Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. März 2017 - 3 TaBV 33/16

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2017:0308.3TABV33.16.0A
bei uns veröffentlicht am08.03.2017

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 - 4 BV 4 d/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens um die zutreffende Eingruppierung der an sog. Ausgangskassen beschäftigten Kassiererinnen und Kassierer im Anwendungsbereich des für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein ab 01.05.2013 geltenden Entgelttarifvertrages (im Folgenden: ETV).

2

Die Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist eine regionale Vertriebsgesellschaft der international tätigen Unternehmensgruppe A... N... Bei ihr finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Schleswig-Holstein Anwendung.

3

Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei ihr gebildete Betriebsrat.

4

Mit Schreiben vom 19.12.2015 beantragte die Arbeitgeberin bei dem Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung der Mitarbeiterin T... F... ab 01.01.2016 als Verkäuferin bei gleichzeitiger Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1 des ETV unter Hinweis auf bisher fehlende ausreichende Tätigkeitserfahrung. Bei der Mitarbeiterin T... F... handelt es sich um eine ungelernte Kraft. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung von Frau F... mit Schreiben vom 22.12.2015 zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 1. Da Frau F... in einer Filiale mit mehreren Ausgangskassen als Kassiererin an der Ausgangskasse eingesetzt ist, forderte der Betriebsrat eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 (Anl. B 3, Bl. 14 d. A.). Das lehnte die Arbeitgeberin ab und leitete das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren ein.

5

Die Arbeitgeberin hat stets die Auffassung vertreten, da die Mitarbeiterin F... über keine berufliche Ausbildung verfüge und sich auch noch nicht im 5. Tätigkeitsjahr befinde, sei sie nach dem Vergütungssystem des ETV in die Gehaltsgruppe 1 einzugruppieren. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 sei entweder eine einschlägige berufliche Ausbildung oder aber die entsprechende Tätigkeit einer ungelernten Mitarbeiterin z.B. als Kassiererin an einer Ausgangskasse im 5. Tätigkeitsjahr erforderlich. Sie beruft sich ergänzend auf eine Stellungnahme des Einzelhandelsverbandes Schleswig-Holstein vom 26.04.2016 (Anlage B5, Bl. 52 f d.A.)

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

7

die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Eingruppierung der Mitarbeiterin T... F... in die Gehaltsgruppe 1 des Tarifvertrages für den Einzelhandel in Schleswig Holstein zu ersetzen.

8

Der Betriebsrat hat beantragt,

9

den Antrag zurückzuweisen.

10

Der Betriebsrat hat stets gemeint, die Eingruppierung habe in Gehaltsgruppe 3 zu erfolgen, da gem. § 2 des ETV für die Eingruppierung ausschließlich die tatsächlich verrichtete Tätigkeit maßgeblich sei und die Mitarbeiterin F... nicht als Verkäuferin, sondern überwiegend als Kassiererin an einer Ausgangskasse beschäftigt werde. Auf Ausbildungsanforderungen oder gleichwertige Erfahrungen komme es nicht an. Diese Auslegung bestätige auch eine eingeholte Stellungnahme der vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vom 18.3.2016 (Bl. 41 d. A.).

11

Das Arbeitsgericht hat dem Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 25.05.2016 stattgegeben. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, nach dem erkennbaren Tarifgefüge hätten die Tarifparteien neben der reinen Tätigkeit für eine Eingruppierung oberhalb von Gehaltsgruppe 1 eine einschlägige Berufsausbildung gefordert oder aber mindestens eine einschlägige Tätigkeit im 5. Tätigkeitsjahr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 verwiesen.

12

Gegen diesen dem Betriebsrat am 30.06.2016 zugestellten Beschluss hat er am 11.07.2016 Beschwerde eingelegt, die innerhalb einer verlängerten Frist am 30.09.2016 begründet wurde.

13

Der Betriebsrat wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

14

Er beantragt,

15

den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016, Az. 4 BV 34 d /16 abzuändern und den Zustimmungsersetzungsantrag zurückzuweisen.

16

Die Arbeitgeberin beantragt,

17

die Beschwerde zurückzuweisen.

18

Sie hält den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.

19

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften nebst Anlagen verwiesen.

II.

A.

20

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG).

B.

21

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der ungelernten Arbeitnehmerin F... als Verkäuferin mit der Tätigkeit als Kassiererin an der Ausgangskasse in Gehaltsgruppe 1 des ETV war gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen, da ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nicht gegeben ist. Frau F... erfüllte und erfüllt gegenwärtig unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Anhörungstermin nicht die Voraussetzungen einer Eingruppierung in eine höhere Gehaltsgruppe. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zur Eingruppierung in Gehaltsgruppe 1 des ETV daher zu Unrecht verweigert. Die Mitarbeiterin Frau F... ist als ungelernte Kraft mit weniger als 5 Tätigkeitsjahren ungeachtet eines Einsatzes als Kassiererin an einer Ausgangskasse mangels beruflicher Ausbildung in die Gehaltsgruppe 1 des Entgelttarifvertrags des Einzelhandels Schleswig-Holstein einzugruppieren. Das ergibt der Wortlaut und die Auslegung des Tarifvertrages. Auf den konkreten Zeitumfang des Einsatzes an der Ausgangskasse kommt es vorliegend nicht an. Insoweit folgt das Berufungsgericht den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Elmshorn im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch den Ausführungen des Arbeitsgerichts Kiel in seinem Beschluss vom 08.07 2015 - 4 BV 49 d/14 -, der Gegenstand der Erörterungen des vorliegenden Verfahrens war. Hierauf wird vollinhaltlich Bezug genommen. Lediglich ergänzend sei auf Folgendes eingegangen.

22

1. Für die Entscheidung sind vorrangig folgende Bestimmungen des ETV von Bedeutung:

23

§ 2 allgemeine Grundsätze

24

1. Für die Eingruppierung der Arbeitnehmer kommt es auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit an (§ 7 Ziff. 1 MTV). Werden dauerhaft mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausgeübt, die in verschiedene Gehalts- oder Lohngruppen fallen, so hat die Eingruppierung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit zu erfolgen. Eine geringfügige Unterschreitung des Tarifentgelts ist im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig, wenn sich der Arbeitnehmer durch Nettoentgelt günstiger steht.
(...)

25

§ 3 Gehaltsgruppen

26

Gehaltsgruppe 1

27

Tätigkeiten für Arbeitnehmer, die über keine entsprechende Berufsausbildung verfügen.

28

1. Tätigkeitsjahr
(...)
2. Tätigkeitsjahr
(...)
3. Tätigkeitsjahr
(...)
4. Tätigkeitsjahr
(...)

29

Mit Beginn des 5. Tätigkeitsjahres erfolgt die Eingruppierung in das 2. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden.

30

Gehaltsgruppe 2

31

Arbeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbstständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern.

32

Beispiele:

33

Verkäufer/in, Kassierer/in, Schauwerbegestalter/in, Angestellte am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Waren Ein-/Ausgang, Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Lohnbuchhaltung, der Rechnungsprüfung, der Registratur und den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung, Empfang und Telefonvermittlung
(...)

34

Gehaltsgruppe 3

35

Gehobene Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

36

Beispiele:

37

Erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Empfangspersonal, Leiter/in von unselbstständig geführten Filialen, Schauwerbegestalter in gehobener Funktion, Kassierer/in, deren Tätigkeit über die Merkmale der Gehaltsgruppe zwei hinausgeht (z.B. Tätigkeiten an Sammelkassen, Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB Läden mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse) Export-/Importfakturist/in, Stenotypist/in in gehobener Funktion, Reisende, staatlich geprüfte Krankenpfleger/Schwester, Telefonistin für Anlagen mit mehr als fünf Amtsleitungen sowie überwiegend mit der selbständigen Erledigung von Kundenservice-/ Reklamationsaufgaben befasste Mitarbeiter/in und im IT-/DV Bereich tätige Operator/in.“

38

(Anlage B 4, Bl. 15 d. A.)

39

2. Da die Arbeitnehmerin F... über keine berufliche Ausbildung verfügt und sich auch noch nicht im 5. Tätigkeitsjahr befindet, war sie nach dem Wortlaut des § 3 ETV in Gehaltsgruppe 1 des ETV einzugruppieren. Erst mit Beginn des fünften Tätigkeitsjahres kann die Eingruppierung in das 2. Tätigkeitsjahr derjenigen Gehaltsgruppe erfolgen, deren Tätigkeitsmerkmale überwiegend erfüllt werden.

40

3. Für die Eingruppierung einer Kassiererin in die Gehaltsgruppen 2 und 3 des § 3 ETV müssen zusätzlich zur tatsächlichen und überwiegenden Verrichtung einer Tätigkeit weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale in Form von Fachkenntnissen und Fähigkeiten erfüllt sein.

41

Entgegen der Ansicht des Betriebsrats wird weder durch § 2 ETV noch durch die in Gehaltsgruppe 2 und Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele konstitutiv festgelegt, dass losgelöst von jeglicher Berufsausbildung oder gleichwertiger Erfahrung bei ungelernten Mitarbeitern allein die tatsächliche Tätigkeit zur Eingruppierung in die Gehaltsgruppe zwei oder höher führt. Das ergibt die Auslegung:

42

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG vom 04.04.2001 - 4 AZR 180/00 - zitiert nach Juris). Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille und der damit beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist auch auf den systematischen Zusammenhang (BAG vom 12.04.2016 - 6 AZR 284/15 – Rz. 24 m.w.N)

43

b) Der in § 2 ETV vor Aufstellung der einzelnen Gehaltsgruppen festgeschriebene Tätigkeitsbezug stellt kein eigenständiges konstitutives Eingruppierungsmerkmal dar. Das ergibt sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und dem Gesamtzusammenhang dieser und der nachfolgenden Regelungen in § 3 ETV. Aus der Überschrift zu § 2 ETV geht bereits hervor, dass dort nur „allgemeine Grundsätze“ niedergelegt sind. § 2 ETV greift schon nach seinem Wortlaut lediglich die Aussage aus § 7 Ziff. 1 MTV auf, wonach es in Eingruppierungsfragen auf die tatsächlich verrichtete Tätigkeit ankommt und wiederholt diese. Der MTV selbst enthält keine Eingruppierungsregelungen. Auch ist zu berücksichtigen, dass § 2 ETV nur das wiederholt, was für Eingruppierungen generell maßgeblich ist, nämlich die „tatsächliche Tätigkeit“ und nicht die „vertraglich vereinbarte Tätigkeit“ als Beurteilungsgrundlage. Ferner folgen direkt nach dieser in § 2 ETV getroffenen Aussage in § 3 ETV Gehaltsgruppe für Gehaltsgruppe die konkreten Anforderungen, welche Fähigkeiten und Erfordernisse bei welchen Tätigkeiten im Einzelnen erfüllt sein müssen. Die Gehaltsgruppe 1, in die nach dem Wortlaut alle ungelernten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den ersten 4 Tätigkeitsjahren eingruppiert werden sollen, wenn Sie Tätigkeiten verrichten, für die keine entsprechende Berufsausbildung benötigt wird, wäre aber überflüssig, wenn bei ausgeübten ungelernten Tätigkeiten, die ab der Gehaltsgruppe 2 in Richtbeispielen erwähnt werden, das Fehlen einer Berufsausbildung oder von Tätigkeitserfahrung für die Eingruppierung keinerlei Bedeutung mehr haben soll.

44

c) Aus der Tarifsystematik wird ersichtlich, dass bei der Ausübung von ungelernten Tätigkeiten die Gehaltsgruppen aufeinander aufbauen. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollten ausweislich der Regelung zu Gehaltsgruppe 1 neben der realen Tätigkeit die beruflichen Fähigkeiten eingruppierungsrelevant sein. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 ETV Gehaltsgruppe 1 geregelt, dass bei ungelernten Arbeitskräften das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung für eine Tätigkeit durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich aufgewogen werden kann. Erst nach Ablauf eines solchen Zeitraumes sollte trotz Fehlens der Berufsausbildung einer höheren Eingruppierung nichts mehr entgegenstehen. Ohne eine solche gleichwertige Berufserfahrung ist damit eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2 aber nach dem Tarifgefüge und nach dem Wortlaut und dem Willen der Tarifparteien nicht möglich.

45

In der Gehaltsgruppe 2 haben sie das Erfordernis einer Berufsausbildung ebenfalls festgeschrieben. Zusätzlich ist bei der Tätigkeitsausübung ein gewisses Maß an Selbständigkeit erfordert. Wiederum darauf aufbauend sind in der nächsthöheren Gehaltsgruppe gehobene Tätigkeiten verlangt, die im Verhältnis zu Gehaltsgruppe 2 erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

46

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 3 ETV für die Gehaltsgruppen 2 und 3 Tätigkeitsbeispiele benennt. Hier ist konkret maßgeblich das Beispiel einer Tätigkeit als „Kassiererin“ bzw. die Tätigkeit als „Kassiererin an Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB Läden mit mehr als einer Ausgangskasse“.

47

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind bei Vergütungsgruppen, in denen den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden (BAG vom 23.09.2009 – 4 AZR 333/08; (BAG vom 12.04.2016 – 6 AZR 284/15 – Rz. 24)

48

bb) Der Tarifvertrag enthält jedoch weitere allgemeine Tätigkeitsmerkmale. Er knüpft, wie oben dargelegt, an eingruppierungsrelevanten Fachkenntnissen und Fähigkeiten an, die bei der Ausübung von Tätigkeiten ebenfalls erfüllt sein müssen. Auch die zur Gehaltsgruppe 2 genannten Richtbeispiele bringen diese Wertigkeit des Erfordernisses einer Ausbildung oder ausbildungsgleichen Berufserfahrung zum Ausdruck. Es sei nur auf die Tätigkeit als Rechnungsprüfer, Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Rechnungsprüfung in den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung etc. verwiesen.

49

cc) Gleiches gilt für eine Tätigkeit im Rahmen der Gehaltsgruppe 3. Für eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 müssen neben der konkreten Tätigkeitsausübung, die in Tätigkeitsbeispielen aufgelistet sind, gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sein (BAG vom 03.07.2013 – 4 AZR 259/12 - Rz. 35; ArbG Kiel vom 08.07.2015 – 4 BV 49 d/14 – jeweils zu diesem ETV). Auch hier kann das Fehlen einer entsprechenden Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in diesem Tätigkeitsbereich aufgewogen werden. Es kann nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht auf das Ausbildungserfordernis oder die gleichwertige vierjährige Berufserfahrung verzichtet werden. Das sieht der Tarifvertrag nicht vor. Eine solche Auslegung widerspricht der systematisch aufeinander aufbauenden Gehaltsgruppenstruktur.

50

dd) Wenn also in § 3 Gehaltsgruppe 3 ETV auf Tätigkeitsbeispiele abzustellen ist, so kann sich das nur auf Kassierer beziehen, deren Tätigkeit auch die allgemeinen fachlichen Anforderungen der von Gehaltsgruppe 2 erfassten Kassierer erfüllt und darüber hinausgeht. Die Gehaltsgruppe 2 erfordert eine entsprechende Berufsausbildung. Verfügen Kassierer über eine solche entsprechende Berufsausbildung nicht und haben sie auch keine gleichwertige vierjährige Berufserfahrung, kommt eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 2 ebenso wenig in Betracht wie eine Eingruppierung in Gehaltsgruppe 3.

51

ee) Im Übrigen bringen auch hier die zur Gehaltsgruppe 3 genannten Richtbeispiele deutlich zum Ausdruck, dass es sich um eine gehobene Tätigkeit handelt, die gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es sei nur auf die genannte Tätigkeit als erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Leiter von unselbständig geführten Filialen verwiesen.

52

4. Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Arbeitsgericht die beantragte Zustimmung zur Eingruppierung der ungelernten Arbeitnehmerin F... zu Recht ersetzt, da diese, obgleich als Kassiererin an einer Ausgangskasse in einem Supermarkt mit mehr als einer Ausgangskasse eingesetzt, nicht die allgemeinen Anforderungen erfüllt. Sie hat das 4. Tätigkeitsjahr noch nicht erreicht.

53

Die Beschwerde des Betriebsrats war daher zurückzuweisen.

54

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

55

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 92 ArbGG liegen nicht vor. Alle tragenden Rechtsfragen sind geklärt.


Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. März 2017 - 3 TaBV 33/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. März 2017 - 3 TaBV 33/16

Referenzen - Gesetze

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. März 2017 - 3 TaBV 33/16 zitiert 3 §§.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

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Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 08. März 2017 - 3 TaBV 33/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Apr. 2016 - 6 AZR 284/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 10 c/15 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Juli 2013 - 4 AZR 259/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - 4 Sa 126/11 - aufgehoben.

Referenzen

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. April 2015 - 1 Sa 10 c/15 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 17. Dezember 2014 - 3 Ca 1098 a/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Diese ist bei dem beklagten Verein als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Sie wird in einem psychiatrischen Zentrum beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 8. Juli 1986 gelten für das Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) beschlossen. § 12 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD regelt die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie folgt:

        

㤠12 Eingruppierung

        

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß der Anlage 1 eingruppiert. … Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie bzw. er eingruppiert ist. …

        

(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.

        

(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.

        

(4) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters richtet sich nach den Obersätzen der Entgeltgruppe, die für die Tätigkeitsbereiche in den Untersätzen näher beschrieben werden. Den Sätzen sind Richtbeispiele zugeordnet, die häufig anfallende Tätigkeiten in dieser Eingruppierung benennen.

        

…“    

3

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD geändert. An § 12 AVR-DW EKD wurde folgende Überleitungsregelung angefügt:

        

„Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren.“

4

Die in Bezug genommene Anlage 1 lautet in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung auszugsweise:

        

„Anlage 1

        

Eingruppierungskatalog

        

…       

        

Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

        

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

        

1.    

mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

Richtbeispiele:

        

Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,

        

…       

        

Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)

        

A.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweitertes Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen

        

Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit

        

1.    

eigenständiger Wahrnehmung (Anm. 6) von schwierigen (Anm. 14) Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

Richtbeispiele:

        

Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie, …

        

B.    

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 7

        

1.      

mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) und Leitungsaufgaben (Anm. 11) in den Tätigkeitsbereichen

                 

a.    

Pflege/Betreuung/Erziehung,

                 

…       

        
        

…       

                 
        

Richtbeispiele:

        

Stationsleiterin,

        

…“    

5

In den Anmerkungen zur Anlage 1 heißt es auszugsweise:

        

„(6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i. d. R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetenz erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen.

        

…       

        

(10) Leitung umfasst die fachliche, personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verantwortung für eine Organisationseinheit.

        

(11) Leitungsaufgaben werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern neben ihrer Tätigkeit ausdrücklich übertragen und umfassen nicht alle der in der Anmerkung 10 beschriebenen Aspekte der Leitung.

        

…       

        

(14) Schwierige Aufgaben weisen fachliche, organisatorische, rechtliche oder technische Besonderheiten auf, die vertiefte Überlegung und besondere Sorgfalt erfordern.“

6

Am 21. Oktober 2013 hat der Schlichtungsausschuss der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD unter anderem beschlossen:

        

„1.     

Anlage 1 B. Eingruppierungskatalog

        

a)    

Das in Entgeltgruppe 8 A an erster Stelle aufgeführte Richtbeispiel erhält zur Klarstellung nachfolgende Fassung:

                 

‚Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben,‘

        

b)    

Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.

        

c)    

Die geänderte Fassung tritt am 01. November 2013 in Kraft.“

7

Mit einem Rundschreiben der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 24. Oktober 2013 wurde dieser Beschluss wie folgt erläutert:

        

„Die Änderung der Formulierung gegenüber der bisherigen Formulierung des Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 betrifft die Eingruppierung der Gesundheitspfleger/-innen in der Psychiatrie. In der EG 8 sind einzugruppieren: Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben. Die neue Formulierung des Richtbeispiels orientiert sich dabei an § 12. … In der EG 8 sind Pflegekräfte in psychiatrischen Einrichtungen mit fachspezifischer Tätigkeit eingruppiert. Entscheidend ist die Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht die fachspezifische Ausbildung oder formale Qualifikation.

        

Nummer 1 Buchstabe c) des Beschlusses regelt einen Bestandsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Gesundheitspfleger in der Psychiatrie tätig sind und am 31. Oktober 2013 in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind. Ihnen muss für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert werden. Sie sind finanziell so zu stellen, als wären sie in der Entgeltgruppe 8 eingruppiert. Dies betrifft auch alle zukünftigen Entgeltsteigerungen und die Zahlung von Zulagen, Zuschlägen etc. Die Umsetzung dieser Gleichstellung bleibt den Parteien vor Ort überlassen. Sie kann in Form einer dauerhaften Eingruppierung in die EG 8 erfolgen, aber auch durch Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der EG 7 und der EG 8.“

8

Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2007 nach Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergütet. Sie verlangte mit Schreiben vom 30. November 2012 erfolglos ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD. Mit ihrer Klage hat sie im Hauptantrag die Feststellung begehrt, der Beklagte sei ab dem 1. Dezember 2011 verpflichtet, sie nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags wegen eines vergangenheitsbezogenen Vorrangs der Leistungsklage hat sie hilfsweise die Feststellung für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 und die Zahlung eines Differenzbetrags von 5.191,51 Euro brutto für die Monate von Dezember 2011 bis einschließlich Juni 2014 verlangt.

9

Die Klägerin verweist auf die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -). Sie unterfalle dem bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Richtbeispiel einer Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie. Mit der damit vorgesehenen Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD sollten die generell erhöhten Anforderungen einer Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung honoriert werden. Die Neufassung des Richtbeispiels ab dem 1. November 2013 ändere wegen der damit verbundenen Besitzstandsregelung nichts an ihrem Vergütungsanspruch. Zudem übe sie auch Aufgaben einer Fachpflegekraft aus. Zwischen solchen Aufgaben und denen einer normalen Gesundheitspflegerin werde im Arbeitsalltag nicht unterschieden.

10

Die Klägerin hat daher beantragt

        

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Dezember 2011 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten;

        

hilfsweise

        

1.    

festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, die Klägerin ab 1. Juli 2014 nach der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, zu vergüten;

        

2.    

den beklagten Verein zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 5.191,51 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu verurteilen.

11

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

12

Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es sei nicht zu erwarten, dass ein Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führe, da auch hinsichtlich der Berechnung einer etwaigen Differenzforderung Uneinigkeit bestehe.

13

Die Klage sei zudem unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Voraussetzungen des angeführten früheren Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD seien nicht erfüllt. Bei der bis zum 31. Oktober 2013 maßgeblichen Formulierung „in der Psychiatrie“ sei nicht die psychiatrische Einrichtung, sondern das Fachgebiet psychiatrisch-pflegerischer Tätigkeiten gemeint. Entsprechend den für die notwendige Auslegung des Richtbeispiels zu berücksichtigenden Obersätzen dieser Entgeltgruppe werde die eigenständige Wahrnehmung von schwierigen Aufgaben im Bereich der psychiatrischen Pflege verlangt. Die Tätigkeit als normale Gesundheitspflegerin, welche die Klägerin verrichte, genüge diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn sie in einer psychiatrischen Einrichtung erbracht werde.

14

Für dieses tätigkeitsbezogene Verständnis des früheren Richtbeispiels sprächen auch systematische Erwägungen. Während in dem ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD auch Altenpfleger erwähnt würden, sei dies bei der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht der Fall. Die Differenzierung nach Qualifikation und Tätigkeit sei zudem der Überleitungstabelle für die Eingruppierung in das neue Vergütungssystem zu entnehmen. Diese habe vorgesehen, dass Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie und entsprechender Tätigkeit in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD übergeleitet werden, während normale Gesundheits- und Krankenpfleger unter die Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD fallen. Diese Einordnung entspreche der Abgrenzung zu den nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD vergüteten Stationsleitungen.

15

Der Wille zur Unterscheidung zwischen fachweitergebildeten und normalen Gesundheits- und Krankenpflegern sei bereits den Protokollen der Verhandlungen zum neuen Eingruppierungskatalog zu entnehmen. Mit dem Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 21. Oktober 2013 sei das fragliche Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD ausdrücklich nur „zur Klarstellung“ ab dem 1. November 2013 geändert worden. Die bisher schon geltende Rechtslage sei damit bestätigt worden. Die Besitzstandsregelung betreffe nur Beschäftigte, die bislang eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu Unrecht erhalten und auf diese Vergütung vertraut haben. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

16

Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag für den Zeitraum ab dem 1. November 2013 stattgegeben und den Beklagten für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2013 zur Zahlung von 2.168,48 Euro brutto zzgl. Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat diese Entscheidung auf die Berufung des Beklagten teilweise abgeändert. Die Verurteilung zur Zahlung wurde auf 1.142,16 Euro brutto nebst Zinsen reduziert. Mit der vom Landesarbeitsgericht für den Beklagten zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision ist begründet. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD.

18

I. Der für die Zeit ab dem 1. November 2013 noch rechtshängige Hauptantrag ist als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig (vgl. hierzu BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22 mwN).

19

1. Das notwendige Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO liegt vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 - Rn. 15; 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15, BAGE 124, 240). Dies gilt auch angesichts des Umstands, dass die Klägerin mit ihrer Klagebegründung eine andere Berechnung der sich aus der höheren Eingruppierung ergebenden Differenzbeträge als der Beklagte vorgenommen und die Höhe der mit der hilfsweise erhobenen Leistungsklage verfolgten Forderung im Laufe des Verfahrens unverändert gelassen hat. Die Berechnung des Beklagten hat sie inhaltlich nicht angegriffen. Die Vorinstanzen haben ihren Entscheidungen die Berechnung des Beklagten zugrunde gelegt. Die Klägerin hat hiergegen weder Berufung noch Anschlussrevision eingelegt. Es ist daher davon auszugehen, dass zwischen den Parteien wegen der Höhe ggf. zu zahlender Differenzbeträge kein weiterer Rechtsstreit entsteht.

20

2. Der nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Gegenwartsbezug ist gegeben. Dies gilt auch, soweit die Klägerin gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 23, BAGE 150, 36; 27. März 2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 10 f., BAGE 148, 1).

21

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Die Klägerin kann die begehrte Feststellung mangels Erfüllung der Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD nicht verlangen. Sie unterfällt dem ersten Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe weder in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden noch in der aktuellen Fassung. Die Neuformulierung des Richtbeispiels zum 1. November 2013 hat keine inhaltliche Änderung bewirkt. Beide Fassungen betreffen Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit Aufgaben, die denen von Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr solche fachspezifischen Tätigkeiten iSd. § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD übertragen wurden oder die allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD erfüllt sind.

22

1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass sich die Vergütung der Klägerin nach den vertraglich in Bezug genommenen Regelungen der AVR des Diakonischen Werkes der EKD bzw. der Diakonie Deutschland richtet. Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor. Dies bringt das erste Richtbeispiel unter A dieser Entgeltgruppe zum Ausdruck.

23

2. Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 (- 4 AZR 438/10 -) bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein-, Höher-, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige erkennende Senat an diesem Begriffsverständnis nicht fest. Dies folgt aus der erforderlichen Auslegung der früheren Formulierung des Richtbeispiels unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Klarstellung durch den Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013.

24

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind (BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 21; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 15). Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 664/12 - Rn. 28; 21. Oktober 2009 - 10 AZR 786/08 - Rn. 28; 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 9).

25

b) Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt (vgl. BAG 24. September 2014 - 4 AZR 558/12 - Rn. 15; 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 27, BAGE 129, 238). Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen (BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29). Dies ist der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es selbst einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 20; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16). Soweit es nach der Tarifsystematik ausreicht, dass ein Regel- oder Richtbeispiel erfüllt ist, ist ein Rückgriff auf die Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich. Ansonsten würde die von den Richtliniengebern bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die sie mit einem Richtbeispiel umgesetzt haben, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Diese für tarifliche Vergütungsordnungen entwickelte Auslegungsregel gilt entsprechend auch für Tätigkeitsmerkmale der AVR (BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16; ebenso KGH EKD 26. April 2010 - I-0124/R51-09 - Rn. 22).

26

c) Der Wortlaut des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ ist mehrdeutig und damit unbestimmt. Der Begriff „Psychiatrie“ wird im Allgemeinen in zweifacher Hinsicht gebraucht. Er bedeutet zum einen ein „Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung u. Behandlung psych. Krankheiten befasst“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; ebenso Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). Zum anderen bezeichnet er umgangssprachlich eine „psychiatr. Klinik“ (Wahrig aaO) bzw. „(Jargon) psychiatrische Abteilung, Klinik“ (Duden aaO; vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 30). Folglich kann das Richtbeispiel so verstanden werden, dass es allein darauf ankommt, ob die Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung einer Einrichtung tätig ist, mag sie dort auch keine psychiatrische Gesundheitspflege, sondern nur allgemeine Aufgaben der Gesundheitspflege zu erfüllen haben. Andererseits kann das Richtbeispiel auch dahingehend verstanden werden, dass die Tätigkeit gerade psychiatrische Gesundheitspflege, also eine Tätigkeit im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie, betreffen muss (so KGH EKD 26. April 2010 - I-0124/R51-09 - Rn. 36, 37). Die von dem Beklagten vorgelegten Protokolle der Sitzungen der Arbeitsgruppe „Novellierung der AVR“ vom 27./28. Januar 2004, 10./11. März 2004 und 5. bis 7. September 2006 geben keine hinreichende Auskunft über die Beweggründe für die letztlich gefundene Formulierung des Richtbeispiels. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

27

d) Sowohl ein tätigkeitsbezogenes als ein einrichtungsbezogenes Verständnis des früheren Richtbeispiels wäre mit den unter A der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD formulierten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vereinbar. Diese gehen sowohl in den abstrakten Obersätzen als auch in den zusätzlichen Merkmalen der Richtbeispiele von erhöhten Anforderungen aus, die für die jeweiligen Tätigkeiten verlangt werden (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19). Mit dem Richtbeispiel könnte daher eine typisierende Bewertung der Richtliniengeber, wonach Gesundheitspflege in einer solch speziellen Einrichtung regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden ist, zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 19). Die Verknüpfung von bestimmten Tätigkeiten mit dem Ort oder der Art der Einrichtung, in der sie ausgeübt werden, sieht der Eingruppierungskatalog schließlich auch bei anderen Entgeltgruppen vor (vgl. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 21), vgl. die Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen 2 („Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle“), 4 („Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf“), 7 („Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen“) oder 9 („Stationsleiterin Intensivpflege“).

28

e) Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen.

29

aa) Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen nicht nachvollziehbar wäre, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform.

30

bb) Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen (vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung). Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand 5. Februar 2007 unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.

31

cc) Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG ). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.

32

f) Die weitere Entwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien bestätigt das gefundene Auslegungsergebnis.

33

aa) Der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21. Oktober 2013, mit dem das umstrittene Richtbeispiel zum 1. November 2013 seine aktuelle Fassung erhielt, erfolgte ausdrücklich „zur Klarstellung“. Daraus ist zu schließen, dass auch schon vor der Änderung Gesundheits- und Krankenpflegerinnen nur dann in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren, wenn ihnen vergleichbare Aufgaben wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit übertragen worden sind. Die Neufassung brachte demnach keine inhaltliche Veränderung des Richtbeispiels. Gefordert ist nach wie vor die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten.

34

bb) Die mit dem Beschluss vom 21. Oktober 2013 geschaffene Besitzstandsregelung, wonach Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert sind, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert wird, steht dem nicht entgegen.

35

(1) Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätte es dieser Regelung nicht bedurft, wenn der Beschluss vom 21. Oktober 2013 keine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen. Gesundheitspflegerinnen, die bereits vor dem 1. November 2013 fachspezifische Tätigkeiten in psychiatrischen Einrichtungen erbracht haben, seien nach dem Verständnis des Beklagten schließlich schon damals in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert gewesen, so dass ihnen kein Besitzstand hätte eingeräumt werden müssen.

36

(2) Letzteres ist zutreffend, denn solche Gesundheitspflegerinnen waren vor und sind nach dem 1. November 2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Neufassung des Richtbeispiels verortet nicht nur „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit“ in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD, sondern auch „Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit vergleichbaren Aufgaben“. Die Besitzstandswahrung betrifft diese Gruppe von Gesundheitspflegerinnen daher nicht. Die Regelung bleibt dennoch nicht ohne Anwendungsbereich. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihr diejenigen Gesundheitspfleger/innen erfasst werden, welche bis zum 1. November 2013 - ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD - rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren und entsprechend vergütet wurden. Diesen sollte die bisherige Vergütung erhalten werden.

37

3. Die Klägerin hat die Erfüllung der Voraussetzungen des fraglichen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD weder bezogen auf die bis zum 31. Oktober 2013 geltende Fassung noch bezogen auf die Neufassung dargelegt und unter Beweis gestellt (zu den Anforderungen bei Aufbaufallgruppen vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 694/10 - Rn. 24).

38

a) Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Klägerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. Welche Aufgaben ihr übertragen wurden und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet, lässt sich diesem Vortrag nicht konkret entnehmen. Dem Bestreiten des Beklagten ist sie zudem nur mit der Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegengetreten.

39

b) Sie hat damit auch die Voraussetzungen des ab dem 1. November 2013 neu gefassten Richtbeispiels nicht dargelegt. Da sie unstreitig keine Fachpflegekraft ist, hätte sie wiederum die Übertragung vergleichbarer Aufgaben darlegen und beweisen müssen.

40

4. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende Besitzstandsregelung kann die Klägerin sich nicht berufen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergütet wurde.

41

5. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Klägerin die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD dargelegt und bewiesen hätte. Ihrem Vortrag ist aber nicht zu entnehmen, dass die ihr übertragene Tätigkeit von der eigenständigen Wahrnehmung schwieriger Aufgaben im Bereich der Pflege geprägt ist (§ 12 Abs. 4 Satz 1 iVm. Abs. 2 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD). Eine Beurteilung ihrer Tätigkeit nach den Vorgaben der Anmerkungen 6 und 14 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD bzw. AVR-DD ist nicht möglich.

42

III. Die Klägerin kann daher die für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. Oktober 2013 mit der Leistungsklage begehrte Differenzvergütung nicht beanspruchen.

43

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel     

        

        

        

    Oye    

        

    K. Jerchel     

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 - 4 Sa 126/11 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin, Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), ist seit dem 1. Juli 2002 bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in Kiel mit einer monatlichen Arbeitszeit von 59 Stunden als Kassiererin beschäftigt. Das Einrichtungshaus erstreckt sich über zwei Etagen. Im Obergeschoss befindet sich die sog. Möbelausstellung mit einer Fläche von 5.636 qm, im Erdgeschoss die sog. Markthalle (5.257 qm) und die „Selbstbedienungshalle“ (4.194 qm). Der Ein- und Ausgangsbereich des Einrichtungshauses hat eine Größe von 1.596 qm; weitere Flächen entfallen auf die Warenannahme (2.681 qm), den Bürobereich (1.538 qm), die Technik- und Sozialräume (4.037 qm), das Restaurant (1.765 qm) sowie den Bereich Talon (2.574 qm).

3

Die in der Möbelausstellung im Obergeschoss ausgestellten Artikel sind mit verschiedenfarbigen Anhängern ausgestattet. Gelbe Anhänger weisen den Kunden darauf hin, sich an einen Mitarbeiter zu wenden. Dieser steht für sämtliche Fragen zum Produkt und zu den begleitenden Serviceleistungen zur Verfügung. Will der Kunde einen dieser Artikel erwerben, stellt der Mitarbeiter eine sog. Mitnahmebuchung für ihn aus. Demgegenüber weisen rote Anhänger an den Artikeln auf die jeweiligen Regalreihen und Fächer in der Selbstbedienungshalle im Erdgeschoss hin, aus denen der Kunde den Artikel selbständig entnehmen kann. In der Markthalle befinden sich Accessoires und andere Artikel, die sich ebenfalls in Selbstbedienung vom Kunden entnehmen lassen. An der im Erdgeschoss befindlichen Kasse bezahlt der Kunde die von ihm ausgewählten Artikel sowie die Mitnahmebuchungen. Nach deren Bezahlung wird im Lager des Einrichtungshauses die Ware kommissioniert und dem Kunden an der Warenausgabe übergeben.

4

Am 1. September 2010 beschäftigte die Beklagte in dem Einrichtungshaus insgesamt 167 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich Auszubildende), ua. 57 im Verkauf, 14 im Bereich Kommunikation und Einrichtung, 15 an der Kasse, 3 an der Kassenadministration, 18 im Kundenservice (Warenausgabe, Umtausch, „Backoffice“, „Smaland“, Eingangsinfo), 30 in der Logistik, 14 in der Buchhaltung und 16 in der Personalabteilung.

5

Die Klägerin ist ausschließlich als Kassiererin an einer der Ausgangskassen im Erdgeschoss tätig. Sie wird von der Beklagten, die Mitglied des tarifschließenden Verbandes ist, nach der Gehaltsgruppe 2 des Entgelttarifvertrags für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein (vom 1. Mai 2009 - ETV) vergütet.

6

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe 3 ETV zu und hat mit ihrer Klage die entsprechende Feststellung sowie die - rechnerisch unstreitigen - Entgeltdifferenzen für die Monate Mai bis August 2010 geltend gemacht. Das Einrichtungshaus der Beklagten sei ein „SB-Laden“ iSd. Tätigkeitsbeispiels der Gehaltsgruppe 3 ETV. Die Beklagte habe ihr Geschäft nach der Verkaufsmethode der Selbstbedienung organisiert. Dies belegten auch ihre Öffentlichkeitsarbeit und internen Schulungsunterlagen. Die Erschwernisse des Kassenpersonals in SB-Läden mit mehreren Ausgangskassen liege darin, dass es, jedenfalls bei normalem bis starkem Kundenandrang, ständig unter relativ hoher Konzentrationsleistung Waren bewegen, Preise erfassen und eingeben und auf Vollständigkeit der von dem Kunden herausgesuchten Waren achten müsse.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 865,84 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 13. Oktober 2010 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Oktober 2010 ein Entgelt nach der Gehaltsgruppe 3 des Entgelttarifvertrags für den Einzelhandel im Bundesland Schleswig-Holstein vom 1. Mai 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff des „SB-Laden“ im Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe 3 des ETV lediglich als Synonym für den Begriff „Supermarkt“ gebraucht hätten. Für ihren Betrieb treffe dies nicht zu. Ihr Einrichtungshaus sei auch kein Selbstbedienungsgeschäft. Sie halte zum großen Teil Waren vor, die von den Kunden nicht selbst entnommen und zur Kasse gebracht würden. Ein wesentliches Element ihres Verkaufskonzepts bestehe in der Beratung der Kunden und der Präsenz von Verkaufspersonal im gesamten Warenhaus. Sie investiere in Aus- und Weiterbildung der beratenden Arbeitnehmer hohe Summen, die in einem SB-Laden nicht anfielen. Auch die Kommissionierung der Waren, die von ihr angebotenen Lieferungen nach Hause, der Kundenservice, die Kinderbetreuung und das Restaurant zeigten deutlich, dass ihr Angebot weit über das eines SB-Ladens hinausgehe.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist begründet. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch in der Privatwirtschaft zulässige Klage (zu den Anforderungen BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13 mwN) konnte mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung nicht abgewiesen werden. Ob das Einrichtungshaus der Beklagten ein SB-Laden im tariflichen Sinne ist, kann der Senat aufgrund der bisher unzureichenden tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

11

I. Für die Eingruppierung und das Entgelt der Klägerin sind kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien folgende tarifliche Bestimmungen des ETV maßgebend:

        

§ 3   

        

Gehaltsgruppen

        

Gehaltsgruppe 1

        

Tätigkeiten für Arbeitnehmer, die über keine entsprechende Berufsausbildung verfügen.

        

…       

        

Gehaltsgruppe 2

        

Arbeiten, die im Rahmen bestehender Anweisungen selbständig erledigt werden und eine entsprechende Berufsausbildung erfordern.

        

Beispiele:

        

Verkäufer/in, Kassierer/in, Schauwerbegestalter/in, Angestellte am Packtisch mit Waren- und Preiskontrolle, Fachkräfte für Kontrollarbeiten im Lager, Warenein-/Ausgang.

        

Sachbearbeitung in der Buchhaltung, im Einkauf, in der Lohnbuchhaltung, der Rechnungsprüfung, der Registratur und den Bereichen Kalkulation, Statistik, Kreditwesen, Auftragsabwicklung, Empfang und Telefongesprächsvermittlung.

        

…       

        

Gehaltsgruppe 3

        

Gehobene Tätigkeiten, die erweiterte Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordern.

        

Beispiel:

        

Erste Kraft, Abteilungsaufsicht, Empfangspersonal, Leiter/in von unselbständig geführten Filialen, Schaugewerbegestalter/in in gehobener Funktion, Kassierer/in, deren Tätigkeit über die Merkmale der Gehaltsgruppe 2 hinausgeht (z.B. Tätigkeiten an Sammelkassen, Ausgangskassen in Supermärkten bzw. SB-Läden mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse), …“

12

II. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst zutreffend vorrangig das Tätigkeitsbeispiel der Gehaltsgruppe 3 ETV überprüft (zur vorrangigen Prüfung von tariflichen Tätigkeitsbeispielen vgl. BAG 22. September 2010 - 4 AZR 33/09 - Rn. 23 mwN). Es hat sodann jedoch mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen, das Einrichtungshaus der Beklagten sei kein „SB-Laden“ iSd. Gehaltsgruppe 3 ETV.

13

1. Das Landesarbeitsgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Einrichtungshaus der Beklagten kein „Supermarkt“ im Sinne des Tätigkeitsbeispiels ist.

14

a) Da die tariflichen Bestimmungen des ETV keine eigenständige Definition des Begriffs „Supermarkt“ enthalten und die Tarifvertragsparteien hier auch keinen in der Rechtsterminologie feststehenden Begriff in seiner allgemeinen Bedeutung benutzt haben, ist bei einer branchenspezifischen Verwendung eines Begriffs nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon auszugehen, dass sie den Begriff so angewendet wissen wollen, wie er im Handelsverkehr und Wirtschaftsleben verstanden wird und den Anschauungen der beteiligten Berufskreise und dem Handelsbrauch ( § 346 HGB ) entspricht (vgl. nur BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 14 f. mwN).

15

b) Im Wirtschaftsleben wird unter einem Supermarkt ein Einzelhandelsbetrieb verstanden, der auf einer Verkaufsfläche von mindestens 400 qm Nahrungs- und Genussmittel einschließlich Frischwaren (Obst, Gemüse, Südfrüchte, Fleisch uä.) und ergänzend „problemlose Waren“ anderer Branchen vorwiegend in Selbstbedienung anbietet. Unter dem Begriff „problemlose Waren“ werden allgemein bekannte Güter des Massenbedarfs verstanden, bei deren Auswahl und Erwerb der Verbraucher im Allgemeinen keine Beratung erwartet oder wünscht, und die für den Absatz im Wege der Selbstbedienung geeignet sind. Ein Supermarkt ist vor allem dadurch gekennzeichnet, dass der sog. Non-Food-Bereich nicht mehr als 25 vH der Verkaufsfläche in Anspruch nimmt (BAG 5. September 2012 - 4 AZR 584/10 - Rn. 16 f. mwN).

16

c) Danach handelt es sich bei dem Einrichtungshaus der Beklagten nicht um einen Supermarkt. Die Beklagte bietet allenfalls marginal Lebensmittel an. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht zu Recht hingewiesen. Die Revision greift diese Auffassung auch nicht weiter an.

17

2. Die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts, das Einrichtungshaus der Beklagten sei auch kein „SB-Laden“ im tariflichen Sinne, ist hingegen rechtsfehlerhaft.

18

a) Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass auch im Wirtschaftsleben der Begriff „SB-Laden“ nicht eindeutig verstanden wird. „SB“ stehe für „Selbstbedienung“ und sei deshalb nicht von vornherein auf eine bestimmte Branche begrenzt. Auch der Begriff des „Ladens“ sei nicht eindeutig bestimmt. Aus dem Wortlaut des Tätigkeitsbeispiels ergebe sich jedoch, dass mit „SB-Laden“ allein ein Synonym für den Begriff „Supermarkt“ gemeint sei. Dafür spreche insbesondere die Verknüpfung der Begriffe durch das Wort „bzw.“.

19

b) Diese Auslegung des Tarifvertrags ist fehlerhaft.

20

Differenzieren Tarifvertragsparteien zwischen verschiedenen Begriffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass sie mit den unterschiedlichen Begriffen auch voneinander abweichende Tarifinhalte zum Ausdruck bringen wollen. Dass die Tarifvertragsparteien vorliegend mit der Formulierung, „Supermärkten bzw. SB-Läden“ eigentlich „Supermarkt bzw. Supermarkt“ gemeint hätten und der Begriff „SB-Läden“ keinerlei eigenständige Bedeutung haben sollte, ist deshalb nicht anzunehmen.

21

Aus der Verwendung der unterschiedlichen Begriffe ergibt sich vielmehr, dass die Tarifvertragsparteien die Kassentätigkeit iSd. Gehaltsgruppe 3 ETV mit der Verwendung des im Wirtschaftsleben eindeutig definierten Begriffs des „Supermarkts“ nicht nur auf Einzelhandelsgeschäfte dieser Branche beschränken wollten. Mit dem sachlich weiter gefassten Tarifbegriff „bzw. SB-Läden“ - verbunden mit der Einschränkung „mit regelmäßig mehr als einer Ausgangskasse“ - sollte erkennbar eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieses Tätigkeitsmerkmals über die Lebensmittelbranche hinaus erreicht werden. Damit sollten vor allem Geschäfte mit Selbstbedienung ab einer bestimmten Größe erfasst werden, ohne dass die - im Wirtschaftsleben präziser definierten - Voraussetzungen eines „SB-Warenhauses“ (s. dazu Ausschuss für Definitionen zu Handel und Distribution Katalog E - Definitionen zu Handel und Distribution 5. Aufl. Stichwort „Selbstbedienungswarenhaus“ (SB-Warenhaus); Gabler Wirtschaftslexikon 16. Aufl. Stichwort „Selbstbedienungswarenhaus“) vorliegen müssen.

22

III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Feststellungen steht die zutreffende Eingruppierung der Klägerin noch nicht fest.

23

1. Eine Verkaufsstelle im Einzelhandel ist dann ein „SB-Laden“, wenn sie von der Vertriebsform der Selbstbedienung geprägt ist.

24

a) Es ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff „SB-Laden“ in seiner allgemeinen wirtschaftlichen Bedeutung verstehen wollten. Zwar ist dieser Begriff im Wirtschaftsleben nicht präzise bestimmt. Die Verwendung der Abkürzungsbuchstaben „SB“ verbunden mit dem Begriff „Laden“ richtet sich jedoch eindeutig auf die Beschreibung einer Verkaufsstelle des Einzelhandels, die - zunächst - allein dadurch gekennzeichnet ist, dass sie in der Vertriebsform der Selbstbedienung organisiert ist. So hat auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine tarifliche Zuschlagsregelung für Kassierer/-innen, die „überwiegend an SB-Kassen“ tätig sind, dahin ausgelegt, dass sich die Kasse in einer Verkaufsstelle befindet, „die als Selbstbedienungsladen, Selbstbedienungsmarkt oder Selbstbedienungswarenhaus zu bezeichnen ist“, ohne dass die Verkaufsstelle einer bestimmten Branche zugeordnet sein müsse (BAG 17. März 2004 - 10 AZR 294/03 - zu II 2 a bb der Gründe).

25

b) Der Selbstbedienung als Verkaufsmethode im Einzelhandel steht die traditionelle Fremdbedienung gegenüber, bei der das Verkaufspersonal die Waren präsentiert, den Kunden berät und weitere Tätigkeiten wie Rechnungsstellung, Verpackung der Ware und Inkasso übernimmt. Ferner sind bei der Selbstbedienung als Verkaufsmethode kombinierte Vertriebs- und Zwischenformen verbreitet. So können Teile des Sortiments (zB Frischwaren) in Fremdbedienung, andere in Selbstbedienung angeboten werden. Im typischen Selbstbedienungsladen (SB) herrscht die Bedienungsform der Selbstauswahl oder -vorwahl vor. Beim Vorwahlsystem kann sich der Kunde selbst bedienen, kann aber auch je nach Wunsch verschiedene Dienste des Verkaufspersonals in Anspruch nehmen (fakultative Bedienung). Der Kunde wählt aus dem offen präsentierten Angebot meist wenig erklärungsbedürftige Waren eigenständig aus und prüft diese. Das Verkaufspersonal steht gegebenenfalls zur Beratung, sonst nur für den Verkaufsabschluss zur Verfügung. Danach bringt der Kunde die gewählten und von ihm im Wege der Selbstbedienung entnommenen Waren zur Kasse, an der die Warenausgangskontrolle und die Bezahlung vorgenommen werden (vgl. BAG 17. März 2004 - 10 AZR 294/03 - zu II 2 b aa der Gründe mwN).

26

c) Werden Waren sowohl in Selbst- als auch in Fremdbedienung angeboten, kommt es für die Erfüllung des Merkmals „SB-Laden“ darauf an, welche der Verkaufsformen die für die Verkaufsstelle prägende ist. Ein „Fremdbedienungsladen“ wird nicht dadurch zu einem SB-Laden, dass neben der normalen Bedienung des Kunden vereinzelte Artikelgruppen in Selbstbedienung zum Verkauf stehen. Ebenso wird ein „Supermarkt“ nicht dadurch zu einem „Fremdbedienungsladen“, dass lediglich einzelne Waren an einer Frischetheke angeboten werden. Auch die lediglich partielle Selbstbedienung wird noch vom Begriff der Selbstbedienung erfasst (BAG 17. März 2004 - 10 AZR 294/03 - zu II 2 b bb der Gründe). Es kommt letztlich darauf an, inwieweit der Warenauswahl- und Kaufvorgang durch die Mitwirkung eines beratenden, bedienenden und in sonstiger Weise für den Kunden tätigen Mitarbeiters geprägt ist oder durch die „Selbstbedienungs“-Handlungen des Kunden.

27

d) Ob danach ein „SB-Laden“ im tariflichen Sinne vorliegt, ist anhand der Eigenart der Verkaufsstelle im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

28

aa) Ohne nähere Aussagekraft sind dabei regelmäßig - entgegen dem Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts - die jeweiligen Personalkosten in den einzelnen Bereichen des Betriebs. Zweck der Verkaufsmethode „Selbstbedienung“ ist es gerade, die Personalkosten zu verringern. Einem geringeren Personalkostenanteil kann deshalb im SB-Bereich eines Betriebs grundsätzlich keine Aussagekraft für die Entscheidung zukommen, welche Vertriebsform den jeweiligen Betrieb prägt. Ebenfalls außer Betracht zu bleiben haben andere angebotene Dienstleistungen, die für den unmittelbaren Warenverkauf nicht maßgebend sind. Hierzu zählen bspw. zusätzlich unterhaltene Restaurationsabteilungen oder weitere Leistungen, wie etwa eine angebotene Kinderbetreuung, ein entgeltlicher Transport von Waren zum Wohnsitz des Kunden oder der Auf- und Einbau von Geräten und Möbeln.

29

bb) Demgegenüber kommt einerseits der Anzahl der Artikel, die der eigenständigen Auswahl und Entnahme durch den Kunden zur Verfügung stehen, und andererseits der Anzahl der Artikel, die eine - ggf. ergänzende - Beratung oder Bedienung regelmäßig erforderlich machen, eine indizielle Wirkung für die abgrenzende Beurteilung zu. Auch das Verhältnis der tatsächlich verkauften Artikel aus den jeweiligen Warengruppen kann dabei zu berücksichtigen sein. Schließlich kann die Verkaufs- bzw. Angebotsfläche, die auf die in Selbstbedienung angebotenen Waren einerseits und auf die mit Beratung und Bedienung angebotenen Waren andererseits entfallen, mit herangezogen werden, wenn eine solche Zuordnung möglich ist.

30

2. Nach den vorstehenden Grundsätzen kann der Senat nicht darüber befinden, ob das Einrichtungshaus der Beklagten in Kiel ein „SB-Laden“ im tariflichen Sinne ist. Hierzu bedarf es weiterer Feststellungen.

31

a) Für die Eigenschaft des Betriebs der Beklagten als „SB-Laden“ spricht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, dass die Artikel, die sich in der Markthalle (ua. Küchenartikel, Lampen, Teppiche, Pflanzen, Elektroartikel, Stoffe, Bettwäsche uvm.) befinden, in Selbstbedienung erworben werden. Dies trifft auch für die bereits so bezeichnete Selbstbedienungshalle zu, in der die in der „Möbelausstellung“ zur Ansicht zusammengebauten Möbel in verpackter und transportfähiger Form aus den Regalen geholt und auf dem Einkaufswagen zur Kasse gebracht werden.

32

Dies entspricht auch dem Selbstverständnis der Beklagten, das sowohl in den für den Kunden bestimmten Handzetteln zum Ausdruck kommt als auch aus deren Schulungsunterlagen für die Arbeitnehmer, in denen es ua. heißt:

        

„Grundlagen für die Vermarktung eines Produkts in der Möbelausstellung

        

Wie zuvor erwähnt basiert das mechanische IKEA Verkaufssystem auf einem einfachen, aber grundlegenden Prinzip: alle Produkte müssen so vorbereitet sein, dass die Besucher ihren Kauf selbst durchführen können. Die gesamte Vermarktung im IKEA EH beginnt mit dem einzelnen Produkt. Es ist sehr wichtig, dass jedes Produkt so vorbereitet ist, dass es sich von allein verkauft. …“

33

Nicht unmittelbar in Selbstbedienung können lediglich die Artikel in der Möbelausstellung erworben werden, die mit einem „gelben Anhänger“ gekennzeichnet sind. Sie werden auf Anforderung speziell im Lager kommissioniert und an den Kunden ausgehändigt.

34

b) Der Beklagten ist aber Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung der genannten Kriterien, die vom Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts abweichen, ergänzend vorzutragen.

35

3. Der Rechtsstreit ist auch nicht etwa deshalb zur Entscheidung reif, weil der von der Klägerin begehrten Eingruppierung aus anderen Gründen stattzugeben wäre. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie die allgemeinen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Gehaltsgruppe 3 ETV erfüllt und über die gegenüber einer einschlägigen Berufsausbildung erforderlichen erweiterten Fachkenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Dies ist auch sonst in keiner Weise ersichtlich. Sonstige erschwerende Umstände bei der Tätigkeit werden von den Tarifvertragsparteien im Rahmen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale und den Tätigkeitsbeispielen honoriert. Diese Bewertung liegt grundsätzlich im Rahmen der tariflichen Regelungsfreiheit. Eine Überprüfung der Angemessenheit tariflicher Tätigkeitsbewertungen scheidet im Hinblick auf die durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie aus(zB BAG 17. April 2003 - 8 AZR 482/01 - zu II 2 c dd der Gründe).

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

    Hannig    

        

    H. Klotz    

                 

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.