Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Nov. 2015 - 15 O 313/11
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.
2) Die Widerklage wird abgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gegenüber dem beklagten Land die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs geltend.
3Aufgrund eines am 16.12.2005 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrags der Schuldnerin wurde am 01.02.2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2009 und 29.12.2009 (Anlage K10 und K13, Anlagenband) machte er gegenüber dem beklagten Land im Hinblick auf per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogener Steuerschulden Insolvenzanfechtungsansprüche geltend – wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten Schreiben (Anlagen 1 und 2 zur Klageerwiderung, Bl. 22 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 (Aktenkonvolut K4, K11 und K12, Anlagenband) kündigte das beklagte Land die Erstattung der angeblich in anfechtbarer Weise erhaltenen Beträge an und überwies in der folgenden Zeit einen Betrag von insgesamt 168.332,42 EUR einschließlich Zinsen auf das ihm seitens des Klägers benannte Verfahrenskonto. Die Schreiben enthalten folgende Formulierungen:
4„hiermit teile ich Ihnen mit, das ich den in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag in Höhe von (…) sowie die angefallenen Zinsen in Höhe von (…) heute zur Erstattung auf das von Ihnen aufgeführte Verfahrenskonto angewiesen habe“ bzw. „dass die Auszahlung des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages in Höhe von (…) sowie die Auszahlung der (…) Zinsen in Höhe von (…) auf das (…) Verfahrenskonto durchgeführt wurde“
5Mit Schreiben vom 29.01.2010 meldete das beklagte Land die Forderungen zur Insolvenztabelle an (Rang 0, laufende Nummer 168, Anlage K5, K17, Anlagenband). Mit Schreiben an den Kläger vom 20.04.2011 (Anlage K2, Anlagenband) kündigte es seine Absicht an der Rückforderung der genannten Gesamtsumme an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Unter dem 08.08.2011 erließ es gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung einen entsprechenden Rückforderungsbescheid (Anlage K3, Anlagenband), gegen den der Kläger beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegte. Am 10.07.2014 hob das zuständige Finanzamt den Bescheid mit Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf, erklärte im gleichen Schreiben jedoch, die Rückforderung zivilrechtlich geltend machen zu wollen.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Inanspruchnahme bereits deshalb ungerechtfertigt sei, weil das beklagte Land die geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche mit den Schreiben vom 22.12.2009 und 15.01.2010 vorbehaltlos anerkannt habe. Er habe auch ein Feststellungsinteresse, da das beklagte Land sich mit Schreiben vom 20.04.2011 eines Rückforderungsanspruches ihm gegenüber berühmt habe und dies durch den Bescheid vom 08.08.2011 manifestiert habe.
7Er beantragt,
8festzustellen, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag durchdringen sollte, beantragt das beklagte Land mit am 30.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz widerklagend,
12den Kläger zu verurteilen, an das Land Nordrhein-Westfalen 168.332,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
13Der Kläger beantragt,
14die hilfsweise Widerklage abzuweisen.
15Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger habe kein Anfechtungsrecht gehabt, weil das zuständige Finanzamt die fraglichen Steuerschulden insolvenzfest vereinnahmt habe. Eine Anfechtung wegen Nichtgenehmigung der im Lastschriftverfahren durch das Land eingezogenen Beträge scheide vorliegend aus. Es greife insofern die bankenrechtliche Genehmigungsfiktion bzw. seien die Einzüge konkludent genehmigt worden. Lediglich aufgrund einer falschen rechtlichen Wertung seitens des Finanzamtes sei der streitgegenständliche Betrag an den Kläger wieder ausgekehrt worden. In den Schreiben vom 22.12.2009 und vom 15.01.2010 sei kein Anerkenntnis ausgesprochen worden.
16Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.09.2012 an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.12.2012 den Verweisungsbeschluss aufgehoben und den S-Weg zu den ordentlichen Gerichten für zuständig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier der S-Weg zu der Zivilgerichtsbarkeit – wie im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.12.2012 ausgeführt, eröffnet. Da das beklagte Land auf eine Forderung des Klägers aus § 143 InsO geleistet hatte und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, ist für diese Frage der Y-Weg eröffnet. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr (vermeintlich) in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, weil er kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist. Auch wenn sich dieser Anspruch auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer richtet, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht. Begründet aber der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1 InsO ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis, so kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamts nur in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist. Für diese Abwicklung kann sich das Finanzamt mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Y-Weg beschreiten (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2013 – VII R 15/13, Rn. 6 f. juris).
21Auch ist das Feststellungsinteresse hier gegeben. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Die Berühmung muss nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 37 f.) Vor dem Hintergrund der unstreitigen Ankündigung des beklagten Landes, hier die Forderung zivilrechtlich geltend machen zu wollen, war der Kläger gehalten, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um einer drohenden Inanspruchnahme vorweg zu kommen.
22Das Feststellungsinteresse ist im Prozess auch nicht entfallen. Zwar entfällt dieses grundsätzlich, wenn Widerklage auf das negative Gegenteil erhoben wurde. Wird wegen derselben Ansprüche Leistungs(wider)klage oder nach der negativen eine gegenläufige positive Feststellungswiderklage erhoben, so besteht insoweit das ursprüngliche vorliegende Feststellungsinteresse grundsätzlich nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also gemäß § 269 I nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7d). Hier hat das beklagte Land jedoch nur eine Hilfswiderklage unter der Bedingung des Erfolgs der negativen Feststellungsklage angestrebt, über welche – bei der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrags gar nicht zu befinden war und bei Erfolg des Feststellungsantrags – wie hier – automatisch unbegründet war. Sie konnte wegen dieser nur bedingten Geltendmachtung das Feststellungsinteresse insofern nicht beseitigen.
23Auch ist die Klage begründet. Dem beklagten Land steht der streitige Anspruch gegen den Kläger nicht zu.
24Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
25Es besteht nämlich ein Rechtsgrund für die Zahlung des Betrages durch das Land an den Kläger. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das beklagte Land die Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin seinerzeit insolvenzfest erlangt hat, oder ob die Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar waren. Hier hat das beklagte Land in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 nämlich die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers anerkannt. Mit dem kausalen Anerkenntnisvertrag verfolgen die Parteien den Zweck, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln. Sie setzen also voraus, dass ein Schuldverhältnis besteht, oder halten dessen Vorliegen wenigstens für möglich. Die vereinbarte Regelung hat zum Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, es in diesem Sinne „festzustellen“. Für die Abgrenzung gegenüber dem abstrakten Schuldvertrag ist maßgeblich, dass die Begründung einer neuen, den Schuldgrund ausschließenden Forderung nur in charakteristisch ausgebildeten Interessenlagen erforderlich ist, um den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Für die Unterscheidung vom Anerkenntnis ohne Vertragscharakter kommt es darauf an, ob die Parteien eine Regelung treffen und ob die Bekundungen der Parteien von dem Willen zu rechtlicher Bindung getragen sind oder nicht; dabei ist auf die Interessenlage beider Seiten und auf die Umstände abzuheben, unter denen das Anerkenntnis erklärt wird (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 781 Rn. 3 f.). Dabei ist zu beachten, dass Dienststellen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen und der Anweisung von Zahlungen in aller Regel weder Vergleiche abschließen noch Schuldanerkenntnisse abgeben wollen, insbesondere nicht durch schlüssiges Verhalten. Die Behörden wissen, dass sie von den Rechnungsprüfungsbehörden zur Rückforderung überzahlter Beträge aufgefordert werden und dass der für die Überzahlung verantwortliche Sachbearbeiter Regressansprüchen ausgesetzt sein kann. Unter diesen Umständen kann ein Vergleich oder ein ihm gleichstehendes bestätigendes Schuldanerkenntnis in aller Regel nicht angenommen werden, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – VII ZR 296/80, Rn. 8 juris). Solche eindeutige Anzeichen sieht das Gericht im vorliegenden Falle jedoch als gegeben an.
26Es ergibt sich dabei bei ein Anzeichen dafür, dass hier ein kausales Anerkenntnis durch das beklagte Land erklärt werden sollte, zunächst aus dem Wortlaut der Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010. Es ist hier die Rede von einem „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag“. Zwar kann man dem Ausdruck für sich genommen auch entnehmen, dass hier – wie das beklagte Land vorträgt – die Forderung individualisiert wird. Relativiert wird der jedoch Ausdruck nicht, sodass die Formulierung nur so verstanden werden kann, dass der Verfasser die Rechtsansicht des Klägers teilt, dass die Beträge der Insolvenzanfechtung unterliegen.
27Auch in der Zusammenschau mit den Begleitumständen, unter denen die Schreiben an den Kläger versendet wurden, sind deutliche Anhaltspunkte festzustellen, aus denen sich die Erklärung eines Anerkenntnisses ergibt. Im Ausgangsschreiben des Klägers an das beklagte Land vom 17.12.2009 (Anlage K10, Aktenband) ergibt sich, dass hier das Bedürfnis des Klägers bestanden hat, eine schnelle Aufklärung zwischen den Parteien herbeizuführen, ob der Anspruch bestritten wird oder nicht, mithin Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu beseitigen. Es findet sich diesbezüglich in dem Schreiben die Formulierung „Sollten Sie Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung haben, bitte ich um schriftliche Rückäußerung innerhalb der vorbezeichneten Frist. Bitte bedenken Sie, dass ich aufgrund der zum 31.12.2009 eintretenden Verjährung anderenfalls gezwungen bin, die Forderung auf gerichtlichem Wege weiterzuverfolgen. Um dieses zu verhindern, gebe ich Ihnen ergänzend die Möglichkeit, schriftlich auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 31.03.2010 (…) zu verzichten.“ Daraus ist ersichtlich, dass es dem Kläger hier darauf ankam, angesichts der drohenden Verjährung schnell zu wissen, ob bzw. welche Maßnahmen einzuleiten sind, um die mögliche Forderung gegen das beklagte Land geltend zu machen. Dies entspricht auch der gewöhnlichen Interessenlage eines Insolvenzverwalters, der in die laufenden Geschäfte des jeweiligen Insolvenzschuldners einsteigen muss und in diesem Zusammenhang schnell prüfen muss, ob Forderungen des Insolvenzschuldners gegen andere Schuldner bestehen bzw. ob Rechtsgeschäfte der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Das beklagte Land ist bei der Betrachtung der Interessen in einer solchen Situation auch nicht unangemessen benachteiligt. Es wäre vielmehr ein Leichtes für das beklagte Land gewesen, die Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten oder eine Zahlung ohne eine bestätigende Formulierung zu tätigen, wie sie im vorliegenden Falle ausgesprochen wurde.
28Auch liefert die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle, die hier im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, nämlich knapp zwei Wochen nach dem letzten Bestätigungsschreiben des beklagen Landes an den Kläger, erfolgt ist, Rückschlüsse darauf, dass mit den Bestätigungsschreiben ein Anerkenntnis erklärt werden sollte. Dem Wortlaut der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle (Anlage K17, Anlagenband) lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur höchst vorsorglich erfolgen sollte. Vielmehr findet sich in Bezug auf die Forderung der Satz: „Bei der Nachmeldung handelt es sich um die im Wege der Anfechtung ausgezahlten Beträge.“ In der Gesamtschau dieser Indizien ist das Gericht davon überzeugt, dass sich hier das beklagte Land mit einer Anmeldung der Forderungen zu der Insolvenztabelle abgefunden hat, nachdem die Beträge an den Insolvenzverwalter vorbehaltlos zurückgezahlt werden sollten, weil es die Forderung des Klägers für berechtigt angesehen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass hier – wie das beklagte Land vorträgt – der Mitarbeiter der Behörde möglicherweise gar nicht befugt war, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Es entzieht sich nämlich gänzlich dem Horizont des Bürgers, wer in einer Behörde über derartige Vorgänge entscheidungsbefugt ist und welche Entscheidungsträger an der behördlichen Entscheidung mitgewirkt haben.
29Im Unterschied zu der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2014 – Aktenzeichen I-27 U 35/14), das in einer vergleichbaren Konstellation durch eine bloße Zahlung ein Anerkenntnis als nicht gegeben angesehen hat, findet sich hier in den Schreiben der Beklagten ein nach außen erkennbarer Anknüpfungspunkt. Es ist mithin hier nicht eine bloße „vorbehaltlose“ Zahlung getätigt worden, sodass sich nicht nur Anknüpfungspunkte aus dem schlüssigen Verhalten des Beklagten Landes finden. Vielmehr hat das Land hier dem Kläger gegenüber – wie oben erwähnt – parallel zur Zahlung eine schriftliche Bestätigung abgegeben, die die klägerische Rechtsansicht teilt.
30II.
31Die Widerklage ist unbegründet.
32Über sie war zu entscheiden, weil sie hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Klage gestellt wurde. Hinsichtlich der Begründung der Unbegründetheit der Widerklage wird – da es sich hier gerade um den Anspruch handelt, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden soll – auf die Ausführungen der Klage verwiesen werden.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 BGB.
34Streitwert: 168.332,42 EUR.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Nov. 2015 - 15 O 313/11
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Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Nov. 2015 - 15 O 313/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Tatbestand
- 1
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren der P-GmbH (GmbH). Die von der GmbH für März 2009 und April 2009 angemeldeten Lohnsteuerbeträge hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) aufgrund einer erteilten Lastschrift zu den Fälligkeitsterminen eingezogen. Auf Antrag der GmbH vom 9. Juni 2009 wurde am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger focht als Insolvenzverwalter die Lohnsteuerzahlungen an. Das FA erstattete deswegen die vereinnahmten Beträge zur Insolvenzmasse. Nach erneuter Überprüfung des Sachverhaltes gelangte es jedoch zu der Erkenntnis, die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung hätten nicht vorgelegen und die Insolvenzmasse habe deswegen keinen Erstattungsanspruch gemäß § 143 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gehabt. Mit auf § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützten Rückforderungsbescheid forderte es den Kläger zur Rückzahlung der erstatteten Beträge auf. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der dagegen erhobenen Klage statt.
- 2
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Das FG urteilte, § 37 Abs. 2 AO sei eine spezialgesetzliche Konkretisierung des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für das Steuerrecht und setze einen Anspruch auf Korrektur einer aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzbehörde bewirkten Vermögensverschiebung voraus. Die Erstattung von Vermögensverschiebungen außerhalb des Steuerrechtsverhältnisses könne nicht nach § 37 Abs. 2 AO verlangt werden, sondern sei auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen und nach § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu korrigieren. Im Streitfall habe das FA den mit dem angefochtenen Bescheid geforderten Betrag nicht zuvor an den Kläger zur Erfüllung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis zurückgezahlt, sondern in Befolgung einer --vermeintlich oder tatsächlich-- sich aus § 143 Abs. 1 InsO ergebenden bürgerlich–rechtlichen Verpflichtung. Dies schließe die Rückforderung durch Verwaltungsakt aus.
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Seine Revision begründet das FA mit seiner Rechtsauffassung, bei unberechtigter Insolvenzanfechtung sei die Rückgewähr von Steuerzahlungen an die Insolvenzmasse eine Vermögensverschiebung im Rahmen eines Steuerschuldverhältnisses; die Rückforderung sei als Umkehrung dieses Vorgangs ebenfalls Teil dieses Steuerschuldverhältnisses. Die §§ 143 ff. InsO normierten lediglich die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus einer berechtigten Insolvenzanfechtung ergäben. Bei einer Rückzahlung aufgrund unberechtigter Insolvenzanfechtung schaffe das FA einen neuen steuerrechtlichen Sachverhalt in dem bestehenden Steuerschuldverhältnis, ohne welches das FA die --rechtsgrundlos wieder ausgekehrten-- Steuerbeträge nicht vereinnahmt hätte. Die bei der Entscheidung über das Bestehen des Rückzahlungsanspruchs des FA vorgreiflich zu entscheidende Frage über das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen sei hier nicht rechtswegbestimmend. Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen gegen Erstattungsansprüche des Insolvenzverwalters unter dem Gesichtspunkt "anfechtbarer Erwerb der Aufrechnungslage" sei anerkannt, dass das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen inzidenter in den Verfahren vor den FG über die Rechtmäßigkeit der Abrechnungsbescheide zu prüfen sei (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 413; Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 6/10, BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374). Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) dem Arbeitgeber und nicht dem Arbeitnehmer bei einer rechtsgrundlosen Anmeldung und Abführung von Lohnsteuern einen Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO zuerkannt (Senatsbeschluss vom 15. November 1999 VII B 155/99, BFH/NV 2000, 547). Für den hier gegebenen umgekehrten Fall der rechtsgrundlosen Auszahlung der Lohnsteuer an den Arbeitgeber könne nichts anderes gelten. Hinzuweisen sei auch auf den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. September 2010 GmS-OGB 1/09 (BGHZ 187, 105). Für die Bestimmung des richtigen Rechtswegs habe der Gemeinsame Senat nicht auf den insolvenzrechtlichen Rückgewähranspruch abgestellt, sondern auf die dem Anspruch zugrunde liegende arbeitsrechtliche Leistungsbeziehung, so dass der Rechtsstreit auf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten verwiesen worden sei. Übertragen auf den Streitfall könne die Insolvenzanfechtung als Umkehrung der steuerlichen Leistungsbeziehung in Form der Rückgewähr dessen, was der Insolvenzmasse als Steuerzahlung entzogen wurde, beurteilt und als prägendes Element des Rechtsstreits angesehen werden. Dem folgend sei die steuerrechtliche Leistungsbeziehung nicht nur für den Rechtsweg, sondern auch dafür bestimmend, ob ein steuerrechtlicher Erstattungsanspruch wegen Zahlung auf eine unberechtigte Insolvenzanfechtung gegeben sei.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Das FG hat den auf § 37 Abs. 2 AO gestützten Rückforderungsbescheid des FA zu Recht aufgehoben. Nach dieser Vorschrift hätte das FA einen Anspruch auf Erstattung des an den Kläger zurückgezahlten Betrags, wenn an ihn eine Steuer ohne rechtlichen Grund zurückgezahlt worden wäre. Zur Verwirklichung dieses Anspruchs hätte es gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2 AO einen Rückforderungsbescheid erlassen können.
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Im Streitfall geht es aber nicht um die Rückforderung einer ungerechtfertigten Steuerrückzahlung, sondern um die Rückabwicklung der --nach erneuter Prüfung nunmehr als unberechtigt angesehenen-- Befolgung der Insolvenzanfechtung. Denn das FA hat die durch Lastschrift von der GmbH eingezogenen Steuern zur Insolvenzmasse erstattet, weil es den Rückgewähranspruch des Klägers aus § 143 Abs. 1 InsO zunächst anerkannt hat. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 5. September 2012 VII B 95/12 (BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854) im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 24. März 2011 IX ZB 36/09, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2011, 1365) entschieden hat, ist der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr (vermeintlich) in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, weil er kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist. Auch wenn sich dieser Anspruch auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer richtet, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht (vgl. im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO: Senatsbeschluss vom 27. September 2012 VII B 190/11, BFHE 238, 526, BStBl II 2013, 109).
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Begründet aber der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1 InsO ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis, so kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA nur in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist. Für diese Abwicklung kann sich das FA mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Zivilrechtsweg beschreiten.
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Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf an, ob die Rückzahlung des FA "aufgrund eines wirklich bestehenden oder eines vermeintlichen Insolvenzanfechtungsanspruchs erfolgte". Auch wenn sich später herausstellt, dass die Anfechtung nicht berechtigt war, hat das FA in Befolgung des Anfechtungsanspruchs und nicht "ohne Rechtsgrund allein auf der Grundlage des Steuerschuldverhältnisses" zurückgezahlt. Zwar trifft es zu, dass "mit der Genehmigung der Lastschrifteinzüge die zugrunde liegenden Steuerforderungen erfüllt und damit erloschen" sind, wenn "die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vor(liegen)". Ob der Steueranspruch durch die Steuerzahlung endgültig erloschen ist, hängt aber gerade davon ab, ob der Insolvenzverwalter die Zahlung wirksam angefochten hat. Wie der Senat bereits entschieden hat, bleibt das Steuerschuldverhältnis bei Steuerfälligkeiten, die in insolvenzreife Zeit fallen, selbst bei fristgerechter Zahlung wegen der gesetzlich vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters zunächst in der Schwebe. Die erfolgreiche Anfechtung und Rückgewähr nach § 143 InsO bewirkt gemäß § 144 InsO, dass die Steuerschuld rückwirkend wieder auflebt. Die Beendigung des Steuerschuldverhältnisses ist insoweit auflösend bedingt (Senatsurteil vom 11. November 2008 VII R 19/08, BFHE 223, 303, BStBl II 2009, 342). Das bedeutet, erst wenn rechtsverbindlich feststeht, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nach §§ 129 ff. InsO nicht vorliegen (oder nicht wirksam angefochten ist), hat das FA einen gesicherten Anspruch auf die entrichtete Steuer und das Steuerschuldverhältnis ist endgültig erloschen. Die entscheidende vorrangige Frage der Anfechtungsberechtigung --mit den Rechtsfolgen der §§ 143, 144 InsO-- beantwortet sich allein nach den §§ 129 ff. InsO. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung in BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374. In jenem Fall hatte das FA in einem Abrechnungsbescheid den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA verrechnet. Zu entscheiden war über die Zulässigkeit dieser Aufrechnung, wenn das FA die Möglichkeit dazu durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Frage der Rechtsnatur der Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des FA spielte in diesem Rechtsstreit keine Rolle.
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Soweit sich das FA zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf das BFH-Urteil vom 24. November 2011 V R 13/11 (BFHE 235, 137, BStBl II 2012, 298) beruft, ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Beschluss in BFHE 238, 325, BStBl II 2012, 854 dargelegt hat, dass er der --dort nicht tragenden und den Ausführungen des BGH in NJW 2011, 1365 widersprechenden-- Begründung nicht folgt. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs komme es auf das Rechtsverhältnis an, welches der angefochtenen Rechtshandlung zugrunde liege. In der nämlichen Entscheidung hat der Senat weiter ausgeführt, dass auch der Gemeinsame Senat in BGHZ 187, 105 das Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters betreffende Streitigkeiten als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten angesehen und lediglich im Fall angefochtener Lohnzahlungen (bei denen es sich auch um bürgerlich-rechtliche Ansprüche handelt) den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorgegeben hat.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.