Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 254/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0116.6Sa254.17.00
bei uns veröffentlicht am16.01.2018

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. März 2017 - 3 Ca 1559/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach den Lehrer-Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA).

2

Der Kläger ist seit 13. August 2001 beim beklagten Bezirksverband als Lehrkraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vom 08. Januar 2007 (Bl. 39 ff. d. A, im Folgenden: AV), dessen §§ 2 und 6 auszugsweise folgenden Inhalt haben:

3

㤠2
Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. ...
...

4

§ 6
Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe 13, Stufe 6 TVöD nach den Lehrerrichtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) eingruppiert. Ihm wird das Aufgabengebiet als Vertragslehrer bei der V-schule für U. in W. zur Erledigung zugewiesen. ...“

5

Der Kläger hat von 1978 bis 1984 an der XY-Universität Z. ein Studium absolviert und dieses am 23. November 1984 auf der Basis der Ordnung für die Diplomprüfung für Handelslehrer vom 13. Januar 1970 (Amtsbl. 1970 S. 53) mit dem Abschluss des Diplom-Handelslehrers abgeschlossen. Im Rahmen seines Studiums hat der Kläger ausweislich seines Zeugnisses über die Diplomprüfung für Handelslehrer vom 23. November 1984 (Bl. 125 d. A.) die Fächer Pädagogik (insbesondere Wirtschaftspädagogik), Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Marketing (1. Pflichtwahlfach Betriebswirtschaftslehre) und Politikwissenschaft (2. Pflichtwahlfach) belegt. Wegen des Inhalts des klägerischen Zeugnisses über die Diplomprüfung für Handelslehrer im Einzelnen wird auf Bl. 125 d. A. verwiesen. Ein erstes oder zweites Staatsexamen für das Lehramt hat der Kläger nicht abgelegt.

6

Der Kläger, der vom Beklagten ursprünglich nach BAT II vergütet worden war, hat mit Schreiben vom 14. Februar 2012 außergerichtlich erfolglos seine Höhergruppierung geltend gemacht. Eine vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern unter dem Aktenzeichen 3 Ca 1124/14 auf die streitige Eingruppierung gerichtete Klage hat der Kläger im Gütetermin zurückgenommen.

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Am 30. Dezember 2016 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Kaiserslautern vorliegende Eingruppierungsfeststellungsklage anhängig gemacht.

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Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er erfülle die Voraussetzungen nach B IV Ziff. 1 der Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen vom 15. Mai 1981 (im Folgenden: Lehrer-RL der VKA) für eine Eingruppierung in VergGr. I b BAT, was nach der Überleitung in den TVöD VKA der Entgeltgruppe E 14 entspreche. Er verfüge aufgrund seines Studiums als Diplom-Handelslehrer und der hierbei belegten Fächer über die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern (BWL und VWL weiterhin ggf. Pädagogik und Sozialkunde) und habe sich mindestens fünfzehn Jahre in der Unterrichtung mindestens eines seinem Studium entsprechenden Fachs bewährt. Er sei auch ohne Staatsexamen als sog. „bester Nichterfüller“ im Sinne der Richtlinien zu betrachten. Keinesfalls sei seine Zuordnung zur Entgeltgruppe E 13 fehlerhaft erfolgt. Auch wenn der Studiengang Wirtschaftspädagogik mittlerweile völlig neu strukturiert sei und nach der Neuordnung (Bachelor und Master) nur noch das Fach Wirtschaft existiere, seien nach der für ihn geltenden Prüfungsordnung aus dem Jahr 1970 BWL und VWL zwei Studienfächer gewesen. Er habe VWL mit mindestens 80 SWS und BWL mit mindestens 64 SWS studiert, ohne dass es damals dokumentierte Zeitnachweise gegeben habe. Sein Studienbuch weise weiter Veranstaltungen im Fach Politikwissenschaften (Sozialkunde) aus, allerdings nicht über 40 SWS. Diese vom Beklagten im Rechtsstreit angeführte Vorgabe der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom November 2016 gelte nur für neu eingestellte Lehrkräfte nach dem neu strukturierten Studiengang. Bei der Beförderung zweier Diplom-Handelslehrer hätten die 40 SWS auch keine Rolle gespielt.

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Der Kläger hat beantragt,

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festzustellen, dass er mit Wirkung zum 13. August 2016 in die Entgeltgruppe TVöD einzugruppieren ist.

11

Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

13

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, da der Kläger über ein 2. Staatsexamen des entsprechenden Lehramtes unstreitig nicht verfüge, sei eigentlich die Entgeltgruppe E 12 TVöD VKA zutreffend gewesen. Nachdem mit dem Kläger beriet die Vergütungsgruppe BAT II vereinbart gewesen sei, habe man ihn dennoch 2005 in die EG 13 übergeleitet. Diplom-Handelslehrer könnten mangels Zweitem Staatsexamen den Vorbereitungsdienst für das Lehramt ua. an Gymnasien und berufsbildenden Schulen nur als Quereinsteiger absolvieren, wofür das Ministerium zur Sicherstellung des Qualitätsstandards und der Vergleichbarkeit der Ausbildungen neben dem Fach Wirtschaft die Befähigung zum Unterrichten in einem zweiten allgemeinbildenden Fach fordere (vgl. Informationsblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen Stand 14. November 2016 (Bl. 102 ff. d. A.)). Einen erforderlichen Nachweis zB. über 40 einschlägige Semesterwochenstunden anhand des Studienbuches und der Studienordnung der Hochschule, habe der Kläger nicht geführt.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt IV Ziff. 1 Lehrer-RL VKA, weil er aufgrund seines Studiums als Diplom-Handelslehrer nicht die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern im Sinne dieser Richtlinie in Verbindung mit den Vorgaben des insofern zuständigen Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz erworben habe. Der Kläger habe den erforderlichen Nachweis eines „vertieften Studiums“ in einem zweiten allgemeinbildenden Fach nicht erbracht, weil er weder 40 Semesterwochenstunden, noch 60 Leistungspunkte vorweisen könne. Allein die Tatsache, dass er im Studium fünf Fächer belegt und in diesen geprüft worden sei, genüge nicht um diese Fächer einem vollständigen Studium eines zweiten Fachs gleichsetzen zu können. Auch aus die Tatsache, dass § 19 Abs. 1 Ordnung für die Diplom-Prüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik an der XY-Universität Z. in der Fassung vom 13. April 1992 formuliere, dass ein Diplom-Handelslehrer die wissenschaftliche Befähigung zur Erteilung von Unterricht in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre besitze, ändere daran nichts. Zum einen könne die Diplom-Ordnung einer Universität keine Aussage hinsichtlich der Auslegung der Lehrer-RL VKA treffen und zum anderen habe der Kläger sein Studium nicht unter dieser Ordnung absolviert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 209 ff. d. A. verwiesen.

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Der Kläger hat gegen das ihm am 15. April 2017 zugestellte Urteil mit am 12. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Mai 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16. Juli 2017, bei Gericht am 17. Juli 2017 eingegangen, begründet.

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Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 16. Juli 2017 und seiner Schriftsätze vom 28. Dezember 2017 und 15. Januar 2018, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 236 ff., Bl. 342 ff. und 348 bzw. 355 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,

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das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für seine Höhergruppierung vorlägen. Sein Diplom gelte als 1. Staatsexamen und das Arbeitsgericht habe den Rahmenbeschluss der Kultusministerien vom 22. Oktober 1999 über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen in der Fassung vom 01. Februar 2002 übersehen. § 3 Abs. 2 Nr. 2 Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 03. Januar 2012 regele die Zulassung zum Vorbereitungsdienst, so dass die Erfüllung der Voraussetzung zur Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern impliziert sei. Auch gemäß § 1 der 1970 gültigen Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Berufsaufbauschulen habe in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können, wer ein wirtschaftspädagogisches Studium mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen habe, was an der Universität Z. beim Diplom-Handelslehrer der Fall gewesen sei. Auch die Landesverordnung über die Ausbildung und 2. Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 11. Dezember 1984 regele das. Damit stehe fest, dass er die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern habe. Zusätzlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass er seit 15 Jahren - und damit für die gesamte Bewährungszeit - in zwei unterschiedlichen Fächern unterrichte und von Anfang an in Entgeltgruppe E13 (BAT II) eingruppiert gewesen sei. Hilfsweise seien die rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Frage der heutige Einstellungsvoraussetzung darstellenden Ableistung der 40 Semesterwochenstunden fehlerhaft. Er sei kein Quereinsteiger, sondern zähle zur Fallgruppe 2b des Infoblattes. Auch andere bei der Beklagten beschäftigte Diplomhandelslehrer würden nach Entgeltgruppe E14 beschäftigt, zB der Zeuge S. R.. Er, der Kläger, habe auch umfangreich und intensiv 10 Semester wissenschaftlich BWL/VWL und Pädagogik studiert.

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Der Kläger beantragt zuletzt,

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unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 23. März 2017 - 3 Ca 1559/16 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 13. August 2016 nach Entgeltgruppe 14 TVöD zu vergüten.

20

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 19. September 2017 und seines Schriftsatzes vom 04. Januar 2018, auf die Bezug genommen wird (Bl. 285 ff. und 345 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,

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der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung nicht. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfordere eine Eingruppierung in Abschnitt B IV Ziff. 1 Lehrer-RL VKA zwei Unterrichtsfächer im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften und ein vertieftes Studium im Sinne der landesrechtlichen Vorschriften. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger weder nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über das Lehramt an Gymnasien noch nach denen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Ob und inwieweit der Abschluss als Diplom-Handelslehrer als 1. Staatsexamen „gelte“, sei unerheblich. Im Übrigen bedeute die Gleichstellung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst keineswegs automatisch die Erfüllung der erforderlichen Eingruppierungsvoraussetzungen. Auch sei der Kläger mit seinem Abschluss als Diplom-Handelslehrer in Rheinland-Pfalz. zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nur bei Studium von zwei Unterfächern zugelassen, woran es fehle. Soweit er das Fach Pädagogik belegt habe, handele es sich nur um einen Teilaspekt seines Studiums, substantiierten Sachvortrag für das Gegenteil sei der Kläger schuldig geblieben. Für das Lehramt an Gymnasien fehle eine solche Gleichstellung. Auch das Abkommen der Kultusministerkonferenz vom Oktober 1999 ändere hieran nichts. Es gelte ausdrücklich nur für die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen zwischen den Bundesländern; im Übrigen sei den Ländern vorbehalten, zusätzliche Regelungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu treffen, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Studienfächer. Auch habe der Kläger keine Schul- und Fachpraktika nachgewiesen. Der Kläger sei aus allein arbeitspolitischen Gründen von Anfang an nach BAT II eingestuft worden, ohne dass sich hieraus ein Anspruch auf die nunmehr begehrte Eingruppierung ableiten lasse. Der von ihm benannte Kollege R. verfüge über ein 2. Staatsexamen und sei als verbeamteter Oberstudienrat mit dem Kläger nicht vergleichbar.

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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

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Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

26

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 15. April 2017 mit am 12. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Mai 2017 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 17. Juli 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16. Juli 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

27

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger für die Zeit ab 13. August 2016 Vergütung nach der Entgeltgruppe E 14 TVöD nicht zusteht.

28

1. Der Klageantrag in seiner zuletzt gestellten Fassung ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, nachdem das erstrebte Urteil trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Streit der Parteien über die Vergütung des Klägers beizulegen. Der von § 256 Abs. 1 ZPO verlangte Gegenwartsbezug des Rechtsverhältnisses wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter, auf ein höheres Entgelt gerichteter Ansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit gegenwärtige rechtliche Vorteile erstrebt(vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20 mwN, zitiert nach juris).

29

2. Der Feststellungsantrag ist in der Sache nicht erfolgreich. Der Kläger verfügt nicht „aufgrund seines Studiums über die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B V Satz 3 iVm. IV Ziff. 1 der Lehrer-RL VKA.

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2.1. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach übereinstimmendem Vorbringen der Parteien gemäß §§ 2, 6 AV nach den Regelungen der Lehrer-RL VKA.

31

2.2. Der Kläger unterfällt nicht Abschnitt A ist Lehrer-RL VKA. Er erfüllt unstreitig nicht die hierzu erforderlichen fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, weil er jedenfalls nicht die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch erfolgreiche Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit der Zweiten Staatsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 SchulLbVO RP erworben hat.

32

2.3. Eine Eingruppierung des Klägers nach Abschnitt B der Lehrer-RL VKA in die Entgeltgruppe E 14 TVöD käme nur nach B V Satz 3 iVm. IV Ziff. 1 in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.

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a) Abschnitt B Lehrer-RL VKA regelt unter anderem:

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„B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

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Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert werden:
...

36

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

37

1. Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten VergGr mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,

38

II nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe Ib
...

39

V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

40

...
...
Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an den Gymnasien eingruppiert.“

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b) Danach ist der Kläger, der an einer berufsbildenden Schule beschäftigt ist, als „übrige Lehrkraft“ gemäß B V Satz 3 iVm. IV Ziff. 1 Lehrer-RL VKA einzugruppieren. Die von ihm begehrte Zuordnung zur Entgeltgruppe E 14 TVöD, welche der früheren Vergütungsgruppe Ib BAT entspricht, setzt damit - neben einer 15-jährigen Bewährungszeit in Tätigkeit und Vergütungsgruppe und der Erteilung von Unterricht in mindestens einem der Studienfächer - voraus, dass der Kläger aufgrund seines Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Die Auslegung der Lehrer-RL VKA ergibt, dass er nicht aufgrund seines zum Abschluss des Diplomhandelslehrers führenden Studiums über die Fähigkeit zum Unterrichten in „zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL VKA verfügt.

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aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift - „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ - ist nicht ausdrücklich geregelt, welche Anforderungen an die durch ein Studium erworbene Fähigkeit zu stellen sind, namentlich ob das Studium einzelner Gebiete eines Diplomstudienganges ausreichend ist (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 19, zitiert nach juris). Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Lehrer-RL VKA ergibt sich aber, dass Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechend den Lehramtsstudenten mindestens zwei Fächer vertieft studiert haben müssen, um eine Unterrichtsbefähigung iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL VKA zu haben, wobei zu Gunsten des Klägers unterstellt werden kann, dass eine formelle, durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Lehramtsbefähigung für die Unterrichtsbefähigung nicht erforderlich ist, sondern die Befähigung auch außerhalb von Lehramtsstudiengängen erworben werden kann (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 20, aaO). Der durch das Wort „aufgrund“ zum Ausdruck gekommenen Kausalität des Studiums für die Fähigkeit zum Fachunterricht entspricht es bereits nicht, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium durch den Lehrer erworben wurden. Eine Lehrkraft muss allein aufgrund ihres Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebotes, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten. Es reicht deshalb nicht aus, wenn in dem Fachstudium methodische oder fachübergreifende inhaltliche Kenntnisse vermittelt werden, die im späteren Unterricht verwertet werden können oder als Grundlage für diesen Unterricht geeignet sind. Das, was unterrichtet werden soll, muss Gegenstand und Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen sein (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 21, mwN, aaO). Darüber hinaus orientiert sich die Eingruppierung der Lehrkräfte zudem für die Beschäftigten erkennbar an den jeweiligen Landesregelungen des Schulrechts, wenn auch nicht alle Begrifflichkeiten der Lehrer-RL mit den jeweils einschlägigen Regelungen übereinstimmen; erforderlich ist vielmehr eine der Lehramtsausbildung vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 274/09 - Rn. 23 ff., aaO).

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bb) Die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge ua. an der XY-Universität Z. regelt nach deren § 1 Abs. 1 die Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter Rheinland-Pfalz vom 29. September 2007 (GVBl. 2007, 152; im Folgenden: BaMaV RP). Gemäß § 1 Abs. 2 BaMaV RP bestätigt die Anerkennung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten auf der Grundlage bildungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer Studien einschließlich der Schulpraktika unter Berücksichtigung der Anforderungen von Inklusion über die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen verfügen, die zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an Schulen erforderlich sind. Nach § 2 Abs. 1 BaMaV RP umfasst die Anerkennung als Erste Staatsprüfung das Fach Bildungswissenschaft und die für das jeweilige Lehramt zu wählenden Fächer gemäß den Absätzen 2 bis 6. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BaMaV sind dies für das Lehramt an Gymnasien zwei Fächer aus der Fächergruppe Bildende Kunst, Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Italienisch, Latein, Mathematik, Musik, Philosophie/Ethik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Russisch, Sozialkunde, Spanisch, Sport. Die zu wählenden Fächer für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind gemäß § 2 Abs. 5 BaMaV ein berufliches Fach aus der Fächergruppe Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Metalltechnik, Technische Informatik, Wirtschaft, Pflege (Nr. 1), sowie ein Fach aus der Fächergruppe Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik, Französisch, Geografie, Informatik, Mathematik, Physik, Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Sozialkunde, Spanisch, Sport.

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cc) Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass aufgrund seines Einsatzes an einer berufsbildenden Schule auf die in § 2 Abs. 5 BaMaV RP genannten und nicht auf die Fächer gemäß § 2 Abs. 4 BaMaV RP abzustellen ist, hat er bereits kein Studium absolviert, aufgrund dessen ihm die Befähigung zum Unterrichten in zwei dieser Fächer vermittelt worden wäre. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aufgrund seines Studiums in zwei der für das Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten Fächern nach § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP über Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs und damit die Fähigkeit zur Erteilung von Fachunterricht iSd. iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL VKA verfügt.

45

(1) Der Kläger hat durch sein Studium im Bereich Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre die Befähigung zur Erteilung von Unterricht im Fach Wirtschaft erworben, was gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 BaMaV RP als ein Fach zählt. Dies bestätigt Anlage 1 Nr. 32 BaMaV RP, nach der die Curricularen Standards des Fachs Wirtschaft sowohl Inhalte aus dem Bereich Betriebswirtschaftslehre, als auch aus dem Bereich Volkswirtschaftslehre enthalten. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ausweislich der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik der XY-Universität Z. vom 31. März 1992 habe es sich noch um zwei getrennte Studienfächer gehandelt. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Ausbildung nicht unter der genannten Diplomprüfungsordnung absolviert hat, ergibt sich die Auslegung des Begriffs „Fächer“ in Richtlinien wie der Vorliegenden nicht aus universitätsinternen Regelungen zur Gestaltung einer Diplomprüfungsordnung, sondern regelmäßig aus den einschlägigen Verordnungen des Landes (vgl. BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - Rn. 28, mwN, zitiert nach juris), hier aus den Regelungen in § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP. Selbst wenn man - nachdem der Kläger den letzten Arbeitsvertrag mit der Beklagten am 08. Januar 2007 vereinbart hat - nicht auf die Regelungen der BaMaV RP, sondern auf die Fächer abstellt, die die zum damaligen Zeitpunkt geltende Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982, idF. vom 30. September 2005 (GVBl. 1982,95; BBiSchulLehr1StPrV RP) in § 2 Abs. 2 als zu wählende Prüfungsfächer für die Erste Staatsprüfung zugelassen hat, sind dort die Fächer Bautechnik, Elektrotechnik, Holztechnik, Maschinenwesen (Erstes Fach) und Biologie, Informatik, Mathematik, Physik und Politik (zweites Fach), nicht jedoch das Fach Wirtschaft aufgeführt.

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(2) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aufgrund seines Studiums über die Befähigung zum Unterrichten in einem weiteren Fach iSd. § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP verfügt. Nachdem der Kläger geltend gemacht hat, sein Studienbuch weise auch Veranstaltungen im Fach Politikwissenschaften auf, kann er allenfalls ihm vermittelte Studieninhalte in dem vergleichbaren Fach Sozialkunde vorweisen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese einen Umfang erreicht hätten, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger hierdurch Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium erlangt hat. Auch wenn ausweislich § 21 Abs. 1 Nr. 5 f) der zum Zeitpunkt des klägerischen Studiums geltenden Ordnung für die Diplomprüfung für Handelslehrer vom 13. Januar 1970 das Fach Politikwissenschaften Pflichtwahlfach des zweiten Teils der Diplomprüfung für den Wirtschaftspädagogen der Studienrichtung I war, umfasste das Studium des Klägers in diesem Bereich nach den vom ihm zur Akte gereichten Informationen und Empfehlungen über das Studium zum Diplom-Handelslehrer des Fachbereichs Rechts- und Wirtschaftswissenschaften - Wirtschaftswissenschaftliche Abteilung - der XY-Universität Z. Stand Frühjahr 1981 (Bl. 155 ff., 178 d. A.) nach Abschnitt III 2.2.6. obligatorisch lediglich 12 Semesterwochenstunden. Angesichts dessen vermochte die Berufungskammer nicht davon auszugehen, dass dem Kläger im Rahmen seines Studiums Kenntnisse in diesem Fach vermittelt worden wären, die denen eines Lehramtsstudenten im Hauptfach entsprechen. Ob die dem Kläger vermittelten Inhalte den Curricularen Standards der Studienfächer gemäß Anlage 1 Nr. 29 BaMaV RP entsprochen haben, kann dahinstehen. Wenn der Kläger sich im Übrigen darauf beruft, Pädagogik studiert zu haben, handelt es sich hierbei nicht um ein zweites Studienfach im Sinne von § 1 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BaMaV RP; die Anerkennung als Erste Staatsprüfung setzt vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BaMaV RP grundsätzlich das Fach Bildungswissenschaften voraus.

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dd) Auch die weiteren Einwände der Berufung rechtfertigen die geltend gemachte Eingruppierung nicht.

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(1) Soweit sich der Kläger auf den Beschluss der Kultusministerkonferenz über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen vom 22. Oktober 1999 bezogen hat, vermochte dies sein Begehren nicht zu stützen, da nach Ziff. 3 der Informationsschrift über die Regelungen des Beschlusses vom 01. Februar 2002 die Einordnung in eine bestimmte Laufbahn sowie die besoldungsmäßige Einstufung oder Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe weiterhin Sache des aufnehmenden bzw. einstellenden Landes ist. Aus dem genannten Beschluss lassen sich Rückschlüsse auf die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen nach den Lehrer-Richtlinien VKA daher nicht ziehen.

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(2) Gleiches gilt, soweit sich der Kläger darauf berufen hat, sein Diplom gelte als 1. Staatsexamen, so dass die Erfüllung der Voraussetzung zur Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern impliziert sei. Die für die Auslegung von B. IV. 1. Lehrer-RL VKA relevante Frage, ob der Kläger aufgrund seines Studiums die Fähigkeit zur Erteilung von Unterricht in zwei Fächern erworben hat, ergibt sich aus den bereits dargestellten landesrechtlichen Regelungen, ohne dass es für die Auslegung der Lehrer-RL VKA auf die Frage ankäme, inwieweit die Ausbildung des Klägers ihn berechtigen würde, zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt zugelassen zu werden. Selbst wenn man mit dem Kläger den Rückschluss ziehen wollte, dass mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst zugleich die aufgrund eines Studiums erlangte Befähigung zur Erteilung von Unterricht in zwei Fächern iSd. Lehrer-RL VKA feststünde, erfüllt der Kläger die hierfür erforderlichen einschlägigen Voraussetzungen gemäß §§ 3 Abs. 4 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 03. Januar 2012 (GVBl. 2012, 11; SchulLehr2StPrV RP) nicht. Es ist weder ersichtlich, dass zwei Ausbildungsfächer vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmt worden oder bestimmbar wären (vgl. Ziff. 2 b) Informationsblatt der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, Stand 14. November 2016, Bl. 108 d. A.), noch dass der Kläger eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen gemäß der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 16. Februar 1982 (GVBl. 1982, 95; BBiSchulLehr1StPrV) abgelegt oder ein Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem Master of Science abgeschlossen hätte. Soweit frühere Regelungen dem Kläger einen Zugang zum Vorbereitungsdienst ermöglicht hätten, kommt es hierauf angesichts der vertraglichen Regelungen der Parteien nicht entscheidungserheblich an. Der Kläger hat mit der Beklagten unstreitig in § 2 AV eine dynamische Bezugnahmeklausel hinsichtlich der Vorschriften des TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, sowie in § 6 AV die Anwendung der Lehrer-RL VKA vereinbart. Die Berufungskammer vermochte diesen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellenden vertraglichen Regelungen der Parteien keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass trotz der grundsätzlich vereinbarten Dynamik in Bezug auf die Auslegung der (als solche unveränderten) Lehrer-RL VKA die landesrechtlichen Vorschriften ausschließlich in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung Anwendung finden sollten, auch wenn die unterschiedliche Rechtsqualität der genannten Vorschriften nicht zu verkennen ist. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln; sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 23. März 2017 - 6 AZR 705/15 - Rn. 14, zitiert nach juris). Weder dem Vertragswortlaut von § 6 AV lässt sich eine statische Festlegung auf landesrechtliche Regelungen entnehmen, noch ergibt sich dies aus dem Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarung, nachdem bereits bloße Praktikabilitätserwägungen angesichts der Vielzahl von Änderungen landesrechtlicher Verordnungen im Zeitablauf, Gründe der Gleichbehandlung und die Sicherung eines einheitlichen Qualifikationsstandards des Lehrpersonals ohne deutliche Anhaltspunkte dagegen sprechen, für jedes Arbeitsverhältnis auf jeweils unterschiedliche Zeitpunkte abzustellen.

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(3) Die Tatsache allein, dass der Kläger seit 15 Jahren unbeanstandet Unterricht in zwei Fächern an einer berufsbildenden Schule erteilt, vermag die Eingruppierungsvoraussetzungen gemäß B. IV. 1. Lehrer-RL VKA nicht zu ersetzen.

B

51

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gründe, die eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 254/17

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 254/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 254/17 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 254/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Jan. 2018 - 6 Sa 254/17 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. März 2017 - 6 AZR 705/15

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2015 - 7 Sa 495/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Apr. 2016 - 6 AZR 284/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 10 c/15 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 4 AZR 274/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. März 2009 - 11 Sa 893/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 10 c/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17. Dezember 2014 - 3 Ca 1098 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Diese ist bei dem beklagten Verein als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Sie wird in einem psychiatrischen Zentrum beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Juli 1986 gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) beschlossen. § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD regelt die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie folgt:

        

㤠12 Eingruppierung

        

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. … Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. …

        

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

        

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

        

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

        

…“    

3

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD geändert. An § 12 AVR-DW EKD wurde folgende Überleitungsregelung angefügt:

        

„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.“

4

Die in Bezug genommene Anlage 1 lautet in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung auszugsweise:

        

„Anlage 1

        

Eingruppierungskatalog

        

…       

        

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

        

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

1.    

mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

Richtbeispiele:

        

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,

        

…       

        

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

        

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

        

1.    

eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

Richtbeispiele:

        

Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie, …

        

B.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

        

1.      

mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

Richtbeispiele:

        

Stationsleiterin,

        

…“    

5

In den Anmerkungen zur Anlage 1 heißt es auszugsweise:

        

„(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

        

…       

        

(10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit.

        

(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung.

        

…       

        

(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.“

6

Am 21. Oktober 2013 hat der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD unter anderem beschlossen:

        

„1.     

Anlage 1 B. Eingruppierungskatalog

        

a)    

Das in Entgeltgruppe 8 A an erster Stelle aufgeführte Richtbeispiel erhält zur Klarstellung nachfolgende Fassung:

                 

‚Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben,‘

        

b)    

Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.

        

c)    

Die geänderte Fassung tritt am 01. November 2013 in Kraft.“

7

Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 2013 wurde dieser Beschluss wie folgt erläutert:

        

„Die Änderung der Formulierung gegenüber der bisherigen Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 betrifft die Eingruppierung der Gesundheitspfleger/-innen in der Psychiatrie. In der EG 8 sind einzugruppieren: Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Die neue Formulierung des Richtbeispiels orientiert sich dabei an § 12. … In der EG 8 sind Pflegekräfte in psychiatrischen Einrichtungen mit fachspezifischer Tätigkeit eingruppiert. Entscheidend ist die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht die fachspezifische Ausbildung oder formale Qualifikation.

        

Nummer 1 Buchstabe c) des Beschlusses regelt einen Bestandsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Gesundheitspfleger in der Psychiatrie tätig sind und am 31. Oktober 2013 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind. Ihnen muss für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert werden. Sie sind finanziell so zu stellen, als wären sie in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Dies betrifft auch alle zukünftigen Entgeltsteigerungen und die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Umsetzung dieser Gleichstellung bleibt den Parteien vor Ort überlassen. Sie kann in Form einer dauerhaften Eingruppierung in die EG 8 erfolgen, aber auch durch Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der EG 7 und der EG 8.“

8

Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2007 nach Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergütet. Sie verlangte mit Schreiben vom 30. November 2012 erfolglos ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD. Mit ihrer Klage hat sie im Hauptantrag die Feststellung begehrt, der Beklagte sei ab dem 1. Dezember 2011 verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen eines vergangenheitsbezogenen Vorrangs der Leistungsklage hat sie hilfsweise die Feststellung für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 und die Zahlung eines Differenzbetrags von 5.191,51 Euro brutto für die Monate von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2014 verlangt.

9

Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -). Sie unterfalle dem bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Richtbeispiel einer Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie. Mit der damit vorgesehenen Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD sollten die generell erhöhten Anforderungen einer Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung honoriert werden. Die Neufassung des Richtbeispiels ab dem 1. November 2013 ändere wegen der damit verbundenen Besitzstandsregelung nichts an ihrem Vergütungsanspruch. Zudem übe sie auch Aufgaben einer Fachpflegekraft aus. Zwischen solchen Aufgaben und denen einer normalen Gesundheitspflegerin werde im Arbeitsalltag nicht unterschieden.

10

Die Klägerin hat daher beantragt

        

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Dezember 2011 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten;

        

hilfsweise

        

1.    

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Juli 2014 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten;

        

2.    

den beklagten Verein zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.191,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu verurteilen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führe, da auch hinsichtlich der Berechnung einer etwaigen Differenzforderung Uneinigkeit bestehe.

13

Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Voraussetzungen des angeführten früheren Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seien nicht erfüllt. Bei der bis zum 31. Oktober 2013 maßgeblichen Formulierung „in der Psychiatrie“ sei nicht die psychiatrische Einrichtung, sondern das Fachgebiet psychiatrisch-pflegerischer Tätigkeiten gemeint. Entsprechend den für die notwendige Auslegung des Richtbeispiels zu berücksichtigenden Obersätzen dieser Entgeltgruppe werde die eigenständige Wahrnehmung von schwierigen Aufgaben im Bereich der psychiatrischen Pflege verlangt. Die Tätigkeit als normale Gesundheitspflegerin, welche die Klägerin verrichte, genüge diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn sie in einer psychiatrischen Einrichtung erbracht werde.

14

Für dieses tätigkeitsbezogene Verständnis des früheren Richtbeispiels sprächen auch systematische Erwägungen. Während in dem ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD auch Altenpfleger erwähnt würden, sei dies bei der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht der Fall. Die Differenzierung nach Qualifikation und Tätigkeit sei zudem der Überleitungstabelle für die Eingruppierung in das neue Vergütungssystem zu entnehmen. Diese habe vorgesehen, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD übergeleitet werden, während normale Gesundheits- und Krankenpfleger unter die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD fallen. Diese Einordnung entspreche der Abgrenzung zu den nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Stationsleitungen.

15

Der Wille zur Unterscheidung zwischen fachweitergebildeten und normalen Gesundheits- und Krankenpflegern sei bereits den Protokollen der Verhandlungen zum neuen Eingruppierungskatalog zu entnehmen. Mit dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 21. Oktober 2013 sei das fragliche Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ausdrücklich nur „zur Klarstellung“ ab dem 1. November 2013 geändert worden. Die bisher schon geltende Rechtslage sei damit bestätigt worden. Die Besitzstandsregelung betreffe nur Beschäftigte, die bislang eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu Unrecht erhalten und auf diese Vergütung vertraut haben. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

16

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für den Zeitraum ab dem 1. November 2013 stattgegeben und den Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2013 zur Zahlung von 2.168,48 Euro brutto zzgl. Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert. Die Verurteilung zur Zahlung wurde auf 1.142,16 Euro brutto nebst Zinsen reduziert. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD.

18

I. Der für die Zeit ab dem 1. November 2013 noch rechtshängige Hauptantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN).

19

1. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Klagebegründung eine andere Berechnung der sich aus der höheren Eingruppierung ergebenden Differenzbeträge als der Beklagte vorgenommen und die Höhe der mit der hilfsweise erhobenen Leistungsklage verfolgten Forderung im Laufe des Verfahrens unverändert gelassen hat. Die Berechnung des Beklagten hat sie inhaltlich nicht angegriffen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen die Berechnung des Beklagten zugrunde gelegt. Die Klägerin hat hiergegen weder Berufung noch Anschlussrevision eingelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien wegen der Höhe ggf. zu zahlender Differenzbeträge kein weiterer Rechtsstreit entsteht.

20

2. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23, BAGE 150, 36; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f., BAGE 148, 1).

21

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht verlangen. Sie unterfällt dem ersten Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe weder in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden noch in der aktuellen Fassung. Die Neuformulierung des Richtbeispiels zum 1. November 2013 hat keine inhaltliche Änderung bewirkt. Beide Fassungen betreffen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr solche fachspezifischen Tätigkeiten iSd. § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD übertragen wurden oder die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfüllt sind.

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1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck.

23

2. Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. Dies folgt aus der erforderlichen Auslegung der früheren Formulierung des Richtbeispiels unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Klarstellung durch den Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013.

24

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 21; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 15). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 664/12 - Rn. 28; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28; 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9).

25

b) Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 15; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238). Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29). Dies ist der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es selbst einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 20; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Soweit es nach der Tarifsystematik ausreicht, dass ein Regel- oder Richtbeispiel erfüllt ist, ist ein Rückgriff auf die Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich. Ansonsten würde die von den Richtliniengebern bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die sie mit einem Richtbeispiel umgesetzt haben, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Diese für tarifliche Vergütungsordnungen entwickelte Auslegungsregel gilt entsprechend auch für Tätigkeitsmerkmale der AVR (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; ebenso KGH EKD 26. April 2010 - I-0124/R51-09 - Rn. 22).

26

c) Der Wortlaut des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ ist mehrdeutig und damit unbestimmt. Der Begriff „Psychiatrie“ wird im Allgemeinen in zweifacher Hinsicht gebraucht. Er bedeutet zum einen ein „Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung u. Behandlung psych. Krankheiten befasst“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; ebenso Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Zum anderen bezeichnet er umgangssprachlich eine „psychiatr. Klinik“ (Wahrig aaO) bzw. „(Jargon) psychiatrische Abteilung, Klinik“ (Duden aaO; vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 30). Folglich kann das Richtbeispiel so verstanden werden, dass es allein darauf ankommt, ob die Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung einer Einrichtung tätig ist, mag sie dort auch keine psychiatrische Gesundheitspflege, sondern nur allgemeine Aufgaben der Gesundheitspflege zu erfüllen haben. Andererseits kann das Richtbeispiel auch dahingehend verstanden werden, dass die Tätigkeit gerade psychiatrische Gesundheitspflege, also eine Tätigkeit im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie, betreffen muss (so KGH EKD 26. April 2010 - I-0124/R51-09 - Rn. 36, 37). Die von dem Beklagten vorgelegten Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Novellierung der AVR“ vom 27./28. Januar 2004, 10./11. März 2004 und 5. bis 7. September 2006 geben keine hinreichende Auskunft über die Beweggründe für die letztlich gefundene Formulierung des Richtbeispiels. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

27

d) Sowohl ein tätigkeitsbezogenes als ein einrichtungsbezogenes Verständnis des früheren Richtbeispiels wäre mit den unter A der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD formulierten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vereinbar. Diese gehen sowohl in den abstrakten Obersätzen als auch in den zusätzlichen Merkmalen der Richtbeispiele von erhöhten Anforderungen aus, die für die jeweiligen Tätigkeiten verlangt werden (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19). Mit dem Richtbeispiel könnte daher eine typisierende Bewertung der Richtliniengeber, wonach Gesundheitspflege in einer solch speziellen Einrichtung regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden ist, zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19). Die Verknüpfung von bestimmten Tätigkeiten mit dem Ort oder der Art der Einrichtung, in der sie ausgeübt werden, sieht der Eingruppierungskatalog schließlich auch bei anderen Entgeltgruppen vor (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 21), vgl. die Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen 2 („Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle“), 4 („Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf“), 7 („Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen“) oder 9 („Stationsleiterin Intensivpflege“).

28

e) Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen.

29

aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform.

30

bb) Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen (vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung). Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand 5. Februar 2007 unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.

31

cc) Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG ). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.

32

f) Die weitere Entwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien bestätigt das gefundene Auslegungsergebnis.

33

aa) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013, mit dem das umstrittene Richtbeispiel zum 1. November 2013 seine aktuelle Fassung erhielt, erfolgte ausdrücklich „zur Klarstellung“. Daraus ist zu schließen, dass auch schon vor der Änderung Gesundheits- und Krankenpflegerinnen nur dann in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren, wenn ihnen vergleichbare Aufgaben wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit übertragen worden sind. Die Neufassung brachte demnach keine inhaltliche Veränderung des Richtbeispiels. Gefordert ist nach wie vor die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten.

34

bb) Die mit dem Beschluss vom 21. Oktober 2013 geschaffene Besitzstandsregelung, wonach Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert sind, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert wird, steht dem nicht entgegen.

35

(1) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte es dieser Regelung nicht bedurft, wenn der Beschluss vom 21. Oktober 2013 keine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen. Gesundheitspflegerinnen, die bereits vor dem 1. November 2013 fachspezifische Tätigkeiten in psychiatrischen Einrichtungen erbracht haben, seien nach dem Verständnis des Beklagten schließlich schon damals in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert gewesen, so dass ihnen kein Besitzstand hätte eingeräumt werden müssen.

36

(2) Letzteres ist zutreffend, denn solche Gesundheitspflegerinnen waren vor und sind nach dem 1. November 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Neufassung des Richtbeispiels verortet nicht nur „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit“ in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD, sondern auch „Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit vergleichbaren Aufgaben“. Die Besitzstandswahrung betrifft diese Gruppe von Gesundheitspflegerinnen daher nicht. Die Regelung bleibt dennoch nicht ohne Anwendungsbereich. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihr diejenigen Gesundheitspfleger/innen erfasst werden, welche bis zum 1. November 2013 - ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD - rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren und entsprechend vergütet wurden. Diesen sollte die bisherige Vergütung erhalten werden.

37

3. Die Klägerin hat die Erfüllung der Voraussetzungen des fraglichen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD weder bezogen auf die bis zum 31. Oktober 2013 geltende Fassung noch bezogen auf die Neufassung dargelegt und unter Beweis gestellt (zu den Anforderungen bei Aufbaufallgruppen vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24).

38

a) Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. Welche Aufgaben ihr übertragen wurden und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet, lässt sich diesem Vortrag nicht konkret entnehmen. Dem Bestreiten des Beklagten ist sie zudem nur mit der Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegengetreten.

39

b) Sie hat damit auch die Voraussetzungen des ab dem 1. November 2013 neu gefassten Richtbeispiels nicht dargelegt. Da sie unstreitig keine Fachpflegekraft ist, hätte sie wiederum die Übertragung vergleichbarer Aufgaben darlegen und beweisen müssen.

40

4. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann die Klägerin sich nicht berufen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergütet wurde.

41

5. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD dargelegt und bewiesen hätte. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass die ihr übertragene Tätigkeit von der eigenständigen Wahrnehmung schwieriger Aufgaben im Bereich der Pflege geprägt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD). Eine Beurteilung ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben der Anmerkungen 6 und 14 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist nicht möglich.

42

III. Die Klägerin kann daher die für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2013 mit der Leistungsklage begehrte Differenzvergütung nicht beanspruchen.

43

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Oye    

        

    K. Jerchel     

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 4. März 2009 - 11 Sa 893/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der bei dem beklagten Landkreis beschäftigten Klägerin nach den Richtlinien der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden und an berufsbildenden Schulen vom 15. Mai 1981 (nachfolgend: Lehrer-RL).

2

Die 1945 geborene Klägerin schloss ihr universitäres Studium der Soziologie erfolgreich mit einer Diplomprüfung ab. Nach dem Prüfungszeugnis erhielt sie Beurteilungen in den Gebieten „Allgemeine Soziologie“, „Spezielle Soziologie sowie Arbeitstechniken der empirischen Sozialforschung“, „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ sowie im Wahlfach „Pädagogik“. Seit dem 1. September 1973 war sie als Dozentin an einer Fachakademie für Sozialpädagogik beschäftigt, deren Träger der beklagte Landkreis ist und die der staatlichen Schulaufsicht unterliegt. Sie war zunächst nebenberuflich als Lehrkraft für Psychologie und Soziologie tätig. Für diesen Unterricht hatte ihr das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) die schulaufsichtliche Genehmigung erteilt. Seit dem 1. September 1982 war die Klägerin hauptberuflich unter „Erweiterung der Unterrichtsgenehmigung um das Fach Sozialkunde“, die ihr vom StMUK am 21. Oktober 1982 erteilt wurde, an der Fachakademie tätig.

3

Die Klägerin lehrte zuletzt im Umfang von 18 Wochenstunden Soziologie, Psychologie und Sozialkunde. Seit dem 1. September 2002 befand sie sich in Altersteilzeit im Blockmodell und dementsprechend ab 1. September 2005 in der dreijährigen Freistellungsphase. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des Monats September 2008. Die Klägerin wurde nach der VergGr. II BAT vergütet. Bereits mit Schreiben vom 15. November 1999 hatte sie erfolglos eine Vergütung nach der VergGr. Ib BAT verlangt.

4

Mit ihrer am 22. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie seit dem 1. Januar 2004 nach der VergGr. Ib BAT zu vergüten sei. Sie erfülle die Voraussetzungen des Abschnitts B. V. Satz 3 iVm. IV. 1. der Lehrer-RL. Aufgrund ihres Studiums der Soziologie besitze sie die Fähigkeit, die Fächer Soziologie, Psychologie und Pädagogik zu unterrichten. Sie habe vollwertige Nebenstudien in Pädagogik und Psychologie betrieben, was sich aus der Prüfungsordnung für Diplom-Soziologen der Universität München sowie aus ihrem Studienbuch und den erworbenen Leistungsnachweisen („Scheinen“) ergebe. Soziologie, Pädagogik und Psychologie seien auch „Fächer“ iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL. Die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I - LPO I) des Freistaats Bayern sei für die Auslegung nicht maßgebend, weil sie von einem anderen Normgeber stamme.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. Januar 2004 nach der VergGr. Ib BAT und ab dem 1. Oktober 2005 bis zum 31. August 2008 nach der Entgeltgruppe 14 TVöD zu vergüten.

6

Der beklagte Landkreis hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der angestrebten Eingruppierung, weil sie nicht aufgrund ihres Studiums über die Fähigkeit zur Unterrichtung in mindestens zwei Fächern verfüge. Sie sei aufgrund ihres Studienabschlusses lediglich befähigt in einem Fach, der Soziologie, zu unterrichten. Die Fähigkeit zum Unterrichten in Psychologie und Pädagogik habe sie aufgrund der Genehmigungen des StMUK und nicht aufgrund ihres Studiums erworben. Der Begriff „Fach“, den die Lehrer-RL verwendeten, sei iSd. LPO I zu verstehen. Danach sei ein „vertieftes Studium“ der einzelnen Fächer erforderlich.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der beklagte Landkreis beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.

9

I. Der Klageantrag in seiner zuletzt gestellten Fassung ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für eine Eingruppierungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist nicht aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfallen. Aus der von der Klägerin begehrten Feststellung ergeben sich noch konkrete Folgen für die Gegenwart. Sie macht aus dem mittlerweile beendeten Arbeitsverhältnis noch Ansprüche auf Vergütung geltend. Die begehrte Feststellung ist geeignet, die zwischen den Parteien bestehende Streitfrage abschließend zu klären (BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 315/08 - Rn. 10 mwN, AP TVÜ § 17 Nr. 1).

10

II. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat nicht „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B. V. Satz 3 iVm. IV. 1. der Lehrer-RL.

11

1. Maßgebend für die Eingruppierung der Klägerin sind nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien die Bestimmungen des Abschnitts B Lehrer-RL.

12

a) Der Abschnitt A ist nur auf Lehrkräfte anwendbar, „bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ (sogenannte „Erfüller“). Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die Voraussetzungen für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis, weil sie nicht die nach Art. 7 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes erforderliche Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung erworben hat.

13

b) Innerhalb des danach einschlägigen Abschnitts B. Lehrer-RL - „sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis“ - ist Unterabschnitt V, „Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen“ maßgebend. Die Fachakademie ist eine berufsbildende Schule und gemäß Art. 18 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen eine berufliche Schule. Sie soll nach § 2 der vom StMUK erlassenen Fachakademieordnung Sozialpädagogik „die Studierenden befähigen, in Kinderkrippen, Kindergärten, Horten, Heimen, Einrichtungen der Jugendarbeit sowie in anderen sozialpädagogischen Bereichen als Erzieher selbständig tätig zu sein“.

14

c) Der Abschnitt B. Lehrer-RL regelt ua.:

        

B. Sonstige Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

        

Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, die nicht unter Abschnitt A fallen, können in die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT wie folgt eingruppiert werden:

        

…       

        
        

IV. Lehrkräfte an Gymnasien

        
        

1.    

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

        
                 

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben und die überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen,

II    

                 

nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

Ib    

                 

…       

        
        

2.    

Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten

        
                 

mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die über- wiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen,

III     

                 

nach mindestens sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe

II    

        

…       

                 
        

V. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen

        
        

Lehrer

        
        

in der Tätigkeit von Fachlehrern, Fachoberlehrern, Fachschullehrern, Fachschuloberlehrern, technischen Lehrern, Werkstattlehrern oder Werkmeistern, wenn der entsprechende Beamte im Eingangsamt in die Besoldungsgruppe

        
                 

A 13 eingestuft ist

III     

                 

A 12 eingestuft ist

IV a   

                 

A 11 eingestuft ist

IV b   

                 

A 10 eingestuft ist

V b     

                 

A 9 eingestuft ist

V c     

                 

A 8 eingestuft ist

VI b   

        

Diese Lehrer können nach sechsjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser Vergütungsgruppe um eine Vergütungsgruppe höhergruppiert werden.

        
        

Die übrigen Lehrkräfte werden wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert.“

        
15

2. Die Klägerin gehört nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien nicht zu dem Kreis der in Abschnitt B. V. Satz 1 Lehrer-RL ausdrücklich genannten Lehrkräfte, sondern sie wird als Lehrerin, die zu den „übrigen Lehrkräften“ gehört, „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert“, also nach dem Abschnitt B. IV. der Lehrer-RL.

16

3. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen nach Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL, die allein die begehrte Eingruppierung begründen können, weil sie aufgrund ihres Soziologiestudiums nicht die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern erworben hat. Die Auslegung der Lehrer-RL ergibt, dass das Studium einzelner Gebiete innerhalb eines Diplomstudienganges nicht für die Fähigkeit zum Unterrichten in „zwei Fächern“ iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL ausreicht.

17

a) Die Lehrer-RL können wie typische Vertragsbedingungen in der Revisionsinstanz selbständig ausgelegt werden (st. Rspr. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b aa der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32).

18

b) Deren Auslegung ergibt, dass einzelne Gebiete eines Diplomstudienganges nicht ausreichen, um „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten“ in mehr als einem Fach iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL zu erwerben.

19

aa) Nach dem Wortlaut - „aufgrund ihres Studiums die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ - ist zwar anders als etwa nach dem „Nichterfüllererlass“ des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981, der ein „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Erste Staatsprüfung für ein Lehramt)“ vorsieht (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 28, ZTR 2008, 670) nicht ausdrücklich geregelt, welche Anforderungen an die durch ein Studium erworbene Fähigkeit zu stellen sind, namentlich ob das Studium einzelner Gebiete eines Diplomstudienganges ausreichend ist.

20

bb) Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen der Lehrer-RL ergibt sich aber, dass Absolventen eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule entsprechend den Lehramtsstudenten mindestens zwei Fächer vertieft studiert haben müssen, um eine Unterrichtsbefähigung iSd. Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL zu haben. Dabei kann der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellen, dass eine formelle, durch die Erste Staatsprüfung nachgewiesene Lehramtsbefähigung für die Unterrichtsbefähigung nicht erforderlich ist, sondern die Befähigung auch außerhalb von Lehramtsstudiengängen erworben werden kann (ebenfalls offengelassen in BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - zu B 3 b cc der Gründe).

21

(1) Der durch das Wort „aufgrund“ zum Ausdruck gekommenen Kausalität des Studiums für die Fähigkeit zum Fachunterricht entspricht es bereits nicht, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium durch den Lehrer erworben wurden. Eine Lehrerin muss allein aufgrund ihres Studiums, ohne weitere Ausbildung in wesentlichen Teilen des Unterrichtsangebotes, in der Lage sein, das betreffende Fach zu unterrichten. Es reicht deshalb nicht aus, wenn in dem Fachstudium methodische oder fachübergreifende inhaltliche Kenntnisse vermittelt werden, die im späteren Unterricht verwertet werden können oder als Grundlage für diesen Unterricht geeignet sind. Das, was unterrichtet werden soll, muss Gegenstand und Ergebnis der wissenschaftlichen Ausbildung gewesen sein ( BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32, zur gleichlautenden Regelung der Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Deutschen Länder zur Eingruppierung von im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräften).

22

Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Studiums neben den Gebieten „Allgemeine Soziologie“ und „Spezielle Soziologie sowie Arbeitstechniken der empirischen Sozialforschung“ auch in den Gebieten „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ sowie im Wahlfach „Pädagogik“ studiert hat und darin geprüft worden ist, handelt es sich nur um Teilaspekte des absolvierten Studiums, die die Klägerin aber nicht in die Lage versetzen sollten, in diesen Fächern zu unterrichten (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 498/92 - zu B II 2 b bb der Gründe mwN, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 32).

23

(2) Die Eingruppierung der Lehrkräfte orientiert sich zudem für die Beschäftigten erkennbar an den jeweiligen Landesregelungen des Schulrechts, wenn auch nicht alle Begrifflichkeiten der Lehrer-RL mit den hier einschlägigen Regelungen der LPO I wörtlich übereinstimmen.

24

Dies zeigt bereits die Unterteilung der Richtlinien in die Abschnitte A und B. Die Lehrer-RL unterscheiden grundlegend zwischen Lehrkräften, „bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind“ (Abschnitt A - „Erfüller“) und sonstigen Lehrkräfte, bei denen dies nicht der Fall ist (Abschnitt B - „Nichterfüller“). Ob eine Lehrkraft die Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis erfüllt, bestimmt sich nach den beamtenrechtlichen Vorschriften der Länder, vorliegend Art. 1 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz.

25

Die Abschnitte B. V. und B. IV. Lehrer-RL enthalten weitere deutliche Bezüge zum landesrechtlichen Schul- und Beamtenrecht. Die Vergütung von Fachlehrern und Fachoberlehrern iSd. Abschnitts B. V. Lehrer-RL richtet sich nach der Besoldung der „entsprechenden Beamten“; die Formulierung „Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten“ im Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL stellt einen Bezug zu der beamtenrechtlichen Amtsbezeichnung „Studienrat“ her. Nach Satz 3 des Klammerzusatzes in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt und knüpft an die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme an.

26

(3) Der Vergleich mit den in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL genannten Studienräten an Gymnasien zeigt, dass allein das Studium einzelner Fachgebiete innerhalb eines Fachstudienganges Diplom-Soziologie nicht ausreicht, um die Voraussetzungen nach dem Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL zu erfüllen. Erforderlich ist vielmehr eine der Lehramtsausbildung vergleichbare wissenschaftliche Ausbildung (vgl. BAG 28. April 1993 - 4 AZR 321/92 - zu B 3 b cc der Gründe), die einem vertieften Studium iSd. § 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I gleichkommt. Dabei kann offenbleiben, wie der Begriff „Fach“ im Einzelnen zu bestimmen ist, namentlich ob es sich bei den einzelnen von der Klägerin studierten Gebieten „Allgemeine Soziologie“, „Spezielle Soziologie“, „Sozialpsychologie und Allgemeine Psychologie“, „Volkswirtschaftslehre“ und „Pädagogik“ oder bei den von ihr unterrichteten Fächern überhaupt um „Fächer“ iSd. Lehrer-RL handelt.

27

(a) Nach § 59 Satz 2 LPO I müssen Studienräte an Gymnasien zur Ablegung der Ersten Staatsprüfung mindestens zwei Fächer jeweils vertieft studiert haben. Dieses Erfordernis für ein „Fach“ folgt auch aus § 2 Nr. 5 LPO I, wonach der Begriff des Fachs ein vertieft studiertes Fach für das Lehramt an Gymnasien erfordert. Dabei reicht es nicht aus, wenn innerhalb eines Studienfachs Kenntnisse in weiteren Gebieten vermittelt worden sind, um die Fähigkeit zum Unterricht in zwei Fächern zu erlangen. Beispielweise gehören im Fach „Sozialkunde“ nach § 81 LPO I die Teilgebiete Politikwissenschaft, Soziologie und Zeitgeschichte sowie die Fachdidaktik zu den Studieninhalten und die Prüfungsanforderungen erstrecken sich neben der Fachdidaktik auf die Politikwissenschaft und die Soziologie. Gleichwohl wird hierdurch nur die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt und es bedarf eines weiteren vertieft studierten Fachs (§ 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I)wie Deutsch oder Englisch. Allein das Studium einzelner Teilgebiete innerhalb des Studiums eines Fachs reicht nicht aus, um die Erste Staatsprüfung in einer Fächerverbindung ablegen zu können. Ähnliches gilt auch für einen Studierenden des Lehramts an beruflichen Schulen mit dem ersten Fach „Sozialpädagogik“. Inhalt des Studienfachs, bei dem es sich nach § 2 Nr. 5 LPO I um eine vertieft studierte berufliche Fachrichtung handelt, sind nach § 89 Abs. 1 LPO I neben den Grundlagen der Sozialpädagogik die Teilgebiete Elementar- und Familienpädagogik, Psychologie, Recht, Heilpädagogik, Soziologie sowie weiterhin die Fachdidaktik. Auch hier wird durch dieses Studium lediglich die Lehrbefähigung für ein Fach erlangt und es ist für das Zweitfach nach § 85 Satz 2 LPO I das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs iSd. § 2 Nr. 4 LPO I erforderlich.

28

(b) Diese Regelungen sind für die Anwendung des Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL und das Merkmal der „Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern“ heranzuziehen. Nach Abschnitt B. V. Lehrer-RL werden Lehrkräfte an Fachakademien, wie die Klägerin es war, „wie die entsprechenden Lehrkräfte an Gymnasien eingruppiert“. Mit dem Studium des Fachs Soziologie erlangt eine Lehrkraft an Gymnasien nicht gleichzeitig die Unterrichtsbefähigung in mehreren Fächern, sondern, wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, es handele sich hierbei um eine Fach des Abschnitts B. IV. 1. Lehrer-RL, nur in einem Fach, der Soziologie. Diese Maßstäbe sind auch für die „entsprechende Eingruppierung“ der Lehrkräfte iSd. Abschnitts B. V. Satz 3 Lehrer-RL jedenfalls insoweit heranzuziehen, als die wissenschaftliche Ausbildung durch ein Studium mit einem „vertieft studierten Fach“ iSd. § 2 Nr. 5, § 59 Satz 2 LPO I vergleichbar sein muss. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Sie hat kein weiteres Fach aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erfolgreich studiert, das einem „vertieft studierten Fach“ iSd. § 2 Nr. 5 LPO I entspricht, wie es für Studienräte an Gymnasien erforderlich ist.

29

cc) Diese Auslegung wird systematisch durch den Klammerzusatz in Abschnitt B. IV. 1. Lehrer-RL bestätigt. Danach kann auf die Fähigkeit zum Unterrichten in einem zweiten Fach verzichtet werden, soweit in einzelnen Ländern vorübergehend das abgeschlossene Studium in einem wissenschaftlichen Fach als Voraussetzung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des höheren Dienstes an Gymnasien genügt. Die Regelung zeigt, dass allein das Studium in einem wissenschaftlichen Fach grundsätzlich nicht ausreicht, um von der Fähigkeit zum Unterrichten in zwei Fächern ausgehen zu können. Eine Ausnahmeregelung hiervon zu Gunsten der Klägerin wird weder von ihr geltend gemacht noch ist sie aufgrund des Vortrages der Parteien ersichtlich.

30

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Dassel    

        

    Ratayczak    

                 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2015 - 7 Sa 495/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, in dem das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis beendet worden ist.

2

Die Beklagte betreibt gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die Parteien, deren Tarifbindung das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt hat, schlossen im März 2014 einen Arbeitsvertrag. Der Kläger sollte ab dem 28. April 2014 als Flugbegleiter an eine Fluggesellschaft überlassen werden. Der Arbeitsvertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger eine Schulung zum Flugbegleiter, eine flugärztliche Untersuchung sowie die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung bestehe. Die Schulung wurde von der Fluggesellschaft durchgeführt und bezahlt. Nach Erfüllen der im Arbeitsvertrag genannten Bedingungen wurde der Kläger als Flugbegleiter eingesetzt.

3

In § 1 des Arbeitsvertrags, der 17 Paragrafen mit insgesamt 68 Unterpunkten umfasste, war unter der Überschrift „Bezugnahme auf Tarifvertrag“ die Geltung des zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistung e. V. (BZA) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Manteltarifvertrags für die Zeitarbeit (MTV) vereinbart. Gemäß § 9.3 MTV gelten die ersten sechs Monate des Beschäftigungsverhältnisses als Probezeit. In den ersten drei Monaten der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen während der Probezeit gemäß § 622 Abs. 3 BGB.

4

Der Arbeitsvertrag enthielt auszugsweise folgende weitere Regelungen, wobei die Ziff. 4 in § 3 doppelt vergeben war:

        

§ 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

        

1.    

Der Arbeitsvertrag wird im Rahmen einer Neueinstellung

                 

☒       

befristet abgeschlossen gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG (sachgrundlose Befristung) für die Zeit vom28.04.2014 bis zum 31.12.2015.

        

2.    

Der Mitarbeiter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass vor Abschluss dieses Arbeitsvertrages kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der G bestanden hat.

        

3.    

Auch während einer etwaigen Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des MTV und den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt werden.

        

4.    

Nach Ablauf der vereinbarten Befristungszeit endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer entsprechenden Erklärung einer der Parteien bedarf, sofern nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wurde.

        

4.    

Die ersten 6 Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart.

        

…       

        
        

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

1.    

Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende. Die nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Arbeitgeber geltenden längeren Kündigungsfristen gelten auch für eine Kündigung durch den Mitarbeiter. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen.

        

...“   

        
5

Mit Schreiben vom 5. September 2014, das dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit zum 20. September 2014, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Mit seiner am 8. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger nur noch gegen die Länge der Kündigungsfrist.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die maßgebliche Kündigungsfrist ergebe sich aus § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags, der die Kündigungsfrist ohne eine Ausnahme festgelegt habe. Die Vereinbarung einer Probezeit in § 3 zweite Ziff. 4 des Arbeitsvertrags habe nicht zur Folge, dass die in § 622 Abs. 3 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von zwei Wochen gelte. In § 3 des Arbeitsvertrags, der nach seiner Überschrift nur Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses betreffe, seien bis auf die Vereinbarung einer Probezeit in Ziff. 4 ausschließlich Regelungen zur Befristung enthalten.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 5. September 2014 erst zum 31. Oktober 2014 beendet wurde.

8

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, schon aus der Bezugnahmeklausel in § 1 des Arbeitsvertrags und dem danach maßgeblichen § 9.3 MTV folge, dass das Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist als derjenigen des § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags habe gekündigt werden können. Die Vereinbarung einer Probezeit sei nach allgemeiner Lebensauffassung so zu verstehen, dass andere Kündigungsfristen gelten sollten. Anderenfalls wäre die Vereinbarung einer Probezeit sinnlos, weil sie keine eigenständige Bedeutung habe. Hätte der Kläger den Vertrag als Ganzes gelesen, wäre ihm die explizite Herausstellung der Probezeit in § 3 zweite Ziff. 4 aufgefallen, die nach dem MTV und dem Gesetz eine kürzere Kündigungsfrist bewirke. Die in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vorgesehene Kündigungsfrist gelte unmissverständlich nur für den Zeitraum nach der Probezeit. Schließlich habe der Kläger wissen müssen, dass der Beklagten an einer kurzfristigen Trennungsmöglichkeit in den ersten sechs Monaten gelegen gewesen sei. Daran ändere nichts, dass er vor dem Einsatz als Flugbegleiter noch geschult habe werden müssen. Ein gesteigerter Bindungswille der Beklagten gehe daraus nicht hervor. Sie habe die Schulung weder durchgeführt noch bezahlt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Beklagte musste bereits in der Probezeit die von ihr in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags festgelegte Kündigungsfrist wahren. Ihre Kündigung vom 5. September 2014 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien darum erst zum 31. Oktober 2014 beendet. Das hat das Landesarbeitsgericht mit Recht erkannt.

11

I. Der Umstand, dass der Kläger die Frist des § 4 KSchG nicht gewahrt hat, steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen, weil sich die Kündigung als Erklärung mit der rechtlich gebotenen Kündigungsfrist auslegen lässt(BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 430/15 - Rn. 69 ff. mwN). Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, ohne dass dem die Beklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens noch entgegengetreten ist.

12

II. Für die Kündigung in der Wartezeit war allein die Kündigungsfrist aus § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags maßgeblich. Der Kläger durfte den von der Beklagten vorformulierten Arbeitsvertrag dahin verstehen, dass die in § 8 Ziff. 1 des Vertrags vereinbarte Frist schon für Kündigungen in der Probezeit gelten sollte.

13

1. Die Regelungen des Arbeitsvertrags sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können (dazu BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 20). Das folgt aus dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung. Die Beklagte ist dementsprechend der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf den Vertrag durch die Vorinstanzen nicht entgegengetreten.

14

2. Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 17. November 2016 - 6 AZR 487/15 - Rn. 22 mwN). Abzustellen ist dabei auf den typischerweise bei Arbeitsverträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Arbeitnehmer (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30; BGH 26. November 1984 - VIII ZR 188/83 - zu I der Gründe). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es deshalb darauf an, wie der Vertrag bzw. seine einzelnen Klauseln nach der „nichtjuristischen Laiensphäre“ zu verstehen sind.

15

3. Aus Sicht des verständigen, nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmers enthält der von der Beklagten vorformulierte Arbeitsvertrag nur eine einzige Kündigungsfristenregelung, die sich in § 8 Ziff. 1 findet. Die Beklagte hat nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass diese Frist erst nach dem Ende der in § 3 zweite Ziff. 4 des Vertrags festgelegten Probezeit gelten soll. Diese Kündigungsfristenregelung ist aus Sicht des durchschnittlichen Arbeitnehmers darum eigenständig und abschließend und soll von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gelten, also auch schon während der vereinbarten Probezeit Wirkung entfalten.

16

a) Unterwerfen nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien ihr Arbeitsverhältnis nicht ausschließlich einem in Bezug genommenen Tarifvertrag, sondern enthält ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag zu einzelnen, tariflich geregelten Arbeitsbedingungen selbst Bestimmungen, kann das aus Sicht des durchschnittlichen Arbeitnehmers so zu verstehen sein, dass insoweit allein diese Klauseln für das Arbeitsverhältnis maßgeblich sein sollen (vgl. für Ausschlussfristen BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 16 mwN; vgl. zur „gestaffelten“ Einbeziehung mehrerer Klauselwerke BGH 22. Juli 2010 - I ZR 194/08 - Rn. 32 f.). Insoweit darf und muss der Arbeitnehmer grundsätzlich annehmen, dass die „unterschriftsnahe Bestimmung“ in dem vom Arbeitgeber als Verwender auf die Bedürfnisse des konkreten Arbeitsverhältnisses zugeschnittenen Formulararbeitsvertrag Vorrang vor der vertragsferneren, in Bezug genommenen Tarifregelung haben soll (vgl. Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer 6. Aufl. § 305c Rn. 121). Er darf davon ausgehen, dass anderenfalls der Arbeitgeber diese Bestimmung nicht aufgenommen, sondern es bei der Bezugnahme auf die Tarifregelung belassen hätte. Das gilt insbesondere dann, wenn die Klausel einen von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag abweichenden Inhalt hat. Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn eine Klausel als bloße Ausformulierung der bereits aufgrund der Bezugnahmeklausel anwendbaren Tarifregelung ohne eigenständigen Regelungsgehalt zu verstehen ist (vgl. BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 122/13 - Rn. 19).

17

b) Der Kläger durfte und musste die mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschriebene Regelung in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags, die von den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und Abs. 3 BGB zu seinen Gunsten abweicht, als die von der Beklagten auf sein Arbeitsverhältnis zugeschnittene und darum allein maßgebliche Festlegung der Kündigungsfrist verstehen. Der Kläger durfte davon ausgehen, dass der in § 1 des Arbeitsvertrags pauschal als Ganzes in Bezug genommene MTV insoweit keine Bedeutung haben sollte. Anhaltspunkte für die fehlende Eigenständigkeit der Regelung in § 8 Ziff. 1 des Vertrags lassen sich dieser selbst nicht entnehmen. Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass diese Frist nicht bereits ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gelten sollte. Im Gegenteil trifft § 8 Ziff. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrags mit dem Ausschluss der Kündigung vor Dienstantritt eine Regelung mit zeitlichem Bezug zum Vertragsbeginn, ohne in diesem Zusammenhang kürzere Kündigungsfristen für die Anfangsphase des Arbeitsverhältnisses festzulegen.

18

c) Der erforderliche Anhaltspunkt für die fehlende Eigenständigkeit der in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags festgelegten Kündigungsfrist in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus § 3 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags. Aus Sicht des durchschnittlichen Arbeitnehmers ist mit der Festlegung, dass das Arbeitsverhältnis auch während der Befristung „nach Maßgabe der Bestimmungen des MTV und den gesetzlichen Bestimmungen gekündigt“ werden kann, allein die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses als solches eröffnet. Welche Frist dabei einzuhalten ist, lässt sich aus dieser Sicht allein § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags entnehmen.

19

d) Der Kläger musste auch nicht wegen der Vereinbarung einer Probezeit in der zweiten Ziff. 4 des § 3 des Arbeitsvertrags darauf schließen, dass die Kündigungsfrist des § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags erst nach dem Ende dieser Probezeit eigenständige Wirkung entfalten sollte.

20

aa) Bereits die doppelte Vergabe der Ziff. 4 in § 3 des Arbeitsvertrags legt nahe, dass die darin erfolgte Bestimmung einer Probezeit nur versehentlich in den von der Beklagten vorformulierten Vertragstext aufgenommen worden ist. Im Übrigen enthält § 3 des Vertrags ausschließlich Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der vereinbarten Befristung des Arbeitsverhältnisses stehen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Arbeitnehmers ist die Vereinbarung einer Probezeit in diesem Zusammenhang verfehlt. Das spricht aus seiner Sicht für die Unbeachtlichkeit der zweiten Ziff. 4 in § 3 des Arbeitsvertrags.

21

bb) Unabhängig davon konnte ein nicht rechtskundiger durchschnittlicher Arbeitnehmer allein der Vereinbarung einer Probezeit in § 3 zweite Ziff. 4 des Vertrags nicht entnehmen, dass in dieser Probezeit nicht die in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags festgelegte Kündigungsfrist, sondern die in § 9.3 Unterabs. 2 Satz 2 MTV bzw. § 622 Abs. 3 BGB geregelte zweiwöchige Kündigungsfrist gelten sollte.

22

(1) Allerdings gilt in einer vereinbarten Probezeit die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB grundsätzlich ohne besondere Vereinbarung(vgl. nur APS/Linck 5. Aufl. BGB § 622 Rn. 69 mwN). Die Arbeitsvertragsparteien können jedoch auch für die Kündigung in der Probezeit längere Kündigungsfristen vereinbaren (ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. § 622 BGB Rn. 15).

23

(2) Eine solche abweichende Regelung ist in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags getroffen.

24

(a) Dabei kann dahinstehen, ob einem nicht rechtskundigen durchschnittlichen Arbeitnehmer, wie die Revision annimmt, die Auswirkung der Vereinbarung einer Probezeit auf die Länge der in dieser Zeit einzuhaltenden Frist bekannt ist oder ob ein solcher Arbeitnehmer nur davon ausgeht, dass in dieser Zeit noch kein Kündigungsschutz gilt, also die Probezeit mit der Wartezeit des § 1 KSchG gleichsetzt(so vereinzelt auch die ältere Rechtsprechung des BAG, vgl. 5. Februar 2004 - 8 AZR 639/02 - zu II 3 a der Gründe; 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - zu II 3 der Gründe, BAGE 89, 307).

25

(b) Jedenfalls galt nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Arbeitnehmers aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsvertrags der Parteien die in dieser Klausel festgelegte Kündigungsfrist schon während der Probezeit. § 3 des Arbeitsvertrags ist mit „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben. Zwar weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Begriff „Dauer“ deutlich macht, dass § 3 auch Regelungen enthält, die Bedeutung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben. Alle folgenden Klauseln dieses Paragrafen beziehen sich jedoch bis zur ersten Ziff. 4 ausschließlich auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses. § 3 Ziff. 3 eröffnet während des Befristungslaufs eine Kündigungsmöglichkeit, § 3 erste Ziff. 4 legt die rechtlichen Folgen des Befristungsauslaufs fest. Die folgende Regelung der Probezeit in § 3 zweite Ziff. 4 steht mit den davor stehenden Klauseln in keinem rechtlichen oder inhaltlichen Zusammenhang. Zwar steht, worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, die Probezeit begriffsnotwendig am Anfang des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl muss der durchschnittliche Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, dass in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Vertrag unter der Überschrift „Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ Bestimmungen erfolgen sollen, die die Länge der Kündigungsfrist berühren, wenn zugleich in einer anderen Klausel, die ausdrücklich mit „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ überschrieben ist, die Kündigungsfrist ohne jede Ausnahme festgelegt ist. Das gilt umso mehr, als der von der Beklagten vorformulierte Vertrag außerordentlich komplex ist und zahlreiche verästelte Regelungen enthält. Der Kläger konnte deshalb erwarten, dass die Beklagte in dem Vertrag die Fallgestaltungen aufführen würde, in denen sie eine von der Frist des § 8 Ziff. 1 abweichende Frist festlegen wollte. Das ist nicht geschehen. An keiner Stelle des Arbeitsvertrags wird für den durchschnittlichen Arbeitnehmer deutlich, dass die Beklagte als Verwenderin kündigungsrechtlich Konsequenzen aus einer vereinbarten Probezeit ziehen, insbesondere für den Beginn des Arbeitsverhältnisses kürzere Kündigungsfristen vorsehen wollte. Eine Kündigungsfrist ist ausdrücklich nur in § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags ohne Ausnahmeregelung für die Dauer der Probezeit festgelegt. Allein diese Frist ist deshalb aus Sicht des durchschnittlichen Arbeitnehmers von Beginn an und damit auch bereits während der Probezeit für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

26

(c) Allerdings hat, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Vereinbarung einer Probezeit im Regelfall nur den Zweck, während dieser Zeit mit verkürzter Frist kündigen zu können. Ist § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags bereits in der Probezeit maßgeblich, läuft die Vereinbarung der Probezeit leer. Das ist jedoch die Folge der von der Beklagten selbst formulierten Vertragsklauseln, die ihren der Vereinbarung der Probezeit zugrundeliegenden Regelungswillen dem durchschnittlichen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich macht. Hätte die Beklagte als Verwenderin vorgeben wollen, dass in der Probezeit die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 9.3 Unterabs. 2 Satz 2 MTV bzw. § 622 Abs. 3 BGB gelten soll, hätte sie dies entweder in § 3 im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Probezeit deutlich machen oder die Regelung in § 8 des Vertrags unzweideutig auf die Zeit nach dem Ende der Probezeit begrenzen müssen. Dafür hätte die Einfügung der drei Worte „nach der Probezeit“ im Anschluss an die § 8 Ziff. 1 des Vertrags einleitende Passage „Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gilt“ genügt. An der von ihr vorgegebenen Formulierung, die für den durchschnittlichen, juristisch nicht vorgebildeten Arbeitnehmer nur den Schluss zulässt, dass die einzige Kündigungsfristenregelung in § 8 des Arbeitsvertrags vom ersten Tag des Arbeitsverhältnisses an maßgeblich sein sollte, muss sich die Beklagte festhalten lassen.

27

(d) Der Hinweis der Revision, die Beklagte habe ungeachtet der Bezahlung der vor Aufnahme der Tätigkeit erforderlichen Schulung des Klägers durch den Entleiher ein Interesse daran gehabt, das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit kürzerer Frist zu beenden, falls sich der Arbeitnehmer - wie im Fall des Klägers geschehen - als flugunfähig erweise, führt zu keiner anderen Auslegung. Dieses Interesse konnte der Kläger dem von der Beklagten formulierten Vertrag nicht entnehmen. Es wäre dieser unbenommen gewesen, ihrem Lösungsinteresse durch eine klare, unzweideutige Regelung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfrist Rechnung zu tragen.

28

(e) Die von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1995 (- 9 Sa 996/95 -) und des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Mai 2012 (- 17 Sa 15/12 -) stehen dem Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf ist vor der Schuldrechtsreform ergangen und befasst sich darum nicht mit der Auslegung einer vom Arbeitgeber vorformulierten Klausel nach den Grundsätzen des AGB-Rechts. Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts betrifft die Auslegung eines Arbeitsvertrags, in dem die Bestimmungen zu Probezeit und Kündigungsfrist nicht unter verschiedenen Überschriften getrennt geregelt, sondern in einer Klausel zusammengefasst waren.

29

III. Selbst wenn man der stillschweigenden Annahme des Landesarbeitsgerichts folgte, die Deutungsspielräume, die der Arbeitsvertrag der Parteien belässt, könnten nicht durch Auslegung geschlossen werden (zum Vorrang der Auslegung vor der Prüfung der Intransparenz vgl.: BGH 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13 - Rn. 32; 9. März 2005 - VIII ZR 17/04 - zu II 2 der Gründe; Staudinger/Coester (2013) § 307 Rn. 172; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 307 BGB Rn. 344), wäre die Klage begründet. Die gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dann sei die Regelung der während der Probezeit geltenden Kündigungsfristen intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, was die Geltung allein der Frist des § 8 Ziff. 1 des Vertrags zur Folge habe, gerichteten Angriffe der Revision griffen nicht durch.

30

1. Das Landesarbeitsgericht hätte in diesem Fall zu Recht angenommen, dass die Regelungen in §§ 1, 3 zweite Ziff. 4 sowie § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags in ihrer Gesamtschau das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzten.

31

a) Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender nicht nur dazu, die einzelnen Klauseln des von ihm vorformulierten Vertrags klar zu formulieren. Diese müssen auch im Kontext mit den übrigen Regelungen des Vertrags verständlich sein. Zusammengehörende Regelungen müssen grundsätzlich im Zusammenhang aufgeführt werden oder der Bezug in anderer Weise, etwa durch Bezugnahme auf andere Klauseln, deutlich gemacht werden. Ist das nicht der Fall und hat das die Folge, dass die Vertragsgestaltung objektiv dazu geeignet ist, den Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Rechtsstellung irrezuführen, ist das Transparenzgebot verletzt (BGH 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13 - Rn. 31; 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 - Rn. 11 ff.). Das gilt insbesondere für widersprüchliche Klauseln (BAG in st. Rspr. seit 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259).

32

b) Im Arbeitsvertrag der Parteien führte ausgehend von diesem Ansatz bereits die Anordnung der Klauseln zur Kündigungsfrist zu deren Intransparenz. Der fehlende Hinweis in § 8 Ziff. 1 des Vertrags auf die während der Probezeit nach Vorstellung der Beklagten geltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB und umgekehrt der fehlende Hinweis in §§ 1 und 3 des Vertrags auf die Bedeutung der in § 8 Ziff. 1 des Vertrags festgelegte Kündigungsfrist für die Dauer der Probezeit wären objektiv geeignet, einen Arbeitnehmer über die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist und damit über seine in dieser Zeit bestehenden Rechte irrezuführen.

33

c) Darüber hinaus stünden, worauf das Landesarbeitsgericht ausgehend von seinem Standpunkt zu Recht abgestellt hat, die Klauseln in §§ 1 und 3 zweite Ziff. 4 des Arbeitsvertrags auf der einen Seite und § 8 Ziff. 1 des Vertrags auf der anderen Seite auch inhaltlich im unauflöslichen Widerspruch. Nach den ersten beiden Klauseln gilt eine Probezeit und damit während dieser Zeit die tarifliche bzw. gesetzliche kürzere Kündigungsfrist. Die letztgenannte Klausel legt jedoch ohne jede Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem sie gelten soll, eine längere Kündigungsfrist fest, die sogar die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB übersteigt. Diesen Widerspruch, der, wie ausgeführt, durch die Überschriften der §§ 3 und 8 des Vertrags noch verstärkt wird, löst der Vertrag nicht auf. Auch das führte zur Intransparenz der Kündigungsfristenregelung, weil der Arbeitnehmer die in der Probezeit geltende Kündigungsfrist nicht erkennen könnte.

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2. Bestünde hinsichtlich der Länge der in der Probezeit zu beachtenden Kündigungsfrist durch das Zusammenspiel der Klauseln in §§ 1, 3 zweite Ziff. 4 und § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags eine Intransparenz, hätte dies gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich die Unwirksamkeit dieser Klauseln zur Folge, so dass keine Probezeit vereinbart wäre. Dann gölte grundsätzlich gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB(vgl. BGH 25. Februar 2016 - VII ZR 156/13 - Rn. 33; 29. April 2015 - VIII ZR 104/14 - Rn. 26 f.; aA ausgehend von der Anwendbarkeit des § 305c BGB auf widersprüchliche Klauseln innerhalb eines AGB-Werks für die Unbeachtlichkeit nur der Klausel, die sich typischerweise ungünstiger für den Arbeitnehmer auswirkt, und für Anwendbarkeit des § 306 Abs. 2 BGB nur, wenn sich keine Günstigkeit feststellen lässt: Staudinger/Schlosser (2013) § 305c Rn. 124; Ulmer/Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 305c BGB Rn. 88; vgl. auch Däubler/Bonin/Deinert/Däubler 4. Aufl. § 305c Rn. 33; ebenso für die Rechtslage nach § 5 AGBG BGH 21. März 2002 - VII ZR 493/00 - zu II 2 b (1) der Gründe, BGHZ 150, 226). Das hätte an sich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Oktober 2014 geführt.

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a) Gleichwohl hätte das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass sich die Beklagte als Verwenderin an der Geltung der von ihr selbst formulierten, gegenüber § 622 Abs. 1 BGB für den Kläger günstigeren Kündigungsfrist des § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags festhalten lassen müsste. Der Kläger dürfte sich auf die Wahrung dieser in der vorliegenden Konstellation seinem Schutz dienenden Frist verlassen (vgl. BGH 25. März 1987 - VIII ZR 71/86 - zu B I 2 c der Gründe; 27. Februar 1985 - VIII ZR 328/83 - zu I 1 der Gründe, BGHZ 94, 44; vgl. auch Staudinger/Schlosser (2013) § 306 Rn. 11; im Ergebnis ebenso für unwirksame Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzuwendungen BAG in st. Rspr. seit 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 14, BAGE 124, 259). Das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis stünde mit dem Ziel des § 306 Abs. 2 BGB, die durch unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen entstandene Vertragslücke durch dispositives Recht zu schließen, in Einklang. Diesem Ziel liegt die Annahme zugrunde, die unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wichen zu Gunsten des Verwenders vom dispositiven Recht ab (Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 12. Aufl. § 306 BGB Rn. 26). Ist das wie vorliegend nicht der Fall, widerspräche die uneingeschränkte Anwendung des dispositiven Rechts dem Ziel der AGB-Kontrolle, den Verwender an der einseitigen Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit zu seinen Gunsten zu hindern (zu diesem Ziel: BAG 25. April 2007 - 10 AZR 634/06 - Rn. 24, BAGE 122, 174; Krause in Clemenz/Kreft/Krause AGB-Arbeitsrecht Einführung Rn. 31 mwN). Darum bliebe es ungeachtet der Intransparenz der Kündigungsfristenregelung im Arbeitsvertrag der Parteien bei der Geltung der von der Beklagten vorformulierten Fristenregelung in § 8 Ziff. 1 (Schmidt aaO Rn. 16). Ein Grund, die Beklagte als Verwenderin vor ihren eigenen Bedingungen zu schützen, bestünde nicht (vgl. BGH 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe; Ermann/Roloff BGB 14. Aufl. § 306 Rn. 15).

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b) Zudem entfiele durch die Unwirksamkeit des § 1 des Arbeitsvertrags, soweit er auf § 9.3 MTV verweist, sowie von § 3 zweite Ziff. 4 des Arbeitsvertrags die Probezeit. Die Regelung in § 8 Ziff. 1 des Vertrags soll aber nicht nur in der Probezeit gelten, sondern auch die außerhalb einer solchen Probezeit geltende Frist regeln. Mit diesem Regelungsgehalt wäre sie nicht intransparent, sondern unzweideutig und deshalb von der Unwirksamkeitsfolge des § 306 Abs. 2 BGB nicht erfasst. Darum gölte aufgrund der von der Beklagten vorgegebenen Vertragsgestaltung nach dem von § 306 Abs. 2 BGB bewirkten Wegfall der Probezeitregelung die Kündigungsfrist des § 8 Ziff. 1 des Arbeitsvertrags weiterhin.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    D. Knauß    

        

    Talkenberg    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.