Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Aug. 2014 - 6 Sa 215/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:0819.6SA215.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.08.2014

Tenor

Die Berufung des klagenden Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 27.02.2013 – 8 Ca 2925/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlter Vergütung.

2

Die Beklagte ist mit einer anerkannten Betriebszugehörigkeit seit August 1983 bei dem klagenden Land als Lehrerin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien fand zunächst der BAT-O Anwendung. Seit dem 01.11.2006 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach dem TV-L sowie dem TVÜ-L.

3

Das klagende Land gewährte der geschiedenen Klägerin auch im Zeitraum 01.08.2006 bis 28.02.2009 als Teil der monatlichen Vergütung einen Ortszuschlag Stufe 2 in Form des „Verheirateten-Bestandsteils“ (OZ-Verh-Bestandteil). Diese Leistung erfolgte zunächst gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O aufgrund der Erklärung der Beklagten vom 27.09.2005 (Bl. 9 f d. A.), wonach diese ihren Sohn B nicht nur vorübergehend in ihren Haushalt aufgenommen hat und ihm Unterhalt gewährt, und floss seit November 2006 in das gemäß § 5 TVÜ-L der Beklagten gewährte Vergleichsentgelt ein.

4

Zum 01.08.2006 hatte der Sohn der Beklagten eine Ausbildung bei der Bundeswehr (Zeitsoldat) aufgenommen. Hierdurch sind – unstreitig – die Voraussetzungen für die Gewährung des OZ-Verh-Bestandteils in Wegfall geraten. Hierüber hat die Beklagte die für die Entgeltabrechnung zuständige OFD M, Bezügestelle D, Außenstelle M erstmals am 12.03.2009 informiert. Allerdings erfolgte bereits mit Schreiben vom 30.07.2006 seitens der Beklagten eine Information der OFD M, Bezügestelle D, Familienkasse über diese Änderung ihrer familiären Verhältnisse. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens, dem eine telefonische Anfrage der Beklagten vorangegangen war, wird auf Blatt 31 der Akte verwiesen.

5

Das klagende Land machte mit Schreiben vom 15.04.2009 (Bl. 7 d. A.) einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 2.400,41 Euro brutto geltend, wegen dessen Berechnung auf die Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 5 d. A.) verwiesen wird, und verfolgt diesen Anspruch nach Erstattung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von noch 1.909,91 Euro mit der vorliegenden Klage weiter.

6

Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) ein Rückzahlungsanspruch zu. Dieser Anspruch sei nicht (überwiegend) gemäß § 37 TV-L wegen Ablaufs von Ausschlussfristen verfallen. Die in der tariflichen Norm geregelte sechsmonatige Ausschlussfrist sei erst mit der von der Beklagten gegenüber der OFD M, Bezügestelle D, Außenstelle M getätigten Information am 12.03.2009 in Lauf gesetzt worden. Zwar habe die Beklagte unstreitig bereits am 30.07.2006 die Familienkasse über die Aufnahme einer Ausbildung ihres Sohnes informiert. Dieses Schreiben habe jedoch die Ausschlussfrist nicht in Lauf setzen können, weil die für die Zahlung des Kindergeldes zuständige Familienkasse aufgrund des zur Anwendung kommenden Steuergeheimnisses keine detaillierten Informationen an die für den Bereich der Entgeltabrechnung zuständige Abteilung der OFD M, Bezügestelle D, weitergeben dürfe.

7

Das klagende Land hat beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an das klagende Land 1.909,91 Euro netto nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls überwiegend aufgrund Eingreifens der Verfallfristen des § 37 TV-L wieder erloschen. Bereits aufgrund ihrer Information vom 30.07.2006 sei dem klagenden Land die Aufnahme einer Ausbildung ihres Sohnes bekannt gewesen. Wie sich aus dem Schreiben der OFD M, Bezügestelle D, Außenstelle M vom 15.09.2005 (Bl. 49 d. A.) betreffend die Gewährung des Ortszuschlages „Kind“ ergebe, erfolge sehr wohl seitens der Familienkasse eine Information an die für die laufende Entgeltabrechnung zuständige Abteilung der Bezügestelle D. Dementsprechend habe das klagende Land –unstreitig – mit Wirkung zum 01.08.2006 nicht nur die Zahlung des Kindergeldes, sondern auch die Zahlung des „OZ-Kind“ ausweislich der Vergütungsabrechnung für diesen Monat (Bl. 165 d. A.) eingestellt.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.02.2013 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem klagenden Land auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für das klagende Land sei kein Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Vergütung gegeben. Der Anspruch sei für den Zeitraum bis September 2008 gemäß § 37 TV-L verfallen. Die für die Überzahlung maßgeblichen Umstände – Aufnahme einer Ausbildung durch den Sohn der Beklagten – seien dem klagenden Land bereits aufgrund der Information der Beklagten vom 30.07.2006 bekannt gewesen. Mit diesem Schreiben habe die Beklagte die für die Vergütungsberechnung zuständige Stelle des klagenden Landes informiert. Einer zusätzliche Information auch an die für die Berechnung des laufenden Entgelts zuständige Abteilung der OFD M, Bezügestelle D habe es nicht bedurft. Hinsichtlich der in den Monaten Oktober 2008 bis Februar 2009 erfolgten Überzahlung stehe dem Anspruch § 818 Abs. 3 BGB – Wegfall der Bereicherung – entgegen. Angesichts der relativ geringen Überzahlung sei davon auszugehen, dass die Beklagte die Beträge für die laufende Lebensführung verwendet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 83 bis 92 der Akte verwiesen.

13

Gegen dieses, ihm am 25.04.2013 zugestellte Urteil hat das klagende Land am 17.05.2013 Berufung eingelegt und diese am 21.06.2013 begründet.

14

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt das klagende Land das erstinstanzliche Klageziel weiter. Es vertritt insbesondere die Auffassung, die Ausschlussfristen des § 37 TV-L seien nicht durch die an die Familienkasse gerichtete Information der Beklagten vom 30.07.2006 in Lauf gesetzt worden. Zwar habe möglicherweise die Familienkasse im Rahmen von zulässigen Vergleichsmitteilungen auch die für die Entgeltabrechnung zuständige Abteilung über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld informiert. Jedoch sei die Familienkasse nicht befugt gewesen, der für die Entgeltabrechnung zuständigen Abteilung auch die Gründe mitzuteilen. Demgemäß sei eine solche Vergleichsmitteilung nicht geeignet, das klagende Land über den Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung des OZ-Verh-Bestandteils gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O, der nicht auf den Bezug von Kindergeld abstelle, zu informieren. Im Übrigen werde eine Entreicherung der Beklagten bestritten.

15

Das klagende Land beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 27.02.2013 – 8 Ca 2925/11 – wird die Beklagte verurteilt, an das klagende Land 1.909,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung des klagenden Landes zurückzuweisen.

19

Sie trägt ergänzend vor, die von dem klagenden Land gezahlte Vergütung sei im streitgegenständlichen Zeitraum für die laufende Lebensführung verbraucht worden. Aufgrund der von ihr zu leistenden Finanzierung eines Einfamilienhauses seien keine Rücklagen gebildet worden.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung des klagenden Landes ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I.

22

Dem klagenden Land steht kein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vergütung für den Zeitraum August 2006 bis Februar 2009 in Höhe von 1.909,91 Euro aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (ungerechtfertigte Bereicherung aufgrund rechtsgrundlos geleisteter Zahlung) zu.

23

1. Bereicherungsrechtliche Ansprüche für den Zeitraum bis September 2008 sind jedenfalls gemäß § 37 Abs. 1 TV-L wegen nicht rechtzeitiger Geltendmachung seitens des klagenden Landes wieder erloschen. Nach der vorgenannten Tarifnorm verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten oder von dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers wird grundsätzlich mit dem Entstehen des Anspruchs fällig, weil von diesem Zeitpunkt an die zuviel gezahlte Summe zurückgezahlt werden kann. Dabei kommt es auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch regelmäßig nicht an. Ausnahmsweise können jedoch Entstehung und Fälligkeit zeitlich auseinanderfallen. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt voraus, dass der Gläubiger in der Lage ist, die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs zu erkennen und ihn wenigstens annähernd zu beziffern. Solange der Arbeitgeber nicht erkennen kann, dass die tatsächlichen Voraussetzungen seines Rückzahlungsanspruchs eingetreten sind, tritt die Fälligkeit nicht ein. Andererseits muss der Gläubiger jedoch ohne schuldhaftes Zögern die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er seinen Anspruch beziffern kann (BAG 31.01.2002 – 6 AZR 41/01 – juris Rn. 38 sowie BAG 23.05.2001 – 5 AZR 374/99 – juris Rn. 28).

24

Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist der Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte seit August 2006 gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O – ab November 2006 i. V. m. § 5 TVÜ-L – monatlich geleisteten OZ-Verh-Bestandteils jeweils mit der ungerechtfertigten Auszahlung am Monatsende (§ 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L; § 36 Abs. 1 Satz 1 BAT-O) fällig geworden und nach Ablauf von sechs Monaten verfallen.

25

Das klagende Land war bereits seit August 2006 in der Lage, die tatsächlichen Voraussetzungen für den Bereicherungsanspruch zu erkennen. Zwar hat die Beklagte über den für den Wegfall des OZ-Verh-Bestandteils maßgeblichen Umstand – Aufnahme einer Ausbildung ihres Sohnes bei der Bundeswehr – nicht die für die Entgeltabrechnung behördenintern zuständige Außenstelle M der Bezügestelle D, sondern nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme „nur“ die Familienkasse der Bezügestelle D schriftlich unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen informiert. Diese Information muss sich das klagende Land – OFD M – jedoch „insgesamt“ zurechnen lassen.

26

a) Auszugehen ist von dem sog. Grundsatz der Einheitlichkeit der Verwaltung. Die für die Berechnung der Vergütung der Beklagten maßgeblichen Umstände waren damit der OFD M als Behörde bekannt. Die Bezügestelle D bildet – wie das klagende Land im Termin am 19.08.2014 ausdrücklich bestätigt hat – einen Teil derselben und untergliedert sich wiederum u. a. in die Familienkasse.

27

b) Der Zurechnung der von der Beklagten an die Familienkasse übermittelten Information stehen die für diese Abteilung geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen (Steuergeheimnis) nicht entgegen.

28

Das klagende Land räumt vielmehr ein, dass die Familienkasse zur Erstellung von Vergleichsmitteilungen an die für die Entgeltabrechnung zuständige Abteilung berechtigt ist und insoweit eine Information über den Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld – nicht jedoch über die hierfür maßgeblichen Gründe – weiterleiten darf. Im vorliegenden Fall beruht der Anspruch der Beklagten auf den OZ-Verh-Bestandteil ausschließlich auf dem Umstand, dass ihr Sohn bis Juli 2006 nicht nur vorübergehend in ihrem Haushalt aufgenommen war und von der Beklagten Unterhalt bezogen hat. Die mit der Vergütungsabrechnung betraute Verwaltungseinheit der Bezügestelle D hat erstmals in der Vergütungsmitteilung August 2006 den Wegfall des Kindergeldanspruchs und des „OZ-Kind-Bestandteils“ berücksichtigt. Dieser Verwaltungseinheit war weiterhin aufgrund der Angaben der Beklagten in der an sie gerichteten dienstlichen Erklärung vom 27.09.2005 der Umstand bekannt, dass die Gewährung des OZ-Verh-Bestandteils gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O ausschließlich an eine Person, nämlich an den Sohn der Beklagten anknüpft. Angesichts dieser Faktenlage bestand kein Anlass für eine Annahme des klagenden Landes, der Beklagten stehe ungeachtet des Wegfalls der auf die Person ihres Sohnes bezogenen Leistungen dennoch weiter ein Anspruch auf Ortszuschlag gemäß § 29 Abschnitt B Abs. 2 Nr. 4 BAT-O zu.

29

Damit verfügte auch diese Verwaltungseinheit über ausreichende Kenntnisse, um die Überzahlung erkennen zu können. Die von ihr umgesetzte Vergütungsänderung zum Monat August 2006, die ausschließlich „kinderbezogene“ Vergütungsanteile bzw. staatliche Leistungen betrifft, war unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung konkret genug, um eine Überprüfung der Vergütungsansprüche der Beklagten auch hinsichtlich des OZ-Verh-Bestandteils auszulösen.

30

Dies gilt umso mehr, als das Schreiben der Bezügestelle D, Außenstelle M vom 15.09.2005 betreffend die Gewährung des „OZ-Kind-Bestandteils“ den Eindruck erweckt, es finde hinsichtlich der für die Vergütungsermittlung maßgeblichen familiären Verhältnisse ein umfassender Datenabgleich zwischen den Abteilungen der Bezügestelle statt. Die Formulierung „… nach den hier vorliegenden Unterlagen der Familienkasse meines Hauses …“ erweckt bei einem Beschäftigten, dem die Organisationsstruktur der OFD M nicht im Detail bekannt ist, den Eindruck, dass im Verhältnis zum Beschäftigten die Familienkasse und die für die Vergütungsberechnung zuständige Abteilung als Einheit auftreten.

31

Jedenfalls war das klagende Land bei dieser Ausgangssituation in der Lage, sich die Kenntnisse über die tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung des OZ-Verh-Bestandteils dadurch zu verschaffen, dass über die Familienkasse ein Hinweis an die Beklagte erfolgt, sie möge, weil dies aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht „direkt“ möglich sei, eine die Ausbildung ihres Sohnes betreffende gleichlautende Information auch an die Bezügestelle D, Außenstelle M, übersenden.

32

c) Der Beklagten ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verwehrt, sich auf die tariflichen Ausschlussfristen zu berufen. Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten sind dem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Das klagende Land selbst hält ein solches für nicht gegeben (Berufungsbegründung Seite 5).

33

2. Soweit das klagende Land gestützt auf § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Rückforderungsansprüche für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2009 geltend macht, ist die Klage nicht begründet, weil die Beklagte sich zumindest insoweit auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.

34

Der Bereicherte hat den Wegfall der Bereicherung zu beweisen, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. Will der Empfänger rechtsgrundlos erhaltener Gehaltsbezüge geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, so muss er deshalb im einzelnen die Tatsachen darlegen und ggfl. beweisen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Für die Überzahlung von Gehaltsbezügen hat die Rechtsprechung dabei Beweiserleichterungen geschaffen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung. Ein konkreter Nachweis, um solche Überzahlungen nicht mehr bereichert zu sein, ist danach entbehrlich. Diese Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast kommt für den Arbeitnehmer aber nur dann in Betracht, wenn erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen ist, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere für konsumtive Ausgaben verbraucht wurde. Eine solche Annahme setzt voraus, dass es sich um Überzahlungen in relativ geringer Höhe handelt. Je höher die Überzahlung im Verhältnis zum Realeinkommen ist, um so weniger lässt sich annehmen, die zusätzlichen Mittel seien für den Lebensunterhalt verbraucht worden. Außerdem muss die Lebenssituation des Arbeitnehmers, insbesondere seine wirtschaftliche Lage so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Arbeitnehmer mit geringem oder mittlerem Einkommen über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge aus ihrem Arbeitsverhältnis verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und evtl. ihre Familie zu bestreiten. Sind dagegen nennenswerte andere Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden (BAG 23.05.2001 – 5 AZR 374/99 – juris Rn. 17).

35

a) Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer von einem Wegfall der Bereicherung der Beklagten betreffend die in den vorgenannten Monaten zugeflossenen Überzahlungen auszugehen. Nach der von dem klagenden Land als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Aufstellung über die monatlichen Überzahlungen ergeben sich für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 monatliche Bruttobeträge von maximal 88,90 Euro für Oktober 2008, während sich die Überzahlung für die übrigen Monate auf lediglich jeweils 2,31 Euro brutto beläuft. Daneben weist die Aufstellung hinsichtlich gewährter einmaliger Leistungen Überzahlungen von 38,89 Euro und 10,66 Euro brutto auf. Von diesen Beträgen sind die dem klagenden Land unstreitig rückerstatteten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer noch in Abzug zu bringen.

36

Die Einkommensverhältnisse der Beklagten und ihr Familienstand rechtfertigen die Annahme, dass die in den vorgenannten Monaten als Überzahlung zugeflossenen Nettobeträge, die maximal bei ca. 50,00 Euro (Oktober 2008) gelegen haben dürften, im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Beträge „zurückgelegt“ hat oder zur zusätzlichen Tilgung von Kreditverbindlichkeiten für ihr Einfamilienhaus eingesetzt hat, sind nicht erkennbar.

37

b) Der Einwand des Wegfalls der Bereicherung ist nicht aufgrund einer positiven Kenntnis der Beklagten von dem fehlenden Rechtsgrund der Leistung gemäß § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Aus dem Sachvortrag des insoweit darlegungsbelasteten Landes lässt sich eine positive Kenntnis der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für den Bezug des OZ-Verh-Bestandteils ab August 2006 nicht ableiten. Das klagende Land geht – so die Ausführungen in der Berufungsbegründung Seite 5 – selber davon aus, dass die Beklagte hinsichtlich der unterlassenen Information der Bezügestelle D, Außenstelle M nicht vorsätzlich und treuwidrig gehandelt hat.

II.

38

Ob dem klagenden Land hinsichtlich der Überzahlung Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen und ob diese gegebenenfalls rechtzeitig geltend gemacht worden sind, war nicht zu prüfen. Derartige Ansprüche, die im Vergleich zu der auf § 812 BGB gestützten Forderung auf anderen tatsächlichen Voraussetzungen beruhen, sind nicht Streitgegenstand. Das klagende Land stützt seine Klage ausschließlich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB.

B.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

40

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Insbesondere liegt keine Abweichung zu der von dem klagenden Land benannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.10.2010 – 5 AZR 648/09 – vor. Der vorliegende Fall betrifft nicht die Konstellation, dass zwar der personalführenden Behörde, nicht aber der für die Entgeltabrechnung zuständigen Behörde die Umstände für eine Vergütungsreduzierung bekannt sind. Vielmehr geht es um die Frage, inwieweit innerhalb einer Behörde vorliegende Kenntnisse abteilungsübergreifend zugerechnet werden können (vgl. dazu BAG 29.01.2014 – 6 AZR 642/12 – Rn. 10).

41

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.


Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Aug. 2014 - 6 Sa 215/13

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Aug. 2014 - 6 Sa 215/13 zitiert 10 §§.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 29. Jan. 2014 - 6 AZR 642/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 11 Sa 196/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2012 - 11 Sa 196/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der klagende Treuhänder verlangt die Zahlung der pfändbaren Arbeitsvergütung des Schuldners T zur Insolvenzmasse. Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Arbeitgeberin des Schuldners die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens bei der Auszahlung an den Schuldner nicht kannte iSv. § 82 Satz 1 InsO.

2

Am 6. September 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Zwischen dem Schuldner und der Beklagten bestand von August 2007 bis 31. März 2009 ein erstes Arbeitsverhältnis. Der Kläger forderte die beklagte GmbH mit an die Lohnbuchhaltung gerichtetem Schreiben vom 9. Juni 2009 auf, den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts des Schuldners ab sofort ausschließlich an ihn als Treuhänder im Insolvenzverfahren zu leisten. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Schuldner sei bereits seit Ende März 2009 nicht mehr ihr Arbeitnehmer. Ende März 2010 vernichtete die Beklagte die Personalakte des Schuldners. Seit 1. Juli 2010 besteht zwischen dem Schuldner und der Beklagten wieder ein Arbeitsverhältnis. Von Juli 2010 bis Mai 2011 erzielte der Schuldner pfändbares Arbeitseinkommen iHv. insgesamt 4.118,40 Euro netto, das die Beklagte an ihn leistete. Der Kläger forderte die Beklagte unter dem 10. Juni 2011 erneut auf, den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts des Schuldners an ihn zu leisten. Dem kam die Beklagte seit Juni 2011 nach.

3

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die Frage der positiven Kenntnis von der Insolvenzeröffnung sei nicht auf den Geschäftsführer der beklagten GmbH als natürliche Person abzustellen. Der juristischen Person sei auch die Kenntnis von Arbeitnehmern zuzurechnen, wenn deren Wissen bei ordnungsgemäßer Organisation des Geschäftsbetriebs aktenkundig festzuhalten und vor Vertragsschluss abzufragen gewesen sei. Bei ordnungsgemäßer Betriebsorganisation seien Personalakten mindestens bis zum Ende der dreijährigen Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche aufzubewahren. Die Beklagte sei gehalten gewesen zu prüfen, ob das Insolvenzverfahren beendet sei, zumal das online unkompliziert möglich sei.

4

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.118,40 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

5

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie habe in der Zeit von Juli 2010 bis Mai 2011 keine positive Kenntnis von der Insolvenzeröffnung iSv. § 82 Satz 1 InsO gehabt. Ihr Geschäftsführer habe von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst aufgrund des zweiten Schreibens des Treuhänders vom 10. Juni 2011 erfahren. Deshalb müsse sie sich das früher erlangte Wissen einer ihrer Arbeitnehmerinnen nicht zurechnen lassen, zumal dieser Umstand nicht in der Personalakte des Schuldners festgehalten worden sei. Zum Zeitpunkt des Zugangs des ersten Schreibens des Klägers vom 9. Juni 2009 habe zudem keine rechtliche Beziehung zwischen ihr und dem Schuldner bestanden. Sie sei daher nicht berechtigt gewesen, die Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu speichern. Bei der Begründung des zweiten Arbeitsverhältnisses sei sie nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob ein früheres Arbeitsverhältnis bestanden habe und es Informationen aus dieser früheren rechtlichen Bindung gebe.

6

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Klage weiter abgewiesen wissen.

Entscheidungsgründe

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A. Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben.

8

I. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf zur Insolvenzmasse gehörende Forderungen erbracht werden, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Nach § 82 Satz 1 InsO wird der Leistende jedoch von seiner Schuld befreit, wenn er die Eröffnung des Verfahrens zur Zeit der Leistung an den Schuldner nicht kannte(vgl. BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 - Rn. 7, BGHZ 182, 85). In diesem Fall wird der Leistende in seinem Vertrauen auf die Empfangszuständigkeit seines Gläubigers - des Insolvenzschuldners - geschützt, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbekannt geblieben ist, solange er den Leistungserfolg noch verhindern kann (vgl. BGH 12. Juli 2012 - IX ZR 210/11 - Rn. 6; 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 - Rn. 9, aaO). Der aus Billigkeitsgründen eingeräumte Gutglaubensschutz ist eine besondere Vergünstigung im Sinn einer Ausnahme. Wird die Leistungshandlung - wie hier - nach der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung iSv. § 9 Abs. 1 InsO vorgenommen, trifft den Leistenden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht kannte(vgl. BGH 16. Juli 2009 - IX ZR 118/08 - Rn. 8, 13, aaO). Nur positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt den Gutglaubensschutz des § 82 Satz 1 InsO aus. Grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (vgl. BFH 12. Juli 2011 - VII R 69/10 - Rn. 12, BFHE 234, 114; VG Düsseldorf 24. September 2012 - 23 K 7855/11 - zu 2 der Gründe).

9

II. Die Ansprüche des Klägers auf die der Höhe nach unstreitigen pfändbaren Teile des Arbeitsentgelts für Juli 2010 bis Mai 2011 sind nach diesen Grundsätzen vom Insolvenzbeschlag erfasst. Sie beruhen auf § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 35 Abs. 1, § 80 Abs. 1, § 304 Abs. 1 InsO. Die Beklagte konnte die pfändbaren Teile der Arbeitsvergütung für die Monate Juli 2010 bis Mai 2011 von insgesamt 4.118,40 Euro nicht mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) an den Schuldner leisten. Ihr kommt der Gutglaubensschutz des § 82 Satz 1 InsO nicht zugute, weil sie wusste, dass über das Vermögen des Schuldners die Verbraucherinsolvenz eröffnet war. Die durch das Schreiben des Klägers vom 9. Juni 2009 vermittelte Kenntnis einer Arbeitnehmerin in der Lohnbuchhaltung von der Insolvenzeröffnung ist der juristischen Person der als GmbH organisierten Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte reagierte auch auf das Schreiben des Klägers vom 9. Juni 2009. Ihre Kenntnis dauerte fort, obwohl der Schuldner bei Zugang des Schreibens nicht in einem Arbeitsverhältnis mit ihr stand und seine Personalakte Ende März 2010 vernichtet wurde.

10

1. Die organisatorische Aufspaltung von Zuständigkeiten der Arbeitnehmer einer juristischen Person und ihrer Organe kann dazu führen, dass der Vertragspartner einer juristischen Person schlechter als der Vertragspartner einer natürlichen Person gestellt ist. Dieser Nachteil wird dadurch ausgeglichen, dass der juristischen Person das Wissen auch der Arbeitnehmer zuzurechnen ist, das bei ordnungsgemäßer Organisation in den Akten festzuhalten, weiterzugeben und abzufragen ist (vgl. BGH 13. Oktober 2000 - V ZR 349/99 - zu II 3 b der Gründe). Jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation ist verpflichtet, Informationen verkehrsgerecht zu verwalten. Ordnungsgemäß zugegangene Informationen sind innerhalb der Organisation weiterzugeben (vgl. BGH 15. April 2010 - IX ZR 62/09 - Rn. 11). Die einer solchen Organisation ordnungsgemäß zugegangenen rechtserheblichen Informationen müssen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Die Organisation muss es deswegen so einrichten, dass ihre Repräsentanten, die dazu berufen sind, im Rechtsverkehr bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weiterleiten. Erkenntnisse, die von einzelnen Arbeitnehmern gewonnen werden, aber auch für andere Arbeitnehmer oder Entscheidungsträger und spätere Geschäftsvorgänge erheblich sind, müssen die erforderliche Breitenwirkung erzielen. Dazu kann ein Informationsfluss von unten nach oben notwendig sein. Die Organisation hat entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. Jedenfalls dann, wenn derartige organisatorische Maßnahmen fehlen, muss sich die juristische Person das Wissen einzelner Arbeitnehmer unabhängig davon zurechnen lassen, auf welcher Ebene sie angesiedelt sind. Die juristische Person hat darzulegen, welche Organisationsstrukturen sie geschaffen hat, um rechtserhebliche Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (vgl. BGH 15. Dezember 2005 - IX ZR 227/04 - Rn. 13 f.; s. auch OLG Hamm 25. November 2009 - 31 U 15/04, I-31 U 15/04 - zu B 4.5 der Gründe).

11

2. Nach diesen Grundsätzen ist das im Juni 2009 erlangte Wissen der Arbeitnehmerin in der Lohnbuchhaltung um die Insolvenz des Schuldners der Beklagten zuzurechnen. Die Beklagte kannte die Insolvenzeröffnung iSv. § 82 Satz 1 InsO, als sie die Vergütungen für Juli 2010 bis Mai 2011 an den Schuldner leistete.

12

a) Die Beklagte hat bereits nicht vorgetragen, welche Organisationsstrukturen bei ihr bestehen, um den ordnungsgemäßen Informationsfluss sicherzustellen. Sie hat lediglich ausgeführt, der Umstand der Insolvenzeröffnung sei nicht in der damals noch vorhandenen Personalakte festgehalten worden. Die Information wurde nach ihrem Vorbringen auch nicht an die im Unternehmen zuständigen Entscheidungsträger weitergeleitet. An diesen Versäumnissen wird deutlich, dass die Information nicht verkehrsgerecht verwaltet wurde. Das Wissen der Arbeitnehmerin in der Lohnbuchhaltung ist der Beklagten deshalb zuzurechnen. Die Beklagte wusste damit um die Insolvenzeröffnung. Das schließt den nur ausnahmsweise gegebenen Gutglaubensschutz des § 82 Satz 1 InsO aus.

13

b) Dem steht nicht entgegen, dass der Schuldner bei Zugang des Schreibens vom 9. Juni 2009 seit etwas mehr als zwei Monaten nicht mehr für die Beklagte arbeitete und die Beklagte seine Personalakte Ende März 2010 vernichtete.

14

aa) Die Beklagte war trotz des beendeten Arbeitsverhältnisses gehalten, die Information der Insolvenzeröffnung ordnungsgemäß zu verwalten. Zu dem innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB gelegenen Zeitpunkt der erlangten Kenntnis im Juni 2009 war nicht auszuschließen, dass der Schuldner noch Ansprüche aus dem ersten Arbeitsverhältnis gegen sie erheben und durchsetzen würde. Für diese zusätzlichen Beträge wären Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen gewesen. Die Beklagte konnte im Juni 2009 auch nicht sicher davon ausgehen, dass es nicht zu Prüfungen der Finanzverwaltung oder der Sozialversicherungsträger kommen würde, die den Zeitraum des ersten Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und dem Schuldner umfassten.

15

bb) Die Kenntnis der Beklagten endete auch nicht, bevor sie das Entgelt für Juli 2010 bis Mai 2011 an den Schuldner leistete.

16

(1) Vergisst der Dritte die Insolvenzeröffnung, ist das unerheblich (vgl. Niedersächsisches FG 29. September 2010 - 2 K 222/08 - zu 3 b aa der Gründe). Die einmal erlangte positive Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert fort, solange der Dritte nicht zuverlässig davon erfährt, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist (vgl. LG Dresden 2. November 2007 - 10 O 929/07 - zu I 2 der Gründe). Dafür ist der Dritte wegen des Ausnahmecharakters des § 82 Satz 1 InsO ebenso darlegungsbelastet wie für die organisatorischen Vorkehrungen, die er dafür getroffen hat, dass die Information über die Insolvenzeröffnung verkehrsgerecht an die zuständigen Entscheidungsträger im Unternehmen weitergegeben wird. Der Dritte muss damit rechnen, dass ein Insolvenzverfahren geraume Zeit dauert. Der Abschluss des Verfahrens ist ohne Weiteres durch eine Internetrecherche festzustellen (vgl. BGH 15. April 2010 - IX ZR 62/09 - Rn. 14). Zu entsprechenden Bemühungen ist der Dritte schon im eigenen Interesse gehalten, weil er nach erlangter Kenntnis iSv. § 82 Satz 1 InsO nur nach Abschluss des Insolvenzverfahrens schuldbefreiend an den früheren Schuldner leisten kann(vgl. LG Dresden 2. November 2007 - 10 O 929/07 - aaO).

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(2) Die Beklagte hat sich hier - aus ihrer Sicht konsequent - nicht darauf berufen, dass sie den Abschluss des Insolvenzverfahrens festgestellt habe. Sie nimmt vielmehr in einem logisch früheren Schritt an, die im Juni 2009 erlangte Kenntnis der Arbeitnehmerin in der Lohnbuchhaltung sei ihr nicht zuzurechnen. Das ist, wie schon dargelegt, unzutreffend.

18

III. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

19

B. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Matiaske    

        

    Koch    

                 

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.