Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - 10 AZR 134/11

bei uns veröffentlicht am18.04.2012

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 - 16 Sa 701/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land im Jahr 2006 verpflichtet war, dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit nach der Vergütungsgruppe IIa BAT auf Dauer zu übertragen und ihn dementsprechend zu vergüten.

2

Der Kläger ist seit 1986 als Jurist beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden und finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst der Länder Anwendung (BAT/TV-L). Bis zum 31. Dezember 2004 übte der Kläger eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im gehobenen Dienst nach Vergütungsgruppe IVb BAT aus.

3

Das beklagte Land versetzte den Kläger zum 1. Januar 2005 zum Landesamt für Soziales, Jugend und Familie und ordnete ihn zeitgleich mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 für die Dauer von drei Jahren zur Ärztekammer ab, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Dort übte der Kläger vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 eine Tätigkeit als Sachbearbeiter des gehobenen Dienstes im Bereich „Approbationen und Berufserlaubnisse“ bei unveränderter Vergütung aus. Zum 1. Januar 2006 wurde dem Kläger im Rahmen der weiter laufenden befristeten Abordnung die Leitung des Sachgebiets vorübergehend übertragen. Diese Tätigkeit erfüllte die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT. Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2006 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und der gleichzeitigen Abordnung eine Zulage gemäß § 24 Abs. 1 BAT in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Vergütungsgruppen IVb BAT und IIa BAT.

4

Das Sachgebiet „Approbationen und Berufserlaubnisse“ wurde zum 1. April 2006 auf den neu gegründeten Zweckverband zur Approbationserteilung (im Folgenden: ZzA) übertragen. Mit Schreiben vom 30. März 2006 ordnete das beklagte Land den Kläger ab dem 1. April 2006 nach § 12 Abs. 1 BAT „bis auf Weiteres“ zum ZzA ab.

5

Mit Schreiben vom 26. November 2007 gewährte das beklagte Land dem Kläger ab 1. Januar 2008 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung - längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2008 - eine Besitzstandszulage nach § 10 TVÜ-L. Diese Zulage in Höhe von zuletzt 1.131,57 Euro brutto monatlich zahlte das beklagte Land bis zum 31. Oktober 2008.

6

Mit Schreiben vom 12. November 2008 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, es gewähre ihm ab 1. Januar 2009 befristet für die Dauer der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit und seiner gleichzeitigen Abordnung längstens bis 31. Dezember 2009 eine persönliche Zulage. Deren Höhe richtete sich nunmehr nach § 14 TV-L und belief sich seit dem 1. November 2008 nur noch auf 319,30 Euro.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die nur vorübergehende Übertragung der Tätigkeit als Leiter des Sachgebiets „Approbationen und Berufserlaubnisse“ entspreche nicht billigem Ermessen. Da die ausgeübte Tätigkeit grundsätzlich auf Dauer anfalle und auch bei etwaiger Auflösung des ZzA ausgeübt werden müsse, habe ihm diese Tätigkeit im Jahr 2006 nicht nur vorübergehend übertragen werden dürfen. Sein Interesse an einer dauerhaften Übertragung noch zu Zeiten der Geltung des BAT folge daraus, dass er in diesem Fall seit 2006 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen wäre und ihm die Vergütung auch bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-L erhalten geblieben wäre.

8

Der Kläger hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet war, an ihn seit 1. Januar 2006, hilfsweise seit 1. April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT zu zahlen,

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 11.371,79 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit 1. Dezember 2008 auf 812,27 Euro, seit dem 1. Januar 2009 auf weitere 812,27 Euro sowie jeweils zum 1. jedes weiteren Monats auf weitere 812,27 Euro bis zum 1. Januar 2010 zu zahlen.

9

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei nur im Rahmen der - vorläufigen - Abordnung des Klägers möglich gewesen. Das beklagte Land sei nicht berechtigt gewesen, den Kläger zu einem anderen Arbeitgeber zu versetzen. Zu einem Arbeitgeberwechsel sei der Kläger, wie unstreitig, zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen. Dem Kläger stehe ein Rückkehrrecht zu. Es sei ungewiss, ob im Fall der Ausübung des Rückkehrrechts beim beklagten Land eine Beschäftigungsmöglichkeit nach Entgeltgruppe 13 TV-L bestehe.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (unter I), jedoch unbegründet. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe billigem Ermessen entsprochen, dem Kläger die Tätigkeiten im Jahr 2006 jeweils nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend zu übertragen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (unter II).

12

I. Die Klage ist zulässig.

13

1. Der Kläger will festgestellt wissen, dass er seit Januar oder jedenfalls April 2006 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT beanspruchen konnte. Dieser Feststellungsantrag und das dem entsprechende Zahlungsbegehren können dem Grunde und der Höhe nach nur dann Erfolg haben, wenn das beklagte Land dem Kläger im Januar oder April 2006 die Tätigkeit nach Vergütungsgruppe IIa BAT auf Dauer hätte übertragen müssen. In diesem Fall wäre der Kläger im Jahr 2006 in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert gewesen und ihm wäre der Vergütungsanspruch in der geltend gemachten Höhe bei der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-L am 1. November 2006 erfolgten Überleitung in den TV-L nach §§ 4, 5 TVÜ-L erhalten geblieben. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsbegründung geltend macht, das beklagte Land hätte ihm nach Inkrafttreten des TV-L die von ihm ausgeübte Tätigkeit auf Dauer übertragen müssen, ergeben sich daraus nicht die mit den Klageanträgen zur Entscheidung gestellten Zahlungsansprüche. Dass gegebenenfalls andere Ansprüche, etwa nach § 10 Satz 7 TVÜ-L, bestünden, wenn die betreffende Verpflichtung des beklagten Landes nach dem 31. Oktober 2006 bis zum 31. Oktober 2008 bestanden hätte, könnte nur mit einer Klageerweiterung geltend gemacht werden, die jedoch im Revisionsverfahren unzulässig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Landesarbeitsgericht eine etwa bestehende Pflicht des beklagten Landes, dem Kläger nach dem 31. Oktober 2006 seine Tätigkeit dauerhaft zu übertragen, geprüft hat. Zur Stützung der in den Klageanträgen beschriebenen Rechtsfolgen war diese Prüfung nicht geeignet. Sie betraf einen bis dahin nicht erhobenen Anspruch und erfolgte jenseits der durch die Klageanträge bestimmten Begrenzung des Streitgegenstands.

14

2. Dem Kläger steht hiernach das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung der zutreffenden Eingruppierung zur Seite (zur Zulässigkeit von Eingruppierungsfeststellungsklagen: vgl. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 16, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20; 6. Juni 2007 - 4 AZR 505/06 - Rn. 14, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 308; 15. Mai 2002 - 4 AZR 408/01 - Rn. 13, ZTR 2003, 81). Dem steht auch nicht im Weg, dass der Kläger die Feststellung seiner Eingruppierung ab Januar 2006 verlangt, obwohl er bis zum 31. Oktober 2008 im Ergebnis Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT erhalten hat. Die begehrte Feststellung, dass ihm die höhere Vergütung nicht aufgrund des Anspruchs auf eine Zulage zusteht, sondern aufgrund „genuiner“ Eingruppierung, ist für sein Rechtsverhältnis zum beklagten Land deshalb von Bedeutung, weil sich, wenn der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren durchdränge, daraus die Verpflichtung des beklagten Landes zur Zahlung der Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L in der vom Kläger beanspruchten Höhe auch für die Zukunft ergäbe. Dass der Kläger gleichzeitig für einen Teil des Anspruchszeitraums mit dem Antrag zu 2. Zahlungsansprüche durch Leistungsklage geltend gemacht hat, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, weil der Feststellungsantrag auch darüber hinausgehende Anspruchszeiträume umfasst.

15

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht in die Vergütungsgruppe IIa BAT/Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Voraussetzung hierfür wäre, dass ihm die Tätigkeiten - die unstreitig die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe IIa BAT/Entgeltgruppe 13 TV-L erfüllen - auf Dauer übertragen wären oder die dauerhafte Übertragung unter Verstoß gegen die Gebote billigen Ermessens unterblieben wäre. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

16

1. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten des TV-L richtete sich die Eingruppierung nach § 22 ff. BAT.

17

a) Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die vom Kläger in diesem Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten der von ihm beanspruchten Vergütungsgruppe IIa waren ihm jedoch nicht auf Dauer, sondern nur vorübergehend übertragen. Deshalb erhielt der Kläger bis zum 31. Oktober 2008 eine persönliche Zulage gemäß § 10 Satz 1 TVÜ-L iVm. § 24 BAT und danach gemäß § 10 Satz 2 TVÜ-L die Zulage des § 14 TV-L.

18

b) Das beklagte Land war zu den vom Kläger genannten Zeitpunkten im Jahr 2006 nicht verpflichtet, ihm die betreffenden Tätigkeiten auf Dauer zu übertragen. Die nur vorübergehende Übertragung entsprach billigem Ermessen.

19

aa) Die Rechtmäßigkeit der vorübergehenden Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) entsprechend § 106 GewO(§ 315 Abs. 1 BGB) grundsätzlich einzuhalten hat. Die Ausübung des Direktionsrechts durch den Arbeitgeber hat billigem Ermessen zu entsprechen (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - AP BAT-O § 24 Nr. 6; 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb der Gründe, BAGE 101, 91).

20

(1) Im Fall der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit kommt es im ersten Schritt darauf an, ob es billigem Ermessen entspricht, dem Arbeitnehmer die anders bewertete Tätigkeit überhaupt, wenn auch nur vorübergehend, zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist, wenn die Übertragung von Anfang an oder auch erst nach einer bestimmten Zeit mit einer höheren Vergütung oder einer vorübergehend gewährten Zulage verbunden ist, zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen. Dabei ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers daran, die Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen, oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und - falls damit verbunden - auch der besseren Bezahlung überwiegt. Insgesamt ist damit eine „doppelte“ Billigkeitsprüfung geboten.

21

(2) Entspricht die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit nicht billigem Ermessen, so erfolgt die Bestimmung der „Leistung“ entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch eine richterliche Entscheidung. Sie kann bei der interimistischen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit - je nachdem, worin die Unbilligkeit liegt - darin bestehen, dass die Übertragung der Tätigkeit nicht als nur vorübergehend, sondern als auf Dauer vorgenommen erklärt wird oder die zeitliche Dauer anders bestimmt wird. Die Beweislast dafür, dass die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entspricht, trägt derjenige, der das Leistungsbestimmungsrecht ausübt (BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 c bb (1) und (2) der Gründe, BAGE 101, 91; 16. September 1998 - 5 AZR 183/97 - AP BAT-O § 24 Nr. 2 = EzA BGB § 315 Nr. 49; 17. Dezember 1997 - 5 AZR 332/96 - BAGE 87, 311).

22

(3) Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist(BAG 17. April 2002 - 4 AZR 174/01 - zu II 3 e der Gründe, BAGE 101, 91).

23

bb) Das Landesarbeitsgericht hat diese Grundsätze in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf den Streitfall angewandt. Der Begriff des billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO(§ 315 Abs. 3 BGB) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Dessen richtige Anwendung kann das Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf nachprüfen, ob das Tatsachengericht ihn frei von Rechtsirrtum angewandt hat und ob die Abwägung der Besonderheiten des Einzelfalls vollständig, ohne inneren Widerspruch und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erfolgt ist (BAG 28. August 1996 - 7 ABR 42/95 - zu B I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 76a Nr. 7 = EzA BetrVG 1972 § 76a Nr. 11). Diesem Maßstab wird die Würdigung des Landesarbeitsgerichts gerecht.

24

(1) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entscheidend darauf abgestellt, dass dem beklagten Land eine dauerhafte Übertragung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten im Jahr 2006 rechtlich nicht möglich war. Für die dauerhafte einseitige Übertragung von Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber war keine Rechtsgrundlage gegeben.

25

(2) Grundlage für die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten war im streitigen Zeitraum § 12 BAT, der auszugsweise lautet:

        

㤠12

        

Versetzung, Abordnung, Zuweisung

        

(1)     

Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.

        

(2)     

Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleichbewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages oder bei einer anderen öffentlichen Einrichtung zugewiesen werden. Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; ...“

26

Während die in § 12 Abs. 1 BAT erwähnte Versetzung die - auch dauerhafte - Übertragung einer anderen als der bisherigen Arbeit bei demselben Arbeitgeber ermöglicht(BAG 20. Januar 1988 - 4 AZR 489/87 -), stellt die Abordnung „die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder bei einem anderen Betrieb desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses“ dar (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe, AP BAT § 12 Nr. 2). Für die dauerhafte, auf das Direktionsrecht gestützte Übertragung von Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber bietet § 12 BAT demnach keine Grundlage.

27

(3) Eine andere Rechtsgrundlage wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Sie ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ermöglicht es § 106 Satz 1 GewO dem Arbeitgeber nicht, dem Arbeitnehmer dauerhaft Arbeitsleistung bei einem anderen Arbeitgeber(Unternehmen) zu übertragen. Die dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitgeber auch die rechtliche Möglichkeit hat, die Übertragung vorzunehmen. Diese Möglichkeit hatte das beklagte Land zu den hier in Rede stehenden Zeitpunkten im Jahr 2006 weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Ärztekammer oder gegenüber dem ZzA, die beide eigenständige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Richtig ist zwar, dass ein Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit bei der Ärztekammer bzw. bei dem ZzA nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - absehbar war und auch bis heute nicht eingetreten ist. Das ändert aber nichts daran, dass diese Beschäftigungsmöglichkeit nicht bei dem beklagten Land bestand.

28

(4) Unerheblich ist, ob das beklagte Land freie Stellen nach Vergütungsgruppe IIa BAT hatte. Der Kläger könnte mit seinem Begehren nur dann Erfolg haben, wenn billiges Ermessen verlangt hätte, dass ihm die im Streitfall vorübergehend übertragene Tätigkeit bei der Ärztekammer bzw. beim ZzA auf Dauer übertragen worden wäre.

29

2. Ob der Kläger im Geltungszeitraum des TV-L Anspruch auf dauerhafte Übertragung der von ihm ausgeübten Tätigkeit hatte, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergäben sich daraus nicht die mit den Klageanträgen verfolgten Ansprüche.

30

III. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch     

        

    Mestwerdt     

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Thiel     

        

    Trümner     

                 

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(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber.

(2) Die Beisitzer der Einigungsstelle, die dem Betrieb angehören, erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung; § 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Ist die Einigungsstelle zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat zu bilden, so gilt Satz 1 für die einem Betrieb des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens angehörenden Beisitzer entsprechend.

(3) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen, haben gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den Grundsätzen des Absatzes 4 Satz 3 bis 5.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung die Vergütung nach Absatz 3 regeln. In der Vergütungsordnung sind Höchstsätze festzusetzen. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein Verdienstausfall zu berücksichtigen. Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Bei der Festsetzung der Höchstsätze ist den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen.

(5) Von Absatz 3 und einer Vergütungsordnung nach Absatz 4 kann durch Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung, wenn ein Tarifvertrag dies zulässt oder eine tarifliche Regelung nicht besteht, abgewichen werden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)