Landgericht Heidelberg Urteil, 19. Aug. 2016 - 3 S 1/16

bei uns veröffentlicht am19.08.2016

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 21.01.2016, Az. 23 C 228/15, im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.450,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Kaufvertrag vom 13.04.2015 unter Ausschluss der Gewährleistung den PKW Renault Rapid, Erstzulassung 16.10.1995, Fahrzeug-Ident.-Nr. VF..., verkauft. Der PKW wurde am 13.04.2015 übergeben. Der Kaufpreis von 1.450 EUR wurde bezahlt. In telefonischen Vorgesprächen hatte der Beklagte angegeben, dass das Fahrzeug „neuen TÜV“ habe. Tatsächlich ist der PKW am 04.02.2015 zur Hauptuntersuchung vorgestellt worden und hatte eine neue Prüfplakette erhalten. Der TÜV-Bericht enthält das Ergebnis „geringe Mängel“ und einen Hinweis auf sichtbare, leichte Korrosionserscheinungen unter anderem an der Bodengruppe, Bremsleitungen sowie an nicht tragenden Teilen.
Unter Berufung auf massive Durchrostungen an tragenden Teilen forderte der Kläger den Beklagten am 14.04.2015 telefonisch zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Dies lehnte der Beklagte ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.04.2015 (Anlage K 4) erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben und den Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW zur Zahlung von 1.450 EUR nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, und ihn außerdem zur Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verurteilt. Soweit der Kläger Schadensersatz wegen ihm entstandener Kosten für die Feststellung der Schäden, die unnötige Ummeldung sowie die neuen Nummernschilder verlangt hat - was nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist -, wurde die Klage abgewiesen.
Das Amtsgericht hat zwar den Nachweis einer arglistigen Täuschung durch den Beklagten nicht als geführt angesehen, ist jedoch der Auffassung, der Kläger habe von dem Vertrag zurücktreten können. Bei der Angabe, der PKW habe neuen TÜV, handele es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, die nicht von dem Gewährleistungsausschluss erfasst sei. Die Angabe „neuer TÜV“ enthält dabei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht nur die Erklärung, ein Fahrzeug verfüge über eine neue Prüfplakette, sondern darüber hinaus auch die Erklärung, dass die Prüfplakette zu Recht erteilt wurde und das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe tatsächlich verkehrssicher ist.
Gegen das ihm am 02.02.2016 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte. Nachdem er zunächst am 22.02.2016 Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug beantragt hat (Bl. 1), welche durch Beschluss vom 20.04.2016 bewilligt wurde (Bl. 45 ff., zugestellt am 25.04.2016), hat er am 03.05.2016 Berufung eingelegt und diese begründet (Bl. 51 ff.).
Der Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht habe der Erklärung, das Fahrzeug habe neuen TÜV, zu Unrecht eine umfassendere Bedeutung beigemessen, als dieser tatsächlich zukomme. Er habe sich auf die ordnungsgemäße Durchführung der Hauptuntersuchung und die Sachkenntnis des TÜV-Prüfers verlassen und sich demzufolge bei Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kläger keinerlei darüber hinaus gehende Vorstellungen über die Verkehrssicherheit des PKW gemacht. Eine weitergehende Zusicherung, als dass der PKW die Prüfplakette im Rahmen der Hauptuntersuchung erhalten hat, könne seinem Verhalten weder objektiv noch subjektiv entnommen werden.
Der Beklagte beantragt,
10 
1. ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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2. Unter Abänderung des am 21.01.16 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Heidelberg, Aktenzeichen: 23 C 228/15, wird die Klage insgesamt abgewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Argumentation. Der Kläger ist der Auffassung, dass es nicht sein könne, das Risiko der Falschbegutachtung durch den TÜV dem Käufer aufzuerlegen. Da der Beklagte diesen TÜV ausgesucht habe, sei der TÜV der Sphäre des Beklagten als Verkäufer zuzurechnen. Auch wenn der Beklagte in der Vergangenheit Autos nur privat verkauft habe, sei er kein Laie, weshalb wohl auch Durchrostungen am Schweller schwarz überstrichen worden seien. Aus diesem Grund halte der Kläger auch an der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fest.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
16 
1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig.
17 
Zwar hat der Beklagte die Berufungsfrist versäumt, § 517 ZPO. Ihm war jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht selbst aufbringen konnte, innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung beantragt und nach Zugang des Bewilligungsbeschlusses innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet hat.
18 
2. Die Berufung ist auch begründet.
19 
a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 346 Abs. 1, 433, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 Abs. 1, 348 BGB.
20 
Die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe „neuen TÜV“, beinhaltet nicht die stillschweigende Erklärung, das Fahrzeug sei verkehrssicher und habe die Prüfplakette zu Recht erhalten. Folglich besteht im Hinblick auf den vertraglich wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss auch kein Rücktrittsgrund.
21 
Für die Auslegung der Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, ist wie bei jeder Willenserklärung in erster Linie maßgebend, wie sie der Kläger als Erklärungsempfänger verstehen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87 m. w. N., juris). Hierbei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler mit eigener Werkstatt.
22 
aa) Der Käufer, der von einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt einen Gebrauchtwagen erwirbt, will in aller Regel selbstverständlich ein verkehrssicheres, den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechendes Fahrzeug erhalten. Wird ihm zugesagt, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Übergabe neuen TÜV, erwartet er nicht nur die Durchführung der Hauptuntersuchung und Zuteilung der Plakette, sondern ein den Vorschriften der StVZO tatsächlich entsprechendes, verkehrssicheres Fahrzeug (BGH aaO Rn. 19, juris). Bei dem Erwerb eines Gebrauchtwagens von einem Privatverkäufer kann der Käufer demgegenüber bei interessengerechter Auslegung nicht erwarten, dass der Verkäufer dieselben Möglichkeiten zur Untersuchung des Fahrzeuges und Kenntnisse wie ein Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt hat (so auch OLG München, Urteil vom 16.05.1997 - 14 U 934/96, beck-online, vgl. auch OLG Naumburg, Urteil vom 11.06.2014 - 1 U 8/14, juris).
23 
bb) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den PKW als Privatperson verkauft hat und nicht allein dadurch, dass er seine von ihm selbst gefahrenen PKW nach einigen Jahren wieder verkauft, als Unternehmer bzw. gewerblicher Kraftfahrzeughändler in dem vorgenannten Sinne anzusehen ist.
24 
cc) Anders als das Amtsgericht ist die Kammer jedoch nicht der Auffassung, dass ein vernünftiger Erklärungsempfänger in der Situation des Klägers die Vertragsinhalt gewordene Angabe des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, auch in dem Sinne einer Erklärung des Inhalts verstehen durfte, dass die Hauptuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt, die Plakette zu Recht erteilt worden und das Fahrzeug tatsächlich auch verkehrssicher sei. Nach Überzeugung der Kammer würde ein solches Verständnis die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten eines Privatverkäufers, dem in der Regel - anders als einem Kraftfahrzeughändler mit eigener Werkstatt - keine eigene Sachkunde, erst recht aber nicht eine höhere Sachkunde als dem TÜV unterstellt werden kann, außer Acht lassen und daher den Sinngehalt einer solchen Erklärung überspannen. Demnach konnte der Kläger der Erklärung des Beklagten, das Fahrzeug habe neuen TÜV, bei sinngerechter Auslegung nur entnehmen, dass die Hauptuntersuchung durchgeführt und die Plakette erteilt wurde.
25 
Zwar hat der Bundesgerichtshof unlängst (Urteil vom 15.04.2015 - VIII ZR 80/14, juris) entschieden, dass die in einem Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung beinhalte, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei. Dort handelte es sich bei dem Verkäufer jedoch um einen gewerblichen Autohändler, weshalb der BGH auf seine früheren Entscheidungen zu der Vereinbarung „TÜV neu“ verwiesen hat (aaO Rn. 19 - Urteile vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87 - und vom 13.03.2013 - VIII ZR 172/12, juris), denen ebenfalls Kaufverträge mit gewerblichen Kraftfahrzeughändlern zugrundelagen. Um einen gewerblichen Händler handelt es sich bei dem Beklagten allerdings gerade nicht. Hiervon abgesehen erscheint fraglich, ob nicht selbst im Bereich des gewerblichen Kraftfahrzeughandels danach unterschieden werden muss, ob der Verkäufer sein Gewerbe auf den reinen An- und Verkauf beschränkt oder darüber hinaus auch über eine eigene Werkstatt verfügt.
26 
Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Urteil vom 14.01.2014 (9 U 233/12, juris) eine Beschaffenheitsvereinbarung auch bei einem Privatverkauf dahingehend angenommen hat, „TÜV neu“ bedeute, dass bei der Hauptuntersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden bzw. der Verkäufer vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel jedenfalls beseitigt hat, muss die Kammer nicht entscheiden, ob dieser Ansicht gefolgt werden kann. Die Entscheidung steht der Auffassung der Kammer im Streitfall schon deshalb nicht entgegen, weil der dortige Sachverhalt wesentlich anders gelagert war. In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall wurde zwar ebenfalls die Prüf-Plakette zugeteilt, in dem TÜV-Bericht jedoch Korrosion an tragenden Teilen festgestellt, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen, und dementsprechend darauf hingewiesen, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich seien. Gleichwohl hatte der Beklagte diese Mängel, die das OLG Karlsruhe als „erhebliche Mängel“ bewertet hat, vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger nicht beseitigt. Demgegenüber hatte im Streitfall der TÜV - wenn auch, wie sich aus dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Sahm ergibt, unzutreffend - keine erheblichen Mängel festgestellt bzw. deren unverzügliche Beseitigung angemahnt. Der von dem Kläger gerügte Mangel, nämlich die Durchrostung tragender Teile, war vielmehr bei der TÜV-Untersuchung unerkannt geblieben, so dass auch der Beklagte als Privatverkäufer diesen Mangel, anders als in dem Sachverhalt, der der Entscheidung des OLG Karlsruhe zugrunde lag, nicht erkennen konnte. Folgerichtig konnte daher das OLG Karlsruhe die Frage, ob und inwieweit der Hinweis „TÜV neu“ gleichzeitig eine Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, offen lassen (aaO Rn. 31).
27 
dd) Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Beklagte sich auch nicht ein etwaiges Fehlverhaltens des TÜV-Prüfers zurechnen lassen. Allein der Umstand, dass der Beklagte die konkrete TÜV-Betriebsstätte ausgesucht hat, vermag eine solche Zurechnung nicht zu begründen. Im Übrigen ist der TÜV auch nicht etwa im Sinne von § 278 BGB Erfüllungsgehilfe des Beklagten, was eine bewusste Einbindung in den vertraglichen Pflichtenkreis voraussetzen würde, die jedoch nicht ersichtlich ist. Die regelmäßige Überprüfung der Fahrzeugsicherheit durch den TÜV oder eine vergleichbare Einrichtung erfolgt in erster Linie im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr, wobei die amtliche Prüfstelle selbst mit Ausnahme von Fällen des Amtsmissbrauchs dem Halter gegenüber nicht unmittelbar für die Erfüllung ihrer Prüfpflichten haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR 145/87 - Rn. 19, juris).
28 
b) Rechtsfehlerfrei hat das Amtsgericht weiterhin die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung gemäß § 123 Abs. 1, 1. Alt. BGB verneint. Die Beurteilung des Amtsgerichts, dem Beklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er von den Mängeln wusste oder die Verkehrssicherheit des PKW ins Blaue hinein behauptet hat, ist nicht zu beanstanden.
29 
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
30 
4. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welcher Erklärungsgehalt der Angabe „neuer TÜV“ bei Privatverkäufen von Gebrauchtwagen zukommt, wird die Revision unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.04.2015 (VIII ZR 80/14) zugelassen, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 19. Aug. 2016 - 3 S 1/16

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Landgericht Heidelberg Urteil, 19. Aug. 2016 - 3 S 1/16 zitiert 12 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 346 Wirkungen des Rücktritts


(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. (2)

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 434 Sachmangel


(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht. (2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


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(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 6.12.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau (2 O 345/11) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger zu 92 % und der Beklagte zu 8 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.226,49 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger kaufte mit Kaufvertrag vom 29.12.2010 (Bl. 6) vom Beklagten einen gebrauchten Mercedes Benz V 220 CDI. Dass es sich insoweit um einen privaten Direktverkauf handelt, hat der Kläger im Schriftsatz vom 23.4.2014 bestritten (Bl. 204). In der Rubrik nächste HU ist handschriftlich eingetragen NEU. Weiter findet sich in dem Vertrag der handschriftliche Eintrag Verkauf ohne Gewährleistung. Der Beklagte veranlasste am 3.1.2011 eine Hauptuntersuchung durch die ..., die mit dem Ergebnis endete: ohne festgestellte Mängel (Bl. 7). In der Folgezeit traten an dem Fahrzeug verschiedene Mängel auf, die den Kläger veranlassten, eine erneute Hauptuntersuchung vornehmen zu lassen. Die am 3.3.2011 durchgeführte Hauptuntersuchung (erneut durch die ... ) gelangte zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug im Prüfungszeitpunkt erhebliche Mängel vorlagen (Bl. 8), die die Erteilung der Prüfplakette ausschlossen. Mit Anwaltsschreiben vom 9.3.2011 (Bl. 17/18) hat der Kläger den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Beklagte ist dem ebenfalls mit Anwaltsschreiben vom 30.3.2011 entgegengetreten und hat vom Kläger die Erklärung verlangt, dass dieser am Vertrag festhält und im Übrigen eine negative Feststellungsklage angedroht.

2

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (unter Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges.

3

Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er Zahlung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro geltend macht.

4

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

5

Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten zu den vom Kläger behaupteten Mängeln eingeholt und den Beklagten sodann antragsgemäß verurteilt: In der Vereinbarung HU NEU liege die Zusicherung, dass der Käufer ein den Vorschriften der Hauptuntersuchung tatsächlich entsprechendes Fahrzeug erhalte (unter Hinweis auf BGH Urteil vom 24.2.1988 - VIII ZR 145/87 - [z.B. BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit den vom Kläger behaupteten Mängeln behaftet gewesen sei, und daher die Erteilung einer Prüfplakette ausscheiden müsse.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seine Anträge zu Klage und Widerklage weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass in der Vereinbarung HU NEU jedenfalls beim privaten Direktverkauf keine Zusicherung gesehen werden könne (unter Hinweis auf Brandenburgisches OLG Urteil vom 2.10.2007 - 11 U 177/06 -; hier: zitiert nach juris) und die Klage daher im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss unbegründet sei. Im Übrigen bestreitet der Beklagte weiter, dass die behaupteten Mängel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (u.a. unter Beweisantritt des Zeugnisses des Prüfingenieurs der ..., der die Hauptuntersuchung am 3.1.2011 vorgenommen hat) vorlagen.

7

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

8

Der Senat hat den Parteien mit der Ladungsverfügung einen schriftlichen rechtlichen Hinweis erteilt (Bl. 195).

II.

9

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Klageforderung wendet (1). Die Widerklage hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend abgewiesen (2).

10

(1) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann in der Vereinbarung HU NEU keine Beschaffenheitszusicherung gesehen werden. Die zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (a.a.O.; Urteil vom 13.3.2013 - VIII ZR 172/12 - [z.B. VersR 2013, 913]; hier: zitiert nach juris) betrafen gewerbliche Händler oder Vermittler. In der Literatur (Reinking/ Eggert Der Autokauf, 14. Auf., Rn. 3058) wird darauf hingewiesen, dass es gerade zum privaten Direktgeschäft eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gibt und die vorliegende Rechtsprechung (a.a.O.) an die berufliche Sachkunde des Händlers und dessen Ausstattung mit technischen Prüfeinrichtungen anknüpfe (vgl. dazu im Urteil vom 24.2.1988 Rn. 19 in der Zitierung nach juris). Die obergerichtliche Rechtsprechung lehnt beim privaten Direktverkauf die Annahme einer Beschaffenheitszusicherung einhellig ab (neben der bereits zitierten Entscheidung des Brandenburgischen OLG [a.a.O.] auch OLG Hamm Urteil vom 14.4.1992 - 28 U 267/91 - [OLGR 1992, 290]; hier: zitiert nach juris; OLG München Urteil vom 16.5.1997 - 14 U 934/96 - [NJW-RR 1998, 845]). Dieser Ansicht schließt sich der Senat an mit der Folge, dass Ansprüche des Klägers im Hinblick auf den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag nicht in Betracht kommen. Der Hinweis im Schriftsatz vom 11.6.2014 auf die Entscheidung des BGH (Urteil vom 24.2.1988 - VIII ZR 145/87 - [z.B: BGHZ 103, 275]; hier: zitiert nach juris) führt schon deshalb zu keinem abweichenden Ergebnis, weil dort - wenn auch nur als Vermittler - ein Autohändler gegenüber dem Kunden tätig wurde. Daran fehlt es vorliegend doch gerade, wenn der Beklagte als Privatperson als Verkäufer auftritt. Dabei handelt es sich um den in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gesichtspunkt der Trennung zwischen geschäftlicher und privater Sphäre.

11

Damit kann auch der Ansicht des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23.4.2014 nicht gefolgt werden, dass kein privates Direktgeschäft vorliegt, weil ein Kaufvertragsformular der Firma M. verwendet wurde. Entscheidend ist, wer nach dem Kaufvertrag der Verkäufer des Fahrzeuges war und dies war ausweislich der Kaufvertragsurkunde nicht eine Firma M., sondern der Beklagte als natürliche Person. Dass die Voraussetzungen von § 13 BGB in Bezug auf die Person des Beklagten im Hinblick auf den konkreten Kaufvertragsabschluss nicht vorlagen, folgt jedenfalls nicht zwingend aus der Verwendung eines Formulars der M. .

12

Auf die Frage, ob die Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (insoweit scheint der Inhalt des Gutachtens vom 30.3.2012 [dort S. 21] dem protokollierten Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Termin vom 14.11.2013 zu widersprechen), kommt es somit nicht mehr an.

13

(2) Die Widerklage ist unbegründet. Zwar kann die Geltendmachung eines unberechtigten Anspruchs eine Pflichtverletzung i.S.v. § 280 Abs. 1 ZPO darstellen, wenn zwischen den Parteien - wie vorliegend - ein Vertragsverhältnis besteht (Palandt/Grüneberg BGB, 73. Aufl., § 280, Rn. 27). Zu vertreten gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB hat eine Vertragspartei eine solche Pflichtwidrigkeit aber nicht schon dann, wenn sie nicht erkennt, dass ihre Rechtsposition in der Sache nicht berechtigt ist, sondern erst dann, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte (BGH Urteil vom 16.1.2009 - V ZR 133/08 - [z.B. BGHZ 179, 238]; hier: zitiert nach juris [R. 20]). Davon kann im Ergebnis aber überhaupt keine Rede sein, wenn ein Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers in erster Instanz teilt und die Rechtsfrage (bezogen auf ein privates Direktgeschäft) nicht höchstrichterlich geklärt ist.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

15

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

16

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 ZPO nicht vorliegen.

17

Streitwert:

18

Zu berücksichtigen ist die Klageforderung in Höhe von 7.450,-- Euro (Zöller/Herget ZPO, 30. Aufl., § 3, Rn. 16 [Zug-um-Zug-Leistung]) und die Widerklageforderung (§ 45 Abs.1 S. 1 GKG). Zwar werden vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten grundsätzlich nur bei der Kostenentscheidung, nicht aber beim Streitwert berücksichtigt. Dies gilt aber dann nicht, wenn diese Kosten - wie vorliegend - im Wege des Schadensersatzes als Hauptanspruch geltend gemacht werden.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 80/14 Verkündet am:
15. April 2015
Ring,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Den Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit
, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen. Vielmehr kann er
zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für
ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein. Abgesehen
von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren
Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Bestätigung und Fortführung der
Senatsurteile vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom
7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982
- VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80,
WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383,
388 f.; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a; vom 21.
Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; st. Rspr.).

b) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter
Auslegung die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte
Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach
§ 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung
durchgeführt sei (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteil vom
24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. ["TÜV neu"]).

c) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer gemäß § 440 Satz 1
Alt. 3 BGB unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen
, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers, diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen
oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten
Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher
Kompetenz hat erkennen lassen und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien
nachhaltig gestört ist.
BGH, Urteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 80/14 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen
Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler , die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie die Zahlung von Schadensersatz.
2
Mit Vertrag vom 3. August 2012 kaufte die Klägerin von dem Beklagten einen erstmalig am 30. August 1999 zugelassenen O. Z. mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 €. Der Kaufvertrag enthält unter der Rubrik "Zubehör/Sonderausstattung" den Eintrag "HU neu". Am Tag des Fahrzeugkaufs hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜVPlakette versehen.
3
Am nächsten Tag fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt dorthin versagte der Motor aufgrund eines defekten Kraftstoffrelais mehrfach und entstanden der Klägerin Kosten für Pannenhilfe und Reparatur in Höhe von 315,99 €. Bei den anschließenden, von der Klägerin veranlassten Untersuchungen des Fahrzeugs wurde unter anderem eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterboden sowie an sämtlichen Zuleitungen zum Motor festgestellt. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30. August 2012 die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag, und begründete dies mit den bei der Untersuchung festgestellten, die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigenden Mängeln. Der Beklagte behauptet, er habe das Fahrzeug vor dem Verkauf durchgesehen und nur vordergründigen Rost festgestellt; im Übrigen habe er sich auf die Untersuchung des TÜV verlassen.
4
Die Klägerin begehrt Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Kraftfahrzeugs sowie Ersatz der Kosten der Pannenhilfe und Reparatur, jeweils zuzüglich Zinsen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben , das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7
Das Landgericht habe den Beklagten zu Recht zur Rückzahlung des ge- leisteten Kaufpreises in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs, verurteilt. Denn die Klägerin habe den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten, so dass dieser rückabzuwickeln sei. Darüber hinaus habe das Landgericht der Klägerin zutref- fend den geltend gemachten Aufwendungsersatz in Höhe von 315,99 € zuer- kannt.
8
Aufgrund des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass das veräußerte Fahrzeug eine fortgeschrittene, offensichtliche Korrosion im Bereich der Längsträger, der Fahrwerksteile und sämtlicher Zuleitungen zum Motor sowie eine überdurchschnittliche Korrosion an den vorderen Bremsleitungen aufgewiesen habe. Insbesondere die Korrosion an den vorderen Bremsleitungen hätte bei der am Verkaufstag durchgeführten Hauptuntersuchung beanstandet werden müssen. Dieser erhebliche, die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Mangel habe bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an die Klägerin vorgelegen.
9
Diesen Mangel habe der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen. Zwar habe die Klägerin nicht beweisen können, dass der Beklagte positive Kenntnis von den Korrosionsschäden gehabt habe. Der Beklagte habe aber bewusst gegen die ihm als Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens obliegende Untersuchungspflicht verstoßen und die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass er das verkaufte Fahrzeug allenfalls einer ganz oberflächlichen Sichtprüfung unterzogen und sich allein auf den TÜV verlassen habe. Dies sei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleichzusetzen.
10
In Rechtsprechung und Literatur sei unstreitig, dass den Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens Untersuchungspflichten träfen , wobei zwischen einer echten und einer generellen Untersuchungspflicht zu unterscheiden sei. Eine echte Untersuchungspflicht treffe den Autohändler nur dann, wenn er einen konkreten Verdacht auf Fahrzeugmängel habe, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Neben der echten Untersuchungspflicht bestehe jedoch eine generelle Untersuchungspflicht, die darauf beruhe, dass ein durchschnittlicher gebrauchter Personenkraftwagen technisch fehlerhaft oder zumindest fehleranfällig sei. Gebrauchtwagenhändler erzielten für den Handel mit einem Gebrauchtfahrzeug in der Regel beim Verkauf einen höheren Preis als sie ihn beim Einkauf gezahlt hätten. Wesentliche Voraussetzung ihrer Kalkulation sei eine sorgfältige Untersuchung des zu verkaufenden Fahrzeugs. Dies rechtfertige auch die Pflicht zur generellen Untersuchung. Unterlasse der Autohändler die Untersuchung oder führe er diese so oberflächlich durch, dass er schuldhaft Mängel übersehe, sei dieses Verhalten als vorsätzliche Pflichtverletzung zu werten, wenn der Autoverkäufer über die nur oberflächliche Überprüfung nicht aufkläre. Dieses bewusste Fehlverhalten rechtfertige den Arglisteinwand.
11
Der Beklagte habe gegen die ihm obliegende generelle Untersuchungspflicht verstoßen, indem er das verkaufte Fahrzeug keiner sorgfältigen Sichtprüfung unterzogen und die Klägerin nicht auf die massiv fortgeschrittene Durchrostung der Leitungen und des Unterbodens hingewiesen habe. Die Durchros- tungen wären bereits bei einer einfachen Sichtprüfung des Unterbodens aufgefallen. Der Beklagte könne sich auch nicht damit entlasten, dass er das Fahrzeug noch am Tag des Verkaufs dem TÜV vorgeführt und dieser das Fahrzeug nicht beanstandet habe. Bediene sich ein Verkäufer zur Erfüllung seiner Untersuchungspflicht eines Dritten zur Begutachtung des zu verkaufenden Fahrzeugs , so handele das beauftragte Unternehmen als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz 1 BGB) und ein Prüfverschulden sei dem Verkäufer zuzurechnen. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter beauftrage oder den mit hoheitlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugüberwachung betrauten TÜV.

II.

12
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
13
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe aufgrund erfolgreicher Arglistanfechtung ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu, ist allerdings von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Kaufvertrag arglistig herbeigeführt, weil er die Klägerin nicht über die unterbliebene Fahrzeuguntersuchung aufgeklärt habe, ist bereits im Ansatz verfehlt, weil eine allgemeine Untersuchungspflicht des Gebrauchtwagenhändlers - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht besteht.
14
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trifft den Gebrauchtwagenhändler keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen (Senatsurteile vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, NJW 2014, 211 Rn. 24; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 15; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, NJW 1983, 217 unter II 2 b; vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, WM 1981, 323 unter II 3 b aa; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, BGHZ 74, 383, 388 f.; vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75, NJW 1977, 1055 unter III 1 a mwN). Vielmehr kann er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten sein (Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - VIII ZR 10/80, aaO; vom 3. November 1982 - VIII ZR 282/81, aaO; vom 21. Januar 1975 - VIII ZR 101/73, BGHZ 63, 382, 386 f.; vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78, aaO), etwa dann, wenn er die Vorschädigung eines zu veräußernden Fahrzeugs kennt (Senatsurteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 29 mwN). Abgesehen von diesen Fällen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (Senatsurteil vom 19. Juni 2013 - VIII ZR 183/12, aaO mwN).
15
b) Zudem hat das Berufungsgericht versäumt, Feststellungen zu dem erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der vermeintlichen arglistigen Täuschung und dem Abschluss des Kaufvertrags zu treffen. Denn angesichts der am Tag des Kaufvertrags durchgeführten, erfolgreichen Vorführung des Fahrzeugs zur Hauptuntersuchung versteht es sich nicht von selbst, dass der vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene Hinweis des Beklagten, das Fahrzeug nicht selbst untersucht zu haben, am Kaufentschluss der Klägerin etwas geändert hätte.
16
2. Soweit das Berufungsgericht - ohne nähere Begründung - dagegen angenommen hat, eine Kenntnis des Beklagten von den massiven Durchrostungen und somit eine arglistige Täuschung durch Verschweigen dieses Mangels sei nicht erwiesen, hat es den Sachverhalt unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft. Denn seine weitere Feststellung, wonach die vom Sachverständigen beschriebenen Durchrostungen schon bei Abschluss des Kaufvertrages vorhanden und derart gravierend gewesen seien, dass sie bei einer einfachen Sichtprüfung aufgefallen wären, legt den Schluss nahe, dass der Beklagte , der eine solche Sichtprüfung nach eigenem Vorbringen durchgeführt hat, diese Mängel entweder positiv gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat. Mit dieser sich aufdrängenden Überlegung hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen. Denn ein Verkäufer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel bereits dann arglistig, wenn er ihn mindestens für möglich hält und gleichzeitig damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteile vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter II 1; vom 30. April 2003 - V ZR 100/02, NJW 2003, 2380 unter II 2 b mwN; st. Rspr.).
17
3. Die Entscheidung des Berufungsgericht stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Denn falls die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht erfüllt wären, ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags jedenfalls aus § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 348 BGB.
18
a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft , weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.
19
aa) Die im Kaufvertrag enthaltene Eintragung "HU neu" beinhaltet bei interessengerechter Auslegung - die der Senat, da keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, selbst vornehmen kann - die stillschweigende Vereinbarung, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befinde und die Hauptuntersuchung durchgeführt sei (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit gilt nichts anderes als für einen in einem Kaufvertrag enthaltenen Zusatz "TÜV neu" (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff. mwN [zu § 459 Abs. 2 BGB aF]; vgl. ferner Senatsurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12, NJW 2013, 2749 Rn. 14, 17 [betr. Untersuchung nach § 21c StVZO aF - Oldtimer]).
20
bb) Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts genügte das Fahrzeug dieser Beschaffenheitsvereinbarung nicht, sondern war aufgrund der fortgeschrittenen Korrosion insbesondere an den vorderen Bremsleitungen ungeachtet der dennoch erteilten TÜV-Plakette nicht verkehrssicher und aufgrund seines schlechten Gesamtzustandes bei Übergabe nicht so beschaffen, dass ein Betrieb des Fahrzeugs und dessen gefahrlose Nutzung im Straßenverkehr möglich gewesen wären.
21
b) Die Klägerin war gemäß § 440 Satz 1 BGB auch ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil eine Nacherfüllung für sie nach § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB unzumutbar war.
22
aa) Für die Beurteilung, ob die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Zuverlässigkeit des Verkäufers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 233 f.), diesem vorzuwerfende Nebenpflichtverletzungen (BT-Drucks. 14/6040, S. 223) oder der Umstand, dass der Verkäufer bereits bei dem ersten Erfüllungsversuch, also bei Übergabe, einen erheblichen Mangel an fachlicher Kompetenz hat erkennen lassen (Erman/Grunewald, BGB, 14. Aufl., § 440 Rn. 3; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 440 Rn. 8; BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. August 2014, § 440 Rn. 37) und das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien nachhaltig gestört ist (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Neubearb. 2014, § 440 Rn. 25).
23
bb) Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - zwar nicht geprüft, ob die Nacherfüllung für die Klägerin hiernach unzumutbar war. Es bedarf hierzu jedoch keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, weil der Senat die Würdigung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts selbst treffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 266/13, BGHZ 201, 252 Rn. 25 mwN). Hiernach steht fest, dass das als verkehrssicher verkaufte Fahrzeug massive Mängel in Form fortgeschrittener Korrosion an sicherheitsrelevanten Bauteilen aufwies, die bereits bei einer ordnungsgemäß durchgeführten einfachen Sichtprüfung ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Der Beklagte hat das Ausmaß des von ihm - nach seinem eigenen Vorbringen - bemerkten "vordergründigen Rosts" zumindest fahrlässig verkannt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 386/02, NJW 2004, 1032 unter III 1, 2 mwN). Angesichts dieser Umstände hat die Klägerin nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz des Beklagten verloren. Der Umstand, dass der TÜV das Fahrzeug nicht beanstandet hat, rechtfertigt mit Blick auf die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung keine andere Betrachtung. Darauf, ob der TÜV als Erfüllungsgehilfe des Beklagten anzusehen war oder diesem etwaige Versäumnisse des TÜV bei der Hauptuntersuchung mit Rücksicht auf den hoheitlichen Charakter der dem TÜV übertragenen Fahrzeugüberwachung nicht zugerechnet werden können, kommt es insoweit nicht an.
24
4. Auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von 315,99 € wegen der für den Austausch des Kraftstoffrelais und der Pannenhilfe entstandenen Kosten bleibt die Revision ohne Erfolg. Der Anspruch ergibt sich aus § 437 Nr. 3, § 284 BGB. Dieser Anspruch kann gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden; er umfasst Aufwendungen des Käufers auf eine Sache, die sich - wie vorliegend - später als mangelhaft herausstellt, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 275/04, BGHZ 163, 381 385 ff.). Entgegen der Auffassung der Revision stünde der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen auch dann zu, wenn bereits die Arglistanfechtung begründet wäre. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, ergäbe sich der Anspruch der Klägerin in diesem Fall aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 280 Abs. 1 BGB, nämlich einer dann in der Täuschung liegenden Verletzung einer vorvertraglichen Nebenpflicht. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 30.08.2013 - 3 O 3170/12 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2014 - 11 U 86/13 -

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 172/12 Verkündet am:
13. März 2013
Ermel
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte "Oldtimerzulassung"
erhalten hat, mit der Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer
) im Original" verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass
sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung
als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (Fortführung des Senatsurteils
vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280)
BGH, Versäumnisurteil vom 13. März 2013 - VIII ZR 172/12 - OLG Hamm
LG Bochum
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Juni 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Autohändlerin, Schadensersatz aufgrund des Ankaufs eines Oldtimers D. .
2
Die Beklagte hatte das erstmals im Jahr 1969 zugelassene Fahrzeug im Jahr 2004 von der Voreigentümerin erworben und dabei ein im Oktober 2001 ausgestelltes TÜV-Gutachten erhalten, das die Erteilung einer Plakette über die Hauptuntersuchung unter anderem wegen erheblicher Korrosionsschäden am Rahmen und tragenden Teilen abgelehnt hatte; diese Schäden hatte die Voreigentümerin nicht beseitigt.
3
Die Beklagte legte das Fahrzeug am 28. Oktober 2004 zunächst still. Am 12. Oktober 2005 ließ sie es zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF beim TÜV Singen vorführen. Dieser beanstandete Korrosionsschäden an Rahmen und tragenden Teilen sowie unsachgemäß durchgeführte Schweißarbeiten und ordnete die Wiedervorführung des Fahrzeugs nach Behebung der festgestellten Mängel an. Am 14. Oktober 2005 stellte die Beklagte das Fahrzeug erneut vor und erhielt nunmehr eine die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung nach § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO. Das an diesem Tag erteilte Gutachten enthält den Hinweis "Korrosionsspuren am Unterboden sichtbar ; wurde mehrfach geschweißt".
4
Die Beklagte inserierte das Fahrzeug im Internet unter anderem mit dem Hinweis, dass die Karosserie komplett überarbeitet und neu lackiert sei und das Fahrzeug über eine Oldtimerzulassung verfüge. Der Kläger ließ das Fahrzeug am 17. November 2005 von dem Sachverständigen M. untersuchen, dem dabei auch das TÜV-Gutachten vom 14. Oktober 2005 zur Verfügung gestellt wurde. Der Sachverständige bewertete das Fahrzeug insgesamt mit der Zustandsnote 3 ("Normale Spuren der Jahre. Kleinere Mängel, aber voll fahrbereit. Keine Durchrostungen. Keine sofortigen Arbeiten notwendig. Nicht schön, aber gebrauchsfertig.") und führte in seinem Gutachten aus: "Anmerkungen zur Fahrzeugunterseite Die Begutachtung konnte nur nach der äußeren Inaugenscheinnahme erfolgen. Daher verbleibt ein Risiko auf eventuell verdeckte Mängel, die erst nach einer entsprechenden umfangreichen Demontage diverser Bauteile, oder einer Prüfung der Hohlräume mittels Endoskop, erkennbar und genauer beurteilbar sind. … 7.9.1. Fahrzeugboden/Rahmenbodenanlage Der Fahrzeugboden ist weitestgehend ohne erkennbare, gravierende Rostschäden. Anrostungen an Blechfalzen sind stellenweise erkennbar. Im Bereich der tragenden Teile (Querträger vorn rechts ersetzt, Verstärkungsböden der vorderen Radhäuser, Schwellerspitzen vorn und hinten, Längsträger im Bereich der Längslenkeraufnahmen, sowie beide hintere Endspitzen) sind Schweißarbeiten ausgeführt worden. Qualitativ sind sie als Reparaturschweißungen anzusehen und erreichen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die Haltbarkeit von aufwändigem, vollständigem Er- satz korrodierter Rahmenteile…"
5
Am 6. Dezember 2005 kaufte der Kläger das Fahrzeug für 17.900 €. Die dem Kaufvertrag zugrunde liegende "Verbindliche Bestellung" enthält die handschriftlichen Zusätze "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" sowie "ohne Gewährleistung". Die Rubrik "Das Fahrzeug ist fahrbereit" ist mit "ja" angekreuzt. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 10. Dezember 2005 übergeben; zu diesem Zeitpunkt erhielt er auch die beiden negativen TÜV-Berichte aus den Jahren 2001 und 2005.
6
Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Der von ihm daraufhin eingeschaltete Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung vergeblich zur Beseitigung der festgestellten Mängel auf.
7
Der Kläger begehrt Zahlung der nach seiner Behauptung für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Oldtimers erforderlichen Kosten, insgesamt 34.344,75 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 33.300 € stattgegeben und die weitergehende Klagesowie die auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Widerklage abge- wiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision hat Erfolg.
9
Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden , da die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
11
Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 437 Nr. 3, § 281 BGB zu, weil die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht getroffen hätten. Aus der Formulierung im schriftlichen Kaufvertrag "positive Begutachtung gemäß § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Bei verständiger Würdigung sei damit lediglich die Aushändigung des Dokuments vom 14. Oktober 2005 (Begutachtung nach § 21c StVZO) gemeint. Dieses Dokument habe der Kläger erhalten. Ein weitergehender Inhalt als die reine Beschaffung der Bescheinigung sei der Vereinbarung nicht beizumessen; dies folge aus der Formulierung "im Original". Zudem habe der Kläger nicht erwarten können, dass die Beklagte für vom TÜV nicht entdeckte Rostschäden habe einstehen wollen. Dass es das Risiko verdeckter Mängel gegeben habe, sei dem Kläger aufgrund des von ihm vor dem Abschluss des Kaufvertrages eingeholten "Classic-DATA" Gutachtens bewusst gewesen.
12
Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen zu. Eine solche Haftung komme angesichts des Vorrangs der Gewährleistungsvorschriften nur im Fall arglistigen Verhaltens in Betracht, das der Beklagten indes nicht zur Last falle.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein auf Erstattung von Reparaturkosten gerichteter Schadensersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB nicht verneint werden.
14
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erschöpft sich die Bedeutung der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" nicht in einer Verpflichtung zur Aushändigung einer entsprechenden Bescheinigung des TÜV. Vielmehr haben die Parteien damit eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin geschlossen, dass das Fahrzeug sich in einem Zustand befindet, der die wenige Wochen vor Abschluss des Kaufvertrages auf Veranlassung der Beklagten erfolgte positive Begutachtung als Oldtimer nach § 21c StVZO rechtfertigt.
15
Allerdings obliegt die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der Würdigung des Tatrichters, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt auf die Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen überprüft werden kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 7. November 2011 - VIII ZR 213/00, NJW 2002, 506 unter II 1 mwN). Ein derartiger Rechtsfehler ist dem Berufungsgericht hier aber unterlaufen. Denn seine Annahme, mit der im Kaufvertrag über die positive TÜVBegutachtung getroffenen Vereinbarung werde lediglich eine Verpflichtung zur Übergabe einer entsprechenden Bescheinigung begründet, aber keine Beschaffenheitsvereinbarung über einen die Erteilung der Bescheinigung rechtfertigenden Zustand des Fahrzeugs getroffen, ist mit dem Grundsatz der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung nicht zu vereinbaren.
16
Bei der Zulassung nach § 21c StVZO aF (so genannte "Oldtimerzulassung" , vgl. jetzt § 23 StVZO) handelt es sich um eine besondere Zulassung für Fahrzeuge, die mindestens 30 Jahre alt sind und aufgrund ihres Pflege- und Erhaltungszustands als "kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut" angesehen werden können. Voraussetzung für eine derartige Zulassung ist das Gutachten eines amtlichen Prüfers, das einen entsprechenden Pflege- und Erhaltungszustand des Fahrzeugs feststellt. Unter anderem erfordert dies, dass die Hauptbaugruppen an den damaligen Originalzustand angelehnt oder zeitgenössisch ersetzt sind und das Fahrzeug mindestens die Zustandsnote 3 der für Oldtimer verwendeten Bewertungsstufen erhält (vgl. im Einzelnen die "Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimer-Fahrzeugen", Verkehrsblatt 1997, S. 515, inzwischen ersetzt durch die Richtlinie zu § 23 StVZO vom 6. April 2011, Verkehrsblatt 2011, S. 257). Gleichzeitig ist im Rahmen der Begutachtung eine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs nach § 29 StVZO durchzuführen (§ 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO aF).
17
Die Interessen des Käufers, der ein Fahrzeug mit der Zusage einer "positiven Begutachtung nach § 21c StVZO" erwirbt, gehen - für den Verkäufer er- kennbar - dahin, dass die entsprechende amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, dass mithin der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt. Jedenfalls dann, wenn der Verkäufer - wie hier die Beklagte - kurze Zeit vor dem Weiterverkauf eine aktuelle Begutachtung des Oldtimers veranlasst und diese zum Gegenstand des Kaufvertrags macht, kann der Käufer berechtigterweise davon ausgehen, dass er mit der versprochenen "Oldtimerzulassung" nicht nur die formelle amtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhält, sondern dass ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird, das die soeben erteilte Zulassung als Oldtimer aufgrund seines Erhaltungs- und Pflegezustandes auch zu Recht erhalten hat. Entsprechend hat der Senat für die ähnliche Interessenlage bei dem Kauf eines Gebrauchtwagens unter der Abrede "TÜV neu" nicht nur das Versprechen des Verkäufers gesehen, eine Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchzuführen, sondern darüber hinaus eine Zusicherung nach § 459 Abs. 2 BGB aF angenommen , dass sich das Fahrzeug in dem nach § 29 StVZO geforderten Zustand befinde (Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.).
18
Die Revision macht deshalb zu Recht geltend, dass der dem Kläger verkaufte Oldtimer nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt mit einem Sachmangel behaftet war. Denn nach dem vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen U. befand sich der Wagen bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern in einem restaurationsbedürftigen Zustand ("Zustandsnote 5") und war deshalb nicht fahrbereit, so dass auch die kurz vor der Übergabe erfolgte TÜV-Prüfung nicht zu einem positiven Ergebnis hätte führen dürfen.
19
2. Das Urteil des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Ein etwaiger Gewährleistungsausschluss stünde einem Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der eine positive Begutachtung nach § 21c StVZO ausschließenden Durchrostungen an tragenden Teilen schon deswegen nicht entgegen, weil ein zwischen den Kaufvertragsparteien vereinbarter Gewährleistungsausschluss nach der Rechtsprechung des Senats nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit gilt (Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31).

III.

20
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO), weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 04.09.2009 - 4 O 73/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2012 - I-28 U 197/09 -

Tenor

I. Das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 08.11.2012 - 2 O 210/12 B - wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.794,14 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ...

2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte wegen der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.451,25 Euro zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2012.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 703,80 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 444,50 Euro seit dem 14.06.2012 und aus weiteren 259,30 Euro seit dem 20.06.2012.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Im August 2011 bot der Beklagte ein amerikanisches Pickup-Fahrzeug Chevrolet Avalanche auf der Internetplattform Ebay zur Versteigerung an. Er hatte einen Mindestpreis von 12.700,- Euro festgesetzt; die Dauer der Versteigerung war auf zehn Tage angesetzt.
Der Beklagte hatte seinem Angebot bei Ebay verschiedene Fotos von dem Fahrzeug und eine ausführliche Beschreibung beigefügt. In dieser Beschreibung hieß es u.a.:
"Hallo Ebayer und willkommen in meiner Auktion, Gegenstand dieser Auktion ist ein ehrlicher Chevrolet Avalanche Z71 Pickup… BJ 2002, fast fünf Jahre in meinem Besitz… Tachostand 78.321 Miles, TÜV & AU neu (April)…"
Es folgte eine ausführliche Beschreibung von Ausstattungs-Details. Außerdem wurden im Angebot des Beklagten kleinere Mängel wie folgt beschrieben:
"Die Ledersitzfläche hat hinten auf der Beifahrerseite ein kleines Loch! Sollte also mal von einem Aufbereiter bearbeitet werden. Die kleinen Steinschläge, die leider bei so einem Riesen nicht ausbleiben, können von jedem Lackdoktor für kleines Geld beseitigt werden. Der Außenspiegel an der Beifahrerseite ist beim Einklappen aus der Feder gesprungen, habe einen neuen gekauft, müsste nächste Woche geliefert werden."
Der Kläger hatte Interesse an dem Fahrzeug und nahm zum Beklagten Telefonkontakt auf. Telefonisch und per E-Mail einigten sich die Parteien darauf, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 13.000,- Euro erwerben sollte, wobei Einzelheiten dieser Absprachen streitig sind. Aufgrund der Absprache mit dem Kläger beendete der Beklagte am 20.08.2011 - vor Ablauf der Auktionsfrist - die Ebay-Auktion ("…Artikel nicht mehr verfügbar…"). Am 22.08.2011 wurde das Fahrzeug dem Kläger absprachegemäß an dessen Wohnort in U. gebracht. Die Parteien unterzeichneten einen vom Beklagten vorbereiteten schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1). In dem Kaufvertrag (ADAC-Formular 2010) war ein formularmäßiger "Ausschluss der Sachmängelhaftung" vereinbart. In der Rubrik "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" wurde handschriftlich eingetragen:
"Siehe Ebay-Auktion!"
Der Kläger übergab der vor Ort für den Beklagten auftretenden Person, die ihm das Fahrzeug gebracht hatte, 12.500,- Euro. Bei der Fahrzeugübergabe war ein Fehler der Klimaanlage festgestellt worden, den der Kläger auf eigene Kosten beheben sollte; den Restbetrag des vereinbarten Kaufpreises von 500,- Euro sollte der Kläger nach Durchführung dieser Reparatur zahlen, unter Abzug der von ihm dafür aufgewendeten Kosten. Wegen der weiteren Einzelheiten des schriftlichen Vertrages wird auf die Anlage K1 verwiesen.
Mit dem Fahrzeug erhielt der Kläger auch verschiedene Papiere, u.a. einen TÜV-Bericht von der Hauptuntersuchung vom 23.05.2011. In diesem Bericht wurden "geringe Mängel" festgestellt, die Prüf-Plakette wurde zugeteilt. Die festgestellten Mängel waren in dem Bericht wie folgt bezeichnet:
10 
"Korrosion sonst tragende Teile - schwächt bei Nichtbehandlung die tragende Struktur"
11 
Der Bericht weist zudem darauf hin, dass Halter und Fahrer für die unverzügliche Beseitigung aller Mängel verantwortlich sind. Die im TÜV-Bericht festgestellte Korrosion wurde vom Beklagten vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger am 22.08.2011 nicht beseitigt. Zwischen den Parteien ist streitig, zu welchem Zeitpunkt der Kläger vom Inhalt des TÜV-Berichts Kenntnis genommen hat.
12 
In der Folgezeit machte der Kläger gegenüber dem Beklagten verschiedene Mängel des Fahrzeugs geltend, und verlangte eine Beseitigung der Mängel, insbesondere der im TÜV-Bericht genannten Korrosion an tragenden Teilen des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 31.10.2011 (Anlage K7) und vom 15.12.2011 (Anlage K8) setzte die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten zur Mangelbeseitigung Fristen. Der Beklagte reagierte nicht. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 ließ der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
13 
Der Kläger hat erstinstanzlich die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund seines Rücktritts verlangt. Er hat Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 12.500,- Euro gefordert, abzüglich anzurechnender Nutzungsvorteile, sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro, und für das Fahrzeug getätigte Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.451,25 Euro, jeweils nebst Zinsen. Er sei zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil das Fahrzeug verschiedene schwerwiegende Mängel aufgewiesen habe. Diese Mängel habe der Beklagte beim Verkauf arglistig verschwiegen.
14 
Der Beklagte hat die Mängel teilweise bestritten. Keinesfalls habe er Mängel arglistig verschwiegen. Der Kläger habe vor Abschluss des schriftlichen Vertrages genügend Gelegenheit gehabt, den Zustand des Fahrzeugs festzustellen. Der fragliche TÜV-Bericht sei dem Kläger noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages ausgehändigt worden. Die behaupteten Aufwendungen für das Fahrzeug hat der Beklagte bestritten. Der Kläger hat eingewandt, er habe den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe nicht im Einzelnen überprüfen können. Aus Zeitgründen habe er keine Probefahrt machen können. Den TÜV-Bericht habe er erst irgendwann später - zusammen mit anderen Unterlagen - im Fahrzeug gefunden.
15 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da im schriftlichen Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart worden sei, könne der Kläger keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ein arglistiges Verhalten des Beklagten sei nicht festzustellen; denn der Kläger hätte vor Abschluss des Kaufvertrages genügend Gelegenheit gehabt, sich wegen des Zustands des Fahrzeugs bei einer Probefahrt zu vergewissern.
16 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, der Beklagte habe arglistig gehandelt. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die verschiedenen Mängel festzustellen. Außerdem komme es auf den schriftlichen Vertrag (Anlage K1), der am 22.08.2011 abgeschlossen worden sei, nicht an. Denn es sei bereits vorher durch wechselseitige E-Mails ein verbindlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden.
17 
Der Kläger beantragt, den Beklagten wie folgt zu verurteilen:
18 
1. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 12.268,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2012 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Chevrolet Avalanche Z71, Fahrzeug-Ident-Nr. ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... zu bezahlen.
19 
2. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
20 
3. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2.451,25 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu bezahlen.
21 
4. Unter Abänderung des am 08.11.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Konstanz, Az.: 2 O 210/12 B, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 869,- Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.06.2012 zu bezahlen.
22 
Der Beklagte beantragt,
23 
die Berufung zurückzuweisen.
24 
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er habe keinesfalls arglistig gehandelt. Die vom Kläger behaupteten Mängel - mit Ausnahme der im TÜV-Bericht vom 23.05.2011 beschriebenen Korrosions-Schäden - bestreitet der Beklagte weiterhin.
25 
Mit Verfügung vom 29.10.2013 hat der Einzelrichter schriftliche Hinweise zu den Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten erteilt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
26 
Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger war zum Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2012 (Anlage K9) berechtigt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung.
27 
1. Die Verpflichtung des Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages ergibt sich aus §§ 437 Ziff. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB. Nach erfolgloser Fristsetzung in den vorgerichtlichen Schreiben vom 31.10.2011 und vom 15.12.2011 (Anlage K7 und K8) war der Kläger zum Rücktritt berechtigt. Denn das Fahrzeug war mangelhaft, da es zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB).
28 
a) Der Beklagte hat mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" zur Beschreibung des Fahrzeugs auf Ebay eine verbindliche Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Pickup abgegeben.
29 
aa) Die Bedeutung einer Fahrzeugbeschreibung auf Ebay ist grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln. Mit dem Hinweis "TÜV & AU neu (April)" wird zum Einen beschrieben, dass das Fahrzeug erst kurze Zeit vor dem Angebot die TÜV-Untersuchung erfolgreich bestanden hat. Bei einem Angebot im August 2007 bedeutet das für den Interessenten, dass er weiß, dass er das Fahrzeug bei einem Erwerb mindestens bis April 2009 ohne neue TÜV-Untersuchung fahren kann. Zum Anderen ist die Formulierung "TÜV neu" jedenfalls in gewissem Umfang im Sinne einer Beschreibung des technischen Zustands des Fahrzeugs zu verstehen. Die TÜV-Untersuchung dient der Feststellung technischer Mängel, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. "TÜV neu" heißt für einen Kaufinteressenten daher, dass entweder bei der TÜV-Untersuchung keine erheblichen Mängel festgestellt wurden (denn sonst wäre die TÜV-Plakette nicht vergeben worden), oder, dass vom TÜV festgestellte erhebliche Mängel vom Verkäufer beseitigt wurden. Dass der Verkäufer vom TÜV ausdrücklich festgestellte erhebliche Mängel nicht beseitigt hat, obwohl er vom TÜV zur "unverzüglichen Beseitigung aller Mängel" aufgefordert wurde, ist bei einer Fahrzeugbeschreibung "TÜV & AU neu (April)" nicht zu erwarten.
30 
Maßgeblich für die Auslegung ist der Empfängerhorizont von Interessenten, an welche die Beschreibung auf Ebay gerichtet ist. "TÜV neu" wird - unter Umständen mit verschiedenen Zusätzen - beim Verkauf von Gebrauchtwagen in der Praxis oft zur Konkretisierung des Angebots verwendet. Aus der Sicht des Kaufinteressenten soll damit auf bestimmte Vorteile des Angebots hingewiesen werden. Wenn - wie vorliegend - die TÜV-Untersuchung kurze Zeit vor dem Angebot durchgeführt würde, bedeutet der Hinweis für den Interessenten, dass er im Falle eines Kaufes in absehbarer Zeit keine Investitionen tätigen muss, um die TÜV-Plakette zu erhalten. "TÜV neu" wird vom Interessenten dahingehend verstanden, dass in der Regel der TÜV nichts festgestellt hat, was einer Erteilung der TÜV-Plakette entgegen gestanden hätte. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der TÜV bei der Untersuchung den Verkäufer zur unverzüglichen Beseitigung bestimmter Mängel aufgefordert hat, kann "TÜV neu" nur bedeuten, dass sich der Käufer darum nicht kümmern muss, weil der Verkäufer diesen vom TÜV auferlegten Pflichten bereits nachgekommen ist.
31 
Die vom Beklagten zitierten Entscheidungen anderer Gerichte zu der Klausel "TÜV neu" stehen der Auslegung des Senats nicht entgegen. In der Rechtsprechung werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten, ob und inwieweit der Hinweis "TÜV neu" gleichzeitig eine eigene Erklärung des Verkäufers zur Verkehrssicherheit des Fahrzeugs enthält, oder ob der Hinweis lediglich - ohne eigene Erklärungen zur Beschaffenheit - die Feststellungen des TÜV bei einer Untersuchung wiedergeben soll. (Vgl. mit teilweise unterschiedlichen Tendenzen die Entscheidungen OLG München, Urteil vom 19.10.1990 - 21 U 6283/90 - zitiert nach Juris; OLG Karlsruhe, VersR 1993, 192; OLG Köln, OLGR 1997, 172; OLG Köln, VersR 2000, 246.) In der Rechtsprechung wird dabei zum Teil die Auffassung vertreten, "TÜV neu" bedeute nur, dass der TÜV keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, nicht jedoch, dass diese Feststellung des TÜV auch zutreffend war (so OLG München aaO; anders OLG Karlsruhe, aaO). Um diese Problematik geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Vorliegend geht es darum, dass "TÜV neu" aus der Sicht des Käufers - mindestens - bedeutet, dass der TÜV bei der angegebenen Untersuchung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt hat, bzw., dass der Verkäufer seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Beseitigung vom TÜV festgestellter Mängel nachgekommen ist (siehe oben).
32 
bb) Der Hinweis "TÜV & AU neu" auf Ebay ist nicht nur eine unverbindliche Fahrzeugbeschreibung, sondern eine Willenserklärung zur Beschaffenheit des angebotenen Fahrzeugs im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Charakter der Angebots-Beschreibungen auf Ebay, und zum Anderen aus den konkreten Formulierungen im Angebot des Beklagten.
33 
Die Versteigerung eines Fahrzeugs auf Ebay läuft in der Regel so ab, dass das Angebot auf Ebay die einzige Grundlage - und die einzige Information - für den Kaufinteressenten ist, der ein bestimmtes Gebot abgibt. Das Angebot auf Ebay und das Gebot des Meistbietenden führen beim Ablauf der Versteigerungsfrist zum Zustandekommen eines verbindlichen Kaufvertrages. Dem Käufer stehen dabei in der Regel für seine Entscheidung keine anderen Informationen zur Verfügung, als Daten, Lichtbilder und Fahrzeugbeschreibung des Verkäufers bei Ebay. Das bedeutet, dass der Fahrzeugbeschreibung im Angebot auf Ebay erhebliche Bedeutung für die Entscheidung des Käufers hinzukommt; dieser muss sich für seine Entscheidung auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers verlassen können. Fahrzeugbeschreibungen des Verkäufers im Rahmen einer Auktion bei Ebay sind daher in der Regel im Sinne verbindlicher Willenserklärungen gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wenn nicht der Verkäufer ausdrücklich bei seinen Angaben auf die Unverbindlichkeit hinweist. (Vgl. zu Beschaffenheitsvereinbarungen durch Erklärungen in Angeboten auf Ebay BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06 -, Rn. 27 ff., zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 - Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - 3 U 174/10 -, Rn. 5, zitiert nach Juris.) Soweit der Beklagtenvertreter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zitiert, in welchem die Beschreibung des Kaufgegenstandes keinen verbindlichen Charakter im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB haben sollte (BGH, NJW 2008, 1517; BGH, DAR 2011, 520), handelt es sich um Fälle, in denen es nicht um Angebote auf Ebay, mit den dort zu berücksichtigenden Besonderheiten (siehe oben), ging.
34 
Für einen verbindlichen Charakter der Angebotsbeschreibung des Beklagten sprechen zudem die weiteren Ausführungen in dem Angebot. Es handelt sich um eine ausführliche verbale Fahrzeugbeschreibung, insbesondere zu den Ausstattungsmerkmalen des Fahrzeugs, aber auch zu kleineren Mängeln. Der Beklagte hat auf ein Loch in der Ledersitzfläche, auf Steinschlag-Schäden und einen defekten Außenspiegel hingewiesen. In der Überschrift des Angebots ist die Rede von einem "ehrlichen Chevrolet Avalanche Z71 Pickup". Es handelt sich bei diesen Formulierungen um zusätzliche Hinweise für einen Interessenten, dass der Verkäufer das Fahrzeug in allen für den Käufer wesentlichen Punkten beschreiben wollte. Wenn der Beklagte auf Kleinstmängel (Loch in der Ledersitzfläche, Steinschlagschäden und defekter Außenspiegel) hinweist, dann kann der Käufer nicht damit rechnen, dass bei der Erklärung "TÜV neu" vom TÜV schriftlich festgestellte und dem Verkäufer bekannte, sicherheitsrelevante Mängel (Rost) nicht angegeben werden.
35 
b) Im vorliegenden Fall wurde der Kaufvertrag zwischen den Parteien allerdings nicht unmittelbar aufgrund des Angebots bei Ebay abgeschlossen. Vielmehr kam es zu einem schriftlichen Kaufvertrag (Anlage K1), nachdem der Beklagte - nach beiderseitigem telefonischen Kontakt - die Auktion bei Ebay abgebrochen hatte. Der schriftliche Kaufvertrag ändert allerdings nichts daran, dass die Angebotsbeschreibung des Beklagten auf Ebay "TÜV & AU neu (April)" Teil des Kaufvertrages im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung geworden ist. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Parteien - wie der Kläger geltend macht - bereits kurz vor dem schriftlichen Vertrag einen (verbindlichen) Kaufvertrag per Telefon und E-Mail abgeschlossen haben; ein solcher vorheriger Kaufvertrag wäre durch den schriftlichen Vertrag (Anlage K1) überholt.
36 
Grundlage des schriftlichen Vertrages war das vorherige Angebot des Beklagten auf Ebay. Maßgeblich für die Kaufentscheidung des Klägers war die Fahrzeugbeschreibung, die der Kläger aus dem Internet kannte. Die Parteien hatten im Kaufvertragsformular bei den "Angaben des Verkäufers" für die "Zusatzausstattung bzw. folgendes Zubehör" ausdrücklich auf die Ebay-Auktion hingewiesen. Der schriftliche Kaufvertrag ist mithin dahingehend auszulegen, dass die Beschreibung im Angebot auf Ebay - einschließlich der verbindlichen Erklärung zur Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB - maßgeblich sein sollte.
37 
Bei der Versteigerung von Gebrauchtfahrzeugen auf Ebay kommt ein verbindlicher Kaufvertrag - wenn die Versteigerung zu Ende geführt wird - zwar schon durch den Mechanismus der Versteigerung zustande, ohne dass nach Abschluss der Versteigerung noch ein zusätzlicher Vertrag abgeschlossen werden müsste. In der Praxis wird jedoch nicht selten so verfahren, dass auch nach einer - bereits verbindlichen - Versteigerung ein schriftlicher Kaufvertrag über das Gebrauchtfahrzeug abgeschlossen wird, weil die Parteien bestimmte Bedingungen oder Klarstellungen in dem Vertrag festhalten wollen. In derartigen Fällen ist in der Regel davon auszugehen, dass das Angebot auf Ebay - und die damit verbundene Beschaffenheitsvereinbarung - für den anschließend abgeschlossenen schriftlichen Vertrag auch dann maßgeblich sein soll, wenn keine ausdrückliche Erwähnung im Kaufvertrag mehr erfolgt, da die Parteien in der Regel von der Verbindlichkeit des Angebots ausgehen. In der Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass das Angebot auf Ebay in der Regel auch ohne ausdrückliche Erwähnung im anschließenden schriftlichen Vertrag den Charakter einer Beschaffenheitsvereinbarung haben soll. (Vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12 -, Rn. 14 ff., zitiert nach Juris; KG, NJW-RR 2012, 290; OLG Schleswig, DAR 2012, 581; OLG Köln, DAR 2011, 260.)
38 
Wenn - wie vorliegend - der schriftliche Kaufvertrag nach einem Abbruch der Internet-Auktion abgeschlossen wird, kann für das Weiterwirken des Angebots im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung nichts anderes gelten, als in den zitierten Fällen. Denn auch vorliegend war das Internet-Angebot nach den Umständen des Falles aus der Sicht beider Parteien maßgeblich für den schriftlichen Vertrag. Eine andere Auslegung des Kaufvertrages käme nur dann in Betracht, wenn die Parteien im schriftlichen Vertrag von der Fahrzeugbeschreibung auf Ebay insgesamt oder in bestimmten Einzelpunkten Abstand genommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus dem schriftlichen Kaufvertrag ergibt sich keine Änderung oder Relativierung der Beschreibung "TÜV neu".
39 
c) Der formularmäßige Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag steht den Wirkungen der Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Ein Gewährleistungsausschluss in einem Gebrauchtwagen-Kaufvertrag ist generell dahingehend zu verstehen, dass dieser solche Eigenschaften des Fahrzeugs nicht betreffen soll, die Gegenstand einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung im Vertrag sind. Eine andere Auslegung würde dem in der Beschaffenheitsvereinbarung zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien widersprechen. (Vgl. zur begrenzten Wirkung eines Gewährleistungsausschlusses bei einer gleichzeitigen Beschaffenheitsvereinbarung BGH, NJW 2007, 1346; BGH, Urteil vom 19.12.2012 - VIII ZR 96/12, Rn. 19, zitiert nach Juris.)
40 
d) Das Fahrzeug war mangelhaft, da es bei Übergabe nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Das Fahrzeug wies Korrosion an tragenden Teilen auf, die bei Nichtbehandlung die tragende Struktur schwächen konnten. Korrosion an tragenden Teilen ist grundsätzlich ein wesentlicher Mangel, da es sich um einen für die Verkehrssicherheit relevanten Umstand handelt. Den im TÜV-Protokoll vom 23.05.2011 angegebenen Mangel (Anlage K4) hat der Kläger bis zur Übergabe nicht beseitigt.
41 
Das Bestehen dieses Mangels ist unstreitig. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Feststellungen des TÜV (Korrosion an tragenden Teilen) zutreffend waren. Ebenso ist außer Streit, dass der Beklagte bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger keine Maßnahmen zur Beseitigung dieses Mangels getroffen hat. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit an dem Fahrzeug bei Übergabe - oder zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - noch weitere Korrosions-Schäden vorhanden waren, die nicht Gegenstand der Feststellungen im TÜV-Bericht waren.
42 
e) Da der Gewährleistungsausschluss die Haftung des Beklagten für die vereinbarte Beschaffenheit nicht betrifft (siehe oben), kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, ob der Kläger arglistig gehandelt hat. Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Kläger den Mangel bei Vertragsschluss gekannt hätte, oder wenn er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben wäre (§ 442 Abs. 1 BGB). Dies war jedoch nicht der Fall.
43 
Die Beweislast für eine positive Kenntnis des Käufers vom Mangel obliegt dem Verkäufer (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 442 BGB Rn. 6). Eine Kenntnis des Klägers wäre nur dann anzunehmen, wenn er vor Abschluss des Vertrages nicht nur den TÜV-Bericht ausgehändigt erhalten hätte, sondern wenn er die Feststellungen in diesem Bericht vor Vertragsschluss auch zur Kenntnis genommen hätte. Dies hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Am Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man den abweichend formulierten Sachvortrag im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 28.06.2012, Seite 3 (I 37) heranzieht. Denn für die Behauptung, dem Kläger sei die Korrosion bei Abschluss des Vertrages "bekannt" gewesen, hat der Beklagte keinen Beweis angetreten.
44 
Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB) kann der Senat nicht feststellen. Ob es für den Kläger zweckmäßig gewesen wäre, das Fahrzeug vor Vertragsschluss einer technischen Untersuchung zu unterziehen, ist ohne Bedeutung. Denn es gehört zum Wesen einer Beschaffenheitsangabe des Verkäufers, dass der Käufer diesen Angaben vertrauen darf. Es war daher keinesfalls grob fahrlässig, dass der Kläger auf die Beschreibung "TÜV neu" ohne eigene Prüfung vor Vertragsschluss vertraut hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es heute vielfach üblich ist, Gebrauchtwagen auf dem privaten Markt ohne eingehende technische Prüfungen zu verkaufen. Anders wären insbesondere auch Versteigerungen auf Ebay nicht denkbar.
45 
f) Da nach dem unstreitigen Sachverhalt ein erheblicher Mangel vorhanden war, der den Kläger zum Rücktritt berechtigte (Korrosion an tragenden Teilen), kommt es nicht darauf an, ob auch die anderen - streitigen - Mängel (Spiel der Lenkung und durchgerosteter Auspuff) den Rücktritt rechtfertigen konnten.
46 
2. Nach dem Rücktritt des Klägers ist der Beklagte gemäß § 346 Abs. 1 BGB zur Zahlung von 10.794,14 Euro nebst Zinsen verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
47 
a) Der Beklagte hat den erhaltenen Kaufpreis in Höhe von 12.500,- Euro zurückzuzahlen.
48 
b) Mit dem Kaufpreis sind Nutzungsvorteile des Klägers in Höhe von 1.705,86 Euro zu verrechnen, so dass ein Zahlungsanspruch in Höhe von 10.794,14 Euro verbleibt.
49 
Der Kläger hat gemäß §§ 346 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Der Kläger hat das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 78.800 Meilen übernommen; zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung betrug die Laufleistung 88.812 Meilen. Die Differenz von 10.012 Meilen entspricht 16.093 km. Die Nutzungen sind mit 0,106 Euro/km zu vergüten, so dass sich bei 16.093 km eine Gegenforderung des Beklagten in Höhe von 1.705,86 Euro ergibt.
50 
Die Laufleistung bei Vertragsschluss von 88.812 Meilen entspricht 126.816 km. Der Senat schätzt die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Pickup auf 250.000 km (vgl. zu dieser Schätzung Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Auflage 2012, Rn. 3568 ff.). Auf dieser Grundlage ergab sich für den Kläger beim Erwerb des Fahrzeugs noch eine voraussichtliche Restlaufleistung von 123.184 km. Bei einem vertraglichen Kaufpreis von 13.000 Euro (Zahlung von 12.500 Euro zzgl. 500 Euro wegen möglicher Unkosten im Hinblick auf den Defekt an der Klimaanlage) ergibt sich für die Restlaufleistung ein Nutzungswert von 0,106 Euro/km (vgl. zur Berechnung der Nutzungsvorteile Reinking/Eggert aaO).
51 
c) Die geltend gemachten Zinsen stehen dem Kläger zu gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
52 
d) Die sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden wechselseitigen Pflichten sind gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug zu erfüllen.
53 
3. Der Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß §§ 293, 295 BGB in Annahmeverzug. Auf Antrag des Klägers ist dies im Tenor festzustellen.
54 
4. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 2.451,25 Euro nebst Zinsen.
55 
a) Dem Kläger sind folgende vergeblichen Aufwendungen entstanden:
56 
Unkosten Klimaservice 23.08.2011     
100,00 Euro
Ölwechsel 29.08.2011
204,02 Euro
Reparatur Auspuff 11.10.2011
1.756,82 Euro
Neue Batterie 22.12.2011
166,85 Euro
Überprüfung Antriebsstrang
163,80 Euro
Kosten Zulassung
29,50 Euro
Kosten Kennzeichen
     30,23 Euro
Summe:
2.451,25 Euro
57 
b) Die Ersatzfähigkeit dieser Unkosten beruht auf §§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1, 284 BGB. Bei einem zu vertretenden Mangel schuldet der Beklagte Schadensersatz. Der Rücktritt des Klägers hindert ihn nicht, daneben Schadensersatz für weitere Vermögenseinbußen zu fordern (§ 325 BGB). Die geltend gemachten Unkosten hat der Kläger aufgewendet, weil er im Sinne von § 284 BGB "auf den Erhalt der Leistung vertraut hat". Die Aufwendungen sind im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages für den Kläger nutzlos geworden. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten gemäß § 284 BGB liegen mithin vor (vgl. zur Erstattungsfähigkeit entsprechender Aufwendungen beim Rücktritt vom Kaufvertrag Reinking/Eggert, aaO, Rn. 3807 ff.).
58 
c) Die Art der Aufwendungen und die Tatsache, dass der Kläger die entsprechenden Rechnungen bezahlt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Belegen (Anlagen K11, K12, K13, K14, K15, K16, K17).
59 
d) Die Forderung ist, wie vom Kläger beantragt, ab dem 14.06.2012 gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
60 
5. Der Kläger kann außerdem Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 703,80 Euro nebst Zinsen verlangen.
61 
a) Der Anspruch beruht auf §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 325 BGB. Die vorgerichtliche Beauftragung der Rechtsanwältin war geboten, um den Rückabwicklungsanspruch gegenüber dem Beklagten geltend zu machen. Die Rückabwicklung des Vertrages gemäß § 346 BGB steht einer Schadensersatzforderung wegen der Anwaltskosten nicht entgegen (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006, 6 U 146/06 -, Rn. 39 ff., zitiert nach Juris).
62 
b) Der Kläger ist hinsichtlich der Anwaltskosten aktiv legitimiert, soweit er die Unkosten der Anwältin selbst bezahlt hat. Soweit die Unkosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen wurden, ergibt sich die Aktivlegitimation aus der Ermächtigung durch die Rechtsschutzversicherung im Schreiben vom 30.07.2012 (Anlage K26). Es handelt sich um einen Fall der gewillkürten Prozessstandschaft.
63 
c) Der Höhe nach beschränken sich die Anwaltskosten auf einen Betrag von 703,80 Euro netto. Bei einem Gegenstandswert bis zu 16.000 Euro beträgt die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG 683,80 Euro. Unter Berücksichtigung der Postgebühr gem. Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 Euro ergibt sich eine Gesamtforderung von 703,80 Euro.
64 
Die geltend gemachten Anwaltskosten sind insoweit teilweise nicht berechtigt, als der Kläger - über den zuerkannten Betrag hinaus - eine 1,5-fache Gebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG für angemessen erachtet. Denn ein Gebührensatz, der die Mittelgebühr übersteigt, käme nur dann in Betracht, wenn die vorgerichtliche Tätigkeit der Anwältin umfangreich oder schwierig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, VIII ZR 323/11). Dies ist aus dem Vorbringen des Klägers jedoch nicht ersichtlich.
65 
d) Die Anwaltskosten sind seit Rechtshängigkeit, mithin teilweise seit dem 14.06.2012 und im Übrigen seit dem 20.06.2012, gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu verzinsen.
66 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
67 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, Ziff. 713 ZPO.
68 
7. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.