1. von der Beklagten mehrfach nach der VergGr. V c BAT bewertete Tätigkeiten eines „Disponent B“ vorübergehend übertragen. Die Übertragungen erfolgten seit dem Jahre 2004 aufgrund der im Jahr 2001 im Rahmen der „Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in W“ beschlossenen Verlagerung ua. des Logistikzentrums am Standort B nach W. Nach einem Strukturkonzept des Kommandeurs des Logistikzentrums der Bundeswehr vom 29. Juli 2004 sollte die sukzessive Verlegung im Zeitraum von fünf bis sieben Jahren erfolgen.

4

Mit Schreiben vom 1. April 2008 verlängerte die Beklagte die vorübergehenden Übertragungen der Dienstposten „Disponent B“ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010. Sie stützte ihre letzte Maßnahme auf den „Befehl Nr. 5 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in W“ (nachfolgend Befehl Nr. 5) des Kommandeurs des Logistikzentrums der Bundeswehr vom 15. August 2008, der ihr zum Zeitpunkt der Übertragung bereits im Entwurf bekannt war, sowie auf eine Struktursicherheitsbescheinigung vom 30. August 2007. In dem Befehl Nr. 5 heißt es ua.:

        

1. Lage    

        

Durch die ‚Befehle Nr. 1 - 4 für die Zusammenführung dislozierter Teileinheiten des LogZBw in W’ wurde die Verlegung abgesetzter TE des .LogZBw nach W festgelegt. Unter den Voraussetzungen einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen Besetzung sowie einer bereits an den erkennbaren Erfordernissen der Zielstruktur ausgerichteten Verfügbarmachung zentraler logistischer Elemente am Standort W schreibt die in diesem Befehl angepasste Migrationsplanung den Befehl Nr. 4 fort.

        

…       

        

3.    

Durchführung            

                 

a.    

Eigene Absicht

                          

Meine Absicht ist es, die Zusammenführung der Teileinheiten in W in 2010 abzuschließen, sodass anschließend die Umgliederung in die zu erwartende STAN Zielstruktur erfolgen kann. Die Planungen für die Zusammenführung sind auf den 30.06.2010 auszurichten.

                          

Die Voraussetzungen für die weitere Migration sind durch die vorgesetzten Dienststellen sicher zu stellen. Dies umfasst Struktursicherheit, Verfügbarmachen von Personal, Ausbildung und Infrastruktur.

                          

Die Verlegung von Aufgaben kann erfolgen, wenn die Aufgabenerfüllung am neuen Standort sichergestellt ist und folgerichtig kann ein Personalabbau in der Fläche erst nach der Aufgabenverlagerung wirksam werden.

                          

Dazu ist entsprechend der Verfügbarkeit von Personal, Dienstposten ‚Überleitpersonal Disponenten’ (Container-DP), Infrastruktur und Ausbildungskapazität zügig die Migration in der Gliederung der STAN-Zwischenstruktur fortzusetzen, um dabei den durch die Verlegung Betroffenen größtmögliche Planungssicherheit für ihre dienstliche, aber auch persönliche Lebensplanung zu geben.

                          

Der bisherige Verlauf der Migration hat gezeigt, dass die Planung immer wieder an geänderte Rahmenbedingungen angepasst werden muss und es damit zu Verunsicherung und Härten für die Betroffenen kommt.

                          

Mit diesem 'Befehl soll allen an der Ausgestaltung und Entwicklung des LogZBw beteiligten Dienststellen aufgezeigt werden, wie .das LogZBw den strukturellen Umbau sowie die Zusammenführung der dislozierten TE in W unter den getroffenen Annahmen plant.

                          

Nach Abschluss der ersten Maßnahmen (Anl. ‚Migration in 2009 u. ff.’) ist bis zum 30.04.09 eine detaillierte Prüfung der geplanten Folgemaßnahmen auf Realisierungsaussicht vorgesehen, um vor Einleitung weiterer Migrationsschritte ggf. eine Anpassung dieser Planung vornehmen zu können.

                          

…       

                                   
                 

b.    

Allgemeines

                          

Die Erfahrung der bisherigen Migration von TE des LogZBw nach W hat gezeigt, dass es sich nicht als praktikabel erweist, in den Anlagen des Befehls weiterhin einen Detaillierungsgrad wie in den Befehlen Nr. 1 - 3 zu wählen.“

5

In der Anlage 2 zum Befehl Nr. 5 - „Migrationsplan LogZBw“ - ist eine Verlagerung des Bereichs, in dem die Kläger tätig sind, für Ende des zweiten Kalenderquartals 2010 vorgesehen, allerdings - im Gegensatz zu anderen Bereichen - mit dem Fußnotenvermerk „Planung, Entscheidung steht aus (abhängig von verfügbarer Infrastruktur, Personalgewinnung, Ausbildung Personal)“. Durch sog. Struktursicherheitsbescheinigungen wird für die jeweilige Einheit, die von Organisationsbefehlen betroffen ist, bis zu einem bestimmten Datum eine „Struktursicherheit“ bescheinigt.

6

Die Kläger haben aufgrund der ihnen übertragenen Tätigkeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD erfolglos geltend gemacht.

7

Mit ihren Klagen verfolgen sie ihr Begehren weiter. Sie sind der Auffassung, dass die mehrfache, nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit eines „Disponenten B“ billigem Ermessen widerspreche, die insbesondere zu niedrigeren Versorgungsanwartschaften führen würde. Die Beklagte könne sich nicht auf die Verlagerungsplanung aus dem Jahre 2002 berufen. In W seien bis Mitte des Jahres 2009 weder die organisatorischen noch die personellen Voraussetzungen für eine Zusammenführung der Logistikzentren der Bundeswehr geschaffen worden. Der Zeitpunkt der Verlagerung sei nach wie vor ungewiss.

8

Der Kläger zu 1. hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab August 2007 nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit August 2007 geleisteten Zulagen.

9

Der Kläger zu 2. hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab Juni 2007 nach der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD zu vergüten und auf die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Entgeltgruppen E 6 und E 9 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzüglich der seitens der Beklagten seit Juni 2007 geleisteten Zulagen.

10

Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Verlagerung nach W erfolge auf der Grundlage des Strukturkonzepts von Juli 2004. Diese Planung sei fortgeschrieben und durch endgültige Entscheidung des Kommandeurs vom 15. August 2008 realisiert worden. In dieser komme die Absicht zum Ausdruck, die Zusammenführung der Teileinheiten im Jahr 2010 abzuschließen. Im Jahre 2008 sei die Sachlage im Hinblick auf die Prognose klar gewesen. Allerdings habe die fehlende Sicherheit über die zukünftigen Strukturen einer dauerhaften Übertragung entgegengestanden. Erst im Jahr 2010 sei erkannt worden, dass das ursprüngliche Konzept zum 31. Dezember 2010 nicht mehr habe umgesetzt werden können. Die Realisierung des Strukturkonzepts sei nunmehr zum 31. Dezember 2013 vorgesehen.

11

Das Arbeitsgericht hat den Klagen für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 stattgegeben. Auf die Berufungen der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klagen insgesamt abgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die beiden Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

Die Revisionen der Kläger sind begründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die nur vorübergehende Übertragung der höher bewerteten Tätigkeit eines „Disponenten B“ entspricht nicht billigem Ermessen. Es steht jedoch noch nicht fest, ob die Kläger die weiteren Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 9 Stufe 4 TVöD erfüllen.

13

I. Die nach ständiger Rechtsprechung als sog. Elementenfeststellungsklagen (st. Rspr., s. nur BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165 ) zulässigen Feststellungsklagen sind, wie die gebotene Auslegung (dazu BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3)ergibt, auch hinreichend bestimmt (zu diesem Erfordernis BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - aaO; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Nach dem Vorbringen der Kläger bleibt nicht offen, auf welchen Differenzbetrag sich eine etwaige Verzinsungspflicht der Beklagten bezieht. Sie haben bereits in den Tatsacheninstanzen klargestellt, maßgebend sei der Unterschiedsbetrag, der sich in Anwendung der Entgeltgruppe E 9, Stufe 4 TVöD und demjenigen Entgelt ergebe, welches sie im besagten Zeitraum von der Beklagten (Entgeltgruppe E 6 TVöD zzgl. der Zulage) erhalten haben.

14

II. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung konnten die Feststellungsanträge nicht abgewiesen werden.

15

1. Eine Vergütungspflicht der Beklagten nach der Entgeltgruppe E 9 TVöD setzt nach § 22 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) nach wie vor anzuwenden ist, weil der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, voraus, dass bei der auszuübenden Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeitsmerkmales der von ihnen in Anspruch genommenen Entgeltgruppe E 9 TVöD erfüllen. Weiterhin ist nach § 22 Abs. 2 BAT eine nicht nur vorübergehende Übertragung der auszuübenden Tätigkeit erforderlich.

16

2. Den Feststellungsklagen steht nicht schon entgegen, dass den Klägern die Tätigkeit eines „Disponenten B“ von der Beklagten nur vorübergehend übertragen wurde und § 22 Abs. 2 BAT eine „nicht nur vorübergehende“ Übertragung verlangt. Die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2010, der nach der Revisionsbegründung der Kläger allein noch vom Senat zu beurteilen ist, entsprach nicht billigem Ermessen. Dementsprechend ist die höherwertige Tätigkeit als auf Dauer übertragen anzusehen.

17

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 24 BAT, die für die Nachfolgebestimmung des § 14 TVöD herangezogen werden kann, ist die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts(Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat.

18

aa) In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen („doppelte Billigkeitsprüfung“). Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Insgesamt ist eine „doppelte“ Billigkeitskontrolle vorzunehmen, die sich bei einer vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auf mehrere Beschäftigte in einer Verwaltung sowohl auf das Gesamtkonzept als auch auf die einzelnen personenbezogenen Übertragungsverfügungen bezieht. Die Umstände für die einzelnen vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeit müssen vor dem Hintergrund des Gesamtkonzepts deutlich werden (zu § 24 BAT grdl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) der Gründe, BAGE 101, 91 ; weiterhin 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 19 f., NZA 2012, 927; 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 37, AP BAT-O § 24 Nr. 6). Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 46, aaO; 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 - zu 4 c aa der Gründe, ZTR 2003, 80).

19

bb) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch richterliche Entscheidung. Sie kann bei einer interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Eine solche Bestimmung kann im Eingruppierungsrechtsstreit inzident vorgenommen werden. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 21, NZA 2012, 927; 15. Mai 2002 - 4 AZR 433/01 - zu 3 c bb (2) der Gründe, ZTR 2003, 80; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (2) der Gründe, BAGE 101, 91).

20

cc) Nach der Regelung des § 22 BAT stellt die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auf Dauer den Regelfall dar, wohingegen die vorübergehende Übertragung nach § 24 BAT und § 14 TVöD die Ausnahme ist und deshalb eines ausreichenden Grundes bedarf, um billigem Ermessen zu entsprechen( BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 d der Gründe, BAGE 101, 91). Allein die mögliche Unsicherheit über die Dauer der Beschäftigungsmöglichkeit mit den übertragenen höherwertigen Tätigkeiten reicht nicht aus. Die Regelung des § 14 TVöD kann nicht dafür herangezogen werden, die Ungewissheit über die Dauer der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer zu verlagern.

21

b) Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben konnte das Landesarbeitsgericht die Klagen nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen. Es hat bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs wesentliche Umstände außer Acht gelassen (zum Prüfungsmaßstab s. bspw. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238; 12. März 1997 - 5 AZR 766/95 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 85, 237).

22

aa) Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an sich haben die Kläger nicht beanstandet. Sie wenden sich lediglich gegen deren zeitliche Begrenzung.

23

bb) Die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Kläger entspricht im Streitfall nicht billigem Ermessen.

24

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, eine vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sei im Grundsatz sachlich begründet und entspreche billigem Ermessen, wenn der Arbeitgeber geltend machen kann, aufgrund seiner im Zeitpunkt der Übertragung getroffenen und durch hinreichende Tatsachen gestützte Prognose werde eine dauerhafte Beschäftigung des Arbeitnehmers mit der übertragenen höherwertigen Tätigkeit nicht möglich sein (vgl. BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 6 a der Gründe, BAGE 101, 91; 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 42 ff., AP BAT-O § 24 Nr. 6; 22. Januar 2003 - 4 AZR 553/01 - zu 5 a der Gründe, ZTR 2003, 514: Vertretungsbedarf).

25

(2) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts lässt schon der Vortrag der Beklagten nicht erkennen, dass sie auf der Grundlage des Befehls Nr. 5 iVm. der Struktursicherheitsbescheinigung eine hinreichend gesicherte Prognose treffen konnte, dass eine höherwertige Tätigkeit, insbesondere als „Disponent B“ am Standort B mit Ablauf des zweiten Halbjahres 2010 enden werde. Von daher kann dahinstehen, ob nicht die den Klägern übertragenen Tätigkeiten selbst nach einer Verlagerung des Tätigkeitsbereichs in das Logistikzentrum W dort weiter anfallen werden und deshalb nicht als nur „vorübergehend“ zu qualifizieren wären.

26

(a) In der Anlage 2 zum Befehl Nr. 5 - „Migrationsplan LogZBw“ - ist für die bisherigen Tätigkeitsbereiche der Kläger lediglich eine Verlagerung für das erste Kalenderhalbjahr 2010 als eine vorbehaltliche Planung, nicht aber als endgültige Entscheidung ausgewiesen. Für den betreffenden Bereich ist ausdrücklich vermerkt, es handele sich um eine „Planung“, eine endgültige Entscheidung stehe noch aus und hänge von der verfügbaren „Infrastruktur, Personalgewinnung“ und der „Ausbildung Personal“ ab. Dieser Vorbehalt wird auch im Wortlaut des der Anlage zugrundeliegenden Befehls Nr. 5 deutlich. Unter Nr. 1 „Lage“ wird nicht die „angepasste Migrationsplanung“ des Befehls Nr. 4 ausdrücklich fortgeschrieben, sondern unter die Voraussetzungen „einer gesicherten und funktionsfähigen Infrastruktur, einer angemessenen personellen Besetzung“ sowie eine „Verfügbarmachung“ zentraler logistischer Elemente am Standort W gestellt. Dem entsprechen die Ausführungen unter Nr. 3 Buchst. a des Befehls Nr. 5, die zudem lediglich die „eigene Absicht“ des Kommandeurs wiedergeben, die Maßnahmen „in 2010 abzuschließen“. Die „Verlegung von Aufgaben“ wird auch an dieser Stelle unter den Vorbehalt gestellt, dass die Aufgabenerfüllung „am neuen Standort sichergestellt ist“ und die hierzu erforderlichen Voraussetzungen erst noch durch die vorgesetzten Dienststellen geschaffen werden müssten.

27

Inwieweit diese „Voraussetzungen“ für die Verlagerung des Logistikzentrums in B im Zeitpunkt der letztmaligen vorübergehenden Übertragung bereits vorlagen oder jedenfalls eine hinreichend gesicherte Planungs- und Prognosegrundlage bildeten, lässt sich dem Vortrag der Beklagten nicht entnehmen. Das betrifft sowohl die erforderlichen Voraussetzungen am Standort W, deren Erfüllung die Kläger stets in Abrede gestellt haben, als auch die konkreten Planungen für das Logistikzentrum in B. Deshalb ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte aufgrund eigener Prognose davon ausgehen konnte, es werde in der Mitte des Jahres 2010 zu einem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für die Kläger auf dem übertragenen Dienstposten eines Disponenten B kommen. Allein der Umstand der bereits bestehenden Grundsatzentscheidung über die Verlagerung aus dem Jahre 2001, deren zeitliche Umsetzung aber auch nach dem Befehl Nr. 5 für den Bereich der Kläger noch ungewiss geblieben ist, bildet nach den dargestellten Maßstäben keine ausreichende Grundlage.

28

(b) Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die von ihr herangezogenen Struktursicherheitsbescheinigungen stützen. Diese bestätigen lediglich, bis zu welchem Zeitpunkt Aufgaben an einem Standort auf jeden Fall ausgeübt werden können. Sie geben aber keine Auskunft darüber, zu welchem Zeitpunkt die Beschäftigungsmöglichkeiten tatsächlich wegfallen und sind daher als Prognosegrundlage nicht geeignet.

29

(3) Bei der durchzuführenden Abwägung müssen deshalb die Interessen der beiden Kläger an einer dauerhaften Übertragung als dem tariflichen Regelfall schon überwiegen, weil ein zu gewichtendes Interesse der Beklagten daran, die Tätigkeiten nur vorübergehend zu übertragen, nicht vorliegt.

30

(4) Die Beklagte ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB nach billigem Ermessen verpflichtet, den Klägern die höherwertigen Tätigkeiten dauerhaft zu übertragen. Der Senat ist gehindert, aufgrund späterer, erst nach der Übertragung im April 2008 bekannt gewordener Erkenntnisse - etwa wie sie die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits und auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat - einen anderen Übertragungszeitraum festzusetzen.

31

III. Der Rechtsfehler führt dennoch nur zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung, weil die zutreffende Eingruppierung der Kläger aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen noch nicht feststeht. Nach dem Vortrag der Kläger ist weder ersichtlich, aus welchen Gründen die beantragte Entgeltgruppe E 9 TVöD zutreffend sein soll, noch haben sie die begehrte Stufe 4 der Entgeltgruppe schlüssig dargelegt.

32

1. Die den Klägern übertragenen Tätigkeiten eines „Disponenten B“ hat die Beklagte in ihren Schreiben nach der VergGr. V c BAT bzw. nach der Anlage 4 zum TVÜ-Bund für die Zeit ab dem Inkrafttreten des TVöD mit der Entgeltgruppe E 8 TVöD bewertet. Auf dieser Grundlage wurde auch die geleistete Zulage berechnet. Diese Bewertung haben die Kläger weder in den Vorjahren noch im laufenden Rechtsstreit beanstandet. Sie haben auch nicht geltend gemacht, die Tätigkeit sei abweichend von der Mitteilung der Beklagten der Entgeltgruppe E 9 TVöD zugeordnet.

33

Weiterhin ist nach dem bisherigen Vorbringen der Kläger nicht erkennbar, aus welchen Gründen sie nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD ein Entgelt der begehrten Entgeltgruppe nach der Stufe 4 beanspruchen können. Insbesondere fehlen Feststellungen zu dem ihnen am 1. Januar 2008 zustehenden Tabellenentgelt.

34

2. Der Senat konnte die Feststellungsanträge allerdings auch nicht unter Hinweis auf den bisher unzureichenden Tatsachenvortrag der Kläger abweisen. Das Arbeitsgericht hat den Klagen jedenfalls im Hinblick auf die beantragte Entgeltgruppe und -stufe ohne weitere Erörterung stattgegeben. Auch das Landesarbeitsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt konsequent - die Kläger nicht auf den noch unvollständigen Sachvortrag hingewiesen. Ihnen ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, im Rahmen der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergänzend vorzutragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Görgens    

        

        

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 - 16 Sa 701/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land im Jahr 2006 verpflichtet war, dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IIa BAT auf Dauer zu übertragen und ihn dementsprechend zu vergüten.

2

Der Kläger ist seit 1986 als Jurist beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden und finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung (BAT/TV-L). Bis zum 31. Dezember 2004 übte der Kläger eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst nach Vergütungsgruppe IVb BAT aus.

3

Das beklagte Land versetzte den Kläger zum 1. Januar 2005 zum Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und ordnete ihn zeitgleich mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 für die Dauer von drei Jahren zur Ärztekammer ab, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dort übte der Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes im Bereich „Approbationen und Berufserlaubnisse“ bei unveränderter Vergütung aus. Zum 1. Januar 2006 wurde dem Kläger im Rahmen der weiter laufenden befristeten Abordnung die Leitung des Sachgebiets vorübergehend übertragen. Diese Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2006 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und der gleichzeitigen Abordnung eine Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungsgruppen IVb BAT und IIa BAT.

4

Das Sachgebiet „Approbationen und Berufserlaubnisse“ wurde zum 1. April 2006 auf den neu gegründeten Zweckverband zur Approbationserteilung (im Folgenden: ZzA) übertragen. Mit Schreiben vom 30. März 2006 ordnete das beklagte Land den Kläger ab dem 1. April 2006 nach § 12 Abs. 1 BAT „bis auf Weiteres“ zum ZzA ab.

5

Mit Schreiben vom 26. November 2007 gewährte das beklagte Land dem Kläger ab 1. Januar 2008 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008 - eine Besitzstandszulage nach § 10 TVÜ-L. Diese Zulage in Höhe von zuletzt 1.131,57 Euro brutto monatlich zahlte das beklagte Land bis zum 31. Oktober 2008.

6

Mit Schreiben vom 12. November 2008 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2009 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung längstens bis 31. Dezember 2009 eine persönliche Zulage. Deren Höhe richtete sich nunmehr nach § 14 TV-L und belief sich seit dem 1. November 2008 nur noch auf 319,30 Euro.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets „Approbationen und Berufserlaubnisse“ entspreche nicht billigem Ermessen. Da die ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich auf Dauer anfalle und auch bei etwaiger Auflösung des ZzA ausgeübt werden müsse, habe ihm diese Tätigkeit im Jahr 2006 nicht nur vorübergehend übertragen werden dürfen. Sein Interesse an einer dauerhaften Übertragung noch zu Zeiten der Geltung des BAT folge daraus, dass er in diesem Fall seit 2006 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen wäre und ihm die Vergütung auch bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-L erhalten geblieben wäre.

8

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, an ihn seit 1. Januar 2006, hilfsweise seit 1. April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu zahlen,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.371,79 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2008 auf 812,27 Euro, seit dem 1. Januar 2009 auf weitere 812,27 Euro sowie jeweils zum 1. jedes weiteren Monats auf weitere 812,27 Euro bis zum 1. Januar 2010 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei nur im Rahmen der - vorläufigen - Abordnung des Klägers möglich gewesen. Das beklagte Land sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger zu einem anderen Arbeitgeber zu versetzen. Zu einem Arbeitgeberwechsel sei der Kläger, wie unstreitig, zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen. Dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu. Es sei ungewiss, ob im Fall der Ausübung des Rückkehrrechts beim beklagten Land eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Entgeltgruppe 13 TV-L bestehe.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (unter I), jedoch unbegründet. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe billigem Ermessen entsprochen, dem Kläger die Tätigkeiten im Jahr 2006 jeweils nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zu übertragen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unter II).

12

I. Die Klage ist zulässig.

13

1. Der Kläger will festgestellt wissen, dass er seit Januar oder jedenfalls April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT beanspruchen konnte. Dieser Feststellungsantrag und das dem entsprechende Zahlungsbegehren können dem Grunde und der Höhe nach nur dann Erfolg haben, wenn das beklagte Land dem Kläger im Januar oder April 2006 die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IIa BAT auf Dauer hätte übertragen müssen. In diesem Fall wäre der Kläger im Jahr 2006 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen und ihm wäre der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe bei der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-L am 1. November 2006 erfolgten Überleitung in den TV-L nach §§ 4, 5 TVÜ-L erhalten geblieben. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung geltend macht, das beklagte Land hätte ihm nach Inkrafttreten des TV-L die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf Dauer übertragen müssen, ergeben sich daraus nicht die mit den Klageanträgen zur Entscheidung gestellten Zahlungsansprüche. Dass gegebenenfalls andere Ansprüche, etwa nach § 10 Satz 7 TVÜ-L, bestünden, wenn die betreffende Verpflichtung des beklagten Landes nach dem 31. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 bestanden hätte, könnte nur mit einer Klageerweiterung geltend gemacht werden, die jedoch im Revisionsverfahren unzulässig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht eine etwa bestehende Pflicht des beklagten Landes, dem Kläger nach dem 31. Oktober 2006 seine Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, geprüft hat. Zur Stützung der in den Klageanträgen beschriebenen Rechtsfolgen war diese Prüfung nicht geeignet. Sie betraf einen bis dahin nicht erhobenen Anspruch und erfolgte jenseits der durch die Klageanträge bestimmten Begrenzung des Streitgegenstands.

14

2. Dem Kläger steht hiernach das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung der zutreffenden Eingruppierung zur Seite (zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen: vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308; 15. Mai 2002 - 4 AZR 408/01 - Rn. 13, ZTR 2003, 81). Dem steht auch nicht im Weg, dass der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung ab Januar 2006 verlangt, obwohl er bis zum 31. Oktober 2008 im Ergebnis Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT erhalten hat. Die begehrte Feststellung, dass ihm die höhere Vergütung nicht aufgrund des Anspruchs auf eine Zulage zusteht, sondern aufgrund „genuiner“ Eingruppierung, ist für sein Rechtsverhältnis zum beklagten Land deshalb von Bedeutung, weil sich, wenn der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren durchdränge, daraus die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L in der vom Kläger beanspruchten Höhe auch für die Zukunft ergäbe. Dass der Kläger gleichzeitig für einen Teil des Anspruchszeitraums mit dem Antrag zu 2. Zahlungsansprüche durch Leistungsklage geltend gemacht hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil der Feststellungsantrag auch darüber hinausgehende Anspruchszeiträume umfasst.

15

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht in die Vergütungsgruppe IIa BAT/Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm die Tätigkeiten - die unstreitig die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT/Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllen - auf Dauer übertragen wären oder die dauerhafte Übertragung unter Verstoß gegen die Gebote billigen Ermessens unterblieben wäre. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

16

1. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des TV-L richtete sich die Eingruppierung nach § 22 ff. BAT.

17

a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die vom Kläger in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe IIa waren ihm jedoch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen. Deshalb erhielt der Kläger bis zum 31. Oktober 2008 eine persönliche Zulage gemäß § 10 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 24 BAT und danach gemäß § 10 Satz 2 TVÜ-L die Zulage des § 14 TV-L.

18

b) Das beklagte Land war zu den vom Kläger genannten Zeitpunkten im Jahr 2006 nicht verpflichtet, ihm die betreffenden Tätigkeiten auf Dauer zu übertragen. Die nur vorübergehende Übertragung entsprach billigem Ermessen.

19

aa) Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO(§ 315 Abs. 1 BGB) grundsätzlich einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hat billigem Ermessen zu entsprechen (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr. 6; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 101, 91).

20

(1) Im Fall der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kommt es im ersten Schritt darauf an, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist, wenn die Übertragung von Anfang an oder auch erst nach einer bestimmten Zeit mit einer höheren Vergütung oder einer vorübergehend gewährten Zulage verbunden ist, zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und - falls damit verbunden - auch der besseren Bezahlung überwiegt. Insgesamt ist damit eine „doppelte“ Billigkeitsprüfung geboten.

21

(2) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. Sie kann bei der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - je nachdem, worin die Unbilligkeit liegt - darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt wird oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) und (2) der Gründe, BAGE 101, 91; 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 17. Dezember 1997 - 5 AZR 332/96 - BAGE 87, 311).

22

(3) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist(BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 101, 91).

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Der Begriff des billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO(§ 315 Abs. 3 BGB) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dessen richtige Anwendung kann das Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf nachprüfen, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (BAG 28. August 1996 - 7 ABR 42/95 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 76a Nr. 11). Diesem Maßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht.

24

(1) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass dem beklagten Land eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten im Jahr 2006 rechtlich nicht möglich war. Für die dauerhafte einseitige Übertragung von Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber war keine Rechtsgrundlage gegeben.

25

(2) Grundlage für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten war im streitigen Zeitraum § 12 BAT, der auszugsweise lautet:

        

㤠12

        

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

        

(1)     

Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.

        

(2)     

Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; ...“

26

Während die in § 12 Abs. 1 BAT erwähnte Versetzung die - auch dauerhafte - Übertragung einer anderen als der bisherigen Arbeit bei demselben Arbeitgeber ermöglicht(BAG 20. Januar 1988 - 4 AZR 489/87 -), stellt die Abordnung „die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“ dar (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2). Für die dauerhafte, auf das Direktionsrecht gestützte Übertragung von Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber bietet § 12 BAT demnach keine Grundlage.

27

(3) Eine andere Rechtsgrundlage wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ermöglicht es § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer dauerhaft Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber(Unternehmen) zu übertragen. Die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber auch die rechtliche Möglichkeit hat, die Übertragung vorzunehmen. Diese Möglichkeit hatte das beklagte Land zu den hier in Rede stehenden Zeitpunkten im Jahr 2006 weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Ärztekammer oder gegenüber dem ZzA, die beide eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Richtig ist zwar, dass ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der Ärztekammer bzw. bei dem ZzA nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - absehbar war und auch bis heute nicht eingetreten ist. Das ändert aber nichts daran, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht bei dem beklagten Land bestand.

28

(4) Unerheblich ist, ob das beklagte Land freie Stellen nach Vergütungsgruppe IIa BAT hatte. Der Kläger könnte mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn billiges Ermessen verlangt hätte, dass ihm die im Streitfall vorübergehend übertragene Tätigkeit bei der Ärztekammer bzw. beim ZzA auf Dauer übertragen worden wäre.

29

2. Ob der Kläger im Geltungszeitraum des TV-L Anspruch auf dauerhafte Übertragung der von ihm ausgeübten Tätigkeit hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäben sich daraus nicht die mit den Klageanträgen verfolgten Ansprüche.

30

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch     

        

    Mestwerdt     

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Thiel     

        

    Trümner     

                 

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Dieses Gesetz gilt für die

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 24.01.2011 - Az: 3 Ca 2860/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.620,24 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtstreits streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis besteht und darüber hinaus darüber, ob im Falle des Obsiegens die Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterzubeschäftigen.

2

Der am … 1965 geborene Kläger ist seit 20.03.2000 bei der Betriebsvorgängerin der Beklagten, bei welcher mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sind, als Fahrer beschäftigt. Der Kläger ist verheiratet und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet. Der monatliche Verdienst des Klägers belief sich nach eigenen Angaben zuletzt auf Euro 2.655,06 brutto.

3

Die Beklagte ging aus der B. GmbH hervor, nachdem es 2002 zu einem Zusammenschluss mit dem Hause C. gekommen war. Während zunächst noch die Annahme von Obst, Herstellung von Obstsäften, Vertrieb, Verkauf und Belieferung von Kunden von der Beklagten von A-Stadt aus getätigt wurden, wurde zum 31.03.2009 die Produktionsabteilung stillgelegt. Nach diesem Zeitpunkt verfügte die Beklagte nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung.

4

Am 29.09.2009 traf die Geschäftsleitung der Beklagten die Entscheidung, den gesamten Betrieb in A-Stadt zum 28.02.2010 stillzulegen.

5

Nach Beendigung der Abschluss- und Ausräumarbeiten werden in der Betriebsstätte A-Stadt keine betrieblichen Tätigkeiten mehr durchgeführt.

6

Dienstleistungsverträge, die seitens der Beklagten bestanden hatten, waren aufgekündigt worden. Das Mietverhältnis wurde beendet. Der Vertrag bzgl. der den Mitarbeitern zur Verfügung gestellten Handys wurde gekündigt. Gleiches gilt für die Verträge bzgl. Mietwäsche und den Flüssiggaslieferungsvertrag.

7

Mit Schreiben vom 26.11.2009 hat die Beklagte daraufhin das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 28.02.2010 gekündigt.

8

Dagegen wendet sich der Kläger mit der rechtzeitig erhobenen Kündigungsschutzklage.

9

Die Beklagte wurde mit Wirkung vom 22.09.2010 mit der B.C. Vertriebsgesellschaft mbH verschmolzen. Letztere wurde sodann in C. umfirmiert.

10

Aufgrund Säumnis des Klägers im Kammertermin vom 28.04.2010 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen dieses, seinem Prozessbevollmächtigten am 17.05.2010 zugestellte Urteil, hat der Kläger am 19.05.2010 Einspruch eingelegt.

11

Der Kläger hat vorgetragen,

12

die ihm gegenüber durch die Beklagte ausgesprochene Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Es sei nicht zu einer Betriebsstilllegung gekommen. Vielmehr habe die Geschäftsleitung der Beklagten die Fortführung des Betriebs mit der B-Stadt Konzerntochter, der B.-GmbH, beschlossen. Die Aufkündigung der von der Beklagten angesprochenen Verträge bestreite sie mit Nichtwissen.

13

Der Z-Zeitung gegenüber habe der Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr L., als der für den Vertrieb verantwortliche Geschäftsführer von B. der Z-Zeitung gegenüber erklärt, dass der Standort von A-Stadt nach B-Stadt verlagert werde und alle Arbeitnehmer sowie Teile des Fuhrparks usw.. übernommen werden sollten und nach der Betriebsversammlung mit 5 B.-Mitarbeitern schon Gespräche geführt worden seien.

14

Inzwischen sei der Vertrieb von Firma BC. über die B.-GmbH angelaufen, zum 01.03.2010 seien drei Mitarbeiter nach Angebot abweichender Arbeitsverträge dort tätig.

15

Folglich sei der Betrieb der Beklagten auf die B.-GmbH übergegangen.

16

Es treffe nicht zu, dass Betriebsmittel der Beklagten vom Konzern übernommen worden seien bzw. zum Verkauf stünden.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichtes vom 28.04.2010 – 3 Ca 2860/2009 – aufzuheben und
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 2009-11-26, übergeben am 2009-11-27, aufgelöst ist.

19

hilfsweise für den Fall des Obsiegens,
die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 2010-02-28 hinaus als Fahrer weiter zu beschäftigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das Versäumnisurteil vom 28.04.2010 aufrecht zu erhalten.

22

Die Beklagte hat vorgetragen,
sie habe nach Schließung der Produktionsabteilung nur noch über die Abteilungen Fuhrpark, Lager und Verwaltung in A-Stadt verfügt. Da dies nicht kostendeckend gewesen sei, habe die Geschäftsleitung beschlossen, den Betrieb insgesamt stillzulegen.

23

Soweit es um den Vertrieb der Marke B. gehe, obliege dieser nicht der Beklagten sondern allein der Firma B.C. Vertriebsgesellschaft mbH.

24

Nur sie sei von den der Beklagten erbrachten Tätigkeiten und damit von der Betriebsstilllegung betroffen worden. Der Vertrieb durch die Vertriebsgesellschaft erfolge weiter, wenn auch nunmehr auf anderem Wege.

25

Da alle Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt gekündigt worden seien, habe keine Sozialauswahl durchgeführt werden müssen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben.

26

Zwar führe die B.-GmbH nunmehr eine eingeschränkte Logistikleistung für die Marke B. aus. Daneben seien damit aber - was die Klägerin nicht bestritten hat - auch die Firmen A + B. Getränke GmbH & Co. KG, 123456 A-Stadt, die Firma C. GmbH, 22222 C-Stadt, die Firma D. OHG, 33333 D-Stadt sowie die Firma E. GmbH & Co. KG, 44444 E-Stadt beauftragt.

27

Betriebsmittel habe keine dieser Firmen von der Beklagten übernommen.

28

Auch habe die B.-GmbH keine Teile des Fuhrparks der Beklagten zu 1. übernommen.

29

Da die B.-GmbH an qualifizierten Mitarbeitern interessiert gewesen sei, sei allerdings durchaus Arbeitnehmern der Beklagten angeboten worden, neue Arbeitsverträge mit ihr abzuschließen.

30

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch Urteil vom 24.01.2011 - 3 Ca 2857/09 - das Versäumnisurteil vom 13.04.2010 aufrechterhalten. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 124 - 138 d. A. Bezug genommen.

31

Gegen das ihm am 13.04.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 20.04.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 12.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 10.06.2011 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 13.07.2011 einschließlich verlängert worden war.

32

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, zwischen der Beklagten und der B.-GmbH sei es in mehreren Schritten zu einem Betriebsübergang im Zusammenhang mit der zum Teil vollzogenen Schließung des Standorts der Beklagten gekommen. Die B.-GmbH habe zur Logistikplattform für B.C. gemacht werden, alle Arbeitnehmer der Beklagten sowie Teile des Fuhrparks übernommen werden sollen. Auch ein Betriebsübergang, der im Kündigungszeitpunkt nur "greifbare Formen" angenommen habe, könne zum Eingreifen des Kündigungsverbots nach § 613a Abs. 4 BGB führen. Die B.-GmbH habe aufgrund der beabsichtigten Übernahme aller Mitarbeiter der Beklagten die Übernahme der Know-hows gewollt, wobei eine spätere abweichende Entscheidung bezüglich der Arbeitnehmer tatsächlich und rechtlich außer Betracht zu bleiben haben. Die Annahme, die Übernahme aller sonstigen sachlichen Betriebsmittel, die für den Betrieb der Beklagten zu 1. erforderlich gewesen seien, sei insoweit nicht ausreichend, sei rechtsfehlerhaft.

33

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 12.07.2011 (Bl. 152 - 164 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 173 - 175 d. A.) Bezug genommen.

34

Der Kläger beantragt,

35

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26.11.2009, zugegangen am 27.11.2009, aufgelöst worden ist.

36

Die Beklagte beantragt,

37

die Berufung zurückzuweisen.

38

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, sämtliche Betriebsmittel der Beklagten seien auf Dritte und nicht auf die B.-GmbH übertragen worden. Auch habe diese nicht den Hauptteil der Belegschaft der Beklagten übernommen. Neben der B.-GmbH seien schließlich noch weitere vier Firmen, wie bereits dargestellt, beauftragt worden, Distributionen der Marke B. vorzunehmen. Ein Betriebsübergang sei nicht gegeben; von einem Übergang einer wirtschaftlichen Einheit könne keine Rede sein.

39

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 06.09.2011 (Bl. 186-190 d. A.) Bezug genommen.

40

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

41

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 10.10.2011.

Entscheidungsgründe

I.

42

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

43

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis wegen Betriebsstilllegung beendet hat.

44

Denn die ordentliche Kündigung der Beklagten wegen Betriebsstilllegung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 KSchG). Denn der Betrieb der Beklagten wurde zum 28.02.2010 vollständig eingestellt. Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wurde betriebsbedingt gekündigt. Der Kläger hat die von der Beklagten dargestellte Betriebsstilllegung nicht substantiiert bestritten. Unstreitig ist die gewerbliche Tätigkeit am Betriebssitz der Beklagten seit Ende Februar 2010 bis auf kurzfristige Abwicklungsarbeiten beendet worden.

45

Mit dem Arbeitsgericht ist auch davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Kündigung weder wegen Betriebsübergangs (§ 613a Abs. 4 BGB) ausgesprochen worden, noch wegen eines nach Kündigungszugangs erfolgten Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1. auf die B.-GmbH rechtsunwirksam ist.

46

Dabei ist im Tatsächlichen zu berücksichtigen, dass nicht die Beklagte die von ihr wahrgenommenen Aufgaben an die B.-GmbH ganz oder teilweise übertragen hat, sondern eine dritte Rechtspersönlichkeit, die Firma B.C. Vertriebsgesellschaft mbH. Dieser hat die B.-GmbH - teilweise - mit Aufgaben betraut, die zuvor von der Beklagten zu 1. durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund kommt das Vorliegen eines Betriebsübergangs i. S. d. § 613a BGB nur dann in Betracht, wenn unter dem Gesichtspunkt der "Funktionsnachfolge" bei Beauftragung durch einen Dritten an einen anderen - neuen - Auftragnehmer die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen.

47

Insoweit gelten folgende Grundsätze:

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Eine reine Funktionsnachfolge bzw. Aufgabenübertragung begründet keinen Betriebsübergang. Neben der Aufgabe muss stets auch die zugrundeliegende Organisation bzw. wirtschaftliche Einheit übertragen - wobei die Beibehaltung der organisatorischen Selbständigkeit nicht unbedingt notwendig ist - und fortgesetzt werden (BAG 13.11.1997, EzA § 613a BGB Nr. 154; Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, S. 1160 ff.). Denn der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist nur da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrags (Funktionsnachfolge) ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt (BAG 28.05.2009, AP BGB § 613a BGB Nr. 370; 22.01.2009 EzA § 613a BGB 2002 Nr. 107). Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleistungsauftrag der einzige Auftrag eines Betriebes ist (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009, jeweils a. a. O.). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt also neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit allein ist noch keine wirtschaftliche Einheit (BAG 14.08.2007, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 74). Zwar kann der Wegfall des einzigen Auftraggebers für ein Unternehmen und seine Arbeitsplätze existenzvernichtend sein. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt gleichwohl den Fortbestand der organisatorischen Zusammenfassung und ihrer funktionellen Verknüpfung voraus. Eine bloße Auftragsnachfolge erfüllt diese Voraussetzung nicht (BAG 28.05.2009 und 22.01.2009 a. a. O.).

49

Für die Beurteilung der Frage, ob die bloße Funktionsnachfolge den Anforderungen an einen Betriebsübergang nach § 613a BGB genügt, können deshalb die insoweit entwickelten allgemeinen Kriterien unter Berücksichtigung des oben skizzierten abweichenden Prüfungsmaßstabes angewendet werden. Ein Betriebsübergang liegt folglich dann vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung von deren Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Zu den maßgeblichen Tatsachen zählen insoweit insbesondere die Art des betreffenden Betriebes, der Übergang der materiellen Betriebsmittel, die Gebäude und beweglichen Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, in betriebsmittelarmen Betrieben die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft, der Übergang von Kundschaft, die vorhandenen Beziehungen und die Dauer einer evtl. Unterbrechung des Betriebstätigkeit (EuGH 11.03.1997, EzA § 613 a BGB, Nr. 145; BAG 05,.02.2004, EzA § 613 a BGB 2002, Nr. 23).

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Damit wird für die notwendige Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalles die Prüfung folgender Kriterien gefordert:

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Art des betreffenden Betriebes oder Unternehmens;

Übergang der materiellen Betriebsmittel;

Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation;

Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den Erwerber;

Übernahme der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen;

Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten;

Dauer einer evtl. Unterbrechung dieser Tätigkeiten.

52

Diese Kriterien sind lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung. Beim Vorliegen eines Betriebsüberganges kommt es nicht darauf an, ob alle Merkmale gleichzeitig gegeben sind. Vielmehr können je nach Sachlage einzelne Merkmale besonderes Gewicht besitzen (Müller-Glöge, NZA 1999, 449; vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2011 - 5 Sa 558/10 -).

53

Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen im vorliegenden Rechtstreit ist davon auszugehen, dass weder die Voraussetzungen einer Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung gemäß § 613a Abs. 4 BGB ("wegen eine Betriebsübergangs") gegeben sind, noch die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB für die Annahme eines Betriebsübergangs von der Beklagten auf die B.-GmbH, ggfls. während des Laufs der ordentlichen Kündigungsfrist, mit der Folge, dass unter Umständen auch daraus die Rechtsunwirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Beendigungskündigung resultieren könnte.

54

Denn allein der Umstand, dass durchgeführte Tätigkeiten einander ähnlich oder auch teilidentisch sind, lässt nicht auf die Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit schließen. Hinzu kommt, dass - unstreitig - letztlich jedenfalls die Hauptbelegschaft der Beklagten und der B.-GmbH nicht übernommen worden ist. Nach dem im Berufungsverfahren nicht bestrittenen Sachvortrag ist lediglich ein Arbeitnehmer der Beklagten nunmehr Mitarbeiter der B.-GmbH. Im Übrigen fehlt es, insoweit folgt die Kammer ausdrücklich dem Arbeitsgericht, an einer nachvollziehbaren Darstellung des Übergangs der Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden der Beklagten auf die B.-GmbH. Hinzu kommt, dass die Tätigkeiten der Beklagten - wiederum unstreitig - nicht allein auf die B.-GmbH, sondern auf vier weitere Vertragspartner übertragen wurden. Dies spricht ausschlaggebend dafür, dass gerade keine wirtschaftliche Identität übergangen ist, sondern eine solche gerade zerschlagen worden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung der B.-GmbH insoweit unzutreffend sein könnte, ebenso die Darstellung der Beklagten, lassen sich dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers nicht im Ansatz entnehmen. Insbesondere kann substantiierter Tatsachenvortrag insoweit nicht durch Bekundungen, Interesseerklärungen ersetzt werden; auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen.

55

Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer voll inhaltlich folgt, trotz einer bloßen Funktionsnachfolge die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegeben sein könnten. Von daher sind weitere Ausführungen nicht veranlasst; die ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung der Beklagten ist sozial gerechtfertigt.

56

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

58

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.