Landgericht Duisburg Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 O 212/11
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011, weitere 4.040 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2012 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 2.690,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 23% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 77% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2N stellte sich am 7. Oktober 2004 mit Ruheschmerzen im rechten Bein bei dem niedergelassenen Arzt Dr. T2 vor, der sie am selben Tag mit der Diagnose einer akuten Ischämie im rechten Bein in die Gefäßchirurgische Klinik der Beklagten zu 2. einwies. Sie wurde vom 7. Oktober 2014 bis zum 19. Januar 2005 stationär in dieser Klinik der Beklagten zu 2. behandelt, wobei sich Einzelheiten aus den mit der Klageerwiderung zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen ergeben.
3Der Beklagte zu 1. ordnete am Aufnahmetag die Gabe von Heparin und die Planung einer digitalen Subtraktionsangiographie für den Folgetag an. Am 8. Oktober wurde eine Aorto-Becken-Bein-Angiographie durchgeführt, wobei wegen des Ergebnisses auf die mit dem Schriftsatz der Klägerin vom 5. Februar 2014 zu den Akten gereichten Aufnahmen Bezug genommen wird.
4An den Folgetagen wurde N zunächst weiter mit der Gabe von Heparin behandelt, bevor sie nach entsprechender Aufklärung am 13. Oktober 2004 unter anderem vom Beklagten zu 1. operiert wurde. N wurde dabei letztlich ein Compositebypass vom rechten Unterschenkel bis zum mittleren Oberschenkel implantiert, wobei sich die Einzelheiten aus dem Operationsbericht der Beklagten ergeben (Anlage 1 zur Klageschrift).
5Im postoperativen Verlauf kam es zu einer Infektion der paratibialen Wunde mit MRSA. Nachdem eine Ausheilung der Wunde wegen der schlechten arteriellen Durchblutung nicht erreicht werden konnte, wurde N am 29. November 2014 das rechte Bein in Höhe des Oberschenkels amputiert.
6Nach einer Verschlechterung des Allgemeinzustands von N am 3. Dezember 2004 wurde sie am 6. Dezember 2004 auf die Intensivstation verlegt, wo sie einen Kreislaufzusammenbruch aufgrund einer Lungenembolie erlitt. Nach Verlegung in die Abteilung der Inneren Medizin und Besserung der Allgemeinsymptomatik wurde N am 20. Januar 2005 in die S GmbH verlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Behandlung der Klägerin vor, während und nach dem stationären Aufenthalt bei der Beklagten zu 2. wird auf die zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen Bezug genommen.
7Die von N angestrengte Begutachtung durch die Ärztekammer O mündete im Bescheid der Gutachterkommission vom 22.11.2010 (Anlage 5 zur Klageschrift).
8Mit gemeinschaftlichem Testament vom 31.03.2012 setzten sich die Eheleute G und N gegenseitig zu Erben und den Kläger als Erben des Längstlebenden ein (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 02.09.2013, Bl. 230). Außerdem erklärten sie den Kläger zum „Rechtsnachfolger der N im Rechtsstreit N/St. D Oberhausen, vertreten durch Rechtsanwalt L3 in Dortmund“ und weiter, dass „erstrittene Schadensersatzgelder (…) ausschließlich“ an den Kläger gehen sollten.
9N forderte den Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 vorgerichtlich vergeblich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 70.000 EUR und Erklärung eines Zukunftsschadensvorbehalts bis zum 19. Januar 2011 auf.
10Der Kläger behauptet im Wesentlichen und unter Berufung auf den Bescheid der Gutachterkommission vom 22. November 2010, N sei im Krankenhaus der Beklagten zu 2. grob fehlerhaft falsch behandelt worden. Am 6. Oktober 2004 seien bei ihr massive Schmerzen im Fuß aufgetreten. Nach Telefonaten am Folgetag mit Herrn Dr. T2 und Frau Dr. U habe sie zunächst Frau Dr. U und dann Herrn Dr. T2 aufgesucht,sie angewiesen habe, sich sofort ins Krankenhaus zu begeben. Sie hätte bereits am Folgetag der Einlieferung operiert werden müssen, zumal auf Grundlage des Ergebnisses der Becken-Bein-Angiographie am 8. Oktober 2004. Bei rechtzeitiger Operation wäre statt einer Bypass-Operation ein Embolektomie- bzw. Thrombektomie-Verfahren angeziegt und erfolgversprechend gewesen. Die Behandlung mit Heparin sei dagegen unzureichend gewesen. Aufgrund mangelnder Hygiene bei der Beklagten zu 2. – wie im Schriftsatz vom 4. November 2011 auf den Seiten 4 f. dargestellt - sei es zur MRSA-Infektion gekommen.
11Der Kläger behauptet weiter wobei wegen der Einzelheiten insbesondere auf die Schriftsätze vom 11. Juli 2012 und 25. Januar 2016 Bezug genommen wird, dass N im Zusammenhang mit ihrem Gehtraining, der Bezahlung ihrer Schwiegertochter als Haushaltshilfe, Autofahrten im Zusammenhang mit dem amputierten Bein und der jeweiligen Prothese sowie der sturzbedingten Anschaffung von Hosen Kosten in Höhe von insgesamt 4.450,50 EUR entstanden seien.
12Wegen der geltend gemachten Beeinträchtigungen und Leiden von N aufgrund der Amputation ihres Beines wird im Übrigen auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen.
13Nachdem die Erblasserin die Beklagten zunächst auf Zahlung eines Schmerzensgelds, vorgerichtlicher Anwaltskosten und Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sowie auf Feststellung der Einstandsflicht für materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden in Anspruch genommen und dann ihre Klage um die Zahlung weiterer 4.450,50 EUR erweitert hatte, ist sie am 3. März 2013 verstorben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. September 2013 den Rechtsstreit aufgenommen. Die Parteien haben den Rechtsstreit im Hinblick auf den zuvor geltend gemachten Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt.
14Der Kläger beantragt jetzt,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2011, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.063,06 EUR und Kosten für die Einholung einer Deckungszusage in Höhe von 775,64 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011 und weitere 4.450,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juli 2012 zu zahlen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Sie behaupten im Wesentlichen und unter Berufung auf die Feststellungen des von der Gutachterkommission beauftragten Prof Dr. C2 in seinem Gutachten vom 2. Juni 2009 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung), die stationäre Behandlung von N im Hause der Beklagten uns insbesondere die gefäßchirurgische Rekonstruktion sei angesichts der bereits seit langem vorbestehenden peripheren arteriellen Verschlusskrankheit in jeder Hinsicht befund- und fachgerecht erfolgt. Auch auf Grundlage des Befundes der Becken-Bein-Angiopraphie vom 8. Oktober 20ß4 habe keine Indikation zur notfallmäßigen Operation sowie sonstigen weitergehenden Maßnahmen bestanden. Im Übrigen hätte das Vorgehen dem ausdrücklichen Wunsch der Patientin entsprochen.
19Zum Zustand von N vor der Aufnahme und nach der Entlassung, den dann geltend gemachten Schmerzen und Schäden erklären sich die Beklagten in dem sich aus ihren Schriftsätzen ergebenden Umfang mit Nichtwissen.
20Die Kammer hat Beweis durch Einholung eines dann mündlich erläuterten Sachverständigengutachtens nebst ebenfalls erläutertem radiologischem Zusatzgutachten sowie durch Vernehmung von Zeugen erhoben und den Kläger angehört. Wegen der diesbezüglichen Ergebnisse wird auf das radiologische Zusatzgutachten vom 17. September 2014, das gefäßchirurgische Gutachten vom 29. Oktober 2014 und die Protokolle vom 23. April 2015, vom 12. November 2015, vom 7. April 2016 und 11. August 2016 Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe
22A.
23Der Kläger hat den Rechtsstreit wirksam als Rechtsnachfolger von N aufgenommen, § 239 Abs. 1 ZPO.
24I.
25Dabei sind die vom Kläger bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin vom 11. August 2016 vorgetragenen Tatsachen – Tod von N, Absprachen der Eheleute N bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments, Wunsch der Fortführung des Rechtsstreits durch den Kläger, Tod des Stiefvaters, keine Abänderung der letztwilligen Verfügung, Annahme des Erbes nach seinem Stiefvater– in der mündlichen Verhandlung unstreitig geworden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Beklagten haben ihre diesbezügliche Erklärung mit Nichtwissen nicht mehr aufrecht erhalten und die diesbezüglichen Tatsachen auch nicht in sonstiger Weise bestritten.
26II.
27Die letztwillige Verfügung vom 31. März 2013 ist dahin auszulegen, dass dem Kläger die Ansprüche der N gegenüber den Beklagten für den Todesfall abgetreten werden sollten (hierzu BGH NJW 1964, 1124 [1125]; NJW 1965, 193 [194]). Der Kläger hat diesbezüglich den ausdrücklichen Wunsch der Erblasserin hervorgehoben, dass der Rechtsstreit in jedem Fall fortgeführt werden sollte, und zwar durch den Kläger – in dessen Person dies jedenfalls eher sichergestellt war als in der Person ihres ebenfalls betagten Ehemanns. Dieser Wunsch findet deutlich in der Formulierung zur „Rechtsnachfolge“ des Klägers im Rechtsstreit zum Ausdruck gekommen. Das entsprechende Angebot hat der Kläger dabei jedenfalls mit Aufnahme des Rechtsstreits angenommen. Damit ist hinsichtlich der Schadensersatzansprüche kraft Todes eine Sonderrechtsnachfolge eingetreten, die dazu führt, dass der Kläger Rechtsnachfolger im Sinne des § 239 Abs. 1 ZPO schon mit der Aufnahme des Rechtsstreits geworden ist (vgl. schon die Nachweise im Beschluss vom 28. April 2016).
28Dessen ungeachtet ist der Kläger aber jedenfalls als Erbe des zwischenzeitlich verstorbenen Erben von N zumindest seit dem Tod seines Stiefvaters Rechtsnachfolger von N. Unstreitig sind in diesem Zusammenhang seine Erbeinsetzung im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute und die Annahme der Erbschaft nach seinem Stiefvater.
29B.
30Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den ursprünglich auch geltend gemachten Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist in der Hauptsache nur noch über die in der Person der N entstandenen Zahlungsansprüche zu entscheiden.
31C.
32N hatte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.
33Dieser beruht gegenüber dem Beklagten zu 1. auf § 823 Abs. 1 BGB, weil er N fehlerhaft behandelt und so schuldhaft und rechtswidrig deren Körper und Gesundheit verletzt hat.
34Die Beklagte zu 2. wiederum war N auf Grundlage des mit ihr geschlossenen totalen Krankenhausvertrags gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen eines deren Körper und Gesundheit schädigenden Behandlungsfehlers zum Schadensersatz verpflichtet, wobei sie sich das Verschulden der behandelnden Ärzte, also auch des Beklagten zu 1., gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen musste. Im Rahmen eines totalen Krankenhausvertrags bedient sich der Krankenhausträger nämlich (auch) seiner Ärzte zur Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Patienten (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl. § 278 BGB Rn. 29).
35Die Beklagten haften dabei gemäß § 421 Satz 1 BGB als Gesamtschuldner auf Schadensersatz. Beim Ausgleich von Schäden haften grundsätzlich unabhängig von der Anspruchsgrundlage alle für den Schaden Verantwortlichen gleichstufig und damit als Gesamtschuldner (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 421 BGB Rn. 11).
36I.
37Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht sicher fest, dass der Beklagte zu 1. N fehlerhaft behandelt hat. Ihm ist ein schwerwiegender Diagnosefehler- und Therapiefehler unterlaufen, indem er N nicht sofort, sondern erst am 13. Oktober 2004 operierte.
38Bei der Diagnose liegt ein Irrtum vor, wenn der Arzt erhobene Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus Sicht seines Fachgebiets erforderlichen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift (BGH NJW 2011, 1672 [1673]). So liegt es hier:
391.
40Die am 7. Oktober von N beklagten Beschwerden, die Ultraschalluntersuchung vom 7. Oktober 2004 und insbesondere die Angiographieaufnahmen des rechten Beins vom 8. Oktober 2004 hätten zum Anlass genommen werden müssen, N sofort zu operieren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein Thrombus die Oberschenkelarterie (Arteria femoralis) des rechten Beins bereits vollständig verschlossen hatte oder durch die Arterie noch eine geringe Menge Blut in den Unterschenkel fließen konnte.
41a)
42Fest steht jedenfalls nach Einschätzung aller beteiligten Sachverständigen, dass sich bei Aufnahme von N im Bereich der rechten Oberschenkelarterie ein behandlungsbedürftiger Thrombus – und nicht „nur“ eine seit langem bestehende periphere arterielle Verschlusskrankheit - befand.
43Am anschaulichsten hat dies der Kardiologe Prof. Dr. D2 bei seiner Anhörung am 23. April 2015 geschildert, der einen kuppelförmigen Verschluss beschrieb, der auf einen nicht sehr alten Thrombus schließen lasse (Protokoll S. 5, Bl. 351). Diese Feststellung ist schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil während der Operation ausweislich des Operationsberichts thrombotisches Material an der Arterie entfernt wurde. Die Angiographie wurde überdies auch von der Gutachterkommission und der Sachverständigen Dr. M dahin ausgewertet, dass ein akutes thrombotisches (bzw. embolisches) Geschehen den Gefäßverschluss ausgelöst habe. Deutlich wird dabei die Gutachterkommission, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass „alles (Anamnese, Befund, sonographische Untersuchungen und Angiopraphie) für ein diesem Grundleiden aufgesetztes embolisches Ereignis kurz vor der Vorstellung“ am 7. Oktober 2004 spreche (Bescheid vom 27. Oktober 2010, S. 4, Bl. 44). Der Sachverständige Dr. M hat überdies nachvollziehbar auf die insoweit fehlende Symmetrie mit dem linken Bein abgestellt, bei dem zwar auch eine arterielle Grunderkrankung vorlag, aber eben kein Gefäßverschluss (Protokoll vom 23. April 2015, S. 4 und S. 10, Bl. 350 und 356).
44b)
45Sollte dieser Thrombus bereits vollständig verschlossen gewesen sein, hätte N sofort operiert werden müssen.
46aa)
47Der vom Sachverständige Dr. M hinzugezogene Radiologe Prof Dr. D2 und offenbar auch die Operateure der Beklagten zu 2. - der Beklagte zu 1. und Herr T haben die Angiographieaufnahme vom 8. Oktober 2004 dahin gedeutet, dass im Zeitpunkt der Aufnahme die Oberschenkelarterie bereits komplett verschlossen war.
48So hat Prof. Dr. D2 in seinem schriftlichen Zusatzgutachten ausgeführt, dass die Angiographieaufnahmen einen Komplettverschluss der Arteria femoralis superficialis rechts distal einschließlich Arteria poplitea und Truncus tibifibularis, zudem weitere Verschlüsse unbestimmten Ausmaßes zeigten (Radiologisches Zusatzgutachten vom 17.09.2014, S. 5, Bl. 276). Bei seiner Anhörung hat er erklärt, dass sich „unzweifelhaft“ ein vollständiger Verschluss der Oberschenkelarterie gezeigt habe und außerdem, dass im Knie und Unterschenkelbereich eine Versorgung nicht mehr stattgefunden habe (Protokoll vom 23. April 2015, S. 5, Bl. 351). Diese Bewertung haben – zumindest ausweislich ihres Operationsberichts (Anlage 1 zur Klageschrift) – auch die Operateure der Beklagten vorgenommen, in dem es wörtlich heißt, dass sich bei der Becken-Bein-Angiographie „ein kompletter Verschluss der A. femoralis superficialis distalwärts ab Affuktorenkanal“ gezeigt habe.
49In diesem Sinne ist auch der Sachverständige Dr. M (zunächst) sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der mündlichen Erläuterung dieses Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2015 davon ausgegangen, dass die Angiographie einen kompletten Verschluss der Oberschenkelarterie zeige.
50Schließlich scheint auch der von der Gutachterkommission beauftragte Sachverständige Prof. Dr. U einem kompletten Verschluss auszugehen, in dem er seiner Begutachtung zugrunde legt, dass die Angiographie einen „Verschluss der A. femoralis superficialis (…) und eine flaue Darstellung“ der Unterschenkelgefäße zeige.
51bb)
52Für den Fall eines kompletten Verschlusses hat der Sachverständige Dr. M ohne Weiteres nachvollziehbar erläutert, dass und warum bei einer Patientin, die Ruheschmerzen und Bewegungsschmerzen beklagt habe, bei der der rechte Fuß blaß und kalt gewesen sei, bei der eine Ultraschalluntersuchung am 7. Oktober einen Verschluss der Oberschenkelarterie mit nur noch gering nachweisbarem Signal über der Fußarterie gezeigt habe und bei der eine Angiographie den Gefäßverschluss bestätigt habe, eine sofortige Operation veranlasst gewesen wäre.
53Er hat insbesondere bei seiner Anhörung eingängig erläutert, warum eine solche Gefäßsituation nur noch durch eine Operation behandelt werden kann, weil eine aktive Therapie erforderlich sei, um die durch den Verschluss unterbrochene Versorgung von Knie und Unterschenkel wiederherzustellen. Dabei leuchtet ohne Weiteres ein, dass das Risiko, das Bein unterhalb des Gefäßverschlusses amputieren zu müssen, in dem Maße steigt, in dem die Mangelversorgung andauert. Deshalb ist aus Sicht der Kammer der Schluss des Sachverständigen zwingend, dass eine verschlossene Arterie so schnell wie möglich operiert werden muss, vorrangig mit dem Ziel, den Thrombus zu lösen und die Blutzirkulation in der Arterie wieder in Gang zu bringen, nachrangig mit dem Ziel, durch einen Bypass die Durchblutung des Beines wiederherzustellen.
54Diesem Ergebnis stehen die widersprüchlichen Ausführungen des von der Gutachterkommission beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. C2 im Gutachten vom 2. Juni 2009 nicht entgegen (Anlage B 1 zur Klageerwiderung, Zusatzheft), die aus Sicht der Kammer nur deshalb erklärlich sind, weil sich der Sachverständige letztlich zur Frage geäußert hat, ob „überhaupt eine OP-Indikation“ bestand. Diese Frage hat er mit einer verständlichen und den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M übereinstimmenden Erklärung bejaht, nämlich, weil „Behandlungsalternativen bei einem langstreckigen Gefäßverschluss im Vergleich zur Operation nicht vorhanden“ seien und eine lange Gefäßstrecke „mit operativen Maßnahmen überrückt werden (muss)“ (Gutachten S. 7 zu Nr. 1). Damit ist aus Sicht der Kammer aber auch schon hinreichend deutlich, dass diese OP-Indikation alternativlos und sofort bestand.
55In keiner Weise überzeugt dagegen, dass wegen einer – vom Gutachter auch gar nicht erläuterten – „schlechteren Prognose die sofortige notfallmäßige Operation nicht indiziert“ gewesen sei (Gutachten S. 4 unten). Inwiefern sich die Prognose (wofür?) bei einem Gefäßverschluss durch Blutverdünnung und bloßes Zuwarten verbessern könnte, erläutert der Sachverständige in seinem Gutachten nicht. Tatsächlich verschlechtert sich die Chance, eine ausreichende Blutversorgung im Bein wiederherzustellen, nach den schlagenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. M mit zunehmender Dauer des Gefäßverschlusses, bis nur noch die Amputation bleibt.
56Das Gutachten von Prof. Dr. C2, dem sich auch die Gutachterkommission nicht angeschlossen hat, gibt deshalb auch entgegen der Auffassung der Beklagten keinerlei Anlass, die Beweisaufnahme fortzusetzen, schon gar nicht durch Einholung eines Obergutachtens.
57c)
58Eine Pflicht der Beklagten, die Klägerin sofort zu operieren, hätte auch dann bestanden, wenn durch den Thrombus die Arterie noch nicht vollständig verschlossen gewesen wäre.
59aa)
60In diesem Sinne hat die Gutachterkommission in der Sitzung vom 27. Oktober 2010 der Wertung, das ein Behandlungsfehler festzustellen sei, „nach Durchsicht der Unterlagen durch Prof. Dr. Dr. M3“ zugrunde gelegt, dass sich bei der Angiographie ein „umflossener Thrombus bzw. Embolus in der rechten“ Oberschenkelarterie dargestellt habe (S. 4, Bl. 44).
61Der Sachverständige Dr. M wiederum hat bei seiner erneuten Anhörung am 12. November 2015 erläutert, dass sich bei der Angiographie immer noch Kontrastmittel im Bereich des Unterschenkels des rechten Beins nachweisen ließ, zu diesem Zeitpunkt das Gefäß also noch nicht verschlossen gewesen sei, weil andernfalls das Kontrastmittel nicht dorthin hätte gelangen können (Protokoll vom 12.11.2015, S. 2, Bl. 431).
62bb) Gerade für diesen Fall hat der Sachverständige Dr. M, insoweit auch in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Gutachterkommission, ausgeführt, warum der Thrombus operativ hätte entfernt werden müssen. Er hat erläutert, dass die Entfernung des Thrombus dazu geführt hätte, dass das Blut wieder fließen könne, das Belassen des Thrombus an der maßgeblichen Stelle hingegen, dass sich durch Blutgerinnung das Gefäß verschließe. Auch das leuchtet unmittelbar, insbesondere im Vergleich zu der von der Beklagten fortgesetzten passiven Therapie, ein: Das Gefäß kann umso leichter erhalten und für den vollständigen Blutfuß wiederhergestellt werden, je weniger Zeit für eine Blutgerinnung am Thrombus verbleibt. Die Kammer ist nach alledem davon überzeugt, dass die Operation – im Sinne der Gutachterkommission - insbesondere auch dann dringend war, wenn erfolgversprechend ein vollständiger Verschluss des Gefäßes, der dann bei der Operation am 13. Oktober 2004 unzweifelhaft vorlag, noch hätte verhindert werden können.
632.
64Das Unterlassen einer sofortigen Operation trotz eindeutiger Befunde stellt nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme eine groben Behandlungsfehler dar, also einen Fehler, bei dem der Beklagte zu 1. eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat und der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Behandelnden schlechterdings nicht unterlaufen darf (zur Definition Palandt-Weidenkaff, 75. Aufl., § 630h BGB Rn. 9 m. w. N.).
65Eine solchen Fehler hat der Sachverständige Dr. M hier bestätigt. Sein Schluss, dass es sich wegen absoluter OP-Indikation und – der auch von Prof. Dr. C2 bestätigten - Alternativlosigkeit einer Operation gerade bei Bestehen eines engen Zeitfensters und sich einem stetig erhöhenden Amputationsrisiko „klar audränge“, früher zu operieren (Protokoll vom 23. April 2015, S. 7, Bl. 353), ist zwingend. Der Schluss deckt sich mit der – genauso folgerichtiggen - Einschätzung der Gutachterkommission, die von einer „dringenden, spätestens am Folgetag“ durchzuführenden Operation ausgeht.
663.
67Ein Behandlungsfehler entfällt nicht etwa deshalb, weil N mit der Vorgehensweise der behandelnden Ärzte einverstanden war. Dieses Einverständnis wäre nur dann beachtlich, wenn sie eine sofortige Operation abgelehnt hätte, obwohl die behandelnden Ärzte hierauf als einzige in Betracht kommende und sofort zu veranlassende Behandlung gedrängt hätten.
68Die Beklagten behaupten aber selbst nicht, dass sie N über die Notwendigkeit einer sofortigen Operation aufgeklärt hätten, sondern im Gegenteil, dass ihre abwartende Behandlung in jeder Hinsicht befund- und fachgerecht gewesen sei.
69II.
70N hat unstreitig einen Gesundheitsschaden dergestalt erlitten, dass am 13. Oktober 2004 der Gefäßverschluss so weit fortgeschritten war, dass eine Bypass-Operation erforderlich geworden ist.
71III.
72Dieser primäre Gesundheitsschaden ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den groben Behandlungsfehler der Beklagten verursacht worden.
731.
74Bei einer verspäteten Operation auf Grundlage einer falschen oder unzureichenden Diagnose besteht der anspruchsbegründende primäre Gesundheitsschaden in der durch die unsachgemäße Behandlung verursachten Befindlichkeit (BGH VersR 2008, 644 [645]), mithin in dem ggf. verschlechterten Zustand bei Durchführung der verspäteten Operation.
752.
76Dabei muss grundsätzlich der Patient nach allgemeinen Beweisregeln als eine seinen Anspruch tragenden Tatsache darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dieser Zustand auf dem Behandlungsfehler beruht. Anders ist es aber, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt, der grundsätzlich geeignet ist, diesen Gesundheitszustand herbeizurufen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. die Nachweise in BGH NJW 2016, 2502 Tz. 11; jetzt auch § 630h Abs. 5 Satz 1 BGB). Dann muss der Behandler widerlegen, dass der primäre Gesundheitsschaden durch den Behandlungsfehler verursacht worden ist.
77Diese Beweislastumkehr kommt hier zum Tragen:
78Nach dem zuvor Gesagten fällt den Beklagten ein grober Behandlungsfehler zur Last (I. 2.). Es bedarf aus Sicht der Kammer keiner vertieften Erörterung, dass die verzögerte Operation eines Gefäßverschlusses bei einem Thrombus grundsätzlich geeignet ist, einen dann nicht mehr operativ nicht mehr entfernbaren Zustand herbeizuführen, der das Setzen eines Bypasses notwendig macht.
793.
80Die Beklagten haben nicht beweisen können, dass ihr Behandlungsfehler den Zustand bei Durchführung der Operation nicht verursacht hat, etwa weil – allerdings entgegen der Einschätzung ihrer behandelnden Ärzte – bereits bei Aufnahme ein chronischer Gefäßverschluss vorlag, der schon am 8. Oktober 2004 einen Bypass erfordert hätte.
81Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. M die Einschätzung der Gutachterkommission bestätigt, nach der eine sofort durchgeführte Embolektomie bzw. Thrombektomie erfolgversprechend gewesen sei und die später notwendig gewordene Bypass-Operation, „noch dazu in dieser Auslastung und unter Verwendung eines Fremdkörperimplantates“ hätte vermieden werden können (Bescheid vom 22. November 2010, S. 5, Bl. 45). Bei seiner erneuten Anhörung am 12. November 2015 hat er hierzu ausgeführt, dass sich anhand der Angiographie ein wenn auch geringer Blutfluss noch habe nachvollziehen lassen. Wenn danach das Gefäß doch noch nicht vollständig verschlossen gewesen sei, hätte es auch noch entfernt werden können, was am 13. Oktober 2004 wegen der zu erwartenden fortschreitenden Verklebung nicht mehr möglich gewesen sei.
82Damit steht eindeutig nicht fest, dass der Behandlungsfehler nicht kausal für den Gesundheitszustand am 13. Oktober 2004 war, was nach dem zuvor Gesagten zu Lasten der Beklagten gehen muss.
83IV.
84Damit haften die Beklagten denknotwendig auch dafür, dass das rechte Bein später wegen der Infektion am gesetzten Bypass amputiert werden musste, obwohl nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Operation an sich mangelhaft war, noch die Infektion durch einen von der Beklagten zu 2. zu verantwortenden Hygienemangel verursacht worden ist. Zu einer Infektion am Bypass hätte es nämlich gar nicht erst kommen können, wenn dieser nicht wegen des Behandlungsfehlers der Beklagten hätte gesetzt werden müssen.
85Weil mit der Implantation eines Bypasses, zumal in dem auch von der Gutachterkommission in den Blick genommenen Ausmaß, das typische und erhöhte Risiko einer Wundinfektion einhergeht (über das die Beklagte folgerichtig auch belehrte), beruht dieser Sekundärschaden nicht nur äquivalent und adäquat kausal auf dem primären Gesundheitsschaden. Er ist vielmehr auch nach Wertungsgesichtspunkten vom Schutzzweck der jeweiligen Haftungsnorm (§ 280 Abs. 1 bzw. § 823 Abs. 1 BGB) erfasst.
86V.
87Die Beklagten waren N daher durch Geldzahlung (vgl. § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) zum Ersatz ihrer immateriellen und materiellen Schäden verpflichtet.
881.
89Dabei konnte N als billige Entschädigung die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 45.000 EUR beanspruchen.
90Ein Schmerzensgeld dient grundsätzlich zum einen dem Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden, zum anderen der Genugtuung für das, was der Schädiger dem Geschädigten angetan hat. Allerdings tritt bei ärztlichen Behandlungsfehlern, die zu Gesundheitsschäden geführt haben, die Ausgleichsfunktion in den Vordergrund, weil bei dem ärztlichen Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien. Der Grad der Fahrlässigkeit fällt deshalb regelmäßig nicht ins Gewicht, auch nicht bei einem groben Behandlungsfehler (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 87). Im Rahmen der Ausgleichsfunktion wiederum kommen Ausmaß und Schwere der Verletzungen und der Schmerzen, die Dauer einer notwendigen Heilbehandlung und die damit verbundenen Belastungen und etwa verbleibende Dauerschäden besondere Bedeutung zu (Einzelheiten bei Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 253 BGB Rn. 16 ff).
91Auf Grundlage der unstreitigen Tatsachen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind nach diesen Grundsätzen folgende Umstände im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen:
92a)
93Unstreitig hat sich der eigentliche Krankenhausaufenthalt im Vergleich zu einer erfolgversprechenden Thrombektomie zunächst um 5 Tage nachhaltig verlängert, zu einer Infektion am Bypass und letztlich zur Notwendigkeit einer Amputation des rechten Beines im Rahmen einer weiteren Operation geführt, die wiederum eine aufwändige und langwierige Rehabilitationsmaßnahme nach sich zog.
94b)
95Schwer wiegt naturgemäß vor allem der Verlust des rechten Beines unterhalb des Oberschenkels und die Notwendigkeit, den Rest ihres Lebens mit einer Prothese zu verbringen. Dabei trug die damals 67-jährige, arteriell vorgeschädigte N die Prothese über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren.
96c)
97Die Vernehmung der Schwester von N und ihrer Schwiegertochter als Zeugen und die Anhörung des Klägers hat überdies bestätigt, wie nachhaltig die Persönlichkeit von N wegen des Verlusts ihres Beins Schaden genommen hat und wie schwer es über Jahre ihr fiel, sich wieder in den Alltag zu integrieren. Insbesondere die Schwester von N hat bei ihrer Vernehmung am 7. April 2016 sehr plastisch und erkennbar aus persönlichem Erleben geschildert, dass N häufig stürzte, insgesamt nicht gut zurechtkam, sondern in größerem Umfang auf Hilfe angewiesen war und in erheblichem Maße körperlich – wegen der Stürze und der schlecht sitzenden Prothese - und psychisch – wegen des Verlusts des Beins – gelitten habe. Sie habe sich schwer damit getan, sich mit der Situation abzufinden, oft geweint und erklärt, lieber tot zu sein; deshalb sei der spätere Besuch einer Selbsthilfegruppe sehr wichtig für N gewesen. Sie habe unter Phantomschmerzen gelitten, sich von ihren Hobbys und Freunden zurückgezogen und sich eine stetige Verbesserung des Gehvermögens erst mit dem Einsatz der letzten Prothese ca. Ende 2010/Anfang 2011 bessert habe (Protokoll vom 7. April 2016, S. 2 ff).
98Diese Schilderung überzeugt nicht nur deshalb, weil sie einen geradezu klassischen M-Weg nach dem Verlust eines Beins aufgezeigt hat. Sie lässt sich auch zwanglos mit den jeweiligen Befunderhebungen in den zu den Akten gereichten Behandlungsunterlagen, vor allem der Rehabilitationsklinik, ihrer Hausärztin Dr. U und ihres Chirurgen Dr. B in Einklang bringen. Darin sind einzelne Stürze mit Verletzungsfolgen, die nachhaltige schlechte Mobilität, die fortlaufenden erheblichen Schwierigkeiten mit den jeweiligen Prothesen anschaulich und auch die gedrückte Gemütslage von N anschaulich beschrieben.
99d)
100Anderseits ist neben dem bereits fortgeschrittenen B bei der Schädigung und dem Ende ihrer Schmerzen mit ihrem vorzeitigen Tod zu berücksichtigen, dass N auch unabhängig von der Amputation wegen anderer Grunderkrankungen erhebliche Schmerzen litt: So litt sie nach dem Inhalt der vorgelegten Behandlungsunterlagen unter einem chronischen Protein-S-Mangel und an Diabetes mellitus, an Bluthochdruck, Übergewicht und einer Fettwechselstörung. Vor allem litt sie an beiden Beinen an einer peripheren Verschlusskrankheit vom Mehretagentyp. Dabei erforderte der Zustand ihres linken Beins im Februar 2008 eine stationäre Thrombektomie und die Einbringung eines Bypass. Im Juli 2010 wurden ihr wegen einer chronischen Extremitätenischämie im Rahmen einer stationären Behandlung im L-krankenhaus Bottrop vom 4. Juni 2010 bis 9. Juli 2010 mononukleare Zellen transplantiert. Im Oktober 2010 erlitt sie eine (leichte) transistorisch Ischämische Attacke im Mediastromgebiet links. Bypass und Oberschenkelarterie blieben links verschlossen. Es kam im Februar 2012 zu einer Ulceration links ohne Interventionsmöglichkeit im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 20. Februar 2012 bis zum 8. März 2012 im L-krankenhaus Bottrop.
101Die durch die Amputation des rechten Beins verursachten Schmerzen wurden damit nachhaltig von anderen Erkrankungen überlagert, die ihre Ursache nicht in dem Behandlungsfehler der Beklagten hatten.
102e)
103Die Kammer hält vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung einschlägiger obergerichtlicher Rechtsprechung bei der Bemessung eines Schmerzensgelds wegen der Amputation eines Beins (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Februar 2014, 1 U 14/12 und OLG Düsseldorf, Urteil vom 1.12.2003 – 1 U 35/03, jeweils zitiert nach juris) für die ersten sechs Jahre, in denen N nach den Bekundungen ihrer Schwester kaum Fortschritte beim Gehen machte, ein Schmerzensgeld von 36.000 EUR und für die letzten beiden Lebensjahre nach Einbringung der letzten Prothese ein Schmerzensgeld von 9.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend.
1042.
105Den erstattungsfähigen materiellen Schaden, für den die Beklagten haften, schätzt die Kammer auf Grundlage des Ergebnisses der Vernehmung der Schwester und der Schwiegertochter von N sowie der Anhörung des Klägers auf insgesamt 4.040 EUR, § 287 ZPO:
106a)
107Erstattungsfähig sind dabei die von ihrer Schwiegertochter glaubhaft für deren Hilfen im Haushalt in einem Jahr aufgewendeten monatlich 120 EUR, insgesamt also 1.440 EUR.
108Anerkannt ist, dass nach einer schweren Körperverletzung auch Pflege- und Betreuungsleistungen von zum Unterhalt verpflichteten Personen erstattungsfähig sind, die auch einem berufsmäßigen Helfer übertragen werden könnten (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 249 BGB Rn. 10; vgl. auch BGH NJW 1999, 2819). Dies muss erst recht für solche Kosten gelten, die für die Haushaltshilfe von Angehörigen entstehen, die dem Geschädigten nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, zumal Schadensersatz auch für eingegangene Verbindlichkeiten zu leisten ist, wenn dies kausal auf der schädigenden Handlung beruht (Grüneberg aaO Rn. 4).
109Insoweit hat die Schwiegertochter von N nachvollziehbar geschildert, dass dieser sie „7 Tage die Woche“ und immer dann, wenn N sie brauchte, geholfen habe und dass sie hierfür auf Initiative der Geschädigten mit 120 EUR im Monat entschädigt worden sei. Der Umfang der erforderlichen Hilfeleistung kann dabei in Ansehung eines amputierten Beins und dem vorbeschriebenen diesbezüglichen M-Weg der Geschädigten ohne Weiteres nachvollzogen werden.
110b)
111Im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten gilt Folgendes:
112aa)
113Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Geschädigte vornehmlich vom Kläger und ihrer Schwiegertochter, gelegentlich auch von ihrer Schwester, zu ihren Ärzten, zur Physiotherapie, zum Gehtraining, zur Selbsthilfegruppe und zum Sanitätshaus gefahren worden ist. Die diesbezüglichen Schilderungen waren stimmig und schon deshalb überzeugend, weil die in ihrer Mobilität erheblich eingeschränkte Geschädigte schlechterdings nicht selbst zu diesen Terminen gehen oder fahren konnte.
114bb)
115Dabei gehören nicht nur eigene Fahrtkosten (vgl. hierzu OLG Nürnberg VersR 2002, 245; OLG Oldenburg VersR 2009, 797), sondern auch Fahrtkosten nächster Angehöriger für Besuche beim Geschädigten zum kausalen Vermögensschaden des Geschädigten, wenn diese Besuche für die Heilung des Geschädigten erforderlich erscheinen (Grüneberg aaO Rn. 9 m. w. N.).
116Dasselbe muss für solche Fahrtkosten geltend, die den nächsten Angehörigen entstehen, wenn sie den Geschädigten zum Zwecke seiner Heilung zu dessen Ärzten und etwa zur Krankengymnastik fahren (OLG Hamm, Urteil vom 12.11.2013, 26 U 107/11 Tz. 31, zitiert nach juris). Auch hierbei handelt es sich nämlich – im Sinne der Rechtsprechung zu den Kosten für Besuche beim Geschädigten – um erstattungsfähige Heilungskosten, wobei es sich für den Schädiger darüber hinaus günstig auswirkt, dass der Geschädigte von Familienangehörigen gefahren wird. Er könnte sich immerhin genauso gut kostenpflichtig mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxis zu den erforderlichen Heilbehandlungen fahren lassen (in diesem Sinne auch LG Düsseldorf, Urteil 1.6.2009, 16 O 372/07, zitiert nach juris).
117cc)
118Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten solcher Fahrten hat sich dabei nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte an den Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit der Fahrtkosten von Zeugen oder Dritten zu orientieren (etwa OLG Hamm OLGR 1995, 93; LG Darmstadt, Urteil vom 6.11.2015, 1 O 296/11; Grüneberg a. a. O. Rn. 9), jetzt also an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG. Danach sind 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer zu ersetzen.
119dd)
120Es können vorliegend nur solche Fahrtkosten ersetzt werden, die (mit-) ursächlich auf der Amputation des rechten Beines beruhen.
121Dies sind jedenfalls die nach dem Ergebnis der Vernehmung der Schwester von N in dem im Schriftsatz vom 11. Juli 2012 aufgezeigten Umfang tatsächlich angefallenen Fahrten zur Physiotherapie, zur Selbsthilfegruppe, zum medizinischen Dienst, zu den Sanitätshäusern, zu den Prozessbevollmächtigten der Geschädigten und die bei den Fahrten zur Gehschule angefallenen Parkkosten.
122Im Hinblick auf die Besuche bei ihren Ärzten und die Fahrten ins L-krankenhaus im Jahr 2011 ist dagegen davon auszugehen, dass diese teilweise nicht mehr ursächlich auf die Amputation, sondern auf die zu 1. d) beschriebenen anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen zurückzuführen ist. Die Kammer schätzt, dass die Hälfte der Fahrten zu den Ärzten Dr. B und Dr. U auch im Jahr 2011 noch (mit-)ursächlich auf die Amputation des rechten Beins zurückzuführen waren; hinsichtlich weiterer Fahrten fehlen insoweit tragfähige Grundlagen für eine entsprechende Schätzung, insbesondere im Hinblick auf die in den Behandlungsunterlagen für diese Fahrten zugrunde gelegten Befunde.
123Es ergeben sich demnach neben den Parkgebühren in Höhe von 18 EUR insgesamt folgende gefahrenen Kilometer:
124- 5 x 5 = 25 km für Fahrten zu Dr. B und Dr. U
125- 10 km Fahrten zur Physiotherapie I w C3
126- 30 km Fahrten zur Physiotherapie L4 Q
127- 1920 km Fahrten zur Orthopädischen Klinik W1
128- 84 km Fahrten zum medizinischen Dienst
129- 720 km Fahrten zur Selbsthilfegruppe
130- 1792 km Fahrten zur C GmbH & Co. KG
131- 25 km Fahrten zur Firma M2
132- 122 km Fahrt zur Rechtsanwaltskanzlei,
133zusammen also 4.728 gefahrene Kilometer.
134Folgerichtig konnte die Geschädigte Fahrtkosten in Höhe von 1.200 EUR (18 EUR Parkkosten + 4.278 x 0,25 EUR) ersetzt verlangen.
135c)
136Zu ersetzen sind weiter die für das Gehtraining ausweislich der diesbezüglichen Rechnungen des Dipl. Ing. L2 (Bl. 180 ff) entstandenen 1.000 EUR. Den Behandlungsunterlagen lässt sich entnehmen, dass die behandelnden Ärzte – nachvollziehbar – ein solches Gehtraining verordnet haben (Eintragung in der elektronischen Patientenkartei Dr. B u.a. vom 25.07.2008, 31.8.2009, 31.5. und 29.6.2011), die Vernehmung der Schwester der Geschädigten und die vorgelegten Rechnungen haben bestätigt, dass die Geschädigte dann auch tatsächlich das Gehtraining absolviert hat.
137d)
138Schließlich konnte die Geschädigte auch Ersatz für die infolge ihrer Stürze angeschafften neuen Hosen zumindest in Höhe von 400 EUR beanspruchen. Die Vernehmung der Schwester der Geschädigten hat ergeben, dass solche Hosen tatsächlich regelmäßig angeschafft werden mussten. Die diesbezügliche Schilderung (Protokoll vom 7. April 2016, S. 4) war lebensnah und von persönlichem Erleben geprägt. Die Zeugin konnte gut verständlich darstellen, wie sehr es der Geschädigten eigentlich zuwider war, anstelle von vornehmerer Kleidung praktischere Jeanshosen tragen zu müssen.
139Die dabei in Ansatz gebrachten Kosten von 50 EUR pro Hose sind sicher nicht übersetzt.
140Ingesamt ergibt sich damit für das Jahr 2011 ein erstattungsfähiger materieller Schaden in Höhe von 4.040 EUR (1.440 EUR + 1.200 EUR + 1.000 EUR + 400 EUR).
1413.
142Der Kläger kann außerdem Ersatz der für die Fertigung des vorgerichtlichen Aufforderungsschreibens vom 22. Dezember 2010 entstandenen Anwaltskosten seiner Mutter als Teil ihres materiellen Sachschadens beanspruchen.
143Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung einer Schadensersatzforderung fallen insbesondere bei deliktischen Handlungen in den Schutzbereich der verletzten Norm (BGH NJW 2006, 1065) und sind dann zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus Sicht eines verständigen und kostenbewussten Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war (Palandt-Grüneberg, 75. Aufl., § 249 BGB Rn. 57 m.w.N.), vgl. auch § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. I
144m Rahmen der Arzthaftung ist schon wegen der Komplexität der damit verbundenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und der Bedeutung der Angelegenheit für den Geschädigten die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur schriftlichen Geltendmachung gegenüber dem Behandler regelmäßig erforderlich und zweckmäßig, jedenfalls aber dann, wenn wie hier geltend gemacht wird, dass ein Behandlungsfehler weitreichende Gesundheitsschäden nach sich gezogen hat.
145Die Höhe der dabei erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach dem Wert der vorgerichtlich geltend gemachten berechtigten Forderung (BGH NJW 2005, 1112, NJW 2008, 1888), hier also nach einem Wert von 60.000 EUR (Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 und Zukunftsschadenvorbehalt).
146Zu ersetzen ist dabei die sich hieraus ergebende 2-fache Geschäftsgebühr, die innerhalb des Gebührenrahmens in Ansehung der Schwierigkeit der Rechtssache und der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die Mutter des Klägers jedenfalls billigem Ermessen entspricht (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG).
147Maßgeblich ist dabei die Gebührentabelle zum RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Es ergibt sich folgendes Rechenwerk:
1482,0Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (nach 60.000 EUR): 2.246,00 EUR
149Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
1502.266,00 EUR
151Zuzüglich Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 430,54 EUR
1522.690,54 EUR.
1534.
154Dagegen kann der Kläger keine Erstattung der Anwaltskosten verlangen, die seiner Mutter für die Einholung der Deckungszusage bei ihrer Rechtsschutzversicherung entstanden sind.
155Nach richtiger Ansicht (BGH MDR 2012, 342; OLG Karlsruhe, Schaden-Praxis 2012, 33; OLG Saarbrücken Schaden-Praxis 2015, 49) können selbst im Verzug des Schuldners – der hier allerdings nicht vorliegt, weil gegenüber den Beklagten Zahlungsansprüche der Mutter des Klägers nie angemahnt worden sind – Kosten für die Einholung einer Deckungszusage nur dann erstattungsfähig sein, wenn sie aus Sicht des Geschädigten zur Wahrung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Das ist bei der Deckungszusage in aller Regel nicht der Fall, weil die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe hierfür gerade nicht erforderlich ist; vielmehr ist es dem Geschädigten in der Regel zuzumuten, sie selbst unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs anzufordern. Die für den Rechtsschutzversicherer für die Gewährung von Deckungsschutz maßgeblichen Gesichtspunkte ergaben sich nämlich nicht aus der einfachen Anfrage, sondern aus dem Klageentwurf, dessen Fertigung bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. der Verfahrensgebühr abgegolten ist.
156Dass vorliegend die Mutter des Kläger aufgrund bestimmter Umstände nicht in der Lage gewesen sein könnte, diese einfache Anfrage unter Beifügung des vom Anwalt gefertigten Klageentwurfs an den Versicherer zu senden, ist nicht ersichtlich.
1576.
158Der Kläger kann unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß § 288 Abs. 1 BGB Verzinsung seiner von Todes wegen erworbenen Ersatzansprüche in gesetzlicher Höhe beanspruchen, wobei Verzug allerdings jeweils (erst) mit Rechtshängigkeit eingetreten ist, vgl. § 286 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat N gegenüber den Beklagten vor Erhebung der Klage, soweit ersichtlich, die Zahlung dieser Beträge nicht angemahnt.
159D.
160I.
161Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, § 100 Abs. 3 ZPO. Dabei entsprach es, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, billigem Ermessen unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstand, diese Kosten den Beklagten aufzuerlegen (vgl. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO):
162Die ursprüngliche Klage war bis zum Tod von N zulässig. Das besondere Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass auf Grundlage des für die Zulässigkeit maßgeblichen Klägervortrags schon wegen der Schwere der geltend gemachten Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der Amputation eines Beines künftige Schäden, namentlich weitere materielle Schäden und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbare immaterielle Schäden zumindest wahrscheinlich schienen.
163Die Feststellungsklage wäre nach dem zuvor Gesagten auch begründet gewesen, weil die Beklagten N dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet waren und weitere materielle und noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden naheliegend waren.
164II.
165Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.
166Streitwert: Bis zum 18. Juli 2012: 85.000 EUR; vom 19. Juli 2012 bis zum 1. März 2016: 89.450,50 EUR; seitdem 74.450,50 EUR.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Duisburg Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 O 212/11
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Landgericht Duisburg Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 O 212/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630h Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
(2) Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforderungen des § 630e aufgeklärt hat. Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen des § 630e, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.
(3) Hat der Behandelnde eine medizinisch gebotene wesentliche Maßnahme und ihr Ergebnis entgegen § 630f Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der Patientenakte aufgezeichnet oder hat er die Patientenakte entgegen § 630f Absatz 3 nicht aufbewahrt, wird vermutet, dass er diese Maßnahme nicht getroffen hat.
(4) War ein Behandelnder für die von ihm vorgenommene Behandlung nicht befähigt, wird vermutet, dass die mangelnde Befähigung für den Eintritt der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ursächlich war.
(5) Liegt ein grober Behandlungsfehler vor und ist dieser grundsätzlich geeignet, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, wird vermutet, dass der Behandlungsfehler für diese Verletzung ursächlich war. Dies gilt auch dann, wenn es der Behandelnde unterlassen hat, einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben oder zu sichern, soweit der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis erbracht hätte, das Anlass zu weiteren Maßnahmen gegeben hätte, und wenn das Unterlassen solcher Maßnahmen grob fehlerhaft gewesen wäre.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.12.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 2204/09) abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 50.000,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und künftigen immateriellen Schäden zu ersetzten, die aus dem verspäteten Behandlungsgeschehen vom 4.12./5.12.2006 entstanden sind bzw. noch entstehen werden.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin wurde bei der Beklagten zu 1) am 20.11.2006 wegen einer Tibeakopfmehrfragmentfraktur operativ versorgt. Nach der Operation erhielt sie ein Mittel zur Thromboseprophylaxe. Am 1.12.2006 wurde die Klägerin wegen einer Dickdarmentzündung in der Klinik für Innere Medizin behandelt. Ausweislich der Pflegedokumentation wurde ihr jedenfalls am 2. und 3.12.2006 das Mittel zur Thromboseprophylaxe nicht verabreicht. Am 4.12.2006 klagte die Klägerin über Schmerzen im Knie, ihr wird ein Schmerzmittel gegeben. Für 16.30 Uhr ist in der Pflegedokumentation festgehalten, dass der rechte Fuß kalt ist, die Zehen etwas bläulich verfärbt sind, dass die Patientin Wärme am Fuß spürt und keine Empfindungsstörungen zu haben scheint. Der Arzt vom Dienst (AvD) ordnet die Anlage eines Watteschutzverbandes am rechten Fuß an. Dies wird beibehalten bis zum Vormittag des 5.12.2006. Sodann wird eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt, die spätestens um 12.00 Uhr beendet war. Es wird eine deutliche Durchblutungsstörung mit dem Verdacht eines arteriellen Gefäßverschlusses unterhalb des Kniegelenks festgestellt. Die Gefäßdarstellung zwischen 14.30 Uhr und 15.30 Uhr zeigt einen embolischen arteriellen Verschluss am Unterschenkel rechts. Um 18.00 Uhr erfolgt die Verlegung der Klägerin in die Klinik für Gefäßchirurgie, wo gegen 18.15 Uhr die Indikation zur Sofortoperation gestellt wird. Bei der Notfalloperation ab 19.45 Uhr werden mehrere Blutgerinnsel aus Ober- und Unterschenkel entfernt. Die Behandlung mit Heparin wird fortgesetzt. Was in der Zeit bis zum 14.12.2006 erfolgte, ist zwischen den Parteien insoweit streitig, ob die Klägerin am Bett und im Krankenzimmer mobilisiert werden konnte. Nach der Krankendokumentation der Beklagten zu 1) hatte die Klägerin in der Zeit 7.12. und 13.12.2006 physiotherapeutische Anwendungen. Am 14.12.2006 ergab sich der Verdacht eines erneuten Gefäßverschlusses, der zur Durchführung einer Notfalloperation führte. In der Folge wurden bis zum 17.12.2006 in schneller Folge insgesamt 6 Operationen durchgeführt. Am 17.12.2006 musste bei akuter Lebensgefahr der rechte Oberschenkel amputiert werden.
- 2
Die Klägerin rügt, dass ihr am 2. und 3.12.2006 fehlerhaft das Mittel zur Thromboseprophylaxe nicht verabreicht worden sei und dies im Zusammenhang damit, dass der Gefäßverschluss vom 4.12.2006 erst am 5.12.2006 festgestellt und deshalb verspätet operativ versorgt worden sei (obgleich bereits am 4.12.2006 Anlass zu weiteren Befunderhebungen bestanden habe). Dies habe den Geschehensablauf in Gang gesetzt, der letztlich zur Amputation des rechten Oberschenkels geführt habe.
- 3
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Sie behaupten vor allem, dass es zwischen den von der Klägerin gerügten Fehlern (selbst wenn man diese zu ihren Gunsten unterstellte) und der Amputation keinen Kausalzusammenhang gebe. Die Ischämiefreiheit zwischen dem 5. und dem 14.12.2006 belege eine komplette Sanierung durch den Eingriff vom 5.12.2006, sodass es sich bei dem Geschehen ab dem 14.12.2006 um einen neuen Geschehensablauf handele.
- 4
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages und der in erster Instanz gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
- 5
Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt (Dipl. med. D. - Bl. 11ff. II -), das der Sachverständige im Termin vom 30.11.2011 mündlich erläutert hat. Mit Schriftsatz vom 16.9.2011 hat die Klägerin das von der Staatsanwaltschaft Magdeburg in einem gegen einen der beteiligen Ärzte geführten Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten von Dr. C. (Bl. 51ff. II) vorgelegt.
- 6
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zwar hätte die Thromboseprophylaxe kontinuierlich fortgesetzt werden müssen, sie verhindere aber lediglich venöse Thrombosen und Thromboembolien. Solche seien bei der Klägerin aber nicht aufgetreten. Die am 5.12.2006 diagnostizierte Durchblutungsstörung sei vielmehr auf einen arteriellen Verschluss zurückzuführen. Der Gefäßverschluss hätte zwar bereits am 4.12.2006 diagnostiziert werden können, dies habe aber keinen Einfluss auf den weiteren klinischen Verlauf gehabt, soweit dieser Verschluss in vollem Umfang habe beseitigt werden können. Die ab dem 14.12.2006 auftretenden Durchblutungsstörungen seien vielmehr auf neue arterielle Verschlüsse zurückzuführen.
- 7
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
- 8
Der Senat hat auf der Grundlage des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 20.8.2012 (Bl. 213ff. II) ein neues Sachverständigengutachten eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. B. (Bl. 29ff. III) sowie auf den Inhalt seiner mündlichen Anhörung im Termin vom 30.1.2014 (Bl. 71ff. III).
II.
- 9
Die Berufung ist zulässig, nachdem der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 11.6.2012 Wiedereinsetzung in vorigen Stand gewährt hat (Bl. 187/188 II). Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg.
- 10
Im Kern der Beurteilung stehen zwei Fragenkomplexe: Zum einen wurden am 4.12.2006 erforderliche Befunde nicht erhoben und führte dies dazu, dass die weitere Behandlung, insbesondere die operative Versorgung des Verschlusses am 5.12.2006 verspätet erfolgte. Zum anderen stellt sich die Frage, ob bei einer angenommenen verspäteten Behandlung am 4./5.12.2006 ein kausaler Zusammenhang mit dem ab dem 14.12.2006 eintretenden Geschehnissen hergestellt werden kann und welche Partei dafür bzw. für das Gegenteil die Beweislast trägt.
- 11
Demgegenüber führt die unterlassene Gabe von Heparin am 2. und 3.12.2006 nicht zu einer Haftung. Da bei der Klägerin im Zusammenhang mit der Dickdarmentzündung der Verdacht auf eine gastrointestinale Blutung bestand, war die Unterlassung der Gabe von Heparin nach den Bekundungen des Sachverständigen (SV S. 6) vertretbar. Als Anhaltspunkt dafür, dass sich unmittelbar nach der Operation vom 5.12.2006 ein erneutes thrombotisches Ereignis bildete, ist der am 6.12.2006 festgestellte Myoglobinwert nicht aussagekräftig. Der Wert war mit 6.000 zwar etwas erhöht. Indes war im Bestimmungszeitpunkt etwa 14 Stunden nach der Operation noch nicht mit einer Normalisierung zu rechnen. Gegen beide Gesichtspunkte hat die Klägerin keine weiteren Einwände mehr erhoben.
- 12
Fehlerhaft war es demgegenüber am 4.12.2006 keine weiteren Befunde zu erheben. Vom Sachverhalt her ist zu unterscheiden: In der Pflegedokumentation (Bl. 34 I) ist für den 4.12.2006 14.00 Uhr vermerkt, dass die Klägerin über Schmerzen im Knie klagte und daraufhin ein Schmerzmittel verabreicht bekam. Für 16.30 Uhr befindet sich der Eintrag in der Pflegedokumentation, dass der Fuß kühl und die Zehen etwas bläulich verfärbt seien. Die Patientin verspüre Wärme im Fuß. Weiter wurde nach dem Eintrag der Arzt vom Dienst (AvD) hinzugezogen, nach dem Vortrag der Beklagten Frau Dipl.-Med. K. (zuletzt Schriftsatz vom 4.12.2006 [Bl. 61f. III]). Diese habe den Fuß klinisch untersucht, aber nur festgestellt, dass der Fuß etwas kühler sei. Demgegenüber habe sie eine bläuliche Verfärbung der Zehen nicht feststellen können (unter Hinweis auf den - teilweise - unleserlichen Eintrag im ärztlichen Verlaufsbericht [Bl. 36 I]). Nach Rücksprache mit der Oberärztin habe sie dann den Watteverband angeordnet. Ob sich die Beklagten nicht ohnehin an dem Eintrag in der Pflegedokumentation festhalten lassen müssten (eine bläuliche Verfärbung der Haut ist eine rein optische Feststellung, für die es keiner medizinischen Vorkenntnisse bedarf und es im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten [Bl. 61 III] deshalb auch überhaupt nicht um eine Diagnosestellung durch medizinisch dafür nicht geschultes Pflegepersonal ging), kann letztlich dahinstehen. Der Sachverständige hat bei seiner mündlichen Anhörung durch den Senat dargelegt, dass in jedem Fall weitere Maßnahmen zu ergreifen gewesen wären. Geht man von den Eintragungen in der Pflegedokumentation aus, hätte dies bedeutet:
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- einfache Blutdruckmessung am Arm und dem betroffenen Bein,
- Doppleruntersuchung,
- Duplexsonographie,
- Angiographie.
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Die Unterlassung sämtlicher vorgenannter Maßnahmen (obgleich die behandelnden Ärzte nach Ansicht des Sachverständigen an ein Durchblutungsproblem gedacht haben müssten, als die Anlegung des Watteverbandes angeordnet wurde) hat der Sachverständige als fehlerhaft, sogar grob fehlerhaft bezeichnet. Bei einem Verdacht auf eine komplette oder inkomplette Ischämie müsse in jedem Fall unmittelbar gehandelt werden. Aber selbst dann, wenn man nur von der Feststellung von Frau Dipl.-Med. K. ausgeht, also nur von einem kalten Fuß und nicht auch von einer bläulichen Verfärbung, hätte zumindest der Puls abgeleitet werden müssen. Da dies zumindest nicht dokumentiert ist, muss zulasten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass dies nicht geschehen ist. Da bei einer akuten Ischämie - andere Gründe für das Befundbild (wie eine entsprechende Vorerkrankung oder wenn die Klägerin eine starke Raucherin gewesen sei) lagen nicht vor - unmittelbar zu handeln war, war das Vorgehen der Frau Dipl.-Med. K. ebenfalls grob fehlerhaft, selbst wenn sie nur den kalten Fuß festgestellt haben sollte. Letztlich kann für den vorliegenden Fall die Frage, ob ein einfacher oder ein grober Fehler vorlag im Ergebnis sogar offen bleiben. Zwar muss bei einem einfachen Befunderhebungsfehler grundsätzlich der Patient den Ursachenzusammenhang zwischen dem (einfachen) Fehler und dem primären Gesundheitsschaden beweisen. Es kommt aber auch beim einfachen Befunderhebungsfehler zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität, wenn sich bei der gebotenen Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges Ereignis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion darauf als grob fehlerhaft darstellen würde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass man dann, wenn man noch am Abend des 4.12.2006 die von ihm geforderten Befunderhebungen durchgeführt hätte, sicher einen bereits existierenden Verschluss gefunden hätte. Eine Nichtreaktion darauf hat der Sachverständige als sehr groben Fehler bezeichnet. Aber auch wenn man nach der Feststellung nur des kalten Fußes zunächst nur den Puls hätte ableiten müssen, hätte dies nach den Angaben des Sachverständigen mit sicher mehr als 50%iger Wahrscheinlichkeit zu einem Ergebnis geführt, wonach dann die oben näher dargelegten Maßnahmen hätte ergriffen werden müssen. Man hätte sowohl ausgehend von den Angaben in der Pflegedokumentation als auch vom Eintrag im ärztlichen Verlaufsbericht weitere Befunderhebungen veranlassen müssen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis geführt hätten. Dass die Unterlassung weiterer Maßnahmen nach Feststellung einer kompletten bzw. inkompletten Ischämie grob fehlerhaft gewesen wäre, versteht sich bei der vom Sachverständigen ausgeführten Eilbedürftigkeit dann von selbst. Es liegt damit nicht nur ein (grober) Behandlungsfehler vor, sondern es kommt auch bei einem nur einfachen Behandlungsfehler zur Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität dieses Fehlers mit dem Primärschaden.
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Soweit die Beklagten nach dem Inhalt der mündlichen Erörterung insoweit erst bei dem Geschehen ab dem 14.12.2006 ansetzen wollen und darin nur einen Sekundärschaden sehen, auf den sich die Beweislastumkehr nicht erstreckt, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Primärschaden in der durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen. Zu dieser gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung gehört auch ein durch den Behandlungsfehler geschaffenes oder erhöhten Risiko der Klägerin, dass es infolge eines erneuten Verschlusses zur Amputation des Beines kommen musste (dazu BGH Urteil vom 2.7.2013 - VI ZR 554/12 - [z.B. NJW 2013, 1174]; s.a. BGH Urteil vom 5.11.2013 - VI ZR 527/12 - [z.B. GesR 2014, 16]; hier: jeweils zitiert nach juris). Angesichts einer Ischämietoleranz der Skelettmuskulatur von nur 4-6 Stunden musste bei der Operation vom 5.12.2004, also etwa 24 Stunden nach dem Beginn der Verschlusssymptomatik am 4.12.2006 nachmittags mit einem ausgeprägten Reperfusionssyndrom gerechnet werden. D.h.: Selbst nach der (vollständigen) Beseitigung des Verschlusses während der Operation vom 5.12.2005 wurden gerade durch die Wiederherstellung des Blutflusses Stoffe freigesetzt bzw. neu gebildet, die das Risiko erhöhen, dass es zu einem erneuten Verschluss kommen kann (dazu SV S. 7/mündliche Anhörung des SV/das von ihm verwendete Bild vom Abschlagen der glatten Fliesen in einem Bad). Der Sachverständige gelangt zu dem Schluss, dass durch den verspäteten Eingriff vom 5.12.2006 sich die Ischämietoleranz des Beins gegenüber einem rechtzeitigen Eingriff verschlechtert hatte. Ob dieser Vorgang durch einen rechtzeitigen Eingriff hätte verhindert werden müssen, hält der Sachverständige zwar für spekulativ. Wenn der Primärschaden aber in dem durch den verspäteten Eingriff vom 5.12.2006 liegenden erhöhten Risiko für einen weiteren Verschluss bei generell verminderter Ischämietoleranz liegt, geht dies im Hinblick auf die Beweislastumkehr zulasten der Beklagten. Zwar gelangt der Sachverständige dazu, dass als wahrscheinlichste Ursache für das Geschehen ab dem 14.12.2006 ein Mix aus verschiedenen Gründen in Betracht zu ziehen ist, wozu auch der entzündliche Prozess im Körper der Klägerin infolge der Darmerkrankung zu zählen ist (weil von ihm ein gerinnungsfördernder Einfluss ausgehen kann). Der Sachverständige hält die Annahme der Sachverständigen Dr. C. und D., dass eher ein Infekt der Auslöser für die Ereigniskette ab dem 14.12.2006 sei, für weniger wahrscheinlich (er führt den Infekt eher auf die Vielzahl von Eingriffen ab dem 14.1.2006 zurück). Am wahrscheinlichsten sei aber, dass alle diese Faktoren mit zu den Geschehnissen ab dem 14.12.2006 beigetragen haben. Damit stellt die Risikoerhöhung durch die verspätete Operation vom 5.12.2006 zwar nur einen Faktor dar, Mitursächlichkeit ist für die Haftungsbegründung indes ausreichend (Martis/Winkhart Arzthaftungsrecht, 3. Aufl., Anm. K 35 m.w.N.).
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Damit haften die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach. Im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrens hatte die Klägerin zunächst ein Schmerzensgeld in Höhe von 65.000,-- Euro geltend gemacht (Bl. 144 II). In seinem Beschluss vom 30.3.2012, mit der Klägerin grundsätzlich Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hat der Senat die Bewilligung für den Schmerzensgeldanspruch aber auf 50.000,-- Euro begrenzt (Bl. 169 II). Diesen Betrag hat die Klägerin dann auch ihrem Berufungsantrag zugrunde gelegt. Dies bindet den Senat zwar nicht grundsätzlich auch ein höheres Schmerzensgeld zuzusprechen. Aus den im Beschluss vom 30.3.2012 genannten Gründen hält der Senat aber nach wie vor ein Schmerzensgeld von 50.000,-- Euro für angemessen. In den Fällen, in denen höhere Beträge zuerkannt wurden (z.B. Slizyk Beck’sche Schmerzensgeldtabelle Nr. 3432/2389/2946/2571/3431), waren die Folgen der Amputation entweder noch gravierender und bezogen sich auch auf Menschen, die deutlich jünger waren als die Klägerin zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses (geb. 23.4.1955), was angesichts der Beeinträchtigungen durch die Amputation als Faktor gewichtet werden muss. Begründet ist weiter der Feststellungsantrag, womit die Berufung letztlich in vollem Umfang Erfolg hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert:
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Schmerzensgeld:
50.000,-- Euro
Feststellungsantrag:
10.000,-- Euro
60.000,-- Euro
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden
- 1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro, - 2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.