Landgericht Dortmund Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 O 69/13

ECLI:ECLI:DE:LGDO:2014:0417.13O69.13.00
bei uns veröffentlicht am17.04.2014

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 385,90 € (in Worten: dreihundertfünfundachtzig 90/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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Urteilsbesprechung zu Landgericht Dortmund Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 O 69/13

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Dortmund Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 O 69/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden
Landgericht Dortmund Urteil, 17. Apr. 2014 - 13 O 69/13 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - I ZB 61/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 61/08 vom 28. April 2011 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Okt. 2008 - I ZB 30/08

bei uns veröffentlicht am 02.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 30/08 vom 2. Oktober 2008 in der Rechtsbeschwerdesache Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Ber

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 15. Sept. 2010 - 6 W 40/10

bei uns veröffentlicht am 15.09.2010

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 11. März 2010 (Az 2 O 280/09) wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 30/08
vom
2. Oktober 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 8. Zivilsenat, vom 12. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.015,10 €.

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 20. Juni 2007 wegen eines vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes ab. Im anschließenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurden die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, eine 1,3fache Verfahrensgebühr aus einem Wert von 100.000 € in Höhe von 1.760,20 € nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG festzusetzen.
3
Das Landgericht hat die Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 0,55 als erstattungsfähig angesehen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.
4
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Festsetzung der nicht verminderten Verfahrensgebühr weiter.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
6
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
7
Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG sei nur eine 0,55fache Verfahrensgebühr zu berücksichtigen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift sei die Verfahrensgebühr und nicht die Geschäftsgebühr zu kürzen. Dabei genüge die bloße Entstehung der Geschäftsgebühr; darauf, ob die Gebührenrechnung über die Geschäftsgebühr beglichen sei, komme es nicht an.
8
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
9
a) Die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 7.3.2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 Tz. 12). Dementsprechend können weder die Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, GRUR 2006, 439 Tz. 10 ff. = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkosten, m.w.N. zum Streit- stand) noch die für die vorprozessuale Abwehr von Ansprüchen der Partei entstandene Gebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103, 104 ZPO sein (vgl. BGH, Beschl. v. 22.1.2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323 Tz. 5).
10
b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, im Kostenfestsetzungsverfahren sei die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG ohne die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der RVG vorgesehene Kürzung gegen die unterlegene Partei festzusetzen, wenn die Festsetzung der Geschäftsgebühr ausgeschlossen sei. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene Bestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr , die denselben Gegenstand betrifft, auch dann auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, wenn die Geschäftsgebühr nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO berücksichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 14.8.2008 - I ZB 103/07; BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10 m.w.N. auch zur Gegenmeinung; BGH, Beschl. v. 30.4.2008 - III ZB 8/08, FamRZ 2008, 1346 Tz. 4). Für die Anrechnung ist es ferner ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH NJW 2008, 1323 Tz. 10).
11
c) Die Geschäftsgebühr bezieht sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Tz. 15 m.w.N.). Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfü- gungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammenhang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anrechnungsregelung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.
12
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.11.2007 - 416 O 239/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2008 - 8 W 2/08 -

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 11. März 2010 (Az 2 O 280/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 809,08 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im Anwendungsbereichs des § 15 a Abs. 2 RVG über die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG. Der Antragsteller meint, im Kostenfestsetzungsverfahren sei zu Unrecht eine Anrechnung erfolgt, da die vorgerichtliche Geltendmachung eines endgültigen markenrechtlichen Unterlassungsanspruches gebührenrechtlich nicht denselben Gegenstand betreffe wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin nach Kenntnisnahme des Verstoßes im November 2009 erfolglos wegen Verletzung seiner Markenrechte durch seine späteren Prozessbevollmächtigten unter Mitwirkung eines Patentanwalts abmahnen lassen und nachfolgend eine auf Unterlassung gerichtete Beschlussverfügung beim Landgericht Mannheim bewirkt. In dieser wurde der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt (Beschl. v. 20.12.2009). Der Antragsteller hat die einstweilige Beschlussverfügung vollzogen.
Am 12.2.2010 hat die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der 1,3 Geschäftsgebühr seines Rechtsanwaltes durch Zahlung eines Dritten erfüllt. Die Kosten des Patentanwalts sind nicht erstattet worden. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag verlangt der Antragsteller neben den Kosten des mitwirkenden Patentanwalts, der Auslagenpauschale, Zustellkosten und Mehrwertsteuer auch Erstattung der auf seinen Prozessbevollmächtigten entfallenden 1,3 Verfahrensgebühr ohne Anrechnung der halben Geschäftsgebühr.
Das Landgericht hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.3.2010 gemäß der Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten die halbe Geschäftsgebühr angerechnet, sie also um die Hälfte gekürzt. Die Kosten für den Patentanwalt blieben ungekürzt. Gegen diese Anrechnung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er geltend macht, die Abmahnung und das einstweilige Verfügungsverfahren betreffe nicht denselben Gegenstand. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss v. 19.5.2010).
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässig. Über sie hat nach § 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden.
1. Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die von dem Antragsteller geltend gemachte Verfahrensgebühr um die Hälfte der angefallenen Geschäftsgebühr gekürzt.
Ausgangspunkt der Entscheidung ist, dass die im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens entstandene Geschäftsgebühr nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht zum Kostenausgleich festgesetzt werden kann (BGH WRP 2009, 75 Tz. 9 m.w.N.). Dementsprechend können Kosten, die einer Partei für eine markenrechtlichen Abmahnung nach Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entstehen, nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung sein. Allerdings kann sich der Schuldner im Kostenfestsetzungsverfahren eines nachfolgenden Gerichtsverfahren in den in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Fällen nach der Vorbemerk. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG dann auf die Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, wenn die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstandes wie die Verfahrensgebühr entstanden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die (erfolglos) geltend gemachte vorgerichtliche Abmahnung und das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren gebührenrechtlich denselben, durch einen Wettbewerbs- oder Markenverstoß begründeten Unterlassungsanspruch zum Gegenstand.
Die Anrechnungsregelung in Vorbemerk. 3 Abs. 4 Satz 1 zu Nr. 3100 VV RVG lautet: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.“ Die Voraussetzungen zur Anrechnung der halben Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr liegen im Streitfall vor.
a) Die Geschäftsgebühr des späteren Prozessbevollmächtigten ist in Höhe von 1,3 Gebühreneinheiten entstanden. Durch die Vorlage des Abmahnschreibens ist hinreichend nachgewiesen, dass der Antragsteller diesen für sein vorprozessuales Vorgehen in dem erforderlichen Umfang beauftragt hat.
10 
b) Der Antragsgegner kann sich nach § 15 Abs. 2 RVG wegen Erfüllung auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen.
11 
Grundsätzlich gilt allerdings, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und dessen Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig nicht auswirkt (BGH NJW 2009, 3101; AGS 2010, 54; 2010, 159). Ob die Regelung des § 15 a RVG insoweit die bisherige Rechtslage geändert oder sie lediglich klargestellt hat, ist angesichts der Beauftragung des Rechtsanwalts nach Kenntnisnahme des Verstoßes (17.11.2009) und damit nach Inkrafttreten des § 15 a RVG am 5.8.2009 im Streitfall ohne Bedeutung.
12 
Nach § 15 a Abs. 2 RVG kann ein Dritter, also ein nicht am Mandatsverhältnis Beteiligter aber z.B. aufgrund von prozessrechtlichen Regelungen dem Auftraggeber Erstattungspflichtiger, sich auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren geltend gemacht werden. Im Streitfall hat der Antragsgegner am 12.2.2010 den Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erfüllt (§ 362 i.V. mit § 267 Abs. 1 BGB).
13 
c) Zu Recht hat das Landgericht Mannheim in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen, dass die im Rahmen der vorprozessualen Abmahnung entstandene Geschäftsgebühr denselben Gegenstand betrifft wie das nachfolgende einstweilige Verfügungsverfahren.
14 
Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen in seiner sofortigen Beschwerde ein, die Abmahnung habe sich auf die Bereinigung der Hauptsache bezogen, während das einstweilige Verfügungsverfahren lediglich eine vorläufige Regelung zum Gegenstand habe. Es handle sich daher insoweit nicht um „denselben Gegenstand“ i.S. der Vorbemerk. 3 zu Nr. 3100 VV-RVG. Eine Anrechnung scheide daher aus (ebenso N. Schneider NJW 2009, 2017, 2018 f.; vgl. auch Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anhang II Rn. 102).
15 
Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechtsfrage im Beschluss v. 2.10.2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 ausgeführt:
16 
„Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn wird nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Tz. 15 m.w.N.). Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens ist demnach im vorliegenden Zusammenhang der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Unterlassungsanspruch. Dagegen kommt es für die Anwendung der Anrechnungsregel nach der Vorbemerk. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV-RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen.“
17 
Entsprechend ist auch in der Rechtsprechung und weitgehend in der Literatur anerkannt, dass die vorprozessuale Abmahnung und das Verfügungsverfahren denselben Gegenstand im Sinne des Gebührenrechts haben (KGR Berlin 2009, 592 = AGS 2009, 435; OLG Hamm, Beschl. v. 27.10.2009 - 25 W 444/09 Juris Tz. 6; OLG München WRP 1982, 542 (zu § 118 Abs. 2 BRAGO); Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 23). Dem schließt sich der Senat an. Der Hinweis von Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Anh. II Rn. 102 auf § 17 Nr. 4 RVG überzeugt nicht, da die Anrechnungsregelung nach Vorbemerk. 3 nicht darauf abstellt, ob es sich um „dieselbe Angelegenheit“ oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten handelt, sondern ob wegen „desselben Gegenstands“ eine Geschäftsgebühr entstanden ist. Auch der Hinweis des Antragstellers darauf, dass der Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens ein anderer sei, als der des einstweiligen Verfügungsverfahrens (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorl. Rechtsschutz, 4. Aufl., § 935 Rn 2 f.) und daher auch der auf die endgültige Befriedigung abzielende Gegenstand der Abmahnung ein anderer sei, führt nicht zu einer anderen Betrachtung. Denn auf den Begriff des Streitgegenstands stellt die Anrechnungsregel der Vorbemerk. 3 Abs. 4 VV-RVG nicht ab. Gebührenrechtlicher Gegenstand der Abmahnung und des nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahrens ist vorliegend vielmehr in beiden Fällen der durch den vermeintlichen Markenrechtsverstoß begründete Unterlassungsanspruch.
18 
Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass die Abmahnung neben ihrer Funktion, eine Streitbeilegung in der Hauptsache ohne Inanspruchnahme der Gerichte zu erreichen, auch die Möglichkeit ausschließen soll, dass der Gegner den gerichtlich geltend gemachten Anspruch mit der Kostenfolge des § 93 ZPO anerkennt (BGH NJW 2008, 2040). Insoweit besteht zwischen der Abmahnung und einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren ein Zusammenhang. Denn die Abmahnung bereitet damit auch das einstweilige Verfügungsverfahren vor (KGR Berlin aaO juris Tz. 6).
19 
Darüber hinaus spricht für dieses Verständnis der genannten Anrechnungsregelung, dass auf diese Weise dem Grundgedanken der Regelung Rechnung getragen werden kann. Denn die Anrechnungsregelung will berücksichtigen, dass die vom Rechtsanwalt geleistete Vorarbeit in dem anschließenden Gerichtsverfahren verwertet wird (BGH NJW 2008, 1323 Tz. 11). Handelt es sich bei dem anschließenden Gerichtsverfahren um ein einstweiliges Verfügungsverfahren, so wird auch insoweit die außergerichtliche Vorarbeit verwertet (ebenso OLG Hamburg WRP 1981, 470 (zu § 118 Abs. 2 BRAGO); OLG Frankfurt, RVGReport 2008, 314; KGR aaO Tz. 6 a.E.).
20 
d) Der Höhe nach ist im Streitfall die Geschäftsgebühr nur nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, anrechnungsfähig (Vorbemerk. 3 Abs. 4 Satz 3 zu Nr. 3100 VV-RVG). Die 1,3 Geschäftsgebühr aus dem der Abmahnung zu Grunde gelegten Wert von 100.000 EUR ist damit - wie vom Landgericht zu treffend angenommen - in Höhe der Hälfte einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 EUR (679,90 EUR) anrechnungsfähig.
21 
2. Da das Landgericht die Anrechnung zu Recht vorgenommen hat, bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 ZPO.
22 
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem Bruttobetrag, den das Landgericht nach der Rechtsauffassung des Antragstellers zu Unrecht angerechnet hat.
23 
Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 574 ZPO nicht zuzulassen. Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2.10.2008, WRP 2009, 75 ff. ist die Rechtsfrage, soweit sie von grundsätzlicher Bedeutung war, geklärt. Danach ergangene, entgegenstehende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich, so dass es auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Zulassung bedarf.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 61/08
vom
28. April 2011
in der Rechtsbeschwerdesache
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Gegenstandswert: 457,70 €

Gründe:


1
I. Die Antragstellerin erwirkte nach vorausgegangener Abmahnung eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin wegen eines Wettbewerbsverstoßes. Die Antragsgegnerin legte unter Berufung auf eine der Antragstellerin bereits vor Einreichung des Verfügungsantrags zugegangenen Unterwerfungserklärung Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Nachdem der Antragsgegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Kosten des Verfahrens wurden nach § 91a ZPO der Antragstellerin auferlegt.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragsgegnerin unter anderem beantragt, nach §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV eine Verfahrensgebühr aus einem Wert von 30.000 € in Höhe von 985,40 € festzusetzen.
3
Das Landgericht hat die außergerichtlichen Kosten unter Abzug der ausgezahlten Prozesskostenhilfevergütung antragsgemäß festgesetzt. Mit sofortiger Beschwerde hat sich die Antragstellerin gegen die unterbliebene Anrechnung einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV gewandt. Die Antragsgegnerin hat sich demgegenüber darauf berufen, dass eine Geschäftsgebühr nicht entstanden sei, weil sie Anspruch auf Beratungshilfe gehabt habe. Ein Berechtigungsschein sei wegen der Eilbedürftigkeit und wegen der zu erwartenden verschwindend geringen Beratungshilfegebühr nicht beantragt worden.
4
Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin im Wesentlichen zurückgewiesen und lediglich eine fiktive Beratungshilfegebühr von 70 € nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV hälftig, also in Höhe von 35 €, auf die Verfahrensgebühr angerechnet.
5
Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Minderung der Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV weiter.
6
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
7
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
8
Für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin sei wegen Vorrangs der Vorschriften über die Beratungshilfe nach Teil II Abschn. 5 RVG VV keine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG VV entstanden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nach § 1 BerHG hätten bei Übernahme des Mandats in der Person der Antragsgegnerin unstreitig vorgelegen, da ihr im Verfügungsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte sei außergerichtlich im Rahmen der Beratungshilfe tätig geworden. Ein Rechtsanwalt dürfe Beratungshilfe auch leisten, ohne die Vorlage eines Berechtigungsscheins abzuwarten.
9
Allerdings könne die Bevollmächtigte der Antragsgegnerin nicht zu Lasten der Antragstellerin darauf verzichten, die Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen nach Nr. 2503 RVG VV gegenüber der Landeskasse geltend zu machen. Deshalb sei eine fiktive Gebühr nach Nr. 2503 Abs. 2 RVG VV hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.
10
2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben schon deswegen keinen Erfolg, weil sich die Antragstellerin auf die im Innenverhältnis zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Prozessbevollmächtigten vorzunehmende Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auch dann nicht berufen könnte, wenn eine solche Gebühr entstanden wäre.
11
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV, die durch die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Verfügungsverfahren entstanden ist, ist bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe in Ansatz zu bringen. Sie ist nicht aufgrund der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV über die hälftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV zu kürzen. Allerdings stand für das Beschwerdegericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Raum, die durch den Beschluss des VIII. Zivilsenats vom 22. Januar 2008 (VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323) eingeleitet worden war und der sich auch der beschließende Senat angeschlossen hatte (Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 10 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Bundesgerichtshof in- dessen nicht mehr fest. Nach Inkrafttreten des § 15a RVG, der in seinem Absatz 2 bestimmt, dass sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher mit dieser Frage befassten Senate auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert, sondern nur zu einer Klarstellung dessen geführt hat, was auch vorher schon galt (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, JurBüro 2010, 358 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09, AGS 2010, 459 Rn. 5; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, JurBüro 2011, 22 Rn. 9 f.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, VersR 2011, 412 Rn. 8; Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7 f.). Im Hinblick auf den bloß klarstellenden Charakter der Regelung in § 15a RVG ist es auch ohne Bedeutung, dass diese Bestimmung erst am 5. August 2009 und damit erst während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, juris Rn. 8, Beschluss vom 7. Februar 2011 - I ZB 96/09, juris Rn. 7).
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.10.2007 - 84 O 61/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2008 - 17 W 57/08 -

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.