Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Jan. 2012 - 5 Sa 528/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0109.5SA528.11.0A
bei uns veröffentlicht am09.01.2012

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.08.2011 - 9 Ca 1335/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung weiterer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verlangen kann.

2

Der 1948 geborene Kläger ist bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, das weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 25.10.2001 als Lkw-Fahrer gegen ein Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.300,00 EUR beschäftigt.

3

Seit dem 29.04.2010 ist der Kläger fortlaufend arbeitsunfähig erkrankt. Zuletzt hat er in der Zeit vom 02.12. bis zum 23.12.2010 an einer Reha-Maßnahme der Deutschen Rentenversicherung teilgenommen. Aus dieser Maßnahme wurde er gemäß dem Entlassungsbericht, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Bl. 33 d. A. Bezug genommen wird, am 23.12.2010 als arbeitsfähig entlassen. Dies hat der Kläger der Beklagten bereits mit Faxschreiben vom 17.12.2010 mitgeteilt, ferner, dass er ab dem 24.12.2010 wieder als arbeitsfähig zur Verfügung stehe.

4

Am Morgen des 23.12.2010, kurz vor seiner Abfahrt aus der Reha-Maßnahme, erlitt der Kläger, der nach seinem eigenen Tatsachenvortrag im beim Arbeitsgericht Koblenz geführten Verfahren 9 Ga 2/11 bereits während der Reha an gesundheitlichen Problemen mit seinem Knie litt, im Bahnhof L. einen Unfall. Danach verdrehte er sich bei einem Sturz das Bein, woraufhin starke Schmerzen und eine Schwellung des Knies auftraten, so dass der Kläger noch am gleichen Tag von seinem Hausarzt gegen 15.00 Uhr mittels einer Erstbescheinigung arbeitsunfähig krank geschrieben wurde.

5

Der auch in der Folgezeit bis zuletzt arbeitsunfähig erkrankte Kläger hält deshalb die Beklagte zur Entgeltfortzahlung für weitere 6 Wochen ab dem 23.12.2010 für verpflichtet.

6

Der Kläger hat vorgetragen,

7

es seien zwei selbständige Verhinderungsfälle gegeben, weil er, wenn auch nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden, nach der Entlassung aus der Reha-Maßnahme arbeitsfähig gewesen sei. Dies belege der Entlassungsbericht. Dem stehe nicht entgegen, dass ihm noch bis zum 23.12.2010 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei. Im Übrigen habe er zwar zuvor über rezidivie-rende belastungs- und bewegungsabhängige Kniegelenksbeschwerden geklagt, diese hätten allerdings noch nicht zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt. Mit der Krankschreibung vom 23.12.2010 sei folglich eine Ersterkrankung bescheinigt. Unerheblich sei, dass noch für den vollen Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis für das Jahr 2010 vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zu übergeben;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 608,51 EUR brutto zuzüglich 26,59 EUR vermögenswirksame Leistungen netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2011, abzüglich bezogenen Krankengeldes in Höhe von 343,20 EUR netto zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2011 in Höhe von 2.096,00 EUR brutto nebst 25,69 EUR vermögenswirksame Leistungen netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2011 abzüglich bezogenen Krankengeldes in Höhe von 1.287,00 EUR netto zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für dem Monat Februar 2011 in Höhe von 149,71 EUR brutto zuzüglich 26,59 EUR vermögenswirksame Leistungen netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2011 zu zahlen abzüglich bezogenen Krankengeldes in Höhe von 85,80 EUR netto.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte hat vorgetragen,

13

weil dem Kläger für den vollen 23.12.2010 noch Arbeitsunfähigkeit bescheinigt gewesen sei, sei davon auszugehen, dass er bis zum Ende der von ihm an diesem Kalendertag üblicherweise zu leistenden Arbeitsschicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Es liege folglich eine durchgehend bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vor, so dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei. Ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nicht.

14

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 04.08.2011 - 9 Ca 1335/11 - abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 39 bis 46 d. A. Bezug genommen.

15

Gegen das ihm am 23.08.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 15.09.2011 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 21.10.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

16

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, maßgeblich sei, ob die ursprünglich bestehende Arbeitsunfähigkeit beendet und abgeschlossen gewesen sei, so dass die neue zweite Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück darstelle, dass nur zufällig in einem zeitlichen Zusammenhang zu der gerade beendeten Arbeitsunfähigkeit stehe. Vorliegend sei zudem nicht die normale Arbeitsunfähigkeit zu betrachten, sondern es müsse berücksichtigt werden, dass von den zuständigen Rentenversicherungsträgern eine Rehabilitationsmaßnahme bis einschließlich 23.12. bewilligt worden sei. Die Tatsache, dass der Bewilligungsbescheid den gesamten 23.12.2010 umfasse, sei Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers oder der Krankenkasse, nicht aber maßgeblich für die Frage, ob an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Nach dem Entlassungsbericht sei der Kläger aber als arbeitsfähig aus der Reha am 23.12.2010 gegen 8.15 Uhr entlassen worden. Der erste Verhinderungsfall sei folglich spätestens mit der Entlassung des Klägers aus der Rehabilitationsklinik beendet gewesen.

17

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18.10.2011 (Bl. 72 bis 77 d. A.) Bezug genommen.

18

Der Kläger beantragt,

19

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2010 in Höhe von 608,51 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2011, abzüglich am 18.02.2011 bezogenes Krankengeld in Höhe von 343,20 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Januar 2011 in Höhe von 2.096,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.02.2011 abzüglich am 18.02.2011 bezogenes Krankengeld in Höhe von 1.287,00 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Entgeltfortzahlung für den Monat Februar 2011 in Höhe von 149,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.03.2011 zu zahlen, abzüglich am 18.02.2011 bezogenes Krankengeld in Höhe von 85,80 EUR netto zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Sozialversicherungsnachweis für das Jahr 2010 gemäß den nachzuzahlenden Leistungen vollständig und ordnungsgemäß ausgefüllt zu übergeben.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Behauptung des Klägers, er habe sich die Knieverletzung erst auf dem Nachhauseweg zugezogen, sei völlig unsubstantiiert. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger zunächst behauptet habe, die Knieproblematik habe sich bereits während und aufgrund der Reha-Maßnahme gezeigt.

23

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23.11.2011 (Bl. 95, 96 d. A.) Bezug genommen.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

25

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 09.01.2012.

Entscheidungsgründe

I.

26

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

27

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

28

Das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang unbegründet ist.

29

Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 23.12.2010 bis zum 02.02.2011 keine Entgeltfortzahlung gemäß §§ 3, 4 EFZG verlangen. Denn der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung ist vorliegend auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 29.04.2010 begrenzt. Dieser Zeitraum ist nicht streitgegenständlich.

30

Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (04.03.2010 - 11 Sa 547/09 -) ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG, BAG 12.07.1989, EzA § 616 BGB Nr. 39; vgl. Dörner/Luczak/Wildschütz, Handbuch des Fachanwalts für Arbeitsrecht, 9. Auflage 2011, Kap. 3, Rz. 1963 ff.). Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer also nur dann verlangen, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (BAG 02.12.1981, EzA § 1 Lohnfortzahlungsgesetz Nr. 59). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheitszeiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 -; Dörner/Luczak/Wildschütz, a. a. O., Rz. 1964 ff.). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung, d. h. nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit auch tatsächlich wieder aufgenommen hat oder nicht. Falls nämlich der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der gerade beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt. Dafür spricht der Wortlaut der einschlägigen Vorschriften, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt wird, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit an, also auf die zugrunde liegenden Krankheiten (vgl. BAG 02.12.1981, a. a. O.; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 28.06.2007, a. a. O.).

31

Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und somit über das Ende des Verhinderungsfalles entscheidet grundsätzlich der Arzt. Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird damit im Regelfall die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschicht bescheinigt. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lässt sich sinnvoll nur auslegen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt werden. Die abhängige Arbeit ist in der Regel nur an mehr oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu leisten. Dies ist bei der Beantwortung der Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitspflicht die maßgebende Zeiteinheit. Es muss also für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit andauerte, statt auf das Ende des Kalendertages auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Schicht endet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung.

32

Wendet man diese Grundsätze vorliegend an, dann endete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst mit Ablauf des 23.12.2010. Dies war der Entlassungstag aus der Reha-Maßnahme. Für diesen Tag war dem Kläger noch bestehende Arbeitsunfähigkeit bescheinigt; dem steht nicht entgegen, dass er aus der Reha-Maßnahme als arbeitsfähig, d. h. für die Folgezeit nach dem Entlassungstag beurteilt wurde. Dementsprechend hat der Kläger selbst mit Schreiben vom 17.12.2010 der Beklagten mitgeteilt, dass er (erst) ab dem 24.12.2010 als arbeitsfähig zur Verfügung steht. Folglich ist auch der Kläger selbst von einer Arbeitsunfähigkeit noch für den vollen 23.12.2010 ausgegangen. Vorliegend haben sich folglich die beiden Krankheitsfälle "überlappt", so dass von einer Einheit des Verhinderungsfalles auszugehen ist, mit der Konsequenz, dass dem Kläger kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

33

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält zum einen keine neuen, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen könnten. Es weist im Übrigen lediglich daraufhin, dass für die Reha-Maßnahme und die insoweit erstellten Bescheinigungen §§ 9, 3 ff. EFZG Anwendung finden und dass der Umstand, dass der Bewilligungsbescheid den gesamten 23.12.2010 umfasst, Grundlage für eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers oder der Krankenkasse sei, nicht aber die Frage, ob an diesem Tag Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, beantworte. Daraus folgt aber keineswegs, dass zunächst eine Arbeitsfähigkeit ab dem 23.12.2010 urkundlich feststeht. Der Kläger selbst hat im erstinstanzlichen Rechtszug darauf hingewiesen, dass er bereits im Rahmen der Reha-Maßnahme unter Kniebeschwerden gelitten hat; inwieweit diese ebenso wie die sonstigen im Rahmen der Reha-Maßnahme behandelten Krankheitsbilder tatsächlich im Sinne einer Arbeitsfähigkeit vor Beendigung der Maßnahme ausgeheilt waren, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Im Übrigen macht das Vorbringen des Klägers - aus seiner Sicht verständlich - lediglich deutlich, dass er mit der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts, der die Kammer folgt, nicht einverstanden ist. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

34

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Ab.1 ZPO. Für eine Zulassung der Re-vision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Jan. 2012 - 5 Sa 528/11

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Jan. 2012 - 5 Sa 528/11

Referenzen - Gesetze

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung


Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von
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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 616 Vorübergehende Verhinderung


Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhind

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. März 2010 - 11 Sa 547/09

bei uns veröffentlicht am 04.03.2010

weitere Fundstellen ... Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 08. Juli 2009 - 4 Ca 602/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Referenzen

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

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Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens vom 08. Juli 2009 - 4 Ca 602/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Monat April 2008 608,07 € brutto zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2008 1.263,36 € brutto zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten 1. Instanz hat der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10 zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ebenfalls 1/10, der Beklagte 9/10 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Monate April und Mai 2008.

2

Der am … 1972 geborene Kläger war seit dem 18.04.2006 beim Beklagten im Dachdeckergewerbe beschäftigt. Er erzielte ein Arbeitseinkommen in Höhe von 13,16 € brutto pro Stunde bei einem 8- Stunden-Tag und 5 Tagen/Woche.

3

In der Zeit vom 30.12.2007 bis einschließlich 13.01.2008 war der Kläger aufgrund eines Unfalls, bei dem er sich eine Kniedistorsion rechts zuzog, arbeitsunfähig. Vom 29.03.2008 bis 20.04.2008 war der Kläger arbeitsunfähig aufgrund einer erlittenen Platzwunde am Kopf/Gehirnerschütterung.

4

Am 21.04.2008 wurde der Kläger gegen 17:00 Uhr am Knie operiert, er erschien an diesem Tag nicht zur Arbeit. Der Kläger legte dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 21.04.2008 bis zum 15.05.2008 vor.

5

Der Beklagte erteilte zunächst unter dem 15.05.2008 dem Kläger die Verdienstabrechnung 04/2008. Wegen des Inhalts wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift (Bl. 7 d. A.) Bezug genommen. Sodann erteilte der Beklagte am 06.08.2008 eine Korrekturabrechnung 04/2008 sowie eine Differenzabrechnung 04/2008. Auf diese Anlagen zum Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 29.09.2008 (Bl. 16 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

6

Mit Schreiben vom 09.07.2008 forderte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten den Beklagten zur Zahlung von Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 21.04.2008 bis zum 17.05.2008 auf.

7

Aufgrund der Korrekturabrechnungen wurden an den Kläger weitere 234,17 € brutto gezahlt.

8

Seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung verfolgt der Kläger mit der am 12.09.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangenen Klage weiter. Der Kläger hat vorgetragen, er sei zwischen der Arbeitsunfähigkeit in der Zeit bis zum 20.04.2008 aufgrund der Gehirnerschütterung und der OP am 21.04.2008 gesundet gewesen. Die Krankheit aufgrund der Platzwunde/Gehirnerschütterung sei mit Ablauf des 20.04.2008 abgeheilt gewesen. Am 21.04.2008 habe er lediglich aufgrund einiger Voruntersuchungen an diesem Tag seine Arbeit nicht aufnehmen können. Er hätte am 21.04.2008 um 08:00 Uhr zur Arbeit erscheinen müssen. Die Voruntersuchungen hätten am gleichen Tag um 09:00 Uhr begonnen.

9

Für April 2008 errechne sich ein Entgeltfortzahlungsanspruch für 8 Arbeitstage in Höhe von 842,24 € brutto, für Mai 2008 in Höhe von 1.263,36 € brutto für insgesamt 12 Arbeitstage.

10

Der Kläger hat die ihm behandelnden Ärzte Dr. H. B. und Dr. F. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

11

Er hat erstinstanzlich beantragt,

12

1. die Beklagte zu verurteilen, für den Monat April 842,24 EUR brutto zu zahlen und

13

2. für den Monat Mai 2008 1.263,36 EUR brutto zu zahlen.

14

Der Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte hat vorgetragen,

17

zwischen der Erkrankung des Klägers vom 29.03.2008 bis zum 20.04.2008 und der wieder aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.04.2008 habe auch nicht für 1 Stunde Arbeitsfähigkeit des Klägers bestanden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers ende damit mit dem 24.04.2008. Die im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen hätten in direkten Zusammenhang zu der Erkrankung bestanden, auf Grund der die Arbeitsunfähigkeit ab dem 21.04.2008 bestanden habe. Er sei bereits um 09:00 Uhr stationär in die L.-Klinik in K. aufgenommen worden. Dies sei aufgrund eines regelwidrigen Körperzustandes, nämlich der Kniedistorsion mit Kreuzband rechts, der der Operation bedurft hätte, erfolgt.

18

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 08.07.2009 - 4 Ca 602/08 - Bl. 84 ff. d. A. Bezug genommen.

19

Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Dr. F. und Dr. B. sowie deren mündliche Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Dr. F. vom 12.02.2009 (Bl. 41 d. A.), das Schreiben des Dr. B. vom 09.03.2009 (Bl. 45 d. A.), das Schreiben des Dr. F. vom 18.03.2009 (Bl. 48 d. A.) und das Schreiben des Dr. B. vom 09.04.2009 (Bl. 53 d. A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen vom 06.05.2009 (Bl. 59 ff. d. A.) sowie vom 08.07.2009 (Bl. 71 ff. d. A.) Bezug genommen.

20

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 842,24 € brutto und 1.263,26 € brutto zu zahlen.

21

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, aufgrund des unstreitigen Sachverhaltes des Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagte die Entgeltfortzahlung in dem vom Kläger beantragten Umfang, die der Höhe nach nicht bestritten sei, schulde. Zwar ginge der Beklagte zu Recht davon aus, dass eine Entgeltfortzahlung nur dann geschuldet werde, wenn zwei selbständige Verhinderungsfälle vorlägen. Diese lägen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeite oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig sei, tatsächlich aber nicht hätte arbeiten können, weil er nur innerhalb weniger außerhalb der Arbeitszeit liegender Stunden arbeitsfähig gewesen sei. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit folglich wieder hergestellt gewesen sei, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen müsse, sei die weitere Entgeltfortzahlung bis zum Erreichen der 42 Krankheitstage geschuldet. Der Zeuge F., der die Operation am 21.04.2008 durchgeführt habe, habe überzeugend begründet, dass der Kläger am 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen sei. Zwar wisse er nicht, was der Kläger von Beruf sei. Der Kläger hätte jedoch die ihm als Dachdecker zugewiesenen Arbeiten vor der Operation ohne weiteres ausüben können. Somit sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von zwei selbständigen Verhinderungsfällen vorlägen.

22

Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 05.08.2009 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 02.09.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenen Schriftsatz vom 31.08.2009 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 04.11.2009 (Bl. 114 ff. d. A.), eingegangen innerhalb der durch Beschluss vom 05.10.2009 bis zum 05.11.2009 verlängerten Berufungsbegründungfrist, begründet.

23

Zur Begründung seiner Berufung macht der Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 02.03.2010 (Bl. 131 ff. d. A.), auf die jeweils ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend,

24

der Kläger habe bereits beim Abgeben der am 11.04.2008 festgestellten Folgebescheinigung wegen der Gehirnerschütterung, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestiert habe, ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass er danach nicht mehr käme, weil er ja montags, also am 21.04.2008 am Knie operiert werde.

25

Die stationäre Aufnahme in der L.-Klinik schließe eine Arbeitsfähigkeit am gleichen Tag aus. Der Kläger sei bereits vor dem OP-Termin am 21.04.2008 wegen seiner Kniebeschwerden körperlich beeinträchtigt gewesen, so dass er die ihm zugewiesenen Tätigkeiten nicht in vollem Umfang habe durchführen können. Aufgrund der Verletzung sei die Gefahr gegeben gewesen, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers verschlimmere, wenn er seine Tätigkeit als Dachdecker nachgehe. Diese Tätigkeit umfasse das sichere Besteigen von Leitern bis 10 Meter, das Begehen, Arbeiten und Tragen von Lasten auf Dächern, welche üblicherweise geneigt seien. Die erforderliche Trittsicherheit sei bei dem Kläger aufgrund der Knieverletzung nicht mehr gegeben gewesen. Vor der Gehirnerschütterung sei der Kläger täglich humpelnd mit bandagiertem Knie auf der Arbeit erschienen. Er - der Beklagte - habe den Arbeitsablauf so organisiert, dass er nicht ständig Leitern auf- und absteigen habe müssen, sondern einmal auf dem Dach angekommen, dort seine Tätigkeit soweit ihm möglich, habe verrichten können. Andere Arbeitnehmer hätten daher öfter auf- und absteigen müssen. Er habe darauf geachtet, dass der Kläger nicht die 10 Meter hohen Dächer mit der Leiter habe besteigen brauchen, sondern die mit einer geringeren Höhe. Die Feststellung der Notwendigkeit der Operation am Knie sei, wie von Dr. F. am 18.03.2009 ausgeführt, am 10.04.2008 festgestellt worden. An diesem Tag sei auch die OP-Planung vorgenommen worden.

26

Die Aussage des Zeugen Dr. F., der Kläger sei am 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen, spiegele sich nicht in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 21.04.2008 wieder. Der Zeuge B. habe in seiner Stellungnahme vom 09.03.2009 ausgeführt, dass zwischen dem 20.04.2008 und dem 21.04.2008 keine Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Gleichzeitig habe dieser Zeuge jedoch erklärt, dass bereits am 25.03.2008, am 07.04.2008 sowie am 14.04.2008 Voruntersuchungen zur Kreuzband-OP am 21.04.2008 durchgeführt worden seien (MRT, Vorstellung beim Orthopäden Dr. M. sowie bei Dr. F.). Diese Voruntersuchungen seien durch den Zeugen Dr. B. veranlasst worden. Die Aussage des Zeugen Dr. B. stimme nicht, soweit er ausführe, dass er den Kläger nicht behandelt habe, sondern lediglich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Meldung der Fachärzte als Hausarzt geschrieben habe. Auffällig sei auch, dass der Kläger, nachdem er am 10.04.2008 von seinem auf den 21.04.2008 festgelegten OP-Termin erfahren habe, bereits am nächsten Tag (11.04.2008) beim Zeugen Dr. B. vorstellig gewesen sei, der ihm eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestiert habe, obwohl die ihm von ihm am 07.04.2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit lediglich bis zum 13.04.2008 angenommen worden sei. Bei Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 11.04.2008 habe der Kläger erklärt, dass er nach dem 20.04.2008 nicht mehr käme, da er ja am 21.04.2008 operiert werde. Der Kläger sei vor der Operation am 21.04.2008 nicht arbeitsfähig gewesen. Wenn Arbeitsfähigkeit bestanden hätte, wäre er nicht operiert worden. Während bestehender Arbeitsunfähigkeit sei eine neue Krankheit zugetreten, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe.

27

Außerdem habe das Erstgericht in seinem Urteil vom 08.07.2009 nicht berücksichtigt, dass die Entgeltzahlungen bis zum 24.04.2008 geleistet worden seien und deshalb der Klage habe nicht in vollem Umfang stattgegeben werden können.

28

Der Beklagte beantragt,

29

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 08.07.2009 - 4 Ca 602/08 - die Klage zurückzuweisen.

30

Der Kläger beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Er trägt vor, aufgrund der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. F. sei erwiesen, dass er vor der OP und damit bei Eintritt der weiteren Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen sei und hätte wieder arbeiten können. Ein Widerspruch der Aussage des Zeugen Dr. F. zur schriftlichen Aussage im Schreiben vom 18.05.2009 liege nicht vor.

33

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

34

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

35

Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg.

36

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit bis zum 17.05.2008. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - war jedoch insoweit abzuändern, als der Beklagte an den Kläger aufgrund der Korrekturabrechnung und der Differenzabrechnung für den Monat April 2008 unstreitig weitere 234,17 € brutto an den Kläger geleistet hat.

37

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG für den Zeitraum bis zum 17.05.2008. Der Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung ist im vorliegenden Fall nicht auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Erkrankung aufgrund der Gehirnerschütterung am 29.03.2008 begrenzt.

38

Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen steht fest, dass der Kläger in der Zeit bis zum 17.05.2008 arbeitsunfähig war. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der 6-Wochen-Zeitraum des § 3 Abs. 1 EFZG nicht überschritten.

39

Zwar ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auch dann auf die Dauer von 6 Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die 6-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles). Eine weitere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann der Arbeitnehmer nur fordern, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG vom 12.09.1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO; LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - zitiert nach juris). Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen nur vor, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 - zitiert nach juris Rd-Nr. 30). Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer nach seiner Gesundung , also nach Beendigung des Verhinderungsfalles, die Arbeit tatsächlich wieder aufgenommen hatte oder nicht. Für diese Abgrenzung sprechen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 - AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG) gute Gründe. Falls der erste Verhinderungsfall abgeschlossen war, ist die neue Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung ein neues Unglück, das nur zufällig in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der soeben beendeten Arbeitsunfähigkeit eintritt. Hierfür spricht auch der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen, der nicht auf eine Krankheit abstellt, sondern auf eine Arbeitsunfähigkeit. Nur für den Fall, dass zwischen zwei Zeiträumen der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war, die nicht zwingend mit einer Arbeitsleistung einhergehen muss, kommt es auf die Ursachen der Arbeitsunfähigkeit, also auf die zugrundeliegenden Krankheiten an (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2007 - 2 Sa 109/07 - zitiert nach juris Rdnr. 32).

40

Dabei entscheidet über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalles grundsätzlich der Arzt. Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeitnehmer üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschichten bescheinigt (BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 5 AZR 89/80 -). Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit lässt sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sinnvoll nur auslegen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse genügend berücksichtigt werden. Die abhängige Arbeit ist in aller Regel nur an mehr- oder minder regelmäßig bestimmten Teilen eines Kalendertages zu leisten. Dies kann bei der Frage, wann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit endet, nicht außer Acht gelassen werden. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist die Arbeitsschicht die maßgebende Zeiteinheit. Es muss also für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit andauerte, statt auf das Ende des Kalendertages auf den Zeitpunkt abgestellt werden, zu dem die Schicht endet. Nur bis zu diesem Zeitpunkt hat die Arbeitsunfähigkeit rechtliche Bedeutung. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze endete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers am Sonntag, den 20.04.2008. Die Arbeitsunfähigkeit am 21.04.2008 begann erst mit der Operation, frühestens jedoch mit der stationären Aufnahme in die L.-Klinik. Zwischen diesen zwei Zeitpunkten lagen mehrere Stunden, in denen der Kläger arbeitsfähig war. Die beiden Krankheiten haben sich nicht überlappt. Dies hat der Zeuge Dr. F. in seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage angegeben, in dem er ausgeführt hat, dass der Kläger definitiv bis zu dem Zeitpunkt der Operation arbeitsfähig gewesen sei.

41

Der Kläger war auch nicht durchgehend bereits aufgrund der Kniedistorsion rechts arbeitsunfähig. Die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgrund der Kniedistorsion rechts bestand bis zum 13.01.2008. Danach hat der Kläger, bis zu dem Zeitpunkt, in dem er die Platzwunde erlitt, seine Arbeitsleistung erbracht. Dabei kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt in vollem Umfang arbeitsfähig war. Eine begrenzte Arbeitsunfähigkeit (Teilarbeitsunfähigkeit) ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung nur noch teilweise in einem zeitlich verringerten Ausmaß, zu anderen Tageszeiten oder nur beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten erbringen kann. Auch ein derart vermindert Arbeitsfähiger ist arbeitsunfähig krank im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts, weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. Der teilarbeitsunfähige Arbeitnehmer wird allerdings wieder dann arbeitsfähig, wenn die Arbeitsvertragparteien die von ihm an sich vertraglich geschuldete Arbeitsleistung einvernehmlich vorübergehend auf die Tätigkeit beschränken, die der Kläger ihrer Art nach und/oder ihrem zeitlichen Umfang nach trotz seiner Erkrankung verrichten kann, ohne den Heilungsprozess zu beeinträchtigen. Dies haben die Parteien nach dem Vortrag des Beklagten in der Zeit ab dem 14.01.2008 getan, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt im Hinblick auf die Kniedistorsion nicht mehr arbeitsunfähig war.

42

Der Kläger wurde auch nicht aufgrund der durchgeführten Voruntersuchungen zur Knieoperation am 25.03.2008, am 07.04.2008 sowie am 14.04.2008 arbeitsunfähig. Die durchgeführten Untersuchungen selbst (MRT, Vorstellung beim Orthopäden sowie beim Operationsarzt) führen an sich nicht zur Arbeitsunfähigkeit. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sich die Beschwerden des Klägers so verschlechtert hätten, dass er im Gegensatz zum Zeitraum vom 14.01.2008 bis zum 28.03.2008 seine Arbeitsleistung nunmehr hätte überhaupt nicht mehr erbringen können. Darüber hinaus ergibt sich aus der erstinstanzlichen Zeugenaussage des Dr. F., dass der Kläger nach dessen Auffassung am Morgen des 21.04.2008 durchaus in der Lage gewesen wäre, ein Dach zu besteigen und dort Arbeiten zu verrichten. Der Zeuge hat insoweit wörtlich ausgeführt: "Nach meinem Dafürhalten und nach meiner Doktion war der Kläger in dem Augenblick, wo die Operation erfolgt ist, arbeitsunfähig, ansonsten war er definitiv am 21.04.2008 bis zu diesem Zeitpunkt arbeitsfähig. Ich weiß nicht, was der Kläger von Beruf ist bzw. was er gearbeitet hat, der Kläger hätte die ihm als Dachdecker zugewiesenen Arbeiten vor der Operation am 21.04.2008 ohne weiteres machen können. Jedenfalls wäre dies nicht ausgeschlossen. Nach meinem Dafürhalten hätte der Kläger theoretisch am 21.04.2008, vor der Operation ein Dach begehen können". Der Zeuge hat den Kläger am 21.04.2008 behandelt, und operiert. Er konnte daher eine fundierte Aussage zum allgemeinen Gesundheitszustand des Klägers an diesem Tag und insbesondere auch zum Zustand der Knieverletzung des Klägers machen. Bedenken an der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage bestehen nicht. Der Zeuge ist in den Rechtsstreit nicht involviert. Als operierenden Arzt verbindet ihn auch - anders als möglicherweise ein langjährigen Hausarzt - kein besonderes Näheverhältnis mit dem Kläger. Auch hat der Zeuge zunächst eingeräumt, dass er den Beruf des Klägers nicht kennt. Er hat seine Aussage sodann im Hinblick auf die Berufstätigkeit des Klägers als Dachdecker spezifiziert. Die mündliche Zeugenaussage des Dr. F. entspricht auch seiner schriftlichen Stellungnahme an das Gericht vom 18.03.2009, in der er ebenfalls ausgeführt hat, dass, da die Operation erst am späten Nachmittag durchgeführt worden sei, der Kläger am 21.04.2008 noch die Frühschicht hätte arbeiten können. Dem stehen auch nicht die Aussagen des Zeugen Dr. B. entgegen. Zwar hat der Zeuge Dr. B. im Schreiben an das Gericht vom 09.03.2009 zunächst ausgeführt, zwischen dem 20. und 21.04.2008 sei keine Arbeitsfähigkeit eingetreten. Dies hat er jedoch durch Schreiben an das Gericht vom 09.04.2009 dahingehend korrigiert, dass der Kläger am Vormittag des 21.04.2008 arbeitsfähig gewesen sei. In seiner mündlichen Zeugenaussage hat er darauf hingewiesen, das Dr. F. ihm auf Rückfrage mitgeteilt habe, dass theoretisch zwischen dem 20. und 21.04.2008 Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe.

43

Auch aus dem von dem Beklagten behaupteten Vortrag, dass der Kläger bereits beim Abgeben der am 11.04.2008 festgestellten Folgebescheinigung wegen Gehirnerschütterung, die ihm eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 20.04.2008 attestierte, den Beklagten ihn davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er danach nicht mehr käme, weil er ja montags also am 21.04.2008 am Knie operiert werde, folgt nicht, dass der Kläger zwischen den beiden Verhinderungsfällen nicht mehr arbeitsfähig gewesen ist. Da es zur Verneinung eines einheitlichen Verhinderungsfalls ausreicht, wenn der Kläger auch nur wenige Stunden, die in der arbeitsfreien Zeit liegen können, arbeitsfähig war, lässt sich der Aussage des Zeugen nicht entnehmen, dass er von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass der Kläger am Tag nach der Planung der OP seinen Hausarzt aufgesucht haben soll, der sodann die Arbeitsunfähigkeit wegen der Gehirnerschütterung bis zum Vortag der Operation verlängert hat, entnehmen, dass der Kläger vor der OP nicht mehr arbeitsfähig geworden ist.

44

Der Kläger hat, da kein einheitlicher Verhinderungsfall vorliegt, Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum 17.05.2008. Von dem eingeklagten Betrag für den Monat April in Höhe von 842,24 € brutto waren die unstreitig vom Beklagten für den Zeitraum vom 21. bis 24.04.2008 gezahlten 234,17 € brutto in Abzug zu bringen. Eines weiteren Abzugs für den Operationstag am 21.04.2008 wegen unentschuldigten Fehlens des Klägers bedurfte es bereits deshalb nicht, da der Beklagte das Entgelt für diesen Tag unstreitig gezahlt hat.

45

Für den Monat Mai 2008 hat der Kläger Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.263,36 € brutto.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.