Landgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2015 - 318 O 192/14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 20.270,83 festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klagepartei begehrt die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds im Wege des Schadensersatzes aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bzw. vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung von den Beklagten als Gründungskommanditisten einer Publikums-KG.
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Die Klagepartei zeichnete am 20.06.2006 über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin eine mittelbare Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG mit einer Einlage von jeweils € 25.000,- zzgl. 5 % Agio, mithin insgesamt jeweils € 26.250,- (Anl. K 1). Das Anlagekonzept sah vor, dass die Fondsgesellschaft, an der sich die Anleger beteiligten, in 14 Vollcontainerschiffe mit einer Containerkapazität von 1.800 bis 2.800 TEU je Schiff der sog. „M. O. F.“ investierte. Jedes dieser Schiffe wurde von einer eigenen GmbH & Co. KG betrieben (sog. Ein-Schiffgesellschaften), an denen sich jeweils die Fondsgesellschaft sowie auch die Beklagten zu 1) bis 3) direkt beteiligten (vgl. etwa § 4 des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft MS „S. B.“ O. Reederei mbH & Co. KG, Prospekt Seite 157).
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Gemäß § 4 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2; vgl. auch Seite 53 ff. des Prospekts) waren die Beklagten Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH und war zugleich die Initiatorin des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots und Herausgeberin des Verkaufsprospekts (Prospekt Seite 20). Zudem war sie mit der Einwerbung des im Prospekt vorgesehenen Eigenkapitals von € 176.905.000,00 beauftragt (vgl. Prospekt Seite 52 und 81). Hierzu schaltete die Beklagte Vermittler ein. Die Beklagte zu 2) fungierte nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin. Die Beklagte zu 3) nahm u.a. die Funktion der Vertragsreederin ein (vgl. Prospekt Seite 40) und war zugleich Gesellschafterin der Komplementärin der Fondsgesellschaft (Prospekt Seite 53).
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Nach Annahme der Beitrittserklärung durch die Beklagte zu 2) zahlte die Klagepartei den Zeichnungsbetrag nebst Agio an die Beteiligungsgesellschaft.
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Nachdem sich die Fondsgesellschaft nicht wie prospektiert entwickelt hatte, übersandte die Fondsgeschäftsführung den Gesellschaftern der Fondsgesellschaft ein Finanzierungskonzept vom 28.08.2012 (Anl. K 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 verwiesen.
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Die Klagepartei trägt vor, dass der Prospekt, auf dessen Grundlage sie beraten worden sei, mehrere haftungsbegründende Fehler aufweise.
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Der Emissionsprospekt suggeriere dem Anleger in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) der C...bank AG gegenüber gesondert und ohne einen Regressanspruch gegenüber der Gesellschaft und damit gegenüber den Anlegern für eine Verletzung der sog. 105 %-Klausel hafte und zusätzlich noch eine der Höhe nach unbegrenzte 80 %ige Kapitaldienstgarantie für die Schiffshypothekendarlehen der DnB NOR ASA gebe. Die betreffende Passage auf Seite 109 f. des Prospekts müsse ein durchschnittlicher Anleger so verstehen, dass bei Verletzung der 105 %-Klausel allein die Beklagte Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe. Dort werde nicht etwa einschränkend darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) eine Bürgschaftserklärung gegenüber der C...bank AG abgegeben habe – was sie (die Klagepartei) mit Nichtwissen bestreite – oder die Beteiligungsgesellschaften und die Beklagte zu 3) zusammen für die Verletzung der 105 %-Klausel haften würden. Zum anderen ergebe sich die Irreführung der Anleger aus der Gesamtschau der hier interessierenden Prospektpassage. Nach der Darstellung der 105 %-Klausel widme sich der Emissionsprospekt mit einem separaten Absatz den für die Schiffsfinanzierungsbanken zu stellenden Kreditsicherheiten. Danach werde in einem gesonderten Abschnitt darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 3) zumindest der C...bank AG für die Verletzung der 105 %-Klausel hafte, woraus der durchschnittliche Anleger entnehmen müsse, dass es mit der Haftungsübernahme eine werthaltige zusätzliche Kreditsicherheit gebe und der Fonds damit über ein besonderes Sicherheitsmerkmal verfüge. Dies habe der Darstellung auf Seite 23 des Prospekts nicht widersprochen und aus Sicht der Anleger mit den Inhalten der Beratungsgespräche zusammengepasst, in denen entsprechend der Prospektinhalte die Beklagte zu 3) und deren umfangreiche Erfahrungen als Reederei, sehr hohe finanzielle Eigenbeteiligung und das damit zum Ausdruck gebrachte große Vertrauen in die Anlage und deren Haftungsübernahme im Finanzierungsbereich umfangreichen Raum eingenommen hätten. Die Beteiligung der Beklagten zu 3) sei das zentrale Verkaufsargument gewesen. Wegen der Verwendung des Begriffs „Kapitaldienstgarantie“ habe der durchschnittliche Anleger die Erwartung gehabt, dass bei den beiden betreffenden Schiffsfinanzierungen so gut wie kein Risiko bestanden habe und dementsprechend eine sehr sichere Beteiligung vorliege.
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Die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel seien in den Prospektunterlagen völlig unzureichend dargestellt. Ein durchschnittlicher Anleger habe aus der Prospektdarstellung nicht entnehmen können, welche Folgen eine Verletzung dieser Klausel habe und welche enormen Risiken sich daraus ergäben. Zur Möglichkeit einer vorzeitigen Darlehenskündigung mit allen sich draus ergebenden (Total-)verlustrisiken und der Verhängung eines Ausschüttungsstopps finde sich an den einschlägigen Stellen im Prospekt (Seite 23, 109, 103/104) kein Wort. Mangels entsprechender Hinweise hätten die Anleger dem Prospekt auch nicht entnehmen können, dass mit der Verletzung der 105 %-Klausel und einer hierauf folgenden Darlehenskündigung ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals einhergehen könnte, soweit die Währungsverluste nicht durch die bestehenden Sicherheiten abgedeckt sein sollten.
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Der Prospekt sei auch deshalb fehlerhaft, weil sich aus der Darstellung nicht ergebe, dass eine 105 %-Währungsklausel nicht nur hinsichtlich der Schiffshypothekendarlehen der C...bank AG und der H.N...bank AG, sondern mit allen drei finanzierenden Banken, d.h. auch der DnB NOR ASA vereinbart worden sei. Dies werde auf Seite 23 verschwiegen und auch nicht auf Seite 109 klargestellt. Dieser Prospektfehler werde von den Beklagten zugestanden.
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Der Emissionsprospekt enthalte keinen Hinweis darauf, dass in den Schiffsfinanzierungsverträgen mit den Banken auch eine LTV-Klausel vereinbart worden sei, die besagt habe, dass die finanzierenden Banken für den Fall, dass der Verkaufswert der finanzierte Schiffe falle oder der Kreditbetrag durch Währungsschwankungen ansteige und damit der Wert der Schiffe einen bestimmten Prozentsatz des zur Rückzahlung offenstehenden Betrages unterschreite, die Schiffshypothekendarlehen im schlimmsten Fall kündigen könnten, sofern andere Sicherungsmaßnahmen wie Sondertilgungen, Zusatzsicherheiten, Bardepot, Untersagung von Ausschüttungen an die Anleger, Erhöhung der Margen und Kreditzinsen oder auch die Aussetzung der Klausel gegen Gebühr (waiver fee) keine Besserung der Situation versprächen. Die Erwähnung der LTV-Klausel sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil solche Klauseln bei Schiffsfonds und in anderen Finanzierungsstrukturen marktüblich seien. Zudem sei Maßstab der durchschnittliche, in Sachen Schiffsfonds eher unbelesene Anleger, von dem nicht erwartet werden könne, dass er sich im Bereich der Schiffsfinanzierungen so gut auskenne, dass er auch die Beleihungswertbeschränkungen der Schiffsfinanzierungsbanken kenne. Der Risikohinweis auf Seite 30 sei nicht ausreichend.
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Die Verletzung der LTV-Klausel hätte bereits für sich genommen zum Scheitern des Fonds und zum teilweisen oder völligen Verlust des Eigenkapitals für die Anleger führen können. Zu einer Verletzung der LTV-Klausel könne es entweder durch ein so starkes Absinken der Schiffswerte kommen, dass das in den Schiffsfinanzierungsverträgen vorgeschriebene maximale Verhältnis zwischen Darlehensrestbetrag und Schiffswerten nicht mehr eingehalten werde. Sowohl die Neubaupreise als auch in noch stärkerem Maße die Preise für Secondhand-Schiffe hätten erheblichen Schwankungen unterlegen, die insbesondere infolge der Schifffahrtskrise ab Ende 2008 innerhalb weniger Monate zu gravierenden Wertverlusten geführt hätten. Zudem könne die LTV-Klausel durch die faktische Erhöhung des Darlehensrestbetrages durch erhebliche Wechselkursschwankungen bei den für die Finanzierung gewählten Fremdwährungen verletzt werden. Bei einem entsprechend hohen Kursverlust des US-Dollars gegenüber dem Japanischen Yen hätten von den Banken Sondertilgungen in Millionenhöhe gefordert werden können. Im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise habe der US-Dollar gegenüber dem Japanischen Yen dramatisch an Wert verloren. Bei dem streitgegenständlichen Fonds hätten sich beide Risiken für die Verletzung der LTV-Klausel kumuliert verwirklicht, so dass die Banken berechtigt gewesen seien, Sondertilgungen in zweistelliger Millionenhöhe zu verlangen. Es fehle im Prospekt jeder Hinweis darauf, dass die Schiffsmärkte als besonders volatil gelten würden und daher auch in sehr kurzer Zeit erheblichste Wertverluste bei Containerschiffen mit sich bringen könnten.
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Der Emissionsprospekt enthalte auch keinen Hinweis darauf, dass bei der regelmäßig durchzuführenden Schiffswertbestimmung die jeweilige Chartersituation, mithin der Ertragswert der Schiffe, völlig unberücksichtigt bleibe und stattdessen die Schiffswerte in sog. Vergleichswertverfahren bestimmt würden.
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Die LTV-Klausel stelle auch mehr als bloß die Konkretisierung des Kündigungsrechts nach § 490 BGB oder der AGB-Banken dar, da die Inhalte der LTV-Klauseln bzw. Financial Covenants in Schiffsfinanzierungsverträgen immer auf den individuellen Verhandlungsergebnissen der Parteien beruhten. Zudem gehe der Regelungsgehalt der LTV-Klausel deutlich weiter als der des § 490 BGB. In zahlreichen anderen Emissionsprospekten aus dem Zeitraum der Prospekterstellung seien derartige Hinweise enthalten gewesen (Anl. K 26 und K 27).
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Der Prospekt sei auch insoweit zu beanstanden, als er keinerlei Hinweise dazu enthalte, dass sämtliche Ausschüttungen unter dem ausdrücklichen und generellen Genehmigungsvorbehalt der finanzierenden Banken gestanden hätten. Auf Seite 94 befinde sich nur der Hinweis, dass Auszahlungen an die Anleger nur dann mit Genehmigung der Banken vorgenommen werden dürften, wenn keine Kapitaldienstrückstände bestünden und der Ausgleich der Betriebskosten und der Kreditraten für das laufende Geschäftsjahr gesichert sei. Die finanzierenden Banken hätten für das Jahr 2008 weitere Ausschüttungen verweigert, obwohl die Voraussetzungen für einen Ausschüttungsstopp auf Seite 94 des Prospekts nicht erfüllt gewesen seien.
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Die Verwaltungskosten, die für die Liquiditätsprognose des Fonds ein bedeutender Faktor seien, seien fehlerhaft kalkuliert worden und in keiner Weise nachzuvollziehen. Aus der Prospektdarstellung zu den Verwaltungskosten (Seite 91) habe sich ergeben, dass die Höhe der Verwaltungskosten recht exakt für den gesamten Verlauf des Fonds bestimmbar gewesen sei. Aus der im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) auf Seite 14 abgedruckten Abweichungsanalyse habe sich erkennen lassen, dass es allein in den ersten sechs Jahren des Fonds zu einer eklatanten Abweichung bei den kalkulierten Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt € 1.378 Mio. gekommen sei. Eine solch hohe Abweichung von bis zu € 335.000,00 oder umgerechnet bis zu 98 % jährlich sei nicht nachvollziehbar. Die Kalkulation der Verwaltungskosten sei daher von Anfang an fehlerhaft gewesen. Schon die an die Beklagte zu 2) zum 31.12.2006 gezahlte erste Hälfte der Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung der Schiffe (€ 420.000,00 zzgl. MwSt.) von € 243.600,00 habe deutlich oberhalb der für das Jahr 2006 angesetzten Kosten von € 199.000,00 gelegen.
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Der Prospekt sei im Zusammenhang mit der Darstellung der Verwaltungskosten auch deshalb als fehlerhaft einzustufen, da der für die Beurteilung der Kapitalanlage wesentliche Dienstleistungsvertrag nicht abgedruckt sei. Hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) werde in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages unmittelbar auf § 2 des Dienstleistungsvertrages verwiesen. Aus den Prospektangaben sei nicht erkennbar, welchen Inhalt § 2 des Dienstleistungsvertrages habe. Den Ausführungen im Prospekt zur Vergütung der Treuhandkommanditistin wie etwa auf Seiten 72/73 habe der Anleger nicht entnehmen können, dass die dort dargestellten Vergütungsregelungen aus dem § 2 des Dienstleistungsvertrages entnommen worden seien.
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Zudem enthalte der Prospekt eine fehlerhafte Kalkulation und Prognose zu den Schiffsbetriebskosten. Dass die im Prospekt vorgenommenen Annahmen, die nach den Erfahrungen des Vertragsreeders, der Beklagten zu 3), kalkuliert worden seien und für die ab dem Jahr 2008 eine jährliche Kostensteigerung von 3 % bei den Betriebskosten angesetzt worden sei, nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, ergebe sich aus den in den Jahren 2006 bis 2011 tatsächlich angefallenen Betriebskosten (vgl. Aufstellung auf Seite 14 des Finanzierungskonzepts, Anl. K 5). Dies hätten die Beklagten, insbesondere die Beklagte zu 3), auch vorab erkennen können, da es seit dem Jahr 2000 zu einem rasanten Anstieg des Rohölpreises um 200 % gekommen sei (Anl. K 11), sich aus dem Flottenwachstum bzw. dem Orderbuch deutliche Anhaltspunkte für einen ebenfalls starken Anstieg und damit eine Verknappung der Arbeitskräfte ergeben habe (Anl. K 12) und die Versicherungskosten von Jahr zu Jahr gestiegen seien und allein zwischen den Jahren 2005 und 2006 eine Steigerung von 30 % erfahren hätten. Diese Umstände seien den Beklagten auch bei Prospektaufstellung bekannt gewesen, wie sich aus dem Geschäfts- und Treuhandbericht der Beteiligungsgesellschaft MS „S. L.-S.“ mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 19) und dem Protokoll der gemeinsamen Gesellschafter- und Treugeberversammlung dieser Beteiligungsgesellschaft vom 25.09.2006 (Anl. K 20) ergebe. Die Beklagten seien Gründungskommanditisten dieser Beteiligungsgesellschaft gewesen, die Beklagte zu 2) zudem Treuhandkommanditistin. Die positive Kenntnis der Beklagten von der Unvertretbarkeit ihrer Kalkulation ergebe sich weiterhin aus einem Geschäfts- und Treuhandbericht der MS „R. T.“ und MS „R. Th.“ Schifffahrtsgesellschaften mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2005 (Anl. K 21), der MS „R. A.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG für das Geschäftsjahr 2006 (Anl. K 22) und der MS „R. E.“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (Anl. K 23). Die Beklagten zu 1) und 2) seien bei diesen Fonds Gründungsgesellschafter. Nach der Betriebskostenstudie der H.N...bank AG für das Jahr 2009 (Anl. K 24) seien die operativen Betriebskosten für die hier interessierenden Schiffsgrößenklassen im Zeitraum 2002 bis 2005 um 28 % bzw. 24 % angestiegen, was einem Anstieg von rund 9,3 % bzw. 8 % pro Jahr entsprochen habe. Statt mit einer jährlichen Kostensteigerung von lediglich 3 % zu rechnen, wäre mit Blick auf die Jahre unmittelbar vor Prospekterstellung der Ansatz einer jährlichen Kostensteigerung von 6 % bis 8 % angezeigt gewesen.
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Der Anleger werde durch den Emissionsprospekt nicht in ausreichendem Umfang auf die bestehenden Interessenkonflikte der Beklagten zu 3) als Vertragsreederin und Geschäftsführerin der Komplementärin der Fondsgesellschaft sowie Kommanditistin der Fonds-KG mit einer Kommanditeinlage von € 20,165 Mio. (entsprechend 10,2 % des gesamten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaft) hingewiesen. Schon unter Schadensminderungsgesichtspunkten werde die Vertragsreederei bei einer gravierenden wirtschaftlichen Schieflage des Fonds nicht im Interesse der Anleger handeln, sondern die Banken – wie offensichtlich auch geschehen – dazu veranlassen, sich nicht bei ihr aus den von ihr gestellten Sicherheiten, sondern direkt bei der Fondsgesellschaft schadlos zu halten.
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Der Emissionsprospekt sei irreführend, da der prozentuale Aufwand der Eigenkapitalbeschaffungskosten nur im Verhältnis zum Gesamtaufwand dargestellt werde (Seite 78 f., 81). Die Eigenkapitalbeschaffungskosten hätten sich auf insgesamt € 49.313.500,00 belaufen, woraus sich im Verhältnis zum einzuwerbenden Kommanditkapital in Höhe von € 197.270.000,00 zzgl. Agio (= € 207.133.500,00) ein prozentualer Anteil von 23,8 % ergebe. Diese Summe sei dreimal so hoch wie der im Prospekt auf Seite 78 bezifferte Anteil am Gesamtaufwand in Höhe von 8,04 %. Die Nachvollziehbarkeit der Darstellung werde noch dadurch erschwert, dass mittels einer Fußnote „im Kleingedruckten“ darauf hingewiesen werde, dass zu den ausgewiesenen Kapitalbeschaffungskosten noch das Agio in Höhe von € 9.863.500,00 zu addieren sei. Allein um den Anteil der Kapitalbeschaffungskosten am Gesamtaufwand bestimmen zu können, müsse der Anleger mehrere Rechenschritte vornehmen. Auch aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 83 des Prospekts könne der Anleger nicht ablesen, in welcher genauen prozentualen Höhe des Kommanditkapitals Eigenkapitalbeschaffungskosten anfielen.
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Der Prospekt sei fehlerhaft, weil die persönliche Haftung der Anleger analog §§ 30, 31 GmbHG für die unterkapitalisierte Komplementär-GmbH (sog. Innenhaftung) nicht erwähnt werde. Aus der Prospektdarstellung auf Seite 22, 31, 97 habe sich für die Anleger nur ergeben, dass sie im schlimmsten Fall mit der Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen hätten rechnen müssen, soweit diese nicht aus der Liquidität der Gesellschaft gestammt hätten. In jedem Fall hätten die Anleger davon ausgehen können, dass mögliche Rückforderungsansprüche auf den Höchstbetrag der Kommanditeinlage begrenzt seien. Aus der analogen Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG habe sich für die Kommanditisten einer GmbH & Co. KG jedoch die Verpflichtung zur Rückzahlung sämtlicher aus dem Vermögen der KG erhaltenen Zahlungen ergeben, sofern bei der Komplementär-GmbH zur Zeit der Auszahlung eine Unterbilanz bestanden habe oder aufgrund der Auszahlung entstanden sei. Die Aufklärungspflicht über das sog. Innenhaftungsrisiko gem. §§ 30, 31 GmbHG analog ergebe sich insbesondere daraus, dass bei einem Anlagekonzept, das den zumindest teilweisen Rückfluss von Einlagen vorsehe, für einen Anleger auch von entscheidender Bedeutung sei, ob er die Erträge, die an ihn über die Einlage hinaus zurückflössen, auch behalten und anderweitig einsetzen könne oder für den Fall Rücklagen bilden müsse, dass sich das Haftungsrisiko verwirkliche.
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Der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen bestimme sich nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiere und über keine Spezialkenntnisse verfüge (BGH vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11).
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Alle Beklagten hafteten aus der Prospekthaftung im weiteren Sinne unabhängig davon, ob es sich um der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beigetretenen Kommanditisten handele oder um Treugeber, die über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt seien. Denn auch die mittelbar beitretenden Treugeber würden nach dem Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar beigetretene Kommanditisten behandelt. Dies ergebe sich aus den Regelungen in §§ 3, 7 Ziff. 5, 8 Ziff. 1 des Treuhandvertrages und §§ 8 Ziff. 2, 13 Ziff. 5 und 6 (i.V.m. § 7 des Treuhandvertrages) und 15 des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte zu 2), die ebenfalls Gründungskommanditistin des Fonds mit einer Einlage von € 20.000,00 gewesen sei, hafte nach denselben Grundsätzen wie die Beklagten zu 1) und 3).
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Die Klagepartei hätte in Kenntnis der vorgetragenen Prospektfehler nicht in den Fonds investiert, insbesondere nicht wenn sie gewusst hätte, dass mehr als ein Viertel ihres Kommanditkapitals für Eigenkapitalbeschaffungskosten verbraucht werden würde.
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Ihr Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Sie habe nicht durch die Mitteilung im Jahre 2009, dass die Ausschüttungen für das Jahr 2008 nicht gezahlt würden und es Verwerfungen auf den Schiffsmärkten gebe, Kenntnis von hier geltend gemachten Prospektfehlern erlangt. Selbst der Schadensersatzanspruch, der auf den fehlerhaften Darstellungen des Prospekts zu einem Genehmigungsvorbehalt der Banken hinsichtlich der Ausschüttungen außerhalb von Zahlungsrückständen der Einschiffsgesellschaften beruhe, sei nicht verjährt. Sie habe die Angaben der Fondsgeschäftsführung nicht mit den Inhalten des Emissionsprospekts und insbesondere nicht mit den hier interessierenden Angaben im Gesellschaftsvertrag verglichen. Dies begründe nicht den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis.
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Die Kläger beantragen,
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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie € 20.270,83 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes auf Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG über jeweils nominal € 25.000,-,
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2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme bzw. Abtretung aller Rechte und Pflichten aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG in Annahmeverzug befinden,
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3. die Beklagten zu verurteilen, an sie € 968,18 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Klage abzuweisen.
- 31
Die Beklagten zu 1) und 3) tragen vor, dass sie mangels direkter vorvertraglicher Beziehungen zur Klagepartei und mangels Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens bereits nicht passiv legitimiert seien. Dass die der Gesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter hätten behandelt werden sollen, sei nicht ersichtlich. Eine unmittelbare Vertragsbeziehung habe nur mit der Beklagten zu 2) – in Form des Treuhand- und Verwaltungsvertrages bestanden. Unstreitig hätten sie keinen persönlichen Kontakt gehabt und die Streitverkündete mangels vertraglicher Verbindung auch nicht mit der Vermittlung der Beteiligung beauftragt.
- 32
Der Verkaufsprospekt weise nach seinem Gesamtbild keine wesentlichen Fehler auf. Aus der nach Prospektierung und Vertrieb des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots eingetretenen wirtschaftlich nachteiligen Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Beteiligungsangebots lasse sich nicht ableiten, dass die Prospektdarstellung unzureichend gewesen sei. Der Prospektherausgeber müsse keine Gewähr dafür übernehmen, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintrete.
- 33
Der Prospekt erwecke an keiner Stelle den Eindruck, dass sie – die Beklagte zu 3) – dergestalt eine Garantie für die von der C...bank AG und die H.N...bank AG begebenen Schiffshypothekendarlehen übernehme, dass die Fondsgesellschaft bzw. die Ein-Schiffgesellschaften im Falle der Verletzung der 105 %-Klausel erst nachrangig nach ihr von den Banken auf Zahlung in Anspruch genommen werden könnten. Eine solche Annahme widerspreche schon ganz allgemein jeder Lebenserfahrung, da für sie – die Beklagte zu 3) – von vornherein überhaupt kein Grund bestanden habe, das Risiko einer gemeinsam mit den Anlegern eingegangenen Unternehmung ohne jede Gegenleistung für die Mitanleger zu übernehmen. Vielmehr habe ein verständiger Anleger aufgrund der Darstellung auf Seite 23 und 109 des Prospekts erkennen müssen, dass die im Verkaufsprospekt angesprochene Sicherheit ausschließlich für die finanzierenden Banken gewährt werde. Tatsächlich seien die im Prospekt zu Gunsten der Banken ausgewiesenen Sicherheiten durch sie – die Beklagte zu 3) – in Form von Bürgschaften gegenüber den Banken gestellt worden. Aus dem Finanzierungskonzept und dem Schreiben vom 15.10.2012 ergebe sich keine Aussage dazu, ob sie – die Beklagte zu 3) – aus den von ihr begebenen Bürgschaften von den Banken hätte in Anspruch genommen werden können.
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Dass der Prospekt nicht ausweise, dass auch der mit der DnB NOR geschlossene Darlehensvertrag eine 105 %-Klausel enthalte, stelle keinen wesentlichen Prospektfehler dar. Im Übrigen wäre diese Auslassung auch nicht kausal für die Entscheidung der Klagepartei gewesen, weil sich diese auch von dem Hinweis nicht von einer Zeichnung des Beteiligungsangebots hätte abhalten lassen, dass die mit den weiteren finanzierenden Banken geschlossenen Darlehensverträge, die das Gros der Fremdfinanzierung des Beteiligungsangebots abgedeckt hätten, entsprechende Klauseln enthalten hätten.
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Im Verkaufsprospekt seien auch die Fremdfinanzierungsrisiken korrekt dargestellt. Die sog. 105 %-Klausel und die Loan-to-value-Klausel hätten nicht selbständig detailliert erläutert werden müssen, da es sich um kreditvertragliche Vertragsbestimmungen in Form einer Nebenabrede handele, die im Bereich der Schiffsfinanzierung marktüblich sei, auf eine Reduzierung der Eintrittswahrscheinlichkeit des im Verkaufsprospekt als Risiko beschriebenen Kreditausfalls abzielten und im Falle der Nichterreichung und/oder Bruchs Sanktionsmöglichkeiten für die Bank vorsähen, der Objektivierung des Kündigungsfalls oder des Sicherheitenbestellungsanspruchs dienten, bereits im Gesetz in § 240 BGB und § 13 AGB-Banken vom Gesetzgeber als auf den Hauptanspruch bezogene Nebenpflichten niedergelegt seien und essentielle Bestandteile der Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Verpflichtung der Bank darstellten, u.a. den Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft (MaRisk) durch die Implementierung von Verfahren zur Früherkennung von Risiken zu entsprechen. Der Prospekt wende sich gemäß Seite 11 an eine Zielgruppe, die mit den Risiken der Anlage in Schiffen vertraut sei, so dass der Prospektersteller habe erwarten dürfen, dass jeder Anlageinteressent gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass der finanzierenden Bank auch die am Schiffsmarkt üblichen Rechte als Loan-to-value-Klauseln zustehen können.
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Die Loan-to-value-Klausel stelle für sich gesehen keinen eigenen Risikofaktor dar, sondern werde nur relevant, wenn sich verschiedene im Prospekt genannte Risiken verwirklichten, insbesondere eine Verringerung des Wertes des Schiffes als Kreditsicherheit mit einer schlechten Erlössituation der Schifffahrtsgesellschaft zusammenkomme. Auf das Risiko der Reduzierung des Schiffswertes in Folge einer negativen Entwicklung des Schiffsmarktes werde auf Seite 24 des Prospekts hingewiesen. Das aus der Loan-to-value Klausel resultierende Risiko könne sich nicht realisieren, wenn sich das Beteiligungsangebot wie prospektiert entwickle. Zwar werde der Wert des Schiffes in regelmäßigen Abständen durch unabhängige Gutachter „charterfrei“ ermittelt. In normalen Märkten sei jedoch davon auszugehen, dass bei den im Fondskonzept zugrunde gelegten Charterraten ein Einbruch der Schiffswerte selbst dann ausgeschlossen sei, wenn die Anzahl der am Markt verfügbaren Containerschiffe weiter steige. In jedem Fall wäre die Nichtaufklärung über die Loan-to-value-Klausel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden.
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Vor diesem Hintergrund sei die Darstellung der 105 %-Klausel auf Seite 23 und 109 nicht zu beanstanden. Zudem weise der Prospekt auch in aller Deutlichkeit auf Seite 30 auf die mit der Fremdfinanzierung der Schiffe verbundenen Risiken hin. In dem Abschnitt „Sensitivitätsanalyse“ enthalte der Prospekt eine Reihe von Darstellungen der Auswirkungen sich ändernder Wechselkurse (Seite 103/104). Den finanzierenden Banken seien im Rahmen der 105 %-Klausel keine weitergehenden Rechte eingeräumt worden als im Prospekt angegeben. Die Möglichkeit der Banken, Ausschüttungen zu verhindern, sei auf Seite 94 und 160 des Prospekts beschrieben. Zudem habe der Prospekt die Ausschüttungen von vornherein als nicht garantiert dargestellt (Seite 30). Ein ausdrücklicher Hinweis, dass die finanzierenden Banken die Darlehensverträge kündigen könnten, wenn die Ein-Schiffgesellschaften ihren Verpflichtungen aus der 105 %-Klausel nicht nachkämen, sei nicht notwendig gewesen, weil als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass der Darlehensgeber einen Darlehensvertrag kündigen dürfe, wenn der Darlehensnehmer seinen Pflichten aus dem Darlehensvertrag nicht nachkomme. Das Beteiligungskonzept habe nicht ganz maßgeblich von einer „enormen Währungsspekulation“ abgehangen. Der Erfolg des Fondskonzepts habe sich nach den am Markt erzielbaren Chartereinnahmen und ggf. dem zum Ende der Laufzeit des Fonds erzielbaren Verkaufserlös bemessen. Das Beteiligungskonzept habe nicht allein aufgrund einer Verletzung der 105 %-Klausel scheitern können, wenn sich das Beteiligungskonzept ansonsten wie prospektiert entwickelt hätte. Verfügten die Ein-Schiffgesellschaften über hinreichende Erlöse aus ihrem operativen Geschäft, wären diese auch in der Lage gewesen, ungeplante Tilgungsleistungen zu erbringen.
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Die Rüge, dass die Verwaltungskosten im Prospekt falsch dargestellt seien, greife nicht durch. Für die rechtliche Beurteilung spiele es keine Rolle, ob sich die Prognosen aus einer ex post Betrachtung als zutreffend erwiesen hätten oder nicht. Die Klagepartei habe keine Tatsachen vorgetragen, weshalb die Prognose im Jahr 2006 nicht vertretbar gewesen sei. Ihre – der Beklagten zu 2) – pauschale Vergütung in der Gründungsphase sei im Prospekt als Anschaffungskosten behandelt und als solche in der Investitionsrechnung auf Seite 78 des Prospekts offen ausgewiesen worden. Die laufenden Treuhandgebühren von 0,35 % der Kommanditbeteiligungen seien nur zeitanteilig pro Schiff ab Infahrtsetzung gezahlt worden (Seite 55). Entsprechend der auf Seite 75 des Prospekts erwähnten sukzessiven Übernahme der Schiffe bis April 2006 sei damit zu rechnen gewesen, dass im Jahr 2006 lediglich € 11.000,00, im Jahr 2007 € 126.000,00, im Jahr 2008 € 569.000,00 und erst ab dem Jahr 2009 die vollen € 620.000,00 als laufende Treuhandvergütung anfielen. Selbst wenn die Prognose der Verwaltungskosten im Jahr 2006 und 2007 nicht vertretbar gewesen wäre, hätte es sich um einen für den Gesamterfolg des Beteiligungsangebots nebensächlichen Punkt gehandelt, der nicht dazu führen könne, die Prognose insgesamt als unvertretbar erscheinen zu lassen. Zudem lasse sich aus der Abweichungsanalyse im Finanzierungskonzept (Anl. K 5) entnehmen, dass das tatsächliche Ergebnis in den Jahren 2006 und 2007 mit € 604.000,00 und € 8.059.000,00 erheblich über dem im Prospekt angenommenen Betrag gelegen habe, obwohl höherer Verwaltungskosten angefallen seien als angenommen.
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Eine Rechtspflicht zum Abdruck des Dienstleistungsvertrages habe nicht bestanden.
- 40
Die Prognose der Schiffsbetriebskosten sei nicht zu beanstanden. Aus der im Verkaufsprospekt angesetzten jährlichen Steigerungsrate von 3 % lasse sich kein rechtlich relevanter Prospektmangel ableiten. Wie sich die Schiffsbetriebskosten nach der Prospekterstellung im Jahr 2006 entwickelt hätten, sei unerheblich. Die Klagepartei trage nicht vor, auf Grund welcher Tatsachen sich die von ihr angegriffenen Prognosen zum Zeitpunkt der Prospekterstellung als unvertretbar erwiesen. Die in der Prognoserechnung angenommene Steigerungsrate der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. sei auf der Grundlage der ihr – der Beklagten zu 1) – erkennbaren Marktgegebenheiten, der von der Beklagten zu 3) übermittelten Informationen und der bei ihr selbst aus einer Vielzahl von bereits aufgelegten Beteiligungsmodellen im Schiffsbereich vorhandenen Expertise vertretbar gewesen. Die angenommene Steigerungsrate von 3 % p.a. sei im relevanten Zeitraum der Prospektierung 2006 marktüblich und plausibel gewesen. Sämtliche Studien, auf die die Klägerseite ihren Vortrag stütze, seien erst mehrere Jahre nach der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes veröffentlicht worden. Die beiden vorgelegten Privatgutachten (Anl. K 11 und K 12) datierten erst aus den Jahren 2010 und 2011. Im Übrigen enthielten die Studien keine Aussage zu den hier vorliegenden Neuschiffen, die unter liberianischer Flagge gefahren seien. Die erhebliche Überschreitung der prognostizierten Schiffsbetriebskosten im Jahr 2007 sei allein darin begründet gewesen, dass die Schiffe des Beteiligungsangebots im Jahr 2007 insgesamt 320 Tage früher an die Ein-Schiffgesellschaften ausgeliefert worden seien als in der Kalkulation des Prospekts vorgesehen. Dies ergebe sich aus Seite 11/12 des der Klägerseite im Jahr 2008 übersandten Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 (Anl. B 8). Diesen erhöhten Betriebskosten hätten Chartereinnahmen gegenüber gestanden, die für das Jahr 2007 um € 1.744.000,00 höher gewesen seien als im Prospekt ursprünglich kalkuliert. Aus dem im Geschäftsbericht aus dem Jahr 2011 enthaltenen konkreten Vergleich der prognostizierten und tatsächlichen Entwicklung der Schiffsbetriebskosten für den gesamten Zeitraum von 2006 bis 2011 (Anl. B 9) ergebe sich, dass die kumulierte Betriebskostensteigerung über den gesamten Zeitraum hinweg lediglich rund 2,9 % über den im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten gelegen habe und daher der Jahresdurchschnitt nur jeweils um 0,5 % überschritten worden sei. Die von der Klägerseite vorgelegten Prognosen und Geschäftsberichte ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob die streitgegenständlichen Prognosen vertretbar gewesen seien.
- 41
Der Verkaufsprospekt lasse keine Zweifel daran, in welchen Funktionen sie – die Beklagte zu 3) – in das Beteiligungskonzept eingebunden sei und welche finanziellen Beiträge sie geleistet habe. Die Prospektverantwortlichen seien nicht gehalten gewesen, in dem Verkaufsprospekt auf einen angeblichen Interessenkonflikt hinzuweisen. Einen solchen habe es nicht gegeben. Im Falle der Insolvenz oder der wirtschaftlichen Schieflage des Fonds sei davon auszugehen, dass die Banken auch die von ihr gestellten Sicherheiten in Anspruch nehmen würden.
- 42
Die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung seien im Prospekt auf Seite 83 zutreffend dargestellt worden. Den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH hätte bereits die Darstellung im Investitionsplan auf Seite 78 des Prospekts genügt.
- 43
Im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG bestehe kein Prospektmangel. Bei der Umsetzung des vorliegenden Beteiligungsangebots wie prospektiert sei eine Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG komme bereits nicht in Betracht, da die Anleger bei einer Publikums-KG nicht in gleichem Maße Einsichts- und Informationsrechte wie die Kommanditisten in einer personalistisch strukturierten Gesellschaft hätten. Der Rechtfertigungsgrund für die Haftung der Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG, dass diese sich bewusst für eine haftungsbeschränkte GmbH als Komplementärin entschieden hätten, womit eine besondere Rücksichtnahmepflicht auf die Interessen der Gesellschaftsgläubiger durch die Kommanditisten einhergehen solle, trage für Anleger-Kommanditisten bzw. Treugeber nicht, da diese keinen Einfluss auf die Initiierung und Strukturierung des Fonds hätten und daher keine Verantwortung für die Besetzung der Komplementärin mit einer haftungsbeschränkten GmbH trügen.
- 44
Selbst wenn die §§ 30, 31 GmbHG auf die Publikums-KG anwendbar wären, hätte keine Aufklärungspflicht im Prospekt bestanden. Nicht jedes noch so entfernt liegende Risiko löse eine Aufklärungspflicht aus. Der Vortrag der Klägerseite beschränke sich auf abstrakt-theoretische Rechtsausführungen zu §§ 30, 31 GmbHG, ohne sich ansatzweise mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein entsprechendes Risiko bei konzeptgemäßer Umsetzung des streitgegenständlichen Beteiligungsangebots überhaupt bestanden habe. Eine Auszahlung von Mitteln der Fonds-KG an Kommanditisten könne nur unter Verstoß gegen Gesetzesrecht und insbesondere strafrechtliche Verbotstatbestände erfolgen, so dass das Innenhaftungsrisiko überhaupt nur bei gesetzeswidrigem und strafbewehrtem Verhalten bestehe. Verhielten sich alle Akteure gesetzestreu, käme es nicht zu Ausschüttungen, die nach § 31 GmbHG analog zurück zu gewähren seien. Über das jedem Beteiligungsangebot immanente Risiko und die Folgen eines möglichen rechtswidrigen Verhaltens der Fondsgesellschaft müsse nicht aufgeklärt werden.
- 45
Schließlich begründeten die nach dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept vorgesehenen Ausschüttungen nicht das Risiko, dass eine Unterbilanz auf der Ebene der Komplementär-GmbH entstehe. Die im Fondskonzept vorgesehenen Ausschüttungen aus Liquidität könnten nicht zu einer Überschuldung führen. Bei Insolvenzreife wäre keine Liquidität vorhanden.
- 46
Hilfsweise fehle es an der Kausalität einer etwaigen Aufklärungspflichtverletzung für die Zeichnung. Zudem könne ihnen mangels Vorsatz und Fahrlässigkeit kein Verschuldensvorwurf gemacht werden, denn sie hätten einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen der Aufklärungspflicht unterlegen, der eine Haftung ausschließe. Die Rechtslage sei besonders zweifelhaft und schwierig gewesen und eine einheitliche Rechtsprechung habe sich noch nicht gebildet.
- 47
Etwaige Ansprüche der Klagepartei seien verjährt. Die Klagepartei sei spätestens mit Erhalt des Geschäfts- und Treuhandberichts 2007 im Jahr 2008 auch darüber informiert gewesen, dass es im Jahr 2007 zu einem unerwartet starken Anstieg der Schiffsbetriebskosten gekommen sei (Anl. B 10, Seite 5 und 14). Daneben seien die Anleger im Jahr 2010 durch den Geschäfts- und Treuhandbericht 2009 nochmals dezidiert über die Problematik der sog. 105 %-Klausel informiert worden (Anl. B 11, Seite 4 und 12). Spätestens im Jahr 2009, als die prospektierten Ausschüttungen nicht erfolgt seien und in dem zu dem Beteiligungsangebot an die Anleger übersandten Geschäfts- und Treuhandbericht 2008 (Anl. K 3) auf die Verwerfungen an den Schiffsmärkten in Folge der weltweiten Finanzkrise und deren wirtschaftliche Folgen für das Beteiligungsangebot hingewiesen worden sei, habe die Klagepartei gewusst, dass Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken gestanden hätten. Sollte die Klagepartei die Berichte nicht gelesen haben, begründe dies den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis. Dass der mit ihr – der Beklagten zu 2) – geschlossene Dienstvertrag nicht im Prospekt abgedruckt sei, sei der Klagepartei seit der Prospektübergabe im Jahr 2006 bekannt gewesen. Gleiches gelte für den behaupteten Widerspruch zwischen der im Prospekt ausgewiesenen Treuhandvergütung und den im Prospekt prognostizierten Verwaltungskosten.
- 48
Angesichts der Sach- und Detailtiefe der gerügten Prospektmängel seien die gerügten Prospektmängel nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klagepartei geworden. Mangels jeglichen Vortrages der Klagepartei zum persönlichen Anlegerprofil und dem Ablauf der Anlageentscheidung, sei ihnen näherer Vortrag zur Widerlegung der Kausalität etwaiger Prospektfehler nicht möglich.
- 49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
- 50
Die Beklagten haben am 17.06.2015 nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch zwei Schriftsätze eingereicht, die ihnen nicht nachgelassen waren.
Entscheidungsgründe
I.
- 51
Die Klagepartei hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der MS „S.-B.-S.“ mbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssumme.
1.
- 52
Den Beklagten oblagen gegenüber der Klagepartei vor dessen Beitritt zu der Fondsgesellschaft vorvertragliche Aufklärungspflichten.
- 53
a) Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, WM 2012, 1298, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 14.07.2003 – II ZR 202/02, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 311 Rdnr. 71). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist nicht ein typisiertes Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit des Emissionsprospekts, sondern bei den Vertragsverhandlungen vom zukünftigen Vertragspartner konkret in Anspruch genommenes Vertrauen (BGH a.a.O.; Palandt/Grüneberg, a.a.O.).
- 54
In einer Kommanditgesellschaft – auch in der Publikumskommanditgesellschaft – wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.).
- 55
Die Beklagten waren unstreitig Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Seite 136 des Prospekts, Anl. K 2) sowie auch aus der Darstellung auf Seite 53 ff. des Prospekts. Die Beklagte zu 1) firmierte seinerzeit unter MPC M. P.C. Vermittlung GmbH. Dass die Beklagte zu 2) nach Maßgabe des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146 ff.) zugleich als Treuhandkommanditistin fungierte, ändert nichts an ihrer Haftung als Gründungskommanditistin mit einem eigenen Kommanditanteil.
- 56
Keine der Beklagten gehörte zu den Altgesellschaftern, die nach der Gründung der Gesellschaft rein kapitalistisch beigetreten sind, auf die Vertragsgestaltung und die Beitrittsverhandlungen und -abschlüsse erkennbar keinerlei Einfluss hatten und daher nicht zur Aufklärung beitretender Anleger verpflichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 28, zitiert nach juris). Vielmehr fungierte die Beklagte zu 1) als Anbieterin der Vermögensanlage, Prospektiererin des Beteiligungsangebots und war von der Fondgesellschaft mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt (Prospekt Seite 54). Die Beklagte zu 2) war Treuhandkommanditistin und erhielt eine Pauschalvergütung für die Beratung in der Gründungsphase bis zur Infahrtsetzung und danach eine laufende jährliche Vergütung für die im Auftrag der Beteiligungsgesellschaft zu erbringenden administrativen Leistungen und ihre Funktion als betriebswirtschaftliche Beraterin (Prospekt Seite 55). Zudem hatte die Beklagte zu 2) insoweit einen eigenen Handlungsspielraum, als sie Angebote auf Abschluss von Treuhandverträgen annehmen oder ablehnen konnte und ohne ihre Annahmeerklärung solche Verträge nicht zustande kommen konnten. Die Beklagte zu 3) verfolgte ebenfalls nicht ausschließlich Anlageinteressen, sondern hatte als Vertragsreeder, Geschäftsbesorger, Bauaufsicht sowie Gesellschafterin der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft eigene Vergütungsinteressen. Zudem mussten Anleger nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) auch nur ausschließlich mit den Informationen gewonnen worden war, die sich aus dem Prospekt ergaben.
- 57
b) Zwar ist im vorliegenden Fall kein Vertragsschluss zwischen der Klagepartei und den Beklagten erfolgt, da dieser der Fondsgesellschaft nicht als Direktkommanditist, sondern mittelbar über die Beklagte zu 2) als Treuhandkommanditistin beigetreten ist. Nach der Rechtsprechung des BGH steht die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern jedoch nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angabe im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 – III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris).
- 58
Der Gesellschaftsvertrag enthält vorliegend zwar keine Generalklausel über die interne Gleichstellung der Treugeber mit den Direktkommanditisten. Diese ergibt sich jedoch aus zahlreichen Einzelregelungen: So sind die Treugeber gem. § 13 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 141) berechtigt, persönlich an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und das ihnen von der Treuhänderin überlassene Stimmrecht auszuüben. Die in § 14 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Regelung über den Jahresabschluss und die Konten der Gesellschaft sieht vor, dass für jeden „Gesellschafter“ die Kapitalkonten I und II sowie ein Ergebnissonder- und das Ausschüttungskonto geführt werden, d.h. auch für die Treugeber als mittelbare Gesellschafter. Treugeber und Direktkommanditisten waren gleichermaßen an Gewinnen und Verlusten der Fondsgesellschaft beteiligt. Dies ergibt sich aus der Regelung in § 3 Abs. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 146), wonach der Treugeber in Höhe seiner Beteiligung das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein im Handelsregister eingetragener Kommanditist. Entsprechend nimmt er am Gewinn und Verlust der Gesellschaft teil. Die in § 15 Abs. 1 – 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten Informations- und Kontrollrechte der Kommanditisten stehen gem. § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich auch den Treugebern zu. Schließlich ermöglicht § 6 Abs. 2 (letzter Absatz) den jederzeitigen Wechsel des Treugebers in die Stellung eines Direktkommanditisten, was ebenfalls die interne Gleichbehandlung erkennen lässt.
2.
- 59
Die Klagepartei stützt ihre Klage nicht darauf, dass sie vor Zeichnung fehlerhaft beraten wurde, sondern beschränkt sich auf die Geltendmachung von Prospektfehlern.
- 60
Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 – II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris). Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 – II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).
- 61
Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 = WM 2012, 2147, Rn. 25, zitiert nach juris). Vorliegend wandte sich das Beteiligungsangebot an „unternehmerisch orientierte Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont von rund 17,2 Jahren ab Ablieferung des ersten Schiffs, die mit den Risiken einer Anlage in Schiffen vertraut sind“ (Prospekt Seite 11 „Die Zielgruppe“).
- 62
Insofern weicht der hier zu beurteilende Sachverhalt von der von Klägerseite zitierten BGH-Rechtsprechung ab, wonach sich der Empfängerhorizont für Prospekterklärungen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen (Klein-)Anlegers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapitalanlage informiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt, richtet, sofern sich der Emittent von Wertpapieren ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum wendet.
- 63
Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese nicht immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekte zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris).
- 64
Zu den von der Klagepartei gerügten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:
- 65
a) Irreführende Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3)
- 66
Die Darstellung auf Seite 109/110 des Prospekts, dass die Beklagte zu 3) für die Darlehen der C...bank AG im Rahmen der 105 %-Klausel hafte und als weitere Sicherheit eine 80-prozentige Kapitaldienstgarantie gegenüber DnB NOR abgegeben habe, suggeriert dem durchschnittlichen Anleger nicht in irreführender Weise, dass die Beklagte zu 3) insoweit eine zu der Haftung der Ein-Schiffgesellschaften vorrangige Haftung übernommen und daher bei Überschreitung der 105 %-Klausel allein Sondertilgungen zu leisten oder Zusatzsicherheiten zu erbringen habe.
- 67
Dies ergibt sich aus dem textlichen und sachlichen Zusammenhang der Ausführungen darüber, die sich im selben Absatz wie die den finanzierenden Banken für die Schiffshypothekendarlehen gestellten Sicherheiten befinden. Dass auf Seite 109/110 nicht ausgeführt wird, in welcher Weise die Haftung der Beklagten zu 3 besteht (z.B. durch Stellung einer Bürgschaft), ändert nichts daran. Der Einwand der Klägerseite, dass die Haftung der Beklagten zu 3) „in einem gesonderten Abschnitt“ behandelt werde, ist ersichtlich unzutreffend. Es handelt sich noch nicht einmal um einen im Text durch einen gesonderten Absatz abgesetzten Passus.
- 68
Zudem stünde das von Klägerseite behauptete Verständnis hinsichtlich der Darstellung der Haftung der Beklagten zu 3) im Widerspruch zu den Ausführungen auf Seite 23 des Prospekts, wo die Folgen des Verstoßes gegen die 105 %-Klausel dargestellt sind. Dort wird unter der Überschrift „Darlehen“ ausgeführt, dass in den Darlehensverträgen mit der H.- N...bank AG und der C...bank AG vereinbart worden sei, dass die Banken ein Recht auf anteilige Sondertilgungen oder Zusatzsicherheiten hätten, sofern sich der JPY-Darlehensanteil umgerechnet in USD kursbedingt um mehr als 5 % erhöhte (105 %-Klausel). Solche Leistungen belasteten im Ergebnis die Liquiditätssituation der Beteiligungsgesellschaft. Dieses letzten Hinweises hätte es aber nicht bedurft, wenn die Beklagte zu 3) hier eine vorrangige Haftung für die Ein-Schiffgesellschaften übernommen hätte und wegen dieser auch nicht Regress bei den Ein-Schiffgesellschaften hätte nehmen können.
- 69
b) Unzureichende Darstellung möglicher Folgen der Verletzung der 105 %-Klausel
- 70
Ein Prospektfehler ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Vorwurf der Klägerseite, dass die Folgen einer Verletzung der 105 %-Klausel im Prospekt an den einschlägigen Stellen nicht hinreichend dargestellt seien (Seite 23, 103/104, 109).
- 71
Zutreffend ist zwar, dass es an den genannten Stellen im Prospekt nicht explizit beschrieben ist, dass die finanzierenden Banken bei Verletzung der 105 %-Klausel auch die Ausschüttungen stoppen und die Darlehensverträge in letzter Konsequenz kündigen könnten. Vielmehr wird eine Überschreitung der 105 %-Klausel im Prospekt nur unter dem Gesichtspunkt der Belastung der Liquiditätssituation der Fondsgesellschaft (Seite 23) bzw. der Höhe der Ausschüttungen erwähnt (Seite 103/104).
- 72
Zu Recht weisen die Beklagten darauf hin, dass es sich bei dem Umstand, dass die Banken die Darlehensverträge bei Nichterfüllung der sich aus diesen ergebenden Pflichten in letzter Konsequenz auch kündigen könnten, um eine Selbstverständlichkeit handelt, über die nicht gesondert aufgeklärt werden musste. Der Prospekt enthält auf Seite 30 den allgemeinen Risikohinweis, dass bei Nichterfüllung oder teilweiser Nichterfüllung von Verträgen durch die Fondsgesellschaft das Risiko bestehe, dass Vertragspartner insbesondere aufgrund der ihnen gewährten Sicherheiten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der jeweiligen Gesellschaft vornehmen könnten. Dass Ausschüttungen generell unter dem Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, ist im Prospekt auf Seite 94 unter der Überschrift „Liquidität Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.““ hinreichend dargestellt. Dass die genannten Risikohinweise entsprechend für die Ein-Schiffgesellschaften galten, konnte für den aufmerksamen Leser des Prospekts nicht zweifelhaft sein (vgl. Prospekt Seite 30 „Nichterfüllung durch die Beteiligungsgesellschaft oder einer/aller Ein-Schiffsgesellschaft/en“).
- 73
c) Fehlerhafte Darstellung, in den Schiffshypothekendarlehen der DnB Nor ASA seien keine 105 %-Klauseln enthalten
- 74
Der im Prospekt unterbliebene Hinweis darauf, dass auch in den beiden Schiffsfinanzierungsdarlehensverträgen mit der DnB Nor 105 %-Klauseln vereinbart worden sind, stellt zwar einen Prospektfehler dar. Diesem kommt jedoch nicht das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zu. Ob in dem vorliegenden Prospekt eines geschlossenen Schiffsfonds überhaupt explizit über das Bestehen und den Inhalt einer 105 %-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen hätte aufgeklärt werden müssen, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Enthält der Prospekt wie hier Angaben zu 105 %-Klauseln so müssen diese jedenfalls vollständig und inhaltlich zutreffend sein.
- 75
Die Kammer erachtet die im Prospekt fehlende Erwähnung, dass auch in den Schiffshypothekendarlehensverträgen zwischen der norwegischen Bank DnB Nor ASA und den betreffenden Ein-Schiffgesellschaften 105%-Klauseln vereinbart worden sind, deshalb nicht als wesentlichen Prospektfehler, weil die 105 %-Klausel lediglich eine bei Schiffsfinanzierungen mit Inanspruchnahme von Darlehen in unterschiedlichen Währungen gängige Nebenabrede in den Darlehensverträgen darstellt und sich dazu lediglich auf zwei der vierzehn Ein-Schiffgesellschaften bezieht (vgl. Prospekt Seite 110). Hinzu kommt, dass im Prospekt gerade an den Umstand des Fehlens einer derartigen Nebenabrede in den Darlehensverträgen mit der DnB Nor ASA keine für den Anleger vorteilhaften Auswirkungen geknüpft werden, die tatsächlich nicht bestanden. Vielmehr erschöpft sich der Prospektfehler in der fehlenden Erwähnung der 105 %-Klausel. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass und warum es für einen Anleger, der Kenntnis davon hat, dass in zwölf der 14 Schiffshypothekendarlehensverträge eine 105 %-Klausel als Nebenabrede enthalten ist, eine für seine Anlageentscheidung wesentliche Information dargestellt hätte, dass auch in den beiden übrigen Darlehensverträgen eine derartige Klausel vereinbart worden ist.
- 76
d) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf die Loan-to-value-Klausel
- 77
Entgegen der Auffassung der Klagepartei, ergibt sich kein Prospektfehler daraus, dass in dem Emissionsprospekt nicht über das Bestehen und den Inhalt der Loan-to-value-Klausel aufgeklärt wurde.
- 78
Ob in den Emissionsprospekten geschlossener Fondsbeteiligungen oder zumindest von geschlossenen Schiffsfondsbeteiligungen stets explizit auf das Bestehen einer Loan-to-value-Klausel und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen werden muss, kann die Kammer ausdrücklich offen lassen. Zumindest in dem hier zu entscheidenden Einzelfall, in dem der Emissionsprospekt der Beteiligungsgesellschaft „S.-B.-S.“ GmbH & Co. KG zu beurteilen ist, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Insoweit schließt sich die Kammer der veröffentlichten Rechtsprechung an, in der die Verpflichtung zur ausdrücklichen Aufklärung über eine Loan-to-value-Klausel einhellig abgelehnt wird (Hanseatisches OLG, Beschluss vom 31.07.2013 – 9 U 69/13; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 73 ff., zitiert nach juris; Urteil vom 28.11.2014 – 19 U 83/14, WM 2015, 274, Rn. 55, zitiert nach juris; Urteil vom 19.01.2015 – 23 U 20/14, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Hamburg, Urteil vom 22.04.2014 – 313 O 213/12; LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/13, Rn. 382 f., zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2015 – 10 61/14, Rn. 85 ff., zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 20.03.2014 – 6 O 19/13). Anderslautende veröffentlichte Rechtsprechung hat die Klägerseite nicht vorgelegt.
- 79
Die sich aus der Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel in den Schiffshypothekendarlehensverträgen ergebenden Risiken sind Teil des Fremdfinanzierungsrisikos, das wiederum eines von vielen möglichen Einzelfaktoren darstellt, aus denen sich für den Anleger ein Verlustrisiko bis hin zum Totalverlustrisiko ergeben kann. Über das Totalverlustrisiko und die sich aus der teilweisen Fremdfinanzierung ergebenden Risiken wird im Prospekt auf Seiten 22/23, 30, 109/110 hinreichend aufgeklärt. Dass sich das Risiko des Totalverlusts nicht sicher abschätzen lässt, liegt in der Natur einer unternehmerischen Beteiligung (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 29, zitiert nach juris; Beschluss vom 03.02.2015 – II ZR 54/14, Rn. 13, zitiert nach juris).
- 80
Dass eine Bank bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers oder der Werthaltigkeit einer Sicherheit als milderes Mittel gegenüber der Kündigung gemäß § 490 Abs. 1 BGB eine Nachbesicherung verlangen kann, spiegelt nur das Risiko wieder, bei fehlenden Einnahmen Verluste zu machen und den Kredit nicht bedienen zu können. Grundsätzlich muss dem Anleger nicht zusätzlich noch verdeutlicht werden, auf welche Arten sich diese Verluste realisieren können, zumindest wenn darin keine konkret risikoerhöhenden Umstände stecken (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2014 – 17 U 155/13, Rn. 74, zitiert nach juris). Die Klägerseite hat nicht dargetan, dass es sich bei der im vorliegenden Fall in den Darlehensverträgen vereinbarten Loan-to-value-Klausel um einen derart konkret risikoerhöhenden Umstand handelte, dass darüber im Prospekt ausdrücklich hätte aufgeklärt werden müssen.
- 81
Bei einer Loan-to-value-Klausel handelt es sich um eine Nebenabrede in einem Darlehensvertrag, in der festgelegt wird, dass der offene Darlehensbetrag eine bestimmte prozentuale Grenze des Wertes der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten (hier: des Wertes des jeweiligen von der Ein-Schiffgesellschaft betriebenen Schiffes) nicht unterschreiten darf, und welche Rechte der finanzierenden Bank im Falle einer Verletzung der Beleihungsgrenze zustehen sollen. Der Vortrag der Klagepartei beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zum denkbaren Inhalt von Loan-to-value-Klauseln und lässt nicht erkennen, mit welchem Inhalt derartige Regelungen in den Darlehensverträgen der finanzierenden Banken mit den vierzehn Ein-Schiffgesellschaften vereinbart worden sind. Insbesondere ist für die Kammer nicht ersichtlich, welches einzuhaltenden Verhältnis zwischen offener Kreditsumme und dem Wert des jeweils finanzierten Containerschiffs vereinbart wurde, welche Rechte den finanzierenden Banken aus einer Unterschreitung der vereinbarten Wertgrenze im Einzelnen erwuchsen und welche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien der Schiffshypothekendarlehen über die Wertermittlung der Schiffe und die Häufigkeit der Wertermittlung getroffen wurden.
- 82
Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 29.05.2015 vorträgt, dass über die Loan-to-value-Klausel schon deshalb im Prospekt hätte aufgeklärt werden müssen, weil die Beteiligungsgesellschaft selbst bei laufender Erzielung stabiler Charterraten allein wegen einer Verletzung der Loan-to-value-Klausel wirtschaftlich scheitern könne, ist dem nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer entwirft die Klägerseite hier ein theoretisches Szenario, das nicht zu einer gesonderten Aufklärungspflicht führt. Selbst wenn man unterstellt, dass zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung am 28.02.2006 (Prospekt Seite 20) eine Situation hätte vorausgesehen werden können und müssen, in der es sowohl zu einem erheblichen Wertverfall auf dem Markt für Containerschiffe und insbesondere dem Markt für Secondhand-Schiffe in den den Fonds betreffenden Schiffsgrößenklassen als auch zu einem erheblich Kursverfall des Japanischen Yen gegenüber dem US-Dollar kommen würde, so erscheint es der Kammer doch äußerst fernliegend, dass die finanzierenden Banken, wenn die finanzierten Schiffe in einer solchen Lage trotzdem unverändert die prognostizierten Chartereinnahmen erzielen und die Ein-Schiffgesellschaften als Darlehensnehmerinnen ihren Pflichten zur Zahlungen von Zins und Tilgung vertragsgemäß nachkommen, von der ihnen zustehenden formalen Rechtsposition Gebrauch machen und die Darlehensverträge allein wegen der Verletzung der Loan-to-value- und/oder 105 %-Klausel gleichwohl kündigen oder derart hohe Forderungen hinsichtlich der Leistung von Sondertilgungen oder der Erbringung einer Nachbesicherung stellen, dass diese von den Ein-Schiffgesellschaften unmöglich erfüllt werden können. Die finanzierenden Banken müssten bei einem solchen Vorgehen mit einem erheblichen Forderungsausfall rechnen, weil weder bei einem freihändigen Verkauf der finanzierten Schiffe noch bei deren Zwangsversteigerung ein die restliche Darlehensschuld auch nur annähernd deckender Erlös zu erwarten wäre. Demgegenüber könnten die finanzierenden Banken bei einer Fortsetzung des Darlehensvertrages weiter mit laufenden Zins- und Tilgungsleistungen und damit einer kontinuierlichen Reduzierung ihres wirtschaftlichen Risikos rechnen. Eines näheren Eingehens auf die zwischen den Parteien streitigen Einzelheiten zur Bewertung von Schiffen, insbesondere die Frage, ob die Erzielung von regelmäßigen Chartereinnahmen durch das Schiff mit in die Wertermittlung einfließt, bedarf es nicht.
- 83
In dem Prospekt musste angesichts der vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit den sich aus der Loan-to-value-Klausel ergebenden Risiken auch kein ausdrücklicher Hinweis auf die Volatilität des Schifffahrtsmarktes enthalten sein. Dass in den Emissionsprospekten anderer Beteiligungsgesellschaften, die in demselben Zeitraum aufgestellt worden sind, teilweise gesonderte Risikohinweise in Bezug auf Loan-to-value-Klauseln enthalten sind, führt nicht zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Unabhängig davon, dass der Kammer die konkreten Einzelheiten der von Klägerseite angeführten geschlossenen Fonds nicht bekannt sind, lässt sich ein Prospektfehler in Bezug auf ein bestimmtes Risiko nicht damit begründen, dass darüber in einem anderen Prospekt aufgeklärt wird.
- 84
e) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen generellen Ausschüttungsvorbehalt der finanzierenden Banken
- 85
Dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter unter dem generellen Vorbehalt der Zustimmung der finanzierenden Banken standen, wird im Prospekt nicht verschwiegen, sondern auf Seite 94 korrekt dargestellt. Die Zustimmung der Banken wird dort kumulativ zu den weiteren Voraussetzungen für Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter genannt, nämlich dass keine Kapitaldienstrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert ist.
- 86
f) Fehlerhafte Kalkulation der Verwaltungskosten
- 87
Die klagende Partei hat hinsichtlich der Kalkulation der Verwaltungskosten keinen Prospektfehler schlüssig dargetan. Ein Prospektfehler kann nicht dadurch dargelegt werden, dass der Anleger vorträgt, dass sich die im Prospekt enthaltene Prognose nicht erfüllt hat (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris).
- 88
Soweit die Klägerseite geltend macht, dass die für das Jahr prognostizierten Verwaltungskosten von € 199.000,00 (vgl. Liquiditätsprognose, Prospekt Seite 84/85, Spalte 3) schon deshalb fehlerhaft zu niedrig kalkuliert gewesen seien, weil die Fondsgesellschaft bereits zum 31.12.2006 die erste Hälfte der Pauschalvergütung an die Beklagte zu 1) hätte zahlen müssen, was allein Kosten von € 210.000,00 zzgl. MwSt. verursacht hätte (vgl. Prospekt Seite 75), so haben die Beklagten dies damit widerlegt, dass diese Kostenposition unter den Anschaffungsnebenkosten verbucht worden und nicht Bestandteil der Verwaltungskosten gewesen sei. Dies erscheint auch insofern stimmig, als es sich hierbei um die Vergütung der Beklagten zu 2) für die Beratung in der Gründungsphase, inklusive der laufenden Tätigkeit bis zur Infahrtsetzung der Schiffe handelte.
- 89
g) Wesentliches Vertragswerk im Prospekt nicht abgedruckt
- 90
Der Einwand, der Klägerseite, dass der Dienstleistungsvertrag im Prospekt nicht abgedruckt sei, obwohl es sich dabei um wesentliches Vertragswerk handelt, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass in § 10 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (Prospekt Seite 149) hinsichtlich der Vergütung der Beklagten zu 2) auf „§ 2 des Dienstleistungsvertrag zwischen TVP und der Gesellschaft“ Bezug genommen wird. Im Prospekt wird jedoch auf Seite 72/73 dargestellt, welche Vergütungen die Beklagte zu 2) erhält. Dies ist ausreichend. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf § 2 des Dienstleistungsvertrages bedurfte es an dieser Stelle nicht. Dass die Beklagte zu 2) aus dem Dienstleistungsvertrag weitere, nicht im Prospekt genannte Vergütungen von der Fondsgesellschaft erhalten hat, behauptet die Klägerseite selbst nicht.
- 91
h) Fehlerhafte Kalkulation und Prognose der Schiffsbetriebskosten
- 92
Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass hinsichtlich der Prognose der Schiffsbetriebskosten eine jährliche Preissteigerung von 3 % angesetzt wurde.
- 93
Bei Prognosen handelt es sich um zukunftsbezogene Informationen. Grundsätzlich übernimmt der Prospektherausgeber keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt, trägt der Anleger. Die Interessen des Anlegers sind bereits dann hinreichend gewahrt, wenn die Prognosen im Prospekt durch sorgefältig ermittelte Tatsachen gestützt und – aus ex ante Sicht – vertretbar sind. Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospektherstellung gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris; Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 19, zitiert nach juris). Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist dabei für eine Prognose, die – insbesondere für einen Zeitraum von 25 Jahren – mit erheblichen Risiken verbunden ist, von einem Prospektherausgeber zu erwarten, dass er aus den Erfahrungen der Vergangenheit vorsichtig kalkulierend in die Zukunft schließt (BGH, Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 17, zitiert nach juris). Auch eine optimistische Erwartung der Prognose einer zukünftigen Entwicklung darf zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, NJW-RR 2010, 115, Rn. 22, zitiert nach juris).
- 94
Soweit die Klägerseite mit der tatsächlichen abweichenden Entwicklung gegenüber der Prognose argumentiert, ist dies bereits im Ansatz verfehlt. Hinzu kommt, dass sich zwar aus der Abweichungsanalyse, die Bestandteil des im Jahr 2012 an die Anleger versandten Finanzierungskonzepts war, ergibt, dass die tatsächlichen Betriebskosten in den Jahren 2006 und 2007 die im Prospekt prognostizierten Schiffsbetriebskosten bei weitem überschritten haben (Anl. K 5, Seite 14). Dabei verkennt die Klägerseite aber, dass die Beklagten unwidersprochen dargetan haben, dass die 14 Schiffe der Ein-Schiffgesellschaft schon insgesamt 320 Tage früher in Dienst gestellt wurden als prognostiziert. Dies führte naturgemäß nicht nur zu erheblich höheren Kosten in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch zu erheblich höheren Einnahmen gegenüber der Prognose, die die Betriebskosten deutlich überstiegen. Für den Zeitraum 2008 – 2011 ist aus der Abweichungsanalyse keine erheblich von der Prognose abweichende Kostensteigerung ersichtlich.
- 95
Entsprechend den vorstehenden Ausführungen kann die klagende Partei auch keinen Prospektfehler damit begründen, dass sich aus Studien oder Berichten, die wie die Berichte des Instituts für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) vom September 2010 (Anl. K 11) und Juni 2011 (Anl. K 12) oder die Betriebskostenstudie 2009 der H.N...bank AG (An. K 24) erst Jahre nach Prospektaufstellung erschienen sind, ergebe, dass die im Prospekt angenommene Steigerung der Schiffsbetriebskosten von 3 % p.a. unvertretbar gewesen sei.
- 96
Aus dem Vortrag der klagenden Partei, dass den Beklagten aus anderen von ihnen bereits vor dem streitgegenständlichen Fonds emittierten Schiffsfonds bekannt gewesen sei, dass die Schiffsbetriebskosten in den Jahren vor Prospektaufstellung erheblich stärker als 3 % p.a. angestiegen seien (vgl. Anl. K 19 – K 21), ergibt sich nichts anderes. Die betreffenden Geschäftsberichte datieren erst zeitlich nach Prospektaufstellung. Unabhängig davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Schiffe, die Gegenstand dieser Geschäftsberichte sind, hinreichend mit den Schiffen der hier in Rede stehenden Fondsgesellschaft vergleichbar sind, ist auch nicht hinreichend dargetan, dass damit die Kalkulation mit einer durchgängigen jährlichen Steigerung der Schiffsbetriebskosten um 3 % bis ins Jahr 2023 ex ante betrachtet unvertretbar war. Dies würde voraussetzen, dass im Februar 2006 in vertretbarer Weise nicht davon hätte ausgegangen werden dürfen, dass Phasen stärkerer Anstiege der Schiffsbetriebskosten von Zeiträumen mit geringerer Anstiegen als den prognostizierten 3 % p.a. abgelöst werden, so dass sich der Preisanstieg über die Gesamtlaufzeit der Beteiligungsgesellschaft bis zum Jahr 2023 im Bereich langjähriger Erfahrungswerte bewegen würde.
- 97
i) Kein Hinweis im Emissionsprospekt auf einen bestehenden Interessenkonflikt der Beklagten zu 3)
- 98
Ein Prospektfehler ergibt sich nicht daraus, dass ein Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) nicht im Prospekt dargestellt wurde. Diese hatte der C...bank AG sowie der DnB Nor ASA im Rahmen der Schiffsfinanzierungsverträge zwar Sicherheiten gestellt und könnte von daher ein Interesse daran gehabt haben, ihre Inanspruchnahme durch die finanzierenden Banken zu vermeiden, sollten die Darlehen notleidend werden. Andererseits hatte sich die Beklagte zu 3) auch mit einem Betrag von über € 20 Mio. an den 14 Ein-Schiffgesellschaften beteiligt und daher ein ganz erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse daran, dass der Fonds nicht wirtschaftlich scheiterte. In welcher Art und Weise sich die Beklagte zu 3) im Rahmen des Fondskonzepts beteiligt hatte, wird im Prospekt vollständig und zutreffend dargestellt. Weitergehende Hinweise auf einen etwaigen Interessenkonflikt der Beklagten zu 3) waren nicht erforderlich.
- 99
j) Irreführende Darstellung zur Höhe der Eigenkapitalbeschaffungskosten
- 100
Die Darstellung der Eigenkapitalbeschaffungskosten auf Seite 78/79 des Prospekts ist nicht irreführend.
- 101
Ein Prospekt ist fehlerhaft, wenn der Anleger dem Prospekt den für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstand, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für Aufwendungen außerhalb der Anschaffungs- und Herstellungskosten verwendet wird, nicht ohne weiteres entnehmen kann (BGH, Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 31, zitiert nach juris). Mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss (BGH, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 06.02.2006 – II ZR 329/04, NJW 2006, 2042, Rn. 9, zitiert nach juris). Nicht erforderlich ist andererseits, dass der Anteil der Weichkosten im Prospekt mit einer Prozentzahl vom Anlagebetrag angegeben wird. Vielmehr genügt es, wenn der Anleger diesen Anteil mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen kann (BGH, a.a.O.; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris).
- 102
So reicht es aus, wenn die Anleger aufgrund des aus dem Investitionsplan ersichtlichen absoluten Betrages, der für die Position „Eigenkapitalvermittlung, Vertriebsvorbereitung, Platzierungsgarantie, Prospektherstellung“ anfällt, mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen konnten, welchen Anteil an dem auf derselben Seite des Prospekts ausgewiesenen Eigenkapital die vorgenannten Weichkostenposition bildet (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 16, zitiert nach juris). Dabei ist es unerheblich, wenn im Prospekt der prozentuale Anteil von Weichkostenpositionen an den geplanten Gesamtausgaben, welche nicht nur aus den Einlagen, sondern auch aus dem geplanten erheblichen Fremdkapital bestritten werden, angegeben wird, sofern diese Bezugsgröße genannt wird (Beschluss vom 23.09.2014 – II ZR 320/13, Rn. 33, zitiert nach juris). Der BGH hat es nicht beanstandet, dass die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung in der Tabelle der Investitionskalkulation im Prospekt mit dem prozentualen Verhältnis an der Gesamtinvestition ausgewiesen worden sind (Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, Rn. 18-20, zitiert nach juris).
- 103
Diesen Anforderungen entspricht vorliegend der Prospekt, wenn man die Kapitalbeschaffungskosten von € 39.450.000,00 zzgl. dem in Fn. 3 genannten Agio von € 9.863.500,00 addiert und ins Verhältnis zu dem Eigenkapital von € 199.270.000,00 setzt. Die Werte lassen sich alle der Doppelseite 78/79 des Prospekts entnehmen.
- 105
Der Prospekt ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf das Haftungsrisiko der Anleger aus §§ 30, 31 GmbHG analog enthält.
- 106
Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 – I-24 U 112/14, 24 U24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 – I-24 U 159/14, 24 U24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 – 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff.).
- 107
Zwar ist zutreffend, dass §§ 30, 31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.1990 – II ZR 268/88, NJW 1990, 1725, Rn. 32, zitiert nach juris). Ob dies nur dann gilt, wenn keine natürliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Verwaltung Beteiligungsgesellschaft MS „S.-B.-S.“ mbH (Prospekt Seite 52) keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.07.2013 – II ZR 143/12, Rn. 12, zitiert nach juris). Ausweislich § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 136) leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt (vgl. Prospekt Seite 52). Unter diesen Umständen käme eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, lässt sich dem Vortrag der Klagepartei nicht entnehmen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Im vorliegenden Fall versprach der Prospekt bei einer Beteiligung von € 100.000,00 nebst 5 % Agio (€ 105.000,00) neben der Kapitalrückzahlung einen Überschuss bei Auflösung des Fonds im Jahre 2023 in Höhe von € 131.703,00 (vgl. Prospekt Seite 98). Dies bedeutet Ausschüttungen über die Rückzahlung des Eigenkapitals hinaus von gut 130 %. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 EUR betrug (Prospekt Seite 52) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt € 197.270.000,00 EUR erhöhen sollte (Prospekt Seite 79) und an dem die Kläger mit einem Betrag von € 20.000,00 beteiligt waren, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klagepartei nach §§ 30, 31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30, 31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, WM 2015, 128, Rn. 24, zitiert nach juris). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich.
II.
- 108
Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs hat die Klagepartei auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und kann nicht die Feststellung verlangen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag für die streitgegenständliche Beteiligung im Annahmeverzug befinden sowie dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von Ansprüchen Dritter, die aus der Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft „MS S.-B.-S.“ mbH & Co. KG resultieren, freizustellen.
III.
- 109
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 110
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.
- 111
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO (Wert des Zahlungsantrages zuzüglich Ausschüttungen in voller Höhe (sofern Freihaltung von etwaigen Nachteilen beantragt ist); Feststellungsantrag Annahmeverzug sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (sofern beantragt) nicht streitwerterhöhend).
Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2015 - 318 O 192/14
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Landgericht Hamburg Urteil, 22. Juni 2015 - 318 O 192/14 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagten als Rechtsnachfolger (Alleinerben) ihres Vaters für den Verlust einer Kapitalanlage in Anspruch.
Der Vater der Beklagten, Gü. G., und die weiteren Gesellschafter, C. S. und H. Gl., waren mit einer Einlage von je 500.000,00 DM Gründungskommanditisten der T. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co KG (im folgenden: T.-KG), einer Publikums - und Abschreibungsgesellschaft, welche nach Anmeldung im November 1971 am 20. Januar 1972 ins Handelsregister eingetragen worden war. Komplementärin dieser Gesellschaft war die am 25. November 1971 errichtete und am 23. Dezember 1971 ins Handelsregister eingetragene I.
Verwaltungsgesellschaft mbH (im folgenden: T.-GmbH). Gründungsgesellschafter der T.-GmbH und bis zum 24. April 1972 auch Geschäftsführer waren ebenfalls der Vater der Beklagten sowie C. S. und H. Gl..
Das Geschäftsmodell der T.-KG als Publikums- und Abschreibungsgesellschaft beruhte auf den durch das Entwicklungshilfe-Steuergesetz 1968 zugelassenen Möglichkeiten, für Kapitalanlagen in sog. Entwicklungsländern, zu denen damals Spanien mit den Kanarischen Inseln zählte, den steuerpflichtigen Gewinn mindernde Bewertungsabschläge vorzunehmen und Rücklagen zu bilden (§ 1 Abs. 1 EHStG 1968). Allerdings war der ursprünglich bis zum 31. Dezember 1972 reichende Begünstigungszeitraum durch das Zweite Steuerrechtsänderungsgesetz 1971 vom 10. August 1971 (BGBl. I 1971, S. 1272) dahingehend eingeschränkt worden, daß Maßnahmen nicht zur Entstehung oder Erhöhung eines Verlustes führen durften, es sei denn sie erfolgten "nachweislich in Erfüllung einer am Schluß des 31. Dezember 1970 bestehenden rechtsverbindlichen Verpflichtung" (§ 1 Abs. 7, § 11 Abs. 2 EHStG i.d.F. des Zweiten Steuerrechtsänderungsgesetzes 1971).
Zur Ausnutzung dieser steuerlichen Möglichkeiten hatten der Vater der Beklagten, sowie S., Gl. und der in Spanien ansässige Belgier Ph. M. bereits im Juli 1970 die T. S. A. (im folgenden : T.-SA) gegründet und durch diese Gesellschaft mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 1970 für umgerechnet etwa 500.000,00 DM ein Grundstück auf der Insel F. erworben. Die Gesellschafter beabsichtigten, auf diesem Grundstück ein großes Touristikzentrum mit Fünf-Sterne-Hotel und Eigentumswohnungen zu errichten. Zu diesem Zweck schlossen und unterzeichneten sie mit einem spanischen Architekten einen schriftlichen Architek-
tenvertrag mit einem Auftragswert von umgerechnet ca. 1,8 Mio. DM für die Objektplanung. Den daraufhin vom Architekten erstellten "Urbanisationsplan Nr. 1" genehmigte die Gemeinde P. am 14. Dezember 1970. Ein schriftlicher Generalunternehmervertrag über das geplante Touristikzentrum zwischen dem (1972 verstorbenen) spanischen Architekten und den für die T.-KG i.Gr. auftretenden Gesellschaftern G., S. und Gl. mit einer Gesamtinvestitionssumme von 46 Mio. DM wurde erst am 22. September 1971 abgeschlossen , war jedoch auf den 24. November 1970 rückdatiert worden.
Der Kläger hatte zunächst die Absicht gehabt, sich an einem anderen Abschreibungsobjekt zu beteiligen. Weil aber in dem Zeitraum der Anlageentscheidung am Jahresende 1971 weder er selbst noch die für das ursprünglich ausgewählte Objekt zuständige Bank für eine zusätzliche Auskunft erreichbar waren, vermittelte die vom Kläger beauftragte N. mbH (im folgenden: N.) nach fernmündlicher Rücksprache mit dem Sohn des Klägers eine Beteiligung an der T.-KG. Die N. war im Besitz eines von der T.-KG zu Vertriebszwecken konzipierten Emissionsprospekts "Kurzprospekt Dez. 71", dem eine Beitrittserklärung entnommen und für den Kläger über eine Beteiligungssumme von 40.000,00 DM als Kommanditist abgegeben wurde. Die von der Gesellschaft am 6. Januar 1972 angenommene Beitrittserklärung sah darüber hinaus eine stille Beteiligung in Höhe von 160.000,00 DM vor, wobei vom Kläger zusätzlich ein Agio von 3 % auf den Gesamtbetrag zu entrichten war. Aufgrund ihres Handelns als Vertreter hatte die N. dem Kläger allerdings die Möglichkeit eingeräumt , die Beteiligung bis zum 20. Januar 1972 wieder rückgängig zu machen. Diesem Schreiben war ein Exemplar des Emissionsprospektes beigefügt. Von der Möglichkeit des Austritts machte der Kläger jedoch keinen Gebrauch.
In dem der N. für die Beitrittserklärung vorliegenden und dem Kläger übersandten "Kurzprospekt Dez. 71" mit der Überschrift "PL. B., Eigentumswohnungen mit Steuervorteil 182 %" wurde mit Verlustzuweisungen auf den eingezahlten Betrag von 180 % für 1971 und 183 % für 1972 geworben. Unter dem Stichwort "Beteiligung an der T." wurden die Initiatoren des Projekts, u.a. der Vater der Beklagten, Gü. G., Fabrikant, R., als Gründungskommanditisten vorgestellt, und auf die von ihm und den anderen erbrachte Einlage von jeweils 500.000,00 DM hingewiesen - unter ausdrücklicher Hervorhebung, daß die Einlagen der Gründungskommanditisten "an andere Gesellschafter nicht abtretbar" seien. Unter den Überschriften "Von grundsätzlichem Interesse" und "Steuervorteil ohne Einschränkung" war ausgeführt, daß "die Steuervorteile auf den gesetzlichen Vorschriften des Entwicklungssteuerhilfegesetzes von 1968" basieren und diese Beteiligung "von den Einschränkungen des Kabinettsbeschlusses vom 17. Dezember 1970 nicht berührt" werde. Es wurde insbesondere hervorgehoben , daß die T.-KG "bereits am 5. Juli 1970 begründet" worden sei und "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 Bauaufträge vergeben, rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet und Zahlungen geleistet" worden seien. Dieser Prospekt war von der mit der Anlegerwerbung beauftragten B. mbH & Co. KG (im folgenden: B.) konzipiert und von den Initiatoren der T.-KG inhaltlich gebilligt worden.
Für die Jahre 1971 und 1972 erkannte das für die Veranlagung der T.-KG zuständige Betriebsstättenfinanzamt verlusterhöhende Rücklagen nach dem EHStG in einer Größenordnung von insgesamt etwa 23 Mio. DM an, was nach Mitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter der einzelnen Kommanditisten, darunter auch des Klägers, zu Minderungen der Einkommensteuerschuld führte. Noch vor Fertigstellung des Touristikzentrums geriet die T.-KG in Vermö-
gensverfall, wodurch nach Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse die Kapitaleinlagen des Klägers sowie einer Vielzahl anderer Anleger verloren gingen. Aufgrund einer in der Folge durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts H. wurde mit Prüfungsbericht vom 15. Juli 1979 die von der T.-KG vorgenommene Bildung von Rücklagen für unzulässig erklärt, weil der das Datum vom 24. November 1970 tragende schriftliche Generalunternehmervertrag offensichtlich nicht ernst gemeint und (vermutlich) rückdatiert gewesen sei, weshalb hieraus keine rechtsverbindliche Verpflichtung im Sinne des § 11 Abs. 2 EHStG hergeleitet werden könne. In einem daraufhin u.a. gegen die Initiatoren der T.-KG geführten Strafverfahren wegen in den Jahren 1971 und 1972 begangener Steuerhinterziehung wurde der Vater der Beklagten auf der Grundlage einer sog. "Übereinkunft im Strafverfahren", in welchem er einräumte, daß der spanische Architekt im November 1970 nur mit der Erstellung eines Bebauungsplanentwurfes beauftragt worden sei und ein mündlich geschlossener Generalunternehmervertrag im Jahre 1970 nicht existiert habe, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung verurteilt. - Der Kläger selbst wurde mit Bescheid des Finanzamtes Ha. vom 28. November 1988 zur Zahlung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 32.108,00 DM im Zusammenhang mit der eingegangenen Beteiligung an der T.-KG herangezogen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung entsprochen, daß Zahlungen lediglich aus dem Nachlaß des Vaters der Beklagten zu leisten sind. Die Berufung der Beklagten wurde bis auf eine Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung durch das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
I. Entgegen der Ansicht der Revision schulden die Beklagten als Alleinerben und Rechtsnachfolger (§§ 1967, 2058 BGB) ihres verstorbenen Vaters Gü. G. nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung Schadensersatz wegen Verlustes der vom Kläger eingegangenen Kapitalanlage.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Vater der Beklagten als Gründungskommanditist der T.-KG sowie als Gründungsgesellschafter und Mitgeschäftsführer der T.-GmbH als Komplementärin der KG selbst Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter war. Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten trafen deshalb den Vater der Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 41/84, WM 1985, 533, 534; Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192; Sen.Urt. v. 11 März 1991 - II ZR 132/90, NJW-RR 1991, 804). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGHZ 83, 222, 227; Sen.Urt. v. 1. Oktober 1984 - II ZR 158/84, WM 1984, 1529; Sen.Urt. v. 14. Januar 2002 - II ZR 40/00, NJW 2002, 1711).
2. Das Berufungsgericht hat die Angaben in dem Kurzprospekt in bezug auf mehrere, für die Inanspruchnahme der angestrebten Steuervorteile rele-
vante Punkte für unrichtig oder zumindest irreführend und unvollständig gehalten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
a) Den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter obliegt die Verpflichtung zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit einem Beitritt verbundene Risiko (BGHZ 79, 337, 343), worunter insbesondere auch Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des konkreten Anlagemodells fallen. Bei der auf den Eingangsseiten des Kurzprospektes gemachten Aussage, daß "nachweislich vor dem 1. Januar 1971 … rechtsverbindliche Verträge unterzeichnet" worden seien, handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nur um eine "mißverständliche Prospektangabe", sondern um eine falsche Aussage und darüber hinaus um ein Kriterium, an dem ein Anleger die Nachweisbarkeit der eingegangenen Verpflichtung gegenüber den Finanzbehörden und damit die steuerrechtliche Wirksamkeit der Kapitalanlage bemißt. Daß das Bestehen einer wirksamen mündlichen Vertragsvereinbarung in dem genannten Auftragsvolumen eher Zweifeln begegnet, liegt mehr als nahe und findet die Bestätigung in der späteren negativen steuerlichen Behandlung des Anlageprojekts.
b) Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Revision, auch bei zutreffenden Angaben im Prospekt hätten die Anleger keine höhere Sicherheit hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuervorteilen erhalten können , weil zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar gewesen sei, welche Gründungsmodalitäten und Vertragsvereinbarungen zur Anerkennungsfähigkeit erforderlich waren. Gerade angesichts der steuerrechtlichen Unsicherheiten des Anlageerfolgs war eine umfassende Aufklärung auch über negative Umstände, die den Vertragszweck vereiteln konnten (Sen.Urt. v. 10. Oktober 1994 aaO, S. 2193; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346), unverzicht-
bar und von den Gründungskommanditisten als Vertragspartnern der Anleger geschuldet.
c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich aus der positiven Beurteilung des Anlageprojekts durch die Oberfinanzdirektion St. vom 25. Oktober 1971 keine Bestätigung der Prospektangaben herleiten, weil der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ebenfalls die falschen Angaben über das Gründungsdatum der T.-KG und das Vorhandensein schriftlicher Vereinbarungen über vor dem Stichtag 31. Dezember 1970 eingegangene Verpflichtungen zugrunde lagen.
3. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der fehlerhafte Kurzprospekt für den Beitrittsentschluß des Klägers ursächlich war. Zwar lag bei Abgabe der Beitrittserklärung der Prospekt unstreitig weder dem Kläger selbst noch dessen Sohn vor. Jedoch ist nach den bindenden Feststellungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, daß die N. im Besitz mehrerer solcher Kurzprospekte war, welche ihr von der Vertriebsbeauftragten B. der T.-KG zur Anwerbung von Anlegern überlassen worden waren. Außerdem wurde die Beitrittserklärung des Klägers auf einem Vordruck abgegeben, welcher dem Prospekt entnommen war. Die N. hatte dabei keine Kenntnis von den Prospektmängeln, was auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird. Das gleiche gilt für den Kläger nach Erhalt des Prospekts. Deshalb sah er auch keinen Anlaß, von dem ihm eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es der Lebenserfahrung , daß ein wesentlicher Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGHZ 79, 337,346; BGHZ 84, 141, 148; Sen.Urt. v.
28. September 1992 - II ZR 224/91, NJW 1992, 3296; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, ZIP 2000, 1296, 1298). Daß gerade dieser Prospektfehler zum Scheitern des Projekts geführt hat, ist nicht erforderlich, weil der Anlageentschluß des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt , bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind (BGHZ 123, 106, 111 ff.). Entscheidend ist vielmehr, daß durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in das Projekt investieren will oder nicht (Sen.Urt. v. 29. Mai 2000 aaO). Nur dann, wenn der Kläger auch bei zutreffender Aufklärung über die steuerlichen Risiken der Anerkennungsfähigkeit der Anlage seine Investitionsentscheidung positiv getroffen hätte, würde es am erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Verletzung der Prospektaufklärungspflicht und dem später eingetretenen Verlust der Anlage fehlen (BGHZ 123, 106, 114). Die Revision vermag keinen Verstoß gegen diese Grundsätze aufzuzeigen. Die Feststellungen des Tatrichters , wonach der Kläger bei sachgerechter Aufklärung entweder ein anderes Anlageprojekt gewählt oder aber für das Jahr 1971 auf den erstrebten Steuervorteil verzichtet hätte, entsprechen der Lebenserfahrung. Es ist nicht ersichtlich , daß das Berufungsgericht dabei allgemeine Beweisregeln verletzt hätte.
b) Anhaltspunkte, daß sich der Kläger oder die für ihn handelnde N. in der seinerzeit gegebenen Situation anders verhalten hätte, werden von den Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem von den Beklagten gestellten Antrag auf Parteivernehmung des Klägers nicht zu entsprechen.
4. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, daß der Vater der Beklagten den ihm obliegenden Aufklärungsverpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, d.h. er kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er der Gesellschaft nicht beigetreten wäre. In diesem Fall sind dem Geschädigten seine Einlage und die Vorteile zu ersetzen, die er durch deren anderweitige Anlage hätte erzielen können, während der Geschädigte seinerseits verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Ausgleich seines Schadens dem Ersatzverpflichteten die Rechte zu überlassen , die er aus dem Beitritt erlangt hat (BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 - II ZR 141/90, NJW 1992, 1223, 1224). Da vorliegend der Gesellschaftsanteil des Klägers unstreitig wertlos geworden ist, besteht der zu ersetzende Verlust in dem gezahlten Anlagekapital von 200.000,00 DM nebst entrichtetem Agio in Höhe von 3 %. Unter diesem Blickwinkel wenden sich die Beklagten auch nur dagegen, daß das Berufungsgericht vom Kläger erlangte steuerliche Vorteile nicht im Wege der Vorteilsausgleich für anrechenbar angesehen hat. Eine solche Anrechnung käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde , daß der Kläger durch die im Ergebnis rückabzuwickelnde Anlage ihm endgültig verbleibende so außergewöhnliche Steuervorteile erlangt hätte, daß es unbillig wäre, ihm diese ohne Anrechnung zu belassen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 - IVa ZR 76/84, WM 1986, 517, 520; Sen.Urt. v. 9. Oktober 1989 - II ZR 257/88, NJW-RR 1990, 229, 230), was allerdings von den Beklagten darzulegen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1986 aaO; BGHZ 84, 141, 149). Einerseits fehlt es an einem diesbezüglichen substantiierten Vortrag der Beklagten, andererseits weisen die Abwägungen des Oberlandesgerichts zu anderen Anlagemöglichkeiten des verloren gegangenen Beteiligungskapitals und der in Anrechnung zu bringenden, vom Kläger zu tragenden, Hinterziehungszinsen keine revisiblen Rechtsfehler auf. Auch die von der Revision erhobene Behauptung, daß der Kläger zum Jahresende 1971 keine andere
vergleichbare Anlagemöglichkeit mehr hätte finden können, betrifft nur den Veranlagungszeitraum 1971 und nicht die Folgejahre, so daß auch hieraus keine andere Beurteilung der Anrechenbarkeit folgt.
II. Die Einrede der Verjährung und der Einwand der Verwirkung haben aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils keinen Erfolg.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) 96 % und die Klägerin zu 2) 4 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) 91 % und die Klägerin zu 2) 9 %. Der Kläger zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten bei der (streitigen) Anlageberatung durch die Beklagte zu 1 im Zusammenhang mit dem Beitritt zu den nachfolgend in der Reihenfolge der Klageanträge dargestellten 23 Schiffsfonds. Sie begehren Rückzahlung ihrer streitigen Einzahlungen abzüglich der erhaltenen, in der Höhe streitigen Ausschüttungen (Einzelheiten Blatt 13 bis 28 sowie Blatt 73 bis 76 der Klage vom 27.05.2013 und Blatt 543 bis 572 der Akten)
3E GmbH & Co Produktentanker KG (Klageantrag zu I.1 in Höhe von 8.031,00 €)
4Unter dem 11.10.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 01.10.2003 (K11, K12) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 26.09.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
5E2 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.3 in Höhe von 6.491,67 €)
6Unter dem 15.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 13.11.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
7E3 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.2 in Höhe von 16.620,00 €)
8Unter dem 28.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft (Tranche I (2003)) zum Gegenstand hatte. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Unter dem 05.12.2003 unterschrieb der Kläger eine weitere formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zur der vorgenannten Fondsgesellschaft (Tranche II (2004)) zum Gegenstand hatte. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, was streitig ist. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 11.12.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärungen durch den Kläger ist streitig.
9E4 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.4 in Höhe von 16.875,00 €)
10Unter dem 02.12.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft, was streitig ist. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 23.11.2003 (K14) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 17.11.2003 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
11E5 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.5 in Höhe von 15.540,00 €)
12Unter dem 11.07.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger ein „Kurzexposé“ mit Schreiben vom 30.06.2003 (K15, K16) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 28.06.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 06.07.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
13E6 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.6 in Höhe von 12.080,00 €)
14Unter dem 07.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 27.09.2004 (K17) angeboten und ihm die „Vorabinformation“ mit Schreiben vom 01.10.2004 (K18) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 04.11.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
15E7 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.7 in Höhe von 11.970,00 €)
16Unter dem 19.11.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Die Übergabe des von der Beklagten zu 2 unter dem 10.11.2004 herausgegebenen Verkaufsprospektes vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Kläger ist streitig.
17E8 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.8 in Höhe von 20.400,00 €)
18Unter dem 07.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 06.06.2005 (K19) angeboten. Beigefügt waren eine G.U.B. Analyse und eine Vorabinformation (K19). Die Beteiligungssumme belief sich auf 40.000,00 €, die am 03.04.2006 auf 20.000,00 € herabgesetzt wurde. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 03.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 06.06.2005 (K19) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
19E9 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu I.9 in Höhe von 28.500,00 €)
20Unter dem 30.07.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 29.07.2005 (K20) angeboten. Beigefügt waren ein Abdruck von „marktintern“ (K21), eine G.U.B. Analyse (K22) und eine Vorabinformation (K22). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 03.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 29.07.2005 (K20) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
21E10 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.1 in Höhe von 11.175,00 €)
22Unter dem 20.06.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und die „Vorabinformation“ mit Schreiben vom 19.06.2003 (K1) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der Zeichnungsschein enthält unter anderem folgende Hinweise:
23„Mein Beitritt erfolgt auf Grundlage der Vorabunterlagen und ich erhalte ein außerordentliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Erhalt des Hauptprospektes.
24…
25Außerordentliches Widerrufsrecht
26Grundlage für meine Beitrittserklärung sind die Vorabunterlagen zur E10 mbH & Co Tankschiff KG. Ich kann ohne Angabe von Gründen meine Beteiligung bis zu 14 Tagen nach Erhalt des Emissionsprospektes widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die X GmbH, S-Allee, E.“
27Der von der Beklagten zu 3 unter dem 18.07.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der X GmbH mit Schreiben vom 29.07.2003 (K64) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor, was streitig ist..
28E11 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.2 in Höhe von 9.950,00 €)
29Unter dem 14.07.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 07.07.2003 (K2, K3) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der Zeichnungsschein enthält unter anderem folgende Hinweise:
30„Mein Beitritt erfolgt auf Grundlage der Vorabunterlagen und ich erhalte ein außerordentliches Widerrufsrecht von zwei Wochen ab Erhalt des Hauptprospektes.
31…
32Außerordentliches Widerrufsrecht
33Grundlage für meine Beitrittserklärung sind die Vorabunterlagen zur E11 mbH & Co Tankschiff KG. Ich kann ohne Angabe von Gründen meine Beteiligung bis zu 14 Tagen nach Erhalt des Emissionsprospektes widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die X GmbH, S-Allee, E.“
34Der von der Beklagten zu 3 unter dem 01.08.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 13.08.2003 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor.
35E12 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.3 in Höhe von 11.400,00 €)
36Unter dem 15.11.2003 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 31.10.2003 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 12.11.2003 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
37E13 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.4 in Höhe von 8.700,00 €)
38Unter dem 28.04.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular und das „Faktenblatt“ mit Schreiben vom 27.04.2004 (K4) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 11.11.2003 herausgegebene und unter dem 26.01.2004 ergänzte Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 04.05.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nicht vor, was streitig ist.
39E14 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.5 in Höhe von 6.950,00 €)
40Unter dem 02.10.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 14.05.2004 (K5) angeboten Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 29.03.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt und lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
41E15 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu II.6 in Höhe von 13.200,00 €)
42Unter dem 03.10.2004 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular nebst Vorabinformation mit Schreiben vom 17.09.2004 (K6) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 21.06.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27.09.2004 übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
43E16 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.7 in Höhe von 16.500,00 €)
44Unter dem 30.07.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Vorabinformation mit Schreiben vom 27.07.2005 (K7) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 15.06.2005 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 29.07.2005 (K8) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
45E17 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.8 in Höhe von 9.200,00 €)
46Unter dem 28.03.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beklagte zu 1 hatte den Kläger mit Schreiben vom 21.03.2007 mit den Worten „diese rentable und sichere Investition im Bereich des Wachstumsmarktes der Zweitmarkt-Schiffsbeteiligungen….“ auf den Fonds aufmerksam gemacht (K9) und ihm das Beitrittsformular mit Schreiben vom 23.03.2007 (K10) übersandt. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 09.02.2007 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 23.03.2007 (K10) bei und dem Kläger vor der Unterzeichnung des Beitrittsformulars vor.
47E18 mbH & Co KG (Klageantrag zu II.9 in Höhe von 11.550,00 €)
48Unter dem 13.11.2007 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 3 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 10.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 25.09.2007 herausgegebene Verkaufsprospekt lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
49Über das Vermögen der Fondsgesellschaft wurde im August 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet.
50E19 GmbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu III.1 in Höhe von 12.645,00 €)
51Unter dem 19.11.2004 unterschrieb die Klägerin eine formularmäßige Beitrittserklärung, die ihren mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 2 war Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft. Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der Beklagten zu 2 unter dem 30.10.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger (K24) und der Klägerin (von den Beklagten bestritten) von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 13.11.2004 übersandt und lag der Klägerin vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
52E20 GmbH & Co KG (Klageantrag zu IV.2 in Höhe von 8.700,00 €)
53Unter dem 03.04.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt mit Schreiben vom 30.03.2005 (K25) übersandt und teilte ihm mit Schreiben vom 01.04.2005 mit, dass der Fonds in der kommenden Woche geschlossen werde (K26). In dem Schreiben vom 30. März 2005 (K 25) heißt es unter anderem wie folgt:“ Das Analyseunternehmen CHECK Analyse vergab für den „E20“ die bemerkenswerte Gesamtnote: 1,63 (siehe Anlage) und spiegelt die Attraktivität dieser Beteiligung wieder. In der Kategorie „Sicherheit“ wurde nicht zuletzt durch die interessante Streuung in vier unterschiedliche Schifffahrtsegmente mit hohem Ersatzpotenzial und wegen des günstigen Einkaufs der Schiffe die außergewöhnliche Bewertung „1,3“ vergeben.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 15.000,00 €. Der von der P GmbH unter dem 01.07.2004 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 30.03.2005 (K25) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
54E21 GmbH & Co KG (Klageantrag zu IV.3 in Höhe von 15.240,00 €)
55Unter dem 07.06.2005 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 31.05.2005 (K27) und vom 06.06.2005 (K28) angeboten und das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt übersandt. In dem Schreiben vom 31. Mai 2005 (K 27) heißt es unter anderem wie folgt: „E21, Dachfondskonstruktion mit ausgeprägtem Sicherheitskonzept, da in sieben moderne, marktgängige Schiffe aus drei unterschiedlichen Schiffssegmenten investiert wird.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der P GmbH unter dem 22.04.2005/03.05.2005 herausgegebene und unter dem 06.05.2005 ergänzte Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 06.06.2005 (K28) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
56E22 mbH & Co KK (Klageantrag zu IV.1 in Höhe von 22.500,00 €)
57Unter dem 14.11.2002 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondsbeteiligung mit Schreiben vom 07.11.2002 (K29, K38a, K60, K61) und vom 13.11.2002 (K30, K62) angeboten und das Beitrittsformular nebst Verkaufsprospekt übersandt. In dem Schreiben vom 7. November 2012 (K 38 a) heißt es unter anderem wie folgt: „Anknüpfend an unser Gespräch hoffe ich ihnen mit diesen Ausführungen zu dem MS „E22“ die wirtschaftliche Sicherheit und hoher Rentabilität dieser Beteiligung mit zusätzlichen und aktuellen Informationen verdeutlicht zu haben. Das Schiff verdient bereits Geld in einem starken, zukunftssicheren (Nischen-) Markt und die prospektierten Bruttoeinnahmen liegen mit US $ 269.000,-- über Plan.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 13.09.2002 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 07.11.2002 (K29) übersandt und lag ihm vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
58E23 mbH & Co Tankschiff KG (Klageantrag zu IV.4 in Höhe von 9.200,00 €)
59Unter dem 14.11.2002 unterschrieb der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen mittelbaren Beitritt zu der vorgenannten Fondsgesellschaft zum Gegenstand hatte. Die Beklagte zu 1 hatte dem Kläger die Fondseteiligung mit Schreiben vom 26. September 2002 (K 55) angeboten. In diesem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt:“ Bei genauem Studium der Tabelle werden sie erkennen, dass das MT “E23“ in der Mehrzahl der Kriterien als „Sieger“ hervor geht. Auch wenn diese Aufstellung nicht vollständig ist, verdeutlicht sie Ihnen nochmals die hohe Sicherheit und Wirtschaftlichkeit dieses Fonds.“ Die Beteiligungssumme belief sich auf 20.000,00 €. Der von der Beklagten zu 3 unter dem 13.09.2002 herausgegebene Verkaufsprospekt wurde dem Kläger von der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 26.09.2002 (K55) übersandt und lag dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vor.
60Die Kläger behaupten, sie hätten die in der Klage dargestellten Beteiligungssummen und Kapitalerhöhungen/Sanierungskapital gezahlt und die Ausschüttungen erhalten.
61Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 habe eine Plausibilitätsprüfung und Korrektur der fehlerhaften Emissionsprospekte unterlassen und sie falsch beraten. Ihr Anlageziel sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Schiffsfonds die sichere Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen, was sie A mehrfach mitgeteilt hätten. A habe in telefonischen und persönlichen (Gala Abend auf der MS Rhein-Energie, Schiffstaufe MS Bolero und MS Praha) Beratungsgesprächen erklärt, dass es sich bei den von ihm vertriebenen Schiffsfonds um eine solide und sichere Geldanlage handeln würde, die bestens zur Altersvorsorge geeignet sei und dass kein Verlustrisiko bestehe, weil in Sachsubstanzen investiert werde. In keinem der Beratungsgespräche habe er sie, die Kläger, über an die Beklagte zu 1 gezahlten Vertriebsprovisionen von über 15% sowie die Risiken und die Funktionsweise der geschlossenen Schifffondsbeteiligungen informiert, insbesondere dass ein unternehmerisches Risiko bestehe, dass zu einem Totalverlust des investierten Kapitals führen kann, dass die Ausschüttungen als Darlehen ausgezahlt werden, dass die Weichkosten überdurchschnittlich hoch seien, und dass kein geregelter Zweitmarkt existiere. Auf Nachfrage, was im schlechtesten Falle passieren könne, habe er erklärt, dass die Ausschüttung halbiert werden könne. Der wesentliche Vorteil einer Schiffsbeteiligung liege darin, dass auch im ungünstigsten Falle ein Sachwert vorhanden sei und der Anleger aus dem Verkaufserlös das eingesetzte Geld garantiert zurückzahlte. Wenn sie, die Kläger, ordnungsgemäß über die Risiken der Kapitalanlage in geschlossene Schiffsfonds aufgeklärt worden wären, dann hätten sie die streitgegenständlichen Beitrittserklärungen nicht unterschrieben. Sie seien davon überzeugt gewesen, dass es sich um sichere Geldanlagen, nämlich in grundsolide Vermögenswerte, gehandelt habe. Die ihnen zur Verfügung gestellten Prospekte hätten sie alle nicht zur Kenntnis genommen. Sie hätten sich bei den jeweiligen Anlageentscheidungen auf das persönliche Gespräch mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 verlassen und den Aussagen des Geschäftsführers der Beklagten zu 1 Glauben geschenkt, der die jeweiligen Beteiligungen stets als absolut sichere Kapitalanlagen empfohlen habe, die als zentraler Baustein der Altersvorsorge der Kläger geeignet seien.
62Die streitgegenständlichen Verkaufsprospekte seien in weiten Teilen fehlerhaft und zwar wie folgt (Einzelheiten Blatt 66, 67 der Klage (Blatt 66, 67 dA), Blatt 2 bis 42 des Schriftsatzes vom 18.08.2013 (Blatt 100 bis 140 dA), Blatt 52 bis 93 des Schriftsatzes vom 30.05.2014 (Blatt 381 bis 423 dA)):
631. kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der „Ausschüttungen“,
642. kein bzw kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen,
653. fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten,
664. unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen,
675. keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger),
686. unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools,
697. unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung-und Insolvenzrisiko,
708. nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung,
719. fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos,
7210. unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote,
7311. fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft,
7412. kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum Direkt- Kommanditisten,
7513. fehlender Hinweis auf die loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den Fonds Nr. E5, E19, E7, E8, E9 und E22, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken
7614. E23 mbH & Co Tankschiff KG
77a) Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
78b) Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
79c) kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner,
8015. E10 mbH & Co Tankschiff KG
81a) Einbindung in den Navig8-Pool
82b) Schiffsbetriebskosten und Management,
8316. E11 mbH & Co Tankschiff KG
84a) Einbindung in den Tankers International Pool,
8517. E18 mbH & Co KG,
86a) Zinssicherung durch“Swapgeschäfte“
87b) anlegerbezogene Hinweis-und Aufklärungspflicht,
8818. E20 GmbH & Co KG und E21 GmbH & Co KG
89a) fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
90b) fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert.
9119. fehlerhafte Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG),
9220. unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung,
9321. unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes,
9422. kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität,
95Die Kläger beantragen,
96I.1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.031,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E GmbH & Co. KG vom 11.10.2003/17.10.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 zu zahlen.
97I.2. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.620,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen des Klägers zu 1. an der E3 GmbH & Co. KG vom 28.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 und vom 05.12.2003/09.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
98I.3. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 6.491,67 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E2 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 15.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
99I.4. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.875,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E4 GmbH & Co. KG vom 02.12.2003/08.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 24.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 4.000,00 vom 23.11.2012, zu zahlen.
100I.5. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 15.540,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E5 GmbH & Co. KG 11.07.2004/13.07.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 22.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 2.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
101I.6. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 12.080,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E6 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 07.11.2004/12.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
102I.7. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.970,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E7 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 19.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 16.950,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 1.950,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
103I.8. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 20.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E8 GmbH & Co. KG vom 07.06.2005/08.06.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00, ursprünglich lautend auf Euro 40.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 23.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
104I.9. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 28.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E9 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 30.07.2005/01.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 30.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 33.300,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.300,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
105I.10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befinden.
106I.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. I.1. bis I.9. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
107II.1. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.175,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E10 mbH & Co. Tankschiff KG vom 20.06.2003/14.08.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
108II.2. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E11 mbH & Co. Tankschiff KG vom 14.07.2003/01.09.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 17.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 10.000,00 vom 03.07.2011 abzgl. einer Kapitalrückerstattung vom Mai 2013 von Euro 8.000,00 zu zahlen.
109II.3. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.400,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E12 mbH & Co. Tankschiff KG vom 15.11.2003/18.11.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 3.000,00 vom 23.01.2012 zu zahlen.
110II.4. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.700,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E13 mbH & Co. Tankschiff KG vom 28.04.2009/29.04.2009 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 zu zahlen.
111II.5. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 6.950,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E14 mbH & Co. Tankschiff KG vom 02.10.2004/04.10.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00, zu zahlen.
112II.6. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 13.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E15 mbH & Co. Tankschiff KG vom 03.10.2004/05.10.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
113II.7. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 16.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E16 mbH & Co. KG vom 30.07.2005/03.08.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 18.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 3.000,00 vom 15.12.2010 zu zahlen.
114II.8. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E17 mbH & Co. KG vom 28.03.2007/02.04.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 zu zahlen.
115II.9. Die Beklagten zu 1. und zu 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 11.550,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E18 mbH & Co. KG vom 13.11.2007/16.11.2007 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 10.000,00 aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 12.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. in Höhe von Euro 2.000,00 vom 28.06.2012 zu zahlen.
116II.10. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 3. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befinden.
117II.11. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. II.1. bis II.9. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
118III.1. Die Beklagten zu 1. und zu 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Klägerin zu 2. einen Betrag von Euro 12.645,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin zu 2. an der E19 GmbH & Co. Tankschiff KG vom 19.11.2004 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 17.000,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung der Klägerin zu 2. von Euro 2.000,00 vom 25.06.2012 zu zahlen.
119III.2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus dem Klageantrag zu Ziff. III.1. bezeichneten Fondsbeteiligung der Klägerin zu 2. in Verzug befinden.
120III.3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in dem Klageantrag zu Ziff. III.1. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in dem Klageantrag zu Ziff. III.1. erwähnten Beteiligung der Klägerin zu 1. ihre Ursache haben.
121IV.1. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 22.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E22 Schiffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG vom 28.11.2003/03.12.2003 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 30.000,00 zu zahlen.
122IV.2. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 8.700,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der Schiffsfonds E20 GmbH & Co. KG vom 03.04.2005/27.04.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 15.000,00, aktueller Beteiligungsbetrag von Euro 15.750,00 aufgrund einer Kapitalerhöhung des Klägers zu 1. von Euro 750,00 vom 25.11.2009 zu zahlen.
123IV.3. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 15.240,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der Schiffsfonds E21 GmbH & Co. KG vom 07.06.2005/08.07.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
124IV.4. Die Beklagten zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 9.200,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers zu 1. an der E23 mbH & Co. KG vom 14.11.2005/25.11.2005 mit einem Beteiligungsbetrag von Euro 20.000,00 zu zahlen.
125IV.5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1. mit der Annahme der Zug um Zug angebotenen Übertragung der Rechte aus den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. bezeichneten Fondsbeteiligungen des Klägers zu 1. in Verzug befindet.
126IV.6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger zu 1. sämtliche weiteren finanziellen Schäden zu ersetzen, die über die in den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. bezifferten Schäden hinausgehen und die in der Zeichnung der in den Klageanträgen zu Ziff. IV.1. bis IV.4. erwähnten Beteiligungen des Klägers zu 1. ihre Ursache haben.
127V.1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag von Euro 1.831,41 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen, sowie die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 287,98 zu erstatten.
128V.2. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 773,50 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 4.371,98 freizustellen.
129V.3. Die Beklagten zu 1. und 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1. die Kosten der Gütestellen von insgesamt Euro 696,15 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 2.832,29 freizustellen.
130V.4. Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2. die Kosten der Gütestelle von insgesamt Euro 77,35 zu zahlen und von weiteren vorprozessualen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 1. von insgesamt Euro 327,67 freizustellen.
131Die Beklagten beantragen,
132die Klage abzuweisen.
133Sie berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
134Sie behaupten, die Kläger hätten die Verkaufsprospekte mit Ausnahme der Reservierungen immer mit dem Beitrittsformular erhalten, denn das Beitrittsformular sei Bestandteil des jeweiligen Prospektes gewesen.
135Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
136Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und durch die Zeugenvernehmung der Kläger zu 1) und zu 2), soweit sie einfache Streitgenossen sind. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2014 verwiesen.
137Entscheidungsgründe:
138Die zulässige Klage ist unbegründet. Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Einlage und Agio sowie Ersatzansprüche bezüglich entgangener Anlagezinsen der Kläger gegen die Beklagten folgen insbesondere weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB.
139Die Kläger haben gegen die Beklagte zu 1), gegen die allein ein vertraglicher Anspruch in Betracht kommt, keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB. Eine Aufklärungspflichtverletzung kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden.
140Dabei kann dahinstehen, ob die Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Beratungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen haben. Das Gericht hat nach der Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO und der Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), bei keiner der 23 Beteiligungen feststellen können, dass der Beklagten zu 1) eine Pflichtverletzung zur Last fällt.
141Die Beratung durch die Beklagte zu 1) war sowohl anleger- als auch objektgerecht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93 Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 22 ff.).
142Voraussetzung einer anlegergerechten Beratung ist, dass der Berater Wissensstand, Ziel und Risikobereitschaft des Anlegers erfragt und zugleich das vorhandene Fachwissen abklärt. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn der Auftrag vom Anlageziel oder dem bisherigen Risikoprofil abweicht oder unbekannte Anlageformen empfohlen werden (Palandt, § 280 Rn. 48).
143Nach dem Vortrag der beweispflichtigen Kläger sei bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen ihr Anlageziel eine sichere Anlage für ihre Altersvorsorge ohne Verlustrisiken gewesen. Wenn die Anlage auf eine Sicherung der Altersvorsorge angelegt ist, so darf dem Interessenten nach ständiger Rechtsprechung keine risikoreiche Anlage empfohlen werden (BGH, Urt. v. 09.05.2000 – XI ZR 159/99 Rn. 11 ff.; BGH, Urt. v. 08.07.2010 – III ZR 249/09 Rn. 17). Geschlossene Schiffsfonds sind als unternehmerische und spekulative Anlagen einzuordnen, bei denen ein Totalverlustrisiko besteht und die nicht zur Altersvorsorge geeignet sind. Vor dem Hintergrund der langjährigen Erfahrung mit Beteiligungen an Schiffsfonds schon vor den streitgegenständlichen Anlageentscheidungen kann eine Geschäftsunerfahrenheit der Kläger ausgeschlossen werden.
144Nach Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), steht nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die streitgegenständlichen 22 Fondsbeteiligungen dem Kläger zu 1) und die Fondsbeteiligung E19 der Klägerin zu 2) als zur Altersvorsorge geeignet empfohlen wurden. Die Kläger haben den Beweis nicht führen können. Der als Partei vernommene Geschäftsführer der Beklagte zu 1) hat dem Vortrag und den Zeugenaussagen der Kläger, er habe den Klägern die Schiffsfondsbeteiligungen als sichere und solide Geldanlage dargestellt, die für die Altersvorsorge geeignet sei und bei der ein Totalverlust wegen des Sachwertes ausgeschlossen sei, widersprochen. Bereits aufgrund dieser widersprechenden Aussagen waren für die Kammer keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich, denn es waren keine Anhaltspunkte ersichtlich oder dargelegt, den Zeugenaussagen der Kläger eine höhere Glaubhaftigkeit beizumessen, als der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) bei seiner Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger.
145Überdies vermag die Kammer ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.
146Die Beratung erfolgte zudem objektgerecht. Voraussetzung für eine objektgerechte Beratung ist, dass der Anlegerberater den Interessenten richtig und vollständig informiert, insbesondere ihn bezüglich aller Umstände und Risiken aufklärt, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sein können (BGH, Urt. v. 22.03.2011 – XI ZR 33/10 Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.12.2011 – III ZR 56/11 Rn. 9 f.; Palandt, § 280 Rn. 48 ff., 54).
147Er erfüllt seine Verpflichtung – als eines von mehreren Mitteln (BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9) –, durch die rechtzeitige Übergabe eines richtigen und vollständigen Prospekts (OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Nach der Rechtsprechung hat die Prospektübergabe grundsätzlich so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss zu erfolgen, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. BGH WM 2007, 1608; BGH WM 2005, 833, BGH NJW 2012, 2427). Dabei ist die Übergabe des Prospekts aber bereits dann rechtzeitig erfolgt, wenn der Anlageinteressent nur hinreichend Zeit zur Lektüre des Prospekts hatte und er den Zeitpunkt der Zeichnung – ohne zwingenden Grund – selbst kurzfristig bestimmt (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2011, 1549). Sämtliche Beitrittserklärungen erfolgten nicht im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches. Die Zeichnungszeitpunkte haben die Kläger im vorliegenden Fall vielmehr immer selbst (kurzfristig) bestimmt, obgleich sie die Möglichkeit zur eingehenden Lektüre des Prospekts hatten. Eine besondere Eilbedürftigkeit der Zeichnung der Anlagen ist von den Klägern konkret nicht vorgetragen worden. Die Sorge, nicht zum Zuge zu kommen, ist kein hinreichender Grund. Insoweit war es bei sämtlichen streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen allein die Entscheidung der Kläger, die Zeichnungsscheine zu unterzeichnen, ohne die Verkaufsprospekte aufmerksam durchzulesen. Es greift daher der Grundsatz wonach derjenige, der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, aus seiner Unkenntnis keinerlei Rechte herleiten kann (BGH NJW 1968, 2102, Palandt § 199 Rn. 9).
148Ferner darf er in dem mündlichen Beratungsgespräch nicht von den Angaben des Prospekts in verharmlosender oder irreführender Weise abweichen (Palandt, § 280 Rn. 49).
149Die Kläger tragen vorliegend die Beweislast für Nichtübergabe des Prospekts und irreführende Angaben in der Beratung (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 6 f.; Palandt, § 280 Rn. 36, 50).
1501.
151Folgende Prospekte sind den Klägern unstreitig vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung übersandt worden:
152Klageantrag Fonds Prospektübergabe Beitritt
153I5 E5 06.07.2004 07.11.2004
154I6 E6 04.11.2004 07.11.2004
155I8 E8 06.06.2005 07.06.2005
156I9 E9 29.07.2005 30.07.2005
157II1 E10 19.06.2003 20.06.2003
158II3 E12 12.11.2003 15.11.2003
159II5 E14 02.10.2004
160II6 E15 27.09.2004 03.10.2004
161II7 E16 29.07.2005 30.07.2005
162II8 E17 23.03.2007 28.03.2007
163II9 E18 13.11.2007
164III1 E19 13.11.2004 19.11.2004
165IV1 E22 07.11.2002 14.11.2002
166IV2 E20 30.03.2005 03.04.2002
167IV3 E21 06.06.2005 03.04.2005
168IV4 E23 14.11.2002
169Bei den weiteren sieben Beitrittsentscheidungen (E, E3 I und II, E2, E4, E7, E11 und E13), kann dahinstehen ob die Prospekte dem Kläger vor der Unterzeichnung der Beitrittserklärung vorlagen oder nicht, was teilweise streitig ist und teilweise unstreitig ist. Es fehlt insoweit an der notwendigen haftungsausfüllenden Kausalität der Pflichtverletzung, weil die Kläger vortragen, dass sie auch sämtliche rechtzeitig übergeben Prospekte nicht durchgelesen haben (BGH XI ZR 188 / 11 Rn. 30, BGH XI ZR 345 / 10 Rn. 33). Wenn dem Anlageinteressenten der Prospekt nicht übergeben worden ist, dann ist die Kausalität nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2007, II ZR 21/06 und vom 06.11.2008, III ZR 290/07 nur dann ursächlich für die Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Anlagegesellschaft von den Anlagevermittlern als alleinige Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche benutzt wird und wenn der Prospekt sachlich unrichtig oder unvollständig ist (BGH II ZR 21/06 Urteil vom 03.11.2007 Rn. 17, BGH III ZR 290/07, Urteil vom 06.11.2008 Rn. 18). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1702. Sämtliche Prospekte der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen unterrichten sachlich und richtig über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können und vermitteln ein zutreffendes Bild von den angebotenen Kapitalbeteiligungen (dazu BGH XI ZR 335/11, Urteil vom 14.03.2013 Rn 25, BGH II ZR 21/06, Urteil vom 03.12.2007 Rn. 7). Die von den Klägern geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar.
171(1) kein ausreichender Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditisten-Haftung hinsichtlich der „Ausschüttungen“,
172(2) kein bzw. kein ausreichender Hinweis auf die Auszahlung der Ausschüttungen als Darlehen,
173Sämtliche Prospekte enthalten ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Ausreichend ist ein bloßer Hinweis auf die Kommanditistenhaftung. Nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (OLG Hamm I-34 U 134/13 Beschluss vom 25.03.2014).
174Klageantrag Fonds Prospektseite
175I1 E 44, 48, 71
176I2 E3 44,48,71
177I3 E2 48, 52, 75
178I4 E4 43, 48, 71
179I5 E5 56, 62, 89
180I6 E6 56, 62, 91
181I7 E7 56, 62, 91
182I8 E8 35, 76, 112
183I9 E9 34, 76,112
184II1 E10 45, 78
185II2 E11 45, 78
186II3 E12 45, 78
187II4 E13 45, 78
188II5 E14 45, 78
189II6 E15 45, 78
190II7 E16 20, 87
191II8 E17 12, 62
192II9 E18 12, 78
193III1 E19 56, 91
194IV1 E22 61
195IV2 E20 10, 79
196IV3 E21 64, 84
197IV4 E23 47, 82
198(3) fehlerhafte Darstellung der Schiffsbetriebskosten
199Die Gesamtkosten von Schiffbetrieb und Management werden in den Emissionsprospekten dargestellt. Eine weitere Aufschlüsselung der Kostenkalkulation bedurfte es nicht, weil allein die Summe der Betriebskosten und nicht deren Zusammensetzung für die Beurteilung der Rentabilität des Fonds und damit für die Anlageentscheidung von Bedeutung ist. Dem Anleger wird - auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
200Klageantrag Fonds Prospektseite
201I1 E 24 – 26, 42
202I2 E3 24-27,42
203I3 E2 26 – 29, 46
204I4 E4 24 – 26, 42
205I5 E5 28 – 30, 54
206I6 E6 28 – 31, 54, 55
207I7 E7 28 – 31, 54
208I8 E8 32, 33, 42 – 45
209I9 E9 32, 33, 42 – 45
210II1 E10 11, 36 – 39, 49
211II2 E11 11, 36 – 39, 49
212II3 E12 11, 36 – 39, 49
213II4 E13 11, 36 – 39, 49
214II5 E14 11, 36 – 39, 48, 49
215II6 E15 11, 36 – 39, 49
216II7 E16 23, 27, 44 – 47,
217II8 E17 Dachfonds
218II9 E18 42 - 44
219III1 E19 28 – 31, 54, 55
220IV1 E22 10, 44, 64
221IV2 E20 6, 7, 44, 54 - 61
222IV3 E21 4, 7, 43, 66, 100 - 127
223IV4 E23 13, 38 – 41, 51
224Es kann dahinstehen, ob die Betriebskosten tatsächlich höher ausgefallen sind, als in den vorgenannten Prospekten angegeben, was die Kläger zudem nicht konkret vortragen. Denn bei den prospektierten Angaben handelt es sich ausdrücklich um Prognosewerte, die lediglich der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 = NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
225Die Kläger tragen nicht vor, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht in den Jahren 2002 bis 2007 unvertretbar gewesen seien. Allein der Hinweis auf einzelne Betriebskostenstudien aus den Jahren 2009 und 2012 kann ersichtlich nicht genügen (vgl. BGH, Urt. v. 24.02.1002 – II ZR 89/91; OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 133/10, I-8 Z 133/10; 8 U 132/10, I-8 U 132/10).
226(4) unzureichende Darstellung über die wirtschaftliche Bedeutung von Chartereinnahmen
227(5) keine Aufklärung über die Risiken einer Langfristverscharterung und über den Interessenkonflikt zwischen Charterer und Fondsgesellschaft (Anleger)
228(6) unzureichende Aufklärung über die Risiken der Einbindung in Einnahmepools
229Sämtliche Prospekte enthalten hinreichende Risikohinweise zu den Chartereinnahmen. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
230Klageantrag Fonds Prospektseite
231I1 E 10, 41
232I2 E3 10,41
233I3 E2 10, 45
234I4 E4 10, 41
235I5 E5 12, 52, 53
236I6 E6 12, 53
237I7 E7 12, 53
238I8 E8 31, 32
239I9 E9 31, 32
240II1 E10 11, 48
241II2 E11 11, 48
242II3 E12 11, 48
243II4 E13 11, 48
244II5 E14 11, 47, 48
245II6 E15 11, 47, 48
246II7 E16 22
247II8 E17 Dachfonds
248II9 E18 13
249III1 E19 12, 53
250IV1 E22 10
251IV2 E20 6, 7, 79, 82
252IV3 E21 4, 63,
253IV4 E23 13, 50
254Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 12-16 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Blatt 110-114 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch höhere Ausfallzeiten, zu dem Bonitätsrisiko des Charterers bzw. Garanten und zu den Interessengegensätzen zwischen dem jeweiligen Charterer und der jeweiligen Fondsgesellschaft bei der Langfristcharter und der Verlängerungsoption. Bei diesen Umständen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
255Auch weitere Hinweise zur Art und Weise der Neuvercharterung einschließlich Poolbildung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung sind nicht erforderlich, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014). Zudem handelt es sich auch bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in den Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
256(7) unzureichende Aufklärung über das Vertragserfüllung- und Insolvenzrisiko
257Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 25 = NJW-RR 2010, 115; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
258Nichts anderes gilt auch für das Vertragserfüllungsrisiko.
259Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Insolvenz- und Vertragserfüllungsrisiko hinreichende Hinweise Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
260Klageantrag Fonds Prospektseite
261I1 E 10, 41
262I2 E3 10,41
263I3 E2 10, 45
264I4 E4 10, 41
265I5 E5 12, 52, 53
266I6 E6 12, 53
267I7 E7 12, 53
268I8 E8 31
269I9 E9 31
270II1 E10 11, 48
271II2 E11 11, 48
272II3 E12 11, 48
273II4 E13 11, 48
274II5 E14 11, 47, 48
275II6 E15 11, 47, 48
276II7 E16 22
277II8 E17 13, 14
278II9 E18 13
279III1 E19 12, 53
280IV1 E22 10
281IV2 E20 6, 7, 82
282IV3 E21 4
283IV4 E23 13, 50
284(8) nicht ausreichende Darstellungen der steuerlichen Belastung
285Sämtliche Prospekte enthalten die notwendigen Hinweise zu den steuerrechtlichen Grundlagen. Dies gilt auch für die Gewerbesteuern (dazu OLG Hamm 31 U 193/13 Urteil vom 31.03.2014). Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
286Klageantrag Fonds Prospektseite
287I1 E 49ff
288I2 E3 49ff
289I3 E2 53ff
290I4 E4 49ff
291I5 E5 63ff
292I6 E6 63ff
293I7 E7 63ff
294I8 E8 80ff
295I9 E9 80ff
296II1 E10 54ff
297II2 E11 54ff
298II3 E12 54ff
299II4 E13 54ff
300II5 E14 54ff
301II6 E15 54ff
302II7 E16 68ff
303II8 E17 45ff
304II9 E18 60ff
305III1 E19 63ff
306IV1 E22 51ff
307IV2 E20 84ff
308IV3 E21 70ff
309IV4 E23 55ff
310(9) fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos
311Bei den hier vorliegenden Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht. Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn 25 = NJW-RR 2010, 115).
312Zudem enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
313Klageantrag Fonds Prospektseite
314I1 E 40, 41
315I2 E3 40,41
316I3 E2 44, 45
317I4 E4 40, 41
318I5 E5 51, 52
319I6 E6 52, 53
320I7 E7 52, 53
321I8 E8 31
322I9 E9 31
323II1 E10 45, 48
324II2 E11 45, 48
325II3 E12 45, 48
326II4 E13 45, 48
327II5 E14 45, 47
328II6 E15 45, 47
329II7 E16 20, 22
330II8 E17 13
331II9 E18 13
332III1 E19 52, 53
333IV1 E22 66
334IV2 E20 78
335IV3 E21 62
336IV4 E23 47, 50
337(10) unzureichende Darstellung der überdurchschnittlich hohen Weichkostenquote
338Über Weichkosten, die in nicht unerheblicher Höhe anfallen, muss ein Prospekt aufklären. Dem Anleger ist zu verdeutlichen, in welchem Umfang seine Leistungen nicht in das Anlageobjekt, sondern in Vertriebskosten investiert werden (BGH II ZR 329/04, Urteil vom 06.02.2006 = NJW 2006, 2042, 2043). Fehlerhaft ist es daher, wenn dem Anleger nicht vor Augen geführt wird, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Objekt eingeht, wenn beispielsweise Werbungskosten mit einem unrichtigen Anteil am Gesamtaufwand ausgewiesen werden. Dem Anlageinteressenten ist es nicht zumutbar, zunächst durch eine Reihe von Rechengängen zu einer korrekten Feststellung zu kommen (BGH, NJW 2006, 2042, 2043).
339Nicht offenbarungspflichtig ist, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte zu 1 Provisionen für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen erhalten hat. Für den nicht bankmäßig gebundenen, freien Anlageberater besteht keine Verpflichtung gegenüber seinem Kunden, ungefragt über eine von ihm bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufzuklären, wenn der Kunde selbst keine Provision zahlt und offen ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen werden, aus denen ihrerseits die Vertriebsprovisionen aufgebracht werden (BGH III 198/09, Urteil vom 15.04.2010 und BGH III ZR 245/10, Urteil vom 10.11.2011 in Abgrenzung zu BGHZ 170, 226 = NJW 2007, 1876 und BGH, NJW 2009, 1416).
340Sämtliche Emissionsprospekte enthalten umfassende Informationen hinsichtlich der Weichkosten und Mittelverwendung. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
341Klageantrag Fonds Prospektseite
342I1 E 22, 23
343I2 E3 22,23
344I3 E2 24, 25
345I4 E4 22, 23
346I5 E5 26, 27
347I6 E6 26, 27
348I7 E7 26, 27
349I8 E8 40, 41
350I9 E9 40, 41
351II1 E10 32 - 34
352II2 E11 32 - 34
353II3 E12 32 - 34
354II4 E13 32 - 34
355II5 E14 32 - 34
356II6 E15 33 - 35
357II7 E16 40 - 42
358II8 E17 32, 33
359II9 E18 38 - 40
360III1 E19 26, 27
361IV1 E22 39, 40
362IV2 E20 41, 42, 46 - 53
363IV3 E21 39 - 41
364IV4 E23 34 – 36
365(11) fehlende Darstellung über Risiken im Falle der Insolvenz der Beteiligungstreuhandgesellschaft
366Die Prospekte müssen keine Hinweise zu den von den Klägern gerügten Folgen der Insolvenz der Treuhänderinnen enthalten, nämlich der Gefahr, dass unüberschaubare Abfindungssummen in diesem Fall entstehen würden, die die Beteiligungsgesellschaft nicht bedienen könnte sowie der Gefahr, dass die Treugeber bis zur Höhe der ausstehenden Einlagen aller Treugeber bzw. bis zur Höhe der nicht geleisteten Haftsumme haften, was dahinstehen kann.
367Bei dem Insolvenzrisiko handelt es sich schon nicht um einen aufklärungspflichtigen Umstand, denn dabei handelt es sich um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115). Zudem ergibt sich schon aus dem mitgeteilten unternehmerischen Charakter der Beteiligung ein immanentes Insolvenzrisiko. Ein konkretes Risiko war aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
368(12) kein Hinweis auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten zum direkt Kommanditisten
369Es ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht erkennbar, worauf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten tatsächlich gründen sollte. Die Kläger verweisen auf die Stellung als „Als-ob-Kommanditist“. Letztlich machen sie damit aber lediglich auf ein rechtliches Konstrukt aufmerksam, dass häufig bei Publikums-KGs in zulässiger, rechtlich üblicher Form zum Tragen kommt (BGH II ZR 134/11, II ZR 242/11, II ZR 304/00). Es bedarf keiner besonderen, da risikoerhöhenden Aufklärung. Die Treuhänderin hält das Recht für Rechnung des Treugebers, als wäre dieser selbst Rechtsinhaber. Wirtschaftlich wäre der Treugeber, juristisch die Treuhänderin Rechtsinhaber. Der Treuhänderin kommt ihre Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB zu, solange sie die Haftsumme nicht durch Einlage gedeckt hat, und nach § 172 Abs. 4 HGB hinsichtlich einlagemindernder Ausschüttungen. Es handelt sich also um eine anerkannte rechtliche Gestaltung (vgl. K. Schmidt, JuS 2010, 1022 ff.).
370Zudem enthalten sämtliche Emissionsprospekte sowie die in sämtlichen Prospekten abgedruckten Gesellschafts- und Treuhandverträge umfassende Informationen hinsichtlich der Ausgestaltung des mittelbaren Beitritts sowie der Möglichkeit eines unmittelbaren Beitritts als Kommanditist. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte sowie der Gesellschafts- und Treuhandverträge wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
371Klageantrag Fonds Prospektseite
372I1 E 9, 62ff
373I2 E3 9,62ff
374I3 E2 9, 66ff
375I4 E4 9, 62ff
376I5 E5 10, 77ff
377I6 E6 10, 77ff
378I7 E7 10, 77ff
379I8 E8 10, 99ff
380I9 E9 10, 99ff
381II1 E10 9, 74ff
382II2 E11 9, 74ff
383II3 E12 9, 74ff
384II4 E13 9, 74ff
385II5 E14 9, 74ff
386II6 E15 9, 74ff
387II7 E16 16, 17, 19, 60ff
388II8 E17 41, 42, 58ff
389II9 E18 54, 55, 74ff
390III1 E19 10, 77ff
391IV1 E22 59, 60, 72ff
392IV2 E20 68, 116ff
393IV3 E21 88, 89, 128ff
394IV4 E23 11, 72ff
395(13) fehlender Hinweis auf die loan-to-value-Klauseln (LTV-Klauseln) bei den Fonds Nr. E5, E19, E7, E8, E9 und E22, Übertragung der faktischen Geschäftsführung auf die finanzierenden Banken
396Die teilweise Fremdfinanzierung des Investitionsvolumens durch Hypothekendarlehen einschließlich der Finanzierungskosten wurde in den Emissionsprospekten konkret dargestellt. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
397Klageantrag Fonds Prospektseite
398I1 E 9,22 - 27
399I2 E3 9,22-27
400I3 E2 9, 24 - 29
401I4 E4 9, 22 - 27
402I5 E5 9, 26 - 31
403I6 E6 9, 26 - 31
404I7 E7 9, 26 - 31
405I8 E8 10, 40 - 46
406I9 E9 10, 40 - 46
407II1 E10 9, 32 - 40
408II2 E11 9, 32 - 40
409II3 E12 9, 32 - 40
410II4 E13 9, 32 - 40
411II5 E14 9, 32 - 40
412II6 E15 9, 33 - 39
413II7 E16 11, 40 - 48
414II8 E17 8, 32 – 35 (nur Kontokorrentkredit)
415II9 E18 38 - 45
416III1 E19 9, 26 - 32
417IV1 E22 7, 39 - 45
418IV2 E20 9, 41, 42, 46 - 53
419IV3 E21 10, 42,43
420IV4 E23 11, 34 – 41
421Eine vollständige Wiedergabe der Darlehensverträge oder eine Darstellung der LVT-Klauseln war nicht erforderlich, weil die über die Prospektangaben hinausgehenden Einzelheiten der Darlehensverträge für die Anlageentscheidungen nicht von Bedeutung sind. Dem Anleger wird - auch beim Fehlen der vorgenannten Umstände - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsangebot vermittelt (BGH II ZR 66 / 08, Urteil vom 22.3.2010 Rn.9).
422Zudem war ein konkretes Risiko aus Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbar. Eine Pflicht zur Aufklärung in einem Emissionsprospekt besteht allein dann, wenn zu dem allgemeinen Risiko weitere, risikoerhöhende spezielle Risiken treten. Anhaltspunkte für eine derartige Risikoerhöhung sind nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch BGH, NJW 2006, 2041; BGH, NJW-RR 2010, 115; BGH, NJW 2012, 62; LG Frankfurt, Urt. v. 28.11.2008 – 2-19 O 62/08, BeckRS 2008, 25103; LG München I, Teilurteil vom 16.03.2010 – 28 O 1377/09, BeckRS 2011, 00704).
423Darüber hinaus enthalten sämtliche Prospekte zu dem Totalverlustrisiko ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise (insoweit wird auf die Ausführungen zu (9) fehlerhafte Darstellung des Totalverlustrisikos verwiesen).
424Für die von den Klägern vorgetragene risikobehaftete faktische Geschäftsführung der Banken sind schon keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Es wird nicht deutlich, inwiefern bei den Fonds eine Fondsleitung durch Banken erfolgen würde. Wenn die Kläger vortragen, dass die Banken im Fall des Fonds E7 einen Verkauf des Schiffs und nicht die Kündigung des Chartervertrags forderten, kann ihnen nicht verwehrt werden, ein solches Begehren zu äußern. Sie können der Fondsgesellschaft jederzeit strategische Überlegungen mitteilen. Inwieweit die Geschäftsführung der Fondsgesellschaft diesen folgt, bleibt ihr überlassen und ist als geschäftsinterner Vorgang des Managements nicht in jedem Detail gegenüber den Anlegern aufklärungspflichtig.
425(14) E23 mbH & Co Tankschiff KG
426a) Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009,
427b) Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool,
428c) kein Hinweis auf bestehenden Interessenkonflikt der Vertragspartner
429zu a) und b)
430Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 13 und 50 folgende, hinreichenden Risikohinweise:
431„Chartereinnahmen
432Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. …
433Einnahmen
434Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers P2 und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss.“
435Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 30 - 32 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 128-131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Aus-und Rückflaggung im Jahre 2005-2009 und die Einbindung in den Gemini und Blue-Fin Einnahmepool, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
436zu c)
437Die Vertragspartner (dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077, 1079)) werden in dem Emissionsprospekt in eigenen Kapiteln (5. „Der Bereederer“, 6. „Der Charterer“ und 11. „Beteiligte und Partner im Überblick“) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wegen der Einzelheiten des Prospektinhaltes wird auf Blatt 31 – 33 und 69 – 71 des Emissionsprospektes „E23“ verwiesen. Wenn die personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
438(15) E10 mbH & Co Tankschiff KG
439a) Einbindung in den Navig8-Pool
440b) Schiffsbetriebskosten und Management
441Zu den Chartereinnahmen enthält der Prospekt auf den Seiten 11 und 48 folgende, hinreichenden Risikohinweise:
442„Chartereinnahmen
443Einnahmeausfälle, z.B. aufgrund höherer Ausfallzeiten oder weil der Charterer seine Verpflichtungen aus dem Chartervertrag nicht oder nicht vollständig erfüllt oder weil eine Anschlußbeschäftigung zu den unterstellten Konditionen nicht möglich ist. …
444Einnahmen
445Trotz der beschriebenen Bonität des Charterers P2 und der langfristigem vertraglichen Bindung besteht grundsätzlich das Risiko, daß der Charterer seinen vertraglichen Pflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt. Auch für den Fall, daß eine Anschlußbeschäftigung nur zu Konditionen unter Prospektansatz bzw. überhaupt nicht möglich ist, kann letztlich nicht ausgeschlossen werden, daß der Geschäftsbetrieb - bei gleichzeitigem Totalverlust der Kommanditeinlage - aufgegeben werden muss.“
446Entgegen der Ansicht der Kläger (Bl. 32 und 33 des Schriftsatzes vom 13.8.2018, Bl. 130 und 131 der Akten) bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den Risiken durch die Einbindung in den Navig8-Pool im Jahr 2012 und die Schiffsbetriebskosten im Jahr 2012, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
447(16) E11 mbH & Co Tankschiff KG
448Entgegen der Ansicht der Kläger muss der Prospekt keine konkreten Hinweise zu der Einbindung des Rohöltankers E11 in den Tankers International Pool im Jahr 2011 nach Ablauf der im Prospekt dargestellten Festcharter enthalten, denn es muss nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende zukünftige Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt werden (OLG Hamm 31 U 193 / 13, Urteil vom 21.3.2014), was auch gar nicht möglich ist. Zudem handelt es sich bei dem Risiko der Neuvercharterung nach Ablauf der in dem Prospekten konkret dargestellten Vercharterung nach Auffassung des Gerichts um ein jedem Anleger zugängliches und verfügbares Allgemeinwissen, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keiner besonderen Aufklärung bedarf (BGH XI ZR 63/05 Urteil vom 21.03.2005 Rn. 16 = NJW 2006, 2041; BGH XI ZR 337/08, Urteil vom 27.10.2009 Rn. 23 = NJW-RR 2010, 115).
449(17) E18 mbH & Co KG, Zinssicherung durch“Swapgeschäfte“
450Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 34 bis 39 des Schriftsatzes vom 13.08.2013, Blatt 132 bis 137 der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014).
451Der im Prospekt enthaltene Gesellschaftsvertrag (Seite 74ff) sieht in § 10 Ziff. 3 ausdrücklich die Ermächtigung der Geschäftsführung der Gesellschaft zu derartigen Geschäften nämlich zum „Abschluss von kurz-und langfristigen Sicherungsgeschäften im Hinblick auf Wechselkurs-und Zinsänderungsrisiken“ vor. Zudem enthält der Prospekt Hinweise zum Wechselkursrisiko (Seite 15) sowie ausreichend genaue Angaben zu den Zinsfestschreibungen, deren Anteil und Laufzeit (Seite 44, 45).
452Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es keiner weiteren Angaben zu den genauen Kosten dieser Verträge und etwaiger Risiken bei vorzeitiger Kündigung. Ein Prospekt muss zwar über alle diejenigen Umstände des Beteiligungsobjekts richtig und vollständig informieren, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind oder sein können, einschließlich der mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken sowie derjenigen Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Es muss aber nicht jede von der Geschäftsführung zu treffende Entscheidung im Voraus im Prospekt detailliert dargestellt sein.
453Bei den von der Klägerin dargestellten allgemeinen Risiken und Kosten von Devisentermingeschäften und der Zinsfestschreibungen, handelt es sich nicht um derartige das Risiko bzw. die Rentabilität der Beteiligung an dem Schiffsfonds betreffende entscheidungserheblichen Angaben. Zumal es sich bei den getätigten und auch im Prospekt erwähnten Zinsswap-Geschäften um sog. einfache Zinsswaps handelte. Dem Anleger wird – auch bei Fehlen genauerer Angaben - ein für seine Beitrittsentscheidung zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermittelt.
454(18) E20 GmbH & Co KG und E21 GmbH & Co KG
455a) fehlender Hinweis auf Interessenskonflikte,
456b) fehlerhafte Prospektangaben zum Substanzwert
457zu a)
458Die Vertragspartner (dabei handelt es sich – auch in Hinblick auf die Vertriebsstruktur – um einen aufklärungspflichtigen Umstand (BGH II ZR 15/08, Urteil vom 07.12.2009 = NJW 2010, 1077, 1079)) werden in dem Emissionsprospekten E20 im „Kurzüberblick“ (Blatt 9), in eigenen Kapiteln (Blatt 30 – 37: „Die Vertragsreeder“, „Die Charterer“, „Die Bauwerften“ und „Das Unternehmen OwnerShip“) und in der „Übersicht der Vertragspartner“ (Blatt 69- 77) sowie Ownership 4 in eigenen Kapiteln (Blatt 30 – 38: „Die Vertragsreeder“, „Die Charterer“, „Die Bauwerften“ und „Das Unternehmen OwnerShip“) und in der „Übersicht der Beteiligungsverhältnisse“ (Blatt 83 - 94) konkret und hinreichend transparent vorgestellt. Wenn die personellen Verflechtungen – wie hier – offengelegt werden, bedarf es nicht mehr einer expliziten Erörterung – damit auf der Hand liegender – Interessenlagen und möglicher -konflikte.
459Zu b)
460Die Angabe auf Seite 15 (E20) „die angebotene Beteiligung hat einen hohen Substanzwert von etwa 92 %“ und die Aufstellung der „Investition“ auf Seite 41 widersprechen sich nicht in einer für die Anlageentscheidung relevanten Höhe, denn die Differenz beträgt lediglich etwa 1 Prozentpunkt. Die Liquiditätsreserve in Höhe von 1.265 T€ zählt nicht zu den Kosten so dass sich aus der Aufstellung auf Seite 41 eine Quote von 56.954 T€ (Kaufpreis der Schiffe) ./. 62.779 T€ (64.044 T€ - 1.265 T€) x 100 = 90,72% ergibt. Dasselbe gilt für die Angabe auf Seite 16 und die Aufstellung der „Investition“ auf Seite 40 für den Fonds E21.
461(19) fehlerhaft die Darstellung der gewerbesteuerlichen Belastung (Kürzung des Gewerbeertrages um 80% nach § 9 Nr. 3 GewStG)
462(20) unzureichende Darstellung der steuerlichen Risiken und der gefährdeten Rentabilität durch Auflösung des Unterschiedsbetrages im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung
463Entgegen der Ansicht der Kläger (Blatt 52ff des Schriftsatzes vom 30.05.2014, Blatt 381ff der Akten) liegt insoweit kein Prospektfehler vor (dazu OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014). Die Prospekte klären ausreichend über die steuerlichen Grundlagen und Risiken einschließlich der Berechnung der Gewerbesteuer sowie der Gewinnermittlung auf Grundlage der Tonnagesteuer und der sich daraus ergebenden Folgen (Unterschiedsbetrag) auf.
464Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
465Klageantrag Fonds Prospektseite
466I1 E 42, 43, 48ff
467I2 E3 43,44,49ff
468I3 E2 47, 48, 53ff
469I4 E4 43, 49ff
470I5 E5 55, 56, 63ff
471I6 E6 55, 56, 63ff
472I7 E7 55, 56, 63ff
473I8 E8 33, 34, 80ff
474I9 E9 33, 34, 80ff
475II1 E10 50ff
476II2 E11 50ff
477II3 E12 50ff
478II4 E13 50ff
479II5 E14 50ff
480II6 E15 50ff
481II7 E16 24, 25, 68ff
482II8 E17 16 – 18, 45ff
483II9 E18 12 – 14, 60ff
484III1 E19 55, 56, 63ff
485IV1 E22 12, 13, 51 – 57, 65, 66
486IV2 E20 83ff
487IV3 E21 68ff
488IV4 E23 52ff
489Bei den Angaben zur Gewerbesteuer handelte es sich um eine Prognose, was den Prospekten zweifelsfrei zu entnehmen ist. Allein, dass eine im Prospekt aufgestellte Prognose sich nicht bewahrheitet hat, stellt indes keinen haftungsbegründenden Prospektfehler dar. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn die Prognose nicht durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und aus ex-ante Sicht vertretbar war. Anderenfalls trägt grundsätzlich der Anleger das Prognoserisiko (vgl. BGH Urteil vom 23. 4. 2012 − II ZR 75/10, OLG Hamm 31 U 193/13, Urteil vom 31.03.2014 ).
490Nach § 5a EStG gilt bei der Tonnagebesteuerung das pauschal ermittelte Einkommen als Gewerbeertrag im Sinne von § 7 S. 1 GewStG. Hinzuzurechnen sind gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG, § 5 a Abs. 4 EStG Vergütungen für Leistungen der Gründungsgesellschafter (z.B. Provisionen). Nach § 7 S. 1 letzter Halbsatz GewStG i.V.m. § 9 Nr. 3 GewStG ist der so ermittelte Gewerbeertrag für Unternehmen, die ausschließlich dem Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, um 80 % zu kürzen. Während die Finanzverwaltung eine solche generelle Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Tonnagegewinns nicht zugelassen hat, ließ sie Kürzungen der Sondervergütungen um 80 % entsprechend dieser Vorschrift zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe und der Zeichnung durch die Kläger zu, obwohl der Bundesfinanzhof mit seinen Urteilen vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72 / 02 und VIII R 74/02) entschieden hatte, dass diese Kürzung des nach § 5a EStG ermittelten Gewerbeertrags aber auch bezüglich der Sondervergütungen gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG ausgeschlossen ist.
491Die maßgebliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 06.07.2005 (Az. VIII R 72/02), die wie alle Entscheidungen des Bundesfinanzhofs gemäß § 110 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung zunächst nur die am Rechtsstreit beteiligten Personen bindet, war zu diesem Zeitpunkt bis zur Prospektherausgabe nur in der nicht veröffentlichten Entscheidungssammlung des Bundesfinanzhofs zu finden, in einem weiteren (veröffentlichten) Urteil des BFH (VIII R 74/02) zitiert sowie in einem Aufsatz in der FR 2007, S. 205 bis 209 besprochen worden. Die Finanzverwaltung, auf deren Umsetzung es für die Steuerpflicht des Fonds ankommt, ist aber nur an Urteile gebunden, die das Bundesfinanzministerium im Bundessteuerblatt II veröffentlicht hat. Erst durch eine Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs bzw. Beschlüsse im Bundessteuerblatt Teil II (BStBl II) werden die Finanzämter angewiesen, diese Urteile des Bundesfinanzhofs auch in anderen Fällen anzuwenden.
492Auf die Möglichkeit, von der Entscheidung „online“ Kenntnis zu nehmen, kommt es – außerhalb der offiziellen Seite des BMF - damit nicht an. Im Bundessteuerblatt ist die Entscheidung erst nach Prospektherausgabe und Zeichnung der Beteiligung durch die Klägerin veröffentlicht worden. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom gleichen Tag (Az. VIII R 74/02). Das Bundesfinanzministerium hat die Verwaltungspraxis aufgrund dieser Entscheidung durch entsprechende Anweisung an die Finanzämter erst am 31.10.2008, und damit ebenfalls nach Herausgabe sämtlicher Prospekte und sämtlichen Anlageentscheidungen durch die Kläger geändert.
493Die Angaben im Prospekt zur Höhe der zu erwartenden Gewerbesteuerbelastung des Fonds waren daher in Anbetracht der bis dahin geltenden Finanzverwaltungspraxis zutreffend. Darauf, dass es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung zu Abweichungen auch bei der steuerrechtlichen Bewertung kommen kann, weisen alle Prospekte ausdrücklich hin.
494(21) unzureichende und unzutreffende Darstellung des Schiffsmarktes
495Die Emissionsprospekte klären in hinreichender Deutlichkeit über die Risiken des Schiffsmarkts auf. Die dort angestellten Prognosen erscheinen nach Auffassung des erkennenden Gerichts aus der maßgeblichen ex-ante-Perspektive jedenfalls nicht unvertretbar. Wenn die Kläger sich auf die Mitteilung einer – wenn auch durch Expertise ausgezeichneten – Einzelmeinung berufen, so ist dieser Hinweis nicht ausreichend, um die Unvertretbarkeit der Prognose zu belegen. Vielmehr legen sämtliche Emissionsprospekte offen, dass es sich bei dem Schiffsmarkt um einen volatilen Markt mit unvorhersehbaren Entwicklungen handelt, der entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt wird, starken Schwankungen unterliegt und im Extremfall die Aufgabe des Geschäftsbetriebes sowie den Totalverlust zur Folge haben kann.
496Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen. Konkrete Fehler rügen die Kläger nicht.
497Klageantrag Fonds Prospektseite
498I1 E 40
499I2 E3 41
500I3 E2 45
501I4 E4 41
502I5 E5 52
503I6 E6 53
504I7 E7 53
505I8 E8 31
506I9 E9 31
507II1 E10 45, 48
508II2 E11 45, 48
509II3 E12 45, 48
510II4 E13 45, 48
511II5 E14 45, 47
512II6 E15 45, 47
513II7 E16 22
514II8 E17 13 - 15
515II9 E18 12, 13
516III1 E19 53
517IV1 E22 62, 63
518IV2 E20 78, 82
519IV3 E21 62, 63
520IV4 E23 47, 50
521(22) kein ausreichender Hinweis auf die mangelnde Fungibilität
522Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH III ZR 44/06, Urteil vom 18.01.2007 = WM 2007, 542; BGH III ZR 145/06, Urteil vom 12.07.2007 = WM 2007, 1608). Sämtliche Emissionsprospekte weisen ausdrücklich und unmissverständlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität der Fondsbeteiligungen hin. Wegen der Einzelheiten der jeweiligen Prospektinhalte wird auf die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Fundstellen verwiesen.
523Klageantrag Fonds Prospektseite
524I1 E 44
525I2 E3 45
526I3 E2 49
527I4 E4 44
528I5 E5 57, 58
529I6 E6 58
530I7 E7 57
531I8 E8 35, 36
532I9 E9 35, 36
533II1 E10 46
534II2 E11 46
535II3 E12 46
536II4 E13 46
537II5 E14 46
538II6 E15 46
539II7 E16 21
540II8 E17 13
541II9 E18 14
542III1 E19 57
543IV1 E22 66
544IV2 E20 79
545IV3 E21 63
546IV4 E23 48
547Ein Prospektfehler ergibt sich für das erkennende Gericht schließlich auch nicht aus der – von den Klägern behaupteten – fehlenden Plausibilität der Fondskonzepte. Insoweit trägt nämlich der Anleger grundsätzlich selbst das Risiko, dass sich seine Anlageentscheidung nachträglich als falsch erweist (BGH, Urteil vom 22.03.2011 – XI ZR 33/10; BGH WM 2006, 851). Der Prospektherausgeber wie auch die Gründungsgesellschafter einer Publikumskommanditgesellschaft übernehmen nämlich in der Regel keine Gewähr dafür, dass die von ihnen prognostizierte Entwicklung auch tatsächlich eintritt (BGH NJW-RR 2010, 115). Vielmehr ist es insoweit ausreichend, wenn entsprechende Prognosen im Prospekt auf Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sind (vgl. BGH NJW-RR 2010, 115; BGH WM 2009, 2306). Dabei dürfen durchaus auch optimistische Prognosen und Kalkulationen dem Prospekt zugrunde gelegt werden; darüber hinausgehende Risikoabschläge, die der – jeder Prognose naturgemäß innewohnenden – Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind für eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage grundsätzlich nicht erforderlich (BGH NJW-RR 2010, 115). Dass aber eine zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognose immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet ist und sich die Entwicklung der Rentabilität einer Kapitalanlage insoweit nicht mit Sicherheit voraussagen lässt, gehört zum Allgemeinwissen und bedarf bereits keiner besonderen Aufklärung (BGH NJW 2006, 2041; BGH NJW-RR 2010, 115).
5483. Es steht nach der Beweisaufnahme durch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) gemäß § 445 ZPO auf Antrag der Kläger und die Zeugenvernehmung der Kläger, die einfache Streitgenossen sind und daher als Zeugen zu vernehmen waren, soweit es nicht um ihren Streitgegenstand geht (Zöller § 373 Rn. 5a), auch nicht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass das der Geschäftsführer der Beklagten von dem Inhalt der Prospekte abweichende irreführende Angaben zu den streitgegenständlichen Beteiligungen gemacht hat. Bereits aufgrund der widersprechenden Aussagen waren für das Gericht keine sicheren Feststellungen zu dem streitigen Sachvortrag der Kläger möglich. Zudem gab es auch keine objektiven Anhaltspunkte, die für den streitigen Vortrag der Kläger sprechen könnten. Überdies vermag das Gericht ohnehin über den genauen Ablauf und Gesprächsinhalt von Gesprächen, die zwischen 6 und 11 Jahren zurückliegen, insgesamt keine sicheren Feststellungen treffen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei einem solch lange zurückliegenden Geschehen, etwaige Erinnerungslücken lediglich mit Gedankenverbindungen ausgefüllt werden, die den Klägern bzw. dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1 heute als plausibel erscheinen. Die letztlich für das erkennende Gericht verbleibenden Zweifel gehen aber zu Lasten der beweisbelasteten Kläger.
549Gegen die Beklagten zu 2) und 3) scheiden – die allein in Betracht kommenden – Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus. Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist ebenfalls nicht festzustellen.
550Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 8; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.). Demnach ist für eine Haftungsbegründung nicht erforderlich, dass die Gründungsgesellschafter in persönlichen Kontakt zum Anleger getreten sind oder anderweitig besonderes persönliches Vertrauen beansprucht haben (BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8; OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 63).
551Ein Verstoß gegen die Aufklärungsverpflichtung ist nicht festzustellen. Die Beklagten zu 2) und 3) haben ihre Aufklärungspflicht erfüllt. Sie kommen ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt übergeben wird und in der Beratung keine von dem Prospektinhalt abweichende Erklärungen abgegeben werden (vgl. BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05 Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 04.09.2012 – 24 U 65/11 Rn. 25; Palandt, § 311 Rn. 70). Auf die Ausführungen zu anleger- und objektgerechter Beratung in Bezug auf die Beklagte zu 1) wird in diesem Zusammenhang Bezug genommen.
552Ansprüche wegen bürgerlichrechtlicher Prospekthaftung (Prospekthaftung im engeren Sinn) scheiden aus, weil es sich um – wie bereits erörtert – richtige und vollständige Prospekte handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung der Prospekte sind mehr als drei Jahre vergangen.
553Deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 826 BGB scheiden gegen die Beklagten zu 1) bis 3) offensichtlich aus.
554Auch die Feststellungsanträge zu I.11, II.11, III.3 und IV.6 in Bezug auf eine weitere Schadensersatzpflicht sind unbegründet, da eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festgestellt werden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013 – 19 U 50/12 Rn. 25; KG Berlin, Urt. v. 16.05.2013 – 8 U 258/11).
555Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme der Beteiligungen. Ein Annahmeverzug ist damit nicht festzustellen (vgl. Palandt, § 280 Rn. 50).
556Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 u. 2 ZPO.
557Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
558Klageanträge zu I: 136.507,- + 9.000,- = 145.507,-
559Klageanträge zu II: 98.625,- + 9.000,- = 107.625,-
560Klageanträge zu III: 12.645,- + 1.000,- = 13.645,-
561Klageanträge zu IV: 55.640,- + 4.000,- = 59.640,-
562Summe: 326.417,-
(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Juni 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer (Einzelrichterin) des Landgerichts Bonn – 2 O 171/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.)
3I.
4Die Berufung des Klägers, die sich ausdrücklich nicht gegen die Annahme des Landgerichts richtet, dass Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter anlegergerechter Beratung ausscheiden, ist teils möglicherweise schon unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet.
51.
6Soweit das Landgericht die Klageabweisung darauf gestützt hat, dass Ansprüche wegen der von dem Kläger gerügten fehlenden Aufklärung über das Totalverlustrisiko, der ungenügenden Darstellung des Mietausfallrisikos, der irreführenden Rendite-Darstellung durch IRR-Rente, wegen der unterlassenen Aufklärung über die Zahlungsunfähigkeit der Fertigstellung- und Mietgarantin, wegen der unzureichenden Erläuterung des Fremdwährungsrisikos und wegen der mangelnden Aufklärung über umsatzabhängige Vergütung nicht bestehen, ergeben sich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung daraus, dass sich die Berufung mit diesen Beratungsfehlern nicht konkret auseinandersetzt, sondern pauschal auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug nimmt, was indes unzulässig ist (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl. 2012, § 520 Rn. 27 m.w.N.). Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; dies führt bei einem teilbaren Streitgegenstand dazu, dass sich die Berufungsbegründung in hinreichend bestimmter Weise auf alle Teile des Urteils erstrecken muss, deren Änderung begehrt wird (BGH, Beschluss vom 10.9.2009, VII ZB 21/08, ZfBR 2010, juris Rn9; Urt. v. 11.11.1999, VII ZR 68/99, NJW-RR 2000, 1015 f., juris Rn8), und gilt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28.11.2013 - 24 U 39/13) auch für verschiedene Pflichtverletzungen des Anlageberaters, hinsichtlich derer die Verjährung gesondert läuft (vgl. BGH, Urteil vom 24.3.2011, III ZR 81/10, NJW-RR 2011, 842 ff., jurisRn13-16), weil es insoweit um mehrere Handlungen geht, die je für sich eine neue selbständige Schädigung darstellen, auch wenn sie Teile einer natürlichen Handlungseinheit sind (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn14 f.). Auch wenn vor diesem Hintergrund die teilweise Unzulässigkeit der Berufung naheliegt, bedarf es letztlich keiner Entscheidung hierzu. Aus den von dem Landgericht genannten Gründen, denen sich der Senat anschließt und gegen die der Kläger keine Einwände erhebt, kann der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht mit Erfolg auf die oben genannten Aufklärungsfehler gestützt werden. Insoweit hat die Berufung in der Sache offensichtlich keinen Erfolg, so dass dahinstehen kann, ob bzw. inwieweit die Berufung zulässig ist (vgl. insoweit OLG Köln, 2. Zivilsenat, NJW 2008, 3649 ff., juris LS, Rn8 ff. zu § 522 Abs.2 ZPO; für den Fall der Offensichtlichkeit in Ausnahmefällen ebenso BGH, NJW 2000, 3718 f., juris Rn21).
72.
8Soweit das Landgericht dahin erkannt hat, dass auch in Bezug auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters sowie in Bezug auf die fehlende Darstellung einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie der Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten, in Bezug auf mit einer etwaigen Erlaubnispflicht der Garantie- und Dienstleistungsverträge verbundene Risiken sowie in Bezug auf das Risiko der Insolvenz der Gründungskommanditistin keine Beratungsfehler bestehen, setzt sich die Berufung auch hiermit nicht konkret auseinander. Allerdings zitiert der Kläger insoweit ausdrücklich das angefochtene Urteil, um sodann auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anleger auf alle Umstände hingewiesen werden müsse, die für seine Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Darlegungen dürften - noch - für eine zulässige Berufungsbegründung ausreichen, führen in der Sache allerdings ebenso wie die weiteren, von dem Kläger gerügten Pflichtverletzungen nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
93.
10Ansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus einer Anlageberatung stehen dem Kläger nicht zu. Die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungs-bzw. Anlagevermittlungsvertrag in Verbindung mit § 278 BGB sind nicht erfüllt. Die von dem Kläger gerügten Prospektfehler bestehen nicht, so dass dahinstehen kann, inwieweit diese Prospektfehler überhaupt Gegenstand des Beratungsgesprächs geworden sind. Bedenken hiergegen ergeben sich daraus, dass der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht eingeräumt hat, dass bei dem der Zeichnung vorangegangenen Gespräch, bei dem der Prospekt vorgelegen habe, Nachteile und Risiken genannt worden sind, er sich konkret aber nur daran zu erinnern vermochte, dass darauf hingewiesen worden ist, dass die Hauptfinanzierung in Schweizer Franken erfolge. Mangels Prospektfehler bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, ob es der Beklagten vorliegend gestattet war, die von dem Kläger dargestellte Beratungssituation mit Nichtwissen zu bestreiten.
11Im Einzelnen gilt folgendes:
12a.
13Das Haftungsrisiko des Treuhandkommanditisten wird im Prospekt ausreichend dargestellt.
14aa.
15Entgegen den Darlegungen des Klägers bedurfte es eines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH nicht. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990. 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ob dies nur dann gilt, wenn keine persönliche Person unbeschränkt haftet, kann vorliegend dahinstehen, da die Fondsgesellschaft neben der Zweite SAB Treuhand und Verwaltung GmbH keinen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter hatte. Ein Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG war gleichwohl entbehrlich. Dies gilt nach Auffassung des Senats schon deshalb, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich des Gesellschaftsvertrags >>M X<< KG, vgl. Seite 89 ff. des Prospekts, leistete die Komplementär-GmbH keine Einlage und war am Kapital und Vermögen der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 26.000 € betrug, vgl. Prospekt Seite 119 d.A., und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 37.043.097 € erhöhen sollte, vgl. Prospekt Seite 89, und an dem der Kläger mit einem Betrag von 10.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko des Klägers nach §§ 30,31 GmbHG für dessen Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung des Klägers im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 5 des Gesellschaftsvertrags, vgl. Prospekt Seite 104, auf die Höhe seiner Einlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG indes nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht aber, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
16bb.
17Die im Prospekt erteilten Hinweise reichen aus, dem Anleger das Wiederaufleben der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis vor Augen zu führen. Zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die auf den Seiten 12, 63 und 81 des Anlageprospekts ausdrücklich genannt wird, bestand keine Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2011 - II ZR 216/09 - unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 9.11.2009 - II ZR 16/09). Dass die gemäß Prognoserechnung geplanten Ausschüttungen eine Einlagenrückzahlung darstellen, spricht der Prospekt an den vorbezeichneten Stellen ausdrücklich an.
18b.
19Eines Hinweises auf eine mögliche Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters bedurfte es nicht. Vorliegend ist die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass eine „gewerbliche Prägung“ des Fondsgesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht besteht. Die Hinweise auf Seite 68 ff. des Prospekts zum steuerlichen Konzept der Beteiligung sind umfassend und nicht ergänzungsbedürftig.
20c.
21Der von dem Kläger angemahnten Hinweise auf das Risiko der Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin sowie auf die Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten bedurfte es ebenfalls nicht. Aufklärungsbedürftige Risiken bestehen insoweit nicht; der Prospekt ist nicht zu beanstanden. Wie sich den Angaben in der Beitrittserklärung entnehmen lässt, zahlt der Anleger seine Beteiligung unmittelbar auf das Konto der Fondsgesellschaft ein; das Risiko, dass dieses Geld im Falle einer Insolvenz der Beteiligungstreuhänderin verloren geht, besteht damit nicht. Im Übrigen enthält der Treuhandvertrag die Regelung, die der Kläger zur Minimierung des Risikos des Treuhandkommanditisten einfordert: In § 3 Ziffer 5 ist geregelt, dass der Treuhänder für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen „hiermit“ den treuhänderisch gehaltenen Kapitalanteil an den „dies annehmenden“ Treugeber in der Höhe des von diesem übernommenen Beteiligungsbetrages abtritt. Entsprechendes soll für den Fall gelten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt oder von Gläubigern des Treuhänders Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung in den Kapitalanteil angebracht werden oder das Treuhandverhältnis sonst aus wichtigem Grund endet, der nicht vom Treugeber zu vertreten ist. Unter diesen Umständen ist für eine Schlechterstellung des Treuhandkommanditisten gegenüber dem Direktkommanditisten nichts ersichtlich. Auch der Kläger trägt hierzu weiter nichts vor.
22d.
23Auch darauf, dass Garantie- und Dienstleistungsverträge einer Erlaubnispflicht unterliegen, war aus den überzeugenden Darlegungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschließt, ein Hinweis nicht erforderlich. Wie oben bereits ausgeführt, sind nur solche Risiken aufklärungsbedürftig, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen. Dass vorliegend konkret zu befürchten stand, dass etwaig erforderliche Genehmigungen versagt werden würden, erhellt der Vortrag des Klägers nicht; hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
24e.
25Der Einwand des Klägers, der Prospekt informiere nicht hinreichend über das Risiko der Insolvenz des Gründungskommanditisten, greift ebenfalls nicht durch. Die Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbssteuer anfällt, wird auf Seite 74 des Prospekts erläutert; weiterer Aufklärungsbedarf besteht nach Ansicht des Senats nicht.
26f.
27Auch die Ausführungen des Klägers, der Prospekt verwende den Begriff „Ausschüttungen“ irreführend, überzeugen nicht. Insoweit kann auf die Darlegungen unter a.bb. verwiesen werden.
28g.
29Schließlich ist der Einwand des Klägers, er sei nicht darüber informiert worden, dass die in der Beitrittserklärung enthaltene Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei, nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dabei kann dahinstehen, ob die Prognoseberechnung durch eine unzutreffende Widerrufsbelehrung falsch wird; hiergegen spricht, dass es sich bei der von dem Kläger angeführten Möglichkeit, dass eine Vielzahl von Anlegern lange Zeit nach Zeichnung der Anlage zeitgleich den Widerruf erklären, um ein rein theoretisch in Betracht kommendes Szenario handelt, das im Rahmen einer Prognoseaussicht, die grundsätzlich nicht den „worst case“ unterstellen muss, handeln dürfte. Dahinstehen kann auch, inwieweit der Umstand, dass der Anleger im Falle des Widerrufs nicht seine Einlage zurückerhält, sondern dass ihm ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben zusteht, für die Anlageentscheidung des Klägers, der seine Beitrittserklärung bis heute nicht widerrufen hat, von Bedeutung war. Jedenfalls war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger auf etwaige Mängel der Widerrufserklärung aufmerksam zu machen. Als Anlageberaterin schuldete sie dem Kläger zwar ein zutreffendes Bild von dem Anlageobjekt; dazu musste sie ihn über alle für seine Entscheidung wesentlichen Umstände, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Anlageform verbundenen Nachteile und Risiken zutreffend, verständlich und umfassend aufklären (vgl. BGH, Urteil vom 17.05.2011 - II ZR 202/09, jurisRn. 9 m.w.N.; NJW-RR 2004, 1407 f., jurisRn. 8). Sie war indes nicht verpflichtet, die der Fondsgesellschaft gegenüber abzugebende Beitrittserklärung des Klägers bzw. das der Treuhandgesellschaft gegenüber abzugebende Angebot auf Abschluss eines Treuhandvertrags juristisch auf Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen und den Kläger auf etwaige Fehler der Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Dies oblag allenfalls der Fondsgesellschaft bzw. der Treuhandgesellschaft.
30II.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
32III.
33Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. Die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte sind bereits höchstrichterlich geklärt. Allein der Umstand, dass eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts in mehreren den Sachverhalt betreffenden Parallelfällen angestrebt wird, gibt der Sache keine allgemeine, mithin grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt auch dann, wenn es sich zwar um eine große Anzahl dieselbe Angelegenheit betreffende Einzelverfahren handelt, es aber nicht ersichtlich ist, dass deren tatsächliches oder wirtschaftliches Gewicht Allgemeininteressen in besonderem Maße berührt (BGH, Beschluss vom 23.9.2014 - II ZR 320/13, zit. nach juris Tz. 13). So liegt der Fall hier.
34Wert der Berufung: 10.480 € (= 10.450 € Klageantrag zu I. + 30 € Klageantrag zu II. – die Klageanträge zu III. und IV. haben keinen Mehrwert, vgl. BGH, Beschluss v. 6.7.2010 – XI ZR 40/09, NJW 2010,1295 zur Feststellung des Annahmeverzugs sowie BGH, Beschluss v. 30.1.2007 - X ZB 7/06, NJW 2007,3289 in Bezug auf die vorprozessualen Kosten)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. August 2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 494/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 2007 bei Zeichnung einer Beteiligung in Höhe von 50.000,– € an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
4Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Zwar sei zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Der Beklagte habe jedoch keine Pflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt. Die Beratungsdokumentation, welche die Klägerin durch Ihre Unterschrift inhaltlich bestätigt habe, enthalte keine Anhaltspunkte für die Behauptung, die Klägerin habe beabsichtigt, das angelegte Geld zur Altersvorsorge einzusetzen, und erschüttere die Glaubhaftigkeit und Richtigkeit des Klägervortrags. Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung stünden in Widerspruch zu ihren schriftsätzlichen Ausführungen. Nach ihren eigenen Angaben sei für sie die Erwirtschaftung einer deutlich höheren Rendite als bei Festgeld bzw. Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen. Auch aus dem von ihr unterzeichneten Fragebogen Anlage B1 ergebe sich eine überdurchschnittlich hohe Risikobereitschaft. Nach dem Ergebnis der Anhörung beider Parteien habe der Beklagte die Klägerin auch auf das Risiko des Totalverlustes der Einlage sowie einer bestehenden Nachschusspflicht nach § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen. Die Klägerin habe auch keinen Zahlungsanspruch aus dem Institut der uneigentlichen Prospekthaftung. Der Emissionsprospekt sei für die Anlageentscheidung der Klägerin nicht kausal gewesen. Aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass sie den Prospekt weder gelesen noch inhaltlich zur Kenntnis genommen habe. Die Frage, ob der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet gewesen wäre, der Klägerin die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und ihr so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sei, dass sie seinen Inhalt noch zur Kenntnis habe nehmen können, bedürfe deshalb keine Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
5Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 29.08.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 03.09.2014 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.
6Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt die erstinstanzlichen Anträge weiter. Sie macht geltend:
7Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt und Beweisantritte übergangen. Erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass auch dem als Zeugen benannten Lebensgefährten der Klägerin die streitgegenständliche Beteiligung als risikolos und mit einer Rückzahlungsgarantie versehen beschrieben worden sei. Dem Beweisantritt sei das Landgericht nicht nachgegangen. Es habe auch ihren Vortrag, dass die Beteiligung „N II“ bereits zum Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe und absehbar gewesen sei, dass die dortigen Rückzahlungsansprüche nicht würden bedient werden können, übergangen. Entsprechendes gelte hinsichtlich ihrer Behauptung, dass aufgrund der wirtschaftlichen Risiken, der umfangreichen personellen und institutionellen Verflechtungen, der Konzernstruktur und der Bedeutung des Herrn T das wirtschaftliche Scheitern des Beteiligungsmodells sehr wahrscheinlich gewesen sei. Ihr Schriftsatz vom 23.07.2014 und das Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 seien nicht gewürdigt worden. Aus dem Schreiben des Beklagten vom 02.11.2007 ergebe sich jedoch, dass dieser falsche Angaben gemacht habe, indem er bestritten habe, der Klägerin gegenüber erklärt zu haben, er habe in den streitgegenständlichen Fonds investiert. Auch seine Behauptung, die Klägerin sei auf ihn wegen einer Schiffsbeteiligung zugekommen, er habe ihr keine Schiffsbeteiligung einzeln vorgestellt, erweise sich als unwahr. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht ferner, dass der Beklagte die streitgegenständliche Beteiligung als sicherheitsorientierte Beimischung bezeichnet habe.
8Es treffe auch nicht zu, dass sie die Behauptung des Beklagten, für sie sei die Erwirtschaftung einer höheren Rendite als bei einem Festgeld oder Sparguthaben von besonderer Bedeutung gewesen, nicht bestritten habe. Bereits in der Klageschrift habe sie vorgetragen, dass sie ihr Kapital zu banküblichen Zinssätzen angelegt hätte; solche könnten regelmäßig bei Anlagen in Tagesgeld-, Festgeld- oder Sparkonten erwirtschaftet werden. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, die Anlage bei einer großen deutschen Bank sei ihr nicht profitabel erschienen, habe sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass durch die Anlage über diese Bank bislang erhebliche Verluste erwirtschaftet worden seien, so dass sie nach einer risikolosen Geldanlage mit einer sicheren Rendite gesucht habe.
9Widersprüchlich sei das angefochtene Urteil insoweit, als das Landgericht davon ausgegangen sei, dass sich das Risiko des Totalverlustes und der Nachschusspflicht für die Klägerin aus dem Prospekt habe ergeben müssen, dieses andererseits aber angenommen habe, der Prospekt sei für ihre Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Vortrag des Beklagten übergangen, dass die Beratung auf der Grundlage der Prospektangaben erfolgt sei. Auf die geltend gemachten Prospektfehler sei das Landgericht deshalb rechtsfehlerhaft nicht eingegangen.
10Sie – die Klägerin – sei schließlich nicht auf das Haftungsrisiko nach §§ 30, 31 GmbHG hingewiesen worden.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß:
121. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 44.539,75 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. aus einem Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
132. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Annahme der unter Ziffer 1. näher bezeichneten Ansprüche und Rechte in Verzug befindet;
143. festzustellen, dass der Beklagte sie von allen Schäden und Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, -- freizustellen hat, Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus und im Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung der Klagepartei an der N Projekt GmbH & Co. Investitions KG III in Höhe von € 50.000, --;
154. den Beklagten zu verurteilen, an sie € 2.264,33 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
16Der Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
19II.
20Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
211.
22Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu.
23Es ist schon keine Pflichtverletzung des Beklagten festzustellen. Dabei geht der Senat ebenso wie das Landgericht zugunsten der Klägerin vom Vorliegen eines Anlageberatungsvertrag aus.
24a.
25Einen Anlageberater zieht der Kapitalanleger im Allgemeinen hinzu, wenn er selbst keine ausreichenden, wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat, so dass er auch nicht in der Lage ist, sich selbst Beurteilungsgrundlagen zu verschaffen und diese richtig einzuordnen. Vom Berater erwartet er sowohl die Mitteilung von Tatsachen als auch deren fachkundige Bewertung (BGH NJW 1982, 1095; NJW-RR 1993, 1114).
26Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin im Rahmen der Gespräche den als Anlage B1 vorgelegten Fragebogen zum persönlichen Anlage-Verhalten ausfüllen lassen, der ausweislich der Einleitung dazu dient, den individuell passenden Anlagestil zu finden. Daraus ergibt sich, dass es dem Beklagten oblag, eine an der persönlichen Situation der Klägerin ausgerichtete Auswahl des Anlageprodukts vorzunehmen.
27b.
28Ein Anlageberater schuldet dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Rn. 9). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insoweit anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbahnungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (etwa BGH NZG 2014, 904). Darlegungs- und beweisbelastet für eine nicht rechtzeitige Prospektübergabe ist der Anleger (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 25), die sekundäre Darlegungslast für eine rechtzeitige Übergabe – wie überhaupt für eine ausreichende Aufklärung (BGH, Urt. v. 05.05.2011, III ZR 84/10, GWR 2011, 288, juris Rn 17) – trifft jedoch den Berater (vgl. OLG Brandenburg, 4 U 196/10, juris Rn 92 f.). Vermittelt der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 19.11.2009, III ZR 169/08, BKR 2010, 118 ff., juris Rn 24).
29aa.
30Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass ihr der Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage am 14.11.2007 übergeben worden ist, hat die Klägerin nicht erbracht. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vorgetragen, er habe dieser mit Schreiben vom 02.11.2007 den Emissionsprospekt zu der hier streitgegenständlichen Beteiligung übersandt, er müsse ihr spätestens am 03.11.2007 zugegangen sein. Hiermit hat er seiner sekundären Darlegungslast genügt. Diese Behauptung hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2014 wiederholt. Die Klägerin hat – persönlich zur Prospektübergabe befragt – lediglich erklärt, sie könne sich „jetzt nicht mehr erinnern, wann das genau war“.
31Für die Richtigkeit der Behauptung des Beklagten spricht zudem das Schreiben vom 02.11.2007 (GA 101), in dem es u.a. heißt: „ N III Hauptprospekt habe ich Ihnen beigelegt.“ Dem steht auch der Inhalt der Anlage B 3 nicht zwingend entgegen, in welcher der Erhalt des Emissionsprospekts N III am 11.11.2007 bestätigt wird. Hierzu hat der Beklagte ausgeführt, als Übergabezeitpunkt sei in der Bestätigung fälschlich der 11.11.2007 angegeben worden. Dies hat die Klägerin nicht widerlegt.
32bb.
33Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können. Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (BGH NZG 2014, 904; BeckRS 2013, 11561; BeckRS 2008,04773).
34Gemessen daran entspricht der Inhalt des vorliegenden Emissionsprospekts den Anforderungen.
35aaa.
36Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat, gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlende oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Immobilienfonds zu veräußern (BGH NJW-RR 2014, 1075 – juris RN 14 mwN). Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Beteiligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand, der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies gilt auch für Anlagen, die der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbsfähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (BGH, Urteil vom 19. November 2009, III ZR 169/08, juris Rn. 20).
37Auf die Haftung der Fondszeichner nach § 172 Abs. 4 HGB weist Seite 19 des Prospekts vorliegend jedoch zutreffend hin. Ein Widerspruch zu § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages besteht nicht.
38bbb.
39Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte es keines Hinweises auf §§ 30,31 GmbH. Zwar ist zutreffend, dass §§ 30,31 GmbHG entsprechend auf Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. KG an deren Kommanditisten Anwendung finden, wenn damit mittelbar eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGH, Urteil vom 19.2.1990 - II ZR 268/88, NJW 1990, 1725 ff., jurisRn. 32 ff.). Ein Hinweis hierauf war aber schon deshalb entbehrlich, weil eine Unterdeckung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH mehr als fernliegend war, aufklärungsbedürftig indes nur solche Risiken sind, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht nur ganz entfernt liegen (vgl. BGH, Urteil vom 23.7.2013 - II ZR 143/12, jurisRn. 12). Ausweislich § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Seite 122 des Prospekts) hatte die Komplementär-GmbH keine Einlage zu erbringen und war am Gewinn und Verlust der Fondsgesellschaft nicht beteiligt. Unter diesen Umständen kommt eine Unterdeckung ihres Stammkapitals nur dann in Betracht, wenn die Fondsgesellschaft Fremdmittel aufnähme, diese an ihre Kommanditisten ausschüttete und die Komplementär-GmbH hierfür im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Fondsgesellschaft aufkommen müsste. Dass ein solches Vorgehen vorliegend beabsichtigt war, erhellt der Vortrag der Klägerin nicht; sie beruft sich vielmehr pauschal darauf, dass Fonds bekannt seien, die über 300 % Ausschüttungen auf die Laufzeit versprechen würden. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein solches Geschäftsgebaren, wie es bei Fonds in Betracht kommen mag, die außergewöhnlich hohe Ausschüttungen von mehreren hundert Prozent versprechen, in Aussicht stand. Hinzu kommt, dass die Haftung gemäß § 31 GmbHG pro rata erfolgt, d.h. im Verhältnis zur Einlage. Ausweislich des Verhältnisses zwischen dem Stammkapital der Komplementär-GmbH, das lediglich 25.000 € betrug ( Prospekt Seite 106) und dem Kommanditkapital, das sich auf insgesamt 25.000.000,00 € erhöhen sollte (Prospekt Seite 105), und an dem die Klägerin mit einem Betrag von 50.000 € beteiligt war, spricht nichts dafür, dass das sich hieraus ergebende, als äußerst gering einzustufende Haftungsrisiko der Klägerin nach §§ 30,31 GmbHG für deren Anlageentscheidung von Bedeutung war. Daneben kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Haftung der Klägerin im Innenverhältnis gemäß § 5 Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 124) auf die Höhe ihrer Nominaleinlage beschränkt ist und eine Außenhaftung mit §§ 30,31 GmbHG nicht verbunden ist. Ganz entscheidend dagegen, dass der Prospekt einen Hinweis auf §§ 30,31 GmbHG hätte enthalten müssen, spricht weiter, dass es sich bei der in § 30 GmbHG getroffenen Regelung um eine Verbotsnorm handelt, deren Normadressat die Gesellschaft und damit deren Geschäftsführer ist (vgl. BGH a.a.O., zit. nach jurisRn. 39 m.w.N.). Das allgemeine (abstrakte) Risiko, dass die Verwirklichung des Anlagekonzepts bei (zumal planmäßigen oder wiederholten) Pflichtwidrigkeiten der Personen, in deren Händen die Geschicke der Anlagegesellschaft liegen, gefährdet ist, aber kann als dem Anleger bekannt vorausgesetzt werden und bedarf grundsätzlich keiner besonderen Aufklärung. Pflichtwidrigkeiten sind regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, WM 2015, 128 ff., jurisRn. 24). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend anders zu beurteilen ist, weil ein etwaiger Verstoß gegen § 30 GmbHG aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen ist, bestehen nicht. Hierfür ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst ein Anhalt ersichtlich.
40ccc.
41Auf das Totalverlustrisiko wird auf Seite 15 des Prospekts zutreffend hingewiesen. Dort heißt es:
42„Diese Beteiligungsform stellt ein erhöhtes Risikopotenzial dar. Im Extremfall, d.h. insbesondere im Fall des kumulierten Auftretens mehrerer Risiken, kann dies bis zum Totalverlust des von der Fonds KG eingesetzten Kapitals führen.“
43Dass die Rubrik nicht mit ‚Totalverlustrisiko’ überschrieben ist, wie die Klägerin rügt, ist unschädlich. Der Abschnitt steht unter der Überschrift „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“. Der Anleger, der sich über die Risiken der Anlage informieren möchte, wird anhand der Überschrift auf die Passage aufmerksam werden. Auf Seite 17 des Prospekts wird weiter unter der Rubrik „Anlagegefährdende Risiken“ auf das Totalverlustrisiko im Zusammenhang mit dem Nichterreichen der vorgesehenen Verkaufs- bzw. Vorvermietungsstände hingewiesen.
44Diese Risikohinweise werden auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 7 des Prospekts unter der Rubrik „Anlegerkreis“ entkräftet. Dort heißt es:
45„Mit dieser Beteiligung wird der kurz- bis mittelfristig orientierte Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen, der sein Portfolio um ein besonders chancenreiches Immobilieninvestment ergänzen möchte.
46Zielgruppe sind somit Anleger, die davon ausgehen, höhere, jedoch unregelmäßige Erträge zu erhalten und die nicht auf regelmäßige gleich bleibende Einnahmeströme angewiesen sind.“
47Bereits aus dem Umstand, dass als Zielgruppe Anleger mit einer erhöhten Risikobereitschaft angesprochen werden, ergibt sich, dass das Investment durchaus Risiken mit sich bringt. Nähere Informationen kann der interessierte Anleger dann dem Abschnitt „Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage“ entnehmen.
48ddd.
49Auch die Angaben zur Kapitalrückzahlung im Prospekt sind weder fehlerhaft noch irreführend, insbesondere ergibt sich aus dem Prospekt, wer die investierte Einlage zurückzahlen soll. So heißt es auf Seite 78 des Prospekts:
50„Die Fondsgesellschaft hat bzw. wird sich an dem in § 1 des Gesellschaftsvertrages der KG genannten Projektgesellschaften insgesamt in einer Höhe von bis zu EUR 25 Mio. abzüglich der Dienstleistungsgebühren atypisch still beteiligen. Die Mittel für die atypisch stille Beteiligung stammen von den Fondszeichnern bzw. Treugebern der Fonds KG.“
51Hieraus wird deutlich, dass direkte Vertragsbeziehungen zwischen den Anlegern und den Projektgesellschaften nicht bestehen. Das stille Gesellschaftskapital wird von der jeweiligen Projektgesellschaft an die Fonds KG zurückgezahlt (Seite 85 des Prospekts).
52Auf Seite 9 des Prospekts wird ferner ausgeführt:
53„Die Fonds KG zahlt (…) 100 % des investierten Fondskapitals (...) an die Privatinvestoren zurück.“
54eee.
55Die Fremdfinanzierungsrisiken werden auf Seite 17 des Prospekts zutreffend dargestellt. Dort heißt es:
56„Es besteht trotz der Nachfrage nach Eigentumswohnungen in den vorgesehenen Verkaufsregionen (...) die Möglichkeit, dass der für die Anleger entscheidende notarielle Verkaufsstand/Vorvermietungstand nicht erreicht wird.
57(...)
58Es besteht dann ferner die Möglichkeit, dass nach Rückführung des Fremdkapitals und der Zinsen an die finanzierenden Banken der restliche Verkaufserlös nicht mehr ausreicht, das atypisch stille Beteiligungskapital zurückzuzahlen und die entsprechenden Gewinnbeteiligungen auszuschütten. Dies kann im Extremfall, wenn alle Projektgesellschaften/atypisch stille Beteiligungen betroffen sind, bis zu einem Totalverlust des eingesetzten Fondskapitals sowie des Gewinnanspruchs führen.“
59fff.
60Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält der Prospekt keine fehlerhafte Darstellung der Erwerbskosten. Zutreffend ist, wie die Klägerin ausführt, dass es auf Seite 11 des Prospekts heißt, „darüber hinaus“ würden mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage keine weiteren Kosten entstehen. Diese Angabe bezieht sich jedoch ersichtlich auf die vorangegangene Darstellung unter der Überschrift „Weitere Kosten der Vermögensanlage“, wonach ggf. zusätzlich zu dem Agio Kosten für die notarielle Beglaubigung der Handelsregistervollmacht und Gerichtsgebühren anfallen können, ferner weitere Kosten bei einer Übertragung der Beteiligung. Zum Ausdruck gebracht werden soll ersichtlich, mit welchen weiteren, von ihm – über die Zeichnungssumme zzgl. Agio hinaus - aufzubringenden Kosten der Zeichner unter Umständen rechnen muss. Die von der Klägerin ferner zitierte Passage auf Seite 11 des Prospekts, 15,75 % des Kapitals seien für Dienstleistungen vorgesehen, betrifft dagegen die Frage der Mittelverwendung. Dass die Kosten für Dienstleistungen und das Agio grundsätzlich nicht Substanz bildend sind, ergibt sich aus Seite 18 des Prospekts.
61ggg.
62Der Prospekt stellt den Geschäftsgegenstand ferner nicht unzureichend dar. Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beteiligung an anderen Projektgesellschaften wie auch die Beteiligung an kommunalen Geschäften der C GmbH nicht näher ausgeführt und die Durchführung und Prognose der Projekte nicht erläutert werde. Bereits auf Seite 6 des Prospekts wird jedoch dargestellt, dass es sich um eine Beteiligung an einer gewerblichen Kommanditgesellschaft als Direktkommanditist oder über einen Treuhandkommanditisten handelt. Ausgeführt wird dort ferner, dass die Beteiligung zur Mitfinanzierung von Projektgesellschaften erfolgt. An welchen Projektgesellschaften sich der Fonds „zunächst“ beteiligt, wird auf Seite 8 erläutert. Die vorgesehenen Projektgesellschaften werden auf Seite 27 des Prospekts näher vorgestellt. Auf Seite 18 wird ferner darauf hingewiesen, dass den Anleger das so genannte „Blind-Pool“-Risiko trifft.
63Der Prospekt enthält schließlich keine widersprüchlichen Angaben zum Zeitverlauf der Projekte. Richtig ist zwar, dass auf Seite 55 ausgeführt wird, in der Regel würden die J-Eigentumswohnanlagen in ca. 12-14 Monaten erstellt und verkauft. Bereits aus der Formulierung „in der Regel“ ergibt sich jedoch, dass Abweichungen möglich sind. Im Folgenden werden dann verschiedene Prognoseverläufe für unterschiedliche Projekte dargestellt, u.a. ein solches über ein Investitionsvorhaben betreffend die Errichtung einer Wohnanlage mit einer voraussichtlichen Dauer von 24 Monaten; daneben findet sich aber auch eine beispielhafte Projektkalkulation mit einem kalkuliertem Zeitraum von zwölf Monaten (S. 59 des Prospekts).
64hhh.
65Die Angaben zur Mittelfreigabe sind gleichfalls nicht fehlerhaft. Die Klägerin führt selbst aus, dass auf Seite 92 des Prospekts dargestellt wird, dass der Mittelverwender auch berechtigt ist, soweit noch nicht alle Voraussetzungen für eine Freigabe vorliegen, gegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft der J in Höhe der angeforderten Mittel diese freizugeben.
66iii.
67Ob im Prospekt die personellen Verflechtungen unvollständig dargestellt werden und der J-Konzern nach den Ermittlungen des Insolvenzverwalters völlig ineffektiv, intransparent chaotisch und letztlich wirtschaftlich nicht überlebensfähig gewesen ist, wie die Klägerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung.
68Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss derjenige, der eine Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, im Rahmen der geschuldeten „Plausibilitätsprüfung” den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (BGH NJW 2004, 1732), insbesondere ist der Prospekt auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin zu überprüfen (BGH NZG 2009, 471, 472). Die Plausibilitätsprüfung kann auch in gewissem Umfang Ermittlungspflichten einschließen, wenn es um Umstände geht, die nach der vorauszusetzenden Kenntnis des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüssigkeit einer im Prospekt mitgeteilten Tatsache zu begründen vermögen. Andererseits dürfen an die Pflichten eines Anlagevermittlers keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden; der mit der notwendigen Überprüfung verbundene Aufwand muss ihm zumutbar sein. Wo die Grenzen einer Prüfungspflicht im Einzelfall zu ziehen sind, hängt weitgehend davon ab, welche Informationen der Anleger konkret abfragt und welches Vertrauen der Vermittler in Anspruch nimmt (BGH NZG 2009, 471, 472). Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist (BGH NJW-RR 2013, 371, 372).
69Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine haftungsbegründende Pflichtverletzung gegeben. Denn dass die von der Klägerin angeführten Umstände bei einer kritischen Prüfung des Prospekts hätten offenbar werden müssen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
70jjj.
71Soweit die Klägerin ferner bemängelt, dass der Beklagte sie nicht darauf hingewiesen habe, dass der Vorgängerfonds N II im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Bezeichnung bereits erhebliche Liquiditätsprobleme gehabt habe, ist nicht dargetan, dass dies für den Beklagten erkennbar gewesen wäre.
72kkk.
73Die Klägerin hat ferner nicht bewiesen, dass der Beklagte durch seine Erklärungen die Hinweise im Prospekt entwertet hat.
74(1)
75Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe ihr erklärt, die Anlage zeichne sich durch eine Rückzahlungsgarantie aus, die Investition sei absolut risikolos, damit könne nichts schief gehen. Dies hat der Beklagte jedoch bestritten und hierzu erstinstanzlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, er habe mit der Klägerin darüber gesprochen, dass die Gefahr bestünde, dass sich jemand mit dem Geld auf die Bahamas begibt und davon macht. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung geltend macht, sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014, S. 5, ihren Lebensgefährten, Prof. H, als Zeugen benannt, dem die streitgegenständliche Beteiligung mit den gleichen Aussagen durch den Beklagten beschrieben worden sei, ist Prof. H erstinstanzlich für die Behauptung, der Beklagte habe die Anlage als sicher dargestellt, nicht als Zeuge benannt worden. Ein etwaig im nunmehrigen Vortrag liegender diesbezüglicher Beweisantritt ist nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 erklärt hat, erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne, entlastet die Klägerin nicht. Denn der Klägerin selbst muss es bekannt gewesen sein, wenn ihr Lebensgefährte an den Gesprächen mit dem Beklagten, die zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung führten, teilgenommen hat.
76(2)
77Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin liegen nicht vor. Eine solche kommt nicht nach § 447 ZPO in Betracht, da das erforderliche Einverständnis des Beklagten, das nicht schon in bloßem Schweigen liegt (MünchKommZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 447 Rn. 2), nicht erteilt worden ist. Es besteht auch kein Anlass, die Klägerin gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO setzt voraus, dass bereits eine gewisse – nicht notwendig hohe (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 448 Rn. 4) - Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht. Dies ist hier nicht der Fall. Die Tatsache, dass der Beklagte die streitgegenständliche Anlage als „absolut risikolos“ bezeichnet hat, ist ebenso wahrscheinlich wie diejenige, dass er entsprechendes nicht erklärt hat. Der so genannte Anbeweis ist insbesondere nicht aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 02.11.2007 (GA 101) gegeben. Soweit der Beklagte darin mitteilt, beide Fonds – mithin auch der streitgegenständliche – seien als „sicherheitsorientierte Beimischung“ sehr interessant, da sie sich nahezu unabhängig von den Turbulenzen an den Aktienmärkten entwickeln würden, erlaubt dies nicht den Rückschluss, er habe die Investition als „absolut risikolos“ angepriesen. Etwas anderes ergibt sich weiter nicht daraus, dass der Beklagte im Schreiben vom 02.11.2007 zudem ausführt, dass auch er an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt sei, was nach Aktenlage nicht zutrifft. Ob insoweit ein Schreibversehen vorliegt, wie der Beklagte geltend macht, kann dahin stehen. Denn auch wenn der Beklagte in Bezug auf seine Beteiligung am streitgegenständlichen Fonds bewusst unrichtige Erklärungen abgegeben hätte, würde hieraus nicht folgen, dass er auch im Übrigen, insbesondere in Bezug auf etwaige Risiken des Fonds, falsche Behauptungen aufgestellt hätte. Der Senat ist aber auch deshalb nicht davon überzeugt, dass mehr für die Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin spricht, weil auch deren vorgerichtliche Angaben nicht immer in Einklang mit ihrem schriftsätzlichen Vortrag im vorliegenden Verfahren stehen. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Fragebogen Anlage B1 unter Frage D ihre Risikobereitschaft mit Ziffer 15 angegeben hat, was tendenziell eher einer höheren Risikobereitschaft entspricht und dem Vortrag zuwiderläuft, sie sei ein konservativer Anlegertyp. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, diese Einstufung habe sich auf Aktien und Aktienfonds bezogen, die sie bereits zuvor erworben hatte und auch weiter hätte haben wollen, steht einer derartigen Deutung entgegen, dass die Frage D künftige Anlageziele betrifft.
78cc.
79Ein Verstoß gegen die Pflicht zur anlegergerechten Beratung lässt sich ebenfalls nicht feststellen.
80Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sei. Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (BGH NZG 2014, 904, 907).
81Dass die Klägerin eine absolut sichere Anlage wünschte, steht nach Vorstehendem nicht fest. Entsprechendes gilt für ihre Behauptung, die Anlage habe der Altersvorsorge dienen sollen. Die E-Mail der Klägerin aus April 2011 (GA 77) beweist für sich genommen nicht, dass die Klägerin von vornherein eine Anlage ohne Verlustrisiko wünschte; hierbei handelt es sich offensichtlich um eine Reaktion auf - zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretene oder sich abzeichnende - „Verluste des eingesetzten Kapitals“.
82Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2015, dort S. 2 (GA 217), Prof. H als Zeugen für die Tatsache benennt, dass sie eine sichere Anlage zur Altersvorsorge gesucht habe, ist dieser Beweisantritt nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Er ist berufungsrechtlich neu. Soweit die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.05.2014 auf Seite 5 ausgeführt hatte, der Beklagte habe gewusst, dass das Geld für die weitere Alterssicherung des Vaters der Klägerin und der Klägerin habe dienen sollen und Prof. H das Geld zur Abzahlung des Hauses habe verwenden wollen, bezieht sich der dortige Beweisantritt „Zeugnis des Herrn Professor H“ nicht auf die Behauptung, die Anlage der Klägerin habe der Alterssicherung dienen sollen. Dies ergibt sich aus der Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015, er habe erst im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Aachen im Januar 2015 davon erfahren hat, dass Prof. H zu den betreffenden Fragen Angaben machen könne. Im Übrigen wäre der Vortrag gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zuzulassen. Er ist entgegen § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht in der Berufungsbegründung vorgebracht worden. Die pauschale Bezugnahme auf nicht erledigte erstinstanzliche Beweisantritte in der Berufungsbegründung genügt hierfür nicht (BGH WM 1986, 1509, zitiert nach juris, Rn.12). Die Zulassung des Vorbringens würde zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, da dann eine Beweisaufnahme erforderlich werden würde. Die Klägerin hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt. Dass sie ihren Prozessbevollmächtigten über ein zur Verfügung stehendes Beweismittel nicht informiert hat, kann sie nicht entlasten.
832.
84Da der Hauptanspruch nicht besteht, kann die Klägerin auch weder Zinsen noch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von dem Beklagten beanspruchen. Auch ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzugs sowie auf Feststellung, dass der Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, besteht deswegen nicht.
853.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
874.
88Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.02.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
895.
90Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
91Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,00 €
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.